November 2011

You are currently browsing the monthly archive for November 2011.

Die Bezeichnung ELStAM ist eine Abkürzung für „Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale“. Man versteht darunter eine Datenbank der Finanzverwaltung über lohnsteuerlich relevante Informationen (Steuerklasse, Kinder, Religionszugehörigkeit und Freibeträge) von Arbeitnehmern.  Unternehmen können damit für Zwecke der Gehaltsabrechnung solche Merkmale ihrer Arbeitnehmer abrufen, die bisher auf der Vorderseite der Papier- Lohnsteuerkarte aufgedruckt waren.

Erleichterungen für Bürger und Unternehmen

Arbeitgebern dürfte das neue Verfahren erhebliche Vorteile bringen. Bisher mussten die Personalabteilungen jedes Jahr aufs Neue die Lohnsteuerkarten der Mitarbeiter einsammeln. Dadurch ging wertvolle Arbeitszeit verloren – insbesondere deshalb, weil es einige Kollegen mit der Zuverlässigkeit nicht so ernst nahmen und man ihnen ständig hinterherlaufen musste. Nach drei Monaten ohne Lohnsteuerkarte waren Arbeitgeber sogar verpflichtet, nach der ungünstigen Steuerklasse 6 abzurechnen und – nachdem die Karte schließlich vorlag – die Lohnabrechnungen mühsam wieder zu berichtigen. Mit ELStAM benötigen Unternehmen nunmehr lediglich die Steuer-Identifikationsnummer sowie das Geburtsdatum eines Mitarbeiters, um dessen Daten abzurufen. Auch wird durch ELStAM der Verlust von Lohnsteuerkarten ausgeschlossen. Bisher waren Arbeitnehmer dann gezwungen, sich eine kostenpflichtige Ersatzkarte ausstellen zu lassen.

Finanzämter haben mehr Arbeit

Bisher erfolgte die jährliche Ausstellung der Lohnsteuerkarten durch die Kommunen. Diese waren auch für Änderungen bei Steuerklasse, Religion und Kinderfreibeträgen zuständig, nicht jedoch für sonstige Freibeträge – das war Aufgabe der Finanzämter. Mit Einführung von ELStAM werden sämtliche Änderungen der Steuermerkmale durch die Finanzämter vorgenommen, so dass die Kommunen nur noch die Meldedaten zur Verfügung stellen müssen. Für den Bürger entfällt dadurch einerseits das komplizierte Zuständigkeits-Wirrwarr sowie lange Behördenwege. Andererseits fehlt den Finanzämtern dadurch aber auch die Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben, etwa die Bearbeitung von Steuererklärungen.

Start von ELStAM

Aktuellen Informationen zufolge soll das ELStAM-Verfahren wegen technischer Probleme nun doch nicht wie geplant am 1. Januar 2012 starten, weshalb die Papier-Lohnsteuerkarten aus 2010 auch für 2012 ihre Gültigkeit behalten. Sicherlich war es in Zeiten von E-Government notwendig und sinnvoll, die seit 1925 existierenden, bunten Pappkarten durch ein elektronisches Verfahren abzulösen. Es bleibt abzuwarten, ob sich dieses in der Praxis auch bewährt, zumal Aufgaben damit nicht eingespart, sondern lediglich verlagert werden. Ein ganz anderes Thema ist zudem der Datenschutz: zwar entspricht ELStAM denn gesetzlichen Bestimmungen. Allerdings dürfte das Verfahren den Trend zum gläsernen Bürger ein gutes Stück vorantreiben.

… jeden Tag etwas mehr. Was ich verschenke steht in folgender Liste:

    1. Einen Gastbeitrag auf bwl24.net, Sie geben das Thema vor und wir schreiben 300 Wörter in Ihrem Auftrag. Wir bauen auch Ihre Bilder oder Videos mit ein. Ganz nach Ihren Vorstellungen. Beispiel für einen gelungenen Gastbeitrag. (Realkosten: 250 EUR) (24.11.2011)
    2. Eine gratis Anzeige im Newsletter von bwl24.net an mehr als 30.000 Empfänger. Der nächste Newsletter wird zwar erst wieder im April 2012 versendet, dieser Werbeplatz ist jedoch im oberen Drittel reserviert. Die Anzeige besteht aus Überschrift, Bild (max. 200×200), etwa 400 Zeichen Text und natürlich der Ziel URL. Hier gibt´s weitere Infos zum bwl Newsletter und zur Zielgruppe. (Realkosten: 15 EUR / TKP = 450 EUR) (25.11.2011)
    3. 12 Monate eine Buttonkampagne auf bwl24.net - Ihr Werbebutton (max. 150×150) immer in der Navigation eingeblendet. Thema der Kampagne nach vorheriger Abstimmung.  (Realkosten: 100 EUR / Monat pauschal = 1.200 EUR) (28.11.2011)
    4. Eine gratis Anzeige im Newsletter von Gruenderlexikon.de an derzeit ca. 2.000 Newsletterempfänger – dieser Newsletter wurde bisher noch nie versendet, so dass hier die Klickquoten und Öffnungsraten besonders hoch sein dürften. Wann der Newsletter versendet wird, steht derzeit leider noch nicht fest, höchstwahrscheinlich im Frühjahr 2012. Hier erwartet Sie eine sehr interessante und speziele Zielgruppe der Existenzgründer und selbständigen Unternehmer. (Realkosten: 75 EUR / TKP = 150 EUR) (29.11.2011)
    5. Eine gratis Anzeige im Newsletter von betriebsausgabe.de an derzeit 1.500 Newsletterempfänger – auch dieser Newsletter wurde noch nicht versendet und verspricht daher eine enorme Werbewirkung bei der Zielgruppe der Selbständigen und derer, die mit Buchhaltung, Steuern und Finanzamt zu käpmfen haben. (Realkosten: 75 EUR / TKP = 112 EUR) (30.11.2011)
    6. Einen Gastbeitrag auf betriebsausgabe.de – Wir schreiben 300 Wörter in Ihrem Auftrag. Wir bauen auch Ihre Bilder oder Videos mit ein. Das Thema ist vorher abzustimmen. (Realkosten: 400 EUR)  (01.12.2011)
    7. 12 Monate eine Buttonkampagne auf betriebsausgabe.de – Ihr Werbebutton (max. 150×150) immer in der Navigation eingeblendet. Thema der Kampagne nach vorheriger Abstimmung. (Realkosten: 200 EUR / Monat pauschal = 2.400 EUR) (02.12.2011)

Das Paket bleibt in dieser Konstellation bis zum 05.12.2011, 24 Uhr bestehen und kann via Kommentar gegen das iPone 4s 16 GB ohne Vetrag getauscht werden.

Übrigens, mit obigem Werbepaket können Sie zum Beispiel eine individuelle Werbekampagne bei der Zielgruppe Unternehmer und Wirtschaftsinteressierte bewerben. Sie erreichen damit folgende Besuchermengen, auf einen Monat bezogen. (Quelle: Google Analytics):

  1. zwischen 0 und 1.800 Besucher, je nach Thema und alter des Beitrags in der Zukunft
  2. 30.000 Besucher
  3. ca. 40.000 Besucher
  4. 2.000 Besucher
  5. 1.500 Besucher
  6. zwischen 0 und 1.200 Besucher, je nach Thema und alter des Beitrags in der Zukunft
  7. ca. 100.000 Besucher
Reichweite mtl.: ca. 175.000 Besucher (selbstverständlich abhängig vom Thema Ihrer Kampagne und dem Ranking der o.g. Seiten)

Summe Ihrer Geschenke aktuelle mehr als 4.850 EUR dafür möchte ich ein neues iPhone 4s (16 GB) in weiß ohne Vertrag als Geschenk haben.

Über die Aktion ein iPhone geschenkt bekommen hat getwittert:

  1. seo-united
  2. mediadonis
  3. wohnenheute
  4. Joshua
  5. Missfeldt
  6. Tobinger
  7. Dr. Timon Schroeter
  8. hier ist noch Platz ;-)

####

Schenk mir ein iPhone und ich schenke dir… >> http://bit.ly/iphone_verschenken >> Aktion von @gruenderlexikon

####

Danke dafür.

Spielregeln

  • Wer auf das Angebot verbindlich eingehen möchte, kommentiert einfach nur mit “Ich schenke dir ein iPhone
  • Zusätzlich muss die richtige Mailadresse und die Webseite im Kommentarformular (nicht im Kommentar) angegeben werden.
  • Wer zuerst kommentiert, hat mein zu der Zeit oben beschriebenes Geschenkepaket gegen ein neues iPhone 4s in der Tasche.
  • Sollte der Deal nicht zustande kommen, rückt automatisch der nächste Kommentator nach.
  • Alles weitere wird per Mail und am Telefon geregelt.
  • Nur an Wochentagen kommen neue Geschenke hinzu.

Danke und nicht zu lange warten, sonst ist das Paket weg. Ein Kommentar reicht aus…

Die Mini GmbH ist aufgrund der einfachen Gründung und der beschränkten Haftung derzeit eine der beliebtesten Rechtsformen bei Existenzgründern. Viele Gründer haben allerdings das Ziel, Ihre Mini GmbH (auch: Unternehmergesellschaft, UG) früher oder später in eine „richtige“ GmbH zu verwandeln.

Die Pflicht zur Rücklage

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass eine Mini GmbH schon mit einem Startkapital von einem Euro gegründet werden kann. Dementsprechend müssen für die Gründung keine Rücklagen vorhanden sein. Im Gegenzug verpflichtet sich der Gründer dazu, eine jährliche Rücklage zu bilden, die das Stammkapital der Unternehmergesellschaft erhöhen soll. Diese Rücklage muss jedes Jahr mindestens 25 Prozent des Jahresüberschusses betragen. Ziel dieser Vorschrift ist es, das Mindestkapital von 25.000 Euro zu erreichen, das für die Gründung einer GmbH erforderlich ist. Diese Pflicht gilt natürlich auch für Unternehmer, die nicht vorhaben, ihre Mini GmbH später in eine GmbH umzuwandeln.

Wahlrecht der Gesellschafter

Sobald die 25.000 Euro durch die jährliche Rücklage erreicht wurden, können die Gesellschafter der Mini GmbH gemeinsam entscheiden, ob die Mini GmbH weiterbestehen oder die Umwandlung zur GmbH erfolgen soll. Es gibt keine Pflicht zur Umwandlung. Auf diese Pflicht hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet, da diese Umwandlung mit Kosten verbunden ist, die keinem Unternehmer per Zwang auferlegt werden sollten. Es ist also auch nicht so, dass die Umwandlung automatisch vollzogen wird, sobald das Mindestkapital für die GmbH erreicht wird.

Der Kapitalerhöhungsbeschluss

Entscheiden sich die Gesellschafter dafür, die Mini GmbH in eine GmbH umzuwandeln, müssen sie einen so genannten „Kapitalerhöhungsbeschluss“ fassen, der in § 57c GmbHG geregelt ist. Damit dieser jedoch auch Früchte trägt und die Umwandlung vollzogen wird, muss ein Wirtschaftsprüfer mit der Erstellung einer Bilanz mit Bestätigungsvermerk beauftragt werden.

Vor- und Nachteile der Umwandlung

Die Umwandlung einer Mini GmbH in eine GmbH zieht für die Gesellschafter mehrere Vorteile:

  • Sie müssen die jährliche Rücklage in Höhe von 25 Prozent nicht mehr bilden.
  • Sie können frei entscheiden, was sie mit ihrem Jahresüberschuss tun möchten.
  • Das Unternehmen kann fortan den Zusatz „GmbH“ führen.
  • Der Zusatz „haftungsbeschränkt“, der bei der Mini GmbH Pflicht ist, entfällt.
  • Dem Unternehmen wird im Wirtschaftsverkehr mehr Vertrauen entgegengebracht.

Nachteilig sind in erster Linie die Gebühren, die für die Umwandlung anfallen können. Es fallen zum einen Kosten für den Notar/Wirtschaftsprüfer an, der die Bilanz erstellt, zum anderen muss die Änderung in das Handelsregister eingetragen werden. Zusätzlich muss zu dem Zeitpunkt, in dem die Mini GmbH in eine GmbH umgewandelt wird, die Satzung bzw. der Gesellschaftervertrag entsprechend geändert werden.

Wer einen Carport errichten lässt, um auf dessen Dach eine Photovoltaik-Anlage anzubringen und den Strom zu verkaufen, kann die in den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Carports enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen (BFH-Urteil vom 19.07.2011, AZ: XI R 21/10).

Wer unternehmerisch tätig wird, indem er mittels einer Photovoltaikanlage Strom erzeugt und diesen an einen Energieversorger verkauft, kann die Umsatzsteuer, die in den damit verbundenen Betriebsausgaben enthalten ist, als Vorsteuer geltend machen. Dies gilt auch bei der Anschaffung eines Carports, auf dessen Dach die Photovoltaikanlage befestigt werden soll. Voraussetzung dafür ist die Zuordnung des Carports zum Betriebsvermögen. Diese ist jedoch nur möglich für Gegenstände, die zu mindestens 10 % betrieblich genutzt werden.

In dem o. g. Fall versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug, weil es davon ausging, dass die Anschaffung des Carports nicht betrieblich veranlasst war und der Carport nicht zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird. Es bestritt somit einen Zusammenhang zwischen der Errichtung des Carports und dem Betrieb der Photovoltaikanlage.

Der Bundesfinanzhof dagegen schloss sich den Ausführungen des Steuerpflichtigen an, dass die Errichtung des Carports in direktem Zusammenhang mit der Befestigung der Photovoltaikanlage auf diesem steht. Auch die betriebliche Nutzung zu mindestens 10 % kann in dem Fall nicht einfach bestritten werden, da auch die Nutzung des Daches eine Nutzung des Carports darstellt. Um festzustellen, zu wieviel Prozent der Carport betrieblich genutzt wird, müsse man feststellen, wie hoch die Erlöse wären, wenn man den Carport bzw. sein Dach gegen Entgelt an Dritte vermieten würde. Diese Feststellung ist durchaus möglich, da inzwischen viele Hauseigentümer ihre Dachflächen an Betreiber von Photovoltaikanlagen vermieten und auch Stellplätze in Carports an Autobesitzer vermietet werden.

Betriebsvermögen bei mindestens 10%-iger Nutzung

Ergibt sich aus dieser Berechnung, dass der Carport zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird, so ist er dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Die Wahrscheinlichkeit dafür ist sehr hoch. Daraus folgt dann in diesem Fall das Recht zum kompletten Vorsteuerabzug, aber auch die Verpflichtung zur Versteuerung der privaten Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.

Anders sieht es aus, wenn das Gebäude, auf dessen Dach die Photovoltaik-Anlage befestigt wird, überhaupt nicht anderweitig genutzt wird. In dem Fall ist die Vorsteuer nur insoweit abzugsfähig, als das Gebäude betrieblich genutzt wird (BFH-Urteil vom 19.07.2011, AZ: XI R 29/09). In dem Fall ging es um einen Schuppen, der zur Installation einer Photovoltaikanlage errichtet wurde und nicht anderweitig genutzt wurde.

Quelle:

BFH-Urteile vom 19.07.2011

AZ: XI R 21/10
AZ: XI R 29/09

Die private Nutzung von Gegenständen des Betriebsvermögens muss bekanntlich als unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden. Die unentgeltliche Wertabgabe erhöht dabei nicht nur den zu versteuernden Gewinn, sondern unterliegt auch der Umsatzsteuer. Wie bei allen gemischt genutzten betrieblichen Gegenständen sollten deshalb auch beim betrieblichen Telefon Aufzeichnungen über die private Nutzung geführt werden. Liegen keine Aufzeichnungen über die privaten Telefongespräche vor, kann das Finanzamt die private Nutzung schätzen und dann entsprechend dieser Schätzung versteuern. Das hat das Finanzgericht München in einem Urteil vom 19.07.2011 entschieden (AZ: 14 K 2217/08). Dabei soll das Finanzamt nach Möglichkeit anhand vorhandener Unterlagen – z. B. Telefonrechnungen – und Wahrscheinlichkeitsüberlegungen die Besteuerungsgrundlagen möglichst wirklichkeitsnah schätzen.

Im Zweifel trägt der Steuerpflichtige den Nachteil

Das Risiko, das in der Ungenauigkeit einer solchen Schätzung liegt, soll dabei nicht von der Finanzverwaltung getragen werden. Deshalb dürfen die Finanzämter bei einer solchen Schätzung den für den Steuerpflichtigen ungünstigsten Wert wählen.

Der konkrete Fall

In dem Urteil des Finanzgerichtes München geht es um den Fall eines Architekten, der in seinen Telefonrechnungen einen hohen Anteil an Auslandstelefonaten hatte. Er hatte keine ausländischen Geschäftskontakte, aber eine Familie im Ausland. Das Finanzamt schätzte daher die Privatnutzung des betrieblichen Telefons auf 40 %. In den 40 % waren auch sämtliche Auslandstelefonate enthalten. Diese 40 % Privatnutzung wurde als unentgeltliche Wertabgabe behandelt. Damit wurde Umsatzsteuer fällig und die unentgeltliche Wertabgabe erhöhte auch den zu versteuernden Gewinn. Der Unternehmer klagte daraufhin, der Privatanteil der Telefonnutzung sei unzutreffend ermittelt worden. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen.

Fazit

Um eine Schätzung und damit eine drohende steuerliche Mehrbelastung zu vermeiden, lohnt es sich, ordnungsgemäße Aufzeichnungen über private Telefongespräche zu führen. Fängt das Finanzamt erst einmal an zu schätzen, wird das in der Regel teuer.

Quelle: www.haufe.de

Wer als Unternehmer seinen Mitarbeitern etwas Gutes tun will, hat es nicht immer leicht. Eine Gehaltserhöhung ist dabei ein denkbar schlechter Weg, denn hier langt nicht nur das Finanzamt, sondern unter Umständen auch die Sozialversicherung kräftig zu. So kann es passieren, dass nicht einmal die Hälfte der Gehaltserhöhung auf dem Konto des Mitarbeiters landet.

Dabei gibt es eine ganze Reihe legaler Möglichkeiten, wie man Mitarbeitern steuerfrei oder zumindest steuerbegünstigt etwas zuwenden kann. Hier einige Beispiele:

Fahrtkosten zur Arbeit

Unternehmer, die ihre Mitarbeiter beim täglichen Arbeitsweg finanziell unterstützen wollen, können diese Aufwendungen pauschal mit 15 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) versteuern. Zulässig ist das bei Barzuschüssen, die aber zusätzlich zum normalen Lohn gezahlt werden müssen. Oberste Grenze sind hierbei die Werbungskosten, welche der Mitarbeiter bei seiner Einkommensteuererklärung geltend machen könnte. Beispiel: ein Arbeitnehmer fährt an 220 Tagen mit dem Auto zur Arbeitsstelle, wobei die einfache Entfernung 15 Kilometer beträgt. Der maximale Zuschuss darf demnach monatlich 82,50 Euro (220 Tage x 15 Kilometer x 0,30 Euro = 990 Euro geteilt durch 12 Monate) betragen. Die Lohnsteuerpauschalierung ist aber auch möglich für öffentliche Verkehrsmittel wie Bus und Bahn, wobei die tatsächlich angefallenen Kosten die Obergrenze darstellen. Arbeitnehmer, die pauschal versteuerte Zuschüsse von ihrem Chef bekommen haben, können ihre Fahrtkosten später bei der Einkommensteuererklärung allerdings nicht noch einmal angeben.

Kinderbetreuung

Wenn Mitarbeiter ihren Nachwuchs in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen betreuen lassen, kann der Arbeitgeber das steuerfrei bezuschussen. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass die Zuschüsse zusätzlich zum vereinbarten Lohn bezahlt werden und die Kinder noch nicht schulpflichtig sind. Falls die Barzuschüsse nicht unmittelbar an die Betreuungseinrichtung überwiesen werden, muss der Mitarbeiter deren zweckgerichtete Verwendung nachweisen – etwa durch Kontoauszüge oder Verträge.

Geschenke

Jeder Mitarbeiter darf monatlich Geschenke im Wert von bis zu 44 Euro steuerfrei von seinem Chef kommen, wobei aber in keinem Fall Bargeld ausgehändigt werden darf. Allerdings sind diese 44 Euro als Freigrenze anzusehen. Sobald ein Geschenk auch nur einen Euro mehr kostet, wird es also voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Freigrenze gilt auch nur einmal monatlich und kann nicht etwa angespart werden. Es ist also nicht möglich, dass ein Mitarbeiter während des Jahres nichts bekommt und dafür einmal an Weihnachten ein Geschenk im Wert von 528 Euro.

Betriebsveranstaltungen

Gemeinsame Unternehmungen fördern nicht nur das Betriebsklima, sondern sind auch noch steuerfrei. Das gilt aber nur, soweit sie sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Dabei gilt, dass höchstens zwei Veranstaltungen im Jahr durchgeführt werden dürfen. Auch in finanzieller Hinsicht gibt es eine Freigrenze zu beachten: pro Mitarbeiter darf der Unternehmer höchstens 110 Euro je Veranstaltung ausgeben. Das gilt auch, wenn beispielsweise der Ehepartner mitgenommen wird. Großzügige Arbeitgeber können zwar auch häufigere und kostspieligere Betriebsveranstaltung durchführen, die dann jedoch nicht mehr steuerbefreit sind. Allerdings besteht dann die Möglichkeit, die Lohnsteuer mit 25 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) zu pauschalieren.

QUELLE:

Dieser Artikel wurde von einem Außenprüfer des Finanzamtes zur Verfügung gestellt. Der Autor möchte aus beruflichen Gründen nicht genannt werden.

Danke an unseren Gastautor, sagt das Team von Betriebsausgabe.de

Ein Versicherungsvertreter, der neben einer Provision für den Abschluss eines Neuvertrages auch eine sogenannte „Bestandspflegeprovision“ erhält, darf für diese Bestandspflege Rückstellungen bilden. Zu dieser Auffassung kam der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen (Az. X R 26/10 sowie X R 8/10, X R 9/10 und X R 48/08).

Herbeigeführt hat dieses Urteil ein Versicherungsvertreter, der neben der Abschlussprovision für Lebensversicherungsverträge auch eine Provision für die Betreuung der Kunden erhielt. Für diese Bestandsprovision wurde vom Versicherungsvertreter eine Rückstellung passiviert, die das Finanzamt ablehnte. Das Finanzamt war der Auffassung, dass eine Rückstellung nur dann gebildet werden könne, wenn eine wesentliche Verpflichtung vorliegt.

Bundesfinanzhof setzt rechtliche Verpflichtung voraus

Der Bundesfinanzhof sieht dies anders: Aus dem Einkommenssteuergesetz lässt sich keine Einschränkung ableiten, nach der nur wesentliche Verpflichtungen eine Bildung von Rückstellungen erlauben. Auch in den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ist diesbezüglich keine Einschränkung vorgesehen. Wohl aber eine Einschränkung sieht der Bundesfinanzhof darin, wenn keine rechtliche Verpflichtung vorliegt, aus der heraus der Versicherungsvertreter den Bestand zu pflegen hat. Hat der Versicherungsvertreter allerdings eine Provision für diese Pflege erhalten und damit auch eine rechtliche Verpflichtung zur Nachbetreuung, ist die Bildung von Rückstellungen hierfür durchaus geboten.

Gleichzeitig stellte der Bundesfinanzhof aber auch fest, dass eine Rückstellung nur für bestehende Verträge zulässig sei, bei denen trotz eines Pflegeaufwandes keine weitere Vergütung erwartet werden kann. Akquise neuer Verträge, sei es bei Bestandskunden oder Neukunden, berechtigen demnach nicht zur Rückstellung.

Höhe und Umfang der Rückstellungen

Fraglich war für den Bundesfinanzhof nun, in welcher Höhe solche Rückstellungen zu bilden sind. Der Senat kam zu der Auffassung, dass eine halbe Stunde pro Jahr und pro Vertrag in diesem konkreten Fall angemessen und hinreichend ist. Um allerdings diese Aufwendungen der Bestandspflege genauer beurteilen zu können, verlangte der Bundesfinanzhof exakte und nachvollziehbare Aufzeichnungen, aus denen der tatsächliche Aufwand hervorgeht und ob dieser Aufwand zu einer Rückstellung berechtigt.

Der Bundesfinanzhof stellte weiterhin fest, dass die eigene Arbeitsleistung des Betriebsinhabers keine Rolle bei der Rückstellung spielen darf. Lediglich der Anteil von angestelltem Personal darf Berücksichtigung finden. Hierbei hält der Senat einen Stundenlohn von zwölf Euro für die Kundenbetreuung für angemessen. Einzelunternehmer dürfen somit grundsätzlich keine Rückstellung bilden.