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Umsatzsteuervorauszahlung im Folgejahr

Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat mit Verfügung vom 29. Juni 2009 beschlossen, dass Zahlungen bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst dann zu verbuchen sind, wenn sie auch tatsächlich fließen.

Vorgehensweise bei der Umsatzsteuervorauszahlung

Ausnahmen gelten jedoch für wiederkehrende Zahlungen, wie etwa die Umsatzsteuervorauszahlung. Diese ist für den Dezember eines Jahres regelmäßig zum 10. Januar des Folgejahres fällig. Somit würde sie erst im Folgejahr verbucht werden können. Gleiches gilt bei Rechnungen, die wiederkehrend sind und bis zum 10. Januar gezahlt werden. Diese werden jedoch noch dem alten Jahr zugeschrieben und mindern den darin erwirtschafteten Gewinn.

Verfahren beim Lastschriftverfahren

Nachdem die Regelung bekannt wurde, stellt sich jedoch die Frage, wie bei Lastschriftverfahren zu entscheiden ist. In diesem Fall bucht das Finanzamt regelmäßig erst am 13. oder 15. Januar ab. Doch auch hier entschied man zugunsten des Steuerzahlers. Die Zahlung gilt als dem Vorjahr zuzuordnen, sofern das betreffende Konto am Tage der Fälligkeit ausreichend gedeckt war. Ebenfalls bleibt davon unberührt, dass die Lastschrift bei Bedarf noch rückgängig gemacht werden kann wie auch das Finanzamt die Lastschrift erst nach dem 10. Januar abbucht. Damit wird klar, dass die Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember diesem auch regelmäßig hinzuzurechnen ist. Dadurch kann das Ergebnis noch einmal entsprechend berichtigt werden.

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Quelle: Der Steuerzahler 01/2010, S. 7

Über den Autor

Torsten MontagAnonymous’s avatar

Als Dipl. Betriebswirt und KfW Gründungsberater schreibe ich zum Thema Betriebswirtschaft, Onlinemarketing und Existenzgründung.

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