Ein Firmenjubiläum ist ein angemessener Grund, um eine Feierlichkeit auszurichten. Dabei werden oft viele Geschäftspartner sowie die Mitarbeiter eines Unternehmens eingeladen. Wenn Sie ein Firmenjubiläum feiern, fallen mit Sicherheit Bewirtungskosten an, die nicht ganz einfach zu verbuchen sind. Unterscheiden müssen Sie bei einem Firmenjubiläum zwischen betrieblicher und geschäftlicher Bewirtung. Die betriebliche Bewirtung ist dann gegeben, wenn Sie Ihre Mitarbeiter bewirten. Diese Form der Bewirtungskosten ist zu 100 Prozent als Betriebsausgabe abzugsfähig. Zu den geschäftlichen Bewirtungskosten gehören die Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern, Kunden und Lieferanten. Sie dürfen nur zu 70 Prozent als Betriebsausgabe angesetzt werden.
Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten für das Firmenjubiläum
Obwohl die geschäftlichen Bewirtungskosten nur zu 70 Prozent abzugsfähig sind, sollten Sie bedenken, dass der Vorsteuerabzug zu 100 Prozent erfolgen kann. Lediglich die Nettobeträge müssen Sie aufteilen. 70 Prozent der Kosten sind als Betriebsausgaben absetzbar, 30 Prozent werden als nicht abziehbare Kosten verbucht, gelten jedoch nicht als Privatentnahmen.
Firmenjubiläum und private Feierlichkeiten beachten
Ebenfalls sollten Sie beim Firmenjubiläum darauf achten, dass dieses nicht mit privaten Anlässen verbunden ist. So hat ein Fall in der Vergangenheit für Furore gesorgt, bei dem ein Inhaber am Tage vor dem Firmenjubiläum Geburtstag hatte. Das Finanzamt erkannte die Bewirtungskosten für das Firmenjubiläum nicht an, aufgrund einer privaten Mitveranlassung. Die obersten Finanzrichter dagegen sahen den Fall anders: Es wurde nicht auf den Geburtstag des Inhabers aufmerksam gemacht, das Firmenjubiläum war rein geschäftlich bedingt. Deshalb sind die Bewirtungskosten abzugsfähig.
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Quellen: http://www.mandanteninformation.de
Über den Autor
Torsten MontagAls Dipl. Betriebswirt und KfW Gründungsberater schreibe ich zum Thema Betriebswirtschaft, Onlinemarketing und Existenzgründung.
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