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Articles by Torsten Montag

Als Dipl. Betriebswirt und KfW Gründungsberater schreibe ich zum Thema Betriebswirtschaft, Onlinemarketing und Existenzgründung.

… jeden Tag etwas mehr. Was ich verschenke steht in folgender Liste:

    1. Einen Gastbeitrag auf bwl24.net, Sie geben das Thema vor und wir schreiben 300 Wörter in Ihrem Auftrag. Wir bauen auch Ihre Bilder oder Videos mit ein. Ganz nach Ihren Vorstellungen. Beispiel für einen gelungenen Gastbeitrag. (Realkosten: 250 EUR) (24.11.2011)
    2. Eine gratis Anzeige im Newsletter von bwl24.net an mehr als 30.000 Empfänger. Der nächste Newsletter wird zwar erst wieder im April 2012 versendet, dieser Werbeplatz ist jedoch im oberen Drittel reserviert. Die Anzeige besteht aus Überschrift, Bild (max. 200×200), etwa 400 Zeichen Text und natürlich der Ziel URL. Hier gibt´s weitere Infos zum bwl Newsletter und zur Zielgruppe. (Realkosten: 15 EUR / TKP = 450 EUR) (25.11.2011)
    3. 12 Monate eine Buttonkampagne auf bwl24.net - Ihr Werbebutton (max. 150×150) immer in der Navigation eingeblendet. Thema der Kampagne nach vorheriger Abstimmung.  (Realkosten: 100 EUR / Monat pauschal = 1.200 EUR) (28.11.2011)
    4. Eine gratis Anzeige im Newsletter von Gruenderlexikon.de an derzeit ca. 2.000 Newsletterempfänger – dieser Newsletter wurde bisher noch nie versendet, so dass hier die Klickquoten und Öffnungsraten besonders hoch sein dürften. Wann der Newsletter versendet wird, steht derzeit leider noch nicht fest, höchstwahrscheinlich im Frühjahr 2012. Hier erwartet Sie eine sehr interessante und speziele Zielgruppe der Existenzgründer und selbständigen Unternehmer. (Realkosten: 75 EUR / TKP = 150 EUR) (29.11.2011)
    5. Eine gratis Anzeige im Newsletter von betriebsausgabe.de an derzeit 1.500 Newsletterempfänger – auch dieser Newsletter wurde noch nicht versendet und verspricht daher eine enorme Werbewirkung bei der Zielgruppe der Selbständigen und derer, die mit Buchhaltung, Steuern und Finanzamt zu käpmfen haben. (Realkosten: 75 EUR / TKP = 112 EUR) (30.11.2011)
    6. Einen Gastbeitrag auf betriebsausgabe.de – Wir schreiben 300 Wörter in Ihrem Auftrag. Wir bauen auch Ihre Bilder oder Videos mit ein. Das Thema ist vorher abzustimmen. (Realkosten: 400 EUR)  (01.12.2011)
    7. 12 Monate eine Buttonkampagne auf betriebsausgabe.de – Ihr Werbebutton (max. 150×150) immer in der Navigation eingeblendet. Thema der Kampagne nach vorheriger Abstimmung. (Realkosten: 200 EUR / Monat pauschal = 2.400 EUR) (02.12.2011)

Das Paket bleibt in dieser Konstellation bis zum 05.12.2011, 24 Uhr bestehen und kann via Kommentar gegen das iPone 4s 16 GB ohne Vetrag getauscht werden.

Übrigens, mit obigem Werbepaket können Sie zum Beispiel eine individuelle Werbekampagne bei der Zielgruppe Unternehmer und Wirtschaftsinteressierte bewerben. Sie erreichen damit folgende Besuchermengen, auf einen Monat bezogen. (Quelle: Google Analytics):

  1. zwischen 0 und 1.800 Besucher, je nach Thema und alter des Beitrags in der Zukunft
  2. 30.000 Besucher
  3. ca. 40.000 Besucher
  4. 2.000 Besucher
  5. 1.500 Besucher
  6. zwischen 0 und 1.200 Besucher, je nach Thema und alter des Beitrags in der Zukunft
  7. ca. 100.000 Besucher
Reichweite mtl.: ca. 175.000 Besucher (selbstverständlich abhängig vom Thema Ihrer Kampagne und dem Ranking der o.g. Seiten)

Summe Ihrer Geschenke aktuelle mehr als 4.850 EUR dafür möchte ich ein neues iPhone 4s (16 GB) in weiß ohne Vertrag als Geschenk haben.

Über die Aktion ein iPhone geschenkt bekommen hat getwittert:

  1. seo-united
  2. mediadonis
  3. wohnenheute
  4. Joshua
  5. Missfeldt
  6. Tobinger
  7. Dr. Timon Schroeter
  8. hier ist noch Platz ;-)

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Schenk mir ein iPhone und ich schenke dir… >> http://bit.ly/iphone_verschenken >> Aktion von @gruenderlexikon

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Danke dafür.

Spielregeln

  • Wer auf das Angebot verbindlich eingehen möchte, kommentiert einfach nur mit “Ich schenke dir ein iPhone
  • Zusätzlich muss die richtige Mailadresse und die Webseite im Kommentarformular (nicht im Kommentar) angegeben werden.
  • Wer zuerst kommentiert, hat mein zu der Zeit oben beschriebenes Geschenkepaket gegen ein neues iPhone 4s in der Tasche.
  • Sollte der Deal nicht zustande kommen, rückt automatisch der nächste Kommentator nach.
  • Alles weitere wird per Mail und am Telefon geregelt.
  • Nur an Wochentagen kommen neue Geschenke hinzu.

Danke und nicht zu lange warten, sonst ist das Paket weg. Ein Kommentar reicht aus…

Das Bundesministerium für Finanzen hat am 22.09.2011, mit seinem BMF-Schreiben bezüglich der Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers § 13b UStG, eine Erweiterung der betroffenen Leistungen erlassen.

Wofür gilt diese Erweiterung?

Diese Erweiterung gilt nun auch für die Lieferung bestimmter Mobilfunkgeräte und die Lieferung integrierter Schaltkreise. Doch diese Anwendung gilt nicht generell, sondern stützt sich auf spezielle Eckpfeiler.

Lieferung bestimmter Mobilfunkgeräte

Der § 13b UStG gilt bei der Lieferung bestimmter Mobilfunkgeräte lediglich, wenn es sich um Telekommunikationsleistungen handelt, bei denen die Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunknetze in Anspruch genommen wird. Angesprochen sind somit alle Großhändler von Handys, Satellitentelefonen und Ähnlichem.

Lieferung integrierter Schaltkreise

Bei der Lieferung integrierter Schaltkreise muss es sich um unverbaute Schaltkreise handeln, die in unverbautem Zustand an einen Unternehmer geliefert werden. Dies gilt auch, bei der Abgabe unverbauter Schaltkreise an einen Letztverbraucher. Doch wann ist ein Schaltkreis unverbaut? Insbesondere zählen dazu, Mikroprozessoren und CPUs, sofern diese noch nicht auf Einzelhandelsstufe in ein Endprodukt eingebaut wurden. Einzelhandelsstufe bedeutet, dass das Endprodukt ohne weitere Be-oder Verarbeitung an den Endverbraucher verkauft werden kann. Wird ein integrierter Schaltkreis jedoch in einen anderen Gegenstand eingebaut oder verbaut, entfällt die Regelung des § 13b UStG, da der Schaltkreis dann nicht mehr als integrierter unverbauter Schaltkreis gilt, sondern als Endprodukt eingestuft wird.

Regelungen, die für beide Lieferungen gelten

Bei beiden Lieferungen gilt, dass der Empfänger der Waren ein Unternehmer sein muss. Ebenso muss die Summe der steuerpflichtigen Lieferungen, die es in Rechnung zu stellen gilt, eine Bemessungsgrundlage von mindestens 5.000 Euro aufweisen. Wichtig dabei ist, dass es nicht darauf ankommt, ob die Ware in mehreren Teilen geliefert wird, und die einzelnen Teillieferungen dabei unter 5.000 Euro liegen. Grundlage hierbei ist der Bestellvorgang, der einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang bildet.

Anbei ein Beispiel:

Ein Großhändler bestellt bei einem Handyhersteller Mobilfunkgeräte im Gesamtwert von 35.000 Euro. Die Lieferungen kommen, nach Vereinbarung, in zehn Teillieferungen. Somit beträgt der Betrag der Teillieferungen jeweils 3.500 €, also deutlich unter den 5.000 €. Da aber diese zehn Teillieferungen aus einer gesamten Bestellung herausgehen, gilt dies als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang. Somit gilt der § 13b UStG und der Empfänger der Leistungen schuldet somit die Umsatzsteuer. Ausgeschlossen sind Lieferungen bei denen im Rahmenvertrag lediglich der Preis und die Lieferkonditionen stehen. Die Menge muss festgelegt sein. Ebenso entfallen Lieferungen, die im Rahmen einer dauerhaften Geschäftsbeziehung laufen, bei denen Aufträge mehrmals täglich erteilt werden. Die Einräumung eines Skonto hat keinen Einfluss auf die Regelungen des § 13b UStG. Anzuwenden ist diese neue Regelung auf alle Umsätze, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden, wobei für den Zeitraum 01. Juli 2011 bis 30. September 2011 eine Übergangsregelung gilt.

Im Bewusstsein der Öffentlichkeit zeichnet sich die Selbstständigkeit durch finanzielle Freiräume und einen hohen persönlichen Gewinn des Unternehmers aus. Dieses Bild ist längst nicht mehr richtig, denn viele Selbstständige sind gezwungen, ALG-II-Leistungen ("Hartz IV") zu beanspruchen. In vielen Bereichen des unternehmerischen Handelns werden diese Selbstständigen durch die ALG-II-Verordnung eingeschränkt. Selbst bei den Betriebsausgaben hat der so genannte Fallmanager bei der ARGE unverhältnismäßig große Möglichkeiten, Einfluss auf die Unternehmensführung zu nehmen.

Betriebsausgaben für selbstständige ALG-II-Empfänger am Beispiel der Kilometerpauschale

Der Gesetzgeber macht es Selbstständigen, die in finanzielle Schieflage geraten sind, nicht leicht. Betreiben sie weiterhin ihr Unternehmen und müssen dennoch ALG-II-Leistungen in Anspruch nehmen, so werden ihre Betriebsausgaben anders behandelt als bei Selbstständigen ohne Leistungsbezug. Augenfällig wird dies bei der Kilometerpauschale. Für die betrieblich begründeten Fahrten mit dem Privatwagen kann üblicherweise eine Kilometerpauschale von 0,3 Euro angesetzt werden. ALG-II-Empfänger, so scheint es zumindest der Gesetzgeber zu sehen, bekommen ihr Benzin günstiger als andere Kraftfahrer. Denn bei ihnen liegt die Kilometerpauschale bei mageren 0,1 Euro. Dieser Betrag liegt nach unbestrittenen Berechnungen von Automobilclubs und Kraftfahrzeugexperten deutlich unterhalb der Kostendeckung. Die Ausgaben für betrieblich begründete Fahrten mit dem Privatfahrzeug werden für selbstständige ALG-II-Empfänger also zu einer weiteren finanziellen Belastung.

Der Fallmanager als Unternehmer

Nach der ALG-II-Verordnung dürfen selbstständige ALG-II-Empfänger nur solche Betriebsausgaben in Abzug bringen, die unvermeidbar sind. Zusätzlich legt die Verordnung fest, dass die Betriebsausgaben in ausgewogener Relation zu den Leistungen stehen müssen, die durch die Grundsicherung der ARGE anfallen. Die Entscheidung darüber,ob diese recht schwammig formulierten Anforderungen im Einzelfall zutreffen, liegt beim Fallmanager der ARGE. Die ALG-II-Verordnung unterstellt dem Fallmanager damit ein Expertenwissen, über das dieser in der Regel nicht verfügt. Dem Fallmanager wird vom Gesetzgeber nicht nur eine hohe allgemeine Qualifikation auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft unterstellt, sondern ihm wird sogar die Kompetenz zugeschrieben, die Betriebsausgaben völlig unterschiedlicher Unternehmen sicher beurteilen zu können. Ohne die Fallmanager zu diskreditieren, muss davon ausgegangen werden, dass sie mit dieser komplexen Ermessensentscheidung heillos überfordert sind.

Fazit

Wer, aus welchen Gründen auch immer, als Selbstständiger auf die ALG-II-Unterstützung angewiesen ist, muss sich umstellen. Seine unternehmerischen Freiräume schrumpfen und bei vielen Entscheidungen zur Ausgestaltung seiner Firma ist er von zweifelhaften Beurteilungen eines Fallmanagers abhängig. Dies betrifft nicht nur die beschriebenen Betriebsausgaben, sondern weite Teile der Gewinnermittlung. Finanziell eingebrochenen Unternehmern wird es hierdurch erschwert, den Weg zurück zur Unabhängigkeit zu finden.

Bei einer Software Anschaffung sollte man immer darüber nachdenken, ob sich diese lohnt und man sie auch wirklich benötigt. Diese Kosten-Nutzen-Abwägung gilt, egal ob man eine einzelne Privatperson ist oder die Software für eine Firma anschafft.

Hier ein paar Fragen, die man sich stellen sollte:

  • Was bewirkt die Software?
  • Was kann die Software mehr als andere vergleichbare?
  • Ist sie relevant für mich?
  • Kann nur ich sie nutzen oder mehrere?
  • Wie teuer ist sie in den Anschaffungskosten?
  • Wie teuer ist die eigentlich erzielte Wirkung?
  • Gibt es kostengünstigere oder sogar kostenlose Alternativen?
  • Sind Updates enthalten?
  • Verliert die Software schnell ihren Nutzen oder Wert?

Wenn man diese Fragen so beantwortet, dass die meisten zu der Entscheidung führen, die Software lohne sich, hat man für sich genauestens erörtert, ob man sich diese kaufen sollte. Eine Hilfe bei den Erwägungen können aber auch Onlineforen oder Fachzeitschriften sein, in denen verschiedenste Software getestet wird.

Hier sind noch ein paar Programme, die sich für die meisten Leute lohnen anzuschaffen:

So ist Office eine Software, die zur vielfältigen Erstellung von Dokumenten genutzt werden kann und speziell in der Verwaltung Anwendung findet. Jedoch benötigen auch viele Privatpersonen, wie beispielsweise Studenten, die entsprechende Software um Präsentationen oder Dokumente zu verfassen. Selbst ein simpler Brief lässt sich so einfacher verfassen. Um auf die oben genannten Fragen einzugehen: Die Software verliert zwar an Wert, da immer neuere Versionen entwickelt werden, jedoch zahlt man den Betrag nur einmalig. Eine andere Software, die speziell für das Gewerbe interessant ist, das CRM System. Bei einem CRM System handelt es sich um ein Customer-Relationship-Management, also einer Art Kundenpflege.

Diese Software könne Firmen optimal nutzen, um die Beziehungen zu ihren Kunden zu pflegen und auch neue Kunden zu akquirieren. Des Weiteren kann durch Analyse des Kaufverhaltens der Umsatz gesteigert werden, man vermeidet lange Lieferzeiten durch eine zentrale Datenbank und erkennt früh Chancen und Risiken auf dem Markt.

Anhand der vorangegangenen Beispiele wird deutlich, welch großen Nutzen verschiedene Software Anschaffungen haben können. Natürlich ist es meist individuell ob sich eine Software lohnt, oft jedoch ist es auch stark branchenabhängig.

Zunächst einmal stellt sich folgende Frage: was genau ist unter einer mehrjährigen Tätigkeit zu verstehen? Nun, laut Gesetzgeber handelt  es sich dabei um eine Tätigkeit, die mindestens zwei Veranlagungszeiträume umfasst und sich über eine Dauer von mehr als einem Jahr erstreckt. So weit, so gut. Die Vergütung, die für eine solche, mehrjährige Tätigkeit gezahlt wird, wird in der Regel in Anlehnung an die so genannte „Ein-Fünftel-Regelung“ geleistet. Das bedeutet also, dass sich für den Steuerzahler die Möglichkeit ergeben würde, bei außerordentlich hohen Einnahmen für einen bestimmten Sachverhalt in einem Jahr von einem attraktiven Steuervorteil profitieren zu können.

Gerichtsverhandlung in eigener Sache…

Anders jedoch bei einem Anwalt aus dem Großraum Hamburg. Dieser wurde mit einem Mandat betraut, welches im Allgemeinen die Durchsetzung erbrechtlicher Interessen beinhaltete. Die damit einhergehenden gerichtlichen Verhandlungen zogen sich über viele Jahre hin. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde dem Anwalt ein Honorar über 54.000 Euro überwiesen. Woraufhin der diese Einnahmen als außerordentliche Einkünfte in seiner Steuererklärung auswies mit der Absicht, Steuern zu sparen. 

Was tun, wenn sich das Finanzamt querstellt?

Mit dieser Vorgehensweise war allerdings das zuständige Finanzamt so gar nicht einverstanden und wurde dabei letztendlich sogar vom Hamburger Finanzgericht unterstützt (Urteil vom 28.9.2009, Az. 5 K 201/08, DStRE 2011 S. 18). Mit der Begründung, dass eine Berechtigung, die Ein-Fünftel-Regelung in Anspruch zu nehmen nur dann rechtens sei, wenn der Steuerpflichtige sich über mehrere Jahre hinweg ausschließlich mit einem bestimmten Sachverhalt befasse und hierfür die Entlohnung in einem Jahr bekäme. Oder wenn man sich über mehrere Jahre hinweg mit einer Sondertätigkeit auseinandersetze, die sich von der übrigen beruflichen Tätigkeit in ausreichendem Maße unterscheidet. Die also nicht als regelmäßige, betriebliche Arbeit zu bewerten ist und für welche der Steuerpflichtige die Vergütung in einem Jahr erhält.
Die Finanzbehörden waren im vorliegenden Fall der Ansicht, dass keine der vorgenannten Bedingungen erfüllt sei und wiesen somit die Klage des Rechtsanwaltes ab. Alles eine Sache der Interpretation.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.dewww.selbststaendigentipps.de

Der richtige Führungsstil kann den Unterschied zwischen Erfolg und Misserfolg eines Unternehmens ausmachen. Motivierte Mitarbeiter, die gerne zur Arbeit kommen, sind ein Grundpfeiler des Firmenerfolgs. Lange Zeit blieb diesem Pfeiler der Eintritt in die Führungsetagen der Unternehmen verwehrt. Das hat sich mittlerweile in vielen Firmen geändert.

Führungsstil, Motivation und Unternehmenserfolg

Diese drei Begriffe gehören zusammen. Je motivierter die Mitarbeiter in einem Unternehmen sind, desto erfolgreicher ist dieses in der Regel. Hauptaugenmerk sollte deshalb auf den richtigen Führungsstil gelegt werden, da er unmittelbar die Motivation der Belegschaft beeinflusst. Motivierte Mitarbeiter bringen sich eher ein, machen Verbesserungsvorschläge und arbeiten sorgfältiger.

Häufig angewandte Führungsstile

Beim patriarchalischen Führungsstil entscheidet der Vorgesetzte zwar alleine, versucht aber, seine Untergebenen von seiner Entscheidung zu überzeugen. Ein wirkliches Mitspracherecht haben die Mitarbeiter aber nicht. Einen Schritt weiter geht der kooperative Führungsstil, bei der die Mitarbeiter die Möglichkeit haben, ihre Meinung zur geplanten Entscheidung des Vorgesetzten zu äußern. Hier ist es auch möglich, dass diese Entscheidung überdacht wird.

Welcher Führungsstil ist der richtige?

Den einen richtigen Führungsstil gibt es nicht. In der Praxis wird immer eine Mischung aus verschiedenen Stilen anzutreffen sein. Der Stil hängt auch vom jeweiligen Bereich im Unternehmen ab. In Bereichen der Produktion sollten die Abläufe etwas straffer organisiert sein, weshalb ein etwas autoritärerer Führungsstil angebracht ist. In Abteilungen, in denen etwa Kreativität gefragt ist, sollte der Führungsstil etwas lockerer sein. Auf verordnete Beschlüsse von oben sollte in jedem Fall verzichtet werden. Selbst wenn die Mitarbeiter nicht in die Entscheidungsfindung einbezogen werden sollen, sollten diese wenigstens über anstehende Entscheidungen informiert werden. Das stärkt das Zusammengehörigkeitsgefühl und somit die Motivation innerhalb der Belegschaft. Grundsätzlich sollte der Führungsstil so ausgewählt werden, dass ein möglichst gutes Betriebsklima erreicht wird.

Uns erreichen häufig Anfragen unserer Leser, ob wir das vorgestellte Kassenblatt auch als Vorlage zum Download bereitstellen können. Diesem Wunsch tragen wir gern Rechnung.

Wer muss ein Kassenblatt führen?

Für Unternehmer, die täglich eine Vielzahl von Bareinnahmen und Barausgaben bewältigen, ist ein Kassenblatt unverzichtbar. Nur mit der Führung des Kassenblatts ist ein konkreter Überblick über den Kassenbestand gewährleistet.

Was sagt das Kassenblatt aus?

Mit dem Kassenblatt haben Sie als Unternehmer eine exaktes Spiegelbild Ihres Kassenbestandes und der getätigten Einnahmen und Ausgaben. Ihr Kassenbestand auf dem Papier und zählbar in der Kasse muss immer genau übereinstimmen. Ein negativer Kassenbestand ist nicht möglich, wenn kein Geld mehr in der Kasse ist, kann es auch nicht ausgegeben werden.

DOWNLOAD:  Kassenblatt PDF, (22 KB)

Beim Thema bezahlte Freistellung von Mitarbeitern kommt es immer wieder zu Diskussionen zwischen Mitarbeiter, Unternehmen und Betriebsrat. Um ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen, hier die wichtigsten Situationen, in denen ein Betrieb einen Mitarbeiter freistellen muss.

Persönliche Gründe

Unter Umständen muss ein Unternehmen einen Mitarbeiter wegen eines Arztbesuches freistellen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die ärztliche Untersuchung außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist. Auch vom Gesetzgeber vorgeschriebene ärztliche Untersuchungen sind ein Grund für eine Freistellung. Seltene oder außergewöhnliche familiäre Ereignisse, wie beispielsweise die Hochzeit eines Kindes, eine silberne Hochzeit oder die eigene Hochzeit des Arbeitnehmers, berechtigen ebenfalls zu einer bezahlten Freistellung.

Erkrankt ein Kind des Mitarbeiters akut und muss es deshalb von ihm gepflegt werden, so hat er Anspruch auf eine Freistellung. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Krankheit unvorhergesehen eingetreten ist und die Pflege durch den Mitarbeiter erfordert. Die Notwendigkeit der Betreuung muss durch den Mitarbeiter durch ein Attest nachgewiesen werden. Es besteht ein Anspruch für eine Freistellung von maximal 10 Tagen. Selbiges gilt im Prinzip auch für Erkrankungen naher Angehöriger, wobei hier noch nachgewiesen werden muss, dass kurzfristig keine andere Pflegeperson gefunden werden kann.

Beim Tod eines Angehörigen gibt es keine festgelegten Vorgaben. Das Unternehmen sollte in so einem Fall aber Fingerspitzengefühl an den Tag legen.

Betriebliche und berufliche Gründe

Für den Besuch von während der Arbeitszeit stattfindenden Betriebsfeiern müssen Arbeitnehmer freigestellt werden. Selbiges gilt für Betriebsversammlungen. Führt ein Mitarbeiter Tätigkeiten als Betriebsrat aus, so ist er für diese ebenfalls freizustellen. Berufsschulunterricht bei Auszubildenden, sowie Prüfungen und anderweitige Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb des Unternehmens stattfinden, sind Gründe, wegen derer ein Mitarbeiter freizustellen ist.

Sonstiges

Wahlhelfer bei öffentlichen Wahlen, amtlich bestellte Vormunde, Kandidaturen für die Wahl in ein Parlament und die Stellensuche bei gekündigten Mitarbeitern sind Gründe, für die der Arbeitnehmer freigestellt werden muss. Mitarbeiterinnen, die stillen, können für die Stillzeit eine Freistellung verlangen. Eine Vorladung zur Musterung ist ebenfalls Grund für eine Freistellung. Tritt ein Mitarbeiter als Zeuge in einem Prozess auf, der von öffentlichem Interesse ist, muss ihm Freistellung gewährt werden.

Die Lohneinstufung ist einer der wichtigsten Faktoren in einem Unternehmen. Wichtig sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Aus der wirtschaftlichen Sicht des Unternehmens soll der Lohn möglichst gering gehalten werden, andererseits sind Mitarbeiter, die gut verdienen, in der Regel motivierter und machen weniger Fehler. Es gilt also eine Balance zwischen diesen beiden Seiten zu finden.

Das Entgeltsystem

In vielen Unternehmen ist das Entgeltsystem mittlerweile zum Standard geworden. Hier wird nicht mehr nach Stundenanzahl abgerechnet, sondern ein gleichbleibendes monatliches Entgelt ausbezahlt. Eventuelle Überstunden und dergleichen werden bei Bedarf hinzuaddiert. Bei der Einführung eines Entgeltsystems muss zunächst eine Lohneinstufung vorgenommen werden. Dazu werden verschiedene Entgeltgruppen gebildet, in die dann die Mitarbeiter bzw. deren Tätigkeiten eingeteilt werden.

Schritte der gerechten Lohneinstufung

Es gibt grundsätzlich zwei verschiedene Arten der Lohngerechtigkeit. Auf der einen Seite steht der leistungsbezogene Lohn, auf der anderen der anforderungsbezogene Lohn. Für beide Seiten sind mehrere Schritte, nämlich fünf bzw. sechs, durchzuführen, um eine bestimmte Tätigkeit einzugruppieren. Welche das sind, wird im Folgenden kurz dargelegt.

Leistungsgerechtigkeit

Hier zählt die Arbeitsleistung. Darunter fällt beispielsweise die produzierte Stückzahl. Ein zweiter Schritt ist die Bewertung der Arbeitsqualität. Die grundlegende Einstufung orientiert sich also am Arbeitsergebnis. Um hier gerecht einstufen zu können, muss eine Leistungsbewertung durchgeführt werden.

Anforderungsgerechtigkeit

Hier fließen vor allem die Qualifikation, die nötig ist, um eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, der Schwierigkeitsgrad der Tätigkeiten und der Grad der Verantwortung mit ein, um die Lohneinstufung festzulegen. Hierzu muss eine Arbeitswertstudie durchgeführt werden.

Weitere gemeinsame Schritte

Neben ihren spezifischen Schritten haben leistungs- und anforderungsgerechte Lohneinstufung noch einige weitere Schritte gemeinsam. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit wird in der Regel mit berücksichtigt. Das Verhalten des Mitarbeiters, sowie dessen Engagement können mit in die Einstufungskriterien einfließen. Auch die Situation auf dem Arbeitsmarkt spielt eine Rolle. In einigen Unternehmen wird auch der Familienstand des Mitarbeiters mit berücksichtigt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 22.06.2010, Aktenzeichen: VIII R 3/08 festgestellt: die Abschreibung eines nicht als Betriebs­vermögen erfassten Wirtschafts­guts kann nicht nachgeholt werden. Im Veranlagungszeitraum darf nur Restbuchwert zugrunde gelegt werden

Eine gleichmäßig von der Bemessungsgrundlage eines betrieblichen Wirtschaftsguts vorzunehmende normale Absetzung für Abnutzung (AfA) kann nicht nachgeholt werden, wenn sie deshalb versäumt wurde, weil das Wirtschaftsgut fälschlich nicht als betrieblich erfasst war. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im hier vorliegenden Fall ging es um ein Patent, das in einen Verwertungsbetrieb eingelegt worden war. Einlage, Einlagewert und Restnutzungsdauer des Patents waren Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung, die erst Jahre nach der Einlage zustande kam. In der Zwischenzeit hatte es der Kläger versäumt, AfA auf den Einlagewert vorzunehmen. Daraus ergab sich ein Streit über die Höhe des noch absetzungsfähigen Restbuchwertes.

Die Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung von: www.kostenlose-urteile.de/Urteil10492

Seit etwas mehr als einem Jahr gibt es einen neuen Online-Service für die Lohnabrechnung. Mit www.einfachlohn.de erstellen Selbstständige und Unternehmer in wenigen Schritten eine steuerrechtlich korrekte Lohnabrechnung, ohne dabei über spezifisches Fachwissen verfügen zu müssen. Der Anwender erfasst dabei die monatlichen Stunden oder Gehälter. Nach der Erfassung wird die Lohnabrechnung gestartet und das System übernimmt den Versand aller gesetzlichen Meldungen an Krankenkassen, Finanzämter und Berufsgenossenschaften. Sogar die ELENA- Meldung (Elektronischer Entgeltnachweis) wird bei diesem Verfahren übermittelt.

Erstattungsanträge für Krankheit oder Mutterschutz

Ab Januar 2011 können auch die Erstattungsanträge für Krankheit oder Mutterschutz elektronisch erstellt werden. Wer möchte, kann seine Lohnscheine zudem ausdrucken und per Postweg kuvertiert an seine Mitarbeiter versenden lassen. So fallen für das Unternehmen selbst keinerlei Arbeiten mehr an. Lästige Updates entfallen, alle gesetzlichen Änderungen werden automatisch eingespielt. einfachLohn besitzt das Zertifikat sowie das Prüfzeichen des TÜV SÜD und erfüllt die aktuellen Anforderungen des DEÜV/ITSG-Zertifikat.

Kosten der Online-Lohnabrechung

Abgerechnet wird der Service pro Lohnabrechnung, die ab 5,90 Euro erhältlich ist. Im Vergleich zu anderen Angeboten sparen Firmen bei der Lohnabrechnung über www.einfachLohn.de deutlich Kosten. So fallen auch keine Grund- oder Mindestgebühren an. Es besteht keine Vertragslaufzeit. Damit ist die Lösung auch sehr gut für Existenzgründer und junge Unternehmen geeignet, die am Anfang die genaue Entwicklung und die Anzahl ihrer Mitarbeiter nicht abschätzen bzw. große Vorabinvestitionen vermeiden wollen.

Mobile Lösungen integriert

Über eine dazugehörige mobile Lösung hat der Unternehmer stets Zugriff auf alle Informationen, die er auf der Online-Plattform www.einfachLohn.de angelegt hat. So kann er Mitarbeiterdaten einsehen und diese zum Beispiel als Kontakte für Telefonate oder E-Mails nutzen. Er erhält eine Übersicht über geleistete Stunden, offene Urlaubstage oder Fehlzeiten. Zudem hat er Zugriff auf alle Dokumente seiner Lohnabrechnung – vom Lohnschein des Mitarbeiters bis zu Meldeprotokollen an Finanzamt und Krankenkassen. Selbstverständlich sind dabei alle Daten, die in einem speziell gesicherten Rechenzentrum in Deutschland gespeichert werden, nur nach erfolgreichem Log-in und über eine sichere Verschlüsselung bspw. auch auf dem iPhone verfügbar, so dass ein Zugriff durch Unbefugte ausgeschlossen ist.

Versand von Sofortmeldungen

Ein wichtiger Punkt ist auch der Versand von Sofortmeldungen. Viele Branchen müssen neue Mitarbeiter umgehend an die Sozialversicherung melden. Das ist z.B. für Gastronomie-Betriebe, die kurzfristig Aushilfen beschäftigen, eine verwaltungstechnische Herausforderung. Unterbleibt die rechtzeitige Anmeldung des
Arbeitnehmers vor Arbeitsbeginn drohen bei Kontrollen hohe Strafen. Mit einfachLohn kann die Meldung umgehend ausgeführt werden – wenn notwendig, auch von unterwegs.

Testzugang

Der Hersteller bietet an, den Online – Service 30 Tage unverbindlich und kostenlos zu testen. Einen Testzugang erhält man sehr einfach über die Webseite www.einfachlohn.de.

Lohnerhöhungen bedeuten nicht nur mehr Geld für den Arbeitnehmer, sondern auch mehr Ausgaben für den Arbeitgeber. Was für das Unternehmen an Mehrkosten dazukommt, fällt beim Beschäftigten auf dem Lohnzettel noch einmal weg. Meistens sogar noch mehr. Die Steuern fressen einen gehörigen Teil der Lohnerhöhung auf, bei ungünstigen Steuerklassen kann das durchaus fast 75 Prozent ausmachen.

Eine Direktversicherung als clevere Alternative

Direktversicherungen bieten sich als Alternative zur normalen Lohnerhöhung an. Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren von dieser Art der Lohnerhöhung. Es gibt verschiedene Arten von Direktversicherungen: Kapitallebensversicherungen, fondsgebundene Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen. Voraussetzung, um die Vorteile einer solchen Versicherung zu erhalten, ist jedoch, dass entweder das Risiko Tod oder Rente abgesichert wird.

Beiträge, Versicherungsnehmer und bezugsberechtigte Person

Versicherungsnehmer ist bei einer Direktversicherung der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer fungiert als bezugsberechtigte Person. Die Beiträge können entweder monatlich – dann aus den laufenden Lohnzahlungen – oder aber einmal jährlich gezahlt werden. Bei letzterer Variante wird der Betrag aus Sonderzahlungen, wie beispielsweise dem Weihnachtsgeld, aufgebracht. Wer die Beiträge zahlt, ist prinzipiell egal, allerdings bieten bestimmte Möglichkeiten mehr Vorteile als andere.

Vorteile der Direktversicherung

Wenn der Arbeitgeber die gesamten Versicherungsbeiträge zahlt, kommt der Arbeitnehmer in den Genuss einer Altersvorsorge, für die er nichts selbst einzahlen muss. Dies ist auch die beste Alternative zu einer Lohnerhöhung, denn die Beiträge in die Direktversicherung sind sozialversicherungsfrei. Der Arbeitnehmer profitiert natürlich in erster Linie später davon, nämlich dann, wenn er die Leistungen aus der Altersvorsorge erhält. In bestimmten Fällen ist es aber auch möglich, dass es zu einer Steuerprogression beim Arbeitnehmer kommt und er deshalb mehr Geld auf seinem Lohnzettel stehen hat. Der Arbeitgeber spart Lohnnebenkosten ein und hat kaum Verwaltungsaufwand, da die Abwicklung einer Direktversicherung sehr einfach ist.

Direktversicherung und Steuern

Bei neu abzuschließenden Direktversicherungen sind Beiträge, die der Arbeitnehmer selbst aufbringt in einer Höhe von bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Es ist allerdings zu bedenken, dass die Leistungen der Versicherung nachgelagert besteuert werden. Eine Direktversicherung kann in der Regel auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden. Die Übertragung dieser Werte ist steuerfrei.

In Deutschland herrscht Aufbruchstimmung, die Unternehmer wollen in neue Maschinen und Geräte investieren. Im Regelfall wird der Unternehmer für die Investition einen Kredit in Anspruch nehmen. Ob der Kredit von der Hausbank oder der eigenen Mutter kommt, ist dabei unerheblich.

Doch was kostet den Unternehmer die Investition am Ende wirklich. Wie hoch sind die monatlichen Belastungen aus Zinsen und Tilgung? Diese Fragen können sich die Unternehmer mit dem Darlehensrechner in wenigen Minuten beantworten.

Wie funktioniert der Darlehensrechner?

Der Darlehensrechner ist in einer Excel-Datei integriert. Auf dem ersten Tabellenblatt sehen Sie die Eingabeseite. Hier erfassen Sie zunächst die Darlehenssumme und den Auszahlungsbetrag (ermittelt sich aus der Darlehenssumme abzüglich eventueller Gebühren, Damunm und Disagio). Als nächstes müssen Sie die Laufzeit des Darlehens in Perioden angeben.

Zur Abschreibung von Damunm und Disagio lesen Sie bitte den Beitrag: Wie werden Damnum und Disagio abgeschrieben

Die Perioden errechnen Sie folgendermaßen:
Beträgt die Laufzeit des Darlehens bspw. 10 Jahre sind unterschiedliche Zeiträume möglich.

  • Zahlen Sie für Ihren Kredit nur ein mal im Jahr Zinsen, müssen Sie bei der Laufzeit eine 10 eintragen und den Knopf "1 Jahr (1 Zinstermin) wählen.
  • Bei quartalsweiser Zahlung kämen Sie auf 4 Zinszahlungen im Jahr also müssten Sie 40 Perioden (10 Jahre x 4 Zinszahlungen pro Jahr) eintragen und die Auswahl auf 1 Quartal (4 Zinstermine) setzen.
  • Bei monatliche Zahlung errechnen sich die Perioden entsprechend – Sie müssen dann 120 Perioden eintragen (10 Jahre x 12 Zinszahlungen pro Jahr). Wählen Sie hier 1 Monat (12 Zinstermine)

Weiterhin müssen Sie auf diesem Tabellenblatt den Beginn des Kredites und den Nominalzins eingeben.

Ergebnis Abzahlungsdarlehen

Auf dem zweiten Tabellenblatt bekommt der Unternehmer eine genaue Aufstellung, welche Zinsen und Tilgungen über die gesamte Darlehenszeit gezahlt werden müssen. Ein weiterer wichtiger Wert ist die nach Ablauf der Darlehenszeit noch vorhandene Restschuld.

Ergebnis Annuitätendarlehen

Auf dem dritten Tabellenblatt sind die Ergebnisse für ein Anniutätendarlehen berechnet. Bei einem Annuitätendarlehen bleibt die monatliche Belastung über die Laufzeit gleich, nur der Anteil von Tilgung und Zinsen variiert abhängig von der Anzahl der Zinszahlungen.

Grafik

Schlussendlich wird auf dem vierten Tabellenblatt die gesamte Berechnung noch einmal grafisch dargestellt.

Den Rechner downloaden

 

(Exceltabelle mit 4 Arbeitsblättern)
Mit freundlicher Genehmigung von A. Zingel, www.zingel.de

 

Dieser Artikel ist Teil 8 von 8 der Serie

Und wieder haben wir einige recht interessante und lustige Betriebsausgaben zusammengetragen, welche in der letzten Zeit Hier im Lexikon gesucht wurden.

verbrauchswerkzeug – ein Werkzeug, was sich selbst verbraucht? Ist das dann eigentlich noch ein Werkzeug? Hier hat sich sicher jemand vertan oder war sich über die korrekte Bezeichnung des gesuchten Werkzeugs nicht im klaren. Sicher meint man ein Werkzeug, welches für die Verarbeitung oder Bearbeitung von Verbrauchsstoffen benutzt wird. Derartige Werkzeuge sind selbstverständlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Es muss lediglich geklärt werden, ob sie sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig sind oder ob sie im Rahmen der Abschreibungen des Unternehmens nur anteilmäßig den Gewinn mindern.

Abrechnung Bareinnahmen – Nennt man Kassenbuch. Da Einnahmen (Umsatz) keine Betriebsausgaben sind, werden derartige Begriffe hier im Lexikon nur sehr untergeordnet behandelt.

Kittelpresse – Was ist los? Was ist bitte eine Kittelpresse? Wenn ich mir das Wort auf der Zunge zergehen lassen, könnte ich mir vorstellen, dass es einen Reinigungsgerät oder eben eine Presse ist, welche Berufsbekleidung oder ähnliches presst. Wozu sollte man jedoch Arbeitsbekleidung pressen? Also es tut mir leid, ich weiß wirklich nicht um was es hier geht. Sofern es sich jedoch um eine betrieblich genutzte Presse handelt, sollte die Anschaffung und auch die Reparatur eine Betriebsausgabe darstellen. Weiterin ist hier zu klären, ob die Anschaffung der Kittelpresse im Rahmen der Abschreibungen des Unternehmens über mehrere Jahre verteilt werden muss. Weitere Informationen dazu kann man unter Umständen aus einer Abschreibungstabelle entnehmen.

climazone – Die Kosten dafür im Rahmen der Kfz-Kosten absetzen.

essengeld – Für den Unternehmer selbst, nein. Für das Personal u.U., dabei dann aber die Regelungen zu den Aufmerksankeiten und den lohnsteuerfreien und lohnsteuerpflichtigen Aufwendungen beachten.

buchführer – Den Buchführer absetzen, sicher, im Rahmen der personalkosten ist das möglich.

Kirchturmuhr – mhhh, nun schlägst aber 13.

Lokalrunden – Eventuell als Bewirtung, wenn die Teilnehmer der Lokalrunde Geschäftspartner waren und eine ordnungsgemäße Rechnung oder Quittung vorliegt.

brötchenrechnung – Privat

fäkalienhebeanlage – Was Leute so alles suchen oder absetzen wollen? Ja, wenn die Toilette in einem betrieblichen Gebäude ist, dann zählt auch diese Fäkalienhebeanlage zu den Betriebsausgaben. Diese muss aber mit Sicherheit aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden, sofenr eine Fäkalienhebeanlage vorher noch nicht vorhanden war.

Konflikte unter Mitarbeitern oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen gehören in vielen Unternehmen zum Alltag. Konflikte können, den richtigen Umgang mit ihnen vorausgesetzt, durchaus auch positive Seiten haben. Damit diese allerdings zum Tragen kommen können, müssen Konflikte erst einmal gelöst werden. Dabei hat sich ein vierstufiges System bewährt, welches im Folgenden vorgestellt wird. Dabei sollte in jedem Fall durch einen Mediator vermittelt werden. Wichtig ist ebenfalls, dass sämtliche Phasen durchlaufen werden, da es ansonsten zu einem noch weiter erhöhten Konfliktpotenzial kommen kann.

Zuhören

In einer ersten Stufe hat jede Partei die Möglichkeit, ihre Sicht der Dinge darzulegen. Dabei sollten Unterbrechungen vermieden werden und eine Bewertung der jeweiligen Argumente unterbleiben. Schuldzuweisungen und Vorwürfe sind zu unterlassen.

Erhellung der Hintergründe

Hinter jedem Konflikt steckt mehr, als anfangs zu vermuten ist. Hier sollte jeder Partei die Möglichkeit gegeben werden, zu erläutern, welche Interessen hinter dem schwelenden Konflikt stecken. Das können rein arbeitstechnisch bedingte Punkte sein, aber auch Persönliches. Jeder Partei sollte genügend Zeit gegeben werden, sich zu erklären.

Lösungsideen sammeln

Haben die Parteien bis zu diesem Punkt nur mit dem Mediator gesprochen, so ist es jetzt an der Zeit, sie an einen Tisch zu bringen. Gemeinsam sollen sie Lösungsansätze erarbeiten. Dabei werden sie vom Mediator unterstützt.

Eine Vereinbarung treffen

Nach erfolgreichem Verlauf des dritten Punktes werden die dort erarbeiteten Lösungen bindend festgehalten. Dies sollte schriftlich in Form eines Vertrages erfolgen. Es ist darauf zu achten, dass dieser Vertrag möglichst genau formuliert ist. Ansonsten kann es passieren, dass sich die beiden Konfliktparteien nicht darüber einig werden, ob die Lösungsvorschläge eingehalten worden sind oder nicht. In jedem Fall sollte nach einiger Zeit ein weiteres Gespräch der Parteien mit dem Mediator stattfinden, sodass dieser eventuell korrigierend eingreifen kann.

Jetzt sollte man sich wieder beeilen, da ein Kfz-Versicherungswechsel nur noch bis zum 30.11. möglich ist. Wer dieses Datum versäumt, muss noch ein weiteres Jahr bei seinem alten Versicherungsanbieter bleiben. Wie man die billigste Kfz-Versicherung für sich finden kann ist jetzt sicherlich die Frage von vielen.

Der Kfz-Versicherungsvergleich

Doch die Antwort ist ganz einfach. Durchs Internet können die verschiedenen Kfz-Versicherungen schnell und bequem miteinander verglichen werden. Nehmen Sie einfach Ihren Kfz-Schein und den Versicherungsschein Ihrer alten Versicherung zur Hand und geben Sie auf dieser Website (unten) die geforderten Angaben ein. Innerhalb kürzester Zeit erfahren Sie, wer der geeignete Kfz-Versicherungsanbieter für Sie ist.

Mögliche Einsparungen

Viele Versicherungen belohnen Neukunden mit attraktiven Prämien und Sonderangeboten. Bestandskunden dagegen werden äußerst selten für ihre Treue belohnt. Deshalb sollte man sich überlegen, jährlich zum 30.11. die Autoversicherung zu wechseln.

Weitere Kostenersparnisse werden beispielsweise angeboten, wenn man nur eine bestimmte Anzahl von Kilometern im Jahr fährt oder sich an eine festgelegte Werkstatt bindet. Jetzt sollten Sie schnell handeln und die Kfz-Versicherung wechseln, um dadurch viel Geld zu sparen.

Noch ein Tipp zum Kfz Versicherungsvergleich

Bitte machen Sie wahrheitsgemäße Angaben, denn andernfalls kann kein ordentliches Versicherungsangebot berechnet werden. Auch die Angabe von falschen Informationen um günstigere Versicherungskonditionen wie Garagenwagen, Kilometerleistung oder Zweitwagen zu erhalten, gefährdet die Versicherungsleistung im Schadensfall.

In einem uns vorliegenden Fall hat ein Versicherungsvertreter dem Versicherungsnehmer auf dessen Rabattanfrage ihn in eine andere Branche eingeordnet, so dass der versicherte Kfz-Halter ab sofort als Landwirt durchging. Diese Einstufung führte selbstverständlich zu einem gewissen Nachlass in der Kfz-Versicherung, jedoch kann der Versicherungsnehmer in einem Schadensfall sicher nicht mit einer Regulierung durch seine Versicherung rechnen.

 

Das Bundesministerium der Finanzen hat kürzlich wie jedes Jahr im Bundessteuerblatt die amtliche Richtsatz-Sammlung für das Steuerjahr 2009 veröffentlicht. Erfahren Sie, wie Sie dieses Wissen für sich nutzen können.

Halten Sie dem Vergleich stand?

Die amtliche Richtsatz-Sammlung dient dazu, Ihren Gewinn mit dem durchschnittlichen Gewinn in Ihrer Branche zu vergleichen. Dabei wird für die gängigsten Branchen, für die ein Standard-/Durchschnittswert Sinn macht, ein entsprechender Wert ermittelt und veröffentlicht. Die Betriebsprüfer ziehen diese Werte heran, wenn sie bei Ihnen im Unternehmen eine Betriebsprüfung durchführen.

Fällt dem Betriebsprüfer nun auf, dass Ihr Gewinn weit hinter dem Branchendurchschnitt zurückbleibt, kann er darauf schließen, dass Sie eventuell Umsätze nicht versteuert haben. Gemäß § 162 AO darf der Prüfer schließlich Ihren Gewinn schätzen.

Nicht so vorschnell

Ganz so einfach wollen wir es dem Betriebsprüfer allerdings nicht machen. Er darf den Gewinn natürlich nur dann schätzen, wenn er begründete Anhaltspunkte findet, die diese These stützen. Natürlich spricht nichts dagegen, dass Sie ihm Argumente dafür liefern, warum der Wert gerade für Ihr Unternehmen angemessen ist. Schließlich müssen nicht alle Unternehmen denselben Gewinn machen – dies widerspräche ja auch den Grundlagen der Marktwirtschaft. Vielleicht haben Sie mit einer besonderen Konkurrenzsituation zu kämpfen oder können nicht auf günstige Einkaufspreise zurückgreifen und bleiben deshalb hinter dem Branchenschnitt zurück. Weisen Sie den Prüfer auf solche Gegebenheiten hin, wenn sie die Abweichungen erklären können.

Übrigens (falls Sie sich wundern): Sie werden in der Richtsatzsammlung 2009 für die meisten Freiberufe keine Richtsätze finden. In den meisten Berufen sind die Unterschiede derart hoch, dass es nicht möglich ist, sinnvolle Durchschnittswerte anzugeben. Daher bleiben sie meistens außen vor.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de/

 

Richtsatzsammlung downloaden

(18 Seiten, PDF, 676 kb)
 

Selbständige können die Kosten für die doppelte Haushaltsführung in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgabe ansetzen. Der Bundesfinanzhof hat jedoch in einem Urteil vom 16. März 2010 (Az.: VII R 48/07) entschieden, dass die Höhe der Aufwendungen auch begrenzt sein kann.

Wenn eine Wohnung objektiv gesehen nicht mehr als notwendige Mehraufwendung, sondern vielmehr als unnötiger Luxus angesehen werden kann, so sind die Kosten nicht in der vollen Höhe abzugsfähig.  Der Bundesfinanzhof hat ausgeführt, dass die Kosten angemessen sind, die für eine Wohnung mit einer Wohnfläche von höchstens 60 m² anfallen würden. Bezüglich der Lage und der Innenausstattung ist dabei vom Durchschnitt auszugehen.

Die Kosten können also höchstens bis zu dieser Grenze als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Quelle: Der Steuerzahler, September 2010, S. 207

 

Beim Verfassen einer Abmahnung gibt es ein paar wichtige Details zu beachten. Werden diese Punkte vernachlässigt, kann es passieren, dass die Wirkung verfehlt wird und die Abmahnung im Falle einer Klage ungültig ist.

Auf den Wortlaut kommt es an

Als Erstes ist es wichtig, dass das Wort Abmahnung in dem Schriftstück vorkommt, damit der Empfänger genau erkennt, was ihn da erreicht hat. Kommt das Wort nicht vor, kann es sein, dass es als schlichte Ermahnung aufgenommen wird, die das Ziel verfehlen würde.

Des Weiteren muss das Fehlverhalten, auf dem die Abmahnung begründet ist, klar definiert werden. Es reicht nicht aus, einen Vorwurf zu verfassen, mit der Bitte um Unterlassung. Das Fehlverhalten muss mit Datum und Uhrzeit in Zusammenhang gebracht werden und eventuell vorhandene Zeugen sollten genannt werden. Eine Beschreibung, welches Verhalten richtig gewesen wäre, ist ebenfalls erforderlich, damit eine Belehrung oder Aufklärung auch ihren Platz findet.

Grundsätzlich soll eine Abmahnung zwar kurz und knapp verfasst werden, aber die wichtigsten Eckdaten müssen trotzdem im Inhalt zu finden sein, damit später keine Fragen entstehen, die eine Abmahnung anfechtbar machen könnten.

Hinweis auf die Kündigung

Um die Ernsthaftigkeit der Abmahnung hervortreten zu lassen und im Falle späterer Rechtsfolgen keine Formfehler zuzulassen, ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass bei nochmaligem Vergehen in derselben Sache eine Kündigung erfolgen kann. Wird dieser Hinweis vergessen, kann sich der Abgemahnte im Fall einer Kündigung darauf berufen, dass diese als Konsequenz nicht angedroht wurde.

Grundsätzlich gilt also, dass jeder Punkt, der wichtig wäre, aber nicht in der Abmahnung zu finden ist, zulasten des Arbeitgebers geht. Darum ist anzuraten, wirklich genau vorzugehen, damit später nichts am Inhalt der Abmahnung infrage gestellt werden kann. Erstellen Sie sich für das Erstellen von Abmahnungen eine Checkliste, die Sie dann Punkt für Punkt abarbeiten können.

Weihnachtsgrüsse, die Sie an Ihre Geschäftspartner schicken, erfreuen sich seit jeher großer Beliebtheit. Sie bewirken damit zum einen, dass Sie sich bei Ihren Geschäftspartnern für die gute Zusammenarbeit bedanken, zum anderen bringen Sie sich positiv in Erinnerung und können auf ein erfolgreiches Geschäft auch im kommenden Jahr hoffen. Und das Beste daran: Das Finanzamt erkennt Ihre Weihnachtsgrüße an Geschäftspartner auch noch steuermindernd an.

Weihnachtsgrüsse nicht per E-Mail

Die moderne Zeit von Internet und E-Mail, von SMS und Instant Messengern verführt viele Existenzgründer dazu, die Weihnachtsgrüße direkt auf diesem Wege zu versenden. Doch im geschäftlichen Alltag ist das tabu, denn diese Wege der Grußübermittlung sind doch sehr unpersönlich und erwecken eher den Eindruck, Sie wollten lediglich schnell und ohne viel Aufwand Ihre Pflicht erfüllen.

Besser ist es, eine persönliche Karte zu wählen. Die handschriftliche Unterschrift ist bei Weihnachtsgrüssen natürlich Pflicht. Ebenfalls können Sie der auf dem Postweg versandten Karte noch ein kleines Geschenk beilegen, wie bspw. einen Weihnachtskalender, einen Taschenkalender für das kommende Jahr oder einen Wandkalender mit Werbeaufdruck ihrer Firma.

Weihnachtsgrüsse steuerlich absetzen

Bewahren Sie die Belege für Weihnachtskarten und Weihnachtskalender gut auf. Bis zu einem Gesamtwert von 35 Euro netto können Sie diese nämlich absetzen. Der Wert gilt pro Jahr und Geschäftspartner. Das bedeutet, haben Sie Ihrem Geschäftspartner bereits zum Geburtstag einen Gruß zukommen lassen, muss dieser mit eingerechnet werden.

Ansonsten können Sie allen Geschäftspartnern Weihnachtsgrüsse und kleine Geschenke bis zu 35 Euro überreichen. Sehr beliebt sind Weihnachtsspezialitäten, wie bspw. der Dresdner Christstollen oder Nürnberger Lebkuchen oder Weihnachtskaffee. Liebevoll verpackt wird Ihr Weihnachtsgruss sicherlich einen bleibenden Eindruck bei den Geschäftspartnern hinterlassen.

Quellen:
http://www.gulp.de

Kaufmännische Aus- und Fortbildungsteilnehmer müssen sich oft mit Buchungsübungen aller Art herumschlagen. Das ist sinnvoll, denn nur wer die zugrundeliegenden Definitionen in- und auswendig kennt und bis zum Erbrechen übt, kann sie später auch in anderen Situationen richtig anwenden. Leider scheitern viele Prüfungsteilnehmer aber schon an Banalitäten, zum Beispiel an der Ausdrucksweise der Aufgabenersteller. Bevor man also an das Bilden von Buchungssätzen geht, sollte man sich daher mit der Sprache der Aufgabenautoren vertraut machen.

Viele Übungsaufgaben beginnen mit einer Fallschilderung. Anstatt Beispielbelege zu erstellen, wird ein Musterfall oft nur verbal dargestellt. Das läßt Spielraum für Interpretationen und Verständnisschwierigkeiten, die oft zu falschen Aufgabenlösungen und schlechten Klausurergebnissen beitragen. Eine besondere Schwierigkeit sind dabei Zahlungsbedingungen, die der Prüfungsteilnehmer kennen muß. Wir fassen die wichtigsten Termini zusammen.

Besonders wichtig ist hierbei zu verstehen, daß der Zeitpunkt der Lieferung und der Zeitpunkt der Zahlung aus dem Aufgabentext erkannt werden müssen, denn daraus ergibt sich die richtige Buchungsmethode. Wer hier die Aufgabe nicht oder falsch versteht, kommt nicht auf die richtige Lösung. Man visualisiert sich das also am besten erstmal in einer kleinen Skizze:

Lieferzeitpunkt  → Zahlung vor Lieferung → Zahlung bei Lieferung

Der Aufgabentext deutet den jeweiligen Zahlungszeitpunkt in der Regel durch eine der bekannten Zahlungsbedingungen an. Diese werden oft beim Prüfungsteilnehmer als bekannt vorausgesetzt:

Zahlungsbedingungen für Zahlung bei der Lieferung

Dies ist der anschaulichste Fall: der Warenkäufer und Geldschuldner bezahlt sogleich bei Erhalt der Lieferung. Es entstehen also keine Forderungen oder Verbindlichkeiten, sondern sogleich beim Geldschuldner 
Auszahlungen und beim Geldgläubiger (und Warenlieferer) Einzahlungen. Die häufigsten Zahlungsbedingungen hierfür sind "gegen bar", "gegen Kasse", "netto Kasse", "gegen Nachnahme", "bei Lieferung", "sofortige Kasse", "Cash on Delivery", "COD" oder im Außenhandel auch Dokumenteninkasso ("Documents against payment", "d/p"). Buchungstechnisch bedeutet dies, daß das Konto "Kasse" sowohl beim Lieferer als auch beim Abnehmer zu buchen ist. Der Prüfungsteilnehmer muß also die Information, auf das Konto "Kasse" zu buchen, aus der Zahlungsbedingung in der Fallschilderung entnehmen.

 

Zahlungsbedingungen für Zahlung nach der Lieferung

Häufig wird auch erst geliefert und dann bezahlt. Die Zahlung folgt also erst später. Dies wird ausgedrückt durch die folgenden Zahlungsbedingungen, die jeweils in einer Fallschilderung (oder, in der Realität, in einem Vertragstext) vorkommen können:

  • "auf Abzahlung", "Zahlbar in … Monatsraten"
  • "auf Ziel", "Ziel: … Tage", "Zahlbar binnen …"
  • "Zahlung binnen 1 Woche mit 3% Skonto, sonst 30 Tage netto Kasse"
  • "Zahlungsziel in 2 Monaten und 3 Monate Valuta" (=Wertstellung) = 5 Monate tatsächliches Zahlungsziel
  • "Ziel 3 Monate gegen Wechsel"
  • "gegen Dreimonatsakzept", "gegen Bankakzept"

Der Warenlieferer und Geldgläubiger muß hier das Aktivkonto "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" und der Warenabnehmer und Geldschuldner das Passivkonto "Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen" buchen. Im Moment der Lieferung entsteht also eine erst später ausgeglichene Zahlungsverpflichtung. Der Hinweis auf ein Skonto ist zugleich das Indiz, daß der Aufgabenersteller nach einer der berüchtigten Skontobuchungen fragen wird. In den letzten beiden fällen muß zudem eine Wechselbuchung gemacht werden. Das ist heute zwar kaum noch üblich, gleichwohl aber in Übungs- und Prüfungsfragen verbreitet.

Zahlungsbedingungen für Zahlung vor der Lieferung

Das ist der schwierigste Fall, bei dem die meisten Fehler entstehen. Es wird erst gezahlt, und dann geliefert. Das ist bei weitem keine Seltenheit: bei Sonderanfertigungen, kundenspezifischen Bestellungen, großem Auftragsvolumen und in vielen anderen Fällen wird eine echte Vorauszahlung verlangt – und nicht zuletzt bei einem weithin bekannten Internet-Auktionshaus ist Vorauszahlung absolut üblich. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen hierfür sind:

  • "Zahlung im voraus", "Vorauszahlung"
  • "Zahlung bei Bestellung", "Vorauszahlung bei Bestellung"
  • "Anzahlung", d.h., Vorauszahlung eines Teiles des Kaufpreises bei Bestellung, Rest zumeist bei oder nach der Lieferung
  • "netto Kasse gegen Rechnung [Faktura]": Die versandbereite Ware wird erst nach Eingang der Zahlung abgeschickt.

Hier muß man verstehen, daß aufgrund der kaufmännischen Vorsicht (§252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) der Geldschuldner eine Forderung im Aktivkonto "Geleistete Anzahlungen" bucht, und der Geldgläubiger eine Verbindlichkeit im Passivkonto "Erhaltene Anzahlungen", denn falls es dann aus irgendwelchen Gründen doch nicht zur Lieferung der bestellten Ware kommt, muß die vorausgezahlte Geldsumme zurückgeleistet werden. Erst bei erfolgreicher Lieferung der Kaufsache werden die erhaltenen Anzahlungen beim Warenlieferer und die geleisteten Anzahlungen beim Warenempfänger ausgebucht.

Richtiger Verständnis der Aufgabe ist unerläßlich

Die Methodik der Erstellung von Buchungssätzen zu beherrschen, ist eine unerläßliche Grundkompetenz. Dies ist in dem Skript über die Grundlagen der Buchführung im einzelnen demonstriert. Ein korrektes Verständnis der Terminologie im Rechnungswesen ist aber ebenso wichtig, denn wer den Fall nicht versteht, kann nicht richtig buchen. Sich mit solchen Ausdrucksweisen vertraut zu machen, ist also eine absolut notwendige Prüfungsvorbereitung. Wir empfehlen dann auch einen Blick in das Skript über die wichtigsten Geschäftsbuchungen, denn dort werden die häufigsten Buchungsprozeduren demonstriert.

Der Artikel wurde mit freundlicher Genehmigung von A. Zingel www.bwl-bote.de veröffentlicht.

Als Arbeitgeber haben Sie Ihren Mitarbeitern gegenüber ganz bestimmte Rechte und Pflichten. Zu den Pflichten gehört die Zahlung eines angemessenen Entgelts, das entweder einzelvertraglich oder mithilfe eines Tarifvertrages vereinbart wird. Auch im Krankheitsfall dürfen Sie Ihren Arbeitnehmer nicht im Regen stehen lassen, denn Sie sind verpflichtet, den Lohn weiterhin zu zahlen.

Sechs Wochen Lohnfortzahlung sind immer Pflicht

Grundsätzlich sind Sie zur Lohnfortzahlung für sechs Wochen verpflichtet. Dabei gibt es bestimmte Irrtümer, die immer wieder für Verwirrung sorgen. So heißt es oft, dass Lohnfortzahlung immer wieder von neuem beginnt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer anderen Erkrankung krankgeschrieben wird. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit diesem Irrglauben nun aufgeräumt.

Die Pflicht zur Lohnfortzahlung, die Sie auch in der Lohnabrechnung entsprechend berücksichtigen müssen, besteht maximal für sechs Wochen. Wenn während der Krankschreibung weitere Erkrankungen auftreten, beginnt die Frist nicht neu zu laufen. Dies gilt nur dann, wenn Ihr Arbeitnehmer zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig war.

Lohnfortzahlung auch bei Unfällen

Erkrankt Ihr Mitarbeiter durch einen Verkehrsunfall, sind Sie dennoch zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Allerdings können Sie, sofern der Unfall durch einen Dritten verursacht wurde, das fortgezahlte Entgelt, nebst den Arbeitgeber-Beiträgen zur Sozialversicherung von der gegnerischen Versicherung, bspw. der Kfz-Versicherung oder der Privathaftpflichtversicherung zurückfordern. Hierfür sollten Sie im Rahmen der Lohnabrechnung eine genaue Aufstellung darüber anfertigen, welche Kosten die Lohnfortzahlung, sowie die Arbeitgeber-Beiträge zur Sozialversicherung verursacht haben. Nicht zurückfordern können Sie allerdings einen entgangenen Gewinn durch die Erkrankung Ihres Arbeitnehmers.

Quellen:
http://www.focus.de
http://www.grosshaendler.org

Existenzgründer haben eine große Auswahl an verschiedenen Förderprogrammen, die von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen einerseits Zuschüsse, die nicht zurück gezahlt werden müssen und andererseits zinsgünstige Darlehen, wie sie oft von der KfW vergeben werden. Im Bereich der Zuschüsse sind insbesondere die Zuschüsse für die Gründungs- und Unternehmensberatung sowie das Gründercoaching Deutschland zu nennen. Daneben sind wichtige Fördermittel aus den Programmen „Unternehmerkapital: ERP-Kapital für Gründung", „KfW-Unternehmerkredit" und „KfW-Startgeld" zu nennen sowie der Gründungszuschuss.

Weitere Fördermittel

Zusätzlich kommen für Existenzgründer in bestimmten Branchen noch weitere Fördermittel in Betracht. Insbesondere der Umweltschutz sowie Maßnahmen, die diesen unterstützen und Hightech-Unternehmensgründungen werden hierbei gefördert. Ebenso werden für technologieorientierte Existenzgründungen verschiedene Programme und Fördermittel gewährt. Für Innovationen und Investitionen gibt es zudem auch für bestehende Unternehmen Fördermittel.

Beantragung der Fördermittel

Die Fördermittel werden in vielen Fällen von der KfW zur Verfügung gestellt. Allerdings können sie in der Regel nur über die Hausbank, nicht direkt bei der KfW beantragt werden. Zusätzlich sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Bei Gründungen muss insbesondere die Qualifikation des Gründers nachgewiesen werden, und das nicht nur auf technischer, sondern genauso auf kaufmännischer Basis. Das Geschäftskonzept muss schlüssig sein und Aussicht auf Erfolg haben, um Fördermittel zu erhalten. Die Beantragung selbiger muss in der Regel vor dem Start in die Selbstständigkeit erfolgen. Dafür profitieren Gründer von günstigen Zinsen für Darlehen und tilgungsfreien Anlaufzeiten.

Quelle: http://www.xn--existenzgrnderin-szb.com

Die Frage nach einem angemessenen und vom Finanzamt anerkannten Firmenwagen stellt sich insbesondere Existenzgründern und Jungunternehmern immer wieder. Viele Geschäftsleute nutzen eine wahre Luxuskarosse als Firmenwagen und scheinen damit auch steuerrechtlich gut zu fahren. Doch dürfen auch Gründer und Kleinbetriebe einen solch kostspieligen Firmenwagen fahren? Grundsätzlich kann die Frage mit Ja beantwortet werden. Allerdings kann das Finanzamt dafür Sorge tragen, dass nicht alle Kosten abgesetzt werden können. Das Verhältnis von Gewinn und Kosten des Firmenwagens muss angemessen sein. Ein Unternehmer mit 50.000 Euro Gewinn kann keine Abschreibungen von 20.000 Euro geltend machen. So zumindest entschied der Bundesfinanzhof in seinem unter dem Aktenzeichen XI B 25/06 vollstreckten Urteil.

Senkung der Absetzbarkeit beim Firmenwagen

Ist nun der Betriebsprüfer oder das Finanzamt der Meinung, dass ein Firmenwagen überdimensioniert ist, kann die vollständige Absetzbarkeit der Betriebsausgaben gekürzt werden. So können Leasingraten und Abschreibungen für den Firmenwagen beispielsweise halbiert werden, wenn die Finanzbehörde die Meinung vertritt, das Auto sei überdimensioniert. Diese Senkung der anrechenbaren Ausgaben bezieht sich allerdings nicht auf die laufenden Betriebskosten. Hierzu zählen Reparaturen, Steuern, Kfz-Versicherung, Zubehör, Schuldzinsen, Garagen und Stellplätze, um nur einige Beispiele zu nennen. Diese Kosten sind weiterhin voll abzugsfähig.

Luxuriöser Firmenwagen kann geduldet werden

Andererseits kann ein sehr luxuriöser Firmenwagen geduldet werden, wenn der Unternehmer dessen Notwendigkeit beweisen kann. So kann ein repräsentatives Auto durchaus sinnvoll sein, wenn damit Kundenbesuche durchgeführt werden. Der Rechtsanwalt oder Unternehmensberater kann eine Luxuskarosse als Firmenwagen nutzen, für den Handwerker kommt diese jedoch kaum in Frage.

Quelle: http://www.focus.de

Wenn Sie als Unternehmer einen Auszubildenden beschäftigen, dann haben Sie sich damit eine nicht ganz einfache Aufgabe gestellt. Denn die Berufsausbildung wird vom Gesetzgeber nicht nur als berufliche Tätigkeit, sondern genauso als Zeit der Erziehung angesehen. Deshalb ist auch eine Kündigung wegen schlechter Leistungen nur schwierig möglich. Gehen Sie dennoch stets konsequent und offen mit Ihren Azubis um. Sobald Sie Fehlverhalten feststellen, versuchen Sie dieses zu korrigieren. Achten Sie auch bei den direkten Vorgesetzten der Azubis darauf, dass diese sich ausreichend um die jungen Lehrlinge kümmern.

Was tun bei massivem Fehlverhalten?

Sollte Ihr Auszubildender dennoch ein Fehlverhalten an den Tag legen, dann suchen Sie das Gespräch mit ihm, am besten gemeinsam mit dem zuständigen Ausbilder. Legen Sie die Probleme klar und offen auf den Tisch. Weisen Sie Ihren Auszubildenden unmissverständlich daraufhin, dass sein Verhalten den Betriebsablauf stört und dass er dieses zu unterlassen hat. Wenn das Fehlverhalten ungeachtet dessen weiterhin besteht, schreiben Sie eine Abmahnung. Diese muss binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des Abmahngrundes ausgestellt werden. Stellen Sie die Abmahnung bei minderjährigen Azubis auch den Eltern zu. Wählen Sie als Überschrift das Wort Abmahnung, um dem Azubi den Ernst der Lage deutlich zu machen. Sie müssen ebenfalls genaue Datums- und Zeitangaben aufnehmen, sowie den Sachverhalt exakt beschreiben. Sofern Zeugen vorhanden sind, müssen Sie diese benennen. Weisen Sie darauf hin, was für ein Verhalten vom Azubi künftig erwartet wird. Drohen Sie ebenfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen an, sollte der Azubi denselben Fehler noch einmal begehen. Lassen Sie sich den Erhalt der Abmahnung schriftlich quittieren.

Kündigung von Azubis

Die Kündigung eines Azubis ist alles andere als einfach. Sie können lediglich während der Probezeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Diese muss mindestens einen Monat, darf aber maximal vier Monate andauern. Vor der Kündigung müssen Sie den Betriebsrat anhören. Zum späteren Zeitpunkt ist eine Kündigung nur noch bei massivem Fehlverhalten möglich. Eine Auflösung des Ausbildungsverhältnisses kann auch durch Eigenkündigung oder einen Aufhebungsvertrag erfolgen. Bei letzterem müssen die Erziehungsberechtigten den Vertrag unterzeichnen, sofern der Azubi minderjährig ist. Als Gründe für eine fristlose Kündigung werden von den Gerichten nur wenige anerkannt. Dazu zählen rassistische Handlungen, Diebstahl im Unternehmen, schwere Beleidigungen oder das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit. Auch bei wiederholtem Schwänzen der Berufsschule spricht dies für eine Kündigung, ebenso wie bei Tätlichkeiten im Betrieb. Bedenken Sie jedoch: Wegen eines einzelnen geschwänzten Berufsschultags können Sie Ihren Azubi nicht kündigen. Sie müssen der Kündigung zudem eine Abmahnung vorausgehen lassen. Quelle: Pro Firma 12/2009, S. 33-34

Passende Vorlage zum Thema

Eine Vorlage für einen Aufhebungsvertrag finden Sie im Gründerlexikon als Download.

Durch die wachsenden Angriffe von Viren und Würmern auf Computer hat sich das Antivirenprogramm zu einem entscheidenden Thema bei der individuellen PC-Sicherheit entwickeln können. Mittlerweile werden unter der Rubrik Antivirus verschiedenste Angebote angepriesen, zu denen zweifelsfrei auch der Bereich MS Virenprogramm gezählt werden muss. Doch welches Antivirenprogramm hält eigentlich, was es verspricht und welche Angebote können sich bei einem Vergleich durchsetzen?

Das beste Antivirenprogramm finden

Bevor man sich für ein spezielles Antivirenprogramm entscheidet, sollte man sich grundsätzlich über die Optionen informieren. Im Bereich der Internet Security Suite kam es in den letzten Jahren zu entscheidenden Weiterentwicklungen, die sich heute durch die hohe Anzahl an Programmen präsentiert. Dabei sind es insbesondere die Details, die einen Virenscanner oder auch die Virensoftware ausmachen. Grundsätzlich sollte darauf geachtet werden, dass man sich für eine möglichst aktuelle Version entscheidet.

Das Antivirenprogramm PC Tools Internet Security

In vielen Tests hat sich das Antivirenprogramm PC Tools Internet Security durchsetzen können. Bewertet mit guten Noten und einer umfangreichen Benutzerfreundlichkeit gehört es zu den besten Angeboten in Deutschland. Die Testversion Antivirenprogramm kann im Zeitraum von 15 Tagen genutzt werden. Für die Software muss mit Ausgaben von rund 50 Euro gerechnet werden. Dicht gefolgt befindet sich auf Platz zwei die Norton Internet Security 2010. Für 30 Euro darf man das Programm 30 Tage testen. Leistungsstärke und hohe Sicherheitseinstellungen haben sich auch bei diesem Antivirenprogramm zum Zugpferd des Erfolges entwickeln können. Auch die Kaspersky Antivirensoftware findet sich auf den vordersten Positionen wieder. Testen Sie das Programm vor dem Kauf, nur so können Sie eine fundierte Entscheidung treffen.

Quelle: http://www.virenscanner-vergleich.de

Die Lohnsteuerkarte begleitet viele von uns ihr ganzes Leben lang schon. Doch damit sollte ab dem kommenden Jahr nun Schluss sein. Grund dafür ist die elektronische Lohnsteuermeldung via Elster. Sie soll den Arbeitgebern über die ELSTAM Datenbank alle benötigten Daten zur Ermittlung und Übertragung der Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt zur Verfügung stellen. Das sollte nach ursprünglichen Planungen bereits 2011 der Fall sein, weshalb die Lohnsteuerkarte auf Papier für 2010 die letzte ihrer Art sein wird.

Allerdings ist nun klar geworden, dass die Datenbank erst ab dem Jahr 2012 vollständig zur Verfügung stehen wird. Dennoch will man keine Lohnsteuerkarten auf Papier mehr für 2011 ausgeben, sondern hat beschlossen, dass die Lohnsteuerkarte von 2010 auch im kommenden Jahr ihre Gültigkeit behält. Das gilt sowohl für die Lohnsteuerklasse, als auch für die evtl. eingetragenen Freibeträge.

Was Arbeitnehmer beachten müssen

Für Arbeitnehmer gilt deshalb:

  • Lohnsteuerkarte 2010 gut aufbewahren, auch wenn derzeit keine Beschäftigung ausgeübt wird
  • Bescheinigung zum Lohnsteuerabzug beim Finanzamt beantragen, wenn in 2011 erstmals eine Beschäftigung aufgenommen wird

in Anlehnung an: Der Steuerzahler, Februar 2010, S. 39in Anlehnung an: Der Steuerzahler, Februar 2010, S. 43

Google AdWords hat sich in den letzten Jahren zu einer beliebten Werbeform im Online-Marketing entwickeln können und wird von vielen Seitenbetreibern bereits als Pflicht angesehen. Dabei erfordern Werbekampagnen, die über Google AdWords laufen, sehr viel Feingefühl und Können, denn nicht immer gestalten sie sich als erfolgreiche Variante. Grundsätzlich ist der Inhalt einer AdWords Kampagne entscheidend.

Auf was muss bei AdWords geachtet werden?

Alle AdWords Kampagnen sollten möglichst genau konkretisiert sein. Hierfür müssen Seitenbetreiber die genaue Zielgruppe ihres Angebotes kennen. Durch eine Einschränkung des Personenkreises, der durch die AdWords Anzeigen angesprochen werden soll, können unnötige Kosten von Beginn an vermieden werden. Zudem richtet man sich auf diese Art und Weise ausschließlich an Personen, die auch wirklich an den eigenen Dienstleistungen oder Produkten interessiert sind. Die Zielgruppe der Seite wird direkt angesprochen und sorgt so für eine perfekte Vermarktung des Produkts. Des Weiteren bietet es sich an, die eigenen AdWords Anzeigen über das Content-Werbenetzwerk zu schalten. Studien und Erhebungen haben gezeigt, dass dadurch mehr als 75 Prozent aller Internetuser erreicht werden. Zudem sind diese Anzeigen in mehr als 20 Sprachen und in über 100 Ländern zu sehen.

Google AdWords als kostengünstige Werbung

Google AdWords Kampagnen haben sich insbesondere wegen der preislichen Strukturen einen Namen machen können. So handelt es sich hierbei um eine der günstigsten Werbeformen, die im Web zur Verfügung steht. Trotz der niedrigen Kosten lässt sich mit den Anzeigen eine enorme Reichweite erzielen, von der letztlich die eigene Internetseite entscheidend profitiert. Die Vermarktung einer Internetseite gestaltet sich dadurch als überaus einfach und risikolos, denn jeder Seitenbetreiber kann das finanzielle Volumen bei AdWords eigenständig bestimmen.

Quelle: http://www.valeska-design.de

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen will der Berufsbekleidung an die Wäsche. Im Urteil vom 10.12.2008 unter dem Aktenzeichen 7 K 166/08 entschied es, dass die Kosten für die Reinigung von Berufsbekleidung sich nur dann steuermindernd auswirken, wenn die Verschmutzung der Kleidung deutlich höher, als bei ziviler Kleidung läge. Im besagten Fall wollte ein Polizist die Reinigungskosten für seine Berufsbekleidung steuerlich als Werbungskosten absetzen.

Dabei galt schon seit Jahren, dass der Bundesfinanzhof (BFH) anerkannt hatte, dass die Anschaffungs- und Reinigungskosten für Berufsbekleidung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anzuerkennen seien. Wenn auch Ihnen der Abzug dieser Ausgaben vom Finanzamt versagt werden sollte, sollten Sie auf die Rechtsprechung des BFH verweisen, notfalls ein Dienstaufsichtsverfahren einleiten, um zu einem für alle Parteien sinnvollen Kompromiss zu gelangen.

Denn auch das FG Niedersachsen kürzte die Werbungskosten im besagten Fall nur um den Anteil der Kosten, der auch durch normale, zivile Kleidung angefallen wäre. Mehrkosten für einen höheren Reinigungsaufwand können somit nach wie vor steuerlich begünstigt werden. Hierbei ist jedoch stets zu bedenken, dass eine private Mitbenutzung der Berufsbekleidung so gut wie ausgeschlossen sein muss. Das gilt insbesondere für Personen, die keine spezielle Uniform oder Sicherheitskleidung tragen müssen. Denn alle anderen Kleidungsstücke können auch im bürgerlichen Leben getragen werden und bedingen daher keine steuerliche Vergünstigung.
 

Unternehmen und Selbstständige, die auch Kunden im Ausland haben, müssen Anfragen, Angebote und sonstige Korrespondenz häufig auch in deren Sprache, zumindest aber in englischer Sprache verfassen. Bestimmte Formulierungen oder auch nur einzelne Wörter hat man dann oftmals nicht zur Hand. Hier helfen Wörterbücher.

Das Leo Dictionary – nur einen Klick entfernt

Das klassische Lexikon hat im Grunde ausgedient. In Zeiten des Internets greifen viele auf Online-Lexika zurück. Hierzu gehört auch das Leo Wörterbuch. Leos Wortschatz wächst ständig und bietet deshalb deutlich mehr Treffer als ein normales Lexikon. Wie auch bei Google, kommt es aber auch bei diesem Wörterbuch zu einem gewissen Teil auf den Nutzer an, wenn man schnelle und gute Ergebnisse bekommen möchte. Dazu muss man wissen, dass das Leo Dictionary mehr als nur ein simples Lexikon für Fremdsprachen ist. 

Leo richtig benutzen

Die Übersetzung einzelner Wörter erledigt das Leo Dictionary sehr schnell. Es lohnt sich die angezeigten Suchergebnisse genauer anzusehen, da hier auch verschiedene Phrasen und Verwendungsmöglichkeiten des gesuchten Begriffes angezeigt werden. Auch die Übersetzung kompletter Sätze oder gar Texte ist mit Leo möglich. Dies funktioniert allerdings nicht über die Suchfunktion. In solchen Fällen lohnt es sich, die Foren des Wörterbuchs zu besuchen. Viele gängige Sätze und Ausdrücke kann man hier schon mit der Suchfunktion des Forums finden. Ist das Benötigte nicht dabei, kann man die Nutzer um Hilfe bitten. In der Regel dauert es nicht lange, bis man eine benötigte Übersetzung bekommt.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 02.09.2009 unter dem Aktenzeichen 7 K 2/07 entschieden, dass Telefonate mit der Familie auf Dienstreisen als Werbungskosten steuerlich absetzbar sind. Die Regelung gilt für alle Dienstreisen, die länger als eine Woche andauern und bei denen eine wöchentliche Heimreise zur Familie nicht möglich ist.

Im verhandelten Fall ging es um einen Soldaten, der für einen mehrwöchigen Einsatz auf See war. Ein 15-minütiges Gespräch pro Woche mit der Familie war ihm gestattet und dessen Kosten darf er als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Diese Regelungen gelten auch für Selbstständige, die in vielen Fällen ähnlich den Angestellten behandelt werden sollen, wie es auch hier der Fall ist. Jedoch müssen die Kosten für diese Familientelefonate einzeln nachgewiesen werden. Pauschalen dürfen dabei nicht genutzt werden. Sie sind auch nur dann absetzbar, wenn die wöchentliche Heimfahrt nicht erfolgen kann. Die Regelungen gelten außerdem bei doppelter Haushaltsführung.

in Anlehnung an: http://www.selbststaendigentipps.de

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit einem Urteil vom 21.09.2009 seine bisher gültige Rechtsprechung im Bereich gemischt veranlasster Aufwendungen verändert. Die Entscheidung erging unter dem Aktenzeichen GrS 1/06.

Der Fall

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der einen siebentägigen Aufenthalt in den USA zum Besuch einer Messe nutzte. Das Finanzamt erkannte jedoch lediglich vier Tage als betrieblich bedingt an. Demzufolge ließ es den Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben für vier Übernachtungen zu, sowie Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage.

Kurze Zeit darauf landete der Fall vor dem Finanzgericht. Es entsprach den Regelungen des Finanzamtes, erlaubte aber auch den Abzug von vier Siebtel der Kosten des Hin- und Rückfluges. Dem widersprach das Finanzamt mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Bundesfinanzhof änderte seine Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof hat aufgrund des vorliegenden Falls die Abzugsfähigkeit der anteiligen Hin- und Rückflugkosten anerkannt und ist damit von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen. Allerdings sei die Aufteilung sämtlicher Kosten nur dann möglich, wenn der beruflich genutzte Anteil der Reise feststehe und nicht von geringer Bedeutung sei. Dieses Urteil könnte für Sie als Unternehmer wichtig sein, da Sie somit auch anteilige Reisekosten für betrieblich und privat veranlasste Reisen absetzen können.

in Anlehnung an: Der Steuerzahler, Februar 2010, S. 39

Der Gesetzgeber wollte eine Vereinfachung im Meldewesen erreichen, deshalb entschloss er sich, die Meldungen zur Berufsgenossenschaft in die Meldung zur Sozialversicherung mit zu integrieren. Demzufolge können künftig Arbeitgeber die Meldung zur Berufsgenossenschaft über DEÜV abwickeln. Bis allerdings sämtliche Systeme ausreichend umgestellt sind, wird noch einige Zeit vergehen. Deshalb sind bis Ende 2011 insgesamt zwei Meldungen abzugeben, zum einen die DEÜV, zum anderen der bisherige Entgeltnachweis zur Berufsgenossenschaft. Ab dem Jahr 2012 entfällt der Entgeltnachweis, so dass nur noch eine Meldung notwendig ist.

5 wichtige Daten zur Meldung zur SV

Die 5 wichtigsten Daten für die Meldung zur Sozialversicherung (SV), die Arbeitgeber benötigen sind:

1.    Betriebsnummer der Berufsgenossenschaft
2.    Mitgliedsnummer des Unternehmens bei der Berufsgenossenschaft
3.    Arbeitsentgelt pro Mitarbeiter (max. 84.000 Euro pro Beschäftigtem)
4.    Gefahrtarifstelle (4-stelliger Strukturschlüssel, der dem Veranlagungsbescheid zu entnehmen ist)
5.    Arbeitsstunden pro Mitarbeiter

So berechnen Sie die Arbeitsstunden korrekt

Gerade bei dem oben genannten fünften Punkt treten oft Schwierigkeiten auf. So lassen sich die Arbeitsstunden pro Mitarbeiter teilweise auch bei ordnungsgemäßer und gewissenhafter Aufschlüsselung nicht genau berechnen. Deshalb gibt es hierbei die Möglichkeit einer gewissenhaften Schätzung. Diese sieht vor, dass die Vollzeitkräfte mit 1.610 Arbeitsstunden jährlich abgerechnet werden. Bei Teilzeitkräften ist eine anteilige Stundenzahl anzusetzen.

Auch die Angabe der Gefahrtarifstelle ist gerade bei Unternehmen mit verschiedenen Betriebsteilen nicht ganz einfach. Hierbei gilt, dass stets die Gefahrtarifstelle anzugeben ist, die zu dem Unternehmensteil gehört, in welchem der betroffene Mitarbeiter gearbeitet hat. Sofern eine Tätigkeit in unterschiedlichen Unternehmensteilen bestand, erfolgt die Zuordnung entsprechend der geleisteten Arbeitsstunden an den unterschiedlichen Gefahrtarifstellen.

in Anlehnung an: Sicherheitsreport der VBG, 01/2010, S. 22
 

Das Jahressteuergesetz 2010 sieht einige neue Regelungen vor. So soll die Steuerschuldnerschaft erweitert werden. Nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG soll ab 2011 auch auf Lieferungen von Altmetallen, Industrieschrott und anderweitigen Abfällen eine Steuer erhoben werden. Diese ist fällig zum Zeitpunkt der Rechnungslegung, spätestens jedoch im Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Lieferungen erbracht wurden.

Nach §13b Abs. 2 Nr. 8 UStG wird weiterhin die Steuerschuldnerschaft für die Reinigung von Gebäuden erweitert. Hierunter fallen insbesondere die Reinigung von Gebäuden, samt Fassadenreinigung, die Reinigung von Inventar und Fenstern. Auch hier wird die Steuer mit Stellung der Rechnung, bzw. im Monat nach der erbrachten Leistung fällig. Dadurch sollen Steuerausfälle verringert werden.

Quelle: Haufe Info-Brief 03/10
 

Der Solidaritätszuschlag ist seit Jahr und Tag ein Ärgernis, das nicht nur die „Wessis“ ärgert, sondern zunehmend in der gesamten Bevölkerung ein ungerne gesehenes Problem ist. Bereits im vergangenen Jahr unterstützte der Bund der Steuerzahler den Musterprozess, den das Niedersächsische Finanzgericht gegen den Solidaritätszuschlag anstrebt. Im April diesen Jahres war es nun endlich soweit, das Niedersächsische Finanzgericht hat den Vorlagebeschluss nun aufgestellt und ihn beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.

Bund der Steuerzahler bleibt bei seiner Meinung

Der Bund der Steuerzahler beharrt schon seit Jahren auf der Meinung, dass der Solidaritätszuschlag eine Ergänzungsabgabe sei, die nur vorübergehend erhoben werden dürfe. Allerdings besteht diese Abgabe bereits seit 1995 und ist damit zur Dauersteuer geworden. Das hält der Bund der Steuerzahler für verfassungswidrig.

Dieselbe Meinung vertritt auch das Niedersächsische Finanzgericht und so heißt es im Vorlagebeschluss für das Bundesverfassungsgericht nun auch vornehmlich, dass die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages überprüft werden müsse. Laut dem allgemeinen Freiheitsrecht und dem Rechtsstaatsprinzip heißt es auf Seiten des Bundes der Steuerzahler ebenfalls: Der Solidaritätszuschlag verstößt gegen diese Rechte. Diese Meinung teilt das Finanzgericht.

Eine Ergänzungsabgabe darf laut Verfassung nur vorübergehend erhoben werden, um Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt abzudecken. Mit mittlerweile 15 Jahren Bestehen des Solis ist diese vorübergehende Erhebung nicht mehr gegeben.

Finanzverwaltung hat reagiert

Inzwischen hat auch die Finanzverwaltung auf das anhängige Verfahren reagiert. So werden derzeit sämtliche Steuerbescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk in Bezug auf den Solidaritätszuschlag versehen. Dadurch müssen die Steuerzahler dem Steuerbescheid nicht mehr widersprechen, sondern dieser bleibt generell offen, bis eine Entscheidung gefällt wurde. Evtl. zu viel entrichtete Solidaritätszuschläge können dann zurück gezahlt werden. Ein Aussetzen der Zahlungen ist jedoch nicht möglich.

Ost und West sind sich einig

Nachdem die ostdeutschen Gemeinden zum größten Teil aufgewertet und die Altlasten aus DDR-Zeiten entfernt wurden, richteten sich jüngst auch Kritiken gegenüber dem Soli-Zuschlag von beiden Seiten. Denn auch westdeutschen Städten geht es mittlerweile nicht mehr so gut wie früher, sie wollen ebenfalls etwas vom Soli abbekommen. Wo das Geld, das die Steuerzahler Jahr für Jahr aufbringen, allerdings tatsächlich hingeht, kann nicht so ganz nachvollzogen werden. Selbst wenn jetzt auch westdeutsche Kommunen mit den Einnahmen unterstützt würden, bliebe doch die Frage, wo die Anlehnung an die ursprüngliche Funktion des Solis bleibt.

Quelle: Der Steuerzahler Mai 2010, S. 130

Wenn ein Wirtschaftsgut in das Unternehmen eingebracht wird, welches vorher im Privatbesitz der Unternehmer war, so muss hierfür natürlich eine Bemessungsgrundlage ermittelt werden. Anhand dieser wird im Anschluss die Absetzung für Abnutzung berechnet. Als Ausgangsgröße nimmt der Bundesfinanzhof nach einem eaktuellen Urteil den Wert des Guts zum Zeitpunkt der Einlage an. Allerdings wird dieser Wert noch einmal verringert, und zwar um die Absetzungen, die bereits in Anspruch genommen wurden. Dies gilt für planmäßige und außerplanmäßige Absetzungen. Ebenfalls sind lediglich die Überschusseinkunftsarten von diesen Absetzungen betroffen. Damit sinkt die Bemessungsgrundlage teils drastisch, wenn es sich bereits um ein älteres Wirtschaftsgut handelt, welches in das Unternehmen eingebracht wird.

Quelle: Blitzlicht 04/2010
 

Sicher kennt das Problem der Raubkopien und Plagiate jeder, der bereits eine wissenschaftliche Arbeit, Referat oder ein anderes gut recherchiertes und somit zeitaufwändiges Dokument verfasst hat. Faule oder unwissende Menschen, die sich mal eben bewusst oder unbewusst mit fremden Federn schmücken möchten, kopieren einfach veröffentlichte Texte, um sie als eigene Antwort in Foren oder auch auf der eigenen Webseiten zu veröffentlichen. Das verstößt selbstverständlich gegen das Urheberrechtsgesetz, doch das stört die Täter in der Regel nicht. Uns aber…

Warum sind wir so hinter den Plagiaten her?

Weil wir einfach nicht möchten, dass unsere Artikel und redaktionelle Beiträge von Fremden unter deren Namen veröffentlicht werden. Schließlich hat es sehr viel Arbeit gemacht, die Texte zu verfassen oder einiges an Geld gekostet, Fachbeiträge uä. schreiben zu lassen. Wenn jemand einen Text oder Artikel für andere Zwecke nutzen möchte, verlangt es einfach der Anstand, uns zumindest zu kontaktieren und zu fragen, ob unsere Texte verwendet werden dürfen. Sofern wir kein Geld für eine Kopie verlangen, ist es doch das Mindeste einen Link auf unserer Seite zu setzen, um so auf den Urheber hinzuweisen. Aber auch das ist einigen Leuten egal, so dass wir mit einem automatisierten System unsere Texte mit sämtlichen Seiten im Internet vergleichen, um so schnell auf Raubkopien unserer Artikel zu stoßen. Wenn die Täter nicht einsichtig sind, werden wir sogar den Schritt zum Rechtsanwalt nicht scheuen. Wir haben in der Tat schon die tollsten Dinge bei klärenden Anrufen erlebt, so dass es mittlerweile einfach nur noch nervt, sich mit derartigen Leuten und ihren Machenschaften auseinander zu setzen. Wer klaut wird bestraft, das war nicht nur im Mittelalter so.

Wir nutzen Plagaware…

Bei der regelmäßigen Suche im Internet nutzen wir einen genialen Service, den ich an dieser Stelle auch nennen möchte:

http://www.plagaware.de/

Plagiate dieser Website werden automatisiert erfasst und verfolgt.

Der Contentklau ist ein immer wichtigeres Thema, leider auch für uns. Zunehmend mehr andere Webseiten kopieren ohne Rücksicht unsere Inhalte und geben sie unter eigenem Namen auf ihren Webseiten als ihre Inhalte aus. Dass uns das stört, dürfte klar sein. Schließlich haben wir viel Zeit in die Erstellung unserer Texte gesteckt oder nicht unerhebliche finanzielle Mittel eingesetzt, um Fachbeiträge schreiben zu lassen.

Liebe Kopierer: Kopieren lohnt sich nicht. Wir überprüfen unsere Seiten und Inhalte regelmäßig auf Plagiate, die anderswo im Netz auftauchen. Dabei hilft uns die PlagAware Software. Sollten wir Plagiate finden, werden wir schnell handeln, notfalls auch mit rechtlichem Beistand. Wenn also jemand unsere Texte verwenden will, gebietet es eigentlich schon der Anstand, dass er uns fragt. Ein Link ist das Mindeste, was andere Webseitenbetreiber tun können, wenn sie schon nichts für den Content zahlen müssen. Wird aber auch diese Forderung nicht erfüllt, sehen wir uns gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten.

Warum sind wir so hinter dem Contentklau her?

Die Frage stellen uns die Kopierer immer wieder. Dabei ist die Sache ganz einfach erklärt. Es gibt in Deutschland ein Urheberrecht. Nur der Urheber, also der Autor eines Textes, kann entscheiden, was mit diesem geschieht. Wird Content einfach ungefragt kopiert, so wird das Urheberrecht verletzt und das ist längst kein Kavaliersdelikt mehr, sondern strafbar.

Doch damit nicht genug: Wir haben viel Zeit und Geld in wertvolle Inhalte gesteckt und möchten davon natürlich profitieren. Allerdings wird es schwierig, bei den Suchmaschinen Treffer zu erzielen, wenn andere Seiten genau denselben Inhalt aufweisen oder dieser nur sehr leicht abgewandelt wurde. Denn die Suchmaschinen entscheiden sich dann oft, nur eine der beiden Seiten im Index zu belassen, da doppelte Inhalte, im Fachjargon Duplicate Content, keinen Mehrwert für die Leser darstellen. Es werden nur unnötig viele Suchergebnisse produziert.

Verlorene Leser

Unsere Leser sind uns wichtig und genau sie wollen wir mit unseren Texten und Inhalten informieren, fachlich und sachlich korrekt. Wenn nun unsere Inhalte von Kopierern geklaut, leicht verändert werden, sodass ein völlig anderer Sinn entsteht, dann bedeutet das einen Nachteil für die Leser. Sie erhalten falsche Informationen aus dem Web.

Zudem müssen die Kopierer keine Zeit und kein Geld für die Erstellung vonrelevanten Inhalten aufwenden. Sie können dieses Geld in die Suchmaschinenoptimierung stecken, erhalten dadurch bessere Platzierungen in den Suchergebnissen und mehr Besucher. Unsere Besucher kommen uns abhanden und genau das wollen wir verhindern. Wir sind nicht bereit, es einfach hinzunehmen, dass andere sich mit unseren Lorbeeren schmücken.

PlagAware hilft

Mithilfe von PlagAware werden wir unsere Inhalte deshalb jetzt noch stärker überprüfen. Das Tool überprüft zufällig ausgewählte Phrasen unseres Contents und vergleicht diese mit allen anderen Seiten im Web. Durch ausgeklügelte Algorithmen, die über Jahre hinweg entwickelt wurden, werdenPlagiate gefunden. Sie werden uns direkt angezeigt, und zwar zusammen mit der Webseite, die uns kopiert hat.

Danach können und werden wir weitere Schritte einleiten. Denn Contentklau ist etwas, worauf wir absolut allergisch reagieren. Für alle unsere Leser: Selbstverständlich steht es Ihnen frei, sich einzelne Teile unserer Inhalte für den privaten Bereich auszudrucken. Doch einer kommerziellen Veröffentlichung, insbesondere im Web, treten wir strikt und sehr bewusst entgegen.

Das PlagAware Konto

Falls auch Sie eine Webseite betreiben und PlagAware nutzen möchten, es ist ganz einfach. Ein Konto kann gratis angelegt werden. Danach müssen Sie nur noch mit einer Authentifikationsdatei beweisen, dass Sie die Webseite betreuen. Diese stellen Sie in Ihre Seite ein. Anschließend können Sie noch dasPlagAware Banner auf Ihrer Webseite anzeigen lassen, um Raubkopierern von vornherein ein klares Zeichen zu geben, dass Sie ihnen auf die Schliche kommen werden.

Quelle: http://www.plagaware.de

Was passiert, wenn Sie Ihre Kunden ärgern? Richtig, die ärgern zurück. Rechnen Sie sich mit folgendem Onlinerechner aus, wer stärker ärgern kann? Übrigens, die Erläuterung und die Hilfe zum Onlinerechner finden Sie auf gruenderlexikon.de


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Einkommensteuer – Vorauszahlungen werden immer an Hand der Werte der letzten Steuererklärung ermittelt. Steueränderungen muss der Finanzbeamte bei der Ermittlung der Vorauszahlung berücksichtigen.

Neuregelung des Sonderausgabenabzugs in 2010

Für das Jahr 2010 ist eine Neuregelung des Sonderausgabenabzugs von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Kraft getreten. So sind nun die Beiträge zur Basisabsicherung der Kranken- und Pflegeversicherung voll absetzbar. Eine über die Basisabsicherung hinausgehende Versorgung, bspw. für Krankentagegeld oder für eine Chefarztbehandlung sind nicht begünstigt.

Welcher Betrag wird berücksichtigt?

Arbeitnehmer konnten sich bereits im Januar 2010 über einen höheres Netto freuen. Die Neuregelung wurde über die Lohnsteuertabellen direkt wirksam. Durch den geringeren Lohnsteuerabzug erhöhte sich der monatliche Auszahlungsbetrag.

Unternehmer müssen selbst tätig werden. Für die Berechnung der Vorauszahlung legt der Finanzbeamte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der letzten Steuerklärung zu Grunde. Gesetzlich Versicherte müssen einen Abschlag von 4% für das Krankengeld hinnehmen. Bei privat Versicherten hingegen kann der Abschlag bis zu max. 20% der Krankenversicherungsbeiträge betragen. Die Aufteilung der Beiträge in Basisversorgung und Zusatzversorgung übernimmt die private Krankenversicherung nach amtlichen Vorgaben.
Die Beiträge zur privaten Pflege- Pflichtversicherung sind in voller Höhe begünstigt.

Höhere Beiträge nachweisen

Die pauschale Kürzung der Krankenversicherungsbeiträge um 20%, die der Finanzbeamte automatisch für die Vorauszahlung einrechnet, kann bei einzelnen Unternehmern zu hoch sein. Das ist der Fall, wenn der Krankenversicherungsbeitrag nur für eine Basisabsicherung gezahlt wird. Dann muss der Betrag zu 100% berücksichtigt werden. Die pauschale Kürzung führt hier zu einer erhöhten Einkommensteuer-Vorauszahlung.

Weisen Sie dem Finanzamt in diesem Fall mit einer Bescheinigung ihrer privaten Krankenversicherung die Höhe der Beiträge nach. Dadurch können Sie eine Berücksichtigung des höheren Betrages erreichen und ihre Vorauszahlung mindern.

Tatsächlich geleistete Beträge

Nur tatsächlich geleistete Beträge zur Krankenversicherung können berücksichtigt werden. Erhält der Unternehmer Beitragsrückerstattungen, vermindern diese im Jahr der Erstattung die absetzbaren Versicherungsbeiträge.

Quelle: Steuertipps aktuell

Bei der Geburt eines Kindes hat die Frau Anspruch auf Mutterschaftsgeld. In den letzten Jahren hat sich hierfür in der Umgangssprache die Bezeichnung Elterngeld mehrheitlich durchsetzen können. Hierbei handelt es sich jedoch um zwei verschiedene finanzielle Stützen. Das Mutterschaftsgeld wird während der Elternzeit als Zusatz gezahlt. Die Elternzeit kann bis zu drei Jahre in Anspruch genommen werden. Das Mutterschaftsgeld wird während eines festen Zeitraums gezahlt.

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Das Mutterschaftsgeld wird proportional des individuellen Einkommens berechnet. Es bezieht sich dabei stets auf den individuellen Nettolohn, den die Mutter von ihrem Arbeitgeber erhält. Das Mutterschaftsgeld macht dabei stets 65 Prozent des Nettoeinkommens aus. Wenn eine Frau während der Schwangerschaft und vor der Geburt nicht in einem festen Arbeitsverhältnis steht, erhält sie den gesetzlich vorgeschriebenen Sockelbetrag. Dieser beträgt in der Bundesrepublik Deutschland 300 Euro. Das Mutterschaftsgeld wird dabei immer unabhängig vom Kindergeld gezahlt und soll als zusätzliche finanzielle Absicherung in der Zeit vor und nach der Geburt dienen. Während eine Frau diese staatliche Unterstützung erhält, besteht in dem jeweiligen Arbeitsverhältnis Kündigungsschutz. Frauen erhalten das Mutterschaftsgeld stets für die ersten acht Wochen nach der Geburt. Wenn sie zusätzlich Elterngeld in Anspruch nehmen, werden beide Leistungen unabhängig voneinander gezahlt.

Das Mutterschaftsgeld und die Lohnberechnung

Wenn eine Frau Mutterschaftsgeld erhält, dient dieses immer als Basis für die individuelle Lohnberechnung. Dabei handelt es sich bei diesem um ein steuerfreies Einkommen. Demnach muss die erhaltene Summe in der Einkommenssteuer zwar angegeben werden, sie wird aber nicht als steuerpflichtiger Umsatz gewertet. Es wird ausschließlich das Einkommen versteuert, welches vor dem Erhalt des Mutterschaftsgeldes vorhanden war. Bei dieser Leistung handelt es sich um eine staatliche Hilfe, die durch den Bund als Unterstützung für Familien beschlossen wurde. Quelle: http://www.elternwissen.com

Die Rechnungen, die Geschäftspartner untereinander austauschen, sind oft ein Buch mit sieben Siegeln. Insbesondere, wenn die Vorsteuer gezogen werden soll, können bereits kleine Fehler auf der Rechnung den Vorsteuerabzug hinfällig machen. Deshalb sollten Sie bei einer eingehenden Rechnung auf die folgenden Pflichtangaben achten und Ihre eigens ausgestellten Rechnungen ebenso aufstellen.

Grundsätzliche Angaben in der Rechnung

In jede Rechnung gehören zunächst grundsätzliche Angaben, die auch noch einmal im § 14 des Umsatzsteuergesetzes aufgegliedert sind. Hierzu zählen Name und Anschrift des Rechnungsempfängers und -ausstellers. Daneben muss der Liefertermin genau aufgeschlüsselt sein. Hinzu kommt die genaue Bezeichnung der gelieferten Waren oder der ausgeführten Leistungen mit Menge, Einzel- und Gesamtpreis. Außerdem müssen die Nettobeträge, der Steuerbetrag mit Angabe des verwendeten Steuersatzes sowie die Bruttobeträge auf der Rechnung vorhanden sein.

Ein Rechnungsdatum ist ebenfalls auf der finanzamtstauglichen Rechnung zu vermerken, genauso wie eine einmalig vergebene, fortlaufende Rechnungsnummer. Daneben muss die Steuernummer des Rechnungsausstellers, alternativ dessen Umsatzsteuer-Ident-Nummer angegeben werden.

Angaben bei der Kleinbetragsrechnung

Bei einer Kleinbetragsrechnung bis zu 150 Euro müssen lediglich die Anschrift des Ausstellers, die Menge und die Art der gelieferten Waren oder Leistungen sowie der Bruttobetrag enthalten sein. Auch ein Vermerk, wie viel Prozent Umsatzsteuer im Bruttobetrag enthalten sind, darf nicht fehlen.

Ganz wichtig ist zudem, dass bei einer Umsatzsteuerbefreiung, wie sie bei Kleinunternehmern an der Tagesordnung ist, auf diese hingewiesen wird. Der typische Satz unter der Rechnung lautet dann „umsatzsteuerbefreite Leistungen nach § 19 UStG".

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: akademie.de

Auch wenn es manchem Steuerpflichtigen oft anders erscheint, Finanzbeamte sind auch nur Menschen und Menschen machen Fehler. Wie soll sich ein Unternehmer verhalten, der für die Bereinigung dieses Fehlers einen Steuerberater einschaltet? Werden ihm die entstandenen Kosten für den Steuerberater vom Finanzamt ersetzt?

Schuldhafte Amtspflichtverletzung

Unter Umständen kann der Unternehmer die Kosten vom Finanzamt erstattet bekommen. Ein Anspruch kann gegeben sein wenn eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorliegt. Das ist bspw. der Fall, wenn richtige Angaben vom Finanzbeamten falsch in den Steuerbescheid übernommen wurden oder die Steuerakte vertauscht wurde.

Rechtlicher Beistand

Der Unternehmer kann sich auch in scheinbar einfachen Fällen den Rat eines Steuerberaters oder Rechtsanwaltes einholen. Den Schwierigkeitsgrad im komplexen deutschen Steuersystem kann ein Steuerleie nicht einschätzen. Auch für leichte Fälle besteht ein Erstattungsanspruch.

Wann ist ein Schadensersatz möglich

Um einen Anspruch auf Schadensersatz durchsetzen zu können müssen neben der schuldhaften Amtspflichtverletzung u.a. auch noch die folgende Punkte eintreten.

•    Der Unternehmer bzw. sein Vertreter muss Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen.
•    Es darf keine Mitschuld am Fehler des Finanzbeamten gegeben sein.
•    Die Amtspflichtverletzung ist ursächlich für den entstanden Schaden.
•    Erstattet bereits eine Versicherung den Schaden, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen das Finanzamt mehr.

Fazit

Um beim Finanzamt Schadensersatz für entstandene Kosten für eine Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt durchzusetzen, müssen viele Punkte geklärt sein. Allein der Nachweis einer schuldhaften Amtspflichtverletzung wird nicht einfach zu erbringen sein. Daher sollte immer gelten, einfache und offensichtliche Fehler ohne großes Aufheben zu beseitigen. Schwierigere Sachverhalte verlangen hingegen den Rat eines Steuerberaters.

Quelle: Steuertipps aktuell

Haben Sie in Ihrer bisherigen Angestelltenlaufbahn die Visitenkarten noch vom Arbeitgeber vorgegeben bekommen, können Sie als Existenzgründer natürlich mehr Kreativität entfalten. Allerdings sollten Sie auch als Ihr eigener Chef einige Dinge beachten, um wirklich professionell wirkende Visitenkarten zu erstellen. Tabu sind selbst ausgedruckte Visitenkarten oder die Gratis-Angebote, die das Logo der betreffenden Druckerei beinhalten.

Visitenkarten und das Corporate Design

Haben Sie bereits ein Unternehmenslogo entwickelt, gehört dieses auch auf die Visitenkarten. Hier kommt das Corporate Design eines Unternehmens ins Spiel. Je eher Ihre Kunden Sie und Ihr Unternehmen an eindeutigen Firmenlogos wieder erkennen können, desto professioneller erscheint Ihr Unternehmen.

Achten Sie ebenfalls auf die anzugebenden Daten. Telefonnummer, Name und Anschrift sind die Grundlagen, die alle Visitenkarten enthalten müssen. In der modernen Zeit von Internet und E-Mails dürfen diese beiden Adressen ebenso wenig fehlen. Bei Titeln sollten Sie dagegen Vorsicht walten lassen. Der selbstständige Hausmeister wird mit der Bezeichnung „Facility Manager" wohl kaum Kunden akquirieren können.

Visitenkarten gestalten

Achten Sie auf gängige Formate bei der Größe Ihrer Visitenkarten. Empfehlenswert sind Größen bis zu maximal 55 x 90 Millimeter. Damit passen Ihre Visitenkarten noch problemlos in ein Portemonnaie. Besser ist es, sie im gängigen Visitenkarten-Format anfertigen zu lassen, damit sie auch in Visitenkarten-Sammlern Platz finden.

Bei den verwendeten Schriften sollten Sie auf eine gute Lesbarkeit achten. Ebenso wichtig ist ein gutes Papier, das mindestens eine Stärke von 180 Gramm je Quadratmeter aufweisen sollte. Zusätzlich können Sie strukturiertes Papier verwenden, allerdings nur, wenn es zu Ihrer Branche passt.

Quellen:
http://www.komma-net.de
http://www.focus.de

Factoring ist heute eine der besten Finanzierungsformen für den Mittelstand. Die aktuellen Zahlen verdeutlichen gerade Existenzgründern und KMU (kleine und mittlere Unternehmen), dass Forderungsausfälle immer weiter steigen. Die allgemeine Zahlungsmoral ist alles andere als zufriedenstellend. Zudem verschlechtert sich die eigene Liquidität durch die Zahlungsausfälle, die Unternehmen immer wieder verkraften müssen. Die Lösung für diese Probleme ist das Factoring.

Factoring-Unternehmen für KMU finden

Einige Factoring-Unternehmen haben sich auf die Bedürfnisse von KMU spezialisiert. Sie bieten einen sehr kurzfristigen Ausgleich der aufgekauften Forderungen, teilweise binnen 24 Stunden. Außerdem stellen sie es den KMU frei, über individuelle Zahlungsziele zu verhandeln. So sind durchaus bis zu 90 Tage Zahlungsziel möglich. Diesen Wettbewerbsvorteil können KMU dann wiederum bei der Neukundengewinnung nutzen.

Zusätzlich werden die offenen Forderungen binnen kürzester Zeit bezahlt, so dass KMU Skonti bei ihren Lieferanten nutzen können. Durch regelmäßige, sehr pünktliche Zahlungen lassen sich oftmals auch Rabatte aushandeln. Und wie jeder weiß, liegt der Gewinn im Einkauf.

Kosten für das Factoring

Natürlich entstehen den KMU auch Kosten für das Factoring. So werden die Factoring-Unternehmen die offenen Forderungen nicht zu 100 Prozent ihres Wertes ankaufen. Meist werden jedoch 90 Prozent ausgezahlt. Der Rest ist die Bezahlung für das Verwalten der offenen Forderungen und das Eintreiben des Geldes.

Zudem nutzen die Factoring-Unternehmen Kreditausfallversicherungen, die durch die Differenz gezahlt werden. Dafür müssen KMU keine Forderungsausfälle mehr hinnehmen und können stets über liquide Mittel verfügen. Das verbessert darüber hinaus den Verhandlungsspielraum mit Banken, sobald der Unternehmer Fremdkapital für Investitionen in Maschinen, neue Geräte oder den Bau eines Geschäftsgebäudes benötigt.

Quellen:
http://www.deutsches-factoring-portal.de/

Die Vertrauensarbeitszeit ist ein immer mehr an Bedeutung gewinnendes System in Unternehmen. Sie kommt vollständig ohne Zeiterfassung auf elektronischem Wege aus und bietet dadurch einige Vor- und Nachteile. Hierbei sollten Sie als Arbeitgeber genau abwägen, ob der Verzicht auf die Zeiterfassung in Ihrem Unternehmen tatsächlich Sinn macht. Denn wie der Name bereits sagt, hat die Vertrauensarbeitszeit viel mit Vertrauen zu tun.

Vorteile beim Verzicht auf Zeiterfassung

Die Vorteile, die sich durch den Verzicht auf die elektronische Zeiterfassung ergeben, finden sich vor allen Dingen im Betriebsklima wieder. Das heißt, Mitarbeiter sind motivierter, wenn sie ihre Arbeitszeiten eigenverantwortlich kontrollieren können und fühlen sich nicht so stark unter Druck gesetzt. Das „Absitzen" von Zeit in Flautezeiten wird ebenfalls nicht in Anspruch genommen.

Zudem wird nicht jede Minute der Mehrarbeit erfasst, wie es bei der elektronischen Zeiterfassung der Fall ist. Gerade in Unternehmen, die Überstunden vergüten, kann dies schnell zu massiven Mehrkosten führen. Ein weiterer wichtiger Vorteil ist das ergebnisorientierte Arbeiten. Ein motivierter Mitarbeiter, der nicht mittels elektronischer Zeiterfassung „gegängelt" wird, ist eher bereit, einen dringenden Kundenauftrag noch abzuarbeiten und dafür evtl. auch Überstunden in Kauf zu nehmen.

Nachteile beim Verzicht auf Zeiterfassung

Neben den vielen Vorteilen ergeben sich durch die fehlende Zeiterfassung auch einige Nachteile. Es besteht immer ein gewisses Risiko, dass die Arbeitnehmer das Vertrauen ausnutzen und weniger arbeiten, als vereinbart. Auch müssen die Daten, die sonst von der elektronischen Zeiterfassung ins Personalbüro übertragen werden, bei der Vertrauensarbeitszeit erst manuell erfasst werden, was einen nicht geringen Arbeitsaufwand mit sich bringt.

Quellen:
http://www.kibis.at
http://www.arbeitszeit-erfassung.net

Die alltäglichen Verlockungen, wie besonders günstige Angebote, Angebote zur Ratenzahlung und zur kostenfreien Finanzierung lassen uns oft vergessen, dass wir uns gewisse Dinge nicht leisten können. Schließlich wird nur ein kleiner Betrag monatlich fällig, den man noch aufbringen kann. Schnell werden aus einem Betrag viele kleine Beträge, die sich summieren. Oder Sie haben sich bei der Existenzgründung verschätzt, Kundenzahlungen bleiben aus, Lieferanten machen Druck. Schnell wächst einem dann alles über den Kopf. Die Insolvenz droht. Doch Sie können Abhilfe schaffen, und zwar mit einer Schuldnerberatung.

Der erste Termin bei der Schuldnerberatung

Achten Sie bei der Auswahl der Schuldnerberatung darauf, dass diese kostenfrei arbeitet. Angebliche Berater, die nur gegen Entgelt arbeiten, sind oft unseriös. Sie müssen bis zu ihrem ersten Termin bei der gratis Schuldnerberatung der öffentlichen Träger meist mit einer Wartezeit rechnen. Das liegt jedoch daran, dass mehr Stellen für die Schuldnerberatung von den gemeinnützigen Trägern nicht finanziert werden können.

Sorgen Sie deshalb vor dem ersten Termin dafür, dass alle Ihre Unterlagen übersichtlich zusammengestellt sind. Sammeln Sie alle offenen Rechnungen, Mahn- und Vollstreckungsbescheide. So erleichtern Sie der Schuldnerberatung die Arbeit.

Der Ablauf einer Schuldnerberatung

Zunächst werden Sie mit der Schuldnerberatung eine Aufstellung anfertigen, die alle Gläubiger und Forderungen beinhaltet. Gemeinsam werden Sie dann versuchen, Ratenzahlungen zu vereinbaren. Auch wird die Schuldnerberatung Ihnen Tipps geben, wie Sie Geld einsparen können.

Durch die Ratenzahlungen können Sie innerhalb einer gewissen Zeit wieder schuldenfrei werden. Die Schuldnerberatung verhandelt auf Wunsch dahingehend, dass eine Insolvenz gar nicht erst nötig wird, was dem Schuldner mit Sicherheit entgegenkommt.

Quelle: http://www.rss-nachrichten.de

Bekannt ist das Benchmarking auch als Benchmark und kann im Deutschen mit dem Setzen von Maßstäben gleichgesetzt werden. In zahlreichen Unternehmen wird dieses effektiv betrieben und in den Unternehmensalltag eingebunden.

Was ist das Benchmarking?

Unter dem Benchmarking muss eine Analyse für Vergleichszwecke verstanden werden. Diese basiert auf einem im Voraus festgelegten Referenzwert. Benchmarking wird mit verschiedenen Zielen und unterschiedlichen Methoden angewandt. Eine entscheidende Rolle spielen Benchmarks bis heute in der Betriebswirtschaft. In diesem Bereich lassen sie sich als Arbeitsbereich auf Unternehmen aller Branchen übertragen und zugleich auch anwenden. Bei dem Benchmarking in der Betriebswirtschaft wird auf verschiedene Bereiche eingegangen.

Diese Bereiche umfasst das Benchmarking in der Betriebswirtschaft

In der Betriebswirtschaft dient das Benchmarking vordergründig dem Produktvergleich. Dabei können sowohl mehrere Produkte des eigenen Unternehmens einander gegenübergestellt werden als auch Angebote anderer Firmen. Ebenso dient es dem Vergleich von Dienstleistungen und dem Prozessvergleich eines Betriebes. Bei den Benchmarks in der Betriebswirtschaft wird sowohl auf verschiedene qualitative als auch quantitative Merkmale eingegangen, sodass umfangreiche und zugleich aussagekräftige Ergebnisse ermittelt werden können. Bei dem Benchmarking von Konkurrenzprodukten lassen sich Chancen für das eigene Unternehmen ermitteln, die in die Entwicklung einer neuen Strategie einbezogen werden können.

Grundsätzlich müssen Benchmarks nicht nur in der Betriebswirtschaft angewendet werden. In den letzten Jahren haben sich auch die EDV-Benchmarks einen Namen machen können. Im Rahmen dieser kommt es zu einem technischen Leistungsvergleich unterschiedlicher EDV-Systeme. Dadurch lassen sich Leistungsunterschiede zwischen Systemen und Angeboten feststellen und die Auswahl eines optimalen Produktes ist möglich. Überwiegend kommt bei diesen Benchmarks eine spezielle Software zum Einsatz, welche die Vergleichsarbeiten übernimmt.

Das neue P-Konto wurde zwar bereits im vergangenen Jahr von der Bundesregierung beschlossen, doch erste Konten dieser Art wird es voraussichtlich erst Mitte 2010 geben. Dennoch bietet das P-Konto einige Vorteile, wenn eine Kontopfändung vorliegt. Insbesondere Selbstständige können von dem neuen Pfändungsschutz profitieren, da künftig nicht mehr zwischen Einkommen aus nichtselbstständiger, selbstständiger Tätigkeit und Sozialleistungen unterschieden wird.

Vorteile beim neuen P-Konto im Bereich der Kontopfändung

Bisher musste bei einer Kontopfändung das betroffene Konto mühsam wieder frei gemacht werden. Hierfür musste das Gericht im jeweiligen Einzelfall den Pfändungsschutz in seiner Höhe festlegen. Bei dem neuen P-Konto wird der Pfändungsschutz automatisch bis zum Freibetrag von 985,15 Euro eingerichtet. Das Konto kann somit nicht gesperrt werden, wenn eine Kontopfändung vorliegt.

Daraus ergibt sich auch der Vorteil, dass die Betroffenen künftig nicht mehr auf den Barzahlungsverkehr ausweichen müssen. Bargeldlose Zahlungen, wie Überweisungen, Lastschriften und Daueraufträge, sind weiterhin möglich. Somit können die laufenden Belastungen ohne Mehrkosten, wie sie im Barzahlungsverkehr auftreten, beglichen werden.

Die Kontopfändung erstreckt sich nicht auf freiwillige Leistungen

Liegt eine Kontopfändung vor, so kann nicht auf freiwillige Leistungen an den Schuldner zugegriffen werden. Diese stammen oft von der Familie, die den Schuldner unterstützen wollen. Sofern die Zahlungen die 985,15 Euro nicht überschreiten, können sie nicht gepfändet werden.

Weiterhin kann eine Ansparung für größere Zahlungen jetzt ebenfalls erfolgen. Allerdings muss das P-Konto bei der jeweiligen Bank gesondert beantragt werden. Und es darf nur ein Girokonto als P-Konto pro Person geführt werden.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: http://www.mittelstanddirekt.de

Heute werden viele Artikel über das Internet bestellt. Sei es auf Tauschbörsen, bei Auktionshäusern oder bei einem renommierten Online-Versandhaus. Was aber viele bei der Bestellung nicht beachten ist, wie und mit welchem Versand die Pakete verschickt werden. Hier gibt es durchaus Unterschiede bei den Paketlieferanten.

Der Hermes Versand ist ein Paketzusteller, der für viele Anbieter, nicht nur für den Internethandel, Pakete nach Hause liefert. Nun gibt es einige negative und positive Aspekte beim Hermes Versand gegenüber der Post.

Der Hermes Versand arbeitet nach dem ähnlichen Prinzip wie DHL. Das bestellte Paket erreicht seine Lieferaderesse, indem es per Chauffeur geliefert wird. Nun kann es natürlich vorkommen, dass der Empfänger des Pakets nicht zu Hause ist. So kann das Paket natürlich nicht entgegengenommen werden. Wenn man das Paket nicht annehmen kann, hinterlegen die Mitarbeiter des Hermes Versandes inzwischen eine Nachricht, wann sie das nächste Mal mit dem Paket vorbeikommen. Wenn der Adressat dann wieder nicht erreichbar ist, wird dieses Spiel doch sehr mühsam.

Die Hermes Paketshops

Hier kann man sich aber Hilfe verschaffen. Denn der Hermes Versand hat überall Abnehmer, welche die Pakete entgegennehmen, so genannte Paketshops. Hat man einen solchen Shop in der Nähe, so kann man bei der Bestellung dessen Adresse angeben und das Paket wird dorthin geliefert. Allerdings ist hier ein großer Nachteil, dass die Paketshops keine Meldung machen, wenn das Paket ankommt. So muss man sich selbst informieren, ob das Paket schon angekommen ist. Hier hat die Post den Vorteil, dass das Paket nach Hause geliefert wird, unabhängig, ob man zu Hause ist. Wenn das Paket zu sperrig für den Briefkasten ist, wird vom Postbeamten eine Nachricht hinterlegt und man kann das Paket am Postschalter abholen.

Hermes Versand billiger als die Post

Der größte Vorteil des Hermes Versands ist, dass dieser sehr günstige Konditionen im Vergleich zur Post bietet. Bei einem Paket bis 25 Kilogramm ist es egal, wie schwer das Paket ist. Denn ausschlaggebend ist nicht das Gewicht, sondern die Größe.
 

Das Finanzgericht Düsseldorf musste aktuell in einem Fall entscheiden, in dem ein Ehepaar der Meinung war, die Kombination der Steuerklassen III/V sei verfassungswidrig. Wie sie darauf kamen, ist nicht ganz klar. In jedem Fall war bei dem Paar die Kombination der Steuerklassen III und V auf den Steuerkarten vermerkt gewesen. Dementsprechend erstellten sie auch ihre Steuererklärung.

Anhand dieser Angaben erstellte das Finanzamt einen Steuerbescheid, bei dem es zu einer Nachzahlung kam. Das Finanzamt hatte dabei genau die Angaben berücksichtigt, die das Paar auch entsprechend angegeben hatte. Jedoch klagte das Ehepaar gegen den Steuerbescheid und wollte dessen Aufhebung durchsetzen. Als Grund gaben sie an, dass bei der Steuerklasse III/V eine Nachzahlung schon fast vorauszusehen sei und dass diese nicht entstünde, wenn keine Steuererklärung abgegeben würde.

Nichtabgabe der Steuererklärung wird geduldet

Ebenfalls gab das Paar im Streitverfahren an, dass viele Paare keine Steuererklärung abgeben, um eben einer solchen Nachzahlung aus dem Wege zu gehen. Das sei zwar eigentlich rechtswidrig, doch würde es in erheblichem Maße von Paaren genau so gemacht. Da nun aber die Ausgabe der Lohnsteuerkarten mit den betreffenden Steuerklassen dem Finanzamt bekannt sei, müsse es auf der Abgabe der Steuererklärung bestehen, andernfalls wäre das Vorgehen verfassungswidrig, so das Ehepaar.

Entscheidung des Gerichts

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied nun mit Urteil vom 17.03.2010 (Aktenzeichen: 15 K 2978/08), dass eine solche Verfassungswidrigkeit, wie sie das Ehepaar als gegeben sah, nicht bestehe. Es sei nicht notwendig, hierbei zu prüfen, ob viele Paare die Steuererklärung nicht abgäben, die Regelungen sind gesetzes- und verfassungskonform. Deshalb wurde dem Antrag der Kläger nicht entsprochen.

Sie mussten den erteilten Steuerbescheid akzeptieren, zumal das Finanzgericht nicht davon ausging, dass es durch einzelne Nichtabgaben der Steuererklärungen bereits zu erheblichen Steuerverlusten komme.

Quelle: http://www.datev.de

Ein geldwerter Vorteil ist ein Sachbezug aus einem Arbeitsverhältnis, der dem Arbeitnehmer nicht in Geld ausbezahlt wird. Bei diesem Sachbezug spricht man im Steuerrecht von einem geldwerten Vorteil. Der Arbeitnehmer erhält für das Erbringen seiner Arbeitskraft das Entgelt nicht in Form von Geld, sondern in Form einer Sachleistung. Diese Sachbezüge können Geschäftsautos, Verbilligungen in der Kantine usw. sein. Da dies keine direkten Einnahmen sind, liegt der Gedanke nahe, dass Sachbezüge nicht versteuert werden müssen. Dem ist aber nicht so.

Die Freigrenze

Da Steuerrecht führt aus, dass eine Freigrenze zur Anwendung kommt. Liegt die Summe der Sachbezüge monatlich unter 44 Euro, so müssen sie nicht versteuert werden. Ein geldwerter Vorteil kann sich zum einen durch ein Firmenfahrzeug ergeben, zum anderen kommen aber auch ein vergünstigtes Mittagessen in der Kantine oder eine günstige Werkswohnung in Frage. Auch wenn Mitarbeiter Waren verbilligt oder kostenlos mit nach Hause nehmen dürfen, wird dies zu den Sachbezügen gerechnet.

Ist nichts im Gesetz geregelt, versteuert man die Preisdifferenz

Versteuert werden muss nur die Differenz, welche sich aus dem geldwerten Vorteil ergibt. Werden Firmenaktien an die Mitarbeiter ausgegeben, so wird die Differenz aus dem Basiswert der Aktie und dem aktuellen Kursstand berechnet. Erhält man einen Preisnachlass für ein Produkt, ergibt sich die Differenz aus dem realen Preis und dem Preisnachlass.

Klare Vorgaben im Steuerrecht gibt es bei der privaten Nutzung eines Dienstwagens, für ein bezuschusstes Essen in der Kantine und für die Wohnungsnutzung. Diese Werte sind im Sozialgesetzbuch geregelt.

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Viele Menschen denken, dass sich ein Wechsel der Krankenkasse in Zeiten des einheitlichen Beitragssatzes nicht mehr rechnet. Werden aber Zusatzbeiträge erhoben, lohnt es sich dennoch, über einen Wechsel nachzudenken. Möchte man sich für eine private Krankenversicherung entscheiden, sollte vor Abschluss eines Vertrages unbedingt ein Beitragsvergleich durchgeführt werden, da die Beiträge von Versicherung zu Versicherung teilweise deutlich abweichen.

Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich besser absetzbar

Anfang 2010 trat ein Gesetz in Kraft, das es erlaubt, einen Großteil der Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung steuerlich abzusetzen. Man bezahlt also weniger Lohnsteuer. Je höher der Beitrag zur Krankenversicherung ist, desto höher auch die Ersparnis. Aber natürlich hat der Gesetzgeber auch hier Grenzen gesetzt. Privat Versicherte können beispielsweise nur die sogenannte Grundversorgung absetzen.

Mit einem Lohnrechner die Ersparnis ausrechnen

Mit einem Lohnrechner können gerade privat Versicherte, zu denen in der Regel auch Selbstständige zu zählen sind, ihre steuerliche Ersparnis ausrechnen. Zuerst sollte man sich Angebote verschiedener Krankenkassen einholen. Anschließend gibt man die Beiträge in einen Lohnrechner ein und kann sich dann ganz einfach ausrechnen lassen, wie viel am Ende des Monats übrig bleibt. Vielleicht ergibt sich auf diese Weise eine Konstellation, in der man zwar höhere Beiträge zahlt – in der Regel auch für bessere Leistungen – aber letztens Endes eine größere steuerliche Ersparnis herauskommt, als bei einem günstigeren Anbieter. Man sollte sich allerdings in jedem Fall von der Aktualität des jeweiligen Lohnrechners überzeugen und sich auch nicht auf nur einen allein verlassen. Probieren Sie verschiedene Rechner aus.

Quellen:
http://www.nettolohn.de
http://www.dewion.de

Für die Vorsteuer gilt der Grundsatz, kein Vorsteuerabzug ohne steuerpflichtige Ausgangsumsätze. Nur Unternehmer die auch Umsatzsteuer abführen müssen, dürfen den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Eine Korrektur des Vorsteuerabzugs muss der Unternehmer durchführen, wenn sich die späteren Verhältnisse zur Verwendungsabsicht ändern.

Anwendungsbereich des § 15a UStG

Der § 15a UStG wird u.a. angewendet:

  • Nach § 15a Abs. 1 UStG bei Verwendungsänderung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wie bspw. Grund und Boden oder eine PC-Anlage.
  • Nach § 15a Abs. 2 UStG werden Wirtschaftsgüter erfasst, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden, das betrifft auch Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, wie bspw. der Verkauf von Wohnungen.
  • Nach § 15a Abs. 3 UStG zählen Bestandteile und sonstige Leistungen an Gegenständen, wie bspw. die Neulackierung eines Pkw hinzu.
  • Nach § 15a Abs. 4 UStG sind das sonstige Leistungen, die nicht an Wirtschaftsgütern ausgeführt werden, wie bspw. Beratungsleistungen oder Werbeleistungen.
  • Nach § 15a Abs. 7 UStG beim Übergang von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung sowie zur Durchschnittssatzbesteuerung und umgekehrt zu berücksichtigen.

Entscheidend ist die Verwendungsabsicht

Plant ein Unternehmer einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz, kann er die Vorsteuer aus den bspw. dafür benötigten Materialien abziehen. Ändern sich die Verhältnisse gegenüber der Verwendungsabsicht, ist der Unternehmer zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs verpflichtet.

Beispiel

Ein Unternehmer erstellt ein Gebäude und vermietet es an Einzelhändler. Nach drei Jahren Nutzung wird das gesamte Gebäude an Ärzte vermietet. Da die Ärzte ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze tätigen, muss der Unternehmer den ursprünglichen Vorsteuerabzug berichtigen.

Der maßgebliche Berichtigungszeitraum

Der maßgebliche Zeitraum ist gem. §15 Abs. 1 UStG auf volle fünf Jahre festgeschrieben und beginnt mit der erstmaligen tatsächlichen Verwendung. Liegt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer unter den festgelegten fünf Jahren ist der Berichtigungszeitraum ebenfalls kürzer anzusetzen. Beispiel: für einen PC gilt eine Nutzungsdauer von drei Jahren. Der Berichtigungszeitraum beträgt damit ebenfalls drei Jahre.

Ausnahmefall Grundstücke

Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile und Gebäuden auf fremdem Grund und Boden verlängert sich der Zeitraum der Berichtigung auf volle zehn Jahre.

Wann wird der § 15a UStG nicht angewendet?

Ein Vorsteuerabzug und damit auch die Berichtigung ist nur möglich, wenn die bezogene Leistung dem Unternehmen zugeordnet ist. Eine Korrektur nach § 15a UStG ist damit nicht möglich, wenn ein Nichtunternehmer Leistungen bezieht, die er später unternehmerisch verwendet. Das gilt ebenfalls, wenn ein Unternehmer ein gekauftes Wirtschaftgut dem Privatbereich zuordnet und später für unternehmerische Zwecke verwendet.

Typisches Beispiel zum § 15a UStG

Der Unternehmer kauft zum 01.05.2009 einen Pkw für 20.000,- Euro zzgl. 19% USt = 3.800,- Euro Umsatzsteuer. Er will den Pkw betrieblich nutzen, die eventuelle Privatnutzung ermittelt er über die 1%-Methode. Nach einem Jahr entscheidet er, dass sein Sohn den Wagen bekommen soll und entnimmt ihn zum Teilwert von 15.000,- Euro. Die Entnahme muss der Unternehmer der Umsatzsteuer unterwerfen und zahlt auf die Entnahme einen Betrag von 2.850,- EUR (15.000 x 19%).

Korrektur der Vorsteuer

Da der Pkw nicht mehr betrieblich genutzt wird, ist in der Folge die Vorsteuer gem. § 15a UStG zu korrigieren.

Der Berichtigungszeitraum beträgt 5 Jahre vom 1.05.2009 – 30.04.2014

Die Berechtigung zum vollen Vorsteuerabzug bestand vom 1.05.2009 bis 30.04.2010. Die Korrektur des Vorsteuerabzugs muss für den Zeitraum vom 1.05.2010 bis 30.04.2014 durchgeführt werden.
Der aus dem Kauf des Pkw geltend gemachte Vorsteuerbetrag von 2.850,- Euro wird durch die 5 Jahre des Berichtigungszeitraums geteilt: 3.800,- durch 5 ergibt 760,- Euro pro Jahr.

Aufschlüsselung nach Verwendungsjahren

1.    Verwendungsjahr 1.05.2009 – 30.04.2014 voller Vorsteuerabzug = 760,- Euro
2.    Verwendungsjahr 1.05.2010 – 30.04.2011 kein Vorsteuerabzug Korrektur um 760,- Euro
3.    Verwendungsjahr 1.05.2011 – 30.04.2012 kein Vorsteuerabzug Korrektur um 760,- Euro
4.    Verwendungsjahr 1.05.2012 – 30.04.2013 kein Vorsteuerabzug Korrektur um 760,- Euro
5.    Verwendungsjahr 1.05.2013 – 30.04.2014 kein Vorsteuerabzug Korrektur um 760,- Euro

Die Vorsteuerkorrektur beträgt damit 3.040,- Euro (4 mal 760,- Euro).

Fazit

Im Monat der Entnahme muss der Unternehmer für den Pkw folgenden Betrag an das Finanzamt abführen:

Umsatzsteuer auf die Entnahme = 2.850,- Euro:
Betrag aus der Vorsteuerkorrektur = 3.040,- Euro
Gesamtbetrag =5.890,- Euro.

Je teuerer der Wagen in der Anschaffung ist, um so weniger lohnt sich eine frühzeitige Entnahme des Pkw.

Quelle: www.steuertipps.de

Kein Unternehmen und kein Selbstständiger kommt in der heutigen Zeit mehr ohne einen PC oder einen Lap Top aus. Wann aber sollte man zu einem Desktop Rechner greifen und wann zu einem Notebook?

Eine Frage des Einsatzgebietes

Grundsätzlich hängt die Entscheidung für einen bestimmten Rechnertyp hauptsächlich davon ab, für welche Zwecke man das Gerät benötigt. Wird der Rechner ausschließlich im Büro genutzt, so dürfte die Wahl wohl auf einen Desktop PC fallen. Wird der Rechner aber auch bei Kundenterminen benötigt, so wird man sich natürlich für ein transportables Gerät entscheiden. Im Folgenden werden kurz die Vor- und Nachteile der tragbaren Rechner erläutert.

Vorteile und Nachteile des Lap Top

Größter Vorteil eines Laptops ist dessen geringes Gewicht und dessen Mobilität. Die kompakte Bauweise verhindert, dass am und unter dem Schreibtisch etliche Kabel herumliegen. Das unabhängige Arbeiten ohne Stromanschluss ist natürlich ebenfalls ein gewichtiges Argument für den Kauf eines Laptops.

Natürlich bringt ein Lap Top auch Nachteile mit sich. So ist das Preis/Leistungsverhältnis in der Regel schlechter als das bei Desktop PCs. Die Ausstattung ist ebenfalls meist schlechter als bei Desktoprechnern. Auch das nachträgliche Aufrüsten eines Laptops gestaltet sich schwieriger und auch kostenintensiver als bei einem normalen Rechner, bei dem dies schnell und relativ günstig möglich ist. Normale Rechner besitzen auch mehr Anschlüsse als Laptops und bieten in der Regel mehr Bedienkomfort durch größere Tastaturen und Eingabegeräte, allerdings gibt es auch externe Tastaturen für Laptops, die diesen Nachteil zum Teil kompensieren.

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Was früher die Disketten waren, sind heute die Speicherkarten. Seitdem man keine Filmrolle mehr in den Fotoapparat einlegt, hat wohl jeder schon einmal eine Speicherkarte in der Hand gehalten. Aber ist Ihnen auch schon aufgefallen, wie viele verschiedene Karten es gibt?

Verschiedene Arten von Speicherkarten

Für viele Geräte, besonders Fotokameras und Handys werden heute Speicherkarten eingesetzt. Da die Handys immer kleiner werden, werden wohl auch die Speicherkarten immer kleinerer, aber gleichzeitig durch die neuen Technologien immer leistungsstärker. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen der CompactFlash (CF), der Secure Digital (SD) und der Multimedia Card (MMC).

Diese Speicherkarten sind schon seit einigen Jahren auf dem Markt und sind relativ groß, wodurch es in allen drei Sparten zur Weiterentwicklung kam, damit sie auch in die modernen, kleinen Geräte passen.

Wofür Speicherkarten geeignet sind

Speicherkarten werden am häufigsten in Fotokameras und Handys eingesetzt. So entscheidet man sich beim Kauf einer Kamera oder eines Handys schon unbewusst für eine bestimmte Karte. Man sollte aber besonders bei der Kamera darauf achten, eine Speicherkarte zu haben, die die Daten schnell verarbeiten kann.

Heute kann fast jeder PC-Nutzer eine Speicherkarte einlesen, so dass man damit Daten mobil machen kann. Da Speicherkarten immer wieder beschreibbar sind, eignen sie sich allerdings nicht für die Archivierung von geschäftlichen Dokumenten, da diese nicht änderbar sein dürfen. Hier sollte man auf die klassische CD zurückgreifen.

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Quellen:
http://www.computeruniverse.net
http://www.voip-information.de

Für die meisten Unternehmer und Existenzgründer sehr befremdlich und gewöhnungsbedürftig, Buchführung selber machen sowieso, aber dann noch im Internet? Die meisten kennen es wie folgt:

So kamen Unternehmer bisher in 10 Schritten zu ihrer Buchführungsprogramm

  1. Man sucht im Internet nach irgend einem Testbericht oder Vergleich.
  2. In den meisten Fällen findet man nicht aussagekräftige und fremd klingende Werbetexter. Hier entsteht schon mal der erste Frust.
  3. Nun sucht der Unternehmer direkt nach einer Buchführungssoftware.
  4. Da er ja nicht weiß, was gut oder schlecht ist, möchte er sein Geld nicht falsch investieren und sucht gleich nach irgend einem kostenlosen Buchhaltungsprogramm, welches man sofort downloaden und als so genannte Freeware auf dem eigenen Computer installieren kann.
  5. Dieses Programm ist selbstverständlich in den Funktionen sehr beschränkt, manchmal auch in der Nutzungsdauer, so dass nur 30 Tage getestet werden kann oder maximal 300 Buchungssätze angelegt und verarbeitet werden können. Das ist für einen Unternehmer selbstverständlich bei weitem zu wenig und für die künftige Arbeit nicht brauchbar.
  6. Frustration und Ärger über dieses deutsche Buchführungssystem und das Finanzamt macht sich breit.
  7. Der Unternehmer geht wieder auf die Suche, diesmal vielleicht über die Stiftung Warentest oder er fragt einen anderen Unternehmer, der natürlich auch nicht genau Bescheid weiß und selbst auch gar keine Ahnung von Buchführung hat. Er bekommt aber trotzdem eine Antwort mit irgend einem Programm, welches er aus fachmännischer Sicht überhaupt nicht einschätzen kann. Aber das Ziel liegt nun deutlich näher als ohne diesen eigentlich geistlosen und nicht aussagekräftigen Rat des befreundeten Unternehmers.
  8. Nun wird dieses Programm im Fachhandel gekauft und gleich zuhause installiert.
  9. Selbstverständlich kann man damit auch nicht das alles machen, was man von einem Buchführungsprogramm erwartet hat oder was die Tätigkeiten eines Unternehmers mit sich bringen. Zum Beispiel Rechnungen schreiben, Mahnungen versenden oder Angebote erstellen. Das Geld war eigentlich auch falsch investiert. Wieder macht sich schlechte Laune breit und der Hass auf den undurchsichtigen Markt, vielleicht auch auf den befreundeten Unternehmer (der hat das sicher mit Absicht gemacht) steigt.
  10. Letztlich bleibt der Gang zum Steuerberater, denn damit hat man mit Software, Buchführung, Sortieren von Belegen und vor allem der Einhaltung der deutschen Gesetze und der noch komplizierteren Bürokratie nichts mehr zu tun. Dafür bezahlt man eben einen etwas höheren Preis, als man ihn anteilig für eine entsprechende Software monatlich bezahlt hätte. Man kann aber nun endlich das machen, weswegen man sich selbstständig gemacht hat: Aufträge annehmen, Kunden zufrieden stellen, Rechnungen schreiben, sich einen guten Namen aufbauen, um noch mehr Aufträge annehmen zu können.

Läuft es nicht immer so? Selbst bei mir als gelernter Steuerfachangestellter, der jahrelang mit der Software der Datev gearbeitet hat und diesbezüglich sehr verwöhnt wurde, stellten sich zu Beginn meiner Selbständigkeit diese Probleme ein. Ich konnte die Datev Software nicht weiter nutzen, selbst wenn ich das Geld dazu gehabt hätte. Dies bleibt nur den der Datev angeschlossenen Steuerberatern offen. Ich war kein Steuerberater, konnte also nur eine sehr abgespeckte Lightversion der Datev (Rechnungswesen Compact) über meinen Steuerberater (bisherigen Arbeitgeber, der Steuerkanzlei) beziehen. Diese Software konnte vieles, jedoch nicht das was ich eigentlich als versierter Unternehmer und buchführungserfahrenen Gründer benötigte, meine Steuererklärungen (Umsatzsteuererklärung) sowie den Jahresabschluss zu erstellen.

Also wechselte ich das System und probierte innerhalb der letzten fünf Jahre circa drei verschiedene Produkte unterschiedlichen Herstellers aus. Darüber habe ich in der Serie mit dem Titel Vergleich von Buchführungsprogrammen berichtet. Dabei habe ich tabellarisch Buchhaltungsprogramme in unterschiedlichen Preisklassen vorgestellt, welche unterschiedliche Aufgaben erledigen oder eben auch nicht.

Buchführung online erstellen?

Ich habe in der oben genannten Serie nicht auf die immer bekannter werdende Form von Buchführung geachtet. Mit SaaS-Lösungen (Software as a Service) wird es in Zukunft immer populärer und interessanter, Software nicht zu kaufen und daheim zu installieren, sondern sie zu mieten und monatlich zu bezahlen. Hat den Vorteil, dass man sich nicht um Updates, rechtliche Aktualisierungen oder Programmfehler kümmern muss, sondern die Software einfach nach belieben nutzt, Daten eingibt und erfasst sowie abspeichert. Die Wartung, Sicherheit und Datenspeicherung übernimmt der Anbieter. Das spart sehr viel Zeit und kostet zu unserer Überraschung weitaus weniger, als wir erwartet hatten.

Einen Vergleich von Unternehmen, welche derzeit Buchhaltungssoftware online vermieten steuerberaten.de geführt und uns exklusiv zur Verfügung gestellt. Wir möchten es nicht versäumen, auch den Lesern unseres Angebots diesen sehr interessanten Testbericht für Buchhaltungssoftware vorzustellen.

Hier ein kleiner Auszug der getesteten Anbieter. Steuerberaten.de unterscheidet prinzipiell in Software für Kleinunternehmer und Software für große Unternehmen und den Mittelstand. SaaS-Lösungen für Kleinunternehmer werden teilweise sogar zum Nulltarif angeboten, die restlichen Produkte für größere Firmen für monatlich weniger als 50 €. Das ist aus unserer Sicht phänomenal. Steuerberaten.de bietet darüber hinaus auch Hilfestellung und Support für derartige SaaS-Lösungen an. Man nennt es dort sehr treffend betreutes Buchen, was bei mir sofort ein schmunzeln auf die Lippen zaubert, da ich bei diesem Wortspiel an betreutes Wohnen denken muss.

Aber nun genug geschrieben, lesen und testen sie einfach selbst:

online buchhaltung

Quelle: steuerberaten.de

Dieser Artikel ist Teil 6 von 8 der Serie

Wieder ein Artikel aus der Reihe: Kuriose und verrückte Betriebsausgaben. Die fett gedruckten Wörter wurden genau so tatsächlich im Betriebsausgabenlexikon gesucht. Aber lesen Sie selbst:

15 kuriose Betriebsausgaben

kreditgespräche – Kann man ein Gespräch absetzen?

kreditorenbuchhaltung – auch eine Buchhaltung kann man nicht absetzen

Kreditoren in EÜR – die gehören da nicht rein, kann man auch nicht absetzen

mit kreditkarte bezahlen – dabei entstehen Ausgaben, welche einzeln geprüft werden müssen. Einige davon könnten dann absetzbar sein. Beim nächsten Mal bitte, bitte etwas genauer.

Betriebsausgaben für versicherungsmakler – Derjenige hat von unserer Software im Ernst erwartet, sie würde alle passenden Betriebsausgaben für einen Versicherungsmakler ausspucken? Derjenige schreit bestimmt auch auf dem Bahnhof die Stadt, in die er fahren möchte und schon kommt der richtige Zug ;-)

wer zahlt kfzversicherung ? – noch so einer ***kopfschüttel***

Hausratversicherung anteilig abschreiben - seit wann schreibt man Versicherungen ab?

verschonerung – Verschönerung oder wird hier jemand verschont? Mmmh

scheinrechnung – Hier möchte wohl jemand beschei..en, dabei kann aber das Betriebsausgabenlexikon nciht helfen. Oder hat man gedacht, als Ergebnis kommt die Anleitung, wie man eine Scheinrechnung erstellt. Wozu überhaupt, Schwarzgeld oder Schwarzarbeit?
 
computerputer – klingt lustig
 
sozialpädagogische lebensgemeinschaft - absetzen, gründen, definieren, auflösen oder verpfeifen?
 
brotzeit – war wohl ein Bayer bei uns!?
 
Bettwäsche – die eigene kann man nicht absetzen, nur ein Hotel oder Pension kann die Bettwäsche absetzen, die von den Gästen zerstört urde oder welche aus altersgründen ausgetauscht werden muss. Bitte nicht erst nach 5 Jahren, es ist eklig im Hotel in alter ausgefranster oder ausgenuddelter 
Medkamente
 
Kärntnerlan harmonika - ein Berufsmusiker, gewerbliche Kapelle oder eine Band kann die sicher als Betriebsausgabe absetzen, u.U. Abschreibungsregeln beachten.
 
nämaschine – Blöder Tippfehler, eine Nähmaschine wird in Abhängigkeit vom Anschaffungspreis abgeschrieben.

Urteil vom 18. Februar 2010 V R 28/08

Mit Urteil vom 18. Februar 2010 V R 28/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch
einzelne Musiker Umsatzsteuerfreie Leistungen (PDF, 16KB) erbringen können. Nach dem Umsatzsteuergesetz
(§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2) sind nicht nur die Leistungen der Orchester, die von öffentlich-rechtlichen
Trägern unterhalten werden, sondern auch die musikalischen Leistungen der privaten Orchester
umsatzsteuerfrei. Für private Orchester gilt dies aber nur, wenn die zuständige Landesbehörde
bescheinigt
, dass das private Orchester die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Orchester einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfüllt.

Liegt die erforderliche Bescheinigung für das private Orchester vor, sind nach dem jetzt
veröffentlichten Urteil des BFH nicht nur für die durch das Orchester erbrachten Leistungen, sondern
auch die Leistungen steuerfrei, die einzelne Musiker, die als Unternehmer selbständig tätig sind, als
Orchestermitglied gegenüber dem Orchester erbringen. Dies beruht maßgeblich auf einem Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Union
(EuGH) aus dem Jahr 2003. Aufgrund dieses EuGH-Urteils
wurde nun eine frühere Rechtsprechung des BFH, die von der Steuerpflicht der durch den einzelnen
Musiker erbrachten Leistung ausgegangen ist, gegenstandlos.

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Quelle: Bundesfinanzhof

Die Handwerkerleistungen oder auch haushaltsnahe Dienstleistungen können bereits seit geraumer Zeit steuerlich geltend gemacht werden. 2008 waren es noch 600 Euro, die maximal von der Steuerschuld abgezogen werden konnten, 2009 dann bereits 1.200 Euro.

Unklarheiten durch mangelhaftes Gesetz

Allerdings ist durch einen Fehler des Gesetzgebers nun unklar, ob die Verdoppelung des maximalen Abzugsbetrages tatsächlich erst ab 2009 gilt oder ob diese bereits für das Jahr 2008 angewendet werden kann. Grund für diese Unklarheit: Die Verdoppelung des Betrags trat bereits am 30. Dezember 2008 in Kraft. Die Anwendungsregelungen dagegen wurden erst zum 01. Januar 2009 gültig. Das Finanzgericht in Rheinland-Pfalz hat diesen Sachverhalt nun zu überprüfen und eine klare Aussage zu treffen, ab wann die Höchstgrenze von 1.200 Euro für den Steuerabzugsbetrag bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nun wirklich gilt. Die Verhandlungen hierzu finden unter dem Aktenzeichen 3 K 2002/09 statt.

Folgen für den Steuerzahler

Interessant wird der Ausgang des Verfahrens dabei allemal. Denn sollte die Verdoppelung des maximal abziehbaren Betrags tatsächlich ab 2008 gültig sein, können zahlreiche Steuerzahler ihre alten Steuererklärungen ändern und auf Erstattungen aus diesen heraus hoffen. Bleibt zu hoffen, dass sich das Finanzgericht zugunsten der Steuerzahler entscheidet.

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Quelle: Der Steuerzahler 12/2009, S. 247

Die freiwillige Krankenversicherung wird meist bei einer der gesetzlichen Kassen abgeschlossen und kann mit Sicherheit auch für Gründer einige Vorteile mit sich bringen. Diese gelten aber nur in bestimmten Fällen, weshalb der individuelle Bedarf immer genau überprüft werden sollte. Die freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung kann dann erfolgen, wenn eine Existenzgründung vorgenommen wurde oder wenn aufgrund eines hohen Einkommens die Versicherungspflicht erlischt. Genauso kann der Versicherte sich jedoch in der privaten Krankenversicherung absichern, hier erhält er in jungen Jahren mehr Leistungen zu geringeren Beiträgen.

Vorteile freiwillige Krankenversicherung

Die Vorteile der freiwilligen Krankenversicherung bestehen darin, dass sie jeden Patienten aufnehmen muss. Es können keine Risikozuschläge oder Ermäßigungen für kranke oder gesunde, alte oder junge Menschen erhoben werden. Ebenfalls bleibt der Weg zurück in die gesetzliche Pflichtversicherung auch älteren Versicherten nicht vorenthalten, wie es bei der privaten Krankenversicherung der Fall ist. Wer sich hier absichert und nach seinem 55. Lebensjahr wieder in die gesetzliche Kasse wechseln will, hat kaum eine Chance. Ebenfalls steigen die Beiträge nicht, wenn der Versicherte vermehrt krank wird. Die freiwillige Krankenversicherung zeichnet sich durch den Solidaritätsgedanken aus, so dass die Beiträge in gleicher Höhe erhalten bleiben.

Nachteile freiwillige Krankenversicherung

Nachteile ergeben sich vor allen Dingen im Bereich der Leistungen. Sie entsprechen denen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden, so dass Heilpraktiker-Kosten und ähnliches nicht übernommen werden. Des Weiteren sind die Beiträge für junge und gesunde Menschen, die über die freiwillige Krankenversicherung versichert sind, mitunter deutlich höher, als bei der PKV.

Auswertung der Ländermeldungen zu den Besitz-, Verkehrs- und Gewerbesteuern
BMF, Mitteilung vom 22.04.2010

Das Bundesministerium der Finanzen erstellt jährlich auf der Grundlage von Meldungen der Bundesländer eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung. Die Statistik umfasst ausschließlich die von den Ländern verwalteten Besitz- und Verkehrsteuern und die Gewerbesteuer.

Inhalt

   1. Betriebsprüfung
   2. Anzahl der Betriebe und geprüfte Betriebe
   3. Prüfungsturnus, Prüfungszeitraum und Prüfungsdichte
   4. Prüfereinsatz und Mehrergebnis der Außenprüfung
          * Die Betriebsprüfungen führten zu einem Mehrergebnis von 20,9 Mrd. Euro.
          * 13.332 Prüfer waren im Einsatz und erzielten durchschnittlich ein Mehrergebnis von rund 1,6 Mio. Euro je Prüfer.
          * Von den 8.390.722 in der Betriebskartei der Finanzämter erfassten Betrieben wurden 206.524 Betriebe geprüft; das   entspricht 2,5 %.

Hier können Sie die vollständigen Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 2009 (PDF, 97 KB) nachlesen.

Quelle: BMF

© 2010 DATEV

Frankfurt/Wien/Zürich, 28. April 2010: 70 Prozent der Internetnutzer glauben, dass sie ihren Ruf im Internet nicht unter Kontrolle haben.

Im Internet sind Informationen zu Personen für jeden zugänglich – auch für Personaler und Geschäftspartner. Und das Netz vergisst nichts. Der überwiegende Teil der Internetnutzer befürchtet daher, die Kontrolle über die Wahrnehmung der eigenen Person im Netz nicht mehr unter Kontrolle zu haben. Zu diesem Ergebnis kommt eine Umfrage der Personensuchmaschine www.yasni.de, die über 1.000 Internetnutzer zu diesem Thema befragt hat. Die Umfrage zeigt außerdem, dass nur ein Drittel der Internetnutzer bereits aktiv den eigenen Ruf im Netz pflegen.

„Die Ergebnisse beweisen, dass sich die Menschen den Folgen eines schlechten Rufs im Netz bewusst werden. Yasni bietet daher ein Rund-um-Paket  zur Darstellung der eigenen Person mitsamt seiner Angebote und Fähigkeiten im Netz an“, erklärt Yasni-Geschäftsführer Rühl. Mit einem kostenlosen Yasni Exposé unter www.yasni.de/expose können sich Personen optimal präsentieren und gleichzeitig das gesamte Netz nach Suchergebnissen zum eigenen Namen kontrollieren.

Die Umfrage im Detail

Glauben Sie, dass Sie Ihren eigenen Ruf im Netz unter Kontrolle haben?

Ja, ich pflege meinen Ruf im Netz aktiv.

D:30%, A:35%, CH:48%

Teilweise, nur bis zu einem gewissen Grad.

D:40%, A:51%, CH:29%

Nein, die Geister die ich rief, werde ich nicht mehr los.

D: 30%, A:14%, CH:23%

Über Yasni

Mit der Suchmaschine Yasni kann jedermann kostenlos internetweit passende Personen zu Stichworten wie Firma, Beruf, Ort  und alle Informationen zur eigenen oder anderen Personen finden. Angemeldete Nutzer können mit einem eigenen kostenlosen Exposé ihre Informationen selbst zusammen fassen und sich aktiv zu passenden Stichworten in den Suchergebnissen präsentieren.

Yasni ist mit 30 Millionen Zugriffen im Monat der meist genutzte Ausgangspunkt für Personen-Recherche und Reputation Management.

Kontakt
Florian Schütz
yasni GmbH
E-Mail: press@yasni.de
Fon: 0177 – 2382665

Gerade als Existenzgründer im Bereich Handwerk können Sie noch nicht auf einen zufriedenen Kundenstamm zurückgreifen, der Sie nach Möglichkeit sogar noch weiter empfiehlt. Deshalb müssen Sie erst einmal andere Möglichkeiten suchen, um an Aufträge zu gelangen. Dafür gibt es im Internet verschiedene Auftragsbörsen, bei denen Sie als Handwerker im Rahmen einer Auktion mitbieten können.

Auftragsbörsen für Handwerker

Die bekanntesten Beispiele der Auftragsbörsen für Handwerker sind MyHammer, Quotatis, Auftragshaus und Bauauftraege.org. Alle Auftragsbörsen laufen nach einem ähnlichen Schema ab: Die Kunden inserieren den Auftrag, der erledigt werden soll. Sie können dabei ihre Preisvorstellung in die Ausschreibung mit aufnehmen. Daraufhin melden sich mehrere Handwerker, die diesen Auftrag ausführen können und geben den von ihnen gewünschten Preis an. Grundsätzlich ist es zwar so, dass der Anbieter mit dem niedrigsten Preis nun gewinnen müsste, die Praxis sieht allerdings anders aus. Die Auftraggeber haben die Chance, sich ihren Handwerker frei auszuwählen und somit auch einen teuren Anbieter zu wählen, der vielleicht mehr Erfahrungen hat.

Vor- und Nachteile der Auftragsbörsen für Handwerker

Die Vorteile dieser Auftragsbörsen bestehen darin, dass man schnell an neue Aufträge und Kunden herankommen kann, die evtl. auch Folgeaufträge mit sich bringen. Der große Nachteil ist allerdings der Preis. Viele Auftraggeber haben es auf einen niedrigen Preis abgesehen, so dass einige Handwerker hier nicht mehr mithalten können. Letztlich siegt jedoch die Qualität und nur zufriedene Kunden kommen wieder, notfalls gar zum höheren Preis.

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Die Zeit des Jahreswechsels ist regelmäßig die Zeit der Feierlichkeiten und Geschenke. Ob Geschäftspartner, Kunden oder Mitarbeiter, mit einer kleinen Aufmerksamkeit möchten Unternehmer bzw. Arbeitgeber sich in positive Erinnerung bringen. Dennoch haben Geschenke und Weihnachtsfeiern steuerliche Auswirkungen, die Unternehmer beachten sollten.

Geschenke an Geschäftspartner und Kunden

Pro Kunde oder Geschäftspartner dürfen Geschenke im Wert von 35 Euro pro Jahr verschenkt werden. Der Wert ist bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen als Netto-, bei Kleinunternehmern als Bruttobetrag anzusetzen. Wird dieser Betrag nicht überschritten, können die Kosten für die Geschenke an Kunden und Geschäftspartner vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Wer jedoch nur einen Cent über diesem Betrag liegt, kann die Geschenke an Geschäftspartner und Kunden nicht mehr als Betriebsausgabe geltend machen. Deshalb ist hier auf den genauen Wert der Geschenke zu achten.

Geschenke an Mitarbeiter und Betriebsfeiern

Bei den Mitarbeitern sind Geschenke ebenfalls steuerfrei, und zwar bis zu einem Betrag von 40 Euro. Allerdings darf die Grenze bei sich bietenden Gelegenheiten auch mehrfach erreicht werden. Bekommt der Mitarbeiter also sowohl zum Geburtstag als auch zum Firmenjubiläum ein Geschenk, dürfen zwei Mal die 40 Euro ausgeschöpft werden. Das gilt jedoch ausschließlich für Sachzuwendungen, nicht jedoch für Gutscheine. Diese müssen als Arbeitslohn versteuert werden. Bei den Betriebsfeiern darf der Mitarbeiter ebenfalls nicht finanziell benachteiligt werden, sofern sich die Kosten im Rahmen halten. Dieser wird pro Feier und Mitarbeiter auf 110 Euro festgesetzt, wobei das Geschenk bereits enthalten ist. Bei höheren Kosten müssen diese steuerlich beim Mitarbeiter berücksichtigt werden.

Weihnachtsgeld und Steuern

Auch Weihnachtsgeld wird zum Jahreswechsel gerne ausgezahlt. Allerdings verringert sich die Freude schnell, sieht man, welchen Betrag Vater Staat abzieht. Dennoch muss genau unterschieden werden zwischen normalem Gehalt und Weihnachtsgeld, da für letzteres andere steuerliche Regelungen gelten. Bei den modernen Lohnbuchführungsprogrammen werden die unterschiedlichen steuerlichen Berechnungsgrundlagen für das Weihnachtsgeld allerdings automatisch mit eingerechnet. Quelle: Der Steuerzahler 12/2009, S. 245

Die Pfändungstabelle hat sich zu einem wichtigen Bestandteil von Pfändungen entwickeln können. Sie wird nach dem deutschen Gesetz im Zeitraum von zwei Jahren angepasst. Dabei bleiben die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen überwiegend bestehen. Die Pfändungstabelle setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen. Zum einen handelt es sich hierbei um die pfändbaren Sozialleistungen und zum anderen um die zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Arbeitseinkommen.

Welche Aussagen macht die Pfändungstabelle?

Die Pfändungstabelle gibt grundsätzlich an, wie hoch die Summe sein kann, die bei einer Lohnpfändung gepfändet werden kann. Diese bezieht sich immer auf das zur Verfügung stehende Einkommen. Grundsätzlich werden auch Freibeträge in der Pfändungstabelle erfasst. Diese und deren Höhe orientieren sich in erster Linie an der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Hierbei kann es sich sowohl um die eigenen Kinder als auch den Ehepartner handeln.

Die Pfändungsgrenzen in der Pfändungstabelle

In der Pfändungstabelle der Bundesrepublik Deutschland werden auch Pfändungsgrenzen erfasst. Bei diesen handelt es sich um Arbeitseinkommen, die unpfändbar sind. Dies ist nur bei bestimmten Summen beziehungsweise Maximalbeträgen möglich. Grundsätzlich kann ein Arbeitseinkommen nicht gepfändet werden, wenn dieses nur 930 Euro im Monat oder 217,50 pro Woche beträgt. Auch eine tägliche Summe von 43,50 Euro ist nach der ZPO nicht pfändbar. Muss der Schuldner für einzelne Personen Unterhalt zahlen, erhöht sich das unpfändbare Einkommen um die entsprechenden Beträge. Dadurch kann es bis zu 2.060 Euro im Monat betragen. Für die erste unterhaltsberechtigte Person wird dabei stets eine Summe von 350 Euro pro Monat gewährt. Der Betrag verringert sich bei weiteren unterhaltsberechtigten Personen. Quellen: http://www.authora.de http://dejure.org

Immer mehr PC-Nutzer denken über die Anwendung von Open Office nach und möchten sich dadurch die Kosten, die in Verbindung mit Microsoft Office anfallen, ersparen. Bei Openoffice handelt es sich um eine Software, die vollkommen kostenfrei zur Verfügung gestellt und genutzt wird. Dabei lassen sich bei einem Vergleich zwischen den beiden Angeboten deutliche Gemeinsamkeiten erkennen. Der Open Office Download gestaltet sich grundsätzlich einfach und unkompliziert.

Die Gemeinsamkeiten von Open Office und MS Office

Die Gemeinsamkeiten zwischen Open Office und MS Office lassen sich im Grunde bereits auf den ersten Blick erkennen. Grundsätzlich ist die Benutzeroberfläche von Openoffice sehr stark an das Microsoft Angebot angelehnt, sodass sich eine Umstellung auf dieses Programm als recht einfach gestaltet. Trotzdem muss man sich bei der Oberfläche auf einige Besonderheiten einstellen. Diese lassen sich an erster Stelle bei den Open Office Funktionen und Aktionen erkennen, die überwiegend mit anderen Namen ausgestattet sind. In diesen Punkten kann man jedoch die Hilfefunktion in Anspruch nehmen. Open Office zeichnet sich zudem durch eine sehr gute Stabilität aus, die sich gerade bei einer intensiven Nutzung zu erkennen gibt.

Die Besonderheiten von Open Office

Neben den Gemeinsamkeiten und den Vorteilen zu MS Office muss man sich bei Open Office jedoch auch auf einzelne Defizite einstellen. So wird bei Open Office keine Alternative zu Outlook präsentiert. Somit steht bei diesem Angebot keine Möglichkeit für die individuelle Terminverwaltung zur Verfügung. Des Weiteren muss beim Öffnen der Openoffice Dokumente im normalen MS Word mit Problemen gerechnet werden. Dies soll sich allerdings in naher Zukunft durch neue Versionen ändern. Quelle: http://www.openofficetipps.de

Die Auslandskrankenversicherung hat sich im Laufe der Jahre zu einer der wichtigsten Zusatzversicherungen im Bereich der PKV entwickeln können. Sie soll die Absicherung von Krankheitsrisiken bei Auslandsaufenthalten ergänzen beziehungsweise optimieren. Angeboten wird die Auslandskrankenversicherung von den meisten Versicherungsgesellschaften für wenige Euro im Jahr. Doch für wen ist diese Krankenzusatzversicherung wirklich sinnvoll?

Welchen Schutz bietet die Auslandskrankenversicherung?

Je nach Anbieter bietet die Auslandskrankenversicherung verschiedene Leistungen für Versicherungsnehmer an. Die Leistungen beziehen sich dabei immer auf den Aufenthalt in anderen Ländern, also außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die Zusatzkrankenversicherung für das Ausland umfasst dabei die Leistungen, die der Betroffene ohne diese im Ausland nicht erhalten würde. Bei einer normalen Krankenversicherung, die in Deutschland abgeschlossen wurde, sind im Ausland ausschließlich Leistungen abgesichert, die in dem jeweiligen Land als Standard angesehen werden und auch für die Einheimischen zur Verfügung stehen. Durch den Versicherungsschutz bei der Auslandskrankenversicherung kann man diese Leistungen dem deutschen Standard anpassen und somit mit einer umfangreicheren medizinischen Versorgung rechnen.

Wer sollte eine Auslandskrankenversicherung nutzen?

Grundsätzlich bietet sich eine Auslandskrankenversicherung für jeden an, der einen Aufenthalt im Ausland verbringt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Urlaubsreise oder eine Geschäftsreise handelt. Die Kosten der Auslandskrankenversicherung sind sehr gering und schlagen mit rund sechs Euro pro Erwachsenen zu Buche. Grundsätzlich sollte die Auslandskrankenversicherung nicht nur für Erwachsene abgeschlossen werden. Auch die Zusatzversicherung für Kinder ist unerlässlich. Des Weiteren sollten Fachkräfte, die in anderen Ländern für ein Unternehmen tätig sind, auf diese Absicherung Wert legen. Grundsätzlich ist die Auslandskrankenversicherung nicht in der GKV enthalten. Private Krankenversicherungen können sie hingegen als Baustein umfassen.

Im Jahr 2010 ist es wieder soweit – die Betriebsratswahlen finden statt. Für Sie als Unternehmer bedeutet dies, dass zusätzliche Kosten anfallen. Diese sollten Sie unbedingt bei der Personalkostenplanung berücksichtigen. Gerade in größeren Betrieben fallen sehr hohe Kosten an, die Sie entsprechend einplanen müssen. Denn bereits das Betriebsverfassungsgesetz regelt in § 20, dass Sie als Unternehmer die Kosten für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts zu tragen haben.

Welche Kosten fallen an?

Zunächst einmal müssen Sie mit Kosten für den Entwurf, Druck und Verteilung der Wahlzettel rechnen. Kleinere Beträge müssen für benötigte Gesetzestexte eingeplant werden. Hinzu kommen eventuell notwendige Schulungsveranstaltungen, die Sie ebenfalls in einem angemessenen Rahmen zu tragen haben.

Zusätzlich sollten Sie die Ausfallzeiten bedenken. Nicht nur der Wahlvorstand selbst fällt während der Vorbereitung der Betriebsratswahl 2010 für die übliche Arbeit aus. Die anderen Mitarbeiter benötigen Zeit für die Stimmabgabe, die grundsätzlich in die Arbeitszeit fällt und keine Lohnkürzung vorsieht. Bei 1.000 Mitarbeitern, die sich für 30 Minuten mit den Betriebsratswahlen 2010 befassen, inklusive Gesprächen über die Wahl, entsteht bereits ein Arbeitsausfall von 62 Tagen.

Wichtig: Sie können diese Kosten nicht vermeiden, sie aber sehr wohl einplanen. Und das sollten Sie auch tun, denn Einfluss haben Sie darauf nicht.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: KKH-Allianz Nachrichten 01/2010
 

Der Schock ist groß, wenn ein Unternehmen von einer Insolvenz bedroht ist. Gerade gegenüber den Auszubildenden hat es aber immense Verpflichtungen. Es muss weiterhin die Ausbildungsvergütung zahlen und dem Azubi eine Beschäftigung zur Verfügung stellen. Im Gegenzug müssen Auszubildende weiterhin ihre Arbeitskraft anbieten und auch die Berufsschule besuchen. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausbildungsbetrieb keine Arbeit mehr geben kann.

Eine Kündigung der Azubis ist nur dann möglich, wenn der Betrieb stillgelegt wird oder nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens keine Ausbildungsmöglichkeit mehr gegeben ist. Der Insolvenzverwalter tritt übrigens in die Rolle des Ausbilders ein. Ist keine Ausbildungsmöglichkeit mehr gegeben, muss eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden.

Öffentliche Leistungen für betroffene Auszubildende

Azubis müssen sich binnen drei Monaten vor Ausbildungsende oder drei Tage nach Bekanntwerden der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Wurde keine Ausbildungsvergütung mehr gezahlt, haben sie Anspruch auf Insolvenzgeld. Dieses wird für höchstens drei Monate gezahlt, die vor dem Insolvenzereignis lagen und muss binnen zwei Monaten nach Kenntnisnahme beantragt werden. Es entspricht der Höhe der Nettoausbildungsvergütung. Eventuell bezogenes Arbeitslosengeld ist dabei anzurechnen, ebenso wie die Ausbildungsvergütung aus einem neuen Ausbildungsverhältnis. Rückständige Sozialversicherungsbeiträge werden ebenfalls übernommen, sofern die Einzugsstelle diese einfordert.

Fördergelder für den neuen Ausbildungsbetrieb

Unternehmen, die Azubis übernehmen, deren Ausbildung aufgrund der Insolvenz vorzeitig beendet wurde, haben Anspruch auf einen Ausbildungsbonus, der bis zu 6.000 Euro betragen kann. Je nach Bundesland kommen weitere Förderungen in Frage. Hierfür sind die Agentur für Arbeit und die örtliche IHK die richtigen Ansprechpartner.

Quelle: Position 4/2009, S. 20

Die Fernwartung hat sich in den letzten Jahren zu einem weitverbreiteten Angebot für PC-Besitzer und Nutzer entwickeln können. Angeboten wird diese von mehreren Unternehmen beziehungsweise Informatikspezialisten. Obwohl sich die Fernwartung als flexibles Angebot präsentiert, ist sie bis heute nicht unumstritten.

Was geschieht bei der Fernwartung?

Bei der Fernwartung erlaubt der PC-Besitzer einem Spezialist den Zugriff auf den eigenen Rechner. Dabei arbeitet der Spezialist nicht vor Ort, sondern kann sich in einer vollkommen anderen Region, sogar einem anderen Land befinden. Der Zugriff wird dabei über ein spezielles Programm erlaubt.

Die Spezialisten haben während der Sitzung die Möglichkeit, nach einem bestimmten Fehler auf dem Computer zu suchen und diesen gegebenenfalls zu beheben. Die Kunden, die sich für die Fernwartung entscheiden, können bei den einzelnen Schritten, die durch den Spezialisten vorgenommen werden, an ihrem Bildschirm zuschauen. Auch die Installation einer Software ist über die Fernwartung möglich und kann genauso wie das Einrichten von Geräten durchgeführt werden.

Die Risiken der Fernwartung

Die Fernwartung ist bis heute nicht unumstritten und so gibt es zahlreiche Kritiker, die sich mit diesem Angebot auseinandersetzen. An erster Stelle müssen dabei die Defizite beim Datenschutz genannt werden. Durch das Zugriffprogramm öffnet man den eigenen Computer für fremde Personen. Auch wenn sich im Bereich Fernwartung in den letzten Jahren entscheidende Verbesserungen erreichen ließen, gibt es immer noch Defizite, die zu einem eventuellen Missbrauch während der Fernwartung führen können. Des Weiteren trägt der Kunde das alleinige Risiko. Kommt es zu Fehlern, können die Unternehmen, welche die PC-Fernwartung durchführen, nur eingeschränkt haftbar gemacht werden.

Quelle: http://www.ctaas.de

WordPress hat sich in den letzten Jahren zu einer der beliebtesten Angebote im Bereich der Webblogs entwickeln können. Da das System kostenlos zur Verfügung steht, nutzen es immer mehr Unternehmen für die eigene Firmenhomepage. Doch welche Vor- und Nachteile bietet WordPress für die Anwendung bei der eigenen Unternehmenswebseite?

Die Vorteile von WordPress

Die heutige Popularität hat WordPress sicherlich den fehlenden Kosten zu verdanken, die es von anderen Angeboten deutlich unterscheiden. Neben diesen gibt es aber auch zahlreiche andere Pluspunkte, die sich im Vergleich zur Konkurrenz sehen lassen können. An erster Stelle muss dabei die Mehrbenutzerfähigkeit genannt werden. Durch eine unterschiedliche Rollenverteilung können mehrere Mitarbeiter eines Unternehmens oder auch verschiedene Kunden das Angebot optimal nutzen.

Des Weiteren ist WordPress einfach zu bedienen, sodass sich auch Laien schnell in die Möglichkeiten einarbeiten können. Die Editor-Oberfläche macht einen aufgeräumten beziehungsweise reduzierten Eindruck, wodurch sich weitere Vorteile erkennen lassen. WordPress kann einfach erweitert oder auch an die Bedürfnisse eines Unternehmens angepasst werden.

Die Nachteile von WordPress

Obwohl WordPress durch die Bedienung und Handhabung überzeugen kann, lassen sich einzelne Nachteile erkennen. Für die Abwandlung des Designs beziehungsweise die Individualisierung der Oberfläche sind Programmierkenntnisse vonnöten. Des Weiteren lassen sich Eingriffe durch Dritte mit entsprechenden Kenntnissen leicht durchführen. Zudem ist es fraglich, ob die Mitarbeiter eines Unternehmens die Angebote von WordPress in vollem Umfang nutzen. WordPress-Seiten hinterlassen in einzelnen Branchen zudem keinen bleibenden Eindruck und werden als einfache Alternative abgespeist, wodurch ein eventueller Imageschaden entstehen könnte. Grundsätzlich sollte die Entscheidung für WordPress in Verbindung mit der Unternehmenswebseite nicht überstürzt werden.

Quelle: http://blog.stefan-macke.com

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.03.2010

Zum 01.04.2010 gelten neue Regeln für den Umgang mit Verbraucherdaten und den Auskunftsanspruch gegenüber Banken und Auskunfteien. Künftig kann jeder wissen, womit eine Bank rechnet, wenn sie Kredit gibt.

Auch wenn viele Verbraucher es nicht kennen, ist das so genannte Scoring mittlerweile weit verbreitet. Mit dem mathematisch-statistischen Verfahren berechnen Kreditinstitute die Wahrscheinlichkeit, ob einzelne Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Schulden zurückzahlen können.

Das Problem: Scoring-Daten sind häufig lückenhaft oder falsch, die Auskünfte dazu unklar. Das belegt eine Studie, die im vergangenen Jahr im Auftrag das Bundesverbraucherschutzministerium in Auftrag gegeben hatte.

Daten häufig falsch und unvollständig

Mittels Anfragen von Verbrauchern bei Auskunfteien haben die Forscher für die Jahre 2008 und 2009 ermittelt, in welchem Umfang Daten dort fehlerhaft gespeichert sind. Ihr Bericht belegte, dass bei den in die Studie einbezogenen Auskunfteien Verbraucherdaten von bis zu 45 Prozent nicht zutreffend sind.

Teils waren die Daten falsch oder veraltet, teils verfügte die Auskunftei nur über solche Daten, die die Testperson selbst angegeben hat. Auch Namensverwechselungen kamen vor. Mitunter wurden tatsächlich getilgte Darlehen als offen ausgewiesen.

"Der aus den gespeicherten Daten errechnete Scorewert kann sich auf die Höhe der Kreditzinsen auswirken und entscheidet darüber, ob jemand als kreditwürdig eingestuft wird. Deshalb ist es wichtig, dass die gespeicherten Daten auch korrekt sind. Sollten die gespeicherten Daten fehlerhaft sein, sind die Auskunfteien verpflichtet, dies zu korrigieren", sagte Bundesverbraucherministerin Aigner.

Informationsanspruch gesetzlich geregelt

Das Verbraucherministerium stellte fest, dass die Fehlerquoten der gesammelten Daten viel zu hoch ist. Die den Verbraucherinnen und Verbrauchern erteilten Selbstauskünfte sind oft völlig unbrauchbar.

Vor diesem Hintergrund beschloss der Deutsche Bundestag im vergangenen Jahr ein Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes. Es erhöht deutlich die Transparenz des Scoring und des Zustandekommens der gespeicherten Daten.

Klarheit über die eigenen Daten

Nun haben Betroffene gegenüber Banken und Auskunfteien einen detaillierten Auskunftsanspruch.

Einmal jährlich können kostenlos folgende Auskünfte eingeholt werden:

  •      welche Scorewerte sind an wen übermittelt worden,
  •      wie lautet mein aktueller Scorewert,
  •      welche Datenarten wurden für das berechnete Ergebnis genutzt,
  •      wie ist mein Scorewert zu Stande gekommen,
  •      welche Bedeutung hat mein Scorewert.

Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner begrüßte die Gesetzesänderung als "erhebliche Verbesserung der Verbraucherrechte im Wirtschaftsleben".

Quelle: Bundesregierung

Das Fernabsatzgesetz, kurz FernAbsG, ist für Verbraucher entscheidend. Es regelt in den wichtigsten Punkten in Deutschland das Fernabsatzrecht. Seit dem 1. Januar 2002 handelt es sich bei diesem Gesetz um einen wichtigen Bestandteil des BGB.

Das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgesetz

Durch das Fernabsatzgesetz wird das Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen geregelt. Nach den vorhandenen Schriftsätzen haben die Verbraucher eine Frist von zwei Wochen. In dieser Zeit können sie eine Willenserklärung, die von ihnen selbst erteilt wurde, widerrufen. Dadurch wird die Vertragsbindung durch das Fernabsatzgesetz aufgehoben, wenn es zu einem Widerruf kam. Sobald die Informationspflichten durch den Unternehmer erfüllt sind, beginnt die genannte Frist. Bezieht sich das Fernabsatzgesetz hingegen auf Kaufverträge, beginnt die Frist für den Kunden erst bei Erhalt der jeweiligen Ware. In diesem Fall haben die Verbraucher ein Warenrückgaberecht von zwei Wochen. Erst nach Ablauf dieser Frist sind sie zur Begleichung der vollen Rechnungssumme verpflichtet.

Die Ersetzungsmöglichkeiten beim Fernabsatzgesetz

Unternehmen können bestimmte Ersetzungsmöglichkeiten in Bezug auf das Fernabsatzgesetz nutzen. So kann das Widerrufsrecht bei diesem durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht für die Verbraucher ersetzt werden. Diese Regelung wird im § 361b BGB a.F. festgehalten. Grundsätzlich ist das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgesetz nicht abdingbar. Somit können Unternehmen dieses auch bei Verträgen in keiner Form ausschließen. Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit die Zeit der Warenrückgabe zu erweitern. Eine Kürzung der Frist, die im Fernabsatzgesetz verankert ist, ist jedoch nicht möglich. Bei einzelnen Fernabsatzverträgen besteht jedoch die genannte Frist nicht, da diese vom Widerrufsrecht als solche ausgeschlossen sind.

Nachdem am 01.01.2007 die Pendlerpauschale insofern gestrichen wurde, dass sie erst ab dem 21. Kilometer abgesetzt werden konnte, wurde diese Regelung nur ein Jahr später wieder aufgehoben. Für Sie als Unternehmer gelten dabei die gleichen Regelungen, wie für jeden Arbeitnehmer. Das bedeutet: Müssen Sie von Ihrer Wohnung zum Büro fahren, können Sie hierfür die Pendlerpauschale steuerlich geltend machen.

Firmenwagen oder privater Wagen entscheidet bei Pendlerpauschale

Natürlich müssen Sie als Unternehmer noch unterscheiden, mit welchem Wagen Sie ins Büro fahren. Der Firmenwagen und alle mit ihm zusammenhängenden Kosten werden in der Regel aus den finanziellen Mitteln der Firma bezahlt. Hierfür können Sie in Ihrer privaten Steuererklärung auch keine Pendlerpauschale ansetzen. Zusätzlich müssen Sie den Dienstwagen nach der Ein-Prozent-Methode versteuern oder Sie müssen ein Fahrtenbuch führen.

Anders sieht es aus, wenn Sie Ihren Wagen nicht ins Betriebsvermögen mit einfließen lassen. Tragen Sie alle Kosten privat, können Sie weiterhin die Pendlerpauschale in Anspruch nehmen.

Steuererklärung 2007: Pendlerpauschale berichtigen

Sofern Sie sich ein Büro in der Nähe Ihrer Wohnung gesucht haben, haben Sie vermutlich bei der Steuererklärung 2007 keine Pendlerpauschale angegeben. Demzufolge kann auch keine automatische Erstattung der Kosten erfolgen. Sie sollten diese im Nachgang mit einem formlosen Schreiben an das Finanzamt anfordern. So erhalten Sie trotzdem die Pendlerpauschale verrechnet und können eine Erstattung Ihrer geleisteten Steuerzahlungen erhalten.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

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Wenn auch Sie einen geringfügig beschäftigten Mitarbeiter einstellen wollen, sollten Sie sich zunächst mit den Meldepflichten auseinander setzen. Zwar ist die Bürokratie bei der Meldung von Nebenjobs deutlich gesenkt worden, dennoch müssen Sie als Arbeitgeber einiges beachten. So benötigen Sie zunächst eine Betriebsnummer. Ist diese noch nicht vorhanden, wie es bei Existenzgründern üblich ist, müssen Sie sie zunächst beantragen. Zuständig ist der Betriebsnummern-Service der Agentur für Arbeit in Saarbrücken.

Nebenjobs anmelden

Im zweiten Schritt folgt die Anmeldung des Nebenjobs bei der Minijobzentrale. Diese Meldung beinhaltet alle wichtigen persönlichen Daten des Arbeitnehmers, wie Name, Anschrift, Sozialversicherungsnummer usw. Sie sollten diese Daten aus Beweisgründen nur von amtlich anerkannten Schriftstücken entnehmen, wie dem Personalausweis.

Ebenfalls müssen Sie monatlich einen Beitragsnachweis erstellen. Dieser muss zwei Tage vor dem Fälligkeitstermin der Zahlungen bei der Minijobzentrale eingehen. Diese Nachweise dürfen mittlerweile nur noch maschinell erstellt und übertragen werden. Eine Einreichung in Papierform ist nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen möglich.

Sozialabgaben für Nebenjobs zahlen

Die Sozialabgaben, die Sie als Arbeitgeber alleine tragen, wenn Sie Nebenjobs vergeben, betragen 30 Prozent des Einkommens Ihres Arbeitnehmers. Darin enthalten sind 15 Prozent Rentenversicherungsbeitrag, 13 Prozent Krankenversicherungsbeitrag und zwei Prozent pauschale Lohnsteuer. Diese wird jedoch nur bei Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte fällig.

Die Sozialabgaben für Nebenjobs können Sie wahlweise auf ein Konto der Knappschaft-Bahn-See einzahlen oder Sie erteilen eine Einzugsermächtigung. Letztere Variante ist bequemer und sicherer, da Sie so mit den Zahlungen nicht in Verzug kommen können. Unrichtig abgebuchte Beträge können sich sich entweder zurücküberweisen lassen oder mittels Rücklastschrift von Ihrer Bank zurückbuchen lassen

Quelle: http://www.minijob-zentrale.de

Schadsoftware, eine Form der Internetkriminalität, spielt in Deutschland eine entscheidende Rolle. Das Land belegt Platz drei auf einer internationalen Rangliste, in der die Länder verglichen werden, von denen Schadsoftware ausgeht.

Dieser Schadsoftware wollen der Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco) und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, kurz BSI, gemeinsam entgegentreten. Durch die gemeinsame Arbeit von Wirtschaft und Staat soll ein Zeichen gesetzt werden, das in die richtige Richtung zeigt. Die Bürger selbst haben durch mehrfache intensive Warnungen bereits ein erhöhtes Sicherheitsbewusstsein erlangt. Das Problem dabei ist allerdings, dass viele sich ihrer Schadsoftware nicht bewusst sind.

Schadsoftware aufspüren und entfernen

Sobald nun die Internetprovider bemerken, dass ein Rechner zu einem Botnetzwerk gehört, welches Schadsoftware verbreitet, kann der Nutzer künftig auf eine Internetseite weiter geleitet werden. Dort werden ihm verschiedene Tipps gegeben, wie er die Schadsoftware entfernen kann. Außerdem stehen diverse Tools zur Verfügung, die ebenfalls eine einfachere Entfernung ermöglichen.

Sollten die Benutzer damit alleine noch nicht zurechtkommen, kann ein Zugang zur telefonischen Beratung zur Verfügung gestellt werden. Über das Callcenter können die Nutzer gemeinsam mit Experten für Virenschutz die vorhandene Schadsoftware auf dem eigenen Rechner finden und anschließend entfernen. Selbst Laien können somit für mehr Sicherheit auf der eigenen Festplatte sorgen. Bleibt nur zu hoffen, dass das Angebot auch entsprechend angenommen wird.

Ziele in der Zusammenarbeit

Das neue zentrale Beratungszentrum samt Callcenter hat es sich zum Ziel gesetzt, Deutschland aus den Statistiken der Top 10 Länder, von denen Bedrohungen aus dem Internet ausgehen, langfristig zu entfernen. Die Gefahr, die von Deutschland ausgeht, soll somit deutlich gesenkt werden. Das Beratungszentrum wird dabei von vornherein so aufgestellt, dass es providerübergreifend arbeitet, also für alle Internetnutzer zur Verfügung steht.

Quelle: http://www.eco.de

Das Online-Nachrichtenportal für die Wirtschaft gewinnt Regionalpartner in Nordbaden und Südwestfalen hinzu / emandu communications und Freudl & Friends steigen als Regionalpartner ein

(PresseBox) Köln, 23.03.2010, Zwei neue Regionalportale sind jetzt unter dem Dach des Wirtschaftsportals www.business-on.de online: Die Region Nordbaden ist nun unter http://nordbaden.business-on.de mit regionalen Wirtschaftsmeldungen von Karlsruhe, Bruchsal bis Baden-Baden und Bühl aktiv. Auch das Businessportal Südwestfalen (http://suedwestfalen.business-on.de) geht an den Start. Die beiden Regionalportale wollen die große Bandbreite des Wirtschaftslebens vorstellen. Nach dem bisherigen bewährten Erfolgsrezept von Businesson.de werden die Regionalportale vor allem tagesaktuelle News, Fachbeiträge, Interviews und Berichte, Fotos und Videos von Veranstaltungen präsentieren. Die Wirtschaftsnews richten sich mit ihrer Themenauswahl an Unternehmer, Geschäftsführer, Freiberufler und leitende Mitarbeiter aus allen Branchen. Durch die Integration in die etablierte Businesson.de-Plattform können neben den regionalen Berichten auch übergreifende, interessant aufbereitete Themen angeboten werden, etwa zu Unternehmensführung, Finanzen, Recht und Steuern, Marketing und PR sowie Lifestyle-Themen. Christian Weis, der die Plattform Businesson.de gründete, freut sich, mit den beiden Regionalportalen zwei weitere wirtschaftliche Ballungsräume zu erschließen. "Derzeit hat das Online-Nachrichtenmedium bundesweit mehr als 400.000 Leser monatlich. Die Zahlen entwickeln sich stetig nach oben", so Weis.

http://nordbaden.business-on.de wird unter der Regie der Karlsruher Kommunikationsagentur Freudl & Friends geführt. Inhaberin Agathe E. Freudl sieht die Region Nordbaden rund um das Technologiezentrum Karlsruhe als "einen unglaublich spannenden und innovativen Wirtschaftsraum". In der Region sind laut Handelsregister fast 16.000 Firmen ansässig. Vor allem wissenswerte News aus dem Mittelstand will das Redaktionsteam für das Regionalportal aufbereiten und so für mehr Wahrnehmung der Unternehmen sorgen. Das Engagement wird begrüßt: So bestätigt etwa Bernd Bechtold, IHK-Präsident der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe: "Jedes nach außen gerichtete Medium (…) ist ein Schritt in die richtige Richtung."

http://suedwestfalen.business-on.de wird von emandu communications betreut. Die Kommunikationsagentur mit Sitz in Lüdenscheid will damit das regionale Netzwerk in Südwestfalen stärken. Geplant sind unter anderem regelmäßige Specials mit Praxis-Tipps rund um das Web 2.0 und das mobile Internet. Besonderes Augenmerk in der Berichterstattung hat auch die REGIONALE 2013, bei der sich die Region mit dem Ziel einsetzt, sich europaweit als attraktiver Lebens- und Wirtschaftsraum zu profilieren. Insbesondere sollen durch die Initiative Maßstäbe für Qualitäten und Innovationen in der Entwicklung des Landschafts- und Siedlungsraums, in der Infrastruktur, der Kultur und Wirtschaft gesetzt werden. Inhaber Jens Schlüter will seine Erfahrungen mit dem StrategieCentrum Südwestfalen in die Arbeit für Businesson.de einbringen: "Wir haben das StrategieCentrum bereits seit einem Jahr erfolgreich in der Region Südwestfalen positioniert und etabliert", so Schlüter.

Über business-on.de – Christian Weis GmbH

Der Online-Dienst Businesson.de startete am 1. März 2006 und ist seitdem bereits in den Regionen Köln/Bonn, Hamburg, Düsseldorf, Rhein-Main, Berlin, Ostwestfalen Lippe, Südwestfalen, Mittelfranken, München, Nordbaden, Südbaden, Weser-Ems, Nürnberg, Stuttgart, Niedersachsen-Ost, Ruhrgebiet, GTE (German and Turkish Economy) aktiv. Die Aktivitäten sollen mit weiteren Regionalpartnern ausgebaut werden, die als Lizenznehmer das Wirtschaftsportal betreuen. Ziel des Portals ist es, für Unternehmen regional interessante Wirtschaftsinformationen aufzubereiten.

Bewirtungskosten sind immer wieder ein Streitthema zwischen den Unternehmen und Finanzämtern. Das Finanzgericht Düsseldorf hat aber am 07.12.2009 entschieden, dass auch ein Eigenbeleg die steuerliche Abzugsfähigkeit bei Bewirtungskosten ermöglicht (Az: 11 K 1093/07E). Nötig sind dafür Angaben zu Tag, Ort und Teilnehmern sowie Anlass der Bewirtung.

Nachträglich können die bewirtenden Unternehmen im Vordruck eingetragen werden, sollte dies ursprünglich vergessen worden sein. Diese Eigenbelege wirken sich steuerlich nicht schädlich aus.

Wirtschaftliche Belastung nachweisen

Von Bedeutung ist jedoch, dass die Belastung des Unternehmens mit den betroffenen Ausgaben nachgewiesen werden kann. Dies muss nicht zwingend durch einen Adressaten auf der Quittung erfolgen. Das Finanzamt muss dem neuen Urteil zufolge die Bewirtungskosten auch dann anerkennen, wenn die wirtschaftliche Belastung anderweitig nachgewiesen werden kann.

Ein Nachweis kann dabei durch Überweisung oder Kreditkartenzahlung erfolgen, indem die jeweiligen Kontoauszüge zugrunde gelegt werden. Eine Kopie des Zahlungsnachweises sollte sinnvollerweise an den Eigenbeleg gehängt werden. So kann das Finanzamt die korrekte wirtschaftliche Belastung jederzeit nachprüfen und es kommt nicht zu unnötigen und zeitraubenden Rückfragen.

Als Eigenbeleg eignen sich verschiedene Vordrucke, die in jedem Schreibwarenhandel erhältlich sind. Sie enthalten bereits vorformulierte Felder, die entsprechend ausgefüllt werden. Entscheidend ist, dass Anlass und bewirtete Personen genau festgehalten werden, um den Steuerabzug zu ermöglichen. Besonders gut eignet sich die Vorlage Bewirtungskosten, die zum download bereitsteht.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: http://www.steuernetz.de

Wenn Sie Kunden besuchen, müssen Sie aufgrund der mittlerweile fast überall vorherrschenden nationalen oder internationalen Geschäftsausrichtung oftmals weite Strecken zurücklegen. Für diese Tätigkeiten außerhalb Ihrer Geschäftsräume oder Ihrer Wohnung können Sie als Unternehmer aber Reisekosten geltend machen.

Reisekosten für Unternehmer

Als Unternehmer steht Ihnen ein Verpflegungsmehraufwand zu. Dieser richtet sich nach der Dauer Ihres Aufenthalts fernab der eigenen Räumlichkeiten. Er beträgt für einen kompletten Tag (24 Stunden Abwesenheit) 24 Euro, bei mindestens 14 Stunden Abwesenheit 12 Euro und bei mindestens acht Stunden Abwesenheit 6 Euro. Kürzere „Reisen" werden nicht mit einem Verpflegungsmehraufwand vergütet.

Zusätzlich können Sie die Kosten für Unterbringung und Übernachtung als Reisekosten geltend machen. Hierfür benötigen Sie einen Beleg des Hotels, in dem Sie übernachtet haben. Ist darauf die Umsatzsteuer ausgewiesen, können Sie diese als Vorsteuer geltend machen. Allerdings müssen Sie Hotelrechnungen mit Frühstück um das Frühstück kürzen. Auch die Fahrtkosten können Sie als Betriebsausgaben geltend machen. Beim Firmenwagen rechnen Sie die Tankbelege ab, bei einem privaten Wagen können Sie nach Kilometern abrechnen. Pro Kilometer gelten 0,30 Euro als Reisekosten.

Reisekosten für Arbeitnehmer

Auch wenn Ihre Mitarbeiter zum Beispiel zu Kundenbesuchen fahren, stehen ihnen Reisekosten zu. Diese gliedern sich ebenfalls in den Verpflegungsmehraufwand sowie die Übernachtungs- und Fahrtkosten. In letzterem Punkt sollten Sie Ihren Mitarbeitern jedoch lieber einen Dienstwagen zur Verfügung stellen, da dessen Abrechnung Sie günstiger kommt.

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Quellen:
http://www.betriebsausgabe.de
http://www.duesseldorf.ihk.de
http://www.redmark.de

halbfertiges bauvorhaben – Wie, ein Bauvorhaben, also eine Illusion, etwas fiktives, was halbfertig ist. Also die Planung kann halbfertig sein. ?!?
autorin – Autorinnen sollte man lieber nicht absetzen
bootsführerschein – den könnte man absetzen, wenn man ein Bootsverleih oder eine Bootsfahrtraining, ähnlich eines Führerscheins anbietet, sonst ist es wohl  privat.
Anbweisungsberechtigter
verbrauh hilfsmittel
kindergrippe – privat
Rundungsdifferenzen – könnte als sonstige Betriebsausgaben abzugsfähig sein.
gewebeanmeldung – wenn hier Gewerbeanmeldung gemeint ist, ist es Betriebsausgabe ohne Frage.
Reizstromgerät, Physiotherpiergeräte – werden abgeschrieben, über die Jahre der Nutzungsdauer
8 stühle einzeln buchen – könnte GWG sein. Neue GWG Regelungen beachten
kanu – wenn man einen Bootsverleih oder eine Kanuschule betreibt, ja.
investitionsprüfung oder anschaffungsprüfung – kosten dafür kann man absetzen, wenn die Prüfung für betriebliche Vorhaben stattfindet.
körschaftssteuer – Steuerberater fragen, das ist für Bilanzierende.
kündigungschreiben der GEZ - GEZ als Betriebsausgabe ginge, aber das man die so einfach kündigen kann, wage ich zu bezweifeln.
Photovoltaikanlagen – muss abgeschrieben werden.
Umweltschutz – ist wichtig, Aufwendungen einer Firma dazu sind absetzbar.
Kontaminierungskosten
Nachunternehmleistung – kenne ich nicht.
Badezimmer – im Hotel ja, sonst schwierig
Klavierabschreibung – besondere Afa Tabelle besorgen
Becken – Einer Frau? Für ein Orchester oder ein Schwimmbecken? Etwas eindeutiger bitte.
l'apres midi – ?!?
Draufgabe – Zugabe oder was. Oder eine auf die Fres….e
Jagdwaffe – als Jäger oder Museum, ja, ginge.
Toilttenhaus – Toilettenhaus, Toi, auf dem Bau bei der Baustelle, ja, ginge.
Frontmäher -  als selbständiger Gärtner, Landschaftsbauer oder Besitzer eines betrieblichen Grundstücks ok. Sonst privat.
Partyzelt oder festzelt ausleihen – wenn für betriebliche Feier ok, als Jubiläum, Geburtstag oä.
fußpflegegerät oder Pediküre – ja, Abschreibung fällig – ob als GwG oder als Anlagevermögen muss entschieden werden

Der Kleinunternehmer-Status ist für viele Existenzgründer zu Beginn ihrer Tätigkeit sinnvoll. In der Regel werden in den ersten Monaten und Jahren nach der Geschäftseröffnung keine höheren Umsätze erzielt, als sie in der Kleinunternehmer-Regelung festgehalten sind. Allerdings birgt dieser Status auch Nachteile. Da Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen, können sie auch keine gezahlte Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Gerade bei großen Anschaffungen zu Beginn einer selbstständigen Tätigkeit kann sich dies negativ auswirken. Deshalb sollte die Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung im Einzelfall immer genau abgewogen werden.

Wechsel zur Regelbesteuerung in der Umsatzsteuer

Der Wechsel zur Regelbesteuerung ist dann möglich, wenn im vorangegangenen Jahr die Umsätze die Grenze von derzeit 17.500 Euro überschritten haben. Dabei wird der Wechsel immer zu Jahresbeginn durchgeführt. Für die Mehrwertsteuer gelten hier ganz eigene Regelungen:

Gelder, die in der Zeit des bestehenden Kleinunternehmer-Status eingenommen wurden, bleiben auch nach dem Wechsel zur Regelbesteuerung steuerfrei. Erst mit Beginn des Jahres, ab dem die Optierung zur Umsatzsteuerpflicht gilt, wird Mehrwertsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen. Diese muss natürlich entsprechend ans Finanzamt abgeführt werden. Im Bereich der bereits getätigten Anschaffungen ergeben sich Sonderregelungen.

Mehrwertsteuer nachträglich geltend machen

Für große Anschaffungen, die regelmäßig über mehrere Jahre genutzt werden, kann nach dem Wechsel vom Kleinunternehmer-Status zur Mehrwertsteuer Pflicht, anteilig Umsatzsteuer geltend gemacht werden. Die Rechnungen sind mit der Umsatzsteuer belastet gewesen, durch die mehrjährig verteilte Abschreibung kann im Nachhinein Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werden. Allerdings wird die Vorsteuer nur noch anteilig für den Restbetrag gewährt.

Quellen:
http://www.vnr.de/
http://www.bwr-media.de
http://www.mein-geschaeftserfolg.de/

Einem Kunden oder Geschäftspartner aus einem betrieblichen Anlass ein Geschenk zu überreichen, ist absolut üblich. Mal wird der Geschäftspartner mit einem Blumenstrauß zum Geburtstag bedacht oder zu Weihnachten gibt es eine besondere Flasche Wein und zum Firmenjubiläum darf es auch mal eine Eintrittskarte zu einem Event sein. Über die steuerlichen Folgen machen sich erst einmal weder der Unternehmer, der das Geschenk überreicht, noch der Beschenkte Gedanken. Ein Geschenk hat aber sowohl für den Schenkenden als auch für den Beschenkten steuerliche Folgen. Wie genau Geschenke zu behandeln sind, wollen wir im folgenden Artikel erläutern.

Auswirkungen beim schenkenden Unternehmer

Geschenke bis 35,- Euro sind pro Jahr für einen Kunden oder Geschäftsfreund als Betriebsausgabe abziehbar. Geschenke, die den Wert von 35,- EUR für einen Beschenkten übersteigen, einerlei ob der Wert bereits mit einem Geschenk oder durch mehrere kleinere Geschenke erreicht wird, sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Dieser Wert muss dann außerhalb der Bilanz dem steuerpflichtigem Gewinn hinzugerechnet werden. Ist der Schenker umsatzsteuerpflichtig, wird die Umsatzsteuer nicht hinzugerechnet. Dann darf das Geschenk 35,- Euro netto kosten. Bei nicht umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern gilt die Grenze von 35,- Euro inkl. Umsatzsteuer. Der Unternehmer muss die Ausgabe für das Geschenk genauestens beschreiben, indem er den Beschenkten namentlich benennt und den Grund für das Geschenk auf der Rechnung vermerkt.

Der schenkende Unternehmer übernimmt die pauschale Steuer.

Wählt der Unternehmer die Pauschalierung für Geschenke an Geschäftsfreunde, gilt die Wahl für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres getätigten Geschenke.

Geschenke an Kunden oder Geschäftspartner, die 35,- Euro im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen, sind als Betriebsausgaben abziehbar. An diesem Sachverhalt ändert auch die Pauschalierung nichts. Die Pauschalsteuer wird auf den Brutto-Wert des Geschenks berechnet.

Beispiel

Der Unternehmer verschenkt an seine Geschäftspartner zu Weihnachten je zwei Flaschen Wein. Die beiden Flaschen haben einen Nettowert von 25,- Euro.

Damit liegt der Wert des Geschenks für den umsatzsteuerpflichtigen schenkenden Unternehmer unter 35,- Euro und ist damit eine Betriebsausgabe. Entscheidet sich der schenkende Unternehmer für die pauschale Besteuerung, werden der zu versteuernde Betrag und der ans Finanzamt abzuführende Betrag folgendermaßen errechnet.

Nettowert: 25,- Euro plus 19 Prozent Umsatzsteuer ergeben 29,75 Euro brutto
Die pauschale Steuer beträgt 30 Prozent (29,75 x 30 % = 8,93 Euro), der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent (8,93 x 5,5 % = 0,49 Euro) und die pauschale Kirchensteuer ist mit 7 Prozent (8,93 x 7,0 % = 0,63 Euro) festgeschrieben.

Der Steuerbetrag von 10,05 Euro (8,93 EUR + 0,49 EUR + 0,63 EUR) ist ebenfalls als Betriebsausgabe abziehbar. Das gilt selbst dann, wenn der Wert des Geschenks zuzüglich der Pauschalsteuer den Betrag von 35,- EUR überschreitet.

Was muss der Beschenkte beachten?

Die Auswirkung für den Beschenkten ist eher unbekannt. Viele Beschenkte wissen nicht, dass Geschenke unternehmerisch behandelt werden müssen. Erhalten Unternehmer oder Freiberufler ein Geschenk von einem Geschäftspartner, müssen sie den Wert in der Regel als Betriebseinnahme ansehen und in der Buchhaltung erfassen. Dabei ist es unerheblich, ob das Geschenk beruflich oder privat genutzt wird.

Der Beschenkte kann nur in ganz engen Grenzen auf die Erfassung als Betriebseinnahme verzichten.

In welchen Fällen ist das Geschenk für den Empfänger steuerfrei?

1. Betragen die Anschaffungskosten bzw. die Herstellungskosten des Geschenks höchstens 10,- Euro, gilt das Geschenk als Streuartikel oder Werbeartikel. Diese Artikel können Sie unbesorgt unter die Leute bringen. Weder für den Schenkenden noch für den Beschenkten entstehen dadurch steuerliche Auswirkungen. Typische Beispiele für solche Streuartikel sind Kugelschreiber, ein günstiger Frühlingsstrauß, eine Schachtel Pralinen oder eine CD. Die 10,- Euro sind allerdings eine Freigrenze. Das bedeutet für den Unternehmer, kostet der Artikel nur einen Cent mehr, ist das gesamte Geschenk als steuerpflichtig anzusehen, laut BMF Schreiben vom 29. April 2008, IV B 2 – S 2297-b/07/0001 Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG“.

2. Der schenkende Unternehmer hat den Wert des Geschenks bereits pauschal besteuert und dem beschenkten Unternehmer diesen Sachverhalt schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall muss der Beschenkte den Wert des Geschenks nicht erfassen und nicht als Einnahme behandeln. Der beschenkte Unternehmer sollte dieses Schreiben wie eine Rechnung oder einen Geschäftsbrief behandeln und die Aufbewahrungspflicht entsprechend wählen. Die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr dürfen den Betrag von 10.000,- Euro nicht übersteigen.

Wann ist das Geschenk für den beschenkten Unternehmer steuerpflichtig?

Die Anschaffungskosten bzw. die Herstellungskosten des Geschenks liegen über 10,- Euro und der schenkende Unternehmer hat die pauschale Steuer nicht übernommen. In diesem Fall muss der Unternehmer den gemeinen Wert des Geschenks (gem. § 6 Abs. 4 EStG) als Betriebseinnahme erfassen. Das gilt selbst dann, wenn die Kosten des Geschenks über 35 Euro liegen und der schenkende Unternehmer daher nicht dazu berechtigt ist, die Aufwendungen hierfür als Betriebsausgabe abzusetzen.

Abschreibung der ins Betriebsvermögen aufgenommenen Geschenke

Handelt es sich bei dem Geschenk um ein Wirtschaftsgut, das dem Anlagevermögen zuzurechnen ist, bspw. Büromöbel oder Werkzeuge, ist das Wirtschaftsgut über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Bei GWG´s ist die sofortige Abschreibung oder die Aufnahme in den Sammelposten GWG des laufenden Jahres möglich.

In letzter Zeit wird verstärkt über Kurzarbeitergeld berichtet. Und dies, da aufgrund der Finanzkrise viele Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen mussten. Wie sieht aber der steuerliche Aspekt aus?

Laut Steuergesetz ist Kurzarbeitergeld steuerfrei, wenn da nicht Paragraf 32b vom Einkommenssteuergesetz zum Zuge käme. Somit unterliegt das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt. Dieser bewirkt, dass die Lohnersatzleistung zwar steuerfrei bleibt, aber, dass sich die Steuer auf die übrigen Einkünfte deshalb erhöht, weil die Lohnersatzleistung bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt wird.

Für betroffene Arbeitnehmer heißt dies, dass es zu Steuernachzahlungen kommen wird. Daher sollte man für diesen Fall Geld auf die Seite legen. Reicht das gesparte Geld für die Nachzahlung nicht aus, weil diese unterwartet hoch ist, hat man die Möglichkeit, einen Stundungsantrag beim Finanzamt zu beantragen, um sich auf eine Ratenzahlung mit dem Steueramt zu einigen.

Quelle: Der Steuerzahler 01/2010, S. 30
 

Der Bundesfinanzhof hat in Kürze darüber zu entscheiden, ob ein Unternehmer für die private Nutzung eines betrieblichen Pkws auch dann einen Privatanteil versteuern muss, wenn sich ein gleichwertiges Privatfahrzeug in seinem Besitz befindet.

Beweislast bisher beim Unternehmer

Bisher ist es gängige Praxis, dass die objektive Beweislast dafür, dass ein Betriebs-PKW nicht privat genutzt wird, beim Steuerpflichtigen liegt. Dies bekräftigte die Finanzverwaltung erst kürzlich. Ist in einem Unternehmen nur ein betrieblich genutzter PKW vorhanden, so ist die Besteuerung eines Privatanteils nur dann zu vermeiden, wenn der Unternehmer mithilfe eines Fahrtenbuchs lückenlos nachweisen kann, dass der PKW nur für betriebliche Zwecke genutzt wird. Kann er dies nicht, so ist die Besteuerung der privaten Nutzung des Pkws nach der 1%-Methode durchzuführen.

Trendwende in der Rechtsprechung zeichnet sich ab

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt ließ vor kurzem mit einem Urteil zu diesem Sachverhalt aufhorchen. Geklagt hatte ein Unternehmer, dessen privater PKW mit dem betrieblichen Fahrzeug vergleichbar war. Die Richter entschieden zugunsten des Unternehmers. Begründet wurde die Entscheidung wie folgt: Besitzen der Unternehmer und sämtliche zum Haushalt gehörenden, erwachsene Personen jeweils ein im Vergleich zum Betriebs-PKW in etwa gleichwertiges Fahrzeug, so kommt nach Ansicht des Gerichts die Versteuerung eines Privatanteils nicht in Betracht.

Die Richter gingen davon aus, dass das Halten mehrerer mit dem Betriebs-PKW vergleichbarer Fahrzeuge wirtschaftlich unvernünftig wäre, wenn der betriebliche PKW auch privat genutzt werden würde. Dies gilt auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall, für die Nutzung des betrieblichen Pkws kein Fahrtenbuch geführt wird.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Wenn Sie als Arbeitgeber einen Mitarbeiter entlassen müssen, ist dies sicherlich keine angenehme Aufgabe. Allerdings müssen Sie bei der Kündigung einiges beachten. Es reicht nicht aus, das Kündigungsschreiben formal korrekt zu formulieren und die bestehenden Kündigungsfristen einzuhalten. Sie müssen zudem für die fristgemäße Zustellung des Kündigungsschreibens sorgen. Dafür haben Sie verschiedene Möglichkeiten.

Kündigungsschreiben persönlich aushändigen

Sie können das Kündigungsschreiben persönlich an Ihren Mitarbeiter aushändigen. Allerdings bestreiten viele Mitarbeiter trotzdem, das Schreiben je erhalten zu haben. Daher ist es sinnvoll, sich den Erhalt mit Datum und Unterschrift des Arbeitnehmers bestätigen zu lassen. Beachten Sie jedoch: Sie können Ihre Mitarbeiter nicht zwingen, den Erhalt des Kündigungsschreibens zu quittieren.

Deshalb sollten Sie Zeugen zur persönlichen Übergabe rufen. Diese müssen den Inhalt des Schreibens vor der Aushändigung zur Kenntnis genommen haben und entsprechend quittieren, dass sie der Übergabe des Schreibens beigewohnt haben.

Kündigungsschreiben per Post

Alternativ können Sie das Kündigungsschreiben auf dem Postwege übermitteln. Allerdings reichen hier weder das Einwurf-Einschreiben, noch das Einschreiben mit Rückschein aus, auch wenn dieser Glaube weit verbreitet ist. Eine rechtssichere Zustellung erreichen Sie nur dann, wenn Sie einen Boten damit beauftragen, der den Inhalt des Schreibens kennt und diesen bestätigt.

Quelle: http://www.bwr-media.de

Verlässlich und sorgfältig recherchierte Firmeninformationen sind die Basis für die Neukundengewinnung, Wettbewerbsbeobachtung und ein erfolgreiches Risikomanagement. Je nach Fragestellung und Hintergrund kann deshalb der Bedarf an der Art der Firmeninformation stark variieren. Für Vertrieb und Marketing sind Kontaktdaten und einige allgemeine Kennzahlen oft ausreichend. Um jedoch die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens beurteilen zu können, werden neben den Basisinformationen wie Umsatz oder Mitarbeiter weitergehende Daten benötigt. Entscheidend für die Qualität von Firmeninformationen sind Abdeckung, Verlässlichkeit, Aktualität und Tiefe. Im Internet gibt es viele Informationsangebote, die explizit die Suche nach Firmeninformationen bedienen: Welche Firmendaten liefern die Lösung für welche Fragestellung?

Branchenbuch-Eintrag

Um sich einen ersten Überblick zu verschaffen, ist für die Überprüfung vor allem kleiner und mittelständischer Unternehmen ein Branchenbuch der schnellste und kostengünstigste Weg.

Firmenprofil

Das Firmenprofil gibt Aufschluss über Handelsregisterdaten, Adresse, Management und Gesellschafter eines Unternehmens. Es enthält zusätzlich wichtige Kennzahlen wie Anzahl der Mitarbeiter und Umsatzzahlen und informiert über Haupt- und Nebenbranchen des Unternehmens. Das Firmenprofil kann bei vertrieblichen Aktivitäten, bei der Wettbewerbsbeobachtung oder bei der Recherche nach Lieferanten den entscheidenden Wissensvorsprung liefern.

Bilanzauskunft

Die Bilanzauskunft verschafft einen möglichst umfassenden Überblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des untersuchten Unternehmens. Wesentliche Indikatoren sind die Bilanz-Kennzahlen, die aus einer Bilanz errechnet werden können, wie die Eigenkapitalquote und der Verschuldungsgrad. Die Veröffentlichung von Finanzdaten im Rahmen der Bilanzauskunft hängt jedoch stark davon ab, ob das betreffende Unternehmen den Offenlegungspflichten unterliegt und ob es diese Daten zugänglich machen möchte.

Bonitätsauskunft

Bonitätsauskünfte dienen der Einschätzung von wirtschaftlichen Risiken in zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Die Bonitätsauskunft Informationen über Bonität, Finanzen, Struktur und Umfeld eines Unternehmens. Zur Bewertung der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens dient der so genannte Bonitätsindex, der sich durch die Kombination von Merkmalen aus der Bonitätsauskunft und aus branchenanalytischen Vergleichswerten berechnet.

Marketingadressen

Für die Neukundengewinnung sind Informationen über potentielle Kunden das wichtigste Erfolgspotential. Firmendatenbanken bieten zahlreiche Selektionsmöglichkeiten um potentielle Kunden anhand von Branche, Standort und Größe des Unternehmens identifizieren und in einer Liste für Mailing-Aktionen exportieren zu können. Neben der Adresse ist dabei auch die Frage nach den Entscheidern im Unternehmen relevant, die gezielt angesprochen werden können.AR

Quelle: www.FirmenWissen.de

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Ab dem 01.01.2010 gilt neu, dass Unternehmen die Pflicht haben, Abgaben innergemeinschaftlicher sonstiger Leistungen und Lieferungen in der Zusammenfassenden Meldung beim Finanzamt zu melden.

Was sich dadurch ändert

Somit gilt, dass im übrigen Gemeinschaftsgebiet die ausgeführten sonstigen Leistungen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, auch in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen sind. Die neue Regelung hat auch Auswirkungen auf die Steuersubjekte, welche Ware aus dem Ausland beziehen oder ins Ausland exportieren.

Die Zusammenfassende Meldung ist neu monatlich zu erstellen. Eine Ausnahme bilden hier Unternehmen, welche einen Vorjahresumsatz von weniger als 30.000 Euro ausweisen können und die Umsatzsteuer vierteljährlich berechnen. Hier beträgt der Meldezeitraum weiterhin ein Vierteljahr. Die Zusammenfassende Meldung ist jeweils bis zum Ablauf des Meldezeitraums des folgenden Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt wurde, abzugeben.

Abgabefristen

Unternehmen, welche die Zusammenfassende Meldung elektronisch vornehmen und deren Vorjahresumsatz 100.000 Euro überschritten hat, haben eine verkürzte Abgabefrist. Ab Januar 2010 gilt als Frist für die Einreichung der Zusammenfassenden Meldung der letzte Kalendertag des Folgemonats. Dies bedeutet für die elektronische Einreichung eine Verkürzung der Frist von 15 Kalendertagen. Für die elektronische Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen sind zwingend die amtlichen Formulare zu verwenden.

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Quelle: Der Steuerzahler 12/2009 S. 262
 

Die Künstlersozialkasse, kurz KSK, hat auf der eigenen Homepage ein neues Formularcenter zur Verfügung gestellt, das die Meldungen an die Kasse künftig für die abgabepflichtigen Unternehmer erleichtern soll.

Schnell und einfach – das neue Formularcenter

Das neue Formularcenter der KSK ermöglicht eine schnelle und zugleich einfache Abgabe der Jahresmeldung für Unternehmer, die dieser bis zum 31. März eines Jahres nachkommen müssen. Zudem können sich auch Unternehmer, die zunächst prüfen möchten, ob sie zu einer Abgabe verpflichtet sind, an das neue Center wenden, denn auch für sie stehen die passenden Unterlagen bereit. Die Künstlersozialkasse stellt für die Verwendung der Formulare insgesamt drei Möglichkeiten zur Verfügung, die den Unternehmen an erster Stelle die Meldungen erleichtern sollen.

Die drei Möglichkeiten

Am modernsten zeigt sich dabei die elektronische Variante, die von der KSK gewährt wird. Die digitale Signatur und der elektronische Versand der Unterlagen sind ausschließlich über einen Kartenleser und eine Signaturkarte möglich. Als zweite Variante können sich Unternehmer für eine Kombination aus elektronischer Meldung und dem klassischen Postweg entscheiden. Wem das zu kompliziert ist, kann auch ausschließlich auf den Postweg zurückgreifen. Dabei haben Unternehmer die Möglichkeit, alle erforderlichen Angaben im Vordruck zu erfassen und diesen dann ausgedruckt und unterschrieben an die KSK zu übermitteln.

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Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Die Mehrzahl der Unternehmen aller Branchen muss eine Bilanzierung durchführen. Die Bilanz basiert dabei hinsichtlich ihrer Gliederung und Inhalte auf den Grundlagen und Vorschriften, die im HGB (Handelsgesetzbuch) zu finden sind. Durch diese soll eine Vereinfachung der Lesbarkeit der Bilanz ermöglicht und realisiert werden.

Welche Inhalte muss die Bilanz aufweisen?

Die Bilanz bezieht sich inhaltlich grundsätzlich auf die finanzielle Situation eines Unternehmens, das im HGB als Wirtschaftssubjekt bezeichnet wird. Es handelt sich dabei um eine sehr kurze Gegenüberstellung von den Schulden eines Unternehmens und dessen Vermögen. Eine Bilanz setzt sich demnach immer aus Aktiva und Passiva zusammen, die in Tabellenform gegenübergestellt werden. Für die Bilanzierung ist die Kontenform von Nöten. Dabei gelten die allgemeinen Regeln der doppelten Buchhaltung oder auch Kontokorrentbuchführung.

Die Gliederung der Bilanz

Die Gliederung der Bilanz bezieht sich grundsätzlich auf den Aufbau dieser. Sie setzt sich aus zwei Bereichen zusammen. Die Mittelverwendung in einem Unternehmen wird dabei grundsätzlich auf der Seite der Aktiva dargestellt. Anhand dieser werden alle Ansprüche zusammengefasst, die das Unternehmen mit den wirtschaftlichen Mitteln erwerben konnte, die es in einem gewissen Zeitraum zur Verfügung hatte. Hingegen wird auf der Passiva Seite die Mittelherkunft zusammengefasst und als solche dargestellt. Die Passiva umfasst dabei stets die Abbildung der Finanzstruktur eines Unternehmens.

Unterschieden werden muss dabei zwischen dem Eigenkapital eines Unternehmens und dem Fremdkapital. Unter dem Eigenkapital müssen alle finanziellen Mittel verstanden werden, die mit keinem Rückzahlungsanspruch Dritter in Verbindung stehen. Grundsätzlich befinden sich nach dem HGB die Aktiva einer Bilanz auf der linken Seite und die Passiva auf der rechten. Beide Seiten müssen abschließend die gleiche Summe aufweisen, nur dann wurde eine korrekte Bilanzierung durchgeführt.

Die Strategieentwicklung und erfolgreiche Umsetzung ist für ein Unternehmen ein unerlässlicher Erfolgsfaktor und muss entsprechend effektiv und zielstrebig betrieben werden. Da sich auf den Unternehmenserfolg aber nicht nur die Entwicklung von Strategien auswirkt, sondern auch deren korrekte Umsetzung, bedarf es einer stetigen Überwachung. Eine optimale Basis hierfür bietet die Balanced Scorecard.

Was ist die Balanced Scorecard?

Seit einigen Jahren ist die Balanced Scorecard in gestandenen Unternehmen ein unerlässliches Mittel der individuellen Strategieentwicklung. Sie umfasst ein fundiertes Konzept, welches auf die Umsetzung einer Strategie ausgerichtet ist. Die Basis dieses Konzeptes liegt bei der Vision eines Unternehmens und der damit verbundenen Strategie. Durch die Balanced Scorecard werden kritische Erfolgsfaktoren genauestens definiert. Anhand dieser Faktoren ist eine Kontrolle der Strategieumsetzung jederzeit möglich.

Die Balanced Scorecard als Managementkonzept

Die Balanced Scorecard präsentiert sich dabei stets als komplexes Managementkonzept, das die wichtigsten Säulen eines Betriebes zusammenfasst und präsentiert. Dabei handelt es sich sowohl um Wettbewerbsvorteile und Alleinstellungsmerkmale als auch um mögliche Defizite. Dadurch kann ein objektives Bild eines Unternehmens gezeichnet werden. Grundsätzlich bezieht sich der Inhalt der Balanced Scorecard auf alle Ebenen, die in einem Betrieb zu finden sind. Dabei werden sowohl finanzielle Kennzahlen als auch Managementelemente definiert. Durch die Anwendung dieser Methode ist eine grundlegende Vereinfachung der Kommunikation möglich, die sich auf Strategien und das Verständnis gegenüber diesen konzentriert. Bei der Überwachung der Strategieumsetzung durch die Balanced Scorecard werden grundsätzlich allgemeine Geschäftsziele einbezogen. Es ist sowohl eine kurzfristige als auch eine langfristige Überwachung möglich, sodass sich dieses Konzept auf alle denkbaren Strategien übertragen lässt.

Quelle: http://www.balanced-scorecard.de

Basel II umfasst einen entscheidenden Terminus in einem Unternehmen der Finanzbranche. Unter diesem werden alle Eigenkapitalvorschriften eines Betriebes zusammengefasst. Hierbei handelt es sich um Vorschriften, die in den letzten Jahren von dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht konkretisiert wurden.

Die Regeln von Basel II

Auf Grund der EU-Richtlinie 2006/48/EG sowie der Richtlinie 2006/49/EG müssen die Eigenkapitalvorschriften von Basel II  von allen Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten in der EU angewandt werden. Diese Anwendungspflicht der einzelnen Regeln gilt seit dem 1. Januar 2007. In Deutschland erfolgt die Umsetzung dieser Vorschriften durch das geltende Kreditwesengesetz. Zudem werden diese durch die Solvabilitätsverordnung und die MaRisk (Mindestanforderungen an das Risikomanagement) realisiert. Bemerkenswert ist vordergründig die Umsetzung von Basel II in Europa. Obwohl die Vorschriften durch die USA angeregt und ebenso unterstützt wurden, wurde die Umsetzung in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht annähernd so konkret unterstützt und ständig verlegt.

Die Ziele von Basel II

Die Konkretisierung von Basel II erfolgte wie bereits bei Basel I in Abhängigkeit von mehreren Zielen. An erster Stelle soll durch diese Vorschriften die angemessene Eigenkapitalausstattung von Finanzinstituten abgesichert werden. Zudem unterstützen die Regeln die Entstehung von einheitlichen Wettbewerbsbedingungen verschiedenster Form. Dabei beziehen sich diese vordergründig auf die Kreditvergabe, sowie auf den Darlehenshandel zwischen Finanzunternehmen.

Durch die Überarbeitung von Basel I sollte es gelingen, die Aufsichtsarbitrage zu verringern. Durch die genaue und zugleich auch zielstrebige Einhaltung der Regeln von Basel II ist es sehr unwahrscheinlich, dass notleidende beziehungsweise riskante Kredite in großem Umfang vergeben werden. Dadurch mindert sich vordergründig das bestehende Risiko für Finanzunternehmen, die mit Darlehen handeln oder diese vergeben.

Die Schufa ist für viele Menschen eines der größten Hindernisse bei der Eröffnung eines neuen Kontos. Dabei kann man auch ein Konto ohne Schufa eröffnen. Allerdings muss der Begriff etwas abgegrenzt werden. Ein Konto ohne Schufa besagt, dass die Bank keine Auskunft bei der Schufa abfordert. Das Konto trotz Schufa dagegen besagt, dass die Schufa sehr wohl abgefragt wird, aber das Konto auch dann gewährt wird, wenn negative Einträge bestehen.

Konto ohne Schufa fast nur im Ausland

Ein Konto ohne Schufa ist heutzutage fast nur im Ausland zu erhalten. Grund dafür ist, dass die ausländischen Banken von Haus aus nicht mit der deutschen Schufa zusammen arbeiten. Deshalb gewähren sie Konten auch dann, wenn keine Schufa Abfrage vorgenommen wurde. Allerdings werden die Konten zunächst nur auf Guthabenbasis geführt. Die Einräumung eines Dispositionskredits wird erst später erfolgen, wenn der Kontoinhaber gezeigt hat, dass er diesen „verdient" hat.

Bei einem Konto ohne Schufa werden ebenfalls in aller Regel Kontoführungsgebühren fällig. Ein kostenloses Konto ist sehr selten anzutreffen. Aus diesem Grund lohnt sich der intensive Vergleich der unterschiedlichen Angebote.

Konto trotz Schufa – das Jedermann-Konto

Neben dem Konto ohne Schufa gibt es das Konto trotz Schufa. Zu dessen Eröffnung ist jede deutsche Bank verpflichtet. Zugrunde liegt eine freiwillige Selbstverpflichtung, welche die Banken eingegangen sind, um ein Gesetz zur Gewährung eines Kontos für Jedermann abzuwiegeln.

Bei diesem Jedermann-Konto wird die Schufa zwar abgefragt, es wird aber auch bei Negativ-Einträgen gewährt, wird aber nur im Guthaben geführt.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

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Die Düsseldorfer Tabelle wurde im Jahr 1977 eingeführt und dient zur Berechnung der Höhe des Kindesunterhaltes. Die Angaben in der Tabelle sind nur Richtlinien und nicht bindend. Daher kann es in der Praxis zu Abweichungen kommen. Obwohl die Düsseldorfertabelle ohne Gesetzeskraft ist, berechnen die Gerichte die Höhe der Unterhaltszahlungen weitgehend nach dieser Tabelle. Berechnungsgrundlage für die Werte in der Tabelle sind die geschuldeten Beiträge eines Ehegatten mit zwei unterhaltspflichtigen Kindern.

Deutliche Erhöhung der Beträge der Düsseldorfer Tabelle gegenüber dem Vorjahr

Da die Kinderbeträge zum 1. Januar 2010 erhöht wurden, sind auch die Beträge für den Unterhaltsbedarf der Kinder stark angestiegen. Dies im Gegensatz zum Jahre 2009 im Durchschnitt um 13 Prozent. So bezahlt jemand mit einem Einkommen von 2.700 Euro für ein Kind im Alter von zehn Jahren neu 419 Euro. Im Jahr 2009 bezahlte man mit gleichem Einkommen 371 Euro. Der Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende erhöht sich ebenfalls dementsprechend. Der Unterhaltsbetrag, der zur Anrechnung des Kindergeldes herangezogen wird, verändert sich mit der Veröffentlichung der Düsseldorfer Tabelle dementsprechend auch und muss unbedingt beachtet werden.

Existenzminimum wird angehoben

Mit Inkrafttreten des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes wurde zum 1. Januar 2010 das Existenzminimum von 1.932 Euro auf 2.184 Euro angehoben. Dies wurde auch notwendig. Denn die Beträge des Kindesunterhaltes orientieren sich am sächlichen Existenzminimum und die Beträge sind mit der Veröffentlichung der Düsseldorfertabelle massiv angestiegen.

Quellen:

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http://www.treffpunkteltern.de

Die Privatinsolvenz, auch bekannt als Verbraucherinsolvenz, ist eine Möglichkeit, hoch verschuldeten Personen aus der Schuldenfalle zu helfen. Das Ziel einer solchen Insolvenz ist es, die Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu erreichen. Diese Wohlverhaltensperiode dauert mindestens sechs Jahre an und verlangt eiserne Disziplin vom Schuldner. Das Insolvenzverfahren läuft dabei in vier grundlegenden Schritten ab.

Außergerichtliche und gerichtliche Einigungsversuche bei der Insolvenz

Zunächst muss der Schuldner mithilfe eines außergerichtlichen Einigungsversuchs versuchen, seine Schulden zu begleichen. Hierfür sollte die fachliche Hilfe eines Anwalts oder einer Schuldnerberatung in Anspruch genommen werden, da diese das Scheitern des Einigungsversuchs bestätigen können.

Ist der außergerichtliche Einigungsversuch im Insolvenzverfahren gescheitert, kann der Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht gestellt werden. Das Gericht wird nochmals prüfen, ob eine gütliche Einigung möglich ist. Scheitert auch dieser Versuch, kann das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Die Insolvenzbekanntmachung findet dann in der Zeitung oder im Internet statt.

Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung bei der Insolvenz

Im Anschluss an die Eröffnung der Privatinsolvenz wird ein Treuhänder eingesetzt, der das Vermögen des Schuldners verwaltet und die Gläubiger daraus bedient. Innerhalb der nächsten sechs Jahre muss der Schuldner sein Einkommen bis zur Pfändungsfreigrenze an die Schuldner abtreten. Danach winkt die Restschuldbefreiung, die das hauptsächliche Ziel bei der Insolvenz ist.

Damit diese erfolgen kann, ist der Schuldner verpflichtet, sich stets um einen Arbeitsplatz und ein entsprechendes Einkommen zu bemühen und darf keine Einnahmen verschweigen. Auch dürfen keine neuen Schulden während der Insolvenz aufgenommen werden, andernfalls wird die Restschuldbefreiung versagt. Gerade die Online- oder Katalogbestellungen werden für die Schuldner in der Wohlverhaltensperiode schnell zum neuen Risiko.

Quelle: http://www.sozialleistungen.info

Ein etwas kurioser Fall ereignete sich in den vergangenen Wochen in vielen Bundesländern: Einzelunternehmer und Personengesellschaften können nämlich einen günstigeren Steuersatz für Gewinne abrechnen, die im Unternehmen verbleiben. Das geht aus § 34a EStG hervor. Dort heißt es, solange die Gewinne im Unternehmen bleiben, können sie geringer versteuert werden, sobald sie entnommen werden, erfolgt eine neue Besteuerung. Das Ganze wird unter der Thesaurierungsbegünstigung zusammen gefasst. Wer seinen Sitz aber im falschen Bundesland hat, bekam Post vom Finanzamt, in der er aufgefordert wurde, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und sich die Steuer doch einfach selbst auszurechnen. Grund: Die Finanzverwaltungen einzelner Länder haben es nicht geschafft, die Thesaurierungsbegünstigung in ihrer Software umzusetzen. Andere Länder hatten keine Probleme. Nicht ohne verschmitztes Lächeln heißt es nun mancherorts, dass diese Panne dem Staat eine Mahnung sein sollte, die Steuerregelungen einfacher zu gestalten. Denn hier scheitert selbst die Finanzverwaltung an den vom Gesetzgeber beschlossenen Regelungen. Quelle: Der Steuerzahler 01/2010, S. 21

Der Deckungsbeitrag (Bruttogewinn) ist ein Begriff aus der Betriebsbuchhaltung und berechnet sich aus der Differenz des Erlöses (Umsatz) und der variablen Kosten (Warenaufwand). Mit dem Deckungsbeitrag werden die fixen Kosten (Gemeinkosten) gedeckt. Wenn mit dem Deckungsbeitrag die fixen Kosten gedeckt sind, so erhält man den Reingewinn. In der Finanzbuchhaltung werden die Begriffe in den Klammern verwendet.

Deckungsbeitrag und Teilkostenrechnung

Die Vollkostenrechnung liefert in der Praxis unentbehrliche Informationen zur Kostenkontrolle und Kalkulation. Die entstandenen Kosten werden möglichst verursachungsgerecht direkt oder indirekt durch Schlüsselung den Kostenträgern zugerechnet. Häufig wird aber mit fragwürdigen Schlüsseln gerechnet, sodass dies zu Fehlüberlegungen führen kann, da oft nur die variablen Kosten beeinflusst werden.

Die Deckungsbeitragsrechnung versucht diese Mängel zu beheben, indem die Kosten des Betriebes in variable und fixe Kosten aufgeteilt werden. Den Kostenträgern wird nur ein Teil der Kosten (variable Kosten) zugerechnet. Anhand dieses Vorganges führt dies in der Kostenträgerrechnung zum Ausweis des Deckungsbeitrags. Wenn man nun den Deckungsbeitrag der einzelnen Kostenträger ins Verhältnis mit dem Umsatz setzt, kann man für jedes Produkt die Rentabilität ausrechnen. Zieht man vom DB noch die Fixkosten ab, so erhält man den Betriebsgewinn.

Break-even-Point

Eine wichtige Fragestellung für ein Unternehmen ist, bei welchem Umsatz die Nutzschwelle (Break-even) erreicht wird. Dies ist der Punkt, bei dem weder Gewinn noch Verlust entsteht. Sobald die Fixkosten mit dem Deckungsbeitrag gedeckt sind, entsteht nur noch Gewinn.

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Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat mit Verfügung vom 29. Juni 2009 beschlossen, dass Zahlungen bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst dann zu verbuchen sind, wenn sie auch tatsächlich fließen.

Vorgehensweise bei der Umsatzsteuervorauszahlung

Ausnahmen gelten jedoch für wiederkehrende Zahlungen, wie etwa die Umsatzsteuervorauszahlung. Diese ist für den Dezember eines Jahres regelmäßig zum 10. Januar des Folgejahres fällig. Somit würde sie erst im Folgejahr verbucht werden können. Gleiches gilt bei Rechnungen, die wiederkehrend sind und bis zum 10. Januar gezahlt werden. Diese werden jedoch noch dem alten Jahr zugeschrieben und mindern den darin erwirtschafteten Gewinn.

Verfahren beim Lastschriftverfahren

Nachdem die Regelung bekannt wurde, stellt sich jedoch die Frage, wie bei Lastschriftverfahren zu entscheiden ist. In diesem Fall bucht das Finanzamt regelmäßig erst am 13. oder 15. Januar ab. Doch auch hier entschied man zugunsten des Steuerzahlers. Die Zahlung gilt als dem Vorjahr zuzuordnen, sofern das betreffende Konto am Tage der Fälligkeit ausreichend gedeckt war. Ebenfalls bleibt davon unberührt, dass die Lastschrift bei Bedarf noch rückgängig gemacht werden kann wie auch das Finanzamt die Lastschrift erst nach dem 10. Januar abbucht. Damit wird klar, dass die Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember diesem auch regelmäßig hinzuzurechnen ist. Dadurch kann das Ergebnis noch einmal entsprechend berichtigt werden.

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Quelle: Der Steuerzahler 01/2010, S. 7

Mankogeld

Fehlgeldentschädigung

Ampel

Bahnschranke

Grabstein

Straßenwaage

Geldabschreibung

kasperletheater – im Ernst?

Bewerbungsmappe – Bürobedarf

Arbeitsvertrag

tischfussball

kicker – für Mitarbeiter, gute Idee. Würde ich unter Raumkosten absetzen.

freistellungsauftrag – den kann man nicht absetzen, nur bei der Bank stellen oder ändern.

flöte

Wandaschenbecher – Bürobedarf oder Raumkosten oder aufhören mit Rauchen ;-)

Beschriftungen

Bürgschaftsbank

zuflussprinzip

vogelhäuschen – Raumkosten, wenn Mietvertrag

jachten – geht schon lange nicht mehr

wie buche ich trinkgeld

Fernfahrer – Menschen kann man nicht absetzen

Formular Eigenbeleg

JaLOSI – Tippfehler

broken strings – kaputte Reizwäsche?!?

usb card – da verwechselt jemand SD CARD mit USB Stick, oder gibt´s USB Card wirklich?

Schiffsbeteiligung

Reitpferd – als Unternehmen, welches Reitpferde vermittelt, kann man auch ein Reitpferd absetzen.

bruttolisetnpreis – Tippfehler

Befreiungsversicherung – kennt jemand so eine Versicherung?

Gruppenabschreibung – will da jemand seine Mitarbeitergruppen abschreiben?

Afa für Koffer – das muss ein verdammt teurer Koffer sein, wenn er abgeschrieben werden kann.

Mitarite Essen – ja, für Mitarbeiter kann man einen bestimmten Betrag in Essensgutscheinen als Betriebsausgaben absetzen. Wer aber die Mitarite sind, wissen wir auch nicht.

Fgahrtenbuch – nein, für den Garten muss ein Unternehmer kein Buch erstellen, wie er diesen nutzt.

Haushaltsmüll – den muss schon jeder Unternehmer selbst entsorgen

Aktenschrnak – Tippfehler

Anschffungskosten – Tippfehler

Ansparabschreiben – Ansparen und abschreiben?

Atemschutz – manchmal wirklich angebracht

PC-Brille – gibt es jetzt auch schon 3D-PCs?

Krankengruß – mit Blumen kann man kranke Mitarbeiter überraschen

Autoraiffen – Tippfehler

Barbeitungsgebühr – Tippfehler

Beuträge – Tippfehler, aber Beiträge können Betriebsausgaben sein

Zahlungen der Berufsgenossenschaft – leider zahlt die Berufsgenossenschaft nur selten, nur die Unternehmer dürfen zahlen

Ein Firmenjubiläum ist ein angemessener Grund, um eine Feierlichkeit auszurichten. Dabei werden oft viele Geschäftspartner sowie die Mitarbeiter eines Unternehmens eingeladen. Wenn Sie ein Firmenjubiläum feiern, fallen mit Sicherheit Bewirtungskosten an, die nicht ganz einfach zu verbuchen sind. Unterscheiden müssen Sie bei einem Firmenjubiläum zwischen betrieblicher und geschäftlicher Bewirtung. Die betriebliche Bewirtung ist dann gegeben, wenn Sie Ihre Mitarbeiter bewirten. Diese Form der Bewirtungskosten ist zu 100 Prozent als Betriebsausgabe abzugsfähig. Zu den geschäftlichen Bewirtungskosten gehören die Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern, Kunden und Lieferanten. Sie dürfen nur zu 70 Prozent als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten für das Firmenjubiläum

Obwohl die geschäftlichen Bewirtungskosten nur zu 70 Prozent abzugsfähig sind, sollten Sie bedenken, dass der Vorsteuerabzug zu 100 Prozent erfolgen kann. Lediglich die Nettobeträge müssen Sie aufteilen. 70 Prozent der Kosten sind als Betriebsausgaben absetzbar, 30 Prozent werden als nicht abziehbare Kosten verbucht, gelten jedoch nicht als Privatentnahmen.

Firmenjubiläum und private Feierlichkeiten beachten

Ebenfalls sollten Sie beim Firmenjubiläum darauf achten, dass dieses nicht mit privaten Anlässen verbunden ist. So hat ein Fall in der Vergangenheit für Furore gesorgt, bei dem ein Inhaber am Tage vor dem Firmenjubiläum Geburtstag hatte. Das Finanzamt erkannte die Bewirtungskosten für das Firmenjubiläum nicht an, aufgrund einer privaten Mitveranlassung. Die obersten Finanzrichter dagegen sahen den Fall anders: Es wurde nicht auf den Geburtstag des Inhabers aufmerksam gemacht, das Firmenjubiläum war rein geschäftlich bedingt. Deshalb sind die Bewirtungskosten abzugsfähig.

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Quellen: http://www.mandanteninformation.de

Die Familienversicherung ist eine der besonders günstigen Lösungen, welche die gesetzliche Krankenversicherung hervorgebracht hat. Zwar ist es durchaus so, dass die private Krankenversicherung für Selbstständige meist günstiger ist, aber gerade, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, wendet sich das Blatt.

Generell gilt, dass die Familienversicherung für den Selbstständigen nur bei einer nebenberuflichen Selbstständigkeit möglich ist. Diese darf nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich in Anspruch nehmen. Bei einer hauptberuflichen Selbstständigkeit muss der Selbstständige sich alleine versichern.

Kinder in der Familienversicherung

Wenn Kinder da sind, müssen diese natürlich auch krankenversichert werden. Dabei gilt der Grundsatz, dass sie demjenigen Elternteil zugeordnet werden, der mehr Geld zum Lebensunterhalt beiträgt. Ist also ein Partner selbstständig und privat versichert, liegt sein Einkommen aber unterhalb des Einkommens des gesetzlich versicherten Partners, bleiben die Kinder bei letzterem in der Familienversicherung versichert.

Verdient der selbstständige Partner mehr Geld und ist privat versichert, muss auch für die Kinder eine private Krankenversicherung, zumindest aber eine gesetzliche Krankenversicherung mit eigenem Beitrag abgeschlossen werden.

Private Versicherung oder Familienversicherung?

Natürlich kann sich der Selbstständige auch freiwillig weiter in der gesetzlichen Krankenversicherung absichern. In diesem Fall werden auch Partner und Kinder in der Familienversicherung mit versichert, ohne eigene Beiträge zahlen zu müssen.

Bei der privaten Versicherung muss dagegen für den Partner und jedes Kind ein eigener Vertrag abgeschlossen werden, so dass die Kosten schnell in massive Höhen steigen können.

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Quellen:
http://www.pkv-financial.de
http://www.gruenderlexikon.de

Als Existenzgründer müssen Sie zahlreiche Steine aus dem Weg räumen, um erfolgreich am Markt agieren zu können. Doch mit dem Programm „Gründercoaching Deutschland" hat sich die KfW wieder einmal auf die Seite der Gründer gestellt. Insgesamt können 50 bis 90 Prozent der Coaching-Kosten übernommen werden, je nach Alter und Sitz des Unternehmens.

Wer erhält Fördermittel für das KfW-Gründer-Coaching?

Die Fördermittel können jedem Freiberufler und Gewerbetreibenden gewährt werden, der noch nicht länger als fünf Jahre selbstständig ist. Entscheidend ist dabei das Alter des beantragenden Unternehmens, nicht jedoch die Dauer der Selbstständigkeit des Gründers. Der Coach muss in der Beraterbörse der KfW gelistet sein und darf nicht mehr als 800 Euro Tageshonorar verlangen.

Gefördert werden die Kosten für jedes Coaching, das eindeutig der Verbesserung des Stands des Unternehmens dient. Nicht gefördert werden können Beratungen zu Buchhaltungsfragen und Vertrieb. Maximal 6.000 Euro Kosten sind förderfähig. Davon trägt die KfW 50 Prozent in den alten Bundesländern und 75 Prozent in den neuen Bundesländern. Bis zu 90 Prozent Förderung für das Coaching sind möglich, wenn der Gründer vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit arbeitslos war.

Förderfähige Coaching-Inhalte

Gefördert werden können verschiedene Coaching-Inhalte. Sie reichen von der Optimierung des jeweiligen Businessplans über die Erarbeitung von Strategien für den Vertrieb bis hin zum Coaching für die Vorbereitung von Finanzierungsgesprächen. Steuerliche Fragen können im geförderten Coaching dagegen nicht behandelt werden, ebenso wenig wie ein Coaching in der Vorgründungsphase.

Quellen:
http://www.mittelstanddirekt.de
http://dresden-existenzgruendung.de

Wer träumt nicht davon, sein eigener Chef zu sein? Sicher zieht es früher oder später jeden einmal auf den Chefsessel. Doch wie packt man das Ganze richtig an? Welche Möglichkeiten für die Gründung eines eigenen Unternehmens gibt es? Einige Unis bieten mittlerweile zahlreichen studentischen Gründern Unterstützung an. Aus ihrer Sicht ist es noch besonders einfach, neben dem Studium den Weg in Richtung Chefsessel anzutreten.

Zum einen besteht die studentische Absicherung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Zum anderen kann mit Hilfe der verschiedenen Vorlesungen wichtiges Praxiswissen vermittelt werden. Auch Gründer, die nicht mit den Unis in Verbindung stehen, werden dabei immer häufiger unterstützt.

Der Weg in den Chefsessel – eine Idee muss her

Zunächst einmal muss natürlich eine Idee vorhanden sein, ohne diese geht keine Gründung vonstatten. Dabei sollte sie hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit genau betrachtet werden. Eine Marktanalyse, die den Bedarf potenzieller Kunden und die Mitbewerber genau unter die Lupe nimmt, ist deshalb zwingend erforderlich.

Ebenfalls muss sich der Gründer auf dem Weg in den Chefsessel mit sich selbst und seinen persönlichen Stärken und Schwächen auseinander setzen. Nicht jeder ist ein geborener Unternehmer, vieles kann man lernen, manches auch nicht.

Finanzierung auf dem Weg zum Chefsessel

Die Finanzierung ist ein weiterer wichtiger Punkt, der beachtet werden muss. Hier scheitern die meisten Gründungsvorhaben, da weder Startkapital, noch Sicherheiten für Darlehen vorhanden sind. Allerdings gibt es viele Fördermittel vom Staat und hilfreiche Beratungscenter, die Tipps geben können. Zuletzt muss sich jeder im Klaren darüber sein, dass die Selbstständigkeit viel abverlangt und der Weg zum Erfolg steinig ist.

Quellen:
http://www.echo-online.de
http://www.aok4you.de

Gerade als Existenzgründer ist es nicht immer ganz einfach, ein Darlehen für das geplante Vorhaben zu erhalten. Denn Banken lassen sich stets Sicherheiten geben, wenn sie einen Kredit gewähren. Da aber insbesondere die Existenzgründer kaum Sicherheiten vorweisen können, muss eine Bürgschaft beschafft werden. Dabei gibt es verschiedene Varianten, die mehr oder weniger sinnvoll sind.

Selbstschuldnerische Bürgschaft von Privatpersonen

Die häufigste Variante ist es, in der eigenen Familie oder im Freundeskreis nach einer Bürgschaft zu fragen. Die Banken verlangen bei Privatpersonen aber fast immer eine selbstschuldnerische Bürgschaft, die besagt, dass die Bürgen auch ohne gerichtliches Vorgehen gegen den eigentlichen Kreditnehmer in Anspruch genommen werden dürfen. Das erhöht die Gefahr, dass tatsächlich gebürgt werden muss.

Ein weiteres Problem bei Bürgschaften aus dem Familienkreis ist auf der emotionalen Ebene zu finden. Zum einen wird der Bürge im Unternehmen mitbestimmen wollen, was zur nervlichen Zerreißprobe werden kann. Zum anderen besteht ein massiver Druck, sollten die Geschäfte schlecht laufen, seine engsten Freunde mit in die Schuldenfalle zu ziehen.

Bürgschaft von der Bürgschaftsbank

Die andere Variante besteht darin, eine Bürgschaftsbank einzuschalten. Auch diese übernimmt Ausfallbürgschaften, in der Regel bis zu 80 Prozent des Darlehens. Die restlichen 20 Prozent des Risikos sollte die Hausbank tragen. Sinnvoll ist diese Bürgschaft, wenn die Hausbank vom Gründungskonzept überzeugt ist.

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Quelle: http://www.existenzgruenderinnen.de

Bekannt sind die Brutto Netto Rechner im Internet insbesondere bei Arbeitnehmern. Sie können jedoch auch Ihnen, als Existenzgründer, wichtige Hinweise geben. Sind Sie gerade auf der Suche nach Mitarbeitern, benötigen Sie Informationen zum Brutto, Netto Einkommen und zu den anfallenden SV-Beiträgen? Mit dem Brutto Netto Rechner im Internet können Sie mit wenigen Klicks erfahren, wie viel Sie Ihr Mitarbeiter künftig monatlich kosten wird. Die Genauigkeit der Tools im Internet ist mittlerweile recht hoch, Abweichungen ergeben sich meist nur im Cent-Bereich.

Durch das gezielte Durchspielen der verschiedenen Brutto Einkommen können Sie festlegen, welches Brutto Sie maximal zu zahlen bereit sind. Somit haben Sie beim Vorstellungsgespräch der Bewerber gleich eine Verhandlungsgrundlage.

Realistische Löhne dank Brutto Netto Rechner

Ein weiterer Vorteil für Sie als Arbeitgeber besteht in den oft angeschlossenen Gehaltsvergleichen. Die Brutto Netto Rechner ermöglichen Ihnen somit, sich ein Bild vom durchschnittlichen Verdienst der Mitarbeiter in bestimmten Positionen, in bestimmten Branchen und bei bestimmten Unternehmensgrößen zu machen.

Somit können Sie ebenfalls im Vorstellungsgespräch einschätzen, ob die Brutto Netto Vorstellungen Ihres Gegenübers realistisch, völlig überzogen oder sehr tief gegriffen sind. Eine solche Einschätzung kann bereits viel über den Bewerber aussagen.

Unter- und Obergrenzen festlegen

Durch das beispielhafte Durchrechnen verschiedener Brutto Gehälter können Sie zudem eine Unter- und Obergrenze für die tatsächlich zu zahlenden Löhne festlegen. Damit sind Sie auf der sicheren Seite, Ihren neuen Mitarbeiter nicht zu teuer, aber auch nicht zu niedrig zu bezahlen.

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Gerade Existenzgründer werden zahlreiche Neukunden betreuen, die sie im Idealfall zu einem wachsenden Kundenstamm ausbauen können. Doch der größte Kundenstamm nützt nichts, wenn die Bonität der aufgebauten Kunden im Keller ist. Durch Zahlungsausfälle und Zahlungsverzug wird nämlich auch die eigene Liquidität in Mitleidenschaft gezogen.

Da jedoch kleinere Unternehmen und Gründer in der Regel kaum ausreichend hohe Rücklagen aufweisen können, um Zahlungsausfälle mittleren und größeren Ausmaßes zu kompensieren, sollte die Bonität der Kunden bereits im Vorfeld der Zusammenarbeit überprüft werden. Hierfür stehen unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, die jedoch fast alle mit Kosten verbunden sind.

Bank- und Schufa-Auskünfte über die Bonität

Die bekanntesten Wege zur Ermittlung der Bonität sind Bankauskünfte und Schufa-Auskünfte. Bankauskünfte können gegen eine Gebühr von etwa 20 Euro bei der Hausbank des Kunden erteilt werden. Voraussetzung dafür ist die Einverständniserklärung des Kunden.

Eine Abfrage bei der Schufa ist ebenfalls möglich. Allerdings muss hier eine Mitgliedschaft bestehen, die mit etwa 600 Euro Jahresbeitrag zu Buche schlägt. Zudem muss das Einverständnis des Kunden vorliegen, zumeist durch die Schufa-Klausel erreicht. Alternativ kann der Kunde eine Eigenauskunft anfordern, die etwa acht Euro kostet.

Auskunfteien zur Prüfung der Bonität

Auskunfteien, wie Creditreform und Bürgel als bekannteste Vertreter sind eine weitere Möglichkeit, die Bonität zu überprüfen. Sie bedingen jedoch ebenfalls eine Mitgliedschaft, die mit hohen Jahresbeiträgen verbunden ist. Hinzu kommen Gebühren für die einzelnen Abfragen.

Alternativen sind recht preiswerte Internet-Auskunfteien. Allerdings befinden sich diese zum größten Teil noch im Aufbau und können somit noch keine aussagekräftigen Datenbestände vorweisen.

Quelle: http://www.mein-geschaeftserfolg.de

Als Gemeinschaftseinrichtung der ARD, des ZDF und des Deutschlandradios ist die GEZ dafür zuständig, die Rundfunkgebühren einzuziehen. Die genannten Sender profitieren von den eingezogenen Gebühren und sollen damit eine unabhängige Berichterstattung garantieren. Die Kriterien einer unabhängigen Berichterstattung sind im Artikel fünf des Grundgesetzes verankert. So soll die Berichterstattung in Freiheit und Unabhängigkeit von Staat, Wirtschaft und Kirche erfolgen.

Ist die gezahlte GEZ Gebühr eine Betriebsausgabe?

Werden bspw. in Hotels Fernseher für die Gäste bereitgehalten, ist die  Gebühr für die GEZ betrieblich veranlasst. Die Gebühren zählen damit zu den Betriebsausgaben. Das gleiche gilt für das Radio im Pkw. Gehört der Pkw zum Betriebsvermögen ist die GEZ Gebühr für das Autoradio betrieblich veranlasst und damit eine Betriebsausgabe.

Muss auch bei Nichtnutzung gezahlt werden?

Im § 4 (1) des Rundfunkgebührenvertrages heisst es:

„Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird.“

Das bedeutet, sobald das Fernsehgerät oder der Pkw angeschafft wurde herrscht Gebührenpflicht. Bei unternehmerisch genutzten Räumen oder Kraftfahrzeugen gilt auch nicht die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte im Privathaushalt. Dabei ist der Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge unerheblich. Die GEZ muss demzufolge auch bei Nichtnutzung gezahlt werden.

Muss der Kauf eines Rundfunkempfangsgerätes gemeldet werden?

Sobald ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, muss das der Teilnehmer unverzüglich der Landesrundfunkanstalt anzeigen. Zu melden sind u.a. der Name, das Geburtsdatum, die aktuelle und die letzte Anschrift.

Kommen Unternehmer dieser Pflicht nicht nach, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
 

Kleidung, die während der Berufsausübung getragen wird, ist nicht unbedingt Berufskleidung. Für die Anerkennung als Berufskleidung muss diese Kleidung das Merkmal „berufstypisch“ auszeichnen. Weiterhin muss die Kleidung durch die Eigenart des Berufes notwendig und überwiegend nur zur beruflichen Verwendung bestimmt sein.

Typische Berufskleidung

Zur typischen Berufskleidung zählen eindeutig Arbeitskleidung, Schutzkleidung, Sicherheitsschuhe und der Schutzhelm von Handwerkern, bspw. aus der Baubranche. Für Chemiker ist der Laborkittel ebenso typisch wie die Amtstracht von Richtern.

Typische Berufskleidung mit Ausnahmen

Ein schwarzer Anzug ist für einen Geistlichen eine typische Berufsbekleidung die anerkannt wird. Für einen Croupier hingegen, wurde die Anerkennung verneint. Unternehmer aus Heilberufen können Ausgaben für weiße Kittel, weiße Arztjacken oder auch weiße Hosen als Betriebsausgaben absetzen. Die ebenso benötigten weißen T-Shirts oder Socken zählen hingegen nicht zur Berufskleidung.

Nicht zur Berufskleidung zählen

Selbständige Versicherungsmakler und andere Unternehmer können die Kosten für einen Anzug nicht als Berufskleidung ansetzen. Das gleiche gilt für landestypische Kleidung, wenn sich Unternehmer im Ausland den Gepflogenheiten anpassen wollen.

Ist die ausschließliche berufliche Nutzung Pflicht?

Kein Merkmal von Berufskleidung ist, dass sie im privaten Umfeld überhaupt nicht getragen wird. Es muss nur so gut wie ausgeschlossen sein, dass die Kleidung im privaten Bereich getragen wird.

Fazit

Die Anschaffungskosten und die Reinigungskosten von typischer Berufsbekleidung kann der Unternehmer als Betriebsausgabe ansetzen, solange die oben genannten Merkmale zutreffen.

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Quelle: Steuertipps aktuell
 

Seid 2004 dürfen die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur noch in Höhe von 4.000,- EUR als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Einer Steuerpflichtigen, die nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein Erststudium aufnahm, wurde daher die Anerkennung der gesamten Studienkosten versagt und auf 4.000,- EUR begrenzt. Die Steuerpflichtige klagte gegen diese Entscheidung. Der BFH gab der Frau mit seinem Urteil vom 18.06.2009 Az.: VI R 14/07 Recht. Demnach können die Kosten für ein Erststudium unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein.

Wann sind die Voraussetzungen erfüllt?

Zum einen muss in diesen Fällen ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang mit der späteren beruflichen Tätigkeit bestehen. Zum anderen muss der Unternehmer vor dem Studium bereits eine abgeschlossene Berufsaufbildung nachweisen können. In diesem Konstellation ist der Studierende solchen Personen gleichzustellen, die nach dem Erststudium ein späteres Zweitstudium aufnehmen. Die anfallenden Kosten für das Erststudium sind dann für den späteren Unternehmer als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Im umgekehrten Fall, wenn nach einem Studium eine Berufsausbildung aufgenommen wird, stellt sich die Frage des eingeschränkten Kostenabzugs nicht. Ein Studium wird immer als Berufsaubildung angesehen. Ein im Anschluss begonnene Berufsausbildung kann damit niemals eine erste Berufsausbildung sein. Damit können die Kosten einer zweiten Berufsausbildung immer als Betriebsausgabe vom späteren Unternehmer angesetzt werden.

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Quelle: Steuertipps aktuell

Die Bundesregierung hat den Unternehmern zum Jahreswechsel ein kleines Steuergeschenk beschert. Die Regelung für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die bis Ende 2007 bestanden hat, wurde parallel zur bestehenden Regelung aus 2008 und 2009, mit einigen Änderungen wieder eingeführt. Wie bei jeder gut gemeinten Änderung, ist die Behandlung der einzelnen Sachverhalte noch komplizierter geworden.

Alternative eins – 410,- EUR

Selbständig nutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 410,- EUR können sofort als GWG abgeschrieben werden. Können aber nicht müssen, entscheidet sich der Unternehmer nicht für die Sofortabschreibung, wird das Wirtschaftgut über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Ab einem Wert von 410,- EUR tritt in jedem Fall die Abschreibung über die Nutzungsdauer ein. Weiterhin müssen nun alle GWG mit einem Wert zwischen 150,- und 410,- EUR in einem GWG Verzeichnis aufgelistet werden. Zu erfassen ist der Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage mit den dazugehörigen Kosten. Unternehmer können nur dann auf ein gesondertes Verzeichnis verzichten, wenn die Angaben ohne weiteres aus der Buchführung ersichtlich sind.

Alternative zwei 150,-EUR bis 1.000,- EUR

Die zweite Alternative, die auch schon in 2008 und 2009 galt, besteht weiter. Wirtschaftsgüter mit einem Wert unter 150,- EUR müssen zwingend sofort abgeschrieben werden. Liegt der Wert zwischen 150,- EUR und 1.000,- EUR muss das Wirtschaftgut in den Sammelposten des jeweiligen Jahres aufgenommen und gleichmäßig über fünf Jahre abgeschrieben werden.

Alternativenwechsel ist innerhalb des Jahres nicht möglich

Der Unternehmer muss die Entscheidung für die Alternative eins oder zwei jeweils für ein Wirtschaftsjahr treffen. Er hat nicht die Möglichkeit einzelne Wirtschaftgüter nach der Alternative eins und andere dann nach der Alternative zwei zu behandeln.

Welche Vorteile bergen die Alternativen?

Beide Alternativen haben ihre Vorteile. Je nach dem welche Wirtschaftsgüter im Laufe des Jahres angeschafft werden sollen, können erhebliche Steuervorteile entstehen.

Beispiel

Ein Unternehmer kauft in 2010 netto einen Schreibtisch für 910,- EUR, zwei Schreibtischstühle für 390,- EUR und einen Laptop für 405,- EUR.

Entscheidet er sich für die Sofortabschreibung der Alternative eins, kann er die beiden Schreibtischstühle und den Laptop sofort als Betriebsausgabe geltend machen. Den Schreibtisch muss er über die Nutzungsdauer von 13 Jahren abschreiben, das bedeutet bei gleichmäßiger Abschreibung 80,- EUR pro Jahr (910,- EUR / 13 Jahre).

Insgesamt kann der Unternehmer für 2010 einen Betrag von 1.265,- EUR (390,- EUR + 390,- EUR +405,- EUR + 80,- EUR) geltend machen. Der Unternehmer kann natürlich auch auf die Sofortabschreibung verzichten und alle Wirtschaftsgüter über ihre Nutzungsdauer abschreiben.

Bei Anwendung der Alternative zwei müssen alle vier Wirtschaftsgüter im Sammelposten 2010 erfasst werden, der damit eine Höhe von 2.095,- EUR (910,- EUR + 390,- EUR + 390,- EUR +405,- EUR) aufweist. Bei der gleichmäßigen Abschreibung über fünf Jahre kann der Unternehmer für 2010 einen Betrag von 419,- EUR geltend machen. Vorteilhaft ist diese Entscheidung nur für den Schreibtisch. Statt vorher 13 Jahre Abschreibungsdauer ist dieser Tisch nun bereits nach fünf Jahren abgeschrieben. Für die restlichen gekauften Wirtschaftgüter ist die Alternative zwei eher unvorteilhaft.

Fazit

Plant der Unternehmer für das Jahr die Anschaffung mehrerer GWG Gegenstände, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren haben, ist die Entscheidung für den Sammelposten in der Regel günstiger. Ist dagegen abzusehen, dass viele Gegenstände mit einem Nettoanschaffungswert von bis zu 410,- EUR gekauft werden sollen, ist die Entscheidung für die Sofortabschreibung bis 410,- EUR die bessere Wahl.

Wichtige Anmerkung

Die Grenzen von 150,- EUR, 410,- EUR und 1.000,- EUR sind Nettowerte, die auch für Kleinunternehmer und andere nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer gelten. Kauft ein Kleinunternehmer bspw. einen PC für 487,90 EUR (410,- EUR + 19% USt) kann der Unternehmer diesen PC sofort als Betriebsausgabe geltend machen. Das gilt natürlich nur dann, wenn sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung (Alternative eins) entscheidet.

Der Informationsdienst „steuertip" verwies in den vergangenen Tagen auf die Einführung eines auf Bundesebene einheitlichen Risikomanagementsystems durch die deutsche Finanzverwaltung. Anhand des neuen Systems werden alle Steuerfälle in Deutschland in drei vorhandene Risikoklassen eingeteilt. Durch diese Stufen wird angegeben, wie intensiv die einzelnen Angaben einer Erklärung durch die Behörden überprüft werden müssen.

Die drei Risikoklassen des Risikomanagements

Anhand der neuen Risikoklassen werden die Intensität und auch der Zeitraum der einzelnen Prüfungen bei Steuerzahlern konkretisiert. Dabei müssen insbesondere die Steuerpflichtigen mit häufigen und umfangreichen Prüfungen rechnen, die in der Risikoklasse eins zu finden sind. Dieser sollen laut aktuellen Berichten die Einkommenssteuererklärungen zugeordnet werden, in denen mehrere Einkunftsarten zu finden sind. Auch Steuerzahler mit hohen Einkünften oder mit Einnahmen aus bestimmten Branchen müssen mit einer Einstufung in diese Klasse rechnen. Fälle dieser Art sollen künftig von den Ämtern vollumfänglich geprüft werden.

Hingegen finden sich in der Risikoklasse zwei alle die Fälle wieder, bei denen kleinere Auffälligkeiten in verschiedenen Punkten zu erkennen sind. Hierfür bedienen sich die Finanzbehörden künftig einer speziellen Software, die auf die jeweiligen Prüfungspunkte aufmerksam machen soll. Alle anderen Steuerfälle, die keinerlei Risiken erkennen lassen, finden sich in der Risikoklasse drei wieder.

Die vierte Risikoklasse

Zudem soll es in Deutschland eine vierte Risikoklasse geben. In dieser werden sich künftig alle Unternehmen wiederfinden, die vom Fiskus für eine Betriebsprüfung vorgesehen sind. Für einzelne Steuerzahler ist das neue System mit einigen Unannehmlichkeiten verbunden. So müssen sich gerade diejenigen, die hohe Werbungskosten haben, auf häufige Nachfragen durch die Finanzbehörden einstellen. Gleiches gilt für die Arbeitnehmer, die Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten aufweisen können. Ausgeschlossen von den neuen Regelungen sind Unternehmer und Selbstständige. Auch sie müssen weiterhin mit umfangreichen Prüfungen rechnen.

Quelle: http://www.steuernetz.de

Gründerwettbewerbe gibt es mittlerweile in zahlreichen Varianten. Darunter sind spezialisierte Wettbewerbe, die sich vorrangig an Gründer mit einer Geschäftsidee aus dem technologischen oder dem Umweltbereich wenden, sowie allgemeine Gründerwettbewerbe. Eines ist ihnen jedoch allen gemein: Sie bieten wichtige Vorteile für die Existenzgründer selbst.

Die Bewerbung erfolgt mithilfe einer ersten Vorstellung der eigenen Geschäftsidee. Aus allen Bewerbern werden in der Regel besonders erfolgsträchtige Geschäftsideen ausgewählt, die in die nächste Runde gelangen.

Coachings und Preise für die beste Geschäftsidee

In der zweiten Phase erhalten die Gründer von verschiedenen Fachleuten Hilfestellungen. Individuelle Coachings, die sich mit allen für Existenzgründer wichtigen Fragen beschäftigen, wie der Buchführung, dem Zeitmanagement, dem Vertrieb, der Organisation sowie der Mitarbeiterführung helfen, bereits erste Einblicke in das Geschäftsleben zu gewinnen. Außerdem werden die Gründer bei der Erstellung des Businessplans unterstützt, so dass sie ihre Geschäftsidee wirklich im rechten Licht präsentieren können.

Zum Abschluss werden die besten Konzepte von einer unabhängigen Jury ausgewertet. Meist winken dann noch attraktive Preise, die beispielsweise in Barwerten ausgezahlt werden. Aber auch Gutscheine für ein Coaching in einem bestimmten Bereich oder ein Büro, das für einige Monate kostenfrei zur Verfügung gestellt wird, sind möglich.

Gratis Beurteilung der Geschäftsidee

Ebenso gibt es für diejenigen Gründer, die nicht den ersten Preis gewonnen haben, wichtige Vorteile. Sie erhalten eine differenzierte Beurteilung ihrer Geschäftsidee und viele Verbesserungsvorschläge. Zudem ist der Businessplan im Rahmen des Gründerwettbewerbs bereits optimiert worden, so dass der Start damit einfacher fallen dürfte, insbesondere in Bezug auf künftige Bankgespräche.

Gerade Existenzgründer und Kleinunternehmer, die bis dato noch keine Mitarbeiter beschäftigt haben, stehen beim Aufsetzen eines Arbeitsvertrages vor vielen Fragen. Zunächst einmal ist jedoch zu erwähnen, dass ein Arbeitsvertrag nicht zwingend schriftlich festgehalten werden muss. Er kann auch mündlich geschlossen werden. Aufgrund der Beweisbarkeit von Vereinbarungen ist die Schriftform jedoch sinnvoller, bei befristeten Arbeitsverträgen ist sie sogar zwingend vorgeschrieben.

Frei sind die Unternehmen deshalb auch in der Frage, welche Punkte im Vertrag festzuhalten sind. Es gibt allerdings einige grundlegende Punkte, die auf jeden Fall enthalten sein sollten. Mitunter schreibt auch ein bestehender Tarifvertrag diese Punkte vor.

Die wichtigsten Punkte im Arbeitsvertrag

Zunächst sind sowohl das Unternehmen, als auch der Arbeitnehmer mit vollem Namen und genauer Anschrift zu erfassen. Eine Vereinbarung über die Arbeitszeit ist ebenfalls von Bedeutung, hierbei muss das Arbeitszeitgesetz beachtet werden. Es sieht vor, dass die regelmäßige tägliche Arbeitszeit nicht mehr als acht Stunden betragen darf. Kurzfristige Abweichungen dürfen auch nach dem Arbeitszeitgesetz entstehen, diese müssen jedoch binnen sechs Monaten ausgeglichen werden.

Eine Regelung über die Urlaubstage ist ebenfalls im Arbeitsvertrag festzuhalten. Die Mindesturlaubstage betragen 24 Werktage oder 20 Arbeitstage nach dem Gesetz. Tarifliche Vereinbarungen können davon abweichen, fast immer ist dann eine Abweichung nach oben gegeben.

Rechte und Pflichten im Arbeitsvertrag

Weitere Punkte im Arbeitsvertrag sind eine Tätigkeitsbeschreibung, die Bestimmung des Einsatzortes sowie evtl. Rechte und Pflichten. Das Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wird regelmäßig aufgenommen, ebenso die Pflicht, sich zeitnah krank zu melden. Des Weiteren werden oft Verschwiegenheitspflichten vereinbart.

Quelle: http://www.channelpartner.de

Unternehmer und solche, die es werden wollen, müssen viele gesetzliche Regelungen kennen. Eine besonders wichtige Regelung ist die Aufbewahrungsfrist für verschiedene Unterlagen. Die § 257 HGB und 140 AO sind dabei besonders wichtig. Hier entscheidet sich, welche Unterlagen für mindestens sechs und welche für mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden müssen.

Dabei gilt, dass im Personalbereich beispielsweise Anträge auf die Arbeitnehmersparzulage und Abrechnungen für die Sozialversicherung für mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden müssen. Die Buchungsbelege für die Gehalts- und Lohnabrechnungen dagegen müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.

Beginn des Fristablaufs bei Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfristen laufen jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres. Das heißt, dass frühestens nach dem 31. Dezember 2009 die Unterlagen von 2003 vernichtet werden können. Selbst wenn ein Brief am 02. Januar 2004 geschrieben wurde, muss er, sofern keine zehnjährigen Aufbewahrungsfristen gelten, bis zum 31. Dezember 2010 aufbewahrt werden.

Für die meisten Personalunterlagen gelten jedoch keine gesetzlichen Fristen. Sie können also schon deutlich früher vernichtet werden. Hierzu zählen insbesondere Bewerbungsunterlagen und Beurteilungen sowie Stellenbeschreibungen.

Nicht zu früh entsorgen

Auch wenn keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Bewerbungsunterlagen und ähnliches gelten, lohnt es sich, diese ebenfalls für einen gewissen Zeitraum aufzubewahren. Dabei sollten Personalunterlagen eines ehemaligen Mitarbeiters mindestens drei Jahre aufbewahrt werden. Denn bis dahin läuft die Verjährungsfrist für evtl. bestehende Ansprüche aus dem Vertrag.

Auch Bewerbungsunterlagen von abgelehnten Bewerbern sollten, sofern sie nicht zurückgesandt wurden, für mindestens drei Monate aufbewahrt werden.

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Quelle: http://www.vnr.de

Als Arbeitgeber ist man verpflichtet, seinen Mitarbeitern ein Arbeitszeugnis auszustellen. Unterschieden wird hierbei das einfache Arbeitszeugnis, das qualifizierte Arbeitszeugnis und das Zwischenzeugnis, welches auf Verlangen ebenfalls ausgestellt wird. Grundsätzlich kommen Arbeitszeugnisse nur dann zum Tragen, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. In einigen Fällen, etwa wenn die Geschäftsleitung oder der direkte Vorgesetzte wechseln, kann jedoch auch ein Zwischenzeugnis verlangt werden.

Das einfache Arbeitszeugnis

Das einfache Arbeitszeugnis ist die grundlegende Form der Arbeitszeugnisse. Dabei wird lediglich aufgeführt, dass der Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums beim Arbeitgeber beschäftigt wurde. Ferner muss ein Hinweis auf die ausgeführten Tätigkeiten enthalten sein.

Außerdem sollten im einfachen Arbeitszeugnis auch erworbene Zusatzqualifikationen des Arbeitnehmers erwähnt werden. Lediglich die Leistungsbeurteilung und der Grund einer eventuellen Auflösung des Arbeitsverhältnisses können außen vor gelassen werden.

Das qualifizierte Arbeitszeugnis

Im Gegensatz zum einfachen Arbeitszeugnis ist das qualifizierte Arbeitszeugnis etwas umfangreicher. Heutzutage ist es das Zeugnis, welches in der Praxis bevorzugt wird. Durch das qualifizierte Arbeitszeugnis erfahren potenzielle neue Arbeitgeber nicht nur, in welchen Bereichen ein Bewerber bisher gearbeitet hat, sondern erhalten auch eine Leistungsbeurteilung.

Das qualifizierte Arbeitszeugnis muss wohlwollend formuliert sein und zudem der Wahrheit entsprechen. Deshalb hat sich hier eine Geheimsprache entwickelt. So stehen die Worte „zu unserer vollsten Zufriedenheit" für sehr gute Leistungen. Wird das Wörtchen „voll" dagegen ganz ausgelassen, deutet dies auf mangelhafte Leistungen hin. Somit bleibt das Arbeitszeugnis zwar wohlwollend formuliert, sagt aber dennoch die Wahrheit aus. Das soll aber nicht dazu führen, dass  nur noch geschönte Sätze in den Zeugnissen zu finden sind.

Quelle: http://www.arbeitszeugnisse-formulierungen.de

Gerade das Internet bietet zahlreiche Möglichkeiten zur Akquise von Neukunden. Dabei ist es wichtig, die verschiedenen Möglichkeiten in einen guten Mix zu bringen. Wer nur auf eine Variante setzt, wird langfristig kaum Erfolg haben können. Als besonders interessant haben sich Weblogs und Pressemitteilungen sowie das soziale Netzwerk erwiesen.

Weblogs zur Neukundenakquise

Weblogs werden von immer mehr Unternehmen genutzt. Sie dienen zunächst einmal dazu, die bestehenden Kunden über Neuerungen im eigenen Unternehmen zu informieren. Auch können sie Aufschluss über verschiedene Produkte und deren besonderen Nutzen geben. An zweiter Stelle folgt jedoch die Ausrichtung in der Hinsicht, das Unternehmen bekannter zu machen.

Ein gut gestaltetes Weblog kann zum einen für eine bessere Sichtbarkeit des Unternehmens im WWW sorgen. Zum anderen wird oft bereits an den Beiträgen erkannt, wie gut oder schlecht sich das Unternehmen in seinem Bereich auskennt. Zusätzlich ist es in der Blogosphäre üblich, sich untereinander zu vernetzen. Dadurch entstehen Kontakte, aus denen nicht selten Neukunden werden.

Soziale Netzwerke für die Akquise nutzen

Soziale Netzwerke, die das Web 2.0 doch deutlich ausmachen, sind ebenfalls eine Möglichkeit zur Akquise von Neukunden im Internet. Allen voran ist hierbei sicher das Businessportal XING zu nennen. Durch die hier gesammelten Kontakte entstehen gezielt neue Geschäftspartnerschaften.

Ob neue Kunden, Lieferanten oder Kooperationspartner – letztlich wird durch den Kontakt über soziale Netzwerke auch die Akquise von Neukunden erleichtert. Wichtig ist hierbei vor allem der persönliche Kontakt, dass ein Bild des Gegenübers vorhanden ist und man weiß, mit wem man es zu tun hat.

Quelle: http://www.selbstaendig-im-netz.de

Zu den ersten Schritten im Rahmen einer Firma gehört auch die Klärung wichtiger Steuerfragen: Wird mit dem Eintritt in die Selbstständigkeit eine höhere Einkommensteuer fällig? Wie hoch sind die Abgaben für den Betrieb einer Firma? Welche Fristen muss ein Unternehmer einhalten, um nicht in Konflikt mit dem Finanzamt zu kommen?

Wer als natürliche Person Einkommen erwirtschaftet oder bezieht, muss Einkommensteuer zahlen. Die Einkommensteuer wird auf der Grundlage des persönlichen Gewinns des Unternehmers berechnet. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag unangetastet – was darüber liegt wird besteuert. Als Unternehmer müssen Sie in der Regel ab dem zweiten Geschäftsjahr vierteljährliche Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer leisten.

Unternehmen wie eine GmbH, eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft oder eine Genossenschaft sind juristische Personen. Sie sind zur Zahlung der Körperschaftsteuer verpflichtet, einer Abgabe, die das Finanzamt als vierteljährliche Vorauszahlung einfordert. Diese Steuer wird auf alle Gewinne erhoben. Der Satz der Körperschaftssteuer liegt seit dem Jahr 2008 bei 15 Prozent, hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer. Gewerbebetriebe wie Handelsbetriebe, Handwerksbetriebe oder Dienstleistungsbetriebe müssen Gewerbesteuer an die Kommune zahlen. Die Gewerbesteuer ergibt sich aus dem Ertrag eines Gewerbebetriebes sowie dem so genannten Hebesatz, der für eine bestimmte Gemeinde gilt.

Eine der wichtigsten Abgaben ist die Umsatzsteuer, die grundsätzlich bei einem Einkauf und Verkauf von Produkten und Dienstleistungen anfällt. Derzeit beträgt der allgemeine Umsatzsteuersatz 19 Prozent, der ermäßigte Satz 7 Prozent. Als Existenzgründer und Unternehmer sind Sie verpflichtet, Ihren Kunden die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Zudem müssen Sie regelmäßige Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt vornehmen und Vorauszahlungen leisten.

Damit Sie jederzeit den Überblick behalten und keine Steuerpflicht versäumen, sollten Sie auf professionelle Steuersoftware zurückgreifen, mit der zum Beispiel die Einkommensteuererklärung oder die Umsatzsteuerberechnung viel leichter, schneller und vor allem steuersparend erledigt werden kann. Gute Steuersoftware, wie das WISO Sparbuch 2010, beinhaltet auch Tipps, wie sie in Zukunft noch mehr Steuern sparen.

Alternativ zu einer Softwarelösung haben Sie natürlich auch die Möglichkeit, selbst rechnende, intelligente Steuerformulare im PDF Format am PC auszufüllen, auszudrucken und unterschrieben dem Finanzamt zuzuschicken. Sowohl die Steuersoftware, als auch die intelligenten Steuerformulare bietet FORMBLITZ zum Download an.

Quelle: http://www.formblitz.de/

Wie Nebeneinkünfte beim Finanzamt steuerfrei bleiben

Die meisten Kopfschmerzen der Gewerbetreibenden werden durch das Finanzamt und die Versteuerung des hart erarbeiteten Gewinns verursacht. Die am häufigsten gestellte Frage ist wohl die nach den Möglichkeiten, den Gewinn steuerfrei und somit legal am Finanzamt vorbei zuführen.

Existenzgründer versuchen in den meisten Fällen, ihrer Geschäftsidee oder ihrem Vorhaben hauptberuflich nachzugehen. Bei der hauptberuflichen Selbstständigkeit existieren jedoch einige Risiken und Klippen, die der Existenzgründer geschickt umschiffen muss. Hohe Investitionen für die Erstanschaffung der Ware oder der Maschinen und Anlagen mindern den Gewinn des ersten Jahres überdurchschnittlich und sorgen nicht selten für die sogenannten Anfangsverluste.

Finanzielle Belastungen wie Versicherungsbeiträge zur Krankenversicherung oder Rentenversicherung müssen jedoch unabhängig vom erwirtschafteten Gewinn gezahlt werden. Viele Existenzgründer suchen daher nach einer Möglichkeit, neben den geringen Betriebsgewinnen der Startphase, die privaten Vorsorgeaufwendungen so gering wie möglich zu halten.
Nicht zuletzt stellt auch die Beendigung des sicheren Angestelltenverhältnisses ein erhöhtes Risiko für den Existenzgründer dar. Die monatlichen Gehaltszahlungen werden zumindest in der Startphase des Unternehmens nicht durch entsprechende Gewinne ausgeglichen. In Zeiten immer knapper werdender öffentlicher Kassen sowie einem immer weiter voranschreitenden Subventionsabbau ist ein Ausweg aus der Lage kaum vorstellbar. Oder sollte es da doch eine Möglichkeit geben?

Die Lösung – die Selbständigkeit auf Probe

Wer verlangt denn, dass sich der Gründungswillige gleich hauptberuflich selbständig macht? Arbeitnehmer haben laut dem deutschen Einkommensteuergesetz die Möglichkeit, einen sogenannten Härteausgleich in ihrer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Durch diese steuerliche Möglichkeit, kann der Existenzgründungswillige zunächst die Möglichkeiten einer eventuellen Selbstständigkeit ausprobieren und darüber hinaus für sich selbst feststellen, ob der erzielbare Gewinn aus der Tätigkeit für die Deckung des Lebensunterhaltes ausreichend ist.

Was ist unter dem Härteausgleich zu verstehen?

Erzielt ein Arbeitnehmer neben seiner Tätigkeit Einkünfte aus einem Nebengewerbe, so bleiben die daraus erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb bis zu einem Betrag von jährlich 410 EUR steuerfrei. Bewegt sich der jährliche Gewinn der Nebentätigkeit zwischen 410 und 820 EUR, werden diese Nebeneinkünfte nur teilweise versteuert, so dass auch in diesem Bereich noch ein steuerlicher Vorteil für ein Nebengewerbe erzielt werden kann.

Wie funktioniert der Härteausgleich bei der Erzielung von Nebeneinkünften genau?

Ein Arbeitnehmer hat bereits seit längerer Zeit vor, sich im Internethandel selbständig zu machen, um dadurch unabhängig zu werden. Der Wunsch auf eigenen Beinen zu stehen ist aber auch mit sehr großen Risiken und finanziellen Belastungen verbunden. Der künftige Existenzgründer nutzt daher die Möglichkeit, zunächst ein Nebengewerbe anzumelden. Dies kann unkompliziert und schnell beim zuständigen Gewerbeamt durchgeführt werden. In seiner Freizeit werden dann alle nötigen Vorbereitungen getroffen, um einen kleinen Onlinehandel aufzubauen. Der Vorteil bei dieser Vorgehensweise ist das Weiterbestehen der Sozialversicherung aus dem Angestelltenverhältnis. Für das Nebengewerbe muss keine zusätzliche private Vorsorge getroffen werden. Das spart einen monatlichen Beitrag zur Kranken- und Rentenversicherung von mehr als 300 EUR. Durch die Anfangsinvestitionen entstehen auch im Nebengewerbe eine Reihe Betriebsausgaben, so dass die anfänglich noch mageren Gewinne aus dem Verkauf schnell aufgebraucht sind. Es ist also im ersten Jahr der „Selbständigkeit auf Probe“ mit einem Verlust oder einem sehr geringen Gewinn zu rechnen. Bewegt sich dieser Gewinn unterhalb der 410 EUR – Grenze, so wird er im Rahmen des Härteausgleichs am Jahresende wieder rückgängig gemacht. Somit ist zwar ein Gewinn aus Gewerbebetrieb vorhanden, welcher jedoch nicht zu einer Besteuerung führt.

Wie geht es dann weiter?

Der Nocharbeitnehmer kann auf diese Weise zumindest im ersten Jahr die Umsatz- und Gewinnerwartungen testen und für das nächste Jahr eine Prognose entwickeln. Die nötigen Anschaffungen sind bereits getätigt und der Geschäftsbetrieb läuft normal, wenn auch noch nicht ganztägig. In Abhängigkeit von den Erwartungen und dem prognostizierten Umsatz und Gewinn, kann der Arbeitnehmer nun nach eigenem Belieben von der nebenberuflichen zur hauptberuflichen Selbständigkeit wechseln. Die dadurch entstehenden zusätzlichen finanziellen Belastungen für die private Vorsorge können in diesem Fall wesentlich leichter durch das bereits angelaufene Geschäft erbracht werden. Auf diese Weise kann ein Arbeitnehmer ohne große finanzielle Hindernisse und auf legalem steuerfreiem Weg in die hauptberufliche Selbständigkeit wechseln.

Weihnachten ist das Fest der Geschenke. Aber nicht nur die Familie, Freunde und Bekannte wollen beschenkt werden, auch Kunden und Geschäftsfreunde freuen sich zu Weihnachten über eine kleine persönliche Aufmerksamkeit.

Steuerlich von Weihnachtsgeschenken profitieren

Alle, die ein Geschäft oder ein Unternehmen haben, sind gut beraten zu Weihnachten auch ihre Kunden und Geschäftspartner zu beschenken, denn dies hat einige Vorteile. Zum einen macht man mit schönen Geschenken immer eine Freude, zum anderen muss man sich nicht groß um das Verpacken der Geschenke kümmern, denn die können auf Wunsch schon fix und fertig zum jeweiligen Adressaten geschickt werden. Aber noch ein anderer Grund ist für alle Geschäftsinhaber von großem Vorteil, denn Weihnachtsgeschenke für die Kunden können ohne Probleme von der Steuer abgesetzt werden und senken so auch noch die Steuerlast.

Ach herrje, was soll ich nur schenken?

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Dekorative Kaffeetassen, elegante Gläser, ein Kaffeeservice mit stimmungsvollen weihnachtlichen Motiven oder auch formschöne Teegläser machen mit Sicherheit viel Freude und sind auch nach dem Fest noch eine schöne Erinnerung. Alle Kunden und auch Geschäftspartner freuen sich, wenn man ihnen etwas Persönliches schenkt und bedanken sich dafür im neuen Geschäftsjahr mit Aufträgen. Jeder, der ein Geschäft oder eine Firma hat, kann auf diese Weise nicht nur Steuern sparen, sondern sich auch gleichzeitig für die entgegengebrachte Treue seiner Kunden bedanken.

Bequem: Gleich als Geschenk versenden

Nichts selber verpacken und versenden, sondern einfach bestellen und bezahlen. Fertig, den Rest übernimmt Endlichzuhause.de für Sie. In folgender Übersicht können Sie zwischen fertig verpackten Geschenken wählen.

In diesem Sinne: Frohe Weihnachten

Wenn man also eine Freude machen kann und dazu auch noch die Möglichkeit bekommt, auf ganz legalem Weg Steuern zu sparen, dann sollte man nicht lange zögern und sich nach schönen und erlesenen Geschenken für seine Kunden und Geschäftspartner umsehen, denn das nächste Geschäftsjahr soll schließlich auch wieder ein erfolgreiches Jahr werden.
 

Die Benzinpreise steigen stetig – selbst die Kosten für Diesel. Warum also für Dienstreisen nicht eine preiswertere Alternative wählen und lieber mit der Bahn fahren? Die Vorteile liegen klar auf der Hand: keine nervenaufreibenden Verkehrsstockungen, entkrampftes Reisen und pünktliche Ankunft.

Die Lösung: die Fahrt mit der Bahn

BahncardBesonders für Selbstständige und Unternehmer, deren Firma noch nicht lang am Markt existiert, bietet sich diese Variante an. Ist es doch eine sehr unangenehme, ja sogar peinliche Situation, zu einem Termin mit einem potentiellen Auftraggeber aufgrund eines Staus zu spät zu erscheinen, zumal zur regulären Nervosität oftmals auch noch Konzentrationsschwächen durch den Stress hinzukommen.

Doch diesen Druck kann man schnell und unkompliziert vermeiden, indem man mit der Bahn reist. Die Internetseite der Deutschen Bahn bietet nicht nur einen kostenlosen Fahrzeitenüberblick für die Planung, man sieht auch sofort Umsteigemöglichkeiten (mit exakter Bahnsteigangabe) und die Preise. Die Online-Buchung ist simpel. Das Ticket kann gleich ausgedruckt werden.

Die Bahncard

Bei all diesem Komfort sollte auch die Nutzung einer Bahncard in Betracht gezogen werden. Auch schon für Wenigreisende zahlt sie sich aus. Von 25 Prozent Preisnachlass bis hin zu einer Mobilitätskarte, bei der u. a. Partner kostenfrei mitreisen können, ist alles möglich. Für Bahncard-Inhaber bestehen aber auch attraktive Sonderkontingente bei der Sitzplatzreservierung, im BahnShop sowie für Parkgebühren.

Selbst um die aufwendige Recherche bei notwendigen Übernachtungen in einer fremden Stadt müssen sich Besitzer einer Bahncard nicht kümmern! Über den Service AMEROPA der Deutschen Bahn kann man gleich ein Komplettpaket buchen – natürlich online. Selbstverständlich müssen die aufgeführten Hotels einem hohen Standard entsprechen, um in dieses Kooperationsprogramm aufgenommen zu werden. Neben Zugfahrt und Hotel kann über dieses Online-Portal auch gleich ein Mietwagen gebucht werden. Ein Service der Bahncard, der sich rundum lohnt.

Das Urteil des niedersächsischen Finanzgerichtes gab kürzlich einem Kläger recht, der auf die Anerkennung des Vorsteuerabzugs einer Rechnung geklagt hatte.

Der Fall

Diese Rechnung, die er von einem Subunternehmer erhalten hatte, enthielt zwar eine Steuernummer, allerdings war diese noch korrekt. In Wirklichkeit handelte es sich dabei nur um das Aktenzeichen, unter dem der Subunternehmer mit seinem Finanzamt kommuniziert hatte. Das Finanzamt des Klägers lehnte es ab, dass er die Rechnung für den Vorsteuerabzug geltend machte. Da der Kläger diese Entscheidung nicht akzeptieren wollte, reichte er Klage beim Finanzgericht ein.

Die Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht urteilte, dass der Kläger sehr wohl davon ausgehen durfte, dass die Rechnung alle Bestandteile beinhaltete, die eine Rechnung laut gesetzlicher Vorgabe enthalten muss. Es wäre unverhältnismäßig, wenn der Vorsteuerabzugsberechtigte die Steuernummer eines jeden Subunternehmers überprüfen müsste.

Mit Urteil vom 20. Februar 2009 bestimmte das Finanzgericht, dass der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Az. 16 K 3121/08, DStRE 2009, S. 1069). Allerdings hat dieses Urteil bisher noch keine Rechtskräftigkeit erlangt. Das verklagte Finanzamt hat beim BFH Revision eingelegt.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Welche Daten sind für den Entgeltnachweis erforderlich?

Es müssen pro Gefahrtarifstelle die Anzahl der Beschäftigten, die Gesamthöhe der Arbeitsentgelte und die gesamt erbrachten Arbeitsstunden gemeldet werden.

Wie erfolgt der Entgeltnachweis?

Im November wird ein Formular zugesendet, das ausgefüllt bis zum 11. Februar 2010 zurückgeschickt werden muss.

Wie funktioniert die elektronische Meldung?

Unter www.vbg.de kann man sich für die Meldung registrieren, woraufhin wenige Tage später die Zugangsdaten in den Briefkasten fliegen. Auch über gängige Abrechnungsprogramme kann die Meldung erfolgen.

Welche Meldung muss wann abgegeben werden?

Die Meldung zur Sozialversicherung ersetzt den Entgeltnachweis erst ab 2012. Bis Ende 2011 müssen daher übergangsweise beide Meldungen abgegeben werden. Danach wird die Deutsche Rentenversicherung Bund die entsprechenden Daten von der Krankenversicherung erhalten und diese auch an die Berufsgenossenschaft weiterleiten.

Wo erhalte ich Hilfe beim Ausfüllen der Meldung?

Wenn die Probleme mit Ihrer Lohnabrechnungssoftware haben, wenden Sie sich an Ihre Softwarehotline. Wenn Sie Fragen zu den Inhalten der Meldung haben, können Sie sich an Ihre Berufsgenossenschaft melden. ist die VBG für Sie zuständig, erhalten Sie Hilfe unter 040/5146-2940 oder www.vbg.de.

Was ist die Gefahrtarifstelle?

Die Gefahrtarifstelle ist Teil des Strukturschlüssels und drückt aus, wie hoch das Gefährdungsrisiko des Unternehmens ist. Jedem Mitarbeiter muss der korrekte Strukturschlüssel zugeordnet werden.

Was sind die Betriebs- und Mitgliedsnummer?

Es gibt jetzt zwei Betriebsnummern. Eine erhalten Sie von der Bundesagentur für Arbeit. Die zweite ist neu und ist die Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers, kurz BBNRUV. Die Mitgliedsnummer ist die Kundennummer eines Unternehmens bei der zuständigen Berufsgenossenschaft.

Quelle: Sicherheitsreport 4/2009 (Magazin der VBG), S. 41, 46

In einem kürzlich durchgeführten Vergleich wurden die Beitragssätze mehrerer europäischer Länder einander gegenübergestellt. Dabei sollte herausgefunden werden, welche Länder die besten Beitragssätze bieten. Dabei wurde auch das Leistungsniveau der Unfallversicherung betrachtet.

Für diesen Vergleich wurde der durchschnittliche Beitragssatz je Land ermittelt. Dieser wird errechnet, indem die Höhe der gesamten in einem Land gezahlten Löhne in ein Verhältnis zu den Unfallversicherungsbeiträgen gesetzt.

Die Ergebnisse

Der Spitzenreiter der Ergebnisse ist Finnland mit einem durchschnittlichen Beitragssatz von 1,18 Prozent. Gleich darauf folgt bereits Deutschland mit gerade einmal 1,28 Prozent Beitragssatz. Dieses Ergebnis ist ganz bemerkenswert, da die Länder, die schlechter platziert wurden, teilweise mit wesentlich schlechteren Leistungen auffallen. So liegt die Höhe des Krankengeldes in Frankreich 10 Prozent unter dem deutschen Krankengeld. Zusätzlich werden jedoch in Deutschland hohe Budgets in die Prävention investiert, was in zahlreichen anderen europäischen Ländern nicht der Fall ist.

Quelle: Sicherheitsreport 4/2009 (Magazin der VBG), S. 45
 

Dieser Artikel ist Teil 5 von 8 der Serie

Der Oktober hat uns wieder eine große Anzahl von kuriosen Betriebsausgaben beschert. Die häufigsten Fehler wurden wie so oft, durch falsche Rechtschreibung und Tippfehler geboren. Daneben wurden auch wieder einige bizarre  Betriebsausgaben gesucht. Unser Hinweis an dieser Stelle: die Reihenfolge des Rankings ist nicht gewertet und stellt keine Priorität dar, die Wörter wurden willkürlich nach Kuriosität ausgewählt.  

  1. autoraiffen – hier sind wohl die Autoreifen gemeint, unter dem Stichwort Kfz-Kosten wird man fündig.
  2. stundenzettel – wird hier eine Vorlage für einen Stundenzettel gesucht? die Ausgaben für Formulare sind Betriebsausgaben und gehören in den Bereich Bürobedarf.
  3. Tankrechnungen fehlen – ja dann wird es mit der Betriebsausgabe schwierig, außer es wurde mit der Tankstelle eine Monatsrechnung vereinbart.
  4. rechnungsvoralgeRechnungsvorlagen in Download
  5. monatsabo – kann eine Betriebsausgabe sein, bspw. für eine Fachzeitschrift
  6. kartenlegen – ist ein sehr schönes Hobby aber wohl keine Betriebsaugabe.
  7. onlinedienste -  können Betriebsausgaben sein, je nachdem welcher Dienst hier in Anspruch genommen wurde.
  8. Firmenadresse – sollte man kennen
  9. tagesnutter – hier gehen wir doch von der Tagesmutter aus. Die Tagesmutter kann für ihre Betriebsausgaben eine Pauschale ansetzen.
  10. buchungskonto für GWG – das Buchungskonto für den Sammelposten GWG im SKR 04 ist 0675.
  11. formular europäischen mahnbescheid - Informationen zum Mahnbescheid für Geldforderungen innerhalb Europas
  12. Kilometerpauschale Mitarbeiter - Reisekostenerstattungen für Mitarbeiter sind Betriebsausgaben
  13. Kilometerpauschale Angestellte
  14. zuschüsse gfaw - Zuschüsse zählen wohl eher zu den Einnahmen
  15. haushaltsauflösung - gehören in der Regel in den Privatbereich.
  16. umsatzsteuervergütung – Erstattung von im Ausland entrichteter Umsatzsteuer.
  17. Kündigungsschreiben
  18. konto für kilometergeld
  19. AGBs - die Kosten für die Erstellung von AGBs sind Betriebsausgaben.
  20. aufwendungspauschale
  21. Kostenerstattungen - Erstattungen sind wieder nicht in den Betriebsausgaben zu finden.
  22. Kulanzgutschriften - das Gleiche gilt für Gutschriften.
  23. mitarbeiterverpfel - hier könnten Verpflegungsmehraufwendungen gemeint sein.
  24. PassiierungPassievierung ist die Aufnahme eines Postens auf der Passivseite der Bilanz.
  25. altlastensanierung - liegt eine betriebliche Veranlassung vor, ist eine Betriebsausgabe gegeben.
  26. prüsung - was ist das?
  27. Inkontinenzartikel
  28. Geschenke und Streuartikel - Geschenke an Geschäftsfreunde oder Geschenke an Arbeitnehmer.
  29. hedging

Das Hin und Her in den letzten Jahren in Bezug auf die Entfernungspauschale hat bei den meisten Selbständigen viel Verwirrung gestiftet. Zuerst durften die Fahrtkilometer nicht mehr abgesetzt werden, dann doch wieder – aber wie ist denn nun die gegenwärtige Situation?

Folgen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Entfernungspauschale

Das Bundesverfassungsgericht hat am 9. Dezember 2008 ein sensationsträchtiges Urteil beschlossen (2 BvL 1/07). Dieses sorgt dafür, dass die ursprüngliche Regelung zur Entfernungspauschale wieder aufgenommen wird. Dies bedeutet, dass Kosten, die für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte anfallen, wieder vollständig von der Steuer abgesetzt werden können. Die Streichung der ersten 20 Kilometer entfällt also.

Ebenso können die Kosten für die Nutzung von Bus, Bahn & Co. und Aufwendungen, denen ein Verkehrsunfall zugrunde liegt, wieder geltend gemacht werden. Diese Regelungen gelten rückwirkend auch für das Steuerjahr 2007.

Die aktuell gültigen Pauschalbeträge

Die Entfernungspauschale beträgt pro Kilometer 30 Cent. Wenn nicht ein eigenes oder geleastes Auto verwendet wird, ist der anzusetzende Betrag pro Jahr bei 4.500 Euro gedeckelt. Zusätzlich kann höchstens einmal in der Woche eine Heimfahrt zur Familie geltend gemacht werden. Auch hier wird ab dem ersten Entfernungskilometer mit 30 Cent gerechnet. Welches Verkehrsmittel genutzt wird, spielt keine Rolle.

Die Strecke

Es muss grundsätzlich die kürzeste Verbindung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz gewählt werden. Es ist auch möglich, einen längeren Weg anzusetzen. Diese Möglichkeit besteht, wenn die längere Strecke verkehrsgünstiger ist, also in kürzerer Zeit zurückzulegen ist als die kurze Strecke. Die Entfernung zu einer weiter entfernten Zweitwohnung darf nur dann angesetzt werden, wenn es sich dabei um den Hauptwohnsitz handelt.

Empfehlung für Sie

Kontrollieren Sie am besten gleich Ihren Steuerbescheid aus dem Jahr 2007 dahingehend, ob die Entfernungspauschale gekürzt wurde. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie beantragen, dass der Bescheid berichtigt wird.

Quelle: Haufe Info-Brief 6/09
 

Das Landesarbeitsgericht in Mainz entschied kürzlich, dass Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, wenn die Arbeitsleistung nur aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ausfällt (Aktenzeichen 6 Sa 361/08).

Nach einem Streit hatte ein Mitarbeiter seinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er nicht mehr für ihn arbeiten wolle. Am nächsten Tag erschien er nicht mehr zur Arbeit und lies sich krankschreiben. Sein Arbeitgeber strich im die Entgeltfortzahlung. Der Arbeitnehmer zog vor Gericht – und verlor! Auch die Richter gingen davon aus, dass eine Entgeltfortzahlung nur dann für den Arbeitgeber verpflichtend sei, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Vergütung gehabt hätte, wenn er nicht krank geworden wäre.

Quelle: Impulse 08/2009, S. 81
 

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass sowohl abhängig Beschäftigte als auch Selbständige ihre doppelte Haushaltsführung immer steuerlich geltend machen können (Aktenzeichen VI R 23/07). Bisher war es nur möglich, die Zweitwohnung abzusetzen, wenn man neben dem normalen Zuhause eine Zweitwohnung in die Nähe des Arbeitsplatzes legte.

Der Fall

Ein Angestellter hatte in dem Fall, in dem der Bundesfinanzhof entschied, seinen zweiten Wohnsitz mehrere Hundert Kilometer von der Arbeitsstelle entfernt gewählt, da er dort sein privates Glück gefunden hat. Das Finanzamt argumentierte, dass der zweite Wohnsitz nichts mit der Arbeitsstätte zu tun habe und verweigerte dem Steuerpflichtigen den Ansatz seiner Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung. Das wollte sich der Angestellte nicht gefallen lassen und zog vor Gericht – wo er auch prompt Recht bekam.

Das Urteil

Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass es für das Finanzamt überhaupt keine Rolle zu spielen hat, aus welchen Gründen der Wohnsitz verlegt wird. Es existieren zwei Wohnsitze, die auch steuerlich geltend gemacht werden können. Welcher der beiden Wohnsitze der Hauptwohnsitz ist und welcher der Zweitwohnsitz ist, spielt dabei keine Rolle. Und so oder so ist der Zweitwohnsitz beruflich veranlasst. Denn wäre dies nicht der Fall, würde sich der Arbeitnehmer den Zweitwohnsitz sparen und nur am Hauptwohnsitz wohnen. Stattdessen hält er aber aufgrund der Arbeitsstelle den Zweitwohnsitz aufrecht – und hat damit auch einen Anspruch auf die steuerliche Geltendmachung der zusätzlichen Kosten.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: Impulse 08/2009, S. 82

Am 1. September 2009 ist der neugestaltete § 32 BDSG in Kraft getreten. Dieser schreibt dem Arbeitgeber noch mehr Verantwortlichkeit für den Missbrauch von Mitarbeiterdaten vor. Der Paragraph stellt eine Reaktion auf die so genannten „Spitzel-Affären“ bei einigen Großunternehmen dar. Schon bei leichten Vergehen können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro ausgesprochen werden. Je nach Schwere des Missbrauchs können diese auf bis zu 300.000 Euro angehoben werden.

Änderungen bei Videoüberwachungen

Bisher durfte in Räumen, die öffentlich zugänglich waren, vom Arbeitgeber Videokameras installiert werden. Diese Maßnahme musste jedoch angekündigt werden und war nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hatte, also beispielsweise Diebstähle zu befürchten waren.

Der neuen Regelung zufolge darf eine Videoüberwachung nur noch dann eingesetzt werden, wenn bereits Diebstähle stattgefunden haben und konkrete Verdachtsmomente belegen, dass ein Mitarbeiter der Dieb sein könnte. Es dürfen dennoch nur Daten erhoben werden, die für die Aufklärung des Verdachtes erforderlich sind. Es muss eine Dokumentation stattfinden, die die Verdachtsmomente und die Abwägungskriterien des Arbeitgebers festhält. Des Weiteren muss ein enger Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Arbeitsverhältnis stehen. Der neue Paragraph verpflichtet die Arbeitgeber sogar dazu, dass bisherige Notizen vernichtet werden müssen, unabhängig davon, ob diese maschinell oder handschriftlich festgehalten wurden.

Der Datenschutzbeauftragte

Dem Datenschutzbeauftragten wird durch die Neuerung ein Sonderkündigungsschutz zugesprochen, der ähnlich aufgebaut ist wie der eines Betriebsratsmitglieds. Eine Kündigung des Datenschutzbeauftragten ist dann nur noch aus wichtigem Grund möglich. Auch wenn der Mitarbeiter irgendwann nicht mehr als Datenschutzbeauftragter tätig ist, gilt der Sonderkündigungsschutz noch für ein weiteres Jahr. Diese Kündigungsfrist kann man nur umgehen, indem man einen selbständigen Datenschutzbeauftragten nutzt, statt einen Mitarbeiter fest dafür einzustellen.

Welche Speicherungen erlaubt sind

Die Speicherung bestimmter Daten ist immer dann erlaubt, wenn dies entweder durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen wird oder wenn der Mitarbeiter seine Zustimmung erteilt hat. Gleichzeitig müssen die Arbeitgeber die Regeln der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung beachten.

Wenn ein Arbeitsverhältnis besteht, dürfen bestimmte Daten erhoben werden. Dazu gehören unter anderem Die schulische und berufliche Ausbildung, Kenntnisse in Fremdsprachen, Geschlecht und Familienstand. Allerdings gilt dies wirklich nur für bestehende Arbeitsverhältnisse, in einem Vorstellungsgespräch ist es nicht zulässig, Daten über den Familienstand und das Geschlecht zu speichern und zu verarbeiten.

Die Rolle des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat die verantwortungsvolle Aufgabe, die Einhaltung der Rechtsvorschriften des BDSG zu überwachen. Dabei hat er zu überprüfen, ob die personenbezogenen Daten rechtmäßig verarbeitet werden. Der Betriebsrat kontrolliert, ob der Datenschutz und die Datensicherheit eingehalten werden.

Quelle: ProFirma 10/2009, S. 42 – 43

 

Die Identifikationsnummer zur Umsatzsteuer, kurz USt-ID, ist eine wichtige Größe. Diese Nummer erlaubt es Unternehmen, an andere Unternehmen im Ausland, keine Umsatzsteuer zu berechnen. Insbesondere innergemeinschaftliche Lieferungen sind hiervon betroffen. Das sind Lieferungen, die innerhalb der EU stattfinden.

Die EU-Kommission bietet nun unter der Adresse http://ec.europa.eu die Möglichkeit, eine Abfrage zu stellen. Die Datenbank wird als MIAS bezeichnet und bietet eine Bescheinigung in Echtzeit. Sie wird als Nachweis anerkannt, der zeigt, dass bisher keine Umsatzsteuer erhoben wurde, wenn die Unternehmen an andere Firmen innerhalb der EU Waren oder Dienstleistungen veräußert haben.

Zwar wird die Bescheinigung mitunter bereits als Nachweis anerkannt, doch ändert dies nichts an den Pflichten der Unternehmer, auch andere Prüfungen durchzuführen. Darauf weisen Experten in diesen Tagen hin. Mit der Datenbank können Unternehmen nicht nur ihre Kunden überprüfen, sondern genauso die Lieferanten, die in einem Mitgliedsstaat der EU sitzen. Der EU-Onlinerechner soll damit die notwendigen Überprüfungen deutlich erleichtern.

Quelle: Blitzlicht 09/2009
 

Die Regierung spielt derzeit mit dem Gedanken, eine vorausgefüllte Steuererklärung zur Verfügung zu stellen. Bereits enthalten sein sollen Grundinformationen wie Namen, Adressen und die Einnahmen, die von den Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern gemeldet werden müssen. Der Bund der Steuerzahler startete eine Umfrage zu dem Thema, die mit eindeutigem Ergebnis endete.

Nur 27 Prozent der 1.500 teilnehmenden Steuerzahler befanden die Idee für gut, 73 Prozent lehnten die vorausgefüllte Steuererklärung dagegen ab. Bei der Frage nach der Nutzung einer solchen Steuererklärung ergab sich ein leicht verändertes Bild. 31 Prozent der Befragten würden die Steuererklärung nutzen.

Zwar erscheint die Idee auf den ersten Blick wie eine Arbeitserleichterung, allerdings ergeben sich datenschutzrechtliche Probleme. Ebenfalls bevorzugt der BdSt, dass die vorausgefüllte Steuererklärung nur ein Angebot, nicht aber eine Verpflichtung darstellt. Auch Fragen nach falschen Angaben stellen sich und ob die Steuerzahler für diese verantwortlich gemacht werden können.

Quelle: Der Steuerzahler 09/2009, S. 184
 

Ein massives Problem in Deutschland sind Suchtkrankheiten. Alkohol und Drogen sind dabei besonders entscheidend, die Hälfte aller Erwachsenen trinkt aktuellen Studien zufolge täglich. Mehr als elf Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland greifen gar am Arbeitsplatz zur Flasche. Doch Arbeitgeber müssen hier einschreiten, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit der anderen Arbeitnehmer und des Betroffenen selbst. Sie sind dazu verpflichtet, den Arbeitgeber nach Hause zu schicken, wobei er dort sicher ankommen muss. Damit alleine lassen sich die Probleme nicht lösen, weshalb ein Mitarbeitergespräch in jedem Fall erforderlich ist. In diesem Mitarbeitergespräch sollten Arbeitgeber ihre Mitarbeiter auf mögliche Hilfen hinweisen und sie unbedingt zum Betriebsarzt schicken, sofern ein solcher vorhanden ist. Natürlich unterliegt auch der Betriebsarzt der Schweigepflicht, doch kann er vielleicht zum Mitarbeiter durchdringen. Wichtig ist auch: Es muss nicht immer ein Alkoholproblem vorliegen. Denn viele unterschätzen die Langsamkeit, mit der Alkohol im Körper abgebaut wird. Nach einer feuchtfröhlichen Feier wird dann der Arbeitsplatz aufgesucht und es kann zu Missverständnissen kommen. Sollte der Mitarbeiter wiederholt auffallen, muss der Arbeitgeber handeln. Er kann zwar niemanden zur Therapie zwingen, aber mit Sanktionen bis hin zur Kündigung drohen. Eine Wiedereinstellung kann natürlich angeboten werden, sofern ein Entzug erfolgreich durchgeführt wurde.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: Sicherheitsreport 3/2009, S. 12

Zum 01.09.2009 wurden wieder einmal mehr die Beitragssätze zur Sozialversicherung angepasst. Arbeitgeber sollten sich stets zeitnah darüber informieren, da diese Zahlen für die Lohnabrechnung von entscheidender Bedeutung sind. So gilt seit 01.09.2009 ein allgemeiner Beitragssatz von 14,90 Prozent bei den Krankenkassen. Der ermäßigte Beitragssatz liegt bei 14,30 Prozent. Bereits enthalten sind jeweils 0,9 Prozent für den Zusatzbeitrag.

In der Rentenversicherung fallen 19,90 Prozent an, in der Arbeitsförderung 2,80 Prozent. Die Pflegeversicherung wird mit 1,95 Prozent berechnet, wobei der Sonderbeitrag für Kinderlose in Höhe von 0,25 Prozent bereits enthalten ist. Nicht zuletzt müssen Unternehmen die Insolvenzgeldumlage zahlen. Die Beitragssätze hierfür liegen ab 01.09.2009 bei 0,10 Prozent und werden regelmäßig von den Arbeitgebern getragen, wohingegen die anderen Sätze geteilt werden. Ausnahmen gelten für Kinderlose in der Pflegeversicherung und für alle Arbeitnehmer in der Krankenversicherung.

Quelle: Profil (IKK) 03/2009

Wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig wird, erhält er regelmäßig eine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Dass diese auch die Sonn- und Feiertagszuschläge mit enthalten muss, hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden. Es ging im besagten Fall um eine Arbeitnehmerin, die an mehreren Sonntagen erkrankt war, deren Arbeitgeber die Sonn- und Feiertagszuschläge bei der Entgeltfortzahlung jedoch nicht berücksichtigte. Das Bundesarbeitsgericht wies darauf hin, dass diese Zuschläge grundsätzlich mit zu zahlen seien, da sie eine Gegenleistung am Wochenende erbrachte und somit eine besonders lästige Arbeitsleistung darstellten. Diese dürfe im Krankheitsfall nicht aufgehoben werden, da die Entgeltfortzahlung dem Arbeitnehmer das volle Einkommen sichern müsse, wozu auch Zuschläge zählen.

Quelle: http://www.dr-hantschel.de

In den Sommermonaten beginnt die allgemeine Urlaubszeit und damit in fast allen Unternehmen auch ein Personalengpass. Dieser kann jedoch kostengünstig mit kurzfristig Beschäftigten ausgeglichen werden. Denn wird ein Arbeitsverhältnis für einen Zeitraum von maximal 50 Arbeitstagen oder zwei Monaten pro Kalenderjahr aufgenommen, handelt es sich um eine so genannte kurzfristige Beschäftigung. Diese ist als sozialversicherungsfrei einzustufen. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten wirklich weniger als zwei Monate im Kalenderjahr arbeiten und die kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausüben. Das ist bei Schülern, Studenten, Hausfrauen und Rentnern grundsätzlich anzunehmen.

Abrechnung der kurzfristigen Beschäftigung

Die Lohnsteuerberechnung erfolgt pauschaliert mit 25 Prozent. Hinzu kommen lediglich der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Bei Bedarf kann auch nach den Daten der Lohnsteuerkarte abgerechnet werden. Für Unternehmen ist dies die kostengünstigste Variante zum Ausgleich des Personalengpasses. Doch sollten sie Vorsicht walten lassen, denn Schulabgänger, die bisher keine Lehrstelle haben, sind immer sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen. Sie üben die kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig aus, ebenso wie Arbeitslose.

Quelle: http://www.lohndata.de

Die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern müssen spätestens zum Jahresende genau berechnet werden, um die Abschreibungen errechnen zu können. Denn diese wichtige Arbeit ist von entscheidender Bedeutung für den Jahresabschluss. Neu ist dabei der Investitionsabzugsbetrag, der steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zulässt. In jedem Fall muss zum Jahresabschluss eine Auflösung des Investitionsabzugsbetrags erfolgen, die sich gewinnerhöhend auswirken wird. Allerdings haben Unternehmen hierbei die Wahl. Einerseits können sie die Gewinnerhöhung einfach hinnehmen, sinnvoll ist dies, wenn im laufenden Geschäftsjahr Verluste erzielt wurden, die durch eine Gewinnerhöhung verringert werden können. Wurden jedoch Gewinne erzielt, so kann es sinnvoller sein, den Investitionsabzugsbetrag zu nutzen, um die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern zu senken.

Persönliche Situation entscheidend

Je nach Unternehmenssituation und der steuerlichen Gestaltung muss beim Investitionsabzugsbetrag entschieden werden. Soll beispielsweise die Erhöhung der Gewinne vermieden werden, wird der Investitionsabzugsbetrag auf die Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter übertragen, die sich dadurch verringern. Steuerlich gesehen gelten dann die geringeren Beträge als wirksam und maßgeblich. Außerdem bietet sich nach § 7g Abs. 2 EStG ein weiterer Vorteil: Die Anschaffungskosten können auch bei geringwertigen Wirtschaftsgütern und solchen, die in einen Sammelposten einzustellen sind, gemindert werden, indem der Investitionsabzugsbetrag auf sie übertragen wird. Somit können mehr Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben oder in einen Sammelposten eingestellt werden. Das bedeutet, dass geringwertige Wirtschaftsgüter nur bis zu 150 Euro als solche anerkannt werden. Durch Nutzung des Investitionsabzugsbetrags wird der Grenzwert auf 250 Euro netto erhöht. Denn 40 Prozent dieses Betrages entsprechen wiederum 150 Euro. Bei den Sammelposten sieht es ähnlich aus. Hier werden Wirtschaftsgüter eingestellt, die mehr als 150, aber weniger als 1.000 Euro gekostet haben. Wird der Investitionsabzugsbetrag bei ihnen angesetzt, können Wirtschaftsgüter bis zum Wert von 1.666 Euro im Sammelposten zusammen gefasst werden. Dabei entsprechen 40 Prozent von 1.666 Euro 999,60 Euro.

Wann der Investitionsabzugsbetrag auf Anschaffungskosten bezogen werden sollte

Sinnvoll ist die Übertragung des Investitionsabzugsbetrags auf Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter in vielen Fällen. So können dadurch beispielsweise Wirtschaftsgüter, deren übliche Nutzung mehr als fünf Jahre beträgt, durch die Verringerung der Anschaffungskosten in den Sammelposten eingestellt werden. Dieser wird jedoch generell nur über fünf Jahre abgeschrieben, sodass steuerliche Vorteile durch höhere Abschreibungen entstehen können. Am praktischen Beispiel bedeutet das, dass Büromöbel für gewöhnlich über 13 Jahre abgeschrieben werden müssen. Durch die Senkung der Anschaffungskosten gelangen sie in den Sammelposten und werden nur noch über fünf Jahre abgeschrieben. Die jährliche Abschreibung fällt höher aus und mindert die Gewinne, sowie die daraus entstehende Steuerlast. Quelle: Haufe Info-Brief 6/08

Dieser Artikel ist Teil 4 von 8 der Serie

Wir haben uns zu einer Serie entschlossen, in welcher jeden Monat einen Artikel veröffentlicht wird, der häufiger Schreibfehler, Fehler aber auch kuriose und seltsame Betriebsausgaben enthält. Viel Spaß beim Lesen.

Suchstatistik für August

In Monat September wurden und insgesamt 205 Suchanfragen per E-Mail weitergeleitet, welche aus verschiedenen Gründen zu keinem Ergebnis im Lexikon geführt haben.

Unsere Auswahl für August und September

  1. Betreibsfeiern
  2. kfz Bertiebskosten
  3. betreibliche Steuern
  4. parkgeb.
  5. Kilometerpauschlae 2008
  6. reidekostenabrechnung
  7. konsole
  8. reparaturen gwa – GWA oder doch GWG? Reparaturen gibt´s auch.
  9. Quizz: Welches Wort kommt in beiden Sucheingaben gleichzeitig vor? absetzung von briefmarken oder ausgaben briefmarken Richtig, die Lösung lautet: Briefmarken, warum sucht man dann nicht danach?
  10. nachsteur – Nicht Vorsteuer und Nachsteuer (die es eh nicht gibt)
  11. gibt es investzulage auf aktibvierte eigenleistung – hier wurde das Fragezeichen in der Suchabfrage vergessen ;-)
  12. Verbrauchsgüter – könnte sowohl Material als auch private Lebenshaltungskosten sein
  13. Arbeitshandschuhl
  14. die bedeutung des pkw's
  15. schadenserstattung – ist doch eine Betriebseinnahme
  16. rep.pc
  17. Sicherheit durch das interne Kontrollsystem – das ist eher unter Internes Kontrollsystem in der Betriebswirt aufgehoben
  18. freibetrg
  19. GAP – Kenn ich nciht
  20. wk vuv – Werbungskosten für Vermietung und Verpachtung? Ja, dann findet man im Betriebsausgabenlexikon auch was dazu, muss nur eingeben was man genau sucht.
     

 Nur ein kleiner Auszug vom vergangenen Monat.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Jeder Unternehmer im Dienstleistungssektor kennt diese Situation: Die Kunden erwarten eine „24-Stunden-Betreuung". Für kleine und mittelständische Unternehmen stellt dies oftmals ein nahezu unlösbares Problem dar.

Telefonische Erreichbarkeit gewährleisten

Doch hier kann, mit der Bereitschaft der Angestellten, Abhilfe geschaffen werden. Für die Abendstunden und Wochenenden wird eine Rufbereitschaft eingeführt. Im rotierenden System sind die Mitarbeiter für Kunden auch außerhalb der regulären Geschäftszeiten telefonisch erreichbar. Das Prinzip funktioniert ebenso auch andersherum: Die Angestellten können potentielle Auftraggeber und Käufer, die ebenfalls tagsüber schwer erreichbar sind, telefonisch kontaktieren. Diesen zusätzlichen, nicht selbstverständlichen Service werden viele Kunden dankend annehmen.

Abrechnung entstehender Telefonkosten

Durch die Rufbereitschaft entstehen dem Unternehmen keine zusätzlichen Lohnkosten. Aber da der Angestellte von seinem Privattelefon die Kundschaft kontaktiert, fallen bei ihm zusätzliche Telefonkosten an, die ihm aber steuerfrei erstattet und als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Für derartige Abrechnungen gibt es unterschiedliche Möglichkeiten:

  1. Die Mitarbeiter belegen jedes dienstliche Telefonat anhand der Einzelverbindungsnachweise.
  2. Die Mitarbeiter weisen einmalig oder über den Zeitraum eines Vierteljahres den Anteil der Diensttelefonate anhand entsprechender Einzelverbindungsnachweise nach. Der derart berechnete Anteil wird vom Arbeitgeber das restliche Jahr steuerfrei erstattet und abgesetzt.
  3. Pauschal können durch den Unternehmer beim Finanzamt bis zu 20 Prozent der Telefonkosten – maximal 20 EURO pro Monat – pauschal steuerfrei geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt aber nur, wenn erfahrungsgemäß tatsächlich berufliche Telefonkosten anfallen, wie zum Beispiel bei Kundendienstmonteuren oder -beratern.
  4. Der Arbeitgeber kann den Angestellten einen betrieblichen Computer inklusive Telefon- und Internetanschluss zur Verfügung stellen. Die Ergebnisse der Telefongespräche können sofort entsprechend festgehalten werden. Diese Möglichkeit ist sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei. Sie umfasst die laufenden Telefonausgaben. Alle anfallenden Kosten können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Ein großer Vorteil ist, dass die Steuerbefreiung und die Betriebskostenabrechnung die private Nutzung und die privaten Verbindungsgebühren umfassen, solange der PC Eigentum des Unternehmers bleibt.

Quelle: http://www.bwr-media.de

Wenn der Vorsteuerabzug berücksichtigt werden soll, muss die Adresse auf der Rechnung des leistenden Unternehmens korrekt sein, entschied der Bundesgerichtshof. Nach Vertrauensschutzgrundsätzen sei der Vorsteuerabzug dem Kläger auch bei unkorrekten Rechnungsangaben zu gewähren, meinte das Finanzgericht, nachdem das Finanzamt angeklagt worden ist, weil es einem Kläger diesen nicht gewährte. In einem Urteil vom 30.04.2009 hat der BFH aber, nach der Revision des Finanzamtes, die Entscheidung vom Finanzgericht aufgehoben. Die Klage ist damit abgewiesen worden. Es ist jedoch nicht entschieden worden, ob der Kläger die unkorrekten Angaben hätte erkennen können und ihm darum der Anspruch auf den Vorsteuerabzug zu gewähren sei.

Quelle: http://www.stb-web.de

Dieser Artikel ist Teil 3 von 8 der Serie

Und wieder ist mehr als zwei Monate vorrüber, seit wir am 28.07.2009 das letzte mal die lustigsten, kuriosesten und auch skurrilsten Betriebsausgaben veröffentlicht haben. Auch dieses Mal war der häufigste Fehler die Rechtschreibung, welcher dazu geführt hat, dass Eingaben im Lexikon, im Forum oder im Blog nicht gefunden wurden. Und wie immer: Die Reihenfolge des Rankings ist nicht gewertet und stellt keine Priorität dar, die Wörter wurden willkürlich nach Kuriosität ausgewählt.

Suchstatistik für August

In Monat August wurden und insgesamt 326 Suchanfragen per E-Mail weitergeleitet, welche aus verschiedenen Gründen zu keinem Ergebnis im Lexikon geführt haben.

Unsere Auswahl für August und September

  1. Bei den Begriffen Verkauf, Maschinenverkauf, firmen lizenz verkauf, verkauf pkw, verkauf wertpapiere, verkauf nach Italien, Liquidationserlös, Verrechnung Erlöse, verwertungserlöse, Umsatzerlöskonto, innergemeinschaftlicher erlös, Umsatzsteuererlöse, Rückstellungen für Erlöse, erlöse aus altem jahr, Provisionserlöse, Anlagenverkauf, Einnahmen, Mieteinnahmen, Verkaufserlöse, Einnahmebeleg (ist eine Rechnung), Betrieseinnahmen (besser Betriebseinnahme) handelt es sich nicht um Betriebsausgaben, daher werde diese Begriffe nicht im Lexikon der Betriebsausgaben aufgenommen.
  2. Die Einnahmen/Überschussrechung, einnahmen-/überschussrechung auch Einnahmen/Überschußregelung oder Einnahmen/Überschuss Rechnung hat im Lexikon nichts zu suchen. Gern können Sie aber unter Einnahmenüberschussrechnung nachsehen, was darunter zu verstehen ist.
  3. kleingewerbetreubender
  4. 10 euro geschenke – hier meint sicher jemand Geschenke an Mitarbeiter oder aber Geschenke an Geschäftsfreunde
  5. Gewerksschaft – komisch, Unternehmer wollen Gewerkschaftsbeiträge oder Mitgliedsbeiträge zur Gewerkschaft absetzen. Das passt irgendwie nicht zusammen.
  6. resekosteni – hier meint wohl ein Italiener die Reisekosten.
  7. angebort – Angebot oder angebohrt? Das sind beides keine Betriebsausgaben.
  8. nutzungseinlage – einer Privateinlage, was hier wohl gemeint war, ist ebenso keine Betriebsausgabe, sondern lediglich das Verschieben von privaten Vermögen in das Betriebsvermögen. Der Gewinn der Unternehmungen wird dadurch nicht beeinflusst, lediglich das Eigenkapital der Firma.
  9. aufstellung der halbfertigen arbeiten – was meint dieser Ratsuchende wohl? halb fertige Arbeiten kommen vorwiegend bei bilanzierenden Unternehmen vor und werden daher in der Bilanz in der Aktiva ausgewiesen. Haben also nichts mit Betriebsausgaben im Sinne unseres Lexikons zu tun. Hier sollte man besser einen Steuerberater fragen.
  10. fahrtkosten privater pkw – sagt der Name schon, diese Kosten sind privat. Sie können nur als Reisekosten pauschal mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer als Betriebsausgabe abgerechnet werden.
  11. Erholungsaufwendung und Erholungstherapie – sagt eigentlich der Name schon, dass es Erholung und Urlaub privat veranlasst ist. Also keine Betriebsausgabe.
  12. Unterschied zwischen Bewirtschaftungskosten und Betriebsausgaben – einige Leute erwarten sogar, dass unsere Suchfunktionen die Frage direkt beantwortet.
  13. Rehabilitation – medizinische Rehabilitation oder auch eine soziale keinen unter Umständen Betriebsausgabe sein oder auch nicht. Das möchten wir hier nicht klären, das sollte die Arbeit eines Steuerberaters oder der Gerichte sein. Dazu sind einfach zu wenige Informationen bekannt. Vielleicht kann man auch unser Forum nutzen, Steuerberater Kexel wird sicher eine brauchbare Antwort schreiben.
  14. abschreibungsbeginn – Der Beginn der Abschreibung ist in der Regel das Datum der Anschaffung des Wirtschaftsgutes. Lesen Sie dazu unsere Artikel: Was Sie über Abschreibungen wissen sollten. sowie Teil 20 Buchführung – Abschreibungen
  15. aufenthaltskosten
  16. krankenfahrt – keine Betriebsausgaben, da privat veranlasst. Als Reisekosten für außergewöhnliche Belastungen in der privaten Einkommensteuererklärung ansetzbar.
  17. kaltes buffet – hier könnten Bewirtungskosten gemeint sein.
  18. ansparungAnsparabschreibung, die es aber nicht mehr, das heißt nun Investitionsabzugsbetrag
  19. Kopie ausreichend – ?!?, was ist hier wohl gemeint? Vielleicht meint er jemand die Kopie einer Rechnung. Ich würde mir immer das Original aufbewahren.
  20. Zahnersatz und Mittagessen – alles privat.
  21. rundfunkgebühr im firmenwagen – einfach mal nach GEZ oder Rundfunkgebühren suchen.
  22. Design-Entwicklung, Entwicklung Logo, Entwurf Briefkopflogo, Briefkopferstellung – das fällt alles unter die Kategorie Werbung.
  23. bildungsurlaub – entweder Urlaub oder Bildung? Eine Mischung daraus gibt mit Sicherheitsprobleme beim Finanzamt. Steuerberater befragen, mit dem den Einzelfall im Detail besprechen. Weiterbildung und Fortbildung ist selbstverständlich abzugsfähig. Die Voraussetzungen sind jedoch eng geknüpft, da hier gern mit privaten Veranstaltungen kombiniert wird.
  24. flügel – wird hier das Klavier oder etwa das Flugzeug als betrieblich abzusetzendes Verkehrsmittel gemeint? Wir werden´s nie erfahren.
  25. anlastung – ich leider nicht. Vielleicht ist die Anrechnung gemeint. Aber selbst dieser Begriff ist so allgemein gefasst, dass man im Rahmen des Lexikons der Betriebsausgaben nicht wissen kann, was der suchende wirklich möchte.
  26. nettolohn selbstständige – ein Trugschluss, selbstständige bekommen kein Gehalt oder ein Nettolohn. Sie erwirtschaften einen Gewinn und der muss versteuert werden. Der Unternehmer lebt von den regelmäßigen Privatentnahmen, die jedoch nicht den Gewinn mindern.
  27. KUK – ?!? – Ich kenne nur KiK
  28. originalrechnung nicht angekommen – dann bitte diese nocheinmal anfordern.
  29. Verwaltungsrat – kann man glaub ich nicht absetzen, sondern nur wählen.
  30. baby – kann und sollte man nicht absetzen, da es die Zukunft unserer Nation ist.
  31. zechprelle – sehr schönes altes Wort. Wenn mich nicht alles täuscht, ist damit jemand gemeint, der eine Rechnung nicht bezahlt. Der Rechnungssteller hat dann eine Forderung. Bei nicht bilanzierenden Unternehmen gibt es jedoch keine Forderungen die irgendwo ausgewiesen werden müssen. Außerdem handelt es sich dabei um Einnahmen, so dass ich auf Punkt 1 dieser Liste verweise.
  32. kreislauf der abschreibung – siehe Gliederungspunkt 14.
  33. vorauszeilung – sicher ist hier die Vorauszahlungen gemeint, welcher eine Betriebsausgabe ist, wenden die gesamte Rechnung ebenso als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Aus dem einzelnen Wort Vorauszahlungen kann man hier im Lexikon nicht die Möglichkeit des Betriebsausgabenabzugs erkennen.
  34. weihnahtsgeld – wenn das Weihnachtsgeld an das Personal gezahlt wird, ist es als Personalkosten selbstverständlich eine Betriebsausgabe.
  35. Nachentgelt post – das könnte die Nachnahme der Deutschen Post sein. Wenn diese Gebühren für eine betriebliche Versendung von Materialien oder waren entrichtet wurde, sind Sie selbstverständlich auch Betriebsausgaben, so wie das Porto.
  36. steuerbefreiuung – Steuerberater befragen.
  37. thesauriert – hat was mit Kapitalgesellschaften und deren einbehaltenen Gewinnen zu tun. Daher nciht hier im Lexikon zu finden.
  38. Mitgliedschaft im Golfclub – privat, das ist schon so alt wie die Menschheit, hat sich trotzdem scheinbar noch nciht herumgesprochen.
  39. gesamtbrutto – sicher Gehalt gemeint.
  40. russland – absetzen? Schwierig, eine Dienstreise dort hin eher. Mal unter Reisekosten nachsehen.

Die lustigen Wörter werden von mal zu mal mehr. das war übrigns nur der halbe Monat. Bis zum nächsten mal im Oktober.

 

Insbesondere Handwerker mussten in der Vergangenheit oft aufgrund von Forderungsausfällen Insolvenz anmelden. Um dem vorzubeugen, wurde das neue Forderungssicherungsgesetz eingeführt, welches speziell im Baubereich für einige Neuerungen sorgt. Durch das Gesetz sollen Handwerker künftig schneller und einfacher an ihre Forderungen heran kommen.

Einfachere Eintreibung von Forderungen

Als wichtigste Punkte sind die Regelungen zu sehen, die im Bezug auf die Abschlagszahlungen und die Durchgriffsleistungen verändert wurden. Die Werkunternehmer, die oftmals von schlechter Zahlungsmoral betroffen waren, sollen somit bessere Instrumente für die Forderungseintreibung an die Hand gegeben bekommen. Für die Abschlagszahlungen galt bisher, dass eine Teilleistung vollständig abgeschlossen sein musste, um die Zahlung zu erhalten. Nach der Neuregelung sieht es hingegen so aus, dass es ausreicht, wenn der Käufer einen Wertzuwachs erhält. Schon dann können Abschlagszahlungen verlangt werden.

Eindeutige Fälligkeiten bei den Forderungen

Ebenfalls wurden die Fälligkeiten bei den Forderungen neu geregelt. So waren Rechnungen der einzelnen Gewerke an einen Generalunternehmer immer dann fällig, wenn der Käufer eine Abschlagszahlung geleistet hat. Da dies jedoch von den Werkunternehmen nicht nachvollzogen werden konnte, wurden die Gelder oft erst verspätet weitergereicht. Nach den Neuregelungen des Forderungssicherungsgesetzes ist es jetzt so, dass keine Abschlagszahlung seitens des Käufers mehr gegeben sein muss. Es reicht aus, wenn dieser das Objekt abgenommen hat oder Grund zur Annahme besteht, dass die Abnahme erfolgt ist. Der Werkunternehmer kann dem Generalunternehmer eine Frist setzen, um ihm mitzuteilen, ob das Objekt abgenommen wurde. Diese Frist gilt ab einer Dauer von zwei Wochen als angemessen. Weist der Generalunternehmer die Abnahme nicht nach, ist die Forderung sofort fällig. Werden Mängel gefunden, durften bisher die dreifachen Mängelbeseitigungskosten einbehalten werden, bis der Mangel behoben war. Dieses Einbehaltungsrecht wurde jetzt auf die doppelten Kosten eingegrenzt. Außerdem gilt es nicht bei nur unwesentlichen Mängeln, die schnell und kostengünstig beseitigt werden können.

Quelle: Steuerzahler 06/2009, S. 117

Den Unternehmen stehen durch die Rechtsnormen verschiedene Unternehmungsformen zur Verfügung. Zu den Rechtsformen des privaten Rechts zählen die Einzelunternehmen, die Personengesellschaften, die Kapitalgesellschaften, Mischformen von Personen- und Kapitalgesellschafften, Genossenschaften und privatrechtliche Stiftungen.

Zu den Personengesellschaften selbst zählen fünf Unternehmungsformen:

  1. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft)
  2. Partnerschaftsgesellschaft
  3. Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  4. Kommanditgesellschaft (KG)
  5. Stille Gesellschaft

Personengesellschaften zeichnen sich unter anderem dadurch aus, dass sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Da es sich bei Personengesellschaften nicht um juristische Personen handelt, sind diese deshalb nur eingeschränkt rechtsfähig. Die Gesellschafter einer Personengesellschaft haften in der Regel persönlich und unbeschränkt.
 

Die Buchhaltung ist seit jeher das wichtigste Mittel, um unternehmerisch wichtige Kennzahlen zu erhalten. Dabei hat sich die Buchführung in den letzten Jahren immer weiter entwickelt und es wurden zahlreiche Möglichkeiten geschaffen, um die Effizienz und die zeitnahe Bearbeitung zu steigern bzw. zu verbessern. Eine dieser Möglichkeiten ist der elektronische Belegaustausch für das digitale Buchen. Der besondere Vorteil hierbei besteht darin, dass Unternehmer und Steuerberater die Unterlagen zeitgleich bearbeiten können. War es bisher der Fall, dass die Unterlagen erst zum Steuerberater gebracht oder für diesen kopiert werden mussten, ist dies nun alles bequem vom Büro aus möglich. Damit entstehen deutliche Zeitvorteile und Effizienzsteigerungen.

Der Ablauf des elektronischen Belegaustauschs

Sobald der Unternehmer eine Rechnung erhält, kann er diese an ein Rechenzentrum weiter leiten. Möglich wird dies mittels Faxübertragung oder per Scan. An das Rechenzentrum müssen Unternehmer und Steuerberater gleichermaßen angeschlossen sein. In Frage kommen hier insbesondere die Rechenzentren von DATEV oder Lexware. Hat der Unternehmer die Rechnung oder jeden anderen wichtigen Buchungsbeleg übermittelt, wird dieser elektronisch archiviert. Hierfür steht ein persönliches Belegarchiv für den Unternehmer zur Verfügung. Auf dieses hat auch der Steuerberater direkten Zugriff und kann die Belege auswerten oder bearbeiten. Somit können wichtige betriebliche Kennzahlen direkt ausgewertet und ermittelt werden. Dass aktuelle Zahlen gerade heute immer wichtiger werden, dürfte dabei jedem klar sein. Doch nicht nur der Steuerberater kann die Unterlagen zeitnah bearbeiten und frühzeitig Hinweise auf evtl. Probleme geben. Dies könnte beispielsweise eine falsch ausgestellte Rechnung sein, die noch einmal korrigiert angefordert werden muss. Genauso behält der Unternehmer alle Unterlagen direkt im Haus und kann sie weiter bearbeiten. Somit können Überweisungen zeitnah ausgeführt und Skonto gezogen werden. Auch die Ablage kann direkt im eigenen Haus erfolgen. Selbst die Kontoauszüge können von den Banken direkt elektronisch an das Rechenzentrum weiter geleitet werden. Hierfür muss der Unternehmer lediglich seine Zustimmung geben.

Einrichtung des elektronischen Belegarchivs

Die elektronischen Belegarchive können nach den individuellen Vorstellungen und Wünschen der Unternehmer und Steuerberater angelegt werden. So werden beispielsweise Suchfunktionen eingebaut. Damit entfällt das lästige Suchen nach Belegen in Ordnern, welches zudem sehr viel Zeit kostet. Selbst die aktuellen Unternehmenskennzahlen können vom Unternehmer direkt eingesehen werden, wurden sie vom Steuerberater entsprechend eingestellt. Somit kann bei Problemen deutlich schneller gehandelt werden. Durch den elektronischen Belegaustausch ergeben sich also zahlreiche Vorteile für Unternehmer und Steuerberater.

Quelle: Steuerzahler 07/2009, S. 138

Die Einkommenssteuer ist für Deutschland eine der wichtigsten Steuereinnahmen, da sie von jedem Bürger gezahlt wird. Bei den Arbeitnehmern beispielsweise werden die Einkommensteuern direkt vom Lohn einbehalten. Sie errechnen sich in ihrer Höhe anhand des aktuellen Verdienstes.

Liquiditätsprobleme hausgemacht

Selbstständige und Freiberufler müssen hingegen in regelmäßigen Abständen die Einkommenssteuervorauszahlung leisten. Die Höhe errechnet sich bei ihnen anhand des letzten Steuerbescheides. Der Nachteil dabei: Hohe Einkommenssteuern werden fällig, wenn der vorangegangene Steuerbescheid eine hohe Steuerschuld beinhaltete. Diese Zahlungen werden als Abschläge für die voraussichtliche Steuerschuld des aktuellen Jahres genutzt. Sinkt jedoch in diesem Jahr der Umsatz, dann werden die Einkommenssteuervorauszahlungen nicht automatisch angepasst. Die Folge sind oft Liquiditätsprobleme.

Herabsetzung beantragen

Steuerzahler können in einem solchen Fall eine Herabsetzung beantragen. Das Finanzamt hat einen gewissen Ermessensspielraum, der jedoch in der Vergangenheit kaum genutzt wurde. Nachdem sich zahlreiche Selbstständige beim Bundesfinanzminister über diese Praxis beschwert hatten, schrieb er einen Brief an die Finanzämter. In diesem verlangt er die bessere Nutzung des Ermessensspielraums. Ob und wie die Finanzämter auf diesen Brief reagieren, kann bis dato noch nicht abgeschätzt werden. Allerdings hat wohl das Finanzministerium von Schleswig-Holstein bereits Möglichkeiten gefunden, den Steuerzahlern entgegen zu kommen. Dennoch gilt hier: Es gibt keine allgemein gültige Herabsetzung der Einkommenssteuervorauszahlungen. Jeder Einzelfall muss individuell geprüft werden.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: Steuerzahler 07/2009, S. 129

In vielen Branchen ist es üblich, dass neu eingestellte Mitarbeiter noch am ersten Tag der Arbeitsaufnahme bei den Sozialversicherungen angemeldet werden müssen. Diese Anmeldung darf laut Gesetz nur auf elektronischem Wege erfolgen. Insbesondere Betriebe, die auf kurzfristige Einstellungen angewiesen sind, finden am Wochenende nicht mehr die Zeit, den Steuerberater mit der Sofortmeldung zu beauftragen. Der BdSt sieht das Ganze als Belastung der Betriebe und beantragte beim Arbeitsministerium, dass die Sofortmeldung auch telefonisch erfolgen könne, da sich nur wenige Unternehmen mit der Software auskennen. Doch bisher bleibt der Antrag erfolglos.

Quelle: Steuerzahler 04/2009, S. 78

Schon seit langer Zeit wird darum gestritten, ob für gewerblich genutzte Computer mit Internetzugang GEZ abgeführt werden müssen. Jetzt gibt es hierzu ein neues Urteil des VG Schleswig, das dem Kläger, einem Softwareunternehmen, Recht gab. Wenn ein PC nicht die technische Ausstattung besitzt, um Rundfunkprogramme wiederzugeben, müssen dem Gericht zufolge keine Gebühren entrichtet werden. Wenn dem Computer also eine Soundkarte und Boxen fehlen, muss die Rundfunkgebühr (GEZ) nicht bezahlt werden.

Das Gericht geht im Gegensatz zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass gewerblich genutzte PCs nicht grundsätzlich als Rundfunkgeräte verwendet werden, auch wenn sie über einen Internetzugang verfügen.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Selbstständige kennen das Problem: Man kauft ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG), schreibt es direkt ab oder aber die Abschreibung erfolgt innerhalb eines Sammelpostens. Aber welche Möglichkeiten existieren, wenn nachträglich Anschaffungs- oder Herstellungskosten entstehen?

Abziehen anfallender Kosten als Betriebsausgaben

Fallen die nachträglichen Kosten nicht im Jahr des Kaufes an, werden sie im Jahr ihres Auftretens als Betriebskosten abgezogen. Dies gilt auch, wenn die Nettogrenze von 150 Euro durch diese Kosten überschritten wird. Die Befürchtung, das GWG könnte aufgrund der nachträglichen Kosten in einen Sammelposten wandern, ist unbegründet. Wird das GWG in einem Sammelposten abgeschrieben, erhöhen die nachträglichen Kosten ausschließlich den Sammelposten des aktuellen Wirtschaftsjahres; also des Jahres, in dem diese Kosten entstehen. Der Sammelposten aus dem Jahr der Anschaffung des GWG bleibt unberührt.

Abschreibungsregelung

Die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die über einen längeren Zeitraum beruflich genutzt werden, darf nicht vollständig im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe erfasst werden. Diese Kosten sind über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes abzuschreiben. Eine Ausnahme stellen die geringwertigen Wirtschaftsgüter dar: Bei Netto-Anschaffungskosten bis zu 150 Euro werden sie vollständig abgeschrieben. Liegt der Kaufwert (netto) über 150 Euro, aber unter 1.000 Euro, wird ein Sammelposten für eine gleichmäßige Abschreibung über fünf Jahre gebildet.

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Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: http://www.steuertipps.de

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert. War es bisher so, dass eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen nicht bestand, wenn der Hauptwohnsitz aus privaten Gründen vom Standort des Arbeitsplatzes wegverlegt wurde, ist diese Regelung nicht mehr gültig. Solange am Standort des Arbeitsplatzes ein zweiter Hausstand unterhalten wird, um von dort die Arbeit zu erreichen, gilt dies als beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung. Damit sind die Mehraufwendungen, die entstehen, steuerlich absetzbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob die vorhergehende Wohnung nun als Zweitwohnung genutzt wird oder eine neue Wohnung gemietet wurde.

Quelle: Steuerzahler 07/2009, S. 131

Derzeit ist die Kurzarbeit das Mittel der Wahl, um durch die Wirtschaftskrise möglichst ohne Entlassungen zu kommen. Doch auch hier müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden, wobei viele bereits gelockert wurden.

Die Bedingungen

Zunächst einmal dürfen Arbeitgeber die Kurzarbeit nicht einseitig anordnen, sondern müssen dafür die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass die Kurzarbeit nicht zu vermeiden ist, etwa durch enorme Auftragsrückgänge. Ebenfalls müssen die Arbeitgeber nachweisen, dass nach spätestens 18 Monaten wieder zur Vollbeschäftigung zurück gekehrt werden kann. Zusätzlich sind vor der Beantragung von Kurzarbeit andere Alternativen, etwa Versetzungen, zu prüfen. Der Arbeitsausfall, der durch Kurzarbeit entsteht, muss mindestens zehn Prozent betragen. Allerdings wurde im Rahmen des Konjunkturpaketes II die 1/3-Regelung ausgesetzt, nach der mindestens ein Drittel des Personals betroffen sein musste. Ebenfalls ist die Kurzarbeit jetzt auch auf Leiharbeiter ausgeweitet worden.

Kurzarbeit und Fortbildung

Besonders günstig ist es, die Mitarbeiter während der Kurzarbeit weiterbilden zu lassen. Denn in diesem Fall werden die Fortbildungskosten, sowie ein Teil der noch anfallenden Sozialversicherungsbeiträge, die vom Arbeitgeber gezahlt werden müssen, übernommen. Allerdings muss der Mitarbeiter mindestens in der Hälfte der ausgefallenen Arbeitszeit einer Weiterbildung beiwohnen. Neu ist ebenfalls, dass die Arbeitgeber grundsätzlich 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge von der Agentur für Arbeit erstattet bekommen.

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Quelle: Profil (IKK) 02/2009, S. 8/9

Wir haben uns dazu entschlossen, unserem sehr hilfreichen und aufwendigen Tool zum Herausfinden vergessener Routen und Wegstrecken einen eigenen Namen zu geben. So weiß jeder was gemeint ist, wenn wir vom Pfadfinder sprechen. Der Pfadfinder ermittelt nach Eingabe eines Startpunkts sowie der insgesamt gefahrenen Wegstrecke alle erreichbaren Zielorte für den Unternehmer. Die passenden und in Frage kommenden Orte können dann bequem abgelesen werden.

Warum Pfadfinder?

PfadfinderUnser Pfadfinder hat dabei nicht viel mit der Pfadfinderbewegung nach Baden-Powell zu tun, es handelt sich ja schließlich um eine Software, also ein virtuelles Produkt, mit welchem Landkarten und Routen verarbeitet werden können. Der Name schien trotzdem passend zu sein, denn das Programm findet den richtigen, vergessenen Pfad, Route oder Weg. So ähnlich stellten wir uns das auch bei einem Pfadfinder vor, obwohl wir nie dieser Gruppe angehörten.

Die gehen ins Geländer, sind viel an der frischen Luft und werden so zu kleinen geografischen Genies erzogen und gezüchtet. Und das ist ja unser Pfadfinder auch, kennt sich überall aus und findet stets den richtigen Weg.

Firmen, die für eine verbesserte Marktposition mit externen Unternehmensberatern zusammenarbeiten, gibt es viele. Aber auch ebenso viele Horrorgeschichten über Berater sind im Umlauf. Kein Wunder also, dass etliche Kleinunternehmer einer Kooperation mit Beratern skeptisch gegenüberstehen. Wissen sie doch oftmals nicht, ob er sich wirklich für sie auszahlt. Die wichtigste Frage vieler Kleinunternehmer und Mittelständler ist: Brauche ich wirklich einen Berater? Oder Welcher Berater ist für mich der richtige?  Besonders kleine Firmen versuchen oftmals allein, ihre Visionen zu realisieren.

Für ein erfolgreiches Miteinander

Diese Form des „Alleinkämpfers" beruht häufig auf erlebten oder beobachteten schlechten Erfahrungen mit Unternehmensberatern. Angebotene Lösungen waren eher allgemein gehalten, anstatt explizit auf die Firma zugeschnitten, Analysen der Berater waren nicht korrekt, der Preis stand in keinem reellen Verhältnis zur erbrachten Leistung, die soziale Kompetenz des Beraters wurde als mangelhaft eingestuft. Derartige Argumente gibt es viele. Um diesem negativen Image entgegenzutreten, wurde vor rund 50 Jahren der

Bundesverband Deutscher Unternehmensberater

gegründet. Zu den Mitgliedern zählen sowohl Einzelunternehmer als auch weltweit agierende Konzerne; vom Strategieberater bis zum Spezialisten für Personalfragen sind sämtliche Gruppierungen vertreten. Um als Mitglied anerkannt zu werden, müssen die Berater strenge Regeln einhalten und stets den hohen ethischen Grundsätzen des Verbandes gerecht werden. Ihre oberste Prämisse liegt in einer längerfristigen, vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Unternehmen. Am Ende dieser Arbeit sollten die positive Entwicklung und die Absicherung der Zukunft der jeweiligen Firma stehen.

Externe Vorteile nutzen

Ein guter Berater wird nicht nur das Unternehmen stärken, seine Arbeit trägt enorm dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern und damit das Bestehen der Firma auf dem Markt abzusichern. Er nimmt viele Geschehnisse und Fakten rund um das Unternehmen anders wahr, kann aufgrund seiner externen Sicht auf den Betrieb Probleme eher erkennen und sie minimieren. Eine optimale Symbiose zwischen Berater und Unternehmer im Sinne der Firma ist aber nur möglich, wenn eine regelmäßige Zusammenarbeit erfolgt. Eine über längere Zeit gefestigte vertrauensvolle Kooperation kann zu einem Voranbringen des Unternehmens führen; neue Perspektiven können eröffnet werden. Zumal auch nicht außer Acht gelassen werden darf, dass sich ein Unternehmen stetig verändert: es wächst, Strukturen und Prozesse müssen angepasst werden, vielleicht kommen sogar Auslandsaktivitäten hinzu. All dies muss bedacht und in die Planung einbezogen werden. Für einen Unternehmer ist es schier unmöglich, allein Lösungsansätze für alle Bereiche zu finden. Mit einem Berater an seiner Seite, der ganz genau weiß, was von ihm erwartet wird, werden diese komplexen Themen eine Herausforderung, von der man weiß, dass man sie meistert.

Quelle: Pro Firma, 06/2009, S. 26

Kurzarbeitergeld berechnen. Das scheint ja in Deutschland derzeit die Mode zu sein. Jeder der Geld sparen will, schickt seine Angestellten in die Kurzarbeit. Mit diesem Rechner können Sie ermitteln, was unterm Strich bezahlt wird. Danke dabei an kurzarbeit-aktuell.de für den gelungenen Rechner. Außerdem erhält man auf der Seite auch viele weitere nützliche Infos zu den Themen Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld, Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Kündigung, Urlaub, Krankheit, Heimarbeit, Auszubildende und Nebenjob. Auch Transferkurzarbeitergeld und Saison Kurzarbeitergeld.


KUG Rechner für Kurzarbeit © kurzarbeit-aktuell.de

Hinter dem Kürzel IFRS verbergen sich die International Financial Reporting Standards. Diese umfassen Rechnungslegungsvorschriften, die auf internationaler Ebene eingehalten werden müssen. Orientieren müssen sich an diesen alle betriebswirtschaftlichen Unternehmen. Im Grunde umfasst die IFRS also eine Sammlung von Regeln, die sich auf das Ausstellen verschiedenster Rechnungen beziehen.

Welche Merkmale umfasst die deutsche Fassung?

In den vergangenen Jahren musste sich die deutsche Fassung der IFRS immer wieder einzelnen Veränderungen und Besonderheiten unterziehen. Zu diesen gehören neben den Standards die Regeln, die im Jahr 2003 erstellt wurden. Letztere konkretisieren sowohl die IFRS als auch die IAS. Die IFRS werden durch eine zentrale Stelle überwacht. Bei dieser handelt es sich um die IFRIC. Deren Aufgabe ist es, Probleme so zu lösen, dass sie problemlos in der Praxis angewendet und umgesetzt werden können.

Welche Rahmenbedingungen sind vorhanden?

Die IFRS orientieren sich an verschiedenen Rahmenbedingungen. Durch diese sollen wichtige Säulen geschaffen werden, die eine einheitliche Einhaltung und Umsetzung der Regeln ermöglichen. Die Rahmenbedingungen werden als Framework bezeichnet. Das Framework bezieht sich jedoch weniger auf die aktuellen Regelungen als vielmehr auf die Entwicklungen in den kommenden Jahren.

So sollen durch dieses die Grundsätze für die Regeln der IFRS in der Zukunft geschaffen werden. Das Arbeitsprogramm richtet sich sowohl an die nationalen Gesetzgeber als auch an die so genannten Standardsetter. Ausgehend von der Bedeutung wird das Framework immer dann erfüllt, wenn die Regeln der IFRS eingehalten werden.

Welche Ziele haben die IFRS?

Durch die IFRS sollen einfach und deutlich Fragen zur betriebswirtschaftlichen Situation von Unternehmen beantwortet werden. Die Säulen der IFRS beziehen sich in Deutschland auf den Grundsatz der Periodenabgrenzung. Zudem spielt das Fortführungsprinzip eine wichtige Rolle.

Die Reform der Kfz-Steuer ist schon des Öfteren verschoben worden. Aber seit dem 1. Juli 2009 ist die Besteuerung für Kraftfahrzeuge geregelt. Das erste Konjunkturpaket sorgt für eine Aussetzung der Steuer bei Neuwagen. Mit dem zweiten Konjunkturpaket erfolgt die Besteuerung nach dem Schadstoffausstoß. Mit den Konjunkturpaketen hat die große Koalition bei der Besteuerung für neue Wagen erhebliche Neuerungen vorgenommen. Zwar dachten viele der Steuerzahler an die versprochenen Entlastungen, aber merken kann davon kaum jemand etwas. Das ganze Durcheinander lässt viele nicht einmal mehr wissen, wie viele Steuern gezahlt werden müssen und wie hoch die Entlastung wirklich ist.

Schadstoffarm heißt noch nicht Entlastung

Der sehr umfangreiche Regelmechanismus macht einen Überblick darüber, was eigentlich an den Maßnahmen, Befreiungstatbeständen und Übergangsfristen liegt, schwer. Viele der Steuerzahler ärgert es, dass sie von der neuen Kfz-Steuer nicht profitieren können, wenn die Zulassung für schadstoffarme Bestandsfahrzeuge vor dem 5. November 2008 liegt. So kann es vorkommen, dass ein gleicher Wagen, je nach Zulassungsdatum, anders besteuert wird.

Rechtslage in Prüfung

Im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren hat der BdSt vorgeschlagen, auch die Bestandsfahrzeuge mit in die neue Besteuerung der kfzsteuern einzubeziehen. Der BdSt prüft, ob die derzeitige rechtliche Grundlage vereinbar ist mit dem Gleichheitsgrundsatz. Sollte man zu dem Ergebnis kommen, dass die Regelung gegen das Grundgesetz verstößt, wird über einen Musterprozess nachgedacht.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: Steuerzahler 04/2009, S. 78

Die meisten Unternehmer haben sicher schon einmal gehört, dass das Schreiben eines Fahrtenbuchs nicht gerade ein Vergnügen ist. Auch wenn kleine Fehler im Fahrtenbuch mittlerweile vom Gesetzgeber toleriert werden, muss doch ein sehr strenges Regelwerk angewendet und beachtet werden. Es kommt noch dicker. Der Unternehmer muss im Vorfeld erst einmal wissen, ob das Führen des Fahrtenbuchs für ihn steuerlich günstiger als die pauschale Reisekostenmethode ist. Auch zum Thema Fahrtenbuch oder Reisekostenabrechnung haben wir bereits geschrieben und sogar einen Reisekostenonlinerechner für den Vergleich entwickelt.

Fahrtenbuch vereinfachen, geht das?

Dennoch suchen immer mehr Unternehmer und Selbstständige kostenlose Software oder Programme, mit denen man das Führen des Fahrtenbuchs vereinfachen und damit Zeit sparen kann. Viele kommen dann auf die Idee, eine Excel-Tabelle als Fahrtenbuch um zu funktionieren. Doch genau das wurde von einem hessischen Finanzgericht als größerer Formmangel deklariert, was letztlich zur Verwerfung des Fahrtenbuchs durch das Finanzamt in einer Betriebsprüfung führt.

Wie kann das Fahrtenbuch erstellt werden?

Das Fahrtenbuch muss also entweder in einem zugelassenen Programm oder einer zertifizierten Software erstellt werden, so dass eine nachträgliche Manipulation (Entfernen oder Hinzufügen einzelner Zeilen) nicht möglich ist. Eine andere und vielleicht auch etwas altmodischere Möglichkeit ist das Führen des Fahrtenbuchs per Hand. Dazu kann eine Vorlage für Fahrtenbücher genutzt werden, welche die vom Gesetzgeber geforderten Informationen in einer Tabelle vorgeben, so dass der Unternehmer seine persönlichen Daten nur noch eintragen muss. Auch hier ist eine Änderung der eingetragenen Zeilen nicht mehr möglich ohne dass der Betriebsprüfer vom Finanzamt die Änderung nachvollziehen kann. Und genau das ist eine der Formvorschriften, so dass jede dritte Person Änderungen, Fehler und auch durchgestrichen Zeilen zu einem späteren Zeitpunkt nachvollziehen kann.

Einträge im Fahrtenbuch vergessen?

Die häufigsten Fehler und Probleme entstehen durch das nicht regelmäßig geführte Fahrtenbuch. Der Unternehmer schiebt die Eintragungen aus Zeitgründen oder Bequemlichkeit vor sich her, so dass sich bereits nach einer Woche eine Unmenge an Fahrten, Kilometern und Reisezielen türmen, der Unternehmer jedoch nicht mehr nachvollziehen kann, wo er wirklich war. Die meisten selbstständigen Schreiben sich auf einen Notizzettel dann das wichtigste mit und wollen diese Informationen in Ruhe in das Fahrtenbuch übernehmen. Aus diesen guten Vorsätzen wird in den meisten Fällen nichts, dann werden sämtliche Fahrten geschätzt oder einfach als Privatfahrten eingetragen. Das ist sicher nicht Sinn und Zweck eines Fahrtenbuches, denn erstens können geschätzte Fahrten wesentlich leichter vom Finanzamt falsch identifiziert werden und zweitens führen Unternehmer ja nicht wegen der Privatfahrten das Fahrtenbuch, sondern möchten damit am Jahresende die tatsächlichen Verhältnisse des Pkws festhalten und somit Steuern sparen. Das klappt nicht, wenn Differenzen im Fahrtenbuch ständig als private Fahrten erfasst werden.

Wo war ich eigentlich – finden Sie´s mit unserem neuen Onlinetool heraus

Genau das oben beschriebene Problem hat uns zu unserem neuesten Onlinerechner gebracht. Mit dem kostenlosen Onlinerechner Fahrtenbuch können mögliche Zielpunkte, ausgehend von einem Startpunkt und einer angegebenen Wegstrecke in Kilometern über einen Routenplaner (Google Maps) ermittelt werden.

Fahrtenbuch Onlinerechner starten

Beispiel Fahrtenbuch

Sie haben Ihr Fahrtenbuch vernachlässigt und müssen nicht mehr wo sie in der letzten Woche geschäftlich unterwegs waren. Es fehlt ihnen eine Wegstrecke von 55 km.

1. Start oder Heimatadresse eingeben

Im ersten Schritt geben Sie fahrtenbuch onlinerechner adressesucheihrem Heimatort oder den Ort, wo die Reise begann ein. Schnell auf Finden klicken und Ihr Startort wird in der Karte angezeigt. 

 

2. Kilometer sowie Entfernungsoption eingeben

fahrtenbuch onlinerechner kilometerNun geben Sie die Entfernung von 55 km ein und setzten einen Häkchen bei Hin- und Rückfahrt, denn Sie sind ja sowohl hin als auch zurück gefahren und zwar insgesamt 55 Kilometer. Nun noch auf Berechnen klicken. 

3. Karte anzeigen

fahrtenbuch onlinerechner karteDas Programm erzeugt eine Landkarte mit Ihrem Heimatort als Zentrum. Um dieses Zentrum herum sind nun alle möglichen Routen und Zielpunkte eingetragen, welche für die Hin- und Rückfahrt von 55 km in Frage kommen. Nun können Sie leichter nachvollziehen, wo Sie gewesen sind und diesen Ort in ihr Fahrtenbuch übertragen. Darüber hinaus werden auch die gefahrenen Strecken in der Landkarte angezeigt, wenn der Benutzer über die einzelnen Zeilen der Tabelle (Punkt 4) fährt. Das erleichtert zusätzlich das Finden der richtigen Wegstrecke. 

4. Ergebnis in der Tabelle

fahrtenbuch onlinerechner tabelleZusätzlich können Sie die möglichen Ziele mit der genauen Bezeichnung von Google Maps (dem Routenplaner) noch in einer Tabelle ablesen. Als Zusatzinformation werden zu den einzelnen Orten noch die Abweichungen eingetragen. Bei der geringsten Abweichung sind Sie Ihrem Ziel so zusagen am nächsten.

Viel Spaß mit dem Tool, wir freuen uns auf ein Feedback.

Fahrtenbuch Onlinerechner starten

Das Franchising ist eine Sonderform der Lizenzvergabe. Es besteht aus einem Franchise-Geber und mehreren Franchise-Nehmern. Die Franchise-Nehmer sind dabei rechtlich selbständig und tragen das volle unternehmerische Risiko. Das Verhältnis zwischen Franchise-Nehmer und Franchise-Geber wird jedoch umfassend vertraglich ausgestaltet. Die dem Franchise-Nehmer übertragenen Schutzrechte können sowohl eine Marke, aber auch einen Namen oder ein Produktionsverfahren betreffen. Der Franchise-Geber erhält dafür einmalig oder fortlaufend zu zahlende Lizenzgebühren. Zusätzlich zur Entrichtung der Lizenzgebühren, die sowohl umsatz- als auch stückbezogen berechnet werden können, verpflichtet sich der Franchise-Nehmer, weitere Vorgaben zu erfüllen. Diese werden durch den Franchise-Geber bezüglich der Produktqualität, Ausgestaltung der Verkaufsräume usw. festgelegt.

Der Cashflow beschreibt das Innenfinanzierungvolumen eines Unternehmens und zeigt an, welche finanziellen Mittel dem Unternehmen für Schuldentilgung, Investitionen und Gewinnausschüttung zur Verfügung stehen.

Der Cashflow kann direkt oder indirekt ermittelt werden. Bei der direkten Ermittlung ergibt sich der Cashflow aus der Differenz der zahlungswirksamen Erträge und der zahlungswirksamen Aufwendungen. Die indirekte Methode ermittelt den Cashflow durch die Berichtigung des Bilanzergebnisses um die nicht zahlungswirksamen Umsätze.

Für alle die der Bank zur Finanzierung einen Cashflow vorlegen sollen, könnten eigentlich sagen, dass dieses Instrument oder diese Kennzahl nur den bilanzierungspflichtigen Unternehmen zur Verfügung steht.

In den letzten Jahren hat sich das Rating für die Kreditwirtschaft auf nationaler und internationaler Ebene zu einem ausschlaggebenden Faktor bei der Vergabe von Darlehen entwickeln können. Damit Unternehmer mit dieser Vorgehensweise der Banken bei der Antragstellung eines Kredites umgehen können, müssen sie wissen, was sich hinter dem Rating verbirgt und welche Vor- und auch Nachteile sich daraus für sie ergeben.

Was verbirgt sich hinter dem Rating?

Das Rating ist überwiegend aus der Kreditwirtschaft bekannt, kommt im Grunde jedoch in zahlreichen anderen Bereichen zum Einsatz. Bei diesem versucht die Bank in eine Vielzahl undurchsichtiger Fakten und letzten Endes auch Prozesse eine Reihenfolge zu bringen. Somit erfolgt im Grunde eine Bewertung der unterschiedlichsten Säulen, die für die Kreditvergabe von Nöten sind. Die Klassifizierung, die bei dem Rating vorgenommen wird, dient schließlich der individuellen Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens oder auch eines Gründers. Das Rating dient demnach der Konkretisierung der Kreditwürdigkeit eines Unternehmers.

Die Finanzunternehmen bedienen sich hierbei an verschiedenen Faustformeln, um die Angaben des Unternehmers anhand von Zahlen zu verdeutlichen.

Welche Daten werden bei einem Rating zu Grunde gelegt?

Um einheitliche Ergebnisse zu erzielen, verwenden Banken bei einem Rating grundsätzlich die gleichen Formeln. Hierbei bedienen sie sich an den Säulen des Baseler Bankenausschusses. Durch diese Grundlagen versuchen die Banken, das Risiko, das für sie durch die Darlehensvergabe entsteht, in Zahlen auszudrücken. Die meisten Banken führen diesen Arbeitsbereich eigenständig durch. Finanzvermittler bedienen sich hierbei jedoch oft an den Leistungen der Ratingagenturen.

Bei wem wird ein Rating durchgeführt?

Das Rating wird von den Banken sowohl bei Unternehmern als auch bei Privatpersonen durchgeführt. Beantragen Unternehmen ein Darlehen, ist diese Klassifizierung der Banken meist umfangreicher und nimmt ein größeres Zeitfenster in Anspruch.

Wie können Unternehmer gegensteuern?

Grundsätzlich sollten Unternehmer nicht unvorbereitet in ein Gespräch mit der Bank gehen. Um sich optimal vorzubereiten, sollten sie eigenständig ein Proberating durchführen. Hierbei können Unternehmer und Gründer Ratingrechner im Internet nutzen. Neben den finanzwirtschaftlichen Verhältnissen sollten Unternehmer hierbei auch auf Zukunftsaussichten und die eigene Unternehmensführung eingehen. Bei diesem Proberating kann man sich als einfachste Option an den Schulnoten bedienen. Durch diese Einstufung haben Unternehmer die Möglichkeit, noch vor dem Bankengespräch mögliche Gegenmaßnahmen einzuleiten.

Dieser Artikel ist Teil 2 von 8 der Serie

Und wieder veröffentlichen wir die lustigsten, kuriosesten und auch skurrilsten Betriebsausgaben, die auf betriebsausgabe.de gesucht wurden. Mal wieder war der häufigste Fehler die Rechtschreibung, welcher dazu geführt hat, dass Eingaben im Lexikon, im Forum oder im Blog nicht gefunden wurden. Die Reihenfolge ist nicht gewertet oder gerichtet, die Wörter wurden willkürlich nach Kuriosität ausgewählt.

Und los geht's mit der Rangliste

  1. Leichenwaschtisch – Hammer, was es alles gibt. Sicher kann man auch einen Leichenwaschtisch absetzen, als Betriebsausstattung.
  2. Grillfleisch oder Grillfeier – Eher unter Bewirtungskosten zu suchen.
  3. Hüpfburg
  4. Irrläufer
  5. Pkw mit Lkw Zulassung – Was ist das denn? Entweder Lkw oder Pkw. Nächstes mal nur ein Wort eingeben, dann klappt´s auch.
  6. Werbegeschnek
  7. Biersteuer
  8. freiwillige Feuerwehr – wieso die denn absetzen, die sind nützlich?
  9. hahLTsnAhe Dienstleistng – da meint einer wohl haushaltsnahe Dienstleistungen
  10. häsliches Arbeitszimmer – sicher häusliches Arbeitszimmer, blöder Schreibfehler
  11. güllenrührer
  12. spackenhonig – Ich kenne nur Imkerhonig
  13. glücksspiel – Zwar schön, aber auch privat.
  14. Kleindifferenzen – was ist das? Buchungsdifferenzen oder Kassendifferenzen
  15. Frisur – auch noch privat
  16. Busgeld – wenn Bußgeld, dann Geldbuße, wenn Busgeld, dann öffentliche Verkehrsmittel
  17. Kirchensteuer-Austritt – Immer noch eine private Angelegenheit, daher keine Betriebsausgabe.
  18. Was suchen Sihubschraubere? – Wir betreiben ein Lexikon für Betriebsausgaben, keine "Wer weiß was?"
  19. gülebecken – Das ist ein Teil eines Gebäudes oder Grundstücks und muss daher aktiviert und abgeschrieben werden.
  20. Leihgeld – Da meint wohl einer Kredit

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Wir sind auf einen Twitterbeitrag von Harry Zingel aufmerksam geworden, indem er auf sein Forum zur BWL hinweist und dort aktiv seine Forenmitglieder befragt, wie viel sie denn an ihre zuständige IHK für die Ausbildung zum Technischen Betriebswirten (TBW) oder zum geprüften Betriebswirten zahlen müssen. Die Ergebnisse sind echt verblüffend. Da gibt es deutschlandweit sehr große Unterschiede und man fragt sich als Unternehmer ernsthaft, ob die Gebührenunterschiede auch bei den Pflichtbeiträgen zur IHK bestehen, die ja ein Unternehmer zu zahlen hat (oder auch die zur Handwerkskammer)? Zur Pflichtmitgliedschaft in der IHK hatten wir bereits einen Beitrag verfasst. Auch die Leistungen der IHK habe haben wir bereits unter die Lupe genommen.

technischer Betriebswirthttp://forum.zingel.de/viewtopic.php?t=6391

geprüfter Betriebswirthttp://forum.zingel.de/viewtopic.php?t=6392

Das bisherige Ergebnis der Umfrage

Wir haben mal schnell die bisherigen Stimmen zusammengezählt, so dass die Preisunterschiede transparenter werden. Dieses Ergebnis wird in einigen Wochen nochmal aktualisiert werden, da wir der Meinung sind, dass es erheblich Staub aufwirbeln wird, zumindest bei den Industrie-und Handelskammer in Deutschland.

Unterschieden wird in der Umfrage zwischen dem Erstversuch und der Wiederholung der Prüfung. Wir beziehen uns zunächst nur auf die Gebühr für den Erstversuch.

technischer Betriebswirt

IHK Halle Dessau, 485 EUR

IHK Passau, 500 EUR

IHK Stuttgart, 460 EUR

IHK Hannover, 770,- EUR

IHK Köln, 500 EUR

IHK Düsseldorf, 500 EUR

IHK Karlsruhe, 500 EUR

IHK Hamburg, 600 EUR

IHK Heidenheim, 470 EUR

IHK Darmstadt, 520 EUR

geprüfter Betriebswirt

IHK Würzburg, 465 EUR

IHK Passau, 500 EUR

IHK Frankfurt / Main, 540 EUR

IHK Dortmund, 500 EUR

IHK Stuttgart, 320 EUR

IHK Osnabrück, 700 EUR

Neue oder alte Prüfungsordnung?

Bei dieser Statistik denke ich ist die Version der Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer egal, die Prüfungsgebühren variieren in jedem Fall erheblich und zwar von 320 EUR bis 700 EUR, was mehr als das Doppelte für dieselbe Leistung und den selben Abschluss bei der Industrie- und Handelskammer in ein und denselben Land ist. Unfassbar, man mag gar nicht darüber nachdenken, was die Kammer mit anderen Beiträgen für Unternehmer oder was andere Körperschaften des öffentlichen Rechts mit den Unternehmern machen.

Danke an Harry Zingel für den guten Einfall, der eventuell zur Einsparung von Betriebsausgaben für alle Unternehmen führen wird.

Das belegt eine noch laufender Umfrage auf dem Portal für Existenzgründer

7% haben vor, sich mit einem Büroservice, 9% sind im Bereich der Freiberufler künftig tätig, 2% arbeiten in Zukunft mitgenommen oder als Erzieher und weitere 6% Staaten ihr Unternehmen im Bereich Medizin, Betreuung oder Pflege. 15% sind im Bereich Gaststätten, Imbiss oder Kaffee in der Gründungsphase, 2% in der Unterhaltung und 11% im Internet.

15% gründen als Handwerker, 5% im Bereich Kfz sowie weitere 13% als Händler. Finanzen und Versicherungen, sowie Künstler und Autoren werden jeweils mit 3% selbst ständig und gerade mal 2% der Befragten stimmen einer Existenzgründung im Bereich Landwirtschaft zu.

Auf dieser Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen kann man gleich verschiedene Steuerarten berechnen lassen. Sehr hilfreich die Berechnung der Lohnsteuer für verschiedene Jahre sowie die Ausgabe von Lohnsteuertabellen für unterschiedliche Jahre. Darüberhinaus bietet ein weiterer Onlinerechner die Berechnung der Einkommensteuer in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen. Nach Auswahl der persönlichen Verhältnisse, verheiratet oder Single, berechnet der Onlinerechner für das entsprechend gewählte Steuerjahr die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag, den durchschnittlichen Einkommensteuersatz, den Durchschnittssteuersatz  sowie den Grenzsteuersatz. Des weiteren wird die Formel der Berechnung zur Einkommensteuer ausgegeben sowie eine grafische Übersicht der aktuellen versteuernden Einkommen und der obigen Steuersätze.

abgabenrechner

https://www.abgabenrechner.de

 

Fazit

Somit kann ein jeder Unternehmer oder Arbeitnehmer seine ungefähre Steuerschuld für verschiedene Jahre selbst berechnen. Ein Abgleich mit den Daten, die das Finanzamt für vergangene Jahre ermittelt hat, ist damit ebenso möglich, wie die Vorausberechnung für künftige Jahre. Wichtig ist hierfür lediglich, dass das Einkommen bereits bekannt ist, zumindest aber entsprechend geschätzt werden kann. Durch diese Möglichkeiten kann eine mögliche Erstattung im Voraus berechnet werden, ebenso wie eine zu erwartende Nachzahlung. Dadurch kann auch der Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärungen den eigenen Bedürfnissen angepasst werden. So empfiehlt es sich, bei hohen zu erwartenden Nachzahlungen die Steuererklärung später abzugeben, bei Erstattungen sollte sie früher abgegeben werden. Einen Aufschluss über den aktuellen persönlichen Steuersatz zu erhalten, ist ein weiterer Pluspunkt des Rechners, denn damit lassen sich auch die ungefähren Steuern für die künftigen Jahre errechnen. Allerdings kann der Online Einkommenssteuerrechner keine Garantie für genaue Werte übernehmen, sondern er dient lediglich der ungefähren Berechnung der Steuern.

 

Zur eigenen Übersicht und schnellen Berechnung haben wir einen kostenlosen Gehaltsrechner online gestellt. Mit diesen Onlinetool können Sie kostenlos und ohne Anmeldung sowohl vom Nettolohn zurück zum Bruttolohn, als auch vom Bruttolohn zum Nettolohn rechnen. Dabei werden sämtliche Lohnnebenkosten, Sozialversicherungsbeiträge und andere Abzugsbeträge ermittelt.

Nach der Eingabe der von ihnen gefahrenen privaten und geschäftlichen Kilometer sowie der Eingabe der Kfz Betriebskosten, können Sie die Reisekostenmethode mit der Fahrtenbuch wurde vergleichen. probieren Sie doch einfach unseren kostenlosen Rechner für ihre Buchführung und die richtige Entscheidung ihrer Fahrtkosten aus. >>Reisekostenrechner starten

Diesen Onlinerechner können Sie selbstverständlich auch auf Ihrer Homepage einbinden.


Onlinerechner für Ihre Homepage auf betriebsausgabe.de

Dieser Onlinerechner berechnet, wie viel Gewinn einem selbstständigen Hartz IV Empfänger nach Berücksichtigung von gesetzlichen Vorschriften verbleibt. Dabei kann es sich sowohl um eine hauptberufliche als auch nebenberufliche Selbständigkeit handeln.


Diesen kostenlosen Onlinerechner für Ihre Webseite gibt´s auf gruenderlexikon.de

Hartz IV Empfänger dürfen einer selbständige oder gewerblichen Tätigkeit nachgehen, um sich so einen Teil oder später, so das Ziel der ARGE, den vollen Lebensunterhalt zum ALG 2 hinzu zuverdienen.

Nicht alles was man verdient, darf man behalten

Wäre ja zu schön, wenn man in Deutschland auch das Geld behalten dürfte, was man verdient hat. Diese Erfahrung müssen leider auch immer wieder die ALG 2 Empfänger machen, auch wenn Sie selbständig sind. Was Ihnen als Hartz IV Empfänger vom Gewinn bliebt, können Sie mit folgendem Onlinerechner kostenlos und unverbindlich ausrechnen.

Der Onlinerechner dürfen Sie selbstverständlich auch auf Ihrer Internetseite einbauen.


Diesen kostenlosen Onlinerechner für Ihre Webseite gibt´s auf gruenderlexikon.de

Im Artikel zum Thema Kapitalbedarfsplan haben wir bereits festgestellt, dass insbesondere Banken eine Aufstellung des betrieblichen Kapitalbedarfs verlangen, wenn es um die Vergabe eines Kredites gilt. Doch den Banken reichten ein Kapitalbedarfsplan sehr selten allein aus, wie auch im wahren Leben, möchte man doch wissen, wer das alles bezahlt? So ist es auch in der Wirtschaft, so dass der Unternehmer um einen Finanzierungsplan nicht herumkommt.

Was enthält der Finanzierungsplan?

Im Finanzierungsplan wird dem Kapitalbedarf das im Unternehmen vorhandene Kapital gegenübergestellt. Dazu zählen beispielsweise Barvermögen, Bankguthaben oder andere Spareinlagen, also das so genannte Eigenkapital. Die Differenz vom Kapitalbedarf zur Summe des Eigenkapitals wird Fremdkapital bezeichnet und stellt die Summe einen Geld dar, was der Unternehmer über Darlehen oder Kredite oder aber auch über Beteiligungen oder andere Kapitalgeber finanzieren muss. Genau das möchte die finanzierende Bank vom Unternehmer wissen. Mit dieser Aufstellung kann der Unternehmer seiner Hausbank darlegen, wie viel Geld er selbst zur Finanzierung aufbringen kann und wie viel er von anderen Unternehmern oder dem Kreditinstituten borgen, leihen oder ins Unternehmen auf andere Art und Weise einbringen muss.

Kostenlose Ermittlung der Finanzierung der Investitionen

Mit dem folgenden Onlinerechner kann der Unternehmer zunächst eine eigene Ausstellung seiner Finanzierung und damit seines Finanzierungsplans erstellen. Dieser Onlinerechner kostet kein Geld, nur etwas Zeit in der Recherche und dem zusammentragen der entsprechenden Unternehmensdaten. Ist der Finanzierungsplan erstellt, kann er ausgedruckt und mit einem Steuerberater oder Unternehmensberater detailliert besprochen werden. Selbstverständlich kann er auch abgeändert oder erweitert werden.

Wie auch bei den anderen Onlinerechner ist es möglich, den Onlinerechner zur Finanzierungsplanung in ihre eigene Homepage oder Webseite einzubauen. So können Sie auch anderen Unternehmen von der kostenlosen Möglichkeit berichten und bieten gleichzeitig wertvollen Inhalt auf Ihrer Seite an.

Gleich testen


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Der Kapitalbedarf muss regelmäßig bei den Unternehmen ermittelt werden,  welche in neue Wirtschaftsgüter, Maschinen oder Werkzeuge investieren wollen. Die Frage wie viel Geld, Kapital oder andere Mittel muss sich einsetzen, um diese Investitionen zu tätigen. Oder anders ausgedrückt: Wie viel Geld brauche ich, um mir das leisten zu können?

Um so häufiger muss ein Kapitalbedarfsplan erstellt werden, je öfter die Investitionen über Fremdkapital, also über Kredite und Darlehen der Hausbank finanziert werden. Kreditinstitute verlangen neben der Rentabilitätsvorschau im Rahmen des Rating aufgrund der Regelungen von Basel II einen Kapitalbedarfsplan sowie einen Finanzierungsplan.

Selber erstellten und prüfen bevor der Fachmann einen Plan entwirft

Häufig möchten Unternehmer zunächst selbst ihre Zahlen kalkulieren und einen Entwurf eines Kapitalbedarfsplan oder einer anderen Kalkulationen für sich selbst erstellen. Der Fachmann soll an dieser Stelle gar nicht tätig werden, der Unternehmer möchte für sich im stillen Kämmerlein seine eigenen Zahlen zunächst Revue passieren lassen. Erst wenn Schwierigkeiten oder Ungereimtheiten auftreten, sucht der Unternehmer den fachmännischen Rat, so unsere Erfahrung.

Einen kostenlosen Kapitalbedarfsrechner nutzen

Aus diesem Grund haben wir einen kostenlosen Onlinerechner zum ermitteln des Kapitalbedarfs entwickelt, welche allerdings nicht den fachmännischen Rat sowie die Überprüfung durch einen Unternehmensberater oder Steuerberater ersetzen kann. Der Onlinerechner bietet jedoch einen ersten Einblick und hilft dem Unternehmer Fragen zu entwickeln, wodurch er später beim Berater Geld sparen kann. Denn Zeit ist bekanntlich Geld und wer präzise und zielgerichtete Fragen stellt, redet nicht um den heißen Brei und kommt auf den Punkt. Somit kann man durch eine grundlegende Vorarbeit mit dem Kapitalbedarfsrechner beim Steuerberater nicht nur Zeit sondern auch Geld sparen.

Steuerberater sollte nicht ersetzt werden

Unser Onlinerechner kann auf keinen Fall eine Erläuterung, Analyse und die gerichtete Anpassung der Unternehmensdaten ersetzen. Wie bereits beschrieben, dient dieser kostenlose Rechner lediglich der Vorbereitung und dem Überblick vor einer fachmännischen Kapitalbedarfsplanung.

Onlinerechner testen

Selbstverständlich können Sie diesen Onlinerechner auch auf ihrer eigenen Internetseite einbauen und ihren Besuchern den kostenlosen Service zur Kapitalbedarfsplanung bieten. Probieren Sie es gleich aus!

 



Diesen Onlinerechner auf Ihrer Webseite verwenden?

Jeder Unternehmer braucht dann und wann eine Rentabilitätsvorschau. Sei es zum Beantragen eines Kredites oder für Fördermittel. Gläubiger wollen immer die Rentabilität des Unternehmens für mindestens 3 Jahre prognostiziert haben. Wir haben zu diesem Zweck einen Onlinerechner erstellt, der kostenlos und ohne Anmeldung eine Rentabilitätsvorschau ermittelt und ausdruckt. Auch zum Einbinden in die eigene Homepage geeignet. Übrigens, die Rentabilitätsvorschau wird häufig auch Ertragsvorschau genannt.

Kostenloser Onlinerechner


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Die wichtigsten Daten

Um den Onlinerechner zur Rentabilitätsvorschau korrekt nutzen zu können, müssen Sie nur einige wenige Daten eingeben. Die Angabe Ihres Namens, Ihrer Adresse und des Unternehmens ist notwendig, um die Rentabilitätsvorschau gleich für Banken oder Steuerberater korrekt ausdrucken zu können.

Sie müssen weiterhin Ihre Umsatzerlöse, sowie Entnahmen aus dem Unternehmen angeben. Bestandsveränderungen, Material- und Wareneinsatz, sowie sonstige Erlösschmälerungen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Aus diesen Werten errechnet sich Ihr Rohgewinn. Anschließend werden weitere anfallende Kosten abgefragt. Dazu zählen Personalkosten, Raumkosten, Versicherungen, Beratungskosten, Reisekosten, Werbungskosten und betriebliche Steuern, um nur einige Beispiele zu nennen. Geben Sie diese Werte für die nächsten drei Jahre an, so erhalten Sie ein entsprechendes Ergebnis, das Ihnen die voraussichtliche Rentabilität Ihres Unternehmens anzeigt.

Mit Hilfe dieser Berechnung können Sie schon einmal selbst abschätzen, ob sich Ihr Unternehmen trägt. Spielen Sie dabei durchaus verschiedene Szenarien durch, vom Worst Case bis zum Best Case. So erhalten Sie den besten Überblick.

 

Auch mit diesem Onlinerechner bieten wir Ihnen in der Reihe kostenloser Onlinetools einen weiteren Rechner, zum bequemen ermitteln der steuerlichen und buchhalterischen Regelungen zum Thema geringwertige Wirtschaftsgüter, auch kurz unter dem Stichwort GWG erfasst. Der Rechner ermittelt in Abhängigkeit von der Höhe des Anschaffungswertes des Wirtschaftsgutes die steuerrechtliche Behandlung sowie die Abschreibungsmöglichkeiten.

Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 19.03.09   IV R 57/07, dass die Wahl zur Gewinnermittlungsmethode auch noch nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums möglich sei.

Unternehmer, die nicht nach den Vorschriften des Handelsrechts buchführungspflichtig sind und deren Betriebe auch bestimmte steuerliche Grenzwerte (z.B. in Bezug auf den Umsatz) nicht überschreiten, können ihren Gewinn entweder aufgrund freiwillig geführter Bücher und Bilanzen oder aber vereinfacht durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (sog. Einnahmen-Überschussrechnung) ermitteln. Bisher gingen Rechtsprechung und Finanzverwaltung davon aus, dass die Entscheidung zugunsten der Gewinnermittlung durch Bilanzierung bereits gefallen ist, wenn der Unternehmer zu Beginn des Jahres eine Eröffnungsbilanz aufstellt und eine laufende Buchführung einrichtet. Mit dem Urteil vom 19. März 2009 gestattet der BFH nun weitergehend, dass auch noch nach Ablauf des Jahres zwischen Bilanzierung und Einnahmen-Überschussrechnung gewählt wird. Stellt der Unternehmer einen Jahresabschluss auf, entscheidet er sich erst dadurch für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung.

Quelle: 

Bundesfinanzhof
Pressemitteilung
Nr. 50 vom 17. Juni 2009

Krankenkassen, die ab Juli 2009 einen Zusatzbeitrag fordern,
müssen mit starker Kundenabwanderung rechnen

München, 16. Juni 2009 – Seit Einführung des Gesundheitsfonds Anfang 2009
zahlen alle Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse einen einheitlichen
Beitragssatz von 15,5 Prozent in den Gesundheitsfonds ein – der wiederum das
Geld an die gesetzlichen Krankenkassen verteilt. Ab Juli 2009 wird dieser
Einheitssatz auf 14,9 Prozent gesenkt. Zugleich ist aber mit der Erhebung von
Zuatzbeiträgen zu rechnen – durch diejenigen Kassen, die mit dem ihnen aus
dem Gesundheitsfonds zugeteilten Geld nicht auskommen.

Wie reagieren die Versicherten auf die Erhebung von Zusatzbeiträgen?

ServiceBarometer hat diese Frage im Rahmen des aktuellen Kundenmonitor
Deutschland 2009 untersucht. Im April und Mai 2009 wurden hierzu 2.101 GKVVersicherte
repräsentativ befragt.
Über den Querschnitt aller gesetzlich Krankenversicherten beabsichtigen
aktuell ca. 12 Prozent der Befragten einen Krankenkassenwechsel innerhalb
der nächsten 12 Monate. Falls ihre eigene Krankenkasse ab Juli 2009
allerdings einen Zusatzbeitrag von 8 Euro monatlich erheben sollte, würden 36
Prozent der Befragten einen Wechsel in Erwägung ziehen (Abbildung 1).

abbildung_1

Gut 54 Prozent möchten ihrer Krankenkasse trotz Zusatzbeitrag vorerst treu
bleiben. 10 Prozent können die Frage nicht abschließend beantworten.
Die Ergebnisse legen also den Schluss nahe, dass der Anteil potentieller
Krankenkassenwechsler durch die Erhebung eines Zusatzbeitrags etwa
verdreifacht würde. Auch mit einem Anstieg der bei Krankenkassen,
Arbeitgebern und Ärzten durch die Umstellung von Versicherungsverhältnissen
anfallenden Kosten wäre als weitere Folge zu rechnen.

Je nach Anbieter unterschiedlich stark ausgeprägte Wechselbereitschaft

Bei einer Analyse nach ausgewählten Krankenkassen lassen sich deutliche
Unterschiede in der Wechselabsicht nachweisen: Versicherte einer IKK oder
BKK zeigen sich besonders wechselwillig, sollten sie ab Juli 2009 einen
Zusatzbeitrag bezahlen müssen. Versicherte der TK oder BARMER würden auf
die Erhebung eines Zusatzbeitrags hingegen weniger häufig mit einem Wechsel
ihrer Krankenkasse reagieren als der Branchendurchschnitt (Abbildung 2).

abbildung_2
 

Globalzufriedenheit zahlt positiv auf die Wechselbereitschaft ein

Bezieht man die im Interview bereits vor der Wechselabsicht ermittelte
Globalzufriedenheit in die Analyse ein, wird deutlich, dass insbesondere
weniger zufriedene und unzufriedene Kunden sensibel auf eine
Beitragserhöhung reagieren: 64 Prozent von ihnen würden bei einer Erhöhung
ihrer Krankenkassenbeiträge einen Kassenwechsel in Erwägung ziehen. Bei
den vollkommen oder sehr zufriedenen Kunden liegt dieser Anteil hingegen mit
23 bzw. 29 Prozent vergleichweise niedrig (Abbildung 3).

abbildung_3

 

Zur Studie „Kundenmonitor Deutschland“

Der Kundenmonitor Deutschland ist eine branchenübergreifende, auftraggeberunabhängige
Benchmarking-Studie zur Servicequalität und Kundenorientierung
in Deutschland, die 2009 zum 18. Mal in Folge durchgeführt wird.
In der Zeit zwischen März und Juli 2009 werden ca. 20.000 telefonische
Interviews mit privaten Endverbrauchern zu marktbedeutenden Unternehmen
aus voraussichtlich 15 Branchen der Bereiche Handel, Finanzdienstleistungen,
Reise und Infrastruktur sowie Logistik geführt. Ergebnisse zu allen untersuchten
Branchen werden ab Anfang September 2009 vorliegen.
Im Mittelpunkt der Studie stehen die einzelnen Aspekte der
Kundenzufriedenheit (Leistungsmerkmale) und die Qualität der
Kundenbeziehung sowie deren Auswirkungen auf die Kundenbindung.
Die umfassende Datenbank des Kundenmonitor Deutschland mit Zeitreihen zur
Kundenorientierung von Unternehmen aus insgesamt über 80 Branchen ist eine
verlässliche Quelle für wissenschaftliche und unternehmensspezifische
Analysen. Zahlreiche Unternehmen nutzen die Ergebnisse dieser
unabhängigen Marktstudie zum Vergleich mit Wettbewerbern.

ServiceBarometer AG – Unternehmen

ServiceBarometer ist ein Marktforschungs- und Beratungsunternehmen mit Sitz
in München und inhaltlichem Schwerpunkt auf der Messung, Analyse und
Verbesserung von Kundenorientierung und Servicequalität. ServiceBarometer
hat sich seit seiner Gründung auf die Entwicklung und Implementierung von
unternehmensspezifischen Kundenbarometern sowie von Marketing- und
Qualitätsmaßnahmen zur Stärkung von Kundenbeziehungen spezialisiert.

Das interdisziplinäre Forschungs- und Beratungsteam, bestehend aus
erfahrenen Ökonomen, Soziologen, Sozialwissenschaftlern, Psychologen und
Statistikern bietet seinen Kunden auf deren Bedürfnisse zugeschnittene
Lösungen in allen Bereichen der Kundenorientierung.

Zu den Kunden zählen international tätige Großkonzerne ebenso wie
mittelständische Unternehmen. Dabei ist ServiceBarometer nicht auf einzelne
Branchen fokussiert, sondern verfügt über umfassende branchenübergreifende
Erfahrungen.

Die gesamt Pressemitteilung, PDF, 141 kb

Kontakt
ServiceBarometer AG
Dr. Renate Eisentraut
Gottfried-Keller-Str. 12
81245 München
Telefon: 089 / 89 66 69-25
E-Mail: renate.eisentraut@servicebarometer.de
www.servicebarometer.de
www.kundenmonitor.de
www.kundenmonitor.eu

Mit unserem kostenlosen Onlinetool zur Kleinunternehmerregelung können Unternehmer oder Existenzgründer mit wenigen Mausklicks prüfen, ob sie die Voraussetzungen zur umsatzsteuerbefreiten Regelung für Kleinunternehmer einhalten. Auf dieser Seite bekommt der Unternehmer im Ergebnis der Prüfung alle weiteren Details und Informationen zur Kleinunternehmerregelung.

Was viele befürchtet haben ist nun war geworden, ein einheitlicher und pauschaler Betriebsausgabenabzug für alle Unternehmen aller Branchen. Nun ist Schluss mit Belege sammeln und den Diskussionen über einen möglichen Abzug wurden Betriebsausgaben. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) am 31.3.2009 entschieden hat, werden sämtliche Freibeträge sowie Regelungen des Einkommensteuergesetzes bezüglich Betriebsausgaben oder der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben ersatzlos gestrichen. Das spart auf der einen Seite für den Unternehmer viel Arbeit, wird wohl aber auch bei den Steuerberatern für viele Entlassungen und Umsatzeinbrüche sorgen. Wer nun den größeren Vorteil davon zieht oder was die Bundesregierung mit dieser Regelung bezweckt, wird sich mit Sicherheit bald raus stellen. Eine europäische Einheitsregelung ist damit zumindest nicht erreicht worden. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass in den nächsten Wochen ein Urteil vom EuGH in Brüssel gefällt wird. Dann dürfen alle Unternehmer und Steuerberater sämtliche Betriebsausgabenabzüge rückgängig erfassen und somit die Buchführung erneut verändern. Wir wünschen dabei viel Spaß.

Das war selbstverständlich unser Aprilscherz, also keine Angst, es bleibt alles beim Alten.

Stellen Seitenbetreiber Kritik an einem Unternehmen mit einer entsprechenden Verlinkung ins Internet, kann der betroffene Unternehmer den gesetzten Link nicht verhindern.

Fundort: OLG Celle Az 13 U 4/07

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Link der Woche: Contentdiebstahl & Recht – Vorgehen gegen die Übernahme von Texten im Internet

beck-blog Die Experten> Rechtsgebiet: Internetstrafrecht

Ab 2009 gibt es für die Umsatzsteuervoranmeldungen (UStVA) neue Grenzen. Unternehmer die im Vorjahr maximal 1.000,- EUR (vorher 512,- EUR) an Umsatzsteuer gezahlt haben, müssen im laufenden Jahr keine UStVA abgeben. Lag die Umsatzsteuerschuld im Vorjahr zwischen 1.000,- und 7.500,- EUR (vorher 512,- bis 6.136,- EUR), muss der Unternehmer eine vierteljährliche UStVA abgeben. Erst ab einer Umsatzsteuerschuld von jährlich mehr als 7.500,- EUR (vorher 6.136,- EUR), muss der Unternehmer monatlich eine UStVA abgeben.

Das heißt, dass das Finanzamt die Abgabe der monatlichen UStVA immer seltener verlangt, wodurch die Bürokratie abgebaut werden kann. Für Gründer, die sich erst 2009 selbstständig gemacht haben, werden hierbei die unterjährig ermittelten Umsatzsteuervorauszahlungen aufs Jahr hochgerechnet. Anfang 2010 erhielten sie dann einen Bescheid, in welchen Intervallen die UStVA anschließend abgegeben werden musste. Allerdings greift die Regelung nicht für Neugründer. Sie müssen, sofern der im steuerlichen Erfassungsbogen geschätzte Umsatz keinen Anlass zur Annahme einer verringerten Umsatzsteuerschuld gibt, auch weiterhin die UStVA monatlich abgeben. Anpassungen erfolgen in der Regel erst ab dem zweiten Jahr der Selbstständigkeit.

Durch die Erhöhung der Grenzen soll vor allem der Aufwand für Kleinunternehmer mit den UStVA deutlich gesenkt werden. Inwieweit das für den Einzelnen sinnvoll ist, bleibt indes umstritten. Muss gar keine UStVA im laufenden Jahr abgegeben werden, so erfolgt die Anmeldung mit dem Jahresabschluss. Dann sind die geschuldeten Umsatzsteuern aber dennoch mit einem Mal zu entrichten. Das stellt gerade Gründer oft vor finanzielle Probleme, da eine vergleichsweise hohe Summe auf einen Schlag gezahlt werden muss.

Viele Unternehmer und gerade die Existenzgründer stellen sehr häufig die Frage nach dem Steuerberater?

  • Bin ich verpflichtet einen Steuerberater zu nehmen?

  • Was hoch sind die Kosten eines Steuerberaters?

  • Welche Software kann ich einsetzen, wenn ich meine Buchführung selber machen möchte?

  • Warum kostet der Steuerberater Geld, auch wenn ich nichts verdient habe?

Sehr häufig müssen wir in unserem Forum erfahren, dass Unternehmer ohne Vorkenntnisse ihre Buchführung selber machen wollen und die steuerrechtlichen Regelungen sich im Selbststudium aneignen möchten. Die Unternehmer verbringen meist mehr Zeit mit Buchführung, Kassenblatt, Rechnungen, Buchhaltung, Rechnungswesen und Umsatzsteuer als mit dem eigentlichen Geschäft und das ist grober betriebswirtschaftlicher Unfug, wie die folgende Berechnung mit mathematischem Beweis zeigt.

Der mathematische Beweis

Wir möchten hier nicht eine Lanze für die Steuerberater brechen, sondern sind lediglich der Frage auf den Grund gegangen, wie hoch die einkommensteuerliche Belastung mit oder ohne Steuerberater für den Unternehmer ausfällt. Damit kann die Fragen beantwortet werden warum selbst ein teurer Steuerberater dem Unternehmer unterm Strich mehr bringt als ein Geschäft ohne Steuerberater?

Annahmen und Erläuterungen

  1. Es wird auf Basis des zu versteuerndes Einkommen (zvEK) verglichen, also dem Einkommen, welches der Einkommensteuer in Deutschland unterliegt.
  2. Der an die Einkommensteuer gekoppelter Solidaritätszuschlag sowie in einigen Fällen die Kirchensteuer wird in unserer Berechnung nicht berücksichtigt, da durch diese zusätzlichen Abgaben keine beeinflussenden Veränderungen am Ergebnis vorgenommen werden.
  3. Wir gehen von einem Singlehaushalt, also einer unverheirateten Person aus. Daher ist die einkommensteuerliche Grundtabelle anzuwenden.
  4. Es wird ein Fehlerquote von 10% angenommen. Der Unternehmer errechnet also ohne Steuerberater entweder 10% zu seinen Gunsten oder auch zu seinen Ungunsten.

Fehlerquote ermitteln

Unter Berücksichtigung der angenommenen Fehlerquote ist eine Abweichung von 3.000 EUR (10% von 30.000 EUR) des zu versteuernden Einkommens zu beachten. Der Unternehmer hat also entweder 10% mehr oder weniger zu versteuerndes Einkommen ermittelt.

Das zu versteuernde Einkommen

Die 30.000 EUR ist der Endbetrag der gesamten steuerlichen Berechnung, von welchem bereits sämtliche steuerrechtlichen Freibeträge abgezogen wurden und in welchem nicht nur der Gewinn, sondern auch alle anderen Einkünfte enthalten sind.
Es ergibt sich aus dem zvEK eine zu zahlende Einkommensteuer (ESt) von 5.802 EUR. Dies ist aus der Grundtabelle beim abgerundeten zvEK von 29.984 EUR abzulesen. Ein Schema zur Steuerberechnung (PDF, 24 kb)

Fall 1 – ohne Steuerberater

Der Selbständige verzichtet auf einen Steuerberater und erstellt seine Buchführung, seine jährliche Gewinnermittlung in Form einer Einnahmenüberschussrechnung sowie die dazugehörigen Steuererklärungen selbst. Das sind insbesondere die Umsatzsteuererklärung, die Gewerbesteuererklärung sowie die private Einkommensteuererklärung. Der Unternehmer ermittelt ein zvEK von 30.000 EUR und erklärt das mit seiner Einkommensteuererklärung dem Finanzamt.

2 Varianten ohne Steuerberater

Daraus ergeben sich für den Fall der Ermittlung ohne Steuerberater genau 2 Varianten, die wir hier mit A und B bezeichnen. Variante A beschreibt den fiktiven Fehler zu Ungunsten des Unternehmers. Der Unternehmer hat sich also um 10% zu seinem Nachteil in der Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens verrechnet. Der Fall B beschreibt genau das Gegenteil, also den Rechenfehler zu Gunsten des Selbständigen. 10% bezogen auf das Ausgangs zvEK von 30.000 EUR entsprechen 3.000 EUR. Daraus ergibt sich folgende Zusammenfassung.

Hinweis: Der Eurobetrag in Klammern hinter der Einkommensteuer ist die Basis dieser Einkommensteuer, das zu versteuernde Einkommen aus der Grundtabelle des Einkommensteuergesetzes. Bsp.: 5.814 EUR (30.020 EUR), lies: auf ein zu versteuernde Einkommen von 30.020 EUR zahlt der Unternehmer 5.814 EUR Einkommensteuer.

Variante A – Fiktive Fehler zu Ungunsten des Selbstständigen

zvEK = 33.000 EUR (30.000 EUR zzgl. unterstellter Rechenfehler von 3.000 EUR)
Daraus folgt folgende steuerliche Belastung:
6.775 EUR (32.972 EUR)

Dies würde im Fall einer Prüfung durch das Finanzamt zu folgendem Ergebnis führen:

Nachzahlung 975 EUR (5.802 EUR abzgl. 6.775 EUR)

Variante B – Fiktive Fehler zu Gunsten des Selbstständigen

zvEK = 27.000 EUR (30.000 EUR abzgl. unterstellter Rechenfehler von 3.000 EUR)

Daraus reswultiert folgende steuerliche Belastung: 4.871 EUR (26.996 EUR)

Dies würde im Fall einer Prüfung durch das Finanzamt zu folgendem Ergebnis führen:

Erstattung 931 EUR (5.802 EUR abzgl. 4.871 EUR)

Schematisch lässt sich der Fall 1 mit den beiden Varianten folgendermaßen darstellen:

 

ohne Steuerberater (Fall 1)
zu zahlende Einkommensteuer lt. Grundtabelle und obiger Berechnung

Rechenfehler zu Ungunsten des Unternehmers (A)

6.775 EUR

Rechenfehler zu Gunsten des Unternehmers (B)

4.871 EUR

 

Fall 2 – mit Steuerberater

In diesem Fall nimmt der Unternehmer, welcher noch im Fall 1 dem Steuerberater nicht vertraut hat, einen steuerlichen Berater, welcher sämtliche Tätigkeiten durchführt und das einst ermittelte zvEK von 30.000 EUR prüft. Die Palette reicht dabei von der Erfassung der Einnahmen und Ausgaben, über die richtige Verbuchung der Geschäftsvorfälle bis zur Erstellung der Gewinnermittlung. Außerdem die Erstellung der Einkommensteuererklärung, der Umsatzsteuererklärung sowie der Gewerbesteuererklärung für Gewerbetreibende.

Zu berücksichtigende Fehlerquote

Ausgehend von den 30.000 EUR zu versteuerndem Einkommen aus Fall 1, kann der Steuerberater nun entweder den Fehler finden und somit die Unterlagen des Unternehmers korrigieren und anpassen. Auch hier unterstellen wir die obige Fehlerquote von 10 %, so dass der Steuerberater das zvEK um 3.000 EUR zu Gunsten oder zu Ungunsten des Mandanten berichtigen kann.

Honorar des Steuerberaters

Das Honorar des Steuerberaters lässt sich nicht pauschalisieren, es unterliegt der Gebührenverordnung der Steuerberater. Wir nehmen der Einfachheit halber ein pauschales Honorar von 1.000 EUR an.
Merke:
Das Honorar oder die Gebühr des Steuerberaters ist in jedem Fall individuell zu berechnen und kann daher nicht wie hier im Beispiel pauschal veranschlagt werden. Hier geht´s zur ausführlichen und offiziellen Gebührenverorndung für Steuerberater

4 Varianten durch Vergleich

Durch weitere 2 Varianten des Falls 2, welche wir mit C und D bezeichnen, entstehen im Ergebnis 4 Vergleichszahlen, da die Varianten A und B mit C und D verglichen werden.

Im Einzelnen sieht das so aus:

Variante C – Steuerberater findet Fehler zu Gunsten des Unternehmers

Das zu zvEK beträgt nun 27.000 EUR (30.000 EUR abzgl. unterstellter Rechenfehler von 3.000 EUR)

Abzüglich des Honorars für den Steuerberater 1.000 EUR
zvEK nach Steuerberaterhonorar 26.000 EUR (27.000 EUR – 1.000 EUR)

Darauf entfallende Einkommensteuer 4.566 EUR (25.988 EUR)

Vergleich: Fall 2 (Variante C) mit Fall 1 (Variante A)

4.566 EUR zu 6.775 EUR

Dies führt zu folgendem Ergebnis: Mit Steuerberater und zu Gunsten gerechnet ist es um 2.209 EUR günstiger als ohne Steuerberater zu Ungunsten gerechnet.

Vergleich: Fall 2 (Variante C) mit Fall 1 (Variante B)

4.566 EUR zu 4.871 EUR

Dies führt zu folgendem Ergebnis: Mit Steuerberater und zu Gunsten gerechnet ist es um 305 EUR günstiger als ohne Steuerberater zu Gunsten gerechnet.

Variante D – Steuerberater findet Fehler zu Ungunsten des Unternehmers

Das zu zvEK beträgt nun 33.000 EUR (30.000 EUR zzgl. unterstellter Rechenfehler von 3.000 EUR)

Abzüglich des Honorars für den Steuerberater 1.000 EUR
zvEK nach Steuerberaterhonorar 32.000 EUR (33.000 EUR – 1.000 EUR)

Darauf entfallende Einkommensteuer 6.454 EUR (32.000 EUR)

Vergleich: Fall 2 (Variante D) mit Fall 1 (Variante A)

6.454 EUR zu 6.775 EUR

Dies führt zu folgendem Ergebnis: Mit Steuerberater zu Ungunsten ist mit 321 EUR günstiger als ohne Steuerberater zu Ungunsten.

Vergleich: Fall 2 (Variante D) mit Fall 1 (Variante B)

6.454 EUR zu 4.871 EUR

Dies führt zu folgendem Ergebnis: Mit Steuerberater zu Ungunsten ist mit 1.583 EUR ungünstiger als ohne Steuerberater zu Gunsten des Unternehmers.

Schematisch lässt sich der Fall 2 mit den vier Varianten folgendermaßen darstellen:

 

ohne Steuerberater (Fall 1)

Variante A (zu Ungunsten)

Variante B (zu Gunsten)

mit Steuerberater
(Fall 2)

Variante C
(zu Gunsten)

(Steuerberater ist günstiger)

2.209 EUR

(Steuerberater ist günstiger)

305 EUR

Variante D
(zu Ungunsten)

(Steuerberater ist günstiger)

321 EUR

(Steuerberater ist ungünstiger)

- 1.583 EUR

 

Fazit:

Vergleicht man nun die Fälle, wo es günstiger ist einen Steuerberater zu nehmen, hat man eine Ersparnis von insgesamt 2.835 EUR (2.209 EUR + 305 EUR + 321 EUR). Dagegen sprechen nur 1.583 EUR für den Fall keinen Steuerberater zu nehmen.

Was wurde im Vergleich nicht berücksichtigt?

Zinsen

Bei dieser Berechnung haben wir noch keine Zinsen des Finanzamtes berücksichtigt. Diese werden im Fall der Betriebsprüfung durch das Finanzamt erhoben, sofern es durch die Prüfung zu einer Nachzahlung von Einkommensteuern kommt. Bei der Einkommensteuer entstehen diese Zinsen frühestens 21 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Zinsen entstanden sind. Bei der Umsatzsteuer zum Beispiel sind es nur 15 Monate. Weitere Informationen dazu in der Abgabenordnung § 233a

 

Persönliche Unsicherheit und Risikobewusstsein steigern Fehlerquote

Die Ungewissheit, selbst etwas zu tun, was man nicht gelernt hat oder nicht richtig kann, verursacht eine gewisse Unsicherheit im weiteren Tun. Das wiederum für zu zusätzlichen Fehlern. In unserem Fall, potenzieren sich die Fehler in künftigen Jahren und häufen sich, so dass in den Folgejahren nicht mehr von der Ursprungsfehlerquote ausgegangen werden kann.

Opportunitätskosten des Unternehmers

Ebenfalls wurde die Kosten nicht berücksichtigt, die dem Unternehmer aufgrund der zusätzlichen Arbeit entstehen. Diese Opportunitätskosten können mit dem sonst zu berechnenden Stundensatz verglichen und kalkuliert werden, den der Selbständige seinen Kunde für die geleistete Arbeit in Rechnung stellt. Anders ausgedrückt: Lässt der Unternehmer seine Bücher durch einen Steuerberater führen, so spart er sich seine eigenen Lohnkosten und kann in der Zeit einen Auftrag bei seinem Kunden abarbeiten, was wiederum zu Einnahmen führt, die im anderen Fall nicht vorhanden wären.

Gesamtergebnis der Betrachtung

Über alle möglichen Fällen hinweg betrachtet, ist es günstiger einen Steuerberater zu nehmen. Gerade mal in einem vom 4 Fällen, holt der Steuerpflichtige mehr Geld ohne den Berater heraus. Hat aber dort immer das Risiko einer Betriebsprüfung mit Zinsaufkommen, der Ungewissheit aufgrund der Fehlerquote seiner Berechnung sowie der entstehenden Opportunitätskosten zu tragen.

Übrigens: Ein Onlinsteuerberater ist günstiger als ein konventioneller Steuerberater um die Ecke. Mehr dazu auf steuerberaten.de

Führen die geschäftlichen Belange einen Unternehmer ins Ausland, hat er dort ebenfalls Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen (VMA). Die umgangssprachlich sogenannten Spesen sind in dem BMF Schreiben vom 9. November 2004 IV C 5 – S 2353 – 108/04 – / – IV A 6 – S 2145 – 4/04 – für die einzelnen Länder der Erde festgeschrieben. Die aufgeführten Pauschalen für die Übernachtungskosten gelten ab dem 1.01.2008 nicht mehr für Unternehmer. Der Unternehmer kann aber weiterhin die tatsächlichen Aufwendungen als Betriebsausgabe erfassen.

Laut dem BMF-Schreiben IV C 5 – S 235 Auslandsreisekosten ab 1.01.2010 (PDF; 41 KB) vom 17.12.2009 können Pauschbeträge für Übernachtungskosten nur in Fällen der Arbeitgebererstattung angewendet werden.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 und R 9.11 Absatz 10 Satz 7 Nummer 3 LStR), für den Werbungskostenabzug sind die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Absatz 2 und R 9.11 Absatz 8 LStR).
Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Das bedeutet für die Unternehmer, sie können die Pauschbeträge für Verpflegungen im Ausland nicht für sich selbst sondern nur für ihre Arbeitnehmer anwenden.

Übersicht über die ab 1. Januar 2005 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten (PDF, 22 KB)

Übersicht über die ab 1. Januar 2009 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten (PDF, 34 KB)

Übersicht über die ab 1. Januar 2010 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten (PDF, 145 KB)

Für die verschiedenen Städte eines Landes können ohne weiteres unterschiedlich hohe Pauschalen gelten. So bekommt der Arbeitnehmer für einen 24-stündigen Aufenthalt in Paris eine Pauschale von 48 Euro, in Straßburg und anderen französischen Städten stehen ihm dagegen nur 39 Euro zu.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Viele Unternehmer haben ihren Investitionsplan für 2009 schon fertig aufgestellt. Sollte 2009 der Kauf eines Pkws geplant sein, kann sich der Vergleich der steuerlichen Auswirkungen 2008 zu 2009 lohnen. Das Jahressteuergesetz 2009 bringt für die Behandlung von gemischt genutzten Fahrzeugen im Betriebsvermögen, also von Fahrzeugen die geschäftlich und privat genutzt werden, einige Änderungen. Ab 2009 erhält der Unternehmer nur noch 50% der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kfz Kosten vom Finanzamt zurück. Durch den Wegfall der Besteuerung auf die private Nutzung ergeben sich für den Unternehmer im Gegenzug Einsparungen. Das Finanzministerium rechnet mit Umsatzsteuermehreinnahmen von ca. 80 Millionen EUR pro Jahr. Bezahlen müssen das die Unternehmer, die ihren neuen Pkw erst in 2009 kaufen. Unsere Vergleichsrechnung 2008 zu 2009 hat ergeben, das Unternehmer, die kurzfristig einen Autokauf planen, den Kauf unbedingt noch in 2008 tätigen sollten.

Als steuerpflichtiger Bürger erhalten Sie in vielen Bereichen einen Steuerbescheid. So kann der Unternehmer einen Umsatzsteuerbescheid oder einen Gewerbesteuerbescheid erhalten. Der Privatmann muss sich mit einem Einkommensteuerbescheid rumschlagen. Was passiert jedoch, wenn Sie einen Fehler im Steuerbescheid entdecken? Was haben Sie für Möglichkeiten, den von der Finanzverwaltung erstellten Steuerbescheid zu ändern? Kann dieser Bescheid überhaupt geändert werden oder ist er endgültig?

Viele Fragen bezüglich der Steuerbescheide – die meisten Steuerpflichtigen überlassen diese Angelegenheiten einem Berater oder kontaktieren das Finanzamt um Hilfe zu erhalten. Allerdings können die grundlegenden Entscheidungen selbst getroffen werden, sofern Sie die Möglichkeiten kennen.

Grundsätzlich existieren zwei verschiedene Arten von Steuerbescheiden:

  1. Der nicht bestandskräftige Bescheid
  2. Der bestandskräftige Bescheid

Für beide Steuerbescheide existieren verschiedene Möglichkeiten, um eine entsprechende Änderung des Steuerbescheids durch das Einlegen eines geeigneten Rechtsmittels herbeizuführen.

1. Der nicht bestandskräftige Steuerbescheid

a) Der Einspruch

Sofern Sie Ihren Bescheid erst vor wenigen Tagen erhalten haben, können Sie innerhalb der Frist von einem Monat einen Einspruch beim Finanzamt einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, so dass auch die Möglichkeit besteht, den Einspruch von einem Sachbearbeiter des Finanzamtes schreiben zu lassen. Beim Verfassen des Einspruchs gibt es keine wesentlichen Formvorschriften, so dass eine unrichtige Bezeichnung des Einspruchs für dessen Rechtskräftigkeit nicht schädlich ist. Aus dem Einspruch muss zumindest hervorgehen, wer ihn eingelegt hat. Das ist in der Regel der Steuerpflichtige selbst. Es sollte außerdem vermerkt sein, gegen welchen Tatbestand der Einspruch eingelegt wird und auf welchen Steuerbescheid sich dieser bezieht. Außerdem sollte der Einspruch begründet werden.

Rechtsnormen:

§ 347 Statthaftigkeit des Einspruchs

§ 350 Beschwer

§ 355 Einspruchsfrist

§ 357 Einlegung der Einspruchs

§ 367 Entscheidung über den Einspruch

b) Vorbehalt der Nachprüfung 164 AO

In einigen Fällen kommt es vor, dass das Finanzamt einen Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlässt. Dieser Vorbehalt hat für den Steuerpflichtigen den Vorteil, dass er auch nach Ablauf der Einspruchsfrist eine Änderung der Finanzverwaltung gegenüber Vorbringen kann, um den Steuerbescheid zu ändern. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird lediglich durch die Festsetzungsfrist beendet, welche für die Einkommensteuer vier Jahre beträgt. Der Steuerpflichtige kann daher die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist kann der Steuerbescheid nur noch aufgrund von Steuerhinterziehung geändert werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung umfasst regelmäßig den gesamten Steuerbescheid, so dass dieser vollständig in jedem Punkt auch nach Ablauf der Einspruchsfrist innerhalb der Festsetzungsfrist änderbar ist.

§ 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung

c) Vorläufige Steuerfestsetzung 165 AO

Im Gegensatz zum Vorbehalt der Nachprüfung ist bei der vorläufigen Steuerfestsetzung der Steuerbescheid nur in einem ganz bestimmten Punkt offen und änderbar. Die Vorläufigkeit besteht, so lange die Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer ungewiss sind. Sofern die Ungewissheit bezüglich der Steuerfestsetzung entfallen ist, kann der Steuerbescheid durch die Finanzverwaltung geändert oder endgültig festgesetzt werden.

§ 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung

2. Der bestandskräftige Steuerbescheid

a) Offenbare Unrichtigkeit 129 AO

Bestandskräftige Steuerbescheide können wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden. Eine offenbare Unrichtigkeit wird von der Finanzverwaltung in Schreibfehlern, Rechenfehlern, Flüchtigkeiten oder Unachtsamkeiten gesehen. Diese unterlaufen in der Regel dem Finanzbeamten ohne Absicht. Für derartige Fehler existiert eine Frist von einem Jahr ab dem Datum der Bekanntgabe des Steuerbescheides. Sollte der Steuerpflichtige unbeabsichtigt einen Fehler in der Steuererklärung machen, so kann es vorkommen, dass das Finanzamt diesen Fehler unbemerkt übernimmt. In diesem Fall gilt der Fehler auch als offenbare Unrichtigkeit und zählt somit als Fehler der Finanzverwaltung.

§ 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

b) Das Bekannt werden neuer Tatsachen 173 AO

Ihr Steuerbescheid kann von der Finanzverwaltung sowohl zu Ihren Gunsten als auch zu Ihren Ungunsten geändert oder aufgehoben werden, sofern nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden. Allerdings geht eine Änderung nur, wenn die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Sollte Ihr Steuerbescheid zu Gunsten des Steuerpflichtigen abgeändert werden, so ist eine Voraussetzung dafür, dass die neuen Beweismittel oder Tatsachen ohne grobes Verschulden des Steuerpflichtigen verschwiegen wurden. Unter neuen Tatsachen versteht die Finanzverwaltung beispielsweise die fälschlicherweise als Betriebsausgabe erfassten Kosten der privaten Lebensführung.

§ 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel

c) Die Änderungen durch einen neuen Grundlagenbescheid

Ein Steuerbescheid ist ebenfalls von der Finanzverwaltung aufzuheben oder zu ändern, sofern der Grundlagenbescheid dieses Steuerbescheides sich ändert. Das kommt für gewöhnlich bei der Änderung eines Einheitswertbescheides für Grundstücke oder der Änderung einer gesonderten Gewinnfeststellung bei Personengesellschaften vor. Auch Bescheide anderer Behörden gelten als Grundlagenbescheide und ändern somit einen Steuerbescheid, sofern dieser davon betroffen ist.

Dieser Artikel ist Teil 1 von 8 der Serie

Ging es Ihnen auch schon so? Sie geben in unserem Betriebsausgabenlexikon (Hauptliste) einen Suchbegriff ein und es kann kein passendes Ergebnis im Lexikon gefunden werden. Auch in der erweiterten Liste (Nebenliste) ist kein treffendes Wort enthalten. Das kann mehrere Gründe haben, die nicht immer an uns liegen. Trotzdem möchten wir uns verbessern und daher werden uns alle Suchbegriffe per E-Mail zugesendet, die nicht zu einem Ergebnis im Lexikon führen. Aus dieser Fülle von Begriffen und Wortgruppen haben wir mal die lustigsten und kuriosesten sowie die häufigsten Fehler bei der Eingabe herausgesucht. Die Frage lautet: Kann man folgende Dinge, Orte oder Sachverhalte als Betriebsausgaben vom Gewinn absetzen? Und los geht´s: In Klammer unsere Einschätzung bzw. ein Link auf das passende Wort im Lexikon.

  1. Bordell (mit Sicherheit nicht absetzbar)
  2. Eltern / Kinder (ebenso nicht absetzbar)
  3. Rote Karte (das zählt zum Privatbereich des Unternehmers, nicht absetzbar)
  4. Falschgeld (wer Falschgeld bekommt, sollte das der Polizei melden und nicht über´s Steuern sparen nachdenken ;-)
  5. Sterbegeschenk (Was ist damit gemeint? Der Begriff kann in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet werden.)
  6. Strafzettel (Nicht absetzbar)
  7. Tropenschutzimpfung (Unter Umständen absetzbar, wenn betriebliche Reise vorliegt. Zum Bsp. Besuch eines Kunden, Vertragsabschluss, Wareneinkauf etc.)
  8. Unterstützung bedürftige Türke (Nicht als Betriebsausgabe absetzbar.)
  9. Lederhosen, Dirndl (Absetzbar, wenn betrieblich veranlasst, z.B. in einem bayrischen Lokal.)
  10. Geschenk f. Grab (Wenn betrieblich veranlasst, z.B. Beerdigung eines Kunden, Lieferanten.)

Kleine Statistik unseres Lexikons

Uns erreichen tgl. zwischen 20 und 50 Suchvorschläge und derzeit sind ca. 1.600 Vorschläge unbearbeitet. Insgesamt sind im Lexikon mehr als 340 Begriffe verankert und über die Suche abrufbar. Dazu kommen mehr als 540 Forenbeiträge und ca. 170 News, welche bei jeder Suchanfrage und jedem Aufruf eines Lexikonbegriffs nach dem entsprechenden Suchbegriff durchsucht werden.

Der häufigste Fehler – falsche Rechtschreibung

Bei der Eingabe des Suchbegriffs kommt es nicht auf die Groß- und Kleinschreibung an, vielmehr die richtige Folge der Buchstaben. Hier einige Beispiele, welche zu keinem Ergebnis durch die Suche führen, es sei denn, wir haben zufällig das Wort genauso falsch geschrieben wie der Besucher. In Klammern steht der richtige Begriff.

  1. einkommenststeuer (einkommensteuer)
  2. zweiteohnuhn (zweitwohnung)
  3. kontoführungsbühr (kontoführungsgebühr)
  4. kilometergelkd (kilometergeld)
  5. benziehn (benzin)
  6. kaffww (kaffee)
  7. rheinigung (reinigung)
  8. bücrhe (bücher)
  9. fittnes (fitness)
  10. wheinachtskarten (weihnachtskarten)

Zusammengesetzte Suchbegriffe vermeiden oder optimieren

Auch ein sehr häufiger Fehler, die Wahl des richtigen Suchbegriffes oder die Reduzierung des Suchbegriffes auf ein einzelnes Wort. Meist hilft schon das Verallgemeinern der Suche, also aus  "Abschreibung pkw" einfach nur "pkw" oder im zweiten Versuch "Abschreibung" machen. In Klammern finden Sie den von uns empfohlenen Begriff oder die Erläuterung.

  1. geschäftsessen mitarbeiter (geschäftsessen)
  2. Firmenkfz (kfz)
  3. Reisekosten Bewirtung (Entweder "Reisekosten" oder "Bewirtung". Beides zugleich führt zu keinem sinnvollen Ergebnis.)
  4. absetzen kleinunternehmer ("Kleinunternehmer" – da es sich hier nicht um Ausgaben sondern um eine steuerliche Regelung handelt, wird auch das Wort Kleinunternehmer zu einem mehr als fraglichen Suchergebnis führen. Der Suchende sollte sich präzisieren.)
  5. Hardware wie absetzen (Genauere Bezeichnung, bspw. "Monitor" oder "Drucker")
  6. schweiz (Hier sind sicher die Verpflegungspauschalen der Schweiz gemeint. Sinnvoll ist also das Wort "Verpflegung" oder auch "Spesen")
  7. Einzelverpflegungsbelege (Verpflegung)
  8. Autoverkauf (pkw)
  9. Kfz Handel (Unklar, was gemeint ist. Hat derjenige ein Fahrzeug erworben oder will er einen Handel eröffnen und sucht Infos zur Existenzgründung)
  10. eigenbewirtung unternehmer (bewirtung)

Die goldenen Suchregeln im Lexikon

  1. Achten Sie auf unsere Newsbeiträge und die Forenbeiträge.
  2. Verwenden Sie möglichst keine Suchbegriffe aus mehreren Wörtern.
  3. Achten Sie auf Rechtschreibung.
  4. Eher Verallgemeinern als zu detallierte Suchbegriffe verwenden.
  5. Suchen Sie nur nach möglichen Ausgaben, nicht nach gesetzlichen Regelungen, Paragrafen oder ähnlichen Suchwörtern.

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Durch den Blätterwald der Zeitungen geistert zurzeit die Zahlt 15,5% für den festen Krankenkassenbeitragssatz ab 2009. Alle gesetzlich Versicherten müssen ab Januar nächsten Jahres diesen Beitrag zahlen. Der Wettbewerb unter den Kassen geht damit verloren. Sie können nur noch über Zusatzleistungen ihre Versicherten an sich binden. Zusatzleistungen kosten dann wieder zusätzliches Geld, was über eine weitere Erhöhung des Beitragssatzes wider zu Lasten der Versicherten geht. Da kommt man als normal denkender Versicherter in die Versuchung zu sagen, warum brauchen wir dann noch 210 Krankenkassen? Eine tut es auch, und die Kosten der gesamten Verwaltung und der Prunkbauten würden nicht mehr die Geldbeutel der Versicherten belasten.

Was kostet den Versicherten der Einheitsbeitrag?

Ein 25-jähriger, kinderloser Versicherter ist in der IKK Sachsen mit dem Beitragssatz von derzeit 11,8% versichert. Sein monatliches Bruttogehalt beträgt 1.000,- EUR. Er zahlt im Oktober 2008 für seine Krankenversicherung inkl. der allein vom Arbeitnehmer zu tragenden gesetzlich festgelegten 0,9% Aufschlag 68,- EUR. Im Januar muss er bei den prognostizierten 15,5% zzgl. 0,9% Aufschlag 86,50 EUR zahlen. Das sind monatlich 18,50 EUR mehr, über´s Jahr gerechnet zahlt der Versicherte 222,- EUR mehr an Krankenkassenbeitrag.

Muss der Arbeitgeber auch mehr bezahlen?

Ja, die gleiche Erhöhung wird auch den Arbeitgeber treffen. Auch er muss dann jährlich 222,- EUR mehr für seinen Arbeitnehmer an Sozialversicherungsbeitrag zahlen.

Quelle: Eigene Berechnungen.

Vergleichen Sie Ihren derzeitigen gesetzlichen Krankenkassenbeitrag mit der Konkurrenz

Wir zeigen Ihnen wo Sie Geld sparen können. Geben Sie Ihre Daten in folgendes Formular ein und ermitteln Sie die konkreten Beitragsunterschiede:

Bevor ein Unternehmer über seine Rechte und Pflichten gegenüber dem Finanzamt nachdenkt, sollte er sich über einige Begrifflichkeiten im Klaren sein. Denn nur wer die Sprache der Finanzverwaltung versteht, kann auch seine Rechte gegenüber dem Finanzamt durchsetzen.

Was ist ein Steuerbescheid?

Als Steuerbescheid wird die Mitteilung der Finanzbehörde an den Steuerpflichtigen über eine bestimmte Steuerart bezeichnet. Dieser Verwaltungsakt ist schriftlich zu erteilen. Im Steuerbescheid muss die Art und der Betrag der festgesetzten Steuer angegeben sein. Außerdem muss der Steuerschuldner aus dem Steuerbescheid hervorgehen. Nicht zuletzt muss eine Belehrung des Steuerpflichtigen über seine möglichen Rechte, die von ihm einzuhaltenden Fristen sowie die zuständige Finanzbehörde enthalten sein, so dass der Steuerpflichtige gegen diesen Steuerbescheid vorgehen kann.

Was ist ein Grundlagenbescheid?

Ein Grundlagenbescheid bildet die Besteuerungsgrundlage eines Steuerbescheids. Durch den Grundlagenbescheid ermittelt die Finanzverwaltung die Grundlage der Besteuerung, so dass die eigentliche Steuer korrekt berechnet werden kann.

Beispiel: Um die Grundsteuer korrekt berechnen zu können, ist es notwendig den so genannten Einheitswert für ein Grundstück oder Gebäude zu ermitteln. Dieser Einheitswert ergeht im Rahmen eines Grundlagenbescheids von der Finanzverwaltung, wonach die Grundsteuer mit dem Steuerbescheid ermittelt wird.

Was ist die Festsetzungsfrist?

Die Festsetzungsfrist bezeichnet den Zeitraum, in dem die Steuer von der Finanzverwaltung festgesetzt, aufgehoben oder geändert werden kann. Nach Ablauf dieser Frist ist dies nicht mehr möglich. Die Festsetzungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für die Einkommensteuer z.B. beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Beispiel: Die Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2004 entsteht am Ende des Kalenderjahres, also am 01.01.2005. Mit diesem Datum beginnt auch die Festsetzungsfrist. Sie endet vier Jahre später am 31.12.2008.

Was ist die Einspruchsfrist?

Die Einspruchsfrist bei Steuerbescheiden ist auf einen Monat ausgehend vom Tag der Zustellung festgesetzt. Die Finanzverwaltung geht von einer Zustellzeit von 3 Tagen aus, so dass die Einspruchsfrist des Steuerbescheids vom 12.01. am 15.02. ausläuft. Innerhalb der Einspruchsfrist kann der Steuerpflichtige einen Einspruch gegen seinen Steuerbescheid beim Finanzamt einlegen.

Was bezeichnet die Bestandskraft von Steuerbescheiden?

Ist die Einspruchsfrist von einem Monat bei einem Steuerbescheid abgelaufen, so spricht die Finanzverwaltung von einem bestandskräftigen Steuerbescheid. Die Bestandskraft ist für den Steuerpflichtigen interessant, sofern es um die Änderung und Anfechtung eines Steuerbescheides geht. In der Regel gilt: So lange ein Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, kann er noch geändert werden. Aber auch der bestandskräftige Steuerbescheid kann noch geändert werden. Zum Beispiel wenn neue Tatsachen bekannt werden oder eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Die Änderung eines Grundlagenbescheides führt ebenso zur Änderung eines bereits bestandskräftigen Steuerbescheids. Das kommt bspw. vor, wenn der Einheitswert zu einem Grundstück sich ändert. Dadurch ändert sich der so genannte Einheitswertbescheid, was die Änderung des Grundsteuerbescheids zur Folge hat.

Welche Aufbewahrungsfristen existieren für Steuererklärungen?

Für die private Einkommensteuererklärung existiert keine Aufbewahrungsfrist, so dass der Steuerpflichtige nach Erhalt der bearbeiteten Einkommensteuererklärung seine Belege sowie Duplikat der Steuerformulare entsorgen kann. Allerdings ist es sehr ratsam zumindest die vom Finanzamt erlassenen Steuerbescheide einige Jahre aufzubewahren, da diese auch zur Vorlage bei anderen Ämtern dienen. So kann das Einkommen des Steuerpflichtigen durch den Steuerbescheid zur Beantragung von Kindergeld, Erziehungsgeld oder BAföG genutzt werden. Die Aufbewahrung von Belegen und Rechnungen könnte im Zweifelsfall ein Nachweis der Werbungskosten oder Sonderausgaben sein, sofern der Steuerbescheid in der Festsetzungsfrist von der Finanzverwaltung angezweifelt oder geändert werden sollte. Nach der für die Einkommensteuer maßgeblichen Frist von vier Jahren, können auch diese Belege entsorgt werden. Diese Aufbewahrungsfristen sollten jedoch nicht mit den Aufbewahrungsfristen für buchführungspflichtige Unternehmer verwechselt werden. Rechnungen, Belege, Steuerbescheide sowie Steuererklärungen aus einer unternehmerischen Tätigkeit müssen aufgrund einer Buchführungspflicht nach § 147 AO mindestens 6 Jahre aufbewahrt werden.

Was ist die Aussetzung der Vollziehung? §361 AO

Sollte der Steuerpflichtige gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegen, weil er bspw. mit der festgesetzten Höhe der Steuernachzahlung nicht einverstanden ist, so ist es möglich die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Durch diese Maßnahme wird die fällige Steuerzahlung bzw. der Teil der Steuerzahlung, welche durch den Einspruch angefochten wird, auf Eis gelegt. Der Steuerpflichtige kann daher zunächst versuchen den Einspruch beim Finanzamt durchzusetzen ohne die eventuell unrechtmäßige Steuer zahlen zu müssen.

Was versteht man unter Fälligkeit eines Steuerbescheids?

Die Fälligkeit eines Steuerbescheids gibt das Datum des Fälligwerdens der Steuerschuld an. So wird eine Einkommensteuernachzahlung nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Der Steuerbescheid gilt nach Ablauf von drei Tagen als bekannt gegeben. Die Umsatzsteuervorauszahlungen ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.

Wie lang ist die Abgabefrist einer Einkommensteuererklärung?

Steuererklärungen, welche sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlichen bestimmten Zeitpunkt beziehen, sind spätestens fünf Monate danach abzugeben. Somit ist die Einkommensteuererklärung spätestens am 31. Mai beim Finanzamt einzureichen. Eine Verlängerung dieser Frist ist beim Finanzamt schriftlich zu beantragen.

Wer ist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet? (nicht abschließend)

  1. Arbeitnehmer, sofern sie Steuerfreibeträge bei der regelmäßigen Ermittlung ihrer Lohnsteuer nutzen.
  2. Arbeitnehmer, welche Nebeneinkünfte (meist gewerblich oder aus Vermietung und Verpachtung) von mehr als 410 EUR pro Jahr erzielen.
  3. Verheiratete Steuerpflichtige, welche nicht die Steuerklassenkombination IV / IV nutzen, also einer der beiden Partner die Lohnsteuerklasse V hat.
  4. Steuerpflichtige, die keine Arbeitnehmer sind und ein zu versteuerndes Einkommen oberhalb des Grundfreibetrages haben.
  5. Steuerpflichtige, welche eine zweite Lohnsteuerkarte nutzen und dadurch mit dieser in der Lohnsteuerklasse VI eingestuft werden.
  6. Arbeitnehmer, welche pro Jahr mehr als 410 EUR Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld I oder II, Krankengeld usw.) bezogen haben.

Wer darf wem in Steuerangelegenheiten helfen?

Das Steuerberatergesetz erlaubt nur eine unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige, so zum Beispiel dem Ehegatten, Eltern, Schwiegereltern, Kindern, Großeltern oder Enkelkindern. Auch Geschwister, Nichten und Neffen, dem Schwager oder der Schwägerin, Onkel oder Tanten sowie Pflegeeltern und Pflegekindern kann unentgeltlich Hilfe gewährt werden. Allen anderen Personen darf weder entgeltlich noch unentgeltlich geholfen werden. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welcher mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Schonfrist

Unter einer Schonfrist oder Steuerschonfrist wird ein Zeitraum in der Finanzverwaltung verstanden, innerhalb dessen der Steuerpflichtige auch über den normalen Abgabetermin hinaus seine Steuererklärung oder Steueranmeldung abgeben kann ohne durch diese eigentliche Verzögerung in Verzug zu geraten. Das bekannteste Beispiel für die Schonfrist ist die Umsatzsteuerschonfrist. Schonfristen sind nur im Zusammenhang mit einer Überweisung oder einer Postanweisung gültig. Eine Barzahlung oder eine Scheckeinreichung beim Finanzamt führt nicht zu einer Zahlungsschonfrist. Die allgemeine Schonfrist beträgt drei Kalendertage innerhalb derer die Zahlung auf dem Konto der Finanzkasse eingehen muss.

Der Unternehmer U erstattet die Übernachtungskosten, die seinem Mitarbeiter auf einer Dienstreise entstanden sind. Diese Übernachtungskosten stellen für den Unternehmer eine Betriebsausgabe dar. U hat vorab mit dem Mitarbeiter die Regelung getroffen, dass Übernachtungsrechnungen auf den Namen des Unternehmens ausgestellt werden. Damit kann der Unternehmer zusätzlich aus dieser Rechnung die Vorsteuer ziehen, so das Finanzgericht Nürnberg mit Urteil vom 21.05.2007 (Az II 49/2004, DSTRE 2008, S. 29). Ausnahme: Bei Kleinbetragsrechnungen unter 150,- EUR muss der Name des Unternehmens nicht aufgeführt sein.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 22. April 2008 Az. IX R 29/06 über den anfallenden Verlust beim Gebrauchtwagenverkauf geurteilt. Demzufolge wird der Verlust eines Gebrauchtwagens der innerhalb eines Jahres gekauft und wieder verkauft wurde, steuerlich berücksichtigt. Der Unternehmer kann diesen Verlust bei seiner Einkommensteuererklärung zum Abzug bringen. Erzielt der Unternehmer beim dem Verkauf des Gebrauchtwagens Gewinn, zählt dieser zu den sonstigen Einkünften und muss ebenfalls angegeben werden.

Quelle: Der Steuerzahler, August 2008, S. 150

Der diesjährige Steuergedenktag wurde am 8. Juli begangen. Ab diesem Zeitpunkt arbeitet der Steuerpflichtige für das eigene Portmonee. Alles was er bis zum 8. Juli geleistet hat, muss er für Steuern und Abgaben berappen.

Quelle: Der Steuerzahler, August 2008

Nutzt Unternehmer U für gelegentliche betriebliche Fahrten einen fremden Pkw bspw. seines Vaters, kann er diese Fahrten und die damit entstehenden Reisekosten mittels Reisekostenabrechnung abrechnen. Dabei muss U darauf achten, das die betriebliche Nutzung des fremden Pkw nicht über 50% liegt. Weiterhin muss aus der Reisekostenabrechnung der betriebliche Zusammenhang der Fahrt klar ersichtlich sein. Eine pauschale Aussage bspw. gefahrene 420 km ist in diesem Fall nicht ausreichend. Sind die Voraussetzung erfüllt, kann der Unternehmer pro betrieblich gefahrenen Kilometer 0,30 EUR als Betriebsausgabe ansetzen.

Hier erhalten Sie: Vorlage Reisekosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 10. April 2008 unter dem AZ VI R 38/06 über die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches entschieden. Danach führen kleine Mängel am Fahrtenbuch nicht zur kompletten Verwerfung des Fahrtenbuches. Im verhandelten Fall ging es um eine Fahrt mit einem Dienstwagen zur Tankstelle. Obwohl eine Tankrechnung vorlag, wurde diese Fahrt im Fahrtenbuch nicht eingetragen. Der BFH vertritt die Auffassung, dass es unverhältnismäßig sei, wegen dieses Mangels die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches insgesamt anzuzweifeln und dieses zu verwerfen.

Hier die Erlebnisse des Rechtsanwalts Udo Vetter mit seinem Fahrtenbuch. Unsere kostenlose Vorlage Fahrtenbuch zum Download in sowie Vorlagen für Existenzgründer.

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Unternehmen die mit der Zeit gehen, versenden nicht nur ihre Rechnungen, sondern immer häufiger auch Verträge auf elektronischem Weg. Werden diese Verträge mit einer Signatur versehen, sind sie genau so sicher, wie Verträge mit einer eigenhändigen Unterschrift. Mit dem öffentlichen Schlüssel der Signatur kann die Echtheit der Dokumente nachgewiesen werden. Der private Schlüssel der Signatur ist immer nur einer Person zugeordnet, daher sind bei signierten Dokumenten die Vertragspartner einwandfrei zu identifizieren. Bei konsequenter Anwendung der Signatur sind unsichere Geschäfte im Internet kein Thema mehr.

Mit der privaten Geldverkehrsrechnung (prGVR) hat das Finanzamt eine Möglichkeit gefunden, einen Unternehmer zu verproben. Sie wird angewendet, wenn die Vermutung besteht, dass die Buchführung des Unternehmers sachlich oder formal nicht korrekt geführt wurde. Mit der prGVR werden losgelöst vom Unternehmen die erklärten Einnahmen und die geschätzten Ausgaben inklusive der privaten Ausgaben betrachtet. Reichen bei dieser Betrachtung die Einnahmen nicht zur Deckung der Ausgaben aus, hat der Prüfer ein Indiz für nicht versteuerte Einnahmen gefunden. Bei der prGVR geht es um den reinen Geldfluss, daher werden weder die Gewinn- und Verlustrechnung noch die Bilanz eines Unternehmens benötigt, sondern die betrieblichen Kontoauszüge und Kassenbelege sind ausreichend. Wegen der Einfachheit der Anwendung und der exakten Ergebnisse ist die prGVR eine der beliebtesten Schätzungsmethoden, die auch vom BFH anerkannt wird.

Betrieblich veranlasste Rechnungen werden vom Unternehmer durch eine Zahlung mittels Kreditkarte oder EC-Karte beglichen. Nun stellt sich bei Einnahme-Überschuss-Rechnern die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Zahlung steuerlich berücksichtigt werden muss. Da hier das Zu- und Abflussprinzip gilt, ist der Abbuchungszeitpunkt unerheblich. Steuerlich berücksichtigt wird die Ausgabe mit dem Datum des Zahlungsbeleges. Für Schecks sind die gleichen Regeln anzuwenden. Die Berücksichtigung eines Schecks findet zum Zeitpunkt der Hingabe statt.

Unternehmen die am Puls der Zeit sind, versenden ihre Rechnungen immer häufiger auf elektronischem Weg also per E-Mail. Das deutsche Umsatzsteuergesetz schreibt im § 14 Abs. 3 Nr. 1 vor, das eine solche Rechnung, wenn sie als ordnungsgemäß gelten soll, eine elektronische Signatur haben muss.

Was ist eine elektronische Signatur?

Eine elektronische Signatur lässt sich gut mit der eigenhändigen Unterschrift vergleichen. Liegt ein Vertrag in Papierform vor, kann er eigenhändig unterschrieben und dann beiden Vertragsparteien ausgehändigt werden. Jeder Partner kann durch seine Unterschrift, auch nach Jahren, die Echtheit des Vertrages zusichern. Im digitalen Datenaustausch übernimmt die Echtheitsfunktion die elektronische Signatur.

Wie funktioniert der elektronische Nachweis?

Um eine elektronische Unterschrift leisten zu können, muss der Unternehmer bei der zuständigen Zertifizierungsstelle, dem so genannten Trust Center ein Schlüsselpaar beantragen. Dieses Schlüsselpaar wird explizit für eine Person generiert und besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Schlüssel. Beide Schlüssel befinden sich in mathematischer Abhängigkeit zueinander.

a) Der private Schlüssel

Der private Schlüssel wird dem Unternehmer mittels einer Chipkarte übergeben. Diese Chipkarte besitzt einen internen Rechner. Mit diesem Schlüssel kann der Inhaber die elektronische Signatur erzeugen. Wichtig dabei ist, dass dieser Schlüssel, selbst für den Inhaber der Karte, nicht sichtbar ist. Ausnahmen: Es gibt Programme, bspw. Lexware eRechnung, wo Lexware die Formalitäten übernimmt.

b) Der öffentliche Schlüssel

Der Rechnungsempfänger kann mit dem öffentlichen Schlüssel die Signatur und das betreffende Dokument auf Echtheit prüfen. In einem öffentlichen Verzeichnis kann der Empfänger den öffentlichen Schlüssel überprüfen, z.B: unter https://www.regfish.de/sigverify

Der Signaturablauf

Aus der zu signierenden Rechnung bildet der Rechner in der Chipkarte eine Art Quersumme, mit welcher später die Echtheit geprüft werden kann. Der gleiche Inhalt führt immer zu der gleichen Quersumme. Aus dieser Quersumme und dem privaten Schlüssel wird die elektronische Signatur erzeugt. Die Datei besteht nun aus der ursprünglichen Datei (der Rechnung), und dem Signaturschlüsselzertifikat des Unternehmers.

Die Überprüfung der Echtheit

Der Rechnungsempfänger kann die digitale Signatur überprüfen. Dabei läuft der Signaturablauf in umgekehrter Reihenfolge. Mit dem öffentlichen Schlüssel wird wieder die Quersumme der Rechnung gebildet. Beide Quersummen werden verglichen. Stimmen Sie überein, ist das der Beweis dafür, dass die Signatur rechtmäßig ist und dass das Dokument nach dem Signieren nicht mehr verändert wurde.

Aufbewahrungspflichten

Der Unternehmer muss die digital erhaltenen Rechnungen genau so behandeln wie die konventionell auf Papier ausgedruckten Rechnungen. Das bedeutet, gem. § 14b UStG sind Rechnungen 10 Jahre aufzubewahren.

Was ist bei den digitalen Rechnungen zusätzlich zu beachten?

Die Signatur der digitalen Rechnung muss geprüft werden bspw. unter https://www.regfish.de/sigverify oder http://www.die-elektronische-signatur.de/ Menü Signaturprüfung. Nach Abschluss der Prüfung wird ein Prüfprotokoll ausgegeben. Dieses Protokoll muss mit einer eigenen Signatur versehen und der Originalrechnung archiviert werden. Dafür bietet sich eine Langzeitarchivierung z.B.: auf einer DVD an. Die zweite Möglichkeit besteht darin, die Rechnung und das dazugehörige Prüfprotokoll auszudrucken und gemeinsam zu archivieren.

Kosten

Um Rechnungen mit einer elektronischen Signatur versenden zu können, benötigt der Unternehmer ein Kartenlesegerät, die Chipkarte mit dem persönlichen Schlüssel und eine Signatursoftware. Dabei fallen für das Kartenlesegerät je nach Sicherheitsstufe Kosten von 30,- bis 150,- EUR an. Die Software gibt ist in der Testversion im Allgemeinen gratis, danach schlägt sie mit Kosten von 30,- bis 140,- EUR zu Buche. Monatlich fallen daneben noch Gebühren für die Signaturlizenzen und –pakete je nach Umfang an.

Fazit

Wenn große Mengen elektronischer Rechnungen versendet werden sollen, lohnen sich der Aufwand und die Fixkosten in jedem Fall, weil demgegenüber die Porto- und Verpackungskosten entfallen. Viele Insellösungen machen das Prüfen der Signatur schwer. Es gibt verschiedene Trust Center mit jeweils eigener Signatursoftware, inwieweit diese zukünftig miteinander arbeiten und die Prüfung der Signatur für den Nutzer einfach gestalten werden, bleibt offen. Durch die extrem hohe Sicherheit der Signatur sind unsichere Geschäfte im Internet, bei konsequenter Anwendung der Signatur kein Thema mehr.

Will ein Unternehmer aus seinen Eingangsrechnungen die Vorsteuer geltend machen, muss er sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung vergewissern. Was da alles beachtet werden muss, haben wir auf der Seite zu den formellen Vorschriften des Umsatzsteuergesetztes zu den Rechnungen geschrieben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem Urteil Az. VR 61/05 vom 6. Dezember 2007 entschieden, das der Unternehmer in der Beweispflicht bzw. der Prüfungspflicht steht, den auf der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers dahingehend zu prüfen, ob dieser tatsächlich bestanden hat.

Fazit
Jeder Unternehmer, unabhängig von seiner Rechtsform (z.B.: Einzelunternehmer oder GmbH), muss überprüfen, ob der angegebene Sitz seines Lieferanten wirklich besteht oder ob es sich um eine Scheinadresse handelt. Na dann fröhliches Prüfen, es lebe die Bürokratie. Ich bin auch mal gespannt, wenn ich meinen Lieferanten auf eine Identitätsnachweis hin anspreche: "Wohnst du wirklich in Berlin?" oder "Heißt du wirklich Müller?" "Ich möchte bitte deine Geburtsurkunde kopieren, die wird dann zu deinen Akten geheftet, als Beweis." In wie weit kann eine Briefkastenadresse überhaupt überprüft werden und vor allem wie?

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

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Um die Einnahmen der Steuerzahler abzugleichen, haben die Finanzämter einen einfachen aber hocheffektiven Weg gefunden. Rechnungen, die ein beliebiger Steuerzahler mit seiner Erklärung einreicht, werden an das Finanzamt des Rechnungsausstellers weitergeleitet. Dort kann schnell überprüft werden, ob der ausstellende Unternehmer seine Einnahmen exakt angegeben hat. Dieses interne Netzwerk kann von allen Finanzämtern genutzt werden. Wie eine Prüfung genau abläuft und worauf Sie achten müssen, haben wir in unserer 2. teiligen Reihe zur Betriebsprüfung beschrieben.

Auch der ehrlichste Unternehmer kann nicht in Ruhe seiner Arbeit nachgehen, wenn es dem neidischen Nachbarn, dem ausgeschiedenen Geschäftspartner oder dem Ex-Ehepartner nicht gefällt. Eine anonyme Anzeige beim Finanzamt und sofort drehen sich dort die Räder. Die Finanzverwaltung prüft alle ihr zugänglichen Informationen. Könnte die Anzeige zutreffend sein, ist der Steuerfahndung Tür und Tor geöffnet. Das wenigste was dem Unternehmer passieren kann, ist erheblicher Zeitverlust.

Wie kann man dem vorbeugen?

• Keinen unnötigen Streit mit den Nachbarn vom Zaun brechen.
• Korrekte Buchführung ist die beste Vorbeugung, schummeln, verschleiern mit einer Schattenwirtschaft lohnt nicht.

Wie eine Prüfung genau abläuft und worauf Sie achten müssen, haben wir in unserer 2. teiligen Reihe zur Steuerprüfung beschrieben.

Streicht das Finanzamt rückwirkend den Vorsteuerabzug einer Eingangsrechnung, weil auf dieser fälschlicherweise Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, muss der Unternehmer diesen Betrag an das Finanzamt zurück überweisen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit dem Urteil Az. 12 U 46/06 vom 28.09.2006 entschieden, dass der Unternehmer in diesem Fall grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen den Rechnungsaussteller geltend machen kann.

Tipp
Eine genaue Kontrolle bei Rechnungseingang auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung ist von größter Bedeutung. Ob sich ein Schadensersatzanspruch durchsetzen lässt, hängt nicht zuletzt davon ab, ob das leistende Unternehmen noch besteht.

7 Tipps während und nach der Betriebsprüfung

Im heutigen Teil der Reihe zum Thema Betriebsprüfungen soll es um den Zeitraum der Prüfung selber sowie den Abschnitt nach der Betriebsprüfung gehen. Auch hier gilt es einiges zu beachten, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Die Vorprüfungsphase

Tipp 1: Der Prüfer ist auch nur ein Mensch

Also behandeln Sie ihn auch dementsprechend. Freundlichkeit, Höfflichkeit, Hilfsbereitschaft, Pünktlichkeit und ein gewisses Maß an Respekt, Loyalität, Anerkennung und Selbstbeherrschung gehören nicht nur den Prüfern des Finanzamtes gegenüber zu den Standardtugenden eines Menschen. Sie werden sehen, auch in Prüfungssituationen werden diese Formen des menschlichen Umgangs sich immer wieder auszahlen. Alles Gegensätzliche wird mit Sicherheit im Ergebnis der Prüfung sich widerspiegeln. Stellen Sie sich immer die Frage, ob Sie so behandelt werden wollen? Frust und Ärger am Prüfer auszulassen ist auf jeden Fall ein Grund für den Prüfer, noch genauer und pingeliger zu sein als sonst. So werden dann Haare gespalten und aus Mücken Elefanten gemacht und das kann doch wohl nicht in Ihrem Interesse liegen, oder?

Tipp 2: Unterschätzen Sie den Smalltalk mit dem Prüfer nicht

Auch wenn der 1. Tipp eine gewisse Freundlichkeit lehrte, so sollten Sie es nicht übertreiben. Außenprüfer, Betriebsprüfer und Finanzbeamte warten sogar darauf, dass Sie sich in ein kleines Gespräch einlassen und so unüberlegt Details, Hintergründe und Geheimnisse verraten. Diese Informationen kann der Prüfer während seiner Prüfung immer gegen den Unternehmer verwenden, um bspw. Betriebsausgaben zu bemängeln oder den Vorsteuerabzug zu streichen. Einige Menschen neigen häufig zu den zufällig entstehenden, belanglosen Alltagsgesprächen. Sollten Sie selbst zu dieser Gruppe Menschen gehören, die in diesen Situationen häufig auch Informationen der Privatsphäre preisgeben, dann machen Sie sich einfach eine Notiz oder ein Zeichen in Ihre Handinnenflächen oder stecken Sie sich einen merkwürdigen, kleinen Gegenstand in die Hosentasche. Wenn Sie dann wieder im Redefluss sind, erinnern diese Symbole an Ihr Redeverbot.

Tipp 3: Grenzen des elektronischen Zugriffs auf Daten

Bei jedem Unternehmen kommt im Fall einer Prüfung die Frage auf, wie weit das Finanzamt bzw. der Prüfer gehen darf? Dürfen alle digital erfassten Daten geprüft werden oder hat der Prüfer das Recht, direkt mit der firmeneigenen Buchhaltungssoftware zu arbeiten? In der Abgabenordnung § 147 Abs. 6 steht eindeutig, das die Unterlagen, die per EDV erstellt worden sind, auch in dieser Form verlangt werden können. Selbstverständlich gibt es immer wieder Ausnahmen und extreme Situationen, die erst gerichtlich entschieden werden müssen. Aber prinzipiell hat der Prüfer das Recht, steuerlich relevante Daten auch am PC einzusehen. Im Zweifel sollten ihm Ausdrucke und Kopien erstellt werden, die Sie ihm dann auch unbesorgt mitgeben können. So verbleiben die Originalunterlagen in Ihrer Hand. Bei etwaigen Unstimmigkeiten sollten Sie zunächst Tipp 1 berücksichtigen und anschließen einen Rate von Ihrem Steuerberater einholen.

Tipp 4: So vermeiden Sie eine der typischen Bloßstellungen während der Prüfung

Insbesondere mit dem Führen des Fahrtenbuches laufen während der Prüfung viele Unternehmer beim Prüfer gegen eine Mauer. Das Fahrtenbuch wird sehr gern und häufig überprüft, da es hier die meisten Fehler zu entdecken gibt. Viele Entscheidungen, Urteile und Festlegungen gilt es zu beachten, so dass die wenigsten Unternehmer von sich behaupten können, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen. Das traurige an dem Thema, sofern der Unternehmer nicht solch ein finanzamtkonformes Fahrtenbuch geführt hat, wird das monatelang geführte Buch verworfen und die meist ungünstigere 1% Methode angewandt. Schnell kann man bei diesen Regelungen die Fassung verlieren, daher an Tipp 1 erinnern und die Klärung auf die Abschlussbesprechung verschieben, um dort einen Kompromiss herbeizuführen.

Die Abschlussbesprechung

Tipp 5: Mit dem Säbel rasseln und auf Schlussbesprechung warten

Auf die Schlussbesprechung hat der Unternehmer ein Recht nach § 201 AO, daher sollte der zu Prüfende nicht während der Prüfung übermäßig gereizt oder verärgert reagieren. Keine Wutausbrüche sondern erst einmal alles gelassen hinnehmen und auf die Schlussbesprechung verweisen. Dann und wann empfiehlt es sich das Einlegen eines Einspruch bekannt zugeben. Dies ist allerdings nur eine Taktik, die auf die begrenzte Zeit des Betriebsprüfers abzielt. Fakt ist, dass jeder Prüfer abhängig von der Größe der zu prüfenden Firma nur eine gewisse Anzahl von Tagen zur Verfügung hat. In dieser Zeit muss geprüft, verprobt und der Abschlussbericht geschrieben werden. Auch die Schlussbesprechung zählt in das Budget mit rein. Werden dem Prüfer nun schon Einspruchsverfahren angekündigt, so muss er den zeitlichen Aufwand auch in seine Planung einrechnen, was diese durchaus über den Haufen werfen kann. Daher wird der Prüfer immer kompromissbereit sein, denn schließlich möchte er ja nicht das Zeitbudget der nächsten Prüfung gefährden und so Ärger mit seinem Chef bekommen.
Die Prüfungsdauer ist vom Jahresumsatz abhängig und kann im allgemein folgendermaßen eingeteilt werden:

Kleinstbetriebe mit weniger als 145.000 EUR ca. 3 Tage
Kleinbetriebe mit mehr als 145.000 EUR ca. 6 Tage
Mittelbetriebe mit mehr als 750.000 EUR ca. 10 Tage
Großbetriebe mit mehr als 6 Mio. EUR ca. 15 Tage

Tipp 6: Verhandeln kann zusätzlichen Freiraum schaffen

Ausschlaggebend ist nur der Prüfungsbericht, der als Ergebnis der Prüfung vom Prüfer geschrieben wird. Alle vorherigen Besprechungen und Abmachungen können dann hinfällig sein. Auch die Schlussbesprechung ist für keine der Parteien bindend. Es ist daher ratsam, Kompromisse und Vorschläge vor Vollendung des Prüfberichtes bekannt zugeben. Im schlimmsten Fall kann ein Einspruch gegen den Prüfungsbericht eingelegt werden. Empfehlenswert ist jedoch die Klärung ohne dieses steuerliche Instrument. Etwas Verhandlungsgeschick ist immer gut. Was spricht dagegen, dem Prüfer einen „Kuhhandel“ vorzuschlagen, nach dem Motto: „Sie lassen die zweifelhaften Betriebsausgaben drin und ich verzichte auf dies, das oder jenes.“ Besonders wenn beim Prüfer der Eindruck entsteht, dass er sich nicht ganz sicher ist, dann den Trick mit dem Einspruch bringen oder eben anbieten, im Einvernehmen entsprechend zu handeln. Lesen Sie jedoch anschließend den Prüfungsbericht genau und prüfen Sie ob die Vereinbarungen eingehalten wurden. Im Zweifel lassen Sie den Bericht noch einmal von einem Steuerberater prüfen.

Tipp 7: Zeit verschaffen, die Einwendungsfrist

Wer zu einer hohen Abschlusszahlung verpflichtet wird, der benötigt unter Umständen noch etwas Zeit. Hier kann die so genannte Einwendungsfrist nach § 202 Abs. 2 AO herangezogen werden. Sie soll dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit geben, den Prüfungsbericht vorab einzusehen und in einer angemessenen Frist von ca. 4 Wochen dazu Stellung zu nehmen. Diese Einsichtnahme ist schriftlich zu beantragen. Auch hier sollte ein Steuerberater konsultiert werden.

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8 Tipps vor Beginn der Betriebsprüfung

Das Manager Magazin erörtert den § 193 AO, welcher die Zulässigkeit einer Außenprüfung zuständig. Anschließend teilt es Unternehmen in mehrere Größenklassen ein und setzt aufgrund dieser Daten die Häufigkeit einer Betriebsprüfung fest. So werden Kleinstbetriebe, welche sich mit ihrem Umsatz unterhalb von 145.000,- EUR und ihrem Gewinn unter 30.000,- EUR bewegen durchschnittlich alle 51 Jahre geprüft. Die nächst größere Stufe sind die Kleinbetriebe. Eben diese Unternehmen überschreiten obige Grenzen, jedoch erzielen sie nicht mehr als 760.000,- EUR Umsatz und 47.000,- EUR Gewinn. Bei dieser Gruppe sollen Betriebsprüfungen durchschnittlich alle 21 Jahre stattfinden.

Was ist eine Betriebsprüfung und wer ist davon betroffen?

Eine Betriebsprüfung ist eine besondere Form der Außenprüfung. Sie prüft beim Unternehmer vorwiegend die Einkunftsarten des Gewerbebetriebs, die freiberuflichen und landwirtschaftlichen Einkünfte. Dazu kommt der Prüfer in der Regel angemeldet zum Unternehmer bzw. in dessen Büro- oder Geschäftsräume. Hier findet dann die Prüfung statt. In Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens und dem Umfang der Buchführungsunterlagen dauert die Prüfung zwischen einem Tag und mehreren Wochen. Betroffen ist eigentlich jeder Unternehmer, egal welcher Branche oder welchem Stand er angehört. Geprüft werden dann meist drei zusammenhängende Jahre.

Im Folgenden möchten wir Ihnen einige Tipps geben, um Betriebsprüfungen oder Steuerprüfungen frühzeitig zu erkennen, wichtige Vorbereitungen zu treffen und damit keine Fehler in der Vorbereitung zu machen.

Tipp 1: So können Sie eine Betriebsprüfung voraussehen.

Auf Ihrem Steuerbescheid steht unter Umständen der Satz:
„Der Bescheid ist nach § 164 AO vorläufig.“
Damit drückt der Fiskus seine Möglichkeit der Nachprüfung aus. Gerade bei Unternehmen heißt das dann, es könnte durchaus in den nächsten drei Jahren zu einer Prüfung der letzten drei Veranlagungsjahre kommen. Achten Sie also auf das Zeichen im Betreff Ihres Einkommensteuerbescheides.

Tipp 2: So können Sie den Prüfungszeitraum selbst gestalten.

Unter Umständen kann es sinnvoll sein, den absehbaren Zeitraum der Betriebsprüfung um bspw. ein Jahr zu verschieben. Dies kann in der Regel durch die Hilfe des Steuerberaters erfolgen. Der Berater beantragt in diesem Fall für die Abgabe des letzten Jahres der vermeintlichen Steuerprüfung eine Fristverlängerung beim zuständigen Finanzamt. Stimmt der Fiskus zu, verschiebt sich die Abgabe in das folgende Jahr, so dass die Betriebsprüfung um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Diese Möglichkeiten sollten jedoch vorher mit dem steuerlichen Berater abgestimmt werden, da sie nur zum Tragen kommen, wenn das Finanzamt entsprechenden Anträgen zustimmt. Riecht der Finanzbeamte den Braten, so wird er selbstverständlich das Vorhaben durch eine Ablehnung im Keim ersticken.

Tipp 3: So können Sie den Betriebsprüfer austauschen.

Wer kennt das nicht, ein bestimmter Beamter hat sich einen recht kleinlichen und haarspalterischen Namen gemacht. Der war schon fast bei jedem Unternehmer des Ortes und hat überall nur Wut und Entsetzen hinterlassen. Nun sind Sie dran. Kann man da nicht von vornherein einen andern Beamten als Betriebsprüfer oder Steuerprüfer wählen?
So einfach geht es leider nicht. In begründeten Fällen wird nach vorheriger Absprache mit dem Vorgesetzten des Betreffenden Steuerprüfers ein Ersatzprüfer geschickt. Selbst ein Einspruch ist unwirksam. Der Tausch ist nur dann möglich, wenn in den früheren Akten der Prüfung Streitfälle oder andere Auseinandersetzungen dokumentiert wurden. In solchen Fällen sollte der Unternehmer mit dem Sachgebietsleiter oder dem Vorgesetzten des abzustellenden Prüfers sprechen. In der Regel wird man auf dem Finanzamt Einsehen haben.

Tipp 4: So können Sie Ort und Zeit der Betriebsprüfung gestalten

Nicht immer passt der vom Finanzamt angekündigte Termin in ihren Terminplaner. Auch kann ihr Büro für eine mehrtätige Prüfung zu klein sein. Sie könnten in der Zeit selbst nicht mehr arbeiten. Für solche Fälle ist ebenfalls ein Gespräch mit dem Finanzamt ratsam. Schreiben Sie keinen Einspruch, das verschärft die Fronten unnötig. Rufen Sie einfach an und bieten die Prüfung in den Räumen Ihres Steuerberaters an. Das Finanzamt sollte Ihnen den Termin mindestens 4 Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich bekannt geben.

Tipp 5: So schalten Sie Verräter und Quasseltanten aus

Findet die Prüfung in fremden Räumen statt, so bringt das den Vorteil, dass Sie selbst aus der Schusslinie sind. Sie haben keinen Zeitausfall und umgehen das Risiko, dass eine unwissende Person aus Ihrem Umfeld dem Prüfer unvorhersehbare oder diskrete Informationen gibt. Das kann bspw. durch Fangfragen oder andere Rededränge geschehen. Bei der Prüfung in den Räumen des Steuerberaters werden Sie aber auch entsprechend zur Kasse gebeten. So sollten Sie entschieden, welcher Vorteil überwiegt.
Möchten Sie das Geld nicht für die externe Prüfung aufbringen, dann sollten Sie entsprechenden Quasseltanten oder Mitarbeitern frühzeitig Urlaub oder andere Außendienste auftragen.

Tipp 6: So machen Sie Ihre Buchführung wasserdicht

Prüfen Sie im Vorfeld Ihre Buchhaltungsunterlagen auf Vollständigkeit, Ordnung und Sauberkeit. Der Prüfer muss in angemessener Zeit Sachverhalte verstehen und nachvollziehen können. Auch eigene Notizen zu bestimmten Vorgängen oder Gedankenstützen können abgeheftet werden. Schmierzettel mit nicht für das Finanzamt bestimmten Informationen sollten gleich vernichtet werden. Noch haben Sie Zeit, um fehlende Belege, Rechnungen oder Verträge zu suchen oder nachzutragen. Je einfacher und schneller der Steuerprüfer sich in Ihren Unterlagen zurechtfindet, desto weniger Fragen entstehen, schneller geht die Prüfung und oberflächlicher wird geprüft. Also bitte nicht den berühmten Schuhkarton auskippen.

Tipp 7: So verhindern Sie das Schlimmste

Dieser Tipp kann bares Geld wert sein, denn er dreht sich um die Selbstanzeige. Vorteil, der Anzeigende erhält keine Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung. Es werden die zu wenig gezahlten Steuern einfach nachgemeldet und gezahlt. So lange der Steuerprüfer den Prüfungsort noch nicht erreicht hat, ist dies immer eine gute Möglichkeit, um aus der verfahrenen Sache mit einem blauen Auge herauszukommen.

Tipp 8: So verhalten Sie sich bei unangekündigten Steuerprüfungen

Ja, das gibt es auch. Genau dann, wenn der Verdacht besteht, dass Steuern hinterzogen oder unrechtmäßig gekürzt werden, kommt der Fiskus auch unangekündigt. Die Steuerfahndung kann nicht so leicht von der Tür verwiesen werden. Bei einer Umsatzsteuernachschau hingegen, welche auch unangekündigt stattfinden kann, werden ausschließlich umsatzsteuerliche Angelegenheiten geprüft. Ohne Anmeldung oder Ankündigung sollte man allerdings dem Prüfer nur unter fachmännischer Aufsicht Unterlagen zeigen. Sofern Sie nichts zu verbergen haben, sollten Sie auf jeden Fall die Prüfung sofort über sich ergehen lassen, da alles andere nur Verdacht auf Sie und Ihr Unternehmen wirft. Auch hier lässt sich mit den Prüfern ein verständnisvolles Wort wechseln. Denn auch Prüfer sind nur Menschen.
In diesem Sinne, viel Erfolg bei der Arbeit und allseits eine prüfungsfreie Zeit. Sollte es doch mal soweit sein, dann handeln Sie gemäß des Leitspruches vom Finanzamt: „Alles wird gut.“

Weitere gute und informative Artikel im Netz:

Financial Times Deutschland (FTD) – "Ach du dicker Döner"

Manager Magazin "Wenn das Finanzamt dreimal klingelt"

Sollen die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes ermittelt werden, stellt sich oft die Frage, wie die Anschaffungsnebenkosten behandelt werden? Zu den Anschaffungsnebenkosten zählen alle Kosten, die dazu dienen ein Wirtschaftgut in betriebsbereiten Zustand zu versetzen, entstehen

Beispiel
Der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer Y kauft einen PC online, auf der beiliegenden Rechnung sind neben dem Kaufpreis von 1.200,- netto EUR auch Versandkosten in Höhe von 9,95 EUR aufgeführt. Die Installation und das Einrichten des PCs übernimmt ein Servicemitarbeiter. Dabei fallen weitere Kosten in Höhe von 100,- EUR netto an. 3 Wochen später kauft Y noch einen größeren Arbeitsspeicher nach, welcher 120,- EUR netto kostet.

Ermittlung der Anschaffungskosten

 

in EUR

in EUR

Kaufpreis PC

 

1.200,00

 

 

 

Anschaffungsnebenkosten

 

 

Versandkosten

9,95

 

Kosten Servicemitarbeiter

100,00

 

Summe der Anschaffungsnebenkosten

 

109,95

 

 

 

Nachträgliche Anschaffungskosten

 

 

Kaufpreis Arbeitsspeicher

120,00

 

Summe der nachträglichen AK

 

120,00

 

Gesamt

1.429,95

Die Anschaffungskosten dieses PC betragen somit 1.429,95 EUR. Von diesem Wert wird die jährliche Abschreibung berechnet. Ein PC hat lt. AfA Tabelle eine Nutzungsdauer von 3 Jahren. Somit errechnet sich ein jährlicher Abschreibungsbetrag von 476,65 EUR (1.429,95 / 3).

Hinweis
Ist der Unternehmer nicht umsatzsteuerpflichtig, zählt die dadurch nicht abzugsfähige Vorsteuer mit zu den Anschaffungskosten.

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Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Zum 1. Januar 2005 wurde in Deutschland ein entfernungsabhängiger Wegezoll auch Maut genannt, für Lkws ab 12 Tonnen Gesamtgewicht eingeführt. Die Mautgebühr muss auf Bundesautobahnen und stark frequentierten Bundesstraße entrichtet werden. Die Höhe der jeweiligen
Gebühr ist abhängig von z.B. der Kategorie des Lkws und der Anzahl seiner Achsen.

Beispiel zur Erhebung der Mautgebühr

Ein Dreiachsiger Lkw mit der Schadstoffklasse Euro 5 und der Emissionsklasse 1, kurz EEV Klasse, zahlt pro Kilometer 0,10 EUR. Würde der gleiche Lkw nur der Euro 1 Norm entsprechen, müssten pro Kilometer schon 0,145 Euro als Mautgebühr bezahlt werden.

Einnahmen aus der Maut von 2005 bis 2007

Gemäß der Drucksache 16/8014 des Deutschen Bundestages wurden in 2005 rund 2,59 Mrd. EUR, 2006 rund 3,05 Mrd. EUR und 2007 rund 3,31 Mrd. Euro an Mautgebühren eingenommen.

Verkehrszeichen Mautgebührenpflicht 390

Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz

Mautgebührenpflicht

Die Mautgebühr für Pkws wird in vielen Nachbarländern Deutschlands, wie z.B. Österreich, Schweiz oder Tschechien für die Benutzung der Autobahnen, Schnellstraßen oder Stadtautobahnen mittels einer Vignette erhoben. Bspw. kostet eine 10-Tages-Vignette in Österreich für einen PKW 7,70 Euro.
Die Vignette muss gut sichtbar an der Frontscheibe angebracht sein. In Deutschland wird bisher noch keine Gebühr für die Benutzung der Autobahnen für Privatleute erhoben. Lediglich Lkws werden mit der Mautgebühr zur Kasse gebeten.

Strafen

Autofahrer, die bspw. in der Schweiz ohne gültige Vignette erwischt werden, zahlen neben der Gebühr eine Strafe von ca. 65,00 EUR. In Österreich ist das Vergessen noch ungleich teuerer. Wer ohne Vignette angetroffen wird kommt, wenn er gleich zahlt, mit einer Strafe von ca. 120,00 EUR davon. Lässt man sich den Bußgeldbescheid dagegen zusenden, können Kosten von ca. 400,00 EUR auf den Autofahrer zukommen.

Hier eine Vignette der Schweiz

Autobahnvignette Schweiz

Viele Onlinehändler kennen das Problem, Rechnungen werden als pdf Datei an eine eMail angehängt oder man kann sich die Rechnung bei dem Anbieter direkt anschauen und auch ausdrucken, die so genannte Onlinerechnung. Eine elektronische Signatur sucht der Unternehmer im Allgemeinen vergeblich. Für Privatleute und nicht umsatzsteuerpflichtige Unternehmen stellt diese gängige Praxis auch kein Problem dar.

Rechnung für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer

Will sich der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer aber aus dieser selbst ausgedruckten Rechnung die Vorsteuer ziehen, darf er das lt. § 14 UStG nicht, weil keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Im Absatz 1 der Regelung ist festgelegt, dass Rechnungen auf Papier auszustellen sind. Nur wenn der Rechnungsempfänger zustimmt darf die Rechnung auf elektronischem Weg mit einer qualifizierten elektronischen Signatur § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG – übermittelt werden. Will der Unternehmer seine Rechnung in Papierform zur Verfügung gestellt bekommen, fallen für ihn dann häufig Zusatzkosten in Größenordnungen von mehreren Euro pro postalisch zugestellter Rechnung an. Diese Zusatzkosten sind unseres Erachtens nicht rechtens. Gemäß § 14 (2) Nr. 2 des UStG ist jeder Unternehmer verpflichtet, soweit er Umsätze an einen anderen Unternehmer ausführt, innerhalb von 6 Monaten eine Rechnung auszustellen. Da ein eMail Anhang ohne Signatur nicht als Rechnung anerkannt wird, muss der leistende Unternehmer dem Empfänger eine Rechnung in Papierform zukommen lassen.

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Wir haben sie schon vor Augen, die Benzinpreise. Unbeirrt und rastlos schnellen sie in die Höhe. Die Ölmultis schieben auch in Zukunft die steigende Nachfrage sowie sich verändernde Absatzbedingungen vor.

Benzinpreis der Zukunft

Den Staat wird es auch nicht mehr interessieren als heute, der verdient ja daran. Unternehmer können eventuell nicht mehr alle Benzinkosten als Betriebsausgaben absetzen, da eventuell der Finanzaminister gerade nicht in einer Ölkrise aber dennoch in einer Finanzkrise steckt. Daher ist seine Raffgier nach Geld auch in Zukunft ungebremst. Na dann Prost Mahlzeit. Hoffentlich verlangt man von den Autokäufern der erneuerbaren Energien nicht allzuviel für die Brennstoffzellen betriebenen Fahrzeuge, denn sonst gehen alle zu Fuß. Die, die sich das Benzin nicht mehr leisten können, aber auch die, die sich die Brennstoffzellenautos nicht leisten können.

Mit einer Insolvenzversicherung können sich neben kleineren und mittleren Unternehmen auch Existenzgründer gegen die Pleite ihrer Kunden absichern. Diese Versicherung ist für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 2 Millionen Euro ausgelegt. Die Kosten sind für den Unternehmer überschaubar, die Jahresprämie beträgt 1.500,00 EUR. Damit sind Forderungsausfälle bis zu einer Höhe von maximal 30.000,00 EUR pro Jahr abgesichert. Der Versicherer übernimmt 90% der Forderungsausfälle innerhalb der Deckungsgrenzen. Das bei der Insolvenzversicherung die Risikoprüfung der Kunden entfällt, scheint vordergründig ein Vorteil zu sein. Nachteilig daran ist, dass dadurch keine ständige Überwachung der Bonität der eigenen Kunden durchgeführt wird. Beim nächsten Bankgespräch sollte der Unternehmer die Insolvenzversicherung vorweisen. Durch die Richtlinien von Basel II wird sein Kreditzins dann, durch das verminderte Risiko, vermutlich deutlich günstiger ausfallen.

Das deutsche Steuerrecht ist so kompliziert, dass kaum ein Unternehmer ohne die Beratung eines Steuerberaters auskommt. Selbst für die Rechnung des Steuerberaters müsste der Unternehmer eine Beratung in Anspruch nehmen, um zu erfahren, in welcher Höhe diese Rechnung eine Betriebsausgabe darstellt.

Steuerberatungskosten sind Betriebsausgabe

Berät der Steuerberater den Unternehmer zu den Belangen des Unternehmens, sei es zur Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Investitionszulage oder Gewinnmaximierung, dann sind die Beratungskosten betrieblich veranlasst. Diese Kosten sind für den Unternehmer ohne Zweifel als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Steuerberatungskosten zählen zu den Kosten der privaten Lebensführung

Erhält der Unternehmer eine steuerliche Beratung zu privat veranlassten Themen, wie z.B. Erbschaftssteuer, Eigenheimzulage oder das Ausfüllen des Mantelbogens bzw. der Anlage Kinder ist eine betriebliche Veranlassung nicht gegeben. Diese Anteile der Steuerberatungskosten zählen zu den Kosten der privaten Lebensführung und sind damit nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Hinweis: Die Steuerberater schlüsseln ihre Rechnungen im Allgemeinen nach betrieblich und privat veranlassten Kosten auf, so dass eine Aufteilung in Betriebsausgaben und privat veranlasste Kosten leichter fällt.

Darfs ein bisschen mehr sein?

Fragt das die nette Verkäuferin beim Fleischer um die Ecke, ist man versucht ja zu sagen. Schlagen allerdings die Ölmultis täglich ein bis zwei Cent auf den Spritpreis auf, schreit jeder Autofahrer, NEIN danke. Doch hört jemand zu, natürlich nicht, solange der Autofahrer geschröpft werden kann, wird er es auch.

Wie viel verdient der Staat am Diesel?

Am 30. April 2008 kostet der Diesel sage und schreibe 1,419 EUR pro Liter das entspricht einer Tankrechnung von 70,95 EUR für 50 Liter Diesel! Der Mineralölsteueranteil incl. Ökosteuer beträgt davon 0,4704 Cent pro Liter, das wären damit 23,52 EUR. Die enthaltene Mehrwertsteuer beträgt 11,33 EUR. Damit hat der Staat an der einen Tankfüllung 34,86 EUR verdient das sind 49,13% der Gesamtrechnung.

So viel verdient der Staat am Diesel oder Kraftstoff

Was wäre wenn der Dollar nicht so billig wie derzeit wäre?

Bei einem Kurs von 1,56 $ pro 1 Euro kostet ein Dollar gerade mal 0,64 EUR. Würde der Dollarkurs auf z. B. auf 1,20 $ je EUR ansteigen, müsste für einen Dollar 0,83 EUR bezahlt werden. Das würde einen Anstieg von knapp 30% bedeuten. Auf das o.g. Beispiel bezogen würde der Diesel dann um knapp 30% teurer werden, also 70,95 + 30% = 92,24 EUR. An der Tankstelle würde dann ein Dieselpreis von 1,85 EUR pro Liter aufleuchten.

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Kein Händler sollte sich in der digitalen Welt sicher fühlen. Der gut florierende Online-Handel z.B. auf ebay weckt bei den Steuerbehörden Begehrlichkeiten. Mit dem Recherche-Tool Xpider, entwickelt von der Deutschen Börse Systems, wurde eine effiziente Suchmöglichkeit geschaffen. Die Steuerfahndung durchstöbert mit Xspider die Verkaufsplattformen und gleicht die dabei gesammelten Daten u.a. mit dem Handelsregister und internen Datenbanken der einzelnen Bundesämter ab. Das Tool knüpft Querverbindungen, analysiert die Daten und gibt die Ergebnisse in gerichtsverwertbarer Weise aus. Es ist also Vorsicht geboten.

Ist xpider wirklich so gut?

Die Financial Times Deutschland (FTD) schrieb am 19.06.2007, dass es nur eine Abschreckung sei. Der Bundesrechnungshof kritisierte das Programm, da es keine verwertbaren Ergbenisse liefere. Der Bundesrechnungshof veröffentlichte in seinem Bericht 2006 diverse Daten, so schrieb man: "Trotz mehrjähriger Datenrecherche ist es bislang nicht gelungen, Steuerhinterziehung im Internet wirksam zu entlarven" Das Programm hat wohl schon den einen oder anderen entlarvt, der Grgoßteil der Daten kann jedoch nciht eindeutig zugeordent werden. So ist xpider nur eine Abschreckung für alle eBay Händle und die melden sich auch seit damaligen Vorkommnissen alle brav beim Finanzamt an. Also doch eine Erfolgsgeschichte? Wenn jedoch die von xpider gefundenen Daten nicht einmal den Händlern zugeordnet werden können, dann ist das ein Fall für den Bund der Steuerzahler, denn diese SChnüffelsoftware hat sichelich hunderttausende Euro gekostet.

Als Tipp für die Steuerfahnder, die Software der digital manufaktur GmbH http://www.mr-research.de/ liefert seriöse Daten zu günstigen Preisen. Auch http://www.terapeak.de/ ist ein geniales Tool, um eBay Verkäufer und Powerseller bezüglich Umsatz, Angebote und verkaufte Produkte zu analysieren. Diese Tools sind dem Bund wahrscheinlich zu billig.

Nicht nur im Unternehmensbereich eröffnen sich für den Unternehmer U Möglichkeiten zum Steuern sparen. Der Selbständige U kann einen Auftrag wie z.B. das Säubern der Dachrinnen an seinem Haus an den Handwerker H vergeben. Diese Arbeit zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. U kann in seiner privaten Einkommensteuererklärung 20%, max. 1.200,00 EUR pro Jahr der Arbeitsleistung von H direkt von seiner Steuerschuld abziehen. Verwendetes Material wird nicht berücksichtigt. Der Rechnungsbetrag muss auf das Konto von H überwiesen werden. Barzahlungen finden keine steuerliche Berücksichtigung.

Weiterführende Informationen

Infoblatt Haushaltsnahe Dienstleistungen (PDF 100 KB) 

Nein, eine Beantragung ist nicht notwendig. Der Unternehmer muss natürlich Aufzeichnungen, am besten in Form einer Reisekostenabrechnung erstellen. Bei der Erfassung der Reisekosten müssen Beginn, Ende und Grund der betriebsbedingten Abwesenheit vermerkt sein. Mit den so ermittelten Abwesenheiten kann die gültige Verpflegungspauschale errechnet werden, z.B. für eine Abwesenheit von mind. 8 Stunden erhält der Unternehmer eine Pauschale von 6,00 EUR. So ergibt sich bspw. für die Reisekostenabrechnung März des Jahres ein Betrag von z.B. 252,00 EUR, den sich der Unternehmer aus der Barkasse auszahlen kann.

Kein Kassebuch im Unternehmen vorhanden?

Für den Fall, dass der Unternehmer keine Barkasse führt, daher nichts auszahlen kann, wird der oben ermittelte Verpflegungsmehraufwand als Betriebsausgabe behandelt. Sie reduziert den Betriebsgewinn und führt somit zu einer Einkommensteuereinsparung.

Einem Unternehmer entstehen bei einer betrieblich veranlassten Abwesenheit Aufwendungen für Verpflegung. Diese tatsächlichen Kosten dürfen jedoch nicht als Betriebsausgabe angesetzt werden. Die getätigten Aufwendungen sind nur in Form von Pauschalen abzugsfähig. Bei einer Abwesenheit, d.h. der Zeitraum vom Schließen der eigenen Haustür bis zum Wideraufschließen derselben, von mindestens 8 Stunden, kann der Unternehmer 6,00 EUR geltend machen. Ist der Unternehmer mindestens 14 Stunden betriebsbedingt abwesend, erhöht sich die Pauschale auf 12,00 EUR. Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden kann der Selbständige 24,00 EUR als Betriebsausgabe geltend machen. Ist der Unternehmer im Ausland tätig, gelten die Verpflegungspauschalen des Ortes der Unterkunft.

Beispiel: Unternehmer U muss im City Center Essen eine Ladeneinrichtung aufbauen. Er fährt Donnerstagmorgen um 5:30 von zu Hause los und ist Montagmorgen um 2:30 wieder zu Hause. Dadurch ergibt sich für Do eine Abwesenheit von 18,5 h gleich 12,00 EUR, Fr bis So von je 24 h gleich 74,00 EUR (3×24,00 EUR) und Mo von 2,5 h gleich 0,00 EUR. Der Unternehmer kann somit 84,00 EUR als Betriebsausgabe geltend machen.

Allerdings muss hierbei immer beachtet werden, dass der Verpflegungsmehraufwand nur für geschäftliche Abwesenheiten vom Wohnort gilt. Sind auch private Interessen über die Reise mit abgedeckt, sieht das Ganze schon anders aus.

Beispiel: Unternehmer U muss wieder in Essen eine Ladeneinrichtung aufbauen. Er ist erneut von Donnerstagmorgen um 05:30 bis Montagmorgen um 02:30 Uhr abwesend. Allerdings arbeitet er an dem Aufbau der Ladeneinrichtung lediglich bis zum Samstagmorgen um 02:30. Den Rest der Zeit verbringt er bei Verwandten in Essen. In diesem Fall entsteht ein Verpflegungsmehraufwand von 12,00 Euro für Donnerstag (18,5 h) und von 24,00 Euro für Freitag (24h). Am Samstag ist er nur für 2,5 Stunden abwesend, da anschließend seine Arbeit beendet ist, hier entsteht kein Verpflegungsmehraufwand. Auch kann der Unternehmer diesen nicht für den Besuch bei seinen Verwandten geltend machen, da dieser rein privater Natur ist.

Gerade Existenzgründer, die sich im Onlinehandel wie z.B. bei ebay selbständig machen, benötigen am Anfang ihrer Selbständigkeit wenig Ausstattung. Ein schneller PC, einen vernünftigen Schreibtisch und ein kleines Regal für die Produkte und schon kann es losgehen. Sobald der Erfolg eintritt und der Gewinn steuerlich relevante Auswirkungen zeigt, muss der Unternehmer sich Gedanken machen, ob er alle anfallenden Kosten erfasst hat. Bei gemischten Aufwendungen, die sowohl betrieblich als auch privat veranlasst sind, gilt ein Abzugsverbot. Von diesem Abzugsverbot gibt es eine Ausnahme, dass Vorliegen eines objektiven Aufteilungsmaßstabes. Wenn also der betriebliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist und eine korrekte und leicht trennbare Aufteilung möglich ist, können gemischte Aufwendungen aufgeteilt und der betrieblich veranlasste Teil als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Beispiel:
Unternehmer U hat eine Wohnung von 80 qm gemietet, seine Arbeit führt er in einem Zimmer dieser Wohnung mit der Größe von 15 qm, das entspricht 18,75% der Gesamtquadratmeter, aus. Die monatliche Miete in Höhe von 600,- EUR kann er entsprechend der qm aufteilen, 600,- EUR x 18,75% entspricht 112,50 EUR. Dieser Betrag stellt für Unternehmer U eine Betriebsausgabe dar. Nach dem gleichen Schlüssel können die Strom-, Heizungs-, Wasser- und Abwasserkosten aufgeteilt werden.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Existenzgründer können sich weiter gegen Arbeitslosigkeit versichern, indem sie einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Der monatliche Beitrag von 20,50 Euro/West bzw. 17,33 Euro/Ost stellt allerdings keine Betriebsausgabe dar, weil mit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung ein privates Lebensrisiko abgesichert wird. Gleichwohl sind die Beiträge bei der privaten Einkommensteuererklärung des Unternehmers als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Ein Mann hat seinen Kfz-Schein dauerhaft im Handschuhfach deponiert. Der Wagen wurde gestohlen, was allein im Jahr 2005 rund 24.000 Haltern passierte. Die Versicherung ersetzte den Schaden zunächst unter Vorbehalt. Das Oberlandesgericht Celle war der Auffassung, dass die Versicherung den Schaden nicht tragen muss und verurteilte den Fahrer zur Rückzahlung der Schadenssumme von ca. 11.000 EUR Aktenzeichen 8U 62/07. Da fragt sich der interessierte Laie doch besorgt, wäre dieses Auto nicht gestohlen worden, wenn der Kfz-Schein an einem anderen Ort aufbewahrt worden wäre? Oder gehen die Versicherer in so einem Fall automatisch von einem fingierten Diebstahl aus? Uns als Autofahrer bleibt nur: der Kfz-Schein sollte nicht dauerhaft im Pkw aufbewahrt werden, so entstehen im Schadensfall keine Nachteile.

Ermittelt der Unternehmer seinen Gewinn über die Einnahme-Überschuss-Rechnung, kurz EÜR, kann er 2007 mit einer Steuerersparnis rechnen. Für die EÜR gilt das Abflussprinzip, d.h. Ausgaben sind in dem Jahr zu erfassen, in dem sie getätigt wurden. Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen gilt die Ausnahme: wird die Zahlung spätestens 10 Tage nach Ende des Jahres fällig und geleistet, gilt die Zahlung als im abgelaufenen Wirtschaftsjahr geleistet. Unter diese Regel fallen auch die folgenden Umsatzsteuervorauszahlungen: aus dem Monat November 2007, welche mit Fristverlängerung zum 10.01.2008 fällig ist, aus dem Monat Dezember 2007 und für das IV. Quartal 2007 welche ohne Fristverlängerung ebenfalls zum 10.01.2008 fällig sind. Der Unternehmer, der seine Umsatzsteuervorauszahlungen rechtzeitig bis zum 10. Januar 2008 bezahlt, erhöht damit seine Betriebsausgaben 2007 und senkt somit seinen Gewinn.

Selbst für einen gut informierten Laien ist das deutsche Steuerrecht oft ein Buch mit sieben Siegeln. Durch das Jahressteuergesetz 2007 sind die Steuerberatungskosten für den privaten Teil der Steuererklärung nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Mit dem gleichen Gesetz wurde die Gebührenpflicht für „verbindliche Auskünfte“ durch die Finanzverwaltung eingeführt. Die Mindestgebühr für eine solche Auskunft beträgt 100,- EUR und muss vorab gezahlt werden. Vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg ist derzeit eine Klage anhängig, die diese Gebührenpflicht für verfassungswidrig hält. Steuerpflichtige sollten gegen einen Gebührenbescheid für eine verbindliche Auskunft Einspruch mit dem Hinweis und dem Aktenzeichen der anhängigen Klage einreichen.

Mit einem Grundsatzurteil vom 18.09.2007 mit dem Az: I R 75/06 hat der Bundesfinanzhof, kurz BFH, über den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten für freie Mitarbeiter entschieden. Werden freie Mitarbeiter oder Handelsvertreter z.B.: bei einer Schulung bewirtet, ist diese Betriebsausgabe nur zu 70% abzugsfähig. Demzufolge werden sie genauso behandelt wie Geschäftsfreunde. Nur die Bewirtung der eigenen Arbeitnehmer ist von der Abzugsbeschränkung ausgenommen.

Der BFH hat mit einem Urteil vom 19.10.2006 entschieden, das eine Domain ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut ist. Demzufolge ist die getätigte Aufwendung weder sofort noch mittels Abschreibung als Betriebsausgabe abziehbar. Erst zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Entnahme der Internetadresse, sind die Anschaffungskosten als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Fällt in Deutschland das Wort Reform, fragt sich der aufmerksame Unternehmer sofort, wie viel mehr kostet mich diese Reform wieder? Ziel der Reform ist es, die Beitragssätze der verschiedenen Branchen anzugleichen und die Zahl der Berufsgenossenschaften zu verringern. Aktuell liegt der Beitragssatz zur Berufsgenossenschaft bei ca. 1,32 % der Lohnsumme.

Gewinner und Verlierer

Das Risiko unfallträchtiger Branchen soll auf weitaus mehr Schultern als bisher verteilt werden. Ist der Unternehmer in einer Branche tätig, die sich durch ein geringes Unfallrisiko auszeichnet, wie z.B. Handel, Verwaltung oder Dienstleistung, wird der Beitrag zur Berufsgenossenschaft nach der Reform teuer. Freuen können sich die Unternehmer, die z.B. im Bereich Bau, Maschinenbau oder Bergbau tätig sind. Für diese Unternehmen ist eine Beitragssenkung angedacht.

Fusion

Bislang gibt es in Deutschland 25 gewerbliche Berufsgenossenschaften, die sich bis Ende 2008 durch Fusion auf dann 9 Genossenschaften reduzieren sollen. Die 28 staatlichen Unfallkassen, in denen u. a. die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes versichert sind, sollen auf 17 reduziert werden. Damit wäre je eine Unfallkasse pro Bundesland und eine für den Bund zuständig.

Neuordnung des Insolvenzgeldes

Im Zug der Organisationsreform soll nicht wie bisher die Berufsgenossenschaften die Umlage für die Bundesagentur erheben. Es ist vorgesehen, dass zukünftig die Krankenversicherungen die Umlage mit einziehen und dann an die Bundesagentur abführen.

Wünsche der Unternehmen

In einer Online Umfrage hat der Zentralverband des deutschen Handwerks herausgefunden, dass 97,7% der befragten Unternehmen es als Ziel der Reform ansehen, dass die Beiträge zeitnah gesenkt werden. Dafür spricht auch das Ergebnis, das 86,5% der befragten Unternehmen mit ihrer Berufsgenossenschaft wegen zu hoher Beiträge und zu wenig Serviceleistungen unzufrieden ist.

Für viele Unternehmen wird der Beitrag zur Berufsgenossenschaft nach der Organisationsreform teurer. Ob nach den anstehenden Fusionen die Bürokratie übersichtlicher wird, mag gerade in Deutschland bezweifelt werde.

Das schöne Wort pauschalieren bedeutet lt. Duden: “Teilsummen oder Teilleistungen zu einer einzigen Summe oder Leistung zusammenlegen.”

Im Regelfall darf gerade im Umsatzsteuerrecht das nicht getan werden, denn hier besteht ein Saldierungsverbot. Doch keine Regel ohne Ausnahmen. Bei Land- und Forstwirten wird davon ausgegangen, dass sich die Vorsteuer aus dem Einkauf von Betriebsmitteln und die Umsatzsteuer auf die veräußerten Waren ausgleichen. Für Unternehmen aus dem Bereich Land- und Forstwirtschaft hat das zur Folge, dass per gesetzlicher Fiktion keine Umsatzsteuerzahllast entstehen kann. Land- und Forstwirte, die die Pauschalierung anwenden, sind nicht verpflichtet Aufzeichnungen zu führen. Natürlich können sich auch die Bauern optieren und sind an diese Entscheidung 5 Jahre gebunden.

Optieren, ein wunderschöner Begriff aus dem Steuerrecht. Wenn von optieren gesprochen wird, sind vor allem Existenzgründer und Kleinunternehmer angesprochen. Doch wer eine Option ausüben will, muss sich im Vorhinein Gedanken über die Konsequenzen machen. Der erwirtschaftete Bruttoumsatz darf im vorangegangen Wirtschaftjahr 17.500,- EUR und in laufenden Wirtschaftsjahr voraussichtlich 50.000,- EUR nicht übersteigen. Nur dann kann der Unternehmer entscheiden, ob er die Besteuerung als Kleinunternehmer wählt oder zur Umsatzsteuerpflicht tendiert. Wählt der Unternehmer die Kleinunternehmerreglung schafft er sich vor allem dann einen Vorteil, wenn er hauptsächlich an Privatkunden verkauft. In dem Fall kann er, weil er auf seine Waren keine Umsatzsteuer bezahlen muss, diese Waren zu einem günstigeren Preis anbieten. Nachteilig für den Kleingewerbetreibenden ist, dass er sich aus seinen Eingangsrechnungen keine Vorsteuer ziehen kann. Optiert der Unternehmer hingegen zur Umsatzsteuerpflicht, ist er daran 5 Jahre gebunden. Gerade bei hohen Anfangsinvestitionen ist diese Option sinnvoll, allein unter dem Gesichtspunkt der Vorsteuer. Der Preisvorteil beim Verkauf seiner Waren geht dem Unternehmer dann verloren.

Allerdings kommt es gerade bei der Optierung immer wieder zu Verwechslungen. Wenn von einem Jahresumsatz von 17.500 Euro die Rede ist, verwechseln viele Gründer dies mit dem erwirtschafteten Gewinn. Der Umsatz stellt aber lediglich die Einnahmen aus Verkäufen dar, um den Gewinn zu ermitteln, müssen dann noch Fremdleistungen oder eingekaufte Waren abgezogen werden, die nicht selten den Gewinn auf ein Minimum senken. Zum Vergleich: Ein Arbeitnehmer, der 1.500 Euro netto im Monat verdient, kommt jährlich auf Einnahmen von 18.000 Euro. Dabei sind die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bereits gezahlt. Gründer, deren Jahresumsatz maximal 17.500 Euro beträgt, werden deutlich geringere Einnahmen vorweisen können, mit denen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten.

 

Überlässt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug, das vom Arbeitnehmer lohnversteuert wird, ist dieses Fahrzeug zu 100% dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Aus der Sicht des Arbeitgebers hat die Überlassung eines Fahrzeuges an einen Mitarbeiter Entlohnungscharakter. Gehalt bzw. Lohn ist immer betrieblich veranlasst, wodurch der Unternehmer dieses Fahrzeug stets zu 100% betrieblich nutzt.

Die Unterscheidung zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit wird mit Änderung der Lohnsteuerrichtlinie 2008 aufgegeben. Sie werden einheitlich unter dem Begriff „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit“ zusammengefasst. Nach dem Entwurf der Lohnsteuerrichtlinien 2008 sind erstattungsfähige Reisekosten: Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn diese durch eine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehen.
Reisekosten von Arbeitnehmern und Unternehmern werden im Zuge dieser Änderung grundsätzlich gleich behandelt. Der Unternehmer muss jedoch prüfen, in welchem Umfang die Reisekosten Betriebsausgaben sind. In wieweit es zu den begrifflichen Änderungen auch inhaltliche Veränderungen bezüglich des Betriebsausgabenabzugs geben wird, steht bis dato noch nicht einheitlich fest.

Ob ein Fahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen zählt, kann mit Hilfe der allgemeinen Regeln über die Zuordnung von Wirtschaftgütern ermittelt werden. Liegt die betriebliche Nutzung bei mehr als 50% ist das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Für die Privatnutzung des Kfz kann der Unternehmer zwischen der Anwendung der 1% Regelung und der Führung eines Fahrtenbuches wählen. Liegt die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges unter 50%, kann dieses Fahrzeug ebenfalls dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Die Privatnutzung darf dann nicht nach der 1% Regelung ermittelt werden. Die Führung eines Fahrtenbuches oder die Aufzeichnung eines repräsentativen Zeitraums ist für die Ermittlung der Privatnutzung unerlässlich.

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und trägt somit zur Finanzierung der jeweiligen Gemeinde bei. Besteht beim Steuerpflichtigen eine Einkommensteuerschuld, darf er die gezahlte Gewerbesteuer darauf anrechnen. Wurde hingegen in anderen Einkommesarten, wie z. B.: in der Vermietung ein Verlust erwirtschaftet so dass keine Einkommensteuerschuld entsteht. In diesem Fall wird die Gewerbesteuer nicht angerechnet. Dem Steuerpflichtigen wird praktisch ein Sonderopfer abverlangt, dessen Rechtmäßigkeit der BFH noch entscheiden muss.

Anhängig ist beim BFH die Frage, ob die Prämie für die Betriebsunterbrechungsversicherung, die auch die eigene Erkrankung des Unternehmers als Risiko abdeckt, eine Betriebsausgabe ist. Ist die durch einen Schaden geleistete Zahlung der Versicherung demzufolge als Betriebseinnahmen anzusehen? Oder ist die Prämienzahlung und die eventuelle Leistung der Versicherung der privaten Lebensführung zuzuordnen. Die Betriebsunterbrechungsversicherung tritt bei einem versichertes Ereignis wie z.B.: einem Hochwasserschaden für die laufenden Kosten und den entgangenen Gewinn ein.

Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 kann die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe angesetzt werden. Dafür sinkt die Steuermesszahl der Gewerbesteuer von 5% auf 3,5% ab. Hinzurechnungen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie den Grenzwert i.H.v. 100.000 EUR übersteigen. Die Staffelung der Steuermesszahl bei Personengesellschaften wurde aufgehoben. Der Anrechnungsfaktor auf die Einkommensteuer erhöht sich von 1,8 auf 3,8. Ob das für den einzelnen Unternehmer ein Vorteil ist, hängt von seinem persönlichen Einkommenssteuersatz ab. Eine genaue individuelle Aussage kann nur durch einen steuerlichen Vergleich einzelner steuerlicher Varianten ermittelt werden.

Beispiel:
Ein gewerblicher Einzelunternehmer hat im Kalenderjahr einen Gewinn von 80.000 EUR erwirtschaftet. An Darlehenszinsen zahlt er jährlich 3.000 EUR. Der Einzelunternehmer besitzt ein Leasingfahrzeug, die jährliche Rate beträgt 9.000 EUR und eine Lagerhalle. Der Einheitswert dieser Lagerhalle beträgt 100.000 EUR. Die Gewinnentnahme beträgt monatlich 3.500 EUR.

Berechnungsschema:

  2007 2008
Gewerbeertrag (Gewinn) 80.000 80.000
Hinzurechnungen    

Schuldentgelte 2007 (3.000 x 0,5)

1.500 3.000

Miet- und Pachtzinsen (2007 – 9.000 x 0,5)(2008 – 9.000 x 20%)

4.500 1.800

 

tatsächl. Hinzurechnung (2008)
1/4 des Betrages, der die Freigrenze
von 100.000 EUR übersteigt

  0
Gewinnanteile Vollhafter (3.500 x 12) 42.000 42.000
Summe der Hinzurechnungen 48.000 42.000
     
Kürzungen:    
Einheitswert des Grundbesitzes (100.000 x 1,2%) 1.200 1.200
Summe der Kürzungen 1.200 1.200
     
Maßgeblicher Gewerbeertrag 126.800 120.800
abzgl. Freibeträge für Personengesellschaften 24.500 24.500
     
Gekürzter Gewerbeertrag 102.300 96.300
Ermittlung der Steuermesszahl    
erste 12.000 EUR 1% 120 x 3,5%
weitere 12.000 EUR 2% 240  
weitere 12.000 EUR 3% 360  
weitere 12.000 EUR 4% 480  
alle weiteren Beträge 5% (von 54.300 EUR) 2.715  
Steuermessbetrag insgesamt 3.915 3.370
Steuerschuld bei einem Hebesatz von z.B.: 420% 16.443 14.154

Stromsparen, ein Wort das zurzeit in aller Munde ist. Und immer wieder die Aussage, na dann vergleich doch mal den Strom. Stromsparen kann jeder vor allem durch den effektiven Einsatz der elektrischen Geräte, die im Haushalt vorhanden sind. Die Stromanbieter zu vergleichen ist dagegen eine simple Angelegenheit. Dazu sucht man sich kurz die letzte Stromabrechnung heraus und schaut sich an, wie viele KWh im letzten Abrechnungszeitraum verbraucht worden sind. Mit dieser Zahl geht man dann z.B. auf den unten stehenden Vergleichsrechner. Dort muss nur die eigene PLZ und der Verbrauch eingegeben werden. Sekunden später weiß der Wechselwillige, an welcher Stelle sein Energieversorger steht. Je tiefer der eigene Versorger in der Liste erscheint, umso höher die Ersparnis beim Anbieterwechsel. Ein Wechsel geht ganz einfach vonstatten, entweder fordert man beim ausgewählten neuen Anbieter die Unterlagen an oder man füllt diese gleich online aus. Nach Ablauf der Kündigungsfrist beim alten Anbieter kommt der Strom weiterhin ohne Änderung oder irgendwelche Umbauten aus der Steckdose. Nur die nächste Abrechnung kommt vom neuen Anbieter und es wurde Geld gespart.

http://www.tarifevergleichen.com/stromtarife-vergleichen.html

Hier ein Screenshot von der Ergebnistabelle. Oben stehen die günstigen Tarife und darunter die teureren.

Stromvergleich

Quelle: Verifox

Das war mal wieder typisch deutsch, alle jammern über den Strompreis und die sich bereichernden Konzerne, aber keiner bekommt mal den Arsch hoch und mach bei einer Aktion wie am gestrigen Abend mit. Es ging meiner Meinung nicht nur um das Klima, nein man könnte den Energieriesen auch mal zeigen, was wir bewirken können.

“Das Stromnetz wird zusammenbrechen.” oder “Wir sitzen den ganzen Abend im Dunkeln!” solche Sprüche waren zu hören. Als ich dann mal kurz nach 8 aus dem Fenster schaute, sah alles so aus wie sonst auc. Weihnachtsbeleuchtung brannnte, Zimmer war hell keine Spur von der Aktion “Licht aus!”

In Deutschland funktioniert so was nicht, den Deutschen kann es so dreckig gehen wie man es sich nur vorstellen kann, den Pops zu bewegen, etwas zu bewegen macht keiner. Da muss ich mich ja vom Sofa hochrecken. Eigentlich geht es uns zu gut, sonst würde sich was bewegen.

Derzeit kann man hinkommen wo man will, überall wird gejammert und auf den Stromanbieter bzw. die Strompreise geschimpft. Die sind ja auch frech. Habe ich doch von eon Energie ein Kunenmagazin erhalten. Ich stelle fest: Immer wenn die Strompreise mal wieder angehoben werden, rechtfertigen sich die Anbieter bei ihren Kunden und versuchen ihre Umsatzsteigerungen mit Stromspartipps auszubügeln. Für den Kunden wird´s ja eigentlich nciht teuerer, wenn er zusätzlich spart. Dann kompensiert die Ersparbnis des Kunden die Preiserhöhung und alle sind zufrieden. Der Kunde hat seine alten Preise und die Energeiversorger haben trotzdem mehr verdient. Klasse System, ein wunder das die Ölindustrie noch nicht soweit ist. Frei nach dem Motto: Die Preise sind stabil, wenn sie nur richtig Strom sparen und Ihre Geräte optimal einsetzen und nutzen.

Aber wann wird wirklich gespart und funktioniert das mit den Energiesparlampen auch oder ist das alles nur veralberung der Menschen? Wir haben da mal eine kleine Übersicht vorbereitet.

  Leistungin Watt Lebensdauerin Stunden Anschaffungs-preis

in EUR

Kosten bei Betriebsdauer von 2.000 Stunden*(Lampe + Verbrauch = Gesamtkosten)
Glühlampe (Standard) 75 1.000 1,00 2,00 + 30,00 = 32,00
Halogenlampe (Glühlampenform) 60 1.500 3,00 4,00 + 24,00 = 28,00
Halogenlampe
(12V)
50 2.000 2,00 2,00 + 20,00 = 22,00
Halogenlampe, infrarotbeschichtet
(12V)
35 4.000 6,00 3,00 + 14,00 = 17,00
Energiesparlampe 15 15.000 12,00 1,60 + 6,00 = 7,60
*Energiekosten von 20,0 Cent pro Kilowattstunde inkl. Mehrwertsteuer, Lichtstrom von 1.000 Lumen;Lampendaten gemäß Herstellerangaben

Quelle: Max-Planck-Institut für Plasmaphysik sowie eigene Berechnungen

Mehr dazu erfahren Sie auf tarifevergleichen.com/stromtarife-vergleichen.html

Übrigens, Strompreise vergleichen kann man auch, die meisten haben allerdings Angst zu wechseln. Ehrlich gesagt ich auch etwas und wegen 50 EUR im Jahr würde ich es auch nicht machen. Bei 200 oder 300 EUR würde ich ins grübeln kommen und bei 400 EUR garantiert wechseln. Mit dem Vergleich kann man die Ersparnis ausrechnen.

Sie als Unternehmer beschäftigen keinen Sänger oder Schauspieler und müssen u.U. trotz allem Künstlersozialabgabe zahlen! Denn grundsätzlich muss jedes Unternehmen auf die gezahlten Entgelte für regelmäßige künstlerische Leistungen eine Abgabe an die Künstlersozialkasse kurz KSK entrichten. Dabei ist es unerheblich, ob der Künstler bzw. Publizist selbst der Versicherungspflicht der KSK unterliegt. Der Abgabesatz für 2007 beträgt 5,1% und für 2008 4,9% der Bemessungsgrundlage. Zur Bemessungsgrundlage gehören alle für künstlerische/publizistische Leistungen oder Werke geleisteten Zahlungen. Die auf Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Als Künstler im Sinne der KSK sind neben Schauspielern und Sängern beispielsweise einzuordnen: ein Grafik-Designer (einschl. Multimedia-Designer), ein Web-Designer oder ein wissenschaftlicher Autor. Wenn also regelmäßig, die Betonung liegt auf regelmäßig, ein Web-Designer für das Unternehmen tätig ist, oder regelmäßig Werbeblätter erstellt werden, muss das Unternehmen dafür Abgaben an die KSK leisten. Genau diesen Sachverhalt kennen viele Unternehmen nicht. Die KSK sucht verstärkt nach Unternehmen, die noch nicht angemeldet sind und zu den abgabepflichtigen Verwertern gehören. Bekommt ein Unternehmen das Schreiben der KSK und ist abgabepflichtig, dann kann es richtig teuer werden. Die Abgabe verjährt erst nach 5 Jahren, d.h. bis 2001 kann nachgefordert werden. Das Schreiben einfach zu ignorieren ist allerdings auch keine Lösung, da die Höhe der zu leistenden Abgabe auch geschätzt werden kann. Außerdem können Bußgelder bis zu 50.000 EUR ausgesprochen werden.

Weitere Infos unter: http://www.kuenstlersozialkasse.de

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Benzin und Diesel steigen ins Unermessliche, da freut sich jeder Unternehmer, wenn ein paar Euro gespart werden können. Aber wie? Die Preise an der Tanksäule werden von den Ölkonzernen und Scheichs bestimmt. Die Kfz Steuer bestimmt der Bundesfinanzminister. Bleibt nur noch die Kfz Versicherung. Die Kfz Versicherung stellt einen nicht zu verachtenden Posten der gesamten Kfz Betriebsausgaben eines Unternehmens dar. Zum 30. November hat jeder ein Kündigungsrecht und kann eine günstigere Kfz Versicherung wählen. Das kann mit unter einige hundert Euro im Jahr sparen und somit die Betriebsausgaben des Unternehmens verringern. Welche Kfz Versicherung nun die günstigste ist, kann mit einem kostenlosen Versicherungsvergleich festgestellt werden.
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Die Beschaffung von Berufskleidung kommt generell dem Arbeitnehmer zu. Auch wenn der Arbeitnehmer durch die Anforderungen des Berufszweiges in der Auswahl begrenzt ist, wird die Berufsbekleidung vom persönlichen Geschmack des Arbeitnehmers bestimmt. Dienstkleidung hingegen ist vom Arbeitgeber unentgeltlich zu stellen, wenn bestimmte Vorgaben zur Farbe, dem Material oder dem Schnitt einzuhalten sind. Reinigungskosten von Dienstkleidung sind vom Arbeitgeber zu tragen. Als typische Berufsbekleidung sind u.a. Blaumann (Overall) und Kittel anzusehen. Zur Schutzbekleidung zählen sich Sicherheitsschuhe, Helm, Kettenhandschuhe also die Bekleidung, die dazu geeignet ist, den Körper zu schützen. Keinesfalls als Berufsbekleidung sondern zu den Kosten der privaten Lebensführung zählen u.a. Anzug, Kostüm, Oberhemden, Schuhe. Ist aber ein Jacket eigens für eine Messe in den Farben der Firma mit Firmenlogo ausgestattet, ist es als Berufsbekleidung anzusehen. Ist eine normale Sehhilfe nicht geeignet, kann eine spezielle Sehhilfe als Bildschirmarbeitsbrille zur Berufsbekleidung gehören.

Fazit

Die Grenzen zwischen der privat zu zahlenden Berufskleidung und der vom Arbeitgeber zu stellenden Dienstkleidung sind eigentlich klar voneinander getrennt. Dennoch kommt es gerade in diesem Bereich immer wieder zu Unklarheiten. Deshalb sei an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen: Kleidung, die im privaten Umfeld getragen werden kann und keine Rückschlüsse auf den Arbeitgeber zulässt, muss auch privat finanziert werden.

Bei den Vorschriften zur Sicherheit am Arbeitsplatz hingegen sieht der Gesetzgeber den Arbeitgeber in der Pflicht. Spezielle Sicherheitsschuhe und Co. sind deshalb unbedingt zur Dienstkleidung zu zählen, deren Kosten der Arbeitgeber trägt.

Beispiel:

Im Büro von Unternehmer A werden Anzug und Kostüm als Berufskleidung vorgeschrieben. Da diese aber auch privat getragen werden können, stellen sie keine Dienstkleidung dar, sondern müssen vom Arbeitnehmer selbst finanziert werden.

Ein Unternehmer nimmt ein Darlehen zur Begleichung seiner privaten Einkommenssteuer Nachzahlung auf. Die aus der Aufnahme dieses Darlehens resultierenden Schuldzinsen sind keine Betriebsausgabe. Die private Einkommensteuer dient nicht dem Erwerb, der Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen. Sie ist somit genau wie die angefallenen Schuldzinsen dem persönlichen Bereich bzw. der privaten Lebensführung zuzuordnen und demzufolge einkommenssteuerrechtlich bedeutungslos.

Künftig muss für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Sammelposten gebildet werden. Vorausgesetzt das Wirtschaftsgut ist selbständig nutzbar und die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sind größer als 150 EUR und übersteigen nicht 1.000 EUR. Der gebildete Sammelposten ist im Jahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren zu je 20% gewinnmindernd aufzulösen. Das Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen mindert nicht den Sammelposten. Erlöse aus dem Verkauf eines Wirtschaftsgutes des Sammelpostens sind in voller Höhe als Ertrag zu erfassen.

Sollten die 150 EUR (bis 31.12.2007 noch 410 EUR) nicht überschritten werden, sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen.

Ist eine spezielle Bildschirmarbeitsbrille neben einer normalen Sehhilfe notwendig, können diese Aufwendungen Betriebsausgaben sein. Die Bildschirmarbeitsverordnung vom 04. Dezember 1996 geht im § 6 Abs. 2 aus, (http://www.gesetze-im-internet.de/bildscharbv/index.html) von speziell auf den Arbeitsplatz ausgerichteten Sehhilfen aus. Das bedeutet, diese Brille ist auf den ungewöhnlichen Abstand vom 60 bis 90 cm, der am Bildschirmarbeitsplatz gegeben ist, ausgerichtet. Damit ist die Bildschirmarbeitsbrille nicht zum Lesen oder Autofahren geeignet. Der Arbeitgeber trägt die Aufwendungen für die Bildschirmarbeitsbrille, die bei ihm eine Betriebsausgabe darstellen. Für den Arbeitnehmer stellen diese Aufwendungen keinen steuerlichen Arbeitslohn dar.

Trotzdem sollte natürlich darauf geachtet werden, dass diese Brille notwendig ist. Wer sie einfach nur deshalb anschafft, weil dadurch Betriebsausgaben für das Unternehmen entstehen, nicht aber, weil sie notwendig ist, darf auch nicht damit rechnen, dass die Ausgaben anerkannt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Bildschirmarbeitsbrille nicht genutzt wird.

Ebenfalls kann eine solche Brille nur dann zu den Betriebsausgaben gezählt werden, wenn sie verhältnismäßig ist. Das neueste Designer-Gestell, welches beim Optiker für einige Hundert Euro angeboten wird, sollten Sie also nicht wählen, da der Fiskus sonst schnell hellhörig wird.

Die spezielle Bildschirmarbeitsbrille können auch Unternehmer selbst nutzen und deren Kosten als Betriebsausgaben geltend machen. Doch gilt hier ebenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Beispiel:
Mitarbeiter U benötigt eine spezielle Bildschirmarbeitsbrille, da er mit dieser besser sehen kann. Das Gestell schlägt mit etwa 50 Euro zu Buche, mit Gläsern entsteht ein Gesamtpreis von 100 Euro. Das ist durchaus vertretbar und wird vom Fiskus anerkannt. Wenn das Gestell aber schon 300 Euro kostet, kann die Betriebsausgabe schnell gestrichen werden.

Nicht nur geschäftlichen E-Mails sondern auch Geschäftsbriefen müssen seit Anfang des Jahres bestimmte Pflichtangaben umfassen. Zu den Geschäftsbriefen zählen u.a.: Angebote, Auftragsbestätigungen Rechnungen und Quittungen. Abhängig von der Gesellschaftsform sind verschiedene Angaben Pflicht. Ein Kleingewerbetreibender muss demzufolge seinen ausgeschriebenen Vor- und Zunamen, seine Geschäftsbezeichnung und eine ladungsfähige Adresse angeben. Angaben die auf der Grundlage des Ust-Rechtes gemacht werden müssen, bleiben hiervon unberührt.

Ab 2007 muss der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer angesiedelt sein, um dessen Aufwendungen als Betriebsausgabe ansetzen zu können. Das trifft nur auf wenige Ausnahmen wie z. B. der Hausgewerbetreibende zu. Die Kosten der Anschaffung von beruflich erforderlichen Arbeitsmitteln wie ein PC, der Schreibtisch oder der Bürostuhl sind weiterhin auch ohne Arbeitszimmer abzugsfähig. Dabei ist es unerheblich wo der Schreibtisch in der Wohnung steht.

Mehr zum Arbeitszimmer.

Bei Geschenken gilt eine Freigrenze von 35,- EUR pro beschenkter Person und Jahr. Sofern der Unternehmer umsatzsteuerbefreit arbeitet, ist der Betrag brutto, also inkl. Umsatzsteuer zu verstehen. Für Umsatzsteuerpflichtige gilt die Freigrenze netto, also ohne Umsatzsteuer. Bleibt der Schenkende mit einem oder mehreren Geschenken unter dieser Freigrenze, sind die Geschenke insgesamt als Betriebsausgabe zu behandeln. Die anfallende Vorsteuer können umsatzsteuerpflichtige beim Finanzamt geltend machen. Wird die Freigrenze von 35,- EUR durch ein weiteres Geschenk überschritten, sind beide Geschenke nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. In diesem Fall muss der Umsatzsteuerpflichtige die Vorsteuer der bereits erfassten Geschenke korrigieren. Die frühere Umsatzsteuervoranmeldung bleibt hiervon unberührt. Die Korrektur der Vorsteuer wird in dem Zeitraum durchgeführt, in dem die Freigrenze überschritten wurde. Ein Beispiel zum Thema Vorsteuer Geschenke finden Sie im Forum.

Fazit

Sie sollten also immer genaue Aufzeichnungen über Ihre Geschenke führen. Sollten Sie mehrere Geschenke bestellen, wie es etwa zu Weihnachten üblich ist, achten Sie auf eine genaue Auflistung der beschenkten Personen, Kunden, Mitarbeiter usw. Dadurch behalten Sie stets im Blick, welche Kosten für Geschenke für die einzelnen Beschenkten entstanden sind. Summieren Sie alles zum Jahresende auf und schauen Sie genau nach, ob Sie bei einem Geschäftspartner die Grenze überschreiten. Sollte das der Fall sein, korrigieren Sie das Ganze in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung, um kein Risiko einzugehen, Ärger mit dem Finanzamt zu bekommen.

Noch besser ist es natürlich, wenn Sie von Anfang an im Blick haben, welche Geschäftspartner im laufenden Jahr welche Geschenke erhalten haben und wie hoch der dafür angesetzte Wert war.

Sie sind Betreiber einer gewerblichen Accounts – prima, durch die Hinterlegung Ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer können Sie eine Nettorechnung von ebay erhalten. Eine Netto-Rechnung bedeutet für Sie als vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer, dass Sie dem Finanzamt die Umsatzsteuer schulden und gleichzeitig diesen Betrag als Vorsteuer geltend machen können. Als Kleinunternehmer müssen Sie die Umsatzsteuer auf den entsprechenden Betrag ebenfalls abführen, können aber, da Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, die Vorsteuer nicht geltend machen.

Für viele der Alptraum schlechthin. Das Finanzamt kommt unangemeldet und prüft bis in den kleinsten Winkel des Unternehemens. Alles wird umgekrempelt, durchsucht und hinterfragt. Ganze Akten und Ordner werden kopiert, eingezogen oder konfisziert. Was darf das Finanzamt wirklich? Muss sich das Finanzamt anmelden oder kann der Finanzbeamte auch ohne vorherige Anmeldung die Geschäftsräume durchsuchen? Lösung: Bei der Umsatzsteuernachschau kann der Finanzbeamte ohne Anmeldung die Geschäftsräume zu den gewöhnlichen Arbeitszeiten oder Geschäftszeiten betreten. Privaträume sollten gemieden werden. Diese sind nur dann in die Nachschau einzubeziehen, wenn dadurch Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermieden werden können. Der Unternehmer sollte stets den die Identität des Vertreters der Finanzverwaltung prüfen. Dieser hat auch eigentlich unaufgefordert sich auszuweisen. Außerdem ist die Amtsinterne Ermächtigung vorzulegen. Mehr zum Thema Umsatzsteuernachschau und Umsatzsteuerprüfung in unserem Forum.

Fazit

Seien Sie also auf eine unangemeldete Überprüfung der Umsatz- und Vorsteuern in Ihrem Unternehmen, teils auch in Ihren Wohnräumen gefasst. Sofern sich der Prüfer jedoch nicht eindeutig ausweisen kann, bitten Sie ihn um etwas Geduld und fragen Sie telefonisch beim für Sie zuständigen Finanzamt nach. Achten Sie dabei immer auf Ihren Tonfall, denn ein unhöflicher Ton kann schnell noch größere Prüfungen nach sich ziehen. Lassen Sie sich aber nicht zu sehr in die Karten schauen. Erst nachdem eindeutig feststeht, dass es sich beim Prüfer auch tatsächlich um einen solchen handelt, sollten Sie ihm Zugang zu Ihren Unterlagen gewähren. Bedenken Sie dabei, dass nicht nur sämtliche schriftlichen Unterlagen vorzulegen sind, sondern Sie ebenso verpflichtet sind, Ihre elektronische Buchführung vorzulegen. Ihr Prüfer kann somit auch in Ihren Rechner sehen. Vermeiden Sie es also im Vorfeld, hier Dinge zu hinterlegen, die nicht ganz koscher sind.

Mit der Unternehmensteuerreform ab 01.01.2008 werden die Regelungen der geringwertigen Wirtschaftsgüter – kurz GWG genannt – verändert. Künftig ist ein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut, z.B. ein Schreibtisch, ab einem Wert von 150 EUR als GWG in einem Sammelposten zu erfassen und auf einen Zeitraum von 5 Jahren gleichmäßig abzuschreiben. Das GWG darf dabei nicht teurer als 1.000 EUR sein. Auch durch diese Regelung steigen die Gewinne der Unternehmen, wodurch eine höhere einkommensteuerliche Belastung zu erwarten ist.

Der Bundestag hat mit Beschluss am 25.05.2007 den Weg für die Unternehmenssteuerreform ab dem Jahr 2008 freigemacht. Damit schafft der Gesetzgeber die degressive Abschreibung ab. Dem Unternehmer wird somit ein wichtiges Instrument zur Steuerung und Optimierung seines Unternehmensgewinns genommen. Die Folgen daraus sind: Steigende Unternehmergewinne und somit eine höhere steuerliche Belastung der Unternehmen, was nicht zuletzt eine Abdämpfung der Investitionstätigkeit und somit die Veralterung des Anlagevermögens der Unternehmen bedeutet. So wird der beginnende Aufschwung gleich im Keim erstickt.

Unternehmer, die einen Lkw in ihrem Unternehmen nutzen, hatten bisher keinerlei Probleme mit dem Finanzamt. Denn das unterstellte nur dem Selbstständigen eine Privatnutzung, welcher einen Pkw im Betriebsvermögen hatte. Man ging einfach nicht von einer privaten Nutzung eines Lkws aus – wer fährt schon mit dem Lastkraftwagen in den Urlaub oder zum Einkaufen? Das Finanzgericht Schleswig-Holstein belehrte die Steuerpflichtigen nun eines Besseren. Auch bei einem Kastenwagen unterstellte es eine private Nutzung durch den Unternehmer und ermittelte so Einnahmen aufgrund einer derartigen Nutzungsentnahme. Im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21.01.2002 steht allerdings recht eindeutig geschrieben, dass die 1%-Methode nicht auf Zugmaschinen oder Lastkraftwagen anzuwenden ist. Häufig sind auch zweisitzige Pritschenwagen oder Transporter als Lkws Kfz-steuerlich zugelassen und würden unter diese Regelung fallen. Der Unternehmer hat also derzeit noch ein übergeordnetes Urteil auf seiner Seite. Fraglich ist nur, wie lange diese Regelung so noch besteht.

Unter www.bundesfinanzhof.de kann jeder kostenlos die neuste Rechtsprechung deutscher Gerichte nachlesen. Dazu erhalten Sie sowohl anhängige Verfahren als auch Entscheidungen.

Sofern der Betrieb des Unternehmers im Fördergebiet liegt, d.h. die neuen Bundesländer einschließlich Berlin, er zu dem verarbeitenden Gewerbe zählt oder zu den produktionsnahen Dienstleistungen und es sich um eine Erstinvestition handelt, durch welche neue Wirtschaftsgüter angeschafft werden, kann eine Investitionszulage beantrag werden, welche bis zu 27,5% betragen können. Es lohnt sich also mit einem Steuerberater zu sprechen, der die genauen Voraussetzungen für das Unternehmen

Da Unternehmer ihre Umsatzsteuervoranmeldung oder auch Lohnsteuervoranmeldung per elektronischer Datenübermittlung an die Finanzverwaltung senden müssen, hat der Gesetzgeber und die Softwareentwickler nun nachgebessert. Dem Unternehmer steht es nun frei, ob er seine Übertragung elektronisch signiert und damit ein „sicher“ überträgt oder eher die unsignierte Variante nutzen möchte. Die Signatur zeigt dem Finanzamt auf, dass die Daten auch von dem Steuerpflichtigen kommen, der sie zu senden scheint. Das Finanzamt kann im Zweifel auch nachfragen, ob die Daten so gewollt versendet werden sollen.

Sofern eine betriebsinterne Veranstaltung sich ausschließlich mit firmeninternen Themen beschäftigt, können auch freie Mitarbeiter bewirtet und die dabei entstehenden Kosten voll als Aufwand geltend gemacht werden. Bei dieser Bewirtung ist keine Korrektur nötig, wie sie bei der Bewirtung von Geschäftspartner etwa in einer Gaststätte durchzuführen wäre, so entschied das Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. Bewirtung aus geschäftlichem Anlass daher mit Kürzung, Bewirtung aus rein betrieblichem Anlass (interne Betriebsveranstaltung) ohne Kürzung.

Auch bei der Telefonnutzung im Rahmen einer Telefonflatrate muss der Unternehmer die private Nutzung ermitteln und u.U. der Umsatzsteuer unterziehen. Der Aufteilungsschlüssel der privaten Nutzung der Telefonkosten kann bei einer Flatrate nicht mehr per Einzelverbindung durchgeführt werden, da ja seitens der Anbieter keine Einzelverbindungen mehr abgerechnet werden. Der Unternehmer muss also auf einem anderen Weg den Schlüssel ermitteln. Am schnellsten wird wohl eine gute Schätzung sein, was als letzte Option herhalten muss, sofern keine anderen Daten vorhanden sind.

Seit 2007 müssen Steuerpflichtige Schecks zur Umsatzsteuer bereits 3 Tage früher als bisher einreichen. Einige Unternehmer bezahlen ihre Umsatzsteuervorauszahlung nicht per Banküberweisung, sondern stellen einen Verrechnungsscheck aus, der beim Finanzamt abgegeben wird. Genau dieser Scheck muss seit diesem Jahr drei Tage vor Ablauf der Abgabefrist eingereicht werden. Andernfalls können Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent der zu zahlenden Steuer entstehen. Diese Regelung soll mit aller Wahrscheinlichkeit die hohen Verwaltungskosten senken und den Steuerzahler zum Lastschrifteinzugsverfahren animieren.

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Die Gebühreneinzugszentrale verlangt seit 2007 auch für Computer die berüchtigte GEZ-Gebühr. Dabei wird von den Selbständigen Unternehmern, Freiberuflern und Gewerbetreibenden die Gebühr verlangt, sofern Sie nicht schon für ein Fahrzeug oder ein Radio Ihres Unternehmens die GEZ-Gebühren bezahlen müssen. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob der Unternehmer mit seinem PC auch wirklich Fernsehen schaut oder Radio hört. Als kleines Trostpflaster: Die GEZ-Gebühr auf betriebliche Radios, PCs oder Fahrzeuge ist als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Das lange Suchen hat nun ein Ende. www.Tarifevergleichen.com ist da. Hier können Sie so ziemlich alles vergleichen was Zahlen hat. Besonders empfehlenswert sind Versicherungsvergleiche. Ohne verbindliche Abschlüsse kann man hier eine Preisvorstellung bekommen und ist so seinem eigenem Versicherungsvertreter einen Schritt voraus. Das hilft bares Geld sparen. Mehr dazu unter www.Tarifevergleichen.com Übrigens, auf dieser Seite kann man auch Onlinehäuser und Auktionstools vergleichen.

Nicht nur die Mehrwertsteuer steigt mit satten 3% und macht den Unternehmern das Leben schwer, sondern auch die Versicherungssteuer, welche zufälligerweise auch 16% betrug und nun auf 19% angehoben wurde. Der Unternehmer kann diese Verteuerung zwar als Betriebsausgabe ansetzen, aber nur, wenn es sich auch um eine betriebliche Versicherung handelt. Ausgenommen von der Steigerung der Versicherungssteuer auf 19% sind private Krankenversicherungen, Lebensversicherungen und Rentenversicherungen. Die zuletzt genannten sind aber ohnehin private Versicherungen, welche nicht zu Betriebsausgaben führen könnten, mit oder ohne Erhöhung.

Immer wieder erreichen uns Anfragen und Forenbeiträge zur Kleinunternehmerregelung und den umsatzsteuerlichen Möglichkeiten. Obwohl eine umsatzsteuerliche Beratung ausgeschlossen ist, habe wir das Umsatzsteuergesetz zum § 19 in einem Onlinetest aufgearbeitet, um die Vielzahl der Fragen damit in den Griff zu bekommen. Unter www.betriebsausgabe.de/kleinunternehmerregelung.php kann jeder Unternehmer oder Existenzgründer testen, ob er die Kleinunternehmerregelung nutzen kann. Kleinunternehmer ist, wer bestimmte Umsatzgrenzen im Vorjahr und im aktuellen Jahr unterschreitet. Testen Sie selbst!

Der Gesetzgeber verlangt beim Ausstellen von Rechnungen ab einem Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer von 100 EUR (150 EUR ab 1.1.2007) unter anderem folgende Angaben:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die vollständigen Angaben können aus dem Beitrag http://www.betriebsausgabe.de/rechnungen.php

Der Auszug aus dem Umsatzsteuergesetz des §14 Abs. 4 zeigt, dass ein Unternehmer neben Adressdaten auch seine eigene, vom Finanzamt vergebene Steuernummer auf seinen Ausgangsrechnungen aufführen muss. Genau in dieser Tatsache liegt unseres Erachtens ein Sicherheitsrisiko, da mit Hilfe dieser Steuernummer telefonisch Daten des Steuerpflichtigen beim zuständigen Finanzamt abgerufen werden könnten. Da der Unternehmer das Wahlrecht zwischen Steuernummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzt, sollte auf den Ausgangsrechnungen stets die vom Bundesamt für Finanzen vergebene Umsatzsteueridentifikationsnummer im Format DExxxxxxxxx vermerkt sein. Durch diese Nummer ist eine Informationsspionage durch Dritte nicht möglich.

Umsatzsteueridentifikationsnummer auch für Kleinunternehmer

Übrigens kann diese Umsatzsteueridentifikationsnummer auch an Kleinunternehmer, die von der Umsatzsteuer nach § 19 UStG befreit sind, beantragt werden. Sinnvoll ist dies ohnehin, wenn Warenlieferungen ins Ausland erfolgen. Sobald die Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragt und erteilt wurde, sollten Kleinunternehmer demzufolge ebenfalls nur noch diese Nummer auf ihren Rechnungen vermerken. So gehen sie sicher, dass Dritte ihre Daten beim Finanzamt nicht abfragen können.

Ab 2007 ändert sich für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer der Gesamtbetrag von Kleinbetragsrechnungen. Bis zu diesem Betrag kann auf einige Rechnungsbestandteile verzichtet werden. So zum Beispiel die Steuernummer oder der Name mit Adresse des Leistungsempfängers. Die Regelung zu den Kleinbetragsrechnungen erleichtert die Rechnungslegung sowie den Vorsteuerabzug für Unternehmer. Bei einer Rechnung von bspw. 78 EUR (brutto) aus einem Baumarkt muss daher keine gesonderte Rechnung ausgestellt werden. Es reicht der Kassenbon, um den vollen Vorsteuerabzug geltend zu machen. Weitere Informationen zu den Inhalten auf einer Rechnung erhalten Sie unter http://www.betriebsausgabe.de/rechnungen.php

Demnach gilt ab dem Jahr 2007 die höhere Grenze von 150 Euro für die vereinfachte Rechnungslegung. Allerdings muss auch auf den Kleinbetragsrechnungen zumindest der berechnete Mehrwertsteuersatz vermerkt werden. In Kassensystemen von Baumärkten ist dies bereits voreingestellt, hier wird auch der Betrag der Umsatzsteuer entsprechend ausgewiesen. Bei händisch erstellen Quittungen oder Kleinbetragsrechnungen hingegen kann auf den Betrag der Umsatzsteuer verzichtet werden. Hier reicht es aus, wenn der Prozentsatz der berechneten Umsatzsteuer angegeben ist.

Formulare nutzen

Am besten beraten sind Unternehmer, indem sie entsprechende Formularblöcke für Kleinbetragsrechnungen nutzen. Hier wird vorgegeben, welche Angaben zwingend erforderlich sind. Übrigens ist die Angabe einer fortlaufenden Rechnungsnummer bei den Kleinbetragsrechnungen ebenso wenig erforderlich, wie die Angabe des Leistungsempfängers.

Enthalten sein müssen zwingend:

  • Vollständiger Name und Adresse des leistenden Unternehmers (in der Regel reicht ein Stempel)
  • Ausstellungsdatum
  • Art und Menge der gelieferten Waren oder Leistungen
  • Bruttorechnungsbetrag in einer Summe
  • Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer bzw. Umsatzsteuerbefreiung

Im Juni 2006 hat der Gesetzgeber die Arbeitgeberpauschale für Minijobs mit Wirkung zum 01. Juli 2006 von 25% auf 30% angehoben. Für die Rentenversicherung sind ab diesem Zeitpunkt 15%, für die Krankenversicherung 13% zu zahlen. Die pauschale Lohnsteuer bleibt unverändert mit 2% des Arbeitseinkommens bestehen. Die Bundesknappschaft hat in der Minijob-Zentrale unter www.bundesknappschaft.de einen Minijob-Rechner in Form eines Excel-Formulars zum Download bereitgestellt, der diese gesetzliche Beitragsanpassung bei der Berechnung der Löhne berücksichtigt. Damit können Sie die Abrechnungen für insgesamt 10 Arbeitnehmer vornehmen. Zudem erhalten Sie eine Zusammenfassung der Daten für den Beitragsnachweis. Wer eigene Software verwendet, sollte bei der Berechnung der Löhne für Minijobber im Monat Juli 2006 diese Beitragsanpassung berücksichtigen, um korrekte Beitragsnachweise zu erstellen. Auch für Mini-Jobs gibt es die Möglichkeit eines Dauerbeitragsnachweises. Dieser ist ab der Lohnabrechnung für Juli 2006 entsprechend neu auszustellen. Ausgenommen von dieser Erhöhung sind Minijobs in Privathaushalten. Diese müssen auch weiterhin eine Arbeitgeberpauschale in Höhe von 25% abführen.
Mehr dazu unter www.bundesknappschaft.de

Mit der neusten Regelung der Finanzverwaltung ist es nun erforderlich die Vorschriften über die korrekte Ausstellung von Rechnungen auch bei Bewirtungsrechnungen einzuhalten. Sollte der Unternehmer also einmal so viele Personen bewirten, dass die Rechung über 100 EUR hinaus geht, so muss auf der Rechung zum Beispiel auch die Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer der Gaststätte oder des Restaurants erscheinen. Nur wenn alle nötigen Bestandteile einer ordnungsgemäßen Rechung vorhanden sind, ist der Vorsteuerabzug auch gesichert.

Um eine plausible Abschätzung von Umsätzen, Gewinnen und Wareneinkäufen ermittlen zu können, stützt sich das Finanzamt seit vielen Jahren auf statistisch erhobenen Daten, den sogenannten Richtsatzsammlungen. Diese Datensammlungen werden regelmäßig aktualisert. Darin sind auch die Pauschalen Beträge für die Versteuerung der Entnahme von Waren aus dem Unternehmen durch den Unternehmer selbst oder seine Familien enthalten. Zu der Sammlung einfach auf den Quellenlink klicken.

Bis zum 31.12.2000 galt schonmal die nun wieder eingeführte Höchstgrenze bei der degressiven Abschreibung von maximal 30% oder dem Dreifachen der linearen Abschreibung. Seit dem 01.01.2006 hat die Bundesregierung diese Regelung wieder aufgeriffen, um den Unternehmen einen Vorteil zu verschaffen und entsprechend steuerlich zu entlasten. Wirtschaftsgüter, welche in der Zwischenzeit angeschafft oder hergestellt wurden also vom 01.01.2001 bis 31.12.2005) können nur mit dem zweifachen der linearen Abschreibung aber maximal 20% der lineraren Abschreibung als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Die Pauschalabgabe in Höhe von 25% für geringfügig Beschäftigte bleibt zunächst bis zum 30.06.2006 erhalten. Ab den 01.07.2006 wird der Pauschalbetrag für die Krankenversicherung auf 13% und der Pauschalbetrag für die Rentenversicherung auf 15% angehoben. Der pauschale Lohnsteuersatz von 2% bleibt auch in Zukunft bestehen, so dass der Arbeitgeber ab Juli eine Gesamtpauschale von 30% abführen muss. Der geringfügig Beschäftigte erhält auch wie bisher seinen Verdienst ohne Abzüge ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat also durch diese Neuregelungen ab 01.07. mit einer Mehrbelastungen an Sozialversicherungen in Höhe von 5% zu kalkulieren. Beispiel bis 30.06.2006 Arbeitslohn 100 EUR 11% Krankenversicherung 11 EUR 12% Rentenversicherung 12 EUR 2% pauschale Lohnsteuer 2 EUR Die Höhe der Abgabe für den Arbeitgeber beträgt insgesamt 25 EUR Beispiel ab 01.07.2006 Arbeitslohn 100 EUR 13% Krankenversicherung 13 EUR 15% Rentenversicherung 15 EUR 2% pauschale Lohnsteuer 2 EUR Die Höhe der Abgabe für den Arbeitgeber erhöht sich um 5 EUR auf nun insgesamt 30 EUR.

Mindestens einmal im Jahr ist es in jedem Unternehmen soweit. Der Chef lässt mal was springen. Die Weihnachtsfeier oder eine andere Betriebsveranstaltung wird von Unternehmern gern genutzt , um den treuen und untergebenen Angestellten etwas Gutes zu tun. Doch immer öfter muss das Firmenoberhaupt eine steuerliche Enttäuschung hinnehmen. Dabei kommt sehr oft die Frage auf, bis zu welchen Betrag eine solche Veranstaltung steuerfrei bleibt? Voraussetzung dafür ist zunächst, dass es sich bei der Veranstaltung um eine für alle Mitarbeiter öffentliche Feier handelt. Es muss also jeder Mitarbeiter die Möglichkeit haben, daran teilzunehmen. Der Unternehmer kann pro Jahr insgesamt zwei Veranstaltungen steuerliche geltend machen, wobei pro Mitarbeiter (nebst dessen Angehörige) ein Betrag von 110 EUR (inkl. Umsatzsteuer) nicht überschritten werden darf. Andernfalls ist die komplette Veranstaltung für den Arbeitnehmer als lohnsteuer und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn einzustufen. Der Betrag von 110 EUR pro Person und Veranstaltung umfasst alle Aufwendungen für die Beköstigung, Musik, Miete für den Saal und Geschenke. Auch Darbietungen sind in der Pauschale enthalten.

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Bisher hatten Kleinunternehmer und Freiberufler hinsichtlich der Geltendmachung von Kfz-Kosten ein leichtes Leben, doch damit ist es seit 2006 vorbei. Das Bundeskabinett hat mit dem Gesetzesentwurf zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen am 20.12.2005 eine neue Regelung hinsichtlich der Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung verabschiedet. Aus dieser jedoch noch sehr undetaillierten Beschreibung können folgende Informationen gewonnen werden, wobei jedoch keinesfalls gewährleistet werden kann, dass es sich hierbei um eine endgültige und abschließende Regelung der Bundesregierung handelt. Der Bundesfinanzhof hat in der Vergangenheit entschieden, dass auch diejenigen Unternehmer, welche ihren Gewinn nach der so genannten Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, gewillkürtes Betriebsvermögen bilden können. Dazu zählt unter anderem ein Kfz, welches weniger als 50% betrieblich genutzt wird. Der Unternehmer hat in diesem Fall das Wahlrecht, das Fahrzeug privat oder betrieblich zu behandeln. Somit kann er entscheiden, ob die mit dem Fahrzeug zusammenhängenden Kosten als Betriebsausgaben gewinnmindernd geltendgemacht werden können. Allerdings sieht der Gesetzgeber dieser Gestaltungsfreiheit derzeit etwas enger und möchte gerade den Unternehmern, welche ihren Pkw fast ausschließlich privat nutzen den steuerlichen Gestaltungsspielraum entziehen.

Zur Rechtslage ab 2006:

Wird der Pkw zu weniger als 50% genutzt, dann ist es nach neuster Rechtsprechung ratsam ab dem 1.1.2006 ein Fahrtenbuch zu führen. Der Gesetzgeber verlangt bei allen Unternehmern, welche ein Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln, dass der private bzw. der geschäftliche Nutzungsanteile durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Anders ausgedrückt, die zeitunaufwändigere 1% Methode darf nur noch bei Fahrzeugen angewandt werden, welche zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden. Derzeit besteht keine eindeutige Rechtslage für alle diejenigen Fälle, wo das Fahrzeug zu weniger als 50% betrieblich genutzt wird. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass die private Nutzung in diesen Fällen durch das Fahrtenbuch zu erfolgen hat. Fraglich ist allerdings noch, ob das Finanzamt stets die Führung eines Fahrtenbuchs verlangen kann, um dadurch den privaten Nutzungsanteil zu ermitteln.

Das könnte im schlimmsten Fall folgende Auswirkungen haben: Alle Kleinunternehmer, die einen Pkw zu weniger als 50% betriebliche nutzen, also sehr wenig mit dem Fahrzeug geschäftlich unterwegs sind, müssen ab 2006 ein Fahrtenbuch führen, um die tatsächliche Nutzung dem Finanzamt nachzuweisen. Nur dann können Sie auch die sogenannte 1% Methode anwenden, um die private Nutzung pauschal zu ermitteln. Eigentlich relativ unsinnig, da die einfache und zeitunaufwendige Pauschalmethode erst anwand werden darf, wenn mit der sehr aufwendigen Methode nachgewiesen ist, dass die unaufwendige Methode genutzt werden darf. Das ist vergleichbar mit einer Person, die aus Zeitgründen mit dem Lift auf den Berg fahren möchte, das Ticket dazu aber nur am Gipfel des Berges erwerben kann. Weitere ausführlichere Informationen unter http://www.presseportal.de/story.htx?nr=768469

Gesetzlich zugelassene Software für Fahrtenbücher

Seit dem Veranlagungsjahr 2005 muss der Steuerpflichtige zur Ermittlung seines Gewinns ein amtlich vorgedrucktes Formular verwenden. Von dieser Neuregelung ausgeschlossen sind Personen, deren Betriebseinnahmen für den entsprechenden Betrieb unter der Grenze von 17.500 EUR liegen. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige eine formlose Gewinnermittlung beim Finanzamt abgeben. Er ist also nicht an das Formular der Finanzverwaltung gebunden. Was muss alles in der Anlage EÜR eingetragen werden? Insbesondere umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen, vereinnahmt Umsatzsteuer, erstattete Umsatzsteuer, private Kfz-Nutzung, private Telefonnutzung, Warenentnahmen, Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen. Darüber hinaus Betriebsausgaben wie der Wareneinkauf, bezogene Leistungen, Personalkosten, Abschreibungen, Sonderabschreibungen, Kraftfahrzeugkosten, Raumkosten, aber auch Schuldzinsen. Außerdem Geschenke, Bewirtungskosten, Reisekosten und andere Repräsentationskosten sowie sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben für Telefon, Büromaterial, Beratungskosten, gezahlte Vorsteuerbeträge usw. Auf diese Art und Weise müssen die Betriebsausgaben nach dem vorgegebenen Schema eingruppiert werden. Aber nicht nur Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen sind auf der neuen Anlage des Finanzamtes zu vermerken, sondern auch ergänzende Angaben auf der Rückseite des Formulars. Zu diesen Angaben zählen beispielsweise die Bildung bzw. die Auflösung von Rücklagen und Ansparabschreibungen im Rahmen diverser steuerlicher Möglichkeiten. Außerdem möchte der Fiskus Entnahmen und Einlagen bei Schuldzinsenabzug erklärt haben. Dazu zählen insbesondere die Entnahmen (inklusive Sach-, Leistungs- und Nutzungsentnahmen) sowie entsprechende Einlagen des Unternehmers. Wo könnte der Haken der Finanzverwaltung liegen? Die neue Anlage zur Ermittlung des Gewinns nach §4 Abs. 3 EStG könnte ganz gezielte Zwecke verfolgen. Durch die Sammlung der Daten kann die Finanzverwaltung Unternehmen der gleichen Branche auf einer gleichen Basis miteinander vergleichen. Somit können größere Abweichungen schneller und effizienter ermittelt werden. Der Fiskus erfährt auf diese Weise, welche Firma von dem Branchendurchschnitt abweicht und kann dieses Unternehmen gezielt durch eine Betriebsprüfung überprüfen lassen. Außerdem können durch die Angabe der Entnahmen und Einlagen sich im Umlauf befindliche nicht versteuerte Gelder aufgedeckt werden. Es ist für jeden Finanzbeamten sehr fraglich, wenn ein Unternehmer über einen längeren Zeitraum Geld in Form von Privateinlagen in sein Unternehmen bringt. Schnell stellt sich da die Frage, wo dieses Geld herkommt? Unternehmer sollten daher auf keinen Fall die Anlage EÜR nutzen, wenn sie dazu nicht verpflichtet sind. Durch diese Anlage wird jeder Steuerpflichtige noch etwas gläserner dem deutschen Finanzamt gegenüber.

Nachdem seit 1. Januar 2006 das Porto für Sendungen ins europäische Ausland angehoben wurde, muss für ein Standardbrief nun nicht mehr 55 Cent sondern 70 Cent bezahlt werden. Im Inland braucht hingegen der Kompaktbrief (Brief bis 50g) nur noch mit 0,90 EUR statt mit 0,95 EUR beklebt werden. Großbriefe unterliegen im Inland einem Aufschlag von 1 Cent und kosten seit Januar nun 1,45 EUR. Wer noch alte Marken hat, sollte diese, nach Angaben der Deutschen Post AG, bis zum 31.01.2006 verkleben, andernfalls muss die Differenz zum teureren Porto am Automaten nachgelöst werden bzw. ist das zu viel gezahlte Porto sprichwörtlich auf dem Postweg verloren gegangen.

Steuerberatungskosten sind nach wie vor unverändert steuerlich abziehbar, wenn es sich um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Steuerberater eine Rechnung für die Ermittlung der Einkünfte stellt. So sind die Leistungen zur Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung weiterhin abzugsfähig. Die Streichung der Bundesregierung betrifft Leistungen, die damit nichts zu tun haben, bspw. das Ausfüllen der Formulare Mantelbogen oder der Anlage Kinder der Einkommensteuererklärung. Der Steuerberater muss also seine erbrachten Leistungen dahingehend teilen.

Im Rahmen der Schließung von Steuerschlupflöcher wird künftig der Erwerb von Tankbelegen geahndet. Beim größten Auktionshaus eBay konnte man Tankbelege eines bestimmten Zeitraums käuflich erwerben. Der Käufer zahlte so zum Beispiel für Tankbelege im Wert von 280 EUR gerade mal 5,70 EUR. Der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer erhielt aus den erkauften Belegen 16% Vorsteuer vom Finanzamt erstattet. Das waren immerhin mehr als 38 EUR, so dass ein Reingewinn von mehr als 30 EUR verbucht werden konnte. Bei den heutigen Kraftstoffpreisen ist ein solches Verhalten der Unternehmer fast verständlich jedoch nicht ganz ungefährlich.

Ein Fahrtenbuch muss stets einwandfrei, d.h. lückenlos, zeitnah und vollständig geführt werden, da es sonst nicht von der Finanzverwaltung anerkannt werden kann. Schon bei nur ganz geringen Mängeln verwirft das Finanzamt das Fahrtenbuch und wendet gnadenlos für das ganze Jahr die 1 % – Regelung an. Diese besagt, dass der inländische Bruttolistenpreis des Kfz als Grundlage für die Berechnung der privaten Nutzung des Autos herangezogen wird. Also 1 % von dieser Grundlage pro Monat. Somit wird dann unterstellt, das Auto würde 12 % im Jahr privat genutzt werden. Damit wird also letztendlich der Gewinn um 12 % erhöht. Die ordnungsgemäße Führung ist weitaus günstiger und sollte deshalb auch genauestens dokumentiert werden.

Gesetzlich zugelassene Software für Fahrtenbücher

Betriebsfahrzeuge werden in der Regel auch zu privaten Zwecken genutzt. Daher ist es notwendig eine Privatkorrektur der anfallenden Kfz–Kosten vorzunehmen. Dazu existieren zwei grundlegende Methoden, welche sich allerdings in ihrer Gewinnauswirkung sehr deutlich unterscheiden können. Zum Einen die so genannte 1%-Methode, welche eine pauschale Ermittlung des privaten Nutzungsanteils ausgehend vom Bruttolistenpreis des Fahrzeuges ist. Zum Anderen die Fahrtenbuchmethode. Hierbei wird der individuelle Privatanteil der Fahrten durch eine lückenlose Aufzeichnung ermittelt. Die persönliche Situation sollte jeder Unternehmer mit einem Berater prüfen.

Ab Februar 2006 können Existenzgründer eine freiwillige Versicherung gegen Arbeitslosigkeit abschließen und damit ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld aufrecht erhalten. Diese Möglichkeit gab es bisher nicht, so dass Existenzgründer bei einem Scheitern Ihrer Existenzgründung keinen Anspruch auf derartige Gelder der Bundesregierung hatten. Die Beitragshöhe ermittelt sich aufgrund der beitragspflichtigen Einnahmen des Unternehmers. Von denen werden 25% mit einem Beitragssatz von 6,5% belegt. Den monatlichen Beitrag muss der Unternehmer selbst aufbringen. Voraussetzung für eine Arbeitslosenversicherung ist eine selbstständige Tätigkeit mit mindestens 15 Wochenstunden. Darüber hinaus muss der Selbstständige während der letzten zwei Jahre mindestens 12 Monate Arbeitslosenbeiträge gezahlt oder Lohnersatzleistungen erhalten haben. Diese Regelung gilt allerdings nur für Existenzgründer, welche sich nach dem 1.1.2006 selbstständig machen. Durch diese Maßnahme wurde den Existenzgründern ein Stück mehr Sicherheit gegeben, so dass auch ein eventuelles Scheitern für den Existenzgründer nicht zwangsläufig das Ende seiner Existenz bedeutet. Mehr zum Thema Arbeitslosenversicherung

Seit dem 01.04.2005 steht dem Bundesfinanzministerium und damit allen Finanzämtern in Deutschland die Möglichkeiten offen, die Steuerpflichtigen mehr denn je auf die Existenz von Konten und Depots zu prüfen. Dadurch sollen bisher unbekannte Konten und Wertpapierdepots aufgedeckt werden. Ehemals zur Bekämpfung des Terrorismus, nun für Finanzminister Hans Eichel als positiver Nebeneffekt, um in seiner finanziellen Misere den ein oder anderen Euro ins Staatssäckel fließen zu lassen. Was darf das Finanzamt alles prüfen? Führt die Mithilfe und Informationsbereitstellung des Steuerpflichtigen nicht zum Ziel der ordnungsgemäßen Festsetzung und Erhebung der Steuern, dann kann der Finanzbeamte in eigenem Ermessen entscheiden, ob es nötig ist einen Kontenabruf durchzuführen. Geplant ist, dass keine Mitteilung gegenüber dem Steuerpflichtigen erfolgt. Dieses Vorhaben dürfte allerdings durch Klagen am Bundesfinanzhof scheitern. Der Beamte kann bei einem Kontenabruf lediglich feststellen, welche Depots und Konten bei welchem Kreditinstitut vorhanden sind. Daneben auch Stammdaten wie Name, Geburtsdatum, Tag der Eröffnung oder Schließung und Bevollmächtigte eines Kontos. Was wird nicht bei einer Kontenabfrage übermittelt? Bei einer gewöhnlichen Kontenabfrage erfährt das Finanzamt keine Kontostände oder Kontenbewegungen. Im konkreten Verdachtsfall einer Steuerhinterziehung können allerdings auch diese Daten genutzt werden, um bisher unbekannte Konten und damit nicht angegebene Zinserträge herauszufinden. Können auch andere Ämter diese Möglichkeiten nutzen? Selbstverständlich, die Lizenz zur Kontenabfrage wird natürlich vorwiegend an die Ämter gegeben, die soziale Leistungen an die Bürger verteilen. So wird es in Zukunft verstärkt vorkommen, das BAföG-Ämter, Wohngeldstellen, Arbeitsämter, Grundsicherungsbehörden durch die Überprüfung Ihrer „Kunden“ Sozialbetrug aufzudecken versuchen. Bringt es was, meine Konten schnell zu schließen oder ins Ausland zu verlagern? Da seit 2002 im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen alle Konten registriert sind, bringt eine Schließung des Kontos nicht viel. Auch die Verlagerung von Geldern ins Ausland ist hinsichtlich der ab 01.07.2005 geltenden grenzüberschreitenden Erstellung von Kontrollmitteilungen eher sinnlos. Denn dann erhalten die deutschen Finanzbehörden auch von ausländischen Bankinstituten Mitteilungen über Zinseinnahmen der Bankkunden. Einige Ländern wollen da allerdings nicht mitspielen und verweigern diese Maßnahmen. Sie erheben statt dessen eine Quellensteuer von anfänglich 15 % (bis zu 35 % im Jahr 2011), so dass es dann diesbezüglich unrentabel wird in Belgien, Luxemburg, Österreich oder der Schweiz sein Geld anzulegen. Können die Daten nicht missbraucht werden? Dies ist für viele die größte Sorge. Denn Finanzbeamte erfahren so ohne jegliche Genehmigung Daten von Steuerpflichtigen, die eventuell für die eigentliche Besteuerung gar nicht von Bedeutung sind. Werden auch Kinderkonten überprüft? In der Regel haben die Eltern eine Kontoführungsvollmacht über die Konten ihrer Kinder, so dass auch die Informationen dieser Konten abgerufen werden können. Sind Bankschließfächer auch betroffen? Nach den bisherigen Informationen werden Schließfächer bei den Banken nicht überprüft. Das heißt, sämtliche Gelder in und Informationen über entsprechende Schließfächer bekommt das Finanzamt nie zu Gesicht. Das gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Schließfächer. Einen Wehrmutstropfen hat die Sache dann doch. Die Banken lassen sich diesen Service sehr gut bezahlen, so dass man mit Gebühren ab ca. 30 € pro Jahr rechnen muss. In solch ein Schließfach mit einer Grundfläche A4 und eine Höhe von ca. 5cm wird man aber keinen großen Geldkoffer deponieren können. Allenfalls kleine Gegenstände. Größere Schließfächer sind dann entsprechend teurer.

Mögliche Leasingobjekte Die wohl bekannteste Form des Leasing ist das Fahrzeugleasing. Darüber hinaus kann ein Unternehmer aber auch Betriebs- und Geschäftsausstattung wie Kopierer, Computer, Faxgeräte und andere Ausstattungsgegenstände leasen. Was ist Leasing eigentlich? Leasing ist ein anderer Begriff für mieten. Der Leasingnehmer mietet also von einem Leasinggeber für eine bestimmte Zeit zu einem entsprechenden Geldbetrag und unter der Einhaltung anderer Vereinbarungen einen Gegenstand. Ein Unterschied zur herkömmlichen Vermietung besteht häufig in der Übertragung von Pflichten auf den Leasingnehmer. VertragsgestaltungZum Einen werden Leasingverträge als gewöhnliche Mietverträge abgeschlossen. Dabei trägt der Leasinggeber das Risiko, das heißt Reparaturen und Wartungen sind von ihm zu tragen. Der Vertrag kann innerhalb kürzester Zeit von beiden Seiten gekündigt werden. Eigentümer des Objektes bleibt der Leasinggeber. Beim Finanzierungsleasing verhinderte eine feste Grundmietzeit die vorzeitige Kündigung des Vertrages. Im Wesentlichen existieren zwei Formen des Finanzierungsleasings. Zum Einen den Vollamortisationsvertrag – mit diesem Vertrag erhält der Leasinggeber während der Leasingdauer die vollen Kosten des Leasingobjektes in Form der Raten. Bei diesem Vertragstyp ist die Möglichkeit des Kaufes nach Vertragsende möglich. Bei sogenannten Teilamortisationsverträgen decken die gezahlten Raten nicht die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Objektes. Nach Vertragsende kann der Gegenstand an einen Dritten verkauft, vom Leasinggeber zurückgenommen oder auch vom Leasingnehmer erworben werden. Leasingverträge ja oder nein? Diese Frage kann prinzipiell nicht mit einer Patentlösung beantwortet werden. Vielmehr kommt es auf jede einzelne Situation an. Das Zauberwort lautet „Vergleichsrechnung anstellen“. Ein Experte sollte jede Situation unabhängig voneinander nachrechnen. Somit kann eine Aussage darüber getroffen werden, welche Möglichkeit günstiger ist und welche nicht. Wer nicht unbedingt einen Berater beauftragen möchte, der kann auch selbst eine Vergleichsrechnung anstellen. Allerdings sind in dem hier vorgeschlagenen Onlinerechner nicht alle möglichen Komponenten des Leasings enthalten. Auf der Internetseite http://www.steuern-online.de kann man die Daten eingeben und erhält als Lösung einen Effektivzins. Diesen Prozentsatz vergleicht man nun mit dem eines bankenüblichen Darlehens und erfährt dadurch, ob die Finanzierung durch Leasing günstiger oder ungünstiger ist als ein Darlehen dafür aufzunehmen. Vorteile des Leasings Beim Leasing ergeben sich mitunter steuerlicher Vorteil, denn die Leasingraten sind für den Leasingnehmer Betriebsausgaben und mindern den Gewinn sofort. Dies ist allerdings von Existenzgründern nicht immer ein gewünschter Effekt, denn in den meisten Fällen sind die Gewinne der Jungunternehmer zu Beginn Ihrer Tätigkeit derartig niedrig, dass ein gewinnmindernder Effekt unerwünscht ist. Andererseits bietet das Leasing einen Liquiditätsvorteil, da keine Unsummen an Geld für den Kauf des Gegenstandes ausgegeben werden müssen, sondern Stück für Stück eine Auszahlung erfolgt.

Das Kassenbuch ist eine Aufzeichnung der täglichen Bargeschäfte, also Bareinnahmen und Barausgaben. Mit dem Tabellenkalkulationsprogramm Excel kann man einfach, zeitnah und schnell dieser täglichen Arbeit nachkommen. Man sollte jedoch dabei beachten, dass derartige Aufzeichnungen zu manipulieren sind. Es wird von der Finanzverwaltung unterstellt, dass man Zeilen nachträglich einfügen oder auch entfernen kann, was bei einem handschriftlichen Kassenblatt nicht möglich ist. Ein Kassenblatt soll lückenlos geführt werden und nachträgliche Änderungen oder Streichungen nachvollziehbar sein. Deshalb ist eine Excel-gestützte Aufzeichnung abzulehnen. Beim BFH ist zwar noch eine Entscheidung darüber offen, jedoch sollte man hier auf Nummer Sicher gehen und die Aufzeichnungen handschriftlich festzuhalten.

Unternehmer sind im Rahmen ihrer geschäftlichen Beziehungen oft in der Situation ihre Geschäftspartner zum Essen einzuladen. Soweit ist dieser Umstand auch in finanzieller oder menschlicher Hinsicht kein Problem. Für unseren Finanzminister allerdings schon, da er unterstellt, dass 30% der Aufwendungen privat veranlasst sind. Es muss ein betrieblicher Anlass vorliegen und der Betrag muss angemessen hoch sein. Die Rechnung muss Name, Anschrift, Anlass der Bewirtung, bewirtete Personen, Datum, Vorsteuer und natürlich die Speisen und Getränke beinhalten. Das Finanzministerium setzte allerdings dem Ganzen noch eins drauf. Dem Unternehmer war es bisher nur möglich 70% des Vorsteuerbetrags der Rechnung vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Glücklicherweise hat nun der Bundesfinanzhof zumindest die Beschränkung dahingehend korrigiert. Was heißt das für den Unternehmer? Die Beschränkung der betrieblichen Aufwendungen auf 70% bleibt nach wie vor, jedoch kann die in der Bewirtungsrechnung enthaltende Vorsteuer zu 100% beim Finanzamt geltend gemacht werden. Mehr dazu und wie sie Ihre Bewirtungskosten ermitteln unter http://www.betriebsausgabe.de/onlinerechner-bewirtungskosten.php

Nicht nur die Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen müssen auf elektronischem Weg übermittelt werden, sondern auch die Meldungen der Arbeitgeber an die Krankenkassen. Es besteht dahingehend eine Verpflichtung für Unternehmer die Arbeitnehmer beschäftigen. Datenänderungen wie Namen, Adressen, aber auch die Beitragsnachweise den Krankenkassen zu melden. Was bisher per Brief, Fax oder auf Disketten geschah, muss ab dem Jahr 2006 auf elektronischem Weg bereitgestellt werden. Doch auch hier gibt es noch einen Wermutstropfen. Die bisher eingesetzte Software, welche diese elektronische Übermittlung schon ermöglichte (bei Steuerberatern usw.) muss einer Prüfung unterzogen werden. Das bedeutet eine Erhöhung der Kosten bei Steuerberatern und ähnlichen Dienstleistern, was wiederum auf die Mandanten umgelegt wird. Kleinere Unternehmen, die sich entsprechende Software nicht leisten können, müssen dann wohl die Dienste der Steuerberater oder anderer Firmen in Anspruch nehmen, um der Regelung gerecht zu werden, so dass auch hier eine höhere finanzielle Belastung zu erwarten ist.

Die heftig umstrittene Anlage zur Einkommensteuererklärung, welche die Einnahmen / Überschussrechnung standardisieren sollte, kommt nach heftiger Kritik erst ab dem Veranlagungszeitraum 2005 zum Einsatz. Dann müssen Gewerbetreibende zu Ihrer Anlage GSE der Einkommensteuererklärung die besagte Anlage EÜR abgeben, in welcher sämtliche Einnahmen und Ausgaben ihres Gewerbes aufgeführt sind. Diese Aufstellung konnte bisher nach eigenem ermessen gestaltet und die einzelnen Positionen angeordnet werden.

Seit dem 01.04.1999 ist es den Steuerpflichtigen Unternehmern nicht mehr möglich die Vorsteuer aus Reisekosten in Anspruch zu nehmen. Allerdings ist bis heute noch nicht entschieden, ob diese Regelung auch im Sinne des Europarechts festgelegt wurde, so dass dahingehend Umsatzsteuerbescheide offen zu halten sind. So können im Entscheidungsfall nötige Maßnahmen ergriffen werden, um die bis dahin angesammelte Vorsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen.

Eine richtig ausgefüllte Rechnung ist für einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer die Voraussetzung die ausgewiesene Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück zu erhalten. Dabei muss auch die Steuernummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer (die sogenannte USt-IDNr)angegeben sein. Und genau da könnte in der Praxis eine Sicherheitslücke bei den Finanzämtern liegen. Da die Steuernummer auf jeder Rechnung aufgedruckt sein muss, könnte jeder beim Finanzamt anrufen und unter Bekanntgabe der Steuernummer eine Auskunft zur steuerlichen Situation dieser Steuernummer erhalten. Um dem entgegenzuwirken sollte sich der Unternehmer ein Ust-IdNr. zulegen, denn mit dieser kann niemand eine Auskunft beim Finanzamt einholen.

Beantragung der USt-IdNr.

Die USt-IdNr. kann dabei ganz einfach beantragt werden. Mittlerweile ist der Antrag sogar online auf den Seiten des Bundeszentralamts für Steuern möglich. Lediglich die Angabe des zuständigen Finanzamts, sowie die aktuelle Steuernummer und die Rechtsform des Unternehmens müssen dabei angegeben werden.

Ihr Steuerberater kann den Antrag natürlich ebenfalls für Sie stellen. Grundsätzlich benötigen Sie diese Nummer auch immer dann, wenn Sie Waren oder Leistungen an ausländische Geschäftspartner verkaufen. Dann nämlich müssen Sie dank der USt-IdNr. keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausweisen.

Grundsätzlich heißt es beim Bundeszentralamt für Steuern, dass die USt-IdNr. auf Antrag allen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern zugeteilt wird. Gerade Kleinunternehmer schätzen ihre Chancen deshalb oft schlecht ein, eine solche Nummer zu erhalten. Doch es ist eindeutig geregelt, dass sie ebenfalls die USt-IdNr. beantragen können, zumal sie sie für den vereinfachten Warenverkehr innerhalb und außerhalb der EU benötigen. Da die USt-IdNr. eindeutig als Ersatz für die Steuernummer dienen kann, sollten Kleinunternehmer diese Nummer ebenfalls beantragen.

Wir reden nicht lange um den heißen Brei und fangen sofort mit bloggen an. Zunächst werden alle alten Nachrichten hier erfasst. Neue Nachrichten werden nur noch im Blog erfasst, so dass das alte Newssystem in wenigen Monaten verschwindet. RSS gibts natürlich weiterhin nur die Feedadresse ändert sich.

Die Steuersparschraube „Ansparabschreibung“ wird deutlich verschärften Bedingungen unterworfen. So müssen bei Erweiterungsinvestitionen künftig verbindliche Bestellungen dargelegt werden, um eine Ansparabschreibung in Anspruch nehmen zu können.