Februar 2012

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Ausfuhrlieferungen nach § 6 UStG, also Lieferungen in Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) sind laut § 4 Nr. 1 Buchstabe a UStG Umsatzsteuerfrei. Ausnahmen gelten z. B. für Gegenstände, die zur Versorgung oder Ausrüstung eines Beförderungsmittel dienen sollen, wenn der Abnehmer kein ausländischer Unternehmer ist, der das Beförderungsmittel für seinen Betrieb verwendet.

Um die Steuerfreiheit dieser Ausfuhrlieferungen in Anspruch zu nehmen, muss man allerdings nachweisen, dass tatsächlich eine solche Lieferung in einen Drittstaat vorliegt.

Gliederung der Nachweispflichten

Die Nachweispflichten gliedern sich auf in die Belegnachweispflichten und die Buchnachweispflichten.

Mit der Belegnachweispflicht weist der Unternehmer nach, dass der gelieferte Gegenstand tatsächlich in ein Drittland geliefert wurde. Das geschah bisher mit einem Dokument, auf dem je nach Art der Lieferung bestimmte Informationen enthalten sein mussten. Man unterschied dabei die Versandlieferung, bei der der gelieferte Gegenstand z. B. mit Kurier- oder Frachtdiensten versandt wurde, und die Beförderungslieferung, bei der der Gegenstand entweder vom liefernden Unternehmer oder vom Abnehmer in den Drittstaat verbracht wird.
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Steuerpflichtige können nur unter bestimmten Bedingungen die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer bei der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Selbständige können diese Kosten als Betriebsausgaben zum Abzug bringen.

Aktuelle Urteile

Gemäß zweier aktueller Urteile des BFH vom 27.10.2011 (Az. VI R 71/10) und 08.12.2011 (Az. VI R 13/11) können hier maximal 1.250 EUR geltend gemacht werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte das früher geltende Gesetz hierzu gekippt und nun in einem Urteil entschieden, dass diese Neuregelung nur gilt, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt des beruflichen oder betrieblichen Schaffens darstellt. Der Bundesfinanzhof (BFH) führt in seinem aktuellen Urteil aus, dass

  1. die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur abgesetzt werden können, wenn der Dreh- und Angelpunkt für eine berufliche Tätigkeit nicht, wie im vorliegenden Fall in einer jeweiligen Universität (hier ein Professor) oder im Gerichtssaal (hier ein Richter) liegt.
  2. Entscheidend ist hier nicht, wie viele Stunden jemand in seinem häuslichen Arbeitszimmer verweilt. Die ehemaligen 50% könne dafür nicht mehr herangezogen werden, sondern „der prägende Tätigkeitsschwerpunkt“ einer beruflichen Tätigkeit sei für eine Bemessung der steuerlichen Absetzbarkeit entscheidend.
  3. Der Tatbestand, dass dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stünde, wie vom Bundesverfassungsgericht als Erweiterung angemerkt und eingefordert, wäre davon zu unterscheiden, so der BFH, von dem Tatbestand, dass der Tätigkeitsmittelpunkt das Arbeitszimmer sei.

Beispiele für die Abzugsfähigkeit eines Arbeitszimmers

Von der Möglichkeit, die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer abzusetzen können beispielsweise Rentner Gebrauch machen, die einen Nebenjob ausüben und sich deshalb überwiegend in ihrem Arbeitszimmer, beispielsweise an einem PC aufhalten müssen, da kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Auch Hausfrauen oder Männer, die Kosmetikartikel oder Versicherungen verkaufen sowie Buchautoren oder freiberuflich tätige Journalisten können diese Ausgaben von der Steuer absetzen. Personen, die keinen festen Schreibtisch in ihrem Betrieb zur Verfügung haben, wie zum Beispiel Außendienstmitarbeiter und Freiberufler können von dieser Regelung genau so profitieren. Zu diesem Personenkreis gehören auch Steuerzahler, die sich gerade in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme sowie in einem Fernstudium befinden. Diese Neuregelung, die in Absatz 12, Satz 9 des Einkommensteuergesetzes verankert wurde, kann in allen noch offenen Fällen, ab dem Veranlagungszeitraum 2007, angewandt werden. Eine Regelung über die Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer wurde erstmals im Jahressteuergesetz von 1996, in § 4, Absatz 5, Satz 1, Nr. 6B des Einkommensteuergesetzes geregelt.

Weitere abzugsfähige Kosten mit dem Arbeitszimmer

Zu den Kosten, die von der Steuer abgesetzt werden können, zählen hier beispielsweise die Kosten für Energie und Wasser, für die Reinigung oder auch die Miete. Hierunter fallen auch Schuldzinsen und Kredite, die der Anschaffung oder der Renovierung des Gebäudes dienten, in dem sich das Arbeitszimmer befindet. Ebenso werden Versicherungskosten für die Gebäudeversicherung, die anfallenden Müllgebühren sowie die Grundsteuer und Kosten für den Schornsteinfeger mitberücksichtigt. Auch Sonderabschreibungen oder Ausgaben für außergewöhnliche, technische oder wirtschaftliche Abnutzungen fallen selbstverständlich unter diese Kategorie. Die Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers, wie Gardinen, Teppichboden oder die Tapete kann man bei der Steuer ebenfalls zum Abzug bringen.

Zur Abgrenzung sonstiger beruflicher Raum oder häusliches Arbeitszimmer empfehlen wir den folgenden Artikel: Abgrenzung zwischen häuslichem Arbeitszimmer oder sonstiger beruflicher Raum

Steuerprüfungen betreffen früher oder später jeden Unternehmer. Je größer ein Betrieb ist, desto wahrscheinlicher wird es, dass er wiederholt oder sogar fortlaufend geprüft wird. Es drohen aber nicht nur “normale” Betriebsprüfungen, denn die Finanzämter führen auch noch andere Steuerprüfungen durch – unter anderem Lohnsteuer-Außenprüfungen sowie Umsatzsteuer-Sonderprüfungen.

Unternehmer sind bei Steuerprüfungen in der Pflicht

Mit einer Betriebsprüfung wollen die Finanzbehörden die steuerlichen Verhältnisse direkt im Unternehmen ermitteln. Auf diese Weise soll eine gleichmäßige Besteuerung erreicht werden. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen zum Thema Steuerprüfung findet man in der Betriebsprüfungsordnung (BpO) in Verbindung mit den verschiedenen Einzelsteuergesetzen (z. B. EStG, UStG). Unternehmer müssen bei einer Steuerprüfung diverse Verpflichtungen erfüllen. Zunächst müssen sie dem Prüfer Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gewähren und ihm einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Die wichtigste Pflicht aber ist es, Auskünfte zu geben und Unterlagen vorzulegen. Seit 2002 darf die Finanzverwaltung die steuerlich relevanten Daten auch im sog. GdPdU-Standard verlangen. Dadurch verlieren die herkömmlichen Papierunterlagen zunehmend an Bedeutung.

Prüfung mittels spezieller Software

Jeder Prüfer hat seinen eigenen Stil, so dass man niemals sicher sein kann, welche Bereiche des Unternehmens geprüft werden. Zudem hat die Finanzverwaltung mittlerweile auch die Möglichkeit, die digitalen Daten mit einer speziellen Software schnell und lückenlos zu überprüfen. Dadurch fallen Unregelmäßigkeiten eher auf. Die stichprobenweise Sichtung von Einzelbelegen und die damit einhergehenden “Zufallstreffer” dürften damit der Vergangenheit angehören.

Die Lieblings-Betriebsausgaben der Steuerprüfer

Ein ewiges Thema bei Steuerprüfungen stellen nach wie vor die Betriebsausgaben dar. Unternehmer sollten die wichtigsten davon kennen, denn falsch behandelte Betriebsausgaben können den Gewinn eines Unternehmens erhöhen und so zu unangenehmen Nachzahlungen führen. Im E-Book “Ein Steuerprüfer packt aus: Die 5 wichtigsten Betriebsausgaben bei der Steuerprüfung” erfährt der Unternehmer die am häufigsten geprüften Betriebsausgaben bei einer Steuerprüfung. Darüber hinaus enthält das E-Book die wichtigsten gesetzlichen Regelungen, um unbeschadet durch eine Steuerprüfung zu kommen.

Beim Bundesfinanzhof (BFH) in München ist ein Verfahren anhängig, das für investitionswillige Selbstständige von großer Bedeutung sein könnte. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, wie die Anschaffungskosten für ein Investitionsgut steuerlich zu berücksichtigen sind. Bereits heute können Selbstständige bis zu 40% der erwarteten Anschaffungskosten für ein Investitionsgut gewinnmindernd als sogenannter Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden. Umstritten ist aber, in welchem Zeitraum der Investitionsabzugsbetrag steuerlich zu berücksichtigen ist, und ob er nachträglich erhöht werden kann, wenn sich herausstellt, dass die Investition teurer war als prognostiziert.

Nachträgliche Aufstockung bisher unzulässig

Bisher verlangen die Finanzverwaltungen, dass der volle Investitionsabzugsbetrag für ein Investitionsgut in nur einem Jahr berücksichtigt wird, und lassen seine Anrechnung über mehrere Jahre ebenso wenig zu wie seine nachträgliche Erhöhung. Diese Verwaltungspraxis führt in vielen Fällen dazu, dass der Investitionsabzugsbetrag nicht in voller Höhe ausgeschöpft werden kann und dem Selbstständigen damit steuerlich verloren geht. Denn für den Investitionsabzugsbetrag gelten Höchstbeträge, die abhängig von der Gesamthöhe des zu versteuernden Einkommens sind. Für die Berechnung der Höchstbeträge empfiehlt sich der Einsatz von Buchhaltungssoftware, um den Investitionsabzugsbetrag in jedem Fall voll ausschöpfen zu können.

Selbstständige mit geringem Einkommen benachteiligt

Betroffen von der bisherigen Regelung sind Selbstständige vor allem dann, wenn ihr steuerpflichtiges Einkommen gering ist, und der Anschaffungspreis für das Investititionsgut gemessen am Einkommen hoch ist. Hauptleidtragende der bestehenden Praxis der Finanzverwaltungen sind also ausgerechnet Kleinunternehmer, da bei ihnen dieselbe Investition schneller die zulässige Höchstgrenze überschreitet, als bei Selbstständigen mit höherem Einkommen. Gerade für sie könnte die Möglichkeit einer gestaffelten Anrechnung des Investitionsabzugsbetrages über mehrere Jahre daher eine erhebliche Erleichterung bedeuten, da sie ihn dann voll ausschöpfen könnten.

Finanzgericht kontra Finanzbehörden

Nach Ansicht von Experten ergibt sich die bisherige Praxis der Finanzbehörden aber nicht zwingend aus dem Gesetz. Dieser Meinung hat sich das Niedersächsische Finanzgericht offensichtlich angeschlossen. Denn im Widerspruch zur bisherigen Verwaltungspraxis der Finanzbehörden entschied es im Juli 2010, der Investitionsabzugsbetrag könne auch noch im auf seine Geltendmachung folgenden Jahr aufgestockt werden (Niedersächsisches FG, Urteil vom 20.7.2010, Az. 16 K 116/10).

Was Steuerpflichtige tun können

Bis die Frage abschließend durch den BFH entschieden ist, sollten Steuerpflichtige, denen das Finanzamt eine Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags verweigert, Einspruch einlegen unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren (Az. des BFH: X R 25/10), und zugleich das Ruhen des Steuerverfahrens beantragen.

Das Bundesministerium für Finanzen hat am 24.01.2012 die Pauschbeträge für Sachentnahmen in diversen Gewerbezweigen für 2012 bekanntgegeben.

Pauschbeträge dienen der Vereinfachung

Die Pauschbeträge für Sachentnahmen dienen der Vereinfachung und geben den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, statt einzelner Sachentnahmen am Monatsende jeweils einen Pauschbetrag zu buchen. Bei den Pauschbeträgen handelt es sich um Jahresbeträge für jeweils eine Person, die auf Erfahrungswerten beruhen. Wer also eine Familie hat, muss die Werte entsprechend multiplizieren. Dabei werden Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr nicht berücksichtigt und Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr werden nur zu 50% berücksichtigt. Ein Ehepaar, mit Kindern im Alter von 1, 8 und 14 Jahren z. B. muss die entsprechenden Pauschbeträge mit 3,5 multiplizieren.

Wichtig ist dabei, dass diese Pauschbeträge monatlich mit 1/12 berücksichtigt werden. Das gilt auch für Zeiten von Krankheit und Urlaub.

Die Pauschbeträge beruhen dabei auf dem allgemein üblichen Warensortiment, das in dem jeweiligen Gewerbezweig üblich ist, beinhalten jedoch keine Tabakwaren. Sollten Tabakwaren entnommen werden, so müssen die Pauschbträge im Rahmen einer realistischen Schätzung entsprechend erhöht werden.

Pauschbeträge nach Gewerbezweigen

Im folgenden sind nun die Netto-Pauschbeträge angegeben, also die Werte ohne Umsatzsteuer.

  • Für Bäckereien beträgt der Pauschbetrag EUR 873,- zum ermäßigten Steuersatz und EUR 443,- zum vollen Steuersatz, zusammen also EUR 1.316,-.
  • Für Fleischereien beträgt der Pauschbetrag EUR 693,- zum ermäßigten Steuersatz und EUR 1.039,- zum vollen Steuersatz, zusammen also EUR 1.732,-.
  • Für Gast- und Speisewirtschaften, die nur kalte Speisen servieren, beträgt der Pauschbetrag EUR 831,- zum ermäßigten Steuersatz und EUR 1.246,- zum vollen Steuersatz, zusammen also EUR 2.077,-.
  • Für Gast- und Speisewirtschaften, die kalte und warme Speisen servieren, beträgt der Pauschbetrag EUR 1.149,- zum ermäßigten Steuersatz und EUR 2.049,- zum vollen Steuersatz, zusammen also EUR 3.198,-.
  • Im Getränkeeinzelhandel beträgt der Pauschbetrag EUR 374,- zum vollen Steuersatz.
  • Für Cafes und Konditoreien beträgt der Pauschbetrag EUR 886,- zum ermäßigten Steuersatz und EUR 762,- zum vollen Steuersatz, zusammen also EUR 1.648,-.
  • Im Einzelhandel mit Milch, Milcherzeugnissen, Fettwaren und Eiern beträgt der Pauschbetrag EUR 526,- zum ermäßigten Steuersatz und EUR 70,- zum vollen Steuersatz, zusammen also EUR 596,-.
  • Im Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln beträgt der Pauschbetrag EUR 1.205,- zum ermäßigten Steuersatz und EUR 582,- zum vollen Steuersatz, zusammen also EUR 1.787,-.
  • Im Einzelhandel mit Obst, Gemüse, Südfrüchten und Kartoffeln beträgt der Pauschbetrag EUR 277,- zum ermäßigten Steuersatz und EUR 208,- zum vollen Steuersatz, zusammen also EUR 485,-.
Im Artikel Pauschbeträge für die Jahre 2008 – 2012 finden Sie die Pauschbeträge der vergangenen Jahre in einer Übersicht.

Quelle:

BMF-Schreiben IV A 4 – S 1547/0 :001

Wie in jedem Jahr gibt es auch in 2012 wieder einige Änderungen im Steuerrecht.

Umsatzgrenze für Ist-Besteuerung wird nicht wieder gesenkt

Zunächst einmal gibt es eine gute Nachricht für viele Gewerbetreibende: Die maßgebliche Umsatzgrenze von 500.000 Euro für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten im Umsatzsteuergesetz wird entgegen früheren Plänen nun dauerhaft beibehalten. Das schafft Planungssicherheit für die betroffenen Unternehmen. Ursprüngliche Planungen sahen vor, die Umsatzgrenze zum 01.01.2012 wieder auf das ursprüngliche Niveau abzusenken. Wer also nicht mehr als EUR 500.000 Jahresumsatz hat, kann weiterhin seine Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen, also nach dem, was er tatsächlich eingenommen hat.

Einheitliche Prozentgrenze für Unterstellung von Gewinnerzielungsabsicht bei verbilligter Vermietung von Wohnraum

Unternehmer, die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielen, können sich nun bei verbilligter Wohnraumüberlassung auf eine einheitliche Untergrenze vo 66% der örtlichen Vergleichsmiete verlassen. Wenn also jemand bei einer dauerhaften Vermietung nicht weniger als 66% der örtlichen Vergleichsmiete verlangt, wird das von den Finanzbehürden künftig als vollentgeltliche Vermietung behandelt. Das heißt, es wird auch ohne Totalüberschussprognose eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt. Damit sind dann auch die Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben für das vermietete Objekt komplett abzugsfähig.

Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer ist steuerfrei

Laut BMF-Schreiben IV D 2 – S 7100-b/11/10001 vom 03.01.2012 unterliegen die mit einer Geschäftsveräußerung zusammenhängenden Umsätze nicht der Umsatzsteuer. Damit wurde ein entsprechendes BFH-Urteil vom 27.01.2011 umgesetzt. Als Geschäftsveräußerung wird dabei die Übertragung wesentlicher Grundlagen eines Unternehmens oder eines Betriebes betrachtet. Dabei wird davon ausgegangen, dass die unternehmerische Tätigkeit des Unternehmers erst mit dem Erwerb des Unternehmens oder Betriebes beginnen kann, sofern der Betrieb oder das Unternehmen ein hinreichendes Ganzes bildet, um die unternehmerische Tätigkeit des vorherigen Besitzers fortzuführen.

Quellen: www.bundesfinanzministerium.de BMF-Schreiben IV D 2 – S 7100-b/11/10001 vom 03.01.2012