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Finanzamt

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Die Bezeichnung ELStAM ist eine Abkürzung für „Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale“. Man versteht darunter eine Datenbank der Finanzverwaltung über lohnsteuerlich relevante Informationen (Steuerklasse, Kinder, Religionszugehörigkeit und Freibeträge) von Arbeitnehmern.  Unternehmen können damit für Zwecke der Gehaltsabrechnung solche Merkmale ihrer Arbeitnehmer abrufen, die bisher auf der Vorderseite der Papier- Lohnsteuerkarte aufgedruckt waren.

Erleichterungen für Bürger und Unternehmen

Arbeitgebern dürfte das neue Verfahren erhebliche Vorteile bringen. Bisher mussten die Personalabteilungen jedes Jahr aufs Neue die Lohnsteuerkarten der Mitarbeiter einsammeln. Dadurch ging wertvolle Arbeitszeit verloren – insbesondere deshalb, weil es einige Kollegen mit der Zuverlässigkeit nicht so ernst nahmen und man ihnen ständig hinterherlaufen musste. Nach drei Monaten ohne Lohnsteuerkarte waren Arbeitgeber sogar verpflichtet, nach der ungünstigen Steuerklasse 6 abzurechnen und – nachdem die Karte schließlich vorlag – die Lohnabrechnungen mühsam wieder zu berichtigen. Mit ELStAM benötigen Unternehmen nunmehr lediglich die Steuer-Identifikationsnummer sowie das Geburtsdatum eines Mitarbeiters, um dessen Daten abzurufen. Auch wird durch ELStAM der Verlust von Lohnsteuerkarten ausgeschlossen. Bisher waren Arbeitnehmer dann gezwungen, sich eine kostenpflichtige Ersatzkarte ausstellen zu lassen.

Finanzämter haben mehr Arbeit

Bisher erfolgte die jährliche Ausstellung der Lohnsteuerkarten durch die Kommunen. Diese waren auch für Änderungen bei Steuerklasse, Religion und Kinderfreibeträgen zuständig, nicht jedoch für sonstige Freibeträge – das war Aufgabe der Finanzämter. Mit Einführung von ELStAM werden sämtliche Änderungen der Steuermerkmale durch die Finanzämter vorgenommen, so dass die Kommunen nur noch die Meldedaten zur Verfügung stellen müssen. Für den Bürger entfällt dadurch einerseits das komplizierte Zuständigkeits-Wirrwarr sowie lange Behördenwege. Andererseits fehlt den Finanzämtern dadurch aber auch die Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben, etwa die Bearbeitung von Steuererklärungen.

Start von ELStAM

Aktuellen Informationen zufolge soll das ELStAM-Verfahren wegen technischer Probleme nun doch nicht wie geplant am 1. Januar 2012 starten, weshalb die Papier-Lohnsteuerkarten aus 2010 auch für 2012 ihre Gültigkeit behalten. Sicherlich war es in Zeiten von E-Government notwendig und sinnvoll, die seit 1925 existierenden, bunten Pappkarten durch ein elektronisches Verfahren abzulösen. Es bleibt abzuwarten, ob sich dieses in der Praxis auch bewährt, zumal Aufgaben damit nicht eingespart, sondern lediglich verlagert werden. Ein ganz anderes Thema ist zudem der Datenschutz: zwar entspricht ELStAM denn gesetzlichen Bestimmungen. Allerdings dürfte das Verfahren den Trend zum gläsernen Bürger ein gutes Stück vorantreiben.

Wer als Unternehmer seinen Mitarbeitern etwas Gutes tun will, hat es nicht immer leicht. Eine Gehaltserhöhung ist dabei ein denkbar schlechter Weg, denn hier langt nicht nur das Finanzamt, sondern unter Umständen auch die Sozialversicherung kräftig zu. So kann es passieren, dass nicht einmal die Hälfte der Gehaltserhöhung auf dem Konto des Mitarbeiters landet.

Dabei gibt es eine ganze Reihe legaler Möglichkeiten, wie man Mitarbeitern steuerfrei oder zumindest steuerbegünstigt etwas zuwenden kann. Hier einige Beispiele:

Fahrtkosten zur Arbeit

Unternehmer, die ihre Mitarbeiter beim täglichen Arbeitsweg finanziell unterstützen wollen, können diese Aufwendungen pauschal mit 15 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) versteuern. Zulässig ist das bei Barzuschüssen, die aber zusätzlich zum normalen Lohn gezahlt werden müssen. Oberste Grenze sind hierbei die Werbungskosten, welche der Mitarbeiter bei seiner Einkommensteuererklärung geltend machen könnte. Beispiel: ein Arbeitnehmer fährt an 220 Tagen mit dem Auto zur Arbeitsstelle, wobei die einfache Entfernung 15 Kilometer beträgt. Der maximale Zuschuss darf demnach monatlich 82,50 Euro (220 Tage x 15 Kilometer x 0,30 Euro = 990 Euro geteilt durch 12 Monate) betragen. Die Lohnsteuerpauschalierung ist aber auch möglich für öffentliche Verkehrsmittel wie Bus und Bahn, wobei die tatsächlich angefallenen Kosten die Obergrenze darstellen. Arbeitnehmer, die pauschal versteuerte Zuschüsse von ihrem Chef bekommen haben, können ihre Fahrtkosten später bei der Einkommensteuererklärung allerdings nicht noch einmal angeben.

Kinderbetreuung

Wenn Mitarbeiter ihren Nachwuchs in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen betreuen lassen, kann der Arbeitgeber das steuerfrei bezuschussen. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass die Zuschüsse zusätzlich zum vereinbarten Lohn bezahlt werden und die Kinder noch nicht schulpflichtig sind. Falls die Barzuschüsse nicht unmittelbar an die Betreuungseinrichtung überwiesen werden, muss der Mitarbeiter deren zweckgerichtete Verwendung nachweisen – etwa durch Kontoauszüge oder Verträge.

Geschenke

Jeder Mitarbeiter darf monatlich Geschenke im Wert von bis zu 44 Euro steuerfrei von seinem Chef kommen, wobei aber in keinem Fall Bargeld ausgehändigt werden darf. Allerdings sind diese 44 Euro als Freigrenze anzusehen. Sobald ein Geschenk auch nur einen Euro mehr kostet, wird es also voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Freigrenze gilt auch nur einmal monatlich und kann nicht etwa angespart werden. Es ist also nicht möglich, dass ein Mitarbeiter während des Jahres nichts bekommt und dafür einmal an Weihnachten ein Geschenk im Wert von 528 Euro.

Betriebsveranstaltungen

Gemeinsame Unternehmungen fördern nicht nur das Betriebsklima, sondern sind auch noch steuerfrei. Das gilt aber nur, soweit sie sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Dabei gilt, dass höchstens zwei Veranstaltungen im Jahr durchgeführt werden dürfen. Auch in finanzieller Hinsicht gibt es eine Freigrenze zu beachten: pro Mitarbeiter darf der Unternehmer höchstens 110 Euro je Veranstaltung ausgeben. Das gilt auch, wenn beispielsweise der Ehepartner mitgenommen wird. Großzügige Arbeitgeber können zwar auch häufigere und kostspieligere Betriebsveranstaltung durchführen, die dann jedoch nicht mehr steuerbefreit sind. Allerdings besteht dann die Möglichkeit, die Lohnsteuer mit 25 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) zu pauschalieren.

QUELLE:

Dieser Artikel wurde von einem Außenprüfer des Finanzamtes zur Verfügung gestellt. Der Autor möchte aus beruflichen Gründen nicht genannt werden.

Danke an unseren Gastautor, sagt das Team von Betriebsausgabe.de

Die Zeiten, in denen man bei Betriebsprüfungen kistenweise Ordner schleppen musste, sind definitiv vorbei. Vielmehr ist das Finanzamt bereits seit 1. Januar 2002 berechtigt, alle steuerlich relevanten Daten in digitaler Form zu verlangen. Grundlage dafür ist § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung sowie ein BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 (Az. IV D 2 – S 0316 – 136/01), welches die näheren Details regelt.

Was der Prüfer verlangen kann

Bei einer Betriebsprüfung werden vor allem die Lohnunterlagen der Arbeitnehmer, die Anlagenbuchführung sowie die Finanzbuchführung unter die Lupe genommen. Grundsätzlich muss man alle „steuerlich relevanten“ Daten vorlegen. Der Gesetzgeber hat aber nicht explizit geregelt, was genau darunter zu verstehen ist, so dass letztlich das Ermessen des Prüfers entscheidend.

Es gibt drei verschiedene Arten, wie das Finanzamt auf die gespeicherten Daten zugreifen darf.

Beim „unmittelbaren Datenzugriff“ erhält der Prüfer lediglich einen lesenden Zugriff auf die Buchhaltungs- und Stammdaten. Er darf aber auch die vorhandenen Programmfunktionen nutzen, um Verknüpfungen und Auswertungen durchzuführen. In der Praxis wird dem Prüfer meistens ein eigener Zugang mit Leseberechtigung eingerichtet.

Beim „mittelbaren Datenzugriff“ kann der Prüfer vom Unternehmen verlangen, dass die Daten nach seinen Vorgaben ausgewertet werden. Das bedeutet beispielsweise, dass man anhand der Lohnbuchhaltung eine Liste aller Mitarbeiter vorlegen muss, die einen Dienstwagen haben.

Bei der „Datenträgerüberlassung“ ist man verpflichtet, dem Prüfer die Daten auf Datenträger (CD, DVD, USB-Stick, etc.) im sogenannten GdPdU-Format (Grundsätze der Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) auszuhändigen. Dieser überträgt die Daten auf seinen Notebook und wertet sie mit einem speziellen Analyseprogramm aus.

Welche dieser Möglichkeiten zur Anwendung kommt, entscheidet der Prüfer nach „pflichtgemäßen Ermessen“ unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit. Dabei ist auch ein wenig Fingerspitzengefühl des Prüfers gefragt. Allerdings gewinnt in der Praxis vor allem die Datenträgerüberlassung zunehmend an Bedeutung.

Alle Kosten trägt der Geprüfte

Der gesetzlich geforderte Datenzugriff bei Betriebsprüfungen kann mitunter für das geprüfte Unternehmen sehr teuer werden. Viele Anbieter von Buchhaltungsprogrammen verlangen eine Gebühr für die Freischaltung dieser Funktion. Andere Softwarefirmen hingegen erstellen die Datenträger selbst in ihren Rechenzentren und lassen sich diese Dienstleistung bezahlen. Alle Kosten, die durch den Datenzugriff entstehen, hat alleine das geprüfte Unternehmen zu tragen, während sich das Finanzamt mit keinem Cent daran beteiligt.

Bei Verweigerung drohen Sanktionen

Wer den Wünschen des Prüfers nach Datenzugriff nicht oder verspätet nachkommt, der muss mit teilweise empfindlichen Maßnahmen rechnen. Die neueste Wunderwaffe ist dabei seit 2009 das Verzögerungsgeld, welches mindestens 2.500 Euro beträgt. Es wird selbst dann nicht wieder aufgehoben, wenn man seine Mitwirkungspflicht schließlich doch erfüllt. Daneben stehen dem Finanzamt auch noch bewährte Zwangsmittel wie Schätzung und Zwangsgeld zur Verfügung. Zudem darf die Behörde eine Firmenbuchführung auch als nicht ordnungsgemäß im Prüfungsbericht brandmarken, falls kein Datenzugriff möglich war.

Quelle:

Dieser Artikel wurde von einem Außenprüfer des Finanzamtes zur Verfügung gestellt. Der Autor möchte aus beruflichen Gründen nicht genannt werden.

Danke an unseren Gastautor, sagt das Team von Betriebsausgabe.de

Die Betriebsprüfer gehen neuerdings ganz besonders schlau vor, wenn es darum geht, an Informationen über zu prüfende Betriebe zu erlangen. Es werden Fragebögen verschickt, die scheinbar harmlose Fragen stellen. Die Antworten darauf können allerdings weitreichende Folgen haben. Bisher ist besonders das Friseurhandwerk von dieser Problematik betroffen.

Tief ins Detail

Die betroffenen Friseurbetriebe werden mit allerlei schwierigen Fragen konfrontiert, z. B.

  • Welchen Anteil haben die Personengruppen Damen, Herren und Kinder an Ihrer Kundschaft?
  • Wie viel Shampoo verwenden Sie durchschnittlich pro Kunde?
  • Wie viel Blondierpulver benötigen Sie durchschnittlich für eine Haarfärbung?

Wer das aus dem Stegreif beantworten kann, legt wohl schon sehr viel Wert auf Statistik. Die meisten Friseurmeister können auf diese Fragen keine qualifizierten Antworten geben. Was liegt also am nächsten? Sie schätzen. Was passiert allerdings, wenn man nun beispielsweise die Shampoo-Menge zu niedrig einschätzt und der Betriebsprüfer bei der Anzahl an Kunden auf eine wesentlich niedrigere Menge kommt als Sie eingekauft haben? Und die Frage nach der Kundenstruktur scheint zwar harmlos, ist es aber nicht: Was passiert aber, wenn Sie zu viele Damen schätzen und Sie dann mit der durchschnittlichen Zeit, die man für die Bedienung einer Dame braucht, rein rechnerisch gar nicht mehr hinkommen? Richtig: Ihre Kalkulation geht nicht mehr auf.

Die Folge ist oft ein neues Betriebsergebnis, was eine neue Steuerfestsetzung und damit unter Umständen hohe Steuernachforderungen nach sich zieht.

Wie Sie richtig auf diese Fragebögen reagieren

Sie sollten sich zunächst einmal dessen bewusst sein, dass es für Sie keine negativen Folgen hat, wenn Sie nicht alle gestellten Fragen komplett beantworten. Nur wenn Sie falsche Angaben machen, können Sie sich in Teufelsküche bringen. Sie sind lediglich dazu verpflichtet, Angaben zu machen, wenn Sie über entsprechende Aufzeichnungen verfügen. Sie müssen keine nachträglichen Kalkulationen, Erhebungen oder Schätzungen tätigen. Wenn Sie die Antwort auf eine der Fragen nicht kennen, lassen Sie die Frage einfach unbeantwortet. Allerdings besteht eine Offenbarungspflicht, wenn Ihnen entsprechende Daten vorliegen.

Wenn Sie einen solchen Fragebogen bekommen, sollten Sie ihn am besten gemeinsam mit Ihrem Steuerberater ausfüllen. Sollten Sie den Fragebogen bereits ausgefüllt haben, bekommen Sie eventuell die Chance, Ihre Angaben zu widerrufen, denn das Niedersächsische Finanzgericht klärt noch, ob diese Fragebögen angreifbar sind (Az. 3 K 401/08).

Quelle: Der Steuerzahler 06/11, S. 144

Leasing-Verträge, insbesondere für PKW, sind in der Wirtschaft sehr beliebt. Sie stellen schon seit Jahren aber auch immer wieder ein Problem dar: Der Minderwertausgleich. Wird das Fahrzeug am Ende der Laufzeit des Leasing-Vertrages an den Leasing-Geber zurückgegeben, so kann dieser einen Minderwertausgleich verlangen, sofern das Fahrzeug nicht im einwandfreien Zustand ist. Dieser Ausgleich kann seit Jahr und Tag nicht eindeutig als echter oder unechter Schadensersatz anerkannt werden.

Was die Gerichte sagen

In der zivilrechtlichen Rechtssprechung hat sich mittlerweile die Ansicht durchgesetzt, dass es sich beim Minderwertausgleich um Schadensersatz handelt. Das bestätigen verschiedene Urteile der Landes- und Oberlandesgerichte, aber auch das Urteil vom BGH, welches am 14.03.2007 gefällt wurde. Damit unterliegt der Minderwertausgleich nicht der Umsatzsteuerpflicht.

Anders sieht das Ganze der Fiskus. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass es sich um einen unechten Schadensersatz handele. Und dieser sei nach Abschnitt 1.3, Abs. 17 UStAE umsatzsteuerpflichtig.

Wie das Finanzgericht urteilte

Mit dem Urteil vom Finanzgericht Niedersachsen, das am 02.12.2010 unter dem Aktenzeichen 5 K 224/09, EFG 2011 S. 1020 erging, ist jetzt erstmals die Entscheidung eines Finanzgerichts gefallen. Hierin heißt es, dass der Minderwertausgleich tatsächlich einen Schadensersatz darstelle und demnach nicht mit der Umsatzsteuer zu belegen sei. Das zuständige Finanzamt hat bereits Revision gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof eingereicht. Die Entscheidung unter dem Aktenzeichen XI R 6/11 steht derzeit noch aus.

Was Sie tun sollten

Wenn auch Sie für einen geleasten PKW einen Minderwertausgleich zahlen müssen, sollten Sie die Rechnung überprüfen. Sind Sie von der Umsatzsteuer befreit, ist es ratsam, gegen die Berechnung selbiger anzugehen. Denn sie stellt für Sie einen echten Preistreiber dar. Als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen sollten Sie allerdings auf diesen Einwand verzichten, können Sie die gezahlte Umsatzsteuer doch von Ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de/

 

Wenn es nach den deutschen Finanzämtern geht, kann ein Unternehmer die Vorsteuer aus einer Rechnung erst dann ziehen, wenn sie alle Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt. Wenn eine Rechnung durch den Rechnungssteller berichtigt oder geändert werden muss, kann der Leistungsempfänger die Vorsteuer auch erst zu dem Zeitpunkt geltend machen, zu dem ihm die berichtigte Rechnung vorgelegen hat. Ein rückwirkender Vorsteuerabzug zu dem Zeitpunkt, zu dem das erste Mal eine (noch falsche) Rechnung vorlag, ist nicht zulässig.

Europäischer Gerichtshof schießt quer

Dieser Regelung steht jetzt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs gegenüber, der am 15. Juli 2010 eine andere Entscheidung traf. Die Richter urteilten, dass ein Vorsteuerabzug, der auf der Grundlage einer falschen Rechnung getätigt wurde, bestehen bleiben kann, wenn der Steuerpflichtige noch vor dem Erlass des Steuerbescheids die geänderte Rechnung vorweisen kann. Werden alle Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung erfüllt, kann auch der Vorsteuerabzug nicht gekippt werden.

Umsetzung in deutsches Recht?

Ob das Ergebnis dieses Urteils nun auch in deutsches Recht umgesetzt wird, muss erst noch entschieden werden. Hierüber müssen die Finanzbehörden von Bund und Ländern beraten. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung sollten jedoch Unternehmer entsprechend reagieren.

Wenn Sie Nachzahlungszinsen berappen sollen, weil Sie aufgrund der deutschen Regelung einen Vorsteuerabzug zu früh geltend gemacht haben, sollten Sie gegen den entsprechenden Bescheid einlegen. Dies gilt natürlich nur, wenn Sie bis zum Erlass des Bescheids auch die korrigierte Rechnung vorgelegt haben. Denn dann können Sie sich unter Umständen auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs berufen, sollte es in nationales Recht umgesetzt werden. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat bereits Konsequenzen ergriffen und diesbezügliche Entscheidungen vorerst zurückgestellt.

Quelle: Der Steuerzahler, Januar 2011, S. 6

Die EU-Kommission ruft europäische Unternehmer zur Vorsicht auf: Scheinbar waren gefälschte Schreiben in Umlauf gebracht worden, die so aussahen, als kämen sie direkt von der EU. In diesen Schreiben wurden die Unternehmer aufgefordert, eine MwSt-Identifikationsnummer zu kaufen. Die Krux daran war, dass sie hierfür eine Vorauszahlung leisten sollten – eine Leistung sahen sie dafür natürlich nicht.

In diesem Zusammenhang warnt die EU-Kommission vor diesen gefälschten Schreiben und weist darauf hin, dass MwSt-Identifikationsnummern nicht von der EU, sondern von der Steuerverwaltung des jeweiligen Landes ausgegeben werden.

Wer ein solches Schreiben bekommen hat, kann sich zur Klärung entweder an die für das Unternehmen zuständige Steuerverwaltung wenden. Weitere Informationen finden sich außerdem auf der Website der EU-Kommission.

Quelle: http://www.datev.de

 

Schon seit längerem diskutiert man in der Wirtschaft darüber, die so genannte „zeitnahe Betriebsprüfung“ einzuführen. Dies bedeutet, dass Betriebsprüfungen am besten gleich nach Ablauf eines Jahres erfolgen sollen und nicht – wie bisher üblich – gleich mehrere Jahre auf einmal. 

Vorteile für Unternehmer und Steuerprüfer

Sowohl für die Unternehmer als auch für die Prüfer hätte die zeitnahe Betriebsprüfung Vorteile:

  • frühere Rechtssicherheit durch gültigen Steuerbescheid
  • benötigte Sachbearbeiter stehen im Unternehmen noch für Rückfragen bereit
  • schnellere Aufklärung etwaiger Probleme
  • Vermeidung der hohen Zinsbelastung bei korrigierten Steuerbescheiden

Forderung nach zeitnaher Betriebsprüfung bleibt

Schon im Koalitionsvertrag und im Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist die zeitnahe Betriebsprüfung vorgesehen, um die Bürokratie des deutschen Steuerrechts abzubauen. In mehrere Regionen wird dieses System bereits modellhaft getestet, allerdings nicht nach einem einheitlichen Prinzip.

Das Bundesministerium der Finanzen plant, die Betriebsprüfungsordnung zu ändern und hat einen diesbezüglichen Entwurf vorgelegt. Allerdings wurde dieser vom Deutschen Steuerberaterverband e. V. (DStV) kritisiert. Es wurde zwar begrüßt, dass endlich etwas geschieht, aber hält den Entwurf noch nicht für konkret genug, denn eine Beschleunigung des Steuerprüfungsverfahrens kann damit nicht unbedingt erreicht werden.

Hierfür müssten nämlich Fristen gesetzt werden, innerhalb derer die Steuerprüfung erledigt sein muss, damit sich nicht nach und nach doch wieder Verzögerungen einschleichen können. Zudem fordert der Verband, dass auch die Ablaufhemmung überprüft werde, da die Unternehmer durch die mehrjährige Prüfung eines einzigen Veranlagungszeitraumen stark beansprucht werden. Der Verband bemängelt außerdem, dass das Antragsrecht für die Steuerpflichtigen in dem Entwurf nicht geregelt ist, mit dem er die zeitnahe Betriebsprüfung beantragen könnte.

Quelle: Pressemitteilung des DStV vom 5. Mai 2011

Die Bundesregierung hat bereits 2008 im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens bestimmt, dass Selbständige ab dem Jahr 2011 ihre Jahressteuererklärungen nur noch auf dem elektronischen Wege abgeben sollen. Die Finanzverwaltung hat jetzt die Umsetzung dieser Richtlinie veranlasst.

Die Änderungen auf einen Blick

Gewerbetreibende und Freiberufler können ihre Steuererklärungen für das Jahr 2010 noch in gewöhnter Form per Papierformular abgeben. Spätestens ab 2011 ist dann aber Schluss mit dem Papierkrieg, denn dann müssen alle Steuererklärungen von Selbständigen in elektronischer Form abgegeben werden. Die elektronische Abgabe gilt nicht nur für die Einkommensteuer, sondern auch für Umsatz- und Gewerbesteuer.

Ausnahmeregelung

Mit etwas Glück gehören Sie jedoch zu einer Gruppe, die die Einkommensteuererklärung nach wie vor in Papierform abgeben darf. Wenn Sie neben Ihrer Selbständigkeit auch ein Einkommen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit haben, ist die Abgabe in Papierform weiterhin zulässig. Dies gilt auch, wenn Sie mit Ihrem Ehepartner zusammen veranlagt sind, der einer nichtselbständigen Arbeit nachgeht.

Allerdings gilt dies nur für Ihre Einkommensteuererklärung. Selbst wenn Sie sie in Papierform abgeben dürfen, müssen Sie die Jahreserklärung der Umsatzsteuer und Gewerbesteuer dennoch elektronisch beim Finanzamt einreichen.

Ausnahmen für Härtefälle

Das Finanzamt kann Unternehmen ausnahmsweise von der Pflicht befreien, Jahressteuererklärungen elektronisch abzugeben. Dies ist dann möglich, wenn die technischen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind und nur durch unbillige Härten geschaffen werden könnten, also wenn Sie beispielsweise keinen Computer mit Internetzugang besitzen und diesen extra für die Abgabe Ihrer Steuererklärung kaufen müssten. Allerdings gehen die Finanzämter mit der Härtefallregelung sehr „sparsam“ um.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Der Investitionsabzugsbetrag beschäftigt derzeit die Gerichte. Hintergrund der Sachlage ist die Frage danach, ob ein Investitionsabzugsbetrag, der nicht in voller Höhe gebildet wurde, in den folgenden Jahren erhöht werden darf.

Grundlage des Investitionsabzugsbetrages ist die, dass Unternehmer, die eine größere Anschaffung planen, bereits im Vorfeld bis zu 40 Prozent der anfallenden Kosten als Investitionsabzugsbetrag geltend machen dürfen. Dieser Betrag kann sich steuermindernd auswirken.

Nicht immer den ganzen Investitionsabzugsbetrag bilden

Allerdings zeigt es sich in der Praxis, dass nicht immer der gesamte Investitionsabzugsbetrag gebildet werden sollte. Denn wenn dieser sich nur zum Teil steuermindernd auswirkt, wäre es sinnvoll, ihn zunächst auch nur anteilig anzusetzen. In den kommenden Jahren könnte er bis zur vollen Höhe aufgestockt werden. Diese Meinung jedoch vertritt die Finanzverwaltung nicht. Ihrer Auffassung nach ist der Investitionsabzugsbetrag in voller Höhe über ein einziges Jahr anzusetzen und kann nicht auf mehrere Jahre verteilt werden.

Beispiel:

Unternehmer U plant die Anschaffung eines LKWs im Jahr 2012. Dieser soll 50.000 Euro kosten. Damit läge der maximale Investitionsabzugsbetrag bei 20.000 Euro. Allerdings stellt sich bei den Jahresabschlussarbeiten heraus, dass lediglich 9.000 Euro Investitionsabzugsbetrag sich steuerlich auswirken würden. Demzufolge will Unternehmer U im Jahr 2011 den restlichen Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Der aktuellen Regelung zufolge besteht aber die Gefahr, dass das Finanzamt diese Erhöhung nicht akzeptiert.

Was ist also zu tun?

Damit Sie selbst von den aktuellen Gerichtsentscheidungen profitieren, sollten Sie die Gesetzeslage kennen. Das Niedersächsische Finanzgericht beispielsweise hat sich mit Urteil vom 20.07.2010 unter dem Aktenzeichen 16 K 116/10 gegen den Fiskus gestellt und will die nachträgliche Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags erlauben.

Nun wurde der Fall dem Bundesfinanzhof überreicht. Sollten Sie also Ihren Investitionsabzugsbetrag erhöhen wollen und verweigert Ihnen das Finanzamt dies, so sollten Sie Einspruch einlegen. Mit Hinweis auf das anhängige Verfahren beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 25/10 sollten Sie das Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung beantragen.

In Anlehnung an: http://www.selbststaendigentipps.de
 

Es ist soweit, das neue Jahr steht unmittelbar vor der Tür, doch die altbekannte Lohnsteuerkarte hat niemand zugeschickt bekommen. Warum ist das so? Die Lohnsteuerkarte wird abgeschafft. Für das Jahr 2011 gilt noch die Lohnsteuerkarte von 2010, danach werden alle Daten in einer zentralen Datenbank geführt. Lohnsteuerkarten im herkömmlichen Sinn gibt es dann nicht mehr. Auskünfte zu den Daten gibt das Finanzamt, aus der Datenbank heraus können Arbeitgeber alle relevanten Daten des Arbeitnehmers abrufen.

Was im Jahr 2011 gilt

Als Arbeitgeber müssen Sie dennoch die bisherige Lohnsteuerkarte aufbewahren. Denn sofern Ihr Mitarbeiter 2011 gekündigt wird und eine neue Beschäftigung aufnimmt, muss er auch beim neuen Arbeitgeber die alte Lohnsteuerkarte abgeben. Auf der Karte müssen auch Änderungen, wie zu den Kinderfreibeträgen, anderen Freibeträgen oder Änderungen zur Steuerklasse eingetragen werden. Zuständig ist das Finanzamt. Es stellt auch eine Ersatzbescheinigung aus, falls im Jahr 2011 erstmals eine Lohnsteuerkarte benötigt wird. Für die zweite Lohnsteuerkarte sind hingegen die Gemeinden verantwortlich.

Lohnsteuerkarte – Fast ein Jahrhundert war sie unser ständiger Begleiter

Schon 1925 wurde die Lohnsteuerkarte in Deutschland eingeführt und seither jedes Jahr erneut ausgestellt. Sie beinhaltete Daten zum Wohnsitz der Arbeitnehmer, alternativ zum üblichen Aufenthaltsort, zur Steuerklasse der Arbeitnehmer und evtl. Freibeträgen. Ebenfalls wurde die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer darauf vermerkt, sowie die Steuernummer des Arbeitnehmers. Doch ab dem kommenden Jahr geht die Ära der Lohnsteuerkarte zu Ende.

Daten zum Wohnort, dem zuständigen Finanzamt, dem Geburtsdatum, der Religionszugehörigkeit und vieles mehr können ab 2011 nur noch elektronisch abgerufen werden. Damit entfällt die ursprüngliche Aufgabe der Lohnsteuerkarte, sie wird nun elektronisch übernommen. Die bunten Pappkärtchen haben ausgedient, der Prozess verlief schleichend. Denn schon seit 2005 werden die Angaben zu den Einkünften der Arbeitnehmer nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, sondern nur noch in Form einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Arbeitnehmer herausgegeben.

In Anlehnung an: http://www.steuernetz.de/
 

Seit 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Eine Doppelbelastung für Gewerbetreibende durch Gewerbe- und Einkommensteuer soll jedoch weitgehend vermieden werden. Daher kann die gezahlte Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer-Veranlagung eingerechnet und damit erstattet werden.

Ermäßigungshöchstbetrag

Hat der Gewerbetreibende neben seinen gewerblichen Einkünften noch Einkünfte bspw. aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen muss der Ermäßigungshöchstbetrag beachtet werden. Das bedeutet, dass der Gewerbesteuer-Anrechnungsbetrag nur den Teil der Einkommensteuer mindern darf, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt.

Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrages

Der Ermäßigungshöchstbetrag errechnet sich folgendermaßen:
Einkommensteuer x positive gewerbliche Einkünfte geteilt durch die Summe aller positiven Einkünfte.
Das Bundesfinanzministerium hat eindeutig festgestellt, dass nur die positiven Einkünfte bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages herangezogen werden dürfen. Negative Einkünfte dürfen die Berechnung nicht beeinflussen.

Entlastung erfolgt nur bei Einkommensteuerschuld

Muss der Unternehmer keine Einkommensteuer zahlen, kommt es nicht zu einer Anrechnung der gezahlten Gewerbesteuer. Das kann bspw. zutreffen, weil im betreffenden Jahr ein Verlustrücktrag oder –vortrag vorliegt, oder negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten vorhanden sind. Ein noch vorhandener Anrechnungsbetrag kann nicht vor- oder rückgetragen werden, sondern geht endgültig verloren.

Höhe der Entlastung

Die Höhe der Entlastung bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer hängt auch, vor allem vom Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde ab. Bis zu einem Hebesatz von 380 Prozent ist eine vollständige Anrechnung möglich. Dieser Satz entspricht dem Anrechnungsfaktor von 3,8 der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer. Liegt der Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde über 380 % ist daher keine vollständige Anrechnung möglich.

Quelle: steuertipps aktuell

Der Bundesfinanzhof hatte kürzlich in einem Fall zu entscheiden, den der Lohnsteuerverein „Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V." aus Neustadt an der Weinstraße vor das Gericht gebracht hatte. Es ging um die Ungleichbehandlung von Einkommenssteuerpflichtigen und Arbeitnehmern, die keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung haben. Erstere konnten ihre Steuererklärungen noch bis zu sieben Jahre nach dem Veranlagungszeitraum einreichen, für letztere galt lediglich eine Frist von zwei Jahren. Diese Frist wurde bis Ende 2007 eingehalten, obwohl das Bundesverfassungsgericht sie schon 2006 für verfassungswidrig hielt. Allerdings setzte man im Jahressteuergesetz 2008 die Frist auf vier Jahre hoch, die Steuererklärungen wurden allerdings maximal rückwirkend bis 2005 angenommen. Mit dem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs ist nun klar: Auch Arbeitnehmer können ihre Steuererklärungen bis zu sieben Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums abgeben.

Empfehlung der Lohnsteuervereine

Die Lohnsteuervereine empfehlen deshalb Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärungen bis einschließlich 2003 noch nicht abgegeben haben, dies jetzt mit Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs nachzuholen. So können zu viel gezahlte Steuern auch langfristig zurück geholt werden. Der Bundesfinanzhof erkannte im Gesetz keine Einschränkungen bezüglich der Abgabefristen, abgesehen von der, dass über den Antrag auf Veranlagung zum Stichtag noch nicht entschieden worden sei. Das sei aber auch bei einer Erklärung gegeben, die noch gar nicht abgegeben wurde.

Fazit

Diese Neuregelung erleichtert vielen Arbeitnehmern die Rückholung zu viel gezahlter Steuern. Dennoch sollten die alten Steuererklärungen nicht zu voreilig abgegeben werden. Denn kommt es zu Nachzahlungen, werden diese ebenfalls rückwirkend berechnet. Deshalb sollte vor der Abgabe einer alten Steuererklärung erst geprüft werden, wie das Ergebnis voraussichtlich ausfallen wird.

Gerade in Anbetracht der heiß diskutierten Steuersünder-CD, die kürzlich gekauft wurde, werden derzeit viele Selbstanzeigen mit strafbefreiender Wirkung erstattet. Allerdings ist eine Selbstanzeige nicht immer strafbefreiend, wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20.05.2010 klarstellte.

Der Fall

Im besagten Fall kam es zu einer Durchsuchung eines Unternehmens. Der Geschäftsführer hatte Aktien verkauft und bei den Anlegern einen Schaden in Höhe von drei Millionen Euro verursacht. Noch dazu hatte er keine Einkommenssteuererklärung erstellt, obwohl er hohe Provisionen für die Aktienverkäufe erhielt. Gut 5,8 Millionen Euro Steuern und Soli-Zuschlag gingen dem Staat dadurch verloren. Der Geschäftsführer zeigte sich selbst an, dennoch verurteilte ihn das Landgericht München zu einer Freiheitsstrafe.

Dagegen legte er Revision ein, mit dem Hinweis auf die erfolgte Selbstanzeige, die strafbefreiend wirken müsse. Schlussendlich ging der Fall vor den Bundesgerichtshof.

Selbstanzeige erfolgte zu spät und unvollständig

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Straftatbestand der Steuerhinterziehung mit der Durchsuchung bereits als entdeckt galt. Zudem habe der Geschäftsführer lediglich eine Teilanzeige durchgeführt, also die Konten im Ausland aufgedeckt, deren Entdeckung er befürchte. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Steuerzahler komplett reinen Tisch macht.

Insofern sollten all jene, die Angst haben, durch die Steuersünder-CD entdeckt zu werden, eine vollständige Selbstanzeige durchführen, um die Strafbefreiung zu erhalten. Andernfalls gilt man immer noch als Steuerhinterzieher und muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Die vorenthaltenen Gelder sind anzuzeigen und die nicht gezahlten Steuern müssen kurzfristig ausgezahlt werden. Selbst gut verdienende Unternehmer können dadurch schnell in finanzielle Nöte geraten.

In Anlehnung an: http://blog.steuerberaten.de

Einkommensteuer – Vorauszahlungen werden immer an Hand der Werte der letzten Steuererklärung ermittelt. Steueränderungen muss der Finanzbeamte bei der Ermittlung der Vorauszahlung berücksichtigen.

Neuregelung des Sonderausgabenabzugs in 2010

Für das Jahr 2010 ist eine Neuregelung des Sonderausgabenabzugs von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Kraft getreten. So sind nun die Beiträge zur Basisabsicherung der Kranken- und Pflegeversicherung voll absetzbar. Eine über die Basisabsicherung hinausgehende Versorgung, bspw. für Krankentagegeld oder für eine Chefarztbehandlung sind nicht begünstigt.

Welcher Betrag wird berücksichtigt?

Arbeitnehmer konnten sich bereits im Januar 2010 über einen höheres Netto freuen. Die Neuregelung wurde über die Lohnsteuertabellen direkt wirksam. Durch den geringeren Lohnsteuerabzug erhöhte sich der monatliche Auszahlungsbetrag.

Unternehmer müssen selbst tätig werden. Für die Berechnung der Vorauszahlung legt der Finanzbeamte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der letzten Steuerklärung zu Grunde. Gesetzlich Versicherte müssen einen Abschlag von 4% für das Krankengeld hinnehmen. Bei privat Versicherten hingegen kann der Abschlag bis zu max. 20% der Krankenversicherungsbeiträge betragen. Die Aufteilung der Beiträge in Basisversorgung und Zusatzversorgung übernimmt die private Krankenversicherung nach amtlichen Vorgaben.
Die Beiträge zur privaten Pflege- Pflichtversicherung sind in voller Höhe begünstigt.

Höhere Beiträge nachweisen

Die pauschale Kürzung der Krankenversicherungsbeiträge um 20%, die der Finanzbeamte automatisch für die Vorauszahlung einrechnet, kann bei einzelnen Unternehmern zu hoch sein. Das ist der Fall, wenn der Krankenversicherungsbeitrag nur für eine Basisabsicherung gezahlt wird. Dann muss der Betrag zu 100% berücksichtigt werden. Die pauschale Kürzung führt hier zu einer erhöhten Einkommensteuer-Vorauszahlung.

Weisen Sie dem Finanzamt in diesem Fall mit einer Bescheinigung ihrer privaten Krankenversicherung die Höhe der Beiträge nach. Dadurch können Sie eine Berücksichtigung des höheren Betrages erreichen und ihre Vorauszahlung mindern.

Tatsächlich geleistete Beträge

Nur tatsächlich geleistete Beträge zur Krankenversicherung können berücksichtigt werden. Erhält der Unternehmer Beitragsrückerstattungen, vermindern diese im Jahr der Erstattung die absetzbaren Versicherungsbeiträge.

Quelle: Steuertipps aktuell

Auch wenn es manchem Steuerpflichtigen oft anders erscheint, Finanzbeamte sind auch nur Menschen und Menschen machen Fehler. Wie soll sich ein Unternehmer verhalten, der für die Bereinigung dieses Fehlers einen Steuerberater einschaltet? Werden ihm die entstandenen Kosten für den Steuerberater vom Finanzamt ersetzt?

Schuldhafte Amtspflichtverletzung

Unter Umständen kann der Unternehmer die Kosten vom Finanzamt erstattet bekommen. Ein Anspruch kann gegeben sein wenn eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorliegt. Das ist bspw. der Fall, wenn richtige Angaben vom Finanzbeamten falsch in den Steuerbescheid übernommen wurden oder die Steuerakte vertauscht wurde.

Rechtlicher Beistand

Der Unternehmer kann sich auch in scheinbar einfachen Fällen den Rat eines Steuerberaters oder Rechtsanwaltes einholen. Den Schwierigkeitsgrad im komplexen deutschen Steuersystem kann ein Steuerleie nicht einschätzen. Auch für leichte Fälle besteht ein Erstattungsanspruch.

Wann ist ein Schadensersatz möglich

Um einen Anspruch auf Schadensersatz durchsetzen zu können müssen neben der schuldhaften Amtspflichtverletzung u.a. auch noch die folgende Punkte eintreten.

•    Der Unternehmer bzw. sein Vertreter muss Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen.
•    Es darf keine Mitschuld am Fehler des Finanzbeamten gegeben sein.
•    Die Amtspflichtverletzung ist ursächlich für den entstanden Schaden.
•    Erstattet bereits eine Versicherung den Schaden, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen das Finanzamt mehr.

Fazit

Um beim Finanzamt Schadensersatz für entstandene Kosten für eine Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt durchzusetzen, müssen viele Punkte geklärt sein. Allein der Nachweis einer schuldhaften Amtspflichtverletzung wird nicht einfach zu erbringen sein. Daher sollte immer gelten, einfache und offensichtliche Fehler ohne großes Aufheben zu beseitigen. Schwierigere Sachverhalte verlangen hingegen den Rat eines Steuerberaters.

Quelle: Steuertipps aktuell

Das Finanzgericht Düsseldorf musste aktuell in einem Fall entscheiden, in dem ein Ehepaar der Meinung war, die Kombination der Steuerklassen III/V sei verfassungswidrig. Wie sie darauf kamen, ist nicht ganz klar. In jedem Fall war bei dem Paar die Kombination der Steuerklassen III und V auf den Steuerkarten vermerkt gewesen. Dementsprechend erstellten sie auch ihre Steuererklärung.

Anhand dieser Angaben erstellte das Finanzamt einen Steuerbescheid, bei dem es zu einer Nachzahlung kam. Das Finanzamt hatte dabei genau die Angaben berücksichtigt, die das Paar auch entsprechend angegeben hatte. Jedoch klagte das Ehepaar gegen den Steuerbescheid und wollte dessen Aufhebung durchsetzen. Als Grund gaben sie an, dass bei der Steuerklasse III/V eine Nachzahlung schon fast vorauszusehen sei und dass diese nicht entstünde, wenn keine Steuererklärung abgegeben würde.

Nichtabgabe der Steuererklärung wird geduldet

Ebenfalls gab das Paar im Streitverfahren an, dass viele Paare keine Steuererklärung abgeben, um eben einer solchen Nachzahlung aus dem Wege zu gehen. Das sei zwar eigentlich rechtswidrig, doch würde es in erheblichem Maße von Paaren genau so gemacht. Da nun aber die Ausgabe der Lohnsteuerkarten mit den betreffenden Steuerklassen dem Finanzamt bekannt sei, müsse es auf der Abgabe der Steuererklärung bestehen, andernfalls wäre das Vorgehen verfassungswidrig, so das Ehepaar.

Entscheidung des Gerichts

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied nun mit Urteil vom 17.03.2010 (Aktenzeichen: 15 K 2978/08), dass eine solche Verfassungswidrigkeit, wie sie das Ehepaar als gegeben sah, nicht bestehe. Es sei nicht notwendig, hierbei zu prüfen, ob viele Paare die Steuererklärung nicht abgäben, die Regelungen sind gesetzes- und verfassungskonform. Deshalb wurde dem Antrag der Kläger nicht entsprochen.

Sie mussten den erteilten Steuerbescheid akzeptieren, zumal das Finanzgericht nicht davon ausging, dass es durch einzelne Nichtabgaben der Steuererklärungen bereits zu erheblichen Steuerverlusten komme.

Quelle: http://www.datev.de

Selbstständige und Freiberufler sind seit dem 1. Januar 2006 zur Abgabe der elektronischen Umsatzsteuer-Voranmeldung via ELSTER verpflichtet. Die meisten Betroffenen bedienen sich hierfür eines Steuerprogrammes. Bei der Erstellung der Steuererklärung mit einem Steuerprogramm kommt es vordergründig auf die Qualität und den Umfang der Software an. Grundsätzlich kann eine solche Software die persönliche Beratung bei einem Steuerberater nicht ersetzen. Eine solche Software sollte jedoch die gängigsten Punkte des deutschen Steuerwesens wie den Steuerfreibetrag kennen.

Steuererklärung einfach und schnell erstellen

Insbesondere, wenn die Ausgaben und Einnahmen überschaubar sind, bietet sich die Arbeit mit einer solchen Software für die Erstellung der individuellen Steuererklärung an. Mehrfach ausgezeichnet als Testsieger wurde das WISO Sparbuch. Mit dieser Software ist nicht nur die Erstellung der eigenen Steuererklärung möglich, sondern auch umfangreiche Tipps und Hinweise sind für die Steuerzahler mit von der Partie.

So wird neben dem Programm ein umfangreiches Handbuch erworben, das grundlegende Aspekte des Steuergesetzes erläutert. Des Weiteren ist eine umfangreiche Schritt-für-Schritt-Anleitung in dem Paket enthalten. Da ebenso ein Formularberater und Videosequenzen dabei sind, können auch Laien mit dem Programm die eigene Steuererklärung erstellen.

Die Steuererklärung mit der Steuer-Spar-Erklärung

Die Steuer-Spar-Erklärung hat sich als umfangreiche Software bei mehreren Tests mit überragenden Ergebnissen durchsetzen können. Das Programm bietet sich insbesondere für Kleinunternehmer und Freiberufler an. Das umfangreiche Handbuch mit Gerichtsurteilen erleichtert das Erstellen der Steuererklärung. Zudem steht ein kostenloser Support per Mail, Internet und Telefon zur Verfügung.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle:  http://www.einkommensteuerprogramm.de/

Einen Freibetrag bei einem Veräußerungsgewinn zu beantragen, kann ein Unternehmer nur unter der Bedingung, wenn dieser das 55. Lebensjahr erreicht hat oder dauernd berufsunfähig ist.

Kommt es zu einer Betriebsveräußerung, wird der Veräußerungsgewinn steuerlich begünstigt, wenn der Unternehmer eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Freibetrag beträgt 45.000 Euro. Der Freibetrag verringert sich aber, wenn der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Zum Abzug kommt der Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Freibetrag übersteigt. Hierdurch ergibt sich vor allem für kleine Unternehmen eine Steuererleichterung.

Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn unterliegt nach Abzug des Freibetrages einer ermäßigten Besteuerung. Voraussetzung ist aber, dass unter Berücksichtigung des Freibetrages, der Betrieb als Ganzes veräußert wird. Wird eine Einzelunternehmung veräußert, dann bestehen beide steuerlichen Vergünstigungen bei der Veräußerung des ganzen Betriebes. Aber eben auch bei der Veräußerung eines Teiles des Betriebes.

Einem Steuerpflichtigen ist es nur einmal im Leben möglich, den Freibetrag zu nutzen. Der Freibetrag kommt in voller Höhe zum Abzug, da eine Aufteilung des Freibetrages auf die einzelnen Betriebsveräußerungen nicht möglich ist. Wird der Freibetrag nicht vollständig genutzt, so entfällt der nicht genutzte Teil ersatzlos.

Quelle: Blitzlicht 12/2009
 

Dieser Artikel ist Teil 4 von 4 der Serie

In den ersten Teilen unserer Serie zur Umsatzsteuerprüfung haben wir uns damit befasst, welche Gründe für die Anordnung einer Sonderprüfung sprechen. Vorrangig ging es um Gründe, die Sie nach Möglichkeit selbst beeinflussen können. Ein weiterer wichtiger Punkt, warum der Fiskus eine Umsatzsteuerprüfung anordnen kann, ist aber auch in Ihren Geschäftspartnern zu finden.

Unklarheiten bei Geschäftspartnern

Das Problem ist folgendes: Wenn einer Ihrer Kunden Umsatzsteuererstattungen anmeldet, die auf Rechnungen von Ihnen begründet sind, kommt es nicht selten zu einer Querprüfung. Das heißt, das Finanzamt Ihres Kunden fragt bei dem für Sie zuständigen Finanzamt nach, ob bei Ihnen alles in Ordnung ist. Im besten Falle wird Ihr Finanzamt dies bestätigen und alles ist erledigt. Aufgrund Nachfragen anderer Finanzämter kann jedoch auch Ihr Finanzamt schnell hellhörig werden und Ihre Unterlagen überprüfen wollen. Dann können Sie eine Umsatzsteuerprüfung kaum mehr verhindern.

Was tun, um die Prüfung zu vermeiden?

Gänzlich vermeiden werden Sie eine solche Prüfung nicht. Vielmehr kommt es durchaus zu Umsatzsteuerprüfungen, mit denen Ihnen aber niemand etwas Böses will. Um das Risiko einer solchen Sonderprüfung zu verringern, sollten Sie aber dennoch einiges beachten. Wählen Sie Ihre Geschäftspartner sorgfältig aus. Überprüfen Sie deren Firmierung, den Sitz des Unternehmens und ob es dort auch tätig ist. Und nicht zuletzt gilt natürlich, wie immer: Erledigen Sie Ihre Buchhaltung äußerst sorgfältig. Schreiben Sie Rechnungen mit allen notwendigen Angaben, um so Unklarheiten beim Fiskus zu vermeiden. Außerdem denken Sie daran: Ist Ihre Buchhaltung in Ordnung, kann Ihnen auch die Umsatzsteuerprüfung nichts anhaben.

Fazit der Ursachen für die Umsatzsteuerprüfung

Als Fazit lässt sich aus unserer kleinen Serie folgendes ableiten: Sie können sich nicht vollständig vor der Umsatzsteuerprüfung schützen. Allerdings gibt es einige Dinge, die Sie beachten können, um die „Gefahr" so gering wie möglich zu halten. Gehen Sie stets sorgfältig mit Ihrer Buchhaltung um, dann haben Sie auch nichts zu befürchten.

Quelle: http://www.bwr-media.de

Dieser Artikel ist Teil 3 von 4 der Serie

Die Umsatzsteuerprüfung erfolgt regelmäßig unangemeldet und wird von vielen Unternehmern gefürchtet. Im ersten Teil unserer kleinen Serie haben wir uns mit der Umsatzsteuerprüfung bei Gründung eines Unternehmens befasst. Doch die Finanzbehörden können ebenso eine Umsatzsteuerprüfung ansetzen, wenn es zu Erstattungen bei der Umsatzsteuer kommt.

Erstattungen bei der Umsatzsteuervoranmeldung

Es ist eigentlich nichts Besonderes, wenn Sie eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, die eine Erstattung erwarten lässt. Schließlich werden gerade in der Gründungsphase oft viele Anschaffungen getätigt, die die Umsatzsteuerlast senken. Mitunter sind diese Anschaffungen in den ersten Monaten auch mit höheren Kosten verbunden, als durch Umsätze eingespielt wird. Dann ist ein Erstattungsanspruch nichts Ungewöhnliches. Normalerweise überweist das Finanzamt den Betrag dann auch umgehend. Mitunter kommt es aber vor, dass die Finanzbeamten an dieser Stelle aufhorchen und eine Umsatzsteuerprüfung anordnen, um zu sehen, ob alles seine Richtigkeit hat. Besonders groß ist die Gefahr übrigens, wenn Sie mehrmals nacheinander eine Erstattung bei der Umsatzsteuer melden.

So schützen Sie sich

Am besten schützen Sie sich gleich von vornherein. Rufen Sie Ihren Sachbearbeiter vom Finanzamt an, erklären Sie ihm den Sachverhalt und bieten Sie ihm an, die Rechnungen, die zur Erstattung führen, in Kopie einzureichen. Legen Sie die Rechnungen dann einfach Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung mit bei. Die Finanzbeamten können daran auf einen Blick erkennen, dass die Erstattung berechtigt ist und werden es dabei belassen. Denken Sie auch in diesem Punkt immer daran: So wie Sie mit dem Finanzbeamten umgehen, wird er auch mit Ihnen umgehen. Bieten Sie ihm also die Einreichung der Unterlagen an, können Sie davon ausgehen, dass keine Umsatzsteuerprüfung auf Sie zukommt. Doch Vorsicht: Wenn Sie diesen Weg über mehrere Monate gehen wollen, müssen Sie dennoch mit einer Prüfung rechnen. Denn allzu oft sollten Sie keine Erstattung anmelden, da das Finanzamt dann trotz Rechnungen aufhorcht.

Quelle: http://www.bwr-media.de

Dieser Artikel ist Teil 3 von 3 der Serie

Sie haben mit Hilfe der Checkliste die Daten in Ihren Steuerbescheid geprüft. Zum Abschluss müssen Sie noch ein Augenmerk auf den Vorläufigkeitsvermerk und den Vorbehalt der Nachprüfung legen.

Der Vorläufigkeitsvermerk

Nicht immer sind beim Erlass des Steuerbescheides alle Unklarheiten beseitigt. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass einzelne Punkte Ihrer Steuererklärung nicht abschließend beurteilt werden können. Zum Anderen stehen oft noch Gerichtsurteile aus. Ihre Steuererklärung bleibt dann durch den Vorläufigkeitsvermerk in diesem Punkt offen.

Sach- oder Rechtsfragen im Einzelfall

Der Vorläufigkeitsvermerk bei Sach- oder Rechtsfragen im Einzelfall betrifft nicht den gesamten Steuerbescheid. Nur der einzelne festgestellte Punkt wird unter den Vorläufigkeitsvermerk gestellt und bleibt damit für spätere Korrekturen des Finanzamtes offen. Der gesamte restliche Bescheid erlangt nach Ablauf der Einspruchsfrist Bestandskraft.

Anhängige Gerichtsverfahren

Der Großteil der Vorläufigkeitsvermerke bezieht sich hingegen auf anhängige Gerichtsverfahren. Bis zu einem abschließenden Urteil, meist des Bundesfinanzhofs (BFH), bleibt der entsprechende Punkt im Bescheid offen. Beispiele für einen solchen Vorläufigkeitsvermerk sind die anhängigen Verfahren zu den Steuerberatungskosten oder zum Arbeitszimmer.

Vorläufigkeitsliste

Damit ein Sachverhalt unter den Vorläufigkeitsvermerk gestellt werden kann, muss er auf der Vorläufigkeitsliste stehen. Die Auswahl, welches der anhängigen Gerichtsverfahren auf der Vorläufigkeitsliste landet, trifft das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Die vorläufige Steuerfestsetzung betrifft in diesen Fällen immer sehr viele Steuerpflichtige und erspart den Finanzämtern Millionen von Einsprüchen.

Prüfen Sie Ihren Steuerbescheid auf den Vorläufigkeitsvermerk

In den Erläuterungen Ihres Steuerbescheids steht eine Liste der Punkte, in denen Ihr Bescheid nur vorläufig ist. Fehlt der Vorläufigkeitsvermerk in einem für Sie wichtigen Punkt, bspw. zum Arbeitszimmer, können Sie Einspruch einlegen. Mit dem Einspruch beantragen Sie die Vorläufigkeit für diesen Sachverhalt. Sie erhalten dann von Ihrem Finanzamt einen geänderten Steuerbescheid mit einer erweiterten Vorläufigkeit.

Vorbehalt der Nachprüfung

Im Gegensatz zur Vorläufigkeit bleibt ein Steuerbescheid, der unter Vorbehalt der Nachprüfung steht, im vollen Umfang offen. Vor allem Unternehmer erhalten oft mehrere Jahre nacheinander Steuerbescheide mit dem Vorbehalt der Nachprüfung, weil bei ihnen eine Außenprüfung geplant ist.

Folgen des Vorbehalts

Der Einkommensteuerbescheid bleibt insgesamt, in allen Punkten, offen für Änderungen. Die Änderungen können zu Gunsten oder Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfallen.

Änderung zu Ungunsten des Unternehmers

Das Finanzamt kann auch noch nach Jahren Unterlagen vom Unternehmer anfordern, Fehler korrigieren oder Aufwendungen nicht anerkennen.

Änderung zu Gunsten des Unternehmers

Der Unternehmer kann, solange der Bescheid unter Vorbehalt steht, weiterhin von Steuervergünstigungen oder Wahlrechten profitieren. Er hat die Möglichkeit, vergessene Betriebsausgaben nachträglich anzugeben. Ändert sich zwischenzeitlich die Rechtssprechung zu Gunsten des Unternehmers, kann er mit einem formlosen Antrag eine Änderung seines Steuerbescheids erreichen.

Wann erlangt der Bescheid Bestandskraft?

Mit dem Ablauf der Festsetzungfrist wird der Bescheid automatisch rechtskräftig. Das Finanzamt hat vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Möglichkeit, den Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben. Das geschieht in der Regel dann, wenn eine Außenprüfung abgeschlossen ist. Der Unternehmer erhält dann entweder einen geänderten endgültigen Bescheid oder falls keine Änderung notwendig war, ein Schreiben, dass der bisherige Vorbehalt aufgehoben wird.

Quelle: steuertipps.de

Dieser Artikel ist Teil 2 von 4 der Serie

Die Umsatzsteuerprüfung erfolgt regelmäßig unangemeldet und wird von vielen Unternehmern gefürchtet. Im ersten Teil unserer kleinen Serie haben wir uns mit der Umsatzsteuerprüfung bei Gründung eines Unternehmens befasst. Doch die Finanzbehörden können ebenso eine Umsatzsteuerprüfung ansetzen, wenn es zu Erstattungen bei der Umsatzsteuer kommt.

Erstattungen bei der Umsatzsteuervoranmeldung

Es ist eigentlich nichts Besonderes, wenn Sie eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, die eine Erstattung erwarten lässt. Schließlich werden gerade in der Gründungsphase oft viele Anschaffungen getätigt, die die Umsatzsteuerlast senken. Mitunter sind diese Anschaffungen in den ersten Monaten auch mit höheren Kosten verbunden, als durch Umsätze eingespielt wird. Dann ist ein Erstattungsanspruch nichts Ungewöhnliches. Normalerweise überweist das Finanzamt den Betrag dann auch umgehend. Mitunter kommt es aber vor, dass die Finanzbeamten an dieser Stelle aufhorchen und eine Umsatzsteuerprüfung anordnen, um zu sehen, ob alles seine Richtigkeit hat. Besonders groß ist die Gefahr übrigens, wenn Sie mehrmals nacheinander eine Erstattung bei der Umsatzsteuer melden.

So schützen Sie sich

Am besten schützen Sie sich gleich von vornherein. Rufen Sie Ihren Sachbearbeiter vom Finanzamt an, erklären Sie ihm den Sachverhalt und bieten Sie ihm an, die Rechnungen, die zur Erstattung führen, in Kopie einzureichen. Legen Sie die Rechnungen dann einfach Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung mit bei. Die Finanzbeamten können daran auf einen Blick erkennen, dass die Erstattung berechtigt ist und werden es dabei belassen. Denken Sie auch in diesem Punkt immer daran: So wie Sie mit dem Finanzbeamten umgehen, wird er auch mit Ihnen umgehen. Bieten Sie ihm also die Einreichung der Unterlagen an, können Sie davon ausgehen, dass keine Umsatzsteuerprüfung auf Sie zukommt. Doch Vorsicht: Wenn Sie diesen Weg über mehrere Monate gehen wollen, müssen Sie dennoch mit einer Prüfung rechnen. Denn allzu oft sollten Sie keine Erstattung anmelden, da das Finanzamt dann trotz Rechnungen aufhorcht. Quelle: http://www.bwr-media.de

Dieser Artikel ist Teil 2 von 3 der Serie

Im ersten Teil „So prüfen Sie Ihren Steuerbescheid“, haben wir Ihnen die Notwendigkeit der Prüfung Ihres Steuerbescheids erläutert. An Hand der 14 Punkte unserer Checkliste können Sie die einzelnen Sachverhalte unkompliziert und sicher abprüfen. Der damit verbundene Arbeitsaufwand lohnt sich in jedem Fall, insbesondere dann, wenn Sie Ihre Nachzahlung vermindern oder Ihre Erstattung erhöhen können. Einige in der Checkliste aufgeführten Punkte betreffen nicht alle Steuerpflichtigen. Haben Sie bspw. keine Einnahmen aus Vermietung oder keine Renteneinnahmen, brauchen Sie diese Punkte nicht abzuprüfen.

Punkt 1: Allgemeine Angaben

Sind die allgemeinen Angaben, wie Namen, Adressdaten oder das Geburtsdatum korrekt? Auf die fehlerfrei eingetragene Kirchenzugehörigkeit müssen Sie vor allem beim Kircheneintritt bzw. beim Kirchenaustritt achten.

Punkt 2: Bankverbindung

Erstattungen werden auf die angegebene Bankverbindung überwiesen. Sollten Sie Ihre Bank gewechselt haben, prüfen Sie die eingetragenen Kontodaten. Korrigieren Sie die unter Umständen falsche Bankverbindung indem Sie dem Finanzamt die richtigen Bankdaten umgehend mitteilen.

Punkt 3: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Stimmen die Daten des Steuerbescheids mit Ihrer Erklärung überein?

Punkt 4: Werbungskosten

Hier müssen Sie sorgfältig die einzelnen, von Ihnen geltend gemachten Werbungskosten abprüfen. Sollten einzelne Kosten vom Finanzbeamten nicht anerkannt worden sein, finden Sie in den Hinweisen die entsprechende Erläuterung.

Punkt 5: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Wurden die angegebenen Einnahmen und Werbungskosten korrekt übernommen?

Punkt 6: Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb

Wurde der Gewinn aus Ihrer selbständigen Tätigkeit bzw. der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb fehlerfrei übernommen?

Punkt 7: Renten und Pensionen

Achten Sie bei Renten und Pensionen auf den korrekten Freibetrag. Wurde bei den privaten Renten der Ertragsanteil ordnungsgemäß berechnet? Bei einem nicht berücksichtigten Altersentlastungsbetrag überprüfen Sie das angegebene Geburtsdatum.

Punkt 8: Sonderausgaben

Sie haben in Ihrer Steuererklärung gezahlte Versicherungsbeiträge und Spenden angegeben? Prüfen Sie, ob die Werte des Bescheides zutreffend übernommen wurden.

Punkt 9: Rister Rente

Der mit der Anlage AV beantragte Sonderausgabenabzug wurde berücksichtigt?

Punkt 10: Kirchensteuer

Mussten Sie im betreffenden Jahr eine Kirchensteuernachzahlung leisten oder haben Sie eine Erstattung erhalten, muss dieser Betrag korrekt aufgeführt sein.

Punkt 11: außergewöhnliche Belastungen

Krankheitskosten

Im betreffenden Jahr hatten Sie hohe Ausgaben für Krankheitskosten. Prüfen Sie ob diese Kosten ordnungsgemäß und unter Abzug der zumutbaren Belastung berücksichtigt wurden.

Behinderungsbedingte Aufwendungen

Ist der Ihnen zustehende Behinderten Pauschbetrag eingerechnet worden?

Punkt 12: Progressionsvorbehalt

Einige steuerfreie Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Dazu zählen bspw. Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld. Sind die vom Finanzamt berücksichtigten Werte einwandfrei?

Punkt 13: Handwerkerleistungen

Sie haben im betreffenden Jahr Handwerkerleistungen in Anspruch genommen? Dann ermäßigt sich Ihre Einkommensteuer um zwanzig Prozent Ihrer Aufwendungen bis maximal 1.200,- Euro. Wurden die Werte zutreffend übernommen?

Punkt 14: Steuervorteile für Eltern

Eltern müssen u.a. die Freibeträge, das Kindergeld, die Kinderbetreuungskosten und eventuell den Ausbildungsfreibetrag für ihre Kinder überprüfen. Alleinerziehenden steht ein Entlastungsbetrag zu. Sind alle diese Werte korrekt?

Konsequenzen der Überprüfung

Die Überprüfung hat keine Fehler aufgedeckt, prima – Sie können Ihren Steuerbescheid zu den Akten legen. Das betreffende Steuerjahr ist damit für Sie abgeschlossen. Bei der Überprüfung haben Sie Fehler festgestellt oder Ihnen ist aufgefallen, dass Sie bestimmte Angaben vergessen haben? Dann müssen Sie innerhalb von vier Wochen beim zuständigen Finanzamt einen Einspruch einlegen.

Vorläufigkeitsvermerk und den Vorbehalt der Nachprüfung

Im dritten Teil der Serie gehen wir näher auf den Vorläufigkeitsvermerk und den Vorbehalt der Nachprüfung ein.

Quelle

Steuertipps aktuell

Dieser Artikel ist Teil 1 von 4 der Serie

Eine Umsatzsteuerprüfung ist von vielen Unternehmern eines der Dinge im betrieblichen Alltag, die Angst und Schrecken auslösen. Denn eine solche Prüfung muss von den Finanzämtern nicht angemeldet werden. Außerdem spült sie reichlich Geld in den maroden Staatshaushalt. Im Schnitt mussten die Unternehmen in der Vergangenheit 16.000 Euro Umsatzsteuer nachzahlen. Insgesamt ergab sich somit ein zusätzlicher Verdienst für den Staat von 1,6 Milliarden Euro. Dabei unterscheiden die Finanzbehörden nicht nach der Größe des Unternehmens oder wie lange es besteht. Umso wichtiger ist es, die wichtigsten Gründe, die für eine Umsatzsteuerprüfung sprechen, zu kennen. In dieser kleinen Serie wollen wir Sie darüber aufklären.

Existenzgründung oder Neugründung eines Unternehmens

Beginnen wir mit dem einfachsten Punkt: Ein Unternehmen wird neu gegründet. Zwar spricht aus fiskalischer Sicht nichts gegen Neugründungen, dennoch sind Gründer besonders häufig von einer unangemeldeten Umsatzsteuerprüfung betroffen. Als Grund gelten die häufigen Scheingründungen, die zu beobachten sind. Dabei gilt, dass viele Unternehmen lediglich deshalb gegründet werden, um die Vorsteuer aus höheren, privaten Rechnungen abziehen zu können. Durch die Umsatzsteuerprüfung bei Neugründungen prüft das Finanzamt, ob das Unternehmen tatsächlich existiert. Ebenfalls wird überprüft, ob dort gearbeitet wird.

Keine wirksamen Gegenmaßnahmen

Gegen eine solche Umsatzsteuerprüfung kann man als Unternehmer nichts machen. Es kann sich auch niemand mit besonderen Tricks und Kniffen vor dieser Prüfung schützen. Es ist einfach so, dass ein gewisser Anteil der Neugründungen stichprobenartig überprüft wird. Allerdings kann es hohe Kosten ersparen, wenn Gründer von diesem Tatbestand wissen und entsprechend reagieren können. Eine penibel genau geführte Buchhaltung beispielsweise kann helfen, die Umsatzsteuerprüfung unbeschadet zu überstehen. Wer weiß, was auf ihn zukommt, kann sich zwar nicht schützen, aber zumindest gut vorbereiten. Deshalb sollten Sie als Unternehmer bereits mit Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit darauf achten, die Buchhaltung gesetzeskonform zu erledigen. So müssen Sie vor einer Umsatzsteuerprüfung keine Angst haben. Quelle: http://www.bwr-media.de

Dieser Artikel ist Teil 1 von 3 der Serie

Nach der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung erhalten Sie vom Finanzamt einen Steuerbescheid. Mit diesem Steuerbescheid wird Ihnen die endgültige Höhe Ihrer zu zahlenden Steuern des entsprechenden Jahres mitgeteilt. Weiterhin wird der zu zahlende Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer festgesetzt.

Warum sollten Sie Ihren Steuerbescheid prüfen?

Weichen die Zahlen aus dem Steuerbescheid extrem von den errechneten Werten ab, wird jeder Steuerpflichtige den Bescheid genauer prüfen. Aber auch bei nur geringfügigen Abweichungen der Werte ist eine genauere Untersuchung der einzelnen Zahlen empfehlenswert. Der Bund der Steuerzahler hat festgestellt, dass ein Steuerbeamter ca. acht Minuten Zeit für die Bearbeitung eines Steuerfalls hat. Bei der Bearbeitung auftretende Fehler geschehen i.d.R. zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Im Folgenden wollen wir Ihnen aufzeigen, welche Schritte sie abhandeln müssen, sobald der Steuerbescheid in Ihrem Briefkasten liegt.

Beachten Sie die Fristen

Legen Sie den Steuerbescheid nicht zu den unerledigten Akten. Nach Erhalt des Bescheides bleibt Ihnen zur Prüfung nur eine Frist von vier Wochen. Innerhalb dieser vier Wochen müssen Sie einen eventuell erforderlichen Einspruch einlegen. Nutzen Sie die Ihnen zur Verfügung stehende Zeit effektiv aus.

Überprüfen Sie die einzelnen Werte

Sie haben in Ihrer Steuererklärung einen bestimmten Erstattungsbetrag errechnet oder einen Nachzahlungsbetrag festgestellt. Werden im Steuerbescheid die gleichen Werte ausgewiesen, ist das für Sie erst einmal der Hinweis, dass der Finanzbeamte alle Ihre aufgeführten Fakten übernommen hat. Trotz allem sollten Sie die einzelnen Zahlen auf Ihre Richtigkeit prüfen. Die Prüfung ist unter zwei Gesichtspunkten wichtig. Zum Einen können bestimmte Kosten anerkannt worden sein, die im Folgejahr nur noch unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden Zum Anderen stehen in Ihrem Steuerbescheid Werte, die die Grundlage für andere Leistungen bilden, bspw. das Kindergeld bei erwachsenen Kindern. Um den Anspruch auf solche Leistungen nicht zu verlieren, müssen die Werte exakt stimmen.

Die Werte stimmen nicht überein

Stimmen Ihre errechneten Werte nicht mit denen des Einkommensteuerbescheids überein? Das ist ein Indiz dafür, das der Finanzbeamte angegebene Kosten nicht berücksichtigt hat oder noch weitere Einnahmen hinzugerechnet wurden.

Die Hinweise geben Aufschluss

Der Finanzbeamte erläutert in den Hinweisen des Steuerbescheids, wo und warum Änderungen vorgenommen wurden. Lesen Sie sich die Hinweise aufmerksam durch. Wurden bspw. Werbungskosten nicht anerkannt oder weitere Einnahmen, bspw. aus Urlaubsabgeltung hinzugerechnet, sind diese Änderungen hier aufgeführt. Sind Sie mit den Änderungen nicht einverstanden, müssen Sie Einspruch einlegen. Das gilt auch, wenn Sie nicht erkennen können, woraus die Änderung resultiert. Auch hier ist ein Einspruch das richtige Mittel, so können Sie sich vom Finanzbeamten die Differenz erläutern lassen. An Hand der Erläuterung haben Sie dann die Möglichkeit, die Werte noch einmal zu überprüfen.

Zahlung nicht vergessen

Ein eingelegter Einspruch bedeutet nicht, dass Sie eine festgestellte Nachzahlung nicht zahlen müssen. Die Steuern, die Sie laut Bescheid zu entrichten haben, müssen Sie zunächst an das Finanzamt zahlen. Wird Ihrem Einspruch stattgegeben, bekommen Sie die zuviel gezahlten Steuern erstattet.

Checkliste

Im zweiten Teil haben wir Ihnen eine Checkliste zur Prüfung Ihres Einkommensteuerbescheides zusammengestellt.

Quelle

Steuertipps aktuell

Gerade als Selbstständiger stehen Sie immer wieder vor steuerlichen Fragen, die nicht ganz einfach zu beantworten sind. Vertrauensvoll wenden Sie sich dann an das für Sie zuständige Finanzamt und bitten um eine entsprechende Auskunft. Doch welche rechtliche Wirkung hat die so erteilte Auskunft überhaupt?

Grundsätzlich gilt, dass mündliche Auskünfte nicht bindend wirken. Das Finanzamt kann nur dann eine verbindliche Auskunft erteilen, wenn die Anfrage dazu schriftlich gestellt und die Auskunft ebenfalls schriftlich erteilt wurde.

Zukünftige Sachverhalte beim Finanzamt erfragen

Eine schriftliche Beantragung einer Auskunft beim Finanzamt darf sich nur auf zukünftig geplante Sachverhalte beziehen. Alle anders erteilten Auskünfte entfalten keine rechtlich bindende Wirkung. Die genauen Regelungen können Sie übrigens im § 89 Absatz 2 der Abgabenordnung nachlesen.

Bei der schriftlichen Anfrage auf Erteilung einer Auskunft durch das Finanzamt müssen Sie den Sachverhalt so genau wie möglich schildern. Sie müssen die Auskunft beim für Sie zuständigen Finanzamt anfragen. Auskünfte von anderen Finanzämtern sind rechtlich nicht bindend. Des Weiteren müssen Sie versichern, dass Sie die Anfrage bei keiner anderen Finanzbehörde gestellt haben.

Achtung: Kosten für die Auskunft vom Finanzamt

Sofern eine schriftliche Auskunft beim Finanzamt angefordert wurde, müssen Sie Gebühren hierfür zahlen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gegenstandswert der Anfrage. Die Gebühren werden ebenfalls fällig, wenn die Auskunft abgelehnt oder der Antrag zurückgezogen wurde.

Ebenfalls gilt, dass die Auskunft durch das Finanzamt nur dann rechtlich bindend ist, wenn der Sachverhalt genauso besteht, wie ursprünglich geschildert. Abweichungen davon können steuerlich anders beurteilt werden.

Quelle: http://www.rhein-neckar.ihk24.de
 

Das Elster Programm steht als Kürzel für die elektronische Steuererklärung. Es wird mittlerweile immer häufiger genutzt, um die eigene Steuererklärung via Internet an das Finanzamt zu übertragen. Mit Hilfe des zugehörigen Programms Elster Formular können Sie zudem die komplette Steuererklärung am PC ausfüllen und an das Finanzamt übermitteln. Die Software kann kostenfrei aus dem Internet heruntergeladen werden.

Die Software Elsterformular installiert sich selbstständig, lediglich Bestätigungen zu bestimmten Installationsschritten werden vom PC noch gefordert. Danach kann die Steuererklärung problemlos ausgefüllt werden. Allerdings sollten Sie beachten, dass es sich bei der Software Elster Formular nur um eine Ausfüllhilfe handelt. Eine beratende Funktion ist hierbei nicht integriert, weshalb sich die Software nur für diejenigen lohnt, die auch ohne beratende Hilfe ein Steuerformular ausfüllen können.

Vorteile bei der Nutzung von Elster

Elster online bietet einige Vorteile: So werden die elektronisch eingereichten Steuererklärungen bei den Finanzämtern bevorzugt behandelt. Sinn macht das immer dann, wenn eine Steuererstattung erwartet wird.

Zudem kann das Elsterformular für verschiedene Steuererklärungen und -anmeldungen genutzt werden. Dazu zählen die Umsatz- und Gewerbesteuererklärung, die Umsatzsteuervoranmeldung, die Lohnsteuer-Anmeldung und die Lohnsteuer-Bescheinigung sowie die Einkommenssteuererklärung.

Daten übermitteln via Elster

Wird die Steuererklärung mit Elster online übermittelt, kann dies ohne elektronische Signatur erfolgen oder mit selbiger. In letzterem Fall muss die Steuererklärung nicht noch einmal ausgedruckt und unterschrieben an das Finanzamt gesendet werden. Was für den Nutzer eine erhebliche Zeitersparnis mit sich bringt. Obendrein spart er die Druckkosten und den Weg zur Post.

Zudem müssen nur noch gesetzlich vorgeschriebene Belege eingereicht werden. Alle anderen Belege sind nur noch auf Antrag des Finanzamts vorzulegen.

Quellen:
https://www.elster.de
http://www.steuertipps.de

Auftraggeber für Bauleistungen dürfen ab dem 01.01.2002 nur 85% der vereinbarten Bruttovergütung an den Auftragnehmer auskehren. Die restlichen 15% sind direkt an das Finanzamt des Auftragnehmers abzuführen. Der Gesetzgeber will mit dieser am 06.09.2001 veröffentlichten Regelung im § 48 EStG der illegalen Betätigung im Baugewerbe entgegentreten. Der bauleistende Handwerker als Auftragnehmer kann den Steuerabzug mit seiner Einkommens-, Lohn- und Körperschaftssteuerschuld verrechnen. Eine Verrechnung mit den Zahlungsverpflichtungen aus der Umsatzsteuerschuld hingegen ist nicht möglich. (http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XBCBGI0146.pdf)

Auftraggeber im Sinne des § 2. Umsatzsteuergesetzes ist ein

1.    Unternehmer, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird, oder wenn er mehr als zwei Wohnungen vermietet und eine
2.    Juristische Person des öffentlichen Rechts, zum Beispiel eine Gemeinde, die Telekom, die Deutsche Bahn und andere.

Ausnahmen

von dieser Verpflichtung sind in Absatz 2 dieses Gesetzes definiert. Demnach ist der Auftraggeber zur Abführung der Steuerleistungen nicht verpflichtet, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Dem Auftraggeber liegt zum Zeitpunkt der Gegenleistung eine gültige Freistellungsbescheinigung des Auftragnehmers vor, oder
  2. die Gegenleistung wird im laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigen, (Bagatellgrenze):
  • 15 000 Euro, wenn der Unternehmer ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt,
  • 5 000 Euro in den übrigen Fällen.

Bei der Berechnung des Betrages werden alle Maßnahmen, die der Auftragnehmer an den Auftraggeber erbracht hat und voraussichtlich erbringen wird, zusammengerechnet.

Die Freistellungsbescheinigung erhält der Auftragnehmer auf formlosen Antrag bei seinem Finanzamt. Sie ist drei Jahre gültig. Sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit muss ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden. Zur Vorlage bei dem Auftraggeber reicht eine Kopie. Jede Freistellungsbescheinigung enthält eine Sicherheitsnummer. Damit kann die Echtheit einer Freistellungsbescheinigung durch den Auftraggeber überprüft werden. Die Richtigkeit dieser Sicherheitsnummer kann vom Auftraggeber über die Internetseiten des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.bund.de oder in Ausnahmefällen beim zuständigen Finanzamt verifiziert werden. Das Finanzamt kann eine Freistellung versagen, wenn der Gewerbebetrieb oder die Betriebsstätte nicht bei der Gemeinde nach § 138 AO angezeigt wurde oder den allgemeinen Melde- und Auskunftspflichten gegenüber dem Finanzamt nach § 90 AO wurde nicht nachgekommen worden ist oder bei ausländischen Bauunternehmen die Ansässigkeitsbescheinigung des Heimatfinanzamtes nicht vorliegt. (http://www.hwk-duesseldorf.de/beraten/chefinfo/freistellung.html)
Die Bagatellgrenze beträgt € 5.000,-im Jahr. Sie wird auf € 15.000,- erhöht, wenn der Auftraggeber von der Umsatzsteuer befreite Erträge aus Vermietungen erzielt.

Quelle: Luebeckonline.com

Dieser Beitrag wurde zur Verfügung gestellt von Ronald Kohl, Dozent und Buchautor.

Der Informationsdienst „steuertip" verwies in den vergangenen Tagen auf die Einführung eines auf Bundesebene einheitlichen Risikomanagementsystems durch die deutsche Finanzverwaltung. Anhand des neuen Systems werden alle Steuerfälle in Deutschland in drei vorhandene Risikoklassen eingeteilt. Durch diese Stufen wird angegeben, wie intensiv die einzelnen Angaben einer Erklärung durch die Behörden überprüft werden müssen.

Die drei Risikoklassen des Risikomanagements

Anhand der neuen Risikoklassen werden die Intensität und auch der Zeitraum der einzelnen Prüfungen bei Steuerzahlern konkretisiert. Dabei müssen insbesondere die Steuerpflichtigen mit häufigen und umfangreichen Prüfungen rechnen, die in der Risikoklasse eins zu finden sind. Dieser sollen laut aktuellen Berichten die Einkommenssteuererklärungen zugeordnet werden, in denen mehrere Einkunftsarten zu finden sind. Auch Steuerzahler mit hohen Einkünften oder mit Einnahmen aus bestimmten Branchen müssen mit einer Einstufung in diese Klasse rechnen. Fälle dieser Art sollen künftig von den Ämtern vollumfänglich geprüft werden.

Hingegen finden sich in der Risikoklasse zwei alle die Fälle wieder, bei denen kleinere Auffälligkeiten in verschiedenen Punkten zu erkennen sind. Hierfür bedienen sich die Finanzbehörden künftig einer speziellen Software, die auf die jeweiligen Prüfungspunkte aufmerksam machen soll. Alle anderen Steuerfälle, die keinerlei Risiken erkennen lassen, finden sich in der Risikoklasse drei wieder.

Die vierte Risikoklasse

Zudem soll es in Deutschland eine vierte Risikoklasse geben. In dieser werden sich künftig alle Unternehmen wiederfinden, die vom Fiskus für eine Betriebsprüfung vorgesehen sind. Für einzelne Steuerzahler ist das neue System mit einigen Unannehmlichkeiten verbunden. So müssen sich gerade diejenigen, die hohe Werbungskosten haben, auf häufige Nachfragen durch die Finanzbehörden einstellen. Gleiches gilt für die Arbeitnehmer, die Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten aufweisen können. Ausgeschlossen von den neuen Regelungen sind Unternehmer und Selbstständige. Auch sie müssen weiterhin mit umfangreichen Prüfungen rechnen.

Quelle: http://www.steuernetz.de

Wie Nebeneinkünfte beim Finanzamt steuerfrei bleiben

Die meisten Kopfschmerzen der Gewerbetreibenden werden durch das Finanzamt und die Versteuerung des hart erarbeiteten Gewinns verursacht. Die am häufigsten gestellte Frage ist wohl die nach den Möglichkeiten, den Gewinn steuerfrei und somit legal am Finanzamt vorbei zuführen.

Existenzgründer versuchen in den meisten Fällen, ihrer Geschäftsidee oder ihrem Vorhaben hauptberuflich nachzugehen. Bei der hauptberuflichen Selbstständigkeit existieren jedoch einige Risiken und Klippen, die der Existenzgründer geschickt umschiffen muss. Hohe Investitionen für die Erstanschaffung der Ware oder der Maschinen und Anlagen mindern den Gewinn des ersten Jahres überdurchschnittlich und sorgen nicht selten für die sogenannten Anfangsverluste.

Finanzielle Belastungen wie Versicherungsbeiträge zur Krankenversicherung oder Rentenversicherung müssen jedoch unabhängig vom erwirtschafteten Gewinn gezahlt werden. Viele Existenzgründer suchen daher nach einer Möglichkeit, neben den geringen Betriebsgewinnen der Startphase, die privaten Vorsorgeaufwendungen so gering wie möglich zu halten.
Nicht zuletzt stellt auch die Beendigung des sicheren Angestelltenverhältnisses ein erhöhtes Risiko für den Existenzgründer dar. Die monatlichen Gehaltszahlungen werden zumindest in der Startphase des Unternehmens nicht durch entsprechende Gewinne ausgeglichen. In Zeiten immer knapper werdender öffentlicher Kassen sowie einem immer weiter voranschreitenden Subventionsabbau ist ein Ausweg aus der Lage kaum vorstellbar. Oder sollte es da doch eine Möglichkeit geben?

Die Lösung – die Selbständigkeit auf Probe

Wer verlangt denn, dass sich der Gründungswillige gleich hauptberuflich selbständig macht? Arbeitnehmer haben laut dem deutschen Einkommensteuergesetz die Möglichkeit, einen sogenannten Härteausgleich in ihrer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Durch diese steuerliche Möglichkeit, kann der Existenzgründungswillige zunächst die Möglichkeiten einer eventuellen Selbstständigkeit ausprobieren und darüber hinaus für sich selbst feststellen, ob der erzielbare Gewinn aus der Tätigkeit für die Deckung des Lebensunterhaltes ausreichend ist.

Was ist unter dem Härteausgleich zu verstehen?

Erzielt ein Arbeitnehmer neben seiner Tätigkeit Einkünfte aus einem Nebengewerbe, so bleiben die daraus erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb bis zu einem Betrag von jährlich 410 EUR steuerfrei. Bewegt sich der jährliche Gewinn der Nebentätigkeit zwischen 410 und 820 EUR, werden diese Nebeneinkünfte nur teilweise versteuert, so dass auch in diesem Bereich noch ein steuerlicher Vorteil für ein Nebengewerbe erzielt werden kann.

Wie funktioniert der Härteausgleich bei der Erzielung von Nebeneinkünften genau?

Ein Arbeitnehmer hat bereits seit längerer Zeit vor, sich im Internethandel selbständig zu machen, um dadurch unabhängig zu werden. Der Wunsch auf eigenen Beinen zu stehen ist aber auch mit sehr großen Risiken und finanziellen Belastungen verbunden. Der künftige Existenzgründer nutzt daher die Möglichkeit, zunächst ein Nebengewerbe anzumelden. Dies kann unkompliziert und schnell beim zuständigen Gewerbeamt durchgeführt werden. In seiner Freizeit werden dann alle nötigen Vorbereitungen getroffen, um einen kleinen Onlinehandel aufzubauen. Der Vorteil bei dieser Vorgehensweise ist das Weiterbestehen der Sozialversicherung aus dem Angestelltenverhältnis. Für das Nebengewerbe muss keine zusätzliche private Vorsorge getroffen werden. Das spart einen monatlichen Beitrag zur Kranken- und Rentenversicherung von mehr als 300 EUR. Durch die Anfangsinvestitionen entstehen auch im Nebengewerbe eine Reihe Betriebsausgaben, so dass die anfänglich noch mageren Gewinne aus dem Verkauf schnell aufgebraucht sind. Es ist also im ersten Jahr der „Selbständigkeit auf Probe“ mit einem Verlust oder einem sehr geringen Gewinn zu rechnen. Bewegt sich dieser Gewinn unterhalb der 410 EUR – Grenze, so wird er im Rahmen des Härteausgleichs am Jahresende wieder rückgängig gemacht. Somit ist zwar ein Gewinn aus Gewerbebetrieb vorhanden, welcher jedoch nicht zu einer Besteuerung führt.

Wie geht es dann weiter?

Der Nocharbeitnehmer kann auf diese Weise zumindest im ersten Jahr die Umsatz- und Gewinnerwartungen testen und für das nächste Jahr eine Prognose entwickeln. Die nötigen Anschaffungen sind bereits getätigt und der Geschäftsbetrieb läuft normal, wenn auch noch nicht ganztägig. In Abhängigkeit von den Erwartungen und dem prognostizierten Umsatz und Gewinn, kann der Arbeitnehmer nun nach eigenem Belieben von der nebenberuflichen zur hauptberuflichen Selbständigkeit wechseln. Die dadurch entstehenden zusätzlichen finanziellen Belastungen für die private Vorsorge können in diesem Fall wesentlich leichter durch das bereits angelaufene Geschäft erbracht werden. Auf diese Weise kann ein Arbeitnehmer ohne große finanzielle Hindernisse und auf legalem steuerfreiem Weg in die hauptberufliche Selbständigkeit wechseln.

Den privaten Urlaub mit der Dienstreise zu verbinden, ist zwar seit langen Jahren üblich, musste aber entweder stillschweigend verschwiegen oder ebenso stillschweigend geduldet werden. Erst seit einigen Jahren zeigt sich das Finanzamt zumindest im Bereich des Handwerks und im Bereich der Klein- und Kleinstunternehmer kulanter. Doch worauf sollte wirklich geachtet werden, wenn man gleich nach der Dienstreise die Ferien antritt und An- bzw. Abreise den geschäftlichen und privaten Sektor berührt?

An- und Abreisekosten

Seit einigen Jahren zeigt sich das Finanzamt großzügig, wenn ein selbständiger Handwerker oder ein Handelsvertreter nach seiner Dienstreise einige Tage Urlaub anhängen und eine Stadt besichtigen möchte. Was jahrelang unmöglich schien, wird nun doch möglich, denn das Finanzamt ist jetzt verpflichtet, eben diese Anreise- und Abreisekosten in einen beruflichen und einen privaten Teil aufzusplitten, so dass zumindest eine anteilige Geltendmachung erfolgen kann.

Allerdings entwickeln sich auch hier neue Tendenzen, denn der Bundesfinanzhof soll nun klären, inwieweit diese Kosten abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen. Derzeit gelten nämlich verschiedene Meinungen, denn das Finanzgericht Köln lässt zum Beispiel die gesamten Anreise- und Abreisekosten als abzugsfähige Betriebsausgaben gelten. Wer also einen anderslautenden Bescheid erhält, sollte schriftlichen Einspruch gegen den Bescheid einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Dieser Einspruch sollte dabei deutlich (am besten gleich in der Betreffzeile) das Aktenzeichen Az. VI R 38/08 tragen und sich auch eindeutig auf eben dieses Verfahren beziehen.

Endgültige Klärung

Bis zur endgültigen Klärung wird einige Zeit vergehen, so dass man grundsätzlich keine Zahlung leisten sollte, wenn die Geltendmachung verweigert wird. Ein rechtskräftiges Urteil liegt bisher nicht vor, da das Revisionsverfahren noch läuft.

Quelle: http://www.boden-wand-decke.de/

Nach einem Urteil des BFH dürfen die Mitarbeiter des Finanzamtes auch bei einer Betriebsprüfung nicht uneingeschränkten Zugriff auf den Firmencomputer eines Unternehmens nehmen. Es dürfen durch die Mitarbeiter ausschließlich die Daten eingesehen werden, die nach dem deutschen Gesetz von den Unternehmen geführt werden müssen. Dem BFH ist es mit dem aktuellen Urteil gelungen, eine Grundsatzentscheidung zu treffen, die zu neuen Handhabungen beim Datenzugriffsrecht führt, das der deutschen Finanzverwaltung zur Verfügung steht.

Seit 2002 maschinelle Auswertung möglich

Die Prüfer der Finanzverwaltungen dürfen in Deutschland bereits seit dem Jahr 2002 auf die elektronischen Daten eines Unternehmens zugreifen und diese bei Bedarf auch maschinell auswerten. Nach den Einschätzungen des BFH darf es sich hierbei aber nur um die Daten handeln, die auch für die steuerlichen Abgaben eines Unternehmens relevant sind. Alle anderen Daten sind für die Prüfer auch weiterhin tabu. Nach dem deutschen Recht müssen diese Daten in Unternehmen nicht gespeichert werden, somit müssen sie auch den Finanzämtern nicht zur Verfügung gestellt werden. Prüfer dürfen diese Daten bei einer Außenprüfung demnach auch nicht verlangen.

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Quelle: http://www.steuernetz.de

In Baden-Württemberg ist es seit kurzem möglich, das eigene Steuerkonto online abzufragen. Auch Bevollmächtigte können das Steuerkonto beim Finanzamt abfragen, wie etwa der Steuerberater. Allerdings muss der Steuerpflichtige hierfür eine schriftliche Vollmacht erteilen. Über die Abfrage des Steuerkontos erfahren Unternehmen oder Steuerberater, welche Sollstellungen noch vorhanden sind und welche Zahlungen bereits geleistet wurden, ebenfalls, welche Forderungen noch offen sind. Der Vorteil, so Finanzminister Willi Stächele, liegt unter anderem darin, dass die Daten jederzeit abgefragt werden können. Telefonische und schriftliche Anfragen, die mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden sind, entfallen. Die Abfrage wird über das Elster-Online-Portal ermöglicht, wobei eine Signaturkarte erforderlich ist. Zudem müssen sich die Abfragenden vor der ersten Abfrage mittels Signaturkarte bei dem Portal registriert haben. Direkt im Internet stehen bei der Abfrage dann alle Positionen des eigenen Steuerkontos oder des Steuerkontos der Mandanten bereit. Damit erhalten Steuerpflichtige einen schnellen Überblick über die eigenen Bewegungen des Steuerkontos und welche Zahlungen noch ausstehen. Steuerberater können die Steuererklärungen schneller und einfacher bearbeiten. Nach der Eröffnung des Steuerkontos im Internet benachrichtigt eine E-Mail den Abfragenden über die Bereitstellung der Daten. Ein umfassender Schutz vor dem Zugriff Dritter ist laut Aussagen der Finanzverwaltung gegeben, so dass selbst der eigene Steuerberater eine schriftliche Vollmacht benötigt.

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Quelle: http://www.haufe.de/

Mit den Umsatzsteuer-Sonderprüfungen hat der Staat im Jahr 2008 ein Mehrergebnis von 1,6 Milliarden Euro erzielt, wie statistische Aufzeichnungen belegen. Die obersten Finanzbehörden hatten im vergangenen Jahr 98.820 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Dabei wurden 1.984 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt, die jeweils 49 Fälle bearbeiteten. Pro Sonderprüfer kam ein Mehrergebnis von 0,81 Millionen Euro zustande. Nicht eingerechnet sind dabei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen im Rahmen allgemeiner Betriebsprüfungen und Prüfungen der Steuerfahndung. Die Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden in unregelmäßigen Abständen durchgeführt, sie können somit auch außerhalb der Betriebsprüfungen vorgenommen werden. Ebenfalls kommt es für die Umsatzsteuer-Sonderprüfungen nicht auf die Größe, den Umsatz oder die Anzahl der Beschäftigten eines Unternehmens an. Aufgrund der Aufzeichnungen ergibt sich, dass diese Form der Überprüfung von Unternehmen zu deutlichen Mehreinnahmen für den Staat führt, weshalb mit einem Rückgang der Prüfungen nicht zu rechnen ist.

Quelle: http://www.steuerlinks.de

Die Investitionszulage wurde von der Bundesregierung bis 2013 verlängert, dass ist die gute Neuigkeit. Zum Nachteil für die Unternehmen sinkt der Investitionszuschlag mit dem Investitionszulagengesetz 2010, veröffentlicht am 10. Dezember 2008 im Bundesgesetzblatt (BGBl I S. 2350 – 2357). Unternehmer, die bis 2009 Investitionszulage beantragen erhalten eine reguläre Förderung in Höhe von 12,5%, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sogar 25%. In den Jahren 2010 bis 2013 sinkt dieser Fördersatz jährlich um 2,5% für KMU um 5%.

Höhe des Fördersatzes

Beginn des Investitionsvorhabens Fördersatz (regulär) Fördersatz (KMU)
bis 31.12.2009 12,5 25,0
bis 31.12.2010 10,0 20,0
bis 31.12.2011 7,5 15,0
bis 31.12.2012 5,0 10,0
bis 31.12.2013 2,5 5,0

Die Höhe des Fördersatzes ist auf den Zeitpunkt des Beginns des Investitionsvorhabens abgestellt. Damit können Unternehmer noch die volle Förderung in Anspruch nehmen, wenn sie die I-Zulage in 2009 beantragen und bis zum 31.12.2009 mit dem Vorhaben beginnen.

Die Investitionszulage muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Im § 3 des Investitionszulagengesetz (InvZulG) ist geregelt, welche Branchen Anspruch auf Investitionszulage haben.

(1) Begünstigte Betriebe sind:

1. Betriebe des verarbeitenden Gewerbes;
 
2. Betriebe der folgenden produktionsnahen Dienstleistungen:
a) Rückgewinnung,
b) Bautischlerei und Bauschlosserei,
c) Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software),
d) Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,
e) Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale,
f) Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
g) Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign,
h) technische, physikalische und chemische Untersuchung,
i) Forschung und Entwicklung,
j) Werbung und Marktforschung,
k) Fotografie,
l) Reparatur von Telekommunikationsgeräten;
 
3. folgende Betriebe des Beherbergungsgewerbes:
 
a) Hotels, Gasthöfe und Pensionen,
b) Erholungs- und Ferienheime,
c) Jugendherbergen und Hütten,
d) Campingplätze.

Welche Investitionen werden gefördert?

Erstinvestitionen in die Anschaffung und die Herstellung von neuen, abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können mit der Investitionszulage gefördert werden. Ausgeschlossen von der Förderung sind Luftfahrzeuge, Personenkraftwagen und Geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG). Gefördert werden auch Erstinvestitionen in Gebäuden bei der Neuerrichtung oder Erweiterung einer Betriebsstätte.

Welche Fördergebiete gibt es?

Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Investitionszulage wird ausschließlich in diesen Fördergebieten gewährt.

Wo wird der Antrag auf Investitionszulage gestellt?

Der Unternehmer stellt den Antrag auf Investitionszulage beim zuständigen Finanzamt. Das Antragsformular umfasst 8 Seiten inkl. Erläuterungen, Antrag Formular Investitionszulage (PDF 149 KB). Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) müssen zusätzlich noch die  Anlage KMU Investitionszulage (PDF, 206 KB) ausfüllen. Der Antrag muss zwingend mit dem Antragsformular des jeweiligen Wirtschaftsjahres gestellt werden und vom Anspruchsberechtigtem oder dem gesetzlichen Vertreter eigenhändig unterschrieben sein.

In welcher Höhe wird die Investitionszulage ausgezahlt?

Die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die Summe aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes.

Beispiel

Im Februar 2009 wird ein Gerät zum Nettopreis von 10.000,- EUR gekauft. Bis zum Einsatz des Gerätes fallen noch 1.000,- EUR Einrichtungskosten an. Die Anschaffungskosten des Gerätes betragen 11.000,- EUR (10.000,- + 1.000,- EUR). Als KMU kann der Unternehmer den Fördersatz von 25% erhalten. Der Förderbetrag beträgt 2.750,- EUR (11.000,- x 25%).

Auszahlung der Investitionszulage

Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres oder Kalenderjahres festzusetzen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides vom Finanzamt auszuzahlen.

Spezielle Fragen zur Gewährung der Investitionszulage beantwortet das BMF Schreiben vom 23. Juli 2009 (BStBl I S. XX) (PDF, 457 KB).

Die Einkommenssteuer ist für Deutschland eine der wichtigsten Steuereinnahmen, da sie von jedem Bürger gezahlt wird. Bei den Arbeitnehmern beispielsweise werden die Einkommensteuern direkt vom Lohn einbehalten. Sie errechnen sich in ihrer Höhe anhand des aktuellen Verdienstes.

Liquiditätsprobleme hausgemacht

Selbstständige und Freiberufler müssen hingegen in regelmäßigen Abständen die Einkommenssteuervorauszahlung leisten. Die Höhe errechnet sich bei ihnen anhand des letzten Steuerbescheides. Der Nachteil dabei: Hohe Einkommenssteuern werden fällig, wenn der vorangegangene Steuerbescheid eine hohe Steuerschuld beinhaltete. Diese Zahlungen werden als Abschläge für die voraussichtliche Steuerschuld des aktuellen Jahres genutzt. Sinkt jedoch in diesem Jahr der Umsatz, dann werden die Einkommenssteuervorauszahlungen nicht automatisch angepasst. Die Folge sind oft Liquiditätsprobleme.

Herabsetzung beantragen

Steuerzahler können in einem solchen Fall eine Herabsetzung beantragen. Das Finanzamt hat einen gewissen Ermessensspielraum, der jedoch in der Vergangenheit kaum genutzt wurde. Nachdem sich zahlreiche Selbstständige beim Bundesfinanzminister über diese Praxis beschwert hatten, schrieb er einen Brief an die Finanzämter. In diesem verlangt er die bessere Nutzung des Ermessensspielraums. Ob und wie die Finanzämter auf diesen Brief reagieren, kann bis dato noch nicht abgeschätzt werden. Allerdings hat wohl das Finanzministerium von Schleswig-Holstein bereits Möglichkeiten gefunden, den Steuerzahlern entgegen zu kommen. Dennoch gilt hier: Es gibt keine allgemein gültige Herabsetzung der Einkommenssteuervorauszahlungen. Jeder Einzelfall muss individuell geprüft werden.

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Quelle: Steuerzahler 07/2009, S. 129

Die Finanzverwaltung will zukünftig alle Steuerprüfungen digital vornehmen. Schon jetzt werden mehr als die Hälfte aller Prüfungen mit entsprechenden Programmen durchgeführt. Die Taktik ist für das Finanzamt ein lohnendes Unterfangen. So wurden von Klein- und Kleinstbetrieben durchschnittlich 11.200,- EUR an Steuernachzahlungen kassiert.

Allgemeine Außenprüfung

Eine allgemeine Außenprüfung kann jeden Unternehmer zu jedem Zeitpunkt treffen.
Wikipedia definiert Außenprüfung folgendermaßen:

Die Außenprüfung ist eine – von der Finanzbehörde im Außendienst vorzunehmende – Gesamtüberprüfung steuerlich relevanter Sachverhalte. …Die in der Praxis wichtigste Fallgruppe der Außenprüfung ist jedoch die Betriebsprüfung (kurz BP), bei der die steuerlichen Verhältnisse von Gewerbebetrieben, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Freiberuflern geprüft werden (§193 Abs. 1 Abgabenordnung).

Prüfung mittels mathematischer Statistik

Prüfer kommen heut zu Tage mit dem Laptop zur Steuerprüfung. Die von ihnen eingesetzten Prüfprogramme arbeiten mit Wahrscheinlichkeitsrechnungen und können so auf Manipulationen in der Buchhaltung hinweisen. Im Einzelnen zählen zu diesen Prüfmethoden das Benfordsche Gesetz, der Chi- Quadrat-Test und der Zeitreihenvergleich.

Das Benfordsche Gesetz

Das Benfordsche Gesetz hat nachgewiesen, dass es mehr Zahlen mit einer niedrigen Anfangsziffer gibt, als mit einer hohen ersten Zahl. Eine ordnungsgemäße Buchhaltung kommt diesem Prinzip nach. Wurde die Buchhaltung allerdings manipuliert, folgt sie dem Benfordschen Gesetz nicht. Damit kann der Prüfer eine Unstimmigkeit in der Buchhaltung annehmen.

Der Chi- Quadrat-Test

Der Chi- Quadrat- Test geht von der Erkenntnis aus, das jeder Mensch unbewusst Sympathien und Antipathien für bestimmte Zahlen besitzt. Bei Manipulationsversuchen wird dieses Zahlenempfinden dem Unternehmer zum Verhängnis. Statt einer gleichmäßigen Verteilung gibt der Häufigkeitstest dann die individuelle Lieblingszahl aus.

Der Zeitreihenvergleich

Mit dem Zeitreihenvergleich wird die Entwicklung des Rohgewinnaufschlags innerhalb des Jahres analysiert. Dabei werden der Wareneinsatz und der Erlös auf Kalenderwochen herunter gebrochen und analysiert. Größere Abweichungen zischen dem Jahresdurchschnitt und den einzelnen Wochen müssen durch konkrete und nachweisbare Argumente, bspw. saisonale Schwankungen, erklärt werden. Kann der Unternehmer keine Erklärung liefern, ist der Steuerfahnder berechtigt, die Besteuerungsgrundlage schätzen.

Spezielle Methoden bei Online-Shops

Onlineshops und eBay-Händler sind für High-Tech Betriebsprüfungen prädestiniert. Ein Großteil der geschäftlichen Transaktionen läuft in der digitalen Welt ab und hinterlässt elektronische Spuren. Diese Spuren nach zu verfolgen wird für die Prüfer der Finanzverwaltung immer einfacher.

Prüfer von Online-Shops können vor der Prüfung Testkäufe tätigen. Die dabei ausgeführten Transaktionen müssen im Nachhinein in der Buchhaltung des Steuerpflichtigen wieder zu finden sein.

Bei ebay schützt der Verkauf über einen zweiten oder dritten Account nicht vor der Steuerfahndung. Angeblich soll ebay Deutschland bereits auf Anfrage der Finanzbehörden die verschiedenen Accounts eines Verkäufers weitergegeben haben.

Rechnungen per Email

Onlinerechnungen sind ein bei Prüfern beliebtes Betätigungsfeld. Rechnungen, die dem Unternehmer per Email zugeschickt werden, müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Für den Vorsteuerabzug muss der Unternehmer die Signatur überprüfen und das Ergebnis dokumentieren. Enthält die Rechnung keine Signatur oder unterlässt der Unternehmer deren Prüfung, darf er die Vorsteuer aus dieser Rechnung nicht geltend machen. Gerade Onlinerechnungen wird sich der Betriebsprüfer genauer ansehen und ggf. den Vorsteuerabzug streichen. Das kann zu einer hohen Steuernachzahlung führen.

EU Kommission will Signaturregeln vereinfachen

Die Kommission der EU hat am 28. Januar 2009 neue Vorschriften für die Rechnungsstellung vorgeschlagen. Danach sollen die Signaturregelungen vereinfacht und im EU-Raum vereinheitlicht werden.
Nachzulesen ist der Vorschlag unter: Mehrwertsteuer: Kommission schlägt neue Vorschriften für die Rechnungsstellung vor

Bis dieser Vorschlag auch Gesetzeskraft annimmt, bleibt allerdings alles beim Alten, d.h. ohne Signatur kein Vorsteuerabzug.

Fazit

Unternehmer müssen die Steuerunterlagen lückenlos und korrekt führen. Nur dann wird eine Betriebsprüfung, einerlei mit welchen Mitteln und Methoden, ohne Nachzahlungen von statten gehen.

Weitere interessante Seiten zu diesem Thema
Michael Blenkers Zeitreihenvergleich
Endlich Online Rechnungen ohne Signatur?

Quelle: bwr-media

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert. War es bisher so, dass eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen nicht bestand, wenn der Hauptwohnsitz aus privaten Gründen vom Standort des Arbeitsplatzes wegverlegt wurde, ist diese Regelung nicht mehr gültig. Solange am Standort des Arbeitsplatzes ein zweiter Hausstand unterhalten wird, um von dort die Arbeit zu erreichen, gilt dies als beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung. Damit sind die Mehraufwendungen, die entstehen, steuerlich absetzbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob die vorhergehende Wohnung nun als Zweitwohnung genutzt wird oder eine neue Wohnung gemietet wurde.

Quelle: Steuerzahler 07/2009, S. 131

Dank des Konjunkturpakets II können Steuerzahler aufatmen. Denn die Einkommenssteuer wurde rückwirkend zum 01.01.2009 verändert. Die Änderungen schlagen sich bei Arbeitnehmern sofort im geringeren Lohnsteuerabzug nieder. Selbstständige und Freiberufler müssen jedoch einen formlosen Antrag stellen, um die Steuervorauszahlungen zu senken und auf die Krise zu reagieren.

Quelle: Steuerzahler 04/2009, S. 65

(1) Die Wahrscheinlichkeit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens hat sich beträchtlich erhöht. Davor schützt auch nicht das persönliche Empfinden einer adäquat beachteten Sorgfalt im beruflichen oder privaten Bereich. Die frühere Hemmschwelle ist bei den heutigen Finanzbeamten stark abgesenkt.
Gelangt mithin ein Steuerbürger in die Fänge der Steuerfahndung, so wird er meist ungeschickt agieren oder hilflos reagieren. Er befindet sich regelmäßig in einer für ihn fremden Umgebung vollständigen Misstrauens. Seine ernsthaften Erklärungen und sachdienlichen Erläuterungen werden gemeinhin als bloße Schutzbehauptungen abgetan.
Daher bewirkt die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nicht allein den Übergang in eine andere Verfahrensart, sondern den Eintritt in eine andere Welt. Demgemäß sind „Selbstversuche“ unangebracht. Erforderlich ist vielmehr ein effektiver Rechtsschutz.

(2) Ein beschuldigter Steuerbürger sollte zur Wahrung seiner Interessen die folgenden grundsätzlichen Hinweise beherzigen:
Erscheint die Steuerfahndung zur Hausdurchsuchung, so besteht der erste Fehler regelmäßig in der Vernachlässigung des rechtmäßigen Schweigerechts. Persönliche Statements sind daher deplaciert. Stattdessen ist es geboten, die Hausdurchsuchung in passiver Aufmerksamkeit hinzunehmen.
Der zweite Fehler resultiert aus einem oftmals kindheitsgeprägten Missverständnis, durch ein offenes Zugehen auf die Steuerfahndung eine faire und schnelle Verfahrensbeendigung erreichen zu können. Diese Selbstsuggestion ist trügerisch. Einer zweckdienlichen Verteidigung entspricht es stattdessen, kontrolliert in dem jeweils erforderlichen Umfang und Ausmaß zu agieren.
Der dritte Fehler besteht in der vielfach versäumten Beachtung von Komponenten im organisatorischen Aufbau des Strafverfolgungsapparats und darin wirkender Mechanismen. Diese Nachlässigkeit ist nicht reparaturfähig. Stattdessen ein hierzu auch situativ angepasstes Verhalten zu praktizieren, dient der eigenen Verfahrensförderung.

(3) Jedem Steuerstrafverfahren wohnt eine Eigendynamik inne, die für den beschuldigten Steuerbürger zu einem beträchtlichen Risikopotenzial anschwellen kann. Deshalb ist es fast immer unerlässlich, ein aus einem Straf- und Steuerrechtler bestehendes Spezialisten-Team einzuschalten.

(4) Steuerstrafverfahren sind grundsätzlich langjährige Verfahren. Daher muss sich der beschuldigte Steuerbürger von der psychologisch verständlichen Erwartung lösen, eine kurzfristige Beendigung des Steuerstrafverfahrens herbeiführen zu können – es sei denn, er ist bereit, jedweden Betrag zu bezahlen („Freikauf“).

(5) Der mit einem Steuerstrafverfahren konfrontierte Steuerbürger muss die Vorstellung dämpfen, im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens sei nur der Steuerbetrag nachzuzahlen, der sich bei einer vollständigen und rechtzeitigen Angabe der rechtmäßigen Besteuerungsgrundlagen ergeben hätte. Denn der steuerliche Strafverfolgungsapparat ist durchaus darauf ausgerichtet, ein auch darüber hinausgehendes Mehrergebnis erzielen zu wollen. Dies geschieht regelmäßig über Zuschätzungen. Die Aufgabe einer erfolgreichen Verteidigung besteht daher in einer wirksamen Begrenzung dieses Mehrbetrags (einschließlich damit verbundener Zinsen).

(6) Fehlerhafte Tatsachenfeststellungen der Steuerfahndung sollten nicht sogleich klargestellt, sondern aufmerksam zur Kenntnis genommen werden. Denn die Tätigkeit der Steuerfahndung ist in der Praxis auf eine Belastung des Steuerbürgers unter Vernachlässigung dessen Entlastung angelegt. Daher wird die Fehlerhaftigkeit von Ermittlungsergebnissen erst zur gegebenen Zeit am rechten Ort gerügt werden. Die Begründetheit der Fehlerhaftigkeit auch anderer vermeintlicher Tatsachenfeststellungen der Steuerfahndung wird dadurch erheblich verstärkt.

(7) Eine Verteidigung in signifikanten Steuerstrafverfahren kann nur von demjenigen Rechtsanwalt adäquat durchgeführt werden, der auch in einer gegebenenfalls erforderlich werdenden Hauptverhandlung vor den Strafgerichten die dafür erforderlichen Techniken vollständig und souverän beherrscht. Dies gilt insbesondere für das Revisionsrecht.

Praxishinweis
Trotz aller (heftigen) Auseinandersetzungen wird die Verteidigung eine sich bietende Möglichkeit der Verständigung während des gesamten Verfahrensablaufs stets im Auge behalten. Dies setzt aber eine frühzeitige und realitätsnahe Einschätzung der Verteidigungsmöglichkeiten und damit zugleich der zu erwartenden Verfahrensbeendigung voraus.

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Die Abgabenordnung verpflichtet Selbständige und viele andere Steuerpflichtige dazu, ihre Steuererklärung via Internet an das Finanzamt zu übertragen. Das Bayerische Landesamt für Finanzen hat jedoch bestimmt, dass in bestimmten Fällen eine Härtefallregelung greift, die von der elektronischen Übermittlung befreit.

Hierzu zählen vor allem Betriebe, die über keine entsprechende technische Ausrüstung verfügen und diese nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten beschaffen könnten. Auch fehlende EDV-Kenntnisse können unter Umständen einen geeigneten Hinderungsgrund darstellen. Von dieser Regelung werden in den meisten Fällen eher Kleinstbetriebe profitieren. Grundsätzlich muss immer eine persönliche oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegen. Quelle: Der Steuerzahler, 07/2009, Seite 130

Bereits in den vergangenen Jahren wurden zunehmend mehr Unternehmen aus dem Ausland mit Lieferungen und Leistungen beauftragt. Der Grund dafür erklärt sich recht schnell: Die Kosten der ausländischen Firmen waren deutlich niedriger, als dies bei deutschen Firmen der Fall ist. Doch wer sich vor dem Eingehen der Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Partnern nicht ausreichend informiert, geht große Gefahren ein.

Finanzamt wird schnell hellhörig

Das Finanzamt beispielsweise wird schnell hellhörig, wenn Waren oder Dienstleistungen von ausländischen Geschäftspartnern bezogen werden. Häufig dauert es nicht lange, bis der Betriebsprüfer vor der Tür steht. Denn gerade bei sehr niedrigen Preisen aus dem Ausland geht das Finanzamt davon aus, dass hier Steuern hinterzogen werden sollen.

Dabei prüft das Finanzamt genau, welche Personen hinter der ausländischen Firma stehen. So wird eine Abfrage bei der Auslandszentrale des Bundeszentralamts für Steuern gestellt. Diese soll die Firma im Ausland genau durchleuchten. Nicht selten kommt bei dieser Abfrage heraus, dass es sich um eine Scheinfirma, eine so genannte Briefkastenfirma, handelt. Diese ist häufig unter der Adresse eines anderen Unternehmens, eines Anwalts oder Steuerberaters gemeldet. Ist dies der Fall, wird das Finanzamt die Benennung der Hintermänner vom inländischen Unternehmer fordern. Diese können in der Regel aber nicht genannt werden, weshalb die Finanzämter die Kosten nicht als Betriebsausgaben anerkennen.

Das Betriebsausgabenabzugsverbot ergibt sich aus § 160 AO

(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen.

Abhilfe kann man selbst schaffen

Wer auf Nummer sicher gehen will, der kann aber auch selbst Abhilfe schaffen. Denn durch die eigene Abfrage bei einer Auskunftei erfährt man schnell, um was für eine Firma es sich handelt. Auch die Belege über die steuerliche Erfassung des Unternehmens im Ausland sollten Unternehmen hierzulande anfordern. Ebenfalls benötigt man Nachweise über die Handelsregistereintragung. Weiterhin sollte eine schriftliche Bestätigung darüber erfolgen, welche Personen tatsächlich hinter dem ausländischen Unternehmen stehen. Können diese Belege erbracht werden und das Finanzamt stellt dennoch fest, dass es sich um eine Briefkastenfirma handelt, liegt eine arglistige Täuschung vor. In dem Fall ist der Unternehmer seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen, so dass die Ausgaben dennoch anerkannt werden müssen.

Vorsicht bei der Umsatzsteuer

Auch bei der Umsatzsteuer sollte man vorsichtig sein. Grundsätzlich dürfen Unternehmen aus dem Ausland keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausweisen. Diese muss vom kaufenden Unternehmen an das deutsche Finanzamt abgeführt werden. Gleichzeitig kann es die gezahlte Umsatzsteuer aber als Vorsteuer geltend machen. Zwar handelt es sich damit nur um einen durchlaufenden Posten, doch soll so gewährleistet werden, dass auch ausländische Unternehmen ihre Umsatzsteuer in Deutschland abführen. Wird von ausländischen Unternehmen die Umsatzsteuer hingegen ausgewiesen, muss diese sowohl von dem ausländischen Unternehmen, als auch von dem deutschen Unternehmen gezahlt werden.

Quelle: In Anlehnung an Pro Firma 03 2009, S. 56/57

Was darf das Finanzamt und was darf es nicht?

Als Fortsetzung der letzten Ausgabe möchte wir die zulässigen Maßnahmen und Sanktionen der Finanzverwaltung weiterführen.

Verspätungszuschlag (§ 152 AO)

Das Finanzamt unterscheidet neben der verspäteten Zahlung einer bereits angemeldeten Steuer (siehe dazu Säumniszuschlag) auch die verspätete Abgabe der Steuererklärung oder Steuervoranmeldung. So kann gegen den Steuerpflichtigen ein Verspätungszuschlag verhangen werden, sofern er seiner Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung (bspw.: der Einkommensteuererklärung oder Umsatzsteuererklärung) nicht nachgekommen oder verspätet nachgekommen ist. Von dem Verspätungszuschlag kann die Finanzverwaltung absehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint. Es liegt also mehr oder weniger im Ermessen des Sachbearbeiters oder Finanzbeamten, ob ein Verspätungszuschlag auferlegt oder erlassen wird.
Sofern ein Steuerberater oder anderer gesetzlicher Vertreter die entsprechenden Fristen versäumt hat, wird dies dem Steuerpflichtigen zur Last gelegt und als sein Verschulden betrachtet.

Wie hoch kann der Verspätungszuschlag ausfallen?
Bei der Ermittlung des Verspätungszuschlages dürfen 10% der festgesetzten Steuer aber höchsten 25.000 EUR dem Steuerpflichtigen verhängt werden. Bei der Höhe des festzusetzenden Verspätungszuschlags darf das Finanzamt nicht willkürlich vorgehen, es müssen einige Informationen und Lebensumstände des Steuerpflichtigen beachten werden, so z.B.:

  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen
  • die Dauer der Fristüberschreitung
  • die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs
  • der Vorteil aufgrund der verspäteten Abgabe der Steuererklärung
  • das Verschulden des Steuerpflichtigen

Übrigens, sofern die festgesetzte Steuer Null EUR beträgt darf das Finanzamt keinen Verspätungszuschlag festsetzen, so das BFH-Urteil vom 27.06.1989.

Automatische Fristverlängerung für bestimmte Steuerpflichtige
Sofern der Steuerpflichtige seine Erklärung bei einem steuerlichen Berater erstellen lässt, hat dieser automatisch, ohne Antrag, eine Abgabefrist bis zum 30.09. des Folgejahres. Darin sieht selbst die oberste Finanzbehörde der Länder keinen Verstoß gegenüber dem Gleichheitsgrundsatz. Ob sich allerdings die Zuhilfenahme eines Steuerberaters in jedem Fall lohnt ist fraglich.

Maßnahmen zur Umgehung des Verspätungszuschlages
Die einfachste Methode diese zusätzliche steuerliche Belastung zu umgehen oder zu vermeiden ist die fristgerechte Abgabe der Steuererklärung bis zum 31.05. des Folgejahres.

Beispiel
Die Fristgerechte Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 ist bis zum 31.05.2006 möglich.

Unvollständige Abgabe der Erklärung
Sofern der Steuerpflichtige noch nicht alle Unterlagen zusammen hat oder bisher keine Zeit dazu hatte, kann er auch ganz einfach eine „unvollständige“ Steuererklärung abgeben und mit einem Anschreiben dem Finanzamt mitteilen, dass noch fehlenden Unterlagen, Formulare und Anlagen nachgereicht werden.

Antrag auf Fristverlängerung
Eine etwas elegantere Art und Weise der Vermeidung von Verspätungszuschlägen ist die Beantragung einer Fristverlängerung nach § 109 AO. Das kann telefonisch oder sicherheitshalber per formlosem Anschreiben geschehen. Gründe für eine solche Beantragung sollten ebenfalls mit genannt oder beschrieben werden. In der Regel ist die Fristverlängerung akzeptiert worden, sofern der Steuerpflichtige vom Finanzamt keine gegenteiligen Schreiben erhält.

Was tun, wenn es doch passiert?
Das Finanzamt hat einen Verspätungszuschlag festgesetzt. Der Steuerpflichtige kann versuchen diesen durch einen Antrag erlassen zu bekommen. Dazu kann er bis zu einem Betrag von ca. 10 EUR einen telefonischen Erlass anstrengen. Geht der Verspätungszuschlag über die 10 EUR hinaus, wird der Erlass nur in Schriftform akzeptiert. Gründe für den Erlass des Verspätungszuschlages sollten allerdings genannt werden, wobei diese natürlich auch schlüssig sein sollten. Aber Vorsicht, das Finanzamt betrachtet die gesamte Steuersituation, daher können auch Verspätungszuschläge festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige eine Steuererstattung zu erwarten hat. So hat es bspw. das Finanzgericht Münster (Urteil vom 7. November 1995 Aktenzeichen: 1 K 4658/95 E) entschieden, als frühere Festsetzungen eines Verspätungszuschlags nicht zu einer Änderung des Abgabeverhaltens des Steuerpflichtigen führten.

Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO)

Nach der Abgabe einer Steuererklärung kann es dem Steuerpflichtigen passieren, dass der Steuerbescheid unter Vorbehalt ergeht. Das Finanzamt hat sich also ein „Hintertürchen“ offen gehalten, um den Bescheid auch nach dem Verstreichen der Einspruchsfrist zu ändern. Das geschieht häufig bei noch nicht entschieden Verfahren. Der Steuerpflichtige kann sich dagegen nicht wehren. Die Abgabenordnung (§ 164 AO) beschreibt die Voraussetzungen zur Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung als Notwendigkeit aufgrund von nicht abschließend geprüften Steuerfällen. Solange also der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, kann die Finanzverwaltung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Steuer festsetzen. Dazu ist keinerlei Begründung durch das Finanzamt notwendig. Der Steuerbescheid ist nach diesem Verwaltungsakt in allen Punkten, also nicht nur in einzelnen Sachverhalten, offen und kann von der Finanzverwaltung dahingehend zu Gunsten oder zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden. Diese Möglichkeit wird in der Regel bei selbstständigen Unternehmern genutzt, um durch eine Außenprüfung gegebenenfalls den Steuerbescheid nachträglich ändern zu können. Der Vorbehalt der Nachprüfung ist durch den geänderten Steuerbescheid z.B. aufgrund einer Außenprüfung aufgehoben. Er wird also nach dem Ablaufen der Einspruchsfrist von einem Monat bestandskräftig. Der Vorbehalt der Nachprüfung muss allerdings innerhalb der Festsetzungsfrist (in der Regel vier Jahre) vom Finanzamt genutzt werden, andernfalls wird der Steuerbescheid auch ohne dem Vorbehalt der Nachprüfung rechtskräftig.

Vorläufiger Steuerbescheid (§ 165 AO)

Nach § 165 AO kann das Finanzamt einen Steuerbescheid auch vorläufig erstellen. Das hat zur Folge, dass dieser Bescheid in einigen Punkten geändert werden kann. Darin ist der große Unterschied zum Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung zu sehen, da dieser Vorbehalt den Steuerbescheid insgesamt offen hält. Die Vorläufigkeit des Steuerbescheides in den genannten Punkten hat noch eine weitere Auswirkung zur Folge. Während beim Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung die vierjährige Festsetzungsfrist diesen Vorbehalt beendet, wird die Festsetzungsfrist beim vorläufigen Steuerbescheid in die Zukunft hinaus verlagert. Der Steuerbescheid kann also in diesen Punkten vom Finanzamt auch nach mehr als vier Jahren geändert werden.
Ein vorläufiger Steuerbescheid wird meist wegen anhängigen Gerichtsverfahren erstellt und der Steuerbescheid in diesen Punkten offen gehalten. Sobald die Verfahren durch die Finanzverwaltung zum Abschluss gekommen sind, erstellt das Finanzamt sämtliche Steuerbescheide diesbezüglich neu. Dabei profitieren allerdings nur diejenigen Steuerpflichtigen, die ihren Steuerbescheid in den betreffenden Punkten noch offen haben. Ein Einspruch bezüglich eines anhängigen Verfahrens, durch welches der Steuerbescheid vorläufig ergangen ist, ist daher unnötig, da in diesen Punkten der Steuerbescheid ohnehin in Zukunft geändert wird.
Der Grund sowie der Umfang der Änderungsmöglichkeiten des Steuerbescheides müssen im Erläuterungsteil des Steuerbescheides vom Finanzamt angegeben werden. Nur dann ist eine Änderung in der Zukunft des Steuerbescheides in diesen Punkten möglich.

Für Kaufleute gelten handels- und steuerrechtliche Vorschriften, die genauestens regeln, wie lange bestimmte Schriftstücke und Nachweise über Geschäftsvorfälle aufbewahrt werden müssen. Diese Vorschriften über die Aufbewahrungspflichten ergeben aus der Abgabenordnung (AO) und dem Handelsgesetzbuch (HGB).
Freiberufler und Kleingewerbetreibende müssen die steuerrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen beachten.

Welche Unterlagen müssen wie lange aufbewahrt werden?

Welche Unterlagen für welche Dauer aufzubewahren sind, ergibt sich aus § 147 Abs. 1, 3 AO. Demnach müssen Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und die Unterlagen, die für ihr Verständnis notwendig sind, mindestens zehn Jahre lang zur Verfügung stehen. Gleiches gilt für Buchungsbelege und Unterlagen, die einer elektronischen Zollanmeldung beigefügt werden müssen. Die zehnjährige Aufbewahrungspflicht gilt nach § 14 b (1) UStG ebenfalls für alle Eingangsrechnungen sowie für ein Doppel der Ausgangsrechnungen.
Jungunternehmer nutzen in der Anlaufphase ihres Unternehmens oft das Privatkonto für die betrieblichen Zahlungen. Dadurch müssen die privaten Bankbelege ebenfalls für 10 Jahre aufbewahrt werden.

Für sechs Jahre aufzubewahren sind Handels- oder Geschäftsbriefe bzw. deren Wiedergaben und alle anderen Unterlagen, die eventuell bei der Festlegung der Besteuerung eine Rolle spielen könnten. Bei der Berechnung des Ablaufs der Aufbewahrungspflicht ist zu berücksichtigen, dass nach § 147 Abs. 4 AO die Frist erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem die entsprechende Unterlage entstanden ist.

In der betrieblichen Praxis entstehen häufig Probleme bei der Einschätzung des Charakters von Unterlagen. Welche Art von Schreiben zählt beispielsweise wirklich als Handelsbrief? Unter einem Handelsbrief versteht man Korrespondenz, die geführt wurde um ein Geschäft vorzubereiten, durchzuführen oder umzukehren. Schreiben, die zur Anbahnung eines Geschäfts dienen sollten (z. B. individuelle Angebote, Farbprospekte), die aber nicht erfolgreich waren, werden nicht als Korrespondenz eingestuft und müssen demnach auch nicht aufbewahrt werden.

Dürfen die Unterlagen auch in digitaler Form aufbewahrt werden?

Die Aufbewahrung der Unterlagen in digitaler Form ist gesetzlich folgendermaßen geregelt.

Beispiel

Johannes Meister, seines Zeichens Inhaber eines Unternehmens, das komplexe Geräte für den Maschinenbau herstellt, hat ein hohes Aufkommen an Buchungsbelegen und geschäftlicher Korrespondenz. Mittlerweile türmen sich große Berge an Schriftstücken auf und Herr Meister fragt sich, ob er das wirklich alles aufbewahren muss. Es erscheint ihm wesentlich einfacher, die Belege einfach einzuscannen und die Originale anschließend der Akten- und Datenvernichtung zu übergeben.

Gemäß § 147 Abs. 2 AO ist es erlaubt, die steuerlich relevanten Unterlagen auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufzubewahren, sofern es sich dabei nicht um Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen oder Beigaben zu elektronischen Zollanmeldungen handelt. Wichtig dabei ist, dass die digitalisierten Daten ständig abrufbar sind. Sie müssen ohne jede Verzögerung stets lesbar gemacht und ausgewertet werden können. Außerdem muss die Digitalisierung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Wenn Handels- und Geschäftsbriefe und Buchungsbelege digitalisiert werden, müssen sie bildlich mit den jeweiligen Originalen identisch sein. Bei allen anderen Unterlagen reicht eine inhaltliche Übereinstimmung. Seit einer Neuerung der AO müssen Daten, die ab dem 1. Januar 2002 in digitaler Form eingegangen sind, in ihrer ursprünglichen Form aufbewahrt und verfügbar gehalten werden.

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Was darf das Finanzamt und was darf es nicht?

Als Fortsetzung der letzten Ausgabe möchte wir die zulässigen Maßnahmen und Sanktionen der Finanzverwaltung weiterführen.

Säumniszuschlag (§ 240 AO)

Sofern das Finanzamt eine Steuer per Verwaltungsakt, z.B. durch einen Steuerbescheid festgesetzt hat, und der Unternehmer diese nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstermins entrichtet hat, so ist der Säumniszuschlag fällig. Der Säumniszuschlag beträgt 1% pro angefangenen Monat auf den fälligen Steuerbetrag, wobei dieser vom Finanzamt auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag abgerundet wird.

Beispiel für die Abrundung auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag:
Die Umsatzsteuer des Unternehmers ist mit insgesamt 467,89 EUR angemeldet worden. Der nächste durch 50 teilbare Betrag ermittelt sich mit 450 EUR und bildet auch die Grundlage für eine etwaige Berechnung des Säumniszuschlages.

Die Steuer muss jedoch zunächst festsetzt und angemeldet werden, andernfalls kann das Finanzamt auch keine Säumniszuschläge berechnen. Für diesen Fall tritt der Verspätungszuschlag in Kraft. Säumnisse entstehen dem Steuerpflichtigen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen wie bspw. zu spät gezahlte Zinsen, Verspätungszuschläge oder die Säumniszuschläge selbst. Solange die Säumnis weniger als 3 Tage zurück liegt, ist ebenso kein Säumniszuschlag fällig. Das gilt allerdings nicht, sofern der Steuerpflichtige bar gezahlt hat.

Beispiel zur Höhe des Säumniszuschlags:
Ein Unternehmer muss insgesamt 478 EUR an das Finanzamt zahlen. Der Betrag wurde ordnungsgemäß angemeldet und ist am 10.04. fällig. Der Unternehmer zahlt jedoch erst am 20.06. – somit muss er mit folgendem Säumniszuschlag rechnen:

  1. Abrundung des fälligen Betrages auf 450 EUR
  2. Ermittlung der angefangenen Monate: 3 angefangene Monate (4, 5 und 6)
  3. Berechnung: 3 x 1% von 450 EUR = 13,50 EUR

In einigen Fällen kann der Steuerpflichtige auch das Finanzamt um „Gnade“ bitten. Beispielsweise wenn es sich um eine Ausnahme gehandelt hat, welche Aufgrund von Krankheit vorkam oder der Steuerpflichtige sonst immer pünktlich bezahlt hat. Dies nennt man dann „Billigkeitsgründe“
Übrigens, wer seine Steuern per Banküberweisung zahlt, erhält durch den Zahlungsverkehr begründet 5 Tage Schonfrist vom Finanzamt.

Schätzung (§162 AO)

Kann das Finanzamt die Steuer nicht festsetzen, weil der Unternehmer keine Steuererklärung abgegeben hat, so darf die Finanzbehörde nach dem Versenden von Mahnungen auch die Besteuerungsgrundlage schätzen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige seine Bücher und Aufzeichnungen nicht vorlegen kann oder will und auch sonst keine Auskünfte gibt. Die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung besteht auch nach dem Ergehen des Schätzbescheides, so dass der Unternehmer nicht einfach warten kann, was für ihn günstiger ist. In aller Regel schätzt das Finanzamt den Steuerpflichtigen aber denkbar ungünstig, da es immer vom schlechtesten Fall ausgeht. Rein rechtlich gesehen darf die Finanzverwaltung gar nicht absichtlich schlechter schätzen, doch diese „böse“ Absicht müsste man dem Finanzamt erst einmal nachweisen.

Der geschätzte Steuerbescheid kann selbstverständlich nachträglich wieder angefochten werden, so zum Beispiel mit einem Einspruch. Besser ist es jedoch die betreffende Steuererklärung einfach abzugeben.

Steuererlass (§ 227)

Die Finanzbehörden können Steuern erstatten oder erlassen, wenn die Festsetzung bzw. die Einziehung der Steuer im Einzelfall „unbillig“ ist. Bei der Frage nach der Unbilligkeit geht das Finanzamt im eigenen Ermessen vor. Daher passiert der Steuererlass sehr selten. Eine Unbilligkeit für den Steuerpflichtigen ist bspw. die Zerstörung oder Gefährdung einer wirtschaftlichen Existenz durch die betreffende Steuerzahlung. Zuvor ist allerdings eine absolute Liquiditätsausschöpfung notwendig. Der Steuerpflichtige muss also zunächst alles Verkaufen, was nicht zum Lebensunterhalt notwendig ist, bspw. Gebäude oder Grundstücke. Auch das Einkommen des Ehepartners dient dem Lebensunterhalt und wird vom Finanzamt angerechnet. Zudem muss die Kreditlinie des Steuerpflichtigen bei Kreditinstituten vollkommen ausgereizt sein, da er ja auch ein Darlehen zur Tilgung der Steuerschuld aufnehmen könnte.

Der Erlass der Steuer muss allerdings auch beim Finanzamt beantragt werden, was vernünftiger Weise so schnell als möglich innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides geschehen sollte. Eine Alternative zum Steuererlass ist die Steuerstundung.

Der Unternehmer kann bereits im Jahr 2009 seine Steuererklärungsdaten elektronisch an das Finanzamt senden. Mit dem am 13.11.2008 vom Bundestag beschlossenen Steuerbürokratieabbaugesetz wurden noch weitergehende Änderungen festgelegt. So soll der Unternehmer ab dem Veranlagungszeitraum 2011 alle Steuerklärungen, die das Unternehmen betreffen, elektronisch übermitteln. Ausnahmen gibt es nur bei unbilliger Härte, das Finanzamt kann dann auf die elektronische Übermittlung verzichten. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sollen ab 2011 ebenfalls auf elektronischem Weg übermittelt werden. Für Existenzgründer ergibt sich die Verpflichtung, den steuerlichen Erfassungsbogen auf elektronischem Weg abzuwickeln. Unternehmer, die steuerfreie Leistungen an andere Unternehmer ausführen, brauchen grundsätzlich keine Rechnungen mehr zu erteilen. Dazu kann man nur anmerken, Bürokratieabbau ist richtig. Für eine Betriebsausgabe ist aber immer noch der entsprechende Beleg, die Rechnung wichtig. Muss der Unternehmer zukünftig hinter seiner Rechnung herlaufen?

Was darf das Finanzamt und was darf es nicht?

Eine Vielzahl von Unternehmern zögert häufig mit dem Finanzamt, aus Angst etwas falsch zu machen oder die „schlafenden Hunde“ zu wecken. In der Tat kann das den Steuerpflichtigen Kopf und Kragen kosten, aber dennoch sollte man einige Grundregeln kennen, um nicht dem Finanzamt einen entscheidenden Vorteil zu verschaffen. So haben Sie als Unternehmer oder Existenzgründer verschiedene Rechte, müssen aber auch einige Maßnahmen über sich ergehen lassen. Ein kleiner Auszug sei hier gegeben.

Akteneinsicht

Gern wüsste man was in den Akten der Finanzbehörde schlummert, was liegen für Dokumente gegen mich vor? Aus dem Fernsehen kennt man dann die Aussage der Rechtsanwälte: „Da fordern wir erst mal Ihre Akten an.“ Doch beim Finanzamt ist das nicht ganz so einfach, denn die finanzamtsinternen Akten können nur im Rahmen einer Klage vor dem Finanzgericht angefordert werden. Allenfalls kann beim Wechsel des Steuerberaters das Finanzamt kulanterweise ausgewählte Details bekannt geben, um so die Übernahme des Mandates für den Steuerberater etwas zu erleichtern.

Auskunftserteilungsrecht des Finanzamtes §111

Zur Klärung von Informationen kann selbstverständlich auch das Finanzamt um Hilfe gebeten werden. Der freundliche Finanzbeamte wird dann im Rahmen seiner Befugnisse Auskünfte erteilen und Hilfestellungen sowie Informationen geben. Doch wie weit muss das Finanzamt dem Steuerpflichtigen helfen? Und bis zu welchem Grad sind die erteilten Auskünfte vertrauenswürdig und verbindlich?

Telefonische Auskünfte sind unverbindlich

Der schnellste aber bei weitem nicht der rechtssicherste Weg ist der Griff zum Telefon. Derartig erteilte Auskünfte sind im Streitfall, zum Beispiel bei einer Klage, nicht aussage- bzw. nicht beweiskräftig. Die mündliche Auskunft per Telefon ist nur dann für die Finanzbehörde bindend und wirksam, wenn diese vom Sachgebietsleiter der Behörde abgegeben wurde. Dazu ist es notwendig, sich durch den Telefon- und Verbindungsdschungel des zuständigen Finanzamtes zu hangeln und entsprechende Aktennotizen zu erstellen. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte die Anfrage stets schriftlich erfolgen.

Schriftliche Auskunftseinholungen sind verbindlich

Eine schriftliche Auskunft kann vom Finanzamt erwartet und gefordert werden, wenn der Unternehmer eine Investition tätigen möchte. Er kann also im Vorfeld der Investitionstätigkeit das Finanzamt um eine Stellungnahme bitten, um seine Investitionstätigkeit an dem Handeln der Finanzverwaltung auszurichten. Dabei geht es nicht selten um erhebliche Summen, die in der Finanzierungsplanung des Unternehmers einen entscheidende Größe darstellen. Bei der Anfrage sollte der Unternehmer jedoch beachten, dass diese vor der Maßnahme zu erfolgen hat. Außerdem sollte der Sachverhalt so genau es nur geht beschrieben werden, dabei darf auch keine Einzelheit verschwiegen werden, die letztlich zu einem falschen Ergebnis führen könnte. Da das Finanzamt kein Steuerberater ist und daher nicht steuerberatend tätig sein darf und auch aus Eigeninteresse dies nicht sein wird, sollte man gar nicht erst versuchen ein Steuerschlupfloch vom Sachbearbeiter prüfen zu lassen.

Außenprüfung

Gerade bei Gewerbetreibenden oder freiberuflichen Unternehmern kommt es hin und wieder vor, dass das Finanzamt durch Außenprüfer die Belege, Rechnungen, und Aufzeichnungen vor Ort beim Unternehmer prüfen möchte. Wann tatsächlich eine Außenprüfung stattfindet wird einzig und allein vom zuständigen Finanzamt festgelegt. In der Regel kommt es zu Außenprüfungen, wenn der Unternehmer sich auffällig verhalten hat. So zum Beispiel über einen sehr langen Zeitraum hohe Verluste erklärt.
Eine Außenprüfung wird stets schriftlich angekündigt. Es wird dem Unternehmer mitgeteilt, für welche Jahre er in welcher Steuerart geprüft wird. Dieser Termin kann auch seitens des Unternehmers verschoben werden. Der Steuerpflichtige muss bei der Prüfung auch eine gewisse Zuarbeit leisten. So hat er bspw. Urkunden, Verträge und andere Aufzeichnungen vorzulegen. Abschließend wird die Außenprüfung in einer Besprechung und einem Prüfprotokoll beendet und dem Unternehmer erläutert.

Kontrollmitteilung

Das Finanzamt kann über alle der vollständigen und ordnungsgemäßen Besteuerung der Einnahmen dienenden Tatsachen so genannte Kontrollmitteilungen erstellen. Diese werden in der jeweiligen Akte des Steuerpflichtigen abgeheftet. Kontrollmitteilungen werden insbesondere bei großen und wichtigen Transaktionen wie Erbschaften, Grundstückskäufen oder –verkäufen sowie nach Außenprüfungen erstellt. Da das Finanzamt diese Mitteilungen nicht veröffentlichen muss, kommen diese Aktennotizen frühestens im Fall einer Klage vor dem Finanzgericht zu Tage. Daher sollte jeder Steuerpflichtige auf der Hut sein und mit seinen finanziellen, privaten und geschäftlichen Verhältnissen nicht leichtfertig umgehen. Das Finanzamt recherchiert im Übrigen auch bei eBay oder in den Kleinanzeigenteilen der Presse.

Einnahme des Augenscheins (Ortsbesichtigung)

Bei komplexen steuerlichen Verhältnissen hat das Finanzamt das Recht einer Vorortbesichtigung. Es soll dem Steuerpflichtigen eine Benachrichtigung in angemessener Zeit zugestellt werden, was jedoch nicht heißt, dass benachrichtigt werden muss. Der Beamte kann also auch unangemeldet vor der Tür stehen. Die Besichtigung muss jedoch während der Geschäfts- oder Arbeitszeiten stattfinden und kann durch einen Sachverständiger begleitet werden. Die privaten Wohnräume des Steuerpflichtigen dürfen nur in dringenden Fällen betreten werden. Sollte der Verdacht bestehen, dass durch die Benachrichtigung des Steuerpflichtigen der Sachverhalt oder die Umstände vorsätzlich geändert werden, so wird das Finanzamt selbstverständlich nicht eine Benachrichtigung versenden, um den tatsächlichen Zustand einer Sache oder eines Raumes sicherzustellen. Sofern der Unternehmer den Zutritt zu Räumen verweigert, führt dies im Zweifel zur Ablehnung oder nicht Anerkennung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

Ab 2009 gibt es für die Umsatzsteuervoranmeldungen (UStVA) neue Grenzen. Unternehmer die im Vorjahr maximal 1.000,- EUR (vorher 512,- EUR) an Umsatzsteuer gezahlt haben, müssen im laufenden Jahr keine UStVA abgeben. Lag die Umsatzsteuerschuld im Vorjahr zwischen 1.000,- und 7.500,- EUR (vorher 512,- bis 6.136,- EUR), muss der Unternehmer eine vierteljährliche UStVA abgeben. Erst ab einer Umsatzsteuerschuld von jährlich mehr als 7.500,- EUR (vorher 6.136,- EUR), muss der Unternehmer monatlich eine UStVA abgeben.

Das heißt, dass das Finanzamt die Abgabe der monatlichen UStVA immer seltener verlangt, wodurch die Bürokratie abgebaut werden kann. Für Gründer, die sich erst 2009 selbstständig gemacht haben, werden hierbei die unterjährig ermittelten Umsatzsteuervorauszahlungen aufs Jahr hochgerechnet. Anfang 2010 erhielten sie dann einen Bescheid, in welchen Intervallen die UStVA anschließend abgegeben werden musste. Allerdings greift die Regelung nicht für Neugründer. Sie müssen, sofern der im steuerlichen Erfassungsbogen geschätzte Umsatz keinen Anlass zur Annahme einer verringerten Umsatzsteuerschuld gibt, auch weiterhin die UStVA monatlich abgeben. Anpassungen erfolgen in der Regel erst ab dem zweiten Jahr der Selbstständigkeit.

Durch die Erhöhung der Grenzen soll vor allem der Aufwand für Kleinunternehmer mit den UStVA deutlich gesenkt werden. Inwieweit das für den Einzelnen sinnvoll ist, bleibt indes umstritten. Muss gar keine UStVA im laufenden Jahr abgegeben werden, so erfolgt die Anmeldung mit dem Jahresabschluss. Dann sind die geschuldeten Umsatzsteuern aber dennoch mit einem Mal zu entrichten. Das stellt gerade Gründer oft vor finanzielle Probleme, da eine vergleichsweise hohe Summe auf einen Schlag gezahlt werden muss.

Hilfe in Steuerangelegenheiten

Jeder Steuerpflichtige hat selbstverständlich die Möglichkeit sich selbst vor dem Finanzamt zu vertreten. Es ist also nicht erforderlich und auch nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Steuerberater seinen Beistand leisten muss. Allerdings kommt der Unternehmer aufgrund des immer komplexeren Steuer- und Verfahrensrechts häufig um die Hilfe eines fachkundigen Dritten nicht herum.

Wer darf alles in Steuerangelegenheiten helfen?

Die nicht unbeachtlichen Kosten und Gebühren der Hilfestellung eines Steuerberaters versuchen einige Selbständige zu umgehen, indem Sie einen Nichtsteuerberater um Hilfe bitten, doch diese Hilfe kann schwerwiegende Folgen haben. So dürfen folgende Angehörige eine unentgeltliche Hilfeleistung geben: der Verlobte, der Ehegatte, die Eltern oder Schwiegereltern, die Kinder, Großeltern und Enkelkinder sowie die Geschwister, die Nichten und Neffen, Onkels und Tanten und Schwager sowie Schwägerinnen.
Sobald also die steuerliche Hilfe von einer anderen als der oben genannten Person kommt, muss diese ein zugelassener Steuerberater oder eine nach dem Steuerberatergesetz zugelassene Person sein, so zum Beispiel ein Rechtsanwalt oder ein Wirtschaftsprüfer.

Aussetzung der Vollziehung

Sollte der Unternehmer mit der Entscheidung seines zuständigen Finanzamtes nicht einverstanden sein, so entbindet Ihn das noch lange nicht von der Zahlung der durch den Steuerbescheid ermittelten Steuer. Auch das Einlegen eines Einspruchs verzögert oder hemmt nicht die Fälligkeit der festgesetzten Steuer. Erst der Antrag auf die Aussetzung der Vollziehung stellt den Steuerpflichtigen vorübergehend von der Nachzahlung des umstrittenen Steuerbetrages frei. Sofern ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bestehen, wird das Finanzamt dem Antrag stattgeben.

Dienst- und Sachaufsichtsbeschwerde

Manchmal kommt es vor, dass telefonische Anfragen oder Briefverkehr sehr unsachlich oder auch beleidigend, frech oder gar willkürlich beantwortet werden. Die meisten Unternehmer ärgern sich dann und sind der Meinung, dass man da nichts machen könne, denn die Beamten sitzen am längeren Hebel und ziemlich sicher in ihrem Sessel. Doch das stimmt nur zum Teil, denn jeder Steuerpflichtige hat das Recht, sich beim Vorgesetzten über das persönliche Fehlverhalten eines Sachbearbeiters oder Beamten zu beschwerden und das geschieht über die Dienstaufsichtsbeschwerde. Bei der Sachaufsichtsbeschwerde dagegen steht der Steuerliche Sachverhalte im Vordergrund. Als Vorstufe zur Finanzklage sollte man mit der Sachaufsichtsbeschwerde eine eventuell negativ ausfallende Entscheidung eines Einspruchs abwenden. Der Ansprechpartner ist in beiden Fällen die Oberfinanzdirektion oder der Finanzamtsvorsteher des zuständigen Betriebs- oder Wohnsitzfinanzamtes. Bei beiden Beschwerdeformen sollte man sich allerdings im Sachverhalt und in der Begründung sicher sein, da es andernfalls etwas peinlich werden könnte. Darüber hinaus gilt für beide Aufsichtsbeschwerden die Form- und Fristfreiheit, sie kann also jederzeit ohne Einhaltung einer Schriftform eingereicht werden. Aber Vorsicht ist dennoch geboten, denn selbst wer recht hat muss kein Recht bekommen und schließlich geht es persönlich gegen die Kompetenz Ihres Sachbearbeiters oder Beamten. Dieser wird dann mit aller höchster Wahrscheinlichkeit künftig bei der Bearbeitung Ihrer Steuererklärungen unkooperativer reagieren als in der Vergangenheit, so dass es dann im nächsten Jahr entsprechend aus dem Steuerwald zurückschallt.

Versicherung an Eides statt

Sollte der Unternehmer einmal in die Verlegenheit geraten, Dinge, die er behauptet hat nicht beweisen zu können, weil eventuell Belege oder entsprechende Verträge abhanden gekommen sind, so kann die Finanzbehörde eine eidesstattliche Versicherung verlangen. Der Steuerpflichtige muss dann bei der betreffenden Behörde seine Aussage zur Niederschrift geben. Der Steuerpflichtige muss dann das gesagte wiederholen und danach folgenden Text nachsprechen: „Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.“
Um die Glaubhaftigkeit zu erhöhen kann der Steuerpflichtige auch im Vorfeld die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung anbieten.

Selbstanzeige

Um Freiheitsstrafen oder hohe Geldbußen zu vermeiden kann der Unternehmer seine in der Vergangenheit begangenen Steuerstraftaten, wie Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung, selbst anzeigen. Dabei verliert er zwar nicht die Verpflichtung zur Nachzahlung der hinterzogenen Steuer und der damit in Verbindung stehenden Zinsen, aber er kommt straffrei davon und umgeht sogar eine eventuelle Gefängnisstrafe.

Stundung

Jeder Unternehmer gerät einmal in einen finanziellen Engpass. Genau in dieser Situation verlangt das Finanzamt noch die Steuernachzahlung des vorletzten Jahres. Mit Hilfe der Stundung kann das Finanzamt vor Fälligkeit der Zahlung um die vorläufige Aussetzung der Zahlungsverpflichtung gebeten werden. Dazu müssen allerdings triftige Gründe vorliegen. Das Finanzamt kann den gesamten Steuerschuldbetrag oder einen Teil davon stunden, sofern die pünktliche Zahlung für den Steuerschuldner eine erhebliche Härte nach sich ziehen würde, so beschreibt es das Gesetz. Die Stundung kann nur auf Antrag gewährt werden. Für die Zeit der Stundung kann die Finanzbehörde Stundungszinsen nach § 234 AO berechnen. Darauf kann im Einzellfall verzichtet werden, sofern es in der Lage des Steuerpflichtigen „unbillig“ wäre.

Stundung oder Aussetzung der Vollziehung?

Die Stundung greift nur bei unstrittigen Steuerzahlungen, während die Aussetzung der Vollziehung bei strittigen Steuernachzahlungen zu beantragen ist.

Die Klage vor dem Finanzgericht

Nicht selten wird vom Finanzamt der eingereichte Einspruch oder der Antrag auf schlichte Änderung mit einer mehr oder weniger einleuchtenden Begründung abgelehnt. An dieser Stelle geben die meisten Steuerpflichtigen auf und wähnen das Finanzamt als Sieger des steuerlichen Gefechts. Doch an dieser Stelle ist der Kampf um den steuerlichen Sieg noch nicht beendet. Jeder Steuerpflichtige hat unbeachtlich der Tatsache, um welche Werte, steuerliche Sachverhalte oder Erstattungsansprüche es geht, die Möglichkeit der Einreichung einer Klage vor dem Finanzgericht. Es kommt auch nicht in jedem Fall zu einer Verhandlung, so dass es bei einer schriftlichen Entscheidung des Finanzgerichtes bleibt. Dabei ist es unwesentlich, ob ein Rechtsanwalt oder Steuerberater diese Angelegenheit vertritt. Im Zweifel kann sich der Steuerpflichtige auch selbst vertreten, wobei einige Punkte zu beachten sind.

Die Klagefrist

Aus der schriftlichen Entscheidung über den eingelegten Einspruch beim zuständigen Finanzamt kann der Steuerpflichtige das für ihn zuständige Finanzgericht entnehmen. Die Klagefrist beträgt einen Monat beginnend mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Innerhalb dieser Frist muss die Klageschrift formuliert und dem zuständigen Finanzgericht übersendet werden. In Ausnahmefällen kann dies auch per Fax oder eine gewisse Zeit nach Ablauf der Frist geschehen. Der Beginn der Klagefrist ist ähnlich wie beim Einspruch drei Tage nach absenden durch das Finanzamt festgesetzt. Die Klagefrist endet einen Monat nach der Bekanntgabe, also einen Monat und drei Tage nach Absendung durch das Finanzamt. Die Klageschrift muss, um die Frist einzuhalten nicht umfangreich begründet werden, sondern kann auch nachgereicht werden. So kann der Steuerpflichtige zumindest fristgemäß seine Ansprüche aufrechterhalten. Demgegenüber kann der Steuerpflichtige auch seine Klage zurücknehmen, wodurch abhängig von der Einreichung der Klage und der verstrichenen Zeit keine Kosten entstehen. Die Klage kann auch fristgerecht beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden, so dass dahingehend sämtliche Rechte des Steuerpflichtigen gewahrt sind.

Kosten der Klage

Getreu dem Motto „Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen.“ So hat auch der Verlierer der Klage die Kosten des Verfahrens zu zahlen. Sofern der Steuerpflichtige die Klage beim Finanzgericht eingereicht hat, muss er eine Vorauszahlung für die eventuell entstehenden Gerichtskosten und andere Auslagen leisten. Dieses Geld bekommt er selbstverständlich erstattet, sofern er die Klage gewinnt und die Gegenpartei die Kosten tragen muss.
Sollte der Steuerpflichtige es sich kurz entschlossen anders überlegen und die Klage zurücknehmen, so entstehen in Abhängigkeit von der vergangenen Zeit ebenfalls Kosten, welche jedoch günstiger ausfallen als die nach Durchführung des gesamten Verfahrens.
Sofern die Parteien sich ohne eine Entscheidung durch das Finanzgericht einigen können, sind lediglich die entstehenden Gerichtskosten zu tragen, welche nach einem vom Gericht festgelegten Aufteilungsschlüssel auf die beiden Parteien umgelegt werden.

Was zählt zu den Verfahrenskosten?

Die Kosten des Verfahrens setzen sich regelmäßig aus den Gerichtskosten und den eigenen Kosten zusammen. Die Gerichtskosten sind abhängig vom Streitwert der Klage. Der Streitwert ist in der Regel der strittige Geldbetrag, den der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber geltend machen möchte. Aus einer Gebührentabelle kann in Abhängigkeit vom Streitwert die Gebühr des Gerichts abgelesen werden, welche jedoch in Abhängigkeit von der beanspruchten Tätigkeit des Gerichts durch den Gebührensatz vervielfacht wird. So wird die Gebühr laut Tabelle bei einem Verfahren mit Urteil auf das Vierfache angehoben.

Beispiel
Herr Mustermann streitet mit seinem örtlichen Finanzamt um eine nachträgliche Einkommensteuerzahlung in Höhe von 1.500,- EUR, welche aufgrund einer Beanstandung durch eine Betriebsprüfung entstanden ist. Der Streitwert ermittelt sich daher zu 1.500,- EUR, so dass eine Gebühr von 65,- EUR entsteht. Nach einem rechtskräftig gefällten Urteil des Finanzgerichts ist ein Gebührensatz von 4,0 auf die Gebühr von 65,- EUR anzuwenden, so dass 260,- EUR Gerichtskosten für den Fall des Herrn Mustermann entstehen. Darüber hinaus sind Kosten für Auslagen und einen eventuellen Rechtsbeistand zu tragen, welche auch vom Finanzamt zu zahlen sind, sofern Herr Mustermann den Streit gewinnt.

Klageschrift

Laut der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss die Klageschrift einige Mindestbestandteile enthalten, so dass der Klagende seinen Namen, seine Anschrift, seine Steuernummer, seinen Beruf sowie den Beklagten nennen muss. Der Beklagte ist regelmäßig das zuständige Finanzamt des Steuerpflichtigen. Darüber hinaus muss auch der betreffende Steuerbescheid sowie die dazugehörige Einspruchsentscheidung mit Datum angeführt werden. Nicht zuletzt sollte eine kurze und prägnante Ausführung bezüglich des Grundes der Klageerhebung verfasst werden. Schließlich ist eine Begründung, welche auch nachgereicht werden kann sowie die Unterschrift des Steuerpflichtigen zu leisten. Klageberechtigt ist jedoch nur der Steuerpflichtige, welcher einen fristgerechten Einspruch beim zuständigen Finanzamt eingelegt hat.
 

Jeder Kleinunternehmer hat das Recht zur Regelbesteuerung zu optieren. Nutzt der Unternehmer diese Möglichkeit, ist er für die folgenden fünf Jahre an diese Option gebunden. Mit Ablauf dieses Zeitraums kann der Unternehmer die Zweckmäßigkeit der Option prüfen und gegebenenfalls bei seinem zuständigen Finanzamt widerrufen. Mit Beginn des neuen Wirtschaftsjahres kann der Unternehmer dann die Kleinunternehmerregelung anwenden.

 Näheres im Artikel "Kleinunternehmerregelung"

Der Bundestag hat mit dem beschlossenen Bürokratieabbaugesetz ab 2009 die Schwellenwerte für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen angehoben. Ein Unternehmer muss die Voranmeldung monatlich abgeben, wenn er im Vorjahr mehr als 7.500,- EUR (vorher 6.136,- EUR) monatliche Umsatzsteuerschuld hatte. Vierteljährlich muss die Voranmeldung bei einer Umsatzsteuerschuld von 1.000,- bis 7.500,- EUR (vorher 512,- bis 6.136,-) und jährlich bei einer Umsatzsteuerschuld von weniger als 1.000,- EUR (vorher 512,- EUR).
 

Der Jahreswechsel bringt auch für die sonst von Bürokratie weitestgehend verschonten Kleinunternehmer einige Pflichtaufgaben mit sich. Will der Unternehmer auch in 2009 die Kleinunternehmerregelung anwenden, darf der Jahresumsatz 2008 die Grenze von 17.500,- EUR nicht überschreiten.

Näheres dazu im Artikel Kleinunternehmer und Regelbesteuerung im gruenderlexikon

 

 

Als steuerpflichtiger Bürger erhalten Sie in vielen Bereichen einen Steuerbescheid. So kann der Unternehmer einen Umsatzsteuerbescheid oder einen Gewerbesteuerbescheid erhalten. Der Privatmann muss sich mit einem Einkommensteuerbescheid rumschlagen. Was passiert jedoch, wenn Sie einen Fehler im Steuerbescheid entdecken? Was haben Sie für Möglichkeiten, den von der Finanzverwaltung erstellten Steuerbescheid zu ändern? Kann dieser Bescheid überhaupt geändert werden oder ist er endgültig?

Viele Fragen bezüglich der Steuerbescheide – die meisten Steuerpflichtigen überlassen diese Angelegenheiten einem Berater oder kontaktieren das Finanzamt um Hilfe zu erhalten. Allerdings können die grundlegenden Entscheidungen selbst getroffen werden, sofern Sie die Möglichkeiten kennen.

Grundsätzlich existieren zwei verschiedene Arten von Steuerbescheiden:

  1. Der nicht bestandskräftige Bescheid
  2. Der bestandskräftige Bescheid

Für beide Steuerbescheide existieren verschiedene Möglichkeiten, um eine entsprechende Änderung des Steuerbescheids durch das Einlegen eines geeigneten Rechtsmittels herbeizuführen.

1. Der nicht bestandskräftige Steuerbescheid

a) Der Einspruch

Sofern Sie Ihren Bescheid erst vor wenigen Tagen erhalten haben, können Sie innerhalb der Frist von einem Monat einen Einspruch beim Finanzamt einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, so dass auch die Möglichkeit besteht, den Einspruch von einem Sachbearbeiter des Finanzamtes schreiben zu lassen. Beim Verfassen des Einspruchs gibt es keine wesentlichen Formvorschriften, so dass eine unrichtige Bezeichnung des Einspruchs für dessen Rechtskräftigkeit nicht schädlich ist. Aus dem Einspruch muss zumindest hervorgehen, wer ihn eingelegt hat. Das ist in der Regel der Steuerpflichtige selbst. Es sollte außerdem vermerkt sein, gegen welchen Tatbestand der Einspruch eingelegt wird und auf welchen Steuerbescheid sich dieser bezieht. Außerdem sollte der Einspruch begründet werden.

Rechtsnormen:

§ 347 Statthaftigkeit des Einspruchs

§ 350 Beschwer

§ 355 Einspruchsfrist

§ 357 Einlegung der Einspruchs

§ 367 Entscheidung über den Einspruch

b) Vorbehalt der Nachprüfung 164 AO

In einigen Fällen kommt es vor, dass das Finanzamt einen Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlässt. Dieser Vorbehalt hat für den Steuerpflichtigen den Vorteil, dass er auch nach Ablauf der Einspruchsfrist eine Änderung der Finanzverwaltung gegenüber Vorbringen kann, um den Steuerbescheid zu ändern. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird lediglich durch die Festsetzungsfrist beendet, welche für die Einkommensteuer vier Jahre beträgt. Der Steuerpflichtige kann daher die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist kann der Steuerbescheid nur noch aufgrund von Steuerhinterziehung geändert werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung umfasst regelmäßig den gesamten Steuerbescheid, so dass dieser vollständig in jedem Punkt auch nach Ablauf der Einspruchsfrist innerhalb der Festsetzungsfrist änderbar ist.

§ 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung

c) Vorläufige Steuerfestsetzung 165 AO

Im Gegensatz zum Vorbehalt der Nachprüfung ist bei der vorläufigen Steuerfestsetzung der Steuerbescheid nur in einem ganz bestimmten Punkt offen und änderbar. Die Vorläufigkeit besteht, so lange die Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer ungewiss sind. Sofern die Ungewissheit bezüglich der Steuerfestsetzung entfallen ist, kann der Steuerbescheid durch die Finanzverwaltung geändert oder endgültig festgesetzt werden.

§ 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung

2. Der bestandskräftige Steuerbescheid

a) Offenbare Unrichtigkeit 129 AO

Bestandskräftige Steuerbescheide können wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden. Eine offenbare Unrichtigkeit wird von der Finanzverwaltung in Schreibfehlern, Rechenfehlern, Flüchtigkeiten oder Unachtsamkeiten gesehen. Diese unterlaufen in der Regel dem Finanzbeamten ohne Absicht. Für derartige Fehler existiert eine Frist von einem Jahr ab dem Datum der Bekanntgabe des Steuerbescheides. Sollte der Steuerpflichtige unbeabsichtigt einen Fehler in der Steuererklärung machen, so kann es vorkommen, dass das Finanzamt diesen Fehler unbemerkt übernimmt. In diesem Fall gilt der Fehler auch als offenbare Unrichtigkeit und zählt somit als Fehler der Finanzverwaltung.

§ 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

b) Das Bekannt werden neuer Tatsachen 173 AO

Ihr Steuerbescheid kann von der Finanzverwaltung sowohl zu Ihren Gunsten als auch zu Ihren Ungunsten geändert oder aufgehoben werden, sofern nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden. Allerdings geht eine Änderung nur, wenn die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Sollte Ihr Steuerbescheid zu Gunsten des Steuerpflichtigen abgeändert werden, so ist eine Voraussetzung dafür, dass die neuen Beweismittel oder Tatsachen ohne grobes Verschulden des Steuerpflichtigen verschwiegen wurden. Unter neuen Tatsachen versteht die Finanzverwaltung beispielsweise die fälschlicherweise als Betriebsausgabe erfassten Kosten der privaten Lebensführung.

§ 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel

c) Die Änderungen durch einen neuen Grundlagenbescheid

Ein Steuerbescheid ist ebenfalls von der Finanzverwaltung aufzuheben oder zu ändern, sofern der Grundlagenbescheid dieses Steuerbescheides sich ändert. Das kommt für gewöhnlich bei der Änderung eines Einheitswertbescheides für Grundstücke oder der Änderung einer gesonderten Gewinnfeststellung bei Personengesellschaften vor. Auch Bescheide anderer Behörden gelten als Grundlagenbescheide und ändern somit einen Steuerbescheid, sofern dieser davon betroffen ist.

Bevor ein Unternehmer über seine Rechte und Pflichten gegenüber dem Finanzamt nachdenkt, sollte er sich über einige Begrifflichkeiten im Klaren sein. Denn nur wer die Sprache der Finanzverwaltung versteht, kann auch seine Rechte gegenüber dem Finanzamt durchsetzen.

Was ist ein Steuerbescheid?

Als Steuerbescheid wird die Mitteilung der Finanzbehörde an den Steuerpflichtigen über eine bestimmte Steuerart bezeichnet. Dieser Verwaltungsakt ist schriftlich zu erteilen. Im Steuerbescheid muss die Art und der Betrag der festgesetzten Steuer angegeben sein. Außerdem muss der Steuerschuldner aus dem Steuerbescheid hervorgehen. Nicht zuletzt muss eine Belehrung des Steuerpflichtigen über seine möglichen Rechte, die von ihm einzuhaltenden Fristen sowie die zuständige Finanzbehörde enthalten sein, so dass der Steuerpflichtige gegen diesen Steuerbescheid vorgehen kann.

Was ist ein Grundlagenbescheid?

Ein Grundlagenbescheid bildet die Besteuerungsgrundlage eines Steuerbescheids. Durch den Grundlagenbescheid ermittelt die Finanzverwaltung die Grundlage der Besteuerung, so dass die eigentliche Steuer korrekt berechnet werden kann.

Beispiel: Um die Grundsteuer korrekt berechnen zu können, ist es notwendig den so genannten Einheitswert für ein Grundstück oder Gebäude zu ermitteln. Dieser Einheitswert ergeht im Rahmen eines Grundlagenbescheids von der Finanzverwaltung, wonach die Grundsteuer mit dem Steuerbescheid ermittelt wird.

Was ist die Festsetzungsfrist?

Die Festsetzungsfrist bezeichnet den Zeitraum, in dem die Steuer von der Finanzverwaltung festgesetzt, aufgehoben oder geändert werden kann. Nach Ablauf dieser Frist ist dies nicht mehr möglich. Die Festsetzungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für die Einkommensteuer z.B. beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Beispiel: Die Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2004 entsteht am Ende des Kalenderjahres, also am 01.01.2005. Mit diesem Datum beginnt auch die Festsetzungsfrist. Sie endet vier Jahre später am 31.12.2008.

Was ist die Einspruchsfrist?

Die Einspruchsfrist bei Steuerbescheiden ist auf einen Monat ausgehend vom Tag der Zustellung festgesetzt. Die Finanzverwaltung geht von einer Zustellzeit von 3 Tagen aus, so dass die Einspruchsfrist des Steuerbescheids vom 12.01. am 15.02. ausläuft. Innerhalb der Einspruchsfrist kann der Steuerpflichtige einen Einspruch gegen seinen Steuerbescheid beim Finanzamt einlegen.

Was bezeichnet die Bestandskraft von Steuerbescheiden?

Ist die Einspruchsfrist von einem Monat bei einem Steuerbescheid abgelaufen, so spricht die Finanzverwaltung von einem bestandskräftigen Steuerbescheid. Die Bestandskraft ist für den Steuerpflichtigen interessant, sofern es um die Änderung und Anfechtung eines Steuerbescheides geht. In der Regel gilt: So lange ein Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, kann er noch geändert werden. Aber auch der bestandskräftige Steuerbescheid kann noch geändert werden. Zum Beispiel wenn neue Tatsachen bekannt werden oder eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Die Änderung eines Grundlagenbescheides führt ebenso zur Änderung eines bereits bestandskräftigen Steuerbescheids. Das kommt bspw. vor, wenn der Einheitswert zu einem Grundstück sich ändert. Dadurch ändert sich der so genannte Einheitswertbescheid, was die Änderung des Grundsteuerbescheids zur Folge hat.

Welche Aufbewahrungsfristen existieren für Steuererklärungen?

Für die private Einkommensteuererklärung existiert keine Aufbewahrungsfrist, so dass der Steuerpflichtige nach Erhalt der bearbeiteten Einkommensteuererklärung seine Belege sowie Duplikat der Steuerformulare entsorgen kann. Allerdings ist es sehr ratsam zumindest die vom Finanzamt erlassenen Steuerbescheide einige Jahre aufzubewahren, da diese auch zur Vorlage bei anderen Ämtern dienen. So kann das Einkommen des Steuerpflichtigen durch den Steuerbescheid zur Beantragung von Kindergeld, Erziehungsgeld oder BAföG genutzt werden. Die Aufbewahrung von Belegen und Rechnungen könnte im Zweifelsfall ein Nachweis der Werbungskosten oder Sonderausgaben sein, sofern der Steuerbescheid in der Festsetzungsfrist von der Finanzverwaltung angezweifelt oder geändert werden sollte. Nach der für die Einkommensteuer maßgeblichen Frist von vier Jahren, können auch diese Belege entsorgt werden. Diese Aufbewahrungsfristen sollten jedoch nicht mit den Aufbewahrungsfristen für buchführungspflichtige Unternehmer verwechselt werden. Rechnungen, Belege, Steuerbescheide sowie Steuererklärungen aus einer unternehmerischen Tätigkeit müssen aufgrund einer Buchführungspflicht nach § 147 AO mindestens 6 Jahre aufbewahrt werden.

Was ist die Aussetzung der Vollziehung? §361 AO

Sollte der Steuerpflichtige gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegen, weil er bspw. mit der festgesetzten Höhe der Steuernachzahlung nicht einverstanden ist, so ist es möglich die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Durch diese Maßnahme wird die fällige Steuerzahlung bzw. der Teil der Steuerzahlung, welche durch den Einspruch angefochten wird, auf Eis gelegt. Der Steuerpflichtige kann daher zunächst versuchen den Einspruch beim Finanzamt durchzusetzen ohne die eventuell unrechtmäßige Steuer zahlen zu müssen.

Was versteht man unter Fälligkeit eines Steuerbescheids?

Die Fälligkeit eines Steuerbescheids gibt das Datum des Fälligwerdens der Steuerschuld an. So wird eine Einkommensteuernachzahlung nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Der Steuerbescheid gilt nach Ablauf von drei Tagen als bekannt gegeben. Die Umsatzsteuervorauszahlungen ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.

Wie lang ist die Abgabefrist einer Einkommensteuererklärung?

Steuererklärungen, welche sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlichen bestimmten Zeitpunkt beziehen, sind spätestens fünf Monate danach abzugeben. Somit ist die Einkommensteuererklärung spätestens am 31. Mai beim Finanzamt einzureichen. Eine Verlängerung dieser Frist ist beim Finanzamt schriftlich zu beantragen.

Wer ist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet? (nicht abschließend)

  1. Arbeitnehmer, sofern sie Steuerfreibeträge bei der regelmäßigen Ermittlung ihrer Lohnsteuer nutzen.
  2. Arbeitnehmer, welche Nebeneinkünfte (meist gewerblich oder aus Vermietung und Verpachtung) von mehr als 410 EUR pro Jahr erzielen.
  3. Verheiratete Steuerpflichtige, welche nicht die Steuerklassenkombination IV / IV nutzen, also einer der beiden Partner die Lohnsteuerklasse V hat.
  4. Steuerpflichtige, die keine Arbeitnehmer sind und ein zu versteuerndes Einkommen oberhalb des Grundfreibetrages haben.
  5. Steuerpflichtige, welche eine zweite Lohnsteuerkarte nutzen und dadurch mit dieser in der Lohnsteuerklasse VI eingestuft werden.
  6. Arbeitnehmer, welche pro Jahr mehr als 410 EUR Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld I oder II, Krankengeld usw.) bezogen haben.

Wer darf wem in Steuerangelegenheiten helfen?

Das Steuerberatergesetz erlaubt nur eine unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige, so zum Beispiel dem Ehegatten, Eltern, Schwiegereltern, Kindern, Großeltern oder Enkelkindern. Auch Geschwister, Nichten und Neffen, dem Schwager oder der Schwägerin, Onkel oder Tanten sowie Pflegeeltern und Pflegekindern kann unentgeltlich Hilfe gewährt werden. Allen anderen Personen darf weder entgeltlich noch unentgeltlich geholfen werden. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welcher mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Schonfrist

Unter einer Schonfrist oder Steuerschonfrist wird ein Zeitraum in der Finanzverwaltung verstanden, innerhalb dessen der Steuerpflichtige auch über den normalen Abgabetermin hinaus seine Steuererklärung oder Steueranmeldung abgeben kann ohne durch diese eigentliche Verzögerung in Verzug zu geraten. Das bekannteste Beispiel für die Schonfrist ist die Umsatzsteuerschonfrist. Schonfristen sind nur im Zusammenhang mit einer Überweisung oder einer Postanweisung gültig. Eine Barzahlung oder eine Scheckeinreichung beim Finanzamt führt nicht zu einer Zahlungsschonfrist. Die allgemeine Schonfrist beträgt drei Kalendertage innerhalb derer die Zahlung auf dem Konto der Finanzkasse eingehen muss.

Mit der privaten Geldverkehrsrechnung (prGVR) hat das Finanzamt eine Möglichkeit gefunden, einen Unternehmer zu verproben. Sie wird angewendet, wenn die Vermutung besteht, dass die Buchführung des Unternehmers sachlich oder formal nicht korrekt geführt wurde. Mit der prGVR werden losgelöst vom Unternehmen die erklärten Einnahmen und die geschätzten Ausgaben inklusive der privaten Ausgaben betrachtet. Reichen bei dieser Betrachtung die Einnahmen nicht zur Deckung der Ausgaben aus, hat der Prüfer ein Indiz für nicht versteuerte Einnahmen gefunden. Bei der prGVR geht es um den reinen Geldfluss, daher werden weder die Gewinn- und Verlustrechnung noch die Bilanz eines Unternehmens benötigt, sondern die betrieblichen Kontoauszüge und Kassenbelege sind ausreichend. Wegen der Einfachheit der Anwendung und der exakten Ergebnisse ist die prGVR eine der beliebtesten Schätzungsmethoden, die auch vom BFH anerkannt wird.

Um die Einnahmen der Steuerzahler abzugleichen, haben die Finanzämter einen einfachen aber hocheffektiven Weg gefunden. Rechnungen, die ein beliebiger Steuerzahler mit seiner Erklärung einreicht, werden an das Finanzamt des Rechnungsausstellers weitergeleitet. Dort kann schnell überprüft werden, ob der ausstellende Unternehmer seine Einnahmen exakt angegeben hat. Dieses interne Netzwerk kann von allen Finanzämtern genutzt werden. Wie eine Prüfung genau abläuft und worauf Sie achten müssen, haben wir in unserer 2. teiligen Reihe zur Betriebsprüfung beschrieben.

Auch der ehrlichste Unternehmer kann nicht in Ruhe seiner Arbeit nachgehen, wenn es dem neidischen Nachbarn, dem ausgeschiedenen Geschäftspartner oder dem Ex-Ehepartner nicht gefällt. Eine anonyme Anzeige beim Finanzamt und sofort drehen sich dort die Räder. Die Finanzverwaltung prüft alle ihr zugänglichen Informationen. Könnte die Anzeige zutreffend sein, ist der Steuerfahndung Tür und Tor geöffnet. Das wenigste was dem Unternehmer passieren kann, ist erheblicher Zeitverlust.

Wie kann man dem vorbeugen?

• Keinen unnötigen Streit mit den Nachbarn vom Zaun brechen.
• Korrekte Buchführung ist die beste Vorbeugung, schummeln, verschleiern mit einer Schattenwirtschaft lohnt nicht.

Wie eine Prüfung genau abläuft und worauf Sie achten müssen, haben wir in unserer 2. teiligen Reihe zur Steuerprüfung beschrieben.

7 Tipps während und nach der Betriebsprüfung

Im heutigen Teil der Reihe zum Thema Betriebsprüfungen soll es um den Zeitraum der Prüfung selber sowie den Abschnitt nach der Betriebsprüfung gehen. Auch hier gilt es einiges zu beachten, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Die Vorprüfungsphase

Tipp 1: Der Prüfer ist auch nur ein Mensch

Also behandeln Sie ihn auch dementsprechend. Freundlichkeit, Höfflichkeit, Hilfsbereitschaft, Pünktlichkeit und ein gewisses Maß an Respekt, Loyalität, Anerkennung und Selbstbeherrschung gehören nicht nur den Prüfern des Finanzamtes gegenüber zu den Standardtugenden eines Menschen. Sie werden sehen, auch in Prüfungssituationen werden diese Formen des menschlichen Umgangs sich immer wieder auszahlen. Alles Gegensätzliche wird mit Sicherheit im Ergebnis der Prüfung sich widerspiegeln. Stellen Sie sich immer die Frage, ob Sie so behandelt werden wollen? Frust und Ärger am Prüfer auszulassen ist auf jeden Fall ein Grund für den Prüfer, noch genauer und pingeliger zu sein als sonst. So werden dann Haare gespalten und aus Mücken Elefanten gemacht und das kann doch wohl nicht in Ihrem Interesse liegen, oder?

Tipp 2: Unterschätzen Sie den Smalltalk mit dem Prüfer nicht

Auch wenn der 1. Tipp eine gewisse Freundlichkeit lehrte, so sollten Sie es nicht übertreiben. Außenprüfer, Betriebsprüfer und Finanzbeamte warten sogar darauf, dass Sie sich in ein kleines Gespräch einlassen und so unüberlegt Details, Hintergründe und Geheimnisse verraten. Diese Informationen kann der Prüfer während seiner Prüfung immer gegen den Unternehmer verwenden, um bspw. Betriebsausgaben zu bemängeln oder den Vorsteuerabzug zu streichen. Einige Menschen neigen häufig zu den zufällig entstehenden, belanglosen Alltagsgesprächen. Sollten Sie selbst zu dieser Gruppe Menschen gehören, die in diesen Situationen häufig auch Informationen der Privatsphäre preisgeben, dann machen Sie sich einfach eine Notiz oder ein Zeichen in Ihre Handinnenflächen oder stecken Sie sich einen merkwürdigen, kleinen Gegenstand in die Hosentasche. Wenn Sie dann wieder im Redefluss sind, erinnern diese Symbole an Ihr Redeverbot.

Tipp 3: Grenzen des elektronischen Zugriffs auf Daten

Bei jedem Unternehmen kommt im Fall einer Prüfung die Frage auf, wie weit das Finanzamt bzw. der Prüfer gehen darf? Dürfen alle digital erfassten Daten geprüft werden oder hat der Prüfer das Recht, direkt mit der firmeneigenen Buchhaltungssoftware zu arbeiten? In der Abgabenordnung § 147 Abs. 6 steht eindeutig, das die Unterlagen, die per EDV erstellt worden sind, auch in dieser Form verlangt werden können. Selbstverständlich gibt es immer wieder Ausnahmen und extreme Situationen, die erst gerichtlich entschieden werden müssen. Aber prinzipiell hat der Prüfer das Recht, steuerlich relevante Daten auch am PC einzusehen. Im Zweifel sollten ihm Ausdrucke und Kopien erstellt werden, die Sie ihm dann auch unbesorgt mitgeben können. So verbleiben die Originalunterlagen in Ihrer Hand. Bei etwaigen Unstimmigkeiten sollten Sie zunächst Tipp 1 berücksichtigen und anschließen einen Rate von Ihrem Steuerberater einholen.

Tipp 4: So vermeiden Sie eine der typischen Bloßstellungen während der Prüfung

Insbesondere mit dem Führen des Fahrtenbuches laufen während der Prüfung viele Unternehmer beim Prüfer gegen eine Mauer. Das Fahrtenbuch wird sehr gern und häufig überprüft, da es hier die meisten Fehler zu entdecken gibt. Viele Entscheidungen, Urteile und Festlegungen gilt es zu beachten, so dass die wenigsten Unternehmer von sich behaupten können, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen. Das traurige an dem Thema, sofern der Unternehmer nicht solch ein finanzamtkonformes Fahrtenbuch geführt hat, wird das monatelang geführte Buch verworfen und die meist ungünstigere 1% Methode angewandt. Schnell kann man bei diesen Regelungen die Fassung verlieren, daher an Tipp 1 erinnern und die Klärung auf die Abschlussbesprechung verschieben, um dort einen Kompromiss herbeizuführen.

Die Abschlussbesprechung

Tipp 5: Mit dem Säbel rasseln und auf Schlussbesprechung warten

Auf die Schlussbesprechung hat der Unternehmer ein Recht nach § 201 AO, daher sollte der zu Prüfende nicht während der Prüfung übermäßig gereizt oder verärgert reagieren. Keine Wutausbrüche sondern erst einmal alles gelassen hinnehmen und auf die Schlussbesprechung verweisen. Dann und wann empfiehlt es sich das Einlegen eines Einspruch bekannt zugeben. Dies ist allerdings nur eine Taktik, die auf die begrenzte Zeit des Betriebsprüfers abzielt. Fakt ist, dass jeder Prüfer abhängig von der Größe der zu prüfenden Firma nur eine gewisse Anzahl von Tagen zur Verfügung hat. In dieser Zeit muss geprüft, verprobt und der Abschlussbericht geschrieben werden. Auch die Schlussbesprechung zählt in das Budget mit rein. Werden dem Prüfer nun schon Einspruchsverfahren angekündigt, so muss er den zeitlichen Aufwand auch in seine Planung einrechnen, was diese durchaus über den Haufen werfen kann. Daher wird der Prüfer immer kompromissbereit sein, denn schließlich möchte er ja nicht das Zeitbudget der nächsten Prüfung gefährden und so Ärger mit seinem Chef bekommen.
Die Prüfungsdauer ist vom Jahresumsatz abhängig und kann im allgemein folgendermaßen eingeteilt werden:

Kleinstbetriebe mit weniger als 145.000 EUR ca. 3 Tage
Kleinbetriebe mit mehr als 145.000 EUR ca. 6 Tage
Mittelbetriebe mit mehr als 750.000 EUR ca. 10 Tage
Großbetriebe mit mehr als 6 Mio. EUR ca. 15 Tage

Tipp 6: Verhandeln kann zusätzlichen Freiraum schaffen

Ausschlaggebend ist nur der Prüfungsbericht, der als Ergebnis der Prüfung vom Prüfer geschrieben wird. Alle vorherigen Besprechungen und Abmachungen können dann hinfällig sein. Auch die Schlussbesprechung ist für keine der Parteien bindend. Es ist daher ratsam, Kompromisse und Vorschläge vor Vollendung des Prüfberichtes bekannt zugeben. Im schlimmsten Fall kann ein Einspruch gegen den Prüfungsbericht eingelegt werden. Empfehlenswert ist jedoch die Klärung ohne dieses steuerliche Instrument. Etwas Verhandlungsgeschick ist immer gut. Was spricht dagegen, dem Prüfer einen „Kuhhandel“ vorzuschlagen, nach dem Motto: „Sie lassen die zweifelhaften Betriebsausgaben drin und ich verzichte auf dies, das oder jenes.“ Besonders wenn beim Prüfer der Eindruck entsteht, dass er sich nicht ganz sicher ist, dann den Trick mit dem Einspruch bringen oder eben anbieten, im Einvernehmen entsprechend zu handeln. Lesen Sie jedoch anschließend den Prüfungsbericht genau und prüfen Sie ob die Vereinbarungen eingehalten wurden. Im Zweifel lassen Sie den Bericht noch einmal von einem Steuerberater prüfen.

Tipp 7: Zeit verschaffen, die Einwendungsfrist

Wer zu einer hohen Abschlusszahlung verpflichtet wird, der benötigt unter Umständen noch etwas Zeit. Hier kann die so genannte Einwendungsfrist nach § 202 Abs. 2 AO herangezogen werden. Sie soll dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit geben, den Prüfungsbericht vorab einzusehen und in einer angemessenen Frist von ca. 4 Wochen dazu Stellung zu nehmen. Diese Einsichtnahme ist schriftlich zu beantragen. Auch hier sollte ein Steuerberater konsultiert werden.

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8 Tipps vor Beginn der Betriebsprüfung

Das Manager Magazin erörtert den § 193 AO, welcher die Zulässigkeit einer Außenprüfung zuständig. Anschließend teilt es Unternehmen in mehrere Größenklassen ein und setzt aufgrund dieser Daten die Häufigkeit einer Betriebsprüfung fest. So werden Kleinstbetriebe, welche sich mit ihrem Umsatz unterhalb von 145.000,- EUR und ihrem Gewinn unter 30.000,- EUR bewegen durchschnittlich alle 51 Jahre geprüft. Die nächst größere Stufe sind die Kleinbetriebe. Eben diese Unternehmen überschreiten obige Grenzen, jedoch erzielen sie nicht mehr als 760.000,- EUR Umsatz und 47.000,- EUR Gewinn. Bei dieser Gruppe sollen Betriebsprüfungen durchschnittlich alle 21 Jahre stattfinden.

Was ist eine Betriebsprüfung und wer ist davon betroffen?

Eine Betriebsprüfung ist eine besondere Form der Außenprüfung. Sie prüft beim Unternehmer vorwiegend die Einkunftsarten des Gewerbebetriebs, die freiberuflichen und landwirtschaftlichen Einkünfte. Dazu kommt der Prüfer in der Regel angemeldet zum Unternehmer bzw. in dessen Büro- oder Geschäftsräume. Hier findet dann die Prüfung statt. In Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens und dem Umfang der Buchführungsunterlagen dauert die Prüfung zwischen einem Tag und mehreren Wochen. Betroffen ist eigentlich jeder Unternehmer, egal welcher Branche oder welchem Stand er angehört. Geprüft werden dann meist drei zusammenhängende Jahre.

Im Folgenden möchten wir Ihnen einige Tipps geben, um Betriebsprüfungen oder Steuerprüfungen frühzeitig zu erkennen, wichtige Vorbereitungen zu treffen und damit keine Fehler in der Vorbereitung zu machen.

Tipp 1: So können Sie eine Betriebsprüfung voraussehen.

Auf Ihrem Steuerbescheid steht unter Umständen der Satz:
„Der Bescheid ist nach § 164 AO vorläufig.“
Damit drückt der Fiskus seine Möglichkeit der Nachprüfung aus. Gerade bei Unternehmen heißt das dann, es könnte durchaus in den nächsten drei Jahren zu einer Prüfung der letzten drei Veranlagungsjahre kommen. Achten Sie also auf das Zeichen im Betreff Ihres Einkommensteuerbescheides.

Tipp 2: So können Sie den Prüfungszeitraum selbst gestalten.

Unter Umständen kann es sinnvoll sein, den absehbaren Zeitraum der Betriebsprüfung um bspw. ein Jahr zu verschieben. Dies kann in der Regel durch die Hilfe des Steuerberaters erfolgen. Der Berater beantragt in diesem Fall für die Abgabe des letzten Jahres der vermeintlichen Steuerprüfung eine Fristverlängerung beim zuständigen Finanzamt. Stimmt der Fiskus zu, verschiebt sich die Abgabe in das folgende Jahr, so dass die Betriebsprüfung um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Diese Möglichkeiten sollten jedoch vorher mit dem steuerlichen Berater abgestimmt werden, da sie nur zum Tragen kommen, wenn das Finanzamt entsprechenden Anträgen zustimmt. Riecht der Finanzbeamte den Braten, so wird er selbstverständlich das Vorhaben durch eine Ablehnung im Keim ersticken.

Tipp 3: So können Sie den Betriebsprüfer austauschen.

Wer kennt das nicht, ein bestimmter Beamter hat sich einen recht kleinlichen und haarspalterischen Namen gemacht. Der war schon fast bei jedem Unternehmer des Ortes und hat überall nur Wut und Entsetzen hinterlassen. Nun sind Sie dran. Kann man da nicht von vornherein einen andern Beamten als Betriebsprüfer oder Steuerprüfer wählen?
So einfach geht es leider nicht. In begründeten Fällen wird nach vorheriger Absprache mit dem Vorgesetzten des Betreffenden Steuerprüfers ein Ersatzprüfer geschickt. Selbst ein Einspruch ist unwirksam. Der Tausch ist nur dann möglich, wenn in den früheren Akten der Prüfung Streitfälle oder andere Auseinandersetzungen dokumentiert wurden. In solchen Fällen sollte der Unternehmer mit dem Sachgebietsleiter oder dem Vorgesetzten des abzustellenden Prüfers sprechen. In der Regel wird man auf dem Finanzamt Einsehen haben.

Tipp 4: So können Sie Ort und Zeit der Betriebsprüfung gestalten

Nicht immer passt der vom Finanzamt angekündigte Termin in ihren Terminplaner. Auch kann ihr Büro für eine mehrtätige Prüfung zu klein sein. Sie könnten in der Zeit selbst nicht mehr arbeiten. Für solche Fälle ist ebenfalls ein Gespräch mit dem Finanzamt ratsam. Schreiben Sie keinen Einspruch, das verschärft die Fronten unnötig. Rufen Sie einfach an und bieten die Prüfung in den Räumen Ihres Steuerberaters an. Das Finanzamt sollte Ihnen den Termin mindestens 4 Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich bekannt geben.

Tipp 5: So schalten Sie Verräter und Quasseltanten aus

Findet die Prüfung in fremden Räumen statt, so bringt das den Vorteil, dass Sie selbst aus der Schusslinie sind. Sie haben keinen Zeitausfall und umgehen das Risiko, dass eine unwissende Person aus Ihrem Umfeld dem Prüfer unvorhersehbare oder diskrete Informationen gibt. Das kann bspw. durch Fangfragen oder andere Rededränge geschehen. Bei der Prüfung in den Räumen des Steuerberaters werden Sie aber auch entsprechend zur Kasse gebeten. So sollten Sie entschieden, welcher Vorteil überwiegt.
Möchten Sie das Geld nicht für die externe Prüfung aufbringen, dann sollten Sie entsprechenden Quasseltanten oder Mitarbeitern frühzeitig Urlaub oder andere Außendienste auftragen.

Tipp 6: So machen Sie Ihre Buchführung wasserdicht

Prüfen Sie im Vorfeld Ihre Buchhaltungsunterlagen auf Vollständigkeit, Ordnung und Sauberkeit. Der Prüfer muss in angemessener Zeit Sachverhalte verstehen und nachvollziehen können. Auch eigene Notizen zu bestimmten Vorgängen oder Gedankenstützen können abgeheftet werden. Schmierzettel mit nicht für das Finanzamt bestimmten Informationen sollten gleich vernichtet werden. Noch haben Sie Zeit, um fehlende Belege, Rechnungen oder Verträge zu suchen oder nachzutragen. Je einfacher und schneller der Steuerprüfer sich in Ihren Unterlagen zurechtfindet, desto weniger Fragen entstehen, schneller geht die Prüfung und oberflächlicher wird geprüft. Also bitte nicht den berühmten Schuhkarton auskippen.

Tipp 7: So verhindern Sie das Schlimmste

Dieser Tipp kann bares Geld wert sein, denn er dreht sich um die Selbstanzeige. Vorteil, der Anzeigende erhält keine Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung. Es werden die zu wenig gezahlten Steuern einfach nachgemeldet und gezahlt. So lange der Steuerprüfer den Prüfungsort noch nicht erreicht hat, ist dies immer eine gute Möglichkeit, um aus der verfahrenen Sache mit einem blauen Auge herauszukommen.

Tipp 8: So verhalten Sie sich bei unangekündigten Steuerprüfungen

Ja, das gibt es auch. Genau dann, wenn der Verdacht besteht, dass Steuern hinterzogen oder unrechtmäßig gekürzt werden, kommt der Fiskus auch unangekündigt. Die Steuerfahndung kann nicht so leicht von der Tür verwiesen werden. Bei einer Umsatzsteuernachschau hingegen, welche auch unangekündigt stattfinden kann, werden ausschließlich umsatzsteuerliche Angelegenheiten geprüft. Ohne Anmeldung oder Ankündigung sollte man allerdings dem Prüfer nur unter fachmännischer Aufsicht Unterlagen zeigen. Sofern Sie nichts zu verbergen haben, sollten Sie auf jeden Fall die Prüfung sofort über sich ergehen lassen, da alles andere nur Verdacht auf Sie und Ihr Unternehmen wirft. Auch hier lässt sich mit den Prüfern ein verständnisvolles Wort wechseln. Denn auch Prüfer sind nur Menschen.
In diesem Sinne, viel Erfolg bei der Arbeit und allseits eine prüfungsfreie Zeit. Sollte es doch mal soweit sein, dann handeln Sie gemäß des Leitspruches vom Finanzamt: „Alles wird gut.“

Weitere gute und informative Artikel im Netz:

Financial Times Deutschland (FTD) – "Ach du dicker Döner"

Manager Magazin "Wenn das Finanzamt dreimal klingelt"

Kein Händler sollte sich in der digitalen Welt sicher fühlen. Der gut florierende Online-Handel z.B. auf ebay weckt bei den Steuerbehörden Begehrlichkeiten. Mit dem Recherche-Tool Xpider, entwickelt von der Deutschen Börse Systems, wurde eine effiziente Suchmöglichkeit geschaffen. Die Steuerfahndung durchstöbert mit Xspider die Verkaufsplattformen und gleicht die dabei gesammelten Daten u.a. mit dem Handelsregister und internen Datenbanken der einzelnen Bundesämter ab. Das Tool knüpft Querverbindungen, analysiert die Daten und gibt die Ergebnisse in gerichtsverwertbarer Weise aus. Es ist also Vorsicht geboten.

Ist xpider wirklich so gut?

Die Financial Times Deutschland (FTD) schrieb am 19.06.2007, dass es nur eine Abschreckung sei. Der Bundesrechnungshof kritisierte das Programm, da es keine verwertbaren Ergbenisse liefere. Der Bundesrechnungshof veröffentlichte in seinem Bericht 2006 diverse Daten, so schrieb man: "Trotz mehrjähriger Datenrecherche ist es bislang nicht gelungen, Steuerhinterziehung im Internet wirksam zu entlarven" Das Programm hat wohl schon den einen oder anderen entlarvt, der Grgoßteil der Daten kann jedoch nciht eindeutig zugeordent werden. So ist xpider nur eine Abschreckung für alle eBay Händle und die melden sich auch seit damaligen Vorkommnissen alle brav beim Finanzamt an. Also doch eine Erfolgsgeschichte? Wenn jedoch die von xpider gefundenen Daten nicht einmal den Händlern zugeordnet werden können, dann ist das ein Fall für den Bund der Steuerzahler, denn diese SChnüffelsoftware hat sichelich hunderttausende Euro gekostet.

Als Tipp für die Steuerfahnder, die Software der digital manufaktur GmbH http://www.mr-research.de/ liefert seriöse Daten zu günstigen Preisen. Auch http://www.terapeak.de/ ist ein geniales Tool, um eBay Verkäufer und Powerseller bezüglich Umsatz, Angebote und verkaufte Produkte zu analysieren. Diese Tools sind dem Bund wahrscheinlich zu billig.

Selbst für einen gut informierten Laien ist das deutsche Steuerrecht oft ein Buch mit sieben Siegeln. Durch das Jahressteuergesetz 2007 sind die Steuerberatungskosten für den privaten Teil der Steuererklärung nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Mit dem gleichen Gesetz wurde die Gebührenpflicht für „verbindliche Auskünfte“ durch die Finanzverwaltung eingeführt. Die Mindestgebühr für eine solche Auskunft beträgt 100,- EUR und muss vorab gezahlt werden. Vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg ist derzeit eine Klage anhängig, die diese Gebührenpflicht für verfassungswidrig hält. Steuerpflichtige sollten gegen einen Gebührenbescheid für eine verbindliche Auskunft Einspruch mit dem Hinweis und dem Aktenzeichen der anhängigen Klage einreichen.

Für viele der Alptraum schlechthin. Das Finanzamt kommt unangemeldet und prüft bis in den kleinsten Winkel des Unternehemens. Alles wird umgekrempelt, durchsucht und hinterfragt. Ganze Akten und Ordner werden kopiert, eingezogen oder konfisziert. Was darf das Finanzamt wirklich? Muss sich das Finanzamt anmelden oder kann der Finanzbeamte auch ohne vorherige Anmeldung die Geschäftsräume durchsuchen? Lösung: Bei der Umsatzsteuernachschau kann der Finanzbeamte ohne Anmeldung die Geschäftsräume zu den gewöhnlichen Arbeitszeiten oder Geschäftszeiten betreten. Privaträume sollten gemieden werden. Diese sind nur dann in die Nachschau einzubeziehen, wenn dadurch Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermieden werden können. Der Unternehmer sollte stets den die Identität des Vertreters der Finanzverwaltung prüfen. Dieser hat auch eigentlich unaufgefordert sich auszuweisen. Außerdem ist die Amtsinterne Ermächtigung vorzulegen. Mehr zum Thema Umsatzsteuernachschau und Umsatzsteuerprüfung in unserem Forum.

Fazit

Seien Sie also auf eine unangemeldete Überprüfung der Umsatz- und Vorsteuern in Ihrem Unternehmen, teils auch in Ihren Wohnräumen gefasst. Sofern sich der Prüfer jedoch nicht eindeutig ausweisen kann, bitten Sie ihn um etwas Geduld und fragen Sie telefonisch beim für Sie zuständigen Finanzamt nach. Achten Sie dabei immer auf Ihren Tonfall, denn ein unhöflicher Ton kann schnell noch größere Prüfungen nach sich ziehen. Lassen Sie sich aber nicht zu sehr in die Karten schauen. Erst nachdem eindeutig feststeht, dass es sich beim Prüfer auch tatsächlich um einen solchen handelt, sollten Sie ihm Zugang zu Ihren Unterlagen gewähren. Bedenken Sie dabei, dass nicht nur sämtliche schriftlichen Unterlagen vorzulegen sind, sondern Sie ebenso verpflichtet sind, Ihre elektronische Buchführung vorzulegen. Ihr Prüfer kann somit auch in Ihren Rechner sehen. Vermeiden Sie es also im Vorfeld, hier Dinge zu hinterlegen, die nicht ganz koscher sind.

Unter www.bundesfinanzhof.de kann jeder kostenlos die neuste Rechtsprechung deutscher Gerichte nachlesen. Dazu erhalten Sie sowohl anhängige Verfahren als auch Entscheidungen.

Da Unternehmer ihre Umsatzsteuervoranmeldung oder auch Lohnsteuervoranmeldung per elektronischer Datenübermittlung an die Finanzverwaltung senden müssen, hat der Gesetzgeber und die Softwareentwickler nun nachgebessert. Dem Unternehmer steht es nun frei, ob er seine Übertragung elektronisch signiert und damit ein „sicher“ überträgt oder eher die unsignierte Variante nutzen möchte. Die Signatur zeigt dem Finanzamt auf, dass die Daten auch von dem Steuerpflichtigen kommen, der sie zu senden scheint. Das Finanzamt kann im Zweifel auch nachfragen, ob die Daten so gewollt versendet werden sollen.

Seit 2007 müssen Steuerpflichtige Schecks zur Umsatzsteuer bereits 3 Tage früher als bisher einreichen. Einige Unternehmer bezahlen ihre Umsatzsteuervorauszahlung nicht per Banküberweisung, sondern stellen einen Verrechnungsscheck aus, der beim Finanzamt abgegeben wird. Genau dieser Scheck muss seit diesem Jahr drei Tage vor Ablauf der Abgabefrist eingereicht werden. Andernfalls können Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent der zu zahlenden Steuer entstehen. Diese Regelung soll mit aller Wahrscheinlichkeit die hohen Verwaltungskosten senken und den Steuerzahler zum Lastschrifteinzugsverfahren animieren.

Um eine plausible Abschätzung von Umsätzen, Gewinnen und Wareneinkäufen ermittlen zu können, stützt sich das Finanzamt seit vielen Jahren auf statistisch erhobenen Daten, den sogenannten Richtsatzsammlungen. Diese Datensammlungen werden regelmäßig aktualisert. Darin sind auch die Pauschalen Beträge für die Versteuerung der Entnahme von Waren aus dem Unternehmen durch den Unternehmer selbst oder seine Familien enthalten. Zu der Sammlung einfach auf den Quellenlink klicken.

Seit dem 01.04.2005 steht dem Bundesfinanzministerium und damit allen Finanzämtern in Deutschland die Möglichkeiten offen, die Steuerpflichtigen mehr denn je auf die Existenz von Konten und Depots zu prüfen. Dadurch sollen bisher unbekannte Konten und Wertpapierdepots aufgedeckt werden. Ehemals zur Bekämpfung des Terrorismus, nun für Finanzminister Hans Eichel als positiver Nebeneffekt, um in seiner finanziellen Misere den ein oder anderen Euro ins Staatssäckel fließen zu lassen. Was darf das Finanzamt alles prüfen? Führt die Mithilfe und Informationsbereitstellung des Steuerpflichtigen nicht zum Ziel der ordnungsgemäßen Festsetzung und Erhebung der Steuern, dann kann der Finanzbeamte in eigenem Ermessen entscheiden, ob es nötig ist einen Kontenabruf durchzuführen. Geplant ist, dass keine Mitteilung gegenüber dem Steuerpflichtigen erfolgt. Dieses Vorhaben dürfte allerdings durch Klagen am Bundesfinanzhof scheitern. Der Beamte kann bei einem Kontenabruf lediglich feststellen, welche Depots und Konten bei welchem Kreditinstitut vorhanden sind. Daneben auch Stammdaten wie Name, Geburtsdatum, Tag der Eröffnung oder Schließung und Bevollmächtigte eines Kontos. Was wird nicht bei einer Kontenabfrage übermittelt? Bei einer gewöhnlichen Kontenabfrage erfährt das Finanzamt keine Kontostände oder Kontenbewegungen. Im konkreten Verdachtsfall einer Steuerhinterziehung können allerdings auch diese Daten genutzt werden, um bisher unbekannte Konten und damit nicht angegebene Zinserträge herauszufinden. Können auch andere Ämter diese Möglichkeiten nutzen? Selbstverständlich, die Lizenz zur Kontenabfrage wird natürlich vorwiegend an die Ämter gegeben, die soziale Leistungen an die Bürger verteilen. So wird es in Zukunft verstärkt vorkommen, das BAföG-Ämter, Wohngeldstellen, Arbeitsämter, Grundsicherungsbehörden durch die Überprüfung Ihrer „Kunden“ Sozialbetrug aufzudecken versuchen. Bringt es was, meine Konten schnell zu schließen oder ins Ausland zu verlagern? Da seit 2002 im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen alle Konten registriert sind, bringt eine Schließung des Kontos nicht viel. Auch die Verlagerung von Geldern ins Ausland ist hinsichtlich der ab 01.07.2005 geltenden grenzüberschreitenden Erstellung von Kontrollmitteilungen eher sinnlos. Denn dann erhalten die deutschen Finanzbehörden auch von ausländischen Bankinstituten Mitteilungen über Zinseinnahmen der Bankkunden. Einige Ländern wollen da allerdings nicht mitspielen und verweigern diese Maßnahmen. Sie erheben statt dessen eine Quellensteuer von anfänglich 15 % (bis zu 35 % im Jahr 2011), so dass es dann diesbezüglich unrentabel wird in Belgien, Luxemburg, Österreich oder der Schweiz sein Geld anzulegen. Können die Daten nicht missbraucht werden? Dies ist für viele die größte Sorge. Denn Finanzbeamte erfahren so ohne jegliche Genehmigung Daten von Steuerpflichtigen, die eventuell für die eigentliche Besteuerung gar nicht von Bedeutung sind. Werden auch Kinderkonten überprüft? In der Regel haben die Eltern eine Kontoführungsvollmacht über die Konten ihrer Kinder, so dass auch die Informationen dieser Konten abgerufen werden können. Sind Bankschließfächer auch betroffen? Nach den bisherigen Informationen werden Schließfächer bei den Banken nicht überprüft. Das heißt, sämtliche Gelder in und Informationen über entsprechende Schließfächer bekommt das Finanzamt nie zu Gesicht. Das gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Schließfächer. Einen Wehrmutstropfen hat die Sache dann doch. Die Banken lassen sich diesen Service sehr gut bezahlen, so dass man mit Gebühren ab ca. 30 € pro Jahr rechnen muss. In solch ein Schließfach mit einer Grundfläche A4 und eine Höhe von ca. 5cm wird man aber keinen großen Geldkoffer deponieren können. Allenfalls kleine Gegenstände. Größere Schließfächer sind dann entsprechend teurer.

Die die Richtsatzsammlung mit den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) ist ein probates Mittel der Finanzbehörden, um die Umsätze und Gewinne von Gewerbetreibenden zu vergleichen. Durch einen äußeren Betriebsvergleich können die Betriebsprüfer gravierende Abweichungen beim Umsatz oder Gewinn mit Hilfe der Richtsatzsammlung feststellen. Liegt bspw. der Gewinn des zu prüfenden Unternehmens unter dem eines vergleichbaren Durchschnittsbetriebes der gleichen Branche, wird der Prüfer alle Unterlagen noch genauer unter die Lupe nehmen.

Die Richtsatzsammlung zum Download: Richtsatzsammlung 2008 (PDF, 415 KB)
Die Richtsatzsammlung zum Download: Richtsatzsammlung 2009 (PDF, 676 KB)

Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben

Verkauft ein Unternehmer Getränke oder Lebensmittel, wird ihm von der Finanzverwaltung ein Eigenverbrauch unterstellt. Diesen Eigenverbrauch muss der Unternehmer als Einnahme erfassen. Dabei hat er zum Einen die Möglichkeit alle selbst verbrauchten Lebensmittel und Getränke zu erfassen. Unternehmer, die diesen Aufwand scheuen, können auch darauf verzichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die jährlich neu festgesetzten Pauschalen der Finanzverwaltung zurückgreifen.

Die Pauschalen beruhen auf Erfahrungswerten und sind an die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen geknüpft. Bei der pauschalen Ermittlung der unentgeltlichen Wertabgaben sind keine Zu- oder Abschläge zulässig. Selbst wenn der Sohn oder die Tochter eines Fleischers Vegetarier ist, gilt der Pauschbetrag auch für sie und muss als Betriebseinnahme erfasst und versteuert werden.

Zum Ende eines jeden Jahres gibt die Bundesministerium für Finanzen die geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben für das kommende Jahr bekannt.

Die Pauschbeträge 2008 zum Download: Sachentnahmen 2008 (PDF, 41 KB)
Die Pauschbeträge 2009 zum Download: Sachentnahmen 2009 (PDF, 45 KB)
Die Pauschbeträge 2010 zum Download: Sachentnahmen 2010 (PDF, 47 KB)
Die Pauschbeträge 2011 zum Download: Sachentnahmen 2011 (PDF, 37 KB)

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de