Eine Webdesign GbR erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wie bspw. Programmierarbeiten und Konzeption und aus gewerblicher Tätigkeit, die mit der technischen Umsetzung im Zusammenhang stehen. Der gewerbliche Anteil am Gewinn liegt bei 14,45%, welchen die GbR als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärte. Das Finanzamt nahm als Grundlage für den Gewerbesteuermessbescheid den gesamten Gewinn von 59.326,- EUR. Mit seinem Urteil vom 19.06.2008 Az. K 4272/06 G bestätigte das Finanzgericht Münster die Auffassung des Finanzamtes. In der Begründung heißt es, dass es keine absolute Bagatellgrenze für unschädliche Einkünfte in Höhe des Gewerbesteuerfreibetrages für eine GbR gäbe.
In einem ähnliche gelagertem Fall entschied der BFH zu Gunsten eines Ingenieurbüros. Der selbständige Statiker führte leitend seine eigenen Projekte aus und wickelte weitere Projekte über einen angestellten Ingenieur ab. Der Angestellte bearbeitete die Projekte völlig eigenständig. Der BFH bestätigte die Möglichkeit der Trennung der einzelnen Tätigkeiten in freiberufliche und gewerbliche Anteile. Für diese Trennung wird nicht einmal eine getrennte Buchhaltung zwingend vorausgesetzt.
Quelle: Steuertipps aktuell Ausgabe März 2009
Über den Autor
Evelyn BrandiesMein Name ist Evelyn Brandies, ich schreibe als Redakteurin u.a. für die Seite betriebsausgabe.de. Als gelernte Bilanzbuchhalterin liegen meine Themenschwerpunkte im Rechnungswesen und der Finanzbuchhaltung.
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