September 2010

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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat unter dem Aktenzeichen 10 A 2910/09 entschieden, dass die GEZ nicht unbegrenzt zu entrichten ist. Selbstständige, die in ihren privat genutzten Räumlichkeiten Rundfunkempfangsgeräte bereit halten, diese nutzen und dafür an die GEZ zahlen, müssen auch einen internetfähigen Rechner nicht zusätzlich anmelden. Dies gilt dann, wenn sich der Rechner im häuslichen Arbeitszimmer befindet. Er stellt dann laut Hessischem Verwaltungsgerichtshof ein Zweitgerät dar, für das keine Gebühren erhoben werden. Geklagt hatte ein Informatiker, der für die privaten Geräte bereits zahlte, sich im Keller seines Hauses aber auch ein Arbeitszimmer samt PC eingerichtet hatte. Der Hessische Rundfunk verlangte für den PC 16,56 Euro pro Quartal, der Verwaltungsgerichtshof vereitelte diese Forderung mit seinem Urteil.

Das zeigt einmal mehr, dass die GEZ trotz zahlreicher Aufforderungen zur Anmeldung der internetfähigen Rechner, nicht grenzenlos in die Rechte der Zuschauer eingreifen darf. Selbstständige, die auch weiterhin die Aufforderung zur Anmeldung ihrer Rechner erhalten, sollten diese Schreiben entweder ignorieren oder angeben, dass sie keine Geräte anzumelden haben.

Ausblick

Allerdings wird sich das Gerangel um die GEZ in Zukunft wohl ohnehin erübrigen. Denn die Regierung plant, ab dem Jahr 2012 eine einheitliche GEZ-Gebühr zu verlangen. Diese soll nicht mehr nach Anzahl der Geräte gehen, sondern von allen deutschen Haushalten bezahlt werden. Damit dürften auch die ständigen Nachfragen der GEZ, sowie die Überraschungsbesuche der GEZ-Kontrolleure ein Ende haben. Eine Gebührenerhöhung sei allerdings nicht zu befürchten, so die Aussagen der Regierung. Was allerdings aus den mehr als 1.100 Mitarbeitern der GEZ werden soll, die dank dem neuen Gebührenmodell nicht mehr viel zu tun haben werden, lässt die Regierung bisher offen.

In Anlehnung an: Pro Firma, Mai 2010, S. 80

Weihnachtsgrüsse, die Sie an Ihre Geschäftspartner schicken, erfreuen sich seit jeher großer Beliebtheit. Sie bewirken damit zum einen, dass Sie sich bei Ihren Geschäftspartnern für die gute Zusammenarbeit bedanken, zum anderen bringen Sie sich positiv in Erinnerung und können auf ein erfolgreiches Geschäft auch im kommenden Jahr hoffen. Und das Beste daran: Das Finanzamt erkennt Ihre Weihnachtsgrüße an Geschäftspartner auch noch steuermindernd an.

Weihnachtsgrüsse nicht per E-Mail

Die moderne Zeit von Internet und E-Mail, von SMS und Instant Messengern verführt viele Existenzgründer dazu, die Weihnachtsgrüße direkt auf diesem Wege zu versenden. Doch im geschäftlichen Alltag ist das tabu, denn diese Wege der Grußübermittlung sind doch sehr unpersönlich und erwecken eher den Eindruck, Sie wollten lediglich schnell und ohne viel Aufwand Ihre Pflicht erfüllen.

Besser ist es, eine persönliche Karte zu wählen. Die handschriftliche Unterschrift ist bei Weihnachtsgrüssen natürlich Pflicht. Ebenfalls können Sie der auf dem Postweg versandten Karte noch ein kleines Geschenk beilegen, wie bspw. einen Weihnachtskalender, einen Taschenkalender für das kommende Jahr oder einen Wandkalender mit Werbeaufdruck ihrer Firma.

Weihnachtsgrüsse steuerlich absetzen

Bewahren Sie die Belege für Weihnachtskarten und Weihnachtskalender gut auf. Bis zu einem Gesamtwert von 35 Euro netto können Sie diese nämlich absetzen. Der Wert gilt pro Jahr und Geschäftspartner. Das bedeutet, haben Sie Ihrem Geschäftspartner bereits zum Geburtstag einen Gruß zukommen lassen, muss dieser mit eingerechnet werden.

Ansonsten können Sie allen Geschäftspartnern Weihnachtsgrüsse und kleine Geschenke bis zu 35 Euro überreichen. Sehr beliebt sind Weihnachtsspezialitäten, wie bspw. der Dresdner Christstollen oder Nürnberger Lebkuchen oder Weihnachtskaffee. Liebevoll verpackt wird Ihr Weihnachtsgruss sicherlich einen bleibenden Eindruck bei den Geschäftspartnern hinterlassen.

Quellen:
http://www.gulp.de

Die Büroarbeit hat sich in den vergangenen Jahren immer wieder gewandelt und so ist es auch kein Wunder, dass sich die Büros der Gegenwart deutlich von denen aus der Vergangenheit unterscheiden. Das kalte Großraumbüro ist ebenso wenig zeitgemäß, wie viele kleine Einzelzellen. Das moderne Büro der Zukunft sieht viele Dinge gänzlich anders, als wir es bisher gewohnt waren. Im Vordergrund steht in der Zukunft die Kommunikationstechnologie in allen Variationen. Dabei darf die Technik zwar im modernen Büro der Zukunft nicht fehlen, doch ein Kabelsalat, wie ihn viele auch von zu Hause kennen, ist alles andere, als erwünscht.

Das moderne Büro verbindet die Idee der drei Plätze

Das moderne Büro der Zukunft wurde vom Diplom-Designer Joachim Sparenberg in ein Leben der drei Plätze integriert. Der Platz, an dem die Menschen am liebsten sind, ist das eigene Heim. Es wird nach Sparenberg auch als First Place bezeichnet. An zweiter Stelle steht die Freizeit, die als Third Place bekannt ist. Erst an dritter Stelle steht der Arbeitsplatz, der Second Place. Damit an ihm effektives, motiviertes Arbeiten aber erst einmal möglich wird, sollten Elemente aus den anderen beiden Plätzen integriert werden.

Formschöne Einrichtungsgegenstände, die weggehen vom kühlen Metall, hin zu warmen Materialien, wie Kork oder Filz, sind hier gefragt. Auch Holz gehört eindeutig in das moderne Büro der Zukunft. Es sorgt für eine angenehme Atmosphäre, die die Arbeitsmotivation deutlich steigern kann.

Technische Lösungen für das moderne Büro der Zukunft

Auch technische Ansätze sind notwendig, um das moderne Büro der Zukunft richtig einrichten zu können. Dabei werden beispielsweise Wände zu Kommunikationszentren umgewandelt. Sie beinhalten Mikrofone für die Telefonie oder dienen als Videowand für Konferenzen. Auch Duftmaschinen und Lichter können in die Wände integriert werden, um eine angenehmere Atmosphäre zu schaffen. Ebenso wichtig sind moderne Tapeten, die schnell zum Flipchart oder als Präsentationsfläche mittels Projektor verwendet werden können, um anschließend wieder als normale Bürowand aufzutreten.

Der Tisch ist nicht mehr länger nur ein Arbeitstisch. In ihn sind PC und Tastatur integriert, so dass diese nicht mehr darauf liegen und leicht einen unordentlichen Eindruck hinterlassen.

Der richtige Stuhl

Selbst bei den Bürostühlen haben sich die Hersteller einiges einfallen lassen. So werden sie mit Massagefunktionen im Rückenbereich ausgestattet, sind ergonomisch geformt und lassen sich selbstverständlich in der Höhe verstellen. Sogar der Neigungswinkel im Rückenbereich kann individuell eingestellt werden. Ebenso lassen sich moderne Bürostühle zu einem Fitnessgerät für die Rückengymnastik umbauen.

in Anlehnung an: Pro Firma, Mai 2010, S. 68-71

Das Finanzamt beteiligt sich an den Dienstreisen, die mit dem privaten PKW durchgeführt wurden, mit der Kilometerpauschale. Sie liegt bei 0,30 Euro je Kilometer und ist für Selbstständige ebenso abrechenbar, wie für Arbeitnehmer. Dabei sind diese Kilometerpauschalen als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

Allerdings gelten sie bereits seit dem Jahr 2001 und sind bisher nicht erhöht worden. Innerhalb dieser Zeit sind allerdings die Kosten für das Kraftfahrzeug um stolze 15 Prozent angestiegen. Einige Bundesländer, darunter auch Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, haben deshalb im öffentlichen Dienst die Kilometerpauschale zum 01.01.2009 auf 0,35 Euro je Kilometer angehoben.

Nun stellt sich jedoch die Frage, ob diese Regelungen rechtmäßig sind, da grundsätzlich keine Ungleichbehandlung zwischen Selbstständigen, Arbeitnehmern in der privaten Wirtschaft und Mitarbeitern im öffentlichen Dienst rechtens ist. Deshalb wird empfohlen, zunächst von der höheren Kilometerpauschale auszugehen und diese auch im Rahmen der Einkommenssteuererklärung anzugeben. Das Finanzamt wird diese erhöhten Betriebsausgaben zunächst sicher nicht anerkennen, gegen diesen Bescheid sollte dann entsprechend Einspruch eingelegt werden. Die ersten Gerichtsverfahren werden schon bald anhängig sein.

 

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

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in Anlehnung an: http://www.selbststaendigentipps.de

Kaufmännische Aus- und Fortbildungsteilnehmer müssen sich oft mit Buchungsübungen aller Art herumschlagen. Das ist sinnvoll, denn nur wer die zugrundeliegenden Definitionen in- und auswendig kennt und bis zum Erbrechen übt, kann sie später auch in anderen Situationen richtig anwenden. Leider scheitern viele Prüfungsteilnehmer aber schon an Banalitäten, zum Beispiel an der Ausdrucksweise der Aufgabenersteller. Bevor man also an das Bilden von Buchungssätzen geht, sollte man sich daher mit der Sprache der Aufgabenautoren vertraut machen.

Viele Übungsaufgaben beginnen mit einer Fallschilderung. Anstatt Beispielbelege zu erstellen, wird ein Musterfall oft nur verbal dargestellt. Das läßt Spielraum für Interpretationen und Verständnisschwierigkeiten, die oft zu falschen Aufgabenlösungen und schlechten Klausurergebnissen beitragen. Eine besondere Schwierigkeit sind dabei Zahlungsbedingungen, die der Prüfungsteilnehmer kennen muß. Wir fassen die wichtigsten Termini zusammen.

Besonders wichtig ist hierbei zu verstehen, daß der Zeitpunkt der Lieferung und der Zeitpunkt der Zahlung aus dem Aufgabentext erkannt werden müssen, denn daraus ergibt sich die richtige Buchungsmethode. Wer hier die Aufgabe nicht oder falsch versteht, kommt nicht auf die richtige Lösung. Man visualisiert sich das also am besten erstmal in einer kleinen Skizze:

Lieferzeitpunkt  → Zahlung vor Lieferung → Zahlung bei Lieferung

Der Aufgabentext deutet den jeweiligen Zahlungszeitpunkt in der Regel durch eine der bekannten Zahlungsbedingungen an. Diese werden oft beim Prüfungsteilnehmer als bekannt vorausgesetzt:

Zahlungsbedingungen für Zahlung bei der Lieferung

Dies ist der anschaulichste Fall: der Warenkäufer und Geldschuldner bezahlt sogleich bei Erhalt der Lieferung. Es entstehen also keine Forderungen oder Verbindlichkeiten, sondern sogleich beim Geldschuldner

Auszahlungen und beim Geldgläubiger (und Warenlieferer) Einzahlungen. Die häufigsten Zahlungsbedingungen hierfür sind “gegen bar”, “gegen Kasse”, “netto Kasse”, “gegen Nachnahme”, “bei Lieferung”, “sofortige Kasse”, “Cash on Delivery”, “COD” oder im Außenhandel auch Dokumenteninkasso (“Documents against payment”, “d/p”). Buchungstechnisch bedeutet dies, daß das Konto “Kasse” sowohl beim Lieferer als auch beim Abnehmer zu buchen ist. Der Prüfungsteilnehmer muß also die Information, auf das Konto “Kasse” zu buchen, aus der Zahlungsbedingung in der Fallschilderung entnehmen.

 

Zahlungsbedingungen für Zahlung nach der Lieferung

Häufig wird auch erst geliefert und dann bezahlt. Die Zahlung folgt also erst später. Dies wird ausgedrückt durch die folgenden Zahlungsbedingungen, die jeweils in einer Fallschilderung (oder, in der Realität, in einem Vertragstext) vorkommen können:

  • “auf Abzahlung”, “Zahlbar in … Monatsraten”
  • “auf Ziel”, “Ziel: … Tage”, “Zahlbar binnen …”
  • “Zahlung binnen 1 Woche mit 3% Skonto, sonst 30 Tage netto Kasse”
  • “Zahlungsziel in 2 Monaten und 3 Monate Valuta” (=Wertstellung) = 5 Monate tatsächliches Zahlungsziel
  • “Ziel 3 Monate gegen Wechsel”
  • “gegen Dreimonatsakzept”, “gegen Bankakzept”

Der Warenlieferer und Geldgläubiger muß hier das Aktivkonto “Forderungen aus Lieferungen und Leistungen” und der Warenabnehmer und Geldschuldner das Passivkonto “Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen” buchen. Im Moment der Lieferung entsteht also eine erst später ausgeglichene Zahlungsverpflichtung. Der Hinweis auf ein Skonto ist zugleich das Indiz, daß der Aufgabenersteller nach einer der berüchtigten Skontobuchungen fragen wird. In den letzten beiden fällen muß zudem eine Wechselbuchung gemacht werden. Das ist heute zwar kaum noch üblich, gleichwohl aber in Übungs- und Prüfungsfragen verbreitet.

Zahlungsbedingungen für Zahlung vor der Lieferung

Das ist der schwierigste Fall, bei dem die meisten Fehler entstehen. Es wird erst gezahlt, und dann geliefert. Das ist bei weitem keine Seltenheit: bei Sonderanfertigungen, kundenspezifischen Bestellungen, großem Auftragsvolumen und in vielen anderen Fällen wird eine echte Vorauszahlung verlangt – und nicht zuletzt bei einem weithin bekannten Internet-Auktionshaus ist Vorauszahlung absolut üblich. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen hierfür sind:

  • “Zahlung im voraus”, “Vorauszahlung”
  • “Zahlung bei Bestellung”, “Vorauszahlung bei Bestellung”
  • “Anzahlung”, d.h., Vorauszahlung eines Teiles des Kaufpreises bei Bestellung, Rest zumeist bei oder nach der Lieferung
  • “netto Kasse gegen Rechnung [Faktura]“: Die versandbereite Ware wird erst nach Eingang der Zahlung abgeschickt.

Hier muß man verstehen, daß aufgrund der kaufmännischen Vorsicht (§252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) der Geldschuldner eine Forderung im Aktivkonto “Geleistete Anzahlungen” bucht, und der Geldgläubiger eine Verbindlichkeit im Passivkonto “Erhaltene Anzahlungen”, denn falls es dann aus irgendwelchen Gründen doch nicht zur Lieferung der bestellten Ware kommt, muß die vorausgezahlte Geldsumme zurückgeleistet werden. Erst bei erfolgreicher Lieferung der Kaufsache werden die erhaltenen Anzahlungen beim Warenlieferer und die geleisteten Anzahlungen beim Warenempfänger ausgebucht.

Richtiger Verständnis der Aufgabe ist unerläßlich

Die Methodik der Erstellung von Buchungssätzen zu beherrschen, ist eine unerläßliche Grundkompetenz. Dies ist in dem Skript über die Grundlagen der Buchführung im einzelnen demonstriert. Ein korrektes Verständnis der Terminologie im Rechnungswesen ist aber ebenso wichtig, denn wer den Fall nicht versteht, kann nicht richtig buchen. Sich mit solchen Ausdrucksweisen vertraut zu machen, ist also eine absolut notwendige Prüfungsvorbereitung. Wir empfehlen dann auch einen Blick in das Skript über die wichtigsten Geschäftsbuchungen, denn dort werden die häufigsten Buchungsprozeduren demonstriert.

Der Artikel wurde mit freundlicher Genehmigung von A. Zingel www.bwl-bote.de veröffentlicht.

Seit dem 01.01.2007 kann das häusliche Arbeitszimmer nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden, wenn es nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ausmacht. Dies gilt auch dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bis zu diesem Stichtag konnten beispielsweise Lehrer und Außendienstler, denen eben oft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, zumindest 1.250 Euro jährlich als Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer absetzen. Nun steht eine Neuerung der Regelungen ins Haus.

Bundesverfassungsgericht entschied

Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt entschieden, dass die aktuellen Regelungen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Somit muss das häusliche Arbeitszimmer künftig steuerlich absetzbar sein, wenn für die Arbeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Steht dieser zur Verfügung, kann das häusliche Arbeitszimmer auch weiterhin nicht steuerlich berücksichtigt werden. Ausnahmen gelten lediglich dann, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellen würde, was sich allerdings sehr schwierig beweisen lässt. Insofern profitieren nur Heimarbeiter weiterhin von der Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers.

Häusliches Arbeitszimmer und kein anderer Arbeitsplatz

Fazit des Urteils ist, dass das häusliche Arbeitszimmer künftig wieder steuerlich berücksichtigt werden kann, wovon vorrangig Lehrer und Außendienstler profitieren werden. Diese Regelung gilt jedoch nur, sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Viele Einkommenssteuerbescheide sind bereits seit dem 01.04.2009 nur vorläufig ausgestellt worden. Diese Verfahren bleiben auch weiterhin offen und können entsprechend geändert werden. Bereits abgeschlossene Verfahren können allerdings trotz des aktuellen Richterspruchs nicht mehr verändert werden.

Wie die gesetzlichen Regelungen tatsächlich aussehen werden, bleibt momentan aber noch abzuwarten. Denn es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Gesetzgeber zur Regelung von vor 2007 zurückkehrt.

in Anlehnung an: http://www.steuertipps.de

Unternehmer können die doppelte Haushaltsführung als Betriebsausgaben geltend machen. Das ist jetzt nochmals vom Bundesfinanzhof bestätigt worden. Allerdings sollen Arbeitnehmer und Unternehmer gleich behandelt werden, so dass lediglich Aufwendungen in einem angemessenen Rahmen steuerlich berücksichtigt werden können.

Der Fall im Überblick

Im entschiedenen Fall ging es um einen Rechtsanwalt, der Teilhaber einer Anwaltssozietät war. Seinen eigentlichen Wohnsitz, den er mit seiner Frau bewohnte, hatte er 140 Kilometer vom Büro entfernt. Deshalb nahm er sich eine Zweitwohnung mit 120 Quadratmetern Wohnfläche.

Steuerlich setzte die Sozietät fast 40.000 DM für die Miete und eine Haushaltshilfe als Betriebsausgaben an. Die Heimfahrten zur Ehefrau erkannte das Finanzamt vollständig an, die Kosten für die Wohnung und die Haushaltshilfe jedoch nicht. Sie wurden um die Hälfte gekürzt, da dem Rechtsanwalt nur eine Wohnung mit 60 Quadratmeter Wohnfläche zugestanden hätte.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Nach einigem Hin und Her landete der Fall beim Bundesfinanzhof. Dort bestätigte man die Ansicht des Finanzamts. Man betonte dabei ausdrücklich, dass die Kosten für die doppelte Haushaltsführung, die aus beruflichen Gründen nötig wird, zwar generell als Betriebsausgaben abziehbar seien, aber eben nur in angemessener Höhe. Das ergibt sich aus den Vorschriften der Werbungskosten für Arbeitnehmer. Lediglich angemessene Kosten können demnach abgesetzt werden, um eine Ungleichbehandlung von Unternehmer und Arbeitnehmer auszuschließen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs erging am 16.03.2010 unter dem Aktenzeichen VII R 48/07.

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in Anlehnung an: http://blog.steuerberaten.de
 

Reisekosten waren in der Vergangenheit immer wieder Streitthema zwischen Unternehmen und Finanzämtern. Vielfach wurden die Ausgaben ersatzlos als nicht abzugsfähig bewertet, sobald nur ein Hauch von Privatvergnügen für die Reise erkennbar war. Der Bundesfinanzhof geht gegen diese Möglichkeiten nun vor. Es gibt ab sofort die Möglichkeit, die Reisekosten auch bei privaten Reisenutzungen zumindest anteilig als Betriebsausgaben abzusetzen. Wie dies geht, zeigen wir Ihnen in drei einfachen Schritten.

Schritt 1: Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind alle Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer beruflichen und unternehmerischen Tätigkeit stehen. Sollten Sie auf Reisen ein Seminar besuchen, sind die Kosten hierfür vollständig abzugsfähig. Gleiches gilt bei Bewirtungskosten oder Aufwendungen für Kunden und Geschäftspartner. Sammeln Sie am besten Nachweise über entsprechende Aufwendungen, wie schriftliche Einladungen, Seminarunterlagen und Co. Damit überzeugen Sie das Finanzamt von der betrieblichen Veranlassung der Kosten.

Schritt 2: Private Ausgaben

Typische private Ausgaben, wie für Sightseeing-Touren oder einen Konzertbesuch, sind natürlich auch künftig nicht absetzbar. Sie sollten hierüber zwar ebenfalls Belege sammeln und diese bei den Geschäftsunterlagen aufbewahren, allerdings können Sie sie steuerlich nicht geltend machen.

Schritt 3: Gemischte Ausgaben

Im dritten Schritt errechnen Sie die gemischten Ausgaben. Das sind häufig die Kosten für An- und Abreise, die Übernachtung oder Ähnliches. Die gemischten Kosten können Sie anteilig absetzen. Der Anteil errechnet sich aus den Zeitanteilen, die Sie für private und berufliche Aktivitäten aufgewendet haben. Am besten ist es deshalb, wenn Sie kontinuierlich Tagebuch führen. Allerdings erübrigt sich der private Zeitanteil, wenn der geschäftliche bereits 14 Stunden in Anspruch genommen hat.

in Anlehnung an: Pro Firma, März 2010, S. 57
 

Ab diesem Jahr gelten Vereinfachungen bei der Verbuchung von Übernachtungskosten. Für eine Übernachtung kann auch künftig die Pauschale von 4,80 Euro für das Frühstück abgezogen werden. Die restlichen Aufwendungen laut der Rechnung vom Hotel können steuerfrei erstattet werden. Diese Regelung gilt zwar grundsätzlich für Arbeitnehmer, wie dem BMF Schreiben vom 05.03.2010 zu entnehmen ist, doch können auch Selbstständige sich auf die Regelung beziehen. Denn generell sollen Arbeitnehmer und Selbstständige nach den Lohnsteuer-Richtlinien zu Reisekosten gleich behandelt werden.

Allerdings müssen Sie für den vereinfachten Abzug darauf achten, dass auf der Rechnung ein Sammelposten mit 19 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Üblicherweise wird dieser unter dem Begriff „Servicepauschale" abgerechnet. Ist ein solcher gesonderter Sammelposten nicht eindeutig ausgewiesen, haben Sie auch kein Recht, die vereinfachten Abzüge steuerlich geltend zu machen. Mit der Vereinfachung sollen Probleme, die aufgrund der Senkung des Umsatzsteuersatzes für Hotelübernachtungen entstanden, gesenkt werden.

Fazit

Deshalb achten Sie stets darauf, Ihre Hotelrechnungen künftig sofort nach Erhalt zu prüfen. Direkt beim Auschecken ist es noch möglich, die Rechnung entsprechend der Vorgaben ändern zu lassen. Spätere Änderungen kosten unnötig Zeit. Achten Sie insbesondere auf den Ausweis der korrekten Umsatzsteuer. Sie muss für das Frühstück bei 19 Prozent liegen. Lediglich die reine Übernachtung darf zum ermäßigten Steuersatz berechnet werden. Auch alle anderen Leistungen des Hotels sollten Sie entsprechend aufführen lassen. So können Sie jederzeit nachweisen, welche Leistungen beruflicher Natur und welche privater Natur waren.

Die verschiedenen Steuersätze müssen Sie ebenfalls in der Buchführung beachten. Einzelne Buchungen müssen dadurch bedingt, entsprechend gesplittet werden.

in Anlehnung an: http://www.selbststaendigentipps.de

Steuern sind das Leid eines jeden Unternehmers. Es gibt aber viele Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Wir zeigen Ihnen hier 19 Tipps, mit denen Sie Ihre Steuerlast senken können:

1. Doppelzahlungen

Zahlen Kunden Rechnungen doppelt, müssen die Zahlungen als Einnahme erfasst werden und es ist Umsatzsteuer abzuführen. Bei der Rückzahlung der doppelt gezahlten Rechnung wird die Umsatzsteuer wiederum abgezogen. Bilanzierende Unternehmen bilden eine Rückzahlungsverbindlichkeit, der Gewinn wird nicht beeinflusst.

2. Kreditkartenabrechnungen

Einnahme-Überschuss-Rechner, die im Dezember mit Kreditkarte zahlten, bei denen der Abzug der Kosten aber erst im Januar erfolgte, können die Ausgaben als Betriebsausgaben im abgelaufenen Jahr geltend machen.

3. Belege aufbewahren

Belege auf Thermopapier, meist Kassenzettel, sollten unbedingt kopiert und gemeinsam mit den Kopien abgelegt werden. Sind sie bei einer Betriebsprüfung unleserlich, wird der Betriebsausgabenabzug gestrichen.

4. Eigenbelege

Können Belege nicht mehr gefunden werden und wird kein Duplikat ausgestellt, kann ein Eigenbeleg geschrieben werden. Ihm sind Fotos der erworbenen Gegenstände oder Kontoauszüge beizufügen.

5. Arbeitszimmer

Häusliche Arbeitszimmer können steuerlich abgesetzt werden, wenn mehr als 50 Prozent der betrieblichen Tätigkeit darin erfolgt. Auch wenn die Finanzämter widersprechen, sind derzeit zumindest 1.250 Euro absetzbar. Ein Musterprozess soll endgültige Sicherheit liefern.

6. Reisekosten

Selbstständige, die mehr als acht, 14 oder 24 Stunden beruflich unterwegs sind, haben Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand in Höhe von sechs, zwölf oder 24 Euro.

7. Kfz-Kosten

Private PKW, die für betriebliche Fahrten genutzt wurden, erlauben eine Betriebsausgabe in Form der Kilometerpauschale. 0,30 Euro pro Kilometer können angesetzt werden, wenn das Fahrziel, Fahrdauer und Grund der Fahrt aufgeführt werden.

8. Zweitwohnung

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kann eine Zweitwohnung mit sämtlichen Kosten abgesetzt werden, wird sie angemietet, um bei einer Niederlassungsgründung oder Ähnlichem vor Ort sein zu können.

9. Investitionsabzugsbetrag

Bis zu 20.000 Euro sind beim Investitionsabzugsbetrag für 2009 möglich, wenn zwischen 2010 und 2012 Investitionen in bewegliche Anlagegüter geplant sind. Voraussetzung: Bilanzierende Unternehmen dürfen keinen höheren Betriebswert als 335.000 Euro aufweisen, Einnahmen-Überschuss-Rechner keinen Gewinn, der über 200.000 Euro liegt.

10. Garantie

Garantieleistungen sind kostenaufwendig. Die Kosten können in Form einer Rückstellung angerechnet werden. Je höher die Rückstellung, desto größer ist die Nachweispflicht des Unternehmens, etwa anhand der Erfahrungswerte.

11. Gewerbesteuerrückstellungen

Auch für Gewerbesteuerzahlungen können Rückstellungen gebildet werden. Sie dürfen aber nicht mehr als Betriebsausgaben angerechnet werden. Dennoch lohnt sich die Rückstellung im Hinblick auf den Investitionsabzugsbetrag.

12. Kosten vor Gründung

Kosten, die vor der offiziellen Gründung entstanden, können als „vorweggenommene Betriebsausgaben" abgesetzt werden. Sie lassen sich auf vergangene oder künftige Steuerschulden anrechnen.

13. Kleinunternehmer

Kleinunternehmer können 2010 nur dann Rechnungen ohne Umsatzsteuer schreiben, wenn die Einnahmen im Vorjahr 17.500 Euro nicht überschritten haben. Abzuziehen ist eine fiktive Umsatzsteuer von sieben bzw. 19 Prozent.

14. Übergangsgewinne

Kommt es beim Wechsel von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung zu Übergangsgewinnen, können diese auf drei Jahre verteilt werden.

15. Abgeltungssteuer

Einbehaltene Abgeltungssteuern auf Zinseinnahmen des Unternehmens werden als Vorauszahlung angesehen. Bilanzierende Unternehmen müssen die Zinsen als Einnahmen angeben und die Abgeltungssteuer anrechnen.

16. Zahlungen von Dritten

Zahlungen von Dritten, wie der Familie, können als Betriebsausgaben gelten. Sie werden anerkannt, da sie einen verkürzten Zahlungsweg darstellen.

17. Kosten für Berufsunfälle

Kosten für Berufsunfälle und Berufskrankheiten können als Betriebsausgaben abgezogen werden.

18. Trinkgelder

Trinkgelder dürfen als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn vermerkt ist, wofür und an wen sie gezahlt werden.

19. Trinkgelder für Mitarbeiter

Trinkgelder für Mitarbeiter sind steuerfrei, Selbstständige müssen diese allerdings als Einnahmen verbuchen, wenn sie sie erhalten.

in Anlehnung an: Pro Firma, April 2010, S. 40-42