April 2010

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Im Bereich der Bauleistungen gilt laut aktuellem Schreiben des Bundesfinanzministeriums eine Sonderregelung für die Steuerschuldnerschaft der Umsatzsteuer. Und zwar ist der Leistungsempfänger als Steuerschuldner zu sehen, wenn er selbst Unternehmer ist. Des Weiteren muss er selbst Bauleistungen anbieten. Beauftragt er dann Dritte mit Arbeiten, die für die Herstellung oder Instandsetzung, für Änderung an Bauwerken oder deren Beseitigung dienen, muss er die anfallende Umsatzsteuer selbst entrichten.

Probleme bei der Abgrenzung

Bisher war unklar, wann der Unternehmer selbst Bauleistungen regelmäßig erbringt. Diese Unklarheit wurde mit dem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums beseitigt. Demnach sind Unternehmer dann Steuerschuldner, wenn sie nachhaltig Bauleistungen erbringen. Das heißt, die Umsätze im vergangenen Jahr müssen zu mindestens zehn Prozent durch Bauleistungen erbracht worden sein. Sollten die Umsätze des Unternehmens niedriger sein, ist die Regelung bezüglich der Steuerschuldnerschaft hingegen nicht anzuwenden. Die Neuregelungen gelten indes für sämtliche Bauleistungen und damit erzielte Umsätze, die nach dem 31.12.2009 erzielt werden.

Klärung durch ein Urteil

Dieses Urteil, welches unter dem Aktenzeichen IV B 9 S 7279/0 erging, sollten sich alle Unternehmer zu Herzen nehmen, die Aufträge für Bauleistungen vergeben oder annehmen. Entsprechend sollten die Umsätze des Vorjahres dahingehend überprüft werden, ob die 10-Prozent-Grenze erreicht wurde oder nicht, um sich im aktuellen Jahr korrekt verhalten zu können.

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Quelle: Der Steuerzahler 12/2009, S. 246

Frankfurt/Wien/Zürich, 28. April 2010: 70 Prozent der Internetnutzer glauben, dass sie ihren Ruf im Internet nicht unter Kontrolle haben.

Im Internet sind Informationen zu Personen für jeden zugänglich – auch für Personaler und Geschäftspartner. Und das Netz vergisst nichts. Der überwiegende Teil der Internetnutzer befürchtet daher, die Kontrolle über die Wahrnehmung der eigenen Person im Netz nicht mehr unter Kontrolle zu haben. Zu diesem Ergebnis kommt eine Umfrage der Personensuchmaschine www.yasni.de, die über 1.000 Internetnutzer zu diesem Thema befragt hat. Die Umfrage zeigt außerdem, dass nur ein Drittel der Internetnutzer bereits aktiv den eigenen Ruf im Netz pflegen.

„Die Ergebnisse beweisen, dass sich die Menschen den Folgen eines schlechten Rufs im Netz bewusst werden. Yasni bietet daher ein Rund-um-Paket  zur Darstellung der eigenen Person mitsamt seiner Angebote und Fähigkeiten im Netz an“, erklärt Yasni-Geschäftsführer Rühl. Mit einem kostenlosen Yasni Exposé unter www.yasni.de/expose können sich Personen optimal präsentieren und gleichzeitig das gesamte Netz nach Suchergebnissen zum eigenen Namen kontrollieren.

Die Umfrage im Detail

Glauben Sie, dass Sie Ihren eigenen Ruf im Netz unter Kontrolle haben?

Ja, ich pflege meinen Ruf im Netz aktiv.

D:30%, A:35%, CH:48%

Teilweise, nur bis zu einem gewissen Grad.

D:40%, A:51%, CH:29%

Nein, die Geister die ich rief, werde ich nicht mehr los.

D: 30%, A:14%, CH:23%

Über Yasni

Mit der Suchmaschine Yasni kann jedermann kostenlos internetweit passende Personen zu Stichworten wie Firma, Beruf, Ort  und alle Informationen zur eigenen oder anderen Personen finden. Angemeldete Nutzer können mit einem eigenen kostenlosen Exposé ihre Informationen selbst zusammen fassen und sich aktiv zu passenden Stichworten in den Suchergebnissen präsentieren.

Yasni ist mit 30 Millionen Zugriffen im Monat der meist genutzte Ausgangspunkt für Personen-Recherche und Reputation Management.

Kontakt
Florian Schütz
yasni GmbH
E-Mail: press@yasni.de
Fon: 0177 – 2382665

Der Fuhrpark von Unternehmen verschlingt oftmals Unsummen. Ob nun im Transportgewerbe oder auch im produzierenden Bereich – ein eigener Fuhrpark ist oft unverzichtbar. Sei es für die Auslieferung von Waren oder für die Besuche von Kunden, sowie für kleinere Wege, die zu erledigen sind. Dennoch sind die Unternehmen derzeit darauf bedacht, die Kosten für den Fuhrpark zu senken. Grund dafür sind explodierende Preise für Benzin und Diesel, aber auch deutliche Mehrkosten für die Wartung und Instandhaltung der Fahrzeuge. Um die Kosten für den unternehmenseigenen Fuhrpark zu senken, gibt es aber durchaus verschiedene Möglichkeiten.

Leasing statt Kauf

Wer seine Fahrzeuge least, der kann deutliche Einsparungen erzielen. Oftmals bieten die Leasinggesellschaften sogar ein Full-Service-Paket an. Darin enthalten sind die Kosten für Versicherung, Wartung und Reparaturen. Ein großer Vorteil beim Leasing besteht darin, dass bei einem Defekt an einem der Fahrzeuge sofort ein Ersatzwagen von der Leasinggesellschaft gestellt werden kann. Die Unternehmen müssen somit keine eigenen Ersatzwagen mehr bereit halten. Doch selbst die Leasingkosten können noch gesenkt werden. Hier reichen oft Nachverhandlungen mit den Gesellschaften aus. Auch Verlängerungen der Vertragslaufzeiten senken die monatlichen Leasingraten und sparen somit bares Geld. Zudem wird bei einer Verlängerung der Verträge noch einmal die Laufleistung genau überprüft. Dadurch können sich, insbesondere bei geringen Laufleistungen, Kosten einsparen lassen.

Weniger Leistung nutzen

Auch das so genannte Downsizing, bei dem sich die Unternehmen für Kfz mit geringerer PS-Zahl entscheiden, ist eine Möglichkeit zum Sparen. Alleine der Spritverbrauch kann dadurch kräftig gesenkt werden. Wer noch dazu in Spritspartrainings für die Mitarbeiter, die mit den Fahrzeugen unterwegs sind, investiert, kann gut und gerne bis zu 30 Prozent der Spritkosten bei PKW einsparen. Bei LKW sind es immer noch 15 Prozent.

Tankrabatte und Fahrzeugauslastung

Bei großen Abnahmemengen können mit den Mineralölgesellschaften Verhandlungen zu Preisnachlässen geführt werden. Hierbei wird eine Tankkarte ausgestellt, mit der um zwei bis drei Cent günstiger getankt werden kann. Die richtige Auslastung der Fahrzeuge ist ebenfalls wichtig. Oft sind die Hinfahrten gut ausgelastet, bei den Rückfahrten kommt es jedoch häufig zu Leerfahrten. Bereits vor der Lieferung sollten evtl. Möglichkeiten für Rücktransporte überprüft werden. Eine konsequente und effektive Tourenplanung mit Hilfe moderner Navigationssysteme spart nicht nur Zeit, sondern oft genug auch Geld. Hinzu kommen Standzeiten der firmeneigenen Fahrzeuge, ob auf dem eigenen Hof oder beim Kunden. Diese sollten, soweit wie möglich vermieden werden. Denn neben den Kosten für das Fahrzeug selbst, erhöhen lange Standzeiten auch die Personalkosten für die Fahrer. Quelle: Pro Firma 11/2009, S. 60-62

Eine Kreditkarte ist heute nahezu unverzichtbar, gerade für Sie als Unternehmer lohnt sich der Einsatz der Kreditkarte für Dienstreisen. Mietwagen, die Sie oftmals benötigen, können Sie heute fast ausschließlich mit einer Kreditkarte buchen. Da die meisten Kreditkarten jedoch mit einer hohen Jahresgebühr belastet sind, sollten Sie sich nach einer kostenlosen Kreditkarte umsehen.

Komplettangebote für Privatkonten nutzen

Hier besteht die Möglichkeit, eine kostenlose Kreditkarte im Komplettpaket mit einem gratis Girokonto zu erhalten. Hierbei eignen sich insbesondere die Direktbanken, die derartige Angebote bieten. Allerdings richten sich solche Komplettpakete fast ausschließlich an Privatkunden, so dass Sie zwar eine kostenlose Kreditkarte erhalten, aber eben nicht auf die Firma laufend. Bei Einzelunternehmern mag das sicherlich eine Alternative sein, für juristische Personen dagegen sind private Kreditkarten wenig sinnvoll.

Kostenlose Kreditkarte bei bestimmtem Jahresumsatz

Wenn Sie als Unternehmer viele Einsätze für die Kreditkarte erwarten, kann es sich lohnen, eine eigentlich gebührenpflichtige Kreditkarte zu beantragen. Sie erhalten die Jahresgebühren, die Sie zuächst einmal bezahlen, gutgeschrieben, wenn Sie einen bestimmten Jahresumsatz mit der Kreditkarte erzielen. Allerdings werden Sie als Unternehmer eine echte Kreditkarte erst dann erhalten, wenn Sie Ihre aktuellen Zahlen vorlegen können und diese aussagen, dass Sie sich eine Kreditkarte auch leisten können. Mittlerweile gibt es aber auch hier spezielle Angebote, die auf den Bonitätsnachweis verzichten. Diese Angebote sind meist bei den Prepaid-Kreditkarten gegeben, nur sehr wenige echte Kreditkarten werden auch Existenzgründern gewährt. Sprechen Sie hierzu am besten mit Ihrer Bank und lassen Sie sich kostenlos beraten. Das ist neben der Eigenrecherche die beste Methode.

Ob als Eigentümer eines Unternehmens oder als Personalchef; früher oder später wird man damit konfrontiert, Mitarbeiter einzustellen. Hat man den Lebenslauf geprüft und ein Bewerbungsgespräch geführt, hat man schon einige Anhaltspunkte über den Bewerber. Leider weiß man aber noch nicht, wie der Bewerber sich bei der praktischen Arbeit verhält. Hierfür werden heute bei vielen Bewerbungen Eignungstests gemacht. Bei der Gestaltung eines solchen Tests sollte man aber einige Punkte beachten.

Verschiedene Aufgabenbereiche mit einbeziehen

Der Eignungstest sollte so aufgebaut sein, dass verschiedene Aufgabenbereiche vom Bewerber absolviert werden müssen. Im Test sollten Denkaufgaben wie räumliches Vorstellungsvermögen vorkommen. So kann analysiert werden, ob der Bewerber fähig ist, aus einer zweidimensionalen Figur in seinen Gedanken eine dreidimensionale Figur zu kreieren. Sehr wichtig ist auch, dass bereichsübergreifende Aufgaben gestellt werden. Hiermit kann festgestellt werden, ob der Bewerber Zusammenhänge erkennt und vernetzt denken kann. Bei allen Aufgaben sollte ein Zeitlimit gesetzt werden. Dann wird auch ersichtlich, wie ein Bewerber mit Stresssituationen umgehen kann. Zudem zeigt sich, wie leistungsfähig ein Bewerber ist. Es ist nicht unbedingt zwingend, dass in der angegebenen Zeit die ganze Aufgabe gelöst werden muss, sondern, dass die Aufgabe richtig gelöst wird. So ist erkennbar, dass der Bewerber die wichtigsten Informationen herausfiltert.

Bewerber mit dem Eignungstest nicht unter Druck setzen

Viele Bewerber sind beim Vorstellungsgespräch relativ nervös. Daher sollte man den Eignungstest auf eine verständliche Weise ankündigen, so dass sich der Bewerber sicherer fühlt. Wenn der Bewerber durch ein zu kurzfristiges Ankündigen praktisch mit dem Eignungstest überfallen wird, und dadurch nicht seine gewohnte Leistung abrufen kann, ist niemandem geholfen.

Quelle: http://www.ulmato.de

Gerade als Existenzgründer im Bereich Handwerk können Sie noch nicht auf einen zufriedenen Kundenstamm zurückgreifen, der Sie nach Möglichkeit sogar noch weiter empfiehlt. Deshalb müssen Sie erst einmal andere Möglichkeiten suchen, um an Aufträge zu gelangen. Dafür gibt es im Internet verschiedene Auftragsbörsen, bei denen Sie als Handwerker im Rahmen einer Auktion mitbieten können.

Auftragsbörsen für Handwerker

Die bekanntesten Beispiele der Auftragsbörsen für Handwerker sind MyHammer, Quotatis, Auftragshaus und Bauauftraege.org. Alle Auftragsbörsen laufen nach einem ähnlichen Schema ab: Die Kunden inserieren den Auftrag, der erledigt werden soll. Sie können dabei ihre Preisvorstellung in die Ausschreibung mit aufnehmen. Daraufhin melden sich mehrere Handwerker, die diesen Auftrag ausführen können und geben den von ihnen gewünschten Preis an. Grundsätzlich ist es zwar so, dass der Anbieter mit dem niedrigsten Preis nun gewinnen müsste, die Praxis sieht allerdings anders aus. Die Auftraggeber haben die Chance, sich ihren Handwerker frei auszuwählen und somit auch einen teuren Anbieter zu wählen, der vielleicht mehr Erfahrungen hat.

Vor- und Nachteile der Auftragsbörsen für Handwerker

Die Vorteile dieser Auftragsbörsen bestehen darin, dass man schnell an neue Aufträge und Kunden herankommen kann, die evtl. auch Folgeaufträge mit sich bringen. Der große Nachteil ist allerdings der Preis. Viele Auftraggeber haben es auf einen niedrigen Preis abgesehen, so dass einige Handwerker hier nicht mehr mithalten können. Letztlich siegt jedoch die Qualität und nur zufriedene Kunden kommen wieder, notfalls gar zum höheren Preis.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Existenzgründer gehen stets mit gutem Willen an die Arbeit und wollen natürlich ein erfolgreiches Unternehmen aufbauen. Groß ist der Schrecken dann, wenn plötzlich der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht. Zuerst einmal wird peinlich genau überlegt, welche Rechnung man nicht bezahlt hat, später stellt sich dies durch das Schreiben des Gerichtsvollziehers von selbst heraus.

Überprüfung der Pfändung

Kommt der Gerichtsvollzieher bereits zur Zwangsvollstreckung, so kann er alle beweglichen Gegenstände pfänden, die sich im Eigentum des Unternehmers befinden. Dazu zählen allerdings nicht die lebensnotwendigen Sachen. Zu prüfen ist deshalb, ob die Forderung, aufgrund derer die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, sich gegen den Unternehmer selbst oder das Unternehmen richtet. Dies spielt insbesondere bei Kapitalgesellschaften eine Rolle, bei denen der Gründer nicht automatisch mit dem privaten Vermögen haftet. Richtet sich die Forderung gegen den Unternehmer, können alle Wertgegenstände gepfändet werden. Sie werden später versteigert, mit den Erlösen wird der Gläubiger bedient. Allerdings müssen ein Bett und ein Fernseher sowie weitere übliche Einrichtungsgegenstände beim Schuldner bleiben. Das Gesetz spricht von Gegenständen, die im Rahmen einer bescheidenen Lebensführung benötigt werden.

Gerichtsvollzieher und Lohnpfändungen

Allerdings muss der Gerichtsvollzieher nicht unbedingt wegen einer Zwangsvollstreckung für das Unternehmen oder den Unternehmer kommen. Er kann genauso vor der Tür stehen, wenn ein Mitarbeiter seine Schulden nicht beglichen hat. Die Lohnpfändung muss dann der Arbeitgeber vornehmen. Aufgrund der hohen Verantwortung und Fehlerquellen, die mit einer Pfändung durch den Gerichtsvollzieher einhergehen, sollte allerdings ein Steuerberater mit der Abrechnung beauftragt werden. Denn bei Fehlern haftet der Arbeitgeber, was Existenzgründern Liquidität entziehen kann. Quelle: http://www.ftd.de

Der Solidaritätszuschlag ist vielen Steuerzahlern seit Jahr und Tag ein Dorn im Auge. Bereits seit 1991 wird der Solidaritätszuschlag neben der Einkommens- und Körperschaftssteuer erhoben. Lediglich eine kurze Unterbrechung gab es. Der Soli-Zuschlag wurde einst eingeführt, um den Aufbau Ost zu finanzieren. Das war auch durchaus sinnvoll, doch mittlerweile sollte dieses Kapitel der deutschen Geschichte abgeschlossen sein.

BdSt und Niedersächsisches Finanzgericht reichen Musterverfahren ein

Auch der Bund der Steuerzahler (BdSt) sieht den Fall ähnlich. Die Verfassung sagt aus, dass eine Ergänzungsabgabe, wie der Soli-Zuschlag nur erhoben werden darf, um staatliche Bedarfsspitzen abzudecken. Aus diesem Grund ist die Erhebung nur vorübergehend möglich. Bereits am 25.11.2009 sprach der BdSt vor dem Niedersächsischen Finanzgericht vor. Die Argumente waren so schlagkräftig, dass das Gericht den Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorlegte.

Das sollten Sie jetzt tun

Bis die endgültige Entscheidung durch das Gericht fällt, wird es allerdings noch einige Zeit dauern. Deshalb sollten Steuerzahler Einspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid erheben. So können sie sich die Möglichkeit offenhalten, bei Abschaffung des Solidaritätszuschlages die zu viel entrichteten Beträge erstattet zu bekommen. Als Begründung für den Einspruch ist das anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht zu nennen. Eine Mustervorlage für den Einspruch gibt es auch auf der Internetseite des BdSt. Dieser geht sogar noch einen Schritt weiter und fordert bereits jetzt die Abschaffung des Soli-Zuschlages. Die Regierung kann die Abschaffung auch ohne Zustimmung der Länder beschließen, da die Einnahmen ausschließlich dem Bund zukommen. Außerdem soll das Bundesministerium für Finanzen künftig einen Vorläufigkeitsvermerk in Bezug auf den Solidaritätszuschlag auf den Einkommenssteuerbescheiden einfügen. Damit wäre ein Einspruch seitens des Steuerzahlers nicht mehr länger notwendig. Bis ein solcher Vermerk auf den Steuerbescheiden zu finden ist, sollte der Einspruch vorsichtshalber jedoch gestellt werden. Achtung: Er befreit jedoch nicht von der vorläufigen Zahlung des Soli-Zuschlags, sondern hält nur die Möglichkeit offen, diesen erstattet zu bekommen. Quelle: Der Steuerzahler 12/2009, S. 255

Die Zeit des Jahreswechsels ist regelmäßig die Zeit der Feierlichkeiten und Geschenke. Ob Geschäftspartner, Kunden oder Mitarbeiter, mit einer kleinen Aufmerksamkeit möchten Unternehmer bzw. Arbeitgeber sich in positive Erinnerung bringen. Dennoch haben Geschenke und Weihnachtsfeiern steuerliche Auswirkungen, die Unternehmer beachten sollten.

Geschenke an Geschäftspartner und Kunden

Pro Kunde oder Geschäftspartner dürfen Geschenke im Wert von 35 Euro pro Jahr verschenkt werden. Der Wert ist bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen als Netto-, bei Kleinunternehmern als Bruttobetrag anzusetzen. Wird dieser Betrag nicht überschritten, können die Kosten für die Geschenke an Kunden und Geschäftspartner vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Wer jedoch nur einen Cent über diesem Betrag liegt, kann die Geschenke an Geschäftspartner und Kunden nicht mehr als Betriebsausgabe geltend machen. Deshalb ist hier auf den genauen Wert der Geschenke zu achten.

Geschenke an Mitarbeiter und Betriebsfeiern

Bei den Mitarbeitern sind Geschenke ebenfalls steuerfrei, und zwar bis zu einem Betrag von 40 Euro. Allerdings darf die Grenze bei sich bietenden Gelegenheiten auch mehrfach erreicht werden. Bekommt der Mitarbeiter also sowohl zum Geburtstag als auch zum Firmenjubiläum ein Geschenk, dürfen zwei Mal die 40 Euro ausgeschöpft werden. Das gilt jedoch ausschließlich für Sachzuwendungen, nicht jedoch für Gutscheine. Diese müssen als Arbeitslohn versteuert werden. Bei den Betriebsfeiern darf der Mitarbeiter ebenfalls nicht finanziell benachteiligt werden, sofern sich die Kosten im Rahmen halten. Dieser wird pro Feier und Mitarbeiter auf 110 Euro festgesetzt, wobei das Geschenk bereits enthalten ist. Bei höheren Kosten müssen diese steuerlich beim Mitarbeiter berücksichtigt werden.

Weihnachtsgeld und Steuern

Auch Weihnachtsgeld wird zum Jahreswechsel gerne ausgezahlt. Allerdings verringert sich die Freude schnell, sieht man, welchen Betrag Vater Staat abzieht. Dennoch muss genau unterschieden werden zwischen normalem Gehalt und Weihnachtsgeld, da für letzteres andere steuerliche Regelungen gelten. Bei den modernen Lohnbuchführungsprogrammen werden die unterschiedlichen steuerlichen Berechnungsgrundlagen für das Weihnachtsgeld allerdings automatisch mit eingerechnet. Quelle: Der Steuerzahler 12/2009, S. 245

Eine aktuelle Studie entstand unter dem Namen „Paying Taxes 2010". Durchgeführt wurde sie von der Weltbank und der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft Pricewaterhouse-Coopers, die unter dem Kürzel PWC bekannter ist. Es ging darum, wie hoch die Steuerlast in den einzelnen europäischen Ländern ist und wie lange die Bearbeitung der Steuererklärung dauert. Dabei zeigte sich, dass die Steuerbelastung von Unternehmen im vergangenen Jahr von 46 Prozent in 2007 auf 44,5 Prozent gesunken ist. Allerdings sind die Unterschiede groß, so zahlen Italiener 68,4 Prozent und Luxemburger nur 20,9 Prozent Steuern.

Die Lage rund ums Mittelmeer

Italien ist der absolute Spitzenreiter: Hier werden 68,4 Prozent Steuern fällig, die Steuererklärung bedeutet einen Zeitaufwand von 334 Stunden. Das sind wesentlich mehr Arbeitsstunden als ein vollständiger Monat bei Vollzeitarbeit beinhaltet. In Spanien werden nur 56,9 Prozent Steuern gezahlt, der Arbeitsaufwand für die Steuererklärung liegt bei 213 Stunden. Auch Griechenland liegt etwas niedriger, die Steuerlast beträgt 47,4 Prozent, die Bearbeitungsdauer 224 Stunden. Sie ist höher als in Spanien. In Portugal sind trotz niedriger Steuern von 42,9 Prozent hohe bürokratische Hürden zu finden. Mit 328 Stunden Bearbeitungsdauer sind die Regelungen fast genauso komplex wie in Italien. Zypern kommt dagegen mit 28,8 Prozent Steuern und einer Bearbeitungszeit von 156 Stunden aus.

Die Lage in Mitteleuropa

In Frankreich werden stolze 65,8 Prozent Steuern fällig, die Bearbeitungszeit beträgt jedoch nur 132 Stunden. Hier sind die komplexen Regelungen recht stark vereinfacht worden. In Belgien benötigt man bereits 156 Stunden und zahlt 57,3 Prozent Steuern. Auch in Österreich steigt der Aufwand für die Bearbeitung auf 170 Stunden und der Steuersatz liegt bei 55,5 Prozent. In Deutschland haben wir mit „nur" 44,9 Prozent Steuern einen sehr hohen Aufwand von 196 Stunden. Der absolute Spitzenreiter ist Luxemburg mit gerade einmal 59 Stunden Bearbeitungsdauer und 20,9 Prozent Steuern. Niedriger liegt kein anderes europäisches Land. Quelle: Pro Firma 01+02/2010, S. 40

Public Relations ist für ein Unternehmen unerlässlich und hat sich auch im Online-Marketing zu einem entscheidenden Arbeitsbereich entwickeln können. Hierbei stehen einem Unternehmen verschiedene Maßnahmen zur Verfügung, die im Rahmen der individuellen Öffentlichkeitsarbeit genutzt werden können. Die Pressearbeit kann sich dabei insbesondere für kleinere und mittelständische Unternehmen zu einem wichtigen Erfolgsfaktor entwickeln.

Welche Möglichkeiten bietet Public Relations?

Eine der bekanntesten und zugleich auch effektivsten Maßnahmen der Public Relations, die im Internet stattfindet, wird durch Pressemitteilungen beziehungsweise Pressetexte geschaffen. Hierbei handelt es sich um Meldungen, die in den verschiedensten Presseportalen veröffentlicht werden können. Konzentriert sich die Public Relations eines Unternehmens auf die Pressemitteilungen im Internet, fallen nur sehr geringe oder auch keine Kosten an. Bei den Presseportalen muss zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen Anbietern unterschieden werden. Auch kostenlose Presseportale haben mittlerweile eine enorme Reichweite.

Die Wirkung der Pressemitteilungen bei Public Relations

Die Pressemitteilungen haben sich bei der PR zu einer der gängigsten Maßnahmen entwickeln können. Als Mittel der Online-PR verfügen sie über eine sehr hohe Reichweite. Experten verweisen dabei immer wieder darauf, dass die Pressemitteilungen als modernes Mittel der Public Relations einen wesentlich höheren Wirkungsgrad besitzen, als die verschiedensten Anzeigenformate. Des Weiteren sind sie kostengünstiger. Bei potenziellen Kunden und Geschäftspartnern genießen Pressetexte in vielen Branchen eine immense Aufmerksamkeit und werden nicht zuletzt auch als Zeichen für die hochwertige und ebenso moderne Public Relations angesehen. In diesem Bereich entwickelt sich die PR jedoch kontinuierlich weiter und erlangt insbesondere durch die wachsende Bedeutung des Web 2.0 ganz neue Reichweiten und Aufgabenbereiche. Quelle: http://www.mb-medien.net

Die Pfändungstabelle hat sich zu einem wichtigen Bestandteil von Pfändungen entwickeln können. Sie wird nach dem deutschen Gesetz im Zeitraum von zwei Jahren angepasst. Dabei bleiben die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen überwiegend bestehen. Die Pfändungstabelle setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen. Zum einen handelt es sich hierbei um die pfändbaren Sozialleistungen und zum anderen um die zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Arbeitseinkommen.

Welche Aussagen macht die Pfändungstabelle?

Die Pfändungstabelle gibt grundsätzlich an, wie hoch die Summe sein kann, die bei einer Lohnpfändung gepfändet werden kann. Diese bezieht sich immer auf das zur Verfügung stehende Einkommen. Grundsätzlich werden auch Freibeträge in der Pfändungstabelle erfasst. Diese und deren Höhe orientieren sich in erster Linie an der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Hierbei kann es sich sowohl um die eigenen Kinder als auch den Ehepartner handeln.

Die Pfändungsgrenzen in der Pfändungstabelle

In der Pfändungstabelle der Bundesrepublik Deutschland werden auch Pfändungsgrenzen erfasst. Bei diesen handelt es sich um Arbeitseinkommen, die unpfändbar sind. Dies ist nur bei bestimmten Summen beziehungsweise Maximalbeträgen möglich. Grundsätzlich kann ein Arbeitseinkommen nicht gepfändet werden, wenn dieses nur 930 Euro im Monat oder 217,50 pro Woche beträgt. Auch eine tägliche Summe von 43,50 Euro ist nach der ZPO nicht pfändbar. Muss der Schuldner für einzelne Personen Unterhalt zahlen, erhöht sich das unpfändbare Einkommen um die entsprechenden Beträge. Dadurch kann es bis zu 2.060 Euro im Monat betragen. Für die erste unterhaltsberechtigte Person wird dabei stets eine Summe von 350 Euro pro Monat gewährt. Der Betrag verringert sich bei weiteren unterhaltsberechtigten Personen. Quellen: http://www.authora.de http://dejure.org

Immer mehr PC-Nutzer denken über die Anwendung von Open Office nach und möchten sich dadurch die Kosten, die in Verbindung mit Microsoft Office anfallen, ersparen. Bei Openoffice handelt es sich um eine Software, die vollkommen kostenfrei zur Verfügung gestellt und genutzt wird. Dabei lassen sich bei einem Vergleich zwischen den beiden Angeboten deutliche Gemeinsamkeiten erkennen. Der Open Office Download gestaltet sich grundsätzlich einfach und unkompliziert.

Die Gemeinsamkeiten von Open Office und MS Office

Die Gemeinsamkeiten zwischen Open Office und MS Office lassen sich im Grunde bereits auf den ersten Blick erkennen. Grundsätzlich ist die Benutzeroberfläche von Openoffice sehr stark an das Microsoft Angebot angelehnt, sodass sich eine Umstellung auf dieses Programm als recht einfach gestaltet. Trotzdem muss man sich bei der Oberfläche auf einige Besonderheiten einstellen. Diese lassen sich an erster Stelle bei den Open Office Funktionen und Aktionen erkennen, die überwiegend mit anderen Namen ausgestattet sind. In diesen Punkten kann man jedoch die Hilfefunktion in Anspruch nehmen. Open Office zeichnet sich zudem durch eine sehr gute Stabilität aus, die sich gerade bei einer intensiven Nutzung zu erkennen gibt.

Die Besonderheiten von Open Office

Neben den Gemeinsamkeiten und den Vorteilen zu MS Office muss man sich bei Open Office jedoch auch auf einzelne Defizite einstellen. So wird bei Open Office keine Alternative zu Outlook präsentiert. Somit steht bei diesem Angebot keine Möglichkeit für die individuelle Terminverwaltung zur Verfügung. Des Weiteren muss beim Öffnen der Openoffice Dokumente im normalen MS Word mit Problemen gerechnet werden. Dies soll sich allerdings in naher Zukunft durch neue Versionen ändern. Quelle: http://www.openofficetipps.de

Der Nettolohnrechner hat sich in den letzten Jahren zu einer wichtigen Unterstützung bei der Ermittlung des Nettolohns entwickeln können. Dabei dient er zum einen der Vereinfachung der Lohnabrechnung in den einzelnen Unternehmen und zum anderen handelt es sich um eine Orientierung für die jeweiligen Arbeitnehmer. Somit können Arbeitnehmer die Summe ermitteln, die vom Bruttoeinkommen nach den zahlreichen Abzügen übrig bleibt.

Wie kann der Nettolohnrechner genutzt werden?

Der Nettolohnrechner ermöglicht eine einfache und schnelle Berechnung des Nettolohnes eines Arbeitnehmers. Dabei kann der Nettolohn mit diesem Rechner auch dann ermittelt werden, wenn Erfahrungen in der Lohnabrechnung nicht vorhanden sind. Dadurch können sich Arbeitnehmer einen schnellen Überblick über die Summe verschaffen, die nach den einzelnen Abzügen jeden Monat zur Verfügung steht. Als Basis dient dabei immer das Bruttoeinkommen, das von dem Arbeitgeber gezahlt wird. Das Nettoeinkommen ergibt sich schließlich unter Beachtung sämtlicher Abzüge, zu denen insbesondere die Sozialversicherungsabgaben gezählt werden müssen.

Den Nettolohnrechner richtig anwenden

Der Nettolohnrechner steht mehrheitlich online zur Verfügung. Durch die Eingabe der individuellen Daten und Informationen zu SV-Abgaben und Lohnsteuerklasse wird automatisch das individuelle Nettoeinkommen berechnet. Dabei kann auch eine betriebliche Altersvorsorge bei diesem Rechner eingetragen werden. Hierfür muss jedoch der genaue Betrag dem Arbeitnehmer bekannt sein. Auch mögliche Steuerfreibeträge wie der Kinderfreibetrag müssen bei dem Nettolohnrechner angegeben werden, da nur dann eine Berechnung des Nettoeinkommens möglich ist. Grundsätzlich werden ausgenommen der Freibeträge bei dem Nettoeinkommensrechner keine weitere Posten berücksichtigt, die in der Steuererklärung am Jahresende geltend gemacht werden können. Hierbei handelt es sich unter anderem um Werbungskosten. Quelle: http://www.wallstreet-online.de

Die Acrobat Produkte erfreuen sich weltweit einer wachsenden Beliebtheit. Insbesondere der Acrobatreader hat sich zu einem entscheidenden Arbeitsutensil zahlreicher Unternehmen entwickeln können. Durch die Weiterentwicklungen und Verbesserungen der letzten Jahre gelang es dem Hersteller, die zahlreichen Acrobat Produkte zu verbessern und deren Funktionsweise zu erweitern. Mittlerweile präsentiert sich somit auch der Acrobat Reader als zuverlässiges und vielseitiges Programm in Unternehmen verschiedenster Größe.

Mit Acrobat Ideen präsentieren

In vielen Branchen stehen Präsentationen von Produkten, neuen Dienstleistungen und Weiterentwicklungen auf der Tagesordnung. An dieser Stelle leisten Acrobat Produkte eine hilfreiche Unterstützung. Durch den einfachen Aufbau lassen sich Ideen vielseitig und professionell präsentieren. Dabei lassen sich einzelne Elemente zu einem PDF-Portfolio zusammensetzen. Auch das Integrieren verschiedener Multimedia-Elemente ist problemlos möglich. Zudem lassen sich mit der neuen Version Acrobat 9 Dokumente und Dateien optimal schützen. So können diese mit einem Kennwortschutz ausgestattet werden. Außerdem ist die Vergabe der Nutzungsrechte problemlos möglich. Vertrauliche Informationen lassen sich aus den Dokumenten dauerhaft entfernen.

Durch Acrobat Prozesse beschleunigen

Durch den modernen Acrobat Reader lassen sich einzelne Prozesse in einem Unternehmen entscheidend beschleunigen. Dabei können Prüfer im Echtzeitmodus einzelne Anmerkungen ansehen und auf diese reagieren. Genehmigungsprozesse und Korrekturarbeiten sind einfacher möglich und können rasch umgesetzt werden. Bei der Formularerstellung sind mit Acrobat nur wenige Klicks nötig. Gleiches gilt für das Ausfüllen von Formularen. Mit Acrobat lassen sich des Weiteren Formulare elektronisch speichern. Dadurch lässt sich deutlich erkennen, dass sich gerade tägliche Aufgabenbereiche durch Acrobat entscheidend optimieren lassen. Die einfache Handhabung und die umfangreichen Funktionen ergänzen die Arbeitsbereiche optimal und sorgen für moderne Arbeitsweisen in den Unternehmen. Quelle: http://www.adobe.com

Die Auslandskrankenversicherung hat sich im Laufe der Jahre zu einer der wichtigsten Zusatzversicherungen im Bereich der PKV entwickeln können. Sie soll die Absicherung von Krankheitsrisiken bei Auslandsaufenthalten ergänzen beziehungsweise optimieren. Angeboten wird die Auslandskrankenversicherung von den meisten Versicherungsgesellschaften für wenige Euro im Jahr. Doch für wen ist diese Krankenzusatzversicherung wirklich sinnvoll?

Welchen Schutz bietet die Auslandskrankenversicherung?

Je nach Anbieter bietet die Auslandskrankenversicherung verschiedene Leistungen für Versicherungsnehmer an. Die Leistungen beziehen sich dabei immer auf den Aufenthalt in anderen Ländern, also außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die Zusatzkrankenversicherung für das Ausland umfasst dabei die Leistungen, die der Betroffene ohne diese im Ausland nicht erhalten würde. Bei einer normalen Krankenversicherung, die in Deutschland abgeschlossen wurde, sind im Ausland ausschließlich Leistungen abgesichert, die in dem jeweiligen Land als Standard angesehen werden und auch für die Einheimischen zur Verfügung stehen. Durch den Versicherungsschutz bei der Auslandskrankenversicherung kann man diese Leistungen dem deutschen Standard anpassen und somit mit einer umfangreicheren medizinischen Versorgung rechnen.

Wer sollte eine Auslandskrankenversicherung nutzen?

Grundsätzlich bietet sich eine Auslandskrankenversicherung für jeden an, der einen Aufenthalt im Ausland verbringt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Urlaubsreise oder eine Geschäftsreise handelt. Die Kosten der Auslandskrankenversicherung sind sehr gering und schlagen mit rund sechs Euro pro Erwachsenen zu Buche. Grundsätzlich sollte die Auslandskrankenversicherung nicht nur für Erwachsene abgeschlossen werden. Auch die Zusatzversicherung für Kinder ist unerlässlich. Des Weiteren sollten Fachkräfte, die in anderen Ländern für ein Unternehmen tätig sind, auf diese Absicherung Wert legen. Grundsätzlich ist die Auslandskrankenversicherung nicht in der GKV enthalten. Private Krankenversicherungen können sie hingegen als Baustein umfassen.

Im Jahr 2010 ist es wieder soweit – die Betriebsratswahlen finden statt. Für Sie als Unternehmer bedeutet dies, dass zusätzliche Kosten anfallen. Diese sollten Sie unbedingt bei der Personalkostenplanung berücksichtigen. Gerade in größeren Betrieben fallen sehr hohe Kosten an, die Sie entsprechend einplanen müssen. Denn bereits das Betriebsverfassungsgesetz regelt in § 20, dass Sie als Unternehmer die Kosten für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts zu tragen haben.

Welche Kosten fallen an?

Zunächst einmal müssen Sie mit Kosten für den Entwurf, Druck und Verteilung der Wahlzettel rechnen. Kleinere Beträge müssen für benötigte Gesetzestexte eingeplant werden. Hinzu kommen eventuell notwendige Schulungsveranstaltungen, die Sie ebenfalls in einem angemessenen Rahmen zu tragen haben.

Zusätzlich sollten Sie die Ausfallzeiten bedenken. Nicht nur der Wahlvorstand selbst fällt während der Vorbereitung der Betriebsratswahl 2010 für die übliche Arbeit aus. Die anderen Mitarbeiter benötigen Zeit für die Stimmabgabe, die grundsätzlich in die Arbeitszeit fällt und keine Lohnkürzung vorsieht. Bei 1.000 Mitarbeitern, die sich für 30 Minuten mit den Betriebsratswahlen 2010 befassen, inklusive Gesprächen über die Wahl, entsteht bereits ein Arbeitsausfall von 62 Tagen.

Wichtig: Sie können diese Kosten nicht vermeiden, sie aber sehr wohl einplanen. Und das sollten Sie auch tun, denn Einfluss haben Sie darauf nicht.

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Quelle: KKH-Allianz Nachrichten 01/2010
 

Gerade Unternehmen, die sich noch nicht intensiv mit dem Thema Ausbildung beschäftigt haben, stehen bei der Einstellung eines Azubis oft vor der Frage, welche Vergütung sie diesem zahlen müssen. Hierbei sollte zunächst das Tarifwerk überprüft werden. Sind tarifliche Vereinbarungen vorhanden, sollte man sich an diese halten, sofern sie auf den eigenen Betrieb anwendbar sind. Sollten keine Tarifverträge auf den Betrieb angewendet werden können, darf die Ausbildungsvergütung regelmäßig nicht mehr als 20 Prozent unter den tariflichen Vergütungen liegen.

Als Grundsatz gilt hierbei, dass die Vergütung für die Auszubildenden so hoch sein muss, dass diese damit den Lebensunterhalt bestreiten können und eine Mindestvergütung für ihre Tätigkeiten erhalten. Eine genaue Grenze gibt es allerdings nicht. Dies hängt immer vom Einzelfall ab.

Zu beachten ist in Bezug auf die Ausbildungsvergütung außerdem, dass diese mindestens jährlich erhöht werden muss.

Hilfe vom Staat

In einigen Fällen erhalten Unternehmer aber auch Unterstützung für die Ausbildung in finanzieller Form. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Azubi aus einem Betrieb übernommen wurde, der in die Insolvenz gegangen ist. Damit der Azubi seine Ausbildung bei einem anderen Betrieb abschließen kann, kann eine Förderung von bis zu 6.000 Euro möglich werden.

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Quelle: Position 4/2009, S. 22

Der Schock ist groß, wenn ein Unternehmen von einer Insolvenz bedroht ist. Gerade gegenüber den Auszubildenden hat es aber immense Verpflichtungen. Es muss weiterhin die Ausbildungsvergütung zahlen und dem Azubi eine Beschäftigung zur Verfügung stellen. Im Gegenzug müssen Auszubildende weiterhin ihre Arbeitskraft anbieten und auch die Berufsschule besuchen. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausbildungsbetrieb keine Arbeit mehr geben kann.

Eine Kündigung der Azubis ist nur dann möglich, wenn der Betrieb stillgelegt wird oder nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens keine Ausbildungsmöglichkeit mehr gegeben ist. Der Insolvenzverwalter tritt übrigens in die Rolle des Ausbilders ein. Ist keine Ausbildungsmöglichkeit mehr gegeben, muss eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden.

Öffentliche Leistungen für betroffene Auszubildende

Azubis müssen sich binnen drei Monaten vor Ausbildungsende oder drei Tage nach Bekanntwerden der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Wurde keine Ausbildungsvergütung mehr gezahlt, haben sie Anspruch auf Insolvenzgeld. Dieses wird für höchstens drei Monate gezahlt, die vor dem Insolvenzereignis lagen und muss binnen zwei Monaten nach Kenntnisnahme beantragt werden. Es entspricht der Höhe der Nettoausbildungsvergütung. Eventuell bezogenes Arbeitslosengeld ist dabei anzurechnen, ebenso wie die Ausbildungsvergütung aus einem neuen Ausbildungsverhältnis. Rückständige Sozialversicherungsbeiträge werden ebenfalls übernommen, sofern die Einzugsstelle diese einfordert.

Fördergelder für den neuen Ausbildungsbetrieb

Unternehmen, die Azubis übernehmen, deren Ausbildung aufgrund der Insolvenz vorzeitig beendet wurde, haben Anspruch auf einen Ausbildungsbonus, der bis zu 6.000 Euro betragen kann. Je nach Bundesland kommen weitere Förderungen in Frage. Hierfür sind die Agentur für Arbeit und die örtliche IHK die richtigen Ansprechpartner.

Quelle: Position 4/2009, S. 20

Die Fernwartung hat sich in den letzten Jahren zu einem weitverbreiteten Angebot für PC-Besitzer und Nutzer entwickeln können. Angeboten wird diese von mehreren Unternehmen beziehungsweise Informatikspezialisten. Obwohl sich die Fernwartung als flexibles Angebot präsentiert, ist sie bis heute nicht unumstritten.

Was geschieht bei der Fernwartung?

Bei der Fernwartung erlaubt der PC-Besitzer einem Spezialist den Zugriff auf den eigenen Rechner. Dabei arbeitet der Spezialist nicht vor Ort, sondern kann sich in einer vollkommen anderen Region, sogar einem anderen Land befinden. Der Zugriff wird dabei über ein spezielles Programm erlaubt.

Die Spezialisten haben während der Sitzung die Möglichkeit, nach einem bestimmten Fehler auf dem Computer zu suchen und diesen gegebenenfalls zu beheben. Die Kunden, die sich für die Fernwartung entscheiden, können bei den einzelnen Schritten, die durch den Spezialisten vorgenommen werden, an ihrem Bildschirm zuschauen. Auch die Installation einer Software ist über die Fernwartung möglich und kann genauso wie das Einrichten von Geräten durchgeführt werden.

Die Risiken der Fernwartung

Die Fernwartung ist bis heute nicht unumstritten und so gibt es zahlreiche Kritiker, die sich mit diesem Angebot auseinandersetzen. An erster Stelle müssen dabei die Defizite beim Datenschutz genannt werden. Durch das Zugriffprogramm öffnet man den eigenen Computer für fremde Personen. Auch wenn sich im Bereich Fernwartung in den letzten Jahren entscheidende Verbesserungen erreichen ließen, gibt es immer noch Defizite, die zu einem eventuellen Missbrauch während der Fernwartung führen können. Des Weiteren trägt der Kunde das alleinige Risiko. Kommt es zu Fehlern, können die Unternehmen, welche die PC-Fernwartung durchführen, nur eingeschränkt haftbar gemacht werden.

Quelle: http://www.ctaas.de

Mit dem Urteil vom 24. Juni 2009 hat der Bundesfinanzhof die Finanzverwaltung unter dem Aktenzeichen VIII R 80/06 in ihre Schranken verwiesen. Dabei ging es um den Zugriff auf Daten zu Zwecken der Betriebsprüfung. Die freiberufliche Sozietät hat ihre Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt. Diese Unterlagen legte sie dem Betriebsprüfer natürlich auch vor. Allerdings hatte die Sozietät für unternehmensinterne Zwecke noch zusätzlich eine freiwillige Bilanz erstellt. Der Betriebsprüfer verlangte, auch Einsicht in die elektronisch geführte Buchhaltung und Bilanz zu erhalten. Die Sozietät wies diesen Wunsch zurück und verweigerte die Einsichtnahme. Schlussendlich landete der Fall vor dem Bundesfinanzhof, der bestätigte, dass sich der Betriebsprüfer rechtswidrig verhalten habe. Grundsätzlich sei ein Unternehmer nur verpflichtet, die Daten einsehen zu lassen, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Dies diene der Überprüfung der gesetzlich vorgeschrieben Pflichten bzw. deren Erfüllung durch die Unternehmer. Freiwillig geführte Aufzeichnungen sind also der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht zur Verfügung zu stellen.

Quelle: Der Steuerzahler 11/2009, S. 222

Wenn von Lärmerkrankungen im Berufsleben die Rede ist, denkt kaum jemand an die Büros, wo es ohnehin ruhig zugehen sollte. Doch weit gefehlt. Gespräche von Kollegen, ständiges Telefonklingeln, laute Kopierer – all dies führt häufig zu Hörstürzen, Tinnitus, Herz-Kreislauf-Problemen oder Schwerhörigkeit. Die Dauerberieselung liegt meist zwischen 55 und 70 Dezibel. Während für Maschinenräume und Co. eine klare Lärmschutzverordnung gilt, fehlt diese in Büros fast vollständig.

Wirklich konzentriertes Arbeiten ist aber nur bei einer Lautstärke von 35 bis 45 Dezibel möglich. Bei lauteren Geräuschkulissen müssen einige Arbeiten immer wieder von vorne angefangen oder überprüft werden, viele Aufgaben sind auch gar nicht zu erledigen. Wenn Sie für mehr Effizienz im Büro durch geringere Lärmpegel sorgen wollen, sollten Sie sich an den folgenden Tipps orientieren.

So verringern Sie den Lärmpegel

Achten Sie bei der Anschaffung neuer Kopierer, Drucker und anderer Geräte auf leise Modelle. Stellen Sie sie am besten in einem separaten Raum auf, so dass die Geräusche gar nicht erst bis zu Ihren Mitarbeitern vordringen. Der Raum muss natürlich für alle Mitarbeiter erreichbar sein. Schalldämmende Trennwände können ebenfalls der richtige Aufstellort sein.

Tapeten oder Akustikputz können Schall ebenfalls schlucken und sorgen so für eine insgesamt geringere Lärmbelastung. In einem Großraumbüro können Sie schallabsorbierende Trennwände und Tischaufsätze verwenden. Am besten eignen sich Büromöbel aus Holz für eine leise Geräuschkulisse. Außerdem können Sie durch Vorhänge und Pflanzen sowie Bilder eine geringere Lärmbelastung erreichen. Wo es möglich ist, können Teeküche und Büro getrennt werden, so dass es spezielle Zonen für Gespräche gibt.

Quelle: KKH-Allianz Nachrichten 01/2010

Selbstständige und Freiberufler sind seit dem 1. Januar 2006 zur Abgabe der elektronischen Umsatzsteuer-Voranmeldung via ELSTER verpflichtet. Die meisten Betroffenen bedienen sich hierfür eines Steuerprogrammes. Bei der Erstellung der Steuererklärung mit einem Steuerprogramm kommt es vordergründig auf die Qualität und den Umfang der Software an. Grundsätzlich kann eine solche Software die persönliche Beratung bei einem Steuerberater nicht ersetzen. Eine solche Software sollte jedoch die gängigsten Punkte des deutschen Steuerwesens wie den Steuerfreibetrag kennen.

Steuererklärung einfach und schnell erstellen

Insbesondere, wenn die Ausgaben und Einnahmen überschaubar sind, bietet sich die Arbeit mit einer solchen Software für die Erstellung der individuellen Steuererklärung an. Mehrfach ausgezeichnet als Testsieger wurde das WISO Sparbuch. Mit dieser Software ist nicht nur die Erstellung der eigenen Steuererklärung möglich, sondern auch umfangreiche Tipps und Hinweise sind für die Steuerzahler mit von der Partie.

So wird neben dem Programm ein umfangreiches Handbuch erworben, das grundlegende Aspekte des Steuergesetzes erläutert. Des Weiteren ist eine umfangreiche Schritt-für-Schritt-Anleitung in dem Paket enthalten. Da ebenso ein Formularberater und Videosequenzen dabei sind, können auch Laien mit dem Programm die eigene Steuererklärung erstellen.

Die Steuererklärung mit der Steuer-Spar-Erklärung

Die Steuer-Spar-Erklärung hat sich als umfangreiche Software bei mehreren Tests mit überragenden Ergebnissen durchsetzen können. Das Programm bietet sich insbesondere für Kleinunternehmer und Freiberufler an. Das umfangreiche Handbuch mit Gerichtsurteilen erleichtert das Erstellen der Steuererklärung. Zudem steht ein kostenloser Support per Mail, Internet und Telefon zur Verfügung.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle:  http://www.einkommensteuerprogramm.de/

WordPress hat sich in den letzten Jahren zu einer der beliebtesten Angebote im Bereich der Webblogs entwickeln können. Da das System kostenlos zur Verfügung steht, nutzen es immer mehr Unternehmen für die eigene Firmenhomepage. Doch welche Vor- und Nachteile bietet WordPress für die Anwendung bei der eigenen Unternehmenswebseite?

Die Vorteile von WordPress

Die heutige Popularität hat WordPress sicherlich den fehlenden Kosten zu verdanken, die es von anderen Angeboten deutlich unterscheiden. Neben diesen gibt es aber auch zahlreiche andere Pluspunkte, die sich im Vergleich zur Konkurrenz sehen lassen können. An erster Stelle muss dabei die Mehrbenutzerfähigkeit genannt werden. Durch eine unterschiedliche Rollenverteilung können mehrere Mitarbeiter eines Unternehmens oder auch verschiedene Kunden das Angebot optimal nutzen.

Des Weiteren ist WordPress einfach zu bedienen, sodass sich auch Laien schnell in die Möglichkeiten einarbeiten können. Die Editor-Oberfläche macht einen aufgeräumten beziehungsweise reduzierten Eindruck, wodurch sich weitere Vorteile erkennen lassen. WordPress kann einfach erweitert oder auch an die Bedürfnisse eines Unternehmens angepasst werden.

Die Nachteile von WordPress

Obwohl WordPress durch die Bedienung und Handhabung überzeugen kann, lassen sich einzelne Nachteile erkennen. Für die Abwandlung des Designs beziehungsweise die Individualisierung der Oberfläche sind Programmierkenntnisse vonnöten. Des Weiteren lassen sich Eingriffe durch Dritte mit entsprechenden Kenntnissen leicht durchführen. Zudem ist es fraglich, ob die Mitarbeiter eines Unternehmens die Angebote von WordPress in vollem Umfang nutzen. WordPress-Seiten hinterlassen in einzelnen Branchen zudem keinen bleibenden Eindruck und werden als einfache Alternative abgespeist, wodurch ein eventueller Imageschaden entstehen könnte. Grundsätzlich sollte die Entscheidung für WordPress in Verbindung mit der Unternehmenswebseite nicht überstürzt werden.

Quelle: http://blog.stefan-macke.com

Zunehmend mehr Menschen gehen krank zur Arbeit. Einer aktuellen Studie der AOK zufolge sind zwei Drittel der Arbeitnehmer so unvernünftig, auch bei Krankheit zur Arbeit zu gehen. Als Gründe werden von 30 Prozent der Befragten angegeben, dass die Arbeit sonst liegen bleiben würde. 20 Prozent haben Angst, ihren Job zu verlieren und zehn Prozent haben Angst vor Ärger und Streit mit den Kollegen. Sechs Prozent fürchten sich bei einer Krankschreibung sogar vor Ärger mit dem Chef.

Der Fehlzeiten-Report 2009 brachte diese erschreckenden Zahlen hervor und zeigt damit, wie unvernünftig viele Mitarbeiter mit ihrer Gesundheit umgehen. Doch nicht sie alleine trifft die Schuld, oft wird vom Chef vermittelt, dass der Arbeitsausfall bei Krankheit finanziell nicht tragbar sei.

Arbeitgeber sollten Vorbild sein

Arbeitgeber sollten ihren Mitarbeitern gegenüber nicht nur eine Führungsposition einnehmen, sondern genauso eine Vorbildfunktion. Kranke Mitarbeiter gehören nicht in die Arbeit. Sie benötigen länger für ihre Arbeit, weil sie sich nicht recht konzentrieren können, machen Fehler und gefährden somit Folgetermine und die Kundenzufriedenheit.

Gut 22 Prozent der Arbeitsstunden in Unternehmen werden den Studienangaben zufolge verschwendet, weil die Mitarbeiter krank zur Arbeit erscheinen. Dabei entsteht eine deutlich verringerte Produktivität, ebenso wie Nacharbeiten notwendig werden, weil Fehler aufgetreten sind. Kranke Mitarbeiter sind also nur dann ein Kostenfaktor, wenn sie trotz Krankheit zur Arbeit erscheinen.

Gefährliches Pflichtbewusstsein

Neben den Kosten für unkonzentriertes Arbeiten gehen auch Gefahren vom Arbeitsantritt bei Krankheit aus. Ein Schwindelgefühl beim Dachdecker kann tödlich enden. Die einfache Erkältung kann zu einer Grippewelle unter den Kollegen und Kunden führen.

Wer krank zur Arbeit geht, verschleppt nicht nur die eigene Krankheit, sondern gefährdet Kollegen und arbeitet unproduktiv.

Quelle: Handwerk Magazin 02/2010, S. 36 – 37

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.03.2010

Zum 01.04.2010 gelten neue Regeln für den Umgang mit Verbraucherdaten und den Auskunftsanspruch gegenüber Banken und Auskunfteien. Künftig kann jeder wissen, womit eine Bank rechnet, wenn sie Kredit gibt.

Auch wenn viele Verbraucher es nicht kennen, ist das so genannte Scoring mittlerweile weit verbreitet. Mit dem mathematisch-statistischen Verfahren berechnen Kreditinstitute die Wahrscheinlichkeit, ob einzelne Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Schulden zurückzahlen können.

Das Problem: Scoring-Daten sind häufig lückenhaft oder falsch, die Auskünfte dazu unklar. Das belegt eine Studie, die im vergangenen Jahr im Auftrag das Bundesverbraucherschutzministerium in Auftrag gegeben hatte.

Daten häufig falsch und unvollständig

Mittels Anfragen von Verbrauchern bei Auskunfteien haben die Forscher für die Jahre 2008 und 2009 ermittelt, in welchem Umfang Daten dort fehlerhaft gespeichert sind. Ihr Bericht belegte, dass bei den in die Studie einbezogenen Auskunfteien Verbraucherdaten von bis zu 45 Prozent nicht zutreffend sind.

Teils waren die Daten falsch oder veraltet, teils verfügte die Auskunftei nur über solche Daten, die die Testperson selbst angegeben hat. Auch Namensverwechselungen kamen vor. Mitunter wurden tatsächlich getilgte Darlehen als offen ausgewiesen.

"Der aus den gespeicherten Daten errechnete Scorewert kann sich auf die Höhe der Kreditzinsen auswirken und entscheidet darüber, ob jemand als kreditwürdig eingestuft wird. Deshalb ist es wichtig, dass die gespeicherten Daten auch korrekt sind. Sollten die gespeicherten Daten fehlerhaft sein, sind die Auskunfteien verpflichtet, dies zu korrigieren", sagte Bundesverbraucherministerin Aigner.

Informationsanspruch gesetzlich geregelt

Das Verbraucherministerium stellte fest, dass die Fehlerquoten der gesammelten Daten viel zu hoch ist. Die den Verbraucherinnen und Verbrauchern erteilten Selbstauskünfte sind oft völlig unbrauchbar.

Vor diesem Hintergrund beschloss der Deutsche Bundestag im vergangenen Jahr ein Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes. Es erhöht deutlich die Transparenz des Scoring und des Zustandekommens der gespeicherten Daten.

Klarheit über die eigenen Daten

Nun haben Betroffene gegenüber Banken und Auskunfteien einen detaillierten Auskunftsanspruch.

Einmal jährlich können kostenlos folgende Auskünfte eingeholt werden:

  •      welche Scorewerte sind an wen übermittelt worden,
  •      wie lautet mein aktueller Scorewert,
  •      welche Datenarten wurden für das berechnete Ergebnis genutzt,
  •      wie ist mein Scorewert zu Stande gekommen,
  •      welche Bedeutung hat mein Scorewert.

Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner begrüßte die Gesetzesänderung als "erhebliche Verbesserung der Verbraucherrechte im Wirtschaftsleben".

Quelle: Bundesregierung