Seit dem vergangenen Jahr sind die Einnahmen, die durch Kinderbetreuung entstehen, etwa bei einer Tagesmutter einkommenssteuerpflichtig. In Verbindung mit der Einkommenssteuerpflicht sind natürlich auch Betriebsausgaben abzugsfähig.
Berechnung der abzugsfähigen Pauschale
Dabei gilt eine Pauschale von 300 Euro pro Kind und Monat, die jedoch ausschließlich bei einer Betreuung über mindestens 40 Wochenstunden angesetzt werden kann. Bei kürzeren vereinbarten Betreuungszeiten ist die Pauschale stundengenau zu kürzen. Dadurch ergibt sich die Formel: 300 Euro x vereinbarter Betreuungszeit / 40 Stunden = Betriebsausgabenpauschale. Diese Pauschale kann die Tagesmutter dann steuerlich geltend machen. Bei einer 20-stündigen Betreuung werden so also 150 Euro als Betriebsausgabenpauschale absetzbar. Eine Betreuung, die über die 40 Stunden wöchentlich hinausgeht, bedingt allerdings keinen höheren Abzugsbetrag.
Tatsächliche Höhe entscheidet
Weiterhin weist die Oberfinanzdirektion Münster mit ihrer Kurzinformation vom 16.06.2009 darauf hin, dass die Betriebskostenpauschale lediglich bis zu der Höhe angesetzt werden kann, in der auch Einnahmen entstanden sind. Ein steuerlicher Verlust aufgrund der Betriebskostenpauschale ist somit nicht möglich. Für Tagesmütter bedeutet die Pauschale jedoch eine enorme steuerliche Erleichterung, da sie mithin einen entsprechend hohen Betrag von ihrem Einkommen direkt als gewinnmindernd absetzen können. Steuerersparnisse sind so deutlich einfacher geworden, wenngleich der maximale Betrag nach oben hin gedeckelt ist, selbst wenn eine längere Betreuungszeit vereinbart wurde.
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Quelle: Der Steuerzahler 01/2010, S. 6
Über den Autor
Sabine HutterIch bin Sabine Hutter und bin hauptberuflich als Personalreferentin und Assistentin. Als Personalfachkauffrau und Staatlich geprüfte Betriebswirtin schreibe ich bevorzugt über Themen aus den Bereichen Personalwesen, Management und Betriebswirtschaft.
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