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1. Verpflichtung zur Buchführung

Die Verpflichtung zur Buchführung ist gesetzlich vorgeschrieben. 

1.1 Handelsrecht

1.1.1 Buchführungspflicht der Kaufleute

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen (§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Ist Ihr Unternehmen also ein „Kaufmann“, ist es nach Handelsrecht zur Buchführung verpflichtet. Was das Gesetz unter „Kaufmann“ versteht, zeigen die folgenden Abschnitte.

1.1.2 Kaufleute

Es werden unterschieden:

  • Istkaufleute
  • Kannkaufleute
  • Personenhandelsgesellschaften
  • Kapitalgesellschaften
  • Genossenschaften
  • Kaufleute kraft Eintragung

Istkaufleute

Handelsrechtlich ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 1 und 2 HGB). Man spricht hier von Istkaufleuten. Bei Gewerbetreibenden wird also zunächst davon ausgegangen, dass sie Kaufleute sind. Ein Gewerbetreibender, der sich darauf beruft, dass sein Gewerbebetrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, er deshalb also kein Kaufmann ist, muss dies darlegen und notfalls beweisen.

Kannkaufleute

Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist (§ 2 Satz 1 HGB). Ein Gewerbetreibender kann also durch Eintragung in das Handelsregister Kaufmann werden. Daher die Bezeichnung „Kannkaufmann“.
Gewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, sind also berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich eintragen zu lassen und damit Kaufleute zu werden. Nach ihrer Eintragung bleiben sie Kaufleute, bis ihre Firma im Handelsregister gelöscht ist, was auch auf eigenen Antrag des Unternehmers geschehen kann.

Personenhandelsgesellschaften

OHG und KG sind Kaufleute (§ 6 Abs. 1, § 105, § 161 HGB), wenn

  • für sie die Voraussetzungen eines Istkaufmanns vorliegen, sie also einen Gewerbebetrieb betreiben, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert oder
  • für sie die Voraussetzungen eines Kannkaufmanns vorliegen, sie also einen Gewerbebetrieb betreiben, der nach Art und Umfangeinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, ihre Firma aber im Handelsregister eingetragen ist oder
  • sie nur eigenes Vermögen verwalten und ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist.

Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften (AG, KGaA und die GmbH) sind bereits durch ihre Rechtsform Kaufleute nach § 6 Abs. 2 HGB. Daher spricht man hier auch von „Formkaufleuten“. Sie entstehen als Kapitalgesellschaften erst mit der Eintragung im Handelsregister. Daher wirkt die Eintragung auch für die Kaufmannseigenschaft konstitutiv

Genossenschaften

Eingetragene Genossenschaften gelten als Kaufleute, soweit das GenG keine abweichenden Vorschriften enthält (§ 17 Abs. 2 GenG).

Kaufleute kraft Eintragung

Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, dass das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei (§ 5 HGB).
§ 5 greift ein, wenn ein Gewerbebetrieb im Handelsregister eingetragen worden ist und nach seiner Eintragung Umstände eingetreten sind, dass nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht mehr erforderlich ist. Dann ist nach § 1 Abs. 2 HGB der Gewerbebetrieb kein Handelsgewerbe und damit das Unternehmen kein Kaufmann mehr. Auf Grund der Eintragung ist der Unternehmer aber weiterhin Kaufmann.
Im Unterschied zu § 2 HGB führt hier nicht die Eintragung zur Kaufmannseigenschaft, sondern kann der Eingetragene sich nicht auf § 1 Abs. 2 HGB berufen, solange die Handelsregistereintragung bestehen bleibt. 

1.2 Steuerrecht

1.2.1 Abgeleitete Buchführungspflicht

Das Steuerrecht knüpft an die handelsrechtliche Buchführungspflicht an: Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, muss diese Verpflichtung auch für die Besteuerung erfüllen (§ 140 AO). Diese Buchführungspflicht ist vom Handelsrecht oder von anderen außersteuerlichen Bestimmungen abgeleitet. Sie heißt deshalb auch „abgeleitete Buchführungspflicht“.

1.2.2 Originäre Buchführungspflicht

Gewerbetreibende, die keine Kaufleute sind und für die daher handelsrechtlich keine Buchführungspflicht besteht, sind nach § 141 Abs. 1 AO für jeden Betrieb buchführungspflichtig, in dem nach den Feststellungen der Finanzbehörde mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze (ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG) von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr (350.000 € bis 2006)
  2. Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 30.000 € im Wirtschaftsjahr
  3. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Gewinn über 30.000 € liegt oder deren selbst bewirtschaftete Flächen einen Wirtschaftswert von mehr als 30.000 € haben.

Diese Buchführungspflicht besteht originär nach dem Steuerrecht. Man spricht daher auch von „originärer Buchführungspflicht“.
Die Buchführungspflicht beginnt nicht bereits mit Erfüllung der vorstehend genannten Voraussetzungen, sondern erst ab dem Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe des Finanzamts folgt. Die Mitteilung des Finanzamts, mit der es auf den Beginn der Buchführungspflicht hingewiesen hat, ist also für den Beginn der Buchführungspflicht erforderlich.
Die Buchführungspflicht endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem das Finanzamt feststellt, dass keine der Voraussetzungen für das Entstehen der originären steuerrechtlichen Buchführungspflicht mehr vorliegt (§ 141 Abs. 2 AO). Eine gesonderte Mitteilung des Finanzamts an das Unternehmen ist hier nicht erforderlich.
Auch wenn die Buchführungspflicht sich originär aus den steuerrechtlichen Vorschriften ergibt und sich nicht von der Kaufmannseigenschaft ableitet, sind bei der laufenden Buchführung und der Aufstellung der Steuerbilanz die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten. Die zu Grunde liegenden Bücher müssen ebenfalls den handelsrechtlichen Vorschriften über die Handelsbücher (§§ 238 ff. HGB) entsprechen. Das gilt auch, wenn freiwillig kaufmännische Bücher geführt werden.

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(1) Die Wahrscheinlichkeit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens hat sich beträchtlich erhöht. Davor schützt auch nicht das persönliche Empfinden einer adäquat beachteten Sorgfalt im beruflichen oder privaten Bereich. Die frühere Hemmschwelle ist bei den heutigen Finanzbeamten stark abgesenkt.
Gelangt mithin ein Steuerbürger in die Fänge der Steuerfahndung, so wird er meist ungeschickt agieren oder hilflos reagieren. Er befindet sich regelmäßig in einer für ihn fremden Umgebung vollständigen Misstrauens. Seine ernsthaften Erklärungen und sachdienlichen Erläuterungen werden gemeinhin als bloße Schutzbehauptungen abgetan.
Daher bewirkt die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nicht allein den Übergang in eine andere Verfahrensart, sondern den Eintritt in eine andere Welt. Demgemäß sind „Selbstversuche“ unangebracht. Erforderlich ist vielmehr ein effektiver Rechtsschutz.

(2) Ein beschuldigter Steuerbürger sollte zur Wahrung seiner Interessen die folgenden grundsätzlichen Hinweise beherzigen:
Erscheint die Steuerfahndung zur Hausdurchsuchung, so besteht der erste Fehler regelmäßig in der Vernachlässigung des rechtmäßigen Schweigerechts. Persönliche Statements sind daher deplaciert. Stattdessen ist es geboten, die Hausdurchsuchung in passiver Aufmerksamkeit hinzunehmen.
Der zweite Fehler resultiert aus einem oftmals kindheitsgeprägten Missverständnis, durch ein offenes Zugehen auf die Steuerfahndung eine faire und schnelle Verfahrensbeendigung erreichen zu können. Diese Selbstsuggestion ist trügerisch. Einer zweckdienlichen Verteidigung entspricht es stattdessen, kontrolliert in dem jeweils erforderlichen Umfang und Ausmaß zu agieren.
Der dritte Fehler besteht in der vielfach versäumten Beachtung von Komponenten im organisatorischen Aufbau des Strafverfolgungsapparats und darin wirkender Mechanismen. Diese Nachlässigkeit ist nicht reparaturfähig. Stattdessen ein hierzu auch situativ angepasstes Verhalten zu praktizieren, dient der eigenen Verfahrensförderung.

(3) Jedem Steuerstrafverfahren wohnt eine Eigendynamik inne, die für den beschuldigten Steuerbürger zu einem beträchtlichen Risikopotenzial anschwellen kann. Deshalb ist es fast immer unerlässlich, ein aus einem Straf- und Steuerrechtler bestehendes Spezialisten-Team einzuschalten.

(4) Steuerstrafverfahren sind grundsätzlich langjährige Verfahren. Daher muss sich der beschuldigte Steuerbürger von der psychologisch verständlichen Erwartung lösen, eine kurzfristige Beendigung des Steuerstrafverfahrens herbeiführen zu können – es sei denn, er ist bereit, jedweden Betrag zu bezahlen („Freikauf“).

(5) Der mit einem Steuerstrafverfahren konfrontierte Steuerbürger muss die Vorstellung dämpfen, im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens sei nur der Steuerbetrag nachzuzahlen, der sich bei einer vollständigen und rechtzeitigen Angabe der rechtmäßigen Besteuerungsgrundlagen ergeben hätte. Denn der steuerliche Strafverfolgungsapparat ist durchaus darauf ausgerichtet, ein auch darüber hinausgehendes Mehrergebnis erzielen zu wollen. Dies geschieht regelmäßig über Zuschätzungen. Die Aufgabe einer erfolgreichen Verteidigung besteht daher in einer wirksamen Begrenzung dieses Mehrbetrags (einschließlich damit verbundener Zinsen).

(6) Fehlerhafte Tatsachenfeststellungen der Steuerfahndung sollten nicht sogleich klargestellt, sondern aufmerksam zur Kenntnis genommen werden. Denn die Tätigkeit der Steuerfahndung ist in der Praxis auf eine Belastung des Steuerbürgers unter Vernachlässigung dessen Entlastung angelegt. Daher wird die Fehlerhaftigkeit von Ermittlungsergebnissen erst zur gegebenen Zeit am rechten Ort gerügt werden. Die Begründetheit der Fehlerhaftigkeit auch anderer vermeintlicher Tatsachenfeststellungen der Steuerfahndung wird dadurch erheblich verstärkt.

(7) Eine Verteidigung in signifikanten Steuerstrafverfahren kann nur von demjenigen Rechtsanwalt adäquat durchgeführt werden, der auch in einer gegebenenfalls erforderlich werdenden Hauptverhandlung vor den Strafgerichten die dafür erforderlichen Techniken vollständig und souverän beherrscht. Dies gilt insbesondere für das Revisionsrecht.

Praxishinweis
Trotz aller (heftigen) Auseinandersetzungen wird die Verteidigung eine sich bietende Möglichkeit der Verständigung während des gesamten Verfahrensablaufs stets im Auge behalten. Dies setzt aber eine frühzeitige und realitätsnahe Einschätzung der Verteidigungsmöglichkeiten und damit zugleich der zu erwartenden Verfahrensbeendigung voraus.

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Warum ist die Buchführung in der kaufmännischen Praxis so wichtig? Ist die Aufzeichnungspflicht nur eine lästige Pflicht, der man auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nachkommen muss?

Kaufleute haben sich seit jeher zu ihrem eigenen Vorteil der allgemein akzeptierten Praxis der Buchführung angeschlossen. So muss z. B. jeder, der in der Wirtschaft tätig ist, nicht nur branchenspezifisches Wissen haben, sondern auch über unternehmerischen Sachverstand verfügen. Dies trifft nicht nur für Unternehmer, sondern genauso auch für Angestellte zu. Ein Schlüssel zum kaufmännischen Denken und Handeln ist das Verständnis der Prinzipien der Buchführung.

Die unternehmerische Tätigkeit ist ein dynamischer Prozess, über den der Unternehmer den Überblick behalten muss. Blindflug verbietet sich hier von selbst. Kaum ein Kaufmann kann jedoch all seine Transaktionen im Kopf behalten – er muss sie aufschreiben. 
Warum aber darf ich meine Aufzeichnungen nicht so anlegen, wie ich will, sondern bin engen Regeln unterworfen? Die Buchführung dient nicht nur der eigenen Information, sondern ist auch ein wichtiges Kommunikationsmittel, und zwar sowohl innerhalb eines Betriebes, als auch nach außen. Wenn aber z. B. Unternehmen, Banken oder Finanzbehörden verschiedene „Sprachen“ sprechen, ist die Kommunikation gestört.

Es steht somit sowohl bei der Frage, warum Buchführung erforderlich ist, als auch bei der Frage nach dem „Wie“ das Eigeninteresse des Kaufmanns, also Ihr eigenes Anliegen, im Vordergrund.
Was die unternehmerische Vernunft also ohnehin gebietet, hat der Gesetzgeber inzwischen zur Pflicht erhoben.

Sehen Sie dazu den § 238 des HGB (Handelsgesetzbuch). Er schreibt u. a. vor:
 
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.

Der Gesetzgeber stützt die kaufmännischen Aufzeichnungspflichten aber nicht nur auf das HGB. Jeder Kaufmann muss „doppelt” denken, nämlich außer an das Handelsrecht auch an das Steuerrecht.

Dazu der § 140 der Abgabenordnung:
 
Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.

Eindeutig ist, dass mit den „anderen Gesetzen” vor allem das HGB gemeint ist. In diesem Falle ist das Handelsrecht maßgeblich für das Steuerrecht.

Daneben gibt es noch andere Gesetze, die von Angehörigen verschiedener Berufs- oder Gewerbegruppen Aufzeichnungspflichten fordern. Dazu gehören z. B. Bestimmungen aus der Apothekenbetriebsordnung, dem Fahrlehrergesetz, der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen, um nur einige zu nennen.

Diese außersteuerlichen Aufzeichnungspflichten, die der Gesetzgeber den „Selbstständigen“ abverlangt, gehen weit über die Pflichten der Buchführung hinaus. Nach § 140 AO sind sie ebenfalls für die Besteuerung zu erfüllen.

Tipp:
Bei Eröffnung eines Betriebes sollten Sie sich stets erkundigen, ob für Ihren Berufs- oder Gewerbezweig bestimmte außersteuerrechtliche Aufzeichnungspflichten zu beachten und zu befolgen sind. Auch bei einem bestehenden Betrieb sollten Sie immer wieder kontrollieren, ob solchen Aufzeichnungspflichten richtig und vollständig nachgekommen wird.

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Am 25. Mai 2009 ist das „Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) in Kraft getreten.

Zusammenfassend sind drei Zielstellungen dieses Gesetzes hervorzuheben:

  1. Die Regeln für die Offenlegung von Risiken werden verschärft. Damit wird die Aussagekraft von Bilanzen und das Vertrauen in die darin enthaltenen Angaben verstärkt.
  2. Viele kleine und mittelständische Unternehmen können bereits für das Jahr 2008 ihren Gewinn nach vereinfachten Verfahren ermitteln.
  3. Das Gesetz stärkt das deutsche Recht im internationalen Wettbewerb. Das HGB-Bilanzrecht wird bewahrt. Es dient dem Gros der deutschen Unternehmen weiterhin als Regelwerk. Es wurde zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative. Die HGB-Bilanz bleibt Grundlage der Ausschüttungsbemessung und der steuerlichen Gewinnermittlung. Das bisherige System der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bleibt erhalten.

Warum Modernisierung des Bilanzrechts? Es sind neue Entwicklungen eingetreten – mit Konsequenzen, die unabdingbar in das Bilanzrecht eingearbeitet werden mussten. Gleichzeitig aber war darüber zu entscheiden, welche der bisher bewährten Rechtsnormen auch in der überschaubaren Zukunft noch zeitgerecht sein werden.

Modernisiert wird das Bilanzrecht – also nicht die Buchführung. Die Grundlagen der Buchführung mit der Führung von Journalen und Konten und die dazu eingesetzten technischen Verfahren sind nicht Gegenstand des genannten Gesetzes. Es geht nicht um die Verfahren und die Werkzeuge, sondern um das, was letztendlich produziert werden soll – das ist eine aussagefähige Bilanz.

Das genannte Gesetz wird als größte Reform des Bilanzrechts seit 20 Jahren bezeichnet. Das bezieht sich auf das Jahr 1985. Damals wurde das Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) verabschiedet. Es schnürte und bündelte ein ganzes Paket verbindlicher gesetzlicher Vorschriften, das alle bewährten Prinzipien der Buchführung einschloss. Besonders bewährt hat sich, dass mit diesem Gesetz ein neues, ein „Drittes Buch” in das Handelsgesetzbuch (HGB) aufgenommen wurde, das den Titel „Handelsbücher” trägt. Dem Kaufmann wird seither in klarer Sprache gesagt, welche kaufmännischen Aufzeichnungen er vornehmen muss und wie das zu geschehen hat. Der große praktische Wert dieser gesetzlichen Regeln liegt vor allem darin, dass sie das beinhalten, was ein Unternehmer im eigenen Interesse selbst vornehmen sollte, um den Überblick über seine Geschäftslage zu behalten, und was gleichzeitig von einem Steuerpflichtigen verlangt wird. Im Rückblick kann festgestellt werden, dass sich das Gesetz von 1985 voll und ganz bewährt hat.

Natürlich haben sich seit 1985 neue Entwicklungen vollzogen. Aus dieser Sicht wird die Zielrichtung des neuen Gesetzes als Modernisierung zutreffend benannt. Bewährtes wird nicht aufgegeben. Anpassungen werden dort vorgenommen, wo neue Bedingungen herangereift sind.
 

Was wird bewahrt?

  • Das bewährte, kostengünstige und einfache HGB-Bilanzrecht wird auf Dauer beibehalten und für den Wettbewerb mit den internationalen Rechnungslegungsstandards gestärkt.
  • Den Unternehmen, die in Deutschland und nicht im Ausland ihren Firmensitz haben, wird im Verhältnis zu den International Financial Reporting Standards (IFRS) eine gleichwertige, aber einfachere und kostengünstigere Alternative geboten.
  • Die Vorzüge der Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses für die steuerliche Gewinnermittlung bleiben bewahrt.
  • Die Eckpfeiler der handelsrechtlichen Rechnungslegung bleiben ebenso bestehen wie das System der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.

Welche wesentlichen Modernisierungen werden angestrebt oder angeordnet?

Als erstes sind wohl Maßnahmen zu nennen, die mit „Deregulierung“ zu bezeichnen sind.

Deregulierung bedeutet, dass Unternehmen von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand entlastet werden. Viele Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), die nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhalten, werden von Bilanzierungspflichten (nicht von Aufzeichnungspflichten!) befreit. Sie können ihren Gewinn durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermitteln und müssen die Entwicklung der Vermögenswerte und Schulden nicht einbeziehen. Dafür werden die Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen zu erfüllen hat, angehoben: So kommen mehr Unternehmen als bisher in den Genuss der Erleichterungen, die für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften bereits gelten. Ein neu in das HGB eingefügter § 241a befreit Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars.

Eine weitere Modernisierung bei der Bilanzierung besteht darin, dass immaterielle selbst geschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wie zum Beispiel Patente oder Knowhow  künftig in der HGB-Bilanz anzusetzen sind. Das ist vor allem für innovative Unternehmen wichtig, die intensiv forschen und entwickeln. Das betrifft beispielsweise die chemische und pharmazeutische Industrie, die Datenverarbeitungstechnik oder den modernen Maschinenbau. Auch wissenschaftsintensive Neugründungen können ihre Entwicklungen – ihr Potenzial – künftig in der Handelsbilanz zeigen. Kreditgeber und Aufsichtsorgane sollten im Auge behalten, wie Unternehmen mit diesen neuen Möglichkeiten umgehen, und ob sie dabei weiterhin eher vorsichtig als zu optimistisch (oder gar übertrieben) bewerten.

Von großer Bedeutung ist, dass Rückstellungen von Unternehmen für künftige Verpflichtungen in Zukunft realistischer bewertet werden. So ließen sich insbesondere bei Pensionsrückstellungen die wahren Belastungen der Unternehmen nicht ablesen, weil die bisherigen Wertansätze nach übereinstimmender Auffassung zu niedrig waren. Künftige Entwicklungen (Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen) sollen stärker als bisher berücksichtigt werden.

Vorgesehen ist weiter eine erhöhte Transparenz hinsichtlich so genannter Zweckgesellschaften. Das ist eine der notwendigen Reaktionen aus der Analyse von Ursachen der 2008 ausgebrochenen Wirtschaftskrise. Die wirtschaftliche Situation von Zweckgesellschaften und das wirtschaftliche Risiko für Konzerne sollen wahrheitsgetreuer als bisher aus dem Jahresabschluss zu erkennen sein. Es geschah leider zu oft, dass Konzerne wirtschaftlich riskante Geschäfte durch eigens gegründete Zweckgesellschaften erledigen ließen. Dort drohende oder schon eingetretene Verluste wurden so lange es ging verschleiert.

So schlimm die Auswirkungen der im Jahr 2008 ausgebrochenen Wirtschaftskrise sind und noch sein werden, haben sie uns doch davor bewahrt, dass Ideen realisiert wurden, das Bilanzrecht aufzuweichen. Es gab Tendenzen, bei der Bewertung von Vermögen und Schulden subjektiven Vorstellungen zu breiten Raum zu geben. Die Erfahrungen aus der US-Wirtschaft haben drastisch bewiesen, dass dies bis zum Anlagebetrug führen kann. Dem wird dann Vorschub geleistet, wenn Werte angesetzt werden, die nicht nachvollziehbar und überprüfbar sind, sondern aus überhöhten  Zukunftserwartungen resultieren oder schon sichtbare Verluste nicht einschließen.

Im Bilanzrecht und seiner Modernisierung zeigt sich beispielhaft der Sinn und der Nutzen von Rechtsvorschriften. Unter Recht ist die Summe der geltenden Rechtsnormen (geschriebene und ungeschriebene) zu verstehen. Sie sind Regeln für das Verhalten einzelner Menschen oder menschlicher Gemeinschaften, die dazu dienen, deren Zusammenleben zu ordnen und Konflikte zu lösen, und deren Einhaltung, falls erforderlich, durch organisierten Zwang durchzusetzen. Vielfach muss man sich wundern, dass und warum Verhaltensregeln in Paragraphen gefasst sind, deren Inhalt doch selbstverständlich sein sollte.

Denken wir an die zehn Gebote aus der christlichen Religion. Leider ist die Einhaltung notwendiger Verhaltungsweisen nicht für alle Menschen selbstverständlich – dann muss dies im Interesse aller erzwungen werden. Die Normierung von Verhaltensweisen hat jedoch einen weiteren Vorteil: Es besteht die Möglichkeit, sich darüber zu informieren, was allgemein als erforderlich angesehen wird und wie dem Rechnung getragen werden kann. Ein Beispiel bietet das Handelsgesetzbuch. Es beschreibt Herangehensweisen, die sich teils seit Jahrhunderten bewährt haben, und es gibt Antworten auf das „Wie?“ der Anwendung.

So ist in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB das Prinzip der Vorsicht wie folgt niedergelegt:

„Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen …“

Bewährt hat sich bei der Bilanzierung außerdem das Realisationsprinzip. Es besagt, dass Gewinne erst dann in den Bilanzen auszuweisen sind, wenn sie realisiert (wirklich erzielt) sind und nicht schon, wenn sie für möglich gehalten werden. Ein Abweichen davon öffnet Tür und Tor dafür, ein Unternehmen besser darzustellen als es in der Realität ist.

Demgegenüber sind die angelsächsischen Bewertungsmethoden nicht explizit auf den Gläubigerschutz ausgerichtet, sondern versuchen, in der Bilanz den aktuellen Verkehrswert von Wirtschaftsgütern und damit einen „wahren“ Wert eines Unternehmens auszuweisen.

In den Anhörungen zur Gestaltung des BilMoG hat besonders einer der Experten (Professor Dr. Küting – Universität des Saarlandes) davor gewarnt, der „Fair-Value-Konzeption“ zu folgen. Diese ist nur vermeintlich theoretisch überzeugend. Der Wert (value) soll „fair and true“ (gerecht und wahr) sein. Die geschickte Wortwahl „fair” suggeriert, dass alle anderen Werte „unfair“ sind. Ein erwünschter wahrer Wert lässt sich allerdings nur in einer fiktiven Welt bilden; in der Realität vorfinden oder berechnen lässt er sich nicht. Nahezu alle Bilanzrechtler sind sich einig, dass es bei mehr als 95 % aller Vermögenswerte keinen objektiv feststellbaren Marktwert gibt. Und bei den Finanzinstrumenten haben Spekulation, Liquidationen und Notverkäufe gezeigt, dass viele Bilanzansätze weder fair noch wahr gewesen sind, sondern der Intransparenz und der Verschleierung Tür und Tor geöffnet haben.

Eine wesentliche Zielrichtung des neuen Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) besteht darin, das Verhältnis des deutschen Bilanzrechts zu internationalen Bilanzierungsregeln zu klären. Das ist besonders für kleine und mittlere Unternehmen von großer Bedeutung. Erhebliche Besorgnis war entstanden, nachdem im Jahr 2007 ein Entwurf internationaler Bilanzierungsregeln (IFRS) für kleine und mittelgroße Unternehmen bekannt gemacht wurde. Dies erfolgte durch das „International Accounting Standards Board (IASB)“ als international besetztes unabhängiges Gremium von Rechnungslegungsexperten, das die International Financial Reporting Standards (IFRS) entwickelt und bei Bedarf überarbeitet. Die Resonanz auf die vorgeschlagene IFRS Version war überwiegend negativ. Der große Wurf sei dem IASB nicht gelungen, hieß es einhellig bei Experten. Deshalb kam der Ersatz des deutschen Bilanzrechts durch internationale Standards nicht infrage. Die realisierte Alternative bestand darin, das deutsche Bilanzrecht im BilMoG so auszugestalten, dass es den internationalen Regeln entspricht – so weit sie akzeptabel waren oder für international tätige Unternehmen vorgeschrieben sind.

Das Verhältnis von nationalem Bilanzrecht zu internationalen Regeln ist von großer Bedeutung und wird es mit Sicherheit auch bleiben. Internationale Vergleichbarkeit der Rechnungslegung bildet ein praktisches Erfordernis. Bereits 1973 wurde das International Accounting Standards Committee (IASC), mit Sitz in London, als privatrechtlicher Verein nationaler Verbände von Rechnungslegern und Wirtschaftsprüfern gegründet. Über viele Jahre führte das IASC ein kaum beachtetes Schattendasein, bis die EU im Jahr 2000 beschloss, bei der Fortentwicklung von Rechnungslegungsvorschriften mit dem IASC zusammenzuarbeiten.

Die neuen Rechnungslegungsstandards heißen nunmehr International Financial Reporting Standards (IFRS); früher wurden sie als IAS bezeichnet. Der erste neue Standard wurde im Juni 2003 veröffentlicht. Weitere Standards werden laufend verabschiedet. Damit diese gesetzliche Wirkung entfalten, verabschiedet die Europäische Union die Standards in einem so genannten Endorsement-Prozess. Eine Überführung in nationales Recht ist nicht erforderlich, da die EU-Direktiven unmittelbar für alle Beitrittsländer der Europäischen Union gelten.
Die rund 7.000 börsennotierten Unternehmen in der EU müssen bereits für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2005 begonnen haben, ihre konsolidierten Abschlüsse nach Maßgabe der IFRS/IAS erstellen.

Für die große Mehrheit der deutschen Unternehmen (mittlere und kleinere) wird es aber vorrangig darauf ankommen, ihre Buchführung so zu gestalten, dass sie den Erfordernissen der Steuergesetzgebung (Steuerbilanz) entspricht. Wenn sich das Steuerrecht weiter internationalisiert, werden sich zwangsläufig auch die Vorschriften zur Ermittlung des Unternehmensvermögens und des Gewinns den internationalen Standards weiter annähern. Ihre länderübergreifende Vereinheitlichung ist Zukunftsperspektive, für die Termine noch nicht absehbar sind.

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Der Wert von Gebäuden, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Fahrzeugen wird durch die Abnutzung, den Verschleiß und den technischen Fortschritt von Jahr zu Jahr geringer. Die Wertminderungen der im Unternehmen eingesetzten Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens werden durch Abschreibungen erfasst. Um die Vermögenslage in der Schlussbilanz richtig darzustellen, ist die jährliche Wertminderung vom Anschaffungswert abzuziehen. Das Handelsrecht und in gewissem Umfang auch das Steuerrecht gewähren dem Kaufmann bei der Wahl der Abschreibungsmethoden einen Entscheidungsspielraum. Mit der richtigen Abschreibung lassen sich Steuern sparen. Das ist der Grund für die These: Ersatzbeschaffungen müssen erst verdient werden.

Welche Vermögensgegenstände können Sie abschreiben?

Nicht abgeschrieben werden Vermögensgegenstände, deren Wert sich im Zeitablauf nicht mindert. So gehören unbebaute Grundstücke oder Beteiligungen zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen.
Die Wertminderung beim abnutzbaren Anlagevermögen wird durch bilanzielle Abschreibungen berücksichtigt und den einzelnen Perioden zugerechnet. Das bewegliche Anlagevermögen wie Betriebs- und Geschäftsausstattung, Maschinen und Anlagen sowie Fahrzeuge unterliegt einem schnelleren Werteverzehr als das unbewegliche Anlagevermögen (Verwaltungsgebäude, Fertigungs- und Lagerhallen).
Forderungen im Umlaufvermögen sind ein anderer Abschreibungsschwerpunkt. Uneinbringliche Forderungen sind voll und zweifelhafte Forderungen teilweise abzuschreiben.

Abschreibungen und Anschaffungskosten

Die Anschaffung von Anlagegütern verursacht Anschaffungskosten: den Kaufpreis des Anlageguts zuzüglich Anschaffungsnebenkosten wie Fracht und Montagekosten.
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlagegüter sind durch Abschreibung auf die Jahre, in denen das Gut genutzt werden kann, zu verteilen. Abschreibungen erfassen die Wertminderung und bewirken eine Verringerung des Buchwerts der Anlagegüter.
Da der Wertverlust nur geschätzt werden kann, sind auch die Abschreibungen nur Schätzungen. Der Restvermögenswert eines Anlageguts in der Bilanz ist damit auch ein Schätzwert.

Wodurch werden die Wertminderungen verursacht?

Die Ursachen für die Wertminderungen der Anlagegüter sind:

  • Die Benutzung eines Gegenstands führt zu einem natürlichen Verschleiß und somit zu einer Abschreibung durch Gebrauch.
  • Der technische Fortschritt führt zu verbesserten Fertigungsanlagen, wodurch alte Anlagen an Wert verlieren.
  • Nachfrageverschiebungen bewirken, dass bestimmte Produkte in der Käufergunst verlieren. Dies hat Auswirkungen auf den Wert der Fertigungsanlagen.
  • Ein natürlicher Verschleiß ist auch festzustellen, wenn ein Anlagegut überhaupt nicht genutzt wird. Es verliert durch Witterungseinflüsse oder Veralterung an Wert.

Abschreibungen in der Bilanz und in der Kostenrechnung

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind die Bezugsbasis für die bilanzielle Abschreibung (§ 253 HGB). Die Buchwerte werden durch die Abschreibungen entsprechend vermindert. Der Wertverlust wird als Abschreibung gebucht und als Aufwand in der Gewinn  und Verlustrechnung erfasst. Die bilanzielle Abschreibung vermindert den Gewinn, was wiederum insbesondere bei Kapitalgesellschaften zu einer Steuerersparnis führt.
Bei Kapitalgesellschaften ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in der Schlussbilanz oder im Anhang darzustellen (§ 268 Abs. 2 HGB). Die historischen Anschaffungswerte und die kumulierte Abschreibung sind anzugeben.

Praxis-Tipp:
Abnutzbare Vermögensgegenstände sind in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen anzusetzen.
Das Steuerrecht spricht von Absetzung für Abnutzung (AfA). Auch für die Abschreibungen im Steuerrecht sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten Bezugspunkt. Während der Unternehmer die normale AfA vornehmen muss, hat er bei Sonderabschreibungen und erhöhten Abschreibungen ein Wahlrecht.
Dies trifft ebenso für die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) zu, die 410 Euro Anschaffungsbetrag nicht übersteigen dürfen. Diese Anlagegüter müssen ferner beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbar sein.

Die Anlagenbuchhaltung berechnet die Abschreibungen folgendermaßen:

  • bilanzielle Abschreibung für die Handelsbilanz
  • Abschreibung für Abnutzung (AfA) für die Steuerbilanz
  • kalkulatorische Abschreibung für die Kostenrechnung

Die kalkulatorische Abschreibung erfasst die tatsächliche Wertminderung der Anlagegüter, da nur auf diese Weise die Selbstkosten und das Betriebsergebnis richtig ermittelt werden können (siehe: Kalkulatorische Kosten). Um die Betriebsbereitschaft aufrechtzuerhalten sind Ersatzinvestitionen im Anlagevermögen notwendig. Das Unternehmen muss die erforderlichen Geldmittel für die Ersatzinvestitionen über den Verkauf der Fertigerzeugnisse vom Markt erstattet bekommen.

Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen

Die planmäßige Abschreibung berücksichtigt den zu erwartenden Wertverlust. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind in einem Abschreibungsplan auf die einzelnen Geschäftsjahre der Nutzung zu verteilen. Es handelt sich hier um die vorhersehbare Wertminderung.

Praxis-Tipp:
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) im Steuerrecht entspricht der planmäßigen Abschreibung. Die Finanzverwaltung hat die AfA für die verschiedenen Vermögensgegenstände nach Art und Höhe genau bestimmt.

Die außerplanmäßige Abschreibung tritt durch unerwartete Ereignisse ein, z. B. technischer Defekt, Unfallschaden, Wassereinbruch. Das Anlagegut erleidet eine unerwartete Wertminderung.
Außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren Wert sind im Handelsrecht auf abnutzbare und nicht abnutzbare Anlagegegenstände vorzunehmen. Während bei einer vorübergehenden Wertminderung eines Anlageguts ein Abschreibungswahlrecht besteht, muss bei einer dauernden Wertminderung eine Abschreibung vorgenommen werden.

So buchen Sie die Abschreibung

Die direkte Abschreibung wird unmittelbar auf den Anlagekonten gebucht. Der jeweilige Aktivposten wird durch die Abschreibung entsprechend niedriger bewertet. Die Restbuchwerte der Anlagegüter werden in der Schlussbilanz auf der Aktivseite ausgewiesen.
Der Anschaffungswert eines Anlageguts bleibt bei der indirekten Abschreibung in seiner ursprünglichen Höhe auf dem betreffenden Anlagekonto stehen. Die Abschreibungen werden auf der Passivseite auf dem Konto „Wertberichtigungen“ ausgewiesen.
Die Aktivseite weist bei der indirekten Abschreibung die ungekürzten Beträge sämtlicher Vermögensgegenstände aus, während auf der Passivseite die Abschreibungsbeträge den jeweiligen Wertberichtigungsposten zugeführt werden.

Ersatzinvestitionen müssen finanziert werden

Das Unternehmen erhält die Gegenwerte der Abschreibungen aus den Verkaufserlösen wieder zurück. Die im Verlauf der Nutzung angesammelten finanziellen Mittel sollen nach Beendigung der Nutzungsdauer die Ersatzinvestition finanzieren. Die kalkulatorische Abschreibung, die über den Verkaufspreis der Fertigerzeugnisse ins Unternehmen wieder zurückfließt, steht für die Wiederbeschaffung oder Ersatzbeschaffung zur Verfügung.
Die Unternehmen müssen für interne Zwecke die Anschaffungskosten durch Wiederbeschaffungspreise ersetzen, wenn der Grundsatz der Substanzerhaltung eingehalten werden soll. Die kalkulatorischen Abschreibungen sollten so hoch bemessen sein, dass auch die jahrelangen Preissteigerungen für Ersatzinvestitionen enthalten sind. Kalkulatorische Abschreibungen sollten deshalb auf der Grundlage gestiegener Wiederbeschaffungskosten berechnet werden.
Ein Unternehmen verfügt vor der Ersatzbeschaffung aus dem Abschreibungsrückfluss in Verbindung mit den Verkaufserlösen über liquide Mittel. Ein Ersatz der einzelnen Anlagegüter erfolgt zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Die Abschreibungsrückflüsse werden bei größeren Unternehmen laufend für neue Investitionen verwendet, z. B. jeweils am Jahresende.

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