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Der BFH hat mit einem Urteil vom 19.10.2006 entschieden, das eine Domain ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut ist. Demzufolge ist die getätigte Aufwendung weder sofort noch mittels Abschreibung als Betriebsausgabe abziehbar. Erst zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Entnahme der Internetadresse, sind die Anschaffungskosten als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.