Bewirtungskosten sind immer wieder ein Streitthema zwischen den Unternehmen und Finanzämtern. Das Finanzgericht Düsseldorf hat aber am 07.12.2009 entschieden, dass auch ein Eigenbeleg die steuerliche Abzugsfähigkeit bei Bewirtungskosten ermöglicht (Az: 11 K 1093/07E). Nötig sind dafür Angaben zu Tag, Ort und Teilnehmern sowie Anlass der Bewirtung.
Nachträglich können die bewirtenden Unternehmen im Vordruck eingetragen werden, sollte dies ursprünglich vergessen worden sein. Diese Eigenbelege wirken sich steuerlich nicht schädlich aus.
Wirtschaftliche Belastung nachweisen
Von Bedeutung ist jedoch, dass die Belastung des Unternehmens mit den betroffenen Ausgaben nachgewiesen werden kann. Dies muss nicht zwingend durch einen Adressaten auf der Quittung erfolgen. Das Finanzamt muss dem neuen Urteil zufolge die Bewirtungskosten auch dann anerkennen, wenn die wirtschaftliche Belastung anderweitig nachgewiesen werden kann.
Ein Nachweis kann dabei durch Überweisung oder Kreditkartenzahlung erfolgen, indem die jeweiligen Kontoauszüge zugrunde gelegt werden. Eine Kopie des Zahlungsnachweises sollte sinnvollerweise an den Eigenbeleg gehängt werden. So kann das Finanzamt die korrekte wirtschaftliche Belastung jederzeit nachprüfen und es kommt nicht zu unnötigen und zeitraubenden Rückfragen.
Als Eigenbeleg eignen sich verschiedene Vordrucke, die in jedem Schreibwarenhandel erhältlich sind. Sie enthalten bereits vorformulierte Felder, die entsprechend ausgefüllt werden. Entscheidend ist, dass Anlass und bewirtete Personen genau festgehalten werden, um den Steuerabzug zu ermöglichen. Besonders gut eignet sich die Vorlage Bewirtungskosten, die zum download bereitsteht.
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Torsten MontagAls Dipl. Betriebswirt und KfW Gründungsberater schreibe ich zum Thema Betriebswirtschaft, Onlinemarketing und Existenzgründung.
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