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Formvorschriften

Kassenbuch, Muster und Vordrucke

Auch wenn die Darlehenszinsen derzeit auf einem historischen Tief sind – Kredite vom Chef sind nach wie vor äußerst beliebt. Schließlich liegt es auf der Hand, dass sich ein Arbeitnehmer Geld von seinem Arbeitgeber leiht, um sich beispielsweise ein neues Auto oder sogar ein Eigenheim zu finanzieren. Aus steuerlicher Sicht gibt es dabei einige Besonderheiten zu beachten, denn wie immer steckt der Teufel im Detail.

Zu günstige Darlehen führen in die Steuerpflicht

Problematisch sind insbesondere zinslose Darlehen und solche, die unterhalb des marktüblichen Zinssatzes verzinst werden. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Zinsersparnis dann ein geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss. Früher galt hierfür ein starrer Zinssatz von 5,5 Prozent als marktüblich – und zwar unabhängig davon, wie das Darlehen verwendet wurde. Seit Anfang 2008 kann man den marktüblichen Zins im Einzelfall auch nachweisen. Neu ist auch, dass nach dem Verwendungszweck unterschieden wird. Wer beispielsweise von seinem Chef einen Baukredit für 4 Prozent bekommt, muss glaubhaft machen, dass er ein vergleichbares Darlehen auch auf dem freien Markt zu den gleichen Konditionen bekommen würde. Dieser Nachweis gelingt in der Regel durch entsprechende Bankbestätigungen. Bei kleineren Krediten wie etwa Konsumdarlehen dürfte es unter Umständen auch genügen, wenn man beispielsweise von einer Internetbank einen Bildschirmausdruck der tagesaktuellen Darlehenszinsen macht. Sofern der marktübliche Zins nicht nachgewiesen wird, dienen die statistischen Durchschnittszinsen der Deutschen Bundesbank als Maßstab. Diese findet man auf bundesbank.de – geordnet nach Verwendungszweck und Zeitraum.

Klare Vereinbarungen sind wichtig

Die o. g. Regelungen gelten nur dann, wenn es sich um ein echtes Darlehen handelt. Hierfür sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Vertrag schließen, wie er unter Fremden üblich wäre. Das erfordert zumindest eindeutige Bestimmungen über Darlehenshöhe, Zinssatz, Laufzeit und Sicherheiten. Fehlt es an derartigen Vereinbarungen oder halten diese einem Fremdvergleich nicht statt, dann könnte das Finanzamt einen steuerpflichtigen Zufluss von Arbeitslohn unterstellen. Steuerpflicht tritt in der Regel auch dann ein, wenn der Arbeitgeber auf die Rückzahlung eines Darlehens verzichtet.

Steuervorteile nutzen

Auch günstige Darlehen unterhalb des marktüblichen Zinssatzes können steuerfrei ausgehen. Der Grund dafür ist die monatliche Freigrenze von 44 Euro für Sachbezüge jeder Art. Es fällt dann keine Steuer an, wenn die Summe aller monatlichen Sachbezüge diese Freigrenze nicht übersteigt.

Beispiel

A bekommt einen Konsumkredit über 10.000 Euro für 3 Prozent pro Jahr. Der marktübliche Zins für solche Darlehen beträgt 8 Prozent.

Jährlicher marktüblicher Zins: 800 Euro 
Jährlicher bezahlter Zins: 300 Euro
Jährliche Zinsersparnis: 500 Euro

Die Zinsersparnis beträgt umgerechnet 41,67 Euro im Monat. Das Darlehen kann also steuerfrei bleiben. Für Mitarbeiter von Kreditinstituten greift zusätzlich zu dieser allgemeinen Freigrenze auch noch der Rabattfreibetrag von jährlich 1.080 Euro, wenn sie Darlehen von ihrem Arbeitgeber bekommen.

Auf Basis des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG sind die Finanzbehörden immer von einem allgemeinen Aufteilungsgebot für Mischkosten ausgegangen. Unter Mischkosten versteht man in dem Zusammenhang Aufwendungen, die sowohl Privat als auch durch die Einkunftserzielung bedingt sind.

Seminar und Urlaub in einem

Das bekannteste Beispiel dafür ist die Geschäftsreise zu einem Seminar, die man mit einigen Urlaubstagen am Seminarort verbindet. Bis zum Jahre 2010 sind die Finanzbehörden mit Hinweis auf § 12 Nr1 Satz 2 EStG immer von einem allgemeinen Aufteilungsverbot ausgegangen und haben die Anerkennung als Betriebsausgabe abgelehnt. Mit dem BMF-Schreiben vom 06.07.2010 – IV C 3 -S 2227/07/10003 :002 ist das Finanzministerium einem BFH-Urteil gefolgt und hat die Anweisung gegeben, die Aufteilung in betrieblich veranlasste und somit abzugsfähige und privat veranlasste nicht abzugsfähige Betriebsausgaben vorzunehmen.

Die Voraussetzungen für diese Aufteilung sind folgende

  1. Es handelt sich nicht um Aufwendungen, die die private Lebensführung betreffen. Kleidung, Nahrung, Arztkosten und Zeitung bleiben auch weiterhin nicht abzugsfähig.
  2. Die betriebliche Veranlassung muss detailliert dargelegt und bewiesen werden. Herrschen Zweifel an der betrieblichen Veranlassung oder Mitveranlassung, wird der Abzug als Betriebsausgabe verwehrt.
  3. Der betrieblich veranlasste Teil der Aufwendung muss mindestens 10% betragen. Beträgt der betrieblich veranlasste Teil weniger als 10 %, so wird der Abzug als Betriebsausgabe verwehrt. Beträgt der privat veranlasste Teil weniger als 10 % so ist die komplette Aufwendung als Betriebsausgabe anzuerkennen.

Die Aufteilung der Mischkosten erfolgt nach folgenden Kriterien

Bei gemischt veranlassten Aufwendungen ist nach objektiven Kriterien eine Aufteilung vorzunehmen. Ist eine Aufteilung nach objektiven Kriterien nicht möglich, so darf geschätzt werden.

Vorsicht: bei fehlender Schätzungsgrundlage oder nicht trennbaren Beiträgen gilt alles als privat

Beispiel 1

Der Unternehmer besucht ein 3-tägiges Seminar und bleibt anschließend noch 2 Tage privat am Seminarort.

In dem Fall ist die Aufwendung als für Hin- und Rückweg sowie die Unterkunftskosten zu 60 % abzugsfähig.
Die eigene Verpflegung ist bis zur Höhe des gesetzlichen Verpflegungsmehraufwandes an den 3 Seminartagen abzugsfähig und die Seminargebühren sind natürlich voll abzugsfähig.

Beispiel 2

Der Unternehmer veranstaltet ein 3-tägiges Seminar und bleibt anschließend noch 2 Tage privat am Seminarort.

In dem Fall ist die Aufwendung als für Hin- und Rückweg zu 100 %, sowie die Unterkunftskosten zu 60 % abzugsfähig.
Die eigene Verpflegung ist bis zur Höhe des gesetzlichen Verpflegungsmehraufwandes an den 3 Seminartagen abzugsfähig und die direkten Kosten der Veranstaltung sind voll abzugsfähig.

Quelle: BMF-Schreiben vom 06.07.2010 – IV C 3 -S 2227/07/10003 :002

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde auch eine Neuregelung im Hinblick auf elektronische Rechnungen ins Auge gefasst. Insbesondere der § 14 Abs. 1 UStG sollte dabei verändert werden, um den Aufwand zur Berechtigung des Vorsteuerabzugs bei elektronischen Rechnungen zu vermindern.

Vielfach gehen und gingen Berichte durch die Medien, die Aussagen über die besonders starke Vereinfachung bei elektronischen Rechnungen treffen. Doch ganz so leicht, wie es oftmals den Anschein hat, ist es eben doch nicht.

Bisherige Lage bei elektronischen Rechnungen

Bisher war der Empfang elektronischer Rechnungen mit vielfältigen Auflagen versehen, um die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu erhalten. Dazu gehörte in erster Linie die qualifizierte elektronische Signatur. Diese musste vom Rechnungsempfänger auf ihre Korrektheit überprüft werden, wofür entsprechende Software eingesetzt werden musste. Weiterhin musste die Signatur elektronisch archiviert werden, damit das Recht auf den Vorsteuerabzug dauerhaft erhalten blieb.

Das sorgte in der Vergangenheit dafür, dass die elektronische Rechnung nicht den breiten Zuspruch in Unternehmen fand, den man sich erhofft hatte. Nun werden diese Auflagen gestrichen und sollen den Aufwand für Unternehmen senken.

Künftige Regelungen sind einfacher, aber nicht simpel

Künftig entfällt zwar diese aufwändige Überprüfung und Archivierung der Signatur, dennoch bleiben Unternehmer in der Pflicht. Sie müssen glaubhaft darlegen können, dass der Inhalt der Rechnung weder bei der Übermittlung, noch nach deren Empfang verändert wurde. Weiterhin muss die Rechnung elektronisch archiviert werden. Sie muss jederzeit lesbar gemacht werden können. Es reicht nicht aus, die Rechnung auszudrucken.

Insofern müssen Unternehmen auch weiterhin vielfältige Auflagen erfüllen und im Zweifel wird erst bei der Betriebsprüfung klar, ob die Rechnungen allen Anforderungen gerecht werden. Sie sollten deshalb gründlich überlegen, ob Sie elektronische Rechnungen tatsächlich akzeptieren oder doch lieber auf die papierhafte Übermittlung setzen. Ihre Lieferanten dürfen nämlich elektronische Rechnungen nur mit Ihrem Einverständnis verschicken.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde am 23. September 2011 durch den Beschluss des Bundesrates endgültig beschlossen. Damit ist der Zwang zur elektronischen Signatur endgültig abgeschafft. Am 8. Juli 2011 wurde der Beschluss durch den Bundesrat noch versagt und ein Vermittlungsausschuss angerufen. Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 beinhaltet eine wirkliche Vereinfachung für die Unternehmer.

Welche Vereinfachung bedeutet das für den Unternehmer?

Der Unternehmer kann nun seine Rechnungen auf elektronischem Weg versenden, ohne eine qualifizierte elektronische Signatur anzuhängen. Das komplizierte Signaturverfahren und die technische Hilfsmittel zur Signatur sind damit überflüssig.

Anerkennung der elektronischen Rechnung für den Vorsteuerabzug

Wie bei den Papierrechnungen müssen auch bei der elektronischen Rechnung alle gesetzlich erforderlichen Angaben (§ 14 UStG) einer Rechnung enthalten sein. Darüber hinaus müssen die Unversehrtheit des Inhaltes, die Echtheit der Herkunft, und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sein. Treffen all diese Bedingungen zu, wird eine elektronische Rechnung umsatzsteuerlich für den Vorsteuerabzug anerkannt.

Unversehrtheit des Inhaltes

Eine elektronische Rechnung ist unversehrt, wenn alle Pflichtangaben bei der Übermittlung im Originalzustand bleiben. Der Unternehmer muss also gewährleisten, dass die Rechnungsbestandteile unverändert sind.

Echtheit der Herkunft

Die Identität des Rechnungsausstellers muss sichergestellt sein.

Lesbarkeit der Rechnung

Eine elektronische Rechnung muss genau wie eine Papierrechnung für das menschliche Auge lesbar sein. Wann wäre das bspw. nicht der Fall? Wenn die Rechnungsangaben mit weißer Schrift auf weißem Grund geschrieben werden, dann kann das menschliche Auge die Rechnung nicht lesen. Eine solcher Art geschriebene Rechnung wird für den Vorsteuerabzug nicht anerkannt.

Welches elektronische Übermittlungsverfahren ist zukünftig vorgeschrieben?

Hier hat der Gesetzgeber eindeutig dazu gelernt. Bei der Neuregelung der elektronischen Rechnungsübermittlung wird kein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren vorgeschrieben. Dadurch ist der Unternehmer frei in seiner Entscheidung, welches Verfahren er zur Übermittlung seiner elektronischen Rechnungen nutzt.

Bekannte Übermittlungsverfahren

Bereits heute sind viele verschiedene Übermittlungsverfahren bekannt und werden von Unternehmern regelmäßig genutzt. Dazu zählen:

  • E-Mail
  • eine versendete Datei als Textdokument
  • eine versendete Datei als PDF Dokument
  • Fax
  • Computer Fax
  • De-Mail
  • Web-Download
  • E-Post

Anmerkung

Ein innerbetriebliches Kontrollverfahren muss sicherstellen, dass die Rechnung einen verlässlichen Prüfpfad durchläuft. Nur so kann die Rechnung mit der entsprechenden Leistung im Zusammenhang gebracht werden. Die Prüfung soll darüber hinaus die Echtheit der Herkunft, die Lesbarkeit der Rechnung und die Unversehrtheit des Inhalts sicherstellen. Die Art und Weise der Prüfung legt der Unternehmer selber fest. Elektronisch versendete Rechnungen müssen auch elektronisch archiviert werden.

Quelle: heise.de

Mehr als zwei Jahre haben sich EU-Kommission sowie EU-Rat mit der Frage der buchhalterischen Erleichterung für Kleinstbetriebe auseinander gesetzt. Nun liegt ein erstes Ergebnis vor, welches jedoch die Beteiligten nur mäßig zufrieden stellt.

Was sind Kleinstbetriebe?

Kleinstbetrieb ist eine Definition für Unternehmen, die in ihrer Jahresbilanz eine Summe von zwei Millionen Euro nicht erreichen. Außerdem haben Kleinstunternehmen maximal zehn Mitarbeiter. Sie sind ein besonderes Projekt der EU.

Die Vorschläge der EU-Kommission

Damit für Kleinstunternehmen die Bürokratie überschaubar und kostengünstig gehalten wird, haben EU-Kommission und Parlament dem EU-Rat einen Vorschlagskatalog vorgelegt. Dabei gingen beide Institutionen inhaltlich in etwa konform.

Während die Kommission jedoch den Verzicht auf einen Jahresabschluss bei den Kleinstbetrieben ins Zentrum stellte, setzte das Parlament die Schwerpunkte etwas anders. Es sah im Zuge einer Übersicht die Vorlage einer präzisen Finanzaufzeichnung notwendig.

Einig war man sich allerdings darüber, dass jedem EU-Mitgliedsstaat selbst überlassen wird, ob er ausschließlich die EU-Richtlinien übernehmen möchte oder weiterführende Regelungen beabsichtigt.

Inhalte der Reform für Kleinstunternehmen stehen fest

Nachdem sich alle an der Entscheidungsfindung beteiligten Instanzen mehr als zwei Jahre mit der Thematik beschäftigt haben, gab es am 30. Mai nun einen ersten Vorstoß. Dieser sah jedoch anders aus als bislang erhofft.

So beziehen sich alle geplanten Änderungen nur noch auf solche Kleinstbetriebe, deren Jahresbilanz 250.000 Euro und Nettoumsatzerlös nicht 500.000 übersteigen. Die maximale Arbeitnehmerzahl wird, wie gefordert, auf zehn festgelegt.

Alle Betriebe, die sich innerhalb dieser Rahmenbedingungen bewegen, müssen keine Rechnungsabgrenzungsposten mehr berücksichtigen. Allerdings darf sich dies nicht auf Materialaufwand, Personalkosten und Steuerauslagen beziehen.

Insofern ein Kleinstbetrieb seine Jahresbilanz der zuständigen Prüfungsinstanz vorlegt und beim Unternehmerregister einreicht, entbehrt es zukünftig der Offenbarungspflicht. Insgesamt ist nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes nur noch eine verkürzte Bilanzierung sowie Gewinn- und Verlustrechnung erforderlich.

Außerdem wird ein Verzicht auf Lagebericht und Anhang erklärt. Im Zuge dessen müssen Kleinstunternehmen nunmehr keine detaillierte Übersicht hinsichtlich ihrer aktuellen Situation, der zukünftigen Chancen und Risiken offenbaren, auch nicht in Bezug auf ihren finanziellen Status.

Grundsätzlich hören sich diese Vorschläge vernünftig an, allerdings ist das EU-Parlament mehr als überrascht über die Tatsache, dass die eingereichten Vorschläge nur rudimentär übernommen wurden. Außerdem handelt es sich dabei lediglich um grobe Richtlinien, die von den einzelnen EU-Mitgliedsstarten verschärft werden können.

Um eine endgültige Lösung zu erreichen, soll eine zweite Debatte in Gang gesetzt werden. Wann diese sein wird und welche Ergebnisse sie zu Tage befördert, ist zur Zeit noch fraglich.

Quelle: http://www.datev.de
 

Unternehmerinnen haben ebenso Anspruch auf Elternzeit wie Angestellte. Was passiert während der Elternzeit? Besteht neben der unternehmerischen Tätigkeit ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Elterngeld?

Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Selbständige Unternehmerinnen haben nur unter bestimmte Voraussetzungen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Freiwillig gesetzlich versicherte Unternehmerinnen müssen den höheren Normalbeitrag zahlen oder den Wahltarif Krankengeld wählen. Nur mit dieser Konstellation besteht für Unternehmerinnen ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Bei privat versicherten Unternehmerinnen kommt es allein auf die Vertragsbedingungen an, ob und welche Leistung gezahlt wird.

Anspruch auf Elterngeld

Das Elterngeld einer Unternehmerin berechnet sich auf der Grundlage des Vorjahreseinkommens. Zusätzlich kann die Unternehmerin eine wöchentliche Arbeitszeit von maximal 30 Stunden in ihr Unternehmen investieren. Allerdings wird der erwirtschaftete Gewinn während der Elternzeit wird auf das Elterngeld angerechnet.

Die Mehrzahl der Unternehmen aller Branchen muss eine Bilanzierung durchführen. Die Bilanz basiert dabei hinsichtlich ihrer Gliederung und Inhalte auf den Grundlagen und Vorschriften, die im HGB (Handelsgesetzbuch) zu finden sind. Durch diese soll eine Vereinfachung der Lesbarkeit der Bilanz ermöglicht und realisiert werden.

Welche Inhalte muss die Bilanz aufweisen?

Die Bilanz bezieht sich inhaltlich grundsätzlich auf die finanzielle Situation eines Unternehmens, das im HGB als Wirtschaftssubjekt bezeichnet wird. Es handelt sich dabei um eine sehr kurze Gegenüberstellung von den Schulden eines Unternehmens und dessen Vermögen. Eine Bilanz setzt sich demnach immer aus Aktiva und Passiva zusammen, die in Tabellenform gegenübergestellt werden. Für die Bilanzierung ist die Kontenform von Nöten. Dabei gelten die allgemeinen Regeln der doppelten Buchhaltung oder auch Kontokorrentbuchführung.

Die Gliederung der Bilanz

Die Gliederung der Bilanz bezieht sich grundsätzlich auf den Aufbau dieser. Sie setzt sich aus zwei Bereichen zusammen. Die Mittelverwendung in einem Unternehmen wird dabei grundsätzlich auf der Seite der Aktiva dargestellt. Anhand dieser werden alle Ansprüche zusammengefasst, die das Unternehmen mit den wirtschaftlichen Mitteln erwerben konnte, die es in einem gewissen Zeitraum zur Verfügung hatte. Hingegen wird auf der Passiva Seite die Mittelherkunft zusammengefasst und als solche dargestellt. Die Passiva umfasst dabei stets die Abbildung der Finanzstruktur eines Unternehmens.

Unterschieden werden muss dabei zwischen dem Eigenkapital eines Unternehmens und dem Fremdkapital. Unter dem Eigenkapital müssen alle finanziellen Mittel verstanden werden, die mit keinem Rückzahlungsanspruch Dritter in Verbindung stehen. Grundsätzlich befinden sich nach dem HGB die Aktiva einer Bilanz auf der linken Seite und die Passiva auf der rechten. Beide Seiten müssen abschließend die gleiche Summe aufweisen, nur dann wurde eine korrekte Bilanzierung durchgeführt.

Welche Formalien müssen Unternehmerinnen beachten, die während der Elternzeit nebenberuflich ein Gewerbe betreiben?

Wöchentliche Arbeitszeit

Für den Anspruch auf Elterngeld darf die wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht überschritten werden. Die Krankenkassen sind hier restriktiver, gegenwärtig sind nur maximal 18 Wochenstunden erlaubt. Sobald die Grenze überschritten wird, gilt die Unternehmerin als hauptberuflich selbständig. In der Konsequenz müsste sie dann Beiträge zur Krankenversicherung zahlen.

Anrechnungsfreier Betrag

Bei der Elterngeldberechnung gibt es keinen anrechnungsfreien Betrag. Das gilt auch für Einkünfte aus einer nebenberuflichen Selbständigkeit. Der Gewinn aus der Selbständigkeit wird unter Abzug der auf den Gewinn entfallenden Steuern und der eventuell anfallenden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, auf den Elterngeldbetrag angerechnet. Der Elterngeld-Mindestbetrag von 300,- EUR sollte jedoch auch an nebenberuflich Tätige gezahlt werden.

Die Kosten für Betriebliche Anschaffungen werden vom Unternehmer kurz vor dem Jahreswechsel per Kreditkarte oder ec-Karte bezahlt. Die Abbuchung dieser Ausgaben erfolgt dann oft erst im Januar des Folgejahres. Kreditkarten- und ec-Kartenzahlungen am Jahresende unterliegen dem Zufluss- und Abflussprinzip.

Zu welchem Wirtschaftsjahr gehört die Betriebsausgabe?

In diesem Fall kommt es nicht auf den tatsächlichen Zahlungszeitpunkt an, sondern darauf, wann die Zahlung als erfolgt gilt. Hier ist das Datum des unterschriebenen Abrechnungsbelegs bei der Kreditkartenzahlung bzw. des Buchungsbelegs bei der ec-Kartenzahlung ausschlaggebend. Der Abfluss des Geldes liegt im Zeitpunkt der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, gem. BFH Rechtssprechung zum Abflusszeitpunkt beim Scheck.

Fazit

Werden betriebliche Anschaffungen vor dem Jahreswechsel per Kreditkarte oder ec-Karte bezahlt, gehört die Betriebsausgabe in das ablaufende Jahr. Das gilt auch dann, wenn die Belastung auf dem Konto erst im Januar des Folgejahres zu verzeichnen ist. Entscheidend ist das Datum auf dem unterschriebenen Abrechnungsbeleg bzw. auf dem Buchungsbeleg.

Zu den ersten Schritten im Rahmen einer Firma gehört auch die Klärung wichtiger Steuerfragen: Wird mit dem Eintritt in die Selbstständigkeit eine höhere Einkommensteuer fällig? Wie hoch sind die Abgaben für den Betrieb einer Firma? Welche Fristen muss ein Unternehmer einhalten, um nicht in Konflikt mit dem Finanzamt zu kommen?

Wer als natürliche Person Einkommen erwirtschaftet oder bezieht, muss Einkommensteuer zahlen. Die Einkommensteuer wird auf der Grundlage des persönlichen Gewinns des Unternehmers berechnet. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag unangetastet – was darüber liegt wird besteuert. Als Unternehmer müssen Sie in der Regel ab dem zweiten Geschäftsjahr vierteljährliche Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer leisten.

Unternehmen wie eine GmbH, eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft oder eine Genossenschaft sind juristische Personen. Sie sind zur Zahlung der Körperschaftsteuer verpflichtet, einer Abgabe, die das Finanzamt als vierteljährliche Vorauszahlung einfordert. Diese Steuer wird auf alle Gewinne erhoben. Der Satz der Körperschaftssteuer liegt seit dem Jahr 2008 bei 15 Prozent, hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer. Gewerbebetriebe wie Handelsbetriebe, Handwerksbetriebe oder Dienstleistungsbetriebe müssen Gewerbesteuer an die Kommune zahlen. Die Gewerbesteuer ergibt sich aus dem Ertrag eines Gewerbebetriebes sowie dem so genannten Hebesatz, der für eine bestimmte Gemeinde gilt.

Eine der wichtigsten Abgaben ist die Umsatzsteuer, die grundsätzlich bei einem Einkauf und Verkauf von Produkten und Dienstleistungen anfällt. Derzeit beträgt der allgemeine Umsatzsteuersatz 19 Prozent, der ermäßigte Satz 7 Prozent. Als Existenzgründer und Unternehmer sind Sie verpflichtet, Ihren Kunden die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Zudem müssen Sie regelmäßige Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt vornehmen und Vorauszahlungen leisten.

Damit Sie jederzeit den Überblick behalten und keine Steuerpflicht versäumen, sollten Sie auf professionelle Steuersoftware zurückgreifen, mit der zum Beispiel die Einkommensteuererklärung oder die Umsatzsteuerberechnung viel leichter, schneller und vor allem steuersparend erledigt werden kann. Gute Steuersoftware, wie das WISO Sparbuch 2010, beinhaltet auch Tipps, wie sie in Zukunft noch mehr Steuern sparen.

Alternativ zu einer Softwarelösung haben Sie natürlich auch die Möglichkeit, selbst rechnende, intelligente Steuerformulare im PDF Format am PC auszufüllen, auszudrucken und unterschrieben dem Finanzamt zuzuschicken. Sowohl die Steuersoftware, als auch die intelligenten Steuerformulare bietet FORMBLITZ zum Download an.

Quelle: http://www.formblitz.de/

Die Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen ist eine Pflicht, die viele Unternehmer verzweifeln lässt. Denn zahlreiche Belege müssen aufbewahrt werden und binden somit nicht nur finanzielle Mittel, sondern benötigen zusätzliche Räumlichkeiten. Anders als allgemein gedacht, können aber bestimmte Unterlagen auch auf Datenträgern wiedergegeben werden.

Anforderungen an die digitale Aufbewahrung

Bücher, Jahresinventare, Zollbelege, Jahresabschlüsse und Bilanzen, sowie Buchungsbelege müssen grundsätzlich zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Geschäftsbriefe, die steuerlich relevant sind, egal ob empfangen oder versendet, können nach sechs Jahren aussortiert werden. Nur die Jahresabschlüsse, die Eröffnungsbilanz des Unternehmens sowie einige Zollunterlagen müssen im Original aufbewahrt werden. Alle anderen Unterlagen können durchaus auch digital archiviert werden. Jedoch ist hierbei ebenso auf die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung zu achten. Das heißt, die Unterlagen müssen so archiviert werden, dass sie wiedergegeben, maschinell ausgewertet und nicht verfälscht werden können. Hierfür bieten sich spezielle Archivierungssysteme an, die auf die besonderen Anforderungen der ordnungsmäßigen Buchführung abgestimmt sind. Quelle: Der Steuerzahler 08/2009, S. 158

Entstehen Kosten durch die betriebliche Nutzung von privaten Gegenständen, bspw. des Privat-Pkws, werden diese Kosten im Unternehmen als Betriebsausgabe erfasst. Im umgekehrten Fall müssen auch Warenentnahmen im Unternehmen als fiktive Betriebseinnahme erfasst werden. Unterschieden werden Entnahmen aus dem Anlagevermögen, dem Umlaufvermögen, die Entnahme von fertigen bzw. halbfertigen Waren aus der Produktion und die Entnahme von Lebensmitteln und Speisen.

Entnahmen aus dem Anlagevermögen

Entnimmt der Unternehmer einen Gegenstand aus dem Betriebsvermögen für private Zwecke gestaltet sich die steuerliche Behandlung ähnlich wie bei einem Verkauf. An die Stelle des nicht vorhandenen Verkaufserlöses tritt in diesem Fall der Teilwert. Der Teilwert entspricht bei solchen Entnahmen in der Regel dem Marktwert, also dem Preis, den ein fremder Dritter für diesen Gegenstand bereit wäre zu zahlen. Diesen Wert muss der Unternehmer als Betriebseinnahme erfassen. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen die Entnahme der Umsatzsteuer unterwerfen. War der Entnahmegegenstand zum Zeitpunkt der Entnahme mit einem Restbuchwert im Anlagevermögen aufgeführt, ist der Restbuchwert als Betriebsausgabe anzusetzen.

Entnahmen aus dem Umlaufvermögen

Kosten des Wareneinkaufs sind für den Unternehmer sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Entnimmt der Unternehmer Waren aus dem Betrieb muss er diesen Eigenverbrauch als Einnahme erfassen. Der Entnahmepreis richtet sich nach den Wiederbeschaffungskosten zum Zeitpunkt der Entnahme. Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern muss die Entnahme versteuert werden.

Beispiel

Ein Unternehmer schenkt seinem Sohn zu Weihnachten eine Digitalkamera, die aus dem Warenbestand seines Unternehmens stammt. In diesem Fall liegt eine Warenentnahme vor, die der Unternehmer als Betriebseinnahme erfassen muss.

Entnahmen von fertigen bzw. halbfertigen Waren aus der Produktion

Der Unternehmer hat auch die Möglichkeit, fertige oder halbfertige Waren aus seiner Produktion zu entnehmen. Die Höhe der Entnahme richtet sich dabei nach den Selbstkosten. Die Selbstkosten schließen die Bezugskosten der Vorprodukte und die bis dahin angefallenen Produktionskosten ein. Auch diese Entnahme muss vom umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer versteuert werden.

Entnahmen von Lebensmitteln und Speisen

In Betrieben aus dem Lebensmitteleinzelhandel, wie Fleischereien, Bäckereien oder der Getränkehandel und Betrieben der Gastronomie geht die Finanzverwaltung immer von einem Eigenverbrauch aus. Für diesen Eigenverbrauch wurden eigens Pauschbeträge festgesetzt, die als Betriebseinnahme anzusetzen sind. Die Pauschalbeträge bilden auch die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer. So muss ein Fleischer nach dem geltenden Pauschalbetrag 2009 insgesamt 1.682,- EUR pro erwachsene Person in seinem Haushalt als Eigenverbrauch erfassen und besteuern. Für im Haushalt lebende Kinder zwischen 2 und 12 Jahren ist der halbe Pauschbetrag zu berücksichtigen. Von den 1.682,- EUR sind 673,- EUR mit 7% und 1.009,- EUR mit 19% Umsatzsteuer zu versteuern.

(Quelle: BMF-Schreiben vom 19.12.2008, Az. IV A 4 – S 1547/0)

Beispiel

Im Haushalt vom Fleischermeister leben neben seiner Frau noch 4 Kinder im Alter zwischen 3 und 11 Jahren. Für das Jahr 2009 muss er unter Berücksichtigung der Pauschalbeträge folgende Entnahmewerte berücksichtigen:
2 Erwachsene entspricht 2-mal der volle Pauschbetrag
4 Kinder entspricht 2-mal (4 x 0,5) des vollen Pauschbetrages
Dem entsprechend muss der volle Pauschbetrag insgesamt 4-mal berücksichtigt werden.

Entnahme zu 7% 2.692,- EUR (673,- EUR x 4) zzgl. 188,44 EUR USt
Entnahme zu 19% 4.036,- EUR (1.009,- EUR x 4) zzgl. 766,84 EUR USt

Der Fleischermeister muss in seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung 7.683,28 EUR als Betriebseinnahme erfassen.

Pauschbeträge widerlegen

Manch ein Unternehmer ist der Meinung, dass seine persönlichen Verbrauchsgewohnheiten von den Pauschbeträgen abweichen. Kann der Unternehmer das nachweisen, hat er die Möglichkeit die Pauschbeträge zu widerlegen. Dafür muss er eine umfassende Einzelaufzeichnung über jede einzelne Entnahme führen. Die Aufstellung gilt dann als Nachweis gegenüber der Finanzverwaltung über den tatsächlichen Eigenverbrauch.

Hinweis

Setzt der Unternehmer die Entnahme sehr niedrig an, kann es zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung kommen.

Dieser Artikel ist Teil 3 von 3 der Serie

Im ersten Teil Differenzbesteuerung für Wiederverkäufer haben wir erläutert, für wen die Differenzbesteuerung gilt, welchen Zweck sie verfolgt und welche Methoden angewendet werden können.

Im zweiten Teil unserer Serie über die Differenzbesteuerung Auswirkung der Differenzbesteuerung sind wir auf die Zulässigkeit, den anzuwendenden Steuersatz und den Verzicht bei steuerbegünstigten Umsätzen eingegangen. 

Im dritten Teil unserer Serie über die Differenzbesteuerung gehen wir auf die Erfassung der Umsätze, die formalen Vorschriften ein.

1.    Erfassung der Umsätze

Für die Differenzbesteuerung gilt der Regelsteuersatz von derzeit 19%. Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich aus der Differenz zwischen Ver- und Einkaufspreis. Die Einnahmen aus dem Verkauf müssen auf gesonderten Konten erfasst werden. Dazu wird der Verkaufspreis aufgesplittet.

Beispiel

Der Einkaufspreis einer Sammlung beträgt 700,- EUR, der Verkaufspreis 1.200,- EUR. Der Verkaufserlös in Höhe des Einkaufspreises (700,- EUR) wird auf dem Konto „Umsätze Differenzbesteuerung ohne Umsatzsteuer“ erfasst. Der restliche Verkaufserlös von 500,- EUR (1.200,- abzgl. 700,-) stellt die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer dar und wird auf dem Konto Umsätze 19% erfasst. In der Umsatzsteuervoranmeldung (USt VA) werden die Umsätze der Differenzbesteuerung damit richtig dargestellt und berechnet.

2.    Formale Vorschriften

2.1.    Ausweis der Umsatzsteuer

Wendet der Unternehmer die Differenzbesteuerung an, darf er die Umsatzsteuer nicht in seiner Rechnung ausweisen. Er muss auf die Anwendung der Differenzbesteuerung hinweisen, in dem er bspw. folgenden Satz seinen Rechnungen hinzufügt: „Der Umsatz unterliegt der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG)“.

2.2. Verzicht bei einzelnen Umsätzen

Die Möglichkeit bei einzelnen Umsätzen auf die Differenzbesteuerung zu verzichten, kann der Unternehmer jederzeit wählen. Dann muss die Umsatzsteuer aber separat ausgewiesen werden.

2.3. Methodenwahl

Der Unternehmer muss sich bis zur Abgabe der ersten USt VA des Jahres entscheiden, ob die Einzel- oder Gesamtdifferenz anwendet. Innerhalb eines Jahres ist ein Wechsel der Methode nicht möglich. Ermittelt der Unternehmer nach der Gesamtdifferenz seine Umsatzsteuerzahlung, bleiben Wirtschaftsgüter mit einem Einkaufspreis von über 500,- EUR außen vor. Hier ist zwingend die Einzeldifferenz zu bilden.

Bei einem Methodenwechsel besteht die Schwierigkeit in der Erfassung der Einkaufspreise. Der Unternehmer muss darauf achten, dass Einkaufspreise weder doppelt noch unberücksichtigt bleiben.

2.4. Aufzeichnungspflicht

Unternehmer müssen bei Anwendung der Differenzbesteuerung bestimmte Aufzeichnungspflichten beachten (gem. § 25 a Abs. 6 UStG). Folgende Aufzeichnungen muss der Unternehmer vornehmen:

  • Verkaufspreis des Gegenstandes
  • Einkaufspreis des Gegenstandes
  • die Differenz zwischen VK und EK abzgl. der anfallenden USt (entspricht der Netto-Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer)

2.5. Saldierung bei der Gesamtdifferenzmethode

Die Gesamtdifferenzmethode bietet neben dem geringeren Verwaltungsaufwand auch den Vorteil der Saldierung der Gewinn- und Verlustgeschäfte eines Jahres. Damit wird dem Unternehmer eine gewisse Steuerungsfähigkeit in die Hand gegeben.

Beispiel

Im Dezember beläuft sich die Summe der Verkaufspreise des laufenden Wirtschaftsjahres auf 25.000,- EUR. Die Summe der Einkaufspreise liegt bei 19.000,- EUR. Damit müsste der Unternehmer 957,98 EUR Umsatzsteuer (19/119tel von 6.000) für das laufende Jahr zahlen. Dem Unternehmer wird eine wertvolle Sammlung zum EK von 8.000,- EUR angeboten. Kauft der Unternehmer die Sammlung noch im laufenden Wirtschaftsjahr, steht ein VK von 25.000,- EUR einem EK von 27.000,- gegenüber. Der Unterschiedsbetrag beträgt damit ./. 2.000,- EUR. Der Unternehmer muss für das laufende Jahr keine Umsatzsteuer zahlen. Er kann den neg. Betrag jedoch nicht in das Folgejahr übertragen. Im Folgejahr hätte er damit einen um 2.000,- EUR verminderten EK, womit sich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer erhöht.

Geschickter wäre es, im laufenden Wirtschaftsjahr nur einen Teil der Sammlung, bis zum max. EK von 6.000,- EUR einzukaufen. Den Rest der Sammlung kann der Unternehmer dann im folgenden Wirtschaftsjahr erwerben.

Fazit

Die Differenzbesteuerung ist ein gutes Mittel, um die Benachteiligung der gewerblichen Wiederverkäufer gegenüber Privatverkäufern abzumildern. Bei einem sachgerechten Einsatz kann der Unternehmer mit Hilfe der Differenzbesteuerung seine Gewinne steigern.

Dieser Artikel ist Teil 2 von 3 der Serie

Im ersten Teil Differenzbesteuerung für Wiederverkäufer haben wir erläutert, für wen die Differenzbesteuerung gilt, welchen Zweck sie verfolgt und welche Methoden angewendet werden können.

Im zweiten Teil unserer Serie über die Differenzbesteuerung gehen wir auf die Zulässigkeit, den anzuwendenden Steuersatz und den Verzicht bei steuerbegünstigten Umsätzen ein.

1.    Zulässigkeit der Differenzbesteuerung

Die Anwendung der Differenzbesteuerung darf nur für bewegliche körperliche Gegenstände erfolgen. Damit fallen Gebäude und Grundstücke nicht unter diese Regelung, da sie nicht beweglich sind. Die Gegenstände können beim Einkauf sowohl gebraucht als auch neu sein, solange der Erstverkäufer keine Umsatzsteuer ausweisen kann, bspw. Privatpersonen, Kleinunternehmer, Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen oder ein anderer Wiederverkäufer, der die Differenzbesteuerung anwendet.

Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist auch gestattet, wenn sie nur einen Nebenbereich des Unternehmens abdeckt.

Ob Eintrittskarten für Musik- oder Sportveranstaltungen unter die Differenzbesteuerung fallen, muss der Bundesfinanzhof (BFH) noch entscheiden. Nach allgemeiner Auffassung der Finanzverwaltung wird mit Eintrittskarten ein Recht zum Besuch einer Veranstaltung eingeräumt. Es handelt sich demzufolge nicht um einen beweglichen körperlichen Gegenstand.

Edelsteine und Edelmetalle sind in unverarbeiteter Form von der Differenzbesteuerung ausgeschlossen. Für bearbeitete Steine oder Metalle in Schmuckstücken, wie bspw. Ringe oder Ketten gilt dieser Ausschluss nicht.

2.    Der anzuwendende Steuersatz

Entscheidet sich ein Unternehmer für die Differenzbesteuerung muss er bei der Berechnung der Umsatzsteuer immer den Regelsteuersatz, von zurzeit 19%, zu Grunde legen. Das müssen insbesondere Unternehmer beachten, die mit Gegenständen handeln, die eigentlich dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7% unterliegen. Betroffen von dieser Regelung sind bspw. Bücher, Zeitschriften oder Sammlerstücke.

3.    Verzicht bei steuerbegünstigten Umsätzen

Wie in Punkt 2 ausgeführt, muss bei der Differenzbesteuerung der Regelsteuersatz angewendet werden. Der Verzicht der Anwendung der Differenzbesteuerung kann für den Unternehmer hingegen günstiger sein.

Beispiel

Für den Verkauf von Gemälden wird der ermäßigte Steuersatz angewendet. Der Antiquitätenhändler kauft von einem Privatmann ein Gemälde zum Preis von 2.500,- EUR. Der Händler kann das Gemälde für 7.500,- EUR veräußern. Wendet er die Differenzbesteuerung nach der Einzeldifferenz an, muss er 798,32 EUR Umsatzsteuer zahlen. (7.500,- VK abzgl. 2.500,- EK ergibt eine Besteuerungsgrundlage von 5.000,- EUR. Die zu zahlende Umsatzsteuer beträgt 19/119tel von 5.000,-)
Verzichtet der Antiquitätenhändler auf die Anwendung der Differenzbesteuerung muss er 7%, das entspricht 490,65 (7/107tel von 7.500,-) aus seinem Verkaufspreis als Umsatzsteuer abführen.

Die Ersparnis beim Verzicht der Differenzbesteuerung beträgt 307,67 EUR (798,32 EUR abzgl. 490,65 EUR). Um diesen Betrag erhöht sich der Gewinn des Antiquitätenhändlers.

Fazit

Je höher die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis (der Rohgewinnaufschlag) ist, um so sinnvoller ist der Verzicht auf die Anwendung der Differenzbesteuerung.

Im dritten Teil unserer Serie über die Differenzbesteuerung gehen wir auf die Erfassung der Umsätze, die formalen Vorschriften ein.

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, kurz EÜR, stellt eine besondere Form der Gewinnermittlung dar. Sie kann allerdings nur von bestimmten Unternehmen genutzt werden, wenn speziell festgelegte Voraussetzungen vorliegen. Andernfalls kommt die Nutzung der EÜR nicht in Frage. Dabei bietet die EÜR einige Vorteile für die Unternehmen, allerdings ist sie in manchen Fällen auch mit Nachteilen verbunden.

Die Vorteile der EÜR

Wie bereits erwähnt, ist die EÜR eine vereinfachte Form, um die Gewinne eines Unternehmens zu ermitteln. Hierbei müssen lediglich die Einnahmen und Ausgaben des Unternehmens gegenüber gestellt werden, um den Gewinn zu ermitteln. Eine doppelte Buchführung, wie es bei bilanzierenden Unternehmen der Fall ist, ist bei der EÜR nicht notwendig. Ebenfalls kann auf die Durchführung der jährlichen Inventur verzichtet werden und es muss keine Kassenführung erfolgen. Der bürokratische Aufwand wird also deutlich verringert, wenn die Gewinnermittlung mittels EÜR durchgeführt wird. Zudem sind nur tatsächlich eingegangene Gelder zu versteuern. Das bedeutet, Rechnungen, die gestellt wurden, aber noch nicht bezahlt wurden, müssen nicht versteuert werden.

Die Nachteile der EÜR

Die Nachteile finden sich im Gegenzug zu den Vorteilen der EÜR. So können Betriebsausgaben erst dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie auch tatsächlich bezahlt wurden. Für künftige Ausgaben dürfen keine Rückstellungen gebildet werden. Ebenfalls entfallen die Rechnungsabgrenzungsposten, die beispielsweise dann entstehen, wenn Wartungsverträge mit Kunden geschlossen werden. Die Einnahmen können nicht auf mehrere Jahre verteilt werden, wenn die Verträge darüber laufen. Weiterhin können betriebliche Darlehen keinerlei Wirkung erzielen. Lediglich die Zinsen und Gebühren, die gezahlt werden, gelten als Betriebsausgabe im Rahmen der EÜR. Beim Kauf von Wirtschaftsgütern, wie etwa einem Wagen, darf nur der Abschreibungsbetrag als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Allerdings kann beim Verkauf des Wirtschaftsguts auch der noch nicht verbrauchte Abschreibungsbetrag von den Einnahmen abgezogen werden. Somit verringern sich die Verkaufserlöse um die noch nicht verbrauchte Abschreibung für das betreffende Wirtschaftsgut.

Quelle: Haufe Info-Brief 3/09

Dieser Artikel ist Teil 1 von 3 der Serie

In Krisenzeiten boomt der Gebrauchtwarenmarkt, bspw. der Handel mit gebrauchten Autos, Kleidung oder Spielzeug. Im Gegensatz zum privaten Verkäufer muss der gewerbliche Verkäufer aber Umsatzsteuer aus dem Verkaufspreis zahlen. Dem Wiederverkäufer bietet sich indes die Möglichkeit, mit der Anwendung der Differenzbesteuerung (gem. 25a UStG), diese Benachteiligung abzuschwächen. Besonders wichtig ist die Einsatz der Differenzbesteuerung für Ebay-Händler und die Betreiber von Onlineshops. Diese Unternehmer treten oft in direkte Konkurrenz mit den privaten Verkäufern.

Im ersten Teil unserer Serie über die Differenzbesteuerung wird erläutert, für wen die Differenzbesteuerung gilt, welchen Zweck sie verfolgt und welche Methoden angewendet werden können.

1.    Für wen gilt die Differenzbesteuerung?

Nicht jeder Unternehmer kann die Differenzbesteuerung anwenden. Die Differenzbesteuerung wurde bewusst für Wiederverkäufer angelegt. Dabei hat der Unternehmer für die eingekauften Waren keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug, bspw. weil er die Waren von Privatpersonen ankauft. Anwenden können die Differenzbesteuerung u.a. Autohändler, Trödler, Antiquitätenhändler aber auch Auktionatoren.

2.    Welchen Zweck verfolgt die Differenzbesteuerung?

Die Differenzbesteuerung soll den Wettbewerbsnachteil zwischen Privaten Verkäufern und gewerblichen Wiederverkäufern beseitigen.

Beispiel

Ein Antiquitätenhändler kauft eine wertvolle Büchersammlung von einem Privatsammler für 8.000,- EUR. Kurze Zeit später verkauft er die Münzsammlung für 11.900,- EUR.

2.1.    Nichtanwendung der Differenzbesteuerung

Wendet der Antiquitätenhändler die Differenzbesteuerung nicht an, muss er bei 19% Umsatzsteuer 19/119tel des Verkaufspreises (1.900,- EUR) an Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

2.2.    Die Differenzbesteuerung wird angewendet

Der Antiquitätenhändler wendet als Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung an. Er muss Umsatzsteuer aus dem positiven Unterschiedsbetrag zwischen Einkaufspreis (EK) und Verkaufspreis (VK) zahlen. Der positive Unterschiedsbetrag beträgt 3.900,- EUR (Verkaufspreis 11.900,- EUR abzüglich Einkaufspreis 8.000,- EUR). Die zu zahlende Umsatzsteuer beträgt damit 622,69 EUR (19/119 tel von 3.900,- EUR).

2.3.    Gewinnauswirkung

Würde ein Privatmann die Münzsammlung verkaufen, hat er nach Abschluss des Geschäfts einen Gewinn von 3.900,- EUR.
Verkauft ein Unternehmer ohne Anwendung der Differenzbesteuerung diese Münzsammlung hat er einen Gewinn von 2.000,- EUR (11.900,- VK abzgl. 8.000,- EK abzgl. 1.900,- USt).
Ein Unternehmer der die Differenzbesteuerung anwendet hat dagegen einen Gewinn von 3.277,31 EUR (11.900,- EUR (VK) abzgl. 8.000,- EUR (EK) abzgl. 622,69 EUR USt).
Sein Gewinn ist bei Anwendung der Differenzbesteuerung damit um 1277,31 EUR höher als ohne die Anwendung. Gegenüber dem Privatmann wird damit die Benachteiligung ein Stück weit ausgeglichen.

3.    Die Methoden der Differenzbesteuerung

Wiederverkäufer können generell zwischen zwei Methoden der Differenzbesteuerung wählen.

3.1.    Berechnung nach der Einzeldifferenz

Berechnet ein Unternehmer die Umsatzsteuer nach der Einzeldifferenz, muss er für jeden Gegenstand die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis ermitteln. Liegt der Einkaufspreis über 500,- EUR ist zwingend die Berechnung nach der Einzeldifferenz anzuwenden.

3.2.    Berechnung nach der Gesamtdifferenz

Soll die Umsatzsteuer nach der Gesamtdifferenz berechnet werden, spart der Unternehmer damit einen Großteil der administrativen Arbeit. Bei dieser Methode wird die Summe der Verkaufspreise der Summe der Einkaufspreise des Wirtschaftsjahres gegenübergestellt. Nur aus dem positiven Unterschiedsbetrag des Wirtschaftsjahres fällt Umsatzsteuer an. Diese Methode ist jedoch nur bei Einkaufspreisen bis zu 500,- EUR erlaubt.

Im zweiten Teil unserer Serie über die Differenzbesteuerung „Auswirkung der Differenzbesteuerung“ gehen wir auf die Zulässigkeit, den anzuwendenden Steuersatz und den Verzicht bei steuerbegünstigten Umsätzen ein.

Die Buchhaltung ist seit jeher das wichtigste Mittel, um unternehmerisch wichtige Kennzahlen zu erhalten. Dabei hat sich die Buchführung in den letzten Jahren immer weiter entwickelt und es wurden zahlreiche Möglichkeiten geschaffen, um die Effizienz und die zeitnahe Bearbeitung zu steigern bzw. zu verbessern. Eine dieser Möglichkeiten ist der elektronische Belegaustausch für das digitale Buchen. Der besondere Vorteil hierbei besteht darin, dass Unternehmer und Steuerberater die Unterlagen zeitgleich bearbeiten können. War es bisher der Fall, dass die Unterlagen erst zum Steuerberater gebracht oder für diesen kopiert werden mussten, ist dies nun alles bequem vom Büro aus möglich. Damit entstehen deutliche Zeitvorteile und Effizienzsteigerungen.

Der Ablauf des elektronischen Belegaustauschs

Sobald der Unternehmer eine Rechnung erhält, kann er diese an ein Rechenzentrum weiter leiten. Möglich wird dies mittels Faxübertragung oder per Scan. An das Rechenzentrum müssen Unternehmer und Steuerberater gleichermaßen angeschlossen sein. In Frage kommen hier insbesondere die Rechenzentren von DATEV oder Lexware. Hat der Unternehmer die Rechnung oder jeden anderen wichtigen Buchungsbeleg übermittelt, wird dieser elektronisch archiviert. Hierfür steht ein persönliches Belegarchiv für den Unternehmer zur Verfügung. Auf dieses hat auch der Steuerberater direkten Zugriff und kann die Belege auswerten oder bearbeiten. Somit können wichtige betriebliche Kennzahlen direkt ausgewertet und ermittelt werden. Dass aktuelle Zahlen gerade heute immer wichtiger werden, dürfte dabei jedem klar sein. Doch nicht nur der Steuerberater kann die Unterlagen zeitnah bearbeiten und frühzeitig Hinweise auf evtl. Probleme geben. Dies könnte beispielsweise eine falsch ausgestellte Rechnung sein, die noch einmal korrigiert angefordert werden muss. Genauso behält der Unternehmer alle Unterlagen direkt im Haus und kann sie weiter bearbeiten. Somit können Überweisungen zeitnah ausgeführt und Skonto gezogen werden. Auch die Ablage kann direkt im eigenen Haus erfolgen. Selbst die Kontoauszüge können von den Banken direkt elektronisch an das Rechenzentrum weiter geleitet werden. Hierfür muss der Unternehmer lediglich seine Zustimmung geben.

Einrichtung des elektronischen Belegarchivs

Die elektronischen Belegarchive können nach den individuellen Vorstellungen und Wünschen der Unternehmer und Steuerberater angelegt werden. So werden beispielsweise Suchfunktionen eingebaut. Damit entfällt das lästige Suchen nach Belegen in Ordnern, welches zudem sehr viel Zeit kostet. Selbst die aktuellen Unternehmenskennzahlen können vom Unternehmer direkt eingesehen werden, wurden sie vom Steuerberater entsprechend eingestellt. Somit kann bei Problemen deutlich schneller gehandelt werden. Durch den elektronischen Belegaustausch ergeben sich also zahlreiche Vorteile für Unternehmer und Steuerberater.

Quelle: Steuerzahler 07/2009, S. 138

Unternehmen, die nicht bilanzieren, sondern die Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung nutzen, mussten bisher den amtlichen Vordruck für die EÜR der Steuererklärung anhängen. Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Insbesondere Unternehmen mit mehr als 17.500 Euro Jahresumsatz sollten zur Abgabe der Anlage EÜR gezwungen werden.

Quelle: Steuerzahler 05/2009, S. 90

Die Ausgangslage für die Einführung der elektronischen Signatur auf Online-Rechnungen, war die Eindämmung des Umsatzsteuerbetrugs in der gesamten EU. Die einzelnen EU-Staaten haben ihre Gesetze den EU-Vorgaben angepasst.
Das deutsche Umsatzsteuergesetz ist im Hinblick auf die elektronische Signierung von Rechnungen am Schärfsten. Will ein Unternehmen die Vorsteuer aus einer Onlinerechnung ziehen, muss diese Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Der Unternehmer muss diese Signatur nach Erhalt der Rechnung prüfen und das Ergebnis der Prüfung dokumentieren.

Das enorm aufwändige und komplizierte Verfahren ist der EU Kommission aufgefallen. Jedes EU Land hat eine eigene Signaturregelung.

Vorschlag der Vereinfachung

Die Kommission hat am 28. Januar 2009 neue Vorschriften für die Rechnungsstellung vorgeschlagen.

In dem Vorschlag heißt es u.a.

Nach Auffassung der Kommission muss die elektronische Rechnungstellung gefördert werden – und zwar indem die Regelung aufgehoben wird, wonach die elektronische Rechnungsübermittlung durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gesichert sein muss.

Den betroffenen Unternehmern bleibt zu hoffen, dass dieser Vorschlag zeitnah Gesetzeskraft gewinnt.

Papier- und Onlinerechnungen werden gleichgestellt

Sobald der Vorschlag der EU Kommission Gesetz wird, sind Papier- und Onlinerechnungen endlich wieder gleichgestellt. Papierrechnungen waren immer ohne Unterschrift gültig. Zukünftig wird das auch für Onlinerechnungen gelten. Damit kann die Digitalisierung in den Unternehmen ohne Hemmschuh wachsen.

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Das Arbeitsrecht sieht die Aushangpflicht für Schutzvorschriften nicht nur für große Firmen vor. Der Großteil der Gesetze muss auch in kleinen und sogar in Einmannbetrieben ausgehängt werden. Der Arbeitnehmer muss die Gelegenheit bekommen, sich über seine Rechte und Pflichten zu informieren.

Gesetze liegen im Personalbüro?

Es reicht nicht, wen die Gesetze im Personalbüro oder gar im Büro des Chefs zur Ansicht liegen. In den meisten Gesetzen und Verordnungen ist vorgesehen, dass die Gesetze an geeigneter Stelle in der Firma zur Ansicht ausgelegt werden müssen. Damit scheiden sowohl das Personal- als auch das Chefbüro aus.

Wo sollten die Gesetze ausliegen?

Der Arbeitnehmer muss die Schutzvorschriften während seiner Arbeitszeit, unbeaufsichtigt und ohne jemanden um Vorlage bitten zu müssen, einsehen können. Besonders gut geeignet sind dafür die Aufenthalts- und Pausenräume, der direkte Arbeitsraum, das Schwarze Brett, die Kantine oder das Büro des Betriebsrates.

Reicht einmaliges Aushängen?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, immer die jeweils geltende Fassung des Gesetzestextes bekannt zu machen. Er muss daher immer auf eventuelle Gesetzesänderungen achten und den Aushang entsprechend aktualisieren.

Verstöße – ein teures Vergnügen

Als Ordnungswidrigkeit kann ein Verstoß gegen die Aushangpflicht geahndet werden. Das kann den Arbeitgeber ein Bußgeld bis zu 2.500,- EUR kosten. Arbeitnehmer hingegen haben eventuell Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie wegen fehlender Einsichtmöglichkeit, das ihnen zustehende Recht nicht geltend machen konnten.

Beispiel

Eine Zahnarzthelferin informiert ihren Chef von ihrer Schwangerschaft. Ihr ist nicht bewusst, dass sie ab der Bekanntgabe der Schwangerschaft nicht mehr mit den Patienten (Stuhlassistenz) umzugehen hat. Das aushangpflichtige Gesetz hat die Helferin noch nie zu Gesicht bekommen. Sie infiziert sich bei einem Patienten. Der Zahnarzt ist in diesem Fall schadensersatzpflichtig.

Welche Gesetze und Verordnungen sind aushangpflichtig?

Eine vollständige Aufzählung der Gesetze und Verordnungen ist wegen der Vielzahl der Vorschriften nicht möglich. Nachfolgend sind die wichtigsten Schutzvorschriften aufgelistet:

Aushangpflichtige Gesetze und Verordnungen

Jugendarbeitsschutzgesetz
Betriebsvereinbarungen
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Arbeitszeitgesetz
Mutterschutzgesetz
Ladenschlussgesetz
Schwerbehindertenvertretungswahl
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
Betriebsratswahl
Arbeitsgerichtsgesetzes
Heimarbeitsgesetz
Tarifverträge
Unfallverhütungsvorschriften
Unfallversicherungsträger
Gefahrstoffverordnung
Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung
Arbeitsstättenverordnung
Bundesurlaubsgesetz

Bezugsquellen für die aushangpflichtigen Gesetze

Will der Unternehmer auf der sicheren Seite sein, muss er die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Aktualität waren. Das kann der Arbeitgeber erreichen, indem er immer die aktuellste Version der Gesetze auslegt. Verschiedene Bücher und Broschüren enthalten alle aushangpflichtigen Gesetze und Verordnungen. Werden diese Bücher ausgelegt, genügt der Unternehmer seiner Aushangpflicht.

Beispiele

Die wichtigsten Aushanggesetze bei amazon.de
 

Zum 01. August 2009 müssen Ausbilder erstmals wieder, nach knapp 6 Jahren, ihre berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachweisen. Die Ausbildereignungsprüfung ist grundsätzlich wieder, für neue Ausbilder in allen Wirtschaftsbereichen Pflicht.

Welchen Nutzen haben die Auszubildenden?

Im Handwerk wird die berufs- und arbeitspädagogische Eignung mit dem Ablegen der Meisterprüfung nachgewiesen. Mit der verpflichtenden Ausbildereignungsprüfung profitieren auch die Auszubildenden aus anderen Wirtschaftbereichen von der Wiedereinführung. Mit dem Beginn des Ausbildungsjahres 2009 / 2010 wurde damit ein verlässlicher Qualitätsstandard für alle Bereiche der Wirtschaft festgelegt.

Welche Betriebe sind betroffen?

Zulassungspflichtige Betriebe

In zulassungspflichtigen Betrieben ändert sich nichts. Hier war die Ausbildereignungsprüfung auch in den letzten 6 Jahren Pflicht.

Zulassungsfreie Betriebe

Für Fachkräfte aus zulassungsfreien Handwerksbetrieben, handwerksähnlichen Gewerben oder kaufmännischen Ausbildungsberufen gilt die neue Prüfungspflicht. Ausbilder aus diesen Bereichen, die erstmalig zum 01. August tätig werden, müssen nicht nur ihre beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen, sondern nun auch wieder die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten.

Muss die Prüfung nachgeholt werden?

Für Ausbilder, die vor dem Stichtag 01. August 2009 beanstandungsfrei ohne Ausbildereignungsprüfung ausgebildet haben, besteht Bestandsschutz.
Damit können Fachkräfte, die bis zum o.g. Stichtag im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse als Ausbilder eingetragen waren, ihre Ausbildertätigkeit fortsetzen.

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News: Ausbilder Eignungsprüfung wieder Pflicht

Ausbilder Eignungsverordnung (PDF, 30KB) vom 21.01.2009
 

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Am 25. Mai 2009 ist das „Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) in Kraft getreten.

Zusammenfassend sind drei Zielstellungen dieses Gesetzes hervorzuheben:

  1. Die Regeln für die Offenlegung von Risiken werden verschärft. Damit wird die Aussagekraft von Bilanzen und das Vertrauen in die darin enthaltenen Angaben verstärkt.
  2. Viele kleine und mittelständische Unternehmen können bereits für das Jahr 2008 ihren Gewinn nach vereinfachten Verfahren ermitteln.
  3. Das Gesetz stärkt das deutsche Recht im internationalen Wettbewerb. Das HGB-Bilanzrecht wird bewahrt. Es dient dem Gros der deutschen Unternehmen weiterhin als Regelwerk. Es wurde zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative. Die HGB-Bilanz bleibt Grundlage der Ausschüttungsbemessung und der steuerlichen Gewinnermittlung. Das bisherige System der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bleibt erhalten.

Warum Modernisierung des Bilanzrechts? Es sind neue Entwicklungen eingetreten – mit Konsequenzen, die unabdingbar in das Bilanzrecht eingearbeitet werden mussten. Gleichzeitig aber war darüber zu entscheiden, welche der bisher bewährten Rechtsnormen auch in der überschaubaren Zukunft noch zeitgerecht sein werden.

Modernisiert wird das Bilanzrecht – also nicht die Buchführung. Die Grundlagen der Buchführung mit der Führung von Journalen und Konten und die dazu eingesetzten technischen Verfahren sind nicht Gegenstand des genannten Gesetzes. Es geht nicht um die Verfahren und die Werkzeuge, sondern um das, was letztendlich produziert werden soll – das ist eine aussagefähige Bilanz.

Das genannte Gesetz wird als größte Reform des Bilanzrechts seit 20 Jahren bezeichnet. Das bezieht sich auf das Jahr 1985. Damals wurde das Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) verabschiedet. Es schnürte und bündelte ein ganzes Paket verbindlicher gesetzlicher Vorschriften, das alle bewährten Prinzipien der Buchführung einschloss. Besonders bewährt hat sich, dass mit diesem Gesetz ein neues, ein „Drittes Buch” in das Handelsgesetzbuch (HGB) aufgenommen wurde, das den Titel „Handelsbücher” trägt. Dem Kaufmann wird seither in klarer Sprache gesagt, welche kaufmännischen Aufzeichnungen er vornehmen muss und wie das zu geschehen hat. Der große praktische Wert dieser gesetzlichen Regeln liegt vor allem darin, dass sie das beinhalten, was ein Unternehmer im eigenen Interesse selbst vornehmen sollte, um den Überblick über seine Geschäftslage zu behalten, und was gleichzeitig von einem Steuerpflichtigen verlangt wird. Im Rückblick kann festgestellt werden, dass sich das Gesetz von 1985 voll und ganz bewährt hat.

Natürlich haben sich seit 1985 neue Entwicklungen vollzogen. Aus dieser Sicht wird die Zielrichtung des neuen Gesetzes als Modernisierung zutreffend benannt. Bewährtes wird nicht aufgegeben. Anpassungen werden dort vorgenommen, wo neue Bedingungen herangereift sind.
 

Was wird bewahrt?

  • Das bewährte, kostengünstige und einfache HGB-Bilanzrecht wird auf Dauer beibehalten und für den Wettbewerb mit den internationalen Rechnungslegungsstandards gestärkt.
  • Den Unternehmen, die in Deutschland und nicht im Ausland ihren Firmensitz haben, wird im Verhältnis zu den International Financial Reporting Standards (IFRS) eine gleichwertige, aber einfachere und kostengünstigere Alternative geboten.
  • Die Vorzüge der Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses für die steuerliche Gewinnermittlung bleiben bewahrt.
  • Die Eckpfeiler der handelsrechtlichen Rechnungslegung bleiben ebenso bestehen wie das System der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.

Welche wesentlichen Modernisierungen werden angestrebt oder angeordnet?

Als erstes sind wohl Maßnahmen zu nennen, die mit „Deregulierung“ zu bezeichnen sind.

Deregulierung bedeutet, dass Unternehmen von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand entlastet werden. Viele Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), die nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhalten, werden von Bilanzierungspflichten (nicht von Aufzeichnungspflichten!) befreit. Sie können ihren Gewinn durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermitteln und müssen die Entwicklung der Vermögenswerte und Schulden nicht einbeziehen. Dafür werden die Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen zu erfüllen hat, angehoben: So kommen mehr Unternehmen als bisher in den Genuss der Erleichterungen, die für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften bereits gelten. Ein neu in das HGB eingefügter § 241a befreit Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars.

Eine weitere Modernisierung bei der Bilanzierung besteht darin, dass immaterielle selbst geschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wie zum Beispiel Patente oder Knowhow  künftig in der HGB-Bilanz anzusetzen sind. Das ist vor allem für innovative Unternehmen wichtig, die intensiv forschen und entwickeln. Das betrifft beispielsweise die chemische und pharmazeutische Industrie, die Datenverarbeitungstechnik oder den modernen Maschinenbau. Auch wissenschaftsintensive Neugründungen können ihre Entwicklungen – ihr Potenzial – künftig in der Handelsbilanz zeigen. Kreditgeber und Aufsichtsorgane sollten im Auge behalten, wie Unternehmen mit diesen neuen Möglichkeiten umgehen, und ob sie dabei weiterhin eher vorsichtig als zu optimistisch (oder gar übertrieben) bewerten.

Von großer Bedeutung ist, dass Rückstellungen von Unternehmen für künftige Verpflichtungen in Zukunft realistischer bewertet werden. So ließen sich insbesondere bei Pensionsrückstellungen die wahren Belastungen der Unternehmen nicht ablesen, weil die bisherigen Wertansätze nach übereinstimmender Auffassung zu niedrig waren. Künftige Entwicklungen (Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen) sollen stärker als bisher berücksichtigt werden.

Vorgesehen ist weiter eine erhöhte Transparenz hinsichtlich so genannter Zweckgesellschaften. Das ist eine der notwendigen Reaktionen aus der Analyse von Ursachen der 2008 ausgebrochenen Wirtschaftskrise. Die wirtschaftliche Situation von Zweckgesellschaften und das wirtschaftliche Risiko für Konzerne sollen wahrheitsgetreuer als bisher aus dem Jahresabschluss zu erkennen sein. Es geschah leider zu oft, dass Konzerne wirtschaftlich riskante Geschäfte durch eigens gegründete Zweckgesellschaften erledigen ließen. Dort drohende oder schon eingetretene Verluste wurden so lange es ging verschleiert.

So schlimm die Auswirkungen der im Jahr 2008 ausgebrochenen Wirtschaftskrise sind und noch sein werden, haben sie uns doch davor bewahrt, dass Ideen realisiert wurden, das Bilanzrecht aufzuweichen. Es gab Tendenzen, bei der Bewertung von Vermögen und Schulden subjektiven Vorstellungen zu breiten Raum zu geben. Die Erfahrungen aus der US-Wirtschaft haben drastisch bewiesen, dass dies bis zum Anlagebetrug führen kann. Dem wird dann Vorschub geleistet, wenn Werte angesetzt werden, die nicht nachvollziehbar und überprüfbar sind, sondern aus überhöhten  Zukunftserwartungen resultieren oder schon sichtbare Verluste nicht einschließen.

Im Bilanzrecht und seiner Modernisierung zeigt sich beispielhaft der Sinn und der Nutzen von Rechtsvorschriften. Unter Recht ist die Summe der geltenden Rechtsnormen (geschriebene und ungeschriebene) zu verstehen. Sie sind Regeln für das Verhalten einzelner Menschen oder menschlicher Gemeinschaften, die dazu dienen, deren Zusammenleben zu ordnen und Konflikte zu lösen, und deren Einhaltung, falls erforderlich, durch organisierten Zwang durchzusetzen. Vielfach muss man sich wundern, dass und warum Verhaltensregeln in Paragraphen gefasst sind, deren Inhalt doch selbstverständlich sein sollte.

Denken wir an die zehn Gebote aus der christlichen Religion. Leider ist die Einhaltung notwendiger Verhaltungsweisen nicht für alle Menschen selbstverständlich – dann muss dies im Interesse aller erzwungen werden. Die Normierung von Verhaltensweisen hat jedoch einen weiteren Vorteil: Es besteht die Möglichkeit, sich darüber zu informieren, was allgemein als erforderlich angesehen wird und wie dem Rechnung getragen werden kann. Ein Beispiel bietet das Handelsgesetzbuch. Es beschreibt Herangehensweisen, die sich teils seit Jahrhunderten bewährt haben, und es gibt Antworten auf das „Wie?“ der Anwendung.

So ist in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB das Prinzip der Vorsicht wie folgt niedergelegt:

„Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen …“

Bewährt hat sich bei der Bilanzierung außerdem das Realisationsprinzip. Es besagt, dass Gewinne erst dann in den Bilanzen auszuweisen sind, wenn sie realisiert (wirklich erzielt) sind und nicht schon, wenn sie für möglich gehalten werden. Ein Abweichen davon öffnet Tür und Tor dafür, ein Unternehmen besser darzustellen als es in der Realität ist.

Demgegenüber sind die angelsächsischen Bewertungsmethoden nicht explizit auf den Gläubigerschutz ausgerichtet, sondern versuchen, in der Bilanz den aktuellen Verkehrswert von Wirtschaftsgütern und damit einen „wahren“ Wert eines Unternehmens auszuweisen.

In den Anhörungen zur Gestaltung des BilMoG hat besonders einer der Experten (Professor Dr. Küting – Universität des Saarlandes) davor gewarnt, der „Fair-Value-Konzeption“ zu folgen. Diese ist nur vermeintlich theoretisch überzeugend. Der Wert (value) soll „fair and true“ (gerecht und wahr) sein. Die geschickte Wortwahl „fair” suggeriert, dass alle anderen Werte „unfair“ sind. Ein erwünschter wahrer Wert lässt sich allerdings nur in einer fiktiven Welt bilden; in der Realität vorfinden oder berechnen lässt er sich nicht. Nahezu alle Bilanzrechtler sind sich einig, dass es bei mehr als 95 % aller Vermögenswerte keinen objektiv feststellbaren Marktwert gibt. Und bei den Finanzinstrumenten haben Spekulation, Liquidationen und Notverkäufe gezeigt, dass viele Bilanzansätze weder fair noch wahr gewesen sind, sondern der Intransparenz und der Verschleierung Tür und Tor geöffnet haben.

Eine wesentliche Zielrichtung des neuen Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) besteht darin, das Verhältnis des deutschen Bilanzrechts zu internationalen Bilanzierungsregeln zu klären. Das ist besonders für kleine und mittlere Unternehmen von großer Bedeutung. Erhebliche Besorgnis war entstanden, nachdem im Jahr 2007 ein Entwurf internationaler Bilanzierungsregeln (IFRS) für kleine und mittelgroße Unternehmen bekannt gemacht wurde. Dies erfolgte durch das „International Accounting Standards Board (IASB)“ als international besetztes unabhängiges Gremium von Rechnungslegungsexperten, das die International Financial Reporting Standards (IFRS) entwickelt und bei Bedarf überarbeitet. Die Resonanz auf die vorgeschlagene IFRS Version war überwiegend negativ. Der große Wurf sei dem IASB nicht gelungen, hieß es einhellig bei Experten. Deshalb kam der Ersatz des deutschen Bilanzrechts durch internationale Standards nicht infrage. Die realisierte Alternative bestand darin, das deutsche Bilanzrecht im BilMoG so auszugestalten, dass es den internationalen Regeln entspricht – so weit sie akzeptabel waren oder für international tätige Unternehmen vorgeschrieben sind.

Das Verhältnis von nationalem Bilanzrecht zu internationalen Regeln ist von großer Bedeutung und wird es mit Sicherheit auch bleiben. Internationale Vergleichbarkeit der Rechnungslegung bildet ein praktisches Erfordernis. Bereits 1973 wurde das International Accounting Standards Committee (IASC), mit Sitz in London, als privatrechtlicher Verein nationaler Verbände von Rechnungslegern und Wirtschaftsprüfern gegründet. Über viele Jahre führte das IASC ein kaum beachtetes Schattendasein, bis die EU im Jahr 2000 beschloss, bei der Fortentwicklung von Rechnungslegungsvorschriften mit dem IASC zusammenzuarbeiten.

Die neuen Rechnungslegungsstandards heißen nunmehr International Financial Reporting Standards (IFRS); früher wurden sie als IAS bezeichnet. Der erste neue Standard wurde im Juni 2003 veröffentlicht. Weitere Standards werden laufend verabschiedet. Damit diese gesetzliche Wirkung entfalten, verabschiedet die Europäische Union die Standards in einem so genannten Endorsement-Prozess. Eine Überführung in nationales Recht ist nicht erforderlich, da die EU-Direktiven unmittelbar für alle Beitrittsländer der Europäischen Union gelten.
Die rund 7.000 börsennotierten Unternehmen in der EU müssen bereits für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2005 begonnen haben, ihre konsolidierten Abschlüsse nach Maßgabe der IFRS/IAS erstellen.

Für die große Mehrheit der deutschen Unternehmen (mittlere und kleinere) wird es aber vorrangig darauf ankommen, ihre Buchführung so zu gestalten, dass sie den Erfordernissen der Steuergesetzgebung (Steuerbilanz) entspricht. Wenn sich das Steuerrecht weiter internationalisiert, werden sich zwangsläufig auch die Vorschriften zur Ermittlung des Unternehmensvermögens und des Gewinns den internationalen Standards weiter annähern. Ihre länderübergreifende Vereinheitlichung ist Zukunftsperspektive, für die Termine noch nicht absehbar sind.

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Ab 2009 werden Lohnsteuerbescheinigungen nur noch mit digitaler Signatur anerkannt. Auch bei Einkommensnachweisen, beispielsweise am Ende der Beschäftigung oder Nebeneinkommensbescheinigungen werden digitale Signaturen ab 2009 eingeführt.

Verpflichtend gelten die Signaturen dann ab 2012, unter anderem für Bescheinigungen über geringfügige Beschäftigungen oder solche nach dem Wohnraumförderungsgesetz, sowie die Fehlbelegungsabgaben. Ebenfalls soll die Kindergeldabrechnung in der zweiten Stufe dazu kommen.

Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz wird die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und Jahresabschlussdaten standardmäßig festgeschrieben. So muss bspw. die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Anlage EÜR ab dem 1.01.2011 elektronisch übermittelt werden.

Von dieser Regelung sind nicht nur die Steuerberater betroffen, sondern auch die Unternehmer, die ihre Buchhaltung in Eigenregie abwickeln. Eine Ausnahme bilden Kleinstbetriebe. Diese können die so genannte Härtefallregelung bei der zuständigen Finanzbehörde auf Antrag in Anspruch nehmen. Die Härtefallregelung greift, wenn die elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich unzumutbar ist. Das ist bspw. der Fall, wenn der Unternehmer die notwendige technische Ausstattung lediglich für die Datenübertragung anschaffen müsste.

Ebay-Händler sind auf Grund ihrer Tätigkeit, bestens für die Datenübertragung gerüstet. Sie können die Härtfallregelung daher nicht in Anspruch nehmen.

Nützliche Internetseiten zum Thema Selbständigkeit mit eBay & Co.:

Auktionsideen.de – Geld verdienen mit eBay

Die Differenzbesteuerung wird vor allem von Händlern angewendet, die hauptsächlich Gebrauchtgegenstände von Privatleuten kaufen und oft an Privatleute weiterverkaufen. Diese Merkmale treffen vornehmlich auf eBay Verkäufer oder Autohändler zu.

Ein Teil des Umsatzes ist steuerfrei?

Diese Frage muss eindeutig verneint werden. Die Differenzbesteuerung ist allein eine Frage der Bemessungsgrundlage und im § 25a UStG geregelt. Im Regelfall ist die Bemessungsgrundlage alles, was ein Leistungsempfänger aufwendet abzgl. der Umsatzsteuer.

Bei der Differenzbesteuerung errechnet sich die Bemessungsgrundlage gem. R 276a UStR nach folgendem Grundsatz:

Wird ein Gebrauchtgegenstand durch den Wiederverkäufer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG geliefert, ist als Bemessungsgrundlage der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer ist herauszurechnen.

Beispiel

Der Händler Mustermann kauft bei eBay von einer Privatperson einen MP3-Player für 100,- EUR. 10 Tage später verkauft er den Player für 200,- EUR zzgl. einer Versandkostenpauschale von 5,- EUR, ebenfalls an eine Privatperson.
Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ermittelt sich aus der Differenz zwischen Verkaufspreis 205,- EUR und Einkaufspreis 100,- EUR abzgl. der darin enthaltenen Umsatzsteuer.

Verkaufspreis: 205,- EUR
Einkaufspreis: 100,- EUR
Unterschiedsbetrag: 105,- EUR
Im Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer: 16,76 EUR (105,- / 1,19)

Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei der Differenzbesteuerung beträgt damit 88,24 EUR. Die Versandkostenpauschale darf also nicht anders besteuert werden als die Ware.

Darf die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden?

Die im Verkaufspreis enthaltene Umsatzsteuer darf gem. §14a (6) UStG, nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden. Der Wiederverkäufer muss hingegen darauf hinweisen, dass er die Differenzbesteuerung anwendet.

Verzicht auf Differenzbesteuerung bei Neuware

Wiederverkäufer können durchaus auch Neuware verkaufen, dann müssen Sie aber gem. § 25a (6) UStG folgendes beachten:

Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.

Verträge, die unter Angehörigen abgeschlossen wurden, werden von den Finanzämtern immer dahingehend überprüft, ob sie einem Drittvergleich standhalten. Der Drittvergleich drückt aus, dass das Darlehen auch einem unbeteiligten Dritten zu den gleichen Bedingungen gewährt worden wäre. Allein aus diesem Grund sollten Verträge unter Angehörigen immer schriftlich fixiert werden und Zahlungen möglichst unbar, also per Überweisung erfolgen.

Warum ein Darlehensvertrag unter Angehörigen?

Hat ein Angehöriger ausreichend Geldmittel zur Verfügung, kann ein Unternehmer ebenso gut bei seinem Angehörigen ein Darlehen aufnehmen. Dabei ergeben sich sowohl für den Darlehnsgeber als auch für den Darlehnsnehmer Vorteile. Der Darlehnsgeber erhält für das Darlehen einen höheren Zinssatz als bei einer alternativen Geldanlage. Der Darlehnsnehmer profitiert bspw. von einem günstigeren Zins. Sicherheiten müssen oft nicht erbracht werden. Was muss im Einzelnen beachtet werden:

Steuerliche Auswirkung beim Darlehnsgeber

Die erhaltenen Zinsen sind für den Darlehnsgeber immer Einkünfte aus Kapitalvermögen, sie müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden

Steuerliche Auswirkung beim Unternehmer

Dient das Darlehen der Anschaffung, Erhaltung oder Sicherung einer Einnahmequelle, bspw. der Neuanschaffung einer Maschine für die Produktion, sind die Zinsen als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig.

Welche Angaben muss der Darlehensvertrag enthalten?

Im Darlehensvertrag sollten die beteiligten Personen, die Darlehenshöhe, der Verwendungszweck, der Zinssatz, die Zinszahlungstermine, die Darlehenslaufzeit und die Darlehensrückzahlung aufgeführt sein.

Vergleich von Darlehens- und Marktzins

Der vereinbarte Darlehenszins sollte sich im Bereich des Marktzinses bewegen. Probleme können beim Darlehensnehmer auftreten, wenn der Zins oberhalb des üblichen Marktzinses liegt, als Betriebsausgabe wird dann i.d.R. nur der übliche Marktzins anerkannt. Liegt er unterhalb des Marktzinses „schenkt“ der Geber dem Nehmer Zinsen. Übersteigt der geschenkte Zinsbetrag die Freibeträge, fällt Schenkungssteuer an.

Checkliste für Darlehen mit Angehörigen

  1. Vertrag wurde schriftlich fixiert
  2. Alle Angaben sind im Darlehensvertrag enthalten
  3. Zahlung der vereinbarten Zins- und Tilgungsraten erfolgt regelmäßig und unbar
  4. Der marktübliche Zinssatz wurde nachgewiesen

Internetlinks zum Thema Geld verleihen an Verwandte

rechtsanwalt-news.de – schreibt vom Vetrag, der Fälligkeit der Rückzahlung, rechtliche Absicherung und typischen Schwierigkeiten beim Geld verleihen im Bekanntenkreis

Unternehmen die mit der Zeit gehen, versenden nicht nur ihre Rechnungen, sondern immer häufiger auch Verträge auf elektronischem Weg. Werden diese Verträge mit einer Signatur versehen, sind sie genau so sicher, wie Verträge mit einer eigenhändigen Unterschrift. Mit dem öffentlichen Schlüssel der Signatur kann die Echtheit der Dokumente nachgewiesen werden. Der private Schlüssel der Signatur ist immer nur einer Person zugeordnet, daher sind bei signierten Dokumenten die Vertragspartner einwandfrei zu identifizieren. Bei konsequenter Anwendung der Signatur sind unsichere Geschäfte im Internet kein Thema mehr.

Viele Onlinehändler kennen das Problem, Rechnungen werden als pdf Datei an eine eMail angehängt oder man kann sich die Rechnung bei dem Anbieter direkt anschauen und auch ausdrucken, die so genannte Onlinerechnung. Eine elektronische Signatur sucht der Unternehmer im Allgemeinen vergeblich. Für Privatleute und nicht umsatzsteuerpflichtige Unternehmen stellt diese gängige Praxis auch kein Problem dar.

Rechnung für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer

Will sich der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer aber aus dieser selbst ausgedruckten Rechnung die Vorsteuer ziehen, darf er das lt. § 14 UStG nicht, weil keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Im Absatz 1 der Regelung ist festgelegt, dass Rechnungen auf Papier auszustellen sind. Nur wenn der Rechnungsempfänger zustimmt darf die Rechnung auf elektronischem Weg mit einer qualifizierten elektronischen Signatur § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG – übermittelt werden. Will der Unternehmer seine Rechnung in Papierform zur Verfügung gestellt bekommen, fallen für ihn dann häufig Zusatzkosten in Größenordnungen von mehreren Euro pro postalisch zugestellter Rechnung an. Diese Zusatzkosten sind unseres Erachtens nicht rechtens. Gemäß § 14 (2) Nr. 2 des UStG ist jeder Unternehmer verpflichtet, soweit er Umsätze an einen anderen Unternehmer ausführt, innerhalb von 6 Monaten eine Rechnung auszustellen. Da ein eMail Anhang ohne Signatur nicht als Rechnung anerkannt wird, muss der leistende Unternehmer dem Empfänger eine Rechnung in Papierform zukommen lassen.

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Ermittelt der Unternehmer seinen Gewinn über die Einnahme-Überschuss-Rechnung, kurz EÜR, kann er 2007 mit einer Steuerersparnis rechnen. Für die EÜR gilt das Abflussprinzip, d.h. Ausgaben sind in dem Jahr zu erfassen, in dem sie getätigt wurden. Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen gilt die Ausnahme: wird die Zahlung spätestens 10 Tage nach Ende des Jahres fällig und geleistet, gilt die Zahlung als im abgelaufenen Wirtschaftsjahr geleistet. Unter diese Regel fallen auch die folgenden Umsatzsteuervorauszahlungen: aus dem Monat November 2007, welche mit Fristverlängerung zum 10.01.2008 fällig ist, aus dem Monat Dezember 2007 und für das IV. Quartal 2007 welche ohne Fristverlängerung ebenfalls zum 10.01.2008 fällig sind. Der Unternehmer, der seine Umsatzsteuervorauszahlungen rechtzeitig bis zum 10. Januar 2008 bezahlt, erhöht damit seine Betriebsausgaben 2007 und senkt somit seinen Gewinn.

Das schöne Wort pauschalieren bedeutet lt. Duden: “Teilsummen oder Teilleistungen zu einer einzigen Summe oder Leistung zusammenlegen.”

Im Regelfall darf gerade im Umsatzsteuerrecht das nicht getan werden, denn hier besteht ein Saldierungsverbot. Doch keine Regel ohne Ausnahmen. Bei Land- und Forstwirten wird davon ausgegangen, dass sich die Vorsteuer aus dem Einkauf von Betriebsmitteln und die Umsatzsteuer auf die veräußerten Waren ausgleichen. Für Unternehmen aus dem Bereich Land- und Forstwirtschaft hat das zur Folge, dass per gesetzlicher Fiktion keine Umsatzsteuerzahllast entstehen kann. Land- und Forstwirte, die die Pauschalierung anwenden, sind nicht verpflichtet Aufzeichnungen zu führen. Natürlich können sich auch die Bauern optieren und sind an diese Entscheidung 5 Jahre gebunden.

Optieren, ein wunderschöner Begriff aus dem Steuerrecht. Wenn von optieren gesprochen wird, sind vor allem Existenzgründer und Kleinunternehmer angesprochen. Doch wer eine Option ausüben will, muss sich im Vorhinein Gedanken über die Konsequenzen machen. Der erwirtschaftete Bruttoumsatz darf im vorangegangen Wirtschaftjahr 17.500,- EUR und in laufenden Wirtschaftsjahr voraussichtlich 50.000,- EUR nicht übersteigen. Nur dann kann der Unternehmer entscheiden, ob er die Besteuerung als Kleinunternehmer wählt oder zur Umsatzsteuerpflicht tendiert. Wählt der Unternehmer die Kleinunternehmerreglung schafft er sich vor allem dann einen Vorteil, wenn er hauptsächlich an Privatkunden verkauft. In dem Fall kann er, weil er auf seine Waren keine Umsatzsteuer bezahlen muss, diese Waren zu einem günstigeren Preis anbieten. Nachteilig für den Kleingewerbetreibenden ist, dass er sich aus seinen Eingangsrechnungen keine Vorsteuer ziehen kann. Optiert der Unternehmer hingegen zur Umsatzsteuerpflicht, ist er daran 5 Jahre gebunden. Gerade bei hohen Anfangsinvestitionen ist diese Option sinnvoll, allein unter dem Gesichtspunkt der Vorsteuer. Der Preisvorteil beim Verkauf seiner Waren geht dem Unternehmer dann verloren.

Allerdings kommt es gerade bei der Optierung immer wieder zu Verwechslungen. Wenn von einem Jahresumsatz von 17.500 Euro die Rede ist, verwechseln viele Gründer dies mit dem erwirtschafteten Gewinn. Der Umsatz stellt aber lediglich die Einnahmen aus Verkäufen dar, um den Gewinn zu ermitteln, müssen dann noch Fremdleistungen oder eingekaufte Waren abgezogen werden, die nicht selten den Gewinn auf ein Minimum senken. Zum Vergleich: Ein Arbeitnehmer, der 1.500 Euro netto im Monat verdient, kommt jährlich auf Einnahmen von 18.000 Euro. Dabei sind die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bereits gezahlt. Gründer, deren Jahresumsatz maximal 17.500 Euro beträgt, werden deutlich geringere Einnahmen vorweisen können, mit denen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten.

 

Ob ein Fahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen zählt, kann mit Hilfe der allgemeinen Regeln über die Zuordnung von Wirtschaftgütern ermittelt werden. Liegt die betriebliche Nutzung bei mehr als 50% ist das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Für die Privatnutzung des Kfz kann der Unternehmer zwischen der Anwendung der 1% Regelung und der Führung eines Fahrtenbuches wählen. Liegt die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges unter 50%, kann dieses Fahrzeug ebenfalls dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Die Privatnutzung darf dann nicht nach der 1% Regelung ermittelt werden. Die Führung eines Fahrtenbuches oder die Aufzeichnung eines repräsentativen Zeitraums ist für die Ermittlung der Privatnutzung unerlässlich.

Immer wieder erreichen uns Anfragen und Forenbeiträge zur Kleinunternehmerregelung und den umsatzsteuerlichen Möglichkeiten. Obwohl eine umsatzsteuerliche Beratung ausgeschlossen ist, habe wir das Umsatzsteuergesetz zum § 19 in einem Onlinetest aufgearbeitet, um die Vielzahl der Fragen damit in den Griff zu bekommen. Unter www.betriebsausgabe.de/kleinunternehmerregelung.php kann jeder Unternehmer oder Existenzgründer testen, ob er die Kleinunternehmerregelung nutzen kann. Kleinunternehmer ist, wer bestimmte Umsatzgrenzen im Vorjahr und im aktuellen Jahr unterschreitet. Testen Sie selbst!

Der Gesetzgeber verlangt beim Ausstellen von Rechnungen ab einem Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer von 100 EUR (150 EUR ab 1.1.2007) unter anderem folgende Angaben:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die vollständigen Angaben können aus dem Beitrag http://www.betriebsausgabe.de/rechnungen.php

Der Auszug aus dem Umsatzsteuergesetz des §14 Abs. 4 zeigt, dass ein Unternehmer neben Adressdaten auch seine eigene, vom Finanzamt vergebene Steuernummer auf seinen Ausgangsrechnungen aufführen muss. Genau in dieser Tatsache liegt unseres Erachtens ein Sicherheitsrisiko, da mit Hilfe dieser Steuernummer telefonisch Daten des Steuerpflichtigen beim zuständigen Finanzamt abgerufen werden könnten. Da der Unternehmer das Wahlrecht zwischen Steuernummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzt, sollte auf den Ausgangsrechnungen stets die vom Bundesamt für Finanzen vergebene Umsatzsteueridentifikationsnummer im Format DExxxxxxxxx vermerkt sein. Durch diese Nummer ist eine Informationsspionage durch Dritte nicht möglich.

Umsatzsteueridentifikationsnummer auch für Kleinunternehmer

Übrigens kann diese Umsatzsteueridentifikationsnummer auch an Kleinunternehmer, die von der Umsatzsteuer nach § 19 UStG befreit sind, beantragt werden. Sinnvoll ist dies ohnehin, wenn Warenlieferungen ins Ausland erfolgen. Sobald die Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragt und erteilt wurde, sollten Kleinunternehmer demzufolge ebenfalls nur noch diese Nummer auf ihren Rechnungen vermerken. So gehen sie sicher, dass Dritte ihre Daten beim Finanzamt nicht abfragen können.

Ab 2007 ändert sich für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer der Gesamtbetrag von Kleinbetragsrechnungen. Bis zu diesem Betrag kann auf einige Rechnungsbestandteile verzichtet werden. So zum Beispiel die Steuernummer oder der Name mit Adresse des Leistungsempfängers. Die Regelung zu den Kleinbetragsrechnungen erleichtert die Rechnungslegung sowie den Vorsteuerabzug für Unternehmer. Bei einer Rechnung von bspw. 78 EUR (brutto) aus einem Baumarkt muss daher keine gesonderte Rechnung ausgestellt werden. Es reicht der Kassenbon, um den vollen Vorsteuerabzug geltend zu machen. Weitere Informationen zu den Inhalten auf einer Rechnung erhalten Sie unter http://www.betriebsausgabe.de/rechnungen.php

Demnach gilt ab dem Jahr 2007 die höhere Grenze von 150 Euro für die vereinfachte Rechnungslegung. Allerdings muss auch auf den Kleinbetragsrechnungen zumindest der berechnete Mehrwertsteuersatz vermerkt werden. In Kassensystemen von Baumärkten ist dies bereits voreingestellt, hier wird auch der Betrag der Umsatzsteuer entsprechend ausgewiesen. Bei händisch erstellen Quittungen oder Kleinbetragsrechnungen hingegen kann auf den Betrag der Umsatzsteuer verzichtet werden. Hier reicht es aus, wenn der Prozentsatz der berechneten Umsatzsteuer angegeben ist.

Formulare nutzen

Am besten beraten sind Unternehmer, indem sie entsprechende Formularblöcke für Kleinbetragsrechnungen nutzen. Hier wird vorgegeben, welche Angaben zwingend erforderlich sind. Übrigens ist die Angabe einer fortlaufenden Rechnungsnummer bei den Kleinbetragsrechnungen ebenso wenig erforderlich, wie die Angabe des Leistungsempfängers.

Enthalten sein müssen zwingend:

  • Vollständiger Name und Adresse des leistenden Unternehmers (in der Regel reicht ein Stempel)
  • Ausstellungsdatum
  • Art und Menge der gelieferten Waren oder Leistungen
  • Bruttorechnungsbetrag in einer Summe
  • Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer bzw. Umsatzsteuerbefreiung

Seit dem Veranlagungsjahr 2005 muss der Steuerpflichtige zur Ermittlung seines Gewinns ein amtlich vorgedrucktes Formular verwenden. Von dieser Neuregelung ausgeschlossen sind Personen, deren Betriebseinnahmen für den entsprechenden Betrieb unter der Grenze von 17.500 EUR liegen. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige eine formlose Gewinnermittlung beim Finanzamt abgeben. Er ist also nicht an das Formular der Finanzverwaltung gebunden. Was muss alles in der Anlage EÜR eingetragen werden? Insbesondere umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen, vereinnahmt Umsatzsteuer, erstattete Umsatzsteuer, private Kfz-Nutzung, private Telefonnutzung, Warenentnahmen, Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen. Darüber hinaus Betriebsausgaben wie der Wareneinkauf, bezogene Leistungen, Personalkosten, Abschreibungen, Sonderabschreibungen, Kraftfahrzeugkosten, Raumkosten, aber auch Schuldzinsen. Außerdem Geschenke, Bewirtungskosten, Reisekosten und andere Repräsentationskosten sowie sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben für Telefon, Büromaterial, Beratungskosten, gezahlte Vorsteuerbeträge usw. Auf diese Art und Weise müssen die Betriebsausgaben nach dem vorgegebenen Schema eingruppiert werden. Aber nicht nur Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen sind auf der neuen Anlage des Finanzamtes zu vermerken, sondern auch ergänzende Angaben auf der Rückseite des Formulars. Zu diesen Angaben zählen beispielsweise die Bildung bzw. die Auflösung von Rücklagen und Ansparabschreibungen im Rahmen diverser steuerlicher Möglichkeiten. Außerdem möchte der Fiskus Entnahmen und Einlagen bei Schuldzinsenabzug erklärt haben. Dazu zählen insbesondere die Entnahmen (inklusive Sach-, Leistungs- und Nutzungsentnahmen) sowie entsprechende Einlagen des Unternehmers. Wo könnte der Haken der Finanzverwaltung liegen? Die neue Anlage zur Ermittlung des Gewinns nach §4 Abs. 3 EStG könnte ganz gezielte Zwecke verfolgen. Durch die Sammlung der Daten kann die Finanzverwaltung Unternehmen der gleichen Branche auf einer gleichen Basis miteinander vergleichen. Somit können größere Abweichungen schneller und effizienter ermittelt werden. Der Fiskus erfährt auf diese Weise, welche Firma von dem Branchendurchschnitt abweicht und kann dieses Unternehmen gezielt durch eine Betriebsprüfung überprüfen lassen. Außerdem können durch die Angabe der Entnahmen und Einlagen sich im Umlauf befindliche nicht versteuerte Gelder aufgedeckt werden. Es ist für jeden Finanzbeamten sehr fraglich, wenn ein Unternehmer über einen längeren Zeitraum Geld in Form von Privateinlagen in sein Unternehmen bringt. Schnell stellt sich da die Frage, wo dieses Geld herkommt? Unternehmer sollten daher auf keinen Fall die Anlage EÜR nutzen, wenn sie dazu nicht verpflichtet sind. Durch diese Anlage wird jeder Steuerpflichtige noch etwas gläserner dem deutschen Finanzamt gegenüber.

Das Kassenbuch ist eine Aufzeichnung der täglichen Bargeschäfte, also Bareinnahmen und Barausgaben. Mit dem Tabellenkalkulationsprogramm Excel kann man einfach, zeitnah und schnell dieser täglichen Arbeit nachkommen. Man sollte jedoch dabei beachten, dass derartige Aufzeichnungen zu manipulieren sind. Es wird von der Finanzverwaltung unterstellt, dass man Zeilen nachträglich einfügen oder auch entfernen kann, was bei einem handschriftlichen Kassenblatt nicht möglich ist. Ein Kassenblatt soll lückenlos geführt werden und nachträgliche Änderungen oder Streichungen nachvollziehbar sein. Deshalb ist eine Excel-gestützte Aufzeichnung abzulehnen. Beim BFH ist zwar noch eine Entscheidung darüber offen, jedoch sollte man hier auf Nummer Sicher gehen und die Aufzeichnungen handschriftlich festzuhalten.

Nicht nur die Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen müssen auf elektronischem Weg übermittelt werden, sondern auch die Meldungen der Arbeitgeber an die Krankenkassen. Es besteht dahingehend eine Verpflichtung für Unternehmer die Arbeitnehmer beschäftigen. Datenänderungen wie Namen, Adressen, aber auch die Beitragsnachweise den Krankenkassen zu melden. Was bisher per Brief, Fax oder auf Disketten geschah, muss ab dem Jahr 2006 auf elektronischem Weg bereitgestellt werden. Doch auch hier gibt es noch einen Wermutstropfen. Die bisher eingesetzte Software, welche diese elektronische Übermittlung schon ermöglichte (bei Steuerberatern usw.) muss einer Prüfung unterzogen werden. Das bedeutet eine Erhöhung der Kosten bei Steuerberatern und ähnlichen Dienstleistern, was wiederum auf die Mandanten umgelegt wird. Kleinere Unternehmen, die sich entsprechende Software nicht leisten können, müssen dann wohl die Dienste der Steuerberater oder anderer Firmen in Anspruch nehmen, um der Regelung gerecht zu werden, so dass auch hier eine höhere finanzielle Belastung zu erwarten ist.

Die heftig umstrittene Anlage zur Einkommensteuererklärung, welche die Einnahmen / Überschussrechnung standardisieren sollte, kommt nach heftiger Kritik erst ab dem Veranlagungszeitraum 2005 zum Einsatz. Dann müssen Gewerbetreibende zu Ihrer Anlage GSE der Einkommensteuererklärung die besagte Anlage EÜR abgeben, in welcher sämtliche Einnahmen und Ausgaben ihres Gewerbes aufgeführt sind. Diese Aufstellung konnte bisher nach eigenem ermessen gestaltet und die einzelnen Positionen angeordnet werden.

Eine richtig ausgefüllte Rechnung ist für einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer die Voraussetzung die ausgewiesene Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück zu erhalten. Dabei muss auch die Steuernummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer (die sogenannte USt-IDNr)angegeben sein. Und genau da könnte in der Praxis eine Sicherheitslücke bei den Finanzämtern liegen. Da die Steuernummer auf jeder Rechnung aufgedruckt sein muss, könnte jeder beim Finanzamt anrufen und unter Bekanntgabe der Steuernummer eine Auskunft zur steuerlichen Situation dieser Steuernummer erhalten. Um dem entgegenzuwirken sollte sich der Unternehmer ein Ust-IdNr. zulegen, denn mit dieser kann niemand eine Auskunft beim Finanzamt einholen.

Beantragung der USt-IdNr.

Die USt-IdNr. kann dabei ganz einfach beantragt werden. Mittlerweile ist der Antrag sogar online auf den Seiten des Bundeszentralamts für Steuern möglich. Lediglich die Angabe des zuständigen Finanzamts, sowie die aktuelle Steuernummer und die Rechtsform des Unternehmens müssen dabei angegeben werden.

Ihr Steuerberater kann den Antrag natürlich ebenfalls für Sie stellen. Grundsätzlich benötigen Sie diese Nummer auch immer dann, wenn Sie Waren oder Leistungen an ausländische Geschäftspartner verkaufen. Dann nämlich müssen Sie dank der USt-IdNr. keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausweisen.

Grundsätzlich heißt es beim Bundeszentralamt für Steuern, dass die USt-IdNr. auf Antrag allen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern zugeteilt wird. Gerade Kleinunternehmer schätzen ihre Chancen deshalb oft schlecht ein, eine solche Nummer zu erhalten. Doch es ist eindeutig geregelt, dass sie ebenfalls die USt-IdNr. beantragen können, zumal sie sie für den vereinfachten Warenverkehr innerhalb und außerhalb der EU benötigen. Da die USt-IdNr. eindeutig als Ersatz für die Steuernummer dienen kann, sollten Kleinunternehmer diese Nummer ebenfalls beantragen.