Die Umsatzbesteuerung für Bauunternehmer ist mitunter ein Buch mit sieben Siegeln. Das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft von Oktober 2009 hat nun aber deutlich gezeigt, wie sich Bauunternehmer zu verhalten haben. Für jede Bauleistung, die erbracht wurde, ist binnen sechs Monaten nach Leistungserbringung eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer zu stellen. Diese Rechnung muss einen Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht enthalten, die für Privatpersonen gilt. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so ist das Finanzamt berechtigt, ein Bußgeld festzusetzen. Die sechsmonatige Frist bis zur Rechnungsstellung gilt im Übrigen für sämtliche erbrachten Bauleistungen.
in Anlehnung an: Der Steuerzahler März 2010, S. 67
Über den Autor
Sabine HutterIch bin Sabine Hutter und bin hauptberuflich als Personalreferentin und Assistentin. Als Personalfachkauffrau und Staatlich geprüfte Betriebswirtin schreibe ich bevorzugt über Themen aus den Bereichen Personalwesen, Management und Betriebswirtschaft.
Bereits geschriebene Artikel: 204Weitere Artikel des Autors Sabine Hutter
Fachbegriffe im Lexikon nachlesen?
Bewerten Sie den Artikel
Ähnliche Beiträge
- Bauleistungen und die Steuerschuldnerschaft
- Verlängerung für die Freistellungsbescheinigung von Bauleistungen
- Ein Kontoauszug zählt als Rechnung
- Vorsteuerabzug ohne Prüfung der Steuernummer
- Nachzahlungszinsen sind ärgerlich
Folgende Begriffe im Forum
Bauunternehmer
Büroräume / Zweigstelle im privaten Neubau


Senden...
No comments
Comments feed for this article
Trackback link: http://www.betriebsausgabe.de/blog/2010/07/27/rechnungsstellung-ist-fur-bauunternehmer-pflicht/trackback/