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Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

Für die Vorsteuer gilt der Grundsatz, kein Vorsteuerabzug ohne steuerpflichtige Ausgangsumsätze. Nur Unternehmer die auch Umsatzsteuer abführen müssen, dürfen den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Eine Korrektur des Vorsteuerabzugs muss der Unternehmer durchführen, wenn sich die späteren Verhältnisse zur Verwendungsabsicht ändern.

Anwendungsbereich des § 15a UStG

Der § 15a UStG wird u.a. angewendet:

  • Nach § 15a Abs. 1 UStG bei Verwendungsänderung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wie bspw. Grund und Boden oder eine PC-Anlage.
  • Nach § 15a Abs. 2 UStG werden Wirtschaftsgüter erfasst, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden, das betrifft auch Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, wie bspw. der Verkauf von Wohnungen.
  • Nach § 15a Abs. 3 UStG zählen Bestandteile und sonstige Leistungen an Gegenständen, wie bspw. die Neulackierung eines Pkw hinzu.
  • Nach § 15a Abs. 4 UStG sind das sonstige Leistungen, die nicht an Wirtschaftsgütern ausgeführt werden, wie bspw. Beratungsleistungen oder Werbeleistungen.
  • Nach § 15a Abs. 7 UStG beim Übergang von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung sowie zur Durchschnittssatzbesteuerung und umgekehrt zu berücksichtigen.

Entscheidend ist die Verwendungsabsicht

Plant ein Unternehmer einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz, kann er die Vorsteuer aus den bspw. dafür benötigten Materialien abziehen. Ändern sich die Verhältnisse gegenüber der Verwendungsabsicht, ist der Unternehmer zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs verpflichtet.

Beispiel

Ein Unternehmer erstellt ein Gebäude und vermietet es an Einzelhändler. Nach drei Jahren Nutzung wird das gesamte Gebäude an Ärzte vermietet. Da die Ärzte ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze tätigen, muss der Unternehmer den ursprünglichen Vorsteuerabzug berichtigen.

Der maßgebliche Berichtigungszeitraum

Der maßgebliche Zeitraum ist gem. §15 Abs. 1 UStG auf volle fünf Jahre festgeschrieben und beginnt mit der erstmaligen tatsächlichen Verwendung. Liegt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer unter den festgelegten fünf Jahren ist der Berichtigungszeitraum ebenfalls kürzer anzusetzen. Beispiel: für einen PC gilt eine Nutzungsdauer von drei Jahren. Der Berichtigungszeitraum beträgt damit ebenfalls drei Jahre.

Ausnahmefall Grundstücke

Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile und Gebäuden auf fremdem Grund und Boden verlängert sich der Zeitraum der Berichtigung auf volle zehn Jahre.

Wann wird der § 15a UStG nicht angewendet?

Ein Vorsteuerabzug und damit auch die Berichtigung ist nur möglich, wenn die bezogene Leistung dem Unternehmen zugeordnet ist. Eine Korrektur nach § 15a UStG ist damit nicht möglich, wenn ein Nichtunternehmer Leistungen bezieht, die er später unternehmerisch verwendet. Das gilt ebenfalls, wenn ein Unternehmer ein gekauftes Wirtschaftgut dem Privatbereich zuordnet und später für unternehmerische Zwecke verwendet.

Typisches Beispiel zum § 15a UStG

Der Unternehmer kauft zum 01.05.2009 einen Pkw für 20.000,- Euro zzgl. 19% USt = 3.800,- Euro Umsatzsteuer. Er will den Pkw betrieblich nutzen, die eventuelle Privatnutzung ermittelt er über die 1%-Methode. Nach einem Jahr entscheidet er, dass sein Sohn den Wagen bekommen soll und entnimmt ihn zum Teilwert von 15.000,- Euro. Die Entnahme muss der Unternehmer der Umsatzsteuer unterwerfen und zahlt auf die Entnahme einen Betrag von 2.850,- EUR (15.000 x 19%).

Korrektur der Vorsteuer

Da der Pkw nicht mehr betrieblich genutzt wird, ist in der Folge die Vorsteuer gem. § 15a UStG zu korrigieren.

Der Berichtigungszeitraum beträgt 5 Jahre vom 1.05.2009 – 30.04.2014

Die Berechtigung zum vollen Vorsteuerabzug bestand vom 1.05.2009 bis 30.04.2010. Die Korrektur des Vorsteuerabzugs muss für den Zeitraum vom 1.05.2010 bis 30.04.2014 durchgeführt werden.
Der aus dem Kauf des Pkw geltend gemachte Vorsteuerbetrag von 2.850,- Euro wird durch die 5 Jahre des Berichtigungszeitraums geteilt: 3.800,- durch 5 ergibt 760,- Euro pro Jahr.

Aufschlüsselung nach Verwendungsjahren

1.    Verwendungsjahr 1.05.2009 – 30.04.2014 voller Vorsteuerabzug = 760,- Euro
2.    Verwendungsjahr 1.05.2010 – 30.04.2011 kein Vorsteuerabzug Korrektur um 760,- Euro
3.    Verwendungsjahr 1.05.2011 – 30.04.2012 kein Vorsteuerabzug Korrektur um 760,- Euro
4.    Verwendungsjahr 1.05.2012 – 30.04.2013 kein Vorsteuerabzug Korrektur um 760,- Euro
5.    Verwendungsjahr 1.05.2013 – 30.04.2014 kein Vorsteuerabzug Korrektur um 760,- Euro

Die Vorsteuerkorrektur beträgt damit 3.040,- Euro (4 mal 760,- Euro).

Fazit

Im Monat der Entnahme muss der Unternehmer für den Pkw folgenden Betrag an das Finanzamt abführen:

Umsatzsteuer auf die Entnahme = 2.850,- Euro:
Betrag aus der Vorsteuerkorrektur = 3.040,- Euro
Gesamtbetrag =5.890,- Euro.

Je teuerer der Wagen in der Anschaffung ist, um so weniger lohnt sich eine frühzeitige Entnahme des Pkw.

Quelle: www.steuertipps.de

Über den Autor

Torsten MontagAnonymous’s avatar

Als Dipl. Betriebswirt und KfW Gründungsberater schreibe ich zum Thema Betriebswirtschaft, Onlinemarketing und Existenzgründung.

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  1. TomAce’s avatar

    Ihre RE die Sie hier aufmachen ist falsch. Das würde sogr jemandem auffallen, der von Steuerrecht keine Ahnung hat. Wie soll denn eine Vorsteuerberichtigung zu dem Ergebnis führen, dass der Steuerpflichtige insg. mehr USt zahlen muss, als er jemals hätte zahlen müssen, wenn er den Vorsteuerabzug niemals in Anspruch genommen hätte?
    Ihr fehler ist im übrigen folgender: eine Vorsteuerberichtigung finde nicht statt. Die Entnahme des Pkw für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Weitergabe an den Sohn) führt zu einer unentgeltlichen Wertabgabe gem. § 3 Ib Nr. 1. Diese fiktive Lieferung ist aber steuerpflichtig, so dass sich gerade nicht die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse geändert haben. 
    Warum nicht? Weil das Auto im relevanten Zeitpunkt für unternehmerische Zwecke und für nicht steuerfreie Umsätze verwendet werden sollte (ansonsten hätte, zum. in Bezug auf die Umsätze, von vornherein kein Vorsteuerabzug bestanden). 
    Relevant für diesen Fall ist nun § 15a VIII. Dieser ordnet nämlich an, dass eine Änderung der Verhältnisse auch dann gegeben ist, wenn der Pkw "nach § 3 Ib geliefert wird und dieser Umsatz anders zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung."
    Dies liegt aber gerade nicht vor, da ursprünglich nicht steuerfreie Umsätze ausgeführt werden sollten und auch die Entnahme nicht steuerfrei ist!

  2. H.-J. Bartsch’s avatar

    Stellt sich für mich die Frage, wie kann ich die Vorsteuerrückzahlung an das Finanzamt steuerlich noch geltend machen? Z.B. als Werbungskosten, wenn ich keine weiteren Einkünfte aus selbstständiger Arbeit habe? Ich stehe nämlich nun vor diesem Problem. Für ein kurzes Feedback bedanke ich mich.

  3. Peter’s avatar

    3.800€ VoSt ziehen und 5.890€ USt zahlen… Das kann doch nicht passen.