Januar 2010

You are currently browsing the monthly archive for Januar 2010.

Die Kosten für Betriebliche Anschaffungen werden vom Unternehmer kurz vor dem Jahreswechsel per Kreditkarte oder ec-Karte bezahlt. Die Abbuchung dieser Ausgaben erfolgt dann oft erst im Januar des Folgejahres. Kreditkarten- und ec-Kartenzahlungen am Jahresende unterliegen dem Zufluss- und Abflussprinzip.

Zu welchem Wirtschaftsjahr gehört die Betriebsausgabe?

In diesem Fall kommt es nicht auf den tatsächlichen Zahlungszeitpunkt an, sondern darauf, wann die Zahlung als erfolgt gilt. Hier ist das Datum des unterschriebenen Abrechnungsbelegs bei der Kreditkartenzahlung bzw. des Buchungsbelegs bei der ec-Kartenzahlung ausschlaggebend. Der Abfluss des Geldes liegt im Zeitpunkt der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, gem. BFH Rechtssprechung zum Abflusszeitpunkt beim Scheck.

Fazit

Werden betriebliche Anschaffungen vor dem Jahreswechsel per Kreditkarte oder ec-Karte bezahlt, gehört die Betriebsausgabe in das ablaufende Jahr. Das gilt auch dann, wenn die Belastung auf dem Konto erst im Januar des Folgejahres zu verzeichnen ist. Entscheidend ist das Datum auf dem unterschriebenen Abrechnungsbeleg bzw. auf dem Buchungsbeleg.

Kleidung, die während der Berufsausübung getragen wird, ist nicht unbedingt Berufskleidung. Für die Anerkennung als Berufskleidung muss diese Kleidung das Merkmal „berufstypisch“ auszeichnen. Weiterhin muss die Kleidung durch die Eigenart des Berufes notwendig und überwiegend nur zur beruflichen Verwendung bestimmt sein.

Typische Berufskleidung

Zur typischen Berufskleidung zählen eindeutig Arbeitskleidung, Schutzkleidung, Sicherheitsschuhe und der Schutzhelm von Handwerkern, bspw. aus der Baubranche. Für Chemiker ist der Laborkittel ebenso typisch wie die Amtstracht von Richtern.

Typische Berufskleidung mit Ausnahmen

Ein schwarzer Anzug ist für einen Geistlichen eine typische Berufsbekleidung die anerkannt wird. Für einen Croupier hingegen, wurde die Anerkennung verneint. Unternehmer aus Heilberufen können Ausgaben für weiße Kittel, weiße Arztjacken oder auch weiße Hosen als Betriebsausgaben absetzen. Die ebenso benötigten weißen T-Shirts oder Socken zählen hingegen nicht zur Berufskleidung.

Nicht zur Berufskleidung zählen

Selbständige Versicherungsmakler und andere Unternehmer können die Kosten für einen Anzug nicht als Berufskleidung ansetzen. Das gleiche gilt für landestypische Kleidung, wenn sich Unternehmer im Ausland den Gepflogenheiten anpassen wollen.

Ist die ausschließliche berufliche Nutzung Pflicht?

Kein Merkmal von Berufskleidung ist, dass sie im privaten Umfeld überhaupt nicht getragen wird. Es muss nur so gut wie ausgeschlossen sein, dass die Kleidung im privaten Bereich getragen wird.

Fazit

Die Anschaffungskosten und die Reinigungskosten von typischer Berufsbekleidung kann der Unternehmer als Betriebsausgabe ansetzen, solange die oben genannten Merkmale zutreffen.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: Steuertipps aktuell
 

Neben festangestellten Mitarbeitern werden in der Regel auch Aushilfskräfte im Unternehmen beschäftigt. Bei einer Betriebsfeier stellt sich immer die Frage, ob die Aushilfskräfte zwingend mit zur Veranstaltung eingeladen werden müssen. Mit dieser Problematik musste sich auch ein Unternehmer befassen, der mit seinem Stammpersonal eine Woche nach Italien fuhr. Die Aushilfskräfte waren zu dieser Reise nicht eingeladen. Der Unternehmer übernahm für die geplante Betriebsveranstaltung die Kosten und führte pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25% ab. Das Finanzgericht München entschied in seinem Urteil vom 30.04.2009 AZ.: 15 K 313/06 gegen die Ansicht einer Betriebsveranstaltung. Der Richter konnte keine betrieblichen Erfordernisse für den Ausschluss der Aushilfskräfte von der Betriebsveranstaltung finden.

Damit handelt es sich bei dieser Veranstaltung um eine Reise mit Belohnungscharakter (Incentive-Reise). Es wurde demzufolge keine Betriebsveranstaltung arrangiert, die eine pauschale Lohnversteuerung rechtfertigen würde. Die entstandenen Kosten stellten damit für die Mitarbeiter geldwerten Vorteil dar. Dieser Vorteil muss dem normalen Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherung unterworfen werden.

Fazit

An einer Betriebsveranstaltung müssen alle Mitarbeiter teilnehmen können. Es ist ausreichend, wenn die geplante Veranstaltung allen Mitgliedern einer Organisationseinheit, bspw. einer Abteilung zugänglich ist. Immer dazu zählen jedoch auch die Aushilfskräfte der entsprechenden Abteilung. Anderenfalls ist eine pauschale Lohnbesteuerung nicht möglich und die Kosten müssen als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: steuertipps aktuell

Seid 2004 dürfen die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur noch in Höhe von 4.000,- EUR als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Einer Steuerpflichtigen, die nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein Erststudium aufnahm, wurde daher die Anerkennung der gesamten Studienkosten versagt und auf 4.000,- EUR begrenzt. Die Steuerpflichtige klagte gegen diese Entscheidung. Der BFH gab der Frau mit seinem Urteil vom 18.06.2009 Az.: VI R 14/07 Recht. Demnach können die Kosten für ein Erststudium unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein.

Wann sind die Voraussetzungen erfüllt?

Zum einen muss in diesen Fällen ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang mit der späteren beruflichen Tätigkeit bestehen. Zum anderen muss der Unternehmer vor dem Studium bereits eine abgeschlossene Berufsaufbildung nachweisen können. In diesem Konstellation ist der Studierende solchen Personen gleichzustellen, die nach dem Erststudium ein späteres Zweitstudium aufnehmen. Die anfallenden Kosten für das Erststudium sind dann für den späteren Unternehmer als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Im umgekehrten Fall, wenn nach einem Studium eine Berufsausbildung aufgenommen wird, stellt sich die Frage des eingeschränkten Kostenabzugs nicht. Ein Studium wird immer als Berufsaubildung angesehen. Ein im Anschluss begonnene Berufsausbildung kann damit niemals eine erste Berufsausbildung sein. Damit können die Kosten einer zweiten Berufsausbildung immer als Betriebsausgabe vom späteren Unternehmer angesetzt werden.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: Steuertipps aktuell

Mit dem Entlastungsgesetz 2010 wurde die Umsatzsteuer für Hotelübernachtungen von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt. Dieser ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt lt. Gesetzestext nur für die eigentliche Übernachtung. Nebenleistungen wie Fernseh- oder Telefonnutzung oder Wellness sind davon ausgeschlossen. Die Nutzung der Minibar und das Frühstück unterliegen ebenfalls weiter dem Steuersatz von 19 Prozent. Der Hotelier muss bei der Rechnungslegung ab 2010 die Leistungen differenziert auflisten. Was auch bedeutet, dass der Preis für das eingenommene Frühstück explizit aufgeführt ist. Für den übernachtenden Unternehmer entsteht dadurch der Nachteil, dass sich der Preis fürs Frühstück nicht mehr steuermindernd auswirkt. Bis 2009 musste von einer Rechnung für "Übernachtung inklusive Frühstück" nur der Pauschbetrag von 4,80 EUR fürs Frühstück herausgerechnet werden. Bei einem angenommenen Frühstückspreis von 12,- EUR wollen wir die Auswirkung in 2010 an Hand der folgenden Beispiels erläutern.

Hotelrechnung 2009 ohne Frühstück

Der Unternehmer erhält für eine Übernachtung ohne Frühstück eine Rechnung in Höhe von 80,- EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer.
Da kein Frühstück eingenommen und auf der Rechnung ausgewiesen wurde, sind die Übernachtungskosten in Höhe von 80,- EUR Betriebsausgaben. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer können die gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 15,20 EUR als Vorsteuer ansetzen.

Hotelrechnung 2009 inklusive Frühstück

Der Unternehmer erhält für eine Übernachtung inklusive Frühstück eine Rechnung in Höhe von 80,- EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer.
Für das eingenommene Frühstück muss der Unternehmer einen Pauschalbetrag von 4,80 EUR als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe aus der Rechnung herausrechnen. Der Betrag von 75,20 EUR (80,- EUR abzgl. 4,80 EUR) ist demzufolge eine Betriebsausgabe. Die gezahlte Umsatzsteuer ist in voller Höhe von 15,20 EUR als Vorsteuer anzusetzen.

Hotelrechnung 2010 ohne Frühstück

Der Unternehmer erhält für eine Übernachtung ohne Frühstück eine Rechnung in Höhe von 80,- EUR zzgl. 7% Umsatzsteuer.
Da kein Frühstück eingenommen und auf der Rechnung ausgewiesen wurde, sind die Übernachtungskosten in Höhe von 80,- EUR Betriebsausgaben. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer können die gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 5,60 EUR als Vorsteuer ansetzen.

Hotelrechnung 2010 inklusive Frühstück

Der Unternehmer erhält für eine Übernachtung mit Frühstück eine Rechnung in Höhe von 80,- EUR. Auf Grund der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze kann der Hotelier nicht mehr „Übernachtung inklusive Frühstück“ in seiner Rechnungslegung schreiben. Die Rechnung muss die Positionen Übernachtung mit bspw. 68,- EUR zzgl. 7% Umsatzsteuer und Frühstück mit 12,- EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer enthalten.

Für das eingenommene Frühstück muss der Unternehmer den Betrag von 12,- EUR als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe aus der Rechnung herausrechnen. Der Betrag von 68,- EUR ist demzufolge eine Betriebsausgabe. Die gezahlte Umsatzsteuer ist in voller Höhe von 7,04 EUR (7% auf 68,- EUR = 4,76 EUR und 19% auf 12,- EUR = 2,28 EUR) als Vorsteuer anzusetzen (lt. Stb. Kexel, gem. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG); ein Ausnahmetatbestand nach § 15 Absatz 1a ff. UStG liegt hier nicht vor).

Gewinnauswirkung

Betriebsausgabe 2009 = 75,20 EUR
Betriebsausgabe 2010 = 68,00 EUR
Differenz 7,20 EUR

Der Unternehmer kann für die gleiche Übernachtung als Betriebsausgabe in 2010 nur einen um 7,20 EUR verringerten Betrag ansetzen.

Das richtige Forderungsmanagement ist einer der wichtigsten Faktoren für den Geschäftserfolg Ihres Unternehmens. Denn gut gefüllte Auftragsbücher alleine bringen Sie nicht weiter. Vielmehr müssen Ihre hieraus resultierenden Forderungen auch entsprechend zeitnah beglichen werden.

Gerade Existenzgründer fürchten sich jedoch vor einem effektiven Mahnwesen. Die mühevoll gewonnenen Kunden würden so verschreckt und keine weiteren Aufträge mehr auslösen, ist die häufigste Befürchtung. Dabei kann die korrekte Eintreibung von Forderungen einen deutlichen Anstrich von Seriosität verleihen.

Inkasso Unternehmen helfen

Für die Eintreibung der Forderungen können Existenzgründer Inkasso Unternehmen beauftragen, die heute bereits in einer großen Zahl auf dem Markt zu finden sind. Dabei sollte allerdings beachtet werden, wie das Inkasso Unternehmen arbeitet. Einfache Formschreiben nach Schema F bringen wenig, eine individuelle Verhandlung mit den Schuldnern ist besser geeignet, wird allerdings nur von wenigen Inkasso Unternehmen angeboten.

Auch in puncto Kosten sollten Sie sich genau informieren. Denn viele Inkasso Unternehmen verlangen, dass Sie eine gebührenpflichtige Mitgliedschaft eingehen. Haben Sie anschließend das Glück, dass Ihre Kunden allesamt pünktlich zahlen, ist diese Investition natürlich unnötig. Besser ist es, auf ein Inkasso Unternehmen zurückzugreifen, das alleine über Erfolgshonorare abrechnet. Dabei sind dann bessere Chancen auf Erfolg gegeben, da das Inkasso Unternehmen auch verdienen will.

Alternative zum Inkasso Unternehmen

Eine Alternative zum Inkasso Unternehmen bietet der Rechtsanwalt. Er kann das Mahnverfahren von Anfang bis Ende durchführen und seine Kosten können vollständig dem Schuldner auferlegt werden. Das ist beim Inkasso Unternehmen, das den Rechtsstreit nicht über die ganze Zeit durchführen kann, nicht möglich.

Quellen:
http://www.geschaeftsseiten.de
http://www.handelsblatt.com

Die Bundesregierung hat den Unternehmern zum Jahreswechsel ein kleines Steuergeschenk beschert. Die Regelung für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die bis Ende 2007 bestanden hat, wurde parallel zur bestehenden Regelung aus 2008 und 2009, mit einigen Änderungen wieder eingeführt. Wie bei jeder gut gemeinten Änderung, ist die Behandlung der einzelnen Sachverhalte noch komplizierter geworden.

Alternative eins – 410,- EUR

Selbständig nutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 410,- EUR können sofort als GWG abgeschrieben werden. Können aber nicht müssen, entscheidet sich der Unternehmer nicht für die Sofortabschreibung, wird das Wirtschaftgut über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Ab einem Wert von 410,- EUR tritt in jedem Fall die Abschreibung über die Nutzungsdauer ein. Weiterhin müssen nun alle GWG mit einem Wert zwischen 150,- und 410,- EUR in einem GWG Verzeichnis aufgelistet werden. Zu erfassen ist der Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage mit den dazugehörigen Kosten. Unternehmer können nur dann auf ein gesondertes Verzeichnis verzichten, wenn die Angaben ohne weiteres aus der Buchführung ersichtlich sind.

Alternative zwei 150,-EUR bis 1.000,- EUR

Die zweite Alternative, die auch schon in 2008 und 2009 galt, besteht weiter. Wirtschaftsgüter mit einem Wert unter 150,- EUR müssen zwingend sofort abgeschrieben werden. Liegt der Wert zwischen 150,- EUR und 1.000,- EUR muss das Wirtschaftgut in den Sammelposten des jeweiligen Jahres aufgenommen und gleichmäßig über fünf Jahre abgeschrieben werden.

Alternativenwechsel ist innerhalb des Jahres nicht möglich

Der Unternehmer muss die Entscheidung für die Alternative eins oder zwei jeweils für ein Wirtschaftsjahr treffen. Er hat nicht die Möglichkeit einzelne Wirtschaftgüter nach der Alternative eins und andere dann nach der Alternative zwei zu behandeln.

Welche Vorteile bergen die Alternativen?

Beide Alternativen haben ihre Vorteile. Je nach dem welche Wirtschaftsgüter im Laufe des Jahres angeschafft werden sollen, können erhebliche Steuervorteile entstehen.

Beispiel

Ein Unternehmer kauft in 2010 netto einen Schreibtisch für 910,- EUR, zwei Schreibtischstühle für 390,- EUR und einen Laptop für 405,- EUR.

Entscheidet er sich für die Sofortabschreibung der Alternative eins, kann er die beiden Schreibtischstühle und den Laptop sofort als Betriebsausgabe geltend machen. Den Schreibtisch muss er über die Nutzungsdauer von 13 Jahren abschreiben, das bedeutet bei gleichmäßiger Abschreibung 70,- EUR pro Jahr (910,- EUR / 13 Jahre).

Insgesamt kann der Unternehmer für 2010 einen Betrag von 1.265,- EUR (390,- EUR + 390,- EUR +405,- EUR + 70,- EUR) geltend machen. Der Unternehmer kann natürlich auch auf die Sofortabschreibung verzichten und alle Wirtschaftsgüter über ihre Nutzungsdauer abschreiben.

Bei Anwendung der Alternative zwei müssen alle vier Wirtschaftsgüter im Sammelposten 2010 erfasst werden, der damit eine Höhe von 2.095,- EUR (910,- EUR + 390,- EUR + 390,- EUR +405,- EUR) aufweist. Bei der gleichmäßigen Abschreibung über fünf Jahre kann der Unternehmer für 2010 einen Betrag von 419,- EUR geltend machen. Vorteilhaft ist diese Entscheidung nur für den Schreibtisch. Statt vorher 13 Jahre Abschreibungsdauer ist dieser Tisch nun bereits nach fünf Jahren abgeschrieben. Für die restlichen gekauften Wirtschaftgüter ist die Alternative zwei eher unvorteilhaft.

Fazit

Plant der Unternehmer für das Jahr die Anschaffung mehrerer GWG Gegenstände, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren haben, ist die Entscheidung für den Sammelposten in der Regel günstiger. Ist dagegen abzusehen, dass viele Gegenstände mit einem Nettoanschaffungswert von bis zu 410,- EUR gekauft werden sollen, ist die Entscheidung für die Sofortabschreibung bis 410,- EUR die bessere Wahl.

Wichtige Anmerkung

Die Grenzen von 150,- EUR, 410,- EUR und 1.000,- EUR sind Nettowerte, die auch für Kleinunternehmer und andere nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer gelten. Kauft ein Kleinunternehmer bspw. einen PC für 487,90 EUR (410,- EUR + 19% USt) kann der Unternehmer diesen PC sofort als Betriebsausgabe geltend machen. Das gilt natürlich nur dann, wenn sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung (Alternative eins) entscheidet.

Auftraggeber für Bauleistungen dürfen ab dem 01.01.2002 nur 85% der vereinbarten Bruttovergütung an den Auftragnehmer auskehren. Die restlichen 15% sind direkt an das Finanzamt des Auftragnehmers abzuführen. Der Gesetzgeber will mit dieser am 06.09.2001 veröffentlichten Regelung im § 48 EStG der illegalen Betätigung im Baugewerbe entgegentreten. Der bauleistende Handwerker als Auftragnehmer kann den Steuerabzug mit seiner Einkommens-, Lohn- und Körperschaftssteuerschuld verrechnen. Eine Verrechnung mit den Zahlungsverpflichtungen aus der Umsatzsteuerschuld hingegen ist nicht möglich. (http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XBCBGI0146.pdf)

Auftraggeber im Sinne des § 2. Umsatzsteuergesetzes ist ein

1.    Unternehmer, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird, oder wenn er mehr als zwei Wohnungen vermietet und eine
2.    Juristische Person des öffentlichen Rechts, zum Beispiel eine Gemeinde, die Telekom, die Deutsche Bahn und andere.

Ausnahmen

von dieser Verpflichtung sind in Absatz 2 dieses Gesetzes definiert. Demnach ist der Auftraggeber zur Abführung der Steuerleistungen nicht verpflichtet, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Dem Auftraggeber liegt zum Zeitpunkt der Gegenleistung eine gültige Freistellungsbescheinigung des Auftragnehmers vor, oder
  2. die Gegenleistung wird im laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigen, (Bagatellgrenze):
  • 15 000 Euro, wenn der Unternehmer ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt,
  • 5 000 Euro in den übrigen Fällen.

Bei der Berechnung des Betrages werden alle Maßnahmen, die der Auftragnehmer an den Auftraggeber erbracht hat und voraussichtlich erbringen wird, zusammengerechnet.

Die Freistellungsbescheinigung erhält der Auftragnehmer auf formlosen Antrag bei seinem Finanzamt. Sie ist drei Jahre gültig. Sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit muss ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden. Zur Vorlage bei dem Auftraggeber reicht eine Kopie. Jede Freistellungsbescheinigung enthält eine Sicherheitsnummer. Damit kann die Echtheit einer Freistellungsbescheinigung durch den Auftraggeber überprüft werden. Die Richtigkeit dieser Sicherheitsnummer kann vom Auftraggeber über die Internetseiten des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.bund.de oder in Ausnahmefällen beim zuständigen Finanzamt verifiziert werden. Das Finanzamt kann eine Freistellung versagen, wenn der Gewerbebetrieb oder die Betriebsstätte nicht bei der Gemeinde nach § 138 AO angezeigt wurde oder den allgemeinen Melde- und Auskunftspflichten gegenüber dem Finanzamt nach § 90 AO wurde nicht nachgekommen worden ist oder bei ausländischen Bauunternehmen die Ansässigkeitsbescheinigung des Heimatfinanzamtes nicht vorliegt. (http://www.hwk-duesseldorf.de/beraten/chefinfo/freistellung.html)
Die Bagatellgrenze beträgt € 5.000,-im Jahr. Sie wird auf € 15.000,- erhöht, wenn der Auftraggeber von der Umsatzsteuer befreite Erträge aus Vermietungen erzielt.

Quelle: Luebeckonline.com

Dieser Beitrag wurde zur Verfügung gestellt von Ronald Kohl, Dozent und Buchautor.

Der Informationsdienst „steuertip" verwies in den vergangenen Tagen auf die Einführung eines auf Bundesebene einheitlichen Risikomanagementsystems durch die deutsche Finanzverwaltung. Anhand des neuen Systems werden alle Steuerfälle in Deutschland in drei vorhandene Risikoklassen eingeteilt. Durch diese Stufen wird angegeben, wie intensiv die einzelnen Angaben einer Erklärung durch die Behörden überprüft werden müssen.

Die drei Risikoklassen des Risikomanagements

Anhand der neuen Risikoklassen werden die Intensität und auch der Zeitraum der einzelnen Prüfungen bei Steuerzahlern konkretisiert. Dabei müssen insbesondere die Steuerpflichtigen mit häufigen und umfangreichen Prüfungen rechnen, die in der Risikoklasse eins zu finden sind. Dieser sollen laut aktuellen Berichten die Einkommenssteuererklärungen zugeordnet werden, in denen mehrere Einkunftsarten zu finden sind. Auch Steuerzahler mit hohen Einkünften oder mit Einnahmen aus bestimmten Branchen müssen mit einer Einstufung in diese Klasse rechnen. Fälle dieser Art sollen künftig von den Ämtern vollumfänglich geprüft werden.

Hingegen finden sich in der Risikoklasse zwei alle die Fälle wieder, bei denen kleinere Auffälligkeiten in verschiedenen Punkten zu erkennen sind. Hierfür bedienen sich die Finanzbehörden künftig einer speziellen Software, die auf die jeweiligen Prüfungspunkte aufmerksam machen soll. Alle anderen Steuerfälle, die keinerlei Risiken erkennen lassen, finden sich in der Risikoklasse drei wieder.

Die vierte Risikoklasse

Zudem soll es in Deutschland eine vierte Risikoklasse geben. In dieser werden sich künftig alle Unternehmen wiederfinden, die vom Fiskus für eine Betriebsprüfung vorgesehen sind. Für einzelne Steuerzahler ist das neue System mit einigen Unannehmlichkeiten verbunden. So müssen sich gerade diejenigen, die hohe Werbungskosten haben, auf häufige Nachfragen durch die Finanzbehörden einstellen. Gleiches gilt für die Arbeitnehmer, die Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten aufweisen können. Ausgeschlossen von den neuen Regelungen sind Unternehmer und Selbstständige. Auch sie müssen weiterhin mit umfangreichen Prüfungen rechnen.

Quelle: http://www.steuernetz.de

Gründerwettbewerbe gibt es mittlerweile in zahlreichen Varianten. Darunter sind spezialisierte Wettbewerbe, die sich vorrangig an Gründer mit einer Geschäftsidee aus dem technologischen oder dem Umweltbereich wenden, sowie allgemeine Gründerwettbewerbe. Eines ist ihnen jedoch allen gemein: Sie bieten wichtige Vorteile für die Existenzgründer selbst.

Die Bewerbung erfolgt mithilfe einer ersten Vorstellung der eigenen Geschäftsidee. Aus allen Bewerbern werden in der Regel besonders erfolgsträchtige Geschäftsideen ausgewählt, die in die nächste Runde gelangen.

Coachings und Preise für die beste Geschäftsidee

In der zweiten Phase erhalten die Gründer von verschiedenen Fachleuten Hilfestellungen. Individuelle Coachings, die sich mit allen für Existenzgründer wichtigen Fragen beschäftigen, wie der Buchführung, dem Zeitmanagement, dem Vertrieb, der Organisation sowie der Mitarbeiterführung helfen, bereits erste Einblicke in das Geschäftsleben zu gewinnen. Außerdem werden die Gründer bei der Erstellung des Businessplans unterstützt, so dass sie ihre Geschäftsidee wirklich im rechten Licht präsentieren können.

Zum Abschluss werden die besten Konzepte von einer unabhängigen Jury ausgewertet. Meist winken dann noch attraktive Preise, die beispielsweise in Barwerten ausgezahlt werden. Aber auch Gutscheine für ein Coaching in einem bestimmten Bereich oder ein Büro, das für einige Monate kostenfrei zur Verfügung gestellt wird, sind möglich.

Gratis Beurteilung der Geschäftsidee

Ebenso gibt es für diejenigen Gründer, die nicht den ersten Preis gewonnen haben, wichtige Vorteile. Sie erhalten eine differenzierte Beurteilung ihrer Geschäftsidee und viele Verbesserungsvorschläge. Zudem ist der Businessplan im Rahmen des Gründerwettbewerbs bereits optimiert worden, so dass der Start damit einfacher fallen dürfte, insbesondere in Bezug auf künftige Bankgespräche.

Gerade Existenzgründer und Kleinunternehmer, die bis dato noch keine Mitarbeiter beschäftigt haben, stehen beim Aufsetzen eines Arbeitsvertrages vor vielen Fragen. Zunächst einmal ist jedoch zu erwähnen, dass ein Arbeitsvertrag nicht zwingend schriftlich festgehalten werden muss. Er kann auch mündlich geschlossen werden. Aufgrund der Beweisbarkeit von Vereinbarungen ist die Schriftform jedoch sinnvoller, bei befristeten Arbeitsverträgen ist sie sogar zwingend vorgeschrieben.

Frei sind die Unternehmen deshalb auch in der Frage, welche Punkte im Vertrag festzuhalten sind. Es gibt allerdings einige grundlegende Punkte, die auf jeden Fall enthalten sein sollten. Mitunter schreibt auch ein bestehender Tarifvertrag diese Punkte vor.

Die wichtigsten Punkte im Arbeitsvertrag

Zunächst sind sowohl das Unternehmen, als auch der Arbeitnehmer mit vollem Namen und genauer Anschrift zu erfassen. Eine Vereinbarung über die Arbeitszeit ist ebenfalls von Bedeutung, hierbei muss das Arbeitszeitgesetz beachtet werden. Es sieht vor, dass die regelmäßige tägliche Arbeitszeit nicht mehr als acht Stunden betragen darf. Kurzfristige Abweichungen dürfen auch nach dem Arbeitszeitgesetz entstehen, diese müssen jedoch binnen sechs Monaten ausgeglichen werden.

Eine Regelung über die Urlaubstage ist ebenfalls im Arbeitsvertrag festzuhalten. Die Mindesturlaubstage betragen 24 Werktage oder 20 Arbeitstage nach dem Gesetz. Tarifliche Vereinbarungen können davon abweichen, fast immer ist dann eine Abweichung nach oben gegeben.

Rechte und Pflichten im Arbeitsvertrag

Weitere Punkte im Arbeitsvertrag sind eine Tätigkeitsbeschreibung, die Bestimmung des Einsatzortes sowie evtl. Rechte und Pflichten. Das Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wird regelmäßig aufgenommen, ebenso die Pflicht, sich zeitnah krank zu melden. Des Weiteren werden oft Verschwiegenheitspflichten vereinbart.

Quelle: http://www.channelpartner.de

Unternehmer und solche, die es werden wollen, müssen viele gesetzliche Regelungen kennen. Eine besonders wichtige Regelung ist die Aufbewahrungsfrist für verschiedene Unterlagen. Die § 257 HGB und 140 AO sind dabei besonders wichtig. Hier entscheidet sich, welche Unterlagen für mindestens sechs und welche für mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden müssen.

Dabei gilt, dass im Personalbereich beispielsweise Anträge auf die Arbeitnehmersparzulage und Abrechnungen für die Sozialversicherung für mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden müssen. Die Buchungsbelege für die Gehalts- und Lohnabrechnungen dagegen müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.

Beginn des Fristablaufs bei Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfristen laufen jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres. Das heißt, dass frühestens nach dem 31. Dezember 2009 die Unterlagen von 2003 vernichtet werden können. Selbst wenn ein Brief am 02. Januar 2004 geschrieben wurde, muss er, sofern keine zehnjährigen Aufbewahrungsfristen gelten, bis zum 31. Dezember 2010 aufbewahrt werden.

Für die meisten Personalunterlagen gelten jedoch keine gesetzlichen Fristen. Sie können also schon deutlich früher vernichtet werden. Hierzu zählen insbesondere Bewerbungsunterlagen und Beurteilungen sowie Stellenbeschreibungen.

Nicht zu früh entsorgen

Auch wenn keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Bewerbungsunterlagen und ähnliches gelten, lohnt es sich, diese ebenfalls für einen gewissen Zeitraum aufzubewahren. Dabei sollten Personalunterlagen eines ehemaligen Mitarbeiters mindestens drei Jahre aufbewahrt werden. Denn bis dahin läuft die Verjährungsfrist für evtl. bestehende Ansprüche aus dem Vertrag.

Auch Bewerbungsunterlagen von abgelehnten Bewerbern sollten, sofern sie nicht zurückgesandt wurden, für mindestens drei Monate aufbewahrt werden.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: http://www.vnr.de

Als Arbeitgeber ist man verpflichtet, seinen Mitarbeitern ein Arbeitszeugnis auszustellen. Unterschieden wird hierbei das einfache Arbeitszeugnis, das qualifizierte Arbeitszeugnis und das Zwischenzeugnis, welches auf Verlangen ebenfalls ausgestellt wird. Grundsätzlich kommen Arbeitszeugnisse nur dann zum Tragen, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. In einigen Fällen, etwa wenn die Geschäftsleitung oder der direkte Vorgesetzte wechseln, kann jedoch auch ein Zwischenzeugnis verlangt werden.

Das einfache Arbeitszeugnis

Das einfache Arbeitszeugnis ist die grundlegende Form der Arbeitszeugnisse. Dabei wird lediglich aufgeführt, dass der Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums beim Arbeitgeber beschäftigt wurde. Ferner muss ein Hinweis auf die ausgeführten Tätigkeiten enthalten sein.

Außerdem sollten im einfachen Arbeitszeugnis auch erworbene Zusatzqualifikationen des Arbeitnehmers erwähnt werden. Lediglich die Leistungsbeurteilung und der Grund einer eventuellen Auflösung des Arbeitsverhältnisses können außen vor gelassen werden.

Das qualifizierte Arbeitszeugnis

Im Gegensatz zum einfachen Arbeitszeugnis ist das qualifizierte Arbeitszeugnis etwas umfangreicher. Heutzutage ist es das Zeugnis, welches in der Praxis bevorzugt wird. Durch das qualifizierte Arbeitszeugnis erfahren potenzielle neue Arbeitgeber nicht nur, in welchen Bereichen ein Bewerber bisher gearbeitet hat, sondern erhalten auch eine Leistungsbeurteilung.

Das qualifizierte Arbeitszeugnis muss wohlwollend formuliert sein und zudem der Wahrheit entsprechen. Deshalb hat sich hier eine Geheimsprache entwickelt. So stehen die Worte „zu unserer vollsten Zufriedenheit" für sehr gute Leistungen. Wird das Wörtchen „voll" dagegen ganz ausgelassen, deutet dies auf mangelhafte Leistungen hin. Somit bleibt das Arbeitszeugnis zwar wohlwollend formuliert, sagt aber dennoch die Wahrheit aus. Das soll aber nicht dazu führen, dass  nur noch geschönte Sätze in den Zeugnissen zu finden sind.

Quelle: http://www.arbeitszeugnisse-formulierungen.de

Seit Jahren ist der Krankenstand in deutschen Unternehmen auf Talfahrt. Das hält einige Firmen allerdings nicht davon ab, diese Entwicklung offenbar noch weiter beschleunigen zu wollen. Sie haben sich eine Methode einfallen lassen, um die krankheitsbedingten Fehlzeiten ihrer Mitarbeiter zu reduzieren.

Prämie für‘s Gesundbleiben

Auf den ersten Blick scheint eine Prämie für‘s Gesundbleiben keine schlechte Idee zu sein. Sieht man aber genauer hin, erkennt man den Teufel, der im Detail steckt. Den Mitarbeitern wird nämlich kein Geld dafür gezahlt, dass sie gesund bleiben. Das Gegenteil ist der Fall. Zu Beginn des Jahres wird ein bestimmter Betrag als so genannte Aktivprämie festgelegt. Für jeden Tag, an dem der Mitarbeiter krankheitsbedingt fehlt, wird diesem ein Teil seiner Aktivprämie abgezogen. Man kann also davon ausgehen, dass sich ein Teil der Beschäftigten krank zur Arbeit begibt, da sie das durch die Prämie versprochene Geld benötigen.

„Blaumachen“ eindämmen genauso wichtig wie sichere Arbeitsbedingungen

Der Personalchef eines Personenbeförderungsunternehmens gibt zu, dass aufgrund der Aktivprämie in Einzelfällen auch Mitarbeiter krank zur Arbeit kommen. Er räumt auch ein, dass dies gerade im Personenbeförderungsgewerbe durchaus problematisch sein könne, verweist aber gleichzeitig darauf, dass man mit dieser Methode auch „Blaumacher“ erwischen könne. Ein Busfahrer gibt an, dass er nur dann zu Hause bleibe, wenn es gar nicht mehr geht. Ansonsten tritt er – auch krank – seinen Dienst an. Als Grund gibt er an, dass er das Geld aus der Prämie benötigt, um sich und seiner Familie auch einmal etwas gönnen zu können.

Krankheitstage mit Urlaub und Überstunden gegenrechnen

In manchen Firmen geht diese Praxis noch weiter. Es reicht schon, nur einmal krank zu werden, um keinen Anspruch mehr auf die Prämie zu haben. Der Arbeitgeber gibt seinen Mitarbeitern aber die Chance, sich diesen Anspruch wieder zu „erarbeiten“. Mittels Überstunden kann man seine Fehlzeiten ausgleichen. Geht dies nicht, so kann man auch Urlaubstage opfern, um die Prämie zu bekommen.

Teilweise rechtlich unzulässige Praxis

Arbeitsrechtler werten die Praxis, Überstunden und Urlaubstage als Ausgleich für krankheitsbedingte Fehlzeiten zu nutzen, als gesetzwidrig, da sich der Arbeitgeber unzulässigerweise die Lohnfortzahlung spart. Die wenigsten Arbeitnehmer klagen allerdings aus Angst vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes dagegen.

Quelle: http://www.rbb-online.de
 

Der Aufhebungsvertrag wird heute gerne genutzt, um das Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter ohne gerichtlichen Streit zu beenden. Doch auch bei einem Aufhebungsvertrag kann es zu einigen Stolperfallen kommen. So gilt die Schriftformerfordernis für den Aufhebungsvertrag. Das heißt, dass beide Parteien den Aufhebungsvertrag unterzeichnen müssen, damit er wirksam wird.

Eine Abfindung muss generell nicht gezahlt werden. Meist wird diese nur dann vom Arbeitgeber angeboten, wenn er befürchtet, der Arbeitnehmer würde andernfalls klagen. Deshalb deutet eine Abfindung beim Aufhebungsvertrag in einigen Fällen auf eine unberechtigte Kündigung hin.

Nachteile durch den Aufhebungsvertrag

Für den Arbeitnehmer ergeben sich aus dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages oft weitreichende Nachteile. So kann eine Sperrung des Bezuges von Arbeitslosengeld für bis zu zwölf Wochen erfolgen. In dieser Zeit erhalten die Arbeitnehmer nicht nur kein Geld, sondern sind ebenso wenig in der Krankenversicherung abgesichert.

Dies gilt insbesondere dann, wenn der Aufhebungsvertrag geschlossen wird, obwohl keine Kündigung droht. Auch wenn die einzuhaltende Kündigungsfrist mit dem Aufhebungsvertrag unterschritten wird, kann es zu Sanktionen für den Arbeitnehmer kommen. Deshalb sollte beim Aufhebungsvertrag geprüft werden, mit welchen Strafen der Arbeitnehmer zu rechnen hat.

Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag

Ebenfalls ist zu unterscheiden zwischen dem Abwicklungs- und Aufhebungsvertrag. Letzterer entsteht dann, wenn dem Arbeitnehmer gekündigt wird, die Modalitäten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber erst im Nachhinein geklärt werden.

Eine weitere Stolperfalle beim Aufhebungsvertrag liegt im Bereich der Freistellung. Diese sollte explizit im Aufhebungsvertrag erwähnt werden, ebenso wie Regelungen zum Resturlaub. Die Freistellung sollte nicht unwiderruflich erfolgen. Der Arbeitnehmer könnte dadurch Nachteile erhalten.

Quellen:
http://www.management-praxis.de
http://www.channelpartner.de

Passende Vorlage zum Thema

Eine Vorlage für einen Aufhebungsvertrag finden Sie im Gründerlexikon als Download.

Gerade die Nachfrage nach Preisen wird von Jungunternehmern oft gescheut. Denn so recht ist nicht klar, welcher Preis angemessen ist. Doch ein Angebot zu erstellen, ist auch bei Existenzgründern möglich, selbst wenn diese nicht auf Erfahrungswerte aus der Vergangenheit zurückgreifen können. Entscheidend sind an erster Stelle die anfallenden Kosten.

Hierzu zählen Personalkosten, die neben dem Bruttolohn der Mitarbeiter auch Weihnachts- und Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und ähnliches umfassen. Außerdem sind die Kosten für die Büroräume anzusetzen, für Strom und Telefon, für Maschinen und Produktionshallen. Bei den Maschinen sollten zusätzlich die zu zahlenden Zinsen für evtl. bestehende Kredite eingerechnet werden.

Kostendeckendes Angebot

Anhand der Kosten wird also ermittelt, wo die Preisuntergrenze für ein Angebot liegt. Diese bildet den absoluten Tiefstpreis, unter den das Unternehmen nicht gehen kann, da hier gerade einmal die Kosten gedeckt sind.

Im Anschluss müssen weitere Faktoren berücksichtigt werden. Gewinne müssen einkalkuliert werden, evtl. Rabatte oder Skonti, die gewährt werden sollen, müssen in der Kalkulation bereits berücksichtigt werden.

Angebot nachverhandeln

Oft genug werden die Kunden nach der Abgabe eines Angebots versuchen, den Preis zu drücken. Gut beraten ist, wer verschiedene Rabatte in der Kalkulation berücksichtigt hat. So muss nicht der eigentliche Gewinn angegriffen werden, dem Kunden können Sie aber dennoch im Preis entgegen kommen. Die psychologische Bedeutung von Rabatten ist dabei besonders wichtig. Viele Kunden sind bereits mit geringen Nachlässen auf das Angebot zufrieden, weil sie sich gegenüber dem Anbieter durchgesetzt haben. Oft reichen den Kunden bereits das Einräumen von zwei oder drei Prozent Skonto, wenn sie innerhalb kurzer Zeit zahlen.

Quellen:
http://www.mein-geschaeftserfolg.de
http://www.laser-line.de
http://www.geschaeftsidee.de

Gerade das Internet bietet zahlreiche Möglichkeiten zur Akquise von Neukunden. Dabei ist es wichtig, die verschiedenen Möglichkeiten in einen guten Mix zu bringen. Wer nur auf eine Variante setzt, wird langfristig kaum Erfolg haben können. Als besonders interessant haben sich Weblogs und Pressemitteilungen sowie das soziale Netzwerk erwiesen.

Weblogs zur Neukundenakquise

Weblogs werden von immer mehr Unternehmen genutzt. Sie dienen zunächst einmal dazu, die bestehenden Kunden über Neuerungen im eigenen Unternehmen zu informieren. Auch können sie Aufschluss über verschiedene Produkte und deren besonderen Nutzen geben. An zweiter Stelle folgt jedoch die Ausrichtung in der Hinsicht, das Unternehmen bekannter zu machen.

Ein gut gestaltetes Weblog kann zum einen für eine bessere Sichtbarkeit des Unternehmens im WWW sorgen. Zum anderen wird oft bereits an den Beiträgen erkannt, wie gut oder schlecht sich das Unternehmen in seinem Bereich auskennt. Zusätzlich ist es in der Blogosphäre üblich, sich untereinander zu vernetzen. Dadurch entstehen Kontakte, aus denen nicht selten Neukunden werden.

Soziale Netzwerke für die Akquise nutzen

Soziale Netzwerke, die das Web 2.0 doch deutlich ausmachen, sind ebenfalls eine Möglichkeit zur Akquise von Neukunden im Internet. Allen voran ist hierbei sicher das Businessportal XING zu nennen. Durch die hier gesammelten Kontakte entstehen gezielt neue Geschäftspartnerschaften.

Ob neue Kunden, Lieferanten oder Kooperationspartner – letztlich wird durch den Kontakt über soziale Netzwerke auch die Akquise von Neukunden erleichtert. Wichtig ist hierbei vor allem der persönliche Kontakt, dass ein Bild des Gegenübers vorhanden ist und man weiß, mit wem man es zu tun hat.

Quelle: http://www.selbstaendig-im-netz.de

Seit dem vergangenen Jahr ist die Abgeltungssteuer gültig und erfasst nahezu alle Geldanlagen. Ausgenommen von ihr bleiben lediglich Fonds und Wertpapiere, die bereits vor dem 01.01.2009 im Bestand waren. Alle anderen Kapitaleinkünfte werden mit der Abgeltungssteuer belegt.

Vorteile der Abgeltungssteuer

Obwohl die Abgeltungssteuer einen recht negativ angehauchten Ruf hat, kann sie doch auch einige Vorteile mit sich bringen. Durch den Einbehalt der Steuer, sowie die anonyme Weiterleitung selbiger an das Finanzamt, müssen die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung nicht mehr gesondert aufgeführt werden. Zudem können sich Personen, deren Steuersatz unter den 25 Prozent der Abgeltungssteuer liegt, die zu viel gezahlte Steuer mit dem Lohnsteuerjahresausgleich zurück erstatten lassen.

Personen, deren persönlicher Steuersatz höher als 25 Prozent ist, müssen keine Nachzahlungen leisten. Die Kapitaleinkünfte werden ebenfalls nicht mehr auf die übrigen Einkünfte angerechnet, so dass keine Erhöhung des Steuersatzes zu erwarten ist.

Nachteile der Abgeltungssteuer

Die Nachteile der Abgeltungssteuer liegen darin, dass die Spekulationsfrist für Aktien nicht mehr gilt. Werden diese länger als ein Jahr gehalten, waren die Einkünfte daraus bisher steuerfrei. Nun werden sie ebenfalls mit der Abgeltungssteuer versteuert. Ebenfalls müssen sämtliche Kapitaleinkünfte mit der Abgeltungssteuer versteuert werden.

Derzeit gibt es keine Geldanlagen mehr, die davon verschont bleiben. Lediglich fondsgebundene Versicherungen können abgeltungssteuerfrei bleiben, allerdings nur solange es nicht zu einer Kapitalauszahlung kommt. Außerdem entfällt die Abgeltungssteuer bei der Riester Rente und der Rürup Rente.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quellen:
abgeltungssteuer-2009.de/

Gerade für die Generation 50 plus ist es nicht ganz einfach, einen neuen Job zu finden. Zahlreiche Vorurteile kursieren in den Unternehmen, die dafür stehen, dass ältere Arbeitnehmer massive Mehrkosten mit sich bringen würden. Bei vielen dieser Vorurteile handelt es sich jedoch genau um solche.

Höhere Kosten und mehr Ausfälle in der Generation 50 plus

Einer der häufigsten Faktoren, warum keine älteren Arbeitnehmer eingestellt werden, sind die Kosten. Die Generation 50 plus setzt auf ihre bestehende Berufserfahrung und verlangt in Gehaltsverhandlungen höhere Löhne, als Berufsanfänger. Auch wenn ältere Personen also die gleiche Arbeit erledigen, wie jüngere Mitarbeiter, wollen sie dafür eine höhere Entlohnung erhalten. Bedingt ist dies vor allem durch Tarifverträge, die einst geschlossen wurden. In ihnen heißt es, dass das Einkommen mit dem Lebensalter steigt.

Zudem wird oft behauptet, dass Arbeitnehmer der Generation 50plus häufiger wegen Krankheit und Kuraufenthalten ausfallen würden. Sicherlich kann es gerade im Alter vermehrt zu Problemen mit der Gesundheit kommen. Doch auch junge Arbeitnehmer mit Kindern fallen aufgrund von deren Erkrankungen oft aus.

Erfahrungswerte der Generation 50 plus nutzen

Die Vorteile, die den Nachteilen gegenüberstehen, sind jedoch ebenfalls nicht zu vernachlässigen. Durch ihre langjährige Berufserfahrung können Mitarbeiter der Generation 50 plus zum Beispiel wertvolle Tipps mit in das Unternehmen einbringen.

Zusätzlich bieten die öffentlichen Behörden finanzielle Anreize für die Einstellung von Mitarbeitern der Generation 50 plus. Hierzu zählen insbesondere Lohnkostenzuschüsse und die Übernahme von Beiträgen zur Sozialversicherung.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: http://www.business-wissen.de

Zu den ersten Schritten im Rahmen einer Firma gehört auch die Klärung wichtiger Steuerfragen: Wird mit dem Eintritt in die Selbstständigkeit eine höhere Einkommensteuer fällig? Wie hoch sind die Abgaben für den Betrieb einer Firma? Welche Fristen muss ein Unternehmer einhalten, um nicht in Konflikt mit dem Finanzamt zu kommen?

Wer als natürliche Person Einkommen erwirtschaftet oder bezieht, muss Einkommensteuer zahlen. Die Einkommensteuer wird auf der Grundlage des persönlichen Gewinns des Unternehmers berechnet. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag unangetastet – was darüber liegt wird besteuert. Als Unternehmer müssen Sie in der Regel ab dem zweiten Geschäftsjahr vierteljährliche Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer leisten.

Unternehmen wie eine GmbH, eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft oder eine Genossenschaft sind juristische Personen. Sie sind zur Zahlung der Körperschaftsteuer verpflichtet, einer Abgabe, die das Finanzamt als vierteljährliche Vorauszahlung einfordert. Diese Steuer wird auf alle Gewinne erhoben. Der Satz der Körperschaftssteuer liegt seit dem Jahr 2008 bei 15 Prozent, hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer. Gewerbebetriebe wie Handelsbetriebe, Handwerksbetriebe oder Dienstleistungsbetriebe müssen Gewerbesteuer an die Kommune zahlen. Die Gewerbesteuer ergibt sich aus dem Ertrag eines Gewerbebetriebes sowie dem so genannten Hebesatz, der für eine bestimmte Gemeinde gilt.

Eine der wichtigsten Abgaben ist die Umsatzsteuer, die grundsätzlich bei einem Einkauf und Verkauf von Produkten und Dienstleistungen anfällt. Derzeit beträgt der allgemeine Umsatzsteuersatz 19 Prozent, der ermäßigte Satz 7 Prozent. Als Existenzgründer und Unternehmer sind Sie verpflichtet, Ihren Kunden die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Zudem müssen Sie regelmäßige Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt vornehmen und Vorauszahlungen leisten.

Damit Sie jederzeit den Überblick behalten und keine Steuerpflicht versäumen, sollten Sie auf professionelle Steuersoftware zurückgreifen, mit der zum Beispiel die Einkommensteuererklärung oder die Umsatzsteuerberechnung viel leichter, schneller und vor allem steuersparend erledigt werden kann. Gute Steuersoftware, wie das WISO Sparbuch 2010, beinhaltet auch Tipps, wie sie in Zukunft noch mehr Steuern sparen.

Alternativ zu einer Softwarelösung haben Sie natürlich auch die Möglichkeit, selbst rechnende, intelligente Steuerformulare im PDF Format am PC auszufüllen, auszudrucken und unterschrieben dem Finanzamt zuzuschicken. Sowohl die Steuersoftware, als auch die intelligenten Steuerformulare bietet FORMBLITZ zum Download an.

Quelle: http://www.formblitz.de/

Viele kleine Unternehmen und Existenzgründer beschäftigen bevorzugt 400 Euro Jobber. Dabei ergibt sich der Vorteil einer einfachen Lohnabrechnung, da sämtliche Sozialversicherungsbeiträge und Steuern vom Arbeitgeber getragen werden. Allerdings können die Arbeitnehmer sich auch entscheiden, bei einem Minijob freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. In diesem Fall erhalten sie die 400 Euro nicht vollständig ausgezahlt, sondern einen Teil davon behält der Arbeitgeber ein und führt ihn an die Rentenversicherungsträger ab.

Vorteile durch die Aufstockung beim 400 Euro Job

Für die Arbeitnehmer ergeben sich durch die Aufstockung der SV-Beiträge bei Minijobs einige Vorteile. Ein 400 Euro Job wird ohne Aufstockung nicht zur unmittelbaren Zulagenberechtigung im Bereich der Riester Rente führen. Deshalb kann es sinnvoll sein, die Aufstockung zu wählen, um die Zulagen aus der Riester Rente zu erhalten.

Für die Arbeitgeber, wie Existenzgründer und Kleinunternehmer macht es dagegen kaum einen Unterschied, ob die im 400 Euro Job Beschäftigten die Aufstockung wählen. Denn der Aufstockungsbetrag wird vom Arbeitnehmer gezahlt.

Höhe der Beiträge

Pauschal zahlen Arbeitgeber für die Mitarbeiter im Minijob gut 30 Prozent Abgaben. Darunter fallen 15 Prozent Beiträge zur Rentenversicherung, 13 Prozent Krankenversicherungsbeiträge, sowie 2 Prozent Pauschalsteuer. Will der Mitarbeiter nun freiwillig in die Rentenversicherung einzahlen, muss er lediglich die Differenz zwischen Arbeitgeberanteil und üblichem Rentenversicherungsbeitrag zahlen. Daten und Fakten zum Thema Minijob.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quellen:
http://www.test.de
 

Wie Nebeneinkünfte beim Finanzamt steuerfrei bleiben

Die meisten Kopfschmerzen der Gewerbetreibenden werden durch das Finanzamt und die Versteuerung des hart erarbeiteten Gewinns verursacht. Die am häufigsten gestellte Frage ist wohl die nach den Möglichkeiten, den Gewinn steuerfrei und somit legal am Finanzamt vorbei zuführen.

Existenzgründer versuchen in den meisten Fällen, ihrer Geschäftsidee oder ihrem Vorhaben hauptberuflich nachzugehen. Bei der hauptberuflichen Selbstständigkeit existieren jedoch einige Risiken und Klippen, die der Existenzgründer geschickt umschiffen muss. Hohe Investitionen für die Erstanschaffung der Ware oder der Maschinen und Anlagen mindern den Gewinn des ersten Jahres überdurchschnittlich und sorgen nicht selten für die sogenannten Anfangsverluste.

Finanzielle Belastungen wie Versicherungsbeiträge zur Krankenversicherung oder Rentenversicherung müssen jedoch unabhängig vom erwirtschafteten Gewinn gezahlt werden. Viele Existenzgründer suchen daher nach einer Möglichkeit, neben den geringen Betriebsgewinnen der Startphase, die privaten Vorsorgeaufwendungen so gering wie möglich zu halten.
Nicht zuletzt stellt auch die Beendigung des sicheren Angestelltenverhältnisses ein erhöhtes Risiko für den Existenzgründer dar. Die monatlichen Gehaltszahlungen werden zumindest in der Startphase des Unternehmens nicht durch entsprechende Gewinne ausgeglichen. In Zeiten immer knapper werdender öffentlicher Kassen sowie einem immer weiter voranschreitenden Subventionsabbau ist ein Ausweg aus der Lage kaum vorstellbar. Oder sollte es da doch eine Möglichkeit geben?

Die Lösung – die Selbständigkeit auf Probe

Wer verlangt denn, dass sich der Gründungswillige gleich hauptberuflich selbständig macht? Arbeitnehmer haben laut dem deutschen Einkommensteuergesetz die Möglichkeit, einen sogenannten Härteausgleich in ihrer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Durch diese steuerliche Möglichkeit, kann der Existenzgründungswillige zunächst die Möglichkeiten einer eventuellen Selbstständigkeit ausprobieren und darüber hinaus für sich selbst feststellen, ob der erzielbare Gewinn aus der Tätigkeit für die Deckung des Lebensunterhaltes ausreichend ist.

Was ist unter dem Härteausgleich zu verstehen?

Erzielt ein Arbeitnehmer neben seiner Tätigkeit Einkünfte aus einem Nebengewerbe, so bleiben die daraus erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb bis zu einem Betrag von jährlich 410 EUR steuerfrei. Bewegt sich der jährliche Gewinn der Nebentätigkeit zwischen 410 und 820 EUR, werden diese Nebeneinkünfte nur teilweise versteuert, so dass auch in diesem Bereich noch ein steuerlicher Vorteil für ein Nebengewerbe erzielt werden kann.

Wie funktioniert der Härteausgleich bei der Erzielung von Nebeneinkünften genau?

Ein Arbeitnehmer hat bereits seit längerer Zeit vor, sich im Internethandel selbständig zu machen, um dadurch unabhängig zu werden. Der Wunsch auf eigenen Beinen zu stehen ist aber auch mit sehr großen Risiken und finanziellen Belastungen verbunden. Der künftige Existenzgründer nutzt daher die Möglichkeit, zunächst ein Nebengewerbe anzumelden. Dies kann unkompliziert und schnell beim zuständigen Gewerbeamt durchgeführt werden. In seiner Freizeit werden dann alle nötigen Vorbereitungen getroffen, um einen kleinen Onlinehandel aufzubauen. Der Vorteil bei dieser Vorgehensweise ist das Weiterbestehen der Sozialversicherung aus dem Angestelltenverhältnis. Für das Nebengewerbe muss keine zusätzliche private Vorsorge getroffen werden. Das spart einen monatlichen Beitrag zur Kranken- und Rentenversicherung von mehr als 300 EUR. Durch die Anfangsinvestitionen entstehen auch im Nebengewerbe eine Reihe Betriebsausgaben, so dass die anfänglich noch mageren Gewinne aus dem Verkauf schnell aufgebraucht sind. Es ist also im ersten Jahr der „Selbständigkeit auf Probe“ mit einem Verlust oder einem sehr geringen Gewinn zu rechnen. Bewegt sich dieser Gewinn unterhalb der 410 EUR – Grenze, so wird er im Rahmen des Härteausgleichs am Jahresende wieder rückgängig gemacht. Somit ist zwar ein Gewinn aus Gewerbebetrieb vorhanden, welcher jedoch nicht zu einer Besteuerung führt.

Wie geht es dann weiter?

Der Nocharbeitnehmer kann auf diese Weise zumindest im ersten Jahr die Umsatz- und Gewinnerwartungen testen und für das nächste Jahr eine Prognose entwickeln. Die nötigen Anschaffungen sind bereits getätigt und der Geschäftsbetrieb läuft normal, wenn auch noch nicht ganztägig. In Abhängigkeit von den Erwartungen und dem prognostizierten Umsatz und Gewinn, kann der Arbeitnehmer nun nach eigenem Belieben von der nebenberuflichen zur hauptberuflichen Selbständigkeit wechseln. Die dadurch entstehenden zusätzlichen finanziellen Belastungen für die private Vorsorge können in diesem Fall wesentlich leichter durch das bereits angelaufene Geschäft erbracht werden. Auf diese Weise kann ein Arbeitnehmer ohne große finanzielle Hindernisse und auf legalem steuerfreiem Weg in die hauptberufliche Selbständigkeit wechseln.

Ein recht neues Druckmittel, das seitens des Finanzamts genutzt werden kann, ist das so genannte Verzögerungsgeld. Seine Rechtmäßigkeit ist in § 146 Abs. 2b der Abgabenordnung (AO) festgehalten. Es darf zwischen 2.500 und 250.000 Euro betragen. Das Verzögerungsgeld darf immer dann berechnet werden, wenn der Steuerpflichtige innerhalb einer ihm gesetzten Frist den Aufforderungen des Finanzamts nicht nachkommt, oder aber, wenn die Außenprüfung durch unkooperative Unternehmer verhindert werden soll.

Wann das Verzögerungsgeld festgelegt werden kann

Insgesamt sind fünf verschiedene Anlässe möglich, in denen ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden kann:

  1. Bei einer Betriebsprüfung verwehrt der Unternehmer dem Prüfer den Zugriff auf die EDV-Buchhaltung.
  2. Kommt es zur Außenprüfung, werden Informationen und Auskünfte, sowie Unterlagen auch auf Verlangen des Prüfers nicht beigebracht.
  3. Unternehmer verlagern ihre elektronische Buchführung ins Ausland, ohne die Erlaubnis vom Finanzamt einzuholen.
  4. Die auf einem Server im Ausland ausgelagerte Buchführung wird nach Aufforderung des Finanzamts nicht zurück ins Inland gebracht.
  5. Wenn Privatpersonen Einkünfte von mehr als 500.000 Euro jährlich haben, gelten seit 2010 neue Aufbewahrungspflichten. Wird gegen diese verstoßen, kann das Verzögerungsgeld festgesetzt werden.

Verzögerungsgeld auch bei nachträglicher Kooperation

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat unter dem Aktenzeichen 3 V 243/09 mit Urteil vom 03.02.2010 ebenfalls festgelegt, dass das Verzögerungsgeld auch dann eingefordert werden kann, wenn Unternehmer nachträglich doch noch kooperieren. Das heißt, stehen Sie dem Betriebsprüfer nicht ausreichend tatkräftig zur Seite, so müssen Sie mit einem Verzögerungsgeld rechnen. Auch wenn Sie die geforderten Informationen und Unterlagen später beibringen, müssen Sie diesen Betrag zahlen. Damit ist das Verzögerungsgeld mit den Säumniszuschlägen des Fiskus vergleichbar, die ebenfalls nicht erlassen werden.

Insbesondere sollen damit Vorteile abgeschöpft werden, die durch eine zeitliche Verzögerung einer Prüfung für den Unternehmer entstehen. In der Regel wird aber nur der niedrigste Betrag von 2.500 Euro als Verzögerungsgeld festgesetzt. Dennoch müssen Sie künftig verstärkt mit solchen Sanktionen rechnen, kommen Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nach.

In Anlehnung an: http://www.selbststaendigentipps.de