Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit einem Urteil vom 21.09.2009 seine bisher gültige Rechtsprechung im Bereich gemischt veranlasster Aufwendungen verändert. Die Entscheidung erging unter dem Aktenzeichen GrS 1/06.
Der Fall
Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der einen siebentägigen Aufenthalt in den USA zum Besuch einer Messe nutzte. Das Finanzamt erkannte jedoch lediglich vier Tage als betrieblich bedingt an. Demzufolge ließ es den Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben für vier Übernachtungen zu, sowie Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage.
Kurze Zeit darauf landete der Fall vor dem Finanzgericht. Es entsprach den Regelungen des Finanzamtes, erlaubte aber auch den Abzug von vier Siebtel der Kosten des Hin- und Rückfluges. Dem widersprach das Finanzamt mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Bundesfinanzhof änderte seine Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof hat aufgrund des vorliegenden Falls die Abzugsfähigkeit der anteiligen Hin- und Rückflugkosten anerkannt und ist damit von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen. Allerdings sei die Aufteilung sämtlicher Kosten nur dann möglich, wenn der beruflich genutzte Anteil der Reise feststehe und nicht von geringer Bedeutung sei. Dieses Urteil könnte für Sie als Unternehmer wichtig sein, da Sie somit auch anteilige Reisekosten für betrieblich und privat veranlasste Reisen absetzen können.
in Anlehnung an: Der Steuerzahler, Februar 2010, S. 39
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Torsten MontagAls Dipl. Betriebswirt und KfW Gründungsberater schreibe ich zum Thema Betriebswirtschaft, Onlinemarketing und Existenzgründung.
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