Bewirtungskosten

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Mit dem 01.01.2010 ist das Wachstumsbeschleunigungsgesetz in Kraft getreten. Darin heißt es unter anderem, dass die kurzfristige Vermietung von Übernachtungsmöglichkeiten, wie etwa ein Hotelzimmer, mit dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent zu berechnen ist. Für das Frühstück und sonstige Nebenleistungen hingegen gelten weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer. In der Buchhaltung kann das für Verwirrung sorgen, denn nun müssen die Hoteliers ihre Rechnungen auf zwei Posten aufteilen, das Frühstück kann dann nicht mehr pauschal abgezogen werden, sondern stellt einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar, der zu versteuern ist. Deshalb sollte eine Anweisung her, die für Klarheit bei der Verbuchung sorgt. Diese gab das Bundesministerium der Finanzen nun endlich heraus.

Das Geschäftspaket

Wird ein Geschäftspaket vom Arbeitgeber gebucht, die Rechnung ebenfalls auf diesen ausgestellt, bleibt im Grunde genommen alles beim Alten. Das Frühstück wird als durch den Arbeitgeber veranlasst angesehen. Der pauschale Sachbezugswert kann angesetzt werden. Somit muss der Arbeitnehmer nur 1,57 EUR für das Frühstück versteuern. Die Regelungen entsprechen denen für ein verbilligtes Kantinenessen. Zudem kann diese Regelung auch dann angewendet werden, wenn der Arbeitnehmer das Hotelzimmer aus zeitlichen Gründen selbst buchen musste.

Zahlung durch den Arbeitnehmer

Wird die Rechnung hingegen auf den Arbeitnehmer ausgestellt und von diesem auch gezahlt, dann müssen wieder zwei Positionen ausgewiesen werden. Die Nebenleistungen werden dann meist pauschal berechnet, so dass sich der eindeutige Preis für das Frühstück nicht feststellen lässt. In diesen Fällen kann wiederum der Pauschbetrag von 4,80 EUR abgezogen werden. Ebenfalls werden weitere, privat veranlasste Nebenleistungen abgezogen. Den Restbetrag kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erstattet bekommen oder den geldwerten Vorteil versteuern.

in Anlehnung an: Der Steuerzahler, März 2010, S. 64
 

Ein Firmenjubiläum ist ein angemessener Grund, um eine Feierlichkeit auszurichten. Dabei werden oft viele Geschäftspartner sowie die Mitarbeiter eines Unternehmens eingeladen. Wenn Sie ein Firmenjubiläum feiern, fallen mit Sicherheit Bewirtungskosten an, die nicht ganz einfach zu verbuchen sind. Unterscheiden müssen Sie bei einem Firmenjubiläum zwischen betrieblicher und geschäftlicher Bewirtung. Die betriebliche Bewirtung ist dann gegeben, wenn Sie Ihre Mitarbeiter bewirten. Diese Form der Bewirtungskosten ist zu 100 Prozent als Betriebsausgabe abzugsfähig. Zu den geschäftlichen Bewirtungskosten gehören die Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern, Kunden und Lieferanten. Sie dürfen nur zu 70 Prozent als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten für das Firmenjubiläum

Obwohl die geschäftlichen Bewirtungskosten nur zu 70 Prozent abzugsfähig sind, sollten Sie bedenken, dass der Vorsteuerabzug zu 100 Prozent erfolgen kann. Lediglich die Nettobeträge müssen Sie aufteilen. 70 Prozent der Kosten sind als Betriebsausgaben absetzbar, 30 Prozent werden als nicht abziehbare Kosten verbucht, gelten jedoch nicht als Privatentnahmen.

Firmenjubiläum und private Feierlichkeiten beachten

Ebenfalls sollten Sie beim Firmenjubiläum darauf achten, dass dieses nicht mit privaten Anlässen verbunden ist. So hat ein Fall in der Vergangenheit für Furore gesorgt, bei dem ein Inhaber am Tage vor dem Firmenjubiläum Geburtstag hatte. Das Finanzamt erkannte die Bewirtungskosten für das Firmenjubiläum nicht an, aufgrund einer privaten Mitveranlassung. Die obersten Finanzrichter dagegen sahen den Fall anders: Es wurde nicht auf den Geburtstag des Inhabers aufmerksam gemacht, das Firmenjubiläum war rein geschäftlich bedingt. Deshalb sind die Bewirtungskosten abzugsfähig. Quellen: http://www.mandanteninformation.de

Mit dem Entlastungsgesetz 2010 wurde die Umsatzsteuer für Hotelübernachtungen von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt. Dieser ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt lt. Gesetzestext nur für die eigentliche Übernachtung. Nebenleistungen wie Fernseh- oder Telefonnutzung oder Wellness sind davon ausgeschlossen. Die Nutzung der Minibar und das Frühstück unterliegen ebenfalls weiter dem Steuersatz von 19 Prozent. Der Hotelier muss bei der Rechnungslegung ab 2010 die Leistungen differenziert auflisten. Was auch bedeutet, dass der Preis für das eingenommene Frühstück explizit aufgeführt ist. Für den übernachtenden Unternehmer entsteht dadurch der Nachteil, dass sich der Preis fürs Frühstück nicht mehr steuermindernd auswirkt. Bis 2009 musste von einer Rechnung für "Übernachtung inklusive Frühstück" nur der Pauschbetrag von 4,80 EUR fürs Frühstück herausgerechnet werden. Bei einem angenommenen Frühstückspreis von 12,- EUR wollen wir die Auswirkung in 2010 an Hand der folgenden Beispiels erläutern.

Hotelrechnung 2009 ohne Frühstück

Der Unternehmer erhält für eine Übernachtung ohne Frühstück eine Rechnung in Höhe von 80,- EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer.
Da kein Frühstück eingenommen und auf der Rechnung ausgewiesen wurde, sind die Übernachtungskosten in Höhe von 80,- EUR Betriebsausgaben. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer können die gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 15,20 EUR als Vorsteuer ansetzen.

Hotelrechnung 2009 inklusive Frühstück

Der Unternehmer erhält für eine Übernachtung inklusive Frühstück eine Rechnung in Höhe von 80,- EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer.
Für das eingenommene Frühstück muss der Unternehmer einen Pauschalbetrag von 4,80 EUR als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe aus der Rechnung herausrechnen. Der Betrag von 75,20 EUR (80,- EUR abzgl. 4,80 EUR) ist demzufolge eine Betriebsausgabe. Die gezahlte Umsatzsteuer ist in voller Höhe von 15,20 EUR als Vorsteuer anzusetzen.

Hotelrechnung 2010 ohne Frühstück

Der Unternehmer erhält für eine Übernachtung ohne Frühstück eine Rechnung in Höhe von 80,- EUR zzgl. 7% Umsatzsteuer.
Da kein Frühstück eingenommen und auf der Rechnung ausgewiesen wurde, sind die Übernachtungskosten in Höhe von 80,- EUR Betriebsausgaben. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer können die gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 5,60 EUR als Vorsteuer ansetzen.

Hotelrechnung 2010 inklusive Frühstück

Der Unternehmer erhält für eine Übernachtung mit Frühstück eine Rechnung in Höhe von 80,- EUR. Auf Grund der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze kann der Hotelier nicht mehr „Übernachtung inklusive Frühstück“ in seiner Rechnungslegung schreiben. Die Rechnung muss die Positionen Übernachtung mit bspw. 68,- EUR zzgl. 7% Umsatzsteuer und Frühstück mit 12,- EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer enthalten.

Für das eingenommene Frühstück muss der Unternehmer den Betrag von 12,- EUR als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe aus der Rechnung herausrechnen. Der Betrag von 68,- EUR ist demzufolge eine Betriebsausgabe. Die gezahlte Umsatzsteuer ist in voller Höhe von 7,04 EUR (7% auf 68,- EUR = 4,76 EUR und 19% auf 12,- EUR = 2,28 EUR) als Vorsteuer anzusetzen.

Gewinnauswirkung

Betriebsausgabe 2009 = 75,20 EUR
Betriebsausgabe 2010 = 68,00 EUR
Differenz 7,20 EUR

Der Unternehmer kann für die gleiche Übernachtung als Betriebsausgabe in 2010 nur einen um 7,20 EUR verringerten Betrag ansetzen.

Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen liegt inkl. der Mehrwertsteuer seit dem Jahr 2007 bei 150 Euro. Somit können jetzt auch Bewirtungsrechnungen bis zu diesem Betrag ohne den Namen des Gastgebers ausgestellt werden. Wichtig ist aber, dass auf jeden Fall eine Mehrwertsteuer auf der Rechnung ausgewiesen ist, da der Beleg sonst vom Finanzamt nicht anerkannt wird. Allerdings kann nun auf verschiedene Angaben verzichtet werden, die bei anderen Belegen zur Pflichtangabe gehören. Die Möglichkeit zur steuerlichen Anrechnung bleibt dennoch erhalten.

Was ist entbehrlich?


Verzichtet werden kann zum Beispiel auf den Namen des Empfängers, der normalerweise auf jeder Rechnung enthalten sein muss. Dieser muss also bei Kleinbeträgen nicht mit aufgeführt werden, wobei trotzdem die Vorsteuer abgezogen werden kann bzw. darf. Hier ist aber auch weiterhin zu bedenken, dass eine Rechnung nicht nur in Bezug auf die Umsatzsteuer von Bedeutung ist. Auch im Hinblick auf die Einkommenssteuer sind die Belege interessant und sollten deshalb gut aufbewahrt werden. In gewerblicher Hinsicht dienen die Rechnungen auch als Nachweis für getätigte Betriebsausgaben, die dann ebenso steuerlich geltend gemacht werden sollten.

Pflichtangaben


Wer als Selbständiger seine Essen mit Geschäftspartnern oder auch eigene Restaurantrechnungen von unterwegs steuerlich geltend machen möchte, ist normalerweise durch zahlreiche Pflichtangaben geplagt. Bevor man hier wirklich Betriebsausgaben nachweisen konnte, waren ursprünglich der Name des Gastgebers, der Grund bzw. Anlass der Bewirtung sowie eine Mehrwertsteuer absolute Pflichtangaben. Im Zweifelsfall sollte man gegen einen anderslautenden Steuerbescheid Einspruch einlegen und sich dabei auf die Einkommenssteuerrichtlinie 2008 berufen, in der die Beträge von 100,- Euro auf 150,- Euro angehoben wurden.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Mit einem Grundsatzurteil vom 18.09.2007 mit dem Az: I R 75/06 hat der Bundesfinanzhof, kurz BFH, über den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten für freie Mitarbeiter entschieden. Werden freie Mitarbeiter oder Handelsvertreter z.B.: bei einer Schulung bewirtet, ist diese Betriebsausgabe nur zu 70% abzugsfähig. Demzufolge werden sie genauso behandelt wie Geschäftsfreunde. Nur die Bewirtung der eigenen Arbeitnehmer ist von der Abzugsbeschränkung ausgenommen.

Sofern eine betriebsinterne Veranstaltung sich ausschließlich mit firmeninternen Themen beschäftigt, können auch freie Mitarbeiter bewirtet und die dabei entstehenden Kosten voll als Aufwand geltend gemacht werden. Bei dieser Bewirtung ist keine Korrektur nötig, wie sie bei der Bewirtung von Geschäftspartner etwa in einer Gaststätte durchzuführen wäre, so entschied das Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. Bewirtung aus geschäftlichem Anlass daher mit Kürzung, Bewirtung aus rein betrieblichem Anlass (interne Betriebsveranstaltung) ohne Kürzung.

Mit der neusten Regelung der Finanzverwaltung ist es nun erforderlich die Vorschriften über die korrekte Ausstellung von Rechnungen auch bei Bewirtungsrechnungen einzuhalten. Sollte der Unternehmer also einmal so viele Personen bewirten, dass die Rechung über 100 EUR hinaus geht, so muss auf der Rechung zum Beispiel auch die Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer der Gaststätte oder des Restaurants erscheinen. Nur wenn alle nötigen Bestandteile einer ordnungsgemäßen Rechung vorhanden sind, ist der Vorsteuerabzug auch gesichert.

Mindestens einmal im Jahr ist es in jedem Unternehmen soweit. Der Chef lässt mal was springen. Die Weihnachtsfeier oder eine andere Betriebsveranstaltung wird von Unternehmern gern genutzt , um den treuen und untergebenen Angestellten etwas Gutes zu tun. Doch immer öfter muss das Firmenoberhaupt eine steuerliche Enttäuschung hinnehmen. Dabei kommt sehr oft die Frage auf, bis zu welchen Betrag eine solche Veranstaltung steuerfrei bleibt? Voraussetzung dafür ist zunächst, dass es sich bei der Veranstaltung um eine für alle Mitarbeiter öffentliche Feier handelt. Es muss also jeder Mitarbeiter die Möglichkeit haben, daran teilzunehmen. Der Unternehmer kann pro Jahr insgesamt zwei Veranstaltungen steuerliche geltend machen, wobei pro Mitarbeiter (nebst dessen Angehörige) ein Betrag von 110 EUR (inkl. Umsatzsteuer) nicht überschritten werden darf. Andernfalls ist die komplette Veranstaltung für den Arbeitnehmer als lohnsteuer und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn einzustufen. Der Betrag von 110 EUR pro Person und Veranstaltung umfasst alle Aufwendungen für die Beköstigung, Musik, Miete für den Saal und Geschenke. Auch Darbietungen sind in der Pauschale enthalten.

Unternehmer sind im Rahmen ihrer geschäftlichen Beziehungen oft in der Situation ihre Geschäftspartner zum Essen einzuladen. Soweit ist dieser Umstand auch in finanzieller oder menschlicher Hinsicht kein Problem. Für unseren Finanzminister allerdings schon, da er unterstellt, dass 30% der Aufwendungen privat veranlasst sind. Es muss ein betrieblicher Anlass vorliegen und der Betrag muss angemessen hoch sein. Die Rechnung muss Name, Anschrift, Anlass der Bewirtung, bewirtete Personen, Datum, Vorsteuer und natürlich die Speisen und Getränke beinhalten. Das Finanzministerium setzte allerdings dem Ganzen noch eins drauf. Dem Unternehmer war es bisher nur möglich 70% des Vorsteuerbetrags der Rechnung vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Glücklicherweise hat nun der Bundesfinanzhof zumindest die Beschränkung dahingehend korrigiert. Was heißt das für den Unternehmer? Die Beschränkung der betrieblichen Aufwendungen auf 70% bleibt nach wie vor, jedoch kann die in der Bewirtungsrechnung enthaltende Vorsteuer zu 100% beim Finanzamt geltend gemacht werden. Mehr dazu und wie sie Ihre Bewirtungskosten ermitteln unter http://www.betriebsausgabe.de/onlinerechner-bewirtungskosten.php