Die richtige Benutzung der Pfändungstabelle

Die Pfändungstabelle hat sich zu einem wichtigen Bestandteil von Pfändungen entwickeln können. Sie wird nach dem deutschen Gesetz im Zeitraum von zwei Jahren angepasst. Dabei bleiben die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen überwiegend bestehen. Die Pfändungstabelle setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen. Zum einen handelt es sich hierbei um die pfändbaren Sozialleistungen und zum anderen um die zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Arbeitseinkommen.

Welche Aussagen macht die Pfändungstabelle?

Die Pfändungstabelle gibt grundsätzlich an, wie hoch die Summe sein kann, die bei einer Lohnpfändung gepfändet werden kann. Diese bezieht sich immer auf das zur Verfügung stehende Einkommen. Grundsätzlich werden auch Freibeträge in der Pfändungstabelle erfasst. Diese und deren Höhe orientieren sich in erster Linie an der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Hierbei kann es sich sowohl um die eigenen Kinder als auch den Ehepartner handeln.

Die Pfändungsgrenzen in der Pfändungstabelle

In der Pfändungstabelle der Bundesrepublik Deutschland werden auch Pfändungsgrenzen erfasst. Bei diesen handelt es sich um Arbeitseinkommen, die unpfändbar sind. Dies ist nur bei bestimmten Summen beziehungsweise Maximalbeträgen möglich. Grundsätzlich kann ein Arbeitseinkommen nicht gepfändet werden, wenn dieses nur 930 Euro im Monat oder 217,50 pro Woche beträgt. Auch eine tägliche Summe von 43,50 Euro ist nach der ZPO nicht pfändbar. Muss der Schuldner für einzelne Personen Unterhalt zahlen, erhöht sich das unpfändbare Einkommen um die entsprechenden Beträge. Dadurch kann es bis zu 2.060 Euro im Monat betragen. Für die erste unterhaltsberechtigte Person wird dabei stets eine Summe von 350 Euro pro Monat gewährt. Der Betrag verringert sich bei weiteren unterhaltsberechtigten Personen. Quellen: http://www.authora.de http://dejure.org

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Torsten MontagAnonymous’s avatar

Als Dipl. Betriebswirt und KfW Gründungsberater schreibe ich zum Thema Betriebswirtschaft, Onlinemarketing und Existenzgründung.

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