Bisher galt bei der Finanzverwaltung der Grundsatz, dass die anfallenden Kosten für eine Auslandsreise, die auch private Anteile enthält, nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Nun hat sich jedoch eine neue Entscheidung ergeben, die von einem Arzt durchgesetzt wurde.
Der Fall im Überblick
Ein Mediziner hatte einen sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee absolviert. Während morgens und nachmittags Vorträge stattfanden, wurden in den Zeiten von 09:15 bis 15:45 verschiedene Sportarten, wie Surfen, Biken, Tennis oder Segeln praktisch und theoretisch durchgenommen.
Der Kurs umfasste 120 Stunden und ist von der Ärztekammer anerkannt, will man den Zusatz Sportmediziner tragen. Aufgrund dessen wollte der als Unfallarzt tätige Mediziner die entstandenen Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Die Finanzverwaltung jedoch erkannte die Betriebsausgaben nicht an. Die Reise sei nicht ausschließlich oder wenigstens nahezu ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen, so das Amt.
Entscheidung fiel bereits im April
Der Bundesfinanzhof hatte zwar durchaus in der Vergangenheit nach diesem Schema entschieden, doch mit dem Urteil vom 21.04.2010 unter dem Aktenzeichen VI R 66/04 entschied er sich um. Künftig können zumindest die anteiligen Kosten, die auf die berufliche Veranlassung zurückzuführen sind, als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn sich die beruflichen und privaten Anteile an der Reise abgrenzen lassen. Im besagten Fall konnte der Mediziner deshalb seine Reisekosten zumindest anteilig als Betriebsausgaben geltend machen.
Quelle: http://blog.steuerberaten.de
Über den Autor
Sabine HutterIch bin Sabine Hutter und bin hauptberuflich als Personalreferentin und Assistentin. Als Personalfachkauffrau und Staatlich geprüfte Betriebswirtin schreibe ich bevorzugt über Themen aus den Bereichen Personalwesen, Management und Betriebswirtschaft.
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