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Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde auch eine Neuregelung im Hinblick auf elektronische Rechnungen ins Auge gefasst. Insbesondere der § 14 Abs. 1 UStG sollte dabei verändert werden, um den Aufwand zur Berechtigung des Vorsteuerabzugs bei elektronischen Rechnungen zu vermindern.

Vielfach gehen und gingen Berichte durch die Medien, die Aussagen über die besonders starke Vereinfachung bei elektronischen Rechnungen treffen. Doch ganz so leicht, wie es oftmals den Anschein hat, ist es eben doch nicht.

Bisherige Lage bei elektronischen Rechnungen

Bisher war der Empfang elektronischer Rechnungen mit vielfältigen Auflagen versehen, um die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu erhalten. Dazu gehörte in erster Linie die qualifizierte elektronische Signatur. Diese musste vom Rechnungsempfänger auf ihre Korrektheit überprüft werden, wofür entsprechende Software eingesetzt werden musste. Weiterhin musste die Signatur elektronisch archiviert werden, damit das Recht auf den Vorsteuerabzug dauerhaft erhalten blieb.

Das sorgte in der Vergangenheit dafür, dass die elektronische Rechnung nicht den breiten Zuspruch in Unternehmen fand, den man sich erhofft hatte. Nun werden diese Auflagen gestrichen und sollen den Aufwand für Unternehmen senken.

Künftige Regelungen sind einfacher, aber nicht simpel

Künftig entfällt zwar diese aufwändige Überprüfung und Archivierung der Signatur, dennoch bleiben Unternehmer in der Pflicht. Sie müssen glaubhaft darlegen können, dass der Inhalt der Rechnung weder bei der Übermittlung, noch nach deren Empfang verändert wurde. Weiterhin muss die Rechnung elektronisch archiviert werden. Sie muss jederzeit lesbar gemacht werden können. Es reicht nicht aus, die Rechnung auszudrucken.

Insofern müssen Unternehmen auch weiterhin vielfältige Auflagen erfüllen und im Zweifel wird erst bei der Betriebsprüfung klar, ob die Rechnungen allen Anforderungen gerecht werden. Sie sollten deshalb gründlich überlegen, ob Sie elektronische Rechnungen tatsächlich akzeptieren oder doch lieber auf die papierhafte Übermittlung setzen. Ihre Lieferanten dürfen nämlich elektronische Rechnungen nur mit Ihrem Einverständnis verschicken.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Der internetfähige PC gilt generell als Rundfunkempfangsgerät. Damit ist für ihn auch die GEZ-Gebühr zu entrichten. Ausnahmen gelten lediglich dann, wenn bereits ein Erstgerät angemeldet ist und für dieses Rundfunkgebühren gezahlt werden.

Wie der Fall bei Selbstständigen liegt

Die GEZ unterscheidet hier aber nochmals zwischen Selbstständigen und Privatpersonen. Unternehmer, die einen internetfähigen PC betrieblich nutzen, sollen nach Auffassung der GEZ für diesen auch Gebühren zahlen. Ausnahmen würden nur dann gelten, wenn genauso das angemeldete Erstgerät betrieblich genutzt würde. Läge hier jedoch eine private Nutzung vor, müsste für das betrieblich genutzte Rundfunkempfangsgerät zusätzlich die GEZ-Gebühr entrichtet werden.

Rechtsprechung sieht anders aus

Die Rechtsprechung dagegen sieht ein anderes Verhalten vor: Mit seinem Urteil vom 27.04.2011 hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 7 BV 10.443 folgendes entschieden: Gewerbetreibende, die ihre Arbeit von zu Hause aus erledigen, müssen für den internetfähigen PC keine Rundfunkgebühren entrichten.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Unternehmer, der seinen Betrieb aus dem eigenen Haus heraus führte. Er hatte ein Rundfunkempfangsgerät bei der GEZ angemeldet, diese wollte für den internetfähigen PC weitere Gebühren einfordern. Dagegen wehrte sich der Unternehmer, mit Erfolg. Auch wenn das Erstgerät lediglich privat genutzt würde, handele es sich bei dem PC um ein Zweitgerät, das von der Gebührenfreiheit profitiere. Es komme hierbei nicht darauf an, ob Erst- und Zweitgeräte betrieblich oder privat genutzt werden. So legte das Gericht die Vorschrift, die die Zweitgerätefreiheit beschreibt, zumindest aus. Damit ist klar: Das Home Office bleibt GEZ-befreit, sofern der heimische Fernseher angemeldet ist.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de/

 

Wird ein Firmenwagen zum Betriebsvermögen gezählt, dann gilt er gemeinhin auch als privat genutzt. Einzige Möglichkeit, die private Nutzung glaubhaft zu widerlegen, stellte bisher das Fahrtenbuch dar. Doch diese Annahmen werden jetzt durch höchstrichterliche Rechtsprechung immer häufiger widerlegt. Jüngst erst erging es einem jungen Ehepaar so.

Der Fall im Überblick

Der Ehemann führte im Nebenerwerb ein Hausmeisterunternehmen. Für den Transport von Waren und Co. schaffte er sich einen einfach ausgestatteten Kastenwagen an. Die private Nutzung des Firmenwagens versteuerte er zunächst nach der 1%-Methode, wie üblich.

Später wurde seine Frau befördert. Sie erhielt einen hochwertig ausgestatteten Firmenwagen. Die Kosten dafür übernahm vollständig ihr Arbeitgeber. Weiterhin gestattete er ihr und ihrem Mann die private Nutzung des Wagens, die pauschal versteuert wurde. Der Ehemann gab daraufhin dem Finanzamt bekannt, dass er seinen Firmenwagen nicht mehr privat nutze und die 1%-Methode deshalb nicht mehr anwende. Über insgesamt drei Jahre erkannte das Finanzamt die Begründung an, doch im Jahr 2008 entschied man sich anders. Der Mann sollte nicht nur die pauschale Besteuerung wieder aufnehmen, sondern auch noch Umsatzsteuer für die so ermittelte Schuld entrichten. Grund dafür: Er konnte kein Fahrtenbuch vorlegen.

Das Gericht entschied

Schlussendlich landete der Fall vor dem Hessischen Finanzgericht. Dieses entschied mit Urteil vom 10.02.2011 unter dem Aktenzeichen 3 K 1679/10, dass der Firmenwagen des Mannes nicht privat genutzt würde. In seinem Fall spricht zwar die fehlende Führung eines Fahrtenbuchs dagegen, allerdings könne der Ausschluss der privaten Nutzung auch anderweitig glaubhaft gemacht werden. Dazu zähle die Gesamtfahrleistung der beiden Wagen im Vergleich, die Wirtschaftlichkeit, private Fahrten mit dem Dienstwagen der Frau zu unternehmen, da die Kosten von ihrem Arbeitgeber getragen werden, sowie die Fahrsicherheit, die beim Wagen der Frau höher sei. Außerdem benötige die Frau den Wagen nicht während der Arbeitszeit, so dass er dem Mann tagsüber für private Fahrten zur Verfügung stand.

Zwar hatte der Finanzbeamte in der mündlichen Verhandlung kritische Fragen gestellt, doch das Paar konnte immer eine plausible Antwort geben.

Fazit

Obwohl es mittlerweile möglich ist, die private Nutzung des Firmenwagens auch ohne Führung eines Fahrtenbuchs zu widerlegen, empfehlen Experten, auf dieses nicht zu verzichten. Damit können sich Unternehmer viel Ärger sparen.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de/

Leasing-Verträge, insbesondere für PKW, sind in der Wirtschaft sehr beliebt. Sie stellen schon seit Jahren aber auch immer wieder ein Problem dar: Der Minderwertausgleich. Wird das Fahrzeug am Ende der Laufzeit des Leasing-Vertrages an den Leasing-Geber zurückgegeben, so kann dieser einen Minderwertausgleich verlangen, sofern das Fahrzeug nicht im einwandfreien Zustand ist. Dieser Ausgleich kann seit Jahr und Tag nicht eindeutig als echter oder unechter Schadensersatz anerkannt werden.

Was die Gerichte sagen

In der zivilrechtlichen Rechtssprechung hat sich mittlerweile die Ansicht durchgesetzt, dass es sich beim Minderwertausgleich um Schadensersatz handelt. Das bestätigen verschiedene Urteile der Landes- und Oberlandesgerichte, aber auch das Urteil vom BGH, welches am 14.03.2007 gefällt wurde. Damit unterliegt der Minderwertausgleich nicht der Umsatzsteuerpflicht.

Anders sieht das Ganze der Fiskus. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass es sich um einen unechten Schadensersatz handele. Und dieser sei nach Abschnitt 1.3, Abs. 17 UStAE umsatzsteuerpflichtig.

Wie das Finanzgericht urteilte

Mit dem Urteil vom Finanzgericht Niedersachsen, das am 02.12.2010 unter dem Aktenzeichen 5 K 224/09, EFG 2011 S. 1020 erging, ist jetzt erstmals die Entscheidung eines Finanzgerichts gefallen. Hierin heißt es, dass der Minderwertausgleich tatsächlich einen Schadensersatz darstelle und demnach nicht mit der Umsatzsteuer zu belegen sei. Das zuständige Finanzamt hat bereits Revision gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof eingereicht. Die Entscheidung unter dem Aktenzeichen XI R 6/11 steht derzeit noch aus.

Was Sie tun sollten

Wenn auch Sie für einen geleasten PKW einen Minderwertausgleich zahlen müssen, sollten Sie die Rechnung überprüfen. Sind Sie von der Umsatzsteuer befreit, ist es ratsam, gegen die Berechnung selbiger anzugehen. Denn sie stellt für Sie einen echten Preistreiber dar. Als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen sollten Sie allerdings auf diesen Einwand verzichten, können Sie die gezahlte Umsatzsteuer doch von Ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de/

 

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit seinem Urteil vom 06.04.2011 unter dem Aktenzeichen 4 K 5121/09, dass ein Übezimmer für einen Musiker im eigenen Haus dem häuslichen Arbeitszimmer gleich gestellt ist. Die Kosten dafür können steuerlich geltend gemacht werden. Die Revision des Urteils vor dem Bundesfinanzhof steht derzeit noch aus.

Der zugrunde liegende Fall

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen angestellten Musiker, der durch Aufführungen mit einem Orchester, Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielte. Darüber hinaus gab er Konzerte und erhielt hieraus Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit. Im eigenen Haus war ein kleines Zimmer eingerichtet worden, welches mit Musikinstrumenten, Zubehör, Regalen und Co. ausgestattet war. Dieses nutzte der Musiker, um sich auf seine Aufführungen vorzubereiten und die einzelnen Gesangs- und Spieleinlagen zu üben.

Daraufhin wollte er die durch das Übezimmer entstandenen Kosten steuerlich geltend machen. Das Finanzamt stellte sich jedoch quer, so dass der Fall schließlich vor Gericht landete.

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass es, entgegen der Meinung des Fiskus, nicht darauf ankäme, wie das Übezimmer ausgestattet sei. Es sei nicht notwendig, dass darin ein Schreibtisch, Telefon und Computer untergebracht seien und schriftliche Arbeiten darin erledigt würden. Vielmehr sei das Üben für die Aufführungen des Musikers den bürotypischen Berufen ähnlich und daher seien die Kosten für das häusliche Übezimmer zumindest mit einem Betrag von 1.250 Euro steuerlich absetzbar.

Das Gericht ließ die Revision zu, da es sich um einen Fall mit allgemeinem Interesse handele. Die anteilige steuerliche Berücksichtigung von Kosten bis 1.250 Euro jährlich ist aber unumstritten.

Quelle: http://www.ebnerstolz.de

 

Mehr als zwei Jahre haben sich EU-Kommission sowie EU-Rat mit der Frage der buchhalterischen Erleichterung für Kleinstbetriebe auseinander gesetzt. Nun liegt ein erstes Ergebnis vor, welches jedoch die Beteiligten nur mäßig zufrieden stellt.

Was sind Kleinstbetriebe?

Kleinstbetrieb ist eine Definition für Unternehmen, die in ihrer Jahresbilanz eine Summe von zwei Millionen Euro nicht erreichen. Außerdem haben Kleinstunternehmen maximal zehn Mitarbeiter. Sie sind ein besonderes Projekt der EU.

Die Vorschläge der EU-Kommission

Damit für Kleinstunternehmen die Bürokratie überschaubar und kostengünstig gehalten wird, haben EU-Kommission und Parlament dem EU-Rat einen Vorschlagskatalog vorgelegt. Dabei gingen beide Institutionen inhaltlich in etwa konform.

Während die Kommission jedoch den Verzicht auf einen Jahresabschluss bei den Kleinstbetrieben ins Zentrum stellte, setzte das Parlament die Schwerpunkte etwas anders. Es sah im Zuge einer Übersicht die Vorlage einer präzisen Finanzaufzeichnung notwendig.

Einig war man sich allerdings darüber, dass jedem EU-Mitgliedsstaat selbst überlassen wird, ob er ausschließlich die EU-Richtlinien übernehmen möchte oder weiterführende Regelungen beabsichtigt.

Inhalte der Reform für Kleinstunternehmen stehen fest

Nachdem sich alle an der Entscheidungsfindung beteiligten Instanzen mehr als zwei Jahre mit der Thematik beschäftigt haben, gab es am 30. Mai nun einen ersten Vorstoß. Dieser sah jedoch anders aus als bislang erhofft.

So beziehen sich alle geplanten Änderungen nur noch auf solche Kleinstbetriebe, deren Jahresbilanz 250.000 Euro und Nettoumsatzerlös nicht 500.000 übersteigen. Die maximale Arbeitnehmerzahl wird, wie gefordert, auf zehn festgelegt.

Alle Betriebe, die sich innerhalb dieser Rahmenbedingungen bewegen, müssen keine Rechnungsabgrenzungsposten mehr berücksichtigen. Allerdings darf sich dies nicht auf Materialaufwand, Personalkosten und Steuerauslagen beziehen.

Insofern ein Kleinstbetrieb seine Jahresbilanz der zuständigen Prüfungsinstanz vorlegt und beim Unternehmerregister einreicht, entbehrt es zukünftig der Offenbarungspflicht. Insgesamt ist nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes nur noch eine verkürzte Bilanzierung sowie Gewinn- und Verlustrechnung erforderlich.

Außerdem wird ein Verzicht auf Lagebericht und Anhang erklärt. Im Zuge dessen müssen Kleinstunternehmen nunmehr keine detaillierte Übersicht hinsichtlich ihrer aktuellen Situation, der zukünftigen Chancen und Risiken offenbaren, auch nicht in Bezug auf ihren finanziellen Status.

Grundsätzlich hören sich diese Vorschläge vernünftig an, allerdings ist das EU-Parlament mehr als überrascht über die Tatsache, dass die eingereichten Vorschläge nur rudimentär übernommen wurden. Außerdem handelt es sich dabei lediglich um grobe Richtlinien, die von den einzelnen EU-Mitgliedsstarten verschärft werden können.

Um eine endgültige Lösung zu erreichen, soll eine zweite Debatte in Gang gesetzt werden. Wann diese sein wird und welche Ergebnisse sie zu Tage befördert, ist zur Zeit noch fraglich.

Quelle: http://www.datev.de
 

Vor dem Bundesgerichtshof ist aktuell ein Urteil gefällt worden, welches einen Meilenstein bei den Darlehen darstellt. Denn ab Urteilsgültigkeit ist es Banken nunmehr untersagt, für die Führung eines Darlehenskontos dem Kreditnehmer Gebühren aufzuerlegen und diese zu kassieren. Damit stehen zahlreiche Kreditverträge, die eine entsprechende Klausel beinhalten, auf dem Prüfstand. Verbraucherschutzverband sieht Benachteiligung der Schuldner Dem Urteil des Bundesgerichtshofs ging die Klage eines Verbraucherschutzverbands, welcher als professionelle Institution im Bereich Unterlassungsklagen agiert, voraus. Die Klage richtete sich gegen eine Bank. Diese praktizierte über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen die monatliche Abbuchung eine Führungsgebühr für Darlehenskonten bei ihren Schuldnern. Die Begründung der Klage berief sich auf den § 307 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die dort definierte Regelung besagt, dass Passagen Allgemeiner Geschäftsbedingungen ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie entgegen Treu und Glauben einen Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Mit Bezug auf dieses Gesetz forderte der Verbraucherschutzverband den Verzicht auf solche Klauseln innerhalb der Darlehensverträge. Schließlich erbringe die Bank keine Zusatzleistungen, für die sie gebühreneinzugsberechtigt sei. Stattdessen wäre die Darlehenskontoführung eine unumgängliche Maßnahme innerhalb der rechtskonformen Buchhaltung und die Information des Kunden eine vertragliche Bankpflicht. Klage erst im dritten Anlauf erfolgreich Sowohl beim zuständigen Gericht wie auch beim Berufungsgericht scheiterte der Verbraucherschutzverband mit seinem Ansinnen. Erst als dem Revisionsantrag stattgegeben wurde und der 11. Zivilsenat sich der Sache annahm, musste die beklagte Bank eine Schlappe hinnehmen. Hier gelangte man zu der Auffassung, dass die vorliegende Klausel nicht von der Inhaltskontrolle nach BGB auszuschließen ist. Dies wäre nur möglich, wenn der definierte Preis das Resultat einer erbrachten Leistung sei. Allerdings trifft dies auf den vorliegenden Fall nicht zu. Der Finanzsenat sieht in der Kontoführung keineswegs eine vertragliche Leistung für den Kunden. Stattdessen verfolge die Bank damit einen internen Zweck, nämlich den der Buchhaltung. Der Kunde selbst könne sämtliche Kontodetails dem vorliegenden Vertrag und den darin enthaltenen Plänen zu Zins und Tilgung entnehmen. Er hat folglich kein Interesse an einer Darlehenskontoführung. Auch die Tatsache, dass die Bank ihrem Kreditnehmer alljährlich einen Darlehenskontoauszug zur Vorlage beim Finanzamt erstellt, ändere nichts an dieser Tatsache. Bereits in der zur Debatte stehenden Vertragspassage wird seitens der Bank ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die erhobenen Gebühren nicht der Erstellung dieser Bescheinigung dienen, sondern rein dem Zweck der Kontoführung vorbehalten sind. Im Resultat ist die besagte Klausel nach § 307 Absatz 1 des BGB rechtswidrig und verliert somit ihre Gültigkeit. Der Kunde, so das Gericht, würde dadurch in unangemessenem Ausmaß benachteiligt. http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=122154″>Darlehen darstellt. Denn ab Urteilsgültigkeit ist es Banken nunmehr untersagt, für die Führung eines Darlehenskontos dem Kreditnehmer Gebühren aufzuerlegen und diese zu kassieren. Damit stehen zahlreiche Kreditverträge, die eine entsprechende Klausel beinhalten, auf dem Prüfstand.

Verbraucherschutzverband sieht Benachteiligung der Schuldner

Dem Urteil des Bundesgerichtshofs ging die Klage eines Verbraucherschutzverbands, welcher als professionelle Institution im Bereich Unterlassungsklagen agiert, voraus. Die Klage richtete sich gegen eine Bank.

Diese praktizierte über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen die monatliche Abbuchung einer Führungsgebühr für Darlehenskonten bei ihren Schuldnern.

Die Begründung der Klage berief sich auf den § 307 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die dort definierte Regelung besagt, dass Passagen Allgemeiner Geschäftsbedingungen ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie entgegen Treu und Glauben einen Vertragspartner unangemessen benachteiligen.

Mit Bezug auf dieses Gesetz forderte der Verbraucherschutzverband den Verzicht auf solche Klauseln innerhalb der Darlehensverträge. Schließlich erbringe die Bank keine Zusatzleistungen, für die sie gebühreneinzugsberechtigt sei. Stattdessen wäre die Darlehenskontoführung eine unumgängliche Maßnahme innerhalb der rechtskonformen Buchhaltung und die Information des Kunden eine vertragliche Bankpflicht.

Klage erst im dritten Anlauf erfolgreich

Sowohl beim zuständigen Gericht wie auch beim Berufungsgericht scheiterte der Verbraucherschutzverband mit seinem Ansinnen. Erst als dem Revisionsantrag stattgegeben wurde und der 11. Zivilsenat sich der Sache annahm, musste die beklagte Bank eine Schlappe hinnehmen.

Hier gelangte man zu der Auffassung, dass die vorliegende Klausel nicht von der Inhaltskontrolle nach BGB auszuschließen ist. Dies wäre nur möglich, wenn der definierte Preis das Resultat einer erbrachten Leistung sei. Allerdings trifft dies auf den vorliegenden Fall nicht zu.

Der Finanzsenat sieht in der Kontoführung keineswegs eine vertragliche Leistung für den Kunden. Stattdessen verfolge die Bank damit einen internen Zweck, nämlich den der Buchhaltung. Der Kunde selbst könne sämtliche Kontodetails dem vorliegenden Vertrag und den darin enthaltenen Plänen zu Zins und Tilgung entnehmen. Er hat folglich kein Interesse an einer Darlehenskontoführung.

Auch die Tatsache, dass die Bank ihrem Kreditnehmer alljährlich einen Darlehenskontoauszug zur Vorlage beim Finanzamt erstellt, ändere nichts an dieser Tatsache. Bereits in der zur Debatte stehenden Vertragspassage wird seitens der Bank ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die erhobenen Gebühren nicht der Erstellung dieser Bescheinigung dienen, sondern rein dem Zweck der Kontoführung vorbehalten sind.

Im Resultat ist die besagte Klausel nach § 307 Absatz 1 des BGB rechtswidrig und verliert somit ihre Gültigkeit. Der Kunde, so das Gericht, würde dadurch in unangemessenem Ausmaß benachteiligt.

Quelle: http://www.datev.de/
 

Ein ewiges Streitthema hat wieder die Finanzgerichte beschäftigt: Die lohnsteuerliche Freigrenze bei betriebsfeierlichen Zuwendungen. Nun hat in Düsseldorf der 16. Senat des Finanzgerichts hier eine eindeutige Entscheidung gefällt, sehr zum Missfallen vieler Unternehmensführungen.

Die Hintergründe

Grundsätzlich besagt das Lohnsteuerrecht, dass bei betrieblichen Veranstaltungen eine Pro-Kopf-Zuwendung von 110 Euro nicht mit einer Lohnsteuer belegt wird. Alle Beträge, die diese Summe wiederum übersteigen, werden lohnsteuerlich veranlagt und entsprechende Steuern sind an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Zum vorliegenden Fall

Im Fall, der den 16. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf beschäftigte, feierte ein Unternehmen sein Firmenjubiläum. Hierzu waren nicht nur die Mitarbeiter der Aktiengesellschaft geladen, sondern auch die des Tochterunternehmens. Außerdem wurde dieser Anlass noch besonders gewürdigt, indem in einer speziellen VIP Lounge hochrangige Gäste aus Wirtschaft, Politik und Presse bewirtet wurden.

Nun kam die Frage auf, ob von einer Überschreitung der 110-Euro Grenze bei der Lohnsteuer die Rede sein muss. Um diesen Streitpunkt endgültig zu klären, wurde das Finanzgericht involviert. Dieses setzte seinen Gerichtsprüfer ein, um die Einhaltung der Lohnsteuergrenze für Sonderzuwendungen zu berechnen.

Das Urteil

Nach langer Überprüfung kam der 16. Senat des Finanzgerichts nun zu einem Urteil. Und dieses fiel eindeutig gegen das Unternehmen aus.

Der Senat ist der Auffassung, dass die 110-Euro Freigrenze für alle Betriebsveranstaltungen zu gelten hat. Deren Wichtigkeit sowie die Größe des Unternehmens und sein Ansehen in der Gesellschaft müssen irrelevant bleiben.

Entsprechend ist das Firmenjubiläum als gewöhnliche Betriebsveranstaltung anzusehen und steuerrechtlich gleichermaßen zu behandeln.

Nach der Berechnung durch den Gerichtsprüfer ergab sich, dass im vorliegenden Fall der Pro-Kopf-Zuwendungspauschalbetrag von 110 Euro überschritten war. Zu berücksichtigen seien nämlich nicht nur die Auslagen zur Bewirtschaftung und Organisation des Events, sondern auch die Reisekosten der teilnehmenden Personen. Entsprechend müssen die den Freibetrag übersteigenden Beträge pauschal in der Lohnsteuer veranschlagt werden.

Quelle: Datev

Gebrauchsgegenstände aus dem Alltag über eBay zu verkaufen, ist heute schon völlig normal. Allerdings sollten private Verkäufer immer auf ihre mit diesen Auktionen erzielten Umsätze achten. Denn schnell kann das Finanzamt sich einschalten und mit kassieren. Das gilt insbesondere, wenn eine Sammlung aufgelöst wird, wie jetzt das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied.

Der Fall im Überblick

Im zugrunde liegenden Fall ging es um ein Ehepaar, das über etwa dreieinhalb Jahre  mehr als 1.200 Gegenstände aus Sammlungen über eBay verkauft hatte. Darunter waren Puppen, Füllfederhalter und Porzellan.

Die Verkäufe brachten dem Paar jährlich zwischen 20.000 und 30.000 Euro ein. Damit lagen die Einnahmen deutlich über der Umsatzgrenze, die laut § 19 UStG für Kleinunternehmer gilt. Diese liegt derzeit bei 17.500 Euro Umsatz pro Jahr.

Das Ehepaar war der Ansicht, dass es sich eben nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handelte, da alle Auktionen deutlich als privat gekennzeichnet waren. Deshalb sah es keine Umsatzsteuerpflicht als gegeben. Außerdem habe man lediglich Dinge verkauft, die man über viele Jahre hinweg gesammelt habe, ohne dabei den Gedanken an den Wiederverkauf zu hegen. Das Finanzamt dagegen sah die Auktionen als umsatzsteuerpflichtig an. Aus den erzielten Umsätzen rechnete es deshalb die Umsatzsteuer heraus und verlangte deren Zahlung vom Ehepaar.

Ansicht des Gerichts

Schlussendlich landete der Fall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg. Dieses bestätigte die Auffassung des Fiskus. Als Begründung verwiesen die Richter auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes. Hier heißt es, dass eine gewerbliche, umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit dann gegeben ist, wenn diese langfristig ausgerichtet sei. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben, da das Paar über dreieinhalb Jahre gehandelt habe und zudem ein enormer Organisationsaufwand für die Verkäufe angefallen sei.

Es kommt laut Ansicht der Richter auch nicht darauf an, dass das Paar nicht wie ein klassischer Händler aufgetreten sei. Das Urteil erging am 22.09.2010 unter dem Aktenzeichen 1 K 3016/08. Die Revision wurde zugelassen und liegt derzeit unter dem Aktenzeichen V R 2/11 beim Bundesfinanzhof vor.

Fazit

Wenn Sie über eBay nicht mehr benötigte Dinge verkaufen wollen, insbesondere Sammlungen auflösen möchten, sollten Sie immer die Höhe der jährlichen Einnahmen im Auge behalten. Denn sonst kann Ihnen das Finanzamt schnell einen bösen Strich durch die Rechnung machen.

in Anlehnung an: http://www.steuernetz.de/

Betriebsveranstaltungen finden in nahezu jedem Unternehmen statt. Sie gelten als Möglichkeit, das Zugehörigkeitsgefühl zum Unternehmen zu verbessern. Deshalb sind auch steuerrechtlich bis zu 110 Euro pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung steuerfrei. Es handelt sich bei diesem Betrag jedoch nicht um einen Freibetrag, sondern eine Freigrenze. Wird diese überschritten, wenn auch nur geringfügig, ist der gesamte aufgewendete Betrag zu versteuern. Dabei gilt die Freigrenze für alle Betriebsveranstaltungen, die allen Arbeitnehmern offen stehen. Außerdem dürfen nur maximal zwei solcher Veranstaltungen im Jahr durchgeführt werden.

Kritik regt sich

Bei den Arbeitgebern allerdings regt sich heftige Kritik an der 110 Euro-Grenze. Denn diese ist seit Jahr und Tag unverändert, zu DM-Zeiten betrug sie gerade einmal 200 DM. Aufgrund des so lange gleich gebliebenen Betrags regt sich die Kritik dahingehend, dass die 110 Euro-Grenze längst nichts mehr mit der Realität zu tun hat. So erging es auch einer Partnergesellschaft von Rechtsanwälten. Sie gaben 170 Euro für jeden Mitarbeiter bei der Betriebsveranstaltung aus. Das Finanzamt wollte den gesamten Betrag besteuern. Die Anwälte wehrten sich dagegen, da die Preissteigerung und Inflation nicht mit eingerechnet sei. Deshalb sei die Grenze um 82 Prozent auf 200 Euro zu erhöhen.

FG Hessen entschied zu Lasten des Arbeitgebers

Der Fall landete vor dem Finanzgericht (FG) Hessen. Dort sahen die Richter ein, dass die Inflation nicht mit eingerechnet wurde. Allerdings käme eine so starke Erhöhung, wie von den Anwälten gefordert, ebenfalls nicht in Betracht. Somit musste die Partnergesellschaft tatsächlich Lohnsteuern und Sozialabgaben entrichten. Die Revision des Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen und liegt dort bereits unter dem Aktenzeichen VI R 79/10 vor.

Tipp

Sofern Sie selbst die Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen in Höhe von 110 Euro überschreiten, haben Sie die Möglichkeit, die Versteuerung pauschal mit 25 Prozent vorzunehmen. Das ist in der Regel günstiger, als die normale Besteuerung.

In Anlehnung an: http://www.selbststaendigentipps.de/

Die Gewerbesteuer feierte im November 2010 ihren 200. Geburtstag. Sicherlich erscheint das so mancher Kommune als wichtiger Grund zum Feiern, doch der Bund der Steuerzahler (BdSt) sieht das anders. Denn die Gewerbesteuer sollte anlässlich ihres langen Bestandes einmal gründlich überprüft werden, fordert der BdSt.

Eine zeitgemäße Steuer müsse sich auch an den aktuellen Geschehnissen im Wirtschaftsleben orientieren. Die Gewerbesteuer, die vor mittlerweile über 200 Jahren eingeführt wurde, stieß schon damals auf heftige Kritik in der Bevölkerung und konnte lediglich als Kompromisslösung eingeführt werden.

Keine Planungssicherheit für Kommunen

So beanstandet der BdSt etwa, dass die Gewerbesteuer für die Kommunen keine ausreichende Planungssicherheit biete. Dies liegt vor allen Dingen daran, dass die Einnahmen aus der Gewerbesteuer erheblichen Schwankungen unterliegen. Sobald die Wirtschaft nur etwas ins Stocken gerät, was besonders deutlich in den Krisenjahren 2009 und 2010 zu sehen war, sinken auch die Einnahmen aus der Gewerbesteuer beträchtlich.

Außerdem kritisiert der BdSt die Vorschläge heftig, die Gewerbesteuer künftig auch auf Freiberufler auszuweiten. Das würde am eigentlichen Problem, nämlich nicht planbaren Einnahmen, nichts ändern.

Vorschlag des BdSt

Der BdSt fordert deshalb, dass die Gewerbesteuer gänzlich abgeschafft wird. Am Karl-Bräuer-Institut, das ebenfalls zum BdSt gehört, machte man einen deutlichen Vorschlag: Die Kommunen sollten an der Einkommens- und Umsatzsteuer, sowie an den Körperschaftssteuern beteiligt werden. Ein Hebesatzrecht, welches zwar begrenzt wird, den Kommunen aber zusätzliche Einnahmen verschafft, könnte den Ausgleich für den Wegfall der Gewerbesteuer darstellen.

Mit diesem Vorschlag, so der BdSt, könnten die Kommunen eine höhere Planungssicherheit erhalten und wären finanziell auch in Krisenzeiten besser ausgestattet.

In Anlehnung an: http://www.steuerzahler.de

Die Zinsen auf Steuererstattungen galten lange Zeit als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.06.2010 wurde diese Regelung jedoch ausgesetzt. Der Gesetzgeber reagierte darauf und im Jahressteuergesetz 2010 entschied man, dass Erstattungszinsen auf Steuererstattungen generell als Einkünfte aus Kapitalforderungen anzusehen seien. Damit seien die Zinsen zu versteuern. Das wurde jetzt auch vom Finanzgericht (FG) Münster bestätigt.

Der zugrunde liegende Fall

Im zugrunde liegenden Fall ging es um ein Ehepaar, das für Steuererstattungen Erstattungszinsen erhielt. Zeitgleich mussten aber auch Steuernachzahlungen geleistet werden, die für mehrere Jahre galten. Das Paar war der Ansicht, dass nun entweder die Nachzahlungszinsen für die vorhergehenden Jahre steuerlich absetzbar seien oder aber die Erstattungszinsen steuerfrei seien.

Das Finanzgericht Münster sah den Fall anders. Es entschied, dass das Jahressteuergesetz 2010 eindeutig vorsehe, dass die Neuregelungen auch rückwirkend greifen. Damit seien auch alle noch nicht rechtskräftig festgesetzten Steuern zu berücksichtigen.

Keine Sonderausgaben für Nachzahlungszinsen

Daraufhin argumentierte das Paar, dass die Nachzahlungszinsen zumindest als Sonderausgaben berücksichtigt werden müssten. Doch auch dieser Meinung schloss sich das FG Münster nicht an. Die Regelung, dass Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben geltend gemacht werden könnten, sei schon seit 1999 nicht mehr in Kraft. Insofern seien die aktuellen Regelungen des Gesetzes auch verfassungskonform. Es stehe dem Gesetzgeber schließlich zu, Regelungen zu treffen, die parallel laufen.

Derzeit läuft das Revisionsverfahren beim BFH. Dort soll nun entschieden werden, ob die aktuelle Rechtsprechung tatsächlich korrekt ist. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen VIII R 1/11 geführt.

In Anlehnung an: http://www.steuertipps.de/

Das ELSTER-Formular soll dem Steuerzahler die Abgabe der eigenen Steuererklärung erleichtern. Dennoch kommt es hierbei immer wieder zu Fehlern. Dass diese nicht zwangsweise dem Steuerzahler angelastet werden können, hat jetzt das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden. Es sagte in seinem Urteil aus, dass übliche Fehler auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch berichtigt werden könnten.

Der zugrunde liegende Fall

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Freiberufler, der seine Steuererklärung für das Jahr 2006 via ELSTER-Formular erstellte und an das Finanzamt weiter leitete. Eine verkürzte Form der Steuererklärung reichte er unterschrieben in Papierform nach. Beim Übertragen der Daten aus seinen Unterlagen in das Formular hatte er jedoch vergessen, seine Beiträge zum Versorgungswerk in Höhe von 18.000 Euro einzutragen. Aufgefallen war ihm das jedoch erst ein Jahr später, als er die nächste Steuererklärung ausfüllen wollte. Natürlich war der Steuerbescheid mittlerweile bestandskräftig, so dass ein Einspruch dagegen nicht mehr in Frage kam. Der Freiberufler forderte deshalb eine Änderung aufgrund neuer Tatsachen, die laut § 173 AO möglich ist. Allerdings wehrte sich das Finanzamt dagegen, da es davon ausging, dass den Steuerzahler selbst ein grobes Verschulden treffe.

Die Entscheidung des Gerichts

Schließlich landete der Fall vor dem FG Rheinland-Pfalz, das sich auf die Seite des Steuerzahlers stellte. In der Urteilsbegründung hieß es, dass Fehler, wie das Vergessen von Eintragungen oder Irrtümer bei den Eintragungen, üblich seien und immer wieder vorkämen. Damit müsse auch das Finanzamt rechnen, weshalb es sich hierbei nur um ein einfaches Verschulden, nicht jedoch um ein grobes Verschulden handele. Zusätzlich sei das ELSTER-Programm an der betreffenden Stelle verwirrend. Denn um eine Eingabe in Zeile 61 zu machen, die der Freiberufler für seine Frau eintragen musste, sprang das Programm in die Lohnsteuerbescheinigung über, anschließend aber nicht zurück zu den Sonderausgaben. Auch bei der Druckvorschau werden frei gelassene Zeilen nicht mehr angezeigt, so dass das Fehlen der betroffenen Angabe dem Steuerzahler gar nicht auffallen konnte. Daraus ergebe sich ein einfaches Verschulden, so dass der Steuerbescheid zugunsten des Steuerzahlers geändert werden müsse. Das Urteil erging unter dem Aktenzeichen 5 K 2099/09 am 13.12.2010.

Fazit

Für Sie bedeutet dies, dass Sie alte Steuererklärungen noch einmal genau überprüfen sollten. Haben auch Sie Eintragungen schlicht vergessen, könnten Sie den bisherigen Steuerbescheid zu Ihren Gunsten ändern lassen. In Anlehnung an: http://www.steuernetz.de

Wenn Sie als Lebensmittelhändler selbstständig sind, geht das Finanzamt davon aus, dass Sie auch Waren aus dem Betrieb für den eigenen Lebensunterhalt entnehmen. Hierbei hängt die Höhe der Entnahmen und damit der zu versteuernden Einnahmen stets von der Zahl der Angehörigen Ihres Haushalts, sowie der Art Ihres Betriebes ab. Eine gute Übersicht, welche Pauschalen die Finanzverwaltung vorsieht, erhalten Sie im PDF Sachentnahmen 2011 (PDF, 37 KB). Da die Pauschalen jedoch recht hoch angesetzt sind, kann es für Sie günstiger sein, diese zu umgehen. Hier haben Sie aber nur eine einzige Chance: Sie müssen Aufzeichnungen führen, die belegen, welche Waren Sie wann aus dem Betrieb entnommen haben.

Rechtsstreit belegt die Aufzeichnungspflicht

In einem aktuell entschiedenen Fall ging es um einen Selbstständigen, der einen Fleischereibetrieb unterhielt. Auch eine „Heiße Theke“ wurde mit angeboten. Hier wurden täglich mehrere Gerichte zubereitet und angeboten. Der Selbstständige jedoch behauptete gegenüber dem Fiskus, dass er den privaten Lebensunterhalt für sich und seine Familie alleine aus Einkäufen im Discounter bestritt. Er hielt es deshalb nicht für nötig, Aufzeichnungen über seine Entnahmen oder die Entnahmen seiner Familie zu führen, da es ja niemals zu Entnahmen gekommen sei. Im besagten Fall wären die Pauschalen mit 4.140 Euro zu Buche geschlagen. Das Finanzamt dagegen hielt diese Aussage nicht für glaubwürdig. Deshalb mussten die Pauschalen angerechnet werden. Der Fall landete schließlich vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern. Dieses entschied in seinem Urteil vom 17.03.2010 unter dem Aktenzeichen 3 K 108/06, dass das Finanzamt Recht habe.

Tipp

Deshalb sollten Sie stets eindeutige Aufzeichnungen über Privatentnahmen aus Ihrem Lebensmittelbetrieb führen, um die sehr hohen Pauschalen zu umgehen. Selbst wenn Sie nur sehr selten Waren entnehmen, sollten Sie diese penibel aufzeichnen. Alles andere würde Ihnen nur dazu verhelfen, dass die Pauschalen dennoch angesetzt werden. In Anlehnung an: http://www.selbststaendigentipps.de

Das Fahrzeug, das sowohl betrieblich, als auch privat genutzt wird, ist längst keine Seltenheit mehr. Dennoch gehört es in der Regel zum Betriebsvermögen, da es zum größten Teil betrieblich genutzt wird. Nun haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie können ein Fahrtenbuch führen, was jedoch sehr aufwändig ist, wenn es die Ansprüche des Finanzamts erfüllen soll. Die zweite Variante ist die Versteuerung des geldwerten Vorteils nach der 1%-Regelung.

Allerdings regen sich hierüber derzeit Diskussionen. Denn 1996, als die 1%-Regelung eingeführt wurde, war sie in Ordnung. Die Versteuerung basierte auf dem Bruttolistenpreis, der dem tatsächlichen Verkaufspreis des Kfz auch entsprach. Mittlerweile jedoch sieht die Lage anders aus, da viele Autohändler deutliche Rabatte gewähren. Der Bruttolistenpreis ist demzufolge eine zu hohe Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung.

Erstes Urteil für Werkswagenverkauf steht

Arbeitnehmer, die in der Automobilindustrie beschäftigt werden, erhalten oft die Chance, einen Wagen aus dem eigenen Werk vergünstigt zu erstehen. Den geldwerten Vorteil müssen sie versteuern. Allerdings hat der BFH schon in seinem Urteil vom 17.06.2009 entschieden, dass bei der Versteuerung eben nicht der Bruttolistenpreis als Berechnungsgrundlage heranzuziehen ist, sondern der übliche Preis, zu dem Endverbraucher den Wagen erstehen können.

Künftig auch Besserungen für Unternehmer?

Der Bund der Steuerzahler unterstützt derzeit ein Musterverfahren beim Finanzgericht Niedersachsen. Darin soll geklärt werden, ob der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage angesichts hoher Rabatte bei Autoverkäufen noch gerechtfertigt ist.

Obwohl auch die Regierung das Problem bereits 2009 festgestellt hat und eine Änderung vorgesehen ist, hat sich bisher noch nichts getan. Denkbar wäre eine Absenkung des Bruttolistenpreises um einen pauschalen, prozentualen Wert oder aber eine Verringerung der Steuern von einem auf 0,8 Prozent beispielsweise.

Aufgrund des anhängigen Verfahrens sollten Sie Ihren Steuerbescheid prüfen und versuchen, diesen im Punkt der 1%-Regelung offen zu halten. Zwar haben Sie keinen Rechtsanspruch darauf, doch das zuständige Finanzamt kann hier durchaus kulant reagieren. Weisen Sie in Ihrem Einspruch gegen den Steuerbescheid in jedem Fall auf das anhängige Verfahren, das unter dem Aktenzeichen 9 K 394/10 geführt wird, hin.

In Anlehnung an: http://www.selbststaendigentipps.de

Die Umsatzsteuer ist für viele Unternehmer einer der entscheidenden Knackpunkte, die schon bei der Gründung beachtet werden müssen. Grundsätzlich besteht für Kleinunternehmer, die gerade erst ihr Unternehmen gründen, die Möglichkeit, zwischen der Umsatzsteuerpflicht und der Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht zu wählen.

Diese Option bindet den Unternehmer für meist fünf Jahre, wenn er sich für die Umsatzsteuerpflicht entscheidet. Bei der Befreiung gelten Umsatzgrenzen. Allerdings gibt es ein Wahlrecht, bei dem Neuerungen aufgetreten sind. Insbesondere für Vermietungsumsätze, Umsätze aus Finanz- und Grundstücksgeschäften ist dieses Wahlrecht von Bedeutung.

Die Regelungen haben sich verändert

So galt lange Zeit, dass Sie eine Option aussprechen oder von dieser zurücktreten konnten, und zwar bis zur materiellen Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheides. Da viele dieser Bescheide zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden, konnten Sie bis zur Festsetzung einer Verjährungsfrist Ihre Option aussprechen oder diese widerrufen.

Obwohl der BFH schon vor mehr als zwei Jahren ein Urteil fällte, welches sich mit dem Thema befasste und aussagte, dass nicht die materielle, sondern die formelle Bestandskraft entscheidend sei, folgte das Finanzministerium dieser Ansicht erst später. Seit dem 01.11.2010 gilt deshalb, dass Sie nur solange einer Option widersprechen oder diese aussprechen können, bis die Einspruchsfrist für den Umsatzsteuerbescheid abgelaufen ist.

Beispiel

Da sich diese Regelungen zwar mit Gesetzen belegen lassen, aber vielfach nur schwer zu verstehen sind, wollen wir an dieser Stelle ein Beispiel geben.

Sie erhalten am 01.06.2010 einen Umsatzsteuerbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergeht. Die Verjährung wird am 01.09.2011 festgelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie die Option für die Umsatzsteuerpflicht noch aussprechen oder diese widerrufen.

Erhalten Sie den Umsatzsteuerbescheid dagegen erst am 03.01.2011, so haben Sie in der Regel eine einmonatige Einspruchsfrist.  Diese läuft bis zum 03.02.2011. Nur bis zu diesem Termin können Sie jetzt Ihre Option aussprechen oder sie widerrufen.

Dabei gilt generell, haben Sie eine Option vor dem 01.11.2010 ausgesprochen, können Sie auch weiterhin nach der alten Regelung verfahren. Erst für Optionen ab dem 01.11.2010 gilt die neue Regelung.

In Anlehnung an: http://www.gruenderlexikon.de/

Die Künstlersozialabgabe ist in diesen Tagen ein heftiges Streitthema. Nun aber wurde vom Bundessozialgericht zumindest im Bereich der KG für Rechtsklarheit gesorgt. Generell gilt, dass die Künstlersozialabgabe für alle künstlerischen Leistungen erbracht werden muss. Als Schuldner gelten immer die Auftraggeber.

Die Künstlersozialabgabe muss vor allen Dingen für Personengesellschaften und Einzelunternehmen entrichtet werden. Die Höhe richtet sich nach dem gezahlten Honorar. Für juristische Personen, wie die GmbH, die GmbH & Co. KG oder die AG muss die Künstlersozialabgabe dagegen nicht entrichtet werden. Näheres zur Künstlersozialabgabe finden Sie auch hier.

Zugrunde liegender Fall

Im aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts ging es um eine Handelskette. Sie beauftragte eine Kommanditgesellschaft (KG), ihr Werbematerialien zu erstellen. Kurze Zeit später forderte die Künstlersozialkasse die Zahlung der Künstlersozialabgabe.

Die Handelskette wollte nicht zahlen und klagte vor dem Bundessozialgericht. Dieses entschied nun, dass die KG als Rechtsform sehr ähnlich einer juristischen Person aufgestellt sei. Aus diesem Grund falle die KG auch nicht in den Bereich des Künstlersozialgesetzes und es müsse folglich keine Künstlersozialabgabe entrichtet werden.

Weitere Zweifel bleiben

Obwohl auch der Bund der Steuerzahler (BdSt) dieses Urteil begrüßt, gibt er zu bedenken, dass damit noch nicht alle Zweifel rund um die Künstlersozialabgabe aus dem Wege geräumt seien. Vielmehr müsse man immer noch auf eine Entscheidung die offene Handelsgesellschaft (oHG) warten. Denn hier ist nach wie vor unklar, ob die Künstlersozialabgabe zu entrichten ist oder nicht.

Dennoch ergibt sich mit diesem Urteil für Unternehmen zumindest im Bezug auf die KG eine Rechtssicherheit, die bis dato so nicht vorhanden war. Deshalb ist das Urteil zu begrüßen und es ermöglicht auch Personengesellschaften, den Wechsel in eine andere Rechtsform zu überdenken, um eben diese Abgaben zu vermeiden.

In Anlehnung an: http://www.steuerzahler.de/Keine-Kuenstlersozialabgabe-fuer-Auftraege-an-KG/34044c41012i1p529/index.html

Firmenwagen sind nicht nur für Unternehmer, sondern genauso für angestellte Arbeitnehmer ein Vorteil. Doch diesen Vorteil müssen sie auch teuer bezahlen. Die aktuelle Rechtsprechung sieht so aus, dass der private Nutzungsanteil nach der 1%-Regelung versteuert werden muss. Kommt es zu privaten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, entsteht hieraus ein weiterer geldwerter Vorteil.

Dieser muss ebenfalls aus dem Bruttolistenpreis berechnet werden. Je gefahrenem Entfernungskilometer werden dabei 0,03 Prozent des Listenpreises angesetzt. Im Gegenzug darf der Arbeitnehmer für diese Fahrten aber auch die Entfernungspauschale steuerlich als Werbungskosten ansetzen. Diese liegt bei 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer.

Nur gelegentliche Nutzung des Firmenwagens

Wird der Firmenwagen jedoch nicht täglich für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte genutzt, so entschied der Bundesfinanzhof, sei die Regelung mit den 0,03 Prozent des Listenpreises nicht anzusetzen. Hier sei taggenau abzurechnen, sofern weniger als 15 Tage pro Monat mit dem Firmenwagen der Weg zur Arbeitsstätte zurückgelegt würde.

Das Finanzamt wollte dieses Urteil nicht anerkennen und erließ einen Nichtanwendungserlass, der im BMF Schreiben vom 12.09.2009 veröffentlicht wurde. Daraufhin kam es zu einem neuerlichen Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht, welches zu Gunsten des Arbeitnehmers entschied. Das Finanzamt legte den Fall nun erneut dem Bundesfinanzhof vor.

BdSt fordert Vereinfachung

Entsprechend wurde ein Urteil gefällt, nach dem die bisherigen Regelungen bestehen bleiben. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) fordert nun aber, dass im Rahmen der Steuervereinfachungen auch beim Firmenwagen einfachere Regelungen gelten. Es heißt vom Bundesfinanzhof aus, dass die Ermittlung des geldwerten Vorteils lediglich einen Ausgleich zum Werbungskostenabzug darstelle.

Nach Ansicht des BdSt könne die Ermittlung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte jedoch entfallen, wenn dafür auch kein Werbungskostenabzug mehr gestattet würde. Damit ließe sich die Steuerlast einfacher berechnen und man könne eine tatsächliche Vereinfachung der Steuerberechnung durchsetzen.

In Anlehnung an: http://www.steuerzahler.de/

Die Berufsgenossenschaft für Handel und Warendistribution (BGHW) hat zum 01.01.2011 ihre Satzung geändert. War es bisher so, dass alle Unternehmer im Einzelhandel, die nur fünf oder weniger Mitarbeiter beschäftigten, in der Berufsgenossenschaft versichert sein mussten, wurde diese Versicherungspflicht nun aufgehoben. Gleiches gilt für die Versicherungspflicht der mitarbeitenden Ehegatten, die ebenfalls in der BGHW versichert sein mussten. Weiterhin von der Versicherungspflicht befreit sind Unternehmer im Einzelhandel, die fünf oder mehr Mitarbeiter beschäftigen, sowie Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Sie alle waren schon in der Vergangenheit nicht versicherungspflichtig.

Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht

Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht muss aber auch künftig schriftlich gestellt werden Der Bund der Steuerzahler in Nordrhein-Westfalen (BdSt NRW) stellt hierfür ein Musterschreiben zur Verfügung. Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht eingeht. Obwohl die Unternehmer sich nun in der BGHW nicht mehr versichern müssen, bleiben die Mitarbeiter hiervon unberührt. Sie sind auch weiterhin pflichtversichert.

Ausblick für Gründer

Gründer, die erst im Jahr 2011 ein Unternehmen im Einzelhandel gründen, müssen indes keinen Antrag auf Befreiung stellen. Sie sind automatisch befreit. Sie können sich aber, ebenso wie alle anderen automatisch befreiten Unternehmer, freiwillig bei der BGHW versichern lassen. Hierfür ist wiederum ein entsprechender Antrag notwendig. Durch die Befreiung von der Versicherungspflicht lassen sich für Unternehmer im Einzelhandel nicht unerhebliche Kosten einsparen, was sich insgesamt positiv auf die Betriebsergebnisse auswirken dürfte.

In Anlehnung an: http://www.steuerzahler.de/

Wenn der Fiskus eine Betriebsprüfung durchführt, werden die Ergebnisse des geprüften Unternehmens mit so genannten Richtsätzen verglichen. Diese Richtsätze stellen die durchschnittlichen Umsätze und Gewinne von Unternehmen einer Branche dar.

Obwohl die Richtsätze keinerlei Gesetzesgrundlage haben, sollten Sie sich in jedem Fall darüber informieren. Denn wenn das Finanzamt Ihr Unternehmen mit dem Branchendurchschnitt anhand der Richtsätze vergleicht und erhebliche Abweichungen feststellt, kann es zu weiteren Nachfragen kommen.

Bund der Steuerzahler gibt Broschüre heraus

Der Bund der Steuerzahler hat deshalb die Broschüre „Die Richtsätze der Finanzverwaltung für Umsatz und Gewinn 2009“ herausgegeben. Kostenfrei kann die Broschüre beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg unter der Hotline 0800 – 767 778 bestellt werden.

Die Broschüre zeigt zunächst die Richtsätze an sich auf, erklärt aber auch, wann und wie der Fiskus diese anwenden darf. Alleine die Abweichung Ihres Umsatzes und Gewinns von den Richtsätzen erlaubt es dem Fiskus nämlich nicht, Ihre Einnahmen zu schätzen. Hierfür müssen beträchtliche Zweifel auftreten, etwa durch eine Nachkalkulation oder eine Verprobung. Diese dürfen dann auch nicht mehr entkräftet werden können.

Broschüre für die Vorbereitung auf die Betriebsprüfung nutzen

Die Broschüre des Bundes der Steuerzahler können Sie im Übrigen auch für sich selbst nutzen. Zunächst einmal gilt, dass die Richtsätze Ihnen die Möglichkeit bieten, sich selbst mit anderen Unternehmen Ihrer Branche zu vergleichen. Die betriebswirtschaftliche Auswertung erfolgt so einfacher.

Außerdem können Sie sich auf Ihre Betriebsprüfung vorbereiten. Sollten Ihre Umsätze und Gewinne erheblich von den Richtsätzen abweichen, sollten Sie nach den Gründen suchen und sich eine entsprechende Argumentation zurechtlegen.

In Anlehnung an: http://www.steuernetz.de

Die Steuervereinfachungen 2011 sollen Bürgern und Unternehmen Einsparungen von 4,5 Milliarden Euro bringen. Dafür hat die Koalition einen 41-Punkte-Plan entwickelt, in dem zahlreiche Vergünstigungen und Entlastungen beschlossen werden sollen. Insgesamt sollen die Bürger um 590 Millionen Euro pro Jahr entlastet werden, die Unternehmen gar um vier Milliarden. Dabei sollen alle Steuervereinfachungen 2011 aufwandsneutral bleiben, den Staat also nichts kosten.

Entlastungen für Bürger im Detail

Im Detail heißt dies, dass künftig der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der für die Werbungskosten gilt, von bisher 920 auf künftig 1.000 Euro heraufgesetzt werden soll. Damit kann ein höherer Betrag steuerlich berücksichtigt werden, ohne dafür Belege einreichen zu müssen.

Ebenfalls sieht der 41-Punkte-Plan der Koalition zur Steuervereinfachung 2011 vor, dass die Regelungen im Bezug auf die Pendlerpauschale vereinfacht werden sollen. Darüber hinaus sollen Kinderbetreuungskosten einfacher abgesetzt werden können.

Entlastungen für Unternehmen im Detail

Außerdem profitieren laut Angaben der Koalition auch kleine und mittelständische Unternehmen von den Steuervereinfachungen 2011. So sollen künftig die Finanzämter auf viele schriftliche Belege verzichten, was die Bürokratie für Unternehmen senken würde. Durch den verringerten Verwaltungsaufwand könnten die Unternehmen insgesamt bis zu vier Milliarden Euro einsparen.

Da aber dadurch keine Steuerentlastung eingeführt wird, kostet auch diese Maßnahme den Staat nichts, ist also aufwandsneutral.

Ab wann die neuen Regelungen gelten

Bisher ist der 41-Punkte-Plan noch nicht beschlossen. Um die Steuervereinfachungen 2011 aber zeitnah umsetzen zu können, setzt sich Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble dafür ein, so viele Regelungen wie möglich rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft treten zu lassen. Sollte dies bei einigen Punkten nicht möglich sein, sollen die Änderungen sich ab dem 01.01.2012 bemerkbar machen.

Insgesamt geht die Koalition davon aus, dass mit den Steuervereinfachungen auch die gute wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands gefördert werden könne.

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Kaum hat das neue Jahr begonnen, werden auch wieder Steuervereinfachungen beschlossen. Doch die große Steuerreform, die wir alle erwartet haben, bleibt dennoch aus. Insgesamt sollen 37 bis 41 Punkte beschlossen worden sein, hier ist man sich auch in den Berichterstattungen nicht ganz einig. Was allerdings Experten kritisieren: Nahezu die gesamten Steuervereinfachungen, die beschlossen wurden, sind aufwandsneutral.

So werden zwar Bürger entlastet, indem beispielsweise der Werbungskostenpauschbetrag auf 1.000 Euro heraufgesetzt wird und Unternehmen profitieren von einem Bürokratieaufwand, doch soll es trotz der Vereinfachungen nicht zu vermehrten Ausgaben auf staatlicher Seite kommen.

Eine Steuerpolitik, die niemandem wehtut

Mit der Steuerreform hat sich die Koalition auf eine Steuerpolitik eingelassen, die weder Bürgern, noch Unternehmen wehtun soll. Doch gerade in diesem Punkt sehen Experten ein Problem. Gerade bei hohen Einkommen und Besitzständen hätten Regelungen getroffen werden müssen, die höhere Steuereinnahmen für den Staat mit sich bringen. Auch Subventionen, die teilweise alles andere als sinnvoll sind, wurden nicht näher beleuchtet.

Beispiel für ungerechte Besteuerung

So ist es ein Unding, dass das Essen im Restaurant mit 19 Prozent Umsatzsteuer besteuert wird, wird es mitgenommen, fallen lediglich 7 Prozent Umsatzsteuer an. Diese verringerte Umsatzsteuer fällt ebenfalls für Imbissbuden an, die ohnehin durch den geringeren Kostenaufwand für den Betrieb des Unternehmens wirtschaftliche Vorteile haben.

Insofern äußern sich auch führende Steuerexperten kritisch über die aktuelle Steuerreform, die eigentlich nur versucht, die Koalition in einem guten Licht dastehen zu lassen. Damit seien jedoch die Probleme im deutschen Steuerrecht nicht zu lösen, vielmehr werden diese noch verschlimmert.

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Der Investitionsabzugsbetrag beschäftigt derzeit die Gerichte. Hintergrund der Sachlage ist die Frage danach, ob ein Investitionsabzugsbetrag, der nicht in voller Höhe gebildet wurde, in den folgenden Jahren erhöht werden darf.

Grundlage des Investitionsabzugsbetrages ist die, dass Unternehmer, die eine größere Anschaffung planen, bereits im Vorfeld bis zu 40 Prozent der anfallenden Kosten als Investitionsabzugsbetrag geltend machen dürfen. Dieser Betrag kann sich steuermindernd auswirken.

Nicht immer den ganzen Investitionsabzugsbetrag bilden

Allerdings zeigt es sich in der Praxis, dass nicht immer der gesamte Investitionsabzugsbetrag gebildet werden sollte. Denn wenn dieser sich nur zum Teil steuermindernd auswirkt, wäre es sinnvoll, ihn zunächst auch nur anteilig anzusetzen. In den kommenden Jahren könnte er bis zur vollen Höhe aufgestockt werden. Diese Meinung jedoch vertritt die Finanzverwaltung nicht. Ihrer Auffassung nach ist der Investitionsabzugsbetrag in voller Höhe über ein einziges Jahr anzusetzen und kann nicht auf mehrere Jahre verteilt werden.

Beispiel:

Unternehmer U plant die Anschaffung eines LKWs im Jahr 2012. Dieser soll 50.000 Euro kosten. Damit läge der maximale Investitionsabzugsbetrag bei 20.000 Euro. Allerdings stellt sich bei den Jahresabschlussarbeiten heraus, dass lediglich 9.000 Euro Investitionsabzugsbetrag sich steuerlich auswirken würden. Demzufolge will Unternehmer U im Jahr 2011 den restlichen Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Der aktuellen Regelung zufolge besteht aber die Gefahr, dass das Finanzamt diese Erhöhung nicht akzeptiert.

Was ist also zu tun?

Damit Sie selbst von den aktuellen Gerichtsentscheidungen profitieren, sollten Sie die Gesetzeslage kennen. Das Niedersächsische Finanzgericht beispielsweise hat sich mit Urteil vom 20.07.2010 unter dem Aktenzeichen 16 K 116/10 gegen den Fiskus gestellt und will die nachträgliche Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags erlauben.

Nun wurde der Fall dem Bundesfinanzhof überreicht. Sollten Sie also Ihren Investitionsabzugsbetrag erhöhen wollen und verweigert Ihnen das Finanzamt dies, so sollten Sie Einspruch einlegen. Mit Hinweis auf das anhängige Verfahren beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 25/10 sollten Sie das Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung beantragen.

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Wird eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen veranlasst, dann können die daraus entstehenden Verpflegungsmehraufwendungen für einen maximalen Zeitraum von drei Monaten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Über diese Regelung musste kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.

Verfassungsmäßigkeit bestätigt

Mit seinem Urteil vom 08.07.2010 (Az: VI R 10/08) entschied der BFH, dass diese Drei-Monats-Grenze der Verfassung entspricht. Dabei können für jeden Tag der Abwesenheit vom Hauptwohnsitz die entstandenen Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich abgesetzt werden. Sie zählen in den Bereich der Werbungskosten. Nach Ablauf der drei Monate allerdings geht man davon aus, dass die überwiegend berufliche Veranlassung nicht mehr gegeben sei, die Verpflegungsmehraufwendungen können demnach nicht mehr berücksichtigt werden.

In diesem Zusammenhang wurde vor allem darauf hingewiesen, dass die Drei-Monats-Grenze für alle Arbeitnehmer gleichermaßen gelte. Somit sei auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes gegeben. Nach Art. 6 Abs. 1 GG wollten die Kläger nämlich darauf hinweisen, dass durch die Begrenzung der Abzüge für die doppelte Haushaltsführung die Berufstätigkeit eines Ehepartners entwertet werde. Der BFH entschied nun, dass eben dies nicht der Fall sei.

Doppelverdiener können auch weiter verdienen

Gerade in der Doppelverdienerehe wird somit beiden Partnern erlaubt, weiter zu verdienen oder sich innerhalb der Drei-Monats-Frist nach einem anderen Job umzusehen. Ebenfalls kann eine vorhandene Wohnung binnen dieser Frist gekündigt werden. Dadurch würde keiner der beiden Partner benachteiligt, heißt es im Urteil des BFH. Zudem müsse nach drei Monaten auch der zweite Haushaltsstand soweit eingerichtet sein, dass zusätzliche Entlastungen nicht mehr nötig seien.

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Das gemütliche Beisammensein im Kreise der gesamten Belegschaft hat eine lange Tradition, die in vielen Unternehmen noch heute gewahrt wird. Doch sollten Sie bei der Ausrichtung der Weihnachtsfeier einige Punkte beachten, sonst kann es dank Prüfungen des Finanzamts schnell zu bösen Überraschungen kommen.

Die Veranstaltung

Die Veranstaltung selbst muss allen Mitarbeitern offen stehen. Es steht jedem Mitglied der Belegschaft frei, daran teilzunehmen. Sie dürfen keine Weihnachtsfeier nur für einzelne Gehaltsgruppen oder Teams ausrufen, wenn die Kosten vom Finanzamt anerkannt werden sollen.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Der Fiskus akzeptiert nur zwei betriebliche Veranstaltungen jährlich. Haben Sie also bereits im Sommer ein Grillfest veranstaltet und vorher schon das Firmenjubiläum, so können Sie die Weihnachtsfeier nicht mehr als betriebliche Veranstaltung absetzen. In diesem Fall sind die Kosten, die Sie für die Feier aufwenden, als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen.

Die Aufwandsgrenzen

Ebenfalls sollten Sie die Weihnachtsfeier nicht zu großzügig ausfallen lassen. Denn in diesem Fall könnte die gut gemeinte Freundlichkeit schnell in einer bösen Überraschung enden. Pro Arbeitnehmer darf maximal ein Betrag von 110 Euro brutto aufgewendet werden. Addieren Sie also Raumkosten, Kosten für Speisen und Getränke, sowie die Aufwendungen für die Unterhaltung und teilen Sie sie dann durch die Anzahl der Mitarbeiter. Das Ergebnis darf 110 Euro brutto nicht überschreiten, andernfalls entsteht ein steuerpflichtiger Sachbezug.

Bedenken Sie außerdem, dass auch kleine Geschenke, die im Rahmen der Weihnachtsfeier überreicht werden, in diese 110-Euro-Grenze mit hinein zählen. Wenn Sie also einen Aufwand von 90 Euro pro Mitarbeiter errechnet haben und jedem Mitarbeiter ein Geschenk in Höhe von 25 Euro überreichen, überschreiten Sie die Grenze. Bei 115 Euro Aufwand werden aber dann nicht nur die fünf Euro versteuert, sondern der gesamte Betrag.

Bei größeren Geschenken müssen Sie wissen, dass diese grundsätzlich als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug anzusehen sind. Sie zählen nicht in die 110-Euro-Grenze mit hinein. Verschenken Sie also besser übliche Geschenke, wie Blumen, ein Buch oder Pralinen.

Genaue Aufzeichnungen sind Pflicht

Gerade Betriebsprüfer nehmen Weihnachtsfeiern und andere betriebliche Veranstaltungen sehr genau unter die Lupe. Machen Sie sich also genaue Aufzeichnungen über die Teilnehmer der Weihnachtsfeier. Bedenken Sie, dass mit eingeladene Partner mit dem Kostenaufwand auf den Mitarbeiter angerechnet werden. Somit darf für ein Paar, von dem nur ein Partner bei Ihnen beschäftigt ist, die 110-Euro-Grenze ebenfalls nicht überschritten werden.

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Der Bundestag hat mit der Entscheidung vom 28.10.2010 ein deutliches Zeichen gesetzt, denn ab dem kommenden Jahr dürfen Steuerzahler das häusliche Arbeitszimmer wieder absetzen.

Voraussetzungen für die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers

Von der neuen, alten Regelung sind vor allem Arbeitnehmer betroffen, die von ihrem Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz gestellt bekommen. So gilt die Regelung insbesondere für Lehrer und Handelsvertreter. Sie dürfen künftig wieder bis zu 1.250 Euro an Kosten für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend machen.

Die Entscheidung des Bundestags wurde nötig, nachdem im Juli das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Streichung des Steuervorteils für das häusliche Arbeitszimmer rechtswidrig sei.

Arbeiten von zu Hause – es ändert sich nichts

Für all diejenigen von Ihnen, die ausschließlich von zu Hause aus arbeiten, ändert sich trotz der neuen Regelungen nichts. Die Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer können Sie auch weiterhin in voller Höhe steuerlich absetzen. Das hatte sich auch durch die Streichung aus dem Jahr 2007 nicht geändert.

Hohe Kosten für den Bund

Durch die Neuregelung des Steuervorteils werden dem Bund Kosten in Höhe von 800 Millionen Euro entstehen. Dieser Betrag steht im Übrigen ausschließlich für die Nachzahlungen. Denn alle Betroffenen, die seit 2007 Einspruch gegen die Streichung der Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers eingelegt haben, erhalten rückwirkend Steuerrückzahlungen.

Jährlich kommen künftig etwa 250 Millionen Euro Kosten auf den Fiskus zu, die alleine durch das häusliche Arbeitszimmer entstehen. Dennoch wird die Entscheidung des Bundestags begrüßt, insbesondere vom Bund der Steuerzahler, der sich darauf beruft, dass nun endlich wieder Rechtssicherheit für die Steuerzahler herrsche. Lange Zeit war gerade die Streichung des Steuervorteils schließlich ein heftiger Streitpunkt.

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Betrieblich genutzte Fahrzeuge werden in aller Regel nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert. Dadurch sparen Sie sich als Unternehmer das Führen eines Fahrtenbuchs. Doch wie sieht es mit den Kosten für das Fahrzeug aus? Fallen hierbei Kosten ohne Vorsteuerabzug an, so können Sie den Betrag um 20 Prozent kürzen. Die verbleibenden 80 Prozent dienen als Bemessungsgrundlage für den einkommenssteuerlichen Privatanteil.

BFH musste entscheiden

Ein Anwalt war mit der Regelung nicht einverstanden. Er wies nach, dass die Kosten für den Pkw ohne Vorsteuerabzug nicht bei 20, sondern bei 35 Prozent lagen. Dementsprechend setzte er 65 Prozent der Kosten für den Privatanteil an und berechnete darauf die Umsatzsteuer. Diese verringerte sich deutlich.

Vor dem Finanzgericht bekam der Rechtsanwalt Recht. Es ging davon aus, dass die 20 Prozent Abzug als Wahlmöglichkeit gelten, sie aber erhöht werden könnten, könne ein entsprechender Nachweis erbracht werden. Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 19.05.2010 (Az: XI R 32/08) allerdings anders. Mit dem pauschalen 20-Prozent-Abzug sei eine Vereinfachung geboten worden, diese könne nur so wie vorgegeben genutzt werden oder gar nicht, so die Argumentation des BFH.

Was bedeutet das?

Das bedeutet für Sie: Wollen Sie die 80/20-Regel umgehen, so müssen Sie alle tatsächlich anfallenden privaten Kosten sehr zeitaufwändig nachweisen. Damit können Sie dann den Ausgangspunkt für die Umsatzsteuerberechnung drücken. Allerdings lohnt sich dies in der Regel nur bei abgeschriebenen Fahrzeugen, da hier die privaten Kostenanteile den tatsächlichen Kosten nahezu entsprechen. In diesem Fall sollten Sie nach Möglichkeit auf die 80/20-Regel verzichten.

Die private Nutzung können Sie in dem Fall auch mit einfachen Fahrtaufzeichnungen nachweisen, Sie müssen somit nicht die Qualitätskriterien eines Fahrtenbuchs erfüllen.

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Es ist soweit, das neue Jahr steht unmittelbar vor der Tür, doch die altbekannte Lohnsteuerkarte hat niemand zugeschickt bekommen. Warum ist das so? Die Lohnsteuerkarte wird abgeschafft. Für das Jahr 2011 gilt noch die Lohnsteuerkarte von 2010, danach werden alle Daten in einer zentralen Datenbank geführt. Lohnsteuerkarten im herkömmlichen Sinn gibt es dann nicht mehr. Auskünfte zu den Daten gibt das Finanzamt, aus der Datenbank heraus können Arbeitgeber alle relevanten Daten des Arbeitnehmers abrufen.

Was im Jahr 2011 gilt

Als Arbeitgeber müssen Sie dennoch die bisherige Lohnsteuerkarte aufbewahren. Denn sofern Ihr Mitarbeiter 2011 gekündigt wird und eine neue Beschäftigung aufnimmt, muss er auch beim neuen Arbeitgeber die alte Lohnsteuerkarte abgeben. Auf der Karte müssen auch Änderungen, wie zu den Kinderfreibeträgen, anderen Freibeträgen oder Änderungen zur Steuerklasse eingetragen werden. Zuständig ist das Finanzamt. Es stellt auch eine Ersatzbescheinigung aus, falls im Jahr 2011 erstmals eine Lohnsteuerkarte benötigt wird. Für die zweite Lohnsteuerkarte sind hingegen die Gemeinden verantwortlich.

Lohnsteuerkarte – Fast ein Jahrhundert war sie unser ständiger Begleiter

Schon 1925 wurde die Lohnsteuerkarte in Deutschland eingeführt und seither jedes Jahr erneut ausgestellt. Sie beinhaltete Daten zum Wohnsitz der Arbeitnehmer, alternativ zum üblichen Aufenthaltsort, zur Steuerklasse der Arbeitnehmer und evtl. Freibeträgen. Ebenfalls wurde die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer darauf vermerkt, sowie die Steuernummer des Arbeitnehmers. Doch ab dem kommenden Jahr geht die Ära der Lohnsteuerkarte zu Ende.

Daten zum Wohnort, dem zuständigen Finanzamt, dem Geburtsdatum, der Religionszugehörigkeit und vieles mehr können ab 2011 nur noch elektronisch abgerufen werden. Damit entfällt die ursprüngliche Aufgabe der Lohnsteuerkarte, sie wird nun elektronisch übernommen. Die bunten Pappkärtchen haben ausgedient, der Prozess verlief schleichend. Denn schon seit 2005 werden die Angaben zu den Einkünften der Arbeitnehmer nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, sondern nur noch in Form einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Arbeitnehmer herausgegeben.

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Betriebsveranstaltungen sind eine gute Möglichkeit, um Mitarbeiter zu motivieren. Allerdings müssen Sie als Unternehmer dabei die Freigrenzen beachten, die derzeit bei 110 Euro je Mitarbeiter liegen. Kosten für die Betriebsveranstaltung, die über diesen Betrag hinaus gehen, müssen lohnsteuerlich beachtet werden. Sie als Arbeitgeber haben hierfür die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent zu tragen. Ob diese Freigrenze aber auch im Bereich der Umsatzsteuer gilt, muss jetzt der Bundesfinanzhof entscheiden.

Zugrunde liegender Fall

Der zugrunde liegende Fall betrifft eine Steuerberatungsgesellschaft. Sie hatte in den Jahren 2003 und 2004 einen Betriebsausflug für die 18 Mitarbeiter veranstaltet. Die Kosten pro Mitarbeiter beliefen sich auf 250 Euro, so dass die pauschale Lohnsteuer vom Unternehmen auch entrichtet wurde.
 
Bei einer Betriebsprüfung wollte der Prüfer für den Betrag aber auch Umsatzsteuer haben, in der damaligen Höhe von 16 Prozent. Die Finanzverwaltung vertritt hierbei die Meinung, dass die Freigrenze für die Umsatzsteuer genauso, wie für die Lohnsteuer gelte. Zudem seien die privaten Interessen der Arbeitnehmer höher gewichtet, als die des Arbeitgebers. Das ergibt sich aus den Richtlinien UStR 2008, Abschnitt 12, Abs. 4 Nr. 6, nicht aber aus dem Gesetz.

Entscheidung steht noch aus

Die Steuerberatungsgesellschaft klagte gegen die Nachzahlung der Umsatzsteuer, allerdings erfolglos vor dem Finanzgericht. Das FG Münster wies mit Urteil vom 06.05.2010 unter dem Aktenzeichen 3959/07 U die Klage ab. Im Revisionsverfahren wird der Fall nun dem Bundesfinanzhof, kurz BFH, vorgelegt. Dieser soll klären, ob die Freigrenze von 110 Euro, die bereits seit mehr als 14 Jahren unverändert besteht, auch weiterhin erhalten bleibt und zudem umsatzsteuerlich relevant ist.
 
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Steuervergünstigungen wurden in den vergangenen zwei Jahren für Einnahme-Überschuss-Rechner deutlich verbessert. Doch ab 2011 sollen viele Verbesserungen wieder rückgängig gemacht werden, da die Krise überstanden zu sein scheint. Deshalb: Nutzen Sie jetzt noch die Chance, von den noch gültigen Vergünstigungen Gebrauch zu machen. Zwar kann die Regierung sich in den letzten Tagen des Jahres noch anders entscheiden, so dass die Vergünstigungen auch im kommenden Jahr weiter gelten, die Wahrscheinlichkeit ist jedoch gering. Die folgenden Vergünstigungen sollten Sie deshalb noch in diesem Jahr nutzen:

Sonderabschreibungen

Für alle beweglichen Wirtschaftsgüter, die zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden, können Sie im Jahr 2010 noch eine Sonderabschreibung von 20 Prozent geltend machen. Doch Vorsicht: Hier gilt eine Gewinngrenze für das Jahr vor der Anschaffung. Diese wurde für die Jahre 2009 und 2010 vorübergehend auf 200.000 Euro heraufgesetzt. Ab dem kommenden Jahr gilt die ursprüngliche Grenze von 100.000 Euro wieder.
 
Wenn Sie also 2009 einen Gewinn von 150.000 Euro erwirtschaftet haben, steht Ihnen die Sonderabschreibung für Anschaffungen im Jahr 2010 noch zu. Haben Sie in diesem Jahr den gleichen Gewinn erzielt, können Sie Anschaffungen in 2011 nicht mehr mit der Sonderabschreibung versehen.
 

Investitionsabzugsbetrag

 
Gleiches gilt für den Investitionsabzugsbetrag. Er wird für geplante Anschaffungen möglich. Auch hier wurden die Gewinngrenzen für die Jahre 2009 und 2010 vorübergehend auf 200.000 Euro heraufgesetzt, ab 2011 gelten aber wieder die ursprünglichen Grenzen von 100.000 Euro. Haben Sie in diesem Jahr einen Gewinn von 150.000 Euro erzielt, so können Sie also für das Jahr 2010 in der Einnahme-Überschuss-Rechnung noch einen Investitionsabzugsbetrag bilden, im kommenden Jahr ist das bei gleich hohem Gewinn hingegen nicht mehr nötig.

Degressive und lineare Abschreibung

Ebenfalls sollten Sie die degressive Abschreibung noch nutzen. Seit 2008 ist die degressive Abschreibung, die bei bis zu 25 Prozent liegen kann, nicht mehr möglich. Die Regelung wurde für die Jahre 2009 und 2010 ausgesetzt, so dass die degressive Abschreibung wieder möglich ist. Ab dem kommenden Jahr hingegen wird sie wieder abgeschafft. Schaffen Sie sich also ein entsprechendes Wirtschaftsgut noch bis zum 31.12.2010 an, so können Sie die degressive Abschreibung noch nutzen. Erfolgt die Anschaffung erst im kommenden Jahr, müssen Sie von vornherein die lineare Abschreibung nutzen.
 
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Ein recht neues Druckmittel, das seitens des Finanzamts genutzt werden kann, ist das so genannte Verzögerungsgeld. Seine Rechtmäßigkeit ist in § 146 Abs. 2b der Abgabenordnung (AO) festgehalten. Es darf zwischen 2.500 und 250.000 Euro betragen. Das Verzögerungsgeld darf immer dann berechnet werden, wenn der Steuerpflichtige innerhalb einer ihm gesetzten Frist den Aufforderungen des Finanzamts nicht nachkommt, oder aber, wenn die Außenprüfung durch unkooperative Unternehmer verhindert werden soll.

Wann das Verzögerungsgeld festgelegt werden kann

Insgesamt sind fünf verschiedene Anlässe möglich, in denen ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden kann:

  1. Bei einer Betriebsprüfung verwehrt der Unternehmer dem Prüfer den Zugriff auf die EDV-Buchhaltung.
  2. Kommt es zur Außenprüfung, werden Informationen und Auskünfte, sowie Unterlagen auch auf Verlangen des Prüfers nicht beigebracht.
  3. Unternehmer verlagern ihre elektronische Buchführung ins Ausland, ohne die Erlaubnis vom Finanzamt einzuholen.
  4. Die auf einem Server im Ausland ausgelagerte Buchführung wird nach Aufforderung des Finanzamts nicht zurück ins Inland gebracht.
  5. Wenn Privatpersonen Einkünfte von mehr als 500.000 Euro jährlich haben, gelten seit 2010 neue Aufbewahrungspflichten. Wird gegen diese verstoßen, kann das Verzögerungsgeld festgesetzt werden.

Verzögerungsgeld auch bei nachträglicher Kooperation

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat unter dem Aktenzeichen 3 V 243/09 mit Urteil vom 03.02.2010 ebenfalls festgelegt, dass das Verzögerungsgeld auch dann eingefordert werden kann, wenn Unternehmer nachträglich doch noch kooperieren. Das heißt, stehen Sie dem Betriebsprüfer nicht ausreichend tatkräftig zur Seite, so müssen Sie mit einem Verzögerungsgeld rechnen. Auch wenn Sie die geforderten Informationen und Unterlagen später beibringen, müssen Sie diesen Betrag zahlen. Damit ist das Verzögerungsgeld mit den Säumniszuschlägen des Fiskus vergleichbar, die ebenfalls nicht erlassen werden.

Insbesondere sollen damit Vorteile abgeschöpft werden, die durch eine zeitliche Verzögerung einer Prüfung für den Unternehmer entstehen. In der Regel wird aber nur der niedrigste Betrag von 2.500 Euro als Verzögerungsgeld festgesetzt. Dennoch müssen Sie künftig verstärkt mit solchen Sanktionen rechnen, kommen Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nach.

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