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Articles by Sabine Hutter

Ich bin Sabine Hutter und bin hauptberuflich als Personalreferentin und Assistentin. Als Personalfachkauffrau und Staatlich geprüfte Betriebswirtin schreibe ich bevorzugt über Themen aus den Bereichen Personalwesen, Management und Betriebswirtschaft.

Die Mini GmbH ist aufgrund der einfachen Gründung und der beschränkten Haftung derzeit eine der beliebtesten Rechtsformen bei Existenzgründern. Viele Gründer haben allerdings das Ziel, Ihre Mini GmbH (auch: Unternehmergesellschaft, UG) früher oder später in eine „richtige“ GmbH zu verwandeln.

Die Pflicht zur Rücklage

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass eine Mini GmbH schon mit einem Startkapital von einem Euro gegründet werden kann. Dementsprechend müssen für die Gründung keine Rücklagen vorhanden sein. Im Gegenzug verpflichtet sich der Gründer dazu, eine jährliche Rücklage zu bilden, die das Stammkapital der Unternehmergesellschaft erhöhen soll. Diese Rücklage muss jedes Jahr mindestens 25 Prozent des Jahresüberschusses betragen. Ziel dieser Vorschrift ist es, das Mindestkapital von 25.000 Euro zu erreichen, das für die Gründung einer GmbH erforderlich ist. Diese Pflicht gilt natürlich auch für Unternehmer, die nicht vorhaben, ihre Mini GmbH später in eine GmbH umzuwandeln.

Wahlrecht der Gesellschafter

Sobald die 25.000 Euro durch die jährliche Rücklage erreicht wurden, können die Gesellschafter der Mini GmbH gemeinsam entscheiden, ob die Mini GmbH weiterbestehen oder die Umwandlung zur GmbH erfolgen soll. Es gibt keine Pflicht zur Umwandlung. Auf diese Pflicht hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet, da diese Umwandlung mit Kosten verbunden ist, die keinem Unternehmer per Zwang auferlegt werden sollten. Es ist also auch nicht so, dass die Umwandlung automatisch vollzogen wird, sobald das Mindestkapital für die GmbH erreicht wird.

Der Kapitalerhöhungsbeschluss

Entscheiden sich die Gesellschafter dafür, die Mini GmbH in eine GmbH umzuwandeln, müssen sie einen so genannten „Kapitalerhöhungsbeschluss“ fassen, der in § 57c GmbHG geregelt ist. Damit dieser jedoch auch Früchte trägt und die Umwandlung vollzogen wird, muss ein Wirtschaftsprüfer mit der Erstellung einer Bilanz mit Bestätigungsvermerk beauftragt werden.

Vor- und Nachteile der Umwandlung

Die Umwandlung einer Mini GmbH in eine GmbH zieht für die Gesellschafter mehrere Vorteile:

  • Sie müssen die jährliche Rücklage in Höhe von 25 Prozent nicht mehr bilden.
  • Sie können frei entscheiden, was sie mit ihrem Jahresüberschuss tun möchten.
  • Das Unternehmen kann fortan den Zusatz „GmbH“ führen.
  • Der Zusatz „haftungsbeschränkt“, der bei der Mini GmbH Pflicht ist, entfällt.
  • Dem Unternehmen wird im Wirtschaftsverkehr mehr Vertrauen entgegengebracht.

Nachteilig sind in erster Linie die Gebühren, die für die Umwandlung anfallen können. Es fallen zum einen Kosten für den Notar/Wirtschaftsprüfer an, der die Bilanz erstellt, zum anderen muss die Änderung in das Handelsregister eingetragen werden. Zusätzlich muss zu dem Zeitpunkt, in dem die Mini GmbH in eine GmbH umgewandelt wird, die Satzung bzw. der Gesellschaftervertrag entsprechend geändert werden.

Für Auszubildende verbessert sich die Einkommenssituation zusehends – besonders für diejenigen, die in tarifgebundenen Unternehmen arbeiten. Leider führt dies in vielen Fällen dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld verloren geht. 

Rechnereien rund um das Kindergeld

Dies macht pro Jahr immerhin einen Betrag von mindestens 2.208 Euro aus. Bereits ab einer monatlichen Ausbildungsvergütung von 667 Euro bzw. einem jährlichen Gesamteinkommen von 8.004 Euro entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt selbst dann, wenn das Einkommen des Auszubildenden den Grenzbetrag von 8.004 Euro auch nur um einen Euro überschritten wird. Erschwerend kommt hinzu, dass das gesamte Einkommen ab diesem Grenzbetrag versteuert werden muss. Deshalb suchen viele Auszubildende nach Möglichkeiten, um ihr Einkommen ein wenig zu drücken, um unter dem Grenzbetrag von 8.004 Euro zu bleiben. Eine mögliche Lösung dafür heißt: Betriebliche Altersversorgung (bAv).

Kindergeld sichern mit der bAv

Wird beispielsweise eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung abgeschlossen, verringert sich der Bruttoverdienst und damit auch die Sozialabgaben, die Steuerbelastung und das Nettoeinkommen. Im Endeffekt kann dies dazu führen, dass der Auszubildende knapp unter der Grenze bleibt. Da er sich über 2.200 Euro Kindergeld sichert, hat der Auszubildende unter dem Strich trotz der Geldanlage wesentlich mehr Geld übrig. Zusätzlich wartet am Jahresende eine satte Einkommensteuerrückerstattung, da der Jahresgrenzbetrag für die Einkommensteuer nicht überschritten wird.

Warum die bAv auch für Arbeitgeber interessant ist

Die betriebliche Altersversorgung hat natürlich nicht nur für Ihre Auszubildenden Vorteile. Sie können dadurch nämlich ebenfalls Monat für Monat sparen. Ihre Sozialabgabenlast sinkt in demselben Maße wie für den Auszubildenden.

Unser Tipp: Sobald Sie bemerken, dass einer Ihrer Auszubildenden den Grenzbetrag von 8.004 Euro alleine aufgrund seiner Ausbildungsvergütung überschreitet, sollten Sie ihn auf dieses „Steuersparmodell“ aufmerksam machen. Viele junge Menschen wissen gar nicht, dass sie derartige Möglichkeiten haben. So können Sie mit etwas Glück auch Ihre eigene Ersparnis in die Höhe schrauben.

Quelle: ProFirma November 2010, bAV Spezial 11/10, S. 14/15

Die Betriebsprüfer gehen neuerdings ganz besonders schlau vor, wenn es darum geht, an Informationen über zu prüfende Betriebe zu erlangen. Es werden Fragebögen verschickt, die scheinbar harmlose Fragen stellen. Die Antworten darauf können allerdings weitreichende Folgen haben. Bisher ist besonders das Friseurhandwerk von dieser Problematik betroffen.

Tief ins Detail

Die betroffenen Friseurbetriebe werden mit allerlei schwierigen Fragen konfrontiert, z. B.

  • Welchen Anteil haben die Personengruppen Damen, Herren und Kinder an Ihrer Kundschaft?
  • Wie viel Shampoo verwenden Sie durchschnittlich pro Kunde?
  • Wie viel Blondierpulver benötigen Sie durchschnittlich für eine Haarfärbung?

Wer das aus dem Stegreif beantworten kann, legt wohl schon sehr viel Wert auf Statistik. Die meisten Friseurmeister können auf diese Fragen keine qualifizierten Antworten geben. Was liegt also am nächsten? Sie schätzen. Was passiert allerdings, wenn man nun beispielsweise die Shampoo-Menge zu niedrig einschätzt und der Betriebsprüfer bei der Anzahl an Kunden auf eine wesentlich niedrigere Menge kommt als Sie eingekauft haben? Und die Frage nach der Kundenstruktur scheint zwar harmlos, ist es aber nicht: Was passiert aber, wenn Sie zu viele Damen schätzen und Sie dann mit der durchschnittlichen Zeit, die man für die Bedienung einer Dame braucht, rein rechnerisch gar nicht mehr hinkommen? Richtig: Ihre Kalkulation geht nicht mehr auf.

Die Folge ist oft ein neues Betriebsergebnis, was eine neue Steuerfestsetzung und damit unter Umständen hohe Steuernachforderungen nach sich zieht.

Wie Sie richtig auf diese Fragebögen reagieren

Sie sollten sich zunächst einmal dessen bewusst sein, dass es für Sie keine negativen Folgen hat, wenn Sie nicht alle gestellten Fragen komplett beantworten. Nur wenn Sie falsche Angaben machen, können Sie sich in Teufelsküche bringen. Sie sind lediglich dazu verpflichtet, Angaben zu machen, wenn Sie über entsprechende Aufzeichnungen verfügen. Sie müssen keine nachträglichen Kalkulationen, Erhebungen oder Schätzungen tätigen. Wenn Sie die Antwort auf eine der Fragen nicht kennen, lassen Sie die Frage einfach unbeantwortet. Allerdings besteht eine Offenbarungspflicht, wenn Ihnen entsprechende Daten vorliegen.

Wenn Sie einen solchen Fragebogen bekommen, sollten Sie ihn am besten gemeinsam mit Ihrem Steuerberater ausfüllen. Sollten Sie den Fragebogen bereits ausgefüllt haben, bekommen Sie eventuell die Chance, Ihre Angaben zu widerrufen, denn das Niedersächsische Finanzgericht klärt noch, ob diese Fragebögen angreifbar sind (Az. 3 K 401/08).

Quelle: Der Steuerzahler 06/11, S. 144

Von eigenen Bewirtungskosten spricht man bei einem Gastronomen, wenn er in seinem eigenen Restaurantbetrieb eine Veranstaltung hat, für die ihm Kosten entstehen. Es gilt für solche Bewirtungskosten grundsätzlich die Regel, dass 70 Prozent der angemessenen Bewirtungskosten als Betriebsausgabe absetzbar sind (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG). Vor 2004 galt noch ein Satz von 80 Prozent. Der BFH wird sich in Zukunft mit der Frage auseinandersetzen dürfen, ob die Möglichkeit besteht, dass eigene Bewirtungskosten in kompletter Höhe als Betriebsausgabe angesetzt werden dürfen.

Aktueller Fall zu den eigenen Bewirtungskosten

Eine Gastronomin, die ein Hotel mit einem Restaurant unterhielt, hatte ihre Bewirtungskosten anfänglich immer zu 80 Prozent als Betriebsausgabe angesetzt. Ab dem Steuerjahr 2000 wich sie jedoch von dieser Praxis ab und begann damit, die kompletten Bewirtungskosten anzusetzen. Konkret ging es um Kosten in Höhe von 51.850,18 DM, die im Rahmen eines Galaempfangs zum 10jährigen Jubiläum des Betriebs entstanden waren. Das zuständige Finanzamt kürzte jedoch den Ansatz um 20 Prozent und erließ einen geänderten Steuerbescheid. Hiergegen klagte die Unternehmerin.

Allerdings erreichte sie vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg keinen Erfolg (Urteil vom 19. Januar 2011, Az. 12 K 8371/06 B). Es gibt Experten, die den § 4 Abs. 5 S. 2 EStG so interpretieren, dass Bewirtungskosten 100%ig als Betriebsausgabe abgesetzt werden dürfen, wenn ein Unternehmer in der Gastronomie tätig ist. Dies soll immer dann möglich sein, wenn die Bewirtung im Rahmen der "mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Betätigung" des Gastronomen entsteht. Das Finanzgericht konnte dieser Argumentation allerdings nicht folgen, da dies in seinem Ermessen zu einer zu starken Bevorzugung von Gastwirten gegenüber anderen Unternehmern führe.

Entscheidung durch den BFH sehnlichst erwartet

Immerhin ließ das Finanzgericht die Revision zu, zumal eine derartige Entscheidung bisher vom BFH noch nicht getroffen wurde. Deshalb wird sich in Kürze der BFH mit der Entscheidung auseinandersetzen müssen (Az. I R 12/11). Diese Entscheidung dürften die meisten Gastronomen mit Spannung erwarten, denn sie könnte unter Umständen für einen Paradigmenwechsel in diesem Bereich sorgen. 

Mehr zu diesem Thema können Sie übrigens auch in unserem Artikel "So grenzen Sie Kosten der Lebensführung von den Betriebsausgaben ab" nachlesen.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Angenommen Sie nutzen Ihr Büro zuhause zum einen für Ihre berufliche Tätigkeit, zum anderen für Ihre privaten Büroarbeiten. Wie können die Kosten nun bei der Steuererklärung berücksichtigt werden?

Abzug als Betriebsausgabe möglich

Bereits 2009 erging ein Grundsatzurteil durch den BFH, das es grundsätzlich ermöglicht, gemischt-genutzte Räume als Betriebsausgabe anzusetzen. Allerdings stellte der BFH auch damals bereits klar, dass der Abzug nur dann in Frage kommen kann, wenn es objektiv nachvollziehbare Kriterien für die Trennung zwischen privat und geschäftlich gibt. Dies scheint jedoch in der Praxis nicht ganz so einfach zu sein.

Finanzgericht Baden-Württemberg entscheidet anders

In einem Fall vom Anfang des Jahres sprach das Finanzgericht Baden-Württemberg ein deutliches, leider abfälliges Urteil (2. Februar 2011, Az. 7 K 2005/08). Die Richter sind der Ansicht, dass in dem ihnen vorliegenden Fall die Kriterien nicht ausreichend sind, um die Kosten sachgerecht aufzuteilen. Deshalb schloss es die Absetzung von gemischt-genutzten Räumen aus. Auch in diesem Fall betonten die Richter erneut, dass eindeutige Merkmale erforderlich seien, die es auch aus objektiver Sicht nachvollziehbar machen, wie die Kosten auf die private und die geschäftliche Nutzung aufgeteilt werden.

Wie Sie gemischt-genutzte Räume dennoch absetzen können

Ob Sie gemischt-genutzte Räume als Betriebsausgabe ansetzen können, hängt von den einzelnen Merkmalen in Ihrer individuellen Situation ab. Wichtig ist eigentlich nur, dass objektive Merkmale vorliegen, die es auch für außenstehende Dritte schlüssig nachvollziehbar machen, inwiefern ein Raum geschäftlich und privat genutzt wird.

Greifen wir doch kurz das eingangs verwendete Beispiel Ihres privaten Büros auf. Die Raumfläche wäre hier kein geeignetes objektives Kriterium, denn Sie werden privat und geschäftlich am selben Tisch sitzen, die gleichen Schränke verwenden usw. Aber Sie können die Nutzung durchaus nach dem Zeitanteil aufteilen. Stellen Sie also fest, wie viele Stunden der Raum geschäftlich und privat genutzt wird und schlüsseln Sie die Kosten nach diesem Schlüssel anteilig auf. Angenommen, Sie verfügen über eine große Garage, die zur Hälfte für die Unterstellung Ihres Autos und zur anderen Hälfte als geschäftliches Büro genutzt wird, würde sich im Gegensatz dazu die Aufteilung nach der Raumfläche anbieten. 

Im Endeffekt gilt hier die Regel: "Sie haben nichts zu verlieren!". Versuchen Sie immer, die Kosten aufzuteilen und anzusetzen. Es kann Ihnen nichts passieren, außer dass der Ansatz später wieder gestrichen wird. Wichtig ist, dass Sie nicht nur einfach die ermittelten Beträge in Ihre Steuererklärung eintragen, sondern auch genau erläutern, wie Sie zum jeweiligen Ergebnis gekommen sind. Machen Sie Ihre Berechnungen transparent und erklären Sie, wie Sie zum jeweiligen Aufteilungsschlüssel gekommen sind. So erhöhen Sie Ihre Chancen wesentlich, dass der Betriebsausgabenabzug anerkannt wird.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Immer wenn es bei Lebensführungsaufwendungen einen Bezug zum Berufsleben des Steuerpflichtigen gibt, sollte geprüft werden, ob ein Ansatz als Betriebsausgabe möglich ist. Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass Ausgaben immer dann als Betriebsausgabe anerkannt werden können, wenn der beruflich entstandene Teil problemlos vom privat genutzten Teil abgegrenzt werden kann. Ist dies nicht der Fall, können sie jedoch nicht angesetzt werden.

Feierlichkeiten

Wenn man die Aufwendungen für eine Feierlichkeit absetzen möchte, muss man unterscheiden: Sind die Aufwendungen wirklich aufgrund der beruflichen Tätigkeit entstanden, oder ist vielmehr der gesellschaftliche und wirtschaftliche Status dafür verantwortlich? Dies verneinte der BFH beispielsweise bei einem Rechtsanwalt, der Geschäftspartner, Mandanten und seine Mitarbeiter zu einem Empfang anlässlich seines Geburtstags geladen hatte. Der BFH ging davon aus, dass diese Feierlichkeit nicht wegen der beruflichen Tätigkeit erforderlich war, sondern vielmehr aufgrund seiner gesellschaftlichen Stellung von ihm erwartet wurde.

Hier einige weitere Beispiele, in denen der BFH in der Vergangenheit entschied, dass der Abzug der Aufwendungen nicht möglich ist:

  • Feier anlässlich der bestandenen kaufmännischen Gehilfenprüfung vor 30 Jahren
  • Geburtstagsfeier zum 80. Geburtstags des Firmengründers, der nur noch Minderheitsgesellschafter ist
  • Empfang von Kunden und Lieferanten anlässlich des 25jährigen Dienstjubiläums eines Geschäftsführers
  • Feier anlässlich einer Beförderung
  • Feierlichkeiten zum Jubiläum eines Mieters
  • Jubiläumsfeiern von Arbeitnehmern anlässlich ihres Betriebsjubiläums

Geburtstagsfeiern – auch zu runden Geburtstagen – zählen grundsätzlich immer in den Privatbereich des Steuerpflichtigen. Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass sie grundsätzlich den Kosten der Lebensführung und keine Werbungskosten sind.

Bewirtungskosten

Die Bewirtungskosten sind ohnehin ein Thema für sich. Aber im Folgenden erhalten Sie einige Beispiele für Bewirtungskosten, die Sie nicht als Betriebsausgabe geltend machen können:

  • Verköstigung von Geschäftsfreunden in der eigenen Wohnung
  • Bewirtungsaufwendungen eines leitenden Angestellten
  • Bewirtung von Kollegen aus dem Ausland
  • Bewirtung von Gewerkschaftskollegen
  • Kundschaftstrinken (kostenlose Getränke in Gaststätten für Gäste)
  • Jahresessen
  • Testessen in der Gastronomie

Bewirtungskosten können abgesetzt werden, wenn die Aufwendungen Teil eines Plans sind, der aus Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird. Soweit dabei private Personen verköstigt werden, ist der Abzug nicht möglich. Ein Gastwirt konnte deshalb seine Aufwendungen ansetzen, die durch die kostenfreie Bewirtung von Gästen entstanden, nachdem er seine Neubauerweiterung fertiggestellt hatte.

Geschenke

Dass Geschenke an Mitarbeiter oder Kunden in einem gewissen Umfang als Betriebsausgaben ansetzbar sind, haben wir bereits in einigen anderen Artikeln erörtert. Im Folgenden soll es darum gehen, dass Geschenke unter bestimmten Voraussetzungen nicht absetzbar sind. Hier einige Beispiele:

  • Schmier-/Bestechungsgelder
  • Blumen für Beerdigungen
  • Geschenke für Arbeitskollegen

Geschenke sind grundsätzlich nicht abzugsfähig, wenn sie nur gemacht werden, um eine bestimmte Gegenleistung zu erreichen. Deshalb wurde in der Vergangenheit beispielsweise der Abzug von Aufwendungen eines Kreditinstituts für so genannte Spargeschenkgutscheine abgelehnt, da diese nur dafür ausgegeben werden, um den Kunden zu einer Geldanlage zu bewegen.

Mitgliedsbeiträge

Auch im Bereich der Mitgliedsbeiträge gibt es viele Aufwendungen, die nicht abzugsfähig sind, z. B.

  • Beiträge für gesellige Vereinigungen (auch wenn die Mitgliedschaft beruflich veranlasst ist)
  • Beiträge zu Sport- oder Bürgervereinen
  • Beiträge an den Verband der Wirtschaftsjunioren Deutschlands
  • Beiträge an politische Parteien und an den Bund der Steuerzahler

Abzugsfähig sind hingegen:

  • Beiträge an Berufsverbände
  • Beiträge an einen Marketing-Club
  • Aufwendungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit in der berufsspezifischen Gewerkschaft oder im Berufsverband
  • Beiträge für einen berufsspezifischen Interessenverband

Quelle: www.steuerberaterin-birgit-koch.de

Die meisten Unternehmen nutzen eine Homebanking-Software, um damit ihre Kontoumsätze abzufragen oder Überweisungen und Lastschriften zu verwalten. Allerdings stellt sich bei den Kontoauszügen aus solchen Softwareprodukten die Frage, ob sie der Aufbewahrungspflicht buchführungspflichtiger Unternehmen genügen. 

Elektronische Kontoauszüge als Nachweis

Die aktuelle Rechtsprechung geht davon aus, dass elektronische Kontoauszüge regelmäßig nicht den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten genügen. Der Grund hierfür ist einfach: Die Daten können mit relativ einfachen Mitteln manipuliert und verändert werden. Damit elektronische Kontoauszüge als Nachweis reichen, müssten die Daten auf einem maschinell auswertbaren Datenträger archiviert werden. Die Daten dürfen nicht nachträglich veränderbar sein. Glücklicherweise reagieren inzwischen auch die Kreditinstitute und entwickeln alternative Lösungsmodelle.

Alternative Aufbewahrungsmodelle der Kreditinstitute

Möglich ist beispielsweise, dass der elektronische Kontoauszug nicht einfach nur heruntergeladen und ausgedruckt wird, sondern vom Kreditinstitut mit einer elektronischen Signatur versehen wird. Dadurch sind zum einen keine Änderungen mehr möglich und zum anderen wird so deutlich, aus welcher Quelle die Kontoauszüge stammen. Die Kontoauszüge können dann ausgedruckt werden, die original elektronischen Kontoauszüge mit der elektronischen Signatur müssen jedoch weiterhin aufbewahrt werden.

Alternativ ist es auch möglich, dass sich der Unternehmer die Kontoauszüge wie gewohnt aus seiner Onlinebanking-Software ausdruckt. Das Kreditinstitut hält dann die Original-Kontoauszüge für die Dauer der Aufbewahrungsfristen bereit. Bei Bedarf können sie dann vor Ort eingesehen werden. Problematisch ist an dieser Lösung freilich die Platzfrage, besonders wenn viele Unternehmer diese Möglichkeit in Anspruch nähmen.

Der Unternehmer kann auch während des Monats mit den gedruckten Kontoauszügen arbeiten und sich am Monatsende die gesammelten Kontoauszüge zuschicken lassen und ergänzend abheften.

Quelle: Der Steuerzahler, Januar 2011, S. 7

Wenn es nach den deutschen Finanzämtern geht, kann ein Unternehmer die Vorsteuer aus einer Rechnung erst dann ziehen, wenn sie alle Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt. Wenn eine Rechnung durch den Rechnungssteller berichtigt oder geändert werden muss, kann der Leistungsempfänger die Vorsteuer auch erst zu dem Zeitpunkt geltend machen, zu dem ihm die berichtigte Rechnung vorgelegen hat. Ein rückwirkender Vorsteuerabzug zu dem Zeitpunkt, zu dem das erste Mal eine (noch falsche) Rechnung vorlag, ist nicht zulässig.

Europäischer Gerichtshof schießt quer

Dieser Regelung steht jetzt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs gegenüber, der am 15. Juli 2010 eine andere Entscheidung traf. Die Richter urteilten, dass ein Vorsteuerabzug, der auf der Grundlage einer falschen Rechnung getätigt wurde, bestehen bleiben kann, wenn der Steuerpflichtige noch vor dem Erlass des Steuerbescheids die geänderte Rechnung vorweisen kann. Werden alle Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung erfüllt, kann auch der Vorsteuerabzug nicht gekippt werden.

Umsetzung in deutsches Recht?

Ob das Ergebnis dieses Urteils nun auch in deutsches Recht umgesetzt wird, muss erst noch entschieden werden. Hierüber müssen die Finanzbehörden von Bund und Ländern beraten. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung sollten jedoch Unternehmer entsprechend reagieren.

Wenn Sie Nachzahlungszinsen berappen sollen, weil Sie aufgrund der deutschen Regelung einen Vorsteuerabzug zu früh geltend gemacht haben, sollten Sie gegen den entsprechenden Bescheid einlegen. Dies gilt natürlich nur, wenn Sie bis zum Erlass des Bescheids auch die korrigierte Rechnung vorgelegt haben. Denn dann können Sie sich unter Umständen auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs berufen, sollte es in nationales Recht umgesetzt werden. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat bereits Konsequenzen ergriffen und diesbezügliche Entscheidungen vorerst zurückgestellt.

Quelle: Der Steuerzahler, Januar 2011, S. 6

Verspannungen, Rückenschmerzen, Spannungskopfschmerzen – dies sind typische Krankheitsbilder deutscher Büroangestellter. Schuld daran ist nur allzu oft eine falsche Haltung, die meist durch schlechte Bürostühle verursacht wird. Doch was können Sie dagegen tun?

Was ein guter Bürostuhl können sollte

Wenn Sie diesen Erkrankungen vorbeugen möchten, sollten Sie darauf achten, dass die eingesetzten Bürostühle möglichst viele der folgenden Bedingungen erfüllen:

Sitzhöhe: Die Sitzhöhe des Bürostuhls sollte zwischen 400 und 530 mm verstellbar sein. Der Mitarbeiter muss die Möglichkeit haben, die Sitzhöhe so einzustellen, dass er bei geradem Sitzen die Fußsohlen komplett auf den Boden stellen kann.

Bremsen: Das Sitzmöbel sollte mit Bremsen an den Rollen ausgestattet sein, die je nach Gewicht des Benutzers eine unterschiedlich starke Bremskraft entwickeln, sodass der Sitzende immer gleich viel Kraft aufwenden muss, egal wie viel er wiegt.

Polsterung: Die Sitzfläche und die Rückenlehne sollten angenehm gepolstert sein, jedoch nicht zu weich. Wichtig ist, dass der Bezug atmungsaktiv ist, damit man auf der Sitzfläche nicht schwitzt. Die Polsterung sollte dafür sorgen, dass sich das Gewicht und damit der Druck auf den ganzen Stuhl verteilen.

Rollen: Die Rollen sollten je nach Untergrund unterschiedlich ausfallen, entweder in weicher oder harter Ausgestaltung.

Hebel: Der Hebel für die Verstellung des Bürostuhls sollte gut erreichbar sein. Dies betrifft sowohl die Höhe, auf der er angebracht ist, als auch die Position, an der er intuitiv auffindbar sein sollte.

Rückenlehne: Die Rückenlehne dient nicht nur der Bequemlichkeit, sondern vor allem der Stützung der Wirbelsäule. Besonders wichtig ist eine gute so genannte Lardosenstütze, die die unteren und mittleren Bereiche der Wirbelsäule stützt. Die Lehne sollte höhenverstellbar sein, sodass der Mitarbeiter ihn an seine eigene Größe anpassen kann. Die Lehne sollte mindestens bis zu den Schulterblättern hinauf reichen. Wichtig ist außerdem, dass sie ein dynamisches Sitzen sowie eine individuelle Einstellung ermöglichen.

Die Investition lohnt sich

Gute Bürostühle kosten Geld – viel Geld! Trotzdem müssen Sie in diesem Fall den Gedanken ans Geld ausblenden. Gute Bürostühle zahlen sich nämlich auch aus. Bürostühle können nämlich so einiges bewirken! Die Mitarbeiter können sich besser konzentrieren, da Verspannungen und Kopfschmerzen abgebaut werden. Durch einen ergonomischen Bürostuhl wird die Gesundheit sogar noch gefördert, beispielsweise durch die Stärkung der Rückenmuskeln und die Stützung der Wirbelsäule. Insgesamt werden sich so auf Dauer die Fehlzeiten verringern und sich die Anschaffung der Bürostühle bezahlt machen.

Quelle: Sicherheitsreport der VBG 01/2011, S. 9

Die Umsatzsteuersonderprüfung ist bei so gut wie allen Unternehmern gefürchtet. Der Grund dafür ist einfach: Selbst bei der sorgfältigsten Buchführung findet der Prüfer häufig etwas und dann drohen saftige Nachzahlungen, die schon so manchen Unternehmer ruiniert haben. Wir zeigen Ihnen, welche Fehler Betriebsprüfer bei beinahe jeder Betriebsprüfung finden – und wie Sie sie vermeiden können.

Korrigierte Rechnungen

Es ist grundsätzlich zulässig, dass Sie Eingangsrechnungen abändern oder Informationen ergänzen, beispielsweise wenn einer der Mindestbestandteile einer Rechnung fehlt. Damit der Prüfer solche Änderungen akzeptiert, sollten Sie sie stets handschriftlich vornehmen und mit Ihrem Kürzel versehen, damit sie nachvollzogen werden können. Wichtiger als das ist jedoch, dass Sie eine Bestätigung vom Rechnungsaussteller erhalten, dass er mit der Änderung der Rechnung einverstanden ist. 

Hierfür haben Sie zwei einfache Möglichkeiten. Am wenigsten Arbeit macht es, wenn Sie die Änderung mit Ihrem Geschäftspartner kurz per Mail oder Fax absprechen und seine Antwort ausdrucken und aufbewahren. Alternativ können Sie ihm auch eine Kopie der geänderten Rechnung schicken und eine Bestätigung hierüber anfordern. Solche Bestätigungen legen Sie am besten gemeinsam mit der jeweiligen Rechnung ab, denn so vermeiden Sie Rückfragen des Steuerprüfers schon von vornherein.

Leistungsbeschreibung ist zu ungenau

Besonders bei Leistungen, die sehr umfangreich waren, bietet es sich auf den ersten Blick an, diese zusammenzufassen. Wenn der Prüfer jedoch der Meinung ist, dass anhand der Leistungsbeschreibung die abgerechnete Leistung nicht exakt nachvollzogen werden kann, kann er den Vorsteuerabzug schnell streichen. Achten Sie daher bei Ihren Eingangsrechnungen immer darauf, dass der Rechnungssteller die Leistung ausreichend ausführlich beschrieben hat. Er darf jedoch zu diesem Zweck auf ein anderes Dokument verweisen, beispielsweise auf eine Leistungsbeschreibung oder ein Angebot, in dem die Leistung genauer definiert ist.

Fehlende Mindestbestandteile

Jede Rechnung muss bestimmte Anforderungen erfüllen (welche dies genau sind, erfahren Sie im Bereich „Rechnungen“). Sie ergeben sich aus § 14 UStG und nur wenn all diese Inhalte auf der Rechnung stehen, berechtigt sie Sie zum Vorsteuerabzug. Fehlt auch nur einer davon, kann der Prüfer mit etwas Pech bereits den Vorsteuerabzug streichen.

Wirken Sie dem entgegen. Prüfen Sie am besten gleich beim Eingang der Rechnung, ob diese Inhalte vorhanden sind. Streichen Sie sie mit einem Textmarker oder einem Bleistift an. So können Sie sichergehen, dass Ihre Rechnung alle Anforderungen erfüllt. Fehlen Angaben, müssen Sie die Rechnung erst einmal nicht bezahlen. Sie können die Zahlung so lange zurückhalten, bis der Rechnungssteller Ihnen eine korrigierte Rechnung ausstellt. Dies gilt allerdings nur, wenn auf der Rechnung auch die Umsatzsteuer ausgewiesen wird (Rechnungen von Kleinunternehmern sind damit von der Regelung ausgenommen).

Steuernummer ist falsch

Auch eine falsch angegebene Steuernummer könnte Ihren Anspruch auf Vorsteuerabzug kippen, wenn der Prüfer dies bemerkt – schließlich gehört die Steuernummer zu den Mindestbestandteilen. Allerdings gibt die Umsatzsteuerrichtlinie vor (Abschnitt 192, Abs. 3, S. 4 UStR), dass es Ihnen nicht zugemutet werden kann, dass Sie Steuernummern oder inländische Umsatzsteueridentnummern auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Diese Richtlinie verpflichtet Sie übrigens auch dazu, die in der Rechnung enthaltenen Angaben zu überprüfen.

Elektronische Rechnungen ohne Signatur

Elektronische Rechnungen mussten bis vor kurzem strenge Anforderungen an eine qualifizierte Signatur erfüllen. Überprüfen Sie bei allen elektronischen Rechnungen, ob eine solche Signatur vorliegt. Andernfalls kann Ihnen der Prüfer den Vorsteuerabzug streichen. Diese Signaturpflicht ist zwar erst kürzlich gekippt worden, doch für die vergangenen Steuerjahre gilt diese Regelung natürlich nach wie vor.

Quelle: ProFirma 06/2010, S. 52/53

In vielen Betrieben gibt es mehrere Firmenfahrzeuge, beispielsweise in Handwerksbetrieben mit mehreren Trupps. Das ist soweit noch keine Besonderheit. Steuerlich wird es allerdings interessant, wenn der Firmeninhaber nicht nur eines dieser Firmenfahrzeuge privat nutzt, sondern gleich mehrere oder gar alle.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Ein Unternehmer hatte in seinem Betrieb mehrere Fahrzeuge, die zum Betriebsvermögen zählten. Er nutzte diese Privat, führte jedoch kein Fahrtenbuch. Seite Ehefrau hatte in einer eidesstattlichen Versicherung versichert, dass sie nur ihren eigenen Privat-Pkw nutze. Die Familie hatte keine Kinder. Das zuständige Finanzamt gab vor, dass der Unternehmer für jedes privat genutzte Fahrzeug die 1-Prozent-Regelung anzuwenden hätte. Der Unternehmer war jedoch der Meinung, dass er nur für ein Fahrzeug die Regelung anwenden und versteuern müsse.

Der Bundesfinanzhof bekräftigte jedoch die Entscheidung des Finanzamts. Wenn mehrere betriebliche Fahrzeuge privat genutzt werden, muss für jedes dieser Fahrzeuge die 1-Prozent-Methode zur Geltung kommen, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird (Urteil vom 9. März 2010, Az VIII R 24/08).

Mehrfache Besteuerung des geldwerten Vorteils vermeiden

Befinden Sie sich auch in der Situation, dass Sie oder Ihr Ehegatte mehr als ein Firmenfahrzeug privat nutzen? Dann sollten Sie sich besser mit dem Gedanken anfreunden, ein Fahrtenbuch zu führen. In der Regel werden Sie in diesem Fall mit dem Fahrtenbuch steuerlich günstiger davon kommen als mit der 1-Prozent-Methode. Auch wenn die 1-Prozent-Methode eine Menge Arbeit spart, ist sie besonders bei der Nutzung mehrerer Fahrzeuge gewöhnlich die wesentlich unattraktivere Variante. Je weniger sie die Fahrzeuge privat nutzen, desto interessanter wird das Fahrtenbuch für Sie aus finanzieller Sicht.

Quelle: Der Steuerzahler 06/2010, S. 150

Bisher hatten Sie zwei Möglichkeiten, wie Sie verfahren konnten, wenn Sie eine Rechnung aus dem Ausland mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten haben:

  1. Sie konnten einen Vorsteuervergütungsantrag stellen, um die gezahlte Steuer zurückzuerhalten.
  2. Sie konnten den Antrag bleiben lassen und stattdessen die gezahlten Steuern als Betriebsausgabe geltend machen.

Variante 1 verspricht natürlich wesentlich lukrativer zu sein, ist andererseits aber auch aufwändig. Die meisten Unternehmer sparen sich die Mühe, da der Antrag beim Finanzamt des jeweiligen Landes zu stellen ist und man dort Eile in der Regel nicht gerade groß schreibt und die Anträge oder die Originalbelege bisweilen auch gerne schon einmal verloren gehen.

Vorsteuervergütungsverfahren vereinfacht

Bereits für das Steuerjahr 2009 wurde das Vorsteuervergütungsverfahren vereinfacht. Deshalb ist es jetzt wesentlich attraktiver, die Mühe auf sich zu nehmen. Im Überblick die wichtigsten Veränderungen:

  vor 2009 ab 2009
Antragsstelle die Finanzbehörde des jeweiligen Landes Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Antragsfrist 30. Juni des Folgejahres 30. September des Folgejahres
Antragspapiere alle Originalbelege nur noch Belege mit Nettobetrag > 1.000 Euro als Scan

Wie das Vorsteuervergütungsverfahren im Detail funktioniert

Wie bereits gewohnt, sammeln Sie zunächst alle Rechnungen, die ausländische Umsatzsteuer beinhalten. Fertigen Sie sich entweder eine Liste an, damit Sie sie schnell wieder finden oder sammeln Sie sie gleich gemeinsam an einem Ort. Wenn mehrere Länder vertreten sind, sollten Sie diese jeweils zusammensortieren, da Sie für jedes Land einen eigenen Antrag stellen müssen.

Prüfen Sie nun die Höhe der Rechnungen. Rechnungen, deren Nettowert eine Höhe von 1.000 Euro überschreitet, müssen Sie einscannen und als Scan mit dem Antrag einreichen. Alle Rechnungen mit einem geringeren Wert müssen nicht gescannt werden. Eine Vorlage der Originalbelege ist nur dann erforderlich, wenn das jeweilige Land diese nachträglich zur genaueren Prüfung anfordert.

Wenn Sie bereits einen Zugang für das Elster-Online-Portal besitzen, können Sie sich mit den Zugangsdaten im BZStOnline-Portal anmelden und von dort aus das Formular für Ihren Vorsteuervergütungsantrag ausfüllen, eventuell mit den Dateianhängen versehen und abschicken. Falls Sie noch keinen Zugang besitzen, können Sie sich Zugangsdaten zuschicken lassen, was gewöhnlich ein paar Tage dauert.

Unser Tipp: Es ist nicht mehr lange bis zur Antragsfrist für Belege aus dem Jahr 2010. Spätestens bis zum 30. September 2011 müssen alle Anträge eingegangen sein. Prüfen Sie am besten bereits jetzt, ob Sie Belege einzureichen haben und machen Sie die Anträge fertig.

Quelle: ProFirma 07/08 2010, S. 53

Damit Sie eine Messe auch wirklich gut für sich nutzen können, sollten Sie Ihren Messebesuch bereits im Vorfeld im Detail planen. Wir sagen Ihnen, worauf Sie achten sollten, damit Ihr Messebesuch kein Zeit- und Kostenfresser, sondern eine effektive Veranstaltung von Nutzen wird.

Alkohol: Alkohol fließt auf Messen gern und oft – ob nun Champagner, Bier oder Cocktail. Wenn Sie zu geschäftlichen Zwecken und nicht zu Ihrem privaten Vergnügen hier sind, sollten Sie alkoholische Getränke allerdings besser ablehnen.

Anreise: Es empfiehlt sich die Anreise mit der Bahn, da vor Ort gewöhnlich ohnehin Verkehrschaos herrscht. Reservieren Sie sich rechtzeitig im ICE einen Platz, da die Züge zur Messezeit auch gerne schon einmal überfüllt sind. Müssen Sie doch mit dem PKW anreisen, sollten Sie im Zeitplan etwaige Staus berücksichtigen.

Diktiergerät: Sie werden an Ihren Messetagen viele neue Leute kennenlernen. Bringen Sie ein Diktiergerät mit, denn dann müssen Sie Notizen nicht handschriftlich vornehmen, sondern können sie zwischendurch einfach kurz auf Band sprechen.

Fachvorträge: Die meisten Messen bieten auch ein attraktives Rahmenprogramm. Genießen Sie einige der Fachvorträge. Lassen Sie sich informieren, inspirieren und freuen Sie sich auf neue Ideen und Denkanstöße. 

Informationen: Neben dem Knüpfen von Kontakten sind Messen natürlich für die Informationsgewinnung gut. Allerdings sollten Sie unterwegs nicht zu viele Prospekte und ähnliche Unterlagen aufgabeln – schließlich sind Sie Messebesucher und kein Packesel. Hinterlassen Sie am Stand Ihre Visitenkarte mit dem Hinweis, dass man Ihnen Informationsmaterial zusenden soll.

Kontakte: Sie sind in der Regel der Grund, warum Sie eine Messe besuchen. Bringen Sie genügend Visitenkarten mit und unter die Leute und sammeln auch Sie fleißig Kontakte und Visitenkarten. Vereinbaren Sie auf der Messe noch keine Kennenlerntermine für später, sondern erledigen Sie dies von zuhause aus. So haben Sie gleich einen Aufhänger dafür, den Kontakt gleich nach der Messe noch einmal aufzufrischen.

Treffen: Vereinbaren Sie bereits im Vorfeld der Messe rechtzeitig Termine mit den Unternehmen, die Sie gerne besuchen möchten. Kalkulieren Sie die Zeit nicht zu knapp und planen Sie einen Zeitpuffer ein, damit Sie nicht abgehetzt und gestresst beim Termin ankommen. Setzen Sie sich für jeden Termin ein Zeitlimit von maximal 30 Minuten, ansonsten verzetteln Sie sich unter Umständen.

Unterkunft: Nehmen Sie bereits zeitig, gerne schon einige Monate vorher, die Hotelreservierung für Ihre Übernachtung vor. Je näher das Hotel am Messegelände liegt, desto schneller werden die guten Zimmer gebucht sein. Ihnen bleibt dann nur noch übrig, entweder eine nahegelegene Absteige oder ein auswärts gelegenes, schönes Zimmer zu nehmen.

Wege: Bei großen Messen, die aus vielen Messehallen bestehen, haben Sie lange Wege zurückzulegen. Legen Sie daher am besten Ihre Termine so, dass nahe beieinander liegende Stände nacheinander aufgesucht werden. Zeichnen Sie auf einem Hallenplan ein, wann Sie wo sein müssen.

Quelle: Starting Up Sep/Okt/Nov 2010, S. 42/43

Im Bereich des Investitionsabzugsbetrags wurde jetzt vom Finanzgericht München eine bahnbrechende Entscheidung getroffen. Der Investitionsabzugsbetrag hat vor einigen Jahren die Ansparabschreibung ersetzt. Das Bundesministerium der Finanzen gab in einem Schreiben bekannt, dass die bisher geltende Rechtsprechung zur Ansparabschreibung auch für den Investitionsabzugs gelten solle. Die Entscheidung des Finanzgerichts München hat nun aber immerhin eine dieser Regelungen außer Kraft gesetzt.

Ausnutzung der Ansparabschreibung vermeiden

Die Ansparabschreibung ermöglichte es Existenzgründern, sie zu missbrauchen. Sie konnten für geplante Anschaffungen Ansparabschreibungen bilden. Sie mussten erst spätestens nach fünf Jahren aufgelöst werden. Eine Nachverzinsung des Steuervorteils erfolgte nicht. Deshalb hatte der BFH zu gegebener Zeit die Regel erlassen, dass die Ansparanschreibung nur gebildet werden dürfe, wenn noch bis zum Ende des Steuerjahrs eine verbindliche Bestellung über das jeweilige Wirtschaftsgut getätigt wurde. Dadurch sollte dem Missbrauch vorgebeugt werden.

Die Entscheidung des Finanzgerichts

Aufgekommen war die Problematik durch ein Ehepaar, das für das Jahr 2007 einen Investitionsabzugsbetrag für eine Photovoltaikanlage ansetzen wollte, die im folgenden Jahr auch tatsächlich errichtet wurde. Das zuständige Finanzamt lehnte diesen Investitionsabzugsbetrag jedoch unter Berufung auf die vorgenannte Rechtsprechung ab, da die Anlage nicht bis zum 31.12.2007 bestellt wurde.

Hintergrund war allerdings, dass das Ehepaar das Dach, auf dem die Photovoltaikanlage installiert werden sollte, bereits im Oktober 2007 besichtigen lassen hat. Es musste eine Dachsanierung durchgeführt werden, die jedoch von der beauftragten Dachdeckerfirma aus Kapazitätsgründen erst Anfang 2008 getätigt werden konnte.

Das Finanzgericht entschied daher, dass diese Begehung sowie die Sanierungsarbeiten ausreichend sind, um die tatsächliche Investitionsabsicht des Ehepaars zu beweisen. Deshalb gab es dem Ehepaar Recht und ließ den angesetzten Investitionsabzugsbetrag bestehen (Urteil vom 10. Dezember 2012, Az. 2 K 655/10).

Das Gericht betonte zudem, dass der Missbrauchsschutz inzwischen ohnehin nicht mehr gegeben sein müsse, da der Investitionsabzugsbetrag im Gegensatz zur vorherigen Ansparabschreibung einen Missbrauch dieser Art nicht mehr zulässt. Wenn nämlich die zugehörige Investition nicht getätigt wird, muss der Investitionsabzugsbetrag in dem Jahr, in dem er gebildet wurde, aufgelöst werden. Es entsteht eine Steuernachforderung, die nach neuem Recht auch verzinst werden muss. Somit haben auch Gründer keine Vorteile mehr vom Investitionsabzugsbetrag.

Was dies für Sie bedeutet

Für Sie bedeutet das, dass Sie Investitionsabzüge zukünftig auch nutzen können, wenn Sie die verbindliche Bestellung noch nicht bis zum 31.12. des Jahres erteilen können. Wichtig ist nur, dass Sie im Fall der Fälle nachweisen können, dass Sie tatsächlich die Absicht haben, dies im Folgejahr zu tun. Preisverhandlungen mit entsprechenden Anbietern bzw. die Einholung von Angeboten könnten hierfür beispielsweise ein geeignetes Indiz sein, die Sie zu Nachweiszwecken am besten schriftlich führen sollten.

Wenn auch Sie von der Problematik betroffen sind, dass Ihr Investitionsabzugsbetrag trotz Investitionsabsicht nicht genehmigt wird, sollten Sie gegen Ihren Steuerbescheid vorgehen, indem Sie sich auf die anhängige Berufung berufen, die bezüglich dieser Frage beim BFH eingelegt wurde (Az. X B 232/10). Auf diese Art und Weise können Sie sich die Möglichkeit vorbehalten, später noch einen korrigierten Steuerbescheid zu erwirken.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Websites und Domains sind immaterielle Wirtschaftsgüter – dies dürfte wohl unumstritten sein, schließlich können Sie Ihre Website nicht in die Hand nehmen. Durch diese Einstufung entstehen allerdings einige steuerliche Unklarheiten, die immer wieder zu großen Fragezeichen in den Augen der Steuerpflichtigen sorgen. Deshalb wollen wir heute mit einigen Mythen aufräumen und Ihnen zeigen, wie Sie Websites und Domains korrekt abschreiben können.

Kann ich eine selbst erstellte Website abschreiben?

Bezüglich immaterieller Wirtschaftsgüter können immer nur Anschaffungskosten aktiviert und dementsprechend auch werden. Wenn Sie Ihre Website selbst erstellen, entstehen jedoch keine Anschaffungskosten, sondern Herstellungskosten. Diese können sie nicht aktivieren; sie sind sofort abzugsfähig.

Wie wird eine beschaffte Website abgeschrieben?

Eine Website, die durch einen Dienstleister erstellt und schließlich von Ihnen abgenommen und in Betrieb genommen wurde, kann als immaterielles Wirtschaftsgut aktiviert werden. Dies gilt sowohl für das Handels- als auch für das Steuerrecht. Die Abschreibung erfolgt über den Nutzungszeitraum.

Kann ich Domain und Website gemeinsam abschreiben?

Die Domain und die Website müssen Sie immer getrennt voneinander betrachten, denn sie sind nicht untrennbar miteinander verbunden. Die Website könnte jederzeit auf eine andere Domain verschoben und von dort aus betrieben werden. Die Domain könnte jederzeit veräußert werden, ohne dass die Website automatisch mitverkauft werden muss.

Auf welche Nutzungsdauer erfolgt die Abschreibung?

Bisher gibt es keine eigenen, verbindlichen Regeln für die Nutzungsdauer einer Website. Deshalb wird hierfür auf die Abschreibungsdauer von Computer-Software zurückgegriffen. Sie beträgt mindestens drei Jahre.

Werden Websites linear oder degressiv abgeschrieben?

Da Websites immaterielle Wirtschaftsgüter sind, kommt für sie nur die lineare Abschreibungsweise in Frage.

Wie wird die Wartung oder Erweiterung der Website steuerlich behandelt?

Wenn eine Website nur gewartet oder gepflegt wird, entstehen sofort abzugsfähige Kosten, die also sofort als Betriebsausgabe zu buchen sind. Dabei darf es nur um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit und Nutzbarkeit der Website gehen. Beispiele hierfür sind

  • das Update auf eine neue HTML-Version
  • die Pflege der Inhalte der Website
  • die Erweiterung um weitere Unterseiten

Soll jedoch der Wert der Website erhöht werden, beispielsweise indem zusätzliche Features für Websitebesucher programmiert werden, ein Onlineshop eingeführt oder die technische Basis erweitert wird, entstehen neue Herstellungskosten. Dann ist für die Abschreibung wieder zu unterscheiden, ob die Erweiterung selbst vorgenommen oder durch einen externen Dienstleister erledigt wurde.

Wie wird eine Domain abgeschrieben?

Kosten, die für den Kauf einer Domain entstehen sind nicht sofort abzugsfähig. Sie werden durch die Bilanzierung aktiviert bzw. in das Anlageverzeichnis aufgenommen, sofern eine EÜR erstellt werden muss. Die Realisierung eines etwaigen Verlustes oder Gewinns durch den Kauf wird nur dann tatsächlich realisiert, wenn das Unternehmen aufgegeben oder veräußert wird. Sie können die Aufwendungen für eine Domain also weder handelsrechtlich noch steuerlich aktivieren.

Eine Vorlage für ein Anlageverzeichnis finden Sie im Gründerlexikon als Download.

Quelle: http://www.haufe.de

Im GründerlexikonTV


Die EU arbeitet derzeit verstärkt an der Entwicklung und Einführung des so genannten „SEPA“ (Single Euro Payments Area). Ziel ist es, ein einheitliches System für bargeldlose Zahlungen zu schaffen, das in allen Mitgliedsländern einheitlich genutzt werden kann. Hierfür sollen die IBAN-Nummern verwendet werden, die bereits jetzt für Auslandsüberweisungen üblich sind. Die Koalitionsfraktionen begrüßen diese Entwicklung zwar, mahnen aber auch zur Vorsicht und warnen vor überstürzten Aktionen.

Verbraucherfreundlichkeit geht vor

Die deutschen Bankkunden schätzen die relativ kurzen Kontonummern und Bankleitzahlen, die man sich gut merken kann. IBAN-Nummern (IBAN = International Bank Account Number) sind sehr lang und dadurch automatisch verbraucherunfreundlicher. Wichtig ist daher, dass SEPA nach und nach und parallel mit dem alten System eingeführt wird, um sich die Akzeptanz der Verbraucher zu sichern.

Die Fraktionen fordern vor allem, dass das gern genutzte Lastschriftverfahren vorerst noch aktiv bleibt und wie auch das bisherige Überweisungssystem noch übergangsweise bis zu vier Jahre nutzbar bleiben soll.

Entscheidungsfreiheit für den Verbraucher

Wer in Deutschland eine Einzugsermächtigung erteilt, hat die Möglichkeit, einer Abbuchung von seinem Konto zu widersprechen, wenn er damit nicht einverstanden ist. Hierfür muss er der Abbuchung lediglich innerhalb der gesetzten Frist ohne Angabe von Gründen widersprechen. Die EU arbeitet allerdings momentan an einem ähnlichen Produkt, bei dem ein solches Widerspruchsrecht jedoch nicht vorgesehen ist. Deshalb fordern die deutschen Politiker in ihrem EU-Antrag, dass die Mitgliedsstaaten selbst entscheiden können sollten, ob dieses Produkt im Inland genutzt werden dürfe.

Bargeldloser Zahlungsverkehr

Für die Bezahlung mit EC-Karten kann in Deutschland das „elektronische Lastschriftverfahren“ (ELV) genutzt werden. Doch auch dieses würde durch die Einführung von SEPA gekippt werden. Auch hier soll eine Übergangsfrist dafür sorgen, dass weiterhin eine solche Lösung verfügbar ist. Die endgültige Abschaltung des ELV-Verfahrens soll erst erfolgen, wenn die EU ein vergleichbares Produkt entwickelt hat, das flächendeckend angeboten werden kann.

Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Bundestags vom 11. Mai 2011

Der Berliner Jura-Professor Stefan Klinski, das FÖS e.V. sowie das Finanzwissenschaftliche Forschungsinstitut der Universität zu Köln haben eine gemeinsame Studie durchgeführt. In dieser Studie ging es um die Erarbeitung alternativer Lösungskonzepte für die Realisierung von mehr Steuergerechtigkeit, vor allem in Bezug auf die Besteuerung von privat genutzten Dienstwagen.

Die zugrundeliegende Problematik

Es wird kritisiert, dass die aktuell gültige Regelung zur Besteuerung von Dienstwagen diejenigen steuerlich begünstigt, die einen Firmenwagen nutzen können. Die steuerliche Belastung fällt für einen Dienstwagen geringer aus als wäre derselbe geldwerte Vorteil in Form eines höheren finanziellen Einkommens ausgezahlt worden. Dadurch werden jedoch besonders die untere und mittlere Ebene von Unternehmen benachteiligt, da ihnen Dienstwagenregelungen wesentlich seltener zugänglich sind als Mitarbeitern der oberen Hierarchieebenen. Da die Berechnung des geldwerten Vorteils über die 1%-Methode auch noch sehr niedrig angesetzt ist, sprechen die Experten von einer Steuersubvention

Gleichzeitig werden Unternehmen durch die geltenden Regeln dazu animiert, möglichst teure und damit allzu oft auch sehr verbrauchsstarke Fahrzeuge einzukaufen. Je teurer das Auto, desto höher die Steuervorteile. Noch dazu sind Dienstwagenregelungen für Arbeitgeber sehr attraktiv, da dadurch in der Praxis meist die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge sinken sollen.

Lösung Teil 1: Geänderte Besteuerung beim Arbeitnehmer

Seitens der Arbeitnehmer soll laut dem Vorschlag der Experten eine Pauschalierung eingesetzt werden, bei der berücksichtigt wird, wie viele Kilometer der Nutzer des Firmenwagens privat fährt. Eine so genannte „kombinierte Privatnutzungspauschale“ bezieht die Gesamtfahrleistung sowie den spezifischen Verbrauch des Dienstwagens ein. Es handelt sich dabei konkret um die folgenden Änderungen:

  1. Anschaffungskosten statt Listenpreis: Es soll monatlich ein Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten als geldwerter Vorteil angesetzt werden, statt des meist zu niedrig angesetzten Listenpreises.
  2. Nutzungsbezogene Komponente: Einbezogen werden soll nun ein neuer Prozentsatz, der den Kraftstoffverbrauch des Dienstwagens sowie die Fahrstrecken berücksichtigen soll.

Für die nutzungsbezogene Komponente wird der Kraftstoffverbrauch nicht tatsächlich erhoben – der Aufwand wäre hierfür zu hoch. Stattdessen soll auf den im Fahrzeugschein angegebenen Normverbrauch abgestellt werden. So können die Treibstoffkosten je gefahrenen Kilometer berechnet werden. Auch die Berechnung der privaten Fahrstrecken wird neu festgelegt. Es wird ermittelt, wie hoch der Anteil der privaten Strecken an der gesamten Fahrleistung des Dienstwagens ist. Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung werden herausgerechnet. Was übrig bleibt, wird automatisch zu 75 Prozent dem Privatverbrauch zugerechnet.

Lösung Teil 2: Geänderte Besteuerung beim Arbeitgeber

Für Unternehmen ist es aktuell so, dass teure und meist verbrauchsstarke Dienstwagen größere Vorteile mit sich bringen als kleinere Wagen. Deshalb sollen hier gezielt Anreize gesetzt werden, dass in verbrauchsarme Modelle investiert wird. Hierfür wird empfohlen, eine CO2-Komponente einzuführen. Dadurch soll bewirkt werden, dass die Unternehmen nur einen geringeren Wert anstatt der Anschaffungskosten ansetzen kann, wenn die Emissionswerte schlecht sind. Bei besonders schlechten Emissionswerten soll die Anrechenbarkeit auf bis zu 50 Prozent gekappt werden können. Wenn jedoch Fahrzeuge mit sehr guten Emissionswerten angeschafft werden, sollen die Anschaffungskosten sogar zu 150 Prozent angesetzt werden können.

Auswirkungen der geforderten Reform

Die Experten, die diesen Reformvorschlag erarbeitet haben, versprechen sich davon zahlreiche positive Auswirkungen – und dies ohne einen nennenswerten Mehraufwand für Fiskus und Unternehmer:

  • zusätzliche Steuereinnahmen zwischen 2,9 und 4,6 Mrd. Euro pro Jahr
  • zusätzliche Mehreinnahmen im Bereich der Sozialversicherung von etwa 0,4 bis 0,9 Mrd. Euro pro Jahr
  • Verlagerung der Nachfrage der Unternehmen auf verbrauchsärmere Fahrzeuge
  • Förderung zukunftsweisender Technologien (z. B. Elektrofahrzeuge)
  • CO2-Einsparungen von bis zu 5,7 Mio. Tonnen in einem Zeitraum von acht Jahren
  • sinkender Straßenverkehr
  • vermutlich kaum Auswirkungen auf die Automobilbranche

Quelle: http://www.foes.de

Die EU-Kommission ruft europäische Unternehmer zur Vorsicht auf: Scheinbar waren gefälschte Schreiben in Umlauf gebracht worden, die so aussahen, als kämen sie direkt von der EU. In diesen Schreiben wurden die Unternehmer aufgefordert, eine MwSt-Identifikationsnummer zu kaufen. Die Krux daran war, dass sie hierfür eine Vorauszahlung leisten sollten – eine Leistung sahen sie dafür natürlich nicht.

In diesem Zusammenhang warnt die EU-Kommission vor diesen gefälschten Schreiben und weist darauf hin, dass MwSt-Identifikationsnummern nicht von der EU, sondern von der Steuerverwaltung des jeweiligen Landes ausgegeben werden.

Wer ein solches Schreiben bekommen hat, kann sich zur Klärung entweder an die für das Unternehmen zuständige Steuerverwaltung wenden. Weitere Informationen finden sich außerdem auf der Website der EU-Kommission.

Quelle: http://www.datev.de

Lange Zeit stritt man sich darüber, ob Werbefotografen nun als Künstler einzustufen sind oder nicht. Damit einher ging auch stets die Frage, ob Unternehmer für die Beauftragung eines Werbefotografen die Künstlersozialabgabe bezahlen müssen. Bereits seit geraumer Zeit beschäftigen sich damit die deutschen Sozialgerichte.

Entscheidung vor dem Landessozialgericht

Das Bundessozialgericht hatte zu dieser Thematik bereits vor vielen Jahren entschieden, dass Werbefotografen als Künstler gelten und somit die Künstlersozialabgabe für ihre Leistungen bezahlt werden muss. Das Sozialgericht Reutlingen lehnte sich mit seiner kürzlichen Entscheidung dagegen auf.

Es legte in seinem Urteil fest, dass Werbefotografen nicht automatisch als Künstler einzustufen seien. Dies sei nämlich nur dann der Fall, wenn der Fotograf in einschlägigen Fachkreisen als Werbefotograf anerkannt sei. Genau genommen trifft dies aber eher selten zu. Genau diese Entscheidung stand nun auf dem Prüfplan, denn das Landessozialgericht Baden-Württemberg überprüfte sie. Das Landessozialgericht hob diese Entscheidung jedoch wiederum auf. Die Revision wurde jedoch beim Bundessozialgericht bereits eingelegt, deshalb bleibt es weiter spannend.

Wer ist Künstler oder Publizist?

Das ist die essenzielle Frage, die immer wieder auftaucht, wenn es darum geht, ob die Abgaben zur Künstlersozialkasse entrichtet werden müssen oder nicht. Der Gesetzgeber gibt hierfür lediglich zwei eher schwammige „Definitionen“ vor:

Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.“

Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist.“

Mehr Vorgaben kann es nicht geben, weil Künstler weder abschließend aufgezählt noch im Detail definiert werden können. In der Praxis ergeben sich daraus jedoch leider immer wieder Abgrenzungsprobleme, weil in vielen Grenzfällen einfach unklar ist, wer zur Personengruppe der Künstler und Publizisten gehört und wer nicht.

Quellen:
http://www.rechtslupe.de
http://www.kuenstlersozialkasse.de

Für Betriebsveranstaltungen gilt eine Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer. Wird diese Grenze auch nur um einen Cent überschritten, müssen die Arbeitnehmer den kompletten Wert versteuern. Doch wie berechnen Sie die Kosten überhaupt richtig, damit Sie die Versteuerung nicht riskieren?

Berechnung der Kosten für eine Betriebsveranstaltung

Um zu erfahren, ob Sie unter dem Freibetrag bleiben, müssen Sie zunächst alle anfallenden Kosten addieren. Wir erläutern dies anhand eines kleinen Beispiels:

Eine Weihnachtsfeier für einen Betrieb mit 100 Mitarbeitern soll organisiert werden. Folgende Aufwendungen fallen an:

6.000 Euro für Speisen und Getränke
   500 Euro Saalmiete
   800 Euro Live-Musik
2.000 Euro Geschenk im Wert von 20 Euro für jeden Mitarbeiter
  700 Euro Anfahrt mit dem Bus
10.000 Euro Gesamtkosten
100 Euro Kosten je Mitarbeiter

Da die Kosten je Mitarbeiter unter 100 Euro bleiben, können Sie die Betriebsveranstaltung pauschal versteuern, statt die Steuerlast Ihren Mitarbeitern aufzubürden.

Problematik: Geringere Teilnehmerzahl

Angenommen, in unserem Beispiel würden nun von den 100 Mitarbeitern 25 zuhause bleiben. Nun stellt sich die Frage, ob die ursprünglich errechneten Kosten pro Mitarbeiter bestehen bleiben können oder auf die 75 Teilnehmer umgelegt werden müssten. Letzter Fall würde nämlich in unserem Beispiel bedeuten, dass die Kosten je Teilnehmer rund 133 Euro betragen und somit die Freigrenze übersteigen würden.

Mit dieser Frage durfte sich das Finanzgericht Düsseldorf kürzlich beschäftigen. In seinem Urteil 11 K 908/10 vom 17. Januar 2011 stellten die Richter klar, dass in diesem Fall die ursprünglich geplanten Teilnehmerzahlen als Bemessungsgrundlage verwendet werden dürften. Ihre Entscheidung begründeten sie damit, dass die tatsächlichen Teilnehmer dadurch keinen Vorteil erlangen könnten, wenn ihre Kollegen zuhause bleiben. Deshalb muss auch kein höherer geldwerter Vorteil angenommen werden.

Quellen:
Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 7. April 2011
http://openjur.de

 

Schon seit längerem diskutiert man in der Wirtschaft darüber, die so genannte „zeitnahe Betriebsprüfung“ einzuführen. Dies bedeutet, dass Betriebsprüfungen am besten gleich nach Ablauf eines Jahres erfolgen sollen und nicht – wie bisher üblich – gleich mehrere Jahre auf einmal. 

Vorteile für Unternehmer und Steuerprüfer

Sowohl für die Unternehmer als auch für die Prüfer hätte die zeitnahe Betriebsprüfung Vorteile:

  • frühere Rechtssicherheit durch gültigen Steuerbescheid
  • benötigte Sachbearbeiter stehen im Unternehmen noch für Rückfragen bereit
  • schnellere Aufklärung etwaiger Probleme
  • Vermeidung der hohen Zinsbelastung bei korrigierten Steuerbescheiden

Forderung nach zeitnaher Betriebsprüfung bleibt

Schon im Koalitionsvertrag und im Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist die zeitnahe Betriebsprüfung vorgesehen, um die Bürokratie des deutschen Steuerrechts abzubauen. In mehrere Regionen wird dieses System bereits modellhaft getestet, allerdings nicht nach einem einheitlichen Prinzip.

Das Bundesministerium der Finanzen plant, die Betriebsprüfungsordnung zu ändern und hat einen diesbezüglichen Entwurf vorgelegt. Allerdings wurde dieser vom Deutschen Steuerberaterverband e. V. (DStV) kritisiert. Es wurde zwar begrüßt, dass endlich etwas geschieht, aber hält den Entwurf noch nicht für konkret genug, denn eine Beschleunigung des Steuerprüfungsverfahrens kann damit nicht unbedingt erreicht werden.

Hierfür müssten nämlich Fristen gesetzt werden, innerhalb derer die Steuerprüfung erledigt sein muss, damit sich nicht nach und nach doch wieder Verzögerungen einschleichen können. Zudem fordert der Verband, dass auch die Ablaufhemmung überprüft werde, da die Unternehmer durch die mehrjährige Prüfung eines einzigen Veranlagungszeitraumen stark beansprucht werden. Der Verband bemängelt außerdem, dass das Antragsrecht für die Steuerpflichtigen in dem Entwurf nicht geregelt ist, mit dem er die zeitnahe Betriebsprüfung beantragen könnte.

Quelle: Pressemitteilung des DStV vom 5. Mai 2011

Der Bundesfinanzhof durfte sich Ende 2010 mit einem Fall beschäftigen, in dem es um die Berechnung der Umsatzsteuer in Bezug auf die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw ging. Während der Finanzbeamte nach 1%-Methode und 80/20-Regel vorging, pochte der Kläger darauf, seine Fahrzeugkosten in tatsächlicher Höhe geltend machen zu können.

Die Vorgehensweise des Betriebsprüfers

Einem Freiberufler wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung sein Fahrtenbuch nicht anerkannt. Der Betriebsprüfer wendete daher die 1%-Methode an, um den privaten, einkommensteuerpflichtigen Anteil an der Gesamtnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs zu berechnen. Der Privatanteil wurde auf 7.976 Euro festgesetzt. Anschließend nutzte der Finanzbeamte die 80/20-Regel, um den Anteil der Umsatzsteuer zu berechnen. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer waren demnach 80 Prozent des Privatanteils. Der Freiberufler musste im Endeffekt 1.212 Euro als fiktive Betriebseinnahme verbuchen.

Die Sichtweise des Klägers

Der Freiberufler wollte sich mit dieser Vorgehensweise nicht abfinden. Er konnte anhand seiner Aufzeichnungen nachweisen, dass die tatsächliche Privatnutzung nur 12,5 Prozent betrug. Seiner Meinung nach betrug die Umsatzsteuer, die als fiktive Betriebseinnahme zu berücksichtigen war, nur 305 Euro. Nachdem der Prüfer seine Vorgehensweise für drei Jahre verfolgt hatte, ging es insgesamt um 2721 Euro (3x 907 Euro), die zu viel angesetzt worden waren.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH selbst gestand in seinem Urteil ein, dass die Finanzämter nicht immer zugunsten der Steuerpflichtigen entscheiden und nur allzu oft absichtlich höhere Bemessungsgrundlagen ansetzten. Der Klage des Freiberuflers wurde stattgegeben (Az. VIII R 54/07, 7.12.2010). Das Gericht ging davon aus, dass es nicht erforderlich ist, ein Fahrtenbuch zu führen, um für die Berechnung der Umsatzsteuer den Anteil der Privatnutzung nachzuweisen. Vielmehr reicht es, wenn schriftliche Aufzeichnungen vorhanden sind, aus denen dieser Umfang hervorgeht.

Wann Sie die tatsächlichen Kosten ansetzen sollten

Es wird sich für Sie lohnen, für die Berechnung der Umsatzsteuer die tatsächlichen Fahrzeugkosten anzusetzen, wenn das Fahrzeug nur niedrige Kosten verursacht und bereits komplett abgeschrieben ist. Weitere Situationen, in denen sich diese Vorgehensweise lohnt, ist, wenn Sie ein Fahrzeug aus dem Privatvermögen in den Betrieb eingebracht haben oder wenn die gesamten Fahrzeugkosten dieselbe Höhe haben wie der Privatanteil.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Die Bundesregierung hat bereits 2008 im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens bestimmt, dass Selbständige ab dem Jahr 2011 ihre Jahressteuererklärungen nur noch auf dem elektronischen Wege abgeben sollen. Die Finanzverwaltung hat jetzt die Umsetzung dieser Richtlinie veranlasst.

Die Änderungen auf einen Blick

Gewerbetreibende und Freiberufler können ihre Steuererklärungen für das Jahr 2010 noch in gewöhnter Form per Papierformular abgeben. Spätestens ab 2011 ist dann aber Schluss mit dem Papierkrieg, denn dann müssen alle Steuererklärungen von Selbständigen in elektronischer Form abgegeben werden. Die elektronische Abgabe gilt nicht nur für die Einkommensteuer, sondern auch für Umsatz- und Gewerbesteuer.

Ausnahmeregelung

Mit etwas Glück gehören Sie jedoch zu einer Gruppe, die die Einkommensteuererklärung nach wie vor in Papierform abgeben darf. Wenn Sie neben Ihrer Selbständigkeit auch ein Einkommen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit haben, ist die Abgabe in Papierform weiterhin zulässig. Dies gilt auch, wenn Sie mit Ihrem Ehepartner zusammen veranlagt sind, der einer nichtselbständigen Arbeit nachgeht.

Allerdings gilt dies nur für Ihre Einkommensteuererklärung. Selbst wenn Sie sie in Papierform abgeben dürfen, müssen Sie die Jahreserklärung der Umsatzsteuer und Gewerbesteuer dennoch elektronisch beim Finanzamt einreichen.

Ausnahmen für Härtefälle

Das Finanzamt kann Unternehmen ausnahmsweise von der Pflicht befreien, Jahressteuererklärungen elektronisch abzugeben. Dies ist dann möglich, wenn die technischen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind und nur durch unbillige Härten geschaffen werden könnten, also wenn Sie beispielsweise keinen Computer mit Internetzugang besitzen und diesen extra für die Abgabe Ihrer Steuererklärung kaufen müssten. Allerdings gehen die Finanzämter mit der Härtefallregelung sehr „sparsam“ um.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Der Bundestag hat heute das neue Bekämpfungsgesetz zum Schwarzgeld verabschiedet. Es beschäftigt sich mit den Regelungen zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Das Gesetz räumt Steuersündern zwar nach wie vor die Gelegenheit ein, sich selbst anzuzeigen. Doch gleichzeitig hat es auch einige Verschärfungen in petto, die es den Steuerhinterziehern um einiges ungemütlicher machen dürfte.

Straffreiheit durch Selbstanzeige

Geld in die Hosentasche SchwarzgeldSteuersünder konnten sich schon immer selbst anzeigen und sich dadurch vor einer Bestrafung schützen, sofern sie dies taten, bevor ihre Steuerhinterziehung entdeckt wurde. Diese Möglichkeit gibt es nach wie vor, aber die Regelungen hierzu wurden verschärft. Der Steuerpflichtige muss nun eine vollständige Selbstanzeige vornehmen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass er bei seiner Selbstanzeige wesentliche Vergehen ausgelassen hat, schaltet sich die Strafverfolgung ein.

Die Selbstanzeige wirkt allerdings nicht mehr strafbefreiend, wenn der Steuerpflichtige seine Vergehen erst dann selbst zur Anzeige bringt, wenn das Finanzamt bereits eine Steuerprüfung angekündigt hat. Die Selbstanzeige müsste also vor der Prüfungsanordnung erfolgen.

Steuerhinterziehung im größeren Maßstab

Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz bestimmt auch, dass Fälle, in denen Einkommen in Höhe von mehr als 50.000 Euro nicht angegeben wurde, künftig noch härter bestraft werden sollen. In diesem Fall wird automatisch die Staatsanwaltschaft eingeschaltet. Der Steuersünder hat dann nur noch eine einzige Möglichkeit, der Strafverfolgung zu entkommen: Er muss eine Strafzahlung leisten, die fünf Prozent der Steuersumme beträgt.

Umsatzsteuer bei der Selbstanzeige nicht vergessen

Eine Selbstanzeige sollte nicht nur den Teil der Einkommensteuer beinhalten, sondern auch etwaige Vergehen im Bereich der Umsatzsteuer. Ansonsten tritt die Strafbefreiung lediglich für die einkommensteuerlichen Vergehen ein und die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung.

Quelle: http://www.haufe.de

Die Elternzeit wird inzwischen auch bei Männern immer salonfähiger. Rund 20 Prozent der Männer nutzen inzwischen die Möglichkeit, zwei Monate oder sogar länger mit ihrem Nachwuchs zu verbringen. Für Sie als Unternehmen kann es durchaus lästig sein, da es doch des Öfteren eine organisatorische Meisterleistung ist, die Ausfallzeiten zu überbrücken. Gleichzeitig kann Ihnen dies jedoch auch die Chance bieten, Mitarbeiter langfristig ans Unternehmen zu binden.

Kommunikation ist das A und O

Die Elternzeit kann für beide Seiten zur Chance werden, wenn von Anfang an offen miteinander gesprochen wird. Sobald bekannt wird, dass der Mitarbeiter in Elternzeit gehen möchte, sollte ein Gespräch darüber geführt werden, wie beide Seiten sich die Auszeit vorstellen. Nur so kann sichergestellt werden, dass nicht das Unternehmen klammheimlich nach einem Ersatz sucht oder sich der Arbeitnehmer vorsichtshalber schon einmal nach einer neuen Stelle umsieht.

Bei der Planung einer Elternzeit treffen immer zwei extreme Gegensätze aufeinander: Der Arbeitgeber wünscht sich Planungssicherheit, der Mitarbeiter dagegen möchte sich alle Möglichkeiten offen halten, beispielsweise für eine Verlängerung oder Verkürzung der Elternzeit oder für Teilzeitarbeit. In einem ersten Gespräch sollten daher beide Seiten ausloten, welche Möglichkeiten ihnen zur Verfügung stehen und aber auch ehrlich offenlegen, wie sie sich die Elternzeit vorstellen. Dabei können auch gleich Strategien für den späteren Wiedereinstieg in das Unternehmen entwickelt werden.

Von einem offenen Gespräch können auch Sie als Unternehmer besonders profitieren. Sie erhalten Planungssicherheit und die Möglichkeit, sich rechtzeitig um eine Vertretung für Ihren Arbeitnehmer zu kümmern. Zudem können Sie bereits frühzeitig damit beginnen, auf die Übergabe vor Beginn der Elternzeit hinzuarbeiten.

Rückkehr ermöglichen

Eine Rückkehr des Mitarbeiters ins Unternehmen wird wesentlich vereinfacht, wenn Sie den Kontakt zu Ihrem Mitarbeiter halten. Beziehen Sie ihn regelmäßig in Besprechungen ein, leiten Sie entsprechende Emails weiter oder laden Sie ihn zu Weiterbildungsveranstaltungen ein. Auch die soziale Integration sollten Sie nicht vergessen. Ihr Mitarbeiter wird sich freuen, wenn er weiterhin zu Weihnachts- und Betriebsfeiern eingeladen wird.

Sobald das Ende der Elternzeit kurz bevor steht, sollten Sie ein Rückkehrgespräch führen. Darin können Sie genau erörtern, wann und wie der Arbeitnehmer ins Unternehmen zurückkehren wird. Sie können beispielsweise flexible Arbeitszeitmodelle wie Gleitzeit, Heimarbeit oder Jobsharing anbieten, um es Ihrem Mitarbeiter zu erleichtern, das Familienleben und den Beruf unter einen Hut zu bringen.

Die wichtigsten Facts zur Elternzeit auf einen Blick

  • Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Elternzeit.
  • Der Anspruch erstreckt sich auf bis zu drei Jahre, wobei Elterngeld nur für höchstens 14 Monate gezahlt wird.
  • Der Antrag auf Elternzeit muss sieben Wochen vor dem Beginn der Elternzeit gestellt werden.
  • Während der Elternzeit darf bis zu 30 Wochenstunden in Teilzeit gearbeitet werden.
  • Ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Elternzeit besteht ein Kündigungsschutz.
  • Der gewünschte Zeitraum muss dem Arbeitgeber mit der Beantragung mitgeteilt werden.
  • Eine Verlängerung oder Verkürzung des beantragten Zeitraums ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Quelle: u. a. IKK Profil, Februar 2010, S. 4 – 5

Eine Abmahnung wird immer dann zum Thema, wenn ein Mitarbeiter grobes Fehlverhalten an den Tag gelegt hat. Rein theoretisch kann so ein Fehlverhalten der Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung sein, in der Praxis muss jedoch vorher abgemahnt werden. Damit eine Abmahnung rechtssicher ist, gilt es einige Punkte zu beachten.

Vor der Abmahnung

Sollte einer Abmahnung eine Kündigung folgen, kann es zu einem Prozess kommen. Deshalb ist es wichtig, dass der Sachverhalt, der zur Abmahnung und schlussendlich zur Kündigung geführt hat, vonseiten des Arbeitgebers bewiesen werden kann. Aussagen von am Sachverhalt beteiligten Personen sollten deshalb schriftlich festgehalten und von den betreffenden Personen unterschrieben werden. Auch eventuelle sonstige Beweise sind zu sichern. Gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll ist in jedem Fall auch ein Gespräch mit dem betroffenen Mitarbeiter. Eventuell lässt sich so eine Abmahnung vermeiden. In einigen Tarifverträgen ist das Recht auf Stellungnahme übrigens enthalten. Wird dagegen verstoßen, ist die Abmahnung nicht wirksam.

Die eigentliche Abmahnung

Beim Formulieren der Abmahnung muss das Fehlverhalten konkret bezeichnet werden. Der Arbeitgeber muss das Fehlverhalten konkret nachweisen. Ort, Zeit, das Fehlverhalten an sich und eventuelle Zeugen sind hier zu nennen. Der Sachverhalt muss anhand dieser Beschreibung zweifelsfrei erkennbar sein. In der Abmahnung muss klar ersichtlich sein, dass eine Wiederholung des Fehlverhaltens nicht gebilligt wird und zu einer sofortigen Kündigung führt. Ein Hinweis, dass die Abmahnung in die Personalakte des Mitarbeiters aufgenommen wird, muss ebenfalls enthalten sein.

Sonstiges

Die Übergabe der Abmahnung an den betreffenden Mitarbeiter sollte vor Zeugen geschehen. Alternativ kann der Arbeitgeber den Betroffenen den Erhalt mittels Unterschrift quittieren lassen. Pauschale Beschreibungen, wie etwa „Wir können uns nicht auf Sie verlassen.“, sind zu vermeiden. Grundsätzlich ist eine Abmahnung auch in mündlicher Form möglich und auch wirksam. Allerdings ist dies nicht zu empfehlen, da der Arbeitgeber in einem möglichen Kündigungsschutzprozess in diesem Fall seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachkommen kann. Der Betriebsrat muss über eine Abmahnung nicht informiert werden. Zwischen Abmahnung und Kündigung sollte ein ausreichender Zeitraum liegen, damit der Arbeitnehmer die Chance hat, sein Fehlverhalten zu erkennen und sich zu ändern.
 

Laut einer Meldung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 15. Dezember 2010 soll es in diesem Jahr etliche Änderungen für die Zeitarbeit geben. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz soll zugunsten der Zeitarbeiter überarbeitet werden und in diesem Rahmen auch gleich bereits geltendes EU-Recht umgesetzt werden.

Die Änderungen im Einzelnen

Unter anderem wurden folgende Änderungen des Gesetzes angekündigt:

  • Drehtürklausel: Bis dato können Unternehmen Stammpersonal entlassen und es nahtlos über ein Zeitarbeitsunternehmen wieder einstellen. In der Regel werden bei dieser Vorgehensweise jedoch die Arbeitsbedingungen für die Zeitarbeiter schlechter. Die Drehtürklausel soll zukünftig ein solches Vorgehen vermeiden. Unter anderem schreibt sie vor, dass Leiharbeiter so wie das Stammpersonal bezahlt werden müssen.
  • Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung: Zukünftig dürfen auch Unternehmen Arbeitnehmerüberlassung betreiben, die dies nicht gewerbsmäßig tun. Eine Erlaubnis ist hierfür nicht mehr erforderlich.
  • Rechte der Leiharbeitnehmer: Die Leiharbeiter haben zukünftig das Recht, Gemeinschaftseinrichtungen des Entleihbetriebs wie eine Betriebskantine ebenfalls zu nutzen. Zudem müssen Zeitarbeiter über offene Stellen im Unternehmen informiert werden, sofern sie dies wünschen.
  • Klarstellung: In der Mitteilung wurde außerdem klargestellt, dass die Zeitarbeit nach wie vor als vorübergehende Maßnahme angesehen werden sollte. In den letzten Jahren wurde es immer üblicher, dass Leiharbeiter jahrelang im selben Unternehmen eingesetzt waren, ohne von diesem übernommen zu werden.

Zeitarbeit in Zahlen

Die Mitteilung des BMAS beinhaltete auch einige interessante Zahlen zur Zeitarbeit. Deutlich zeigt sich, dass die Zeitarbeit für viele Leiharbeiter eine Chance darstellt. Über die Hälfte der in der zweiten Jahreshälfte 2009 geschlossenen Zeitarbeitsverhältnisse wurden von Personen eingegangen, die zuvor arbeitslos gewesen waren. Knapp ein Drittel der Leiharbeiter verfügt nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Für diese Menschen bietet die Zeitarbeit eine Chance für einen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.

Obwohl man das Gefühl hat, dass die Zeitarbeit immer weiter ausgedehnt wird, hat sie nach wie vor einen eher geringen Anteil an der Gesamtbeschäftigung. Nur 2,7 Prozent aller Mitarbeiter in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen sind Leiharbeiter. Auch wenn manche Unternehmen die Zeitarbeit als Dauerlösung nutzen, stellt sie bei wieder anderen nach wie vor eine eher kurzfristige Lösung dar. Etwa jedes zehnte Zeitarbeitsverhältnis wird nach nur wenigen Tagen wieder aufgelöst. Etwa die Hälfte beschränkt sich immerhin auf einen Zeitraum von höchstens drei Monaten.

Quelle: http://www.bmas.de/portal/49928/

Gruppenarbeit ist in vielen Unternehmen ein beliebtes Mittel. Allerdings ist es nicht ganz einfach eine Gruppe zusammenzustellen, die dann auch in der Lage ist, effektiv zu arbeiten. Hier gilt es einiges zu beachten.

Rollen verteilen

Bei der Zusammenstellung sollte sich schon zu Beginn Gedanken darüber gemacht werden, welche Rollenverteilung innerhalb der Gruppe realisiert werden soll. Besteht eine Gruppe aus lauter „gleichwertigen“ Mitgliedern, wird die Effektivität darunter leiden. Deshalb ist es wichtig, in der Gruppe eine Führungsperson zu haben. Je nach Größe der Gruppe können noch andere administrative Aufgabenbereiche auf einzelne Personen verteilt werden.

Der Gruppenleiter

Als Leiter einer Gruppe sollte ein erfahrener Mitarbeiter ausgewählt werden. Er hat die Aufgabe, die zu erledigenden Arbeiten zu organisieren. Die Koordination einzelner Tätigkeiten sowie die Verteilung von Aufgaben an einzelne Gruppenmitglieder gehören ebenfalls zu seinen Aufgaben.

Die Präsentation

Handelt es sich um eine große Gruppe, die vielleicht auch noch in kleinere Einzelgruppen unterteilt ist, ist es sinnvoll, pro Gruppenteil einen Mitarbeiter zu bestimmen, der für die Präsentation der schon erarbeiteten Ergebnisse zuständig ist. So hat der Leiter der Arbeitsgruppe jeweils immer nur einen Ansprechpartner, was ihm die Arbeit erleichtert.

Der „Aufpasser“

Innerhalb der Gruppe kann ein Mitarbeiter bestimmt werden, der darauf achtet, dass themenorientiert gearbeitet wird und die Arbeitsdisziplin aufrecht erhalten wird. Dabei sollte aber darauf geachtet werden, dass dieser Mitarbeiter trotzdem normal in die Arbeiten mit einbezogen wird, da es ansonsten zu Spannungen in der Gruppe kommen könnte.

Kommunikationsmöglichkeiten bereitstellen

Sind die Mitglieder einer Gruppe, wie es vor allem in Unternehmen mit mehreren Standorten möglich ist, räumlich voneinander getrennt, ist es wichtig, adäquate Kommunikationsmöglichkeiten bereitzustellen. Idealerweise findet die Kommunikation via Telefon oder mittels E-Mail statt. Diese Möglichkeiten müssen vom Arbeitgeber bereitgestellt werden.

Menschliches

Selbst die am besten organisierte Gruppenarbeit leidet, wenn sich Spannungen, beispielsweise aufgrund von Abneigungen zwischen Mitarbeitern, aufbauen. In so einem Fall sollte in Erwägung gezogen werden, einzelne Mitglieder einer Gruppe auszutauschen.

Ihre Mitarbeiter haben in verschiedenen Fällen einen Anspruch auf Sonderurlaub. Bitte verwechseln Sie den Sonderurlaub nicht mit der Freistellung, die für längere Abwesenheiten gilt. Der Sonderurlaub dauert in der Regel nur wenige Tage an. Er ist im § 616 BGB gesetzlich geregelt.

Allerdings entsteht ein konkreter Anspruch nur dann, wenn dieser im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt ist. Sind keinerlei Regelungen vorhanden, sollten Sie nach eigenem Ermessen entscheiden. Es kommt jedoch hierbei häufig zu Streitigkeiten.

Typische Gründe für Sonderurlaub

Es gibt jedoch einige Gründe, bei denen Sie unweigerlich Sonderurlaub gewähren müssen. Diese sind beispielsweise bei der schweren Erkrankung oder dem Tod eines Angehörigen Ihrer Mitarbeiter gegeben.

Außerdem müssen Sie Ihren Mitarbeitern Sonderurlaub gewähren, wenn ein Kind krank ist und gepflegt werden muss. Mitunter können Sie bei der Pflege von Kindern auch einen unbezahlten Sonderurlaub gewähren. Dies wird bei Kindern unter 12 Jahren, sowie bei behinderten Kindern möglich.

Ebenfalls müssen Sie Sonderurlaub bei bestimmten familiären Anlässen, wie der Goldenen Hochzeit der Eltern oder der Niederkunft der Frau gewähren. Außerdem kann ein Sonderurlaub sinnvoll sein, wenn Ihre Mitarbeiter berufsbedingt umziehen.

Ehrenamt und Sport

Auch wenn Ihre Mitarbeiter ehrenamtlich aktiv sind, müssen Sie ihnen Sonderurlaub gewähren. Dies gilt etwa, wenn eine Katastrophe geschehen ist und die freiwillige Feuerwehr oder der THW sollen helfen. Ist Ihr Mitarbeiter bei diesen Vereinen aktiv, steht ihm Sonderurlaub zu, allerdings gegen Kostenerstattung.

Sollten Ihre Mitarbeiter an den Olympischen Spielen teilnehmen, ist ebenfalls Sonderurlaub zu gewähren. Gleiches gilt bei staatsbürgerlichen Pflichten, etwa bei einer Ladung als Zeuge oder Schöffe.

Außerdem müssen Sie Mitarbeitern, die bereits gekündigt sind, deren Kündigungsfrist aber noch nicht abgelaufen ist, Sonderurlaub für die Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen gewähren. Gleiches gilt für die Meldung über die bevorstehende Arbeitslosigkeit.

Krankheit und Sonderurlaub nicht möglich

Fällt der Grund, der für Sonderurlaub steht, nicht in die Arbeitszeit, sondern in eine Krankheit, einen Urlaub, die Wehr- oder Ersatzdienstzeit oder den Mutterschutz, müssen Sie keinen Sonderurlaub gewähren. Diese Zeiten liegen außerhalb der Arbeitszeit und müssen demzufolge nicht genehmigt werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 25.02.2010 ein bahnbrechendes Urteil in Bezug auf die Diskriminierung bei Aufhebungsverträgen gefällt, das für Aufsehen sorgt.

Der Fall

In jenem Fall ging es um einen Arbeitgeber, bei dem betriebsbedingte Beendigungskündigungen tarifvertraglich ausgeschlossen waren. Deshalb bot der Arbeitgeber allen Mitarbeitern des Jahrgangs 1952 und jünger an, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. In diesem wäre geregelt worden, dass die Arbeitnehmer für das Ausscheiden eine Abfindung erhalten. Diese richtete sich in ihrer Höhe nach Betriebszugehörigkeit und Höhe des Einkommens.

Ein 1949 geborener Arbeitnehmer verlangte von seinem Arbeitgeber dann, ebenfalls einen Aufhebungsvertrag zu erhalten. Aufgrund der langen Beschäftigungszeit, die bereits 1971 begann, wäre die Abfindung in Höhe von 171.720 Euro entstanden. Der Arbeitgeber weigerte sich jedoch dagegen, so dass der Arbeitnehmer vor Gericht zog. Er berief sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG. Darin heißt es, dass niemand wegen seines Alters diskriminiert werden dürfe.

Arbeitnehmer verlor

Die Richter jedoch sahen das Ganze anders. Die älteren Arbeitnehmer waren in diesem Fall nicht benachteiligt worden, im Gegenteil. Sie konnten ihren Arbeitsplatz behalten. Lediglich die jüngeren Mitarbeiter sollten gehen, wenn auch versüßt mit einer Abfindung.

Der betroffene Arbeitnehmer legte Berufung ein, bis der Fall vor dem BAG landete. Es entschied als letzte Instanz ebenso wie die Vorgänger (Az: 6 AZR 911/08). Das Gesetz gegen Diskriminierung sei dazu da, ältere Arbeitnehmer und andere Randgruppen im Berufsleben zu belassen, hieß es in der Urteilsbegründung.

Zudem habe der Arbeitgeber auch keinem anderen Arbeitnehmer über 55 Jahren einen Aufhebungsvertrag angeboten. Er habe also nicht gegen die allgemeine Gleichbehandlung verstoßen, sondern diese gerade geachtet.

Fazit

Für Sie als Unternehmer bedeutet dies, wenn Sie Aufhebungsverträge oder Kündigungen abschließen wollen und dabei ältere Arbeitnehmer völlig außen vor lassen, gilt dies nicht als Altersdiskriminierung. Vielmehr können in diesem Fall die älteren Arbeitnehmer profitieren, da sie Ihnen ihren Job lassen.

Bei anderen Fällen, etwa Sonderzahlungen aufgrund guter Ergebnisse, müssen Sie dagegen wieder auf eine Gleichbehandlung achten.

So sparen Sie bei der Abfindung

Müssen Sie Mitarbeiter entlassen und bieten ihnen eine Abfindung an, sollten Sie sich bereits im Vorfeld Gedanken über die Höhe selbiger machen. Üblich ist eine so genannte „Regelabfindung" von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Sie können diese „Regelabfindung" aber auch über- bzw. unterschreiten.

Wollen Sie weniger, als die „Regelabfindung" auszahlen, sollten Sie Ihre Kündigung darauf prüfen, ob sie rechtlich wirksam ist. Bei einer eindeutig wirksamen Kündigung wird auch Ihr Mitarbeiter schnell erkennen, dass eine Klage gegen die Kündigung kaum Erfolg verspricht. Er lässt sich dann leichter auf die niedrigere Abfindung ein. Sprechen Sie also nie eine rechtlich unwirksame Kündigung aus, wenn Sie bei Abfindungen sparen wollen. 

Passende Vorlage zum Thema

Eine Vorlage für einen Aufhebungsvertrag finden Sie im Gründerlexikon als Download.

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 28.01.2010 sorgte für Aufsehen. Es ging dabei um einen Arbeitnehmer, der aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse gekündigt wurde.

Der Fall

Der Arbeitnehmer war seit 1978 bei seinem Arbeitgeber, einem Automobilzulieferer, beschäftigt. Der Mann stammte aus Spanien und hatte nur geringe Kenntnisse in der deutschen Sprache. Bereits 2003 finanzierte der Arbeitgeber einen Deutschkurs, an dem der Arbeitnehmer zwar teilnahm, aber nur mäßige Erfolge erzielte.

2004 dann wurde beim Arbeitgeber eine zertifizierte Qualitätssicherung eingeführt. Voraussetzung dafür war, dass alle Mitarbeiter Arbeitsanweisungen, die schriftlich in deutscher Sprache verfasst wurden, verstehen konnten.

Der betroffene Arbeitnehmer konnte jedoch aufgrund der mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache diese Anweisungen nicht verstehen. Es wurde ihm seitens des Arbeitgebers im Jahr 2005 erneut ein Kurs für die deutsche Sprache angeboten, den er ablehnte.

Auch im folgenden Jahr bot der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Deutschkurs an, wies ihn sogar daraufhin, dass es bei Nichtinanspruchnahme zu einer Kündigung kommen könne. Als im Jahr 2007 eine erneute Überprüfung der Einhaltung der Qualitätssicherung stattfand und der Arbeitnehmer die schriftlichen Anweisungen noch immer nicht verstand, kündigte der Arbeitgeber zum Jahresende und zwar mit Zustimmung des Betriebsrats.

Arbeitnehmer klagte

Der Arbeitnehmer klagte daraufhin, da es sich um eine Diskriminierung aufgrund seiner ethnischen Herkunft handele, würde ihm gekündigt. In letzter Instanz entschied das BAG (2 AZR 764/08), dass die Kündigung gerechtfertigt sei.

Der Arbeitgeber habe ausreichend Gelegenheit zum Erlernen der deutschen Sprache gegeben und die Kündigung mehrfach angedroht. Es ging einzig um das Wohl des Unternehmens.

Fazit des Falls

Für Sie als Arbeitgeber bedeutet dies, dass Sie das Recht haben, Arbeitnehmer zu kündigen, sollten sie schriftliche Anweisungen nicht verstehen können. Geben Sie ihnen allerdings die Gelegenheit, die deutsche Sprache zu erlernen. Nicht kündigen dürfen Sie, wenn ein umfangreiches Verständnis der deutschen Sprache für die Tätigkeit nicht notwendig ist. 

Das Bundesverfassungsgericht durfte sich künftig mal wieder mit der Frage herumschlagen, ob der Solidaritätszuschlag wohl verfassungsgemäß ist oder nicht.

Wie es dazu kam

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte einen Normenkontrollantrag gestellt und damit angeleiert, dass das Bundesverfassungsgericht überprüfen sollte, ob der Soli wirklich verfassungsmäßig ist. Allerdings hatte es die Rechnung ohne die Karlsruher Richter gemacht. Die beriefen sich nämlich auf ihre bereits erfolgte Rechtsprechung und lehnten den Normenkontrollantrag kurzerhand ab.

Die Begründung

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte zur Begründung des Normenkontrollantrags ausgeführt, dass es nicht zulässig sei, einen so langfristigen Finanzierungsbedarf, wie ihn die Deutsche Einheit hervorgerufen hatte, nicht dauerhaft durch eine Ergänzungsabgabe abgedeckt sein könne. Allerdings hatte das Gericht dabei übersehen, dass das BVerfG schon 1972 ein Urteil gefällt hatte, das besagt, dass es nicht erforderlich ist, dass Ergänzungsabgaben befristet werden.

Eine weitere Begründung des Finanzgerichts war, dass die Steuerbelastung der Bürger inzwischen gesunken sei und somit auch der Solidaritätszuschlag nicht mehr gerechtfertigt wäre. Aber auch dieser Argumentation konnten die Karlsruher Richter nicht folgen, denn sie gingen davon aus, dass sich die Steuerlast des Einzelnen eigentlich sogar erhöht habe, weil die Bemessungsgrundlage der Steuern verbreitert wurde.

Wofür der Soli eigentlich eingeführt wurde

Hätten Sie es noch gewusst? Eingeführt wurde der Solidaritätszuschlag im Jahr 1991. Damals sollte das Geld vor allem dafür verwendet werden, um die Deutsche Einheit und den Golfkrieg zu finanzieren, teilweise aber auch, um andere europäische Länder zu unterstützen. Seitdem gab es ein reges Auf und Ab bezüglich des Soli:

  • 1. Juli 1991 – 30. Juni 1992: 7,5 Prozent der Einkommen-/Körperschaftssteuer
  • 1993/1994: Aussetzen des Soli
  • 1995 – 1997: 7,5 Prozent der Einkommensteuer
  • seit 1998: 5,5 Prozent der Einkommensteuer

Bereits seit einigen Jahren ist der Solidaritätszuschlag schwer in die Kritik geraten, weil Verfassungsschützer die Voraussetzungen für die Erhebung der Ergänzungsabgabe nicht mehr als gegeben ansehen. Man argumentiert, dass nicht nur der Osten Förderung und Aufbau benötigt. Auch in den alten Bundesländern gibt es zahlreiche Regionen, die unter Strukturschwächen oder dem demografischen Wandel zu leiden haben und somit förderwürdig wären. Zudem kann in den letzten Jahren nicht mehr gewährleistet werden, dass alle Gelder tatsächlich an die neuen Bundesländer gehen; ein Teil davon scheint eher in anderen „Löchern“ zu versickern.

Zudem steht immer noch in Frage, inwiefern der Solidaritätszuschlag mit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung vereinbar ist, wenn nur die Menschen der alten Bundesländer ihn zu zahlen haben, während ihn die neuen Bundesländer einstreichen. Die Kritiker sind größtenteils der Meinung, dass die neuen Bundesländer 20 Jahre nach der Deutschen Einheit endlich in der Lage sein sollten, auf eigenen Beinen zu stehen und nicht mehr auf die Hilfen der Steuerzahler im Westen angewiesen zu sein.

Wie geht es weiter?

Nachdem der Normenkontrollantrag des Niedersächsischen Finanzgerichts abgelehnt wurde, wurde die Diskussion neu entflammt und wird wohl auch noch eine Weile lang so weitergehen. Schlussendlich wird es aber wie auch schon in der Vergangenheit immer wieder Versuche geben, diese Ergänzungsabgabe zu kippen, da sie in ihrer jetzigen Form einfach nicht von der Bevölkerung anerkannt wird.

Quelle: http://www.steuernetz.de

Das Verhältnis zwischen Unternehmensführung und Betriebsrat ist oftmals nicht einfach. Für den Erfolg eines Unternehmens ist aber ein offener Umgang und Austausch dieser beiden Gruppen notwendig.

Kooperation und Information

Das Recht der betrieblichen Mitbestimmung ist gesetzlich verankert. Dem Unternehmen bleibt somit nichts weiter übrig, als einen Betriebsrat zu akzeptieren. Was ein Unternehmen sehr wohl kann, ist die Art und Weise der Zusammenarbeit mit diesem Gremium zu beeinflussen. In erfolgreichen Unternehmen ist es häufig so, dass Geschäftsleitung und Betriebsrat miteinander kooperieren. Dazu gehört auch, dass der Betriebsrat rechtzeitig vom Unternehmen über geplante Maßnahmen unterrichtet wird und frühzeitig in deren Umsetzung involviert ist. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Betriebsrat sich nicht ernst genommen fühlt und seinen Einfluss dazu nutzt, um Maßnahmen des Arbeitgebers zu blockieren.

Persönliche Interessen unterordnen

Arbeitgeber und Betriebsräte sollten eines gemeinsam haben: Persönliche Interessen sollten bei Verhandlungen und Gesprächen möglichst keine Rolle spielen. In erster Linie muss es um das Wohl des Unternehmens gehen und damit natürlich auch um das Wohl der Arbeitnehmer.

Vertrauen und Zuhören

Für beide Seiten gilt, dass eine gute Zusammenarbeit nur mit dem dementsprechenden Vertrauen möglich ist. Dazu gehört auch, dass beide Seiten der jeweils anderen zuhören und auf deren Argumente eingehen. Auch hier geht es wieder darum, dass sich das Betriebsratsgremium ernst genommen fühlt. Auf diese Weise besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Betriebsrat von seiner ursprünglichen Position abweicht und dem Arbeitgeber entgegenkommt.

Der Betriebsrat als Chance

Ein Betriebsrat ist die Vertretung der Arbeitnehmer eines Unternehmens. Erzielt der Betriebsrat gute Ergebnisse zugunsten der Arbeitnehmer, so hat dies durchaus einen positiven Effekt auf das Unternehmen, auch wenn dieses durch eine Entscheidung vielleicht erst einmal Nachteile hinnehmen muss. Wird der Betriebsrat ernst genommen, fühlen sich in der Regel auch die Arbeitnehmer ernst genommen. Die Motivation der Mitarbeiter steigt dann in vielen Fällen an. Eine Tatsache, die letztendlich wieder dem Unternehmen zugutekommt, denn so ist es möglich, auch einmal unpopuläre Entscheidungen unter Einbeziehung des Betriebsrates durchzusetzen.

Wenn Sie Firmenfahrzeuge zu Ihrer Kfz-Werkstatt bringen, um die Hauptuntersuchung durchführen zu lassen, so sollten Sie bei der Rechnung besser ganz genau hinsehen. Sollte auf dieser Rechnung nämlich die Umsatzsteuer ausgewiesen worden sein, so dürfen Sie den Vorsteuerabzug dennoch nicht geltend machen. Die Kfz-Werkstatt ist nämlich nicht berechtigt, die Umsatzsteuer auszuweisen.

Selbst wenn der TÜV oder die DEKRA ihre Leistungen der Kfz-Werkstatt berechnen, so handelt es sich dabei lediglich um einen durchlaufenden Posten. Es wird kein Vertragsverhältnis zwischen der Überwachungsorganisation und der Kfz-Werkstatt begründet. Dementsprechend ist der Abzug nicht zulässig, da auch die Rechnung der Überwachungsorganisation an die Kfz-Werkstatt keine Umsatzsteuer enthalten darf.

Quelle: Der Steuerzahler, September 2010, S. 207

Anmerkungen zu Kfz Kosten

Immer häufiger erreichen uns Fragen und persönliche Situationen zum Thema Kfz Kosten. Diese können im übrigen in unserem Forum in der Kategorie Kfz Kosten veröffentlicht werden. Hier antwortet ein Steuerberater in unregelmäßigen Abständen kostenlos und  gibt wertvolle Tipps nicht nur zum Thema Kfz Kosten.

Zu der sehr weit gefassten Kategorie der Kfz Kosten als Betriebsausgaben zählen nicht nur die Aufwendungen für TÜV oder die Abgasuntersuchung, sondern auch kleinere Reparaturen, neue Winterreifen oder Sommerreifen, Regulierung von Unfallschäden, die Kfz-Versicherung, die Kfz Steuer aber auch der Duftbaum im Innenraum, Sitzbezüge oder Schonbezüge, ein Verbandskasten, das Warndreieck und natürlich auch Kraftstoff wie Benzin oder Diesel.

Wie Sie Kfz Kosten sparen können verraten Ihnen auch unzählige Fachzeitschriften zum Beispiel die des ADAC oder Automotorsport. Sofern das Fahrzeug sich im Betriebsvermögen des Unternehmens befindet, sie also ihre Kfz Kosten nur durch die laufenden Kfz Kosten, nicht  etwa durch eine pauschale Vergütung, darstellen können, sind selbstverständlich auch derartige Zeitschriften oder Nachschlagewerke Betriebsausgaben. Bitte vergewissern Sie sich rechtzeitig, wie ihr PKW oder ihr Fahrzeug in ihrem Unternehmen genutzt wird und behandeln sie dementsprechend die Aufwendungen durch diese Fahrzeuge. In Deutschland sind die Regelungen rund um den PKW sehr kompliziert geworden, so dass ein Laie  oder Steuerberater fast gar keine Chance hat, seinen eigenen PKW richtig und ordnungsgemäß in seiner Buchführung  und damit in seiner steuerlichen Situation zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns für das Finanzamt zu erfassen.

 

Sie haben weitere Fragen zu Ihren Kfz Kosten oder anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Sollten Sie bei einem Ihrer Mitarbeiter erste Anzeichen für ein Burnoutsyndrom erkennen, sollten Sie zeitnah Maßnahmen ergreifen, um schnell entgegen zu wirken.

Hilfe bei einem Burnout

Ein „ausgewachsenes“ Burnout-Syndrom sollte natürlich immer auch von einem spezialisierten Therapeuten begleitet und behandelt werden. Dennoch können Sie Ihren Teil zur Genesung Ihres Mitarbeiters beitragen. Entwickeln Sie gemeinsam mit ihm im Dialog Strategien für den Abbau seiner beruflichen Stressfaktoren. Erinnern Sie ihn daran, wie er früher an Problemstellungen herangegangen ist und an seine größten Erfolge, denn sie sind besonders motivierend. Teilen Sie ihm Aufgaben zu, die er trotz seiner Situation meistern kann. Verschaffen Sie ihm täglich ein kleines Erfolgserlebnis, sodass er nicht den Eindruck gewinnt, ein „Versager“ zu sein.

Nehmen Sie bei Bedarf auch die Hilfe von anderen Menschen in Anspruch. Sie können Ihrem Mitarbeiter beispielsweise einen Personal Coach zur Seite stellen, der ihm hilft, aus seiner Krise wieder herauszufinden.

Wichtig ist bei der Genesung vom Burnoutsyndrom natürlich auch, dass das Privatleben Ihres Mitarbeiters wieder ausgeglichen läuft. Dies können Sie zwar nicht beeinflussen, aber mit Ihrem Mitarbeiter in regelmäßigen Gesprächen unter vier Augen besprechen. Bei Bedarf können Sie natürlich auch Ihren Betriebsarzt hinzuziehen, der den gesamten Genesungsprozess aktiv begleiten kann.

Einem Burnout vorbeugen

Einer Burnout Erkrankung können Sie mit einigen einfachen Maßnahmen entgegenwirken:

  • Gehen Sie als Führungskraft stets mit einem guten Vorbild voraus.
  • Bieten Sie Ihren Mitarbeitern die Möglichkeit, regelmäßig Pausen einzulegen. Auch regelmäßige Bewegung schadet zwischendurch sicherlich nicht.
  • Überlegen Sie sich, ob so viel Perfektion wirklich erforderlich ist, wie Ihre Mitarbeiter an den Tag legen. Hinterfragen Sie auch Ihre eigenen Ansprüche an die Mitarbeiter kritisch. Üben Sie vielleicht zu viel Druck aus?
  • Entlasten Sie überlastete Mitarbeiter von ihren Aufgaben, um eine Überforderung auf Dauer zu vermeiden.
  • Bieten Sie Maßnahmen im Rahmen des Gesundheitsmanagements an, um Ihre Mitarbeiter zu sportlichen und gesundheitsfördernden Aktivitäten zu animieren.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich erst kürzlich wieder einmal mit dem häuslichen Arbeitszimmer beschäftigt. Mit Aktenzeichen 2 BvL 13/09 erging am 6. Juli 2010 ein Beschluss, der die bis dato gültige Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer für teilweise verfassungswidrig erklärte.

Der Fall

Ein Lehrer hatte geklagt, weil ihm die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer ab dem Jahr 2007 nicht mehr anerkannt wurden (Betriebsausgabe.de berichtete bereits damals über den Fall zum Arbeitszimmer). Die Große Koalition hatte damals die Möglichkeit eingeschränkt, ein Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen. Bis 2006 konnten pro Jahr bis zu 1.250 Euro angesetzt werden, wenn einem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand oder mehr als die Hälfte der beruflichen Tätigkeit in diesem Arbeitszimmer stattfand.

Die Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat nun ein Urteil gefällt und damit bestimmt, dass die Regelung ab 2007 teilweise verfassungswidrig ist. Nun bleibt abzuwarten, welche Neuregelung der Gesetzgeber nun nachschiebt.

Durch eine Verwaltungsanweisung durch das Bundesministerium für Finanzen vom 12. August 2010 wurde die Möglichkeit geschaffen, dass die Steuerpflichtigen bereits jetzt beantragen können, dass die Aufwendungen sofort berücksichtigt werden.

 

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

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Der Steuerzahler, September 2010, S. 205

Das Burnout-Syndrom ist zu einem wichtigen Schlagwort unserer Zeit geworden. Immer mehr Menschen leiden darunter, „ausgebrannt“ zu sein. Doch während man früher einfach mal Urlaub gemacht und sich entspannt hat, bemerken es heutzutage viele vor lauter Stress und Hektik schon gar nicht mehr, dass sie überlastet sind. Das geht dann solange, bis sich die gesamte Anspannung auf einmal entlädt und plötzlich gar nichts mehr „geht“.

Dieses Problem kann nicht nur Sie selbst als Chef betreffen – auch ganz normale Mitarbeiter sind immer häufiger davon betroffen.

Einen drohenden Burnout erkennen

Einen Burnout bei sich selbst zu erkennen, ist sehr schwierig – dafür sollten Sie sich immer wieder Gedanken über Ihre Arbeit und das Verhältnis machen, das sie zu Ihrem Privatleben haben. Wesentlich leichter erkennen Sie einen Burnout bei Ihren Mitarbeitern, wenn Sie richtig hinsehen.

Wenn Sie bemerken, dass Ihr Mitarbeiter sich in irgendeiner Weise verändert, mit der nicht zu rechnen war, sollten Sie hellhörig werden. Besonders engagierte Mitarbeiter, die plötzlich nicht mehr ihre sonst sehr konstante Leistung erbringen, die sich nicht mehr wie gewohnt für ihre Aufgaben engagieren oder die nicht mehr die übliche Leistung abliefern, könnten unter Umständen gefährdet sein. Besonders wenn sich auch der Umgang mit den Kollegen verändert und der Mitarbeiter beispielsweise durch Aggressivität oder Unfreundlichkeit auffällt, sollten Sie sich Gedanken machen. Sprechen Sie dann Ihren Mitarbeiter darauf an und versuchen Sie, gemeinsam Lösungsvorschläge zu erarbeiten.

Was einen Burnout begünstigt

Ein Burnout wird meist durch zu viel Stress verursacht. Sie sollten allerdings nicht denken, dass dies auf beruflichen Stress beschränkt ist. Natürlich sind knappe Abgabefristen, eine grundsätzliche Überlastung und viele zusätzliche Termine ein Problem, das an der Stressschraube droht. Häufig sind jedoch bei der Entwicklung eines Burnouts auch Probleme im zwischenmenschlichen Bereich mit von der Partie. Ein schlechtes Betriebsklima oder Mobbing im Betrieb können ebenso dazu beitragen wie Schwierigkeiten im privaten Umfeld, beispielsweise Streitigkeiten mit Verwandten. Natürlich können Sie Probleme im Privatleben Ihres Mitarbeiters nicht beeinflussen, aber zumindest an den betrieblichen Stressfaktoren können Sie arbeiten.

Wie Sie gegen das Burnoutsyndrom wirksam vorgehen können und wie Sie im besten Fall vorbeugen können, erfahren Sie in den nächsten Tagen.
 

Ihr Auszubildender hat natürlich so wie jeder andere Arbeitnehmer auch grundsätzlich das Recht, einer Nebentätigkeit neben seiner Ausbildung nachzugehen. Allerdings gibt es einige Fälle, in denen Sie ihm den Nebenjob verbieten können.

Gefährdung des Ausbildungsvertrags

Immer, wenn der Ausbildungsvertrag bzw. das Ausbildungsziel als gefährdet angesehen werden können, ist es dem Arbeitgeber möglich, die Nebentätigkeit zu verbieten. Dies ist beispielsweise in folgenden Situationen der Fall:

  • Ihr Azubi fällt durch seine ständige Müdigkeit auf.
  • Die schulischen Leistungen lassen nach; die Noten werden schlechter.
  • Ihr Lehrling fehlt unentschuldigt in der Berufsschule.
  • Das Berichtsheft wird plötzlich nicht mehr regelmäßig geführt.

Konkurrenz zum Ausbildungsbetrieb

Aufgrund seiner Treuepflicht als Auszubildender darf Ihr Lehrling in seinem Nebenjob nicht in Konkurrenz zu Ihnen tätig sein, beispielsweise indem er dasselbe verkauft wie Sie. Man spricht auch von einem so genannten „Wettbewerbsverbot“, das den Auszubildenden trifft, solange er bei Ihnen beschäftigt ist. Finden Sie also heraus, dass er zu Ihnen in Konkurrenz tritt, dürfen Sie die Nebentätigkeit verbieten.

Probleme mit der Arbeitszeit

Probleme mit der Arbeitszeit kann es auf zwei verschiedenen Rechtsgrundlagen geben, je nachdem wie alt Ihr Auszubildender ist. Wenn Ihr Lehrling das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, gilt für ihn das Arbeitszeitgesetz. Es macht unter anderem folgende Regelungen:

  • Höchstarbeitszeit pro Tag: 8 Stunden (in Ausnahmefällen bis zu 10 Stunden)
  • höchstens sechs Arbeitstage pro Woche (Montag bis Samstag)
  • Ruhezeit von mindestens elf Stunden zwischen den Tätigkeiten
  • Sonntags- und Feiertagsruhe

Wenn gegen eine dieser Regelungen verstoßen wird, kann der Nebenjob bereits verboten werden. Wenn Ihr Lehrling beispielsweise von 7.00 Uhr bis 15.45 Uhr (45 min. Pause) seiner Ausbildung nachgeht und am Abend von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr in einer Kneipe aushilft, verstößt er damit gleich gegen mehrere dieser Regelungen. Zum einen überschreitet er die maximale Arbeitszeit von 10 Stunden pro Tag. Zudem kann die Ruhezeit von mindestens elf Stunden nicht mehr eingehalten werden, da er von 24.00 Uhr bis 7.00 Uhr nur noch sieben Stunden ansammelt. Die Zeit von 15.45 Uhr bis 20.00 Uhr bleibt dabei unberücksichtigt, da die Ruhezeit nicht unterbrochen werden darf.

Noch strengere Regeln legt das Jugendarbeitsschutzgesetz zugrunde, wenn Ihr Auszubildender noch nicht volljährig ist:

  • Höchstarbeitszeit maximal 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche
  • Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zwischen den Tätigkeiten
  • Beschäftigung nur zwischen 6 und 20 Uhr (Ausnahmen sind möglich, z. B. in der Gastronomie oder Landwirtschaft)
  • höchstens fünf Arbeitstage pro Woche (Montag bis Freitag)
  • Samstags-, Sonntags- und Feiertagsruhe

Wenn Ihr Lehrling also auf seinem Recht auf eine Nebenbeschäftigung beharren möchte, können Sie sie ihm mithilfe dieser Argumente verbieten.
 

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat unter dem Aktenzeichen 10 A 2910/09 entschieden, dass die GEZ nicht unbegrenzt zu entrichten ist. Selbstständige, die in ihren privat genutzten Räumlichkeiten Rundfunkempfangsgeräte bereit halten, diese nutzen und dafür an die GEZ zahlen, müssen auch einen internetfähigen Rechner nicht zusätzlich anmelden. Dies gilt dann, wenn sich der Rechner im häuslichen Arbeitszimmer befindet. Er stellt dann laut Hessischem Verwaltungsgerichtshof ein Zweitgerät dar, für das keine Gebühren erhoben werden. Geklagt hatte ein Informatiker, der für die privaten Geräte bereits zahlte, sich im Keller seines Hauses aber auch ein Arbeitszimmer samt PC eingerichtet hatte. Der Hessische Rundfunk verlangte für den PC 16,56 Euro pro Quartal, der Verwaltungsgerichtshof vereitelte diese Forderung mit seinem Urteil.

Das zeigt einmal mehr, dass die GEZ trotz zahlreicher Aufforderungen zur Anmeldung der internetfähigen Rechner, nicht grenzenlos in die Rechte der Zuschauer eingreifen darf. Selbstständige, die auch weiterhin die Aufforderung zur Anmeldung ihrer Rechner erhalten, sollten diese Schreiben entweder ignorieren oder angeben, dass sie keine Geräte anzumelden haben.

Ausblick

Allerdings wird sich das Gerangel um die GEZ in Zukunft wohl ohnehin erübrigen. Denn die Regierung plant, ab dem Jahr 2012 eine einheitliche GEZ-Gebühr zu verlangen. Diese soll nicht mehr nach Anzahl der Geräte gehen, sondern von allen deutschen Haushalten bezahlt werden. Damit dürften auch die ständigen Nachfragen der GEZ, sowie die Überraschungsbesuche der GEZ-Kontrolleure ein Ende haben. Eine Gebührenerhöhung sei allerdings nicht zu befürchten, so die Aussagen der Regierung. Was allerdings aus den mehr als 1.100 Mitarbeitern der GEZ werden soll, die dank dem neuen Gebührenmodell nicht mehr viel zu tun haben werden, lässt die Regierung bisher offen.

In Anlehnung an: Pro Firma, Mai 2010, S. 80

Die Büroarbeit hat sich in den vergangenen Jahren immer wieder gewandelt und so ist es auch kein Wunder, dass sich die Büros der Gegenwart deutlich von denen aus der Vergangenheit unterscheiden. Das kalte Großraumbüro ist ebenso wenig zeitgemäß, wie viele kleine Einzelzellen. Das moderne Büro der Zukunft sieht viele Dinge gänzlich anders, als wir es bisher gewohnt waren. Im Vordergrund steht in der Zukunft die Kommunikationstechnologie in allen Variationen. Dabei darf die Technik zwar im modernen Büro der Zukunft nicht fehlen, doch ein Kabelsalat, wie ihn viele auch von zu Hause kennen, ist alles andere, als erwünscht.

Das moderne Büro verbindet die Idee der drei Plätze

Das moderne Büro der Zukunft wurde vom Diplom-Designer Joachim Sparenberg in ein Leben der drei Plätze integriert. Der Platz, an dem die Menschen am liebsten sind, ist das eigene Heim. Es wird nach Sparenberg auch als First Place bezeichnet. An zweiter Stelle steht die Freizeit, die als Third Place bekannt ist. Erst an dritter Stelle steht der Arbeitsplatz, der Second Place. Damit an ihm effektives, motiviertes Arbeiten aber erst einmal möglich wird, sollten Elemente aus den anderen beiden Plätzen integriert werden.

Formschöne Einrichtungsgegenstände, die weggehen vom kühlen Metall, hin zu warmen Materialien, wie Kork oder Filz, sind hier gefragt. Auch Holz gehört eindeutig in das moderne Büro der Zukunft. Es sorgt für eine angenehme Atmosphäre, die die Arbeitsmotivation deutlich steigern kann.

Technische Lösungen für das moderne Büro der Zukunft

Auch technische Ansätze sind notwendig, um das moderne Büro der Zukunft richtig einrichten zu können. Dabei werden beispielsweise Wände zu Kommunikationszentren umgewandelt. Sie beinhalten Mikrofone für die Telefonie oder dienen als Videowand für Konferenzen. Auch Duftmaschinen und Lichter können in die Wände integriert werden, um eine angenehmere Atmosphäre zu schaffen. Ebenso wichtig sind moderne Tapeten, die schnell zum Flipchart oder als Präsentationsfläche mittels Projektor verwendet werden können, um anschließend wieder als normale Bürowand aufzutreten.

Der Tisch ist nicht mehr länger nur ein Arbeitstisch. In ihn sind PC und Tastatur integriert, so dass diese nicht mehr darauf liegen und leicht einen unordentlichen Eindruck hinterlassen.

Der richtige Stuhl

Selbst bei den Bürostühlen haben sich die Hersteller einiges einfallen lassen. So werden sie mit Massagefunktionen im Rückenbereich ausgestattet, sind ergonomisch geformt und lassen sich selbstverständlich in der Höhe verstellen. Sogar der Neigungswinkel im Rückenbereich kann individuell eingestellt werden. Ebenso lassen sich moderne Bürostühle zu einem Fitnessgerät für die Rückengymnastik umbauen.

in Anlehnung an: Pro Firma, Mai 2010, S. 68-71

Das Finanzamt beteiligt sich an den Dienstreisen, die mit dem privaten PKW durchgeführt wurden, mit der Kilometerpauschale. Sie liegt bei 0,30 Euro je Kilometer und ist für Selbstständige ebenso abrechenbar, wie für Arbeitnehmer. Dabei sind diese Kilometerpauschalen als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

Allerdings gelten sie bereits seit dem Jahr 2001 und sind bisher nicht erhöht worden. Innerhalb dieser Zeit sind allerdings die Kosten für das Kraftfahrzeug um stolze 15 Prozent angestiegen. Einige Bundesländer, darunter auch Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, haben deshalb im öffentlichen Dienst die Kilometerpauschale zum 01.01.2009 auf 0,35 Euro je Kilometer angehoben.

Nun stellt sich jedoch die Frage, ob diese Regelungen rechtmäßig sind, da grundsätzlich keine Ungleichbehandlung zwischen Selbstständigen, Arbeitnehmern in der privaten Wirtschaft und Mitarbeitern im öffentlichen Dienst rechtens ist. Deshalb wird empfohlen, zunächst von der höheren Kilometerpauschale auszugehen und diese auch im Rahmen der Einkommenssteuererklärung anzugeben. Das Finanzamt wird diese erhöhten Betriebsausgaben zunächst sicher nicht anerkennen, gegen diesen Bescheid sollte dann entsprechend Einspruch eingelegt werden. Die ersten Gerichtsverfahren werden schon bald anhängig sein.

 

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Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

in Anlehnung an: http://www.selbststaendigentipps.de

Seit dem 01.01.2007 kann das häusliche Arbeitszimmer nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden, wenn es nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ausmacht. Dies gilt auch dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bis zu diesem Stichtag konnten beispielsweise Lehrer und Außendienstler, denen eben oft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, zumindest 1.250 Euro jährlich als Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer absetzen. Nun steht eine Neuerung der Regelungen ins Haus.

Bundesverfassungsgericht entschied

Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt entschieden, dass die aktuellen Regelungen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Somit muss das häusliche Arbeitszimmer künftig steuerlich absetzbar sein, wenn für die Arbeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Steht dieser zur Verfügung, kann das häusliche Arbeitszimmer auch weiterhin nicht steuerlich berücksichtigt werden. Ausnahmen gelten lediglich dann, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellen würde, was sich allerdings sehr schwierig beweisen lässt. Insofern profitieren nur Heimarbeiter weiterhin von der Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers.

Häusliches Arbeitszimmer und kein anderer Arbeitsplatz

Fazit des Urteils ist, dass das häusliche Arbeitszimmer künftig wieder steuerlich berücksichtigt werden kann, wovon vorrangig Lehrer und Außendienstler profitieren werden. Diese Regelung gilt jedoch nur, sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Viele Einkommenssteuerbescheide sind bereits seit dem 01.04.2009 nur vorläufig ausgestellt worden. Diese Verfahren bleiben auch weiterhin offen und können entsprechend geändert werden. Bereits abgeschlossene Verfahren können allerdings trotz des aktuellen Richterspruchs nicht mehr verändert werden.

Wie die gesetzlichen Regelungen tatsächlich aussehen werden, bleibt momentan aber noch abzuwarten. Denn es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Gesetzgeber zur Regelung von vor 2007 zurückkehrt.

in Anlehnung an: http://www.steuertipps.de

Unternehmer können die doppelte Haushaltsführung als Betriebsausgaben geltend machen. Das ist jetzt nochmals vom Bundesfinanzhof bestätigt worden. Allerdings sollen Arbeitnehmer und Unternehmer gleich behandelt werden, so dass lediglich Aufwendungen in einem angemessenen Rahmen steuerlich berücksichtigt werden können.

Der Fall im Überblick

Im entschiedenen Fall ging es um einen Rechtsanwalt, der Teilhaber einer Anwaltssozietät war. Seinen eigentlichen Wohnsitz, den er mit seiner Frau bewohnte, hatte er 140 Kilometer vom Büro entfernt. Deshalb nahm er sich eine Zweitwohnung mit 120 Quadratmetern Wohnfläche.

Steuerlich setzte die Sozietät fast 40.000 DM für die Miete und eine Haushaltshilfe als Betriebsausgaben an. Die Heimfahrten zur Ehefrau erkannte das Finanzamt vollständig an, die Kosten für die Wohnung und die Haushaltshilfe jedoch nicht. Sie wurden um die Hälfte gekürzt, da dem Rechtsanwalt nur eine Wohnung mit 60 Quadratmeter Wohnfläche zugestanden hätte.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Nach einigem Hin und Her landete der Fall beim Bundesfinanzhof. Dort bestätigte man die Ansicht des Finanzamts. Man betonte dabei ausdrücklich, dass die Kosten für die doppelte Haushaltsführung, die aus beruflichen Gründen nötig wird, zwar generell als Betriebsausgaben abziehbar seien, aber eben nur in angemessener Höhe. Das ergibt sich aus den Vorschriften der Werbungskosten für Arbeitnehmer. Lediglich angemessene Kosten können demnach abgesetzt werden, um eine Ungleichbehandlung von Unternehmer und Arbeitnehmer auszuschließen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs erging am 16.03.2010 unter dem Aktenzeichen VII R 48/07.

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Reisekosten waren in der Vergangenheit immer wieder Streitthema zwischen Unternehmen und Finanzämtern. Vielfach wurden die Ausgaben ersatzlos als nicht abzugsfähig bewertet, sobald nur ein Hauch von Privatvergnügen für die Reise erkennbar war. Der Bundesfinanzhof geht gegen diese Möglichkeiten nun vor. Es gibt ab sofort die Möglichkeit, die Reisekosten auch bei privaten Reisenutzungen zumindest anteilig als Betriebsausgaben abzusetzen. Wie dies geht, zeigen wir Ihnen in drei einfachen Schritten.

Schritt 1: Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind alle Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer beruflichen und unternehmerischen Tätigkeit stehen. Sollten Sie auf Reisen ein Seminar besuchen, sind die Kosten hierfür vollständig abzugsfähig. Gleiches gilt bei Bewirtungskosten oder Aufwendungen für Kunden und Geschäftspartner. Sammeln Sie am besten Nachweise über entsprechende Aufwendungen, wie schriftliche Einladungen, Seminarunterlagen und Co. Damit überzeugen Sie das Finanzamt von der betrieblichen Veranlassung der Kosten.

Schritt 2: Private Ausgaben

Typische private Ausgaben, wie für Sightseeing-Touren oder einen Konzertbesuch, sind natürlich auch künftig nicht absetzbar. Sie sollten hierüber zwar ebenfalls Belege sammeln und diese bei den Geschäftsunterlagen aufbewahren, allerdings können Sie sie steuerlich nicht geltend machen.

Schritt 3: Gemischte Ausgaben

Im dritten Schritt errechnen Sie die gemischten Ausgaben. Das sind häufig die Kosten für An- und Abreise, die Übernachtung oder Ähnliches. Die gemischten Kosten können Sie anteilig absetzen. Der Anteil errechnet sich aus den Zeitanteilen, die Sie für private und berufliche Aktivitäten aufgewendet haben. Am besten ist es deshalb, wenn Sie kontinuierlich Tagebuch führen. Allerdings erübrigt sich der private Zeitanteil, wenn der geschäftliche bereits 14 Stunden in Anspruch genommen hat.

in Anlehnung an: Pro Firma, März 2010, S. 57
 

Ab diesem Jahr gelten Vereinfachungen bei der Verbuchung von Übernachtungskosten. Für eine Übernachtung kann auch künftig die Pauschale von 4,80 Euro für das Frühstück abgezogen werden. Die restlichen Aufwendungen laut der Rechnung vom Hotel können steuerfrei erstattet werden. Diese Regelung gilt zwar grundsätzlich für Arbeitnehmer, wie dem BMF Schreiben vom 05.03.2010 zu entnehmen ist, doch können auch Selbstständige sich auf die Regelung beziehen. Denn generell sollen Arbeitnehmer und Selbstständige nach den Lohnsteuer-Richtlinien zu Reisekosten gleich behandelt werden.

Allerdings müssen Sie für den vereinfachten Abzug darauf achten, dass auf der Rechnung ein Sammelposten mit 19 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Üblicherweise wird dieser unter dem Begriff „Servicepauschale" abgerechnet. Ist ein solcher gesonderter Sammelposten nicht eindeutig ausgewiesen, haben Sie auch kein Recht, die vereinfachten Abzüge steuerlich geltend zu machen. Mit der Vereinfachung sollen Probleme, die aufgrund der Senkung des Umsatzsteuersatzes für Hotelübernachtungen entstanden, gesenkt werden.

Fazit

Deshalb achten Sie stets darauf, Ihre Hotelrechnungen künftig sofort nach Erhalt zu prüfen. Direkt beim Auschecken ist es noch möglich, die Rechnung entsprechend der Vorgaben ändern zu lassen. Spätere Änderungen kosten unnötig Zeit. Achten Sie insbesondere auf den Ausweis der korrekten Umsatzsteuer. Sie muss für das Frühstück bei 19 Prozent liegen. Lediglich die reine Übernachtung darf zum ermäßigten Steuersatz berechnet werden. Auch alle anderen Leistungen des Hotels sollten Sie entsprechend aufführen lassen. So können Sie jederzeit nachweisen, welche Leistungen beruflicher Natur und welche privater Natur waren.

Die verschiedenen Steuersätze müssen Sie ebenfalls in der Buchführung beachten. Einzelne Buchungen müssen dadurch bedingt, entsprechend gesplittet werden.

in Anlehnung an: http://www.selbststaendigentipps.de

Steuern sind das Leid eines jeden Unternehmers. Es gibt aber viele Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Wir zeigen Ihnen hier 19 Tipps, mit denen Sie Ihre Steuerlast senken können:

1. Doppelzahlungen

Zahlen Kunden Rechnungen doppelt, müssen die Zahlungen als Einnahme erfasst werden und es ist Umsatzsteuer abzuführen. Bei der Rückzahlung der doppelt gezahlten Rechnung wird die Umsatzsteuer wiederum abgezogen. Bilanzierende Unternehmen bilden eine Rückzahlungsverbindlichkeit, der Gewinn wird nicht beeinflusst.

2. Kreditkartenabrechnungen

Einnahme-Überschuss-Rechner, die im Dezember mit Kreditkarte zahlten, bei denen der Abzug der Kosten aber erst im Januar erfolgte, können die Ausgaben als Betriebsausgaben im abgelaufenen Jahr geltend machen.

3. Belege aufbewahren

Belege auf Thermopapier, meist Kassenzettel, sollten unbedingt kopiert und gemeinsam mit den Kopien abgelegt werden. Sind sie bei einer Betriebsprüfung unleserlich, wird der Betriebsausgabenabzug gestrichen.

4. Eigenbelege

Können Belege nicht mehr gefunden werden und wird kein Duplikat ausgestellt, kann ein Eigenbeleg geschrieben werden. Ihm sind Fotos der erworbenen Gegenstände oder Kontoauszüge beizufügen.

5. Arbeitszimmer

Häusliche Arbeitszimmer können steuerlich abgesetzt werden, wenn mehr als 50 Prozent der betrieblichen Tätigkeit darin erfolgt. Auch wenn die Finanzämter widersprechen, sind derzeit zumindest 1.250 Euro absetzbar. Ein Musterprozess soll endgültige Sicherheit liefern.

6. Reisekosten

Selbstständige, die mehr als acht, 14 oder 24 Stunden beruflich unterwegs sind, haben Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand in Höhe von sechs, zwölf oder 24 Euro.

7. Kfz-Kosten

Private PKW, die für betriebliche Fahrten genutzt wurden, erlauben eine Betriebsausgabe in Form der Kilometerpauschale. 0,30 Euro pro Kilometer können angesetzt werden, wenn das Fahrziel, Fahrdauer und Grund der Fahrt aufgeführt werden.

8. Zweitwohnung

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kann eine Zweitwohnung mit sämtlichen Kosten abgesetzt werden, wird sie angemietet, um bei einer Niederlassungsgründung oder Ähnlichem vor Ort sein zu können.

9. Investitionsabzugsbetrag

Bis zu 20.000 Euro sind beim Investitionsabzugsbetrag für 2009 möglich, wenn zwischen 2010 und 2012 Investitionen in bewegliche Anlagegüter geplant sind. Voraussetzung: Bilanzierende Unternehmen dürfen keinen höheren Betriebswert als 335.000 Euro aufweisen, Einnahmen-Überschuss-Rechner keinen Gewinn, der über 200.000 Euro liegt.

10. Garantie

Garantieleistungen sind kostenaufwendig. Die Kosten können in Form einer Rückstellung angerechnet werden. Je höher die Rückstellung, desto größer ist die Nachweispflicht des Unternehmens, etwa anhand der Erfahrungswerte.

11. Gewerbesteuerrückstellungen

Auch für Gewerbesteuerzahlungen können Rückstellungen gebildet werden. Sie dürfen aber nicht mehr als Betriebsausgaben angerechnet werden. Dennoch lohnt sich die Rückstellung im Hinblick auf den Investitionsabzugsbetrag.

12. Kosten vor Gründung

Kosten, die vor der offiziellen Gründung entstanden, können als „vorweggenommene Betriebsausgaben" abgesetzt werden. Sie lassen sich auf vergangene oder künftige Steuerschulden anrechnen.

13. Kleinunternehmer

Kleinunternehmer können 2010 nur dann Rechnungen ohne Umsatzsteuer schreiben, wenn die Einnahmen im Vorjahr 17.500 Euro nicht überschritten haben. Abzuziehen ist eine fiktive Umsatzsteuer von sieben bzw. 19 Prozent.

14. Übergangsgewinne

Kommt es beim Wechsel von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung zu Übergangsgewinnen, können diese auf drei Jahre verteilt werden.

15. Abgeltungssteuer

Einbehaltene Abgeltungssteuern auf Zinseinnahmen des Unternehmens werden als Vorauszahlung angesehen. Bilanzierende Unternehmen müssen die Zinsen als Einnahmen angeben und die Abgeltungssteuer anrechnen.

16. Zahlungen von Dritten

Zahlungen von Dritten, wie der Familie, können als Betriebsausgaben gelten. Sie werden anerkannt, da sie einen verkürzten Zahlungsweg darstellen.

17. Kosten für Berufsunfälle

Kosten für Berufsunfälle und Berufskrankheiten können als Betriebsausgaben abgezogen werden.

18. Trinkgelder

Trinkgelder dürfen als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn vermerkt ist, wofür und an wen sie gezahlt werden.

19. Trinkgelder für Mitarbeiter

Trinkgelder für Mitarbeiter sind steuerfrei, Selbstständige müssen diese allerdings als Einnahmen verbuchen, wenn sie sie erhalten.

in Anlehnung an: Pro Firma, April 2010, S. 40-42

Bis vor Kurzem herrschte Klarheit: Wurde die Umsatzsteuervoranmeldung von Einnahmen-Überschuss-Rechnern für den Dezember 2009 bis zum 10. Januar 2010 beim Finanzamt eingereicht, war die geschuldete Umsatzsteuer eine Betriebsausgabe für 2009. Dies galt selbst dann, wenn die Zahlung erst zum 14. oder 15. Januar, etwa aufgrund der Einzugsermächtigung für das Finanzamt, erfolgte.

Nun will aber die Oberfinanzdirektion Rheinland diese Regelung kippen. Da die Umsatzsteuervoranmeldung für den Dezember 2009 erst am 11. Januar 2010 fällig gewesen sei, sei die Zahlung der Umsatzsteuer auch erst für das Jahr 2010 als Betriebsausgabe abzugsfähig. Grund dafür: Der 10. Januar war ein Sonntag. Für Unternehmer gilt jedoch: Solange das Bundesfinanzministerium hierzu keine klare Aussage gibt, bleibt die bisher gültige Regelung bestehen.

Unternehmer sollten deshalb die Zahlung der Umsatzsteuer auf die Betriebsausgaben 2009 anrechnen. Idealerweise wird auf einem gesonderten Blatt, das der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beigelegt wird, darauf hingewiesen.

Vorschau

Einnahme-Überschuss-Rechner müssen sich aber lediglich um die Umsatzsteuervoranmeldung für den Dezember 2009 sorgen. Im kommenden Jahr fällt der 10. Januar auf einen Montag, so dass die alte Regelung wieder Anwendung finden kann. Das heißt, dass die Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember 2010 auch tatsächlich wieder für das Jahr 2010 als Betriebsausgabe angesetzt werden kann. Versäumnisse bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung sollten dennoch vermieden werden, um nicht Gefahr zu laufen, die Umsatzsteuern erst für 2011 ansetzen zu können. Der Weihnachtsurlaub sollte also nicht zu lange andauern, um seinen Verpflichtungen noch korrekt nachkommen zu können.

Evtl. Berichtigungen, die zum Beispiel durch verspätet eingegangene Rechnungen notwendig werden, können selbstverständlich auch noch später durchgeführt werden.

in Anlehnung an: Pro Firma, März 2010, S. 54

Unternehmen, die die Anschaffung eines neuen Firmenwagens in den Jahren 2010 bis 2012 planen, können vom Investitionsabzugsbetrag Gebrauch machen. Dieser besagt, dass bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits 2009 abgezogen werden können. Allerdings gilt es hierfür, auch einige Hürden zu überwinden.

Zunächst einmal darf der Investitionsabzugsbetrag nur dann genutzt werden, wenn ein Einnahme-Überschuss-Rechner auch vor dem Abzug des Betrages einen Gewinn auswies, der nicht mehr als 200.000 Euro betrug. Für bilanzierende Selbstständige gilt, dass der Wert des Unternehmens nicht mehr als 335.000 Euro betragen darf.

Fahrtenbuch ist Grundvoraussetzung

Doch damit nicht genug: Genauso wichtig ist es, ein Fahrtenbuch zu führen. Denn dieses sorgt dafür, dass nachgewiesen werden kann, wie häufig das Fahrzeug tatsächlich betrieblich genutzt wird. Der Investitionsabzugsbetrag wird nur bei einer mindestens 90-prozentigen betrieblichen Nutzung gewährt.

Die Ein-Prozent-Versteuerung dagegen berechtigt nicht zum Investitionsabzugsbetrag, da hierbei davon ausgegangen wird, dass die private Nutzung wenigstens zehn Prozent beträgt. Deshalb lautet auch ein Beschluss des BFH unter dem Aktenzeichen III B 190/09, dass Unternehmer vor dem Kauf des PKW schriftlich erklären müssen, dass sie diesen zu wenigstens 90 Prozent betrieblich nutzen. Des Weiteren ist es zwingend erforderlich, sämtliche Fahrten anhand eines Fahrtenbuchs nachzuweisen.

Fazit

Unternehmer, die die Anschaffung eines neuen Firmenwagens planen und dabei den Investitionsabzugsbetrag nutzen wollen, sollten sich im Vorfeld Gedanken darüber machen, ob sie diesen tatsächlich vorwiegend betrieblich nutzen. Ist bereits im Vorfeld klar, dass das nicht der Fall sein wird, sollte auf den Investitionsabzugsbetrag verzichtet werden. Für Unternehmer, die höhere Gewinne erwirtschaften, erübrigt sich die Frage ohnehin, sie können dafür aber auch die bewährte Ein-Prozent-Regelung nutzen.

in Anlehnung an: Pro Firma, März 2010, S. 54

Endlich gibt es die Webanwendung Googel Maps für Unternehmen auch auf dem deutschen Markt. Es gibt eine kostenlose Version von Googel Maps und eine Version von Googlemaps gegen eine Gebühr. Die Lizenzsoftware kostet rund 10.000 Euro. Googel Maps für Unternehmen richtet sich eher an diejenigen, die Map Google als Dienst fest in eine Applikation einbetten wollen. Dies mit dem ganzen Support.

Vorteile für Unternehmen

Mit der Anwendung Googel Maps ist es Unternehmen erlaubt, eigene Daten mit dem Kartenmaterial von Google zu verbinden. Mit Googel Maps kann das Unternehmen Karten jeden Typs erstellen und diese im Internet veröffentlichen. Ein Vorteil von Googlemaps ist, dass Unternehmen mit einer Anwendung ihre Geschäftswelt in einer geografischen Ansicht darstellen können. Mit Googel Maps können auch Sendungen verfolgt werden und Kundenstandorte aufgezeichnet werden. Gebäude verwalten ist ebenfalls möglich. Und dies mit allen Standortdaten in einer geografischen Ansicht.

Einfache Implementierung von Googel Maps

Die kostenlose Version von Googel Maps wie auch die lizenzierte Version von Googel Maps bieten eine einfache Implementierung über eine JavaScript basierte Schnittstelle zum Einblenden von Kundendaten. Mit Googel Maps kann auch auf eine große Datenbank für Nordamerika und Europa zurückgegriffen werden. Googel Maps bietet dem Unternehmen eine einfache Handhabung und viele Vorteile.

Besserer Service durch Googel Maps

Aus diesen vielen Vorteilen lässt sich insgesamt für Unternehmen ein besserer Service aufbauen. Kunden können damit einfacher und schneller bedient werden. Evtl. Geschäftsreisen können dank Googel Maps ebenfalls sinnvoller geplant werden, da auf einen Blick erkennbar ist, welche Streckenplanung am sinnvollsten ist. Somit ergeben sich sogar Kostenvorteile, wenn die Software entsprechend genutzt wird.

Gerade während der Existenzgründungsphase ist die finanzielle Situation oft schwierig. Aber wo kann man sparen? Nimmt man z.B. den Kauf eines Navigationssystems, sollte man sich fragen, ob man am Anfang nicht darauf verzichten kann. Im Internet gibt es Routenplaner kostenlos, die ähnliche Ergebnisse wie das Navi hervor bringen.

Routenplaner kostenlos finden

Im Internet werden einige Routenplaner kostenlos angeboten, von denen wohl der bekannteste der von Falk ist, aber auch map24 und Routenplaner24.de bieten diese an. Viele Routenplaner, die man findet, wenn man „Routenplaner kostenlos“ googelt, basieren auf einem von diesen.

Vergleich der Routenplaner

Zunächst einmal ist es bei allen Routenplanern so, dass man den Startpunkt und das Ziel angeben muss. Die Route wird dann innerhalb weniger Sekunden berechnet und angezeigt. Bei verschiedenen Routenplanern sind die Wegbeschreibungen sehr übersichtlich (Routenplaner24.de) bei anderen recht ausführlich. Bei allen aber gibt es eine Druckfunktion. Der Routenplaner von Falk ist in der Bedienung etwas gewöhnungsbedürftig.

Fazit

Mittlerweile findet man viele Routenplaner kostenlos im Internet. Sie kommen zu ähnlichen Ergebnissen, wie ein Navigationssystem. Sie stellen eine echte günstige Alternative dar, wenn man vorher genau weiß, welche Stationen man anfahren muss.

Aber nicht nur für die eigene Routenplanung eignen sich diese Internetplaner. Unter web.de kann man für die eigene Webseite kostenlos einen Routenplaner downloaden. Dieser kann so eingestellt werden, dass man immer ein festes Ziel hat, zum Beispiel Ihren Firmensitz. So ist es für Besucher Ihrer Webseite kein Problem, Ihr Unternehmen zu finden.

Mit dem Jahresbeginn sind auch wieder einige Fristen abgelaufen, die es Ihnen ermöglichen, Ihre Archive von altem Ballast zu befreien.

Was jetzt in die Rundablage kann

Sie können ab sofort sämtliche Aufzeichnungen aus dem Jahre 1999 entsorgen, ebenso wie früher erstellte Aufzeichnungen. Inventare, die bis zum 31.12.1999 erstellt wurden, können ebenfalls aus Ihren Aktenschränken verschwinden. Bücher, in denen die letzten Aufzeichnungen aus dem Jahr 1999 stammen, benötigen Sie ab dem 01.01.2010 nicht mehr. Selbst die Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Jahresberichte aus 1999 und früheren Jahren können Sie jetzt vernichten.

Entsorgen Sie ebenfalls Buchungsbelege, die auf 1999 datiert sind, sowie sämtliche Handels- und Geschäftsbriefe, die bereits 2003 oder früher erstellt wurden. Denken Sie dabei nicht nur an die empfangenen Briefe, sondern auch an die Kopien der versandten Briefe. Sämtliche sonstige Unterlagen, die in keine der oben genannten Gruppen gehören und von 2003 oder den Vorjahren stammen, können Sie vernichten.

Auf benötigte Unterlagen achten

Achten Sie jedoch darauf, dass Sie die Unterlagen, die für eine aktuell stattfindende Außenprüfung benötigt werden, nicht vernichten. Gleiches gilt für Unterlagen, die im Zusammenhang mit steuerstrafrechtlichen oder bußgeldrechtlichen Ermittlungen stehen. Bei vorläufigen Steuerfestsetzungen, bei denen noch kein endgültiger Bescheid ergangen ist, sollten Sie die Unterlagen ebenfalls weiter aufbewahren, sowie Unterlagen für die Begründung von Anträgen an das Finanzamt.

Quelle: http://www.wp-schmitt.de

Immer wieder kommt es im Online-Handel zu Abmahnungen von verschiedensten Seiten. Grundsätzlich ist aus diesem Grund in der Branche bereits von einem weitverbreiteten Problem die Rede. Eine Abmahnung kann aus verschiedensten Gründen auf einen Shopbetreiber zukommen. Häufig sind diese Gründe jedoch das Ergebnis von Vergesslichkeit oder auch Unwissenheit.

So kann man eine Abmahnung vermeiden

Eine Abmahnung im Online-Handel kann man weitestgehend nur durch Sorgfalt vermeiden. Durch das deutsche Gesetz werden einzelne Informationen vorgeschrieben, die auf jedem Shop zu finden sein müssen. Das Telemediengesetz, kurz TMG, verpflichtet so zu einem Impressum, das ausgehend von jeder Seite mit einem Klick erreicht werden kann. Des Weiteren müssen auf jeder Seite Informationen zu dem geltenden Widerrufsrecht zu finden sein. Gleiches gilt für die Waren und Dienstleistungen, die in dem Shop zu finden sind und für die Kunden zur Verfügung gestellt werden. Viele Shopbetreiber wissen nicht, ob für den Online-Handel eine AGB-Pflicht besteht. Grundsätzlich besteht diese Pflicht in Deutschland nicht. Jedem Shopbetreiber steht es frei, ob er mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen arbeitet oder nicht. Entscheidet man sich jedoch für die AGB ist darauf zu achten, dass sie so gestaltet sind, dass sie jeder durchschnittliche Kunde verstehen kann.

Wie reagiert man auf eine Abmahnung?

Erhält ein Shopbetreiber eine Abmahnung aufgrund fehlender oder falscher Angaben im eigenen Online-Shop, ist er grundsätzlich zur Reaktion verpflichtet. Hierfür stehen im Internet verschiedene Musterbriefe zur Verfügung, die unter anderem vom Bundeswirtschaftsministerium angeboten werden. Bei allen Reaktionen gilt es jedoch, sich an die vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten zu halten. Zudem ist der Shopbetreiber dazu verpflichtet, die fehlenden Angaben zu ergänzen oder zu korrigieren. Quelle: http://www.ihk24-lueneburg.de

Bisher galt gemeinhin die Annahme, dass nur Geldspenden als Sonderausgaben steuerlich zu berücksichtigen seien. Doch dem ist nicht so, unter bestimmten Umständen können Sie nämlich auch Sachspenden steuerlich geltend machen. Wann dies möglich ist und wie Sie dabei richtig vorgehen, zeigen wir Ihnen hier.

Wann Sie Sachspenden absetzen können und wann nicht

Wollen Sie einem Verein eine Sachspende zukommen lassen, dann können Sie diese steuerlich absetzen, wenn sie dem steuerbegünstigten Satzungszweck entspricht. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Sachspende den ideellen steuerbegünstigen Zwecken des Vereins zugute kommt oder einem der Zweckbetriebe des Vereins. Hierunter wäre etwa eine Tombola zu verstehen, bei der die Sachspende verlost wird. Die Einnahmen aus der Tombola müssen dann allerdings vollständig der Förderung steuerbegünstigter Zwecke zufließen.

Will der Verein mit Hilfe Ihrer Sachspenden einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ermöglichen, sind die Spenden hingegen nicht steuerbegünstigt. Das ist etwa bei Vereinsfesten, Flohmärkten oder Basaren der Fall, durch die der Verein Gelder einnimmt, die nicht dem steuerbegünstigten Zweck zuzuordnen sind.

So hoch dürfen Sie Sachspenden absetzen

Bei der Sachspende unterscheidet man zwischen neuen und gebrauchten Sachspenden. Neue Sachspenden, etwa die Fußbälle für den Fußballverein oder Tauchgegenstände für einen Schwimmverein, können Sie in der Höhe absetzen, die Sie für die Fußbälle oder Tauchgegenstände bezahlt haben. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie dem Verein diese Kosten mittels Beleg nachweisen können.

Bei gebrauchten Sachspenden entscheidet der Wert, der auf dem Markt zu erzielen wäre. Hierfür können Sie Kleinanzeigen zu Rate ziehen, die Ihnen zeigen, welchen Preis Sie für die Sachspende bei einem Verkauf erzielen könnten. Eine gute Preisinformationsquelle ist auch die Plattform Ebay.

in Anlehnung an: http://www.steuertipps.de

Xing hat sich in den letzten Jahren zu einem der beliebtesten Business-Netzwerke weltweit entwickeln können. Die günstigen Mitgliedsgebühren und der internationale Charakter haben das Portal zum Must Have aller Unternehmer, Freiberufler und Experten gemacht. Doch bis heute wissen viele Mitglieder nicht, wie sie Xing als  Business-Plattform nutzen sollen.

Welche Möglichkeiten bietet Xing?

Xing bietet als Business-Portal insbesondere die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit Unternehmen. Durch die Funktionen des Portals können mögliche Geschäftspartner kontaktiert werden. Auch die Kontaktaufnahme mit befreundeten Kollegen ist problemlos möglich. Durch die Xing Nachrichten lassen sich Mitteilungen an bereits bestehende Kontakte sowie potenzielle Partner verschicken. Durch die umfangreichen Informationen, die in den einzelnen Profilen vorhanden sind, lassen sich hervorragend perfekte Geschäftspartner ausfindig machen.

Bei Xing Kontakt-Netzwerk aufbauen

Mit ein bisschen Geschick und Zeit kann man ein ansprechendes Kontakt-Netzwerk bei Xing aufbauen. Auch die Kundenakquise ist über das Netzwerk problemlos möglich. Neben der klassischen Kaltakquise kann mit einer entsprechenden Individualisierung auch die Warmakquise durchgeführt werden. Über das Portal können Existenzgründer zudem nach möglichen Beratern suchen, die sie bei den unternehmerischen Aufgaben unterstützen.

Auch Anbieter von verschiedensten Versicherungsleistungen lassen sich über das Netzwerk problemlos ausfindig machen. Durch die effektiv gestaltete Kontaktaufnahme bei Xing kann ein Unternehmer intensiv an seinem  individuellen Erfolg arbeiten und sich dadurch entsprechende Vorteile gegenüber Wettbewerbern sichern.

Quelle: http://ebook-blog.info

Die Fotobearbeitung hat sich nicht nur für die Profis zu einem wichtigen Arbeitsbereich entwickeln können, sondern wird mittlerweile auch bei zahlreichen Privatpersonen verwendet. Dabei sind es insbesondere die zahlreichen Möglichkeiten, die ein solches Bildbearbeitungsprogramm mit sich bringt, die für eine wachsende Popularität der Angebote sorgen. Wer Fotos bearbeiten möchte, hat jedoch in jedem Fall die Qual der Wahl.

Programme für die Fotobearbeitung

Mittlerweile ist der Markt der Fotobearbeitung extrem angewachsen. Während man sich in der Vergangenheit überwiegend auf einzelne Programme konzentrierte, reicht die Spanne heute angefangen von den Laienlösungen bis hin zum professionellen Bildbearbeitungsprogramm. Die Kostenspanne bewegt sich durchschnittlich zwischen 70 und 90 Euro. Allerdings gibt es auch Angebote, die wesentlich kostenintensiver sind und mehr als 1.200 Euro kosten. Bevor man sich für den Kauf eines Bildbearbeitungsprogrammes entscheidet, sollte man sich grundsätzlich über die einzelnen Anwendungsmöglichkeiten und Werkzeuge informieren.

Die Favoriten bei der Fotobearbeitung

In den letzten Jahren haben sich bei der Fotobearbeitung einige Favoriten durchsetzen können. In zahlreichen Tests konnte dabei das Angebot PhotoImpact XL punkten. Obwohl es sich speziell an Webdesigner und Kreative richtet, ermöglicht es eine leichte Handhabung. Mit zwei Bilddatenbanken und zahlreichen Werkzeugen hat es sich insbesondere durch das Preis-Leistungsverhältnis bei den zahlreichen Tests behaupten können. Die einfache Bedienoberfläche und die hochwertige Internetgestaltung runden das Gesamtangebot ab.

Zudem ist das Programm mit einem Befehle-Rekorder ausgestattet, der den eigenen Handlungsspielraum erleichtert. Wer seine Fotos bearbeiten möchte, entscheidet sich mit diesem Programm für eine handliche, in jedem Fall aber auch kompakte Lösung für Beruf und Alltag.

Quelle: http://www.chip.de

Das Erstellen von PDF-Dateien ist insbesondere im Unternehmensalltag unerlässlich und wird aus diesem Grund als entscheidender Arbeitsbereich angesehen. Mittlerweile sind PDF-Dokumente in einzelnen Unternehmensbereichen auch zur Pflicht geworden. Infolgedessen schauen sich immer mehr Unternehmen und Freiberufler nach einer Free–PDF-Software um, die sie für die Arbeiten im Betriebsalltag verwenden können. Ein PDF-Creator oder auch PDF-Reader war lange Zeit mit enormen Anschaffungskosten verbunden.  Durch Freeware, die als Freepdf bezeichnet wird, kam es jedoch zu einem Wandel.

Auf was muss bei der Free-PDF-Software geachtet werden?

Wenn man sich gegen ein kostenpflichtiges Angebot und somit für die Free- PDF-Software entscheiden möchte, sollte man auf einzelne Besonderheiten bei der Auswahl des Angebotes achten. Neben einer einfachen Handhabung des PDF-Creators und dem PDF-Reader kommt es auch auf die qualitativen Merkmale an. So sollte sich ein PDF-Dokument mit einer solchen Software auch für einen Laien problemlos erstellen lassen. Zudem sollten Bearbeitungen von einzelnen Dokumenten in diesem Format möglich sein. Es gilt zudem darauf zu achten, für welche Betriebssysteme die Free-PDF-Software ausgelegt ist. Ein nicht zu unterschätzendes Kriterium ist die Sprache. Wenn Sie mit englischen Fehlermeldungen ein Problem haben, sollten Sie auf eine deutsche Version zurückgreifen.

Mögliche Angebote im Bereich Free-PDF

Netzwelt bietet allen Usern auf der eigenen Internetseite mit Free-PDF eine gängige Freeware an. Ausgelegt für die verbreiteten Betriebssysteme Windows XP und Windows Vista kann es von den meisten PC-Usern genutzt werden. Durch die einfache Gestaltung der Software ist das Erstellen von einem PDF-Dokument einfach möglich. Das Programm ist in deutscher Sprache erhältlich und kann dadurch einfach gehandhabt werden. Die PDF Dokumente können aus Word, Excel und Power Point generiert werden.

Quelle: http://www.netzwelt.de

Die Umsatzbesteuerung für Bauunternehmer ist mitunter ein Buch mit sieben Siegeln. Das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft von Oktober 2009 hat nun aber deutlich gezeigt, wie sich Bauunternehmer zu verhalten haben. Für jede Bauleistung, die erbracht wurde, ist binnen sechs Monaten nach Leistungserbringung eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer zu stellen. Diese Rechnung muss einen Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht enthalten, die für Privatpersonen gilt. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so ist das Finanzamt berechtigt, ein Bußgeld festzusetzen. Die sechsmonatige Frist bis zur Rechnungsstellung gilt im Übrigen für sämtliche erbrachten Bauleistungen.

in Anlehnung an: Der Steuerzahler März 2010, S. 67

Ein Fremdsprachenkurs kann auch dann steuerlich absetzbar sein, wenn er im Ausland stattfindet. Das hat jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 23. September 2009 entschieden. Im besagten Fall ging es um einen Fremdsprachenkurs in Spanisch, der in Mexiko durchgeführt wurde. Dabei entschied das Finanzgericht, dass als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit im Bereich der Werbungskosten gilt, dass die Reise hauptsächlich oder zu sehr großen Teilen betrieblich veranlasst ist. Außerdem muss der Fremdsprachenkurs zur Sicherung des Arbeitsplatzes erforderlich sein bzw. auf die persönlichen betrieblichen und beruflichen Interessen zugeschnitten sein.

Nachweis wurde erbracht

Im besagten Fall konnte der Arbeitnehmer nachweisen, dass die betrieblichen Interessen an seinen Fremdsprachenkenntnissen überwogen. Die privaten Interessen waren nur untergeordnet zu betrachten. Zudem fand der Fremdsprachenkurs im vom Arbeitgeber gewährten Bildungsurlaub statt, was das Gericht als ausreichenden Grund ansah, um die Kosten als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig anzuerkennen.

in Anlehnung an: Der Steuerzahler März 2010, S. 67
 

Mit dem 01.01.2010 ist das Wachstumsbeschleunigungsgesetz in Kraft getreten. Darin heißt es unter anderem, dass die kurzfristige Vermietung von Übernachtungsmöglichkeiten, wie etwa ein Hotelzimmer, mit dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent zu berechnen ist. Für das Frühstück und sonstige Nebenleistungen hingegen gelten weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer. In der Buchhaltung kann das für Verwirrung sorgen, denn nun müssen die Hoteliers ihre Rechnungen auf zwei Posten aufteilen, das Frühstück kann dann nicht mehr pauschal abgezogen werden, sondern stellt einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar, der zu versteuern ist. Deshalb sollte eine Anweisung her, die für Klarheit bei der Verbuchung sorgt. Diese gab das Bundesministerium der Finanzen nun endlich heraus.

Das Geschäftspaket

Wird ein Geschäftspaket vom Arbeitgeber gebucht, die Rechnung ebenfalls auf diesen ausgestellt, bleibt im Grunde genommen alles beim Alten. Das Frühstück wird als durch den Arbeitgeber veranlasst angesehen. Der pauschale Sachbezugswert kann angesetzt werden. Somit muss der Arbeitnehmer nur 1,57 EUR für das Frühstück versteuern. Die Regelungen entsprechen denen für ein verbilligtes Kantinenessen. Zudem kann diese Regelung auch dann angewendet werden, wenn der Arbeitnehmer das Hotelzimmer aus zeitlichen Gründen selbst buchen musste.

Zahlung durch den Arbeitnehmer

Wird die Rechnung hingegen auf den Arbeitnehmer ausgestellt und von diesem auch gezahlt, dann müssen wieder zwei Positionen ausgewiesen werden. Die Nebenleistungen werden dann meist pauschal berechnet, so dass sich der eindeutige Preis für das Frühstück nicht feststellen lässt. In diesen Fällen kann wiederum der Pauschbetrag von 4,80 EUR abgezogen werden. Ebenfalls werden weitere, privat veranlasste Nebenleistungen abgezogen. Den Restbetrag kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erstattet bekommen oder den geldwerten Vorteil versteuern.

in Anlehnung an: Der Steuerzahler, März 2010, S. 64
 

Bisher galt bei der Finanzverwaltung der Grundsatz, dass die anfallenden Kosten für eine Auslandsreise, die auch private Anteile enthält, nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Nun hat sich jedoch eine neue Entscheidung ergeben, die von einem Arzt durchgesetzt wurde.

Der Fall im Überblick

Ein Mediziner hatte einen sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee absolviert. Während morgens und nachmittags Vorträge stattfanden, wurden in den Zeiten von 09:15 bis 15:45 verschiedene Sportarten, wie Surfen, Biken, Tennis oder Segeln praktisch und theoretisch durchgenommen.

Der Kurs umfasste 120 Stunden und ist von der Ärztekammer anerkannt, will man den Zusatz Sportmediziner tragen. Aufgrund dessen wollte der als Unfallarzt tätige Mediziner die entstandenen Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Die Finanzverwaltung jedoch erkannte die Betriebsausgaben nicht an. Die Reise sei nicht ausschließlich oder wenigstens nahezu ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen, so das Amt.

Entscheidung fiel bereits im April

Der Bundesfinanzhof hatte zwar durchaus in der Vergangenheit nach diesem Schema entschieden, doch mit dem Urteil vom 21.04.2010 unter dem Aktenzeichen VI R 66/04 entschied er sich um. Künftig können zumindest die anteiligen Kosten, die auf die berufliche Veranlassung zurückzuführen sind, als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn sich die beruflichen und privaten Anteile an der Reise abgrenzen lassen. Im besagten Fall konnte der Mediziner deshalb seine Reisekosten zumindest anteilig als Betriebsausgaben geltend machen.

Quelle: http://blog.steuerberaten.de

Seit Januar diesen Jahres ist es möglich, bei den Finanzämtern die Eintragung eines Faktors bei der Steuerklasse IV/IV zu beantragen. Notwendig für den Antrag ist die Vorlage der Steuerkarten, sowie die Angabe des voraussichtlichen Jahreseinkommens. Der Faktor wird allerdings nur dann eingetragen, wenn er kleiner eins ist. Durch das Faktorverfahren soll es künftig möglich werden, dass Steuernachzahlungen und -erstattungen weitestgehend ausgeschlossen werden. Der Antrag ist formlos beim Finanzamt zu stellen. Wer sich für das Faktorverfahren entscheidet, muss allerdings eine jährliche Steuererklärung beim Finanzamt abgeben.

Rechenbeispiel für das Faktorverfahren

Nehmen wir ein Rechenbeispiel zu Hilfe, um den Sachverhalt zu erklären:

  • Einkommen Gatte A: 3.000 EUR monatlich – Lohnsteuer: 5.790,96 EUR jährlich
  • Einkommen Gatte B: 1.700 EUR monatlich – Lohnsteuer: 1.843,92 EUR jährlich
  • Summe der Lohnsteuer: 7.634,88 EUR jährlich
  • voraussichtliche Einkommenssteuer im Splitting-Verfahren: 7.418,00 EUR jährlich

Die voraussichtliche Einkommenssteuer wird nun durch die Summe der Lohnsteuer geteilt, daraus ergibt sich ein Faktor von 0,971. Dieser wird stets mit drei Nachkommastellen angegeben. Die gesamte Lohnsteuer verteilt sich mit dem Faktorverfahren wie folgt:

  • Gatte A: 5.623,08
  • Gatte B: 1.790,40
  • Summe der Lohnsteuer: 7.413,48 EUR

Da die Summe der gezahlten Lohnsteuer nur eine minimale Differenz zur voraussichtlichen Einkommenssteuer im Splitting-Verfahren aufweist, sind Erstattungen und Nachzahlungen nicht zu erwarten. Ohne dieses Faktorverfahren ergäbe sich bei

  • Steuerklasse IV/IV eine Erstattung von 216,88 EUR und bei
  • Steuerklasse III/V eine Nachzahlung von 218,12 EUR.

Quelle: Lohndata Rundschreiben 55

Wichtig für Unternehmer ist die Beachtung der Anrechenbarkeit von Gewerbesteuer:

Muss der Unternehmer keine Einkommensteuer zahlen, kommt es nicht zu einer Anrechnung der gezahlten Gewerbesteuer. Das kann bspw. zutreffen, weil im betreffenden Jahr ein Verlustrücktrag oder –vortrag vorliegt, oder negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten vorhanden sind.

Die Umlage für das Insolvenzgeld ist erhöht worden. Seit dem 01.01.2010 müssen statt 0,1 Prozent nun 0,41 Prozent abgeführt werden. Die Insolvenzgeldumlage wird ausschließlich vom Arbeitgeber getragen. Sie wird direkt von den Krankenkassen mit den restlichen Sozialversicherungsbeiträgen abgeführt.

Die Insolvenzgeldumlage dient der Finanzierung der Erstattung ausgefallener Nettolöhne von Arbeitnehmern, die in einem insolventen Unternehmen tätig sind. Die Erstattung ist begrenzt auf drei Monatseinkommen vor der Bekanntgabe des Insolvenzereignisses bzw. vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Wer keine Insolvenzgeldumlage zahlen muss

Es gibt aber auch einige Arbeitgeber, die von der Zahlung der Insolvenzgeldumlage befreit sind. Hierzu zählen Arbeitgeber der öffentlichen Hand, darunter Bund, Länder und Kommunen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie die Krankenkassen selbst und private Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer im eigenen Haushalt beschäftigen. Hier gelten lediglich Ausnahmen für juristische Personen, die die Umlage wiederum zahlen müssen.

Wird eine haushaltsnahe Dienstleistung über eine Agentur erbracht, so muss diese allerdings die Insolvenzgeldumlage entrichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Mitarbeiter auch noch in den Geschäftsräumen des Unternehmens beschäftigt werden.

Insolvenzgeldumlagenerhöhung und die Aussagekraft

Die Erhöhung der Insolvenzgeldumlage musste deshalb eingeführt werden, weil aufgrund der aktuellen Wirtschafts- und Finanzkrise die Anzahl der Insolvenzen von Unternehmen stark angestiegen ist. Aus der aktuellen Insolvenzstatistik geht eine Vervierfachung der Unternehmensinsolvenzen jedoch nicht hervor. Dennoch wurde die Umlage um das Vierfache erhöht. Damit zeigt sich eine deutlich stärkere Aussagekraft bei dieser Umlagenerhöhung.

Einzig bei dem Einzug der Insolvenzgeldumlage hat sich nichts geändert, dieser erfolgt nach wie vor über die Krankenkassen. Sie hatten diese Aufgabe bereits zum 01.01.2009 übernommen.

Quelle: http://www.luebeckonline.com

Verbraucher haben seit dem 01.04.2010 das Recht, einmal jährlich eine kostenlose Eigenauskunft von der Schufa zu erhalten. Darin enthalten sind Daten zu Wohnort, Anschrift, Geburtsdatum, früheren Anschriften, anerkannten offenen Forderungen, wie Ratenkrediten, und allen Institutionen und Unternehmen, die Daten über den Verbraucher an die Schufa übermittelt haben.

Verbraucher sollten diese kostenfreie Auskunft einmal jährlich abrufen. Denn oft genug sind bei der Schufa falsche Daten gespeichert, die dann die Absage für die neue Wohnung oder unnötig hohe Zinsen für künftige Ratenkredite verursachen. Eine Überprüfung und die schnellstmögliche Veranlassung der Änderung falscher Daten sind deshalb unerlässlich.

Auskunft an Dritte

Ebenfalls vergibt die Schufa weiterhin Auskünfte an Dritte, wie Versandhäuser, Kreditgeber und Co. Sie kostet aber künftig nicht mehr 7,80 Euro, sondern 18,50 Euro. Sie besteht aus zwei Teilen, zum einen die für den Dritten interessanten Informationen, zum anderen die für den Verbraucher wichtigen Infos. Die Kontonummern sind allerdings geschwärzt und die Auskunft wird auf fälschungssicherem Papier gedruckt.

in Anlehnung an: Der Steuerzahler April 2010, S. 115

Unternehmen werden in verschiedene Betriebsgrößen, von Groß-, Mittel- und Kleinbetrieben eingeordnet. Hierfür werden die Umsatz- bzw. Gewinnzahlen herangezogen. Seit dem 01.01.2010 gelten hierbei neue Abgrenzungswerte. Die Einordnung der Betriebe in die unterschiedlichen Größen ist entscheidend für die Häufigkeit von Betriebsprüfungen. So hat es sich in den vergangenen Jahren etabliert, dass Mittelbetriebe alle 12,8 Jahre und Großbetriebe alle 4,4 Jahre geprüft wurden. Wie die neuen Zahlen und Werte aussehen, wollen wir Ihnen in diesem Artikel zeigen.

Abgrenzungswerte für unterschiedliche Unternehmensformen

Die Zahlen sind in die Gruppen Handelsbetriebe, Fertigungsbetriebe und freie Berufe untergliedert. Dabei ergeben sich nach dem 20. Prüfungsturnus, der mit Jahresbeginn startete, folgende Zahlen.

Handelsbetriebe

  • Als Großbetriebe gelten Unternehmen mit einem Umsatz von 6,9 Millionen Euro oder einem Gewinn von 265.000 Euro.
  • Als Mittelbetriebe gelten Unternehmen mit einem Umsatz von 840.000 bzw. einem Gewinn von 53.000 Euro.
  • Als Kleinbetriebe gelten Unternehmen mit einem Umsatz von 160.000 und einem Gewinn von 34.000 Euro.

Fertigungsbetriebe

  • Bei den Fertigungsbetrieben zählen Unternehmen mit einem Umsatz höher als vier Millionen Euro oder einem Gewinn von mehr als 235.000 Euro als Großbetriebe.
  • In den Bereich der Mittelbetriebe fallen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 480.000 Euro und einem Gewinn von 53.000 Euro.
  • Kleinbetriebe sind Unternehmen mit Gewinnen von 34.000 Euro und Umsätzen von 160.000 Euro.

Freie Berufe

Auch die freien Berufe lassen sich in diese drei Betriebsgrößen unterscheiden. Als Großbetriebe gelten demnach Unternehmen mit einem Umsatz von 4,3 Millionen Euro oder einem Gewinn von 540.000 Euro.
Als Mittelbetriebe in den freien Berufen zählen Unternehmen mit 790.000 Euro Umsatz oder 123.000 Euro Gewinn.
Zu den Kleinbetrieben sind alle Unternehmen mit 160.000 Euro Umsatz oder 34.000 Euro Gewinn zu zählen.

Damit ergeben sich völlig neue Zahlen für die Abgrenzungen zwischen den einzelnen Unternehmensgrößen. Diese gilt es ab sofort zu beachten, um sich auf bevorstehende Prüfungen einzustellen.

Quelle: IKK Profil, Januar 2010, S. 3

Nachzahlungszinsen entstehen beim Finanzamt grundsätzlich dann, wenn die Steuerschuld erst nach dem 15. Monat nach deren Entstehen gezahlt wird. Das heißt, wird eine Steuererklärung sehr spät abgegeben und sind seit der Entstehung der Steuerschuld mehr als 15 Monate vergangen, wird ab dem 15. Monat ein Nachzahlungszins nach § 233a AO erhoben. Dieser liegt in der Regel bei sechs Prozent. Er wird deshalb erhoben, weil der Steuerzahler die Steuernachzahlung während dieser Zeit hätte gewinnbringend anlegen können. Ob er dies getan hat und tatsächlich einen sehr unrealistischen Zinssatz von sechs Prozent erhielt, bleibt unerheblich. Gleiches gilt für die Verschuldung der verspäteten Steuerbelastung. Denn oft genug ist das Finanzamt selbst schuld an späten Zahlungen, da die Bearbeitungszeiten sehr lange sind. Laut Gerichten sind die Nachzahlungszinsen dennoch gerechtfertigt.

Steuerzahler haben eine Chance

Dennoch können Steuerzahler einen Billigkeitserlass beantragen. Dieser wird im § 227 AO geregelt. Er kann dann beantragt werden, wenn das Verschulden für späte Steuerzahlungen eindeutig auf Seiten des Finanzamts liegt. Ab wann die Bearbeitungszeit demnach allerdings unangemessen ist, bleibt unklar. Eine vierjährige Bearbeitungszeit wurde jedoch vom Finanzgericht München unter dem Aktenzeichen 5 K 1287/05 bereits einmal als unangemessen erachtet.

Ebenfalls kann nach BGB eine Schadensersatzzahlung im zivilrechtlichen Verfahren angestrebt werden. Hierbei zahlt der Steuerzahler die Nachzahlungszinsen zwar erst einmal, kann aber dafür Schadensersatz geltend machen, wenn er die spätere Steuerzahlung nicht verschuldet. Hier sollte jedoch Rücksprache mit dem Anwalt oder Steuerberater gehalten werden. Eine solche Rücksprache rentiert sich für den Unternehmer allerdings nur bei hohen Beträgen.

in Anlehnung an: Der Steuerzahler April 2010, S. 92

Die Frist für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung soll laut einem neuen Gesetzentwurf verkürzt werden. Damit sollen EU-Richtlinien umgesetzt werden. Voraussichtlich soll die neue Regelung zum 01.07.2010 in Kraft treten. Die Zusammenfassende Meldung muss immer dann abgegeben werden, wenn innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Leistungen angefallen sind.

Neue Frist und Bemessungsgrundlagen

Die neue Frist sieht vor, dass die Zusammenfassende Meldung jeweils spätestens bis zum 25. des Folgemonats, in dem innergemeinschaftliche Umsätze erzielt wurden, einzureichen ist. Dabei kann die Frist auch auf eine quartalsweise Abgabe, dann wiederum bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals, verlängert werden. Hierfür spielt die Bemessungsgrundlage eine Rolle. Sie soll 50.000 Euro im Kalendermonat betragen. Vom 01.07.2010 bis 31.12.2011 sind sogar 100.000 Euro pro Monat vorgesehen. Diese Bemessungsgrundlage entspricht den Umsätzen aus innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen.

Schwierigkeiten in der Praxis

Durch die Verkürzung der Fristen dürfte es zu Schwierigkeiten in der Praxis kommen. Denn Zusammenfassende Meldung und Umsatzsteuervoranmeldung wurden bisher gemeinsam abgegeben. Die Termine fallen nun auseinander und so müssen die Unterlagen dem Steuerbüro frühzeitiger ausgehändigt werden. Eine komplette Umstrukturierung der innerbetrieblichen Buchführung ist damit unumgänglich, was manches Unternehmen vor Probleme stellen dürfte. Dies gilt insbesondere für verspätet eingetroffene Belege, die sehr häufig vorkommen.

Quelle: Blitzlicht 02/2010

Wird eine Rechnung ausgestellt, auf der 19 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen sind, obwohl die Waren dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wurde dem Rechnungsempfänger bisher der gesamte Vorsteuerabzug verwehrt. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.11.2009, das unter dem Aktenzeichen VR 41/08 erging, gibt es nun eine neue Regelung. Wird der falsche Steuerbetrag ausgewiesen, so steht dem Rechnungsempfänger mindestens der ermäßigte Steuerbetrag als Vorsteuer zu. In diesem Fall können also sieben Prozent Vorsteuer trotz allem abgezogen werden. Streitfragen bezüglich des Steuerabzugs sollten damit in Zukunft entfallen und so auch die Unklarheiten beseitigt werden.

in Anlehnung an: Der Steuerzahler Mai 2010, S. 122
 

Dieser Artikel ist Teil 5 von 5 der Serie

Die Schwerbehindertenvertretung präsentiert sich als eine besondere Form der Arbeitnehmervertretung. In einem Betrieb übernimmt die SBV, wie die Schwerbehindertenvertretung überwiegend bezeichnet wird, zahlreiche Aufgaben, die sowohl langfristig als auch im Alltag vorhanden sind. Die Aufgaben der SBV werden dabei genauestens durch das deutsche Gesetz geregelt.

Die wichtigsten Aufgaben

Die Schwerbehindertenvertretung ist in einem Unternehmen für die Eingliederung schwerbehinderter Arbeitnehmer zuständig. Dabei trägt die Vertretung dafür Sorge, dass diese Eingliederung problemlos erfolgt und sich schwerbehinderte Arbeitnehmer in ihrem neuen Umfeld wohlfühlen und als Fachkraft anerkannt werden. Des Weiteren vertritt sie die Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber und stellt für diese die wichtigste Anlaufstelle dar.

In allen Belangen muss die SBV den jeweiligen Mitarbeitern helfend zur Seite stehen und sie in ihren Anliegen unterstützen. Dabei müssen die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung die Einhaltung von Tarifverträgen, aber auch von geltenden Arbeitsschutzgesetzen überwachen. Zudem müssen sie bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber die Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer zum Ausdruck bringen und sich für deren Umsetzung einsetzen. Kommt es in einem Unternehmen zu Verhandlungen, muss sie die betroffenen Mitarbeiter über den Verhandlungsstand, sowie alle vorhandenen Ergebnisse informieren.

Weitere Tätigkeiten und Rechte der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung übernimmt in einem Unternehmen weitere Aufgaben. So muss sie schwerbehinderte Mitarbeiter bei den verschiedensten Anträgen unterstützen. Zudem genießt die SBV in einem Unternehmen verschiedenste Rechte. So muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung stets über neue Angelegenheiten und Entscheidungen informieren. Dabei kann es sich sowohl um Angelegenheiten handeln, die nur einen Arbeitnehmer als auch mehrere betreffen.

Des Weiteren muss der Arbeitgeber die Belange der Schwerbehindertenvertretung ernst nehmen. Sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die Arbeitgeber stellt die SBV eine wichtige Anlaufstelle dar und fungiert dabei nicht selten als das Bindeglied zwischen beiden Seiten. Des Weiteren kooperiert die Schwerbehindertenvertretung mit den anderen Arbeitnehmervertretungen, die in einem Unternehmen vorhanden sind.

Quelle: http://www.schwbv.de

Schon als die Grenze für GWG von 150 Euro eingeführt wurde, schlug diese Regelung hohe Wellen. Seit dem 01.01.2010 gelten wieder neue Regelungen. Sie lassen Unternehmen ein Wahlrecht, so dass künftig noch mehr auf einzelne Punkte bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern zu achten ist.

GWG bis 150 Euro

Bei einem geringwertigen Wirtschaftsgut, dessen Anschaffungs- oder Herstellungspreis 150 Euro nicht übersteigt, kann der Unternehmer künftig wählen, ob er

  • die Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgaben absetzt oder
  • die Anschaffungskosten aktiviert und über die gewöhnliche Nutzungsdauer abschreibt oder
  • bei mehreren GWG in der gleichen Größenordnung, die Anschaffungskosten für einzelne Güter sofort als Betriebsausgaben absetzt und für andere Güter aktiviert und über die gewöhnliche Nutzungsdauer abschreibt.

Als Beispiel: Ein Unternehmer kauft zwei Schreibtischstühle für je 150 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Er kann nun beide Stühle sofort als Betriebsausgaben absetzen, diese aktivieren und abschreiben oder einen Stuhl sofort absetzen und den anderen abschreiben.

GWG bis 410 Euro

Auch die GWG-Grenze bis zu 410 Euro bleibt bestehen, bietet dem Unternehmer nun aber ebenfalls eine Wahlmöglichkeit. Er kann

  • die Anschaffungskosten sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen,
  • die Anschaffungskosten in den Sammelposten aufnehmen oder
  • die Anschaffungskosten aktivieren und über die gewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben.

Wichtig hierfür: Der Sofortabzug als Betriebsausgaben ist für GWG mit einem Wert höher 150 Euro aber nicht höher 410 Euro nur dann möglich, wenn diese in einem gesonderten Verzeichnis aufgeführt werden. Darin muss der Tag der Anschaffung vermerkt sein. Bei einer ordnungsgemäßen Buchführung kann auf ein gesondertes Verzeichnis allerdings verzichtet werden, da sich die Angaben aus den Buchungsunterlagen ergeben.

GWG bis 1.000 Euro

Bei GWG mit einem Wert zwischen 150,01 Euro und 1.000,00 Euro hat der Unternehmer ebenfalls die Wahl, ob er

  • die Anschaffungskosten im Sammelposten aufnimmt und diesen innerhalb fünf Jahren auflöst oder
  • die Anschaffungskosten aktiviert und innerhalb der gewöhnlichen Nutzungsdauer abschreibt.

Die Aufnahme in den Sammelposten ist damit nicht mehr verpflichtend. Allerdings kann nicht ein GWG mit bis zu 410 Euro Anschaffungskosten aktiviert und ein GWG mit bis zu 1.000 Euro Anschaffungskosten in den Sammelposten aufgenommen werden. Ein Durcheinander darf hierbei somit nicht erfolgen.

in Anlehnung an: Haufe Info-Brief 01/10, S. 4

Der Bundesfinanzhof hatte kürzlich in einem Fall zu entscheiden, den der Lohnsteuerverein „Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V." aus Neustadt an der Weinstraße vor das Gericht gebracht hatte. Es ging um die Ungleichbehandlung von Einkommenssteuerpflichtigen und Arbeitnehmern, die keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung haben. Erstere konnten ihre Steuererklärungen noch bis zu sieben Jahre nach dem Veranlagungszeitraum einreichen, für letztere galt lediglich eine Frist von zwei Jahren. Diese Frist wurde bis Ende 2007 eingehalten, obwohl das Bundesverfassungsgericht sie schon 2006 für verfassungswidrig hielt. Allerdings setzte man im Jahressteuergesetz 2008 die Frist auf vier Jahre hoch, die Steuererklärungen wurden allerdings maximal rückwirkend bis 2005 angenommen. Mit dem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs ist nun klar: Auch Arbeitnehmer können ihre Steuererklärungen bis zu sieben Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums abgeben.

Empfehlung der Lohnsteuervereine

Die Lohnsteuervereine empfehlen deshalb Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärungen bis einschließlich 2003 noch nicht abgegeben haben, dies jetzt mit Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs nachzuholen. So können zu viel gezahlte Steuern auch langfristig zurück geholt werden. Der Bundesfinanzhof erkannte im Gesetz keine Einschränkungen bezüglich der Abgabefristen, abgesehen von der, dass über den Antrag auf Veranlagung zum Stichtag noch nicht entschieden worden sei. Das sei aber auch bei einer Erklärung gegeben, die noch gar nicht abgegeben wurde.

Fazit

Diese Neuregelung erleichtert vielen Arbeitnehmern die Rückholung zu viel gezahlter Steuern. Dennoch sollten die alten Steuererklärungen nicht zu voreilig abgegeben werden. Denn kommt es zu Nachzahlungen, werden diese ebenfalls rückwirkend berechnet. Deshalb sollte vor der Abgabe einer alten Steuererklärung erst geprüft werden, wie das Ergebnis voraussichtlich ausfallen wird.

Dieser Artikel ist Teil 4 von 5 der Serie

Die Mitglieder von einem BR oder eine JAV genießen in einem Unternehmen in der Regel eine besondere Schutzstellung. Ein wichtiges Thema ist dabei natürlich der Kündigungsschutz. Alle Mitglieder von einer JAV oder einem BR stehen in Unternehmen unter dem Kündigungsschutz. Dieser wird durch § 15 des Kündigungsschutzgesetzes geregelt und gilt nicht nur für bestehende Mitglieder, sondern auch für Anwärter.

Wie gestaltet sich der Kündigungsschutz?

Der Kündigungsschutz, unter dem Mitglieder von JAV und BR stehen, gestaltet sich wesentlich komplexer als der der einfachen Arbeitnehmer. Dabei genießen die Mitglieder diesen sowohl während als auch nach ihrer Amtszeit. Der Kündigungsschutz bleibt für alle Mitglieder der beiden Vertretungen für die Dauer von einem Jahr nach der erfolgreichen Amtszeit bestehen. Auch Wahlvorstände und Kandidaten stehen unter diesem Schutz. Allerdings beschränkt sich das Zeitfenster bei diesen auf die Dauer von sechs Monaten. Durch den geltenden Kündigungsschutz können Mitglieder von einem BR oder der JAV durch den Arbeitgeber nicht ordentlich gekündigt werden.

Wann können Mitglieder gekündigt werden?

Die Kündigung von einem Mitglied aus dem BR oder der JAV ist nur in außerordentlicher Form während der Amtszeit möglich. Eine ordentliche Kündigung wird durch den Kündigungsschutz ausgeschlossen. Demnach ist eine Kündigung nur dann möglich, wenn diese auf Grund bestehender Gründe außerordentlich oder auch fristlos erfolgen kann. Des Weiteren genießen die Mitglieder während der Amtszeit einen weiteren Schutz. Demnach kann auch eine außerordentliche oder fristlose Kündigung nur dann erfolgen, wenn dieser durch die Arbeitnehmervertretung zugestimmt wird.

Diese Regelung gilt sowohl für die Mitglieder des BR als auch der JAV. Bei den Mitgliedern der JAV gestaltet sich der Kündigungsschutz jedoch ein wenig anders. Wenn ein befristeter Vertrag wie der Ausbildungsvertrag vorliegt, dürfen die Mitglieder nach Ende der angegebenen Zeit entlassen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn sie sich noch in der Amtszeit befinden. Durch §78 a BetrVG besteht jedoch eine Übernahmepflicht der JAV-Mitglieder.

Quelle: http://www.aas-web.de

Gerade in Anbetracht der heiß diskutierten Steuersünder-CD, die kürzlich gekauft wurde, werden derzeit viele Selbstanzeigen mit strafbefreiender Wirkung erstattet. Allerdings ist eine Selbstanzeige nicht immer strafbefreiend, wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20.05.2010 klarstellte.

Der Fall

Im besagten Fall kam es zu einer Durchsuchung eines Unternehmens. Der Geschäftsführer hatte Aktien verkauft und bei den Anlegern einen Schaden in Höhe von drei Millionen Euro verursacht. Noch dazu hatte er keine Einkommenssteuererklärung erstellt, obwohl er hohe Provisionen für die Aktienverkäufe erhielt. Gut 5,8 Millionen Euro Steuern und Soli-Zuschlag gingen dem Staat dadurch verloren. Der Geschäftsführer zeigte sich selbst an, dennoch verurteilte ihn das Landgericht München zu einer Freiheitsstrafe.

Dagegen legte er Revision ein, mit dem Hinweis auf die erfolgte Selbstanzeige, die strafbefreiend wirken müsse. Schlussendlich ging der Fall vor den Bundesgerichtshof.

Selbstanzeige erfolgte zu spät und unvollständig

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Straftatbestand der Steuerhinterziehung mit der Durchsuchung bereits als entdeckt galt. Zudem habe der Geschäftsführer lediglich eine Teilanzeige durchgeführt, also die Konten im Ausland aufgedeckt, deren Entdeckung er befürchte. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Steuerzahler komplett reinen Tisch macht.

Insofern sollten all jene, die Angst haben, durch die Steuersünder-CD entdeckt zu werden, eine vollständige Selbstanzeige durchführen, um die Strafbefreiung zu erhalten. Andernfalls gilt man immer noch als Steuerhinterzieher und muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Die vorenthaltenen Gelder sind anzuzeigen und die nicht gezahlten Steuern müssen kurzfristig ausgezahlt werden. Selbst gut verdienende Unternehmer können dadurch schnell in finanzielle Nöte geraten.

In Anlehnung an: http://blog.steuerberaten.de

Dieser Artikel ist Teil 3 von 5 der Serie

Bei der JAV handelt es sich um die Jugend- und Auszubildendenvertretung eines Unternehmens. Sie wird aus jungen Mitarbeitern und Auszubildenden unter 18 Jahren gebildet und vertritt die Rechte der angehenden Fachkräfte vor dem Arbeitgeber. Des Weiteren umfasst die JAV Beschäftigte unter 25 Jahren, die zum Beispiel als Werkstudenten oder Praktikanten in einem Unternehmen tätig sind. Eine JAV darf in einem Unternehmen nur dann vorhanden sein, wenn es auch einen Betriebsrat gibt. Die JAV übernimmt wie der Betriebsrat in einem Unternehmen verschiedene Pflichten, verfügt aber auch über zahlreiche Rechte.

Die Rechte der JAV

Die JAV hat nach dem deutschen Gesetz sehr unterschiedliche Rechte, wobei sich an dieser Stelle Gemeinsamkeiten mit dem Betriebsrat erkennen lassen. So darf die JAV in Form von Stellvertretern und Mitgliedern sowohl an Betriebs- als auch Personalratssitzungen teilnehmen. Des Weiteren dürfen sie bei sämtlichen Besprechungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vertreten sein.

Die JAV hat in Deutschland zudem das Recht, unterschiedliche Jugend- und Auszubildendenversammlungen ins Leben zu rufen und abzuhalten. Auch die Organisation von unterschiedlichsten Sprechstunden, in denen Einzelgespräche mit Azubis geführt werden, ist durch die JAV möglich. Die Mitglieder der JAV dürfen auf Kosten des Arbeitgebers an sämtlichen Schulungen teilnehmen. Dabei werden allerdings nur Schulungskosten von Weiterbildungen übernommen, die auch erforderlich sind.

Die Aufgaben der JAV

Die JAV übernimmt in einem Unternehmen eine Vielzahl an Aufgaben, die unter anderem durch alltägliche Arbeiten charakterisiert wird. Sie präsentiert sich dabei immer als der Ansprechpartner von Auszubildenden in einem Unternehmen. Aus diesem Grund verpflichtet sich die JAV zur Wahrnehmung der verschiedensten Belange, die von Auszubildenden geäußert werden. Des Weiteren können durch sie unterschiedlichste Anträge an den Arbeitgeber gestellt werden. Die JAV verpflichtet sich dazu geltende Rechte und Gesetze, sowie die Einhaltung der einzelnen Tarifverträge zu überwachen. Sie übernimmt Des Weiteren die Integration von ausländischen Auszubildenden in einem Unternehmen und trägt für diese Sorge.

Quelle: http://jav.info
 

Hessen hat erkannt, dass das deutsche Steuerrecht zu kompliziert ist, dass ein riesiger Verwaltungsaufwand schon für Kleinstbeträge anfällt und dass sich die Finanzgerichte mit Kleinbetragsstreitigkeiten befassen müssen, die die Verfolgung und Inanspruchnahme großer Steuerquellen außen vor lassen. Um dies zu beenden, müssten neue Steuerregelungen her, die das Steuerrecht vereinfachen und laut Hessen auch schnell und einfach durchzusetzen sind.

Die Vorschläge im Überblick

Kindergeld und Kinderfreibeträge sollen künftig nicht mehr an das Einkommen der Kinder gekoppelt werden. Dieses Einkommen überschreitet nur selten den Freibetrag und müsse deshalb nicht in der elterlichen Steuererklärung angegeben werden.

Ehepaare sollten nach Hessens Vorschlägen nur noch zwischen der gemeinsamen und der getrennten Veranlagung entscheiden müssen. Weitere Sonderfälle solle es nicht mehr geben. Die Aufteilung der Steuerschuld soll außerdem vereinfacht werden, wenn die gemeinsame Veranlagung gewählt wird. Der Werbungskostenabzug muss einfacher gestaltet werden, da der nicht nachzuweisende Freibetrag oft schon durch die Fahrtkosten überschritten wird.

Kosten für die Kinderbetreuung sollen nach Hessens Vorschlägen vereinheitlicht und vereinfacht werden, wenn sie steuerlich absetzbar sind. Pauschbeträge wären auch hier sinnvoll. Ebenso soll ein Unterhaltssplitting eingeführt werden, das nach Unterhaltsverpflichtungen im In- und Ausland unterscheidet. Das Korrespondenzverfahren soll dabei zum Einsatz kommen.

Hinzu kommt eine Vereinfachung des Steuerabzugs bei den Kosten für die Pflege. Hierfür sei ein Pauschbetrag sinnvoll. Sonderausgaben und Erstattungen aus diesen Bereichen sollten im Jahr des Zuflusses als Einnahmen gewertet werden. Auch die Bauabzugssteuer und deren Anrechnung sollen verbessert werden. Ebenfalls setzen die Hessen auf einheitliche Grenzen bei der vergünstigten Vermietung von Wohnungen jedweder Art.

Ziele der Vorschläge

Die Ziele der Hessen sind es, die Steuererklärung in Deutschland zu vereinfachen, so dass sie für den Steuerzahler leichter verständlich wird. Es sollen aber ebenso die Streitigkeiten vor den Finanzgerichten, bei denen es oft um Kleinstbeträge geht, verringert werden. Außerdem ist angedacht, stärker nach großen Steuerquellen zu suchen.

Quelle: http://www.steuernetz.de

Incoterms sind überall dort zu finden, wo es um den Versand von Waren geht. Im Prinzip versteht man darunter eine freiwillige Vereinbarung, in welcher festgelegt wird, wer für welche Kosten beim Warenversand aufkommt und wer welches Risiko trägt. Man sollte die Vereinbarungen allerdings bindend in seine Verträge und Versand- und Verkaufsbedingungen integrieren, da es anderenfalls zu Schwierigkeiten kommen kann.

Incoterms benötigen immer eine Ortsangabe. In der Vereinbarung kann diese Ortsangabe als genaue Anschrift oder variabel gestaltet sein. Variabel kann bspw. ein Hafenrevier bedeuten.

Die Einteilung der Incoterms

Incoterms werden grundsätzlich in vier Klauseln eingeteilt. Diese werden D-, C-, F- und E-Klauseln genannt. Einige dieser Klauseln sind ausschließlich für den Transport über den Seeweg gedacht, andere gelten universell für sämtliche Transportarten. Wichtig für Existenzgründer sind in dieser Hinsicht also zuerst einmal die universell geltenden Klauseln.

Die wichtigsten Incoterms

EXW (Ex Works) bedeutet, dass der Verkäufer die Ware auf seinem Gelände bereitstellen muss. Für den Verkäufer fallen keine weiteren Kosten oder Risiken an, sodass diese Klausel die verkäuferfreundlichste ist.

FCA (Free Carrier oder Frei Frachtführer). Hier wird ein Ort vereinbart, an dem der Verkäufer die Ware zur Verladung bereitzustellen hat. Sämtliche Kosten und Risiken für den Transport zu diesem Ort trägt er.

CPT (Carriage Paid To oder Frachtfrei)
. Hier hat der Verkäufer die Frachtkosten bis zum vereinbarten Bestimmungsort zu tragen, das Transportrisiko aber nur bis zur Übergabe an den ersten Frachtführer.

DDP (Delivered Duty Paid oder Geliefert verzollt)
ist die verkäuferunfreundlichste Möglichkeit. Hier hat der Verkäufer die gesamten Kosten und Risiken zu übernehmen, die bis zur Übergabe der Ware an den Kunden anfallen.

Quellen:
http://www.logistik-manager.com
http://www.fifoost.org

Wenn Mitarbeiter keine Aufstiegschancen erkennen, wenn sie sich unterfordert oder überfordert fühlen, wenn sie keinerlei Entscheidungsbefugnis oder Mitspracherechte erhalten, kommt es nicht selten vor, dass sie innerlich kündigen. Für Sie als Arbeitgeber kann ein Mitarbeiter, der bereits innerlich gekündigt hat, weder gute Leistungen bringen, noch das Unternehmen durch Krisenzeiten führen oder es weiterentwickeln. Aus diesem Grund sollten Sie von Anfang an darauf achten, wie zufrieden und motiviert Ihre Mitarbeiter sind.

Mitarbeiter fordern und fördern

Versuchen Sie der inneren Kündigung Ihrer Mitarbeiter von vornherein vorzubeugen. Sie können Sie mit einem soliden Führungsstil sehr gut motivieren. Delegieren Sie Aufgaben und räumen Sie den Mitarbeitern Entscheidungsfreiheiten ein. Versuchen Sie Anreize zu schaffen, etwa durch Beförderungen, Weiterbildungen und natürlich eine angemessene Bezahlung.

Fordern Sie Ihre Mitarbeiter stärker, indem Sie Ihnen auch schwierige Aufgaben übertragen, die ein gewisses Mitdenken bedingen. Stehen Sie stets zur Verfügung, wenn Fragen und Probleme auftreten und reden Sie regelmäßig mit Ihren Mitarbeitern. Nur so können Sie erkennen, ob Ihre Mitarbeiter mit ihren Aufgaben zufrieden sind oder welche Dinge sich störend auswirken.

Mitarbeiter haben bereits innerlich gekündigt

Ist es jedoch bereits soweit, dass Ihre Mitarbeiter die innere Kündigung ausgesprochen haben, können Sie dagegen nicht mehr vorbeugen. Versuchen Sie in diesen Fällen mit Ihren Mitarbeitern zu sprechen. Fordern Sie sie auf, ihre Probleme darzustellen. Akzeptieren Sie diese Aussagen und bitten Sie um Verbesserungsvorschläge. Seien Sie nicht zu nachsichtig und erklären Sie Ihrem Mitarbeiter, was für konkrete Verbesserungen seiner Leistungen Sie erwarten.

Quelle: http://www.vnr.de/

Dieser Artikel ist Teil 2 von 5 der Serie

Wenn es zur Bildung eines Betriebsrats in einem Unternehmen kommt, übernimmt dieser zahlreiche Pflichten und Rechte. Dabei präsentiert er sich immer als eine Vertretung der Arbeitnehmer. Die Rechte und Pflichten, die einem Betriebsrat in einem Unternehmen zugesprochen werden, werden genauestens durch das deutsche Recht geregelt.

Die Pflichten und Rechte des Betriebsrats

Jeder Betriebsrat verfügt in einem Unternehmen über ein Mitspracherecht. Dadurch kann er sowohl die Arbeitszeiten als auch die einzelnen Arbeitsplätze mitgestalten und kann auf die Entscheidungen des Arbeitgebers aktiv Einfluss nehmen. Dabei kann dieses Mitspracherecht eines Betriebsrats auch auf die verschiedensten Personalfragen ausgeweitet werden. Neben diesem Recht hat ein Betriebsrat eine Vielzahl an Pflichten zu erfüllen. Hierbei handelt es sich an erster Stelle um die Überwachung von Tarifverträgen und verschiedensten arbeitsrechtlichen Gesetzen.

Dabei muss der BR immer dafür Sorge tragen, dass sowohl die Tarifverträge als auch die Arbeitsschutzgesetze durch den Arbeitgeber eingehalten werden. Des Weiteren muss der BR darauf achten, dass bei Kündigungen, die nicht verhindert werden können, auch soziale Aspekte beachtet werden. Hierbei kann es sich zum Beispiel um die Betriebszugehörigkeit eines Arbeitnehmers handeln. Zudem muss der BR darauf achten, dass alle Mitarbeiter in einem Unternehmen gleich behandelt werden und es nicht zu Diskriminierungen kommt.

Die alltäglichen Aufgaben eines Betriebsrats

Im Unternehmensalltag kommen auf einen Betriebsrat und dessen Mitglieder in der Regel sehr verschiedene Aufgaben zu. Dabei spielen insbesondere Einzelgespräche mit den Arbeitnehmern eine sehr wichtige Rolle. Immerhin präsentiert sich ein Betriebsrat immer als die erste Anlaufstelle für einen Mitarbeiter eines Unternehmens. Des Weiteren übernimmt der BR verschiedenste Verwaltungsaufgaben, die zum Beispiel in Hinblick auf die Einhaltung von verschiedenen Arbeitszeiten entstehen. Kommt ein Mitglied des Betriebsrats seinen Pflichten nicht nach, kann dieses aus der Arbeitnehmervertretung ausgeschlossen werden. Des Weiteren muss in diesen Fällen mit weiteren Sanktionen durch den Arbeitgeber gerechnet werden.

Quelle: http://www.betriebsverfassungsgesetz.com/index.php?Site=Neu%20im%20Betriebsrat&Menue=Rechte%20und%20Pflichten
 

Kapital und finanzielle Mittel sind das A und O, um ein Start-up voranzubringen. Doch viele Gründer und Start-ups wissen nicht so recht, wie sie beispielsweise Venture-Capital-Investoren am besten ansprechen sollen. Dabei gibt es viele verschiedene Wege, die zum Ziel führen.

Die Kaltakquise

Die Kaltakquise ist einer dieser Wege. Sie kann in aller Regel problemlos über entsprechende Online-Angebote genutzt werden. VC-Investoren bitten hier um die Einsendung eines Businessplans, der dann direkt online übermittelt wird. Allerdings ist diese Form der Ansprache von Investoren eher wenig Erfolg versprechend und kann, wenn überhaupt, nur mit einem sehr gut ausgereiften Businessplan zum Erfolg führen.

Kontakte und Wettbewerbe

Am Erfolg versprechendsten ist immer noch der direkte Kontakt zu Investoren. Wenn dieser noch nicht besteht, sollten Start-ups Dritte mit der Herstellung des Erstkontakts beauftragen. Hier darf sich niemand scheuen, das bekannte Vitamin B, also die eigenen Beziehungen spielen zu lassen. Auch kann man sich selbst ein Netzwerk aufbauen und später versuchen, über dieses an die Investoren zu kommen. Wettbewerbe, die speziell für Gründer immer wieder angeboten werden, sind ebenfalls eine gute Möglichkeit. Oft sitzen VC-Investoren in der Jury oder sponsern den Wettbewerb gar. Schneidet das Start-up dann positiv ab, untermauert das die Tragfähigkeit der eigenen Idee, was bessere Verhandlungspositionen auf der Kapitalsuche ergibt. Aber genauso können Messen und Veranstaltungen genutzt werden, um mit Kapitalgebern oder anderen Geschäftspartnern in Kontakt zu kommen.

Intermediäre und inoffizielle Treffen nutzen

Eine andere Möglichkeit besteht darin, Intermediäre zu nutzen. Sie sorgen für die Vermittlung von Kontakten zu Kapitalgebern und können die Finanzierung so schneller voranbringen. Allerdings kostet der Service meist Geld. Bei kleineren Finanzierungsvorhaben wird meist nur eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart. Bei größeren Geschäften muss zusätzlich mit Honoraren für die Beratung gerechnet werden. Auch informelle Treffen können mitunter Wunder bewirken. Allerdings gibt es diese Anlaufstellen hierzulande kaum. In den USA, genauer im Silicon Valley, treffen sich jedoch im „Bucks" zahlreiche VC-Investoren. Sollten ähnliche Treffpunkte auch in Deutschland entstehen, können diese genutzt werden, um die Chancen auf eine erfolgreiche Finanzierung zu steigern.

Vorbereitung ist entscheidend

Trotz aller Möglichkeiten, die bestehen, um an Kapital zu gelangen: Ohne Vorbereitung wird keiner der goldenen Wege erfolgreich verlaufen. Wichtiger denn je ist heute ein grundsolider Businessplan. Damit dieser ausreichende Aussagekraft besitzt, sollten sich Start-ups von professionellen Beratern bei dessen Erstellung unterstützen lassen. Ebenfalls darf nicht vergessen werden, ausreichend Zeit für die Kapitalsuche einzuplanen. Denn in aller Regel vergeht mindestens ein halbes Jahr, bis die Finanzierung tatsächlich vollständig abgeschlossen ist. Quelle: Venture Capital Magazin 10/2008, S. 42 – 43

Dieser Artikel ist Teil 1 von 5 der Serie

Immer wieder kommt es in Unternehmen hinsichtlich der Fortbildung eines BR-Mitglieds zu Streitfällen. Dabei ist weniger die Tatsache der Fortbildung der Knackpunkt, als vielmehr die Übernahme der Kosten, die durch Seminare und gezielte Weiterbildungen auf den Arbeitgeber zukommen. Grundsätzlich haben aber auch Mitglieder des Betriebsrates das Recht auf eine kontinuierliche Fortbildung.

An welchen Seminaren darf teilgenommen werden?

Grundsätzlich muss die Teilnahme eines BR-Mitglieds an einem Seminar in der Arbeitnehmervertretung besprochen werden. Wenn die Arbeitnehmervertretung für die Weiterbildung des Mitglieds stimmt, kann dies dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber muss dabei die Schulung aber nicht nur genehmigen, sondern auch die Kostenübernahme gewähren. Demnach ist es nicht möglich, dass der Arbeitgeber die Schulungskosten, die durch die Fortbildung entstehen, zum Beispiel von dem Monatsgehalt abzieht. Dabei muss beachtet werden, dass nicht der Arbeitgeber die Aufgabe der Seminarplanung eines BR-Mitglieds übernimmt, sondern die Arbeitnehmervertretung selbst. Dadurch kann der Betriebsrat in einem Unternehmen eigenständig entscheiden, zu welchen Schulungen einzelne Mitglieder geschickt werden.

Die rechtlichen Grundlagen

Das Recht auf Fortbildung eines Mitglieds des Betriebsrates wird durch das BetrVG in der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Dabei gewährt dieses Gesetz jedem Mitglied eines Betriebsrates einen zeitlichen Schulungsanspruch. Dieser wird durch das Gesetz auf drei Wochen je Amtszeit konkretisiert. Die entsprechende Regelung findet sich im § 37 Abs. 7 BetrVG wieder. Allerdings wird durch das Gesetz der Schulungsanspruch nicht auf diese Zeit beschränkt. So steht es einem Betriebsrat als Arbeitnehmervertretung frei, Mitglieder auf zusätzliche Fortbildungen zu schicken.

Hat ein BR-Mitglied also den gesetzlichen Schulungsanspruch von drei Wochen während einer Amtszeit bereits in Anspruch genommen, kann es trotzdem an weiteren Schulungen teilnehmen. Allerdings muss dies von der Arbeitnehmervertretung beschlossen werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Kosten, die durch die Fortbildung entstehen, auch übernehmen. Dadurch kann ein BR-Mitglied auch an Fortbildungen von insgesamt fünf oder sechs Wochen während der Amtszeit teilnehmen.

Quelle: http://www.br-wiki.de

Obwohl fast jeder schon einmal die Schufa-Klausel unterzeichnet hat, die letztlich nichts anderes besagt, als dass der Vertragspartner eine Schufa Auskunft einholen darf, wissen die wenigsten, welche Daten die Schufa speichert. Bekannt ist lediglich, dass negative Merkmale sich entsprechend ungünstig auf einen Kredit oder ein Darlehen auswirken können.

Schufa Daten – positiv und negativ

Zunächst einmal speichert die Schufa natürlich alle personenrelevanten Daten wie Name, Anschrift, Geburtsdatum und ähnliches. Auch die vorhergehende Anschrift wird in der Schufa gespeichert.

Des Weiteren werden Daten zur Eröffnung von Girokonten, zur Vergabe von Kreditkarten oder zur Aufnahme von Krediten gespeichert. Ebenfalls fallen erteilte Bürgschaften unter die Daten, die von der Schufa gespeichert werden, sowie die mit diesen in direkter Verbindung stehenden Daten. Damit gemeint sind vor allem die Laufzeiten von Krediten oder der Missbrauch eines Kontos. Auch eine eidesstattliche Versicherung, kurz EV, die Erzwingungshaft zur Abgabe der EV sowie die Anmeldung, Eröffnung oder Ablehnung mangels Masse eines Insolvenzverfahrens wird in der Schufa gespeichert.

Diese Daten darf die Schufa nicht speichern

Daneben gibt es Daten, die die Schufa nicht speichern darf. Hierzu zählen der Familienstand und die Vermögensverhältnisse sowie die Guthaben auf Konten und Depots. Gerade diese Daten würden jedoch von Banken und anderen Finanzdienstleistern als positive Merkmale gewertet, sofern eine Schufa Auskunft abgefragt wird.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quellen:
http://www.internetratgeber-recht.de/
http://www.verbraucherzentrale-bremen.de

Immer mehr Unternehmer und Freiberufler setzen mittlerweile auf einen Tresor, in dem sie die wichtigsten Unterlagen, sowie Bargeld aufbewahren. Bei der Auswahl eines Tresors gilt es jedoch auf Besonderheiten zu achten. Auf Grund der Vielzahl der Angebote muss in erster Linie auf die Eigenschaften der jeweiligen Produkte geachtet werden.

Auswahlkriterien für einen Tresor

Wer einen Tresor kaufen möchte, der für die eigenen Bedürfnisse passend ist, sollte sich zunächst überlegen, was er in dem Datensicherungsschrank aufbewahren möchte. Wenn Daten nicht nur vor fremdem Zugriff geschützt werden sollen, sondern der Schrank auch gegenüber Zerstörung resistent sein soll, dann benötigt man einen feuerfesten Tresor. Der Feuerschutz hat sich bei diesen Produkten zu einem entscheidenden Kriterium entwickelt und sollte keinesfalls bei der Suche nach einem Angebot außer Acht gelassen werden.

Welche Eigenschaften muss ein feuerfester Tresor aufweisen?

Grundsätzlich können in einem Datentresor, der feuerfest ist, nicht nur Bargeld und Dokumente aufbewahrt werden. Ein solcher Safe bietet sich auch für die Aufbewahrung der eigenen EDV-Datenträger an. Ein feuerfester Datensafe ist ausschließlich dann empfehlenswert, wenn dieser mit einem Zertifikat ausgestattet ist. Das Zertifikat verweist unter anderem auf die Dauer der möglichen Beflammung, die bei einem guten Tresor bei bis zu 120 Minuten liegen kann. Die Erteilung des Zertifikats kann sowohl bei EN 1047-1 als auch bei NT Fire 017 und UL 72 liegen. Zertifizierte Safes verfügen über eine entsprechende Kennzeichnung, die sich am Produkt befindet.

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Quelle: http://www.tresor-discount.de
 

PayPal ist der moderne Zahlungsdienst im Internet, der vor allem viel Sicherheit für beide Parteien bietet. Gerade Existenzgründer, die sich im Bereich Onlinehandel selbstständig machen wollen, sollten sich in jedem Fall mit PayPal auseinandersetzen. Viele Kunden scheuen sich heute davor, Waren im Internet zu bestellen und diese per Vorkasse zu bezahlen. Sie erwarten einfach alternative Zahlungsvarianten, mit denen sie mehr Sicherheit erhalten. Hierzu zählt auch der Bezahlservice PayPal.

Sicherheit von PayPal als Verkaufsargument

Wer sich nun im Onlinehandel selbstständig macht, kann die Sicherheit der Zahlungen via PayPal als wichtiges Verkaufsargument nutzen. Dabei hebt er sich von der Konkurrenz oft deutlich ab, wenn er diese Bezahlmöglichkeit anbietet und kann den eigenen Umsatz somit erhöhen. Denn PayPal bietet einen Käuferschutz, der besagt, dass die Kunden ihr Geld zurück erhalten, sollten die Waren nicht ankommen. In der Regel muss der Verkäufer bei PayPal zusätzlich einen Versandbeleg einreichen, wenn die Ware verschickt wurde.

Schnelligkeit von PayPal im Geschäftsleben nutzen

Ein weiterer Vorteil beim Bezahldienst PayPal ist die Geschwindigkeit. Durch die Überweisung von einem auf ein anderes PayPal-Konto kann der Geldeingang binnen weniger Minuten gesehen werden. Dadurch können Waren schneller versendet werden. Als Gründer können Sie somit auch für schnellere Lieferzeiten bei Ihren Lieferanten sorgen. PayPal-Zahlungen kosten jedoch auch Geld, die Gebühren trägt in der Regel der Geldempfänger. Sie belaufen sich auf zwei bis drei Prozent des betreffenden Betrages.

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Unternehmen stehen und fallen mit ihren Mitarbeitern. Steigende Krankenraten aufgrund psychischer Erkrankungen, bedingt durch Stress, und Rückenbeschwerden sorgen für hohe Ausfallzeiten und Kosten. Viele Unternehmen haben erkannt, dass sie diesen Problemen mit einem aktiven Gesundheitsmanagement im eigenen Unternehmen begegnen können.

Dass das viele Vorteile mit sich bringt, zeigen aktuelle Umfrageergebnisse ganz eindeutig. So wurden Betriebe mit 50 bis 500 Mitarbeitern zum betrieblichen Gesundheitsmanagement, kurz BGM, befragt. Sage und schreibe 82 Prozent erklärten, dass es durch die Einführung von BGM nicht nur zu Verbesserungen bei den Arbeitsabläufen, sondern ebenfalls zu einer Verringerung des Krankenstandes gekommen sei. Im Handwerk sind immerhin noch 16 Prozent nach einer Umfrage der IKK dazu in der Lage gewesen, den Krankenstand drastisch zu reduzieren. Doch nicht nur auf die Fehlzeiten, sondern auch auf das gesamte Betriebsklima wirkt sich aktive Gesundheitsvorsorge aus. Die Motivation der Mitarbeiter nimmt zu, es fällt leichter, mit Stress umzugehen.

Ablauf des BGM

Eine genaue Planung, die für alle Branchen und Betriebe gleichermaßen gültig ist, gibt es im betrieblichen Gesundheitsmanagement nicht. Vielmehr sollten die Mitarbeiter alle einzeln untersucht werden. Die Ergebnisse deuten dann auf besondere Risiken im Unternehmen hin und zeigen Wege auf, wie man diesen Risiken entgegentreten kann. Die gesammelten und natürlich anonymisierten Daten werden dem Arbeitgeber vorgelegt.

Im zweiten Schritt wird eine Strategie für das Unternehmen festgelegt. In dieser Festlegungsphase sollten auch die Mitarbeiter selbst befragt werden. Sie wissen häufig am besten, wo die Probleme im Betrieb liegen. Nachdem die Strategie klar ist, werden die Maßnahmen dazu durchgeführt. Ernährungsberatungen sind dabei ebenso häufig anzutreffen, wie Bewegungsübungen zur richtigen Hebe- und Tragetechnik. Meist werden Trainings gemeinsam durchgeführt, das stärkt gleichzeitig den Teamgeist und den Zusammenhalt im Unternehmen.

Vom BGM überzeugen

Damit die Mitarbeiter beim betrieblichen Gesundheitsmanagement auch mit machen, müssen sie erst einmal überzeugt werden. Klar muss ihnen werden, dass es nicht darum geht, mehr Leistung in weniger Zeit zu erreichen, sondern das Wohlbefinden des Einzelnen zu steigern. Ebenfalls sollten Arbeitgeber die wichtigsten Stimmungsmacher in die Planung mit einbeziehen. Idealerweise beteiligen sich Arbeitgeber auch aktiv am BGM, um so die Mitarbeiter zu motivieren. Schlussendlich sollte klargemacht werden, dass sämtliche ärztlichen Untersuchungen der Schweigepflicht unterliegen, auch dem Arbeitgeber gegenüber.

Quelle: Handwerk Magazin 03/2010, S. 36 – 38

Firmenfahrzeuge sind für Unternehmen unerlässlich und beeinflussen den Betriebsalltag in zahlreichen Situationen. Wie Privatpersonen müssen sich auch Unternehmen bei einer eigenen Flotte über Versicherungen Gedanken machen. Die richtige Auto Versicherung ist für einen Betrieb hinsichtlich einer ausreichenden Absicherung unerlässlich. Dabei spielt bei der Auto Versicherung für Firmenfahrzeuge nicht nur der Leistungsumfang, sondern auch die Gestaltung der Konditionen eine entscheidende Rolle.

Die richtige Auto Versicherung für Firmenfahrzeuge finden

Bei der Auswahl der richtigen Autoversicherung müssen Unternehmen vordergründig auf ein ansprechendes Preis-Leistungsverhältnis des Anbieters achten. Mit den richtigen Konditionen lassen sich dabei mehrere hundert Euro für ein Unternehmen pro Jahr sparen. Einen umfangreichen Überblick über die verschiedensten Versicherungsangebote können sich Betriebe im Internet verschaffen. Zahlreiche Vergleichsportale bieten eine optimale Basis für einen intensiven Vergleich der Angebote und Versicherer. Dabei lohnt sich überwiegend auch der direkte Weg zu den Webseiten der Versicherungsanbieter.

Den Internetvergleich bei der Auto Versicherung nutzen

Wenn ein Unternehmen auf der Suche nach einer günstigen Auto Versicherung für die eigene Fahrzeugflotte ist und dadurch finanzielle Einsparungen realisieren möchte, ist ein umfangreicher Vergleich unerlässlich. Anhand eines Internetvergleiches auf einem Tarifportal lassen sich erste Unterschiede zwischen den Angeboten feststellen. Dabei lohnt es sich insbesondere auf die Details der Vergleichsergebnisse einzugehen. Für den Internetvergleich der Fahrzeugversicherungen bedarf es der individuellen Daten des Unternehmens. Neben dem Fahrzeugtyp spielen auch Schadenfreiheitsklassen eine wichtige Rolle. Grundsätzlich gilt jedoch darauf zu achten, dass man sich als Unternehmen für eine hochwertige Versicherungsgesellschaft entscheidet, die mit entsprechenden Servicedienstleistungen dem Versicherungsnehmer zur Seite steht. Namhafte Gesellschaften mit guten Testergebnissen sollten demnach an erster Stelle bei einer Entscheidung stehen.

Quelle: autogenau.de

Seit langem schon ist der Solidaritätszuschlag, kurz auch Soli genannt, den Steuerzahlern ein Dorn im Auge. Ursprünglich wurde er 1995 eingeführt, um den Aufbau Ost nach der Wiedervereinigung voranzutreiben, was auch jeder Steuerzahler nachvollziehen konnte. Es handelte sich beim Soli von Anfang an um eine Ergänzungsabgabe, die laut Finanzverfassung nur in Ausnahmesituationen zu erheben sei.

Schon im vergangenen Jahr hatte der Bund der Steuerzahler aber ein Musterverfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht angestrengt, in dem es darum ging, den Solizuschlag abzuschaffen, da er mittlerweile schon zur Dauersteuer geworden sei, was nicht im Sinne des ursprünglichen Gesetzes sei.

BdSt und Finanzgericht sind sich einig

Das Finanzgericht sah das Ganze ebenso wie der Bund der Steuerzahler und beschloss bereits im vergangenen Jahr, den Fall an das Bundesverfassungsgericht weiter zu leiten. Der ausformulierte Vorlagebeschluss liegt jetzt vor und wurde weitergeleitet. So kann das Gericht entscheiden, ob der Solizuschlag tatsächlich verfassungskonform ist und weiterhin gezahlt werden muss.

Vorläufigkeitsvermerk bereits Usus

Ebenfalls hat die Finanzverwaltung anerkannt, dass bezüglich der Erhebung des Solizuschlags in jedem Fall Klärungsbedarf bestehe. Es wurden alle Steuerbescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Das heißt, die Steuerbescheide bleiben zunächst offen, sollte das Bundesverfassungsgericht ebenfalls der Meinung sein, dass der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig sei, könnten die Steuerbescheide im Anschluss an die Entscheidung problemlos geändert werden.

Dadurch erhalten Steuerzahler den Vorteil, dass sie nicht mehr Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen müssen, da die Änderung automatisch erfolgt. Einmal ist es damit zumindest gelungen, etwas Bürokratie abzubauen und den Aufwand zu verringern.

Quelle: http://www.datev.de

Natürlich ist die Suchmaschine Google immer auf dem neuesten Stand in Sachen Internet und Technik. So hat Google auch ein Feature entwickelt, mit dem man Texte übersetzen kann. Mit dem Google Übersetzer lassen sich Texte mühelos in Englisch, Italienisch und Französisch übersetzen. Mit dem Google Übersetzer lassen sich sogar Dokumente in die hebräische Sprache übersetzen. Insgesamt kann man zwischen 50 Sprachen auswählen.

Vorteile von Google Übersetzer

Neben dieser großen Auswahl an Sprachen hat man mit dem Google Übersetzer noch mehr Vorteile: So kann man mit einem Klick eine ganze Webseite übersetzen lassen. Der Translator schreibt die Wörter, welche übersetzt werden, fortlaufend im Explorer. So muss man am Schluss nicht noch lange warten, bis alles übersetzt ist. Es können auch ganze Dokumente hochgeladen werden. Auch diese werden in wenigen Sekunden übersetzt.

Der Google Übersetzer arbeitet recht zuverlässig und es können auch Verbesserungsvorschläge angebracht werden. Wenn einzelne Wörter übersetzt werden, werden wie in einem Dictionary, alle Wörter und deren Bedeutung eingeblendet. Natürlich sind gewisse Übersetzungen nicht korrekt. Aber dies ist bei allen maschinellen Übersetzungen so. Gibt man bei dem Google Übersetzer die Frage ein „How are you?", so übersetzt Google „Wie geht es Ihnen?". Bei vielen maschinellen Übersetzungen kommt hier die wörtliche Übersetzung „Wie sind Sie?“ heraus. Daher ist der Google Übersetzer vielen automatischen Übersetzern weit voraus.

Google Übersetzer als Freeware

Den Google Übersetzer gibt es auch als Download zur festen Installation auf dem Computer. Und dies kostenlos. Die Sprachauswahl ist zwar nicht so groß wie beim Übersetzer auf der Internetseite, aber die gängigsten Sprachen wie Deutsch, Englisch, Italienisch, Französisch und Polnisch sind vorhanden. Für die Benutzung des Google Übersetzers auf dem PC muss allerdings eine Verbindung mit dem Internet bestehen, da dieser auf die Online-Datenbank zurückgreift.

Skype ist eine Software, die es ermöglicht, über das Internet miteinander zu kommunizieren. Das kann sowohl mit Kurznachrichten als auch mit Anrufen und sogar Videoanrufen und Konferenzen mit bis zu 25 Teilnehmern geschehen.

Die Funktionen von Skype

Anrufe von Skype zu Skype sind kostenlos und haben eine gute Sprachqualität. Sie können Anrufe weiterleiten und zum Beispiel auf dem Handy annehmen, oder aber auch den „Anrufbeantworter“ (Voicemail) von Skype nutzen. Es lassen sich mit einer Webcam auch Videoanrufe tätigen, bei denen man den Bildschirm freigeben kann. Man kann Konferenzgespräche führen und Nachrichten an Kontaktgruppen versenden. Außerdem kann man Dateien, egal welcher Größe, kostenlos verschicken.

Einsatz von Skype im Unternehmen

Durch die Vielseitigkeit von Skype ist es im Unternehmen für verschiedenste Anwendungen einsetzbar. Oft ist es so, dass man mit mehreren Mitarbeitern etwas absprechen muss, die aber nicht vor Ort sind. Dann muss man nicht, wie bisher, jeden nacheinander anrufen oder anschreiben, sondern mit Hilfe von Skype kann dieses gleichzeitig geschehen.

Komfortabel ist auch das Versenden von Dateien während man telefoniert, ohne jedes Mal eine E-Mail zu schreiben. Um für Ihre Kunden mit einem Mausklick erreichbar zu sein, können Sie einen Skype-Button in Ihrer Webseite und Ihrer E-Mail-Signatur integrieren.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quellen:
http://www.skype.com
http://www.chip.de

Der Steuerberater ist für viele Unternehmen der wichtigste Vertraute außerhalb der eigenen Firma. Allerdings kann das Vertrauensverhältnis erschüttert werden, wenn auf einmal höhere Gebühren als sonst üblich berechnet werden. Grundsätzlich gilt, dass der Steuerberater jede Berechnung von Gebühren, die den Mindestsatz überschreiten, erläutern muss.

Ein aktueller Fall, der sich mit dem Thema der Höchstgebühren für den Steuerberater befasste, wurde am 23.12.2009 vom Landgericht Bielefeld entschieden. Auch hier ging es um die Berechnung der Höchstgebühr durch den Steuerberater, gegen die das Unternehmen klagte.

Der Fall im Überblick

Im besagten Fall nahm der Steuerberater an einer Betriebsprüfung teil und sollte so das Unternehmen unterstützen. Grundsätzlich ist dies eine der weitreichenden Aufgaben des Steuerberaters und rechtfertigt nicht unbedingt eine Höchstgebührenrechnung.

Allerdings wurden in der betreffenden Betriebsprüfung Fragen nach der Angemessenheit des Geschäftsführergehalts gestellt. Diese sah der Steuerberater als schwierige steuerrechtliche Frage an. Denn ein zu hohes Geschäftsführergehalt kann schnell zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Deshalb muss es stets angemessen sein und auch erklärt werden können.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht entschied in seinem Urteil Ende 2009 unter dem Aktenzeichen 2 O 289/06, dass der Steuerberater berechtigt sei, die Höchstgebühr zu verlangen, wenn er im Rahmen der Betriebsprüfung schwierige steuerrechtliche Fragen beantworten müsse. Klar ist nach dem Urteil, dass die Frage nach der Angemessenheit des Geschäftsführergehalts als schwierig eingestuft wird.

Welche weiteren Fragen jedoch in diesen Bereich fallen, bleibt offen. Somit hat das Landgericht zwar eine eindeutige Entscheidung im zugrunde liegenden Fall getroffen, die Formulierung aber einmal mehr sehr schwammig gewählt. So bleibt es letztlich im Ermessen des Steuerberaters, welche Fragen schwierig sind und welche nicht. Für Unternehmen stellt sich die Sachlage damit alles andere als klar dar.

Quelle: http://www.datev.de
 

Ob an der Tankstelle, auf der Post oder im Restaurant – hier wird oft in bar gezahlt. Als Quittung dient der Kassenbon. Problematisch ist allerdings das Thermopapier, das die Händler, Restaurants oder Tankstellen gerne verwenden. Dieses ist zwar für sie perfekt geeignet, da es sich gut rollen lässt, jedoch ein großer Feind für Unternehmer.

Thermopapier aufbewahren

Rechnungen, die auf Thermopapier gedruckt sind, werden offiziell als solche anerkannt. Schließlich beinhalten sie alle notwendigen Angaben, wie Datum der Rechnung, Rechnungsbetrag und enthaltene Vorsteuer. So weit so gut, doch die Tücke lauert im Detail. Thermopapier hat nämlich die Angewohnheit, schnell zu verblassen.

Das heißt für den Unternehmer im Klartext: Die Rechnung aus dem Restaurant muss ebenfalls über Jahre hinweg aufbewahrt werden. Allerdings ist sie meist schon nach wenigen Jahren nicht mehr lesbar. Dadurch ergibt sich das Problem bei einer Betriebsprüfung, dass der Prüfer nicht nachvollziehen kann, ob der Vorsteuerabzug korrekt war. Eine nicht lesbare Rechnung wird behandelt, wie eine nicht vorhandene Rechnung. In der Folge wird der Vorsteuerabzug rückwirkend gestrichen.

So schützen Sie sich

Ratsam ist es für Unternehmer deshalb, die Thermopapierbelege sofort zu kopieren und gemeinsam mit dem Original abzulegen. So bleibt auch bei der Betriebsprüfung keine nicht vorhandene Rechnung zurück. Zwar haben die Prüfer einigen Spielraum, allerdings nutzt das Finanzamt auch gerne die Chance, sich Geld zurückzuholen.

Ebenfalls können Sie die Belege einscannen und elektronisch archivieren. Achten Sie dann aber darauf, dass Sie die Dateien jederzeit wieder lesbar machen können. Dazu sind Sie als Unternehmer verpflichtet.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de/
 

Vielen sind sicher noch die Frankiermaschinen aus früheren Zeiten bekannt, heute kann mit Stampit von der Deutschen Post jeder sein Porto selber drucken. Um Stampit nutzen zu können, muss man von der Website der Deutschen Post eine kostenlose Software herunterladen und sein Portokonto aufladen.

Vorteile durch Stampit

Dadurch, dass immer mehr Filialen der Deutschen Post geschlossen werden und es auch nur wenige Agenturen gibt, ist es oft problematisch und aufwendig, Briefmarken zu kaufen. Mit Stampit hat man sozusagen immer das passende Porto griffbereit. Mit Stampit kann man aber auch Adressaufkleber drucken, sogar direkt aus Word, Excel oder Outlook. Außerdem bezahlt man mit Stampit für Inlands- und EU-Pakete 1 Euro weniger, als bei Portokauf in der Filiale.

Verschiedene Versionen von Stampit

Stampit gibt es in der Home-Version, die sicher auch für kleine Unternehmen anfangs völlig ausreichend ist und in der Business-Version, die man anwenden muss, wenn man mehr als 50 Euro Porto pro Woche umsetzt. Die Business-Version hat noch ein paar Zusatzfunktionen gegenüber der Home-Version.

Kosten von Stampit

Bei Stampit fällt eine einmalige Lizenzgebühr an, die in der Home-Version etwa bei 10 Euro und in der Business-Version bei ca. 80 Euro liegt. Danach ist die Nutzung kostenfrei und wenn man viel verschickt, sind diese Kosten auch schnell wieder eingespart.

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Quelle: http://www.deutschepost.de

Die neue deutsche Rechtschreibung ist nunmehr seit über drei Jahren in Kraft, aber noch immer kann sich nicht jeder wirklich damit anfreunden. Mittlerweile ist die Rechtschreibung aber vielen schon so geläufig, dass man negativ auffallen könnte, wenn man sie nicht beherrscht. Hier möchten wir Ihnen die häufigsten Fehler aufzeigen und sagen Ihnen, wie es richtig geht.

Das „ß“ ist in der Rechtschreibung nicht komplett weggefallen

Es ist ein Irrglaube, dass es in der deutschen Rechtschreibung kein ß mehr gibt. Lediglich nach einem kurzen Vokal wird aus dem ß ein ss. Beispiel: Der Fluß ist heute der Fluss, aber der Fuß bleibt der Fuß.

Die formelle Anrede wird auch in der neuen Rechtschreibung groß geschrieben

Es ist richtig, dass die deutsche Rechtschreibung erlaubt, dass man du, dir, dein usw. auch klein schreiben darf. Allerdings wird die formelle Anrede in Briefen an Kunden weiterhin groß geschrieben. Beispiel: "Sehr geehrter Herr Müller, vielen Dank für Ihr Schreiben. Ich möchte Ihnen hiermit mitteilen, dass Sie den Auftrag von uns erhalten."

Die Worttrennung am Zeilenende hat sich vereinfacht

Auch wenn es für unsere Augen anfangs gewöhnungsbedürftig war, so ist doch die Worttrennung in der Rechtschreibung logischer geworden. Die seltsamen Ausnahmen, wie z.B. st darf nicht getrennt werden und aus ck wird k-k sind weggefallen. Nun werden die Wörter nach den Silben getrennt, also so, wie man es hört. Beispiel: Bä-cker, Pä-da-go-ge, Mus-ter

Natürlich gibt es noch weitere Neuerungen in der Rechtschreibung, aber wenn Sie diese Regeln einhalten, machen Ihre Geschäftsbriefe schon einen besseren Eindruck.

Quellen:
http://www.duden.de
http://www.neue-rechtschreibung.de

VoIP heißt das Zauberwort, das immer mehr in Mode kommt. Gemeint ist damit das Telefonieren nicht mehr über den klassischen Weg über ein Festnetz- oder Mobiltelefon, sondern mithilfe des Internets. Damit verbunden sind einige Vorteile.

Internet Telefonie auch für Unternehmen geeignet

Diese Vorteile machen das Telefonieren über das Internet auch für Selbstständige und Unternehmen interessant. Je nachdem, wohin die Gespräche hauptsächlich führen, kann einiges an Kosten eingespart werden. Der Aufwand, um über das Internet telefonieren zu können, ist verhältnismäßig gering. Ein Headset, ein spezielles VoIP-Telefon oder auch nur ein im Laptop oder PC integriertes Mikrofon genügen. Einen passenden Anbieter für Internet Telefonie findet man relativ schnell. Am bekanntesten dürfte Skype sein. Man sollte allerdings bei der Wahl des Anbieters darauf achten, ob dessen Übertragungsstandard auch mit anderen Anbietern kompatibel ist.

Wo kann man sparen?

Internet Telefonie empfiehlt sich vor allem für Gespräche in Netze oder Länder, für die bei einem herkömmlichen Telefonanbieter verhältnismäßig hohe Preise gezahlt werden müssen. Viele Anbieter von Internet Telefonie bieten verschiedene Preismodelle an. Darunter finden sich auch Flatrates in bestimmte Länder oder Regionen. Wer beispielsweise geschäftlich häufig in ein bestimmtes Land telefonieren muss, kann mit solch einer Flatrate bares Geld sparen. Bei den meisten Anbietern wird für Gespräche innerhalb deren eigener Netze keine Gebühr erhoben. Dies gilt in der Regel aber nur, wenn Empfänger und Anrufender über das Internet und beim selben Anbieter telefonieren.

Mit Internet Telefonie kann vor allem bei Gesprächen ins Ausland gespart werden. Viele Anbieter haben Flatrates in bestimmte Regionen im Angebot.

Quellen:
http://www.wallstreet-online.de
http://www.tariftip.de

Auch wenn die Arbeitsagentur gemeinhin als Anlaufstelle für Arbeitslose gilt, so kann sie auch Unternehmern helfen. Insbesondere bei der Gründung aus der Arbeitslosigkeit heraus ergeben sich verschiedene Möglichkeiten, wie der Gründungszuschuss. Er wird auf der Grundlage des bisher erhaltenen Arbeitslosengeldes berechnet und beträgt in etwa genauso viel. Hinzu kommt die Beteiligung an den Kosten für eine Krankenversicherung des Unternehmers. Voraussetzung für Arbeitssuchende, die ein Unternehmen gründen möchten, ist jedoch, dass die eigene Idee auch wirtschaftliche Tragkraft besitzt. Wird bei der Arbeitsagentur also ein Antrag auf den Gründungszuschuss gestellt, so muss nachgewiesen werden, dass die Idee erfolgsversprechend ist. Hierfür kommt eine Bescheinigung der IHK oder einer anderen sachkundigen Stelle in Frage.

Weiterbildungen durch die Arbeitsagentur

Neben den rein finanziellen Anreizen, die geboten werden, wenn man sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig macht, gibt es auch verschiedene Weiterbildungsangebote. Ebenfalls wird die Arbeitsagentur einige Stellen oder Bildungsträger empfehlen, bei denen bestimmte Weiterbildungen in Anspruch genommen werden können.

Förderungen durch die Arbeitsagentur

Außerdem gibt es die Möglichkeit, eine Förderung für die Einstellung von Mitarbeitern zu erhalten. Wird an diese kein Arbeitslosengeld mehr ausgezahlt, kann die Arbeitagentur dem Arbeitgeber Lohnkostenzuschüsse gewähren. Dies gilt insbesondere für Langzeitarbeitslose, die andernfalls nur schwer einen Arbeitsplatz finden würden. Gleichermaßen sind Fördermittel für Auszubildende möglich. Insbesondere Auszubildende, die schon mehr als ein Jahr auf der Suche nach einer Ausbildung sind, werden hierbei bedacht. Aber auch Auszubildende, die ihre Ausbildung aufgrund der Insolvenz des bisherigen Ausbildungsbetriebes in einem anderen Unternehmen fortsetzen müssen, können diese Möglichkeit in Anspruch nehmen. Quellen: http://www.arbeitsagentur.de http://www.unternehmerinfo.de

Wenn Sie gerade vor der Überlegung stehen, sich selbstständig zu machen, ist einer der entscheidenden Punkte die Art des Unternehmens. Wollen Sie ein gewerbliches Unternehmen gründen, stehen Ihnen das Einzelunternehmen, die GbR, die GmbH und andere Varianten zur Verfügung. Einfacher ist es allerdings, sich als Freiberufler selbstständig zu machen, da Sie bürokratische Vorteile erlangen. Allerdings ist nicht jeder Beruf als Freiberuf zugelassen. Typische Beispiele für Freiberufler sind Ärzte, Tierärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte und Unternehmensberater.

Zugehörigkeit einer Kammer

Viele Freiberufe sind verpflichtet, sich bei einer Kammer anzumelden. Diese sorgt dafür, dass nur die Freiberufler mit ausreichenden fachlichen Kompetenzen bestimmte freiberufliche Tätigkeiten ausüben dürfen. Heilpraktiker beispielsweise müssen kein Mitglied in einer Kammer werden, dafür müssen sie aber einen Nachweis beim Gesundheitsamt über die fachlichen Fähigkeiten erbringen.

Freiberufler und Gewerbeanmeldung

Wie der Name Freiberufler bereits aussagt, handelt es sich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit. Deshalb reicht es aus, das Finanzamt formlos über die Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit zu informieren. Eine Gewerbeanmeldung muss nicht vorgenommen werden. Steuerlich gesehen ergeben sich aus dem Freiberufler-Status einige Vorteile. So muss unabhängig von der Höhe des Gewinns keine Gewerbesteuer gezahlt werden. Freiberufler zahlen lediglich Einkommenssteuer. Sie können zudem generell die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nutzen, müssen somit keine Bilanzen aufstellen.

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Quelle: http://www.ixpro.de

Im Bereich der Bauleistungen gilt laut aktuellem Schreiben des Bundesfinanzministeriums eine Sonderregelung für die Steuerschuldnerschaft der Umsatzsteuer. Und zwar ist der Leistungsempfänger als Steuerschuldner zu sehen, wenn er selbst Unternehmer ist. Des Weiteren muss er selbst Bauleistungen anbieten. Beauftragt er dann Dritte mit Arbeiten, die für die Herstellung oder Instandsetzung, für Änderung an Bauwerken oder deren Beseitigung dienen, muss er die anfallende Umsatzsteuer selbst entrichten.

Probleme bei der Abgrenzung

Bisher war unklar, wann der Unternehmer selbst Bauleistungen regelmäßig erbringt. Diese Unklarheit wurde mit dem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums beseitigt. Demnach sind Unternehmer dann Steuerschuldner, wenn sie nachhaltig Bauleistungen erbringen. Das heißt, die Umsätze im vergangenen Jahr müssen zu mindestens zehn Prozent durch Bauleistungen erbracht worden sein. Sollten die Umsätze des Unternehmens niedriger sein, ist die Regelung bezüglich der Steuerschuldnerschaft hingegen nicht anzuwenden. Die Neuregelungen gelten indes für sämtliche Bauleistungen und damit erzielte Umsätze, die nach dem 31.12.2009 erzielt werden.

Klärung durch ein Urteil

Dieses Urteil, welches unter dem Aktenzeichen IV B 9 S 7279/0 erging, sollten sich alle Unternehmer zu Herzen nehmen, die Aufträge für Bauleistungen vergeben oder annehmen. Entsprechend sollten die Umsätze des Vorjahres dahingehend überprüft werden, ob die 10-Prozent-Grenze erreicht wurde oder nicht, um sich im aktuellen Jahr korrekt verhalten zu können.

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Quelle: Der Steuerzahler 12/2009, S. 246

Der Fuhrpark von Unternehmen verschlingt oftmals Unsummen. Ob nun im Transportgewerbe oder auch im produzierenden Bereich – ein eigener Fuhrpark ist oft unverzichtbar. Sei es für die Auslieferung von Waren oder für die Besuche von Kunden, sowie für kleinere Wege, die zu erledigen sind. Dennoch sind die Unternehmen derzeit darauf bedacht, die Kosten für den Fuhrpark zu senken. Grund dafür sind explodierende Preise für Benzin und Diesel, aber auch deutliche Mehrkosten für die Wartung und Instandhaltung der Fahrzeuge. Um die Kosten für den unternehmenseigenen Fuhrpark zu senken, gibt es aber durchaus verschiedene Möglichkeiten.

Leasing statt Kauf

Wer seine Fahrzeuge least, der kann deutliche Einsparungen erzielen. Oftmals bieten die Leasinggesellschaften sogar ein Full-Service-Paket an. Darin enthalten sind die Kosten für Versicherung, Wartung und Reparaturen. Ein großer Vorteil beim Leasing besteht darin, dass bei einem Defekt an einem der Fahrzeuge sofort ein Ersatzwagen von der Leasinggesellschaft gestellt werden kann. Die Unternehmen müssen somit keine eigenen Ersatzwagen mehr bereit halten. Doch selbst die Leasingkosten können noch gesenkt werden. Hier reichen oft Nachverhandlungen mit den Gesellschaften aus. Auch Verlängerungen der Vertragslaufzeiten senken die monatlichen Leasingraten und sparen somit bares Geld. Zudem wird bei einer Verlängerung der Verträge noch einmal die Laufleistung genau überprüft. Dadurch können sich, insbesondere bei geringen Laufleistungen, Kosten einsparen lassen.

Weniger Leistung nutzen

Auch das so genannte Downsizing, bei dem sich die Unternehmen für Kfz mit geringerer PS-Zahl entscheiden, ist eine Möglichkeit zum Sparen. Alleine der Spritverbrauch kann dadurch kräftig gesenkt werden. Wer noch dazu in Spritspartrainings für die Mitarbeiter, die mit den Fahrzeugen unterwegs sind, investiert, kann gut und gerne bis zu 30 Prozent der Spritkosten bei PKW einsparen. Bei LKW sind es immer noch 15 Prozent.

Tankrabatte und Fahrzeugauslastung

Bei großen Abnahmemengen können mit den Mineralölgesellschaften Verhandlungen zu Preisnachlässen geführt werden. Hierbei wird eine Tankkarte ausgestellt, mit der um zwei bis drei Cent günstiger getankt werden kann. Die richtige Auslastung der Fahrzeuge ist ebenfalls wichtig. Oft sind die Hinfahrten gut ausgelastet, bei den Rückfahrten kommt es jedoch häufig zu Leerfahrten. Bereits vor der Lieferung sollten evtl. Möglichkeiten für Rücktransporte überprüft werden. Eine konsequente und effektive Tourenplanung mit Hilfe moderner Navigationssysteme spart nicht nur Zeit, sondern oft genug auch Geld. Hinzu kommen Standzeiten der firmeneigenen Fahrzeuge, ob auf dem eigenen Hof oder beim Kunden. Diese sollten, soweit wie möglich vermieden werden. Denn neben den Kosten für das Fahrzeug selbst, erhöhen lange Standzeiten auch die Personalkosten für die Fahrer. Quelle: Pro Firma 11/2009, S. 60-62

Eine Kreditkarte ist heute nahezu unverzichtbar, gerade für Sie als Unternehmer lohnt sich der Einsatz der Kreditkarte für Dienstreisen. Mietwagen, die Sie oftmals benötigen, können Sie heute fast ausschließlich mit einer Kreditkarte buchen. Da die meisten Kreditkarten jedoch mit einer hohen Jahresgebühr belastet sind, sollten Sie sich nach einer kostenlosen Kreditkarte umsehen.

Komplettangebote für Privatkonten nutzen

Hier besteht die Möglichkeit, eine kostenlose Kreditkarte im Komplettpaket mit einem gratis Girokonto zu erhalten. Hierbei eignen sich insbesondere die Direktbanken, die derartige Angebote bieten. Allerdings richten sich solche Komplettpakete fast ausschließlich an Privatkunden, so dass Sie zwar eine kostenlose Kreditkarte erhalten, aber eben nicht auf die Firma laufend. Bei Einzelunternehmern mag das sicherlich eine Alternative sein, für juristische Personen dagegen sind private Kreditkarten wenig sinnvoll.

Kostenlose Kreditkarte bei bestimmtem Jahresumsatz

Wenn Sie als Unternehmer viele Einsätze für die Kreditkarte erwarten, kann es sich lohnen, eine eigentlich gebührenpflichtige Kreditkarte zu beantragen. Sie erhalten die Jahresgebühren, die Sie zuächst einmal bezahlen, gutgeschrieben, wenn Sie einen bestimmten Jahresumsatz mit der Kreditkarte erzielen. Allerdings werden Sie als Unternehmer eine echte Kreditkarte erst dann erhalten, wenn Sie Ihre aktuellen Zahlen vorlegen können und diese aussagen, dass Sie sich eine Kreditkarte auch leisten können. Mittlerweile gibt es aber auch hier spezielle Angebote, die auf den Bonitätsnachweis verzichten. Diese Angebote sind meist bei den Prepaid-Kreditkarten gegeben, nur sehr wenige echte Kreditkarten werden auch Existenzgründern gewährt. Sprechen Sie hierzu am besten mit Ihrer Bank und lassen Sie sich kostenlos beraten. Das ist neben der Eigenrecherche die beste Methode.

Ob als Eigentümer eines Unternehmens oder als Personalchef; früher oder später wird man damit konfrontiert, Mitarbeiter einzustellen. Hat man den Lebenslauf geprüft und ein Bewerbungsgespräch geführt, hat man schon einige Anhaltspunkte über den Bewerber. Leider weiß man aber noch nicht, wie der Bewerber sich bei der praktischen Arbeit verhält. Hierfür werden heute bei vielen Bewerbungen Eignungstests gemacht. Bei der Gestaltung eines solchen Tests sollte man aber einige Punkte beachten.

Verschiedene Aufgabenbereiche mit einbeziehen

Der Eignungstest sollte so aufgebaut sein, dass verschiedene Aufgabenbereiche vom Bewerber absolviert werden müssen. Im Test sollten Denkaufgaben wie räumliches Vorstellungsvermögen vorkommen. So kann analysiert werden, ob der Bewerber fähig ist, aus einer zweidimensionalen Figur in seinen Gedanken eine dreidimensionale Figur zu kreieren. Sehr wichtig ist auch, dass bereichsübergreifende Aufgaben gestellt werden. Hiermit kann festgestellt werden, ob der Bewerber Zusammenhänge erkennt und vernetzt denken kann. Bei allen Aufgaben sollte ein Zeitlimit gesetzt werden. Dann wird auch ersichtlich, wie ein Bewerber mit Stresssituationen umgehen kann. Zudem zeigt sich, wie leistungsfähig ein Bewerber ist. Es ist nicht unbedingt zwingend, dass in der angegebenen Zeit die ganze Aufgabe gelöst werden muss, sondern, dass die Aufgabe richtig gelöst wird. So ist erkennbar, dass der Bewerber die wichtigsten Informationen herausfiltert.

Bewerber mit dem Eignungstest nicht unter Druck setzen

Viele Bewerber sind beim Vorstellungsgespräch relativ nervös. Daher sollte man den Eignungstest auf eine verständliche Weise ankündigen, so dass sich der Bewerber sicherer fühlt. Wenn der Bewerber durch ein zu kurzfristiges Ankündigen praktisch mit dem Eignungstest überfallen wird, und dadurch nicht seine gewohnte Leistung abrufen kann, ist niemandem geholfen.

Quelle: http://www.ulmato.de

Existenzgründer gehen stets mit gutem Willen an die Arbeit und wollen natürlich ein erfolgreiches Unternehmen aufbauen. Groß ist der Schrecken dann, wenn plötzlich der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht. Zuerst einmal wird peinlich genau überlegt, welche Rechnung man nicht bezahlt hat, später stellt sich dies durch das Schreiben des Gerichtsvollziehers von selbst heraus.

Überprüfung der Pfändung

Kommt der Gerichtsvollzieher bereits zur Zwangsvollstreckung, so kann er alle beweglichen Gegenstände pfänden, die sich im Eigentum des Unternehmers befinden. Dazu zählen allerdings nicht die lebensnotwendigen Sachen. Zu prüfen ist deshalb, ob die Forderung, aufgrund derer die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, sich gegen den Unternehmer selbst oder das Unternehmen richtet. Dies spielt insbesondere bei Kapitalgesellschaften eine Rolle, bei denen der Gründer nicht automatisch mit dem privaten Vermögen haftet. Richtet sich die Forderung gegen den Unternehmer, können alle Wertgegenstände gepfändet werden. Sie werden später versteigert, mit den Erlösen wird der Gläubiger bedient. Allerdings müssen ein Bett und ein Fernseher sowie weitere übliche Einrichtungsgegenstände beim Schuldner bleiben. Das Gesetz spricht von Gegenständen, die im Rahmen einer bescheidenen Lebensführung benötigt werden.

Gerichtsvollzieher und Lohnpfändungen

Allerdings muss der Gerichtsvollzieher nicht unbedingt wegen einer Zwangsvollstreckung für das Unternehmen oder den Unternehmer kommen. Er kann genauso vor der Tür stehen, wenn ein Mitarbeiter seine Schulden nicht beglichen hat. Die Lohnpfändung muss dann der Arbeitgeber vornehmen. Aufgrund der hohen Verantwortung und Fehlerquellen, die mit einer Pfändung durch den Gerichtsvollzieher einhergehen, sollte allerdings ein Steuerberater mit der Abrechnung beauftragt werden. Denn bei Fehlern haftet der Arbeitgeber, was Existenzgründern Liquidität entziehen kann. Quelle: http://www.ftd.de

Der Solidaritätszuschlag ist vielen Steuerzahlern seit Jahr und Tag ein Dorn im Auge. Bereits seit 1991 wird der Solidaritätszuschlag neben der Einkommens- und Körperschaftssteuer erhoben. Lediglich eine kurze Unterbrechung gab es. Der Soli-Zuschlag wurde einst eingeführt, um den Aufbau Ost zu finanzieren. Das war auch durchaus sinnvoll, doch mittlerweile sollte dieses Kapitel der deutschen Geschichte abgeschlossen sein.

BdSt und Niedersächsisches Finanzgericht reichen Musterverfahren ein

Auch der Bund der Steuerzahler (BdSt) sieht den Fall ähnlich. Die Verfassung sagt aus, dass eine Ergänzungsabgabe, wie der Soli-Zuschlag nur erhoben werden darf, um staatliche Bedarfsspitzen abzudecken. Aus diesem Grund ist die Erhebung nur vorübergehend möglich. Bereits am 25.11.2009 sprach der BdSt vor dem Niedersächsischen Finanzgericht vor. Die Argumente waren so schlagkräftig, dass das Gericht den Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorlegte.

Das sollten Sie jetzt tun

Bis die endgültige Entscheidung durch das Gericht fällt, wird es allerdings noch einige Zeit dauern. Deshalb sollten Steuerzahler Einspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid erheben. So können sie sich die Möglichkeit offenhalten, bei Abschaffung des Solidaritätszuschlages die zu viel entrichteten Beträge erstattet zu bekommen. Als Begründung für den Einspruch ist das anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht zu nennen. Eine Mustervorlage für den Einspruch gibt es auch auf der Internetseite des BdSt. Dieser geht sogar noch einen Schritt weiter und fordert bereits jetzt die Abschaffung des Soli-Zuschlages. Die Regierung kann die Abschaffung auch ohne Zustimmung der Länder beschließen, da die Einnahmen ausschließlich dem Bund zukommen. Außerdem soll das Bundesministerium für Finanzen künftig einen Vorläufigkeitsvermerk in Bezug auf den Solidaritätszuschlag auf den Einkommenssteuerbescheiden einfügen. Damit wäre ein Einspruch seitens des Steuerzahlers nicht mehr länger notwendig. Bis ein solcher Vermerk auf den Steuerbescheiden zu finden ist, sollte der Einspruch vorsichtshalber jedoch gestellt werden. Achtung: Er befreit jedoch nicht von der vorläufigen Zahlung des Soli-Zuschlags, sondern hält nur die Möglichkeit offen, diesen erstattet zu bekommen. Quelle: Der Steuerzahler 12/2009, S. 255

Eine aktuelle Studie entstand unter dem Namen „Paying Taxes 2010". Durchgeführt wurde sie von der Weltbank und der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft Pricewaterhouse-Coopers, die unter dem Kürzel PWC bekannter ist. Es ging darum, wie hoch die Steuerlast in den einzelnen europäischen Ländern ist und wie lange die Bearbeitung der Steuererklärung dauert. Dabei zeigte sich, dass die Steuerbelastung von Unternehmen im vergangenen Jahr von 46 Prozent in 2007 auf 44,5 Prozent gesunken ist. Allerdings sind die Unterschiede groß, so zahlen Italiener 68,4 Prozent und Luxemburger nur 20,9 Prozent Steuern.

Die Lage rund ums Mittelmeer

Italien ist der absolute Spitzenreiter: Hier werden 68,4 Prozent Steuern fällig, die Steuererklärung bedeutet einen Zeitaufwand von 334 Stunden. Das sind wesentlich mehr Arbeitsstunden als ein vollständiger Monat bei Vollzeitarbeit beinhaltet. In Spanien werden nur 56,9 Prozent Steuern gezahlt, der Arbeitsaufwand für die Steuererklärung liegt bei 213 Stunden. Auch Griechenland liegt etwas niedriger, die Steuerlast beträgt 47,4 Prozent, die Bearbeitungsdauer 224 Stunden. Sie ist höher als in Spanien. In Portugal sind trotz niedriger Steuern von 42,9 Prozent hohe bürokratische Hürden zu finden. Mit 328 Stunden Bearbeitungsdauer sind die Regelungen fast genauso komplex wie in Italien. Zypern kommt dagegen mit 28,8 Prozent Steuern und einer Bearbeitungszeit von 156 Stunden aus.

Die Lage in Mitteleuropa

In Frankreich werden stolze 65,8 Prozent Steuern fällig, die Bearbeitungszeit beträgt jedoch nur 132 Stunden. Hier sind die komplexen Regelungen recht stark vereinfacht worden. In Belgien benötigt man bereits 156 Stunden und zahlt 57,3 Prozent Steuern. Auch in Österreich steigt der Aufwand für die Bearbeitung auf 170 Stunden und der Steuersatz liegt bei 55,5 Prozent. In Deutschland haben wir mit „nur" 44,9 Prozent Steuern einen sehr hohen Aufwand von 196 Stunden. Der absolute Spitzenreiter ist Luxemburg mit gerade einmal 59 Stunden Bearbeitungsdauer und 20,9 Prozent Steuern. Niedriger liegt kein anderes europäisches Land. Quelle: Pro Firma 01+02/2010, S. 40

Public Relations ist für ein Unternehmen unerlässlich und hat sich auch im Online-Marketing zu einem entscheidenden Arbeitsbereich entwickeln können. Hierbei stehen einem Unternehmen verschiedene Maßnahmen zur Verfügung, die im Rahmen der individuellen Öffentlichkeitsarbeit genutzt werden können. Die Pressearbeit kann sich dabei insbesondere für kleinere und mittelständische Unternehmen zu einem wichtigen Erfolgsfaktor entwickeln.

Welche Möglichkeiten bietet Public Relations?

Eine der bekanntesten und zugleich auch effektivsten Maßnahmen der Public Relations, die im Internet stattfindet, wird durch Pressemitteilungen beziehungsweise Pressetexte geschaffen. Hierbei handelt es sich um Meldungen, die in den verschiedensten Presseportalen veröffentlicht werden können. Konzentriert sich die Public Relations eines Unternehmens auf die Pressemitteilungen im Internet, fallen nur sehr geringe oder auch keine Kosten an. Bei den Presseportalen muss zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen Anbietern unterschieden werden. Auch kostenlose Presseportale haben mittlerweile eine enorme Reichweite.

Die Wirkung der Pressemitteilungen bei Public Relations

Die Pressemitteilungen haben sich bei der PR zu einer der gängigsten Maßnahmen entwickeln können. Als Mittel der Online-PR verfügen sie über eine sehr hohe Reichweite. Experten verweisen dabei immer wieder darauf, dass die Pressemitteilungen als modernes Mittel der Public Relations einen wesentlich höheren Wirkungsgrad besitzen, als die verschiedensten Anzeigenformate. Des Weiteren sind sie kostengünstiger. Bei potenziellen Kunden und Geschäftspartnern genießen Pressetexte in vielen Branchen eine immense Aufmerksamkeit und werden nicht zuletzt auch als Zeichen für die hochwertige und ebenso moderne Public Relations angesehen. In diesem Bereich entwickelt sich die PR jedoch kontinuierlich weiter und erlangt insbesondere durch die wachsende Bedeutung des Web 2.0 ganz neue Reichweiten und Aufgabenbereiche. Quelle: http://www.mb-medien.net

Der Nettolohnrechner hat sich in den letzten Jahren zu einer wichtigen Unterstützung bei der Ermittlung des Nettolohns entwickeln können. Dabei dient er zum einen der Vereinfachung der Lohnabrechnung in den einzelnen Unternehmen und zum anderen handelt es sich um eine Orientierung für die jeweiligen Arbeitnehmer. Somit können Arbeitnehmer die Summe ermitteln, die vom Bruttoeinkommen nach den zahlreichen Abzügen übrig bleibt.

Wie kann der Nettolohnrechner genutzt werden?

Der Nettolohnrechner ermöglicht eine einfache und schnelle Berechnung des Nettolohnes eines Arbeitnehmers. Dabei kann der Nettolohn mit diesem Rechner auch dann ermittelt werden, wenn Erfahrungen in der Lohnabrechnung nicht vorhanden sind. Dadurch können sich Arbeitnehmer einen schnellen Überblick über die Summe verschaffen, die nach den einzelnen Abzügen jeden Monat zur Verfügung steht. Als Basis dient dabei immer das Bruttoeinkommen, das von dem Arbeitgeber gezahlt wird. Das Nettoeinkommen ergibt sich schließlich unter Beachtung sämtlicher Abzüge, zu denen insbesondere die Sozialversicherungsabgaben gezählt werden müssen.

Den Nettolohnrechner richtig anwenden

Der Nettolohnrechner steht mehrheitlich online zur Verfügung. Durch die Eingabe der individuellen Daten und Informationen zu SV-Abgaben und Lohnsteuerklasse wird automatisch das individuelle Nettoeinkommen berechnet. Dabei kann auch eine betriebliche Altersvorsorge bei diesem Rechner eingetragen werden. Hierfür muss jedoch der genaue Betrag dem Arbeitnehmer bekannt sein. Auch mögliche Steuerfreibeträge wie der Kinderfreibetrag müssen bei dem Nettolohnrechner angegeben werden, da nur dann eine Berechnung des Nettoeinkommens möglich ist. Grundsätzlich werden ausgenommen der Freibeträge bei dem Nettoeinkommensrechner keine weitere Posten berücksichtigt, die in der Steuererklärung am Jahresende geltend gemacht werden können. Hierbei handelt es sich unter anderem um Werbungskosten. Quelle: http://www.wallstreet-online.de

Die Acrobat Produkte erfreuen sich weltweit einer wachsenden Beliebtheit. Insbesondere der Acrobatreader hat sich zu einem entscheidenden Arbeitsutensil zahlreicher Unternehmen entwickeln können. Durch die Weiterentwicklungen und Verbesserungen der letzten Jahre gelang es dem Hersteller, die zahlreichen Acrobat Produkte zu verbessern und deren Funktionsweise zu erweitern. Mittlerweile präsentiert sich somit auch der Acrobat Reader als zuverlässiges und vielseitiges Programm in Unternehmen verschiedenster Größe.

Mit Acrobat Ideen präsentieren

In vielen Branchen stehen Präsentationen von Produkten, neuen Dienstleistungen und Weiterentwicklungen auf der Tagesordnung. An dieser Stelle leisten Acrobat Produkte eine hilfreiche Unterstützung. Durch den einfachen Aufbau lassen sich Ideen vielseitig und professionell präsentieren. Dabei lassen sich einzelne Elemente zu einem PDF-Portfolio zusammensetzen. Auch das Integrieren verschiedener Multimedia-Elemente ist problemlos möglich. Zudem lassen sich mit der neuen Version Acrobat 9 Dokumente und Dateien optimal schützen. So können diese mit einem Kennwortschutz ausgestattet werden. Außerdem ist die Vergabe der Nutzungsrechte problemlos möglich. Vertrauliche Informationen lassen sich aus den Dokumenten dauerhaft entfernen.

Durch Acrobat Prozesse beschleunigen

Durch den modernen Acrobat Reader lassen sich einzelne Prozesse in einem Unternehmen entscheidend beschleunigen. Dabei können Prüfer im Echtzeitmodus einzelne Anmerkungen ansehen und auf diese reagieren. Genehmigungsprozesse und Korrekturarbeiten sind einfacher möglich und können rasch umgesetzt werden. Bei der Formularerstellung sind mit Acrobat nur wenige Klicks nötig. Gleiches gilt für das Ausfüllen von Formularen. Mit Acrobat lassen sich des Weiteren Formulare elektronisch speichern. Dadurch lässt sich deutlich erkennen, dass sich gerade tägliche Aufgabenbereiche durch Acrobat entscheidend optimieren lassen. Die einfache Handhabung und die umfangreichen Funktionen ergänzen die Arbeitsbereiche optimal und sorgen für moderne Arbeitsweisen in den Unternehmen. Quelle: http://www.adobe.com

Gerade Unternehmen, die sich noch nicht intensiv mit dem Thema Ausbildung beschäftigt haben, stehen bei der Einstellung eines Azubis oft vor der Frage, welche Vergütung sie diesem zahlen müssen. Hierbei sollte zunächst das Tarifwerk überprüft werden. Sind tarifliche Vereinbarungen vorhanden, sollte man sich an diese halten, sofern sie auf den eigenen Betrieb anwendbar sind. Sollten keine Tarifverträge auf den Betrieb angewendet werden können, darf die Ausbildungsvergütung regelmäßig nicht mehr als 20 Prozent unter den tariflichen Vergütungen liegen.

Als Grundsatz gilt hierbei, dass die Vergütung für die Auszubildenden so hoch sein muss, dass diese damit den Lebensunterhalt bestreiten können und eine Mindestvergütung für ihre Tätigkeiten erhalten. Eine genaue Grenze gibt es allerdings nicht. Dies hängt immer vom Einzelfall ab.

Zu beachten ist in Bezug auf die Ausbildungsvergütung außerdem, dass diese mindestens jährlich erhöht werden muss.

Hilfe vom Staat

In einigen Fällen erhalten Unternehmer aber auch Unterstützung für die Ausbildung in finanzieller Form. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Azubi aus einem Betrieb übernommen wurde, der in die Insolvenz gegangen ist. Damit der Azubi seine Ausbildung bei einem anderen Betrieb abschließen kann, kann eine Förderung von bis zu 6.000 Euro möglich werden.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: Position 4/2009, S. 22

Mit dem Urteil vom 24. Juni 2009 hat der Bundesfinanzhof die Finanzverwaltung unter dem Aktenzeichen VIII R 80/06 in ihre Schranken verwiesen. Dabei ging es um den Zugriff auf Daten zu Zwecken der Betriebsprüfung. Die freiberufliche Sozietät hat ihre Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt. Diese Unterlagen legte sie dem Betriebsprüfer natürlich auch vor. Allerdings hatte die Sozietät für unternehmensinterne Zwecke noch zusätzlich eine freiwillige Bilanz erstellt. Der Betriebsprüfer verlangte, auch Einsicht in die elektronisch geführte Buchhaltung und Bilanz zu erhalten. Die Sozietät wies diesen Wunsch zurück und verweigerte die Einsichtnahme. Schlussendlich landete der Fall vor dem Bundesfinanzhof, der bestätigte, dass sich der Betriebsprüfer rechtswidrig verhalten habe. Grundsätzlich sei ein Unternehmer nur verpflichtet, die Daten einsehen zu lassen, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Dies diene der Überprüfung der gesetzlich vorgeschrieben Pflichten bzw. deren Erfüllung durch die Unternehmer. Freiwillig geführte Aufzeichnungen sind also der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht zur Verfügung zu stellen.

Quelle: Der Steuerzahler 11/2009, S. 222

Wenn von Lärmerkrankungen im Berufsleben die Rede ist, denkt kaum jemand an die Büros, wo es ohnehin ruhig zugehen sollte. Doch weit gefehlt. Gespräche von Kollegen, ständiges Telefonklingeln, laute Kopierer – all dies führt häufig zu Hörstürzen, Tinnitus, Herz-Kreislauf-Problemen oder Schwerhörigkeit. Die Dauerberieselung liegt meist zwischen 55 und 70 Dezibel. Während für Maschinenräume und Co. eine klare Lärmschutzverordnung gilt, fehlt diese in Büros fast vollständig.

Wirklich konzentriertes Arbeiten ist aber nur bei einer Lautstärke von 35 bis 45 Dezibel möglich. Bei lauteren Geräuschkulissen müssen einige Arbeiten immer wieder von vorne angefangen oder überprüft werden, viele Aufgaben sind auch gar nicht zu erledigen. Wenn Sie für mehr Effizienz im Büro durch geringere Lärmpegel sorgen wollen, sollten Sie sich an den folgenden Tipps orientieren.

So verringern Sie den Lärmpegel

Achten Sie bei der Anschaffung neuer Kopierer, Drucker und anderer Geräte auf leise Modelle. Stellen Sie sie am besten in einem separaten Raum auf, so dass die Geräusche gar nicht erst bis zu Ihren Mitarbeitern vordringen. Der Raum muss natürlich für alle Mitarbeiter erreichbar sein. Schalldämmende Trennwände können ebenfalls der richtige Aufstellort sein.

Tapeten oder Akustikputz können Schall ebenfalls schlucken und sorgen so für eine insgesamt geringere Lärmbelastung. In einem Großraumbüro können Sie schallabsorbierende Trennwände und Tischaufsätze verwenden. Am besten eignen sich Büromöbel aus Holz für eine leise Geräuschkulisse. Außerdem können Sie durch Vorhänge und Pflanzen sowie Bilder eine geringere Lärmbelastung erreichen. Wo es möglich ist, können Teeküche und Büro getrennt werden, so dass es spezielle Zonen für Gespräche gibt.

Quelle: KKH-Allianz Nachrichten 01/2010

Selbstständige und Freiberufler sind seit dem 1. Januar 2006 zur Abgabe der elektronischen Umsatzsteuer-Voranmeldung via ELSTER verpflichtet. Die meisten Betroffenen bedienen sich hierfür eines Steuerprogrammes. Bei der Erstellung der Steuererklärung mit einem Steuerprogramm kommt es vordergründig auf die Qualität und den Umfang der Software an. Grundsätzlich kann eine solche Software die persönliche Beratung bei einem Steuerberater nicht ersetzen. Eine solche Software sollte jedoch die gängigsten Punkte des deutschen Steuerwesens wie den Steuerfreibetrag kennen.

Steuererklärung einfach und schnell erstellen

Insbesondere, wenn die Ausgaben und Einnahmen überschaubar sind, bietet sich die Arbeit mit einer solchen Software für die Erstellung der individuellen Steuererklärung an. Mehrfach ausgezeichnet als Testsieger wurde das WISO Sparbuch. Mit dieser Software ist nicht nur die Erstellung der eigenen Steuererklärung möglich, sondern auch umfangreiche Tipps und Hinweise sind für die Steuerzahler mit von der Partie.

So wird neben dem Programm ein umfangreiches Handbuch erworben, das grundlegende Aspekte des Steuergesetzes erläutert. Des Weiteren ist eine umfangreiche Schritt-für-Schritt-Anleitung in dem Paket enthalten. Da ebenso ein Formularberater und Videosequenzen dabei sind, können auch Laien mit dem Programm die eigene Steuererklärung erstellen.

Die Steuererklärung mit der Steuer-Spar-Erklärung

Die Steuer-Spar-Erklärung hat sich als umfangreiche Software bei mehreren Tests mit überragenden Ergebnissen durchsetzen können. Das Programm bietet sich insbesondere für Kleinunternehmer und Freiberufler an. Das umfangreiche Handbuch mit Gerichtsurteilen erleichtert das Erstellen der Steuererklärung. Zudem steht ein kostenloser Support per Mail, Internet und Telefon zur Verfügung.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle:  http://www.einkommensteuerprogramm.de/

Zunehmend mehr Menschen gehen krank zur Arbeit. Einer aktuellen Studie der AOK zufolge sind zwei Drittel der Arbeitnehmer so unvernünftig, auch bei Krankheit zur Arbeit zu gehen. Als Gründe werden von 30 Prozent der Befragten angegeben, dass die Arbeit sonst liegen bleiben würde. 20 Prozent haben Angst, ihren Job zu verlieren und zehn Prozent haben Angst vor Ärger und Streit mit den Kollegen. Sechs Prozent fürchten sich bei einer Krankschreibung sogar vor Ärger mit dem Chef.

Der Fehlzeiten-Report 2009 brachte diese erschreckenden Zahlen hervor und zeigt damit, wie unvernünftig viele Mitarbeiter mit ihrer Gesundheit umgehen. Doch nicht sie alleine trifft die Schuld, oft wird vom Chef vermittelt, dass der Arbeitsausfall bei Krankheit finanziell nicht tragbar sei.

Arbeitgeber sollten Vorbild sein

Arbeitgeber sollten ihren Mitarbeitern gegenüber nicht nur eine Führungsposition einnehmen, sondern genauso eine Vorbildfunktion. Kranke Mitarbeiter gehören nicht in die Arbeit. Sie benötigen länger für ihre Arbeit, weil sie sich nicht recht konzentrieren können, machen Fehler und gefährden somit Folgetermine und die Kundenzufriedenheit.

Gut 22 Prozent der Arbeitsstunden in Unternehmen werden den Studienangaben zufolge verschwendet, weil die Mitarbeiter krank zur Arbeit erscheinen. Dabei entsteht eine deutlich verringerte Produktivität, ebenso wie Nacharbeiten notwendig werden, weil Fehler aufgetreten sind. Kranke Mitarbeiter sind also nur dann ein Kostenfaktor, wenn sie trotz Krankheit zur Arbeit erscheinen.

Gefährliches Pflichtbewusstsein

Neben den Kosten für unkonzentriertes Arbeiten gehen auch Gefahren vom Arbeitsantritt bei Krankheit aus. Ein Schwindelgefühl beim Dachdecker kann tödlich enden. Die einfache Erkältung kann zu einer Grippewelle unter den Kollegen und Kunden führen.

Wer krank zur Arbeit geht, verschleppt nicht nur die eigene Krankheit, sondern gefährdet Kollegen und arbeitet unproduktiv.

Quelle: Handwerk Magazin 02/2010, S. 36 – 37

Das deutsche Steuerrecht wird durch zahlreiche Freibeträge charakterisiert. Dabei ermöglicht ein Freibetrag für einen Steuerzahler deutliche Einsparmöglichkeiten. Allerdings können die vorhandenen Beträge nicht von allen Steuerzahlern genutzt werden. Ein Freibetrag unterliegt im deutschen Steuerrecht grundsätzlich entsprechenden Bedingungen.

Was ist der Freibetrag?

Durch den Freibetrag kann die Steuerbemessungsgrundlage bei einem Steuerzahler minimiert werden. Wenn es zu einer Überschreitung des Freibetrages kommt, muss der Betroffene in keinem Fall alle Einnahmen versteuern, sondern ausschließlich die Summe, die über diesem liegt. Dadurch unterscheidet sich dieser Betrag von der Freigrenze, die ebenso im deutschen Steuerrecht verankert ist. In Deutschland gibt es grundsätzlich zwei Formen der Freibeträge. Zum einen handelt es sich um die Freibeträge, die aus sozialen Gründen durch den Bund konkretisiert wurden und zum anderen um Beträge, die der Vereinfachung vom Besteuerungsverfahren zuträglich sind.

Der Freibetrag in der Einkommenssteuer

Insbesondere im Bereich der Einkommenssteuer stehen in Deutschland Freibeträge zur Verfügung. Dabei können zahlreiche Steuerzahler einen vorteilhaften Freibetrag nutzen. Der bekannteste Steuerfreibetrag dürfte bei der Einkommenssteuer der Grundfreibetrag sein. Dieser umfasst die Einnahmen, die auf Grund ihrer geringen Höhe nicht versteuert werden müssen. Ab dem Jahr 2010 liegt dieser bei 8.004 Euro.

Des Weiteren steht ein Kinderfreibetrag zur Verfügung, dieser kann von allen Eltern genutzt werden. Der Behindertenpauschbetrag und der Ausbildungsfreibetrag gehören ebenso zu diesen Werten und können wie auch der Rabattfreibetrag und der Versorgungsfreibetrag unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden. Neben der Einkommenssteuer wird auch in der Erbschaftssteuer mit Freibeträgen gearbeitet, die sich ein Erbe bei der eigenen Steuererklärung zunutze machen kann.

Jedes Jahr aufs Neue steht sie an: Die Lohnsteuererklärung. Für die meisten Menschen ist sie ein Buch mit sieben Siegeln, das kaum jemand so richtig durchschaut. Doch der Lohnsteuerjahresausgleich kann mit der Beratung durch einen Lohnsteuerhilfeverein recht einfach erfolgen.

Hier müssen Sie lediglich Ihre Unterlagen einreichen und der Lohnsteuerhilfeverein übernimmt die restliche Arbeit. Dafür müssen Sie jedoch zunächst Mitglied werden und die jährlichen Mitgliedsbeiträge bezahlen. Denn Lohnsteuerhilfevereine helfen nur dann bei der Lohnsteuererklärung, wenn man Mitglied ist.

Wann ein Lohnsteuerhilfeverein tätig wird

Wie der Name bereits vermuten lässt, eignet sich der Lohnsteuerhilfeverein nur für Arbeitnehmer. Im Rahmen der Lohnsteuererklärung kann er sämtliche Aufgaben übernehmen und so die Steuerschuld errechnen oder Tipps geben, wie Sie Steuern sparen können. Für Selbstständige und Freiberufler wird der Verein jedoch nicht tätig, da diese keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erhalten.

Sie müssen keine Lohnsteuererklärung beim Finanzamt abgeben, sondern es wird in diesem Fall von der Einkommenssteuererklärung gesprochen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass der Lohnsteuerhilfeverein für den Lohnsteuerjahresausgleich nur dann zuständig ist, wenn keine weiteren Einkünfte, beispielsweise aus Vermietung oder Verpachtung im gewerblichen Sinn bestehen.

Alternativen für die Lohnsteuererklärung

Neben dem Lohnsteuerhilfeverein können Sie Ihren Lohnsteuerjahresausgleich auch mit einem der zahlreichen Steuersoftware-Programme erstellen. Diese Programme sind nahezu selbsterklärend und führen Sie Schritt für Schritt durch Ihre Lohnsteuererklärung. Dabei gibt Ihnen das Programm immer wieder hilfreiche Tipps, durch die Sie weitere Steuern einsparen können.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Social Networks sind auf dem Vormarsch und setzen vermehrt auf eine Plattformstrategie, bei der externe Anbieter den Usern von Facebook, MySpace und Co. Applikationen offerieren. Was in den USA schon hoch im Kurs ist, kommt auch in Deutschland mit Lokalisten, StudiVZ und Xing immer mehr auf.

Links werden durch Applikationsschnittstellen ersetzt

Normalerweise werden Webseiten über einen Link miteinander verknüpft und es gibt auch genügend Vergütungsmodelle. Für den Web-2.0-Service reichen aber normale Links nicht mehr aus, da der User auf jeder Seite einen neuen Account erstellen muss. Facebook erstellte als erstes Social Network eine öffentliche API (Programmierschnittstelle für Applikationen). Mit dieser Schnittstelle können unabhängige Anbieter ihre eigenen Web-Dienstleistungen auf Facebook integrieren und erreichen so über 100 Millionen User. Wenn man als Facebook-User diese Applikation nutzen möchte, muss man lediglich einer Applikation zustimmen. Der User bleibt auf Facebook eingeloggt und ihm stehen die Funktionen des Zusatzmoduls zur Verfügung. Facebook hatte damit so viel Erfolg, dass die Konkurrenz unter Federführung von Google nachzog und mit Open Social eine API entwarf, auf die nun auch führende deutsche Netzwerke aufspringen.

Start-ups nutzen Applikationen als neues Geschäftsfeld

Die Applikationen der Social Networks befinden sich schon im mittleren fünfstelligen Bereich. Die Widgets werden zwar vorwiegend von Hobbyprogrammierern entwickelt, doch inzwischen widmen sich auch einige Start-ups diesen neuen Geschäftsfeldern. Auch namhafte Investoren zeigen Interesse an diesem neuen Phänomen. So hat der Board of Directors von iLike über die Hälfte der 30 Millionen User über Facebook gefunden. Nach amerikanischen Medienberichten zufolge sind schon über 200 Millionen USD in Start-ups dieser Art geflossen.

Für Start-up-Investoren und -Gründer weisen diese Applikationen ein spezifisches Chancen-Risiko-Profil auf. Das Wachstum innerhalb dieser Netzwerke ist außerordentlich hoch. Dies liegt auch daran, dass man mit wenigen Klicks einsteigen kann und kein neuer Account eröffnet werden muss. Denn jede Applikation hat bereits eine Freundesliste, die weiterempfohlen werden kann. Ob allerdings langfristig profitable Unternehmen auf diese Weise entstehen, ist noch unklar.

Monetarisierung der Applikation möglich

Eine Monetarisierung der Applikationen ist durchaus möglich. Im Browser wird der größte Teil der Anzeigefläche für die Applikation frei gehalten. Somit hat der Drittanbieter genügend Werbefläche. Das Vergütungssystem bemisst sich nach den üblichen Kriterien. Social Networks werden für Drittanbieter immer attraktiv bleiben, da sie nie das ganze Spektrum von Anwendungen abdecken können. Die Social-Network-Betreiber legen die Rahmenbedingungen für Drittanbieter auf ihren Plattformen fest. Dies gibt eine gewisse Sicherheit wie zum Beispiel die Nutzung des Markenrechts.

Die Plattformen stellen sich als level playing field dar, auch wenn es in Einzelfällen enge Kooperationen gibt, welche dann auch zu einer bevorzugten Promotion der einzelnen Anbieter führen. Facebook und andere Social Networks verhelfen den Drittanbietern auch dazu, ihre Angebote auf den Plattformen möglichst erfolgreich zu vermarkten. Wenn man jemanden in seiner Freundesliste hat, der eine Applikation nutzt, wird man mit einem Werbebanner darauf hingewiesen. Dies erhöht die Klickwahrscheinlichkeit.

Erste Start-ups auf dem deutschen Markt im Kommen

Die Start-ups in Deutschland sind in diesem Segment zwar noch kaum vertreten, allerdings gibt es bereits einige Unternehmen, welche das Facebook Angebot nutzen. Auch wenn das Angebot nur schleppend vorangeht, hat sich Lokalisten.de mit ihren zwei Millionen Mitgliedern den Open-Social-Entwicklern geöffnet. Auch Xing, StudiVZ, SchülerVZ und MeinVZ haben entsprechende Absichten erklärt.

Quelle: Venture Capital Magazin 10/2008, S. 62 – 63

Besteht bei einem Betrieb aufgrund einer anonymen Anzeige der konkrete Verdacht auf Schwarzarbeit, so darf der Zoll ohne vorherige schriftliche Ankündigung eine Überprüfung der dort Beschäftigten vornehmen. Dies stellte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg fest.

Anonyme Anzeige als Grund der Überprüfung

Im vorliegenden Fall erhielt die Behörde einen anonymen Hinweis auf mögliche Schwarzarbeit im betroffenen Betrieb. Dem Inhaber des Betriebs wurde die Prüfungsanordnung erst kurz vor Beginn der Prüfung mündlich mitgeteilt. Die Überprüfung blieb ohne Ergebnis. Der Betriebsinhaber hielt das Vorgehen des Hauptzollamts allerdings für nicht rechtens und klagte dagegen. Seiner Ansicht nach müsse eine Kontrolle wegen des Verdachts auf Schwarzarbeit, ähnlich wie bei einer steuerlichen Außenprüfung, unter Einhaltung eines angemessenen Zeitraums vorher angekündigt werden.

Gericht betont Wichtigkeit des Überraschungsmoments

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 4.11.2009, Az. 7 K 7024/07) entschied gegen den Betriebsinhaber. Sinn und Zweck einer Kontrolle nach dem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz sei es, zu prüfen, ob die sozialversicherungs- sowie ausländerrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Dies sei aber nur dann möglich, wenn die Prüfung mit einem gewissen Überraschungsmoment durchgeführt werde. Die Behörde müsse daher in der Lage sein, Kontrollen unangekündigt und überraschend vornehmen zu können.

Eine vorherige schriftliche Ankündigung würde den Zweck einer solchen Prüfung vereiteln. Weiter sei eine Prüfung durch das Hauptzollamt aufgrund einer anonymen Anzeige weder unverhältnismäßig noch willkürlich, solange die Anzeige nicht erkennbar haltlos ist oder einen schikanösen Hintergrund besitzt. Die Tatsache, dass sich der Verdacht auf einen Verstoß gegen sozialversicherungs- und ausländerrechtliche Bestimmungen nicht bestätigt hat, spielt nach Ansicht der Richter keine Rolle.

Quelle: steuernetz.de

Nahezu jährlich ergeben sich Veränderungen in der Sozialversicherung in Deutschland. Dazu zählen unter anderem die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen, der Beitragssätze und der Fälligkeitstermine. Letztere haben sich jedoch auch in diesem Jahr nicht geändert, so dass Sie als Arbeitgeber weiterhin die Beiträge am drittletzten Bankarbeitstag des Monats entrichten müssen. Dabei ist der drittletzte Bankarbeitstag nicht mit dem drittletzten Tag des Monats zu verwechseln. Denn Banken arbeiten regelmäßig nur von Montags bis Freitags. Fällt also der 31. des Monats auf einen Sonntag, so sind die Beiträge zur Sozialversicherung bereits am 27. des Monats fällig, welches der Mittwoch wäre. Bei den anderen Werten haben sich jedoch Veränderungen ergeben.

Die Beitragssätze 2010 in der Sozialversicherung

So wurden beispielsweise die Beitragssätze entsprechend angepasst. Für die Pflegeversicherung bezahlen Arbeitnehmer künftig 1,95 Prozent zuzüglich einem Kinderlosenzuschlag von 0,25 Prozent. In der Rentenversicherung bleibt der Beitragssatz bei 19,9 Prozent, in der Arbeitslosenversicherung bei 2,8 Prozent.

Allerdings wurden die Beitragssätze in der Krankenversicherung, als einer der wichtigsten Säulen der Sozialversicherung, angepasst. Sie betragen 14 Prozent für den allgemeinen Beitragssatz und 0,9 Prozent für den Sonderbeitrag. Im ermäßigten Beitragssatz kommen Arbeitnehmer auf 13,4 Prozent zuzüglich dem Sonderbeitrag.

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung wurden für 2010 ebenfalls angehoben. In der Kranken- und Pflegeversicherung liegen sie bei 49.950 Euro jährlich, bzw. bei 4.162,50 Euro monatlich. Für Versicherte, die bereits 2002 versicherungsfrei waren, sind die Beitragsbemessungsgrenzen auf 45.000 Euro jährlich angepasst worden.

Bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten in den alten Bundesländern 66.000 Euro Jahreseinkommen und in den neuen Bundesländern 55.800 Euro Jahreseinkommen als Beitragsbemessungsgrenze für 2010.

Quelle: http://rentenberatung-aktuell.de

Einen Freibetrag bei einem Veräußerungsgewinn zu beantragen, kann ein Unternehmer nur unter der Bedingung, wenn dieser das 55. Lebensjahr erreicht hat oder dauernd berufsunfähig ist.

Kommt es zu einer Betriebsveräußerung, wird der Veräußerungsgewinn steuerlich begünstigt, wenn der Unternehmer eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Freibetrag beträgt 45.000 Euro. Der Freibetrag verringert sich aber, wenn der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Zum Abzug kommt der Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Freibetrag übersteigt. Hierdurch ergibt sich vor allem für kleine Unternehmen eine Steuererleichterung.

Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn unterliegt nach Abzug des Freibetrages einer ermäßigten Besteuerung. Voraussetzung ist aber, dass unter Berücksichtigung des Freibetrages, der Betrieb als Ganzes veräußert wird. Wird eine Einzelunternehmung veräußert, dann bestehen beide steuerlichen Vergünstigungen bei der Veräußerung des ganzen Betriebes. Aber eben auch bei der Veräußerung eines Teiles des Betriebes.

Einem Steuerpflichtigen ist es nur einmal im Leben möglich, den Freibetrag zu nutzen. Der Freibetrag kommt in voller Höhe zum Abzug, da eine Aufteilung des Freibetrages auf die einzelnen Betriebsveräußerungen nicht möglich ist. Wird der Freibetrag nicht vollständig genutzt, so entfällt der nicht genutzte Teil ersatzlos.

Quelle: Blitzlicht 12/2009
 

Nachdem zu Beginn des Jahres 2009 durch Konjunkturspritzen erhebliche Hilfen für Unternehmen bereitgestellt wurden, ist die Zahl der Berufstätigen, die in Kurzarbeit arbeiten, deutlich gestiegen. Viele Unternehmer sehen die Kurzarbeit als Retter in der Not, denn durch die allgemeine Finanzkrise sind auch den Wirtschaftsunternehmen zahlreiche Aufträge weggebrochen. Um nun nicht ihre Mitarbeiter entlassen zu müssen, entschieden sich viele Firmen, Kurzarbeit einzuführen. Hier erwarten sie allerdings einige Fallstricke.

Finanzplanung bei der Kurzarbeit berücksichtigen

Die Kurzarbeit bietet zwar ein sehr gutes Mittel, um Entlassungen zu vermeiden, dennoch tritt die finanzielle Hilfe nicht sofort in Kraft. Meist müssen Arbeitgeber das gekürzte Gehalt, sowie den Anteil an Kurzarbeitergeld zunächst selbst aufbringen. Bis die entsprechenden Anträge bei den Behörden bearbeitet wurden, können einige Monate ins Land gehen.

Auch wer sich entscheidet, die Zeit der Kurzarbeit zur Weiterbildung seiner Mitarbeiter zu nutzen, sollte einiges beachten. Generell werden bei der Weiterbildung 80 Prozent der Kosten von der Bundesagentur für Arbeit übernommen, allerdings nur während der Phase der Kurzarbeit. Soll die Weiterbildung auch dann fortgeführt werden, wenn keine Kurzarbeit mehr herrscht, müssen sich Arbeitgeber und -nehmer über die zu tragenden Kosten einigen. Allerdings können Arbeitgeber die Kosten vollständig als Betriebsausgaben geltend machen, Arbeitnehmer können sie als Werbungskosten steuerlich berücksichtigen.

Kurzarbeit auch für Kleinstunternehmen

Ein weiterer Vorteil, der mit den Neuerungen bei der Kurzarbeit einhergeht, ist der, dass seit Anfang 2009 auch Kleinstbetriebe Kurzarbeit anordnen können. Bisher war dies nicht möglich, jetzt kann auch bei nur einem Arbeitnehmer Kurzarbeit in Frage kommen. Das freut sowohl den Arbeitgeber, als auch den Arbeitnehmer.

Quellen:

geldvomstaat24.de
gruendermagazin.com

Viele Selbstständige versichern sich weiterhin freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sei es, weil sie die Familienversicherung für ihre Kinder weiter nutzen oder aufgrund ungünstiger Tarife in der PKV. Allerdings gab es nach der letzten Gesundheitsreform massive Verunsicherung auf Seiten der freiwillig gesetzlich versicherten Selbstständigen, die vor allem das Krankengeld betraf.

Krankengeld gestrichen

Zum 01.01.2009 traten die reformierten Regelungen in Kraft. Dabei hieß es, dass freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Krankengeld haben. Vorher hatten sie ab der siebten Krankheitswoche, gegen Aufpreis auch früher, bei einigen Kassen sogar ohne Aufpreis, Krankengeld erhalten.

Ab dem 01.01.2009 sollte der automatische Anspruch auf Krankengeld entfallen. Dafür mussten freiwillig Versicherte nicht mehr den vollen Beitragssatz von 15,5 Prozent, sondern den ermäßigten Beitragssatz von 14,9 Prozent zahlen. Um das Krankengeld dennoch abzusichern, blieb eine private Krankentagegeldversicherung oder ein Wahltarif bei der GKV. Letzterer bedingte jedoch eine mindestens dreijährige Bindung an die jeweilige Krankenkasse und damit den Verzicht auf das Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen.

Krankengeld wieder im Beitrag enthalten

Ab dem 01.08.2009 wurde das Krankengeld für freiwillig Versicherte dann jedoch auf Drängen der Verbraucherschützer wieder eingeführt. Die freiwillig Versicherten mussten wieder 15,5 Prozent Beitragssatz zahlen und die Wahltarife liefen aus. Das sorgte natürlich für massive Verunsicherung, ist aber die günstigere Variante.

Denn jetzt muss keine zusätzliche Krankentagegeldversicherung der PKV mehr abgeschlossen werden, um sich für den Krankheitsfall abzusichern. Dass diese Absicherung wichtig ist, wird klar, wenn Selbstständige nicht arbeiten können, weil sie krank sind.

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Quellen:
http://www.akademie.de
http://www.finanz-duell.de

Dieser Artikel ist Teil 4 von 4 der Serie

In den ersten Teilen unserer Serie zur Umsatzsteuerprüfung haben wir uns damit befasst, welche Gründe für die Anordnung einer Sonderprüfung sprechen. Vorrangig ging es um Gründe, die Sie nach Möglichkeit selbst beeinflussen können. Ein weiterer wichtiger Punkt, warum der Fiskus eine Umsatzsteuerprüfung anordnen kann, ist aber auch in Ihren Geschäftspartnern zu finden.

Unklarheiten bei Geschäftspartnern

Das Problem ist folgendes: Wenn einer Ihrer Kunden Umsatzsteuererstattungen anmeldet, die auf Rechnungen von Ihnen begründet sind, kommt es nicht selten zu einer Querprüfung. Das heißt, das Finanzamt Ihres Kunden fragt bei dem für Sie zuständigen Finanzamt nach, ob bei Ihnen alles in Ordnung ist. Im besten Falle wird Ihr Finanzamt dies bestätigen und alles ist erledigt. Aufgrund Nachfragen anderer Finanzämter kann jedoch auch Ihr Finanzamt schnell hellhörig werden und Ihre Unterlagen überprüfen wollen. Dann können Sie eine Umsatzsteuerprüfung kaum mehr verhindern.

Was tun, um die Prüfung zu vermeiden?

Gänzlich vermeiden werden Sie eine solche Prüfung nicht. Vielmehr kommt es durchaus zu Umsatzsteuerprüfungen, mit denen Ihnen aber niemand etwas Böses will. Um das Risiko einer solchen Sonderprüfung zu verringern, sollten Sie aber dennoch einiges beachten. Wählen Sie Ihre Geschäftspartner sorgfältig aus. Überprüfen Sie deren Firmierung, den Sitz des Unternehmens und ob es dort auch tätig ist. Und nicht zuletzt gilt natürlich, wie immer: Erledigen Sie Ihre Buchhaltung äußerst sorgfältig. Schreiben Sie Rechnungen mit allen notwendigen Angaben, um so Unklarheiten beim Fiskus zu vermeiden. Außerdem denken Sie daran: Ist Ihre Buchhaltung in Ordnung, kann Ihnen auch die Umsatzsteuerprüfung nichts anhaben.

Fazit der Ursachen für die Umsatzsteuerprüfung

Als Fazit lässt sich aus unserer kleinen Serie folgendes ableiten: Sie können sich nicht vollständig vor der Umsatzsteuerprüfung schützen. Allerdings gibt es einige Dinge, die Sie beachten können, um die „Gefahr" so gering wie möglich zu halten. Gehen Sie stets sorgfältig mit Ihrer Buchhaltung um, dann haben Sie auch nichts zu befürchten.

Quelle: http://www.bwr-media.de

Jeder, der das Internet benutzt, ist gewissen Gefahren ausgesetzt. So passiert es nicht nur Privatpersonen, dass sie gefährliche Viren auf dem Computer haben. Vor allem Unternehmen sind betroffen. Um gegen diese Schadsoftware nun vorzugehen, haben der eco-Verband und das BSI ein Beratungszentrum eingerichtet.

Unterstützung von verschiedenen Seiten

Betroffene Kunden erhalten schon bald Unterstützung von Internet Providern, um die bösartige Software von ihren Computern zu entfernen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco) richten ein providerübergreifendes Beratungszentrum zur Entfernung solcher bösartigen Software ein. Dies mit telefonischer Unterstützung.

Im heutigen Internetverkehr ist eine Bekämpfung der schädlichen Software und deren Verbreitung nur in Zusammenarbeit von Staat und Wirtschaft möglich. Mit diesem neuen Projekt soll die Grundlage geschaffen werden, um effizient gegen die Internetkriminalität vorzugehen. Bisher zeigten die Sensibilisierungsmaßnahmen von Bund und Unternehmen Wirkung und das Sicherheitsbewusstsein in der Bevölkerung wächst stetig.

Hilfe zur Selbsthilfe

Deutschland ist auf der weltweiten Rangliste der infizierten Rechner ganz vorne mit dabei. Nämlich auf Platz Nummer drei. Gegen dieses Problem hat die Beratungsstelle bereits Maßnahmen getroffen. Kunden, deren Rechner sich mit einer schädlichen Software infiziert haben, werden zuerst auf eine Webseite weitergeleitet, die gewisse Hilfestellungen zum Thema und Tools zur Entfernung von bösartiger Software zur Verfügung stellt. Somit können sich einige User bereits ohne großen Aufwand weiterhelfen.

Als zweite Maßnahme bietet der Provider dem Kunden einen Zugangscode für die telefonische Unterstützung an. Anschließend werden Spezialisten zusammen mit dem Kunden die schädliche Software auf dem Computer aufspüren und probieren, zu entfernen. Die Ziele des Projekts sind für die Betreiber klar: Sie möchten mittelfristig Deutschland aus den Top 10 der Länder nehmen, welche am meisten infizierte Rechner haben. Mit diesem Projekt könnte das durchaus funktionieren und vielleicht gelingt dies auch längerfristig.

Quelle: http://www.vnr.de/b2b/Marketing/online-marketing/web-2-0/schadsoftware-entfernen-ein-zentrales-beratungszentrum-hilft.html
 

Die eidesstattliche Versicherung ist eine besondere Beteuerung, bei der die Person, welche die Versicherung abgibt, bekräftigt, dass die Aussage der Wahrheit entspricht. Besondere Anwendung findet die Versicherung an Eides statt vor allem bei zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungen. Auch im Verwaltungsrecht findet die Vereidigung eine große Anwendung, wenn es um die Richtigkeit einer Aussage geht.

Schuldenlösung durch eidesstattliche Versicherung

Wenn ein Schuldner möglichst schnell eine eidesstattliche Versicherung abgibt, kann dies zu einer einvernehmlichen Schuldenlösung beitragen. Der Schuldner beweist somit den Gläubigern, dass er nichts besitzt. Die Versicherung ist für diese Fälle ideal, da der Schuldner bei falschen oder fehlenden Angaben seine Vermögenslosigkeit versichern muss. Denn in vielen Fällen erhofft respektive vermutet der Gläubiger, dass der Schuldner noch Vermögen besitzt. Wenn sich jedoch bei der Versicherung an Eides statt die Vermögenslosigkeit des Schuldners bestätigt, werden die Chancen auf eine Schuldenrückzahlung realistischer.

Strafrechtliche Folgen bei Eidbruch

Wer bewusst falsche Angaben bei einer eidesstattlichen Versicherung macht, wird gemäß § 156 des Strafgesetzbuches mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Wurde aus Fahrlässigkeit gehandelt, droht immer noch ein Jahr Freiheitsentzug. Allerdings ist man für falsche Angaben unter Eid nur verantwortlich, wenn diese im Einzelfall von den Behörden abgegeben wird.

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Quelle: akademie.de

Dieser Artikel ist Teil 3 von 4 der Serie

Die Umsatzsteuerprüfung erfolgt regelmäßig unangemeldet und wird von vielen Unternehmern gefürchtet. Im ersten Teil unserer kleinen Serie haben wir uns mit der Umsatzsteuerprüfung bei Gründung eines Unternehmens befasst. Doch die Finanzbehörden können ebenso eine Umsatzsteuerprüfung ansetzen, wenn es zu Erstattungen bei der Umsatzsteuer kommt.

Erstattungen bei der Umsatzsteuervoranmeldung

Es ist eigentlich nichts Besonderes, wenn Sie eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, die eine Erstattung erwarten lässt. Schließlich werden gerade in der Gründungsphase oft viele Anschaffungen getätigt, die die Umsatzsteuerlast senken. Mitunter sind diese Anschaffungen in den ersten Monaten auch mit höheren Kosten verbunden, als durch Umsätze eingespielt wird. Dann ist ein Erstattungsanspruch nichts Ungewöhnliches. Normalerweise überweist das Finanzamt den Betrag dann auch umgehend. Mitunter kommt es aber vor, dass die Finanzbeamten an dieser Stelle aufhorchen und eine Umsatzsteuerprüfung anordnen, um zu sehen, ob alles seine Richtigkeit hat. Besonders groß ist die Gefahr übrigens, wenn Sie mehrmals nacheinander eine Erstattung bei der Umsatzsteuer melden.

So schützen Sie sich

Am besten schützen Sie sich gleich von vornherein. Rufen Sie Ihren Sachbearbeiter vom Finanzamt an, erklären Sie ihm den Sachverhalt und bieten Sie ihm an, die Rechnungen, die zur Erstattung führen, in Kopie einzureichen. Legen Sie die Rechnungen dann einfach Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung mit bei. Die Finanzbeamten können daran auf einen Blick erkennen, dass die Erstattung berechtigt ist und werden es dabei belassen. Denken Sie auch in diesem Punkt immer daran: So wie Sie mit dem Finanzbeamten umgehen, wird er auch mit Ihnen umgehen. Bieten Sie ihm also die Einreichung der Unterlagen an, können Sie davon ausgehen, dass keine Umsatzsteuerprüfung auf Sie zukommt. Doch Vorsicht: Wenn Sie diesen Weg über mehrere Monate gehen wollen, müssen Sie dennoch mit einer Prüfung rechnen. Denn allzu oft sollten Sie keine Erstattung anmelden, da das Finanzamt dann trotz Rechnungen aufhorcht.

Quelle: http://www.bwr-media.de

Als Arbeitnehmer sind Sie mit Sicherheit daran interessiert, sich gewerkschaftlich zu organisieren, um bessere Einkommen zu erzielen oder sich bei rechtlich relevanten Fragen möglichst günstig beraten lassen zu können. Die Gewerkschaften verlangen jedoch gemeinhin Mitgliedsbeiträge von ihren Mitgliedern, die sich in der Regel nach der Höhe des Einkommens bemessen. Sie betragen etwa ein Prozent des Bruttoeinkommens. Diese Mitgliedsbeiträge stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beruf und können deshalb auch steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden und damit Steuern sparen.

Beiträge zur Gewerkschaft als Unternehmer?

Im Allgemeinen werden sich Unternehmer nicht gewerkschaftlich organisieren, denn die Gewerkschaft steht auf der Seite der Arbeitnehmer, so dass Unternehmen kaum Interesse daran haben dürften, Mitglied zu werden. Die Steuerrechtsprechung stellt die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft jedoch gleich mit Mitgliedschaften in anderen Berufsverbänden.

Wenn also ein Berufsverband besteht, der ebenfalls Mitgliedsbeiträge erhebt, steht dies in direktem Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit und Sie können diese Beiträge wiederum steuerlich mindernd als Betriebsausgaben geltend machen.

Quittung aufbewahren

So wie die Gewerkschaft am Jahresende eine Bescheinigung über die gezahlten Beiträge ausstellt, sollte eine solche Quittung auch für Berufsverbände ausgestellt werden. Diese sollten Sie gut aufbewahren, da sie bei Bedarf vom Finanzamt angefordert werden kann.

Neben den rein finanziell geleisteten Beiträgen werden auch geleistete Arbeiten für die Gewerkschaft oder den Berufsverband anerkannt und müssen entsprechend quittiert werden. Steuerlich abgesetzt werden können diese Aufwendungen ebenfalls, sofern sie entsprechend belegt werden.

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Quelle: http://www.steuerrat24.de

Dieser Artikel ist Teil 2 von 4 der Serie

Die Umsatzsteuerprüfung erfolgt regelmäßig unangemeldet und wird von vielen Unternehmern gefürchtet. Im ersten Teil unserer kleinen Serie haben wir uns mit der Umsatzsteuerprüfung bei Gründung eines Unternehmens befasst. Doch die Finanzbehörden können ebenso eine Umsatzsteuerprüfung ansetzen, wenn es zu Erstattungen bei der Umsatzsteuer kommt.

Erstattungen bei der Umsatzsteuervoranmeldung

Es ist eigentlich nichts Besonderes, wenn Sie eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, die eine Erstattung erwarten lässt. Schließlich werden gerade in der Gründungsphase oft viele Anschaffungen getätigt, die die Umsatzsteuerlast senken. Mitunter sind diese Anschaffungen in den ersten Monaten auch mit höheren Kosten verbunden, als durch Umsätze eingespielt wird. Dann ist ein Erstattungsanspruch nichts Ungewöhnliches. Normalerweise überweist das Finanzamt den Betrag dann auch umgehend. Mitunter kommt es aber vor, dass die Finanzbeamten an dieser Stelle aufhorchen und eine Umsatzsteuerprüfung anordnen, um zu sehen, ob alles seine Richtigkeit hat. Besonders groß ist die Gefahr übrigens, wenn Sie mehrmals nacheinander eine Erstattung bei der Umsatzsteuer melden.

So schützen Sie sich

Am besten schützen Sie sich gleich von vornherein. Rufen Sie Ihren Sachbearbeiter vom Finanzamt an, erklären Sie ihm den Sachverhalt und bieten Sie ihm an, die Rechnungen, die zur Erstattung führen, in Kopie einzureichen. Legen Sie die Rechnungen dann einfach Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung mit bei. Die Finanzbeamten können daran auf einen Blick erkennen, dass die Erstattung berechtigt ist und werden es dabei belassen. Denken Sie auch in diesem Punkt immer daran: So wie Sie mit dem Finanzbeamten umgehen, wird er auch mit Ihnen umgehen. Bieten Sie ihm also die Einreichung der Unterlagen an, können Sie davon ausgehen, dass keine Umsatzsteuerprüfung auf Sie zukommt. Doch Vorsicht: Wenn Sie diesen Weg über mehrere Monate gehen wollen, müssen Sie dennoch mit einer Prüfung rechnen. Denn allzu oft sollten Sie keine Erstattung anmelden, da das Finanzamt dann trotz Rechnungen aufhorcht. Quelle: http://www.bwr-media.de

Geschenke an Geschäftspartner, wie den Steuerberater, die Lieferanten und Kunden, sind heute gang und gäbe. Sie dienen im Allgemeinen der Förderung der Geschäftsbeziehung und können deshalb als betrieblich veranlasst und somit abzugsfähig angesehen werden. Dennoch gilt es bei Geschenken an Geschäftspartner einige grundlegende Punkte zu beachten.

Geschenke nur bis 35 Euro

Grundsätzlich sind Geschenke nur dann als Betriebsausgabe absetzbar, wenn ihr Wert 35 Euro nicht überschreitet. Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen sind die 35 Euro als Nettowert zu verstehen, bei umsatzsteuerbefreiten Unternehmen dagegen sind die 35 Euro der Bruttowert.

Die Freigrenze von 35 Euro gilt pro beschenkter Person und Jahr. Das heißt, werden drei Geschenke an den Geschäftspartner im Jahr überreicht, die jeweils einen Wert von 35 Euro aufweisen, sind diese nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Werden die drei Geschenke dagegen an drei Mitarbeiter eines Unternehmens verteilt, bleiben sie steuerlich absetzbar. Zu beachten ist außerdem: Wird die Freigrenze überschritten, kann auch die Vorsteuer aus dem Warenwert nicht mehr betrieblich angesetzt werden.

Betrieblicher Anlass für Geschenke

Des Weiteren muss ein betrieblicher Anlass für die Geschenke bestehen. Als Anlässe werden etwa der Geburtstag oder die Hochzeit eines Geschäftspartners angesehen. Wird das Geschenk allerdings angedacht, um eine Gegenleistung, wie einen Auftrag zu erhalten, gilt das Geschenk als Schmiergeschenk und ist mitunter sogar strafbar.

Deshalb sollte genau notiert werden, wem ein Geschenk geschickt wird und zu welchem Anlass. So kann das Finanzamt auch bei einer Tiefenprüfung keinen Anstoß an Geschenken nehmen.

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Quellen:
http://www.betriebsausgabe.de
http://www.handwerksblatt.de

Die Eintragung in das Handelsregister ist unter bestimmten Umständen Pflicht. Mit Ausnahme der GbR und des Einzelunternehmens müssen sich alle Rechtsformen eines Unternehmens in das Handelsregister eintragen lassen. Die Eintragung erfolgt bei natürlichen Personen in der Abteilung A, für juristische Personen in der Abteilung B.

Nutzen der Eintragung in das Handelsregister

Mit der Eintragung in das Handelsregister entstehen einige Vorteile. So steigt der Anschein von Seriosität des Unternehmens, da es mit der Eintragung sämtliche Pflichten eines Kaufmanns erfüllen muss und sich dem HGB unterwirft. Ebenfalls werden viele Banken und Unternehmen erst einmal überprüfen, ob die Eintragung in das Handelsregister erfolgt ist, um so wichtige Informationen über das Unternehmen zu erhalten. Auch für den Beitritt zu bestimmten Fachverbänden ist die Eintragung notwendig.

Eintragen kann sich jeder Einzelunternehmer und jede BGB-Gesellschaft. Sie muss dann allerdings am Jahresende Bilanzen erstellen und eine Inventur durchführen. Nach bestimmten Umsatzgrößen, der Mitarbeiteranzahl und der Art und Weise eines kaufmännisch notwendigen Geschäftsbetriebs können auch Einzelunternehmen zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet werden, im schlimmsten Fall gar mit Zwangsgeldern.

Kosten der Eintragung in das Handelsregister

Die Kosten für die Eintragung in das Handelsregister maßen sich bisher nach dem Geschäftswert des Unternehmens. Nach dem Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetz werden mittlerweile jedoch pauschale Beträge anfallen. Die erstmalige Eintragung eines Einzelunternehmens schlägt dabei mit 50 Euro zu Buche. Hinzu kommen die Kosten für einen Notar, da die Eintragungsanträge notariell beglaubigt werden müssen.

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Quellen:
http://www.geschaeftsidee.de

Grundsätzlich sind alle Mitarbeiter eines Unternehmens in der Berufsgenossenschaft pflichtversichert. Für sie wird von der gesetzlichen Unfallversicherung gesprochen. Die Versicherungsbeiträge zahlen die Unternehmer. Doch in einigen Berufszweigen und Berufsgenossenschaften sind auch Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehepartner pflichtversichert. Eine solche Versicherungspflicht ist beispielsweise in Gesundheitsberufen gegeben.

Unterschiedliche Regelungen

Derzeit gibt es hierzulande 22 Berufsgenossenschaften. Acht von ihnen halten an der Versicherungspflicht für Selbstständige und Unternehmer fest. Denn jede Berufsgenossenschaft kann die Versicherungspflicht in ihrer Satzung selbst festlegen. Bereits seit langem wird diese ungleiche Behandlung vom BdSt kritisiert. Vielmehr solle die Versicherungspflicht bei den Berufsgenossenschaften aufgehoben werden und daraus eine freiwillige Leistung gemacht werden. Von der letzten Bundesregierung war auch ein entsprechender Gesetzesentwurf geplant, aber letztlich nicht mehr umgesetzt worden. Gerade einmal die Organisationsstruktur der gesetzlichen Unfallversicherung wurde von ihr beschlossen.

Der Kampf für Gleichheit

Der BdSt setzt sich deshalb auch künftig weiter für die Versicherungsfreiheit von Selbstständigen und Unternehmern ein. Eine Wahlleistung würde allen Beteiligten besser tun, so der Bund der Steuerzahler. Welche Berufsgenossenschaften derzeit noch die Versicherungspflicht festlegen, können interessierte Unternehmer im Internet nachlesen oder an der Info-Hotline erfragen. In jedem Fall zählen aber die Lederindustrie-BG, die BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege sowie die BG für Fahrzeughaltungen dazu.

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Quelle: Der Steuerzahler 01/2010, S. 23

Wer den Erdbeben-Opfern von Haiti durch eine Geldspende helfen möchte, kann diese recht unbürokratisch als Betriebsausgabe bei der eigenen Steuererklärung absetzen. Dabei sind die klassischen Nachweispflichten, die in Verbindung mit Spenden in Deutschland gelten, nicht von Nöten. Grundsätzlich können sowohl Unternehmer als auch Arbeitnehmer die Spende steuerlich absetzen.

Spende von Arbeitnehmern

Wenn Arbeitnehmer in Verbindung mit einer Spende für die Erdbeben-Opfer auf Haiti auf einen Anteil ihres Lohnes verzichten, bleibt dieser Anteil steuerfrei. Dabei müssen Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass dieser Anteil nicht als Arbeitslohn ausgezahlt, sondern einbehalten wird. Arbeitnehmer müssen dann jedoch darauf achten, dass sie diese Spende nicht nochmals in der Steuererklärung als solche aufführen dürfen.

Werden durch den Arbeitnehmer Spenden auf anerkannte Sonderkonten gezahlt, können diese durch einen vereinfachten Zuwendungsnachweis nachgewiesen werden. Dabei kann es sich sowohl um einen Bareinzahlungsbeleg als auch um einen Kontoauszug oder PC-Ausdruck handeln.

Spenden von Unternehmen

Auch Unternehmen können diese Spenden als Betriebsausgabe absetzen, allerdings müssen die Zahlungen dann einen Werbeeffekt haben. Demnach muss zum Beispiel in den Medien über die Geldspende berichtet werden. Die Höhe der Spende muss in der Steuererklärung angegeben und entsprechend belegt werden. Weitere Abzugsmöglichkeiten bestehen für Unternehmen dann, wenn sie sich für eine Unterstützungsleistung für einen Arbeitnehmer in dem Gebiet entscheiden.

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Quelle: http://www.steuernetz.de

Dieser Artikel ist Teil 1 von 4 der Serie

Eine Umsatzsteuerprüfung ist von vielen Unternehmern eines der Dinge im betrieblichen Alltag, die Angst und Schrecken auslösen. Denn eine solche Prüfung muss von den Finanzämtern nicht angemeldet werden. Außerdem spült sie reichlich Geld in den maroden Staatshaushalt. Im Schnitt mussten die Unternehmen in der Vergangenheit 16.000 Euro Umsatzsteuer nachzahlen. Insgesamt ergab sich somit ein zusätzlicher Verdienst für den Staat von 1,6 Milliarden Euro. Dabei unterscheiden die Finanzbehörden nicht nach der Größe des Unternehmens oder wie lange es besteht. Umso wichtiger ist es, die wichtigsten Gründe, die für eine Umsatzsteuerprüfung sprechen, zu kennen. In dieser kleinen Serie wollen wir Sie darüber aufklären.

Existenzgründung oder Neugründung eines Unternehmens

Beginnen wir mit dem einfachsten Punkt: Ein Unternehmen wird neu gegründet. Zwar spricht aus fiskalischer Sicht nichts gegen Neugründungen, dennoch sind Gründer besonders häufig von einer unangemeldeten Umsatzsteuerprüfung betroffen. Als Grund gelten die häufigen Scheingründungen, die zu beobachten sind. Dabei gilt, dass viele Unternehmen lediglich deshalb gegründet werden, um die Vorsteuer aus höheren, privaten Rechnungen abziehen zu können. Durch die Umsatzsteuerprüfung bei Neugründungen prüft das Finanzamt, ob das Unternehmen tatsächlich existiert. Ebenfalls wird überprüft, ob dort gearbeitet wird.

Keine wirksamen Gegenmaßnahmen

Gegen eine solche Umsatzsteuerprüfung kann man als Unternehmer nichts machen. Es kann sich auch niemand mit besonderen Tricks und Kniffen vor dieser Prüfung schützen. Es ist einfach so, dass ein gewisser Anteil der Neugründungen stichprobenartig überprüft wird. Allerdings kann es hohe Kosten ersparen, wenn Gründer von diesem Tatbestand wissen und entsprechend reagieren können. Eine penibel genau geführte Buchhaltung beispielsweise kann helfen, die Umsatzsteuerprüfung unbeschadet zu überstehen. Wer weiß, was auf ihn zukommt, kann sich zwar nicht schützen, aber zumindest gut vorbereiten. Deshalb sollten Sie als Unternehmer bereits mit Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit darauf achten, die Buchhaltung gesetzeskonform zu erledigen. So müssen Sie vor einer Umsatzsteuerprüfung keine Angst haben. Quelle: http://www.bwr-media.de

Wie jetzt bekannt wurde, haben sich die deutschen Abgeordneten im Zeitraum von Januar bis September 2009 mit insgesamt 396 Füllfederhaltern ausgestattet und dafür sage und schreibe 68.800 Euro Steuergelder ausgegeben. Grund für solche Verschwendungen sind die Sachleistungskonten, die jedem Abgeordneten zustehen. Auf ihnen erhalten die Abgeordneten einen Jahresbetrag von 12.000 Euro gutgeschrieben. Damit dieser Betrag nicht gekürzt wird, soll er natürlich möglichst jedes Jahr ausgeschöpft werden. Doch 1.000 Euro monatlich für Büroausstattungen zu zahlen, findet der Bund der Steuerzahler (BdSt) schon etwas übertrieben. Zumal den Abgeordneten noch eine Kostenpauschale von 3.868 Euro steuerfrei zusteht – und das jeden Monat.

Diese Kostenpauschale sollte laut BdSt ausreichen, um das benötigte Büromaterial zu kaufen. Doch Ausgaben für Navigationsgeräte, überteuerte Luxusfüllfederhalter und iPods, sowie iPhones sieht er als reine Steuerverschwendung an. Besser sei es ein kleineres oder auch gar kein Sachleistungskonto mehr zu verwenden, dieses aber zumindest nicht vollständig auszureizen. Gerade in Zeiten der Krise und aktueller Rekordschuldenstände wäre dies ein Zeichen der Abgeordneten an die Steuerzahler, das in die richtige Richtung weist.

Quelle: Der Steuerzahler 01/2010, S. 20

Betrieblich veranlasste Geschenke sind generell als Betriebsausgabe abzugsfähig. Sie dürfen allerdings einen Wert von maximal 35 Euro pro Jahr und Geschäftspartner aufweisen. Bei höheren Werten wird der Betriebsausgabenabzug nicht mehr gewährt. Werden die Geschenke beim Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt, gilt diese Regelung jedoch nicht. In diesem Fall muss der Empfänger sogar damit rechnen, dass er die Geschenke als Betriebseinnahmen versteuern muss. Deshalb sollten bei betrieblich veranlassten Geschenken stets nur solche ausgewählt werden, die unter dem Wert von 35 Euro liegen und nicht der betrieblichen Nutzung beim jeweiligen Geschäftspartner dienen.

Beispiel

Unternehmer U verschenkt zu Weihnachten an seine Geschäftspartner eine Flasche Wein im Wert von 20 Euro. Dieser kann nicht betrieblich genutzt werden und überschreitet die Grenze von 35 Euro ebenfalls nicht. Damit sind die Geschenke vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Verschenkt Unternehmer U zum Geburtstag seiner Geschäftspartner einen Blumenstrauß im Wert von ebenfalls 20 Euro, sieht es anders aus. In diesem Fall sind die Blumen zwar ebenfalls nicht betrieblich nutzbar, so dass sie als Betriebsausgabe absetzbar sind. Allerdings summieren sich Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke an die Geschäftspartner damit bereits auf 40 Euro. Die Grenze von 35 Euro ist somit überschritten und der komplette Betriebsausgabenabzug ist nicht mehr möglich. Vielmehr muss sogar eine Korrektur der gezogenen Vorsteuer für die ersten Geschenke vorgenommen werden. Die Korrektur der Vorsteuer erfolgt dabei stets in dem Monat, in dem die 35-Euro-Grenze überschritten wurde. Eine nachträgliche Korrektur bereits abgegebener Umsatzsteuervoranmeldungen ist somit nicht notwendig.

Werden von Unternehmer U hingegen hochwertige Notizblöcke oder andere Büromaterialien verschenkt, sind diese betrieblich nutzbar. Damit müssten diese Geschenke, unabhängig vom Wert, als Betriebseinnahmen beim Beschenkten behandelt und versteuert werden.

Quelle: Der Steuerzahler 01/2010, S. 7

Seit dem vergangenen Jahr sind die Einnahmen, die durch Kinderbetreuung entstehen, etwa bei einer Tagesmutter einkommenssteuerpflichtig. In Verbindung mit der Einkommenssteuerpflicht sind natürlich auch Betriebsausgaben abzugsfähig.

Berechnung der abzugsfähigen Pauschale

Dabei gilt eine Pauschale von 300 Euro pro Kind und Monat, die jedoch ausschließlich bei einer Betreuung über mindestens 40 Wochenstunden angesetzt werden kann. Bei kürzeren vereinbarten Betreuungszeiten ist die Pauschale stundengenau zu kürzen. Dadurch ergibt sich die Formel: 300 Euro x vereinbarter Betreuungszeit / 40 Stunden = Betriebsausgabenpauschale. Diese Pauschale kann die Tagesmutter dann steuerlich geltend machen. Bei einer 20-stündigen Betreuung werden so also 150 Euro als Betriebsausgabenpauschale absetzbar. Eine Betreuung, die über die 40 Stunden wöchentlich hinausgeht, bedingt allerdings keinen höheren Abzugsbetrag.

Tatsächliche Höhe entscheidet

Weiterhin weist die Oberfinanzdirektion Münster mit ihrer Kurzinformation vom 16.06.2009 darauf hin, dass die Betriebskostenpauschale lediglich bis zu der Höhe angesetzt werden kann, in der auch Einnahmen entstanden sind. Ein steuerlicher Verlust aufgrund der Betriebskostenpauschale ist somit nicht möglich. Für Tagesmütter bedeutet die Pauschale jedoch eine enorme steuerliche Erleichterung, da sie mithin einen entsprechend hohen Betrag von ihrem Einkommen direkt als gewinnmindernd absetzen können. Steuerersparnisse sind so deutlich einfacher geworden, wenngleich der maximale Betrag nach oben hin gedeckelt ist, selbst wenn eine längere Betreuungszeit vereinbart wurde.

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Quelle: Der Steuerzahler 01/2010, S. 6

Gerade als Selbstständiger stehen Sie immer wieder vor steuerlichen Fragen, die nicht ganz einfach zu beantworten sind. Vertrauensvoll wenden Sie sich dann an das für Sie zuständige Finanzamt und bitten um eine entsprechende Auskunft. Doch welche rechtliche Wirkung hat die so erteilte Auskunft überhaupt?

Grundsätzlich gilt, dass mündliche Auskünfte nicht bindend wirken. Das Finanzamt kann nur dann eine verbindliche Auskunft erteilen, wenn die Anfrage dazu schriftlich gestellt und die Auskunft ebenfalls schriftlich erteilt wurde.

Zukünftige Sachverhalte beim Finanzamt erfragen

Eine schriftliche Beantragung einer Auskunft beim Finanzamt darf sich nur auf zukünftig geplante Sachverhalte beziehen. Alle anders erteilten Auskünfte entfalten keine rechtlich bindende Wirkung. Die genauen Regelungen können Sie übrigens im § 89 Absatz 2 der Abgabenordnung nachlesen.

Bei der schriftlichen Anfrage auf Erteilung einer Auskunft durch das Finanzamt müssen Sie den Sachverhalt so genau wie möglich schildern. Sie müssen die Auskunft beim für Sie zuständigen Finanzamt anfragen. Auskünfte von anderen Finanzämtern sind rechtlich nicht bindend. Des Weiteren müssen Sie versichern, dass Sie die Anfrage bei keiner anderen Finanzbehörde gestellt haben.

Achtung: Kosten für die Auskunft vom Finanzamt

Sofern eine schriftliche Auskunft beim Finanzamt angefordert wurde, müssen Sie Gebühren hierfür zahlen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gegenstandswert der Anfrage. Die Gebühren werden ebenfalls fällig, wenn die Auskunft abgelehnt oder der Antrag zurückgezogen wurde.

Ebenfalls gilt, dass die Auskunft durch das Finanzamt nur dann rechtlich bindend ist, wenn der Sachverhalt genauso besteht, wie ursprünglich geschildert. Abweichungen davon können steuerlich anders beurteilt werden.

Quelle: http://www.rhein-neckar.ihk24.de
 

Die Auslandskrankenversicherung hat sich im Laufe der Jahre zu einer der wichtigsten Zusatzversicherungen im Bereich der PKV entwickeln können. Sie soll die Absicherung von Krankheitsrisiken bei Auslandsaufenthalten ergänzen beziehungsweise optimieren. Angeboten wird die Auslandskrankenversicherung von den meisten Versicherungsgesellschaften für wenige Euro im Jahr. Doch für wen ist diese Krankenzusatzversicherung wirklich sinnvoll?

Welchen Schutz bietet die Auslandskrankenversicherung?

Je nach Anbieter bietet die Auslandskrankenversicherung verschiedene Leistungen für Versicherungsnehmer an. Die Leistungen beziehen sich dabei immer auf den Aufenthalt in anderen Ländern, also außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die Zusatzkrankenversicherung für das Ausland umfasst dabei die Leistungen, die der Betroffene ohne diese im Ausland nicht erhalten würde. Bei einer normalen Krankenversicherung, die in Deutschland abgeschlossen wurde, sind im Ausland ausschließlich Leistungen abgesichert, die in dem jeweiligen Land als Standard angesehen werden und auch für die Einheimischen zur Verfügung stehen. Durch den Versicherungsschutz bei der Auslandskrankenversicherung kann man diese Leistungen dem deutschen Standard anpassen und somit mit einer umfangreicheren medizinischen Versorgung rechnen.

Wer sollte eine Auslandskrankenversicherung nutzen?

Grundsätzlich bietet sich eine Auslandskrankenversicherung für jeden an, der einen Aufenthalt im Ausland verbringt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Urlaubsreise oder eine Geschäftsreise handelt. Die Kosten der Auslandskrankenversicherung sind sehr gering und schlagen mit rund sechs Euro pro Erwachsenen zu Buche. Grundsätzlich sollte die Auslandskrankenversicherung nicht nur für Erwachsene abgeschlossen werden. Auch die Zusatzversicherung für Kinder ist unerlässlich. Des Weiteren sollten Fachkräfte, die in anderen Ländern für ein Unternehmen tätig sind, auf diese Absicherung Wert legen. Grundsätzlich ist die Auslandskrankenversicherung nicht in der GKV enthalten. Private Krankenversicherungen können sie hingegen als Baustein umfassen.

Das Franchising wird als eine der sichersten Möglichkeiten zur Existenzgründung bezeichnet. Grundsätzlich ist dies richtig, da die Gründer von der bestehenden Marke und deren Bekanntheitsgrad profitieren können. Allerdings geht es auch bei Franchise Unternehmen nicht ohne Erstinvestitionen. Dabei werden verschiedene Gebühren fällig, die sich in laufende und einmalige Gebühren unterteilen lassen.

Gebühren beim Franchise Unternehmen

Die einmaligen Gebühren oder Startgebühren, auch Einstiegs- und Eintrittsgebühren genannt, werden mit Unterzeichnung des Franchise-Vertrages fällig. Sie belaufen sich in der Regel auf 5.000 bis 15.000 Euro, können jedoch auch höher oder niedriger ausfallen, je nach Franchise-Partner. Mit ihnen lässt sich der Franchise-Geber die Kosten für die Entwicklung der Marke, für Schulungen und Beratungen, für die Überlassung von Inventar und einem ersten Warenbestand bezahlen. Zudem soll dadurch der Gewinn des Franchise-Gebers erzielt werden.

Hinzu kommen laufende Gebühren, die in der Regel monatlich gezahlt werden. Sie können als Fixum vereinbart werden oder als Beteiligung am Umsatz. Bei Fixbeträgen im Franchising werden meist 50 bis 500 Euro monatlich erhoben, bei Umsatzbeteiligungen wird zwischen der Beteiligung am Netto- und am Bruttoumsatz unterschieden. Bei ersterer liegen die Kosten bei zwei bis drei, bei letzterer bei vier bis fünf Prozent. Hier sind allerdings ebenfalls hohe Differenzen möglich.

Eigenkapital im Franchising

Natürlich erwarten die Franchise-Geber den Nachweis über vorhandenes Eigenkapital. In der Regel werden 25.000 Euro erwartet, einige Franchising Systeme erwarten aber auch höhere Eigenkapitalnachweise. Grundsätzlich gilt, beim Franchise-System genau zu hinterfragen, welche Kosten in welcher Höhe anfallen.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quellen:
http://www.franchisestarter.de
http://www.franchising.de

Das Elster Programm steht als Kürzel für die elektronische Steuererklärung. Es wird mittlerweile immer häufiger genutzt, um die eigene Steuererklärung via Internet an das Finanzamt zu übertragen. Mit Hilfe des zugehörigen Programms Elster Formular können Sie zudem die komplette Steuererklärung am PC ausfüllen und an das Finanzamt übermitteln. Die Software kann kostenfrei aus dem Internet heruntergeladen werden.

Die Software Elsterformular installiert sich selbstständig, lediglich Bestätigungen zu bestimmten Installationsschritten werden vom PC noch gefordert. Danach kann die Steuererklärung problemlos ausgefüllt werden. Allerdings sollten Sie beachten, dass es sich bei der Software Elster Formular nur um eine Ausfüllhilfe handelt. Eine beratende Funktion ist hierbei nicht integriert, weshalb sich die Software nur für diejenigen lohnt, die auch ohne beratende Hilfe ein Steuerformular ausfüllen können.

Vorteile bei der Nutzung von Elster

Elster online bietet einige Vorteile: So werden die elektronisch eingereichten Steuererklärungen bei den Finanzämtern bevorzugt behandelt. Sinn macht das immer dann, wenn eine Steuererstattung erwartet wird.

Zudem kann das Elsterformular für verschiedene Steuererklärungen und -anmeldungen genutzt werden. Dazu zählen die Umsatz- und Gewerbesteuererklärung, die Umsatzsteuervoranmeldung, die Lohnsteuer-Anmeldung und die Lohnsteuer-Bescheinigung sowie die Einkommenssteuererklärung.

Daten übermitteln via Elster

Wird die Steuererklärung mit Elster online übermittelt, kann dies ohne elektronische Signatur erfolgen oder mit selbiger. In letzterem Fall muss die Steuererklärung nicht noch einmal ausgedruckt und unterschrieben an das Finanzamt gesendet werden. Was für den Nutzer eine erhebliche Zeitersparnis mit sich bringt. Obendrein spart er die Druckkosten und den Weg zur Post.

Zudem müssen nur noch gesetzlich vorgeschriebene Belege eingereicht werden. Alle anderen Belege sind nur noch auf Antrag des Finanzamts vorzulegen.

Quellen:
https://www.elster.de
http://www.steuertipps.de

Burn-out, der chronische Erschöpfungszustand, wird noch immer eher stiefmütterlich behandelt. Dabei geht es hier um eine ernsthafte Erkrankung, die ärztlich behandelt werden sollte. Burn-out ist ein schleichender Prozess, der sich oft über viele Wochen und Monate hinweg ankündigt.

Gemäß der allgemein anerkannten Definition liegt das Burn-out-Syndrom erst vor, wenn die dauerhafte Erschöpfung, die Lust- und Antriebslosigkeit zur Ausübung der Arbeit und zur Pflege gesellschaftlicher Verpflichtungen mindestens sechs Monate besteht. Doch die ersten Anzeichen zeigen sich oft schon früher. Obwohl das Burn-out-Syndrom jeden treffen kann, gelten Frauen als anfälliger. Grund ist meist die Doppelbelastung von Familie und Beruf. Auch Manager und Existenzgründer gelten als besonders gefährdete Personengruppe.

Burn-out Anzeichen

Die ersten Burn-out Anzeichen sind häufig in einer leichten Reizbarkeit und ständig wechselnden Launen zu finden. Später folgen Schlafstörungen und häufige Rücken- und Kopfschmerzen sowie Magenbeschwerden.

Da das Burn-out-Syndrom auch eine gewisse Antriebslosigkeit mit sich bringt, geht oft die Lust an der Arbeit verloren. Ebenfalls werden berufliche Sorgen häufig mit nach Hause genommen, wodurch das Burn-out-Syndrom jedoch nur noch mehr angefacht wird.

Bei Burn-out frühzeitig abschalten

Wenn ein Burn-out-Syndrom oder der Verdacht darauf besteht, sollte frühzeitig für Abhilfe gesorgt werden. Zunächst sollten Sie sich selbst wichtiger nehmen und Ihrem Privatleben wieder mehr Platz geben. Das Zauberwort heißt Work-Life-Balance. Ebenfalls sollten Sie gezielt Stress abbauen und lernen, Aufgaben zu delegieren. Erlernen Sie ein verbessertes Zeitmanagement.

Quellen:
http://www.ots.at
http://www.persoenlichkeits-blog.de

Bei einer Direktversicherung handelt es sich um eine Lebensversicherung, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber abschließt. Begünstigter sind Arbeitnehmer oder die Hinterbliebenen. Die Beiträge entsprechen den späteren Leistungen bei der Pensionskasse. Bei diesen Versicherungen werden vorwiegend an Stelle von Rentenzahlungen einmalige Kapitalauszahlungen zugesagt.

Diese Versicherung bringt einige Vorteile

Bei der Einführung der Direktversicherung sollte man einige Offerten einholen und anschließend die Leistungen mit den anfallenden Kosten vergleichen. Wie bei allen Versicherungen gibt es auch hier Unterschiede. Die Versicherung bringt einige Vorteile für den Betrieb. Der Verwaltungsaufwand der Versicherung ist relativ klein. Der Arbeitgeber muss eigentlich nur die Beiträge einzahlen und unter Umständen eine pauschale Lohnsteuer abführen. Die weiteren Arbeiten übernehmen in den meisten Fällen die Versicherungen. Die Beiträge der Direktversicherung sind nur dann von der Steuer befreit, wenn eine Rentenversicherung abgeschlossen wurde.

Bei der Einführung der Altersvorsorge im Betrieb tauchen beim Jahresabschluss in der Bilanz nur die Beitragszahlungen der Versicherung und die Personalsteuer als Personalaufwand in der Erfolgsrechnung auf.

Direktversicherung nützlich für Kleinunternehmungen

Die Einführung einer Direktversicherung lohnt sich vor allem für kleinere Unternehmen. Denn der Ausgleich der versicherungsmäßigen Risiken erfolgt nicht in einer kleineren Arbeitnehmergemeinschaft. Dieser erfolgt nämlich über die größere Anzahl der Versicherten der Lebensversicherungsgemeinschaft.

Quellen: http://www.rententips.de

In einigen Bundesländern besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Bildungsurlaub. So gibt es in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Hessen, Bremen, Hamburg, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland sowie in Schleswig-Holstein entsprechende Regelungen. Der Bildungsurlaub pro Jahr beträgt durchschnittlich fünf Tage und muss den betrieblichen und beruflichen Belangen dienen.

Bildungsurlaub in den Stadtstaaten

Alle Mitarbeiter sind in den Stadtstaaten für Bildungsurlaub freizustellen, Ausnahmen gelten lediglich in Bremen für Richter und Beamte. Es dürfen beruflich, politisch und kulturell verfolgende Ziele im Bildungsurlaub angestrebt werden.

Bildungsurlaub in anderen Ländern

Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sind die Bundesländer, in denen kein Arbeitgeberschutz zum Tragen kommt. Hier müssen alle Mitarbeiter zum Bildungsurlaub freigestellt werden. In NRW darf dagegen im Tarifvertrag eine Regelung vereinbart werden, die besagt, dass bei Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern nur dann eine Freistellung zu erteilen ist, wenn ein Ausgleich in finanzieller oder personeller Hinsicht erfolgt.

In Rheinland-Pfalz besteht dagegen kein Anspruch auf Bildungsurlaub, wenn weniger als fünf Personen beschäftigt werden. Im Saarland darf der Bildungsurlaub verweigert werden, wenn bereits von über 40 Prozent der Mitarbeiter Bildungsurlaub genommen wurde und nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden. In Sachsen-Anhalt kann der Bildungsurlaub verweigert werden, wenn bereits die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer zum 30.04. eines Jahres erreicht wurde.

Quelle: http://www.vnr.de

Der Bausparvertrag ist eine der beliebtesten Anlageformen der Deutschen, ähnlich wie das Sparbuch. Beide haben jedoch eines gemein: geringe Zinsen für die angesparten Gelder. Dennoch kann sich ein Bausparvertrag in einigen Fällen lohnen. Denn er wird mit Hilfe staatlicher Mittel gefördert. So können beispielsweise Arbeitnehmer, deren vermögenswirksame Leistungen in den Bausparvertrag eingezahlt werden, den Antrag auf Arbeitnehmersparzulage stellen, sofern das Jahreseinkommen 17.900 Euro nicht überschreitet. Selbstständige haben allerdings keinen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage.

Durch den Bausparvertrag zur günstigen Baufinanzierung

Auch wenn Selbstständige keine Förderung in Form der Arbeitnehmersparzulage erhalten, konnten sie in der Vergangenheit dennoch die Wohnungsbauprämie in Anspruch nehmen. Die staatlichen Fördermittel sollten jedoch nicht alleiniger Sinn und Zweck des Abschlusses eines Bausparvertrages sein. Vielmehr geht es um das Bauspardarlehen.

Mit dem Bausparvertrag sichern sich sowohl Selbstständige, als auch Arbeitnehmer besonders günstige Zinsen für das spätere Bauspardarlehen. Damit kann die gesamte Baufinanzierung beim Hauskauf oder -bau deutlich günstiger ausfallen.

Auf Kosten und Gebühren beim Bausparvertrag achten

Ein Nachteil beim Bausparvertrag sind die hohen Abschlussgebühren, weshalb er sich als reine Geldanlage nicht eignet. Allerdings gibt es einige Anbieter, die diese Gebühren erstatten, wenn das Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen wird. Ebenfalls sollte darauf geachtet werden, dass keine Kontoführungsgebühren erhoben werden.

Zusätzliche Angebote, wie ein Zeitschriftenabo, werden beim Bausparvertrag oftmals mit verkauft. Auf diese sollte man in jedem Fall verzichten, da sie nur unnötige Mehrkosten mit sich bringen. Wichtig ist die Betrachtung der Kosten sowie der Zinsen, die für das Bauspardarlehen geboten werden.

Quellen:
http://www.aktienboard.com/
http://www.finanztip.de
 

Seit dem Jahr 2002 hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf die Entgeltumwandlung. Das umgewandelte Geld wird direkt in eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt, für die es verschiedene Durchführungswege gibt. Dabei bleiben die umgewandelten Beträge steuerfrei und teilweise sozialabgabenfrei. Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer vom Bruttogehalt ein bestimmter Betrag nicht ausgezahlt wird. Dieser fließt in die betriebliche Altersvorsorge und wird nicht versteuert. Somit ist der Aufbau einer Altersvorsorge nicht nur durch selbst gezahlte Beträge, sondern auch durch die Einsparung von Lohnsteuer und Sozialabgaben gegeben. Das entlastet natürlich auch Sie als Arbeitgeber. Denn durch ein geringeres sozialabgabenpflichtiges Einkommen Ihrer Arbeitnehmer sinkt automatisch auch der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.

Durchführungswege für die betriebliche Altersvorsorge

Insgesamt stehen fünf Durchführungswege für die betriebliche Altersvorsorge zur Verfügung. Dazu zählen die Pensionskasse, die Pensionsfonds, die Pensionszusagen, die Direktversicherung und die Unterstützungskasse. Jede Variante bietet einige Vor- und Nachteile. Grundsätzlich kann jedoch die Anlage zum Beispiel auf konservative Art erfolgen oder auch fondsgebunden, wodurch sich höhere Renditen ergeben.

Ebenfalls bleibt die Wahl, ob am Ende der Laufzeit eine einmalige Auszahlung zum Tragen kommen soll oder ob eine lebenslange Leibrente gezahlt werden soll. Die Besteuerung im Alter, also bei Auszahlung, hängt von der Art des Vertrages und der Art der Auszahlung ab. Außerdem entscheidet der Zeitpunkt des Abschlusses.

Betriebliche Altersvorsorge optimal gestalten

Natürlich können im Rahmen der Altersvorsorge Arbeitnehmer den Vertrag nach eigenen Wünschen gestalten. Er muss jedoch mindestens bis zum 60. Lebensjahr laufen. Die Beiträge können im Laufe der Zeit individuell angepasst werden.

Quelle: http://www.vorsorgeplaner24.de

Das richtige Forderungsmanagement ist einer der wichtigsten Faktoren für den Geschäftserfolg Ihres Unternehmens. Denn gut gefüllte Auftragsbücher alleine bringen Sie nicht weiter. Vielmehr müssen Ihre hieraus resultierenden Forderungen auch entsprechend zeitnah beglichen werden.

Gerade Existenzgründer fürchten sich jedoch vor einem effektiven Mahnwesen. Die mühevoll gewonnenen Kunden würden so verschreckt und keine weiteren Aufträge mehr auslösen, ist die häufigste Befürchtung. Dabei kann die korrekte Eintreibung von Forderungen einen deutlichen Anstrich von Seriosität verleihen.

Inkasso Unternehmen helfen

Für die Eintreibung der Forderungen können Existenzgründer Inkasso Unternehmen beauftragen, die heute bereits in einer großen Zahl auf dem Markt zu finden sind. Dabei sollte allerdings beachtet werden, wie das Inkasso Unternehmen arbeitet. Einfache Formschreiben nach Schema F bringen wenig, eine individuelle Verhandlung mit den Schuldnern ist besser geeignet, wird allerdings nur von wenigen Inkasso Unternehmen angeboten.

Auch in puncto Kosten sollten Sie sich genau informieren. Denn viele Inkasso Unternehmen verlangen, dass Sie eine gebührenpflichtige Mitgliedschaft eingehen. Haben Sie anschließend das Glück, dass Ihre Kunden allesamt pünktlich zahlen, ist diese Investition natürlich unnötig. Besser ist es, auf ein Inkasso Unternehmen zurückzugreifen, das alleine über Erfolgshonorare abrechnet. Dabei sind dann bessere Chancen auf Erfolg gegeben, da das Inkasso Unternehmen auch verdienen will.

Alternative zum Inkasso Unternehmen

Eine Alternative zum Inkasso Unternehmen bietet der Rechtsanwalt. Er kann das Mahnverfahren von Anfang bis Ende durchführen und seine Kosten können vollständig dem Schuldner auferlegt werden. Das ist beim Inkasso Unternehmen, das den Rechtsstreit nicht über die ganze Zeit durchführen kann, nicht möglich.

Quellen:
http://www.geschaeftsseiten.de
http://www.handelsblatt.com

Seit Jahren ist der Krankenstand in deutschen Unternehmen auf Talfahrt. Das hält einige Firmen allerdings nicht davon ab, diese Entwicklung offenbar noch weiter beschleunigen zu wollen. Sie haben sich eine Methode einfallen lassen, um die krankheitsbedingten Fehlzeiten ihrer Mitarbeiter zu reduzieren.

Prämie für‘s Gesundbleiben

Auf den ersten Blick scheint eine Prämie für‘s Gesundbleiben keine schlechte Idee zu sein. Sieht man aber genauer hin, erkennt man den Teufel, der im Detail steckt. Den Mitarbeitern wird nämlich kein Geld dafür gezahlt, dass sie gesund bleiben. Das Gegenteil ist der Fall. Zu Beginn des Jahres wird ein bestimmter Betrag als so genannte Aktivprämie festgelegt. Für jeden Tag, an dem der Mitarbeiter krankheitsbedingt fehlt, wird diesem ein Teil seiner Aktivprämie abgezogen. Man kann also davon ausgehen, dass sich ein Teil der Beschäftigten krank zur Arbeit begibt, da sie das durch die Prämie versprochene Geld benötigen.

„Blaumachen“ eindämmen genauso wichtig wie sichere Arbeitsbedingungen

Der Personalchef eines Personenbeförderungsunternehmens gibt zu, dass aufgrund der Aktivprämie in Einzelfällen auch Mitarbeiter krank zur Arbeit kommen. Er räumt auch ein, dass dies gerade im Personenbeförderungsgewerbe durchaus problematisch sein könne, verweist aber gleichzeitig darauf, dass man mit dieser Methode auch „Blaumacher“ erwischen könne. Ein Busfahrer gibt an, dass er nur dann zu Hause bleibe, wenn es gar nicht mehr geht. Ansonsten tritt er – auch krank – seinen Dienst an. Als Grund gibt er an, dass er das Geld aus der Prämie benötigt, um sich und seiner Familie auch einmal etwas gönnen zu können.

Krankheitstage mit Urlaub und Überstunden gegenrechnen

In manchen Firmen geht diese Praxis noch weiter. Es reicht schon, nur einmal krank zu werden, um keinen Anspruch mehr auf die Prämie zu haben. Der Arbeitgeber gibt seinen Mitarbeitern aber die Chance, sich diesen Anspruch wieder zu „erarbeiten“. Mittels Überstunden kann man seine Fehlzeiten ausgleichen. Geht dies nicht, so kann man auch Urlaubstage opfern, um die Prämie zu bekommen.

Teilweise rechtlich unzulässige Praxis

Arbeitsrechtler werten die Praxis, Überstunden und Urlaubstage als Ausgleich für krankheitsbedingte Fehlzeiten zu nutzen, als gesetzwidrig, da sich der Arbeitgeber unzulässigerweise die Lohnfortzahlung spart. Die wenigsten Arbeitnehmer klagen allerdings aus Angst vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes dagegen.

Quelle: http://www.rbb-online.de
 

Der Aufhebungsvertrag wird heute gerne genutzt, um das Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter ohne gerichtlichen Streit zu beenden. Doch auch bei einem Aufhebungsvertrag kann es zu einigen Stolperfallen kommen. So gilt die Schriftformerfordernis für den Aufhebungsvertrag. Das heißt, dass beide Parteien den Aufhebungsvertrag unterzeichnen müssen, damit er wirksam wird.

Eine Abfindung muss generell nicht gezahlt werden. Meist wird diese nur dann vom Arbeitgeber angeboten, wenn er befürchtet, der Arbeitnehmer würde andernfalls klagen. Deshalb deutet eine Abfindung beim Aufhebungsvertrag in einigen Fällen auf eine unberechtigte Kündigung hin.

Nachteile durch den Aufhebungsvertrag

Für den Arbeitnehmer ergeben sich aus dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages oft weitreichende Nachteile. So kann eine Sperrung des Bezuges von Arbeitslosengeld für bis zu zwölf Wochen erfolgen. In dieser Zeit erhalten die Arbeitnehmer nicht nur kein Geld, sondern sind ebenso wenig in der Krankenversicherung abgesichert.

Dies gilt insbesondere dann, wenn der Aufhebungsvertrag geschlossen wird, obwohl keine Kündigung droht. Auch wenn die einzuhaltende Kündigungsfrist mit dem Aufhebungsvertrag unterschritten wird, kann es zu Sanktionen für den Arbeitnehmer kommen. Deshalb sollte beim Aufhebungsvertrag geprüft werden, mit welchen Strafen der Arbeitnehmer zu rechnen hat.

Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag

Ebenfalls ist zu unterscheiden zwischen dem Abwicklungs- und Aufhebungsvertrag. Letzterer entsteht dann, wenn dem Arbeitnehmer gekündigt wird, die Modalitäten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber erst im Nachhinein geklärt werden.

Eine weitere Stolperfalle beim Aufhebungsvertrag liegt im Bereich der Freistellung. Diese sollte explizit im Aufhebungsvertrag erwähnt werden, ebenso wie Regelungen zum Resturlaub. Die Freistellung sollte nicht unwiderruflich erfolgen. Der Arbeitnehmer könnte dadurch Nachteile erhalten.

Quellen:
http://www.management-praxis.de
http://www.channelpartner.de

Passende Vorlage zum Thema

Eine Vorlage für einen Aufhebungsvertrag finden Sie im Gründerlexikon als Download.

Gerade die Nachfrage nach Preisen wird von Jungunternehmern oft gescheut. Denn so recht ist nicht klar, welcher Preis angemessen ist. Doch ein Angebot zu erstellen, ist auch bei Existenzgründern möglich, selbst wenn diese nicht auf Erfahrungswerte aus der Vergangenheit zurückgreifen können. Entscheidend sind an erster Stelle die anfallenden Kosten.

Hierzu zählen Personalkosten, die neben dem Bruttolohn der Mitarbeiter auch Weihnachts- und Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und ähnliches umfassen. Außerdem sind die Kosten für die Büroräume anzusetzen, für Strom und Telefon, für Maschinen und Produktionshallen. Bei den Maschinen sollten zusätzlich die zu zahlenden Zinsen für evtl. bestehende Kredite eingerechnet werden.

Kostendeckendes Angebot

Anhand der Kosten wird also ermittelt, wo die Preisuntergrenze für ein Angebot liegt. Diese bildet den absoluten Tiefstpreis, unter den das Unternehmen nicht gehen kann, da hier gerade einmal die Kosten gedeckt sind.

Im Anschluss müssen weitere Faktoren berücksichtigt werden. Gewinne müssen einkalkuliert werden, evtl. Rabatte oder Skonti, die gewährt werden sollen, müssen in der Kalkulation bereits berücksichtigt werden.

Angebot nachverhandeln

Oft genug werden die Kunden nach der Abgabe eines Angebots versuchen, den Preis zu drücken. Gut beraten ist, wer verschiedene Rabatte in der Kalkulation berücksichtigt hat. So muss nicht der eigentliche Gewinn angegriffen werden, dem Kunden können Sie aber dennoch im Preis entgegen kommen. Die psychologische Bedeutung von Rabatten ist dabei besonders wichtig. Viele Kunden sind bereits mit geringen Nachlässen auf das Angebot zufrieden, weil sie sich gegenüber dem Anbieter durchgesetzt haben. Oft reichen den Kunden bereits das Einräumen von zwei oder drei Prozent Skonto, wenn sie innerhalb kurzer Zeit zahlen.

Quellen:
http://www.mein-geschaeftserfolg.de
http://www.laser-line.de
http://www.geschaeftsidee.de

Seit dem vergangenen Jahr ist die Abgeltungssteuer gültig und erfasst nahezu alle Geldanlagen. Ausgenommen von ihr bleiben lediglich Fonds und Wertpapiere, die bereits vor dem 01.01.2009 im Bestand waren. Alle anderen Kapitaleinkünfte werden mit der Abgeltungssteuer belegt.

Vorteile der Abgeltungssteuer

Obwohl die Abgeltungssteuer einen recht negativ angehauchten Ruf hat, kann sie doch auch einige Vorteile mit sich bringen. Durch den Einbehalt der Steuer, sowie die anonyme Weiterleitung selbiger an das Finanzamt, müssen die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung nicht mehr gesondert aufgeführt werden. Zudem können sich Personen, deren Steuersatz unter den 25 Prozent der Abgeltungssteuer liegt, die zu viel gezahlte Steuer mit dem Lohnsteuerjahresausgleich zurück erstatten lassen.

Personen, deren persönlicher Steuersatz höher als 25 Prozent ist, müssen keine Nachzahlungen leisten. Die Kapitaleinkünfte werden ebenfalls nicht mehr auf die übrigen Einkünfte angerechnet, so dass keine Erhöhung des Steuersatzes zu erwarten ist.

Nachteile der Abgeltungssteuer

Die Nachteile der Abgeltungssteuer liegen darin, dass die Spekulationsfrist für Aktien nicht mehr gilt. Werden diese länger als ein Jahr gehalten, waren die Einkünfte daraus bisher steuerfrei. Nun werden sie ebenfalls mit der Abgeltungssteuer versteuert. Ebenfalls müssen sämtliche Kapitaleinkünfte mit der Abgeltungssteuer versteuert werden.

Derzeit gibt es keine Geldanlagen mehr, die davon verschont bleiben. Lediglich fondsgebundene Versicherungen können abgeltungssteuerfrei bleiben, allerdings nur solange es nicht zu einer Kapitalauszahlung kommt. Außerdem entfällt die Abgeltungssteuer bei der Riester Rente und der Rürup Rente.

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Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quellen:
abgeltungssteuer-2009.de/

Gerade für die Generation 50 plus ist es nicht ganz einfach, einen neuen Job zu finden. Zahlreiche Vorurteile kursieren in den Unternehmen, die dafür stehen, dass ältere Arbeitnehmer massive Mehrkosten mit sich bringen würden. Bei vielen dieser Vorurteile handelt es sich jedoch genau um solche.

Höhere Kosten und mehr Ausfälle in der Generation 50 plus

Einer der häufigsten Faktoren, warum keine älteren Arbeitnehmer eingestellt werden, sind die Kosten. Die Generation 50 plus setzt auf ihre bestehende Berufserfahrung und verlangt in Gehaltsverhandlungen höhere Löhne, als Berufsanfänger. Auch wenn ältere Personen also die gleiche Arbeit erledigen, wie jüngere Mitarbeiter, wollen sie dafür eine höhere Entlohnung erhalten. Bedingt ist dies vor allem durch Tarifverträge, die einst geschlossen wurden. In ihnen heißt es, dass das Einkommen mit dem Lebensalter steigt.

Zudem wird oft behauptet, dass Arbeitnehmer der Generation 50plus häufiger wegen Krankheit und Kuraufenthalten ausfallen würden. Sicherlich kann es gerade im Alter vermehrt zu Problemen mit der Gesundheit kommen. Doch auch junge Arbeitnehmer mit Kindern fallen aufgrund von deren Erkrankungen oft aus.

Erfahrungswerte der Generation 50 plus nutzen

Die Vorteile, die den Nachteilen gegenüberstehen, sind jedoch ebenfalls nicht zu vernachlässigen. Durch ihre langjährige Berufserfahrung können Mitarbeiter der Generation 50 plus zum Beispiel wertvolle Tipps mit in das Unternehmen einbringen.

Zusätzlich bieten die öffentlichen Behörden finanzielle Anreize für die Einstellung von Mitarbeitern der Generation 50 plus. Hierzu zählen insbesondere Lohnkostenzuschüsse und die Übernahme von Beiträgen zur Sozialversicherung.

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Quelle: http://www.business-wissen.de

Viele kleine Unternehmen und Existenzgründer beschäftigen bevorzugt 400 Euro Jobber. Dabei ergibt sich der Vorteil einer einfachen Lohnabrechnung, da sämtliche Sozialversicherungsbeiträge und Steuern vom Arbeitgeber getragen werden. Allerdings können die Arbeitnehmer sich auch entscheiden, bei einem Minijob freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. In diesem Fall erhalten sie die 400 Euro nicht vollständig ausgezahlt, sondern einen Teil davon behält der Arbeitgeber ein und führt ihn an die Rentenversicherungsträger ab.

Vorteile durch die Aufstockung beim 400 Euro Job

Für die Arbeitnehmer ergeben sich durch die Aufstockung der SV-Beiträge bei Minijobs einige Vorteile. Ein 400 Euro Job wird ohne Aufstockung nicht zur unmittelbaren Zulagenberechtigung im Bereich der Riester Rente führen. Deshalb kann es sinnvoll sein, die Aufstockung zu wählen, um die Zulagen aus der Riester Rente zu erhalten.

Für die Arbeitgeber, wie Existenzgründer und Kleinunternehmer macht es dagegen kaum einen Unterschied, ob die im 400 Euro Job Beschäftigten die Aufstockung wählen. Denn der Aufstockungsbetrag wird vom Arbeitnehmer gezahlt.

Höhe der Beiträge

Pauschal zahlen Arbeitgeber für die Mitarbeiter im Minijob gut 30 Prozent Abgaben. Darunter fallen 15 Prozent Beiträge zur Rentenversicherung, 13 Prozent Krankenversicherungsbeiträge, sowie 2 Prozent Pauschalsteuer. Will der Mitarbeiter nun freiwillig in die Rentenversicherung einzahlen, muss er lediglich die Differenz zwischen Arbeitgeberanteil und üblichem Rentenversicherungsbeitrag zahlen. Daten und Fakten zum Thema Minijob.

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Quellen:
http://www.test.de
 

Wird ein Dienstwagen, der zum betrieblichen Vermögen gehört, einem Arbeitnehmer überlassen, ist die 1 %-Regelung anzuwenden. Denn generell geht das Finanzamt von einer teilweisen privaten Nutzung aus. Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn ein Werkstattwagen an Arbeitnehmer überlassen ist, der aufgrund seines Aufbaus und der Beschaffenheit nicht für den privaten Gebrauch geeignet ist.

Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor. Im verhandelten Fall ging es um einen Werkstattwagen, der mit einem fensterlosen Aufbau versehen war. Materialschränke und -fächer waren integriert, Werkzeuge wurden im Wagen aufbewahrt. Der Gesellschafter-Geschäftsführer nutzte den Dienstwagen, die 1 %-Regelung sei in diesem Fall nicht anzuwenden. Denn der Wagen eignet sich nicht für den privaten Gebrauch. In einem solchen Fall liegt die Feststellungslast, die besagt, ob eine private Nutzung gegeben ist, im Übrigen auf Seiten des Finanzamts, wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil bestätigt.

Quelle: Blitzlicht 05/2009
 

Wenn der Arbeitgeber eine Veranstaltung für seine Mitarbeiter durchführt, die sowohl betrieblich veranlasst ist als auch einen gesellschaftlichen Charakter hat, so müssen die Kosten auf diese beiden Bereiche aufgeteilt werden. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass die Kosten grundsätzlich wie Arbeitslohn zu versteuern seien, sofern die Gesamtkosten den Betrag von 100 Euro pro Mitarbeiter übersteigen (Aktenzeichen VI R 55/07).

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber eine Ausflugsfahrt auf einem Schiff mit einer Betriebsversammlung und einem anschließenden Betriebsfest kombiniert. Diese Veranstaltung mit gemischten Anlässen urteilte der BFH, dass die Kosten als Arbeitslohn versteuert werden müssen.

Quelle: Impulse 08/2009, S. 81
 

Mit dem Bürgerentlastungsgesetz wird die erste Steuersenkung bereits ab dem kommenden Jahr bemerkbar sein. Fälschlicherweise ordnen viele diese Steuersenkung der neuen Bundesregierung zu, doch beschlossen wurde das Gesetz noch unter der alten Bundesregierung, genauer am 10.07.2009 im Bundestag.

Das neue Gesetz sieht vor, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung künftig vollständig absetzbar sind und zu den Vorsorgeaufwendungen zählen. Ebenfalls sind die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung, sowie zur privaten Pflegepflichtversicherung vollständig absetzbar.

Bei der privaten Krankenversicherung sind die Beiträge ebenfalls absetzbar, allerdings nur bis zu dem Betrag, der nicht über die gesetzliche Versorgung hinausgeht. Sobald sich Ansprüche auf Krankengeld und ähnliches ergeben, sind die Beiträge um vier Prozent zu kürzen. Doch auch dies gilt ausschließlich für die gesetzliche Krankenversicherung. Privat Versicherte sollten aus diesem Grund auf eine genaue Aufschlüsselung ihrer Beiträge achten, um die steuerliche Absetzbarkeit nicht zu gefährden.

Quelle: Blitzlicht 09/2009
 

Der Europäische Gerichtshof, kurz EuGH, sagt nein zu dieser Frage. Denn Urlaub, der aufgrund von Krankheit in einem Jahr und auch im Folgejahr während der Übergangszeit nicht genommen werden kann, da die Krankheit weiter besteht, kann nicht verfallen. Würde diese Regelung angewendet, so stünde sie gegen geltendes EU-Recht, welches höherrangig zu bewerten sei.

Ebenso wenig ist es rechtens, dass ein finanzieller Ausgleich des vermeintlich verfallenen Urlaubs nicht geleistet werden müsse. Diese Regelungen widersprechen dem EU-Recht und sind deshalb unwirksam, bestätigt der EuGH.

Urlaubsanspruch kann nicht verfallen

Ein Verfall des bezahlten Jahresurlaubs sei nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer die Chance gehabt hätte, seinen Anspruch auf bezahlten Urlaub wahrzunehmen. Dies sei dann der Fall, wenn er nicht aufgrund einer Krankheit verhindert gewesen sei. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf demnach nicht verfallen, wenn der Arbeitnehmer während des betreffenden Jahres, sowie der folgenden Übergangszeit krankgeschrieben gewesen sei. Dies gilt auch dann, wenn in der Zwischenzeit das Arbeitsverhältnis beendet worden ist.

Finanzieller Ausgleich

In einem solchen Fall hatte der Arbeitnehmer keine Chance, seinen Urlaub zu nehmen. Deshalb sei eine finanzielle Vergütung zu zahlen. Dabei muss der Arbeitnehmer so gestellt werden, als hätte er seinen Urlaub normal nehmen können. Das heißt, es muss das volle Entgelt ausgezahlt werden.

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Quelle: Blitzlicht 05/2009
 

Das Bankgeheimnis wurde in Deutschland in der Vergangenheit immer weiter aufgeweicht. Dennoch besteht für die Finanzbehörden kein Recht auf eine willkürliche Sammlung von Kontodaten. Allerdings sind Kontrollmitteilungen bei einer Außenprüfung der Banken durchaus erlaubt. Dafür müssen jedoch bestimmte Richtlinien eingehalten werden, die in einem Urteil des Bundesfinanzhofs dargelegt wurden.

Die Voraussetzungen

So sind Kontrollmitteilungen auch ohne besonderen Anlass erlaubt, sofern diese nicht legitimationsgeprüfte Depots oder Konten betreffen. Zu diesen Konten zählen insbesondere auch die bankinternen Aufwandskonten. Es ist jedoch zu beachten, dass das Bankgeheimnis Kontobewegungen schützt, die in Verbindung mit legitimationsgeprüften Konten und Depots stehen.

Dieser Schutz kann nur dann aufgehoben werden, wenn ein ausreichender Anlass für die Erstellung einer Kontrollmitteilung gegeben ist. Dafür reicht es allerdings nicht aus, dass ein genereller Verdacht gegenüber Personen besteht, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erhalten. Dieser Verdacht auf Steuerunehrlichkeit kann nicht generell ausgesprochen werden, sondern muss stichhaltig sein.

Verdachtsmomente müssen vorliegen

Als hinreichend wird der Verdacht dann angesehen, wenn die betreffenden Konten diverse Auffälligkeiten aufweisen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Geschäft so abgewickelt wurde, dass es den Anschein hat, es sei eine Steuerhinterziehung versucht worden. Übliche Bankgeschäfte, die völlig normal verlaufen, rechtfertigen dagegen keine Kontrollmeldung, sondern das Bankgeheimnis bleibt gewahrt.

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Quelle: Blitzlicht 06/2009
 

Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen liegt inkl. der Mehrwertsteuer seit dem Jahr 2007 bei 150 Euro. Somit können jetzt auch Bewirtungsrechnungen bis zu diesem Betrag ohne den Namen des Gastgebers ausgestellt werden. Wichtig ist aber, dass auf jeden Fall eine Mehrwertsteuer auf der Rechnung ausgewiesen ist, da der Beleg sonst vom Finanzamt nicht anerkannt wird. Allerdings kann nun auf verschiedene Angaben verzichtet werden, die bei anderen Belegen zur Pflichtangabe gehören. Die Möglichkeit zur steuerlichen Anrechnung bleibt dennoch erhalten.

Was ist entbehrlich?

Verzichtet werden kann zum Beispiel auf den Namen des Empfängers, der normalerweise auf jeder Rechnung enthalten sein muss. Dieser muss also bei Kleinbeträgen nicht mit aufgeführt werden, wobei trotzdem die Vorsteuer abgezogen werden kann bzw. darf. Hier ist aber auch weiterhin zu bedenken, dass eine Rechnung nicht nur in Bezug auf die Umsatzsteuer von Bedeutung ist. Auch im Hinblick auf die Einkommenssteuer sind die Belege interessant und sollten deshalb gut aufbewahrt werden. In gewerblicher Hinsicht dienen die Rechnungen auch als Nachweis für getätigte Betriebsausgaben, die dann ebenso steuerlich geltend gemacht werden sollten.

Pflichtangaben

Wer als Selbständiger seine Essen mit Geschäftspartnern oder auch eigene Restaurantrechnungen von unterwegs steuerlich geltend machen möchte, ist normalerweise durch zahlreiche Pflichtangaben geplagt. Bevor man hier wirklich Betriebsausgaben nachweisen konnte, waren ursprünglich der Name des Gastgebers, der Grund bzw. Anlass der Bewirtung sowie eine Mehrwertsteuer absolute Pflichtangaben. Im Zweifelsfall sollte man gegen einen anderslautenden Steuerbescheid Einspruch einlegen und sich dabei auf die Einkommenssteuerrichtlinie 2008 berufen, in der die Beträge von 100,- Euro auf 150,- Euro angehoben wurden.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Eine Gesetzesänderung im Jahr 2007 bewirkte, dass Ausgaben für die Erhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers nur noch geltend gemacht werden können, wenn sich die berufliche oder selbständige Tätigkeit voll auf dieses Arbeitszimmer konzentriert. In einem Beschluss vom 25. August 2009 regte der BFH erstmalig an, diese Regelung auf ihre Verfassungskonformität hin zu überprüfen (Az. VI B 69/09, DStR 2009 S. 1950).

Die Gründe

Warum der BFH die Regelung für grenzwertig erachtet, liegt klar auf der Hand: Selbst Personen, die über keinen anderen Arbeitsplatz verfügen und auf ihr häusliches Arbeitszimmer angewiesen sind, um ihre Büroaufgaben abarbeiten zu können, können nach der geltenden Regelung ihre Ausgaben nicht geltend machen.

Grundsätzlich gilt bei der Einkommensversteuerung das Nettoprinzip, das in der Verfassung verankert ist. Dieses sagt aus, dass das zu besteuernde Einkommen um Ausgaben zu mindern ist, die in Zusammenhang mit der Erzielung der Einkünfte entstehen. Die aktuelle Regelung zum Arbeitszimmer scheint daher gegen dieses Nettoprinzip zu verstoßen.

Was das für Sie bedeutet

Sie müssen momentan nichts unternehmen. Da sich dieses Verfahren in der Schwebe befindet, werden Steuerbescheide, in denen über ein häusliches Arbeitszimmer entschieden werden muss, meist für vorläufig erklärt. Wenn irgendwann eine Entscheidung bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Arbeitszimmer zugunsten der Steuerpflichtigen gibt, wird ihr Einkommensteuerbescheid automatisch neu geprüft.

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Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Seit dem Jahr 2004 können Steuerpflichtige die Kosten für ein Erststudium oder für die Erstausbildung dem Einkommen nicht mehr zugeordnet werden. Insofern kommt seitdem nur noch der Abzug von Sonderausgaben in Höhe von maximal 4.000 Euro in Frage. Werbungskosten oder Betriebsausgaben können nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Entscheidung des BFH

Eine Frau versuchte, die Kosten für ihr Studium, das auf eine Berufsausbildung folgte, als vorweggenommene Werbungskosten geltend zu machen. Die Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wurde vom Finanzamt abgelehnt, da sie ein Erststudium absolviert hatte. So zog die Steuerpflichtige vor das Finanzgericht, um ihren Anspruch durchzusetzen. Schließlich wurde der Fall vor dem BFH entschieden.

In einem Urteil vom 18. Juni 2009 (Az. VI R 14/07, DStR 2009 S. 1952) entschied der BFH, dass die Steuerpflichtige ihre Kosten für das Studium als Werbungskosten geltend machen darf. Grundlage dieser Entscheidung war, dass die Klägerin früher schon eine Berufsausbildung absolviert hatte, die in diesem Fall als Erststudium anzusehen war. Bei ihr sollten daher die gleichen Regelungen zur Anwendung gebracht werden, die auch bei Personen gelten, die ein Zweitstudium absolvieren. Wenn also vor dem Studium bereits eine Berufsausbildung absolviert wurde, können die Kosten für ein Erststudium voll einer Einkunftsart zugerechnet werden.

Was das für Sie bedeutet

Wenn auch Sie eine Berufsausbildung und ein anschließendes Studium absolviert haben, können Sie die Kosten für das Studium als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend machen. Es handelt sich dabei nämlich im Prinzip um denselben Fall wie bei der o. g. Klägerin, lediglich die Einkunftsart ist eine andere. Insofern ist das Urteil auch auf diesen Fall übertragbar.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Den privaten Urlaub mit der Dienstreise zu verbinden, ist zwar seit langen Jahren üblich, musste aber entweder stillschweigend verschwiegen oder ebenso stillschweigend geduldet werden. Erst seit einigen Jahren zeigt sich das Finanzamt zumindest im Bereich des Handwerks und im Bereich der Klein- und Kleinstunternehmer kulanter. Doch worauf sollte wirklich geachtet werden, wenn man gleich nach der Dienstreise die Ferien antritt und An- bzw. Abreise den geschäftlichen und privaten Sektor berührt?

An- und Abreisekosten

Seit einigen Jahren zeigt sich das Finanzamt großzügig, wenn ein selbständiger Handwerker oder ein Handelsvertreter nach seiner Dienstreise einige Tage Urlaub anhängen und eine Stadt besichtigen möchte. Was jahrelang unmöglich schien, wird nun doch möglich, denn das Finanzamt ist jetzt verpflichtet, eben diese Anreise- und Abreisekosten in einen beruflichen und einen privaten Teil aufzusplitten, so dass zumindest eine anteilige Geltendmachung erfolgen kann.

Allerdings entwickeln sich auch hier neue Tendenzen, denn der Bundesfinanzhof soll nun klären, inwieweit diese Kosten abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen. Derzeit gelten nämlich verschiedene Meinungen, denn das Finanzgericht Köln lässt zum Beispiel die gesamten Anreise- und Abreisekosten als abzugsfähige Betriebsausgaben gelten. Wer also einen anderslautenden Bescheid erhält, sollte schriftlichen Einspruch gegen den Bescheid einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Dieser Einspruch sollte dabei deutlich (am besten gleich in der Betreffzeile) das Aktenzeichen Az. VI R 38/08 tragen und sich auch eindeutig auf eben dieses Verfahren beziehen.

Endgültige Klärung

Bis zur endgültigen Klärung wird einige Zeit vergehen, so dass man grundsätzlich keine Zahlung leisten sollte, wenn die Geltendmachung verweigert wird. Ein rechtskräftiges Urteil liegt bisher nicht vor, da das Revisionsverfahren noch läuft.

Quelle: http://www.boden-wand-decke.de/

Obwohl es sich beim Elterngeld um ein steuerfreies Einkommen handelt, erhöhen die Zahlungen vom Staat den Steuersatz, der für die steuerpflichtigen Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland gilt. Unklar ist jedoch, ob diese Erhöhung auch für den Mindestbetrag gilt. Dieser beträgt monatlich 300 Euro. Derzeit liegt es in den Händen des Bundesfinanzhofes, ob dieser Mindestbetrag von der Regelung befreit werden darf.

Einspruch lohnt sich

Da derzeit noch unklar ist, ob auch der Mindestbetrag des Elterngeldes Einfluss auf den individuellen Steuersatz nehmen darf, raten Experten dazu, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Diese Praxis sollte von allen Empfängern des Elterngeldes betrieben werden. In diesem Einspruch muss schließlich auf das Verfahren VI B 31/09, Aktenzeichen, verwiesen werden. Zudem sollte ein weiterer Verweis auf die Kurzinformation von der OFD Münster Nr. 20/2008 enthalten sein.

Das Elterngeld und die Steuer

Grundsätzlich ist das Elterngeld nach dem deutschen Steuerrecht ein steuerfreies Einkommen. Es muss allerdings bei der eigenen Steuererklärung angegeben werden und dadurch nimmt es automatisch Einfluss auf den Steuersatz der Empfänger. Der Steuersatz steigert sich dadurch. Bisher war dies sowohl für den Mindestbetrag als auch für den Höchstbetrag der Fall. Durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofes könnte es im deutschen Steuerrecht abermals zu einem kräftigen Wandel zu Gunsten der Steuerzahler kommen.

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Quelle: http://www.steuernetz.de

Nach einer Dienstanweisung des Bundesfinanzministeriums müssen die Finanzämter der Bundesrepublik Deutschland vorläufig die Arbeitszimmer in den Steuererklärungen wieder berücksichtigen. Demnach können die Steuerzahler Arbeitszimmer, die sich im eigenen Wohnbereich befinden, wieder für einen Abzug nutzen. In der Vergangenheit wurden Arbeitszimmer, die sich in der eigenen Wohnung befanden, als solche nicht anerkannt und demnach auch nicht berücksichtigt.

Die vorhandenen Möglichkeiten

Ein Arbeitszimmer kann vom Steuerzahler auf verschiedene Art und Weise gegenüber dem Finanzamt angegeben werden. Zum einen kann man den entsprechenden Freibetrag von den Finanzämtern in die Lohnsteuerkarte eintragen lassen und zum anderen kann man diese Beträge sowohl in Steuerbescheiden als auch bei der Festsetzung von Vorauszahlungen nutzen. Die Vorauszahlungen und Steuerbescheide lassen sich dadurch um den festgesetzten Betrag des Arbeitszimmers minimieren.

Der Freibetrag in der Lohnsteuerkarte

Wer sich aufgrund eines eigenen Arbeitszimmers einen Freibetrag in der individuellen Lohnsteuerkarte sichern möchte, muss diesen zunächst beim zuständigen Finanzamt beantragen. Dies ist mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung möglich. Wenn der Betrag bei den Vorauszahlungen Anerkennung finden soll, muss ein Herabsetzungsantrag bei dem zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Ein Arbeitszimmer kann zudem nur dann in einem Steuerbescheid Beachtung finden, wenn die Frist für einen Einspruch noch nicht abgelaufen ist. Nur dann kann Einspruch erhoben und die Arbeitszimmerkosten geltend gemacht werden.

Weitere Besonderheiten

Grundsätzlich sollten alle Steuerzahler, die die Möglichkeit dazu haben, die Kosten für das Arbeitszimmer geltend machen. Da dies jedoch nur vorläufig möglich ist, sollte zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. In diesem Fall ist das zuständige Finanzamt dazu verpflichtet, die Kosten für das Arbeitszimmer zu berücksichtigen. Zu beachten ist jedoch, dass die Kosten für das Arbeitszimmer nur dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn mindestens die Hälfte der beruflichen Tätigkeit in diesem durchgeführt wird. Weiterhin können diese geltend gemacht werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Außendienstmitarbeiter und Lehrer können sich so zum Beispiel den Höchstbetrag von 1250 Euro sichern.

Derzeit setzt sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage auseinander, ob ein Arbeitszimmer wirklich bei der Steuer berücksichtigt werden muss. Vorläufig können sich derzeit alle betroffenen Steuerzahler die genannten Möglichkeiten und somit einen Steuervorteil sichern. Allerdings darf nicht vergessen werden, dass dieser Vorteil dann zurückgezahlt werden muss, wenn die Entscheidung von dem Bundesverfassungsgericht zu Gunsten des Fiskus ausfällt. Entscheidet man sich für den Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte oder eine Herabsetzung der Vorauszahlung muss man nicht mit einem finanziellen Nachteil rechnen. Allerdings wird der Steuerbescheid zu Ungunsten der Steuerzahler geändert und hier berechnet der Fiskus saftige sechs Prozent Zinsen.

Quelle: http://www.steuernetz.de

Aufgrund von Arbeitsunfällen und erschwerten Arbeitsbedingungen, die sich in mancher Branche nicht zu 100 Prozent ausschließen lassen, kommt es immer wieder zu Berufskrankheiten. Sollte die Berufskrankheit aufgrund eines vorhergehenden Unfalls entstehen, so handelt es sich um einen meldepflichtigen Unfall, der der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen ist.

Sieht diese einen Verdacht für eine entstehende Berufskrankheit, so wird sie mit allen Beratern, Experten und den Unternehmen darauf hin wirken, dass der Ausbruch der Krankheit vermieden oder zumindest deutlich abgeschwächt wird. Die anzuerkennenden Berufskrankheiten sind in der Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet. Als Berufskrankheit werden demnach nur Krankheiten anerkannt, die durch spezielle berufliche Einwirkungen verursacht werden, was medizinisch gesichert ist. Außerdem müssen bestimmte Personengruppen ein erhöhtes Risiko für die Krankheit aufweisen, als die restliche Bevölkerung, dieses Risiko muss auf die Berufsausübung zurückzuführen sein.

Prävention ist wichtig

Um Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle zu vermeiden, setzen die Berufsgenossenschaften zunächst bei der Prävention an. So wird der Arbeitsplatz umgestaltet, eventuelle Risiken können so ausgeschaltet werden und es werden mögliche Maßnahmen bezüglich des Arbeitsschutzes in Zusammenarbeit mit den Unternehmen entwickelt.

So ist es oft möglich, einen optimalen Hautschutz einzuführen, wenn es um Berufe geht, in denen massive Belastungen für die Haut an der Tagesordnung sind. Aber genauso können Stürze vermieden werden, indem Stolperquellen ausgesondert werden. Auch die Stressprävention ist ein wichtiger Punkt in der Arbeit der Berufsgenossenschaften, ebenso wie Besichtigungen direkt in den Unternehmen, um Gefahrenquellen zu erkennen.

Die Zahlen der vergangenen Jahre

Die aktuellen Statistiken der Berufsgenossenschaften sind ebenfalls recht interessant. So stieg im Jahr 2008 die Zahl der registrierten Unfälle an, insgesamt um 4,8 Prozent. Bei den meldepflichtigen Unfällen war nur eine Steigerung von 0,2 Prozent zu verzeichnen. Zu diesen zählen alle Unfälle, die tödlich enden oder die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen bedingen.

Obwohl die aktuellen Unfallzahlen gestiegen sind, zeigte sich im Jahr 2008 eine Verlangsamung des Anstiegs. Interessant ist dies vor allem dahingehend, dass mehr Mitgliedsunternehmen bei den Berufsgenossenschaften, wie der VBG zum Beispiel, geführt wurden. Die Häufigkeit der Arbeitsunfälle, bezogen auf 1.000 Vollzeitarbeitnehmer ist dagegen nahezu gleich hoch geblieben.

Im Jahr 2008 erhielt die Berufsgenossenschaft VBG zum Beispiel 2.685 Anzeigen mit einem Verdacht auf Berufskrankheiten, diese Zahl hat sich im Gegensatz zum Vorjahr (2.804 Anzeigen) verringert. Auch wurden 2.407 Fälle entschieden, das Jahr zuvor waren es 2.586 Fälle. Allerdings bestätigte sich der Verdacht auf eine Berufskrankheit glücklicherweise nur in 405 Fällen, gegenüber 632 Fällen im Vorjahr. In insgesamt 57 bzw. 65 Fällen waren die Berufskrankheiten so stark ausgebildet, dass es zu einer Rentenzahlung durch die Berufsgenossenschaft kam.

Quelle: Sicherheitsreport 3/2009, S. 16 – 19
 

Derzeit ist die Abgabe der EÜR nicht (mehr) verpflichtend, denn momentan beschäftigt sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit eben diesem Problem. Er muss nun in einem entsprechenden Verfahren mit dem Aktenzeichen X R 18/09 klären, ob die Abgabe der EÜR aufgrund des § 60 Abs. 4 EStDV mangels einer Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig ist. Dies würde dann die Abgabe eben dieser EÜR komplett in Frage stellen.

Urteil in Münster

Als zuständige Vorinstanz wurde der Fall schon am Finanzgericht Münster verhandelt, wobei es zu einem Urteilsspruch kam, der besagt, dass es an einer amtlichen Rechtsgrundlage für eben diesen Vordruck fehlt. Das heißt, dass der gesamte Vordruck in Frage gezogen wird und nicht zwingend verbindlich eingereicht werden muss. Hierbei kann man bei einem anderslautenden Bescheid also Einspruch einlegen und sich dabei auf das oben genannte Aktenzeichen und das noch nicht beendete Verfahren beziehen.

Richterliche Begründung

Nach Meinung der dortigen richterlichen Instanz kann sich die Finanzverwaltung in solchen Fällen nicht auf den § 60 Abs. 4 EStDV berufen, da die Voraussetzungen einer so genannten gesetzlichen Ermächtigung im Rahmen des EStG nicht vorliegen.

Zum einen vereinfacht das geforderte Vordruckmuster nicht das Besteuerungsverfahren, sondern erschwert es für den betroffenen Unternehmer sogar, so dass eine Ermittlung des Gewinns mittels der bisherigen elektronischen Systeme nach Ansicht der dortigen Richter gültig, verbindlich und auch ausreichend ist. Zum anderen wird eine verstärkte Kontrolle und Ungleichmäßigkeit der Besteuerung vermutet, die ebenfalls nicht zu Gunsten des Unternehmers sondern zu dessen Lasten geht.

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Quelle: http://www.weber-vondergroeben.de

Mit Beschluss vom 08.05.2009 legt das Finanzgericht Münster die Neuregelung aus dem Jahr 2007 für Werbungskosten bei häuslichen Arbeitszimmern dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vor. Das Finanzgericht sieht einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, der in der Verfassung verankert ist, und hält die Regelung deshalb für teilweise für nicht verfassungskonform.

Lehrer hatte geklagt

Weil das Finanzamt Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer eines Lehrers mit Hinweis auf die seit 2007 geltende Neuregelung nicht anerkannt hatte, zog dieser vor Gericht. Nach dieser Neuregelung sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann abziehbar, wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass dies bei einer Lehrkraft nicht so sei. Dies sei laut Finanzamt auch dann so, wenn wie im vorliegenden Fall der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz für Korrekturen und erforderliche Unterrichtsvorbereitungen anbietet.

FG Münster sieht Nachholbedarf

Der Argumentation des Finanzamtes schloss sich das Finanzgericht Münster nicht an. Es stellte fest, dass die Neuregelung in Teilen verfassungswidrig sei, da sie es nicht zulässt, dass Ausgaben für die Nutzung eines Arbeitszimmers im eigenen Zuhause angesetzt werden, wenn für notwendige Arbeiten kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Da die Neuregelung wegen ihres Wortlautes nicht verfassungskonform ausgelegt werden könne, war das Gericht der Ansicht, dass sie in Teilen verfassungswidrig sei. Sie verstoße unter anderem gegen das Gleichheitsprinzip.

Sofern dem Steuerpflichtigen kein anderes Arbeitszimmer zur Verfügung steht, seien Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer anzuerkennen, um Benachteiligungen zu vermeiden. Deshalb wurde das Verfahren ausgesetzt und die Regelung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.

Quelle: http://www.steuerrechtblog.de

Die Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen ist eine Pflicht, die viele Unternehmer verzweifeln lässt. Denn zahlreiche Belege müssen aufbewahrt werden und binden somit nicht nur finanzielle Mittel, sondern benötigen zusätzliche Räumlichkeiten. Anders als allgemein gedacht, können aber bestimmte Unterlagen auch auf Datenträgern wiedergegeben werden.

Anforderungen an die digitale Aufbewahrung

Bücher, Jahresinventare, Zollbelege, Jahresabschlüsse und Bilanzen, sowie Buchungsbelege müssen grundsätzlich zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Geschäftsbriefe, die steuerlich relevant sind, egal ob empfangen oder versendet, können nach sechs Jahren aussortiert werden. Nur die Jahresabschlüsse, die Eröffnungsbilanz des Unternehmens sowie einige Zollunterlagen müssen im Original aufbewahrt werden. Alle anderen Unterlagen können durchaus auch digital archiviert werden. Jedoch ist hierbei ebenso auf die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung zu achten. Das heißt, die Unterlagen müssen so archiviert werden, dass sie wiedergegeben, maschinell ausgewertet und nicht verfälscht werden können. Hierfür bieten sich spezielle Archivierungssysteme an, die auf die besonderen Anforderungen der ordnungsmäßigen Buchführung abgestimmt sind. Quelle: Der Steuerzahler 08/2009, S. 158

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 7. November 2008 entschieden, dass geringe Abweichungen bei der Kilometeranzahl der Fahrstrecke gegenüber den Angaben eines Routenplaners beim Führen eines Fahrtenbuches zulässig sind.

Jahresgesamtfahrleistung ist maßgebend

Im verhandelten Fall wurden bei stichprobenartigen Überprüfungen teilweise erheblich von den Ergebnissen eines Routenplaners abweichende Entfernungsangaben festgestellt. Hochgerechnet auf das gesamte Jahr relativierten sich diese Abweichungen jedoch wieder. Bei einer Jahresgesamtfahrleistung von 17994 km betrug die festgestellte Differenz 246 km. Das ist eine Abweichung von weniger als 1,5% und nach Ansicht des Gerichts zu vernachlässigen und deshalb durchaus zulässig.

Routenplaner berücksichtigen nicht alles

Zur weiteren Begründung verwies das Finanzgericht darauf, dass Routenplaner weder Baustellen noch das Verkehrsaufkommen berücksichtigen. Es sei deshalb im vorliegenden Fall zulässig, einen Zuschlag von 20% auf die Kilometerangaben des Routenplaners vorzunehmen. Auch höhere Zuschläge können berechtigt sein, etwa wenn man, um lange Wartezeiten zu vermeiden, einen Stau in einer Großstadt umfährt. Da die übrigen Mängel des beanstandeten Fahrtenbuchs nur sehr gering ausfielen, war es nach Ansicht des Gerichts nicht zu verwerfen.

Auf gleicher Linie mit dem Bundesfinanzhof

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf befindet sich auf gleicher Linie mit Urteilen des Bundesfinanzhofes. Geringe Abweichungen und Mängel rechtfertigen demnach noch nicht das Verwerfen eines Fahrtenbuchs, sofern dieses ansonsten plausibel erscheint. Infolgedessen findet in diesen Fällen auch die 1%-Methode keine Anwendung.

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Quelle: http://www.hannover.ihk.de

Viele Unternehmen, die neue Mitarbeiter einstellen, müssen die Frage nach der richtigen Sozialversicherung beantworten. Erfolgt diese gesetzlich oder privat? Generell sollten Arbeitgeber sich die entsprechenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen, kurz JAEG, anschauen, die in den vorhergehenden drei Jahren erreicht wurden.

Jahresarbeitsentgeltgrenze ist maßgeblich

Wurden die JAEG innerhalb der letzten drei Jahre überschritten und auch im laufenden Jahr sieht alles nach einer Überschreitung aus, dann ist eine private Versicherung möglich. Allerdings kann es durch Arbeitslosigkeit und andere Dinge auch zu Unterbrechungen innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums kommen, die gesondert betrachtet werden müssen. Ausnahmen gelten dann, wenn dem neuen Arbeitsverhältnis keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen voran gegangen sind. Dazu zählen insbesondere die Arbeitslosigkeit, sowie die Selbstständigkeit des Arbeitnehmers. Diese Personengruppen sind unabhängig von der bisherigen Einkommenshöhe gesetzlich zu versichern. Jede Prüfung darüber, ob die JAEG überschritten wurden, muss jahresbezogen durchgeführt werden. Sofern innerhalb des ersten Halbjahres die Grenzen bereits überschritten wurden, ist eine weitere Überprüfung nicht notwendig.

Sonderregelungen bei Unterbrechungen

Bei Unterbrechungen gelten stets Sonderregelungen. Wurde Krankengeld gezahlt, so muss für diese Zeit ein fiktives Entgelt ermittelt werden. Dieses errechnet sich aus dem Einkommen, das ohne die Erkrankung erzielt worden wäre. Bei Unterbrechungen wegen Mutterschaft, Elternzeit, Zivil- oder Wehrdienst, werden diese Zeiten mit einbezogen. Die Grenzen gelten dann als überschritten, wenn sie einschließlich der Gelder, die für Mutterschaft, Elternzeit usw. gewährt wurden, überschritten werden. Keine Beeinflussung stellen Bezüge von Arbeitslosengeld dar, sowie die Einkünfte, die aus einer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit erzielt wurden.

Berechnung des Jahresarbeitsentgelts

Für die Berechnung des Jahresarbeitsentgelts wird das regelmäßige Arbeitsentgelt herangezogen. Ebenfalls fließen eventuell zugesicherte Einmalzahlungen in die Berechnung mit ein. Außen vor bleiben dagegen Zahlungen für Mehrarbeit und Zuschläge auf die Überstunden, sowie Einkommensbestandteile, die familienbezogen sind. Mitarbeiter sind nach SGB IV § 280 verpflichtet, bei der Ermittlung der Überschreitung der JAEG mitzuwirken. Sie müssen alle notwendigen Angaben wahrheitsgemäß machen.

Quelle: http://www.lohndata.de

Die meisten Unternehmer kennen das Problem: Die Bank rechnet ihre Leistungen über die Kontoauszüge ab. So gibt es dann einmal wieder ein extra Blatt hinter dem Kontoauszug, auf dem beispielsweise die Kontoführungsgebühr oder eine Depotgebühr verrechnet wird. Leider fehlt in diesen Fällen eine konkrete Rechnung. Praktischerweise ist es so, dass auch ein solcher Kontoauszug als Rechnung angesehen werden, wenn er die Anforderungen des § 14 Abs. 1 S. 1 UStG erfüllt.

Keine Anerkennung

Nicht als Rechnung anerkannt werden normale Kontoauszüge, auf denen vermerkt ist, welche Zahlungspositionen auf einem Konto verbucht wurden. Sie erfüllen die Ansprüche der oben genannten Vorschrift nicht, da sie nicht als Abrechnung angesehen werden können.

Zu erfüllende Voraussetzungen

Voraussetzung dafür, dass ein Kontoauszug als Rechnung anerkannt werden kann, ist, dass er alle Inhalte nach § 14 Abs. 4 UStG enthält. Dazu gehören unter anderem der Name und die Anschrift des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers, die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, das Rechnungsdatum, eine einmalige, fortlaufende Rechnungsnummer, die Art und den Umfang der erbrachten Leistung, den Leistungszeitpunkt und die anzuwendenden Steuersätze. Nur wenn all diese Angaben gemacht werden, ist der Kunde des Kreditinstitutes berechtigt, die Vorsteuer zum Abzug zu bringen.

Die Anschrift des Bankkunden, also des Leistungsempfängers, ist regelmäßig nicht auf dem Kontoauszug enthalten. Gemäß § 31 UStDV kann diese jedoch entbehrlich sein, wenn die Anschrift aus den Unterlagen hervorgeht, die sonst noch vorhanden sind. Aufgrund dieser Rechtsvorschrift ist es möglich, dass ein Kontoauszug als Rechnung anerkannt wird, wenn ein Kreditinstitut eine Leistung abrechnet.

Quelle: Haufe Info-Brief 3/08

Nach einem Urteil des BFH dürfen die Mitarbeiter des Finanzamtes auch bei einer Betriebsprüfung nicht uneingeschränkten Zugriff auf den Firmencomputer eines Unternehmens nehmen. Es dürfen durch die Mitarbeiter ausschließlich die Daten eingesehen werden, die nach dem deutschen Gesetz von den Unternehmen geführt werden müssen. Dem BFH ist es mit dem aktuellen Urteil gelungen, eine Grundsatzentscheidung zu treffen, die zu neuen Handhabungen beim Datenzugriffsrecht führt, das der deutschen Finanzverwaltung zur Verfügung steht.

Seit 2002 maschinelle Auswertung möglich

Die Prüfer der Finanzverwaltungen dürfen in Deutschland bereits seit dem Jahr 2002 auf die elektronischen Daten eines Unternehmens zugreifen und diese bei Bedarf auch maschinell auswerten. Nach den Einschätzungen des BFH darf es sich hierbei aber nur um die Daten handeln, die auch für die steuerlichen Abgaben eines Unternehmens relevant sind. Alle anderen Daten sind für die Prüfer auch weiterhin tabu. Nach dem deutschen Recht müssen diese Daten in Unternehmen nicht gespeichert werden, somit müssen sie auch den Finanzämtern nicht zur Verfügung gestellt werden. Prüfer dürfen diese Daten bei einer Außenprüfung demnach auch nicht verlangen.

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Quelle: http://www.steuernetz.de

Seit dem 1. August 2009 erhalten Personen die Möglichkeit, sich für den allgemeinen Beitragssatz in der Krankenversicherung zu entscheiden, die bisher nur Wahltarife nutzen konnten. Zu diesen Personengruppen gehören insbesondere kurzzeitig Beschäftigte, Selbstständige und unständig Beschäftigte. Bisher hatten diese Personengruppen keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld, was jedoch ab dem August diesen Jahres möglich wird.

Zunächst versichern sich die Personen über den ermäßigten Beitragssatz, in dem der Anspruch auf Krankengeld nicht enthalten ist. Jedoch hat jetzt jeder innerhalb dieser Gruppe die Möglichkeit, sich für den allgemeinen Beitragssatz mit Anspruch auf Krankengeld zu entscheiden. Für alte Verträge war eine Umstellung auf den allgemeinen Beitragssatz noch bis zum 30. September 2009 möglich.

Quelle: http://www.lohndata.de

Gegen Ende des Monats Juni hat der Deutsche Bundestag neue Gesetzentwürfe beschlossen, die der Modernisierung der Zwangsvollstreckung dienen. Dabei geht es vorrangig darum, Schuldnern die Begleichung ihrer Forderungen zu erleichtern und Gläubigern eine effektivere Eintreibung ihrer Forderungen zu ermöglichen. Nach den neuen Regelungen haben Gerichtsvollzieher das Recht, auch über Dritte Informationen zu den Vermögensverhältnissen der Schuldner einzuholen. Über den Rentenversicherungsträger kann herausgefunden werden, ob ein Arbeitsverhältnis besteht und eine Lohnpfändung möglich wird, um nur ein Beispiel zu nennen. Auch bestehende Konten oder Depots können künftig durch den Gerichtsvollzieher abgefragt werden. Weiterhin wird es nach den neuen Entwürfen möglich, gepfändete Sachen im Internet zu versteigern. Dadurch werden mehr Interessenten angesprochen, der Wettbewerb wird größer, die erzielbaren Erlöse steigen. Somit müssen weniger Sachen versteigert werden, um die Schulden zu begleichen, was durchaus im Sinne der Schuldner sein dürfte.

Quelle: http://www.bmj.de

Immer häufiger werden Arbeitnehmer von großen Unternehmen zu Tochtergesellschaften ins Ausland geschickt. Doch es gilt einiges zu beachten, damit auch weiterhin eine ausreichende Absicherung besteht: Solange eine von vornherein zeitlich befristete Entsendung besteht, bleiben Arbeitnehmer weiterhin über die deutsche Sozialversicherung geschützt. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber die üblichen Beiträge an die Berufsgenossenschaft weiter und der Beschäftigte ist bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stets geschützt.

Einsatzorte und Befristungen

Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen dürfen Arbeitnehmer für maximal zwölf Monate im Ausland eingesetzt werden. Andernfalls gelten die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes vor Ort. Allerdings kann im Einzelfall eine Sonderregelung getroffen werden, die bei der DVKA beantragt werden muss. Mit Tunesien, Mazedonien, Kroatien und Marokko bestehen Sozialversicherungsabkommen, hier können die Arbeitnehmer bis zu 36 Monate in Marokko, bis zu zwölf Monate in Tunesien und bis zu 24 Monate in den anderen beiden Ländern beschäftigt werden und stehen dennoch unter dem Schutz der deutschen Sozialversicherung. In anderen Ländern bleiben die Arbeitnehmer geschützt, wenn die Entsendung befristet ist und im Rahmen eines deutschen Arbeitsverhältnisses geschieht.

Auslandsunfallversicherung und Arbeitsschutz

Diese Versicherung schützt Arbeitnehmer auch bei Überschreiten der Fristen und nicht vorliegender Sonderregelung. Ebenfalls können Arbeitnehmer aus dem Ausland versichert werden, deren Beschäftigungsverhältnis später in Deutschland fortgeführt werden soll. Der Arbeitsschutz muss dem deutschen Arbeitsschutz entsprechen, hierfür sind die Focal Points verantwortlich, die vor Ort vertreten sind. Sie können die Richtlinien allerdings anders umsetzen als hierzulande.

Rente und Krankenversicherung

Arbeitnehmer erhalten die Rente immer aus dem Land, in dem sie gearbeitet haben, sofern sie die Wartezeiten erreicht haben. Hierbei werden alle Zeiten zusammenaddiert, die Rente wird jeweils anteilig von den verschiedenen Ländern gezahlt. Die europäische Krankenversicherungskarte, kurz EHIC, ermöglicht die Behandlung auch im Ausland und ersetzt seit 2006 den Auslandskrankenschein. Sie ist bei neuen Versicherungskarten bereits integriert und muss nicht gesondert beantragt werden.

Quelle: BG Sicherheitsreport 3/2009, S. 10

Derzeit wird in der EU heftig diskutiert. Dabei geht es um die Babypause, die verlängert werden soll. Zwei Vorschläge stehen zur Diskussion, und zwar einerseits von der EU-Kommission und andererseits das Konzept des Frauenausschusses im EU-Parlament. Bei ersterem Vorschlag soll der Mutterschutz auf insgesamt 18 Wochen verlängert werden, die ersten sechs Wochen nach der Geburt müssen zwingend genommen werden. Die restlichen zwölf Wochen können frei eingeteilt werden, allerdings sollen sie laut EU am Stück genommen werden.

Gegenvorschlag des Frauenausschusses

Im Gegensatz dazu steht Vorschlag Nummer zwei, der einen Mutterschutz von 20 Wochen vorsieht. Dabei sollen die ersten sechs Wochen zwingend von der Mutter in Anspruch genommen werden, der restliche Teil der Babypause kann ebenso vom Vater in Anspruch genommen werden. In den ersten sechs Wochen sollen laut diesem Vorschlag 100 Prozent des Entgelts weiter gezahlt werden, danach noch mindestens 85 Prozent. Ebenfalls heißt es in dem Vorschlag, dass neben Arbeitnehmern auch Selbstständige betroffen wären. Zudem soll ein Zwangsurlaub für Väter von zwei Wochen festgelegt werden. Weiterhin plant die EU, dass bis zum Ende der Babypause ein Kündigungsverbot ausgesprochen wird. Die Parlamentarier dagegen sind für eine Kündigungsschutzfrist von mindestens zwölf Monaten. Sie verlangen zudem, dass die Frauen nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz keine andere Funktion übernehmen sollen, als vor der Babypause. Ebenfalls unveränderlich sind auch Berufsgruppe und Entgelt der Mütter.

Situation in Deutschland

In Deutschland werden gerade einmal 14 Wochen Mutterschutz zugestanden. Damit gehört es zu den Schlusslichtern in Europa. Deutsche Politiker sind gegen die beiden Vorschläge, da die Beschäftigung von Arbeitnehmern dadurch mit mehr Kosten verbunden wird. Denn egal, ob Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin, die Arbeitgeber müssen in die so genannte Umlagekasse U2 einen Beitrag für den Ausgleich der Zahlung von Mutterschaftsgeld zahlen. Wird der Mutterschutz verlängert, steigen die Beiträge automatisch, das Beschäftigen von Arbeitnehmern wird teurer. Zwar erhalten Unternehmen im Fall einer Schwangerschaft die Mehraufwendungen von der Krankenkasse erstattet, doch fallen die Kosten für die Umlage immer an.

Quelle: Profil (IKK) 03/2009, S. 5

In Baden-Württemberg ist es seit kurzem möglich, das eigene Steuerkonto online abzufragen. Auch Bevollmächtigte können das Steuerkonto beim Finanzamt abfragen, wie etwa der Steuerberater. Allerdings muss der Steuerpflichtige hierfür eine schriftliche Vollmacht erteilen. Über die Abfrage des Steuerkontos erfahren Unternehmen oder Steuerberater, welche Sollstellungen noch vorhanden sind und welche Zahlungen bereits geleistet wurden, ebenfalls, welche Forderungen noch offen sind. Der Vorteil, so Finanzminister Willi Stächele, liegt unter anderem darin, dass die Daten jederzeit abgefragt werden können. Telefonische und schriftliche Anfragen, die mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden sind, entfallen. Die Abfrage wird über das Elster-Online-Portal ermöglicht, wobei eine Signaturkarte erforderlich ist. Zudem müssen sich die Abfragenden vor der ersten Abfrage mittels Signaturkarte bei dem Portal registriert haben. Direkt im Internet stehen bei der Abfrage dann alle Positionen des eigenen Steuerkontos oder des Steuerkontos der Mandanten bereit. Damit erhalten Steuerpflichtige einen schnellen Überblick über die eigenen Bewegungen des Steuerkontos und welche Zahlungen noch ausstehen. Steuerberater können die Steuererklärungen schneller und einfacher bearbeiten. Nach der Eröffnung des Steuerkontos im Internet benachrichtigt eine E-Mail den Abfragenden über die Bereitstellung der Daten. Ein umfassender Schutz vor dem Zugriff Dritter ist laut Aussagen der Finanzverwaltung gegeben, so dass selbst der eigene Steuerberater eine schriftliche Vollmacht benötigt.

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Quelle: http://www.haufe.de/

Die Reisekosten zu berechnen, stellt sich für viele Unternehmen als nicht ganz einfach dar. Doch es gibt Neuerungen, die seit dem 01.01.2008 gelten. Diese Neuerungen wurden jedoch nicht aufgrund einer Gesetzesänderung veranlasst, sondern vielmehr der aktuellen Rechtsprechung des BFH angepasst. Dadurch können die neuen Richtlinien auch für Zeiträume vor dem Jahr 2008 angewendet werden. In den Lohnsteuer-Richtlinien 2008, kurz LStR 2008, hat die Finanzverwaltung die neuen Regelungen bezüglich der Reisekosten beschlossen, die sich wie folgt aufgliedern.

Auswärtige Tätigkeiten

Auswärtige Tätigkeiten werden ab sofort allesamt steuerlich gleich behandelt. Wurde bisher zwischen Fahrtätigkeiten, ständig wechselnden Einsatzorten und Geschäfts- bzw. Dienstreisen unterschieden, so werden diese verschiedenen Tätigkeiten heute alle gleich behandelt. Voraussetzung ist jedoch, dass Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte vorweisen können. Dann gelten die auswärtigen Tätigkeiten auch als solche und es können steuerliche Vorteile genutzt werden.

3-Monatsfristen

Sofern an der auswärtigen Arbeitsstätte weder eine Betriebs-, noch eine dauerhafte Arbeitsstätte entsteht, gelten alle Reisen dorthin als Geschäftsreisen. Das bedeutet, dass Fahrtkosten und Übernachtungskosten nach den neuen Regelungen unbegrenzt abzugsfähig sind. Wer also mehrfach an die auswärtige Tätigkeitsstelle fahren muss, erhält für jede Fahrt die Reisekosten erstattet, da diese als Geschäftsreise gilt. Allerdings ergibt sich keine Änderung beim Verpflegungsmehraufwand. Dieser wird nur für die ersten drei Monate an einer bestimmten Tätigkeitsstätte erstattet. Wer also länger als drei Monate ununterbrochen an einer Tätigkeitsstätte arbeitet, der erhält nur für die ersten drei Monate den Verpflegungsmehraufwand, danach wird dieser nicht mehr gewährt. Diese Regelung bleibt somit weiterhin bestehen. Jedoch gilt sie nur, wenn wirklich täglich und ohne Unterbrechung an dieser einen auswärtigen Stelle gearbeitet wird. Wer dort nur mit Unterbrechungen arbeitet, für den gilt die Frist von drei Monaten nicht.

2-Tage-Regelung

Sofern eine Arbeitsstätte nur maximal zwei Mal pro Woche aufgesucht wird, stellt diese keine dauerhafte Arbeitsstätte dar. Vielmehr ist es so, dass der Verpflegungsmehraufwand selbst nach Ablauf von drei Monaten nicht eingeschränkt wird. Die neuen Regelungen sorgen regelmäßig bei den Unternehmen für Verwirrung, doch mit Hilfe eines Steuerberaters oder der eigenen intensiven Befassung mit dem Thema können die Reisekosten richtig berechnet werden. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass auch Reisekosten, die vor Einführung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 entstanden sind, nach den neuen Regelungen abgerechnet werden können. Vorsicht sollte insbesondere bei den Reisekosten des Unternehmers gelten, da diese bei Betriebsprüfungen oft kritisch beäugt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es um Reisen im In- oder Ausland geht oder Geschäftspartner im Ausland eingeladen werden, die Prüfer haben ein großes Augenmerk auf diese Kosten gelegt.

Quelle: Haufe Info-Brief 5/09

Mit den Umsatzsteuer-Sonderprüfungen hat der Staat im Jahr 2008 ein Mehrergebnis von 1,6 Milliarden Euro erzielt, wie statistische Aufzeichnungen belegen. Die obersten Finanzbehörden hatten im vergangenen Jahr 98.820 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Dabei wurden 1.984 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt, die jeweils 49 Fälle bearbeiteten. Pro Sonderprüfer kam ein Mehrergebnis von 0,81 Millionen Euro zustande. Nicht eingerechnet sind dabei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen im Rahmen allgemeiner Betriebsprüfungen und Prüfungen der Steuerfahndung. Die Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden in unregelmäßigen Abständen durchgeführt, sie können somit auch außerhalb der Betriebsprüfungen vorgenommen werden. Ebenfalls kommt es für die Umsatzsteuer-Sonderprüfungen nicht auf die Größe, den Umsatz oder die Anzahl der Beschäftigten eines Unternehmens an. Aufgrund der Aufzeichnungen ergibt sich, dass diese Form der Überprüfung von Unternehmen zu deutlichen Mehreinnahmen für den Staat führt, weshalb mit einem Rückgang der Prüfungen nicht zu rechnen ist.

Quelle: http://www.steuerlinks.de

Der BFH hat in einem Urteil vom 18. Dezember 2008 festgestellt, dass die private Nutzung eines Werkstattwagens durch Mitarbeiter vom Finanzamt nachgewiesen werden muss. Nutzt der Mitarbeiter den Wagen laut eigenen Angaben lediglich für die Fahrten zwischen Wohnungs- und Arbeitsstätte, so kann nicht automatisch eine Privatnutzung unterstellt und Lohnsteuer verlangt werden.

Quelle: Pro Firma 03/2009, S. 52

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, kurz EÜR, stellt eine besondere Form der Gewinnermittlung dar. Sie kann allerdings nur von bestimmten Unternehmen genutzt werden, wenn speziell festgelegte Voraussetzungen vorliegen. Andernfalls kommt die Nutzung der EÜR nicht in Frage. Dabei bietet die EÜR einige Vorteile für die Unternehmen, allerdings ist sie in manchen Fällen auch mit Nachteilen verbunden.

Die Vorteile der EÜR

Wie bereits erwähnt, ist die EÜR eine vereinfachte Form, um die Gewinne eines Unternehmens zu ermitteln. Hierbei müssen lediglich die Einnahmen und Ausgaben des Unternehmens gegenüber gestellt werden, um den Gewinn zu ermitteln. Eine doppelte Buchführung, wie es bei bilanzierenden Unternehmen der Fall ist, ist bei der EÜR nicht notwendig. Ebenfalls kann auf die Durchführung der jährlichen Inventur verzichtet werden und es muss keine Kassenführung erfolgen. Der bürokratische Aufwand wird also deutlich verringert, wenn die Gewinnermittlung mittels EÜR durchgeführt wird. Zudem sind nur tatsächlich eingegangene Gelder zu versteuern. Das bedeutet, Rechnungen, die gestellt wurden, aber noch nicht bezahlt wurden, müssen nicht versteuert werden.

Die Nachteile der EÜR

Die Nachteile finden sich im Gegenzug zu den Vorteilen der EÜR. So können Betriebsausgaben erst dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie auch tatsächlich bezahlt wurden. Für künftige Ausgaben dürfen keine Rückstellungen gebildet werden. Ebenfalls entfallen die Rechnungsabgrenzungsposten, die beispielsweise dann entstehen, wenn Wartungsverträge mit Kunden geschlossen werden. Die Einnahmen können nicht auf mehrere Jahre verteilt werden, wenn die Verträge darüber laufen. Weiterhin können betriebliche Darlehen keinerlei Wirkung erzielen. Lediglich die Zinsen und Gebühren, die gezahlt werden, gelten als Betriebsausgabe im Rahmen der EÜR. Beim Kauf von Wirtschaftsgütern, wie etwa einem Wagen, darf nur der Abschreibungsbetrag als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Allerdings kann beim Verkauf des Wirtschaftsguts auch der noch nicht verbrauchte Abschreibungsbetrag von den Einnahmen abgezogen werden. Somit verringern sich die Verkaufserlöse um die noch nicht verbrauchte Abschreibung für das betreffende Wirtschaftsgut.

Quelle: Haufe Info-Brief 3/09

Die im Konjunkturpaket II beschlossene Abwrackprämie hat die Gemüter erhitzt und fast das ganze Jahr über gab es kein anderes Thema. Doch gerade Unternehmen stellten sich oft die Frage, ob der Erhalt der Abwrackprämie die zu zahlende Umsatzsteuer beeinflusst. Diese Frage kann klar mit Nein beantwortet werden. Zwar haben die Autohändler den Kunden jeglichen Schriftverkehr zur Beantragung der Abwrackprämie abgenommen und ließen sich die Zahlung in Höhe von 2.500 Euro abtreten, doch ändert dies nichts am eigentlichen Erlös.

So mindert die Abwrackprämie die Umsatzsteuer für die Unternehmen nicht, nur weil sie weniger Geld für das Auto zahlen müssen. Kostet ein Neufahrzeug 22.500 Euro, so bleibt es bei einem Nettopreis von 18.908 Euro und es fallen auch weiterhin 3.592 Euro Umsatzsteuer an, die normal an das Finanzamt abgeführt werden müssen, seitens der Verkäufer. Die Käufer dagegen können den vollen Betrag als Vorsteuer geltend machen.

Quelle: Pro Firma 03/2009, S. 52

Schüler dürfen während ihrer Ferien arbeiten gehen, ohne dass sie zur Sozialversicherung gemeldet werden müssen. Dies geht jedoch nur dann, wenn von vornherein feststeht, dass die Tätigkeit nicht länger als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr andauern wird. Für den Arbeitgeber fallen in diesem Fall keine Lohnnebenkosten an.

Wie geht’s weiter?

Anders ist die Sachlage, wenn das Beschäftigungsverhältnis länger andauert. Liegt das Entgelt bei 400 Euro oder niedriger, so liegt ein Minijob vor und es sind entsprechend die pauschalen Beiträge und Umlagen an die Knappschaft Bahn-See abzuführen.

Ist das Entgelt dagegen höher als 400 Euro, so liegt ein ganz normales, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor. Der Schüler müsste zur Sozialversicherung angemeldet werden.

Ein Beispiel

Schülerin Juliane hilft in den Sommerferien vom 1.8. bis zum 5.9. im nahegelegenen Supermarkt aus. Die Tätigkeit dauert unter 50 Tage und ist somit eine kurzfristige Beschäftigung. Wird Juliane jedoch ab dem 1.11. auf 400-Euro-Basis eingestellt, gelten die Regelungen des Minijobs und die Pauschalen sind abzuführen.

Quelle: http://www.luebeckonline.com

Dem Social Networking kommt in der heutigen Geschäftswelt eine große Bedeutung zu. Kontakte werden geknüpft, neue Geschäftspartner kennen gelernt und Verbindungen gehalten. Der wichtigste Anbieter ist in diesem Bereich XING. Um umfassend von diesem Netzwerk profitieren zu können, gehen viele Unternehmer für einen Jahresbeitrag von knapp 60 Euro eine Vollmitgliedschaft ein. Damit diese Kosten von der Steuer abgesetzt werden können, muss das Profil eindeutig der Geschäftstätigkeit zuordenbar sein. Damit bei der Steuerprüfung keine Missverständnisse aufkommen können, sollten Informationen aus dem Privatleben tunlichst aus dem Profil verbannt werden. Weder Hobbys noch die letzten Urlaubsfotos sollten hier eingestellt werden. Stehen dagegen die eigenen Geschäftsfelder im Vordergrund und die angegebenen Interessen beziehen sich vor allem auf das Knüpfen neuer Geschäftskontakte, wird es bei der Anerkennung der Mitgliedsgebühren keine Probleme geben. Quelle: http://www.bwr-media.de

Nach dem Bundesfinanzhof besteht ein Unterschied zwischen dem häuslichen Arbeitszimmer und den beruflich genutzten Räumen in der eigenen Wohnung. Dadurch ergeben sich auch bei der steuerlichen Behandlung dieser beiden Raumgruppen Unterschiede. Das häusliche Arbeitszimmer zum Beispiel unterliegt dem Abzugsverbot. Bei beruflich genutzten Räumen hingegen sind sämtliche Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Dabei sind diese Aufwendungen in ihrer Höhe nicht beschränkt.

Definition des häuslichen Arbeitszimmers

Als häusliches Arbeitszimmer werden Zimmer angesehen, die von den anderen Räumen der Wohnung abgetrennt sind. In der Regel dürfen diese Zimmer keine Durchgangszimmer darstellen und sind üblicherweise als Büro eingerichtet. Das zentrale Möbelstück ist hierbei der Schreibtisch.

Beruflich genutzte Räume

In Abgrenzung dazu finden sich beruflich genutzte Räume, die zum Beispiel als Lagerraum oder Werkstatt genutzt werden können. Diese zählen nicht zum Arbeitszimmer, selbst wenn sie direkt in die private Wohnung mit eingebunden sind. Einzige Voraussetzung, um alle Kosten abzusetzen, besteht darin, dass das Zimmer hauptsächlich beruflich genutzt wird. Eine ausschließlich berufliche Nutzung ist hingegen nicht notwendig.

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Quelle: Steuerzahler 07/2009, S. 131

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat einen Gesetzentwurf eingereicht, nach dem zukünftig auch Internetauktionen und nicht nur Versteigerungen vor Ort zum Regelfall werden. Bei einer Internetauktion lassen sich vermutlich wesentlich höhere Beträge ersteigern, da eine Auktionsplattform mehr Interessierte erreicht und 24 Stunden zugänglich ist.

Vorteilhaft für Gläubiger und Schuldner

Aus einem derartigen Gesetz ergeben sich nicht nur Möglichkeiten für den Gläubiger, auch für die Schuldner liegen die Vorteile klar auf der Hand. Mittels höherer Erlöse, lassen sich Verbindlichkeiten schneller begleichen. Das geplante Gesetz erstreckt sich auch auf vollstreckbare Steuerbescheide, sowie auf Urteile des Finanzgerichtes.

Quelle: http://www.bmj.bund.de

Grundsätzlich werden unentgeltliche Leistungen, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gewährt, den Leistungen gleichgestellt, die mit Umsatzsteuer belastet sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Leistung hauptsächlich den privaten Bedarf des Arbeitnehmers deckt. Sind sowohl private, als auch unternehmerische Gründe vorhanden, dann muss der vorrangige Zweck bestimmt werden und die Umsatzsteuerpflicht ergibt sich daraus. Werden nun Parkplätze auf dem Firmengelände unentgeltlich an Mitarbeiter überlassen, ist der Hauptzweck unternehmerisch. Demzufolge bleibt diese Leistung an die Mitarbeiter von der Umsatzsteuer befreit.

Quelle: Steuerzahler 06/2009, S. 110

Die Gewerbesteuer, sowie die damit verbundenen Nebenkosten, gelten bereits seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgaben. Dennoch muss auch weiterhin eine Gewerbesteuerrückstellung erfolgen. Diese wird in der Steuerbilanz sichtbar und legt den vollen, zu zahlenden Steuerbetrag zugrunde. Dabei findet die Gewerbesteuer selbst keine Berücksichtigung. Eine 5/6-Regelung, wie bei der Einkommenssteuer, ist nicht vorgesehen. Außerhalb der Steuerbilanz sind die Auswirkungen auf den Gewinn durch die Gewerbesteuerrückstellung wieder zu neutralisieren. Weiterhin mindert die gebildete Rückstellung für die Gewerbesteuer das Betriebsvermögen, was bezüglich des Investitionsabzugsbetrages wichtig ist.

So verbuchen Sie die Gewerbesteuer richtig

Nach den neuen Regelungen zur Gewerbesteuer sollten Sie diese deshalb nicht mehr auf das bisherige Konto für Gewerbesteuer buchen. Vielmehr müssen Sie die Gewerbesteuer wie eine Privatsteuer behandeln. Allerdings sollten Sie vor diesen Überlegungen erst einmal überprüfen, ob Sie überhaupt gewerbesteuerpflichtig sind. Denn eine Gewerbesteuerpflicht besteht nur für gewerbliche Unternehmen.

Dazu zählen alle Unternehmen, die mit Gewinnerzielungsabsicht arbeiten und nicht einem der Freien Berufe zuzuordnen sind. Außerdem besteht ein Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro. Sollte dieser Betrag im Rahmen Ihres Gewinns nicht erreicht werden, müssen Sie auch keine Gewerbesteuer bezahlen. Diese Regelung gilt jedoch nur für Personengesellschaften, nicht für Kapitalgesellschaften. Das heißt, dass die gezahlte Gewerbesteuer künftig den Gewinn des Unternehmens nicht mehr schmälert. Sie wird jedoch bei der Berechnung der Einkommenssteuern mit berücksichtigt. Im Zweifelsfalle wenden Sie sich an einen Steuerberater Ihrer Wahl, der Ihre individuelle Situation genauestens beurteilen kann.

Quelle: Steuerzahler 07/2009, S. 131

Die große Wirtschaftskrise ist in aller Munde und die Regierung hat etwas dagegen getan. Die Konjunkturpakete sollen Unternehmen und Steuerzahler entlasten. Welche Regelungen dabei besonders wichtig sind und welche Änderungen anfallen, soll kurz geschildert werden. Die meisten der Regelungen beziehen sich im Übrigen ausschließlich auf die Zeiträume 2009 bis 2010.

Öffentliche Investitionen und Abschreibungen

Insgesamt 18 Milliarden Euro wollen Bund und Länder in den Jahren 2009 und 2010 in die Infrastruktur investieren. Dabei werden insbesondere Handwerker in den Genuss dieser Gelder kommen, denn zahlreiche Schulen sollen saniert und renoviert werden. Für die öffentlichen Ausschreibungen gelten erleichterte Richtwerte, so müssen viele Projekte nicht mehr europaweit ausgeschrieben werden. Ebenfalls werden die Schwellenwerte für freihändige Vergaben und beschränkte Ausgaben abgesenkt. Beispielsweise werden freihändige Vergaben bis zu 100.000 Euro möglich. Ebenfalls ergeben sich aus den Konjunkturpaketen Erleichterungen bei unternehmerischen Abschreibungen. Die degressive Abschreibung wurde im vergangenen Jahr abgeschafft, dank Konjunkturpaket rückwirkend zum 01.01.2009 wieder eingeführt. Damit sind auch Sonderabschreibungen in Höhe von 25 Prozent möglich. Diese erfolgen im Jahr der Anschaffung. Möglich waren Sonderabschreibungen bisher, wenn die Gewinne im Vorjahr nicht mehr als 100.000 Euro betrugen, jetzt dürfen sie bei 200.000 Euro liegen.

Arbeitnehmer in den Konjunkturpaketen

Insbesondere im Arbeitnehmerbereich bringen die Konjunkturpakete viele Änderungen mit sich. Die Arbeitslosenversicherung wird nicht, wie geplant, auf 3,0 Prozent angehoben. Auch können Entlassungen mittlerweile durch Betriebsferien vermieden werden, wenngleich auch weiterhin die Wünsche der Mitarbeiter von Bedeutung sind. Ebenfalls können Arbeitnehmer in Kurzarbeit fortgebildet und qualifiziert werden. Insgesamt stehen in den beiden Jahren 2009 und 2010 zwei Milliarden Euro zur Verfügung. Neben Kurzarbeitern werden die Förderungen für junge Menschen ohne Berufsabschluss gewährt. Der Beitragssatz in der Krankenversicherung wurde zum 01.07.2009 von 15,5 auf 14,9 Prozent gesenkt. Arbeitnehmer tragen 7,9 Prozent, Arbeitgeber 7,0 Prozent. Bei der Kurzarbeit wurde das Kurzarbeitergeld auf 18 Monate verlängert. Es müssen derzeit keine Minusstunden mehr angehäuft werden und Kurzarbeit wird auch dann genehmigt, wenn weniger als ein Drittel des Personals betroffen ist. Die Sozialversicherungsbeiträge werden pauschal hälftig erstattet.

Steuerliche Änderungen

Bei den Handwerkerrechnungen können in beiden Jahren jetzt 1.200 Euro steuerlich geltend gemacht werden, der Betrag hat sich damit verdoppelt. Jeweils 20 Prozent von 6.000 Euro sind steuerlich absetzbar, wenn die Rechnungen per Banküberweisung gezahlt wurden. Die steuerlichen Grundfreibeträge werden 2009 auf 7.834 Euro, ab 2010 auf 8.004 Euro erhöht. Der Eingangssteuersatz hingegen wird von 15 auf 14 Prozent gesenkt. Weitere tarifliche Werte der Steuern werden um 400 Euro angehoben, ab 2010 um noch einmal 330 Euro.

Quelle: Pro Firma 05/2009, S. 2 – 5

Unternehmen, die nicht bilanzieren, sondern die Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung nutzen, mussten bisher den amtlichen Vordruck für die EÜR der Steuererklärung anhängen. Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Insbesondere Unternehmen mit mehr als 17.500 Euro Jahresumsatz sollten zur Abgabe der Anlage EÜR gezwungen werden.

Quelle: Steuerzahler 05/2009, S. 90

Paul Mertes und Matthias Leven aus Krevenbroich kam die Idee für

www.Aushilfe-Direkt.de

bei einem Abendessen. Dem Besitzer des Restaurants fielen auf einen Schlag zwei Kellner aus. Kurzfristig war kein Ersatz zu bekommen. Der Albtraum eines jeden Gastronomen. Da war die Idee für ein neues Internet Portal geboren, bei dem es ausschließlich um die kurzfristige Vermittlung von Aushilfen geht. In kürzester Zeit finden hier Jobsuchende und Auftraggeber zusammen. Das Prinzip ist einfach: Wer kurzfristig einen Job sucht, registriert sich auf der Seite von Aushilfe-Direkt.de, hinterlegt seine Handynummer und macht Angaben zum Wohnort und dem Bereich, in dem er eingesetzt werden möchte. Sobald ein Auftraggeber ein Hilfegesuch eingibt, werden alle dafür in Frage kommenden Aushilfen per SMS benachrichtigt. Alles Weitere, wie etwa Bezahlung, Beginn und Ende der Tätigkeit, genaue Tätigkeitsbeschreibung, sprechen die Aushilfen per Handy direkt mit ihrem Auftraggeber ab.

Aushilfe-Direkt – die „schnelle Alternative" zu herkömmlichen Jobbörsen

Der Vorteil von Aushilfe-Direkt gegenüber herkömmlichen Jobbörsen liegt in der Schnelligkeit und dem einfachen Verfahren. Kein langes Ausfüllen von Formularen über Qualifikationen und bisherige Tätigkeiten. Ein Betrieb sendet seine Anfrage und kurze Zeit später kommen die Rückmeldungen der zur Verfügung stehenden Aushilfen in der Region, per Telefon. Ob Erntehelfer oder Altenpfleger, Aushilfsverkäuferin oder Bürokraft, es lässt sich schnell eine geeignete Kraft finden.

Kostenstrukturen

Ein weiterer Vorteil ist, dass der Dienst kostenlos ist. Paul Mertens und Matthias Leven finanzieren diesen Service, um Erfahrungen im Bereich Community-Projekte zu machen. Internet-Communities, die überfrachtet mit Pop-ups und Werbeeinblendungen sind und zudem noch ein hochkompliziertes Anmeldeverfahren haben, sind für Nutzer wenig attraktiv. Aushilfe-Direkt hat derzeit über 5.000 Nutzer, Die wichtigsten Kategorien sind: Gastronomie, Büro und Verkauf, Dienst am Menschen, allgemeine Hilfstätigkeiten, Haus und Garten und Landwirtschaft. Noch eine Besonderheit bei Aushilfe-Direkt: Zur Gestaltung trägt die Community bei. Im Ideenlabor können Vorschläge für neue Kategorien eingestellt werden. Ob die Vorschläge angenommen werden, entscheiden die User per Abstimmung.

Wird ein Fahrzeug zu über 50% betrieblich genutzt, wird entweder die 1%-Methode geltend gemacht, oder die Fahrtenbuch-Methode. Sogar nachträglich, jedoch nur bei nicht abgeschlossenem Steuerbescheid, kann die ursprüngliche Entscheidung geändert werden und die 1%-Regel statt der Fahrtenbuch-Methode gewählt werden. Ein Unternehmer beantragte beim Finanzamt, dass er den Privatanteil nach der 1%-Regelung statt nach der Fahrtenbuch-Methode berechnen dürfte. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab. Der Unternehmer reichte beim Finanzgericht Klage gegen die Entscheidung des Finanzamtes ein. Beim Finanzgericht bekam er recht.

Fazit

Das heißt, dass Unternehmer künftig die private Nutzung des eigenen Pkw nach der günstigeren Variante berechnen dürfen. Dass diese Entscheidung sogar nachträglich geändert werden kann, ist ein bahnbrechender Erfolg. Als Unternehmer sollten Sie deshalb genau durchrechnen, welche Variante für Sie sinnvoller ist.

Beispiel:
Unternehmer A hat einen Pkw gekauft, dessen Listenpreis mit 20.000 Euro angegeben ist. 1 Prozent dieses Preises versteuert er Monat für Monat. Gehen wir von einem Steuersatz von 20 Prozent aus, so fallen Steuern in Höhe von 40 Euro an (1 Prozent von 20.000 Euro = 200 Euro, 20 Prozent von 200 Euro = 40 Euro).

Unternehmer A fährt beruflich 2.000 Kilometer im Monat, privat sind es dagegen nur 200 Kilometer. Insgesamt erreicht der Pkw damit eine Laufleistung von 2.200 Kilometer jeden Monat. Der betriebliche Anteil überwiegt somit. Allerdings muss der Unternehmer bei dieser Variante jede Fahrt einzeln in einem Fahrtenbuch festhalten. Dabei sind Wegstrecke, Reiseziel und Anlass für die Reise festzuhalten. Durch diesen erheblichen Aufwand lohnt sich das Fahrtenbuch nur in den seltensten Fällen, die 1 % Regelung ist in diesen Fällen die einfachere, weil zeitsparendere Variante.
 

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Onlinerechner:

Vergleich pauschale Reisekosten mit Fahrtenbuchmethode

Der Pfadfinder – Hilfe für das Fahrtenbuch

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Unfallversicherung sollen vor allen Dingen Unternehmen entlastet werden. Das Stichwort heißt hier Bürokratieabbau. Insbesondere bei den Bereichen Unfallverhütung und Unfallmeldung soll weniger Bürokratie vorherrschen, wie auch die Experten der Berufsgenossenschaften bestätigen. Durch das Gesetz, welches unter dem Kürzel UVMG bekannt ist, waren jedoch die Fragen der Unternehmen stark angewachsen. So mussten sie alle Angaben zur Unfallversicherung direkt bei der Mitteilung an die Einzugsstellen machen. Dass da einige Fragen aufkamen, die bei den Service-Hotlines der Berufsgenossenschaften geklärt werden sollten, ist natürlich verständlich.

Verbesserter Arbeitsschutz

Ziel des neuen Gesetzes und der damit verbundenen Reformierung in der Unfallversicherung ist neben dem Bürokratieabbau auch ein verbesserter Arbeitsschutz. Hierbei sollen die Unternehmen noch bessere Praxishilfen erhalten, die sie dann auch im betrieblichen Alltag umsetzen können. Insbesondere von den Berufsgenossenschaften initiierte Programme und Kampagnen werden dabei gefördert. Die Muskel-Skelett-Erkrankungen, die bei einseitiger Belastung und bewegungsarmen Berufen, wie etwa im Büro, entstehen, sollen durch neue Kampagnen verringert werden. Dieses Ziel gehört zu den wichtigsten für die Jahre 2008 bis 2012. Daneben kommt es den Berufsgenossenschaften auch auf eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Zeitarbeitsbereich an.

Quelle: Das Magazin der VBG, 02/2009, Seite 7

Alternative? Private Unfallversicherung

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Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung können bislang nur sehr dürftig steuerlich abgesetzt werden. Das Bundeskabinett hat jetzt beschlossen, mit einem Bürgerentlastungsgesetz diese Regelung zu ändern. Der Gesetzesentwurf besagt, dass alle Aufwendungen berücksichtigt werden sollen, die eine Vorsorge bei der KV und PV absichern, ab 1. Januar 2010 steuerlich besser abzusetzen sind. Mit dem Gesetz entsteht eine Gleichbehandlung der gesetzlich und privat Versicherten, Ehepartner und Kinder. Pflegeversicherungsbeiträge können vollständig als Sonderausgaben abgesetzt werden, bei der Krankenversicherung ein Abschlag von vier Prozent. Bei Privatversicherten regelt ein Basiskatalog die Absetzung. Sonstige Versicherungsbeiträge können allerdings nicht mehr als Sonderausgaben angegeben werden.

Mit einer günstigeren Krankenversicherung Geld sparen

Quelle: Profil (IKK) 02/2009, S. 3

Schon seit Monaten herrscht ein großer Streit um die zu erhebende Mehrwertsteuer. Ein Unding sei es, so die Gegner der aktuellen Regelungen, dass Restaurants Lebensmittel mit sieben Prozent Mehrwertsteuer ein- und mit 19 Prozent Mehrwertsteuer verkaufen müssten. Noch interessanter wird das Bild, wenn Restaurants ihre Lebensmittel zum Mitnehmen anbieten. Denn dann sind nur sieben Prozent Mehrwertsteuer fällig.

Internationaler Vergleich

Auch der Blick über den Tellerrand bestätigt eine Ungerechtigkeit bei der Mehrwertsteuer. Werden in den nordischen Ländern 25 Prozent erhoben, so gelten in der Schweiz gerade einmal 7,6 Prozent. Die Unterschiede machen sich auch innerhalb der EU-Ministerien schon seit Jahren bemerkbar. Hier wird darauf gedrängt, die Mehrwertsteuersätze in den einzelnen Mitgliedsstaaten anzupassen. Angestrebt werden 15 Prozent Mehrwertsteuer im Allgemeinen und fünf Prozent ermäßigte Steuer.

Ausnahmen sind die Regel

In den EU-Mitgliedsstaaten stellen Ausnahmen bei der reduzierten Mehrwertsteuer eher die Regel dar. Sie gelten nicht nur für die Hotellerie und das Gastgewerbe, sondern genauso für das Handwerk. Ebenfalls sind in insgesamt 18 Mitgliedsländern weitere arbeitsintensive Dienstleistungen mit den reduzierten Sätzen zu versteuern. Die Regelungen gelten bis 2010, sollen nun aber nochmals verlängert werden. In den Verhandlungen einigte man sich auf weitere Ausnahmen. So dürfen die Mehrwertsteuersätze für viele Branchen von den Ländern selbst geregelt werden. Dazu zählen Gaststätten, Handwerk, häusliche Pflegedienste, Kosmetikdienstleistungen und das Friseurhandwerk sowie Bücher.

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Quelle: Pro Firma 05/2009, S. 28/29

Dies sieht zumindest der Bund der Steuerzahler (BdSt) so. Denn derzeit werde die Künstlersozialabgabe oftmals zu Unrecht ausgezahlt. Viele Unternehmen wissen noch nicht einmal, dass sie verpflichtet sind, eine solche Abgabe zu zahlen. Die Künstlersozialabgabe beträgt 4,4 Prozent von gezahlten Honoraren an Künstler und Publizisten. Jedes Unternehmen, das einen Künstler oder Publizisten mit Arbeit versorgt, muss also folglich die Abgabe zahlen. Allerdings ist es sehr schwierig, eine genaue Definition für den Künstler zu finden, da dieser Begriff selbst im Gesetz nicht eindeutig geregelt ist. Deshalb wissen viele Unternehmen nicht, dass beispielsweise die Erstellung von Broschüren, Fotos oder Pressemitteilungen der Künstlersozialabgabe unterliegt. Bei der erstmaligen Überprüfung zur Abgabepflicht fallen sie dann oft aus allen Wolken, denn es wird die Überprüfung aller Aufträge der letzten fünf Jahre verlangt.

Künstlersozialabgabe auch bei nicht versicherten Künstlern

Im Grunde genommen ist die Künstlersozialabgabe, die an die Künstlersozialversicherung gezahlt werden muss, eine gute Sache. Denn die Künstler, die sich in dieser Versicherung abgesichert haben, erhalten hieraus soziale Leistungen. Sie müssen, wie Arbeitnehmer, nur die halben Beiträge zu den Sozialversicherungen zahlen, die andere Hälfte trägt die Künstlersozialversicherung aus den Mitteln der Künstlersozialabgabe. Kritisch betrachtet dies jedoch der BdSt. Denn die Künstlersozialabgabe wird auch für Künstler fällig, die nicht in der Künstlersozialversicherung versichert sind und demzufolge keinen Nutzen aus der Abgabe ziehen. Und an diesem Punkt setzt auch die massive Kritik des Bundes an.

Bürokratieaufwand zu hoch

Ebenfalls ist der bürokratische Aufwand enorm hoch. Das Institut für die Wirtschaft schätzt den Aufwand auf 221,7 Millionen Euro. Im Gegensatz dazu stehen Einnahmen aus der Künstlersozialabgabe von 217 Millionen Euro im Jahr 2007. Somit übersteigen die Bürokratiekosten die Einnahmen deutlich. Ein weiteres Problem ist, dass die Unternehmen die angefallene Künstlersozialabgabe über die letzten fünf Jahre nachzahlen sollen. Das stellt insbesondere für kleine Betriebe eine massive Kostenbelastung dar. Oftmals wird gar deren Existenz bedroht.

Quelle: Steuerzahler 05/2009, S. 96

Den Gesetzentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes der Bundesregierung ist nun vom deutschen Bundestag beschlossen worden. Erstmals wird mit dieser Reform ein so genanntes Pfändungskonto, kurz P-Konto, ermöglicht. Ein Schuldner bekommt auf diesem Konto einen Basispfändungsschutz, welcher die Höhe des Pfändungsfreibetrages betrifft, für das Guthaben. Es spielt bei diesem Guthaben keine Rolle, aus welchen Einkünften es kommt. Den großen Vorteil dabei haben Selbstständige, denn auch sie können von diesem Pfändungsschutz Gebrauch machen. Jetzt haben Kunden die Möglichkeit, von Ihrer Sparkasse oder Bank zu verlangen, dass das vorhandene Konto in ein P-Konto geändert wird.

Verzögerungen durch Verweigerung des Selbstbehalts

Bislang besagte die Rechtslage, dass bei Pfändungen von einem Bankkonto keine Zahlungsgeschäfte, beispielsweise die Überweisung der Miete, Versicherungen oder Stromkosten, mehr über das Konto beglichen werden konnten. Um einen Selbstbehalt des Kontos zu bekommen, musste der Schuldner in zahlreichen Fällen einen Gerichtsbeschluss vorlegen. Dies war aber oft nicht rechtzeitig möglich, sodass für verspätete Zahlungen zusätzliche Gebühren angefallen sind. Der Pfändungsschutz ist dadurch noch erschwert worden, dass das Guthaben aus einem Arbeitseinkommen anders gestaltet wurde als das der Sozialleistungen. Bei Banken und Gerichten hat der alte Pfändungsschutz zu einem erhöhten Vollzugsaufwand geführt.

Schwerpunkte der Reform

Liegt das Guthaben des Kontos im Rahmen des Pfändungsfreibetrages, können auch weiterhin Zahlungen, zum Beispiel für die Miete, über das Konto getätigt werden und bleiben von einer Pfändung unberührt. Der Basisbetrag, der bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen 985,15 Euro beträgt, wird immer für einen Kalendermonat gewährt. Der Eingangszeitpunkt der Einkünfte spielt dabei, im Gegensatz zum vorherigen Recht, keine Rolle mehr. Sollte der Anteil, welcher pfändungsfrei ist, nicht ausgeschöpft werden, überträgt er sich automatisch auf den darauffolgenden Monat. So können Schuldner ihr Guthaben sparen und damit zu einem späteren Zeitpunkt größere Leistungen, wie Versicherungsprämien, begleichen. Woher die Einkünfte stammen, ist beim Pfändungsschutz nicht mehr relevant. Somit muss der Schuldner auch Banken und Gerichten keinen Nachweis über die Einkunftsart erbringen. Geschützt sind auch die Einnahmen Selbstständiger und die Leistungen Dritter. Mit der Vorlage von Bescheinigungen des Arbeitgebers, Sozialleistungsträgers oder der Schuldnerberatungsstelle kann der pfändungsfreie Betrag bei den Kreditinstituten erhöht werden. Zudem ist eine Herabsetzung oder Erhöhung des Basispfändungsschutzes in ganz besonderen Fällen aufgrund der Entscheidung eines Gerichts möglich.

Pfändungsschutz nur mit P-Konto

Nur für ein Girokonto kann der Pfändungsschutz gewährt werden. Festgelegt wird das P-Konto mit einer Vereinbarung zwischen Kunde und Bank. Vom Gesetz ist vorgesehen, dass die Umwandlung des bestehenden Girokontos in ein P-Konto in einem Zeitraum von vier Geschäftstagen erfolgen muss. Rückwirkend zum Monatsersten muss die Rückstellung erfolgen, allerdings besteht kein Anspruch auf eine Neueinrichtung eines P-Kontos. Der Kontopfändungsschutz wird ab dem 1. Januar 2012 gewährleistet, jedoch nur durch das P-Konto.

Pfändungsschutz für besondere Leistungen und Selbstständige

Mit einem P-Konto sind das Kindergeld und Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II  besser geschützt. Die Beträge müssen jetzt nicht mehr innerhalb einer Woche abgehoben werden. Das Kindergeld wird noch zusätzlich auf den Basispfändungsschutz gepackt. Damit werden Wertungswidersprüche zwischen Steuer-, Vollstreckungs- und Sozialrecht vermieden. Da das Recht alle Einkünfte, damit auch die aus selbstständiger Arbeit, behandelt, verfügen auch die Einkünfte der Selbstständigen über einen Pfändungsschutz.

Missbrauch beim P-Konto wird vermieden

Es darf von jeder natürlichen Person nur ein P-Konto geführt werden. Um dies zu überprüfen, sind Banken bevollmächtigt, die Einrichtung bei der Schufa zu melden. Jeder neue Antrag auf das Konto wird von den Kreditinstituten bei der Schufa überprüft. Die Schufaauskunft wird daher um das Merkmal „P-Konto" erweitert. Es wurde von der Kreditwirtschaft bereits angekündigt, dass sie von der Erweiterung Gebrauch machen werde, um zu diesem einwandfreien Schutz beitragen und den Missbrauch vermeiden zu können. Die Schufa darf dieses Merkmal auch nur für die Bankauskunft verwenden und nicht etwa für die Kreditwürdigkeit.

Quelle: http://www.bmj.bund.de

Das häusliche Arbeitszimmer ist bereits seit 2007 im Gespräch. Damals wurde beschlossen, dass die Kosten hierfür nur noch unter ganz eng definierten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden könnten. Diese besagen, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellen muss. Andernfalls sind die entstehenden Kosten nicht als Werbungskosten steuerlich absetzbar.

Uneinige Gerichte

Neben zahlreichen Lehrern und anderen Steuerzahlern hat sich auch der Bund der Steuerzahler gegen diese Regelungen zur Wehr gesetzt. Nachdem unter anderem das Finanzgericht in Münster einen Fall an das Bundesverfassungsgericht verwiesen hat, bleibt abzuwarten, wie sich die Sachlage entwickelt. Die Gerichte sind sich hierbei in jedem Fall nicht einig. Münster und ein Finanzgericht aus Niedersachsen sehen die Streichungen des häuslichen Arbeitszimmers als verfassungswidrig. In Berlin-Brandenburg und Rheinland-Pfalz hatten sich vorab ebenfalls Finanzgerichte mit ähnlichen Fällen befasst und die neuen Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer als verfassungsgemäß angesehen.

Außerhäusliches Arbeitszimmer und steuerliche Gerechtigkeit

Klar ist jedoch, dass ein außerhäusliches Arbeitszimmer genutzt werden kann. Bei diesem sind alle entstehenden Kosten als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn ein Büro angemietet wird, welches aus mehreren Räumen besteht. In diesem Fall müssen nicht alle Räumlichkeiten wie ein typisches Büro eingerichtet sein. Selbst ein Kaminzimmer kann steuerlich abgesetzt werden. Wird es genutzt, um geschäftliche Gespräche zu führen oder Präsentationen zu zeigen, ist es steuerlich abzugsfähig. Daraus ergibt sich eine Steuerungerechtigkeit. Und genau über diese Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes muss das Bundesverfassungsgericht nun entscheiden. Bisher ist noch nicht klar, wie die Entscheidungen ausfallen werden, jedoch kann davon ausgegangen werden, dass das Bundesverfassungsgericht den Sachverhalt genau prüfen wird. Denn ein häusliches Arbeitszimmer sollte laut Gerechtigkeitsdenken der Steuerzahler genauso absetzbar sein, wie das außerhäusliche Kaminzimmer.

Quelle: Steuerzahler 07/2009, S. 137

So, oder so ähnlich stellen sich Steuerfahnder bei ihrem Besuch, zumeist am frühen Morgen, vor. Selbst wenn Sie oder Ihr Unternehmen sich aus steuerlicher Sicht nichts vorzuwerfen haben, können Sie in die Ermittlungsmühle der Steuerfahnder geraten. Es genügt vollkommen, dass einer Ihrer Geschäftspartner sich im Fadenkreuz der Steuerfahnder befindet. So geschehen im Jahr 2006, ein Zwischenhändler kam in Verdacht, gelieferte Waren ohne Rechnung an seine Kunden verkauft zu haben.

Vom Aktenkoffer bis zur Handtasche Ihrer Mitarbeiterin

Die Steuerfahndung darf ausnahmslos alles durchstöbern und gegebenenfalls konfiszieren. Eine Schamgrenze gibt es nicht. Selbst vor den Handtaschen Ihrer Mitarbeiterinnen machen die Fahnder keinen Halt. Sie durchsuchen ausgiebig und genau, im Zweifelsfalle nehmen Sie die Tasche einfach mit. Diese für alle Beteiligten unangenehme Vorgehensweise soll dazu führen, dass die Betroffenen überrumpelt werden und so schnell wie möglich aussagen. Der Aktenkoffer ist natürlich auch nicht sicher. Mit Schlössern gesicherte Aktenkoffer dürfen sogar aufgebrochen werden, sollte sich der Besitzer weigern, sie freiwillig zu öffnen. Dasselbe gilt für den Tresor, Ihr Auto, ja sogar das Kinderzimmer kann durchsucht werden.

Wie Sie sich richtig verhalten

Passiv und sachlich, das ist die Devise im Falle einer Steuerprüfung. Reagieren sie weder konfus noch aggressiv, die Fahnder sitzen am längeren Hebel. Je umsichtiger Ihr Handeln ist, umso eher können Sie einen Schaden für Ihr Unternehmen abwenden. Machen Sie keine Aussagen. Ist der Durchsuchungsbeschluss gültig, schauen Sie auf das Datum. Er darf nicht älter als sechs Monate sein. Schreiben Sie sich die Namen der Fahnder auf. Lassen Sie protokollieren, dass alles gegen Ihren Willen mitgenommen wurde. Sie und Ihre Mitarbeiter sollten das Geschehene genau aufschreiben. Bitten Sie die Beamten, die Festplatte zu kopieren, statt den Computer mitzunehmen. Verlangen Sie eine Auflistung aller konfiszierten Sachen.

Quelle: http://www.bwr-media.de

Für eine Abwrackprämie im Handwerk sprechen sich mittlerweile immer mehr Experten, wie Handwerksverbände, aus. Denn gerade im Handwerk sind oft sehr alte Transporter und Nutzfahrzeuge unterwegs. Diese sind jedoch nicht mit den heute gängigen Umweltstandards ausgestattet. Da aber während der anhaltenden Krise das Geld nicht zur Verfügung steht, um neue Transporter und Nutzfahrzeuge zu kaufen, sollten sich Handwerker ebenfalls über die Abwrackprämie neue Fuhrparks aufbauen können. Die Krise müsse laut den Verbänden, die das Vorhaben unterstützen, genutzt werden, um die Fuhrparks von Unternehmen preiswert und umweltschonend aufzurüsten.

Quelle: Pro Firma 05/2009, S. 50

Dank des Konjunkturpakets II können Steuerzahler aufatmen. Denn die Einkommenssteuer wurde rückwirkend zum 01.01.2009 verändert. Die Änderungen schlagen sich bei Arbeitnehmern sofort im geringeren Lohnsteuerabzug nieder. Selbstständige und Freiberufler müssen jedoch einen formlosen Antrag stellen, um die Steuervorauszahlungen zu senken und auf die Krise zu reagieren.

Quelle: Steuerzahler 04/2009, S. 65

In einem Urteil wurde jetzt eines klar: Trinkgeld ist nicht gleich Trinkgeld. In Berlin ist den Mitarbeitern von Spielbanken die Annahme von Trinkgeld untersagt. Wenn die Besucher dennoch derartige Zahlungen leisten, sind diese in einer gesonderten Kasse zu sammeln und an den Arbeitgeber zu überreichen. Dieser wird dann in der Regel seinen Mitarbeitern das Trinkgeld auszahlen.

Da es jedoch rechtlich aus dem Vermögen des Arbeitgebers stammt, sind die Zahlungen nicht steuerfrei. Zudem fehle der persönliche Bezug zwischen Arbeitnehmer und Trinkgeldgeber urteilte das Gericht. Damit seien diese Trinkgelder abzugrenzen, von jenen beim Frisör, die in einer Gemeinschaftskasse verwahrt werden.

Beispiel

Das Ganze lässt sich an einem Beispiel noch am deutlichsten erklären. In der Spielbank erhielt die Barfrau ein Trinkgeld von einem Euro. Dieses kam in den Gemeinschaftstopf. Dort befanden sich am Ende des Tages 100 Euro, die auf die zehn Mitarbeiter des Casinos gleichermaßen aufgeteilt wurde. Da aber nun die Barfrau A beispielsweise nur vier Euro von den Gästen erhalten hatte, Barfrau B aber bereits 15 Euro, sind die zehn Euro, die jedem Mitarbeiter ausgezahlt werden, nicht mehr mit dem Kunden, der das Trinkgeld gab, in Verbindung zu bringen. Zudem wird es vom Arbeitgeber ausgezahlt, so dass das Trinkgeld versteuert werden muss.

Anders sieht es aus, wenn das Trinkgeld der Belegschaft in eine Gemeinschaftskasse gelegt wird, dem Arbeitgeber aber nicht zur Verfügung steht. In diesem Fall besteht oft die Regelung, dass sich jeder Mitarbeiter merkt, wie viel Trinkgeld er bekommen hat und sich dieses dann aus der Kasse heraus nimmt. Oder alle Mitarbeiter beschließen, mit dem Trinkgeld gemeinsam essen zu gehen. Da das Geld somit nicht in das Vermögen des Arbeitgebers übergegangen ist, muss es auch nicht versteuert werden.
 

Quelle: Steuerzahler 05/2009, S. 90

In Anbetracht der Krise wurden mit den Konjunkturpaketen zahlreiche Maßnahmen vom Staat eingeleitet, um die Bürger zu entlasten. Insbesondere bei den Steuern hat der Bund eine Entlastung von 5,9 Milliarden Euro zugesagt, die bis 2010 entsteht. Doch wer sich die Zahlen genauer betrachtet, erkennt schnell, dass dem nicht so ist.

Das KBI hat überprüft, wie sich die Einkommen und die darauf entfallende Einkommenssteuer in den letzten 20 Jahren entwickelt haben. Dabei kam heraus, dass zum einen heimliche Steuererhöhungen entstanden sind, etwa durch den Solidaritätszuschlag. Zum anderen auch dadurch, dass Spitzen- und Eingangssteuersatz zwar gesenkt, die zugrunde liegenden Höhen der Einkommen jedoch ebenfalls gesenkt wurden.

Geringverdiener sind Gewinner

In den Untersuchungen des KBI stellte sich heraus, dass bei geringen Einkommen die höchsten Steuerentlastungen im Gegensatz zu 1990 entstanden waren. Wer 1990 noch 15.000 DM verdiente, erhält heute ein Einkommen von 12.118 Euro. Die Besteuerung hat sich dabei von 12,3 auf 6,0 Prozent gesenkt. Das ist eine Einsparung von über 50 Prozent.

Bei den mittleren bis gehobenen Einkommen, sieht es jedoch anders aus. Wer 80.000 DM 1990 verdiente, erhält heute laut der Studie 64.627 Euro. Die Besteuerung änderte sich von 27,5 auf 31,0 Prozent, also um ganze 3,5 Prozentpunkte, was einer Zusatzbelastung von 13 Prozent entspricht.

Quelle: Steuerzahler 04/2009, S. 74/75

Seit 1. Januar 2008 ist eine neue Regelung rechtswirksam: Beiträge sind seit Beschäftigungsbeginn und nicht erst mit dem Tag der Entscheidungsbekanntgabe durch den Versicherungsträger fällig, wenn die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung die Versicherungs- und Beitragspflicht eines Mitarbeiters feststellen.

Dies bedeutet, dass die Prüfer bis zu vier Kalenderjahre retour Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nachfordern können. Auch ist irrelevant, ob sich der Arbeitnehmer anderweitig gegen Krankheit etc. abgesichert hat.

Früher war dies eine Ausnahme-Regelung, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig von einer selbstständigen Arbeit ausging. Die Beträge wurden nach einem langwierigen Verfahren nachgefordert.

Quelle: http://www.luebeckonline.com

Die Abgabenordnung verpflichtet Selbständige und viele andere Steuerpflichtige dazu, ihre Steuererklärung via Internet an das Finanzamt zu übertragen. Das Bayerische Landesamt für Finanzen hat jedoch bestimmt, dass in bestimmten Fällen eine Härtefallregelung greift, die von der elektronischen Übermittlung befreit.

Hierzu zählen vor allem Betriebe, die über keine entsprechende technische Ausrüstung verfügen und diese nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten beschaffen könnten. Auch fehlende EDV-Kenntnisse können unter Umständen einen geeigneten Hinderungsgrund darstellen. Von dieser Regelung werden in den meisten Fällen eher Kleinstbetriebe profitieren. Grundsätzlich muss immer eine persönliche oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegen. Quelle: Der Steuerzahler, 07/2009, Seite 130

Für Unternehmen ist nur das Geschäft, welches bezahlt wird, ein gutes Geschäft. Gerade Existenzgründer, aber genauso gestandene Unternehmen, trauen sich oft nicht, ihre Forderungen einzutreiben. Häufig besteht die Angst, dass die Kunden nach einer Mahnung oder ähnlichem nicht mehr wieder kommen. Das Gegenteil ist jedoch meist der Fall.

Denn mit einem effektiven Forderungsmanagement entstehen mehrere Vorteile: Zum einen wird das Unternehmen als professionell wahrgenommen. Zum anderen kann es die eigene Liquidität sichern. Dabei bieten sich für die erfolgreiche Eintreibung der Außenstände verschiedene Möglichkeiten an. Wichtig ist, dass die Forderungseintreibung konsequent durchgesetzt wird.

Wer nur nach Gefühl Forderungen eintreibt, etwa wenn kein Geld mehr auf dem eigenen Konto ist, wird langfristig nicht erfolgreich sein. Auch Mahnungen, die in unregelmäßigen Abständen versandt werden, bringen keinen Erfolg. Wenn in einem Schreiben weitere Schritte angedroht werden, müssen diese auch erfolgen. Zahlreiche Unternehmen versenden die „letzte Mahnung" mehrfach. Beim Kunden verlieren sie so nur an Glaubwürdigkeit.

Die Mahnung

Das Mahnwesen wird bei vielen Unternehmen vernachlässigt, dabei ist es ein wichtiger Faktor für den wirtschaftlichen Erfolg. Mahnungen sollten in regelmäßigen Abständen geschrieben werden. Am besten legen sich Unternehmer zwei Tage monatlich für das Erstellen der Mahnungen fest. Zum einen werden die Mahnungen so nicht vergessen, zum anderen geraten die Kunden schneller in Verzug.

Wichtig bei einer Mahnung ist, dass diese nicht vor der Fälligkeit der Rechnung gestellt wird. Andernfalls ist sie nicht rechtens. Es muss eine konkrete Aufforderung zur Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist enthalten sein. Am besten eignet sich dafür die Angabe eines konkreten Datums. Eine Angabe, wie „14 Tage nach Erhalt" ist sehr schwammig. Spätestens nach der zweiten oder dritten Mahnung werden oft weitere Schritte eingeleitet. Auf diese muss der Schuldner in der Mahnung eindeutig hingewiesen werden. Somit erhält er einen weiteren Anreiz, die Rechnungen zu begleichen.

Das gerichtliche Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren folgt meist auf die Mahnungen, die fruchtlos geblieben sind. Den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids findet man im Schreibwarenhandel. Wird dem Mahnbescheid nicht widersprochen, so kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Dieser gilt als vorläufig vollstreckbarer Titel. Sofern der Schuldner ihm nicht widerspricht, kann der Gläubiger ihn pfänden lassen. Bei einem Einspruch hingegen kommt es zu einer Gerichtsverhandlung.

Das Inkassounternehmen

Inkassounternehmen können ebenfalls für die Eintreibung der Außenstände beauftragt werden. Aufgrund ihres Rufes genießen Schreiben des Inkassounternehmens meist mehr Beachtung bei den Schuldnern. Bei großen Verbänden, wie etwa der Creditreform, werden auch gerichtliche Forderungseintreibungen möglich. Der Gläubiger muss bei einem solchen Unternehmen allerdings Mitglied werden und einen Jahresbeitrag bezahlen.

Sofern er einen Auftrag zur Eintreibung der Forderungen an das Inkassounternehmen vergibt, wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr fällig. Diese zieht das Unternehmen aber vom Schuldner mit ein. Der Gläubiger muss für die Kosten nur aufkommen, wenn eine Eintreibung der Forderungen nicht möglich ist.

Das Factoring

Ein wichtiger Punkt im Forderungsmanagement ist auch das Factoring. Dabei kaufen Unternehmen die Forderungen von Unternehmen auf. Sie begleichen diese Forderungen sofort. Allerdings wird dabei ein prozentualer Anteil abgezogen, der für die Beitreibung der Forderungen fällig wird. Sinnvoll ist allerdings nur das echte Factoring. Bei diesem wird auch das Risiko der Uneinbringlichkeit der Forderungen mit übernommen. Für Unternehmen bedeutet Factoring eine sofortige Verfügbarkeit der Außenstände. Die eigene Liquidität kann auf diese Art und Weise gesichert werden.

Quellen: http://www.ihk-trier.de

In der Wirtschaft wird in unterschiedliche Werte unterteilt, die häufig auch in Abhängigkeit zueinander stehen und für bestimmte Bewertungen unterschiedlicher Bereiche in der Wirtschaft wesentlichen Einfluss nehmen. Wichtige Werte der Wirtschaft finden Sie im Folgenden in der Zusammenfassung.

Der Gebrauchswert

In der klassischen Wirtschaft bezeichnet der Gebrauchswert eines Gutes den Wert bzw. die Nützlichkeit, die ein Gut als solches hat. Der Gebrauchswert eines Gutes ergibt sich aus dem Nutzen, den man aus ihm ziehen kann. Ein Stuhl hat somit den Gebrauchswert, als Sitzmöbel nützlich zu sein, während ein Panzer beispielsweise einen militärischen Nutzen hinsichtlich seines Gebrauchswertes erfüllt. Die Volkswirtschaft berücksichtigt den Gebrauchswert nicht, da hier Angebot und Nachfrage den Wert eines Gutes oder einer Ware ausmachen.

Der Börsenwert

Der Börsenwert eines Unternehmens eines Unternehmens, der auch als Markt- oder Börsenkapitalisierung bezeichnet wird, ermittelt sich aus dem Aktienkurs und der Multiplikation der vom Unternehmen in der Anzahl ausgegebenen Aktien. Im Beispiel bedeutet das, dass ein Unternehmen, von dem 1 Million Aktien zum Preis von 50 Euro je Aktie einen Börsenwert von 50 Millionen Euro aufweist. Angebot und Nachfrage im Hinblick auf die Aktien eines Unternehmens spiegeln somit den derzeitigen Marktkonsens eines Unternehmens wider.

Der Teilwert – auch als Marktwert bezeichnet

Der Teilwert ist ein Begriff, der dem Steuerrecht zuzuordnen ist. Mit dem Teilwert wird das Verhältnis zwischen Vermögensgegenständen und Schulden eines Unternehmens für die Steuerbilanz ermittelt. Hierbei handelt es sich gemäß der so genannten Legaldefinition um die Geldsumme, die von einem Käufer des kompletten Unternehmens als Gesamtpreis zugestanden würde, wobei die Fortführung des Unternehmens hier als Bedingung vorausgesetzt wird. Im Regelfall handelt es sich hier um den so genannten Marktpreis oder Verkehrswert, den das Unternehmen aufweist, was dem Teilwert gleichzeitig eine gewisse Subjektivität einräumt.

Der Buchwert

Der Buchwert wird für die Bewertung eines Unternehmens oder aber von einzelnen Wirtschaftsgütern zugrundegelegt. Im steuerlichen und handelsrechtlichen Bereich wird der Buchwert eines Gutes mit den Anschaffungskosten desselben gleichgesetzt. Zum Zwecke der Ermittlung des Buchwertes werden die Anschaffungskosten eines Gutes zugrunde gelegt, wobei Abschreibungen im handels- und steuerrechtlichen Bereich vorgenommen werden.

Da die Ermittlung des Buchwertes durch rechtliche Vorgaben willkürlich vorgenommen wird, ist fast immer eine Abweichung des Buchwertes vom realen Wert zu verzeichnen. Für das so genannte Umwandlungssteuergesetz wird der Buchwert als der niedrigste, mögliche Wertansatz berücksichtigt. Wird das gesamte Unternehmen betrachtet, bezeichnet der Buchwert das Eigenkapital der Eigner.

Der Restwert

Der Restwert wird in der Kostenrechnung aus der Differenz, die sich zwischen dem Anschaffungspreis eines Gutes und dessen aktuellem Wert nach den vorgenommenen Abschreibungen ergibt, ermittelt. So wird hier zum Beispiel ein Schreibtisch als Kleininvestition im Zeitraum von fünf Jahren linear abgeschrieben, bis sein Restwert letztlich nach fünf Jahren bei 0 Euro liegt.

Beim Restwert handelt es sich um den verbliebenen Buchwert eines Objektes nach dessen jeweiliger Abschreibung und dieser erscheint im Falle der direkten Abschreibung des Aktivums in der Bilanz. Der Restwert wird im Rahmen der Investitionsrechnung auch als Verkaufserlös einer Anlage bezeichnet.

Der Restbuchwert

Der Begriff des Restbuchwertes findet in der betrieblichen Bilanz für die Werte Anwendung, die im Betriebsprozess als Anlagegüter bewertet werden. Hier wird eine Ermittlung des Restbuchwertes aus den Anschaffungskosten für ein Anlagegut abzüglich der planmäßigen sowie außerplanmäßigen Abschreibungen vorgenommen. In der Bilanz wird der Restbuchwert für den Wert verwendet, der sich nach der Abschreibung ergibt.

In der Praxis bedeutet das beispielsweise, dass eine neue Maschine zum Preis von 10.000 Euro erworben wird, die eine geschätzte Nutzungsdauer von 10 Jahren aufweist. Somit wird jährlich eine lineare Abschreibung in Höhe von 10.000 Euro vorgenommen, was nach einem Jahr Nutzungsdauer einen Restbuchwert für die Maschine von 90.000 Euro ergibt.

Ab 2009 werden Lohnsteuerbescheinigungen nur noch mit digitaler Signatur anerkannt. Auch bei Einkommensnachweisen, beispielsweise am Ende der Beschäftigung oder Nebeneinkommensbescheinigungen werden digitale Signaturen ab 2009 eingeführt.

Verpflichtend gelten die Signaturen dann ab 2012, unter anderem für Bescheinigungen über geringfügige Beschäftigungen oder solche nach dem Wohnraumförderungsgesetz, sowie die Fehlbelegungsabgaben. Ebenfalls soll die Kindergeldabrechnung in der zweiten Stufe dazu kommen.

Die Klage beim Bundesverfassungsgericht wurde abgewiesen. Es ging um die Besteuerung der Freiberufler mit Gewerbesteuer. Die Erlassung dieser Steuer sei nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz vereinbart, so die Kläger.

Allerdings sah das BVG (Az. 1 bvl2/04) dies anders, denn die Freiberufler würden den Gemeinden geringere Kosten verursachen, als dies bei Gewerbetreibenden der Fall sei. Deshalb müssen Freiberufler auch künftig keine Gewerbesteuer entrichten, unabhängig davon, wie hoch ihr Gewinn ist.

Bereits in den vergangenen Jahren wurden zunehmend mehr Unternehmen aus dem Ausland mit Lieferungen und Leistungen beauftragt. Der Grund dafür erklärt sich recht schnell: Die Kosten der ausländischen Firmen waren deutlich niedriger, als dies bei deutschen Firmen der Fall ist. Doch wer sich vor dem Eingehen der Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Partnern nicht ausreichend informiert, geht große Gefahren ein.

Finanzamt wird schnell hellhörig

Das Finanzamt beispielsweise wird schnell hellhörig, wenn Waren oder Dienstleistungen von ausländischen Geschäftspartnern bezogen werden. Häufig dauert es nicht lange, bis der Betriebsprüfer vor der Tür steht. Denn gerade bei sehr niedrigen Preisen aus dem Ausland geht das Finanzamt davon aus, dass hier Steuern hinterzogen werden sollen.

Dabei prüft das Finanzamt genau, welche Personen hinter der ausländischen Firma stehen. So wird eine Abfrage bei der Auslandszentrale des Bundeszentralamts für Steuern gestellt. Diese soll die Firma im Ausland genau durchleuchten. Nicht selten kommt bei dieser Abfrage heraus, dass es sich um eine Scheinfirma, eine so genannte Briefkastenfirma, handelt. Diese ist häufig unter der Adresse eines anderen Unternehmens, eines Anwalts oder Steuerberaters gemeldet. Ist dies der Fall, wird das Finanzamt die Benennung der Hintermänner vom inländischen Unternehmer fordern. Diese können in der Regel aber nicht genannt werden, weshalb die Finanzämter die Kosten nicht als Betriebsausgaben anerkennen.

Das Betriebsausgabenabzugsverbot ergibt sich aus § 160 AO

(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen.

Abhilfe kann man selbst schaffen

Wer auf Nummer sicher gehen will, der kann aber auch selbst Abhilfe schaffen. Denn durch die eigene Abfrage bei einer Auskunftei erfährt man schnell, um was für eine Firma es sich handelt. Auch die Belege über die steuerliche Erfassung des Unternehmens im Ausland sollten Unternehmen hierzulande anfordern. Ebenfalls benötigt man Nachweise über die Handelsregistereintragung. Weiterhin sollte eine schriftliche Bestätigung darüber erfolgen, welche Personen tatsächlich hinter dem ausländischen Unternehmen stehen. Können diese Belege erbracht werden und das Finanzamt stellt dennoch fest, dass es sich um eine Briefkastenfirma handelt, liegt eine arglistige Täuschung vor. In dem Fall ist der Unternehmer seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen, so dass die Ausgaben dennoch anerkannt werden müssen.

Vorsicht bei der Umsatzsteuer

Auch bei der Umsatzsteuer sollte man vorsichtig sein. Grundsätzlich dürfen Unternehmen aus dem Ausland keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausweisen. Diese muss vom kaufenden Unternehmen an das deutsche Finanzamt abgeführt werden. Gleichzeitig kann es die gezahlte Umsatzsteuer aber als Vorsteuer geltend machen. Zwar handelt es sich damit nur um einen durchlaufenden Posten, doch soll so gewährleistet werden, dass auch ausländische Unternehmen ihre Umsatzsteuer in Deutschland abführen. Wird von ausländischen Unternehmen die Umsatzsteuer hingegen ausgewiesen, muss diese sowohl von dem ausländischen Unternehmen, als auch von dem deutschen Unternehmen gezahlt werden.

Quelle: In Anlehnung an Pro Firma 03 2009, S. 56/57