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GWG

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Schon als die Grenze für GWG von 150 Euro eingeführt wurde, schlug diese Regelung hohe Wellen. Seit dem 01.01.2010 gelten wieder neue Regelungen. Sie lassen Unternehmen ein Wahlrecht, so dass künftig noch mehr auf einzelne Punkte bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern zu achten ist.

GWG bis 150 Euro

Bei einem geringwertigen Wirtschaftsgut, dessen Anschaffungs- oder Herstellungspreis 150 Euro nicht übersteigt, kann der Unternehmer künftig wählen, ob er

  • die Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgaben absetzt oder
  • die Anschaffungskosten aktiviert und über die gewöhnliche Nutzungsdauer abschreibt oder
  • bei mehreren GWG in der gleichen Größenordnung, die Anschaffungskosten für einzelne Güter sofort als Betriebsausgaben absetzt und für andere Güter aktiviert und über die gewöhnliche Nutzungsdauer abschreibt.

Als Beispiel: Ein Unternehmer kauft zwei Schreibtischstühle für je 150 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Er kann nun beide Stühle sofort als Betriebsausgaben absetzen, diese aktivieren und abschreiben oder einen Stuhl sofort absetzen und den anderen abschreiben.

GWG bis 410 Euro

Auch die GWG-Grenze bis zu 410 Euro bleibt bestehen, bietet dem Unternehmer nun aber ebenfalls eine Wahlmöglichkeit. Er kann

  • die Anschaffungskosten sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen,
  • die Anschaffungskosten in den Sammelposten aufnehmen oder
  • die Anschaffungskosten aktivieren und über die gewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben.

Wichtig hierfür: Der Sofortabzug als Betriebsausgaben ist für GWG mit einem Wert höher 150 Euro aber nicht höher 410 Euro nur dann möglich, wenn diese in einem gesonderten Verzeichnis aufgeführt werden. Darin muss der Tag der Anschaffung vermerkt sein. Bei einer ordnungsgemäßen Buchführung kann auf ein gesondertes Verzeichnis allerdings verzichtet werden, da sich die Angaben aus den Buchungsunterlagen ergeben.

GWG bis 1.000 Euro

Bei GWG mit einem Wert zwischen 150,01 Euro und 1.000,00 Euro hat der Unternehmer ebenfalls die Wahl, ob er

  • die Anschaffungskosten im Sammelposten aufnimmt und diesen innerhalb fünf Jahren auflöst oder
  • die Anschaffungskosten aktiviert und innerhalb der gewöhnlichen Nutzungsdauer abschreibt.

Die Aufnahme in den Sammelposten ist damit nicht mehr verpflichtend. Allerdings kann nicht ein GWG mit bis zu 410 Euro Anschaffungskosten aktiviert und ein GWG mit bis zu 1.000 Euro Anschaffungskosten in den Sammelposten aufgenommen werden. Ein Durcheinander darf hierbei somit nicht erfolgen.

in Anlehnung an: Haufe Info-Brief 01/10, S. 4

Die Bundesregierung hat den Unternehmern zum Jahreswechsel ein kleines Steuergeschenk beschert. Die Regelung für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die bis Ende 2007 bestanden hat, wurde parallel zur bestehenden Regelung aus 2008 und 2009, mit einigen Änderungen wieder eingeführt. Wie bei jeder gut gemeinten Änderung, ist die Behandlung der einzelnen Sachverhalte noch komplizierter geworden.

Alternative eins – 410,- EUR

Selbständig nutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 410,- EUR können sofort als GWG abgeschrieben werden. Können aber nicht müssen, entscheidet sich der Unternehmer nicht für die Sofortabschreibung, wird das Wirtschaftgut über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Ab einem Wert von 410,- EUR tritt in jedem Fall die Abschreibung über die Nutzungsdauer ein. Weiterhin müssen nun alle GWG mit einem Wert zwischen 150,- und 410,- EUR in einem GWG Verzeichnis aufgelistet werden. Zu erfassen ist der Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage mit den dazugehörigen Kosten. Unternehmer können nur dann auf ein gesondertes Verzeichnis verzichten, wenn die Angaben ohne weiteres aus der Buchführung ersichtlich sind.

Alternative zwei 150,-EUR bis 1.000,- EUR

Die zweite Alternative, die auch schon in 2008 und 2009 galt, besteht weiter. Wirtschaftsgüter mit einem Wert unter 150,- EUR müssen zwingend sofort abgeschrieben werden. Liegt der Wert zwischen 150,- EUR und 1.000,- EUR muss das Wirtschaftgut in den Sammelposten des jeweiligen Jahres aufgenommen und gleichmäßig über fünf Jahre abgeschrieben werden.

Alternativenwechsel ist innerhalb des Jahres nicht möglich

Der Unternehmer muss die Entscheidung für die Alternative eins oder zwei jeweils für ein Wirtschaftsjahr treffen. Er hat nicht die Möglichkeit einzelne Wirtschaftgüter nach der Alternative eins und andere dann nach der Alternative zwei zu behandeln.

Welche Vorteile bergen die Alternativen?

Beide Alternativen haben ihre Vorteile. Je nach dem welche Wirtschaftsgüter im Laufe des Jahres angeschafft werden sollen, können erhebliche Steuervorteile entstehen.

Beispiel

Ein Unternehmer kauft in 2010 netto einen Schreibtisch für 910,- EUR, zwei Schreibtischstühle für 390,- EUR und einen Laptop für 405,- EUR.

Entscheidet er sich für die Sofortabschreibung der Alternative eins, kann er die beiden Schreibtischstühle und den Laptop sofort als Betriebsausgabe geltend machen. Den Schreibtisch muss er über die Nutzungsdauer von 13 Jahren abschreiben, das bedeutet bei gleichmäßiger Abschreibung 80,- EUR pro Jahr (910,- EUR / 13 Jahre).

Insgesamt kann der Unternehmer für 2010 einen Betrag von 1.265,- EUR (390,- EUR + 390,- EUR +405,- EUR + 80,- EUR) geltend machen. Der Unternehmer kann natürlich auch auf die Sofortabschreibung verzichten und alle Wirtschaftsgüter über ihre Nutzungsdauer abschreiben.

Bei Anwendung der Alternative zwei müssen alle vier Wirtschaftsgüter im Sammelposten 2010 erfasst werden, der damit eine Höhe von 2.095,- EUR (910,- EUR + 390,- EUR + 390,- EUR +405,- EUR) aufweist. Bei der gleichmäßigen Abschreibung über fünf Jahre kann der Unternehmer für 2010 einen Betrag von 419,- EUR geltend machen. Vorteilhaft ist diese Entscheidung nur für den Schreibtisch. Statt vorher 13 Jahre Abschreibungsdauer ist dieser Tisch nun bereits nach fünf Jahren abgeschrieben. Für die restlichen gekauften Wirtschaftgüter ist die Alternative zwei eher unvorteilhaft.

Fazit

Plant der Unternehmer für das Jahr die Anschaffung mehrerer GWG Gegenstände, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren haben, ist die Entscheidung für den Sammelposten in der Regel günstiger. Ist dagegen abzusehen, dass viele Gegenstände mit einem Nettoanschaffungswert von bis zu 410,- EUR gekauft werden sollen, ist die Entscheidung für die Sofortabschreibung bis 410,- EUR die bessere Wahl.

Wichtige Anmerkung

Die Grenzen von 150,- EUR, 410,- EUR und 1.000,- EUR sind Nettowerte, die auch für Kleinunternehmer und andere nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer gelten. Kauft ein Kleinunternehmer bspw. einen PC für 487,90 EUR (410,- EUR + 19% USt) kann der Unternehmer diesen PC sofort als Betriebsausgabe geltend machen. Das gilt natürlich nur dann, wenn sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung (Alternative eins) entscheidet.

Harry Zingel hat einen kleinen GWG Rechner programmiert und uns zur Verfügung gestellt. Mit wenigen Mausklicks können Sie entscheiden, ob der gerade erworbene Gegenstand (Wirtschaftsgut) ein geringwertiges Wirtschaftsgut ist oder nicht. Außerdem wird in kurzen Sätzen erklärt, wie das Wirtschaftsgut abgeschrieben werden muss. Probieren Sie´s einfach mal aus und testen Sie unseren GWG Rechner.

Weitere Onlinerechner finden Sie im Lexikon der Betriebsausgaben in der rechten Navigation oder auf zingel.de

Künftig muss für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Sammelposten gebildet werden. Vorausgesetzt das Wirtschaftsgut ist selbständig nutzbar und die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sind größer als 150 EUR und übersteigen nicht 1.000 EUR. Der gebildete Sammelposten ist im Jahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren zu je 20% gewinnmindernd aufzulösen. Das Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen mindert nicht den Sammelposten. Erlöse aus dem Verkauf eines Wirtschaftsgutes des Sammelpostens sind in voller Höhe als Ertrag zu erfassen.

Sollten die 150 EUR (bis 31.12.2007 noch 410 EUR) nicht überschritten werden, sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen.

Mit der Unternehmensteuerreform ab 01.01.2008 werden die Regelungen der geringwertigen Wirtschaftsgüter – kurz GWG genannt – verändert. Künftig ist ein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut, z.B. ein Schreibtisch, ab einem Wert von 150 EUR als GWG in einem Sammelposten zu erfassen und auf einen Zeitraum von 5 Jahren gleichmäßig abzuschreiben. Das GWG darf dabei nicht teurer als 1.000 EUR sein. Auch durch diese Regelung steigen die Gewinne der Unternehmen, wodurch eine höhere einkommensteuerliche Belastung zu erwarten ist.