Abschreibungen

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Wenn ein Wirtschaftsgut in das Unternehmen eingebracht wird, welches vorher im Privatbesitz der Unternehmer war, so muss hierfür natürlich eine Bemessungsgrundlage ermittelt werden. Anhand dieser wird im Anschluss die Absetzung für Abnutzung berechnet. Als Ausgangsgröße nimmt der Bundesfinanzhof nach einem eaktuellen Urteil den Wert des Guts zum Zeitpunkt der Einlage an. Allerdings wird dieser Wert noch einmal verringert, und zwar um die Absetzungen, die bereits in Anspruch genommen wurden. Dies gilt für planmäßige und außerplanmäßige Absetzungen. Ebenfalls sind lediglich die Überschusseinkunftsarten von diesen Absetzungen betroffen. Damit sinkt die Bemessungsgrundlage teils drastisch, wenn es sich bereits um ein älteres Wirtschaftsgut handelt, welches in das Unternehmen eingebracht wird.

Quelle: Blitzlicht 04/2010
 

Die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern müssen spätestens zum Jahresende genau berechnet werden, um die Abschreibungen errechnen zu können. Denn diese wichtige Arbeit ist von entscheidender Bedeutung für den Jahresabschluss. Neu ist dabei der Investitionsabzugsbetrag, der steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zulässt. In jedem Fall muss zum Jahresabschluss eine Auflösung des Investitionsabzugsbetrags erfolgen, die sich gewinnerhöhend auswirken wird. Allerdings haben Unternehmen hierbei die Wahl. Einerseits können sie die Gewinnerhöhung einfach hinnehmen, sinnvoll ist dies, wenn im laufenden Geschäftsjahr Verluste erzielt wurden, die durch eine Gewinnerhöhung verringert werden können. Wurden jedoch Gewinne erzielt, so kann es sinnvoller sein, den Investitionsabzugsbetrag zu nutzen, um die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern zu senken.

Persönliche Situation entscheidend

Je nach Unternehmenssituation und der steuerlichen Gestaltung muss beim Investitionsabzugsbetrag entschieden werden. Soll beispielsweise die Erhöhung der Gewinne vermieden werden, wird der Investitionsabzugsbetrag auf die Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter übertragen, die sich dadurch verringern. Steuerlich gesehen gelten dann die geringeren Beträge als wirksam und maßgeblich. Außerdem bietet sich nach § 7g Abs. 2 EStG ein weiterer Vorteil: Die Anschaffungskosten können auch bei geringwertigen Wirtschaftsgütern und solchen, die in einen Sammelposten einzustellen sind, gemindert werden, indem der Investitionsabzugsbetrag auf sie übertragen wird. Somit können mehr Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben oder in einen Sammelposten eingestellt werden. Das bedeutet, dass geringwertige Wirtschaftsgüter nur bis zu 150 Euro als solche anerkannt werden. Durch Nutzung des Investitionsabzugsbetrags wird der Grenzwert auf 250 Euro netto erhöht. Denn 40 Prozent dieses Betrages entsprechen wiederum 150 Euro. Bei den Sammelposten sieht es ähnlich aus. Hier werden Wirtschaftsgüter eingestellt, die mehr als 150, aber weniger als 1.000 Euro gekostet haben. Wird der Investitionsabzugsbetrag bei ihnen angesetzt, können Wirtschaftsgüter bis zum Wert von 1.666 Euro im Sammelposten zusammen gefasst werden. Dabei entsprechen 40 Prozent von 1.666 Euro 999,60 Euro.

Wann der Investitionsabzugsbetrag auf Anschaffungskosten bezogen werden sollte

Sinnvoll ist die Übertragung des Investitionsabzugsbetrags auf Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter in vielen Fällen. So können dadurch beispielsweise Wirtschaftsgüter, deren übliche Nutzung mehr als fünf Jahre beträgt, durch die Verringerung der Anschaffungskosten in den Sammelposten eingestellt werden. Dieser wird jedoch generell nur über fünf Jahre abgeschrieben, sodass steuerliche Vorteile durch höhere Abschreibungen entstehen können. Am praktischen Beispiel bedeutet das, dass Büromöbel für gewöhnlich über 13 Jahre abgeschrieben werden müssen. Durch die Senkung der Anschaffungskosten gelangen sie in den Sammelposten und werden nur noch über fünf Jahre abgeschrieben. Die jährliche Abschreibung fällt höher aus und mindert die Gewinne, sowie die daraus entstehende Steuerlast. Quelle: Haufe Info-Brief 6/08

Selbstständige kennen das Problem: Man kauft ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG), schreibt es direkt ab oder aber die Abschreibung erfolgt innerhalb eines Sammelpostens. Aber welche Möglichkeiten existieren, wenn nachträglich Anschaffungs- oder Herstellungskosten entstehen?

Abziehen anfallender Kosten als Betriebsausgaben

Fallen die nachträglichen Kosten nicht im Jahr des Kaufes an, werden sie im Jahr ihres Auftretens als Betriebskosten abgezogen. Dies gilt auch, wenn die Nettogrenze von 150 Euro durch diese Kosten überschritten wird. Die Befürchtung, das GWG könnte aufgrund der nachträglichen Kosten in einen Sammelposten wandern, ist unbegründet. Wird das GWG in einem Sammelposten abgeschrieben, erhöhen die nachträglichen Kosten ausschließlich den Sammelposten des aktuellen Wirtschaftsjahres; also des Jahres, in dem diese Kosten entstehen. Der Sammelposten aus dem Jahr der Anschaffung des GWG bleibt unberührt.

Abschreibungsregelung

Die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die über einen längeren Zeitraum beruflich genutzt werden, darf nicht vollständig im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe erfasst werden. Diese Kosten sind über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes abzuschreiben. Eine Ausnahme stellen die geringwertigen Wirtschaftsgüter dar: Bei Netto-Anschaffungskosten bis zu 150 Euro werden sie vollständig abgeschrieben. Liegt der Kaufwert (netto) über 150 Euro, aber unter 1.000 Euro, wird ein Sammelposten für eine gleichmäßige Abschreibung über fünf Jahre gebildet.

Quelle: http://www.steuertipps.de

Der Wert von Gebäuden, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Fahrzeugen wird durch die Abnutzung, den Verschleiß und den technischen Fortschritt von Jahr zu Jahr geringer. Die Wertminderungen der im Unternehmen eingesetzten Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens werden durch Abschreibungen erfasst. Um die Vermögenslage in der Schlussbilanz richtig darzustellen, ist die jährliche Wertminderung vom Anschaffungswert abzuziehen. Das Handelsrecht und in gewissem Umfang auch das Steuerrecht gewähren dem Kaufmann bei der Wahl der Abschreibungsmethoden einen Entscheidungsspielraum. Mit der richtigen Abschreibung lassen sich Steuern sparen. Das ist der Grund für die These: Ersatzbeschaffungen müssen erst verdient werden.

Welche Vermögensgegenstände können Sie abschreiben?

Nicht abgeschrieben werden Vermögensgegenstände, deren Wert sich im Zeitablauf nicht mindert. So gehören unbebaute Grundstücke oder Beteiligungen zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen.
Die Wertminderung beim abnutzbaren Anlagevermögen wird durch bilanzielle Abschreibungen berücksichtigt und den einzelnen Perioden zugerechnet. Das bewegliche Anlagevermögen wie Betriebs- und Geschäftsausstattung, Maschinen und Anlagen sowie Fahrzeuge unterliegt einem schnelleren Werteverzehr als das unbewegliche Anlagevermögen (Verwaltungsgebäude, Fertigungs- und Lagerhallen).
Forderungen im Umlaufvermögen sind ein anderer Abschreibungsschwerpunkt. Uneinbringliche Forderungen sind voll und zweifelhafte Forderungen teilweise abzuschreiben.

Abschreibungen und Anschaffungskosten

Die Anschaffung von Anlagegütern verursacht Anschaffungskosten: den Kaufpreis des Anlageguts zuzüglich Anschaffungsnebenkosten wie Fracht und Montagekosten.
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlagegüter sind durch Abschreibung auf die Jahre, in denen das Gut genutzt werden kann, zu verteilen. Abschreibungen erfassen die Wertminderung und bewirken eine Verringerung des Buchwerts der Anlagegüter.
Da der Wertverlust nur geschätzt werden kann, sind auch die Abschreibungen nur Schätzungen. Der Restvermögenswert eines Anlageguts in der Bilanz ist damit auch ein Schätzwert.

Wodurch werden die Wertminderungen verursacht?

Die Ursachen für die Wertminderungen der Anlagegüter sind:

  • Die Benutzung eines Gegenstands führt zu einem natürlichen Verschleiß und somit zu einer Abschreibung durch Gebrauch.
  • Der technische Fortschritt führt zu verbesserten Fertigungsanlagen, wodurch alte Anlagen an Wert verlieren.
  • Nachfrageverschiebungen bewirken, dass bestimmte Produkte in der Käufergunst verlieren. Dies hat Auswirkungen auf den Wert der Fertigungsanlagen.
  • Ein natürlicher Verschleiß ist auch festzustellen, wenn ein Anlagegut überhaupt nicht genutzt wird. Es verliert durch Witterungseinflüsse oder Veralterung an Wert.

Abschreibungen in der Bilanz und in der Kostenrechnung

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind die Bezugsbasis für die bilanzielle Abschreibung (§ 253 HGB). Die Buchwerte werden durch die Abschreibungen entsprechend vermindert. Der Wertverlust wird als Abschreibung gebucht und als Aufwand in der Gewinn  und Verlustrechnung erfasst. Die bilanzielle Abschreibung vermindert den Gewinn, was wiederum insbesondere bei Kapitalgesellschaften zu einer Steuerersparnis führt.
Bei Kapitalgesellschaften ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in der Schlussbilanz oder im Anhang darzustellen (§ 268 Abs. 2 HGB). Die historischen Anschaffungswerte und die kumulierte Abschreibung sind anzugeben.

Praxis-Tipp:
Abnutzbare Vermögensgegenstände sind in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen anzusetzen.
Das Steuerrecht spricht von Absetzung für Abnutzung (AfA). Auch für die Abschreibungen im Steuerrecht sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten Bezugspunkt. Während der Unternehmer die normale AfA vornehmen muss, hat er bei Sonderabschreibungen und erhöhten Abschreibungen ein Wahlrecht.
Dies trifft ebenso für die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) zu, die 410 Euro Anschaffungsbetrag nicht übersteigen dürfen. Diese Anlagegüter müssen ferner beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbar sein.

Die Anlagenbuchhaltung berechnet die Abschreibungen folgendermaßen:

  • bilanzielle Abschreibung für die Handelsbilanz
  • Abschreibung für Abnutzung (AfA) für die Steuerbilanz
  • kalkulatorische Abschreibung für die Kostenrechnung

Die kalkulatorische Abschreibung erfasst die tatsächliche Wertminderung der Anlagegüter, da nur auf diese Weise die Selbstkosten und das Betriebsergebnis richtig ermittelt werden können (siehe: Kalkulatorische Kosten). Um die Betriebsbereitschaft aufrechtzuerhalten sind Ersatzinvestitionen im Anlagevermögen notwendig. Das Unternehmen muss die erforderlichen Geldmittel für die Ersatzinvestitionen über den Verkauf der Fertigerzeugnisse vom Markt erstattet bekommen.

Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen

Die planmäßige Abschreibung berücksichtigt den zu erwartenden Wertverlust. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind in einem Abschreibungsplan auf die einzelnen Geschäftsjahre der Nutzung zu verteilen. Es handelt sich hier um die vorhersehbare Wertminderung.

Praxis-Tipp:
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) im Steuerrecht entspricht der planmäßigen Abschreibung. Die Finanzverwaltung hat die AfA für die verschiedenen Vermögensgegenstände nach Art und Höhe genau bestimmt.

Die außerplanmäßige Abschreibung tritt durch unerwartete Ereignisse ein, z. B. technischer Defekt, Unfallschaden, Wassereinbruch. Das Anlagegut erleidet eine unerwartete Wertminderung.
Außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren Wert sind im Handelsrecht auf abnutzbare und nicht abnutzbare Anlagegegenstände vorzunehmen. Während bei einer vorübergehenden Wertminderung eines Anlageguts ein Abschreibungswahlrecht besteht, muss bei einer dauernden Wertminderung eine Abschreibung vorgenommen werden.

So buchen Sie die Abschreibung

Die direkte Abschreibung wird unmittelbar auf den Anlagekonten gebucht. Der jeweilige Aktivposten wird durch die Abschreibung entsprechend niedriger bewertet. Die Restbuchwerte der Anlagegüter werden in der Schlussbilanz auf der Aktivseite ausgewiesen.
Der Anschaffungswert eines Anlageguts bleibt bei der indirekten Abschreibung in seiner ursprünglichen Höhe auf dem betreffenden Anlagekonto stehen. Die Abschreibungen werden auf der Passivseite auf dem Konto „Wertberichtigungen“ ausgewiesen.
Die Aktivseite weist bei der indirekten Abschreibung die ungekürzten Beträge sämtlicher Vermögensgegenstände aus, während auf der Passivseite die Abschreibungsbeträge den jeweiligen Wertberichtigungsposten zugeführt werden.

Ersatzinvestitionen müssen finanziert werden

Das Unternehmen erhält die Gegenwerte der Abschreibungen aus den Verkaufserlösen wieder zurück. Die im Verlauf der Nutzung angesammelten finanziellen Mittel sollen nach Beendigung der Nutzungsdauer die Ersatzinvestition finanzieren. Die kalkulatorische Abschreibung, die über den Verkaufspreis der Fertigerzeugnisse ins Unternehmen wieder zurückfließt, steht für die Wiederbeschaffung oder Ersatzbeschaffung zur Verfügung.
Die Unternehmen müssen für interne Zwecke die Anschaffungskosten durch Wiederbeschaffungspreise ersetzen, wenn der Grundsatz der Substanzerhaltung eingehalten werden soll. Die kalkulatorischen Abschreibungen sollten so hoch bemessen sein, dass auch die jahrelangen Preissteigerungen für Ersatzinvestitionen enthalten sind. Kalkulatorische Abschreibungen sollten deshalb auf der Grundlage gestiegener Wiederbeschaffungskosten berechnet werden.
Ein Unternehmen verfügt vor der Ersatzbeschaffung aus dem Abschreibungsrückfluss in Verbindung mit den Verkaufserlösen über liquide Mittel. Ein Ersatz der einzelnen Anlagegüter erfolgt zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Die Abschreibungsrückflüsse werden bei größeren Unternehmen laufend für neue Investitionen verwendet, z. B. jeweils am Jahresende.

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Die Abschreibung von Wirtschaftsgütern muss im Anschaffungsjahr zeitanteilig erfolgen. Der Abschreibungszeitraum ist im § 7 (1) Satz 4 EStG geregelt:

4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.

Wird ein Wirtschaftsgut bspw. am 17. Mai des Jahres angeschafft, beträgt der Abschreibungszeitraum demzufolge 8 Monate.

Beispiel

Am 29. Juni des Jahres wird eine Digitalkamera im Wert von 1.680,- EUR netto angeschafft. Die Nutzungsdauer einer Kamera ist in der Abschreibungstabelle mit 7 Jahren angegeben. Die jährliche lineare Abschreibung beträgt somit 240,- EUR (1.680,- EUR / 7 Jahre).

Ermittlung der zeitanteiligen Abschreibung

Der Abschreibungszeitraum für die zeitanteilige Abschreibung des Anschaffungsjahres beträgt 7 Monate (Juni - Dezember).

Damit dürfen im Anschaffungsjahr nur 7/12, das entspricht 140,- EUR des jährlichen Abschreibungsbetrages, berücksichtigt werden.

Erst einmal für 2009 und 2010 hat die Bundesregierung mit ihrem Konjunkturprogramm die degressive Abschreibungsmethode wieder eingeführt. Die Höhe der degressiven Abschreibung ist mit dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung aber max. 25 % festgelegt.

Bei welchen Wirtschaftsgütern entstehen Vorteile?

Die Anschaffung von hochwertigen, langlebigen Wirtschaftgütern sollte der Unternehmer in das Jahr 2009 verschieben. Warum das so ist, erklärt folgendes Beispiel.

Beispiel

Der Unternehmer U kauft 2008 ein Abgasmeßgerät im Wert von 26.000,- EUR netto. Die Abschreibungsdauer beträgt 8 Jahre. Der jährliche Abschreibungsbetrag beträgt 3.250,- EUR (26.000,- EUR / 8 Jahre).
Kauft U dieses Meßgerät erst 2009, ergibt sich für 2009 ein Abschreibungsbetrag von 6.500,- EUR (25% von 26.000,- EUR) und für 2010 von 4.875,- EUR (25% von 19.500,- EUR).

Vergleich in EUR
 
Abschreibung 2009
Abschreibung
2010
Summe
 Restbuchwert  
Kauf in 2008 
3.250
3.250
6.500
19.500
Kauf in 2009
6.500 
4.875
11.375 
14.625

Der Unternehmer kann durch die Anschaffung in 2009 und der degressiven Abschreibungsmethode eine Gewinnminderung in Höhe von 4.875,- EUR (19.500,- abzgl. 14.625,-) für die Jahre 2009 und 2010 verzeichnen.
 

Bei welchen Wirtschaftgütern findet die degressive Abschreibung keine Anwendung?
 

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis 1.000,- EUR müssen auch weiterhin im GWG-Sammelpool erfasst und gleichmäßig über 5 Jahre abgeschrieben werden. Somit darf die degressive Abschreibung hier nicht angewendet werden.
Bei Wirtschaftsgütern mit einer gewöhnlichen Nutzungsdauer (ND) von 4 Jahren ist der degressive und lineare Abschreibungsbetrag identisch. Bei einer ND von weniger als 4 Jahren ist der lineare Abschreibungsbetrag höher.

Beispiel
Unternehmer U kauft einen PC mit Anschaffungskosten in Höhe von 1.500,- EUR. Die ND des PCs ist mit 3 Jahren festgelegt. Der lineare Abschreibungsbetrag beträgt jährlich 500,- EUR (1.500,-./ 3 Jahre) oder 33,33 %. Weil der degressive Abschreibungsbetrag auf 25 % begrenzt ist findet er in diesem Fall keine Anwendung.

 Unternehmer die bspw. für das Jahr 2009 ernsthaft eine Investition planen und deren Gewinn 2008 nicht über 100.000,- EUR liegt, können in 2008 einen Investitionsabzugsbetrag bilden. Eine Gewinnverlagerung ist durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages nicht möglich, weil bei Nichtinvestition immer das Jahr der Bildung rückgängig gemacht und die Steuernachzahlung verzinst wird.
Die Investitionszulage darf für jedes neue oder gebrauchte, abnutzbare und bewegliche Wirtschaftsgut gebildet werden, welches zum Anlagevermögen gehört und zu mindestens 90% betrieblich genutzt wird. Demnach fallen Lizenzen und teure Software als immaterielle Wirtschaftgüter nicht unter diese Regelung. Bei Firmen Pkws ist hinsichtlich der 90% Grenze Vorsicht geboten.
Der gebildete Betrag für ein selbständig nutzbares Wirtschaftsgut darf max. 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten betragen.

Beispiel
Unternehmer U plant für das Jahr 2009 die Anschaffung eines Dampfhochdruckreinigers für 50.000,- EUR. Er bildet zum 31.12.2008 einen Investitionsabzugsbetrag von 20.000,- EUR (50.000,- EUR x 40%). Am 1. Juli 2009 kauft U den Dampfhochdruckreiniger für 50.000,- EUR netto.

Auswirkungen im Unternehmen

2008
Der gebildete Investitionsabzugsbetrag wird nicht in der Buchhaltung erfasst. Der Betrag wird in der Anlage EÜR hinzugerechnet. Dabei müssen der Oberbegriff bspw. Reinigungsmaschine, die voraussichtlichen Anschaffungskosten von 50.000,- EUR und der gebildete Investitionsabzugsbetrag von 20.000,- EUR angegeben werden.

Auswirkungen auf den Gewinn

Gewinn 2008 70.000,- EUR
Bildung des Investitionsabzugsbetrages - 20.000,- EUR
Gewinn 2008 nach der Bildung 50.000,- EUR


2009
Durch die erfolgte Investition in 2009 löst U den Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend auf. Auch die Auflösung wird nicht in der Buchhaltung sondern erst in der Anlage EÜR hinzugerechnet. Die Anschaffungskosten des Dampfhochdruckreinigers werden in Höhe des in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrags gekürzt und betragen somit 30.000,- EUR (50.000,- EUR abzgl. 20.000,- EUR). Die Kürzung wird buchhalterisch als außerordentlicher Aufwand erfasst. Weiterhin kann U die Sonderabschreibung in Höhe von 20% das entspricht 6.000,- EUR (30.000,- EUR x 20%) in Anspruch nehmen. Die normale Abschreibung bei einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von 8 Jahren beträgt 3.750,- EUR (30.000,- EUR / 8 Jahre), damit sind für 6 Monate 1.875,- EUR zu berücksichtigen.

Auswirkungen auf den Gewinn

Gewinn 2009

60.000,- EUR

 

Auflösung des Investitionsabzugsbetrages

+ 20.000,- EUR

 

 

 

80.000,- EUR

Kürzung der Anschaffungskosten

- 20.000,- EUR

 

 

 

60.000,- EUR

Sonderabschreibung i.H.v. 20%

- 6.000,- EUR

 

Abschreibung für 6 Monate

- 1.875,- EUR

 

 

 

52.125,- EUR


Das Anlagenkonto des Dampfhochdruckreinigers stellt sich folgendermaßen dar.

Kauf

50.000,- EUR

Kürzung um den Investitionsabzugsbetrag

-20.000,- EUR

Anschaffungskosten

30.000,- EUR

abzgl. Sonderabschreibung

- 6.000,- EUR

abzgl. normale Abschreibung

- 1.875,- EUR

Buchwert am 31.12.2009

22.125,- EUR

Steuerliche Folgen für den Unternehmer

Der persönliche Steuersatz von U beträgt bspw. 30%. Für den gebildeten Investitionsabzugsbetrag spart er so 2008 an Einkommenssteuer 6.000,- EUR (20.000,- x 30%). Durch die verminderten Anschaffungskosten ist der normale Abschreibungsbetrag in den Folgejahren niedriger. Dadurch ist der Gewinn der Folgejahre um 2.500,- EUR erhöht. Damit zahlt U ab 2009 für den Zeitraum der restlichen Abschreibungsdauer 750,- EUR (2.500,- x 30%) mehr an Steuern.

Der Unterschied der normalen Abschreibung zu den Investitionsabzugsbeträgen
Normale Abschreibung

50.000,- EUR / 8 Jahre ergibt einen jährlichen Abschreibungsbetrag von 6.250,- EUR.
 

Abschreibung nach INvestitionsabzugsbetrag

30.000,- EUR / 8 Jahre führt zu einem jährlichen Abschreibungsbetrag von 3.750,- EUR.
 

Differenz

Es entsteht eine Differenz von 2.500,- EUR (6.250,- EUR abzgl. 3.750,- EUR).
 

Sollen die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes ermittelt werden, stellt sich oft die Frage, wie die Anschaffungsnebenkosten behandelt werden? Zu den Anschaffungsnebenkosten zählen alle Kosten, die dazu dienen ein Wirtschaftgut in betriebsbereiten Zustand zu versetzen, entstehen

Beispiel
Der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer Y kauft einen PC online, auf der beiliegenden Rechnung sind neben dem Kaufpreis von 1.200,- netto EUR auch Versandkosten in Höhe von 9,95 EUR aufgeführt. Die Installation und das Einrichten des PCs übernimmt ein Servicemitarbeiter. Dabei fallen weitere Kosten in Höhe von 100,- EUR netto an. 3 Wochen später kauft Y noch einen größeren Arbeitsspeicher nach, welcher 120,- EUR netto kostet.

Ermittlung der Anschaffungskosten

in EUR

in EUR

Kaufpreis PC

1.200,00

Anschaffungsnebenkosten

Versankosten

9,95

Kosten Servicemitarbeiter

100,00

Summe der Anschaffungsnebenkosten

109,95

Nachträgliche Anschaffungskosten

Kaufpreis Arbeitsspeicher

120,00

Summe der nachträglichen AK

120,00

Gesamt

1.429,95

Die Anschaffungskosten dieses PC betragen somit 1.429,95 EUR. Von diesem Wert wird die jährliche Abschreibung berechnet. Ein PC hat lt. AfA Tabelle eine Nutzungsdauer von 3 Jahren. Somit errechnet sich ein jährlicher Abschreibungsbetrag von 476,65 EUR (1.429,95 / 3).

Hinweis
Ist der Unternehmer nicht umsatzsteuerpflichtig, zählt die dadurch nicht abzugsfähige Vorsteuer mit zu den Anschaffungskosten.

Nicht nur im Unternehmensbereich eröffnen sich für den Unternehmer U Möglichkeiten zum Steuern sparen. Der Selbständige U kann einen Auftrag wie z.B. das Säubern der Dachrinnen an seinem Haus an den Handwerker H vergeben. Diese Arbeit zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. U kann in seiner privaten Einkommensteuererklärung 20%, max. 1.200,00 EUR pro Jahr der Arbeitsleistung von H direkt von seiner Steuerschuld abziehen. Verwendetes Material wird nicht berücksichtigt. Der Rechnungsbetrag muss auf das Konto von H überwiesen werden. Barzahlungen finden keine steuerliche Berücksichtigung.

Weiterführende Informationen

Infoblatt Haushaltsnahe Dienstleistungen (PDF 100 KB) 

Der Bundestag hat mit Beschluss am 25.05.2007 den Weg für die Unternehmenssteuerreform ab dem Jahr 2008 freigemacht. Damit schafft der Gesetzgeber die degressive Abschreibung ab. Dem Unternehmer wird somit ein wichtiges Instrument zur Steuerung und Optimierung seines Unternehmensgewinns genommen. Die Folgen daraus sind: Steigende Unternehmergewinne und somit eine höhere steuerliche Belastung der Unternehmen, was nicht zuletzt eine Abdämpfung der Investitionstätigkeit und somit die Veralterung des Anlagevermögens der Unternehmen bedeutet. So wird der beginnende Aufschwung gleich im Keim erstickt.

Bis zum 31.12.2000 galt schonmal die nun wieder eingeführte Höchstgrenze bei der degressiven Abschreibung von maximal 30% oder dem Dreifachen der linearen Abschreibung. Seit dem 01.01.2006 hat die Bundesregierung diese Regelung wieder aufgeriffen, um den Unternehmen einen Vorteil zu verschaffen und entsprechend steuerlich zu entlasten. Wirtschaftsgüter, welche in der Zwischenzeit angeschafft oder hergestellt wurden also vom 01.01.2001 bis 31.12.2005) können nur mit dem zweifachen der linearen Abschreibung aber maximal 20% der lineraren Abschreibung als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Die Steuersparschraube „Ansparabschreibung“ wird deutlich verschärften Bedingungen unterworfen. So müssen bei Erweiterungsinvestitionen künftig verbindliche Bestellungen dargelegt werden, um eine Ansparabschreibung in Anspruch nehmen zu können.