Wenn Sie Kunden besuchen, müssen Sie aufgrund der mittlerweile fast überall vorherrschenden nationalen oder internationalen Geschäftsausrichtung oftmals weite Strecken zurücklegen. Für diese Tätigkeiten außerhalb Ihrer Geschäftsräume oder Ihrer Wohnung können Sie als Unternehmer aber Reisekosten geltend machen.
Reisekosten für Unternehmer
Als Unternehmer steht Ihnen ein Verpflegungsmehraufwand zu. Dieser richtet sich nach der Dauer Ihres Aufenthalts fernab der eigenen Räumlichkeiten. Er beträgt für einen kompletten Tag (24 Stunden Abwesenheit) 24 Euro, bei mindestens 14 Stunden Abwesenheit 12 Euro und bei mindestens acht Stunden Abwesenheit 6 Euro. Kürzere „Reisen" werden nicht mit einem Verpflegungsmehraufwand vergütet.
Zusätzlich können Sie die Kosten für Unterbringung und Übernachtung als Reisekosten geltend machen. Hierfür benötigen Sie einen Beleg des Hotels, in dem Sie übernachtet haben. Ist darauf die Umsatzsteuer ausgewiesen, können Sie diese als Vorsteuer geltend machen. Allerdings müssen Sie Hotelrechnungen mit Frühstück um das Frühstück kürzen. Auch die Fahrtkosten können Sie als Betriebsausgaben geltend machen. Beim Firmenwagen rechnen Sie die Tankbelege ab, bei einem privaten Wagen können Sie nach Kilometern abrechnen. Pro Kilometer gelten 0,30 Euro als Reisekosten.
Reisekosten für Arbeitnehmer
Auch wenn Ihre Mitarbeiter zum Beispiel zu Kundenbesuchen fahren, stehen ihnen Reisekosten zu. Diese gliedern sich ebenfalls in den Verpflegungsmehraufwand sowie die Übernachtungs- und Fahrtkosten. In letzterem Punkt sollten Sie Ihren Mitarbeitern jedoch lieber einen Dienstwagen zur Verfügung stellen, da dessen Abrechnung Sie günstiger kommt.
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Quellen:
http://www.betriebsausgabe.de
http://www.duesseldorf.ihk.de
http://www.redmark.de
Über den Autor
Torsten MontagAls Dipl. Betriebswirt und KfW Gründungsberater schreibe ich zum Thema Betriebswirtschaft, Onlinemarketing und Existenzgründung.
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