BFH erweitert Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung. Einkünfte aus der Betreuung von Servern als Netz- oder Systemadministrator unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern betreut, übt den Beruf des Ingenieurs aus und erzielt mithin freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Quelle: Bundesfinanzhof; Urteil vom 22.09.2009 (Aktenzeichen: VIII R 31/07, VIII R 63/06 und VIII R 79/06)
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