Hotelübernachtung – was ändert sich 2010 für den Unternehmer?

Mit dem Entlastungsgesetz 2010 wurde die Umsatzsteuer für Hotelübernachtungen von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt. Dieser ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt lt. Gesetzestext nur für die eigentliche Übernachtung. Nebenleistungen wie Fernseh- oder Telefonnutzung oder Wellness sind davon ausgeschlossen. Die Nutzung der Minibar und das Frühstück unterliegen ebenfalls weiter dem Steuersatz von 19 Prozent. Der Hotelier muss bei der Rechnungslegung ab 2010 die Leistungen differenziert auflisten. Was auch bedeutet, dass der Preis für das eingenommene Frühstück explizit aufgeführt ist. Für den übernachtenden Unternehmer entsteht dadurch der Nachteil, dass sich der Preis fürs Frühstück nicht mehr steuermindernd auswirkt. Bis 2009 musste von einer Rechnung für "Übernachtung inklusive Frühstück" nur der Pauschbetrag von 4,80 EUR fürs Frühstück herausgerechnet werden. Bei einem angenommenen Frühstückspreis von 12,- EUR wollen wir die Auswirkung in 2010 an Hand der folgenden Beispiels erläutern.

Hotelrechnung 2009 ohne Frühstück

Der Unternehmer erhält für eine Übernachtung ohne Frühstück eine Rechnung in Höhe von 80,- EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer.
Da kein Frühstück eingenommen und auf der Rechnung ausgewiesen wurde, sind die Übernachtungskosten in Höhe von 80,- EUR Betriebsausgaben. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer können die gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 15,20 EUR als Vorsteuer ansetzen.

Hotelrechnung 2009 inklusive Frühstück

Der Unternehmer erhält für eine Übernachtung inklusive Frühstück eine Rechnung in Höhe von 80,- EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer.
Für das eingenommene Frühstück muss der Unternehmer einen Pauschalbetrag von 4,80 EUR als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe aus der Rechnung herausrechnen. Der Betrag von 75,20 EUR (80,- EUR abzgl. 4,80 EUR) ist demzufolge eine Betriebsausgabe. Die gezahlte Umsatzsteuer ist in voller Höhe von 15,20 EUR als Vorsteuer anzusetzen.

Hotelrechnung 2010 ohne Frühstück

Der Unternehmer erhält für eine Übernachtung ohne Frühstück eine Rechnung in Höhe von 80,- EUR zzgl. 7% Umsatzsteuer.
Da kein Frühstück eingenommen und auf der Rechnung ausgewiesen wurde, sind die Übernachtungskosten in Höhe von 80,- EUR Betriebsausgaben. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer können die gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 5,60 EUR als Vorsteuer ansetzen.

Hotelrechnung 2010 inklusive Frühstück

Der Unternehmer erhält für eine Übernachtung mit Frühstück eine Rechnung in Höhe von 80,- EUR. Auf Grund der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze kann der Hotelier nicht mehr „Übernachtung inklusive Frühstück“ in seiner Rechnungslegung schreiben. Die Rechnung muss die Positionen Übernachtung mit bspw. 68,- EUR zzgl. 7% Umsatzsteuer und Frühstück mit 12,- EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer enthalten.

Für das eingenommene Frühstück muss der Unternehmer den Betrag von 12,- EUR als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe aus der Rechnung herausrechnen. Der Betrag von 68,- EUR ist demzufolge eine Betriebsausgabe. Die gezahlte Umsatzsteuer ist in voller Höhe von 7,04 EUR (7% auf 68,- EUR = 4,76 EUR und 19% auf 12,- EUR = 2,28 EUR) als Vorsteuer anzusetzen (lt. Stb. Kexel, gem. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG); ein Ausnahmetatbestand nach § 15 Absatz 1a ff. UStG liegt hier nicht vor).

Gewinnauswirkung

Betriebsausgabe 2009 = 75,20 EUR
Betriebsausgabe 2010 = 68,00 EUR
Differenz 7,20 EUR

Der Unternehmer kann für die gleiche Übernachtung als Betriebsausgabe in 2010 nur einen um 7,20 EUR verringerten Betrag ansetzen.

Über den Autor

Evelyn BrandiesAnonymous’s avatar

Mein Name ist Evelyn Brandies, ich schreibe als Redakteurin u.a. für die Seite betriebsausgabe.de. Als gelernte Bilanzbuchhalterin liegen meine Themenschwerpunkte im Rechnungswesen und der Finanzbuchhaltung.

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Frühstück umsatzsteuer Vorsteuer

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  1. Theresa Putz’s avatar

    Wenn ich 7% MWST aus einem Betrag von € 68.– herausrechne, komme ich auf € 4,45. (€ 68.– 107% x 7%) und nicht auf E 4,76. und beim Frühstücksbetrag auf eine MWST von € 1,91. Die MWST wird doch aus den Inclusiv-Preisen herausgerechnet. Mache ich einen Fehler oder Sie?
    Für eine baldige Antwort bin ich Ihnen sehr dankbar!
    Theresa Putz

  2. Evelyn Brandies’s avatar

    Hallo Frau Putz,

    nicht herausrechnen sondern dazurechnen!

    “68,- EUR zzgl. 7% Umsatzsteuer und Frühstück mit 12,- EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer ”

    Es heißt zuzüglich Umsatzsteuer – die 68 Euro und die 12 Euro sind die Nettobeträge.

    Anm.:
    Wenn Sie Inklusiv-Preise auf Ihrer Rechnung stehen haben, müssen Sie die Umsatzsteuer herausrechnen.

  3. Steve Schmidt’s avatar

    Muss denn laut der neuen Regel auf der Rechnung noch “Hotel ohne Frühstück” vermerkt sein auch wenn nur die Übernachtung mit 7 % aufgeführt ist? In einigen Foren habe ich gelesen, dass einige Hotels ihren Gästen das Frühstück “schenken” und somit das Frühstück im Übernachtungspreis enthalten ist. Wenn der Vermerk “ohne Frühstück” nicht auf der Rechnung enthalten ist, müssen dann trotzdem die 4,80 € abgezogen werden?

    Danke.
    Steve Schmidt

  4. Steve Schmidt’s avatar

    Meinte “Zimmer ohne Frühstück” :-)