Wird eine Rechnung ausgestellt, auf der 19 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen sind, obwohl die Waren dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wurde dem Rechnungsempfänger bisher der gesamte Vorsteuerabzug verwehrt. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.11.2009, das unter dem Aktenzeichen VR 41/08 erging, gibt es nun eine neue Regelung. Wird der falsche Steuerbetrag ausgewiesen, so steht dem Rechnungsempfänger mindestens der ermäßigte Steuerbetrag als Vorsteuer zu. In diesem Fall können also sieben Prozent Vorsteuer trotz allem abgezogen werden. Streitfragen bezüglich des Steuerabzugs sollten damit in Zukunft entfallen und so auch die Unklarheiten beseitigt werden.
in Anlehnung an: Der Steuerzahler Mai 2010, S. 122
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Sabine HutterIch bin Sabine Hutter und bin hauptberuflich als Personalreferentin und Assistentin. Als Personalfachkauffrau und Staatlich geprüfte Betriebswirtin schreibe ich bevorzugt über Themen aus den Bereichen Personalwesen, Management und Betriebswirtschaft.
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