logo

Arbeitszimer

You are currently browsing the archive for the Arbeitszimer category.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit seinem Urteil vom 06.04.2011 unter dem Aktenzeichen 4 K 5121/09, dass ein Übezimmer für einen Musiker im eigenen Haus dem häuslichen Arbeitszimmer gleich gestellt ist. Die Kosten dafür können steuerlich geltend gemacht werden. Die Revision des Urteils vor dem Bundesfinanzhof steht derzeit noch aus.

Der zugrunde liegende Fall

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen angestellten Musiker, der durch Aufführungen mit einem Orchester, Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielte. Darüber hinaus gab er Konzerte und erhielt hieraus Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit. Im eigenen Haus war ein kleines Zimmer eingerichtet worden, welches mit Musikinstrumenten, Zubehör, Regalen und Co. ausgestattet war. Dieses nutzte der Musiker, um sich auf seine Aufführungen vorzubereiten und die einzelnen Gesangs- und Spieleinlagen zu üben.

Daraufhin wollte er die durch das Übezimmer entstandenen Kosten steuerlich geltend machen. Das Finanzamt stellte sich jedoch quer, so dass der Fall schließlich vor Gericht landete.

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass es, entgegen der Meinung des Fiskus, nicht darauf ankäme, wie das Übezimmer ausgestattet sei. Es sei nicht notwendig, dass darin ein Schreibtisch, Telefon und Computer untergebracht seien und schriftliche Arbeiten darin erledigt würden. Vielmehr sei das Üben für die Aufführungen des Musikers den bürotypischen Berufen ähnlich und daher seien die Kosten für das häusliche Übezimmer zumindest mit einem Betrag von 1.250 Euro steuerlich absetzbar.

Das Gericht ließ die Revision zu, da es sich um einen Fall mit allgemeinem Interesse handele. Die anteilige steuerliche Berücksichtigung von Kosten bis 1.250 Euro jährlich ist aber unumstritten.

Quelle: http://www.ebnerstolz.de

 

Der Bundestag hat mit der Entscheidung vom 28.10.2010 ein deutliches Zeichen gesetzt, denn ab dem kommenden Jahr dürfen Steuerzahler das häusliche Arbeitszimmer wieder absetzen.

Voraussetzungen für die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers

Von der neuen, alten Regelung sind vor allem Arbeitnehmer betroffen, die von ihrem Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz gestellt bekommen. So gilt die Regelung insbesondere für Lehrer und Handelsvertreter. Sie dürfen künftig wieder bis zu 1.250 Euro an Kosten für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend machen.

Die Entscheidung des Bundestags wurde nötig, nachdem im Juli das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Streichung des Steuervorteils für das häusliche Arbeitszimmer rechtswidrig sei.

Arbeiten von zu Hause – es ändert sich nichts

Für all diejenigen von Ihnen, die ausschließlich von zu Hause aus arbeiten, ändert sich trotz der neuen Regelungen nichts. Die Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer können Sie auch weiterhin in voller Höhe steuerlich absetzen. Das hatte sich auch durch die Streichung aus dem Jahr 2007 nicht geändert.

Hohe Kosten für den Bund

Durch die Neuregelung des Steuervorteils werden dem Bund Kosten in Höhe von 800 Millionen Euro entstehen. Dieser Betrag steht im Übrigen ausschließlich für die Nachzahlungen. Denn alle Betroffenen, die seit 2007 Einspruch gegen die Streichung der Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers eingelegt haben, erhalten rückwirkend Steuerrückzahlungen.

Jährlich kommen künftig etwa 250 Millionen Euro Kosten auf den Fiskus zu, die alleine durch das häusliche Arbeitszimmer entstehen. Dennoch wird die Entscheidung des Bundestags begrüßt, insbesondere vom Bund der Steuerzahler, der sich darauf beruft, dass nun endlich wieder Rechtssicherheit für die Steuerzahler herrsche. Lange Zeit war gerade die Streichung des Steuervorteils schließlich ein heftiger Streitpunkt.

in Anlehnung an: http://www.steuernetz.de

Das Bundesverfassungsgericht hat sich erst kürzlich wieder einmal mit dem häuslichen Arbeitszimmer beschäftigt. Mit Aktenzeichen 2 BvL 13/09 erging am 6. Juli 2010 ein Beschluss, der die bis dato gültige Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer für teilweise verfassungswidrig erklärte.

Der Fall

Ein Lehrer hatte geklagt, weil ihm die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer ab dem Jahr 2007 nicht mehr anerkannt wurden (Betriebsausgabe.de berichtete bereits damals über den Fall zum Arbeitszimmer). Die Große Koalition hatte damals die Möglichkeit eingeschränkt, ein Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen. Bis 2006 konnten pro Jahr bis zu 1.250 Euro angesetzt werden, wenn einem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand oder mehr als die Hälfte der beruflichen Tätigkeit in diesem Arbeitszimmer stattfand.

Die Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat nun ein Urteil gefällt und damit bestimmt, dass die Regelung ab 2007 teilweise verfassungswidrig ist. Nun bleibt abzuwarten, welche Neuregelung der Gesetzgeber nun nachschiebt.

Durch eine Verwaltungsanweisung durch das Bundesministerium für Finanzen vom 12. August 2010 wurde die Möglichkeit geschaffen, dass die Steuerpflichtigen bereits jetzt beantragen können, dass die Aufwendungen sofort berücksichtigt werden.

 

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Der Steuerzahler, September 2010, S. 205

Die Büroarbeit hat sich in den vergangenen Jahren immer wieder gewandelt und so ist es auch kein Wunder, dass sich die Büros der Gegenwart deutlich von denen aus der Vergangenheit unterscheiden. Das kalte Großraumbüro ist ebenso wenig zeitgemäß, wie viele kleine Einzelzellen. Das moderne Büro der Zukunft sieht viele Dinge gänzlich anders, als wir es bisher gewohnt waren. Im Vordergrund steht in der Zukunft die Kommunikationstechnologie in allen Variationen. Dabei darf die Technik zwar im modernen Büro der Zukunft nicht fehlen, doch ein Kabelsalat, wie ihn viele auch von zu Hause kennen, ist alles andere, als erwünscht.

Das moderne Büro verbindet die Idee der drei Plätze

Das moderne Büro der Zukunft wurde vom Diplom-Designer Joachim Sparenberg in ein Leben der drei Plätze integriert. Der Platz, an dem die Menschen am liebsten sind, ist das eigene Heim. Es wird nach Sparenberg auch als First Place bezeichnet. An zweiter Stelle steht die Freizeit, die als Third Place bekannt ist. Erst an dritter Stelle steht der Arbeitsplatz, der Second Place. Damit an ihm effektives, motiviertes Arbeiten aber erst einmal möglich wird, sollten Elemente aus den anderen beiden Plätzen integriert werden.

Formschöne Einrichtungsgegenstände, die weggehen vom kühlen Metall, hin zu warmen Materialien, wie Kork oder Filz, sind hier gefragt. Auch Holz gehört eindeutig in das moderne Büro der Zukunft. Es sorgt für eine angenehme Atmosphäre, die die Arbeitsmotivation deutlich steigern kann.

Technische Lösungen für das moderne Büro der Zukunft

Auch technische Ansätze sind notwendig, um das moderne Büro der Zukunft richtig einrichten zu können. Dabei werden beispielsweise Wände zu Kommunikationszentren umgewandelt. Sie beinhalten Mikrofone für die Telefonie oder dienen als Videowand für Konferenzen. Auch Duftmaschinen und Lichter können in die Wände integriert werden, um eine angenehmere Atmosphäre zu schaffen. Ebenso wichtig sind moderne Tapeten, die schnell zum Flipchart oder als Präsentationsfläche mittels Projektor verwendet werden können, um anschließend wieder als normale Bürowand aufzutreten.

Der Tisch ist nicht mehr länger nur ein Arbeitstisch. In ihn sind PC und Tastatur integriert, so dass diese nicht mehr darauf liegen und leicht einen unordentlichen Eindruck hinterlassen.

Der richtige Stuhl

Selbst bei den Bürostühlen haben sich die Hersteller einiges einfallen lassen. So werden sie mit Massagefunktionen im Rückenbereich ausgestattet, sind ergonomisch geformt und lassen sich selbstverständlich in der Höhe verstellen. Sogar der Neigungswinkel im Rückenbereich kann individuell eingestellt werden. Ebenso lassen sich moderne Bürostühle zu einem Fitnessgerät für die Rückengymnastik umbauen.

in Anlehnung an: Pro Firma, Mai 2010, S. 68-71

Seit dem 01.01.2007 kann das häusliche Arbeitszimmer nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden, wenn es nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ausmacht. Dies gilt auch dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bis zu diesem Stichtag konnten beispielsweise Lehrer und Außendienstler, denen eben oft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, zumindest 1.250 Euro jährlich als Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer absetzen. Nun steht eine Neuerung der Regelungen ins Haus.

Bundesverfassungsgericht entschied

Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt entschieden, dass die aktuellen Regelungen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Somit muss das häusliche Arbeitszimmer künftig steuerlich absetzbar sein, wenn für die Arbeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Steht dieser zur Verfügung, kann das häusliche Arbeitszimmer auch weiterhin nicht steuerlich berücksichtigt werden. Ausnahmen gelten lediglich dann, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellen würde, was sich allerdings sehr schwierig beweisen lässt. Insofern profitieren nur Heimarbeiter weiterhin von der Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers.

Häusliches Arbeitszimmer und kein anderer Arbeitsplatz

Fazit des Urteils ist, dass das häusliche Arbeitszimmer künftig wieder steuerlich berücksichtigt werden kann, wovon vorrangig Lehrer und Außendienstler profitieren werden. Diese Regelung gilt jedoch nur, sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Viele Einkommenssteuerbescheide sind bereits seit dem 01.04.2009 nur vorläufig ausgestellt worden. Diese Verfahren bleiben auch weiterhin offen und können entsprechend geändert werden. Bereits abgeschlossene Verfahren können allerdings trotz des aktuellen Richterspruchs nicht mehr verändert werden.

Wie die gesetzlichen Regelungen tatsächlich aussehen werden, bleibt momentan aber noch abzuwarten. Denn es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Gesetzgeber zur Regelung von vor 2007 zurückkehrt.

in Anlehnung an: http://www.steuertipps.de

Eine Gesetzesänderung im Jahr 2007 bewirkte, dass Ausgaben für die Erhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers nur noch geltend gemacht werden können, wenn sich die berufliche oder selbständige Tätigkeit voll auf dieses Arbeitszimmer konzentriert. In einem Beschluss vom 25. August 2009 regte der BFH erstmalig an, diese Regelung auf ihre Verfassungskonformität hin zu überprüfen (Az. VI B 69/09, DStR 2009 S. 1950).

Die Gründe

Warum der BFH die Regelung für grenzwertig erachtet, liegt klar auf der Hand: Selbst Personen, die über keinen anderen Arbeitsplatz verfügen und auf ihr häusliches Arbeitszimmer angewiesen sind, um ihre Büroaufgaben abarbeiten zu können, können nach der geltenden Regelung ihre Ausgaben nicht geltend machen.

Grundsätzlich gilt bei der Einkommensversteuerung das Nettoprinzip, das in der Verfassung verankert ist. Dieses sagt aus, dass das zu besteuernde Einkommen um Ausgaben zu mindern ist, die in Zusammenhang mit der Erzielung der Einkünfte entstehen. Die aktuelle Regelung zum Arbeitszimmer scheint daher gegen dieses Nettoprinzip zu verstoßen.

Was das für Sie bedeutet

Sie müssen momentan nichts unternehmen. Da sich dieses Verfahren in der Schwebe befindet, werden Steuerbescheide, in denen über ein häusliches Arbeitszimmer entschieden werden muss, meist für vorläufig erklärt. Wenn irgendwann eine Entscheidung bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Arbeitszimmer zugunsten der Steuerpflichtigen gibt, wird ihr Einkommensteuerbescheid automatisch neu geprüft.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Nach einer Dienstanweisung des Bundesfinanzministeriums müssen die Finanzämter der Bundesrepublik Deutschland vorläufig die Arbeitszimmer in den Steuererklärungen wieder berücksichtigen. Demnach können die Steuerzahler Arbeitszimmer, die sich im eigenen Wohnbereich befinden, wieder für einen Abzug nutzen. In der Vergangenheit wurden Arbeitszimmer, die sich in der eigenen Wohnung befanden, als solche nicht anerkannt und demnach auch nicht berücksichtigt.

Die vorhandenen Möglichkeiten

Ein Arbeitszimmer kann vom Steuerzahler auf verschiedene Art und Weise gegenüber dem Finanzamt angegeben werden. Zum einen kann man den entsprechenden Freibetrag von den Finanzämtern in die Lohnsteuerkarte eintragen lassen und zum anderen kann man diese Beträge sowohl in Steuerbescheiden als auch bei der Festsetzung von Vorauszahlungen nutzen. Die Vorauszahlungen und Steuerbescheide lassen sich dadurch um den festgesetzten Betrag des Arbeitszimmers minimieren.

Der Freibetrag in der Lohnsteuerkarte

Wer sich aufgrund eines eigenen Arbeitszimmers einen Freibetrag in der individuellen Lohnsteuerkarte sichern möchte, muss diesen zunächst beim zuständigen Finanzamt beantragen. Dies ist mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung möglich. Wenn der Betrag bei den Vorauszahlungen Anerkennung finden soll, muss ein Herabsetzungsantrag bei dem zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Ein Arbeitszimmer kann zudem nur dann in einem Steuerbescheid Beachtung finden, wenn die Frist für einen Einspruch noch nicht abgelaufen ist. Nur dann kann Einspruch erhoben und die Arbeitszimmerkosten geltend gemacht werden.

Weitere Besonderheiten

Grundsätzlich sollten alle Steuerzahler, die die Möglichkeit dazu haben, die Kosten für das Arbeitszimmer geltend machen. Da dies jedoch nur vorläufig möglich ist, sollte zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. In diesem Fall ist das zuständige Finanzamt dazu verpflichtet, die Kosten für das Arbeitszimmer zu berücksichtigen. Zu beachten ist jedoch, dass die Kosten für das Arbeitszimmer nur dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn mindestens die Hälfte der beruflichen Tätigkeit in diesem durchgeführt wird. Weiterhin können diese geltend gemacht werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Außendienstmitarbeiter und Lehrer können sich so zum Beispiel den Höchstbetrag von 1250 Euro sichern.

Derzeit setzt sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage auseinander, ob ein Arbeitszimmer wirklich bei der Steuer berücksichtigt werden muss. Vorläufig können sich derzeit alle betroffenen Steuerzahler die genannten Möglichkeiten und somit einen Steuervorteil sichern. Allerdings darf nicht vergessen werden, dass dieser Vorteil dann zurückgezahlt werden muss, wenn die Entscheidung von dem Bundesverfassungsgericht zu Gunsten des Fiskus ausfällt. Entscheidet man sich für den Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte oder eine Herabsetzung der Vorauszahlung muss man nicht mit einem finanziellen Nachteil rechnen. Allerdings wird der Steuerbescheid zu Ungunsten der Steuerzahler geändert und hier berechnet der Fiskus saftige sechs Prozent Zinsen.

Quelle: http://www.steuernetz.de

Mit Beschluss vom 08.05.2009 legt das Finanzgericht Münster die Neuregelung aus dem Jahr 2007 für Werbungskosten bei häuslichen Arbeitszimmern dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vor. Das Finanzgericht sieht einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, der in der Verfassung verankert ist, und hält die Regelung deshalb für teilweise für nicht verfassungskonform.

Lehrer hatte geklagt

Weil das Finanzamt Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer eines Lehrers mit Hinweis auf die seit 2007 geltende Neuregelung nicht anerkannt hatte, zog dieser vor Gericht. Nach dieser Neuregelung sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann abziehbar, wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass dies bei einer Lehrkraft nicht so sei. Dies sei laut Finanzamt auch dann so, wenn wie im vorliegenden Fall der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz für Korrekturen und erforderliche Unterrichtsvorbereitungen anbietet.

FG Münster sieht Nachholbedarf

Der Argumentation des Finanzamtes schloss sich das Finanzgericht Münster nicht an. Es stellte fest, dass die Neuregelung in Teilen verfassungswidrig sei, da sie es nicht zulässt, dass Ausgaben für die Nutzung eines Arbeitszimmers im eigenen Zuhause angesetzt werden, wenn für notwendige Arbeiten kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Da die Neuregelung wegen ihres Wortlautes nicht verfassungskonform ausgelegt werden könne, war das Gericht der Ansicht, dass sie in Teilen verfassungswidrig sei. Sie verstoße unter anderem gegen das Gleichheitsprinzip.

Sofern dem Steuerpflichtigen kein anderes Arbeitszimmer zur Verfügung steht, seien Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer anzuerkennen, um Benachteiligungen zu vermeiden. Deshalb wurde das Verfahren ausgesetzt und die Regelung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.

Quelle: http://www.steuerrechtblog.de

Nach dem Bundesfinanzhof besteht ein Unterschied zwischen dem häuslichen Arbeitszimmer und den beruflich genutzten Räumen in der eigenen Wohnung. Dadurch ergeben sich auch bei der steuerlichen Behandlung dieser beiden Raumgruppen Unterschiede. Das häusliche Arbeitszimmer zum Beispiel unterliegt dem Abzugsverbot. Bei beruflich genutzten Räumen hingegen sind sämtliche Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Dabei sind diese Aufwendungen in ihrer Höhe nicht beschränkt.

Definition des häuslichen Arbeitszimmers

Als häusliches Arbeitszimmer werden Zimmer angesehen, die von den anderen Räumen der Wohnung abgetrennt sind. In der Regel dürfen diese Zimmer keine Durchgangszimmer darstellen und sind üblicherweise als Büro eingerichtet. Das zentrale Möbelstück ist hierbei der Schreibtisch.

Beruflich genutzte Räume

In Abgrenzung dazu finden sich beruflich genutzte Räume, die zum Beispiel als Lagerraum oder Werkstatt genutzt werden können. Diese zählen nicht zum Arbeitszimmer, selbst wenn sie direkt in die private Wohnung mit eingebunden sind. Einzige Voraussetzung, um alle Kosten abzusetzen, besteht darin, dass das Zimmer hauptsächlich beruflich genutzt wird. Eine ausschließlich berufliche Nutzung ist hingegen nicht notwendig.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: Steuerzahler 07/2009, S. 131