Über Sabine Hutter

Ich bin Sabine Hutter und bin hauptberuflich als Personalreferentin und Assistentin. Als Personalfachkauffrau und Staatlich geprüfte Betriebswirtin schreibe ich bevorzugt über Themen aus den Bereichen Personalwesen, Management und Betriebswirtschaft.

Stellplatz- und Garagenkosten als Werbungskosten abziehbar

Der BFH beschäftigte sich jüngst mit der Frage, ob ein Pkw-Stellplatz im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Kosten für einen angemieteten Stellplatz

Ein Arbeitnehmer hatte beruflich veranlasst eine doppelte Haushaltsführung. Die hierfür anfallenden Kosten gab er in seiner Einkommensteuererklärung an. Darunter befanden sich neben der Unterkunft auch die Kosten für einen extra angemieteten Stellplatz. Das Finanzamt verweigerte den Ansatz dieser Kosten. Der Arbeitnehmer legte zunächst erfolglos Einspruch ein und anschließend sogar noch die Klage vor dem Finanzgericht, doch sein Antrag wurde nicht erhört. Grund genug für ihn, Revision beim Bundesfinanzhof einzulegen.

Die rechtlichen Grundlagen der Entscheidung

Maßgeblich für diesen Fall ist der § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG. Wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt führen muss, so kann er dementsprechend die hierfür anfallenden Mehraufwendungen als Werbungskosten ansetzen. Von einer doppelten Haushaltsführung spricht man, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb seines eigentlichen Wohnorts arbeitet und am Arbeitsort einen weiteren Hausstand unterhält.

Werbungskostenabzug gerechtfertigt

Der BFH hob mit seinem Urteil vom 13. Februar 2013 (Az. VI R 50/11) die Vorentscheidung des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht zur erneuten Entscheidung. Die BFH-Richter stellten fest, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht nur zum Ansatz von Familienheimfahrten, Verpflegungsmehraufwendungen für begrenzte Zeit (mehr dazu hier) und Unterkunftskosten als Werbungskosten berechtige, sondern auch sonstige Mehraufwendungen ansetzbar seien, sofern sie erforderlich sind. Dies umfasst unter Umständen auch die Kosten, die durch die Anmietung eines gesonderten Stellplatzes oder einer Garage entstehen. Ob der extra angemietete Stellplatz des Klägers tatsächlich notwendig war, prüft das Finanzgericht nun erneut.
 
Praxistipp: Welche Fehler Sie bei der doppelten Haushaltsführung vermeiden sollten, lesen Sie in diesem Artikel. Davon abgesehen: Wenn Sie über Familienheimfahrten, Verpflegung und Unterkunft hinaus weitere Kosten haben, die in direktem Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung stehen, sollten Sie die entsprechenden Belege unbedingt aufbewahren und mit Ihrer Einkommensteuererklärung einreichen.
 
Quelle: DATEV

Gestörter Internetanschluss – Anspruch auf Schadensersatz

Wenn Sie in der Vergangenheit schon einmal von einem Ausfall Ihres Internetanschlusses betroffen waren, wissen Sie sicherlich wie ärgerlich dies ist – insbesondere dann, wenn Sie das Internet für Ihre Arbeit benötigen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt ein Urteil gefällt, das Unternehmern wie Verbrauchern Hoffnung auf einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Telekommunikationsanbieter macht, wenn der Internetanschluss nicht wie vertraglich vereinbart zur Verfügung gestellt wird.

Internetnutzung war nicht möglich

Der Kunde eines Telekommunikationsunternehmens hatte vom 15. Dezember 2008 bis zum 16. Februar 2009 seinen Internetanschluss nicht nutzen können. Dies war auf einen Fehler im Rahmen einer Tarifumstellung zurückzuführen und konnte vom Telekommunikationsanbieter nicht auf die Schnelle behoben werden. Der fehlende Internetanschluss bedeutete für diesen Kunden gleichzeitig auch, dass er nicht telefonieren und keine Faxe verschicken konnte, da er die VoIP-Technologie nutzte.
 
Dem Kunden fielen Mehrkosten an, die einerseits durch das Ausweichen auf ein Mobiltelefon, andererseits durch den Wechsel zu einem anderen DSL-Anbieter entstanden. Er reichte gegen das Telekommunikationsunternehmen Klage ein und forderte eine Erstattung dieser Mehrkosten. Zusätzlich forderte er jedoch Schadensersatz für den Umstand, dass er seinen DSL-Anschluss nicht nutzen und infolgedessen auch nicht telefonieren und faxen konnte. Hierfür setzte er einen Schadensersatz von 50 Euro pro Tag an. Der Fall ging durch alle Instanzen.

Erste Entscheidungen

Das Amtsgericht Montabaur (Urteil vom 7. Dezember 2010, Az. 5 C 442/10) und das Landesgericht Koblenz (Urteil vom 7. März 2012, Az. 12 S 13/11) haben in vorhergehenden Entscheidungen die Erstattung der Mehrkosten in Höhe von 457,50 Euro zugestanden und dem Kläger somit teilweise Recht gegeben. Seiner Forderung von Schadensersatz kamen die Richter jedoch nicht nach. Daher legte er Revision beim Bundesgerichtshof ein, um seinen Schadensersatzanspruch weiter zu betreiben.

Schadensersatz für Internetausfall gerechtfertigt

Der Bundesgerichtshof sprach kürzlich sein Urteil und verschaffte dem Kläger zumindest einen Teilerfolg (Urteil vom 24. Januar 2013, Az. III ZR 98/12). Der Schadensersatz für den Ausfall des Telefaxes wurde von den Richtern abgewiesen. Ein Fax ist kein zwingend erforderliches Gerät, da es lediglich die Übermittlung von Informationen beschleunigt, die jedoch ebenso gut mit der Post verschickt werden können. Zudem maßen die Richter dem Telefax einen eher untergeordneten Wert zu, da es heutzutage ohnehin weitgehend durch den Versand von E-Mails abgelöst ist.
 
Auch der Schadensersatz für den Ausfall des Telefons wurde abgelehnt. Die Richter stellten fest, dass es keinen Anspruch auf Schadensersatz gäbe, da der Kläger eine Alternative nutzen konnte und ihm die daraus entstandenen Mehrkosten ersetzt wurden. Der Telekommunikationsunternehmer wurde somit bereits ausreichend in Anspruch genommen.
 
Recht bekam der Kläger allerdings hinsichtlich seines Schadensersatzanspruches bezüglich des ausgefallenen Internetanschlusses. In den Augen der Richter stellt es eine erhebliche Einschränkung im Alltag sowie bei der Arbeit dar, wenn das Internet nicht zur Verfügung steht, da es Informationen unterschiedlichster Art zur Verfügung stellt und der Kommunikation dient. Zudem ist das Internet häufig auch Gegenstand der Vertragsanbahnung im Geschäftsverkehr und somit für Unternehmer unabdingbar. Der Kläger erhielt daher die Erlaubnis, Schadensersatz zu verlangen, dessen Höhe sich nach den marktüblichen Kosten richtet, die angefallen wären, wenn der vereinbarte DSL-Anschluss zur Verfügung gestellt worden wäre, bereinigt um einige Faktoren.

Praxistipp

Einzelne Tage, wenn auch wiederkehrend, werden im Regelfall keinen Schadensersatzanspruch gegenüber Ihrem Telekommunikationsanbieter begründen. Wenn Sie allerdings mit einem längeren Ausfall Ihres Internetanschlusses konfrontiert werden, kann es sich durchaus lohnen, sich unter Beziehung auf dieses Urteil an seinen Telekommunikationsanbieter zu wenden und Schadensersatz zu fordern.
 

Das SEPA-Lastschriftverfahren kommt: Umstellungen ab Februar 2014

Auch wenn das SEPA-Lastschriftverfahren erst zum 1. Februar 2014 als alleinige Lösung zum Einsatz kommt, beginnen bereits jetzt die Umstellungsprozesse in zahlreichen Unternehmen. Bis SEPA bis zum Februar 2016 komplett eingeführt wird, gelten zumindest für Überweisungen noch Übergangsregelungen (mehr Informationen dazu können Sie hier nachlesen), doch die deutsche Einzugsermächtigung wird binnen eines Jahres abgeschafft werden.

Schriftliches Mandat als Bürokratiehürde

Das SEPA-Lastschriftverfahren bringt zahlreiche Änderungen mit sich, die sich insbesondere für Onlinehändler eher negativ auswirken werden. Während man bisher den Auftrag für eine Einzugsermächtigung formlos erteilen konnte, ist zukünftig ein schriftliches Mandat des Kontoinhabers erforderlich. Dies bedeutet, dass der Kunde seinen Abbuchungsauftrag nur per Post erteilen kann. Im Onlinehandel, wo alles schnell gehen muss und selbst kleinste Verzögerungen zu einem Bestellabbruch führen können, ist ein solches Formerfordernis Gift für jede Handelsbeziehung, da es einen Medienbruch darstellt.

Schlechte Karten für Onlinehändler

Doch gibt es noch weitere Neuregelungen zuungunsten der Händler. Der Abbuchende muss den Inhaber des Kontos in Zukunft immer mindestens 14 Tage vor der Vornahme der Abbuchung darüber informieren. Somit ist es nicht mehr möglich, einen Zahlbetrag sofort einzuziehen. Damit gehen die Händler ein verstärktes Risiko ein, wenn sie das Lastschriftverfahren zur Zahlung im Onlineshop anbieten.
 
Hinzukommt, dass die Frist für die Rückgabe von Lastschriften von sechs auf acht Wochen verlängert wird. Die Unternehmer haben somit mindestens zehn Wochen Ungewissheit, ob sie ihr Geld wirklich bekommen und behalten dürfen. Wenn das schriftliche Mandat nicht korrekt oder gar nicht erteilt wird, ist die Rücklastschrift sogar innerhalb von 13 Monaten möglich. In der Praxis werden diese Entwicklungen höchstwahrscheinlich dazu führen, dass viele Onlinehändler das Lastschriftverfahren gar nicht mehr als Zahlungsmethode anbieten können.

Praxistipp

Machen Sie sich schon jetzt Gedanken darüber, welche Auswirkungen das SEPA-Verfahren auf Ihr Unternehmen haben könnte. Im besten Fall müssen Sie „nur“ Ihr Geschäftspapier neu drucken lassen, damit die Kontonummer und Bankleitzahl durch IBAN und BIC ersetzt werden. Wenn Sie jedoch im Onlinehandel tätig sind und das Lastschriftverfahren als Bezahlmethode anbieten, müssen Sie sich auch um die technische Umsetzung kümmern. Planen Sie neue Abläufe, in denen das schriftliche Mandat sowie die Informationspflicht berücksichtigt sind.
 
Quelle: Pressemitteilung der Bundesregierung vom 10. Januar 2013