Juli 2010

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Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit einem Urteil vom 21.09.2009 seine bisher gültige Rechtsprechung im Bereich gemischt veranlasster Aufwendungen verändert. Die Entscheidung erging unter dem Aktenzeichen GrS 1/06.

Der Fall

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der einen siebentägigen Aufenthalt in den USA zum Besuch einer Messe nutzte. Das Finanzamt erkannte jedoch lediglich vier Tage als betrieblich bedingt an. Demzufolge ließ es den Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben für vier Übernachtungen zu, sowie Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage.

Kurze Zeit darauf landete der Fall vor dem Finanzgericht. Es entsprach den Regelungen des Finanzamtes, erlaubte aber auch den Abzug von vier Siebtel der Kosten des Hin- und Rückfluges. Dem widersprach das Finanzamt mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Bundesfinanzhof änderte seine Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof hat aufgrund des vorliegenden Falls die Abzugsfähigkeit der anteiligen Hin- und Rückflugkosten anerkannt und ist damit von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen. Allerdings sei die Aufteilung sämtlicher Kosten nur dann möglich, wenn der beruflich genutzte Anteil der Reise feststehe und nicht von geringer Bedeutung sei. Dieses Urteil könnte für Sie als Unternehmer wichtig sein, da Sie somit auch anteilige Reisekosten für betrieblich und privat veranlasste Reisen absetzen können.

in Anlehnung an: Der Steuerzahler, Februar 2010, S. 39

Der Gesetzgeber wollte eine Vereinfachung im Meldewesen erreichen, deshalb entschloss er sich, die Meldungen zur Berufsgenossenschaft in die Meldung zur Sozialversicherung mit zu integrieren. Demzufolge können künftig Arbeitgeber die Meldung zur Berufsgenossenschaft über DEÜV abwickeln. Bis allerdings sämtliche Systeme ausreichend umgestellt sind, wird noch einige Zeit vergehen. Deshalb sind bis Ende 2011 insgesamt zwei Meldungen abzugeben, zum einen die DEÜV, zum anderen der bisherige Entgeltnachweis zur Berufsgenossenschaft. Ab dem Jahr 2012 entfällt der Entgeltnachweis, so dass nur noch eine Meldung notwendig ist.

5 wichtige Daten zur Meldung zur SV

Die 5 wichtigsten Daten für die Meldung zur Sozialversicherung (SV), die Arbeitgeber benötigen sind:

1.    Betriebsnummer der Berufsgenossenschaft
2.    Mitgliedsnummer des Unternehmens bei der Berufsgenossenschaft
3.    Arbeitsentgelt pro Mitarbeiter (max. 84.000 Euro pro Beschäftigtem)
4.    Gefahrtarifstelle (4-stelliger Strukturschlüssel, der dem Veranlagungsbescheid zu entnehmen ist)
5.    Arbeitsstunden pro Mitarbeiter

So berechnen Sie die Arbeitsstunden korrekt

Gerade bei dem oben genannten fünften Punkt treten oft Schwierigkeiten auf. So lassen sich die Arbeitsstunden pro Mitarbeiter teilweise auch bei ordnungsgemäßer und gewissenhafter Aufschlüsselung nicht genau berechnen. Deshalb gibt es hierbei die Möglichkeit einer gewissenhaften Schätzung. Diese sieht vor, dass die Vollzeitkräfte mit 1.610 Arbeitsstunden jährlich abgerechnet werden. Bei Teilzeitkräften ist eine anteilige Stundenzahl anzusetzen.

Auch die Angabe der Gefahrtarifstelle ist gerade bei Unternehmen mit verschiedenen Betriebsteilen nicht ganz einfach. Hierbei gilt, dass stets die Gefahrtarifstelle anzugeben ist, die zu dem Unternehmensteil gehört, in welchem der betroffene Mitarbeiter gearbeitet hat. Sofern eine Tätigkeit in unterschiedlichen Unternehmensteilen bestand, erfolgt die Zuordnung entsprechend der geleisteten Arbeitsstunden an den unterschiedlichen Gefahrtarifstellen.

in Anlehnung an: Sicherheitsreport der VBG, 01/2010, S. 22
 

Dieser Artikel ist Teil 7 von 8 der Serie

Eine weitere Sammlung unserer kuriosen Betriebsausgaben. Erstaunlich, was die Deutschen alles von der Steuer absetzen wollen.

KFZ Kosten keinen führerschein - da hat´s jemanden hart getroffen, Führerschein weg und nun?

Du schlidert das Du gerade begonnen hast und nicht in der Lage die Pflichtversicherung zuzahlen. Hier wollte wohl jemand eine Frage im Forum beantworten – klappt über die Lexikonsuche nicht wirklich.

auftritt fernsehspot – für eine Fernsehauftritt sollte man Geld fordern.

Tabernakel – ist lt. Wikipedia der Aufbewahrungsort für die geweihten Hostien. Für einen Kunstsammler bestimmt ein begehrtes Objekt.

überschussbeteiligung unfallversicherung – die Überschussbeteiligung ist sicherlich keine Betriebsausgabe.

Nutzungsdauer Hund – das arme Tier soll über einen bestimmten Zeitraum abgeschrieben werden, und dann?

bewirtschaftung kunde – Kunden bewirtschaften ist doch mal ein ganz neuer Ansatz, oft fährt man mit einer Bewirtung aber besser :) .

schwiegrmutter - mag sicher so manch einer gern abschreiben, als Betriebsausgabe ist das leider nicht möglich.

leck ich am Arschgerät – entweder wollte uns jemand eine Steilvorlage für unsere Serie liefern, oder ein SM – Studio sucht nach Betriebsausgaben ;) .

privatkonto bei GmbH – sein Privatkonto bei der Steuer abzusetzen, ist nicht im Interesse des Besitzers.

Neu aufgenommene Begriffe im Lexikon

Los geht´s (das ist kein Keywordspam ;-) )

1 Prozent Regelung Aktenschrank Aktien Aktivierungspflicht Antivirusprogramme Arbeitsmittel Arbeitsplatzbrille Arztkosten Bademantel Batterien Baustrom Begrünung Betonmischer Betonpumpe Betriebsausgaben Betriebseinnahme Bewässerungsanlagen Bohrhammer Brennholz Büroausstattung Dampfreiniger Drucker DSL Router EDV Hardware Eigenverbrauch Einfuhrzoll Eintrittspreis Elektroroller Entwässerungsanlage eür Fahrkarte Fahrradständer Fernsehwerbung Fleischwolf Forderungen Forderungsverzinsung Fräsmaschine Freistempler Friseurstuhl Garagentor Gehaltsabrechnung Geldkassette Geldscheinprüfer Generator Gepäck Gesellschafter Darlehen Goldbarren Hebebühne Hydraulikpumpe Inkasso Insolvenzzulage Kabeltrommel Karteikartenschrank Kehrmaschine Kinokarten Kleinmaterial kleinunternehmer Klettergerüst Lager Lagereinrichtung Lasermessgerät Lastenwinde lkw Lohnabrechnung Magazinschrank Marktwagen Massageliege Massagetisch Melkanlage Messekosten Monitor Motorroller Ofen Photovoltaik Photovoltaikanlage radio Rasenmäher Raupenbagger rechnung Regal Reitsattel Reklamation Renovierung Rucksack Sachentnahme Säge Schlagschrauber Schreibtisch Schulung Seminar Sicherungstore Silo Sondermüll Standgeld Staubsauger Strömungsmessgerät Tagungskosten Taxi Thermoskanne Tieflader Unbedenklichkeitsbescheinigung Ventilator Videokamera Waffen Wärmebildkamera Zwangsgeld

Selbstverständlich müssen noch die Fachbeiträge zu den obigen Wörtern geschrieben werden, seien Sie also gespannt, was es zu den Wörtern zu berichten gibt.

Die Umsatzbesteuerung für Bauunternehmer ist mitunter ein Buch mit sieben Siegeln. Das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft von Oktober 2009 hat nun aber deutlich gezeigt, wie sich Bauunternehmer zu verhalten haben. Für jede Bauleistung, die erbracht wurde, ist binnen sechs Monaten nach Leistungserbringung eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer zu stellen. Diese Rechnung muss einen Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht enthalten, die für Privatpersonen gilt. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so ist das Finanzamt berechtigt, ein Bußgeld festzusetzen. Die sechsmonatige Frist bis zur Rechnungsstellung gilt im Übrigen für sämtliche erbrachten Bauleistungen.

in Anlehnung an: Der Steuerzahler März 2010, S. 67

Ein Fremdsprachenkurs kann auch dann steuerlich absetzbar sein, wenn er im Ausland stattfindet. Das hat jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 23. September 2009 entschieden. Im besagten Fall ging es um einen Fremdsprachenkurs in Spanisch, der in Mexiko durchgeführt wurde. Dabei entschied das Finanzgericht, dass als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit im Bereich der Werbungskosten gilt, dass die Reise hauptsächlich oder zu sehr großen Teilen betrieblich veranlasst ist. Außerdem muss der Fremdsprachenkurs zur Sicherung des Arbeitsplatzes erforderlich sein bzw. auf die persönlichen betrieblichen und beruflichen Interessen zugeschnitten sein.

Nachweis wurde erbracht

Im besagten Fall konnte der Arbeitnehmer nachweisen, dass die betrieblichen Interessen an seinen Fremdsprachenkenntnissen überwogen. Die privaten Interessen waren nur untergeordnet zu betrachten. Zudem fand der Fremdsprachenkurs im vom Arbeitgeber gewährten Bildungsurlaub statt, was das Gericht als ausreichenden Grund ansah, um die Kosten als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig anzuerkennen.

in Anlehnung an: Der Steuerzahler März 2010, S. 67
 

  • kostenlose PDF-Broschüre von steuerberaten.de erklärt Grundsätzliches und Neues zur Einordnung von Gewerbetreibenden und Freiberuflern
  • Bundesfinanzhof stellt IT-Autodidakten mit Informatikern gleich und lässt sie als Freiberufler zu

Köln, 09.07.2010Freiberufler haben gegenüber Gewerbetreibenden signifikante Vorteile:

Sie müssen keine Gewerbesteuer zahlen, dem Finanzamt langt eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung und die Umsatzsteuer richtet sich nach den wirklich vereinnahmten Entgelten. Kein Wunder also, dass viele Selbständige den Status eines Freiberuflers anstreben, doch die gesetzlichen Regelungen sind schwammig, die Handhabung bei den Finanzämtern oft rigide. In der IT-Branche ging bislang der Diplom-Informatiker, der Software programmiert, als Freiberufler durch, die große Schar der Systemadministratoren oder freien IT-Projektleiter, die ihr Know-how abseits klassischer Studiengänge erworben haben, jedoch nicht.

Neue Urteile des Bundesfinanzhofs erweitern jetzt die Auslegung, welche IT-Tätigkeit als freier Beruf anerkannt wird. Das Online-Steuerbüro steuerberaten.de hat in einem kostenlosen PDF die wichtigsten Informationen zusammengefasst.

Themenspecial zu freie Berufe versus Gewerbe mit PDF-Download:
http://www.steuerberaten.de/tag/freiberufler/

Die Urteile im einzelnen

Gleich drei Urteile hatte der Bundesfinanzhof zu fällen, in denen die steuerliche Einordnung selbständiger IT-Dienstleister Gegenstand der Verfahren war.

  • Ein staatlich geprüfter Betriebswirt-EDV hatte sich als Autodidakt in die Einrichtung und Wartung von Systemsoftware eingearbeitet und selbständig Firmen mit dieser Tätigkeit betreut. Der BFH stellte fest, dass die Breite und Tiefe seiner Aufgaben denen eines Diplom-Informatikers entsprochen haben und er damit einen ingenieurähnlichen, also freien Beruf ausgeübt habe.
    BFH, Az: VIII R 63/06
     
  • Auch einem weiteren Autodidakten, der vom Bildungsweg staatlich geprüfter Wirtschaftassistent DV war, billigte der BFH den Status eines Freiberuflers zu. Der Kläger hatte für seine Kunden IT-Systemberatung erbracht und als Externer firmenweite IT-Projekte geleitet. Nach Einschätzung des Gerichts lag dabei sehr wohl eine ingenieurähnliche Leistung vor, auch wenn der Ausbildung nach kein Ingenieursgrad vorlag.
    BFH, Az: VIII R 79/06
     
  • In einem weiteren Fall war ein Diplom-Ingenieur für technische Informatik als selbständiger Systemadministrator bei mehreren Unternehmen tätig und überwachte die Firmennetze u.a. mithilfe eigener Dienstprogramme. Der BFH stufte die Tätigkeiten als klassische Ingenieursleistungen ein und billigte den Status eines freien Berufs zu.
    BFH, Az: VII R 31/07

Was sollten Betroffene tun?

Alle, die ihre eigene selbständige Tätigkeit in den Präzedenzurteilen wiedererkennen, sollten schnellstmöglich ihrem Finanzamt mitteilen, dass sie als Freiberufler eingestuften werden möchten. Dies sollte in Form einer ausführlichen Schilderung der ausgeübten Tätigkeiten geschehen und zudem Belege (z.B. Rechnungen) enthalten. Folgt das Finanzamt der Darlegung, werden alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide geändert und die Gewerbesteuerbescheide aufgehoben.

Doch Vorsicht: Fällt die Gewerbesteuer weg, steigt die Einkommensteuer und dies kann teils erhebliche Nachzahlungsforderungen auslösen, auf die jeder Betroffene vorbereitet sein sollte.

Über steuerberaten.de:

Steuerberaten.de ist ein Internet-Portal der steuerberaten.de Steuerberatungsgesellschaft mbH und bietet seit Oktober 2008 Privatpersonen, Unternehmen, Vereinen und Gemeinschaften zum einen kostenfreie Hilfsmittel rund um das Thema ‚Steuern’. Zum anderen übernehmen erfahrene Experten steuerliche und buchhalterische Berechnungen zu günstigen Konditionen. Die Kosten der jeweiligen Steuerberatung können bereits vorab anonym errechnet werden. Die Registrierung ist kostenfrei, dem Nutzer stehen für seine individuellen Steuerfälle nach Auftragserteilung ein fester Steuerberater sowie ein Servicemitarbeiter zur Verfügung.
Weitere Informationen gibt es unter: www.steuerberaten.de

Mit dem 01.01.2010 ist das Wachstumsbeschleunigungsgesetz in Kraft getreten. Darin heißt es unter anderem, dass die kurzfristige Vermietung von Übernachtungsmöglichkeiten, wie etwa ein Hotelzimmer, mit dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent zu berechnen ist. Für das Frühstück und sonstige Nebenleistungen hingegen gelten weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer. In der Buchhaltung kann das für Verwirrung sorgen, denn nun müssen die Hoteliers ihre Rechnungen auf zwei Posten aufteilen, das Frühstück kann dann nicht mehr pauschal abgezogen werden, sondern stellt einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar, der zu versteuern ist. Deshalb sollte eine Anweisung her, die für Klarheit bei der Verbuchung sorgt. Diese gab das Bundesministerium der Finanzen nun endlich heraus.

Das Geschäftspaket

Wird ein Geschäftspaket vom Arbeitgeber gebucht, die Rechnung ebenfalls auf diesen ausgestellt, bleibt im Grunde genommen alles beim Alten. Das Frühstück wird als durch den Arbeitgeber veranlasst angesehen. Der pauschale Sachbezugswert kann angesetzt werden. Somit muss der Arbeitnehmer nur 1,57 EUR für das Frühstück versteuern. Die Regelungen entsprechen denen für ein verbilligtes Kantinenessen. Zudem kann diese Regelung auch dann angewendet werden, wenn der Arbeitnehmer das Hotelzimmer aus zeitlichen Gründen selbst buchen musste.

Zahlung durch den Arbeitnehmer

Wird die Rechnung hingegen auf den Arbeitnehmer ausgestellt und von diesem auch gezahlt, dann müssen wieder zwei Positionen ausgewiesen werden. Die Nebenleistungen werden dann meist pauschal berechnet, so dass sich der eindeutige Preis für das Frühstück nicht feststellen lässt. In diesen Fällen kann wiederum der Pauschbetrag von 4,80 EUR abgezogen werden. Ebenfalls werden weitere, privat veranlasste Nebenleistungen abgezogen. Den Restbetrag kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erstattet bekommen oder den geldwerten Vorteil versteuern.

in Anlehnung an: Der Steuerzahler, März 2010, S. 64
 

Bisher galt bei der Finanzverwaltung der Grundsatz, dass die anfallenden Kosten für eine Auslandsreise, die auch private Anteile enthält, nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Nun hat sich jedoch eine neue Entscheidung ergeben, die von einem Arzt durchgesetzt wurde.

Der Fall im Überblick

Ein Mediziner hatte einen sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee absolviert. Während morgens und nachmittags Vorträge stattfanden, wurden in den Zeiten von 09:15 bis 15:45 verschiedene Sportarten, wie Surfen, Biken, Tennis oder Segeln praktisch und theoretisch durchgenommen.

Der Kurs umfasste 120 Stunden und ist von der Ärztekammer anerkannt, will man den Zusatz Sportmediziner tragen. Aufgrund dessen wollte der als Unfallarzt tätige Mediziner die entstandenen Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Die Finanzverwaltung jedoch erkannte die Betriebsausgaben nicht an. Die Reise sei nicht ausschließlich oder wenigstens nahezu ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen, so das Amt.

Entscheidung fiel bereits im April

Der Bundesfinanzhof hatte zwar durchaus in der Vergangenheit nach diesem Schema entschieden, doch mit dem Urteil vom 21.04.2010 unter dem Aktenzeichen VI R 66/04 entschied er sich um. Künftig können zumindest die anteiligen Kosten, die auf die berufliche Veranlassung zurückzuführen sind, als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn sich die beruflichen und privaten Anteile an der Reise abgrenzen lassen. Im besagten Fall konnte der Mediziner deshalb seine Reisekosten zumindest anteilig als Betriebsausgaben geltend machen.

Quelle: http://blog.steuerberaten.de

Seit Januar diesen Jahres ist es möglich, bei den Finanzämtern die Eintragung eines Faktors bei der Steuerklasse IV/IV zu beantragen. Notwendig für den Antrag ist die Vorlage der Steuerkarten, sowie die Angabe des voraussichtlichen Jahreseinkommens. Der Faktor wird allerdings nur dann eingetragen, wenn er kleiner eins ist. Durch das Faktorverfahren soll es künftig möglich werden, dass Steuernachzahlungen und -erstattungen weitestgehend ausgeschlossen werden. Der Antrag ist formlos beim Finanzamt zu stellen. Wer sich für das Faktorverfahren entscheidet, muss allerdings eine jährliche Steuererklärung beim Finanzamt abgeben.

Rechenbeispiel für das Faktorverfahren

Nehmen wir ein Rechenbeispiel zu Hilfe, um den Sachverhalt zu erklären:

  • Einkommen Gatte A: 3.000 EUR monatlich – Lohnsteuer: 5.790,96 EUR jährlich
  • Einkommen Gatte B: 1.700 EUR monatlich – Lohnsteuer: 1.843,92 EUR jährlich
  • Summe der Lohnsteuer: 7.634,88 EUR jährlich
  • voraussichtliche Einkommenssteuer im Splitting-Verfahren: 7.418,00 EUR jährlich

Die voraussichtliche Einkommenssteuer wird nun durch die Summe der Lohnsteuer geteilt, daraus ergibt sich ein Faktor von 0,971. Dieser wird stets mit drei Nachkommastellen angegeben. Die gesamte Lohnsteuer verteilt sich mit dem Faktorverfahren wie folgt:

  • Gatte A: 5.623,08
  • Gatte B: 1.790,40
  • Summe der Lohnsteuer: 7.413,48 EUR

Da die Summe der gezahlten Lohnsteuer nur eine minimale Differenz zur voraussichtlichen Einkommenssteuer im Splitting-Verfahren aufweist, sind Erstattungen und Nachzahlungen nicht zu erwarten. Ohne dieses Faktorverfahren ergäbe sich bei

  • Steuerklasse IV/IV eine Erstattung von 216,88 EUR und bei
  • Steuerklasse III/V eine Nachzahlung von 218,12 EUR.

Quelle: Lohndata Rundschreiben 55

Wichtig für Unternehmer ist die Beachtung der Anrechenbarkeit von Gewerbesteuer:

Muss der Unternehmer keine Einkommensteuer zahlen, kommt es nicht zu einer Anrechnung der gezahlten Gewerbesteuer. Das kann bspw. zutreffen, weil im betreffenden Jahr ein Verlustrücktrag oder –vortrag vorliegt, oder negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten vorhanden sind.

Seit 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Eine Doppelbelastung für Gewerbetreibende durch Gewerbe- und Einkommensteuer soll jedoch weitgehend vermieden werden. Daher kann die gezahlte Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer-Veranlagung eingerechnet und damit erstattet werden.

Ermäßigungshöchstbetrag

Hat der Gewerbetreibende neben seinen gewerblichen Einkünften noch Einkünfte bspw. aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen muss der Ermäßigungshöchstbetrag beachtet werden. Das bedeutet, dass der Gewerbesteuer-Anrechnungsbetrag nur den Teil der Einkommensteuer mindern darf, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt.

Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrages

Der Ermäßigungshöchstbetrag errechnet sich folgendermaßen:
Einkommensteuer x positive gewerbliche Einkünfte geteilt durch die Summe aller positiven Einkünfte.
Das Bundesfinanzministerium hat eindeutig festgestellt, dass nur die positiven Einkünfte bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages herangezogen werden dürfen. Negative Einkünfte dürfen die Berechnung nicht beeinflussen.

Entlastung erfolgt nur bei Einkommensteuerschuld

Muss der Unternehmer keine Einkommensteuer zahlen, kommt es nicht zu einer Anrechnung der gezahlten Gewerbesteuer. Das kann bspw. zutreffen, weil im betreffenden Jahr ein Verlustrücktrag oder –vortrag vorliegt, oder negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten vorhanden sind. Ein noch vorhandener Anrechnungsbetrag kann nicht vor- oder rückgetragen werden, sondern geht endgültig verloren.

Höhe der Entlastung

Die Höhe der Entlastung bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer hängt auch, vor allem vom Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde ab. Bis zu einem Hebesatz von 380 Prozent ist eine vollständige Anrechnung möglich. Dieser Satz entspricht dem Anrechnungsfaktor von 3,8 der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer. Liegt der Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde über 380 % ist daher keine vollständige Anrechnung möglich.

Quelle: steuertipps aktuell

Die Umlage für das Insolvenzgeld ist erhöht worden. Seit dem 01.01.2010 müssen statt 0,1 Prozent nun 0,41 Prozent abgeführt werden. Die Insolvenzgeldumlage wird ausschließlich vom Arbeitgeber getragen. Sie wird direkt von den Krankenkassen mit den restlichen Sozialversicherungsbeiträgen abgeführt.

Die Insolvenzgeldumlage dient der Finanzierung der Erstattung ausgefallener Nettolöhne von Arbeitnehmern, die in einem insolventen Unternehmen tätig sind. Die Erstattung ist begrenzt auf drei Monatseinkommen vor der Bekanntgabe des Insolvenzereignisses bzw. vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Wer keine Insolvenzgeldumlage zahlen muss

Es gibt aber auch einige Arbeitgeber, die von der Zahlung der Insolvenzgeldumlage befreit sind. Hierzu zählen Arbeitgeber der öffentlichen Hand, darunter Bund, Länder und Kommunen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie die Krankenkassen selbst und private Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer im eigenen Haushalt beschäftigen. Hier gelten lediglich Ausnahmen für juristische Personen, die die Umlage wiederum zahlen müssen.

Wird eine haushaltsnahe Dienstleistung über eine Agentur erbracht, so muss diese allerdings die Insolvenzgeldumlage entrichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Mitarbeiter auch noch in den Geschäftsräumen des Unternehmens beschäftigt werden.

Insolvenzgeldumlagenerhöhung und die Aussagekraft

Die Erhöhung der Insolvenzgeldumlage musste deshalb eingeführt werden, weil aufgrund der aktuellen Wirtschafts- und Finanzkrise die Anzahl der Insolvenzen von Unternehmen stark angestiegen ist. Aus der aktuellen Insolvenzstatistik geht eine Vervierfachung der Unternehmensinsolvenzen jedoch nicht hervor. Dennoch wurde die Umlage um das Vierfache erhöht. Damit zeigt sich eine deutlich stärkere Aussagekraft bei dieser Umlagenerhöhung.

Einzig bei dem Einzug der Insolvenzgeldumlage hat sich nichts geändert, dieser erfolgt nach wie vor über die Krankenkassen. Sie hatten diese Aufgabe bereits zum 01.01.2009 übernommen.

Quelle: http://www.luebeckonline.com

Verbraucher haben seit dem 01.04.2010 das Recht, einmal jährlich eine kostenlose Eigenauskunft von der Schufa zu erhalten. Darin enthalten sind Daten zu Wohnort, Anschrift, Geburtsdatum, früheren Anschriften, anerkannten offenen Forderungen, wie Ratenkrediten, und allen Institutionen und Unternehmen, die Daten über den Verbraucher an die Schufa übermittelt haben.

Verbraucher sollten diese kostenfreie Auskunft einmal jährlich abrufen. Denn oft genug sind bei der Schufa falsche Daten gespeichert, die dann die Absage für die neue Wohnung oder unnötig hohe Zinsen für künftige Ratenkredite verursachen. Eine Überprüfung und die schnellstmögliche Veranlassung der Änderung falscher Daten sind deshalb unerlässlich.

Auskunft an Dritte

Ebenfalls vergibt die Schufa weiterhin Auskünfte an Dritte, wie Versandhäuser, Kreditgeber und Co. Sie kostet aber künftig nicht mehr 7,80 Euro, sondern 18,50 Euro. Sie besteht aus zwei Teilen, zum einen die für den Dritten interessanten Informationen, zum anderen die für den Verbraucher wichtigen Infos. Die Kontonummern sind allerdings geschwärzt und die Auskunft wird auf fälschungssicherem Papier gedruckt.

in Anlehnung an: Der Steuerzahler April 2010, S. 115

Unternehmen werden in verschiedene Betriebsgrößen, von Groß-, Mittel- und Kleinbetrieben eingeordnet. Hierfür werden die Umsatz- bzw. Gewinnzahlen herangezogen. Seit dem 01.01.2010 gelten hierbei neue Abgrenzungswerte. Die Einordnung der Betriebe in die unterschiedlichen Größen ist entscheidend für die Häufigkeit von Betriebsprüfungen. So hat es sich in den vergangenen Jahren etabliert, dass Mittelbetriebe alle 12,8 Jahre und Großbetriebe alle 4,4 Jahre geprüft wurden. Wie die neuen Zahlen und Werte aussehen, wollen wir Ihnen in diesem Artikel zeigen.

Abgrenzungswerte für unterschiedliche Unternehmensformen

Die Zahlen sind in die Gruppen Handelsbetriebe, Fertigungsbetriebe und freie Berufe untergliedert. Dabei ergeben sich nach dem 20. Prüfungsturnus, der mit Jahresbeginn startete, folgende Zahlen.

Handelsbetriebe

  • Als Großbetriebe gelten Unternehmen mit einem Umsatz von 6,9 Millionen Euro oder einem Gewinn von 265.000 Euro.
  • Als Mittelbetriebe gelten Unternehmen mit einem Umsatz von 840.000 bzw. einem Gewinn von 53.000 Euro.
  • Als Kleinbetriebe gelten Unternehmen mit einem Umsatz von 160.000 und einem Gewinn von 34.000 Euro.

Fertigungsbetriebe

  • Bei den Fertigungsbetrieben zählen Unternehmen mit einem Umsatz höher als vier Millionen Euro oder einem Gewinn von mehr als 235.000 Euro als Großbetriebe.
  • In den Bereich der Mittelbetriebe fallen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 480.000 Euro und einem Gewinn von 53.000 Euro.
  • Kleinbetriebe sind Unternehmen mit Gewinnen von 34.000 Euro und Umsätzen von 160.000 Euro.

Freie Berufe

Auch die freien Berufe lassen sich in diese drei Betriebsgrößen unterscheiden. Als Großbetriebe gelten demnach Unternehmen mit einem Umsatz von 4,3 Millionen Euro oder einem Gewinn von 540.000 Euro.
Als Mittelbetriebe in den freien Berufen zählen Unternehmen mit 790.000 Euro Umsatz oder 123.000 Euro Gewinn.
Zu den Kleinbetrieben sind alle Unternehmen mit 160.000 Euro Umsatz oder 34.000 Euro Gewinn zu zählen.

Damit ergeben sich völlig neue Zahlen für die Abgrenzungen zwischen den einzelnen Unternehmensgrößen. Diese gilt es ab sofort zu beachten, um sich auf bevorstehende Prüfungen einzustellen.

Quelle: IKK Profil, Januar 2010, S. 3

Nachzahlungszinsen entstehen beim Finanzamt grundsätzlich dann, wenn die Steuerschuld erst nach dem 15. Monat nach deren Entstehen gezahlt wird. Das heißt, wird eine Steuererklärung sehr spät abgegeben und sind seit der Entstehung der Steuerschuld mehr als 15 Monate vergangen, wird ab dem 15. Monat ein Nachzahlungszins nach § 233a AO erhoben. Dieser liegt in der Regel bei sechs Prozent. Er wird deshalb erhoben, weil der Steuerzahler die Steuernachzahlung während dieser Zeit hätte gewinnbringend anlegen können. Ob er dies getan hat und tatsächlich einen sehr unrealistischen Zinssatz von sechs Prozent erhielt, bleibt unerheblich. Gleiches gilt für die Verschuldung der verspäteten Steuerbelastung. Denn oft genug ist das Finanzamt selbst schuld an späten Zahlungen, da die Bearbeitungszeiten sehr lange sind. Laut Gerichten sind die Nachzahlungszinsen dennoch gerechtfertigt.

Steuerzahler haben eine Chance

Dennoch können Steuerzahler einen Billigkeitserlass beantragen. Dieser wird im § 227 AO geregelt. Er kann dann beantragt werden, wenn das Verschulden für späte Steuerzahlungen eindeutig auf Seiten des Finanzamts liegt. Ab wann die Bearbeitungszeit demnach allerdings unangemessen ist, bleibt unklar. Eine vierjährige Bearbeitungszeit wurde jedoch vom Finanzgericht München unter dem Aktenzeichen 5 K 1287/05 bereits einmal als unangemessen erachtet.

Ebenfalls kann nach BGB eine Schadensersatzzahlung im zivilrechtlichen Verfahren angestrebt werden. Hierbei zahlt der Steuerzahler die Nachzahlungszinsen zwar erst einmal, kann aber dafür Schadensersatz geltend machen, wenn er die spätere Steuerzahlung nicht verschuldet. Hier sollte jedoch Rücksprache mit dem Anwalt oder Steuerberater gehalten werden. Eine solche Rücksprache rentiert sich für den Unternehmer allerdings nur bei hohen Beträgen.

in Anlehnung an: Der Steuerzahler April 2010, S. 92

Das Jahressteuergesetz 2010 sieht einige neue Regelungen vor. So soll die Steuerschuldnerschaft erweitert werden. Nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG soll ab 2011 auch auf Lieferungen von Altmetallen, Industrieschrott und anderweitigen Abfällen eine Steuer erhoben werden. Diese ist fällig zum Zeitpunkt der Rechnungslegung, spätestens jedoch im Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Lieferungen erbracht wurden.

Nach §13b Abs. 2 Nr. 8 UStG wird weiterhin die Steuerschuldnerschaft für die Reinigung von Gebäuden erweitert. Hierunter fallen insbesondere die Reinigung von Gebäuden, samt Fassadenreinigung, die Reinigung von Inventar und Fenstern. Auch hier wird die Steuer mit Stellung der Rechnung, bzw. im Monat nach der erbrachten Leistung fällig. Dadurch sollen Steuerausfälle verringert werden.

Quelle: Haufe Info-Brief 03/10
 

Der Solidaritätszuschlag ist seit Jahr und Tag ein Ärgernis, das nicht nur die „Wessis“ ärgert, sondern zunehmend in der gesamten Bevölkerung ein ungerne gesehenes Problem ist. Bereits im vergangenen Jahr unterstützte der Bund der Steuerzahler den Musterprozess, den das Niedersächsische Finanzgericht gegen den Solidaritätszuschlag anstrebt. Im April diesen Jahres war es nun endlich soweit, das Niedersächsische Finanzgericht hat den Vorlagebeschluss nun aufgestellt und ihn beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.

Bund der Steuerzahler bleibt bei seiner Meinung

Der Bund der Steuerzahler beharrt schon seit Jahren auf der Meinung, dass der Solidaritätszuschlag eine Ergänzungsabgabe sei, die nur vorübergehend erhoben werden dürfe. Allerdings besteht diese Abgabe bereits seit 1995 und ist damit zur Dauersteuer geworden. Das hält der Bund der Steuerzahler für verfassungswidrig.

Dieselbe Meinung vertritt auch das Niedersächsische Finanzgericht und so heißt es im Vorlagebeschluss für das Bundesverfassungsgericht nun auch vornehmlich, dass die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages überprüft werden müsse. Laut dem allgemeinen Freiheitsrecht und dem Rechtsstaatsprinzip heißt es auf Seiten des Bundes der Steuerzahler ebenfalls: Der Solidaritätszuschlag verstößt gegen diese Rechte. Diese Meinung teilt das Finanzgericht.

Eine Ergänzungsabgabe darf laut Verfassung nur vorübergehend erhoben werden, um Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt abzudecken. Mit mittlerweile 15 Jahren Bestehen des Solis ist diese vorübergehende Erhebung nicht mehr gegeben.

Finanzverwaltung hat reagiert

Inzwischen hat auch die Finanzverwaltung auf das anhängige Verfahren reagiert. So werden derzeit sämtliche Steuerbescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk in Bezug auf den Solidaritätszuschlag versehen. Dadurch müssen die Steuerzahler dem Steuerbescheid nicht mehr widersprechen, sondern dieser bleibt generell offen, bis eine Entscheidung gefällt wurde. Evtl. zu viel entrichtete Solidaritätszuschläge können dann zurück gezahlt werden. Ein Aussetzen der Zahlungen ist jedoch nicht möglich.

Ost und West sind sich einig

Nachdem die ostdeutschen Gemeinden zum größten Teil aufgewertet und die Altlasten aus DDR-Zeiten entfernt wurden, richteten sich jüngst auch Kritiken gegenüber dem Soli-Zuschlag von beiden Seiten. Denn auch westdeutschen Städten geht es mittlerweile nicht mehr so gut wie früher, sie wollen ebenfalls etwas vom Soli abbekommen. Wo das Geld, das die Steuerzahler Jahr für Jahr aufbringen, allerdings tatsächlich hingeht, kann nicht so ganz nachvollzogen werden. Selbst wenn jetzt auch westdeutsche Kommunen mit den Einnahmen unterstützt würden, bliebe doch die Frage, wo die Anlehnung an die ursprüngliche Funktion des Solis bleibt.

Quelle: Der Steuerzahler Mai 2010, S. 130

Die Frist für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung soll laut einem neuen Gesetzentwurf verkürzt werden. Damit sollen EU-Richtlinien umgesetzt werden. Voraussichtlich soll die neue Regelung zum 01.07.2010 in Kraft treten. Die Zusammenfassende Meldung muss immer dann abgegeben werden, wenn innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Leistungen angefallen sind.

Neue Frist und Bemessungsgrundlagen

Die neue Frist sieht vor, dass die Zusammenfassende Meldung jeweils spätestens bis zum 25. des Folgemonats, in dem innergemeinschaftliche Umsätze erzielt wurden, einzureichen ist. Dabei kann die Frist auch auf eine quartalsweise Abgabe, dann wiederum bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals, verlängert werden. Hierfür spielt die Bemessungsgrundlage eine Rolle. Sie soll 50.000 Euro im Kalendermonat betragen. Vom 01.07.2010 bis 31.12.2011 sind sogar 100.000 Euro pro Monat vorgesehen. Diese Bemessungsgrundlage entspricht den Umsätzen aus innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen.

Schwierigkeiten in der Praxis

Durch die Verkürzung der Fristen dürfte es zu Schwierigkeiten in der Praxis kommen. Denn Zusammenfassende Meldung und Umsatzsteuervoranmeldung wurden bisher gemeinsam abgegeben. Die Termine fallen nun auseinander und so müssen die Unterlagen dem Steuerbüro frühzeitiger ausgehändigt werden. Eine komplette Umstrukturierung der innerbetrieblichen Buchführung ist damit unumgänglich, was manches Unternehmen vor Probleme stellen dürfte. Dies gilt insbesondere für verspätet eingetroffene Belege, die sehr häufig vorkommen.

Quelle: Blitzlicht 02/2010

Wird eine Rechnung ausgestellt, auf der 19 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen sind, obwohl die Waren dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wurde dem Rechnungsempfänger bisher der gesamte Vorsteuerabzug verwehrt. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.11.2009, das unter dem Aktenzeichen VR 41/08 erging, gibt es nun eine neue Regelung. Wird der falsche Steuerbetrag ausgewiesen, so steht dem Rechnungsempfänger mindestens der ermäßigte Steuerbetrag als Vorsteuer zu. In diesem Fall können also sieben Prozent Vorsteuer trotz allem abgezogen werden. Streitfragen bezüglich des Steuerabzugs sollten damit in Zukunft entfallen und so auch die Unklarheiten beseitigt werden.

in Anlehnung an: Der Steuerzahler Mai 2010, S. 122
 

Dieser Artikel ist Teil 5 von 5 der Serie

Die Schwerbehindertenvertretung präsentiert sich als eine besondere Form der Arbeitnehmervertretung. In einem Betrieb übernimmt die SBV, wie die Schwerbehindertenvertretung überwiegend bezeichnet wird, zahlreiche Aufgaben, die sowohl langfristig als auch im Alltag vorhanden sind. Die Aufgaben der SBV werden dabei genauestens durch das deutsche Gesetz geregelt.

Die wichtigsten Aufgaben

Die Schwerbehindertenvertretung ist in einem Unternehmen für die Eingliederung schwerbehinderter Arbeitnehmer zuständig. Dabei trägt die Vertretung dafür Sorge, dass diese Eingliederung problemlos erfolgt und sich schwerbehinderte Arbeitnehmer in ihrem neuen Umfeld wohlfühlen und als Fachkraft anerkannt werden. Des Weiteren vertritt sie die Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber und stellt für diese die wichtigste Anlaufstelle dar.

In allen Belangen muss die SBV den jeweiligen Mitarbeitern helfend zur Seite stehen und sie in ihren Anliegen unterstützen. Dabei müssen die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung die Einhaltung von Tarifverträgen, aber auch von geltenden Arbeitsschutzgesetzen überwachen. Zudem müssen sie bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber die Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer zum Ausdruck bringen und sich für deren Umsetzung einsetzen. Kommt es in einem Unternehmen zu Verhandlungen, muss sie die betroffenen Mitarbeiter über den Verhandlungsstand, sowie alle vorhandenen Ergebnisse informieren.

Weitere Tätigkeiten und Rechte der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung übernimmt in einem Unternehmen weitere Aufgaben. So muss sie schwerbehinderte Mitarbeiter bei den verschiedensten Anträgen unterstützen. Zudem genießt die SBV in einem Unternehmen verschiedenste Rechte. So muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung stets über neue Angelegenheiten und Entscheidungen informieren. Dabei kann es sich sowohl um Angelegenheiten handeln, die nur einen Arbeitnehmer als auch mehrere betreffen.

Des Weiteren muss der Arbeitgeber die Belange der Schwerbehindertenvertretung ernst nehmen. Sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die Arbeitgeber stellt die SBV eine wichtige Anlaufstelle dar und fungiert dabei nicht selten als das Bindeglied zwischen beiden Seiten. Des Weiteren kooperiert die Schwerbehindertenvertretung mit den anderen Arbeitnehmervertretungen, die in einem Unternehmen vorhanden sind.

Quelle: http://www.schwbv.de

Schon als die Grenze für GWG von 150 Euro eingeführt wurde, schlug diese Regelung hohe Wellen. Seit dem 01.01.2010 gelten wieder neue Regelungen. Sie lassen Unternehmen ein Wahlrecht, so dass künftig noch mehr auf einzelne Punkte bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern zu achten ist.

GWG bis 150 Euro

Bei einem geringwertigen Wirtschaftsgut, dessen Anschaffungs- oder Herstellungspreis 150 Euro nicht übersteigt, kann der Unternehmer künftig wählen, ob er

  • die Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgaben absetzt oder
  • die Anschaffungskosten aktiviert und über die gewöhnliche Nutzungsdauer abschreibt oder
  • bei mehreren GWG in der gleichen Größenordnung, die Anschaffungskosten für einzelne Güter sofort als Betriebsausgaben absetzt und für andere Güter aktiviert und über die gewöhnliche Nutzungsdauer abschreibt.

Als Beispiel: Ein Unternehmer kauft zwei Schreibtischstühle für je 150 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Er kann nun beide Stühle sofort als Betriebsausgaben absetzen, diese aktivieren und abschreiben oder einen Stuhl sofort absetzen und den anderen abschreiben.

GWG bis 410 Euro

Auch die GWG-Grenze bis zu 410 Euro bleibt bestehen, bietet dem Unternehmer nun aber ebenfalls eine Wahlmöglichkeit. Er kann

  • die Anschaffungskosten sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen,
  • die Anschaffungskosten in den Sammelposten aufnehmen oder
  • die Anschaffungskosten aktivieren und über die gewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben.

Wichtig hierfür: Der Sofortabzug als Betriebsausgaben ist für GWG mit einem Wert höher 150 Euro aber nicht höher 410 Euro nur dann möglich, wenn diese in einem gesonderten Verzeichnis aufgeführt werden. Darin muss der Tag der Anschaffung vermerkt sein. Bei einer ordnungsgemäßen Buchführung kann auf ein gesondertes Verzeichnis allerdings verzichtet werden, da sich die Angaben aus den Buchungsunterlagen ergeben.

GWG bis 1.000 Euro

Bei GWG mit einem Wert zwischen 150,01 Euro und 1.000,00 Euro hat der Unternehmer ebenfalls die Wahl, ob er

  • die Anschaffungskosten im Sammelposten aufnimmt und diesen innerhalb fünf Jahren auflöst oder
  • die Anschaffungskosten aktiviert und innerhalb der gewöhnlichen Nutzungsdauer abschreibt.

Die Aufnahme in den Sammelposten ist damit nicht mehr verpflichtend. Allerdings kann nicht ein GWG mit bis zu 410 Euro Anschaffungskosten aktiviert und ein GWG mit bis zu 1.000 Euro Anschaffungskosten in den Sammelposten aufgenommen werden. Ein Durcheinander darf hierbei somit nicht erfolgen.

in Anlehnung an: Haufe Info-Brief 01/10, S. 4

Wenn ein Wirtschaftsgut in das Unternehmen eingebracht wird, welches vorher im Privatbesitz der Unternehmer war, so muss hierfür natürlich eine Bemessungsgrundlage ermittelt werden. Anhand dieser wird im Anschluss die Absetzung für Abnutzung berechnet. Als Ausgangsgröße nimmt der Bundesfinanzhof nach einem eaktuellen Urteil den Wert des Guts zum Zeitpunkt der Einlage an. Allerdings wird dieser Wert noch einmal verringert, und zwar um die Absetzungen, die bereits in Anspruch genommen wurden. Dies gilt für planmäßige und außerplanmäßige Absetzungen. Ebenfalls sind lediglich die Überschusseinkunftsarten von diesen Absetzungen betroffen. Damit sinkt die Bemessungsgrundlage teils drastisch, wenn es sich bereits um ein älteres Wirtschaftsgut handelt, welches in das Unternehmen eingebracht wird.

Quelle: Blitzlicht 04/2010
 

"Individuelle Dienstleistung" gegenüber dem Auskunftssuchenden

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass das Finanzamt die Gebühr für eine verbindliche Auskunft zu Recht erhebt.

Ein Steuerbürger hat die Möglichkeit, beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten zu beantragen. Ab 2007 wurde diese schon zuvor bestehende Möglichkeit gesetzlich näher geregelt und gleichzeitig – erstmals – eine Gebühr hierfür eingeführt.

Bei der Erteilung von verbindlichen Auskünften gehe es um eine über die Hauptaufgaben der Finanzverwaltung hinausgehende "individuelle Dienstleistung" gegenüber dem Auskunftssuchenden.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2008 [Aktenzeichen: 1 K 46/07]

Quelle: kostenlose Urteile

Der Bundesfinanzhof hatte kürzlich in einem Fall zu entscheiden, den der Lohnsteuerverein „Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V." aus Neustadt an der Weinstraße vor das Gericht gebracht hatte. Es ging um die Ungleichbehandlung von Einkommenssteuerpflichtigen und Arbeitnehmern, die keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung haben. Erstere konnten ihre Steuererklärungen noch bis zu sieben Jahre nach dem Veranlagungszeitraum einreichen, für letztere galt lediglich eine Frist von zwei Jahren. Diese Frist wurde bis Ende 2007 eingehalten, obwohl das Bundesverfassungsgericht sie schon 2006 für verfassungswidrig hielt. Allerdings setzte man im Jahressteuergesetz 2008 die Frist auf vier Jahre hoch, die Steuererklärungen wurden allerdings maximal rückwirkend bis 2005 angenommen. Mit dem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs ist nun klar: Auch Arbeitnehmer können ihre Steuererklärungen bis zu sieben Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums abgeben.

Empfehlung der Lohnsteuervereine

Die Lohnsteuervereine empfehlen deshalb Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärungen bis einschließlich 2003 noch nicht abgegeben haben, dies jetzt mit Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs nachzuholen. So können zu viel gezahlte Steuern auch langfristig zurück geholt werden. Der Bundesfinanzhof erkannte im Gesetz keine Einschränkungen bezüglich der Abgabefristen, abgesehen von der, dass über den Antrag auf Veranlagung zum Stichtag noch nicht entschieden worden sei. Das sei aber auch bei einer Erklärung gegeben, die noch gar nicht abgegeben wurde.

Fazit

Diese Neuregelung erleichtert vielen Arbeitnehmern die Rückholung zu viel gezahlter Steuern. Dennoch sollten die alten Steuererklärungen nicht zu voreilig abgegeben werden. Denn kommt es zu Nachzahlungen, werden diese ebenfalls rückwirkend berechnet. Deshalb sollte vor der Abgabe einer alten Steuererklärung erst geprüft werden, wie das Ergebnis voraussichtlich ausfallen wird.

Sicher kennt das Problem der Raubkopien und Plagiate jeder, der bereits eine wissenschaftliche Arbeit, Referat oder ein anderes gut recherchiertes und somit zeitaufwändiges Dokument verfasst hat. Faule oder unwissende Menschen, die sich mal eben bewusst oder unbewusst mit fremden Federn schmücken möchten, kopieren einfach veröffentlichte Texte, um sie als eigene Antwort in Foren oder auch auf der eigenen Webseiten zu veröffentlichen. Das verstößt selbstverständlich gegen das Urheberrechtsgesetz, doch das stört die Täter in der Regel nicht. Uns aber…

Warum sind wir so hinter den Plagiaten her?

Weil wir einfach nicht möchten, dass unsere Artikel und redaktionelle Beiträge von Fremden unter deren Namen veröffentlicht werden. Schließlich hat es sehr viel Arbeit gemacht, die Texte zu verfassen oder einiges an Geld gekostet, Fachbeiträge uä. schreiben zu lassen. Wenn jemand einen Text oder Artikel für andere Zwecke nutzen möchte, verlangt es einfach der Anstand, uns zumindest zu kontaktieren und zu fragen, ob unsere Texte verwendet werden dürfen. Sofern wir kein Geld für eine Kopie verlangen, ist es doch das Mindeste einen Link auf unserer Seite zu setzen, um so auf den Urheber hinzuweisen. Aber auch das ist einigen Leuten egal, so dass wir mit einem automatisierten System unsere Texte mit sämtlichen Seiten im Internet vergleichen, um so schnell auf Raubkopien unserer Artikel zu stoßen. Wenn die Täter nicht einsichtig sind, werden wir sogar den Schritt zum Rechtsanwalt nicht scheuen. Wir haben in der Tat schon die tollsten Dinge bei klärenden Anrufen erlebt, so dass es mittlerweile einfach nur noch nervt, sich mit derartigen Leuten und ihren Machenschaften auseinander zu setzen. Wer klaut wird bestraft, das war nicht nur im Mittelalter so.

Wir nutzen Plagaware…

Bei der regelmäßigen Suche im Internet nutzen wir einen genialen Service, den ich an dieser Stelle auch nennen möchte:

http://www.plagaware.de/

Plagiate dieser Website werden automatisiert erfasst und verfolgt.

Der Contentklau ist ein immer wichtigeres Thema, leider auch für uns. Zunehmend mehr andere Webseiten kopieren ohne Rücksicht unsere Inhalte und geben sie unter eigenem Namen auf ihren Webseiten als ihre Inhalte aus. Dass uns das stört, dürfte klar sein. Schließlich haben wir viel Zeit in die Erstellung unserer Texte gesteckt oder nicht unerhebliche finanzielle Mittel eingesetzt, um Fachbeiträge schreiben zu lassen.

Liebe Kopierer: Kopieren lohnt sich nicht. Wir überprüfen unsere Seiten und Inhalte regelmäßig auf Plagiate, die anderswo im Netz auftauchen. Dabei hilft uns die PlagAware Software. Sollten wir Plagiate finden, werden wir schnell handeln, notfalls auch mit rechtlichem Beistand. Wenn also jemand unsere Texte verwenden will, gebietet es eigentlich schon der Anstand, dass er uns fragt. Ein Link ist das Mindeste, was andere Webseitenbetreiber tun können, wenn sie schon nichts für den Content zahlen müssen. Wird aber auch diese Forderung nicht erfüllt, sehen wir uns gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten.

Warum sind wir so hinter dem Contentklau her?

Die Frage stellen uns die Kopierer immer wieder. Dabei ist die Sache ganz einfach erklärt. Es gibt in Deutschland ein Urheberrecht. Nur der Urheber, also der Autor eines Textes, kann entscheiden, was mit diesem geschieht. Wird Content einfach ungefragt kopiert, so wird das Urheberrecht verletzt und das ist längst kein Kavaliersdelikt mehr, sondern strafbar.

Doch damit nicht genug: Wir haben viel Zeit und Geld in wertvolle Inhalte gesteckt und möchten davon natürlich profitieren. Allerdings wird es schwierig, bei den Suchmaschinen Treffer zu erzielen, wenn andere Seiten genau denselben Inhalt aufweisen oder dieser nur sehr leicht abgewandelt wurde. Denn die Suchmaschinen entscheiden sich dann oft, nur eine der beiden Seiten im Index zu belassen, da doppelte Inhalte, im Fachjargon Duplicate Content, keinen Mehrwert für die Leser darstellen. Es werden nur unnötig viele Suchergebnisse produziert.

Verlorene Leser

Unsere Leser sind uns wichtig und genau sie wollen wir mit unseren Texten und Inhalten informieren, fachlich und sachlich korrekt. Wenn nun unsere Inhalte von Kopierern geklaut, leicht verändert werden, sodass ein völlig anderer Sinn entsteht, dann bedeutet das einen Nachteil für die Leser. Sie erhalten falsche Informationen aus dem Web.

Zudem müssen die Kopierer keine Zeit und kein Geld für die Erstellung vonrelevanten Inhalten aufwenden. Sie können dieses Geld in die Suchmaschinenoptimierung stecken, erhalten dadurch bessere Platzierungen in den Suchergebnissen und mehr Besucher. Unsere Besucher kommen uns abhanden und genau das wollen wir verhindern. Wir sind nicht bereit, es einfach hinzunehmen, dass andere sich mit unseren Lorbeeren schmücken.

PlagAware hilft

Mithilfe von PlagAware werden wir unsere Inhalte deshalb jetzt noch stärker überprüfen. Das Tool überprüft zufällig ausgewählte Phrasen unseres Contents und vergleicht diese mit allen anderen Seiten im Web. Durch ausgeklügelte Algorithmen, die über Jahre hinweg entwickelt wurden, werdenPlagiate gefunden. Sie werden uns direkt angezeigt, und zwar zusammen mit der Webseite, die uns kopiert hat.

Danach können und werden wir weitere Schritte einleiten. Denn Contentklau ist etwas, worauf wir absolut allergisch reagieren. Für alle unsere Leser: Selbstverständlich steht es Ihnen frei, sich einzelne Teile unserer Inhalte für den privaten Bereich auszudrucken. Doch einer kommerziellen Veröffentlichung, insbesondere im Web, treten wir strikt und sehr bewusst entgegen.

Das PlagAware Konto

Falls auch Sie eine Webseite betreiben und PlagAware nutzen möchten, es ist ganz einfach. Ein Konto kann gratis angelegt werden. Danach müssen Sie nur noch mit einer Authentifikationsdatei beweisen, dass Sie die Webseite betreuen. Diese stellen Sie in Ihre Seite ein. Anschließend können Sie noch dasPlagAware Banner auf Ihrer Webseite anzeigen lassen, um Raubkopierern von vornherein ein klares Zeichen zu geben, dass Sie ihnen auf die Schliche kommen werden.

Quelle: http://www.plagaware.de

Dieser Artikel ist Teil 4 von 5 der Serie

Die Mitglieder von einem BR oder eine JAV genießen in einem Unternehmen in der Regel eine besondere Schutzstellung. Ein wichtiges Thema ist dabei natürlich der Kündigungsschutz. Alle Mitglieder von einer JAV oder einem BR stehen in Unternehmen unter dem Kündigungsschutz. Dieser wird durch § 15 des Kündigungsschutzgesetzes geregelt und gilt nicht nur für bestehende Mitglieder, sondern auch für Anwärter.

Wie gestaltet sich der Kündigungsschutz?

Der Kündigungsschutz, unter dem Mitglieder von JAV und BR stehen, gestaltet sich wesentlich komplexer als der der einfachen Arbeitnehmer. Dabei genießen die Mitglieder diesen sowohl während als auch nach ihrer Amtszeit. Der Kündigungsschutz bleibt für alle Mitglieder der beiden Vertretungen für die Dauer von einem Jahr nach der erfolgreichen Amtszeit bestehen. Auch Wahlvorstände und Kandidaten stehen unter diesem Schutz. Allerdings beschränkt sich das Zeitfenster bei diesen auf die Dauer von sechs Monaten. Durch den geltenden Kündigungsschutz können Mitglieder von einem BR oder der JAV durch den Arbeitgeber nicht ordentlich gekündigt werden.

Wann können Mitglieder gekündigt werden?

Die Kündigung von einem Mitglied aus dem BR oder der JAV ist nur in außerordentlicher Form während der Amtszeit möglich. Eine ordentliche Kündigung wird durch den Kündigungsschutz ausgeschlossen. Demnach ist eine Kündigung nur dann möglich, wenn diese auf Grund bestehender Gründe außerordentlich oder auch fristlos erfolgen kann. Des Weiteren genießen die Mitglieder während der Amtszeit einen weiteren Schutz. Demnach kann auch eine außerordentliche oder fristlose Kündigung nur dann erfolgen, wenn dieser durch die Arbeitnehmervertretung zugestimmt wird.

Diese Regelung gilt sowohl für die Mitglieder des BR als auch der JAV. Bei den Mitgliedern der JAV gestaltet sich der Kündigungsschutz jedoch ein wenig anders. Wenn ein befristeter Vertrag wie der Ausbildungsvertrag vorliegt, dürfen die Mitglieder nach Ende der angegebenen Zeit entlassen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn sie sich noch in der Amtszeit befinden. Durch §78 a BetrVG besteht jedoch eine Übernahmepflicht der JAV-Mitglieder.

Quelle: http://www.aas-web.de

Gerade in Anbetracht der heiß diskutierten Steuersünder-CD, die kürzlich gekauft wurde, werden derzeit viele Selbstanzeigen mit strafbefreiender Wirkung erstattet. Allerdings ist eine Selbstanzeige nicht immer strafbefreiend, wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20.05.2010 klarstellte.

Der Fall

Im besagten Fall kam es zu einer Durchsuchung eines Unternehmens. Der Geschäftsführer hatte Aktien verkauft und bei den Anlegern einen Schaden in Höhe von drei Millionen Euro verursacht. Noch dazu hatte er keine Einkommenssteuererklärung erstellt, obwohl er hohe Provisionen für die Aktienverkäufe erhielt. Gut 5,8 Millionen Euro Steuern und Soli-Zuschlag gingen dem Staat dadurch verloren. Der Geschäftsführer zeigte sich selbst an, dennoch verurteilte ihn das Landgericht München zu einer Freiheitsstrafe.

Dagegen legte er Revision ein, mit dem Hinweis auf die erfolgte Selbstanzeige, die strafbefreiend wirken müsse. Schlussendlich ging der Fall vor den Bundesgerichtshof.

Selbstanzeige erfolgte zu spät und unvollständig

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Straftatbestand der Steuerhinterziehung mit der Durchsuchung bereits als entdeckt galt. Zudem habe der Geschäftsführer lediglich eine Teilanzeige durchgeführt, also die Konten im Ausland aufgedeckt, deren Entdeckung er befürchte. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Steuerzahler komplett reinen Tisch macht.

Insofern sollten all jene, die Angst haben, durch die Steuersünder-CD entdeckt zu werden, eine vollständige Selbstanzeige durchführen, um die Strafbefreiung zu erhalten. Andernfalls gilt man immer noch als Steuerhinterzieher und muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Die vorenthaltenen Gelder sind anzuzeigen und die nicht gezahlten Steuern müssen kurzfristig ausgezahlt werden. Selbst gut verdienende Unternehmer können dadurch schnell in finanzielle Nöte geraten.

In Anlehnung an: http://blog.steuerberaten.de