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Wie in jedem Jahr gibt es auch in 2012 wieder einige Änderungen im Steuerrecht.

Umsatzgrenze für Ist-Besteuerung wird nicht wieder gesenkt

Zunächst einmal gibt es eine gute Nachricht für viele Gewerbetreibende: Die maßgebliche Umsatzgrenze von 500.000 Euro für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten im Umsatzsteuergesetz wird entgegen früheren Plänen nun dauerhaft beibehalten. Das schafft Planungssicherheit für die betroffenen Unternehmen. Ursprüngliche Planungen sahen vor, die Umsatzgrenze zum 01.01.2012 wieder auf das ursprüngliche Niveau abzusenken. Wer also nicht mehr als EUR 500.000 Jahresumsatz hat, kann weiterhin seine Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen, also nach dem, was er tatsächlich eingenommen hat.

Einheitliche Prozentgrenze für Unterstellung von Gewinnerzielungsabsicht bei verbilligter Vermietung von Wohnraum

Unternehmer, die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielen, können sich nun bei verbilligter Wohnraumüberlassung auf eine einheitliche Untergrenze vo 66% der örtlichen Vergleichsmiete verlassen. Wenn also jemand bei einer dauerhaften Vermietung nicht weniger als 66% der örtlichen Vergleichsmiete verlangt, wird das von den Finanzbehürden künftig als vollentgeltliche Vermietung behandelt. Das heißt, es wird auch ohne Totalüberschussprognose eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt. Damit sind dann auch die Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben für das vermietete Objekt komplett abzugsfähig.

Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer ist steuerfrei

Laut BMF-Schreiben IV D 2 – S 7100-b/11/10001 vom 03.01.2012 unterliegen die mit einer Geschäftsveräußerung zusammenhängenden Umsätze nicht der Umsatzsteuer. Damit wurde ein entsprechendes BFH-Urteil vom 27.01.2011 umgesetzt. Als Geschäftsveräußerung wird dabei die Übertragung wesentlicher Grundlagen eines Unternehmens oder eines Betriebes betrachtet. Dabei wird davon ausgegangen, dass die unternehmerische Tätigkeit des Unternehmers erst mit dem Erwerb des Unternehmens oder Betriebes beginnen kann, sofern der Betrieb oder das Unternehmen ein hinreichendes Ganzes bildet, um die unternehmerische Tätigkeit des vorherigen Besitzers fortzuführen.

Quellen: www.bundesfinanzministerium.de BMF-Schreiben IV D 2 – S 7100-b/11/10001 vom 03.01.2012

Auch wenn die Darlehenszinsen derzeit auf einem historischen Tief sind – Kredite vom Chef sind nach wie vor äußerst beliebt. Schließlich liegt es auf der Hand, dass sich ein Arbeitnehmer Geld von seinem Arbeitgeber leiht, um sich beispielsweise ein neues Auto oder sogar ein Eigenheim zu finanzieren. Aus steuerlicher Sicht gibt es dabei einige Besonderheiten zu beachten, denn wie immer steckt der Teufel im Detail.

Zu günstige Darlehen führen in die Steuerpflicht

Problematisch sind insbesondere zinslose Darlehen und solche, die unterhalb des marktüblichen Zinssatzes verzinst werden. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Zinsersparnis dann ein geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss. Früher galt hierfür ein starrer Zinssatz von 5,5 Prozent als marktüblich – und zwar unabhängig davon, wie das Darlehen verwendet wurde. Seit Anfang 2008 kann man den marktüblichen Zins im Einzelfall auch nachweisen. Neu ist auch, dass nach dem Verwendungszweck unterschieden wird. Wer beispielsweise von seinem Chef einen Baukredit für 4 Prozent bekommt, muss glaubhaft machen, dass er ein vergleichbares Darlehen auch auf dem freien Markt zu den gleichen Konditionen bekommen würde. Dieser Nachweis gelingt in der Regel durch entsprechende Bankbestätigungen. Bei kleineren Krediten wie etwa Konsumdarlehen dürfte es unter Umständen auch genügen, wenn man beispielsweise von einer Internetbank einen Bildschirmausdruck der tagesaktuellen Darlehenszinsen macht. Sofern der marktübliche Zins nicht nachgewiesen wird, dienen die statistischen Durchschnittszinsen der Deutschen Bundesbank als Maßstab. Diese findet man auf bundesbank.de – geordnet nach Verwendungszweck und Zeitraum.

Klare Vereinbarungen sind wichtig

Die o. g. Regelungen gelten nur dann, wenn es sich um ein echtes Darlehen handelt. Hierfür sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Vertrag schließen, wie er unter Fremden üblich wäre. Das erfordert zumindest eindeutige Bestimmungen über Darlehenshöhe, Zinssatz, Laufzeit und Sicherheiten. Fehlt es an derartigen Vereinbarungen oder halten diese einem Fremdvergleich nicht statt, dann könnte das Finanzamt einen steuerpflichtigen Zufluss von Arbeitslohn unterstellen. Steuerpflicht tritt in der Regel auch dann ein, wenn der Arbeitgeber auf die Rückzahlung eines Darlehens verzichtet.

Steuervorteile nutzen

Auch günstige Darlehen unterhalb des marktüblichen Zinssatzes können steuerfrei ausgehen. Der Grund dafür ist die monatliche Freigrenze von 44 Euro für Sachbezüge jeder Art. Es fällt dann keine Steuer an, wenn die Summe aller monatlichen Sachbezüge diese Freigrenze nicht übersteigt.

Beispiel

A bekommt einen Konsumkredit über 10.000 Euro für 3 Prozent pro Jahr. Der marktübliche Zins für solche Darlehen beträgt 8 Prozent.

Jährlicher marktüblicher Zins: 800 Euro 
Jährlicher bezahlter Zins: 300 Euro
Jährliche Zinsersparnis: 500 Euro

Die Zinsersparnis beträgt umgerechnet 41,67 Euro im Monat. Das Darlehen kann also steuerfrei bleiben. Für Mitarbeiter von Kreditinstituten greift zusätzlich zu dieser allgemeinen Freigrenze auch noch der Rabattfreibetrag von jährlich 1.080 Euro, wenn sie Darlehen von ihrem Arbeitgeber bekommen.

Auf Basis des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG sind die Finanzbehörden immer von einem allgemeinen Aufteilungsgebot für Mischkosten ausgegangen. Unter Mischkosten versteht man in dem Zusammenhang Aufwendungen, die sowohl Privat als auch durch die Einkunftserzielung bedingt sind.

Seminar und Urlaub in einem

Das bekannteste Beispiel dafür ist die Geschäftsreise zu einem Seminar, die man mit einigen Urlaubstagen am Seminarort verbindet. Bis zum Jahre 2010 sind die Finanzbehörden mit Hinweis auf § 12 Nr1 Satz 2 EStG immer von einem allgemeinen Aufteilungsverbot ausgegangen und haben die Anerkennung als Betriebsausgabe abgelehnt. Mit dem BMF-Schreiben vom 06.07.2010 – IV C 3 -S 2227/07/10003 :002 ist das Finanzministerium einem BFH-Urteil gefolgt und hat die Anweisung gegeben, die Aufteilung in betrieblich veranlasste und somit abzugsfähige und privat veranlasste nicht abzugsfähige Betriebsausgaben vorzunehmen.

Die Voraussetzungen für diese Aufteilung sind folgende

  1. Es handelt sich nicht um Aufwendungen, die die private Lebensführung betreffen. Kleidung, Nahrung, Arztkosten und Zeitung bleiben auch weiterhin nicht abzugsfähig.
  2. Die betriebliche Veranlassung muss detailliert dargelegt und bewiesen werden. Herrschen Zweifel an der betrieblichen Veranlassung oder Mitveranlassung, wird der Abzug als Betriebsausgabe verwehrt.
  3. Der betrieblich veranlasste Teil der Aufwendung muss mindestens 10% betragen. Beträgt der betrieblich veranlasste Teil weniger als 10 %, so wird der Abzug als Betriebsausgabe verwehrt. Beträgt der privat veranlasste Teil weniger als 10 % so ist die komplette Aufwendung als Betriebsausgabe anzuerkennen.

Die Aufteilung der Mischkosten erfolgt nach folgenden Kriterien

Bei gemischt veranlassten Aufwendungen ist nach objektiven Kriterien eine Aufteilung vorzunehmen. Ist eine Aufteilung nach objektiven Kriterien nicht möglich, so darf geschätzt werden.

Vorsicht: bei fehlender Schätzungsgrundlage oder nicht trennbaren Beiträgen gilt alles als privat

Beispiel 1

Der Unternehmer besucht ein 3-tägiges Seminar und bleibt anschließend noch 2 Tage privat am Seminarort.

In dem Fall ist die Aufwendung als für Hin- und Rückweg sowie die Unterkunftskosten zu 60 % abzugsfähig.
Die eigene Verpflegung ist bis zur Höhe des gesetzlichen Verpflegungsmehraufwandes an den 3 Seminartagen abzugsfähig und die Seminargebühren sind natürlich voll abzugsfähig.

Beispiel 2

Der Unternehmer veranstaltet ein 3-tägiges Seminar und bleibt anschließend noch 2 Tage privat am Seminarort.

In dem Fall ist die Aufwendung als für Hin- und Rückweg zu 100 %, sowie die Unterkunftskosten zu 60 % abzugsfähig.
Die eigene Verpflegung ist bis zur Höhe des gesetzlichen Verpflegungsmehraufwandes an den 3 Seminartagen abzugsfähig und die direkten Kosten der Veranstaltung sind voll abzugsfähig.

Quelle: BMF-Schreiben vom 06.07.2010 – IV C 3 -S 2227/07/10003 :002

Die Bezeichnung ELStAM ist eine Abkürzung für „Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale“. Man versteht darunter eine Datenbank der Finanzverwaltung über lohnsteuerlich relevante Informationen (Steuerklasse, Kinder, Religionszugehörigkeit und Freibeträge) von Arbeitnehmern.  Unternehmen können damit für Zwecke der Gehaltsabrechnung solche Merkmale ihrer Arbeitnehmer abrufen, die bisher auf der Vorderseite der Papier- Lohnsteuerkarte aufgedruckt waren.

Erleichterungen für Bürger und Unternehmen

Arbeitgebern dürfte das neue Verfahren erhebliche Vorteile bringen. Bisher mussten die Personalabteilungen jedes Jahr aufs Neue die Lohnsteuerkarten der Mitarbeiter einsammeln. Dadurch ging wertvolle Arbeitszeit verloren – insbesondere deshalb, weil es einige Kollegen mit der Zuverlässigkeit nicht so ernst nahmen und man ihnen ständig hinterherlaufen musste. Nach drei Monaten ohne Lohnsteuerkarte waren Arbeitgeber sogar verpflichtet, nach der ungünstigen Steuerklasse 6 abzurechnen und – nachdem die Karte schließlich vorlag – die Lohnabrechnungen mühsam wieder zu berichtigen. Mit ELStAM benötigen Unternehmen nunmehr lediglich die Steuer-Identifikationsnummer sowie das Geburtsdatum eines Mitarbeiters, um dessen Daten abzurufen. Auch wird durch ELStAM der Verlust von Lohnsteuerkarten ausgeschlossen. Bisher waren Arbeitnehmer dann gezwungen, sich eine kostenpflichtige Ersatzkarte ausstellen zu lassen.

Finanzämter haben mehr Arbeit

Bisher erfolgte die jährliche Ausstellung der Lohnsteuerkarten durch die Kommunen. Diese waren auch für Änderungen bei Steuerklasse, Religion und Kinderfreibeträgen zuständig, nicht jedoch für sonstige Freibeträge – das war Aufgabe der Finanzämter. Mit Einführung von ELStAM werden sämtliche Änderungen der Steuermerkmale durch die Finanzämter vorgenommen, so dass die Kommunen nur noch die Meldedaten zur Verfügung stellen müssen. Für den Bürger entfällt dadurch einerseits das komplizierte Zuständigkeits-Wirrwarr sowie lange Behördenwege. Andererseits fehlt den Finanzämtern dadurch aber auch die Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben, etwa die Bearbeitung von Steuererklärungen.

Start von ELStAM

Aktuellen Informationen zufolge soll das ELStAM-Verfahren wegen technischer Probleme nun doch nicht wie geplant am 1. Januar 2012 starten, weshalb die Papier-Lohnsteuerkarten aus 2010 auch für 2012 ihre Gültigkeit behalten. Sicherlich war es in Zeiten von E-Government notwendig und sinnvoll, die seit 1925 existierenden, bunten Pappkarten durch ein elektronisches Verfahren abzulösen. Es bleibt abzuwarten, ob sich dieses in der Praxis auch bewährt, zumal Aufgaben damit nicht eingespart, sondern lediglich verlagert werden. Ein ganz anderes Thema ist zudem der Datenschutz: zwar entspricht ELStAM denn gesetzlichen Bestimmungen. Allerdings dürfte das Verfahren den Trend zum gläsernen Bürger ein gutes Stück vorantreiben.

Die Mini GmbH ist aufgrund der einfachen Gründung und der beschränkten Haftung derzeit eine der beliebtesten Rechtsformen bei Existenzgründern. Viele Gründer haben allerdings das Ziel, Ihre Mini GmbH (auch: Unternehmergesellschaft, UG) früher oder später in eine „richtige“ GmbH zu verwandeln.

Die Pflicht zur Rücklage

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass eine Mini GmbH schon mit einem Startkapital von einem Euro gegründet werden kann. Dementsprechend müssen für die Gründung keine Rücklagen vorhanden sein. Im Gegenzug verpflichtet sich der Gründer dazu, eine jährliche Rücklage zu bilden, die das Stammkapital der Unternehmergesellschaft erhöhen soll. Diese Rücklage muss jedes Jahr mindestens 25 Prozent des Jahresüberschusses betragen. Ziel dieser Vorschrift ist es, das Mindestkapital von 25.000 Euro zu erreichen, das für die Gründung einer GmbH erforderlich ist. Diese Pflicht gilt natürlich auch für Unternehmer, die nicht vorhaben, ihre Mini GmbH später in eine GmbH umzuwandeln.

Wahlrecht der Gesellschafter

Sobald die 25.000 Euro durch die jährliche Rücklage erreicht wurden, können die Gesellschafter der Mini GmbH gemeinsam entscheiden, ob die Mini GmbH weiterbestehen oder die Umwandlung zur GmbH erfolgen soll. Es gibt keine Pflicht zur Umwandlung. Auf diese Pflicht hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet, da diese Umwandlung mit Kosten verbunden ist, die keinem Unternehmer per Zwang auferlegt werden sollten. Es ist also auch nicht so, dass die Umwandlung automatisch vollzogen wird, sobald das Mindestkapital für die GmbH erreicht wird.

Der Kapitalerhöhungsbeschluss

Entscheiden sich die Gesellschafter dafür, die Mini GmbH in eine GmbH umzuwandeln, müssen sie einen so genannten „Kapitalerhöhungsbeschluss“ fassen, der in § 57c GmbHG geregelt ist. Damit dieser jedoch auch Früchte trägt und die Umwandlung vollzogen wird, muss ein Wirtschaftsprüfer mit der Erstellung einer Bilanz mit Bestätigungsvermerk beauftragt werden.

Vor- und Nachteile der Umwandlung

Die Umwandlung einer Mini GmbH in eine GmbH zieht für die Gesellschafter mehrere Vorteile:

  • Sie müssen die jährliche Rücklage in Höhe von 25 Prozent nicht mehr bilden.
  • Sie können frei entscheiden, was sie mit ihrem Jahresüberschuss tun möchten.
  • Das Unternehmen kann fortan den Zusatz „GmbH“ führen.
  • Der Zusatz „haftungsbeschränkt“, der bei der Mini GmbH Pflicht ist, entfällt.
  • Dem Unternehmen wird im Wirtschaftsverkehr mehr Vertrauen entgegengebracht.

Nachteilig sind in erster Linie die Gebühren, die für die Umwandlung anfallen können. Es fallen zum einen Kosten für den Notar/Wirtschaftsprüfer an, der die Bilanz erstellt, zum anderen muss die Änderung in das Handelsregister eingetragen werden. Zusätzlich muss zu dem Zeitpunkt, in dem die Mini GmbH in eine GmbH umgewandelt wird, die Satzung bzw. der Gesellschaftervertrag entsprechend geändert werden.

Die private Nutzung von Gegenständen des Betriebsvermögens muss bekanntlich als unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden. Die unentgeltliche Wertabgabe erhöht dabei nicht nur den zu versteuernden Gewinn, sondern unterliegt auch der Umsatzsteuer. Wie bei allen gemischt genutzten betrieblichen Gegenständen sollten deshalb auch beim betrieblichen Telefon Aufzeichnungen über die private Nutzung geführt werden. Liegen keine Aufzeichnungen über die privaten Telefongespräche vor, kann das Finanzamt die private Nutzung schätzen und dann entsprechend dieser Schätzung versteuern. Das hat das Finanzgericht München in einem Urteil vom 19.07.2011 entschieden (AZ: 14 K 2217/08). Dabei soll das Finanzamt nach Möglichkeit anhand vorhandener Unterlagen – z. B. Telefonrechnungen – und Wahrscheinlichkeitsüberlegungen die Besteuerungsgrundlagen möglichst wirklichkeitsnah schätzen.

Im Zweifel trägt der Steuerpflichtige den Nachteil

Das Risiko, das in der Ungenauigkeit einer solchen Schätzung liegt, soll dabei nicht von der Finanzverwaltung getragen werden. Deshalb dürfen die Finanzämter bei einer solchen Schätzung den für den Steuerpflichtigen ungünstigsten Wert wählen.

Der konkrete Fall

In dem Urteil des Finanzgerichtes München geht es um den Fall eines Architekten, der in seinen Telefonrechnungen einen hohen Anteil an Auslandstelefonaten hatte. Er hatte keine ausländischen Geschäftskontakte, aber eine Familie im Ausland. Das Finanzamt schätzte daher die Privatnutzung des betrieblichen Telefons auf 40 %. In den 40 % waren auch sämtliche Auslandstelefonate enthalten. Diese 40 % Privatnutzung wurde als unentgeltliche Wertabgabe behandelt. Damit wurde Umsatzsteuer fällig und die unentgeltliche Wertabgabe erhöhte auch den zu versteuernden Gewinn. Der Unternehmer klagte daraufhin, der Privatanteil der Telefonnutzung sei unzutreffend ermittelt worden. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen.

Fazit

Um eine Schätzung und damit eine drohende steuerliche Mehrbelastung zu vermeiden, lohnt es sich, ordnungsgemäße Aufzeichnungen über private Telefongespräche zu führen. Fängt das Finanzamt erst einmal an zu schätzen, wird das in der Regel teuer.

Quelle: www.haufe.de

Wer als Unternehmer seinen Mitarbeitern etwas Gutes tun will, hat es nicht immer leicht. Eine Gehaltserhöhung ist dabei ein denkbar schlechter Weg, denn hier langt nicht nur das Finanzamt, sondern unter Umständen auch die Sozialversicherung kräftig zu. So kann es passieren, dass nicht einmal die Hälfte der Gehaltserhöhung auf dem Konto des Mitarbeiters landet.

Dabei gibt es eine ganze Reihe legaler Möglichkeiten, wie man Mitarbeitern steuerfrei oder zumindest steuerbegünstigt etwas zuwenden kann. Hier einige Beispiele:

Fahrtkosten zur Arbeit

Unternehmer, die ihre Mitarbeiter beim täglichen Arbeitsweg finanziell unterstützen wollen, können diese Aufwendungen pauschal mit 15 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) versteuern. Zulässig ist das bei Barzuschüssen, die aber zusätzlich zum normalen Lohn gezahlt werden müssen. Oberste Grenze sind hierbei die Werbungskosten, welche der Mitarbeiter bei seiner Einkommensteuererklärung geltend machen könnte. Beispiel: ein Arbeitnehmer fährt an 220 Tagen mit dem Auto zur Arbeitsstelle, wobei die einfache Entfernung 15 Kilometer beträgt. Der maximale Zuschuss darf demnach monatlich 82,50 Euro (220 Tage x 15 Kilometer x 0,30 Euro = 990 Euro geteilt durch 12 Monate) betragen. Die Lohnsteuerpauschalierung ist aber auch möglich für öffentliche Verkehrsmittel wie Bus und Bahn, wobei die tatsächlich angefallenen Kosten die Obergrenze darstellen. Arbeitnehmer, die pauschal versteuerte Zuschüsse von ihrem Chef bekommen haben, können ihre Fahrtkosten später bei der Einkommensteuererklärung allerdings nicht noch einmal angeben.

Kinderbetreuung

Wenn Mitarbeiter ihren Nachwuchs in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen betreuen lassen, kann der Arbeitgeber das steuerfrei bezuschussen. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass die Zuschüsse zusätzlich zum vereinbarten Lohn bezahlt werden und die Kinder noch nicht schulpflichtig sind. Falls die Barzuschüsse nicht unmittelbar an die Betreuungseinrichtung überwiesen werden, muss der Mitarbeiter deren zweckgerichtete Verwendung nachweisen – etwa durch Kontoauszüge oder Verträge.

Geschenke

Jeder Mitarbeiter darf monatlich Geschenke im Wert von bis zu 44 Euro steuerfrei von seinem Chef kommen, wobei aber in keinem Fall Bargeld ausgehändigt werden darf. Allerdings sind diese 44 Euro als Freigrenze anzusehen. Sobald ein Geschenk auch nur einen Euro mehr kostet, wird es also voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Freigrenze gilt auch nur einmal monatlich und kann nicht etwa angespart werden. Es ist also nicht möglich, dass ein Mitarbeiter während des Jahres nichts bekommt und dafür einmal an Weihnachten ein Geschenk im Wert von 528 Euro.

Betriebsveranstaltungen

Gemeinsame Unternehmungen fördern nicht nur das Betriebsklima, sondern sind auch noch steuerfrei. Das gilt aber nur, soweit sie sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Dabei gilt, dass höchstens zwei Veranstaltungen im Jahr durchgeführt werden dürfen. Auch in finanzieller Hinsicht gibt es eine Freigrenze zu beachten: pro Mitarbeiter darf der Unternehmer höchstens 110 Euro je Veranstaltung ausgeben. Das gilt auch, wenn beispielsweise der Ehepartner mitgenommen wird. Großzügige Arbeitgeber können zwar auch häufigere und kostspieligere Betriebsveranstaltung durchführen, die dann jedoch nicht mehr steuerbefreit sind. Allerdings besteht dann die Möglichkeit, die Lohnsteuer mit 25 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) zu pauschalieren.

QUELLE:

Dieser Artikel wurde von einem Außenprüfer des Finanzamtes zur Verfügung gestellt. Der Autor möchte aus beruflichen Gründen nicht genannt werden.

Danke an unseren Gastautor, sagt das Team von Betriebsausgabe.de

Die Zeiten, in denen man bei Betriebsprüfungen kistenweise Ordner schleppen musste, sind definitiv vorbei. Vielmehr ist das Finanzamt bereits seit 1. Januar 2002 berechtigt, alle steuerlich relevanten Daten in digitaler Form zu verlangen. Grundlage dafür ist § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung sowie ein BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 (Az. IV D 2 – S 0316 – 136/01), welches die näheren Details regelt.

Was der Prüfer verlangen kann

Bei einer Betriebsprüfung werden vor allem die Lohnunterlagen der Arbeitnehmer, die Anlagenbuchführung sowie die Finanzbuchführung unter die Lupe genommen. Grundsätzlich muss man alle „steuerlich relevanten“ Daten vorlegen. Der Gesetzgeber hat aber nicht explizit geregelt, was genau darunter zu verstehen ist, so dass letztlich das Ermessen des Prüfers entscheidend.

Es gibt drei verschiedene Arten, wie das Finanzamt auf die gespeicherten Daten zugreifen darf.

Beim „unmittelbaren Datenzugriff“ erhält der Prüfer lediglich einen lesenden Zugriff auf die Buchhaltungs- und Stammdaten. Er darf aber auch die vorhandenen Programmfunktionen nutzen, um Verknüpfungen und Auswertungen durchzuführen. In der Praxis wird dem Prüfer meistens ein eigener Zugang mit Leseberechtigung eingerichtet.

Beim „mittelbaren Datenzugriff“ kann der Prüfer vom Unternehmen verlangen, dass die Daten nach seinen Vorgaben ausgewertet werden. Das bedeutet beispielsweise, dass man anhand der Lohnbuchhaltung eine Liste aller Mitarbeiter vorlegen muss, die einen Dienstwagen haben.

Bei der „Datenträgerüberlassung“ ist man verpflichtet, dem Prüfer die Daten auf Datenträger (CD, DVD, USB-Stick, etc.) im sogenannten GdPdU-Format (Grundsätze der Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) auszuhändigen. Dieser überträgt die Daten auf seinen Notebook und wertet sie mit einem speziellen Analyseprogramm aus.

Welche dieser Möglichkeiten zur Anwendung kommt, entscheidet der Prüfer nach „pflichtgemäßen Ermessen“ unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit. Dabei ist auch ein wenig Fingerspitzengefühl des Prüfers gefragt. Allerdings gewinnt in der Praxis vor allem die Datenträgerüberlassung zunehmend an Bedeutung.

Alle Kosten trägt der Geprüfte

Der gesetzlich geforderte Datenzugriff bei Betriebsprüfungen kann mitunter für das geprüfte Unternehmen sehr teuer werden. Viele Anbieter von Buchhaltungsprogrammen verlangen eine Gebühr für die Freischaltung dieser Funktion. Andere Softwarefirmen hingegen erstellen die Datenträger selbst in ihren Rechenzentren und lassen sich diese Dienstleistung bezahlen. Alle Kosten, die durch den Datenzugriff entstehen, hat alleine das geprüfte Unternehmen zu tragen, während sich das Finanzamt mit keinem Cent daran beteiligt.

Bei Verweigerung drohen Sanktionen

Wer den Wünschen des Prüfers nach Datenzugriff nicht oder verspätet nachkommt, der muss mit teilweise empfindlichen Maßnahmen rechnen. Die neueste Wunderwaffe ist dabei seit 2009 das Verzögerungsgeld, welches mindestens 2.500 Euro beträgt. Es wird selbst dann nicht wieder aufgehoben, wenn man seine Mitwirkungspflicht schließlich doch erfüllt. Daneben stehen dem Finanzamt auch noch bewährte Zwangsmittel wie Schätzung und Zwangsgeld zur Verfügung. Zudem darf die Behörde eine Firmenbuchführung auch als nicht ordnungsgemäß im Prüfungsbericht brandmarken, falls kein Datenzugriff möglich war.

Quelle:

Dieser Artikel wurde von einem Außenprüfer des Finanzamtes zur Verfügung gestellt. Der Autor möchte aus beruflichen Gründen nicht genannt werden.

Danke an unseren Gastautor, sagt das Team von Betriebsausgabe.de

Das Bundesministerium für Finanzen hat am 22.09.2011, mit seinem BMF-Schreiben bezüglich der Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers § 13b UStG, eine Erweiterung der betroffenen Leistungen erlassen.

Wofür gilt diese Erweiterung?

Diese Erweiterung gilt nun auch für die Lieferung bestimmter Mobilfunkgeräte und die Lieferung integrierter Schaltkreise. Doch diese Anwendung gilt nicht generell, sondern stützt sich auf spezielle Eckpfeiler.

Lieferung bestimmter Mobilfunkgeräte

Der § 13b UStG gilt bei der Lieferung bestimmter Mobilfunkgeräte lediglich, wenn es sich um Telekommunikationsleistungen handelt, bei denen die Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunknetze in Anspruch genommen wird. Angesprochen sind somit alle Großhändler von Handys, Satellitentelefonen und Ähnlichem.

Lieferung integrierter Schaltkreise

Bei der Lieferung integrierter Schaltkreise muss es sich um unverbaute Schaltkreise handeln, die in unverbautem Zustand an einen Unternehmer geliefert werden. Dies gilt auch, bei der Abgabe unverbauter Schaltkreise an einen Letztverbraucher. Doch wann ist ein Schaltkreis unverbaut? Insbesondere zählen dazu, Mikroprozessoren und CPUs, sofern diese noch nicht auf Einzelhandelsstufe in ein Endprodukt eingebaut wurden. Einzelhandelsstufe bedeutet, dass das Endprodukt ohne weitere Be-oder Verarbeitung an den Endverbraucher verkauft werden kann. Wird ein integrierter Schaltkreis jedoch in einen anderen Gegenstand eingebaut oder verbaut, entfällt die Regelung des § 13b UStG, da der Schaltkreis dann nicht mehr als integrierter unverbauter Schaltkreis gilt, sondern als Endprodukt eingestuft wird.

Regelungen, die für beide Lieferungen gelten

Bei beiden Lieferungen gilt, dass der Empfänger der Waren ein Unternehmer sein muss. Ebenso muss die Summe der steuerpflichtigen Lieferungen, die es in Rechnung zu stellen gilt, eine Bemessungsgrundlage von mindestens 5.000 Euro aufweisen. Wichtig dabei ist, dass es nicht darauf ankommt, ob die Ware in mehreren Teilen geliefert wird, und die einzelnen Teillieferungen dabei unter 5.000 Euro liegen. Grundlage hierbei ist der Bestellvorgang, der einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang bildet.

Anbei ein Beispiel:

Ein Großhändler bestellt bei einem Handyhersteller Mobilfunkgeräte im Gesamtwert von 35.000 Euro. Die Lieferungen kommen, nach Vereinbarung, in zehn Teillieferungen. Somit beträgt der Betrag der Teillieferungen jeweils 3.500 €, also deutlich unter den 5.000 €. Da aber diese zehn Teillieferungen aus einer gesamten Bestellung herausgehen, gilt dies als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang. Somit gilt der § 13b UStG und der Empfänger der Leistungen schuldet somit die Umsatzsteuer. Ausgeschlossen sind Lieferungen bei denen im Rahmenvertrag lediglich der Preis und die Lieferkonditionen stehen. Die Menge muss festgelegt sein. Ebenso entfallen Lieferungen, die im Rahmen einer dauerhaften Geschäftsbeziehung laufen, bei denen Aufträge mehrmals täglich erteilt werden. Die Einräumung eines Skonto hat keinen Einfluss auf die Regelungen des § 13b UStG. Anzuwenden ist diese neue Regelung auf alle Umsätze, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden, wobei für den Zeitraum 01. Juli 2011 bis 30. September 2011 eine Übergangsregelung gilt.

Dieser Artikel ist Teil 3 von 3 der Serie

Im dritten Teil der Serie wollen wir die Vor- und Nachteile einer E-Postadresse für den Unternehmer näher beleuchten.

Ohne Handy kein E-Postbrief

Neben dem Internetzugang ist für die Nutzung des E-Post-Briefes ein Handy Grundvoraussetzung. Ohne Handy können sich Nutzer nicht einmal erfolgreich registrieren.

Geschäftskunden Gateway

Geschäftskunden und alle angeschlossenen Mitarbeiter können mit dem Geschäftskunden Gateway den E-Postbrief aus dem bestehenden E-Mail Programm heraus senden und empfangen. Die Voraussetzung zur Authentifizierung gegenüber der Post ist dabei eine Smartcard, die auf der Seite des Unternehmens eingesetzt werden muss.

Ist die Zustellung über den E-Postbrief rechtssicher?

Solange keine Schriftform gefordert wird, sind die E-Briefe eine sichere Methode zur Übertragung. Insbesondere für den Versand folgender Unterlagen eignet sich laut der Post der E-Postbrief:

  • Beratungsunterlagen,
  • personalisierten Angebots- und Vertragsunterlagen,
  • Bestellungen
  • Mitteilungen zu Lieferverzögerungen
  • Mahnungen
  • Rechnungen

Alle genannten Unterlagen können ebenso gut mit einer ganz normalen Mail versendet werden. Und der Versand kostet keine 55 Cent pro Brief.

Der E-Postbrief ist eher mit einer Mail als mit einem Brief vergleichbar. Verträge oder Kündigungen, die eine eigenhändige Unterschrift verlangen, sind mit dem E-Postbrief nicht rechtssicher abgedeckt. Der E-Brief ist eine etwas sicherere und verschlüsselte Mail. Die E-Post wirbt mit dem Slogan:

Für eine verbindliche, verlässliche und vertrauliche Korrespondenz ist der E-POSTBRIEF erste Wahl.

Dagegen hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen geklagt und in einem Urteil des Landgerichts Bonn Recht bekommen. Laut Wikipedia wurde der Deutschen Post untersagt, das Produkt weiterhin so zu bewerben.

Briefgeheimnis aufgehoben

Mit dem E-Postbrief wird das Briefgeheimnis aufgehoben. Für die elektronisch versandten Mitteilungen gilt nur das Fernmeldegeheimnis und nicht das viel sicherere Briefgeheimnis. Dadurch fällt für den Absender und Empfänger ein wichtiger Schutz der Daten weg.

Fazit

Nachteile des E-Postbriefes

  1. Der E-Postbrief ist in der Zustellung genauso teuer wie ein konventioneller.
  2. Die Registrierung einer E-Post Adresse ist aufwändig und wenig benutzerfreundlich.
  3. Ohne Handy ist keine Registrierung möglich.
  4. Das Briefgeheimnis findet beim Versand keine Anwendung.
  5. Der Unternehmer muss seinen Briefkasten laut den AGB täglich sichten.
  6. Versand eines E-Postbriefes verlangt die zusätzliche Eingabe einer HandyTAN oder Smartcard,
  7. Der E-Postbrief besitzt eine geringere Rechtssicherheit als ein konventioneller Brief.
  8. Ausgedruckte Seiten für eine konventionelle Weiterleitung können von den Mitarbeitern gelesen werden.

Vorteile des E-Postbriefes

  1. Zeiteinsparung durch die Nutzung des elektronischen Versands.
  2. Die Briefe müssen nicht mehr im Unternehmen ausgedruckt und kuvertiert werden.
  3. Kein Mitarbeiter muss einen der wenigen noch vorhandenen gelben Briefkästen suchen.

Wie Sie an der Liste erkennen, fallen die Vorteile gegenüber den Nachteilen sehr gering aus.

Unsere Meinung: Für Unternehmer lohnt sich die Einrichtung einer E-Postadresse nicht. Auf der Seite epost.de können Sie sich selber vom Angebot des E-Postbriefes überzeugen.

Dieser Artikel ist Teil 1 von 3 der Serie

Wie im ersten Teil bereits angedeutet, ist die Registrierung zum E-Postbrief aufwändig gestaltet. Mal eben eine E-Postadresse zu registrieren, funktioniert schon allein wegen dem nachhängenden Identverfahren nicht. Als Unternehmer müssen Sie die folgenden 6 Schritte vollständig durchlaufen.

Registrierung E-Postbrief Geschäftskunde

Schritt 1 – Unternehmensdaten

Zur Registrierung der Firma müssen Unternehmer die folgenden Daten bereithalten:

  • Registernummer
  • Registerort
  • Vertretungsberechtigung
  • Zahlungsdaten
  • Kontaktdaten der Administratoren

Nicht registrierte Unternehmen erhalten auf Basis der eingegebenen Daten eine Identitätsbestätigung zur Selbstauskunft über das Unternehmen.

Schritt 2 – Paketauswahl

Der zweite Schritt zeigt Ihnen verschiedene Möglichkeiten auf. Sie können bspw. Ihre Subdomain auswählen. Für die E-Postadresse der Domain betriebsausgabe.de bietet sich der Domainname der Website aus.

Ein Beispiel für die E-Postadresse wäre dann: posteingang@betriebsausgabe.epost.de. Wohlgemerkt, alles vor dem @ ist frei wählbar. Will der Unternehmer mehrere E-Postadressen, bspw. für eine weitere Subdomain oder eine zweite Firma anmelden, muss er die gesamte Prozedur für diese zweite Domain noch einmal durchexerzieren.

Wenn Sie keine Domain besitzten, können Sie auch einen aussagekräftigen Firmennamen oder eine Tätigkeitsbeschreibung nutzen.

Ebenfalls in Schritt 2 wählen Sie sich Ihr Paket aus. Das Basispaket mit 10 elektronischen Briefkästen und einer Subdomain ist für 2,50 Euro im Monat buchbar.

Schritt 3 – Zahlungsdaten

In diesem Schritt hinterlegen Sie die Zahlungsdaten, bei Lastschrift auch die Bankverbindung.

E-Postbrief Zahlungsdaten

Schritt 4 – Administration

Unternehmer können bis zu 3 Administratoren festlegen. Der Administrator (das kann auch der Unternehmer selber sein) muss sich mit seiner Handynummer identifizieren.

Eingabe der Handynummer für das HandyTan Verfahren

Die Post will mit dem HandyTAN Verfahren die Identität des Nutzers eindeutig sicherstellen. Als Unternehmer müssen Sie Ihre Handynummer angeben, dann erhalten Sie in Sekundenschnelle eine TAN per SMS auf Ihr Handy. Mit der Eingabe dieser ersten HandyTAN bestätigen Sie, die so eben erfasste Mobilfunknummer.

E-Postbrief HandyTan

Schritt 5 – Übersicht

In Schritt 5 werden Ihnen alle eingegebenen Daten noch mal im Überblick angezeigt. Sie haben die Möglichkeit, falsch erfasste Daten oder Tippfehler zu korrigieren. Das ist die einzige Möglichkeit zur Fehlerkorrektur. Innerhalb der Registrierung können Sie nicht auf die vorherige Seite zurückgehen.

Schritt 6 – Ausdruck der Formulare

Der abschließende Schritt 6 dreht sich um den Abschluss der Online Registrierung. Laden Sie sich Ihre Vertragsdaten zum Ausdrucken herunter. Den Vertrag kann nur der vorab angegebene Vertretungsberechtigte unterschreiben. Der Vertretungsberechtigte muss sich mit seinem Personalausweis in die nächstgelegenen Postfiliale begeben und das PostIdent Verfahren durchführen. Nach erfolgreiche Identifikation wird die E-Postadresse freigeschaltet. Der Unternehmer bekommt die Information zur Freischaltung per SMS auf sein Handy.

Im dritten Teil der Serie zeigen wir die Vor- und Nachteile der Nutzung des E-Postbriefes für Unternehmer auf.

Dieser Artikel ist Teil 2 von 3 der Serie

Der E-Post Brief wird von der Deutschen Post als zuverlässiges Kommunikationsmittel beworben. Absender und Empfänger wissen immer genau, mit wem sie kommunizieren und so auch, von wem der zugestellte Brief stammt. Für die Nutzung des E-Postbriefes sind eine Registrierung und eine persönliche Identifikation in einer Postfiliale notwendig. Die Registrierung und die Bereitstellung des elektronischen Briefkastens sind kostenlos.

Bietet der E-Post Brief Vorteile?

Unternehmer können den E-Post Brief auf digitalem Weg an ihre Geschäftspartner versenden. Voraussetzung ist natürlich, dass der Geschäftspartner ebenfalls für den E-Post Brief registriert ist. Nicht registrierte Empfänger erhalten den E-Post Brief in ausgedruckte Form, ganz normal in einem Briefumschlag zugestellt. Die Kosten für einen E-Post Brief sind identisch mit einem normalen Brief. 55 Cent sind sowohl für die digitale Zustellung als auch für die Zustellung von maximal drei Seiten im Briefumschlag fällig. Nur bei farbigen Ausdrucken wird ein Zuschlag von zehn Cent pro Seite erhobenen. Ab vier ausgedruckten Seiten steigt das Briefporto auf 90 Cent.

Der Unterschied zwischen Geschäfts- und Privatkunden

Die E-Postadresse der Privatkunden besteht immer aus einer Kombination von Vor- und Nachnamen und bei häufigen Namen unter dem Zusatz einer Ziffer, bspw. max.mustermann123@epost.de. Bei Geschäftskunden wird mit der E-Postadresse ein klarer Bezug zum Firmennamen, Tätigkeitsbereich oder zur eigenen Website gebildet. Die E-Postadresse könnte dann bspw. lauten: posteingang@betriebsausgabe.epost.de der Adresszusatz vor dem @ ist vom Unternehmer frei wählbar.

Umständliche Registrierung

Wie bei der Deutschen Post nicht anders zu erwarten, ist die Registrierung für den E-Post Brief sehr umständlich. Zunächst müssen alle Unternehmensdaten, dazu zählen auch Registernummer und Registerort eingegeben werden. Mit einer HandyTAN müssen Sie sich im Anschluss ein erstes Mal identifizieren. Aber das reicht der Post noch nicht, als Krönung müssen Sie sich mittels eines Identverfahrens noch abschließend für das Nutzerkonto freischalten lassen.

Wie die Registrierung im Einzelnen vonstatten geht, lesen Sie im 2. Teil dieser Serie.

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde auch eine Neuregelung im Hinblick auf elektronische Rechnungen ins Auge gefasst. Insbesondere der § 14 Abs. 1 UStG sollte dabei verändert werden, um den Aufwand zur Berechtigung des Vorsteuerabzugs bei elektronischen Rechnungen zu vermindern.

Vielfach gehen und gingen Berichte durch die Medien, die Aussagen über die besonders starke Vereinfachung bei elektronischen Rechnungen treffen. Doch ganz so leicht, wie es oftmals den Anschein hat, ist es eben doch nicht.

Bisherige Lage bei elektronischen Rechnungen

Bisher war der Empfang elektronischer Rechnungen mit vielfältigen Auflagen versehen, um die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu erhalten. Dazu gehörte in erster Linie die qualifizierte elektronische Signatur. Diese musste vom Rechnungsempfänger auf ihre Korrektheit überprüft werden, wofür entsprechende Software eingesetzt werden musste. Weiterhin musste die Signatur elektronisch archiviert werden, damit das Recht auf den Vorsteuerabzug dauerhaft erhalten blieb.

Das sorgte in der Vergangenheit dafür, dass die elektronische Rechnung nicht den breiten Zuspruch in Unternehmen fand, den man sich erhofft hatte. Nun werden diese Auflagen gestrichen und sollen den Aufwand für Unternehmen senken.

Künftige Regelungen sind einfacher, aber nicht simpel

Künftig entfällt zwar diese aufwändige Überprüfung und Archivierung der Signatur, dennoch bleiben Unternehmer in der Pflicht. Sie müssen glaubhaft darlegen können, dass der Inhalt der Rechnung weder bei der Übermittlung, noch nach deren Empfang verändert wurde. Weiterhin muss die Rechnung elektronisch archiviert werden. Sie muss jederzeit lesbar gemacht werden können. Es reicht nicht aus, die Rechnung auszudrucken.

Insofern müssen Unternehmen auch weiterhin vielfältige Auflagen erfüllen und im Zweifel wird erst bei der Betriebsprüfung klar, ob die Rechnungen allen Anforderungen gerecht werden. Sie sollten deshalb gründlich überlegen, ob Sie elektronische Rechnungen tatsächlich akzeptieren oder doch lieber auf die papierhafte Übermittlung setzen. Ihre Lieferanten dürfen nämlich elektronische Rechnungen nur mit Ihrem Einverständnis verschicken.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde am 23. September 2011 durch den Beschluss des Bundesrates endgültig beschlossen. Damit ist der Zwang zur elektronischen Signatur endgültig abgeschafft. Am 8. Juli 2011 wurde der Beschluss durch den Bundesrat noch versagt und ein Vermittlungsausschuss angerufen. Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 beinhaltet eine wirkliche Vereinfachung für die Unternehmer.

Welche Vereinfachung bedeutet das für den Unternehmer?

Der Unternehmer kann nun seine Rechnungen auf elektronischem Weg versenden, ohne eine qualifizierte elektronische Signatur anzuhängen. Das komplizierte Signaturverfahren und die technische Hilfsmittel zur Signatur sind damit überflüssig.

Anerkennung der elektronischen Rechnung für den Vorsteuerabzug

Wie bei den Papierrechnungen müssen auch bei der elektronischen Rechnung alle gesetzlich erforderlichen Angaben (§ 14 UStG) einer Rechnung enthalten sein. Darüber hinaus müssen die Unversehrtheit des Inhaltes, die Echtheit der Herkunft, und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sein. Treffen all diese Bedingungen zu, wird eine elektronische Rechnung umsatzsteuerlich für den Vorsteuerabzug anerkannt.

Unversehrtheit des Inhaltes

Eine elektronische Rechnung ist unversehrt, wenn alle Pflichtangaben bei der Übermittlung im Originalzustand bleiben. Der Unternehmer muss also gewährleisten, dass die Rechnungsbestandteile unverändert sind.

Echtheit der Herkunft

Die Identität des Rechnungsausstellers muss sichergestellt sein.

Lesbarkeit der Rechnung

Eine elektronische Rechnung muss genau wie eine Papierrechnung für das menschliche Auge lesbar sein. Wann wäre das bspw. nicht der Fall? Wenn die Rechnungsangaben mit weißer Schrift auf weißem Grund geschrieben werden, dann kann das menschliche Auge die Rechnung nicht lesen. Eine solcher Art geschriebene Rechnung wird für den Vorsteuerabzug nicht anerkannt.

Welches elektronische Übermittlungsverfahren ist zukünftig vorgeschrieben?

Hier hat der Gesetzgeber eindeutig dazu gelernt. Bei der Neuregelung der elektronischen Rechnungsübermittlung wird kein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren vorgeschrieben. Dadurch ist der Unternehmer frei in seiner Entscheidung, welches Verfahren er zur Übermittlung seiner elektronischen Rechnungen nutzt.

Bekannte Übermittlungsverfahren

Bereits heute sind viele verschiedene Übermittlungsverfahren bekannt und werden von Unternehmern regelmäßig genutzt. Dazu zählen:

  • E-Mail
  • eine versendete Datei als Textdokument
  • eine versendete Datei als PDF Dokument
  • Fax
  • Computer Fax
  • De-Mail
  • Web-Download
  • E-Post

Anmerkung

Ein innerbetriebliches Kontrollverfahren muss sicherstellen, dass die Rechnung einen verlässlichen Prüfpfad durchläuft. Nur so kann die Rechnung mit der entsprechenden Leistung im Zusammenhang gebracht werden. Die Prüfung soll darüber hinaus die Echtheit der Herkunft, die Lesbarkeit der Rechnung und die Unversehrtheit des Inhalts sicherstellen. Die Art und Weise der Prüfung legt der Unternehmer selber fest. Elektronisch versendete Rechnungen müssen auch elektronisch archiviert werden.

Quelle: heise.de

Steuerberater haben ihre ganz eigene Art Rechnungen und Kontoauszüge abzulegen. Junge Unternehmer werden von den Steuerberatern dahingehend erzogen, dass sie die Art und Weise ihrer betrieblichen Ablage dem Steuerberatersystem anpassen. Ist diese Ablage im täglichen Geschäft jedoch sinnvoll und zweckmäßig?

Wie sieht die typische Ablage eines Steuerberaters aus?

Für den Steuerberater ist der Kontoauszug der rote Faden der Buchhaltung. Hinter jedem Kontoauszugsblatt liegen die bezahlten Eingangsrechnungen und die Ausgangsrechnungen. Bank für Bank wird nach diesem Schema abgearbeitet. Dabei wird die Sortierung bevorzugt, bei der der älteste Kontoauszug unten liegt und der neueste Kontoauszug obenauf.

Wie findet der Unternehmer seine Rechnungen wieder?

Ein großer Teil der Unternehmer heftet die Buchhaltungsunterlagen genau in der Reihenfolge im Ordner ab, wie er sie vom Steuerberater wiederbekommt. Sucht er nun nach sechs Monaten eine bestimmte Eingangsrechnung, wird es schwierig. Der Unternehmer muss wissen, in welchem Monat er die Rechnung von welcher Bank aus bezahlt hat. Nur dann hat er eine reelle Chance, die gesuchte Lieferantenrechnung schenll wieder zu finden.

Rechnungsablage ABC

Aus der buchhalterischen Praxis heraus, bietet sich ein anderes Ablagesystem an. Unternehmer organisieren ihre Ablage wesentlich besser mit einer alphabetischen Ablage ihrer Eingangsrechnungen. Nehmen Sie sich dafür einen breiten Ordner und ein ABC-Register. Sortieren Sie die Rechnungen dann nach Lieferantennamen und heften sie diese entsprechend ab.

Amerikanisches oder behördliches Ordnungssystem

Beim amerikanischen Ordnungssystem liegt die neueste Rechnung immer obenauf. Im Gegensatz dazu ist beim behördlichen Ordnungssystem immer die älteste Rechnung diejenige, die oben aufliegt. Als Praktiker kann ich nur das amerikanische System empfehlen. Bei diesem Ordnungssystem muss am wenigsten hin und her geheftet werden. Das spart über das Jahr gerechnet, eine nicht unerhebliche Zahl von Arbeitsstunden ein. In jedem Fall müssen Sie sich für ein System entscheiden.

Wenn Sie nun nach sechs Monaten eine Lieferantenrechnung suchen, ist diese innerhalb von Sekunden gefunden. Der Zeitvorteil ist überzeugend.

Kontoauszüge abheften

Heften Sie die Kontoauszüge pro Bank ebenfalls nacheinander ab. Dabei liegen der älteste Kontoauszug wieder unten im Ordner und der neueste obenauf. Mit dieser Ablagesystematik ist ein schnelles wiederfinden garantiert.

Ausgangsrechnungen abheften

Nachdem Sie nun Ihre Eingangsrechnungen und Kontoauszüge sortiert abgelegt haben, bleiben nur noch die Ausgangsrechnungen (die Rechnungen an Ihre Kunden) übrig. Bei den Ausgangsrechnungen können Unternehmer zwischen zwei Arten wählen. Zum einen besteht die Möglichkeit, die Ausgangsrechnungen nach Rechnungsnummern zu sortieren. Damit besitzen Sie neben der fortlaufenden Rechnungsnummer eine chronologische Ordnung. Besser ist aber auch hier eine Sortierung nach dem ABC. Innerhalb eines Buchstaben ist wieder die älteste Rechnung unten und die neueste Rechnung obenauf zu finden.

Tipp vom Profi

Wie finden Sie zwischen den drei Ablageordnern die passende Rechnung zum Kontoauszug? Natürlich hift der Name auf dem Kontoauzug beim Auffinden weiter. Besser noch ist aber der folgende Tipp: jede Buchführungssoftware vergibt automatisch und fortlaufend eine Buchungsnummer. Notieren Sie beim Buchen diese Nummer auf dem Kontoauszug bei der entsprechenden Buchung. Dannach schreiben Sie diese Nummer auf den Buchungsbeleg (i.d.R. Ihre Ausgangsrechnungen bzw. Eingangsrechnungen). Dann ist der Querverweis zwischen Kontoauszug und Rechnung immer gegeben.

Vorteil

Dieses System funktioniert in beide Richtungen. Müssen Sie bspw. eine Zahlung mit einer Kopie des Kontoauszuges Ihrem Lieferanten Herrn Mustermann gegenüber nachweisen, suchen Sie die Rechnung unter M im Ordner Eingangsrechnungen. Die Buchungsnummer auf der Rechnung zeigt Ihnen schell, wie weit das Zahldatum bereits zurückliegt.

Beispiel

Sie sind im September bei der Buchungsnummer 900 und suchen die 222 – die Zahlung muss also irgendwann Anfang März erfolgt sein. Ein kurzes Blättern im März und Sie können den Kontoauszug kopieren.

Lieferscheine und weitere zum Auftrag gehörende Unterlagen

Die Lieferscheine sind regelmäßig mit den entsprechenden Rechnungen zu archivieren. Die Anfrage, die Auftragsbestätigung und der weitere Schriftverkehr kann ebenfalls direkt zur Rechnung abgeheftet werden. Sie haben aber auch die Möglichkeit, diese Unterlagen in einem separaten Ordner zu sammeln und zu archivieren.

Die Betriebsprüfer gehen neuerdings ganz besonders schlau vor, wenn es darum geht, an Informationen über zu prüfende Betriebe zu erlangen. Es werden Fragebögen verschickt, die scheinbar harmlose Fragen stellen. Die Antworten darauf können allerdings weitreichende Folgen haben. Bisher ist besonders das Friseurhandwerk von dieser Problematik betroffen.

Tief ins Detail

Die betroffenen Friseurbetriebe werden mit allerlei schwierigen Fragen konfrontiert, z. B.

  • Welchen Anteil haben die Personengruppen Damen, Herren und Kinder an Ihrer Kundschaft?
  • Wie viel Shampoo verwenden Sie durchschnittlich pro Kunde?
  • Wie viel Blondierpulver benötigen Sie durchschnittlich für eine Haarfärbung?

Wer das aus dem Stegreif beantworten kann, legt wohl schon sehr viel Wert auf Statistik. Die meisten Friseurmeister können auf diese Fragen keine qualifizierten Antworten geben. Was liegt also am nächsten? Sie schätzen. Was passiert allerdings, wenn man nun beispielsweise die Shampoo-Menge zu niedrig einschätzt und der Betriebsprüfer bei der Anzahl an Kunden auf eine wesentlich niedrigere Menge kommt als Sie eingekauft haben? Und die Frage nach der Kundenstruktur scheint zwar harmlos, ist es aber nicht: Was passiert aber, wenn Sie zu viele Damen schätzen und Sie dann mit der durchschnittlichen Zeit, die man für die Bedienung einer Dame braucht, rein rechnerisch gar nicht mehr hinkommen? Richtig: Ihre Kalkulation geht nicht mehr auf.

Die Folge ist oft ein neues Betriebsergebnis, was eine neue Steuerfestsetzung und damit unter Umständen hohe Steuernachforderungen nach sich zieht.

Wie Sie richtig auf diese Fragebögen reagieren

Sie sollten sich zunächst einmal dessen bewusst sein, dass es für Sie keine negativen Folgen hat, wenn Sie nicht alle gestellten Fragen komplett beantworten. Nur wenn Sie falsche Angaben machen, können Sie sich in Teufelsküche bringen. Sie sind lediglich dazu verpflichtet, Angaben zu machen, wenn Sie über entsprechende Aufzeichnungen verfügen. Sie müssen keine nachträglichen Kalkulationen, Erhebungen oder Schätzungen tätigen. Wenn Sie die Antwort auf eine der Fragen nicht kennen, lassen Sie die Frage einfach unbeantwortet. Allerdings besteht eine Offenbarungspflicht, wenn Ihnen entsprechende Daten vorliegen.

Wenn Sie einen solchen Fragebogen bekommen, sollten Sie ihn am besten gemeinsam mit Ihrem Steuerberater ausfüllen. Sollten Sie den Fragebogen bereits ausgefüllt haben, bekommen Sie eventuell die Chance, Ihre Angaben zu widerrufen, denn das Niedersächsische Finanzgericht klärt noch, ob diese Fragebögen angreifbar sind (Az. 3 K 401/08).

Quelle: Der Steuerzahler 06/11, S. 144

Leasing-Verträge, insbesondere für PKW, sind in der Wirtschaft sehr beliebt. Sie stellen schon seit Jahren aber auch immer wieder ein Problem dar: Der Minderwertausgleich. Wird das Fahrzeug am Ende der Laufzeit des Leasing-Vertrages an den Leasing-Geber zurückgegeben, so kann dieser einen Minderwertausgleich verlangen, sofern das Fahrzeug nicht im einwandfreien Zustand ist. Dieser Ausgleich kann seit Jahr und Tag nicht eindeutig als echter oder unechter Schadensersatz anerkannt werden.

Was die Gerichte sagen

In der zivilrechtlichen Rechtssprechung hat sich mittlerweile die Ansicht durchgesetzt, dass es sich beim Minderwertausgleich um Schadensersatz handelt. Das bestätigen verschiedene Urteile der Landes- und Oberlandesgerichte, aber auch das Urteil vom BGH, welches am 14.03.2007 gefällt wurde. Damit unterliegt der Minderwertausgleich nicht der Umsatzsteuerpflicht.

Anders sieht das Ganze der Fiskus. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass es sich um einen unechten Schadensersatz handele. Und dieser sei nach Abschnitt 1.3, Abs. 17 UStAE umsatzsteuerpflichtig.

Wie das Finanzgericht urteilte

Mit dem Urteil vom Finanzgericht Niedersachsen, das am 02.12.2010 unter dem Aktenzeichen 5 K 224/09, EFG 2011 S. 1020 erging, ist jetzt erstmals die Entscheidung eines Finanzgerichts gefallen. Hierin heißt es, dass der Minderwertausgleich tatsächlich einen Schadensersatz darstelle und demnach nicht mit der Umsatzsteuer zu belegen sei. Das zuständige Finanzamt hat bereits Revision gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof eingereicht. Die Entscheidung unter dem Aktenzeichen XI R 6/11 steht derzeit noch aus.

Was Sie tun sollten

Wenn auch Sie für einen geleasten PKW einen Minderwertausgleich zahlen müssen, sollten Sie die Rechnung überprüfen. Sind Sie von der Umsatzsteuer befreit, ist es ratsam, gegen die Berechnung selbiger anzugehen. Denn sie stellt für Sie einen echten Preistreiber dar. Als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen sollten Sie allerdings auf diesen Einwand verzichten, können Sie die gezahlte Umsatzsteuer doch von Ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de/

 

Die meisten Unternehmen nutzen eine Homebanking-Software, um damit ihre Kontoumsätze abzufragen oder Überweisungen und Lastschriften zu verwalten. Allerdings stellt sich bei den Kontoauszügen aus solchen Softwareprodukten die Frage, ob sie der Aufbewahrungspflicht buchführungspflichtiger Unternehmen genügen. 

Elektronische Kontoauszüge als Nachweis

Die aktuelle Rechtsprechung geht davon aus, dass elektronische Kontoauszüge regelmäßig nicht den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten genügen. Der Grund hierfür ist einfach: Die Daten können mit relativ einfachen Mitteln manipuliert und verändert werden. Damit elektronische Kontoauszüge als Nachweis reichen, müssten die Daten auf einem maschinell auswertbaren Datenträger archiviert werden. Die Daten dürfen nicht nachträglich veränderbar sein. Glücklicherweise reagieren inzwischen auch die Kreditinstitute und entwickeln alternative Lösungsmodelle.

Alternative Aufbewahrungsmodelle der Kreditinstitute

Möglich ist beispielsweise, dass der elektronische Kontoauszug nicht einfach nur heruntergeladen und ausgedruckt wird, sondern vom Kreditinstitut mit einer elektronischen Signatur versehen wird. Dadurch sind zum einen keine Änderungen mehr möglich und zum anderen wird so deutlich, aus welcher Quelle die Kontoauszüge stammen. Die Kontoauszüge können dann ausgedruckt werden, die original elektronischen Kontoauszüge mit der elektronischen Signatur müssen jedoch weiterhin aufbewahrt werden.

Alternativ ist es auch möglich, dass sich der Unternehmer die Kontoauszüge wie gewohnt aus seiner Onlinebanking-Software ausdruckt. Das Kreditinstitut hält dann die Original-Kontoauszüge für die Dauer der Aufbewahrungsfristen bereit. Bei Bedarf können sie dann vor Ort eingesehen werden. Problematisch ist an dieser Lösung freilich die Platzfrage, besonders wenn viele Unternehmer diese Möglichkeit in Anspruch nähmen.

Der Unternehmer kann auch während des Monats mit den gedruckten Kontoauszügen arbeiten und sich am Monatsende die gesammelten Kontoauszüge zuschicken lassen und ergänzend abheften.

Quelle: Der Steuerzahler, Januar 2011, S. 7

Wenn es nach den deutschen Finanzämtern geht, kann ein Unternehmer die Vorsteuer aus einer Rechnung erst dann ziehen, wenn sie alle Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt. Wenn eine Rechnung durch den Rechnungssteller berichtigt oder geändert werden muss, kann der Leistungsempfänger die Vorsteuer auch erst zu dem Zeitpunkt geltend machen, zu dem ihm die berichtigte Rechnung vorgelegen hat. Ein rückwirkender Vorsteuerabzug zu dem Zeitpunkt, zu dem das erste Mal eine (noch falsche) Rechnung vorlag, ist nicht zulässig.

Europäischer Gerichtshof schießt quer

Dieser Regelung steht jetzt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs gegenüber, der am 15. Juli 2010 eine andere Entscheidung traf. Die Richter urteilten, dass ein Vorsteuerabzug, der auf der Grundlage einer falschen Rechnung getätigt wurde, bestehen bleiben kann, wenn der Steuerpflichtige noch vor dem Erlass des Steuerbescheids die geänderte Rechnung vorweisen kann. Werden alle Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung erfüllt, kann auch der Vorsteuerabzug nicht gekippt werden.

Umsetzung in deutsches Recht?

Ob das Ergebnis dieses Urteils nun auch in deutsches Recht umgesetzt wird, muss erst noch entschieden werden. Hierüber müssen die Finanzbehörden von Bund und Ländern beraten. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung sollten jedoch Unternehmer entsprechend reagieren.

Wenn Sie Nachzahlungszinsen berappen sollen, weil Sie aufgrund der deutschen Regelung einen Vorsteuerabzug zu früh geltend gemacht haben, sollten Sie gegen den entsprechenden Bescheid einlegen. Dies gilt natürlich nur, wenn Sie bis zum Erlass des Bescheids auch die korrigierte Rechnung vorgelegt haben. Denn dann können Sie sich unter Umständen auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs berufen, sollte es in nationales Recht umgesetzt werden. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat bereits Konsequenzen ergriffen und diesbezügliche Entscheidungen vorerst zurückgestellt.

Quelle: Der Steuerzahler, Januar 2011, S. 6

Verspannungen, Rückenschmerzen, Spannungskopfschmerzen – dies sind typische Krankheitsbilder deutscher Büroangestellter. Schuld daran ist nur allzu oft eine falsche Haltung, die meist durch schlechte Bürostühle verursacht wird. Doch was können Sie dagegen tun?

Was ein guter Bürostuhl können sollte

Wenn Sie diesen Erkrankungen vorbeugen möchten, sollten Sie darauf achten, dass die eingesetzten Bürostühle möglichst viele der folgenden Bedingungen erfüllen:

Sitzhöhe: Die Sitzhöhe des Bürostuhls sollte zwischen 400 und 530 mm verstellbar sein. Der Mitarbeiter muss die Möglichkeit haben, die Sitzhöhe so einzustellen, dass er bei geradem Sitzen die Fußsohlen komplett auf den Boden stellen kann.

Bremsen: Das Sitzmöbel sollte mit Bremsen an den Rollen ausgestattet sein, die je nach Gewicht des Benutzers eine unterschiedlich starke Bremskraft entwickeln, sodass der Sitzende immer gleich viel Kraft aufwenden muss, egal wie viel er wiegt.

Polsterung: Die Sitzfläche und die Rückenlehne sollten angenehm gepolstert sein, jedoch nicht zu weich. Wichtig ist, dass der Bezug atmungsaktiv ist, damit man auf der Sitzfläche nicht schwitzt. Die Polsterung sollte dafür sorgen, dass sich das Gewicht und damit der Druck auf den ganzen Stuhl verteilen.

Rollen: Die Rollen sollten je nach Untergrund unterschiedlich ausfallen, entweder in weicher oder harter Ausgestaltung.

Hebel: Der Hebel für die Verstellung des Bürostuhls sollte gut erreichbar sein. Dies betrifft sowohl die Höhe, auf der er angebracht ist, als auch die Position, an der er intuitiv auffindbar sein sollte.

Rückenlehne: Die Rückenlehne dient nicht nur der Bequemlichkeit, sondern vor allem der Stützung der Wirbelsäule. Besonders wichtig ist eine gute so genannte Lardosenstütze, die die unteren und mittleren Bereiche der Wirbelsäule stützt. Die Lehne sollte höhenverstellbar sein, sodass der Mitarbeiter ihn an seine eigene Größe anpassen kann. Die Lehne sollte mindestens bis zu den Schulterblättern hinauf reichen. Wichtig ist außerdem, dass sie ein dynamisches Sitzen sowie eine individuelle Einstellung ermöglichen.

Die Investition lohnt sich

Gute Bürostühle kosten Geld – viel Geld! Trotzdem müssen Sie in diesem Fall den Gedanken ans Geld ausblenden. Gute Bürostühle zahlen sich nämlich auch aus. Bürostühle können nämlich so einiges bewirken! Die Mitarbeiter können sich besser konzentrieren, da Verspannungen und Kopfschmerzen abgebaut werden. Durch einen ergonomischen Bürostuhl wird die Gesundheit sogar noch gefördert, beispielsweise durch die Stärkung der Rückenmuskeln und die Stützung der Wirbelsäule. Insgesamt werden sich so auf Dauer die Fehlzeiten verringern und sich die Anschaffung der Bürostühle bezahlt machen.

Quelle: Sicherheitsreport der VBG 01/2011, S. 9

Damit Sie eine Messe auch wirklich gut für sich nutzen können, sollten Sie Ihren Messebesuch bereits im Vorfeld im Detail planen. Wir sagen Ihnen, worauf Sie achten sollten, damit Ihr Messebesuch kein Zeit- und Kostenfresser, sondern eine effektive Veranstaltung von Nutzen wird.

Alkohol: Alkohol fließt auf Messen gern und oft – ob nun Champagner, Bier oder Cocktail. Wenn Sie zu geschäftlichen Zwecken und nicht zu Ihrem privaten Vergnügen hier sind, sollten Sie alkoholische Getränke allerdings besser ablehnen.

Anreise: Es empfiehlt sich die Anreise mit der Bahn, da vor Ort gewöhnlich ohnehin Verkehrschaos herrscht. Reservieren Sie sich rechtzeitig im ICE einen Platz, da die Züge zur Messezeit auch gerne schon einmal überfüllt sind. Müssen Sie doch mit dem PKW anreisen, sollten Sie im Zeitplan etwaige Staus berücksichtigen.

Diktiergerät: Sie werden an Ihren Messetagen viele neue Leute kennenlernen. Bringen Sie ein Diktiergerät mit, denn dann müssen Sie Notizen nicht handschriftlich vornehmen, sondern können sie zwischendurch einfach kurz auf Band sprechen.

Fachvorträge: Die meisten Messen bieten auch ein attraktives Rahmenprogramm. Genießen Sie einige der Fachvorträge. Lassen Sie sich informieren, inspirieren und freuen Sie sich auf neue Ideen und Denkanstöße. 

Informationen: Neben dem Knüpfen von Kontakten sind Messen natürlich für die Informationsgewinnung gut. Allerdings sollten Sie unterwegs nicht zu viele Prospekte und ähnliche Unterlagen aufgabeln – schließlich sind Sie Messebesucher und kein Packesel. Hinterlassen Sie am Stand Ihre Visitenkarte mit dem Hinweis, dass man Ihnen Informationsmaterial zusenden soll.

Kontakte: Sie sind in der Regel der Grund, warum Sie eine Messe besuchen. Bringen Sie genügend Visitenkarten mit und unter die Leute und sammeln auch Sie fleißig Kontakte und Visitenkarten. Vereinbaren Sie auf der Messe noch keine Kennenlerntermine für später, sondern erledigen Sie dies von zuhause aus. So haben Sie gleich einen Aufhänger dafür, den Kontakt gleich nach der Messe noch einmal aufzufrischen.

Treffen: Vereinbaren Sie bereits im Vorfeld der Messe rechtzeitig Termine mit den Unternehmen, die Sie gerne besuchen möchten. Kalkulieren Sie die Zeit nicht zu knapp und planen Sie einen Zeitpuffer ein, damit Sie nicht abgehetzt und gestresst beim Termin ankommen. Setzen Sie sich für jeden Termin ein Zeitlimit von maximal 30 Minuten, ansonsten verzetteln Sie sich unter Umständen.

Unterkunft: Nehmen Sie bereits zeitig, gerne schon einige Monate vorher, die Hotelreservierung für Ihre Übernachtung vor. Je näher das Hotel am Messegelände liegt, desto schneller werden die guten Zimmer gebucht sein. Ihnen bleibt dann nur noch übrig, entweder eine nahegelegene Absteige oder ein auswärts gelegenes, schönes Zimmer zu nehmen.

Wege: Bei großen Messen, die aus vielen Messehallen bestehen, haben Sie lange Wege zurückzulegen. Legen Sie daher am besten Ihre Termine so, dass nahe beieinander liegende Stände nacheinander aufgesucht werden. Zeichnen Sie auf einem Hallenplan ein, wann Sie wo sein müssen.

Quelle: Starting Up Sep/Okt/Nov 2010, S. 42/43

Die EU arbeitet derzeit verstärkt an der Entwicklung und Einführung des so genannten „SEPA“ (Single Euro Payments Area). Ziel ist es, ein einheitliches System für bargeldlose Zahlungen zu schaffen, das in allen Mitgliedsländern einheitlich genutzt werden kann. Hierfür sollen die IBAN-Nummern verwendet werden, die bereits jetzt für Auslandsüberweisungen üblich sind. Die Koalitionsfraktionen begrüßen diese Entwicklung zwar, mahnen aber auch zur Vorsicht und warnen vor überstürzten Aktionen.

Verbraucherfreundlichkeit geht vor

Die deutschen Bankkunden schätzen die relativ kurzen Kontonummern und Bankleitzahlen, die man sich gut merken kann. IBAN-Nummern (IBAN = International Bank Account Number) sind sehr lang und dadurch automatisch verbraucherunfreundlicher. Wichtig ist daher, dass SEPA nach und nach und parallel mit dem alten System eingeführt wird, um sich die Akzeptanz der Verbraucher zu sichern.

Die Fraktionen fordern vor allem, dass das gern genutzte Lastschriftverfahren vorerst noch aktiv bleibt und wie auch das bisherige Überweisungssystem noch übergangsweise bis zu vier Jahre nutzbar bleiben soll.

Entscheidungsfreiheit für den Verbraucher

Wer in Deutschland eine Einzugsermächtigung erteilt, hat die Möglichkeit, einer Abbuchung von seinem Konto zu widersprechen, wenn er damit nicht einverstanden ist. Hierfür muss er der Abbuchung lediglich innerhalb der gesetzten Frist ohne Angabe von Gründen widersprechen. Die EU arbeitet allerdings momentan an einem ähnlichen Produkt, bei dem ein solches Widerspruchsrecht jedoch nicht vorgesehen ist. Deshalb fordern die deutschen Politiker in ihrem EU-Antrag, dass die Mitgliedsstaaten selbst entscheiden können sollten, ob dieses Produkt im Inland genutzt werden dürfe.

Bargeldloser Zahlungsverkehr

Für die Bezahlung mit EC-Karten kann in Deutschland das „elektronische Lastschriftverfahren“ (ELV) genutzt werden. Doch auch dieses würde durch die Einführung von SEPA gekippt werden. Auch hier soll eine Übergangsfrist dafür sorgen, dass weiterhin eine solche Lösung verfügbar ist. Die endgültige Abschaltung des ELV-Verfahrens soll erst erfolgen, wenn die EU ein vergleichbares Produkt entwickelt hat, das flächendeckend angeboten werden kann.

Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Bundestags vom 11. Mai 2011

Für den Erfolg des Freiberuflers ist die Honorarkalkulation sehr wichtig. Verlangt er zu viel, werden kaum Aufträge erteilt werden, denn die Konkurrenz ist hart. Verlangt er aber zu wenig, kann das gleiche Problem anstehen, denn dann wird vermutet, dass die Arbeit wohl nicht mehr wert sei.

Welche Ausgaben zählen?

Wie also zu einem konkreten Wert kommen, der gerechtfertigt ist, die Ausgaben deckt und einen vertretbaren Gewinn ermöglicht? Eine genaue Honorarkalkulation ist hier wichtig. Daher müssen die Betriebsausgaben bekannt sein, ebenso müssen die privaten Ausgaben bedacht werden. Schließlich fallen Ausgaben nicht nur für den betrieblichen Bereich an, auch die üblichen Lebenshaltungskosten müssen gedeckt sein. Wer nun meint, dass es unfair den Kunden gegenüber wäre, diesem einen Teil der privaten Ausgaben aufzubürden, sollte überlegen, dass dies bei einem Angestellten nicht anders ist. Auch dieser verwendet sein Gehalt für den Privatbereich, das Unternehmen zahlt praktisch für diese Ausgaben.

Aufschlüsselung der Kosten

Für die Honorarkalkulation muss nun also eine genaue Aufschlüsselung aller Kosten gemacht werden. Hierein zählen unter anderem Ausgaben für Büromaterial, Telefon- und Stromanschluss, Mieten, Fahrtkosten, Versicherungen und eventuell zu zahlende Gehälter. Für den privaten Bereich gilt dann eine ähnliche Aufstellung. Diese Kosten ergeben zusammen genommen die Gesamtausgaben. Nicht vergessen werden dürfen Kosten, die nicht regelmäßig jeden Monat anfallen, wie beispielsweise die Steuern für den Pkw.

Gewinnaufschlag

Auf all diese Kosten wird ein Gewinn aufgeschlagen. Die Summe, die sich so ergibt, stellt die Einnahmen dar, die erreicht werden sollen. Das Ziel ist es, diese Einnahmen durchschnittlich zu erreichen, in der Regel übersteigen die Einnahmen die gesetzte Summe teilweise, manchmal bleiben sie aber auch darunter.

Berechnung des Stundensatzes

Bei der Berechnung des Stundensatzes muss in die produktiven und in die unproduktiven Stunden unterschieden werden. Die produktiven Stunden sind die, in denen an einem Auftrag gearbeitet wird, für den es dann das Honorar gibt. Die unproduktiven Stunden sind aber ebenso wichtig für den Fortbestand der freiberuflichen Tätigkeit, denn hier werden Aufgaben zu Marketing, Administration und ähnliches erledigt.

Diese Stunden können nur indirekt dem Kunden gegenüber abgerechnet werden, zudem müssen sie auf alle Kunden anteilsmäßig umgelegt werden. Das bedeutet, dass jeder Kunde einen Teil der unproduktiven Stunden mitträgt und so zur Finanzierung beiträgt.

Ein Gastbeitrag von lektorat.de Infosysteme

Rechnung schreiben mit FastBill in der Cloud. Die alltägliche Buchhaltung ist häufig eine sehr ungemütliche und zeitfressende Aufgabe, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen. Daher wundert es nicht, dass die Online-Abrechnung mittlerweile zum gängigen Vorgehen in Büros geworden ist. Spätestens mit dem Steuervereinfachungsgesetzt 2011 kommt eine weitere Erleichterung hinzu: digitale Signatur soll rückwirkend zum 1.7.2011 nicht mehr beim elektronischen Rechnungsversand erforderlich sein. (Zustimmung vom Bundesrat bleibt abzuwarten).

Das Unternehmen FastBill bietet eine technologisch ausgereifte und vollständig webbasierte Lösung für die digitale Buchhaltung und Abrechnung von Dienstleistungen und Produkten. Mit zahlreichen Features wie Angebotsverwaltung, Rechnungen schreiben, Kundenverwaltung und einem Modul für Projektmanagement mit integrierter Zeiterfassung bleiben keine Wünsche offen.

Datensicherheit in der Cloud

Das der Markt rund um Software-as-a-Service boomt zeigen etablierte Tools wie Google Docs. Der  Fokus der Zielgruppe liegt dabei keinesfalls nur auf kleinen Unternehmen. Alle können profitieren. Zu den größten Vorteilen webbasierter Lösungen zählen Erreichbarkeit, Skalierbarkeit und Sicherheit. Denn einer der größten Internet-Irrtümer ist, dass Daten auf Ihrem eigenen Rechner am sichersten sind. Doch sitzen am Arbeits-PC meist nur Laien. Die Profis sitzen beim SaaS-Dienstleister und kennen sich mit allen Möglichkeiten zur Prävention und Abwehr von Viren, Phising und Würmern aus. Was wäre, wenn zu Hause bei Ihnen ein Feuer ausbricht (man wünscht es keinem, aber möglich ist es). Mit einem Schlag sind alle lokalen Daten weg, auch die auf der externen Festplatte. Wenn ihr Buchhaltungstool wie FastBill in der Cloud ist, sind ihre Daten sicher.

Datenschutz und Datensicherheit stehen bei FastBill an erster Stelle

Die FastBill-Server stehen im größten Rechenzentrum Deutschlands in Frankfurt in direkter Nachbarschaft zu den Servern mehrerer großer Banken. Techniker der Hosting-Firma ADACOR GmbH sorgen für einen reibungslosen und sicheren Betrieb der Server. Neben den üblichen Maßnahmen verfügt der Serverstandort über eine VdS-zertifizierte Leitstelle, bewaffneten Wachschutz, eine 24/7 Videoüberwachung und sehr restriktive Zugangsbeschränkungen.
Auch für die online Sicherheit ist gesorgt. Die Verbindung zwischen dem PC, bzw. dem Browser und FastBill wird per 256-Bit-SSL-Verschlüsselung gesichert. Diese Verschlüsselung ist auch beim Online-Banking und Zahlungsdienstleistern standard und extrem sicher.

FastBill erleichert den Büroalltag für Unternehmen. Rechnungen schreiben, Angebote und Mahnungen im Blick haben, die Liquidität nicht aus dem Auge verlieren. FastBill hilft viel Zeit zu sparen und den Alltag noch einfacher zu gestalten. Die gesparte Zeit nutzen Sie lieber für Ihr Kerngeschäft: zum Online Rechnungsformular.

Die EU-Kommission ruft europäische Unternehmer zur Vorsicht auf: Scheinbar waren gefälschte Schreiben in Umlauf gebracht worden, die so aussahen, als kämen sie direkt von der EU. In diesen Schreiben wurden die Unternehmer aufgefordert, eine MwSt-Identifikationsnummer zu kaufen. Die Krux daran war, dass sie hierfür eine Vorauszahlung leisten sollten – eine Leistung sahen sie dafür natürlich nicht.

In diesem Zusammenhang warnt die EU-Kommission vor diesen gefälschten Schreiben und weist darauf hin, dass MwSt-Identifikationsnummern nicht von der EU, sondern von der Steuerverwaltung des jeweiligen Landes ausgegeben werden.

Wer ein solches Schreiben bekommen hat, kann sich zur Klärung entweder an die für das Unternehmen zuständige Steuerverwaltung wenden. Weitere Informationen finden sich außerdem auf der Website der EU-Kommission.

Quelle: http://www.datev.de

Mehr als zwei Jahre haben sich EU-Kommission sowie EU-Rat mit der Frage der buchhalterischen Erleichterung für Kleinstbetriebe auseinander gesetzt. Nun liegt ein erstes Ergebnis vor, welches jedoch die Beteiligten nur mäßig zufrieden stellt.

Was sind Kleinstbetriebe?

Kleinstbetrieb ist eine Definition für Unternehmen, die in ihrer Jahresbilanz eine Summe von zwei Millionen Euro nicht erreichen. Außerdem haben Kleinstunternehmen maximal zehn Mitarbeiter. Sie sind ein besonderes Projekt der EU.

Die Vorschläge der EU-Kommission

Damit für Kleinstunternehmen die Bürokratie überschaubar und kostengünstig gehalten wird, haben EU-Kommission und Parlament dem EU-Rat einen Vorschlagskatalog vorgelegt. Dabei gingen beide Institutionen inhaltlich in etwa konform.

Während die Kommission jedoch den Verzicht auf einen Jahresabschluss bei den Kleinstbetrieben ins Zentrum stellte, setzte das Parlament die Schwerpunkte etwas anders. Es sah im Zuge einer Übersicht die Vorlage einer präzisen Finanzaufzeichnung notwendig.

Einig war man sich allerdings darüber, dass jedem EU-Mitgliedsstaat selbst überlassen wird, ob er ausschließlich die EU-Richtlinien übernehmen möchte oder weiterführende Regelungen beabsichtigt.

Inhalte der Reform für Kleinstunternehmen stehen fest

Nachdem sich alle an der Entscheidungsfindung beteiligten Instanzen mehr als zwei Jahre mit der Thematik beschäftigt haben, gab es am 30. Mai nun einen ersten Vorstoß. Dieser sah jedoch anders aus als bislang erhofft.

So beziehen sich alle geplanten Änderungen nur noch auf solche Kleinstbetriebe, deren Jahresbilanz 250.000 Euro und Nettoumsatzerlös nicht 500.000 übersteigen. Die maximale Arbeitnehmerzahl wird, wie gefordert, auf zehn festgelegt.

Alle Betriebe, die sich innerhalb dieser Rahmenbedingungen bewegen, müssen keine Rechnungsabgrenzungsposten mehr berücksichtigen. Allerdings darf sich dies nicht auf Materialaufwand, Personalkosten und Steuerauslagen beziehen.

Insofern ein Kleinstbetrieb seine Jahresbilanz der zuständigen Prüfungsinstanz vorlegt und beim Unternehmerregister einreicht, entbehrt es zukünftig der Offenbarungspflicht. Insgesamt ist nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes nur noch eine verkürzte Bilanzierung sowie Gewinn- und Verlustrechnung erforderlich.

Außerdem wird ein Verzicht auf Lagebericht und Anhang erklärt. Im Zuge dessen müssen Kleinstunternehmen nunmehr keine detaillierte Übersicht hinsichtlich ihrer aktuellen Situation, der zukünftigen Chancen und Risiken offenbaren, auch nicht in Bezug auf ihren finanziellen Status.

Grundsätzlich hören sich diese Vorschläge vernünftig an, allerdings ist das EU-Parlament mehr als überrascht über die Tatsache, dass die eingereichten Vorschläge nur rudimentär übernommen wurden. Außerdem handelt es sich dabei lediglich um grobe Richtlinien, die von den einzelnen EU-Mitgliedsstarten verschärft werden können.

Um eine endgültige Lösung zu erreichen, soll eine zweite Debatte in Gang gesetzt werden. Wann diese sein wird und welche Ergebnisse sie zu Tage befördert, ist zur Zeit noch fraglich.

Quelle: http://www.datev.de
 

Lange Zeit stritt man sich darüber, ob Werbefotografen nun als Künstler einzustufen sind oder nicht. Damit einher ging auch stets die Frage, ob Unternehmer für die Beauftragung eines Werbefotografen die Künstlersozialabgabe bezahlen müssen. Bereits seit geraumer Zeit beschäftigen sich damit die deutschen Sozialgerichte.

Entscheidung vor dem Landessozialgericht

Das Bundessozialgericht hatte zu dieser Thematik bereits vor vielen Jahren entschieden, dass Werbefotografen als Künstler gelten und somit die Künstlersozialabgabe für ihre Leistungen bezahlt werden muss. Das Sozialgericht Reutlingen lehnte sich mit seiner kürzlichen Entscheidung dagegen auf.

Es legte in seinem Urteil fest, dass Werbefotografen nicht automatisch als Künstler einzustufen seien. Dies sei nämlich nur dann der Fall, wenn der Fotograf in einschlägigen Fachkreisen als Werbefotograf anerkannt sei. Genau genommen trifft dies aber eher selten zu. Genau diese Entscheidung stand nun auf dem Prüfplan, denn das Landessozialgericht Baden-Württemberg überprüfte sie. Das Landessozialgericht hob diese Entscheidung jedoch wiederum auf. Die Revision wurde jedoch beim Bundessozialgericht bereits eingelegt, deshalb bleibt es weiter spannend.

Wer ist Künstler oder Publizist?

Das ist die essenzielle Frage, die immer wieder auftaucht, wenn es darum geht, ob die Abgaben zur Künstlersozialkasse entrichtet werden müssen oder nicht. Der Gesetzgeber gibt hierfür lediglich zwei eher schwammige „Definitionen“ vor:

Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.“

Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist.“

Mehr Vorgaben kann es nicht geben, weil Künstler weder abschließend aufgezählt noch im Detail definiert werden können. In der Praxis ergeben sich daraus jedoch leider immer wieder Abgrenzungsprobleme, weil in vielen Grenzfällen einfach unklar ist, wer zur Personengruppe der Künstler und Publizisten gehört und wer nicht.

Quellen:
http://www.rechtslupe.de
http://www.kuenstlersozialkasse.de

 

Schon seit längerem diskutiert man in der Wirtschaft darüber, die so genannte „zeitnahe Betriebsprüfung“ einzuführen. Dies bedeutet, dass Betriebsprüfungen am besten gleich nach Ablauf eines Jahres erfolgen sollen und nicht – wie bisher üblich – gleich mehrere Jahre auf einmal. 

Vorteile für Unternehmer und Steuerprüfer

Sowohl für die Unternehmer als auch für die Prüfer hätte die zeitnahe Betriebsprüfung Vorteile:

  • frühere Rechtssicherheit durch gültigen Steuerbescheid
  • benötigte Sachbearbeiter stehen im Unternehmen noch für Rückfragen bereit
  • schnellere Aufklärung etwaiger Probleme
  • Vermeidung der hohen Zinsbelastung bei korrigierten Steuerbescheiden

Forderung nach zeitnaher Betriebsprüfung bleibt

Schon im Koalitionsvertrag und im Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist die zeitnahe Betriebsprüfung vorgesehen, um die Bürokratie des deutschen Steuerrechts abzubauen. In mehrere Regionen wird dieses System bereits modellhaft getestet, allerdings nicht nach einem einheitlichen Prinzip.

Das Bundesministerium der Finanzen plant, die Betriebsprüfungsordnung zu ändern und hat einen diesbezüglichen Entwurf vorgelegt. Allerdings wurde dieser vom Deutschen Steuerberaterverband e. V. (DStV) kritisiert. Es wurde zwar begrüßt, dass endlich etwas geschieht, aber hält den Entwurf noch nicht für konkret genug, denn eine Beschleunigung des Steuerprüfungsverfahrens kann damit nicht unbedingt erreicht werden.

Hierfür müssten nämlich Fristen gesetzt werden, innerhalb derer die Steuerprüfung erledigt sein muss, damit sich nicht nach und nach doch wieder Verzögerungen einschleichen können. Zudem fordert der Verband, dass auch die Ablaufhemmung überprüft werde, da die Unternehmer durch die mehrjährige Prüfung eines einzigen Veranlagungszeitraumen stark beansprucht werden. Der Verband bemängelt außerdem, dass das Antragsrecht für die Steuerpflichtigen in dem Entwurf nicht geregelt ist, mit dem er die zeitnahe Betriebsprüfung beantragen könnte.

Quelle: Pressemitteilung des DStV vom 5. Mai 2011

Die Bundesregierung hat bereits 2008 im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens bestimmt, dass Selbständige ab dem Jahr 2011 ihre Jahressteuererklärungen nur noch auf dem elektronischen Wege abgeben sollen. Die Finanzverwaltung hat jetzt die Umsetzung dieser Richtlinie veranlasst.

Die Änderungen auf einen Blick

Gewerbetreibende und Freiberufler können ihre Steuererklärungen für das Jahr 2010 noch in gewöhnter Form per Papierformular abgeben. Spätestens ab 2011 ist dann aber Schluss mit dem Papierkrieg, denn dann müssen alle Steuererklärungen von Selbständigen in elektronischer Form abgegeben werden. Die elektronische Abgabe gilt nicht nur für die Einkommensteuer, sondern auch für Umsatz- und Gewerbesteuer.

Ausnahmeregelung

Mit etwas Glück gehören Sie jedoch zu einer Gruppe, die die Einkommensteuererklärung nach wie vor in Papierform abgeben darf. Wenn Sie neben Ihrer Selbständigkeit auch ein Einkommen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit haben, ist die Abgabe in Papierform weiterhin zulässig. Dies gilt auch, wenn Sie mit Ihrem Ehepartner zusammen veranlagt sind, der einer nichtselbständigen Arbeit nachgeht.

Allerdings gilt dies nur für Ihre Einkommensteuererklärung. Selbst wenn Sie sie in Papierform abgeben dürfen, müssen Sie die Jahreserklärung der Umsatzsteuer und Gewerbesteuer dennoch elektronisch beim Finanzamt einreichen.

Ausnahmen für Härtefälle

Das Finanzamt kann Unternehmen ausnahmsweise von der Pflicht befreien, Jahressteuererklärungen elektronisch abzugeben. Dies ist dann möglich, wenn die technischen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind und nur durch unbillige Härten geschaffen werden könnten, also wenn Sie beispielsweise keinen Computer mit Internetzugang besitzen und diesen extra für die Abgabe Ihrer Steuererklärung kaufen müssten. Allerdings gehen die Finanzämter mit der Härtefallregelung sehr „sparsam“ um.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Der Bundestag hat heute das neue Bekämpfungsgesetz zum Schwarzgeld verabschiedet. Es beschäftigt sich mit den Regelungen zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Das Gesetz räumt Steuersündern zwar nach wie vor die Gelegenheit ein, sich selbst anzuzeigen. Doch gleichzeitig hat es auch einige Verschärfungen in petto, die es den Steuerhinterziehern um einiges ungemütlicher machen dürfte.

Straffreiheit durch Selbstanzeige

Geld in die Hosentasche SchwarzgeldSteuersünder konnten sich schon immer selbst anzeigen und sich dadurch vor einer Bestrafung schützen, sofern sie dies taten, bevor ihre Steuerhinterziehung entdeckt wurde. Diese Möglichkeit gibt es nach wie vor, aber die Regelungen hierzu wurden verschärft. Der Steuerpflichtige muss nun eine vollständige Selbstanzeige vornehmen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass er bei seiner Selbstanzeige wesentliche Vergehen ausgelassen hat, schaltet sich die Strafverfolgung ein.

Die Selbstanzeige wirkt allerdings nicht mehr strafbefreiend, wenn der Steuerpflichtige seine Vergehen erst dann selbst zur Anzeige bringt, wenn das Finanzamt bereits eine Steuerprüfung angekündigt hat. Die Selbstanzeige müsste also vor der Prüfungsanordnung erfolgen.

Steuerhinterziehung im größeren Maßstab

Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz bestimmt auch, dass Fälle, in denen Einkommen in Höhe von mehr als 50.000 Euro nicht angegeben wurde, künftig noch härter bestraft werden sollen. In diesem Fall wird automatisch die Staatsanwaltschaft eingeschaltet. Der Steuersünder hat dann nur noch eine einzige Möglichkeit, der Strafverfolgung zu entkommen: Er muss eine Strafzahlung leisten, die fünf Prozent der Steuersumme beträgt.

Umsatzsteuer bei der Selbstanzeige nicht vergessen

Eine Selbstanzeige sollte nicht nur den Teil der Einkommensteuer beinhalten, sondern auch etwaige Vergehen im Bereich der Umsatzsteuer. Ansonsten tritt die Strafbefreiung lediglich für die einkommensteuerlichen Vergehen ein und die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung.

Quelle: http://www.haufe.de

Die Gewerbesteuer feierte im November 2010 ihren 200. Geburtstag. Sicherlich erscheint das so mancher Kommune als wichtiger Grund zum Feiern, doch der Bund der Steuerzahler (BdSt) sieht das anders. Denn die Gewerbesteuer sollte anlässlich ihres langen Bestandes einmal gründlich überprüft werden, fordert der BdSt.

Eine zeitgemäße Steuer müsse sich auch an den aktuellen Geschehnissen im Wirtschaftsleben orientieren. Die Gewerbesteuer, die vor mittlerweile über 200 Jahren eingeführt wurde, stieß schon damals auf heftige Kritik in der Bevölkerung und konnte lediglich als Kompromisslösung eingeführt werden.

Keine Planungssicherheit für Kommunen

So beanstandet der BdSt etwa, dass die Gewerbesteuer für die Kommunen keine ausreichende Planungssicherheit biete. Dies liegt vor allen Dingen daran, dass die Einnahmen aus der Gewerbesteuer erheblichen Schwankungen unterliegen. Sobald die Wirtschaft nur etwas ins Stocken gerät, was besonders deutlich in den Krisenjahren 2009 und 2010 zu sehen war, sinken auch die Einnahmen aus der Gewerbesteuer beträchtlich.

Außerdem kritisiert der BdSt die Vorschläge heftig, die Gewerbesteuer künftig auch auf Freiberufler auszuweiten. Das würde am eigentlichen Problem, nämlich nicht planbaren Einnahmen, nichts ändern.

Vorschlag des BdSt

Der BdSt fordert deshalb, dass die Gewerbesteuer gänzlich abgeschafft wird. Am Karl-Bräuer-Institut, das ebenfalls zum BdSt gehört, machte man einen deutlichen Vorschlag: Die Kommunen sollten an der Einkommens- und Umsatzsteuer, sowie an den Körperschaftssteuern beteiligt werden. Ein Hebesatzrecht, welches zwar begrenzt wird, den Kommunen aber zusätzliche Einnahmen verschafft, könnte den Ausgleich für den Wegfall der Gewerbesteuer darstellen.

Mit diesem Vorschlag, so der BdSt, könnten die Kommunen eine höhere Planungssicherheit erhalten und wären finanziell auch in Krisenzeiten besser ausgestattet.

In Anlehnung an: http://www.steuerzahler.de

Das Kassenbuch per Hand zu führen, also jeden einzelnen Beleg handschriftlich in ein Kassenbuch einzutragen ist mühsam, zeitraubend und Fehler behaftet. Der Unternehmer muss immer parallel einen Taschenrechner oder Tippstreifen bemühen, damit der Saldo pro Zeile stimmt.

Weniger Arbeitsaufwand mit der Kassenbuch Software

Diesen Arbeitsaufwand kann dem Unternehmer eine Kassenbuch Software abnehmen. Wir haben vier unterschiedliche Programme getestet und beschrieben. Zwei der Programme sind kostenlos, die anderen beiden kostenpflichtig. Je nach dem, ob Sie noch weitere Funktionen neben dem Führen des eigentlichen Kassenbuches wollen, können Sie zwischen den kostenlosen und kostenpflichtigen Angeboten wählen.

Zum Vergleichstest:

Vergleichstest Kassenbuch mit einer Software auf dem PC führen

Wenn Sie als Lebensmittelhändler selbstständig sind, geht das Finanzamt davon aus, dass Sie auch Waren aus dem Betrieb für den eigenen Lebensunterhalt entnehmen. Hierbei hängt die Höhe der Entnahmen und damit der zu versteuernden Einnahmen stets von der Zahl der Angehörigen Ihres Haushalts, sowie der Art Ihres Betriebes ab. Eine gute Übersicht, welche Pauschalen die Finanzverwaltung vorsieht, erhalten Sie im PDF Sachentnahmen 2011 (PDF, 37 KB). Da die Pauschalen jedoch recht hoch angesetzt sind, kann es für Sie günstiger sein, diese zu umgehen. Hier haben Sie aber nur eine einzige Chance: Sie müssen Aufzeichnungen führen, die belegen, welche Waren Sie wann aus dem Betrieb entnommen haben.

Rechtsstreit belegt die Aufzeichnungspflicht

In einem aktuell entschiedenen Fall ging es um einen Selbstständigen, der einen Fleischereibetrieb unterhielt. Auch eine „Heiße Theke“ wurde mit angeboten. Hier wurden täglich mehrere Gerichte zubereitet und angeboten. Der Selbstständige jedoch behauptete gegenüber dem Fiskus, dass er den privaten Lebensunterhalt für sich und seine Familie alleine aus Einkäufen im Discounter bestritt. Er hielt es deshalb nicht für nötig, Aufzeichnungen über seine Entnahmen oder die Entnahmen seiner Familie zu führen, da es ja niemals zu Entnahmen gekommen sei. Im besagten Fall wären die Pauschalen mit 4.140 Euro zu Buche geschlagen. Das Finanzamt dagegen hielt diese Aussage nicht für glaubwürdig. Deshalb mussten die Pauschalen angerechnet werden. Der Fall landete schließlich vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern. Dieses entschied in seinem Urteil vom 17.03.2010 unter dem Aktenzeichen 3 K 108/06, dass das Finanzamt Recht habe.

Tipp

Deshalb sollten Sie stets eindeutige Aufzeichnungen über Privatentnahmen aus Ihrem Lebensmittelbetrieb führen, um die sehr hohen Pauschalen zu umgehen. Selbst wenn Sie nur sehr selten Waren entnehmen, sollten Sie diese penibel aufzeichnen. Alles andere würde Ihnen nur dazu verhelfen, dass die Pauschalen dennoch angesetzt werden. In Anlehnung an: http://www.selbststaendigentipps.de

Der richtige Führungsstil kann den Unterschied zwischen Erfolg und Misserfolg eines Unternehmens ausmachen. Motivierte Mitarbeiter, die gerne zur Arbeit kommen, sind ein Grundpfeiler des Firmenerfolgs. Lange Zeit blieb diesem Pfeiler der Eintritt in die Führungsetagen der Unternehmen verwehrt. Das hat sich mittlerweile in vielen Firmen geändert.

Führungsstil, Motivation und Unternehmenserfolg

Diese drei Begriffe gehören zusammen. Je motivierter die Mitarbeiter in einem Unternehmen sind, desto erfolgreicher ist dieses in der Regel. Hauptaugenmerk sollte deshalb auf den richtigen Führungsstil gelegt werden, da er unmittelbar die Motivation der Belegschaft beeinflusst. Motivierte Mitarbeiter bringen sich eher ein, machen Verbesserungsvorschläge und arbeiten sorgfältiger.

Häufig angewandte Führungsstile

Beim patriarchalischen Führungsstil entscheidet der Vorgesetzte zwar alleine, versucht aber, seine Untergebenen von seiner Entscheidung zu überzeugen. Ein wirkliches Mitspracherecht haben die Mitarbeiter aber nicht. Einen Schritt weiter geht der kooperative Führungsstil, bei der die Mitarbeiter die Möglichkeit haben, ihre Meinung zur geplanten Entscheidung des Vorgesetzten zu äußern. Hier ist es auch möglich, dass diese Entscheidung überdacht wird.

Welcher Führungsstil ist der richtige?

Den einen richtigen Führungsstil gibt es nicht. In der Praxis wird immer eine Mischung aus verschiedenen Stilen anzutreffen sein. Der Stil hängt auch vom jeweiligen Bereich im Unternehmen ab. In Bereichen der Produktion sollten die Abläufe etwas straffer organisiert sein, weshalb ein etwas autoritärerer Führungsstil angebracht ist. In Abteilungen, in denen etwa Kreativität gefragt ist, sollte der Führungsstil etwas lockerer sein. Auf verordnete Beschlüsse von oben sollte in jedem Fall verzichtet werden. Selbst wenn die Mitarbeiter nicht in die Entscheidungsfindung einbezogen werden sollen, sollten diese wenigstens über anstehende Entscheidungen informiert werden. Das stärkt das Zusammengehörigkeitsgefühl und somit die Motivation innerhalb der Belegschaft. Grundsätzlich sollte der Führungsstil so ausgewählt werden, dass ein möglichst gutes Betriebsklima erreicht wird.

Die Künstlersozialabgabe ist in diesen Tagen ein heftiges Streitthema. Nun aber wurde vom Bundessozialgericht zumindest im Bereich der KG für Rechtsklarheit gesorgt. Generell gilt, dass die Künstlersozialabgabe für alle künstlerischen Leistungen erbracht werden muss. Als Schuldner gelten immer die Auftraggeber.

Die Künstlersozialabgabe muss vor allen Dingen für Personengesellschaften und Einzelunternehmen entrichtet werden. Die Höhe richtet sich nach dem gezahlten Honorar. Für juristische Personen, wie die GmbH, die GmbH & Co. KG oder die AG muss die Künstlersozialabgabe dagegen nicht entrichtet werden. Näheres zur Künstlersozialabgabe finden Sie auch hier.

Zugrunde liegender Fall

Im aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts ging es um eine Handelskette. Sie beauftragte eine Kommanditgesellschaft (KG), ihr Werbematerialien zu erstellen. Kurze Zeit später forderte die Künstlersozialkasse die Zahlung der Künstlersozialabgabe.

Die Handelskette wollte nicht zahlen und klagte vor dem Bundessozialgericht. Dieses entschied nun, dass die KG als Rechtsform sehr ähnlich einer juristischen Person aufgestellt sei. Aus diesem Grund falle die KG auch nicht in den Bereich des Künstlersozialgesetzes und es müsse folglich keine Künstlersozialabgabe entrichtet werden.

Weitere Zweifel bleiben

Obwohl auch der Bund der Steuerzahler (BdSt) dieses Urteil begrüßt, gibt er zu bedenken, dass damit noch nicht alle Zweifel rund um die Künstlersozialabgabe aus dem Wege geräumt seien. Vielmehr müsse man immer noch auf eine Entscheidung die offene Handelsgesellschaft (oHG) warten. Denn hier ist nach wie vor unklar, ob die Künstlersozialabgabe zu entrichten ist oder nicht.

Dennoch ergibt sich mit diesem Urteil für Unternehmen zumindest im Bezug auf die KG eine Rechtssicherheit, die bis dato so nicht vorhanden war. Deshalb ist das Urteil zu begrüßen und es ermöglicht auch Personengesellschaften, den Wechsel in eine andere Rechtsform zu überdenken, um eben diese Abgaben zu vermeiden.

In Anlehnung an: http://www.steuerzahler.de/Keine-Kuenstlersozialabgabe-fuer-Auftraege-an-KG/34044c41012i1p529/index.html

Jährlich wiederkehrend im Zuge des Jahresabschlusses bzw. der Einkommensteuererklärung müssen gewisse Daten erfasst werden. Dazu zählen auch die Reinigungskosten für die Berufsbekleidung.

Was zählt zur Berufsbekleidung?

Berufsbekleidung ist die typische Arbeitskleidung, die bspw. dem Schutz oder der Hygenie dient. Dazu zählen u.a.:

Arbeitsschuhe, Helme, Blaumann, Arztkittel, Schwesternkittel

Die Berufsbekleidung unterliegt in der Regel besonderen Anforderungen an die Belastbarkeit und praktische Ausstattung.

Reinigungskosten sind Betriebsausgaben

Die Reinigungskosten für die Berufsbekleidung zählen dann zu den Betriebsausgaben, wenn typische Berufsbekleidung gereinigt wurde. Die anteiligen Waschkosten, Trocknungskosten und Bügelkosten können Sie mit der folgenden Vorlage berechnen:

DOWNLOAD Vorlage Reinigungskosten (Excel-Tabelle als ZIP Datei)

Uns erreichen häufig Anfragen unserer Leser, ob wir das vorgestellte Kassenblatt auch als Vorlage zum Download bereitstellen können. Diesem Wunsch tragen wir gern Rechnung.

Wer muss ein Kassenblatt führen?

Für Unternehmer, die täglich eine Vielzahl von Bareinnahmen und Barausgaben bewältigen, ist ein Kassenblatt unverzichtbar. Nur mit der Führung des Kassenblatts ist ein konkreter Überblick über den Kassenbestand gewährleistet.

Was sagt das Kassenblatt aus?

Mit dem Kassenblatt haben Sie als Unternehmer eine exaktes Spiegelbild Ihres Kassenbestandes und der getätigten Einnahmen und Ausgaben. Ihr Kassenbestand auf dem Papier und zählbar in der Kasse muss immer genau übereinstimmen. Ein negativer Kassenbestand ist nicht möglich, wenn kein Geld mehr in der Kasse ist, kann es auch nicht ausgegeben werden.

DOWNLOAD:  Kassenblatt PDF, (22 KB)

Eine Abmahnung wird immer dann zum Thema, wenn ein Mitarbeiter grobes Fehlverhalten an den Tag gelegt hat. Rein theoretisch kann so ein Fehlverhalten der Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung sein, in der Praxis muss jedoch vorher abgemahnt werden. Damit eine Abmahnung rechtssicher ist, gilt es einige Punkte zu beachten.

Vor der Abmahnung

Sollte einer Abmahnung eine Kündigung folgen, kann es zu einem Prozess kommen. Deshalb ist es wichtig, dass der Sachverhalt, der zur Abmahnung und schlussendlich zur Kündigung geführt hat, vonseiten des Arbeitgebers bewiesen werden kann. Aussagen von am Sachverhalt beteiligten Personen sollten deshalb schriftlich festgehalten und von den betreffenden Personen unterschrieben werden. Auch eventuelle sonstige Beweise sind zu sichern. Gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll ist in jedem Fall auch ein Gespräch mit dem betroffenen Mitarbeiter. Eventuell lässt sich so eine Abmahnung vermeiden. In einigen Tarifverträgen ist das Recht auf Stellungnahme übrigens enthalten. Wird dagegen verstoßen, ist die Abmahnung nicht wirksam.

Die eigentliche Abmahnung

Beim Formulieren der Abmahnung muss das Fehlverhalten konkret bezeichnet werden. Der Arbeitgeber muss das Fehlverhalten konkret nachweisen. Ort, Zeit, das Fehlverhalten an sich und eventuelle Zeugen sind hier zu nennen. Der Sachverhalt muss anhand dieser Beschreibung zweifelsfrei erkennbar sein. In der Abmahnung muss klar ersichtlich sein, dass eine Wiederholung des Fehlverhaltens nicht gebilligt wird und zu einer sofortigen Kündigung führt. Ein Hinweis, dass die Abmahnung in die Personalakte des Mitarbeiters aufgenommen wird, muss ebenfalls enthalten sein.

Sonstiges

Die Übergabe der Abmahnung an den betreffenden Mitarbeiter sollte vor Zeugen geschehen. Alternativ kann der Arbeitgeber den Betroffenen den Erhalt mittels Unterschrift quittieren lassen. Pauschale Beschreibungen, wie etwa „Wir können uns nicht auf Sie verlassen.“, sind zu vermeiden. Grundsätzlich ist eine Abmahnung auch in mündlicher Form möglich und auch wirksam. Allerdings ist dies nicht zu empfehlen, da der Arbeitgeber in einem möglichen Kündigungsschutzprozess in diesem Fall seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachkommen kann. Der Betriebsrat muss über eine Abmahnung nicht informiert werden. Zwischen Abmahnung und Kündigung sollte ein ausreichender Zeitraum liegen, damit der Arbeitnehmer die Chance hat, sein Fehlverhalten zu erkennen und sich zu ändern.
 

Die Berufsgenossenschaft für Handel und Warendistribution (BGHW) hat zum 01.01.2011 ihre Satzung geändert. War es bisher so, dass alle Unternehmer im Einzelhandel, die nur fünf oder weniger Mitarbeiter beschäftigten, in der Berufsgenossenschaft versichert sein mussten, wurde diese Versicherungspflicht nun aufgehoben. Gleiches gilt für die Versicherungspflicht der mitarbeitenden Ehegatten, die ebenfalls in der BGHW versichert sein mussten. Weiterhin von der Versicherungspflicht befreit sind Unternehmer im Einzelhandel, die fünf oder mehr Mitarbeiter beschäftigen, sowie Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Sie alle waren schon in der Vergangenheit nicht versicherungspflichtig.

Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht

Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht muss aber auch künftig schriftlich gestellt werden Der Bund der Steuerzahler in Nordrhein-Westfalen (BdSt NRW) stellt hierfür ein Musterschreiben zur Verfügung. Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht eingeht. Obwohl die Unternehmer sich nun in der BGHW nicht mehr versichern müssen, bleiben die Mitarbeiter hiervon unberührt. Sie sind auch weiterhin pflichtversichert.

Ausblick für Gründer

Gründer, die erst im Jahr 2011 ein Unternehmen im Einzelhandel gründen, müssen indes keinen Antrag auf Befreiung stellen. Sie sind automatisch befreit. Sie können sich aber, ebenso wie alle anderen automatisch befreiten Unternehmer, freiwillig bei der BGHW versichern lassen. Hierfür ist wiederum ein entsprechender Antrag notwendig. Durch die Befreiung von der Versicherungspflicht lassen sich für Unternehmer im Einzelhandel nicht unerhebliche Kosten einsparen, was sich insgesamt positiv auf die Betriebsergebnisse auswirken dürfte.

In Anlehnung an: http://www.steuerzahler.de/

Wenn der Fiskus eine Betriebsprüfung durchführt, werden die Ergebnisse des geprüften Unternehmens mit so genannten Richtsätzen verglichen. Diese Richtsätze stellen die durchschnittlichen Umsätze und Gewinne von Unternehmen einer Branche dar.

Obwohl die Richtsätze keinerlei Gesetzesgrundlage haben, sollten Sie sich in jedem Fall darüber informieren. Denn wenn das Finanzamt Ihr Unternehmen mit dem Branchendurchschnitt anhand der Richtsätze vergleicht und erhebliche Abweichungen feststellt, kann es zu weiteren Nachfragen kommen.

Bund der Steuerzahler gibt Broschüre heraus

Der Bund der Steuerzahler hat deshalb die Broschüre „Die Richtsätze der Finanzverwaltung für Umsatz und Gewinn 2009“ herausgegeben. Kostenfrei kann die Broschüre beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg unter der Hotline 0800 – 767 778 bestellt werden.

Die Broschüre zeigt zunächst die Richtsätze an sich auf, erklärt aber auch, wann und wie der Fiskus diese anwenden darf. Alleine die Abweichung Ihres Umsatzes und Gewinns von den Richtsätzen erlaubt es dem Fiskus nämlich nicht, Ihre Einnahmen zu schätzen. Hierfür müssen beträchtliche Zweifel auftreten, etwa durch eine Nachkalkulation oder eine Verprobung. Diese dürfen dann auch nicht mehr entkräftet werden können.

Broschüre für die Vorbereitung auf die Betriebsprüfung nutzen

Die Broschüre des Bundes der Steuerzahler können Sie im Übrigen auch für sich selbst nutzen. Zunächst einmal gilt, dass die Richtsätze Ihnen die Möglichkeit bieten, sich selbst mit anderen Unternehmen Ihrer Branche zu vergleichen. Die betriebswirtschaftliche Auswertung erfolgt so einfacher.

Außerdem können Sie sich auf Ihre Betriebsprüfung vorbereiten. Sollten Ihre Umsätze und Gewinne erheblich von den Richtsätzen abweichen, sollten Sie nach den Gründen suchen und sich eine entsprechende Argumentation zurechtlegen.

In Anlehnung an: http://www.steuernetz.de

Gruppenarbeit ist in vielen Unternehmen ein beliebtes Mittel. Allerdings ist es nicht ganz einfach eine Gruppe zusammenzustellen, die dann auch in der Lage ist, effektiv zu arbeiten. Hier gilt es einiges zu beachten.

Rollen verteilen

Bei der Zusammenstellung sollte sich schon zu Beginn Gedanken darüber gemacht werden, welche Rollenverteilung innerhalb der Gruppe realisiert werden soll. Besteht eine Gruppe aus lauter „gleichwertigen“ Mitgliedern, wird die Effektivität darunter leiden. Deshalb ist es wichtig, in der Gruppe eine Führungsperson zu haben. Je nach Größe der Gruppe können noch andere administrative Aufgabenbereiche auf einzelne Personen verteilt werden.

Der Gruppenleiter

Als Leiter einer Gruppe sollte ein erfahrener Mitarbeiter ausgewählt werden. Er hat die Aufgabe, die zu erledigenden Arbeiten zu organisieren. Die Koordination einzelner Tätigkeiten sowie die Verteilung von Aufgaben an einzelne Gruppenmitglieder gehören ebenfalls zu seinen Aufgaben.

Die Präsentation

Handelt es sich um eine große Gruppe, die vielleicht auch noch in kleinere Einzelgruppen unterteilt ist, ist es sinnvoll, pro Gruppenteil einen Mitarbeiter zu bestimmen, der für die Präsentation der schon erarbeiteten Ergebnisse zuständig ist. So hat der Leiter der Arbeitsgruppe jeweils immer nur einen Ansprechpartner, was ihm die Arbeit erleichtert.

Der „Aufpasser“

Innerhalb der Gruppe kann ein Mitarbeiter bestimmt werden, der darauf achtet, dass themenorientiert gearbeitet wird und die Arbeitsdisziplin aufrecht erhalten wird. Dabei sollte aber darauf geachtet werden, dass dieser Mitarbeiter trotzdem normal in die Arbeiten mit einbezogen wird, da es ansonsten zu Spannungen in der Gruppe kommen könnte.

Kommunikationsmöglichkeiten bereitstellen

Sind die Mitglieder einer Gruppe, wie es vor allem in Unternehmen mit mehreren Standorten möglich ist, räumlich voneinander getrennt, ist es wichtig, adäquate Kommunikationsmöglichkeiten bereitzustellen. Idealerweise findet die Kommunikation via Telefon oder mittels E-Mail statt. Diese Möglichkeiten müssen vom Arbeitgeber bereitgestellt werden.

Menschliches

Selbst die am besten organisierte Gruppenarbeit leidet, wenn sich Spannungen, beispielsweise aufgrund von Abneigungen zwischen Mitarbeitern, aufbauen. In so einem Fall sollte in Erwägung gezogen werden, einzelne Mitglieder einer Gruppe auszutauschen.

Die Steuervereinfachungen 2011 sollen Bürgern und Unternehmen Einsparungen von 4,5 Milliarden Euro bringen. Dafür hat die Koalition einen 41-Punkte-Plan entwickelt, in dem zahlreiche Vergünstigungen und Entlastungen beschlossen werden sollen. Insgesamt sollen die Bürger um 590 Millionen Euro pro Jahr entlastet werden, die Unternehmen gar um vier Milliarden. Dabei sollen alle Steuervereinfachungen 2011 aufwandsneutral bleiben, den Staat also nichts kosten.

Entlastungen für Bürger im Detail

Im Detail heißt dies, dass künftig der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der für die Werbungskosten gilt, von bisher 920 auf künftig 1.000 Euro heraufgesetzt werden soll. Damit kann ein höherer Betrag steuerlich berücksichtigt werden, ohne dafür Belege einreichen zu müssen.

Ebenfalls sieht der 41-Punkte-Plan der Koalition zur Steuervereinfachung 2011 vor, dass die Regelungen im Bezug auf die Pendlerpauschale vereinfacht werden sollen. Darüber hinaus sollen Kinderbetreuungskosten einfacher abgesetzt werden können.

Entlastungen für Unternehmen im Detail

Außerdem profitieren laut Angaben der Koalition auch kleine und mittelständische Unternehmen von den Steuervereinfachungen 2011. So sollen künftig die Finanzämter auf viele schriftliche Belege verzichten, was die Bürokratie für Unternehmen senken würde. Durch den verringerten Verwaltungsaufwand könnten die Unternehmen insgesamt bis zu vier Milliarden Euro einsparen.

Da aber dadurch keine Steuerentlastung eingeführt wird, kostet auch diese Maßnahme den Staat nichts, ist also aufwandsneutral.

Ab wann die neuen Regelungen gelten

Bisher ist der 41-Punkte-Plan noch nicht beschlossen. Um die Steuervereinfachungen 2011 aber zeitnah umsetzen zu können, setzt sich Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble dafür ein, so viele Regelungen wie möglich rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft treten zu lassen. Sollte dies bei einigen Punkten nicht möglich sein, sollen die Änderungen sich ab dem 01.01.2012 bemerkbar machen.

Insgesamt geht die Koalition davon aus, dass mit den Steuervereinfachungen auch die gute wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands gefördert werden könne.

In Anlehnung an: http://www.steuernetz.de

Kaum hat das neue Jahr begonnen, werden auch wieder Steuervereinfachungen beschlossen. Doch die große Steuerreform, die wir alle erwartet haben, bleibt dennoch aus. Insgesamt sollen 37 bis 41 Punkte beschlossen worden sein, hier ist man sich auch in den Berichterstattungen nicht ganz einig. Was allerdings Experten kritisieren: Nahezu die gesamten Steuervereinfachungen, die beschlossen wurden, sind aufwandsneutral.

So werden zwar Bürger entlastet, indem beispielsweise der Werbungskostenpauschbetrag auf 1.000 Euro heraufgesetzt wird und Unternehmen profitieren von einem Bürokratieaufwand, doch soll es trotz der Vereinfachungen nicht zu vermehrten Ausgaben auf staatlicher Seite kommen.

Eine Steuerpolitik, die niemandem wehtut

Mit der Steuerreform hat sich die Koalition auf eine Steuerpolitik eingelassen, die weder Bürgern, noch Unternehmen wehtun soll. Doch gerade in diesem Punkt sehen Experten ein Problem. Gerade bei hohen Einkommen und Besitzständen hätten Regelungen getroffen werden müssen, die höhere Steuereinnahmen für den Staat mit sich bringen. Auch Subventionen, die teilweise alles andere als sinnvoll sind, wurden nicht näher beleuchtet.

Beispiel für ungerechte Besteuerung

So ist es ein Unding, dass das Essen im Restaurant mit 19 Prozent Umsatzsteuer besteuert wird, wird es mitgenommen, fallen lediglich 7 Prozent Umsatzsteuer an. Diese verringerte Umsatzsteuer fällt ebenfalls für Imbissbuden an, die ohnehin durch den geringeren Kostenaufwand für den Betrieb des Unternehmens wirtschaftliche Vorteile haben.

Insofern äußern sich auch führende Steuerexperten kritisch über die aktuelle Steuerreform, die eigentlich nur versucht, die Koalition in einem guten Licht dastehen zu lassen. Damit seien jedoch die Probleme im deutschen Steuerrecht nicht zu lösen, vielmehr werden diese noch verschlimmert.

In Anlehnung an: http://newsletter.steuernetz.de/

Beim Thema bezahlte Freistellung von Mitarbeitern kommt es immer wieder zu Diskussionen zwischen Mitarbeiter, Unternehmen und Betriebsrat. Um ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen, hier die wichtigsten Situationen, in denen ein Betrieb einen Mitarbeiter freistellen muss.

Persönliche Gründe

Unter Umständen muss ein Unternehmen einen Mitarbeiter wegen eines Arztbesuches freistellen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die ärztliche Untersuchung außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist. Auch vom Gesetzgeber vorgeschriebene ärztliche Untersuchungen sind ein Grund für eine Freistellung. Seltene oder außergewöhnliche familiäre Ereignisse, wie beispielsweise die Hochzeit eines Kindes, eine silberne Hochzeit oder die eigene Hochzeit des Arbeitnehmers, berechtigen ebenfalls zu einer bezahlten Freistellung.

Erkrankt ein Kind des Mitarbeiters akut und muss es deshalb von ihm gepflegt werden, so hat er Anspruch auf eine Freistellung. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Krankheit unvorhergesehen eingetreten ist und die Pflege durch den Mitarbeiter erfordert. Die Notwendigkeit der Betreuung muss durch den Mitarbeiter durch ein Attest nachgewiesen werden. Es besteht ein Anspruch für eine Freistellung von maximal 10 Tagen. Selbiges gilt im Prinzip auch für Erkrankungen naher Angehöriger, wobei hier noch nachgewiesen werden muss, dass kurzfristig keine andere Pflegeperson gefunden werden kann.

Beim Tod eines Angehörigen gibt es keine festgelegten Vorgaben. Das Unternehmen sollte in so einem Fall aber Fingerspitzengefühl an den Tag legen.

Betriebliche und berufliche Gründe

Für den Besuch von während der Arbeitszeit stattfindenden Betriebsfeiern müssen Arbeitnehmer freigestellt werden. Selbiges gilt für Betriebsversammlungen. Führt ein Mitarbeiter Tätigkeiten als Betriebsrat aus, so ist er für diese ebenfalls freizustellen. Berufsschulunterricht bei Auszubildenden, sowie Prüfungen und anderweitige Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb des Unternehmens stattfinden, sind Gründe, wegen derer ein Mitarbeiter freizustellen ist.

Sonstiges

Wahlhelfer bei öffentlichen Wahlen, amtlich bestellte Vormunde, Kandidaturen für die Wahl in ein Parlament und die Stellensuche bei gekündigten Mitarbeitern sind Gründe, für die der Arbeitnehmer freigestellt werden muss. Mitarbeiterinnen, die stillen, können für die Stillzeit eine Freistellung verlangen. Eine Vorladung zur Musterung ist ebenfalls Grund für eine Freistellung. Tritt ein Mitarbeiter als Zeuge in einem Prozess auf, der von öffentlichem Interesse ist, muss ihm Freistellung gewährt werden.

Der Investitionsabzugsbetrag beschäftigt derzeit die Gerichte. Hintergrund der Sachlage ist die Frage danach, ob ein Investitionsabzugsbetrag, der nicht in voller Höhe gebildet wurde, in den folgenden Jahren erhöht werden darf.

Grundlage des Investitionsabzugsbetrages ist die, dass Unternehmer, die eine größere Anschaffung planen, bereits im Vorfeld bis zu 40 Prozent der anfallenden Kosten als Investitionsabzugsbetrag geltend machen dürfen. Dieser Betrag kann sich steuermindernd auswirken.

Nicht immer den ganzen Investitionsabzugsbetrag bilden

Allerdings zeigt es sich in der Praxis, dass nicht immer der gesamte Investitionsabzugsbetrag gebildet werden sollte. Denn wenn dieser sich nur zum Teil steuermindernd auswirkt, wäre es sinnvoll, ihn zunächst auch nur anteilig anzusetzen. In den kommenden Jahren könnte er bis zur vollen Höhe aufgestockt werden. Diese Meinung jedoch vertritt die Finanzverwaltung nicht. Ihrer Auffassung nach ist der Investitionsabzugsbetrag in voller Höhe über ein einziges Jahr anzusetzen und kann nicht auf mehrere Jahre verteilt werden.

Beispiel:

Unternehmer U plant die Anschaffung eines LKWs im Jahr 2012. Dieser soll 50.000 Euro kosten. Damit läge der maximale Investitionsabzugsbetrag bei 20.000 Euro. Allerdings stellt sich bei den Jahresabschlussarbeiten heraus, dass lediglich 9.000 Euro Investitionsabzugsbetrag sich steuerlich auswirken würden. Demzufolge will Unternehmer U im Jahr 2011 den restlichen Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Der aktuellen Regelung zufolge besteht aber die Gefahr, dass das Finanzamt diese Erhöhung nicht akzeptiert.

Was ist also zu tun?

Damit Sie selbst von den aktuellen Gerichtsentscheidungen profitieren, sollten Sie die Gesetzeslage kennen. Das Niedersächsische Finanzgericht beispielsweise hat sich mit Urteil vom 20.07.2010 unter dem Aktenzeichen 16 K 116/10 gegen den Fiskus gestellt und will die nachträgliche Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags erlauben.

Nun wurde der Fall dem Bundesfinanzhof überreicht. Sollten Sie also Ihren Investitionsabzugsbetrag erhöhen wollen und verweigert Ihnen das Finanzamt dies, so sollten Sie Einspruch einlegen. Mit Hinweis auf das anhängige Verfahren beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 25/10 sollten Sie das Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung beantragen.

In Anlehnung an: http://www.selbststaendigentipps.de
 

Es ist soweit, das neue Jahr steht unmittelbar vor der Tür, doch die altbekannte Lohnsteuerkarte hat niemand zugeschickt bekommen. Warum ist das so? Die Lohnsteuerkarte wird abgeschafft. Für das Jahr 2011 gilt noch die Lohnsteuerkarte von 2010, danach werden alle Daten in einer zentralen Datenbank geführt. Lohnsteuerkarten im herkömmlichen Sinn gibt es dann nicht mehr. Auskünfte zu den Daten gibt das Finanzamt, aus der Datenbank heraus können Arbeitgeber alle relevanten Daten des Arbeitnehmers abrufen.

Was im Jahr 2011 gilt

Als Arbeitgeber müssen Sie dennoch die bisherige Lohnsteuerkarte aufbewahren. Denn sofern Ihr Mitarbeiter 2011 gekündigt wird und eine neue Beschäftigung aufnimmt, muss er auch beim neuen Arbeitgeber die alte Lohnsteuerkarte abgeben. Auf der Karte müssen auch Änderungen, wie zu den Kinderfreibeträgen, anderen Freibeträgen oder Änderungen zur Steuerklasse eingetragen werden. Zuständig ist das Finanzamt. Es stellt auch eine Ersatzbescheinigung aus, falls im Jahr 2011 erstmals eine Lohnsteuerkarte benötigt wird. Für die zweite Lohnsteuerkarte sind hingegen die Gemeinden verantwortlich.

Lohnsteuerkarte – Fast ein Jahrhundert war sie unser ständiger Begleiter

Schon 1925 wurde die Lohnsteuerkarte in Deutschland eingeführt und seither jedes Jahr erneut ausgestellt. Sie beinhaltete Daten zum Wohnsitz der Arbeitnehmer, alternativ zum üblichen Aufenthaltsort, zur Steuerklasse der Arbeitnehmer und evtl. Freibeträgen. Ebenfalls wurde die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer darauf vermerkt, sowie die Steuernummer des Arbeitnehmers. Doch ab dem kommenden Jahr geht die Ära der Lohnsteuerkarte zu Ende.

Daten zum Wohnort, dem zuständigen Finanzamt, dem Geburtsdatum, der Religionszugehörigkeit und vieles mehr können ab 2011 nur noch elektronisch abgerufen werden. Damit entfällt die ursprüngliche Aufgabe der Lohnsteuerkarte, sie wird nun elektronisch übernommen. Die bunten Pappkärtchen haben ausgedient, der Prozess verlief schleichend. Denn schon seit 2005 werden die Angaben zu den Einkünften der Arbeitnehmer nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, sondern nur noch in Form einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Arbeitnehmer herausgegeben.

In Anlehnung an: http://www.steuernetz.de/
 

Das Bundesverfassungsgericht durfte sich künftig mal wieder mit der Frage herumschlagen, ob der Solidaritätszuschlag wohl verfassungsgemäß ist oder nicht.

Wie es dazu kam

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte einen Normenkontrollantrag gestellt und damit angeleiert, dass das Bundesverfassungsgericht überprüfen sollte, ob der Soli wirklich verfassungsmäßig ist. Allerdings hatte es die Rechnung ohne die Karlsruher Richter gemacht. Die beriefen sich nämlich auf ihre bereits erfolgte Rechtsprechung und lehnten den Normenkontrollantrag kurzerhand ab.

Die Begründung

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte zur Begründung des Normenkontrollantrags ausgeführt, dass es nicht zulässig sei, einen so langfristigen Finanzierungsbedarf, wie ihn die Deutsche Einheit hervorgerufen hatte, nicht dauerhaft durch eine Ergänzungsabgabe abgedeckt sein könne. Allerdings hatte das Gericht dabei übersehen, dass das BVerfG schon 1972 ein Urteil gefällt hatte, das besagt, dass es nicht erforderlich ist, dass Ergänzungsabgaben befristet werden.

Eine weitere Begründung des Finanzgerichts war, dass die Steuerbelastung der Bürger inzwischen gesunken sei und somit auch der Solidaritätszuschlag nicht mehr gerechtfertigt wäre. Aber auch dieser Argumentation konnten die Karlsruher Richter nicht folgen, denn sie gingen davon aus, dass sich die Steuerlast des Einzelnen eigentlich sogar erhöht habe, weil die Bemessungsgrundlage der Steuern verbreitert wurde.

Wofür der Soli eigentlich eingeführt wurde

Hätten Sie es noch gewusst? Eingeführt wurde der Solidaritätszuschlag im Jahr 1991. Damals sollte das Geld vor allem dafür verwendet werden, um die Deutsche Einheit und den Golfkrieg zu finanzieren, teilweise aber auch, um andere europäische Länder zu unterstützen. Seitdem gab es ein reges Auf und Ab bezüglich des Soli:

  • 1. Juli 1991 – 30. Juni 1992: 7,5 Prozent der Einkommen-/Körperschaftssteuer
  • 1993/1994: Aussetzen des Soli
  • 1995 – 1997: 7,5 Prozent der Einkommensteuer
  • seit 1998: 5,5 Prozent der Einkommensteuer

Bereits seit einigen Jahren ist der Solidaritätszuschlag schwer in die Kritik geraten, weil Verfassungsschützer die Voraussetzungen für die Erhebung der Ergänzungsabgabe nicht mehr als gegeben ansehen. Man argumentiert, dass nicht nur der Osten Förderung und Aufbau benötigt. Auch in den alten Bundesländern gibt es zahlreiche Regionen, die unter Strukturschwächen oder dem demografischen Wandel zu leiden haben und somit förderwürdig wären. Zudem kann in den letzten Jahren nicht mehr gewährleistet werden, dass alle Gelder tatsächlich an die neuen Bundesländer gehen; ein Teil davon scheint eher in anderen „Löchern“ zu versickern.

Zudem steht immer noch in Frage, inwiefern der Solidaritätszuschlag mit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung vereinbar ist, wenn nur die Menschen der alten Bundesländer ihn zu zahlen haben, während ihn die neuen Bundesländer einstreichen. Die Kritiker sind größtenteils der Meinung, dass die neuen Bundesländer 20 Jahre nach der Deutschen Einheit endlich in der Lage sein sollten, auf eigenen Beinen zu stehen und nicht mehr auf die Hilfen der Steuerzahler im Westen angewiesen zu sein.

Wie geht es weiter?

Nachdem der Normenkontrollantrag des Niedersächsischen Finanzgerichts abgelehnt wurde, wurde die Diskussion neu entflammt und wird wohl auch noch eine Weile lang so weitergehen. Schlussendlich wird es aber wie auch schon in der Vergangenheit immer wieder Versuche geben, diese Ergänzungsabgabe zu kippen, da sie in ihrer jetzigen Form einfach nicht von der Bevölkerung anerkannt wird.

Quelle: http://www.steuernetz.de

Das Verhältnis zwischen Unternehmensführung und Betriebsrat ist oftmals nicht einfach. Für den Erfolg eines Unternehmens ist aber ein offener Umgang und Austausch dieser beiden Gruppen notwendig.

Kooperation und Information

Das Recht der betrieblichen Mitbestimmung ist gesetzlich verankert. Dem Unternehmen bleibt somit nichts weiter übrig, als einen Betriebsrat zu akzeptieren. Was ein Unternehmen sehr wohl kann, ist die Art und Weise der Zusammenarbeit mit diesem Gremium zu beeinflussen. In erfolgreichen Unternehmen ist es häufig so, dass Geschäftsleitung und Betriebsrat miteinander kooperieren. Dazu gehört auch, dass der Betriebsrat rechtzeitig vom Unternehmen über geplante Maßnahmen unterrichtet wird und frühzeitig in deren Umsetzung involviert ist. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Betriebsrat sich nicht ernst genommen fühlt und seinen Einfluss dazu nutzt, um Maßnahmen des Arbeitgebers zu blockieren.

Persönliche Interessen unterordnen

Arbeitgeber und Betriebsräte sollten eines gemeinsam haben: Persönliche Interessen sollten bei Verhandlungen und Gesprächen möglichst keine Rolle spielen. In erster Linie muss es um das Wohl des Unternehmens gehen und damit natürlich auch um das Wohl der Arbeitnehmer.

Vertrauen und Zuhören

Für beide Seiten gilt, dass eine gute Zusammenarbeit nur mit dem dementsprechenden Vertrauen möglich ist. Dazu gehört auch, dass beide Seiten der jeweils anderen zuhören und auf deren Argumente eingehen. Auch hier geht es wieder darum, dass sich das Betriebsratsgremium ernst genommen fühlt. Auf diese Weise besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Betriebsrat von seiner ursprünglichen Position abweicht und dem Arbeitgeber entgegenkommt.

Der Betriebsrat als Chance

Ein Betriebsrat ist die Vertretung der Arbeitnehmer eines Unternehmens. Erzielt der Betriebsrat gute Ergebnisse zugunsten der Arbeitnehmer, so hat dies durchaus einen positiven Effekt auf das Unternehmen, auch wenn dieses durch eine Entscheidung vielleicht erst einmal Nachteile hinnehmen muss. Wird der Betriebsrat ernst genommen, fühlen sich in der Regel auch die Arbeitnehmer ernst genommen. Die Motivation der Mitarbeiter steigt dann in vielen Fällen an. Eine Tatsache, die letztendlich wieder dem Unternehmen zugutekommt, denn so ist es möglich, auch einmal unpopuläre Entscheidungen unter Einbeziehung des Betriebsrates durchzusetzen.

Dieser Artikel ist Teil 8 von 8 der Serie

Und wieder haben wir einige recht interessante und lustige Betriebsausgaben zusammengetragen, welche in der letzten Zeit Hier im Lexikon gesucht wurden.

verbrauchswerkzeug – ein Werkzeug, was sich selbst verbraucht? Ist das dann eigentlich noch ein Werkzeug? Hier hat sich sicher jemand vertan oder war sich über die korrekte Bezeichnung des gesuchten Werkzeugs nicht im klaren. Sicher meint man ein Werkzeug, welches für die Verarbeitung oder Bearbeitung von Verbrauchsstoffen benutzt wird. Derartige Werkzeuge sind selbstverständlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Es muss lediglich geklärt werden, ob sie sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig sind oder ob sie im Rahmen der Abschreibungen des Unternehmens nur anteilmäßig den Gewinn mindern.

Abrechnung Bareinnahmen – Nennt man Kassenbuch. Da Einnahmen (Umsatz) keine Betriebsausgaben sind, werden derartige Begriffe hier im Lexikon nur sehr untergeordnet behandelt.

Kittelpresse – Was ist los? Was ist bitte eine Kittelpresse? Wenn ich mir das Wort auf der Zunge zergehen lassen, könnte ich mir vorstellen, dass es einen Reinigungsgerät oder eben eine Presse ist, welche Berufsbekleidung oder ähnliches presst. Wozu sollte man jedoch Arbeitsbekleidung pressen? Also es tut mir leid, ich weiß wirklich nicht um was es hier geht. Sofern es sich jedoch um eine betrieblich genutzte Presse handelt, sollte die Anschaffung und auch die Reparatur eine Betriebsausgabe darstellen. Weiterin ist hier zu klären, ob die Anschaffung der Kittelpresse im Rahmen der Abschreibungen des Unternehmens über mehrere Jahre verteilt werden muss. Weitere Informationen dazu kann man unter Umständen aus einer Abschreibungstabelle entnehmen.

climazone – Die Kosten dafür im Rahmen der Kfz-Kosten absetzen.

essengeld – Für den Unternehmer selbst, nein. Für das Personal u.U., dabei dann aber die Regelungen zu den Aufmerksankeiten und den lohnsteuerfreien und lohnsteuerpflichtigen Aufwendungen beachten.

buchführer – Den Buchführer absetzen, sicher, im Rahmen der personalkosten ist das möglich.

Kirchturmuhr – mhhh, nun schlägst aber 13.

Lokalrunden – Eventuell als Bewirtung, wenn die Teilnehmer der Lokalrunde Geschäftspartner waren und eine ordnungsgemäße Rechnung oder Quittung vorliegt.

brötchenrechnung – Privat

fäkalienhebeanlage – Was Leute so alles suchen oder absetzen wollen? Ja, wenn die Toilette in einem betrieblichen Gebäude ist, dann zählt auch diese Fäkalienhebeanlage zu den Betriebsausgaben. Diese muss aber mit Sicherheit aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden, sofenr eine Fäkalienhebeanlage vorher noch nicht vorhanden war.

Konflikte unter Mitarbeitern oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen gehören in vielen Unternehmen zum Alltag. Konflikte können, den richtigen Umgang mit ihnen vorausgesetzt, durchaus auch positive Seiten haben. Damit diese allerdings zum Tragen kommen können, müssen Konflikte erst einmal gelöst werden. Dabei hat sich ein vierstufiges System bewährt, welches im Folgenden vorgestellt wird. Dabei sollte in jedem Fall durch einen Mediator vermittelt werden. Wichtig ist ebenfalls, dass sämtliche Phasen durchlaufen werden, da es ansonsten zu einem noch weiter erhöhten Konfliktpotenzial kommen kann.

Zuhören

In einer ersten Stufe hat jede Partei die Möglichkeit, ihre Sicht der Dinge darzulegen. Dabei sollten Unterbrechungen vermieden werden und eine Bewertung der jeweiligen Argumente unterbleiben. Schuldzuweisungen und Vorwürfe sind zu unterlassen.

Erhellung der Hintergründe

Hinter jedem Konflikt steckt mehr, als anfangs zu vermuten ist. Hier sollte jeder Partei die Möglichkeit gegeben werden, zu erläutern, welche Interessen hinter dem schwelenden Konflikt stecken. Das können rein arbeitstechnisch bedingte Punkte sein, aber auch Persönliches. Jeder Partei sollte genügend Zeit gegeben werden, sich zu erklären.

Lösungsideen sammeln

Haben die Parteien bis zu diesem Punkt nur mit dem Mediator gesprochen, so ist es jetzt an der Zeit, sie an einen Tisch zu bringen. Gemeinsam sollen sie Lösungsansätze erarbeiten. Dabei werden sie vom Mediator unterstützt.

Eine Vereinbarung treffen

Nach erfolgreichem Verlauf des dritten Punktes werden die dort erarbeiteten Lösungen bindend festgehalten. Dies sollte schriftlich in Form eines Vertrages erfolgen. Es ist darauf zu achten, dass dieser Vertrag möglichst genau formuliert ist. Ansonsten kann es passieren, dass sich die beiden Konfliktparteien nicht darüber einig werden, ob die Lösungsvorschläge eingehalten worden sind oder nicht. In jedem Fall sollte nach einiger Zeit ein weiteres Gespräch der Parteien mit dem Mediator stattfinden, sodass dieser eventuell korrigierend eingreifen kann.

 

Das Bundesministerium der Finanzen hat kürzlich wie jedes Jahr im Bundessteuerblatt die amtliche Richtsatz-Sammlung für das Steuerjahr 2009 veröffentlicht. Erfahren Sie, wie Sie dieses Wissen für sich nutzen können.

Halten Sie dem Vergleich stand?

Die amtliche Richtsatz-Sammlung dient dazu, Ihren Gewinn mit dem durchschnittlichen Gewinn in Ihrer Branche zu vergleichen. Dabei wird für die gängigsten Branchen, für die ein Standard-/Durchschnittswert Sinn macht, ein entsprechender Wert ermittelt und veröffentlicht. Die Betriebsprüfer ziehen diese Werte heran, wenn sie bei Ihnen im Unternehmen eine Betriebsprüfung durchführen.

Fällt dem Betriebsprüfer nun auf, dass Ihr Gewinn weit hinter dem Branchendurchschnitt zurückbleibt, kann er darauf schließen, dass Sie eventuell Umsätze nicht versteuert haben. Gemäß § 162 AO darf der Prüfer schließlich Ihren Gewinn schätzen.

Nicht so vorschnell

Ganz so einfach wollen wir es dem Betriebsprüfer allerdings nicht machen. Er darf den Gewinn natürlich nur dann schätzen, wenn er begründete Anhaltspunkte findet, die diese These stützen. Natürlich spricht nichts dagegen, dass Sie ihm Argumente dafür liefern, warum der Wert gerade für Ihr Unternehmen angemessen ist. Schließlich müssen nicht alle Unternehmen denselben Gewinn machen – dies widerspräche ja auch den Grundlagen der Marktwirtschaft. Vielleicht haben Sie mit einer besonderen Konkurrenzsituation zu kämpfen oder können nicht auf günstige Einkaufspreise zurückgreifen und bleiben deshalb hinter dem Branchenschnitt zurück. Weisen Sie den Prüfer auf solche Gegebenheiten hin, wenn sie die Abweichungen erklären können.

Übrigens (falls Sie sich wundern): Sie werden in der Richtsatzsammlung 2009 für die meisten Freiberufe keine Richtsätze finden. In den meisten Berufen sind die Unterschiede derart hoch, dass es nicht möglich ist, sinnvolle Durchschnittswerte anzugeben. Daher bleiben sie meistens außen vor.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de/

 

Richtsatzsammlung downloaden

(18 Seiten, PDF, 676 kb)
 

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat unter dem Aktenzeichen 10 A 2910/09 entschieden, dass die GEZ nicht unbegrenzt zu entrichten ist. Selbstständige, die in ihren privat genutzten Räumlichkeiten Rundfunkempfangsgeräte bereit halten, diese nutzen und dafür an die GEZ zahlen, müssen auch einen internetfähigen Rechner nicht zusätzlich anmelden. Dies gilt dann, wenn sich der Rechner im häuslichen Arbeitszimmer befindet. Er stellt dann laut Hessischem Verwaltungsgerichtshof ein Zweitgerät dar, für das keine Gebühren erhoben werden. Geklagt hatte ein Informatiker, der für die privaten Geräte bereits zahlte, sich im Keller seines Hauses aber auch ein Arbeitszimmer samt PC eingerichtet hatte. Der Hessische Rundfunk verlangte für den PC 16,56 Euro pro Quartal, der Verwaltungsgerichtshof vereitelte diese Forderung mit seinem Urteil.

Das zeigt einmal mehr, dass die GEZ trotz zahlreicher Aufforderungen zur Anmeldung der internetfähigen Rechner, nicht grenzenlos in die Rechte der Zuschauer eingreifen darf. Selbstständige, die auch weiterhin die Aufforderung zur Anmeldung ihrer Rechner erhalten, sollten diese Schreiben entweder ignorieren oder angeben, dass sie keine Geräte anzumelden haben.

Ausblick

Allerdings wird sich das Gerangel um die GEZ in Zukunft wohl ohnehin erübrigen. Denn die Regierung plant, ab dem Jahr 2012 eine einheitliche GEZ-Gebühr zu verlangen. Diese soll nicht mehr nach Anzahl der Geräte gehen, sondern von allen deutschen Haushalten bezahlt werden. Damit dürften auch die ständigen Nachfragen der GEZ, sowie die Überraschungsbesuche der GEZ-Kontrolleure ein Ende haben. Eine Gebührenerhöhung sei allerdings nicht zu befürchten, so die Aussagen der Regierung. Was allerdings aus den mehr als 1.100 Mitarbeitern der GEZ werden soll, die dank dem neuen Gebührenmodell nicht mehr viel zu tun haben werden, lässt die Regierung bisher offen.

In Anlehnung an: Pro Firma, Mai 2010, S. 80

Steuern sind das Leid eines jeden Unternehmers. Es gibt aber viele Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Wir zeigen Ihnen hier 19 Tipps, mit denen Sie Ihre Steuerlast senken können:

1. Doppelzahlungen

Zahlen Kunden Rechnungen doppelt, müssen die Zahlungen als Einnahme erfasst werden und es ist Umsatzsteuer abzuführen. Bei der Rückzahlung der doppelt gezahlten Rechnung wird die Umsatzsteuer wiederum abgezogen. Bilanzierende Unternehmen bilden eine Rückzahlungsverbindlichkeit, der Gewinn wird nicht beeinflusst.

2. Kreditkartenabrechnungen

Einnahme-Überschuss-Rechner, die im Dezember mit Kreditkarte zahlten, bei denen der Abzug der Kosten aber erst im Januar erfolgte, können die Ausgaben als Betriebsausgaben im abgelaufenen Jahr geltend machen.

3. Belege aufbewahren

Belege auf Thermopapier, meist Kassenzettel, sollten unbedingt kopiert und gemeinsam mit den Kopien abgelegt werden. Sind sie bei einer Betriebsprüfung unleserlich, wird der Betriebsausgabenabzug gestrichen.

4. Eigenbelege

Können Belege nicht mehr gefunden werden und wird kein Duplikat ausgestellt, kann ein Eigenbeleg geschrieben werden. Ihm sind Fotos der erworbenen Gegenstände oder Kontoauszüge beizufügen.

5. Arbeitszimmer

Häusliche Arbeitszimmer können steuerlich abgesetzt werden, wenn mehr als 50 Prozent der betrieblichen Tätigkeit darin erfolgt. Auch wenn die Finanzämter widersprechen, sind derzeit zumindest 1.250 Euro absetzbar. Ein Musterprozess soll endgültige Sicherheit liefern.

6. Reisekosten

Selbstständige, die mehr als acht, 14 oder 24 Stunden beruflich unterwegs sind, haben Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand in Höhe von sechs, zwölf oder 24 Euro.

7. Kfz-Kosten

Private PKW, die für betriebliche Fahrten genutzt wurden, erlauben eine Betriebsausgabe in Form der Kilometerpauschale. 0,30 Euro pro Kilometer können angesetzt werden, wenn das Fahrziel, Fahrdauer und Grund der Fahrt aufgeführt werden.

8. Zweitwohnung

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kann eine Zweitwohnung mit sämtlichen Kosten abgesetzt werden, wird sie angemietet, um bei einer Niederlassungsgründung oder Ähnlichem vor Ort sein zu können.

9. Investitionsabzugsbetrag

Bis zu 20.000 Euro sind beim Investitionsabzugsbetrag für 2009 möglich, wenn zwischen 2010 und 2012 Investitionen in bewegliche Anlagegüter geplant sind. Voraussetzung: Bilanzierende Unternehmen dürfen keinen höheren Betriebswert als 335.000 Euro aufweisen, Einnahmen-Überschuss-Rechner keinen Gewinn, der über 200.000 Euro liegt.

10. Garantie

Garantieleistungen sind kostenaufwendig. Die Kosten können in Form einer Rückstellung angerechnet werden. Je höher die Rückstellung, desto größer ist die Nachweispflicht des Unternehmens, etwa anhand der Erfahrungswerte.

11. Gewerbesteuerrückstellungen

Auch für Gewerbesteuerzahlungen können Rückstellungen gebildet werden. Sie dürfen aber nicht mehr als Betriebsausgaben angerechnet werden. Dennoch lohnt sich die Rückstellung im Hinblick auf den Investitionsabzugsbetrag.

12. Kosten vor Gründung

Kosten, die vor der offiziellen Gründung entstanden, können als „vorweggenommene Betriebsausgaben" abgesetzt werden. Sie lassen sich auf vergangene oder künftige Steuerschulden anrechnen.

13. Kleinunternehmer

Kleinunternehmer können 2010 nur dann Rechnungen ohne Umsatzsteuer schreiben, wenn die Einnahmen im Vorjahr 17.500 Euro nicht überschritten haben. Abzuziehen ist eine fiktive Umsatzsteuer von sieben bzw. 19 Prozent.

14. Übergangsgewinne

Kommt es beim Wechsel von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung zu Übergangsgewinnen, können diese auf drei Jahre verteilt werden.

15. Abgeltungssteuer

Einbehaltene Abgeltungssteuern auf Zinseinnahmen des Unternehmens werden als Vorauszahlung angesehen. Bilanzierende Unternehmen müssen die Zinsen als Einnahmen angeben und die Abgeltungssteuer anrechnen.

16. Zahlungen von Dritten

Zahlungen von Dritten, wie der Familie, können als Betriebsausgaben gelten. Sie werden anerkannt, da sie einen verkürzten Zahlungsweg darstellen.

17. Kosten für Berufsunfälle

Kosten für Berufsunfälle und Berufskrankheiten können als Betriebsausgaben abgezogen werden.

18. Trinkgelder

Trinkgelder dürfen als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn vermerkt ist, wofür und an wen sie gezahlt werden.

19. Trinkgelder für Mitarbeiter

Trinkgelder für Mitarbeiter sind steuerfrei, Selbstständige müssen diese allerdings als Einnahmen verbuchen, wenn sie sie erhalten.

in Anlehnung an: Pro Firma, April 2010, S. 40-42

Endlich gibt es die Webanwendung Googel Maps für Unternehmen auch auf dem deutschen Markt. Es gibt eine kostenlose Version von Googel Maps und eine Version von Googlemaps gegen eine Gebühr. Die Lizenzsoftware kostet rund 10.000 Euro. Googel Maps für Unternehmen richtet sich eher an diejenigen, die Map Google als Dienst fest in eine Applikation einbetten wollen. Dies mit dem ganzen Support.

Vorteile für Unternehmen

Mit der Anwendung Googel Maps ist es Unternehmen erlaubt, eigene Daten mit dem Kartenmaterial von Google zu verbinden. Mit Googel Maps kann das Unternehmen Karten jeden Typs erstellen und diese im Internet veröffentlichen. Ein Vorteil von Googlemaps ist, dass Unternehmen mit einer Anwendung ihre Geschäftswelt in einer geografischen Ansicht darstellen können. Mit Googel Maps können auch Sendungen verfolgt werden und Kundenstandorte aufgezeichnet werden. Gebäude verwalten ist ebenfalls möglich. Und dies mit allen Standortdaten in einer geografischen Ansicht.

Einfache Implementierung von Googel Maps

Die kostenlose Version von Googel Maps wie auch die lizenzierte Version von Googel Maps bieten eine einfache Implementierung über eine JavaScript basierte Schnittstelle zum Einblenden von Kundendaten. Mit Googel Maps kann auch auf eine große Datenbank für Nordamerika und Europa zurückgegriffen werden. Googel Maps bietet dem Unternehmen eine einfache Handhabung und viele Vorteile.

Besserer Service durch Googel Maps

Aus diesen vielen Vorteilen lässt sich insgesamt für Unternehmen ein besserer Service aufbauen. Kunden können damit einfacher und schneller bedient werden. Evtl. Geschäftsreisen können dank Googel Maps ebenfalls sinnvoller geplant werden, da auf einen Blick erkennbar ist, welche Streckenplanung am sinnvollsten ist. Somit ergeben sich sogar Kostenvorteile, wenn die Software entsprechend genutzt wird.

Gerade während der Existenzgründungsphase ist die finanzielle Situation oft schwierig. Aber wo kann man sparen? Nimmt man z.B. den Kauf eines Navigationssystems, sollte man sich fragen, ob man am Anfang nicht darauf verzichten kann. Im Internet gibt es Routenplaner kostenlos, die ähnliche Ergebnisse wie das Navi hervor bringen.

Routenplaner kostenlos finden

Im Internet werden einige Routenplaner kostenlos angeboten, von denen wohl der bekannteste der von Falk ist, aber auch map24 und Routenplaner24.de bieten diese an. Viele Routenplaner, die man findet, wenn man „Routenplaner kostenlos“ googelt, basieren auf einem von diesen.

Vergleich der Routenplaner

Zunächst einmal ist es bei allen Routenplanern so, dass man den Startpunkt und das Ziel angeben muss. Die Route wird dann innerhalb weniger Sekunden berechnet und angezeigt. Bei verschiedenen Routenplanern sind die Wegbeschreibungen sehr übersichtlich (Routenplaner24.de) bei anderen recht ausführlich. Bei allen aber gibt es eine Druckfunktion. Der Routenplaner von Falk ist in der Bedienung etwas gewöhnungsbedürftig.

Fazit

Mittlerweile findet man viele Routenplaner kostenlos im Internet. Sie kommen zu ähnlichen Ergebnissen, wie ein Navigationssystem. Sie stellen eine echte günstige Alternative dar, wenn man vorher genau weiß, welche Stationen man anfahren muss.

Aber nicht nur für die eigene Routenplanung eignen sich diese Internetplaner. Unter web.de kann man für die eigene Webseite kostenlos einen Routenplaner downloaden. Dieser kann so eingestellt werden, dass man immer ein festes Ziel hat, zum Beispiel Ihren Firmensitz. So ist es für Besucher Ihrer Webseite kein Problem, Ihr Unternehmen zu finden.

Mit dem Jahresbeginn sind auch wieder einige Fristen abgelaufen, die es Ihnen ermöglichen, Ihre Archive von altem Ballast zu befreien.

Was jetzt in die Rundablage kann

Sie können ab sofort sämtliche Aufzeichnungen aus dem Jahre 1999 entsorgen, ebenso wie früher erstellte Aufzeichnungen. Inventare, die bis zum 31.12.1999 erstellt wurden, können ebenfalls aus Ihren Aktenschränken verschwinden. Bücher, in denen die letzten Aufzeichnungen aus dem Jahr 1999 stammen, benötigen Sie ab dem 01.01.2010 nicht mehr. Selbst die Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Jahresberichte aus 1999 und früheren Jahren können Sie jetzt vernichten.

Entsorgen Sie ebenfalls Buchungsbelege, die auf 1999 datiert sind, sowie sämtliche Handels- und Geschäftsbriefe, die bereits 2003 oder früher erstellt wurden. Denken Sie dabei nicht nur an die empfangenen Briefe, sondern auch an die Kopien der versandten Briefe. Sämtliche sonstige Unterlagen, die in keine der oben genannten Gruppen gehören und von 2003 oder den Vorjahren stammen, können Sie vernichten.

Auf benötigte Unterlagen achten

Achten Sie jedoch darauf, dass Sie die Unterlagen, die für eine aktuell stattfindende Außenprüfung benötigt werden, nicht vernichten. Gleiches gilt für Unterlagen, die im Zusammenhang mit steuerstrafrechtlichen oder bußgeldrechtlichen Ermittlungen stehen. Bei vorläufigen Steuerfestsetzungen, bei denen noch kein endgültiger Bescheid ergangen ist, sollten Sie die Unterlagen ebenfalls weiter aufbewahren, sowie Unterlagen für die Begründung von Anträgen an das Finanzamt.

Quelle: http://www.wp-schmitt.de

Existenzgründer haben eine große Auswahl an verschiedenen Förderprogrammen, die von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen einerseits Zuschüsse, die nicht zurück gezahlt werden müssen und andererseits zinsgünstige Darlehen, wie sie oft von der KfW vergeben werden. Im Bereich der Zuschüsse sind insbesondere die Zuschüsse für die Gründungs- und Unternehmensberatung sowie das Gründercoaching Deutschland zu nennen. Daneben sind wichtige Fördermittel aus den Programmen „Unternehmerkapital: ERP-Kapital für Gründung", „KfW-Unternehmerkredit" und „KfW-Startgeld" zu nennen sowie der Gründungszuschuss.

Weitere Fördermittel

Zusätzlich kommen für Existenzgründer in bestimmten Branchen noch weitere Fördermittel in Betracht. Insbesondere der Umweltschutz sowie Maßnahmen, die diesen unterstützen und Hightech-Unternehmensgründungen werden hierbei gefördert. Ebenso werden für technologieorientierte Existenzgründungen verschiedene Programme und Fördermittel gewährt. Für Innovationen und Investitionen gibt es zudem auch für bestehende Unternehmen Fördermittel.

Beantragung der Fördermittel

Die Fördermittel werden in vielen Fällen von der KfW zur Verfügung gestellt. Allerdings können sie in der Regel nur über die Hausbank, nicht direkt bei der KfW beantragt werden. Zusätzlich sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Bei Gründungen muss insbesondere die Qualifikation des Gründers nachgewiesen werden, und das nicht nur auf technischer, sondern genauso auf kaufmännischer Basis. Das Geschäftskonzept muss schlüssig sein und Aussicht auf Erfolg haben, um Fördermittel zu erhalten. Die Beantragung selbiger muss in der Regel vor dem Start in die Selbstständigkeit erfolgen. Dafür profitieren Gründer von günstigen Zinsen für Darlehen und tilgungsfreien Anlaufzeiten.

Quelle: http://www.xn--existenzgrnderin-szb.com

Die Lohnsteuerkarte begleitet viele von uns ihr ganzes Leben lang schon. Doch damit sollte ab dem kommenden Jahr nun Schluss sein. Grund dafür ist die elektronische Lohnsteuermeldung via Elster. Sie soll den Arbeitgebern über die ELSTAM Datenbank alle benötigten Daten zur Ermittlung und Übertragung der Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt zur Verfügung stellen. Das sollte nach ursprünglichen Planungen bereits 2011 der Fall sein, weshalb die Lohnsteuerkarte auf Papier für 2010 die letzte ihrer Art sein wird.

Allerdings ist nun klar geworden, dass die Datenbank erst ab dem Jahr 2012 vollständig zur Verfügung stehen wird. Dennoch will man keine Lohnsteuerkarten auf Papier mehr für 2011 ausgeben, sondern hat beschlossen, dass die Lohnsteuerkarte von 2010 auch im kommenden Jahr ihre Gültigkeit behält. Das gilt sowohl für die Lohnsteuerklasse, als auch für die evtl. eingetragenen Freibeträge.

Was Arbeitnehmer beachten müssen

Für Arbeitnehmer gilt deshalb:

  • Lohnsteuerkarte 2010 gut aufbewahren, auch wenn derzeit keine Beschäftigung ausgeübt wird
  • Bescheinigung zum Lohnsteuerabzug beim Finanzamt beantragen, wenn in 2011 erstmals eine Beschäftigung aufgenommen wird

in Anlehnung an: Der Steuerzahler, Februar 2010, S. 39in Anlehnung an: Der Steuerzahler, Februar 2010, S. 43

Buchhalter sind im Unternehmen für die Verbuchung aller Geschäftsvorfälle mit Finanzmittelfluss verantwortlich. Sie übernehmen unter anderem das Buchen aller Eingangs- und Ausgangsrechnungen, die Vorbereitung des Jahresabschlusses, das Bearbeiten der Lohn- und Gehaltsabrechnung oder bearbeiten einfache Steuersachverhalte. Mit ihrer Arbeit bilden sie die Grundlage für die zu treffenden Handlungsentscheidungen der Geschäftsleitung, die hierfür die Auswertungen des Buchhalters nutzen.

Besonders qualifizierte Buchhalter sind Bilanzbuchhalter. Diese sind für die nicht alltäglichen Buchungsfälle zuständig, die im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses oder der Bewertung von Vermögensgegenständen anfallen zuständig. Der Bilanzbuchhalter ist somit direkt eine Qualifikation für höhere Positionen im Unternehmen. Hierunter fällt zum Beispiel die Leitung des Rechnungswesens.

Wie werde ich Buchhalter?

Als Voraussetzung für die Arbeit als Buchhalter gilt eine abgeschlossene Ausbildung in einem kaufmännischen Beruf. Die Bezeichnung Buchhalter ist keine geschützte Berufsbezeichnung. Dadurch ist es möglich, Angestellte, die im Rechnungswesen des Unternehmens arbeiten, auch ohne abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung als Buchhalter zu bezeichnen.

Spezialisierungen im Rechnungswesen

In größeren Unternehmen gibt es oft spezialisierte Buchhalter, da diese ihr Rechnungswesen unterteilen und somit eine Spezifikation des Buchhalters auf ein Gebiet des Rechnungswesens vornehmen. Dies sind u.a.

-    Kreditorenbuchhalter (Buchung von Eingangsrechnungen)
-    Debitorenbuchhalter (Buchung von Ausgangsrechnungen)
-    Lohnbuchhalter
-    Anlagenbuchhalter
-    Finanzbuchhalter

Weiterbildung zum Bilanzbuchhalter

Der Bilanzbuchhalter ist für die vollständige Leitung, Kontrolle und Organisation des Rechnungswesens im Unternehmen verantwortlich. Zu seinen Aufgabengebieten gehören die Erstellung des Jahresabschlusses und die Bewertung von Grenzfällen in der Bilanzierung. Der Bilanzbuchhalter wertet das Zahlenmaterial des Rechnungswesens aus und entwickelt daraufhin Berichte für die Unternehmensführung und unterstützt sie durch Empfehlungen und Beratungen.

Die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter erfordert eine mindestens dreijährige, abgeschlossene kaufmännische Lehre oder die Ausbildung zum Steuerfachangestellten. Zusätzlich müssen drei Jahre Berufspraxis im betrieblichen Rechnungswesen nachgewiesen werden. Die Prüfung kann bei der IHK abgelegt werden. Dabei erhält man die Bezeichnung  „geprüfter Bilanzbuchhalter“. Alternativ kann die Ausbildung an einem privaten Institut durchgeführt werden. Die dort erreichbare Bezeichnung lautet „Bilanzbuchhalter“.  Die Bezeichnung „geprüfter Bilanzbuchhalter" ist eine geschützte Berufsbezeichnung und darf nur von Personen getragen werden, welche die entsprechende Prüfung erfolgreich absolviert haben.

Kurse für die Weiterbildung zum Bilanzbuchhalter finden Sie in einer Übersicht auf www.Rechnungswesen-Portal.de

Google AdWords hat sich in den letzten Jahren zu einer beliebten Werbeform im Online-Marketing entwickeln können und wird von vielen Seitenbetreibern bereits als Pflicht angesehen. Dabei erfordern Werbekampagnen, die über Google AdWords laufen, sehr viel Feingefühl und Können, denn nicht immer gestalten sie sich als erfolgreiche Variante. Grundsätzlich ist der Inhalt einer AdWords Kampagne entscheidend.

Auf was muss bei AdWords geachtet werden?

Alle AdWords Kampagnen sollten möglichst genau konkretisiert sein. Hierfür müssen Seitenbetreiber die genaue Zielgruppe ihres Angebotes kennen. Durch eine Einschränkung des Personenkreises, der durch die AdWords Anzeigen angesprochen werden soll, können unnötige Kosten von Beginn an vermieden werden. Zudem richtet man sich auf diese Art und Weise ausschließlich an Personen, die auch wirklich an den eigenen Dienstleistungen oder Produkten interessiert sind. Die Zielgruppe der Seite wird direkt angesprochen und sorgt so für eine perfekte Vermarktung des Produkts. Des Weiteren bietet es sich an, die eigenen AdWords Anzeigen über das Content-Werbenetzwerk zu schalten. Studien und Erhebungen haben gezeigt, dass dadurch mehr als 75 Prozent aller Internetuser erreicht werden. Zudem sind diese Anzeigen in mehr als 20 Sprachen und in über 100 Ländern zu sehen.

Google AdWords als kostengünstige Werbung

Google AdWords Kampagnen haben sich insbesondere wegen der preislichen Strukturen einen Namen machen können. So handelt es sich hierbei um eine der günstigsten Werbeformen, die im Web zur Verfügung steht. Trotz der niedrigen Kosten lässt sich mit den Anzeigen eine enorme Reichweite erzielen, von der letztlich die eigene Internetseite entscheidend profitiert. Die Vermarktung einer Internetseite gestaltet sich dadurch als überaus einfach und risikolos, denn jeder Seitenbetreiber kann das finanzielle Volumen bei AdWords eigenständig bestimmen.

Quelle: http://www.valeska-design.de

Immer wieder kommt es im Online-Handel zu Abmahnungen von verschiedensten Seiten. Grundsätzlich ist aus diesem Grund in der Branche bereits von einem weitverbreiteten Problem die Rede. Eine Abmahnung kann aus verschiedensten Gründen auf einen Shopbetreiber zukommen. Häufig sind diese Gründe jedoch das Ergebnis von Vergesslichkeit oder auch Unwissenheit.

So kann man eine Abmahnung vermeiden

Eine Abmahnung im Online-Handel kann man weitestgehend nur durch Sorgfalt vermeiden. Durch das deutsche Gesetz werden einzelne Informationen vorgeschrieben, die auf jedem Shop zu finden sein müssen. Das Telemediengesetz, kurz TMG, verpflichtet so zu einem Impressum, das ausgehend von jeder Seite mit einem Klick erreicht werden kann. Des Weiteren müssen auf jeder Seite Informationen zu dem geltenden Widerrufsrecht zu finden sein. Gleiches gilt für die Waren und Dienstleistungen, die in dem Shop zu finden sind und für die Kunden zur Verfügung gestellt werden. Viele Shopbetreiber wissen nicht, ob für den Online-Handel eine AGB-Pflicht besteht. Grundsätzlich besteht diese Pflicht in Deutschland nicht. Jedem Shopbetreiber steht es frei, ob er mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen arbeitet oder nicht. Entscheidet man sich jedoch für die AGB ist darauf zu achten, dass sie so gestaltet sind, dass sie jeder durchschnittliche Kunde verstehen kann.

Wie reagiert man auf eine Abmahnung?

Erhält ein Shopbetreiber eine Abmahnung aufgrund fehlender oder falscher Angaben im eigenen Online-Shop, ist er grundsätzlich zur Reaktion verpflichtet. Hierfür stehen im Internet verschiedene Musterbriefe zur Verfügung, die unter anderem vom Bundeswirtschaftsministerium angeboten werden. Bei allen Reaktionen gilt es jedoch, sich an die vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten zu halten. Zudem ist der Shopbetreiber dazu verpflichtet, die fehlenden Angaben zu ergänzen oder zu korrigieren. Quelle: http://www.ihk24-lueneburg.de

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen will der Berufsbekleidung an die Wäsche. Im Urteil vom 10.12.2008 unter dem Aktenzeichen 7 K 166/08 entschied es, dass die Kosten für die Reinigung von Berufsbekleidung sich nur dann steuermindernd auswirken, wenn die Verschmutzung der Kleidung deutlich höher, als bei ziviler Kleidung läge. Im besagten Fall wollte ein Polizist die Reinigungskosten für seine Berufsbekleidung steuerlich als Werbungskosten absetzen.

Dabei galt schon seit Jahren, dass der Bundesfinanzhof (BFH) anerkannt hatte, dass die Anschaffungs- und Reinigungskosten für Berufsbekleidung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anzuerkennen seien. Wenn auch Ihnen der Abzug dieser Ausgaben vom Finanzamt versagt werden sollte, sollten Sie auf die Rechtsprechung des BFH verweisen, notfalls ein Dienstaufsichtsverfahren einleiten, um zu einem für alle Parteien sinnvollen Kompromiss zu gelangen.

Denn auch das FG Niedersachsen kürzte die Werbungskosten im besagten Fall nur um den Anteil der Kosten, der auch durch normale, zivile Kleidung angefallen wäre. Mehrkosten für einen höheren Reinigungsaufwand können somit nach wie vor steuerlich begünstigt werden. Hierbei ist jedoch stets zu bedenken, dass eine private Mitbenutzung der Berufsbekleidung so gut wie ausgeschlossen sein muss. Das gilt insbesondere für Personen, die keine spezielle Uniform oder Sicherheitskleidung tragen müssen. Denn alle anderen Kleidungsstücke können auch im bürgerlichen Leben getragen werden und bedingen daher keine steuerliche Vergünstigung.
 

Unternehmen und Selbstständige, die auch Kunden im Ausland haben, müssen Anfragen, Angebote und sonstige Korrespondenz häufig auch in deren Sprache, zumindest aber in englischer Sprache verfassen. Bestimmte Formulierungen oder auch nur einzelne Wörter hat man dann oftmals nicht zur Hand. Hier helfen Wörterbücher.

Das Leo Dictionary – nur einen Klick entfernt

Das klassische Lexikon hat im Grunde ausgedient. In Zeiten des Internets greifen viele auf Online-Lexika zurück. Hierzu gehört auch das Leo Wörterbuch. Leos Wortschatz wächst ständig und bietet deshalb deutlich mehr Treffer als ein normales Lexikon. Wie auch bei Google, kommt es aber auch bei diesem Wörterbuch zu einem gewissen Teil auf den Nutzer an, wenn man schnelle und gute Ergebnisse bekommen möchte. Dazu muss man wissen, dass das Leo Dictionary mehr als nur ein simples Lexikon für Fremdsprachen ist. 

Leo richtig benutzen

Die Übersetzung einzelner Wörter erledigt das Leo Dictionary sehr schnell. Es lohnt sich die angezeigten Suchergebnisse genauer anzusehen, da hier auch verschiedene Phrasen und Verwendungsmöglichkeiten des gesuchten Begriffes angezeigt werden. Auch die Übersetzung kompletter Sätze oder gar Texte ist mit Leo möglich. Dies funktioniert allerdings nicht über die Suchfunktion. In solchen Fällen lohnt es sich, die Foren des Wörterbuchs zu besuchen. Viele gängige Sätze und Ausdrücke kann man hier schon mit der Suchfunktion des Forums finden. Ist das Benötigte nicht dabei, kann man die Nutzer um Hilfe bitten. In der Regel dauert es nicht lange, bis man eine benötigte Übersetzung bekommt.

Bisher galt gemeinhin die Annahme, dass nur Geldspenden als Sonderausgaben steuerlich zu berücksichtigen seien. Doch dem ist nicht so, unter bestimmten Umständen können Sie nämlich auch Sachspenden steuerlich geltend machen. Wann dies möglich ist und wie Sie dabei richtig vorgehen, zeigen wir Ihnen hier.

Wann Sie Sachspenden absetzen können und wann nicht

Wollen Sie einem Verein eine Sachspende zukommen lassen, dann können Sie diese steuerlich absetzen, wenn sie dem steuerbegünstigten Satzungszweck entspricht. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Sachspende den ideellen steuerbegünstigen Zwecken des Vereins zugute kommt oder einem der Zweckbetriebe des Vereins. Hierunter wäre etwa eine Tombola zu verstehen, bei der die Sachspende verlost wird. Die Einnahmen aus der Tombola müssen dann allerdings vollständig der Förderung steuerbegünstigter Zwecke zufließen.

Will der Verein mit Hilfe Ihrer Sachspenden einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ermöglichen, sind die Spenden hingegen nicht steuerbegünstigt. Das ist etwa bei Vereinsfesten, Flohmärkten oder Basaren der Fall, durch die der Verein Gelder einnimmt, die nicht dem steuerbegünstigten Zweck zuzuordnen sind.

So hoch dürfen Sie Sachspenden absetzen

Bei der Sachspende unterscheidet man zwischen neuen und gebrauchten Sachspenden. Neue Sachspenden, etwa die Fußbälle für den Fußballverein oder Tauchgegenstände für einen Schwimmverein, können Sie in der Höhe absetzen, die Sie für die Fußbälle oder Tauchgegenstände bezahlt haben. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie dem Verein diese Kosten mittels Beleg nachweisen können.

Bei gebrauchten Sachspenden entscheidet der Wert, der auf dem Markt zu erzielen wäre. Hierfür können Sie Kleinanzeigen zu Rate ziehen, die Ihnen zeigen, welchen Preis Sie für die Sachspende bei einem Verkauf erzielen könnten. Eine gute Preisinformationsquelle ist auch die Plattform Ebay.

in Anlehnung an: http://www.steuertipps.de

Xing hat sich in den letzten Jahren zu einem der beliebtesten Business-Netzwerke weltweit entwickeln können. Die günstigen Mitgliedsgebühren und der internationale Charakter haben das Portal zum Must Have aller Unternehmer, Freiberufler und Experten gemacht. Doch bis heute wissen viele Mitglieder nicht, wie sie Xing als  Business-Plattform nutzen sollen.

Welche Möglichkeiten bietet Xing?

Xing bietet als Business-Portal insbesondere die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit Unternehmen. Durch die Funktionen des Portals können mögliche Geschäftspartner kontaktiert werden. Auch die Kontaktaufnahme mit befreundeten Kollegen ist problemlos möglich. Durch die Xing Nachrichten lassen sich Mitteilungen an bereits bestehende Kontakte sowie potenzielle Partner verschicken. Durch die umfangreichen Informationen, die in den einzelnen Profilen vorhanden sind, lassen sich hervorragend perfekte Geschäftspartner ausfindig machen.

Bei Xing Kontakt-Netzwerk aufbauen

Mit ein bisschen Geschick und Zeit kann man ein ansprechendes Kontakt-Netzwerk bei Xing aufbauen. Auch die Kundenakquise ist über das Netzwerk problemlos möglich. Neben der klassischen Kaltakquise kann mit einer entsprechenden Individualisierung auch die Warmakquise durchgeführt werden. Über das Portal können Existenzgründer zudem nach möglichen Beratern suchen, die sie bei den unternehmerischen Aufgaben unterstützen.

Auch Anbieter von verschiedensten Versicherungsleistungen lassen sich über das Netzwerk problemlos ausfindig machen. Durch die effektiv gestaltete Kontaktaufnahme bei Xing kann ein Unternehmer intensiv an seinem  individuellen Erfolg arbeiten und sich dadurch entsprechende Vorteile gegenüber Wettbewerbern sichern.

Quelle: http://ebook-blog.info

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit einem Urteil vom 21.09.2009 seine bisher gültige Rechtsprechung im Bereich gemischt veranlasster Aufwendungen verändert. Die Entscheidung erging unter dem Aktenzeichen GrS 1/06.

Der Fall

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der einen siebentägigen Aufenthalt in den USA zum Besuch einer Messe nutzte. Das Finanzamt erkannte jedoch lediglich vier Tage als betrieblich bedingt an. Demzufolge ließ es den Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben für vier Übernachtungen zu, sowie Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage.

Kurze Zeit darauf landete der Fall vor dem Finanzgericht. Es entsprach den Regelungen des Finanzamtes, erlaubte aber auch den Abzug von vier Siebtel der Kosten des Hin- und Rückfluges. Dem widersprach das Finanzamt mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Bundesfinanzhof änderte seine Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof hat aufgrund des vorliegenden Falls die Abzugsfähigkeit der anteiligen Hin- und Rückflugkosten anerkannt und ist damit von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen. Allerdings sei die Aufteilung sämtlicher Kosten nur dann möglich, wenn der beruflich genutzte Anteil der Reise feststehe und nicht von geringer Bedeutung sei. Dieses Urteil könnte für Sie als Unternehmer wichtig sein, da Sie somit auch anteilige Reisekosten für betrieblich und privat veranlasste Reisen absetzen können.

in Anlehnung an: Der Steuerzahler, Februar 2010, S. 39

Der Gesetzgeber wollte eine Vereinfachung im Meldewesen erreichen, deshalb entschloss er sich, die Meldungen zur Berufsgenossenschaft in die Meldung zur Sozialversicherung mit zu integrieren. Demzufolge können künftig Arbeitgeber die Meldung zur Berufsgenossenschaft über DEÜV abwickeln. Bis allerdings sämtliche Systeme ausreichend umgestellt sind, wird noch einige Zeit vergehen. Deshalb sind bis Ende 2011 insgesamt zwei Meldungen abzugeben, zum einen die DEÜV, zum anderen der bisherige Entgeltnachweis zur Berufsgenossenschaft. Ab dem Jahr 2012 entfällt der Entgeltnachweis, so dass nur noch eine Meldung notwendig ist.

5 wichtige Daten zur Meldung zur SV

Die 5 wichtigsten Daten für die Meldung zur Sozialversicherung (SV), die Arbeitgeber benötigen sind:

1.    Betriebsnummer der Berufsgenossenschaft
2.    Mitgliedsnummer des Unternehmens bei der Berufsgenossenschaft
3.    Arbeitsentgelt pro Mitarbeiter (max. 84.000 Euro pro Beschäftigtem)
4.    Gefahrtarifstelle (4-stelliger Strukturschlüssel, der dem Veranlagungsbescheid zu entnehmen ist)
5.    Arbeitsstunden pro Mitarbeiter

So berechnen Sie die Arbeitsstunden korrekt

Gerade bei dem oben genannten fünften Punkt treten oft Schwierigkeiten auf. So lassen sich die Arbeitsstunden pro Mitarbeiter teilweise auch bei ordnungsgemäßer und gewissenhafter Aufschlüsselung nicht genau berechnen. Deshalb gibt es hierbei die Möglichkeit einer gewissenhaften Schätzung. Diese sieht vor, dass die Vollzeitkräfte mit 1.610 Arbeitsstunden jährlich abgerechnet werden. Bei Teilzeitkräften ist eine anteilige Stundenzahl anzusetzen.

Auch die Angabe der Gefahrtarifstelle ist gerade bei Unternehmen mit verschiedenen Betriebsteilen nicht ganz einfach. Hierbei gilt, dass stets die Gefahrtarifstelle anzugeben ist, die zu dem Unternehmensteil gehört, in welchem der betroffene Mitarbeiter gearbeitet hat. Sofern eine Tätigkeit in unterschiedlichen Unternehmensteilen bestand, erfolgt die Zuordnung entsprechend der geleisteten Arbeitsstunden an den unterschiedlichen Gefahrtarifstellen.

in Anlehnung an: Sicherheitsreport der VBG, 01/2010, S. 22
 

Die Umsatzbesteuerung für Bauunternehmer ist mitunter ein Buch mit sieben Siegeln. Das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft von Oktober 2009 hat nun aber deutlich gezeigt, wie sich Bauunternehmer zu verhalten haben. Für jede Bauleistung, die erbracht wurde, ist binnen sechs Monaten nach Leistungserbringung eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer zu stellen. Diese Rechnung muss einen Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht enthalten, die für Privatpersonen gilt. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so ist das Finanzamt berechtigt, ein Bußgeld festzusetzen. Die sechsmonatige Frist bis zur Rechnungsstellung gilt im Übrigen für sämtliche erbrachten Bauleistungen.

in Anlehnung an: Der Steuerzahler März 2010, S. 67

Ein Fremdsprachenkurs kann auch dann steuerlich absetzbar sein, wenn er im Ausland stattfindet. Das hat jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 23. September 2009 entschieden. Im besagten Fall ging es um einen Fremdsprachenkurs in Spanisch, der in Mexiko durchgeführt wurde. Dabei entschied das Finanzgericht, dass als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit im Bereich der Werbungskosten gilt, dass die Reise hauptsächlich oder zu sehr großen Teilen betrieblich veranlasst ist. Außerdem muss der Fremdsprachenkurs zur Sicherung des Arbeitsplatzes erforderlich sein bzw. auf die persönlichen betrieblichen und beruflichen Interessen zugeschnitten sein.

Nachweis wurde erbracht

Im besagten Fall konnte der Arbeitnehmer nachweisen, dass die betrieblichen Interessen an seinen Fremdsprachenkenntnissen überwogen. Die privaten Interessen waren nur untergeordnet zu betrachten. Zudem fand der Fremdsprachenkurs im vom Arbeitgeber gewährten Bildungsurlaub statt, was das Gericht als ausreichenden Grund ansah, um die Kosten als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig anzuerkennen.

in Anlehnung an: Der Steuerzahler März 2010, S. 67
 

  • kostenlose PDF-Broschüre von steuerberaten.de erklärt Grundsätzliches und Neues zur Einordnung von Gewerbetreibenden und Freiberuflern
  • Bundesfinanzhof stellt IT-Autodidakten mit Informatikern gleich und lässt sie als Freiberufler zu

Köln, 09.07.2010Freiberufler haben gegenüber Gewerbetreibenden signifikante Vorteile:

Sie müssen keine Gewerbesteuer zahlen, dem Finanzamt langt eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung und die Umsatzsteuer richtet sich nach den wirklich vereinnahmten Entgelten. Kein Wunder also, dass viele Selbständige den Status eines Freiberuflers anstreben, doch die gesetzlichen Regelungen sind schwammig, die Handhabung bei den Finanzämtern oft rigide. In der IT-Branche ging bislang der Diplom-Informatiker, der Software programmiert, als Freiberufler durch, die große Schar der Systemadministratoren oder freien IT-Projektleiter, die ihr Know-how abseits klassischer Studiengänge erworben haben, jedoch nicht.

Neue Urteile des Bundesfinanzhofs erweitern jetzt die Auslegung, welche IT-Tätigkeit als freier Beruf anerkannt wird. Das Online-Steuerbüro steuerberaten.de hat in einem kostenlosen PDF die wichtigsten Informationen zusammengefasst.

Themenspecial zu freie Berufe versus Gewerbe mit PDF-Download:
http://www.steuerberaten.de/tag/freiberufler/

Die Urteile im einzelnen

Gleich drei Urteile hatte der Bundesfinanzhof zu fällen, in denen die steuerliche Einordnung selbständiger IT-Dienstleister Gegenstand der Verfahren war.

  • Ein staatlich geprüfter Betriebswirt-EDV hatte sich als Autodidakt in die Einrichtung und Wartung von Systemsoftware eingearbeitet und selbständig Firmen mit dieser Tätigkeit betreut. Der BFH stellte fest, dass die Breite und Tiefe seiner Aufgaben denen eines Diplom-Informatikers entsprochen haben und er damit einen ingenieurähnlichen, also freien Beruf ausgeübt habe.
    BFH, Az: VIII R 63/06
     
  • Auch einem weiteren Autodidakten, der vom Bildungsweg staatlich geprüfter Wirtschaftassistent DV war, billigte der BFH den Status eines Freiberuflers zu. Der Kläger hatte für seine Kunden IT-Systemberatung erbracht und als Externer firmenweite IT-Projekte geleitet. Nach Einschätzung des Gerichts lag dabei sehr wohl eine ingenieurähnliche Leistung vor, auch wenn der Ausbildung nach kein Ingenieursgrad vorlag.
    BFH, Az: VIII R 79/06
     
  • In einem weiteren Fall war ein Diplom-Ingenieur für technische Informatik als selbständiger Systemadministrator bei mehreren Unternehmen tätig und überwachte die Firmennetze u.a. mithilfe eigener Dienstprogramme. Der BFH stufte die Tätigkeiten als klassische Ingenieursleistungen ein und billigte den Status eines freien Berufs zu.
    BFH, Az: VII R 31/07

Was sollten Betroffene tun?

Alle, die ihre eigene selbständige Tätigkeit in den Präzedenzurteilen wiedererkennen, sollten schnellstmöglich ihrem Finanzamt mitteilen, dass sie als Freiberufler eingestuften werden möchten. Dies sollte in Form einer ausführlichen Schilderung der ausgeübten Tätigkeiten geschehen und zudem Belege (z.B. Rechnungen) enthalten. Folgt das Finanzamt der Darlegung, werden alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide geändert und die Gewerbesteuerbescheide aufgehoben.

Doch Vorsicht: Fällt die Gewerbesteuer weg, steigt die Einkommensteuer und dies kann teils erhebliche Nachzahlungsforderungen auslösen, auf die jeder Betroffene vorbereitet sein sollte.

Über steuerberaten.de:

Steuerberaten.de ist ein Internet-Portal der steuerberaten.de Steuerberatungsgesellschaft mbH und bietet seit Oktober 2008 Privatpersonen, Unternehmen, Vereinen und Gemeinschaften zum einen kostenfreie Hilfsmittel rund um das Thema ‚Steuern’. Zum anderen übernehmen erfahrene Experten steuerliche und buchhalterische Berechnungen zu günstigen Konditionen. Die Kosten der jeweiligen Steuerberatung können bereits vorab anonym errechnet werden. Die Registrierung ist kostenfrei, dem Nutzer stehen für seine individuellen Steuerfälle nach Auftragserteilung ein fester Steuerberater sowie ein Servicemitarbeiter zur Verfügung.
Weitere Informationen gibt es unter: www.steuerberaten.de

Seit Januar diesen Jahres ist es möglich, bei den Finanzämtern die Eintragung eines Faktors bei der Steuerklasse IV/IV zu beantragen. Notwendig für den Antrag ist die Vorlage der Steuerkarten, sowie die Angabe des voraussichtlichen Jahreseinkommens. Der Faktor wird allerdings nur dann eingetragen, wenn er kleiner eins ist. Durch das Faktorverfahren soll es künftig möglich werden, dass Steuernachzahlungen und -erstattungen weitestgehend ausgeschlossen werden. Der Antrag ist formlos beim Finanzamt zu stellen. Wer sich für das Faktorverfahren entscheidet, muss allerdings eine jährliche Steuererklärung beim Finanzamt abgeben.

Rechenbeispiel für das Faktorverfahren

Nehmen wir ein Rechenbeispiel zu Hilfe, um den Sachverhalt zu erklären:

  • Einkommen Gatte A: 3.000 EUR monatlich – Lohnsteuer: 5.790,96 EUR jährlich
  • Einkommen Gatte B: 1.700 EUR monatlich – Lohnsteuer: 1.843,92 EUR jährlich
  • Summe der Lohnsteuer: 7.634,88 EUR jährlich
  • voraussichtliche Einkommenssteuer im Splitting-Verfahren: 7.418,00 EUR jährlich

Die voraussichtliche Einkommenssteuer wird nun durch die Summe der Lohnsteuer geteilt, daraus ergibt sich ein Faktor von 0,971. Dieser wird stets mit drei Nachkommastellen angegeben. Die gesamte Lohnsteuer verteilt sich mit dem Faktorverfahren wie folgt:

  • Gatte A: 5.623,08
  • Gatte B: 1.790,40
  • Summe der Lohnsteuer: 7.413,48 EUR

Da die Summe der gezahlten Lohnsteuer nur eine minimale Differenz zur voraussichtlichen Einkommenssteuer im Splitting-Verfahren aufweist, sind Erstattungen und Nachzahlungen nicht zu erwarten. Ohne dieses Faktorverfahren ergäbe sich bei

  • Steuerklasse IV/IV eine Erstattung von 216,88 EUR und bei
  • Steuerklasse III/V eine Nachzahlung von 218,12 EUR.

Quelle: Lohndata Rundschreiben 55

Wichtig für Unternehmer ist die Beachtung der Anrechenbarkeit von Gewerbesteuer:

Muss der Unternehmer keine Einkommensteuer zahlen, kommt es nicht zu einer Anrechnung der gezahlten Gewerbesteuer. Das kann bspw. zutreffen, weil im betreffenden Jahr ein Verlustrücktrag oder –vortrag vorliegt, oder negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten vorhanden sind.

Seit 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Eine Doppelbelastung für Gewerbetreibende durch Gewerbe- und Einkommensteuer soll jedoch weitgehend vermieden werden. Daher kann die gezahlte Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer-Veranlagung eingerechnet und damit erstattet werden.

Ermäßigungshöchstbetrag

Hat der Gewerbetreibende neben seinen gewerblichen Einkünften noch Einkünfte bspw. aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen muss der Ermäßigungshöchstbetrag beachtet werden. Das bedeutet, dass der Gewerbesteuer-Anrechnungsbetrag nur den Teil der Einkommensteuer mindern darf, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt.

Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrages

Der Ermäßigungshöchstbetrag errechnet sich folgendermaßen:
Einkommensteuer x positive gewerbliche Einkünfte geteilt durch die Summe aller positiven Einkünfte.
Das Bundesfinanzministerium hat eindeutig festgestellt, dass nur die positiven Einkünfte bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages herangezogen werden dürfen. Negative Einkünfte dürfen die Berechnung nicht beeinflussen.

Entlastung erfolgt nur bei Einkommensteuerschuld

Muss der Unternehmer keine Einkommensteuer zahlen, kommt es nicht zu einer Anrechnung der gezahlten Gewerbesteuer. Das kann bspw. zutreffen, weil im betreffenden Jahr ein Verlustrücktrag oder –vortrag vorliegt, oder negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten vorhanden sind. Ein noch vorhandener Anrechnungsbetrag kann nicht vor- oder rückgetragen werden, sondern geht endgültig verloren.

Höhe der Entlastung

Die Höhe der Entlastung bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer hängt auch, vor allem vom Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde ab. Bis zu einem Hebesatz von 380 Prozent ist eine vollständige Anrechnung möglich. Dieser Satz entspricht dem Anrechnungsfaktor von 3,8 der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer. Liegt der Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde über 380 % ist daher keine vollständige Anrechnung möglich.

Quelle: steuertipps aktuell

Die Umlage für das Insolvenzgeld ist erhöht worden. Seit dem 01.01.2010 müssen statt 0,1 Prozent nun 0,41 Prozent abgeführt werden. Die Insolvenzgeldumlage wird ausschließlich vom Arbeitgeber getragen. Sie wird direkt von den Krankenkassen mit den restlichen Sozialversicherungsbeiträgen abgeführt.

Die Insolvenzgeldumlage dient der Finanzierung der Erstattung ausgefallener Nettolöhne von Arbeitnehmern, die in einem insolventen Unternehmen tätig sind. Die Erstattung ist begrenzt auf drei Monatseinkommen vor der Bekanntgabe des Insolvenzereignisses bzw. vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Wer keine Insolvenzgeldumlage zahlen muss

Es gibt aber auch einige Arbeitgeber, die von der Zahlung der Insolvenzgeldumlage befreit sind. Hierzu zählen Arbeitgeber der öffentlichen Hand, darunter Bund, Länder und Kommunen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie die Krankenkassen selbst und private Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer im eigenen Haushalt beschäftigen. Hier gelten lediglich Ausnahmen für juristische Personen, die die Umlage wiederum zahlen müssen.

Wird eine haushaltsnahe Dienstleistung über eine Agentur erbracht, so muss diese allerdings die Insolvenzgeldumlage entrichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Mitarbeiter auch noch in den Geschäftsräumen des Unternehmens beschäftigt werden.

Insolvenzgeldumlagenerhöhung und die Aussagekraft

Die Erhöhung der Insolvenzgeldumlage musste deshalb eingeführt werden, weil aufgrund der aktuellen Wirtschafts- und Finanzkrise die Anzahl der Insolvenzen von Unternehmen stark angestiegen ist. Aus der aktuellen Insolvenzstatistik geht eine Vervierfachung der Unternehmensinsolvenzen jedoch nicht hervor. Dennoch wurde die Umlage um das Vierfache erhöht. Damit zeigt sich eine deutlich stärkere Aussagekraft bei dieser Umlagenerhöhung.

Einzig bei dem Einzug der Insolvenzgeldumlage hat sich nichts geändert, dieser erfolgt nach wie vor über die Krankenkassen. Sie hatten diese Aufgabe bereits zum 01.01.2009 übernommen.

Quelle: http://www.luebeckonline.com

Verbraucher haben seit dem 01.04.2010 das Recht, einmal jährlich eine kostenlose Eigenauskunft von der Schufa zu erhalten. Darin enthalten sind Daten zu Wohnort, Anschrift, Geburtsdatum, früheren Anschriften, anerkannten offenen Forderungen, wie Ratenkrediten, und allen Institutionen und Unternehmen, die Daten über den Verbraucher an die Schufa übermittelt haben.

Verbraucher sollten diese kostenfreie Auskunft einmal jährlich abrufen. Denn oft genug sind bei der Schufa falsche Daten gespeichert, die dann die Absage für die neue Wohnung oder unnötig hohe Zinsen für künftige Ratenkredite verursachen. Eine Überprüfung und die schnellstmögliche Veranlassung der Änderung falscher Daten sind deshalb unerlässlich.

Auskunft an Dritte

Ebenfalls vergibt die Schufa weiterhin Auskünfte an Dritte, wie Versandhäuser, Kreditgeber und Co. Sie kostet aber künftig nicht mehr 7,80 Euro, sondern 18,50 Euro. Sie besteht aus zwei Teilen, zum einen die für den Dritten interessanten Informationen, zum anderen die für den Verbraucher wichtigen Infos. Die Kontonummern sind allerdings geschwärzt und die Auskunft wird auf fälschungssicherem Papier gedruckt.

in Anlehnung an: Der Steuerzahler April 2010, S. 115

Unternehmen werden in verschiedene Betriebsgrößen, von Groß-, Mittel- und Kleinbetrieben eingeordnet. Hierfür werden die Umsatz- bzw. Gewinnzahlen herangezogen. Seit dem 01.01.2010 gelten hierbei neue Abgrenzungswerte. Die Einordnung der Betriebe in die unterschiedlichen Größen ist entscheidend für die Häufigkeit von Betriebsprüfungen. So hat es sich in den vergangenen Jahren etabliert, dass Mittelbetriebe alle 12,8 Jahre und Großbetriebe alle 4,4 Jahre geprüft wurden. Wie die neuen Zahlen und Werte aussehen, wollen wir Ihnen in diesem Artikel zeigen.

Abgrenzungswerte für unterschiedliche Unternehmensformen

Die Zahlen sind in die Gruppen Handelsbetriebe, Fertigungsbetriebe und freie Berufe untergliedert. Dabei ergeben sich nach dem 20. Prüfungsturnus, der mit Jahresbeginn startete, folgende Zahlen.

Handelsbetriebe

  • Als Großbetriebe gelten Unternehmen mit einem Umsatz von 6,9 Millionen Euro oder einem Gewinn von 265.000 Euro.
  • Als Mittelbetriebe gelten Unternehmen mit einem Umsatz von 840.000 bzw. einem Gewinn von 53.000 Euro.
  • Als Kleinbetriebe gelten Unternehmen mit einem Umsatz von 160.000 und einem Gewinn von 34.000 Euro.

Fertigungsbetriebe

  • Bei den Fertigungsbetrieben zählen Unternehmen mit einem Umsatz höher als vier Millionen Euro oder einem Gewinn von mehr als 235.000 Euro als Großbetriebe.
  • In den Bereich der Mittelbetriebe fallen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 480.000 Euro und einem Gewinn von 53.000 Euro.
  • Kleinbetriebe sind Unternehmen mit Gewinnen von 34.000 Euro und Umsätzen von 160.000 Euro.

Freie Berufe

Auch die freien Berufe lassen sich in diese drei Betriebsgrößen unterscheiden. Als Großbetriebe gelten demnach Unternehmen mit einem Umsatz von 4,3 Millionen Euro oder einem Gewinn von 540.000 Euro.
Als Mittelbetriebe in den freien Berufen zählen Unternehmen mit 790.000 Euro Umsatz oder 123.000 Euro Gewinn.
Zu den Kleinbetrieben sind alle Unternehmen mit 160.000 Euro Umsatz oder 34.000 Euro Gewinn zu zählen.

Damit ergeben sich völlig neue Zahlen für die Abgrenzungen zwischen den einzelnen Unternehmensgrößen. Diese gilt es ab sofort zu beachten, um sich auf bevorstehende Prüfungen einzustellen.

Quelle: IKK Profil, Januar 2010, S. 3

Nachzahlungszinsen entstehen beim Finanzamt grundsätzlich dann, wenn die Steuerschuld erst nach dem 15. Monat nach deren Entstehen gezahlt wird. Das heißt, wird eine Steuererklärung sehr spät abgegeben und sind seit der Entstehung der Steuerschuld mehr als 15 Monate vergangen, wird ab dem 15. Monat ein Nachzahlungszins nach § 233a AO erhoben. Dieser liegt in der Regel bei sechs Prozent. Er wird deshalb erhoben, weil der Steuerzahler die Steuernachzahlung während dieser Zeit hätte gewinnbringend anlegen können. Ob er dies getan hat und tatsächlich einen sehr unrealistischen Zinssatz von sechs Prozent erhielt, bleibt unerheblich. Gleiches gilt für die Verschuldung der verspäteten Steuerbelastung. Denn oft genug ist das Finanzamt selbst schuld an späten Zahlungen, da die Bearbeitungszeiten sehr lange sind. Laut Gerichten sind die Nachzahlungszinsen dennoch gerechtfertigt.

Steuerzahler haben eine Chance

Dennoch können Steuerzahler einen Billigkeitserlass beantragen. Dieser wird im § 227 AO geregelt. Er kann dann beantragt werden, wenn das Verschulden für späte Steuerzahlungen eindeutig auf Seiten des Finanzamts liegt. Ab wann die Bearbeitungszeit demnach allerdings unangemessen ist, bleibt unklar. Eine vierjährige Bearbeitungszeit wurde jedoch vom Finanzgericht München unter dem Aktenzeichen 5 K 1287/05 bereits einmal als unangemessen erachtet.

Ebenfalls kann nach BGB eine Schadensersatzzahlung im zivilrechtlichen Verfahren angestrebt werden. Hierbei zahlt der Steuerzahler die Nachzahlungszinsen zwar erst einmal, kann aber dafür Schadensersatz geltend machen, wenn er die spätere Steuerzahlung nicht verschuldet. Hier sollte jedoch Rücksprache mit dem Anwalt oder Steuerberater gehalten werden. Eine solche Rücksprache rentiert sich für den Unternehmer allerdings nur bei hohen Beträgen.

in Anlehnung an: Der Steuerzahler April 2010, S. 92

Dieser Artikel ist Teil 5 von 5 der Serie

Die Schwerbehindertenvertretung präsentiert sich als eine besondere Form der Arbeitnehmervertretung. In einem Betrieb übernimmt die SBV, wie die Schwerbehindertenvertretung überwiegend bezeichnet wird, zahlreiche Aufgaben, die sowohl langfristig als auch im Alltag vorhanden sind. Die Aufgaben der SBV werden dabei genauestens durch das deutsche Gesetz geregelt.

Die wichtigsten Aufgaben

Die Schwerbehindertenvertretung ist in einem Unternehmen für die Eingliederung schwerbehinderter Arbeitnehmer zuständig. Dabei trägt die Vertretung dafür Sorge, dass diese Eingliederung problemlos erfolgt und sich schwerbehinderte Arbeitnehmer in ihrem neuen Umfeld wohlfühlen und als Fachkraft anerkannt werden. Des Weiteren vertritt sie die Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber und stellt für diese die wichtigste Anlaufstelle dar.

In allen Belangen muss die SBV den jeweiligen Mitarbeitern helfend zur Seite stehen und sie in ihren Anliegen unterstützen. Dabei müssen die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung die Einhaltung von Tarifverträgen, aber auch von geltenden Arbeitsschutzgesetzen überwachen. Zudem müssen sie bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber die Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer zum Ausdruck bringen und sich für deren Umsetzung einsetzen. Kommt es in einem Unternehmen zu Verhandlungen, muss sie die betroffenen Mitarbeiter über den Verhandlungsstand, sowie alle vorhandenen Ergebnisse informieren.

Weitere Tätigkeiten und Rechte der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung übernimmt in einem Unternehmen weitere Aufgaben. So muss sie schwerbehinderte Mitarbeiter bei den verschiedensten Anträgen unterstützen. Zudem genießt die SBV in einem Unternehmen verschiedenste Rechte. So muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung stets über neue Angelegenheiten und Entscheidungen informieren. Dabei kann es sich sowohl um Angelegenheiten handeln, die nur einen Arbeitnehmer als auch mehrere betreffen.

Des Weiteren muss der Arbeitgeber die Belange der Schwerbehindertenvertretung ernst nehmen. Sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die Arbeitgeber stellt die SBV eine wichtige Anlaufstelle dar und fungiert dabei nicht selten als das Bindeglied zwischen beiden Seiten. Des Weiteren kooperiert die Schwerbehindertenvertretung mit den anderen Arbeitnehmervertretungen, die in einem Unternehmen vorhanden sind.

Quelle: http://www.schwbv.de

Der Bundesfinanzhof hatte kürzlich in einem Fall zu entscheiden, den der Lohnsteuerverein „Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V." aus Neustadt an der Weinstraße vor das Gericht gebracht hatte. Es ging um die Ungleichbehandlung von Einkommenssteuerpflichtigen und Arbeitnehmern, die keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung haben. Erstere konnten ihre Steuererklärungen noch bis zu sieben Jahre nach dem Veranlagungszeitraum einreichen, für letztere galt lediglich eine Frist von zwei Jahren. Diese Frist wurde bis Ende 2007 eingehalten, obwohl das Bundesverfassungsgericht sie schon 2006 für verfassungswidrig hielt. Allerdings setzte man im Jahressteuergesetz 2008 die Frist auf vier Jahre hoch, die Steuererklärungen wurden allerdings maximal rückwirkend bis 2005 angenommen. Mit dem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs ist nun klar: Auch Arbeitnehmer können ihre Steuererklärungen bis zu sieben Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums abgeben.

Empfehlung der Lohnsteuervereine

Die Lohnsteuervereine empfehlen deshalb Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärungen bis einschließlich 2003 noch nicht abgegeben haben, dies jetzt mit Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs nachzuholen. So können zu viel gezahlte Steuern auch langfristig zurück geholt werden. Der Bundesfinanzhof erkannte im Gesetz keine Einschränkungen bezüglich der Abgabefristen, abgesehen von der, dass über den Antrag auf Veranlagung zum Stichtag noch nicht entschieden worden sei. Das sei aber auch bei einer Erklärung gegeben, die noch gar nicht abgegeben wurde.

Fazit

Diese Neuregelung erleichtert vielen Arbeitnehmern die Rückholung zu viel gezahlter Steuern. Dennoch sollten die alten Steuererklärungen nicht zu voreilig abgegeben werden. Denn kommt es zu Nachzahlungen, werden diese ebenfalls rückwirkend berechnet. Deshalb sollte vor der Abgabe einer alten Steuererklärung erst geprüft werden, wie das Ergebnis voraussichtlich ausfallen wird.

Sicher kennt das Problem der Raubkopien und Plagiate jeder, der bereits eine wissenschaftliche Arbeit, Referat oder ein anderes gut recherchiertes und somit zeitaufwändiges Dokument verfasst hat. Faule oder unwissende Menschen, die sich mal eben bewusst oder unbewusst mit fremden Federn schmücken möchten, kopieren einfach veröffentlichte Texte, um sie als eigene Antwort in Foren oder auch auf der eigenen Webseiten zu veröffentlichen. Das verstößt selbstverständlich gegen das Urheberrechtsgesetz, doch das stört die Täter in der Regel nicht. Uns aber…

Warum sind wir so hinter den Plagiaten her?

Weil wir einfach nicht möchten, dass unsere Artikel und redaktionelle Beiträge von Fremden unter deren Namen veröffentlicht werden. Schließlich hat es sehr viel Arbeit gemacht, die Texte zu verfassen oder einiges an Geld gekostet, Fachbeiträge uä. schreiben zu lassen. Wenn jemand einen Text oder Artikel für andere Zwecke nutzen möchte, verlangt es einfach der Anstand, uns zumindest zu kontaktieren und zu fragen, ob unsere Texte verwendet werden dürfen. Sofern wir kein Geld für eine Kopie verlangen, ist es doch das Mindeste einen Link auf unserer Seite zu setzen, um so auf den Urheber hinzuweisen. Aber auch das ist einigen Leuten egal, so dass wir mit einem automatisierten System unsere Texte mit sämtlichen Seiten im Internet vergleichen, um so schnell auf Raubkopien unserer Artikel zu stoßen. Wenn die Täter nicht einsichtig sind, werden wir sogar den Schritt zum Rechtsanwalt nicht scheuen. Wir haben in der Tat schon die tollsten Dinge bei klärenden Anrufen erlebt, so dass es mittlerweile einfach nur noch nervt, sich mit derartigen Leuten und ihren Machenschaften auseinander zu setzen. Wer klaut wird bestraft, das war nicht nur im Mittelalter so.

Wir nutzen Plagaware…

Bei der regelmäßigen Suche im Internet nutzen wir einen genialen Service, den ich an dieser Stelle auch nennen möchte:

http://www.plagaware.de/

Plagiate dieser Website werden automatisiert erfasst und verfolgt.

Der Contentklau ist ein immer wichtigeres Thema, leider auch für uns. Zunehmend mehr andere Webseiten kopieren ohne Rücksicht unsere Inhalte und geben sie unter eigenem Namen auf ihren Webseiten als ihre Inhalte aus. Dass uns das stört, dürfte klar sein. Schließlich haben wir viel Zeit in die Erstellung unserer Texte gesteckt oder nicht unerhebliche finanzielle Mittel eingesetzt, um Fachbeiträge schreiben zu lassen.

Liebe Kopierer: Kopieren lohnt sich nicht. Wir überprüfen unsere Seiten und Inhalte regelmäßig auf Plagiate, die anderswo im Netz auftauchen. Dabei hilft uns die PlagAware Software. Sollten wir Plagiate finden, werden wir schnell handeln, notfalls auch mit rechtlichem Beistand. Wenn also jemand unsere Texte verwenden will, gebietet es eigentlich schon der Anstand, dass er uns fragt. Ein Link ist das Mindeste, was andere Webseitenbetreiber tun können, wenn sie schon nichts für den Content zahlen müssen. Wird aber auch diese Forderung nicht erfüllt, sehen wir uns gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten.

Warum sind wir so hinter dem Contentklau her?

Die Frage stellen uns die Kopierer immer wieder. Dabei ist die Sache ganz einfach erklärt. Es gibt in Deutschland ein Urheberrecht. Nur der Urheber, also der Autor eines Textes, kann entscheiden, was mit diesem geschieht. Wird Content einfach ungefragt kopiert, so wird das Urheberrecht verletzt und das ist längst kein Kavaliersdelikt mehr, sondern strafbar.

Doch damit nicht genug: Wir haben viel Zeit und Geld in wertvolle Inhalte gesteckt und möchten davon natürlich profitieren. Allerdings wird es schwierig, bei den Suchmaschinen Treffer zu erzielen, wenn andere Seiten genau denselben Inhalt aufweisen oder dieser nur sehr leicht abgewandelt wurde. Denn die Suchmaschinen entscheiden sich dann oft, nur eine der beiden Seiten im Index zu belassen, da doppelte Inhalte, im Fachjargon Duplicate Content, keinen Mehrwert für die Leser darstellen. Es werden nur unnötig viele Suchergebnisse produziert.

Verlorene Leser

Unsere Leser sind uns wichtig und genau sie wollen wir mit unseren Texten und Inhalten informieren, fachlich und sachlich korrekt. Wenn nun unsere Inhalte von Kopierern geklaut, leicht verändert werden, sodass ein völlig anderer Sinn entsteht, dann bedeutet das einen Nachteil für die Leser. Sie erhalten falsche Informationen aus dem Web.

Zudem müssen die Kopierer keine Zeit und kein Geld für die Erstellung vonrelevanten Inhalten aufwenden. Sie können dieses Geld in die Suchmaschinenoptimierung stecken, erhalten dadurch bessere Platzierungen in den Suchergebnissen und mehr Besucher. Unsere Besucher kommen uns abhanden und genau das wollen wir verhindern. Wir sind nicht bereit, es einfach hinzunehmen, dass andere sich mit unseren Lorbeeren schmücken.

PlagAware hilft

Mithilfe von PlagAware werden wir unsere Inhalte deshalb jetzt noch stärker überprüfen. Das Tool überprüft zufällig ausgewählte Phrasen unseres Contents und vergleicht diese mit allen anderen Seiten im Web. Durch ausgeklügelte Algorithmen, die über Jahre hinweg entwickelt wurden, werdenPlagiate gefunden. Sie werden uns direkt angezeigt, und zwar zusammen mit der Webseite, die uns kopiert hat.

Danach können und werden wir weitere Schritte einleiten. Denn Contentklau ist etwas, worauf wir absolut allergisch reagieren. Für alle unsere Leser: Selbstverständlich steht es Ihnen frei, sich einzelne Teile unserer Inhalte für den privaten Bereich auszudrucken. Doch einer kommerziellen Veröffentlichung, insbesondere im Web, treten wir strikt und sehr bewusst entgegen.

Das PlagAware Konto

Falls auch Sie eine Webseite betreiben und PlagAware nutzen möchten, es ist ganz einfach. Ein Konto kann gratis angelegt werden. Danach müssen Sie nur noch mit einer Authentifikationsdatei beweisen, dass Sie die Webseite betreuen. Diese stellen Sie in Ihre Seite ein. Anschließend können Sie noch dasPlagAware Banner auf Ihrer Webseite anzeigen lassen, um Raubkopierern von vornherein ein klares Zeichen zu geben, dass Sie ihnen auf die Schliche kommen werden.

Quelle: http://www.plagaware.de

Dieser Artikel ist Teil 4 von 5 der Serie

Die Mitglieder von einem BR oder eine JAV genießen in einem Unternehmen in der Regel eine besondere Schutzstellung. Ein wichtiges Thema ist dabei natürlich der Kündigungsschutz. Alle Mitglieder von einer JAV oder einem BR stehen in Unternehmen unter dem Kündigungsschutz. Dieser wird durch § 15 des Kündigungsschutzgesetzes geregelt und gilt nicht nur für bestehende Mitglieder, sondern auch für Anwärter.

Wie gestaltet sich der Kündigungsschutz?

Der Kündigungsschutz, unter dem Mitglieder von JAV und BR stehen, gestaltet sich wesentlich komplexer als der der einfachen Arbeitnehmer. Dabei genießen die Mitglieder diesen sowohl während als auch nach ihrer Amtszeit. Der Kündigungsschutz bleibt für alle Mitglieder der beiden Vertretungen für die Dauer von einem Jahr nach der erfolgreichen Amtszeit bestehen. Auch Wahlvorstände und Kandidaten stehen unter diesem Schutz. Allerdings beschränkt sich das Zeitfenster bei diesen auf die Dauer von sechs Monaten. Durch den geltenden Kündigungsschutz können Mitglieder von einem BR oder der JAV durch den Arbeitgeber nicht ordentlich gekündigt werden.

Wann können Mitglieder gekündigt werden?

Die Kündigung von einem Mitglied aus dem BR oder der JAV ist nur in außerordentlicher Form während der Amtszeit möglich. Eine ordentliche Kündigung wird durch den Kündigungsschutz ausgeschlossen. Demnach ist eine Kündigung nur dann möglich, wenn diese auf Grund bestehender Gründe außerordentlich oder auch fristlos erfolgen kann. Des Weiteren genießen die Mitglieder während der Amtszeit einen weiteren Schutz. Demnach kann auch eine außerordentliche oder fristlose Kündigung nur dann erfolgen, wenn dieser durch die Arbeitnehmervertretung zugestimmt wird.

Diese Regelung gilt sowohl für die Mitglieder des BR als auch der JAV. Bei den Mitgliedern der JAV gestaltet sich der Kündigungsschutz jedoch ein wenig anders. Wenn ein befristeter Vertrag wie der Ausbildungsvertrag vorliegt, dürfen die Mitglieder nach Ende der angegebenen Zeit entlassen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn sie sich noch in der Amtszeit befinden. Durch §78 a BetrVG besteht jedoch eine Übernahmepflicht der JAV-Mitglieder.

Quelle: http://www.aas-web.de

Gerade in Anbetracht der heiß diskutierten Steuersünder-CD, die kürzlich gekauft wurde, werden derzeit viele Selbstanzeigen mit strafbefreiender Wirkung erstattet. Allerdings ist eine Selbstanzeige nicht immer strafbefreiend, wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20.05.2010 klarstellte.

Der Fall

Im besagten Fall kam es zu einer Durchsuchung eines Unternehmens. Der Geschäftsführer hatte Aktien verkauft und bei den Anlegern einen Schaden in Höhe von drei Millionen Euro verursacht. Noch dazu hatte er keine Einkommenssteuererklärung erstellt, obwohl er hohe Provisionen für die Aktienverkäufe erhielt. Gut 5,8 Millionen Euro Steuern und Soli-Zuschlag gingen dem Staat dadurch verloren. Der Geschäftsführer zeigte sich selbst an, dennoch verurteilte ihn das Landgericht München zu einer Freiheitsstrafe.

Dagegen legte er Revision ein, mit dem Hinweis auf die erfolgte Selbstanzeige, die strafbefreiend wirken müsse. Schlussendlich ging der Fall vor den Bundesgerichtshof.

Selbstanzeige erfolgte zu spät und unvollständig

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Straftatbestand der Steuerhinterziehung mit der Durchsuchung bereits als entdeckt galt. Zudem habe der Geschäftsführer lediglich eine Teilanzeige durchgeführt, also die Konten im Ausland aufgedeckt, deren Entdeckung er befürchte. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Steuerzahler komplett reinen Tisch macht.

Insofern sollten all jene, die Angst haben, durch die Steuersünder-CD entdeckt zu werden, eine vollständige Selbstanzeige durchführen, um die Strafbefreiung zu erhalten. Andernfalls gilt man immer noch als Steuerhinterzieher und muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Die vorenthaltenen Gelder sind anzuzeigen und die nicht gezahlten Steuern müssen kurzfristig ausgezahlt werden. Selbst gut verdienende Unternehmer können dadurch schnell in finanzielle Nöte geraten.

In Anlehnung an: http://blog.steuerberaten.de

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Dieser Artikel ist Teil 3 von 5 der Serie

Bei der JAV handelt es sich um die Jugend- und Auszubildendenvertretung eines Unternehmens. Sie wird aus jungen Mitarbeitern und Auszubildenden unter 18 Jahren gebildet und vertritt die Rechte der angehenden Fachkräfte vor dem Arbeitgeber. Des Weiteren umfasst die JAV Beschäftigte unter 25 Jahren, die zum Beispiel als Werkstudenten oder Praktikanten in einem Unternehmen tätig sind. Eine JAV darf in einem Unternehmen nur dann vorhanden sein, wenn es auch einen Betriebsrat gibt. Die JAV übernimmt wie der Betriebsrat in einem Unternehmen verschiedene Pflichten, verfügt aber auch über zahlreiche Rechte.

Die Rechte der JAV

Die JAV hat nach dem deutschen Gesetz sehr unterschiedliche Rechte, wobei sich an dieser Stelle Gemeinsamkeiten mit dem Betriebsrat erkennen lassen. So darf die JAV in Form von Stellvertretern und Mitgliedern sowohl an Betriebs- als auch Personalratssitzungen teilnehmen. Des Weiteren dürfen sie bei sämtlichen Besprechungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vertreten sein.

Die JAV hat in Deutschland zudem das Recht, unterschiedliche Jugend- und Auszubildendenversammlungen ins Leben zu rufen und abzuhalten. Auch die Organisation von unterschiedlichsten Sprechstunden, in denen Einzelgespräche mit Azubis geführt werden, ist durch die JAV möglich. Die Mitglieder der JAV dürfen auf Kosten des Arbeitgebers an sämtlichen Schulungen teilnehmen. Dabei werden allerdings nur Schulungskosten von Weiterbildungen übernommen, die auch erforderlich sind.

Die Aufgaben der JAV

Die JAV übernimmt in einem Unternehmen eine Vielzahl an Aufgaben, die unter anderem durch alltägliche Arbeiten charakterisiert wird. Sie präsentiert sich dabei immer als der Ansprechpartner von Auszubildenden in einem Unternehmen. Aus diesem Grund verpflichtet sich die JAV zur Wahrnehmung der verschiedensten Belange, die von Auszubildenden geäußert werden. Des Weiteren können durch sie unterschiedlichste Anträge an den Arbeitgeber gestellt werden. Die JAV verpflichtet sich dazu geltende Rechte und Gesetze, sowie die Einhaltung der einzelnen Tarifverträge zu überwachen. Sie übernimmt Des Weiteren die Integration von ausländischen Auszubildenden in einem Unternehmen und trägt für diese Sorge.

Quelle: http://jav.info
 

Hessen hat erkannt, dass das deutsche Steuerrecht zu kompliziert ist, dass ein riesiger Verwaltungsaufwand schon für Kleinstbeträge anfällt und dass sich die Finanzgerichte mit Kleinbetragsstreitigkeiten befassen müssen, die die Verfolgung und Inanspruchnahme großer Steuerquellen außen vor lassen. Um dies zu beenden, müssten neue Steuerregelungen her, die das Steuerrecht vereinfachen und laut Hessen auch schnell und einfach durchzusetzen sind.

Die Vorschläge im Überblick

Kindergeld und Kinderfreibeträge sollen künftig nicht mehr an das Einkommen der Kinder gekoppelt werden. Dieses Einkommen überschreitet nur selten den Freibetrag und müsse deshalb nicht in der elterlichen Steuererklärung angegeben werden.

Ehepaare sollten nach Hessens Vorschlägen nur noch zwischen der gemeinsamen und der getrennten Veranlagung entscheiden müssen. Weitere Sonderfälle solle es nicht mehr geben. Die Aufteilung der Steuerschuld soll außerdem vereinfacht werden, wenn die gemeinsame Veranlagung gewählt wird. Der Werbungskostenabzug muss einfacher gestaltet werden, da der nicht nachzuweisende Freibetrag oft schon durch die Fahrtkosten überschritten wird.

Kosten für die Kinderbetreuung sollen nach Hessens Vorschlägen vereinheitlicht und vereinfacht werden, wenn sie steuerlich absetzbar sind. Pauschbeträge wären auch hier sinnvoll. Ebenso soll ein Unterhaltssplitting eingeführt werden, das nach Unterhaltsverpflichtungen im In- und Ausland unterscheidet. Das Korrespondenzverfahren soll dabei zum Einsatz kommen.

Hinzu kommt eine Vereinfachung des Steuerabzugs bei den Kosten für die Pflege. Hierfür sei ein Pauschbetrag sinnvoll. Sonderausgaben und Erstattungen aus diesen Bereichen sollten im Jahr des Zuflusses als Einnahmen gewertet werden. Auch die Bauabzugssteuer und deren Anrechnung sollen verbessert werden. Ebenfalls setzen die Hessen auf einheitliche Grenzen bei der vergünstigten Vermietung von Wohnungen jedweder Art.

Ziele der Vorschläge

Die Ziele der Hessen sind es, die Steuererklärung in Deutschland zu vereinfachen, so dass sie für den Steuerzahler leichter verständlich wird. Es sollen aber ebenso die Streitigkeiten vor den Finanzgerichten, bei denen es oft um Kleinstbeträge geht, verringert werden. Außerdem ist angedacht, stärker nach großen Steuerquellen zu suchen.

Quelle: http://www.steuernetz.de

Dieser Artikel ist Teil 2 von 5 der Serie

Wenn es zur Bildung eines Betriebsrats in einem Unternehmen kommt, übernimmt dieser zahlreiche Pflichten und Rechte. Dabei präsentiert er sich immer als eine Vertretung der Arbeitnehmer. Die Rechte und Pflichten, die einem Betriebsrat in einem Unternehmen zugesprochen werden, werden genauestens durch das deutsche Recht geregelt.

Die Pflichten und Rechte des Betriebsrats

Jeder Betriebsrat verfügt in einem Unternehmen über ein Mitspracherecht. Dadurch kann er sowohl die Arbeitszeiten als auch die einzelnen Arbeitsplätze mitgestalten und kann auf die Entscheidungen des Arbeitgebers aktiv Einfluss nehmen. Dabei kann dieses Mitspracherecht eines Betriebsrats auch auf die verschiedensten Personalfragen ausgeweitet werden. Neben diesem Recht hat ein Betriebsrat eine Vielzahl an Pflichten zu erfüllen. Hierbei handelt es sich an erster Stelle um die Überwachung von Tarifverträgen und verschiedensten arbeitsrechtlichen Gesetzen.

Dabei muss der BR immer dafür Sorge tragen, dass sowohl die Tarifverträge als auch die Arbeitsschutzgesetze durch den Arbeitgeber eingehalten werden. Des Weiteren muss der BR darauf achten, dass bei Kündigungen, die nicht verhindert werden können, auch soziale Aspekte beachtet werden. Hierbei kann es sich zum Beispiel um die Betriebszugehörigkeit eines Arbeitnehmers handeln. Zudem muss der BR darauf achten, dass alle Mitarbeiter in einem Unternehmen gleich behandelt werden und es nicht zu Diskriminierungen kommt.

Die alltäglichen Aufgaben eines Betriebsrats

Im Unternehmensalltag kommen auf einen Betriebsrat und dessen Mitglieder in der Regel sehr verschiedene Aufgaben zu. Dabei spielen insbesondere Einzelgespräche mit den Arbeitnehmern eine sehr wichtige Rolle. Immerhin präsentiert sich ein Betriebsrat immer als die erste Anlaufstelle für einen Mitarbeiter eines Unternehmens. Des Weiteren übernimmt der BR verschiedenste Verwaltungsaufgaben, die zum Beispiel in Hinblick auf die Einhaltung von verschiedenen Arbeitszeiten entstehen. Kommt ein Mitglied des Betriebsrats seinen Pflichten nicht nach, kann dieses aus der Arbeitnehmervertretung ausgeschlossen werden. Des Weiteren muss in diesen Fällen mit weiteren Sanktionen durch den Arbeitgeber gerechnet werden.

Quelle: http://www.betriebsverfassungsgesetz.com/index.php?Site=Neu%20im%20Betriebsrat&Menue=Rechte%20und%20Pflichten
 

Einkommensteuer – Vorauszahlungen werden immer an Hand der Werte der letzten Steuererklärung ermittelt. Steueränderungen muss der Finanzbeamte bei der Ermittlung der Vorauszahlung berücksichtigen.

Neuregelung des Sonderausgabenabzugs in 2010

Für das Jahr 2010 ist eine Neuregelung des Sonderausgabenabzugs von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Kraft getreten. So sind nun die Beiträge zur Basisabsicherung der Kranken- und Pflegeversicherung voll absetzbar. Eine über die Basisabsicherung hinausgehende Versorgung, bspw. für Krankentagegeld oder für eine Chefarztbehandlung sind nicht begünstigt.

Welcher Betrag wird berücksichtigt?

Arbeitnehmer konnten sich bereits im Januar 2010 über einen höheres Netto freuen. Die Neuregelung wurde über die Lohnsteuertabellen direkt wirksam. Durch den geringeren Lohnsteuerabzug erhöhte sich der monatliche Auszahlungsbetrag.

Unternehmer müssen selbst tätig werden. Für die Berechnung der Vorauszahlung legt der Finanzbeamte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der letzten Steuerklärung zu Grunde. Gesetzlich Versicherte müssen einen Abschlag von 4% für das Krankengeld hinnehmen. Bei privat Versicherten hingegen kann der Abschlag bis zu max. 20% der Krankenversicherungsbeiträge betragen. Die Aufteilung der Beiträge in Basisversorgung und Zusatzversorgung übernimmt die private Krankenversicherung nach amtlichen Vorgaben.
Die Beiträge zur privaten Pflege- Pflichtversicherung sind in voller Höhe begünstigt.

Höhere Beiträge nachweisen

Die pauschale Kürzung der Krankenversicherungsbeiträge um 20%, die der Finanzbeamte automatisch für die Vorauszahlung einrechnet, kann bei einzelnen Unternehmern zu hoch sein. Das ist der Fall, wenn der Krankenversicherungsbeitrag nur für eine Basisabsicherung gezahlt wird. Dann muss der Betrag zu 100% berücksichtigt werden. Die pauschale Kürzung führt hier zu einer erhöhten Einkommensteuer-Vorauszahlung.

Weisen Sie dem Finanzamt in diesem Fall mit einer Bescheinigung ihrer privaten Krankenversicherung die Höhe der Beiträge nach. Dadurch können Sie eine Berücksichtigung des höheren Betrages erreichen und ihre Vorauszahlung mindern.

Tatsächlich geleistete Beträge

Nur tatsächlich geleistete Beträge zur Krankenversicherung können berücksichtigt werden. Erhält der Unternehmer Beitragsrückerstattungen, vermindern diese im Jahr der Erstattung die absetzbaren Versicherungsbeiträge.

Quelle: Steuertipps aktuell

Auch wenn es manchem Steuerpflichtigen oft anders erscheint, Finanzbeamte sind auch nur Menschen und Menschen machen Fehler. Wie soll sich ein Unternehmer verhalten, der für die Bereinigung dieses Fehlers einen Steuerberater einschaltet? Werden ihm die entstandenen Kosten für den Steuerberater vom Finanzamt ersetzt?

Schuldhafte Amtspflichtverletzung

Unter Umständen kann der Unternehmer die Kosten vom Finanzamt erstattet bekommen. Ein Anspruch kann gegeben sein wenn eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorliegt. Das ist bspw. der Fall, wenn richtige Angaben vom Finanzbeamten falsch in den Steuerbescheid übernommen wurden oder die Steuerakte vertauscht wurde.

Rechtlicher Beistand

Der Unternehmer kann sich auch in scheinbar einfachen Fällen den Rat eines Steuerberaters oder Rechtsanwaltes einholen. Den Schwierigkeitsgrad im komplexen deutschen Steuersystem kann ein Steuerleie nicht einschätzen. Auch für leichte Fälle besteht ein Erstattungsanspruch.

Wann ist ein Schadensersatz möglich

Um einen Anspruch auf Schadensersatz durchsetzen zu können müssen neben der schuldhaften Amtspflichtverletzung u.a. auch noch die folgende Punkte eintreten.

•    Der Unternehmer bzw. sein Vertreter muss Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen.
•    Es darf keine Mitschuld am Fehler des Finanzbeamten gegeben sein.
•    Die Amtspflichtverletzung ist ursächlich für den entstanden Schaden.
•    Erstattet bereits eine Versicherung den Schaden, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen das Finanzamt mehr.

Fazit

Um beim Finanzamt Schadensersatz für entstandene Kosten für eine Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt durchzusetzen, müssen viele Punkte geklärt sein. Allein der Nachweis einer schuldhaften Amtspflichtverletzung wird nicht einfach zu erbringen sein. Daher sollte immer gelten, einfache und offensichtliche Fehler ohne großes Aufheben zu beseitigen. Schwierigere Sachverhalte verlangen hingegen den Rat eines Steuerberaters.

Quelle: Steuertipps aktuell

Dieser Artikel ist Teil 1 von 5 der Serie

Immer wieder kommt es in Unternehmen hinsichtlich der Fortbildung eines BR-Mitglieds zu Streitfällen. Dabei ist weniger die Tatsache der Fortbildung der Knackpunkt, als vielmehr die Übernahme der Kosten, die durch Seminare und gezielte Weiterbildungen auf den Arbeitgeber zukommen. Grundsätzlich haben aber auch Mitglieder des Betriebsrates das Recht auf eine kontinuierliche Fortbildung.

An welchen Seminaren darf teilgenommen werden?

Grundsätzlich muss die Teilnahme eines BR-Mitglieds an einem Seminar in der Arbeitnehmervertretung besprochen werden. Wenn die Arbeitnehmervertretung für die Weiterbildung des Mitglieds stimmt, kann dies dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber muss dabei die Schulung aber nicht nur genehmigen, sondern auch die Kostenübernahme gewähren. Demnach ist es nicht möglich, dass der Arbeitgeber die Schulungskosten, die durch die Fortbildung entstehen, zum Beispiel von dem Monatsgehalt abzieht. Dabei muss beachtet werden, dass nicht der Arbeitgeber die Aufgabe der Seminarplanung eines BR-Mitglieds übernimmt, sondern die Arbeitnehmervertretung selbst. Dadurch kann der Betriebsrat in einem Unternehmen eigenständig entscheiden, zu welchen Schulungen einzelne Mitglieder geschickt werden.

Die rechtlichen Grundlagen

Das Recht auf Fortbildung eines Mitglieds des Betriebsrates wird durch das BetrVG in der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Dabei gewährt dieses Gesetz jedem Mitglied eines Betriebsrates einen zeitlichen Schulungsanspruch. Dieser wird durch das Gesetz auf drei Wochen je Amtszeit konkretisiert. Die entsprechende Regelung findet sich im § 37 Abs. 7 BetrVG wieder. Allerdings wird durch das Gesetz der Schulungsanspruch nicht auf diese Zeit beschränkt. So steht es einem Betriebsrat als Arbeitnehmervertretung frei, Mitglieder auf zusätzliche Fortbildungen zu schicken.

Hat ein BR-Mitglied also den gesetzlichen Schulungsanspruch von drei Wochen während einer Amtszeit bereits in Anspruch genommen, kann es trotzdem an weiteren Schulungen teilnehmen. Allerdings muss dies von der Arbeitnehmervertretung beschlossen werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Kosten, die durch die Fortbildung entstehen, auch übernehmen. Dadurch kann ein BR-Mitglied auch an Fortbildungen von insgesamt fünf oder sechs Wochen während der Amtszeit teilnehmen.

Quelle: http://www.br-wiki.de

Obwohl fast jeder schon einmal die Schufa-Klausel unterzeichnet hat, die letztlich nichts anderes besagt, als dass der Vertragspartner eine Schufa Auskunft einholen darf, wissen die wenigsten, welche Daten die Schufa speichert. Bekannt ist lediglich, dass negative Merkmale sich entsprechend ungünstig auf einen Kredit oder ein Darlehen auswirken können.

Schufa Daten – positiv und negativ

Zunächst einmal speichert die Schufa natürlich alle personenrelevanten Daten wie Name, Anschrift, Geburtsdatum und ähnliches. Auch die vorhergehende Anschrift wird in der Schufa gespeichert.

Des Weiteren werden Daten zur Eröffnung von Girokonten, zur Vergabe von Kreditkarten oder zur Aufnahme von Krediten gespeichert. Ebenfalls fallen erteilte Bürgschaften unter die Daten, die von der Schufa gespeichert werden, sowie die mit diesen in direkter Verbindung stehenden Daten. Damit gemeint sind vor allem die Laufzeiten von Krediten oder der Missbrauch eines Kontos. Auch eine eidesstattliche Versicherung, kurz EV, die Erzwingungshaft zur Abgabe der EV sowie die Anmeldung, Eröffnung oder Ablehnung mangels Masse eines Insolvenzverfahrens wird in der Schufa gespeichert.

Diese Daten darf die Schufa nicht speichern

Daneben gibt es Daten, die die Schufa nicht speichern darf. Hierzu zählen der Familienstand und die Vermögensverhältnisse sowie die Guthaben auf Konten und Depots. Gerade diese Daten würden jedoch von Banken und anderen Finanzdienstleistern als positive Merkmale gewertet, sofern eine Schufa Auskunft abgefragt wird.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quellen:
http://www.internetratgeber-recht.de/
http://www.verbraucherzentrale-bremen.de

Immer mehr Unternehmer und Freiberufler setzen mittlerweile auf einen Tresor, in dem sie die wichtigsten Unterlagen, sowie Bargeld aufbewahren. Bei der Auswahl eines Tresors gilt es jedoch auf Besonderheiten zu achten. Auf Grund der Vielzahl der Angebote muss in erster Linie auf die Eigenschaften der jeweiligen Produkte geachtet werden.

Auswahlkriterien für einen Tresor

Wer einen Tresor kaufen möchte, der für die eigenen Bedürfnisse passend ist, sollte sich zunächst überlegen, was er in dem Datensicherungsschrank aufbewahren möchte. Wenn Daten nicht nur vor fremdem Zugriff geschützt werden sollen, sondern der Schrank auch gegenüber Zerstörung resistent sein soll, dann benötigt man einen feuerfesten Tresor. Der Feuerschutz hat sich bei diesen Produkten zu einem entscheidenden Kriterium entwickelt und sollte keinesfalls bei der Suche nach einem Angebot außer Acht gelassen werden.

Welche Eigenschaften muss ein feuerfester Tresor aufweisen?

Grundsätzlich können in einem Datentresor, der feuerfest ist, nicht nur Bargeld und Dokumente aufbewahrt werden. Ein solcher Safe bietet sich auch für die Aufbewahrung der eigenen EDV-Datenträger an. Ein feuerfester Datensafe ist ausschließlich dann empfehlenswert, wenn dieser mit einem Zertifikat ausgestattet ist. Das Zertifikat verweist unter anderem auf die Dauer der möglichen Beflammung, die bei einem guten Tresor bei bis zu 120 Minuten liegen kann. Die Erteilung des Zertifikats kann sowohl bei EN 1047-1 als auch bei NT Fire 017 und UL 72 liegen. Zertifizierte Safes verfügen über eine entsprechende Kennzeichnung, die sich am Produkt befindet.

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Quelle: http://www.tresor-discount.de
 

PayPal ist der moderne Zahlungsdienst im Internet, der vor allem viel Sicherheit für beide Parteien bietet. Gerade Existenzgründer, die sich im Bereich Onlinehandel selbstständig machen wollen, sollten sich in jedem Fall mit PayPal auseinandersetzen. Viele Kunden scheuen sich heute davor, Waren im Internet zu bestellen und diese per Vorkasse zu bezahlen. Sie erwarten einfach alternative Zahlungsvarianten, mit denen sie mehr Sicherheit erhalten. Hierzu zählt auch der Bezahlservice PayPal.

Sicherheit von PayPal als Verkaufsargument

Wer sich nun im Onlinehandel selbstständig macht, kann die Sicherheit der Zahlungen via PayPal als wichtiges Verkaufsargument nutzen. Dabei hebt er sich von der Konkurrenz oft deutlich ab, wenn er diese Bezahlmöglichkeit anbietet und kann den eigenen Umsatz somit erhöhen. Denn PayPal bietet einen Käuferschutz, der besagt, dass die Kunden ihr Geld zurück erhalten, sollten die Waren nicht ankommen. In der Regel muss der Verkäufer bei PayPal zusätzlich einen Versandbeleg einreichen, wenn die Ware verschickt wurde.

Schnelligkeit von PayPal im Geschäftsleben nutzen

Ein weiterer Vorteil beim Bezahldienst PayPal ist die Geschwindigkeit. Durch die Überweisung von einem auf ein anderes PayPal-Konto kann der Geldeingang binnen weniger Minuten gesehen werden. Dadurch können Waren schneller versendet werden. Als Gründer können Sie somit auch für schnellere Lieferzeiten bei Ihren Lieferanten sorgen. PayPal-Zahlungen kosten jedoch auch Geld, die Gebühren trägt in der Regel der Geldempfänger. Sie belaufen sich auf zwei bis drei Prozent des betreffenden Betrages.

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Haben Sie in Ihrer bisherigen Angestelltenlaufbahn die Visitenkarten noch vom Arbeitgeber vorgegeben bekommen, können Sie als Existenzgründer natürlich mehr Kreativität entfalten. Allerdings sollten Sie auch als Ihr eigener Chef einige Dinge beachten, um wirklich professionell wirkende Visitenkarten zu erstellen. Tabu sind selbst ausgedruckte Visitenkarten oder die Gratis-Angebote, die das Logo der betreffenden Druckerei beinhalten.

Visitenkarten und das Corporate Design

Haben Sie bereits ein Unternehmenslogo entwickelt, gehört dieses auch auf die Visitenkarten. Hier kommt das Corporate Design eines Unternehmens ins Spiel. Je eher Ihre Kunden Sie und Ihr Unternehmen an eindeutigen Firmenlogos wieder erkennen können, desto professioneller erscheint Ihr Unternehmen.

Achten Sie ebenfalls auf die anzugebenden Daten. Telefonnummer, Name und Anschrift sind die Grundlagen, die alle Visitenkarten enthalten müssen. In der modernen Zeit von Internet und E-Mails dürfen diese beiden Adressen ebenso wenig fehlen. Bei Titeln sollten Sie dagegen Vorsicht walten lassen. Der selbstständige Hausmeister wird mit der Bezeichnung „Facility Manager" wohl kaum Kunden akquirieren können.

Visitenkarten gestalten

Achten Sie auf gängige Formate bei der Größe Ihrer Visitenkarten. Empfehlenswert sind Größen bis zu maximal 55 x 90 Millimeter. Damit passen Ihre Visitenkarten noch problemlos in ein Portemonnaie. Besser ist es, sie im gängigen Visitenkarten-Format anfertigen zu lassen, damit sie auch in Visitenkarten-Sammlern Platz finden.

Bei den verwendeten Schriften sollten Sie auf eine gute Lesbarkeit achten. Ebenso wichtig ist ein gutes Papier, das mindestens eine Stärke von 180 Gramm je Quadratmeter aufweisen sollte. Zusätzlich können Sie strukturiertes Papier verwenden, allerdings nur, wenn es zu Ihrer Branche passt.

Quellen:
http://www.komma-net.de
http://www.focus.de

In verschiedenen kleinen Unternehmen ist die Barzahlung von Kunden an der Tagesordnung, bspw. in einem An- und Verkauf, beim Frisör oder der Maniküre. Die Barzahlung der gekauften Produkte oder der in Anspruch genommenen Dienstleistungen ist gerade bei kleineren Handwerkern und Dienstleitern absolut üblich.

Barzahlungen erfassen

Der Unternehmer muss die Barzahlungen der Kunden erfassen. Das kann er mittels einzelner Rechnungen oder einer elektronischen Kasse tun. Werden keine Rechnungen geschrieben (bspw. beim Frisör) und eine elektronischen Kasse ist nicht vorhanden, muss der Unternehmer täglich einen Kassenbericht erstellen.

Im Kassenbericht werden alle Bareinnahmen und Barausgaben des jeweiligen Tages erfasst. Ein chronologisch geführter Kassenbericht wird vom Finanzamt anerkannt.

Kostenloser Download Kassenbericht

Hier können Sie sich den Kassenbericht kostenlos downloaden: Vorlage Kassenbericht (PDF, 19 KB)

Wie muss der Kassenbericht ausgefüllt werden?

  • Zuerst wird am Beginn des Geschäftstages der Kassenbestand eingetragen, welcher mit dem Bestand des Vortages übereinstimmen muss.
  • Die Einnahmen des Tages werden in der Spalte Einnahmen erfasst.
  • Die Ausgaben des Tages erfassen Sie in der Spalte Ausgaben.

Zum Abschluss des Geschäftstages ermitteln Sie im Kassenbericht den Kassenbestand, indem Sie die Summe der Ausgaben von der Summe der Einnahmen zzgl. des Bestandes, abziehen. Der Kassenbestand laut Kassenbericht sollte mit dem gezählten Kassenbestand übereinstimmen.

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Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Factoring ist heute eine der besten Finanzierungsformen für den Mittelstand. Die aktuellen Zahlen verdeutlichen gerade Existenzgründern und KMU (kleine und mittlere Unternehmen), dass Forderungsausfälle immer weiter steigen. Die allgemeine Zahlungsmoral ist alles andere als zufriedenstellend. Zudem verschlechtert sich die eigene Liquidität durch die Zahlungsausfälle, die Unternehmen immer wieder verkraften müssen. Die Lösung für diese Probleme ist das Factoring.

Factoring-Unternehmen für KMU finden

Einige Factoring-Unternehmen haben sich auf die Bedürfnisse von KMU spezialisiert. Sie bieten einen sehr kurzfristigen Ausgleich der aufgekauften Forderungen, teilweise binnen 24 Stunden. Außerdem stellen sie es den KMU frei, über individuelle Zahlungsziele zu verhandeln. So sind durchaus bis zu 90 Tage Zahlungsziel möglich. Diesen Wettbewerbsvorteil können KMU dann wiederum bei der Neukundengewinnung nutzen.

Zusätzlich werden die offenen Forderungen binnen kürzester Zeit bezahlt, so dass KMU Skonti bei ihren Lieferanten nutzen können. Durch regelmäßige, sehr pünktliche Zahlungen lassen sich oftmals auch Rabatte aushandeln. Und wie jeder weiß, liegt der Gewinn im Einkauf.

Kosten für das Factoring

Natürlich entstehen den KMU auch Kosten für das Factoring. So werden die Factoring-Unternehmen die offenen Forderungen nicht zu 100 Prozent ihres Wertes ankaufen. Meist werden jedoch 90 Prozent ausgezahlt. Der Rest ist die Bezahlung für das Verwalten der offenen Forderungen und das Eintreiben des Geldes.

Zudem nutzen die Factoring-Unternehmen Kreditausfallversicherungen, die durch die Differenz gezahlt werden. Dafür müssen KMU keine Forderungsausfälle mehr hinnehmen und können stets über liquide Mittel verfügen. Das verbessert darüber hinaus den Verhandlungsspielraum mit Banken, sobald der Unternehmer Fremdkapital für Investitionen in Maschinen, neue Geräte oder den Bau eines Geschäftsgebäudes benötigt.

Quellen:
http://www.deutsches-factoring-portal.de/

Seit langem schon ist der Solidaritätszuschlag, kurz auch Soli genannt, den Steuerzahlern ein Dorn im Auge. Ursprünglich wurde er 1995 eingeführt, um den Aufbau Ost nach der Wiedervereinigung voranzutreiben, was auch jeder Steuerzahler nachvollziehen konnte. Es handelte sich beim Soli von Anfang an um eine Ergänzungsabgabe, die laut Finanzverfassung nur in Ausnahmesituationen zu erheben sei.

Schon im vergangenen Jahr hatte der Bund der Steuerzahler aber ein Musterverfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht angestrengt, in dem es darum ging, den Solizuschlag abzuschaffen, da er mittlerweile schon zur Dauersteuer geworden sei, was nicht im Sinne des ursprünglichen Gesetzes sei.

BdSt und Finanzgericht sind sich einig

Das Finanzgericht sah das Ganze ebenso wie der Bund der Steuerzahler und beschloss bereits im vergangenen Jahr, den Fall an das Bundesverfassungsgericht weiter zu leiten. Der ausformulierte Vorlagebeschluss liegt jetzt vor und wurde weitergeleitet. So kann das Gericht entscheiden, ob der Solizuschlag tatsächlich verfassungskonform ist und weiterhin gezahlt werden muss.

Vorläufigkeitsvermerk bereits Usus

Ebenfalls hat die Finanzverwaltung anerkannt, dass bezüglich der Erhebung des Solizuschlags in jedem Fall Klärungsbedarf bestehe. Es wurden alle Steuerbescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Das heißt, die Steuerbescheide bleiben zunächst offen, sollte das Bundesverfassungsgericht ebenfalls der Meinung sein, dass der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig sei, könnten die Steuerbescheide im Anschluss an die Entscheidung problemlos geändert werden.

Dadurch erhalten Steuerzahler den Vorteil, dass sie nicht mehr Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen müssen, da die Änderung automatisch erfolgt. Einmal ist es damit zumindest gelungen, etwas Bürokratie abzubauen und den Aufwand zu verringern.

Quelle: http://www.datev.de

Die alltäglichen Verlockungen, wie besonders günstige Angebote, Angebote zur Ratenzahlung und zur kostenfreien Finanzierung lassen uns oft vergessen, dass wir uns gewisse Dinge nicht leisten können. Schließlich wird nur ein kleiner Betrag monatlich fällig, den man noch aufbringen kann. Schnell werden aus einem Betrag viele kleine Beträge, die sich summieren. Oder Sie haben sich bei der Existenzgründung verschätzt, Kundenzahlungen bleiben aus, Lieferanten machen Druck. Schnell wächst einem dann alles über den Kopf. Die Insolvenz droht. Doch Sie können Abhilfe schaffen, und zwar mit einer Schuldnerberatung.

Der erste Termin bei der Schuldnerberatung

Achten Sie bei der Auswahl der Schuldnerberatung darauf, dass diese kostenfrei arbeitet. Angebliche Berater, die nur gegen Entgelt arbeiten, sind oft unseriös. Sie müssen bis zu ihrem ersten Termin bei der gratis Schuldnerberatung der öffentlichen Träger meist mit einer Wartezeit rechnen. Das liegt jedoch daran, dass mehr Stellen für die Schuldnerberatung von den gemeinnützigen Trägern nicht finanziert werden können.

Sorgen Sie deshalb vor dem ersten Termin dafür, dass alle Ihre Unterlagen übersichtlich zusammengestellt sind. Sammeln Sie alle offenen Rechnungen, Mahn- und Vollstreckungsbescheide. So erleichtern Sie der Schuldnerberatung die Arbeit.

Der Ablauf einer Schuldnerberatung

Zunächst werden Sie mit der Schuldnerberatung eine Aufstellung anfertigen, die alle Gläubiger und Forderungen beinhaltet. Gemeinsam werden Sie dann versuchen, Ratenzahlungen zu vereinbaren. Auch wird die Schuldnerberatung Ihnen Tipps geben, wie Sie Geld einsparen können.

Durch die Ratenzahlungen können Sie innerhalb einer gewissen Zeit wieder schuldenfrei werden. Die Schuldnerberatung verhandelt auf Wunsch dahingehend, dass eine Insolvenz gar nicht erst nötig wird, was dem Schuldner mit Sicherheit entgegenkommt.

Quelle: http://www.rss-nachrichten.de

Bekannt ist das Benchmarking auch als Benchmark und kann im Deutschen mit dem Setzen von Maßstäben gleichgesetzt werden. In zahlreichen Unternehmen wird dieses effektiv betrieben und in den Unternehmensalltag eingebunden.

Was ist das Benchmarking?

Unter dem Benchmarking muss eine Analyse für Vergleichszwecke verstanden werden. Diese basiert auf einem im Voraus festgelegten Referenzwert. Benchmarking wird mit verschiedenen Zielen und unterschiedlichen Methoden angewandt. Eine entscheidende Rolle spielen Benchmarks bis heute in der Betriebswirtschaft. In diesem Bereich lassen sie sich als Arbeitsbereich auf Unternehmen aller Branchen übertragen und zugleich auch anwenden. Bei dem Benchmarking in der Betriebswirtschaft wird auf verschiedene Bereiche eingegangen.

Diese Bereiche umfasst das Benchmarking in der Betriebswirtschaft

In der Betriebswirtschaft dient das Benchmarking vordergründig dem Produktvergleich. Dabei können sowohl mehrere Produkte des eigenen Unternehmens einander gegenübergestellt werden als auch Angebote anderer Firmen. Ebenso dient es dem Vergleich von Dienstleistungen und dem Prozessvergleich eines Betriebes. Bei den Benchmarks in der Betriebswirtschaft wird sowohl auf verschiedene qualitative als auch quantitative Merkmale eingegangen, sodass umfangreiche und zugleich aussagekräftige Ergebnisse ermittelt werden können. Bei dem Benchmarking von Konkurrenzprodukten lassen sich Chancen für das eigene Unternehmen ermitteln, die in die Entwicklung einer neuen Strategie einbezogen werden können.

Grundsätzlich müssen Benchmarks nicht nur in der Betriebswirtschaft angewendet werden. In den letzten Jahren haben sich auch die EDV-Benchmarks einen Namen machen können. Im Rahmen dieser kommt es zu einem technischen Leistungsvergleich unterschiedlicher EDV-Systeme. Dadurch lassen sich Leistungsunterschiede zwischen Systemen und Angeboten feststellen und die Auswahl eines optimalen Produktes ist möglich. Überwiegend kommt bei diesen Benchmarks eine spezielle Software zum Einsatz, welche die Vergleichsarbeiten übernimmt.

Das neue P-Konto wurde zwar bereits im vergangenen Jahr von der Bundesregierung beschlossen, doch erste Konten dieser Art wird es voraussichtlich erst Mitte 2010 geben. Dennoch bietet das P-Konto einige Vorteile, wenn eine Kontopfändung vorliegt. Insbesondere Selbstständige können von dem neuen Pfändungsschutz profitieren, da künftig nicht mehr zwischen Einkommen aus nichtselbstständiger, selbstständiger Tätigkeit und Sozialleistungen unterschieden wird.

Vorteile beim neuen P-Konto im Bereich der Kontopfändung

Bisher musste bei einer Kontopfändung das betroffene Konto mühsam wieder frei gemacht werden. Hierfür musste das Gericht im jeweiligen Einzelfall den Pfändungsschutz in seiner Höhe festlegen. Bei dem neuen P-Konto wird der Pfändungsschutz automatisch bis zum Freibetrag von 985,15 Euro eingerichtet. Das Konto kann somit nicht gesperrt werden, wenn eine Kontopfändung vorliegt.

Daraus ergibt sich auch der Vorteil, dass die Betroffenen künftig nicht mehr auf den Barzahlungsverkehr ausweichen müssen. Bargeldlose Zahlungen, wie Überweisungen, Lastschriften und Daueraufträge, sind weiterhin möglich. Somit können die laufenden Belastungen ohne Mehrkosten, wie sie im Barzahlungsverkehr auftreten, beglichen werden.

Die Kontopfändung erstreckt sich nicht auf freiwillige Leistungen

Liegt eine Kontopfändung vor, so kann nicht auf freiwillige Leistungen an den Schuldner zugegriffen werden. Diese stammen oft von der Familie, die den Schuldner unterstützen wollen. Sofern die Zahlungen die 985,15 Euro nicht überschreiten, können sie nicht gepfändet werden.

Weiterhin kann eine Ansparung für größere Zahlungen jetzt ebenfalls erfolgen. Allerdings muss das P-Konto bei der jeweiligen Bank gesondert beantragt werden. Und es darf nur ein Girokonto als P-Konto pro Person geführt werden.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: http://www.mittelstanddirekt.de

Heute werden viele Artikel über das Internet bestellt. Sei es auf Tauschbörsen, bei Auktionshäusern oder bei einem renommierten Online-Versandhaus. Was aber viele bei der Bestellung nicht beachten ist, wie und mit welchem Versand die Pakete verschickt werden. Hier gibt es durchaus Unterschiede bei den Paketlieferanten.

Der Hermes Versand ist ein Paketzusteller, der für viele Anbieter, nicht nur für den Internethandel, Pakete nach Hause liefert. Nun gibt es einige negative und positive Aspekte beim Hermes Versand gegenüber der Post.

Der Hermes Versand arbeitet nach dem ähnlichen Prinzip wie DHL. Das bestellte Paket erreicht seine Lieferaderesse, indem es per Chauffeur geliefert wird. Nun kann es natürlich vorkommen, dass der Empfänger des Pakets nicht zu Hause ist. So kann das Paket natürlich nicht entgegengenommen werden. Wenn man das Paket nicht annehmen kann, hinterlegen die Mitarbeiter des Hermes Versandes inzwischen eine Nachricht, wann sie das nächste Mal mit dem Paket vorbeikommen. Wenn der Adressat dann wieder nicht erreichbar ist, wird dieses Spiel doch sehr mühsam.

Die Hermes Paketshops

Hier kann man sich aber Hilfe verschaffen. Denn der Hermes Versand hat überall Abnehmer, welche die Pakete entgegennehmen, so genannte Paketshops. Hat man einen solchen Shop in der Nähe, so kann man bei der Bestellung dessen Adresse angeben und das Paket wird dorthin geliefert. Allerdings ist hier ein großer Nachteil, dass die Paketshops keine Meldung machen, wenn das Paket ankommt. So muss man sich selbst informieren, ob das Paket schon angekommen ist. Hier hat die Post den Vorteil, dass das Paket nach Hause geliefert wird, unabhängig, ob man zu Hause ist. Wenn das Paket zu sperrig für den Briefkasten ist, wird vom Postbeamten eine Nachricht hinterlegt und man kann das Paket am Postschalter abholen.

Hermes Versand billiger als die Post

Der größte Vorteil des Hermes Versands ist, dass dieser sehr günstige Konditionen im Vergleich zur Post bietet. Bei einem Paket bis 25 Kilogramm ist es egal, wie schwer das Paket ist. Denn ausschlaggebend ist nicht das Gewicht, sondern die Größe.
 

Natürlich ist die Suchmaschine Google immer auf dem neuesten Stand in Sachen Internet und Technik. So hat Google auch ein Feature entwickelt, mit dem man Texte übersetzen kann. Mit dem Google Übersetzer lassen sich Texte mühelos in Englisch, Italienisch und Französisch übersetzen. Mit dem Google Übersetzer lassen sich sogar Dokumente in die hebräische Sprache übersetzen. Insgesamt kann man zwischen 50 Sprachen auswählen.

Vorteile von Google Übersetzer

Neben dieser großen Auswahl an Sprachen hat man mit dem Google Übersetzer noch mehr Vorteile: So kann man mit einem Klick eine ganze Webseite übersetzen lassen. Der Translator schreibt die Wörter, welche übersetzt werden, fortlaufend im Explorer. So muss man am Schluss nicht noch lange warten, bis alles übersetzt ist. Es können auch ganze Dokumente hochgeladen werden. Auch diese werden in wenigen Sekunden übersetzt.

Der Google Übersetzer arbeitet recht zuverlässig und es können auch Verbesserungsvorschläge angebracht werden. Wenn einzelne Wörter übersetzt werden, werden wie in einem Dictionary, alle Wörter und deren Bedeutung eingeblendet. Natürlich sind gewisse Übersetzungen nicht korrekt. Aber dies ist bei allen maschinellen Übersetzungen so. Gibt man bei dem Google Übersetzer die Frage ein „How are you?", so übersetzt Google „Wie geht es Ihnen?". Bei vielen maschinellen Übersetzungen kommt hier die wörtliche Übersetzung „Wie sind Sie?“ heraus. Daher ist der Google Übersetzer vielen automatischen Übersetzern weit voraus.

Google Übersetzer als Freeware

Den Google Übersetzer gibt es auch als Download zur festen Installation auf dem Computer. Und dies kostenlos. Die Sprachauswahl ist zwar nicht so groß wie beim Übersetzer auf der Internetseite, aber die gängigsten Sprachen wie Deutsch, Englisch, Italienisch, Französisch und Polnisch sind vorhanden. Für die Benutzung des Google Übersetzers auf dem PC muss allerdings eine Verbindung mit dem Internet bestehen, da dieser auf die Online-Datenbank zurückgreift.

Das Finanzgericht Düsseldorf musste aktuell in einem Fall entscheiden, in dem ein Ehepaar der Meinung war, die Kombination der Steuerklassen III/V sei verfassungswidrig. Wie sie darauf kamen, ist nicht ganz klar. In jedem Fall war bei dem Paar die Kombination der Steuerklassen III und V auf den Steuerkarten vermerkt gewesen. Dementsprechend erstellten sie auch ihre Steuererklärung.

Anhand dieser Angaben erstellte das Finanzamt einen Steuerbescheid, bei dem es zu einer Nachzahlung kam. Das Finanzamt hatte dabei genau die Angaben berücksichtigt, die das Paar auch entsprechend angegeben hatte. Jedoch klagte das Ehepaar gegen den Steuerbescheid und wollte dessen Aufhebung durchsetzen. Als Grund gaben sie an, dass bei der Steuerklasse III/V eine Nachzahlung schon fast vorauszusehen sei und dass diese nicht entstünde, wenn keine Steuererklärung abgegeben würde.

Nichtabgabe der Steuererklärung wird geduldet

Ebenfalls gab das Paar im Streitverfahren an, dass viele Paare keine Steuererklärung abgeben, um eben einer solchen Nachzahlung aus dem Wege zu gehen. Das sei zwar eigentlich rechtswidrig, doch würde es in erheblichem Maße von Paaren genau so gemacht. Da nun aber die Ausgabe der Lohnsteuerkarten mit den betreffenden Steuerklassen dem Finanzamt bekannt sei, müsse es auf der Abgabe der Steuererklärung bestehen, andernfalls wäre das Vorgehen verfassungswidrig, so das Ehepaar.

Entscheidung des Gerichts

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied nun mit Urteil vom 17.03.2010 (Aktenzeichen: 15 K 2978/08), dass eine solche Verfassungswidrigkeit, wie sie das Ehepaar als gegeben sah, nicht bestehe. Es sei nicht notwendig, hierbei zu prüfen, ob viele Paare die Steuererklärung nicht abgäben, die Regelungen sind gesetzes- und verfassungskonform. Deshalb wurde dem Antrag der Kläger nicht entsprochen.

Sie mussten den erteilten Steuerbescheid akzeptieren, zumal das Finanzgericht nicht davon ausging, dass es durch einzelne Nichtabgaben der Steuererklärungen bereits zu erheblichen Steuerverlusten komme.

Quelle: http://www.datev.de

Ein geldwerter Vorteil ist ein Sachbezug aus einem Arbeitsverhältnis, der dem Arbeitnehmer nicht in Geld ausbezahlt wird. Bei diesem Sachbezug spricht man im Steuerrecht von einem geldwerten Vorteil. Der Arbeitnehmer erhält für das Erbringen seiner Arbeitskraft das Entgelt nicht in Form von Geld, sondern in Form einer Sachleistung. Diese Sachbezüge können Geschäftsautos, Verbilligungen in der Kantine usw. sein. Da dies keine direkten Einnahmen sind, liegt der Gedanke nahe, dass Sachbezüge nicht versteuert werden müssen. Dem ist aber nicht so.

Die Freigrenze

Da Steuerrecht führt aus, dass eine Freigrenze zur Anwendung kommt. Liegt die Summe der Sachbezüge monatlich unter 44 Euro, so müssen sie nicht versteuert werden. Ein geldwerter Vorteil kann sich zum einen durch ein Firmenfahrzeug ergeben, zum anderen kommen aber auch ein vergünstigtes Mittagessen in der Kantine oder eine günstige Werkswohnung in Frage. Auch wenn Mitarbeiter Waren verbilligt oder kostenlos mit nach Hause nehmen dürfen, wird dies zu den Sachbezügen gerechnet.

Ist nichts im Gesetz geregelt, versteuert man die Preisdifferenz

Versteuert werden muss nur die Differenz, welche sich aus dem geldwerten Vorteil ergibt. Werden Firmenaktien an die Mitarbeiter ausgegeben, so wird die Differenz aus dem Basiswert der Aktie und dem aktuellen Kursstand berechnet. Erhält man einen Preisnachlass für ein Produkt, ergibt sich die Differenz aus dem realen Preis und dem Preisnachlass.

Klare Vorgaben im Steuerrecht gibt es bei der privaten Nutzung eines Dienstwagens, für ein bezuschusstes Essen in der Kantine und für die Wohnungsnutzung. Diese Werte sind im Sozialgesetzbuch geregelt.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Der Steuerberater ist für viele Unternehmen der wichtigste Vertraute außerhalb der eigenen Firma. Allerdings kann das Vertrauensverhältnis erschüttert werden, wenn auf einmal höhere Gebühren als sonst üblich berechnet werden. Grundsätzlich gilt, dass der Steuerberater jede Berechnung von Gebühren, die den Mindestsatz überschreiten, erläutern muss.

Ein aktueller Fall, der sich mit dem Thema der Höchstgebühren für den Steuerberater befasste, wurde am 23.12.2009 vom Landgericht Bielefeld entschieden. Auch hier ging es um die Berechnung der Höchstgebühr durch den Steuerberater, gegen die das Unternehmen klagte.

Der Fall im Überblick

Im besagten Fall nahm der Steuerberater an einer Betriebsprüfung teil und sollte so das Unternehmen unterstützen. Grundsätzlich ist dies eine der weitreichenden Aufgaben des Steuerberaters und rechtfertigt nicht unbedingt eine Höchstgebührenrechnung.

Allerdings wurden in der betreffenden Betriebsprüfung Fragen nach der Angemessenheit des Geschäftsführergehalts gestellt. Diese sah der Steuerberater als schwierige steuerrechtliche Frage an. Denn ein zu hohes Geschäftsführergehalt kann schnell zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Deshalb muss es stets angemessen sein und auch erklärt werden können.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht entschied in seinem Urteil Ende 2009 unter dem Aktenzeichen 2 O 289/06, dass der Steuerberater berechtigt sei, die Höchstgebühr zu verlangen, wenn er im Rahmen der Betriebsprüfung schwierige steuerrechtliche Fragen beantworten müsse. Klar ist nach dem Urteil, dass die Frage nach der Angemessenheit des Geschäftsführergehalts als schwierig eingestuft wird.

Welche weiteren Fragen jedoch in diesen Bereich fallen, bleibt offen. Somit hat das Landgericht zwar eine eindeutige Entscheidung im zugrunde liegenden Fall getroffen, die Formulierung aber einmal mehr sehr schwammig gewählt. So bleibt es letztlich im Ermessen des Steuerberaters, welche Fragen schwierig sind und welche nicht. Für Unternehmen stellt sich die Sachlage damit alles andere als klar dar.

Quelle: http://www.datev.de
 

Die neue deutsche Rechtschreibung ist nunmehr seit über drei Jahren in Kraft, aber noch immer kann sich nicht jeder wirklich damit anfreunden. Mittlerweile ist die Rechtschreibung aber vielen schon so geläufig, dass man negativ auffallen könnte, wenn man sie nicht beherrscht. Hier möchten wir Ihnen die häufigsten Fehler aufzeigen und sagen Ihnen, wie es richtig geht.

Das „ß“ ist in der Rechtschreibung nicht komplett weggefallen

Es ist ein Irrglaube, dass es in der deutschen Rechtschreibung kein ß mehr gibt. Lediglich nach einem kurzen Vokal wird aus dem ß ein ss. Beispiel: Der Fluß ist heute der Fluss, aber der Fuß bleibt der Fuß.

Die formelle Anrede wird auch in der neuen Rechtschreibung groß geschrieben

Es ist richtig, dass die deutsche Rechtschreibung erlaubt, dass man du, dir, dein usw. auch klein schreiben darf. Allerdings wird die formelle Anrede in Briefen an Kunden weiterhin groß geschrieben. Beispiel: "Sehr geehrter Herr Müller, vielen Dank für Ihr Schreiben. Ich möchte Ihnen hiermit mitteilen, dass Sie den Auftrag von uns erhalten."

Die Worttrennung am Zeilenende hat sich vereinfacht

Auch wenn es für unsere Augen anfangs gewöhnungsbedürftig war, so ist doch die Worttrennung in der Rechtschreibung logischer geworden. Die seltsamen Ausnahmen, wie z.B. st darf nicht getrennt werden und aus ck wird k-k sind weggefallen. Nun werden die Wörter nach den Silben getrennt, also so, wie man es hört. Beispiel: Bä-cker, Pä-da-go-ge, Mus-ter

Natürlich gibt es noch weitere Neuerungen in der Rechtschreibung, aber wenn Sie diese Regeln einhalten, machen Ihre Geschäftsbriefe schon einen besseren Eindruck.

Quellen:
http://www.duden.de
http://www.neue-rechtschreibung.de

Für die meisten Unternehmer und Existenzgründer sehr befremdlich und gewöhnungsbedürftig, Buchführung selber machen sowieso, aber dann noch im Internet? Die meisten kennen es wie folgt:

So kamen Unternehmer bisher in 10 Schritten zu ihrer Buchführungsprogramm

  1. Man sucht im Internet nach irgend einem Testbericht oder Vergleich.
  2. In den meisten Fällen findet man nicht aussagekräftige und fremd klingende Werbetexter. Hier entsteht schon mal der erste Frust.
  3. Nun sucht der Unternehmer direkt nach einer Buchführungssoftware.
  4. Da er ja nicht weiß, was gut oder schlecht ist, möchte er sein Geld nicht falsch investieren und sucht gleich nach irgend einem kostenlosen Buchhaltungsprogramm, welches man sofort downloaden und als so genannte Freeware auf dem eigenen Computer installieren kann.
  5. Dieses Programm ist selbstverständlich in den Funktionen sehr beschränkt, manchmal auch in der Nutzungsdauer, so dass nur 30 Tage getestet werden kann oder maximal 300 Buchungssätze angelegt und verarbeitet werden können. Das ist für einen Unternehmer selbstverständlich bei weitem zu wenig und für die künftige Arbeit nicht brauchbar.
  6. Frustration und Ärger über dieses deutsche Buchführungssystem und das Finanzamt macht sich breit.
  7. Der Unternehmer geht wieder auf die Suche, diesmal vielleicht über die Stiftung Warentest oder er fragt einen anderen Unternehmer, der natürlich auch nicht genau Bescheid weiß und selbst auch gar keine Ahnung von Buchführung hat. Er bekommt aber trotzdem eine Antwort mit irgend einem Programm, welches er aus fachmännischer Sicht überhaupt nicht einschätzen kann. Aber das Ziel liegt nun deutlich näher als ohne diesen eigentlich geistlosen und nicht aussagekräftigen Rat des befreundeten Unternehmers.
  8. Nun wird dieses Programm im Fachhandel gekauft und gleich zuhause installiert.
  9. Selbstverständlich kann man damit auch nicht das alles machen, was man von einem Buchführungsprogramm erwartet hat oder was die Tätigkeiten eines Unternehmers mit sich bringen. Zum Beispiel Rechnungen schreiben, Mahnungen versenden oder Angebote erstellen. Das Geld war eigentlich auch falsch investiert. Wieder macht sich schlechte Laune breit und der Hass auf den undurchsichtigen Markt, vielleicht auch auf den befreundeten Unternehmer (der hat das sicher mit Absicht gemacht) steigt.
  10. Letztlich bleibt der Gang zum Steuerberater, denn damit hat man mit Software, Buchführung, Sortieren von Belegen und vor allem der Einhaltung der deutschen Gesetze und der noch komplizierteren Bürokratie nichts mehr zu tun. Dafür bezahlt man eben einen etwas höheren Preis, als man ihn anteilig für eine entsprechende Software monatlich bezahlt hätte. Man kann aber nun endlich das machen, weswegen man sich selbstständig gemacht hat: Aufträge annehmen, Kunden zufrieden stellen, Rechnungen schreiben, sich einen guten Namen aufbauen, um noch mehr Aufträge annehmen zu können.

Läuft es nicht immer so? Selbst bei mir als gelernter Steuerfachangestellter, der jahrelang mit der Software der Datev gearbeitet hat und diesbezüglich sehr verwöhnt wurde, stellten sich zu Beginn meiner Selbständigkeit diese Probleme ein. Ich konnte die Datev Software nicht weiter nutzen, selbst wenn ich das Geld dazu gehabt hätte. Dies bleibt nur den der Datev angeschlossenen Steuerberatern offen. Ich war kein Steuerberater, konnte also nur eine sehr abgespeckte Lightversion der Datev (Rechnungswesen Compact) über meinen Steuerberater (bisherigen Arbeitgeber, der Steuerkanzlei) beziehen. Diese Software konnte vieles, jedoch nicht das was ich eigentlich als versierter Unternehmer und buchführungserfahrenen Gründer benötigte, meine Steuererklärungen (Umsatzsteuererklärung) sowie den Jahresabschluss zu erstellen.

Also wechselte ich das System und probierte innerhalb der letzten fünf Jahre circa drei verschiedene Produkte unterschiedlichen Herstellers aus. Darüber habe ich in der Serie mit dem Titel Vergleich von Buchführungsprogrammen berichtet. Dabei habe ich tabellarisch Buchhaltungsprogramme in unterschiedlichen Preisklassen vorgestellt, welche unterschiedliche Aufgaben erledigen oder eben auch nicht.

Buchführung online erstellen?

Ich habe in der oben genannten Serie nicht auf die immer bekannter werdende Form von Buchführung geachtet. Mit SaaS-Lösungen (Software as a Service) wird es in Zukunft immer populärer und interessanter, Software nicht zu kaufen und daheim zu installieren, sondern sie zu mieten und monatlich zu bezahlen. Hat den Vorteil, dass man sich nicht um Updates, rechtliche Aktualisierungen oder Programmfehler kümmern muss, sondern die Software einfach nach belieben nutzt, Daten eingibt und erfasst sowie abspeichert. Die Wartung, Sicherheit und Datenspeicherung übernimmt der Anbieter. Das spart sehr viel Zeit und kostet zu unserer Überraschung weitaus weniger, als wir erwartet hatten.

Einen Vergleich von Unternehmen, welche derzeit Buchhaltungssoftware online vermieten steuerberaten.de geführt und uns exklusiv zur Verfügung gestellt. Wir möchten es nicht versäumen, auch den Lesern unseres Angebots diesen sehr interessanten Testbericht für Buchhaltungssoftware vorzustellen.

Hier ein kleiner Auszug der getesteten Anbieter. Steuerberaten.de unterscheidet prinzipiell in Software für Kleinunternehmer und Software für große Unternehmen und den Mittelstand. SaaS-Lösungen für Kleinunternehmer werden teilweise sogar zum Nulltarif angeboten, die restlichen Produkte für größere Firmen für monatlich weniger als 50 €. Das ist aus unserer Sicht phänomenal. Steuerberaten.de bietet darüber hinaus auch Hilfestellung und Support für derartige SaaS-Lösungen an. Man nennt es dort sehr treffend betreutes Buchen, was bei mir sofort ein schmunzeln auf die Lippen zaubert, da ich bei diesem Wortspiel an betreutes Wohnen denken muss.

Aber nun genug geschrieben, lesen und testen sie einfach selbst:

online buchhaltung

Quelle: steuerberaten.de

Dieser Artikel ist Teil 6 von 8 der Serie

Wieder ein Artikel aus der Reihe: Kuriose und verrückte Betriebsausgaben. Die fett gedruckten Wörter wurden genau so tatsächlich im Betriebsausgabenlexikon gesucht. Aber lesen Sie selbst:

15 kuriose Betriebsausgaben

kreditgespräche – Kann man ein Gespräch absetzen?

kreditorenbuchhaltung – auch eine Buchhaltung kann man nicht absetzen

Kreditoren in EÜR – die gehören da nicht rein, kann man auch nicht absetzen

mit kreditkarte bezahlen – dabei entstehen Ausgaben, welche einzeln geprüft werden müssen. Einige davon könnten dann absetzbar sein. Beim nächsten Mal bitte, bitte etwas genauer.

Betriebsausgaben für versicherungsmakler – Derjenige hat von unserer Software im Ernst erwartet, sie würde alle passenden Betriebsausgaben für einen Versicherungsmakler ausspucken? Derjenige schreit bestimmt auch auf dem Bahnhof die Stadt, in die er fahren möchte und schon kommt der richtige Zug ;-)

wer zahlt kfzversicherung ? – noch so einer ***kopfschüttel***

Hausratversicherung anteilig abschreiben - seit wann schreibt man Versicherungen ab?

verschonerung – Verschönerung oder wird hier jemand verschont? Mmmh

scheinrechnung – Hier möchte wohl jemand beschei..en, dabei kann aber das Betriebsausgabenlexikon nciht helfen. Oder hat man gedacht, als Ergebnis kommt die Anleitung, wie man eine Scheinrechnung erstellt. Wozu überhaupt, Schwarzgeld oder Schwarzarbeit?
 
computerputer – klingt lustig
 
sozialpädagogische lebensgemeinschaft - absetzen, gründen, definieren, auflösen oder verpfeifen?
 
brotzeit – war wohl ein Bayer bei uns!?
 
Bettwäsche – die eigene kann man nicht absetzen, nur ein Hotel oder Pension kann die Bettwäsche absetzen, die von den Gästen zerstört urde oder welche aus altersgründen ausgetauscht werden muss. Bitte nicht erst nach 5 Jahren, es ist eklig im Hotel in alter ausgefranster oder ausgenuddelter 
Medkamente
 
Kärntnerlan harmonika - ein Berufsmusiker, gewerbliche Kapelle oder eine Band kann die sicher als Betriebsausgabe absetzen, u.U. Abschreibungsregeln beachten.
 
nämaschine – Blöder Tippfehler, eine Nähmaschine wird in Abhängigkeit vom Anschaffungspreis abgeschrieben.

Auch wenn die Arbeitsagentur gemeinhin als Anlaufstelle für Arbeitslose gilt, so kann sie auch Unternehmern helfen. Insbesondere bei der Gründung aus der Arbeitslosigkeit heraus ergeben sich verschiedene Möglichkeiten, wie der Gründungszuschuss. Er wird auf der Grundlage des bisher erhaltenen Arbeitslosengeldes berechnet und beträgt in etwa genauso viel. Hinzu kommt die Beteiligung an den Kosten für eine Krankenversicherung des Unternehmers. Voraussetzung für Arbeitssuchende, die ein Unternehmen gründen möchten, ist jedoch, dass die eigene Idee auch wirtschaftliche Tragkraft besitzt. Wird bei der Arbeitsagentur also ein Antrag auf den Gründungszuschuss gestellt, so muss nachgewiesen werden, dass die Idee erfolgsversprechend ist. Hierfür kommt eine Bescheinigung der IHK oder einer anderen sachkundigen Stelle in Frage.

Weiterbildungen durch die Arbeitsagentur

Neben den rein finanziellen Anreizen, die geboten werden, wenn man sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig macht, gibt es auch verschiedene Weiterbildungsangebote. Ebenfalls wird die Arbeitsagentur einige Stellen oder Bildungsträger empfehlen, bei denen bestimmte Weiterbildungen in Anspruch genommen werden können.

Förderungen durch die Arbeitsagentur

Außerdem gibt es die Möglichkeit, eine Förderung für die Einstellung von Mitarbeitern zu erhalten. Wird an diese kein Arbeitslosengeld mehr ausgezahlt, kann die Arbeitagentur dem Arbeitgeber Lohnkostenzuschüsse gewähren. Dies gilt insbesondere für Langzeitarbeitslose, die andernfalls nur schwer einen Arbeitsplatz finden würden. Gleichermaßen sind Fördermittel für Auszubildende möglich. Insbesondere Auszubildende, die schon mehr als ein Jahr auf der Suche nach einer Ausbildung sind, werden hierbei bedacht. Aber auch Auszubildende, die ihre Ausbildung aufgrund der Insolvenz des bisherigen Ausbildungsbetriebes in einem anderen Unternehmen fortsetzen müssen, können diese Möglichkeit in Anspruch nehmen. Quellen: http://www.arbeitsagentur.de http://www.unternehmerinfo.de

Wenn Sie gerade vor der Überlegung stehen, sich selbstständig zu machen, ist einer der entscheidenden Punkte die Art des Unternehmens. Wollen Sie ein gewerbliches Unternehmen gründen, stehen Ihnen das Einzelunternehmen, die GbR, die GmbH und andere Varianten zur Verfügung. Einfacher ist es allerdings, sich als Freiberufler selbstständig zu machen, da Sie bürokratische Vorteile erlangen. Allerdings ist nicht jeder Beruf als Freiberuf zugelassen. Typische Beispiele für Freiberufler sind Ärzte, Tierärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte und Unternehmensberater.

Zugehörigkeit einer Kammer

Viele Freiberufe sind verpflichtet, sich bei einer Kammer anzumelden. Diese sorgt dafür, dass nur die Freiberufler mit ausreichenden fachlichen Kompetenzen bestimmte freiberufliche Tätigkeiten ausüben dürfen. Heilpraktiker beispielsweise müssen kein Mitglied in einer Kammer werden, dafür müssen sie aber einen Nachweis beim Gesundheitsamt über die fachlichen Fähigkeiten erbringen.

Freiberufler und Gewerbeanmeldung

Wie der Name Freiberufler bereits aussagt, handelt es sich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit. Deshalb reicht es aus, das Finanzamt formlos über die Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit zu informieren. Eine Gewerbeanmeldung muss nicht vorgenommen werden. Steuerlich gesehen ergeben sich aus dem Freiberufler-Status einige Vorteile. So muss unabhängig von der Höhe des Gewinns keine Gewerbesteuer gezahlt werden. Freiberufler zahlen lediglich Einkommenssteuer. Sie können zudem generell die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nutzen, müssen somit keine Bilanzen aufstellen.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: http://www.ixpro.de

Eine Kreditkarte ist heute nahezu unverzichtbar, gerade für Sie als Unternehmer lohnt sich der Einsatz der Kreditkarte für Dienstreisen. Mietwagen, die Sie oftmals benötigen, können Sie heute fast ausschließlich mit einer Kreditkarte buchen. Da die meisten Kreditkarten jedoch mit einer hohen Jahresgebühr belastet sind, sollten Sie sich nach einer kostenlosen Kreditkarte umsehen.

Komplettangebote für Privatkonten nutzen

Hier besteht die Möglichkeit, eine kostenlose Kreditkarte im Komplettpaket mit einem gratis Girokonto zu erhalten. Hierbei eignen sich insbesondere die Direktbanken, die derartige Angebote bieten. Allerdings richten sich solche Komplettpakete fast ausschließlich an Privatkunden, so dass Sie zwar eine kostenlose Kreditkarte erhalten, aber eben nicht auf die Firma laufend. Bei Einzelunternehmern mag das sicherlich eine Alternative sein, für juristische Personen dagegen sind private Kreditkarten wenig sinnvoll.

Kostenlose Kreditkarte bei bestimmtem Jahresumsatz

Wenn Sie als Unternehmer viele Einsätze für die Kreditkarte erwarten, kann es sich lohnen, eine eigentlich gebührenpflichtige Kreditkarte zu beantragen. Sie erhalten die Jahresgebühren, die Sie zuächst einmal bezahlen, gutgeschrieben, wenn Sie einen bestimmten Jahresumsatz mit der Kreditkarte erzielen. Allerdings werden Sie als Unternehmer eine echte Kreditkarte erst dann erhalten, wenn Sie Ihre aktuellen Zahlen vorlegen können und diese aussagen, dass Sie sich eine Kreditkarte auch leisten können. Mittlerweile gibt es aber auch hier spezielle Angebote, die auf den Bonitätsnachweis verzichten. Diese Angebote sind meist bei den Prepaid-Kreditkarten gegeben, nur sehr wenige echte Kreditkarten werden auch Existenzgründern gewährt. Sprechen Sie hierzu am besten mit Ihrer Bank und lassen Sie sich kostenlos beraten. Das ist neben der Eigenrecherche die beste Methode.

Gerade als Existenzgründer im Bereich Handwerk können Sie noch nicht auf einen zufriedenen Kundenstamm zurückgreifen, der Sie nach Möglichkeit sogar noch weiter empfiehlt. Deshalb müssen Sie erst einmal andere Möglichkeiten suchen, um an Aufträge zu gelangen. Dafür gibt es im Internet verschiedene Auftragsbörsen, bei denen Sie als Handwerker im Rahmen einer Auktion mitbieten können.

Auftragsbörsen für Handwerker

Die bekanntesten Beispiele der Auftragsbörsen für Handwerker sind MyHammer, Quotatis, Auftragshaus und Bauauftraege.org. Alle Auftragsbörsen laufen nach einem ähnlichen Schema ab: Die Kunden inserieren den Auftrag, der erledigt werden soll. Sie können dabei ihre Preisvorstellung in die Ausschreibung mit aufnehmen. Daraufhin melden sich mehrere Handwerker, die diesen Auftrag ausführen können und geben den von ihnen gewünschten Preis an. Grundsätzlich ist es zwar so, dass der Anbieter mit dem niedrigsten Preis nun gewinnen müsste, die Praxis sieht allerdings anders aus. Die Auftraggeber haben die Chance, sich ihren Handwerker frei auszuwählen und somit auch einen teuren Anbieter zu wählen, der vielleicht mehr Erfahrungen hat.

Vor- und Nachteile der Auftragsbörsen für Handwerker

Die Vorteile dieser Auftragsbörsen bestehen darin, dass man schnell an neue Aufträge und Kunden herankommen kann, die evtl. auch Folgeaufträge mit sich bringen. Der große Nachteil ist allerdings der Preis. Viele Auftraggeber haben es auf einen niedrigen Preis abgesehen, so dass einige Handwerker hier nicht mehr mithalten können. Letztlich siegt jedoch die Qualität und nur zufriedene Kunden kommen wieder, notfalls gar zum höheren Preis.

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Der Solidaritätszuschlag ist vielen Steuerzahlern seit Jahr und Tag ein Dorn im Auge. Bereits seit 1991 wird der Solidaritätszuschlag neben der Einkommens- und Körperschaftssteuer erhoben. Lediglich eine kurze Unterbrechung gab es. Der Soli-Zuschlag wurde einst eingeführt, um den Aufbau Ost zu finanzieren. Das war auch durchaus sinnvoll, doch mittlerweile sollte dieses Kapitel der deutschen Geschichte abgeschlossen sein.

BdSt und Niedersächsisches Finanzgericht reichen Musterverfahren ein

Auch der Bund der Steuerzahler (BdSt) sieht den Fall ähnlich. Die Verfassung sagt aus, dass eine Ergänzungsabgabe, wie der Soli-Zuschlag nur erhoben werden darf, um staatliche Bedarfsspitzen abzudecken. Aus diesem Grund ist die Erhebung nur vorübergehend möglich. Bereits am 25.11.2009 sprach der BdSt vor dem Niedersächsischen Finanzgericht vor. Die Argumente waren so schlagkräftig, dass das Gericht den Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorlegte.

Das sollten Sie jetzt tun

Bis die endgültige Entscheidung durch das Gericht fällt, wird es allerdings noch einige Zeit dauern. Deshalb sollten Steuerzahler Einspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid erheben. So können sie sich die Möglichkeit offenhalten, bei Abschaffung des Solidaritätszuschlages die zu viel entrichteten Beträge erstattet zu bekommen. Als Begründung für den Einspruch ist das anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht zu nennen. Eine Mustervorlage für den Einspruch gibt es auch auf der Internetseite des BdSt. Dieser geht sogar noch einen Schritt weiter und fordert bereits jetzt die Abschaffung des Soli-Zuschlages. Die Regierung kann die Abschaffung auch ohne Zustimmung der Länder beschließen, da die Einnahmen ausschließlich dem Bund zukommen. Außerdem soll das Bundesministerium für Finanzen künftig einen Vorläufigkeitsvermerk in Bezug auf den Solidaritätszuschlag auf den Einkommenssteuerbescheiden einfügen. Damit wäre ein Einspruch seitens des Steuerzahlers nicht mehr länger notwendig. Bis ein solcher Vermerk auf den Steuerbescheiden zu finden ist, sollte der Einspruch vorsichtshalber jedoch gestellt werden. Achtung: Er befreit jedoch nicht von der vorläufigen Zahlung des Soli-Zuschlags, sondern hält nur die Möglichkeit offen, diesen erstattet zu bekommen. Quelle: Der Steuerzahler 12/2009, S. 255

Die Zeit des Jahreswechsels ist regelmäßig die Zeit der Feierlichkeiten und Geschenke. Ob Geschäftspartner, Kunden oder Mitarbeiter, mit einer kleinen Aufmerksamkeit möchten Unternehmer bzw. Arbeitgeber sich in positive Erinnerung bringen. Dennoch haben Geschenke und Weihnachtsfeiern steuerliche Auswirkungen, die Unternehmer beachten sollten.

Geschenke an Geschäftspartner und Kunden

Pro Kunde oder Geschäftspartner dürfen Geschenke im Wert von 35 Euro pro Jahr verschenkt werden. Der Wert ist bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen als Netto-, bei Kleinunternehmern als Bruttobetrag anzusetzen. Wird dieser Betrag nicht überschritten, können die Kosten für die Geschenke an Kunden und Geschäftspartner vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Wer jedoch nur einen Cent über diesem Betrag liegt, kann die Geschenke an Geschäftspartner und Kunden nicht mehr als Betriebsausgabe geltend machen. Deshalb ist hier auf den genauen Wert der Geschenke zu achten.

Geschenke an Mitarbeiter und Betriebsfeiern

Bei den Mitarbeitern sind Geschenke ebenfalls steuerfrei, und zwar bis zu einem Betrag von 40 Euro. Allerdings darf die Grenze bei sich bietenden Gelegenheiten auch mehrfach erreicht werden. Bekommt der Mitarbeiter also sowohl zum Geburtstag als auch zum Firmenjubiläum ein Geschenk, dürfen zwei Mal die 40 Euro ausgeschöpft werden. Das gilt jedoch ausschließlich für Sachzuwendungen, nicht jedoch für Gutscheine. Diese müssen als Arbeitslohn versteuert werden. Bei den Betriebsfeiern darf der Mitarbeiter ebenfalls nicht finanziell benachteiligt werden, sofern sich die Kosten im Rahmen halten. Dieser wird pro Feier und Mitarbeiter auf 110 Euro festgesetzt, wobei das Geschenk bereits enthalten ist. Bei höheren Kosten müssen diese steuerlich beim Mitarbeiter berücksichtigt werden.

Weihnachtsgeld und Steuern

Auch Weihnachtsgeld wird zum Jahreswechsel gerne ausgezahlt. Allerdings verringert sich die Freude schnell, sieht man, welchen Betrag Vater Staat abzieht. Dennoch muss genau unterschieden werden zwischen normalem Gehalt und Weihnachtsgeld, da für letzteres andere steuerliche Regelungen gelten. Bei den modernen Lohnbuchführungsprogrammen werden die unterschiedlichen steuerlichen Berechnungsgrundlagen für das Weihnachtsgeld allerdings automatisch mit eingerechnet. Quelle: Der Steuerzahler 12/2009, S. 245

Eine aktuelle Studie entstand unter dem Namen „Paying Taxes 2010". Durchgeführt wurde sie von der Weltbank und der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft Pricewaterhouse-Coopers, die unter dem Kürzel PWC bekannter ist. Es ging darum, wie hoch die Steuerlast in den einzelnen europäischen Ländern ist und wie lange die Bearbeitung der Steuererklärung dauert. Dabei zeigte sich, dass die Steuerbelastung von Unternehmen im vergangenen Jahr von 46 Prozent in 2007 auf 44,5 Prozent gesunken ist. Allerdings sind die Unterschiede groß, so zahlen Italiener 68,4 Prozent und Luxemburger nur 20,9 Prozent Steuern.

Die Lage rund ums Mittelmeer

Italien ist der absolute Spitzenreiter: Hier werden 68,4 Prozent Steuern fällig, die Steuererklärung bedeutet einen Zeitaufwand von 334 Stunden. Das sind wesentlich mehr Arbeitsstunden als ein vollständiger Monat bei Vollzeitarbeit beinhaltet. In Spanien werden nur 56,9 Prozent Steuern gezahlt, der Arbeitsaufwand für die Steuererklärung liegt bei 213 Stunden. Auch Griechenland liegt etwas niedriger, die Steuerlast beträgt 47,4 Prozent, die Bearbeitungsdauer 224 Stunden. Sie ist höher als in Spanien. In Portugal sind trotz niedriger Steuern von 42,9 Prozent hohe bürokratische Hürden zu finden. Mit 328 Stunden Bearbeitungsdauer sind die Regelungen fast genauso komplex wie in Italien. Zypern kommt dagegen mit 28,8 Prozent Steuern und einer Bearbeitungszeit von 156 Stunden aus.

Die Lage in Mitteleuropa

In Frankreich werden stolze 65,8 Prozent Steuern fällig, die Bearbeitungszeit beträgt jedoch nur 132 Stunden. Hier sind die komplexen Regelungen recht stark vereinfacht worden. In Belgien benötigt man bereits 156 Stunden und zahlt 57,3 Prozent Steuern. Auch in Österreich steigt der Aufwand für die Bearbeitung auf 170 Stunden und der Steuersatz liegt bei 55,5 Prozent. In Deutschland haben wir mit „nur" 44,9 Prozent Steuern einen sehr hohen Aufwand von 196 Stunden. Der absolute Spitzenreiter ist Luxemburg mit gerade einmal 59 Stunden Bearbeitungsdauer und 20,9 Prozent Steuern. Niedriger liegt kein anderes europäisches Land. Quelle: Pro Firma 01+02/2010, S. 40

Public Relations ist für ein Unternehmen unerlässlich und hat sich auch im Online-Marketing zu einem entscheidenden Arbeitsbereich entwickeln können. Hierbei stehen einem Unternehmen verschiedene Maßnahmen zur Verfügung, die im Rahmen der individuellen Öffentlichkeitsarbeit genutzt werden können. Die Pressearbeit kann sich dabei insbesondere für kleinere und mittelständische Unternehmen zu einem wichtigen Erfolgsfaktor entwickeln.

Welche Möglichkeiten bietet Public Relations?

Eine der bekanntesten und zugleich auch effektivsten Maßnahmen der Public Relations, die im Internet stattfindet, wird durch Pressemitteilungen beziehungsweise Pressetexte geschaffen. Hierbei handelt es sich um Meldungen, die in den verschiedensten Presseportalen veröffentlicht werden können. Konzentriert sich die Public Relations eines Unternehmens auf die Pressemitteilungen im Internet, fallen nur sehr geringe oder auch keine Kosten an. Bei den Presseportalen muss zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen Anbietern unterschieden werden. Auch kostenlose Presseportale haben mittlerweile eine enorme Reichweite.

Die Wirkung der Pressemitteilungen bei Public Relations

Die Pressemitteilungen haben sich bei der PR zu einer der gängigsten Maßnahmen entwickeln können. Als Mittel der Online-PR verfügen sie über eine sehr hohe Reichweite. Experten verweisen dabei immer wieder darauf, dass die Pressemitteilungen als modernes Mittel der Public Relations einen wesentlich höheren Wirkungsgrad besitzen, als die verschiedensten Anzeigenformate. Des Weiteren sind sie kostengünstiger. Bei potenziellen Kunden und Geschäftspartnern genießen Pressetexte in vielen Branchen eine immense Aufmerksamkeit und werden nicht zuletzt auch als Zeichen für die hochwertige und ebenso moderne Public Relations angesehen. In diesem Bereich entwickelt sich die PR jedoch kontinuierlich weiter und erlangt insbesondere durch die wachsende Bedeutung des Web 2.0 ganz neue Reichweiten und Aufgabenbereiche. Quelle: http://www.mb-medien.net

Gerade Unternehmen, die sich noch nicht intensiv mit dem Thema Ausbildung beschäftigt haben, stehen bei der Einstellung eines Azubis oft vor der Frage, welche Vergütung sie diesem zahlen müssen. Hierbei sollte zunächst das Tarifwerk überprüft werden. Sind tarifliche Vereinbarungen vorhanden, sollte man sich an diese halten, sofern sie auf den eigenen Betrieb anwendbar sind. Sollten keine Tarifverträge auf den Betrieb angewendet werden können, darf die Ausbildungsvergütung regelmäßig nicht mehr als 20 Prozent unter den tariflichen Vergütungen liegen.

Als Grundsatz gilt hierbei, dass die Vergütung für die Auszubildenden so hoch sein muss, dass diese damit den Lebensunterhalt bestreiten können und eine Mindestvergütung für ihre Tätigkeiten erhalten. Eine genaue Grenze gibt es allerdings nicht. Dies hängt immer vom Einzelfall ab.

Zu beachten ist in Bezug auf die Ausbildungsvergütung außerdem, dass diese mindestens jährlich erhöht werden muss.

Hilfe vom Staat

In einigen Fällen erhalten Unternehmer aber auch Unterstützung für die Ausbildung in finanzieller Form. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Azubi aus einem Betrieb übernommen wurde, der in die Insolvenz gegangen ist. Damit der Azubi seine Ausbildung bei einem anderen Betrieb abschließen kann, kann eine Förderung von bis zu 6.000 Euro möglich werden.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: Position 4/2009, S. 22

Der Schock ist groß, wenn ein Unternehmen von einer Insolvenz bedroht ist. Gerade gegenüber den Auszubildenden hat es aber immense Verpflichtungen. Es muss weiterhin die Ausbildungsvergütung zahlen und dem Azubi eine Beschäftigung zur Verfügung stellen. Im Gegenzug müssen Auszubildende weiterhin ihre Arbeitskraft anbieten und auch die Berufsschule besuchen. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausbildungsbetrieb keine Arbeit mehr geben kann.

Eine Kündigung der Azubis ist nur dann möglich, wenn der Betrieb stillgelegt wird oder nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens keine Ausbildungsmöglichkeit mehr gegeben ist. Der Insolvenzverwalter tritt übrigens in die Rolle des Ausbilders ein. Ist keine Ausbildungsmöglichkeit mehr gegeben, muss eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden.

Öffentliche Leistungen für betroffene Auszubildende

Azubis müssen sich binnen drei Monaten vor Ausbildungsende oder drei Tage nach Bekanntwerden der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Wurde keine Ausbildungsvergütung mehr gezahlt, haben sie Anspruch auf Insolvenzgeld. Dieses wird für höchstens drei Monate gezahlt, die vor dem Insolvenzereignis lagen und muss binnen zwei Monaten nach Kenntnisnahme beantragt werden. Es entspricht der Höhe der Nettoausbildungsvergütung. Eventuell bezogenes Arbeitslosengeld ist dabei anzurechnen, ebenso wie die Ausbildungsvergütung aus einem neuen Ausbildungsverhältnis. Rückständige Sozialversicherungsbeiträge werden ebenfalls übernommen, sofern die Einzugsstelle diese einfordert.

Fördergelder für den neuen Ausbildungsbetrieb

Unternehmen, die Azubis übernehmen, deren Ausbildung aufgrund der Insolvenz vorzeitig beendet wurde, haben Anspruch auf einen Ausbildungsbonus, der bis zu 6.000 Euro betragen kann. Je nach Bundesland kommen weitere Förderungen in Frage. Hierfür sind die Agentur für Arbeit und die örtliche IHK die richtigen Ansprechpartner.

Quelle: Position 4/2009, S. 20

Selbstständige und Freiberufler sind seit dem 1. Januar 2006 zur Abgabe der elektronischen Umsatzsteuer-Voranmeldung via ELSTER verpflichtet. Die meisten Betroffenen bedienen sich hierfür eines Steuerprogrammes. Bei der Erstellung der Steuererklärung mit einem Steuerprogramm kommt es vordergründig auf die Qualität und den Umfang der Software an. Grundsätzlich kann eine solche Software die persönliche Beratung bei einem Steuerberater nicht ersetzen. Eine solche Software sollte jedoch die gängigsten Punkte des deutschen Steuerwesens wie den Steuerfreibetrag kennen.

Steuererklärung einfach und schnell erstellen

Insbesondere, wenn die Ausgaben und Einnahmen überschaubar sind, bietet sich die Arbeit mit einer solchen Software für die Erstellung der individuellen Steuererklärung an. Mehrfach ausgezeichnet als Testsieger wurde das WISO Sparbuch. Mit dieser Software ist nicht nur die Erstellung der eigenen Steuererklärung möglich, sondern auch umfangreiche Tipps und Hinweise sind für die Steuerzahler mit von der Partie.

So wird neben dem Programm ein umfangreiches Handbuch erworben, das grundlegende Aspekte des Steuergesetzes erläutert. Des Weiteren ist eine umfangreiche Schritt-für-Schritt-Anleitung in dem Paket enthalten. Da ebenso ein Formularberater und Videosequenzen dabei sind, können auch Laien mit dem Programm die eigene Steuererklärung erstellen.

Die Steuererklärung mit der Steuer-Spar-Erklärung

Die Steuer-Spar-Erklärung hat sich als umfangreiche Software bei mehreren Tests mit überragenden Ergebnissen durchsetzen können. Das Programm bietet sich insbesondere für Kleinunternehmer und Freiberufler an. Das umfangreiche Handbuch mit Gerichtsurteilen erleichtert das Erstellen der Steuererklärung. Zudem steht ein kostenloser Support per Mail, Internet und Telefon zur Verfügung.

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Quelle:  http://www.einkommensteuerprogramm.de/

Das Fernabsatzgesetz, kurz FernAbsG, ist für Verbraucher entscheidend. Es regelt in den wichtigsten Punkten in Deutschland das Fernabsatzrecht. Seit dem 1. Januar 2002 handelt es sich bei diesem Gesetz um einen wichtigen Bestandteil des BGB.

Das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgesetz

Durch das Fernabsatzgesetz wird das Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen geregelt. Nach den vorhandenen Schriftsätzen haben die Verbraucher eine Frist von zwei Wochen. In dieser Zeit können sie eine Willenserklärung, die von ihnen selbst erteilt wurde, widerrufen. Dadurch wird die Vertragsbindung durch das Fernabsatzgesetz aufgehoben, wenn es zu einem Widerruf kam. Sobald die Informationspflichten durch den Unternehmer erfüllt sind, beginnt die genannte Frist. Bezieht sich das Fernabsatzgesetz hingegen auf Kaufverträge, beginnt die Frist für den Kunden erst bei Erhalt der jeweiligen Ware. In diesem Fall haben die Verbraucher ein Warenrückgaberecht von zwei Wochen. Erst nach Ablauf dieser Frist sind sie zur Begleichung der vollen Rechnungssumme verpflichtet.

Die Ersetzungsmöglichkeiten beim Fernabsatzgesetz

Unternehmen können bestimmte Ersetzungsmöglichkeiten in Bezug auf das Fernabsatzgesetz nutzen. So kann das Widerrufsrecht bei diesem durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht für die Verbraucher ersetzt werden. Diese Regelung wird im § 361b BGB a.F. festgehalten. Grundsätzlich ist das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgesetz nicht abdingbar. Somit können Unternehmen dieses auch bei Verträgen in keiner Form ausschließen. Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit die Zeit der Warenrückgabe zu erweitern. Eine Kürzung der Frist, die im Fernabsatzgesetz verankert ist, ist jedoch nicht möglich. Bei einzelnen Fernabsatzverträgen besteht jedoch die genannte Frist nicht, da diese vom Widerrufsrecht als solche ausgeschlossen sind.

Das deutsche Steuerrecht wird durch zahlreiche Freibeträge charakterisiert. Dabei ermöglicht ein Freibetrag für einen Steuerzahler deutliche Einsparmöglichkeiten. Allerdings können die vorhandenen Beträge nicht von allen Steuerzahlern genutzt werden. Ein Freibetrag unterliegt im deutschen Steuerrecht grundsätzlich entsprechenden Bedingungen.

Was ist der Freibetrag?

Durch den Freibetrag kann die Steuerbemessungsgrundlage bei einem Steuerzahler minimiert werden. Wenn es zu einer Überschreitung des Freibetrages kommt, muss der Betroffene in keinem Fall alle Einnahmen versteuern, sondern ausschließlich die Summe, die über diesem liegt. Dadurch unterscheidet sich dieser Betrag von der Freigrenze, die ebenso im deutschen Steuerrecht verankert ist. In Deutschland gibt es grundsätzlich zwei Formen der Freibeträge. Zum einen handelt es sich um die Freibeträge, die aus sozialen Gründen durch den Bund konkretisiert wurden und zum anderen um Beträge, die der Vereinfachung vom Besteuerungsverfahren zuträglich sind.

Der Freibetrag in der Einkommenssteuer

Insbesondere im Bereich der Einkommenssteuer stehen in Deutschland Freibeträge zur Verfügung. Dabei können zahlreiche Steuerzahler einen vorteilhaften Freibetrag nutzen. Der bekannteste Steuerfreibetrag dürfte bei der Einkommenssteuer der Grundfreibetrag sein. Dieser umfasst die Einnahmen, die auf Grund ihrer geringen Höhe nicht versteuert werden müssen. Ab dem Jahr 2010 liegt dieser bei 8.004 Euro.

Des Weiteren steht ein Kinderfreibetrag zur Verfügung, dieser kann von allen Eltern genutzt werden. Der Behindertenpauschbetrag und der Ausbildungsfreibetrag gehören ebenso zu diesen Werten und können wie auch der Rabattfreibetrag und der Versorgungsfreibetrag unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden. Neben der Einkommenssteuer wird auch in der Erbschaftssteuer mit Freibeträgen gearbeitet, die sich ein Erbe bei der eigenen Steuererklärung zunutze machen kann.

Jedes Jahr aufs Neue steht sie an: Die Lohnsteuererklärung. Für die meisten Menschen ist sie ein Buch mit sieben Siegeln, das kaum jemand so richtig durchschaut. Doch der Lohnsteuerjahresausgleich kann mit der Beratung durch einen Lohnsteuerhilfeverein recht einfach erfolgen.

Hier müssen Sie lediglich Ihre Unterlagen einreichen und der Lohnsteuerhilfeverein übernimmt die restliche Arbeit. Dafür müssen Sie jedoch zunächst Mitglied werden und die jährlichen Mitgliedsbeiträge bezahlen. Denn Lohnsteuerhilfevereine helfen nur dann bei der Lohnsteuererklärung, wenn man Mitglied ist.

Wann ein Lohnsteuerhilfeverein tätig wird

Wie der Name bereits vermuten lässt, eignet sich der Lohnsteuerhilfeverein nur für Arbeitnehmer. Im Rahmen der Lohnsteuererklärung kann er sämtliche Aufgaben übernehmen und so die Steuerschuld errechnen oder Tipps geben, wie Sie Steuern sparen können. Für Selbstständige und Freiberufler wird der Verein jedoch nicht tätig, da diese keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erhalten.

Sie müssen keine Lohnsteuererklärung beim Finanzamt abgeben, sondern es wird in diesem Fall von der Einkommenssteuererklärung gesprochen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass der Lohnsteuerhilfeverein für den Lohnsteuerjahresausgleich nur dann zuständig ist, wenn keine weiteren Einkünfte, beispielsweise aus Vermietung oder Verpachtung im gewerblichen Sinn bestehen.

Alternativen für die Lohnsteuererklärung

Neben dem Lohnsteuerhilfeverein können Sie Ihren Lohnsteuerjahresausgleich auch mit einem der zahlreichen Steuersoftware-Programme erstellen. Diese Programme sind nahezu selbsterklärend und führen Sie Schritt für Schritt durch Ihre Lohnsteuererklärung. Dabei gibt Ihnen das Programm immer wieder hilfreiche Tipps, durch die Sie weitere Steuern einsparen können.

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Schadsoftware, eine Form der Internetkriminalität, spielt in Deutschland eine entscheidende Rolle. Das Land belegt Platz drei auf einer internationalen Rangliste, in der die Länder verglichen werden, von denen Schadsoftware ausgeht.

Dieser Schadsoftware wollen der Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco) und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, kurz BSI, gemeinsam entgegentreten. Durch die gemeinsame Arbeit von Wirtschaft und Staat soll ein Zeichen gesetzt werden, das in die richtige Richtung zeigt. Die Bürger selbst haben durch mehrfache intensive Warnungen bereits ein erhöhtes Sicherheitsbewusstsein erlangt. Das Problem dabei ist allerdings, dass viele sich ihrer Schadsoftware nicht bewusst sind.

Schadsoftware aufspüren und entfernen

Sobald nun die Internetprovider bemerken, dass ein Rechner zu einem Botnetzwerk gehört, welches Schadsoftware verbreitet, kann der Nutzer künftig auf eine Internetseite weiter geleitet werden. Dort werden ihm verschiedene Tipps gegeben, wie er die Schadsoftware entfernen kann. Außerdem stehen diverse Tools zur Verfügung, die ebenfalls eine einfachere Entfernung ermöglichen.

Sollten die Benutzer damit alleine noch nicht zurechtkommen, kann ein Zugang zur telefonischen Beratung zur Verfügung gestellt werden. Über das Callcenter können die Nutzer gemeinsam mit Experten für Virenschutz die vorhandene Schadsoftware auf dem eigenen Rechner finden und anschließend entfernen. Selbst Laien können somit für mehr Sicherheit auf der eigenen Festplatte sorgen. Bleibt nur zu hoffen, dass das Angebot auch entsprechend angenommen wird.

Ziele in der Zusammenarbeit

Das neue zentrale Beratungszentrum samt Callcenter hat es sich zum Ziel gesetzt, Deutschland aus den Statistiken der Top 10 Länder, von denen Bedrohungen aus dem Internet ausgehen, langfristig zu entfernen. Die Gefahr, die von Deutschland ausgeht, soll somit deutlich gesenkt werden. Das Beratungszentrum wird dabei von vornherein so aufgestellt, dass es providerübergreifend arbeitet, also für alle Internetnutzer zur Verfügung steht.

Quelle: http://www.eco.de

Social Networks sind auf dem Vormarsch und setzen vermehrt auf eine Plattformstrategie, bei der externe Anbieter den Usern von Facebook, MySpace und Co. Applikationen offerieren. Was in den USA schon hoch im Kurs ist, kommt auch in Deutschland mit Lokalisten, StudiVZ und Xing immer mehr auf.

Links werden durch Applikationsschnittstellen ersetzt

Normalerweise werden Webseiten über einen Link miteinander verknüpft und es gibt auch genügend Vergütungsmodelle. Für den Web-2.0-Service reichen aber normale Links nicht mehr aus, da der User auf jeder Seite einen neuen Account erstellen muss. Facebook erstellte als erstes Social Network eine öffentliche API (Programmierschnittstelle für Applikationen). Mit dieser Schnittstelle können unabhängige Anbieter ihre eigenen Web-Dienstleistungen auf Facebook integrieren und erreichen so über 100 Millionen User. Wenn man als Facebook-User diese Applikation nutzen möchte, muss man lediglich einer Applikation zustimmen. Der User bleibt auf Facebook eingeloggt und ihm stehen die Funktionen des Zusatzmoduls zur Verfügung. Facebook hatte damit so viel Erfolg, dass die Konkurrenz unter Federführung von Google nachzog und mit Open Social eine API entwarf, auf die nun auch führende deutsche Netzwerke aufspringen.

Start-ups nutzen Applikationen als neues Geschäftsfeld

Die Applikationen der Social Networks befinden sich schon im mittleren fünfstelligen Bereich. Die Widgets werden zwar vorwiegend von Hobbyprogrammierern entwickelt, doch inzwischen widmen sich auch einige Start-ups diesen neuen Geschäftsfeldern. Auch namhafte Investoren zeigen Interesse an diesem neuen Phänomen. So hat der Board of Directors von iLike über die Hälfte der 30 Millionen User über Facebook gefunden. Nach amerikanischen Medienberichten zufolge sind schon über 200 Millionen USD in Start-ups dieser Art geflossen.

Für Start-up-Investoren und -Gründer weisen diese Applikationen ein spezifisches Chancen-Risiko-Profil auf. Das Wachstum innerhalb dieser Netzwerke ist außerordentlich hoch. Dies liegt auch daran, dass man mit wenigen Klicks einsteigen kann und kein neuer Account eröffnet werden muss. Denn jede Applikation hat bereits eine Freundesliste, die weiterempfohlen werden kann. Ob allerdings langfristig profitable Unternehmen auf diese Weise entstehen, ist noch unklar.

Monetarisierung der Applikation möglich

Eine Monetarisierung der Applikationen ist durchaus möglich. Im Browser wird der größte Teil der Anzeigefläche für die Applikation frei gehalten. Somit hat der Drittanbieter genügend Werbefläche. Das Vergütungssystem bemisst sich nach den üblichen Kriterien. Social Networks werden für Drittanbieter immer attraktiv bleiben, da sie nie das ganze Spektrum von Anwendungen abdecken können. Die Social-Network-Betreiber legen die Rahmenbedingungen für Drittanbieter auf ihren Plattformen fest. Dies gibt eine gewisse Sicherheit wie zum Beispiel die Nutzung des Markenrechts.

Die Plattformen stellen sich als level playing field dar, auch wenn es in Einzelfällen enge Kooperationen gibt, welche dann auch zu einer bevorzugten Promotion der einzelnen Anbieter führen. Facebook und andere Social Networks verhelfen den Drittanbietern auch dazu, ihre Angebote auf den Plattformen möglichst erfolgreich zu vermarkten. Wenn man jemanden in seiner Freundesliste hat, der eine Applikation nutzt, wird man mit einem Werbebanner darauf hingewiesen. Dies erhöht die Klickwahrscheinlichkeit.

Erste Start-ups auf dem deutschen Markt im Kommen

Die Start-ups in Deutschland sind in diesem Segment zwar noch kaum vertreten, allerdings gibt es bereits einige Unternehmen, welche das Facebook Angebot nutzen. Auch wenn das Angebot nur schleppend vorangeht, hat sich Lokalisten.de mit ihren zwei Millionen Mitgliedern den Open-Social-Entwicklern geöffnet. Auch Xing, StudiVZ, SchülerVZ und MeinVZ haben entsprechende Absichten erklärt.

Quelle: Venture Capital Magazin 10/2008, S. 62 – 63

halbfertiges bauvorhaben – Wie, ein Bauvorhaben, also eine Illusion, etwas fiktives, was halbfertig ist. Also die Planung kann halbfertig sein. ?!?
autorin – Autorinnen sollte man lieber nicht absetzen
bootsführerschein – den könnte man absetzen, wenn man ein Bootsverleih oder eine Bootsfahrtraining, ähnlich eines Führerscheins anbietet, sonst ist es wohl  privat.
Anbweisungsberechtigter
verbrauh hilfsmittel
kindergrippe – privat
Rundungsdifferenzen – könnte als sonstige Betriebsausgaben abzugsfähig sein.
gewebeanmeldung – wenn hier Gewerbeanmeldung gemeint ist, ist es Betriebsausgabe ohne Frage.
Reizstromgerät, Physiotherpiergeräte – werden abgeschrieben, über die Jahre der Nutzungsdauer
8 stühle einzeln buchen – könnte GWG sein. Neue GWG Regelungen beachten
kanu – wenn man einen Bootsverleih oder eine Kanuschule betreibt, ja.
investitionsprüfung oder anschaffungsprüfung – kosten dafür kann man absetzen, wenn die Prüfung für betriebliche Vorhaben stattfindet.
körschaftssteuer – Steuerberater fragen, das ist für Bilanzierende.
kündigungschreiben der GEZ - GEZ als Betriebsausgabe ginge, aber das man die so einfach kündigen kann, wage ich zu bezweifeln.
Photovoltaikanlagen – muss abgeschrieben werden.
Umweltschutz – ist wichtig, Aufwendungen einer Firma dazu sind absetzbar.
Kontaminierungskosten
Nachunternehmleistung – kenne ich nicht.
Badezimmer – im Hotel ja, sonst schwierig
Klavierabschreibung – besondere Afa Tabelle besorgen
Becken – Einer Frau? Für ein Orchester oder ein Schwimmbecken? Etwas eindeutiger bitte.
l'apres midi – ?!?
Draufgabe – Zugabe oder was. Oder eine auf die Fres….e
Jagdwaffe – als Jäger oder Museum, ja, ginge.
Toilttenhaus – Toilettenhaus, Toi, auf dem Bau bei der Baustelle, ja, ginge.
Frontmäher -  als selbständiger Gärtner, Landschaftsbauer oder Besitzer eines betrieblichen Grundstücks ok. Sonst privat.
Partyzelt oder festzelt ausleihen – wenn für betriebliche Feier ok, als Jubiläum, Geburtstag oä.
fußpflegegerät oder Pediküre – ja, Abschreibung fällig – ob als GwG oder als Anlagevermögen muss entschieden werden

Einen Freibetrag bei einem Veräußerungsgewinn zu beantragen, kann ein Unternehmer nur unter der Bedingung, wenn dieser das 55. Lebensjahr erreicht hat oder dauernd berufsunfähig ist.

Kommt es zu einer Betriebsveräußerung, wird der Veräußerungsgewinn steuerlich begünstigt, wenn der Unternehmer eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Freibetrag beträgt 45.000 Euro. Der Freibetrag verringert sich aber, wenn der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Zum Abzug kommt der Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Freibetrag übersteigt. Hierdurch ergibt sich vor allem für kleine Unternehmen eine Steuererleichterung.

Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn unterliegt nach Abzug des Freibetrages einer ermäßigten Besteuerung. Voraussetzung ist aber, dass unter Berücksichtigung des Freibetrages, der Betrieb als Ganzes veräußert wird. Wird eine Einzelunternehmung veräußert, dann bestehen beide steuerlichen Vergünstigungen bei der Veräußerung des ganzen Betriebes. Aber eben auch bei der Veräußerung eines Teiles des Betriebes.

Einem Steuerpflichtigen ist es nur einmal im Leben möglich, den Freibetrag zu nutzen. Der Freibetrag kommt in voller Höhe zum Abzug, da eine Aufteilung des Freibetrages auf die einzelnen Betriebsveräußerungen nicht möglich ist. Wird der Freibetrag nicht vollständig genutzt, so entfällt der nicht genutzte Teil ersatzlos.

Quelle: Blitzlicht 12/2009
 

In letzter Zeit wird verstärkt über Kurzarbeitergeld berichtet. Und dies, da aufgrund der Finanzkrise viele Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen mussten. Wie sieht aber der steuerliche Aspekt aus?

Laut Steuergesetz ist Kurzarbeitergeld steuerfrei, wenn da nicht Paragraf 32b vom Einkommenssteuergesetz zum Zuge käme. Somit unterliegt das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt. Dieser bewirkt, dass die Lohnersatzleistung zwar steuerfrei bleibt, aber, dass sich die Steuer auf die übrigen Einkünfte deshalb erhöht, weil die Lohnersatzleistung bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt wird.

Für betroffene Arbeitnehmer heißt dies, dass es zu Steuernachzahlungen kommen wird. Daher sollte man für diesen Fall Geld auf die Seite legen. Reicht das gesparte Geld für die Nachzahlung nicht aus, weil diese unterwartet hoch ist, hat man die Möglichkeit, einen Stundungsantrag beim Finanzamt zu beantragen, um sich auf eine Ratenzahlung mit dem Steueramt zu einigen.

Quelle: Der Steuerzahler 01/2010, S. 30
 

Dieser Artikel ist Teil 4 von 4 der Serie

In den ersten Teilen unserer Serie zur Umsatzsteuerprüfung haben wir uns damit befasst, welche Gründe für die Anordnung einer Sonderprüfung sprechen. Vorrangig ging es um Gründe, die Sie nach Möglichkeit selbst beeinflussen können. Ein weiterer wichtiger Punkt, warum der Fiskus eine Umsatzsteuerprüfung anordnen kann, ist aber auch in Ihren Geschäftspartnern zu finden.

Unklarheiten bei Geschäftspartnern

Das Problem ist folgendes: Wenn einer Ihrer Kunden Umsatzsteuererstattungen anmeldet, die auf Rechnungen von Ihnen begründet sind, kommt es nicht selten zu einer Querprüfung. Das heißt, das Finanzamt Ihres Kunden fragt bei dem für Sie zuständigen Finanzamt nach, ob bei Ihnen alles in Ordnung ist. Im besten Falle wird Ihr Finanzamt dies bestätigen und alles ist erledigt. Aufgrund Nachfragen anderer Finanzämter kann jedoch auch Ihr Finanzamt schnell hellhörig werden und Ihre Unterlagen überprüfen wollen. Dann können Sie eine Umsatzsteuerprüfung kaum mehr verhindern.

Was tun, um die Prüfung zu vermeiden?

Gänzlich vermeiden werden Sie eine solche Prüfung nicht. Vielmehr kommt es durchaus zu Umsatzsteuerprüfungen, mit denen Ihnen aber niemand etwas Böses will. Um das Risiko einer solchen Sonderprüfung zu verringern, sollten Sie aber dennoch einiges beachten. Wählen Sie Ihre Geschäftspartner sorgfältig aus. Überprüfen Sie deren Firmierung, den Sitz des Unternehmens und ob es dort auch tätig ist. Und nicht zuletzt gilt natürlich, wie immer: Erledigen Sie Ihre Buchhaltung äußerst sorgfältig. Schreiben Sie Rechnungen mit allen notwendigen Angaben, um so Unklarheiten beim Fiskus zu vermeiden. Außerdem denken Sie daran: Ist Ihre Buchhaltung in Ordnung, kann Ihnen auch die Umsatzsteuerprüfung nichts anhaben.

Fazit der Ursachen für die Umsatzsteuerprüfung

Als Fazit lässt sich aus unserer kleinen Serie folgendes ableiten: Sie können sich nicht vollständig vor der Umsatzsteuerprüfung schützen. Allerdings gibt es einige Dinge, die Sie beachten können, um die „Gefahr" so gering wie möglich zu halten. Gehen Sie stets sorgfältig mit Ihrer Buchhaltung um, dann haben Sie auch nichts zu befürchten.

Quelle: http://www.bwr-media.de

Ab dem 01.01.2010 gilt neu, dass Unternehmen die Pflicht haben, Abgaben innergemeinschaftlicher sonstiger Leistungen und Lieferungen in der Zusammenfassenden Meldung beim Finanzamt zu melden.

Was sich dadurch ändert

Somit gilt, dass im übrigen Gemeinschaftsgebiet die ausgeführten sonstigen Leistungen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, auch in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen sind. Die neue Regelung hat auch Auswirkungen auf die Steuersubjekte, welche Ware aus dem Ausland beziehen oder ins Ausland exportieren.

Die Zusammenfassende Meldung ist neu monatlich zu erstellen. Eine Ausnahme bilden hier Unternehmen, welche einen Vorjahresumsatz von weniger als 30.000 Euro ausweisen können und die Umsatzsteuer vierteljährlich berechnen. Hier beträgt der Meldezeitraum weiterhin ein Vierteljahr. Die Zusammenfassende Meldung ist jeweils bis zum Ablauf des Meldezeitraums des folgenden Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt wurde, abzugeben.

Abgabefristen

Unternehmen, welche die Zusammenfassende Meldung elektronisch vornehmen und deren Vorjahresumsatz 100.000 Euro überschritten hat, haben eine verkürzte Abgabefrist. Ab Januar 2010 gilt als Frist für die Einreichung der Zusammenfassenden Meldung der letzte Kalendertag des Folgemonats. Dies bedeutet für die elektronische Einreichung eine Verkürzung der Frist von 15 Kalendertagen. Für die elektronische Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen sind zwingend die amtlichen Formulare zu verwenden.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: Der Steuerzahler 12/2009 S. 262
 

Unternehmerinnen haben ebenso Anspruch auf Elternzeit wie Angestellte. Was passiert während der Elternzeit? Besteht neben der unternehmerischen Tätigkeit ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Elterngeld?

Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Selbständige Unternehmerinnen haben nur unter bestimmte Voraussetzungen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Freiwillig gesetzlich versicherte Unternehmerinnen müssen den höheren Normalbeitrag zahlen oder den Wahltarif Krankengeld wählen. Nur mit dieser Konstellation besteht für Unternehmerinnen ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Bei privat versicherten Unternehmerinnen kommt es allein auf die Vertragsbedingungen an, ob und welche Leistung gezahlt wird.

Anspruch auf Elterngeld

Das Elterngeld einer Unternehmerin berechnet sich auf der Grundlage des Vorjahreseinkommens. Zusätzlich kann die Unternehmerin eine wöchentliche Arbeitszeit von maximal 30 Stunden in ihr Unternehmen investieren. Allerdings wird der erwirtschaftete Gewinn während der Elternzeit wird auf das Elterngeld angerechnet.

Jeder, der das Internet benutzt, ist gewissen Gefahren ausgesetzt. So passiert es nicht nur Privatpersonen, dass sie gefährliche Viren auf dem Computer haben. Vor allem Unternehmen sind betroffen. Um gegen diese Schadsoftware nun vorzugehen, haben der eco-Verband und das BSI ein Beratungszentrum eingerichtet.

Unterstützung von verschiedenen Seiten

Betroffene Kunden erhalten schon bald Unterstützung von Internet Providern, um die bösartige Software von ihren Computern zu entfernen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco) richten ein providerübergreifendes Beratungszentrum zur Entfernung solcher bösartigen Software ein. Dies mit telefonischer Unterstützung.

Im heutigen Internetverkehr ist eine Bekämpfung der schädlichen Software und deren Verbreitung nur in Zusammenarbeit von Staat und Wirtschaft möglich. Mit diesem neuen Projekt soll die Grundlage geschaffen werden, um effizient gegen die Internetkriminalität vorzugehen. Bisher zeigten die Sensibilisierungsmaßnahmen von Bund und Unternehmen Wirkung und das Sicherheitsbewusstsein in der Bevölkerung wächst stetig.

Hilfe zur Selbsthilfe

Deutschland ist auf der weltweiten Rangliste der infizierten Rechner ganz vorne mit dabei. Nämlich auf Platz Nummer drei. Gegen dieses Problem hat die Beratungsstelle bereits Maßnahmen getroffen. Kunden, deren Rechner sich mit einer schädlichen Software infiziert haben, werden zuerst auf eine Webseite weitergeleitet, die gewisse Hilfestellungen zum Thema und Tools zur Entfernung von bösartiger Software zur Verfügung stellt. Somit können sich einige User bereits ohne großen Aufwand weiterhelfen.

Als zweite Maßnahme bietet der Provider dem Kunden einen Zugangscode für die telefonische Unterstützung an. Anschließend werden Spezialisten zusammen mit dem Kunden die schädliche Software auf dem Computer aufspüren und probieren, zu entfernen. Die Ziele des Projekts sind für die Betreiber klar: Sie möchten mittelfristig Deutschland aus den Top 10 der Länder nehmen, welche am meisten infizierte Rechner haben. Mit diesem Projekt könnte das durchaus funktionieren und vielleicht gelingt dies auch längerfristig.

Quelle: http://www.vnr.de/b2b/Marketing/online-marketing/web-2-0/schadsoftware-entfernen-ein-zentrales-beratungszentrum-hilft.html
 

Die Mehrzahl der Unternehmen aller Branchen muss eine Bilanzierung durchführen. Die Bilanz basiert dabei hinsichtlich ihrer Gliederung und Inhalte auf den Grundlagen und Vorschriften, die im HGB (Handelsgesetzbuch) zu finden sind. Durch diese soll eine Vereinfachung der Lesbarkeit der Bilanz ermöglicht und realisiert werden.

Welche Inhalte muss die Bilanz aufweisen?

Die Bilanz bezieht sich inhaltlich grundsätzlich auf die finanzielle Situation eines Unternehmens, das im HGB als Wirtschaftssubjekt bezeichnet wird. Es handelt sich dabei um eine sehr kurze Gegenüberstellung von den Schulden eines Unternehmens und dessen Vermögen. Eine Bilanz setzt sich demnach immer aus Aktiva und Passiva zusammen, die in Tabellenform gegenübergestellt werden. Für die Bilanzierung ist die Kontenform von Nöten. Dabei gelten die allgemeinen Regeln der doppelten Buchhaltung oder auch Kontokorrentbuchführung.

Die Gliederung der Bilanz

Die Gliederung der Bilanz bezieht sich grundsätzlich auf den Aufbau dieser. Sie setzt sich aus zwei Bereichen zusammen. Die Mittelverwendung in einem Unternehmen wird dabei grundsätzlich auf der Seite der Aktiva dargestellt. Anhand dieser werden alle Ansprüche zusammengefasst, die das Unternehmen mit den wirtschaftlichen Mitteln erwerben konnte, die es in einem gewissen Zeitraum zur Verfügung hatte. Hingegen wird auf der Passiva Seite die Mittelherkunft zusammengefasst und als solche dargestellt. Die Passiva umfasst dabei stets die Abbildung der Finanzstruktur eines Unternehmens.

Unterschieden werden muss dabei zwischen dem Eigenkapital eines Unternehmens und dem Fremdkapital. Unter dem Eigenkapital müssen alle finanziellen Mittel verstanden werden, die mit keinem Rückzahlungsanspruch Dritter in Verbindung stehen. Grundsätzlich befinden sich nach dem HGB die Aktiva einer Bilanz auf der linken Seite und die Passiva auf der rechten. Beide Seiten müssen abschließend die gleiche Summe aufweisen, nur dann wurde eine korrekte Bilanzierung durchgeführt.

Die eidesstattliche Versicherung ist eine besondere Beteuerung, bei der die Person, welche die Versicherung abgibt, bekräftigt, dass die Aussage der Wahrheit entspricht. Besondere Anwendung findet die Versicherung an Eides statt vor allem bei zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungen. Auch im Verwaltungsrecht findet die Vereidigung eine große Anwendung, wenn es um die Richtigkeit einer Aussage geht.

Schuldenlösung durch eidesstattliche Versicherung

Wenn ein Schuldner möglichst schnell eine eidesstattliche Versicherung abgibt, kann dies zu einer einvernehmlichen Schuldenlösung beitragen. Der Schuldner beweist somit den Gläubigern, dass er nichts besitzt. Die Versicherung ist für diese Fälle ideal, da der Schuldner bei falschen oder fehlenden Angaben seine Vermögenslosigkeit versichern muss. Denn in vielen Fällen erhofft respektive vermutet der Gläubiger, dass der Schuldner noch Vermögen besitzt. Wenn sich jedoch bei der Versicherung an Eides statt die Vermögenslosigkeit des Schuldners bestätigt, werden die Chancen auf eine Schuldenrückzahlung realistischer.

Strafrechtliche Folgen bei Eidbruch

Wer bewusst falsche Angaben bei einer eidesstattlichen Versicherung macht, wird gemäß § 156 des Strafgesetzbuches mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Wurde aus Fahrlässigkeit gehandelt, droht immer noch ein Jahr Freiheitsentzug. Allerdings ist man für falsche Angaben unter Eid nur verantwortlich, wenn diese im Einzelfall von den Behörden abgegeben wird.

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Quelle: akademie.de

Dieser Artikel ist Teil 3 von 4 der Serie

Die Umsatzsteuerprüfung erfolgt regelmäßig unangemeldet und wird von vielen Unternehmern gefürchtet. Im ersten Teil unserer kleinen Serie haben wir uns mit der Umsatzsteuerprüfung bei Gründung eines Unternehmens befasst. Doch die Finanzbehörden können ebenso eine Umsatzsteuerprüfung ansetzen, wenn es zu Erstattungen bei der Umsatzsteuer kommt.

Erstattungen bei der Umsatzsteuervoranmeldung

Es ist eigentlich nichts Besonderes, wenn Sie eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, die eine Erstattung erwarten lässt. Schließlich werden gerade in der Gründungsphase oft viele Anschaffungen getätigt, die die Umsatzsteuerlast senken. Mitunter sind diese Anschaffungen in den ersten Monaten auch mit höheren Kosten verbunden, als durch Umsätze eingespielt wird. Dann ist ein Erstattungsanspruch nichts Ungewöhnliches. Normalerweise überweist das Finanzamt den Betrag dann auch umgehend. Mitunter kommt es aber vor, dass die Finanzbeamten an dieser Stelle aufhorchen und eine Umsatzsteuerprüfung anordnen, um zu sehen, ob alles seine Richtigkeit hat. Besonders groß ist die Gefahr übrigens, wenn Sie mehrmals nacheinander eine Erstattung bei der Umsatzsteuer melden.

So schützen Sie sich

Am besten schützen Sie sich gleich von vornherein. Rufen Sie Ihren Sachbearbeiter vom Finanzamt an, erklären Sie ihm den Sachverhalt und bieten Sie ihm an, die Rechnungen, die zur Erstattung führen, in Kopie einzureichen. Legen Sie die Rechnungen dann einfach Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung mit bei. Die Finanzbeamten können daran auf einen Blick erkennen, dass die Erstattung berechtigt ist und werden es dabei belassen. Denken Sie auch in diesem Punkt immer daran: So wie Sie mit dem Finanzbeamten umgehen, wird er auch mit Ihnen umgehen. Bieten Sie ihm also die Einreichung der Unterlagen an, können Sie davon ausgehen, dass keine Umsatzsteuerprüfung auf Sie zukommt. Doch Vorsicht: Wenn Sie diesen Weg über mehrere Monate gehen wollen, müssen Sie dennoch mit einer Prüfung rechnen. Denn allzu oft sollten Sie keine Erstattung anmelden, da das Finanzamt dann trotz Rechnungen aufhorcht.

Quelle: http://www.bwr-media.de

Dieser Artikel ist Teil 3 von 3 der Serie

Sie haben mit Hilfe der Checkliste die Daten in Ihren Steuerbescheid geprüft. Zum Abschluss müssen Sie noch ein Augenmerk auf den Vorläufigkeitsvermerk und den Vorbehalt der Nachprüfung legen.

Der Vorläufigkeitsvermerk

Nicht immer sind beim Erlass des Steuerbescheides alle Unklarheiten beseitigt. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass einzelne Punkte Ihrer Steuererklärung nicht abschließend beurteilt werden können. Zum Anderen stehen oft noch Gerichtsurteile aus. Ihre Steuererklärung bleibt dann durch den Vorläufigkeitsvermerk in diesem Punkt offen.

Sach- oder Rechtsfragen im Einzelfall

Der Vorläufigkeitsvermerk bei Sach- oder Rechtsfragen im Einzelfall betrifft nicht den gesamten Steuerbescheid. Nur der einzelne festgestellte Punkt wird unter den Vorläufigkeitsvermerk gestellt und bleibt damit für spätere Korrekturen des Finanzamtes offen. Der gesamte restliche Bescheid erlangt nach Ablauf der Einspruchsfrist Bestandskraft.

Anhängige Gerichtsverfahren

Der Großteil der Vorläufigkeitsvermerke bezieht sich hingegen auf anhängige Gerichtsverfahren. Bis zu einem abschließenden Urteil, meist des Bundesfinanzhofs (BFH), bleibt der entsprechende Punkt im Bescheid offen. Beispiele für einen solchen Vorläufigkeitsvermerk sind die anhängigen Verfahren zu den Steuerberatungskosten oder zum Arbeitszimmer.

Vorläufigkeitsliste

Damit ein Sachverhalt unter den Vorläufigkeitsvermerk gestellt werden kann, muss er auf der Vorläufigkeitsliste stehen. Die Auswahl, welches der anhängigen Gerichtsverfahren auf der Vorläufigkeitsliste landet, trifft das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Die vorläufige Steuerfestsetzung betrifft in diesen Fällen immer sehr viele Steuerpflichtige und erspart den Finanzämtern Millionen von Einsprüchen.

Prüfen Sie Ihren Steuerbescheid auf den Vorläufigkeitsvermerk

In den Erläuterungen Ihres Steuerbescheids steht eine Liste der Punkte, in denen Ihr Bescheid nur vorläufig ist. Fehlt der Vorläufigkeitsvermerk in einem für Sie wichtigen Punkt, bspw. zum Arbeitszimmer, können Sie Einspruch einlegen. Mit dem Einspruch beantragen Sie die Vorläufigkeit für diesen Sachverhalt. Sie erhalten dann von Ihrem Finanzamt einen geänderten Steuerbescheid mit einer erweiterten Vorläufigkeit.

Vorbehalt der Nachprüfung

Im Gegensatz zur Vorläufigkeit bleibt ein Steuerbescheid, der unter Vorbehalt der Nachprüfung steht, im vollen Umfang offen. Vor allem Unternehmer erhalten oft mehrere Jahre nacheinander Steuerbescheide mit dem Vorbehalt der Nachprüfung, weil bei ihnen eine Außenprüfung geplant ist.

Folgen des Vorbehalts

Der Einkommensteuerbescheid bleibt insgesamt, in allen Punkten, offen für Änderungen. Die Änderungen können zu Gunsten oder Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfallen.

Änderung zu Ungunsten des Unternehmers

Das Finanzamt kann auch noch nach Jahren Unterlagen vom Unternehmer anfordern, Fehler korrigieren oder Aufwendungen nicht anerkennen.

Änderung zu Gunsten des Unternehmers

Der Unternehmer kann, solange der Bescheid unter Vorbehalt steht, weiterhin von Steuervergünstigungen oder Wahlrechten profitieren. Er hat die Möglichkeit, vergessene Betriebsausgaben nachträglich anzugeben. Ändert sich zwischenzeitlich die Rechtssprechung zu Gunsten des Unternehmers, kann er mit einem formlosen Antrag eine Änderung seines Steuerbescheids erreichen.

Wann erlangt der Bescheid Bestandskraft?

Mit dem Ablauf der Festsetzungfrist wird der Bescheid automatisch rechtskräftig. Das Finanzamt hat vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Möglichkeit, den Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben. Das geschieht in der Regel dann, wenn eine Außenprüfung abgeschlossen ist. Der Unternehmer erhält dann entweder einen geänderten endgültigen Bescheid oder falls keine Änderung notwendig war, ein Schreiben, dass der bisherige Vorbehalt aufgehoben wird.

Quelle: steuertipps.de

Die Strategieentwicklung und erfolgreiche Umsetzung ist für ein Unternehmen ein unerlässlicher Erfolgsfaktor und muss entsprechend effektiv und zielstrebig betrieben werden. Da sich auf den Unternehmenserfolg aber nicht nur die Entwicklung von Strategien auswirkt, sondern auch deren korrekte Umsetzung, bedarf es einer stetigen Überwachung. Eine optimale Basis hierfür bietet die Balanced Scorecard.

Was ist die Balanced Scorecard?

Seit einigen Jahren ist die Balanced Scorecard in gestandenen Unternehmen ein unerlässliches Mittel der individuellen Strategieentwicklung. Sie umfasst ein fundiertes Konzept, welches auf die Umsetzung einer Strategie ausgerichtet ist. Die Basis dieses Konzeptes liegt bei der Vision eines Unternehmens und der damit verbundenen Strategie. Durch die Balanced Scorecard werden kritische Erfolgsfaktoren genauestens definiert. Anhand dieser Faktoren ist eine Kontrolle der Strategieumsetzung jederzeit möglich.

Die Balanced Scorecard als Managementkonzept

Die Balanced Scorecard präsentiert sich dabei stets als komplexes Managementkonzept, das die wichtigsten Säulen eines Betriebes zusammenfasst und präsentiert. Dabei handelt es sich sowohl um Wettbewerbsvorteile und Alleinstellungsmerkmale als auch um mögliche Defizite. Dadurch kann ein objektives Bild eines Unternehmens gezeichnet werden. Grundsätzlich bezieht sich der Inhalt der Balanced Scorecard auf alle Ebenen, die in einem Betrieb zu finden sind. Dabei werden sowohl finanzielle Kennzahlen als auch Managementelemente definiert. Durch die Anwendung dieser Methode ist eine grundlegende Vereinfachung der Kommunikation möglich, die sich auf Strategien und das Verständnis gegenüber diesen konzentriert. Bei der Überwachung der Strategieumsetzung durch die Balanced Scorecard werden grundsätzlich allgemeine Geschäftsziele einbezogen. Es ist sowohl eine kurzfristige als auch eine langfristige Überwachung möglich, sodass sich dieses Konzept auf alle denkbaren Strategien übertragen lässt.

Quelle: http://www.balanced-scorecard.de

Basel II umfasst einen entscheidenden Terminus in einem Unternehmen der Finanzbranche. Unter diesem werden alle Eigenkapitalvorschriften eines Betriebes zusammengefasst. Hierbei handelt es sich um Vorschriften, die in den letzten Jahren von dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht konkretisiert wurden.

Die Regeln von Basel II

Auf Grund der EU-Richtlinie 2006/48/EG sowie der Richtlinie 2006/49/EG müssen die Eigenkapitalvorschriften von Basel II  von allen Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten in der EU angewandt werden. Diese Anwendungspflicht der einzelnen Regeln gilt seit dem 1. Januar 2007. In Deutschland erfolgt die Umsetzung dieser Vorschriften durch das geltende Kreditwesengesetz. Zudem werden diese durch die Solvabilitätsverordnung und die MaRisk (Mindestanforderungen an das Risikomanagement) realisiert. Bemerkenswert ist vordergründig die Umsetzung von Basel II in Europa. Obwohl die Vorschriften durch die USA angeregt und ebenso unterstützt wurden, wurde die Umsetzung in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht annähernd so konkret unterstützt und ständig verlegt.

Die Ziele von Basel II

Die Konkretisierung von Basel II erfolgte wie bereits bei Basel I in Abhängigkeit von mehreren Zielen. An erster Stelle soll durch diese Vorschriften die angemessene Eigenkapitalausstattung von Finanzinstituten abgesichert werden. Zudem unterstützen die Regeln die Entstehung von einheitlichen Wettbewerbsbedingungen verschiedenster Form. Dabei beziehen sich diese vordergründig auf die Kreditvergabe, sowie auf den Darlehenshandel zwischen Finanzunternehmen.

Durch die Überarbeitung von Basel I sollte es gelingen, die Aufsichtsarbitrage zu verringern. Durch die genaue und zugleich auch zielstrebige Einhaltung der Regeln von Basel II ist es sehr unwahrscheinlich, dass notleidende beziehungsweise riskante Kredite in großem Umfang vergeben werden. Dadurch mindert sich vordergründig das bestehende Risiko für Finanzunternehmen, die mit Darlehen handeln oder diese vergeben.

Welche Formalien müssen Unternehmerinnen beachten, die während der Elternzeit nebenberuflich ein Gewerbe betreiben?

Wöchentliche Arbeitszeit

Für den Anspruch auf Elterngeld darf die wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht überschritten werden. Die Krankenkassen sind hier restriktiver, gegenwärtig sind nur maximal 18 Wochenstunden erlaubt. Sobald die Grenze überschritten wird, gilt die Unternehmerin als hauptberuflich selbständig. In der Konsequenz müsste sie dann Beiträge zur Krankenversicherung zahlen.

Anrechnungsfreier Betrag

Bei der Elterngeldberechnung gibt es keinen anrechnungsfreien Betrag. Das gilt auch für Einkünfte aus einer nebenberuflichen Selbständigkeit. Der Gewinn aus der Selbständigkeit wird unter Abzug der auf den Gewinn entfallenden Steuern und der eventuell anfallenden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, auf den Elterngeldbetrag angerechnet. Der Elterngeld-Mindestbetrag von 300,- EUR sollte jedoch auch an nebenberuflich Tätige gezahlt werden.

Die Düsseldorfer Tabelle wurde im Jahr 1977 eingeführt und dient zur Berechnung der Höhe des Kindesunterhaltes. Die Angaben in der Tabelle sind nur Richtlinien und nicht bindend. Daher kann es in der Praxis zu Abweichungen kommen. Obwohl die Düsseldorfertabelle ohne Gesetzeskraft ist, berechnen die Gerichte die Höhe der Unterhaltszahlungen weitgehend nach dieser Tabelle. Berechnungsgrundlage für die Werte in der Tabelle sind die geschuldeten Beiträge eines Ehegatten mit zwei unterhaltspflichtigen Kindern.

Deutliche Erhöhung der Beträge der Düsseldorfer Tabelle gegenüber dem Vorjahr

Da die Kinderbeträge zum 1. Januar 2010 erhöht wurden, sind auch die Beträge für den Unterhaltsbedarf der Kinder stark angestiegen. Dies im Gegensatz zum Jahre 2009 im Durchschnitt um 13 Prozent. So bezahlt jemand mit einem Einkommen von 2.700 Euro für ein Kind im Alter von zehn Jahren neu 419 Euro. Im Jahr 2009 bezahlte man mit gleichem Einkommen 371 Euro. Der Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende erhöht sich ebenfalls dementsprechend. Der Unterhaltsbetrag, der zur Anrechnung des Kindergeldes herangezogen wird, verändert sich mit der Veröffentlichung der Düsseldorfer Tabelle dementsprechend auch und muss unbedingt beachtet werden.

Existenzminimum wird angehoben

Mit Inkrafttreten des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes wurde zum 1. Januar 2010 das Existenzminimum von 1.932 Euro auf 2.184 Euro angehoben. Dies wurde auch notwendig. Denn die Beträge des Kindesunterhaltes orientieren sich am sächlichen Existenzminimum und die Beträge sind mit der Veröffentlichung der Düsseldorfertabelle massiv angestiegen.

Quellen:

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http://www.treffpunkteltern.de

Die Privatinsolvenz, auch bekannt als Verbraucherinsolvenz, ist eine Möglichkeit, hoch verschuldeten Personen aus der Schuldenfalle zu helfen. Das Ziel einer solchen Insolvenz ist es, die Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu erreichen. Diese Wohlverhaltensperiode dauert mindestens sechs Jahre an und verlangt eiserne Disziplin vom Schuldner. Das Insolvenzverfahren läuft dabei in vier grundlegenden Schritten ab.

Außergerichtliche und gerichtliche Einigungsversuche bei der Insolvenz

Zunächst muss der Schuldner mithilfe eines außergerichtlichen Einigungsversuchs versuchen, seine Schulden zu begleichen. Hierfür sollte die fachliche Hilfe eines Anwalts oder einer Schuldnerberatung in Anspruch genommen werden, da diese das Scheitern des Einigungsversuchs bestätigen können.

Ist der außergerichtliche Einigungsversuch im Insolvenzverfahren gescheitert, kann der Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht gestellt werden. Das Gericht wird nochmals prüfen, ob eine gütliche Einigung möglich ist. Scheitert auch dieser Versuch, kann das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Die Insolvenzbekanntmachung findet dann in der Zeitung oder im Internet statt.

Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung bei der Insolvenz

Im Anschluss an die Eröffnung der Privatinsolvenz wird ein Treuhänder eingesetzt, der das Vermögen des Schuldners verwaltet und die Gläubiger daraus bedient. Innerhalb der nächsten sechs Jahre muss der Schuldner sein Einkommen bis zur Pfändungsfreigrenze an die Schuldner abtreten. Danach winkt die Restschuldbefreiung, die das hauptsächliche Ziel bei der Insolvenz ist.

Damit diese erfolgen kann, ist der Schuldner verpflichtet, sich stets um einen Arbeitsplatz und ein entsprechendes Einkommen zu bemühen und darf keine Einnahmen verschweigen. Auch dürfen keine neuen Schulden während der Insolvenz aufgenommen werden, andernfalls wird die Restschuldbefreiung versagt. Gerade die Online- oder Katalogbestellungen werden für die Schuldner in der Wohlverhaltensperiode schnell zum neuen Risiko.

Quelle: http://www.sozialleistungen.info

Dieser Artikel ist Teil 2 von 4 der Serie

Die Umsatzsteuerprüfung erfolgt regelmäßig unangemeldet und wird von vielen Unternehmern gefürchtet. Im ersten Teil unserer kleinen Serie haben wir uns mit der Umsatzsteuerprüfung bei Gründung eines Unternehmens befasst. Doch die Finanzbehörden können ebenso eine Umsatzsteuerprüfung ansetzen, wenn es zu Erstattungen bei der Umsatzsteuer kommt.

Erstattungen bei der Umsatzsteuervoranmeldung

Es ist eigentlich nichts Besonderes, wenn Sie eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, die eine Erstattung erwarten lässt. Schließlich werden gerade in der Gründungsphase oft viele Anschaffungen getätigt, die die Umsatzsteuerlast senken. Mitunter sind diese Anschaffungen in den ersten Monaten auch mit höheren Kosten verbunden, als durch Umsätze eingespielt wird. Dann ist ein Erstattungsanspruch nichts Ungewöhnliches. Normalerweise überweist das Finanzamt den Betrag dann auch umgehend. Mitunter kommt es aber vor, dass die Finanzbeamten an dieser Stelle aufhorchen und eine Umsatzsteuerprüfung anordnen, um zu sehen, ob alles seine Richtigkeit hat. Besonders groß ist die Gefahr übrigens, wenn Sie mehrmals nacheinander eine Erstattung bei der Umsatzsteuer melden.

So schützen Sie sich

Am besten schützen Sie sich gleich von vornherein. Rufen Sie Ihren Sachbearbeiter vom Finanzamt an, erklären Sie ihm den Sachverhalt und bieten Sie ihm an, die Rechnungen, die zur Erstattung führen, in Kopie einzureichen. Legen Sie die Rechnungen dann einfach Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung mit bei. Die Finanzbeamten können daran auf einen Blick erkennen, dass die Erstattung berechtigt ist und werden es dabei belassen. Denken Sie auch in diesem Punkt immer daran: So wie Sie mit dem Finanzbeamten umgehen, wird er auch mit Ihnen umgehen. Bieten Sie ihm also die Einreichung der Unterlagen an, können Sie davon ausgehen, dass keine Umsatzsteuerprüfung auf Sie zukommt. Doch Vorsicht: Wenn Sie diesen Weg über mehrere Monate gehen wollen, müssen Sie dennoch mit einer Prüfung rechnen. Denn allzu oft sollten Sie keine Erstattung anmelden, da das Finanzamt dann trotz Rechnungen aufhorcht. Quelle: http://www.bwr-media.de

Dieser Artikel ist Teil 2 von 3 der Serie

Im ersten Teil „So prüfen Sie Ihren Steuerbescheid“, haben wir Ihnen die Notwendigkeit der Prüfung Ihres Steuerbescheids erläutert. An Hand der 14 Punkte unserer Checkliste können Sie die einzelnen Sachverhalte unkompliziert und sicher abprüfen. Der damit verbundene Arbeitsaufwand lohnt sich in jedem Fall, insbesondere dann, wenn Sie Ihre Nachzahlung vermindern oder Ihre Erstattung erhöhen können. Einige in der Checkliste aufgeführten Punkte betreffen nicht alle Steuerpflichtigen. Haben Sie bspw. keine Einnahmen aus Vermietung oder keine Renteneinnahmen, brauchen Sie diese Punkte nicht abzuprüfen.

Punkt 1: Allgemeine Angaben

Sind die allgemeinen Angaben, wie Namen, Adressdaten oder das Geburtsdatum korrekt? Auf die fehlerfrei eingetragene Kirchenzugehörigkeit müssen Sie vor allem beim Kircheneintritt bzw. beim Kirchenaustritt achten.

Punkt 2: Bankverbindung

Erstattungen werden auf die angegebene Bankverbindung überwiesen. Sollten Sie Ihre Bank gewechselt haben, prüfen Sie die eingetragenen Kontodaten. Korrigieren Sie die unter Umständen falsche Bankverbindung indem Sie dem Finanzamt die richtigen Bankdaten umgehend mitteilen.

Punkt 3: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Stimmen die Daten des Steuerbescheids mit Ihrer Erklärung überein?

Punkt 4: Werbungskosten

Hier müssen Sie sorgfältig die einzelnen, von Ihnen geltend gemachten Werbungskosten abprüfen. Sollten einzelne Kosten vom Finanzbeamten nicht anerkannt worden sein, finden Sie in den Hinweisen die entsprechende Erläuterung.

Punkt 5: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Wurden die angegebenen Einnahmen und Werbungskosten korrekt übernommen?

Punkt 6: Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb

Wurde der Gewinn aus Ihrer selbständigen Tätigkeit bzw. der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb fehlerfrei übernommen?

Punkt 7: Renten und Pensionen

Achten Sie bei Renten und Pensionen auf den korrekten Freibetrag. Wurde bei den privaten Renten der Ertragsanteil ordnungsgemäß berechnet? Bei einem nicht berücksichtigten Altersentlastungsbetrag überprüfen Sie das angegebene Geburtsdatum.

Punkt 8: Sonderausgaben

Sie haben in Ihrer Steuererklärung gezahlte Versicherungsbeiträge und Spenden angegeben? Prüfen Sie, ob die Werte des Bescheides zutreffend übernommen wurden.

Punkt 9: Rister Rente

Der mit der Anlage AV beantragte Sonderausgabenabzug wurde berücksichtigt?

Punkt 10: Kirchensteuer

Mussten Sie im betreffenden Jahr eine Kirchensteuernachzahlung leisten oder haben Sie eine Erstattung erhalten, muss dieser Betrag korrekt aufgeführt sein.

Punkt 11: außergewöhnliche Belastungen

Krankheitskosten

Im betreffenden Jahr hatten Sie hohe Ausgaben für Krankheitskosten. Prüfen Sie ob diese Kosten ordnungsgemäß und unter Abzug der zumutbaren Belastung berücksichtigt wurden.

Behinderungsbedingte Aufwendungen

Ist der Ihnen zustehende Behinderten Pauschbetrag eingerechnet worden?

Punkt 12: Progressionsvorbehalt

Einige steuerfreie Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Dazu zählen bspw. Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld. Sind die vom Finanzamt berücksichtigten Werte einwandfrei?

Punkt 13: Handwerkerleistungen

Sie haben im betreffenden Jahr Handwerkerleistungen in Anspruch genommen? Dann ermäßigt sich Ihre Einkommensteuer um zwanzig Prozent Ihrer Aufwendungen bis maximal 1.200,- Euro. Wurden die Werte zutreffend übernommen?

Punkt 14: Steuervorteile für Eltern

Eltern müssen u.a. die Freibeträge, das Kindergeld, die Kinderbetreuungskosten und eventuell den Ausbildungsfreibetrag für ihre Kinder überprüfen. Alleinerziehenden steht ein Entlastungsbetrag zu. Sind alle diese Werte korrekt?

Konsequenzen der Überprüfung

Die Überprüfung hat keine Fehler aufgedeckt, prima – Sie können Ihren Steuerbescheid zu den Akten legen. Das betreffende Steuerjahr ist damit für Sie abgeschlossen. Bei der Überprüfung haben Sie Fehler festgestellt oder Ihnen ist aufgefallen, dass Sie bestimmte Angaben vergessen haben? Dann müssen Sie innerhalb von vier Wochen beim zuständigen Finanzamt einen Einspruch einlegen.

Vorläufigkeitsvermerk und den Vorbehalt der Nachprüfung

Im dritten Teil der Serie gehen wir näher auf den Vorläufigkeitsvermerk und den Vorbehalt der Nachprüfung ein.

Quelle

Steuertipps aktuell

Ein etwas kurioser Fall ereignete sich in den vergangenen Wochen in vielen Bundesländern: Einzelunternehmer und Personengesellschaften können nämlich einen günstigeren Steuersatz für Gewinne abrechnen, die im Unternehmen verbleiben. Das geht aus § 34a EStG hervor. Dort heißt es, solange die Gewinne im Unternehmen bleiben, können sie geringer versteuert werden, sobald sie entnommen werden, erfolgt eine neue Besteuerung. Das Ganze wird unter der Thesaurierungsbegünstigung zusammen gefasst. Wer seinen Sitz aber im falschen Bundesland hat, bekam Post vom Finanzamt, in der er aufgefordert wurde, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und sich die Steuer doch einfach selbst auszurechnen. Grund: Die Finanzverwaltungen einzelner Länder haben es nicht geschafft, die Thesaurierungsbegünstigung in ihrer Software umzusetzen. Andere Länder hatten keine Probleme. Nicht ohne verschmitztes Lächeln heißt es nun mancherorts, dass diese Panne dem Staat eine Mahnung sein sollte, die Steuerregelungen einfacher zu gestalten. Denn hier scheitert selbst die Finanzverwaltung an den vom Gesetzgeber beschlossenen Regelungen. Quelle: Der Steuerzahler 01/2010, S. 21

Die Eintragung in das Handelsregister ist unter bestimmten Umständen Pflicht. Mit Ausnahme der GbR und des Einzelunternehmens müssen sich alle Rechtsformen eines Unternehmens in das Handelsregister eintragen lassen. Die Eintragung erfolgt bei natürlichen Personen in der Abteilung A, für juristische Personen in der Abteilung B.

Nutzen der Eintragung in das Handelsregister

Mit der Eintragung in das Handelsregister entstehen einige Vorteile. So steigt der Anschein von Seriosität des Unternehmens, da es mit der Eintragung sämtliche Pflichten eines Kaufmanns erfüllen muss und sich dem HGB unterwirft. Ebenfalls werden viele Banken und Unternehmen erst einmal überprüfen, ob die Eintragung in das Handelsregister erfolgt ist, um so wichtige Informationen über das Unternehmen zu erhalten. Auch für den Beitritt zu bestimmten Fachverbänden ist die Eintragung notwendig.

Eintragen kann sich jeder Einzelunternehmer und jede BGB-Gesellschaft. Sie muss dann allerdings am Jahresende Bilanzen erstellen und eine Inventur durchführen. Nach bestimmten Umsatzgrößen, der Mitarbeiteranzahl und der Art und Weise eines kaufmännisch notwendigen Geschäftsbetriebs können auch Einzelunternehmen zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet werden, im schlimmsten Fall gar mit Zwangsgeldern.

Kosten der Eintragung in das Handelsregister

Die Kosten für die Eintragung in das Handelsregister maßen sich bisher nach dem Geschäftswert des Unternehmens. Nach dem Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetz werden mittlerweile jedoch pauschale Beträge anfallen. Die erstmalige Eintragung eines Einzelunternehmens schlägt dabei mit 50 Euro zu Buche. Hinzu kommen die Kosten für einen Notar, da die Eintragungsanträge notariell beglaubigt werden müssen.

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Quellen:
http://www.geschaeftsidee.de

Der Deckungsbeitrag (Bruttogewinn) ist ein Begriff aus der Betriebsbuchhaltung und berechnet sich aus der Differenz des Erlöses (Umsatz) und der variablen Kosten (Warenaufwand). Mit dem Deckungsbeitrag werden die fixen Kosten (Gemeinkosten) gedeckt. Wenn mit dem Deckungsbeitrag die fixen Kosten gedeckt sind, so erhält man den Reingewinn. In der Finanzbuchhaltung werden die Begriffe in den Klammern verwendet.

Deckungsbeitrag und Teilkostenrechnung

Die Vollkostenrechnung liefert in der Praxis unentbehrliche Informationen zur Kostenkontrolle und Kalkulation. Die entstandenen Kosten werden möglichst verursachungsgerecht direkt oder indirekt durch Schlüsselung den Kostenträgern zugerechnet. Häufig wird aber mit fragwürdigen Schlüsseln gerechnet, sodass dies zu Fehlüberlegungen führen kann, da oft nur die variablen Kosten beeinflusst werden.

Die Deckungsbeitragsrechnung versucht diese Mängel zu beheben, indem die Kosten des Betriebes in variable und fixe Kosten aufgeteilt werden. Den Kostenträgern wird nur ein Teil der Kosten (variable Kosten) zugerechnet. Anhand dieses Vorganges führt dies in der Kostenträgerrechnung zum Ausweis des Deckungsbeitrags. Wenn man nun den Deckungsbeitrag der einzelnen Kostenträger ins Verhältnis mit dem Umsatz setzt, kann man für jedes Produkt die Rentabilität ausrechnen. Zieht man vom DB noch die Fixkosten ab, so erhält man den Betriebsgewinn.

Break-even-Point

Eine wichtige Fragestellung für ein Unternehmen ist, bei welchem Umsatz die Nutzschwelle (Break-even) erreicht wird. Dies ist der Punkt, bei dem weder Gewinn noch Verlust entsteht. Sobald die Fixkosten mit dem Deckungsbeitrag gedeckt sind, entsteht nur noch Gewinn.

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Dieser Artikel ist Teil 1 von 4 der Serie

Eine Umsatzsteuerprüfung ist von vielen Unternehmern eines der Dinge im betrieblichen Alltag, die Angst und Schrecken auslösen. Denn eine solche Prüfung muss von den Finanzämtern nicht angemeldet werden. Außerdem spült sie reichlich Geld in den maroden Staatshaushalt. Im Schnitt mussten die Unternehmen in der Vergangenheit 16.000 Euro Umsatzsteuer nachzahlen. Insgesamt ergab sich somit ein zusätzlicher Verdienst für den Staat von 1,6 Milliarden Euro. Dabei unterscheiden die Finanzbehörden nicht nach der Größe des Unternehmens oder wie lange es besteht. Umso wichtiger ist es, die wichtigsten Gründe, die für eine Umsatzsteuerprüfung sprechen, zu kennen. In dieser kleinen Serie wollen wir Sie darüber aufklären.

Existenzgründung oder Neugründung eines Unternehmens

Beginnen wir mit dem einfachsten Punkt: Ein Unternehmen wird neu gegründet. Zwar spricht aus fiskalischer Sicht nichts gegen Neugründungen, dennoch sind Gründer besonders häufig von einer unangemeldeten Umsatzsteuerprüfung betroffen. Als Grund gelten die häufigen Scheingründungen, die zu beobachten sind. Dabei gilt, dass viele Unternehmen lediglich deshalb gegründet werden, um die Vorsteuer aus höheren, privaten Rechnungen abziehen zu können. Durch die Umsatzsteuerprüfung bei Neugründungen prüft das Finanzamt, ob das Unternehmen tatsächlich existiert. Ebenfalls wird überprüft, ob dort gearbeitet wird.

Keine wirksamen Gegenmaßnahmen

Gegen eine solche Umsatzsteuerprüfung kann man als Unternehmer nichts machen. Es kann sich auch niemand mit besonderen Tricks und Kniffen vor dieser Prüfung schützen. Es ist einfach so, dass ein gewisser Anteil der Neugründungen stichprobenartig überprüft wird. Allerdings kann es hohe Kosten ersparen, wenn Gründer von diesem Tatbestand wissen und entsprechend reagieren können. Eine penibel genau geführte Buchhaltung beispielsweise kann helfen, die Umsatzsteuerprüfung unbeschadet zu überstehen. Wer weiß, was auf ihn zukommt, kann sich zwar nicht schützen, aber zumindest gut vorbereiten. Deshalb sollten Sie als Unternehmer bereits mit Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit darauf achten, die Buchhaltung gesetzeskonform zu erledigen. So müssen Sie vor einer Umsatzsteuerprüfung keine Angst haben. Quelle: http://www.bwr-media.de

Dieser Artikel ist Teil 1 von 3 der Serie

Nach der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung erhalten Sie vom Finanzamt einen Steuerbescheid. Mit diesem Steuerbescheid wird Ihnen die endgültige Höhe Ihrer zu zahlenden Steuern des entsprechenden Jahres mitgeteilt. Weiterhin wird der zu zahlende Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer festgesetzt.

Warum sollten Sie Ihren Steuerbescheid prüfen?

Weichen die Zahlen aus dem Steuerbescheid extrem von den errechneten Werten ab, wird jeder Steuerpflichtige den Bescheid genauer prüfen. Aber auch bei nur geringfügigen Abweichungen der Werte ist eine genauere Untersuchung der einzelnen Zahlen empfehlenswert. Der Bund der Steuerzahler hat festgestellt, dass ein Steuerbeamter ca. acht Minuten Zeit für die Bearbeitung eines Steuerfalls hat. Bei der Bearbeitung auftretende Fehler geschehen i.d.R. zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Im Folgenden wollen wir Ihnen aufzeigen, welche Schritte sie abhandeln müssen, sobald der Steuerbescheid in Ihrem Briefkasten liegt.

Beachten Sie die Fristen

Legen Sie den Steuerbescheid nicht zu den unerledigten Akten. Nach Erhalt des Bescheides bleibt Ihnen zur Prüfung nur eine Frist von vier Wochen. Innerhalb dieser vier Wochen müssen Sie einen eventuell erforderlichen Einspruch einlegen. Nutzen Sie die Ihnen zur Verfügung stehende Zeit effektiv aus.

Überprüfen Sie die einzelnen Werte

Sie haben in Ihrer Steuererklärung einen bestimmten Erstattungsbetrag errechnet oder einen Nachzahlungsbetrag festgestellt. Werden im Steuerbescheid die gleichen Werte ausgewiesen, ist das für Sie erst einmal der Hinweis, dass der Finanzbeamte alle Ihre aufgeführten Fakten übernommen hat. Trotz allem sollten Sie die einzelnen Zahlen auf Ihre Richtigkeit prüfen. Die Prüfung ist unter zwei Gesichtspunkten wichtig. Zum Einen können bestimmte Kosten anerkannt worden sein, die im Folgejahr nur noch unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden Zum Anderen stehen in Ihrem Steuerbescheid Werte, die die Grundlage für andere Leistungen bilden, bspw. das Kindergeld bei erwachsenen Kindern. Um den Anspruch auf solche Leistungen nicht zu verlieren, müssen die Werte exakt stimmen.

Die Werte stimmen nicht überein

Stimmen Ihre errechneten Werte nicht mit denen des Einkommensteuerbescheids überein? Das ist ein Indiz dafür, das der Finanzbeamte angegebene Kosten nicht berücksichtigt hat oder noch weitere Einnahmen hinzugerechnet wurden.

Die Hinweise geben Aufschluss

Der Finanzbeamte erläutert in den Hinweisen des Steuerbescheids, wo und warum Änderungen vorgenommen wurden. Lesen Sie sich die Hinweise aufmerksam durch. Wurden bspw. Werbungskosten nicht anerkannt oder weitere Einnahmen, bspw. aus Urlaubsabgeltung hinzugerechnet, sind diese Änderungen hier aufgeführt. Sind Sie mit den Änderungen nicht einverstanden, müssen Sie Einspruch einlegen. Das gilt auch, wenn Sie nicht erkennen können, woraus die Änderung resultiert. Auch hier ist ein Einspruch das richtige Mittel, so können Sie sich vom Finanzbeamten die Differenz erläutern lassen. An Hand der Erläuterung haben Sie dann die Möglichkeit, die Werte noch einmal zu überprüfen.

Zahlung nicht vergessen

Ein eingelegter Einspruch bedeutet nicht, dass Sie eine festgestellte Nachzahlung nicht zahlen müssen. Die Steuern, die Sie laut Bescheid zu entrichten haben, müssen Sie zunächst an das Finanzamt zahlen. Wird Ihrem Einspruch stattgegeben, bekommen Sie die zuviel gezahlten Steuern erstattet.

Checkliste

Im zweiten Teil haben wir Ihnen eine Checkliste zur Prüfung Ihres Einkommensteuerbescheides zusammengestellt.

Quelle

Steuertipps aktuell

Wie jetzt bekannt wurde, haben sich die deutschen Abgeordneten im Zeitraum von Januar bis September 2009 mit insgesamt 396 Füllfederhaltern ausgestattet und dafür sage und schreibe 68.800 Euro Steuergelder ausgegeben. Grund für solche Verschwendungen sind die Sachleistungskonten, die jedem Abgeordneten zustehen. Auf ihnen erhalten die Abgeordneten einen Jahresbetrag von 12.000 Euro gutgeschrieben. Damit dieser Betrag nicht gekürzt wird, soll er natürlich möglichst jedes Jahr ausgeschöpft werden. Doch 1.000 Euro monatlich für Büroausstattungen zu zahlen, findet der Bund der Steuerzahler (BdSt) schon etwas übertrieben. Zumal den Abgeordneten noch eine Kostenpauschale von 3.868 Euro steuerfrei zusteht – und das jeden Monat.

Diese Kostenpauschale sollte laut BdSt ausreichen, um das benötigte Büromaterial zu kaufen. Doch Ausgaben für Navigationsgeräte, überteuerte Luxusfüllfederhalter und iPods, sowie iPhones sieht er als reine Steuerverschwendung an. Besser sei es ein kleineres oder auch gar kein Sachleistungskonto mehr zu verwenden, dieses aber zumindest nicht vollständig auszureizen. Gerade in Zeiten der Krise und aktueller Rekordschuldenstände wäre dies ein Zeichen der Abgeordneten an die Steuerzahler, das in die richtige Richtung weist.

Quelle: Der Steuerzahler 01/2010, S. 20

Mankogeld

Fehlgeldentschädigung

Ampel

Bahnschranke

Grabstein

Straßenwaage

Geldabschreibung

kasperletheater – im Ernst?

Bewerbungsmappe – Bürobedarf

Arbeitsvertrag

tischfussball

kicker – für Mitarbeiter, gute Idee. Würde ich unter Raumkosten absetzen.

freistellungsauftrag – den kann man nicht absetzen, nur bei der Bank stellen oder ändern.

flöte

Wandaschenbecher – Bürobedarf oder Raumkosten oder aufhören mit Rauchen ;-)

Beschriftungen

Bürgschaftsbank

zuflussprinzip

vogelhäuschen – Raumkosten, wenn Mietvertrag

jachten – geht schon lange nicht mehr

wie buche ich trinkgeld

Fernfahrer – Menschen kann man nicht absetzen

Formular Eigenbeleg

JaLOSI – Tippfehler

broken strings – kaputte Reizwäsche?!?

usb card – da verwechselt jemand SD CARD mit USB Stick, oder gibt´s USB Card wirklich?

Schiffsbeteiligung

Reitpferd – als Unternehmen, welches Reitpferde vermittelt, kann man auch ein Reitpferd absetzen.

bruttolisetnpreis – Tippfehler

Befreiungsversicherung – kennt jemand so eine Versicherung?

Gruppenabschreibung – will da jemand seine Mitarbeitergruppen abschreiben?

Afa für Koffer – das muss ein verdammt teurer Koffer sein, wenn er abgeschrieben werden kann.

Mitarite Essen – ja, für Mitarbeiter kann man einen bestimmten Betrag in Essensgutscheinen als Betriebsausgaben absetzen. Wer aber die Mitarite sind, wissen wir auch nicht.

Fgahrtenbuch – nein, für den Garten muss ein Unternehmer kein Buch erstellen, wie er diesen nutzt.

Haushaltsmüll – den muss schon jeder Unternehmer selbst entsorgen

Aktenschrnak – Tippfehler

Anschffungskosten – Tippfehler

Ansparabschreiben – Ansparen und abschreiben?

Atemschutz – manchmal wirklich angebracht

PC-Brille – gibt es jetzt auch schon 3D-PCs?

Krankengruß – mit Blumen kann man kranke Mitarbeiter überraschen

Autoraiffen – Tippfehler

Barbeitungsgebühr – Tippfehler

Beuträge – Tippfehler, aber Beiträge können Betriebsausgaben sein

Zahlungen der Berufsgenossenschaft – leider zahlt die Berufsgenossenschaft nur selten, nur die Unternehmer dürfen zahlen

Gerade als Selbstständiger stehen Sie immer wieder vor steuerlichen Fragen, die nicht ganz einfach zu beantworten sind. Vertrauensvoll wenden Sie sich dann an das für Sie zuständige Finanzamt und bitten um eine entsprechende Auskunft. Doch welche rechtliche Wirkung hat die so erteilte Auskunft überhaupt?

Grundsätzlich gilt, dass mündliche Auskünfte nicht bindend wirken. Das Finanzamt kann nur dann eine verbindliche Auskunft erteilen, wenn die Anfrage dazu schriftlich gestellt und die Auskunft ebenfalls schriftlich erteilt wurde.

Zukünftige Sachverhalte beim Finanzamt erfragen

Eine schriftliche Beantragung einer Auskunft beim Finanzamt darf sich nur auf zukünftig geplante Sachverhalte beziehen. Alle anders erteilten Auskünfte entfalten keine rechtlich bindende Wirkung. Die genauen Regelungen können Sie übrigens im § 89 Absatz 2 der Abgabenordnung nachlesen.

Bei der schriftlichen Anfrage auf Erteilung einer Auskunft durch das Finanzamt müssen Sie den Sachverhalt so genau wie möglich schildern. Sie müssen die Auskunft beim für Sie zuständigen Finanzamt anfragen. Auskünfte von anderen Finanzämtern sind rechtlich nicht bindend. Des Weiteren müssen Sie versichern, dass Sie die Anfrage bei keiner anderen Finanzbehörde gestellt haben.

Achtung: Kosten für die Auskunft vom Finanzamt

Sofern eine schriftliche Auskunft beim Finanzamt angefordert wurde, müssen Sie Gebühren hierfür zahlen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gegenstandswert der Anfrage. Die Gebühren werden ebenfalls fällig, wenn die Auskunft abgelehnt oder der Antrag zurückgezogen wurde.

Ebenfalls gilt, dass die Auskunft durch das Finanzamt nur dann rechtlich bindend ist, wenn der Sachverhalt genauso besteht, wie ursprünglich geschildert. Abweichungen davon können steuerlich anders beurteilt werden.

Quelle: http://www.rhein-neckar.ihk24.de
 

Rechtsprechungsänderung: Bundesfinanzhof gibt ältere anderslautende Beurteilung auf

Die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank e.G. ist keine ehrenamtliche Tätigkeit und deshalb nicht nach §4 Nr. 26 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.08.2009 (Aktenzeichen V R 32/08)

gefunden bei: http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil8541

Das Elster Programm steht als Kürzel für die elektronische Steuererklärung. Es wird mittlerweile immer häufiger genutzt, um die eigene Steuererklärung via Internet an das Finanzamt zu übertragen. Mit Hilfe des zugehörigen Programms Elster Formular können Sie zudem die komplette Steuererklärung am PC ausfüllen und an das Finanzamt übermitteln. Die Software kann kostenfrei aus dem Internet heruntergeladen werden.

Die Software Elsterformular installiert sich selbstständig, lediglich Bestätigungen zu bestimmten Installationsschritten werden vom PC noch gefordert. Danach kann die Steuererklärung problemlos ausgefüllt werden. Allerdings sollten Sie beachten, dass es sich bei der Software Elster Formular nur um eine Ausfüllhilfe handelt. Eine beratende Funktion ist hierbei nicht integriert, weshalb sich die Software nur für diejenigen lohnt, die auch ohne beratende Hilfe ein Steuerformular ausfüllen können.

Vorteile bei der Nutzung von Elster

Elster online bietet einige Vorteile: So werden die elektronisch eingereichten Steuererklärungen bei den Finanzämtern bevorzugt behandelt. Sinn macht das immer dann, wenn eine Steuererstattung erwartet wird.

Zudem kann das Elsterformular für verschiedene Steuererklärungen und -anmeldungen genutzt werden. Dazu zählen die Umsatz- und Gewerbesteuererklärung, die Umsatzsteuervoranmeldung, die Lohnsteuer-Anmeldung und die Lohnsteuer-Bescheinigung sowie die Einkommenssteuererklärung.

Daten übermitteln via Elster

Wird die Steuererklärung mit Elster online übermittelt, kann dies ohne elektronische Signatur erfolgen oder mit selbiger. In letzterem Fall muss die Steuererklärung nicht noch einmal ausgedruckt und unterschrieben an das Finanzamt gesendet werden. Was für den Nutzer eine erhebliche Zeitersparnis mit sich bringt. Obendrein spart er die Druckkosten und den Weg zur Post.

Zudem müssen nur noch gesetzlich vorgeschriebene Belege eingereicht werden. Alle anderen Belege sind nur noch auf Antrag des Finanzamts vorzulegen.

Quellen:
https://www.elster.de
http://www.steuertipps.de

Als Existenzgründer müssen Sie zahlreiche Steine aus dem Weg räumen, um erfolgreich am Markt agieren zu können. Doch mit dem Programm „Gründercoaching Deutschland" hat sich die KfW wieder einmal auf die Seite der Gründer gestellt. Insgesamt können 50 bis 90 Prozent der Coaching-Kosten übernommen werden, je nach Alter und Sitz des Unternehmens.

Wer erhält Fördermittel für das KfW-Gründer-Coaching?

Die Fördermittel können jedem Freiberufler und Gewerbetreibenden gewährt werden, der noch nicht länger als fünf Jahre selbstständig ist. Entscheidend ist dabei das Alter des beantragenden Unternehmens, nicht jedoch die Dauer der Selbstständigkeit des Gründers. Der Coach muss in der Beraterbörse der KfW gelistet sein und darf nicht mehr als 800 Euro Tageshonorar verlangen.

Gefördert werden die Kosten für jedes Coaching, das eindeutig der Verbesserung des Stands des Unternehmens dient. Nicht gefördert werden können Beratungen zu Buchhaltungsfragen und Vertrieb. Maximal 6.000 Euro Kosten sind förderfähig. Davon trägt die KfW 50 Prozent in den alten Bundesländern und 75 Prozent in den neuen Bundesländern. Bis zu 90 Prozent Förderung für das Coaching sind möglich, wenn der Gründer vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit arbeitslos war.

Förderfähige Coaching-Inhalte

Gefördert werden können verschiedene Coaching-Inhalte. Sie reichen von der Optimierung des jeweiligen Businessplans über die Erarbeitung von Strategien für den Vertrieb bis hin zum Coaching für die Vorbereitung von Finanzierungsgesprächen. Steuerliche Fragen können im geförderten Coaching dagegen nicht behandelt werden, ebenso wenig wie ein Coaching in der Vorgründungsphase.

Quellen:
http://www.mittelstanddirekt.de
http://dresden-existenzgruendung.de

Wer träumt nicht davon, sein eigener Chef zu sein? Sicher zieht es früher oder später jeden einmal auf den Chefsessel. Doch wie packt man das Ganze richtig an? Welche Möglichkeiten für die Gründung eines eigenen Unternehmens gibt es? Einige Unis bieten mittlerweile zahlreichen studentischen Gründern Unterstützung an. Aus ihrer Sicht ist es noch besonders einfach, neben dem Studium den Weg in Richtung Chefsessel anzutreten.

Zum einen besteht die studentische Absicherung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Zum anderen kann mit Hilfe der verschiedenen Vorlesungen wichtiges Praxiswissen vermittelt werden. Auch Gründer, die nicht mit den Unis in Verbindung stehen, werden dabei immer häufiger unterstützt.

Der Weg in den Chefsessel – eine Idee muss her

Zunächst einmal muss natürlich eine Idee vorhanden sein, ohne diese geht keine Gründung vonstatten. Dabei sollte sie hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit genau betrachtet werden. Eine Marktanalyse, die den Bedarf potenzieller Kunden und die Mitbewerber genau unter die Lupe nimmt, ist deshalb zwingend erforderlich.

Ebenfalls muss sich der Gründer auf dem Weg in den Chefsessel mit sich selbst und seinen persönlichen Stärken und Schwächen auseinander setzen. Nicht jeder ist ein geborener Unternehmer, vieles kann man lernen, manches auch nicht.

Finanzierung auf dem Weg zum Chefsessel

Die Finanzierung ist ein weiterer wichtiger Punkt, der beachtet werden muss. Hier scheitern die meisten Gründungsvorhaben, da weder Startkapital, noch Sicherheiten für Darlehen vorhanden sind. Allerdings gibt es viele Fördermittel vom Staat und hilfreiche Beratungscenter, die Tipps geben können. Zuletzt muss sich jeder im Klaren darüber sein, dass die Selbstständigkeit viel abverlangt und der Weg zum Erfolg steinig ist.

Quellen:
http://www.echo-online.de
http://www.aok4you.de

Gesellschaftergrundstück ist für den Betrieb der GmbH von nicht nur untergeordneter Bedeutung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Eheleute, die Anteile an einer GmbH halten und an diese ein einzelnes Grundstück (Geschäftslokal) vermieten, auch dann gewerbliche Einkünfte erzielen, wenn der Filialbetrieb der GmbH (Einzelhandelsunternehmen) im Übrigen auf 9 Fremdgrundstücken ausgeübt wird.

Quelle: Bundesfinanzhof; Urteil vom 19.03.2009 (Aktenzeichen: IV R 78/06

Gefunden bei: http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7941

Kabel an einer Baustellenampel durchtrennt.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz musste zu der Frage Stellung nehmen, ob Schadensersatzleistungen eines Steuerpflichtigen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz; Urteil vom 27.06.2008 (Aktenzeichen: 4 K 1928/07)

Gefunden bei: http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil6780

Burn-out, der chronische Erschöpfungszustand, wird noch immer eher stiefmütterlich behandelt. Dabei geht es hier um eine ernsthafte Erkrankung, die ärztlich behandelt werden sollte. Burn-out ist ein schleichender Prozess, der sich oft über viele Wochen und Monate hinweg ankündigt.

Gemäß der allgemein anerkannten Definition liegt das Burn-out-Syndrom erst vor, wenn die dauerhafte Erschöpfung, die Lust- und Antriebslosigkeit zur Ausübung der Arbeit und zur Pflege gesellschaftlicher Verpflichtungen mindestens sechs Monate besteht. Doch die ersten Anzeichen zeigen sich oft schon früher. Obwohl das Burn-out-Syndrom jeden treffen kann, gelten Frauen als anfälliger. Grund ist meist die Doppelbelastung von Familie und Beruf. Auch Manager und Existenzgründer gelten als besonders gefährdete Personengruppe.

Burn-out Anzeichen

Die ersten Burn-out Anzeichen sind häufig in einer leichten Reizbarkeit und ständig wechselnden Launen zu finden. Später folgen Schlafstörungen und häufige Rücken- und Kopfschmerzen sowie Magenbeschwerden.

Da das Burn-out-Syndrom auch eine gewisse Antriebslosigkeit mit sich bringt, geht oft die Lust an der Arbeit verloren. Ebenfalls werden berufliche Sorgen häufig mit nach Hause genommen, wodurch das Burn-out-Syndrom jedoch nur noch mehr angefacht wird.

Bei Burn-out frühzeitig abschalten

Wenn ein Burn-out-Syndrom oder der Verdacht darauf besteht, sollte frühzeitig für Abhilfe gesorgt werden. Zunächst sollten Sie sich selbst wichtiger nehmen und Ihrem Privatleben wieder mehr Platz geben. Das Zauberwort heißt Work-Life-Balance. Ebenfalls sollten Sie gezielt Stress abbauen und lernen, Aufgaben zu delegieren. Erlernen Sie ein verbessertes Zeitmanagement.

Quellen:
http://www.ots.at
http://www.persoenlichkeits-blog.de

Gerade Existenzgründer werden zahlreiche Neukunden betreuen, die sie im Idealfall zu einem wachsenden Kundenstamm ausbauen können. Doch der größte Kundenstamm nützt nichts, wenn die Bonität der aufgebauten Kunden im Keller ist. Durch Zahlungsausfälle und Zahlungsverzug wird nämlich auch die eigene Liquidität in Mitleidenschaft gezogen.

Da jedoch kleinere Unternehmen und Gründer in der Regel kaum ausreichend hohe Rücklagen aufweisen können, um Zahlungsausfälle mittleren und größeren Ausmaßes zu kompensieren, sollte die Bonität der Kunden bereits im Vorfeld der Zusammenarbeit überprüft werden. Hierfür stehen unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, die jedoch fast alle mit Kosten verbunden sind.

Bank- und Schufa-Auskünfte über die Bonität

Die bekanntesten Wege zur Ermittlung der Bonität sind Bankauskünfte und Schufa-Auskünfte. Bankauskünfte können gegen eine Gebühr von etwa 20 Euro bei der Hausbank des Kunden erteilt werden. Voraussetzung dafür ist die Einverständniserklärung des Kunden.

Eine Abfrage bei der Schufa ist ebenfalls möglich. Allerdings muss hier eine Mitgliedschaft bestehen, die mit etwa 600 Euro Jahresbeitrag zu Buche schlägt. Zudem muss das Einverständnis des Kunden vorliegen, zumeist durch die Schufa-Klausel erreicht. Alternativ kann der Kunde eine Eigenauskunft anfordern, die etwa acht Euro kostet.

Auskunfteien zur Prüfung der Bonität

Auskunfteien, wie Creditreform und Bürgel als bekannteste Vertreter sind eine weitere Möglichkeit, die Bonität zu überprüfen. Sie bedingen jedoch ebenfalls eine Mitgliedschaft, die mit hohen Jahresbeiträgen verbunden ist. Hinzu kommen Gebühren für die einzelnen Abfragen.

Alternativen sind recht preiswerte Internet-Auskunfteien. Allerdings befinden sich diese zum größten Teil noch im Aufbau und können somit noch keine aussagekräftigen Datenbestände vorweisen.

Quelle: http://www.mein-geschaeftserfolg.de

Der Bausparvertrag ist eine der beliebtesten Anlageformen der Deutschen, ähnlich wie das Sparbuch. Beide haben jedoch eines gemein: geringe Zinsen für die angesparten Gelder. Dennoch kann sich ein Bausparvertrag in einigen Fällen lohnen. Denn er wird mit Hilfe staatlicher Mittel gefördert. So können beispielsweise Arbeitnehmer, deren vermögenswirksame Leistungen in den Bausparvertrag eingezahlt werden, den Antrag auf Arbeitnehmersparzulage stellen, sofern das Jahreseinkommen 17.900 Euro nicht überschreitet. Selbstständige haben allerdings keinen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage.

Durch den Bausparvertrag zur günstigen Baufinanzierung

Auch wenn Selbstständige keine Förderung in Form der Arbeitnehmersparzulage erhalten, konnten sie in der Vergangenheit dennoch die Wohnungsbauprämie in Anspruch nehmen. Die staatlichen Fördermittel sollten jedoch nicht alleiniger Sinn und Zweck des Abschlusses eines Bausparvertrages sein. Vielmehr geht es um das Bauspardarlehen.

Mit dem Bausparvertrag sichern sich sowohl Selbstständige, als auch Arbeitnehmer besonders günstige Zinsen für das spätere Bauspardarlehen. Damit kann die gesamte Baufinanzierung beim Hauskauf oder -bau deutlich günstiger ausfallen.

Auf Kosten und Gebühren beim Bausparvertrag achten

Ein Nachteil beim Bausparvertrag sind die hohen Abschlussgebühren, weshalb er sich als reine Geldanlage nicht eignet. Allerdings gibt es einige Anbieter, die diese Gebühren erstatten, wenn das Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen wird. Ebenfalls sollte darauf geachtet werden, dass keine Kontoführungsgebühren erhoben werden.

Zusätzliche Angebote, wie ein Zeitschriftenabo, werden beim Bausparvertrag oftmals mit verkauft. Auf diese sollte man in jedem Fall verzichten, da sie nur unnötige Mehrkosten mit sich bringen. Wichtig ist die Betrachtung der Kosten sowie der Zinsen, die für das Bauspardarlehen geboten werden.

Quellen:
http://www.aktienboard.com/
http://www.finanztip.de
 

Die Kosten für Betriebliche Anschaffungen werden vom Unternehmer kurz vor dem Jahreswechsel per Kreditkarte oder ec-Karte bezahlt. Die Abbuchung dieser Ausgaben erfolgt dann oft erst im Januar des Folgejahres. Kreditkarten- und ec-Kartenzahlungen am Jahresende unterliegen dem Zufluss- und Abflussprinzip.

Zu welchem Wirtschaftsjahr gehört die Betriebsausgabe?

In diesem Fall kommt es nicht auf den tatsächlichen Zahlungszeitpunkt an, sondern darauf, wann die Zahlung als erfolgt gilt. Hier ist das Datum des unterschriebenen Abrechnungsbelegs bei der Kreditkartenzahlung bzw. des Buchungsbelegs bei der ec-Kartenzahlung ausschlaggebend. Der Abfluss des Geldes liegt im Zeitpunkt der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, gem. BFH Rechtssprechung zum Abflusszeitpunkt beim Scheck.

Fazit

Werden betriebliche Anschaffungen vor dem Jahreswechsel per Kreditkarte oder ec-Karte bezahlt, gehört die Betriebsausgabe in das ablaufende Jahr. Das gilt auch dann, wenn die Belastung auf dem Konto erst im Januar des Folgejahres zu verzeichnen ist. Entscheidend ist das Datum auf dem unterschriebenen Abrechnungsbeleg bzw. auf dem Buchungsbeleg.

Das richtige Forderungsmanagement ist einer der wichtigsten Faktoren für den Geschäftserfolg Ihres Unternehmens. Denn gut gefüllte Auftragsbücher alleine bringen Sie nicht weiter. Vielmehr müssen Ihre hieraus resultierenden Forderungen auch entsprechend zeitnah beglichen werden.

Gerade Existenzgründer fürchten sich jedoch vor einem effektiven Mahnwesen. Die mühevoll gewonnenen Kunden würden so verschreckt und keine weiteren Aufträge mehr auslösen, ist die häufigste Befürchtung. Dabei kann die korrekte Eintreibung von Forderungen einen deutlichen Anstrich von Seriosität verleihen.

Inkasso Unternehmen helfen

Für die Eintreibung der Forderungen können Existenzgründer Inkasso Unternehmen beauftragen, die heute bereits in einer großen Zahl auf dem Markt zu finden sind. Dabei sollte allerdings beachtet werden, wie das Inkasso Unternehmen arbeitet. Einfache Formschreiben nach Schema F bringen wenig, eine individuelle Verhandlung mit den Schuldnern ist besser geeignet, wird allerdings nur von wenigen Inkasso Unternehmen angeboten.

Auch in puncto Kosten sollten Sie sich genau informieren. Denn viele Inkasso Unternehmen verlangen, dass Sie eine gebührenpflichtige Mitgliedschaft eingehen. Haben Sie anschließend das Glück, dass Ihre Kunden allesamt pünktlich zahlen, ist diese Investition natürlich unnötig. Besser ist es, auf ein Inkasso Unternehmen zurückzugreifen, das alleine über Erfolgshonorare abrechnet. Dabei sind dann bessere Chancen auf Erfolg gegeben, da das Inkasso Unternehmen auch verdienen will.

Alternative zum Inkasso Unternehmen

Eine Alternative zum Inkasso Unternehmen bietet der Rechtsanwalt. Er kann das Mahnverfahren von Anfang bis Ende durchführen und seine Kosten können vollständig dem Schuldner auferlegt werden. Das ist beim Inkasso Unternehmen, das den Rechtsstreit nicht über die ganze Zeit durchführen kann, nicht möglich.

Quellen:
http://www.geschaeftsseiten.de
http://www.handelsblatt.com

Auftraggeber für Bauleistungen dürfen ab dem 01.01.2002 nur 85% der vereinbarten Bruttovergütung an den Auftragnehmer auskehren. Die restlichen 15% sind direkt an das Finanzamt des Auftragnehmers abzuführen. Der Gesetzgeber will mit dieser am 06.09.2001 veröffentlichten Regelung im § 48 EStG der illegalen Betätigung im Baugewerbe entgegentreten. Der bauleistende Handwerker als Auftragnehmer kann den Steuerabzug mit seiner Einkommens-, Lohn- und Körperschaftssteuerschuld verrechnen. Eine Verrechnung mit den Zahlungsverpflichtungen aus der Umsatzsteuerschuld hingegen ist nicht möglich. (http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XBCBGI0146.pdf)

Auftraggeber im Sinne des § 2. Umsatzsteuergesetzes ist ein

1.    Unternehmer, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird, oder wenn er mehr als zwei Wohnungen vermietet und eine
2.    Juristische Person des öffentlichen Rechts, zum Beispiel eine Gemeinde, die Telekom, die Deutsche Bahn und andere.

Ausnahmen

von dieser Verpflichtung sind in Absatz 2 dieses Gesetzes definiert. Demnach ist der Auftraggeber zur Abführung der Steuerleistungen nicht verpflichtet, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Dem Auftraggeber liegt zum Zeitpunkt der Gegenleistung eine gültige Freistellungsbescheinigung des Auftragnehmers vor, oder
  2. die Gegenleistung wird im laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigen, (Bagatellgrenze):
  • 15 000 Euro, wenn der Unternehmer ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt,
  • 5 000 Euro in den übrigen Fällen.

Bei der Berechnung des Betrages werden alle Maßnahmen, die der Auftragnehmer an den Auftraggeber erbracht hat und voraussichtlich erbringen wird, zusammengerechnet.

Die Freistellungsbescheinigung erhält der Auftragnehmer auf formlosen Antrag bei seinem Finanzamt. Sie ist drei Jahre gültig. Sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit muss ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden. Zur Vorlage bei dem Auftraggeber reicht eine Kopie. Jede Freistellungsbescheinigung enthält eine Sicherheitsnummer. Damit kann die Echtheit einer Freistellungsbescheinigung durch den Auftraggeber überprüft werden. Die Richtigkeit dieser Sicherheitsnummer kann vom Auftraggeber über die Internetseiten des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.bund.de oder in Ausnahmefällen beim zuständigen Finanzamt verifiziert werden. Das Finanzamt kann eine Freistellung versagen, wenn der Gewerbebetrieb oder die Betriebsstätte nicht bei der Gemeinde nach § 138 AO angezeigt wurde oder den allgemeinen Melde- und Auskunftspflichten gegenüber dem Finanzamt nach § 90 AO wurde nicht nachgekommen worden ist oder bei ausländischen Bauunternehmen die Ansässigkeitsbescheinigung des Heimatfinanzamtes nicht vorliegt. (http://www.hwk-duesseldorf.de/beraten/chefinfo/freistellung.html)
Die Bagatellgrenze beträgt € 5.000,-im Jahr. Sie wird auf € 15.000,- erhöht, wenn der Auftraggeber von der Umsatzsteuer befreite Erträge aus Vermietungen erzielt.

Quelle: Luebeckonline.com

Dieser Beitrag wurde zur Verfügung gestellt von Ronald Kohl, Dozent und Buchautor.

Der Informationsdienst „steuertip" verwies in den vergangenen Tagen auf die Einführung eines auf Bundesebene einheitlichen Risikomanagementsystems durch die deutsche Finanzverwaltung. Anhand des neuen Systems werden alle Steuerfälle in Deutschland in drei vorhandene Risikoklassen eingeteilt. Durch diese Stufen wird angegeben, wie intensiv die einzelnen Angaben einer Erklärung durch die Behörden überprüft werden müssen.

Die drei Risikoklassen des Risikomanagements

Anhand der neuen Risikoklassen werden die Intensität und auch der Zeitraum der einzelnen Prüfungen bei Steuerzahlern konkretisiert. Dabei müssen insbesondere die Steuerpflichtigen mit häufigen und umfangreichen Prüfungen rechnen, die in der Risikoklasse eins zu finden sind. Dieser sollen laut aktuellen Berichten die Einkommenssteuererklärungen zugeordnet werden, in denen mehrere Einkunftsarten zu finden sind. Auch Steuerzahler mit hohen Einkünften oder mit Einnahmen aus bestimmten Branchen müssen mit einer Einstufung in diese Klasse rechnen. Fälle dieser Art sollen künftig von den Ämtern vollumfänglich geprüft werden.

Hingegen finden sich in der Risikoklasse zwei alle die Fälle wieder, bei denen kleinere Auffälligkeiten in verschiedenen Punkten zu erkennen sind. Hierfür bedienen sich die Finanzbehörden künftig einer speziellen Software, die auf die jeweiligen Prüfungspunkte aufmerksam machen soll. Alle anderen Steuerfälle, die keinerlei Risiken erkennen lassen, finden sich in der Risikoklasse drei wieder.

Die vierte Risikoklasse

Zudem soll es in Deutschland eine vierte Risikoklasse geben. In dieser werden sich künftig alle Unternehmen wiederfinden, die vom Fiskus für eine Betriebsprüfung vorgesehen sind. Für einzelne Steuerzahler ist das neue System mit einigen Unannehmlichkeiten verbunden. So müssen sich gerade diejenigen, die hohe Werbungskosten haben, auf häufige Nachfragen durch die Finanzbehörden einstellen. Gleiches gilt für die Arbeitnehmer, die Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten aufweisen können. Ausgeschlossen von den neuen Regelungen sind Unternehmer und Selbstständige. Auch sie müssen weiterhin mit umfangreichen Prüfungen rechnen.

Quelle: http://www.steuernetz.de

Gründerwettbewerbe gibt es mittlerweile in zahlreichen Varianten. Darunter sind spezialisierte Wettbewerbe, die sich vorrangig an Gründer mit einer Geschäftsidee aus dem technologischen oder dem Umweltbereich wenden, sowie allgemeine Gründerwettbewerbe. Eines ist ihnen jedoch allen gemein: Sie bieten wichtige Vorteile für die Existenzgründer selbst.

Die Bewerbung erfolgt mithilfe einer ersten Vorstellung der eigenen Geschäftsidee. Aus allen Bewerbern werden in der Regel besonders erfolgsträchtige Geschäftsideen ausgewählt, die in die nächste Runde gelangen.

Coachings und Preise für die beste Geschäftsidee

In der zweiten Phase erhalten die Gründer von verschiedenen Fachleuten Hilfestellungen. Individuelle Coachings, die sich mit allen für Existenzgründer wichtigen Fragen beschäftigen, wie der Buchführung, dem Zeitmanagement, dem Vertrieb, der Organisation sowie der Mitarbeiterführung helfen, bereits erste Einblicke in das Geschäftsleben zu gewinnen. Außerdem werden die Gründer bei der Erstellung des Businessplans unterstützt, so dass sie ihre Geschäftsidee wirklich im rechten Licht präsentieren können.

Zum Abschluss werden die besten Konzepte von einer unabhängigen Jury ausgewertet. Meist winken dann noch attraktive Preise, die beispielsweise in Barwerten ausgezahlt werden. Aber auch Gutscheine für ein Coaching in einem bestimmten Bereich oder ein Büro, das für einige Monate kostenfrei zur Verfügung gestellt wird, sind möglich.

Gratis Beurteilung der Geschäftsidee

Ebenso gibt es für diejenigen Gründer, die nicht den ersten Preis gewonnen haben, wichtige Vorteile. Sie erhalten eine differenzierte Beurteilung ihrer Geschäftsidee und viele Verbesserungsvorschläge. Zudem ist der Businessplan im Rahmen des Gründerwettbewerbs bereits optimiert worden, so dass der Start damit einfacher fallen dürfte, insbesondere in Bezug auf künftige Bankgespräche.

Gerade die Nachfrage nach Preisen wird von Jungunternehmern oft gescheut. Denn so recht ist nicht klar, welcher Preis angemessen ist. Doch ein Angebot zu erstellen, ist auch bei Existenzgründern möglich, selbst wenn diese nicht auf Erfahrungswerte aus der Vergangenheit zurückgreifen können. Entscheidend sind an erster Stelle die anfallenden Kosten.

Hierzu zählen Personalkosten, die neben dem Bruttolohn der Mitarbeiter auch Weihnachts- und Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und ähnliches umfassen. Außerdem sind die Kosten für die Büroräume anzusetzen, für Strom und Telefon, für Maschinen und Produktionshallen. Bei den Maschinen sollten zusätzlich die zu zahlenden Zinsen für evtl. bestehende Kredite eingerechnet werden.

Kostendeckendes Angebot

Anhand der Kosten wird also ermittelt, wo die Preisuntergrenze für ein Angebot liegt. Diese bildet den absoluten Tiefstpreis, unter den das Unternehmen nicht gehen kann, da hier gerade einmal die Kosten gedeckt sind.

Im Anschluss müssen weitere Faktoren berücksichtigt werden. Gewinne müssen einkalkuliert werden, evtl. Rabatte oder Skonti, die gewährt werden sollen, müssen in der Kalkulation bereits berücksichtigt werden.

Angebot nachverhandeln

Oft genug werden die Kunden nach der Abgabe eines Angebots versuchen, den Preis zu drücken. Gut beraten ist, wer verschiedene Rabatte in der Kalkulation berücksichtigt hat. So muss nicht der eigentliche Gewinn angegriffen werden, dem Kunden können Sie aber dennoch im Preis entgegen kommen. Die psychologische Bedeutung von Rabatten ist dabei besonders wichtig. Viele Kunden sind bereits mit geringen Nachlässen auf das Angebot zufrieden, weil sie sich gegenüber dem Anbieter durchgesetzt haben. Oft reichen den Kunden bereits das Einräumen von zwei oder drei Prozent Skonto, wenn sie innerhalb kurzer Zeit zahlen.

Quellen:
http://www.mein-geschaeftserfolg.de
http://www.laser-line.de
http://www.geschaeftsidee.de

Gerade das Internet bietet zahlreiche Möglichkeiten zur Akquise von Neukunden. Dabei ist es wichtig, die verschiedenen Möglichkeiten in einen guten Mix zu bringen. Wer nur auf eine Variante setzt, wird langfristig kaum Erfolg haben können. Als besonders interessant haben sich Weblogs und Pressemitteilungen sowie das soziale Netzwerk erwiesen.

Weblogs zur Neukundenakquise

Weblogs werden von immer mehr Unternehmen genutzt. Sie dienen zunächst einmal dazu, die bestehenden Kunden über Neuerungen im eigenen Unternehmen zu informieren. Auch können sie Aufschluss über verschiedene Produkte und deren besonderen Nutzen geben. An zweiter Stelle folgt jedoch die Ausrichtung in der Hinsicht, das Unternehmen bekannter zu machen.

Ein gut gestaltetes Weblog kann zum einen für eine bessere Sichtbarkeit des Unternehmens im WWW sorgen. Zum anderen wird oft bereits an den Beiträgen erkannt, wie gut oder schlecht sich das Unternehmen in seinem Bereich auskennt. Zusätzlich ist es in der Blogosphäre üblich, sich untereinander zu vernetzen. Dadurch entstehen Kontakte, aus denen nicht selten Neukunden werden.

Soziale Netzwerke für die Akquise nutzen

Soziale Netzwerke, die das Web 2.0 doch deutlich ausmachen, sind ebenfalls eine Möglichkeit zur Akquise von Neukunden im Internet. Allen voran ist hierbei sicher das Businessportal XING zu nennen. Durch die hier gesammelten Kontakte entstehen gezielt neue Geschäftspartnerschaften.

Ob neue Kunden, Lieferanten oder Kooperationspartner – letztlich wird durch den Kontakt über soziale Netzwerke auch die Akquise von Neukunden erleichtert. Wichtig ist hierbei vor allem der persönliche Kontakt, dass ein Bild des Gegenübers vorhanden ist und man weiß, mit wem man es zu tun hat.

Quelle: http://www.selbstaendig-im-netz.de

Seit dem vergangenen Jahr ist die Abgeltungssteuer gültig und erfasst nahezu alle Geldanlagen. Ausgenommen von ihr bleiben lediglich Fonds und Wertpapiere, die bereits vor dem 01.01.2009 im Bestand waren. Alle anderen Kapitaleinkünfte werden mit der Abgeltungssteuer belegt.

Vorteile der Abgeltungssteuer

Obwohl die Abgeltungssteuer einen recht negativ angehauchten Ruf hat, kann sie doch auch einige Vorteile mit sich bringen. Durch den Einbehalt der Steuer, sowie die anonyme Weiterleitung selbiger an das Finanzamt, müssen die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung nicht mehr gesondert aufgeführt werden. Zudem können sich Personen, deren Steuersatz unter den 25 Prozent der Abgeltungssteuer liegt, die zu viel gezahlte Steuer mit dem Lohnsteuerjahresausgleich zurück erstatten lassen.

Personen, deren persönlicher Steuersatz höher als 25 Prozent ist, müssen keine Nachzahlungen leisten. Die Kapitaleinkünfte werden ebenfalls nicht mehr auf die übrigen Einkünfte angerechnet, so dass keine Erhöhung des Steuersatzes zu erwarten ist.

Nachteile der Abgeltungssteuer

Die Nachteile der Abgeltungssteuer liegen darin, dass die Spekulationsfrist für Aktien nicht mehr gilt. Werden diese länger als ein Jahr gehalten, waren die Einkünfte daraus bisher steuerfrei. Nun werden sie ebenfalls mit der Abgeltungssteuer versteuert. Ebenfalls müssen sämtliche Kapitaleinkünfte mit der Abgeltungssteuer versteuert werden.

Derzeit gibt es keine Geldanlagen mehr, die davon verschont bleiben. Lediglich fondsgebundene Versicherungen können abgeltungssteuerfrei bleiben, allerdings nur solange es nicht zu einer Kapitalauszahlung kommt. Außerdem entfällt die Abgeltungssteuer bei der Riester Rente und der Rürup Rente.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quellen:
abgeltungssteuer-2009.de/

Zu den ersten Schritten im Rahmen einer Firma gehört auch die Klärung wichtiger Steuerfragen: Wird mit dem Eintritt in die Selbstständigkeit eine höhere Einkommensteuer fällig? Wie hoch sind die Abgaben für den Betrieb einer Firma? Welche Fristen muss ein Unternehmer einhalten, um nicht in Konflikt mit dem Finanzamt zu kommen?

Wer als natürliche Person Einkommen erwirtschaftet oder bezieht, muss Einkommensteuer zahlen. Die Einkommensteuer wird auf der Grundlage des persönlichen Gewinns des Unternehmers berechnet. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag unangetastet – was darüber liegt wird besteuert. Als Unternehmer müssen Sie in der Regel ab dem zweiten Geschäftsjahr vierteljährliche Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer leisten.

Unternehmen wie eine GmbH, eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft oder eine Genossenschaft sind juristische Personen. Sie sind zur Zahlung der Körperschaftsteuer verpflichtet, einer Abgabe, die das Finanzamt als vierteljährliche Vorauszahlung einfordert. Diese Steuer wird auf alle Gewinne erhoben. Der Satz der Körperschaftssteuer liegt seit dem Jahr 2008 bei 15 Prozent, hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer. Gewerbebetriebe wie Handelsbetriebe, Handwerksbetriebe oder Dienstleistungsbetriebe müssen Gewerbesteuer an die Kommune zahlen. Die Gewerbesteuer ergibt sich aus dem Ertrag eines Gewerbebetriebes sowie dem so genannten Hebesatz, der für eine bestimmte Gemeinde gilt.

Eine der wichtigsten Abgaben ist die Umsatzsteuer, die grundsätzlich bei einem Einkauf und Verkauf von Produkten und Dienstleistungen anfällt. Derzeit beträgt der allgemeine Umsatzsteuersatz 19 Prozent, der ermäßigte Satz 7 Prozent. Als Existenzgründer und Unternehmer sind Sie verpflichtet, Ihren Kunden die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Zudem müssen Sie regelmäßige Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt vornehmen und Vorauszahlungen leisten.

Damit Sie jederzeit den Überblick behalten und keine Steuerpflicht versäumen, sollten Sie auf professionelle Steuersoftware zurückgreifen, mit der zum Beispiel die Einkommensteuererklärung oder die Umsatzsteuerberechnung viel leichter, schneller und vor allem steuersparend erledigt werden kann. Gute Steuersoftware, wie das WISO Sparbuch 2010, beinhaltet auch Tipps, wie sie in Zukunft noch mehr Steuern sparen.

Alternativ zu einer Softwarelösung haben Sie natürlich auch die Möglichkeit, selbst rechnende, intelligente Steuerformulare im PDF Format am PC auszufüllen, auszudrucken und unterschrieben dem Finanzamt zuzuschicken. Sowohl die Steuersoftware, als auch die intelligenten Steuerformulare bietet FORMBLITZ zum Download an.

Quelle: http://www.formblitz.de/

Wie Nebeneinkünfte beim Finanzamt steuerfrei bleiben

Die meisten Kopfschmerzen der Gewerbetreibenden werden durch das Finanzamt und die Versteuerung des hart erarbeiteten Gewinns verursacht. Die am häufigsten gestellte Frage ist wohl die nach den Möglichkeiten, den Gewinn steuerfrei und somit legal am Finanzamt vorbei zuführen.

Existenzgründer versuchen in den meisten Fällen, ihrer Geschäftsidee oder ihrem Vorhaben hauptberuflich nachzugehen. Bei der hauptberuflichen Selbstständigkeit existieren jedoch einige Risiken und Klippen, die der Existenzgründer geschickt umschiffen muss. Hohe Investitionen für die Erstanschaffung der Ware oder der Maschinen und Anlagen mindern den Gewinn des ersten Jahres überdurchschnittlich und sorgen nicht selten für die sogenannten Anfangsverluste.

Finanzielle Belastungen wie Versicherungsbeiträge zur Krankenversicherung oder Rentenversicherung müssen jedoch unabhängig vom erwirtschafteten Gewinn gezahlt werden. Viele Existenzgründer suchen daher nach einer Möglichkeit, neben den geringen Betriebsgewinnen der Startphase, die privaten Vorsorgeaufwendungen so gering wie möglich zu halten.
Nicht zuletzt stellt auch die Beendigung des sicheren Angestelltenverhältnisses ein erhöhtes Risiko für den Existenzgründer dar. Die monatlichen Gehaltszahlungen werden zumindest in der Startphase des Unternehmens nicht durch entsprechende Gewinne ausgeglichen. In Zeiten immer knapper werdender öffentlicher Kassen sowie einem immer weiter voranschreitenden Subventionsabbau ist ein Ausweg aus der Lage kaum vorstellbar. Oder sollte es da doch eine Möglichkeit geben?

Die Lösung – die Selbständigkeit auf Probe

Wer verlangt denn, dass sich der Gründungswillige gleich hauptberuflich selbständig macht? Arbeitnehmer haben laut dem deutschen Einkommensteuergesetz die Möglichkeit, einen sogenannten Härteausgleich in ihrer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Durch diese steuerliche Möglichkeit, kann der Existenzgründungswillige zunächst die Möglichkeiten einer eventuellen Selbstständigkeit ausprobieren und darüber hinaus für sich selbst feststellen, ob der erzielbare Gewinn aus der Tätigkeit für die Deckung des Lebensunterhaltes ausreichend ist.

Was ist unter dem Härteausgleich zu verstehen?

Erzielt ein Arbeitnehmer neben seiner Tätigkeit Einkünfte aus einem Nebengewerbe, so bleiben die daraus erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb bis zu einem Betrag von jährlich 410 EUR steuerfrei. Bewegt sich der jährliche Gewinn der Nebentätigkeit zwischen 410 und 820 EUR, werden diese Nebeneinkünfte nur teilweise versteuert, so dass auch in diesem Bereich noch ein steuerlicher Vorteil für ein Nebengewerbe erzielt werden kann.

Wie funktioniert der Härteausgleich bei der Erzielung von Nebeneinkünften genau?

Ein Arbeitnehmer hat bereits seit längerer Zeit vor, sich im Internethandel selbständig zu machen, um dadurch unabhängig zu werden. Der Wunsch auf eigenen Beinen zu stehen ist aber auch mit sehr großen Risiken und finanziellen Belastungen verbunden. Der künftige Existenzgründer nutzt daher die Möglichkeit, zunächst ein Nebengewerbe anzumelden. Dies kann unkompliziert und schnell beim zuständigen Gewerbeamt durchgeführt werden. In seiner Freizeit werden dann alle nötigen Vorbereitungen getroffen, um einen kleinen Onlinehandel aufzubauen. Der Vorteil bei dieser Vorgehensweise ist das Weiterbestehen der Sozialversicherung aus dem Angestelltenverhältnis. Für das Nebengewerbe muss keine zusätzliche private Vorsorge getroffen werden. Das spart einen monatlichen Beitrag zur Kranken- und Rentenversicherung von mehr als 300 EUR. Durch die Anfangsinvestitionen entstehen auch im Nebengewerbe eine Reihe Betriebsausgaben, so dass die anfänglich noch mageren Gewinne aus dem Verkauf schnell aufgebraucht sind. Es ist also im ersten Jahr der „Selbständigkeit auf Probe“ mit einem Verlust oder einem sehr geringen Gewinn zu rechnen. Bewegt sich dieser Gewinn unterhalb der 410 EUR – Grenze, so wird er im Rahmen des Härteausgleichs am Jahresende wieder rückgängig gemacht. Somit ist zwar ein Gewinn aus Gewerbebetrieb vorhanden, welcher jedoch nicht zu einer Besteuerung führt.

Wie geht es dann weiter?

Der Nocharbeitnehmer kann auf diese Weise zumindest im ersten Jahr die Umsatz- und Gewinnerwartungen testen und für das nächste Jahr eine Prognose entwickeln. Die nötigen Anschaffungen sind bereits getätigt und der Geschäftsbetrieb läuft normal, wenn auch noch nicht ganztägig. In Abhängigkeit von den Erwartungen und dem prognostizierten Umsatz und Gewinn, kann der Arbeitnehmer nun nach eigenem Belieben von der nebenberuflichen zur hauptberuflichen Selbständigkeit wechseln. Die dadurch entstehenden zusätzlichen finanziellen Belastungen für die private Vorsorge können in diesem Fall wesentlich leichter durch das bereits angelaufene Geschäft erbracht werden. Auf diese Weise kann ein Arbeitnehmer ohne große finanzielle Hindernisse und auf legalem steuerfreiem Weg in die hauptberufliche Selbständigkeit wechseln.

Ein recht neues Druckmittel, das seitens des Finanzamts genutzt werden kann, ist das so genannte Verzögerungsgeld. Seine Rechtmäßigkeit ist in § 146 Abs. 2b der Abgabenordnung (AO) festgehalten. Es darf zwischen 2.500 und 250.000 Euro betragen. Das Verzögerungsgeld darf immer dann berechnet werden, wenn der Steuerpflichtige innerhalb einer ihm gesetzten Frist den Aufforderungen des Finanzamts nicht nachkommt, oder aber, wenn die Außenprüfung durch unkooperative Unternehmer verhindert werden soll.

Wann das Verzögerungsgeld festgelegt werden kann

Insgesamt sind fünf verschiedene Anlässe möglich, in denen ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden kann:

  1. Bei einer Betriebsprüfung verwehrt der Unternehmer dem Prüfer den Zugriff auf die EDV-Buchhaltung.
  2. Kommt es zur Außenprüfung, werden Informationen und Auskünfte, sowie Unterlagen auch auf Verlangen des Prüfers nicht beigebracht.
  3. Unternehmer verlagern ihre elektronische Buchführung ins Ausland, ohne die Erlaubnis vom Finanzamt einzuholen.
  4. Die auf einem Server im Ausland ausgelagerte Buchführung wird nach Aufforderung des Finanzamts nicht zurück ins Inland gebracht.
  5. Wenn Privatpersonen Einkünfte von mehr als 500.000 Euro jährlich haben, gelten seit 2010 neue Aufbewahrungspflichten. Wird gegen diese verstoßen, kann das Verzögerungsgeld festgesetzt werden.

Verzögerungsgeld auch bei nachträglicher Kooperation

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat unter dem Aktenzeichen 3 V 243/09 mit Urteil vom 03.02.2010 ebenfalls festgelegt, dass das Verzögerungsgeld auch dann eingefordert werden kann, wenn Unternehmer nachträglich doch noch kooperieren. Das heißt, stehen Sie dem Betriebsprüfer nicht ausreichend tatkräftig zur Seite, so müssen Sie mit einem Verzögerungsgeld rechnen. Auch wenn Sie die geforderten Informationen und Unterlagen später beibringen, müssen Sie diesen Betrag zahlen. Damit ist das Verzögerungsgeld mit den Säumniszuschlägen des Fiskus vergleichbar, die ebenfalls nicht erlassen werden.

Insbesondere sollen damit Vorteile abgeschöpft werden, die durch eine zeitliche Verzögerung einer Prüfung für den Unternehmer entstehen. In der Regel wird aber nur der niedrigste Betrag von 2.500 Euro als Verzögerungsgeld festgesetzt. Dennoch müssen Sie künftig verstärkt mit solchen Sanktionen rechnen, kommen Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nach.

In Anlehnung an: http://www.selbststaendigentipps.de

Die Reinigung von Berufsbekleidung in der heimischen Waschmaschine kann als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Der BFH hat mit seinem Urteil vom 29. Juni 1993 Az. IV R 53/92 bestätigt, dass Aufwendungen für das Waschen typischer Berufskleidung auf Grundlage der Kosten einzelner Waschmaschinenläufe geschätzt werden kann.

Die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. hat dieses Urteil zum Anlass genommen und die Kosten für die Wäschepflege in privaten Haushalten errechnet. Die errechneten Werte beziehen sich immer auf 1 kg Wäsche für den 1-Personen- bis 4-Personen Haushalt. Die einzelnen Werte entnehmen Sie bitte aus der nachfolgenden Vorlage: Reinigungskosten Arbeitsbekleidung je Kilogramm Wäsche

Welche Kleidung kann abgesetzt werden?

Allerdings können nicht jede Berufsbekleidung und deren Reinigung als Betriebsausgabe angesetzt werden. Lediglich Kleidung, die eindeutig dem Beruf zuzuschreiben ist, gilt als absetzungsfähige Berufsbekleidung. Hierzu zählen spezielle Sicherheitskleidung, wie die Schnittschutzhosen bei Tätigkeiten mit Kettensägen oder auch ein Blaumann, auf dem das Firmenlogo des Arbeitgebers abgedruckt ist.

Herkömmliche Kleidung, wie ein Kostüm oder ein Anzug, die in manchen Firmen zwar vorgeschrieben ist, kann genauso im privaten Bereich getragen werden. Insofern handelt es sich nicht um Berufsbekleidung und die Kosten für die Reinigung sind nicht zu den Betriebsausgaben zu zählen.

Deshalb ist genau zu prüfen, ob es sich bei der eigenen Berufsbekleidung tatsächlich um solche handelt, oder ob nur privat tragbare Kleidung am Arbeitsplatz zum Einsatz kommt, für deren Reinigung Arbeitnehmer alleine aufkommen müssen. Ebenfalls ist strittig, inwiefern sich die Abrechnung der Reinigungskosten tatsächlich rechnet, der Verwaltungsaufwand ist insbesondere dann hoch, wenn mehrere Arbeitnehmer die Cent-Beträge in Anspruch nehmen wollen.

In der Buchführung gehört zum Monatsabschluss die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) dazu. Ein großer Teil der Buchführungsprogramme gibt die BWA automatisch mit aus. In der BWA werden auf Grundlage der Finanzbuchhaltung die Erlöse und die Aufwendungen des entsprechenden Monats zusammengefasst und ausgewertet. Sowohl dem Unternehmer als auch den Fremdkapitalgebern dient die BWA als Entscheidungsgrundlage. Mit Hilfe der BWA kann der Unternehmer die Entwicklung der Erlöse und der Aufwendungen im laufenden Jahr im Überblick behalten und ggf. rechtzeitig gegensteuern.

Passende Vorlage zum Thema

Download: Vorlage betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)

In die Vorlage fügen Sie Ihre Unternehmensdaten und Ihre Unternehmenszahlen ein.

BWA stellt wichtige Entscheidungsgrundlage dar

Sollten Sie Ihre Buchführung extern durchführen lassen, bestehen Sie auf der Aushändigung einer BWA. Denn nur mit dieser können Sie einerseits die Entwicklungen des Unternehmens im Jahr, sowie auch in Monatsvergleichen erkennen. So können Sie frühzeitig sich abzeichnenden Krisen vorbeugen und entsprechend gegensteuern.

Außerdem erhalten Sie mit der BWA eine wichtige Entscheidungsgrundlage für betriebliche Entscheidungen. Neue Produkte könnten die Umsätze verbessern, doch aus der BWA erkennen Sie, ob Sie deren Einführung aktuell überhaupt finanzieren können. Ebenfalls gibt die BWA Ihrem Steuerberater Auskunft über die Entwicklung des Unternehmens. Damit kann er Ihnen zu bestimmten Entscheidungen raten oder davon doch eher abraten. Insbesondere, wenn sich ein sehr hoher Gewinn abzeichnet, können Sie gemeinsam mit dem Steuerberater nach Möglichkeiten suchen, diesen zu senken, um so Steuern zu sparen. Das kann in Form vorgezogener Anschaffungen oder der Ausrichtung einer Betriebsfeier geschehen.

Ebenfalls ist die BWA für viele Kreditgeber ein entscheidender Faktor, wenn es um die Bewertung Ihres Unternehmens geht. Sie müssen diese also ohnehin bei Bankgesprächen regelmäßig vorlegen.

Dieser Artikel ist Teil 5 von 8 der Serie

Der Oktober hat uns wieder eine große Anzahl von kuriosen Betriebsausgaben beschert. Die häufigsten Fehler wurden wie so oft, durch falsche Rechtschreibung und Tippfehler geboren. Daneben wurden auch wieder einige bizarre  Betriebsausgaben gesucht. Unser Hinweis an dieser Stelle: die Reihenfolge des Rankings ist nicht gewertet und stellt keine Priorität dar, die Wörter wurden willkürlich nach Kuriosität ausgewählt.  

  1. autoraiffen – hier sind wohl die Autoreifen gemeint, unter dem Stichwort Kfz-Kosten wird man fündig.
  2. stundenzettel – wird hier eine Vorlage für einen Stundenzettel gesucht? die Ausgaben für Formulare sind Betriebsausgaben und gehören in den Bereich Bürobedarf.
  3. Tankrechnungen fehlen – ja dann wird es mit der Betriebsausgabe schwierig, außer es wurde mit der Tankstelle eine Monatsrechnung vereinbart.
  4. rechnungsvoralgeRechnungsvorlagen in Download
  5. monatsabo – kann eine Betriebsausgabe sein, bspw. für eine Fachzeitschrift
  6. kartenlegen – ist ein sehr schönes Hobby aber wohl keine Betriebsaugabe.
  7. onlinedienste -  können Betriebsausgaben sein, je nachdem welcher Dienst hier in Anspruch genommen wurde.
  8. Firmenadresse – sollte man kennen
  9. tagesnutter – hier gehen wir doch von der Tagesmutter aus. Die Tagesmutter kann für ihre Betriebsausgaben eine Pauschale ansetzen.
  10. buchungskonto für GWG – das Buchungskonto für den Sammelposten GWG im SKR 04 ist 0675.
  11. formular europäischen mahnbescheid - Informationen zum Mahnbescheid für Geldforderungen innerhalb Europas
  12. Kilometerpauschale Mitarbeiter - Reisekostenerstattungen für Mitarbeiter sind Betriebsausgaben
  13. Kilometerpauschale Angestellte
  14. zuschüsse gfaw - Zuschüsse zählen wohl eher zu den Einnahmen
  15. haushaltsauflösung - gehören in der Regel in den Privatbereich.
  16. umsatzsteuervergütung – Erstattung von im Ausland entrichteter Umsatzsteuer.
  17. Kündigungsschreiben
  18. konto für kilometergeld
  19. AGBs - die Kosten für die Erstellung von AGBs sind Betriebsausgaben.
  20. aufwendungspauschale
  21. Kostenerstattungen - Erstattungen sind wieder nicht in den Betriebsausgaben zu finden.
  22. Kulanzgutschriften - das Gleiche gilt für Gutschriften.
  23. mitarbeiterverpfel - hier könnten Verpflegungsmehraufwendungen gemeint sein.
  24. PassiierungPassievierung ist die Aufnahme eines Postens auf der Passivseite der Bilanz.
  25. altlastensanierung - liegt eine betriebliche Veranlassung vor, ist eine Betriebsausgabe gegeben.
  26. prüsung - was ist das?
  27. Inkontinenzartikel
  28. Geschenke und Streuartikel - Geschenke an Geschäftsfreunde oder Geschenke an Arbeitnehmer.
  29. hedging

Dann sollte es der Unternehmer aus steuerlichen Gesichtspunkten tunlichst vermeiden, beide Feste zusammen zu feiern. Steuerlich unbedenklich dagegen sind zwei Feiern. Dabei sind die Kosten für das private Fest mit privaten Gästen rein der privaten Lebensführung zuzuordnen und damit keine Betriebsausgabe. Das Firmenjubiläum feiert der Unternehmer dann nur mit Geschäftsfreunden. Die dabei entstehenden Kosten sind betrieblich veranlasst und somit eine Betriebsausgabe. Im geurteilten Fall hat ein Steuerberater gleichzeitig seinen 60. Geburtstag und das 35-jährige Firmenjubiläum gefeiert. Das zuständige Finanzamt lehnte die Bewirtungskosten als Betriebsausgabe ab. Genau so entschied später das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 16.09.2008 Az. 2 K 2606/06 und lehnte ebenfalls die Bewirtungskosten in Höhe von 10.182,21 EUR als Betriebsausgabe ab. In der Begründung des Finanzgerichts heißt es, das es keinen leicht nachvollziehbaren Schlüssel für die beantragte Aufteilung der Kosten nach Köpfen gäbe.

Quelle: Steuertipps aktuell Ausgabe März 2009

Am 1. September 2009 ist der neugestaltete § 32 BDSG in Kraft getreten. Dieser schreibt dem Arbeitgeber noch mehr Verantwortlichkeit für den Missbrauch von Mitarbeiterdaten vor. Der Paragraph stellt eine Reaktion auf die so genannten „Spitzel-Affären“ bei einigen Großunternehmen dar. Schon bei leichten Vergehen können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro ausgesprochen werden. Je nach Schwere des Missbrauchs können diese auf bis zu 300.000 Euro angehoben werden.

Änderungen bei Videoüberwachungen

Bisher durfte in Räumen, die öffentlich zugänglich waren, vom Arbeitgeber Videokameras installiert werden. Diese Maßnahme musste jedoch angekündigt werden und war nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hatte, also beispielsweise Diebstähle zu befürchten waren.

Der neuen Regelung zufolge darf eine Videoüberwachung nur noch dann eingesetzt werden, wenn bereits Diebstähle stattgefunden haben und konkrete Verdachtsmomente belegen, dass ein Mitarbeiter der Dieb sein könnte. Es dürfen dennoch nur Daten erhoben werden, die für die Aufklärung des Verdachtes erforderlich sind. Es muss eine Dokumentation stattfinden, die die Verdachtsmomente und die Abwägungskriterien des Arbeitgebers festhält. Des Weiteren muss ein enger Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Arbeitsverhältnis stehen. Der neue Paragraph verpflichtet die Arbeitgeber sogar dazu, dass bisherige Notizen vernichtet werden müssen, unabhängig davon, ob diese maschinell oder handschriftlich festgehalten wurden.

Der Datenschutzbeauftragte

Dem Datenschutzbeauftragten wird durch die Neuerung ein Sonderkündigungsschutz zugesprochen, der ähnlich aufgebaut ist wie der eines Betriebsratsmitglieds. Eine Kündigung des Datenschutzbeauftragten ist dann nur noch aus wichtigem Grund möglich. Auch wenn der Mitarbeiter irgendwann nicht mehr als Datenschutzbeauftragter tätig ist, gilt der Sonderkündigungsschutz noch für ein weiteres Jahr. Diese Kündigungsfrist kann man nur umgehen, indem man einen selbständigen Datenschutzbeauftragten nutzt, statt einen Mitarbeiter fest dafür einzustellen.

Welche Speicherungen erlaubt sind

Die Speicherung bestimmter Daten ist immer dann erlaubt, wenn dies entweder durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen wird oder wenn der Mitarbeiter seine Zustimmung erteilt hat. Gleichzeitig müssen die Arbeitgeber die Regeln der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung beachten.

Wenn ein Arbeitsverhältnis besteht, dürfen bestimmte Daten erhoben werden. Dazu gehören unter anderem Die schulische und berufliche Ausbildung, Kenntnisse in Fremdsprachen, Geschlecht und Familienstand. Allerdings gilt dies wirklich nur für bestehende Arbeitsverhältnisse, in einem Vorstellungsgespräch ist es nicht zulässig, Daten über den Familienstand und das Geschlecht zu speichern und zu verarbeiten.

Die Rolle des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat die verantwortungsvolle Aufgabe, die Einhaltung der Rechtsvorschriften des BDSG zu überwachen. Dabei hat er zu überprüfen, ob die personenbezogenen Daten rechtmäßig verarbeitet werden. Der Betriebsrat kontrolliert, ob der Datenschutz und die Datensicherheit eingehalten werden.

Quelle: ProFirma 10/2009, S. 42 – 43

 

Die Identifikationsnummer zur Umsatzsteuer, kurz USt-ID, ist eine wichtige Größe. Diese Nummer erlaubt es Unternehmen, an andere Unternehmen im Ausland, keine Umsatzsteuer zu berechnen. Insbesondere innergemeinschaftliche Lieferungen sind hiervon betroffen. Das sind Lieferungen, die innerhalb der EU stattfinden.

Die EU-Kommission bietet nun unter der Adresse http://ec.europa.eu die Möglichkeit, eine Abfrage zu stellen. Die Datenbank wird als MIAS bezeichnet und bietet eine Bescheinigung in Echtzeit. Sie wird als Nachweis anerkannt, der zeigt, dass bisher keine Umsatzsteuer erhoben wurde, wenn die Unternehmen an andere Firmen innerhalb der EU Waren oder Dienstleistungen veräußert haben.

Zwar wird die Bescheinigung mitunter bereits als Nachweis anerkannt, doch ändert dies nichts an den Pflichten der Unternehmer, auch andere Prüfungen durchzuführen. Darauf weisen Experten in diesen Tagen hin. Mit der Datenbank können Unternehmen nicht nur ihre Kunden überprüfen, sondern genauso die Lieferanten, die in einem Mitgliedsstaat der EU sitzen. Der EU-Onlinerechner soll damit die notwendigen Überprüfungen deutlich erleichtern.

Quelle: Blitzlicht 09/2009
 

Die Regierung spielt derzeit mit dem Gedanken, eine vorausgefüllte Steuererklärung zur Verfügung zu stellen. Bereits enthalten sein sollen Grundinformationen wie Namen, Adressen und die Einnahmen, die von den Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern gemeldet werden müssen. Der Bund der Steuerzahler startete eine Umfrage zu dem Thema, die mit eindeutigem Ergebnis endete.

Nur 27 Prozent der 1.500 teilnehmenden Steuerzahler befanden die Idee für gut, 73 Prozent lehnten die vorausgefüllte Steuererklärung dagegen ab. Bei der Frage nach der Nutzung einer solchen Steuererklärung ergab sich ein leicht verändertes Bild. 31 Prozent der Befragten würden die Steuererklärung nutzen.

Zwar erscheint die Idee auf den ersten Blick wie eine Arbeitserleichterung, allerdings ergeben sich datenschutzrechtliche Probleme. Ebenfalls bevorzugt der BdSt, dass die vorausgefüllte Steuererklärung nur ein Angebot, nicht aber eine Verpflichtung darstellt. Auch Fragen nach falschen Angaben stellen sich und ob die Steuerzahler für diese verantwortlich gemacht werden können.

Quelle: Der Steuerzahler 09/2009, S. 184
 

Den privaten Urlaub mit der Dienstreise zu verbinden, ist zwar seit langen Jahren üblich, musste aber entweder stillschweigend verschwiegen oder ebenso stillschweigend geduldet werden. Erst seit einigen Jahren zeigt sich das Finanzamt zumindest im Bereich des Handwerks und im Bereich der Klein- und Kleinstunternehmer kulanter. Doch worauf sollte wirklich geachtet werden, wenn man gleich nach der Dienstreise die Ferien antritt und An- bzw. Abreise den geschäftlichen und privaten Sektor berührt?

An- und Abreisekosten

Seit einigen Jahren zeigt sich das Finanzamt großzügig, wenn ein selbständiger Handwerker oder ein Handelsvertreter nach seiner Dienstreise einige Tage Urlaub anhängen und eine Stadt besichtigen möchte. Was jahrelang unmöglich schien, wird nun doch möglich, denn das Finanzamt ist jetzt verpflichtet, eben diese Anreise- und Abreisekosten in einen beruflichen und einen privaten Teil aufzusplitten, so dass zumindest eine anteilige Geltendmachung erfolgen kann.

Allerdings entwickeln sich auch hier neue Tendenzen, denn der Bundesfinanzhof soll nun klären, inwieweit diese Kosten abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen. Derzeit gelten nämlich verschiedene Meinungen, denn das Finanzgericht Köln lässt zum Beispiel die gesamten Anreise- und Abreisekosten als abzugsfähige Betriebsausgaben gelten. Wer also einen anderslautenden Bescheid erhält, sollte schriftlichen Einspruch gegen den Bescheid einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Dieser Einspruch sollte dabei deutlich (am besten gleich in der Betreffzeile) das Aktenzeichen Az. VI R 38/08 tragen und sich auch eindeutig auf eben dieses Verfahren beziehen.

Endgültige Klärung

Bis zur endgültigen Klärung wird einige Zeit vergehen, so dass man grundsätzlich keine Zahlung leisten sollte, wenn die Geltendmachung verweigert wird. Ein rechtskräftiges Urteil liegt bisher nicht vor, da das Revisionsverfahren noch läuft.

Quelle: http://www.boden-wand-decke.de/

Die Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen ist eine Pflicht, die viele Unternehmer verzweifeln lässt. Denn zahlreiche Belege müssen aufbewahrt werden und binden somit nicht nur finanzielle Mittel, sondern benötigen zusätzliche Räumlichkeiten. Anders als allgemein gedacht, können aber bestimmte Unterlagen auch auf Datenträgern wiedergegeben werden.

Anforderungen an die digitale Aufbewahrung

Bücher, Jahresinventare, Zollbelege, Jahresabschlüsse und Bilanzen, sowie Buchungsbelege müssen grundsätzlich zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Geschäftsbriefe, die steuerlich relevant sind, egal ob empfangen oder versendet, können nach sechs Jahren aussortiert werden. Nur die Jahresabschlüsse, die Eröffnungsbilanz des Unternehmens sowie einige Zollunterlagen müssen im Original aufbewahrt werden. Alle anderen Unterlagen können durchaus auch digital archiviert werden. Jedoch ist hierbei ebenso auf die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung zu achten. Das heißt, die Unterlagen müssen so archiviert werden, dass sie wiedergegeben, maschinell ausgewertet und nicht verfälscht werden können. Hierfür bieten sich spezielle Archivierungssysteme an, die auf die besonderen Anforderungen der ordnungsmäßigen Buchführung abgestimmt sind. Quelle: Der Steuerzahler 08/2009, S. 158

Nach einem Urteil des BFH dürfen die Mitarbeiter des Finanzamtes auch bei einer Betriebsprüfung nicht uneingeschränkten Zugriff auf den Firmencomputer eines Unternehmens nehmen. Es dürfen durch die Mitarbeiter ausschließlich die Daten eingesehen werden, die nach dem deutschen Gesetz von den Unternehmen geführt werden müssen. Dem BFH ist es mit dem aktuellen Urteil gelungen, eine Grundsatzentscheidung zu treffen, die zu neuen Handhabungen beim Datenzugriffsrecht führt, das der deutschen Finanzverwaltung zur Verfügung steht.

Seit 2002 maschinelle Auswertung möglich

Die Prüfer der Finanzverwaltungen dürfen in Deutschland bereits seit dem Jahr 2002 auf die elektronischen Daten eines Unternehmens zugreifen und diese bei Bedarf auch maschinell auswerten. Nach den Einschätzungen des BFH darf es sich hierbei aber nur um die Daten handeln, die auch für die steuerlichen Abgaben eines Unternehmens relevant sind. Alle anderen Daten sind für die Prüfer auch weiterhin tabu. Nach dem deutschen Recht müssen diese Daten in Unternehmen nicht gespeichert werden, somit müssen sie auch den Finanzämtern nicht zur Verfügung gestellt werden. Prüfer dürfen diese Daten bei einer Außenprüfung demnach auch nicht verlangen.

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Quelle: http://www.steuernetz.de

Entstehen Kosten durch die betriebliche Nutzung von privaten Gegenständen, bspw. des Privat-Pkws, werden diese Kosten im Unternehmen als Betriebsausgabe erfasst. Im umgekehrten Fall müssen auch Warenentnahmen im Unternehmen als fiktive Betriebseinnahme erfasst werden. Unterschieden werden Entnahmen aus dem Anlagevermögen, dem Umlaufvermögen, die Entnahme von fertigen bzw. halbfertigen Waren aus der Produktion und die Entnahme von Lebensmitteln und Speisen.

Entnahmen aus dem Anlagevermögen

Entnimmt der Unternehmer einen Gegenstand aus dem Betriebsvermögen für private Zwecke gestaltet sich die steuerliche Behandlung ähnlich wie bei einem Verkauf. An die Stelle des nicht vorhandenen Verkaufserlöses tritt in diesem Fall der Teilwert. Der Teilwert entspricht bei solchen Entnahmen in der Regel dem Marktwert, also dem Preis, den ein fremder Dritter für diesen Gegenstand bereit wäre zu zahlen. Diesen Wert muss der Unternehmer als Betriebseinnahme erfassen. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen die Entnahme der Umsatzsteuer unterwerfen. War der Entnahmegegenstand zum Zeitpunkt der Entnahme mit einem Restbuchwert im Anlagevermögen aufgeführt, ist der Restbuchwert als Betriebsausgabe anzusetzen.

Entnahmen aus dem Umlaufvermögen

Kosten des Wareneinkaufs sind für den Unternehmer sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Entnimmt der Unternehmer Waren aus dem Betrieb muss er diesen Eigenverbrauch als Einnahme erfassen. Der Entnahmepreis richtet sich nach den Wiederbeschaffungskosten zum Zeitpunkt der Entnahme. Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern muss die Entnahme versteuert werden.

Beispiel

Ein Unternehmer schenkt seinem Sohn zu Weihnachten eine Digitalkamera, die aus dem Warenbestand seines Unternehmens stammt. In diesem Fall liegt eine Warenentnahme vor, die der Unternehmer als Betriebseinnahme erfassen muss.

Entnahmen von fertigen bzw. halbfertigen Waren aus der Produktion

Der Unternehmer hat auch die Möglichkeit, fertige oder halbfertige Waren aus seiner Produktion zu entnehmen. Die Höhe der Entnahme richtet sich dabei nach den Selbstkosten. Die Selbstkosten schließen die Bezugskosten der Vorprodukte und die bis dahin angefallenen Produktionskosten ein. Auch diese Entnahme muss vom umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer versteuert werden.

Entnahmen von Lebensmitteln und Speisen

In Betrieben aus dem Lebensmitteleinzelhandel, wie Fleischereien, Bäckereien oder der Getränkehandel und Betrieben der Gastronomie geht die Finanzverwaltung immer von einem Eigenverbrauch aus. Für diesen Eigenverbrauch wurden eigens Pauschbeträge festgesetzt, die als Betriebseinnahme anzusetzen sind. Die Pauschalbeträge bilden auch die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer. So muss ein Fleischer nach dem geltenden Pauschalbetrag 2009 insgesamt 1.682,- EUR pro erwachsene Person in seinem Haushalt als Eigenverbrauch erfassen und besteuern. Für im Haushalt lebende Kinder zwischen 2 und 12 Jahren ist der halbe Pauschbetrag zu berücksichtigen. Von den 1.682,- EUR sind 673,- EUR mit 7% und 1.009,- EUR mit 19% Umsatzsteuer zu versteuern.

(Quelle: BMF-Schreiben vom 19.12.2008, Az. IV A 4 – S 1547/0)

Beispiel

Im Haushalt vom Fleischermeister leben neben seiner Frau noch 4 Kinder im Alter zwischen 3 und 11 Jahren. Für das Jahr 2009 muss er unter Berücksichtigung der Pauschalbeträge folgende Entnahmewerte berücksichtigen:
2 Erwachsene entspricht 2-mal der volle Pauschbetrag
4 Kinder entspricht 2-mal (4 x 0,5) des vollen Pauschbetrages
Dem entsprechend muss der volle Pauschbetrag insgesamt 4-mal berücksichtigt werden.

Entnahme zu 7% 2.692,- EUR (673,- EUR x 4) zzgl. 188,44 EUR USt
Entnahme zu 19% 4.036,- EUR (1.009,- EUR x 4) zzgl. 766,84 EUR USt

Der Fleischermeister muss in seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung 7.683,28 EUR als Betriebseinnahme erfassen.

Pauschbeträge widerlegen

Manch ein Unternehmer ist der Meinung, dass seine persönlichen Verbrauchsgewohnheiten von den Pauschbeträgen abweichen. Kann der Unternehmer das nachweisen, hat er die Möglichkeit die Pauschbeträge zu widerlegen. Dafür muss er eine umfassende Einzelaufzeichnung über jede einzelne Entnahme führen. Die Aufstellung gilt dann als Nachweis gegenüber der Finanzverwaltung über den tatsächlichen Eigenverbrauch.

Hinweis

Setzt der Unternehmer die Entnahme sehr niedrig an, kann es zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung kommen.

Dieser Artikel ist Teil 3 von 3 der Serie

Im ersten Teil Differenzbesteuerung für Wiederverkäufer haben wir erläutert, für wen die Differenzbesteuerung gilt, welchen Zweck sie verfolgt und welche Methoden angewendet werden können.

Im zweiten Teil unserer Serie über die Differenzbesteuerung Auswirkung der Differenzbesteuerung sind wir auf die Zulässigkeit, den anzuwendenden Steuersatz und den Verzicht bei steuerbegünstigten Umsätzen eingegangen. 

Im dritten Teil unserer Serie über die Differenzbesteuerung gehen wir auf die Erfassung der Umsätze, die formalen Vorschriften ein.

1.    Erfassung der Umsätze

Für die Differenzbesteuerung gilt der Regelsteuersatz von derzeit 19%. Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich aus der Differenz zwischen Ver- und Einkaufspreis. Die Einnahmen aus dem Verkauf müssen auf gesonderten Konten erfasst werden. Dazu wird der Verkaufspreis aufgesplittet.

Beispiel

Der Einkaufspreis einer Sammlung beträgt 700,- EUR, der Verkaufspreis 1.200,- EUR. Der Verkaufserlös in Höhe des Einkaufspreises (700,- EUR) wird auf dem Konto „Umsätze Differenzbesteuerung ohne Umsatzsteuer“ erfasst. Der restliche Verkaufserlös von 500,- EUR (1.200,- abzgl. 700,-) stellt die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer dar und wird auf dem Konto Umsätze 19% erfasst. In der Umsatzsteuervoranmeldung (USt VA) werden die Umsätze der Differenzbesteuerung damit richtig dargestellt und berechnet.

2.    Formale Vorschriften

2.1.    Ausweis der Umsatzsteuer

Wendet der Unternehmer die Differenzbesteuerung an, darf er die Umsatzsteuer nicht in seiner Rechnung ausweisen. Er muss auf die Anwendung der Differenzbesteuerung hinweisen, in dem er bspw. folgenden Satz seinen Rechnungen hinzufügt: „Der Umsatz unterliegt der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG)“.

2.2. Verzicht bei einzelnen Umsätzen

Die Möglichkeit bei einzelnen Umsätzen auf die Differenzbesteuerung zu verzichten, kann der Unternehmer jederzeit wählen. Dann muss die Umsatzsteuer aber separat ausgewiesen werden.

2.3. Methodenwahl

Der Unternehmer muss sich bis zur Abgabe der ersten USt VA des Jahres entscheiden, ob die Einzel- oder Gesamtdifferenz anwendet. Innerhalb eines Jahres ist ein Wechsel der Methode nicht möglich. Ermittelt der Unternehmer nach der Gesamtdifferenz seine Umsatzsteuerzahlung, bleiben Wirtschaftsgüter mit einem Einkaufspreis von über 500,- EUR außen vor. Hier ist zwingend die Einzeldifferenz zu bilden.

Bei einem Methodenwechsel besteht die Schwierigkeit in der Erfassung der Einkaufspreise. Der Unternehmer muss darauf achten, dass Einkaufspreise weder doppelt noch unberücksichtigt bleiben.

2.4. Aufzeichnungspflicht

Unternehmer müssen bei Anwendung der Differenzbesteuerung bestimmte Aufzeichnungspflichten beachten (gem. § 25 a Abs. 6 UStG). Folgende Aufzeichnungen muss der Unternehmer vornehmen:

  • Verkaufspreis des Gegenstandes
  • Einkaufspreis des Gegenstandes
  • die Differenz zwischen VK und EK abzgl. der anfallenden USt (entspricht der Netto-Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer)

2.5. Saldierung bei der Gesamtdifferenzmethode

Die Gesamtdifferenzmethode bietet neben dem geringeren Verwaltungsaufwand auch den Vorteil der Saldierung der Gewinn- und Verlustgeschäfte eines Jahres. Damit wird dem Unternehmer eine gewisse Steuerungsfähigkeit in die Hand gegeben.

Beispiel

Im Dezember beläuft sich die Summe der Verkaufspreise des laufenden Wirtschaftsjahres auf 25.000,- EUR. Die Summe der Einkaufspreise liegt bei 19.000,- EUR. Damit müsste der Unternehmer 957,98 EUR Umsatzsteuer (19/119tel von 6.000) für das laufende Jahr zahlen. Dem Unternehmer wird eine wertvolle Sammlung zum EK von 8.000,- EUR angeboten. Kauft der Unternehmer die Sammlung noch im laufenden Wirtschaftsjahr, steht ein VK von 25.000,- EUR einem EK von 27.000,- gegenüber. Der Unterschiedsbetrag beträgt damit ./. 2.000,- EUR. Der Unternehmer muss für das laufende Jahr keine Umsatzsteuer zahlen. Er kann den neg. Betrag jedoch nicht in das Folgejahr übertragen. Im Folgejahr hätte er damit einen um 2.000,- EUR verminderten EK, womit sich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer erhöht.

Geschickter wäre es, im laufenden Wirtschaftsjahr nur einen Teil der Sammlung, bis zum max. EK von 6.000,- EUR einzukaufen. Den Rest der Sammlung kann der Unternehmer dann im folgenden Wirtschaftsjahr erwerben.

Fazit

Die Differenzbesteuerung ist ein gutes Mittel, um die Benachteiligung der gewerblichen Wiederverkäufer gegenüber Privatverkäufern abzumildern. Bei einem sachgerechten Einsatz kann der Unternehmer mit Hilfe der Differenzbesteuerung seine Gewinne steigern.

In Baden-Württemberg ist es seit kurzem möglich, das eigene Steuerkonto online abzufragen. Auch Bevollmächtigte können das Steuerkonto beim Finanzamt abfragen, wie etwa der Steuerberater. Allerdings muss der Steuerpflichtige hierfür eine schriftliche Vollmacht erteilen. Über die Abfrage des Steuerkontos erfahren Unternehmen oder Steuerberater, welche Sollstellungen noch vorhanden sind und welche Zahlungen bereits geleistet wurden, ebenfalls, welche Forderungen noch offen sind. Der Vorteil, so Finanzminister Willi Stächele, liegt unter anderem darin, dass die Daten jederzeit abgefragt werden können. Telefonische und schriftliche Anfragen, die mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden sind, entfallen. Die Abfrage wird über das Elster-Online-Portal ermöglicht, wobei eine Signaturkarte erforderlich ist. Zudem müssen sich die Abfragenden vor der ersten Abfrage mittels Signaturkarte bei dem Portal registriert haben. Direkt im Internet stehen bei der Abfrage dann alle Positionen des eigenen Steuerkontos oder des Steuerkontos der Mandanten bereit. Damit erhalten Steuerpflichtige einen schnellen Überblick über die eigenen Bewegungen des Steuerkontos und welche Zahlungen noch ausstehen. Steuerberater können die Steuererklärungen schneller und einfacher bearbeiten. Nach der Eröffnung des Steuerkontos im Internet benachrichtigt eine E-Mail den Abfragenden über die Bereitstellung der Daten. Ein umfassender Schutz vor dem Zugriff Dritter ist laut Aussagen der Finanzverwaltung gegeben, so dass selbst der eigene Steuerberater eine schriftliche Vollmacht benötigt.

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Der Kauf eines neuen Computers ist in der Regel nicht mit einer Rechnung erledigt. So werden oft Speichermedien, Peripheriegeräte oder Software dazugekauft. In den folgenden 10 Punkten soll geklärt werden, wie die einzelnen Kosten buchhalterisch richtig zu erfassen sind. Entsprechend können die Kosten zu den Anschaffungskosten des PCs zählen, ein Geringwertiges Wirtschaftsgut (GwG) darstellen oder als sofortabzugsfähige Betriebsausgabe erfasst werden.

Punkt 1 – Anschaffung des Computers

Wird ein neuer PC angeschafft, zählen zu den Anschaffungskosten die Preise für die Geräte, die Systemsoftware und die einzelnen Anschaffungsnebenkosten. Nachträglich gekaufte Teile, wie bspw. eine größere Festplatte zählen dann zu den Anschaffungskosten, wenn der Kauf in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des PCs steht.

Punkt 2 – Anschaffungsnebenkosten

Zu den Anschaffungsnebenkosten eines PCs zählen u.a. Versandkosten, wie Porto- oder Lieferkosten, Aufbaukosten und Installationskosten.

Punkt 3 – Erweiterung des Computers

Um dem technischem Fortschritt Rechnung zu tragen, müssen PCs oft nach ein bis zwei Jahren aufgerüstet werden. Kosten, die bei dieser Erweiterung entstehen, sind keine nachträglichen Anschaffungskosten. Diese Kosten sind als Erhaltungsaufwand zu erfassen.

Punkt 4 – Peripheriegeräte

Peripheriegeräte wie Drucker oder Monitor sind nicht selbständig nutzbar. Damit können die Kosten nicht als GwG erfasst werden. Wurden diese Geräte im zeitlichen Zusammenhang mit einem Computer angeschafft, gehören die Kosten zu den Anschaffungskosten des PCs. Ein als Ersatz angeschafftes Gerät kann entweder einzeln oder zusammen mit dem genutzten PC aktiviert werden.

Punkt 5 – Kombigeräte

Kombigeräte, wie Drucker/Kopierer oder Faxgeräten sind selbständig nutzbar. Liegen die Anschaffungskosten von Kombigeräten, zwischen 150,- EUR und 1.000,- EUR, sind diese Geräte als GwG im entsprechenden Sammelposten zu erfassen. Bei Anschaffungskosten unter 150,- EUR sind diese Geräte als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe den Werkzeugen und Kleingeräten zuzuordnen. Sollte der Anschaffungspreis über 1.000,- EUR liegen, muss das Gerät unter sonstiger Betriebs- und Geschäftsausstattung aktiviert werden.

Punkt 6 – Software

Computerprogramme sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Bei Anschaffungskosten bis 150,- EUR liegt ein so genanntes Trivialprogramm vor. Dadurch wird diese Software wie ein GwG behandelt und kann sofort abgeschrieben werden.

Liegen die Anschaffungskosten über 150,- EUR, muss die Software aktiviert werden. Eine Behandlung als GwG kommt nicht in Betracht, weil Software kein materielles Wirtschaftsgut ist.

Punkt 7 – Softwareupdate

Handelt es sich bei dem Softwareupdate um ein selbständig lauffähiges Programm, gelten die Regeln aus Pkt. 5. In der Regel stellen Updates jedoch Instandhaltungsaufwand dar. Dieser Aufwand kann als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe erfasst werden. Das Originalprogramm muss dagegen weiter regulär abgeschrieben werden. Eine außerordentliche Abschreibung kommt für ein funktionsfähiges, und jederzeit widerherstellbares Programm nicht in Betracht.

Punkt 8 – Softwaremiete oder –leasing

Ändert sich die Software ständig, wie bspw. bei Buchhaltungsprogrammen oder Lohn- und Gehaltsabrechnungen, bietet sich die Miete oder das Leasing an. Die Aktualität und die Softwarepflege liegen dann in den Händen der Mietfirma. Anfallende Miet- oder Leasinggebühren sind als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben unter Mieten für Einrichtungen zu erfassen.

Punkt 9 – Software auf fremden Servern

Für die Nutzung fremder Server, wie bspw. Datenbankserver, Server für die Präsentation und Erreichbarkeit im Internet (Hosting), müssen ebenfalls Gebühren gezahlt werden. Diese Gebühren stellen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.

Punkt 10 – Wartungskosten

Wartungskosten für Hard- oder Software sind in jedem Fall sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Die Aufwendungen sind unter Wartungskosten Software bzw. Hardware zu erfassen.

Mit den Umsatzsteuer-Sonderprüfungen hat der Staat im Jahr 2008 ein Mehrergebnis von 1,6 Milliarden Euro erzielt, wie statistische Aufzeichnungen belegen. Die obersten Finanzbehörden hatten im vergangenen Jahr 98.820 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Dabei wurden 1.984 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt, die jeweils 49 Fälle bearbeiteten. Pro Sonderprüfer kam ein Mehrergebnis von 0,81 Millionen Euro zustande. Nicht eingerechnet sind dabei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen im Rahmen allgemeiner Betriebsprüfungen und Prüfungen der Steuerfahndung. Die Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden in unregelmäßigen Abständen durchgeführt, sie können somit auch außerhalb der Betriebsprüfungen vorgenommen werden. Ebenfalls kommt es für die Umsatzsteuer-Sonderprüfungen nicht auf die Größe, den Umsatz oder die Anzahl der Beschäftigten eines Unternehmens an. Aufgrund der Aufzeichnungen ergibt sich, dass diese Form der Überprüfung von Unternehmen zu deutlichen Mehreinnahmen für den Staat führt, weshalb mit einem Rückgang der Prüfungen nicht zu rechnen ist.

Quelle: http://www.steuerlinks.de

Dieser Artikel ist Teil 2 von 3 der Serie

Im ersten Teil Differenzbesteuerung für Wiederverkäufer haben wir erläutert, für wen die Differenzbesteuerung gilt, welchen Zweck sie verfolgt und welche Methoden angewendet werden können.

Im zweiten Teil unserer Serie über die Differenzbesteuerung gehen wir auf die Zulässigkeit, den anzuwendenden Steuersatz und den Verzicht bei steuerbegünstigten Umsätzen ein.

1.    Zulässigkeit der Differenzbesteuerung

Die Anwendung der Differenzbesteuerung darf nur für bewegliche körperliche Gegenstände erfolgen. Damit fallen Gebäude und Grundstücke nicht unter diese Regelung, da sie nicht beweglich sind. Die Gegenstände können beim Einkauf sowohl gebraucht als auch neu sein, solange der Erstverkäufer keine Umsatzsteuer ausweisen kann, bspw. Privatpersonen, Kleinunternehmer, Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen oder ein anderer Wiederverkäufer, der die Differenzbesteuerung anwendet.

Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist auch gestattet, wenn sie nur einen Nebenbereich des Unternehmens abdeckt.

Ob Eintrittskarten für Musik- oder Sportveranstaltungen unter die Differenzbesteuerung fallen, muss der Bundesfinanzhof (BFH) noch entscheiden. Nach allgemeiner Auffassung der Finanzverwaltung wird mit Eintrittskarten ein Recht zum Besuch einer Veranstaltung eingeräumt. Es handelt sich demzufolge nicht um einen beweglichen körperlichen Gegenstand.

Edelsteine und Edelmetalle sind in unverarbeiteter Form von der Differenzbesteuerung ausgeschlossen. Für bearbeitete Steine oder Metalle in Schmuckstücken, wie bspw. Ringe oder Ketten gilt dieser Ausschluss nicht.

2.    Der anzuwendende Steuersatz

Entscheidet sich ein Unternehmer für die Differenzbesteuerung muss er bei der Berechnung der Umsatzsteuer immer den Regelsteuersatz, von zurzeit 19%, zu Grunde legen. Das müssen insbesondere Unternehmer beachten, die mit Gegenständen handeln, die eigentlich dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7% unterliegen. Betroffen von dieser Regelung sind bspw. Bücher, Zeitschriften oder Sammlerstücke.

3.    Verzicht bei steuerbegünstigten Umsätzen

Wie in Punkt 2 ausgeführt, muss bei der Differenzbesteuerung der Regelsteuersatz angewendet werden. Der Verzicht der Anwendung der Differenzbesteuerung kann für den Unternehmer hingegen günstiger sein.

Beispiel

Für den Verkauf von Gemälden wird der ermäßigte Steuersatz angewendet. Der Antiquitätenhändler kauft von einem Privatmann ein Gemälde zum Preis von 2.500,- EUR. Der Händler kann das Gemälde für 7.500,- EUR veräußern. Wendet er die Differenzbesteuerung nach der Einzeldifferenz an, muss er 798,32 EUR Umsatzsteuer zahlen. (7.500,- VK abzgl. 2.500,- EK ergibt eine Besteuerungsgrundlage von 5.000,- EUR. Die zu zahlende Umsatzsteuer beträgt 19/119tel von 5.000,-)
Verzichtet der Antiquitätenhändler auf die Anwendung der Differenzbesteuerung muss er 7%, das entspricht 490,65 (7/107tel von 7.500,-) aus seinem Verkaufspreis als Umsatzsteuer abführen.

Die Ersparnis beim Verzicht der Differenzbesteuerung beträgt 307,67 EUR (798,32 EUR abzgl. 490,65 EUR). Um diesen Betrag erhöht sich der Gewinn des Antiquitätenhändlers.

Fazit

Je höher die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis (der Rohgewinnaufschlag) ist, um so sinnvoller ist der Verzicht auf die Anwendung der Differenzbesteuerung.

Im dritten Teil unserer Serie über die Differenzbesteuerung gehen wir auf die Erfassung der Umsätze, die formalen Vorschriften ein.

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Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, kurz EÜR, stellt eine besondere Form der Gewinnermittlung dar. Sie kann allerdings nur von bestimmten Unternehmen genutzt werden, wenn speziell festgelegte Voraussetzungen vorliegen. Andernfalls kommt die Nutzung der EÜR nicht in Frage. Dabei bietet die EÜR einige Vorteile für die Unternehmen, allerdings ist sie in manchen Fällen auch mit Nachteilen verbunden.

Die Vorteile der EÜR

Wie bereits erwähnt, ist die EÜR eine vereinfachte Form, um die Gewinne eines Unternehmens zu ermitteln. Hierbei müssen lediglich die Einnahmen und Ausgaben des Unternehmens gegenüber gestellt werden, um den Gewinn zu ermitteln. Eine doppelte Buchführung, wie es bei bilanzierenden Unternehmen der Fall ist, ist bei der EÜR nicht notwendig. Ebenfalls kann auf die Durchführung der jährlichen Inventur verzichtet werden und es muss keine Kassenführung erfolgen. Der bürokratische Aufwand wird also deutlich verringert, wenn die Gewinnermittlung mittels EÜR durchgeführt wird. Zudem sind nur tatsächlich eingegangene Gelder zu versteuern. Das bedeutet, Rechnungen, die gestellt wurden, aber noch nicht bezahlt wurden, müssen nicht versteuert werden.

Die Nachteile der EÜR

Die Nachteile finden sich im Gegenzug zu den Vorteilen der EÜR. So können Betriebsausgaben erst dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie auch tatsächlich bezahlt wurden. Für künftige Ausgaben dürfen keine Rückstellungen gebildet werden. Ebenfalls entfallen die Rechnungsabgrenzungsposten, die beispielsweise dann entstehen, wenn Wartungsverträge mit Kunden geschlossen werden. Die Einnahmen können nicht auf mehrere Jahre verteilt werden, wenn die Verträge darüber laufen. Weiterhin können betriebliche Darlehen keinerlei Wirkung erzielen. Lediglich die Zinsen und Gebühren, die gezahlt werden, gelten als Betriebsausgabe im Rahmen der EÜR. Beim Kauf von Wirtschaftsgütern, wie etwa einem Wagen, darf nur der Abschreibungsbetrag als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Allerdings kann beim Verkauf des Wirtschaftsguts auch der noch nicht verbrauchte Abschreibungsbetrag von den Einnahmen abgezogen werden. Somit verringern sich die Verkaufserlöse um die noch nicht verbrauchte Abschreibung für das betreffende Wirtschaftsgut.

Quelle: Haufe Info-Brief 3/09

Im Zeitraum der Unternehmensgründung beobachtet und analysiert der Jungunternehmer seine Konkurrenz sehr genau. Nach einer bestimmten Zeit am Markt, glaubt der Unternehmer, seine Konkurrenz zu kennen. Ein wertvoller Informationsvorteil ist das neue Programm der gb consite GmbH. Dieses Programm erstellt Konkurrenzanalysen für den jeweiligen Standort.

Warum ist eine Konkurrenzanalyse wichtig?

Kennt der Unternehmer seine Wettbewerber und dessen Produkte, kann er sein eigenes Unternehmensziel konkreter ausrichten. In der Konkurrenzanalyse wird nicht nur der Wettbewerber an sich analysiert, sondern auch seine Produkte, seine Verkaufspreise, seine Corporate Identiy und andere Unternehmensmerkmale.

Banken

Bei der Kreditvergabe der Banken spielt im Zuge von Basel II die Konkurrenzanalyse eine zentrale Rolle.

Gutschein für die Konkurrenzanalyse

In Kooperation mit der gb consite GmbH vergeben wir als Aufwandsentschädigung Gutscheine zur Konkurrenzanalyse. Sie schreiben auf einer thematisch passenden und gepflegten Internetseite oder Blog über unsere Gutscheinaktion. Für Ihre Mühe erhalten Sie einen Gutschein für eine kostenlose Konkurrenzanalyse.

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Die im Konjunkturpaket II beschlossene Abwrackprämie hat die Gemüter erhitzt und fast das ganze Jahr über gab es kein anderes Thema. Doch gerade Unternehmen stellten sich oft die Frage, ob der Erhalt der Abwrackprämie die zu zahlende Umsatzsteuer beeinflusst. Diese Frage kann klar mit Nein beantwortet werden. Zwar haben die Autohändler den Kunden jeglichen Schriftverkehr zur Beantragung der Abwrackprämie abgenommen und ließen sich die Zahlung in Höhe von 2.500 Euro abtreten, doch ändert dies nichts am eigentlichen Erlös.

So mindert die Abwrackprämie die Umsatzsteuer für die Unternehmen nicht, nur weil sie weniger Geld für das Auto zahlen müssen. Kostet ein Neufahrzeug 22.500 Euro, so bleibt es bei einem Nettopreis von 18.908 Euro und es fallen auch weiterhin 3.592 Euro Umsatzsteuer an, die normal an das Finanzamt abgeführt werden müssen, seitens der Verkäufer. Die Käufer dagegen können den vollen Betrag als Vorsteuer geltend machen.

Quelle: Pro Firma 03/2009, S. 52

Dieser Artikel ist Teil 1 von 3 der Serie

In Krisenzeiten boomt der Gebrauchtwarenmarkt, bspw. der Handel mit gebrauchten Autos, Kleidung oder Spielzeug. Im Gegensatz zum privaten Verkäufer muss der gewerbliche Verkäufer aber Umsatzsteuer aus dem Verkaufspreis zahlen. Dem Wiederverkäufer bietet sich indes die Möglichkeit, mit der Anwendung der Differenzbesteuerung (gem. 25a UStG), diese Benachteiligung abzuschwächen. Besonders wichtig ist die Einsatz der Differenzbesteuerung für Ebay-Händler und die Betreiber von Onlineshops. Diese Unternehmer treten oft in direkte Konkurrenz mit den privaten Verkäufern.

Im ersten Teil unserer Serie über die Differenzbesteuerung wird erläutert, für wen die Differenzbesteuerung gilt, welchen Zweck sie verfolgt und welche Methoden angewendet werden können.

1.    Für wen gilt die Differenzbesteuerung?

Nicht jeder Unternehmer kann die Differenzbesteuerung anwenden. Die Differenzbesteuerung wurde bewusst für Wiederverkäufer angelegt. Dabei hat der Unternehmer für die eingekauften Waren keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug, bspw. weil er die Waren von Privatpersonen ankauft. Anwenden können die Differenzbesteuerung u.a. Autohändler, Trödler, Antiquitätenhändler aber auch Auktionatoren.

2.    Welchen Zweck verfolgt die Differenzbesteuerung?

Die Differenzbesteuerung soll den Wettbewerbsnachteil zwischen Privaten Verkäufern und gewerblichen Wiederverkäufern beseitigen.

Beispiel

Ein Antiquitätenhändler kauft eine wertvolle Büchersammlung von einem Privatsammler für 8.000,- EUR. Kurze Zeit später verkauft er die Münzsammlung für 11.900,- EUR.

2.1.    Nichtanwendung der Differenzbesteuerung

Wendet der Antiquitätenhändler die Differenzbesteuerung nicht an, muss er bei 19% Umsatzsteuer 19/119tel des Verkaufspreises (1.900,- EUR) an Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

2.2.    Die Differenzbesteuerung wird angewendet

Der Antiquitätenhändler wendet als Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung an. Er muss Umsatzsteuer aus dem positiven Unterschiedsbetrag zwischen Einkaufspreis (EK) und Verkaufspreis (VK) zahlen. Der positive Unterschiedsbetrag beträgt 3.900,- EUR (Verkaufspreis 11.900,- EUR abzüglich Einkaufspreis 8.000,- EUR). Die zu zahlende Umsatzsteuer beträgt damit 622,69 EUR (19/119 tel von 3.900,- EUR).

2.3.    Gewinnauswirkung

Würde ein Privatmann die Münzsammlung verkaufen, hat er nach Abschluss des Geschäfts einen Gewinn von 3.900,- EUR.
Verkauft ein Unternehmer ohne Anwendung der Differenzbesteuerung diese Münzsammlung hat er einen Gewinn von 2.000,- EUR (11.900,- VK abzgl. 8.000,- EK abzgl. 1.900,- USt).
Ein Unternehmer der die Differenzbesteuerung anwendet hat dagegen einen Gewinn von 3.277,31 EUR (11.900,- EUR (VK) abzgl. 8.000,- EUR (EK) abzgl. 622,69 EUR USt).
Sein Gewinn ist bei Anwendung der Differenzbesteuerung damit um 1277,31 EUR höher als ohne die Anwendung. Gegenüber dem Privatmann wird damit die Benachteiligung ein Stück weit ausgeglichen.

3.    Die Methoden der Differenzbesteuerung

Wiederverkäufer können generell zwischen zwei Methoden der Differenzbesteuerung wählen.

3.1.    Berechnung nach der Einzeldifferenz

Berechnet ein Unternehmer die Umsatzsteuer nach der Einzeldifferenz, muss er für jeden Gegenstand die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis ermitteln. Liegt der Einkaufspreis über 500,- EUR ist zwingend die Berechnung nach der Einzeldifferenz anzuwenden.

3.2.    Berechnung nach der Gesamtdifferenz

Soll die Umsatzsteuer nach der Gesamtdifferenz berechnet werden, spart der Unternehmer damit einen Großteil der administrativen Arbeit. Bei dieser Methode wird die Summe der Verkaufspreise der Summe der Einkaufspreise des Wirtschaftsjahres gegenübergestellt. Nur aus dem positiven Unterschiedsbetrag des Wirtschaftsjahres fällt Umsatzsteuer an. Diese Methode ist jedoch nur bei Einkaufspreisen bis zu 500,- EUR erlaubt.

Im zweiten Teil unserer Serie über die Differenzbesteuerung „Auswirkung der Differenzbesteuerung“ gehen wir auf die Zulässigkeit, den anzuwendenden Steuersatz und den Verzicht bei steuerbegünstigten Umsätzen ein.

Die Investitionszulage wurde von der Bundesregierung bis 2013 verlängert, dass ist die gute Neuigkeit. Zum Nachteil für die Unternehmen sinkt der Investitionszuschlag mit dem Investitionszulagengesetz 2010, veröffentlicht am 10. Dezember 2008 im Bundesgesetzblatt (BGBl I S. 2350 – 2357). Unternehmer, die bis 2009 Investitionszulage beantragen erhalten eine reguläre Förderung in Höhe von 12,5%, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sogar 25%. In den Jahren 2010 bis 2013 sinkt dieser Fördersatz jährlich um 2,5% für KMU um 5%.

Höhe des Fördersatzes

Beginn des Investitionsvorhabens Fördersatz (regulär) Fördersatz (KMU)
bis 31.12.2009 12,5 25,0
bis 31.12.2010 10,0 20,0
bis 31.12.2011 7,5 15,0
bis 31.12.2012 5,0 10,0
bis 31.12.2013 2,5 5,0

Die Höhe des Fördersatzes ist auf den Zeitpunkt des Beginns des Investitionsvorhabens abgestellt. Damit können Unternehmer noch die volle Förderung in Anspruch nehmen, wenn sie die I-Zulage in 2009 beantragen und bis zum 31.12.2009 mit dem Vorhaben beginnen.

Die Investitionszulage muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Im § 3 des Investitionszulagengesetz (InvZulG) ist geregelt, welche Branchen Anspruch auf Investitionszulage haben.

(1) Begünstigte Betriebe sind:

1. Betriebe des verarbeitenden Gewerbes;
 
2. Betriebe der folgenden produktionsnahen Dienstleistungen:
a) Rückgewinnung,
b) Bautischlerei und Bauschlosserei,
c) Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software),
d) Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,
e) Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale,
f) Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
g) Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign,
h) technische, physikalische und chemische Untersuchung,
i) Forschung und Entwicklung,
j) Werbung und Marktforschung,
k) Fotografie,
l) Reparatur von Telekommunikationsgeräten;
 
3. folgende Betriebe des Beherbergungsgewerbes:
 
a) Hotels, Gasthöfe und Pensionen,
b) Erholungs- und Ferienheime,
c) Jugendherbergen und Hütten,
d) Campingplätze.

Welche Investitionen werden gefördert?

Erstinvestitionen in die Anschaffung und die Herstellung von neuen, abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können mit der Investitionszulage gefördert werden. Ausgeschlossen von der Förderung sind Luftfahrzeuge, Personenkraftwagen und Geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG). Gefördert werden auch Erstinvestitionen in Gebäuden bei der Neuerrichtung oder Erweiterung einer Betriebsstätte.

Welche Fördergebiete gibt es?

Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Investitionszulage wird ausschließlich in diesen Fördergebieten gewährt.

Wo wird der Antrag auf Investitionszulage gestellt?

Der Unternehmer stellt den Antrag auf Investitionszulage beim zuständigen Finanzamt. Das Antragsformular umfasst 8 Seiten inkl. Erläuterungen, Antrag Formular Investitionszulage (PDF 149 KB). Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) müssen zusätzlich noch die  Anlage KMU Investitionszulage (PDF, 206 KB) ausfüllen. Der Antrag muss zwingend mit dem Antragsformular des jeweiligen Wirtschaftsjahres gestellt werden und vom Anspruchsberechtigtem oder dem gesetzlichen Vertreter eigenhändig unterschrieben sein.

In welcher Höhe wird die Investitionszulage ausgezahlt?

Die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die Summe aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes.

Beispiel

Im Februar 2009 wird ein Gerät zum Nettopreis von 10.000,- EUR gekauft. Bis zum Einsatz des Gerätes fallen noch 1.000,- EUR Einrichtungskosten an. Die Anschaffungskosten des Gerätes betragen 11.000,- EUR (10.000,- + 1.000,- EUR). Als KMU kann der Unternehmer den Fördersatz von 25% erhalten. Der Förderbetrag beträgt 2.750,- EUR (11.000,- x 25%).

Auszahlung der Investitionszulage

Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres oder Kalenderjahres festzusetzen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides vom Finanzamt auszuzahlen.

Spezielle Fragen zur Gewährung der Investitionszulage beantwortet das BMF Schreiben vom 23. Juli 2009 (BStBl I S. XX) (PDF, 457 KB).

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat einen Gesetzentwurf eingereicht, nach dem zukünftig auch Internetauktionen und nicht nur Versteigerungen vor Ort zum Regelfall werden. Bei einer Internetauktion lassen sich vermutlich wesentlich höhere Beträge ersteigern, da eine Auktionsplattform mehr Interessierte erreicht und 24 Stunden zugänglich ist.

Vorteilhaft für Gläubiger und Schuldner

Aus einem derartigen Gesetz ergeben sich nicht nur Möglichkeiten für den Gläubiger, auch für die Schuldner liegen die Vorteile klar auf der Hand. Mittels höherer Erlöse, lassen sich Verbindlichkeiten schneller begleichen. Das geplante Gesetz erstreckt sich auch auf vollstreckbare Steuerbescheide, sowie auf Urteile des Finanzgerichtes.

Quelle: http://www.bmj.bund.de

Dieser Artikel ist Teil 3 von 8 der Serie

Und wieder ist mehr als zwei Monate vorrüber, seit wir am 28.07.2009 das letzte mal die lustigsten, kuriosesten und auch skurrilsten Betriebsausgaben veröffentlicht haben. Auch dieses Mal war der häufigste Fehler die Rechtschreibung, welcher dazu geführt hat, dass Eingaben im Lexikon, im Forum oder im Blog nicht gefunden wurden. Und wie immer: Die Reihenfolge des Rankings ist nicht gewertet und stellt keine Priorität dar, die Wörter wurden willkürlich nach Kuriosität ausgewählt.

Suchstatistik für August

In Monat August wurden und insgesamt 326 Suchanfragen per E-Mail weitergeleitet, welche aus verschiedenen Gründen zu keinem Ergebnis im Lexikon geführt haben.

Unsere Auswahl für August und September

  1. Bei den Begriffen Verkauf, Maschinenverkauf, firmen lizenz verkauf, verkauf pkw, verkauf wertpapiere, verkauf nach Italien, Liquidationserlös, Verrechnung Erlöse, verwertungserlöse, Umsatzerlöskonto, innergemeinschaftlicher erlös, Umsatzsteuererlöse, Rückstellungen für Erlöse, erlöse aus altem jahr, Provisionserlöse, Anlagenverkauf, Einnahmen, Mieteinnahmen, Verkaufserlöse, Einnahmebeleg (ist eine Rechnung), Betrieseinnahmen (besser Betriebseinnahme) handelt es sich nicht um Betriebsausgaben, daher werde diese Begriffe nicht im Lexikon der Betriebsausgaben aufgenommen.
  2. Die Einnahmen/Überschussrechung, einnahmen-/überschussrechung auch Einnahmen/Überschußregelung oder Einnahmen/Überschuss Rechnung hat im Lexikon nichts zu suchen. Gern können Sie aber unter Einnahmenüberschussrechnung nachsehen, was darunter zu verstehen ist.
  3. kleingewerbetreubender
  4. 10 euro geschenke – hier meint sicher jemand Geschenke an Mitarbeiter oder aber Geschenke an Geschäftsfreunde
  5. Gewerksschaft – komisch, Unternehmer wollen Gewerkschaftsbeiträge oder Mitgliedsbeiträge zur Gewerkschaft absetzen. Das passt irgendwie nicht zusammen.
  6. resekosteni – hier meint wohl ein Italiener die Reisekosten.
  7. angebort – Angebot oder angebohrt? Das sind beides keine Betriebsausgaben.
  8. nutzungseinlage – einer Privateinlage, was hier wohl gemeint war, ist ebenso keine Betriebsausgabe, sondern lediglich das Verschieben von privaten Vermögen in das Betriebsvermögen. Der Gewinn der Unternehmungen wird dadurch nicht beeinflusst, lediglich das Eigenkapital der Firma.
  9. aufstellung der halbfertigen arbeiten – was meint dieser Ratsuchende wohl? halb fertige Arbeiten kommen vorwiegend bei bilanzierenden Unternehmen vor und werden daher in der Bilanz in der Aktiva ausgewiesen. Haben also nichts mit Betriebsausgaben im Sinne unseres Lexikons zu tun. Hier sollte man besser einen Steuerberater fragen.
  10. fahrtkosten privater pkw – sagt der Name schon, diese Kosten sind privat. Sie können nur als Reisekosten pauschal mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer als Betriebsausgabe abgerechnet werden.
  11. Erholungsaufwendung und Erholungstherapie – sagt eigentlich der Name schon, dass es Erholung und Urlaub privat veranlasst ist. Also keine Betriebsausgabe.
  12. Unterschied zwischen Bewirtschaftungskosten und Betriebsausgaben – einige Leute erwarten sogar, dass unsere Suchfunktionen die Frage direkt beantwortet.
  13. Rehabilitation – medizinische Rehabilitation oder auch eine soziale keinen unter Umständen Betriebsausgabe sein oder auch nicht. Das möchten wir hier nicht klären, das sollte die Arbeit eines Steuerberaters oder der Gerichte sein. Dazu sind einfach zu wenige Informationen bekannt. Vielleicht kann man auch unser Forum nutzen, Steuerberater Kexel wird sicher eine brauchbare Antwort schreiben.
  14. abschreibungsbeginn – Der Beginn der Abschreibung ist in der Regel das Datum der Anschaffung des Wirtschaftsgutes. Lesen Sie dazu unsere Artikel: Was Sie über Abschreibungen wissen sollten. sowie Teil 20 Buchführung – Abschreibungen
  15. aufenthaltskosten
  16. krankenfahrt – keine Betriebsausgaben, da privat veranlasst. Als Reisekosten für außergewöhnliche Belastungen in der privaten Einkommensteuererklärung ansetzbar.
  17. kaltes buffet – hier könnten Bewirtungskosten gemeint sein.
  18. ansparungAnsparabschreibung, die es aber nicht mehr, das heißt nun Investitionsabzugsbetrag
  19. Kopie ausreichend – ?!?, was ist hier wohl gemeint? Vielleicht meint er jemand die Kopie einer Rechnung. Ich würde mir immer das Original aufbewahren.
  20. Zahnersatz und Mittagessen – alles privat.
  21. rundfunkgebühr im firmenwagen – einfach mal nach GEZ oder Rundfunkgebühren suchen.
  22. Design-Entwicklung, Entwicklung Logo, Entwurf Briefkopflogo, Briefkopferstellung – das fällt alles unter die Kategorie Werbung.
  23. bildungsurlaub – entweder Urlaub oder Bildung? Eine Mischung daraus gibt mit Sicherheitsprobleme beim Finanzamt. Steuerberater befragen, mit dem den Einzelfall im Detail besprechen. Weiterbildung und Fortbildung ist selbstverständlich abzugsfähig. Die Voraussetzungen sind jedoch eng geknüpft, da hier gern mit privaten Veranstaltungen kombiniert wird.
  24. flügel – wird hier das Klavier oder etwa das Flugzeug als betrieblich abzusetzendes Verkehrsmittel gemeint? Wir werden´s nie erfahren.
  25. anlastung – ich leider nicht. Vielleicht ist die Anrechnung gemeint. Aber selbst dieser Begriff ist so allgemein gefasst, dass man im Rahmen des Lexikons der Betriebsausgaben nicht wissen kann, was der suchende wirklich möchte.
  26. nettolohn selbstständige – ein Trugschluss, selbstständige bekommen kein Gehalt oder ein Nettolohn. Sie erwirtschaften einen Gewinn und der muss versteuert werden. Der Unternehmer lebt von den regelmäßigen Privatentnahmen, die jedoch nicht den Gewinn mindern.
  27. KUK – ?!? – Ich kenne nur KiK
  28. originalrechnung nicht angekommen – dann bitte diese nocheinmal anfordern.
  29. Verwaltungsrat – kann man glaub ich nicht absetzen, sondern nur wählen.
  30. baby – kann und sollte man nicht absetzen, da es die Zukunft unserer Nation ist.
  31. zechprelle – sehr schönes altes Wort. Wenn mich nicht alles täuscht, ist damit jemand gemeint, der eine Rechnung nicht bezahlt. Der Rechnungssteller hat dann eine Forderung. Bei nicht bilanzierenden Unternehmen gibt es jedoch keine Forderungen die irgendwo ausgewiesen werden müssen. Außerdem handelt es sich dabei um Einnahmen, so dass ich auf Punkt 1 dieser Liste verweise.
  32. kreislauf der abschreibung – siehe Gliederungspunkt 14.
  33. vorauszeilung – sicher ist hier die Vorauszahlungen gemeint, welcher eine Betriebsausgabe ist, wenden die gesamte Rechnung ebenso als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Aus dem einzelnen Wort Vorauszahlungen kann man hier im Lexikon nicht die Möglichkeit des Betriebsausgabenabzugs erkennen.
  34. weihnahtsgeld – wenn das Weihnachtsgeld an das Personal gezahlt wird, ist es als Personalkosten selbstverständlich eine Betriebsausgabe.
  35. Nachentgelt post – das könnte die Nachnahme der Deutschen Post sein. Wenn diese Gebühren für eine betriebliche Versendung von Materialien oder waren entrichtet wurde, sind Sie selbstverständlich auch Betriebsausgaben, so wie das Porto.
  36. steuerbefreiuung – Steuerberater befragen.
  37. thesauriert – hat was mit Kapitalgesellschaften und deren einbehaltenen Gewinnen zu tun. Daher nciht hier im Lexikon zu finden.
  38. Mitgliedschaft im Golfclub – privat, das ist schon so alt wie die Menschheit, hat sich trotzdem scheinbar noch nciht herumgesprochen.
  39. gesamtbrutto – sicher Gehalt gemeint.
  40. russland – absetzen? Schwierig, eine Dienstreise dort hin eher. Mal unter Reisekosten nachsehen.

Die lustigen Wörter werden von mal zu mal mehr. das war übrigns nur der halbe Monat. Bis zum nächsten mal im Oktober.

 

Insbesondere Handwerker mussten in der Vergangenheit oft aufgrund von Forderungsausfällen Insolvenz anmelden. Um dem vorzubeugen, wurde das neue Forderungssicherungsgesetz eingeführt, welches speziell im Baubereich für einige Neuerungen sorgt. Durch das Gesetz sollen Handwerker künftig schneller und einfacher an ihre Forderungen heran kommen.

Einfachere Eintreibung von Forderungen

Als wichtigste Punkte sind die Regelungen zu sehen, die im Bezug auf die Abschlagszahlungen und die Durchgriffsleistungen verändert wurden. Die Werkunternehmer, die oftmals von schlechter Zahlungsmoral betroffen waren, sollen somit bessere Instrumente für die Forderungseintreibung an die Hand gegeben bekommen. Für die Abschlagszahlungen galt bisher, dass eine Teilleistung vollständig abgeschlossen sein musste, um die Zahlung zu erhalten. Nach der Neuregelung sieht es hingegen so aus, dass es ausreicht, wenn der Käufer einen Wertzuwachs erhält. Schon dann können Abschlagszahlungen verlangt werden.

Eindeutige Fälligkeiten bei den Forderungen

Ebenfalls wurden die Fälligkeiten bei den Forderungen neu geregelt. So waren Rechnungen der einzelnen Gewerke an einen Generalunternehmer immer dann fällig, wenn der Käufer eine Abschlagszahlung geleistet hat. Da dies jedoch von den Werkunternehmen nicht nachvollzogen werden konnte, wurden die Gelder oft erst verspätet weitergereicht. Nach den Neuregelungen des Forderungssicherungsgesetzes ist es jetzt so, dass keine Abschlagszahlung seitens des Käufers mehr gegeben sein muss. Es reicht aus, wenn dieser das Objekt abgenommen hat oder Grund zur Annahme besteht, dass die Abnahme erfolgt ist. Der Werkunternehmer kann dem Generalunternehmer eine Frist setzen, um ihm mitzuteilen, ob das Objekt abgenommen wurde. Diese Frist gilt ab einer Dauer von zwei Wochen als angemessen. Weist der Generalunternehmer die Abnahme nicht nach, ist die Forderung sofort fällig. Werden Mängel gefunden, durften bisher die dreifachen Mängelbeseitigungskosten einbehalten werden, bis der Mangel behoben war. Dieses Einbehaltungsrecht wurde jetzt auf die doppelten Kosten eingegrenzt. Außerdem gilt es nicht bei nur unwesentlichen Mängeln, die schnell und kostengünstig beseitigt werden können.

Quelle: Steuerzahler 06/2009, S. 117

Den Unternehmen stehen durch die Rechtsnormen verschiedene Unternehmungsformen zur Verfügung. Zu den Rechtsformen des privaten Rechts zählen die Einzelunternehmen, die Personengesellschaften, die Kapitalgesellschaften, Mischformen von Personen- und Kapitalgesellschafften, Genossenschaften und privatrechtliche Stiftungen.

Zu den Personengesellschaften selbst zählen fünf Unternehmungsformen:

  1. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft)
  2. Partnerschaftsgesellschaft
  3. Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  4. Kommanditgesellschaft (KG)
  5. Stille Gesellschaft

Personengesellschaften zeichnen sich unter anderem dadurch aus, dass sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Da es sich bei Personengesellschaften nicht um juristische Personen handelt, sind diese deshalb nur eingeschränkt rechtsfähig. Die Gesellschafter einer Personengesellschaft haften in der Regel persönlich und unbeschränkt.
 

Die Gewerbesteuer, sowie die damit verbundenen Nebenkosten, gelten bereits seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgaben. Dennoch muss auch weiterhin eine Gewerbesteuerrückstellung erfolgen. Diese wird in der Steuerbilanz sichtbar und legt den vollen, zu zahlenden Steuerbetrag zugrunde. Dabei findet die Gewerbesteuer selbst keine Berücksichtigung. Eine 5/6-Regelung, wie bei der Einkommenssteuer, ist nicht vorgesehen. Außerhalb der Steuerbilanz sind die Auswirkungen auf den Gewinn durch die Gewerbesteuerrückstellung wieder zu neutralisieren. Weiterhin mindert die gebildete Rückstellung für die Gewerbesteuer das Betriebsvermögen, was bezüglich des Investitionsabzugsbetrages wichtig ist.

So verbuchen Sie die Gewerbesteuer richtig

Nach den neuen Regelungen zur Gewerbesteuer sollten Sie diese deshalb nicht mehr auf das bisherige Konto für Gewerbesteuer buchen. Vielmehr müssen Sie die Gewerbesteuer wie eine Privatsteuer behandeln. Allerdings sollten Sie vor diesen Überlegungen erst einmal überprüfen, ob Sie überhaupt gewerbesteuerpflichtig sind. Denn eine Gewerbesteuerpflicht besteht nur für gewerbliche Unternehmen.

Dazu zählen alle Unternehmen, die mit Gewinnerzielungsabsicht arbeiten und nicht einem der Freien Berufe zuzuordnen sind. Außerdem besteht ein Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro. Sollte dieser Betrag im Rahmen Ihres Gewinns nicht erreicht werden, müssen Sie auch keine Gewerbesteuer bezahlen. Diese Regelung gilt jedoch nur für Personengesellschaften, nicht für Kapitalgesellschaften. Das heißt, dass die gezahlte Gewerbesteuer künftig den Gewinn des Unternehmens nicht mehr schmälert. Sie wird jedoch bei der Berechnung der Einkommenssteuern mit berücksichtigt. Im Zweifelsfalle wenden Sie sich an einen Steuerberater Ihrer Wahl, der Ihre individuelle Situation genauestens beurteilen kann.

Quelle: Steuerzahler 07/2009, S. 131

Die Buchhaltung ist seit jeher das wichtigste Mittel, um unternehmerisch wichtige Kennzahlen zu erhalten. Dabei hat sich die Buchführung in den letzten Jahren immer weiter entwickelt und es wurden zahlreiche Möglichkeiten geschaffen, um die Effizienz und die zeitnahe Bearbeitung zu steigern bzw. zu verbessern. Eine dieser Möglichkeiten ist der elektronische Belegaustausch für das digitale Buchen. Der besondere Vorteil hierbei besteht darin, dass Unternehmer und Steuerberater die Unterlagen zeitgleich bearbeiten können. War es bisher der Fall, dass die Unterlagen erst zum Steuerberater gebracht oder für diesen kopiert werden mussten, ist dies nun alles bequem vom Büro aus möglich. Damit entstehen deutliche Zeitvorteile und Effizienzsteigerungen.

Der Ablauf des elektronischen Belegaustauschs

Sobald der Unternehmer eine Rechnung erhält, kann er diese an ein Rechenzentrum weiter leiten. Möglich wird dies mittels Faxübertragung oder per Scan. An das Rechenzentrum müssen Unternehmer und Steuerberater gleichermaßen angeschlossen sein. In Frage kommen hier insbesondere die Rechenzentren von DATEV oder Lexware. Hat der Unternehmer die Rechnung oder jeden anderen wichtigen Buchungsbeleg übermittelt, wird dieser elektronisch archiviert. Hierfür steht ein persönliches Belegarchiv für den Unternehmer zur Verfügung. Auf dieses hat auch der Steuerberater direkten Zugriff und kann die Belege auswerten oder bearbeiten. Somit können wichtige betriebliche Kennzahlen direkt ausgewertet und ermittelt werden. Dass aktuelle Zahlen gerade heute immer wichtiger werden, dürfte dabei jedem klar sein. Doch nicht nur der Steuerberater kann die Unterlagen zeitnah bearbeiten und frühzeitig Hinweise auf evtl. Probleme geben. Dies könnte beispielsweise eine falsch ausgestellte Rechnung sein, die noch einmal korrigiert angefordert werden muss. Genauso behält der Unternehmer alle Unterlagen direkt im Haus und kann sie weiter bearbeiten. Somit können Überweisungen zeitnah ausgeführt und Skonto gezogen werden. Auch die Ablage kann direkt im eigenen Haus erfolgen. Selbst die Kontoauszüge können von den Banken direkt elektronisch an das Rechenzentrum weiter geleitet werden. Hierfür muss der Unternehmer lediglich seine Zustimmung geben.

Einrichtung des elektronischen Belegarchivs

Die elektronischen Belegarchive können nach den individuellen Vorstellungen und Wünschen der Unternehmer und Steuerberater angelegt werden. So werden beispielsweise Suchfunktionen eingebaut. Damit entfällt das lästige Suchen nach Belegen in Ordnern, welches zudem sehr viel Zeit kostet. Selbst die aktuellen Unternehmenskennzahlen können vom Unternehmer direkt eingesehen werden, wurden sie vom Steuerberater entsprechend eingestellt. Somit kann bei Problemen deutlich schneller gehandelt werden. Durch den elektronischen Belegaustausch ergeben sich also zahlreiche Vorteile für Unternehmer und Steuerberater.

Quelle: Steuerzahler 07/2009, S. 138

Die Einkommenssteuer ist für Deutschland eine der wichtigsten Steuereinnahmen, da sie von jedem Bürger gezahlt wird. Bei den Arbeitnehmern beispielsweise werden die Einkommensteuern direkt vom Lohn einbehalten. Sie errechnen sich in ihrer Höhe anhand des aktuellen Verdienstes.

Liquiditätsprobleme hausgemacht

Selbstständige und Freiberufler müssen hingegen in regelmäßigen Abständen die Einkommenssteuervorauszahlung leisten. Die Höhe errechnet sich bei ihnen anhand des letzten Steuerbescheides. Der Nachteil dabei: Hohe Einkommenssteuern werden fällig, wenn der vorangegangene Steuerbescheid eine hohe Steuerschuld beinhaltete. Diese Zahlungen werden als Abschläge für die voraussichtliche Steuerschuld des aktuellen Jahres genutzt. Sinkt jedoch in diesem Jahr der Umsatz, dann werden die Einkommenssteuervorauszahlungen nicht automatisch angepasst. Die Folge sind oft Liquiditätsprobleme.

Herabsetzung beantragen

Steuerzahler können in einem solchen Fall eine Herabsetzung beantragen. Das Finanzamt hat einen gewissen Ermessensspielraum, der jedoch in der Vergangenheit kaum genutzt wurde. Nachdem sich zahlreiche Selbstständige beim Bundesfinanzminister über diese Praxis beschwert hatten, schrieb er einen Brief an die Finanzämter. In diesem verlangt er die bessere Nutzung des Ermessensspielraums. Ob und wie die Finanzämter auf diesen Brief reagieren, kann bis dato noch nicht abgeschätzt werden. Allerdings hat wohl das Finanzministerium von Schleswig-Holstein bereits Möglichkeiten gefunden, den Steuerzahlern entgegen zu kommen. Dennoch gilt hier: Es gibt keine allgemein gültige Herabsetzung der Einkommenssteuervorauszahlungen. Jeder Einzelfall muss individuell geprüft werden.

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Quelle: Steuerzahler 07/2009, S. 129

Die große Wirtschaftskrise ist in aller Munde und die Regierung hat etwas dagegen getan. Die Konjunkturpakete sollen Unternehmen und Steuerzahler entlasten. Welche Regelungen dabei besonders wichtig sind und welche Änderungen anfallen, soll kurz geschildert werden. Die meisten der Regelungen beziehen sich im Übrigen ausschließlich auf die Zeiträume 2009 bis 2010.

Öffentliche Investitionen und Abschreibungen

Insgesamt 18 Milliarden Euro wollen Bund und Länder in den Jahren 2009 und 2010 in die Infrastruktur investieren. Dabei werden insbesondere Handwerker in den Genuss dieser Gelder kommen, denn zahlreiche Schulen sollen saniert und renoviert werden. Für die öffentlichen Ausschreibungen gelten erleichterte Richtwerte, so müssen viele Projekte nicht mehr europaweit ausgeschrieben werden. Ebenfalls werden die Schwellenwerte für freihändige Vergaben und beschränkte Ausgaben abgesenkt. Beispielsweise werden freihändige Vergaben bis zu 100.000 Euro möglich. Ebenfalls ergeben sich aus den Konjunkturpaketen Erleichterungen bei unternehmerischen Abschreibungen. Die degressive Abschreibung wurde im vergangenen Jahr abgeschafft, dank Konjunkturpaket rückwirkend zum 01.01.2009 wieder eingeführt. Damit sind auch Sonderabschreibungen in Höhe von 25 Prozent möglich. Diese erfolgen im Jahr der Anschaffung. Möglich waren Sonderabschreibungen bisher, wenn die Gewinne im Vorjahr nicht mehr als 100.000 Euro betrugen, jetzt dürfen sie bei 200.000 Euro liegen.

Arbeitnehmer in den Konjunkturpaketen

Insbesondere im Arbeitnehmerbereich bringen die Konjunkturpakete viele Änderungen mit sich. Die Arbeitslosenversicherung wird nicht, wie geplant, auf 3,0 Prozent angehoben. Auch können Entlassungen mittlerweile durch Betriebsferien vermieden werden, wenngleich auch weiterhin die Wünsche der Mitarbeiter von Bedeutung sind. Ebenfalls können Arbeitnehmer in Kurzarbeit fortgebildet und qualifiziert werden. Insgesamt stehen in den beiden Jahren 2009 und 2010 zwei Milliarden Euro zur Verfügung. Neben Kurzarbeitern werden die Förderungen für junge Menschen ohne Berufsabschluss gewährt. Der Beitragssatz in der Krankenversicherung wurde zum 01.07.2009 von 15,5 auf 14,9 Prozent gesenkt. Arbeitnehmer tragen 7,9 Prozent, Arbeitgeber 7,0 Prozent. Bei der Kurzarbeit wurde das Kurzarbeitergeld auf 18 Monate verlängert. Es müssen derzeit keine Minusstunden mehr angehäuft werden und Kurzarbeit wird auch dann genehmigt, wenn weniger als ein Drittel des Personals betroffen ist. Die Sozialversicherungsbeiträge werden pauschal hälftig erstattet.

Steuerliche Änderungen

Bei den Handwerkerrechnungen können in beiden Jahren jetzt 1.200 Euro steuerlich geltend gemacht werden, der Betrag hat sich damit verdoppelt. Jeweils 20 Prozent von 6.000 Euro sind steuerlich absetzbar, wenn die Rechnungen per Banküberweisung gezahlt wurden. Die steuerlichen Grundfreibeträge werden 2009 auf 7.834 Euro, ab 2010 auf 8.004 Euro erhöht. Der Eingangssteuersatz hingegen wird von 15 auf 14 Prozent gesenkt. Weitere tarifliche Werte der Steuern werden um 400 Euro angehoben, ab 2010 um noch einmal 330 Euro.

Quelle: Pro Firma 05/2009, S. 2 – 5

Unternehmen, die nicht bilanzieren, sondern die Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung nutzen, mussten bisher den amtlichen Vordruck für die EÜR der Steuererklärung anhängen. Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Insbesondere Unternehmen mit mehr als 17.500 Euro Jahresumsatz sollten zur Abgabe der Anlage EÜR gezwungen werden.

Quelle: Steuerzahler 05/2009, S. 90

Die Finanzverwaltung will zukünftig alle Steuerprüfungen digital vornehmen. Schon jetzt werden mehr als die Hälfte aller Prüfungen mit entsprechenden Programmen durchgeführt. Die Taktik ist für das Finanzamt ein lohnendes Unterfangen. So wurden von Klein- und Kleinstbetrieben durchschnittlich 11.200,- EUR an Steuernachzahlungen kassiert.

Allgemeine Außenprüfung

Eine allgemeine Außenprüfung kann jeden Unternehmer zu jedem Zeitpunkt treffen.
Wikipedia definiert Außenprüfung folgendermaßen:

Die Außenprüfung ist eine – von der Finanzbehörde im Außendienst vorzunehmende – Gesamtüberprüfung steuerlich relevanter Sachverhalte. …Die in der Praxis wichtigste Fallgruppe der Außenprüfung ist jedoch die Betriebsprüfung (kurz BP), bei der die steuerlichen Verhältnisse von Gewerbebetrieben, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Freiberuflern geprüft werden (§193 Abs. 1 Abgabenordnung).

Prüfung mittels mathematischer Statistik

Prüfer kommen heut zu Tage mit dem Laptop zur Steuerprüfung. Die von ihnen eingesetzten Prüfprogramme arbeiten mit Wahrscheinlichkeitsrechnungen und können so auf Manipulationen in der Buchhaltung hinweisen. Im Einzelnen zählen zu diesen Prüfmethoden das Benfordsche Gesetz, der Chi- Quadrat-Test und der Zeitreihenvergleich.

Das Benfordsche Gesetz

Das Benfordsche Gesetz hat nachgewiesen, dass es mehr Zahlen mit einer niedrigen Anfangsziffer gibt, als mit einer hohen ersten Zahl. Eine ordnungsgemäße Buchhaltung kommt diesem Prinzip nach. Wurde die Buchhaltung allerdings manipuliert, folgt sie dem Benfordschen Gesetz nicht. Damit kann der Prüfer eine Unstimmigkeit in der Buchhaltung annehmen.

Der Chi- Quadrat-Test

Der Chi- Quadrat- Test geht von der Erkenntnis aus, das jeder Mensch unbewusst Sympathien und Antipathien für bestimmte Zahlen besitzt. Bei Manipulationsversuchen wird dieses Zahlenempfinden dem Unternehmer zum Verhängnis. Statt einer gleichmäßigen Verteilung gibt der Häufigkeitstest dann die individuelle Lieblingszahl aus.

Der Zeitreihenvergleich

Mit dem Zeitreihenvergleich wird die Entwicklung des Rohgewinnaufschlags innerhalb des Jahres analysiert. Dabei werden der Wareneinsatz und der Erlös auf Kalenderwochen herunter gebrochen und analysiert. Größere Abweichungen zischen dem Jahresdurchschnitt und den einzelnen Wochen müssen durch konkrete und nachweisbare Argumente, bspw. saisonale Schwankungen, erklärt werden. Kann der Unternehmer keine Erklärung liefern, ist der Steuerfahnder berechtigt, die Besteuerungsgrundlage schätzen.

Spezielle Methoden bei Online-Shops

Onlineshops und eBay-Händler sind für High-Tech Betriebsprüfungen prädestiniert. Ein Großteil der geschäftlichen Transaktionen läuft in der digitalen Welt ab und hinterlässt elektronische Spuren. Diese Spuren nach zu verfolgen wird für die Prüfer der Finanzverwaltung immer einfacher.

Prüfer von Online-Shops können vor der Prüfung Testkäufe tätigen. Die dabei ausgeführten Transaktionen müssen im Nachhinein in der Buchhaltung des Steuerpflichtigen wieder zu finden sein.

Bei ebay schützt der Verkauf über einen zweiten oder dritten Account nicht vor der Steuerfahndung. Angeblich soll ebay Deutschland bereits auf Anfrage der Finanzbehörden die verschiedenen Accounts eines Verkäufers weitergegeben haben.

Rechnungen per Email

Onlinerechnungen sind ein bei Prüfern beliebtes Betätigungsfeld. Rechnungen, die dem Unternehmer per Email zugeschickt werden, müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Für den Vorsteuerabzug muss der Unternehmer die Signatur überprüfen und das Ergebnis dokumentieren. Enthält die Rechnung keine Signatur oder unterlässt der Unternehmer deren Prüfung, darf er die Vorsteuer aus dieser Rechnung nicht geltend machen. Gerade Onlinerechnungen wird sich der Betriebsprüfer genauer ansehen und ggf. den Vorsteuerabzug streichen. Das kann zu einer hohen Steuernachzahlung führen.

EU Kommission will Signaturregeln vereinfachen

Die Kommission der EU hat am 28. Januar 2009 neue Vorschriften für die Rechnungsstellung vorgeschlagen. Danach sollen die Signaturregelungen vereinfacht und im EU-Raum vereinheitlicht werden.
Nachzulesen ist der Vorschlag unter: Mehrwertsteuer: Kommission schlägt neue Vorschriften für die Rechnungsstellung vor

Bis dieser Vorschlag auch Gesetzeskraft annimmt, bleibt allerdings alles beim Alten, d.h. ohne Signatur kein Vorsteuerabzug.

Fazit

Unternehmer müssen die Steuerunterlagen lückenlos und korrekt führen. Nur dann wird eine Betriebsprüfung, einerlei mit welchen Mitteln und Methoden, ohne Nachzahlungen von statten gehen.

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Michael Blenkers Zeitreihenvergleich
Endlich Online Rechnungen ohne Signatur?

Quelle: bwr-media

Die Ausgangslage für die Einführung der elektronischen Signatur auf Online-Rechnungen, war die Eindämmung des Umsatzsteuerbetrugs in der gesamten EU. Die einzelnen EU-Staaten haben ihre Gesetze den EU-Vorgaben angepasst.
Das deutsche Umsatzsteuergesetz ist im Hinblick auf die elektronische Signierung von Rechnungen am Schärfsten. Will ein Unternehmen die Vorsteuer aus einer Onlinerechnung ziehen, muss diese Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Der Unternehmer muss diese Signatur nach Erhalt der Rechnung prüfen und das Ergebnis der Prüfung dokumentieren.

Das enorm aufwändige und komplizierte Verfahren ist der EU Kommission aufgefallen. Jedes EU Land hat eine eigene Signaturregelung.

Vorschlag der Vereinfachung

Die Kommission hat am 28. Januar 2009 neue Vorschriften für die Rechnungsstellung vorgeschlagen.

In dem Vorschlag heißt es u.a.

Nach Auffassung der Kommission muss die elektronische Rechnungstellung gefördert werden – und zwar indem die Regelung aufgehoben wird, wonach die elektronische Rechnungsübermittlung durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gesichert sein muss.

Den betroffenen Unternehmern bleibt zu hoffen, dass dieser Vorschlag zeitnah Gesetzeskraft gewinnt.

Papier- und Onlinerechnungen werden gleichgestellt

Sobald der Vorschlag der EU Kommission Gesetz wird, sind Papier- und Onlinerechnungen endlich wieder gleichgestellt. Papierrechnungen waren immer ohne Unterschrift gültig. Zukünftig wird das auch für Onlinerechnungen gelten. Damit kann die Digitalisierung in den Unternehmen ohne Hemmschuh wachsen.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

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Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert. War es bisher so, dass eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen nicht bestand, wenn der Hauptwohnsitz aus privaten Gründen vom Standort des Arbeitsplatzes wegverlegt wurde, ist diese Regelung nicht mehr gültig. Solange am Standort des Arbeitsplatzes ein zweiter Hausstand unterhalten wird, um von dort die Arbeit zu erreichen, gilt dies als beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung. Damit sind die Mehraufwendungen, die entstehen, steuerlich absetzbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob die vorhergehende Wohnung nun als Zweitwohnung genutzt wird oder eine neue Wohnung gemietet wurde.

Quelle: Steuerzahler 07/2009, S. 131

Wir haben uns dazu entschlossen, unserem sehr hilfreichen und aufwendigen Tool zum Herausfinden vergessener Routen und Wegstrecken einen eigenen Namen zu geben. So weiß jeder was gemeint ist, wenn wir vom Pfadfinder sprechen. Der Pfadfinder ermittelt nach Eingabe eines Startpunkts sowie der insgesamt gefahrenen Wegstrecke alle erreichbaren Zielorte für den Unternehmer. Die passenden und in Frage kommenden Orte können dann bequem abgelesen werden.

Warum Pfadfinder?

PfadfinderUnser Pfadfinder hat dabei nicht viel mit der Pfadfinderbewegung nach Baden-Powell zu tun, es handelt sich ja schließlich um eine Software, also ein virtuelles Produkt, mit welchem Landkarten und Routen verarbeitet werden können. Der Name schien trotzdem passend zu sein, denn das Programm findet den richtigen, vergessenen Pfad, Route oder Weg. So ähnlich stellten wir uns das auch bei einem Pfadfinder vor, obwohl wir nie dieser Gruppe angehörten.

Die gehen ins Geländer, sind viel an der frischen Luft und werden so zu kleinen geografischen Genies erzogen und gezüchtet. Und das ist ja unser Pfadfinder auch, kennt sich überall aus und findet stets den richtigen Weg.

Das häusliche Arbeitszimmer ist bereits seit 2007 im Gespräch. Damals wurde beschlossen, dass die Kosten hierfür nur noch unter ganz eng definierten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden könnten. Diese besagen, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellen muss. Andernfalls sind die entstehenden Kosten nicht als Werbungskosten steuerlich absetzbar.

Uneinige Gerichte

Neben zahlreichen Lehrern und anderen Steuerzahlern hat sich auch der Bund der Steuerzahler gegen diese Regelungen zur Wehr gesetzt. Nachdem unter anderem das Finanzgericht in Münster einen Fall an das Bundesverfassungsgericht verwiesen hat, bleibt abzuwarten, wie sich die Sachlage entwickelt. Die Gerichte sind sich hierbei in jedem Fall nicht einig. Münster und ein Finanzgericht aus Niedersachsen sehen die Streichungen des häuslichen Arbeitszimmers als verfassungswidrig. In Berlin-Brandenburg und Rheinland-Pfalz hatten sich vorab ebenfalls Finanzgerichte mit ähnlichen Fällen befasst und die neuen Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer als verfassungsgemäß angesehen.

Außerhäusliches Arbeitszimmer und steuerliche Gerechtigkeit

Klar ist jedoch, dass ein außerhäusliches Arbeitszimmer genutzt werden kann. Bei diesem sind alle entstehenden Kosten als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn ein Büro angemietet wird, welches aus mehreren Räumen besteht. In diesem Fall müssen nicht alle Räumlichkeiten wie ein typisches Büro eingerichtet sein. Selbst ein Kaminzimmer kann steuerlich abgesetzt werden. Wird es genutzt, um geschäftliche Gespräche zu führen oder Präsentationen zu zeigen, ist es steuerlich abzugsfähig. Daraus ergibt sich eine Steuerungerechtigkeit. Und genau über diese Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes muss das Bundesverfassungsgericht nun entscheiden. Bisher ist noch nicht klar, wie die Entscheidungen ausfallen werden, jedoch kann davon ausgegangen werden, dass das Bundesverfassungsgericht den Sachverhalt genau prüfen wird. Denn ein häusliches Arbeitszimmer sollte laut Gerechtigkeitsdenken der Steuerzahler genauso absetzbar sein, wie das außerhäusliche Kaminzimmer.

Quelle: Steuerzahler 07/2009, S. 137

Das Arbeitsrecht sieht die Aushangpflicht für Schutzvorschriften nicht nur für große Firmen vor. Der Großteil der Gesetze muss auch in kleinen und sogar in Einmannbetrieben ausgehängt werden. Der Arbeitnehmer muss die Gelegenheit bekommen, sich über seine Rechte und Pflichten zu informieren.

Gesetze liegen im Personalbüro?

Es reicht nicht, wen die Gesetze im Personalbüro oder gar im Büro des Chefs zur Ansicht liegen. In den meisten Gesetzen und Verordnungen ist vorgesehen, dass die Gesetze an geeigneter Stelle in der Firma zur Ansicht ausgelegt werden müssen. Damit scheiden sowohl das Personal- als auch das Chefbüro aus.

Wo sollten die Gesetze ausliegen?

Der Arbeitnehmer muss die Schutzvorschriften während seiner Arbeitszeit, unbeaufsichtigt und ohne jemanden um Vorlage bitten zu müssen, einsehen können. Besonders gut geeignet sind dafür die Aufenthalts- und Pausenräume, der direkte Arbeitsraum, das Schwarze Brett, die Kantine oder das Büro des Betriebsrates.

Reicht einmaliges Aushängen?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, immer die jeweils geltende Fassung des Gesetzestextes bekannt zu machen. Er muss daher immer auf eventuelle Gesetzesänderungen achten und den Aushang entsprechend aktualisieren.

Verstöße – ein teures Vergnügen

Als Ordnungswidrigkeit kann ein Verstoß gegen die Aushangpflicht geahndet werden. Das kann den Arbeitgeber ein Bußgeld bis zu 2.500,- EUR kosten. Arbeitnehmer hingegen haben eventuell Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie wegen fehlender Einsichtmöglichkeit, das ihnen zustehende Recht nicht geltend machen konnten.

Beispiel

Eine Zahnarzthelferin informiert ihren Chef von ihrer Schwangerschaft. Ihr ist nicht bewusst, dass sie ab der Bekanntgabe der Schwangerschaft nicht mehr mit den Patienten (Stuhlassistenz) umzugehen hat. Das aushangpflichtige Gesetz hat die Helferin noch nie zu Gesicht bekommen. Sie infiziert sich bei einem Patienten. Der Zahnarzt ist in diesem Fall schadensersatzpflichtig.

Welche Gesetze und Verordnungen sind aushangpflichtig?

Eine vollständige Aufzählung der Gesetze und Verordnungen ist wegen der Vielzahl der Vorschriften nicht möglich. Nachfolgend sind die wichtigsten Schutzvorschriften aufgelistet:

Aushangpflichtige Gesetze und Verordnungen

Jugendarbeitsschutzgesetz
Betriebsvereinbarungen
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Arbeitszeitgesetz
Mutterschutzgesetz
Ladenschlussgesetz
Schwerbehindertenvertretungswahl
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
Betriebsratswahl
Arbeitsgerichtsgesetzes
Heimarbeitsgesetz
Tarifverträge
Unfallverhütungsvorschriften
Unfallversicherungsträger
Gefahrstoffverordnung
Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung
Arbeitsstättenverordnung
Bundesurlaubsgesetz

Bezugsquellen für die aushangpflichtigen Gesetze

Will der Unternehmer auf der sicheren Seite sein, muss er die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Aktualität waren. Das kann der Arbeitgeber erreichen, indem er immer die aktuellste Version der Gesetze auslegt. Verschiedene Bücher und Broschüren enthalten alle aushangpflichtigen Gesetze und Verordnungen. Werden diese Bücher ausgelegt, genügt der Unternehmer seiner Aushangpflicht.

Beispiele

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Dank des Konjunkturpakets II können Steuerzahler aufatmen. Denn die Einkommenssteuer wurde rückwirkend zum 01.01.2009 verändert. Die Änderungen schlagen sich bei Arbeitnehmern sofort im geringeren Lohnsteuerabzug nieder. Selbstständige und Freiberufler müssen jedoch einen formlosen Antrag stellen, um die Steuervorauszahlungen zu senken und auf die Krise zu reagieren.

Quelle: Steuerzahler 04/2009, S. 65

1. Verpflichtung zur Buchführung

Die Verpflichtung zur Buchführung ist gesetzlich vorgeschrieben. 

1.1 Handelsrecht

1.1.1 Buchführungspflicht der Kaufleute

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen (§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Ist Ihr Unternehmen also ein „Kaufmann“, ist es nach Handelsrecht zur Buchführung verpflichtet. Was das Gesetz unter „Kaufmann“ versteht, zeigen die folgenden Abschnitte.

1.1.2 Kaufleute

Es werden unterschieden:

  • Istkaufleute
  • Kannkaufleute
  • Personenhandelsgesellschaften
  • Kapitalgesellschaften
  • Genossenschaften
  • Kaufleute kraft Eintragung

Istkaufleute

Handelsrechtlich ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 1 und 2 HGB). Man spricht hier von Istkaufleuten. Bei Gewerbetreibenden wird also zunächst davon ausgegangen, dass sie Kaufleute sind. Ein Gewerbetreibender, der sich darauf beruft, dass sein Gewerbebetrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, er deshalb also kein Kaufmann ist, muss dies darlegen und notfalls beweisen.

Kannkaufleute

Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist (§ 2 Satz 1 HGB). Ein Gewerbetreibender kann also durch Eintragung in das Handelsregister Kaufmann werden. Daher die Bezeichnung „Kannkaufmann“.
Gewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, sind also berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich eintragen zu lassen und damit Kaufleute zu werden. Nach ihrer Eintragung bleiben sie Kaufleute, bis ihre Firma im Handelsregister gelöscht ist, was auch auf eigenen Antrag des Unternehmers geschehen kann.

Personenhandelsgesellschaften

OHG und KG sind Kaufleute (§ 6 Abs. 1, § 105, § 161 HGB), wenn

  • für sie die Voraussetzungen eines Istkaufmanns vorliegen, sie also einen Gewerbebetrieb betreiben, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert oder
  • für sie die Voraussetzungen eines Kannkaufmanns vorliegen, sie also einen Gewerbebetrieb betreiben, der nach Art und Umfangeinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, ihre Firma aber im Handelsregister eingetragen ist oder
  • sie nur eigenes Vermögen verwalten und ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist.

Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften (AG, KGaA und die GmbH) sind bereits durch ihre Rechtsform Kaufleute nach § 6 Abs. 2 HGB. Daher spricht man hier auch von „Formkaufleuten“. Sie entstehen als Kapitalgesellschaften erst mit der Eintragung im Handelsregister. Daher wirkt die Eintragung auch für die Kaufmannseigenschaft konstitutiv

Genossenschaften

Eingetragene Genossenschaften gelten als Kaufleute, soweit das GenG keine abweichenden Vorschriften enthält (§ 17 Abs. 2 GenG).

Kaufleute kraft Eintragung

Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, dass das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei (§ 5 HGB).
§ 5 greift ein, wenn ein Gewerbebetrieb im Handelsregister eingetragen worden ist und nach seiner Eintragung Umstände eingetreten sind, dass nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht mehr erforderlich ist. Dann ist nach § 1 Abs. 2 HGB der Gewerbebetrieb kein Handelsgewerbe und damit das Unternehmen kein Kaufmann mehr. Auf Grund der Eintragung ist der Unternehmer aber weiterhin Kaufmann.
Im Unterschied zu § 2 HGB führt hier nicht die Eintragung zur Kaufmannseigenschaft, sondern kann der Eingetragene sich nicht auf § 1 Abs. 2 HGB berufen, solange die Handelsregistereintragung bestehen bleibt. 

1.2 Steuerrecht

1.2.1 Abgeleitete Buchführungspflicht

Das Steuerrecht knüpft an die handelsrechtliche Buchführungspflicht an: Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, muss diese Verpflichtung auch für die Besteuerung erfüllen (§ 140 AO). Diese Buchführungspflicht ist vom Handelsrecht oder von anderen außersteuerlichen Bestimmungen abgeleitet. Sie heißt deshalb auch „abgeleitete Buchführungspflicht“.

1.2.2 Originäre Buchführungspflicht

Gewerbetreibende, die keine Kaufleute sind und für die daher handelsrechtlich keine Buchführungspflicht besteht, sind nach § 141 Abs. 1 AO für jeden Betrieb buchführungspflichtig, in dem nach den Feststellungen der Finanzbehörde mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze (ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG) von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr (350.000 € bis 2006)
  2. Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 30.000 € im Wirtschaftsjahr
  3. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Gewinn über 30.000 € liegt oder deren selbst bewirtschaftete Flächen einen Wirtschaftswert von mehr als 30.000 € haben.

Diese Buchführungspflicht besteht originär nach dem Steuerrecht. Man spricht daher auch von „originärer Buchführungspflicht“.
Die Buchführungspflicht beginnt nicht bereits mit Erfüllung der vorstehend genannten Voraussetzungen, sondern erst ab dem Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe des Finanzamts folgt. Die Mitteilung des Finanzamts, mit der es auf den Beginn der Buchführungspflicht hingewiesen hat, ist also für den Beginn der Buchführungspflicht erforderlich.
Die Buchführungspflicht endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem das Finanzamt feststellt, dass keine der Voraussetzungen für das Entstehen der originären steuerrechtlichen Buchführungspflicht mehr vorliegt (§ 141 Abs. 2 AO). Eine gesonderte Mitteilung des Finanzamts an das Unternehmen ist hier nicht erforderlich.
Auch wenn die Buchführungspflicht sich originär aus den steuerrechtlichen Vorschriften ergibt und sich nicht von der Kaufmannseigenschaft ableitet, sind bei der laufenden Buchführung und der Aufstellung der Steuerbilanz die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten. Die zu Grunde liegenden Bücher müssen ebenfalls den handelsrechtlichen Vorschriften über die Handelsbücher (§§ 238 ff. HGB) entsprechen. Das gilt auch, wenn freiwillig kaufmännische Bücher geführt werden.

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Zum 01. August 2009 müssen Ausbilder erstmals wieder, nach knapp 6 Jahren, ihre berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachweisen. Die Ausbildereignungsprüfung ist grundsätzlich wieder, für neue Ausbilder in allen Wirtschaftsbereichen Pflicht.

Welchen Nutzen haben die Auszubildenden?

Im Handwerk wird die berufs- und arbeitspädagogische Eignung mit dem Ablegen der Meisterprüfung nachgewiesen. Mit der verpflichtenden Ausbildereignungsprüfung profitieren auch die Auszubildenden aus anderen Wirtschaftbereichen von der Wiedereinführung. Mit dem Beginn des Ausbildungsjahres 2009 / 2010 wurde damit ein verlässlicher Qualitätsstandard für alle Bereiche der Wirtschaft festgelegt.

Welche Betriebe sind betroffen?

Zulassungspflichtige Betriebe

In zulassungspflichtigen Betrieben ändert sich nichts. Hier war die Ausbildereignungsprüfung auch in den letzten 6 Jahren Pflicht.

Zulassungsfreie Betriebe

Für Fachkräfte aus zulassungsfreien Handwerksbetrieben, handwerksähnlichen Gewerben oder kaufmännischen Ausbildungsberufen gilt die neue Prüfungspflicht. Ausbilder aus diesen Bereichen, die erstmalig zum 01. August tätig werden, müssen nicht nur ihre beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen, sondern nun auch wieder die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten.

Muss die Prüfung nachgeholt werden?

Für Ausbilder, die vor dem Stichtag 01. August 2009 beanstandungsfrei ohne Ausbildereignungsprüfung ausgebildet haben, besteht Bestandsschutz.
Damit können Fachkräfte, die bis zum o.g. Stichtag im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse als Ausbilder eingetragen waren, ihre Ausbildertätigkeit fortsetzen.

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News: Ausbilder Eignungsprüfung wieder Pflicht

Ausbilder Eignungsverordnung (PDF, 30KB) vom 21.01.2009
 

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(1) Die Wahrscheinlichkeit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens hat sich beträchtlich erhöht. Davor schützt auch nicht das persönliche Empfinden einer adäquat beachteten Sorgfalt im beruflichen oder privaten Bereich. Die frühere Hemmschwelle ist bei den heutigen Finanzbeamten stark abgesenkt.
Gelangt mithin ein Steuerbürger in die Fänge der Steuerfahndung, so wird er meist ungeschickt agieren oder hilflos reagieren. Er befindet sich regelmäßig in einer für ihn fremden Umgebung vollständigen Misstrauens. Seine ernsthaften Erklärungen und sachdienlichen Erläuterungen werden gemeinhin als bloße Schutzbehauptungen abgetan.
Daher bewirkt die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nicht allein den Übergang in eine andere Verfahrensart, sondern den Eintritt in eine andere Welt. Demgemäß sind „Selbstversuche“ unangebracht. Erforderlich ist vielmehr ein effektiver Rechtsschutz.

(2) Ein beschuldigter Steuerbürger sollte zur Wahrung seiner Interessen die folgenden grundsätzlichen Hinweise beherzigen:
Erscheint die Steuerfahndung zur Hausdurchsuchung, so besteht der erste Fehler regelmäßig in der Vernachlässigung des rechtmäßigen Schweigerechts. Persönliche Statements sind daher deplaciert. Stattdessen ist es geboten, die Hausdurchsuchung in passiver Aufmerksamkeit hinzunehmen.
Der zweite Fehler resultiert aus einem oftmals kindheitsgeprägten Missverständnis, durch ein offenes Zugehen auf die Steuerfahndung eine faire und schnelle Verfahrensbeendigung erreichen zu können. Diese Selbstsuggestion ist trügerisch. Einer zweckdienlichen Verteidigung entspricht es stattdessen, kontrolliert in dem jeweils erforderlichen Umfang und Ausmaß zu agieren.
Der dritte Fehler besteht in der vielfach versäumten Beachtung von Komponenten im organisatorischen Aufbau des Strafverfolgungsapparats und darin wirkender Mechanismen. Diese Nachlässigkeit ist nicht reparaturfähig. Stattdessen ein hierzu auch situativ angepasstes Verhalten zu praktizieren, dient der eigenen Verfahrensförderung.

(3) Jedem Steuerstrafverfahren wohnt eine Eigendynamik inne, die für den beschuldigten Steuerbürger zu einem beträchtlichen Risikopotenzial anschwellen kann. Deshalb ist es fast immer unerlässlich, ein aus einem Straf- und Steuerrechtler bestehendes Spezialisten-Team einzuschalten.

(4) Steuerstrafverfahren sind grundsätzlich langjährige Verfahren. Daher muss sich der beschuldigte Steuerbürger von der psychologisch verständlichen Erwartung lösen, eine kurzfristige Beendigung des Steuerstrafverfahrens herbeiführen zu können – es sei denn, er ist bereit, jedweden Betrag zu bezahlen („Freikauf“).

(5) Der mit einem Steuerstrafverfahren konfrontierte Steuerbürger muss die Vorstellung dämpfen, im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens sei nur der Steuerbetrag nachzuzahlen, der sich bei einer vollständigen und rechtzeitigen Angabe der rechtmäßigen Besteuerungsgrundlagen ergeben hätte. Denn der steuerliche Strafverfolgungsapparat ist durchaus darauf ausgerichtet, ein auch darüber hinausgehendes Mehrergebnis erzielen zu wollen. Dies geschieht regelmäßig über Zuschätzungen. Die Aufgabe einer erfolgreichen Verteidigung besteht daher in einer wirksamen Begrenzung dieses Mehrbetrags (einschließlich damit verbundener Zinsen).

(6) Fehlerhafte Tatsachenfeststellungen der Steuerfahndung sollten nicht sogleich klargestellt, sondern aufmerksam zur Kenntnis genommen werden. Denn die Tätigkeit der Steuerfahndung ist in der Praxis auf eine Belastung des Steuerbürgers unter Vernachlässigung dessen Entlastung angelegt. Daher wird die Fehlerhaftigkeit von Ermittlungsergebnissen erst zur gegebenen Zeit am rechten Ort gerügt werden. Die Begründetheit der Fehlerhaftigkeit auch anderer vermeintlicher Tatsachenfeststellungen der Steuerfahndung wird dadurch erheblich verstärkt.

(7) Eine Verteidigung in signifikanten Steuerstrafverfahren kann nur von demjenigen Rechtsanwalt adäquat durchgeführt werden, der auch in einer gegebenenfalls erforderlich werdenden Hauptverhandlung vor den Strafgerichten die dafür erforderlichen Techniken vollständig und souverän beherrscht. Dies gilt insbesondere für das Revisionsrecht.

Praxishinweis
Trotz aller (heftigen) Auseinandersetzungen wird die Verteidigung eine sich bietende Möglichkeit der Verständigung während des gesamten Verfahrensablaufs stets im Auge behalten. Dies setzt aber eine frühzeitige und realitätsnahe Einschätzung der Verteidigungsmöglichkeiten und damit zugleich der zu erwartenden Verfahrensbeendigung voraus.

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Warum ist die Buchführung in der kaufmännischen Praxis so wichtig? Ist die Aufzeichnungspflicht nur eine lästige Pflicht, der man auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nachkommen muss?

Kaufleute haben sich seit jeher zu ihrem eigenen Vorteil der allgemein akzeptierten Praxis der Buchführung angeschlossen. So muss z. B. jeder, der in der Wirtschaft tätig ist, nicht nur branchenspezifisches Wissen haben, sondern auch über unternehmerischen Sachverstand verfügen. Dies trifft nicht nur für Unternehmer, sondern genauso auch für Angestellte zu. Ein Schlüssel zum kaufmännischen Denken und Handeln ist das Verständnis der Prinzipien der Buchführung.

Die unternehmerische Tätigkeit ist ein dynamischer Prozess, über den der Unternehmer den Überblick behalten muss. Blindflug verbietet sich hier von selbst. Kaum ein Kaufmann kann jedoch all seine Transaktionen im Kopf behalten – er muss sie aufschreiben. 
Warum aber darf ich meine Aufzeichnungen nicht so anlegen, wie ich will, sondern bin engen Regeln unterworfen? Die Buchführung dient nicht nur der eigenen Information, sondern ist auch ein wichtiges Kommunikationsmittel, und zwar sowohl innerhalb eines Betriebes, als auch nach außen. Wenn aber z. B. Unternehmen, Banken oder Finanzbehörden verschiedene „Sprachen“ sprechen, ist die Kommunikation gestört.

Es steht somit sowohl bei der Frage, warum Buchführung erforderlich ist, als auch bei der Frage nach dem „Wie“ das Eigeninteresse des Kaufmanns, also Ihr eigenes Anliegen, im Vordergrund.
Was die unternehmerische Vernunft also ohnehin gebietet, hat der Gesetzgeber inzwischen zur Pflicht erhoben.

Sehen Sie dazu den § 238 des HGB (Handelsgesetzbuch). Er schreibt u. a. vor:
 
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.

Der Gesetzgeber stützt die kaufmännischen Aufzeichnungspflichten aber nicht nur auf das HGB. Jeder Kaufmann muss „doppelt” denken, nämlich außer an das Handelsrecht auch an das Steuerrecht.

Dazu der § 140 der Abgabenordnung:
 
Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.

Eindeutig ist, dass mit den „anderen Gesetzen” vor allem das HGB gemeint ist. In diesem Falle ist das Handelsrecht maßgeblich für das Steuerrecht.

Daneben gibt es noch andere Gesetze, die von Angehörigen verschiedener Berufs- oder Gewerbegruppen Aufzeichnungspflichten fordern. Dazu gehören z. B. Bestimmungen aus der Apothekenbetriebsordnung, dem Fahrlehrergesetz, der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen, um nur einige zu nennen.

Diese außersteuerlichen Aufzeichnungspflichten, die der Gesetzgeber den „Selbstständigen“ abverlangt, gehen weit über die Pflichten der Buchführung hinaus. Nach § 140 AO sind sie ebenfalls für die Besteuerung zu erfüllen.

Tipp:
Bei Eröffnung eines Betriebes sollten Sie sich stets erkundigen, ob für Ihren Berufs- oder Gewerbezweig bestimmte außersteuerrechtliche Aufzeichnungspflichten zu beachten und zu befolgen sind. Auch bei einem bestehenden Betrieb sollten Sie immer wieder kontrollieren, ob solchen Aufzeichnungspflichten richtig und vollständig nachgekommen wird.

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Am 25. Mai 2009 ist das „Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) in Kraft getreten.

Zusammenfassend sind drei Zielstellungen dieses Gesetzes hervorzuheben:

  1. Die Regeln für die Offenlegung von Risiken werden verschärft. Damit wird die Aussagekraft von Bilanzen und das Vertrauen in die darin enthaltenen Angaben verstärkt.
  2. Viele kleine und mittelständische Unternehmen können bereits für das Jahr 2008 ihren Gewinn nach vereinfachten Verfahren ermitteln.
  3. Das Gesetz stärkt das deutsche Recht im internationalen Wettbewerb. Das HGB-Bilanzrecht wird bewahrt. Es dient dem Gros der deutschen Unternehmen weiterhin als Regelwerk. Es wurde zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative. Die HGB-Bilanz bleibt Grundlage der Ausschüttungsbemessung und der steuerlichen Gewinnermittlung. Das bisherige System der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bleibt erhalten.

Warum Modernisierung des Bilanzrechts? Es sind neue Entwicklungen eingetreten – mit Konsequenzen, die unabdingbar in das Bilanzrecht eingearbeitet werden mussten. Gleichzeitig aber war darüber zu entscheiden, welche der bisher bewährten Rechtsnormen auch in der überschaubaren Zukunft noch zeitgerecht sein werden.

Modernisiert wird das Bilanzrecht – also nicht die Buchführung. Die Grundlagen der Buchführung mit der Führung von Journalen und Konten und die dazu eingesetzten technischen Verfahren sind nicht Gegenstand des genannten Gesetzes. Es geht nicht um die Verfahren und die Werkzeuge, sondern um das, was letztendlich produziert werden soll – das ist eine aussagefähige Bilanz.

Das genannte Gesetz wird als größte Reform des Bilanzrechts seit 20 Jahren bezeichnet. Das bezieht sich auf das Jahr 1985. Damals wurde das Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) verabschiedet. Es schnürte und bündelte ein ganzes Paket verbindlicher gesetzlicher Vorschriften, das alle bewährten Prinzipien der Buchführung einschloss. Besonders bewährt hat sich, dass mit diesem Gesetz ein neues, ein „Drittes Buch” in das Handelsgesetzbuch (HGB) aufgenommen wurde, das den Titel „Handelsbücher” trägt. Dem Kaufmann wird seither in klarer Sprache gesagt, welche kaufmännischen Aufzeichnungen er vornehmen muss und wie das zu geschehen hat. Der große praktische Wert dieser gesetzlichen Regeln liegt vor allem darin, dass sie das beinhalten, was ein Unternehmer im eigenen Interesse selbst vornehmen sollte, um den Überblick über seine Geschäftslage zu behalten, und was gleichzeitig von einem Steuerpflichtigen verlangt wird. Im Rückblick kann festgestellt werden, dass sich das Gesetz von 1985 voll und ganz bewährt hat.

Natürlich haben sich seit 1985 neue Entwicklungen vollzogen. Aus dieser Sicht wird die Zielrichtung des neuen Gesetzes als Modernisierung zutreffend benannt. Bewährtes wird nicht aufgegeben. Anpassungen werden dort vorgenommen, wo neue Bedingungen herangereift sind.
 

Was wird bewahrt?

  • Das bewährte, kostengünstige und einfache HGB-Bilanzrecht wird auf Dauer beibehalten und für den Wettbewerb mit den internationalen Rechnungslegungsstandards gestärkt.
  • Den Unternehmen, die in Deutschland und nicht im Ausland ihren Firmensitz haben, wird im Verhältnis zu den International Financial Reporting Standards (IFRS) eine gleichwertige, aber einfachere und kostengünstigere Alternative geboten.
  • Die Vorzüge der Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses für die steuerliche Gewinnermittlung bleiben bewahrt.
  • Die Eckpfeiler der handelsrechtlichen Rechnungslegung bleiben ebenso bestehen wie das System der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.

Welche wesentlichen Modernisierungen werden angestrebt oder angeordnet?

Als erstes sind wohl Maßnahmen zu nennen, die mit „Deregulierung“ zu bezeichnen sind.

Deregulierung bedeutet, dass Unternehmen von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand entlastet werden. Viele Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), die nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhalten, werden von Bilanzierungspflichten (nicht von Aufzeichnungspflichten!) befreit. Sie können ihren Gewinn durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermitteln und müssen die Entwicklung der Vermögenswerte und Schulden nicht einbeziehen. Dafür werden die Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen zu erfüllen hat, angehoben: So kommen mehr Unternehmen als bisher in den Genuss der Erleichterungen, die für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften bereits gelten. Ein neu in das HGB eingefügter § 241a befreit Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars.

Eine weitere Modernisierung bei der Bilanzierung besteht darin, dass immaterielle selbst geschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wie zum Beispiel Patente oder Knowhow  künftig in der HGB-Bilanz anzusetzen sind. Das ist vor allem für innovative Unternehmen wichtig, die intensiv forschen und entwickeln. Das betrifft beispielsweise die chemische und pharmazeutische Industrie, die Datenverarbeitungstechnik oder den modernen Maschinenbau. Auch wissenschaftsintensive Neugründungen können ihre Entwicklungen – ihr Potenzial – künftig in der Handelsbilanz zeigen. Kreditgeber und Aufsichtsorgane sollten im Auge behalten, wie Unternehmen mit diesen neuen Möglichkeiten umgehen, und ob sie dabei weiterhin eher vorsichtig als zu optimistisch (oder gar übertrieben) bewerten.

Von großer Bedeutung ist, dass Rückstellungen von Unternehmen für künftige Verpflichtungen in Zukunft realistischer bewertet werden. So ließen sich insbesondere bei Pensionsrückstellungen die wahren Belastungen der Unternehmen nicht ablesen, weil die bisherigen Wertansätze nach übereinstimmender Auffassung zu niedrig waren. Künftige Entwicklungen (Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen) sollen stärker als bisher berücksichtigt werden.

Vorgesehen ist weiter eine erhöhte Transparenz hinsichtlich so genannter Zweckgesellschaften. Das ist eine der notwendigen Reaktionen aus der Analyse von Ursachen der 2008 ausgebrochenen Wirtschaftskrise. Die wirtschaftliche Situation von Zweckgesellschaften und das wirtschaftliche Risiko für Konzerne sollen wahrheitsgetreuer als bisher aus dem Jahresabschluss zu erkennen sein. Es geschah leider zu oft, dass Konzerne wirtschaftlich riskante Geschäfte durch eigens gegründete Zweckgesellschaften erledigen ließen. Dort drohende oder schon eingetretene Verluste wurden so lange es ging verschleiert.

So schlimm die Auswirkungen der im Jahr 2008 ausgebrochenen Wirtschaftskrise sind und noch sein werden, haben sie uns doch davor bewahrt, dass Ideen realisiert wurden, das Bilanzrecht aufzuweichen. Es gab Tendenzen, bei der Bewertung von Vermögen und Schulden subjektiven Vorstellungen zu breiten Raum zu geben. Die Erfahrungen aus der US-Wirtschaft haben drastisch bewiesen, dass dies bis zum Anlagebetrug führen kann. Dem wird dann Vorschub geleistet, wenn Werte angesetzt werden, die nicht nachvollziehbar und überprüfbar sind, sondern aus überhöhten  Zukunftserwartungen resultieren oder schon sichtbare Verluste nicht einschließen.

Im Bilanzrecht und seiner Modernisierung zeigt sich beispielhaft der Sinn und der Nutzen von Rechtsvorschriften. Unter Recht ist die Summe der geltenden Rechtsnormen (geschriebene und ungeschriebene) zu verstehen. Sie sind Regeln für das Verhalten einzelner Menschen oder menschlicher Gemeinschaften, die dazu dienen, deren Zusammenleben zu ordnen und Konflikte zu lösen, und deren Einhaltung, falls erforderlich, durch organisierten Zwang durchzusetzen. Vielfach muss man sich wundern, dass und warum Verhaltensregeln in Paragraphen gefasst sind, deren Inhalt doch selbstverständlich sein sollte.

Denken wir an die zehn Gebote aus der christlichen Religion. Leider ist die Einhaltung notwendiger Verhaltungsweisen nicht für alle Menschen selbstverständlich – dann muss dies im Interesse aller erzwungen werden. Die Normierung von Verhaltensweisen hat jedoch einen weiteren Vorteil: Es besteht die Möglichkeit, sich darüber zu informieren, was allgemein als erforderlich angesehen wird und wie dem Rechnung getragen werden kann. Ein Beispiel bietet das Handelsgesetzbuch. Es beschreibt Herangehensweisen, die sich teils seit Jahrhunderten bewährt haben, und es gibt Antworten auf das „Wie?“ der Anwendung.

So ist in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB das Prinzip der Vorsicht wie folgt niedergelegt:

„Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen …“

Bewährt hat sich bei der Bilanzierung außerdem das Realisationsprinzip. Es besagt, dass Gewinne erst dann in den Bilanzen auszuweisen sind, wenn sie realisiert (wirklich erzielt) sind und nicht schon, wenn sie für möglich gehalten werden. Ein Abweichen davon öffnet Tür und Tor dafür, ein Unternehmen besser darzustellen als es in der Realität ist.

Demgegenüber sind die angelsächsischen Bewertungsmethoden nicht explizit auf den Gläubigerschutz ausgerichtet, sondern versuchen, in der Bilanz den aktuellen Verkehrswert von Wirtschaftsgütern und damit einen „wahren“ Wert eines Unternehmens auszuweisen.

In den Anhörungen zur Gestaltung des BilMoG hat besonders einer der Experten (Professor Dr. Küting – Universität des Saarlandes) davor gewarnt, der „Fair-Value-Konzeption“ zu folgen. Diese ist nur vermeintlich theoretisch überzeugend. Der Wert (value) soll „fair and true“ (gerecht und wahr) sein. Die geschickte Wortwahl „fair” suggeriert, dass alle anderen Werte „unfair“ sind. Ein erwünschter wahrer Wert lässt sich allerdings nur in einer fiktiven Welt bilden; in der Realität vorfinden oder berechnen lässt er sich nicht. Nahezu alle Bilanzrechtler sind sich einig, dass es bei mehr als 95 % aller Vermögenswerte keinen objektiv feststellbaren Marktwert gibt. Und bei den Finanzinstrumenten haben Spekulation, Liquidationen und Notverkäufe gezeigt, dass viele Bilanzansätze weder fair noch wahr gewesen sind, sondern der Intransparenz und der Verschleierung Tür und Tor geöffnet haben.

Eine wesentliche Zielrichtung des neuen Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) besteht darin, das Verhältnis des deutschen Bilanzrechts zu internationalen Bilanzierungsregeln zu klären. Das ist besonders für kleine und mittlere Unternehmen von großer Bedeutung. Erhebliche Besorgnis war entstanden, nachdem im Jahr 2007 ein Entwurf internationaler Bilanzierungsregeln (IFRS) für kleine und mittelgroße Unternehmen bekannt gemacht wurde. Dies erfolgte durch das „International Accounting Standards Board (IASB)“ als international besetztes unabhängiges Gremium von Rechnungslegungsexperten, das die International Financial Reporting Standards (IFRS) entwickelt und bei Bedarf überarbeitet. Die Resonanz auf die vorgeschlagene IFRS Version war überwiegend negativ. Der große Wurf sei dem IASB nicht gelungen, hieß es einhellig bei Experten. Deshalb kam der Ersatz des deutschen Bilanzrechts durch internationale Standards nicht infrage. Die realisierte Alternative bestand darin, das deutsche Bilanzrecht im BilMoG so auszugestalten, dass es den internationalen Regeln entspricht – so weit sie akzeptabel waren oder für international tätige Unternehmen vorgeschrieben sind.

Das Verhältnis von nationalem Bilanzrecht zu internationalen Regeln ist von großer Bedeutung und wird es mit Sicherheit auch bleiben. Internationale Vergleichbarkeit der Rechnungslegung bildet ein praktisches Erfordernis. Bereits 1973 wurde das International Accounting Standards Committee (IASC), mit Sitz in London, als privatrechtlicher Verein nationaler Verbände von Rechnungslegern und Wirtschaftsprüfern gegründet. Über viele Jahre führte das IASC ein kaum beachtetes Schattendasein, bis die EU im Jahr 2000 beschloss, bei der Fortentwicklung von Rechnungslegungsvorschriften mit dem IASC zusammenzuarbeiten.

Die neuen Rechnungslegungsstandards heißen nunmehr International Financial Reporting Standards (IFRS); früher wurden sie als IAS bezeichnet. Der erste neue Standard wurde im Juni 2003 veröffentlicht. Weitere Standards werden laufend verabschiedet. Damit diese gesetzliche Wirkung entfalten, verabschiedet die Europäische Union die Standards in einem so genannten Endorsement-Prozess. Eine Überführung in nationales Recht ist nicht erforderlich, da die EU-Direktiven unmittelbar für alle Beitrittsländer der Europäischen Union gelten.
Die rund 7.000 börsennotierten Unternehmen in der EU müssen bereits für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2005 begonnen haben, ihre konsolidierten Abschlüsse nach Maßgabe der IFRS/IAS erstellen.

Für die große Mehrheit der deutschen Unternehmen (mittlere und kleinere) wird es aber vorrangig darauf ankommen, ihre Buchführung so zu gestalten, dass sie den Erfordernissen der Steuergesetzgebung (Steuerbilanz) entspricht. Wenn sich das Steuerrecht weiter internationalisiert, werden sich zwangsläufig auch die Vorschriften zur Ermittlung des Unternehmensvermögens und des Gewinns den internationalen Standards weiter annähern. Ihre länderübergreifende Vereinheitlichung ist Zukunftsperspektive, für die Termine noch nicht absehbar sind.

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Kurzarbeitergeld berechnen. Das scheint ja in Deutschland derzeit die Mode zu sein. Jeder der Geld sparen will, schickt seine Angestellten in die Kurzarbeit. Mit diesem Rechner können Sie ermitteln, was unterm Strich bezahlt wird. Danke dabei an kurzarbeit-aktuell.de für den gelungenen Rechner. Außerdem erhält man auf der Seite auch viele weitere nützliche Infos zu den Themen Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld, Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Kündigung, Urlaub, Krankheit, Heimarbeit, Auszubildende und Nebenjob. Auch Transferkurzarbeitergeld und Saison Kurzarbeitergeld.


KUG Rechner für Kurzarbeit © kurzarbeit-aktuell.de

Hinter dem Kürzel IFRS verbergen sich die International Financial Reporting Standards. Diese umfassen Rechnungslegungsvorschriften, die auf internationaler Ebene eingehalten werden müssen. Orientieren müssen sich an diesen alle betriebswirtschaftlichen Unternehmen. Im Grunde umfasst die IFRS also eine Sammlung von Regeln, die sich auf das Ausstellen verschiedenster Rechnungen beziehen.

Welche Merkmale umfasst die deutsche Fassung?

In den vergangenen Jahren musste sich die deutsche Fassung der IFRS immer wieder einzelnen Veränderungen und Besonderheiten unterziehen. Zu diesen gehören neben den Standards die Regeln, die im Jahr 2003 erstellt wurden. Letztere konkretisieren sowohl die IFRS als auch die IAS. Die IFRS werden durch eine zentrale Stelle überwacht. Bei dieser handelt es sich um die IFRIC. Deren Aufgabe ist es, Probleme so zu lösen, dass sie problemlos in der Praxis angewendet und umgesetzt werden können.

Welche Rahmenbedingungen sind vorhanden?

Die IFRS orientieren sich an verschiedenen Rahmenbedingungen. Durch diese sollen wichtige Säulen geschaffen werden, die eine einheitliche Einhaltung und Umsetzung der Regeln ermöglichen. Die Rahmenbedingungen werden als Framework bezeichnet. Das Framework bezieht sich jedoch weniger auf die aktuellen Regelungen als vielmehr auf die Entwicklungen in den kommenden Jahren.

So sollen durch dieses die Grundsätze für die Regeln der IFRS in der Zukunft geschaffen werden. Das Arbeitsprogramm richtet sich sowohl an die nationalen Gesetzgeber als auch an die so genannten Standardsetter. Ausgehend von der Bedeutung wird das Framework immer dann erfüllt, wenn die Regeln der IFRS eingehalten werden.

Welche Ziele haben die IFRS?

Durch die IFRS sollen einfach und deutlich Fragen zur betriebswirtschaftlichen Situation von Unternehmen beantwortet werden. Die Säulen der IFRS beziehen sich in Deutschland auf den Grundsatz der Periodenabgrenzung. Zudem spielt das Fortführungsprinzip eine wichtige Rolle.

In Anbetracht der Krise wurden mit den Konjunkturpaketen zahlreiche Maßnahmen vom Staat eingeleitet, um die Bürger zu entlasten. Insbesondere bei den Steuern hat der Bund eine Entlastung von 5,9 Milliarden Euro zugesagt, die bis 2010 entsteht. Doch wer sich die Zahlen genauer betrachtet, erkennt schnell, dass dem nicht so ist.

Das KBI hat überprüft, wie sich die Einkommen und die darauf entfallende Einkommenssteuer in den letzten 20 Jahren entwickelt haben. Dabei kam heraus, dass zum einen heimliche Steuererhöhungen entstanden sind, etwa durch den Solidaritätszuschlag. Zum anderen auch dadurch, dass Spitzen- und Eingangssteuersatz zwar gesenkt, die zugrunde liegenden Höhen der Einkommen jedoch ebenfalls gesenkt wurden.

Geringverdiener sind Gewinner

In den Untersuchungen des KBI stellte sich heraus, dass bei geringen Einkommen die höchsten Steuerentlastungen im Gegensatz zu 1990 entstanden waren. Wer 1990 noch 15.000 DM verdiente, erhält heute ein Einkommen von 12.118 Euro. Die Besteuerung hat sich dabei von 12,3 auf 6,0 Prozent gesenkt. Das ist eine Einsparung von über 50 Prozent.

Bei den mittleren bis gehobenen Einkommen, sieht es jedoch anders aus. Wer 80.000 DM 1990 verdiente, erhält heute laut der Studie 64.627 Euro. Die Besteuerung änderte sich von 27,5 auf 31,0 Prozent, also um ganze 3,5 Prozentpunkte, was einer Zusatzbelastung von 13 Prozent entspricht.

Quelle: Steuerzahler 04/2009, S. 74/75

Die Abgabenordnung verpflichtet Selbständige und viele andere Steuerpflichtige dazu, ihre Steuererklärung via Internet an das Finanzamt zu übertragen. Das Bayerische Landesamt für Finanzen hat jedoch bestimmt, dass in bestimmten Fällen eine Härtefallregelung greift, die von der elektronischen Übermittlung befreit.

Hierzu zählen vor allem Betriebe, die über keine entsprechende technische Ausrüstung verfügen und diese nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten beschaffen könnten. Auch fehlende EDV-Kenntnisse können unter Umständen einen geeigneten Hinderungsgrund darstellen. Von dieser Regelung werden in den meisten Fällen eher Kleinstbetriebe profitieren. Grundsätzlich muss immer eine persönliche oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegen. Quelle: Der Steuerzahler, 07/2009, Seite 130

Dieser Artikel ist Teil 2 von 8 der Serie

Und wieder veröffentlichen wir die lustigsten, kuriosesten und auch skurrilsten Betriebsausgaben, die auf betriebsausgabe.de gesucht wurden. Mal wieder war der häufigste Fehler die Rechtschreibung, welcher dazu geführt hat, dass Eingaben im Lexikon, im Forum oder im Blog nicht gefunden wurden. Die Reihenfolge ist nicht gewertet oder gerichtet, die Wörter wurden willkürlich nach Kuriosität ausgewählt.

Und los geht's mit der Rangliste

  1. Leichenwaschtisch – Hammer, was es alles gibt. Sicher kann man auch einen Leichenwaschtisch absetzen, als Betriebsausstattung.
  2. Grillfleisch oder Grillfeier – Eher unter Bewirtungskosten zu suchen.
  3. Hüpfburg
  4. Irrläufer
  5. Pkw mit Lkw Zulassung – Was ist das denn? Entweder Lkw oder Pkw. Nächstes mal nur ein Wort eingeben, dann klappt´s auch.
  6. Werbegeschnek
  7. Biersteuer
  8. freiwillige Feuerwehr – wieso die denn absetzen, die sind nützlich?
  9. hahLTsnAhe Dienstleistng – da meint einer wohl haushaltsnahe Dienstleistungen
  10. häsliches Arbeitszimmer – sicher häusliches Arbeitszimmer, blöder Schreibfehler
  11. güllenrührer
  12. spackenhonig – Ich kenne nur Imkerhonig
  13. glücksspiel – Zwar schön, aber auch privat.
  14. Kleindifferenzen – was ist das? Buchungsdifferenzen oder Kassendifferenzen
  15. Frisur – auch noch privat
  16. Busgeld – wenn Bußgeld, dann Geldbuße, wenn Busgeld, dann öffentliche Verkehrsmittel
  17. Kirchensteuer-Austritt – Immer noch eine private Angelegenheit, daher keine Betriebsausgabe.
  18. Was suchen Sihubschraubere? – Wir betreiben ein Lexikon für Betriebsausgaben, keine "Wer weiß was?"
  19. gülebecken – Das ist ein Teil eines Gebäudes oder Grundstücks und muss daher aktiviert und abgeschrieben werden.
  20. Leihgeld – Da meint wohl einer Kredit

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Das belegt eine noch laufender Umfrage auf dem Portal für Existenzgründer

7% haben vor, sich mit einem Büroservice, 9% sind im Bereich der Freiberufler künftig tätig, 2% arbeiten in Zukunft mitgenommen oder als Erzieher und weitere 6% Staaten ihr Unternehmen im Bereich Medizin, Betreuung oder Pflege. 15% sind im Bereich Gaststätten, Imbiss oder Kaffee in der Gründungsphase, 2% in der Unterhaltung und 11% im Internet.

15% gründen als Handwerker, 5% im Bereich Kfz sowie weitere 13% als Händler. Finanzen und Versicherungen, sowie Künstler und Autoren werden jeweils mit 3% selbst ständig und gerade mal 2% der Befragten stimmen einer Existenzgründung im Bereich Landwirtschaft zu.

Auf dieser Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen kann man gleich verschiedene Steuerarten berechnen lassen. Sehr hilfreich die Berechnung der Lohnsteuer für verschiedene Jahre sowie die Ausgabe von Lohnsteuertabellen für unterschiedliche Jahre. Darüberhinaus bietet ein weiterer Onlinerechner die Berechnung der Einkommensteuer in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen. Nach Auswahl der persönlichen Verhältnisse, verheiratet oder Single, berechnet der Onlinerechner für das entsprechend gewählte Steuerjahr die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag, den durchschnittlichen Einkommensteuersatz, den Durchschnittssteuersatz  sowie den Grenzsteuersatz. Des weiteren wird die Formel der Berechnung zur Einkommensteuer ausgegeben sowie eine grafische Übersicht der aktuellen versteuernden Einkommen und der obigen Steuersätze.

abgabenrechner

https://www.abgabenrechner.de

 

Fazit

Somit kann ein jeder Unternehmer oder Arbeitnehmer seine ungefähre Steuerschuld für verschiedene Jahre selbst berechnen. Ein Abgleich mit den Daten, die das Finanzamt für vergangene Jahre ermittelt hat, ist damit ebenso möglich, wie die Vorausberechnung für künftige Jahre. Wichtig ist hierfür lediglich, dass das Einkommen bereits bekannt ist, zumindest aber entsprechend geschätzt werden kann. Durch diese Möglichkeiten kann eine mögliche Erstattung im Voraus berechnet werden, ebenso wie eine zu erwartende Nachzahlung. Dadurch kann auch der Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärungen den eigenen Bedürfnissen angepasst werden. So empfiehlt es sich, bei hohen zu erwartenden Nachzahlungen die Steuererklärung später abzugeben, bei Erstattungen sollte sie früher abgegeben werden. Einen Aufschluss über den aktuellen persönlichen Steuersatz zu erhalten, ist ein weiterer Pluspunkt des Rechners, denn damit lassen sich auch die ungefähren Steuern für die künftigen Jahre errechnen. Allerdings kann der Online Einkommenssteuerrechner keine Garantie für genaue Werte übernehmen, sondern er dient lediglich der ungefähren Berechnung der Steuern.

 

Zur eigenen Übersicht und schnellen Berechnung haben wir einen kostenlosen Gehaltsrechner online gestellt. Mit diesen Onlinetool können Sie kostenlos und ohne Anmeldung sowohl vom Nettolohn zurück zum Bruttolohn, als auch vom Bruttolohn zum Nettolohn rechnen. Dabei werden sämtliche Lohnnebenkosten, Sozialversicherungsbeiträge und andere Abzugsbeträge ermittelt.

Nach der Eingabe der von ihnen gefahrenen privaten und geschäftlichen Kilometer sowie der Eingabe der Kfz Betriebskosten, können Sie die Reisekostenmethode mit der Fahrtenbuch wurde vergleichen. probieren Sie doch einfach unseren kostenlosen Rechner für ihre Buchführung und die richtige Entscheidung ihrer Fahrtkosten aus. >>Reisekostenrechner starten

Diesen Onlinerechner können Sie selbstverständlich auch auf Ihrer Homepage einbinden.


Onlinerechner für Ihre Homepage auf betriebsausgabe.de

Dieser Onlinerechner berechnet, wie viel Gewinn einem selbstständigen Hartz IV Empfänger nach Berücksichtigung von gesetzlichen Vorschriften verbleibt. Dabei kann es sich sowohl um eine hauptberufliche als auch nebenberufliche Selbständigkeit handeln.


Diesen kostenlosen Onlinerechner für Ihre Webseite gibt´s auf gruenderlexikon.de

Für Unternehmen ist nur das Geschäft, welches bezahlt wird, ein gutes Geschäft. Gerade Existenzgründer, aber genauso gestandene Unternehmen, trauen sich oft nicht, ihre Forderungen einzutreiben. Häufig besteht die Angst, dass die Kunden nach einer Mahnung oder ähnlichem nicht mehr wieder kommen. Das Gegenteil ist jedoch meist der Fall.

Denn mit einem effektiven Forderungsmanagement entstehen mehrere Vorteile: Zum einen wird das Unternehmen als professionell wahrgenommen. Zum anderen kann es die eigene Liquidität sichern. Dabei bieten sich für die erfolgreiche Eintreibung der Außenstände verschiedene Möglichkeiten an. Wichtig ist, dass die Forderungseintreibung konsequent durchgesetzt wird.

Wer nur nach Gefühl Forderungen eintreibt, etwa wenn kein Geld mehr auf dem eigenen Konto ist, wird langfristig nicht erfolgreich sein. Auch Mahnungen, die in unregelmäßigen Abständen versandt werden, bringen keinen Erfolg. Wenn in einem Schreiben weitere Schritte angedroht werden, müssen diese auch erfolgen. Zahlreiche Unternehmen versenden die „letzte Mahnung" mehrfach. Beim Kunden verlieren sie so nur an Glaubwürdigkeit.

Die Mahnung

Das Mahnwesen wird bei vielen Unternehmen vernachlässigt, dabei ist es ein wichtiger Faktor für den wirtschaftlichen Erfolg. Mahnungen sollten in regelmäßigen Abständen geschrieben werden. Am besten legen sich Unternehmer zwei Tage monatlich für das Erstellen der Mahnungen fest. Zum einen werden die Mahnungen so nicht vergessen, zum anderen geraten die Kunden schneller in Verzug.

Wichtig bei einer Mahnung ist, dass diese nicht vor der Fälligkeit der Rechnung gestellt wird. Andernfalls ist sie nicht rechtens. Es muss eine konkrete Aufforderung zur Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist enthalten sein. Am besten eignet sich dafür die Angabe eines konkreten Datums. Eine Angabe, wie „14 Tage nach Erhalt" ist sehr schwammig. Spätestens nach der zweiten oder dritten Mahnung werden oft weitere Schritte eingeleitet. Auf diese muss der Schuldner in der Mahnung eindeutig hingewiesen werden. Somit erhält er einen weiteren Anreiz, die Rechnungen zu begleichen.

Das gerichtliche Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren folgt meist auf die Mahnungen, die fruchtlos geblieben sind. Den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids findet man im Schreibwarenhandel. Wird dem Mahnbescheid nicht widersprochen, so kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Dieser gilt als vorläufig vollstreckbarer Titel. Sofern der Schuldner ihm nicht widerspricht, kann der Gläubiger ihn pfänden lassen. Bei einem Einspruch hingegen kommt es zu einer Gerichtsverhandlung.

Das Inkassounternehmen

Inkassounternehmen können ebenfalls für die Eintreibung der Außenstände beauftragt werden. Aufgrund ihres Rufes genießen Schreiben des Inkassounternehmens meist mehr Beachtung bei den Schuldnern. Bei großen Verbänden, wie etwa der Creditreform, werden auch gerichtliche Forderungseintreibungen möglich. Der Gläubiger muss bei einem solchen Unternehmen allerdings Mitglied werden und einen Jahresbeitrag bezahlen.

Sofern er einen Auftrag zur Eintreibung der Forderungen an das Inkassounternehmen vergibt, wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr fällig. Diese zieht das Unternehmen aber vom Schuldner mit ein. Der Gläubiger muss für die Kosten nur aufkommen, wenn eine Eintreibung der Forderungen nicht möglich ist.

Das Factoring

Ein wichtiger Punkt im Forderungsmanagement ist auch das Factoring. Dabei kaufen Unternehmen die Forderungen von Unternehmen auf. Sie begleichen diese Forderungen sofort. Allerdings wird dabei ein prozentualer Anteil abgezogen, der für die Beitreibung der Forderungen fällig wird. Sinnvoll ist allerdings nur das echte Factoring. Bei diesem wird auch das Risiko der Uneinbringlichkeit der Forderungen mit übernommen. Für Unternehmen bedeutet Factoring eine sofortige Verfügbarkeit der Außenstände. Die eigene Liquidität kann auf diese Art und Weise gesichert werden.

Quellen: http://www.ihk-trier.de

Hartz IV Empfänger dürfen einer selbständige oder gewerblichen Tätigkeit nachgehen, um sich so einen Teil oder später, so das Ziel der ARGE, den vollen Lebensunterhalt zum ALG 2 hinzu zuverdienen.

Nicht alles was man verdient, darf man behalten

Wäre ja zu schön, wenn man in Deutschland auch das Geld behalten dürfte, was man verdient hat. Diese Erfahrung müssen leider auch immer wieder die ALG 2 Empfänger machen, auch wenn Sie selbständig sind. Was Ihnen als Hartz IV Empfänger vom Gewinn bliebt, können Sie mit folgendem Onlinerechner kostenlos und unverbindlich ausrechnen.

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Im Artikel zum Thema Kapitalbedarfsplan haben wir bereits festgestellt, dass insbesondere Banken eine Aufstellung des betrieblichen Kapitalbedarfs verlangen, wenn es um die Vergabe eines Kredites gilt. Doch den Banken reichten ein Kapitalbedarfsplan sehr selten allein aus, wie auch im wahren Leben, möchte man doch wissen, wer das alles bezahlt? So ist es auch in der Wirtschaft, so dass der Unternehmer um einen Finanzierungsplan nicht herumkommt.

Was enthält der Finanzierungsplan?

Im Finanzierungsplan wird dem Kapitalbedarf das im Unternehmen vorhandene Kapital gegenübergestellt. Dazu zählen beispielsweise Barvermögen, Bankguthaben oder andere Spareinlagen, also das so genannte Eigenkapital. Die Differenz vom Kapitalbedarf zur Summe des Eigenkapitals wird Fremdkapital bezeichnet und stellt die Summe einen Geld dar, was der Unternehmer über Darlehen oder Kredite oder aber auch über Beteiligungen oder andere Kapitalgeber finanzieren muss. Genau das möchte die finanzierende Bank vom Unternehmer wissen. Mit dieser Aufstellung kann der Unternehmer seiner Hausbank darlegen, wie viel Geld er selbst zur Finanzierung aufbringen kann und wie viel er von anderen Unternehmern oder dem Kreditinstituten borgen, leihen oder ins Unternehmen auf andere Art und Weise einbringen muss.

Kostenlose Ermittlung der Finanzierung der Investitionen

Mit dem folgenden Onlinerechner kann der Unternehmer zunächst eine eigene Ausstellung seiner Finanzierung und damit seines Finanzierungsplans erstellen. Dieser Onlinerechner kostet kein Geld, nur etwas Zeit in der Recherche und dem zusammentragen der entsprechenden Unternehmensdaten. Ist der Finanzierungsplan erstellt, kann er ausgedruckt und mit einem Steuerberater oder Unternehmensberater detailliert besprochen werden. Selbstverständlich kann er auch abgeändert oder erweitert werden.

Wie auch bei den anderen Onlinerechner ist es möglich, den Onlinerechner zur Finanzierungsplanung in ihre eigene Homepage oder Webseite einzubauen. So können Sie auch anderen Unternehmen von der kostenlosen Möglichkeit berichten und bieten gleichzeitig wertvollen Inhalt auf Ihrer Seite an.

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Der Kapitalbedarf muss regelmäßig bei den Unternehmen ermittelt werden,  welche in neue Wirtschaftsgüter, Maschinen oder Werkzeuge investieren wollen. Die Frage wie viel Geld, Kapital oder andere Mittel muss sich einsetzen, um diese Investitionen zu tätigen. Oder anders ausgedrückt: Wie viel Geld brauche ich, um mir das leisten zu können?

Um so häufiger muss ein Kapitalbedarfsplan erstellt werden, je öfter die Investitionen über Fremdkapital, also über Kredite und Darlehen der Hausbank finanziert werden. Kreditinstitute verlangen neben der Rentabilitätsvorschau im Rahmen des Rating aufgrund der Regelungen von Basel II einen Kapitalbedarfsplan sowie einen Finanzierungsplan.

Selber erstellten und prüfen bevor der Fachmann einen Plan entwirft

Häufig möchten Unternehmer zunächst selbst ihre Zahlen kalkulieren und einen Entwurf eines Kapitalbedarfsplan oder einer anderen Kalkulationen für sich selbst erstellen. Der Fachmann soll an dieser Stelle gar nicht tätig werden, der Unternehmer möchte für sich im stillen Kämmerlein seine eigenen Zahlen zunächst Revue passieren lassen. Erst wenn Schwierigkeiten oder Ungereimtheiten auftreten, sucht der Unternehmer den fachmännischen Rat, so unsere Erfahrung.

Einen kostenlosen Kapitalbedarfsrechner nutzen

Aus diesem Grund haben wir einen kostenlosen Onlinerechner zum ermitteln des Kapitalbedarfs entwickelt, welche allerdings nicht den fachmännischen Rat sowie die Überprüfung durch einen Unternehmensberater oder Steuerberater ersetzen kann. Der Onlinerechner bietet jedoch einen ersten Einblick und hilft dem Unternehmer Fragen zu entwickeln, wodurch er später beim Berater Geld sparen kann. Denn Zeit ist bekanntlich Geld und wer präzise und zielgerichtete Fragen stellt, redet nicht um den heißen Brei und kommt auf den Punkt. Somit kann man durch eine grundlegende Vorarbeit mit dem Kapitalbedarfsrechner beim Steuerberater nicht nur Zeit sondern auch Geld sparen.

Steuerberater sollte nicht ersetzt werden

Unser Onlinerechner kann auf keinen Fall eine Erläuterung, Analyse und die gerichtete Anpassung der Unternehmensdaten ersetzen. Wie bereits beschrieben, dient dieser kostenlose Rechner lediglich der Vorbereitung und dem Überblick vor einer fachmännischen Kapitalbedarfsplanung.

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Jeder Unternehmer braucht dann und wann eine Rentabilitätsvorschau. Sei es zum Beantragen eines Kredites oder für Fördermittel. Gläubiger wollen immer die Rentabilität des Unternehmens für mindestens 3 Jahre prognostiziert haben. Wir haben zu diesem Zweck einen Onlinerechner erstellt, der kostenlos und ohne Anmeldung eine Rentabilitätsvorschau ermittelt und ausdruckt. Auch zum Einbinden in die eigene Homepage geeignet. Übrigens, die Rentabilitätsvorschau wird häufig auch Ertragsvorschau genannt.

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Die wichtigsten Daten

Um den Onlinerechner zur Rentabilitätsvorschau korrekt nutzen zu können, müssen Sie nur einige wenige Daten eingeben. Die Angabe Ihres Namens, Ihrer Adresse und des Unternehmens ist notwendig, um die Rentabilitätsvorschau gleich für Banken oder Steuerberater korrekt ausdrucken zu können.

Sie müssen weiterhin Ihre Umsatzerlöse, sowie Entnahmen aus dem Unternehmen angeben. Bestandsveränderungen, Material- und Wareneinsatz, sowie sonstige Erlösschmälerungen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Aus diesen Werten errechnet sich Ihr Rohgewinn. Anschließend werden weitere anfallende Kosten abgefragt. Dazu zählen Personalkosten, Raumkosten, Versicherungen, Beratungskosten, Reisekosten, Werbungskosten und betriebliche Steuern, um nur einige Beispiele zu nennen. Geben Sie diese Werte für die nächsten drei Jahre an, so erhalten Sie ein entsprechendes Ergebnis, das Ihnen die voraussichtliche Rentabilität Ihres Unternehmens anzeigt.

Mit Hilfe dieser Berechnung können Sie schon einmal selbst abschätzen, ob sich Ihr Unternehmen trägt. Spielen Sie dabei durchaus verschiedene Szenarien durch, vom Worst Case bis zum Best Case. So erhalten Sie den besten Überblick.

 

In der Wirtschaft wird in unterschiedliche Werte unterteilt, die häufig auch in Abhängigkeit zueinander stehen und für bestimmte Bewertungen unterschiedlicher Bereiche in der Wirtschaft wesentlichen Einfluss nehmen. Wichtige Werte der Wirtschaft finden Sie im Folgenden in der Zusammenfassung.

Der Gebrauchswert

In der klassischen Wirtschaft bezeichnet der Gebrauchswert eines Gutes den Wert bzw. die Nützlichkeit, die ein Gut als solches hat. Der Gebrauchswert eines Gutes ergibt sich aus dem Nutzen, den man aus ihm ziehen kann. Ein Stuhl hat somit den Gebrauchswert, als Sitzmöbel nützlich zu sein, während ein Panzer beispielsweise einen militärischen Nutzen hinsichtlich seines Gebrauchswertes erfüllt. Die Volkswirtschaft berücksichtigt den Gebrauchswert nicht, da hier Angebot und Nachfrage den Wert eines Gutes oder einer Ware ausmachen.

Der Börsenwert

Der Börsenwert eines Unternehmens eines Unternehmens, der auch als Markt- oder Börsenkapitalisierung bezeichnet wird, ermittelt sich aus dem Aktienkurs und der Multiplikation der vom Unternehmen in der Anzahl ausgegebenen Aktien. Im Beispiel bedeutet das, dass ein Unternehmen, von dem 1 Million Aktien zum Preis von 50 Euro je Aktie einen Börsenwert von 50 Millionen Euro aufweist. Angebot und Nachfrage im Hinblick auf die Aktien eines Unternehmens spiegeln somit den derzeitigen Marktkonsens eines Unternehmens wider.

Der Teilwert – auch als Marktwert bezeichnet

Der Teilwert ist ein Begriff, der dem Steuerrecht zuzuordnen ist. Mit dem Teilwert wird das Verhältnis zwischen Vermögensgegenständen und Schulden eines Unternehmens für die Steuerbilanz ermittelt. Hierbei handelt es sich gemäß der so genannten Legaldefinition um die Geldsumme, die von einem Käufer des kompletten Unternehmens als Gesamtpreis zugestanden würde, wobei die Fortführung des Unternehmens hier als Bedingung vorausgesetzt wird. Im Regelfall handelt es sich hier um den so genannten Marktpreis oder Verkehrswert, den das Unternehmen aufweist, was dem Teilwert gleichzeitig eine gewisse Subjektivität einräumt.

Der Buchwert

Der Buchwert wird für die Bewertung eines Unternehmens oder aber von einzelnen Wirtschaftsgütern zugrundegelegt. Im steuerlichen und handelsrechtlichen Bereich wird der Buchwert eines Gutes mit den Anschaffungskosten desselben gleichgesetzt. Zum Zwecke der Ermittlung des Buchwertes werden die Anschaffungskosten eines Gutes zugrunde gelegt, wobei Abschreibungen im handels- und steuerrechtlichen Bereich vorgenommen werden.

Da die Ermittlung des Buchwertes durch rechtliche Vorgaben willkürlich vorgenommen wird, ist fast immer eine Abweichung des Buchwertes vom realen Wert zu verzeichnen. Für das so genannte Umwandlungssteuergesetz wird der Buchwert als der niedrigste, mögliche Wertansatz berücksichtigt. Wird das gesamte Unternehmen betrachtet, bezeichnet der Buchwert das Eigenkapital der Eigner.

Der Restwert

Der Restwert wird in der Kostenrechnung aus der Differenz, die sich zwischen dem Anschaffungspreis eines Gutes und dessen aktuellem Wert nach den vorgenommenen Abschreibungen ergibt, ermittelt. So wird hier zum Beispiel ein Schreibtisch als Kleininvestition im Zeitraum von fünf Jahren linear abgeschrieben, bis sein Restwert letztlich nach fünf Jahren bei 0 Euro liegt.

Beim Restwert handelt es sich um den verbliebenen Buchwert eines Objektes nach dessen jeweiliger Abschreibung und dieser erscheint im Falle der direkten Abschreibung des Aktivums in der Bilanz. Der Restwert wird im Rahmen der Investitionsrechnung auch als Verkaufserlös einer Anlage bezeichnet.

Der Restbuchwert

Der Begriff des Restbuchwertes findet in der betrieblichen Bilanz für die Werte Anwendung, die im Betriebsprozess als Anlagegüter bewertet werden. Hier wird eine Ermittlung des Restbuchwertes aus den Anschaffungskosten für ein Anlagegut abzüglich der planmäßigen sowie außerplanmäßigen Abschreibungen vorgenommen. In der Bilanz wird der Restbuchwert für den Wert verwendet, der sich nach der Abschreibung ergibt.

In der Praxis bedeutet das beispielsweise, dass eine neue Maschine zum Preis von 10.000 Euro erworben wird, die eine geschätzte Nutzungsdauer von 10 Jahren aufweist. Somit wird jährlich eine lineare Abschreibung in Höhe von 10.000 Euro vorgenommen, was nach einem Jahr Nutzungsdauer einen Restbuchwert für die Maschine von 90.000 Euro ergibt.

Auch mit diesem Onlinerechner bieten wir Ihnen in der Reihe kostenloser Onlinetools einen weiteren Rechner, zum bequemen ermitteln der steuerlichen und buchhalterischen Regelungen zum Thema geringwertige Wirtschaftsgüter, auch kurz unter dem Stichwort GWG erfasst. Der Rechner ermittelt in Abhängigkeit von der Höhe des Anschaffungswertes des Wirtschaftsgutes die steuerrechtliche Behandlung sowie die Abschreibungsmöglichkeiten.

Ab 2009 werden Lohnsteuerbescheinigungen nur noch mit digitaler Signatur anerkannt. Auch bei Einkommensnachweisen, beispielsweise am Ende der Beschäftigung oder Nebeneinkommensbescheinigungen werden digitale Signaturen ab 2009 eingeführt.

Verpflichtend gelten die Signaturen dann ab 2012, unter anderem für Bescheinigungen über geringfügige Beschäftigungen oder solche nach dem Wohnraumförderungsgesetz, sowie die Fehlbelegungsabgaben. Ebenfalls soll die Kindergeldabrechnung in der zweiten Stufe dazu kommen.

Bereits in den vergangenen Jahren wurden zunehmend mehr Unternehmen aus dem Ausland mit Lieferungen und Leistungen beauftragt. Der Grund dafür erklärt sich recht schnell: Die Kosten der ausländischen Firmen waren deutlich niedriger, als dies bei deutschen Firmen der Fall ist. Doch wer sich vor dem Eingehen der Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Partnern nicht ausreichend informiert, geht große Gefahren ein.

Finanzamt wird schnell hellhörig

Das Finanzamt beispielsweise wird schnell hellhörig, wenn Waren oder Dienstleistungen von ausländischen Geschäftspartnern bezogen werden. Häufig dauert es nicht lange, bis der Betriebsprüfer vor der Tür steht. Denn gerade bei sehr niedrigen Preisen aus dem Ausland geht das Finanzamt davon aus, dass hier Steuern hinterzogen werden sollen.

Dabei prüft das Finanzamt genau, welche Personen hinter der ausländischen Firma stehen. So wird eine Abfrage bei der Auslandszentrale des Bundeszentralamts für Steuern gestellt. Diese soll die Firma im Ausland genau durchleuchten. Nicht selten kommt bei dieser Abfrage heraus, dass es sich um eine Scheinfirma, eine so genannte Briefkastenfirma, handelt. Diese ist häufig unter der Adresse eines anderen Unternehmens, eines Anwalts oder Steuerberaters gemeldet. Ist dies der Fall, wird das Finanzamt die Benennung der Hintermänner vom inländischen Unternehmer fordern. Diese können in der Regel aber nicht genannt werden, weshalb die Finanzämter die Kosten nicht als Betriebsausgaben anerkennen.

Das Betriebsausgabenabzugsverbot ergibt sich aus § 160 AO

(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen.

Abhilfe kann man selbst schaffen

Wer auf Nummer sicher gehen will, der kann aber auch selbst Abhilfe schaffen. Denn durch die eigene Abfrage bei einer Auskunftei erfährt man schnell, um was für eine Firma es sich handelt. Auch die Belege über die steuerliche Erfassung des Unternehmens im Ausland sollten Unternehmen hierzulande anfordern. Ebenfalls benötigt man Nachweise über die Handelsregistereintragung. Weiterhin sollte eine schriftliche Bestätigung darüber erfolgen, welche Personen tatsächlich hinter dem ausländischen Unternehmen stehen. Können diese Belege erbracht werden und das Finanzamt stellt dennoch fest, dass es sich um eine Briefkastenfirma handelt, liegt eine arglistige Täuschung vor. In dem Fall ist der Unternehmer seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen, so dass die Ausgaben dennoch anerkannt werden müssen.

Vorsicht bei der Umsatzsteuer

Auch bei der Umsatzsteuer sollte man vorsichtig sein. Grundsätzlich dürfen Unternehmen aus dem Ausland keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausweisen. Diese muss vom kaufenden Unternehmen an das deutsche Finanzamt abgeführt werden. Gleichzeitig kann es die gezahlte Umsatzsteuer aber als Vorsteuer geltend machen. Zwar handelt es sich damit nur um einen durchlaufenden Posten, doch soll so gewährleistet werden, dass auch ausländische Unternehmen ihre Umsatzsteuer in Deutschland abführen. Wird von ausländischen Unternehmen die Umsatzsteuer hingegen ausgewiesen, muss diese sowohl von dem ausländischen Unternehmen, als auch von dem deutschen Unternehmen gezahlt werden.

Quelle: In Anlehnung an Pro Firma 03 2009, S. 56/57

In den Zeiten der Finanzkrise sitzt das Geld auch bei den Banken nicht mehr locker. Viele Unternehmer benötigen aber gerade in diesen Zeiten Kredite für notwendige Investitionen. Nur wird die Kapitalbeschaffung immer schwieriger. Hat der Unternehmer keine ausreichenden Sicherheiten zu bieten, muss das Unternehmenskonzept absolut schlüssig sein.

Ausführlich wurden die Wege der Kapitalbeschaffung im Artikel Startkapital in Zeiten der Finanzkrise beschrieben.

Mit unserem kostenlosen Onlinetool zur Kleinunternehmerregelung können Unternehmer oder Existenzgründer mit wenigen Mausklicks prüfen, ob sie die Voraussetzungen zur umsatzsteuerbefreiten Regelung für Kleinunternehmer einhalten. Auf dieser Seite bekommt der Unternehmer im Ergebnis der Prüfung alle weiteren Details und Informationen zur Kleinunternehmerregelung.

Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz wird die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und Jahresabschlussdaten standardmäßig festgeschrieben. So muss bspw. die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Anlage EÜR ab dem 1.01.2011 elektronisch übermittelt werden.

Von dieser Regelung sind nicht nur die Steuerberater betroffen, sondern auch die Unternehmer, die ihre Buchhaltung in Eigenregie abwickeln. Eine Ausnahme bilden Kleinstbetriebe. Diese können die so genannte Härtefallregelung bei der zuständigen Finanzbehörde auf Antrag in Anspruch nehmen. Die Härtefallregelung greift, wenn die elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich unzumutbar ist. Das ist bspw. der Fall, wenn der Unternehmer die notwendige technische Ausstattung lediglich für die Datenübertragung anschaffen müsste.

Ebay-Händler sind auf Grund ihrer Tätigkeit, bestens für die Datenübertragung gerüstet. Sie können die Härtfallregelung daher nicht in Anspruch nehmen.

Nützliche Internetseiten zum Thema Selbständigkeit mit eBay & Co.:

Auktionsideen.de – Geld verdienen mit eBay

Der Bundestag hat am 26. März 2009 das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) verabschiedet.

Durch die Deregulierung sollen die Unternehmen von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand entlastet werden. Als Kostenersparnis rechnet die Bundesregierung mit einer Summe von 1,3 Milliarden Euro. Das Statistische Bundesamt geht sogar noch weiter und rechnet unter Berücksichtigung der Buchführungs- und Inventurerleicherungen mit einem Einsparpotenzial von 2,5 Milliarden Euro.

1,0 Milliarde EUR = 1 000 000 000,- EUR

Steuerberater machen 2,5 Millarden Euro Verlust?

Wenn die Unternehmer für Buchführungs- und Bilanzierungsaufwand 2,5 Milliarden Euro weniger ausgeben, haben dann die Steuerberater das Nachsehen? Fehlen am Ende des Jahres bei den Steuerberatern die 2,5 Milliarden? Da kann leicht über drohende Insolvenz oder eine Anpassung der Gebührenordnung der Steuerberater spekuliert werden.

Mit der Änderung zum 01.01.2008 wurde die Gewerbesteuer neu geregelt.

Welche Änderungen kommen auf den Unternehmer zu?

Ab 2008 stellt die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr dar. Das bedeutet, dass in 2008 vom Firmenkonto gezahlte Gewerbesteuern, bspw. aus Vorauszahlungen oder Restzahlungen, wie Privatsteuern zu erfassen sind.

Für alle Gesellschaftsformen (Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften) gilt eine einheitliche Steuermesszahl von 3,5%. Die bis Ende 2007 geltende Staffelmethode für Einzelunternehmen und Personengesellschaften entfällt damit. Für Kapitalgesellschaften sinkt mit der Änderung die Steuermesszahl von 5% auf 3,5%

Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften erhöht sich der Anrechnungsfaktor auf die Einkommensteuer vom 1,8-fachen auf das 3,8-fache. Kapitalgesellschaften haben keine Anrechnungsmöglichkeit.

Sie haben weitere Fragen zur Gewerbesteuer oder anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Sind Sie überhaupt gewerbesteuerpflichtig?

Diese Frage sollte sich jeder Unternehmer stellen, bevor eine Gewerbesteuererklärung abgegeben wird. Immer mehr selbstständige Fragen bei uns nach, wo die Unterschiede eines Gewerbetreibenden zum Freiberufler liegen. Das Gesetz gibt darauf konkret im § 18 EStG Antwort, wo nämlich eine Art Berufskatalog der Freiberufler abgedruckt ist. Am Einfachsten ist es nun, seine eigene unternehmerische Tätigkeit mit dieser Liste zu vergleichen. Sofern Abweichungen bestehen, darf der Unternehmer nicht nach seinem eigenen Bauchgefühl gehen, sondern er sollte einen Steuerberater oder auch das Finanzamt zur Behandlung der eigenen Situation befragen. Im Zweifel muss ein richterliches Urteil gefunden werden, welches die Situation des betreffenden nachstellt und somit klärt. Existiert dieses Urteil nicht, bleibt den Unternehmern häufig nur die Klage. Doch dazu sollte ein juristischer Beistand befragt werden. Also bitte nicht im Alleingang unternehmen.

Weitere interessante Beiträge zum Thema Gewerbesteuer

Seit 2008 gelten neue Regeln für die Gewerbesteuer
Wegfall des Gewerbesteuerabzuges
Die Gewerbesteuer ein deutscher Exot

Die Differenzbesteuerung wird vor allem von Händlern angewendet, die hauptsächlich Gebrauchtgegenstände von Privatleuten kaufen und oft an Privatleute weiterverkaufen. Diese Merkmale treffen vornehmlich auf eBay Verkäufer oder Autohändler zu.

Ein Teil des Umsatzes ist steuerfrei?

Diese Frage muss eindeutig verneint werden. Die Differenzbesteuerung ist allein eine Frage der Bemessungsgrundlage und im § 25a UStG geregelt. Im Regelfall ist die Bemessungsgrundlage alles, was ein Leistungsempfänger aufwendet abzgl. der Umsatzsteuer.

Bei der Differenzbesteuerung errechnet sich die Bemessungsgrundlage gem. R 276a UStR nach folgendem Grundsatz:

Wird ein Gebrauchtgegenstand durch den Wiederverkäufer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG geliefert, ist als Bemessungsgrundlage der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer ist herauszurechnen.

Beispiel

Der Händler Mustermann kauft bei eBay von einer Privatperson einen MP3-Player für 100,- EUR. 10 Tage später verkauft er den Player für 200,- EUR zzgl. einer Versandkostenpauschale von 5,- EUR, ebenfalls an eine Privatperson.
Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ermittelt sich aus der Differenz zwischen Verkaufspreis 205,- EUR und Einkaufspreis 100,- EUR abzgl. der darin enthaltenen Umsatzsteuer.

Verkaufspreis: 205,- EUR
Einkaufspreis: 100,- EUR
Unterschiedsbetrag: 105,- EUR
Im Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer: 16,76 EUR (105,- / 1,19)

Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei der Differenzbesteuerung beträgt damit 88,24 EUR. Die Versandkostenpauschale darf also nicht anders besteuert werden als die Ware.

Darf die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden?

Die im Verkaufspreis enthaltene Umsatzsteuer darf gem. §14a (6) UStG, nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden. Der Wiederverkäufer muss hingegen darauf hinweisen, dass er die Differenzbesteuerung anwendet.

Verzicht auf Differenzbesteuerung bei Neuware

Wiederverkäufer können durchaus auch Neuware verkaufen, dann müssen Sie aber gem. § 25a (6) UStG folgendes beachten:

Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.

Was darf das Finanzamt und was darf es nicht?

Als Fortsetzung der letzten Ausgabe möchte wir die zulässigen Maßnahmen und Sanktionen der Finanzverwaltung weiterführen.

Verspätungszuschlag (§ 152 AO)

Das Finanzamt unterscheidet neben der verspäteten Zahlung einer bereits angemeldeten Steuer (siehe dazu Säumniszuschlag) auch die verspätete Abgabe der Steuererklärung oder Steuervoranmeldung. So kann gegen den Steuerpflichtigen ein Verspätungszuschlag verhangen werden, sofern er seiner Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung (bspw.: der Einkommensteuererklärung oder Umsatzsteuererklärung) nicht nachgekommen oder verspätet nachgekommen ist. Von dem Verspätungszuschlag kann die Finanzverwaltung absehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint. Es liegt also mehr oder weniger im Ermessen des Sachbearbeiters oder Finanzbeamten, ob ein Verspätungszuschlag auferlegt oder erlassen wird.
Sofern ein Steuerberater oder anderer gesetzlicher Vertreter die entsprechenden Fristen versäumt hat, wird dies dem Steuerpflichtigen zur Last gelegt und als sein Verschulden betrachtet.

Wie hoch kann der Verspätungszuschlag ausfallen?
Bei der Ermittlung des Verspätungszuschlages dürfen 10% der festgesetzten Steuer aber höchsten 25.000 EUR dem Steuerpflichtigen verhängt werden. Bei der Höhe des festzusetzenden Verspätungszuschlags darf das Finanzamt nicht willkürlich vorgehen, es müssen einige Informationen und Lebensumstände des Steuerpflichtigen beachten werden, so z.B.:

  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen
  • die Dauer der Fristüberschreitung
  • die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs
  • der Vorteil aufgrund der verspäteten Abgabe der Steuererklärung
  • das Verschulden des Steuerpflichtigen

Übrigens, sofern die festgesetzte Steuer Null EUR beträgt darf das Finanzamt keinen Verspätungszuschlag festsetzen, so das BFH-Urteil vom 27.06.1989.

Automatische Fristverlängerung für bestimmte Steuerpflichtige
Sofern der Steuerpflichtige seine Erklärung bei einem steuerlichen Berater erstellen lässt, hat dieser automatisch, ohne Antrag, eine Abgabefrist bis zum 30.09. des Folgejahres. Darin sieht selbst die oberste Finanzbehörde der Länder keinen Verstoß gegenüber dem Gleichheitsgrundsatz. Ob sich allerdings die Zuhilfenahme eines Steuerberaters in jedem Fall lohnt ist fraglich.

Maßnahmen zur Umgehung des Verspätungszuschlages
Die einfachste Methode diese zusätzliche steuerliche Belastung zu umgehen oder zu vermeiden ist die fristgerechte Abgabe der Steuererklärung bis zum 31.05. des Folgejahres.

Beispiel
Die Fristgerechte Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 ist bis zum 31.05.2006 möglich.

Unvollständige Abgabe der Erklärung
Sofern der Steuerpflichtige noch nicht alle Unterlagen zusammen hat oder bisher keine Zeit dazu hatte, kann er auch ganz einfach eine „unvollständige“ Steuererklärung abgeben und mit einem Anschreiben dem Finanzamt mitteilen, dass noch fehlenden Unterlagen, Formulare und Anlagen nachgereicht werden.

Antrag auf Fristverlängerung
Eine etwas elegantere Art und Weise der Vermeidung von Verspätungszuschlägen ist die Beantragung einer Fristverlängerung nach § 109 AO. Das kann telefonisch oder sicherheitshalber per formlosem Anschreiben geschehen. Gründe für eine solche Beantragung sollten ebenfalls mit genannt oder beschrieben werden. In der Regel ist die Fristverlängerung akzeptiert worden, sofern der Steuerpflichtige vom Finanzamt keine gegenteiligen Schreiben erhält.

Was tun, wenn es doch passiert?
Das Finanzamt hat einen Verspätungszuschlag festgesetzt. Der Steuerpflichtige kann versuchen diesen durch einen Antrag erlassen zu bekommen. Dazu kann er bis zu einem Betrag von ca. 10 EUR einen telefonischen Erlass anstrengen. Geht der Verspätungszuschlag über die 10 EUR hinaus, wird der Erlass nur in Schriftform akzeptiert. Gründe für den Erlass des Verspätungszuschlages sollten allerdings genannt werden, wobei diese natürlich auch schlüssig sein sollten. Aber Vorsicht, das Finanzamt betrachtet die gesamte Steuersituation, daher können auch Verspätungszuschläge festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige eine Steuererstattung zu erwarten hat. So hat es bspw. das Finanzgericht Münster (Urteil vom 7. November 1995 Aktenzeichen: 1 K 4658/95 E) entschieden, als frühere Festsetzungen eines Verspätungszuschlags nicht zu einer Änderung des Abgabeverhaltens des Steuerpflichtigen führten.

Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO)

Nach der Abgabe einer Steuererklärung kann es dem Steuerpflichtigen passieren, dass der Steuerbescheid unter Vorbehalt ergeht. Das Finanzamt hat sich also ein „Hintertürchen“ offen gehalten, um den Bescheid auch nach dem Verstreichen der Einspruchsfrist zu ändern. Das geschieht häufig bei noch nicht entschieden Verfahren. Der Steuerpflichtige kann sich dagegen nicht wehren. Die Abgabenordnung (§ 164 AO) beschreibt die Voraussetzungen zur Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung als Notwendigkeit aufgrund von nicht abschließend geprüften Steuerfällen. Solange also der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, kann die Finanzverwaltung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Steuer festsetzen. Dazu ist keinerlei Begründung durch das Finanzamt notwendig. Der Steuerbescheid ist nach diesem Verwaltungsakt in allen Punkten, also nicht nur in einzelnen Sachverhalten, offen und kann von der Finanzverwaltung dahingehend zu Gunsten oder zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden. Diese Möglichkeit wird in der Regel bei selbstständigen Unternehmern genutzt, um durch eine Außenprüfung gegebenenfalls den Steuerbescheid nachträglich ändern zu können. Der Vorbehalt der Nachprüfung ist durch den geänderten Steuerbescheid z.B. aufgrund einer Außenprüfung aufgehoben. Er wird also nach dem Ablaufen der Einspruchsfrist von einem Monat bestandskräftig. Der Vorbehalt der Nachprüfung muss allerdings innerhalb der Festsetzungsfrist (in der Regel vier Jahre) vom Finanzamt genutzt werden, andernfalls wird der Steuerbescheid auch ohne dem Vorbehalt der Nachprüfung rechtskräftig.

Vorläufiger Steuerbescheid (§ 165 AO)

Nach § 165 AO kann das Finanzamt einen Steuerbescheid auch vorläufig erstellen. Das hat zur Folge, dass dieser Bescheid in einigen Punkten geändert werden kann. Darin ist der große Unterschied zum Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung zu sehen, da dieser Vorbehalt den Steuerbescheid insgesamt offen hält. Die Vorläufigkeit des Steuerbescheides in den genannten Punkten hat noch eine weitere Auswirkung zur Folge. Während beim Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung die vierjährige Festsetzungsfrist diesen Vorbehalt beendet, wird die Festsetzungsfrist beim vorläufigen Steuerbescheid in die Zukunft hinaus verlagert. Der Steuerbescheid kann also in diesen Punkten vom Finanzamt auch nach mehr als vier Jahren geändert werden.
Ein vorläufiger Steuerbescheid wird meist wegen anhängigen Gerichtsverfahren erstellt und der Steuerbescheid in diesen Punkten offen gehalten. Sobald die Verfahren durch die Finanzverwaltung zum Abschluss gekommen sind, erstellt das Finanzamt sämtliche Steuerbescheide diesbezüglich neu. Dabei profitieren allerdings nur diejenigen Steuerpflichtigen, die ihren Steuerbescheid in den betreffenden Punkten noch offen haben. Ein Einspruch bezüglich eines anhängigen Verfahrens, durch welches der Steuerbescheid vorläufig ergangen ist, ist daher unnötig, da in diesen Punkten der Steuerbescheid ohnehin in Zukunft geändert wird.
Der Grund sowie der Umfang der Änderungsmöglichkeiten des Steuerbescheides müssen im Erläuterungsteil des Steuerbescheides vom Finanzamt angegeben werden. Nur dann ist eine Änderung in der Zukunft des Steuerbescheides in diesen Punkten möglich.

Für Kaufleute gelten handels- und steuerrechtliche Vorschriften, die genauestens regeln, wie lange bestimmte Schriftstücke und Nachweise über Geschäftsvorfälle aufbewahrt werden müssen. Diese Vorschriften über die Aufbewahrungspflichten ergeben aus der Abgabenordnung (AO) und dem Handelsgesetzbuch (HGB).
Freiberufler und Kleingewerbetreibende müssen die steuerrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen beachten.

Welche Unterlagen müssen wie lange aufbewahrt werden?

Welche Unterlagen für welche Dauer aufzubewahren sind, ergibt sich aus § 147 Abs. 1, 3 AO. Demnach müssen Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und die Unterlagen, die für ihr Verständnis notwendig sind, mindestens zehn Jahre lang zur Verfügung stehen. Gleiches gilt für Buchungsbelege und Unterlagen, die einer elektronischen Zollanmeldung beigefügt werden müssen. Die zehnjährige Aufbewahrungspflicht gilt nach § 14 b (1) UStG ebenfalls für alle Eingangsrechnungen sowie für ein Doppel der Ausgangsrechnungen.
Jungunternehmer nutzen in der Anlaufphase ihres Unternehmens oft das Privatkonto für die betrieblichen Zahlungen. Dadurch müssen die privaten Bankbelege ebenfalls für 10 Jahre aufbewahrt werden.

Für sechs Jahre aufzubewahren sind Handels- oder Geschäftsbriefe bzw. deren Wiedergaben und alle anderen Unterlagen, die eventuell bei der Festlegung der Besteuerung eine Rolle spielen könnten. Bei der Berechnung des Ablaufs der Aufbewahrungspflicht ist zu berücksichtigen, dass nach § 147 Abs. 4 AO die Frist erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem die entsprechende Unterlage entstanden ist.

In der betrieblichen Praxis entstehen häufig Probleme bei der Einschätzung des Charakters von Unterlagen. Welche Art von Schreiben zählt beispielsweise wirklich als Handelsbrief? Unter einem Handelsbrief versteht man Korrespondenz, die geführt wurde um ein Geschäft vorzubereiten, durchzuführen oder umzukehren. Schreiben, die zur Anbahnung eines Geschäfts dienen sollten (z. B. individuelle Angebote, Farbprospekte), die aber nicht erfolgreich waren, werden nicht als Korrespondenz eingestuft und müssen demnach auch nicht aufbewahrt werden.

Dürfen die Unterlagen auch in digitaler Form aufbewahrt werden?

Die Aufbewahrung der Unterlagen in digitaler Form ist gesetzlich folgendermaßen geregelt.

Beispiel

Johannes Meister, seines Zeichens Inhaber eines Unternehmens, das komplexe Geräte für den Maschinenbau herstellt, hat ein hohes Aufkommen an Buchungsbelegen und geschäftlicher Korrespondenz. Mittlerweile türmen sich große Berge an Schriftstücken auf und Herr Meister fragt sich, ob er das wirklich alles aufbewahren muss. Es erscheint ihm wesentlich einfacher, die Belege einfach einzuscannen und die Originale anschließend der Akten- und Datenvernichtung zu übergeben.

Gemäß § 147 Abs. 2 AO ist es erlaubt, die steuerlich relevanten Unterlagen auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufzubewahren, sofern es sich dabei nicht um Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen oder Beigaben zu elektronischen Zollanmeldungen handelt. Wichtig dabei ist, dass die digitalisierten Daten ständig abrufbar sind. Sie müssen ohne jede Verzögerung stets lesbar gemacht und ausgewertet werden können. Außerdem muss die Digitalisierung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Wenn Handels- und Geschäftsbriefe und Buchungsbelege digitalisiert werden, müssen sie bildlich mit den jeweiligen Originalen identisch sein. Bei allen anderen Unterlagen reicht eine inhaltliche Übereinstimmung. Seit einer Neuerung der AO müssen Daten, die ab dem 1. Januar 2002 in digitaler Form eingegangen sind, in ihrer ursprünglichen Form aufbewahrt und verfügbar gehalten werden.

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Was darf das Finanzamt und was darf es nicht?

Als Fortsetzung der letzten Ausgabe möchte wir die zulässigen Maßnahmen und Sanktionen der Finanzverwaltung weiterführen.

Säumniszuschlag (§ 240 AO)

Sofern das Finanzamt eine Steuer per Verwaltungsakt, z.B. durch einen Steuerbescheid festgesetzt hat, und der Unternehmer diese nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstermins entrichtet hat, so ist der Säumniszuschlag fällig. Der Säumniszuschlag beträgt 1% pro angefangenen Monat auf den fälligen Steuerbetrag, wobei dieser vom Finanzamt auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag abgerundet wird.

Beispiel für die Abrundung auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag:
Die Umsatzsteuer des Unternehmers ist mit insgesamt 467,89 EUR angemeldet worden. Der nächste durch 50 teilbare Betrag ermittelt sich mit 450 EUR und bildet auch die Grundlage für eine etwaige Berechnung des Säumniszuschlages.

Die Steuer muss jedoch zunächst festsetzt und angemeldet werden, andernfalls kann das Finanzamt auch keine Säumniszuschläge berechnen. Für diesen Fall tritt der Verspätungszuschlag in Kraft. Säumnisse entstehen dem Steuerpflichtigen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen wie bspw. zu spät gezahlte Zinsen, Verspätungszuschläge oder die Säumniszuschläge selbst. Solange die Säumnis weniger als 3 Tage zurück liegt, ist ebenso kein Säumniszuschlag fällig. Das gilt allerdings nicht, sofern der Steuerpflichtige bar gezahlt hat.

Beispiel zur Höhe des Säumniszuschlags:
Ein Unternehmer muss insgesamt 478 EUR an das Finanzamt zahlen. Der Betrag wurde ordnungsgemäß angemeldet und ist am 10.04. fällig. Der Unternehmer zahlt jedoch erst am 20.06. – somit muss er mit folgendem Säumniszuschlag rechnen:

  1. Abrundung des fälligen Betrages auf 450 EUR
  2. Ermittlung der angefangenen Monate: 3 angefangene Monate (4, 5 und 6)
  3. Berechnung: 3 x 1% von 450 EUR = 13,50 EUR

In einigen Fällen kann der Steuerpflichtige auch das Finanzamt um „Gnade“ bitten. Beispielsweise wenn es sich um eine Ausnahme gehandelt hat, welche Aufgrund von Krankheit vorkam oder der Steuerpflichtige sonst immer pünktlich bezahlt hat. Dies nennt man dann „Billigkeitsgründe“
Übrigens, wer seine Steuern per Banküberweisung zahlt, erhält durch den Zahlungsverkehr begründet 5 Tage Schonfrist vom Finanzamt.

Schätzung (§162 AO)

Kann das Finanzamt die Steuer nicht festsetzen, weil der Unternehmer keine Steuererklärung abgegeben hat, so darf die Finanzbehörde nach dem Versenden von Mahnungen auch die Besteuerungsgrundlage schätzen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige seine Bücher und Aufzeichnungen nicht vorlegen kann oder will und auch sonst keine Auskünfte gibt. Die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung besteht auch nach dem Ergehen des Schätzbescheides, so dass der Unternehmer nicht einfach warten kann, was für ihn günstiger ist. In aller Regel schätzt das Finanzamt den Steuerpflichtigen aber denkbar ungünstig, da es immer vom schlechtesten Fall ausgeht. Rein rechtlich gesehen darf die Finanzverwaltung gar nicht absichtlich schlechter schätzen, doch diese „böse“ Absicht müsste man dem Finanzamt erst einmal nachweisen.

Der geschätzte Steuerbescheid kann selbstverständlich nachträglich wieder angefochten werden, so zum Beispiel mit einem Einspruch. Besser ist es jedoch die betreffende Steuererklärung einfach abzugeben.

Steuererlass (§ 227)

Die Finanzbehörden können Steuern erstatten oder erlassen, wenn die Festsetzung bzw. die Einziehung der Steuer im Einzelfall „unbillig“ ist. Bei der Frage nach der Unbilligkeit geht das Finanzamt im eigenen Ermessen vor. Daher passiert der Steuererlass sehr selten. Eine Unbilligkeit für den Steuerpflichtigen ist bspw. die Zerstörung oder Gefährdung einer wirtschaftlichen Existenz durch die betreffende Steuerzahlung. Zuvor ist allerdings eine absolute Liquiditätsausschöpfung notwendig. Der Steuerpflichtige muss also zunächst alles Verkaufen, was nicht zum Lebensunterhalt notwendig ist, bspw. Gebäude oder Grundstücke. Auch das Einkommen des Ehepartners dient dem Lebensunterhalt und wird vom Finanzamt angerechnet. Zudem muss die Kreditlinie des Steuerpflichtigen bei Kreditinstituten vollkommen ausgereizt sein, da er ja auch ein Darlehen zur Tilgung der Steuerschuld aufnehmen könnte.

Der Erlass der Steuer muss allerdings auch beim Finanzamt beantragt werden, was vernünftiger Weise so schnell als möglich innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides geschehen sollte. Eine Alternative zum Steuererlass ist die Steuerstundung.

Aus verschiedenen gesetzlichen Grundlagen ergibt sich eine gesetzliche Buchführungspflicht für bestimmte Unternehmern.

Buchführungspflichtige Unternehmer

Buchführungspflichtig sind alle Unternehmer die gem. § 1 HGB Kaufleute sind. Dazu zählen alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen, insbesondere der eingetragene Kaufmann (e.K.), die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Unternehmensgesellschaft (UG). Der § 141 AO regelt, das nicht eingetragene Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte die einen Gewinn von mehr als 50.000,- EUR oder einen Umsatz von mehr als 500.000,- EUR je Wirtschaftsjahr verzeichnen, buchführungspflichtig sind.

Nicht buchführungspflichtige Unternehmer

Nicht eingetragene Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte, deren Gewinn unter 50.000,- EUR bzw. deren Umsatz unter 500.000,- EUR liegt sind nicht buchführungspflichtig. Freiberufler im Sinne des § 18 EStG sind ebenfalls nicht buchführungspflichtig.

Beispiel:

nternehmer A betreibt ein Einzelunternehmen. Er hat sich nicht im Handelsregister eintragen lassen, ist somit kein Vollkaufmann. Im Jahr 2009 erwirtschaftet er einen Gewinn von 43.800 Euro. Damit unterliegt er nicht der Buchführungspflicht.

Im Jahr 2010 steigt sein Gewinn auf 51.300 Euro. Aufgrund dessen, dass er die Grenze überschritten hat, wird er buchführungspflichtig.

Dennoch befreit ihn die Nichtveranlagung zur Buchführungspflicht nicht davon, seine Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass er keine doppelte Buchführung durchführen und keine Bilanz erstellen muss. Die normalen Steuererklärungen muss Unternehmer A aber auch schon im Jahr 2009 abgeben. Ab dem Jahr 2010 könnte es für ihn hingegen sinnvoll sein, sein Unternehmen in eine GmbH oder UG umzuwandeln. Da er ohnehin der Buchführungspflicht unterliegt, könnte er auf diese Weise zumindest seine persönliche Haftung ausschließen.

Der Unternehmer kann bereits im Jahr 2009 seine Steuererklärungsdaten elektronisch an das Finanzamt senden. Mit dem am 13.11.2008 vom Bundestag beschlossenen Steuerbürokratieabbaugesetz wurden noch weitergehende Änderungen festgelegt. So soll der Unternehmer ab dem Veranlagungszeitraum 2011 alle Steuerklärungen, die das Unternehmen betreffen, elektronisch übermitteln. Ausnahmen gibt es nur bei unbilliger Härte, das Finanzamt kann dann auf die elektronische Übermittlung verzichten. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sollen ab 2011 ebenfalls auf elektronischem Weg übermittelt werden. Für Existenzgründer ergibt sich die Verpflichtung, den steuerlichen Erfassungsbogen auf elektronischem Weg abzuwickeln. Unternehmer, die steuerfreie Leistungen an andere Unternehmer ausführen, brauchen grundsätzlich keine Rechnungen mehr zu erteilen. Dazu kann man nur anmerken, Bürokratieabbau ist richtig. Für eine Betriebsausgabe ist aber immer noch der entsprechende Beleg, die Rechnung wichtig. Muss der Unternehmer zukünftig hinter seiner Rechnung herlaufen?

Was darf das Finanzamt und was darf es nicht?

Eine Vielzahl von Unternehmern zögert häufig mit dem Finanzamt, aus Angst etwas falsch zu machen oder die „schlafenden Hunde“ zu wecken. In der Tat kann das den Steuerpflichtigen Kopf und Kragen kosten, aber dennoch sollte man einige Grundregeln kennen, um nicht dem Finanzamt einen entscheidenden Vorteil zu verschaffen. So haben Sie als Unternehmer oder Existenzgründer verschiedene Rechte, müssen aber auch einige Maßnahmen über sich ergehen lassen. Ein kleiner Auszug sei hier gegeben.

Akteneinsicht

Gern wüsste man was in den Akten der Finanzbehörde schlummert, was liegen für Dokumente gegen mich vor? Aus dem Fernsehen kennt man dann die Aussage der Rechtsanwälte: „Da fordern wir erst mal Ihre Akten an.“ Doch beim Finanzamt ist das nicht ganz so einfach, denn die finanzamtsinternen Akten können nur im Rahmen einer Klage vor dem Finanzgericht angefordert werden. Allenfalls kann beim Wechsel des Steuerberaters das Finanzamt kulanterweise ausgewählte Details bekannt geben, um so die Übernahme des Mandates für den Steuerberater etwas zu erleichtern.

Auskunftserteilungsrecht des Finanzamtes §111

Zur Klärung von Informationen kann selbstverständlich auch das Finanzamt um Hilfe gebeten werden. Der freundliche Finanzbeamte wird dann im Rahmen seiner Befugnisse Auskünfte erteilen und Hilfestellungen sowie Informationen geben. Doch wie weit muss das Finanzamt dem Steuerpflichtigen helfen? Und bis zu welchem Grad sind die erteilten Auskünfte vertrauenswürdig und verbindlich?

Telefonische Auskünfte sind unverbindlich

Der schnellste aber bei weitem nicht der rechtssicherste Weg ist der Griff zum Telefon. Derartig erteilte Auskünfte sind im Streitfall, zum Beispiel bei einer Klage, nicht aussage- bzw. nicht beweiskräftig. Die mündliche Auskunft per Telefon ist nur dann für die Finanzbehörde bindend und wirksam, wenn diese vom Sachgebietsleiter der Behörde abgegeben wurde. Dazu ist es notwendig, sich durch den Telefon- und Verbindungsdschungel des zuständigen Finanzamtes zu hangeln und entsprechende Aktennotizen zu erstellen. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte die Anfrage stets schriftlich erfolgen.

Schriftliche Auskunftseinholungen sind verbindlich

Eine schriftliche Auskunft kann vom Finanzamt erwartet und gefordert werden, wenn der Unternehmer eine Investition tätigen möchte. Er kann also im Vorfeld der Investitionstätigkeit das Finanzamt um eine Stellungnahme bitten, um seine Investitionstätigkeit an dem Handeln der Finanzverwaltung auszurichten. Dabei geht es nicht selten um erhebliche Summen, die in der Finanzierungsplanung des Unternehmers einen entscheidende Größe darstellen. Bei der Anfrage sollte der Unternehmer jedoch beachten, dass diese vor der Maßnahme zu erfolgen hat. Außerdem sollte der Sachverhalt so genau es nur geht beschrieben werden, dabei darf auch keine Einzelheit verschwiegen werden, die letztlich zu einem falschen Ergebnis führen könnte. Da das Finanzamt kein Steuerberater ist und daher nicht steuerberatend tätig sein darf und auch aus Eigeninteresse dies nicht sein wird, sollte man gar nicht erst versuchen ein Steuerschlupfloch vom Sachbearbeiter prüfen zu lassen.

Außenprüfung

Gerade bei Gewerbetreibenden oder freiberuflichen Unternehmern kommt es hin und wieder vor, dass das Finanzamt durch Außenprüfer die Belege, Rechnungen, und Aufzeichnungen vor Ort beim Unternehmer prüfen möchte. Wann tatsächlich eine Außenprüfung stattfindet wird einzig und allein vom zuständigen Finanzamt festgelegt. In der Regel kommt es zu Außenprüfungen, wenn der Unternehmer sich auffällig verhalten hat. So zum Beispiel über einen sehr langen Zeitraum hohe Verluste erklärt.
Eine Außenprüfung wird stets schriftlich angekündigt. Es wird dem Unternehmer mitgeteilt, für welche Jahre er in welcher Steuerart geprüft wird. Dieser Termin kann auch seitens des Unternehmers verschoben werden. Der Steuerpflichtige muss bei der Prüfung auch eine gewisse Zuarbeit leisten. So hat er bspw. Urkunden, Verträge und andere Aufzeichnungen vorzulegen. Abschließend wird die Außenprüfung in einer Besprechung und einem Prüfprotokoll beendet und dem Unternehmer erläutert.

Kontrollmitteilung

Das Finanzamt kann über alle der vollständigen und ordnungsgemäßen Besteuerung der Einnahmen dienenden Tatsachen so genannte Kontrollmitteilungen erstellen. Diese werden in der jeweiligen Akte des Steuerpflichtigen abgeheftet. Kontrollmitteilungen werden insbesondere bei großen und wichtigen Transaktionen wie Erbschaften, Grundstückskäufen oder –verkäufen sowie nach Außenprüfungen erstellt. Da das Finanzamt diese Mitteilungen nicht veröffentlichen muss, kommen diese Aktennotizen frühestens im Fall einer Klage vor dem Finanzgericht zu Tage. Daher sollte jeder Steuerpflichtige auf der Hut sein und mit seinen finanziellen, privaten und geschäftlichen Verhältnissen nicht leichtfertig umgehen. Das Finanzamt recherchiert im Übrigen auch bei eBay oder in den Kleinanzeigenteilen der Presse.

Einnahme des Augenscheins (Ortsbesichtigung)

Bei komplexen steuerlichen Verhältnissen hat das Finanzamt das Recht einer Vorortbesichtigung. Es soll dem Steuerpflichtigen eine Benachrichtigung in angemessener Zeit zugestellt werden, was jedoch nicht heißt, dass benachrichtigt werden muss. Der Beamte kann also auch unangemeldet vor der Tür stehen. Die Besichtigung muss jedoch während der Geschäfts- oder Arbeitszeiten stattfinden und kann durch einen Sachverständiger begleitet werden. Die privaten Wohnräume des Steuerpflichtigen dürfen nur in dringenden Fällen betreten werden. Sollte der Verdacht bestehen, dass durch die Benachrichtigung des Steuerpflichtigen der Sachverhalt oder die Umstände vorsätzlich geändert werden, so wird das Finanzamt selbstverständlich nicht eine Benachrichtigung versenden, um den tatsächlichen Zustand einer Sache oder eines Raumes sicherzustellen. Sofern der Unternehmer den Zutritt zu Räumen verweigert, führt dies im Zweifel zur Ablehnung oder nicht Anerkennung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

In der so genannten Vorgründungsphase fallen für den Existenzgründer oft schon Ausgaben an. Wurden diese Ausgaben aus betrieblichem Anlass getätigt oder besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Ausgabe und der Firmengründung, liegt eine vorweggenommene Betriebsausgabe vor.

Im folgenden Artikel des gruenderlexikons sind die vorweggenommenen Betriebsausgaben detailliert erklärt und aufgeschlüsselt.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer trägt sich mit dem Gedanken, sich selbstständig zu machen. Diesen Gedanken hegt er erstmals im Januar 2010. Daraufhin macht er sich schlau, in welchem Bereich er Geld verdienen könnte und weiß bereits im Frühjahr desselben Jahres, dass er im Transportwesen Geld verdienen kann. Er befindet sich in der so genannten Vorgründungsphase. In dieser Zeit besucht er verschiedene Gründerseminare und schaut sich nach dem passenden Fahrzeug um. Dieses findet er beispielsweise im Juli und kauft es.

Die Anstellung kündigt er zu Ende August und beginnt direkt im September mit der gewerblichen Tätigkeit. In diesem Fall können die Kosten für die Existenzgründungsberatung, sowie für den Kauf des Fahrzeugs als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dies ist aber nur möglich, wenn der zeitliche und betriebliche Zusammenhang eindeutig ist. Transportsicherungen, die der Arbeitnehmer fünf Jahre zuvor für einen privaten Umzug angeschafft hat, können hingegen nicht mehr als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Möglich ist es aber, deren aktuellen Marktwert zu ermitteln und die Sicherungen als Privateinlage ins Unternehmen einzubringen.

Liegt ein betrieblicher Zusammenhang hingegen nicht vor, so können die Kosten, etwa für eine Kreissäge, die für das Unternehmen nicht benötigt wird, auch nicht abgesetzt werden.

Ab 2009 gibt es für die Umsatzsteuervoranmeldungen (UStVA) neue Grenzen. Unternehmer die im Vorjahr maximal 1.000,- EUR (vorher 512,- EUR) an Umsatzsteuer gezahlt haben, müssen im laufenden Jahr keine UStVA abgeben. Lag die Umsatzsteuerschuld im Vorjahr zwischen 1.000,- und 7.500,- EUR (vorher 512,- bis 6.136,- EUR), muss der Unternehmer eine vierteljährliche UStVA abgeben. Erst ab einer Umsatzsteuerschuld von jährlich mehr als 7.500,- EUR (vorher 6.136,- EUR), muss der Unternehmer monatlich eine UStVA abgeben.

Das heißt, dass das Finanzamt die Abgabe der monatlichen UStVA immer seltener verlangt, wodurch die Bürokratie abgebaut werden kann. Für Gründer, die sich erst 2009 selbstständig gemacht haben, werden hierbei die unterjährig ermittelten Umsatzsteuervorauszahlungen aufs Jahr hochgerechnet. Anfang 2010 erhielten sie dann einen Bescheid, in welchen Intervallen die UStVA anschließend abgegeben werden musste. Allerdings greift die Regelung nicht für Neugründer. Sie müssen, sofern der im steuerlichen Erfassungsbogen geschätzte Umsatz keinen Anlass zur Annahme einer verringerten Umsatzsteuerschuld gibt, auch weiterhin die UStVA monatlich abgeben. Anpassungen erfolgen in der Regel erst ab dem zweiten Jahr der Selbstständigkeit.

Durch die Erhöhung der Grenzen soll vor allem der Aufwand für Kleinunternehmer mit den UStVA deutlich gesenkt werden. Inwieweit das für den Einzelnen sinnvoll ist, bleibt indes umstritten. Muss gar keine UStVA im laufenden Jahr abgegeben werden, so erfolgt die Anmeldung mit dem Jahresabschluss. Dann sind die geschuldeten Umsatzsteuern aber dennoch mit einem Mal zu entrichten. Das stellt gerade Gründer oft vor finanzielle Probleme, da eine vergleichsweise hohe Summe auf einen Schlag gezahlt werden muss.

Hilfe in Steuerangelegenheiten

Jeder Steuerpflichtige hat selbstverständlich die Möglichkeit sich selbst vor dem Finanzamt zu vertreten. Es ist also nicht erforderlich und auch nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Steuerberater seinen Beistand leisten muss. Allerdings kommt der Unternehmer aufgrund des immer komplexeren Steuer- und Verfahrensrechts häufig um die Hilfe eines fachkundigen Dritten nicht herum.

Wer darf alles in Steuerangelegenheiten helfen?

Die nicht unbeachtlichen Kosten und Gebühren der Hilfestellung eines Steuerberaters versuchen einige Selbständige zu umgehen, indem Sie einen Nichtsteuerberater um Hilfe bitten, doch diese Hilfe kann schwerwiegende Folgen haben. So dürfen folgende Angehörige eine unentgeltliche Hilfeleistung geben: der Verlobte, der Ehegatte, die Eltern oder Schwiegereltern, die Kinder, Großeltern und Enkelkinder sowie die Geschwister, die Nichten und Neffen, Onkels und Tanten und Schwager sowie Schwägerinnen.
Sobald also die steuerliche Hilfe von einer anderen als der oben genannten Person kommt, muss diese ein zugelassener Steuerberater oder eine nach dem Steuerberatergesetz zugelassene Person sein, so zum Beispiel ein Rechtsanwalt oder ein Wirtschaftsprüfer.

Aussetzung der Vollziehung

Sollte der Unternehmer mit der Entscheidung seines zuständigen Finanzamtes nicht einverstanden sein, so entbindet Ihn das noch lange nicht von der Zahlung der durch den Steuerbescheid ermittelten Steuer. Auch das Einlegen eines Einspruchs verzögert oder hemmt nicht die Fälligkeit der festgesetzten Steuer. Erst der Antrag auf die Aussetzung der Vollziehung stellt den Steuerpflichtigen vorübergehend von der Nachzahlung des umstrittenen Steuerbetrages frei. Sofern ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bestehen, wird das Finanzamt dem Antrag stattgeben.

Dienst- und Sachaufsichtsbeschwerde

Manchmal kommt es vor, dass telefonische Anfragen oder Briefverkehr sehr unsachlich oder auch beleidigend, frech oder gar willkürlich beantwortet werden. Die meisten Unternehmer ärgern sich dann und sind der Meinung, dass man da nichts machen könne, denn die Beamten sitzen am längeren Hebel und ziemlich sicher in ihrem Sessel. Doch das stimmt nur zum Teil, denn jeder Steuerpflichtige hat das Recht, sich beim Vorgesetzten über das persönliche Fehlverhalten eines Sachbearbeiters oder Beamten zu beschwerden und das geschieht über die Dienstaufsichtsbeschwerde. Bei der Sachaufsichtsbeschwerde dagegen steht der Steuerliche Sachverhalte im Vordergrund. Als Vorstufe zur Finanzklage sollte man mit der Sachaufsichtsbeschwerde eine eventuell negativ ausfallende Entscheidung eines Einspruchs abwenden. Der Ansprechpartner ist in beiden Fällen die Oberfinanzdirektion oder der Finanzamtsvorsteher des zuständigen Betriebs- oder Wohnsitzfinanzamtes. Bei beiden Beschwerdeformen sollte man sich allerdings im Sachverhalt und in der Begründung sicher sein, da es andernfalls etwas peinlich werden könnte. Darüber hinaus gilt für beide Aufsichtsbeschwerden die Form- und Fristfreiheit, sie kann also jederzeit ohne Einhaltung einer Schriftform eingereicht werden. Aber Vorsicht ist dennoch geboten, denn selbst wer recht hat muss kein Recht bekommen und schließlich geht es persönlich gegen die Kompetenz Ihres Sachbearbeiters oder Beamten. Dieser wird dann mit aller höchster Wahrscheinlichkeit künftig bei der Bearbeitung Ihrer Steuererklärungen unkooperativer reagieren als in der Vergangenheit, so dass es dann im nächsten Jahr entsprechend aus dem Steuerwald zurückschallt.

Versicherung an Eides statt

Sollte der Unternehmer einmal in die Verlegenheit geraten, Dinge, die er behauptet hat nicht beweisen zu können, weil eventuell Belege oder entsprechende Verträge abhanden gekommen sind, so kann die Finanzbehörde eine eidesstattliche Versicherung verlangen. Der Steuerpflichtige muss dann bei der betreffenden Behörde seine Aussage zur Niederschrift geben. Der Steuerpflichtige muss dann das gesagte wiederholen und danach folgenden Text nachsprechen: „Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.“
Um die Glaubhaftigkeit zu erhöhen kann der Steuerpflichtige auch im Vorfeld die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung anbieten.

Selbstanzeige

Um Freiheitsstrafen oder hohe Geldbußen zu vermeiden kann der Unternehmer seine in der Vergangenheit begangenen Steuerstraftaten, wie Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung, selbst anzeigen. Dabei verliert er zwar nicht die Verpflichtung zur Nachzahlung der hinterzogenen Steuer und der damit in Verbindung stehenden Zinsen, aber er kommt straffrei davon und umgeht sogar eine eventuelle Gefängnisstrafe.

Stundung

Jeder Unternehmer gerät einmal in einen finanziellen Engpass. Genau in dieser Situation verlangt das Finanzamt noch die Steuernachzahlung des vorletzten Jahres. Mit Hilfe der Stundung kann das Finanzamt vor Fälligkeit der Zahlung um die vorläufige Aussetzung der Zahlungsverpflichtung gebeten werden. Dazu müssen allerdings triftige Gründe vorliegen. Das Finanzamt kann den gesamten Steuerschuldbetrag oder einen Teil davon stunden, sofern die pünktliche Zahlung für den Steuerschuldner eine erhebliche Härte nach sich ziehen würde, so beschreibt es das Gesetz. Die Stundung kann nur auf Antrag gewährt werden. Für die Zeit der Stundung kann die Finanzbehörde Stundungszinsen nach § 234 AO berechnen. Darauf kann im Einzellfall verzichtet werden, sofern es in der Lage des Steuerpflichtigen „unbillig“ wäre.

Stundung oder Aussetzung der Vollziehung?

Die Stundung greift nur bei unstrittigen Steuerzahlungen, während die Aussetzung der Vollziehung bei strittigen Steuernachzahlungen zu beantragen ist.

Die Klage vor dem Finanzgericht

Nicht selten wird vom Finanzamt der eingereichte Einspruch oder der Antrag auf schlichte Änderung mit einer mehr oder weniger einleuchtenden Begründung abgelehnt. An dieser Stelle geben die meisten Steuerpflichtigen auf und wähnen das Finanzamt als Sieger des steuerlichen Gefechts. Doch an dieser Stelle ist der Kampf um den steuerlichen Sieg noch nicht beendet. Jeder Steuerpflichtige hat unbeachtlich der Tatsache, um welche Werte, steuerliche Sachverhalte oder Erstattungsansprüche es geht, die Möglichkeit der Einreichung einer Klage vor dem Finanzgericht. Es kommt auch nicht in jedem Fall zu einer Verhandlung, so dass es bei einer schriftlichen Entscheidung des Finanzgerichtes bleibt. Dabei ist es unwesentlich, ob ein Rechtsanwalt oder Steuerberater diese Angelegenheit vertritt. Im Zweifel kann sich der Steuerpflichtige auch selbst vertreten, wobei einige Punkte zu beachten sind.

Die Klagefrist

Aus der schriftlichen Entscheidung über den eingelegten Einspruch beim zuständigen Finanzamt kann der Steuerpflichtige das für ihn zuständige Finanzgericht entnehmen. Die Klagefrist beträgt einen Monat beginnend mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Innerhalb dieser Frist muss die Klageschrift formuliert und dem zuständigen Finanzgericht übersendet werden. In Ausnahmefällen kann dies auch per Fax oder eine gewisse Zeit nach Ablauf der Frist geschehen. Der Beginn der Klagefrist ist ähnlich wie beim Einspruch drei Tage nach absenden durch das Finanzamt festgesetzt. Die Klagefrist endet einen Monat nach der Bekanntgabe, also einen Monat und drei Tage nach Absendung durch das Finanzamt. Die Klageschrift muss, um die Frist einzuhalten nicht umfangreich begründet werden, sondern kann auch nachgereicht werden. So kann der Steuerpflichtige zumindest fristgemäß seine Ansprüche aufrechterhalten. Demgegenüber kann der Steuerpflichtige auch seine Klage zurücknehmen, wodurch abhängig von der Einreichung der Klage und der verstrichenen Zeit keine Kosten entstehen. Die Klage kann auch fristgerecht beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden, so dass dahingehend sämtliche Rechte des Steuerpflichtigen gewahrt sind.

Kosten der Klage

Getreu dem Motto „Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen.“ So hat auch der Verlierer der Klage die Kosten des Verfahrens zu zahlen. Sofern der Steuerpflichtige die Klage beim Finanzgericht eingereicht hat, muss er eine Vorauszahlung für die eventuell entstehenden Gerichtskosten und andere Auslagen leisten. Dieses Geld bekommt er selbstverständlich erstattet, sofern er die Klage gewinnt und die Gegenpartei die Kosten tragen muss.
Sollte der Steuerpflichtige es sich kurz entschlossen anders überlegen und die Klage zurücknehmen, so entstehen in Abhängigkeit von der vergangenen Zeit ebenfalls Kosten, welche jedoch günstiger ausfallen als die nach Durchführung des gesamten Verfahrens.
Sofern die Parteien sich ohne eine Entscheidung durch das Finanzgericht einigen können, sind lediglich die entstehenden Gerichtskosten zu tragen, welche nach einem vom Gericht festgelegten Aufteilungsschlüssel auf die beiden Parteien umgelegt werden.

Was zählt zu den Verfahrenskosten?

Die Kosten des Verfahrens setzen sich regelmäßig aus den Gerichtskosten und den eigenen Kosten zusammen. Die Gerichtskosten sind abhängig vom Streitwert der Klage. Der Streitwert ist in der Regel der strittige Geldbetrag, den der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber geltend machen möchte. Aus einer Gebührentabelle kann in Abhängigkeit vom Streitwert die Gebühr des Gerichts abgelesen werden, welche jedoch in Abhängigkeit von der beanspruchten Tätigkeit des Gerichts durch den Gebührensatz vervielfacht wird. So wird die Gebühr laut Tabelle bei einem Verfahren mit Urteil auf das Vierfache angehoben.

Beispiel
Herr Mustermann streitet mit seinem örtlichen Finanzamt um eine nachträgliche Einkommensteuerzahlung in Höhe von 1.500,- EUR, welche aufgrund einer Beanstandung durch eine Betriebsprüfung entstanden ist. Der Streitwert ermittelt sich daher zu 1.500,- EUR, so dass eine Gebühr von 65,- EUR entsteht. Nach einem rechtskräftig gefällten Urteil des Finanzgerichts ist ein Gebührensatz von 4,0 auf die Gebühr von 65,- EUR anzuwenden, so dass 260,- EUR Gerichtskosten für den Fall des Herrn Mustermann entstehen. Darüber hinaus sind Kosten für Auslagen und einen eventuellen Rechtsbeistand zu tragen, welche auch vom Finanzamt zu zahlen sind, sofern Herr Mustermann den Streit gewinnt.

Klageschrift

Laut der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss die Klageschrift einige Mindestbestandteile enthalten, so dass der Klagende seinen Namen, seine Anschrift, seine Steuernummer, seinen Beruf sowie den Beklagten nennen muss. Der Beklagte ist regelmäßig das zuständige Finanzamt des Steuerpflichtigen. Darüber hinaus muss auch der betreffende Steuerbescheid sowie die dazugehörige Einspruchsentscheidung mit Datum angeführt werden. Nicht zuletzt sollte eine kurze und prägnante Ausführung bezüglich des Grundes der Klageerhebung verfasst werden. Schließlich ist eine Begründung, welche auch nachgereicht werden kann sowie die Unterschrift des Steuerpflichtigen zu leisten. Klageberechtigt ist jedoch nur der Steuerpflichtige, welcher einen fristgerechten Einspruch beim zuständigen Finanzamt eingelegt hat.
 

Jeder Kleinunternehmer hat das Recht zur Regelbesteuerung zu optieren. Nutzt der Unternehmer diese Möglichkeit, ist er für die folgenden fünf Jahre an diese Option gebunden. Mit Ablauf dieses Zeitraums kann der Unternehmer die Zweckmäßigkeit der Option prüfen und gegebenenfalls bei seinem zuständigen Finanzamt widerrufen. Mit Beginn des neuen Wirtschaftsjahres kann der Unternehmer dann die Kleinunternehmerregelung anwenden.

 Näheres im Artikel "Kleinunternehmerregelung"

Zum 1.01.2009 treten Änderungen im SGB IV in Kraft, die in den betroffenen Branchen für Aufruhr sorgen werden. Betroffen sind die Branchen Bauindustrie, Gaststätten und Beherbergung, Personenbeförderung, Speditions-, Transportgewerbe und Logistik, Schausteller, Forstwirtschaft, Gebäudereiniger, Messe- und Ausstellungsbau sowie zukünftig auch in der Fleischwirtschaft. Alle Mitarbeiter dieser Branchen müssen ab Januar 2009 ständig ihren Ausweis oder Reisepass mitführen und diesen dem Zoll bei Verlangen vorzeigen. Der bisher verlangte Sozialversicherungsnachweis reicht ab Januar 2009 nicht mehr aus.

Weiterhin wird von den Arbeitgebern der o.g. Branchen verlangt, dass bei Neueinstellung vor oder spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme eine Sofortmeldung an den Rentenversicherungsträger abgegeben werden muss. Dieser Ansatz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit ist begrüßenswert. Von Bürokratieabbau kann bei dieser Gesetzesänderung jedoch keine Rede sein. Firmen, die für ihre saisonbedingten Neueinstellungen im Frühjahr Sofortmeldungen abgeben müssen, werden sich sputen müssen.
 

Der Bundestag hat mit dem beschlossenen Bürokratieabbaugesetz ab 2009 die Schwellenwerte für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen angehoben. Ein Unternehmer muss die Voranmeldung monatlich abgeben, wenn er im Vorjahr mehr als 7.500,- EUR (vorher 6.136,- EUR) monatliche Umsatzsteuerschuld hatte. Vierteljährlich muss die Voranmeldung bei einer Umsatzsteuerschuld von 1.000,- bis 7.500,- EUR (vorher 512,- bis 6.136,-) und jährlich bei einer Umsatzsteuerschuld von weniger als 1.000,- EUR (vorher 512,- EUR).
 

Der Jahreswechsel bringt auch für die sonst von Bürokratie weitestgehend verschonten Kleinunternehmer einige Pflichtaufgaben mit sich. Will der Unternehmer auch in 2009 die Kleinunternehmerregelung anwenden, darf der Jahresumsatz 2008 die Grenze von 17.500,- EUR nicht überschreiten.

Näheres dazu im Artikel Kleinunternehmer und Regelbesteuerung im gruenderlexikon

 

 

Verträge, die unter Angehörigen abgeschlossen wurden, werden von den Finanzämtern immer dahingehend überprüft, ob sie einem Drittvergleich standhalten. Der Drittvergleich drückt aus, dass das Darlehen auch einem unbeteiligten Dritten zu den gleichen Bedingungen gewährt worden wäre. Allein aus diesem Grund sollten Verträge unter Angehörigen immer schriftlich fixiert werden und Zahlungen möglichst unbar, also per Überweisung erfolgen.

Warum ein Darlehensvertrag unter Angehörigen?

Hat ein Angehöriger ausreichend Geldmittel zur Verfügung, kann ein Unternehmer ebenso gut bei seinem Angehörigen ein Darlehen aufnehmen. Dabei ergeben sich sowohl für den Darlehnsgeber als auch für den Darlehnsnehmer Vorteile. Der Darlehnsgeber erhält für das Darlehen einen höheren Zinssatz als bei einer alternativen Geldanlage. Der Darlehnsnehmer profitiert bspw. von einem günstigeren Zins. Sicherheiten müssen oft nicht erbracht werden. Was muss im Einzelnen beachtet werden:

Steuerliche Auswirkung beim Darlehnsgeber

Die erhaltenen Zinsen sind für den Darlehnsgeber immer Einkünfte aus Kapitalvermögen, sie müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden

Steuerliche Auswirkung beim Unternehmer

Dient das Darlehen der Anschaffung, Erhaltung oder Sicherung einer Einnahmequelle, bspw. der Neuanschaffung einer Maschine für die Produktion, sind die Zinsen als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig.

Welche Angaben muss der Darlehensvertrag enthalten?

Im Darlehensvertrag sollten die beteiligten Personen, die Darlehenshöhe, der Verwendungszweck, der Zinssatz, die Zinszahlungstermine, die Darlehenslaufzeit und die Darlehensrückzahlung aufgeführt sein.

Vergleich von Darlehens- und Marktzins

Der vereinbarte Darlehenszins sollte sich im Bereich des Marktzinses bewegen. Probleme können beim Darlehensnehmer auftreten, wenn der Zins oberhalb des üblichen Marktzinses liegt, als Betriebsausgabe wird dann i.d.R. nur der übliche Marktzins anerkannt. Liegt er unterhalb des Marktzinses „schenkt“ der Geber dem Nehmer Zinsen. Übersteigt der geschenkte Zinsbetrag die Freibeträge, fällt Schenkungssteuer an.

Checkliste für Darlehen mit Angehörigen

  1. Vertrag wurde schriftlich fixiert
  2. Alle Angaben sind im Darlehensvertrag enthalten
  3. Zahlung der vereinbarten Zins- und Tilgungsraten erfolgt regelmäßig und unbar
  4. Der marktübliche Zinssatz wurde nachgewiesen

Internetlinks zum Thema Geld verleihen an Verwandte

rechtsanwalt-news.de – schreibt vom Vetrag, der Fälligkeit der Rückzahlung, rechtliche Absicherung und typischen Schwierigkeiten beim Geld verleihen im Bekanntenkreis

Als steuerpflichtiger Bürger erhalten Sie in vielen Bereichen einen Steuerbescheid. So kann der Unternehmer einen Umsatzsteuerbescheid oder einen Gewerbesteuerbescheid erhalten. Der Privatmann muss sich mit einem Einkommensteuerbescheid rumschlagen. Was passiert jedoch, wenn Sie einen Fehler im Steuerbescheid entdecken? Was haben Sie für Möglichkeiten, den von der Finanzverwaltung erstellten Steuerbescheid zu ändern? Kann dieser Bescheid überhaupt geändert werden oder ist er endgültig?

Viele Fragen bezüglich der Steuerbescheide – die meisten Steuerpflichtigen überlassen diese Angelegenheiten einem Berater oder kontaktieren das Finanzamt um Hilfe zu erhalten. Allerdings können die grundlegenden Entscheidungen selbst getroffen werden, sofern Sie die Möglichkeiten kennen.

Grundsätzlich existieren zwei verschiedene Arten von Steuerbescheiden:

  1. Der nicht bestandskräftige Bescheid
  2. Der bestandskräftige Bescheid

Für beide Steuerbescheide existieren verschiedene Möglichkeiten, um eine entsprechende Änderung des Steuerbescheids durch das Einlegen eines geeigneten Rechtsmittels herbeizuführen.

1. Der nicht bestandskräftige Steuerbescheid

a) Der Einspruch

Sofern Sie Ihren Bescheid erst vor wenigen Tagen erhalten haben, können Sie innerhalb der Frist von einem Monat einen Einspruch beim Finanzamt einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, so dass auch die Möglichkeit besteht, den Einspruch von einem Sachbearbeiter des Finanzamtes schreiben zu lassen. Beim Verfassen des Einspruchs gibt es keine wesentlichen Formvorschriften, so dass eine unrichtige Bezeichnung des Einspruchs für dessen Rechtskräftigkeit nicht schädlich ist. Aus dem Einspruch muss zumindest hervorgehen, wer ihn eingelegt hat. Das ist in der Regel der Steuerpflichtige selbst. Es sollte außerdem vermerkt sein, gegen welchen Tatbestand der Einspruch eingelegt wird und auf welchen Steuerbescheid sich dieser bezieht. Außerdem sollte der Einspruch begründet werden.

Rechtsnormen:

§ 347 Statthaftigkeit des Einspruchs

§ 350 Beschwer

§ 355 Einspruchsfrist

§ 357 Einlegung der Einspruchs

§ 367 Entscheidung über den Einspruch

b) Vorbehalt der Nachprüfung 164 AO

In einigen Fällen kommt es vor, dass das Finanzamt einen Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlässt. Dieser Vorbehalt hat für den Steuerpflichtigen den Vorteil, dass er auch nach Ablauf der Einspruchsfrist eine Änderung der Finanzverwaltung gegenüber Vorbringen kann, um den Steuerbescheid zu ändern. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird lediglich durch die Festsetzungsfrist beendet, welche für die Einkommensteuer vier Jahre beträgt. Der Steuerpflichtige kann daher die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist kann der Steuerbescheid nur noch aufgrund von Steuerhinterziehung geändert werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung umfasst regelmäßig den gesamten Steuerbescheid, so dass dieser vollständig in jedem Punkt auch nach Ablauf der Einspruchsfrist innerhalb der Festsetzungsfrist änderbar ist.

§ 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung

c) Vorläufige Steuerfestsetzung 165 AO

Im Gegensatz zum Vorbehalt der Nachprüfung ist bei der vorläufigen Steuerfestsetzung der Steuerbescheid nur in einem ganz bestimmten Punkt offen und änderbar. Die Vorläufigkeit besteht, so lange die Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer ungewiss sind. Sofern die Ungewissheit bezüglich der Steuerfestsetzung entfallen ist, kann der Steuerbescheid durch die Finanzverwaltung geändert oder endgültig festgesetzt werden.

§ 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung

2. Der bestandskräftige Steuerbescheid

a) Offenbare Unrichtigkeit 129 AO

Bestandskräftige Steuerbescheide können wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden. Eine offenbare Unrichtigkeit wird von der Finanzverwaltung in Schreibfehlern, Rechenfehlern, Flüchtigkeiten oder Unachtsamkeiten gesehen. Diese unterlaufen in der Regel dem Finanzbeamten ohne Absicht. Für derartige Fehler existiert eine Frist von einem Jahr ab dem Datum der Bekanntgabe des Steuerbescheides. Sollte der Steuerpflichtige unbeabsichtigt einen Fehler in der Steuererklärung machen, so kann es vorkommen, dass das Finanzamt diesen Fehler unbemerkt übernimmt. In diesem Fall gilt der Fehler auch als offenbare Unrichtigkeit und zählt somit als Fehler der Finanzverwaltung.

§ 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

b) Das Bekannt werden neuer Tatsachen 173 AO

Ihr Steuerbescheid kann von der Finanzverwaltung sowohl zu Ihren Gunsten als auch zu Ihren Ungunsten geändert oder aufgehoben werden, sofern nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden. Allerdings geht eine Änderung nur, wenn die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Sollte Ihr Steuerbescheid zu Gunsten des Steuerpflichtigen abgeändert werden, so ist eine Voraussetzung dafür, dass die neuen Beweismittel oder Tatsachen ohne grobes Verschulden des Steuerpflichtigen verschwiegen wurden. Unter neuen Tatsachen versteht die Finanzverwaltung beispielsweise die fälschlicherweise als Betriebsausgabe erfassten Kosten der privaten Lebensführung.

§ 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel

c) Die Änderungen durch einen neuen Grundlagenbescheid

Ein Steuerbescheid ist ebenfalls von der Finanzverwaltung aufzuheben oder zu ändern, sofern der Grundlagenbescheid dieses Steuerbescheides sich ändert. Das kommt für gewöhnlich bei der Änderung eines Einheitswertbescheides für Grundstücke oder der Änderung einer gesonderten Gewinnfeststellung bei Personengesellschaften vor. Auch Bescheide anderer Behörden gelten als Grundlagenbescheide und ändern somit einen Steuerbescheid, sofern dieser davon betroffen ist.

Bevor ein Unternehmer über seine Rechte und Pflichten gegenüber dem Finanzamt nachdenkt, sollte er sich über einige Begrifflichkeiten im Klaren sein. Denn nur wer die Sprache der Finanzverwaltung versteht, kann auch seine Rechte gegenüber dem Finanzamt durchsetzen.

Was ist ein Steuerbescheid?

Als Steuerbescheid wird die Mitteilung der Finanzbehörde an den Steuerpflichtigen über eine bestimmte Steuerart bezeichnet. Dieser Verwaltungsakt ist schriftlich zu erteilen. Im Steuerbescheid muss die Art und der Betrag der festgesetzten Steuer angegeben sein. Außerdem muss der Steuerschuldner aus dem Steuerbescheid hervorgehen. Nicht zuletzt muss eine Belehrung des Steuerpflichtigen über seine möglichen Rechte, die von ihm einzuhaltenden Fristen sowie die zuständige Finanzbehörde enthalten sein, so dass der Steuerpflichtige gegen diesen Steuerbescheid vorgehen kann.

Was ist ein Grundlagenbescheid?

Ein Grundlagenbescheid bildet die Besteuerungsgrundlage eines Steuerbescheids. Durch den Grundlagenbescheid ermittelt die Finanzverwaltung die Grundlage der Besteuerung, so dass die eigentliche Steuer korrekt berechnet werden kann.

Beispiel: Um die Grundsteuer korrekt berechnen zu können, ist es notwendig den so genannten Einheitswert für ein Grundstück oder Gebäude zu ermitteln. Dieser Einheitswert ergeht im Rahmen eines Grundlagenbescheids von der Finanzverwaltung, wonach die Grundsteuer mit dem Steuerbescheid ermittelt wird.

Was ist die Festsetzungsfrist?

Die Festsetzungsfrist bezeichnet den Zeitraum, in dem die Steuer von der Finanzverwaltung festgesetzt, aufgehoben oder geändert werden kann. Nach Ablauf dieser Frist ist dies nicht mehr möglich. Die Festsetzungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für die Einkommensteuer z.B. beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Beispiel: Die Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2004 entsteht am Ende des Kalenderjahres, also am 01.01.2005. Mit diesem Datum beginnt auch die Festsetzungsfrist. Sie endet vier Jahre später am 31.12.2008.

Was ist die Einspruchsfrist?

Die Einspruchsfrist bei Steuerbescheiden ist auf einen Monat ausgehend vom Tag der Zustellung festgesetzt. Die Finanzverwaltung geht von einer Zustellzeit von 3 Tagen aus, so dass die Einspruchsfrist des Steuerbescheids vom 12.01. am 15.02. ausläuft. Innerhalb der Einspruchsfrist kann der Steuerpflichtige einen Einspruch gegen seinen Steuerbescheid beim Finanzamt einlegen.

Was bezeichnet die Bestandskraft von Steuerbescheiden?

Ist die Einspruchsfrist von einem Monat bei einem Steuerbescheid abgelaufen, so spricht die Finanzverwaltung von einem bestandskräftigen Steuerbescheid. Die Bestandskraft ist für den Steuerpflichtigen interessant, sofern es um die Änderung und Anfechtung eines Steuerbescheides geht. In der Regel gilt: So lange ein Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, kann er noch geändert werden. Aber auch der bestandskräftige Steuerbescheid kann noch geändert werden. Zum Beispiel wenn neue Tatsachen bekannt werden oder eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Die Änderung eines Grundlagenbescheides führt ebenso zur Änderung eines bereits bestandskräftigen Steuerbescheids. Das kommt bspw. vor, wenn der Einheitswert zu einem Grundstück sich ändert. Dadurch ändert sich der so genannte Einheitswertbescheid, was die Änderung des Grundsteuerbescheids zur Folge hat.

Welche Aufbewahrungsfristen existieren für Steuererklärungen?

Für die private Einkommensteuererklärung existiert keine Aufbewahrungsfrist, so dass der Steuerpflichtige nach Erhalt der bearbeiteten Einkommensteuererklärung seine Belege sowie Duplikat der Steuerformulare entsorgen kann. Allerdings ist es sehr ratsam zumindest die vom Finanzamt erlassenen Steuerbescheide einige Jahre aufzubewahren, da diese auch zur Vorlage bei anderen Ämtern dienen. So kann das Einkommen des Steuerpflichtigen durch den Steuerbescheid zur Beantragung von Kindergeld, Erziehungsgeld oder BAföG genutzt werden. Die Aufbewahrung von Belegen und Rechnungen könnte im Zweifelsfall ein Nachweis der Werbungskosten oder Sonderausgaben sein, sofern der Steuerbescheid in der Festsetzungsfrist von der Finanzverwaltung angezweifelt oder geändert werden sollte. Nach der für die Einkommensteuer maßgeblichen Frist von vier Jahren, können auch diese Belege entsorgt werden. Diese Aufbewahrungsfristen sollten jedoch nicht mit den Aufbewahrungsfristen für buchführungspflichtige Unternehmer verwechselt werden. Rechnungen, Belege, Steuerbescheide sowie Steuererklärungen aus einer unternehmerischen Tätigkeit müssen aufgrund einer Buchführungspflicht nach § 147 AO mindestens 6 Jahre aufbewahrt werden.

Was ist die Aussetzung der Vollziehung? §361 AO

Sollte der Steuerpflichtige gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegen, weil er bspw. mit der festgesetzten Höhe der Steuernachzahlung nicht einverstanden ist, so ist es möglich die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Durch diese Maßnahme wird die fällige Steuerzahlung bzw. der Teil der Steuerzahlung, welche durch den Einspruch angefochten wird, auf Eis gelegt. Der Steuerpflichtige kann daher zunächst versuchen den Einspruch beim Finanzamt durchzusetzen ohne die eventuell unrechtmäßige Steuer zahlen zu müssen.

Was versteht man unter Fälligkeit eines Steuerbescheids?

Die Fälligkeit eines Steuerbescheids gibt das Datum des Fälligwerdens der Steuerschuld an. So wird eine Einkommensteuernachzahlung nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Der Steuerbescheid gilt nach Ablauf von drei Tagen als bekannt gegeben. Die Umsatzsteuervorauszahlungen ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.

Wie lang ist die Abgabefrist einer Einkommensteuererklärung?

Steuererklärungen, welche sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlichen bestimmten Zeitpunkt beziehen, sind spätestens fünf Monate danach abzugeben. Somit ist die Einkommensteuererklärung spätestens am 31. Mai beim Finanzamt einzureichen. Eine Verlängerung dieser Frist ist beim Finanzamt schriftlich zu beantragen.

Wer ist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet? (nicht abschließend)

  1. Arbeitnehmer, sofern sie Steuerfreibeträge bei der regelmäßigen Ermittlung ihrer Lohnsteuer nutzen.
  2. Arbeitnehmer, welche Nebeneinkünfte (meist gewerblich oder aus Vermietung und Verpachtung) von mehr als 410 EUR pro Jahr erzielen.
  3. Verheiratete Steuerpflichtige, welche nicht die Steuerklassenkombination IV / IV nutzen, also einer der beiden Partner die Lohnsteuerklasse V hat.
  4. Steuerpflichtige, die keine Arbeitnehmer sind und ein zu versteuerndes Einkommen oberhalb des Grundfreibetrages haben.
  5. Steuerpflichtige, welche eine zweite Lohnsteuerkarte nutzen und dadurch mit dieser in der Lohnsteuerklasse VI eingestuft werden.
  6. Arbeitnehmer, welche pro Jahr mehr als 410 EUR Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld I oder II, Krankengeld usw.) bezogen haben.

Wer darf wem in Steuerangelegenheiten helfen?

Das Steuerberatergesetz erlaubt nur eine unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige, so zum Beispiel dem Ehegatten, Eltern, Schwiegereltern, Kindern, Großeltern oder Enkelkindern. Auch Geschwister, Nichten und Neffen, dem Schwager oder der Schwägerin, Onkel oder Tanten sowie Pflegeeltern und Pflegekindern kann unentgeltlich Hilfe gewährt werden. Allen anderen Personen darf weder entgeltlich noch unentgeltlich geholfen werden. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welcher mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Schonfrist

Unter einer Schonfrist oder Steuerschonfrist wird ein Zeitraum in der Finanzverwaltung verstanden, innerhalb dessen der Steuerpflichtige auch über den normalen Abgabetermin hinaus seine Steuererklärung oder Steueranmeldung abgeben kann ohne durch diese eigentliche Verzögerung in Verzug zu geraten. Das bekannteste Beispiel für die Schonfrist ist die Umsatzsteuerschonfrist. Schonfristen sind nur im Zusammenhang mit einer Überweisung oder einer Postanweisung gültig. Eine Barzahlung oder eine Scheckeinreichung beim Finanzamt führt nicht zu einer Zahlungsschonfrist. Die allgemeine Schonfrist beträgt drei Kalendertage innerhalb derer die Zahlung auf dem Konto der Finanzkasse eingehen muss.

Der diesjährige Steuergedenktag wurde am 8. Juli begangen. Ab diesem Zeitpunkt arbeitet der Steuerpflichtige für das eigene Portmonee. Alles was er bis zum 8. Juli geleistet hat, muss er für Steuern und Abgaben berappen.

Quelle: Der Steuerzahler, August 2008

Unternehmen die mit der Zeit gehen, versenden nicht nur ihre Rechnungen, sondern immer häufiger auch Verträge auf elektronischem Weg. Werden diese Verträge mit einer Signatur versehen, sind sie genau so sicher, wie Verträge mit einer eigenhändigen Unterschrift. Mit dem öffentlichen Schlüssel der Signatur kann die Echtheit der Dokumente nachgewiesen werden. Der private Schlüssel der Signatur ist immer nur einer Person zugeordnet, daher sind bei signierten Dokumenten die Vertragspartner einwandfrei zu identifizieren. Bei konsequenter Anwendung der Signatur sind unsichere Geschäfte im Internet kein Thema mehr.

Mit der privaten Geldverkehrsrechnung (prGVR) hat das Finanzamt eine Möglichkeit gefunden, einen Unternehmer zu verproben. Sie wird angewendet, wenn die Vermutung besteht, dass die Buchführung des Unternehmers sachlich oder formal nicht korrekt geführt wurde. Mit der prGVR werden losgelöst vom Unternehmen die erklärten Einnahmen und die geschätzten Ausgaben inklusive der privaten Ausgaben betrachtet. Reichen bei dieser Betrachtung die Einnahmen nicht zur Deckung der Ausgaben aus, hat der Prüfer ein Indiz für nicht versteuerte Einnahmen gefunden. Bei der prGVR geht es um den reinen Geldfluss, daher werden weder die Gewinn- und Verlustrechnung noch die Bilanz eines Unternehmens benötigt, sondern die betrieblichen Kontoauszüge und Kassenbelege sind ausreichend. Wegen der Einfachheit der Anwendung und der exakten Ergebnisse ist die prGVR eine der beliebtesten Schätzungsmethoden, die auch vom BFH anerkannt wird.

Betrieblich veranlasste Rechnungen werden vom Unternehmer durch eine Zahlung mittels Kreditkarte oder EC-Karte beglichen. Nun stellt sich bei Einnahme-Überschuss-Rechnern die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Zahlung steuerlich berücksichtigt werden muss. Da hier das Zu- und Abflussprinzip gilt, ist der Abbuchungszeitpunkt unerheblich. Steuerlich berücksichtigt wird die Ausgabe mit dem Datum des Zahlungsbeleges. Für Schecks sind die gleichen Regeln anzuwenden. Die Berücksichtigung eines Schecks findet zum Zeitpunkt der Hingabe statt.

Um die Einnahmen der Steuerzahler abzugleichen, haben die Finanzämter einen einfachen aber hocheffektiven Weg gefunden. Rechnungen, die ein beliebiger Steuerzahler mit seiner Erklärung einreicht, werden an das Finanzamt des Rechnungsausstellers weitergeleitet. Dort kann schnell überprüft werden, ob der ausstellende Unternehmer seine Einnahmen exakt angegeben hat. Dieses interne Netzwerk kann von allen Finanzämtern genutzt werden. Wie eine Prüfung genau abläuft und worauf Sie achten müssen, haben wir in unserer 2. teiligen Reihe zur Betriebsprüfung beschrieben.

Auch der ehrlichste Unternehmer kann nicht in Ruhe seiner Arbeit nachgehen, wenn es dem neidischen Nachbarn, dem ausgeschiedenen Geschäftspartner oder dem Ex-Ehepartner nicht gefällt. Eine anonyme Anzeige beim Finanzamt und sofort drehen sich dort die Räder. Die Finanzverwaltung prüft alle ihr zugänglichen Informationen. Könnte die Anzeige zutreffend sein, ist der Steuerfahndung Tür und Tor geöffnet. Das wenigste was dem Unternehmer passieren kann, ist erheblicher Zeitverlust.

Wie kann man dem vorbeugen?

• Keinen unnötigen Streit mit den Nachbarn vom Zaun brechen.
• Korrekte Buchführung ist die beste Vorbeugung, schummeln, verschleiern mit einer Schattenwirtschaft lohnt nicht.

Wie eine Prüfung genau abläuft und worauf Sie achten müssen, haben wir in unserer 2. teiligen Reihe zur Steuerprüfung beschrieben.

7 Tipps während und nach der Betriebsprüfung

Im heutigen Teil der Reihe zum Thema Betriebsprüfungen soll es um den Zeitraum der Prüfung selber sowie den Abschnitt nach der Betriebsprüfung gehen. Auch hier gilt es einiges zu beachten, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Die Vorprüfungsphase

Tipp 1: Der Prüfer ist auch nur ein Mensch

Also behandeln Sie ihn auch dementsprechend. Freundlichkeit, Höfflichkeit, Hilfsbereitschaft, Pünktlichkeit und ein gewisses Maß an Respekt, Loyalität, Anerkennung und Selbstbeherrschung gehören nicht nur den Prüfern des Finanzamtes gegenüber zu den Standardtugenden eines Menschen. Sie werden sehen, auch in Prüfungssituationen werden diese Formen des menschlichen Umgangs sich immer wieder auszahlen. Alles Gegensätzliche wird mit Sicherheit im Ergebnis der Prüfung sich widerspiegeln. Stellen Sie sich immer die Frage, ob Sie so behandelt werden wollen? Frust und Ärger am Prüfer auszulassen ist auf jeden Fall ein Grund für den Prüfer, noch genauer und pingeliger zu sein als sonst. So werden dann Haare gespalten und aus Mücken Elefanten gemacht und das kann doch wohl nicht in Ihrem Interesse liegen, oder?

Tipp 2: Unterschätzen Sie den Smalltalk mit dem Prüfer nicht

Auch wenn der 1. Tipp eine gewisse Freundlichkeit lehrte, so sollten Sie es nicht übertreiben. Außenprüfer, Betriebsprüfer und Finanzbeamte warten sogar darauf, dass Sie sich in ein kleines Gespräch einlassen und so unüberlegt Details, Hintergründe und Geheimnisse verraten. Diese Informationen kann der Prüfer während seiner Prüfung immer gegen den Unternehmer verwenden, um bspw. Betriebsausgaben zu bemängeln oder den Vorsteuerabzug zu streichen. Einige Menschen neigen häufig zu den zufällig entstehenden, belanglosen Alltagsgesprächen. Sollten Sie selbst zu dieser Gruppe Menschen gehören, die in diesen Situationen häufig auch Informationen der Privatsphäre preisgeben, dann machen Sie sich einfach eine Notiz oder ein Zeichen in Ihre Handinnenflächen oder stecken Sie sich einen merkwürdigen, kleinen Gegenstand in die Hosentasche. Wenn Sie dann wieder im Redefluss sind, erinnern diese Symbole an Ihr Redeverbot.

Tipp 3: Grenzen des elektronischen Zugriffs auf Daten

Bei jedem Unternehmen kommt im Fall einer Prüfung die Frage auf, wie weit das Finanzamt bzw. der Prüfer gehen darf? Dürfen alle digital erfassten Daten geprüft werden oder hat der Prüfer das Recht, direkt mit der firmeneigenen Buchhaltungssoftware zu arbeiten? In der Abgabenordnung § 147 Abs. 6 steht eindeutig, das die Unterlagen, die per EDV erstellt worden sind, auch in dieser Form verlangt werden können. Selbstverständlich gibt es immer wieder Ausnahmen und extreme Situationen, die erst gerichtlich entschieden werden müssen. Aber prinzipiell hat der Prüfer das Recht, steuerlich relevante Daten auch am PC einzusehen. Im Zweifel sollten ihm Ausdrucke und Kopien erstellt werden, die Sie ihm dann auch unbesorgt mitgeben können. So verbleiben die Originalunterlagen in Ihrer Hand. Bei etwaigen Unstimmigkeiten sollten Sie zunächst Tipp 1 berücksichtigen und anschließen einen Rate von Ihrem Steuerberater einholen.

Tipp 4: So vermeiden Sie eine der typischen Bloßstellungen während der Prüfung

Insbesondere mit dem Führen des Fahrtenbuches laufen während der Prüfung viele Unternehmer beim Prüfer gegen eine Mauer. Das Fahrtenbuch wird sehr gern und häufig überprüft, da es hier die meisten Fehler zu entdecken gibt. Viele Entscheidungen, Urteile und Festlegungen gilt es zu beachten, so dass die wenigsten Unternehmer von sich behaupten können, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen. Das traurige an dem Thema, sofern der Unternehmer nicht solch ein finanzamtkonformes Fahrtenbuch geführt hat, wird das monatelang geführte Buch verworfen und die meist ungünstigere 1% Methode angewandt. Schnell kann man bei diesen Regelungen die Fassung verlieren, daher an Tipp 1 erinnern und die Klärung auf die Abschlussbesprechung verschieben, um dort einen Kompromiss herbeizuführen.

Die Abschlussbesprechung

Tipp 5: Mit dem Säbel rasseln und auf Schlussbesprechung warten

Auf die Schlussbesprechung hat der Unternehmer ein Recht nach § 201 AO, daher sollte der zu Prüfende nicht während der Prüfung übermäßig gereizt oder verärgert reagieren. Keine Wutausbrüche sondern erst einmal alles gelassen hinnehmen und auf die Schlussbesprechung verweisen. Dann und wann empfiehlt es sich das Einlegen eines Einspruch bekannt zugeben. Dies ist allerdings nur eine Taktik, die auf die begrenzte Zeit des Betriebsprüfers abzielt. Fakt ist, dass jeder Prüfer abhängig von der Größe der zu prüfenden Firma nur eine gewisse Anzahl von Tagen zur Verfügung hat. In dieser Zeit muss geprüft, verprobt und der Abschlussbericht geschrieben werden. Auch die Schlussbesprechung zählt in das Budget mit rein. Werden dem Prüfer nun schon Einspruchsverfahren angekündigt, so muss er den zeitlichen Aufwand auch in seine Planung einrechnen, was diese durchaus über den Haufen werfen kann. Daher wird der Prüfer immer kompromissbereit sein, denn schließlich möchte er ja nicht das Zeitbudget der nächsten Prüfung gefährden und so Ärger mit seinem Chef bekommen.
Die Prüfungsdauer ist vom Jahresumsatz abhängig und kann im allgemein folgendermaßen eingeteilt werden:

Kleinstbetriebe mit weniger als 145.000 EUR ca. 3 Tage
Kleinbetriebe mit mehr als 145.000 EUR ca. 6 Tage
Mittelbetriebe mit mehr als 750.000 EUR ca. 10 Tage
Großbetriebe mit mehr als 6 Mio. EUR ca. 15 Tage

Tipp 6: Verhandeln kann zusätzlichen Freiraum schaffen

Ausschlaggebend ist nur der Prüfungsbericht, der als Ergebnis der Prüfung vom Prüfer geschrieben wird. Alle vorherigen Besprechungen und Abmachungen können dann hinfällig sein. Auch die Schlussbesprechung ist für keine der Parteien bindend. Es ist daher ratsam, Kompromisse und Vorschläge vor Vollendung des Prüfberichtes bekannt zugeben. Im schlimmsten Fall kann ein Einspruch gegen den Prüfungsbericht eingelegt werden. Empfehlenswert ist jedoch die Klärung ohne dieses steuerliche Instrument. Etwas Verhandlungsgeschick ist immer gut. Was spricht dagegen, dem Prüfer einen „Kuhhandel“ vorzuschlagen, nach dem Motto: „Sie lassen die zweifelhaften Betriebsausgaben drin und ich verzichte auf dies, das oder jenes.“ Besonders wenn beim Prüfer der Eindruck entsteht, dass er sich nicht ganz sicher ist, dann den Trick mit dem Einspruch bringen oder eben anbieten, im Einvernehmen entsprechend zu handeln. Lesen Sie jedoch anschließend den Prüfungsbericht genau und prüfen Sie ob die Vereinbarungen eingehalten wurden. Im Zweifel lassen Sie den Bericht noch einmal von einem Steuerberater prüfen.

Tipp 7: Zeit verschaffen, die Einwendungsfrist

Wer zu einer hohen Abschlusszahlung verpflichtet wird, der benötigt unter Umständen noch etwas Zeit. Hier kann die so genannte Einwendungsfrist nach § 202 Abs. 2 AO herangezogen werden. Sie soll dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit geben, den Prüfungsbericht vorab einzusehen und in einer angemessenen Frist von ca. 4 Wochen dazu Stellung zu nehmen. Diese Einsichtnahme ist schriftlich zu beantragen. Auch hier sollte ein Steuerberater konsultiert werden.

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8 Tipps vor Beginn der Betriebsprüfung

Das Manager Magazin erörtert den § 193 AO, welcher die Zulässigkeit einer Außenprüfung zuständig. Anschließend teilt es Unternehmen in mehrere Größenklassen ein und setzt aufgrund dieser Daten die Häufigkeit einer Betriebsprüfung fest. So werden Kleinstbetriebe, welche sich mit ihrem Umsatz unterhalb von 145.000,- EUR und ihrem Gewinn unter 30.000,- EUR bewegen durchschnittlich alle 51 Jahre geprüft. Die nächst größere Stufe sind die Kleinbetriebe. Eben diese Unternehmen überschreiten obige Grenzen, jedoch erzielen sie nicht mehr als 760.000,- EUR Umsatz und 47.000,- EUR Gewinn. Bei dieser Gruppe sollen Betriebsprüfungen durchschnittlich alle 21 Jahre stattfinden.

Was ist eine Betriebsprüfung und wer ist davon betroffen?

Eine Betriebsprüfung ist eine besondere Form der Außenprüfung. Sie prüft beim Unternehmer vorwiegend die Einkunftsarten des Gewerbebetriebs, die freiberuflichen und landwirtschaftlichen Einkünfte. Dazu kommt der Prüfer in der Regel angemeldet zum Unternehmer bzw. in dessen Büro- oder Geschäftsräume. Hier findet dann die Prüfung statt. In Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens und dem Umfang der Buchführungsunterlagen dauert die Prüfung zwischen einem Tag und mehreren Wochen. Betroffen ist eigentlich jeder Unternehmer, egal welcher Branche oder welchem Stand er angehört. Geprüft werden dann meist drei zusammenhängende Jahre.

Im Folgenden möchten wir Ihnen einige Tipps geben, um Betriebsprüfungen oder Steuerprüfungen frühzeitig zu erkennen, wichtige Vorbereitungen zu treffen und damit keine Fehler in der Vorbereitung zu machen.

Tipp 1: So können Sie eine Betriebsprüfung voraussehen.

Auf Ihrem Steuerbescheid steht unter Umständen der Satz:
„Der Bescheid ist nach § 164 AO vorläufig.“
Damit drückt der Fiskus seine Möglichkeit der Nachprüfung aus. Gerade bei Unternehmen heißt das dann, es könnte durchaus in den nächsten drei Jahren zu einer Prüfung der letzten drei Veranlagungsjahre kommen. Achten Sie also auf das Zeichen im Betreff Ihres Einkommensteuerbescheides.

Tipp 2: So können Sie den Prüfungszeitraum selbst gestalten.

Unter Umständen kann es sinnvoll sein, den absehbaren Zeitraum der Betriebsprüfung um bspw. ein Jahr zu verschieben. Dies kann in der Regel durch die Hilfe des Steuerberaters erfolgen. Der Berater beantragt in diesem Fall für die Abgabe des letzten Jahres der vermeintlichen Steuerprüfung eine Fristverlängerung beim zuständigen Finanzamt. Stimmt der Fiskus zu, verschiebt sich die Abgabe in das folgende Jahr, so dass die Betriebsprüfung um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Diese Möglichkeiten sollten jedoch vorher mit dem steuerlichen Berater abgestimmt werden, da sie nur zum Tragen kommen, wenn das Finanzamt entsprechenden Anträgen zustimmt. Riecht der Finanzbeamte den Braten, so wird er selbstverständlich das Vorhaben durch eine Ablehnung im Keim ersticken.

Tipp 3: So können Sie den Betriebsprüfer austauschen.

Wer kennt das nicht, ein bestimmter Beamter hat sich einen recht kleinlichen und haarspalterischen Namen gemacht. Der war schon fast bei jedem Unternehmer des Ortes und hat überall nur Wut und Entsetzen hinterlassen. Nun sind Sie dran. Kann man da nicht von vornherein einen andern Beamten als Betriebsprüfer oder Steuerprüfer wählen?
So einfach geht es leider nicht. In begründeten Fällen wird nach vorheriger Absprache mit dem Vorgesetzten des Betreffenden Steuerprüfers ein Ersatzprüfer geschickt. Selbst ein Einspruch ist unwirksam. Der Tausch ist nur dann möglich, wenn in den früheren Akten der Prüfung Streitfälle oder andere Auseinandersetzungen dokumentiert wurden. In solchen Fällen sollte der Unternehmer mit dem Sachgebietsleiter oder dem Vorgesetzten des abzustellenden Prüfers sprechen. In der Regel wird man auf dem Finanzamt Einsehen haben.

Tipp 4: So können Sie Ort und Zeit der Betriebsprüfung gestalten

Nicht immer passt der vom Finanzamt angekündigte Termin in ihren Terminplaner. Auch kann ihr Büro für eine mehrtätige Prüfung zu klein sein. Sie könnten in der Zeit selbst nicht mehr arbeiten. Für solche Fälle ist ebenfalls ein Gespräch mit dem Finanzamt ratsam. Schreiben Sie keinen Einspruch, das verschärft die Fronten unnötig. Rufen Sie einfach an und bieten die Prüfung in den Räumen Ihres Steuerberaters an. Das Finanzamt sollte Ihnen den Termin mindestens 4 Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich bekannt geben.

Tipp 5: So schalten Sie Verräter und Quasseltanten aus

Findet die Prüfung in fremden Räumen statt, so bringt das den Vorteil, dass Sie selbst aus der Schusslinie sind. Sie haben keinen Zeitausfall und umgehen das Risiko, dass eine unwissende Person aus Ihrem Umfeld dem Prüfer unvorhersehbare oder diskrete Informationen gibt. Das kann bspw. durch Fangfragen oder andere Rededränge geschehen. Bei der Prüfung in den Räumen des Steuerberaters werden Sie aber auch entsprechend zur Kasse gebeten. So sollten Sie entschieden, welcher Vorteil überwiegt.
Möchten Sie das Geld nicht für die externe Prüfung aufbringen, dann sollten Sie entsprechenden Quasseltanten oder Mitarbeitern frühzeitig Urlaub oder andere Außendienste auftragen.

Tipp 6: So machen Sie Ihre Buchführung wasserdicht

Prüfen Sie im Vorfeld Ihre Buchhaltungsunterlagen auf Vollständigkeit, Ordnung und Sauberkeit. Der Prüfer muss in angemessener Zeit Sachverhalte verstehen und nachvollziehen können. Auch eigene Notizen zu bestimmten Vorgängen oder Gedankenstützen können abgeheftet werden. Schmierzettel mit nicht für das Finanzamt bestimmten Informationen sollten gleich vernichtet werden. Noch haben Sie Zeit, um fehlende Belege, Rechnungen oder Verträge zu suchen oder nachzutragen. Je einfacher und schneller der Steuerprüfer sich in Ihren Unterlagen zurechtfindet, desto weniger Fragen entstehen, schneller geht die Prüfung und oberflächlicher wird geprüft. Also bitte nicht den berühmten Schuhkarton auskippen.

Tipp 7: So verhindern Sie das Schlimmste

Dieser Tipp kann bares Geld wert sein, denn er dreht sich um die Selbstanzeige. Vorteil, der Anzeigende erhält keine Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung. Es werden die zu wenig gezahlten Steuern einfach nachgemeldet und gezahlt. So lange der Steuerprüfer den Prüfungsort noch nicht erreicht hat, ist dies immer eine gute Möglichkeit, um aus der verfahrenen Sache mit einem blauen Auge herauszukommen.

Tipp 8: So verhalten Sie sich bei unangekündigten Steuerprüfungen

Ja, das gibt es auch. Genau dann, wenn der Verdacht besteht, dass Steuern hinterzogen oder unrechtmäßig gekürzt werden, kommt der Fiskus auch unangekündigt. Die Steuerfahndung kann nicht so leicht von der Tür verwiesen werden. Bei einer Umsatzsteuernachschau hingegen, welche auch unangekündigt stattfinden kann, werden ausschließlich umsatzsteuerliche Angelegenheiten geprüft. Ohne Anmeldung oder Ankündigung sollte man allerdings dem Prüfer nur unter fachmännischer Aufsicht Unterlagen zeigen. Sofern Sie nichts zu verbergen haben, sollten Sie auf jeden Fall die Prüfung sofort über sich ergehen lassen, da alles andere nur Verdacht auf Sie und Ihr Unternehmen wirft. Auch hier lässt sich mit den Prüfern ein verständnisvolles Wort wechseln. Denn auch Prüfer sind nur Menschen.
In diesem Sinne, viel Erfolg bei der Arbeit und allseits eine prüfungsfreie Zeit. Sollte es doch mal soweit sein, dann handeln Sie gemäß des Leitspruches vom Finanzamt: „Alles wird gut.“

Weitere gute und informative Artikel im Netz:

Financial Times Deutschland (FTD) – "Ach du dicker Döner"

Manager Magazin "Wenn das Finanzamt dreimal klingelt"

Viele Onlinehändler kennen das Problem, Rechnungen werden als pdf Datei an eine eMail angehängt oder man kann sich die Rechnung bei dem Anbieter direkt anschauen und auch ausdrucken, die so genannte Onlinerechnung. Eine elektronische Signatur sucht der Unternehmer im Allgemeinen vergeblich. Für Privatleute und nicht umsatzsteuerpflichtige Unternehmen stellt diese gängige Praxis auch kein Problem dar.

Rechnung für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer

Will sich der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer aber aus dieser selbst ausgedruckten Rechnung die Vorsteuer ziehen, darf er das lt. § 14 UStG nicht, weil keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Im Absatz 1 der Regelung ist festgelegt, dass Rechnungen auf Papier auszustellen sind. Nur wenn der Rechnungsempfänger zustimmt darf die Rechnung auf elektronischem Weg mit einer qualifizierten elektronischen Signatur § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG – übermittelt werden. Will der Unternehmer seine Rechnung in Papierform zur Verfügung gestellt bekommen, fallen für ihn dann häufig Zusatzkosten in Größenordnungen von mehreren Euro pro postalisch zugestellter Rechnung an. Diese Zusatzkosten sind unseres Erachtens nicht rechtens. Gemäß § 14 (2) Nr. 2 des UStG ist jeder Unternehmer verpflichtet, soweit er Umsätze an einen anderen Unternehmer ausführt, innerhalb von 6 Monaten eine Rechnung auszustellen. Da ein eMail Anhang ohne Signatur nicht als Rechnung anerkannt wird, muss der leistende Unternehmer dem Empfänger eine Rechnung in Papierform zukommen lassen.

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Kein Händler sollte sich in der digitalen Welt sicher fühlen. Der gut florierende Online-Handel z.B. auf ebay weckt bei den Steuerbehörden Begehrlichkeiten. Mit dem Recherche-Tool Xpider, entwickelt von der Deutschen Börse Systems, wurde eine effiziente Suchmöglichkeit geschaffen. Die Steuerfahndung durchstöbert mit Xspider die Verkaufsplattformen und gleicht die dabei gesammelten Daten u.a. mit dem Handelsregister und internen Datenbanken der einzelnen Bundesämter ab. Das Tool knüpft Querverbindungen, analysiert die Daten und gibt die Ergebnisse in gerichtsverwertbarer Weise aus. Es ist also Vorsicht geboten.

Ist xpider wirklich so gut?

Die Financial Times Deutschland (FTD) schrieb am 19.06.2007, dass es nur eine Abschreckung sei. Der Bundesrechnungshof kritisierte das Programm, da es keine verwertbaren Ergbenisse liefere. Der Bundesrechnungshof veröffentlichte in seinem Bericht 2006 diverse Daten, so schrieb man: "Trotz mehrjähriger Datenrecherche ist es bislang nicht gelungen, Steuerhinterziehung im Internet wirksam zu entlarven" Das Programm hat wohl schon den einen oder anderen entlarvt, der Grgoßteil der Daten kann jedoch nciht eindeutig zugeordent werden. So ist xpider nur eine Abschreckung für alle eBay Händle und die melden sich auch seit damaligen Vorkommnissen alle brav beim Finanzamt an. Also doch eine Erfolgsgeschichte? Wenn jedoch die von xpider gefundenen Daten nicht einmal den Händlern zugeordnet werden können, dann ist das ein Fall für den Bund der Steuerzahler, denn diese SChnüffelsoftware hat sichelich hunderttausende Euro gekostet.

Als Tipp für die Steuerfahnder, die Software der digital manufaktur GmbH http://www.mr-research.de/ liefert seriöse Daten zu günstigen Preisen. Auch http://www.terapeak.de/ ist ein geniales Tool, um eBay Verkäufer und Powerseller bezüglich Umsatz, Angebote und verkaufte Produkte zu analysieren. Diese Tools sind dem Bund wahrscheinlich zu billig.

Ermittelt der Unternehmer seinen Gewinn über die Einnahme-Überschuss-Rechnung, kurz EÜR, kann er 2007 mit einer Steuerersparnis rechnen. Für die EÜR gilt das Abflussprinzip, d.h. Ausgaben sind in dem Jahr zu erfassen, in dem sie getätigt wurden. Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen gilt die Ausnahme: wird die Zahlung spätestens 10 Tage nach Ende des Jahres fällig und geleistet, gilt die Zahlung als im abgelaufenen Wirtschaftsjahr geleistet. Unter diese Regel fallen auch die folgenden Umsatzsteuervorauszahlungen: aus dem Monat November 2007, welche mit Fristverlängerung zum 10.01.2008 fällig ist, aus dem Monat Dezember 2007 und für das IV. Quartal 2007 welche ohne Fristverlängerung ebenfalls zum 10.01.2008 fällig sind. Der Unternehmer, der seine Umsatzsteuervorauszahlungen rechtzeitig bis zum 10. Januar 2008 bezahlt, erhöht damit seine Betriebsausgaben 2007 und senkt somit seinen Gewinn.

Selbst für einen gut informierten Laien ist das deutsche Steuerrecht oft ein Buch mit sieben Siegeln. Durch das Jahressteuergesetz 2007 sind die Steuerberatungskosten für den privaten Teil der Steuererklärung nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Mit dem gleichen Gesetz wurde die Gebührenpflicht für „verbindliche Auskünfte“ durch die Finanzverwaltung eingeführt. Die Mindestgebühr für eine solche Auskunft beträgt 100,- EUR und muss vorab gezahlt werden. Vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg ist derzeit eine Klage anhängig, die diese Gebührenpflicht für verfassungswidrig hält. Steuerpflichtige sollten gegen einen Gebührenbescheid für eine verbindliche Auskunft Einspruch mit dem Hinweis und dem Aktenzeichen der anhängigen Klage einreichen.

Das schöne Wort pauschalieren bedeutet lt. Duden: “Teilsummen oder Teilleistungen zu einer einzigen Summe oder Leistung zusammenlegen.”

Im Regelfall darf gerade im Umsatzsteuerrecht das nicht getan werden, denn hier besteht ein Saldierungsverbot. Doch keine Regel ohne Ausnahmen. Bei Land- und Forstwirten wird davon ausgegangen, dass sich die Vorsteuer aus dem Einkauf von Betriebsmitteln und die Umsatzsteuer auf die veräußerten Waren ausgleichen. Für Unternehmen aus dem Bereich Land- und Forstwirtschaft hat das zur Folge, dass per gesetzlicher Fiktion keine Umsatzsteuerzahllast entstehen kann. Land- und Forstwirte, die die Pauschalierung anwenden, sind nicht verpflichtet Aufzeichnungen zu führen. Natürlich können sich auch die Bauern optieren und sind an diese Entscheidung 5 Jahre gebunden.

Optieren, ein wunderschöner Begriff aus dem Steuerrecht. Wenn von optieren gesprochen wird, sind vor allem Existenzgründer und Kleinunternehmer angesprochen. Doch wer eine Option ausüben will, muss sich im Vorhinein Gedanken über die Konsequenzen machen. Der erwirtschaftete Bruttoumsatz darf im vorangegangen Wirtschaftjahr 17.500,- EUR und in laufenden Wirtschaftsjahr voraussichtlich 50.000,- EUR nicht übersteigen. Nur dann kann der Unternehmer entscheiden, ob er die Besteuerung als Kleinunternehmer wählt oder zur Umsatzsteuerpflicht tendiert. Wählt der Unternehmer die Kleinunternehmerreglung schafft er sich vor allem dann einen Vorteil, wenn er hauptsächlich an Privatkunden verkauft. In dem Fall kann er, weil er auf seine Waren keine Umsatzsteuer bezahlen muss, diese Waren zu einem günstigeren Preis anbieten. Nachteilig für den Kleingewerbetreibenden ist, dass er sich aus seinen Eingangsrechnungen keine Vorsteuer ziehen kann. Optiert der Unternehmer hingegen zur Umsatzsteuerpflicht, ist er daran 5 Jahre gebunden. Gerade bei hohen Anfangsinvestitionen ist diese Option sinnvoll, allein unter dem Gesichtspunkt der Vorsteuer. Der Preisvorteil beim Verkauf seiner Waren geht dem Unternehmer dann verloren.

Allerdings kommt es gerade bei der Optierung immer wieder zu Verwechslungen. Wenn von einem Jahresumsatz von 17.500 Euro die Rede ist, verwechseln viele Gründer dies mit dem erwirtschafteten Gewinn. Der Umsatz stellt aber lediglich die Einnahmen aus Verkäufen dar, um den Gewinn zu ermitteln, müssen dann noch Fremdleistungen oder eingekaufte Waren abgezogen werden, die nicht selten den Gewinn auf ein Minimum senken. Zum Vergleich: Ein Arbeitnehmer, der 1.500 Euro netto im Monat verdient, kommt jährlich auf Einnahmen von 18.000 Euro. Dabei sind die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bereits gezahlt. Gründer, deren Jahresumsatz maximal 17.500 Euro beträgt, werden deutlich geringere Einnahmen vorweisen können, mit denen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten.

 

Ob ein Fahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen zählt, kann mit Hilfe der allgemeinen Regeln über die Zuordnung von Wirtschaftgütern ermittelt werden. Liegt die betriebliche Nutzung bei mehr als 50% ist das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Für die Privatnutzung des Kfz kann der Unternehmer zwischen der Anwendung der 1% Regelung und der Führung eines Fahrtenbuches wählen. Liegt die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges unter 50%, kann dieses Fahrzeug ebenfalls dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Die Privatnutzung darf dann nicht nach der 1% Regelung ermittelt werden. Die Führung eines Fahrtenbuches oder die Aufzeichnung eines repräsentativen Zeitraums ist für die Ermittlung der Privatnutzung unerlässlich.

Nicht nur geschäftlichen E-Mails sondern auch Geschäftsbriefen müssen seit Anfang des Jahres bestimmte Pflichtangaben umfassen. Zu den Geschäftsbriefen zählen u.a.: Angebote, Auftragsbestätigungen Rechnungen und Quittungen. Abhängig von der Gesellschaftsform sind verschiedene Angaben Pflicht. Ein Kleingewerbetreibender muss demzufolge seinen ausgeschriebenen Vor- und Zunamen, seine Geschäftsbezeichnung und eine ladungsfähige Adresse angeben. Angaben die auf der Grundlage des Ust-Rechtes gemacht werden müssen, bleiben hiervon unberührt.

Für viele der Alptraum schlechthin. Das Finanzamt kommt unangemeldet und prüft bis in den kleinsten Winkel des Unternehemens. Alles wird umgekrempelt, durchsucht und hinterfragt. Ganze Akten und Ordner werden kopiert, eingezogen oder konfisziert. Was darf das Finanzamt wirklich? Muss sich das Finanzamt anmelden oder kann der Finanzbeamte auch ohne vorherige Anmeldung die Geschäftsräume durchsuchen? Lösung: Bei der Umsatzsteuernachschau kann der Finanzbeamte ohne Anmeldung die Geschäftsräume zu den gewöhnlichen Arbeitszeiten oder Geschäftszeiten betreten. Privaträume sollten gemieden werden. Diese sind nur dann in die Nachschau einzubeziehen, wenn dadurch Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermieden werden können. Der Unternehmer sollte stets den die Identität des Vertreters der Finanzverwaltung prüfen. Dieser hat auch eigentlich unaufgefordert sich auszuweisen. Außerdem ist die Amtsinterne Ermächtigung vorzulegen. Mehr zum Thema Umsatzsteuernachschau und Umsatzsteuerprüfung in unserem Forum.

Fazit

Seien Sie also auf eine unangemeldete Überprüfung der Umsatz- und Vorsteuern in Ihrem Unternehmen, teils auch in Ihren Wohnräumen gefasst. Sofern sich der Prüfer jedoch nicht eindeutig ausweisen kann, bitten Sie ihn um etwas Geduld und fragen Sie telefonisch beim für Sie zuständigen Finanzamt nach. Achten Sie dabei immer auf Ihren Tonfall, denn ein unhöflicher Ton kann schnell noch größere Prüfungen nach sich ziehen. Lassen Sie sich aber nicht zu sehr in die Karten schauen. Erst nachdem eindeutig feststeht, dass es sich beim Prüfer auch tatsächlich um einen solchen handelt, sollten Sie ihm Zugang zu Ihren Unterlagen gewähren. Bedenken Sie dabei, dass nicht nur sämtliche schriftlichen Unterlagen vorzulegen sind, sondern Sie ebenso verpflichtet sind, Ihre elektronische Buchführung vorzulegen. Ihr Prüfer kann somit auch in Ihren Rechner sehen. Vermeiden Sie es also im Vorfeld, hier Dinge zu hinterlegen, die nicht ganz koscher sind.

Unter www.bundesfinanzhof.de kann jeder kostenlos die neuste Rechtsprechung deutscher Gerichte nachlesen. Dazu erhalten Sie sowohl anhängige Verfahren als auch Entscheidungen.

Sofern der Betrieb des Unternehmers im Fördergebiet liegt, d.h. die neuen Bundesländer einschließlich Berlin, er zu dem verarbeitenden Gewerbe zählt oder zu den produktionsnahen Dienstleistungen und es sich um eine Erstinvestition handelt, durch welche neue Wirtschaftsgüter angeschafft werden, kann eine Investitionszulage beantrag werden, welche bis zu 27,5% betragen können. Es lohnt sich also mit einem Steuerberater zu sprechen, der die genauen Voraussetzungen für das Unternehmen

Da Unternehmer ihre Umsatzsteuervoranmeldung oder auch Lohnsteuervoranmeldung per elektronischer Datenübermittlung an die Finanzverwaltung senden müssen, hat der Gesetzgeber und die Softwareentwickler nun nachgebessert. Dem Unternehmer steht es nun frei, ob er seine Übertragung elektronisch signiert und damit ein „sicher“ überträgt oder eher die unsignierte Variante nutzen möchte. Die Signatur zeigt dem Finanzamt auf, dass die Daten auch von dem Steuerpflichtigen kommen, der sie zu senden scheint. Das Finanzamt kann im Zweifel auch nachfragen, ob die Daten so gewollt versendet werden sollen.

Seit 2007 müssen Steuerpflichtige Schecks zur Umsatzsteuer bereits 3 Tage früher als bisher einreichen. Einige Unternehmer bezahlen ihre Umsatzsteuervorauszahlung nicht per Banküberweisung, sondern stellen einen Verrechnungsscheck aus, der beim Finanzamt abgegeben wird. Genau dieser Scheck muss seit diesem Jahr drei Tage vor Ablauf der Abgabefrist eingereicht werden. Andernfalls können Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent der zu zahlenden Steuer entstehen. Diese Regelung soll mit aller Wahrscheinlichkeit die hohen Verwaltungskosten senken und den Steuerzahler zum Lastschrifteinzugsverfahren animieren.

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Immer wieder erreichen uns Anfragen und Forenbeiträge zur Kleinunternehmerregelung und den umsatzsteuerlichen Möglichkeiten. Obwohl eine umsatzsteuerliche Beratung ausgeschlossen ist, habe wir das Umsatzsteuergesetz zum § 19 in einem Onlinetest aufgearbeitet, um die Vielzahl der Fragen damit in den Griff zu bekommen. Unter www.betriebsausgabe.de/kleinunternehmerregelung.php kann jeder Unternehmer oder Existenzgründer testen, ob er die Kleinunternehmerregelung nutzen kann. Kleinunternehmer ist, wer bestimmte Umsatzgrenzen im Vorjahr und im aktuellen Jahr unterschreitet. Testen Sie selbst!

Der Gesetzgeber verlangt beim Ausstellen von Rechnungen ab einem Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer von 100 EUR (150 EUR ab 1.1.2007) unter anderem folgende Angaben:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die vollständigen Angaben können aus dem Beitrag http://www.betriebsausgabe.de/rechnungen.php

Der Auszug aus dem Umsatzsteuergesetz des §14 Abs. 4 zeigt, dass ein Unternehmer neben Adressdaten auch seine eigene, vom Finanzamt vergebene Steuernummer auf seinen Ausgangsrechnungen aufführen muss. Genau in dieser Tatsache liegt unseres Erachtens ein Sicherheitsrisiko, da mit Hilfe dieser Steuernummer telefonisch Daten des Steuerpflichtigen beim zuständigen Finanzamt abgerufen werden könnten. Da der Unternehmer das Wahlrecht zwischen Steuernummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzt, sollte auf den Ausgangsrechnungen stets die vom Bundesamt für Finanzen vergebene Umsatzsteueridentifikationsnummer im Format DExxxxxxxxx vermerkt sein. Durch diese Nummer ist eine Informationsspionage durch Dritte nicht möglich.

Umsatzsteueridentifikationsnummer auch für Kleinunternehmer

Übrigens kann diese Umsatzsteueridentifikationsnummer auch an Kleinunternehmer, die von der Umsatzsteuer nach § 19 UStG befreit sind, beantragt werden. Sinnvoll ist dies ohnehin, wenn Warenlieferungen ins Ausland erfolgen. Sobald die Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragt und erteilt wurde, sollten Kleinunternehmer demzufolge ebenfalls nur noch diese Nummer auf ihren Rechnungen vermerken. So gehen sie sicher, dass Dritte ihre Daten beim Finanzamt nicht abfragen können.

Ab 2007 ändert sich für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer der Gesamtbetrag von Kleinbetragsrechnungen. Bis zu diesem Betrag kann auf einige Rechnungsbestandteile verzichtet werden. So zum Beispiel die Steuernummer oder der Name mit Adresse des Leistungsempfängers. Die Regelung zu den Kleinbetragsrechnungen erleichtert die Rechnungslegung sowie den Vorsteuerabzug für Unternehmer. Bei einer Rechnung von bspw. 78 EUR (brutto) aus einem Baumarkt muss daher keine gesonderte Rechnung ausgestellt werden. Es reicht der Kassenbon, um den vollen Vorsteuerabzug geltend zu machen. Weitere Informationen zu den Inhalten auf einer Rechnung erhalten Sie unter http://www.betriebsausgabe.de/rechnungen.php

Demnach gilt ab dem Jahr 2007 die höhere Grenze von 150 Euro für die vereinfachte Rechnungslegung. Allerdings muss auch auf den Kleinbetragsrechnungen zumindest der berechnete Mehrwertsteuersatz vermerkt werden. In Kassensystemen von Baumärkten ist dies bereits voreingestellt, hier wird auch der Betrag der Umsatzsteuer entsprechend ausgewiesen. Bei händisch erstellen Quittungen oder Kleinbetragsrechnungen hingegen kann auf den Betrag der Umsatzsteuer verzichtet werden. Hier reicht es aus, wenn der Prozentsatz der berechneten Umsatzsteuer angegeben ist.

Formulare nutzen

Am besten beraten sind Unternehmer, indem sie entsprechende Formularblöcke für Kleinbetragsrechnungen nutzen. Hier wird vorgegeben, welche Angaben zwingend erforderlich sind. Übrigens ist die Angabe einer fortlaufenden Rechnungsnummer bei den Kleinbetragsrechnungen ebenso wenig erforderlich, wie die Angabe des Leistungsempfängers.

Enthalten sein müssen zwingend:

  • Vollständiger Name und Adresse des leistenden Unternehmers (in der Regel reicht ein Stempel)
  • Ausstellungsdatum
  • Art und Menge der gelieferten Waren oder Leistungen
  • Bruttorechnungsbetrag in einer Summe
  • Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer bzw. Umsatzsteuerbefreiung

Um eine plausible Abschätzung von Umsätzen, Gewinnen und Wareneinkäufen ermittlen zu können, stützt sich das Finanzamt seit vielen Jahren auf statistisch erhobenen Daten, den sogenannten Richtsatzsammlungen. Diese Datensammlungen werden regelmäßig aktualisert. Darin sind auch die Pauschalen Beträge für die Versteuerung der Entnahme von Waren aus dem Unternehmen durch den Unternehmer selbst oder seine Familien enthalten. Zu der Sammlung einfach auf den Quellenlink klicken.

Seit dem Veranlagungsjahr 2005 muss der Steuerpflichtige zur Ermittlung seines Gewinns ein amtlich vorgedrucktes Formular verwenden. Von dieser Neuregelung ausgeschlossen sind Personen, deren Betriebseinnahmen für den entsprechenden Betrieb unter der Grenze von 17.500 EUR liegen. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige eine formlose Gewinnermittlung beim Finanzamt abgeben. Er ist also nicht an das Formular der Finanzverwaltung gebunden. Was muss alles in der Anlage EÜR eingetragen werden? Insbesondere umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen, vereinnahmt Umsatzsteuer, erstattete Umsatzsteuer, private Kfz-Nutzung, private Telefonnutzung, Warenentnahmen, Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen. Darüber hinaus Betriebsausgaben wie der Wareneinkauf, bezogene Leistungen, Personalkosten, Abschreibungen, Sonderabschreibungen, Kraftfahrzeugkosten, Raumkosten, aber auch Schuldzinsen. Außerdem Geschenke, Bewirtungskosten, Reisekosten und andere Repräsentationskosten sowie sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben für Telefon, Büromaterial, Beratungskosten, gezahlte Vorsteuerbeträge usw. Auf diese Art und Weise müssen die Betriebsausgaben nach dem vorgegebenen Schema eingruppiert werden. Aber nicht nur Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen sind auf der neuen Anlage des Finanzamtes zu vermerken, sondern auch ergänzende Angaben auf der Rückseite des Formulars. Zu diesen Angaben zählen beispielsweise die Bildung bzw. die Auflösung von Rücklagen und Ansparabschreibungen im Rahmen diverser steuerlicher Möglichkeiten. Außerdem möchte der Fiskus Entnahmen und Einlagen bei Schuldzinsenabzug erklärt haben. Dazu zählen insbesondere die Entnahmen (inklusive Sach-, Leistungs- und Nutzungsentnahmen) sowie entsprechende Einlagen des Unternehmers. Wo könnte der Haken der Finanzverwaltung liegen? Die neue Anlage zur Ermittlung des Gewinns nach §4 Abs. 3 EStG könnte ganz gezielte Zwecke verfolgen. Durch die Sammlung der Daten kann die Finanzverwaltung Unternehmen der gleichen Branche auf einer gleichen Basis miteinander vergleichen. Somit können größere Abweichungen schneller und effizienter ermittelt werden. Der Fiskus erfährt auf diese Weise, welche Firma von dem Branchendurchschnitt abweicht und kann dieses Unternehmen gezielt durch eine Betriebsprüfung überprüfen lassen. Außerdem können durch die Angabe der Entnahmen und Einlagen sich im Umlauf befindliche nicht versteuerte Gelder aufgedeckt werden. Es ist für jeden Finanzbeamten sehr fraglich, wenn ein Unternehmer über einen längeren Zeitraum Geld in Form von Privateinlagen in sein Unternehmen bringt. Schnell stellt sich da die Frage, wo dieses Geld herkommt? Unternehmer sollten daher auf keinen Fall die Anlage EÜR nutzen, wenn sie dazu nicht verpflichtet sind. Durch diese Anlage wird jeder Steuerpflichtige noch etwas gläserner dem deutschen Finanzamt gegenüber.

Seit dem 01.04.2005 steht dem Bundesfinanzministerium und damit allen Finanzämtern in Deutschland die Möglichkeiten offen, die Steuerpflichtigen mehr denn je auf die Existenz von Konten und Depots zu prüfen. Dadurch sollen bisher unbekannte Konten und Wertpapierdepots aufgedeckt werden. Ehemals zur Bekämpfung des Terrorismus, nun für Finanzminister Hans Eichel als positiver Nebeneffekt, um in seiner finanziellen Misere den ein oder anderen Euro ins Staatssäckel fließen zu lassen. Was darf das Finanzamt alles prüfen? Führt die Mithilfe und Informationsbereitstellung des Steuerpflichtigen nicht zum Ziel der ordnungsgemäßen Festsetzung und Erhebung der Steuern, dann kann der Finanzbeamte in eigenem Ermessen entscheiden, ob es nötig ist einen Kontenabruf durchzuführen. Geplant ist, dass keine Mitteilung gegenüber dem Steuerpflichtigen erfolgt. Dieses Vorhaben dürfte allerdings durch Klagen am Bundesfinanzhof scheitern. Der Beamte kann bei einem Kontenabruf lediglich feststellen, welche Depots und Konten bei welchem Kreditinstitut vorhanden sind. Daneben auch Stammdaten wie Name, Geburtsdatum, Tag der Eröffnung oder Schließung und Bevollmächtigte eines Kontos. Was wird nicht bei einer Kontenabfrage übermittelt? Bei einer gewöhnlichen Kontenabfrage erfährt das Finanzamt keine Kontostände oder Kontenbewegungen. Im konkreten Verdachtsfall einer Steuerhinterziehung können allerdings auch diese Daten genutzt werden, um bisher unbekannte Konten und damit nicht angegebene Zinserträge herauszufinden. Können auch andere Ämter diese Möglichkeiten nutzen? Selbstverständlich, die Lizenz zur Kontenabfrage wird natürlich vorwiegend an die Ämter gegeben, die soziale Leistungen an die Bürger verteilen. So wird es in Zukunft verstärkt vorkommen, das BAföG-Ämter, Wohngeldstellen, Arbeitsämter, Grundsicherungsbehörden durch die Überprüfung Ihrer „Kunden“ Sozialbetrug aufzudecken versuchen. Bringt es was, meine Konten schnell zu schließen oder ins Ausland zu verlagern? Da seit 2002 im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen alle Konten registriert sind, bringt eine Schließung des Kontos nicht viel. Auch die Verlagerung von Geldern ins Ausland ist hinsichtlich der ab 01.07.2005 geltenden grenzüberschreitenden Erstellung von Kontrollmitteilungen eher sinnlos. Denn dann erhalten die deutschen Finanzbehörden auch von ausländischen Bankinstituten Mitteilungen über Zinseinnahmen der Bankkunden. Einige Ländern wollen da allerdings nicht mitspielen und verweigern diese Maßnahmen. Sie erheben statt dessen eine Quellensteuer von anfänglich 15 % (bis zu 35 % im Jahr 2011), so dass es dann diesbezüglich unrentabel wird in Belgien, Luxemburg, Österreich oder der Schweiz sein Geld anzulegen. Können die Daten nicht missbraucht werden? Dies ist für viele die größte Sorge. Denn Finanzbeamte erfahren so ohne jegliche Genehmigung Daten von Steuerpflichtigen, die eventuell für die eigentliche Besteuerung gar nicht von Bedeutung sind. Werden auch Kinderkonten überprüft? In der Regel haben die Eltern eine Kontoführungsvollmacht über die Konten ihrer Kinder, so dass auch die Informationen dieser Konten abgerufen werden können. Sind Bankschließfächer auch betroffen? Nach den bisherigen Informationen werden Schließfächer bei den Banken nicht überprüft. Das heißt, sämtliche Gelder in und Informationen über entsprechende Schließfächer bekommt das Finanzamt nie zu Gesicht. Das gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Schließfächer. Einen Wehrmutstropfen hat die Sache dann doch. Die Banken lassen sich diesen Service sehr gut bezahlen, so dass man mit Gebühren ab ca. 30 € pro Jahr rechnen muss. In solch ein Schließfach mit einer Grundfläche A4 und eine Höhe von ca. 5cm wird man aber keinen großen Geldkoffer deponieren können. Allenfalls kleine Gegenstände. Größere Schließfächer sind dann entsprechend teurer.

Das Kassenbuch ist eine Aufzeichnung der täglichen Bargeschäfte, also Bareinnahmen und Barausgaben. Mit dem Tabellenkalkulationsprogramm Excel kann man einfach, zeitnah und schnell dieser täglichen Arbeit nachkommen. Man sollte jedoch dabei beachten, dass derartige Aufzeichnungen zu manipulieren sind. Es wird von der Finanzverwaltung unterstellt, dass man Zeilen nachträglich einfügen oder auch entfernen kann, was bei einem handschriftlichen Kassenblatt nicht möglich ist. Ein Kassenblatt soll lückenlos geführt werden und nachträgliche Änderungen oder Streichungen nachvollziehbar sein. Deshalb ist eine Excel-gestützte Aufzeichnung abzulehnen. Beim BFH ist zwar noch eine Entscheidung darüber offen, jedoch sollte man hier auf Nummer Sicher gehen und die Aufzeichnungen handschriftlich festzuhalten.

Nicht nur die Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen müssen auf elektronischem Weg übermittelt werden, sondern auch die Meldungen der Arbeitgeber an die Krankenkassen. Es besteht dahingehend eine Verpflichtung für Unternehmer die Arbeitnehmer beschäftigen. Datenänderungen wie Namen, Adressen, aber auch die Beitragsnachweise den Krankenkassen zu melden. Was bisher per Brief, Fax oder auf Disketten geschah, muss ab dem Jahr 2006 auf elektronischem Weg bereitgestellt werden. Doch auch hier gibt es noch einen Wermutstropfen. Die bisher eingesetzte Software, welche diese elektronische Übermittlung schon ermöglichte (bei Steuerberatern usw.) muss einer Prüfung unterzogen werden. Das bedeutet eine Erhöhung der Kosten bei Steuerberatern und ähnlichen Dienstleistern, was wiederum auf die Mandanten umgelegt wird. Kleinere Unternehmen, die sich entsprechende Software nicht leisten können, müssen dann wohl die Dienste der Steuerberater oder anderer Firmen in Anspruch nehmen, um der Regelung gerecht zu werden, so dass auch hier eine höhere finanzielle Belastung zu erwarten ist.

Die heftig umstrittene Anlage zur Einkommensteuererklärung, welche die Einnahmen / Überschussrechnung standardisieren sollte, kommt nach heftiger Kritik erst ab dem Veranlagungszeitraum 2005 zum Einsatz. Dann müssen Gewerbetreibende zu Ihrer Anlage GSE der Einkommensteuererklärung die besagte Anlage EÜR abgeben, in welcher sämtliche Einnahmen und Ausgaben ihres Gewerbes aufgeführt sind. Diese Aufstellung konnte bisher nach eigenem ermessen gestaltet und die einzelnen Positionen angeordnet werden.

Eine richtig ausgefüllte Rechnung ist für einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer die Voraussetzung die ausgewiesene Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück zu erhalten. Dabei muss auch die Steuernummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer (die sogenannte USt-IDNr)angegeben sein. Und genau da könnte in der Praxis eine Sicherheitslücke bei den Finanzämtern liegen. Da die Steuernummer auf jeder Rechnung aufgedruckt sein muss, könnte jeder beim Finanzamt anrufen und unter Bekanntgabe der Steuernummer eine Auskunft zur steuerlichen Situation dieser Steuernummer erhalten. Um dem entgegenzuwirken sollte sich der Unternehmer ein Ust-IdNr. zulegen, denn mit dieser kann niemand eine Auskunft beim Finanzamt einholen.

Beantragung der USt-IdNr.

Die USt-IdNr. kann dabei ganz einfach beantragt werden. Mittlerweile ist der Antrag sogar online auf den Seiten des Bundeszentralamts für Steuern möglich. Lediglich die Angabe des zuständigen Finanzamts, sowie die aktuelle Steuernummer und die Rechtsform des Unternehmens müssen dabei angegeben werden.

Ihr Steuerberater kann den Antrag natürlich ebenfalls für Sie stellen. Grundsätzlich benötigen Sie diese Nummer auch immer dann, wenn Sie Waren oder Leistungen an ausländische Geschäftspartner verkaufen. Dann nämlich müssen Sie dank der USt-IdNr. keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausweisen.

Grundsätzlich heißt es beim Bundeszentralamt für Steuern, dass die USt-IdNr. auf Antrag allen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern zugeteilt wird. Gerade Kleinunternehmer schätzen ihre Chancen deshalb oft schlecht ein, eine solche Nummer zu erhalten. Doch es ist eindeutig geregelt, dass sie ebenfalls die USt-IdNr. beantragen können, zumal sie sie für den vereinfachten Warenverkehr innerhalb und außerhalb der EU benötigen. Da die USt-IdNr. eindeutig als Ersatz für die Steuernummer dienen kann, sollten Kleinunternehmer diese Nummer ebenfalls beantragen.

Wir reden nicht lange um den heißen Brei und fangen sofort mit bloggen an. Zunächst werden alle alten Nachrichten hier erfasst. Neue Nachrichten werden nur noch im Blog erfasst, so dass das alte Newssystem in wenigen Monaten verschwindet. RSS gibts natürlich weiterhin nur die Feedadresse ändert sich.

Die die Richtsatzsammlung mit den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) ist ein probates Mittel der Finanzbehörden, um die Umsätze und Gewinne von Gewerbetreibenden zu vergleichen. Durch einen äußeren Betriebsvergleich können die Betriebsprüfer gravierende Abweichungen beim Umsatz oder Gewinn mit Hilfe der Richtsatzsammlung feststellen. Liegt bspw. der Gewinn des zu prüfenden Unternehmens unter dem eines vergleichbaren Durchschnittsbetriebes der gleichen Branche, wird der Prüfer alle Unterlagen noch genauer unter die Lupe nehmen.

Die Richtsatzsammlung zum Download: Richtsatzsammlung 2008 (PDF, 415 KB)
Die Richtsatzsammlung zum Download: Richtsatzsammlung 2009 (PDF, 676 KB)

Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben

Verkauft ein Unternehmer Getränke oder Lebensmittel, wird ihm von der Finanzverwaltung ein Eigenverbrauch unterstellt. Diesen Eigenverbrauch muss der Unternehmer als Einnahme erfassen. Dabei hat er zum Einen die Möglichkeit alle selbst verbrauchten Lebensmittel und Getränke zu erfassen. Unternehmer, die diesen Aufwand scheuen, können auch darauf verzichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die jährlich neu festgesetzten Pauschalen der Finanzverwaltung zurückgreifen.

Die Pauschalen beruhen auf Erfahrungswerten und sind an die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen geknüpft. Bei der pauschalen Ermittlung der unentgeltlichen Wertabgaben sind keine Zu- oder Abschläge zulässig. Selbst wenn der Sohn oder die Tochter eines Fleischers Vegetarier ist, gilt der Pauschbetrag auch für sie und muss als Betriebseinnahme erfasst und versteuert werden.

Zum Ende eines jeden Jahres gibt die Bundesministerium für Finanzen die geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben für das kommende Jahr bekannt.

Die Pauschbeträge 2008 zum Download: Sachentnahmen 2008 (PDF, 41 KB)
Die Pauschbeträge 2009 zum Download: Sachentnahmen 2009 (PDF, 45 KB)
Die Pauschbeträge 2010 zum Download: Sachentnahmen 2010 (PDF, 47 KB)
Die Pauschbeträge 2011 zum Download: Sachentnahmen 2011 (PDF, 37 KB)

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de