Rechtsprechungsänderung: Bundesfinanzhof gibt ältere anderslautende Beurteilung auf
Die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank e.G. ist keine ehrenamtliche Tätigkeit und deshalb nicht nach §4 Nr. 26 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.08.2009 (Aktenzeichen V R 32/08)
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