März 2010

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Das Fernabsatzgesetz, kurz FernAbsG, ist für Verbraucher entscheidend. Es regelt in den wichtigsten Punkten in Deutschland das Fernabsatzrecht. Seit dem 1. Januar 2002 handelt es sich bei diesem Gesetz um einen wichtigen Bestandteil des BGB.

Das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgesetz

Durch das Fernabsatzgesetz wird das Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen geregelt. Nach den vorhandenen Schriftsätzen haben die Verbraucher eine Frist von zwei Wochen. In dieser Zeit können sie eine Willenserklärung, die von ihnen selbst erteilt wurde, widerrufen. Dadurch wird die Vertragsbindung durch das Fernabsatzgesetz aufgehoben, wenn es zu einem Widerruf kam. Sobald die Informationspflichten durch den Unternehmer erfüllt sind, beginnt die genannte Frist. Bezieht sich das Fernabsatzgesetz hingegen auf Kaufverträge, beginnt die Frist für den Kunden erst bei Erhalt der jeweiligen Ware. In diesem Fall haben die Verbraucher ein Warenrückgaberecht von zwei Wochen. Erst nach Ablauf dieser Frist sind sie zur Begleichung der vollen Rechnungssumme verpflichtet.

Die Ersetzungsmöglichkeiten beim Fernabsatzgesetz

Unternehmen können bestimmte Ersetzungsmöglichkeiten in Bezug auf das Fernabsatzgesetz nutzen. So kann das Widerrufsrecht bei diesem durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht für die Verbraucher ersetzt werden. Diese Regelung wird im § 361b BGB a.F. festgehalten. Grundsätzlich ist das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgesetz nicht abdingbar. Somit können Unternehmen dieses auch bei Verträgen in keiner Form ausschließen. Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit die Zeit der Warenrückgabe zu erweitern. Eine Kürzung der Frist, die im Fernabsatzgesetz verankert ist, ist jedoch nicht möglich. Bei einzelnen Fernabsatzverträgen besteht jedoch die genannte Frist nicht, da diese vom Widerrufsrecht als solche ausgeschlossen sind.

Nachdem am 01.01.2007 die Pendlerpauschale insofern gestrichen wurde, dass sie erst ab dem 21. Kilometer abgesetzt werden konnte, wurde diese Regelung nur ein Jahr später wieder aufgehoben. Für Sie als Unternehmer gelten dabei die gleichen Regelungen, wie für jeden Arbeitnehmer. Das bedeutet: Müssen Sie von Ihrer Wohnung zum Büro fahren, können Sie hierfür die Pendlerpauschale steuerlich geltend machen.

Firmenwagen oder privater Wagen entscheidet bei Pendlerpauschale

Natürlich müssen Sie als Unternehmer noch unterscheiden, mit welchem Wagen Sie ins Büro fahren. Der Firmenwagen und alle mit ihm zusammenhängenden Kosten werden in der Regel aus den finanziellen Mitteln der Firma bezahlt. Hierfür können Sie in Ihrer privaten Steuererklärung auch keine Pendlerpauschale ansetzen. Zusätzlich müssen Sie den Dienstwagen nach der Ein-Prozent-Methode versteuern oder Sie müssen ein Fahrtenbuch führen.

Anders sieht es aus, wenn Sie Ihren Wagen nicht ins Betriebsvermögen mit einfließen lassen. Tragen Sie alle Kosten privat, können Sie weiterhin die Pendlerpauschale in Anspruch nehmen.

Steuererklärung 2007: Pendlerpauschale berichtigen

Sofern Sie sich ein Büro in der Nähe Ihrer Wohnung gesucht haben, haben Sie vermutlich bei der Steuererklärung 2007 keine Pendlerpauschale angegeben. Demzufolge kann auch keine automatische Erstattung der Kosten erfolgen. Sie sollten diese im Nachgang mit einem formlosen Schreiben an das Finanzamt anfordern. So erhalten Sie trotzdem die Pendlerpauschale verrechnet und können eine Erstattung Ihrer geleisteten Steuerzahlungen erhalten.

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Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Das deutsche Steuerrecht wird durch zahlreiche Freibeträge charakterisiert. Dabei ermöglicht ein Freibetrag für einen Steuerzahler deutliche Einsparmöglichkeiten. Allerdings können die vorhandenen Beträge nicht von allen Steuerzahlern genutzt werden. Ein Freibetrag unterliegt im deutschen Steuerrecht grundsätzlich entsprechenden Bedingungen.

Was ist der Freibetrag?

Durch den Freibetrag kann die Steuerbemessungsgrundlage bei einem Steuerzahler minimiert werden. Wenn es zu einer Überschreitung des Freibetrages kommt, muss der Betroffene in keinem Fall alle Einnahmen versteuern, sondern ausschließlich die Summe, die über diesem liegt. Dadurch unterscheidet sich dieser Betrag von der Freigrenze, die ebenso im deutschen Steuerrecht verankert ist. In Deutschland gibt es grundsätzlich zwei Formen der Freibeträge. Zum einen handelt es sich um die Freibeträge, die aus sozialen Gründen durch den Bund konkretisiert wurden und zum anderen um Beträge, die der Vereinfachung vom Besteuerungsverfahren zuträglich sind.

Der Freibetrag in der Einkommenssteuer

Insbesondere im Bereich der Einkommenssteuer stehen in Deutschland Freibeträge zur Verfügung. Dabei können zahlreiche Steuerzahler einen vorteilhaften Freibetrag nutzen. Der bekannteste Steuerfreibetrag dürfte bei der Einkommenssteuer der Grundfreibetrag sein. Dieser umfasst die Einnahmen, die auf Grund ihrer geringen Höhe nicht versteuert werden müssen. Ab dem Jahr 2010 liegt dieser bei 8.004 Euro.

Des Weiteren steht ein Kinderfreibetrag zur Verfügung, dieser kann von allen Eltern genutzt werden. Der Behindertenpauschbetrag und der Ausbildungsfreibetrag gehören ebenso zu diesen Werten und können wie auch der Rabattfreibetrag und der Versorgungsfreibetrag unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden. Neben der Einkommenssteuer wird auch in der Erbschaftssteuer mit Freibeträgen gearbeitet, die sich ein Erbe bei der eigenen Steuererklärung zunutze machen kann.

Jedes Jahr aufs Neue steht sie an: Die Lohnsteuererklärung. Für die meisten Menschen ist sie ein Buch mit sieben Siegeln, das kaum jemand so richtig durchschaut. Doch der Lohnsteuerjahresausgleich kann mit der Beratung durch einen Lohnsteuerhilfeverein recht einfach erfolgen.

Hier müssen Sie lediglich Ihre Unterlagen einreichen und der Lohnsteuerhilfeverein übernimmt die restliche Arbeit. Dafür müssen Sie jedoch zunächst Mitglied werden und die jährlichen Mitgliedsbeiträge bezahlen. Denn Lohnsteuerhilfevereine helfen nur dann bei der Lohnsteuererklärung, wenn man Mitglied ist.

Wann ein Lohnsteuerhilfeverein tätig wird

Wie der Name bereits vermuten lässt, eignet sich der Lohnsteuerhilfeverein nur für Arbeitnehmer. Im Rahmen der Lohnsteuererklärung kann er sämtliche Aufgaben übernehmen und so die Steuerschuld errechnen oder Tipps geben, wie Sie Steuern sparen können. Für Selbstständige und Freiberufler wird der Verein jedoch nicht tätig, da diese keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erhalten.

Sie müssen keine Lohnsteuererklärung beim Finanzamt abgeben, sondern es wird in diesem Fall von der Einkommenssteuererklärung gesprochen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass der Lohnsteuerhilfeverein für den Lohnsteuerjahresausgleich nur dann zuständig ist, wenn keine weiteren Einkünfte, beispielsweise aus Vermietung oder Verpachtung im gewerblichen Sinn bestehen.

Alternativen für die Lohnsteuererklärung

Neben dem Lohnsteuerhilfeverein können Sie Ihren Lohnsteuerjahresausgleich auch mit einem der zahlreichen Steuersoftware-Programme erstellen. Diese Programme sind nahezu selbsterklärend und führen Sie Schritt für Schritt durch Ihre Lohnsteuererklärung. Dabei gibt Ihnen das Programm immer wieder hilfreiche Tipps, durch die Sie weitere Steuern einsparen können.

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Wenn auch Sie einen geringfügig beschäftigten Mitarbeiter einstellen wollen, sollten Sie sich zunächst mit den Meldepflichten auseinander setzen. Zwar ist die Bürokratie bei der Meldung von Nebenjobs deutlich gesenkt worden, dennoch müssen Sie als Arbeitgeber einiges beachten. So benötigen Sie zunächst eine Betriebsnummer. Ist diese noch nicht vorhanden, wie es bei Existenzgründern üblich ist, müssen Sie sie zunächst beantragen. Zuständig ist der Betriebsnummern-Service der Agentur für Arbeit in Saarbrücken.

Nebenjobs anmelden

Im zweiten Schritt folgt die Anmeldung des Nebenjobs bei der Minijobzentrale. Diese Meldung beinhaltet alle wichtigen persönlichen Daten des Arbeitnehmers, wie Name, Anschrift, Sozialversicherungsnummer usw. Sie sollten diese Daten aus Beweisgründen nur von amtlich anerkannten Schriftstücken entnehmen, wie dem Personalausweis.

Ebenfalls müssen Sie monatlich einen Beitragsnachweis erstellen. Dieser muss zwei Tage vor dem Fälligkeitstermin der Zahlungen bei der Minijobzentrale eingehen. Diese Nachweise dürfen mittlerweile nur noch maschinell erstellt und übertragen werden. Eine Einreichung in Papierform ist nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen möglich.

Sozialabgaben für Nebenjobs zahlen

Die Sozialabgaben, die Sie als Arbeitgeber alleine tragen, wenn Sie Nebenjobs vergeben, betragen 30 Prozent des Einkommens Ihres Arbeitnehmers. Darin enthalten sind 15 Prozent Rentenversicherungsbeitrag, 13 Prozent Krankenversicherungsbeitrag und zwei Prozent pauschale Lohnsteuer. Diese wird jedoch nur bei Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte fällig.

Die Sozialabgaben für Nebenjobs können Sie wahlweise auf ein Konto der Knappschaft-Bahn-See einzahlen oder Sie erteilen eine Einzugsermächtigung. Letztere Variante ist bequemer und sicherer, da Sie so mit den Zahlungen nicht in Verzug kommen können. Unrichtig abgebuchte Beträge können sich sich entweder zurücküberweisen lassen oder mittels Rücklastschrift von Ihrer Bank zurückbuchen lassen

Quelle: http://www.minijob-zentrale.de

Schadsoftware, eine Form der Internetkriminalität, spielt in Deutschland eine entscheidende Rolle. Das Land belegt Platz drei auf einer internationalen Rangliste, in der die Länder verglichen werden, von denen Schadsoftware ausgeht.

Dieser Schadsoftware wollen der Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco) und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, kurz BSI, gemeinsam entgegentreten. Durch die gemeinsame Arbeit von Wirtschaft und Staat soll ein Zeichen gesetzt werden, das in die richtige Richtung zeigt. Die Bürger selbst haben durch mehrfache intensive Warnungen bereits ein erhöhtes Sicherheitsbewusstsein erlangt. Das Problem dabei ist allerdings, dass viele sich ihrer Schadsoftware nicht bewusst sind.

Schadsoftware aufspüren und entfernen

Sobald nun die Internetprovider bemerken, dass ein Rechner zu einem Botnetzwerk gehört, welches Schadsoftware verbreitet, kann der Nutzer künftig auf eine Internetseite weiter geleitet werden. Dort werden ihm verschiedene Tipps gegeben, wie er die Schadsoftware entfernen kann. Außerdem stehen diverse Tools zur Verfügung, die ebenfalls eine einfachere Entfernung ermöglichen.

Sollten die Benutzer damit alleine noch nicht zurechtkommen, kann ein Zugang zur telefonischen Beratung zur Verfügung gestellt werden. Über das Callcenter können die Nutzer gemeinsam mit Experten für Virenschutz die vorhandene Schadsoftware auf dem eigenen Rechner finden und anschließend entfernen. Selbst Laien können somit für mehr Sicherheit auf der eigenen Festplatte sorgen. Bleibt nur zu hoffen, dass das Angebot auch entsprechend angenommen wird.

Ziele in der Zusammenarbeit

Das neue zentrale Beratungszentrum samt Callcenter hat es sich zum Ziel gesetzt, Deutschland aus den Statistiken der Top 10 Länder, von denen Bedrohungen aus dem Internet ausgehen, langfristig zu entfernen. Die Gefahr, die von Deutschland ausgeht, soll somit deutlich gesenkt werden. Das Beratungszentrum wird dabei von vornherein so aufgestellt, dass es providerübergreifend arbeitet, also für alle Internetnutzer zur Verfügung steht.

Quelle: http://www.eco.de

Das Online-Nachrichtenportal für die Wirtschaft gewinnt Regionalpartner in Nordbaden und Südwestfalen hinzu / emandu communications und Freudl & Friends steigen als Regionalpartner ein

(PresseBox) Köln, 23.03.2010, Zwei neue Regionalportale sind jetzt unter dem Dach des Wirtschaftsportals www.business-on.de online: Die Region Nordbaden ist nun unter http://nordbaden.business-on.de mit regionalen Wirtschaftsmeldungen von Karlsruhe, Bruchsal bis Baden-Baden und Bühl aktiv. Auch das Businessportal Südwestfalen (http://suedwestfalen.business-on.de) geht an den Start. Die beiden Regionalportale wollen die große Bandbreite des Wirtschaftslebens vorstellen. Nach dem bisherigen bewährten Erfolgsrezept von Businesson.de werden die Regionalportale vor allem tagesaktuelle News, Fachbeiträge, Interviews und Berichte, Fotos und Videos von Veranstaltungen präsentieren. Die Wirtschaftsnews richten sich mit ihrer Themenauswahl an Unternehmer, Geschäftsführer, Freiberufler und leitende Mitarbeiter aus allen Branchen. Durch die Integration in die etablierte Businesson.de-Plattform können neben den regionalen Berichten auch übergreifende, interessant aufbereitete Themen angeboten werden, etwa zu Unternehmensführung, Finanzen, Recht und Steuern, Marketing und PR sowie Lifestyle-Themen. Christian Weis, der die Plattform Businesson.de gründete, freut sich, mit den beiden Regionalportalen zwei weitere wirtschaftliche Ballungsräume zu erschließen. "Derzeit hat das Online-Nachrichtenmedium bundesweit mehr als 400.000 Leser monatlich. Die Zahlen entwickeln sich stetig nach oben", so Weis.

http://nordbaden.business-on.de wird unter der Regie der Karlsruher Kommunikationsagentur Freudl & Friends geführt. Inhaberin Agathe E. Freudl sieht die Region Nordbaden rund um das Technologiezentrum Karlsruhe als "einen unglaublich spannenden und innovativen Wirtschaftsraum". In der Region sind laut Handelsregister fast 16.000 Firmen ansässig. Vor allem wissenswerte News aus dem Mittelstand will das Redaktionsteam für das Regionalportal aufbereiten und so für mehr Wahrnehmung der Unternehmen sorgen. Das Engagement wird begrüßt: So bestätigt etwa Bernd Bechtold, IHK-Präsident der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe: "Jedes nach außen gerichtete Medium (…) ist ein Schritt in die richtige Richtung."

http://suedwestfalen.business-on.de wird von emandu communications betreut. Die Kommunikationsagentur mit Sitz in Lüdenscheid will damit das regionale Netzwerk in Südwestfalen stärken. Geplant sind unter anderem regelmäßige Specials mit Praxis-Tipps rund um das Web 2.0 und das mobile Internet. Besonderes Augenmerk in der Berichterstattung hat auch die REGIONALE 2013, bei der sich die Region mit dem Ziel einsetzt, sich europaweit als attraktiver Lebens- und Wirtschaftsraum zu profilieren. Insbesondere sollen durch die Initiative Maßstäbe für Qualitäten und Innovationen in der Entwicklung des Landschafts- und Siedlungsraums, in der Infrastruktur, der Kultur und Wirtschaft gesetzt werden. Inhaber Jens Schlüter will seine Erfahrungen mit dem StrategieCentrum Südwestfalen in die Arbeit für Businesson.de einbringen: "Wir haben das StrategieCentrum bereits seit einem Jahr erfolgreich in der Region Südwestfalen positioniert und etabliert", so Schlüter.

Über business-on.de – Christian Weis GmbH

Der Online-Dienst Businesson.de startete am 1. März 2006 und ist seitdem bereits in den Regionen Köln/Bonn, Hamburg, Düsseldorf, Rhein-Main, Berlin, Ostwestfalen Lippe, Südwestfalen, Mittelfranken, München, Nordbaden, Südbaden, Weser-Ems, Nürnberg, Stuttgart, Niedersachsen-Ost, Ruhrgebiet, GTE (German and Turkish Economy) aktiv. Die Aktivitäten sollen mit weiteren Regionalpartnern ausgebaut werden, die als Lizenznehmer das Wirtschaftsportal betreuen. Ziel des Portals ist es, für Unternehmen regional interessante Wirtschaftsinformationen aufzubereiten.

Social Networks sind auf dem Vormarsch und setzen vermehrt auf eine Plattformstrategie, bei der externe Anbieter den Usern von Facebook, MySpace und Co. Applikationen offerieren. Was in den USA schon hoch im Kurs ist, kommt auch in Deutschland mit Lokalisten, StudiVZ und Xing immer mehr auf.

Links werden durch Applikationsschnittstellen ersetzt

Normalerweise werden Webseiten über einen Link miteinander verknüpft und es gibt auch genügend Vergütungsmodelle. Für den Web-2.0-Service reichen aber normale Links nicht mehr aus, da der User auf jeder Seite einen neuen Account erstellen muss. Facebook erstellte als erstes Social Network eine öffentliche API (Programmierschnittstelle für Applikationen). Mit dieser Schnittstelle können unabhängige Anbieter ihre eigenen Web-Dienstleistungen auf Facebook integrieren und erreichen so über 100 Millionen User. Wenn man als Facebook-User diese Applikation nutzen möchte, muss man lediglich einer Applikation zustimmen. Der User bleibt auf Facebook eingeloggt und ihm stehen die Funktionen des Zusatzmoduls zur Verfügung. Facebook hatte damit so viel Erfolg, dass die Konkurrenz unter Federführung von Google nachzog und mit Open Social eine API entwarf, auf die nun auch führende deutsche Netzwerke aufspringen.

Start-ups nutzen Applikationen als neues Geschäftsfeld

Die Applikationen der Social Networks befinden sich schon im mittleren fünfstelligen Bereich. Die Widgets werden zwar vorwiegend von Hobbyprogrammierern entwickelt, doch inzwischen widmen sich auch einige Start-ups diesen neuen Geschäftsfeldern. Auch namhafte Investoren zeigen Interesse an diesem neuen Phänomen. So hat der Board of Directors von iLike über die Hälfte der 30 Millionen User über Facebook gefunden. Nach amerikanischen Medienberichten zufolge sind schon über 200 Millionen USD in Start-ups dieser Art geflossen.

Für Start-up-Investoren und -Gründer weisen diese Applikationen ein spezifisches Chancen-Risiko-Profil auf. Das Wachstum innerhalb dieser Netzwerke ist außerordentlich hoch. Dies liegt auch daran, dass man mit wenigen Klicks einsteigen kann und kein neuer Account eröffnet werden muss. Denn jede Applikation hat bereits eine Freundesliste, die weiterempfohlen werden kann. Ob allerdings langfristig profitable Unternehmen auf diese Weise entstehen, ist noch unklar.

Monetarisierung der Applikation möglich

Eine Monetarisierung der Applikationen ist durchaus möglich. Im Browser wird der größte Teil der Anzeigefläche für die Applikation frei gehalten. Somit hat der Drittanbieter genügend Werbefläche. Das Vergütungssystem bemisst sich nach den üblichen Kriterien. Social Networks werden für Drittanbieter immer attraktiv bleiben, da sie nie das ganze Spektrum von Anwendungen abdecken können. Die Social-Network-Betreiber legen die Rahmenbedingungen für Drittanbieter auf ihren Plattformen fest. Dies gibt eine gewisse Sicherheit wie zum Beispiel die Nutzung des Markenrechts.

Die Plattformen stellen sich als level playing field dar, auch wenn es in Einzelfällen enge Kooperationen gibt, welche dann auch zu einer bevorzugten Promotion der einzelnen Anbieter führen. Facebook und andere Social Networks verhelfen den Drittanbietern auch dazu, ihre Angebote auf den Plattformen möglichst erfolgreich zu vermarkten. Wenn man jemanden in seiner Freundesliste hat, der eine Applikation nutzt, wird man mit einem Werbebanner darauf hingewiesen. Dies erhöht die Klickwahrscheinlichkeit.

Erste Start-ups auf dem deutschen Markt im Kommen

Die Start-ups in Deutschland sind in diesem Segment zwar noch kaum vertreten, allerdings gibt es bereits einige Unternehmen, welche das Facebook Angebot nutzen. Auch wenn das Angebot nur schleppend vorangeht, hat sich Lokalisten.de mit ihren zwei Millionen Mitgliedern den Open-Social-Entwicklern geöffnet. Auch Xing, StudiVZ, SchülerVZ und MeinVZ haben entsprechende Absichten erklärt.

Quelle: Venture Capital Magazin 10/2008, S. 62 – 63

Bewirtungskosten sind immer wieder ein Streitthema zwischen den Unternehmen und Finanzämtern. Das Finanzgericht Düsseldorf hat aber am 07.12.2009 entschieden, dass auch ein Eigenbeleg die steuerliche Abzugsfähigkeit bei Bewirtungskosten ermöglicht (Az: 11 K 1093/07E). Nötig sind dafür Angaben zu Tag, Ort und Teilnehmern sowie Anlass der Bewirtung.

Nachträglich können die bewirtenden Unternehmen im Vordruck eingetragen werden, sollte dies ursprünglich vergessen worden sein. Diese Eigenbelege wirken sich steuerlich nicht schädlich aus.

Wirtschaftliche Belastung nachweisen

Von Bedeutung ist jedoch, dass die Belastung des Unternehmens mit den betroffenen Ausgaben nachgewiesen werden kann. Dies muss nicht zwingend durch einen Adressaten auf der Quittung erfolgen. Das Finanzamt muss dem neuen Urteil zufolge die Bewirtungskosten auch dann anerkennen, wenn die wirtschaftliche Belastung anderweitig nachgewiesen werden kann.

Ein Nachweis kann dabei durch Überweisung oder Kreditkartenzahlung erfolgen, indem die jeweiligen Kontoauszüge zugrunde gelegt werden. Eine Kopie des Zahlungsnachweises sollte sinnvollerweise an den Eigenbeleg gehängt werden. So kann das Finanzamt die korrekte wirtschaftliche Belastung jederzeit nachprüfen und es kommt nicht zu unnötigen und zeitraubenden Rückfragen.

Als Eigenbeleg eignen sich verschiedene Vordrucke, die in jedem Schreibwarenhandel erhältlich sind. Sie enthalten bereits vorformulierte Felder, die entsprechend ausgefüllt werden. Entscheidend ist, dass Anlass und bewirtete Personen genau festgehalten werden, um den Steuerabzug zu ermöglichen. Besonders gut eignet sich die Vorlage Bewirtungskosten, die zum download bereitsteht.

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Quelle: http://www.steuernetz.de

Besteht bei einem Betrieb aufgrund einer anonymen Anzeige der konkrete Verdacht auf Schwarzarbeit, so darf der Zoll ohne vorherige schriftliche Ankündigung eine Überprüfung der dort Beschäftigten vornehmen. Dies stellte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg fest.

Anonyme Anzeige als Grund der Überprüfung

Im vorliegenden Fall erhielt die Behörde einen anonymen Hinweis auf mögliche Schwarzarbeit im betroffenen Betrieb. Dem Inhaber des Betriebs wurde die Prüfungsanordnung erst kurz vor Beginn der Prüfung mündlich mitgeteilt. Die Überprüfung blieb ohne Ergebnis. Der Betriebsinhaber hielt das Vorgehen des Hauptzollamts allerdings für nicht rechtens und klagte dagegen. Seiner Ansicht nach müsse eine Kontrolle wegen des Verdachts auf Schwarzarbeit, ähnlich wie bei einer steuerlichen Außenprüfung, unter Einhaltung eines angemessenen Zeitraums vorher angekündigt werden.

Gericht betont Wichtigkeit des Überraschungsmoments

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 4.11.2009, Az. 7 K 7024/07) entschied gegen den Betriebsinhaber. Sinn und Zweck einer Kontrolle nach dem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz sei es, zu prüfen, ob die sozialversicherungs- sowie ausländerrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Dies sei aber nur dann möglich, wenn die Prüfung mit einem gewissen Überraschungsmoment durchgeführt werde. Die Behörde müsse daher in der Lage sein, Kontrollen unangekündigt und überraschend vornehmen zu können.

Eine vorherige schriftliche Ankündigung würde den Zweck einer solchen Prüfung vereiteln. Weiter sei eine Prüfung durch das Hauptzollamt aufgrund einer anonymen Anzeige weder unverhältnismäßig noch willkürlich, solange die Anzeige nicht erkennbar haltlos ist oder einen schikanösen Hintergrund besitzt. Die Tatsache, dass sich der Verdacht auf einen Verstoß gegen sozialversicherungs- und ausländerrechtliche Bestimmungen nicht bestätigt hat, spielt nach Ansicht der Richter keine Rolle.

Quelle: steuernetz.de

Wenn Sie Kunden besuchen, müssen Sie aufgrund der mittlerweile fast überall vorherrschenden nationalen oder internationalen Geschäftsausrichtung oftmals weite Strecken zurücklegen. Für diese Tätigkeiten außerhalb Ihrer Geschäftsräume oder Ihrer Wohnung können Sie als Unternehmer aber Reisekosten geltend machen.

Reisekosten für Unternehmer

Als Unternehmer steht Ihnen ein Verpflegungsmehraufwand zu. Dieser richtet sich nach der Dauer Ihres Aufenthalts fernab der eigenen Räumlichkeiten. Er beträgt für einen kompletten Tag (24 Stunden Abwesenheit) 24 Euro, bei mindestens 14 Stunden Abwesenheit 12 Euro und bei mindestens acht Stunden Abwesenheit 6 Euro. Kürzere „Reisen" werden nicht mit einem Verpflegungsmehraufwand vergütet.

Zusätzlich können Sie die Kosten für Unterbringung und Übernachtung als Reisekosten geltend machen. Hierfür benötigen Sie einen Beleg des Hotels, in dem Sie übernachtet haben. Ist darauf die Umsatzsteuer ausgewiesen, können Sie diese als Vorsteuer geltend machen. Allerdings müssen Sie Hotelrechnungen mit Frühstück um das Frühstück kürzen. Auch die Fahrtkosten können Sie als Betriebsausgaben geltend machen. Beim Firmenwagen rechnen Sie die Tankbelege ab, bei einem privaten Wagen können Sie nach Kilometern abrechnen. Pro Kilometer gelten 0,30 Euro als Reisekosten.

Reisekosten für Arbeitnehmer

Auch wenn Ihre Mitarbeiter zum Beispiel zu Kundenbesuchen fahren, stehen ihnen Reisekosten zu. Diese gliedern sich ebenfalls in den Verpflegungsmehraufwand sowie die Übernachtungs- und Fahrtkosten. In letzterem Punkt sollten Sie Ihren Mitarbeitern jedoch lieber einen Dienstwagen zur Verfügung stellen, da dessen Abrechnung Sie günstiger kommt.

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Quellen:
http://www.betriebsausgabe.de
http://www.duesseldorf.ihk.de
http://www.redmark.de

halbfertiges bauvorhaben – Wie, ein Bauvorhaben, also eine Illusion, etwas fiktives, was halbfertig ist. Also die Planung kann halbfertig sein. ?!?
autorin – Autorinnen sollte man lieber nicht absetzen
bootsführerschein – den könnte man absetzen, wenn man ein Bootsverleih oder eine Bootsfahrtraining, ähnlich eines Führerscheins anbietet, sonst ist es wohl  privat.
Anbweisungsberechtigter
verbrauh hilfsmittel
kindergrippe – privat
Rundungsdifferenzen – könnte als sonstige Betriebsausgaben abzugsfähig sein.
gewebeanmeldung – wenn hier Gewerbeanmeldung gemeint ist, ist es Betriebsausgabe ohne Frage.
Reizstromgerät, Physiotherpiergeräte – werden abgeschrieben, über die Jahre der Nutzungsdauer
8 stühle einzeln buchen – könnte GWG sein. Neue GWG Regelungen beachten
kanu – wenn man einen Bootsverleih oder eine Kanuschule betreibt, ja.
investitionsprüfung oder anschaffungsprüfung – kosten dafür kann man absetzen, wenn die Prüfung für betriebliche Vorhaben stattfindet.
körschaftssteuer – Steuerberater fragen, das ist für Bilanzierende.
kündigungschreiben der GEZ - GEZ als Betriebsausgabe ginge, aber das man die so einfach kündigen kann, wage ich zu bezweifeln.
Photovoltaikanlagen – muss abgeschrieben werden.
Umweltschutz – ist wichtig, Aufwendungen einer Firma dazu sind absetzbar.
Kontaminierungskosten
Nachunternehmleistung – kenne ich nicht.
Badezimmer – im Hotel ja, sonst schwierig
Klavierabschreibung – besondere Afa Tabelle besorgen
Becken – Einer Frau? Für ein Orchester oder ein Schwimmbecken? Etwas eindeutiger bitte.
l'apres midi – ?!?
Draufgabe – Zugabe oder was. Oder eine auf die Fres….e
Jagdwaffe – als Jäger oder Museum, ja, ginge.
Toilttenhaus – Toilettenhaus, Toi, auf dem Bau bei der Baustelle, ja, ginge.
Frontmäher -  als selbständiger Gärtner, Landschaftsbauer oder Besitzer eines betrieblichen Grundstücks ok. Sonst privat.
Partyzelt oder festzelt ausleihen – wenn für betriebliche Feier ok, als Jubiläum, Geburtstag oä.
fußpflegegerät oder Pediküre – ja, Abschreibung fällig – ob als GwG oder als Anlagevermögen muss entschieden werden

Nahezu jährlich ergeben sich Veränderungen in der Sozialversicherung in Deutschland. Dazu zählen unter anderem die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen, der Beitragssätze und der Fälligkeitstermine. Letztere haben sich jedoch auch in diesem Jahr nicht geändert, so dass Sie als Arbeitgeber weiterhin die Beiträge am drittletzten Bankarbeitstag des Monats entrichten müssen. Dabei ist der drittletzte Bankarbeitstag nicht mit dem drittletzten Tag des Monats zu verwechseln. Denn Banken arbeiten regelmäßig nur von Montags bis Freitags. Fällt also der 31. des Monats auf einen Sonntag, so sind die Beiträge zur Sozialversicherung bereits am 27. des Monats fällig, welches der Mittwoch wäre. Bei den anderen Werten haben sich jedoch Veränderungen ergeben.

Die Beitragssätze 2010 in der Sozialversicherung

So wurden beispielsweise die Beitragssätze entsprechend angepasst. Für die Pflegeversicherung bezahlen Arbeitnehmer künftig 1,95 Prozent zuzüglich einem Kinderlosenzuschlag von 0,25 Prozent. In der Rentenversicherung bleibt der Beitragssatz bei 19,9 Prozent, in der Arbeitslosenversicherung bei 2,8 Prozent.

Allerdings wurden die Beitragssätze in der Krankenversicherung, als einer der wichtigsten Säulen der Sozialversicherung, angepasst. Sie betragen 14 Prozent für den allgemeinen Beitragssatz und 0,9 Prozent für den Sonderbeitrag. Im ermäßigten Beitragssatz kommen Arbeitnehmer auf 13,4 Prozent zuzüglich dem Sonderbeitrag.

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung wurden für 2010 ebenfalls angehoben. In der Kranken- und Pflegeversicherung liegen sie bei 49.950 Euro jährlich, bzw. bei 4.162,50 Euro monatlich. Für Versicherte, die bereits 2002 versicherungsfrei waren, sind die Beitragsbemessungsgrenzen auf 45.000 Euro jährlich angepasst worden.

Bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten in den alten Bundesländern 66.000 Euro Jahreseinkommen und in den neuen Bundesländern 55.800 Euro Jahreseinkommen als Beitragsbemessungsgrenze für 2010.

Quelle: http://rentenberatung-aktuell.de

Der Kleinunternehmer-Status ist für viele Existenzgründer zu Beginn ihrer Tätigkeit sinnvoll. In der Regel werden in den ersten Monaten und Jahren nach der Geschäftseröffnung keine höheren Umsätze erzielt, als sie in der Kleinunternehmer-Regelung festgehalten sind. Allerdings birgt dieser Status auch Nachteile. Da Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen, können sie auch keine gezahlte Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Gerade bei großen Anschaffungen zu Beginn einer selbstständigen Tätigkeit kann sich dies negativ auswirken. Deshalb sollte die Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung im Einzelfall immer genau abgewogen werden.

Wechsel zur Regelbesteuerung in der Umsatzsteuer

Der Wechsel zur Regelbesteuerung ist dann möglich, wenn im vorangegangenen Jahr die Umsätze die Grenze von derzeit 17.500 Euro überschritten haben. Dabei wird der Wechsel immer zu Jahresbeginn durchgeführt. Für die Mehrwertsteuer gelten hier ganz eigene Regelungen:

Gelder, die in der Zeit des bestehenden Kleinunternehmer-Status eingenommen wurden, bleiben auch nach dem Wechsel zur Regelbesteuerung steuerfrei. Erst mit Beginn des Jahres, ab dem die Optierung zur Umsatzsteuerpflicht gilt, wird Mehrwertsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen. Diese muss natürlich entsprechend ans Finanzamt abgeführt werden. Im Bereich der bereits getätigten Anschaffungen ergeben sich Sonderregelungen.

Mehrwertsteuer nachträglich geltend machen

Für große Anschaffungen, die regelmäßig über mehrere Jahre genutzt werden, kann nach dem Wechsel vom Kleinunternehmer-Status zur Mehrwertsteuer Pflicht, anteilig Umsatzsteuer geltend gemacht werden. Die Rechnungen sind mit der Umsatzsteuer belastet gewesen, durch die mehrjährig verteilte Abschreibung kann im Nachhinein Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werden. Allerdings wird die Vorsteuer nur noch anteilig für den Restbetrag gewährt.

Quellen:
http://www.vnr.de/
http://www.bwr-media.de
http://www.mein-geschaeftserfolg.de/

Einen Freibetrag bei einem Veräußerungsgewinn zu beantragen, kann ein Unternehmer nur unter der Bedingung, wenn dieser das 55. Lebensjahr erreicht hat oder dauernd berufsunfähig ist.

Kommt es zu einer Betriebsveräußerung, wird der Veräußerungsgewinn steuerlich begünstigt, wenn der Unternehmer eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Freibetrag beträgt 45.000 Euro. Der Freibetrag verringert sich aber, wenn der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Zum Abzug kommt der Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Freibetrag übersteigt. Hierdurch ergibt sich vor allem für kleine Unternehmen eine Steuererleichterung.

Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn unterliegt nach Abzug des Freibetrages einer ermäßigten Besteuerung. Voraussetzung ist aber, dass unter Berücksichtigung des Freibetrages, der Betrieb als Ganzes veräußert wird. Wird eine Einzelunternehmung veräußert, dann bestehen beide steuerlichen Vergünstigungen bei der Veräußerung des ganzen Betriebes. Aber eben auch bei der Veräußerung eines Teiles des Betriebes.

Einem Steuerpflichtigen ist es nur einmal im Leben möglich, den Freibetrag zu nutzen. Der Freibetrag kommt in voller Höhe zum Abzug, da eine Aufteilung des Freibetrages auf die einzelnen Betriebsveräußerungen nicht möglich ist. Wird der Freibetrag nicht vollständig genutzt, so entfällt der nicht genutzte Teil ersatzlos.

Quelle: Blitzlicht 12/2009
 

Nachdem zu Beginn des Jahres 2009 durch Konjunkturspritzen erhebliche Hilfen für Unternehmen bereitgestellt wurden, ist die Zahl der Berufstätigen, die in Kurzarbeit arbeiten, deutlich gestiegen. Viele Unternehmer sehen die Kurzarbeit als Retter in der Not, denn durch die allgemeine Finanzkrise sind auch den Wirtschaftsunternehmen zahlreiche Aufträge weggebrochen. Um nun nicht ihre Mitarbeiter entlassen zu müssen, entschieden sich viele Firmen, Kurzarbeit einzuführen. Hier erwarten sie allerdings einige Fallstricke.

Finanzplanung bei der Kurzarbeit berücksichtigen

Die Kurzarbeit bietet zwar ein sehr gutes Mittel, um Entlassungen zu vermeiden, dennoch tritt die finanzielle Hilfe nicht sofort in Kraft. Meist müssen Arbeitgeber das gekürzte Gehalt, sowie den Anteil an Kurzarbeitergeld zunächst selbst aufbringen. Bis die entsprechenden Anträge bei den Behörden bearbeitet wurden, können einige Monate ins Land gehen.

Auch wer sich entscheidet, die Zeit der Kurzarbeit zur Weiterbildung seiner Mitarbeiter zu nutzen, sollte einiges beachten. Generell werden bei der Weiterbildung 80 Prozent der Kosten von der Bundesagentur für Arbeit übernommen, allerdings nur während der Phase der Kurzarbeit. Soll die Weiterbildung auch dann fortgeführt werden, wenn keine Kurzarbeit mehr herrscht, müssen sich Arbeitgeber und -nehmer über die zu tragenden Kosten einigen. Allerdings können Arbeitgeber die Kosten vollständig als Betriebsausgaben geltend machen, Arbeitnehmer können sie als Werbungskosten steuerlich berücksichtigen.

Kurzarbeit auch für Kleinstunternehmen

Ein weiterer Vorteil, der mit den Neuerungen bei der Kurzarbeit einhergeht, ist der, dass seit Anfang 2009 auch Kleinstbetriebe Kurzarbeit anordnen können. Bisher war dies nicht möglich, jetzt kann auch bei nur einem Arbeitnehmer Kurzarbeit in Frage kommen. Das freut sowohl den Arbeitgeber, als auch den Arbeitnehmer.

Quellen:

geldvomstaat24.de
gruendermagazin.com

Einem Kunden oder Geschäftspartner aus einem betrieblichen Anlass ein Geschenk zu überreichen, ist absolut üblich. Mal wird der Geschäftspartner mit einem Blumenstrauß zum Geburtstag bedacht oder zu Weihnachten gibt es eine besondere Flasche Wein und zum Firmenjubiläum darf es auch mal eine Eintrittskarte zu einem Event sein. Über die steuerlichen Folgen machen sich erst einmal weder der Unternehmer, der das Geschenk überreicht, noch der Beschenkte Gedanken. Ein Geschenk hat aber sowohl für den Schenkenden als auch für den Beschenkten steuerliche Folgen. Wie genau Geschenke zu behandeln sind, wollen wir im folgenden Artikel erläutern.

Auswirkungen beim schenkenden Unternehmer

Geschenke bis 35,- Euro sind pro Jahr für einen Kunden oder Geschäftsfreund als Betriebsausgabe abziehbar. Geschenke, die den Wert von 35,- EUR für einen Beschenkten übersteigen, einerlei ob der Wert bereits mit einem Geschenk oder durch mehrere kleinere Geschenke erreicht wird, sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Dieser Wert muss dann außerhalb der Bilanz dem steuerpflichtigem Gewinn hinzugerechnet werden. Ist der Schenker umsatzsteuerpflichtig, wird die Umsatzsteuer nicht hinzugerechnet. Dann darf das Geschenk 35,- Euro netto kosten. Bei nicht umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern gilt die Grenze von 35,- Euro inkl. Umsatzsteuer. Der Unternehmer muss die Ausgabe für das Geschenk genauestens beschreiben, indem er den Beschenkten namentlich benennt und den Grund für das Geschenk auf der Rechnung vermerkt.

Der schenkende Unternehmer übernimmt die pauschale Steuer.

Wählt der Unternehmer die Pauschalierung für Geschenke an Geschäftsfreunde, gilt die Wahl für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres getätigten Geschenke.

Geschenke an Kunden oder Geschäftspartner, die 35,- Euro im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen, sind als Betriebsausgaben abziehbar. An diesem Sachverhalt ändert auch die Pauschalierung nichts. Die Pauschalsteuer wird auf den Brutto-Wert des Geschenks berechnet.

Beispiel

Der Unternehmer verschenkt an seine Geschäftspartner zu Weihnachten je zwei Flaschen Wein. Die beiden Flaschen haben einen Nettowert von 25,- Euro.

Damit liegt der Wert des Geschenks für den umsatzsteuerpflichtigen schenkenden Unternehmer unter 35,- Euro und ist damit eine Betriebsausgabe. Entscheidet sich der schenkende Unternehmer für die pauschale Besteuerung, werden der zu versteuernde Betrag und der ans Finanzamt abzuführende Betrag folgendermaßen errechnet.

Nettowert: 25,- Euro plus 19 Prozent Umsatzsteuer ergeben 29,75 Euro brutto
Die pauschale Steuer beträgt 30 Prozent (29,75 x 30 % = 8,93 Euro), der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent (8,93 x 5,5 % = 0,49 Euro) und die pauschale Kirchensteuer ist mit 7 Prozent (8,93 x 7,0 % = 0,63 Euro) festgeschrieben.

Der Steuerbetrag von 10,05 Euro (8,93 EUR + 0,49 EUR + 0,63 EUR) ist ebenfalls als Betriebsausgabe abziehbar. Das gilt selbst dann, wenn der Wert des Geschenks zuzüglich der Pauschalsteuer den Betrag von 35,- EUR überschreitet.

Was muss der Beschenkte beachten?

Die Auswirkung für den Beschenkten ist eher unbekannt. Viele Beschenkte wissen nicht, dass Geschenke unternehmerisch behandelt werden müssen. Erhalten Unternehmer oder Freiberufler ein Geschenk von einem Geschäftspartner, müssen sie den Wert in der Regel als Betriebseinnahme ansehen und in der Buchhaltung erfassen. Dabei ist es unerheblich, ob das Geschenk beruflich oder privat genutzt wird.

Der Beschenkte kann nur in ganz engen Grenzen auf die Erfassung als Betriebseinnahme verzichten.

In welchen Fällen ist das Geschenk für den Empfänger steuerfrei?

1. Betragen die Anschaffungskosten bzw. die Herstellungskosten des Geschenks höchstens 10,- Euro, gilt das Geschenk als Streuartikel oder Werbeartikel. Diese Artikel können Sie unbesorgt unter die Leute bringen. Weder für den Schenkenden noch für den Beschenkten entstehen dadurch steuerliche Auswirkungen. Typische Beispiele für solche Streuartikel sind Kugelschreiber, ein günstiger Frühlingsstrauß, eine Schachtel Pralinen oder eine CD. Die 10,- Euro sind allerdings eine Freigrenze. Das bedeutet für den Unternehmer, kostet der Artikel nur einen Cent mehr, ist das gesamte Geschenk als steuerpflichtig anzusehen, laut BMF Schreiben vom 29. April 2008, IV B 2 – S 2297-b/07/0001 Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG“.

2. Der schenkende Unternehmer hat den Wert des Geschenks bereits pauschal besteuert und dem beschenkten Unternehmer diesen Sachverhalt schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall muss der Beschenkte den Wert des Geschenks nicht erfassen und nicht als Einnahme behandeln. Der beschenkte Unternehmer sollte dieses Schreiben wie eine Rechnung oder einen Geschäftsbrief behandeln und die Aufbewahrungspflicht entsprechend wählen. Die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr dürfen den Betrag von 10.000,- Euro nicht übersteigen.

Wann ist das Geschenk für den beschenkten Unternehmer steuerpflichtig?

Die Anschaffungskosten bzw. die Herstellungskosten des Geschenks liegen über 10,- Euro und der schenkende Unternehmer hat die pauschale Steuer nicht übernommen. In diesem Fall muss der Unternehmer den gemeinen Wert des Geschenks (gem. § 6 Abs. 4 EStG) als Betriebseinnahme erfassen. Das gilt selbst dann, wenn die Kosten des Geschenks über 35 Euro liegen und der schenkende Unternehmer daher nicht dazu berechtigt ist, die Aufwendungen hierfür als Betriebsausgabe abzusetzen.

Abschreibung der ins Betriebsvermögen aufgenommenen Geschenke

Handelt es sich bei dem Geschenk um ein Wirtschaftsgut, das dem Anlagevermögen zuzurechnen ist, bspw. Büromöbel oder Werkzeuge, ist das Wirtschaftsgut über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Bei GWG´s ist die sofortige Abschreibung oder die Aufnahme in den Sammelposten GWG des laufenden Jahres möglich.

Viele Selbstständige versichern sich weiterhin freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sei es, weil sie die Familienversicherung für ihre Kinder weiter nutzen oder aufgrund ungünstiger Tarife in der PKV. Allerdings gab es nach der letzten Gesundheitsreform massive Verunsicherung auf Seiten der freiwillig gesetzlich versicherten Selbstständigen, die vor allem das Krankengeld betraf.

Krankengeld gestrichen

Zum 01.01.2009 traten die reformierten Regelungen in Kraft. Dabei hieß es, dass freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Krankengeld haben. Vorher hatten sie ab der siebten Krankheitswoche, gegen Aufpreis auch früher, bei einigen Kassen sogar ohne Aufpreis, Krankengeld erhalten.

Ab dem 01.01.2009 sollte der automatische Anspruch auf Krankengeld entfallen. Dafür mussten freiwillig Versicherte nicht mehr den vollen Beitragssatz von 15,5 Prozent, sondern den ermäßigten Beitragssatz von 14,9 Prozent zahlen. Um das Krankengeld dennoch abzusichern, blieb eine private Krankentagegeldversicherung oder ein Wahltarif bei der GKV. Letzterer bedingte jedoch eine mindestens dreijährige Bindung an die jeweilige Krankenkasse und damit den Verzicht auf das Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen.

Krankengeld wieder im Beitrag enthalten

Ab dem 01.08.2009 wurde das Krankengeld für freiwillig Versicherte dann jedoch auf Drängen der Verbraucherschützer wieder eingeführt. Die freiwillig Versicherten mussten wieder 15,5 Prozent Beitragssatz zahlen und die Wahltarife liefen aus. Das sorgte natürlich für massive Verunsicherung, ist aber die günstigere Variante.

Denn jetzt muss keine zusätzliche Krankentagegeldversicherung der PKV mehr abgeschlossen werden, um sich für den Krankheitsfall abzusichern. Dass diese Absicherung wichtig ist, wird klar, wenn Selbstständige nicht arbeiten können, weil sie krank sind.

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Quellen:
http://www.akademie.de
http://www.finanz-duell.de

In letzter Zeit wird verstärkt über Kurzarbeitergeld berichtet. Und dies, da aufgrund der Finanzkrise viele Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen mussten. Wie sieht aber der steuerliche Aspekt aus?

Laut Steuergesetz ist Kurzarbeitergeld steuerfrei, wenn da nicht Paragraf 32b vom Einkommenssteuergesetz zum Zuge käme. Somit unterliegt das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt. Dieser bewirkt, dass die Lohnersatzleistung zwar steuerfrei bleibt, aber, dass sich die Steuer auf die übrigen Einkünfte deshalb erhöht, weil die Lohnersatzleistung bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt wird.

Für betroffene Arbeitnehmer heißt dies, dass es zu Steuernachzahlungen kommen wird. Daher sollte man für diesen Fall Geld auf die Seite legen. Reicht das gesparte Geld für die Nachzahlung nicht aus, weil diese unterwartet hoch ist, hat man die Möglichkeit, einen Stundungsantrag beim Finanzamt zu beantragen, um sich auf eine Ratenzahlung mit dem Steueramt zu einigen.

Quelle: Der Steuerzahler 01/2010, S. 30
 

Der Bundesfinanzhof hat in Kürze darüber zu entscheiden, ob ein Unternehmer für die private Nutzung eines betrieblichen Pkws auch dann einen Privatanteil versteuern muss, wenn sich ein gleichwertiges Privatfahrzeug in seinem Besitz befindet.

Beweislast bisher beim Unternehmer

Bisher ist es gängige Praxis, dass die objektive Beweislast dafür, dass ein Betriebs-PKW nicht privat genutzt wird, beim Steuerpflichtigen liegt. Dies bekräftigte die Finanzverwaltung erst kürzlich. Ist in einem Unternehmen nur ein betrieblich genutzter PKW vorhanden, so ist die Besteuerung eines Privatanteils nur dann zu vermeiden, wenn der Unternehmer mithilfe eines Fahrtenbuchs lückenlos nachweisen kann, dass der PKW nur für betriebliche Zwecke genutzt wird. Kann er dies nicht, so ist die Besteuerung der privaten Nutzung des Pkws nach der 1%-Methode durchzuführen.

Trendwende in der Rechtsprechung zeichnet sich ab

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt ließ vor kurzem mit einem Urteil zu diesem Sachverhalt aufhorchen. Geklagt hatte ein Unternehmer, dessen privater PKW mit dem betrieblichen Fahrzeug vergleichbar war. Die Richter entschieden zugunsten des Unternehmers. Begründet wurde die Entscheidung wie folgt: Besitzen der Unternehmer und sämtliche zum Haushalt gehörenden, erwachsene Personen jeweils ein im Vergleich zum Betriebs-PKW in etwa gleichwertiges Fahrzeug, so kommt nach Ansicht des Gerichts die Versteuerung eines Privatanteils nicht in Betracht.

Die Richter gingen davon aus, dass das Halten mehrerer mit dem Betriebs-PKW vergleichbarer Fahrzeuge wirtschaftlich unvernünftig wäre, wenn der betriebliche PKW auch privat genutzt werden würde. Dies gilt auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall, für die Nutzung des betrieblichen Pkws kein Fahrtenbuch geführt wird.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Dieser Artikel ist Teil 4 von 4 der Serie

In den ersten Teilen unserer Serie zur Umsatzsteuerprüfung haben wir uns damit befasst, welche Gründe für die Anordnung einer Sonderprüfung sprechen. Vorrangig ging es um Gründe, die Sie nach Möglichkeit selbst beeinflussen können. Ein weiterer wichtiger Punkt, warum der Fiskus eine Umsatzsteuerprüfung anordnen kann, ist aber auch in Ihren Geschäftspartnern zu finden.

Unklarheiten bei Geschäftspartnern

Das Problem ist folgendes: Wenn einer Ihrer Kunden Umsatzsteuererstattungen anmeldet, die auf Rechnungen von Ihnen begründet sind, kommt es nicht selten zu einer Querprüfung. Das heißt, das Finanzamt Ihres Kunden fragt bei dem für Sie zuständigen Finanzamt nach, ob bei Ihnen alles in Ordnung ist. Im besten Falle wird Ihr Finanzamt dies bestätigen und alles ist erledigt. Aufgrund Nachfragen anderer Finanzämter kann jedoch auch Ihr Finanzamt schnell hellhörig werden und Ihre Unterlagen überprüfen wollen. Dann können Sie eine Umsatzsteuerprüfung kaum mehr verhindern.

Was tun, um die Prüfung zu vermeiden?

Gänzlich vermeiden werden Sie eine solche Prüfung nicht. Vielmehr kommt es durchaus zu Umsatzsteuerprüfungen, mit denen Ihnen aber niemand etwas Böses will. Um das Risiko einer solchen Sonderprüfung zu verringern, sollten Sie aber dennoch einiges beachten. Wählen Sie Ihre Geschäftspartner sorgfältig aus. Überprüfen Sie deren Firmierung, den Sitz des Unternehmens und ob es dort auch tätig ist. Und nicht zuletzt gilt natürlich, wie immer: Erledigen Sie Ihre Buchhaltung äußerst sorgfältig. Schreiben Sie Rechnungen mit allen notwendigen Angaben, um so Unklarheiten beim Fiskus zu vermeiden. Außerdem denken Sie daran: Ist Ihre Buchhaltung in Ordnung, kann Ihnen auch die Umsatzsteuerprüfung nichts anhaben.

Fazit der Ursachen für die Umsatzsteuerprüfung

Als Fazit lässt sich aus unserer kleinen Serie folgendes ableiten: Sie können sich nicht vollständig vor der Umsatzsteuerprüfung schützen. Allerdings gibt es einige Dinge, die Sie beachten können, um die „Gefahr" so gering wie möglich zu halten. Gehen Sie stets sorgfältig mit Ihrer Buchhaltung um, dann haben Sie auch nichts zu befürchten.

Quelle: http://www.bwr-media.de

Wenn Sie als Arbeitgeber einen Mitarbeiter entlassen müssen, ist dies sicherlich keine angenehme Aufgabe. Allerdings müssen Sie bei der Kündigung einiges beachten. Es reicht nicht aus, das Kündigungsschreiben formal korrekt zu formulieren und die bestehenden Kündigungsfristen einzuhalten. Sie müssen zudem für die fristgemäße Zustellung des Kündigungsschreibens sorgen. Dafür haben Sie verschiedene Möglichkeiten.

Kündigungsschreiben persönlich aushändigen

Sie können das Kündigungsschreiben persönlich an Ihren Mitarbeiter aushändigen. Allerdings bestreiten viele Mitarbeiter trotzdem, das Schreiben je erhalten zu haben. Daher ist es sinnvoll, sich den Erhalt mit Datum und Unterschrift des Arbeitnehmers bestätigen zu lassen. Beachten Sie jedoch: Sie können Ihre Mitarbeiter nicht zwingen, den Erhalt des Kündigungsschreibens zu quittieren.

Deshalb sollten Sie Zeugen zur persönlichen Übergabe rufen. Diese müssen den Inhalt des Schreibens vor der Aushändigung zur Kenntnis genommen haben und entsprechend quittieren, dass sie der Übergabe des Schreibens beigewohnt haben.

Kündigungsschreiben per Post

Alternativ können Sie das Kündigungsschreiben auf dem Postwege übermitteln. Allerdings reichen hier weder das Einwurf-Einschreiben, noch das Einschreiben mit Rückschein aus, auch wenn dieser Glaube weit verbreitet ist. Eine rechtssichere Zustellung erreichen Sie nur dann, wenn Sie einen Boten damit beauftragen, der den Inhalt des Schreibens kennt und diesen bestätigt.

Quelle: http://www.bwr-media.de

Verlässlich und sorgfältig recherchierte Firmeninformationen sind die Basis für die Neukundengewinnung, Wettbewerbsbeobachtung und ein erfolgreiches Risikomanagement. Je nach Fragestellung und Hintergrund kann deshalb der Bedarf an der Art der Firmeninformation stark variieren. Für Vertrieb und Marketing sind Kontaktdaten und einige allgemeine Kennzahlen oft ausreichend. Um jedoch die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens beurteilen zu können, werden neben den Basisinformationen wie Umsatz oder Mitarbeiter weitergehende Daten benötigt. Entscheidend für die Qualität von Firmeninformationen sind Abdeckung, Verlässlichkeit, Aktualität und Tiefe. Im Internet gibt es viele Informationsangebote, die explizit die Suche nach Firmeninformationen bedienen: Welche Firmendaten liefern die Lösung für welche Fragestellung?

Branchenbuch-Eintrag

Um sich einen ersten Überblick zu verschaffen, ist für die Überprüfung vor allem kleiner und mittelständischer Unternehmen ein Branchenbuch der schnellste und kostengünstigste Weg.

Firmenprofil

Das Firmenprofil gibt Aufschluss über Handelsregisterdaten, Adresse, Management und Gesellschafter eines Unternehmens. Es enthält zusätzlich wichtige Kennzahlen wie Anzahl der Mitarbeiter und Umsatzzahlen und informiert über Haupt- und Nebenbranchen des Unternehmens. Das Firmenprofil kann bei vertrieblichen Aktivitäten, bei der Wettbewerbsbeobachtung oder bei der Recherche nach Lieferanten den entscheidenden Wissensvorsprung liefern.

Bilanzauskunft

Die Bilanzauskunft verschafft einen möglichst umfassenden Überblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des untersuchten Unternehmens. Wesentliche Indikatoren sind die Bilanz-Kennzahlen, die aus einer Bilanz errechnet werden können, wie die Eigenkapitalquote und der Verschuldungsgrad. Die Veröffentlichung von Finanzdaten im Rahmen der Bilanzauskunft hängt jedoch stark davon ab, ob das betreffende Unternehmen den Offenlegungspflichten unterliegt und ob es diese Daten zugänglich machen möchte.

Bonitätsauskunft

Bonitätsauskünfte dienen der Einschätzung von wirtschaftlichen Risiken in zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Die Bonitätsauskunft Informationen über Bonität, Finanzen, Struktur und Umfeld eines Unternehmens. Zur Bewertung der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens dient der so genannte Bonitätsindex, der sich durch die Kombination von Merkmalen aus der Bonitätsauskunft und aus branchenanalytischen Vergleichswerten berechnet.

Marketingadressen

Für die Neukundengewinnung sind Informationen über potentielle Kunden das wichtigste Erfolgspotential. Firmendatenbanken bieten zahlreiche Selektionsmöglichkeiten um potentielle Kunden anhand von Branche, Standort und Größe des Unternehmens identifizieren und in einer Liste für Mailing-Aktionen exportieren zu können. Neben der Adresse ist dabei auch die Frage nach den Entscheidern im Unternehmen relevant, die gezielt angesprochen werden können.AR

Quelle: www.FirmenWissen.de

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Ab dem 01.01.2010 gilt neu, dass Unternehmen die Pflicht haben, Abgaben innergemeinschaftlicher sonstiger Leistungen und Lieferungen in der Zusammenfassenden Meldung beim Finanzamt zu melden.

Was sich dadurch ändert

Somit gilt, dass im übrigen Gemeinschaftsgebiet die ausgeführten sonstigen Leistungen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, auch in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen sind. Die neue Regelung hat auch Auswirkungen auf die Steuersubjekte, welche Ware aus dem Ausland beziehen oder ins Ausland exportieren.

Die Zusammenfassende Meldung ist neu monatlich zu erstellen. Eine Ausnahme bilden hier Unternehmen, welche einen Vorjahresumsatz von weniger als 30.000 Euro ausweisen können und die Umsatzsteuer vierteljährlich berechnen. Hier beträgt der Meldezeitraum weiterhin ein Vierteljahr. Die Zusammenfassende Meldung ist jeweils bis zum Ablauf des Meldezeitraums des folgenden Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt wurde, abzugeben.

Abgabefristen

Unternehmen, welche die Zusammenfassende Meldung elektronisch vornehmen und deren Vorjahresumsatz 100.000 Euro überschritten hat, haben eine verkürzte Abgabefrist. Ab Januar 2010 gilt als Frist für die Einreichung der Zusammenfassenden Meldung der letzte Kalendertag des Folgemonats. Dies bedeutet für die elektronische Einreichung eine Verkürzung der Frist von 15 Kalendertagen. Für die elektronische Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen sind zwingend die amtlichen Formulare zu verwenden.

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Quelle: Der Steuerzahler 12/2009 S. 262
 

Unternehmerinnen haben ebenso Anspruch auf Elternzeit wie Angestellte. Was passiert während der Elternzeit? Besteht neben der unternehmerischen Tätigkeit ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Elterngeld?

Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Selbständige Unternehmerinnen haben nur unter bestimmte Voraussetzungen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Freiwillig gesetzlich versicherte Unternehmerinnen müssen den höheren Normalbeitrag zahlen oder den Wahltarif Krankengeld wählen. Nur mit dieser Konstellation besteht für Unternehmerinnen ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Bei privat versicherten Unternehmerinnen kommt es allein auf die Vertragsbedingungen an, ob und welche Leistung gezahlt wird.

Anspruch auf Elterngeld

Das Elterngeld einer Unternehmerin berechnet sich auf der Grundlage des Vorjahreseinkommens. Zusätzlich kann die Unternehmerin eine wöchentliche Arbeitszeit von maximal 30 Stunden in ihr Unternehmen investieren. Allerdings wird der erwirtschaftete Gewinn während der Elternzeit wird auf das Elterngeld angerechnet.

Die Künstlersozialkasse, kurz KSK, hat auf der eigenen Homepage ein neues Formularcenter zur Verfügung gestellt, das die Meldungen an die Kasse künftig für die abgabepflichtigen Unternehmer erleichtern soll.

Schnell und einfach – das neue Formularcenter

Das neue Formularcenter der KSK ermöglicht eine schnelle und zugleich einfache Abgabe der Jahresmeldung für Unternehmer, die dieser bis zum 31. März eines Jahres nachkommen müssen. Zudem können sich auch Unternehmer, die zunächst prüfen möchten, ob sie zu einer Abgabe verpflichtet sind, an das neue Center wenden, denn auch für sie stehen die passenden Unterlagen bereit. Die Künstlersozialkasse stellt für die Verwendung der Formulare insgesamt drei Möglichkeiten zur Verfügung, die den Unternehmen an erster Stelle die Meldungen erleichtern sollen.

Die drei Möglichkeiten

Am modernsten zeigt sich dabei die elektronische Variante, die von der KSK gewährt wird. Die digitale Signatur und der elektronische Versand der Unterlagen sind ausschließlich über einen Kartenleser und eine Signaturkarte möglich. Als zweite Variante können sich Unternehmer für eine Kombination aus elektronischer Meldung und dem klassischen Postweg entscheiden. Wem das zu kompliziert ist, kann auch ausschließlich auf den Postweg zurückgreifen. Dabei haben Unternehmer die Möglichkeit, alle erforderlichen Angaben im Vordruck zu erfassen und diesen dann ausgedruckt und unterschrieben an die KSK zu übermitteln.

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Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Jeder, der das Internet benutzt, ist gewissen Gefahren ausgesetzt. So passiert es nicht nur Privatpersonen, dass sie gefährliche Viren auf dem Computer haben. Vor allem Unternehmen sind betroffen. Um gegen diese Schadsoftware nun vorzugehen, haben der eco-Verband und das BSI ein Beratungszentrum eingerichtet.

Unterstützung von verschiedenen Seiten

Betroffene Kunden erhalten schon bald Unterstützung von Internet Providern, um die bösartige Software von ihren Computern zu entfernen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco) richten ein providerübergreifendes Beratungszentrum zur Entfernung solcher bösartigen Software ein. Dies mit telefonischer Unterstützung.

Im heutigen Internetverkehr ist eine Bekämpfung der schädlichen Software und deren Verbreitung nur in Zusammenarbeit von Staat und Wirtschaft möglich. Mit diesem neuen Projekt soll die Grundlage geschaffen werden, um effizient gegen die Internetkriminalität vorzugehen. Bisher zeigten die Sensibilisierungsmaßnahmen von Bund und Unternehmen Wirkung und das Sicherheitsbewusstsein in der Bevölkerung wächst stetig.

Hilfe zur Selbsthilfe

Deutschland ist auf der weltweiten Rangliste der infizierten Rechner ganz vorne mit dabei. Nämlich auf Platz Nummer drei. Gegen dieses Problem hat die Beratungsstelle bereits Maßnahmen getroffen. Kunden, deren Rechner sich mit einer schädlichen Software infiziert haben, werden zuerst auf eine Webseite weitergeleitet, die gewisse Hilfestellungen zum Thema und Tools zur Entfernung von bösartiger Software zur Verfügung stellt. Somit können sich einige User bereits ohne großen Aufwand weiterhelfen.

Als zweite Maßnahme bietet der Provider dem Kunden einen Zugangscode für die telefonische Unterstützung an. Anschließend werden Spezialisten zusammen mit dem Kunden die schädliche Software auf dem Computer aufspüren und probieren, zu entfernen. Die Ziele des Projekts sind für die Betreiber klar: Sie möchten mittelfristig Deutschland aus den Top 10 der Länder nehmen, welche am meisten infizierte Rechner haben. Mit diesem Projekt könnte das durchaus funktionieren und vielleicht gelingt dies auch längerfristig.

Quelle: http://www.vnr.de/b2b/Marketing/online-marketing/web-2-0/schadsoftware-entfernen-ein-zentrales-beratungszentrum-hilft.html
 

Die Mehrzahl der Unternehmen aller Branchen muss eine Bilanzierung durchführen. Die Bilanz basiert dabei hinsichtlich ihrer Gliederung und Inhalte auf den Grundlagen und Vorschriften, die im HGB (Handelsgesetzbuch) zu finden sind. Durch diese soll eine Vereinfachung der Lesbarkeit der Bilanz ermöglicht und realisiert werden.

Welche Inhalte muss die Bilanz aufweisen?

Die Bilanz bezieht sich inhaltlich grundsätzlich auf die finanzielle Situation eines Unternehmens, das im HGB als Wirtschaftssubjekt bezeichnet wird. Es handelt sich dabei um eine sehr kurze Gegenüberstellung von den Schulden eines Unternehmens und dessen Vermögen. Eine Bilanz setzt sich demnach immer aus Aktiva und Passiva zusammen, die in Tabellenform gegenübergestellt werden. Für die Bilanzierung ist die Kontenform von Nöten. Dabei gelten die allgemeinen Regeln der doppelten Buchhaltung oder auch Kontokorrentbuchführung.

Die Gliederung der Bilanz

Die Gliederung der Bilanz bezieht sich grundsätzlich auf den Aufbau dieser. Sie setzt sich aus zwei Bereichen zusammen. Die Mittelverwendung in einem Unternehmen wird dabei grundsätzlich auf der Seite der Aktiva dargestellt. Anhand dieser werden alle Ansprüche zusammengefasst, die das Unternehmen mit den wirtschaftlichen Mitteln erwerben konnte, die es in einem gewissen Zeitraum zur Verfügung hatte. Hingegen wird auf der Passiva Seite die Mittelherkunft zusammengefasst und als solche dargestellt. Die Passiva umfasst dabei stets die Abbildung der Finanzstruktur eines Unternehmens.

Unterschieden werden muss dabei zwischen dem Eigenkapital eines Unternehmens und dem Fremdkapital. Unter dem Eigenkapital müssen alle finanziellen Mittel verstanden werden, die mit keinem Rückzahlungsanspruch Dritter in Verbindung stehen. Grundsätzlich befinden sich nach dem HGB die Aktiva einer Bilanz auf der linken Seite und die Passiva auf der rechten. Beide Seiten müssen abschließend die gleiche Summe aufweisen, nur dann wurde eine korrekte Bilanzierung durchgeführt.

Die eidesstattliche Versicherung ist eine besondere Beteuerung, bei der die Person, welche die Versicherung abgibt, bekräftigt, dass die Aussage der Wahrheit entspricht. Besondere Anwendung findet die Versicherung an Eides statt vor allem bei zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungen. Auch im Verwaltungsrecht findet die Vereidigung eine große Anwendung, wenn es um die Richtigkeit einer Aussage geht.

Schuldenlösung durch eidesstattliche Versicherung

Wenn ein Schuldner möglichst schnell eine eidesstattliche Versicherung abgibt, kann dies zu einer einvernehmlichen Schuldenlösung beitragen. Der Schuldner beweist somit den Gläubigern, dass er nichts besitzt. Die Versicherung ist für diese Fälle ideal, da der Schuldner bei falschen oder fehlenden Angaben seine Vermögenslosigkeit versichern muss. Denn in vielen Fällen erhofft respektive vermutet der Gläubiger, dass der Schuldner noch Vermögen besitzt. Wenn sich jedoch bei der Versicherung an Eides statt die Vermögenslosigkeit des Schuldners bestätigt, werden die Chancen auf eine Schuldenrückzahlung realistischer.

Strafrechtliche Folgen bei Eidbruch

Wer bewusst falsche Angaben bei einer eidesstattlichen Versicherung macht, wird gemäß § 156 des Strafgesetzbuches mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Wurde aus Fahrlässigkeit gehandelt, droht immer noch ein Jahr Freiheitsentzug. Allerdings ist man für falsche Angaben unter Eid nur verantwortlich, wenn diese im Einzelfall von den Behörden abgegeben wird.

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Quelle: akademie.de

Dieser Artikel ist Teil 3 von 4 der Serie

Die Umsatzsteuerprüfung erfolgt regelmäßig unangemeldet und wird von vielen Unternehmern gefürchtet. Im ersten Teil unserer kleinen Serie haben wir uns mit der Umsatzsteuerprüfung bei Gründung eines Unternehmens befasst. Doch die Finanzbehörden können ebenso eine Umsatzsteuerprüfung ansetzen, wenn es zu Erstattungen bei der Umsatzsteuer kommt.

Erstattungen bei der Umsatzsteuervoranmeldung

Es ist eigentlich nichts Besonderes, wenn Sie eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, die eine Erstattung erwarten lässt. Schließlich werden gerade in der Gründungsphase oft viele Anschaffungen getätigt, die die Umsatzsteuerlast senken. Mitunter sind diese Anschaffungen in den ersten Monaten auch mit höheren Kosten verbunden, als durch Umsätze eingespielt wird. Dann ist ein Erstattungsanspruch nichts Ungewöhnliches. Normalerweise überweist das Finanzamt den Betrag dann auch umgehend. Mitunter kommt es aber vor, dass die Finanzbeamten an dieser Stelle aufhorchen und eine Umsatzsteuerprüfung anordnen, um zu sehen, ob alles seine Richtigkeit hat. Besonders groß ist die Gefahr übrigens, wenn Sie mehrmals nacheinander eine Erstattung bei der Umsatzsteuer melden.

So schützen Sie sich

Am besten schützen Sie sich gleich von vornherein. Rufen Sie Ihren Sachbearbeiter vom Finanzamt an, erklären Sie ihm den Sachverhalt und bieten Sie ihm an, die Rechnungen, die zur Erstattung führen, in Kopie einzureichen. Legen Sie die Rechnungen dann einfach Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung mit bei. Die Finanzbeamten können daran auf einen Blick erkennen, dass die Erstattung berechtigt ist und werden es dabei belassen. Denken Sie auch in diesem Punkt immer daran: So wie Sie mit dem Finanzbeamten umgehen, wird er auch mit Ihnen umgehen. Bieten Sie ihm also die Einreichung der Unterlagen an, können Sie davon ausgehen, dass keine Umsatzsteuerprüfung auf Sie zukommt. Doch Vorsicht: Wenn Sie diesen Weg über mehrere Monate gehen wollen, müssen Sie dennoch mit einer Prüfung rechnen. Denn allzu oft sollten Sie keine Erstattung anmelden, da das Finanzamt dann trotz Rechnungen aufhorcht.

Quelle: http://www.bwr-media.de

Dieser Artikel ist Teil 3 von 3 der Serie

Sie haben mit Hilfe der Checkliste die Daten in Ihren Steuerbescheid geprüft. Zum Abschluss müssen Sie noch ein Augenmerk auf den Vorläufigkeitsvermerk und den Vorbehalt der Nachprüfung legen.

Der Vorläufigkeitsvermerk

Nicht immer sind beim Erlass des Steuerbescheides alle Unklarheiten beseitigt. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass einzelne Punkte Ihrer Steuererklärung nicht abschließend beurteilt werden können. Zum Anderen stehen oft noch Gerichtsurteile aus. Ihre Steuererklärung bleibt dann durch den Vorläufigkeitsvermerk in diesem Punkt offen.

Sach- oder Rechtsfragen im Einzelfall

Der Vorläufigkeitsvermerk bei Sach- oder Rechtsfragen im Einzelfall betrifft nicht den gesamten Steuerbescheid. Nur der einzelne festgestellte Punkt wird unter den Vorläufigkeitsvermerk gestellt und bleibt damit für spätere Korrekturen des Finanzamtes offen. Der gesamte restliche Bescheid erlangt nach Ablauf der Einspruchsfrist Bestandskraft.

Anhängige Gerichtsverfahren

Der Großteil der Vorläufigkeitsvermerke bezieht sich hingegen auf anhängige Gerichtsverfahren. Bis zu einem abschließenden Urteil, meist des Bundesfinanzhofs (BFH), bleibt der entsprechende Punkt im Bescheid offen. Beispiele für einen solchen Vorläufigkeitsvermerk sind die anhängigen Verfahren zu den Steuerberatungskosten oder zum Arbeitszimmer.

Vorläufigkeitsliste

Damit ein Sachverhalt unter den Vorläufigkeitsvermerk gestellt werden kann, muss er auf der Vorläufigkeitsliste stehen. Die Auswahl, welches der anhängigen Gerichtsverfahren auf der Vorläufigkeitsliste landet, trifft das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Die vorläufige Steuerfestsetzung betrifft in diesen Fällen immer sehr viele Steuerpflichtige und erspart den Finanzämtern Millionen von Einsprüchen.

Prüfen Sie Ihren Steuerbescheid auf den Vorläufigkeitsvermerk

In den Erläuterungen Ihres Steuerbescheids steht eine Liste der Punkte, in denen Ihr Bescheid nur vorläufig ist. Fehlt der Vorläufigkeitsvermerk in einem für Sie wichtigen Punkt, bspw. zum Arbeitszimmer, können Sie Einspruch einlegen. Mit dem Einspruch beantragen Sie die Vorläufigkeit für diesen Sachverhalt. Sie erhalten dann von Ihrem Finanzamt einen geänderten Steuerbescheid mit einer erweiterten Vorläufigkeit.

Vorbehalt der Nachprüfung

Im Gegensatz zur Vorläufigkeit bleibt ein Steuerbescheid, der unter Vorbehalt der Nachprüfung steht, im vollen Umfang offen. Vor allem Unternehmer erhalten oft mehrere Jahre nacheinander Steuerbescheide mit dem Vorbehalt der Nachprüfung, weil bei ihnen eine Außenprüfung geplant ist.

Folgen des Vorbehalts

Der Einkommensteuerbescheid bleibt insgesamt, in allen Punkten, offen für Änderungen. Die Änderungen können zu Gunsten oder Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfallen.

Änderung zu Ungunsten des Unternehmers

Das Finanzamt kann auch noch nach Jahren Unterlagen vom Unternehmer anfordern, Fehler korrigieren oder Aufwendungen nicht anerkennen.

Änderung zu Gunsten des Unternehmers

Der Unternehmer kann, solange der Bescheid unter Vorbehalt steht, weiterhin von Steuervergünstigungen oder Wahlrechten profitieren. Er hat die Möglichkeit, vergessene Betriebsausgaben nachträglich anzugeben. Ändert sich zwischenzeitlich die Rechtssprechung zu Gunsten des Unternehmers, kann er mit einem formlosen Antrag eine Änderung seines Steuerbescheids erreichen.

Wann erlangt der Bescheid Bestandskraft?

Mit dem Ablauf der Festsetzungfrist wird der Bescheid automatisch rechtskräftig. Das Finanzamt hat vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Möglichkeit, den Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben. Das geschieht in der Regel dann, wenn eine Außenprüfung abgeschlossen ist. Der Unternehmer erhält dann entweder einen geänderten endgültigen Bescheid oder falls keine Änderung notwendig war, ein Schreiben, dass der bisherige Vorbehalt aufgehoben wird.

Quelle: steuertipps.de

Die Strategieentwicklung und erfolgreiche Umsetzung ist für ein Unternehmen ein unerlässlicher Erfolgsfaktor und muss entsprechend effektiv und zielstrebig betrieben werden. Da sich auf den Unternehmenserfolg aber nicht nur die Entwicklung von Strategien auswirkt, sondern auch deren korrekte Umsetzung, bedarf es einer stetigen Überwachung. Eine optimale Basis hierfür bietet die Balanced Scorecard.

Was ist die Balanced Scorecard?

Seit einigen Jahren ist die Balanced Scorecard in gestandenen Unternehmen ein unerlässliches Mittel der individuellen Strategieentwicklung. Sie umfasst ein fundiertes Konzept, welches auf die Umsetzung einer Strategie ausgerichtet ist. Die Basis dieses Konzeptes liegt bei der Vision eines Unternehmens und der damit verbundenen Strategie. Durch die Balanced Scorecard werden kritische Erfolgsfaktoren genauestens definiert. Anhand dieser Faktoren ist eine Kontrolle der Strategieumsetzung jederzeit möglich.

Die Balanced Scorecard als Managementkonzept

Die Balanced Scorecard präsentiert sich dabei stets als komplexes Managementkonzept, das die wichtigsten Säulen eines Betriebes zusammenfasst und präsentiert. Dabei handelt es sich sowohl um Wettbewerbsvorteile und Alleinstellungsmerkmale als auch um mögliche Defizite. Dadurch kann ein objektives Bild eines Unternehmens gezeichnet werden. Grundsätzlich bezieht sich der Inhalt der Balanced Scorecard auf alle Ebenen, die in einem Betrieb zu finden sind. Dabei werden sowohl finanzielle Kennzahlen als auch Managementelemente definiert. Durch die Anwendung dieser Methode ist eine grundlegende Vereinfachung der Kommunikation möglich, die sich auf Strategien und das Verständnis gegenüber diesen konzentriert. Bei der Überwachung der Strategieumsetzung durch die Balanced Scorecard werden grundsätzlich allgemeine Geschäftsziele einbezogen. Es ist sowohl eine kurzfristige als auch eine langfristige Überwachung möglich, sodass sich dieses Konzept auf alle denkbaren Strategien übertragen lässt.

Quelle: http://www.balanced-scorecard.de

Basel II umfasst einen entscheidenden Terminus in einem Unternehmen der Finanzbranche. Unter diesem werden alle Eigenkapitalvorschriften eines Betriebes zusammengefasst. Hierbei handelt es sich um Vorschriften, die in den letzten Jahren von dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht konkretisiert wurden.

Die Regeln von Basel II

Auf Grund der EU-Richtlinie 2006/48/EG sowie der Richtlinie 2006/49/EG müssen die Eigenkapitalvorschriften von Basel II  von allen Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten in der EU angewandt werden. Diese Anwendungspflicht der einzelnen Regeln gilt seit dem 1. Januar 2007. In Deutschland erfolgt die Umsetzung dieser Vorschriften durch das geltende Kreditwesengesetz. Zudem werden diese durch die Solvabilitätsverordnung und die MaRisk (Mindestanforderungen an das Risikomanagement) realisiert. Bemerkenswert ist vordergründig die Umsetzung von Basel II in Europa. Obwohl die Vorschriften durch die USA angeregt und ebenso unterstützt wurden, wurde die Umsetzung in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht annähernd so konkret unterstützt und ständig verlegt.

Die Ziele von Basel II

Die Konkretisierung von Basel II erfolgte wie bereits bei Basel I in Abhängigkeit von mehreren Zielen. An erster Stelle soll durch diese Vorschriften die angemessene Eigenkapitalausstattung von Finanzinstituten abgesichert werden. Zudem unterstützen die Regeln die Entstehung von einheitlichen Wettbewerbsbedingungen verschiedenster Form. Dabei beziehen sich diese vordergründig auf die Kreditvergabe, sowie auf den Darlehenshandel zwischen Finanzunternehmen.

Durch die Überarbeitung von Basel I sollte es gelingen, die Aufsichtsarbitrage zu verringern. Durch die genaue und zugleich auch zielstrebige Einhaltung der Regeln von Basel II ist es sehr unwahrscheinlich, dass notleidende beziehungsweise riskante Kredite in großem Umfang vergeben werden. Dadurch mindert sich vordergründig das bestehende Risiko für Finanzunternehmen, die mit Darlehen handeln oder diese vergeben.

Welche Formalien müssen Unternehmerinnen beachten, die während der Elternzeit nebenberuflich ein Gewerbe betreiben?

Wöchentliche Arbeitszeit

Für den Anspruch auf Elterngeld darf die wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht überschritten werden. Die Krankenkassen sind hier restriktiver, gegenwärtig sind nur maximal 18 Wochenstunden erlaubt. Sobald die Grenze überschritten wird, gilt die Unternehmerin als hauptberuflich selbständig. In der Konsequenz müsste sie dann Beiträge zur Krankenversicherung zahlen.

Anrechnungsfreier Betrag

Bei der Elterngeldberechnung gibt es keinen anrechnungsfreien Betrag. Das gilt auch für Einkünfte aus einer nebenberuflichen Selbständigkeit. Der Gewinn aus der Selbständigkeit wird unter Abzug der auf den Gewinn entfallenden Steuern und der eventuell anfallenden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, auf den Elterngeldbetrag angerechnet. Der Elterngeld-Mindestbetrag von 300,- EUR sollte jedoch auch an nebenberuflich Tätige gezahlt werden.

Die Schufa ist für viele Menschen eines der größten Hindernisse bei der Eröffnung eines neuen Kontos. Dabei kann man auch ein Konto ohne Schufa eröffnen. Allerdings muss der Begriff etwas abgegrenzt werden. Ein Konto ohne Schufa besagt, dass die Bank keine Auskunft bei der Schufa abfordert. Das Konto trotz Schufa dagegen besagt, dass die Schufa sehr wohl abgefragt wird, aber das Konto auch dann gewährt wird, wenn negative Einträge bestehen.

Konto ohne Schufa fast nur im Ausland

Ein Konto ohne Schufa ist heutzutage fast nur im Ausland zu erhalten. Grund dafür ist, dass die ausländischen Banken von Haus aus nicht mit der deutschen Schufa zusammen arbeiten. Deshalb gewähren sie Konten auch dann, wenn keine Schufa Abfrage vorgenommen wurde. Allerdings werden die Konten zunächst nur auf Guthabenbasis geführt. Die Einräumung eines Dispositionskredits wird erst später erfolgen, wenn der Kontoinhaber gezeigt hat, dass er diesen „verdient" hat.

Bei einem Konto ohne Schufa werden ebenfalls in aller Regel Kontoführungsgebühren fällig. Ein kostenloses Konto ist sehr selten anzutreffen. Aus diesem Grund lohnt sich der intensive Vergleich der unterschiedlichen Angebote.

Konto trotz Schufa – das Jedermann-Konto

Neben dem Konto ohne Schufa gibt es das Konto trotz Schufa. Zu dessen Eröffnung ist jede deutsche Bank verpflichtet. Zugrunde liegt eine freiwillige Selbstverpflichtung, welche die Banken eingegangen sind, um ein Gesetz zur Gewährung eines Kontos für Jedermann abzuwiegeln.

Bei diesem Jedermann-Konto wird die Schufa zwar abgefragt, es wird aber auch bei Negativ-Einträgen gewährt, wird aber nur im Guthaben geführt.

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Die Düsseldorfer Tabelle wurde im Jahr 1977 eingeführt und dient zur Berechnung der Höhe des Kindesunterhaltes. Die Angaben in der Tabelle sind nur Richtlinien und nicht bindend. Daher kann es in der Praxis zu Abweichungen kommen. Obwohl die Düsseldorfertabelle ohne Gesetzeskraft ist, berechnen die Gerichte die Höhe der Unterhaltszahlungen weitgehend nach dieser Tabelle. Berechnungsgrundlage für die Werte in der Tabelle sind die geschuldeten Beiträge eines Ehegatten mit zwei unterhaltspflichtigen Kindern.

Deutliche Erhöhung der Beträge der Düsseldorfer Tabelle gegenüber dem Vorjahr

Da die Kinderbeträge zum 1. Januar 2010 erhöht wurden, sind auch die Beträge für den Unterhaltsbedarf der Kinder stark angestiegen. Dies im Gegensatz zum Jahre 2009 im Durchschnitt um 13 Prozent. So bezahlt jemand mit einem Einkommen von 2.700 Euro für ein Kind im Alter von zehn Jahren neu 419 Euro. Im Jahr 2009 bezahlte man mit gleichem Einkommen 371 Euro. Der Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende erhöht sich ebenfalls dementsprechend. Der Unterhaltsbetrag, der zur Anrechnung des Kindergeldes herangezogen wird, verändert sich mit der Veröffentlichung der Düsseldorfer Tabelle dementsprechend auch und muss unbedingt beachtet werden.

Existenzminimum wird angehoben

Mit Inkrafttreten des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes wurde zum 1. Januar 2010 das Existenzminimum von 1.932 Euro auf 2.184 Euro angehoben. Dies wurde auch notwendig. Denn die Beträge des Kindesunterhaltes orientieren sich am sächlichen Existenzminimum und die Beträge sind mit der Veröffentlichung der Düsseldorfertabelle massiv angestiegen.

Quellen:

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http://www.treffpunkteltern.de

Als Arbeitnehmer sind Sie mit Sicherheit daran interessiert, sich gewerkschaftlich zu organisieren, um bessere Einkommen zu erzielen oder sich bei rechtlich relevanten Fragen möglichst günstig beraten lassen zu können. Die Gewerkschaften verlangen jedoch gemeinhin Mitgliedsbeiträge von ihren Mitgliedern, die sich in der Regel nach der Höhe des Einkommens bemessen. Sie betragen etwa ein Prozent des Bruttoeinkommens. Diese Mitgliedsbeiträge stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beruf und können deshalb auch steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden und damit Steuern sparen.

Beiträge zur Gewerkschaft als Unternehmer?

Im Allgemeinen werden sich Unternehmer nicht gewerkschaftlich organisieren, denn die Gewerkschaft steht auf der Seite der Arbeitnehmer, so dass Unternehmen kaum Interesse daran haben dürften, Mitglied zu werden. Die Steuerrechtsprechung stellt die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft jedoch gleich mit Mitgliedschaften in anderen Berufsverbänden.

Wenn also ein Berufsverband besteht, der ebenfalls Mitgliedsbeiträge erhebt, steht dies in direktem Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit und Sie können diese Beiträge wiederum steuerlich mindernd als Betriebsausgaben geltend machen.

Quittung aufbewahren

So wie die Gewerkschaft am Jahresende eine Bescheinigung über die gezahlten Beiträge ausstellt, sollte eine solche Quittung auch für Berufsverbände ausgestellt werden. Diese sollten Sie gut aufbewahren, da sie bei Bedarf vom Finanzamt angefordert werden kann.

Neben den rein finanziell geleisteten Beiträgen werden auch geleistete Arbeiten für die Gewerkschaft oder den Berufsverband anerkannt und müssen entsprechend quittiert werden. Steuerlich abgesetzt werden können diese Aufwendungen ebenfalls, sofern sie entsprechend belegt werden.

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Quelle: http://www.steuerrat24.de