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Articles by Evelyn Brandies

Mein Name ist Evelyn Brandies, ich schreibe als Redakteurin u.a. für die Seite betriebsausgabe.de. Als gelernte Bilanzbuchhalterin liegen meine Themenschwerpunkte im Rechnungswesen und der Finanzbuchhaltung.

Dieser Artikel ist Teil 3 von 3 der Serie

Im dritten Teil der Serie wollen wir die Vor- und Nachteile einer E-Postadresse für den Unternehmer näher beleuchten.

Ohne Handy kein E-Postbrief

Neben dem Internetzugang ist für die Nutzung des E-Post-Briefes ein Handy Grundvoraussetzung. Ohne Handy können sich Nutzer nicht einmal erfolgreich registrieren.

Geschäftskunden Gateway

Geschäftskunden und alle angeschlossenen Mitarbeiter können mit dem Geschäftskunden Gateway den E-Postbrief aus dem bestehenden E-Mail Programm heraus senden und empfangen. Die Voraussetzung zur Authentifizierung gegenüber der Post ist dabei eine Smartcard, die auf der Seite des Unternehmens eingesetzt werden muss.

Ist die Zustellung über den E-Postbrief rechtssicher?

Solange keine Schriftform gefordert wird, sind die E-Briefe eine sichere Methode zur Übertragung. Insbesondere für den Versand folgender Unterlagen eignet sich laut der Post der E-Postbrief:

  • Beratungsunterlagen,
  • personalisierten Angebots- und Vertragsunterlagen,
  • Bestellungen
  • Mitteilungen zu Lieferverzögerungen
  • Mahnungen
  • Rechnungen

Alle genannten Unterlagen können ebenso gut mit einer ganz normalen Mail versendet werden. Und der Versand kostet keine 55 Cent pro Brief.

Der E-Postbrief ist eher mit einer Mail als mit einem Brief vergleichbar. Verträge oder Kündigungen, die eine eigenhändige Unterschrift verlangen, sind mit dem E-Postbrief nicht rechtssicher abgedeckt. Der E-Brief ist eine etwas sicherere und verschlüsselte Mail. Die E-Post wirbt mit dem Slogan:

Für eine verbindliche, verlässliche und vertrauliche Korrespondenz ist der E-POSTBRIEF erste Wahl.

Dagegen hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen geklagt und in einem Urteil des Landgerichts Bonn Recht bekommen. Laut Wikipedia wurde der Deutschen Post untersagt, das Produkt weiterhin so zu bewerben.

Briefgeheimnis aufgehoben

Mit dem E-Postbrief wird das Briefgeheimnis aufgehoben. Für die elektronisch versandten Mitteilungen gilt nur das Fernmeldegeheimnis und nicht das viel sicherere Briefgeheimnis. Dadurch fällt für den Absender und Empfänger ein wichtiger Schutz der Daten weg.

Fazit

Nachteile des E-Postbriefes

  1. Der E-Postbrief ist in der Zustellung genauso teuer wie ein konventioneller.
  2. Die Registrierung einer E-Post Adresse ist aufwändig und wenig benutzerfreundlich.
  3. Ohne Handy ist keine Registrierung möglich.
  4. Das Briefgeheimnis findet beim Versand keine Anwendung.
  5. Der Unternehmer muss seinen Briefkasten laut den AGB täglich sichten.
  6. Versand eines E-Postbriefes verlangt die zusätzliche Eingabe einer HandyTAN oder Smartcard,
  7. Der E-Postbrief besitzt eine geringere Rechtssicherheit als ein konventioneller Brief.
  8. Ausgedruckte Seiten für eine konventionelle Weiterleitung können von den Mitarbeitern gelesen werden.

Vorteile des E-Postbriefes

  1. Zeiteinsparung durch die Nutzung des elektronischen Versands.
  2. Die Briefe müssen nicht mehr im Unternehmen ausgedruckt und kuvertiert werden.
  3. Kein Mitarbeiter muss einen der wenigen noch vorhandenen gelben Briefkästen suchen.

Wie Sie an der Liste erkennen, fallen die Vorteile gegenüber den Nachteilen sehr gering aus.

Unsere Meinung: Für Unternehmer lohnt sich die Einrichtung einer E-Postadresse nicht. Auf der Seite epost.de können Sie sich selber vom Angebot des E-Postbriefes überzeugen.

Dieser Artikel ist Teil 1 von 3 der Serie

Wie im ersten Teil bereits angedeutet, ist die Registrierung zum E-Postbrief aufwändig gestaltet. Mal eben eine E-Postadresse zu registrieren, funktioniert schon allein wegen dem nachhängenden Identverfahren nicht. Als Unternehmer müssen Sie die folgenden 6 Schritte vollständig durchlaufen.

Registrierung E-Postbrief Geschäftskunde

Schritt 1 – Unternehmensdaten

Zur Registrierung der Firma müssen Unternehmer die folgenden Daten bereithalten:

  • Registernummer
  • Registerort
  • Vertretungsberechtigung
  • Zahlungsdaten
  • Kontaktdaten der Administratoren

Nicht registrierte Unternehmen erhalten auf Basis der eingegebenen Daten eine Identitätsbestätigung zur Selbstauskunft über das Unternehmen.

Schritt 2 – Paketauswahl

Der zweite Schritt zeigt Ihnen verschiedene Möglichkeiten auf. Sie können bspw. Ihre Subdomain auswählen. Für die E-Postadresse der Domain betriebsausgabe.de bietet sich der Domainname der Website aus.

Ein Beispiel für die E-Postadresse wäre dann: posteingang@betriebsausgabe.epost.de. Wohlgemerkt, alles vor dem @ ist frei wählbar. Will der Unternehmer mehrere E-Postadressen, bspw. für eine weitere Subdomain oder eine zweite Firma anmelden, muss er die gesamte Prozedur für diese zweite Domain noch einmal durchexerzieren.

Wenn Sie keine Domain besitzten, können Sie auch einen aussagekräftigen Firmennamen oder eine Tätigkeitsbeschreibung nutzen.

Ebenfalls in Schritt 2 wählen Sie sich Ihr Paket aus. Das Basispaket mit 10 elektronischen Briefkästen und einer Subdomain ist für 2,50 Euro im Monat buchbar.

Schritt 3 – Zahlungsdaten

In diesem Schritt hinterlegen Sie die Zahlungsdaten, bei Lastschrift auch die Bankverbindung.

E-Postbrief Zahlungsdaten

Schritt 4 – Administration

Unternehmer können bis zu 3 Administratoren festlegen. Der Administrator (das kann auch der Unternehmer selber sein) muss sich mit seiner Handynummer identifizieren.

Eingabe der Handynummer für das HandyTan Verfahren

Die Post will mit dem HandyTAN Verfahren die Identität des Nutzers eindeutig sicherstellen. Als Unternehmer müssen Sie Ihre Handynummer angeben, dann erhalten Sie in Sekundenschnelle eine TAN per SMS auf Ihr Handy. Mit der Eingabe dieser ersten HandyTAN bestätigen Sie, die so eben erfasste Mobilfunknummer.

E-Postbrief HandyTan

Schritt 5 – Übersicht

In Schritt 5 werden Ihnen alle eingegebenen Daten noch mal im Überblick angezeigt. Sie haben die Möglichkeit, falsch erfasste Daten oder Tippfehler zu korrigieren. Das ist die einzige Möglichkeit zur Fehlerkorrektur. Innerhalb der Registrierung können Sie nicht auf die vorherige Seite zurückgehen.

Schritt 6 – Ausdruck der Formulare

Der abschließende Schritt 6 dreht sich um den Abschluss der Online Registrierung. Laden Sie sich Ihre Vertragsdaten zum Ausdrucken herunter. Den Vertrag kann nur der vorab angegebene Vertretungsberechtigte unterschreiben. Der Vertretungsberechtigte muss sich mit seinem Personalausweis in die nächstgelegenen Postfiliale begeben und das PostIdent Verfahren durchführen. Nach erfolgreiche Identifikation wird die E-Postadresse freigeschaltet. Der Unternehmer bekommt die Information zur Freischaltung per SMS auf sein Handy.

Im dritten Teil der Serie zeigen wir die Vor- und Nachteile der Nutzung des E-Postbriefes für Unternehmer auf.

Dieser Artikel ist Teil 2 von 3 der Serie

Der E-Post Brief wird von der Deutschen Post als zuverlässiges Kommunikationsmittel beworben. Absender und Empfänger wissen immer genau, mit wem sie kommunizieren und so auch, von wem der zugestellte Brief stammt. Für die Nutzung des E-Postbriefes sind eine Registrierung und eine persönliche Identifikation in einer Postfiliale notwendig. Die Registrierung und die Bereitstellung des elektronischen Briefkastens sind kostenlos.

Bietet der E-Post Brief Vorteile?

Unternehmer können den E-Post Brief auf digitalem Weg an ihre Geschäftspartner versenden. Voraussetzung ist natürlich, dass der Geschäftspartner ebenfalls für den E-Post Brief registriert ist. Nicht registrierte Empfänger erhalten den E-Post Brief in ausgedruckte Form, ganz normal in einem Briefumschlag zugestellt. Die Kosten für einen E-Post Brief sind identisch mit einem normalen Brief. 55 Cent sind sowohl für die digitale Zustellung als auch für die Zustellung von maximal drei Seiten im Briefumschlag fällig. Nur bei farbigen Ausdrucken wird ein Zuschlag von zehn Cent pro Seite erhobenen. Ab vier ausgedruckten Seiten steigt das Briefporto auf 90 Cent.

Der Unterschied zwischen Geschäfts- und Privatkunden

Die E-Postadresse der Privatkunden besteht immer aus einer Kombination von Vor- und Nachnamen und bei häufigen Namen unter dem Zusatz einer Ziffer, bspw. max.mustermann123@epost.de. Bei Geschäftskunden wird mit der E-Postadresse ein klarer Bezug zum Firmennamen, Tätigkeitsbereich oder zur eigenen Website gebildet. Die E-Postadresse könnte dann bspw. lauten: posteingang@betriebsausgabe.epost.de der Adresszusatz vor dem @ ist vom Unternehmer frei wählbar.

Umständliche Registrierung

Wie bei der Deutschen Post nicht anders zu erwarten, ist die Registrierung für den E-Post Brief sehr umständlich. Zunächst müssen alle Unternehmensdaten, dazu zählen auch Registernummer und Registerort eingegeben werden. Mit einer HandyTAN müssen Sie sich im Anschluss ein erstes Mal identifizieren. Aber das reicht der Post noch nicht, als Krönung müssen Sie sich mittels eines Identverfahrens noch abschließend für das Nutzerkonto freischalten lassen.

Wie die Registrierung im Einzelnen vonstatten geht, lesen Sie im 2. Teil dieser Serie.

Bekommen wir unsere Bratwurst zukünftig in der Mittagspause günstiger? Der BFH hat den Kioskbesitzern mit seinen Urteilen (AZ: V R 35/08 und V R 18/10) eine Steilvorlage zur Preissenkung gegeben. In den Urteilen hat der BFH Stellung zum Mehrwertsteuersatz beim Bratwurstverkauf bezogen.

Currywurst im Stehen oder Sitzen verzehren?

Der Mehrwertsteuersatz für Speisen an den Imbissständen war seit langem umstritten. Bisher wurde der Steuersatz an der Bedeutung und Größe von Verzehrtheken festgemacht. Nach dem Urteil ist nun entscheidend, ob die Currywurst oder andere, einfach zubereitete Speisen im Stehen oder im Sitzen verzehrt werden.

Der Leitsatz des Urteils

Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist eine einheitliche Leistung, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Das bedeutet für den Kioskbesitzer

Speisen, die zum Verzehr nur abgegeben werden unterliegen als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz. Im Gegensatz dazu wird auf die Abgabe von Speisen zum Verzehr im Sitzen als sonstige Leistung gewertet und der Regelsteuersatz von 19 Prozent erhoben. Zur Unterscheidung sagt der BFH, wenn nur behelfsmäßigen Verzehreinrichtungen wie Ablagebretter an den Imbissständen vorhanden sind, gilt der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent für die Abgabe der Speisen.

BFH Urteil spült Kioskbesitzern bares Geld in die Kasse

Am folgenden Beispiel wollen wir aufzeigen, wie viel Geld die Kioskbesitzer durch das BFH Urteil mehr einnehmen. Unser fiktiver Bratwurstverkäufer erzielt einen monatlichen Umsatz von 23.800 Euro. Nach bisheriger Rechtslage musste der Verkäufer aufgrund der Größe seiner Verzehrtheke jede verkaufte Bratwurst mit 19 Prozent Umsatzsteuer belegen. Da er aber nur über behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen verfügt, kommt ihm das neue Urteil zugute. Jetzt werden seine Speisen nur noch mit sieben Prozent Umsatzsteuer belastet. Bei einem monatlichen Umsatz von 23.800 Euro ergibt sich die folgende Gewinnerhöhung:

23.800 Euro / 1,19 ergibt einen Nettoumsatz von 20.000 Euro
23.800 Euro / 1,07 ergibt einen Nettoumsatz von rund 22.243 Euro
Die Erhöhung des Gewinns beträgt damit monatlich 2.243 Euro (22.243 Euro – 20.000 Euro).

Übers Jahr betrachtet erwirtschaftet der Kioskbesitzer rund 27.000 Euro mehr Gewinn, da der Wareneinsatz identisch bleibt.

Fazit

Es würde den Kioskbesitzern gut zu Gesicht stehen, wenn sie einen Teil des Vorteils durch die geringere Umsatzsteuerbelastung an die Kunden weitergeben würden. Leider ist eine Preissenkung von Bratwürstchen & Co. nicht zu erkennen.

Diese Frage stellen sich Unternehmer regelmäßig, wenn es um eine zu bildende Ansparabschreibung bzw. den Investitionsabzugsbetrag geht. Der BFH hat mit seinem Urteil vom 18.05.2011 – X R 26/09 endgültig darüber entschieden.

Der Leitsatz aus dem genannten Urteil lautet:

Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist.

Die Vorgeschichte des Urteils zur Ansparabschreibung

Ein Kläger bildete eine Ansparabschreibung für die Anschaffung einer Systemsoftware. Das zuständige Finanzamt war jedoch der Meinung, dass es sich bei der Software um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt. Die Ansparabschreibung durfte hingegen nur für neue und bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gebildet werden. Damit versagte das Finanzamt dem Kläger die Anerkennung der Ansparabschreibung. Auf dem regulärem Klageweg landete dieser Fall schließlich vor dem BFH zur endgültigen Beurteilung.

Einteilung in materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter

Die Systemsoftware wird in der Regel auf einem Datenträger (DVD) geliefert. Das Wirtschaftsgut Software setzt sich demzufolge aus materiellen und immateriellen Bestandteilen zusammen. In solchen Fällen ist immer zu ermitteln, welches der beiden Bestandteile wirtschaftlich im Vordergrund der Lieferung steht. Bei der Softwarelieferung ist diese Beurteilung recht einfach, da das Materielle – die DVD – nur das Transportmittel für die Software darstellt. Der Hauptbestandteil der Lieferung ist die Software. Nach diesem Schema beurteilte das BFH die Einteilung in materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter. In der Begründung heißt es genau:

Computerprogramme jedweder Art sind grundsätzlich auch dann, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert und demnach aus materiellen und immateriellen Elementen zusammengesetzt sind, unkörperlicher Natur und daher immaterielle Wirtschaftsgüter.

Gilt das Urteil auch für den Investitionsabzugsbetrag?

Der Investitionsabzugsbetrag ist der Nachfolger der Ansparabschreibung. Auch beim Investitionsabzugsbetrag wird ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens für die Bildung gefordert. Da der BFH reine Software als immaterielles Wirtschaftsgut klassifiziert hat, kann für Software kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden.

Welche Fragen worden durch das Urteil nicht beantwortet?

Der BFH hat mit diesem Urteil nicht entschieden, ob eine Ansparabschreibung für ein Gesamtpaket möglich gewesen wäre. Zur Rechtmäßigkeit einer Ansparabschreibung bzw. eines Investitionsabzugbetrages für den Kauf eines PCs mit entsprechender Systemsoftware wurde demzufolge keine Aussage getroffen.

Trivialsoftware

Auch auf die Regelung, dass Trivialprogramme als bewegliche (also materielle) Wirtschaftsgüter zu behandeln sind, wurde in dem Urteil nicht eingegangen. Zu den Trivialprogrammen zählen insbesondere Computerprogramme mit Anschaffungskosten unter 410 Euro.

Fazit

Der BFH hat sich im genannten Urteil nur über die Bildung einer Rücklage für die Anschaffung von Software geäußert. Diese Begrenzung ist äußerst schade. Besser wäre es gewesen, wenn der BFH eine grundsätzliche Entscheidung zu der Behandlung von Software jeglicher Art getroffen hätte. Durch die enge Begrenzung bleibt bei den Unternehmern eine große Unsicherheit erhalten.

Im GründerlexikonTV


Die akademische Arbeitsgemeinschaft bringt zum November 2011 erstmals die Steuer-Spar-Erklärung als Mac-Versionen heraus. Jahrelang mussten die Mac-User auf eine Version für Ihren PC verzichten. Sie konnten die Steuer-Spar-Erklärung als Windows Version nur mit einem Kunstgriff nutzen.

Mehrkosten für die Mac-Nutzer?

Im Shop der Akademischen Arbeitsgemeinschaft wird die neue Mac-Version schon angekündigt. Der Preis ist mit der der Windows Version identisch. Beide Versionen kosten 24,95 Euro. Ein Umstieg von der Windows- auf die Mac-Version soll laut der Akademischen Arbeitsgemeinschaft problemlos per Datenübernahme möglich sein.

Was kann die Steuer-Spar-Erklärung?

Selbständig Unternehmer können mit der Steuer-Spar-Erklärung die Gewinnermittlung für 2011 inklusive der Anlage EÜR erstellen. Die Umsatzsteuererklärung 2011 ist genauso wie die Gewerbesteuererklärung 2011 im Programm enthalten. Alle Steuerarten können mittels Elster versendet werden. Ein weiterer Vorteil für den Unternehmer besteht in der Möglichkeit, die Betriebsausgaben für 2012 bereits vorweg zu erfassen. Das Programm erstellt dann mit den aktuellen Daten eine Steuerprognose für das laufende Jahr. So ist der Unternehmer jederzeit über seine steuerlichen Möglichkeiten im Bild.

Andere Anbieter ziehen nach

Neben der akademischen Arbeitsgemeinschaft bietet die Firma Buhl ebenfalls ab November eine Mac-Version ihrer Software WISO Steuer an. Diese Version kostet für 2012 immerhin 39,95 Euro. Der Preis für die Windows Version war zum Zeitpunkt der Recherche im Shop der Firma Buhl noch nicht ersichtlich.

Fazit

Der Testsieger unseres Softwarevergleichs die Steuer-Spar-Erklärung der Akademischen Arbeitsgemeinschaft ist auch der Vorreiter bei der Entwicklung neuer Anwendungssoftware. Die Redaktion ist sich sicher, dass die Mac-Version über die gleiche übersichtliche Menüstruktur und die tollen kleinen Extras verfügt, wie die Windows Version.

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde am 23. September 2011 durch den Beschluss des Bundesrates endgültig beschlossen. Damit ist der Zwang zur elektronischen Signatur endgültig abgeschafft. Am 8. Juli 2011 wurde der Beschluss durch den Bundesrat noch versagt und ein Vermittlungsausschuss angerufen. Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 beinhaltet eine wirkliche Vereinfachung für die Unternehmer.

Welche Vereinfachung bedeutet das für den Unternehmer?

Der Unternehmer kann nun seine Rechnungen auf elektronischem Weg versenden, ohne eine qualifizierte elektronische Signatur anzuhängen. Das komplizierte Signaturverfahren und die technische Hilfsmittel zur Signatur sind damit überflüssig.

Anerkennung der elektronischen Rechnung für den Vorsteuerabzug

Wie bei den Papierrechnungen müssen auch bei der elektronischen Rechnung alle gesetzlich erforderlichen Angaben (§ 14 UStG) einer Rechnung enthalten sein. Darüber hinaus müssen die Unversehrtheit des Inhaltes, die Echtheit der Herkunft, und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sein. Treffen all diese Bedingungen zu, wird eine elektronische Rechnung umsatzsteuerlich für den Vorsteuerabzug anerkannt.

Unversehrtheit des Inhaltes

Eine elektronische Rechnung ist unversehrt, wenn alle Pflichtangaben bei der Übermittlung im Originalzustand bleiben. Der Unternehmer muss also gewährleisten, dass die Rechnungsbestandteile unverändert sind.

Echtheit der Herkunft

Die Identität des Rechnungsausstellers muss sichergestellt sein.

Lesbarkeit der Rechnung

Eine elektronische Rechnung muss genau wie eine Papierrechnung für das menschliche Auge lesbar sein. Wann wäre das bspw. nicht der Fall? Wenn die Rechnungsangaben mit weißer Schrift auf weißem Grund geschrieben werden, dann kann das menschliche Auge die Rechnung nicht lesen. Eine solcher Art geschriebene Rechnung wird für den Vorsteuerabzug nicht anerkannt.

Welches elektronische Übermittlungsverfahren ist zukünftig vorgeschrieben?

Hier hat der Gesetzgeber eindeutig dazu gelernt. Bei der Neuregelung der elektronischen Rechnungsübermittlung wird kein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren vorgeschrieben. Dadurch ist der Unternehmer frei in seiner Entscheidung, welches Verfahren er zur Übermittlung seiner elektronischen Rechnungen nutzt.

Bekannte Übermittlungsverfahren

Bereits heute sind viele verschiedene Übermittlungsverfahren bekannt und werden von Unternehmern regelmäßig genutzt. Dazu zählen:

  • E-Mail
  • eine versendete Datei als Textdokument
  • eine versendete Datei als PDF Dokument
  • Fax
  • Computer Fax
  • De-Mail
  • Web-Download
  • E-Post

Anmerkung

Ein innerbetriebliches Kontrollverfahren muss sicherstellen, dass die Rechnung einen verlässlichen Prüfpfad durchläuft. Nur so kann die Rechnung mit der entsprechenden Leistung im Zusammenhang gebracht werden. Die Prüfung soll darüber hinaus die Echtheit der Herkunft, die Lesbarkeit der Rechnung und die Unversehrtheit des Inhalts sicherstellen. Die Art und Weise der Prüfung legt der Unternehmer selber fest. Elektronisch versendete Rechnungen müssen auch elektronisch archiviert werden.

Quelle: heise.de

Steuerberater haben ihre ganz eigene Art Rechnungen und Kontoauszüge abzulegen. Junge Unternehmer werden von den Steuerberatern dahingehend erzogen, dass sie die Art und Weise ihrer betrieblichen Ablage dem Steuerberatersystem anpassen. Ist diese Ablage im täglichen Geschäft jedoch sinnvoll und zweckmäßig?

Wie sieht die typische Ablage eines Steuerberaters aus?

Für den Steuerberater ist der Kontoauszug der rote Faden der Buchhaltung. Hinter jedem Kontoauszugsblatt liegen die bezahlten Eingangsrechnungen und die Ausgangsrechnungen. Bank für Bank wird nach diesem Schema abgearbeitet. Dabei wird die Sortierung bevorzugt, bei der der älteste Kontoauszug unten liegt und der neueste Kontoauszug obenauf.

Wie findet der Unternehmer seine Rechnungen wieder?

Ein großer Teil der Unternehmer heftet die Buchhaltungsunterlagen genau in der Reihenfolge im Ordner ab, wie er sie vom Steuerberater wiederbekommt. Sucht er nun nach sechs Monaten eine bestimmte Eingangsrechnung, wird es schwierig. Der Unternehmer muss wissen, in welchem Monat er die Rechnung von welcher Bank aus bezahlt hat. Nur dann hat er eine reelle Chance, die gesuchte Lieferantenrechnung schenll wieder zu finden.

Rechnungsablage ABC

Aus der buchhalterischen Praxis heraus, bietet sich ein anderes Ablagesystem an. Unternehmer organisieren ihre Ablage wesentlich besser mit einer alphabetischen Ablage ihrer Eingangsrechnungen. Nehmen Sie sich dafür einen breiten Ordner und ein ABC-Register. Sortieren Sie die Rechnungen dann nach Lieferantennamen und heften sie diese entsprechend ab.

Amerikanisches oder behördliches Ordnungssystem

Beim amerikanischen Ordnungssystem liegt die neueste Rechnung immer obenauf. Im Gegensatz dazu ist beim behördlichen Ordnungssystem immer die älteste Rechnung diejenige, die oben aufliegt. Als Praktiker kann ich nur das amerikanische System empfehlen. Bei diesem Ordnungssystem muss am wenigsten hin und her geheftet werden. Das spart über das Jahr gerechnet, eine nicht unerhebliche Zahl von Arbeitsstunden ein. In jedem Fall müssen Sie sich für ein System entscheiden.

Wenn Sie nun nach sechs Monaten eine Lieferantenrechnung suchen, ist diese innerhalb von Sekunden gefunden. Der Zeitvorteil ist überzeugend.

Kontoauszüge abheften

Heften Sie die Kontoauszüge pro Bank ebenfalls nacheinander ab. Dabei liegen der älteste Kontoauszug wieder unten im Ordner und der neueste obenauf. Mit dieser Ablagesystematik ist ein schnelles wiederfinden garantiert.

Ausgangsrechnungen abheften

Nachdem Sie nun Ihre Eingangsrechnungen und Kontoauszüge sortiert abgelegt haben, bleiben nur noch die Ausgangsrechnungen (die Rechnungen an Ihre Kunden) übrig. Bei den Ausgangsrechnungen können Unternehmer zwischen zwei Arten wählen. Zum einen besteht die Möglichkeit, die Ausgangsrechnungen nach Rechnungsnummern zu sortieren. Damit besitzen Sie neben der fortlaufenden Rechnungsnummer eine chronologische Ordnung. Besser ist aber auch hier eine Sortierung nach dem ABC. Innerhalb eines Buchstaben ist wieder die älteste Rechnung unten und die neueste Rechnung obenauf zu finden.

Tipp vom Profi

Wie finden Sie zwischen den drei Ablageordnern die passende Rechnung zum Kontoauszug? Natürlich hift der Name auf dem Kontoauzug beim Auffinden weiter. Besser noch ist aber der folgende Tipp: jede Buchführungssoftware vergibt automatisch und fortlaufend eine Buchungsnummer. Notieren Sie beim Buchen diese Nummer auf dem Kontoauszug bei der entsprechenden Buchung. Dannach schreiben Sie diese Nummer auf den Buchungsbeleg (i.d.R. Ihre Ausgangsrechnungen bzw. Eingangsrechnungen). Dann ist der Querverweis zwischen Kontoauszug und Rechnung immer gegeben.

Vorteil

Dieses System funktioniert in beide Richtungen. Müssen Sie bspw. eine Zahlung mit einer Kopie des Kontoauszuges Ihrem Lieferanten Herrn Mustermann gegenüber nachweisen, suchen Sie die Rechnung unter M im Ordner Eingangsrechnungen. Die Buchungsnummer auf der Rechnung zeigt Ihnen schell, wie weit das Zahldatum bereits zurückliegt.

Beispiel

Sie sind im September bei der Buchungsnummer 900 und suchen die 222 – die Zahlung muss also irgendwann Anfang März erfolgt sein. Ein kurzes Blättern im März und Sie können den Kontoauszug kopieren.

Lieferscheine und weitere zum Auftrag gehörende Unterlagen

Die Lieferscheine sind regelmäßig mit den entsprechenden Rechnungen zu archivieren. Die Anfrage, die Auftragsbestätigung und der weitere Schriftverkehr kann ebenfalls direkt zur Rechnung abgeheftet werden. Sie haben aber auch die Möglichkeit, diese Unterlagen in einem separaten Ordner zu sammeln und zu archivieren.

Für den Erfolg des Freiberuflers ist die Honorarkalkulation sehr wichtig. Verlangt er zu viel, werden kaum Aufträge erteilt werden, denn die Konkurrenz ist hart. Verlangt er aber zu wenig, kann das gleiche Problem anstehen, denn dann wird vermutet, dass die Arbeit wohl nicht mehr wert sei.

Welche Ausgaben zählen?

Wie also zu einem konkreten Wert kommen, der gerechtfertigt ist, die Ausgaben deckt und einen vertretbaren Gewinn ermöglicht? Eine genaue Honorarkalkulation ist hier wichtig. Daher müssen die Betriebsausgaben bekannt sein, ebenso müssen die privaten Ausgaben bedacht werden. Schließlich fallen Ausgaben nicht nur für den betrieblichen Bereich an, auch die üblichen Lebenshaltungskosten müssen gedeckt sein. Wer nun meint, dass es unfair den Kunden gegenüber wäre, diesem einen Teil der privaten Ausgaben aufzubürden, sollte überlegen, dass dies bei einem Angestellten nicht anders ist. Auch dieser verwendet sein Gehalt für den Privatbereich, das Unternehmen zahlt praktisch für diese Ausgaben.

Aufschlüsselung der Kosten

Für die Honorarkalkulation muss nun also eine genaue Aufschlüsselung aller Kosten gemacht werden. Hierein zählen unter anderem Ausgaben für Büromaterial, Telefon- und Stromanschluss, Mieten, Fahrtkosten, Versicherungen und eventuell zu zahlende Gehälter. Für den privaten Bereich gilt dann eine ähnliche Aufstellung. Diese Kosten ergeben zusammen genommen die Gesamtausgaben. Nicht vergessen werden dürfen Kosten, die nicht regelmäßig jeden Monat anfallen, wie beispielsweise die Steuern für den Pkw.

Gewinnaufschlag

Auf all diese Kosten wird ein Gewinn aufgeschlagen. Die Summe, die sich so ergibt, stellt die Einnahmen dar, die erreicht werden sollen. Das Ziel ist es, diese Einnahmen durchschnittlich zu erreichen, in der Regel übersteigen die Einnahmen die gesetzte Summe teilweise, manchmal bleiben sie aber auch darunter.

Berechnung des Stundensatzes

Bei der Berechnung des Stundensatzes muss in die produktiven und in die unproduktiven Stunden unterschieden werden. Die produktiven Stunden sind die, in denen an einem Auftrag gearbeitet wird, für den es dann das Honorar gibt. Die unproduktiven Stunden sind aber ebenso wichtig für den Fortbestand der freiberuflichen Tätigkeit, denn hier werden Aufgaben zu Marketing, Administration und ähnliches erledigt.

Diese Stunden können nur indirekt dem Kunden gegenüber abgerechnet werden, zudem müssen sie auf alle Kunden anteilsmäßig umgelegt werden. Das bedeutet, dass jeder Kunde einen Teil der unproduktiven Stunden mitträgt und so zur Finanzierung beiträgt.

Ein Gastbeitrag von lektorat.de Infosysteme

Rechnung schreiben mit FastBill in der Cloud. Die alltägliche Buchhaltung ist häufig eine sehr ungemütliche und zeitfressende Aufgabe, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen. Daher wundert es nicht, dass die Online-Abrechnung mittlerweile zum gängigen Vorgehen in Büros geworden ist. Spätestens mit dem Steuervereinfachungsgesetzt 2011 kommt eine weitere Erleichterung hinzu: digitale Signatur soll rückwirkend zum 1.7.2011 nicht mehr beim elektronischen Rechnungsversand erforderlich sein. (Zustimmung vom Bundesrat bleibt abzuwarten).

Das Unternehmen FastBill bietet eine technologisch ausgereifte und vollständig webbasierte Lösung für die digitale Buchhaltung und Abrechnung von Dienstleistungen und Produkten. Mit zahlreichen Features wie Angebotsverwaltung, Rechnungen schreiben, Kundenverwaltung und einem Modul für Projektmanagement mit integrierter Zeiterfassung bleiben keine Wünsche offen.

Datensicherheit in der Cloud

Das der Markt rund um Software-as-a-Service boomt zeigen etablierte Tools wie Google Docs. Der  Fokus der Zielgruppe liegt dabei keinesfalls nur auf kleinen Unternehmen. Alle können profitieren. Zu den größten Vorteilen webbasierter Lösungen zählen Erreichbarkeit, Skalierbarkeit und Sicherheit. Denn einer der größten Internet-Irrtümer ist, dass Daten auf Ihrem eigenen Rechner am sichersten sind. Doch sitzen am Arbeits-PC meist nur Laien. Die Profis sitzen beim SaaS-Dienstleister und kennen sich mit allen Möglichkeiten zur Prävention und Abwehr von Viren, Phising und Würmern aus. Was wäre, wenn zu Hause bei Ihnen ein Feuer ausbricht (man wünscht es keinem, aber möglich ist es). Mit einem Schlag sind alle lokalen Daten weg, auch die auf der externen Festplatte. Wenn ihr Buchhaltungstool wie FastBill in der Cloud ist, sind ihre Daten sicher.

Datenschutz und Datensicherheit stehen bei FastBill an erster Stelle

Die FastBill-Server stehen im größten Rechenzentrum Deutschlands in Frankfurt in direkter Nachbarschaft zu den Servern mehrerer großer Banken. Techniker der Hosting-Firma ADACOR GmbH sorgen für einen reibungslosen und sicheren Betrieb der Server. Neben den üblichen Maßnahmen verfügt der Serverstandort über eine VdS-zertifizierte Leitstelle, bewaffneten Wachschutz, eine 24/7 Videoüberwachung und sehr restriktive Zugangsbeschränkungen.
Auch für die online Sicherheit ist gesorgt. Die Verbindung zwischen dem PC, bzw. dem Browser und FastBill wird per 256-Bit-SSL-Verschlüsselung gesichert. Diese Verschlüsselung ist auch beim Online-Banking und Zahlungsdienstleistern standard und extrem sicher.

FastBill erleichert den Büroalltag für Unternehmen. Rechnungen schreiben, Angebote und Mahnungen im Blick haben, die Liquidität nicht aus dem Auge verlieren. FastBill hilft viel Zeit zu sparen und den Alltag noch einfacher zu gestalten. Die gesparte Zeit nutzen Sie lieber für Ihr Kerngeschäft: zum Online Rechnungsformular.

Das Kassenbuch per Hand zu führen, also jeden einzelnen Beleg handschriftlich in ein Kassenbuch einzutragen ist mühsam, zeitraubend und Fehler behaftet. Der Unternehmer muss immer parallel einen Taschenrechner oder Tippstreifen bemühen, damit der Saldo pro Zeile stimmt.

Weniger Arbeitsaufwand mit der Kassenbuch Software

Diesen Arbeitsaufwand kann dem Unternehmer eine Kassenbuch Software abnehmen. Wir haben vier unterschiedliche Programme getestet und beschrieben. Zwei der Programme sind kostenlos, die anderen beiden kostenpflichtig. Je nach dem, ob Sie noch weitere Funktionen neben dem Führen des eigentlichen Kassenbuches wollen, können Sie zwischen den kostenlosen und kostenpflichtigen Angeboten wählen.

Zum Vergleichstest:

Vergleichstest Kassenbuch mit einer Software auf dem PC führen

Einen Kunden, Lieferanten, Berater oder andere Geschäftspartner mit einem Geschenk zum Geburtstag oder einem anderen Jubiläum zu ehren, ist für die meisten Unternehmer selbstverständlich. Oft steht jedoch die Frage im Raum: "Sind die Aufwendungen für dieses Geschenk als Betriebsausgabe abzugsfähig?" oder ist dieses Geschenk die Privatangelegenheit des Unternehmers und damit keine Betriebsausgabe.

Wann liegt eine abzugsfähige Betriebsausgabe vor?

Der Gesetzgeber hat für die Abzugsfähigkeit von Geschenken sehr enge Grenzen gesteckt.

Der § 4 (5) EStG sagt aus:
Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;

Wir haben eine Checkliste zusammengestellt, mit der Unternehmer die Aufwendungen für Geschenke abprüfen können. Mit dieser Checkliste beurteilen Sie für jedes Geschenk, ob eine abzugsfähige Betriebsausgabe gem. dem Einkommensteuergesetz vorliegt oder nicht.

DOWNLOAD Checkliste abzugsfähige Geschenke (PDF, 32 KB)

Jährlich wiederkehrend im Zuge des Jahresabschlusses bzw. der Einkommensteuererklärung müssen gewisse Daten erfasst werden. Dazu zählen auch die Reinigungskosten für die Berufsbekleidung.

Was zählt zur Berufsbekleidung?

Berufsbekleidung ist die typische Arbeitskleidung, die bspw. dem Schutz oder der Hygenie dient. Dazu zählen u.a.:

Arbeitsschuhe, Helme, Blaumann, Arztkittel, Schwesternkittel

Die Berufsbekleidung unterliegt in der Regel besonderen Anforderungen an die Belastbarkeit und praktische Ausstattung.

Reinigungskosten sind Betriebsausgaben

Die Reinigungskosten für die Berufsbekleidung zählen dann zu den Betriebsausgaben, wenn typische Berufsbekleidung gereinigt wurde. Die anteiligen Waschkosten, Trocknungskosten und Bügelkosten können Sie mit der folgenden Vorlage berechnen:

DOWNLOAD Vorlage Reinigungskosten (Excel-Tabelle als ZIP Datei)

Eine GbR Gründung ist bei Existenzgründern ebenso beliebt, wie eine Gründung als Einzelunternehmer. Die Gründer sollten sich jedoch im Klaren sein, dass neben einer Vielzahl von Rechten auch besondere Pflichten und rechtliche Hürden auf sie zukommen.

Vorsteuerabzug bei einer GbR

Schließen sich zwei oder mehrere Personen zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen, können sie nicht mehr als Einzelpersonen im Geschäftsverkehr für die GbR auftreten.

Kauft bspw. ein Gesellschafter auf seinen Namen Waren ein, ist der Leistungsbezieher nicht automatisch die GbR. Das Niedersächsische Finanzgericht musste über eine derart gelagerten Fall entscheiden und wies mit seinem Urteil vom 26.8.2009, Az. 16 K 56/09 die Klage der GbR auf Vorsteuerabzug ab.

Zur Begründung stellte das Finanzgericht fest, dass der Vorsteuerabzug nur dem Leistungsempfänger zusteht. Im zu urteilendem Fall hatte ein Gesellschafter ohne Hinweis auf die GbR Waren eingekauft und die Rechnung wurde direkt auf ihn ausgestellt. Nach eigenen Angaben war beiden Gesellschaftern nicht bewusst, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits eine GbR betrieben. Daher konnte nicht von einem verdeckten Einkauf für die GbR ausgegangen werden.

Bringt eine Rechnungsumschreibung Abhilfe?

Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts änderte die nachträgliche Umschreibung der Rechnungen auf die GbR nichts. Nach der ursprünglichen Rechtslage war die GbR nicht der Leistungsempfänger und damit auch nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.

Rechnungen sofort prüfen

Deshalb sollten Sie als Unternehmer in einer GbR in jedem Fall alle Rechnungen sofort prüfen. Sobald Sie Unstimmigkeiten feststellen, müssen Sie die Rechnungen, wie auch die Lieferscheine entsprechend ändern lassen. Noch besser ist es, Sie geben gleich an, dass alle Waren an die GbR zu liefern sind. Somit umgehen Sie sämtliche Problemfälle und können die anfallenden Vorsteuern entsprechend ziehen.

Quelle: Steuertipps aktuell

Wer in Deutschland einen Kredit aufnehmen möchte, kommt zwangsläufig mit der Schufa in Kontakt. Die Schufa ist so etwas wie der "Geheimdienst" der Kreditinstitute. Sie gibt der kreditgebenden Bank eine Empfehlung ab, nach der meist die Kreditentscheidung fällt. Aber auch der Abschluss eines Handyvertrags, die Gewährung einer Kreditkarte oder der Abschluss eines Ratenkaufs funktioniert nicht ohne eine positive Schufaauskunft. Überall, wo etwas finanziert wird, hat die schufa ihre Hände im Spiel.

Was passiert also, wenn man den Ratenkredit oder den Handyvertrag verwehrt bekommt? Man ist von der Schufa als "nicht kreditwürdig" eingestuft worden, hat also einen negativen Schufaeintrag. Eine nicht bezahlte Versandhausrechnung oder zwei zurückgebuchte Lastschriften reichen ggfls. für einen negativen Schufaeintrag aus. Auch wenn man ansonsten eine gute Bonität besitzt.

Hohe Gebühren sind unseriös

Verbraucher mit Schufaeintrag werden es deshalb innerhalb Deutschlands schwer haben, einen Kredit zu bekommen. Hier geraten Jahr für Jahr viele Kreditsuchende an Abzocker, sog. Kredithaie, die mit Krediten ohne Schufa werben. Diese arbeiten unseriös, denn bereits für den Kreditantrag werden hohe Gebühren berechnet, egal ob der Kredit zu Stande kommt oder nicht.

Kostenloser Kreditantrag

Es gibt hier jedoch Anbieter, die einen Ratenkredit ohne Schufa seriös vermitteln. Hier ist der Kreditantrag kostenlos. Nur wenn der Kredit auch zu Stande kommt, erhält der Vermittler eine Abschlussprovision. Oftmals wird im Vorfeld geprüft, ob der Kunde einen Kredit mit Schufaabfrage erhalten kann. Die Konditionen sind mit Schufaabfrage natürlich günstiger. Mit einem Ratenkredit Vergleich wird der für den Kunden günstigste Anbieter am Markt ermittelt. Erst wenn diese Anfragen abschlägig entschieden werden, wird der Vermittler Kreditangebote ohne Schufaauskunft einholen. Bei seriösen Kreditvermittlern werden trotz Schufaverzicht keine Wucherzinsen berechnet.

Der Artikel wurde zur Verfügung gestellt von www.anbieter-vergleichen.de

Buchhalter sind im Unternehmen für die Verbuchung aller Geschäftsvorfälle mit Finanzmittelfluss verantwortlich. Sie übernehmen unter anderem das Buchen aller Eingangs- und Ausgangsrechnungen, die Vorbereitung des Jahresabschlusses, das Bearbeiten der Lohn- und Gehaltsabrechnung oder bearbeiten einfache Steuersachverhalte. Mit ihrer Arbeit bilden sie die Grundlage für die zu treffenden Handlungsentscheidungen der Geschäftsleitung, die hierfür die Auswertungen des Buchhalters nutzen.

Besonders qualifizierte Buchhalter sind Bilanzbuchhalter. Diese sind für die nicht alltäglichen Buchungsfälle zuständig, die im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses oder der Bewertung von Vermögensgegenständen anfallen zuständig. Der Bilanzbuchhalter ist somit direkt eine Qualifikation für höhere Positionen im Unternehmen. Hierunter fällt zum Beispiel die Leitung des Rechnungswesens.

Wie werde ich Buchhalter?

Als Voraussetzung für die Arbeit als Buchhalter gilt eine abgeschlossene Ausbildung in einem kaufmännischen Beruf. Die Bezeichnung Buchhalter ist keine geschützte Berufsbezeichnung. Dadurch ist es möglich, Angestellte, die im Rechnungswesen des Unternehmens arbeiten, auch ohne abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung als Buchhalter zu bezeichnen.

Spezialisierungen im Rechnungswesen

In größeren Unternehmen gibt es oft spezialisierte Buchhalter, da diese ihr Rechnungswesen unterteilen und somit eine Spezifikation des Buchhalters auf ein Gebiet des Rechnungswesens vornehmen. Dies sind u.a.

-    Kreditorenbuchhalter (Buchung von Eingangsrechnungen)
-    Debitorenbuchhalter (Buchung von Ausgangsrechnungen)
-    Lohnbuchhalter
-    Anlagenbuchhalter
-    Finanzbuchhalter

Weiterbildung zum Bilanzbuchhalter

Der Bilanzbuchhalter ist für die vollständige Leitung, Kontrolle und Organisation des Rechnungswesens im Unternehmen verantwortlich. Zu seinen Aufgabengebieten gehören die Erstellung des Jahresabschlusses und die Bewertung von Grenzfällen in der Bilanzierung. Der Bilanzbuchhalter wertet das Zahlenmaterial des Rechnungswesens aus und entwickelt daraufhin Berichte für die Unternehmensführung und unterstützt sie durch Empfehlungen und Beratungen.

Die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter erfordert eine mindestens dreijährige, abgeschlossene kaufmännische Lehre oder die Ausbildung zum Steuerfachangestellten. Zusätzlich müssen drei Jahre Berufspraxis im betrieblichen Rechnungswesen nachgewiesen werden. Die Prüfung kann bei der IHK abgelegt werden. Dabei erhält man die Bezeichnung  „geprüfter Bilanzbuchhalter“. Alternativ kann die Ausbildung an einem privaten Institut durchgeführt werden. Die dort erreichbare Bezeichnung lautet „Bilanzbuchhalter“.  Die Bezeichnung „geprüfter Bilanzbuchhalter" ist eine geschützte Berufsbezeichnung und darf nur von Personen getragen werden, welche die entsprechende Prüfung erfolgreich absolviert haben.

Kurse für die Weiterbildung zum Bilanzbuchhalter finden Sie in einer Übersicht auf www.Rechnungswesen-Portal.de

Es vergeht kaum ein Tag an dem Global Warming nicht als Schlagwort in den Nachrichten erscheint. Es betrifft die ganze Welt und dennoch glauben viele, dass sie selbst nichts dagegen tun können. Im Zeitalter neuer Technologien war es allerdings noch nie so leicht ohne viel Aufwand dem Umweltschutz aktiv beizutragen. Konferenzschaltungen sind ein perfektes Beispiel hierfür. Telefonieren wird wieder Trend.

Das Internet öffnet uns unzählbare Möglichkeiten und Chancen und hat die Art wie wir kommunizieren revolutioniert. Postverkehr wird heutzutage meist durch E-Mails oder den neuen E-Brief ersetzt, wobei sowohl Papier- als auch Versandkosten eingespart werden. Und obwohl Anrufe oftmals durch SMS ersetzt werden, hat bis jetzt das Telefon an Wichtigkeit nichts eingebüßt. Telekommunikation ist und bleibt zum Informationsaustausch extrem wichtig und Unternehmen können dies zu ihrem Nutzen machen.

Telefonkonferenzen sparen Dienstreisen ein

Telefonkonferenzen können über das Internet kostengünstig durchgeführt werden. Vorbei sind die Zeiten in denen Dienstreisen auf jeden Fall unternommen werden mussten, da nur auf diese Weise effizient kommuniziert werden konnte. Diese Reisen nehmen Zeit in Anspruch und kosten viel Geld. Telefonkonferenzen sind im Gegensatz hierzu schnell und günstig. Viele Anbieter bieten diesen Service sogar gratis an: Es fallen keine Grundgebühr an und man bezahlt lediglich für die Kosten des eigenen Anrufs, was im Vergleich zu Reisekosten sehr günstig ist. Telefonkonferenzen sind ein Muss im 21. Jahrhundert: Man spart Zeit, Geld und schont gleichzeitig die Umwelt.

Dieser Artikel wurde zur Verfügung gestellt von www.powwownow.de

Dieser Artikel ist Teil 7 von 8 der Serie

Eine weitere Sammlung unserer kuriosen Betriebsausgaben. Erstaunlich, was die Deutschen alles von der Steuer absetzen wollen.

KFZ Kosten keinen führerschein - da hat´s jemanden hart getroffen, Führerschein weg und nun?

Du schlidert das Du gerade begonnen hast und nicht in der Lage die Pflichtversicherung zuzahlen. Hier wollte wohl jemand eine Frage im Forum beantworten – klappt über die Lexikonsuche nicht wirklich.

auftritt fernsehspot – für eine Fernsehauftritt sollte man Geld fordern.

Tabernakel – ist lt. Wikipedia der Aufbewahrungsort für die geweihten Hostien. Für einen Kunstsammler bestimmt ein begehrtes Objekt.

überschussbeteiligung unfallversicherung – die Überschussbeteiligung ist sicherlich keine Betriebsausgabe.

Nutzungsdauer Hund – das arme Tier soll über einen bestimmten Zeitraum abgeschrieben werden, und dann?

bewirtschaftung kunde – Kunden bewirtschaften ist doch mal ein ganz neuer Ansatz, oft fährt man mit einer Bewirtung aber besser :) .

schwiegrmutter - mag sicher so manch einer gern abschreiben, als Betriebsausgabe ist das leider nicht möglich.

leck ich am Arschgerät – entweder wollte uns jemand eine Steilvorlage für unsere Serie liefern, oder ein SM – Studio sucht nach Betriebsausgaben ;) .

privatkonto bei GmbH – sein Privatkonto bei der Steuer abzusetzen, ist nicht im Interesse des Besitzers.

Neu aufgenommene Begriffe im Lexikon

Los geht´s (das ist kein Keywordspam ;-) )

1 Prozent Regelung Aktenschrank Aktien Aktivierungspflicht Antivirusprogramme Arbeitsmittel Arbeitsplatzbrille Arztkosten Bademantel Batterien Baustrom Begrünung Betonmischer Betonpumpe Betriebsausgaben Betriebseinnahme Bewässerungsanlagen Bohrhammer Brennholz Büroausstattung Dampfreiniger Drucker DSL Router EDV Hardware Eigenverbrauch Einfuhrzoll Eintrittspreis Elektroroller Entwässerungsanlage eür Fahrkarte Fahrradständer Fernsehwerbung Fleischwolf Forderungen Forderungsverzinsung Fräsmaschine Freistempler Friseurstuhl Garagentor Gehaltsabrechnung Geldkassette Geldscheinprüfer Generator Gepäck Gesellschafter Darlehen Goldbarren Hebebühne Hydraulikpumpe Inkasso Insolvenzzulage Kabeltrommel Karteikartenschrank Kehrmaschine Kinokarten Kleinmaterial kleinunternehmer Klettergerüst Lager Lagereinrichtung Lasermessgerät Lastenwinde lkw Lohnabrechnung Magazinschrank Marktwagen Massageliege Massagetisch Melkanlage Messekosten Monitor Motorroller Ofen Photovoltaik Photovoltaikanlage radio Rasenmäher Raupenbagger rechnung Regal Reitsattel Reklamation Renovierung Rucksack Sachentnahme Säge Schlagschrauber Schreibtisch Schulung Seminar Sicherungstore Silo Sondermüll Standgeld Staubsauger Strömungsmessgerät Tagungskosten Taxi Thermoskanne Tieflader Unbedenklichkeitsbescheinigung Ventilator Videokamera Waffen Wärmebildkamera Zwangsgeld

Selbstverständlich müssen noch die Fachbeiträge zu den obigen Wörtern geschrieben werden, seien Sie also gespannt, was es zu den Wörtern zu berichten gibt.

  • kostenlose PDF-Broschüre von steuerberaten.de erklärt Grundsätzliches und Neues zur Einordnung von Gewerbetreibenden und Freiberuflern
  • Bundesfinanzhof stellt IT-Autodidakten mit Informatikern gleich und lässt sie als Freiberufler zu

Köln, 09.07.2010Freiberufler haben gegenüber Gewerbetreibenden signifikante Vorteile:

Sie müssen keine Gewerbesteuer zahlen, dem Finanzamt langt eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung und die Umsatzsteuer richtet sich nach den wirklich vereinnahmten Entgelten. Kein Wunder also, dass viele Selbständige den Status eines Freiberuflers anstreben, doch die gesetzlichen Regelungen sind schwammig, die Handhabung bei den Finanzämtern oft rigide. In der IT-Branche ging bislang der Diplom-Informatiker, der Software programmiert, als Freiberufler durch, die große Schar der Systemadministratoren oder freien IT-Projektleiter, die ihr Know-how abseits klassischer Studiengänge erworben haben, jedoch nicht.

Neue Urteile des Bundesfinanzhofs erweitern jetzt die Auslegung, welche IT-Tätigkeit als freier Beruf anerkannt wird. Das Online-Steuerbüro steuerberaten.de hat in einem kostenlosen PDF die wichtigsten Informationen zusammengefasst.

Themenspecial zu freie Berufe versus Gewerbe mit PDF-Download:
http://www.steuerberaten.de/tag/freiberufler/

Die Urteile im einzelnen

Gleich drei Urteile hatte der Bundesfinanzhof zu fällen, in denen die steuerliche Einordnung selbständiger IT-Dienstleister Gegenstand der Verfahren war.

  • Ein staatlich geprüfter Betriebswirt-EDV hatte sich als Autodidakt in die Einrichtung und Wartung von Systemsoftware eingearbeitet und selbständig Firmen mit dieser Tätigkeit betreut. Der BFH stellte fest, dass die Breite und Tiefe seiner Aufgaben denen eines Diplom-Informatikers entsprochen haben und er damit einen ingenieurähnlichen, also freien Beruf ausgeübt habe.
    BFH, Az: VIII R 63/06
     
  • Auch einem weiteren Autodidakten, der vom Bildungsweg staatlich geprüfter Wirtschaftassistent DV war, billigte der BFH den Status eines Freiberuflers zu. Der Kläger hatte für seine Kunden IT-Systemberatung erbracht und als Externer firmenweite IT-Projekte geleitet. Nach Einschätzung des Gerichts lag dabei sehr wohl eine ingenieurähnliche Leistung vor, auch wenn der Ausbildung nach kein Ingenieursgrad vorlag.
    BFH, Az: VIII R 79/06
     
  • In einem weiteren Fall war ein Diplom-Ingenieur für technische Informatik als selbständiger Systemadministrator bei mehreren Unternehmen tätig und überwachte die Firmennetze u.a. mithilfe eigener Dienstprogramme. Der BFH stufte die Tätigkeiten als klassische Ingenieursleistungen ein und billigte den Status eines freien Berufs zu.
    BFH, Az: VII R 31/07

Was sollten Betroffene tun?

Alle, die ihre eigene selbständige Tätigkeit in den Präzedenzurteilen wiedererkennen, sollten schnellstmöglich ihrem Finanzamt mitteilen, dass sie als Freiberufler eingestuften werden möchten. Dies sollte in Form einer ausführlichen Schilderung der ausgeübten Tätigkeiten geschehen und zudem Belege (z.B. Rechnungen) enthalten. Folgt das Finanzamt der Darlegung, werden alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide geändert und die Gewerbesteuerbescheide aufgehoben.

Doch Vorsicht: Fällt die Gewerbesteuer weg, steigt die Einkommensteuer und dies kann teils erhebliche Nachzahlungsforderungen auslösen, auf die jeder Betroffene vorbereitet sein sollte.

Über steuerberaten.de:

Steuerberaten.de ist ein Internet-Portal der steuerberaten.de Steuerberatungsgesellschaft mbH und bietet seit Oktober 2008 Privatpersonen, Unternehmen, Vereinen und Gemeinschaften zum einen kostenfreie Hilfsmittel rund um das Thema ‚Steuern’. Zum anderen übernehmen erfahrene Experten steuerliche und buchhalterische Berechnungen zu günstigen Konditionen. Die Kosten der jeweiligen Steuerberatung können bereits vorab anonym errechnet werden. Die Registrierung ist kostenfrei, dem Nutzer stehen für seine individuellen Steuerfälle nach Auftragserteilung ein fester Steuerberater sowie ein Servicemitarbeiter zur Verfügung.
Weitere Informationen gibt es unter: www.steuerberaten.de

Seit 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Eine Doppelbelastung für Gewerbetreibende durch Gewerbe- und Einkommensteuer soll jedoch weitgehend vermieden werden. Daher kann die gezahlte Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer-Veranlagung eingerechnet und damit erstattet werden.

Ermäßigungshöchstbetrag

Hat der Gewerbetreibende neben seinen gewerblichen Einkünften noch Einkünfte bspw. aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen muss der Ermäßigungshöchstbetrag beachtet werden. Das bedeutet, dass der Gewerbesteuer-Anrechnungsbetrag nur den Teil der Einkommensteuer mindern darf, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt.

Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrages

Der Ermäßigungshöchstbetrag errechnet sich folgendermaßen:
Einkommensteuer x positive gewerbliche Einkünfte geteilt durch die Summe aller positiven Einkünfte.
Das Bundesfinanzministerium hat eindeutig festgestellt, dass nur die positiven Einkünfte bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages herangezogen werden dürfen. Negative Einkünfte dürfen die Berechnung nicht beeinflussen.

Entlastung erfolgt nur bei Einkommensteuerschuld

Muss der Unternehmer keine Einkommensteuer zahlen, kommt es nicht zu einer Anrechnung der gezahlten Gewerbesteuer. Das kann bspw. zutreffen, weil im betreffenden Jahr ein Verlustrücktrag oder –vortrag vorliegt, oder negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten vorhanden sind. Ein noch vorhandener Anrechnungsbetrag kann nicht vor- oder rückgetragen werden, sondern geht endgültig verloren.

Höhe der Entlastung

Die Höhe der Entlastung bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer hängt auch, vor allem vom Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde ab. Bis zu einem Hebesatz von 380 Prozent ist eine vollständige Anrechnung möglich. Dieser Satz entspricht dem Anrechnungsfaktor von 3,8 der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer. Liegt der Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde über 380 % ist daher keine vollständige Anrechnung möglich.

Quelle: steuertipps aktuell

"Individuelle Dienstleistung" gegenüber dem Auskunftssuchenden

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass das Finanzamt die Gebühr für eine verbindliche Auskunft zu Recht erhebt.

Ein Steuerbürger hat die Möglichkeit, beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten zu beantragen. Ab 2007 wurde diese schon zuvor bestehende Möglichkeit gesetzlich näher geregelt und gleichzeitig – erstmals – eine Gebühr hierfür eingeführt.

Bei der Erteilung von verbindlichen Auskünften gehe es um eine über die Hauptaufgaben der Finanzverwaltung hinausgehende "individuelle Dienstleistung" gegenüber dem Auskunftssuchenden.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2008 [Aktenzeichen: 1 K 46/07]

Quelle: kostenlose Urteile

FG Köln: Domainverkauf weist keinen steuerbaren Bezug zu Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes auf

Der Erlös aus dem Verkauf einer Internet-Domain unterliegt nicht der Einkommensteuer, wenn der Verkauf außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt und der Verkäufer nicht gewerblich handelt. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Das Finanzamt sah im Verkauf einer Internet – Domain eine nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuernde sonstige Leistung. Dem ist das Finanzgericht Köln in seinem Urteil nicht gefolgt.

BFH muss entscheiden, ob Verkauf einer Domain als sonstige Leistung steuerbar ist

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da der Bundesfinanzhof bisher noch nicht entschieden hat, ob der Verkauf einer Domain als sonstige Leistung steuerbar ist.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.04.2010 [Aktenzeichen: 8 K 3038/08

Quelle: kostenlose Urteile

Ermöglichung eines Neustarts des Schuldners darf nicht unterlaufen werden

Während des Laufs eines Insolvenzverfahrens ist eine Gewerbeuntersagung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse nicht zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Auszug

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehe das Recht zur Verwaltung der gesamten Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über. Der Schuldner könne keine wirksamen Verfügungen mehr treffen. § 12 GewO bestimme deshalb, dass die Vorschriften über die Gewerbeuntersagung wegen finanzieller Gründe während eines laufenden Insolvenzverfahrens keine Anwendung finden.

Urteil vom Verwaltungsgericht Trier vom 14.04.2010 [Aktenzeichen: 5 K 11/10.TR]

Quelle: kostenlose Urteile

Die Lohnsteuerkarte in Papierform hat ausgedient. Die gelbe Lohnsteuerkarte für das Jahr 2010 ist die letzte ihrer Art. Sie wurde von den Gemeinden Ende 2009 den Steuerpflichtigen zugeschickt.

Elektronisches Verfahren

Ab 2011 sollte die Einführung des elektronischen Verfahrens (Elster Lohn II) starten. Durch Verzögerungen beginnt dass elektronische Verfahren nach dem neuen Fahrplan erst in 2012. Damit behält die Lohnsteuerkarte 2010 ihre Gültigkeit auch für das Jahr 2011. Der Arbeitgeber darf die gelbe Lohnsteuerkarte den Arbeitnehmern noch nicht zurückgeben.

Eingetragene Freibeträge

Die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragenen Daten und Freibeträge behalten ebenfalls ihre Gültigkeit. Wollen Steuerpflichtige ihre Eintragungen ändern, ist ab 2011 nicht mehr die Gemeinde zuständig. Alle Änderungen müssen direkt beim Finanzamt eingereicht werden. Das genaue Prozedere dazu, soll bis dahin per Gesetz geregelt werden.

Datenbank ELStAM – Verfahren ab 2012

Jeder Bürger hat in den letzten Jahren eine persönliche steuerliche Identifikationsnummer zugesandt bekommen. Unter dieser Identifikationsnummer werden bei dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zukünftig die Merkmale der Vorderseite der Lohnsteuerkarte gespeichert. Die Datenbank nennt sich ELStAM, das steht für Elektronische Lohn Steuer Abzugs Merkmale. Der Arbeitgeber ruft die erforderlichen Daten zur Berechnung der Lohnsteuer dann elektronisch von der ELStAM Datenbank ab. Arbeitnehmer brauchen keine Lohnsteuerkarten oder ein Ersatzpapier zur Lohnberechnung mehr abzugeben.

Lohnsteuerbescheinigung

Der Arbeitgeber stellt für die Arbeitnehmer weiterhin jährlich die Lohnsteuerbescheinigung aus. Daran ändert sich nichts.

Quelle: Steuertipps aktuell

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

In verschiedenen kleinen Unternehmen ist die Barzahlung von Kunden an der Tagesordnung, bspw. in einem An- und Verkauf, beim Frisör oder der Maniküre. Die Barzahlung der gekauften Produkte oder der in Anspruch genommenen Dienstleistungen ist gerade bei kleineren Handwerkern und Dienstleitern absolut üblich.

Barzahlungen erfassen

Der Unternehmer muss die Barzahlungen der Kunden erfassen. Das kann er mittels einzelner Rechnungen oder einer elektronischen Kasse tun. Werden keine Rechnungen geschrieben (bspw. beim Frisör) und eine elektronischen Kasse ist nicht vorhanden, muss der Unternehmer täglich einen Kassenbericht erstellen.

Im Kassenbericht werden alle Bareinnahmen und Barausgaben des jeweiligen Tages erfasst. Ein chronologisch geführter Kassenbericht wird vom Finanzamt anerkannt.

Kostenloser Download Kassenbericht

Hier können Sie sich den Kassenbericht kostenlos downloaden: Vorlage Kassenbericht (PDF, 19 KB)

Wie muss der Kassenbericht ausgefüllt werden?

  • Zuerst wird am Beginn des Geschäftstages der Kassenbestand eingetragen, welcher mit dem Bestand des Vortages übereinstimmen muss.
  • Die Einnahmen des Tages werden in der Spalte Einnahmen erfasst.
  • Die Ausgaben des Tages erfassen Sie in der Spalte Ausgaben.

Zum Abschluss des Geschäftstages ermitteln Sie im Kassenbericht den Kassenbestand, indem Sie die Summe der Ausgaben von der Summe der Einnahmen zzgl. des Bestandes, abziehen. Der Kassenbestand laut Kassenbericht sollte mit dem gezählten Kassenbestand übereinstimmen.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Unternehmerinnen haben ebenso Anspruch auf Elternzeit wie Angestellte. Was passiert während der Elternzeit? Besteht neben der unternehmerischen Tätigkeit ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Elterngeld?

Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Selbständige Unternehmerinnen haben nur unter bestimmte Voraussetzungen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Freiwillig gesetzlich versicherte Unternehmerinnen müssen den höheren Normalbeitrag zahlen oder den Wahltarif Krankengeld wählen. Nur mit dieser Konstellation besteht für Unternehmerinnen ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Bei privat versicherten Unternehmerinnen kommt es allein auf die Vertragsbedingungen an, ob und welche Leistung gezahlt wird.

Anspruch auf Elterngeld

Das Elterngeld einer Unternehmerin berechnet sich auf der Grundlage des Vorjahreseinkommens. Zusätzlich kann die Unternehmerin eine wöchentliche Arbeitszeit von maximal 30 Stunden in ihr Unternehmen investieren. Allerdings wird der erwirtschaftete Gewinn während der Elternzeit wird auf das Elterngeld angerechnet.

Dieser Artikel ist Teil 3 von 3 der Serie

Sie haben mit Hilfe der Checkliste die Daten in Ihren Steuerbescheid geprüft. Zum Abschluss müssen Sie noch ein Augenmerk auf den Vorläufigkeitsvermerk und den Vorbehalt der Nachprüfung legen.

Der Vorläufigkeitsvermerk

Nicht immer sind beim Erlass des Steuerbescheides alle Unklarheiten beseitigt. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass einzelne Punkte Ihrer Steuererklärung nicht abschließend beurteilt werden können. Zum Anderen stehen oft noch Gerichtsurteile aus. Ihre Steuererklärung bleibt dann durch den Vorläufigkeitsvermerk in diesem Punkt offen.

Sach- oder Rechtsfragen im Einzelfall

Der Vorläufigkeitsvermerk bei Sach- oder Rechtsfragen im Einzelfall betrifft nicht den gesamten Steuerbescheid. Nur der einzelne festgestellte Punkt wird unter den Vorläufigkeitsvermerk gestellt und bleibt damit für spätere Korrekturen des Finanzamtes offen. Der gesamte restliche Bescheid erlangt nach Ablauf der Einspruchsfrist Bestandskraft.

Anhängige Gerichtsverfahren

Der Großteil der Vorläufigkeitsvermerke bezieht sich hingegen auf anhängige Gerichtsverfahren. Bis zu einem abschließenden Urteil, meist des Bundesfinanzhofs (BFH), bleibt der entsprechende Punkt im Bescheid offen. Beispiele für einen solchen Vorläufigkeitsvermerk sind die anhängigen Verfahren zu den Steuerberatungskosten oder zum Arbeitszimmer.

Vorläufigkeitsliste

Damit ein Sachverhalt unter den Vorläufigkeitsvermerk gestellt werden kann, muss er auf der Vorläufigkeitsliste stehen. Die Auswahl, welches der anhängigen Gerichtsverfahren auf der Vorläufigkeitsliste landet, trifft das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Die vorläufige Steuerfestsetzung betrifft in diesen Fällen immer sehr viele Steuerpflichtige und erspart den Finanzämtern Millionen von Einsprüchen.

Prüfen Sie Ihren Steuerbescheid auf den Vorläufigkeitsvermerk

In den Erläuterungen Ihres Steuerbescheids steht eine Liste der Punkte, in denen Ihr Bescheid nur vorläufig ist. Fehlt der Vorläufigkeitsvermerk in einem für Sie wichtigen Punkt, bspw. zum Arbeitszimmer, können Sie Einspruch einlegen. Mit dem Einspruch beantragen Sie die Vorläufigkeit für diesen Sachverhalt. Sie erhalten dann von Ihrem Finanzamt einen geänderten Steuerbescheid mit einer erweiterten Vorläufigkeit.

Vorbehalt der Nachprüfung

Im Gegensatz zur Vorläufigkeit bleibt ein Steuerbescheid, der unter Vorbehalt der Nachprüfung steht, im vollen Umfang offen. Vor allem Unternehmer erhalten oft mehrere Jahre nacheinander Steuerbescheide mit dem Vorbehalt der Nachprüfung, weil bei ihnen eine Außenprüfung geplant ist.

Folgen des Vorbehalts

Der Einkommensteuerbescheid bleibt insgesamt, in allen Punkten, offen für Änderungen. Die Änderungen können zu Gunsten oder Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfallen.

Änderung zu Ungunsten des Unternehmers

Das Finanzamt kann auch noch nach Jahren Unterlagen vom Unternehmer anfordern, Fehler korrigieren oder Aufwendungen nicht anerkennen.

Änderung zu Gunsten des Unternehmers

Der Unternehmer kann, solange der Bescheid unter Vorbehalt steht, weiterhin von Steuervergünstigungen oder Wahlrechten profitieren. Er hat die Möglichkeit, vergessene Betriebsausgaben nachträglich anzugeben. Ändert sich zwischenzeitlich die Rechtssprechung zu Gunsten des Unternehmers, kann er mit einem formlosen Antrag eine Änderung seines Steuerbescheids erreichen.

Wann erlangt der Bescheid Bestandskraft?

Mit dem Ablauf der Festsetzungfrist wird der Bescheid automatisch rechtskräftig. Das Finanzamt hat vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Möglichkeit, den Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben. Das geschieht in der Regel dann, wenn eine Außenprüfung abgeschlossen ist. Der Unternehmer erhält dann entweder einen geänderten endgültigen Bescheid oder falls keine Änderung notwendig war, ein Schreiben, dass der bisherige Vorbehalt aufgehoben wird.

Quelle: steuertipps.de

Welche Formalien müssen Unternehmerinnen beachten, die während der Elternzeit nebenberuflich ein Gewerbe betreiben?

Wöchentliche Arbeitszeit

Für den Anspruch auf Elterngeld darf die wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht überschritten werden. Die Krankenkassen sind hier restriktiver, gegenwärtig sind nur maximal 18 Wochenstunden erlaubt. Sobald die Grenze überschritten wird, gilt die Unternehmerin als hauptberuflich selbständig. In der Konsequenz müsste sie dann Beiträge zur Krankenversicherung zahlen.

Anrechnungsfreier Betrag

Bei der Elterngeldberechnung gibt es keinen anrechnungsfreien Betrag. Das gilt auch für Einkünfte aus einer nebenberuflichen Selbständigkeit. Der Gewinn aus der Selbständigkeit wird unter Abzug der auf den Gewinn entfallenden Steuern und der eventuell anfallenden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, auf den Elterngeldbetrag angerechnet. Der Elterngeld-Mindestbetrag von 300,- EUR sollte jedoch auch an nebenberuflich Tätige gezahlt werden.

Dieser Artikel ist Teil 2 von 3 der Serie

Im ersten Teil „So prüfen Sie Ihren Steuerbescheid“, haben wir Ihnen die Notwendigkeit der Prüfung Ihres Steuerbescheids erläutert. An Hand der 14 Punkte unserer Checkliste können Sie die einzelnen Sachverhalte unkompliziert und sicher abprüfen. Der damit verbundene Arbeitsaufwand lohnt sich in jedem Fall, insbesondere dann, wenn Sie Ihre Nachzahlung vermindern oder Ihre Erstattung erhöhen können. Einige in der Checkliste aufgeführten Punkte betreffen nicht alle Steuerpflichtigen. Haben Sie bspw. keine Einnahmen aus Vermietung oder keine Renteneinnahmen, brauchen Sie diese Punkte nicht abzuprüfen.

Punkt 1: Allgemeine Angaben

Sind die allgemeinen Angaben, wie Namen, Adressdaten oder das Geburtsdatum korrekt? Auf die fehlerfrei eingetragene Kirchenzugehörigkeit müssen Sie vor allem beim Kircheneintritt bzw. beim Kirchenaustritt achten.

Punkt 2: Bankverbindung

Erstattungen werden auf die angegebene Bankverbindung überwiesen. Sollten Sie Ihre Bank gewechselt haben, prüfen Sie die eingetragenen Kontodaten. Korrigieren Sie die unter Umständen falsche Bankverbindung indem Sie dem Finanzamt die richtigen Bankdaten umgehend mitteilen.

Punkt 3: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Stimmen die Daten des Steuerbescheids mit Ihrer Erklärung überein?

Punkt 4: Werbungskosten

Hier müssen Sie sorgfältig die einzelnen, von Ihnen geltend gemachten Werbungskosten abprüfen. Sollten einzelne Kosten vom Finanzbeamten nicht anerkannt worden sein, finden Sie in den Hinweisen die entsprechende Erläuterung.

Punkt 5: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Wurden die angegebenen Einnahmen und Werbungskosten korrekt übernommen?

Punkt 6: Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb

Wurde der Gewinn aus Ihrer selbständigen Tätigkeit bzw. der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb fehlerfrei übernommen?

Punkt 7: Renten und Pensionen

Achten Sie bei Renten und Pensionen auf den korrekten Freibetrag. Wurde bei den privaten Renten der Ertragsanteil ordnungsgemäß berechnet? Bei einem nicht berücksichtigten Altersentlastungsbetrag überprüfen Sie das angegebene Geburtsdatum.

Punkt 8: Sonderausgaben

Sie haben in Ihrer Steuererklärung gezahlte Versicherungsbeiträge und Spenden angegeben? Prüfen Sie, ob die Werte des Bescheides zutreffend übernommen wurden.

Punkt 9: Rister Rente

Der mit der Anlage AV beantragte Sonderausgabenabzug wurde berücksichtigt?

Punkt 10: Kirchensteuer

Mussten Sie im betreffenden Jahr eine Kirchensteuernachzahlung leisten oder haben Sie eine Erstattung erhalten, muss dieser Betrag korrekt aufgeführt sein.

Punkt 11: außergewöhnliche Belastungen

Krankheitskosten

Im betreffenden Jahr hatten Sie hohe Ausgaben für Krankheitskosten. Prüfen Sie ob diese Kosten ordnungsgemäß und unter Abzug der zumutbaren Belastung berücksichtigt wurden.

Behinderungsbedingte Aufwendungen

Ist der Ihnen zustehende Behinderten Pauschbetrag eingerechnet worden?

Punkt 12: Progressionsvorbehalt

Einige steuerfreie Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Dazu zählen bspw. Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld. Sind die vom Finanzamt berücksichtigten Werte einwandfrei?

Punkt 13: Handwerkerleistungen

Sie haben im betreffenden Jahr Handwerkerleistungen in Anspruch genommen? Dann ermäßigt sich Ihre Einkommensteuer um zwanzig Prozent Ihrer Aufwendungen bis maximal 1.200,- Euro. Wurden die Werte zutreffend übernommen?

Punkt 14: Steuervorteile für Eltern

Eltern müssen u.a. die Freibeträge, das Kindergeld, die Kinderbetreuungskosten und eventuell den Ausbildungsfreibetrag für ihre Kinder überprüfen. Alleinerziehenden steht ein Entlastungsbetrag zu. Sind alle diese Werte korrekt?

Konsequenzen der Überprüfung

Die Überprüfung hat keine Fehler aufgedeckt, prima – Sie können Ihren Steuerbescheid zu den Akten legen. Das betreffende Steuerjahr ist damit für Sie abgeschlossen. Bei der Überprüfung haben Sie Fehler festgestellt oder Ihnen ist aufgefallen, dass Sie bestimmte Angaben vergessen haben? Dann müssen Sie innerhalb von vier Wochen beim zuständigen Finanzamt einen Einspruch einlegen.

Vorläufigkeitsvermerk und den Vorbehalt der Nachprüfung

Im dritten Teil der Serie gehen wir näher auf den Vorläufigkeitsvermerk und den Vorbehalt der Nachprüfung ein.

Quelle

Steuertipps aktuell

Was ist eine ERP-Software?

ERP steht für Enterprise Resource Planning und beschreibt effiziente Einsetzung von Ressourcen, die in einem Unternehmen vorhanden sind, sowie die Optimierung der Steuerung von Geschäftprozessen. Eine ERP-Software unterstützt das jeweilige Unternehmen bei der Planung der Ressourcen.

Welche ERP-Software gibt es?

Die Unterschiede dieser komplexen Software variieren je nach Anbieter und liegen zum einen in der fachlichen Ausrichtung, je nachdem in welcher Branche die Software eingesetzt werden soll. Zum anderen lassen sich die verschiedenen Systeme auf unterschiedliche Unternehmensgrößen skalieren. Welche Software die richtige ist, hängt zudem auch davon ab, welche Technologien, wie zum Beispiel Betriebssysteme, Programmiersprachen und Datenbanken, eingesetzt werden und welche Anforderungen an die Funktionen der Software gestellt werden. Mittlerweile werden webbasierte Produkte bevorzugt, bei denen in einem Browserfenster die System-Oberfläche dargestellt wird, sodass Zugriffe auf das System, die von außen kommen, sofort erkannt werden. Die Installation einer grafischen Benutzeroberfläche ist hierbei nicht mehr nötig. Die Terminierung von Lieferterminen oder aber Bestellungen von Kunden sind somit kein Problem mehr, da solche Abläufe direkt in die Geschäftsprozesse mit einbezogen werden können.

Wie funktioniert eine ERP-Software und in welchen Bereichen wird sie eingesetzt?

Eine ERP-Software ist so konstruiert, dass alle Geschäftprozesse größtenteils abgebildet werden und eine Verwaltung der Ressourcen unternehmensweit kein Problem darstellen sollte. Neben einigen Zusatzfunktionen, die von der jeweiligen Software abhängen, sollte jedes ERP-System die Bereiche Produktion, Controlling, Materialwirtschaft, Personalwirtschaft, Verkauf und Marketing, Finanz- und Rechnungswesen, Stammdatenverwaltung und Forschung und Entwicklung abdecken. Je nachdem wie groß das jeweilige Unternehmen ist, hängen oft auch die Anforderungen an die Software davon ab. Controlling- und Rechnungswesen-Module sind bei sogenannten KMU zum Beispiel eher überflüssig. Um Unternehmen in jeder Branche gerecht zu werden, bieten viele große Anbieter Teilpakete an, in denen die ERP-Software speziell auf die jeweilige Branche ausgerichtet ist und alle Anforderungen erfüllt. Wesentlich günstiger dagegen sind die ERP-Systeme der kleineren Anbieter, die jedoch nicht für jedes Unternehmen passend sind. Für kleine Unternehmen und Neueinsteiger eignet sich die freie ERP-Software besonders gut. Diese lässt sich unkompliziert von den Unternehmen selbst installieren und nutzen, weist aber einige Einschränkungen auf. Der Vorteil einer freien ERP-Software liegt jedoch darin, dass weniger investiert werden muss und das gesparte Geld zur Anpassung des Programms an die eigenen Anforderungen und Bedürfnisse verwendet werden kann. Im Gegensatz zu anderen ERP-Systemen fallen zudem keine Kosten im Zeitverlauf an und auch die Skalierbarkeit des Systems ist kostenlos, wenn man von indirekten Kosten wie der Bereitstellung der Infrastruktur absieht.

Dieser Artikel wurde zur Verfügung gestellt von: sage.de

Dieser Artikel ist Teil 1 von 3 der Serie

Nach der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung erhalten Sie vom Finanzamt einen Steuerbescheid. Mit diesem Steuerbescheid wird Ihnen die endgültige Höhe Ihrer zu zahlenden Steuern des entsprechenden Jahres mitgeteilt. Weiterhin wird der zu zahlende Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer festgesetzt.

Warum sollten Sie Ihren Steuerbescheid prüfen?

Weichen die Zahlen aus dem Steuerbescheid extrem von den errechneten Werten ab, wird jeder Steuerpflichtige den Bescheid genauer prüfen. Aber auch bei nur geringfügigen Abweichungen der Werte ist eine genauere Untersuchung der einzelnen Zahlen empfehlenswert. Der Bund der Steuerzahler hat festgestellt, dass ein Steuerbeamter ca. acht Minuten Zeit für die Bearbeitung eines Steuerfalls hat. Bei der Bearbeitung auftretende Fehler geschehen i.d.R. zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Im Folgenden wollen wir Ihnen aufzeigen, welche Schritte sie abhandeln müssen, sobald der Steuerbescheid in Ihrem Briefkasten liegt.

Beachten Sie die Fristen

Legen Sie den Steuerbescheid nicht zu den unerledigten Akten. Nach Erhalt des Bescheides bleibt Ihnen zur Prüfung nur eine Frist von vier Wochen. Innerhalb dieser vier Wochen müssen Sie einen eventuell erforderlichen Einspruch einlegen. Nutzen Sie die Ihnen zur Verfügung stehende Zeit effektiv aus.

Überprüfen Sie die einzelnen Werte

Sie haben in Ihrer Steuererklärung einen bestimmten Erstattungsbetrag errechnet oder einen Nachzahlungsbetrag festgestellt. Werden im Steuerbescheid die gleichen Werte ausgewiesen, ist das für Sie erst einmal der Hinweis, dass der Finanzbeamte alle Ihre aufgeführten Fakten übernommen hat. Trotz allem sollten Sie die einzelnen Zahlen auf Ihre Richtigkeit prüfen. Die Prüfung ist unter zwei Gesichtspunkten wichtig. Zum Einen können bestimmte Kosten anerkannt worden sein, die im Folgejahr nur noch unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden Zum Anderen stehen in Ihrem Steuerbescheid Werte, die die Grundlage für andere Leistungen bilden, bspw. das Kindergeld bei erwachsenen Kindern. Um den Anspruch auf solche Leistungen nicht zu verlieren, müssen die Werte exakt stimmen.

Die Werte stimmen nicht überein

Stimmen Ihre errechneten Werte nicht mit denen des Einkommensteuerbescheids überein? Das ist ein Indiz dafür, das der Finanzbeamte angegebene Kosten nicht berücksichtigt hat oder noch weitere Einnahmen hinzugerechnet wurden.

Die Hinweise geben Aufschluss

Der Finanzbeamte erläutert in den Hinweisen des Steuerbescheids, wo und warum Änderungen vorgenommen wurden. Lesen Sie sich die Hinweise aufmerksam durch. Wurden bspw. Werbungskosten nicht anerkannt oder weitere Einnahmen, bspw. aus Urlaubsabgeltung hinzugerechnet, sind diese Änderungen hier aufgeführt. Sind Sie mit den Änderungen nicht einverstanden, müssen Sie Einspruch einlegen. Das gilt auch, wenn Sie nicht erkennen können, woraus die Änderung resultiert. Auch hier ist ein Einspruch das richtige Mittel, so können Sie sich vom Finanzbeamten die Differenz erläutern lassen. An Hand der Erläuterung haben Sie dann die Möglichkeit, die Werte noch einmal zu überprüfen.

Zahlung nicht vergessen

Ein eingelegter Einspruch bedeutet nicht, dass Sie eine festgestellte Nachzahlung nicht zahlen müssen. Die Steuern, die Sie laut Bescheid zu entrichten haben, müssen Sie zunächst an das Finanzamt zahlen. Wird Ihrem Einspruch stattgegeben, bekommen Sie die zuviel gezahlten Steuern erstattet.

Checkliste

Im zweiten Teil haben wir Ihnen eine Checkliste zur Prüfung Ihres Einkommensteuerbescheides zusammengestellt.

Quelle

Steuertipps aktuell

Die Kosten für Betriebliche Anschaffungen werden vom Unternehmer kurz vor dem Jahreswechsel per Kreditkarte oder ec-Karte bezahlt. Die Abbuchung dieser Ausgaben erfolgt dann oft erst im Januar des Folgejahres. Kreditkarten- und ec-Kartenzahlungen am Jahresende unterliegen dem Zufluss- und Abflussprinzip.

Zu welchem Wirtschaftsjahr gehört die Betriebsausgabe?

In diesem Fall kommt es nicht auf den tatsächlichen Zahlungszeitpunkt an, sondern darauf, wann die Zahlung als erfolgt gilt. Hier ist das Datum des unterschriebenen Abrechnungsbelegs bei der Kreditkartenzahlung bzw. des Buchungsbelegs bei der ec-Kartenzahlung ausschlaggebend. Der Abfluss des Geldes liegt im Zeitpunkt der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, gem. BFH Rechtssprechung zum Abflusszeitpunkt beim Scheck.

Fazit

Werden betriebliche Anschaffungen vor dem Jahreswechsel per Kreditkarte oder ec-Karte bezahlt, gehört die Betriebsausgabe in das ablaufende Jahr. Das gilt auch dann, wenn die Belastung auf dem Konto erst im Januar des Folgejahres zu verzeichnen ist. Entscheidend ist das Datum auf dem unterschriebenen Abrechnungsbeleg bzw. auf dem Buchungsbeleg.

Neben festangestellten Mitarbeitern werden in der Regel auch Aushilfskräfte im Unternehmen beschäftigt. Bei einer Betriebsfeier stellt sich immer die Frage, ob die Aushilfskräfte zwingend mit zur Veranstaltung eingeladen werden müssen. Mit dieser Problematik musste sich auch ein Unternehmer befassen, der mit seinem Stammpersonal eine Woche nach Italien fuhr. Die Aushilfskräfte waren zu dieser Reise nicht eingeladen. Der Unternehmer übernahm für die geplante Betriebsveranstaltung die Kosten und führte pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25% ab. Das Finanzgericht München entschied in seinem Urteil vom 30.04.2009 AZ.: 15 K 313/06 gegen die Ansicht einer Betriebsveranstaltung. Der Richter konnte keine betrieblichen Erfordernisse für den Ausschluss der Aushilfskräfte von der Betriebsveranstaltung finden.

Damit handelt es sich bei dieser Veranstaltung um eine Reise mit Belohnungscharakter (Incentive-Reise). Es wurde demzufolge keine Betriebsveranstaltung arrangiert, die eine pauschale Lohnversteuerung rechtfertigen würde. Die entstandenen Kosten stellten damit für die Mitarbeiter geldwerten Vorteil dar. Dieser Vorteil muss dem normalen Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherung unterworfen werden.

Fazit

An einer Betriebsveranstaltung müssen alle Mitarbeiter teilnehmen können. Es ist ausreichend, wenn die geplante Veranstaltung allen Mitgliedern einer Organisationseinheit, bspw. einer Abteilung zugänglich ist. Immer dazu zählen jedoch auch die Aushilfskräfte der entsprechenden Abteilung. Anderenfalls ist eine pauschale Lohnbesteuerung nicht möglich und die Kosten müssen als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: steuertipps aktuell

Mit dem Entlastungsgesetz 2010 wurde die Umsatzsteuer für Hotelübernachtungen von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt. Dieser ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt lt. Gesetzestext nur für die eigentliche Übernachtung. Nebenleistungen wie Fernseh- oder Telefonnutzung oder Wellness sind davon ausgeschlossen. Die Nutzung der Minibar und das Frühstück unterliegen ebenfalls weiter dem Steuersatz von 19 Prozent. Der Hotelier muss bei der Rechnungslegung ab 2010 die Leistungen differenziert auflisten. Was auch bedeutet, dass der Preis für das eingenommene Frühstück explizit aufgeführt ist. Für den übernachtenden Unternehmer entsteht dadurch der Nachteil, dass sich der Preis fürs Frühstück nicht mehr steuermindernd auswirkt. Bis 2009 musste von einer Rechnung für "Übernachtung inklusive Frühstück" nur der Pauschbetrag von 4,80 EUR fürs Frühstück herausgerechnet werden. Bei einem angenommenen Frühstückspreis von 12,- EUR wollen wir die Auswirkung in 2010 an Hand der folgenden Beispiels erläutern.

Hotelrechnung 2009 ohne Frühstück

Der Unternehmer erhält für eine Übernachtung ohne Frühstück eine Rechnung in Höhe von 80,- EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer.
Da kein Frühstück eingenommen und auf der Rechnung ausgewiesen wurde, sind die Übernachtungskosten in Höhe von 80,- EUR Betriebsausgaben. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer können die gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 15,20 EUR als Vorsteuer ansetzen.

Hotelrechnung 2009 inklusive Frühstück

Der Unternehmer erhält für eine Übernachtung inklusive Frühstück eine Rechnung in Höhe von 80,- EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer.
Für das eingenommene Frühstück muss der Unternehmer einen Pauschalbetrag von 4,80 EUR als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe aus der Rechnung herausrechnen. Der Betrag von 75,20 EUR (80,- EUR abzgl. 4,80 EUR) ist demzufolge eine Betriebsausgabe. Die gezahlte Umsatzsteuer ist in voller Höhe von 15,20 EUR als Vorsteuer anzusetzen.

Hotelrechnung 2010 ohne Frühstück

Der Unternehmer erhält für eine Übernachtung ohne Frühstück eine Rechnung in Höhe von 80,- EUR zzgl. 7% Umsatzsteuer.
Da kein Frühstück eingenommen und auf der Rechnung ausgewiesen wurde, sind die Übernachtungskosten in Höhe von 80,- EUR Betriebsausgaben. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer können die gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 5,60 EUR als Vorsteuer ansetzen.

Hotelrechnung 2010 inklusive Frühstück

Der Unternehmer erhält für eine Übernachtung mit Frühstück eine Rechnung in Höhe von 80,- EUR. Auf Grund der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze kann der Hotelier nicht mehr „Übernachtung inklusive Frühstück“ in seiner Rechnungslegung schreiben. Die Rechnung muss die Positionen Übernachtung mit bspw. 68,- EUR zzgl. 7% Umsatzsteuer und Frühstück mit 12,- EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer enthalten.

Für das eingenommene Frühstück muss der Unternehmer den Betrag von 12,- EUR als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe aus der Rechnung herausrechnen. Der Betrag von 68,- EUR ist demzufolge eine Betriebsausgabe. Die gezahlte Umsatzsteuer ist in voller Höhe von 7,04 EUR (7% auf 68,- EUR = 4,76 EUR und 19% auf 12,- EUR = 2,28 EUR) als Vorsteuer anzusetzen (lt. Stb. Kexel, gem. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG); ein Ausnahmetatbestand nach § 15 Absatz 1a ff. UStG liegt hier nicht vor).

Gewinnauswirkung

Betriebsausgabe 2009 = 75,20 EUR
Betriebsausgabe 2010 = 68,00 EUR
Differenz 7,20 EUR

Der Unternehmer kann für die gleiche Übernachtung als Betriebsausgabe in 2010 nur einen um 7,20 EUR verringerten Betrag ansetzen.

Die Reinigung von Berufsbekleidung in der heimischen Waschmaschine kann als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Der BFH hat mit seinem Urteil vom 29. Juni 1993 Az. IV R 53/92 bestätigt, dass Aufwendungen für das Waschen typischer Berufskleidung auf Grundlage der Kosten einzelner Waschmaschinenläufe geschätzt werden kann.

Die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. hat dieses Urteil zum Anlass genommen und die Kosten für die Wäschepflege in privaten Haushalten errechnet. Die errechneten Werte beziehen sich immer auf 1 kg Wäsche für den 1-Personen- bis 4-Personen Haushalt. Die einzelnen Werte entnehmen Sie bitte aus der nachfolgenden Vorlage: Reinigungskosten Arbeitsbekleidung je Kilogramm Wäsche

Welche Kleidung kann abgesetzt werden?

Allerdings können nicht jede Berufsbekleidung und deren Reinigung als Betriebsausgabe angesetzt werden. Lediglich Kleidung, die eindeutig dem Beruf zuzuschreiben ist, gilt als absetzungsfähige Berufsbekleidung. Hierzu zählen spezielle Sicherheitskleidung, wie die Schnittschutzhosen bei Tätigkeiten mit Kettensägen oder auch ein Blaumann, auf dem das Firmenlogo des Arbeitgebers abgedruckt ist.

Herkömmliche Kleidung, wie ein Kostüm oder ein Anzug, die in manchen Firmen zwar vorgeschrieben ist, kann genauso im privaten Bereich getragen werden. Insofern handelt es sich nicht um Berufsbekleidung und die Kosten für die Reinigung sind nicht zu den Betriebsausgaben zu zählen.

Deshalb ist genau zu prüfen, ob es sich bei der eigenen Berufsbekleidung tatsächlich um solche handelt, oder ob nur privat tragbare Kleidung am Arbeitsplatz zum Einsatz kommt, für deren Reinigung Arbeitnehmer alleine aufkommen müssen. Ebenfalls ist strittig, inwiefern sich die Abrechnung der Reinigungskosten tatsächlich rechnet, der Verwaltungsaufwand ist insbesondere dann hoch, wenn mehrere Arbeitnehmer die Cent-Beträge in Anspruch nehmen wollen.

In der Buchführung gehört zum Monatsabschluss die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) dazu. Ein großer Teil der Buchführungsprogramme gibt die BWA automatisch mit aus. In der BWA werden auf Grundlage der Finanzbuchhaltung die Erlöse und die Aufwendungen des entsprechenden Monats zusammengefasst und ausgewertet. Sowohl dem Unternehmer als auch den Fremdkapitalgebern dient die BWA als Entscheidungsgrundlage. Mit Hilfe der BWA kann der Unternehmer die Entwicklung der Erlöse und der Aufwendungen im laufenden Jahr im Überblick behalten und ggf. rechtzeitig gegensteuern.

Passende Vorlage zum Thema

Download: Vorlage betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)

In die Vorlage fügen Sie Ihre Unternehmensdaten und Ihre Unternehmenszahlen ein.

BWA stellt wichtige Entscheidungsgrundlage dar

Sollten Sie Ihre Buchführung extern durchführen lassen, bestehen Sie auf der Aushändigung einer BWA. Denn nur mit dieser können Sie einerseits die Entwicklungen des Unternehmens im Jahr, sowie auch in Monatsvergleichen erkennen. So können Sie frühzeitig sich abzeichnenden Krisen vorbeugen und entsprechend gegensteuern.

Außerdem erhalten Sie mit der BWA eine wichtige Entscheidungsgrundlage für betriebliche Entscheidungen. Neue Produkte könnten die Umsätze verbessern, doch aus der BWA erkennen Sie, ob Sie deren Einführung aktuell überhaupt finanzieren können. Ebenfalls gibt die BWA Ihrem Steuerberater Auskunft über die Entwicklung des Unternehmens. Damit kann er Ihnen zu bestimmten Entscheidungen raten oder davon doch eher abraten. Insbesondere, wenn sich ein sehr hoher Gewinn abzeichnet, können Sie gemeinsam mit dem Steuerberater nach Möglichkeiten suchen, diesen zu senken, um so Steuern zu sparen. Das kann in Form vorgezogener Anschaffungen oder der Ausrichtung einer Betriebsfeier geschehen.

Ebenfalls ist die BWA für viele Kreditgeber ein entscheidender Faktor, wenn es um die Bewertung Ihres Unternehmens geht. Sie müssen diese also ohnehin bei Bankgesprächen regelmäßig vorlegen.

Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz hat die Bundesregierung Entlastungen für Unternehmen geplant. So soll die Mehrwertsteuer auf Beherbergungsleistungen von neunzehn auf sieben Prozent abgesenkt werden. Damit könnten die Übernachtungen ab Januar 2010 für die Gäste deutlich günstiger werden. Unternehmer sollten bei Kombirechnungen, bspw. Übernachtung mit Frühstück auf den getrennten Ausweis der Mehrwertsteuer der einzelnen Positionen achten.

Dann sollte es der Unternehmer aus steuerlichen Gesichtspunkten tunlichst vermeiden, beide Feste zusammen zu feiern. Steuerlich unbedenklich dagegen sind zwei Feiern. Dabei sind die Kosten für das private Fest mit privaten Gästen rein der privaten Lebensführung zuzuordnen und damit keine Betriebsausgabe. Das Firmenjubiläum feiert der Unternehmer dann nur mit Geschäftsfreunden. Die dabei entstehenden Kosten sind betrieblich veranlasst und somit eine Betriebsausgabe. Im geurteilten Fall hat ein Steuerberater gleichzeitig seinen 60. Geburtstag und das 35-jährige Firmenjubiläum gefeiert. Das zuständige Finanzamt lehnte die Bewirtungskosten als Betriebsausgabe ab. Genau so entschied später das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 16.09.2008 Az. 2 K 2606/06 und lehnte ebenfalls die Bewirtungskosten in Höhe von 10.182,21 EUR als Betriebsausgabe ab. In der Begründung des Finanzgerichts heißt es, das es keinen leicht nachvollziehbaren Schlüssel für die beantragte Aufteilung der Kosten nach Köpfen gäbe.

Quelle: Steuertipps aktuell Ausgabe März 2009

Eine Webdesign GbR erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wie bspw. Programmierarbeiten und Konzeption und aus gewerblicher Tätigkeit, die mit der technischen Umsetzung im Zusammenhang stehen. Der gewerbliche Anteil am Gewinn liegt bei 14,45%, welchen die GbR als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärte. Das Finanzamt nahm als Grundlage für den Gewerbesteuermessbescheid den gesamten Gewinn von 59.326,- EUR. Mit seinem Urteil vom 19.06.2008 Az. K 4272/06 G bestätigte das Finanzgericht Münster die Auffassung des Finanzamtes. In der Begründung heißt es, dass es keine absolute Bagatellgrenze für unschädliche Einkünfte in Höhe des Gewerbesteuerfreibetrages für eine GbR gäbe.

In einem ähnliche gelagertem Fall entschied der BFH zu Gunsten eines Ingenieurbüros. Der selbständige Statiker führte leitend seine eigenen Projekte aus und wickelte weitere Projekte über einen angestellten Ingenieur ab. Der Angestellte bearbeitete die Projekte völlig eigenständig. Der BFH bestätigte die Möglichkeit der Trennung der einzelnen Tätigkeiten in freiberufliche und gewerbliche Anteile. Für diese Trennung wird nicht einmal eine getrennte Buchhaltung zwingend vorausgesetzt. 

Quelle: Steuertipps aktuell Ausgabe März 2009

Unternehmer, insbesondere Gebrauchtwagenhändler, die von privaten Personen oder anderen Unternehmen, bspw. Kleinunternehmern, gebrauchte Waren ohne Vorsteuerabzug kaufen unterliegen der Differenzbesteuerung. Dabei unterliegt nicht der volle Verkaufspreis der Umsatzsteuer, sondern nur die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis, die sogenannte Marge. Der Gesamtumsatz eines Differenzbesteuerers wurde ebenfalls aus der Differenz des Verkaufspreises und des Einkaufspreises des entsprechenden Wirtschaftsjahres ermittelt und nicht nach den tatsächlich erzielten Einnahmen. Auf Grund dieser Regelung fiel ein großer Teil der Unternehmer mit Differenzbesteuerung unter die Kleinunternehmergrenze von 17.500,- EUR und musste daher keine Umsatzsteuer abführen. Ab 2010 sollen laut dem BMF Schreiben vom 16.06.2009 auch bei Differenzbesteuernden die tatsächlich erzielten Einnahmen des Wirtschaftsjahres als Gesamtumsatz gelten. Damit werden einige Unternehmer die Kleinunternehmergrenze von 17.500,- EUR Gesamtumsatz überschreiten. In der Folge müssen Sie dann Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Tipp

Prüfen Sie deshalb sehr genau, wie hoch Ihre tatsächlichen Einnahmen sind. Auch nach den neuen Regelungen werden weiterhin bestimmte Umsätze, die ohnehin umsatzsteuerfrei sind, etwa Lieferungen ins Ausland, nicht mit in den Gesamtumsatz der Kleinunternehmer hinein gerechnet. Zudem sollten Sie beachten, dass die Grenze von 17.500 Euro lediglich für das vorhergehende Jahr gilt. Im aktuellen Geschäftsjahr dürfen Sie Umsätze bis zu 50.000 Euro erzielen, ohne den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Diese Regelung dürfte einige Unternehmer vor dem Wegfall des Kleinunternehmerstatus schützen. Sollten Sie die höhere Grenze ebenfalls überschreiten, sollten Sie sich zügig bei Ihrem Finanzamt melden, um den Sachverhalt im Einzelfall zu klären.

Quelle: Steuertipps aktuell Ausgabe September 2009

Unternehmer ermitteln die private Nutzung ihres betrieblichen Pkw mit Hilfe der Fahrtenbuch- oder der 1%- Methode. Im vorliegenden Fall wendet ein Unternehmer zur Berechnung der Privatnutzung die Fahrtenbuchmethode an. Die Fahrtenbuchmethode ist für den Unternehmer immer erst einmal die bessere Wahl. Stellt er nämlich im Nachhinein fest, dass die Berechnung des Privatanteils der Kfz-Nutzung mittels 1%-Methode für ihn günstiger gewesen wäre, kann er zur 1%- Methode wechseln. Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Wechsel stattfinden muss, beantwortet sich folgendermaßen. Bis zur Bestandskraft seines Steuerbescheides kann der Unternehmer von der Fahrtenbuchmethode zur 1%- Methode wechseln. Solange der Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung steht, ist eine Änderung selbst im Einspruchsverfahren oder nach einer Betriebsprüfung noch möglich. Den nachträglichen Wechsel haben das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit dem Urteil 5 K 2268/06 vom 30.05.2008 und die Thüringer Landesfinanzdirektion in der Kurzinformation 21/2009 vom 31.03.2009 bestätigt.

Quelle: Steuertipps aktuell Ausgabe September 2009

Der Kindergeldbezug der Eltern ist bei volljährigen Kindern die sich noch in der Ausbildung befinden, von der Einhaltung der Einkommensgrenze abhängig. Das gleiche gilt auch für selbständig tätige Kinder. Die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit unterliegen für den Kindergeldbezug ebenfalls der Einkommensgrenze. Im vorliegenden Fall hatte ein selbständig tätiges Kind mittels der Ansparabschreibung seinen Gewinn und damit die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit unter die Einkommensgrenze gesenkt. Die Familienkasse addierte den Betrag der Ansparabschreibung dem Einkommen hinzu und verweigerte durch Überschreitung der Einkommensgrenze die weitere Kindergeldzahlung. Der BFH hat der Ansicht der Familienkasse mit seinem Urteil Az. III R 8/06 vom 28.05.2009 widersprochen. In der Urteilsbegründung stellte der BFH fest, dass es sich bei einer Ansparabschreibung um eine Rücklage für spätere Investitionen und nicht um eine Sonderabschreibung handelt.

Tipp

Der verhandelte Fall stammt aus dem Jahr 2006. Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 ist an die Stelle der Ansparabschreibung der Investitionsabzugsbetrag getreten. Im Gegensatz zur Ansparabschreibung muss eine nicht getätigte Investition für die ein Investitionsabzug gebildet wurde, im Jahr der Bildung aufgelöst werden. Das Kind würde dann nachträglich die Einkommensgrenze überschreiten und der Kindergeldbezug damit aufgehoben werden.

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Quelle: Steuertipps aktuell Ausgabe September 2009

Für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb der ersten 10 Tage des Folgejahres geleistet werden gilt die sogenannte 10-Tage Regelung. Dadurch werden Zahlungen für Betriebsausgaben dem Vorjahr, also dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeordnet. Umsatzsteuer Vorauszahlungen gelten nach einem BFH Urteil ebenfalls als wiederkehrende Zahlungen. Ein Unternehmer der seine Vorauszahlung per Überweisung zahlt, kann den Zeitpunkt der Überweisung entsprechend bis zum 10.01. wählen. Wird dem Unternehmer jedoch die Vorauszahlung per Lastschriftverfahren abgebucht, erfolgt die Belastung in der Regel erst nach dem 10. Januar. Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat mit einer Verfügung vom 29.06.2009 diese Ungleichheit aufgehoben. Damit gelten auch Umsatzsteuer Vorauszahlungen per Lastschrift als bis zum 10.01. bezahlt. Mit dieser Zahlungsfiktion sind die Umsatzsteuer Vorauszahlungen, unabhängig von der Belastung auf dem Konto im Vorjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Tipp

Die Zahlungsfiktion gilt natürlich nur, wenn die Voranmeldung rechtzeitig abgegeben wurde und das Konto gedeckt ist.

Regelung gilt auch bei Sonn- und Feiertagen

Ebenfalls wurde kürzlich erst ein Verfahren angestrengt, das den Betriebsausgabenabzug im Vorjahreszeitraum nicht genehmigte, wenn der 10. Januar auf einen Sonntag fällt. Doch diese Entscheidung der Finanzämter wurde mittlerweile als rechtsunwirksam erklärt. Die 10-Tage-Regelung gilt demzufolge auch dann, wenn der 10. Januar auf einen Sonntag fällt und somit selbst bei Überweisungen eine Zahlung erst am 11. Januar vom Finanzamt als pünktliche Zahlung anerkannt wird.

Ausnahmen können jedoch für Schecks gelten. Sie werden grundsätzlich mit dem dritten Tag nach Zugang des Schecks beim Finanzamt als Zahlungseingang anerkannt. Auch hier greift die Voraussetzung, dass das Konto gedeckt sein muss.

Quelle: Steuertipps aktuell Ausgabe September 2009

Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke zur Kontaktpflege oder mit der Absicht auf weitere gute Zusammenarbeit an Geschäftsfreunde zu überreichen. Geschenke sind jedoch nur in sehr engen Grenzen als Betriebsausgabe abzugsfähig. Liegt der Wert des Geschenks in der Freigrenze bis 35,- EUR netto, handelt es sich um abzugsfähige Betriebsausgaben.

Geschenke mit einem Wert über 35,- EUR

Besitzen die Geschenke je Geschäftspartner einen Wert von über 35,- EUR netto, hat der Unternehmer die Möglichkeit der pauschalen Versteuerung. Wählt der Unternehmer die pauschale Versteuerung von 30%, gilt die Pauschalierung für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Geschenke. Es ist zulässig die Pauschalierung für die Zuwendungen an Geschäftspartner und die eigenen Arbeitnehmer gesondert anzuwenden. Der Empfänger des Geschenks muss vom Unternehmer über die Steuerübernahme unterrichtet werden.

Nachträgliche Entscheidung zur Pauschalierung

Bei Zuwendungen an Arbeitnehmer muss die Entscheidung für die Pauschalierung spätestens mit der letzten Lohnsteueranmeldung des Jahres getroffen werden. Wie das Bayrische Landesamt für Steuern am 26.06.2009 feststellte, gilt diese Frist selbst dann als eingehalten, wenn eine fristgerechte Änderung für den letzten Anmeldungszeitraum abgegeben wurde.

Auswirkung der Pauschalierung für Geschenke bis 35,- EUR

Geschenke an Kunden oder Geschäftspartner, die 35,- EUR im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen sind als Betriebsausgaben abziehbar. Daran ändert auch die Pauschalierung nichts. Die auf den Wert des Geschenks anfallende Pauschalsteuer ist ebenfalls als Betriebsausgabe abziehbar. Das gilt selbst dann, wenn der Wert des Geschenks zuzüglich der 30% Pauschalsteuer den Betrag von 35,- EUR überschreiten.

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Quelle: Steuertipps aktuell September 2009

Im vorliegenden Fall hat ein Unternehmer eine Betriebsversammlung an Bord eines Ausflugsschiffes angesetzt. Während dieser Versammlung wurden Fachvorträge gehalten und Speisen und Getränke gereicht. Nach der Versammlung schloss sich in einem Hotel ein Betriebsfest für die Mitarbeiter an. Das zuständige Finanzamt behandelte alle entstandenen Kosten als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Gemischt veranlasste Kosten

Die für die Betriebsversammlung entstandenen Kosten sind betrieblich veranlasst und damit kein Arbeitslohn. Anders sieht es bei den Kosten für das Betriebsfest aus. Diese Aufwendungen sind steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Soweit Fahrt- und Verpflegungskosten nicht direkt zuzuordnen sind, müssen sie gemäß einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) auf die Veranstaltungselemente aufgeteilt werden. Als Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen. Wenn bspw. die Betriebsversammlung zwei Stunden Zeit in Anspruch genommen hat und die Betriebsfeier vier Stunden sind die Kosten im Verhältnis 1:2 aufzuteilen.

Fazit

Die Kosten für die Betriebsversammlung liegen im betrieblichen Interesse und müssen vom Arbeitnehmer nicht als Arbeitslohn versteuert werden. Für die Kosten des Betriebsfestes zuzüglich der anteiligen gemischt veranlassten Kosten, wie Fahrt- und Verpflegungskosten ist Arbeitslohn gegeben. Liegen die Gesamtkosten jedoch unter der Freigrenze von 110,- EUR, ist ebenfalls kein steuerpflichtiger Arbeitslohn gegeben.

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Quelle: Steuertipps Aktuell September 2009

Arbeitet der im Unternehmen beschäftigte Minijobber noch in weiteren geringfügigen Beschäftigungen, muss sich der Unternehmer als Arbeitgeber kontinuierlich nach den Beschäftigungen erkundigen. Solange die Einkommensgrenze von 400,- EUR nicht überschritten wird, hat die Anzahl der geringfügigen Beschäftigungen für den Unternehmer keine Auswirkung. Wird die Einkommensgrenze von 400,- EUR überschritten, gelten die folgenden Regelungen.

Einkommensüberschreitung vor dem 01.01.2009

Der Mini-Jobber hat vor dem 01.01.2009 mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt und dabei die Einkommensgrenze von 400,- EUR überschritten. Als Folge dürfen die Sozialversicherungsträger rückwirkend keine Beiträge zur Sozialversicherung erheben. Die Begründung bspw. vom LSG Baden-Württemberg lautet dahingehend, dass eine gesetzliche Regelung nicht existiert hat und die Geringfügigkeitsrichtlinien nicht verfassungskonform und daher nicht anwendbar sind.

Einkommensüberschreitung nach dem 01.01.2009

Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn die zusammengerechneten geringfügigen Beschäftigungen des Minijobbers ergeben, dass die Einkommensgrenze von 400,- EUR überschritten wurde. Die Versicherungspflicht tritt jedoch erst mit der Feststellung durch Sozialversicherungsträger ein. Handelt der Arbeitgeber hingegen vorsätzlich oder grob fahrlässig, indem er die kontinuierliche Erkundigung versäumt, müssen Sozialabgaben ab dem Überschreiten der 400,- EUR Grenze rückwirkend gezahlt werden, gem.  § 8 Abs2 SGB 4.

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Quelle: Steuertipps aktuell September 2009

Ein Unternehmer hat auf einer betrieblichen Fahrt einen Unfall, der zum Totalschaden des Pkw führt. Dem Unternehmer stellt sich im Anschluss die Frage, ob die entstandenen Unfallkosten für ihn eine Betriebsausgabe darstellen.

Pkw ist dem Betriebsvermögen zugeordnet

Der betroffene Pkw war dem Betriebsvermögen mit einem Restbuchwert von 5.000,- EUR zugeordnet. Der Unternehmer erfasst den Restbuchwert des Unfallwagens als Betriebsausgabe. Im Gegenzug muss er eine eventuelle Entschädigung der Versicherung oder den erhaltenen Schrottwert als Betriebseinnahme vermerken.

Pkw ist dem Privatvermögen zugeordnet

Der Unternehmer hat auch die Möglichkeit, geschäftliche Fahrten mit seinem privaten Pkw zu fahren. Die Kosten kann er mittels der Kilometerpauschale oder Entfernungspauschale abrechnen.

Abrechnung mittels Kilometerpauschale

Der Unternehmer ist auf dem Weg zu einem Kunden und rechnet die Fahrt mittels der Kilometerpauschale für Dienstreisen ab. Wird der Unternehmer bei dieser Fahrt in einen Unfall verwickelt, kann er die Unfallkosten in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend machen. Er ermittelt den Zeitwert, den der Privat Pkw vor dem Unfall hatte. Liegt der Zeitwert bspw. bei 4.900,- EUR, darf der Unternehmer diesen Betrag als zusätzliche Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfassen.

Abrechnung mittels Entfernungspauschale

Der Unfall passierte auf dem Weg ins Büro, also zu der regelmäßigen Arbeitsstätte des Unternehmers. Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgerechnet. In diesem Fall kann der Unternehmer die Unfallkosten seines privaten Kfz nicht als zusätzliche Betriebsausgabe geltend machen.

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Versicherungen lassen sich sowohl für den privaten als auch für den geschäftlichen Bereich abschließen. Einige Versicherungen, u.a. die Rechtsschutzversicherung oder Unfallversicherung haben die Versicherungen oft als günstigeres Kombipaket im Angebot. Dabei ist für den Unternehmer nicht immer sofort ersichtlich, in wie weit die Ausgaben für die Versicherung den Betriebsausgaben zuzuordnen sind.

Aufteilung der Prämienzahlung

Die Prämienzahlung an die Versicherung stellt eine gemischte Aufwendung dar. Dadurch kann die Zahlung nicht vollständig als Betriebsausgabe gewertet werden. Der Unternehmer kann den betrieblichen Anteil bspw. der Rechtschutzversicherung schätzen. Dieser Anteil wird dann als Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erfasst.

Einzelaufstellung ist möglich

Auf Nachfrage bei der Advocard wurde uns telefonisch bestätigt, dass Unternehmer eine Einzelaufstellung der versicherten Risiken erhalten können. Mit der Einzelaufstellung ist der betriebliche Anteil klar ersichtlich und kann als Betriebsausgabe in die EÜR einfließen. Diese Vorgehensweise gilt für alle Versicherungen die sowohl die Privatsphäre als auch das Unternehmen betreffen.

Ein Unternehmer weist beim Schreiben seiner Rechnungen die Umsatzsteuer falsch aus. Dabei kann der Umsatzsteuerbetrag zu hoch oder zu niedrig berechnet worden sein. Weitere Möglichkeiten sind der Umsatzsteuerausweis auf eine eigentlich steuerfreie Leistung oder der Ausweis der Umsatzsteuer von Unternehmern oder Personen die nicht zum Umsatzsteuerausweis berechtigt sind. Im Folgenden zeigen wir auf, welche Konsequenzen dieser falsche Ausweis der Umsatzsteuer für den ausstellenden Unternehmer und den Rechnungsempfänger hat.

Zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer

Wurde die Umsatzsteuer zu hoch ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet der Unternehmer diesen Betrag dem Finanzamt. Dieser Fehler kann bspw. einem Einzelhändler unterlaufen, der einen Lebensmittelverkauf mit einem Steuersatz von 19% statt 7% ausweist. Der Händler muss dann den zu hohen Betrag an das Finanzamt abführen lt. § 14c (1) UStG i.V.m. Abschnitt 192 Abs. 9 UStR. Der Rechnungsempfänger hingegen hat nicht das Recht, die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. Er kann lediglich die Vorsteuer abziehen, die ihm laut Umsatzsteuergesetz für die in Rechnung gestellte Lieferung oder Leistung zusteht.

Rechnungsberichtigung

Der Rechnungsempfänger kann vom Unternehmer die Berichtigung der Rechnung verlangen. Die korrigierte Rechnung sollte mit der Nennung des Rechnungsdatums und der Rechnungsnummer einen Bezug zur falschen Rechnung herstellen.

Zu niedrig ausgewiesene Umsatzsteuer

Wird die Umsatzsteuer zu niedrig ausgewiesen, schuldet der Unternehmer dem Finanzamt den tatsächlichen Steuerbetrag. Dieser Fehler kann bspw. einem Einzelhändler unterlaufen, der neben Lebensmitteln auch die verkauften Hygieneartikel mit einem Steuersatz von 7% ausweist. Obwohl der Unternehmer den eigentlichen, tatsächlich höheren Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abführen muss, darf der Kunde nur die tatsächlich ausgewiesene, zu niedrige Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.

Rechnungsberichtigung

Auch in diesem Fall ist die Berichtigung der Rechnung möglich. Ist der Kunde ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer wird er eine Korrektur der Rechnung kaum verlangen wohl aber begleichen, weil er die ausgewiesene Steuer sowie so als Vorsteuer wiederbekommt. Ob ein nichtumsatzsteuerpflichtiger Kunde auf die Nachforderung eingeht, hängt von verschiedenen Umständen ab und bleibt dahingestellt.

Umsatzsteuer wird unberechtigt ausgewiesen

Weisen bspw. Kleinunternehmer oder Privatpersonen Umsatzsteuer aus, schulden sie gem. § 14c (2) UStG (unberechtigter Steuerausweis) die ausgewiesene Steuer dem Finanzamt. Gleiches gilt für Schein- oder Gefälligkeitsrechnungen über eine nicht erbrachte Lieferung oder Leistung. Der Rechnungsempfänger darf die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer geltend machen.

Rechnungsberichtigung

Der Rechnungssteller kann beim Finanzamt schriftlich eine Berichtigung beantragen. Weiterhin muss er gegenüber dem Rechnungsempfänger den unberechtigten Steuerausweis für ungültig erklären.

Zahlt das Finanzamt die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer zurück?

Fall 1: Der Rechnungsempfänger hat den Vorsteuerabzug noch nicht vom Finanzamt wiederbekommen. In diesem Fall wird das Finanzamt nach dem Berichtigungsantrag den Steuerbetrag wieder an den Aussteller der Rechnung auszahlen.

Fall 2: Der Rechnungsempfänger hat den Vorsteuerabzug bereits beim Finanzamt geltend gemacht. In diesem Fall bekommt der Rechnungsaussteller den Betrag erst zurück, wenn der Rechnungsempfänger die Vorsteuer korrigiert und den Betrag zurückgezahlt hat.

Umsatzsteuer auf steuerfreie Leistungen

Sollte auf eine steuerfreie Leistung Umsatzsteuer ausgewiesen sein, schuldet der Unternehmer die ausgewiesene Steuer. Der Rechnungsempfänger darf hingegen keine Vorsteuer geltend machen.

Rechnungsberichtigung

Die Rechnung kann genau wie bei einer zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer korrigiert werden. Dabei sollte ebenfalls der Bezug zur Originalrechnung unter Nennung der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatum hergestellt werden.

Rechtliche Quellen

Umsatzsteuergesetz (UStG) § 14
Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) R 192
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes

Ein Unternehmer nimmt zur Finanzierung einer neuen Maschine ein Darlehen über 30.000,- EUR auf. Die Darlehenslaufzeit beträgt 5 Jahre. Ausgezahlt erhält er von seiner Bank aber nur einen Betrag von 28.500,- EUR. Der Differenzbetrag stellt das sogenannte Damnum oder Disagio dar, welche zu den Finanzierungskosten des Kredits zählen. Sind diese Finanzierungskosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder müssen sie auf die Laufzeit des Darlehens verteilt werden?

Finanzierungskosten sofort abzugsfähig

Die Zinsen des Darlehens müssen für mindestens 5 Jahre festgeschrieben sein. Dabei dürfen die Finanzierungskosten maximal 5% der Darlehenssumme betragen. Treffen beide Voraussetzungen zu, sind die Finanzierungskosten sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Im beschriebenen Fall entsprechen die Finanzierungskosten genau 5% (von 30.000,- EUR), das Darlehen ist auf 5 Jahre angelegt. Damit können die 1.500,- EUR sofort als Betriebsausgabe in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) einfließen.

Finanzierungskosten verteilen

Bei einer Zinsfestschreibung unter 5 Jahren oder einem Damnum bzw. Disagio von mehr als 5% müssen die übersteigenden Finanzierungskosten auf die gesamte Laufzeit verteilt werden. Der Unternehmer aus dem Beispiel bekam von seiner Bank nur einen Betrag von 27.000,- EUR ausgezahlt. Die Finanzierungskosten betragen damit 3.000,- EUR das entspricht 10% (30.000,- EUR x 10%) der Darlehenssumme. Das marktübliche Damnum bzw. Disagio in Höhe von 1.500,- EUR kann der Unternehmer sofort als Betriebsausgabe erfassen. Den übersteigenden Anteil von weiteren 1.500,- EUR muss er über die gesamte Laufzeit des Kredits verteilen. Somit kann er vom übersteigenden Anteil der Finanzierungskosten jährlich 300,- EUR (1.500,- EUR durch 5 Jahre) als Betriebsausgabe in der EÜR ansetzen.

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Arbeiten und wohnen Unternehmer an einem Ort, der nicht ihren Lebensmittelpunkt darstellt, führen sie zwei Haushalte. Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Zweitwohnung (doppelter Haushalt) stehen, können unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Folgende Fehler sollten Unternehmer bei der doppelten Haushaltsführung vermeiden.

1. Nichtbeachtung der Drei-Monatsfrist bei Verpflegungsmehraufwendungen

Verpflegungsmehraufwendungen sind lt. Gesetz auf drei Monate begrenzt. In den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung darf der Unternehmer Verpflegungsmehraufwendungen vom Zeitpunkt der Abfahrt der bis zur Ankunft in der Erstwohnung als Betriebsausgabe berücksichtigen. Ab dem vierten Monat können nur noch die Zeiten zwischen Abfahrt und Ankunft in der Zweitwohnung berücksichtigt werden.

2. Unterkunftskosten haben auch Untermieter

Unternehmer können angemessene Kosten für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben anrechnen. Die Unterkunftskosten sind zeitlich nicht begrenzt. Zu den Kosten der Unterkunft zählt neben den Mietkosten für die eigene Wohnung auch ein Untermietsverhältnis, solange der Wohnraum dem Unternehmer ständig zur Verfügung steht. Eine gelegentliche Hotelübernachtung begründet keine doppelte Haushaltsführung.

3. Mehrere Familienheimfahrten pro Woche vermeiden

Während einer doppelten Haushaltsführung kann wöchentlich nur eine Familienheimfahrt mit dem Pkw als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Hierbei muss die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer beachtet werden. Die tatsächlichen Kosten und mehr als eine Heimfahrt kann der Unternehmer bei Familienheimfahrten nicht zum Ansatz bringen.

4. Alleinstehende sollten nicht verzichten

Alleinstehende können auch einen doppelten Haushalt begründen. Die Voraussetzung ist, dass der Unternehmer am bisherigen Wohnort einen eigenen Hausstand unterhält. Zum Fall eines Alleinstehenden, der eine kostenlose Wohnung im Haus seiner Eltern hat und eine doppelte Haushaltsführung begründen wollte, liegt die Entscheidung beim BFH. Das anhängige Verfahren, VI R 26/09 (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2009) soll klären, ob die Annahme eines eigenen Hausstandes die finanzielle Beteiligung voraussetzt?

5. Umzugskosten nicht privat bezahlen

Angefangen mit den Kosten für Besichtigungsfahrten, bis hin zu den Speditionskosten für den Transport von Möbeln und Hausrat sind alle in diesem Zusammenhang stehende Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig. Fallen weitere sonstige Umzugskosten an, müssen diese einzeln belegt werden.

6. Ausstattung der Zweitwohnung nicht immer privat

Normalerweise zählen Ausstattungsgegenstände zur privaten Lebenssphäre und dadurch nicht zu den Betriebsausgaben. Angemessene Aufwendungen für notwendige Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände im doppelten Haushalt gehören dagegen zu den Betriebsausgaben. D.h. das Bett für seine Erstwohnung muss der Unternehmer privat bezahlen. Schafft er sich ein weiteres Bett für seine Zweitwohnung an, entstehen Betriebsausgaben. Weitere mögliche Ausstattungsgegenstände sind bspw. Schränke, Stühle, Tisch, Badeinrichtung und nötiger Hausrat. Das Niedersächsische Finanzgericht hat selbst einen Fernseher samt GEZ Gebühr als notwendige Ausstattung anerkannt.

7. Kosten der Auflösung des doppelten Haushalts

Bei der Auflösung des doppelten Haushalts und dem Rückumzug in die Erstwohnung entstehen ebenfalls Betriebsausgaben. Eine private Motivation oder der Arbeitsplatzerhalt am Zweitwohnort sind für die Anerkennung der Rückumzugskosten unschädlich.

Entstehen Kosten durch die betriebliche Nutzung von privaten Gegenständen, bspw. des Privat-Pkws, werden diese Kosten im Unternehmen als Betriebsausgabe erfasst. Im umgekehrten Fall müssen auch Warenentnahmen im Unternehmen als fiktive Betriebseinnahme erfasst werden. Unterschieden werden Entnahmen aus dem Anlagevermögen, dem Umlaufvermögen, die Entnahme von fertigen bzw. halbfertigen Waren aus der Produktion und die Entnahme von Lebensmitteln und Speisen.

Entnahmen aus dem Anlagevermögen

Entnimmt der Unternehmer einen Gegenstand aus dem Betriebsvermögen für private Zwecke gestaltet sich die steuerliche Behandlung ähnlich wie bei einem Verkauf. An die Stelle des nicht vorhandenen Verkaufserlöses tritt in diesem Fall der Teilwert. Der Teilwert entspricht bei solchen Entnahmen in der Regel dem Marktwert, also dem Preis, den ein fremder Dritter für diesen Gegenstand bereit wäre zu zahlen. Diesen Wert muss der Unternehmer als Betriebseinnahme erfassen. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen die Entnahme der Umsatzsteuer unterwerfen. War der Entnahmegegenstand zum Zeitpunkt der Entnahme mit einem Restbuchwert im Anlagevermögen aufgeführt, ist der Restbuchwert als Betriebsausgabe anzusetzen.

Entnahmen aus dem Umlaufvermögen

Kosten des Wareneinkaufs sind für den Unternehmer sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Entnimmt der Unternehmer Waren aus dem Betrieb muss er diesen Eigenverbrauch als Einnahme erfassen. Der Entnahmepreis richtet sich nach den Wiederbeschaffungskosten zum Zeitpunkt der Entnahme. Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern muss die Entnahme versteuert werden.

Beispiel

Ein Unternehmer schenkt seinem Sohn zu Weihnachten eine Digitalkamera, die aus dem Warenbestand seines Unternehmens stammt. In diesem Fall liegt eine Warenentnahme vor, die der Unternehmer als Betriebseinnahme erfassen muss.

Entnahmen von fertigen bzw. halbfertigen Waren aus der Produktion

Der Unternehmer hat auch die Möglichkeit, fertige oder halbfertige Waren aus seiner Produktion zu entnehmen. Die Höhe der Entnahme richtet sich dabei nach den Selbstkosten. Die Selbstkosten schließen die Bezugskosten der Vorprodukte und die bis dahin angefallenen Produktionskosten ein. Auch diese Entnahme muss vom umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer versteuert werden.

Entnahmen von Lebensmitteln und Speisen

In Betrieben aus dem Lebensmitteleinzelhandel, wie Fleischereien, Bäckereien oder der Getränkehandel und Betrieben der Gastronomie geht die Finanzverwaltung immer von einem Eigenverbrauch aus. Für diesen Eigenverbrauch wurden eigens Pauschbeträge festgesetzt, die als Betriebseinnahme anzusetzen sind. Die Pauschalbeträge bilden auch die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer. So muss ein Fleischer nach dem geltenden Pauschalbetrag 2009 insgesamt 1.682,- EUR pro erwachsene Person in seinem Haushalt als Eigenverbrauch erfassen und besteuern. Für im Haushalt lebende Kinder zwischen 2 und 12 Jahren ist der halbe Pauschbetrag zu berücksichtigen. Von den 1.682,- EUR sind 673,- EUR mit 7% und 1.009,- EUR mit 19% Umsatzsteuer zu versteuern.

(Quelle: BMF-Schreiben vom 19.12.2008, Az. IV A 4 – S 1547/0)

Beispiel

Im Haushalt vom Fleischermeister leben neben seiner Frau noch 4 Kinder im Alter zwischen 3 und 11 Jahren. Für das Jahr 2009 muss er unter Berücksichtigung der Pauschalbeträge folgende Entnahmewerte berücksichtigen:
2 Erwachsene entspricht 2-mal der volle Pauschbetrag
4 Kinder entspricht 2-mal (4 x 0,5) des vollen Pauschbetrages
Dem entsprechend muss der volle Pauschbetrag insgesamt 4-mal berücksichtigt werden.

Entnahme zu 7% 2.692,- EUR (673,- EUR x 4) zzgl. 188,44 EUR USt
Entnahme zu 19% 4.036,- EUR (1.009,- EUR x 4) zzgl. 766,84 EUR USt

Der Fleischermeister muss in seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung 7.683,28 EUR als Betriebseinnahme erfassen.

Pauschbeträge widerlegen

Manch ein Unternehmer ist der Meinung, dass seine persönlichen Verbrauchsgewohnheiten von den Pauschbeträgen abweichen. Kann der Unternehmer das nachweisen, hat er die Möglichkeit die Pauschbeträge zu widerlegen. Dafür muss er eine umfassende Einzelaufzeichnung über jede einzelne Entnahme führen. Die Aufstellung gilt dann als Nachweis gegenüber der Finanzverwaltung über den tatsächlichen Eigenverbrauch.

Hinweis

Setzt der Unternehmer die Entnahme sehr niedrig an, kann es zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung kommen.

Dieser Artikel ist Teil 3 von 3 der Serie

Im ersten Teil Differenzbesteuerung für Wiederverkäufer haben wir erläutert, für wen die Differenzbesteuerung gilt, welchen Zweck sie verfolgt und welche Methoden angewendet werden können.

Im zweiten Teil unserer Serie über die Differenzbesteuerung Auswirkung der Differenzbesteuerung sind wir auf die Zulässigkeit, den anzuwendenden Steuersatz und den Verzicht bei steuerbegünstigten Umsätzen eingegangen. 

Im dritten Teil unserer Serie über die Differenzbesteuerung gehen wir auf die Erfassung der Umsätze, die formalen Vorschriften ein.

1.    Erfassung der Umsätze

Für die Differenzbesteuerung gilt der Regelsteuersatz von derzeit 19%. Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich aus der Differenz zwischen Ver- und Einkaufspreis. Die Einnahmen aus dem Verkauf müssen auf gesonderten Konten erfasst werden. Dazu wird der Verkaufspreis aufgesplittet.

Beispiel

Der Einkaufspreis einer Sammlung beträgt 700,- EUR, der Verkaufspreis 1.200,- EUR. Der Verkaufserlös in Höhe des Einkaufspreises (700,- EUR) wird auf dem Konto „Umsätze Differenzbesteuerung ohne Umsatzsteuer“ erfasst. Der restliche Verkaufserlös von 500,- EUR (1.200,- abzgl. 700,-) stellt die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer dar und wird auf dem Konto Umsätze 19% erfasst. In der Umsatzsteuervoranmeldung (USt VA) werden die Umsätze der Differenzbesteuerung damit richtig dargestellt und berechnet.

2.    Formale Vorschriften

2.1.    Ausweis der Umsatzsteuer

Wendet der Unternehmer die Differenzbesteuerung an, darf er die Umsatzsteuer nicht in seiner Rechnung ausweisen. Er muss auf die Anwendung der Differenzbesteuerung hinweisen, in dem er bspw. folgenden Satz seinen Rechnungen hinzufügt: „Der Umsatz unterliegt der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG)“.

2.2. Verzicht bei einzelnen Umsätzen

Die Möglichkeit bei einzelnen Umsätzen auf die Differenzbesteuerung zu verzichten, kann der Unternehmer jederzeit wählen. Dann muss die Umsatzsteuer aber separat ausgewiesen werden.

2.3. Methodenwahl

Der Unternehmer muss sich bis zur Abgabe der ersten USt VA des Jahres entscheiden, ob die Einzel- oder Gesamtdifferenz anwendet. Innerhalb eines Jahres ist ein Wechsel der Methode nicht möglich. Ermittelt der Unternehmer nach der Gesamtdifferenz seine Umsatzsteuerzahlung, bleiben Wirtschaftsgüter mit einem Einkaufspreis von über 500,- EUR außen vor. Hier ist zwingend die Einzeldifferenz zu bilden.

Bei einem Methodenwechsel besteht die Schwierigkeit in der Erfassung der Einkaufspreise. Der Unternehmer muss darauf achten, dass Einkaufspreise weder doppelt noch unberücksichtigt bleiben.

2.4. Aufzeichnungspflicht

Unternehmer müssen bei Anwendung der Differenzbesteuerung bestimmte Aufzeichnungspflichten beachten (gem. § 25 a Abs. 6 UStG). Folgende Aufzeichnungen muss der Unternehmer vornehmen:

  • Verkaufspreis des Gegenstandes
  • Einkaufspreis des Gegenstandes
  • die Differenz zwischen VK und EK abzgl. der anfallenden USt (entspricht der Netto-Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer)

2.5. Saldierung bei der Gesamtdifferenzmethode

Die Gesamtdifferenzmethode bietet neben dem geringeren Verwaltungsaufwand auch den Vorteil der Saldierung der Gewinn- und Verlustgeschäfte eines Jahres. Damit wird dem Unternehmer eine gewisse Steuerungsfähigkeit in die Hand gegeben.

Beispiel

Im Dezember beläuft sich die Summe der Verkaufspreise des laufenden Wirtschaftsjahres auf 25.000,- EUR. Die Summe der Einkaufspreise liegt bei 19.000,- EUR. Damit müsste der Unternehmer 957,98 EUR Umsatzsteuer (19/119tel von 6.000) für das laufende Jahr zahlen. Dem Unternehmer wird eine wertvolle Sammlung zum EK von 8.000,- EUR angeboten. Kauft der Unternehmer die Sammlung noch im laufenden Wirtschaftsjahr, steht ein VK von 25.000,- EUR einem EK von 27.000,- gegenüber. Der Unterschiedsbetrag beträgt damit ./. 2.000,- EUR. Der Unternehmer muss für das laufende Jahr keine Umsatzsteuer zahlen. Er kann den neg. Betrag jedoch nicht in das Folgejahr übertragen. Im Folgejahr hätte er damit einen um 2.000,- EUR verminderten EK, womit sich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer erhöht.

Geschickter wäre es, im laufenden Wirtschaftsjahr nur einen Teil der Sammlung, bis zum max. EK von 6.000,- EUR einzukaufen. Den Rest der Sammlung kann der Unternehmer dann im folgenden Wirtschaftsjahr erwerben.

Fazit

Die Differenzbesteuerung ist ein gutes Mittel, um die Benachteiligung der gewerblichen Wiederverkäufer gegenüber Privatverkäufern abzumildern. Bei einem sachgerechten Einsatz kann der Unternehmer mit Hilfe der Differenzbesteuerung seine Gewinne steigern.

Unternehmer, die für den Zahlungsverkehr das Onlinebanking nutzen, müssen die eingegebenen Daten genau kontrollieren. Wird bspw. bei der Empfängerkontonummer ein Zahlendreher übersehen, kann der Überweisungsbetrag einem falschen Kontobesitzer gutgeschrieben werden.

Die Bank hat bei Onlineüberweisungen nicht die Pflicht, Kontonummer und Empfängername abzugleichen. Demzufolge ist die Bank nicht schadensersatzpflichtig. Der Unternehmer muss den fälligen Betrag noch einmal zahlen, betätigte das AG München in seinem Urteil vom 18.06.2007 Az. 222 C 5471/07.

Im geurteilten Fall hatte die Bankkundin fälschlicherweise 1.800,- EUR überwiesen bekommen und das Geld verbraucht. Da sie sich in einer finanziellen Notlage befand, musste diese Bankkundin das Geld nicht zurückzahlen. Die Schadensersatzklage des Falschzahlers wurde abgewiesen. Er war verpflichtet, den bereits gezahlten Betrag noch einmal zu überweisen.
 

Wollen Unternehmer ihren Arbeitnehmern etwas Gutes zukommen lassen, ist der Benzingutschein eine attraktive Angelegenheit. Der Benzingutschein gilt als Sachbezug. Bis zu einem Gesamtwert von 44,- EUR pro Monat bleiben Sachbezüge sozialversicherungs- und steuerfrei.

Wie muss der Gutschein aufgebaut sein?

Wichtig für den Unternehmer ist, auf keinen Fall einen Betrag auf dem Gutschein zu notieren. Auf dem Benzingutschein darf nur die Literanzahl vermerkt werden. Wie viel Liter den Betrag von 44,- EUR ergeben, muss dann tagesgenau an den Tankstellen nachgefragt werden.

Tipp

Es handelt sich beim Sachbezug um eine monatliche Freigrenze von 44,- EUR. Wird diese Grenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Sachbezug sozialversicherungs- und steuerpflichtig.
 

Der Kauf eines neuen Computers ist in der Regel nicht mit einer Rechnung erledigt. So werden oft Speichermedien, Peripheriegeräte oder Software dazugekauft. In den folgenden 10 Punkten soll geklärt werden, wie die einzelnen Kosten buchhalterisch richtig zu erfassen sind. Entsprechend können die Kosten zu den Anschaffungskosten des PCs zählen, ein Geringwertiges Wirtschaftsgut (GwG) darstellen oder als sofortabzugsfähige Betriebsausgabe erfasst werden.

Punkt 1 – Anschaffung des Computers

Wird ein neuer PC angeschafft, zählen zu den Anschaffungskosten die Preise für die Geräte, die Systemsoftware und die einzelnen Anschaffungsnebenkosten. Nachträglich gekaufte Teile, wie bspw. eine größere Festplatte zählen dann zu den Anschaffungskosten, wenn der Kauf in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des PCs steht.

Punkt 2 – Anschaffungsnebenkosten

Zu den Anschaffungsnebenkosten eines PCs zählen u.a. Versandkosten, wie Porto- oder Lieferkosten, Aufbaukosten und Installationskosten.

Punkt 3 – Erweiterung des Computers

Um dem technischem Fortschritt Rechnung zu tragen, müssen PCs oft nach ein bis zwei Jahren aufgerüstet werden. Kosten, die bei dieser Erweiterung entstehen, sind keine nachträglichen Anschaffungskosten. Diese Kosten sind als Erhaltungsaufwand zu erfassen.

Punkt 4 – Peripheriegeräte

Peripheriegeräte wie Drucker oder Monitor sind nicht selbständig nutzbar. Damit können die Kosten nicht als GwG erfasst werden. Wurden diese Geräte im zeitlichen Zusammenhang mit einem Computer angeschafft, gehören die Kosten zu den Anschaffungskosten des PCs. Ein als Ersatz angeschafftes Gerät kann entweder einzeln oder zusammen mit dem genutzten PC aktiviert werden.

Punkt 5 – Kombigeräte

Kombigeräte, wie Drucker/Kopierer oder Faxgeräten sind selbständig nutzbar. Liegen die Anschaffungskosten von Kombigeräten, zwischen 150,- EUR und 1.000,- EUR, sind diese Geräte als GwG im entsprechenden Sammelposten zu erfassen. Bei Anschaffungskosten unter 150,- EUR sind diese Geräte als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe den Werkzeugen und Kleingeräten zuzuordnen. Sollte der Anschaffungspreis über 1.000,- EUR liegen, muss das Gerät unter sonstiger Betriebs- und Geschäftsausstattung aktiviert werden.

Punkt 6 – Software

Computerprogramme sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Bei Anschaffungskosten bis 150,- EUR liegt ein so genanntes Trivialprogramm vor. Dadurch wird diese Software wie ein GwG behandelt und kann sofort abgeschrieben werden.

Liegen die Anschaffungskosten über 150,- EUR, muss die Software aktiviert werden. Eine Behandlung als GwG kommt nicht in Betracht, weil Software kein materielles Wirtschaftsgut ist.

Punkt 7 – Softwareupdate

Handelt es sich bei dem Softwareupdate um ein selbständig lauffähiges Programm, gelten die Regeln aus Pkt. 5. In der Regel stellen Updates jedoch Instandhaltungsaufwand dar. Dieser Aufwand kann als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe erfasst werden. Das Originalprogramm muss dagegen weiter regulär abgeschrieben werden. Eine außerordentliche Abschreibung kommt für ein funktionsfähiges, und jederzeit widerherstellbares Programm nicht in Betracht.

Punkt 8 – Softwaremiete oder –leasing

Ändert sich die Software ständig, wie bspw. bei Buchhaltungsprogrammen oder Lohn- und Gehaltsabrechnungen, bietet sich die Miete oder das Leasing an. Die Aktualität und die Softwarepflege liegen dann in den Händen der Mietfirma. Anfallende Miet- oder Leasinggebühren sind als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben unter Mieten für Einrichtungen zu erfassen.

Punkt 9 – Software auf fremden Servern

Für die Nutzung fremder Server, wie bspw. Datenbankserver, Server für die Präsentation und Erreichbarkeit im Internet (Hosting), müssen ebenfalls Gebühren gezahlt werden. Diese Gebühren stellen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.

Punkt 10 – Wartungskosten

Wartungskosten für Hard- oder Software sind in jedem Fall sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Die Aufwendungen sind unter Wartungskosten Software bzw. Hardware zu erfassen.

Im Zuge der Wirtschaftskrise werden die Mittel zur Finanzierung von Betriebsmitteln knapper. Größere Ausgaben für Anschaffungen werden daher von Unternehmern erst einmal aufgeschoben. Oft sind im Privatvermögen des Unternehmers Gegenstände vorhanden, die betrieblich genutzt werden können. Diese Gegenstände können in den Betrieb eingelegt werden.

Werden hingegen betriebliche Gegenstände durch den Unternehmer für private Zwecke genutzt, liegt eine Entnahme vor.

Einlagen

Typische Beispiele für eine Einlage bei Unternehmern sind der private Pkw oder technische Geräte. Der betriebliche Nutzungsumfang muss dabei über 10 % liegen. Bei einer betrieblichen Nutzung von über 50 % hat der Unternehmer die Pflicht, das Wirtschaftsgut in den Betrieb einzulegen. Wird das Wirtschaftsgut zu weniger als 10% betrieblich genutzt, verbleibt es zwingend im Privatvermögen. Diese betriebliche Verwendung kann jedoch als Betriebsausgabe erfasst werden. Einlagen sind zu Dokumentationszwecken zeitnah im Anlageverzeichnis zu erfassen.

Eine Vorlage für ein Anlageverzeichnis finden Sie im Gründerlexikon als Download.

Was spricht gegen die Einlage?

Wird das Wirtschaftsgut zu einem späteren Zeitpunkt durch den Unternehmer wieder entnommen, ist der vorhandene Marktwert zu versteuern.

Entnahmen

Gegenüber den Einlagen, kann der Unternehmer auch Gegenstände aus seinem betrieblichen Vermögen entnehmen oder privat nutzen. Eine Entnahme muss zum Marktwert als Betriebseinnahme berücksichtigt und ggf. versteuert werden. Neben der Entnahme von Gegenständen werden Geld-, Nutzungs- oder Leistungsentnahmen unterschieden.

Geldentnahme

Entnimmt der Unternehmer Geld aus seinem Unternehmen ist das vorweg entnommener Gewinn (dieser Vorgang wird von Jungunternehmern gern als „Gehalt Unternehmer“ bezeichnet). Die Geldentnahme berührt den Betriebsgewinn nicht. Der Saldo des Kassen- oder Bankkontos geht nicht in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein.

Nutzungsentnahme

Häufiger als die Entnahme von Gegenständen ist in der Geschäftswelt jedoch die Nutzungsentnahme anzutreffen. Charakteristische Beispiele sind dabei die Privatnutzung des Pkws oder des Telefons. Die Privatnutzung verursacht Kosten, die nicht betrieblich verursacht sind und damit den Betriebsgewinn nicht mindern dürfen. Die Kosten der Privatnutzung sind als fiktive Betriebseinnahmen zu erfassen und ggf. zu versteuern.

Leistungsentnahme

Mit der Leistungsentnahme, bspw. der Unternehmer lässt einen Angestellten Arbeiten an seinem Privathaus ausführen, verhält es sich entsprechend. Die entstandenen Kosten sind festzustellen und als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Sie dürfen ebenfalls den Betriebsgewinn nicht mindern.

Dieser Artikel ist Teil 2 von 3 der Serie

Im ersten Teil Differenzbesteuerung für Wiederverkäufer haben wir erläutert, für wen die Differenzbesteuerung gilt, welchen Zweck sie verfolgt und welche Methoden angewendet werden können.

Im zweiten Teil unserer Serie über die Differenzbesteuerung gehen wir auf die Zulässigkeit, den anzuwendenden Steuersatz und den Verzicht bei steuerbegünstigten Umsätzen ein.

1.    Zulässigkeit der Differenzbesteuerung

Die Anwendung der Differenzbesteuerung darf nur für bewegliche körperliche Gegenstände erfolgen. Damit fallen Gebäude und Grundstücke nicht unter diese Regelung, da sie nicht beweglich sind. Die Gegenstände können beim Einkauf sowohl gebraucht als auch neu sein, solange der Erstverkäufer keine Umsatzsteuer ausweisen kann, bspw. Privatpersonen, Kleinunternehmer, Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen oder ein anderer Wiederverkäufer, der die Differenzbesteuerung anwendet.

Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist auch gestattet, wenn sie nur einen Nebenbereich des Unternehmens abdeckt.

Ob Eintrittskarten für Musik- oder Sportveranstaltungen unter die Differenzbesteuerung fallen, muss der Bundesfinanzhof (BFH) noch entscheiden. Nach allgemeiner Auffassung der Finanzverwaltung wird mit Eintrittskarten ein Recht zum Besuch einer Veranstaltung eingeräumt. Es handelt sich demzufolge nicht um einen beweglichen körperlichen Gegenstand.

Edelsteine und Edelmetalle sind in unverarbeiteter Form von der Differenzbesteuerung ausgeschlossen. Für bearbeitete Steine oder Metalle in Schmuckstücken, wie bspw. Ringe oder Ketten gilt dieser Ausschluss nicht.

2.    Der anzuwendende Steuersatz

Entscheidet sich ein Unternehmer für die Differenzbesteuerung muss er bei der Berechnung der Umsatzsteuer immer den Regelsteuersatz, von zurzeit 19%, zu Grunde legen. Das müssen insbesondere Unternehmer beachten, die mit Gegenständen handeln, die eigentlich dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7% unterliegen. Betroffen von dieser Regelung sind bspw. Bücher, Zeitschriften oder Sammlerstücke.

3.    Verzicht bei steuerbegünstigten Umsätzen

Wie in Punkt 2 ausgeführt, muss bei der Differenzbesteuerung der Regelsteuersatz angewendet werden. Der Verzicht der Anwendung der Differenzbesteuerung kann für den Unternehmer hingegen günstiger sein.

Beispiel

Für den Verkauf von Gemälden wird der ermäßigte Steuersatz angewendet. Der Antiquitätenhändler kauft von einem Privatmann ein Gemälde zum Preis von 2.500,- EUR. Der Händler kann das Gemälde für 7.500,- EUR veräußern. Wendet er die Differenzbesteuerung nach der Einzeldifferenz an, muss er 798,32 EUR Umsatzsteuer zahlen. (7.500,- VK abzgl. 2.500,- EK ergibt eine Besteuerungsgrundlage von 5.000,- EUR. Die zu zahlende Umsatzsteuer beträgt 19/119tel von 5.000,-)
Verzichtet der Antiquitätenhändler auf die Anwendung der Differenzbesteuerung muss er 7%, das entspricht 490,65 (7/107tel von 7.500,-) aus seinem Verkaufspreis als Umsatzsteuer abführen.

Die Ersparnis beim Verzicht der Differenzbesteuerung beträgt 307,67 EUR (798,32 EUR abzgl. 490,65 EUR). Um diesen Betrag erhöht sich der Gewinn des Antiquitätenhändlers.

Fazit

Je höher die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis (der Rohgewinnaufschlag) ist, um so sinnvoller ist der Verzicht auf die Anwendung der Differenzbesteuerung.

Im dritten Teil unserer Serie über die Differenzbesteuerung gehen wir auf die Erfassung der Umsätze, die formalen Vorschriften ein.

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Urlaubsgeld ist für jeden Arbeitnehmer eine willkommene Zusatzeinnahme. Schade nur, dass auf das Urlaubsgeld Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer gezahlt werden müssen. Das dachte sich auch ein pfiffiger Unternehmer. Er wandelte kurzerhand den Barlohn in Sachlohn um. Bei Sachlohn gilt gem. § 8 Abs. 3 EStG ein Rabattfreibetrag von 1.044,- EUR. Der Arbeitgeber konnte so das Urlaubsgeld steuer- und sozialversicherungsfrei als Warengutschrift auszahlen.

Bundesfinanzhof (BFH) urteilt entgegengesetzt

Der BFH sah die Sachlage leider nicht im Sinne der Arbeitgeber und –nehmer. In seinem Urteil vom 6.3.2008 Az. VI R 6/05 entschied der BFH, dass im vorliegenden Fall kein Anspruch auf den Rabattfreibetrag besteht. Eine Umwandlung von Barlohn in eine Warengutschrift ist reine Lohnverwendung. Die auf das Urlaubsgeld anfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie die Lohnsteuer mussten nachgezahlt werden.

Hat die Umwandlung dennoch eine Chance?

Im o.g. Urteil hat der BFH aber ein Hintertürchen offen gelassen. Mit einer Änderung des Arbeitsvertrages kann der Arbeitnehmer auf einen Teil des Barlohns verzichten und dafür Sachlohn wählen. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Lohnverwendung und der Rabattfreibetrag von 1.044,- EUR greift.

Im Zeitraum der Unternehmensgründung beobachtet und analysiert der Jungunternehmer seine Konkurrenz sehr genau. Nach einer bestimmten Zeit am Markt, glaubt der Unternehmer, seine Konkurrenz zu kennen. Ein wertvoller Informationsvorteil ist das neue Programm der gb consite GmbH. Dieses Programm erstellt Konkurrenzanalysen für den jeweiligen Standort.

Warum ist eine Konkurrenzanalyse wichtig?

Kennt der Unternehmer seine Wettbewerber und dessen Produkte, kann er sein eigenes Unternehmensziel konkreter ausrichten. In der Konkurrenzanalyse wird nicht nur der Wettbewerber an sich analysiert, sondern auch seine Produkte, seine Verkaufspreise, seine Corporate Identiy und andere Unternehmensmerkmale.

Banken

Bei der Kreditvergabe der Banken spielt im Zuge von Basel II die Konkurrenzanalyse eine zentrale Rolle.

Gutschein für die Konkurrenzanalyse

In Kooperation mit der gb consite GmbH vergeben wir als Aufwandsentschädigung Gutscheine zur Konkurrenzanalyse. Sie schreiben auf einer thematisch passenden und gepflegten Internetseite oder Blog über unsere Gutscheinaktion. Für Ihre Mühe erhalten Sie einen Gutschein für eine kostenlose Konkurrenzanalyse.

Für den Gutschein Ihre Interntseite anmelden

Ihre Internetseite können Sie unter folgendem Link anmelden: Internetseite anmelden. Die Aktion ist bis zum 31.10.2009 befristet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 24. Juni 2009 VIII R 80/06 eine Grundsatzentscheidung
zum neuen Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung getroffen.

Die Einsicht von Außenprüfern in elektronisch geführte Aufzeichnungen und Daten wurde mit diesem Urteil konkretisiert. Nach dem Gesetz besteht das Einsichtsrecht nur im Umfang der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht des § 147 Abs. 1 AO. Führt ein Unternehmer Aufzeichnungen, die vom Gesetz nicht gefordert sind, kann der Prüfer keine Einsicht in diese Unterlagen verlangen.

Quelle: Pressemitteilung Bundesfinanzhof

 

Tätigt ein Unternehmer größere Anschaffungen, überwacht die Finanzverwaltung den dabei entstandenen Vorsteuerabzug 5 Jahre lang. Bei Gebäuden beträgt der Berichtigunszeitraum sogar 10 Jahre. Die Bagatellgrenze liegt bei einem Vorsteuerabzug von 1.000,- EUR, der Nettopreis der Anschaffung damit bei 5.263,- EUR (19% von 5.263,- entspr. 1.000,- EUR). Unterhalb dieser Grenze ist eine spätere Nutzungsänderung unschädlich.

Vorsteuerberichtigung zum Nachteil des Unternehmers

Um eine Vorsteuerberichtigung auszulösen, muss der Unternehmer eine Nutzungsänderung des Wirtschaftsgutes herbeiführen. Bspw. ein bisher umsatzsteuerpflichtig vermietetes Gebäude wird zukünftig umsatzsteuerfrei vermietet. Oder ein Unternehmer mit teilweise umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Umsätzen erhöht den Anteil der umsatzsteuerfreien Umsätze. Der Übergang von der Regelbesteuerung zum Kleinunternehmer kann ebenfalls eine Berichtigung der Vorsteuer auslösen.

Vorsteuerberichtigung zum Vorteil des Unternehmers

Indem sich die o.g. Nachteile umkehren, kann die Nutzungsänderung zum Vorteil für den Unternehmer werden. Wechselt ein Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung sollte er seine teuren Anschaffungen der letzten 5 Jahre überprüfen. Liegt der Nettopreis über 5.263,- EUR kann das zu einer Vorsteuerberichtigung zu seinen Gunsten führen.

Dieser Artikel ist Teil 1 von 3 der Serie

In Krisenzeiten boomt der Gebrauchtwarenmarkt, bspw. der Handel mit gebrauchten Autos, Kleidung oder Spielzeug. Im Gegensatz zum privaten Verkäufer muss der gewerbliche Verkäufer aber Umsatzsteuer aus dem Verkaufspreis zahlen. Dem Wiederverkäufer bietet sich indes die Möglichkeit, mit der Anwendung der Differenzbesteuerung (gem. 25a UStG), diese Benachteiligung abzuschwächen. Besonders wichtig ist die Einsatz der Differenzbesteuerung für Ebay-Händler und die Betreiber von Onlineshops. Diese Unternehmer treten oft in direkte Konkurrenz mit den privaten Verkäufern.

Im ersten Teil unserer Serie über die Differenzbesteuerung wird erläutert, für wen die Differenzbesteuerung gilt, welchen Zweck sie verfolgt und welche Methoden angewendet werden können.

1.    Für wen gilt die Differenzbesteuerung?

Nicht jeder Unternehmer kann die Differenzbesteuerung anwenden. Die Differenzbesteuerung wurde bewusst für Wiederverkäufer angelegt. Dabei hat der Unternehmer für die eingekauften Waren keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug, bspw. weil er die Waren von Privatpersonen ankauft. Anwenden können die Differenzbesteuerung u.a. Autohändler, Trödler, Antiquitätenhändler aber auch Auktionatoren.

2.    Welchen Zweck verfolgt die Differenzbesteuerung?

Die Differenzbesteuerung soll den Wettbewerbsnachteil zwischen Privaten Verkäufern und gewerblichen Wiederverkäufern beseitigen.

Beispiel

Ein Antiquitätenhändler kauft eine wertvolle Büchersammlung von einem Privatsammler für 8.000,- EUR. Kurze Zeit später verkauft er die Münzsammlung für 11.900,- EUR.

2.1.    Nichtanwendung der Differenzbesteuerung

Wendet der Antiquitätenhändler die Differenzbesteuerung nicht an, muss er bei 19% Umsatzsteuer 19/119tel des Verkaufspreises (1.900,- EUR) an Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

2.2.    Die Differenzbesteuerung wird angewendet

Der Antiquitätenhändler wendet als Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung an. Er muss Umsatzsteuer aus dem positiven Unterschiedsbetrag zwischen Einkaufspreis (EK) und Verkaufspreis (VK) zahlen. Der positive Unterschiedsbetrag beträgt 3.900,- EUR (Verkaufspreis 11.900,- EUR abzüglich Einkaufspreis 8.000,- EUR). Die zu zahlende Umsatzsteuer beträgt damit 622,69 EUR (19/119 tel von 3.900,- EUR).

2.3.    Gewinnauswirkung

Würde ein Privatmann die Münzsammlung verkaufen, hat er nach Abschluss des Geschäfts einen Gewinn von 3.900,- EUR.
Verkauft ein Unternehmer ohne Anwendung der Differenzbesteuerung diese Münzsammlung hat er einen Gewinn von 2.000,- EUR (11.900,- VK abzgl. 8.000,- EK abzgl. 1.900,- USt).
Ein Unternehmer der die Differenzbesteuerung anwendet hat dagegen einen Gewinn von 3.277,31 EUR (11.900,- EUR (VK) abzgl. 8.000,- EUR (EK) abzgl. 622,69 EUR USt).
Sein Gewinn ist bei Anwendung der Differenzbesteuerung damit um 1277,31 EUR höher als ohne die Anwendung. Gegenüber dem Privatmann wird damit die Benachteiligung ein Stück weit ausgeglichen.

3.    Die Methoden der Differenzbesteuerung

Wiederverkäufer können generell zwischen zwei Methoden der Differenzbesteuerung wählen.

3.1.    Berechnung nach der Einzeldifferenz

Berechnet ein Unternehmer die Umsatzsteuer nach der Einzeldifferenz, muss er für jeden Gegenstand die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis ermitteln. Liegt der Einkaufspreis über 500,- EUR ist zwingend die Berechnung nach der Einzeldifferenz anzuwenden.

3.2.    Berechnung nach der Gesamtdifferenz

Soll die Umsatzsteuer nach der Gesamtdifferenz berechnet werden, spart der Unternehmer damit einen Großteil der administrativen Arbeit. Bei dieser Methode wird die Summe der Verkaufspreise der Summe der Einkaufspreise des Wirtschaftsjahres gegenübergestellt. Nur aus dem positiven Unterschiedsbetrag des Wirtschaftsjahres fällt Umsatzsteuer an. Diese Methode ist jedoch nur bei Einkaufspreisen bis zu 500,- EUR erlaubt.

Im zweiten Teil unserer Serie über die Differenzbesteuerung „Auswirkung der Differenzbesteuerung“ gehen wir auf die Zulässigkeit, den anzuwendenden Steuersatz und den Verzicht bei steuerbegünstigten Umsätzen ein.

Die Investitionszulage wurde von der Bundesregierung bis 2013 verlängert, dass ist die gute Neuigkeit. Zum Nachteil für die Unternehmen sinkt der Investitionszuschlag mit dem Investitionszulagengesetz 2010, veröffentlicht am 10. Dezember 2008 im Bundesgesetzblatt (BGBl I S. 2350 – 2357). Unternehmer, die bis 2009 Investitionszulage beantragen erhalten eine reguläre Förderung in Höhe von 12,5%, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sogar 25%. In den Jahren 2010 bis 2013 sinkt dieser Fördersatz jährlich um 2,5% für KMU um 5%.

Höhe des Fördersatzes

Beginn des Investitionsvorhabens Fördersatz (regulär) Fördersatz (KMU)
bis 31.12.2009 12,5 25,0
bis 31.12.2010 10,0 20,0
bis 31.12.2011 7,5 15,0
bis 31.12.2012 5,0 10,0
bis 31.12.2013 2,5 5,0

Die Höhe des Fördersatzes ist auf den Zeitpunkt des Beginns des Investitionsvorhabens abgestellt. Damit können Unternehmer noch die volle Förderung in Anspruch nehmen, wenn sie die I-Zulage in 2009 beantragen und bis zum 31.12.2009 mit dem Vorhaben beginnen.

Die Investitionszulage muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Im § 3 des Investitionszulagengesetz (InvZulG) ist geregelt, welche Branchen Anspruch auf Investitionszulage haben.

(1) Begünstigte Betriebe sind:

1. Betriebe des verarbeitenden Gewerbes;
 
2. Betriebe der folgenden produktionsnahen Dienstleistungen:
a) Rückgewinnung,
b) Bautischlerei und Bauschlosserei,
c) Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software),
d) Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,
e) Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale,
f) Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
g) Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign,
h) technische, physikalische und chemische Untersuchung,
i) Forschung und Entwicklung,
j) Werbung und Marktforschung,
k) Fotografie,
l) Reparatur von Telekommunikationsgeräten;
 
3. folgende Betriebe des Beherbergungsgewerbes:
 
a) Hotels, Gasthöfe und Pensionen,
b) Erholungs- und Ferienheime,
c) Jugendherbergen und Hütten,
d) Campingplätze.

Welche Investitionen werden gefördert?

Erstinvestitionen in die Anschaffung und die Herstellung von neuen, abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können mit der Investitionszulage gefördert werden. Ausgeschlossen von der Förderung sind Luftfahrzeuge, Personenkraftwagen und Geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG). Gefördert werden auch Erstinvestitionen in Gebäuden bei der Neuerrichtung oder Erweiterung einer Betriebsstätte.

Welche Fördergebiete gibt es?

Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Investitionszulage wird ausschließlich in diesen Fördergebieten gewährt.

Wo wird der Antrag auf Investitionszulage gestellt?

Der Unternehmer stellt den Antrag auf Investitionszulage beim zuständigen Finanzamt. Das Antragsformular umfasst 8 Seiten inkl. Erläuterungen, Antrag Formular Investitionszulage (PDF 149 KB). Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) müssen zusätzlich noch die  Anlage KMU Investitionszulage (PDF, 206 KB) ausfüllen. Der Antrag muss zwingend mit dem Antragsformular des jeweiligen Wirtschaftsjahres gestellt werden und vom Anspruchsberechtigtem oder dem gesetzlichen Vertreter eigenhändig unterschrieben sein.

In welcher Höhe wird die Investitionszulage ausgezahlt?

Die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die Summe aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes.

Beispiel

Im Februar 2009 wird ein Gerät zum Nettopreis von 10.000,- EUR gekauft. Bis zum Einsatz des Gerätes fallen noch 1.000,- EUR Einrichtungskosten an. Die Anschaffungskosten des Gerätes betragen 11.000,- EUR (10.000,- + 1.000,- EUR). Als KMU kann der Unternehmer den Fördersatz von 25% erhalten. Der Förderbetrag beträgt 2.750,- EUR (11.000,- x 25%).

Auszahlung der Investitionszulage

Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres oder Kalenderjahres festzusetzen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides vom Finanzamt auszuzahlen.

Spezielle Fragen zur Gewährung der Investitionszulage beantwortet das BMF Schreiben vom 23. Juli 2009 (BStBl I S. XX) (PDF, 457 KB).

Die Finanzverwaltung will zukünftig alle Steuerprüfungen digital vornehmen. Schon jetzt werden mehr als die Hälfte aller Prüfungen mit entsprechenden Programmen durchgeführt. Die Taktik ist für das Finanzamt ein lohnendes Unterfangen. So wurden von Klein- und Kleinstbetrieben durchschnittlich 11.200,- EUR an Steuernachzahlungen kassiert.

Allgemeine Außenprüfung

Eine allgemeine Außenprüfung kann jeden Unternehmer zu jedem Zeitpunkt treffen.
Wikipedia definiert Außenprüfung folgendermaßen:

Die Außenprüfung ist eine – von der Finanzbehörde im Außendienst vorzunehmende – Gesamtüberprüfung steuerlich relevanter Sachverhalte. …Die in der Praxis wichtigste Fallgruppe der Außenprüfung ist jedoch die Betriebsprüfung (kurz BP), bei der die steuerlichen Verhältnisse von Gewerbebetrieben, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Freiberuflern geprüft werden (§193 Abs. 1 Abgabenordnung).

Prüfung mittels mathematischer Statistik

Prüfer kommen heut zu Tage mit dem Laptop zur Steuerprüfung. Die von ihnen eingesetzten Prüfprogramme arbeiten mit Wahrscheinlichkeitsrechnungen und können so auf Manipulationen in der Buchhaltung hinweisen. Im Einzelnen zählen zu diesen Prüfmethoden das Benfordsche Gesetz, der Chi- Quadrat-Test und der Zeitreihenvergleich.

Das Benfordsche Gesetz

Das Benfordsche Gesetz hat nachgewiesen, dass es mehr Zahlen mit einer niedrigen Anfangsziffer gibt, als mit einer hohen ersten Zahl. Eine ordnungsgemäße Buchhaltung kommt diesem Prinzip nach. Wurde die Buchhaltung allerdings manipuliert, folgt sie dem Benfordschen Gesetz nicht. Damit kann der Prüfer eine Unstimmigkeit in der Buchhaltung annehmen.

Der Chi- Quadrat-Test

Der Chi- Quadrat- Test geht von der Erkenntnis aus, das jeder Mensch unbewusst Sympathien und Antipathien für bestimmte Zahlen besitzt. Bei Manipulationsversuchen wird dieses Zahlenempfinden dem Unternehmer zum Verhängnis. Statt einer gleichmäßigen Verteilung gibt der Häufigkeitstest dann die individuelle Lieblingszahl aus.

Der Zeitreihenvergleich

Mit dem Zeitreihenvergleich wird die Entwicklung des Rohgewinnaufschlags innerhalb des Jahres analysiert. Dabei werden der Wareneinsatz und der Erlös auf Kalenderwochen herunter gebrochen und analysiert. Größere Abweichungen zischen dem Jahresdurchschnitt und den einzelnen Wochen müssen durch konkrete und nachweisbare Argumente, bspw. saisonale Schwankungen, erklärt werden. Kann der Unternehmer keine Erklärung liefern, ist der Steuerfahnder berechtigt, die Besteuerungsgrundlage schätzen.

Spezielle Methoden bei Online-Shops

Onlineshops und eBay-Händler sind für High-Tech Betriebsprüfungen prädestiniert. Ein Großteil der geschäftlichen Transaktionen läuft in der digitalen Welt ab und hinterlässt elektronische Spuren. Diese Spuren nach zu verfolgen wird für die Prüfer der Finanzverwaltung immer einfacher.

Prüfer von Online-Shops können vor der Prüfung Testkäufe tätigen. Die dabei ausgeführten Transaktionen müssen im Nachhinein in der Buchhaltung des Steuerpflichtigen wieder zu finden sein.

Bei ebay schützt der Verkauf über einen zweiten oder dritten Account nicht vor der Steuerfahndung. Angeblich soll ebay Deutschland bereits auf Anfrage der Finanzbehörden die verschiedenen Accounts eines Verkäufers weitergegeben haben.

Rechnungen per Email

Onlinerechnungen sind ein bei Prüfern beliebtes Betätigungsfeld. Rechnungen, die dem Unternehmer per Email zugeschickt werden, müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Für den Vorsteuerabzug muss der Unternehmer die Signatur überprüfen und das Ergebnis dokumentieren. Enthält die Rechnung keine Signatur oder unterlässt der Unternehmer deren Prüfung, darf er die Vorsteuer aus dieser Rechnung nicht geltend machen. Gerade Onlinerechnungen wird sich der Betriebsprüfer genauer ansehen und ggf. den Vorsteuerabzug streichen. Das kann zu einer hohen Steuernachzahlung führen.

EU Kommission will Signaturregeln vereinfachen

Die Kommission der EU hat am 28. Januar 2009 neue Vorschriften für die Rechnungsstellung vorgeschlagen. Danach sollen die Signaturregelungen vereinfacht und im EU-Raum vereinheitlicht werden.
Nachzulesen ist der Vorschlag unter: Mehrwertsteuer: Kommission schlägt neue Vorschriften für die Rechnungsstellung vor

Bis dieser Vorschlag auch Gesetzeskraft annimmt, bleibt allerdings alles beim Alten, d.h. ohne Signatur kein Vorsteuerabzug.

Fazit

Unternehmer müssen die Steuerunterlagen lückenlos und korrekt führen. Nur dann wird eine Betriebsprüfung, einerlei mit welchen Mitteln und Methoden, ohne Nachzahlungen von statten gehen.

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Michael Blenkers Zeitreihenvergleich
Endlich Online Rechnungen ohne Signatur?

Quelle: bwr-media

Die Ausgangslage für die Einführung der elektronischen Signatur auf Online-Rechnungen, war die Eindämmung des Umsatzsteuerbetrugs in der gesamten EU. Die einzelnen EU-Staaten haben ihre Gesetze den EU-Vorgaben angepasst.
Das deutsche Umsatzsteuergesetz ist im Hinblick auf die elektronische Signierung von Rechnungen am Schärfsten. Will ein Unternehmen die Vorsteuer aus einer Onlinerechnung ziehen, muss diese Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Der Unternehmer muss diese Signatur nach Erhalt der Rechnung prüfen und das Ergebnis der Prüfung dokumentieren.

Das enorm aufwändige und komplizierte Verfahren ist der EU Kommission aufgefallen. Jedes EU Land hat eine eigene Signaturregelung.

Vorschlag der Vereinfachung

Die Kommission hat am 28. Januar 2009 neue Vorschriften für die Rechnungsstellung vorgeschlagen.

In dem Vorschlag heißt es u.a.

Nach Auffassung der Kommission muss die elektronische Rechnungstellung gefördert werden – und zwar indem die Regelung aufgehoben wird, wonach die elektronische Rechnungsübermittlung durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gesichert sein muss.

Den betroffenen Unternehmern bleibt zu hoffen, dass dieser Vorschlag zeitnah Gesetzeskraft gewinnt.

Papier- und Onlinerechnungen werden gleichgestellt

Sobald der Vorschlag der EU Kommission Gesetz wird, sind Papier- und Onlinerechnungen endlich wieder gleichgestellt. Papierrechnungen waren immer ohne Unterschrift gültig. Zukünftig wird das auch für Onlinerechnungen gelten. Damit kann die Digitalisierung in den Unternehmen ohne Hemmschuh wachsen.

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Der Bundesgerichtshof hat dazu folgendes festgestellt:
Nutzung der Mietwohnung zu gewerblichen Zwecken nur bei nicht störendem Einwirken auf Mietsache.

Die Ausübung eines Gewerbes in einer zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung kann eine Pflichtverletzung darstellen und somit eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Quelle: Bundesgerichtshof; Urteil vom 14.07.2009 [Aktenzeichen: VIII ZR 165/08]

gefunden bei: http://www.kostenlose-urteile.de/newsview8150.htm

Kein erheblicher Unterschied zwischen E-Mail und Computerfax

Einer wirksamen Klageerhebung gegen einen Einkommenssteuerbescheid per E-Mail steht auch dann nichts entgegen, wenn der E-Mail keine qualifizierte digitale Signatur beigefügt war. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf; Urteil vom 09.07.2009 [Aktenzeichen: 16 K 572/09 E]

gefunden bei: http://www.kostenlose-urteile.de/newsview8362.htm

Das Arbeitsrecht sieht die Aushangpflicht für Schutzvorschriften nicht nur für große Firmen vor. Der Großteil der Gesetze muss auch in kleinen und sogar in Einmannbetrieben ausgehängt werden. Der Arbeitnehmer muss die Gelegenheit bekommen, sich über seine Rechte und Pflichten zu informieren.

Gesetze liegen im Personalbüro?

Es reicht nicht, wen die Gesetze im Personalbüro oder gar im Büro des Chefs zur Ansicht liegen. In den meisten Gesetzen und Verordnungen ist vorgesehen, dass die Gesetze an geeigneter Stelle in der Firma zur Ansicht ausgelegt werden müssen. Damit scheiden sowohl das Personal- als auch das Chefbüro aus.

Wo sollten die Gesetze ausliegen?

Der Arbeitnehmer muss die Schutzvorschriften während seiner Arbeitszeit, unbeaufsichtigt und ohne jemanden um Vorlage bitten zu müssen, einsehen können. Besonders gut geeignet sind dafür die Aufenthalts- und Pausenräume, der direkte Arbeitsraum, das Schwarze Brett, die Kantine oder das Büro des Betriebsrates.

Reicht einmaliges Aushängen?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, immer die jeweils geltende Fassung des Gesetzestextes bekannt zu machen. Er muss daher immer auf eventuelle Gesetzesänderungen achten und den Aushang entsprechend aktualisieren.

Verstöße – ein teures Vergnügen

Als Ordnungswidrigkeit kann ein Verstoß gegen die Aushangpflicht geahndet werden. Das kann den Arbeitgeber ein Bußgeld bis zu 2.500,- EUR kosten. Arbeitnehmer hingegen haben eventuell Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie wegen fehlender Einsichtmöglichkeit, das ihnen zustehende Recht nicht geltend machen konnten.

Beispiel

Eine Zahnarzthelferin informiert ihren Chef von ihrer Schwangerschaft. Ihr ist nicht bewusst, dass sie ab der Bekanntgabe der Schwangerschaft nicht mehr mit den Patienten (Stuhlassistenz) umzugehen hat. Das aushangpflichtige Gesetz hat die Helferin noch nie zu Gesicht bekommen. Sie infiziert sich bei einem Patienten. Der Zahnarzt ist in diesem Fall schadensersatzpflichtig.

Welche Gesetze und Verordnungen sind aushangpflichtig?

Eine vollständige Aufzählung der Gesetze und Verordnungen ist wegen der Vielzahl der Vorschriften nicht möglich. Nachfolgend sind die wichtigsten Schutzvorschriften aufgelistet:

Aushangpflichtige Gesetze und Verordnungen

Jugendarbeitsschutzgesetz
Betriebsvereinbarungen
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Arbeitszeitgesetz
Mutterschutzgesetz
Ladenschlussgesetz
Schwerbehindertenvertretungswahl
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
Betriebsratswahl
Arbeitsgerichtsgesetzes
Heimarbeitsgesetz
Tarifverträge
Unfallverhütungsvorschriften
Unfallversicherungsträger
Gefahrstoffverordnung
Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung
Arbeitsstättenverordnung
Bundesurlaubsgesetz

Bezugsquellen für die aushangpflichtigen Gesetze

Will der Unternehmer auf der sicheren Seite sein, muss er die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Aktualität waren. Das kann der Arbeitgeber erreichen, indem er immer die aktuellste Version der Gesetze auslegt. Verschiedene Bücher und Broschüren enthalten alle aushangpflichtigen Gesetze und Verordnungen. Werden diese Bücher ausgelegt, genügt der Unternehmer seiner Aushangpflicht.

Beispiele

Die wichtigsten Aushanggesetze bei amazon.de
 

Zum 01. August 2009 müssen Ausbilder erstmals wieder, nach knapp 6 Jahren, ihre berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachweisen. Die Ausbildereignungsprüfung ist grundsätzlich wieder, für neue Ausbilder in allen Wirtschaftsbereichen Pflicht.

Welchen Nutzen haben die Auszubildenden?

Im Handwerk wird die berufs- und arbeitspädagogische Eignung mit dem Ablegen der Meisterprüfung nachgewiesen. Mit der verpflichtenden Ausbildereignungsprüfung profitieren auch die Auszubildenden aus anderen Wirtschaftbereichen von der Wiedereinführung. Mit dem Beginn des Ausbildungsjahres 2009 / 2010 wurde damit ein verlässlicher Qualitätsstandard für alle Bereiche der Wirtschaft festgelegt.

Welche Betriebe sind betroffen?

Zulassungspflichtige Betriebe

In zulassungspflichtigen Betrieben ändert sich nichts. Hier war die Ausbildereignungsprüfung auch in den letzten 6 Jahren Pflicht.

Zulassungsfreie Betriebe

Für Fachkräfte aus zulassungsfreien Handwerksbetrieben, handwerksähnlichen Gewerben oder kaufmännischen Ausbildungsberufen gilt die neue Prüfungspflicht. Ausbilder aus diesen Bereichen, die erstmalig zum 01. August tätig werden, müssen nicht nur ihre beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen, sondern nun auch wieder die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten.

Muss die Prüfung nachgeholt werden?

Für Ausbilder, die vor dem Stichtag 01. August 2009 beanstandungsfrei ohne Ausbildereignungsprüfung ausgebildet haben, besteht Bestandsschutz.
Damit können Fachkräfte, die bis zum o.g. Stichtag im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse als Ausbilder eingetragen waren, ihre Ausbildertätigkeit fortsetzen.

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News: Ausbilder Eignungsprüfung wieder Pflicht

Ausbilder Eignungsverordnung (PDF, 30KB) vom 21.01.2009
 

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Arbeitgeber die trotz Auftragsmangels ihre Beschäftigten nicht entlassen wollen, können die Kurzarbeiterregelung nutzen. Mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes können Beschäftigungsverhältnisse erhalten werden.

Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Kurzarbeit

Der Bundestag mit einem Änderungsantrag das Kurzarbeitergeld Plus beschlossen. Damit treten rückwirkend zum 01. Juli 2009 einige Erleichterungen für Arbeitgeber in Kraft. Für Kurzarbeit ab dem 1. Januar 2009 kann der sich der Arbeitgeber auf Antrag die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge vollständig erstatten lassen. Die Erstattung erfolgt ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit. Damit ist eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für den Juli 2009, bei Vorliegen der Voraussetzungen, bereits möglich.

Unternehmen mit mehreren Betriebsteilen

Wurde in einem Betrieb des Unternehmens bereits sechs Monate Kurzarbeit durchgeführt, ist der Anspruch gegeben. Damit profitieren auch Betriebsteile von dieser Regelung, in denen weniger als sechs Monate Kurzarbeit angefallen ist. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf die vollständige Erstattung der von ihm allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge.

Verwaltungsaufwand wird gesenkt

Bei kurzfristigen Unterbrechungen von einem oder zwei Monaten, verlängerte sich nach der alten Rechtslage die Bezugsfrist um diesen Zeitraum. Dauerte die Unterbrechung drei oder mehr Monate, begann eine neue Bezugsfrist. Der Arbeitsausfall musste dann erneut angezeigt werden. Der Arbeitgeber kann mit der neuen Regelung den Antrag stellen, das er bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von mehr als drei Monaten keine neue Anzeige bei der zuständigen Arbeitsagentur stellen muss. Sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Arbeitsagentur ist damit ein richtiges Zeichen zum Bürokratieabbau gesetzt worden.

Bezugszeitraum verlängert

Für Arbeitnehmer, denen bis zum 31. Dezember 2009 ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld entstanden ist, wurde die Bezugsfrist von zuletzt 18 Monate auf 24 verlängert.

Alle Änderungen gelten befristet bis zum 31. Dezember 2010.

BMAS Kurzarbeitergeld plus (PDF, 62 KB)
BMAS Bezugsfrist für Kurzarbeitergeld verlängert (PDF, 63 KB)

Ein betrieblicher Pkw wird vom Unternehmer i.d.R. auch privat genutzt. Diese Privatnutzung muss vom Unternehmer versteuert werden. Dabei werden die folgenden 5 Fehler am häufigsten begangen.

Fehler 1: Einmal 1%-Methode, immer 1%-Methode?

Der Unternehmer ist nicht auf Dauer an die gewählte Methode gebunden. Zum Beginn des Wirtschaftsjahres ist ein Wechsel der Methode möglich. Ist der Pkw bereits abgeschrieben, sollte über einen Wechsel von der 1%-Methode zur Fahrtenbuchmethode ebenfalls nachgedacht werden. Bei Fahrzugwechsel ist auch innerhalb des Wirtschaftsjahres ein Wechsel der Methode zulässig.

Fehler 2: Die 1%-Methode gilt nicht für Leasing- oder Mietwagen

Auch bei Leasing- oder Mietwagen muss die Privatnutzung versteuert werden. Bei einer beruflichen Nutzung des Wagens von mehr als 50% muss daher entweder ein Fahrtenbuch geführt werden oder die 1%-Methode zur Anwendung kommen.

Fehler 3: Die Fahrtenbuchmethode ist immer günstiger

Je teuerer das Modell bei einer relativ hohen privaten Nutzung ist, umso eher ist die 1%-Methode günstiger als ein geführtes Fahrtenbuch. Eine Vergleichsrechnung zum Beginn des Jahres erleichtert die Wahl der günstigsten Methode.

Fehler 4: Bei beruflicher Nutzung unter 50% ist das Fahrtenbuch Pflicht

Wird der Pkw zwischen 10% und 50% betrieblich genutzt, genügt eine repräsentative Aufzeichnung der Privatnutzung über den Zeitraum von 3 Monaten.

Nur Unternehmer, die bei einer betrieblichen Nutzung von über 50%, die pauschale 1%-Methode nicht anwenden wollen, müssen zwingend ein Fahrtenbuch führen.

Fehler 5: Die Kostendeckelung wird nicht berücksichtigt

Hat der Pkw einen hohen Bruttolistenpreis, entsteht dadurch ein hoher, zu versteuernder Privatanteil. Sind im Laufe des Jahres nur geringe Pkw Kosten angefallen, muss die Kostendeckelung berücksichtigt werden. Ansonsten versteuert der Unternehmer einen zu hohen Privatanteil.
 

Ebay plant für Oktober 2009 den kostenlosen Versand von Waren aus der Kategorie Medien. Ebay Verkäufer müssen dann Artikel wie  Bücher oder CDs ohne Versandkosten versenden.

Was müssen ebay Verkäufer bei der Preisgestaltung beachten?

Zum einen muss der Verkäufer frühzeitig die Portokosten in seiner Preiskalkulation berücksichtigen. Zum anderen erhöht sich durch den so künstlich erhöhten Verkaufspreis auch die Verkaufsprovision von ebay. Dieser Betrag muss ebenfalls in der Preiskalkulation berücksichtigt werden. Die Konkurrenzfähigkeit der Produkte mit anderen Marktplätzen, wie bspw. Amazon, sollte der Verkäufer genau im Auge behalten.

Fazit

Überhöhte Versandkosten sind für ebay Käufer ein Ärgernis, das behoben werden muss. Der kostenlose Versand ist aber eher ein Versuch der Gewinnmaximierung auf Kosten der Verkäufer. Eine generelle Deckelung der Versandkosten wäre sicherlich für Käufer und Verkäufer der bessere Weg.

Führt ein Freiberufler, im Beispiel ein EDV Spezialist, Tätigkeiten mit freiberuflichen und auch gewerblichen Elementen aus, liegt regelmäßig nur eine einzige Tätigkeit vor. Ob diese Tätigkeit dem Freiberuflichen oder dem Gewerblichen zugeordnet wird, muss auf Grund des Auftrags ermittelt werden. Überwiegt der freiberufliche Anteil ist der gesamte Auftrag dem Freien Beruf zuzuordnen. Ist der gewerbliche Anteil höher, muss der Auftrag der gewerblichen Tätigkeit zugeordnet werden. Diese Grundsätze ergeben sich aus dem BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 24.7.2008, VIII B 181/07.

Der im Beispiel genannte EDV Spezialist bot seinen Kunden Leistungspakete, die aus Netzwerkdienstleistungen und der Lieferung der entsprechenden Hardware bestehen, an. Das Gericht sah die Handelstätigkeit, in diesem Fall der An- und Verkauf von Hardware, als wesensfremd für einen Freien Beruf an. Durch die Handelstätigkeit wurde die gesamte Tätigkeit des EDV Spezialisten als gewerblich eingestuft.

Die Abgrenzung zwischen sonstigen, beruflich genutzten Räumen und einem häuslichen Arbeitszimmer stellt Unternehmer oft vor ein nur schwer lösbares Problem. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer Vielzahl von Urteilen die Definition ob es sich um ein Arbeitszimmer oder einen sonstigen, beruflich genutzten Raum handelt, konkretisiert. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat ein 7 Seiten langes Schreiben mit Beispielen verfasst, wann ein Arbeitszimmer vorliegt. Liegt ein sonstiger, beruflich genutzter Raum vor, wie bspw. ein Lager- oder Ausstellungsraum, sind die Aufwendungen unbeschränkt als Betriebsausgaben absetzbar. Beim Arbeitszimmer dagegen, sind sehr enge Grenzen für die Anerkennung von Betriebsausgaben gesetzt.

Das Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) BGBl. I S. 1652, BStBl I S. 432 definiert den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers genau.

Auszug
III. Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
3 Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung ge-danklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient (>BFH-Urteile vom 19. September 2002, – VI R 70/01 -, BStBl II 2003 S. 139 und vom 16. Oktober 2002, – XI R 89/00 -, BStBl II 2003 S. 185) und ausschließlich oder nahezu aus-schließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.

Im Urteil vom 26. März 2009 Az. VI 15/07 hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für beruflich genutzte Räume, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, unbeschränkt als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.

Nutzt ein Arbeitnehmer Räume zu beruflichen Zwecken, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet werden können, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich uneingeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar.

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In den ersten zwei Jahren nach der Existenzgründung sind Jungunternehmer, unter bestimmten Voraussetzungen, von der Zahlung des IHK Beitrags befreit. Mit Ablauf dieses Zeitraums muss der Unternehmer erst einmal den Grundbeitrag zahlen. Später kommt auch noch die Umlagezahlung  dazu. Da werden schnell ein paar hundert Euro im Jahr fällig. Liegt der Unternehmensgewinn des Vorjahrs jedoch unter 5.200, EUR, kann sich der Unternehmer auf Antrag vom IHK Beitrag befreien lassen.

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Von Beiträgen zur IHK befreien lassen

Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet mit dem Urteil vom 24.9.2008 Az. X R 58/06 im Sinne der Unternehmer und hilft beim Abbau von Bürokratie. Unternehmer, die ihren Gewinn mittels einer Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, müssen diese Entscheidung nicht jährlich dem Finanzamt gegenüber wiederholen. Das gilt, solange der Unternehmer berechtigt ist, den Gewinn mittels einer EÜR nach § 4 (3) EStG darzustellen. Die Gewinnermittlungsart bleibt bestehen, bis der Unternehmer eine andere Entscheidung trifft.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinen Urteilen vom 05.03.09 unter den Aktenzeichen VI R 23/07 und VI R 58/06 seine Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung geändert.

So kann eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass auch nach einem privat veranlasstem Umzug vorliegen.

VI R 23/07
2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).

VI R 58/06
3. Es kommt nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht (Änderung der Rechtsprechung).

Wird aus beruflicher Veranlassung ein zweiter Haushalt am Beschäftigungsort eingerichtet, liegt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor.

Beispiel

Das bedeutet für Sie, dass Sie bei der doppelten Haushaltsführung deutliche Erleichterungen erlangen können. Am folgenden Beispiel wollen wir das Ganze erläutern.

Arbeitnehmer U zieht mit seiner Familie in ein Eigenheim, dieses ist 100 Kilometer vom bisherigen Wohnort entfernt. Da er aber an selbigem seinen bisherigen Beruf weiter ausüben möchte, mietet er sich dort eine zweite Wohnung. Diese gilt als beruflich veranlasster zweiter Haushalt, weshalb die doppelte Haushaltsführung anerkannt wird.

Dadurch gelingt es, den Wunsch nach einem Eigenheim, etwa in einem eher ländlichen Umfeld, umzusetzen, ohne sich vor daraus resultierenden Folgen fürchten zu müssen.
 

Quelle: Pressemitteilung Bundesfinanzhof

Am 25. April 2009 hat das StrategieForum e.V. – Netzwerk für Erfolg und Wachstum den diesjährigen Strategiepreis an Stefan Merath und seine Unternehmercoach GmbH verliehen. Der „Oskar der Strategieentwicklung“ wurde im Rahmen des Vereins-Kongresses im Münchener Holiday Inn an den Experten für ganzheitliches Unternehmertum übergeben.

(München/Ehrenkirchen) Mit dem in Deutschland maßgeblichen Preis für Unternehmensstrategie zeichnet das StrategieForum die Leistungen des Coaches, Trainers und Sachbuchautors auf zweierlei Weise aus: Stefan Merath hat die Unternehmercoach GmbH aufgrund der vorbildlichen Umsetzung der Engpasskonzentrierten Verhaltens- und Führungsstrategie (EKS) zu einem der marktführenden Beratungsangebote im Unternehmercoaching ausgebaut. Zum anderen findet die EKS in seiner Beratungsmethodik einen wesentlichen Niederschlag und dient als eines der grundlegenden Modelle des Coachingangebotes.

Der Verein würdigte sowohl die Leistungen, die der Experte für sein eigenes Unternehmen erbracht hat als auch die erfolgreiche Anwendung der EKS-Methode bei Stefan Meraths Kunden. In ihrer Laudatio hob Dr. Kerstin Friedrich, eine der führenden Marketingspezialistinnen zum Thema Empfehlungsmarketing und EKS, besonders hervor, „wie bedingungslos er in seinem Coachingkonzept auf die spezifischen Bedürfnisse seiner Zielgruppe eingeht. Das, was er coacht, lebt er auch selbst: Eine der wichtigsten Unternehmeraufgaben ist laut Stefan Merath die Entwicklung der Unternehmerpersönlichkeit. An diesem Punkt hat er in wenigen Jahren riesige Sprünge gemacht. Stefan Merath hat zielstrebig und energiegeladen an sich und seinem Unternehmen gearbeitet und einen herausragenden Kundennutzen geschaffen.“

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Die „Engpasskonzentrierte Verhaltens- und Führungsstrategie“ basiert auf der Arbeit des Systemforschers Wolfgang Mewes. Der heute 85-jährige hat in den vergangenen Jahrzehnten mehr als 10.000 außergewöhnliche Berufs- und Unternehmenserfolge analysiert und, für andere nachvollziehbar, als sog. EKS-Strategie formuliert. Die Strategie basiert auf vier wesentlichen Prinzipien: 1. Konzentration der Kräfte auf Stärkenpotenziale, 2. Den wirkungsvollsten Punkt finden, 3. Den Minimumfaktor (Engpass) finden und 4. Nutzenorientierung statt Gewinnmaximierung. Das Malik Management Zentrum St. Gallen (MZSG) hat die Markenrechte an der EKS-Managementlehre im Jahr 2008 übernommen. Der Strategiepreis wird seit 2002 verliehen. Zu den Preisträgern gehören der Zeitmanagementexperte Prof. Dr. Lothar J. Seiwert, Positionierungsfachmann Peter Sawtschenko, Jürgen Dawo (Town & Country Haus) oder Jens Rückert (foodCycle).

Stefan Merath leitet seit 1997 eigene Unternehmen mit bis zu 30 Mitarbeitern. 2004 startete er dann zusätzlich seine Laufbahn als Coach und verkaufte schließlich sein Software-Unternehmen im Jahr 2007, um sich ganz dieser Berufung zu widmen. Die Umwandlung seiner Beratung zur Unternehmercoach GmbH erfolgte im selben Jahr, und heute beschäftigt die GmbH vier Unternehmercoaches.

Der Experte für die Überwindung der zweiten unternehmerischen Wachstumshürde (dem Übergang vom Selbständigen zum Unternehmer) berät mit seinem Team ausschließlich Unternehmer durch eine Kombination aus eigener unternehmerischer Erfahrung und Personal Coaching. Er selbst ist als Vortragsredner, Seminarleiter, Coach und Autor aktiv. Der Diplom-Soziologe hat zahlreiche Coaching- und Positionierungsweiterbildungen absolviert.

Er ist Autor des Buches “Der Weg zum erfolgreichen Unternehmer. Wie Sie und Ihr Unternehmen neue Dynamik gewinnen” und veröffentlicht regelmäßig Fachbeiträge in Presse und Internet. Er hat eine Ausbildung in der ‚Engpass-konzentrierten Strategie’, ist assoziiertes Mitglied in der ‚Beratergruppe Strategie’ und engagiert sich bei ‚KIVA’, einem Portal für die direkte Gewährung von Mikro-Krediten an Selbständige und Unternehmer in unterentwickelten Ländern.

Ausführliche Presseunterlagen, Rezensionsexemplare für Presse und Fotomaterial auf Anfrage. Weitere Informationen unter www.unternehmercoach.com und www.strategie.net.

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In den Zeiten der Finanzkrise sitzt das Geld auch bei den Banken nicht mehr locker. Viele Unternehmer benötigen aber gerade in diesen Zeiten Kredite für notwendige Investitionen. Nur wird die Kapitalbeschaffung immer schwieriger. Hat der Unternehmer keine ausreichenden Sicherheiten zu bieten, muss das Unternehmenskonzept absolut schlüssig sein.

Ausführlich wurden die Wege der Kapitalbeschaffung im Artikel Startkapital in Zeiten der Finanzkrise beschrieben.

Arbeitgeber dürfen bei einer Betriebsveranstaltung den Teilnehmerkreis nicht auf bestimmte Arbeitnehmergruppen begrenzen. Findet durch den Arbeitgeber eine Begrenzung der Teilnehmer statt, bspw. es sind nur die Führungskräfte eingeladen, liegt keine Betriebsveranstaltung vor.

Als steuerliche Konsequenz darf der den Führungskräften zugeflossene geldwerte Vorteil nicht pauschal mit 25% versteuert werden. Der geldwerte Vorteil wird in diesem Fall mit dem persönlichen Steuersatz des Arbeitnehmers besteuert.

Quelle: BFH Urteil vom 15. Januar 2009 Az.  VI R 22/06

gezDas Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 06.05.2009 Az: 3 K 4387/08 entschieden, dass für einen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühren zu entrichten sind.

Das Urteil findet natürlich nur Anwendung, wenn der beruflich genutzte PC nicht zum Rundfunkempfang verwendet wird. Die Beweislast der Nutzung liegt beim entsprechenden Sender, im vorliegenden Fall betrifft es den Sender SWR.

Das Gericht betonte in seinem Urteil, dass multifunktionale Geräte vielfältigen Zwecken dienen. Vom reinen Besitz eines PCs kann nicht automatisch auf das Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/newsview7857.htm

Weitere interessante Seiten zu diesem Thema im Netz:

Beck – VG Stuttgart: Keine Rundfunkgebühr für beruflich genutzten internetfähigen Computer
Rechtmedial – Verwaltungsgericht Stuttgart sagt GEZ und beruflich genutzter PC vertragen sich nicht
Medienrecht – Rundfunkgebühren für Büro Computer

Mit der Unternehmessteuerreform 2008 kann die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe angesetzt werden. Als Ausgleich wurde für Einzelunternehmer und Personengesellschaften der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer bei der Einkommenssteuer von 1,8 auf 3,8 erhöht. Somit kann der Unternehmer seine Einkommenssteuer um das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages mindern.

Entsteht bei dem Unternehmer hingegen keine Einkommenssteuer, weil bspw. Verluste aus Vermietung und Verpachtung entstanden sind, erfolgt keine Gewerbesteueranrechnung. Gem. dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts Az. 2 K 245/04 darf die Anrechnung der Gewerbesteuer nicht zu einer Erstattung führen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieses Urteil mit dem Beschluss vom 11.11.2008, Az. X R 55/06 bestätigt. Der Unternehmer kann die nicht angerechnete Gewerbesteuer demzufolge auch nicht in die Vorjahre oder Folgejahre übertragen. Der Verfall des so genannten Anrechnungsüberhangs bei § 35 EStG ist gem. dem BFH verfassungsgemäß.
 

Zwei Unternehmer vereinbaren, dass eine Rechnung ganz oder teilweise zurückgenommen wird. Nach bisheriger Rechtssprechung musste die Änderung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer im Zeitraum der Vereinbarung vorgenommen werden.

Neue Rechtssprechung zum Zeitpunkt der Änderung der Bemessungsgrundlage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 18. September 2008 Az. V R 56/06 seine Rechtsprechnung geändert. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer wird demnach erst zum Zeitpunkt der Rückzahlung geändert.

Die Annahme, dass ein Partyservice Lebensmittel liefert und damit der ermäßigten Umsatzsteuer unterliegt, hat der BFH widerlegt. Im seinem Urteil vom 18.12.2008 Az V R 55/06 kommt der BFH in Verbindung mit dem EuGH zu der Auffassung, dass ein Partyservice eine sonstige Leistung erbringt. Diese sonstige Leistung ist mit dem Regelsteuersatz zu besteuern.

Als Begründung gibt der BFH an, dass der Partyservice seine Speisen verzehrfertig zubereitet und dem Kunden am genannten Ort zur vereinbarten Zeit zur Verfügung stellt. Durch den Partyservice wird ebenfalls Besteck und Geschirr zur Verfügung gestellt und nach dem Gebrauch gereinigt. Die Annahme einer sonstigen Leistung ist dadurch gegeben.

Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz wird die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und Jahresabschlussdaten standardmäßig festgeschrieben. So muss bspw. die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Anlage EÜR ab dem 1.01.2011 elektronisch übermittelt werden.

Von dieser Regelung sind nicht nur die Steuerberater betroffen, sondern auch die Unternehmer, die ihre Buchhaltung in Eigenregie abwickeln. Eine Ausnahme bilden Kleinstbetriebe. Diese können die so genannte Härtefallregelung bei der zuständigen Finanzbehörde auf Antrag in Anspruch nehmen. Die Härtefallregelung greift, wenn die elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich unzumutbar ist. Das ist bspw. der Fall, wenn der Unternehmer die notwendige technische Ausstattung lediglich für die Datenübertragung anschaffen müsste.

Ebay-Händler sind auf Grund ihrer Tätigkeit, bestens für die Datenübertragung gerüstet. Sie können die Härtfallregelung daher nicht in Anspruch nehmen.

Nützliche Internetseiten zum Thema Selbständigkeit mit eBay & Co.:

Auktionsideen.de – Geld verdienen mit eBay

Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 17.12.2008 Az: 6 K 2187/08 entschieden, dass die Gewinnermittlung nicht zwingend in der Anlage EÜR zu erfolgen hat.

Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung sondern durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck "Anlage EÜR" zu verwenden. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden und hierbei – soweit ersichtlich – erstmals zu der seit dem Jahr 2005 geltenden Neuregelung Stellung genommen.

Mit der Anlage EÜR kann die Finanzverwaltung Kontroll- und Plausibilitätsprüfungen durchführen. Solange das amtliche Formular nicht verpflichtend ist, sollten  Unternehmer, die ihren Gewinn mittels einer Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, dieses nicht freiwillig nutzen. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel Die wahre Funktion der neuen Anlage EÜR

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist unter dem Az. X R 18/09 die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.

Fazit

Für Sie als Unternehmer bedeutet das, dass Sie mit dem Ausfüllen des amtlichen Vordrucks noch gläserner werden. Denn die Finanzbehörden können Ihre Angaben mit denen ähnlicher Betriebe aus der gleichen Branche gezielt vergleichen. Bei Abweichungen kann es dann schnell zu Betriebsprüfungen kommen.

Aus diesem Grund ist das Ausfüllen des Formulars, sofern es nicht zwingend vorgeschrieben ist, keinesfalls anzuraten. Die Zahlen könnten zu einfache Branchenvergleiche zulassen, was für Sie als Unternehmer nicht empfehlenswert wäre. Nutzen Sie deshalb lieber eine eigene Aufstellung über Ihre Einnahmen und Ausgaben. Andernfalls könnte auch schnell entdeckt werden, dass Sie vermehrt Privateinlagen in Ihr Unternehmen einbringen. Da stellt sich die Frage, woher diese Gelder kommen.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/newsview7674.htm

Die Abschreibung von Wirtschaftsgütern muss im Anschaffungsjahr zeitanteilig erfolgen. Der Abschreibungszeitraum ist im § 7 (1) Satz 4 EStG geregelt:

4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.

Wird ein Wirtschaftsgut bspw. am 17. Mai des Jahres angeschafft, beträgt der Abschreibungszeitraum demzufolge 8 Monate.

Beispiel

Am 29. Juni des Jahres wird eine Digitalkamera im Wert von 1.680,- EUR netto angeschafft. Die Nutzungsdauer einer Kamera ist in der Abschreibungstabelle mit 7 Jahren angegeben. Die jährliche lineare Abschreibung beträgt somit 240,- EUR (1.680,- EUR / 7 Jahre).

Ermittlung der zeitanteiligen Abschreibung

Der Abschreibungszeitraum für die zeitanteilige Abschreibung des Anschaffungsjahres beträgt 7 Monate (Juni – Dezember).

Damit dürfen im Anschaffungsjahr nur 7/12, das entspricht 140,- EUR des jährlichen Abschreibungsbetrages, berücksichtigt werden.

Fazit

Damit zeigt sich, dass es für Unternehmer sinnvoll sein kann, geplante Anschaffungen auf das kommende Jahr zu verschieben und diese dann möglichst zu Beginn des Wirtschaftsjahres anzuschaffen. Denn dadurch erzielen Sie die größtmöglichen Abschreibungsbeträge. Sofern nicht das Jahr, sondern der Monat für die Anschaffung entscheidend ist, können Sie davon profitieren, dass Sie die Güter erst gegen Ende des Monats anschaffen, aber sie dennoch über den gesamten Monat abschreiben können.

Den Abschreibungsbetrag müssen Sie dabei immer anteilig für das Jahr der Anschaffung berechnen. Gleiches gilt, wenn ein Wirtschaftsgut unterjährig veräußert wird. Dann darf die Abschreibung ebenfalls nur zeitanteilig erfolgen.

Der Bundestag hat am 26. März 2009 das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) verabschiedet.

Durch die Deregulierung sollen die Unternehmen von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand entlastet werden. Als Kostenersparnis rechnet die Bundesregierung mit einer Summe von 1,3 Milliarden Euro. Das Statistische Bundesamt geht sogar noch weiter und rechnet unter Berücksichtigung der Buchführungs- und Inventurerleicherungen mit einem Einsparpotenzial von 2,5 Milliarden Euro.

1,0 Milliarde EUR = 1 000 000 000,- EUR

Steuerberater machen 2,5 Millarden Euro Verlust?

Wenn die Unternehmer für Buchführungs- und Bilanzierungsaufwand 2,5 Milliarden Euro weniger ausgeben, haben dann die Steuerberater das Nachsehen? Fehlen am Ende des Jahres bei den Steuerberatern die 2,5 Milliarden? Da kann leicht über drohende Insolvenz oder eine Anpassung der Gebührenordnung der Steuerberater spekuliert werden.

Welche Folgen ein zu hoher Umsatzsteuerausweis für den leistenden Unternehmer und Leistungsempfänger hat, erläutern wir im folgenden Beitrag anhand eines Beispiels.

Wie kann es zu einem höheren Umsatzsteuerausweis kommen?

Ein Veranstalter überlässt einem Markthändler einen Standplatz auf dem Wochenmarkt. Wie in dem Beitrag Vermietung von Standplätzen ist umsatzsteuerfrei bereits erläutert wurde, ist die Vermietung von Standplätzen ab 2009, solange die Vermietungsleistung im Vordergrund steht, umsatzsteuerfrei.

Weist ein Veranstalter aber auch in 2009 noch Umsatzsteuer für die gesamte oder einen Teil der Standgebühr aus, kommt es damit zu einem überhöhten Umsatzsteuerausweis.

Welche Folgen hat das für den Veranstalter?

Der Veranstalter hat auf eine steuerfreie Leistung Umsatzsteuer aufgeschlagen. Er schuldet die falsch ausgewiesene Umsatzsteuer und muss sie dem Finanzamt abführen.

Der Veranstalter kann aber den Steuerbetrag gegenüber dem Markthändler berichtigen.

Der Markthändler kann die falsch ausgewiesene Steuer jedoch nicht als Vorsteuer ansetzen.

Gesetzliche Grundlage: § 14 c UStG i.V.m. R 190 c UStR

Welche Folgen entstehen für den Markthändler?

Der Markthändler als Leistungsbezieher darf die zu hoch ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Der Gesamtbetrag der Rechnung ist aber als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. 

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Im Zug der Wirtschaftskrise wird es für kleine und mittlere Unternehmen zunehmend schwieriger, Kredite zu vernünftigen Konditionen zu erhalten. Der einzelne Unternehmer muss vor dem ersten Kreditgespräch, aufgrund von Basel II und den Ratingrichtlinien, umfangreiche Vorarbeiten leisten.

Welche Auswirkungen hat Basel II auf die Kreditvergabe?

Basel II ist eine EU-Richtlinie, die die Eigenkapitalhinterlegung der Banken anpasst. Für die Banken ist damit die pauschale Hinterlegung von Eigenkapital hinfällig. Sie müssen bei der Kreditvergabe stärker das tatsächlichen Risiko des Kreditnehmers berücksichtigen und die Hinterlegung von Eigenkapital danach ausrichten. 

Das bedeutet für die Banken, für einen risikoreichen Kredit müssen sie mehr Eigenkapital hinterlegen.

Für den Unternehmer bedeutet das, je besser sich das Unternehmen präsentiert und je niedriger das Ausfallrisiko für die Bank ist, um so günstiger sind die Kreditkonditionen.

Rating auf der Grundlage von Basel II

Die einzelnen Banken haben auf der Grundlage von Basel II interne Ratingrichtlinien erarbeitet. Nach diesen Richtlinien werden die Unternehmen beurteilt. Der kreditsuchende Unternehmer sollte sich vor dem ersten Kreditgespräch mit den Ratingrichtlinien vertraut machen. Dazu kann der Unternehmer verschiedene Ratingtools verwenden.

Wo sind die Ratingtools zu finden?

Verschiedene Institutionen stellen kostenlose Ratingtools zur Verfügung. In einem Vergleich der Ratingtools haben wir die Bedienbarkeit und Aussagekraft getestet. Je nach Anforderung kann der Unternehmer sich das passende Tool aussuchen und ein Proberating durchführen.

Zukunftscheck – die Ergänzung zum Rating

Das Rating auf der Grundlage von Basel II berücksichtigt hauptsächlich die Zahlen. Es beantwortet Fragen nach der Höhe des Gewinns, des Umsatzes und wie die Umsatz- und Gewinnerwartungen in Zukunft aussehen.

Untergeordnet und für die Banken schwer ermittelbar sind bei den Ratingfragen die immateriellen Werte des Unternehmens. Mit dem Zukunftscheck, angeboten vom Bundeswirtschaftsministerium, werden auch diese Werte des Unternehmens erfasst und bewertet. Beispielsweise wird die Kundenzufriedenheit, die Lieferantenstruktur oder die Mitarbeitermotivation dargestellt und bewertet.

Die Software wurde vom Fraunhofer Institut für Produktionsanlagen und Konstruktionstechnik entwickelt.

Download und Installation

Der Download der Installationsdatei dauert ca. 2 Minuten (je nach DSL Geschwindigkeit). Die Installation des Programms funktioniert reibungslos.

Programm als CD

Das Programm Zukunftscheck kann auch auf einer CD beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bezogen werden. Ansprechpartner ist das Referat Öffentlichkeitsarbeit/Versand, Tel. 030-18 615 4171, E-Mail: bmwi@gvp-bonn.de

Quelle: BMWi

Starten des Zukunftschecks

Nach dem Start des Programms legt der Nutzer ein neues Projekt an. In einem ersten Fenster können alle relevanten Projektdaten eingegeben werden.

bmwi zukunftscheck projekteigenschaften

 

 

 

 

 

 

In den nachfolgenden Arbeitsschritten beschreibt der Unternehmer detailliert sein Geschäftsmodell und -umfeld, seine Strategie und die Erfolgsfaktoren, wie Human- und Beziehungskapital.

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Während der Bearbeitung kann zwischen den einzelnen Arbeitsschritten hin- und hergewechselt werden. So kann der Unternehmer direkt nach der Eingabe relevanter Daten sehen, wie sich diese auf die Bewertung seines Unternehmens auswirken.

 

 

 

 

Zum Abschluss kann der Unternehmer zwischen verschiedenen Auswertungen und Berichtsarten auswählen. 

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Fazit

Mit dem erstellten Zukunftscheck hat der Unternehmer die individuellen Erfolgsfaktoren seines Unternehmens erfasst. Für die Bank steht ihm damit ein standardisierter Bericht mit allen relevanten Daten zur Verfügung.

Mit einem Vorabrating und dem Zukunftscheck ist der Unternehmer gut für das Kreditgespräch gerüstet.

Die Überlassung von Standplätzen durch den Veranstalter an die einzelnen Markthändler wurde von Markt zu Markt unterschiedlich behandelt. So rechnete der eine Veranstalter auf die gesamte Leistung 19% Umsatzsteuer auf. Der nächste Veranstalter war der Meinung, dass 75% der Leistung eine steuerfreie Vermietung darstellt und die restlichen 25% eine steuerpflichtige Leistung seien für bspw. den Stromanschluss. Die dritte Gruppe der Veranstalter berechnete auf die gesamte Vermietung keine Umsatzsteuer.

BFH Urteil V R 12/05 vom 24. Januar 2008

Mit dem Urteil V R 12/08 vom 24. Januar 2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, das die Überlassung von Standplätzen als eine einheitliche Vermietungsleistung angesehen werden kann.

BUNDESFINANZHOF

Die Überlassung von Standplätzen durch den Veranstalter von Wochenmärkten an die Markthändler kann als einheitliche Vermietungsleistung anzusehen sein (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 7. April 1960 V 143/58 U, BFHE 71, 41, BStBl III 1960, 261, unter 2.; vom 25. April 1968 V 120/64, BFHE 93, 393, BStBl II 1969, 94).

Das Bundesministerium der Finanzen schloss sich mit dem Schreiben vom 15.01.2009 (PDF 36 KB) dieser Auffassung an.

Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ist entscheidend, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, und wenn dies zutrifft, ob die Vermietungsteilleistung prägend ist.

Ist die Vermietungsleistung prägend, sind auch die Nebenleistungen, wie bspw. die Strompauschale umsatzsteuerfrei.

Optionsrecht gem. § 9 UStG

Der Vermieter hat davon ausgenommen ein Optionsrecht gem. § 9 UStG. Macht der Vermieter von diesem Optionsrecht Gebrauch, erlaubt ihm das die steuerpflichtige Behandlung der Vermietungsumsätze.

In diesem Fall ist die Vermietung von Standplätzen umsatzsteuerpflichtig.

Müssen die Standgebühren aus 2008 umsatzsteuerlich korrigiert werden?

Gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen ist die umsatzsteuerlich getrennte Behandlung für 2008 nicht zu beanstanden.

Für vor dem 1. Januar 2009 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn die Zurverfügungstellung von Standplätzen auf Märkten und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen – Leistungen besonderer Art – umsatzsteuerlich gesondert beurteilt werden und nur die Grundstücksvermietung als steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG behandelt wird.

Demzufolge müssen die Standgebühren umsatzsteuerlich nicht korrigiert werden.

Ab dem 1.1.2007 wurde die steuerliche Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers neu geregelt. So ist die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur noch dann möglich, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt.

Bildet das Arbeitszimmer nicht den gesamten Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, ist der Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht gegeben. Damit fällt der bis dahin gültige beschränkte Betriebsausgabenabzug in Höhe von maximal 1.250,- EUR weg.

Beim Bundesverfassungsgericht (BFH) ist unter dem Aktenzeichen AZ: VI R 13/09 ein Verfahren über die Begrenzung der abziehbaren Aufwendungen anhängig.

BFH Anhängiges Verfahren, VI R 13/09 (Aufnahme in die Datenbank am 19.3.2009)

Ist die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 bestimmte Begrenzung der abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf die Fälle, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, verfassungsgemäß?

Quelle: BFH

Mit der Änderung zum 01.01.2008 wurde die Gewerbesteuer neu geregelt.

Welche Änderungen kommen auf den Unternehmer zu?

Ab 2008 stellt die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr dar. Das bedeutet, dass in 2008 vom Firmenkonto gezahlte Gewerbesteuern, bspw. aus Vorauszahlungen oder Restzahlungen, wie Privatsteuern zu erfassen sind.

Für alle Gesellschaftsformen (Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften) gilt eine einheitliche Steuermesszahl von 3,5%. Die bis Ende 2007 geltende Staffelmethode für Einzelunternehmen und Personengesellschaften entfällt damit. Für Kapitalgesellschaften sinkt mit der Änderung die Steuermesszahl von 5% auf 3,5%

Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften erhöht sich der Anrechnungsfaktor auf die Einkommensteuer vom 1,8-fachen auf das 3,8-fache. Kapitalgesellschaften haben keine Anrechnungsmöglichkeit.

Sie haben weitere Fragen zur Gewerbesteuer oder anderen steuerlichen Themengebieten?

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Sind Sie überhaupt gewerbesteuerpflichtig?

Diese Frage sollte sich jeder Unternehmer stellen, bevor eine Gewerbesteuererklärung abgegeben wird. Immer mehr selbstständige Fragen bei uns nach, wo die Unterschiede eines Gewerbetreibenden zum Freiberufler liegen. Das Gesetz gibt darauf konkret im § 18 EStG Antwort, wo nämlich eine Art Berufskatalog der Freiberufler abgedruckt ist. Am Einfachsten ist es nun, seine eigene unternehmerische Tätigkeit mit dieser Liste zu vergleichen. Sofern Abweichungen bestehen, darf der Unternehmer nicht nach seinem eigenen Bauchgefühl gehen, sondern er sollte einen Steuerberater oder auch das Finanzamt zur Behandlung der eigenen Situation befragen. Im Zweifel muss ein richterliches Urteil gefunden werden, welches die Situation des betreffenden nachstellt und somit klärt. Existiert dieses Urteil nicht, bleibt den Unternehmern häufig nur die Klage. Doch dazu sollte ein juristischer Beistand befragt werden. Also bitte nicht im Alleingang unternehmen.

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Die Gewerbesteuer ein deutscher Exot

Die Differenzbesteuerung wird vor allem von Händlern angewendet, die hauptsächlich Gebrauchtgegenstände von Privatleuten kaufen und oft an Privatleute weiterverkaufen. Diese Merkmale treffen vornehmlich auf eBay Verkäufer oder Autohändler zu.

Ein Teil des Umsatzes ist steuerfrei?

Diese Frage muss eindeutig verneint werden. Die Differenzbesteuerung ist allein eine Frage der Bemessungsgrundlage und im § 25a UStG geregelt. Im Regelfall ist die Bemessungsgrundlage alles, was ein Leistungsempfänger aufwendet abzgl. der Umsatzsteuer.

Bei der Differenzbesteuerung errechnet sich die Bemessungsgrundlage gem. R 276a UStR nach folgendem Grundsatz:

Wird ein Gebrauchtgegenstand durch den Wiederverkäufer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG geliefert, ist als Bemessungsgrundlage der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer ist herauszurechnen.

Beispiel

Der Händler Mustermann kauft bei eBay von einer Privatperson einen MP3-Player für 100,- EUR. 10 Tage später verkauft er den Player für 200,- EUR zzgl. einer Versandkostenpauschale von 5,- EUR, ebenfalls an eine Privatperson.
Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ermittelt sich aus der Differenz zwischen Verkaufspreis 205,- EUR und Einkaufspreis 100,- EUR abzgl. der darin enthaltenen Umsatzsteuer.

Verkaufspreis: 205,- EUR
Einkaufspreis: 100,- EUR
Unterschiedsbetrag: 105,- EUR
Im Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer: 16,76 EUR (105,- / 1,19)

Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei der Differenzbesteuerung beträgt damit 88,24 EUR. Die Versandkostenpauschale darf also nicht anders besteuert werden als die Ware.

Darf die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden?

Die im Verkaufspreis enthaltene Umsatzsteuer darf gem. §14a (6) UStG, nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden. Der Wiederverkäufer muss hingegen darauf hinweisen, dass er die Differenzbesteuerung anwendet.

Verzicht auf Differenzbesteuerung bei Neuware

Wiederverkäufer können durchaus auch Neuware verkaufen, dann müssen Sie aber gem. § 25a (6) UStG folgendes beachten:

Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.

Einnahmen

Tagesmütter, die fremde Kinder gegen Entgelt betreuen, erzielen Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit. Erhalten Tagesmütter Pflegegeld vom Jugendamt, ist dieses ab 2009 nicht mehr steuerfrei, sondern muss versteuert werden.

Betriebsausgabenpauschale

Das BMF Schreiben vom 13.04.2007 Az. IV C 3 – S 2342/07/0001 weist darauf hin, das Tagesmütter aus Vereinfachungsgründen eine monatliche Betriebskostenpauschale ansetzen können. Pro Kind, das 8 Stunden betreut wird, kann die Tagesmutter monatlich eine Pauschale von 300,- EUR ansetzen. Ist die Betreuungszeit geringer, muss die Pauschale im Verhältnis gekürzt werden. Die Pauschale darf nicht höher sein, als die erzielten Einnahmen. Die Tagesmutter kann aber statt der Pauschale auch die tatsächlichen Kosten ansetzen.

Fazit

Im Einzelfall ist also genau durchzurechnen, mit welcher Form der Betriebsausgaben die Tagesmutter tatsächlich am günstigsten fährt. Eine Tagesmutter, die monatliche Einnahmen in Höhe von 400 Euro pro Kind erzielt und vier Kinder betreut, hat Gesamteinnahmen in Höhe von 1.600 Euro.

Nehmen wir weiter an, dass jedes dieser vier Kinder für sechs Stunden betreut wird, so ergibt sich eine Betriebskostenpauschale von 225 Euro pro Kind. Das sind Betriebskosten von insgesamt 900 Euro. Damit wären nur noch 700 Euro der Einnahmen als Gewinn zu versteuern. Liegen die tatsächlichen Kosten für die Betreuung der Kinder jedoch bei 250 Euro pro Kind, so können bereits 1.000 Euro als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Der Gewinn verringert sich damit noch einmal, und zwar auf 600 Euro. Liegen die tatsächlichen Kosten dagegen nur bei 200 Euro pro Kind, so sind nur 800 Euro als Betriebsausgaben absetzbar. Dadurch wäre ein Gewinn von 800 Euro zu versteuern. Die Entscheidung, wie abzurechnen ist, sollte deshalb immer im Einzelfall überprüft werden.

Mit dem Urteil vom 18.12.2008 Az. VI R 34/07 hat der BFH entschieden, dass die 1 % Regelung nicht angewendet werden darf, wenn das Fahrzeug nach der objektiven Beschaffenheit und Einrichtung nicht für private Zwecke geeignet ist. Im Streitfall ging es um die Privatnutzung eines zweisitzigen Kastenwagens (Werkstattwagen) durch einen Arbeitnehmer. Nach Auffassung des BFH macht die Ausstattung und die Bauart des Fahrzeugs deutlich, dass ein solcher Wagen typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt wird. 

Mit dem Urteil Az.: XI R 62/07 (PDF, 16 KB) vom 17. Dezember 2008 hat der der BFH entschieden, dass in einer Rechnung auch dann zwingend der Zeitpunkt der Lieferung anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.

Weitere Bestandteile einer ordnungsgemäßen Rechnung.

Wortlaut des Urteils: XI R 62/07 (PDF, 62 KB)

Ein Pkw der von einem Unternehmer weniger als 10 % betrieblich genutzt wird, zählt nicht zum Betriebsvermögen. Die Vorsteuer aus der Anschaffung des Pkw kann somit nicht geltend gemacht werden. Anders sieht es bei den laufenden Kfz-Kosten aus. Das Finanzgericht Nürnberg hat mit seinem Urteil vom 7.08.2007 Az. II 250/2005 entschieden, dass die Vorsteuer aus den laufenden Kfz-Kosten im Anteil der beruflichen Nutzung geltend gemacht werden kann.

Beispiel

Das heißt im Endeffekt, dass der PKW selbst zwar betrieblich genutzt werden kann, aber die Kosten nur anteilig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Im konkreten Fall bedeutet das:

Unternehmer U schafft sich einen PKW im Gesamtwert von 20.000 Euro an. Darin enthalten sind 19 Prozent Umsatzsteuer, was einem Betrag von 3.193,28 Euro entspricht. Diese Umsatzsteuer kann Unternehmer U ebenso wenig wie die Nettoanschaffungskosten des PKW in Höhe von 16.806,72 Euro als betriebliche Ausgaben ansetzen. Der PKW gehört demzufolge nicht zum Betriebsvermögen.

Wird er zu sieben Prozent betrieblich genutzt, etwa für Fahrten zu Kunden, so können die laufenden Kosten für den Wagen jedoch als Betriebsausgaben angesetzt werden. Tankt nun Unternehmer U für 150 Euro brutto, so können sieben Prozent davon als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Das entspricht einem Betrag von 10,50 Euro. In diesem sind Umsatzsteuern in Höhe von 19 Prozent, also 1,68 Euro enthalten. Diese kann Unternehmer U als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen.

Gleiches gilt für eine notwendige Reparatur oder Wartung des Fahrzeugs. Nehmen wir an, diese beläuft sich auf 500 Euro brutto. Das ergibt einen Anteil von 35 Euro bei der siebenprozentigen betrieblichen Nutzung. Der Nettobetrag in Höhe von 29,41 Euro kann als Betriebsausgabe, die verbleibende Umsatzsteuer von 5,59 Euro kann als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Existenzgründer müssen in ihrem Businessplan eine möglichst realistische Umsatzschätzung abgeben. Will der Gründer bei der Bundesagentur für Arbeit einen Gründungszuschuss beantragen, muss er den Businessplan mit einreichen. Einige Gründer glauben, nur wenn ihr junges Unternehmen hohe Umsatzerwartungen verspricht, erhalten sie den Gründungszuschuss. Demnach fallen die Umsatzprognosen dann etwas optimistischer aus.

Will der Existenzgründer hingegen die Kleinunternehmerregelung anwenden, muss der prognostizierte Umsatz unter 17.500,- EUR pro Jahr bleiben. Einen solchen Fall hat das Finanzgericht Düsseldorf, unter dem Az. 1 K 3124/07 U am 20.06.2008 entschieden.

Ein Existenzgründer hat für das Gründungsjahr eine Umsatzprognose von 45.000,- EUR und für das Folgejahr von 50.000,- angegeben. Sein tatsächlicher Umsatz hingegen betrug für das Gründungsjahr nur 13.315,64 EUR. Auf den Rechnungen hat der Gründer die Umsatzsteuer nicht offen ausgewiesen. Auf Grund des tatsächlichen Umsatzes wollte der Gründer im Nachhinein die Kleinunternehmerregelung anwenden. Das Finanzamt verwehrte dem Unternehmer dies aufgrund seiner Prognose. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Unternehmers. Eine offensichtlich unrealistische und zu optimistische Umsatzschätzung darf nicht die Anwendung der Kleinunternehmerregelung versagen.

Was darf das Finanzamt und was darf es nicht?

Als Fortsetzung der letzten Ausgabe möchte wir die zulässigen Maßnahmen und Sanktionen der Finanzverwaltung weiterführen.

Verspätungszuschlag (§ 152 AO)

Das Finanzamt unterscheidet neben der verspäteten Zahlung einer bereits angemeldeten Steuer (siehe dazu Säumniszuschlag) auch die verspätete Abgabe der Steuererklärung oder Steuervoranmeldung. So kann gegen den Steuerpflichtigen ein Verspätungszuschlag verhangen werden, sofern er seiner Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung (bspw.: der Einkommensteuererklärung oder Umsatzsteuererklärung) nicht nachgekommen oder verspätet nachgekommen ist. Von dem Verspätungszuschlag kann die Finanzverwaltung absehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint. Es liegt also mehr oder weniger im Ermessen des Sachbearbeiters oder Finanzbeamten, ob ein Verspätungszuschlag auferlegt oder erlassen wird.
Sofern ein Steuerberater oder anderer gesetzlicher Vertreter die entsprechenden Fristen versäumt hat, wird dies dem Steuerpflichtigen zur Last gelegt und als sein Verschulden betrachtet.

Wie hoch kann der Verspätungszuschlag ausfallen?
Bei der Ermittlung des Verspätungszuschlages dürfen 10% der festgesetzten Steuer aber höchsten 25.000 EUR dem Steuerpflichtigen verhängt werden. Bei der Höhe des festzusetzenden Verspätungszuschlags darf das Finanzamt nicht willkürlich vorgehen, es müssen einige Informationen und Lebensumstände des Steuerpflichtigen beachten werden, so z.B.:

  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen
  • die Dauer der Fristüberschreitung
  • die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs
  • der Vorteil aufgrund der verspäteten Abgabe der Steuererklärung
  • das Verschulden des Steuerpflichtigen

Übrigens, sofern die festgesetzte Steuer Null EUR beträgt darf das Finanzamt keinen Verspätungszuschlag festsetzen, so das BFH-Urteil vom 27.06.1989.

Automatische Fristverlängerung für bestimmte Steuerpflichtige
Sofern der Steuerpflichtige seine Erklärung bei einem steuerlichen Berater erstellen lässt, hat dieser automatisch, ohne Antrag, eine Abgabefrist bis zum 30.09. des Folgejahres. Darin sieht selbst die oberste Finanzbehörde der Länder keinen Verstoß gegenüber dem Gleichheitsgrundsatz. Ob sich allerdings die Zuhilfenahme eines Steuerberaters in jedem Fall lohnt ist fraglich.

Maßnahmen zur Umgehung des Verspätungszuschlages
Die einfachste Methode diese zusätzliche steuerliche Belastung zu umgehen oder zu vermeiden ist die fristgerechte Abgabe der Steuererklärung bis zum 31.05. des Folgejahres.

Beispiel
Die Fristgerechte Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 ist bis zum 31.05.2006 möglich.

Unvollständige Abgabe der Erklärung
Sofern der Steuerpflichtige noch nicht alle Unterlagen zusammen hat oder bisher keine Zeit dazu hatte, kann er auch ganz einfach eine „unvollständige“ Steuererklärung abgeben und mit einem Anschreiben dem Finanzamt mitteilen, dass noch fehlenden Unterlagen, Formulare und Anlagen nachgereicht werden.

Antrag auf Fristverlängerung
Eine etwas elegantere Art und Weise der Vermeidung von Verspätungszuschlägen ist die Beantragung einer Fristverlängerung nach § 109 AO. Das kann telefonisch oder sicherheitshalber per formlosem Anschreiben geschehen. Gründe für eine solche Beantragung sollten ebenfalls mit genannt oder beschrieben werden. In der Regel ist die Fristverlängerung akzeptiert worden, sofern der Steuerpflichtige vom Finanzamt keine gegenteiligen Schreiben erhält.

Was tun, wenn es doch passiert?
Das Finanzamt hat einen Verspätungszuschlag festgesetzt. Der Steuerpflichtige kann versuchen diesen durch einen Antrag erlassen zu bekommen. Dazu kann er bis zu einem Betrag von ca. 10 EUR einen telefonischen Erlass anstrengen. Geht der Verspätungszuschlag über die 10 EUR hinaus, wird der Erlass nur in Schriftform akzeptiert. Gründe für den Erlass des Verspätungszuschlages sollten allerdings genannt werden, wobei diese natürlich auch schlüssig sein sollten. Aber Vorsicht, das Finanzamt betrachtet die gesamte Steuersituation, daher können auch Verspätungszuschläge festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige eine Steuererstattung zu erwarten hat. So hat es bspw. das Finanzgericht Münster (Urteil vom 7. November 1995 Aktenzeichen: 1 K 4658/95 E) entschieden, als frühere Festsetzungen eines Verspätungszuschlags nicht zu einer Änderung des Abgabeverhaltens des Steuerpflichtigen führten.

Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO)

Nach der Abgabe einer Steuererklärung kann es dem Steuerpflichtigen passieren, dass der Steuerbescheid unter Vorbehalt ergeht. Das Finanzamt hat sich also ein „Hintertürchen“ offen gehalten, um den Bescheid auch nach dem Verstreichen der Einspruchsfrist zu ändern. Das geschieht häufig bei noch nicht entschieden Verfahren. Der Steuerpflichtige kann sich dagegen nicht wehren. Die Abgabenordnung (§ 164 AO) beschreibt die Voraussetzungen zur Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung als Notwendigkeit aufgrund von nicht abschließend geprüften Steuerfällen. Solange also der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, kann die Finanzverwaltung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Steuer festsetzen. Dazu ist keinerlei Begründung durch das Finanzamt notwendig. Der Steuerbescheid ist nach diesem Verwaltungsakt in allen Punkten, also nicht nur in einzelnen Sachverhalten, offen und kann von der Finanzverwaltung dahingehend zu Gunsten oder zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden. Diese Möglichkeit wird in der Regel bei selbstständigen Unternehmern genutzt, um durch eine Außenprüfung gegebenenfalls den Steuerbescheid nachträglich ändern zu können. Der Vorbehalt der Nachprüfung ist durch den geänderten Steuerbescheid z.B. aufgrund einer Außenprüfung aufgehoben. Er wird also nach dem Ablaufen der Einspruchsfrist von einem Monat bestandskräftig. Der Vorbehalt der Nachprüfung muss allerdings innerhalb der Festsetzungsfrist (in der Regel vier Jahre) vom Finanzamt genutzt werden, andernfalls wird der Steuerbescheid auch ohne dem Vorbehalt der Nachprüfung rechtskräftig.

Vorläufiger Steuerbescheid (§ 165 AO)

Nach § 165 AO kann das Finanzamt einen Steuerbescheid auch vorläufig erstellen. Das hat zur Folge, dass dieser Bescheid in einigen Punkten geändert werden kann. Darin ist der große Unterschied zum Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung zu sehen, da dieser Vorbehalt den Steuerbescheid insgesamt offen hält. Die Vorläufigkeit des Steuerbescheides in den genannten Punkten hat noch eine weitere Auswirkung zur Folge. Während beim Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung die vierjährige Festsetzungsfrist diesen Vorbehalt beendet, wird die Festsetzungsfrist beim vorläufigen Steuerbescheid in die Zukunft hinaus verlagert. Der Steuerbescheid kann also in diesen Punkten vom Finanzamt auch nach mehr als vier Jahren geändert werden.
Ein vorläufiger Steuerbescheid wird meist wegen anhängigen Gerichtsverfahren erstellt und der Steuerbescheid in diesen Punkten offen gehalten. Sobald die Verfahren durch die Finanzverwaltung zum Abschluss gekommen sind, erstellt das Finanzamt sämtliche Steuerbescheide diesbezüglich neu. Dabei profitieren allerdings nur diejenigen Steuerpflichtigen, die ihren Steuerbescheid in den betreffenden Punkten noch offen haben. Ein Einspruch bezüglich eines anhängigen Verfahrens, durch welches der Steuerbescheid vorläufig ergangen ist, ist daher unnötig, da in diesen Punkten der Steuerbescheid ohnehin in Zukunft geändert wird.
Der Grund sowie der Umfang der Änderungsmöglichkeiten des Steuerbescheides müssen im Erläuterungsteil des Steuerbescheides vom Finanzamt angegeben werden. Nur dann ist eine Änderung in der Zukunft des Steuerbescheides in diesen Punkten möglich.

Die wichtige Nachricht vornweg: Für Fahrzeuge, die vor dem 01.07.2009 angeschafft wurden, bleibt zunächst alles beim Alten. Nur für Pkws, die ab diesem Tag angeschafft werden, gilt eine Kfz-Steuer, die nach Auffassung der Bundesregierung ökologischen Kriterien gerecht wird. Wer wie viel Kfz-Steuer zu zahlen hat, bestimmt sich vor allem aus dem CO2-Ausstoss des Fahrzeugs.

Ausnahme

Für Pkws, die zwischen dem 05.11.2008 und dem 30.06.2009 Erstzugelassen werden, gilt eine Ausnahme. Nach Ablauf der geltenden Steuerbefreiung wird dem Halter automatisch die günstigere Kfz-Steuer angeboten.

Höhe der neuen Kfz-Steuer

Die Höhe der zu zahlenden Steuer ist abhängig von drei Bestandteilen: einem CO2-Freibetrag, dem CO2-Ausstoss sowie dem Hubraum des Fahrzeugs. Mit dem Freibetrag werden Halter abgasarmer Fahrzeuge belohnt, die nur wenig CO2 je Kilometer ausstoßen. Für die Jahre 2009 – 2011 beträgt dieser Freibetrag 120 g / km. Er vermindert sich ab 2012 auf 110 g / km und danach ab 2014 nochmals auf 95 g / km. Für jedes Gramm CO2-Ausstoss, was über dem Freibetrag liegt, wird der Fahrzeughalter mit 2,- EUR zur Kasse gebeten. Hinzu kommt ein Aufschlag auf die Steuerschuld, die sich nach dem Hubraum des Fahrzeugs berechnet. Für je 100 cm³ sind zusätzlich 2,- EUR für Benzin- bzw. 9,50 EUR für Dieselmotoren zu bezahlen.

Berechnungsbeispiel

BMW 120d (1.995 cm³) mit einem CO2-Ausstoss von 138 g / km
 

 

2009 – 2011

2012 / 2013

ab 2014

CO2-Freibetrag

120 g / km

110 g / km

95 g / km

CO2-Ausstoss über dem Freibetrag

138 – 120
= 18 g / km
18 x 2 EUR
= 36 EUR

56 EUR

86 EUR

Je 100 cm³ Hubraum (aufgerundet auf volle 100)

20 x 9,50 EUR = 190 EUR

Steuerbelastung

36 EUR + 190 EUR = 226 EUR

 

246 EUR

 

276 EUR

Vergleich von alter und neuer Kfz-Steuer

Pkw mit Benzinmotor

Fahrzeug

Leistung (kW) / Hubraum (cm³)

CO2 (g / km)

Steuer alt (EUR)

Steuer neu (EUR)

Differenz (EUR)

Peugeot 107

50 / 998

108

67

20

- 47

Porsche
Cayman S

235 / 3.436

230

236

290

+ 54

Honda Civic Hybrid

70 / 1.339

109

94

28

- 66

BMW 118i

105 / 1.995

140

135

40

-55

Pkw mit Dieselmotor

Fahrzeug

Leistung (kW) / Hubraum (cm³)

CO2 (g/km)

Steuer alt (EUR)

Steuer neu (EUR)

Differenz (EUR)

BMW 330 d

180 / 2.993

152

463

349

- 114

VW Passat CC

125 / 1.968

146

308

242

- 66

Seat Leon 1,9 Eco

77 / 1.896

119

293

180

- 113

Mercedes A160 CDI

60 / 1.992

128

308

206

- 102

Fazit

Die neue Kfz-Steuer bringt für Halter von sparsamen Dieselfahrzeugen deutliche Vorteile gegenüber der aktuellen Steuer. Nicht so hohe Einsparungen lassen sich bei Benzinern feststellen. Dennoch unterstützt die neue Steuerbe-rechnung auch hier den Trend zu Kleinwagen.

Anpassung der Bestandsfahrzeuge

Die Neuregelung der Kfz-Steuer betrifft die Halter von Fahrzeugen, die vor dem 01.07.2009 angeschafft wurden, zunächst nicht. Nach dem Willen der Bundesregierung sollen diese Fahrzeuge, 2013 beginnend, „schonend“ in die CO2-orientierte Kfz-Steuer überführt werden. Die Details dazu stehen jedoch heute noch nicht fest.

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Vergleichsrechner zwischen alter und neuer Kfz-Steuer

Für Kaufleute gelten handels- und steuerrechtliche Vorschriften, die genauestens regeln, wie lange bestimmte Schriftstücke und Nachweise über Geschäftsvorfälle aufbewahrt werden müssen. Diese Vorschriften über die Aufbewahrungspflichten ergeben aus der Abgabenordnung (AO) und dem Handelsgesetzbuch (HGB).
Freiberufler und Kleingewerbetreibende müssen die steuerrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen beachten.

Welche Unterlagen müssen wie lange aufbewahrt werden?

Welche Unterlagen für welche Dauer aufzubewahren sind, ergibt sich aus § 147 Abs. 1, 3 AO. Demnach müssen Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und die Unterlagen, die für ihr Verständnis notwendig sind, mindestens zehn Jahre lang zur Verfügung stehen. Gleiches gilt für Buchungsbelege und Unterlagen, die einer elektronischen Zollanmeldung beigefügt werden müssen. Die zehnjährige Aufbewahrungspflicht gilt nach § 14 b (1) UStG ebenfalls für alle Eingangsrechnungen sowie für ein Doppel der Ausgangsrechnungen.
Jungunternehmer nutzen in der Anlaufphase ihres Unternehmens oft das Privatkonto für die betrieblichen Zahlungen. Dadurch müssen die privaten Bankbelege ebenfalls für 10 Jahre aufbewahrt werden.

Für sechs Jahre aufzubewahren sind Handels- oder Geschäftsbriefe bzw. deren Wiedergaben und alle anderen Unterlagen, die eventuell bei der Festlegung der Besteuerung eine Rolle spielen könnten. Bei der Berechnung des Ablaufs der Aufbewahrungspflicht ist zu berücksichtigen, dass nach § 147 Abs. 4 AO die Frist erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem die entsprechende Unterlage entstanden ist.

In der betrieblichen Praxis entstehen häufig Probleme bei der Einschätzung des Charakters von Unterlagen. Welche Art von Schreiben zählt beispielsweise wirklich als Handelsbrief? Unter einem Handelsbrief versteht man Korrespondenz, die geführt wurde um ein Geschäft vorzubereiten, durchzuführen oder umzukehren. Schreiben, die zur Anbahnung eines Geschäfts dienen sollten (z. B. individuelle Angebote, Farbprospekte), die aber nicht erfolgreich waren, werden nicht als Korrespondenz eingestuft und müssen demnach auch nicht aufbewahrt werden.

Dürfen die Unterlagen auch in digitaler Form aufbewahrt werden?

Die Aufbewahrung der Unterlagen in digitaler Form ist gesetzlich folgendermaßen geregelt.

Beispiel

Johannes Meister, seines Zeichens Inhaber eines Unternehmens, das komplexe Geräte für den Maschinenbau herstellt, hat ein hohes Aufkommen an Buchungsbelegen und geschäftlicher Korrespondenz. Mittlerweile türmen sich große Berge an Schriftstücken auf und Herr Meister fragt sich, ob er das wirklich alles aufbewahren muss. Es erscheint ihm wesentlich einfacher, die Belege einfach einzuscannen und die Originale anschließend der Akten- und Datenvernichtung zu übergeben.

Gemäß § 147 Abs. 2 AO ist es erlaubt, die steuerlich relevanten Unterlagen auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufzubewahren, sofern es sich dabei nicht um Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen oder Beigaben zu elektronischen Zollanmeldungen handelt. Wichtig dabei ist, dass die digitalisierten Daten ständig abrufbar sind. Sie müssen ohne jede Verzögerung stets lesbar gemacht und ausgewertet werden können. Außerdem muss die Digitalisierung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Wenn Handels- und Geschäftsbriefe und Buchungsbelege digitalisiert werden, müssen sie bildlich mit den jeweiligen Originalen identisch sein. Bei allen anderen Unterlagen reicht eine inhaltliche Übereinstimmung. Seit einer Neuerung der AO müssen Daten, die ab dem 1. Januar 2002 in digitaler Form eingegangen sind, in ihrer ursprünglichen Form aufbewahrt und verfügbar gehalten werden.

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Was darf das Finanzamt und was darf es nicht?

Als Fortsetzung der letzten Ausgabe möchte wir die zulässigen Maßnahmen und Sanktionen der Finanzverwaltung weiterführen.

Säumniszuschlag (§ 240 AO)

Sofern das Finanzamt eine Steuer per Verwaltungsakt, z.B. durch einen Steuerbescheid festgesetzt hat, und der Unternehmer diese nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstermins entrichtet hat, so ist der Säumniszuschlag fällig. Der Säumniszuschlag beträgt 1% pro angefangenen Monat auf den fälligen Steuerbetrag, wobei dieser vom Finanzamt auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag abgerundet wird.

Beispiel für die Abrundung auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag:
Die Umsatzsteuer des Unternehmers ist mit insgesamt 467,89 EUR angemeldet worden. Der nächste durch 50 teilbare Betrag ermittelt sich mit 450 EUR und bildet auch die Grundlage für eine etwaige Berechnung des Säumniszuschlages.

Die Steuer muss jedoch zunächst festsetzt und angemeldet werden, andernfalls kann das Finanzamt auch keine Säumniszuschläge berechnen. Für diesen Fall tritt der Verspätungszuschlag in Kraft. Säumnisse entstehen dem Steuerpflichtigen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen wie bspw. zu spät gezahlte Zinsen, Verspätungszuschläge oder die Säumniszuschläge selbst. Solange die Säumnis weniger als 3 Tage zurück liegt, ist ebenso kein Säumniszuschlag fällig. Das gilt allerdings nicht, sofern der Steuerpflichtige bar gezahlt hat.

Beispiel zur Höhe des Säumniszuschlags:
Ein Unternehmer muss insgesamt 478 EUR an das Finanzamt zahlen. Der Betrag wurde ordnungsgemäß angemeldet und ist am 10.04. fällig. Der Unternehmer zahlt jedoch erst am 20.06. – somit muss er mit folgendem Säumniszuschlag rechnen:

  1. Abrundung des fälligen Betrages auf 450 EUR
  2. Ermittlung der angefangenen Monate: 3 angefangene Monate (4, 5 und 6)
  3. Berechnung: 3 x 1% von 450 EUR = 13,50 EUR

In einigen Fällen kann der Steuerpflichtige auch das Finanzamt um „Gnade“ bitten. Beispielsweise wenn es sich um eine Ausnahme gehandelt hat, welche Aufgrund von Krankheit vorkam oder der Steuerpflichtige sonst immer pünktlich bezahlt hat. Dies nennt man dann „Billigkeitsgründe“
Übrigens, wer seine Steuern per Banküberweisung zahlt, erhält durch den Zahlungsverkehr begründet 5 Tage Schonfrist vom Finanzamt.

Schätzung (§162 AO)

Kann das Finanzamt die Steuer nicht festsetzen, weil der Unternehmer keine Steuererklärung abgegeben hat, so darf die Finanzbehörde nach dem Versenden von Mahnungen auch die Besteuerungsgrundlage schätzen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige seine Bücher und Aufzeichnungen nicht vorlegen kann oder will und auch sonst keine Auskünfte gibt. Die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung besteht auch nach dem Ergehen des Schätzbescheides, so dass der Unternehmer nicht einfach warten kann, was für ihn günstiger ist. In aller Regel schätzt das Finanzamt den Steuerpflichtigen aber denkbar ungünstig, da es immer vom schlechtesten Fall ausgeht. Rein rechtlich gesehen darf die Finanzverwaltung gar nicht absichtlich schlechter schätzen, doch diese „böse“ Absicht müsste man dem Finanzamt erst einmal nachweisen.

Der geschätzte Steuerbescheid kann selbstverständlich nachträglich wieder angefochten werden, so zum Beispiel mit einem Einspruch. Besser ist es jedoch die betreffende Steuererklärung einfach abzugeben.

Steuererlass (§ 227)

Die Finanzbehörden können Steuern erstatten oder erlassen, wenn die Festsetzung bzw. die Einziehung der Steuer im Einzelfall „unbillig“ ist. Bei der Frage nach der Unbilligkeit geht das Finanzamt im eigenen Ermessen vor. Daher passiert der Steuererlass sehr selten. Eine Unbilligkeit für den Steuerpflichtigen ist bspw. die Zerstörung oder Gefährdung einer wirtschaftlichen Existenz durch die betreffende Steuerzahlung. Zuvor ist allerdings eine absolute Liquiditätsausschöpfung notwendig. Der Steuerpflichtige muss also zunächst alles Verkaufen, was nicht zum Lebensunterhalt notwendig ist, bspw. Gebäude oder Grundstücke. Auch das Einkommen des Ehepartners dient dem Lebensunterhalt und wird vom Finanzamt angerechnet. Zudem muss die Kreditlinie des Steuerpflichtigen bei Kreditinstituten vollkommen ausgereizt sein, da er ja auch ein Darlehen zur Tilgung der Steuerschuld aufnehmen könnte.

Der Erlass der Steuer muss allerdings auch beim Finanzamt beantragt werden, was vernünftiger Weise so schnell als möglich innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides geschehen sollte. Eine Alternative zum Steuererlass ist die Steuerstundung.

Aus verschiedenen gesetzlichen Grundlagen ergibt sich eine gesetzliche Buchführungspflicht für bestimmte Unternehmern.

Buchführungspflichtige Unternehmer

Buchführungspflichtig sind alle Unternehmer die gem. § 1 HGB Kaufleute sind. Dazu zählen alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen, insbesondere der eingetragene Kaufmann (e.K.), die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Unternehmensgesellschaft (UG). Der § 141 AO regelt, das nicht eingetragene Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte die einen Gewinn von mehr als 50.000,- EUR oder einen Umsatz von mehr als 500.000,- EUR je Wirtschaftsjahr verzeichnen, buchführungspflichtig sind.

Nicht buchführungspflichtige Unternehmer

Nicht eingetragene Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte, deren Gewinn unter 50.000,- EUR bzw. deren Umsatz unter 500.000,- EUR liegt sind nicht buchführungspflichtig. Freiberufler im Sinne des § 18 EStG sind ebenfalls nicht buchführungspflichtig.

Beispiel:

nternehmer A betreibt ein Einzelunternehmen. Er hat sich nicht im Handelsregister eintragen lassen, ist somit kein Vollkaufmann. Im Jahr 2009 erwirtschaftet er einen Gewinn von 43.800 Euro. Damit unterliegt er nicht der Buchführungspflicht.

Im Jahr 2010 steigt sein Gewinn auf 51.300 Euro. Aufgrund dessen, dass er die Grenze überschritten hat, wird er buchführungspflichtig.

Dennoch befreit ihn die Nichtveranlagung zur Buchführungspflicht nicht davon, seine Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass er keine doppelte Buchführung durchführen und keine Bilanz erstellen muss. Die normalen Steuererklärungen muss Unternehmer A aber auch schon im Jahr 2009 abgeben. Ab dem Jahr 2010 könnte es für ihn hingegen sinnvoll sein, sein Unternehmen in eine GmbH oder UG umzuwandeln. Da er ohnehin der Buchführungspflicht unterliegt, könnte er auf diese Weise zumindest seine persönliche Haftung ausschließen.

Der Unternehmer kann bereits im Jahr 2009 seine Steuererklärungsdaten elektronisch an das Finanzamt senden. Mit dem am 13.11.2008 vom Bundestag beschlossenen Steuerbürokratieabbaugesetz wurden noch weitergehende Änderungen festgelegt. So soll der Unternehmer ab dem Veranlagungszeitraum 2011 alle Steuerklärungen, die das Unternehmen betreffen, elektronisch übermitteln. Ausnahmen gibt es nur bei unbilliger Härte, das Finanzamt kann dann auf die elektronische Übermittlung verzichten. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sollen ab 2011 ebenfalls auf elektronischem Weg übermittelt werden. Für Existenzgründer ergibt sich die Verpflichtung, den steuerlichen Erfassungsbogen auf elektronischem Weg abzuwickeln. Unternehmer, die steuerfreie Leistungen an andere Unternehmer ausführen, brauchen grundsätzlich keine Rechnungen mehr zu erteilen. Dazu kann man nur anmerken, Bürokratieabbau ist richtig. Für eine Betriebsausgabe ist aber immer noch der entsprechende Beleg, die Rechnung wichtig. Muss der Unternehmer zukünftig hinter seiner Rechnung herlaufen?

Das Jahressteuergesetz 2009 wurde am 19.12.2008 vom Bundesrat verabschiedet und am 24.12.2008 verkündet. Im Gegensatz zum Entwurf des Gesetzes wurde die geplante hälftige Beschränkung des Vorsteuerabzugs für Fahrzeugkosten zurückgenommen. Das bedeutet für den Unternehmer, dass er weiterhin die volle Vorsteuer bei Anschaffung eines Fahrzeuges geltend machen kann. Das gilt ebenfalls für die Vorsteuer aus den laufenden Fahrzeugkosten. Im Gegenzug muss der Unternehmer jedoch die private Nutzung des Pkw versteuern.
 

Eine pauschale Leistungsbeschreibung auf der Rechnung schließt für den Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug aus. Das geht aus dem am 17.12.2008 veröffentlichten Urteil des BFH V R 59/07 hervor. In der dem Urteil zu Grunde liegenden Rechnung, wurde als Leistungsbeschreibung aufgeführt:

"Für technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996…". 

Welche Angaben eine Rechnung enthalten muss, können Sie unter Muster und Vorlagen ersehen.

Was darf das Finanzamt und was darf es nicht?

Eine Vielzahl von Unternehmern zögert häufig mit dem Finanzamt, aus Angst etwas falsch zu machen oder die „schlafenden Hunde“ zu wecken. In der Tat kann das den Steuerpflichtigen Kopf und Kragen kosten, aber dennoch sollte man einige Grundregeln kennen, um nicht dem Finanzamt einen entscheidenden Vorteil zu verschaffen. So haben Sie als Unternehmer oder Existenzgründer verschiedene Rechte, müssen aber auch einige Maßnahmen über sich ergehen lassen. Ein kleiner Auszug sei hier gegeben.

Akteneinsicht

Gern wüsste man was in den Akten der Finanzbehörde schlummert, was liegen für Dokumente gegen mich vor? Aus dem Fernsehen kennt man dann die Aussage der Rechtsanwälte: „Da fordern wir erst mal Ihre Akten an.“ Doch beim Finanzamt ist das nicht ganz so einfach, denn die finanzamtsinternen Akten können nur im Rahmen einer Klage vor dem Finanzgericht angefordert werden. Allenfalls kann beim Wechsel des Steuerberaters das Finanzamt kulanterweise ausgewählte Details bekannt geben, um so die Übernahme des Mandates für den Steuerberater etwas zu erleichtern.

Auskunftserteilungsrecht des Finanzamtes §111

Zur Klärung von Informationen kann selbstverständlich auch das Finanzamt um Hilfe gebeten werden. Der freundliche Finanzbeamte wird dann im Rahmen seiner Befugnisse Auskünfte erteilen und Hilfestellungen sowie Informationen geben. Doch wie weit muss das Finanzamt dem Steuerpflichtigen helfen? Und bis zu welchem Grad sind die erteilten Auskünfte vertrauenswürdig und verbindlich?

Telefonische Auskünfte sind unverbindlich

Der schnellste aber bei weitem nicht der rechtssicherste Weg ist der Griff zum Telefon. Derartig erteilte Auskünfte sind im Streitfall, zum Beispiel bei einer Klage, nicht aussage- bzw. nicht beweiskräftig. Die mündliche Auskunft per Telefon ist nur dann für die Finanzbehörde bindend und wirksam, wenn diese vom Sachgebietsleiter der Behörde abgegeben wurde. Dazu ist es notwendig, sich durch den Telefon- und Verbindungsdschungel des zuständigen Finanzamtes zu hangeln und entsprechende Aktennotizen zu erstellen. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte die Anfrage stets schriftlich erfolgen.

Schriftliche Auskunftseinholungen sind verbindlich

Eine schriftliche Auskunft kann vom Finanzamt erwartet und gefordert werden, wenn der Unternehmer eine Investition tätigen möchte. Er kann also im Vorfeld der Investitionstätigkeit das Finanzamt um eine Stellungnahme bitten, um seine Investitionstätigkeit an dem Handeln der Finanzverwaltung auszurichten. Dabei geht es nicht selten um erhebliche Summen, die in der Finanzierungsplanung des Unternehmers einen entscheidende Größe darstellen. Bei der Anfrage sollte der Unternehmer jedoch beachten, dass diese vor der Maßnahme zu erfolgen hat. Außerdem sollte der Sachverhalt so genau es nur geht beschrieben werden, dabei darf auch keine Einzelheit verschwiegen werden, die letztlich zu einem falschen Ergebnis führen könnte. Da das Finanzamt kein Steuerberater ist und daher nicht steuerberatend tätig sein darf und auch aus Eigeninteresse dies nicht sein wird, sollte man gar nicht erst versuchen ein Steuerschlupfloch vom Sachbearbeiter prüfen zu lassen.

Außenprüfung

Gerade bei Gewerbetreibenden oder freiberuflichen Unternehmern kommt es hin und wieder vor, dass das Finanzamt durch Außenprüfer die Belege, Rechnungen, und Aufzeichnungen vor Ort beim Unternehmer prüfen möchte. Wann tatsächlich eine Außenprüfung stattfindet wird einzig und allein vom zuständigen Finanzamt festgelegt. In der Regel kommt es zu Außenprüfungen, wenn der Unternehmer sich auffällig verhalten hat. So zum Beispiel über einen sehr langen Zeitraum hohe Verluste erklärt.
Eine Außenprüfung wird stets schriftlich angekündigt. Es wird dem Unternehmer mitgeteilt, für welche Jahre er in welcher Steuerart geprüft wird. Dieser Termin kann auch seitens des Unternehmers verschoben werden. Der Steuerpflichtige muss bei der Prüfung auch eine gewisse Zuarbeit leisten. So hat er bspw. Urkunden, Verträge und andere Aufzeichnungen vorzulegen. Abschließend wird die Außenprüfung in einer Besprechung und einem Prüfprotokoll beendet und dem Unternehmer erläutert.

Kontrollmitteilung

Das Finanzamt kann über alle der vollständigen und ordnungsgemäßen Besteuerung der Einnahmen dienenden Tatsachen so genannte Kontrollmitteilungen erstellen. Diese werden in der jeweiligen Akte des Steuerpflichtigen abgeheftet. Kontrollmitteilungen werden insbesondere bei großen und wichtigen Transaktionen wie Erbschaften, Grundstückskäufen oder –verkäufen sowie nach Außenprüfungen erstellt. Da das Finanzamt diese Mitteilungen nicht veröffentlichen muss, kommen diese Aktennotizen frühestens im Fall einer Klage vor dem Finanzgericht zu Tage. Daher sollte jeder Steuerpflichtige auf der Hut sein und mit seinen finanziellen, privaten und geschäftlichen Verhältnissen nicht leichtfertig umgehen. Das Finanzamt recherchiert im Übrigen auch bei eBay oder in den Kleinanzeigenteilen der Presse.

Einnahme des Augenscheins (Ortsbesichtigung)

Bei komplexen steuerlichen Verhältnissen hat das Finanzamt das Recht einer Vorortbesichtigung. Es soll dem Steuerpflichtigen eine Benachrichtigung in angemessener Zeit zugestellt werden, was jedoch nicht heißt, dass benachrichtigt werden muss. Der Beamte kann also auch unangemeldet vor der Tür stehen. Die Besichtigung muss jedoch während der Geschäfts- oder Arbeitszeiten stattfinden und kann durch einen Sachverständiger begleitet werden. Die privaten Wohnräume des Steuerpflichtigen dürfen nur in dringenden Fällen betreten werden. Sollte der Verdacht bestehen, dass durch die Benachrichtigung des Steuerpflichtigen der Sachverhalt oder die Umstände vorsätzlich geändert werden, so wird das Finanzamt selbstverständlich nicht eine Benachrichtigung versenden, um den tatsächlichen Zustand einer Sache oder eines Raumes sicherzustellen. Sofern der Unternehmer den Zutritt zu Räumen verweigert, führt dies im Zweifel zur Ablehnung oder nicht Anerkennung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

Nutzt der Unternehmer seine betrieblichen Geräte, wie Telefon oder Fax auch privat, muss er den Privatanteil korrigieren. Was in den verschiedenen Konstellationen zu beachten ist, erläutern wir im nachfolgenden Artikel näher.

Privatwohnung und Firma sind in getrennten Räumlichkeiten

Sind die Privatwohnung und die Firma des Unternehmers räumlich getrennt und besitzen eigene Telefonanschlüsse ist die Behandlung der Telefonkosten am eindeutigsten. Die Kosten des betrieblichen Telefons sind betrieblich veranlasst, die Kosten des Privattelefons sind privat veranlasst. Auf eine Korrektur des privaten Nutzungsanteils des Firmentelefons und des beruflichen Nutzungsanteils des Privattelefons kann hier verzichtet werden, weil die Nutzungsanteile im Allgemeinen gleich hoch sind.
Ausnahme: Die privaten Telefonkosten sind sehr niedrig, dann kann die Finanzverwaltung eine detaillierte Einzelaufstellung für den betrieblichen Telefonanschluss anfordern.

Privatwohnung und Firma sind nicht in getrennten Räumlichkeiten

Gerade bei Existenzgründern und kleineren Unternehmen ist eine räumliche Trennung zwischen Firma und Privatwohnung meist nicht möglich. Oder, das Unternehmen wird zwar von ein oder zwei separaten Räumen aus geführt, es existiert aber nur ein Telefonanschluss. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass nur ein bestimmter Teil der Telefonkosten betrieblich veranlasst sind. Der Unternehmer muss den privaten Anteil an den Telefonkosten entsprechend korrigieren. Dabei hat der Unternehmer drei Möglichkeiten zur Korrektur am Jahresende.

Einzelgesprächsnachweis

Der Unternehmer kann sich monatlich einen Einzelverbindungsnachweis zu seiner Telefonrechnung ausdrucken lassen. An Hand des Einzelverbindungsnachweises ermittelt er seine Privatgespräche. Ermittelt der Unternehmer bspw., dass 22% der Gespräche privat veranlasst sind, muss er 22% der gesamten Rechnung als Privatnutzung korrigieren. Nach diesem Verfahren kann der Unternehmer jeden Monat exakt seine Privatnutzung ermitteln.

pauschale Ermittlung auf Basis des Einzelgesprächsnachweises

Jeden Monat aufs Neue die Privatnutzung zu ermitteln ist eine aufwändige und lästige Rechnerei. Nachdem der Unternehmer für einen gewissen Zeitraum, im Allgemeinen für 3 Monate, die Privatnutzung ermittelt hat, kann er den durchschnittlichen Prozentsatz auf das gesamte Jahr anwenden. Ändern sich die Verhältnisse nicht grundlegend, wird der Prozentsatz auch in den Folgejahren von der Finanzverwaltung anerkannt.

Pauschale

Einige Finanzämter erkennen auch eine Pauschale ohne Rechnerei an. So wurde bspw. ein Privatanteil von ca. 25,- EUR bis 30,- EUR pro Monat nicht beanstandet. Auch eine pauschale Aufteilung der Rechnung in betrieblich veranlasst und für die private Nutzung im Verhältnis 50/50 bis zu 70/30 wird in der Regel nicht beanstandet. Diese pauschale Aufteilung hat den Vorteil, dass der Unternehmer keine Rechnerei hat, sie ist aber im Normalfall für den Unternehmer ungünstiger.

Internet, DSL und Flatrate

Ohne Internet kann in der heutigen Zeit kaum ein Unternehmen arbeiten. Internetkosten gehören wie die Telefonkosten zu den betrieblichen Kosten. Die Aufteilung in betrieblich veranlasst und Privatnutzung erfolgt nach dem gleichen Prinzip wie bei den Telefonkosten.

Flatrate

Mit einer Flatrate zahlt der Unternehmer monatlich eine pauschale Gebühr für die Nutzung von Internet, Telefon- und oft auch Handygespräche. Die Gebühr ist ebenfalls in betrieblich veranlasst und Privatnutzung aufzuteilen. Einige Anbieter erstellen keinen Einzelgesprächsnachweis mehr. Damit entfällt für den Unternehmer die Möglichkeit, seine Privatnutzung an Hand der Einzelgespräche zu ermitteln. Der Unternehmer kann somit die Privatnutzung nur ordentlich schätzen.

Anschaffungskosten von Telefon, Fax und Handy

Werden das Telefon, das Fax oder das Handy privat mitgenutzt, müssen die Anschaffungskosten ebenfalls um die Privatnutzung korrigiert werden. Bemessungsgrundlage für die Korrektur ist die jährliche Abschreibung des Gerätes. Korrigiert wird mit dem Prozentsatz, der auch bei den Gesprächsgebühren angewendet wird.

Korrektur der Vorsteuer aus der Anschaffung?

Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen muss die gezahlte Umsatzsteuer nicht korrigiert werden, soweit die betriebliche Nutzung nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist, also über 10 % liegt. Dann kann der Unternehmer die Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten in voller Höhe als Vorsteuer geltend machen R 24c (4) UStR 2008.

R 24c (4) UStR 2008
Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten unternehmerisch genutzter Telekommunikationsgeräte (z.B. von Telefonanlagen nebst Zubehör, Faxgeräten, Mobilfunkeinrichtungen) kann der Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 15 UStG in voller Höhe als Vorsteuer abziehen. Die nichtunternehmerische (private) Nutzung dieser Geräte unterliegt nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer (vgl. Abschnitt 192 Abs. 21 Nr. 2 ). Bemessungsgrundlage sind die Ausgaben für die jeweiligen Geräte (vgl. Abschnitt 155 Abs. 3 ). Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören die Grund- und Gesprächsgebühren (vgl. BFH-Urteil vom 23.9.1993, V R 87/89, BStBl 1994 II S. 200). Die auf diese Gebühren entfallenden Vorsteuern sind in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen (vgl. Abschnitt 192 Abs. 21 Nr. 1 ).

Beispiel für die Privatnutzung einer Telefonanlage

Am 01.01.2009 wurde eine Telefonanlage für 1.000,- EUR + USt 190,- EUR angeschafft. Die monatliche Telefonrechnung liegt bei 200,- EUR + USt 38,- EUR. Die Privatnutzung wird pauschal mit 30 % berücksichtigt.

Was passiert bei der Anschaffung?

Die gezahlte USt in Höhe von 190,- EUR wird in voller Höhe als VSt geltend gemacht. Es erfolgt keine Korrektur durch die Privatnutzung.

Wie werden die Anschaffungskosten korrigiert?

Die Anschaffungskosten in Höhe von 1.000,- EUR werden im Sammelposten GWG 2009 erfasst und gleichmäßig über 5 Jahre abgeschrieben. Der jährliche Abschreibungsbetrag beträgt 200,- EUR (1.000,- EUR / 5 Jahre). Die Privatnutzung der Telefonanlage beträgt somit 60,- EUR (200,- EUR x 30 %). Die ermittelten 60,- EUR unterliegen als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.

Erfassung der monatlichen Gebühren

Die monatliche Telefonrechnung wird im Verhältnis der beruflichen und privaten Nutzung aufgeteilt. Als Betriebsausgabe wird die berufliche Nutzung von 70% der 200,- EUR, gleich 140,- EUR erfasst. Die darauf entfallende VSt 26,60 EUR (140,- x 19%) ist abziebar.

Der Anteil der Privatnutzung in Höhe von 60,- EUR (200,- x 30 %) ist nicht als Betriebsausgabe zu erfassen. Die darauf entfallende VSt in Höhe von 11,40 EUR (60,- EUR x 19 %) ist nicht abziehbar.

In der so genannten Vorgründungsphase fallen für den Existenzgründer oft schon Ausgaben an. Wurden diese Ausgaben aus betrieblichem Anlass getätigt oder besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Ausgabe und der Firmengründung, liegt eine vorweggenommene Betriebsausgabe vor.

Im folgenden Artikel des gruenderlexikons sind die vorweggenommenen Betriebsausgaben detailliert erklärt und aufgeschlüsselt.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer trägt sich mit dem Gedanken, sich selbstständig zu machen. Diesen Gedanken hegt er erstmals im Januar 2010. Daraufhin macht er sich schlau, in welchem Bereich er Geld verdienen könnte und weiß bereits im Frühjahr desselben Jahres, dass er im Transportwesen Geld verdienen kann. Er befindet sich in der so genannten Vorgründungsphase. In dieser Zeit besucht er verschiedene Gründerseminare und schaut sich nach dem passenden Fahrzeug um. Dieses findet er beispielsweise im Juli und kauft es.

Die Anstellung kündigt er zu Ende August und beginnt direkt im September mit der gewerblichen Tätigkeit. In diesem Fall können die Kosten für die Existenzgründungsberatung, sowie für den Kauf des Fahrzeugs als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dies ist aber nur möglich, wenn der zeitliche und betriebliche Zusammenhang eindeutig ist. Transportsicherungen, die der Arbeitnehmer fünf Jahre zuvor für einen privaten Umzug angeschafft hat, können hingegen nicht mehr als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Möglich ist es aber, deren aktuellen Marktwert zu ermitteln und die Sicherungen als Privateinlage ins Unternehmen einzubringen.

Liegt ein betrieblicher Zusammenhang hingegen nicht vor, so können die Kosten, etwa für eine Kreissäge, die für das Unternehmen nicht benötigt wird, auch nicht abgesetzt werden.

Das Europäische Mahnverfahren kann ab dem 12.12.2008 und das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ab dem 1.01.2009 europaweit genutzt werden. Unternehmen im Import bzw. Export können damit leichter bei Zahlungsverzug eines Schuldners agieren.

1. Das Europäische Mahnverfahren

Werden bspw. Waren europaweit verkauft, kann der Unternehmer nun bei Zahlungsverzug schneller und kostengünstiger den Käufer mahnen. Sind Gläubiger und Schuldner in verschiedenen Mitgliedsstaaten ansässig, kann der Gläubiger mittels des Europäischen Mahnverfahrens einen Titel gegen den Schuldner erwirken. Erhebt der Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen Widerspruch, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar. Das Amtsgericht Berlin-Wedding ist in Deutschland allein für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren zuständig.

Beispiel

Unternehmer U aus Deutschland hat an seinen Kunden K aus Holland Ersatzteile verkauft. K nimmt die Ware an, bezahlt sie aber nicht. U kann nun unter http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm das Europäische Mahnverfahren einleiten. Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls kann online ausgefüllt werden. Der gesamte Antrag ist mit Codes hinterlegt, eine Anspruchsgrundlage aus dem Kaufvertrag hat den Code 01, eine ausgebliebene Zahlung den Code 30. Durch die Verwendung der Codes können alle Gerichte der Mitgliedsstaaten ohne lange Übersetzungen sofort den Sachverhalt zuordnen. Solange der Ausgangsfall nicht offensichtlich unbegründet ist, erlässt das Gericht den Zahlungsbefehl. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Schuldner K zu. Der Schuldner hat nun die Möglichkeit den Zahlungsbefehl zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen.

Zahlungsbefehl wird akzeptiert

Legt K innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt automatisch das Gericht diesen Zahlungsbefehl für vollstreckbar. U kann den Zahlungstitel dann zwangsweise durchsetzen.

Einspruch einlegen

Legt der Kunde Einspruch gegen den Zahlungsbefehl ein, beginnt ein gewöhnlicher Zivilprozess.

Welches Gericht ist zuständig?

Das Europäische Mahnverfahren findet grundsätzlich bei dem Gericht statt, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Das bedeutet, der Kunde K erhält den Zahlungsbefehl von einem zuständigen Gericht in Holland.

2. Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Durch das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen können Forderungen innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) bis 2.000,- EUR leichter durchgesetzt werden. Für die Verfahrenseinleitung des Klägers und die Erwiderung des Schuldners stehen standardisierte Formulare zur Verfügung. Weder der Kläger noch der Schuldner muss sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Grundsätzlich wird dieses Verfahren schriftlich und am zuständigen Gericht des Schuldners geführt.
 

Hilfe in Steuerangelegenheiten

Jeder Steuerpflichtige hat selbstverständlich die Möglichkeit sich selbst vor dem Finanzamt zu vertreten. Es ist also nicht erforderlich und auch nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Steuerberater seinen Beistand leisten muss. Allerdings kommt der Unternehmer aufgrund des immer komplexeren Steuer- und Verfahrensrechts häufig um die Hilfe eines fachkundigen Dritten nicht herum.

Wer darf alles in Steuerangelegenheiten helfen?

Die nicht unbeachtlichen Kosten und Gebühren der Hilfestellung eines Steuerberaters versuchen einige Selbständige zu umgehen, indem Sie einen Nichtsteuerberater um Hilfe bitten, doch diese Hilfe kann schwerwiegende Folgen haben. So dürfen folgende Angehörige eine unentgeltliche Hilfeleistung geben: der Verlobte, der Ehegatte, die Eltern oder Schwiegereltern, die Kinder, Großeltern und Enkelkinder sowie die Geschwister, die Nichten und Neffen, Onkels und Tanten und Schwager sowie Schwägerinnen.
Sobald also die steuerliche Hilfe von einer anderen als der oben genannten Person kommt, muss diese ein zugelassener Steuerberater oder eine nach dem Steuerberatergesetz zugelassene Person sein, so zum Beispiel ein Rechtsanwalt oder ein Wirtschaftsprüfer.

Aussetzung der Vollziehung

Sollte der Unternehmer mit der Entscheidung seines zuständigen Finanzamtes nicht einverstanden sein, so entbindet Ihn das noch lange nicht von der Zahlung der durch den Steuerbescheid ermittelten Steuer. Auch das Einlegen eines Einspruchs verzögert oder hemmt nicht die Fälligkeit der festgesetzten Steuer. Erst der Antrag auf die Aussetzung der Vollziehung stellt den Steuerpflichtigen vorübergehend von der Nachzahlung des umstrittenen Steuerbetrages frei. Sofern ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bestehen, wird das Finanzamt dem Antrag stattgeben.

Dienst- und Sachaufsichtsbeschwerde

Manchmal kommt es vor, dass telefonische Anfragen oder Briefverkehr sehr unsachlich oder auch beleidigend, frech oder gar willkürlich beantwortet werden. Die meisten Unternehmer ärgern sich dann und sind der Meinung, dass man da nichts machen könne, denn die Beamten sitzen am längeren Hebel und ziemlich sicher in ihrem Sessel. Doch das stimmt nur zum Teil, denn jeder Steuerpflichtige hat das Recht, sich beim Vorgesetzten über das persönliche Fehlverhalten eines Sachbearbeiters oder Beamten zu beschwerden und das geschieht über die Dienstaufsichtsbeschwerde. Bei der Sachaufsichtsbeschwerde dagegen steht der Steuerliche Sachverhalte im Vordergrund. Als Vorstufe zur Finanzklage sollte man mit der Sachaufsichtsbeschwerde eine eventuell negativ ausfallende Entscheidung eines Einspruchs abwenden. Der Ansprechpartner ist in beiden Fällen die Oberfinanzdirektion oder der Finanzamtsvorsteher des zuständigen Betriebs- oder Wohnsitzfinanzamtes. Bei beiden Beschwerdeformen sollte man sich allerdings im Sachverhalt und in der Begründung sicher sein, da es andernfalls etwas peinlich werden könnte. Darüber hinaus gilt für beide Aufsichtsbeschwerden die Form- und Fristfreiheit, sie kann also jederzeit ohne Einhaltung einer Schriftform eingereicht werden. Aber Vorsicht ist dennoch geboten, denn selbst wer recht hat muss kein Recht bekommen und schließlich geht es persönlich gegen die Kompetenz Ihres Sachbearbeiters oder Beamten. Dieser wird dann mit aller höchster Wahrscheinlichkeit künftig bei der Bearbeitung Ihrer Steuererklärungen unkooperativer reagieren als in der Vergangenheit, so dass es dann im nächsten Jahr entsprechend aus dem Steuerwald zurückschallt.

Versicherung an Eides statt

Sollte der Unternehmer einmal in die Verlegenheit geraten, Dinge, die er behauptet hat nicht beweisen zu können, weil eventuell Belege oder entsprechende Verträge abhanden gekommen sind, so kann die Finanzbehörde eine eidesstattliche Versicherung verlangen. Der Steuerpflichtige muss dann bei der betreffenden Behörde seine Aussage zur Niederschrift geben. Der Steuerpflichtige muss dann das gesagte wiederholen und danach folgenden Text nachsprechen: „Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.“
Um die Glaubhaftigkeit zu erhöhen kann der Steuerpflichtige auch im Vorfeld die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung anbieten.

Selbstanzeige

Um Freiheitsstrafen oder hohe Geldbußen zu vermeiden kann der Unternehmer seine in der Vergangenheit begangenen Steuerstraftaten, wie Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung, selbst anzeigen. Dabei verliert er zwar nicht die Verpflichtung zur Nachzahlung der hinterzogenen Steuer und der damit in Verbindung stehenden Zinsen, aber er kommt straffrei davon und umgeht sogar eine eventuelle Gefängnisstrafe.

Stundung

Jeder Unternehmer gerät einmal in einen finanziellen Engpass. Genau in dieser Situation verlangt das Finanzamt noch die Steuernachzahlung des vorletzten Jahres. Mit Hilfe der Stundung kann das Finanzamt vor Fälligkeit der Zahlung um die vorläufige Aussetzung der Zahlungsverpflichtung gebeten werden. Dazu müssen allerdings triftige Gründe vorliegen. Das Finanzamt kann den gesamten Steuerschuldbetrag oder einen Teil davon stunden, sofern die pünktliche Zahlung für den Steuerschuldner eine erhebliche Härte nach sich ziehen würde, so beschreibt es das Gesetz. Die Stundung kann nur auf Antrag gewährt werden. Für die Zeit der Stundung kann die Finanzbehörde Stundungszinsen nach § 234 AO berechnen. Darauf kann im Einzellfall verzichtet werden, sofern es in der Lage des Steuerpflichtigen „unbillig“ wäre.

Stundung oder Aussetzung der Vollziehung?

Die Stundung greift nur bei unstrittigen Steuerzahlungen, während die Aussetzung der Vollziehung bei strittigen Steuernachzahlungen zu beantragen ist.

Unternehmer, die in bestimmten Sparten ihres Unternehmens einem höheren Risiko ausgesetzt sind, sollten über den Abschluss einer entsprechenden Rechtsschutzversicherung nachdenken. Wichtig dabei, die Rechtschutzversicherung versichert nur das Kostenrisiko des Prozesses, also die Kosten die für Anwälte, Gutachter, das Gericht u.ä. entstehen.

Welche Versicherung für den Unternehmer wichtig sein könnte, ist im folgenden Artikel näher beleuchtet:

Rechtsschutzversicherung auch ein Thema für Existenzgründer?

Die Klage vor dem Finanzgericht

Nicht selten wird vom Finanzamt der eingereichte Einspruch oder der Antrag auf schlichte Änderung mit einer mehr oder weniger einleuchtenden Begründung abgelehnt. An dieser Stelle geben die meisten Steuerpflichtigen auf und wähnen das Finanzamt als Sieger des steuerlichen Gefechts. Doch an dieser Stelle ist der Kampf um den steuerlichen Sieg noch nicht beendet. Jeder Steuerpflichtige hat unbeachtlich der Tatsache, um welche Werte, steuerliche Sachverhalte oder Erstattungsansprüche es geht, die Möglichkeit der Einreichung einer Klage vor dem Finanzgericht. Es kommt auch nicht in jedem Fall zu einer Verhandlung, so dass es bei einer schriftlichen Entscheidung des Finanzgerichtes bleibt. Dabei ist es unwesentlich, ob ein Rechtsanwalt oder Steuerberater diese Angelegenheit vertritt. Im Zweifel kann sich der Steuerpflichtige auch selbst vertreten, wobei einige Punkte zu beachten sind.

Die Klagefrist

Aus der schriftlichen Entscheidung über den eingelegten Einspruch beim zuständigen Finanzamt kann der Steuerpflichtige das für ihn zuständige Finanzgericht entnehmen. Die Klagefrist beträgt einen Monat beginnend mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Innerhalb dieser Frist muss die Klageschrift formuliert und dem zuständigen Finanzgericht übersendet werden. In Ausnahmefällen kann dies auch per Fax oder eine gewisse Zeit nach Ablauf der Frist geschehen. Der Beginn der Klagefrist ist ähnlich wie beim Einspruch drei Tage nach absenden durch das Finanzamt festgesetzt. Die Klagefrist endet einen Monat nach der Bekanntgabe, also einen Monat und drei Tage nach Absendung durch das Finanzamt. Die Klageschrift muss, um die Frist einzuhalten nicht umfangreich begründet werden, sondern kann auch nachgereicht werden. So kann der Steuerpflichtige zumindest fristgemäß seine Ansprüche aufrechterhalten. Demgegenüber kann der Steuerpflichtige auch seine Klage zurücknehmen, wodurch abhängig von der Einreichung der Klage und der verstrichenen Zeit keine Kosten entstehen. Die Klage kann auch fristgerecht beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden, so dass dahingehend sämtliche Rechte des Steuerpflichtigen gewahrt sind.

Kosten der Klage

Getreu dem Motto „Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen.“ So hat auch der Verlierer der Klage die Kosten des Verfahrens zu zahlen. Sofern der Steuerpflichtige die Klage beim Finanzgericht eingereicht hat, muss er eine Vorauszahlung für die eventuell entstehenden Gerichtskosten und andere Auslagen leisten. Dieses Geld bekommt er selbstverständlich erstattet, sofern er die Klage gewinnt und die Gegenpartei die Kosten tragen muss.
Sollte der Steuerpflichtige es sich kurz entschlossen anders überlegen und die Klage zurücknehmen, so entstehen in Abhängigkeit von der vergangenen Zeit ebenfalls Kosten, welche jedoch günstiger ausfallen als die nach Durchführung des gesamten Verfahrens.
Sofern die Parteien sich ohne eine Entscheidung durch das Finanzgericht einigen können, sind lediglich die entstehenden Gerichtskosten zu tragen, welche nach einem vom Gericht festgelegten Aufteilungsschlüssel auf die beiden Parteien umgelegt werden.

Was zählt zu den Verfahrenskosten?

Die Kosten des Verfahrens setzen sich regelmäßig aus den Gerichtskosten und den eigenen Kosten zusammen. Die Gerichtskosten sind abhängig vom Streitwert der Klage. Der Streitwert ist in der Regel der strittige Geldbetrag, den der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber geltend machen möchte. Aus einer Gebührentabelle kann in Abhängigkeit vom Streitwert die Gebühr des Gerichts abgelesen werden, welche jedoch in Abhängigkeit von der beanspruchten Tätigkeit des Gerichts durch den Gebührensatz vervielfacht wird. So wird die Gebühr laut Tabelle bei einem Verfahren mit Urteil auf das Vierfache angehoben.

Beispiel
Herr Mustermann streitet mit seinem örtlichen Finanzamt um eine nachträgliche Einkommensteuerzahlung in Höhe von 1.500,- EUR, welche aufgrund einer Beanstandung durch eine Betriebsprüfung entstanden ist. Der Streitwert ermittelt sich daher zu 1.500,- EUR, so dass eine Gebühr von 65,- EUR entsteht. Nach einem rechtskräftig gefällten Urteil des Finanzgerichts ist ein Gebührensatz von 4,0 auf die Gebühr von 65,- EUR anzuwenden, so dass 260,- EUR Gerichtskosten für den Fall des Herrn Mustermann entstehen. Darüber hinaus sind Kosten für Auslagen und einen eventuellen Rechtsbeistand zu tragen, welche auch vom Finanzamt zu zahlen sind, sofern Herr Mustermann den Streit gewinnt.

Klageschrift

Laut der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss die Klageschrift einige Mindestbestandteile enthalten, so dass der Klagende seinen Namen, seine Anschrift, seine Steuernummer, seinen Beruf sowie den Beklagten nennen muss. Der Beklagte ist regelmäßig das zuständige Finanzamt des Steuerpflichtigen. Darüber hinaus muss auch der betreffende Steuerbescheid sowie die dazugehörige Einspruchsentscheidung mit Datum angeführt werden. Nicht zuletzt sollte eine kurze und prägnante Ausführung bezüglich des Grundes der Klageerhebung verfasst werden. Schließlich ist eine Begründung, welche auch nachgereicht werden kann sowie die Unterschrift des Steuerpflichtigen zu leisten. Klageberechtigt ist jedoch nur der Steuerpflichtige, welcher einen fristgerechten Einspruch beim zuständigen Finanzamt eingelegt hat.
 

Spätestens zum Jahreswechsel stellt sich für die Unternehmer, die ihr Fahrzeug zu weniger als 50% betrieblich nutzen, die Frage: Wie berechne ich meine Fahrtkosten oder Reisekosten?

Der Unternehmer hat die Möglichkeit seine betrieblich gefahrenen Kilometer mittels der pauschalen Reisekostenabrechnung abzurechnen. Er kann aber eben so gut über das gesamte Jahr ein Fahrtenbuch führen und die private Nutzung damit herausfinden. 

Für einen ersten Überblick haben wir einen Reisekostenrechner programmiert. Damit kann jeder Unternehmer vorab mit seinen eigenen Zahlen vergleichen, welche Methode für ihn am kostengünstigsten ist.

Die Vorsteuerproblematik (mal 50 %, mal 100 % Vorsteuer werden vom Finanzamt beim Fahrzeugkauf erstattet) ist in diesem Rechner nicht berücksichtigt. Auch ersetzt der Rechner keineswegs den Gang zum Steuerberater.

Ausschlaggebend sind die tatsächliche Nutzungsverhältnisse

Nutzt ein Unternehmer seinen Pkw zu mehr als 50% betrieblich, kann er den Wert der privaten Nutzung pauschal mittels der 1% Methode ermitteln. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb muss der Unternehmer zusätzlich seine Betriebsausgaben um 0,03% des Bruttolistenpreises mal der Entfernungskilometer korrigieren.

Was passiert bei teilweiser Nutzung der Bahn?

Laut dem Urteil des BFH vom 04.04.2008 unter dem AZ VI R 68/05 sind die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse ausschlaggebend. Wenn für eine Teilstrecke eine Bahnfahrkarte vorgelegt werden kann, müssen die Entfernungskilometer entsprechend angepasst werden. Damit erhöhen sich die abzugsfähigen Betriebsausgaben und der Gewinn sinkt.

Beispiel
Unternehmer U fährt mit seinem betrieblichen Pkw (der Bruttolistenpreis beträgt 40.000,- EUR) täglich 8 km bis zum Bahnhof. Die restlichen 40 km legt er mit dem ICE zurück.
Für die Privatnutzung des Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz muss U bisher jährlich den folgenden Wert versteuern:

40.000,- x 0,03 % x 12 Monate x 48 km = 6.912,- EUR
abzgl. der Entfernungspauschale
0,30 EUR x 230 Tage x 48 km = 3.312,- EUR
Der Eigenverbrauch betrug somit 3.600,- EUR.

Durch die Anwendung des BFH Urteils muss U nur die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen:

40.000,- x 0,03 % x 12 Monate x 8 km =1.152,- EUR
abzgl. der Entfernungspauschale
0,30 EUR x 230 Tage x 8 km = 552,- EUR
Der Eigenverbrauch beträgt damit nur noch 600,- EUR.

Die Differenz beträgt 3.000,- EUR (3.600,- EUR abzgl. 600,- EUR) und ist als abzugsfähige Betriebsausgabe zu erfassen. Der Gewinn vermindert sich um diesen Betrag.

Was passiert bei nur wöchentlicher Fahrt?

Mit dem Urteil vom 04.04.2008 unter dem AZ VI R 85/04 hat der BFH festgestellt, dass wöchentliche Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nicht nach dem Anscheinsbeweis als regelmäßige Fahrten zum Betrieb zu sehen sind. Entscheidend ist die tatsächliche Anzahl der durchgeführten Fahrten.

Beispiel
Unternehmer U ist im gesamten Jahr 58mal mit seinem betrieblichen Pkw von der Wohnung in den 350 km entfernten Betrieb gefahren. Bisher musste er als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe folgenden Betrag erfassen:
40.000,- x 0,03 % x 12 Monate x 350 km = 50.400,- EUR
abzgl. der Entfernungspauschale
0,30 EUR x 230 Tage x 350 km = 24.150,- EUR
Der Eigenverbrauch beträgt somit 26.250,- EUR.
 
Durch die Anwendung des BFH Urteils muss U nur die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen:
40.000,- x 0,002% x 350km x 58 Fahrten = 16.240,- EUR
abzgl. der Entfernungspauschale
0,30 EUR x 58 Fahrten x 350 km = 6.090,- EUR
Der Eigenverbrauch beträgt damit nur noch 10.150,- EUR.

Die Differenz von 16.100,- EUR (26.250,- EUR abzgl. 10.150,- EUR) ist als abzugsfähige Betriebsausgabe zu erfassen. Der Gewinn vermindert sich um diesen Betrag.

 

Jeder Kleinunternehmer hat das Recht zur Regelbesteuerung zu optieren. Nutzt der Unternehmer diese Möglichkeit, ist er für die folgenden fünf Jahre an diese Option gebunden. Mit Ablauf dieses Zeitraums kann der Unternehmer die Zweckmäßigkeit der Option prüfen und gegebenenfalls bei seinem zuständigen Finanzamt widerrufen. Mit Beginn des neuen Wirtschaftsjahres kann der Unternehmer dann die Kleinunternehmerregelung anwenden.

 Näheres im Artikel "Kleinunternehmerregelung"

Zum 1.01.2009 treten Änderungen im SGB IV in Kraft, die in den betroffenen Branchen für Aufruhr sorgen werden. Betroffen sind die Branchen Bauindustrie, Gaststätten und Beherbergung, Personenbeförderung, Speditions-, Transportgewerbe und Logistik, Schausteller, Forstwirtschaft, Gebäudereiniger, Messe- und Ausstellungsbau sowie zukünftig auch in der Fleischwirtschaft. Alle Mitarbeiter dieser Branchen müssen ab Januar 2009 ständig ihren Ausweis oder Reisepass mitführen und diesen dem Zoll bei Verlangen vorzeigen. Der bisher verlangte Sozialversicherungsnachweis reicht ab Januar 2009 nicht mehr aus.

Weiterhin wird von den Arbeitgebern der o.g. Branchen verlangt, dass bei Neueinstellung vor oder spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme eine Sofortmeldung an den Rentenversicherungsträger abgegeben werden muss. Dieser Ansatz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit ist begrüßenswert. Von Bürokratieabbau kann bei dieser Gesetzesänderung jedoch keine Rede sein. Firmen, die für ihre saisonbedingten Neueinstellungen im Frühjahr Sofortmeldungen abgeben müssen, werden sich sputen müssen.
 

Der Bundestag hat mit dem beschlossenen Bürokratieabbaugesetz ab 2009 die Schwellenwerte für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen angehoben. Ein Unternehmer muss die Voranmeldung monatlich abgeben, wenn er im Vorjahr mehr als 7.500,- EUR (vorher 6.136,- EUR) monatliche Umsatzsteuerschuld hatte. Vierteljährlich muss die Voranmeldung bei einer Umsatzsteuerschuld von 1.000,- bis 7.500,- EUR (vorher 512,- bis 6.136,-) und jährlich bei einer Umsatzsteuerschuld von weniger als 1.000,- EUR (vorher 512,- EUR).
 

Die degressive Abschreibung war in den letzten Jahren ein Spielball der Politik. Mit der Wiedereinführung für die Jahre 2009 und 2010 können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder degressiv abgeschrieben werden. Weil Wirtschaftgüter nach den Regeln des Anschaffungsjahres abgeschrieben werden, muss insbesondere bei langen Nutzungsdauern der Überblick gewahrt bleiben. Eine Übersicht über die Regelungen und die Entwicklung der degressiven Abschreibung der letzten Jahre beinhaltet die folgende Tabelle:

Anschaffungsjahr
Höhe der degressiven AfA
bis 2000
3-fache der linearen AfA max. 30%
2001 bis 2005
2-fache der linearen AfA max. 20%
2006 bis 2007
3-fache der linearen AfA max. 30%
2008
die degressive Abschreibung ist unzulässig
2009 – 2010
2,5-fache der linearen AfA max. 25%
voraussichtlich ab 2011
die degressive Abschreibung ist unzulässig

 

Der Jahreswechsel bringt auch für die sonst von Bürokratie weitestgehend verschonten Kleinunternehmer einige Pflichtaufgaben mit sich. Will der Unternehmer auch in 2009 die Kleinunternehmerregelung anwenden, darf der Jahresumsatz 2008 die Grenze von 17.500,- EUR nicht überschreiten.

Näheres dazu im Artikel Kleinunternehmer und Regelbesteuerung im gruenderlexikon

 

 

Erst einmal für 2009 und 2010 hat die Bundesregierung mit ihrem Konjunkturprogramm die degressive Abschreibungsmethode wieder eingeführt. Die Höhe der degressiven Abschreibung ist mit dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung aber max. 25 % festgelegt.

Bei welchen Wirtschaftsgütern entstehen Vorteile?

Die Anschaffung von hochwertigen, langlebigen Wirtschaftgütern sollte der Unternehmer in das Jahr 2009 verschieben. Warum das so ist, erklärt folgendes Beispiel.

Beispiel

Der Unternehmer U kauft 2008 ein Abgasmeßgerät im Wert von 26.000,- EUR netto. Die Abschreibungsdauer beträgt 8 Jahre. Der jährliche Abschreibungsbetrag beträgt 3.250,- EUR (26.000,- EUR / 8 Jahre).
Kauft U dieses Meßgerät erst 2009, ergibt sich für 2009 ein Abschreibungsbetrag von 6.500,- EUR (25% von 26.000,- EUR) und für 2010 von 4.875,- EUR (25% von 19.500,- EUR).
 

Vergleich in EUR
 
Abschreibung 2009
Abschreibung
2010
Summe
 Restbuchwert  
Kauf in 2008 
3.250
3.250
6.500
19.500
Kauf in 2009
6.500 
4.875
11.375 
14.625

Der Unternehmer kann durch die Anschaffung in 2009 und der degressiven Abschreibungsmethode eine Gewinnminderung in Höhe von 4.875,- EUR (19.500,- abzgl. 14.625,-) für die Jahre 2009 und 2010 verzeichnen.
 

Bei welchen Wirtschaftgütern findet die degressive Abschreibung keine Anwendung?
 

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis 1.000,- EUR müssen auch weiterhin im GWG-Sammelpool erfasst und gleichmäßig über 5 Jahre abgeschrieben werden. Somit darf die degressive Abschreibung hier nicht angewendet werden.
Bei Wirtschaftsgütern mit einer gewöhnlichen Nutzungsdauer (ND) von 4 Jahren ist der degressive und lineare Abschreibungsbetrag identisch. Bei einer ND von weniger als 4 Jahren ist der lineare Abschreibungsbetrag höher.

Beispiel
Unternehmer U kauft einen PC mit Anschaffungskosten in Höhe von 1.500,- EUR. Die ND des PCs ist mit 3 Jahren festgelegt. Der lineare Abschreibungsbetrag beträgt jährlich 500,- EUR (1.500,-./ 3 Jahre) oder 33,33 %. Weil der degressive Abschreibungsbetrag auf 25 % begrenzt ist findet er in diesem Fall keine Anwendung.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Stellt ein Unternehmer einen Angehörigen ein, muss er bestimmte Kriterien beachten. Nur so stellt er sicher, dass die entstandenen Kosten als Betriebsausgaben anerkannt werden. Diese Kriterien erläutern wir in den folgenden 5 Punkten.

1. Zusammenhang mit steuerlichen Einnahmen

Das gezahlte Arbeitsentgelt muss im Zusammenhang mit der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen stehen. Beispiel: Ein selbständiger Handelsvertreter benötigt täglich 2 frisch gebügelte Hemden. Beauftragt er damit seine Tochter, gehören die Kosten zur privaten Lebensführung. Sortiert die Tochter hingegen Unterlagen im Unternehmen ihres Vaters, damit dieser weitere Kundengespräche führen kann, können diese Kosten Betriebsausgaben sein.

2. Vertragsform

Der Vertrag unter Angehörigen sollte generell in Schriftform gehalten sein.

3. Die Höhe des Arbeitslohnes

Der Arbeitsvertrag muss dem Drittvergleich genügen, d.h. nur wenn der gleiche Arbeitslohn auch einem Dritten gezahlt werden würde, wird die Höhe des Arbeitslohns steuerlich anerkannt.

4. Vertragsbestandteile

Die Vertragsbestandteile sollten sich nicht von den Arbeitsverträgen der anderen Mitarbeiter unterscheiden. Wichtig sind das vereinbarte Gehalt, die Arbeitszeitregelungen und der Urlaub.

5. Die Einhaltung des Vertrages

Die Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag sollten penibel eingehalten werden. So sollte der mitarbeitende Angehörige einen Arbeitszeitnachweis führen. Der Unternehmer sollte das vereinbarte Entgelt pünktlich und überweisen.

Checkliste zum Arbeitsvertrag mit Angehörigen

  1. Es handelt sich bei der Tätigkeit nicht um eine normale Mithilfe eines Familienmitgliedes?
  2. Das Entgelt und die Art der Tätigkeit halten dem Drittvergleich stand?
  3. Der Arbeitsvertrag wurde schriftlich fixiert und weist alle notwendigen Bestandteile auf?
  4. Die Arbeitszeit wird nachgewiesen?
  5. Das Entgelt wird pünktlich und unbar gezahlt?

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

 Unternehmer die bspw. für das Jahr 2009 ernsthaft eine Investition planen und deren Gewinn 2008 nicht über 100.000,- EUR liegt, können in 2008 einen Investitionsabzugsbetrag bilden. Eine Gewinnverlagerung ist durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages nicht möglich, weil bei Nichtinvestition immer das Jahr der Bildung rückgängig gemacht und die Steuernachzahlung verzinst wird.
Die Investitionszulage darf für jedes neue oder gebrauchte, abnutzbare und bewegliche Wirtschaftsgut gebildet werden, welches zum Anlagevermögen gehört und zu mindestens 90% betrieblich genutzt wird. Demnach fallen Lizenzen und teure Software als immaterielle Wirtschaftgüter nicht unter diese Regelung. Bei Firmen Pkws ist hinsichtlich der 90% Grenze Vorsicht geboten.
Der gebildete Betrag für ein selbständig nutzbares Wirtschaftsgut darf max. 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten betragen.

Beispiel
Unternehmer U plant für das Jahr 2009 die Anschaffung eines Dampfhochdruckreinigers für 50.000,- EUR. Er bildet zum 31.12.2008 einen Investitionsabzugsbetrag von 20.000,- EUR (50.000,- EUR x 40%). Am 1. Juli 2009 kauft U den Dampfhochdruckreiniger für 50.000,- EUR netto.

Auswirkungen im Unternehmen

2008
Der gebildete Investitionsabzugsbetrag wird nicht in der Buchhaltung erfasst. Der Betrag wird in der Anlage EÜR hinzugerechnet. Dabei müssen der Oberbegriff bspw. Reinigungsmaschine, die voraussichtlichen Anschaffungskosten von 50.000,- EUR und der gebildete Investitionsabzugsbetrag von 20.000,- EUR angegeben werden.

Auswirkungen auf den Gewinn

Gewinn 2008 70.000,- EUR
Bildung des Investitionsabzugsbetrages - 20.000,- EUR
Gewinn 2008 nach der Bildung 50.000,- EUR

2009
Durch die erfolgte Investition in 2009 löst U den Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend auf. Auch die Auflösung wird nicht in der Buchhaltung sondern erst in der Anlage EÜR hinzugerechnet. Die Anschaffungskosten des Dampfhochdruckreinigers werden in Höhe des in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrags gekürzt und betragen somit 30.000,- EUR (50.000,- EUR abzgl. 20.000,- EUR). Die Kürzung wird buchhalterisch als außerordentlicher Aufwand erfasst. Weiterhin kann U die Sonderabschreibung in Höhe von 20% das entspricht 6.000,- EUR (30.000,- EUR x 20%) in Anspruch nehmen. Die normale Abschreibung bei einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von 8 Jahren beträgt 3.750,- EUR (30.000,- EUR / 8 Jahre), damit sind für 6 Monate 1.875,- EUR zu berücksichtigen.

Auswirkungen auf den Gewinn

 

Gewinn 2009

60.000,- EUR

 

Auflösung des Investitionsabzugsbetrages

+ 20.000,- EUR

 

 

 

80.000,- EUR

Kürzung der Anschaffungskosten

- 20.000,- EUR

 

 

 

60.000,- EUR

Sonderabschreibung i.H.v. 20%

- 6.000,- EUR

 

Abschreibung für 6 Monate

- 1.875,- EUR

 

 

 

52.125,- EUR

Das Anlagenkonto des Dampfhochdruckreinigers stellt sich folgendermaßen dar.

 

Kauf

50.000,- EUR

Kürzung um den Investitionsabzugsbetrag

-20.000,- EUR

Anschaffungskosten

30.000,- EUR

abzgl. Sonderabschreibung

- 6.000,- EUR

abzgl. normale Abschreibung

- 1.875,- EUR

Buchwert am 31.12.2009

22.125,- EUR

Steuerliche Folgen für den Unternehmer

Der persönliche Steuersatz von U beträgt bspw. 30%. Für den gebildeten Investitionsabzugsbetrag spart er so 2008 an Einkommenssteuer 6.000,- EUR (20.000,- x 30%). Durch die verminderten Anschaffungskosten ist der normale Abschreibungsbetrag in den Folgejahren niedriger. Dadurch ist der Gewinn der Folgejahre um 2.500,- EUR erhöht. Damit zahlt U ab 2009 für den Zeitraum der restlichen Abschreibungsdauer 750,- EUR (2.500,- x 30%) mehr an Steuern.

Der Unterschied der normalen Abschreibung zu den Investitionsabzugsbeträgen
Normale Abschreibung

50.000,- EUR / 8 Jahre ergibt einen jährlichen Abschreibungsbetrag von 6.250,- EUR.
 

Abschreibung nach INvestitionsabzugsbetrag

30.000,- EUR / 8 Jahre führt zu einem jährlichen Abschreibungsbetrag von 3.750,- EUR.
 

Differenz

Es entsteht eine Differenz von 2.500,- EUR (6.250,- EUR abzgl. 3.750,- EUR).
 

Verträge, die unter Angehörigen abgeschlossen wurden, werden von den Finanzämtern immer dahingehend überprüft, ob sie einem Drittvergleich standhalten. Der Drittvergleich drückt aus, dass das Darlehen auch einem unbeteiligten Dritten zu den gleichen Bedingungen gewährt worden wäre. Allein aus diesem Grund sollten Verträge unter Angehörigen immer schriftlich fixiert werden und Zahlungen möglichst unbar, also per Überweisung erfolgen.

Warum ein Darlehensvertrag unter Angehörigen?

Hat ein Angehöriger ausreichend Geldmittel zur Verfügung, kann ein Unternehmer ebenso gut bei seinem Angehörigen ein Darlehen aufnehmen. Dabei ergeben sich sowohl für den Darlehnsgeber als auch für den Darlehnsnehmer Vorteile. Der Darlehnsgeber erhält für das Darlehen einen höheren Zinssatz als bei einer alternativen Geldanlage. Der Darlehnsnehmer profitiert bspw. von einem günstigeren Zins. Sicherheiten müssen oft nicht erbracht werden. Was muss im Einzelnen beachtet werden:

Steuerliche Auswirkung beim Darlehnsgeber

Die erhaltenen Zinsen sind für den Darlehnsgeber immer Einkünfte aus Kapitalvermögen, sie müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden

Steuerliche Auswirkung beim Unternehmer

Dient das Darlehen der Anschaffung, Erhaltung oder Sicherung einer Einnahmequelle, bspw. der Neuanschaffung einer Maschine für die Produktion, sind die Zinsen als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig.

Welche Angaben muss der Darlehensvertrag enthalten?

Im Darlehensvertrag sollten die beteiligten Personen, die Darlehenshöhe, der Verwendungszweck, der Zinssatz, die Zinszahlungstermine, die Darlehenslaufzeit und die Darlehensrückzahlung aufgeführt sein.

Vergleich von Darlehens- und Marktzins

Der vereinbarte Darlehenszins sollte sich im Bereich des Marktzinses bewegen. Probleme können beim Darlehensnehmer auftreten, wenn der Zins oberhalb des üblichen Marktzinses liegt, als Betriebsausgabe wird dann i.d.R. nur der übliche Marktzins anerkannt. Liegt er unterhalb des Marktzinses „schenkt“ der Geber dem Nehmer Zinsen. Übersteigt der geschenkte Zinsbetrag die Freibeträge, fällt Schenkungssteuer an.

Checkliste für Darlehen mit Angehörigen

  1. Vertrag wurde schriftlich fixiert
  2. Alle Angaben sind im Darlehensvertrag enthalten
  3. Zahlung der vereinbarten Zins- und Tilgungsraten erfolgt regelmäßig und unbar
  4. Der marktübliche Zinssatz wurde nachgewiesen

Internetlinks zum Thema Geld verleihen an Verwandte

rechtsanwalt-news.de – schreibt vom Vetrag, der Fälligkeit der Rückzahlung, rechtliche Absicherung und typischen Schwierigkeiten beim Geld verleihen im Bekanntenkreis

Viele Unternehmer haben ihren Investitionsplan für 2009 schon fertig aufgestellt. Sollte 2009 der Kauf eines Pkw geplant sein, kann sich der Vergleich der steuerlichen Auswirkungen 2008 zu 2009 lohnen. Das Jahressteuergesetz 2009 könnte für die Behandlung von gemischt genutzten Fahrzeugen im Betriebsvermögen einige Änderungen bringen.

Welche Fahrzeuge sind betroffen?

Die Fahrzeuge müssen zum Betriebsvermögen gehören und sowohl geschäftlich als auch privat genutzt werden.

Was ändert sich ab 2009?

Ab 2009 erhält der Unternehmer nur noch 50% der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kfz Kosten vom Finanzamt zurück. Einsparungen dagegen ergeben sich für den Unternehmer durch den Wegfall der Besteuerung der privaten Nutzung des Fahrzeugs.

Im Folgenden möchten wir zwei Fälle durchrechnen. Bei beiden Fällen wird zur Berechnung der privaten Nutzung des Pkws die aufwendige Fahrtenbuchmethode angewandt. Nur so können wir die Möglichkeiten vergleichen.

Fall 1

Gegeben sind folgende Daten:
betriebliche Nutzung:                           70% (30% privat);
Anschaffungskosten netto:                 30.000,- EUR
jährliche laufende Kfz-Kosten netto: 10.000,- EUR
Bruttolistenpreis:                                  35.700,- EUR
Nutzungsdauer:                                    6 Jahre

Pkw Nutzung: 70% betrieblich / 30% privat

 

2008 in EUR

2009 in EUR

Anschaffungskosten

30.000,-

30.000,-

darauf entfallende USt

5.700,-

5.700,-

davon als VSt abziehbar

5.700,-

2.850,-

Besteuerung des Eigenverbrauchs auf Grundlage eines Fahrtenbuchs:
Umsatzsteuer auf 30% der Privatnutzung

10.000,- x 30% x 19%
=570,-
x 6 Jahre =
- 3.420,-

0,0
X 6 Jahre = 0

VSt der lfd. Kfz- Kosten

19% von 10.000,-
= 1.900,- x 6 Jahre
= 11.400,-

19% von 10.000,-
= 1.900,- davon 50%
= 950,- x 6 Jahre
= 5.700,-

Summe

13.680,- EUR

8.550,- EUR

Über den Zeitraum von 6 Jahren erhält der Unternehmer, der den Pkw in 2008 gekauft hat, 13.680,- EUR vom Finanzamt zurück. Der Unternehmer der 2009 kauft, erhält dagegen nur 8.550,- EUR. Das ergibt für den Unternehmer in 2009 ein Minus von 5.130 EUR.

Fall 2:
Gegeben sind folgende Daten:
betriebliche Nutzung:                           30% (70% privat);
Anschaffungskosten netto:                 30.000,- EUR
jährliche laufende Kfz-Kosten netto: 10.000,- EUR
Bruttolistenpreis:                                  35.700,- EUR
Nutzungsdauer:                                    6 Jahre

Pkw Nutzung: 30% betrieblich / 70% privat

 

2008 in EUR

2009 in EUR

Anschaffungskosten

30.000,-

30.000,-

darauf entf. USt

5.700,-

5.700,-

davon als VSt abziebar

5.700,-

2.850,-

Besteuerung des Eigenverbrauchs auf Grundlage eines Fahrtenbuchs:
Umsatzsteuer auf 70% der Privatnutzung

10.000,- x 70% x 19%
=1.330,-
x 6 Jahre =
-7.980,-

0,0
X 6 Jahre = 0

VSt der lfd. Kfz- Kosten

19% von 10.000,-
= 1.900,- x 6 Jahre
= 11.400,-

19% von 10.000,-
= 1.900,- davon 50%
= 950,- x 6 Jahre
= 5.700,-

Summe

9.120,-

8.550,-

Der Unternehmer der den Pkw 2008 kauft, erhält vom Finanzamt über 6 Jahre 9.120,- EUR. Beim Kauf in 2009 bekäme der Unternehmer 8.550,- EUR. Somit ist Variante 2008 mit 570,- EUR die günstigere.

Vergleich:
Bei einer Nutzung des betrieblichen Pkw zu 70%, bei einer Privatnutzung von 30% ist der Kauf ab 2009 um 5.130,- EUR ungünstiger

Bei einer Nutzung des betrieblichen Pkw zu 30% ist der Kauf ab 2009 um 570,- EUR ungünstiger.

Fazit:
Der Unternehmer zahlt bei Anschaffung in 2009 auf jeden Fall mehr für seinen Fuhrpark. Vorteile offenbaren sich für Unternehmer, mit einem hohen Anteil an Privatnutzung. In unserem Rechenbeispiel verliert dieser nur 570,- EUR. Der Unternehmer der sein Fahrzeug überwiegend betrieblich nutzt verliert demgegenüber satte 5.130,- EUR, das sind immerhin 4.560 EUR (5.130 EUR abzgl. 570,- EUR) mehr.

Chart zum Vergleich der Vorsteuererstattungen beim Kfz Kauf 2008 gegenüber 2009

Das Diagramm zeigt die Vorsteuererstattung aufgrund des Pkw KAufs und der anfallenden Kfz Kosten durch die Nutzung über 6 Jahre. Bemerkenswert dabei ist die Tatsache, dass die Änderung der privaten Nutzung keinen Einfluss auf die Vorsteuererstattung im Jahr 2009 hat. Warum? Da der Unternehmer die private Nutzung ab 2009 nicht mehr versteuern muss, setzt sich die Erstattung nur aus dem Kauf und 50% der Kosten zusammen.

Ergebnis:

Aus Vorsteuererstattungsicht ist der Kauf ab 2009 in fast allen Fällen ungünstiger als 2008. Außer bei einer geringen betrieblcihenh Nutzung kann der Kauf ab 2009 günstiger ausfallen.

In einem nächsten Beitrag untersuchen wir die Auswirkung obiger Erkenntnisse auf den ertragssteuerlichen Teil, das heißt, wie wirken sich die Betriebsausgaben durch ein Kfz auf die Einkommensteuer aus.

In seiner Kolumne schreibt Robert Kracht auch über das Problem und geht sogar noch einen Schritt weiter zur Abschreibung und Sonderabschreibung. Wir haben die neue Regeung mal nur Umsatzsteuertechnisch betrachtet und stellen dabei fest, dass der Unternehmer den kürzeren zieht, wie sollte es auch anders sein?

Achtung

Diese Gesetzesänderung ist nie beschlossen worden. Demzufolge sind die Aussagen dieses Artikels nur als Rechenbeispiel zu verstehen.

Jedes Jahr im November sind die Sparfüchse unter den Autofahrern auf der Suche nach der günstigsten Kfz Versicherung. Wechselwillige müssen bis zum 30.11. ihre alte Autoversicherung gekündigt haben. Die erste Wahl bei der Versicherungssuche ist bei den meisten Nutzern Google. Die folgende Statistik zeigt den rapiden Anstieg der suchenden Google Nutzer im Wechselzeitraum Oktober/November und zwar über mehrere Jahre:

Suchevolumen der Kfz Versicherung Wechsler

Mit dem Thema, Wechsel der Autoversicherung, beschäftigt sich auch die aktuelle AutoBild Umfrage. Auf die Frage, ob bis zum 30.11. die Kfz-Versicherung gewechselt wird, sagen 17% ja. Dagegen wollen 72% bei ihrer alten Versicherung bleiben, unentschlossen sind noch 12% der Umfrageteilnehmer.
Quelle: http://www.autobild.de/umfrage/index.html?bid=526282&page=0

Ist der Wechsel immer sinnvoll?

Autofahrer, die bereits in den letzten 3 Jahren Versicherungsvergleiche angestellt haben, sind kostenmäßig in der Regel auf der sicheren Seite. Einsparungen sind nur noch im Kleinen möglich, was die Wechselei unattraktiv macht. Für diese Fahrer geht es 2008 eher um die Frage, welche der günstigen Versicherungen bietet eine unbürokratische Schadensabwicklung oder Zusatzleistungen? Eine aktuelle Tendstudie des IMWF lautet „Kfz-Versicherung 2009“, sie befasst sich nicht nur mit vergangenem sondern sucht Faktoren, die den Markt der Zukunft beeinflussen.

Quelle: http://www.imwf.de/studien_untersuchungen/2008/Trendstudie_Kfz_2009.php
(Die Seite existiert leider nicht mehr, daher haben wir den Link deaktiviert)

Wichtige Neuerungen werden den Autofahrern sicherlich kurzfristig von den Versicherungen präsentiert.

Und für alle die einen Vergleich benötigen hier ein Vergleichsrechner.

Vorsicht ist bei den Laufzeiten angebracht. Erste Versicherungen gehen dazu über, nicht mehr das Kalenderjahr als Versicherungsjahr zu nehmen. Ihre Verträge laufen dann bspw. vom 01.11. bis 31.10 des Folgejahres. Bei diesen Verträgen können die Versicherungsnehmer ganz schnell den Kündigungstermin verpassen.

Die Senkung der Arbeitslosenversicherung soll die Mehrbelastung durch die Krakenversicherung ab 2009 ausgleichen.

Nachdem der Krankenkassenbeitrag für 2009 auf 15,5% festgeschrieben wurde, schnürt die Regierung jetzt ein Entlastungspaket. Als Entlastung soll der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung um 0,5% auf 2,8% sinken. Weiterhin soll das Kindergeld für das 1. und 2. Kind um jeweils 10,- EUR und ab dem 3. Kind um jeweils 16,- EUR steigen.

Wir rechnen nach und zeigen, dass der Steuerbürger trotzdem draufzahlt

In dem obigen Beispiel zahlt der Versicherte 222,- EUR mehr pro Jahr. Dies ergibt sich aus dem angenommenen Bruttogehalt von mtl. 1.000 EUR sowie dem bisherigen Beitragssatz von 11,8% zzgl. 0,9% Sozialaufschlag, der vom Arbeitnehmer allein zu tragen ist.
Ersparnis Arbeitslosenversicherung: 1000,- EUR x 0,5% = 5,- pro Monat x 12 = 60,- EUR Ersparnis, das gilt aber nur für das Jahr  2009, ab 2010 soll der Beitrag wieder auf mindestens 3,0% steigen.

Da Herr Mustermann keine Kinder hat, nutzt ihm auch die Kindergelderhöhung nichts.

Gesamtrechnung

Mehrbelastung durch die Erhöhung des Krankenkassenbeitrages
222,00 EUR
Ersparnis durch die Absenkung des Beitrages der ALV
-60,00 EUR
Mehrbelastung     
162,00 EUR

Herr Mustermann hat definitiv am Jahresende 162,00 EUR weniger im Portmonee. Als Folge wird er wohl einige Kinobesuche o.ä. einsparen müssen. Die Wirtschaft wird es der Regierung danken.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Die Versteuerung des Privatanteils bei einem Lkw kann viele Unternehmer treffen. Nach der allgemeinen Erfahrung der Unternehmer schließt die Einstufung als Lkw bei der Kraftfahrzeugsteuer die Privatnutzung aus. Das ist ein steuerlich festsitzendes Märchen, denn diese Kfz-steuerliche Einstufung spielt bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung keine Rolle. Vielmehr ist die Bauart und Einrichtung des Lkw ausschlaggebend, bspw. besitzt der Lkw VW Transporter T5 eine Doppelkabine, die 4-6 Personen Platz bietet. Ein klassischer Lkw hingegen ist nicht mit einer Doppelkabine ausgestattet. Das Ausstattungsmerkmal Doppelkabine unterstellt eine private Mitbenutzung und ist damit ausschlaggebend für die Anwendung der 1% Methode. Das gilt selbst dann, wenn weitere privat genutzte Fahrzeuge vorhanden sind. Der Versteuerung der privaten Nutzung des Lkw, kann der Unternehmer dann nur durch die genaue Führung eines Fahrtenbuches entgehen.

Die die Richtsatzsammlung mit den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) ist ein probates Mittel der Finanzbehörden, um die Umsätze und Gewinne von Gewerbetreibenden zu vergleichen. Durch einen äußeren Betriebsvergleich können die Betriebsprüfer gravierende Abweichungen beim Umsatz oder Gewinn mit Hilfe der Richtsatzsammlung feststellen. Liegt bspw. der Gewinn des zu prüfenden Unternehmens unter dem eines vergleichbaren Durchschnittsbetriebes der gleichen Branche, wird der Prüfer alle Unterlagen noch genauer unter die Lupe nehmen.

Die Richtsatzsammlung zum Download: Richtsatzsammlung 2008 (PDF, 415 KB)
Die Richtsatzsammlung zum Download: Richtsatzsammlung 2009 (PDF, 676 KB)

Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben

Verkauft ein Unternehmer Getränke oder Lebensmittel, wird ihm von der Finanzverwaltung ein Eigenverbrauch unterstellt. Diesen Eigenverbrauch muss der Unternehmer als Einnahme erfassen. Dabei hat er zum Einen die Möglichkeit alle selbst verbrauchten Lebensmittel und Getränke zu erfassen. Unternehmer, die diesen Aufwand scheuen, können auch darauf verzichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die jährlich neu festgesetzten Pauschalen der Finanzverwaltung zurückgreifen.

Die Pauschalen beruhen auf Erfahrungswerten und sind an die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen geknüpft. Bei der pauschalen Ermittlung der unentgeltlichen Wertabgaben sind keine Zu- oder Abschläge zulässig. Selbst wenn der Sohn oder die Tochter eines Fleischers Vegetarier ist, gilt der Pauschbetrag auch für sie und muss als Betriebseinnahme erfasst und versteuert werden.

Zum Ende eines jeden Jahres gibt die Bundesministerium für Finanzen die geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben für das kommende Jahr bekannt.

Die Pauschbeträge 2008 zum Download: Sachentnahmen 2008 (PDF, 41 KB)
Die Pauschbeträge 2009 zum Download: Sachentnahmen 2009 (PDF, 45 KB)
Die Pauschbeträge 2010 zum Download: Sachentnahmen 2010 (PDF, 47 KB)
Die Pauschbeträge 2011 zum Download: Sachentnahmen 2011 (PDF, 37 KB)

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de