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Jeder, der den Schritt in die Selbstständigkeit wagt, steht früher oder später vor der entscheidenden Frage, welche Krankenversicherung die richtige ist: die gesetzliche oder die private. Fakt ist, dass sich sowohl die Höhe der Beiträge, als auch die Leistungen der GKV und der PKV zum Teil in gravierendem Maße unterscheiden. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung berechnet beispielsweise die PKV ihre Beiträge nach dem jeweiligen Gesundheitszustand, dem Alter sowie nach der Anzahl der mitzuversichernden Personen. Insbesondere jüngere Mitglieder können Vorteile aus der privaten Krankenversicherung ziehen, denn dank der vergleichsweise niedrigen Beiträge lässt sich unterm Strich pro Jahr durchaus bares Geld sparen.

Von Leistungen profitieren, aber zu akzeptablen Konditionen

Aber auch ältere Mitglieder privater Krankenversicherer müssen aber nicht unbedingt mit überhöhten Beiträgen rechnen. Und so kann es mitunter sogar durchaus lohnenswert sein, zur privaten Krankenversicherung zu wechseln. Gerade für einkommensstarke Versicherte bieten sich dabei viele Vorteile. Wo die GKV mehr und mehr an Leistungen einspart, weitet die PKV ihre Angebotsvielfalt kontinuierlich aus. Vergleichstabelle

Wann lohnt sich der Wechsel von der GKV zur PKV?

Seit 2011 können Angestellte und Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttoeinkommen von 49.500 Euro problemlos in die private Krankenversicherung wechseln. Bei Beamten, Freiberuflern und Selbstständigen ist dies unabhängig vom Einkommen möglich. Allerdings sollten sie vor einem Wechsel zur PKV lieber ganz genau hinschauen. Je höher ihr Einkommen bzw. ihr Gewinn, desto höher steigen bekanntlich die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Einen pauschalen Einkommensbetrag zu nennen, ab dem ein Wechsel besonders empfehlenswert ist, ist diesem Zusammenhang freilich sehr schwierig. Kommt es doch stets auf die persönlichen Umstände eines jeden Einzelnen sowie auf die individuellen Ansprüche an den idealen Leistungsumfang der PKV an. Gerade selbstständige Singles und Angestellte sowie kinderlose Doppelverdiener-Paare profitieren aber von einem Wechsel zur privaten Krankenversicherung. Je nach Alter und Anzahl der mitzuversichernden Personen bietet die PKV beispielsweise für Beamte viele Vorteile. Fachleuten zufolge rechnet sich der Wechsel überdies gleichwohl für Familien mit nur einem Kind oder für alleinversicherte Studenten über 30. Für Letztere ist das Ganze allerdings nur ab dem 15. Semester interessant oder für den Fall, dass das Studium noch vor dem Ende des 34. Lebensjahres abgeschlossen wird.

Fallbeispiel:

Ein 30jähriger, verheirateter Familienvater (1 Kind) mit einem monatlichen Gewinn von 2.000 Euro zahlt an die gesetzliche Krankenkasse einen Monatsbeitrag in Höhe von 164,00 Euro.

Bei einem Gewinn von 4.000 Euro bzw. 6.000 Euro (Beitragsbemessungsgrenze in der GKV = 4.125 Euro) beträgt sein monatlicher Beitrag zur GKV 304,43 Euro. Kinder können in der GKV kostenlos mitversichert werden.

Sein Versicherungsbeitrag zur privaten Krankenversicherung würde dahingegen monatlich weniger als 200 Euro betragen. Die Höhe seines Einkommens ist bei der PKV unerheblich. Die zusätzlichen Aufwendungen für die Absicherung des Kindes in der privaten Krankenversicherung liegen aber bei rund 85 Euro. Für den Versicherungsnehmer ist es jedoch auch hier durchaus möglich – je nach Anbieter – Geld zu sparen.

Insgesamt gilt es zu berücksichtigen, dass sich die monatlichen Beiträge zur PKV beispielsweise auch durch die Erhöhung der Selbstbeteiligung sowie durch die individuelle Anpassung der (Zusatz-)Leistungen noch weiter reduzieren lassen können.

Wann lohnt sich der Wechsel nicht?

Außer bei Beamten ist es für Familien mit mehr als zwei Kindern und nur einem Verdiener nicht empfehlenswert, aus der gesetzlichen Krankenversicherung auszutreten. Angestellten bzw. selbstständigen männlichen Versicherten über 50 sowie selbstständigen Frauen ab 45 raten Versicherungsberater meist ebenfalls davon ab, zur PKV zu wechseln.

Ist der Soli womöglich verfassungswidrig? Als dieser 1991 kurz nach dem Mauerfall zunächst für ein Jahr eingeführt wurde, sollten damit unter anderem die hohen finanziellen Aufwendungen der Wiedervereinigung gedeckt werden. Seither waren sowohl die Ostdeutschen, als auch die westdeutschen Bürger dazu verpflichtet, den Solidaritätszuschlag regelmäßig zu entrichten. Die Höhe der Zahlungen beträgt aktuell 5,5 Prozent der vom Arbeitnehmer jeweils zu entrichtenden Lohnsteuer. Bei einem Bruttogehalt von 3.000 Euro, Steuerklasse I vorausgesetzt, sind das immerhin rund 26 Euro. Für den “kleinen Mann auf der Straße” bedeutet das eine Einsparung pro Jahr von sage und schreibe 312 Euro. Davon ließe sich gut und gerne der eine oder andere Wochenendtrip finanzieren.

Spielraum ist durchaus vorhanden.

Nicht nur der Bund der Steuerzahler verlangt, den Soli abzuschaffen bzw. ihn zumindest peu à peu abzubauen. Auch FDP-Fraktionschef Brüderle ist der Ansicht, dass sehr wohl über eine mittelfristige Reduzierung des Solidaritätszuschlages nachgedacht werden dürfe. Schließlich rechne zwar die Bundesregierung mit Einnahmen in Höhe von über 12,5 Mrd. Euro, jedoch ist Fakt, dass für den Aufbau Ost im kommenden Jahr tatsächlich “nur” etwa acht Mrd. Euro benötigt werden.Somit zeigt sich also eindeutig, dass in jedem Fall Möglichkeiten vorhanden sind, den Steuerzahler – zumindest ansatzweise – zu entlasten.

Sparen steht im Vordergrund

Frei nach dem Motto: “Lasset alle Hoffnung fahren” meldete sich nun auch ein Sprecher des Bundesministeriums für Finanzen zu Wort. Weil auf Regierungsebene noch immer ein harter Sparkurs gefahren werden müsse, sei an eine Senkung des Solidaritätszuschlages nicht im Entferntesten zu denken. Obwohl in der Vergangenheit auch die positive wirtschaftliche Entwicklung durchaus einen Grund zum “Feiern” geben würde….

In Anlehnung an:

http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=121606

Immer wieder stellt sich der eine oder andere deutsche Steuerzahler die Frage, ob die Versicherungssteuer als Vorsteuer gewertet werden kann und infolge dessen durch das Finanzamt rückerstattet werden muss. Fakt ist bekanntlich, dass ein Unternehmer die Umsatzsteuer bei seinen Rechnungen als Vorsteuer abziehen und im Zuge dessen bares Geld sparen kann: der Umsatzsteuerbetrag wird ja mit der Vorsteuer verrechnet. Wie verhält es sich aber nun mit der auf die für Berufshaftpflichtbeitragszahlungen anfallende Versicherungssteuer?

Unterschied zwischen Vorsteuer und Versicherungssteuer

Gemäß Umsatzsteuergesetz ist die Steuer abziehbar, welche als gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und Leistungen zu bewerten ist, und die jeweils von einem anderen Unternehmen für den gewerblich tätigen Unternehmer (Steuerzahler) ausgeführt worden ist. Grundlage für die Verrechnung der Vorsteuer ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung. Ist auch die Versicherungssteuer als eine “gesetzlich geschuldete Steuer” zu verstehen und somit abzugsberechtigt?

Der Bundesfinanzhof ist anderer Ansicht

Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Versicherungssteuer keineswegs als “klassische” Mehrwertsteuer betrachtet und somit auch nicht als gesetzlich geschuldete Steuer bewertet werden darf. Denn die Versicherungssteuer gilt nicht als eine allgemeine Steuer, die im Rahmen bestimmter wirtschaftlicher Vorgänge erhoben wird. Darüber hinaus ist im UStG kein Hinweis dahingehend zu finden, welcher eine Verbindung zum Versicherungssteuergesetz herstelle. Gerade weil in diesem Zusammenhang aber immer mal wieder Fehlbuchungen auf Seiten der Unternehmer erfolgen, schaut das Finanzamt hier zumeist ganz genau hin. Wenn der Fehler frühzeitig korrigiert wird, lassen sich oft hohe Zinsnachzahlungen einsparen.

Die Anlage EÜR

Unternehmer sind verpflichtet – sofern die betrieblichen Einnahmen pro Jahr nicht unterhalb der 17.500-Euro-Grenze liegen – im Rahmen ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung das vergleichsweise umfangreiche Formular “Anlage EÜR” auszufüllen und gemeinsam mit der Steuererklärung an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Wie gut, dass es mittlerweile Vordrucke gibt, welche die buchhalterischen Arbeiten erleichtern….

In Anlehnung an: BFH, Beschluss vom 23.11.2010, Az.V B 119/09; veröffentlicht am 02.02.2011)

 

Wer bisher die Ausgabenbelege der Deutschen Post schlicht und einfach auf dem Konto “Betriebsaufwand” in der Gewinnermittlung verbucht hatte, muss sich in Zukunft umstellen. Denn in Bezug auf den bisher möglichen Vorsteuerabzug bei einer Vielzahl von Dienstleistungen der Post hat sich zum 1. Juli 2010 so einiges getan.

Besondere Sorgfalt ist auch weiterhin gefragt

Unternehmer (juristische und natürliche Personen) haben bekanntlich die Option, die für Lieferungen und Leistungen anfallende Umsatzsteuer im Sinne des § 14 bzw. des § 13 b. Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in Form des Vorsteuerabzugs vom Finanzamt zurückzufordern. Somit darf durch einen Unternehmer die anfallende Umsatzsteuer immer dann verrechnet werden, wenn Lieferungen und sonstige Leistungen jeweils durch ein anderes Unternehmen ausgeführt worden sind. Allerdings ist dies nur unter der Voraussetzung möglich, dass zu jedem Vorgang eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt wird. Selbiges gilt im Übrigen auch für die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren und Dienstleistungen oder für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, welche ein Unternehmer zum Zwecke der eigenen Nutzung ins Inland einführt.

Noch mehr Wissenswertes im Hinblick auf die Vorsteuer

 

Fakt aber ist gleichwohl, dass der Sachverhalt der ausgeführten Lieferung nicht gegeben ist, wenn der Unternehmer die betreffenden Waren bzw. Leistungen zu weniger als zehn Prozent für sein eigenes Unternehmen verwendet. In Anlehnung an die aktuell geltenden Richtlinien fallen fortan unter anderem auch Nachnahmesendungen, Express-Zustellungen und adressierte Bücher, Zeitungen und Kataloge mit einem Gewicht von mehr als zehn Kilogramm unter die Umsatzsteuerpflicht. Selbiges gilt darüber hinaus auch für all’ jene Leistungen, welche zu Sonderkonditionen erbracht sowie für Leistungen, die jeweils individuell vereinbart werden.

 

In Anlehnung an:

In Anlehnung an: http://www.selbststaendigentipps.de/?softlinkID=18420&aktID=2667&utm_source=Newsletter%20Selbststaendigentipps&utm_medium=E-Mail&utm_campaign=Eigener%20Newsletter

Garantieleistung stellt untrennbare Verbindung zum eigentlichen Fahrzeugkauf dar. Die Vergabe von händlereigenen Garantien anlässlich eines Pkw-Kaufs ist – ebenso wie der Kauf des Fahrzeugs selbst – umsatzsteuerpflichtig. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Quelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 08.06.2009 (Aktenzeichen: 5 K 3002/05 U)

gefunden bei

http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil8387


Rechtsprechungsänderung: Bundesfinanzhof gibt ältere anderslautende Beurteilung auf

Die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank e.G. ist keine ehrenamtliche Tätigkeit und deshalb nicht nach §4 Nr. 26 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.08.2009 (Aktenzeichen V R 32/08)

gefunden bei: http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil8541

BFH erweitert Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung. Einkünfte aus der Betreuung von Servern als Netz- oder Systemadministrator unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern betreut, übt den Beruf des Ingenieurs aus und erzielt mithin freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Quelle: Bundesfinanzhof; Urteil vom 22.09.2009 (Aktenzeichen: VIII R 31/07, VIII R 63/06 und VIII R 79/06)

Gesellschaftergrundstück ist für den Betrieb der GmbH von nicht nur untergeordneter Bedeutung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Eheleute, die Anteile an einer GmbH halten und an diese ein einzelnes Grundstück (Geschäftslokal) vermieten, auch dann gewerbliche Einkünfte erzielen, wenn der Filialbetrieb der GmbH (Einzelhandelsunternehmen) im Übrigen auf 9 Fremdgrundstücken ausgeübt wird.

Quelle: Bundesfinanzhof; Urteil vom 19.03.2009 (Aktenzeichen: IV R 78/06

Gefunden bei: http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7941

Kabel an einer Baustellenampel durchtrennt.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz musste zu der Frage Stellung nehmen, ob Schadensersatzleistungen eines Steuerpflichtigen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz; Urteil vom 27.06.2008 (Aktenzeichen: 4 K 1928/07)

Gefunden bei: http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil6780