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Viele Unternehmer und Freiberufler engagieren sich in ehrenamtlichen Tätigkeiten. Sie verfolgen eine persönliche Leidenschaft, gehen einem gesellschaftlichen Engagement nach und pflegen ihr Netzwerk. Der Gesetzgeber fördert solche Tätigkeiten, schließlich kommen sie dem Allgemeinwohl zu Gute. Problematisch wird es, sobald Geld ins Spiel kommt. Denn dann muss jede Zahlung steuerlich korrekt erfasst und deklariert werden. Aber wie?

Steuerliche Tatbestände

Recht bekannt ist die so genannte „Übungsleiterpauschale“ nach §3 Nr. 26 EStG. Sie erfasst nicht nur Übungsleiter im klassischen Wortsinne: Praktisch jede Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation, die mit einer Vergütung verbunden ist, lässt sich hier einordnen. Der Freibetrag liegt bei 2.100 Euro pro Jahr. Erst, wenn die Vergütung über diese Grenze steigt, muss das Einkommen versteuert werden.

Ein ähnlich gelagertes Problem sind vom Träger gezahlte Kostenerstattungen. Ein Verdienst ist damit – definitionsgemäß – nicht verbunden. Deshalb ist auch die Übungsleiterpauschale nicht darauf anzuwenden. Aber der Selbständige muss in seinen Abrechnungen grundsätzlich Umsatzsteuer berechnen. So auch hier?

Sonderregelungen für die Umsatzsteuer

Im Umsatzsteuergesetz findet sich die Regelung, dass für eine ehrenamtliche Tätigkeit keine Umsatzsteuer zu erheben ist, „wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht“ (§ 4 Nr. 26b UStG).

Der Auslagenersatz lässt sich wie üblich anhand von Belegen nachweisen. Bleibt die „Entschädigung für Zeitversäumnis“. Das ist etwas Ähnliches wie ein Honorar, aber eben doch nicht ganz. Deshalb ist auf alle Fälle darauf zu achten, wie eine Zahlung deklariert wird: „Honorar“ ist umsatzsteuerpflichtig, „Aufwandsentschädigung“ nicht. Jedenfalls dann nicht, wenn sie angemessen ist. Nur: Was ist eine angemessene Entschädigung, aber kein Honorar?

Abgrenzung der umsatzsteuerfreien Entschädigung

Klar ist: Ein Honorar richtet sich nach der Qualifikation dessen, was geleistet wurde. Eine „Entschädigung für Zeitversäumnis“ hängt grundsätzlich nicht von der Qualifikation ab. Sondern eben nur von der aufgewandten Zeit.

Nun hat sich das Bundesfinanzministerium dazu aufgerafft, Klarheit in dieses Auslegungsdickicht zu bringen (BMF-Schreiben vom 2.1.2012, DStR 2012 S. 83, Abschn. 4.26.1 Abs. 4 UStAE nachzulesen: Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG (PDF, 20 KB)): Demnach gilt ab dem 31.3.2012 eine Entschädigung von maximal 50 Euro pro Stunde als angemessen und damit von der Umsatzsteuer befreit. Wichtig ist, dass dieser Aufwand auch konkret nachgewiesen wird: Für eine pauschale Entschädigung gilt die Regel nämlich nicht. Diese fällt dann wieder unter die Umsatzsteuer.

Außerdem hat das Ministerium noch eine Obergrenze für die jährliche Vergütung eingezogen: Als Maximalbetrag gelten 17.500 Euro pro Jahr. Wird diese überschritten, so schlägt wiederum die Umsatzsteuerpflicht zu.

Ein Selbständiger kann also weiterhin gerne seine ehrenamtlichen Tätigkeiten pflegen und sich die dabei entstehenden Kosten auch ersetzen lassen. Aber möglichst nicht mehr als 17.500 Euro im Jahr – sonst wird es kompliziert.

Ausfuhrlieferungen nach § 6 UStG, also Lieferungen in Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) sind laut § 4 Nr. 1 Buchstabe a UStG Umsatzsteuerfrei. Ausnahmen gelten z. B. für Gegenstände, die zur Versorgung oder Ausrüstung eines Beförderungsmittel dienen sollen, wenn der Abnehmer kein ausländischer Unternehmer ist, der das Beförderungsmittel für seinen Betrieb verwendet.

Um die Steuerfreiheit dieser Ausfuhrlieferungen in Anspruch zu nehmen, muss man allerdings nachweisen, dass tatsächlich eine solche Lieferung in einen Drittstaat vorliegt.

Gliederung der Nachweispflichten

Die Nachweispflichten gliedern sich auf in die Belegnachweispflichten und die Buchnachweispflichten.

Mit der Belegnachweispflicht weist der Unternehmer nach, dass der gelieferte Gegenstand tatsächlich in ein Drittland geliefert wurde. Das geschah bisher mit einem Dokument, auf dem je nach Art der Lieferung bestimmte Informationen enthalten sein mussten. Man unterschied dabei die Versandlieferung, bei der der gelieferte Gegenstand z. B. mit Kurier- oder Frachtdiensten versandt wurde, und die Beförderungslieferung, bei der der Gegenstand entweder vom liefernden Unternehmer oder vom Abnehmer in den Drittstaat verbracht wird.
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Steuerpflichtige können nur unter bestimmten Bedingungen die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer bei der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Selbständige können diese Kosten als Betriebsausgaben zum Abzug bringen.

Aktuelle Urteile

Gemäß zweier aktueller Urteile des BFH vom 27.10.2011 (Az. VI R 71/10) und 08.12.2011 (Az. VI R 13/11) können hier maximal 1.250 EUR geltend gemacht werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte das früher geltende Gesetz hierzu gekippt und nun in einem Urteil entschieden, dass diese Neuregelung nur gilt, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt des beruflichen oder betrieblichen Schaffens darstellt. Der Bundesfinanzhof (BFH) führt in seinem aktuellen Urteil aus, dass

  1. die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur abgesetzt werden können, wenn der Dreh- und Angelpunkt für eine berufliche Tätigkeit nicht, wie im vorliegenden Fall in einer jeweiligen Universität (hier ein Professor) oder im Gerichtssaal (hier ein Richter) liegt.
  2. Entscheidend ist hier nicht, wie viele Stunden jemand in seinem häuslichen Arbeitszimmer verweilt. Die ehemaligen 50% könne dafür nicht mehr herangezogen werden, sondern „der prägende Tätigkeitsschwerpunkt“ einer beruflichen Tätigkeit sei für eine Bemessung der steuerlichen Absetzbarkeit entscheidend.
  3. Der Tatbestand, dass dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stünde, wie vom Bundesverfassungsgericht als Erweiterung angemerkt und eingefordert, wäre davon zu unterscheiden, so der BFH, von dem Tatbestand, dass der Tätigkeitsmittelpunkt das Arbeitszimmer sei.

Beispiele für die Abzugsfähigkeit eines Arbeitszimmers

Von der Möglichkeit, die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer abzusetzen können beispielsweise Rentner Gebrauch machen, die einen Nebenjob ausüben und sich deshalb überwiegend in ihrem Arbeitszimmer, beispielsweise an einem PC aufhalten müssen, da kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Auch Hausfrauen oder Männer, die Kosmetikartikel oder Versicherungen verkaufen sowie Buchautoren oder freiberuflich tätige Journalisten können diese Ausgaben von der Steuer absetzen. Personen, die keinen festen Schreibtisch in ihrem Betrieb zur Verfügung haben, wie zum Beispiel Außendienstmitarbeiter und Freiberufler können von dieser Regelung genau so profitieren. Zu diesem Personenkreis gehören auch Steuerzahler, die sich gerade in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme sowie in einem Fernstudium befinden. Diese Neuregelung, die in Absatz 12, Satz 9 des Einkommensteuergesetzes verankert wurde, kann in allen noch offenen Fällen, ab dem Veranlagungszeitraum 2007, angewandt werden. Eine Regelung über die Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer wurde erstmals im Jahressteuergesetz von 1996, in § 4, Absatz 5, Satz 1, Nr. 6B des Einkommensteuergesetzes geregelt.

Weitere abzugsfähige Kosten mit dem Arbeitszimmer

Zu den Kosten, die von der Steuer abgesetzt werden können, zählen hier beispielsweise die Kosten für Energie und Wasser, für die Reinigung oder auch die Miete. Hierunter fallen auch Schuldzinsen und Kredite, die der Anschaffung oder der Renovierung des Gebäudes dienten, in dem sich das Arbeitszimmer befindet. Ebenso werden Versicherungskosten für die Gebäudeversicherung, die anfallenden Müllgebühren sowie die Grundsteuer und Kosten für den Schornsteinfeger mitberücksichtigt. Auch Sonderabschreibungen oder Ausgaben für außergewöhnliche, technische oder wirtschaftliche Abnutzungen fallen selbstverständlich unter diese Kategorie. Die Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers, wie Gardinen, Teppichboden oder die Tapete kann man bei der Steuer ebenfalls zum Abzug bringen.

Zur Abgrenzung sonstiger beruflicher Raum oder häusliches Arbeitszimmer empfehlen wir den folgenden Artikel: Abgrenzung zwischen häuslichem Arbeitszimmer oder sonstiger beruflicher Raum

Beim Bundesfinanzhof (BFH) in München ist ein Verfahren anhängig, das für investitionswillige Selbstständige von großer Bedeutung sein könnte. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, wie die Anschaffungskosten für ein Investitionsgut steuerlich zu berücksichtigen sind. Bereits heute können Selbstständige bis zu 40% der erwarteten Anschaffungskosten für ein Investitionsgut gewinnmindernd als sogenannter Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden. Umstritten ist aber, in welchem Zeitraum der Investitionsabzugsbetrag steuerlich zu berücksichtigen ist, und ob er nachträglich erhöht werden kann, wenn sich herausstellt, dass die Investition teurer war als prognostiziert.

Nachträgliche Aufstockung bisher unzulässig

Bisher verlangen die Finanzverwaltungen, dass der volle Investitionsabzugsbetrag für ein Investitionsgut in nur einem Jahr berücksichtigt wird, und lassen seine Anrechnung über mehrere Jahre ebenso wenig zu wie seine nachträgliche Erhöhung. Diese Verwaltungspraxis führt in vielen Fällen dazu, dass der Investitionsabzugsbetrag nicht in voller Höhe ausgeschöpft werden kann und dem Selbstständigen damit steuerlich verloren geht. Denn für den Investitionsabzugsbetrag gelten Höchstbeträge, die abhängig von der Gesamthöhe des zu versteuernden Einkommens sind. Für die Berechnung der Höchstbeträge empfiehlt sich der Einsatz von Buchhaltungssoftware, um den Investitionsabzugsbetrag in jedem Fall voll ausschöpfen zu können.

Selbstständige mit geringem Einkommen benachteiligt

Betroffen von der bisherigen Regelung sind Selbstständige vor allem dann, wenn ihr steuerpflichtiges Einkommen gering ist, und der Anschaffungspreis für das Investititionsgut gemessen am Einkommen hoch ist. Hauptleidtragende der bestehenden Praxis der Finanzverwaltungen sind also ausgerechnet Kleinunternehmer, da bei ihnen dieselbe Investition schneller die zulässige Höchstgrenze überschreitet, als bei Selbstständigen mit höherem Einkommen. Gerade für sie könnte die Möglichkeit einer gestaffelten Anrechnung des Investitionsabzugsbetrages über mehrere Jahre daher eine erhebliche Erleichterung bedeuten, da sie ihn dann voll ausschöpfen könnten.

Finanzgericht kontra Finanzbehörden

Nach Ansicht von Experten ergibt sich die bisherige Praxis der Finanzbehörden aber nicht zwingend aus dem Gesetz. Dieser Meinung hat sich das Niedersächsische Finanzgericht offensichtlich angeschlossen. Denn im Widerspruch zur bisherigen Verwaltungspraxis der Finanzbehörden entschied es im Juli 2010, der Investitionsabzugsbetrag könne auch noch im auf seine Geltendmachung folgenden Jahr aufgestockt werden (Niedersächsisches FG, Urteil vom 20.7.2010, Az. 16 K 116/10).

Was Steuerpflichtige tun können

Bis die Frage abschließend durch den BFH entschieden ist, sollten Steuerpflichtige, denen das Finanzamt eine Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags verweigert, Einspruch einlegen unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren (Az. des BFH: X R 25/10), und zugleich das Ruhen des Steuerverfahrens beantragen.

Das Bundesministerium für Finanzen hat am 24.01.2012 die Pauschbeträge für Sachentnahmen in diversen Gewerbezweigen für 2012 bekanntgegeben.

Pauschbeträge dienen der Vereinfachung

Die Pauschbeträge für Sachentnahmen dienen der Vereinfachung und geben den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, statt einzelner Sachentnahmen am Monatsende jeweils einen Pauschbetrag zu buchen. Bei den Pauschbeträgen handelt es sich um Jahresbeträge für jeweils eine Person, die auf Erfahrungswerten beruhen. Wer also eine Familie hat, muss die Werte entsprechend multiplizieren. Dabei werden Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr nicht berücksichtigt und Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr werden nur zu 50% berücksichtigt. Ein Ehepaar, mit Kindern im Alter von 1, 8 und 14 Jahren z. B. muss die entsprechenden Pauschbeträge mit 3,5 multiplizieren.

Wichtig ist dabei, dass diese Pauschbeträge monatlich mit 1/12 berücksichtigt werden. Das gilt auch für Zeiten von Krankheit und Urlaub.

Die Pauschbeträge beruhen dabei auf dem allgemein üblichen Warensortiment, das in dem jeweiligen Gewerbezweig üblich ist, beinhalten jedoch keine Tabakwaren. Sollten Tabakwaren entnommen werden, so müssen die Pauschbträge im Rahmen einer realistischen Schätzung entsprechend erhöht werden.

Pauschbeträge nach Gewerbezweigen

Im folgenden sind nun die Netto-Pauschbeträge angegeben, also die Werte ohne Umsatzsteuer.

  • Für Bäckereien beträgt der Pauschbetrag EUR 873,- zum ermäßigten Steuersatz und EUR 443,- zum vollen Steuersatz, zusammen also EUR 1.316,-.
  • Für Fleischereien beträgt der Pauschbetrag EUR 693,- zum ermäßigten Steuersatz und EUR 1.039,- zum vollen Steuersatz, zusammen also EUR 1.732,-.
  • Für Gast- und Speisewirtschaften, die nur kalte Speisen servieren, beträgt der Pauschbetrag EUR 831,- zum ermäßigten Steuersatz und EUR 1.246,- zum vollen Steuersatz, zusammen also EUR 2.077,-.
  • Für Gast- und Speisewirtschaften, die kalte und warme Speisen servieren, beträgt der Pauschbetrag EUR 1.149,- zum ermäßigten Steuersatz und EUR 2.049,- zum vollen Steuersatz, zusammen also EUR 3.198,-.
  • Im Getränkeeinzelhandel beträgt der Pauschbetrag EUR 374,- zum vollen Steuersatz.
  • Für Cafes und Konditoreien beträgt der Pauschbetrag EUR 886,- zum ermäßigten Steuersatz und EUR 762,- zum vollen Steuersatz, zusammen also EUR 1.648,-.
  • Im Einzelhandel mit Milch, Milcherzeugnissen, Fettwaren und Eiern beträgt der Pauschbetrag EUR 526,- zum ermäßigten Steuersatz und EUR 70,- zum vollen Steuersatz, zusammen also EUR 596,-.
  • Im Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln beträgt der Pauschbetrag EUR 1.205,- zum ermäßigten Steuersatz und EUR 582,- zum vollen Steuersatz, zusammen also EUR 1.787,-.
  • Im Einzelhandel mit Obst, Gemüse, Südfrüchten und Kartoffeln beträgt der Pauschbetrag EUR 277,- zum ermäßigten Steuersatz und EUR 208,- zum vollen Steuersatz, zusammen also EUR 485,-.
Im Artikel Pauschbeträge für die Jahre 2008 – 2012 finden Sie die Pauschbeträge der vergangenen Jahre in einer Übersicht.

Quelle:

BMF-Schreiben IV A 4 – S 1547/0 :001

Wie in jedem Jahr gibt es auch in 2012 wieder einige Änderungen im Steuerrecht.

Umsatzgrenze für Ist-Besteuerung wird nicht wieder gesenkt

Zunächst einmal gibt es eine gute Nachricht für viele Gewerbetreibende: Die maßgebliche Umsatzgrenze von 500.000 Euro für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten im Umsatzsteuergesetz wird entgegen früheren Plänen nun dauerhaft beibehalten. Das schafft Planungssicherheit für die betroffenen Unternehmen. Ursprüngliche Planungen sahen vor, die Umsatzgrenze zum 01.01.2012 wieder auf das ursprüngliche Niveau abzusenken. Wer also nicht mehr als EUR 500.000 Jahresumsatz hat, kann weiterhin seine Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen, also nach dem, was er tatsächlich eingenommen hat.

Einheitliche Prozentgrenze für Unterstellung von Gewinnerzielungsabsicht bei verbilligter Vermietung von Wohnraum

Unternehmer, die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielen, können sich nun bei verbilligter Wohnraumüberlassung auf eine einheitliche Untergrenze vo 66% der örtlichen Vergleichsmiete verlassen. Wenn also jemand bei einer dauerhaften Vermietung nicht weniger als 66% der örtlichen Vergleichsmiete verlangt, wird das von den Finanzbehürden künftig als vollentgeltliche Vermietung behandelt. Das heißt, es wird auch ohne Totalüberschussprognose eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt. Damit sind dann auch die Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben für das vermietete Objekt komplett abzugsfähig.

Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer ist steuerfrei

Laut BMF-Schreiben IV D 2 – S 7100-b/11/10001 vom 03.01.2012 unterliegen die mit einer Geschäftsveräußerung zusammenhängenden Umsätze nicht der Umsatzsteuer. Damit wurde ein entsprechendes BFH-Urteil vom 27.01.2011 umgesetzt. Als Geschäftsveräußerung wird dabei die Übertragung wesentlicher Grundlagen eines Unternehmens oder eines Betriebes betrachtet. Dabei wird davon ausgegangen, dass die unternehmerische Tätigkeit des Unternehmers erst mit dem Erwerb des Unternehmens oder Betriebes beginnen kann, sofern der Betrieb oder das Unternehmen ein hinreichendes Ganzes bildet, um die unternehmerische Tätigkeit des vorherigen Besitzers fortzuführen.

Quellen: www.bundesfinanzministerium.de BMF-Schreiben IV D 2 – S 7100-b/11/10001 vom 03.01.2012

Auch wenn die Darlehenszinsen derzeit auf einem historischen Tief sind – Kredite vom Chef sind nach wie vor äußerst beliebt. Schließlich liegt es auf der Hand, dass sich ein Arbeitnehmer Geld von seinem Arbeitgeber leiht, um sich beispielsweise ein neues Auto oder sogar ein Eigenheim zu finanzieren. Aus steuerlicher Sicht gibt es dabei einige Besonderheiten zu beachten, denn wie immer steckt der Teufel im Detail.

Zu günstige Darlehen führen in die Steuerpflicht

Problematisch sind insbesondere zinslose Darlehen und solche, die unterhalb des marktüblichen Zinssatzes verzinst werden. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Zinsersparnis dann ein geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss. Früher galt hierfür ein starrer Zinssatz von 5,5 Prozent als marktüblich – und zwar unabhängig davon, wie das Darlehen verwendet wurde. Seit Anfang 2008 kann man den marktüblichen Zins im Einzelfall auch nachweisen. Neu ist auch, dass nach dem Verwendungszweck unterschieden wird. Wer beispielsweise von seinem Chef einen Baukredit für 4 Prozent bekommt, muss glaubhaft machen, dass er ein vergleichbares Darlehen auch auf dem freien Markt zu den gleichen Konditionen bekommen würde. Dieser Nachweis gelingt in der Regel durch entsprechende Bankbestätigungen. Bei kleineren Krediten wie etwa Konsumdarlehen dürfte es unter Umständen auch genügen, wenn man beispielsweise von einer Internetbank einen Bildschirmausdruck der tagesaktuellen Darlehenszinsen macht. Sofern der marktübliche Zins nicht nachgewiesen wird, dienen die statistischen Durchschnittszinsen der Deutschen Bundesbank als Maßstab. Diese findet man auf bundesbank.de – geordnet nach Verwendungszweck und Zeitraum.

Klare Vereinbarungen sind wichtig

Die o. g. Regelungen gelten nur dann, wenn es sich um ein echtes Darlehen handelt. Hierfür sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Vertrag schließen, wie er unter Fremden üblich wäre. Das erfordert zumindest eindeutige Bestimmungen über Darlehenshöhe, Zinssatz, Laufzeit und Sicherheiten. Fehlt es an derartigen Vereinbarungen oder halten diese einem Fremdvergleich nicht statt, dann könnte das Finanzamt einen steuerpflichtigen Zufluss von Arbeitslohn unterstellen. Steuerpflicht tritt in der Regel auch dann ein, wenn der Arbeitgeber auf die Rückzahlung eines Darlehens verzichtet.

Steuervorteile nutzen

Auch günstige Darlehen unterhalb des marktüblichen Zinssatzes können steuerfrei ausgehen. Der Grund dafür ist die monatliche Freigrenze von 44 Euro für Sachbezüge jeder Art. Es fällt dann keine Steuer an, wenn die Summe aller monatlichen Sachbezüge diese Freigrenze nicht übersteigt.

Beispiel

A bekommt einen Konsumkredit über 10.000 Euro für 3 Prozent pro Jahr. Der marktübliche Zins für solche Darlehen beträgt 8 Prozent.

Jährlicher marktüblicher Zins: 800 Euro 
Jährlicher bezahlter Zins: 300 Euro
Jährliche Zinsersparnis: 500 Euro

Die Zinsersparnis beträgt umgerechnet 41,67 Euro im Monat. Das Darlehen kann also steuerfrei bleiben. Für Mitarbeiter von Kreditinstituten greift zusätzlich zu dieser allgemeinen Freigrenze auch noch der Rabattfreibetrag von jährlich 1.080 Euro, wenn sie Darlehen von ihrem Arbeitgeber bekommen.

In jedem Unternehmen mit Mitarbeitern müssen die Daten der Beschäftigten erfasst und verwaltet werden. Die Datenbestände werden nicht nur für das Arbeitsverhältnis allgemein genutzt sondern dienen der Berechnung von Lohn und Gehalt. Darüber hinaus ergibt der vorhandene Datenbestand für die Geschäftsführung wichtige Kennzahlen und für Entscheidungen relevante Grundlagen. Um die Personalabrechnung durchzuführen, kommt in der Regel ein Lohnprogramm zum Einsatz.

Welche Daten müssen erfasst werden?

Eine Software für die Abrechnung der Personalkosten muss zunächst die grundlegenden Daten der Mitarbeiter beinhalten. Dazu gehören Angaben wie 

  • Name und Anschrift,
  • Tätigkeit im Unternehmen + Lohngruppe,
  • Urlaubskartei,
  • Arbeitszeitkonto,
  • Krankenkasse,
  • Renten- und Pflegeversicherung,
  • Steuermerkmale (Lohnsteuerklasse, Konfession, Kinder, Freibeträge) und
  • Bankverbindung.

Die Notwendigkeit weiterer Daten kann im Einzelfall erforderlich sein. Denkbar wäre hier zum Beispiel die Zugehörigkeit einer betrieblichen Altersvorsorge, für die Beiträge abzuführen wären. Die Datenbestände bedürfen aufgrund ihrer Sensibilität eines besonderen Schutzes und müssen gegen unbefugten Zugriff sowie Verlust gesichert werden.

Arten der Lohnabrechnung

Die Personalabrechnung beruht auf einer regelmäßigen Datenpflege des Arbeitszeitkontos. Dabei kann ein Festgehalt oder eine stundenbezogene Abrechnung erfolgen. Abhängig ist der jeweilige Aufwand von der Art des Betriebes. Das Einpflegen der Daten kann manuell durch Mitarbeiter erfolgen oder über automatische Zeiterfassungssysteme. In jedem Fall müssen manuelle Eingriffsmöglichkeiten gegeben sein, um Sonderfälle behandeln zu können. So müssten zum Beispiel die Berechnung von Zulagen, Spesenerstattungen, Abwesenheiten wegen Krankheit oder Dienstreisen gesondert erfasst werden. Die Berechnung der Löhne und Gehälter kann dann durch die Software zusammengestellt werden. Sie wird als Gehaltsbeleg aufbereitet und kann nach dem Ausdrucken an die Mitarbeiter übergeben oder versendet werden.

Kennzahlen zur Entscheidungsfindung

Die Personalabrechnung speichert alle Daten dauerhaft ab. So ergibt sich eine Historie für jeden Mitarbeiter, aus der wiederum eine Gesamtbetrachtung von Arbeitsgruppen, Abteilungen oder des Gesamtunternehmens erstellt werden kann. Die daraus resultierenden Kennzahlen sind für die Entscheidungen der Geschäftsführung und die Kalkulation im Unternehmen wichtige Fakten. Da die Abrechnung mittels Software erstellt wird, ist sie zu jedem aktuellen Stand abrufbar. Eine zeitgemäße Abrechnung von Personalkosten ist ohne Software bestenfalls noch für Kleinstunternehmen denkbar. Die meisten Softwareprodukte sind auf die individuellen Belange der anwendenden Firmen adaptierbar und können für weitere Funktionen einsetzbar sein.

Am 13.12.2011 wurde das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) im Bundesgesetzblatt verkündet. Es enthält die Umsetzung der EU-Beitreibungsrichtlinie und Änderungen diverser Steuergesetze.

Für Unternehmer sind vor allem 2 Änderungen interessant, die schon in diesem Jahr wirksam werden: Eine Änderung im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) und eine Änderung im Umsatzsteuergesetz (UStG).

§ 7 ErbStG hat nun einen Absatz 8 bekommen, nach dem im Fall einer Zuwendung an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft auch die Werterhöhung der Anteile an dieser Gesellschaft, die eine natürliche Person oder Stiftung erhält, als Schenkung gelten. Das gilt auch, wenn die Zuwendung von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an eine andere Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erfolgt, sofern nicht an beiden Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften die gleichen Gesellschafter im gleichen Verhältnis beteiligt sind.

Beispiel 1:

Ein Vater V, der an der neu gegründeten Gesellschaft G (Eigenkapital EUR 50.000,-) seines Schwiegersohnes S zu 20 % beteiligt ist, tätigt an diese eine freigiebige Zuwendung in Höhe von EUR 20.000,-. Zuvor hat er seinem Schwiegersohn S persönlich ebenfalls EUR 20.000,- zukommen lassen.
Nach bisheriger Rechtslage wäre insgesamt keine Schenkungsteuer angefallen, da in beiden Fällen ein Freibetrag von EUR 20.000,- gilt. Nach der Gesetzesänderung fällt nun Schenkungsteuer an, da das Eigenkapital – und damit auch der Wert der Anteile – um EUR 20.000, also 40 % gestiegen ist. Der Wert der Anteile des Schwiegersohnes, dem 80 Prozent der Gesellschaft gehören, steigt um EUR 16.000,-. Darauf werden nun 15 % also EUR 2.400,- Schenkungsteuer fällig.

Beispiel 2:

Vater V ist alleiniger Eigentümer der Gesellschaft G1 und er ist an der neu gegründeten Gesellschaft G2 (Eigenkapital EUR 50.000,-) seines Schwiegersohnes S zu 20 % beteiligt. Gesellschaft G1 tätigt an die Gesellschaft G2 eine freigiebige Zuwendung in Höhe von EUR 20.000,-. Zuvor hat Vater V seinem Schwiegersohn S persönlich ebenfalls EUR 20.000,- zukommen lassen.
Auch in diesem Fall wäre bisher keine Schenkungsteuer angefallen. Nach der Gesetzesänderung geht der Gesetzgeber davon aus, dass der eigentliche Schenker Vater V ist, der damit S einen Vermögenszuwachs verschafft. Auch hier steigt der Wert der Anteile von S um EUR 16.000,- und auch hier wird nun Schenkungsteuer in Höhe von 15 % also EUR 2.400,- fällig.

Des Weiteren wurde § 3a (8) Satz 1 UStG dahingehend geändert, dass nun auch der Leistungsort für Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen im Drittland liegt, wenn die Nutzung und Auswertung der Leistung auch dort liegt. Damit sind dann diese Leistungen nicht mehr steuerbar im Inland.

Quellen:

www.bundesfinanzministerium.de
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Umsatzsteuergesetz

Smartphones machen auch vor der Unternehmenswelt nicht halt. Neben den Standardfunktionen von Telefonie bis E-Mail Bearbeitung avancieren die technischen Alleskönner zum Statussymbol. Vor allem für Mitarbeiter, die direkten Kundenkontakt haben, muss das Telefon auch etwas darstellen.

Dies wirft allerdings die Frage der steuerlichen Absetzbarkeit auf. Bisher liegen zwar noch keine gegenteiligen Urteile vor. War der klassische Blackberry ein reines Arbeitsgerät, sind die heutigen Smartphones mehr als nur ein Betriebsmittel. Hinter den Geräten verbergen sich regelrechte Entertainment Maschinen.

Während bei einem Notebook der rein berufliche Zweck noch argumentiert werden kann, ist die Situation bei Smartphones nicht ganz eindeutig. Denn diese könnten durch einfachere und billigere Geräte, die dieselben Funktionen erfüllen ersetzt werden. Luxushandys beispielsweise werden nach aktueller steuerlicher Meinung keinesfalls als Betriebsausgabe anerkannt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit dem Urteil vom 14. Juli 2011 in dieser Frage eindeutig gegen eine Ansetzbarkeit als Betriebsausgabe entschieden. Das betroffene Gerät hatte einen Wert von etwa € 5.200,00. Derzeitige Smartphonepreise liegen deutlich unter diesem Wert. Es ist daher keine direkte Auswirkung auf die Ansetzbarkeit bei den derzeit am Markt gängigen Geräten zu befürchten, da sich die Preise weit unter diesem Niveau bewegen. Trotzdem ist bei der steuerlichen Absetzbarkeit auf einige Punkte zu achten.

Bei der reinen betrieblichen Nutzung in einem üblichen wirtschaftlichen Rahmen ist die derzeit herrschende Meinung, dass diese als Betriebsausgabe ansetzbar sind. Ist eine private Nutzung im Dienstvertrag geregelt, sind I-Phone und Co ähnlich wie beim Dienstwagen als Gehaltsbestandteil anzusehen. Dies könnte sich einerseits auf die steuerliche Absetzbarkeit im Unternehmen, aber auch auf die Einkommensbesteuerung des Mitarbeiters auswirken. Die Abgrenzung in der Praxis gestaltet sich in der Regel als schwierig. Oftmals ist es in Unternehmen gängige Kultur, dass Mobiltelefone privat genutzt werden dürfen, ohne dass dies “offiziell” vereinbart wurde.

Durch die technischen Möglichkeiten der neuen Handygeneration ist eine eindeutige betriebliche Nutzung oft nichtmehr zuordenbar. Die Finanzbehörde geht hier in der Regel von einer Grenze von etwa 25% Privatnutzungsanteil aus, wenn eine private Verwendung unternehmensintern erlaubt ist. Die Einschätzung ist vom Unternehmen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu treffen. Dieser liegt in der Regel zwischen 50-80% Betriebsanteil. Ist der Privatanteil größer als 50%, stellt das Smartphone kein betriebsnotwendiges Vermögen mehr dar. Das Telefon darf in diesem Fall gar nicht als Betriebsausgabe erfasst werden. Die Geräte werden in der Regel als geringwertige Wirtschaftsgüter bis € 410 angesetzt. Übersteigen die Anschaffungskosten die Grenze, sind Smartphones über 3 Jahre abzuschreiben. Es handelt sich hierbei um Nettobeträge, also ohne Umsatzsteuer und auch ohne Privatanteil.

Die genannten Punkte stellen allerdings keine Änderung zur bisherigen Aufteilung der Telefonkosten mit Privatnutzung dar. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass so lange sich die Smartphoneausgaben in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen bewegen, keine Neuerungen im Vergleich zur herkömmlichen Aufteilung der Telefonkosten ergeben.

Im Rahmen der Eurokurse ist nach 2008 der Finanzsektor wieder stark betroffen. Besonders massiv wird sich die Mindesteigenmittelquote auswirken. Bis 30. Juni 2012 müssen systemrelevante Banken ein Kernkapital von mindestens 9 % ausweisen. Ursprünglich wäre dieses Eigenkapitalniveau erst durch die verpflichtende Einführung von Basel III im Jahr 2013 schlagend geworden. Die Kapitalbeschaffung in so kurzer Zeit könnte sich im aktuellen Marktumfeld als schwierig erweisen. Die derzeit wahrscheinlichste Variante zur Risikoreduktion ist die Verringerung der Kreditvergabe.

Hauptbetroffene KMU
Eine risikoaverse Kreditvergabepolitik betrifft vor allem kleine und mittlere Unternehmen. In der Regel sind dies jene Finanzierungen bei denen die Finanzinstitute aufgrund der relativ „weichen“ Vertragsausgestaltung den meisten Spielraum haben. Aufgrund der in der Regel ungleichen Verhandlunsposition zwischen Bank und Betrieb sind KMU’s klar im Nachteil. Restriktivere Vergaberichtlinien führen dazu, dass großteils Top-Kredite vergeben werden, die wenig Eigenkapitalhinterlegung erfordern.

Auch mit höheren Kreditkonditionen muss gerechnet werden. Kreditnehmer mit mittlerer oder unterdurchschnittlicher Bonität müssen sich auf höhere Kreditzinsen einstellen. Der Leitzinssatz wurde in der Vorwoche zwar auf 1% gesenkt, doch mit höheren Erträgen aus Kreditzinsen werden der Bank erhöhte Eigenmittelkosten abgegolten. Es ist daher ein Kreditvolumenrückgang im Bereich der Klein- und Mittelbetriebe insgesamt zu erwarten. Im Bereich gewerbliche Immobilienfinanzierungen wurde bereits im November ein Rückgang verbucht.

Lösungsmöglichkeiten für Betroffene
Neben einer erwarteten Rezession in ganz Europa stellt der Rückgang der Finanzierungsmöglichkeiten im kommenden Jahr eine große Herausforderung dar. Die tendenziell steigenden Zinskosten wirken sich negativ auf das Betriebsergebnis aus. Das betrifft vor allem Unternehmen mit hohen Fremdkapitalanteilen. Um den Schaden so gering wie möglich zu halten ist es ratsam, unternehmerische Entscheidungen in Hinblick auf Cash-Generierung zu steuern. Working Capital Optimierung erhöht die Effizienz des Betriebes und steigert die Geldflüsse. Eine starke Finanzkraft ist vor allem in Krisenzeiten ein Garant für den Erhalt der Kreditwürdigkeit, auch unter restriktiver Vergabepolitik. Fremdfinanzierte Investitionen können zumindest bis Sommer 2012 aufgeschoben werden, bis tatsächliche Klarheit über die Kapitalbeschaffungsstrategien der Großbanken herrscht. Zusätzliche Sicherheiten stärken die Verhandlungsposition gegenüber Kreditinstituten.

Tendenzielle Entwicklungen
Ein Wettbewerbsvorteil könnte sich für Spezialfinanzierer und Kleinbanken ergeben. Noch hat sich die EBA (europäische Bankenaufsicht) noch nicht dazu geäußert, wie bei nicht systemrelevanten Finanzinstituten mit der Kernkapitalquote umgegangen wird. Die derzeitige Tendenz geht in die Richtung, dass Kernkapitalanforderungen für Kleinbanken nicht relevant sind. Dadurch kann sich ein etwaiger Marktvorteil ergeben, der sich positiv in Form von niedrigen Zinsen für KMU’s auswirken wird. Wie die endgültige Reaktion der EBA ausfallen wird bleibt jedoch abzuwarten.

Auch im Jahr 2012 ändert sich wieder einiges für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Bereich der Sozialversicherung. Folgende Regelungen sollte der Unternehmer künftig beachten:

Beträge zur Rentenversicherung sinken

Während die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung in 2012 noch unverändert bleiben, verringert sich der Betrag zur Rentenversicherung zum 01.01.2012 von 19,9 % auf 19,6 %. Damit werden Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils um 0,15 Prozentpunkte entlastet. Grund dafür ist die anhaltend gute Konjunktur und der damit verbundene Anstieg der Beschäftigtenzahlen. Das hat dazu geführt, dass die Reserve der Rentenkasse den gesetzlich erlaubten Höchststand erreicht hat.

Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung steigt

Die Regierungsparteien haben bekannt gegeben, dass in 2012 die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte von EUR 400,- auf EUR 450,- angehoben wird. Gleichzeitig werden die geringfügig Beschäftigten grundsätzlich voll in der Rentenversicherung abgesichert sein, indem sie den pauschalen Beitrag des Arbeitgebers in Höhe von unverändert 15 % mit 4,6 % aufstocken. Dieser Arbeitnehmerbeitrag von 4,6 % entfällt, wenn der Arbeitnehmer die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung schriftlich beantragt. Damit ändert sich auch das Procedere für den Arbeitgeber. Bisher musste er den Arbeitnehmer darüber informieren, dass er auf Wunsch einen eigenen Beitrag leisten kann, um in der Rentenversicherung voll abgesichert zu sein. Nun muss er den Arbeitnehmer darüber informieren, dass er auf schriftlichen Antrag von der Zahlung des eigenen Beitrages befreit werden und damit auf die volle Absicherung in der Rentenversicherung verzichten kann.
Vorsicht: Wer ohne schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers nur die pauschalen Beiträge des Arbeitgebers abführt, für den wird es bei der nächsten Betriebsprüfung teuer. Die entsprechenden Unterlagen sind also entsprechend lange aufzubewahren.
Die Neuregelung wird voraussichtlich zum 01.04.2012 oder auch erst zum 01.07.2012 kommen. Der genaue Start steht noch nicht fest. Es hängt im Wesentlichen davon ab, wie schnell das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist.

Auch die Gleitzone steigt

Durch die Erhöhung der Verdienstgrenze für die geringfügige Beschäftigung beginnt nun die Gleitzone – also die Zone, in der der Arbeitnehmer verminderte Beiträge zur Sozialversicherung zahlt, bei EUR 450,01 und endet bei EUR 850,-

Auf Basis des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG sind die Finanzbehörden immer von einem allgemeinen Aufteilungsgebot für Mischkosten ausgegangen. Unter Mischkosten versteht man in dem Zusammenhang Aufwendungen, die sowohl Privat als auch durch die Einkunftserzielung bedingt sind.

Seminar und Urlaub in einem

Das bekannteste Beispiel dafür ist die Geschäftsreise zu einem Seminar, die man mit einigen Urlaubstagen am Seminarort verbindet. Bis zum Jahre 2010 sind die Finanzbehörden mit Hinweis auf § 12 Nr1 Satz 2 EStG immer von einem allgemeinen Aufteilungsverbot ausgegangen und haben die Anerkennung als Betriebsausgabe abgelehnt. Mit dem BMF-Schreiben vom 06.07.2010 – IV C 3 -S 2227/07/10003 :002 ist das Finanzministerium einem BFH-Urteil gefolgt und hat die Anweisung gegeben, die Aufteilung in betrieblich veranlasste und somit abzugsfähige und privat veranlasste nicht abzugsfähige Betriebsausgaben vorzunehmen.

Die Voraussetzungen für diese Aufteilung sind folgende

  1. Es handelt sich nicht um Aufwendungen, die die private Lebensführung betreffen. Kleidung, Nahrung, Arztkosten und Zeitung bleiben auch weiterhin nicht abzugsfähig.
  2. Die betriebliche Veranlassung muss detailliert dargelegt und bewiesen werden. Herrschen Zweifel an der betrieblichen Veranlassung oder Mitveranlassung, wird der Abzug als Betriebsausgabe verwehrt.
  3. Der betrieblich veranlasste Teil der Aufwendung muss mindestens 10% betragen. Beträgt der betrieblich veranlasste Teil weniger als 10 %, so wird der Abzug als Betriebsausgabe verwehrt. Beträgt der privat veranlasste Teil weniger als 10 % so ist die komplette Aufwendung als Betriebsausgabe anzuerkennen.

Die Aufteilung der Mischkosten erfolgt nach folgenden Kriterien

Bei gemischt veranlassten Aufwendungen ist nach objektiven Kriterien eine Aufteilung vorzunehmen. Ist eine Aufteilung nach objektiven Kriterien nicht möglich, so darf geschätzt werden.

Vorsicht: bei fehlender Schätzungsgrundlage oder nicht trennbaren Beiträgen gilt alles als privat

Beispiel 1

Der Unternehmer besucht ein 3-tägiges Seminar und bleibt anschließend noch 2 Tage privat am Seminarort.

In dem Fall ist die Aufwendung als für Hin- und Rückweg sowie die Unterkunftskosten zu 60 % abzugsfähig.
Die eigene Verpflegung ist bis zur Höhe des gesetzlichen Verpflegungsmehraufwandes an den 3 Seminartagen abzugsfähig und die Seminargebühren sind natürlich voll abzugsfähig.

Beispiel 2

Der Unternehmer veranstaltet ein 3-tägiges Seminar und bleibt anschließend noch 2 Tage privat am Seminarort.

In dem Fall ist die Aufwendung als für Hin- und Rückweg zu 100 %, sowie die Unterkunftskosten zu 60 % abzugsfähig.
Die eigene Verpflegung ist bis zur Höhe des gesetzlichen Verpflegungsmehraufwandes an den 3 Seminartagen abzugsfähig und die direkten Kosten der Veranstaltung sind voll abzugsfähig.

Quelle: BMF-Schreiben vom 06.07.2010 – IV C 3 -S 2227/07/10003 :002

Die Bezeichnung ELStAM ist eine Abkürzung für „Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale“. Man versteht darunter eine Datenbank der Finanzverwaltung über lohnsteuerlich relevante Informationen (Steuerklasse, Kinder, Religionszugehörigkeit und Freibeträge) von Arbeitnehmern.  Unternehmen können damit für Zwecke der Gehaltsabrechnung solche Merkmale ihrer Arbeitnehmer abrufen, die bisher auf der Vorderseite der Papier- Lohnsteuerkarte aufgedruckt waren.

Erleichterungen für Bürger und Unternehmen

Arbeitgebern dürfte das neue Verfahren erhebliche Vorteile bringen. Bisher mussten die Personalabteilungen jedes Jahr aufs Neue die Lohnsteuerkarten der Mitarbeiter einsammeln. Dadurch ging wertvolle Arbeitszeit verloren – insbesondere deshalb, weil es einige Kollegen mit der Zuverlässigkeit nicht so ernst nahmen und man ihnen ständig hinterherlaufen musste. Nach drei Monaten ohne Lohnsteuerkarte waren Arbeitgeber sogar verpflichtet, nach der ungünstigen Steuerklasse 6 abzurechnen und – nachdem die Karte schließlich vorlag – die Lohnabrechnungen mühsam wieder zu berichtigen. Mit ELStAM benötigen Unternehmen nunmehr lediglich die Steuer-Identifikationsnummer sowie das Geburtsdatum eines Mitarbeiters, um dessen Daten abzurufen. Auch wird durch ELStAM der Verlust von Lohnsteuerkarten ausgeschlossen. Bisher waren Arbeitnehmer dann gezwungen, sich eine kostenpflichtige Ersatzkarte ausstellen zu lassen.

Finanzämter haben mehr Arbeit

Bisher erfolgte die jährliche Ausstellung der Lohnsteuerkarten durch die Kommunen. Diese waren auch für Änderungen bei Steuerklasse, Religion und Kinderfreibeträgen zuständig, nicht jedoch für sonstige Freibeträge – das war Aufgabe der Finanzämter. Mit Einführung von ELStAM werden sämtliche Änderungen der Steuermerkmale durch die Finanzämter vorgenommen, so dass die Kommunen nur noch die Meldedaten zur Verfügung stellen müssen. Für den Bürger entfällt dadurch einerseits das komplizierte Zuständigkeits-Wirrwarr sowie lange Behördenwege. Andererseits fehlt den Finanzämtern dadurch aber auch die Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben, etwa die Bearbeitung von Steuererklärungen.

Start von ELStAM

Aktuellen Informationen zufolge soll das ELStAM-Verfahren wegen technischer Probleme nun doch nicht wie geplant am 1. Januar 2012 starten, weshalb die Papier-Lohnsteuerkarten aus 2010 auch für 2012 ihre Gültigkeit behalten. Sicherlich war es in Zeiten von E-Government notwendig und sinnvoll, die seit 1925 existierenden, bunten Pappkarten durch ein elektronisches Verfahren abzulösen. Es bleibt abzuwarten, ob sich dieses in der Praxis auch bewährt, zumal Aufgaben damit nicht eingespart, sondern lediglich verlagert werden. Ein ganz anderes Thema ist zudem der Datenschutz: zwar entspricht ELStAM denn gesetzlichen Bestimmungen. Allerdings dürfte das Verfahren den Trend zum gläsernen Bürger ein gutes Stück vorantreiben.

Wer einen Carport errichten lässt, um auf dessen Dach eine Photovoltaik-Anlage anzubringen und den Strom zu verkaufen, kann die in den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Carports enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen (BFH-Urteil vom 19.07.2011, AZ: XI R 21/10).

Wer unternehmerisch tätig wird, indem er mittels einer Photovoltaikanlage Strom erzeugt und diesen an einen Energieversorger verkauft, kann die Umsatzsteuer, die in den damit verbundenen Betriebsausgaben enthalten ist, als Vorsteuer geltend machen. Dies gilt auch bei der Anschaffung eines Carports, auf dessen Dach die Photovoltaikanlage befestigt werden soll. Voraussetzung dafür ist die Zuordnung des Carports zum Betriebsvermögen. Diese ist jedoch nur möglich für Gegenstände, die zu mindestens 10 % betrieblich genutzt werden.

In dem o. g. Fall versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug, weil es davon ausging, dass die Anschaffung des Carports nicht betrieblich veranlasst war und der Carport nicht zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird. Es bestritt somit einen Zusammenhang zwischen der Errichtung des Carports und dem Betrieb der Photovoltaikanlage.

Der Bundesfinanzhof dagegen schloss sich den Ausführungen des Steuerpflichtigen an, dass die Errichtung des Carports in direktem Zusammenhang mit der Befestigung der Photovoltaikanlage auf diesem steht. Auch die betriebliche Nutzung zu mindestens 10 % kann in dem Fall nicht einfach bestritten werden, da auch die Nutzung des Daches eine Nutzung des Carports darstellt. Um festzustellen, zu wieviel Prozent der Carport betrieblich genutzt wird, müsse man feststellen, wie hoch die Erlöse wären, wenn man den Carport bzw. sein Dach gegen Entgelt an Dritte vermieten würde. Diese Feststellung ist durchaus möglich, da inzwischen viele Hauseigentümer ihre Dachflächen an Betreiber von Photovoltaikanlagen vermieten und auch Stellplätze in Carports an Autobesitzer vermietet werden.

Betriebsvermögen bei mindestens 10%-iger Nutzung

Ergibt sich aus dieser Berechnung, dass der Carport zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird, so ist er dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Die Wahrscheinlichkeit dafür ist sehr hoch. Daraus folgt dann in diesem Fall das Recht zum kompletten Vorsteuerabzug, aber auch die Verpflichtung zur Versteuerung der privaten Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.

Anders sieht es aus, wenn das Gebäude, auf dessen Dach die Photovoltaik-Anlage befestigt wird, überhaupt nicht anderweitig genutzt wird. In dem Fall ist die Vorsteuer nur insoweit abzugsfähig, als das Gebäude betrieblich genutzt wird (BFH-Urteil vom 19.07.2011, AZ: XI R 29/09). In dem Fall ging es um einen Schuppen, der zur Installation einer Photovoltaikanlage errichtet wurde und nicht anderweitig genutzt wurde.

Quelle:

BFH-Urteile vom 19.07.2011

AZ: XI R 21/10
AZ: XI R 29/09

Die private Nutzung von Gegenständen des Betriebsvermögens muss bekanntlich als unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden. Die unentgeltliche Wertabgabe erhöht dabei nicht nur den zu versteuernden Gewinn, sondern unterliegt auch der Umsatzsteuer. Wie bei allen gemischt genutzten betrieblichen Gegenständen sollten deshalb auch beim betrieblichen Telefon Aufzeichnungen über die private Nutzung geführt werden. Liegen keine Aufzeichnungen über die privaten Telefongespräche vor, kann das Finanzamt die private Nutzung schätzen und dann entsprechend dieser Schätzung versteuern. Das hat das Finanzgericht München in einem Urteil vom 19.07.2011 entschieden (AZ: 14 K 2217/08). Dabei soll das Finanzamt nach Möglichkeit anhand vorhandener Unterlagen – z. B. Telefonrechnungen – und Wahrscheinlichkeitsüberlegungen die Besteuerungsgrundlagen möglichst wirklichkeitsnah schätzen.

Im Zweifel trägt der Steuerpflichtige den Nachteil

Das Risiko, das in der Ungenauigkeit einer solchen Schätzung liegt, soll dabei nicht von der Finanzverwaltung getragen werden. Deshalb dürfen die Finanzämter bei einer solchen Schätzung den für den Steuerpflichtigen ungünstigsten Wert wählen.

Der konkrete Fall

In dem Urteil des Finanzgerichtes München geht es um den Fall eines Architekten, der in seinen Telefonrechnungen einen hohen Anteil an Auslandstelefonaten hatte. Er hatte keine ausländischen Geschäftskontakte, aber eine Familie im Ausland. Das Finanzamt schätzte daher die Privatnutzung des betrieblichen Telefons auf 40 %. In den 40 % waren auch sämtliche Auslandstelefonate enthalten. Diese 40 % Privatnutzung wurde als unentgeltliche Wertabgabe behandelt. Damit wurde Umsatzsteuer fällig und die unentgeltliche Wertabgabe erhöhte auch den zu versteuernden Gewinn. Der Unternehmer klagte daraufhin, der Privatanteil der Telefonnutzung sei unzutreffend ermittelt worden. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen.

Fazit

Um eine Schätzung und damit eine drohende steuerliche Mehrbelastung zu vermeiden, lohnt es sich, ordnungsgemäße Aufzeichnungen über private Telefongespräche zu führen. Fängt das Finanzamt erst einmal an zu schätzen, wird das in der Regel teuer.

Quelle: www.haufe.de

Wer als Unternehmer seinen Mitarbeitern etwas Gutes tun will, hat es nicht immer leicht. Eine Gehaltserhöhung ist dabei ein denkbar schlechter Weg, denn hier langt nicht nur das Finanzamt, sondern unter Umständen auch die Sozialversicherung kräftig zu. So kann es passieren, dass nicht einmal die Hälfte der Gehaltserhöhung auf dem Konto des Mitarbeiters landet.

Dabei gibt es eine ganze Reihe legaler Möglichkeiten, wie man Mitarbeitern steuerfrei oder zumindest steuerbegünstigt etwas zuwenden kann. Hier einige Beispiele:

Fahrtkosten zur Arbeit

Unternehmer, die ihre Mitarbeiter beim täglichen Arbeitsweg finanziell unterstützen wollen, können diese Aufwendungen pauschal mit 15 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) versteuern. Zulässig ist das bei Barzuschüssen, die aber zusätzlich zum normalen Lohn gezahlt werden müssen. Oberste Grenze sind hierbei die Werbungskosten, welche der Mitarbeiter bei seiner Einkommensteuererklärung geltend machen könnte. Beispiel: ein Arbeitnehmer fährt an 220 Tagen mit dem Auto zur Arbeitsstelle, wobei die einfache Entfernung 15 Kilometer beträgt. Der maximale Zuschuss darf demnach monatlich 82,50 Euro (220 Tage x 15 Kilometer x 0,30 Euro = 990 Euro geteilt durch 12 Monate) betragen. Die Lohnsteuerpauschalierung ist aber auch möglich für öffentliche Verkehrsmittel wie Bus und Bahn, wobei die tatsächlich angefallenen Kosten die Obergrenze darstellen. Arbeitnehmer, die pauschal versteuerte Zuschüsse von ihrem Chef bekommen haben, können ihre Fahrtkosten später bei der Einkommensteuererklärung allerdings nicht noch einmal angeben.

Kinderbetreuung

Wenn Mitarbeiter ihren Nachwuchs in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen betreuen lassen, kann der Arbeitgeber das steuerfrei bezuschussen. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass die Zuschüsse zusätzlich zum vereinbarten Lohn bezahlt werden und die Kinder noch nicht schulpflichtig sind. Falls die Barzuschüsse nicht unmittelbar an die Betreuungseinrichtung überwiesen werden, muss der Mitarbeiter deren zweckgerichtete Verwendung nachweisen – etwa durch Kontoauszüge oder Verträge.

Geschenke

Jeder Mitarbeiter darf monatlich Geschenke im Wert von bis zu 44 Euro steuerfrei von seinem Chef kommen, wobei aber in keinem Fall Bargeld ausgehändigt werden darf. Allerdings sind diese 44 Euro als Freigrenze anzusehen. Sobald ein Geschenk auch nur einen Euro mehr kostet, wird es also voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Freigrenze gilt auch nur einmal monatlich und kann nicht etwa angespart werden. Es ist also nicht möglich, dass ein Mitarbeiter während des Jahres nichts bekommt und dafür einmal an Weihnachten ein Geschenk im Wert von 528 Euro.

Betriebsveranstaltungen

Gemeinsame Unternehmungen fördern nicht nur das Betriebsklima, sondern sind auch noch steuerfrei. Das gilt aber nur, soweit sie sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Dabei gilt, dass höchstens zwei Veranstaltungen im Jahr durchgeführt werden dürfen. Auch in finanzieller Hinsicht gibt es eine Freigrenze zu beachten: pro Mitarbeiter darf der Unternehmer höchstens 110 Euro je Veranstaltung ausgeben. Das gilt auch, wenn beispielsweise der Ehepartner mitgenommen wird. Großzügige Arbeitgeber können zwar auch häufigere und kostspieligere Betriebsveranstaltung durchführen, die dann jedoch nicht mehr steuerbefreit sind. Allerdings besteht dann die Möglichkeit, die Lohnsteuer mit 25 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) zu pauschalieren.

QUELLE:

Dieser Artikel wurde von einem Außenprüfer des Finanzamtes zur Verfügung gestellt. Der Autor möchte aus beruflichen Gründen nicht genannt werden.

Danke an unseren Gastautor, sagt das Team von Betriebsausgabe.de

Ein Versicherungsvertreter, der neben einer Provision für den Abschluss eines Neuvertrages auch eine sogenannte „Bestandspflegeprovision“ erhält, darf für diese Bestandspflege Rückstellungen bilden. Zu dieser Auffassung kam der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen (Az. X R 26/10 sowie X R 8/10, X R 9/10 und X R 48/08).

Herbeigeführt hat dieses Urteil ein Versicherungsvertreter, der neben der Abschlussprovision für Lebensversicherungsverträge auch eine Provision für die Betreuung der Kunden erhielt. Für diese Bestandsprovision wurde vom Versicherungsvertreter eine Rückstellung passiviert, die das Finanzamt ablehnte. Das Finanzamt war der Auffassung, dass eine Rückstellung nur dann gebildet werden könne, wenn eine wesentliche Verpflichtung vorliegt.

Bundesfinanzhof setzt rechtliche Verpflichtung voraus

Der Bundesfinanzhof sieht dies anders: Aus dem Einkommenssteuergesetz lässt sich keine Einschränkung ableiten, nach der nur wesentliche Verpflichtungen eine Bildung von Rückstellungen erlauben. Auch in den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ist diesbezüglich keine Einschränkung vorgesehen. Wohl aber eine Einschränkung sieht der Bundesfinanzhof darin, wenn keine rechtliche Verpflichtung vorliegt, aus der heraus der Versicherungsvertreter den Bestand zu pflegen hat. Hat der Versicherungsvertreter allerdings eine Provision für diese Pflege erhalten und damit auch eine rechtliche Verpflichtung zur Nachbetreuung, ist die Bildung von Rückstellungen hierfür durchaus geboten.

Gleichzeitig stellte der Bundesfinanzhof aber auch fest, dass eine Rückstellung nur für bestehende Verträge zulässig sei, bei denen trotz eines Pflegeaufwandes keine weitere Vergütung erwartet werden kann. Akquise neuer Verträge, sei es bei Bestandskunden oder Neukunden, berechtigen demnach nicht zur Rückstellung.

Höhe und Umfang der Rückstellungen

Fraglich war für den Bundesfinanzhof nun, in welcher Höhe solche Rückstellungen zu bilden sind. Der Senat kam zu der Auffassung, dass eine halbe Stunde pro Jahr und pro Vertrag in diesem konkreten Fall angemessen und hinreichend ist. Um allerdings diese Aufwendungen der Bestandspflege genauer beurteilen zu können, verlangte der Bundesfinanzhof exakte und nachvollziehbare Aufzeichnungen, aus denen der tatsächliche Aufwand hervorgeht und ob dieser Aufwand zu einer Rückstellung berechtigt.

Der Bundesfinanzhof stellte weiterhin fest, dass die eigene Arbeitsleistung des Betriebsinhabers keine Rolle bei der Rückstellung spielen darf. Lediglich der Anteil von angestelltem Personal darf Berücksichtigung finden. Hierbei hält der Senat einen Stundenlohn von zwölf Euro für die Kundenbetreuung für angemessen. Einzelunternehmer dürfen somit grundsätzlich keine Rückstellung bilden.

Die Zeiten, in denen man bei Betriebsprüfungen kistenweise Ordner schleppen musste, sind definitiv vorbei. Vielmehr ist das Finanzamt bereits seit 1. Januar 2002 berechtigt, alle steuerlich relevanten Daten in digitaler Form zu verlangen. Grundlage dafür ist § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung sowie ein BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 (Az. IV D 2 – S 0316 – 136/01), welches die näheren Details regelt.

Was der Prüfer verlangen kann

Bei einer Betriebsprüfung werden vor allem die Lohnunterlagen der Arbeitnehmer, die Anlagenbuchführung sowie die Finanzbuchführung unter die Lupe genommen. Grundsätzlich muss man alle „steuerlich relevanten“ Daten vorlegen. Der Gesetzgeber hat aber nicht explizit geregelt, was genau darunter zu verstehen ist, so dass letztlich das Ermessen des Prüfers entscheidend.

Es gibt drei verschiedene Arten, wie das Finanzamt auf die gespeicherten Daten zugreifen darf.

Beim „unmittelbaren Datenzugriff“ erhält der Prüfer lediglich einen lesenden Zugriff auf die Buchhaltungs- und Stammdaten. Er darf aber auch die vorhandenen Programmfunktionen nutzen, um Verknüpfungen und Auswertungen durchzuführen. In der Praxis wird dem Prüfer meistens ein eigener Zugang mit Leseberechtigung eingerichtet.

Beim „mittelbaren Datenzugriff“ kann der Prüfer vom Unternehmen verlangen, dass die Daten nach seinen Vorgaben ausgewertet werden. Das bedeutet beispielsweise, dass man anhand der Lohnbuchhaltung eine Liste aller Mitarbeiter vorlegen muss, die einen Dienstwagen haben.

Bei der „Datenträgerüberlassung“ ist man verpflichtet, dem Prüfer die Daten auf Datenträger (CD, DVD, USB-Stick, etc.) im sogenannten GdPdU-Format (Grundsätze der Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) auszuhändigen. Dieser überträgt die Daten auf seinen Notebook und wertet sie mit einem speziellen Analyseprogramm aus.

Welche dieser Möglichkeiten zur Anwendung kommt, entscheidet der Prüfer nach „pflichtgemäßen Ermessen“ unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit. Dabei ist auch ein wenig Fingerspitzengefühl des Prüfers gefragt. Allerdings gewinnt in der Praxis vor allem die Datenträgerüberlassung zunehmend an Bedeutung.

Alle Kosten trägt der Geprüfte

Der gesetzlich geforderte Datenzugriff bei Betriebsprüfungen kann mitunter für das geprüfte Unternehmen sehr teuer werden. Viele Anbieter von Buchhaltungsprogrammen verlangen eine Gebühr für die Freischaltung dieser Funktion. Andere Softwarefirmen hingegen erstellen die Datenträger selbst in ihren Rechenzentren und lassen sich diese Dienstleistung bezahlen. Alle Kosten, die durch den Datenzugriff entstehen, hat alleine das geprüfte Unternehmen zu tragen, während sich das Finanzamt mit keinem Cent daran beteiligt.

Bei Verweigerung drohen Sanktionen

Wer den Wünschen des Prüfers nach Datenzugriff nicht oder verspätet nachkommt, der muss mit teilweise empfindlichen Maßnahmen rechnen. Die neueste Wunderwaffe ist dabei seit 2009 das Verzögerungsgeld, welches mindestens 2.500 Euro beträgt. Es wird selbst dann nicht wieder aufgehoben, wenn man seine Mitwirkungspflicht schließlich doch erfüllt. Daneben stehen dem Finanzamt auch noch bewährte Zwangsmittel wie Schätzung und Zwangsgeld zur Verfügung. Zudem darf die Behörde eine Firmenbuchführung auch als nicht ordnungsgemäß im Prüfungsbericht brandmarken, falls kein Datenzugriff möglich war.

Quelle:

Dieser Artikel wurde von einem Außenprüfer des Finanzamtes zur Verfügung gestellt. Der Autor möchte aus beruflichen Gründen nicht genannt werden.

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