Juni 2011

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Mehr als zwei Jahre haben sich EU-Kommission sowie EU-Rat mit der Frage der buchhalterischen Erleichterung für Kleinstbetriebe auseinander gesetzt. Nun liegt ein erstes Ergebnis vor, welches jedoch die Beteiligten nur mäßig zufrieden stellt.

Was sind Kleinstbetriebe?

Kleinstbetrieb ist eine Definition für Unternehmen, die in ihrer Jahresbilanz eine Summe von zwei Millionen Euro nicht erreichen. Außerdem haben Kleinstunternehmen maximal zehn Mitarbeiter. Sie sind ein besonderes Projekt der EU.

Die Vorschläge der EU-Kommission

Damit für Kleinstunternehmen die Bürokratie überschaubar und kostengünstig gehalten wird, haben EU-Kommission und Parlament dem EU-Rat einen Vorschlagskatalog vorgelegt. Dabei gingen beide Institutionen inhaltlich in etwa konform.

Während die Kommission jedoch den Verzicht auf einen Jahresabschluss bei den Kleinstbetrieben ins Zentrum stellte, setzte das Parlament die Schwerpunkte etwas anders. Es sah im Zuge einer Übersicht die Vorlage einer präzisen Finanzaufzeichnung notwendig.

Einig war man sich allerdings darüber, dass jedem EU-Mitgliedsstaat selbst überlassen wird, ob er ausschließlich die EU-Richtlinien übernehmen möchte oder weiterführende Regelungen beabsichtigt.

Inhalte der Reform für Kleinstunternehmen stehen fest

Nachdem sich alle an der Entscheidungsfindung beteiligten Instanzen mehr als zwei Jahre mit der Thematik beschäftigt haben, gab es am 30. Mai nun einen ersten Vorstoß. Dieser sah jedoch anders aus als bislang erhofft.

So beziehen sich alle geplanten Änderungen nur noch auf solche Kleinstbetriebe, deren Jahresbilanz 250.000 Euro und Nettoumsatzerlös nicht 500.000 übersteigen. Die maximale Arbeitnehmerzahl wird, wie gefordert, auf zehn festgelegt.

Alle Betriebe, die sich innerhalb dieser Rahmenbedingungen bewegen, müssen keine Rechnungsabgrenzungsposten mehr berücksichtigen. Allerdings darf sich dies nicht auf Materialaufwand, Personalkosten und Steuerauslagen beziehen.

Insofern ein Kleinstbetrieb seine Jahresbilanz der zuständigen Prüfungsinstanz vorlegt und beim Unternehmerregister einreicht, entbehrt es zukünftig der Offenbarungspflicht. Insgesamt ist nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes nur noch eine verkürzte Bilanzierung sowie Gewinn- und Verlustrechnung erforderlich.

Außerdem wird ein Verzicht auf Lagebericht und Anhang erklärt. Im Zuge dessen müssen Kleinstunternehmen nunmehr keine detaillierte Übersicht hinsichtlich ihrer aktuellen Situation, der zukünftigen Chancen und Risiken offenbaren, auch nicht in Bezug auf ihren finanziellen Status.

Grundsätzlich hören sich diese Vorschläge vernünftig an, allerdings ist das EU-Parlament mehr als überrascht über die Tatsache, dass die eingereichten Vorschläge nur rudimentär übernommen wurden. Außerdem handelt es sich dabei lediglich um grobe Richtlinien, die von den einzelnen EU-Mitgliedsstarten verschärft werden können.

Um eine endgültige Lösung zu erreichen, soll eine zweite Debatte in Gang gesetzt werden. Wann diese sein wird und welche Ergebnisse sie zu Tage befördert, ist zur Zeit noch fraglich.

Quelle: http://www.datev.de
 

Vor dem Bundesgerichtshof ist aktuell ein Urteil gefällt worden, welches einen Meilenstein bei den Darlehen darstellt. Denn ab Urteilsgültigkeit ist es Banken nunmehr untersagt, für die Führung eines Darlehenskontos dem Kreditnehmer Gebühren aufzuerlegen und diese zu kassieren. Damit stehen zahlreiche Kreditverträge, die eine entsprechende Klausel beinhalten, auf dem Prüfstand. Verbraucherschutzverband sieht Benachteiligung der Schuldner Dem Urteil des Bundesgerichtshofs ging die Klage eines Verbraucherschutzverbands, welcher als professionelle Institution im Bereich Unterlassungsklagen agiert, voraus. Die Klage richtete sich gegen eine Bank. Diese praktizierte über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen die monatliche Abbuchung eine Führungsgebühr für Darlehenskonten bei ihren Schuldnern. Die Begründung der Klage berief sich auf den § 307 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die dort definierte Regelung besagt, dass Passagen Allgemeiner Geschäftsbedingungen ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie entgegen Treu und Glauben einen Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Mit Bezug auf dieses Gesetz forderte der Verbraucherschutzverband den Verzicht auf solche Klauseln innerhalb der Darlehensverträge. Schließlich erbringe die Bank keine Zusatzleistungen, für die sie gebühreneinzugsberechtigt sei. Stattdessen wäre die Darlehenskontoführung eine unumgängliche Maßnahme innerhalb der rechtskonformen Buchhaltung und die Information des Kunden eine vertragliche Bankpflicht. Klage erst im dritten Anlauf erfolgreich Sowohl beim zuständigen Gericht wie auch beim Berufungsgericht scheiterte der Verbraucherschutzverband mit seinem Ansinnen. Erst als dem Revisionsantrag stattgegeben wurde und der 11. Zivilsenat sich der Sache annahm, musste die beklagte Bank eine Schlappe hinnehmen. Hier gelangte man zu der Auffassung, dass die vorliegende Klausel nicht von der Inhaltskontrolle nach BGB auszuschließen ist. Dies wäre nur möglich, wenn der definierte Preis das Resultat einer erbrachten Leistung sei. Allerdings trifft dies auf den vorliegenden Fall nicht zu. Der Finanzsenat sieht in der Kontoführung keineswegs eine vertragliche Leistung für den Kunden. Stattdessen verfolge die Bank damit einen internen Zweck, nämlich den der Buchhaltung. Der Kunde selbst könne sämtliche Kontodetails dem vorliegenden Vertrag und den darin enthaltenen Plänen zu Zins und Tilgung entnehmen. Er hat folglich kein Interesse an einer Darlehenskontoführung. Auch die Tatsache, dass die Bank ihrem Kreditnehmer alljährlich einen Darlehenskontoauszug zur Vorlage beim Finanzamt erstellt, ändere nichts an dieser Tatsache. Bereits in der zur Debatte stehenden Vertragspassage wird seitens der Bank ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die erhobenen Gebühren nicht der Erstellung dieser Bescheinigung dienen, sondern rein dem Zweck der Kontoführung vorbehalten sind. Im Resultat ist die besagte Klausel nach § 307 Absatz 1 des BGB rechtswidrig und verliert somit ihre Gültigkeit. Der Kunde, so das Gericht, würde dadurch in unangemessenem Ausmaß benachteiligt. http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=122154″>Darlehen darstellt. Denn ab Urteilsgültigkeit ist es Banken nunmehr untersagt, für die Führung eines Darlehenskontos dem Kreditnehmer Gebühren aufzuerlegen und diese zu kassieren. Damit stehen zahlreiche Kreditverträge, die eine entsprechende Klausel beinhalten, auf dem Prüfstand.

Verbraucherschutzverband sieht Benachteiligung der Schuldner

Dem Urteil des Bundesgerichtshofs ging die Klage eines Verbraucherschutzverbands, welcher als professionelle Institution im Bereich Unterlassungsklagen agiert, voraus. Die Klage richtete sich gegen eine Bank.

Diese praktizierte über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen die monatliche Abbuchung einer Führungsgebühr für Darlehenskonten bei ihren Schuldnern.

Die Begründung der Klage berief sich auf den § 307 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die dort definierte Regelung besagt, dass Passagen Allgemeiner Geschäftsbedingungen ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie entgegen Treu und Glauben einen Vertragspartner unangemessen benachteiligen.

Mit Bezug auf dieses Gesetz forderte der Verbraucherschutzverband den Verzicht auf solche Klauseln innerhalb der Darlehensverträge. Schließlich erbringe die Bank keine Zusatzleistungen, für die sie gebühreneinzugsberechtigt sei. Stattdessen wäre die Darlehenskontoführung eine unumgängliche Maßnahme innerhalb der rechtskonformen Buchhaltung und die Information des Kunden eine vertragliche Bankpflicht.

Klage erst im dritten Anlauf erfolgreich

Sowohl beim zuständigen Gericht wie auch beim Berufungsgericht scheiterte der Verbraucherschutzverband mit seinem Ansinnen. Erst als dem Revisionsantrag stattgegeben wurde und der 11. Zivilsenat sich der Sache annahm, musste die beklagte Bank eine Schlappe hinnehmen.

Hier gelangte man zu der Auffassung, dass die vorliegende Klausel nicht von der Inhaltskontrolle nach BGB auszuschließen ist. Dies wäre nur möglich, wenn der definierte Preis das Resultat einer erbrachten Leistung sei. Allerdings trifft dies auf den vorliegenden Fall nicht zu.

Der Finanzsenat sieht in der Kontoführung keineswegs eine vertragliche Leistung für den Kunden. Stattdessen verfolge die Bank damit einen internen Zweck, nämlich den der Buchhaltung. Der Kunde selbst könne sämtliche Kontodetails dem vorliegenden Vertrag und den darin enthaltenen Plänen zu Zins und Tilgung entnehmen. Er hat folglich kein Interesse an einer Darlehenskontoführung.

Auch die Tatsache, dass die Bank ihrem Kreditnehmer alljährlich einen Darlehenskontoauszug zur Vorlage beim Finanzamt erstellt, ändere nichts an dieser Tatsache. Bereits in der zur Debatte stehenden Vertragspassage wird seitens der Bank ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die erhobenen Gebühren nicht der Erstellung dieser Bescheinigung dienen, sondern rein dem Zweck der Kontoführung vorbehalten sind.

Im Resultat ist die besagte Klausel nach § 307 Absatz 1 des BGB rechtswidrig und verliert somit ihre Gültigkeit. Der Kunde, so das Gericht, würde dadurch in unangemessenem Ausmaß benachteiligt.

Quelle: http://www.datev.de/
 

Ein ewiges Streitthema hat wieder die Finanzgerichte beschäftigt: Die lohnsteuerliche Freigrenze bei betriebsfeierlichen Zuwendungen. Nun hat in Düsseldorf der 16. Senat des Finanzgerichts hier eine eindeutige Entscheidung gefällt, sehr zum Missfallen vieler Unternehmensführungen.

Die Hintergründe

Grundsätzlich besagt das Lohnsteuerrecht, dass bei betrieblichen Veranstaltungen eine Pro-Kopf-Zuwendung von 110 Euro nicht mit einer Lohnsteuer belegt wird. Alle Beträge, die diese Summe wiederum übersteigen, werden lohnsteuerlich veranlagt und entsprechende Steuern sind an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Zum vorliegenden Fall

Im Fall, der den 16. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf beschäftigte, feierte ein Unternehmen sein Firmenjubiläum. Hierzu waren nicht nur die Mitarbeiter der Aktiengesellschaft geladen, sondern auch die des Tochterunternehmens. Außerdem wurde dieser Anlass noch besonders gewürdigt, indem in einer speziellen VIP Lounge hochrangige Gäste aus Wirtschaft, Politik und Presse bewirtet wurden.

Nun kam die Frage auf, ob von einer Überschreitung der 110-Euro Grenze bei der Lohnsteuer die Rede sein muss. Um diesen Streitpunkt endgültig zu klären, wurde das Finanzgericht involviert. Dieses setzte seinen Gerichtsprüfer ein, um die Einhaltung der Lohnsteuergrenze für Sonderzuwendungen zu berechnen.

Das Urteil

Nach langer Überprüfung kam der 16. Senat des Finanzgerichts nun zu einem Urteil. Und dieses fiel eindeutig gegen das Unternehmen aus.

Der Senat ist der Auffassung, dass die 110-Euro Freigrenze für alle Betriebsveranstaltungen zu gelten hat. Deren Wichtigkeit sowie die Größe des Unternehmens und sein Ansehen in der Gesellschaft müssen irrelevant bleiben.

Entsprechend ist das Firmenjubiläum als gewöhnliche Betriebsveranstaltung anzusehen und steuerrechtlich gleichermaßen zu behandeln.

Nach der Berechnung durch den Gerichtsprüfer ergab sich, dass im vorliegenden Fall der Pro-Kopf-Zuwendungspauschalbetrag von 110 Euro überschritten war. Zu berücksichtigen seien nämlich nicht nur die Auslagen zur Bewirtschaftung und Organisation des Events, sondern auch die Reisekosten der teilnehmenden Personen. Entsprechend müssen die den Freibetrag übersteigenden Beträge pauschal in der Lohnsteuer veranschlagt werden.

Quelle: Datev

Jeder, der den Schritt in die Selbstständigkeit wagt, steht früher oder später vor der entscheidenden Frage, welche Krankenversicherung die richtige ist: die gesetzliche oder die private. Fakt ist, dass sich sowohl die Höhe der Beiträge, als auch die Leistungen der GKV und der PKV zum Teil in gravierendem Maße unterscheiden. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung berechnet beispielsweise die PKV ihre Beiträge nach dem jeweiligen Gesundheitszustand, dem Alter sowie nach der Anzahl der mitzuversichernden Personen. Insbesondere jüngere Mitglieder können Vorteile aus der privaten Krankenversicherung ziehen, denn dank der vergleichsweise niedrigen Beiträge lässt sich unterm Strich pro Jahr durchaus bares Geld sparen.

Von Leistungen profitieren, aber zu akzeptablen Konditionen

Aber auch ältere Mitglieder privater Krankenversicherer müssen aber nicht unbedingt mit überhöhten Beiträgen rechnen. Und so kann es mitunter sogar durchaus lohnenswert sein, zur privaten Krankenversicherung zu wechseln. Gerade für einkommensstarke Versicherte bieten sich dabei viele Vorteile. Wo die GKV mehr und mehr an Leistungen einspart, weitet die PKV ihre Angebotsvielfalt kontinuierlich aus. Vergleichstabelle

Wann lohnt sich der Wechsel von der GKV zur PKV?

Seit 2011 können Angestellte und Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttoeinkommen von 49.500 Euro problemlos in die private Krankenversicherung wechseln. Bei Beamten, Freiberuflern und Selbstständigen ist dies unabhängig vom Einkommen möglich. Allerdings sollten sie vor einem Wechsel zur PKV lieber ganz genau hinschauen. Je höher ihr Einkommen bzw. ihr Gewinn, desto höher steigen bekanntlich die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Einen pauschalen Einkommensbetrag zu nennen, ab dem ein Wechsel besonders empfehlenswert ist, ist diesem Zusammenhang freilich sehr schwierig. Kommt es doch stets auf die persönlichen Umstände eines jeden Einzelnen sowie auf die individuellen Ansprüche an den idealen Leistungsumfang der PKV an. Gerade selbstständige Singles und Angestellte sowie kinderlose Doppelverdiener-Paare profitieren aber von einem Wechsel zur privaten Krankenversicherung. Je nach Alter und Anzahl der mitzuversichernden Personen bietet die PKV beispielsweise für Beamte viele Vorteile. Fachleuten zufolge rechnet sich der Wechsel überdies gleichwohl für Familien mit nur einem Kind oder für alleinversicherte Studenten über 30. Für Letztere ist das Ganze allerdings nur ab dem 15. Semester interessant oder für den Fall, dass das Studium noch vor dem Ende des 34. Lebensjahres abgeschlossen wird.

Fallbeispiel:

Ein 30jähriger, verheirateter Familienvater (1 Kind) mit einem monatlichen Gewinn von 2.000 Euro zahlt an die gesetzliche Krankenkasse einen Monatsbeitrag in Höhe von 164,00 Euro.

Bei einem Gewinn von 4.000 Euro bzw. 6.000 Euro (Beitragsbemessungsgrenze in der GKV = 4.125 Euro) beträgt sein monatlicher Beitrag zur GKV 304,43 Euro. Kinder können in der GKV kostenlos mitversichert werden.

Sein Versicherungsbeitrag zur privaten Krankenversicherung würde dahingegen monatlich weniger als 200 Euro betragen. Die Höhe seines Einkommens ist bei der PKV unerheblich. Die zusätzlichen Aufwendungen für die Absicherung des Kindes in der privaten Krankenversicherung liegen aber bei rund 85 Euro. Für den Versicherungsnehmer ist es jedoch auch hier durchaus möglich – je nach Anbieter – Geld zu sparen.

Insgesamt gilt es zu berücksichtigen, dass sich die monatlichen Beiträge zur PKV beispielsweise auch durch die Erhöhung der Selbstbeteiligung sowie durch die individuelle Anpassung der (Zusatz-)Leistungen noch weiter reduzieren lassen können.

Wann lohnt sich der Wechsel nicht?

Außer bei Beamten ist es für Familien mit mehr als zwei Kindern und nur einem Verdiener nicht empfehlenswert, aus der gesetzlichen Krankenversicherung auszutreten. Angestellten bzw. selbstständigen männlichen Versicherten über 50 sowie selbstständigen Frauen ab 45 raten Versicherungsberater meist ebenfalls davon ab, zur PKV zu wechseln.

Lange Zeit stritt man sich darüber, ob Werbefotografen nun als Künstler einzustufen sind oder nicht. Damit einher ging auch stets die Frage, ob Unternehmer für die Beauftragung eines Werbefotografen die Künstlersozialabgabe bezahlen müssen. Bereits seit geraumer Zeit beschäftigen sich damit die deutschen Sozialgerichte.

Entscheidung vor dem Landessozialgericht

Das Bundessozialgericht hatte zu dieser Thematik bereits vor vielen Jahren entschieden, dass Werbefotografen als Künstler gelten und somit die Künstlersozialabgabe für ihre Leistungen bezahlt werden muss. Das Sozialgericht Reutlingen lehnte sich mit seiner kürzlichen Entscheidung dagegen auf.

Es legte in seinem Urteil fest, dass Werbefotografen nicht automatisch als Künstler einzustufen seien. Dies sei nämlich nur dann der Fall, wenn der Fotograf in einschlägigen Fachkreisen als Werbefotograf anerkannt sei. Genau genommen trifft dies aber eher selten zu. Genau diese Entscheidung stand nun auf dem Prüfplan, denn das Landessozialgericht Baden-Württemberg überprüfte sie. Das Landessozialgericht hob diese Entscheidung jedoch wiederum auf. Die Revision wurde jedoch beim Bundessozialgericht bereits eingelegt, deshalb bleibt es weiter spannend.

Wer ist Künstler oder Publizist?

Das ist die essenzielle Frage, die immer wieder auftaucht, wenn es darum geht, ob die Abgaben zur Künstlersozialkasse entrichtet werden müssen oder nicht. Der Gesetzgeber gibt hierfür lediglich zwei eher schwammige „Definitionen“ vor:

Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.“

Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist.“

Mehr Vorgaben kann es nicht geben, weil Künstler weder abschließend aufgezählt noch im Detail definiert werden können. In der Praxis ergeben sich daraus jedoch leider immer wieder Abgrenzungsprobleme, weil in vielen Grenzfällen einfach unklar ist, wer zur Personengruppe der Künstler und Publizisten gehört und wer nicht.

Quellen:
http://www.rechtslupe.de
http://www.kuenstlersozialkasse.de

Für Betriebsveranstaltungen gilt eine Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer. Wird diese Grenze auch nur um einen Cent überschritten, müssen die Arbeitnehmer den kompletten Wert versteuern. Doch wie berechnen Sie die Kosten überhaupt richtig, damit Sie die Versteuerung nicht riskieren?

Berechnung der Kosten für eine Betriebsveranstaltung

Um zu erfahren, ob Sie unter dem Freibetrag bleiben, müssen Sie zunächst alle anfallenden Kosten addieren. Wir erläutern dies anhand eines kleinen Beispiels:

Eine Weihnachtsfeier für einen Betrieb mit 100 Mitarbeitern soll organisiert werden. Folgende Aufwendungen fallen an:

6.000 Euro für Speisen und Getränke
   500 Euro Saalmiete
   800 Euro Live-Musik
2.000 Euro Geschenk im Wert von 20 Euro für jeden Mitarbeiter
  700 Euro Anfahrt mit dem Bus
10.000 Euro Gesamtkosten
100 Euro Kosten je Mitarbeiter

Da die Kosten je Mitarbeiter unter 100 Euro bleiben, können Sie die Betriebsveranstaltung pauschal versteuern, statt die Steuerlast Ihren Mitarbeitern aufzubürden.

Problematik: Geringere Teilnehmerzahl

Angenommen, in unserem Beispiel würden nun von den 100 Mitarbeitern 25 zuhause bleiben. Nun stellt sich die Frage, ob die ursprünglich errechneten Kosten pro Mitarbeiter bestehen bleiben können oder auf die 75 Teilnehmer umgelegt werden müssten. Letzter Fall würde nämlich in unserem Beispiel bedeuten, dass die Kosten je Teilnehmer rund 133 Euro betragen und somit die Freigrenze übersteigen würden.

Mit dieser Frage durfte sich das Finanzgericht Düsseldorf kürzlich beschäftigen. In seinem Urteil 11 K 908/10 vom 17. Januar 2011 stellten die Richter klar, dass in diesem Fall die ursprünglich geplanten Teilnehmerzahlen als Bemessungsgrundlage verwendet werden dürften. Ihre Entscheidung begründeten sie damit, dass die tatsächlichen Teilnehmer dadurch keinen Vorteil erlangen könnten, wenn ihre Kollegen zuhause bleiben. Deshalb muss auch kein höherer geldwerter Vorteil angenommen werden.

Quellen:
Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 7. April 2011
http://openjur.de

Ist der Soli womöglich verfassungswidrig? Als dieser 1991 kurz nach dem Mauerfall zunächst für ein Jahr eingeführt wurde, sollten damit unter anderem die hohen finanziellen Aufwendungen der Wiedervereinigung gedeckt werden. Seither waren sowohl die Ostdeutschen, als auch die westdeutschen Bürger dazu verpflichtet, den Solidaritätszuschlag regelmäßig zu entrichten. Die Höhe der Zahlungen beträgt aktuell 5,5 Prozent der vom Arbeitnehmer jeweils zu entrichtenden Lohnsteuer. Bei einem Bruttogehalt von 3.000 Euro, Steuerklasse I vorausgesetzt, sind das immerhin rund 26 Euro. Für den “kleinen Mann auf der Straße” bedeutet das eine Einsparung pro Jahr von sage und schreibe 312 Euro. Davon ließe sich gut und gerne der eine oder andere Wochenendtrip finanzieren.

Spielraum ist durchaus vorhanden.

Nicht nur der Bund der Steuerzahler verlangt, den Soli abzuschaffen bzw. ihn zumindest peu à peu abzubauen. Auch FDP-Fraktionschef Brüderle ist der Ansicht, dass sehr wohl über eine mittelfristige Reduzierung des Solidaritätszuschlages nachgedacht werden dürfe. Schließlich rechne zwar die Bundesregierung mit Einnahmen in Höhe von über 12,5 Mrd. Euro, jedoch ist Fakt, dass für den Aufbau Ost im kommenden Jahr tatsächlich “nur” etwa acht Mrd. Euro benötigt werden.Somit zeigt sich also eindeutig, dass in jedem Fall Möglichkeiten vorhanden sind, den Steuerzahler – zumindest ansatzweise – zu entlasten.

Sparen steht im Vordergrund

Frei nach dem Motto: “Lasset alle Hoffnung fahren” meldete sich nun auch ein Sprecher des Bundesministeriums für Finanzen zu Wort. Weil auf Regierungsebene noch immer ein harter Sparkurs gefahren werden müsse, sei an eine Senkung des Solidaritätszuschlages nicht im Entferntesten zu denken. Obwohl in der Vergangenheit auch die positive wirtschaftliche Entwicklung durchaus einen Grund zum “Feiern” geben würde….

In Anlehnung an:

http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=121606

Immer wieder stellt sich der eine oder andere deutsche Steuerzahler die Frage, ob die Versicherungssteuer als Vorsteuer gewertet werden kann und infolge dessen durch das Finanzamt rückerstattet werden muss. Fakt ist bekanntlich, dass ein Unternehmer die Umsatzsteuer bei seinen Rechnungen als Vorsteuer abziehen und im Zuge dessen bares Geld sparen kann: der Umsatzsteuerbetrag wird ja mit der Vorsteuer verrechnet. Wie verhält es sich aber nun mit der auf die für Berufshaftpflichtbeitragszahlungen anfallende Versicherungssteuer?

Unterschied zwischen Vorsteuer und Versicherungssteuer

Gemäß Umsatzsteuergesetz ist die Steuer abziehbar, welche als gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und Leistungen zu bewerten ist, und die jeweils von einem anderen Unternehmen für den gewerblich tätigen Unternehmer (Steuerzahler) ausgeführt worden ist. Grundlage für die Verrechnung der Vorsteuer ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung. Ist auch die Versicherungssteuer als eine “gesetzlich geschuldete Steuer” zu verstehen und somit abzugsberechtigt?

Der Bundesfinanzhof ist anderer Ansicht

Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Versicherungssteuer keineswegs als “klassische” Mehrwertsteuer betrachtet und somit auch nicht als gesetzlich geschuldete Steuer bewertet werden darf. Denn die Versicherungssteuer gilt nicht als eine allgemeine Steuer, die im Rahmen bestimmter wirtschaftlicher Vorgänge erhoben wird. Darüber hinaus ist im UStG kein Hinweis dahingehend zu finden, welcher eine Verbindung zum Versicherungssteuergesetz herstelle. Gerade weil in diesem Zusammenhang aber immer mal wieder Fehlbuchungen auf Seiten der Unternehmer erfolgen, schaut das Finanzamt hier zumeist ganz genau hin. Wenn der Fehler frühzeitig korrigiert wird, lassen sich oft hohe Zinsnachzahlungen einsparen.

Die Anlage EÜR

Unternehmer sind verpflichtet – sofern die betrieblichen Einnahmen pro Jahr nicht unterhalb der 17.500-Euro-Grenze liegen – im Rahmen ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung das vergleichsweise umfangreiche Formular “Anlage EÜR” auszufüllen und gemeinsam mit der Steuererklärung an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Wie gut, dass es mittlerweile Vordrucke gibt, welche die buchhalterischen Arbeiten erleichtern….

In Anlehnung an: BFH, Beschluss vom 23.11.2010, Az.V B 119/09; veröffentlicht am 02.02.2011)

 

Wer bisher die Ausgabenbelege der Deutschen Post schlicht und einfach auf dem Konto “Betriebsaufwand” in der Gewinnermittlung verbucht hatte, muss sich in Zukunft umstellen. Denn in Bezug auf den bisher möglichen Vorsteuerabzug bei einer Vielzahl von Dienstleistungen der Post hat sich zum 1. Juli 2010 so einiges getan.

Besondere Sorgfalt ist auch weiterhin gefragt

Unternehmer (juristische und natürliche Personen) haben bekanntlich die Option, die für Lieferungen und Leistungen anfallende Umsatzsteuer im Sinne des § 14 bzw. des § 13 b. Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in Form des Vorsteuerabzugs vom Finanzamt zurückzufordern. Somit darf durch einen Unternehmer die anfallende Umsatzsteuer immer dann verrechnet werden, wenn Lieferungen und sonstige Leistungen jeweils durch ein anderes Unternehmen ausgeführt worden sind. Allerdings ist dies nur unter der Voraussetzung möglich, dass zu jedem Vorgang eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt wird. Selbiges gilt im Übrigen auch für die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren und Dienstleistungen oder für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, welche ein Unternehmer zum Zwecke der eigenen Nutzung ins Inland einführt.

Noch mehr Wissenswertes im Hinblick auf die Vorsteuer

 

Fakt aber ist gleichwohl, dass der Sachverhalt der ausgeführten Lieferung nicht gegeben ist, wenn der Unternehmer die betreffenden Waren bzw. Leistungen zu weniger als zehn Prozent für sein eigenes Unternehmen verwendet. In Anlehnung an die aktuell geltenden Richtlinien fallen fortan unter anderem auch Nachnahmesendungen, Express-Zustellungen und adressierte Bücher, Zeitungen und Kataloge mit einem Gewicht von mehr als zehn Kilogramm unter die Umsatzsteuerpflicht. Selbiges gilt darüber hinaus auch für all’ jene Leistungen, welche zu Sonderkonditionen erbracht sowie für Leistungen, die jeweils individuell vereinbart werden.

 

In Anlehnung an:

In Anlehnung an: http://www.selbststaendigentipps.de/?softlinkID=18420&aktID=2667&utm_source=Newsletter%20Selbststaendigentipps&utm_medium=E-Mail&utm_campaign=Eigener%20Newsletter