Dezember 2011

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Smartphones machen auch vor der Unternehmenswelt nicht halt. Neben den Standardfunktionen von Telefonie bis E-Mail Bearbeitung avancieren die technischen Alleskönner zum Statussymbol. Vor allem für Mitarbeiter, die direkten Kundenkontakt haben, muss das Telefon auch etwas darstellen.

Dies wirft allerdings die Frage der steuerlichen Absetzbarkeit auf. Bisher liegen zwar noch keine gegenteiligen Urteile vor. War der klassische Blackberry ein reines Arbeitsgerät, sind die heutigen Smartphones mehr als nur ein Betriebsmittel. Hinter den Geräten verbergen sich regelrechte Entertainment Maschinen.

Während bei einem Notebook der rein berufliche Zweck noch argumentiert werden kann, ist die Situation bei Smartphones nicht ganz eindeutig. Denn diese könnten durch einfachere und billigere Geräte, die dieselben Funktionen erfüllen ersetzt werden. Luxushandys beispielsweise werden nach aktueller steuerlicher Meinung keinesfalls als Betriebsausgabe anerkannt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit dem Urteil vom 14. Juli 2011 in dieser Frage eindeutig gegen eine Ansetzbarkeit als Betriebsausgabe entschieden. Das betroffene Gerät hatte einen Wert von etwa € 5.200,00. Derzeitige Smartphonepreise liegen deutlich unter diesem Wert. Es ist daher keine direkte Auswirkung auf die Ansetzbarkeit bei den derzeit am Markt gängigen Geräten zu befürchten, da sich die Preise weit unter diesem Niveau bewegen. Trotzdem ist bei der steuerlichen Absetzbarkeit auf einige Punkte zu achten.

Bei der reinen betrieblichen Nutzung in einem üblichen wirtschaftlichen Rahmen ist die derzeit herrschende Meinung, dass diese als Betriebsausgabe ansetzbar sind. Ist eine private Nutzung im Dienstvertrag geregelt, sind I-Phone und Co ähnlich wie beim Dienstwagen als Gehaltsbestandteil anzusehen. Dies könnte sich einerseits auf die steuerliche Absetzbarkeit im Unternehmen, aber auch auf die Einkommensbesteuerung des Mitarbeiters auswirken. Die Abgrenzung in der Praxis gestaltet sich in der Regel als schwierig. Oftmals ist es in Unternehmen gängige Kultur, dass Mobiltelefone privat genutzt werden dürfen, ohne dass dies “offiziell” vereinbart wurde.

Durch die technischen Möglichkeiten der neuen Handygeneration ist eine eindeutige betriebliche Nutzung oft nichtmehr zuordenbar. Die Finanzbehörde geht hier in der Regel von einer Grenze von etwa 25% Privatnutzungsanteil aus, wenn eine private Verwendung unternehmensintern erlaubt ist. Die Einschätzung ist vom Unternehmen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu treffen. Dieser liegt in der Regel zwischen 50-80% Betriebsanteil. Ist der Privatanteil größer als 50%, stellt das Smartphone kein betriebsnotwendiges Vermögen mehr dar. Das Telefon darf in diesem Fall gar nicht als Betriebsausgabe erfasst werden. Die Geräte werden in der Regel als geringwertige Wirtschaftsgüter bis € 410 angesetzt. Übersteigen die Anschaffungskosten die Grenze, sind Smartphones über 3 Jahre abzuschreiben. Es handelt sich hierbei um Nettobeträge, also ohne Umsatzsteuer und auch ohne Privatanteil.

Die genannten Punkte stellen allerdings keine Änderung zur bisherigen Aufteilung der Telefonkosten mit Privatnutzung dar. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass so lange sich die Smartphoneausgaben in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen bewegen, keine Neuerungen im Vergleich zur herkömmlichen Aufteilung der Telefonkosten ergeben.

Im Rahmen der Eurokurse ist nach 2008 der Finanzsektor wieder stark betroffen. Besonders massiv wird sich die Mindesteigenmittelquote auswirken. Bis 30. Juni 2012 müssen systemrelevante Banken ein Kernkapital von mindestens 9 % ausweisen. Ursprünglich wäre dieses Eigenkapitalniveau erst durch die verpflichtende Einführung von Basel III im Jahr 2013 schlagend geworden. Die Kapitalbeschaffung in so kurzer Zeit könnte sich im aktuellen Marktumfeld als schwierig erweisen. Die derzeit wahrscheinlichste Variante zur Risikoreduktion ist die Verringerung der Kreditvergabe.

Hauptbetroffene KMU
Eine risikoaverse Kreditvergabepolitik betrifft vor allem kleine und mittlere Unternehmen. In der Regel sind dies jene Finanzierungen bei denen die Finanzinstitute aufgrund der relativ „weichen“ Vertragsausgestaltung den meisten Spielraum haben. Aufgrund der in der Regel ungleichen Verhandlunsposition zwischen Bank und Betrieb sind KMU’s klar im Nachteil. Restriktivere Vergaberichtlinien führen dazu, dass großteils Top-Kredite vergeben werden, die wenig Eigenkapitalhinterlegung erfordern.

Auch mit höheren Kreditkonditionen muss gerechnet werden. Kreditnehmer mit mittlerer oder unterdurchschnittlicher Bonität müssen sich auf höhere Kreditzinsen einstellen. Der Leitzinssatz wurde in der Vorwoche zwar auf 1% gesenkt, doch mit höheren Erträgen aus Kreditzinsen werden der Bank erhöhte Eigenmittelkosten abgegolten. Es ist daher ein Kreditvolumenrückgang im Bereich der Klein- und Mittelbetriebe insgesamt zu erwarten. Im Bereich gewerbliche Immobilienfinanzierungen wurde bereits im November ein Rückgang verbucht.

Lösungsmöglichkeiten für Betroffene
Neben einer erwarteten Rezession in ganz Europa stellt der Rückgang der Finanzierungsmöglichkeiten im kommenden Jahr eine große Herausforderung dar. Die tendenziell steigenden Zinskosten wirken sich negativ auf das Betriebsergebnis aus. Das betrifft vor allem Unternehmen mit hohen Fremdkapitalanteilen. Um den Schaden so gering wie möglich zu halten ist es ratsam, unternehmerische Entscheidungen in Hinblick auf Cash-Generierung zu steuern. Working Capital Optimierung erhöht die Effizienz des Betriebes und steigert die Geldflüsse. Eine starke Finanzkraft ist vor allem in Krisenzeiten ein Garant für den Erhalt der Kreditwürdigkeit, auch unter restriktiver Vergabepolitik. Fremdfinanzierte Investitionen können zumindest bis Sommer 2012 aufgeschoben werden, bis tatsächliche Klarheit über die Kapitalbeschaffungsstrategien der Großbanken herrscht. Zusätzliche Sicherheiten stärken die Verhandlungsposition gegenüber Kreditinstituten.

Tendenzielle Entwicklungen
Ein Wettbewerbsvorteil könnte sich für Spezialfinanzierer und Kleinbanken ergeben. Noch hat sich die EBA (europäische Bankenaufsicht) noch nicht dazu geäußert, wie bei nicht systemrelevanten Finanzinstituten mit der Kernkapitalquote umgegangen wird. Die derzeitige Tendenz geht in die Richtung, dass Kernkapitalanforderungen für Kleinbanken nicht relevant sind. Dadurch kann sich ein etwaiger Marktvorteil ergeben, der sich positiv in Form von niedrigen Zinsen für KMU’s auswirken wird. Wie die endgültige Reaktion der EBA ausfallen wird bleibt jedoch abzuwarten.

Auch im Jahr 2012 ändert sich wieder einiges für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Bereich der Sozialversicherung. Folgende Regelungen sollte der Unternehmer künftig beachten:

Beträge zur Rentenversicherung sinken

Während die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung in 2012 noch unverändert bleiben, verringert sich der Betrag zur Rentenversicherung zum 01.01.2012 von 19,9 % auf 19,6 %. Damit werden Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils um 0,15 Prozentpunkte entlastet. Grund dafür ist die anhaltend gute Konjunktur und der damit verbundene Anstieg der Beschäftigtenzahlen. Das hat dazu geführt, dass die Reserve der Rentenkasse den gesetzlich erlaubten Höchststand erreicht hat.

Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung steigt

Die Regierungsparteien haben bekannt gegeben, dass in 2012 die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte von EUR 400,- auf EUR 450,- angehoben wird. Gleichzeitig werden die geringfügig Beschäftigten grundsätzlich voll in der Rentenversicherung abgesichert sein, indem sie den pauschalen Beitrag des Arbeitgebers in Höhe von unverändert 15 % mit 4,6 % aufstocken. Dieser Arbeitnehmerbeitrag von 4,6 % entfällt, wenn der Arbeitnehmer die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung schriftlich beantragt. Damit ändert sich auch das Procedere für den Arbeitgeber. Bisher musste er den Arbeitnehmer darüber informieren, dass er auf Wunsch einen eigenen Beitrag leisten kann, um in der Rentenversicherung voll abgesichert zu sein. Nun muss er den Arbeitnehmer darüber informieren, dass er auf schriftlichen Antrag von der Zahlung des eigenen Beitrages befreit werden und damit auf die volle Absicherung in der Rentenversicherung verzichten kann.
Vorsicht: Wer ohne schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers nur die pauschalen Beiträge des Arbeitgebers abführt, für den wird es bei der nächsten Betriebsprüfung teuer. Die entsprechenden Unterlagen sind also entsprechend lange aufzubewahren.
Die Neuregelung wird voraussichtlich zum 01.04.2012 oder auch erst zum 01.07.2012 kommen. Der genaue Start steht noch nicht fest. Es hängt im Wesentlichen davon ab, wie schnell das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist.

Auch die Gleitzone steigt

Durch die Erhöhung der Verdienstgrenze für die geringfügige Beschäftigung beginnt nun die Gleitzone – also die Zone, in der der Arbeitnehmer verminderte Beiträge zur Sozialversicherung zahlt, bei EUR 450,01 und endet bei EUR 850,-

Auf Basis des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG sind die Finanzbehörden immer von einem allgemeinen Aufteilungsgebot für Mischkosten ausgegangen. Unter Mischkosten versteht man in dem Zusammenhang Aufwendungen, die sowohl Privat als auch durch die Einkunftserzielung bedingt sind.

Seminar und Urlaub in einem

Das bekannteste Beispiel dafür ist die Geschäftsreise zu einem Seminar, die man mit einigen Urlaubstagen am Seminarort verbindet. Bis zum Jahre 2010 sind die Finanzbehörden mit Hinweis auf § 12 Nr1 Satz 2 EStG immer von einem allgemeinen Aufteilungsverbot ausgegangen und haben die Anerkennung als Betriebsausgabe abgelehnt. Mit dem BMF-Schreiben vom 06.07.2010 – IV C 3 -S 2227/07/10003 :002 ist das Finanzministerium einem BFH-Urteil gefolgt und hat die Anweisung gegeben, die Aufteilung in betrieblich veranlasste und somit abzugsfähige und privat veranlasste nicht abzugsfähige Betriebsausgaben vorzunehmen.

Die Voraussetzungen für diese Aufteilung sind folgende

  1. Es handelt sich nicht um Aufwendungen, die die private Lebensführung betreffen. Kleidung, Nahrung, Arztkosten und Zeitung bleiben auch weiterhin nicht abzugsfähig.
  2. Die betriebliche Veranlassung muss detailliert dargelegt und bewiesen werden. Herrschen Zweifel an der betrieblichen Veranlassung oder Mitveranlassung, wird der Abzug als Betriebsausgabe verwehrt.
  3. Der betrieblich veranlasste Teil der Aufwendung muss mindestens 10% betragen. Beträgt der betrieblich veranlasste Teil weniger als 10 %, so wird der Abzug als Betriebsausgabe verwehrt. Beträgt der privat veranlasste Teil weniger als 10 % so ist die komplette Aufwendung als Betriebsausgabe anzuerkennen.

Die Aufteilung der Mischkosten erfolgt nach folgenden Kriterien

Bei gemischt veranlassten Aufwendungen ist nach objektiven Kriterien eine Aufteilung vorzunehmen. Ist eine Aufteilung nach objektiven Kriterien nicht möglich, so darf geschätzt werden.

Vorsicht: bei fehlender Schätzungsgrundlage oder nicht trennbaren Beiträgen gilt alles als privat

Beispiel 1

Der Unternehmer besucht ein 3-tägiges Seminar und bleibt anschließend noch 2 Tage privat am Seminarort.

In dem Fall ist die Aufwendung als für Hin- und Rückweg sowie die Unterkunftskosten zu 60 % abzugsfähig.
Die eigene Verpflegung ist bis zur Höhe des gesetzlichen Verpflegungsmehraufwandes an den 3 Seminartagen abzugsfähig und die Seminargebühren sind natürlich voll abzugsfähig.

Beispiel 2

Der Unternehmer veranstaltet ein 3-tägiges Seminar und bleibt anschließend noch 2 Tage privat am Seminarort.

In dem Fall ist die Aufwendung als für Hin- und Rückweg zu 100 %, sowie die Unterkunftskosten zu 60 % abzugsfähig.
Die eigene Verpflegung ist bis zur Höhe des gesetzlichen Verpflegungsmehraufwandes an den 3 Seminartagen abzugsfähig und die direkten Kosten der Veranstaltung sind voll abzugsfähig.

Quelle: BMF-Schreiben vom 06.07.2010 – IV C 3 -S 2227/07/10003 :002