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Kfz

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Wird ein Firmenwagen zum Betriebsvermögen gezählt, dann gilt er gemeinhin auch als privat genutzt. Einzige Möglichkeit, die private Nutzung glaubhaft zu widerlegen, stellte bisher das Fahrtenbuch dar. Doch diese Annahmen werden jetzt durch höchstrichterliche Rechtsprechung immer häufiger widerlegt. Jüngst erst erging es einem jungen Ehepaar so.

Der Fall im Überblick

Der Ehemann führte im Nebenerwerb ein Hausmeisterunternehmen. Für den Transport von Waren und Co. schaffte er sich einen einfach ausgestatteten Kastenwagen an. Die private Nutzung des Firmenwagens versteuerte er zunächst nach der 1%-Methode, wie üblich.

Später wurde seine Frau befördert. Sie erhielt einen hochwertig ausgestatteten Firmenwagen. Die Kosten dafür übernahm vollständig ihr Arbeitgeber. Weiterhin gestattete er ihr und ihrem Mann die private Nutzung des Wagens, die pauschal versteuert wurde. Der Ehemann gab daraufhin dem Finanzamt bekannt, dass er seinen Firmenwagen nicht mehr privat nutze und die 1%-Methode deshalb nicht mehr anwende. Über insgesamt drei Jahre erkannte das Finanzamt die Begründung an, doch im Jahr 2008 entschied man sich anders. Der Mann sollte nicht nur die pauschale Besteuerung wieder aufnehmen, sondern auch noch Umsatzsteuer für die so ermittelte Schuld entrichten. Grund dafür: Er konnte kein Fahrtenbuch vorlegen.

Das Gericht entschied

Schlussendlich landete der Fall vor dem Hessischen Finanzgericht. Dieses entschied mit Urteil vom 10.02.2011 unter dem Aktenzeichen 3 K 1679/10, dass der Firmenwagen des Mannes nicht privat genutzt würde. In seinem Fall spricht zwar die fehlende Führung eines Fahrtenbuchs dagegen, allerdings könne der Ausschluss der privaten Nutzung auch anderweitig glaubhaft gemacht werden. Dazu zähle die Gesamtfahrleistung der beiden Wagen im Vergleich, die Wirtschaftlichkeit, private Fahrten mit dem Dienstwagen der Frau zu unternehmen, da die Kosten von ihrem Arbeitgeber getragen werden, sowie die Fahrsicherheit, die beim Wagen der Frau höher sei. Außerdem benötige die Frau den Wagen nicht während der Arbeitszeit, so dass er dem Mann tagsüber für private Fahrten zur Verfügung stand.

Zwar hatte der Finanzbeamte in der mündlichen Verhandlung kritische Fragen gestellt, doch das Paar konnte immer eine plausible Antwort geben.

Fazit

Obwohl es mittlerweile möglich ist, die private Nutzung des Firmenwagens auch ohne Führung eines Fahrtenbuchs zu widerlegen, empfehlen Experten, auf dieses nicht zu verzichten. Damit können sich Unternehmer viel Ärger sparen.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de/

In vielen Betrieben gibt es mehrere Firmenfahrzeuge, beispielsweise in Handwerksbetrieben mit mehreren Trupps. Das ist soweit noch keine Besonderheit. Steuerlich wird es allerdings interessant, wenn der Firmeninhaber nicht nur eines dieser Firmenfahrzeuge privat nutzt, sondern gleich mehrere oder gar alle.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Ein Unternehmer hatte in seinem Betrieb mehrere Fahrzeuge, die zum Betriebsvermögen zählten. Er nutzte diese Privat, führte jedoch kein Fahrtenbuch. Seite Ehefrau hatte in einer eidesstattlichen Versicherung versichert, dass sie nur ihren eigenen Privat-Pkw nutze. Die Familie hatte keine Kinder. Das zuständige Finanzamt gab vor, dass der Unternehmer für jedes privat genutzte Fahrzeug die 1-Prozent-Regelung anzuwenden hätte. Der Unternehmer war jedoch der Meinung, dass er nur für ein Fahrzeug die Regelung anwenden und versteuern müsse.

Der Bundesfinanzhof bekräftigte jedoch die Entscheidung des Finanzamts. Wenn mehrere betriebliche Fahrzeuge privat genutzt werden, muss für jedes dieser Fahrzeuge die 1-Prozent-Methode zur Geltung kommen, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird (Urteil vom 9. März 2010, Az VIII R 24/08).

Mehrfache Besteuerung des geldwerten Vorteils vermeiden

Befinden Sie sich auch in der Situation, dass Sie oder Ihr Ehegatte mehr als ein Firmenfahrzeug privat nutzen? Dann sollten Sie sich besser mit dem Gedanken anfreunden, ein Fahrtenbuch zu führen. In der Regel werden Sie in diesem Fall mit dem Fahrtenbuch steuerlich günstiger davon kommen als mit der 1-Prozent-Methode. Auch wenn die 1-Prozent-Methode eine Menge Arbeit spart, ist sie besonders bei der Nutzung mehrerer Fahrzeuge gewöhnlich die wesentlich unattraktivere Variante. Je weniger sie die Fahrzeuge privat nutzen, desto interessanter wird das Fahrtenbuch für Sie aus finanzieller Sicht.

Quelle: Der Steuerzahler 06/2010, S. 150

Der Berliner Jura-Professor Stefan Klinski, das FÖS e.V. sowie das Finanzwissenschaftliche Forschungsinstitut der Universität zu Köln haben eine gemeinsame Studie durchgeführt. In dieser Studie ging es um die Erarbeitung alternativer Lösungskonzepte für die Realisierung von mehr Steuergerechtigkeit, vor allem in Bezug auf die Besteuerung von privat genutzten Dienstwagen.

Die zugrundeliegende Problematik

Es wird kritisiert, dass die aktuell gültige Regelung zur Besteuerung von Dienstwagen diejenigen steuerlich begünstigt, die einen Firmenwagen nutzen können. Die steuerliche Belastung fällt für einen Dienstwagen geringer aus als wäre derselbe geldwerte Vorteil in Form eines höheren finanziellen Einkommens ausgezahlt worden. Dadurch werden jedoch besonders die untere und mittlere Ebene von Unternehmen benachteiligt, da ihnen Dienstwagenregelungen wesentlich seltener zugänglich sind als Mitarbeitern der oberen Hierarchieebenen. Da die Berechnung des geldwerten Vorteils über die 1%-Methode auch noch sehr niedrig angesetzt ist, sprechen die Experten von einer Steuersubvention

Gleichzeitig werden Unternehmen durch die geltenden Regeln dazu animiert, möglichst teure und damit allzu oft auch sehr verbrauchsstarke Fahrzeuge einzukaufen. Je teurer das Auto, desto höher die Steuervorteile. Noch dazu sind Dienstwagenregelungen für Arbeitgeber sehr attraktiv, da dadurch in der Praxis meist die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge sinken sollen.

Lösung Teil 1: Geänderte Besteuerung beim Arbeitnehmer

Seitens der Arbeitnehmer soll laut dem Vorschlag der Experten eine Pauschalierung eingesetzt werden, bei der berücksichtigt wird, wie viele Kilometer der Nutzer des Firmenwagens privat fährt. Eine so genannte „kombinierte Privatnutzungspauschale“ bezieht die Gesamtfahrleistung sowie den spezifischen Verbrauch des Dienstwagens ein. Es handelt sich dabei konkret um die folgenden Änderungen:

  1. Anschaffungskosten statt Listenpreis: Es soll monatlich ein Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten als geldwerter Vorteil angesetzt werden, statt des meist zu niedrig angesetzten Listenpreises.
  2. Nutzungsbezogene Komponente: Einbezogen werden soll nun ein neuer Prozentsatz, der den Kraftstoffverbrauch des Dienstwagens sowie die Fahrstrecken berücksichtigen soll.

Für die nutzungsbezogene Komponente wird der Kraftstoffverbrauch nicht tatsächlich erhoben – der Aufwand wäre hierfür zu hoch. Stattdessen soll auf den im Fahrzeugschein angegebenen Normverbrauch abgestellt werden. So können die Treibstoffkosten je gefahrenen Kilometer berechnet werden. Auch die Berechnung der privaten Fahrstrecken wird neu festgelegt. Es wird ermittelt, wie hoch der Anteil der privaten Strecken an der gesamten Fahrleistung des Dienstwagens ist. Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung werden herausgerechnet. Was übrig bleibt, wird automatisch zu 75 Prozent dem Privatverbrauch zugerechnet.

Lösung Teil 2: Geänderte Besteuerung beim Arbeitgeber

Für Unternehmen ist es aktuell so, dass teure und meist verbrauchsstarke Dienstwagen größere Vorteile mit sich bringen als kleinere Wagen. Deshalb sollen hier gezielt Anreize gesetzt werden, dass in verbrauchsarme Modelle investiert wird. Hierfür wird empfohlen, eine CO2-Komponente einzuführen. Dadurch soll bewirkt werden, dass die Unternehmen nur einen geringeren Wert anstatt der Anschaffungskosten ansetzen kann, wenn die Emissionswerte schlecht sind. Bei besonders schlechten Emissionswerten soll die Anrechenbarkeit auf bis zu 50 Prozent gekappt werden können. Wenn jedoch Fahrzeuge mit sehr guten Emissionswerten angeschafft werden, sollen die Anschaffungskosten sogar zu 150 Prozent angesetzt werden können.

Auswirkungen der geforderten Reform

Die Experten, die diesen Reformvorschlag erarbeitet haben, versprechen sich davon zahlreiche positive Auswirkungen – und dies ohne einen nennenswerten Mehraufwand für Fiskus und Unternehmer:

  • zusätzliche Steuereinnahmen zwischen 2,9 und 4,6 Mrd. Euro pro Jahr
  • zusätzliche Mehreinnahmen im Bereich der Sozialversicherung von etwa 0,4 bis 0,9 Mrd. Euro pro Jahr
  • Verlagerung der Nachfrage der Unternehmen auf verbrauchsärmere Fahrzeuge
  • Förderung zukunftsweisender Technologien (z. B. Elektrofahrzeuge)
  • CO2-Einsparungen von bis zu 5,7 Mio. Tonnen in einem Zeitraum von acht Jahren
  • sinkender Straßenverkehr
  • vermutlich kaum Auswirkungen auf die Automobilbranche

Quelle: http://www.foes.de

Der Bundesfinanzhof durfte sich Ende 2010 mit einem Fall beschäftigen, in dem es um die Berechnung der Umsatzsteuer in Bezug auf die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw ging. Während der Finanzbeamte nach 1%-Methode und 80/20-Regel vorging, pochte der Kläger darauf, seine Fahrzeugkosten in tatsächlicher Höhe geltend machen zu können.

Die Vorgehensweise des Betriebsprüfers

Einem Freiberufler wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung sein Fahrtenbuch nicht anerkannt. Der Betriebsprüfer wendete daher die 1%-Methode an, um den privaten, einkommensteuerpflichtigen Anteil an der Gesamtnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs zu berechnen. Der Privatanteil wurde auf 7.976 Euro festgesetzt. Anschließend nutzte der Finanzbeamte die 80/20-Regel, um den Anteil der Umsatzsteuer zu berechnen. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer waren demnach 80 Prozent des Privatanteils. Der Freiberufler musste im Endeffekt 1.212 Euro als fiktive Betriebseinnahme verbuchen.

Die Sichtweise des Klägers

Der Freiberufler wollte sich mit dieser Vorgehensweise nicht abfinden. Er konnte anhand seiner Aufzeichnungen nachweisen, dass die tatsächliche Privatnutzung nur 12,5 Prozent betrug. Seiner Meinung nach betrug die Umsatzsteuer, die als fiktive Betriebseinnahme zu berücksichtigen war, nur 305 Euro. Nachdem der Prüfer seine Vorgehensweise für drei Jahre verfolgt hatte, ging es insgesamt um 2721 Euro (3x 907 Euro), die zu viel angesetzt worden waren.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH selbst gestand in seinem Urteil ein, dass die Finanzämter nicht immer zugunsten der Steuerpflichtigen entscheiden und nur allzu oft absichtlich höhere Bemessungsgrundlagen ansetzten. Der Klage des Freiberuflers wurde stattgegeben (Az. VIII R 54/07, 7.12.2010). Das Gericht ging davon aus, dass es nicht erforderlich ist, ein Fahrtenbuch zu führen, um für die Berechnung der Umsatzsteuer den Anteil der Privatnutzung nachzuweisen. Vielmehr reicht es, wenn schriftliche Aufzeichnungen vorhanden sind, aus denen dieser Umfang hervorgeht.

Wann Sie die tatsächlichen Kosten ansetzen sollten

Es wird sich für Sie lohnen, für die Berechnung der Umsatzsteuer die tatsächlichen Fahrzeugkosten anzusetzen, wenn das Fahrzeug nur niedrige Kosten verursacht und bereits komplett abgeschrieben ist. Weitere Situationen, in denen sich diese Vorgehensweise lohnt, ist, wenn Sie ein Fahrzeug aus dem Privatvermögen in den Betrieb eingebracht haben oder wenn die gesamten Fahrzeugkosten dieselbe Höhe haben wie der Privatanteil.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Das Fahrzeug, das sowohl betrieblich, als auch privat genutzt wird, ist längst keine Seltenheit mehr. Dennoch gehört es in der Regel zum Betriebsvermögen, da es zum größten Teil betrieblich genutzt wird. Nun haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie können ein Fahrtenbuch führen, was jedoch sehr aufwändig ist, wenn es die Ansprüche des Finanzamts erfüllen soll. Die zweite Variante ist die Versteuerung des geldwerten Vorteils nach der 1%-Regelung.

Allerdings regen sich hierüber derzeit Diskussionen. Denn 1996, als die 1%-Regelung eingeführt wurde, war sie in Ordnung. Die Versteuerung basierte auf dem Bruttolistenpreis, der dem tatsächlichen Verkaufspreis des Kfz auch entsprach. Mittlerweile jedoch sieht die Lage anders aus, da viele Autohändler deutliche Rabatte gewähren. Der Bruttolistenpreis ist demzufolge eine zu hohe Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung.

Erstes Urteil für Werkswagenverkauf steht

Arbeitnehmer, die in der Automobilindustrie beschäftigt werden, erhalten oft die Chance, einen Wagen aus dem eigenen Werk vergünstigt zu erstehen. Den geldwerten Vorteil müssen sie versteuern. Allerdings hat der BFH schon in seinem Urteil vom 17.06.2009 entschieden, dass bei der Versteuerung eben nicht der Bruttolistenpreis als Berechnungsgrundlage heranzuziehen ist, sondern der übliche Preis, zu dem Endverbraucher den Wagen erstehen können.

Künftig auch Besserungen für Unternehmer?

Der Bund der Steuerzahler unterstützt derzeit ein Musterverfahren beim Finanzgericht Niedersachsen. Darin soll geklärt werden, ob der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage angesichts hoher Rabatte bei Autoverkäufen noch gerechtfertigt ist.

Obwohl auch die Regierung das Problem bereits 2009 festgestellt hat und eine Änderung vorgesehen ist, hat sich bisher noch nichts getan. Denkbar wäre eine Absenkung des Bruttolistenpreises um einen pauschalen, prozentualen Wert oder aber eine Verringerung der Steuern von einem auf 0,8 Prozent beispielsweise.

Aufgrund des anhängigen Verfahrens sollten Sie Ihren Steuerbescheid prüfen und versuchen, diesen im Punkt der 1%-Regelung offen zu halten. Zwar haben Sie keinen Rechtsanspruch darauf, doch das zuständige Finanzamt kann hier durchaus kulant reagieren. Weisen Sie in Ihrem Einspruch gegen den Steuerbescheid in jedem Fall auf das anhängige Verfahren, das unter dem Aktenzeichen 9 K 394/10 geführt wird, hin.

In Anlehnung an: http://www.selbststaendigentipps.de

Firmenwagen sind nicht nur für Unternehmer, sondern genauso für angestellte Arbeitnehmer ein Vorteil. Doch diesen Vorteil müssen sie auch teuer bezahlen. Die aktuelle Rechtsprechung sieht so aus, dass der private Nutzungsanteil nach der 1%-Regelung versteuert werden muss. Kommt es zu privaten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, entsteht hieraus ein weiterer geldwerter Vorteil.

Dieser muss ebenfalls aus dem Bruttolistenpreis berechnet werden. Je gefahrenem Entfernungskilometer werden dabei 0,03 Prozent des Listenpreises angesetzt. Im Gegenzug darf der Arbeitnehmer für diese Fahrten aber auch die Entfernungspauschale steuerlich als Werbungskosten ansetzen. Diese liegt bei 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer.

Nur gelegentliche Nutzung des Firmenwagens

Wird der Firmenwagen jedoch nicht täglich für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte genutzt, so entschied der Bundesfinanzhof, sei die Regelung mit den 0,03 Prozent des Listenpreises nicht anzusetzen. Hier sei taggenau abzurechnen, sofern weniger als 15 Tage pro Monat mit dem Firmenwagen der Weg zur Arbeitsstätte zurückgelegt würde.

Das Finanzamt wollte dieses Urteil nicht anerkennen und erließ einen Nichtanwendungserlass, der im BMF Schreiben vom 12.09.2009 veröffentlicht wurde. Daraufhin kam es zu einem neuerlichen Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht, welches zu Gunsten des Arbeitnehmers entschied. Das Finanzamt legte den Fall nun erneut dem Bundesfinanzhof vor.

BdSt fordert Vereinfachung

Entsprechend wurde ein Urteil gefällt, nach dem die bisherigen Regelungen bestehen bleiben. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) fordert nun aber, dass im Rahmen der Steuervereinfachungen auch beim Firmenwagen einfachere Regelungen gelten. Es heißt vom Bundesfinanzhof aus, dass die Ermittlung des geldwerten Vorteils lediglich einen Ausgleich zum Werbungskostenabzug darstelle.

Nach Ansicht des BdSt könne die Ermittlung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte jedoch entfallen, wenn dafür auch kein Werbungskostenabzug mehr gestattet würde. Damit ließe sich die Steuerlast einfacher berechnen und man könne eine tatsächliche Vereinfachung der Steuerberechnung durchsetzen.

In Anlehnung an: http://www.steuerzahler.de/

Betrieblich genutzte Fahrzeuge werden in aller Regel nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert. Dadurch sparen Sie sich als Unternehmer das Führen eines Fahrtenbuchs. Doch wie sieht es mit den Kosten für das Fahrzeug aus? Fallen hierbei Kosten ohne Vorsteuerabzug an, so können Sie den Betrag um 20 Prozent kürzen. Die verbleibenden 80 Prozent dienen als Bemessungsgrundlage für den einkommenssteuerlichen Privatanteil.

BFH musste entscheiden

Ein Anwalt war mit der Regelung nicht einverstanden. Er wies nach, dass die Kosten für den Pkw ohne Vorsteuerabzug nicht bei 20, sondern bei 35 Prozent lagen. Dementsprechend setzte er 65 Prozent der Kosten für den Privatanteil an und berechnete darauf die Umsatzsteuer. Diese verringerte sich deutlich.

Vor dem Finanzgericht bekam der Rechtsanwalt Recht. Es ging davon aus, dass die 20 Prozent Abzug als Wahlmöglichkeit gelten, sie aber erhöht werden könnten, könne ein entsprechender Nachweis erbracht werden. Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 19.05.2010 (Az: XI R 32/08) allerdings anders. Mit dem pauschalen 20-Prozent-Abzug sei eine Vereinfachung geboten worden, diese könne nur so wie vorgegeben genutzt werden oder gar nicht, so die Argumentation des BFH.

Was bedeutet das?

Das bedeutet für Sie: Wollen Sie die 80/20-Regel umgehen, so müssen Sie alle tatsächlich anfallenden privaten Kosten sehr zeitaufwändig nachweisen. Damit können Sie dann den Ausgangspunkt für die Umsatzsteuerberechnung drücken. Allerdings lohnt sich dies in der Regel nur bei abgeschriebenen Fahrzeugen, da hier die privaten Kostenanteile den tatsächlichen Kosten nahezu entsprechen. In diesem Fall sollten Sie nach Möglichkeit auf die 80/20-Regel verzichten.

Die private Nutzung können Sie in dem Fall auch mit einfachen Fahrtaufzeichnungen nachweisen, Sie müssen somit nicht die Qualitätskriterien eines Fahrtenbuchs erfüllen.

in Anlehnung an: http://www.selbststaendigentipps.de
 

Wenn Sie Firmenfahrzeuge zu Ihrer Kfz-Werkstatt bringen, um die Hauptuntersuchung durchführen zu lassen, so sollten Sie bei der Rechnung besser ganz genau hinsehen. Sollte auf dieser Rechnung nämlich die Umsatzsteuer ausgewiesen worden sein, so dürfen Sie den Vorsteuerabzug dennoch nicht geltend machen. Die Kfz-Werkstatt ist nämlich nicht berechtigt, die Umsatzsteuer auszuweisen.

Selbst wenn der TÜV oder die DEKRA ihre Leistungen der Kfz-Werkstatt berechnen, so handelt es sich dabei lediglich um einen durchlaufenden Posten. Es wird kein Vertragsverhältnis zwischen der Überwachungsorganisation und der Kfz-Werkstatt begründet. Dementsprechend ist der Abzug nicht zulässig, da auch die Rechnung der Überwachungsorganisation an die Kfz-Werkstatt keine Umsatzsteuer enthalten darf.

Quelle: Der Steuerzahler, September 2010, S. 207

Anmerkungen zu Kfz Kosten

Immer häufiger erreichen uns Fragen und persönliche Situationen zum Thema Kfz Kosten. Diese können im übrigen in unserem Forum in der Kategorie Kfz Kosten veröffentlicht werden. Hier antwortet ein Steuerberater in unregelmäßigen Abständen kostenlos und  gibt wertvolle Tipps nicht nur zum Thema Kfz Kosten.

Zu der sehr weit gefassten Kategorie der Kfz Kosten als Betriebsausgaben zählen nicht nur die Aufwendungen für TÜV oder die Abgasuntersuchung, sondern auch kleinere Reparaturen, neue Winterreifen oder Sommerreifen, Regulierung von Unfallschäden, die Kfz-Versicherung, die Kfz Steuer aber auch der Duftbaum im Innenraum, Sitzbezüge oder Schonbezüge, ein Verbandskasten, das Warndreieck und natürlich auch Kraftstoff wie Benzin oder Diesel.

Wie Sie Kfz Kosten sparen können verraten Ihnen auch unzählige Fachzeitschriften zum Beispiel die des ADAC oder Automotorsport. Sofern das Fahrzeug sich im Betriebsvermögen des Unternehmens befindet, sie also ihre Kfz Kosten nur durch die laufenden Kfz Kosten, nicht  etwa durch eine pauschale Vergütung, darstellen können, sind selbstverständlich auch derartige Zeitschriften oder Nachschlagewerke Betriebsausgaben. Bitte vergewissern Sie sich rechtzeitig, wie ihr PKW oder ihr Fahrzeug in ihrem Unternehmen genutzt wird und behandeln sie dementsprechend die Aufwendungen durch diese Fahrzeuge. In Deutschland sind die Regelungen rund um den PKW sehr kompliziert geworden, so dass ein Laie  oder Steuerberater fast gar keine Chance hat, seinen eigenen PKW richtig und ordnungsgemäß in seiner Buchführung  und damit in seiner steuerlichen Situation zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns für das Finanzamt zu erfassen.

 

Sie haben weitere Fragen zu Ihren Kfz Kosten oder anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Das Finanzamt beteiligt sich an den Dienstreisen, die mit dem privaten PKW durchgeführt wurden, mit der Kilometerpauschale. Sie liegt bei 0,30 Euro je Kilometer und ist für Selbstständige ebenso abrechenbar, wie für Arbeitnehmer. Dabei sind diese Kilometerpauschalen als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

Allerdings gelten sie bereits seit dem Jahr 2001 und sind bisher nicht erhöht worden. Innerhalb dieser Zeit sind allerdings die Kosten für das Kraftfahrzeug um stolze 15 Prozent angestiegen. Einige Bundesländer, darunter auch Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, haben deshalb im öffentlichen Dienst die Kilometerpauschale zum 01.01.2009 auf 0,35 Euro je Kilometer angehoben.

Nun stellt sich jedoch die Frage, ob diese Regelungen rechtmäßig sind, da grundsätzlich keine Ungleichbehandlung zwischen Selbstständigen, Arbeitnehmern in der privaten Wirtschaft und Mitarbeitern im öffentlichen Dienst rechtens ist. Deshalb wird empfohlen, zunächst von der höheren Kilometerpauschale auszugehen und diese auch im Rahmen der Einkommenssteuererklärung anzugeben. Das Finanzamt wird diese erhöhten Betriebsausgaben zunächst sicher nicht anerkennen, gegen diesen Bescheid sollte dann entsprechend Einspruch eingelegt werden. Die ersten Gerichtsverfahren werden schon bald anhängig sein.

 

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in Anlehnung an: http://www.selbststaendigentipps.de

Unternehmen, die die Anschaffung eines neuen Firmenwagens in den Jahren 2010 bis 2012 planen, können vom Investitionsabzugsbetrag Gebrauch machen. Dieser besagt, dass bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits 2009 abgezogen werden können. Allerdings gilt es hierfür, auch einige Hürden zu überwinden.

Zunächst einmal darf der Investitionsabzugsbetrag nur dann genutzt werden, wenn ein Einnahme-Überschuss-Rechner auch vor dem Abzug des Betrages einen Gewinn auswies, der nicht mehr als 200.000 Euro betrug. Für bilanzierende Selbstständige gilt, dass der Wert des Unternehmens nicht mehr als 335.000 Euro betragen darf.

Fahrtenbuch ist Grundvoraussetzung

Doch damit nicht genug: Genauso wichtig ist es, ein Fahrtenbuch zu führen. Denn dieses sorgt dafür, dass nachgewiesen werden kann, wie häufig das Fahrzeug tatsächlich betrieblich genutzt wird. Der Investitionsabzugsbetrag wird nur bei einer mindestens 90-prozentigen betrieblichen Nutzung gewährt.

Die Ein-Prozent-Versteuerung dagegen berechtigt nicht zum Investitionsabzugsbetrag, da hierbei davon ausgegangen wird, dass die private Nutzung wenigstens zehn Prozent beträgt. Deshalb lautet auch ein Beschluss des BFH unter dem Aktenzeichen III B 190/09, dass Unternehmer vor dem Kauf des PKW schriftlich erklären müssen, dass sie diesen zu wenigstens 90 Prozent betrieblich nutzen. Des Weiteren ist es zwingend erforderlich, sämtliche Fahrten anhand eines Fahrtenbuchs nachzuweisen.

Fazit

Unternehmer, die die Anschaffung eines neuen Firmenwagens planen und dabei den Investitionsabzugsbetrag nutzen wollen, sollten sich im Vorfeld Gedanken darüber machen, ob sie diesen tatsächlich vorwiegend betrieblich nutzen. Ist bereits im Vorfeld klar, dass das nicht der Fall sein wird, sollte auf den Investitionsabzugsbetrag verzichtet werden. Für Unternehmer, die höhere Gewinne erwirtschaften, erübrigt sich die Frage ohnehin, sie können dafür aber auch die bewährte Ein-Prozent-Regelung nutzen.

in Anlehnung an: Pro Firma, März 2010, S. 54

Die Frage nach einem angemessenen und vom Finanzamt anerkannten Firmenwagen stellt sich insbesondere Existenzgründern und Jungunternehmern immer wieder. Viele Geschäftsleute nutzen eine wahre Luxuskarosse als Firmenwagen und scheinen damit auch steuerrechtlich gut zu fahren. Doch dürfen auch Gründer und Kleinbetriebe einen solch kostspieligen Firmenwagen fahren? Grundsätzlich kann die Frage mit Ja beantwortet werden. Allerdings kann das Finanzamt dafür Sorge tragen, dass nicht alle Kosten abgesetzt werden können. Das Verhältnis von Gewinn und Kosten des Firmenwagens muss angemessen sein. Ein Unternehmer mit 50.000 Euro Gewinn kann keine Abschreibungen von 20.000 Euro geltend machen. So zumindest entschied der Bundesfinanzhof in seinem unter dem Aktenzeichen XI B 25/06 vollstreckten Urteil.

Senkung der Absetzbarkeit beim Firmenwagen

Ist nun der Betriebsprüfer oder das Finanzamt der Meinung, dass ein Firmenwagen überdimensioniert ist, kann die vollständige Absetzbarkeit der Betriebsausgaben gekürzt werden. So können Leasingraten und Abschreibungen für den Firmenwagen beispielsweise halbiert werden, wenn die Finanzbehörde die Meinung vertritt, das Auto sei überdimensioniert. Diese Senkung der anrechenbaren Ausgaben bezieht sich allerdings nicht auf die laufenden Betriebskosten. Hierzu zählen Reparaturen, Steuern, Kfz-Versicherung, Zubehör, Schuldzinsen, Garagen und Stellplätze, um nur einige Beispiele zu nennen. Diese Kosten sind weiterhin voll abzugsfähig.

Luxuriöser Firmenwagen kann geduldet werden

Andererseits kann ein sehr luxuriöser Firmenwagen geduldet werden, wenn der Unternehmer dessen Notwendigkeit beweisen kann. So kann ein repräsentatives Auto durchaus sinnvoll sein, wenn damit Kundenbesuche durchgeführt werden. Der Rechtsanwalt oder Unternehmensberater kann eine Luxuskarosse als Firmenwagen nutzen, für den Handwerker kommt diese jedoch kaum in Frage.

Quelle: http://www.focus.de

Firmenfahrzeuge sind für Unternehmen unerlässlich und beeinflussen den Betriebsalltag in zahlreichen Situationen. Wie Privatpersonen müssen sich auch Unternehmen bei einer eigenen Flotte über Versicherungen Gedanken machen. Die richtige Auto Versicherung ist für einen Betrieb hinsichtlich einer ausreichenden Absicherung unerlässlich. Dabei spielt bei der Auto Versicherung für Firmenfahrzeuge nicht nur der Leistungsumfang, sondern auch die Gestaltung der Konditionen eine entscheidende Rolle.

Die richtige Auto Versicherung für Firmenfahrzeuge finden

Bei der Auswahl der richtigen Autoversicherung müssen Unternehmen vordergründig auf ein ansprechendes Preis-Leistungsverhältnis des Anbieters achten. Mit den richtigen Konditionen lassen sich dabei mehrere hundert Euro für ein Unternehmen pro Jahr sparen. Einen umfangreichen Überblick über die verschiedensten Versicherungsangebote können sich Betriebe im Internet verschaffen. Zahlreiche Vergleichsportale bieten eine optimale Basis für einen intensiven Vergleich der Angebote und Versicherer. Dabei lohnt sich überwiegend auch der direkte Weg zu den Webseiten der Versicherungsanbieter.

Den Internetvergleich bei der Auto Versicherung nutzen

Wenn ein Unternehmen auf der Suche nach einer günstigen Auto Versicherung für die eigene Fahrzeugflotte ist und dadurch finanzielle Einsparungen realisieren möchte, ist ein umfangreicher Vergleich unerlässlich. Anhand eines Internetvergleiches auf einem Tarifportal lassen sich erste Unterschiede zwischen den Angeboten feststellen. Dabei lohnt es sich insbesondere auf die Details der Vergleichsergebnisse einzugehen. Für den Internetvergleich der Fahrzeugversicherungen bedarf es der individuellen Daten des Unternehmens. Neben dem Fahrzeugtyp spielen auch Schadenfreiheitsklassen eine wichtige Rolle. Grundsätzlich gilt jedoch darauf zu achten, dass man sich als Unternehmen für eine hochwertige Versicherungsgesellschaft entscheidet, die mit entsprechenden Servicedienstleistungen dem Versicherungsnehmer zur Seite steht. Namhafte Gesellschaften mit guten Testergebnissen sollten demnach an erster Stelle bei einer Entscheidung stehen.

Quelle: autogenau.de

Der Fuhrpark von Unternehmen verschlingt oftmals Unsummen. Ob nun im Transportgewerbe oder auch im produzierenden Bereich – ein eigener Fuhrpark ist oft unverzichtbar. Sei es für die Auslieferung von Waren oder für die Besuche von Kunden, sowie für kleinere Wege, die zu erledigen sind. Dennoch sind die Unternehmen derzeit darauf bedacht, die Kosten für den Fuhrpark zu senken. Grund dafür sind explodierende Preise für Benzin und Diesel, aber auch deutliche Mehrkosten für die Wartung und Instandhaltung der Fahrzeuge. Um die Kosten für den unternehmenseigenen Fuhrpark zu senken, gibt es aber durchaus verschiedene Möglichkeiten.

Leasing statt Kauf

Wer seine Fahrzeuge least, der kann deutliche Einsparungen erzielen. Oftmals bieten die Leasinggesellschaften sogar ein Full-Service-Paket an. Darin enthalten sind die Kosten für Versicherung, Wartung und Reparaturen. Ein großer Vorteil beim Leasing besteht darin, dass bei einem Defekt an einem der Fahrzeuge sofort ein Ersatzwagen von der Leasinggesellschaft gestellt werden kann. Die Unternehmen müssen somit keine eigenen Ersatzwagen mehr bereit halten. Doch selbst die Leasingkosten können noch gesenkt werden. Hier reichen oft Nachverhandlungen mit den Gesellschaften aus. Auch Verlängerungen der Vertragslaufzeiten senken die monatlichen Leasingraten und sparen somit bares Geld. Zudem wird bei einer Verlängerung der Verträge noch einmal die Laufleistung genau überprüft. Dadurch können sich, insbesondere bei geringen Laufleistungen, Kosten einsparen lassen.

Weniger Leistung nutzen

Auch das so genannte Downsizing, bei dem sich die Unternehmen für Kfz mit geringerer PS-Zahl entscheiden, ist eine Möglichkeit zum Sparen. Alleine der Spritverbrauch kann dadurch kräftig gesenkt werden. Wer noch dazu in Spritspartrainings für die Mitarbeiter, die mit den Fahrzeugen unterwegs sind, investiert, kann gut und gerne bis zu 30 Prozent der Spritkosten bei PKW einsparen. Bei LKW sind es immer noch 15 Prozent.

Tankrabatte und Fahrzeugauslastung

Bei großen Abnahmemengen können mit den Mineralölgesellschaften Verhandlungen zu Preisnachlässen geführt werden. Hierbei wird eine Tankkarte ausgestellt, mit der um zwei bis drei Cent günstiger getankt werden kann. Die richtige Auslastung der Fahrzeuge ist ebenfalls wichtig. Oft sind die Hinfahrten gut ausgelastet, bei den Rückfahrten kommt es jedoch häufig zu Leerfahrten. Bereits vor der Lieferung sollten evtl. Möglichkeiten für Rücktransporte überprüft werden. Eine konsequente und effektive Tourenplanung mit Hilfe moderner Navigationssysteme spart nicht nur Zeit, sondern oft genug auch Geld. Hinzu kommen Standzeiten der firmeneigenen Fahrzeuge, ob auf dem eigenen Hof oder beim Kunden. Diese sollten, soweit wie möglich vermieden werden. Denn neben den Kosten für das Fahrzeug selbst, erhöhen lange Standzeiten auch die Personalkosten für die Fahrer. Quelle: Pro Firma 11/2009, S. 60-62

Nachdem am 01.01.2007 die Pendlerpauschale insofern gestrichen wurde, dass sie erst ab dem 21. Kilometer abgesetzt werden konnte, wurde diese Regelung nur ein Jahr später wieder aufgehoben. Für Sie als Unternehmer gelten dabei die gleichen Regelungen, wie für jeden Arbeitnehmer. Das bedeutet: Müssen Sie von Ihrer Wohnung zum Büro fahren, können Sie hierfür die Pendlerpauschale steuerlich geltend machen.

Firmenwagen oder privater Wagen entscheidet bei Pendlerpauschale

Natürlich müssen Sie als Unternehmer noch unterscheiden, mit welchem Wagen Sie ins Büro fahren. Der Firmenwagen und alle mit ihm zusammenhängenden Kosten werden in der Regel aus den finanziellen Mitteln der Firma bezahlt. Hierfür können Sie in Ihrer privaten Steuererklärung auch keine Pendlerpauschale ansetzen. Zusätzlich müssen Sie den Dienstwagen nach der Ein-Prozent-Methode versteuern oder Sie müssen ein Fahrtenbuch führen.

Anders sieht es aus, wenn Sie Ihren Wagen nicht ins Betriebsvermögen mit einfließen lassen. Tragen Sie alle Kosten privat, können Sie weiterhin die Pendlerpauschale in Anspruch nehmen.

Steuererklärung 2007: Pendlerpauschale berichtigen

Sofern Sie sich ein Büro in der Nähe Ihrer Wohnung gesucht haben, haben Sie vermutlich bei der Steuererklärung 2007 keine Pendlerpauschale angegeben. Demzufolge kann auch keine automatische Erstattung der Kosten erfolgen. Sie sollten diese im Nachgang mit einem formlosen Schreiben an das Finanzamt anfordern. So erhalten Sie trotzdem die Pendlerpauschale verrechnet und können eine Erstattung Ihrer geleisteten Steuerzahlungen erhalten.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Der Bundesfinanzhof hat in Kürze darüber zu entscheiden, ob ein Unternehmer für die private Nutzung eines betrieblichen Pkws auch dann einen Privatanteil versteuern muss, wenn sich ein gleichwertiges Privatfahrzeug in seinem Besitz befindet.

Beweislast bisher beim Unternehmer

Bisher ist es gängige Praxis, dass die objektive Beweislast dafür, dass ein Betriebs-PKW nicht privat genutzt wird, beim Steuerpflichtigen liegt. Dies bekräftigte die Finanzverwaltung erst kürzlich. Ist in einem Unternehmen nur ein betrieblich genutzter PKW vorhanden, so ist die Besteuerung eines Privatanteils nur dann zu vermeiden, wenn der Unternehmer mithilfe eines Fahrtenbuchs lückenlos nachweisen kann, dass der PKW nur für betriebliche Zwecke genutzt wird. Kann er dies nicht, so ist die Besteuerung der privaten Nutzung des Pkws nach der 1%-Methode durchzuführen.

Trendwende in der Rechtsprechung zeichnet sich ab

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt ließ vor kurzem mit einem Urteil zu diesem Sachverhalt aufhorchen. Geklagt hatte ein Unternehmer, dessen privater PKW mit dem betrieblichen Fahrzeug vergleichbar war. Die Richter entschieden zugunsten des Unternehmers. Begründet wurde die Entscheidung wie folgt: Besitzen der Unternehmer und sämtliche zum Haushalt gehörenden, erwachsene Personen jeweils ein im Vergleich zum Betriebs-PKW in etwa gleichwertiges Fahrzeug, so kommt nach Ansicht des Gerichts die Versteuerung eines Privatanteils nicht in Betracht.

Die Richter gingen davon aus, dass das Halten mehrerer mit dem Betriebs-PKW vergleichbarer Fahrzeuge wirtschaftlich unvernünftig wäre, wenn der betriebliche PKW auch privat genutzt werden würde. Dies gilt auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall, für die Nutzung des betrieblichen Pkws kein Fahrtenbuch geführt wird.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Als Gemeinschaftseinrichtung der ARD, des ZDF und des Deutschlandradios ist die GEZ dafür zuständig, die Rundfunkgebühren einzuziehen. Die genannten Sender profitieren von den eingezogenen Gebühren und sollen damit eine unabhängige Berichterstattung garantieren. Die Kriterien einer unabhängigen Berichterstattung sind im Artikel fünf des Grundgesetzes verankert. So soll die Berichterstattung in Freiheit und Unabhängigkeit von Staat, Wirtschaft und Kirche erfolgen.

Ist die gezahlte GEZ Gebühr eine Betriebsausgabe?

Werden bspw. in Hotels Fernseher für die Gäste bereitgehalten, ist die  Gebühr für die GEZ betrieblich veranlasst. Die Gebühren zählen damit zu den Betriebsausgaben. Das gleiche gilt für das Radio im Pkw. Gehört der Pkw zum Betriebsvermögen ist die GEZ Gebühr für das Autoradio betrieblich veranlasst und damit eine Betriebsausgabe.

Muss auch bei Nichtnutzung gezahlt werden?

Im § 4 (1) des Rundfunkgebührenvertrages heisst es:

„Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird.“

Das bedeutet, sobald das Fernsehgerät oder der Pkw angeschafft wurde herrscht Gebührenpflicht. Bei unternehmerisch genutzten Räumen oder Kraftfahrzeugen gilt auch nicht die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte im Privathaushalt. Dabei ist der Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge unerheblich. Die GEZ muss demzufolge auch bei Nichtnutzung gezahlt werden.

Muss der Kauf eines Rundfunkempfangsgerätes gemeldet werden?

Sobald ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, muss das der Teilnehmer unverzüglich der Landesrundfunkanstalt anzeigen. Zu melden sind u.a. der Name, das Geburtsdatum, die aktuelle und die letzte Anschrift.

Kommen Unternehmer dieser Pflicht nicht nach, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
 

Wird ein Dienstwagen, der zum betrieblichen Vermögen gehört, einem Arbeitnehmer überlassen, ist die 1 %-Regelung anzuwenden. Denn generell geht das Finanzamt von einer teilweisen privaten Nutzung aus. Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn ein Werkstattwagen an Arbeitnehmer überlassen ist, der aufgrund seines Aufbaus und der Beschaffenheit nicht für den privaten Gebrauch geeignet ist.

Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor. Im verhandelten Fall ging es um einen Werkstattwagen, der mit einem fensterlosen Aufbau versehen war. Materialschränke und -fächer waren integriert, Werkzeuge wurden im Wagen aufbewahrt. Der Gesellschafter-Geschäftsführer nutzte den Dienstwagen, die 1 %-Regelung sei in diesem Fall nicht anzuwenden. Denn der Wagen eignet sich nicht für den privaten Gebrauch. In einem solchen Fall liegt die Feststellungslast, die besagt, ob eine private Nutzung gegeben ist, im Übrigen auf Seiten des Finanzamts, wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil bestätigt.

Quelle: Blitzlicht 05/2009
 

Unternehmer ermitteln die private Nutzung ihres betrieblichen Pkw mit Hilfe der Fahrtenbuch- oder der 1%- Methode. Im vorliegenden Fall wendet ein Unternehmer zur Berechnung der Privatnutzung die Fahrtenbuchmethode an. Die Fahrtenbuchmethode ist für den Unternehmer immer erst einmal die bessere Wahl. Stellt er nämlich im Nachhinein fest, dass die Berechnung des Privatanteils der Kfz-Nutzung mittels 1%-Methode für ihn günstiger gewesen wäre, kann er zur 1%- Methode wechseln. Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Wechsel stattfinden muss, beantwortet sich folgendermaßen. Bis zur Bestandskraft seines Steuerbescheides kann der Unternehmer von der Fahrtenbuchmethode zur 1%- Methode wechseln. Solange der Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung steht, ist eine Änderung selbst im Einspruchsverfahren oder nach einer Betriebsprüfung noch möglich. Den nachträglichen Wechsel haben das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit dem Urteil 5 K 2268/06 vom 30.05.2008 und die Thüringer Landesfinanzdirektion in der Kurzinformation 21/2009 vom 31.03.2009 bestätigt.

Quelle: Steuertipps aktuell Ausgabe September 2009

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 7. November 2008 entschieden, dass geringe Abweichungen bei der Kilometeranzahl der Fahrstrecke gegenüber den Angaben eines Routenplaners beim Führen eines Fahrtenbuches zulässig sind.

Jahresgesamtfahrleistung ist maßgebend

Im verhandelten Fall wurden bei stichprobenartigen Überprüfungen teilweise erheblich von den Ergebnissen eines Routenplaners abweichende Entfernungsangaben festgestellt. Hochgerechnet auf das gesamte Jahr relativierten sich diese Abweichungen jedoch wieder. Bei einer Jahresgesamtfahrleistung von 17994 km betrug die festgestellte Differenz 246 km. Das ist eine Abweichung von weniger als 1,5% und nach Ansicht des Gerichts zu vernachlässigen und deshalb durchaus zulässig.

Routenplaner berücksichtigen nicht alles

Zur weiteren Begründung verwies das Finanzgericht darauf, dass Routenplaner weder Baustellen noch das Verkehrsaufkommen berücksichtigen. Es sei deshalb im vorliegenden Fall zulässig, einen Zuschlag von 20% auf die Kilometerangaben des Routenplaners vorzunehmen. Auch höhere Zuschläge können berechtigt sein, etwa wenn man, um lange Wartezeiten zu vermeiden, einen Stau in einer Großstadt umfährt. Da die übrigen Mängel des beanstandeten Fahrtenbuchs nur sehr gering ausfielen, war es nach Ansicht des Gerichts nicht zu verwerfen.

Auf gleicher Linie mit dem Bundesfinanzhof

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf befindet sich auf gleicher Linie mit Urteilen des Bundesfinanzhofes. Geringe Abweichungen und Mängel rechtfertigen demnach noch nicht das Verwerfen eines Fahrtenbuchs, sofern dieses ansonsten plausibel erscheint. Infolgedessen findet in diesen Fällen auch die 1%-Methode keine Anwendung.

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Quelle: http://www.hannover.ihk.de

Ein Unternehmer hat auf einer betrieblichen Fahrt einen Unfall, der zum Totalschaden des Pkw führt. Dem Unternehmer stellt sich im Anschluss die Frage, ob die entstandenen Unfallkosten für ihn eine Betriebsausgabe darstellen.

Pkw ist dem Betriebsvermögen zugeordnet

Der betroffene Pkw war dem Betriebsvermögen mit einem Restbuchwert von 5.000,- EUR zugeordnet. Der Unternehmer erfasst den Restbuchwert des Unfallwagens als Betriebsausgabe. Im Gegenzug muss er eine eventuelle Entschädigung der Versicherung oder den erhaltenen Schrottwert als Betriebseinnahme vermerken.

Pkw ist dem Privatvermögen zugeordnet

Der Unternehmer hat auch die Möglichkeit, geschäftliche Fahrten mit seinem privaten Pkw zu fahren. Die Kosten kann er mittels der Kilometerpauschale oder Entfernungspauschale abrechnen.

Abrechnung mittels Kilometerpauschale

Der Unternehmer ist auf dem Weg zu einem Kunden und rechnet die Fahrt mittels der Kilometerpauschale für Dienstreisen ab. Wird der Unternehmer bei dieser Fahrt in einen Unfall verwickelt, kann er die Unfallkosten in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend machen. Er ermittelt den Zeitwert, den der Privat Pkw vor dem Unfall hatte. Liegt der Zeitwert bspw. bei 4.900,- EUR, darf der Unternehmer diesen Betrag als zusätzliche Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfassen.

Abrechnung mittels Entfernungspauschale

Der Unfall passierte auf dem Weg ins Büro, also zu der regelmäßigen Arbeitsstätte des Unternehmers. Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgerechnet. In diesem Fall kann der Unternehmer die Unfallkosten seines privaten Kfz nicht als zusätzliche Betriebsausgabe geltend machen.

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Wird ein Fahrzeug zu über 50% betrieblich genutzt, wird entweder die 1%-Methode geltend gemacht, oder die Fahrtenbuch-Methode. Sogar nachträglich, jedoch nur bei nicht abgeschlossenem Steuerbescheid, kann die ursprüngliche Entscheidung geändert werden und die 1%-Regel statt der Fahrtenbuch-Methode gewählt werden. Ein Unternehmer beantragte beim Finanzamt, dass er den Privatanteil nach der 1%-Regelung statt nach der Fahrtenbuch-Methode berechnen dürfte. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab. Der Unternehmer reichte beim Finanzgericht Klage gegen die Entscheidung des Finanzamtes ein. Beim Finanzgericht bekam er recht.

Fazit

Das heißt, dass Unternehmer künftig die private Nutzung des eigenen Pkw nach der günstigeren Variante berechnen dürfen. Dass diese Entscheidung sogar nachträglich geändert werden kann, ist ein bahnbrechender Erfolg. Als Unternehmer sollten Sie deshalb genau durchrechnen, welche Variante für Sie sinnvoller ist.

Beispiel:
Unternehmer A hat einen Pkw gekauft, dessen Listenpreis mit 20.000 Euro angegeben ist. 1 Prozent dieses Preises versteuert er Monat für Monat. Gehen wir von einem Steuersatz von 20 Prozent aus, so fallen Steuern in Höhe von 40 Euro an (1 Prozent von 20.000 Euro = 200 Euro, 20 Prozent von 200 Euro = 40 Euro).

Unternehmer A fährt beruflich 2.000 Kilometer im Monat, privat sind es dagegen nur 200 Kilometer. Insgesamt erreicht der Pkw damit eine Laufleistung von 2.200 Kilometer jeden Monat. Der betriebliche Anteil überwiegt somit. Allerdings muss der Unternehmer bei dieser Variante jede Fahrt einzeln in einem Fahrtenbuch festhalten. Dabei sind Wegstrecke, Reiseziel und Anlass für die Reise festzuhalten. Durch diesen erheblichen Aufwand lohnt sich das Fahrtenbuch nur in den seltensten Fällen, die 1 % Regelung ist in diesen Fällen die einfachere, weil zeitsparendere Variante.
 

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Onlinerechner:

Vergleich pauschale Reisekosten mit Fahrtenbuchmethode

Der Pfadfinder – Hilfe für das Fahrtenbuch

Die Reform der Kfz-Steuer ist schon des Öfteren verschoben worden. Aber seit dem 1. Juli 2009 ist die Besteuerung für Kraftfahrzeuge geregelt. Das erste Konjunkturpaket sorgt für eine Aussetzung der Steuer bei Neuwagen. Mit dem zweiten Konjunkturpaket erfolgt die Besteuerung nach dem Schadstoffausstoß. Mit den Konjunkturpaketen hat die große Koalition bei der Besteuerung für neue Wagen erhebliche Neuerungen vorgenommen. Zwar dachten viele der Steuerzahler an die versprochenen Entlastungen, aber merken kann davon kaum jemand etwas. Das ganze Durcheinander lässt viele nicht einmal mehr wissen, wie viele Steuern gezahlt werden müssen und wie hoch die Entlastung wirklich ist.

Schadstoffarm heißt noch nicht Entlastung

Der sehr umfangreiche Regelmechanismus macht einen Überblick darüber, was eigentlich an den Maßnahmen, Befreiungstatbeständen und Übergangsfristen liegt, schwer. Viele der Steuerzahler ärgert es, dass sie von der neuen Kfz-Steuer nicht profitieren können, wenn die Zulassung für schadstoffarme Bestandsfahrzeuge vor dem 5. November 2008 liegt. So kann es vorkommen, dass ein gleicher Wagen, je nach Zulassungsdatum, anders besteuert wird.

Rechtslage in Prüfung

Im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren hat der BdSt vorgeschlagen, auch die Bestandsfahrzeuge mit in die neue Besteuerung der kfzsteuern einzubeziehen. Der BdSt prüft, ob die derzeitige rechtliche Grundlage vereinbar ist mit dem Gleichheitsgrundsatz. Sollte man zu dem Ergebnis kommen, dass die Regelung gegen das Grundgesetz verstößt, wird über einen Musterprozess nachgedacht.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: Steuerzahler 04/2009, S. 78

Ein betrieblicher Pkw wird vom Unternehmer i.d.R. auch privat genutzt. Diese Privatnutzung muss vom Unternehmer versteuert werden. Dabei werden die folgenden 5 Fehler am häufigsten begangen.

Fehler 1: Einmal 1%-Methode, immer 1%-Methode?

Der Unternehmer ist nicht auf Dauer an die gewählte Methode gebunden. Zum Beginn des Wirtschaftsjahres ist ein Wechsel der Methode möglich. Ist der Pkw bereits abgeschrieben, sollte über einen Wechsel von der 1%-Methode zur Fahrtenbuchmethode ebenfalls nachgedacht werden. Bei Fahrzugwechsel ist auch innerhalb des Wirtschaftsjahres ein Wechsel der Methode zulässig.

Fehler 2: Die 1%-Methode gilt nicht für Leasing- oder Mietwagen

Auch bei Leasing- oder Mietwagen muss die Privatnutzung versteuert werden. Bei einer beruflichen Nutzung des Wagens von mehr als 50% muss daher entweder ein Fahrtenbuch geführt werden oder die 1%-Methode zur Anwendung kommen.

Fehler 3: Die Fahrtenbuchmethode ist immer günstiger

Je teuerer das Modell bei einer relativ hohen privaten Nutzung ist, umso eher ist die 1%-Methode günstiger als ein geführtes Fahrtenbuch. Eine Vergleichsrechnung zum Beginn des Jahres erleichtert die Wahl der günstigsten Methode.

Fehler 4: Bei beruflicher Nutzung unter 50% ist das Fahrtenbuch Pflicht

Wird der Pkw zwischen 10% und 50% betrieblich genutzt, genügt eine repräsentative Aufzeichnung der Privatnutzung über den Zeitraum von 3 Monaten.

Nur Unternehmer, die bei einer betrieblichen Nutzung von über 50%, die pauschale 1%-Methode nicht anwenden wollen, müssen zwingend ein Fahrtenbuch führen.

Fehler 5: Die Kostendeckelung wird nicht berücksichtigt

Hat der Pkw einen hohen Bruttolistenpreis, entsteht dadurch ein hoher, zu versteuernder Privatanteil. Sind im Laufe des Jahres nur geringe Pkw Kosten angefallen, muss die Kostendeckelung berücksichtigt werden. Ansonsten versteuert der Unternehmer einen zu hohen Privatanteil.
 

Ein Pkw der von einem Unternehmer weniger als 10 % betrieblich genutzt wird, zählt nicht zum Betriebsvermögen. Die Vorsteuer aus der Anschaffung des Pkw kann somit nicht geltend gemacht werden. Anders sieht es bei den laufenden Kfz-Kosten aus. Das Finanzgericht Nürnberg hat mit seinem Urteil vom 7.08.2007 Az. II 250/2005 entschieden, dass die Vorsteuer aus den laufenden Kfz-Kosten im Anteil der beruflichen Nutzung geltend gemacht werden kann.

Beispiel

Das heißt im Endeffekt, dass der PKW selbst zwar betrieblich genutzt werden kann, aber die Kosten nur anteilig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Im konkreten Fall bedeutet das:

Unternehmer U schafft sich einen PKW im Gesamtwert von 20.000 Euro an. Darin enthalten sind 19 Prozent Umsatzsteuer, was einem Betrag von 3.193,28 Euro entspricht. Diese Umsatzsteuer kann Unternehmer U ebenso wenig wie die Nettoanschaffungskosten des PKW in Höhe von 16.806,72 Euro als betriebliche Ausgaben ansetzen. Der PKW gehört demzufolge nicht zum Betriebsvermögen.

Wird er zu sieben Prozent betrieblich genutzt, etwa für Fahrten zu Kunden, so können die laufenden Kosten für den Wagen jedoch als Betriebsausgaben angesetzt werden. Tankt nun Unternehmer U für 150 Euro brutto, so können sieben Prozent davon als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Das entspricht einem Betrag von 10,50 Euro. In diesem sind Umsatzsteuern in Höhe von 19 Prozent, also 1,68 Euro enthalten. Diese kann Unternehmer U als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen.

Gleiches gilt für eine notwendige Reparatur oder Wartung des Fahrzeugs. Nehmen wir an, diese beläuft sich auf 500 Euro brutto. Das ergibt einen Anteil von 35 Euro bei der siebenprozentigen betrieblichen Nutzung. Der Nettobetrag in Höhe von 29,41 Euro kann als Betriebsausgabe, die verbleibende Umsatzsteuer von 5,59 Euro kann als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Die wichtige Nachricht vornweg: Für Fahrzeuge, die vor dem 01.07.2009 angeschafft wurden, bleibt zunächst alles beim Alten. Nur für Pkws, die ab diesem Tag angeschafft werden, gilt eine Kfz-Steuer, die nach Auffassung der Bundesregierung ökologischen Kriterien gerecht wird. Wer wie viel Kfz-Steuer zu zahlen hat, bestimmt sich vor allem aus dem CO2-Ausstoss des Fahrzeugs.

Ausnahme

Für Pkws, die zwischen dem 05.11.2008 und dem 30.06.2009 Erstzugelassen werden, gilt eine Ausnahme. Nach Ablauf der geltenden Steuerbefreiung wird dem Halter automatisch die günstigere Kfz-Steuer angeboten.

Höhe der neuen Kfz-Steuer

Die Höhe der zu zahlenden Steuer ist abhängig von drei Bestandteilen: einem CO2-Freibetrag, dem CO2-Ausstoss sowie dem Hubraum des Fahrzeugs. Mit dem Freibetrag werden Halter abgasarmer Fahrzeuge belohnt, die nur wenig CO2 je Kilometer ausstoßen. Für die Jahre 2009 – 2011 beträgt dieser Freibetrag 120 g / km. Er vermindert sich ab 2012 auf 110 g / km und danach ab 2014 nochmals auf 95 g / km. Für jedes Gramm CO2-Ausstoss, was über dem Freibetrag liegt, wird der Fahrzeughalter mit 2,- EUR zur Kasse gebeten. Hinzu kommt ein Aufschlag auf die Steuerschuld, die sich nach dem Hubraum des Fahrzeugs berechnet. Für je 100 cm³ sind zusätzlich 2,- EUR für Benzin- bzw. 9,50 EUR für Dieselmotoren zu bezahlen.

Berechnungsbeispiel

BMW 120d (1.995 cm³) mit einem CO2-Ausstoss von 138 g / km
 

 

2009 – 2011

2012 / 2013

ab 2014

CO2-Freibetrag

120 g / km

110 g / km

95 g / km

CO2-Ausstoss über dem Freibetrag

138 – 120
= 18 g / km
18 x 2 EUR
= 36 EUR

56 EUR

86 EUR

Je 100 cm³ Hubraum (aufgerundet auf volle 100)

20 x 9,50 EUR = 190 EUR

Steuerbelastung

36 EUR + 190 EUR = 226 EUR

 

246 EUR

 

276 EUR

Vergleich von alter und neuer Kfz-Steuer

Pkw mit Benzinmotor

Fahrzeug

Leistung (kW) / Hubraum (cm³)

CO2 (g / km)

Steuer alt (EUR)

Steuer neu (EUR)

Differenz (EUR)

Peugeot 107

50 / 998

108

67

20

- 47

Porsche
Cayman S

235 / 3.436

230

236

290

+ 54

Honda Civic Hybrid

70 / 1.339

109

94

28

- 66

BMW 118i

105 / 1.995

140

135

40

-55

Pkw mit Dieselmotor

Fahrzeug

Leistung (kW) / Hubraum (cm³)

CO2 (g/km)

Steuer alt (EUR)

Steuer neu (EUR)

Differenz (EUR)

BMW 330 d

180 / 2.993

152

463

349

- 114

VW Passat CC

125 / 1.968

146

308

242

- 66

Seat Leon 1,9 Eco

77 / 1.896

119

293

180

- 113

Mercedes A160 CDI

60 / 1.992

128

308

206

- 102

Fazit

Die neue Kfz-Steuer bringt für Halter von sparsamen Dieselfahrzeugen deutliche Vorteile gegenüber der aktuellen Steuer. Nicht so hohe Einsparungen lassen sich bei Benzinern feststellen. Dennoch unterstützt die neue Steuerbe-rechnung auch hier den Trend zu Kleinwagen.

Anpassung der Bestandsfahrzeuge

Die Neuregelung der Kfz-Steuer betrifft die Halter von Fahrzeugen, die vor dem 01.07.2009 angeschafft wurden, zunächst nicht. Nach dem Willen der Bundesregierung sollen diese Fahrzeuge, 2013 beginnend, „schonend“ in die CO2-orientierte Kfz-Steuer überführt werden. Die Details dazu stehen jedoch heute noch nicht fest.

Weitere interessante Seiten zum Thema Kfz-Steuer im Netz:

Vergleichsrechner zwischen alter und neuer Kfz-Steuer

Das Jahressteuergesetz 2009 wurde am 19.12.2008 vom Bundesrat verabschiedet und am 24.12.2008 verkündet. Im Gegensatz zum Entwurf des Gesetzes wurde die geplante hälftige Beschränkung des Vorsteuerabzugs für Fahrzeugkosten zurückgenommen. Das bedeutet für den Unternehmer, dass er weiterhin die volle Vorsteuer bei Anschaffung eines Fahrzeuges geltend machen kann. Das gilt ebenfalls für die Vorsteuer aus den laufenden Fahrzeugkosten. Im Gegenzug muss der Unternehmer jedoch die private Nutzung des Pkw versteuern.
 

Spätestens zum Jahreswechsel stellt sich für die Unternehmer, die ihr Fahrzeug zu weniger als 50% betrieblich nutzen, die Frage: Wie berechne ich meine Fahrtkosten oder Reisekosten?

Der Unternehmer hat die Möglichkeit seine betrieblich gefahrenen Kilometer mittels der pauschalen Reisekostenabrechnung abzurechnen. Er kann aber eben so gut über das gesamte Jahr ein Fahrtenbuch führen und die private Nutzung damit herausfinden. 

Für einen ersten Überblick haben wir einen Reisekostenrechner programmiert. Damit kann jeder Unternehmer vorab mit seinen eigenen Zahlen vergleichen, welche Methode für ihn am kostengünstigsten ist.

Die Vorsteuerproblematik (mal 50 %, mal 100 % Vorsteuer werden vom Finanzamt beim Fahrzeugkauf erstattet) ist in diesem Rechner nicht berücksichtigt. Auch ersetzt der Rechner keineswegs den Gang zum Steuerberater.

Viele Unternehmer haben ihren Investitionsplan für 2009 schon fertig aufgestellt. Sollte 2009 der Kauf eines Pkw geplant sein, kann sich der Vergleich der steuerlichen Auswirkungen 2008 zu 2009 lohnen. Das Jahressteuergesetz 2009 könnte für die Behandlung von gemischt genutzten Fahrzeugen im Betriebsvermögen einige Änderungen bringen.

Welche Fahrzeuge sind betroffen?

Die Fahrzeuge müssen zum Betriebsvermögen gehören und sowohl geschäftlich als auch privat genutzt werden.

Was ändert sich ab 2009?

Ab 2009 erhält der Unternehmer nur noch 50% der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kfz Kosten vom Finanzamt zurück. Einsparungen dagegen ergeben sich für den Unternehmer durch den Wegfall der Besteuerung der privaten Nutzung des Fahrzeugs.

Im Folgenden möchten wir zwei Fälle durchrechnen. Bei beiden Fällen wird zur Berechnung der privaten Nutzung des Pkws die aufwendige Fahrtenbuchmethode angewandt. Nur so können wir die Möglichkeiten vergleichen.

Fall 1

Gegeben sind folgende Daten:
betriebliche Nutzung:                           70% (30% privat);
Anschaffungskosten netto:                 30.000,- EUR
jährliche laufende Kfz-Kosten netto: 10.000,- EUR
Bruttolistenpreis:                                  35.700,- EUR
Nutzungsdauer:                                    6 Jahre

Pkw Nutzung: 70% betrieblich / 30% privat

 

2008 in EUR

2009 in EUR

Anschaffungskosten

30.000,-

30.000,-

darauf entfallende USt

5.700,-

5.700,-

davon als VSt abziehbar

5.700,-

2.850,-

Besteuerung des Eigenverbrauchs auf Grundlage eines Fahrtenbuchs:
Umsatzsteuer auf 30% der Privatnutzung

10.000,- x 30% x 19%
=570,-
x 6 Jahre =
- 3.420,-

0,0
X 6 Jahre = 0

VSt der lfd. Kfz- Kosten

19% von 10.000,-
= 1.900,- x 6 Jahre
= 11.400,-

19% von 10.000,-
= 1.900,- davon 50%
= 950,- x 6 Jahre
= 5.700,-

Summe

13.680,- EUR

8.550,- EUR

Über den Zeitraum von 6 Jahren erhält der Unternehmer, der den Pkw in 2008 gekauft hat, 13.680,- EUR vom Finanzamt zurück. Der Unternehmer der 2009 kauft, erhält dagegen nur 8.550,- EUR. Das ergibt für den Unternehmer in 2009 ein Minus von 5.130 EUR.

Fall 2:
Gegeben sind folgende Daten:
betriebliche Nutzung:                           30% (70% privat);
Anschaffungskosten netto:                 30.000,- EUR
jährliche laufende Kfz-Kosten netto: 10.000,- EUR
Bruttolistenpreis:                                  35.700,- EUR
Nutzungsdauer:                                    6 Jahre

Pkw Nutzung: 30% betrieblich / 70% privat

 

2008 in EUR

2009 in EUR

Anschaffungskosten

30.000,-

30.000,-

darauf entf. USt

5.700,-

5.700,-

davon als VSt abziebar

5.700,-

2.850,-

Besteuerung des Eigenverbrauchs auf Grundlage eines Fahrtenbuchs:
Umsatzsteuer auf 70% der Privatnutzung

10.000,- x 70% x 19%
=1.330,-
x 6 Jahre =
-7.980,-

0,0
X 6 Jahre = 0

VSt der lfd. Kfz- Kosten

19% von 10.000,-
= 1.900,- x 6 Jahre
= 11.400,-

19% von 10.000,-
= 1.900,- davon 50%
= 950,- x 6 Jahre
= 5.700,-

Summe

9.120,-

8.550,-

Der Unternehmer der den Pkw 2008 kauft, erhält vom Finanzamt über 6 Jahre 9.120,- EUR. Beim Kauf in 2009 bekäme der Unternehmer 8.550,- EUR. Somit ist Variante 2008 mit 570,- EUR die günstigere.

Vergleich:
Bei einer Nutzung des betrieblichen Pkw zu 70%, bei einer Privatnutzung von 30% ist der Kauf ab 2009 um 5.130,- EUR ungünstiger

Bei einer Nutzung des betrieblichen Pkw zu 30% ist der Kauf ab 2009 um 570,- EUR ungünstiger.

Fazit:
Der Unternehmer zahlt bei Anschaffung in 2009 auf jeden Fall mehr für seinen Fuhrpark. Vorteile offenbaren sich für Unternehmer, mit einem hohen Anteil an Privatnutzung. In unserem Rechenbeispiel verliert dieser nur 570,- EUR. Der Unternehmer der sein Fahrzeug überwiegend betrieblich nutzt verliert demgegenüber satte 5.130,- EUR, das sind immerhin 4.560 EUR (5.130 EUR abzgl. 570,- EUR) mehr.

Chart zum Vergleich der Vorsteuererstattungen beim Kfz Kauf 2008 gegenüber 2009

Das Diagramm zeigt die Vorsteuererstattung aufgrund des Pkw KAufs und der anfallenden Kfz Kosten durch die Nutzung über 6 Jahre. Bemerkenswert dabei ist die Tatsache, dass die Änderung der privaten Nutzung keinen Einfluss auf die Vorsteuererstattung im Jahr 2009 hat. Warum? Da der Unternehmer die private Nutzung ab 2009 nicht mehr versteuern muss, setzt sich die Erstattung nur aus dem Kauf und 50% der Kosten zusammen.

Ergebnis:

Aus Vorsteuererstattungsicht ist der Kauf ab 2009 in fast allen Fällen ungünstiger als 2008. Außer bei einer geringen betrieblcihenh Nutzung kann der Kauf ab 2009 günstiger ausfallen.

In einem nächsten Beitrag untersuchen wir die Auswirkung obiger Erkenntnisse auf den ertragssteuerlichen Teil, das heißt, wie wirken sich die Betriebsausgaben durch ein Kfz auf die Einkommensteuer aus.

In seiner Kolumne schreibt Robert Kracht auch über das Problem und geht sogar noch einen Schritt weiter zur Abschreibung und Sonderabschreibung. Wir haben die neue Regeung mal nur Umsatzsteuertechnisch betrachtet und stellen dabei fest, dass der Unternehmer den kürzeren zieht, wie sollte es auch anders sein?

Achtung

Diese Gesetzesänderung ist nie beschlossen worden. Demzufolge sind die Aussagen dieses Artikels nur als Rechenbeispiel zu verstehen.

Jedes Jahr im November sind die Sparfüchse unter den Autofahrern auf der Suche nach der günstigsten Kfz Versicherung. Wechselwillige müssen bis zum 30.11. ihre alte Autoversicherung gekündigt haben. Die erste Wahl bei der Versicherungssuche ist bei den meisten Nutzern Google. Die folgende Statistik zeigt den rapiden Anstieg der suchenden Google Nutzer im Wechselzeitraum Oktober/November und zwar über mehrere Jahre:

Suchevolumen der Kfz Versicherung Wechsler

Mit dem Thema, Wechsel der Autoversicherung, beschäftigt sich auch die aktuelle AutoBild Umfrage. Auf die Frage, ob bis zum 30.11. die Kfz-Versicherung gewechselt wird, sagen 17% ja. Dagegen wollen 72% bei ihrer alten Versicherung bleiben, unentschlossen sind noch 12% der Umfrageteilnehmer.
Quelle: http://www.autobild.de/umfrage/index.html?bid=526282&page=0

Ist der Wechsel immer sinnvoll?

Autofahrer, die bereits in den letzten 3 Jahren Versicherungsvergleiche angestellt haben, sind kostenmäßig in der Regel auf der sicheren Seite. Einsparungen sind nur noch im Kleinen möglich, was die Wechselei unattraktiv macht. Für diese Fahrer geht es 2008 eher um die Frage, welche der günstigen Versicherungen bietet eine unbürokratische Schadensabwicklung oder Zusatzleistungen? Eine aktuelle Tendstudie des IMWF lautet „Kfz-Versicherung 2009“, sie befasst sich nicht nur mit vergangenem sondern sucht Faktoren, die den Markt der Zukunft beeinflussen.

Quelle: http://www.imwf.de/studien_untersuchungen/2008/Trendstudie_Kfz_2009.php
(Die Seite existiert leider nicht mehr, daher haben wir den Link deaktiviert)

Wichtige Neuerungen werden den Autofahrern sicherlich kurzfristig von den Versicherungen präsentiert.

Und für alle die einen Vergleich benötigen hier ein Vergleichsrechner.

Vorsicht ist bei den Laufzeiten angebracht. Erste Versicherungen gehen dazu über, nicht mehr das Kalenderjahr als Versicherungsjahr zu nehmen. Ihre Verträge laufen dann bspw. vom 01.11. bis 31.10 des Folgejahres. Bei diesen Verträgen können die Versicherungsnehmer ganz schnell den Kündigungstermin verpassen.

Viele Unternehmer haben ihren Investitionsplan für 2009 schon fertig aufgestellt. Sollte 2009 der Kauf eines Pkws geplant sein, kann sich der Vergleich der steuerlichen Auswirkungen 2008 zu 2009 lohnen. Das Jahressteuergesetz 2009 bringt für die Behandlung von gemischt genutzten Fahrzeugen im Betriebsvermögen, also von Fahrzeugen die geschäftlich und privat genutzt werden, einige Änderungen. Ab 2009 erhält der Unternehmer nur noch 50% der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kfz Kosten vom Finanzamt zurück. Durch den Wegfall der Besteuerung auf die private Nutzung ergeben sich für den Unternehmer im Gegenzug Einsparungen. Das Finanzministerium rechnet mit Umsatzsteuermehreinnahmen von ca. 80 Millionen EUR pro Jahr. Bezahlen müssen das die Unternehmer, die ihren neuen Pkw erst in 2009 kaufen. Unsere Vergleichsrechnung 2008 zu 2009 hat ergeben, das Unternehmer, die kurzfristig einen Autokauf planen, den Kauf unbedingt noch in 2008 tätigen sollten.

Die Versteuerung des Privatanteils bei einem Lkw kann viele Unternehmer treffen. Nach der allgemeinen Erfahrung der Unternehmer schließt die Einstufung als Lkw bei der Kraftfahrzeugsteuer die Privatnutzung aus. Das ist ein steuerlich festsitzendes Märchen, denn diese Kfz-steuerliche Einstufung spielt bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung keine Rolle. Vielmehr ist die Bauart und Einrichtung des Lkw ausschlaggebend, bspw. besitzt der Lkw VW Transporter T5 eine Doppelkabine, die 4-6 Personen Platz bietet. Ein klassischer Lkw hingegen ist nicht mit einer Doppelkabine ausgestattet. Das Ausstattungsmerkmal Doppelkabine unterstellt eine private Mitbenutzung und ist damit ausschlaggebend für die Anwendung der 1% Methode. Das gilt selbst dann, wenn weitere privat genutzte Fahrzeuge vorhanden sind. Der Versteuerung der privaten Nutzung des Lkw, kann der Unternehmer dann nur durch die genaue Führung eines Fahrtenbuches entgehen.

Zum 1. Januar 2005 wurde in Deutschland ein entfernungsabhängiger Wegezoll auch Maut genannt, für Lkws ab 12 Tonnen Gesamtgewicht eingeführt. Die Mautgebühr muss auf Bundesautobahnen und stark frequentierten Bundesstraße entrichtet werden. Die Höhe der jeweiligen
Gebühr ist abhängig von z.B. der Kategorie des Lkws und der Anzahl seiner Achsen.

Beispiel zur Erhebung der Mautgebühr

Ein Dreiachsiger Lkw mit der Schadstoffklasse Euro 5 und der Emissionsklasse 1, kurz EEV Klasse, zahlt pro Kilometer 0,10 EUR. Würde der gleiche Lkw nur der Euro 1 Norm entsprechen, müssten pro Kilometer schon 0,145 Euro als Mautgebühr bezahlt werden.

Einnahmen aus der Maut von 2005 bis 2007

Gemäß der Drucksache 16/8014 des Deutschen Bundestages wurden in 2005 rund 2,59 Mrd. EUR, 2006 rund 3,05 Mrd. EUR und 2007 rund 3,31 Mrd. Euro an Mautgebühren eingenommen.

Verkehrszeichen Mautgebührenpflicht 390

Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz

Mautgebührenpflicht

Die Mautgebühr für Pkws wird in vielen Nachbarländern Deutschlands, wie z.B. Österreich, Schweiz oder Tschechien für die Benutzung der Autobahnen, Schnellstraßen oder Stadtautobahnen mittels einer Vignette erhoben. Bspw. kostet eine 10-Tages-Vignette in Österreich für einen PKW 7,70 Euro.
Die Vignette muss gut sichtbar an der Frontscheibe angebracht sein. In Deutschland wird bisher noch keine Gebühr für die Benutzung der Autobahnen für Privatleute erhoben. Lediglich Lkws werden mit der Mautgebühr zur Kasse gebeten.

Strafen

Autofahrer, die bspw. in der Schweiz ohne gültige Vignette erwischt werden, zahlen neben der Gebühr eine Strafe von ca. 65,00 EUR. In Österreich ist das Vergessen noch ungleich teuerer. Wer ohne Vignette angetroffen wird kommt, wenn er gleich zahlt, mit einer Strafe von ca. 120,00 EUR davon. Lässt man sich den Bußgeldbescheid dagegen zusenden, können Kosten von ca. 400,00 EUR auf den Autofahrer zukommen.

Hier eine Vignette der Schweiz

Autobahnvignette Schweiz

Wir haben sie schon vor Augen, die Benzinpreise. Unbeirrt und rastlos schnellen sie in die Höhe. Die Ölmultis schieben auch in Zukunft die steigende Nachfrage sowie sich verändernde Absatzbedingungen vor.

Benzinpreis der Zukunft

Den Staat wird es auch nicht mehr interessieren als heute, der verdient ja daran. Unternehmer können eventuell nicht mehr alle Benzinkosten als Betriebsausgaben absetzen, da eventuell der Finanzaminister gerade nicht in einer Ölkrise aber dennoch in einer Finanzkrise steckt. Daher ist seine Raffgier nach Geld auch in Zukunft ungebremst. Na dann Prost Mahlzeit. Hoffentlich verlangt man von den Autokäufern der erneuerbaren Energien nicht allzuviel für die Brennstoffzellen betriebenen Fahrzeuge, denn sonst gehen alle zu Fuß. Die, die sich das Benzin nicht mehr leisten können, aber auch die, die sich die Brennstoffzellenautos nicht leisten können.

Darfs ein bisschen mehr sein?

Fragt das die nette Verkäuferin beim Fleischer um die Ecke, ist man versucht ja zu sagen. Schlagen allerdings die Ölmultis täglich ein bis zwei Cent auf den Spritpreis auf, schreit jeder Autofahrer, NEIN danke. Doch hört jemand zu, natürlich nicht, solange der Autofahrer geschröpft werden kann, wird er es auch.

Wie viel verdient der Staat am Diesel?

Am 30. April 2008 kostet der Diesel sage und schreibe 1,419 EUR pro Liter das entspricht einer Tankrechnung von 70,95 EUR für 50 Liter Diesel! Der Mineralölsteueranteil incl. Ökosteuer beträgt davon 0,4704 Cent pro Liter, das wären damit 23,52 EUR. Die enthaltene Mehrwertsteuer beträgt 11,33 EUR. Damit hat der Staat an der einen Tankfüllung 34,86 EUR verdient das sind 49,13% der Gesamtrechnung.

So viel verdient der Staat am Diesel oder Kraftstoff

Was wäre wenn der Dollar nicht so billig wie derzeit wäre?

Bei einem Kurs von 1,56 $ pro 1 Euro kostet ein Dollar gerade mal 0,64 EUR. Würde der Dollarkurs auf z. B. auf 1,20 $ je EUR ansteigen, müsste für einen Dollar 0,83 EUR bezahlt werden. Das würde einen Anstieg von knapp 30% bedeuten. Auf das o.g. Beispiel bezogen würde der Diesel dann um knapp 30% teurer werden, also 70,95 + 30% = 92,24 EUR. An der Tankstelle würde dann ein Dieselpreis von 1,85 EUR pro Liter aufleuchten.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

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Überlässt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug, das vom Arbeitnehmer lohnversteuert wird, ist dieses Fahrzeug zu 100% dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Aus der Sicht des Arbeitgebers hat die Überlassung eines Fahrzeuges an einen Mitarbeiter Entlohnungscharakter. Gehalt bzw. Lohn ist immer betrieblich veranlasst, wodurch der Unternehmer dieses Fahrzeug stets zu 100% betrieblich nutzt.

Benzin und Diesel steigen ins Unermessliche, da freut sich jeder Unternehmer, wenn ein paar Euro gespart werden können. Aber wie? Die Preise an der Tanksäule werden von den Ölkonzernen und Scheichs bestimmt. Die Kfz Steuer bestimmt der Bundesfinanzminister. Bleibt nur noch die Kfz Versicherung. Die Kfz Versicherung stellt einen nicht zu verachtenden Posten der gesamten Kfz Betriebsausgaben eines Unternehmens dar. Zum 30. November hat jeder ein Kündigungsrecht und kann eine günstigere Kfz Versicherung wählen. Das kann mit unter einige hundert Euro im Jahr sparen und somit die Betriebsausgaben des Unternehmens verringern. Welche Kfz Versicherung nun die günstigste ist, kann mit einem kostenlosen Versicherungsvergleich festgestellt werden.
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Unternehmer, die einen Lkw in ihrem Unternehmen nutzen, hatten bisher keinerlei Probleme mit dem Finanzamt. Denn das unterstellte nur dem Selbstständigen eine Privatnutzung, welcher einen Pkw im Betriebsvermögen hatte. Man ging einfach nicht von einer privaten Nutzung eines Lkws aus – wer fährt schon mit dem Lastkraftwagen in den Urlaub oder zum Einkaufen? Das Finanzgericht Schleswig-Holstein belehrte die Steuerpflichtigen nun eines Besseren. Auch bei einem Kastenwagen unterstellte es eine private Nutzung durch den Unternehmer und ermittelte so Einnahmen aufgrund einer derartigen Nutzungsentnahme. Im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21.01.2002 steht allerdings recht eindeutig geschrieben, dass die 1%-Methode nicht auf Zugmaschinen oder Lastkraftwagen anzuwenden ist. Häufig sind auch zweisitzige Pritschenwagen oder Transporter als Lkws Kfz-steuerlich zugelassen und würden unter diese Regelung fallen. Der Unternehmer hat also derzeit noch ein übergeordnetes Urteil auf seiner Seite. Fraglich ist nur, wie lange diese Regelung so noch besteht.

Bisher hatten Kleinunternehmer und Freiberufler hinsichtlich der Geltendmachung von Kfz-Kosten ein leichtes Leben, doch damit ist es seit 2006 vorbei. Das Bundeskabinett hat mit dem Gesetzesentwurf zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen am 20.12.2005 eine neue Regelung hinsichtlich der Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung verabschiedet. Aus dieser jedoch noch sehr undetaillierten Beschreibung können folgende Informationen gewonnen werden, wobei jedoch keinesfalls gewährleistet werden kann, dass es sich hierbei um eine endgültige und abschließende Regelung der Bundesregierung handelt. Der Bundesfinanzhof hat in der Vergangenheit entschieden, dass auch diejenigen Unternehmer, welche ihren Gewinn nach der so genannten Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, gewillkürtes Betriebsvermögen bilden können. Dazu zählt unter anderem ein Kfz, welches weniger als 50% betrieblich genutzt wird. Der Unternehmer hat in diesem Fall das Wahlrecht, das Fahrzeug privat oder betrieblich zu behandeln. Somit kann er entscheiden, ob die mit dem Fahrzeug zusammenhängenden Kosten als Betriebsausgaben gewinnmindernd geltendgemacht werden können. Allerdings sieht der Gesetzgeber dieser Gestaltungsfreiheit derzeit etwas enger und möchte gerade den Unternehmern, welche ihren Pkw fast ausschließlich privat nutzen den steuerlichen Gestaltungsspielraum entziehen.

Zur Rechtslage ab 2006:

Wird der Pkw zu weniger als 50% genutzt, dann ist es nach neuster Rechtsprechung ratsam ab dem 1.1.2006 ein Fahrtenbuch zu führen. Der Gesetzgeber verlangt bei allen Unternehmern, welche ein Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln, dass der private bzw. der geschäftliche Nutzungsanteile durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Anders ausgedrückt, die zeitunaufwändigere 1% Methode darf nur noch bei Fahrzeugen angewandt werden, welche zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden. Derzeit besteht keine eindeutige Rechtslage für alle diejenigen Fälle, wo das Fahrzeug zu weniger als 50% betrieblich genutzt wird. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass die private Nutzung in diesen Fällen durch das Fahrtenbuch zu erfolgen hat. Fraglich ist allerdings noch, ob das Finanzamt stets die Führung eines Fahrtenbuchs verlangen kann, um dadurch den privaten Nutzungsanteil zu ermitteln.

Das könnte im schlimmsten Fall folgende Auswirkungen haben: Alle Kleinunternehmer, die einen Pkw zu weniger als 50% betriebliche nutzen, also sehr wenig mit dem Fahrzeug geschäftlich unterwegs sind, müssen ab 2006 ein Fahrtenbuch führen, um die tatsächliche Nutzung dem Finanzamt nachzuweisen. Nur dann können Sie auch die sogenannte 1% Methode anwenden, um die private Nutzung pauschal zu ermitteln. Eigentlich relativ unsinnig, da die einfache und zeitunaufwendige Pauschalmethode erst anwand werden darf, wenn mit der sehr aufwendigen Methode nachgewiesen ist, dass die unaufwendige Methode genutzt werden darf. Das ist vergleichbar mit einer Person, die aus Zeitgründen mit dem Lift auf den Berg fahren möchte, das Ticket dazu aber nur am Gipfel des Berges erwerben kann. Weitere ausführlichere Informationen unter http://www.presseportal.de/story.htx?nr=768469

Gesetzlich zugelassene Software für Fahrtenbücher

Im Rahmen der Schließung von Steuerschlupflöcher wird künftig der Erwerb von Tankbelegen geahndet. Beim größten Auktionshaus eBay konnte man Tankbelege eines bestimmten Zeitraums käuflich erwerben. Der Käufer zahlte so zum Beispiel für Tankbelege im Wert von 280 EUR gerade mal 5,70 EUR. Der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer erhielt aus den erkauften Belegen 16% Vorsteuer vom Finanzamt erstattet. Das waren immerhin mehr als 38 EUR, so dass ein Reingewinn von mehr als 30 EUR verbucht werden konnte. Bei den heutigen Kraftstoffpreisen ist ein solches Verhalten der Unternehmer fast verständlich jedoch nicht ganz ungefährlich.

Ein Fahrtenbuch muss stets einwandfrei, d.h. lückenlos, zeitnah und vollständig geführt werden, da es sonst nicht von der Finanzverwaltung anerkannt werden kann. Schon bei nur ganz geringen Mängeln verwirft das Finanzamt das Fahrtenbuch und wendet gnadenlos für das ganze Jahr die 1 % – Regelung an. Diese besagt, dass der inländische Bruttolistenpreis des Kfz als Grundlage für die Berechnung der privaten Nutzung des Autos herangezogen wird. Also 1 % von dieser Grundlage pro Monat. Somit wird dann unterstellt, das Auto würde 12 % im Jahr privat genutzt werden. Damit wird also letztendlich der Gewinn um 12 % erhöht. Die ordnungsgemäße Führung ist weitaus günstiger und sollte deshalb auch genauestens dokumentiert werden.

Gesetzlich zugelassene Software für Fahrtenbücher

Betriebsfahrzeuge werden in der Regel auch zu privaten Zwecken genutzt. Daher ist es notwendig eine Privatkorrektur der anfallenden Kfz–Kosten vorzunehmen. Dazu existieren zwei grundlegende Methoden, welche sich allerdings in ihrer Gewinnauswirkung sehr deutlich unterscheiden können. Zum Einen die so genannte 1%-Methode, welche eine pauschale Ermittlung des privaten Nutzungsanteils ausgehend vom Bruttolistenpreis des Fahrzeuges ist. Zum Anderen die Fahrtenbuchmethode. Hierbei wird der individuelle Privatanteil der Fahrten durch eine lückenlose Aufzeichnung ermittelt. Die persönliche Situation sollte jeder Unternehmer mit einem Berater prüfen.

Mögliche Leasingobjekte Die wohl bekannteste Form des Leasing ist das Fahrzeugleasing. Darüber hinaus kann ein Unternehmer aber auch Betriebs- und Geschäftsausstattung wie Kopierer, Computer, Faxgeräte und andere Ausstattungsgegenstände leasen. Was ist Leasing eigentlich? Leasing ist ein anderer Begriff für mieten. Der Leasingnehmer mietet also von einem Leasinggeber für eine bestimmte Zeit zu einem entsprechenden Geldbetrag und unter der Einhaltung anderer Vereinbarungen einen Gegenstand. Ein Unterschied zur herkömmlichen Vermietung besteht häufig in der Übertragung von Pflichten auf den Leasingnehmer. VertragsgestaltungZum Einen werden Leasingverträge als gewöhnliche Mietverträge abgeschlossen. Dabei trägt der Leasinggeber das Risiko, das heißt Reparaturen und Wartungen sind von ihm zu tragen. Der Vertrag kann innerhalb kürzester Zeit von beiden Seiten gekündigt werden. Eigentümer des Objektes bleibt der Leasinggeber. Beim Finanzierungsleasing verhinderte eine feste Grundmietzeit die vorzeitige Kündigung des Vertrages. Im Wesentlichen existieren zwei Formen des Finanzierungsleasings. Zum Einen den Vollamortisationsvertrag – mit diesem Vertrag erhält der Leasinggeber während der Leasingdauer die vollen Kosten des Leasingobjektes in Form der Raten. Bei diesem Vertragstyp ist die Möglichkeit des Kaufes nach Vertragsende möglich. Bei sogenannten Teilamortisationsverträgen decken die gezahlten Raten nicht die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Objektes. Nach Vertragsende kann der Gegenstand an einen Dritten verkauft, vom Leasinggeber zurückgenommen oder auch vom Leasingnehmer erworben werden. Leasingverträge ja oder nein? Diese Frage kann prinzipiell nicht mit einer Patentlösung beantwortet werden. Vielmehr kommt es auf jede einzelne Situation an. Das Zauberwort lautet „Vergleichsrechnung anstellen“. Ein Experte sollte jede Situation unabhängig voneinander nachrechnen. Somit kann eine Aussage darüber getroffen werden, welche Möglichkeit günstiger ist und welche nicht. Wer nicht unbedingt einen Berater beauftragen möchte, der kann auch selbst eine Vergleichsrechnung anstellen. Allerdings sind in dem hier vorgeschlagenen Onlinerechner nicht alle möglichen Komponenten des Leasings enthalten. Auf der Internetseite http://www.steuern-online.de kann man die Daten eingeben und erhält als Lösung einen Effektivzins. Diesen Prozentsatz vergleicht man nun mit dem eines bankenüblichen Darlehens und erfährt dadurch, ob die Finanzierung durch Leasing günstiger oder ungünstiger ist als ein Darlehen dafür aufzunehmen. Vorteile des Leasings Beim Leasing ergeben sich mitunter steuerlicher Vorteil, denn die Leasingraten sind für den Leasingnehmer Betriebsausgaben und mindern den Gewinn sofort. Dies ist allerdings von Existenzgründern nicht immer ein gewünschter Effekt, denn in den meisten Fällen sind die Gewinne der Jungunternehmer zu Beginn Ihrer Tätigkeit derartig niedrig, dass ein gewinnmindernder Effekt unerwünscht ist. Andererseits bietet das Leasing einen Liquiditätsvorteil, da keine Unsummen an Geld für den Kauf des Gegenstandes ausgegeben werden müssen, sondern Stück für Stück eine Auszahlung erfolgt.