Januar 2012

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Auch wenn die Darlehenszinsen derzeit auf einem historischen Tief sind – Kredite vom Chef sind nach wie vor äußerst beliebt. Schließlich liegt es auf der Hand, dass sich ein Arbeitnehmer Geld von seinem Arbeitgeber leiht, um sich beispielsweise ein neues Auto oder sogar ein Eigenheim zu finanzieren. Aus steuerlicher Sicht gibt es dabei einige Besonderheiten zu beachten, denn wie immer steckt der Teufel im Detail.

Zu günstige Darlehen führen in die Steuerpflicht

Problematisch sind insbesondere zinslose Darlehen und solche, die unterhalb des marktüblichen Zinssatzes verzinst werden. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Zinsersparnis dann ein geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss. Früher galt hierfür ein starrer Zinssatz von 5,5 Prozent als marktüblich – und zwar unabhängig davon, wie das Darlehen verwendet wurde. Seit Anfang 2008 kann man den marktüblichen Zins im Einzelfall auch nachweisen. Neu ist auch, dass nach dem Verwendungszweck unterschieden wird. Wer beispielsweise von seinem Chef einen Baukredit für 4 Prozent bekommt, muss glaubhaft machen, dass er ein vergleichbares Darlehen auch auf dem freien Markt zu den gleichen Konditionen bekommen würde. Dieser Nachweis gelingt in der Regel durch entsprechende Bankbestätigungen. Bei kleineren Krediten wie etwa Konsumdarlehen dürfte es unter Umständen auch genügen, wenn man beispielsweise von einer Internetbank einen Bildschirmausdruck der tagesaktuellen Darlehenszinsen macht. Sofern der marktübliche Zins nicht nachgewiesen wird, dienen die statistischen Durchschnittszinsen der Deutschen Bundesbank als Maßstab. Diese findet man auf bundesbank.de – geordnet nach Verwendungszweck und Zeitraum.

Klare Vereinbarungen sind wichtig

Die o. g. Regelungen gelten nur dann, wenn es sich um ein echtes Darlehen handelt. Hierfür sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Vertrag schließen, wie er unter Fremden üblich wäre. Das erfordert zumindest eindeutige Bestimmungen über Darlehenshöhe, Zinssatz, Laufzeit und Sicherheiten. Fehlt es an derartigen Vereinbarungen oder halten diese einem Fremdvergleich nicht statt, dann könnte das Finanzamt einen steuerpflichtigen Zufluss von Arbeitslohn unterstellen. Steuerpflicht tritt in der Regel auch dann ein, wenn der Arbeitgeber auf die Rückzahlung eines Darlehens verzichtet.

Steuervorteile nutzen

Auch günstige Darlehen unterhalb des marktüblichen Zinssatzes können steuerfrei ausgehen. Der Grund dafür ist die monatliche Freigrenze von 44 Euro für Sachbezüge jeder Art. Es fällt dann keine Steuer an, wenn die Summe aller monatlichen Sachbezüge diese Freigrenze nicht übersteigt.

Beispiel

A bekommt einen Konsumkredit über 10.000 Euro für 3 Prozent pro Jahr. Der marktübliche Zins für solche Darlehen beträgt 8 Prozent.

Jährlicher marktüblicher Zins: 800 Euro 
Jährlicher bezahlter Zins: 300 Euro
Jährliche Zinsersparnis: 500 Euro

Die Zinsersparnis beträgt umgerechnet 41,67 Euro im Monat. Das Darlehen kann also steuerfrei bleiben. Für Mitarbeiter von Kreditinstituten greift zusätzlich zu dieser allgemeinen Freigrenze auch noch der Rabattfreibetrag von jährlich 1.080 Euro, wenn sie Darlehen von ihrem Arbeitgeber bekommen.

In jedem Unternehmen mit Mitarbeitern müssen die Daten der Beschäftigten erfasst und verwaltet werden. Die Datenbestände werden nicht nur für das Arbeitsverhältnis allgemein genutzt sondern dienen der Berechnung von Lohn und Gehalt. Darüber hinaus ergibt der vorhandene Datenbestand für die Geschäftsführung wichtige Kennzahlen und für Entscheidungen relevante Grundlagen. Um die Personalabrechnung durchzuführen, kommt in der Regel ein Lohnprogramm zum Einsatz.

Welche Daten müssen erfasst werden?

Eine Software für die Abrechnung der Personalkosten muss zunächst die grundlegenden Daten der Mitarbeiter beinhalten. Dazu gehören Angaben wie 

  • Name und Anschrift,
  • Tätigkeit im Unternehmen + Lohngruppe,
  • Urlaubskartei,
  • Arbeitszeitkonto,
  • Krankenkasse,
  • Renten- und Pflegeversicherung,
  • Steuermerkmale (Lohnsteuerklasse, Konfession, Kinder, Freibeträge) und
  • Bankverbindung.

Die Notwendigkeit weiterer Daten kann im Einzelfall erforderlich sein. Denkbar wäre hier zum Beispiel die Zugehörigkeit einer betrieblichen Altersvorsorge, für die Beiträge abzuführen wären. Die Datenbestände bedürfen aufgrund ihrer Sensibilität eines besonderen Schutzes und müssen gegen unbefugten Zugriff sowie Verlust gesichert werden.

Arten der Lohnabrechnung

Die Personalabrechnung beruht auf einer regelmäßigen Datenpflege des Arbeitszeitkontos. Dabei kann ein Festgehalt oder eine stundenbezogene Abrechnung erfolgen. Abhängig ist der jeweilige Aufwand von der Art des Betriebes. Das Einpflegen der Daten kann manuell durch Mitarbeiter erfolgen oder über automatische Zeiterfassungssysteme. In jedem Fall müssen manuelle Eingriffsmöglichkeiten gegeben sein, um Sonderfälle behandeln zu können. So müssten zum Beispiel die Berechnung von Zulagen, Spesenerstattungen, Abwesenheiten wegen Krankheit oder Dienstreisen gesondert erfasst werden. Die Berechnung der Löhne und Gehälter kann dann durch die Software zusammengestellt werden. Sie wird als Gehaltsbeleg aufbereitet und kann nach dem Ausdrucken an die Mitarbeiter übergeben oder versendet werden.

Kennzahlen zur Entscheidungsfindung

Die Personalabrechnung speichert alle Daten dauerhaft ab. So ergibt sich eine Historie für jeden Mitarbeiter, aus der wiederum eine Gesamtbetrachtung von Arbeitsgruppen, Abteilungen oder des Gesamtunternehmens erstellt werden kann. Die daraus resultierenden Kennzahlen sind für die Entscheidungen der Geschäftsführung und die Kalkulation im Unternehmen wichtige Fakten. Da die Abrechnung mittels Software erstellt wird, ist sie zu jedem aktuellen Stand abrufbar. Eine zeitgemäße Abrechnung von Personalkosten ist ohne Software bestenfalls noch für Kleinstunternehmen denkbar. Die meisten Softwareprodukte sind auf die individuellen Belange der anwendenden Firmen adaptierbar und können für weitere Funktionen einsetzbar sein.

Am 13.12.2011 wurde das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) im Bundesgesetzblatt verkündet. Es enthält die Umsetzung der EU-Beitreibungsrichtlinie und Änderungen diverser Steuergesetze.

Für Unternehmer sind vor allem 2 Änderungen interessant, die schon in diesem Jahr wirksam werden: Eine Änderung im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) und eine Änderung im Umsatzsteuergesetz (UStG).

§ 7 ErbStG hat nun einen Absatz 8 bekommen, nach dem im Fall einer Zuwendung an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft auch die Werterhöhung der Anteile an dieser Gesellschaft, die eine natürliche Person oder Stiftung erhält, als Schenkung gelten. Das gilt auch, wenn die Zuwendung von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an eine andere Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erfolgt, sofern nicht an beiden Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften die gleichen Gesellschafter im gleichen Verhältnis beteiligt sind.

Beispiel 1:

Ein Vater V, der an der neu gegründeten Gesellschaft G (Eigenkapital EUR 50.000,-) seines Schwiegersohnes S zu 20 % beteiligt ist, tätigt an diese eine freigiebige Zuwendung in Höhe von EUR 20.000,-. Zuvor hat er seinem Schwiegersohn S persönlich ebenfalls EUR 20.000,- zukommen lassen.
Nach bisheriger Rechtslage wäre insgesamt keine Schenkungsteuer angefallen, da in beiden Fällen ein Freibetrag von EUR 20.000,- gilt. Nach der Gesetzesänderung fällt nun Schenkungsteuer an, da das Eigenkapital – und damit auch der Wert der Anteile – um EUR 20.000, also 40 % gestiegen ist. Der Wert der Anteile des Schwiegersohnes, dem 80 Prozent der Gesellschaft gehören, steigt um EUR 16.000,-. Darauf werden nun 15 % also EUR 2.400,- Schenkungsteuer fällig.

Beispiel 2:

Vater V ist alleiniger Eigentümer der Gesellschaft G1 und er ist an der neu gegründeten Gesellschaft G2 (Eigenkapital EUR 50.000,-) seines Schwiegersohnes S zu 20 % beteiligt. Gesellschaft G1 tätigt an die Gesellschaft G2 eine freigiebige Zuwendung in Höhe von EUR 20.000,-. Zuvor hat Vater V seinem Schwiegersohn S persönlich ebenfalls EUR 20.000,- zukommen lassen.
Auch in diesem Fall wäre bisher keine Schenkungsteuer angefallen. Nach der Gesetzesänderung geht der Gesetzgeber davon aus, dass der eigentliche Schenker Vater V ist, der damit S einen Vermögenszuwachs verschafft. Auch hier steigt der Wert der Anteile von S um EUR 16.000,- und auch hier wird nun Schenkungsteuer in Höhe von 15 % also EUR 2.400,- fällig.

Des Weiteren wurde § 3a (8) Satz 1 UStG dahingehend geändert, dass nun auch der Leistungsort für Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen im Drittland liegt, wenn die Nutzung und Auswertung der Leistung auch dort liegt. Damit sind dann diese Leistungen nicht mehr steuerbar im Inland.

Quellen:

www.bundesfinanzministerium.de
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Umsatzsteuergesetz