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Bewirtungskosten

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Von eigenen Bewirtungskosten spricht man bei einem Gastronomen, wenn er in seinem eigenen Restaurantbetrieb eine Veranstaltung hat, für die ihm Kosten entstehen. Es gilt für solche Bewirtungskosten grundsätzlich die Regel, dass 70 Prozent der angemessenen Bewirtungskosten als Betriebsausgabe absetzbar sind (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG). Vor 2004 galt noch ein Satz von 80 Prozent. Der BFH wird sich in Zukunft mit der Frage auseinandersetzen dürfen, ob die Möglichkeit besteht, dass eigene Bewirtungskosten in kompletter Höhe als Betriebsausgabe angesetzt werden dürfen.

Aktueller Fall zu den eigenen Bewirtungskosten

Eine Gastronomin, die ein Hotel mit einem Restaurant unterhielt, hatte ihre Bewirtungskosten anfänglich immer zu 80 Prozent als Betriebsausgabe angesetzt. Ab dem Steuerjahr 2000 wich sie jedoch von dieser Praxis ab und begann damit, die kompletten Bewirtungskosten anzusetzen. Konkret ging es um Kosten in Höhe von 51.850,18 DM, die im Rahmen eines Galaempfangs zum 10jährigen Jubiläum des Betriebs entstanden waren. Das zuständige Finanzamt kürzte jedoch den Ansatz um 20 Prozent und erließ einen geänderten Steuerbescheid. Hiergegen klagte die Unternehmerin.

Allerdings erreichte sie vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg keinen Erfolg (Urteil vom 19. Januar 2011, Az. 12 K 8371/06 B). Es gibt Experten, die den § 4 Abs. 5 S. 2 EStG so interpretieren, dass Bewirtungskosten 100%ig als Betriebsausgabe abgesetzt werden dürfen, wenn ein Unternehmer in der Gastronomie tätig ist. Dies soll immer dann möglich sein, wenn die Bewirtung im Rahmen der "mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Betätigung" des Gastronomen entsteht. Das Finanzgericht konnte dieser Argumentation allerdings nicht folgen, da dies in seinem Ermessen zu einer zu starken Bevorzugung von Gastwirten gegenüber anderen Unternehmern führe.

Entscheidung durch den BFH sehnlichst erwartet

Immerhin ließ das Finanzgericht die Revision zu, zumal eine derartige Entscheidung bisher vom BFH noch nicht getroffen wurde. Deshalb wird sich in Kürze der BFH mit der Entscheidung auseinandersetzen müssen (Az. I R 12/11). Diese Entscheidung dürften die meisten Gastronomen mit Spannung erwarten, denn sie könnte unter Umständen für einen Paradigmenwechsel in diesem Bereich sorgen. 

Mehr zu diesem Thema können Sie übrigens auch in unserem Artikel "So grenzen Sie Kosten der Lebensführung von den Betriebsausgaben ab" nachlesen.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Immer wenn es bei Lebensführungsaufwendungen einen Bezug zum Berufsleben des Steuerpflichtigen gibt, sollte geprüft werden, ob ein Ansatz als Betriebsausgabe möglich ist. Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass Ausgaben immer dann als Betriebsausgabe anerkannt werden können, wenn der beruflich entstandene Teil problemlos vom privat genutzten Teil abgegrenzt werden kann. Ist dies nicht der Fall, können sie jedoch nicht angesetzt werden.

Feierlichkeiten

Wenn man die Aufwendungen für eine Feierlichkeit absetzen möchte, muss man unterscheiden: Sind die Aufwendungen wirklich aufgrund der beruflichen Tätigkeit entstanden, oder ist vielmehr der gesellschaftliche und wirtschaftliche Status dafür verantwortlich? Dies verneinte der BFH beispielsweise bei einem Rechtsanwalt, der Geschäftspartner, Mandanten und seine Mitarbeiter zu einem Empfang anlässlich seines Geburtstags geladen hatte. Der BFH ging davon aus, dass diese Feierlichkeit nicht wegen der beruflichen Tätigkeit erforderlich war, sondern vielmehr aufgrund seiner gesellschaftlichen Stellung von ihm erwartet wurde.

Hier einige weitere Beispiele, in denen der BFH in der Vergangenheit entschied, dass der Abzug der Aufwendungen nicht möglich ist:

  • Feier anlässlich der bestandenen kaufmännischen Gehilfenprüfung vor 30 Jahren
  • Geburtstagsfeier zum 80. Geburtstags des Firmengründers, der nur noch Minderheitsgesellschafter ist
  • Empfang von Kunden und Lieferanten anlässlich des 25jährigen Dienstjubiläums eines Geschäftsführers
  • Feier anlässlich einer Beförderung
  • Feierlichkeiten zum Jubiläum eines Mieters
  • Jubiläumsfeiern von Arbeitnehmern anlässlich ihres Betriebsjubiläums

Geburtstagsfeiern – auch zu runden Geburtstagen – zählen grundsätzlich immer in den Privatbereich des Steuerpflichtigen. Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass sie grundsätzlich den Kosten der Lebensführung und keine Werbungskosten sind.

Bewirtungskosten

Die Bewirtungskosten sind ohnehin ein Thema für sich. Aber im Folgenden erhalten Sie einige Beispiele für Bewirtungskosten, die Sie nicht als Betriebsausgabe geltend machen können:

  • Verköstigung von Geschäftsfreunden in der eigenen Wohnung
  • Bewirtungsaufwendungen eines leitenden Angestellten
  • Bewirtung von Kollegen aus dem Ausland
  • Bewirtung von Gewerkschaftskollegen
  • Kundschaftstrinken (kostenlose Getränke in Gaststätten für Gäste)
  • Jahresessen
  • Testessen in der Gastronomie

Bewirtungskosten können abgesetzt werden, wenn die Aufwendungen Teil eines Plans sind, der aus Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird. Soweit dabei private Personen verköstigt werden, ist der Abzug nicht möglich. Ein Gastwirt konnte deshalb seine Aufwendungen ansetzen, die durch die kostenfreie Bewirtung von Gästen entstanden, nachdem er seine Neubauerweiterung fertiggestellt hatte.

Geschenke

Dass Geschenke an Mitarbeiter oder Kunden in einem gewissen Umfang als Betriebsausgaben ansetzbar sind, haben wir bereits in einigen anderen Artikeln erörtert. Im Folgenden soll es darum gehen, dass Geschenke unter bestimmten Voraussetzungen nicht absetzbar sind. Hier einige Beispiele:

  • Schmier-/Bestechungsgelder
  • Blumen für Beerdigungen
  • Geschenke für Arbeitskollegen

Geschenke sind grundsätzlich nicht abzugsfähig, wenn sie nur gemacht werden, um eine bestimmte Gegenleistung zu erreichen. Deshalb wurde in der Vergangenheit beispielsweise der Abzug von Aufwendungen eines Kreditinstituts für so genannte Spargeschenkgutscheine abgelehnt, da diese nur dafür ausgegeben werden, um den Kunden zu einer Geldanlage zu bewegen.

Mitgliedsbeiträge

Auch im Bereich der Mitgliedsbeiträge gibt es viele Aufwendungen, die nicht abzugsfähig sind, z. B.

  • Beiträge für gesellige Vereinigungen (auch wenn die Mitgliedschaft beruflich veranlasst ist)
  • Beiträge zu Sport- oder Bürgervereinen
  • Beiträge an den Verband der Wirtschaftsjunioren Deutschlands
  • Beiträge an politische Parteien und an den Bund der Steuerzahler

Abzugsfähig sind hingegen:

  • Beiträge an Berufsverbände
  • Beiträge an einen Marketing-Club
  • Aufwendungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit in der berufsspezifischen Gewerkschaft oder im Berufsverband
  • Beiträge für einen berufsspezifischen Interessenverband

Quelle: www.steuerberaterin-birgit-koch.de

Ein ewiges Streitthema hat wieder die Finanzgerichte beschäftigt: Die lohnsteuerliche Freigrenze bei betriebsfeierlichen Zuwendungen. Nun hat in Düsseldorf der 16. Senat des Finanzgerichts hier eine eindeutige Entscheidung gefällt, sehr zum Missfallen vieler Unternehmensführungen.

Die Hintergründe

Grundsätzlich besagt das Lohnsteuerrecht, dass bei betrieblichen Veranstaltungen eine Pro-Kopf-Zuwendung von 110 Euro nicht mit einer Lohnsteuer belegt wird. Alle Beträge, die diese Summe wiederum übersteigen, werden lohnsteuerlich veranlagt und entsprechende Steuern sind an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Zum vorliegenden Fall

Im Fall, der den 16. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf beschäftigte, feierte ein Unternehmen sein Firmenjubiläum. Hierzu waren nicht nur die Mitarbeiter der Aktiengesellschaft geladen, sondern auch die des Tochterunternehmens. Außerdem wurde dieser Anlass noch besonders gewürdigt, indem in einer speziellen VIP Lounge hochrangige Gäste aus Wirtschaft, Politik und Presse bewirtet wurden.

Nun kam die Frage auf, ob von einer Überschreitung der 110-Euro Grenze bei der Lohnsteuer die Rede sein muss. Um diesen Streitpunkt endgültig zu klären, wurde das Finanzgericht involviert. Dieses setzte seinen Gerichtsprüfer ein, um die Einhaltung der Lohnsteuergrenze für Sonderzuwendungen zu berechnen.

Das Urteil

Nach langer Überprüfung kam der 16. Senat des Finanzgerichts nun zu einem Urteil. Und dieses fiel eindeutig gegen das Unternehmen aus.

Der Senat ist der Auffassung, dass die 110-Euro Freigrenze für alle Betriebsveranstaltungen zu gelten hat. Deren Wichtigkeit sowie die Größe des Unternehmens und sein Ansehen in der Gesellschaft müssen irrelevant bleiben.

Entsprechend ist das Firmenjubiläum als gewöhnliche Betriebsveranstaltung anzusehen und steuerrechtlich gleichermaßen zu behandeln.

Nach der Berechnung durch den Gerichtsprüfer ergab sich, dass im vorliegenden Fall der Pro-Kopf-Zuwendungspauschalbetrag von 110 Euro überschritten war. Zu berücksichtigen seien nämlich nicht nur die Auslagen zur Bewirtschaftung und Organisation des Events, sondern auch die Reisekosten der teilnehmenden Personen. Entsprechend müssen die den Freibetrag übersteigenden Beträge pauschal in der Lohnsteuer veranschlagt werden.

Quelle: Datev

Mit dem 01.01.2010 ist das Wachstumsbeschleunigungsgesetz in Kraft getreten. Darin heißt es unter anderem, dass die kurzfristige Vermietung von Übernachtungsmöglichkeiten, wie etwa ein Hotelzimmer, mit dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent zu berechnen ist. Für das Frühstück und sonstige Nebenleistungen hingegen gelten weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer. In der Buchhaltung kann das für Verwirrung sorgen, denn nun müssen die Hoteliers ihre Rechnungen auf zwei Posten aufteilen, das Frühstück kann dann nicht mehr pauschal abgezogen werden, sondern stellt einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar, der zu versteuern ist. Deshalb sollte eine Anweisung her, die für Klarheit bei der Verbuchung sorgt. Diese gab das Bundesministerium der Finanzen nun endlich heraus.

Das Geschäftspaket

Wird ein Geschäftspaket vom Arbeitgeber gebucht, die Rechnung ebenfalls auf diesen ausgestellt, bleibt im Grunde genommen alles beim Alten. Das Frühstück wird als durch den Arbeitgeber veranlasst angesehen. Der pauschale Sachbezugswert kann angesetzt werden. Somit muss der Arbeitnehmer nur 1,57 EUR für das Frühstück versteuern. Die Regelungen entsprechen denen für ein verbilligtes Kantinenessen. Zudem kann diese Regelung auch dann angewendet werden, wenn der Arbeitnehmer das Hotelzimmer aus zeitlichen Gründen selbst buchen musste.

Zahlung durch den Arbeitnehmer

Wird die Rechnung hingegen auf den Arbeitnehmer ausgestellt und von diesem auch gezahlt, dann müssen wieder zwei Positionen ausgewiesen werden. Die Nebenleistungen werden dann meist pauschal berechnet, so dass sich der eindeutige Preis für das Frühstück nicht feststellen lässt. In diesen Fällen kann wiederum der Pauschbetrag von 4,80 EUR abgezogen werden. Ebenfalls werden weitere, privat veranlasste Nebenleistungen abgezogen. Den Restbetrag kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erstattet bekommen oder den geldwerten Vorteil versteuern.

in Anlehnung an: Der Steuerzahler, März 2010, S. 64
 

Ein Firmenjubiläum ist ein angemessener Grund, um eine Feierlichkeit auszurichten. Dabei werden oft viele Geschäftspartner sowie die Mitarbeiter eines Unternehmens eingeladen. Wenn Sie ein Firmenjubiläum feiern, fallen mit Sicherheit Bewirtungskosten an, die nicht ganz einfach zu verbuchen sind. Unterscheiden müssen Sie bei einem Firmenjubiläum zwischen betrieblicher und geschäftlicher Bewirtung. Die betriebliche Bewirtung ist dann gegeben, wenn Sie Ihre Mitarbeiter bewirten. Diese Form der Bewirtungskosten ist zu 100 Prozent als Betriebsausgabe abzugsfähig. Zu den geschäftlichen Bewirtungskosten gehören die Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern, Kunden und Lieferanten. Sie dürfen nur zu 70 Prozent als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten für das Firmenjubiläum

Obwohl die geschäftlichen Bewirtungskosten nur zu 70 Prozent abzugsfähig sind, sollten Sie bedenken, dass der Vorsteuerabzug zu 100 Prozent erfolgen kann. Lediglich die Nettobeträge müssen Sie aufteilen. 70 Prozent der Kosten sind als Betriebsausgaben absetzbar, 30 Prozent werden als nicht abziehbare Kosten verbucht, gelten jedoch nicht als Privatentnahmen.

Firmenjubiläum und private Feierlichkeiten beachten

Ebenfalls sollten Sie beim Firmenjubiläum darauf achten, dass dieses nicht mit privaten Anlässen verbunden ist. So hat ein Fall in der Vergangenheit für Furore gesorgt, bei dem ein Inhaber am Tage vor dem Firmenjubiläum Geburtstag hatte. Das Finanzamt erkannte die Bewirtungskosten für das Firmenjubiläum nicht an, aufgrund einer privaten Mitveranlassung. Die obersten Finanzrichter dagegen sahen den Fall anders: Es wurde nicht auf den Geburtstag des Inhabers aufmerksam gemacht, das Firmenjubiläum war rein geschäftlich bedingt. Deshalb sind die Bewirtungskosten abzugsfähig.

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Quellen: http://www.mandanteninformation.de

Mit dem Entlastungsgesetz 2010 wurde die Umsatzsteuer für Hotelübernachtungen von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt. Dieser ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt lt. Gesetzestext nur für die eigentliche Übernachtung. Nebenleistungen wie Fernseh- oder Telefonnutzung oder Wellness sind davon ausgeschlossen. Die Nutzung der Minibar und das Frühstück unterliegen ebenfalls weiter dem Steuersatz von 19 Prozent. Der Hotelier muss bei der Rechnungslegung ab 2010 die Leistungen differenziert auflisten. Was auch bedeutet, dass der Preis für das eingenommene Frühstück explizit aufgeführt ist. Für den übernachtenden Unternehmer entsteht dadurch der Nachteil, dass sich der Preis fürs Frühstück nicht mehr steuermindernd auswirkt. Bis 2009 musste von einer Rechnung für "Übernachtung inklusive Frühstück" nur der Pauschbetrag von 4,80 EUR fürs Frühstück herausgerechnet werden. Bei einem angenommenen Frühstückspreis von 12,- EUR wollen wir die Auswirkung in 2010 an Hand der folgenden Beispiels erläutern.

Hotelrechnung 2009 ohne Frühstück

Der Unternehmer erhält für eine Übernachtung ohne Frühstück eine Rechnung in Höhe von 80,- EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer.
Da kein Frühstück eingenommen und auf der Rechnung ausgewiesen wurde, sind die Übernachtungskosten in Höhe von 80,- EUR Betriebsausgaben. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer können die gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 15,20 EUR als Vorsteuer ansetzen.

Hotelrechnung 2009 inklusive Frühstück

Der Unternehmer erhält für eine Übernachtung inklusive Frühstück eine Rechnung in Höhe von 80,- EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer.
Für das eingenommene Frühstück muss der Unternehmer einen Pauschalbetrag von 4,80 EUR als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe aus der Rechnung herausrechnen. Der Betrag von 75,20 EUR (80,- EUR abzgl. 4,80 EUR) ist demzufolge eine Betriebsausgabe. Die gezahlte Umsatzsteuer ist in voller Höhe von 15,20 EUR als Vorsteuer anzusetzen.

Hotelrechnung 2010 ohne Frühstück

Der Unternehmer erhält für eine Übernachtung ohne Frühstück eine Rechnung in Höhe von 80,- EUR zzgl. 7% Umsatzsteuer.
Da kein Frühstück eingenommen und auf der Rechnung ausgewiesen wurde, sind die Übernachtungskosten in Höhe von 80,- EUR Betriebsausgaben. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer können die gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 5,60 EUR als Vorsteuer ansetzen.

Hotelrechnung 2010 inklusive Frühstück

Der Unternehmer erhält für eine Übernachtung mit Frühstück eine Rechnung in Höhe von 80,- EUR. Auf Grund der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze kann der Hotelier nicht mehr „Übernachtung inklusive Frühstück“ in seiner Rechnungslegung schreiben. Die Rechnung muss die Positionen Übernachtung mit bspw. 68,- EUR zzgl. 7% Umsatzsteuer und Frühstück mit 12,- EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer enthalten.

Für das eingenommene Frühstück muss der Unternehmer den Betrag von 12,- EUR als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe aus der Rechnung herausrechnen. Der Betrag von 68,- EUR ist demzufolge eine Betriebsausgabe. Die gezahlte Umsatzsteuer ist in voller Höhe von 7,04 EUR (7% auf 68,- EUR = 4,76 EUR und 19% auf 12,- EUR = 2,28 EUR) als Vorsteuer anzusetzen (lt. Stb. Kexel, gem. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG); ein Ausnahmetatbestand nach § 15 Absatz 1a ff. UStG liegt hier nicht vor).

Gewinnauswirkung

Betriebsausgabe 2009 = 75,20 EUR
Betriebsausgabe 2010 = 68,00 EUR
Differenz 7,20 EUR

Der Unternehmer kann für die gleiche Übernachtung als Betriebsausgabe in 2010 nur einen um 7,20 EUR verringerten Betrag ansetzen.

Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen liegt inkl. der Mehrwertsteuer seit dem Jahr 2007 bei 150 Euro. Somit können jetzt auch Bewirtungsrechnungen bis zu diesem Betrag ohne den Namen des Gastgebers ausgestellt werden. Wichtig ist aber, dass auf jeden Fall eine Mehrwertsteuer auf der Rechnung ausgewiesen ist, da der Beleg sonst vom Finanzamt nicht anerkannt wird. Allerdings kann nun auf verschiedene Angaben verzichtet werden, die bei anderen Belegen zur Pflichtangabe gehören. Die Möglichkeit zur steuerlichen Anrechnung bleibt dennoch erhalten.

Was ist entbehrlich?

Verzichtet werden kann zum Beispiel auf den Namen des Empfängers, der normalerweise auf jeder Rechnung enthalten sein muss. Dieser muss also bei Kleinbeträgen nicht mit aufgeführt werden, wobei trotzdem die Vorsteuer abgezogen werden kann bzw. darf. Hier ist aber auch weiterhin zu bedenken, dass eine Rechnung nicht nur in Bezug auf die Umsatzsteuer von Bedeutung ist. Auch im Hinblick auf die Einkommenssteuer sind die Belege interessant und sollten deshalb gut aufbewahrt werden. In gewerblicher Hinsicht dienen die Rechnungen auch als Nachweis für getätigte Betriebsausgaben, die dann ebenso steuerlich geltend gemacht werden sollten.

Pflichtangaben

Wer als Selbständiger seine Essen mit Geschäftspartnern oder auch eigene Restaurantrechnungen von unterwegs steuerlich geltend machen möchte, ist normalerweise durch zahlreiche Pflichtangaben geplagt. Bevor man hier wirklich Betriebsausgaben nachweisen konnte, waren ursprünglich der Name des Gastgebers, der Grund bzw. Anlass der Bewirtung sowie eine Mehrwertsteuer absolute Pflichtangaben. Im Zweifelsfall sollte man gegen einen anderslautenden Steuerbescheid Einspruch einlegen und sich dabei auf die Einkommenssteuerrichtlinie 2008 berufen, in der die Beträge von 100,- Euro auf 150,- Euro angehoben wurden.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Mit einem Grundsatzurteil vom 18.09.2007 mit dem Az: I R 75/06 hat der Bundesfinanzhof, kurz BFH, über den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten für freie Mitarbeiter entschieden. Werden freie Mitarbeiter oder Handelsvertreter z.B.: bei einer Schulung bewirtet, ist diese Betriebsausgabe nur zu 70% abzugsfähig. Demzufolge werden sie genauso behandelt wie Geschäftsfreunde. Nur die Bewirtung der eigenen Arbeitnehmer ist von der Abzugsbeschränkung ausgenommen.

Sofern eine betriebsinterne Veranstaltung sich ausschließlich mit firmeninternen Themen beschäftigt, können auch freie Mitarbeiter bewirtet und die dabei entstehenden Kosten voll als Aufwand geltend gemacht werden. Bei dieser Bewirtung ist keine Korrektur nötig, wie sie bei der Bewirtung von Geschäftspartner etwa in einer Gaststätte durchzuführen wäre, so entschied das Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. Bewirtung aus geschäftlichem Anlass daher mit Kürzung, Bewirtung aus rein betrieblichem Anlass (interne Betriebsveranstaltung) ohne Kürzung.

Mit der neusten Regelung der Finanzverwaltung ist es nun erforderlich die Vorschriften über die korrekte Ausstellung von Rechnungen auch bei Bewirtungsrechnungen einzuhalten. Sollte der Unternehmer also einmal so viele Personen bewirten, dass die Rechung über 100 EUR hinaus geht, so muss auf der Rechung zum Beispiel auch die Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer der Gaststätte oder des Restaurants erscheinen. Nur wenn alle nötigen Bestandteile einer ordnungsgemäßen Rechung vorhanden sind, ist der Vorsteuerabzug auch gesichert.

Mindestens einmal im Jahr ist es in jedem Unternehmen soweit. Der Chef lässt mal was springen. Die Weihnachtsfeier oder eine andere Betriebsveranstaltung wird von Unternehmern gern genutzt , um den treuen und untergebenen Angestellten etwas Gutes zu tun. Doch immer öfter muss das Firmenoberhaupt eine steuerliche Enttäuschung hinnehmen. Dabei kommt sehr oft die Frage auf, bis zu welchen Betrag eine solche Veranstaltung steuerfrei bleibt? Voraussetzung dafür ist zunächst, dass es sich bei der Veranstaltung um eine für alle Mitarbeiter öffentliche Feier handelt. Es muss also jeder Mitarbeiter die Möglichkeit haben, daran teilzunehmen. Der Unternehmer kann pro Jahr insgesamt zwei Veranstaltungen steuerliche geltend machen, wobei pro Mitarbeiter (nebst dessen Angehörige) ein Betrag von 110 EUR (inkl. Umsatzsteuer) nicht überschritten werden darf. Andernfalls ist die komplette Veranstaltung für den Arbeitnehmer als lohnsteuer und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn einzustufen. Der Betrag von 110 EUR pro Person und Veranstaltung umfasst alle Aufwendungen für die Beköstigung, Musik, Miete für den Saal und Geschenke. Auch Darbietungen sind in der Pauschale enthalten.

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Unternehmer sind im Rahmen ihrer geschäftlichen Beziehungen oft in der Situation ihre Geschäftspartner zum Essen einzuladen. Soweit ist dieser Umstand auch in finanzieller oder menschlicher Hinsicht kein Problem. Für unseren Finanzminister allerdings schon, da er unterstellt, dass 30% der Aufwendungen privat veranlasst sind. Es muss ein betrieblicher Anlass vorliegen und der Betrag muss angemessen hoch sein. Die Rechnung muss Name, Anschrift, Anlass der Bewirtung, bewirtete Personen, Datum, Vorsteuer und natürlich die Speisen und Getränke beinhalten. Das Finanzministerium setzte allerdings dem Ganzen noch eins drauf. Dem Unternehmer war es bisher nur möglich 70% des Vorsteuerbetrags der Rechnung vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Glücklicherweise hat nun der Bundesfinanzhof zumindest die Beschränkung dahingehend korrigiert. Was heißt das für den Unternehmer? Die Beschränkung der betrieblichen Aufwendungen auf 70% bleibt nach wie vor, jedoch kann die in der Bewirtungsrechnung enthaltende Vorsteuer zu 100% beim Finanzamt geltend gemacht werden. Mehr dazu und wie sie Ihre Bewirtungskosten ermitteln unter http://www.betriebsausgabe.de/onlinerechner-bewirtungskosten.php