Seid 2004 dürfen die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur noch in Höhe von 4.000,- EUR als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Einer Steuerpflichtigen, die nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein Erststudium aufnahm, wurde daher die Anerkennung der gesamten Studienkosten versagt und auf 4.000,- EUR begrenzt. Die Steuerpflichtige klagte gegen diese Entscheidung. Der BFH gab der Frau mit seinem Urteil vom 18.06.2009 Az.: VI R 14/07 Recht. Demnach können die Kosten für ein Erststudium unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein.
Wann sind die Voraussetzungen erfüllt?
Zum einen muss in diesen Fällen ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang mit der späteren beruflichen Tätigkeit bestehen. Zum anderen muss der Unternehmer vor dem Studium bereits eine abgeschlossene Berufsaufbildung nachweisen können. In diesem Konstellation ist der Studierende solchen Personen gleichzustellen, die nach dem Erststudium ein späteres Zweitstudium aufnehmen. Die anfallenden Kosten für das Erststudium sind dann für den späteren Unternehmer als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Im umgekehrten Fall, wenn nach einem Studium eine Berufsausbildung aufgenommen wird, stellt sich die Frage des eingeschränkten Kostenabzugs nicht. Ein Studium wird immer als Berufsaubildung angesehen. Ein im Anschluss begonnene Berufsausbildung kann damit niemals eine erste Berufsausbildung sein. Damit können die Kosten einer zweiten Berufsausbildung immer als Betriebsausgabe vom späteren Unternehmer angesetzt werden.
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Quelle: Steuertipps aktuell
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Torsten MontagAls Dipl. Betriebswirt und KfW Gründungsberater schreibe ich zum Thema Betriebswirtschaft, Onlinemarketing und Existenzgründung.
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