Dann sollte es der Unternehmer aus steuerlichen Gesichtspunkten tunlichst vermeiden, beide Feste zusammen zu feiern. Steuerlich unbedenklich dagegen sind zwei Feiern. Dabei sind die Kosten für das private Fest mit privaten Gästen rein der privaten Lebensführung zuzuordnen und damit keine Betriebsausgabe. Das Firmenjubiläum feiert der Unternehmer dann nur mit Geschäftsfreunden. Die dabei entstehenden Kosten sind betrieblich veranlasst und somit eine Betriebsausgabe. Im geurteilten Fall hat ein Steuerberater gleichzeitig seinen 60. Geburtstag und das 35-jährige Firmenjubiläum gefeiert. Das zuständige Finanzamt lehnte die Bewirtungskosten als Betriebsausgabe ab. Genau so entschied später das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 16.09.2008 Az. 2 K 2606/06 und lehnte ebenfalls die Bewirtungskosten in Höhe von 10.182,21 EUR als Betriebsausgabe ab. In der Begründung des Finanzgerichts heißt es, das es keinen leicht nachvollziehbaren Schlüssel für die beantragte Aufteilung der Kosten nach Köpfen gäbe.
Quelle: Steuertipps aktuell Ausgabe März 2009
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Evelyn BrandiesMein Name ist Evelyn Brandies, ich schreibe als Redakteurin u.a. für die Seite betriebsausgabe.de. Als gelernte Bilanzbuchhalterin liegen meine Themenschwerpunkte im Rechnungswesen und der Finanzbuchhaltung.
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