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sonstige Betriebsausgaben

Was in keiner anderen Kategorie Platz findet.

Ist der Soli womöglich verfassungswidrig? Als dieser 1991 kurz nach dem Mauerfall zunächst für ein Jahr eingeführt wurde, sollten damit unter anderem die hohen finanziellen Aufwendungen der Wiedervereinigung gedeckt werden. Seither waren sowohl die Ostdeutschen, als auch die westdeutschen Bürger dazu verpflichtet, den Solidaritätszuschlag regelmäßig zu entrichten. Die Höhe der Zahlungen beträgt aktuell 5,5 Prozent der vom Arbeitnehmer jeweils zu entrichtenden Lohnsteuer. Bei einem Bruttogehalt von 3.000 Euro, Steuerklasse I vorausgesetzt, sind das immerhin rund 26 Euro. Für den “kleinen Mann auf der Straße” bedeutet das eine Einsparung pro Jahr von sage und schreibe 312 Euro. Davon ließe sich gut und gerne der eine oder andere Wochenendtrip finanzieren.

Spielraum ist durchaus vorhanden.

Nicht nur der Bund der Steuerzahler verlangt, den Soli abzuschaffen bzw. ihn zumindest peu à peu abzubauen. Auch FDP-Fraktionschef Brüderle ist der Ansicht, dass sehr wohl über eine mittelfristige Reduzierung des Solidaritätszuschlages nachgedacht werden dürfe. Schließlich rechne zwar die Bundesregierung mit Einnahmen in Höhe von über 12,5 Mrd. Euro, jedoch ist Fakt, dass für den Aufbau Ost im kommenden Jahr tatsächlich “nur” etwa acht Mrd. Euro benötigt werden.Somit zeigt sich also eindeutig, dass in jedem Fall Möglichkeiten vorhanden sind, den Steuerzahler – zumindest ansatzweise – zu entlasten.

Sparen steht im Vordergrund

Frei nach dem Motto: “Lasset alle Hoffnung fahren” meldete sich nun auch ein Sprecher des Bundesministeriums für Finanzen zu Wort. Weil auf Regierungsebene noch immer ein harter Sparkurs gefahren werden müsse, sei an eine Senkung des Solidaritätszuschlages nicht im Entferntesten zu denken. Obwohl in der Vergangenheit auch die positive wirtschaftliche Entwicklung durchaus einen Grund zum “Feiern” geben würde….

In Anlehnung an:

http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=121606

Selbständige können die Kosten für die doppelte Haushaltsführung in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgabe ansetzen. Der Bundesfinanzhof hat jedoch in einem Urteil vom 16. März 2010 (Az.: VII R 48/07) entschieden, dass die Höhe der Aufwendungen auch begrenzt sein kann.

Wenn eine Wohnung objektiv gesehen nicht mehr als notwendige Mehraufwendung, sondern vielmehr als unnötiger Luxus angesehen werden kann, so sind die Kosten nicht in der vollen Höhe abzugsfähig.  Der Bundesfinanzhof hat ausgeführt, dass die Kosten angemessen sind, die für eine Wohnung mit einer Wohnfläche von höchstens 60 m² anfallen würden. Bezüglich der Lage und der Innenausstattung ist dabei vom Durchschnitt auszugehen.

Die Kosten können also höchstens bis zu dieser Grenze als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Quelle: Der Steuerzahler, September 2010, S. 207

 

Weihnachtsgrüsse, die Sie an Ihre Geschäftspartner schicken, erfreuen sich seit jeher großer Beliebtheit. Sie bewirken damit zum einen, dass Sie sich bei Ihren Geschäftspartnern für die gute Zusammenarbeit bedanken, zum anderen bringen Sie sich positiv in Erinnerung und können auf ein erfolgreiches Geschäft auch im kommenden Jahr hoffen. Und das Beste daran: Das Finanzamt erkennt Ihre Weihnachtsgrüße an Geschäftspartner auch noch steuermindernd an.

Weihnachtsgrüsse nicht per E-Mail

Die moderne Zeit von Internet und E-Mail, von SMS und Instant Messengern verführt viele Existenzgründer dazu, die Weihnachtsgrüße direkt auf diesem Wege zu versenden. Doch im geschäftlichen Alltag ist das tabu, denn diese Wege der Grußübermittlung sind doch sehr unpersönlich und erwecken eher den Eindruck, Sie wollten lediglich schnell und ohne viel Aufwand Ihre Pflicht erfüllen.

Besser ist es, eine persönliche Karte zu wählen. Die handschriftliche Unterschrift ist bei Weihnachtsgrüssen natürlich Pflicht. Ebenfalls können Sie der auf dem Postweg versandten Karte noch ein kleines Geschenk beilegen, wie bspw. einen Weihnachtskalender, einen Taschenkalender für das kommende Jahr oder einen Wandkalender mit Werbeaufdruck ihrer Firma.

Weihnachtsgrüsse steuerlich absetzen

Bewahren Sie die Belege für Weihnachtskarten und Weihnachtskalender gut auf. Bis zu einem Gesamtwert von 35 Euro netto können Sie diese nämlich absetzen. Der Wert gilt pro Jahr und Geschäftspartner. Das bedeutet, haben Sie Ihrem Geschäftspartner bereits zum Geburtstag einen Gruß zukommen lassen, muss dieser mit eingerechnet werden.

Ansonsten können Sie allen Geschäftspartnern Weihnachtsgrüsse und kleine Geschenke bis zu 35 Euro überreichen. Sehr beliebt sind Weihnachtsspezialitäten, wie bspw. der Dresdner Christstollen oder Nürnberger Lebkuchen oder Weihnachtskaffee. Liebevoll verpackt wird Ihr Weihnachtsgruss sicherlich einen bleibenden Eindruck bei den Geschäftspartnern hinterlassen.

Quellen:
http://www.gulp.de

Kaufmännische Aus- und Fortbildungsteilnehmer müssen sich oft mit Buchungsübungen aller Art herumschlagen. Das ist sinnvoll, denn nur wer die zugrundeliegenden Definitionen in- und auswendig kennt und bis zum Erbrechen übt, kann sie später auch in anderen Situationen richtig anwenden. Leider scheitern viele Prüfungsteilnehmer aber schon an Banalitäten, zum Beispiel an der Ausdrucksweise der Aufgabenersteller. Bevor man also an das Bilden von Buchungssätzen geht, sollte man sich daher mit der Sprache der Aufgabenautoren vertraut machen.

Viele Übungsaufgaben beginnen mit einer Fallschilderung. Anstatt Beispielbelege zu erstellen, wird ein Musterfall oft nur verbal dargestellt. Das läßt Spielraum für Interpretationen und Verständnisschwierigkeiten, die oft zu falschen Aufgabenlösungen und schlechten Klausurergebnissen beitragen. Eine besondere Schwierigkeit sind dabei Zahlungsbedingungen, die der Prüfungsteilnehmer kennen muß. Wir fassen die wichtigsten Termini zusammen.

Besonders wichtig ist hierbei zu verstehen, daß der Zeitpunkt der Lieferung und der Zeitpunkt der Zahlung aus dem Aufgabentext erkannt werden müssen, denn daraus ergibt sich die richtige Buchungsmethode. Wer hier die Aufgabe nicht oder falsch versteht, kommt nicht auf die richtige Lösung. Man visualisiert sich das also am besten erstmal in einer kleinen Skizze:

Lieferzeitpunkt  → Zahlung vor Lieferung → Zahlung bei Lieferung

Der Aufgabentext deutet den jeweiligen Zahlungszeitpunkt in der Regel durch eine der bekannten Zahlungsbedingungen an. Diese werden oft beim Prüfungsteilnehmer als bekannt vorausgesetzt:

Zahlungsbedingungen für Zahlung bei der Lieferung

Dies ist der anschaulichste Fall: der Warenkäufer und Geldschuldner bezahlt sogleich bei Erhalt der Lieferung. Es entstehen also keine Forderungen oder Verbindlichkeiten, sondern sogleich beim Geldschuldner 
Auszahlungen und beim Geldgläubiger (und Warenlieferer) Einzahlungen. Die häufigsten Zahlungsbedingungen hierfür sind "gegen bar", "gegen Kasse", "netto Kasse", "gegen Nachnahme", "bei Lieferung", "sofortige Kasse", "Cash on Delivery", "COD" oder im Außenhandel auch Dokumenteninkasso ("Documents against payment", "d/p"). Buchungstechnisch bedeutet dies, daß das Konto "Kasse" sowohl beim Lieferer als auch beim Abnehmer zu buchen ist. Der Prüfungsteilnehmer muß also die Information, auf das Konto "Kasse" zu buchen, aus der Zahlungsbedingung in der Fallschilderung entnehmen.

 

Zahlungsbedingungen für Zahlung nach der Lieferung

Häufig wird auch erst geliefert und dann bezahlt. Die Zahlung folgt also erst später. Dies wird ausgedrückt durch die folgenden Zahlungsbedingungen, die jeweils in einer Fallschilderung (oder, in der Realität, in einem Vertragstext) vorkommen können:

  • "auf Abzahlung", "Zahlbar in … Monatsraten"
  • "auf Ziel", "Ziel: … Tage", "Zahlbar binnen …"
  • "Zahlung binnen 1 Woche mit 3% Skonto, sonst 30 Tage netto Kasse"
  • "Zahlungsziel in 2 Monaten und 3 Monate Valuta" (=Wertstellung) = 5 Monate tatsächliches Zahlungsziel
  • "Ziel 3 Monate gegen Wechsel"
  • "gegen Dreimonatsakzept", "gegen Bankakzept"

Der Warenlieferer und Geldgläubiger muß hier das Aktivkonto "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" und der Warenabnehmer und Geldschuldner das Passivkonto "Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen" buchen. Im Moment der Lieferung entsteht also eine erst später ausgeglichene Zahlungsverpflichtung. Der Hinweis auf ein Skonto ist zugleich das Indiz, daß der Aufgabenersteller nach einer der berüchtigten Skontobuchungen fragen wird. In den letzten beiden fällen muß zudem eine Wechselbuchung gemacht werden. Das ist heute zwar kaum noch üblich, gleichwohl aber in Übungs- und Prüfungsfragen verbreitet.

Zahlungsbedingungen für Zahlung vor der Lieferung

Das ist der schwierigste Fall, bei dem die meisten Fehler entstehen. Es wird erst gezahlt, und dann geliefert. Das ist bei weitem keine Seltenheit: bei Sonderanfertigungen, kundenspezifischen Bestellungen, großem Auftragsvolumen und in vielen anderen Fällen wird eine echte Vorauszahlung verlangt – und nicht zuletzt bei einem weithin bekannten Internet-Auktionshaus ist Vorauszahlung absolut üblich. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen hierfür sind:

  • "Zahlung im voraus", "Vorauszahlung"
  • "Zahlung bei Bestellung", "Vorauszahlung bei Bestellung"
  • "Anzahlung", d.h., Vorauszahlung eines Teiles des Kaufpreises bei Bestellung, Rest zumeist bei oder nach der Lieferung
  • "netto Kasse gegen Rechnung [Faktura]": Die versandbereite Ware wird erst nach Eingang der Zahlung abgeschickt.

Hier muß man verstehen, daß aufgrund der kaufmännischen Vorsicht (§252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) der Geldschuldner eine Forderung im Aktivkonto "Geleistete Anzahlungen" bucht, und der Geldgläubiger eine Verbindlichkeit im Passivkonto "Erhaltene Anzahlungen", denn falls es dann aus irgendwelchen Gründen doch nicht zur Lieferung der bestellten Ware kommt, muß die vorausgezahlte Geldsumme zurückgeleistet werden. Erst bei erfolgreicher Lieferung der Kaufsache werden die erhaltenen Anzahlungen beim Warenlieferer und die geleisteten Anzahlungen beim Warenempfänger ausgebucht.

Richtiger Verständnis der Aufgabe ist unerläßlich

Die Methodik der Erstellung von Buchungssätzen zu beherrschen, ist eine unerläßliche Grundkompetenz. Dies ist in dem Skript über die Grundlagen der Buchführung im einzelnen demonstriert. Ein korrektes Verständnis der Terminologie im Rechnungswesen ist aber ebenso wichtig, denn wer den Fall nicht versteht, kann nicht richtig buchen. Sich mit solchen Ausdrucksweisen vertraut zu machen, ist also eine absolut notwendige Prüfungsvorbereitung. Wir empfehlen dann auch einen Blick in das Skript über die wichtigsten Geschäftsbuchungen, denn dort werden die häufigsten Buchungsprozeduren demonstriert.

Der Artikel wurde mit freundlicher Genehmigung von A. Zingel www.bwl-bote.de veröffentlicht.

Dieser Artikel ist Teil 7 von 8 der Serie

Eine weitere Sammlung unserer kuriosen Betriebsausgaben. Erstaunlich, was die Deutschen alles von der Steuer absetzen wollen.

KFZ Kosten keinen führerschein - da hat´s jemanden hart getroffen, Führerschein weg und nun?

Du schlidert das Du gerade begonnen hast und nicht in der Lage die Pflichtversicherung zuzahlen. Hier wollte wohl jemand eine Frage im Forum beantworten – klappt über die Lexikonsuche nicht wirklich.

auftritt fernsehspot – für eine Fernsehauftritt sollte man Geld fordern.

Tabernakel – ist lt. Wikipedia der Aufbewahrungsort für die geweihten Hostien. Für einen Kunstsammler bestimmt ein begehrtes Objekt.

überschussbeteiligung unfallversicherung – die Überschussbeteiligung ist sicherlich keine Betriebsausgabe.

Nutzungsdauer Hund – das arme Tier soll über einen bestimmten Zeitraum abgeschrieben werden, und dann?

bewirtschaftung kunde – Kunden bewirtschaften ist doch mal ein ganz neuer Ansatz, oft fährt man mit einer Bewirtung aber besser :) .

schwiegrmutter - mag sicher so manch einer gern abschreiben, als Betriebsausgabe ist das leider nicht möglich.

leck ich am Arschgerät – entweder wollte uns jemand eine Steilvorlage für unsere Serie liefern, oder ein SM – Studio sucht nach Betriebsausgaben ;) .

privatkonto bei GmbH – sein Privatkonto bei der Steuer abzusetzen, ist nicht im Interesse des Besitzers.

Neu aufgenommene Begriffe im Lexikon

Los geht´s (das ist kein Keywordspam ;-) )

1 Prozent Regelung Aktenschrank Aktien Aktivierungspflicht Antivirusprogramme Arbeitsmittel Arbeitsplatzbrille Arztkosten Bademantel Batterien Baustrom Begrünung Betonmischer Betonpumpe Betriebsausgaben Betriebseinnahme Bewässerungsanlagen Bohrhammer Brennholz Büroausstattung Dampfreiniger Drucker DSL Router EDV Hardware Eigenverbrauch Einfuhrzoll Eintrittspreis Elektroroller Entwässerungsanlage eür Fahrkarte Fahrradständer Fernsehwerbung Fleischwolf Forderungen Forderungsverzinsung Fräsmaschine Freistempler Friseurstuhl Garagentor Gehaltsabrechnung Geldkassette Geldscheinprüfer Generator Gepäck Gesellschafter Darlehen Goldbarren Hebebühne Hydraulikpumpe Inkasso Insolvenzzulage Kabeltrommel Karteikartenschrank Kehrmaschine Kinokarten Kleinmaterial kleinunternehmer Klettergerüst Lager Lagereinrichtung Lasermessgerät Lastenwinde lkw Lohnabrechnung Magazinschrank Marktwagen Massageliege Massagetisch Melkanlage Messekosten Monitor Motorroller Ofen Photovoltaik Photovoltaikanlage radio Rasenmäher Raupenbagger rechnung Regal Reitsattel Reklamation Renovierung Rucksack Sachentnahme Säge Schlagschrauber Schreibtisch Schulung Seminar Sicherungstore Silo Sondermüll Standgeld Staubsauger Strömungsmessgerät Tagungskosten Taxi Thermoskanne Tieflader Unbedenklichkeitsbescheinigung Ventilator Videokamera Waffen Wärmebildkamera Zwangsgeld

Selbstverständlich müssen noch die Fachbeiträge zu den obigen Wörtern geschrieben werden, seien Sie also gespannt, was es zu den Wörtern zu berichten gibt.

Der Solidaritätszuschlag ist seit Jahr und Tag ein Ärgernis, das nicht nur die „Wessis“ ärgert, sondern zunehmend in der gesamten Bevölkerung ein ungerne gesehenes Problem ist. Bereits im vergangenen Jahr unterstützte der Bund der Steuerzahler den Musterprozess, den das Niedersächsische Finanzgericht gegen den Solidaritätszuschlag anstrebt. Im April diesen Jahres war es nun endlich soweit, das Niedersächsische Finanzgericht hat den Vorlagebeschluss nun aufgestellt und ihn beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.

Bund der Steuerzahler bleibt bei seiner Meinung

Der Bund der Steuerzahler beharrt schon seit Jahren auf der Meinung, dass der Solidaritätszuschlag eine Ergänzungsabgabe sei, die nur vorübergehend erhoben werden dürfe. Allerdings besteht diese Abgabe bereits seit 1995 und ist damit zur Dauersteuer geworden. Das hält der Bund der Steuerzahler für verfassungswidrig.

Dieselbe Meinung vertritt auch das Niedersächsische Finanzgericht und so heißt es im Vorlagebeschluss für das Bundesverfassungsgericht nun auch vornehmlich, dass die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages überprüft werden müsse. Laut dem allgemeinen Freiheitsrecht und dem Rechtsstaatsprinzip heißt es auf Seiten des Bundes der Steuerzahler ebenfalls: Der Solidaritätszuschlag verstößt gegen diese Rechte. Diese Meinung teilt das Finanzgericht.

Eine Ergänzungsabgabe darf laut Verfassung nur vorübergehend erhoben werden, um Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt abzudecken. Mit mittlerweile 15 Jahren Bestehen des Solis ist diese vorübergehende Erhebung nicht mehr gegeben.

Finanzverwaltung hat reagiert

Inzwischen hat auch die Finanzverwaltung auf das anhängige Verfahren reagiert. So werden derzeit sämtliche Steuerbescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk in Bezug auf den Solidaritätszuschlag versehen. Dadurch müssen die Steuerzahler dem Steuerbescheid nicht mehr widersprechen, sondern dieser bleibt generell offen, bis eine Entscheidung gefällt wurde. Evtl. zu viel entrichtete Solidaritätszuschläge können dann zurück gezahlt werden. Ein Aussetzen der Zahlungen ist jedoch nicht möglich.

Ost und West sind sich einig

Nachdem die ostdeutschen Gemeinden zum größten Teil aufgewertet und die Altlasten aus DDR-Zeiten entfernt wurden, richteten sich jüngst auch Kritiken gegenüber dem Soli-Zuschlag von beiden Seiten. Denn auch westdeutschen Städten geht es mittlerweile nicht mehr so gut wie früher, sie wollen ebenfalls etwas vom Soli abbekommen. Wo das Geld, das die Steuerzahler Jahr für Jahr aufbringen, allerdings tatsächlich hingeht, kann nicht so ganz nachvollzogen werden. Selbst wenn jetzt auch westdeutsche Kommunen mit den Einnahmen unterstützt würden, bliebe doch die Frage, wo die Anlehnung an die ursprüngliche Funktion des Solis bleibt.

Quelle: Der Steuerzahler Mai 2010, S. 130

Incoterms sind überall dort zu finden, wo es um den Versand von Waren geht. Im Prinzip versteht man darunter eine freiwillige Vereinbarung, in welcher festgelegt wird, wer für welche Kosten beim Warenversand aufkommt und wer welches Risiko trägt. Man sollte die Vereinbarungen allerdings bindend in seine Verträge und Versand- und Verkaufsbedingungen integrieren, da es anderenfalls zu Schwierigkeiten kommen kann.

Incoterms benötigen immer eine Ortsangabe. In der Vereinbarung kann diese Ortsangabe als genaue Anschrift oder variabel gestaltet sein. Variabel kann bspw. ein Hafenrevier bedeuten.

Die Einteilung der Incoterms

Incoterms werden grundsätzlich in vier Klauseln eingeteilt. Diese werden D-, C-, F- und E-Klauseln genannt. Einige dieser Klauseln sind ausschließlich für den Transport über den Seeweg gedacht, andere gelten universell für sämtliche Transportarten. Wichtig für Existenzgründer sind in dieser Hinsicht also zuerst einmal die universell geltenden Klauseln.

Die wichtigsten Incoterms

EXW (Ex Works) bedeutet, dass der Verkäufer die Ware auf seinem Gelände bereitstellen muss. Für den Verkäufer fallen keine weiteren Kosten oder Risiken an, sodass diese Klausel die verkäuferfreundlichste ist.

FCA (Free Carrier oder Frei Frachtführer). Hier wird ein Ort vereinbart, an dem der Verkäufer die Ware zur Verladung bereitzustellen hat. Sämtliche Kosten und Risiken für den Transport zu diesem Ort trägt er.

CPT (Carriage Paid To oder Frachtfrei)
. Hier hat der Verkäufer die Frachtkosten bis zum vereinbarten Bestimmungsort zu tragen, das Transportrisiko aber nur bis zur Übergabe an den ersten Frachtführer.

DDP (Delivered Duty Paid oder Geliefert verzollt)
ist die verkäuferunfreundlichste Möglichkeit. Hier hat der Verkäufer die gesamten Kosten und Risiken zu übernehmen, die bis zur Übergabe der Ware an den Kunden anfallen.

Quellen:
http://www.logistik-manager.com
http://www.fifoost.org

Vielen sind sicher noch die Frankiermaschinen aus früheren Zeiten bekannt, heute kann mit Stampit von der Deutschen Post jeder sein Porto selber drucken. Um Stampit nutzen zu können, muss man von der Website der Deutschen Post eine kostenlose Software herunterladen und sein Portokonto aufladen.

Vorteile durch Stampit

Dadurch, dass immer mehr Filialen der Deutschen Post geschlossen werden und es auch nur wenige Agenturen gibt, ist es oft problematisch und aufwendig, Briefmarken zu kaufen. Mit Stampit hat man sozusagen immer das passende Porto griffbereit. Mit Stampit kann man aber auch Adressaufkleber drucken, sogar direkt aus Word, Excel oder Outlook. Außerdem bezahlt man mit Stampit für Inlands- und EU-Pakete 1 Euro weniger, als bei Portokauf in der Filiale.

Verschiedene Versionen von Stampit

Stampit gibt es in der Home-Version, die sicher auch für kleine Unternehmen anfangs völlig ausreichend ist und in der Business-Version, die man anwenden muss, wenn man mehr als 50 Euro Porto pro Woche umsetzt. Die Business-Version hat noch ein paar Zusatzfunktionen gegenüber der Home-Version.

Kosten von Stampit

Bei Stampit fällt eine einmalige Lizenzgebühr an, die in der Home-Version etwa bei 10 Euro und in der Business-Version bei ca. 80 Euro liegt. Danach ist die Nutzung kostenfrei und wenn man viel verschickt, sind diese Kosten auch schnell wieder eingespart.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: http://www.deutschepost.de

Im Jahr 2010 ist es wieder soweit – die Betriebsratswahlen finden statt. Für Sie als Unternehmer bedeutet dies, dass zusätzliche Kosten anfallen. Diese sollten Sie unbedingt bei der Personalkostenplanung berücksichtigen. Gerade in größeren Betrieben fallen sehr hohe Kosten an, die Sie entsprechend einplanen müssen. Denn bereits das Betriebsverfassungsgesetz regelt in § 20, dass Sie als Unternehmer die Kosten für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts zu tragen haben.

Welche Kosten fallen an?

Zunächst einmal müssen Sie mit Kosten für den Entwurf, Druck und Verteilung der Wahlzettel rechnen. Kleinere Beträge müssen für benötigte Gesetzestexte eingeplant werden. Hinzu kommen eventuell notwendige Schulungsveranstaltungen, die Sie ebenfalls in einem angemessenen Rahmen zu tragen haben.

Zusätzlich sollten Sie die Ausfallzeiten bedenken. Nicht nur der Wahlvorstand selbst fällt während der Vorbereitung der Betriebsratswahl 2010 für die übliche Arbeit aus. Die anderen Mitarbeiter benötigen Zeit für die Stimmabgabe, die grundsätzlich in die Arbeitszeit fällt und keine Lohnkürzung vorsieht. Bei 1.000 Mitarbeitern, die sich für 30 Minuten mit den Betriebsratswahlen 2010 befassen, inklusive Gesprächen über die Wahl, entsteht bereits ein Arbeitsausfall von 62 Tagen.

Wichtig: Sie können diese Kosten nicht vermeiden, sie aber sehr wohl einplanen. Und das sollten Sie auch tun, denn Einfluss haben Sie darauf nicht.

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Quelle: KKH-Allianz Nachrichten 01/2010
 

Als Arbeitnehmer sind Sie mit Sicherheit daran interessiert, sich gewerkschaftlich zu organisieren, um bessere Einkommen zu erzielen oder sich bei rechtlich relevanten Fragen möglichst günstig beraten lassen zu können. Die Gewerkschaften verlangen jedoch gemeinhin Mitgliedsbeiträge von ihren Mitgliedern, die sich in der Regel nach der Höhe des Einkommens bemessen. Sie betragen etwa ein Prozent des Bruttoeinkommens. Diese Mitgliedsbeiträge stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beruf und können deshalb auch steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden und damit Steuern sparen.

Beiträge zur Gewerkschaft als Unternehmer?

Im Allgemeinen werden sich Unternehmer nicht gewerkschaftlich organisieren, denn die Gewerkschaft steht auf der Seite der Arbeitnehmer, so dass Unternehmen kaum Interesse daran haben dürften, Mitglied zu werden. Die Steuerrechtsprechung stellt die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft jedoch gleich mit Mitgliedschaften in anderen Berufsverbänden.

Wenn also ein Berufsverband besteht, der ebenfalls Mitgliedsbeiträge erhebt, steht dies in direktem Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit und Sie können diese Beiträge wiederum steuerlich mindernd als Betriebsausgaben geltend machen.

Quittung aufbewahren

So wie die Gewerkschaft am Jahresende eine Bescheinigung über die gezahlten Beiträge ausstellt, sollte eine solche Quittung auch für Berufsverbände ausgestellt werden. Diese sollten Sie gut aufbewahren, da sie bei Bedarf vom Finanzamt angefordert werden kann.

Neben den rein finanziell geleisteten Beiträgen werden auch geleistete Arbeiten für die Gewerkschaft oder den Berufsverband anerkannt und müssen entsprechend quittiert werden. Steuerlich abgesetzt werden können diese Aufwendungen ebenfalls, sofern sie entsprechend belegt werden.

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Quelle: http://www.steuerrat24.de

Das Franchising wird als eine der sichersten Möglichkeiten zur Existenzgründung bezeichnet. Grundsätzlich ist dies richtig, da die Gründer von der bestehenden Marke und deren Bekanntheitsgrad profitieren können. Allerdings geht es auch bei Franchise Unternehmen nicht ohne Erstinvestitionen. Dabei werden verschiedene Gebühren fällig, die sich in laufende und einmalige Gebühren unterteilen lassen.

Gebühren beim Franchise Unternehmen

Die einmaligen Gebühren oder Startgebühren, auch Einstiegs- und Eintrittsgebühren genannt, werden mit Unterzeichnung des Franchise-Vertrages fällig. Sie belaufen sich in der Regel auf 5.000 bis 15.000 Euro, können jedoch auch höher oder niedriger ausfallen, je nach Franchise-Partner. Mit ihnen lässt sich der Franchise-Geber die Kosten für die Entwicklung der Marke, für Schulungen und Beratungen, für die Überlassung von Inventar und einem ersten Warenbestand bezahlen. Zudem soll dadurch der Gewinn des Franchise-Gebers erzielt werden.

Hinzu kommen laufende Gebühren, die in der Regel monatlich gezahlt werden. Sie können als Fixum vereinbart werden oder als Beteiligung am Umsatz. Bei Fixbeträgen im Franchising werden meist 50 bis 500 Euro monatlich erhoben, bei Umsatzbeteiligungen wird zwischen der Beteiligung am Netto- und am Bruttoumsatz unterschieden. Bei ersterer liegen die Kosten bei zwei bis drei, bei letzterer bei vier bis fünf Prozent. Hier sind allerdings ebenfalls hohe Differenzen möglich.

Eigenkapital im Franchising

Natürlich erwarten die Franchise-Geber den Nachweis über vorhandenes Eigenkapital. In der Regel werden 25.000 Euro erwartet, einige Franchising Systeme erwarten aber auch höhere Eigenkapitalnachweise. Grundsätzlich gilt, beim Franchise-System genau zu hinterfragen, welche Kosten in welcher Höhe anfallen.

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Quellen:
http://www.franchisestarter.de
http://www.franchising.de

Kleidung, die während der Berufsausübung getragen wird, ist nicht unbedingt Berufskleidung. Für die Anerkennung als Berufskleidung muss diese Kleidung das Merkmal „berufstypisch“ auszeichnen. Weiterhin muss die Kleidung durch die Eigenart des Berufes notwendig und überwiegend nur zur beruflichen Verwendung bestimmt sein.

Typische Berufskleidung

Zur typischen Berufskleidung zählen eindeutig Arbeitskleidung, Schutzkleidung, Sicherheitsschuhe und der Schutzhelm von Handwerkern, bspw. aus der Baubranche. Für Chemiker ist der Laborkittel ebenso typisch wie die Amtstracht von Richtern.

Typische Berufskleidung mit Ausnahmen

Ein schwarzer Anzug ist für einen Geistlichen eine typische Berufsbekleidung die anerkannt wird. Für einen Croupier hingegen, wurde die Anerkennung verneint. Unternehmer aus Heilberufen können Ausgaben für weiße Kittel, weiße Arztjacken oder auch weiße Hosen als Betriebsausgaben absetzen. Die ebenso benötigten weißen T-Shirts oder Socken zählen hingegen nicht zur Berufskleidung.

Nicht zur Berufskleidung zählen

Selbständige Versicherungsmakler und andere Unternehmer können die Kosten für einen Anzug nicht als Berufskleidung ansetzen. Das gleiche gilt für landestypische Kleidung, wenn sich Unternehmer im Ausland den Gepflogenheiten anpassen wollen.

Ist die ausschließliche berufliche Nutzung Pflicht?

Kein Merkmal von Berufskleidung ist, dass sie im privaten Umfeld überhaupt nicht getragen wird. Es muss nur so gut wie ausgeschlossen sein, dass die Kleidung im privaten Bereich getragen wird.

Fazit

Die Anschaffungskosten und die Reinigungskosten von typischer Berufsbekleidung kann der Unternehmer als Betriebsausgabe ansetzen, solange die oben genannten Merkmale zutreffen.

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Quelle: Steuertipps aktuell
 

Seid 2004 dürfen die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur noch in Höhe von 4.000,- EUR als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Einer Steuerpflichtigen, die nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein Erststudium aufnahm, wurde daher die Anerkennung der gesamten Studienkosten versagt und auf 4.000,- EUR begrenzt. Die Steuerpflichtige klagte gegen diese Entscheidung. Der BFH gab der Frau mit seinem Urteil vom 18.06.2009 Az.: VI R 14/07 Recht. Demnach können die Kosten für ein Erststudium unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein.

Wann sind die Voraussetzungen erfüllt?

Zum einen muss in diesen Fällen ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang mit der späteren beruflichen Tätigkeit bestehen. Zum anderen muss der Unternehmer vor dem Studium bereits eine abgeschlossene Berufsaufbildung nachweisen können. In diesem Konstellation ist der Studierende solchen Personen gleichzustellen, die nach dem Erststudium ein späteres Zweitstudium aufnehmen. Die anfallenden Kosten für das Erststudium sind dann für den späteren Unternehmer als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Im umgekehrten Fall, wenn nach einem Studium eine Berufsausbildung aufgenommen wird, stellt sich die Frage des eingeschränkten Kostenabzugs nicht. Ein Studium wird immer als Berufsaubildung angesehen. Ein im Anschluss begonnene Berufsausbildung kann damit niemals eine erste Berufsausbildung sein. Damit können die Kosten einer zweiten Berufsausbildung immer als Betriebsausgabe vom späteren Unternehmer angesetzt werden.

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Quelle: Steuertipps aktuell

Die meisten Unternehmer kennen das Problem: Die Bank rechnet ihre Leistungen über die Kontoauszüge ab. So gibt es dann einmal wieder ein extra Blatt hinter dem Kontoauszug, auf dem beispielsweise die Kontoführungsgebühr oder eine Depotgebühr verrechnet wird. Leider fehlt in diesen Fällen eine konkrete Rechnung. Praktischerweise ist es so, dass auch ein solcher Kontoauszug als Rechnung angesehen werden, wenn er die Anforderungen des § 14 Abs. 1 S. 1 UStG erfüllt.

Keine Anerkennung

Nicht als Rechnung anerkannt werden normale Kontoauszüge, auf denen vermerkt ist, welche Zahlungspositionen auf einem Konto verbucht wurden. Sie erfüllen die Ansprüche der oben genannten Vorschrift nicht, da sie nicht als Abrechnung angesehen werden können.

Zu erfüllende Voraussetzungen

Voraussetzung dafür, dass ein Kontoauszug als Rechnung anerkannt werden kann, ist, dass er alle Inhalte nach § 14 Abs. 4 UStG enthält. Dazu gehören unter anderem der Name und die Anschrift des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers, die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, das Rechnungsdatum, eine einmalige, fortlaufende Rechnungsnummer, die Art und den Umfang der erbrachten Leistung, den Leistungszeitpunkt und die anzuwendenden Steuersätze. Nur wenn all diese Angaben gemacht werden, ist der Kunde des Kreditinstitutes berechtigt, die Vorsteuer zum Abzug zu bringen.

Die Anschrift des Bankkunden, also des Leistungsempfängers, ist regelmäßig nicht auf dem Kontoauszug enthalten. Gemäß § 31 UStDV kann diese jedoch entbehrlich sein, wenn die Anschrift aus den Unterlagen hervorgeht, die sonst noch vorhanden sind. Aufgrund dieser Rechtsvorschrift ist es möglich, dass ein Kontoauszug als Rechnung anerkannt wird, wenn ein Kreditinstitut eine Leistung abrechnet.

Quelle: Haufe Info-Brief 3/08

Dieser Artikel ist Teil 4 von 8 der Serie

Wir haben uns zu einer Serie entschlossen, in welcher jeden Monat einen Artikel veröffentlicht wird, der häufiger Schreibfehler, Fehler aber auch kuriose und seltsame Betriebsausgaben enthält. Viel Spaß beim Lesen.

Suchstatistik für August

In Monat September wurden und insgesamt 205 Suchanfragen per E-Mail weitergeleitet, welche aus verschiedenen Gründen zu keinem Ergebnis im Lexikon geführt haben.

Unsere Auswahl für August und September

  1. Betreibsfeiern
  2. kfz Bertiebskosten
  3. betreibliche Steuern
  4. parkgeb.
  5. Kilometerpauschlae 2008
  6. reidekostenabrechnung
  7. konsole
  8. reparaturen gwa – GWA oder doch GWG? Reparaturen gibt´s auch.
  9. Quizz: Welches Wort kommt in beiden Sucheingaben gleichzeitig vor? absetzung von briefmarken oder ausgaben briefmarken Richtig, die Lösung lautet: Briefmarken, warum sucht man dann nicht danach?
  10. nachsteur – Nicht Vorsteuer und Nachsteuer (die es eh nicht gibt)
  11. gibt es investzulage auf aktibvierte eigenleistung – hier wurde das Fragezeichen in der Suchabfrage vergessen ;-)
  12. Verbrauchsgüter – könnte sowohl Material als auch private Lebenshaltungskosten sein
  13. Arbeitshandschuhl
  14. die bedeutung des pkw's
  15. schadenserstattung – ist doch eine Betriebseinnahme
  16. rep.pc
  17. Sicherheit durch das interne Kontrollsystem – das ist eher unter Internes Kontrollsystem in der Betriebswirt aufgehoben
  18. freibetrg
  19. GAP – Kenn ich nciht
  20. wk vuv – Werbungskosten für Vermietung und Verpachtung? Ja, dann findet man im Betriebsausgabenlexikon auch was dazu, muss nur eingeben was man genau sucht.
     

 Nur ein kleiner Auszug vom vergangenen Monat.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Arbeiten und wohnen Unternehmer an einem Ort, der nicht ihren Lebensmittelpunkt darstellt, führen sie zwei Haushalte. Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Zweitwohnung (doppelter Haushalt) stehen, können unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Folgende Fehler sollten Unternehmer bei der doppelten Haushaltsführung vermeiden.

1. Nichtbeachtung der Drei-Monatsfrist bei Verpflegungsmehraufwendungen

Verpflegungsmehraufwendungen sind lt. Gesetz auf drei Monate begrenzt. In den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung darf der Unternehmer Verpflegungsmehraufwendungen vom Zeitpunkt der Abfahrt der bis zur Ankunft in der Erstwohnung als Betriebsausgabe berücksichtigen. Ab dem vierten Monat können nur noch die Zeiten zwischen Abfahrt und Ankunft in der Zweitwohnung berücksichtigt werden.

2. Unterkunftskosten haben auch Untermieter

Unternehmer können angemessene Kosten für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben anrechnen. Die Unterkunftskosten sind zeitlich nicht begrenzt. Zu den Kosten der Unterkunft zählt neben den Mietkosten für die eigene Wohnung auch ein Untermietsverhältnis, solange der Wohnraum dem Unternehmer ständig zur Verfügung steht. Eine gelegentliche Hotelübernachtung begründet keine doppelte Haushaltsführung.

3. Mehrere Familienheimfahrten pro Woche vermeiden

Während einer doppelten Haushaltsführung kann wöchentlich nur eine Familienheimfahrt mit dem Pkw als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Hierbei muss die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer beachtet werden. Die tatsächlichen Kosten und mehr als eine Heimfahrt kann der Unternehmer bei Familienheimfahrten nicht zum Ansatz bringen.

4. Alleinstehende sollten nicht verzichten

Alleinstehende können auch einen doppelten Haushalt begründen. Die Voraussetzung ist, dass der Unternehmer am bisherigen Wohnort einen eigenen Hausstand unterhält. Zum Fall eines Alleinstehenden, der eine kostenlose Wohnung im Haus seiner Eltern hat und eine doppelte Haushaltsführung begründen wollte, liegt die Entscheidung beim BFH. Das anhängige Verfahren, VI R 26/09 (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2009) soll klären, ob die Annahme eines eigenen Hausstandes die finanzielle Beteiligung voraussetzt?

5. Umzugskosten nicht privat bezahlen

Angefangen mit den Kosten für Besichtigungsfahrten, bis hin zu den Speditionskosten für den Transport von Möbeln und Hausrat sind alle in diesem Zusammenhang stehende Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig. Fallen weitere sonstige Umzugskosten an, müssen diese einzeln belegt werden.

6. Ausstattung der Zweitwohnung nicht immer privat

Normalerweise zählen Ausstattungsgegenstände zur privaten Lebenssphäre und dadurch nicht zu den Betriebsausgaben. Angemessene Aufwendungen für notwendige Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände im doppelten Haushalt gehören dagegen zu den Betriebsausgaben. D.h. das Bett für seine Erstwohnung muss der Unternehmer privat bezahlen. Schafft er sich ein weiteres Bett für seine Zweitwohnung an, entstehen Betriebsausgaben. Weitere mögliche Ausstattungsgegenstände sind bspw. Schränke, Stühle, Tisch, Badeinrichtung und nötiger Hausrat. Das Niedersächsische Finanzgericht hat selbst einen Fernseher samt GEZ Gebühr als notwendige Ausstattung anerkannt.

7. Kosten der Auflösung des doppelten Haushalts

Bei der Auflösung des doppelten Haushalts und dem Rückumzug in die Erstwohnung entstehen ebenfalls Betriebsausgaben. Eine private Motivation oder der Arbeitsplatzerhalt am Zweitwohnort sind für die Anerkennung der Rückumzugskosten unschädlich.

Wollen Unternehmer ihren Arbeitnehmern etwas Gutes zukommen lassen, ist der Benzingutschein eine attraktive Angelegenheit. Der Benzingutschein gilt als Sachbezug. Bis zu einem Gesamtwert von 44,- EUR pro Monat bleiben Sachbezüge sozialversicherungs- und steuerfrei.

Wie muss der Gutschein aufgebaut sein?

Wichtig für den Unternehmer ist, auf keinen Fall einen Betrag auf dem Gutschein zu notieren. Auf dem Benzingutschein darf nur die Literanzahl vermerkt werden. Wie viel Liter den Betrag von 44,- EUR ergeben, muss dann tagesgenau an den Tankstellen nachgefragt werden.

Tipp

Es handelt sich beim Sachbezug um eine monatliche Freigrenze von 44,- EUR. Wird diese Grenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Sachbezug sozialversicherungs- und steuerpflichtig.
 

Im Zuge der Wirtschaftskrise werden die Mittel zur Finanzierung von Betriebsmitteln knapper. Größere Ausgaben für Anschaffungen werden daher von Unternehmern erst einmal aufgeschoben. Oft sind im Privatvermögen des Unternehmers Gegenstände vorhanden, die betrieblich genutzt werden können. Diese Gegenstände können in den Betrieb eingelegt werden.

Werden hingegen betriebliche Gegenstände durch den Unternehmer für private Zwecke genutzt, liegt eine Entnahme vor.

Einlagen

Typische Beispiele für eine Einlage bei Unternehmern sind der private Pkw oder technische Geräte. Der betriebliche Nutzungsumfang muss dabei über 10 % liegen. Bei einer betrieblichen Nutzung von über 50 % hat der Unternehmer die Pflicht, das Wirtschaftsgut in den Betrieb einzulegen. Wird das Wirtschaftsgut zu weniger als 10% betrieblich genutzt, verbleibt es zwingend im Privatvermögen. Diese betriebliche Verwendung kann jedoch als Betriebsausgabe erfasst werden. Einlagen sind zu Dokumentationszwecken zeitnah im Anlageverzeichnis zu erfassen.

Eine Vorlage für ein Anlageverzeichnis finden Sie im Gründerlexikon als Download.

Was spricht gegen die Einlage?

Wird das Wirtschaftsgut zu einem späteren Zeitpunkt durch den Unternehmer wieder entnommen, ist der vorhandene Marktwert zu versteuern.

Entnahmen

Gegenüber den Einlagen, kann der Unternehmer auch Gegenstände aus seinem betrieblichen Vermögen entnehmen oder privat nutzen. Eine Entnahme muss zum Marktwert als Betriebseinnahme berücksichtigt und ggf. versteuert werden. Neben der Entnahme von Gegenständen werden Geld-, Nutzungs- oder Leistungsentnahmen unterschieden.

Geldentnahme

Entnimmt der Unternehmer Geld aus seinem Unternehmen ist das vorweg entnommener Gewinn (dieser Vorgang wird von Jungunternehmern gern als „Gehalt Unternehmer“ bezeichnet). Die Geldentnahme berührt den Betriebsgewinn nicht. Der Saldo des Kassen- oder Bankkontos geht nicht in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein.

Nutzungsentnahme

Häufiger als die Entnahme von Gegenständen ist in der Geschäftswelt jedoch die Nutzungsentnahme anzutreffen. Charakteristische Beispiele sind dabei die Privatnutzung des Pkws oder des Telefons. Die Privatnutzung verursacht Kosten, die nicht betrieblich verursacht sind und damit den Betriebsgewinn nicht mindern dürfen. Die Kosten der Privatnutzung sind als fiktive Betriebseinnahmen zu erfassen und ggf. zu versteuern.

Leistungsentnahme

Mit der Leistungsentnahme, bspw. der Unternehmer lässt einen Angestellten Arbeiten an seinem Privathaus ausführen, verhält es sich entsprechend. Die entstandenen Kosten sind festzustellen und als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Sie dürfen ebenfalls den Betriebsgewinn nicht mindern.

Dem Social Networking kommt in der heutigen Geschäftswelt eine große Bedeutung zu. Kontakte werden geknüpft, neue Geschäftspartner kennen gelernt und Verbindungen gehalten. Der wichtigste Anbieter ist in diesem Bereich XING. Um umfassend von diesem Netzwerk profitieren zu können, gehen viele Unternehmer für einen Jahresbeitrag von knapp 60 Euro eine Vollmitgliedschaft ein. Damit diese Kosten von der Steuer abgesetzt werden können, muss das Profil eindeutig der Geschäftstätigkeit zuordenbar sein. Damit bei der Steuerprüfung keine Missverständnisse aufkommen können, sollten Informationen aus dem Privatleben tunlichst aus dem Profil verbannt werden. Weder Hobbys noch die letzten Urlaubsfotos sollten hier eingestellt werden. Stehen dagegen die eigenen Geschäftsfelder im Vordergrund und die angegebenen Interessen beziehen sich vor allem auf das Knüpfen neuer Geschäftskontakte, wird es bei der Anerkennung der Mitgliedsgebühren keine Probleme geben. Quelle: http://www.bwr-media.de

Den Gesetzentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes der Bundesregierung ist nun vom deutschen Bundestag beschlossen worden. Erstmals wird mit dieser Reform ein so genanntes Pfändungskonto, kurz P-Konto, ermöglicht. Ein Schuldner bekommt auf diesem Konto einen Basispfändungsschutz, welcher die Höhe des Pfändungsfreibetrages betrifft, für das Guthaben. Es spielt bei diesem Guthaben keine Rolle, aus welchen Einkünften es kommt. Den großen Vorteil dabei haben Selbstständige, denn auch sie können von diesem Pfändungsschutz Gebrauch machen. Jetzt haben Kunden die Möglichkeit, von Ihrer Sparkasse oder Bank zu verlangen, dass das vorhandene Konto in ein P-Konto geändert wird.

Verzögerungen durch Verweigerung des Selbstbehalts

Bislang besagte die Rechtslage, dass bei Pfändungen von einem Bankkonto keine Zahlungsgeschäfte, beispielsweise die Überweisung der Miete, Versicherungen oder Stromkosten, mehr über das Konto beglichen werden konnten. Um einen Selbstbehalt des Kontos zu bekommen, musste der Schuldner in zahlreichen Fällen einen Gerichtsbeschluss vorlegen. Dies war aber oft nicht rechtzeitig möglich, sodass für verspätete Zahlungen zusätzliche Gebühren angefallen sind. Der Pfändungsschutz ist dadurch noch erschwert worden, dass das Guthaben aus einem Arbeitseinkommen anders gestaltet wurde als das der Sozialleistungen. Bei Banken und Gerichten hat der alte Pfändungsschutz zu einem erhöhten Vollzugsaufwand geführt.

Schwerpunkte der Reform

Liegt das Guthaben des Kontos im Rahmen des Pfändungsfreibetrages, können auch weiterhin Zahlungen, zum Beispiel für die Miete, über das Konto getätigt werden und bleiben von einer Pfändung unberührt. Der Basisbetrag, der bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen 985,15 Euro beträgt, wird immer für einen Kalendermonat gewährt. Der Eingangszeitpunkt der Einkünfte spielt dabei, im Gegensatz zum vorherigen Recht, keine Rolle mehr. Sollte der Anteil, welcher pfändungsfrei ist, nicht ausgeschöpft werden, überträgt er sich automatisch auf den darauffolgenden Monat. So können Schuldner ihr Guthaben sparen und damit zu einem späteren Zeitpunkt größere Leistungen, wie Versicherungsprämien, begleichen. Woher die Einkünfte stammen, ist beim Pfändungsschutz nicht mehr relevant. Somit muss der Schuldner auch Banken und Gerichten keinen Nachweis über die Einkunftsart erbringen. Geschützt sind auch die Einnahmen Selbstständiger und die Leistungen Dritter. Mit der Vorlage von Bescheinigungen des Arbeitgebers, Sozialleistungsträgers oder der Schuldnerberatungsstelle kann der pfändungsfreie Betrag bei den Kreditinstituten erhöht werden. Zudem ist eine Herabsetzung oder Erhöhung des Basispfändungsschutzes in ganz besonderen Fällen aufgrund der Entscheidung eines Gerichts möglich.

Pfändungsschutz nur mit P-Konto

Nur für ein Girokonto kann der Pfändungsschutz gewährt werden. Festgelegt wird das P-Konto mit einer Vereinbarung zwischen Kunde und Bank. Vom Gesetz ist vorgesehen, dass die Umwandlung des bestehenden Girokontos in ein P-Konto in einem Zeitraum von vier Geschäftstagen erfolgen muss. Rückwirkend zum Monatsersten muss die Rückstellung erfolgen, allerdings besteht kein Anspruch auf eine Neueinrichtung eines P-Kontos. Der Kontopfändungsschutz wird ab dem 1. Januar 2012 gewährleistet, jedoch nur durch das P-Konto.

Pfändungsschutz für besondere Leistungen und Selbstständige

Mit einem P-Konto sind das Kindergeld und Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II  besser geschützt. Die Beträge müssen jetzt nicht mehr innerhalb einer Woche abgehoben werden. Das Kindergeld wird noch zusätzlich auf den Basispfändungsschutz gepackt. Damit werden Wertungswidersprüche zwischen Steuer-, Vollstreckungs- und Sozialrecht vermieden. Da das Recht alle Einkünfte, damit auch die aus selbstständiger Arbeit, behandelt, verfügen auch die Einkünfte der Selbstständigen über einen Pfändungsschutz.

Missbrauch beim P-Konto wird vermieden

Es darf von jeder natürlichen Person nur ein P-Konto geführt werden. Um dies zu überprüfen, sind Banken bevollmächtigt, die Einrichtung bei der Schufa zu melden. Jeder neue Antrag auf das Konto wird von den Kreditinstituten bei der Schufa überprüft. Die Schufaauskunft wird daher um das Merkmal „P-Konto" erweitert. Es wurde von der Kreditwirtschaft bereits angekündigt, dass sie von der Erweiterung Gebrauch machen werde, um zu diesem einwandfreien Schutz beitragen und den Missbrauch vermeiden zu können. Die Schufa darf dieses Merkmal auch nur für die Bankauskunft verwenden und nicht etwa für die Kreditwürdigkeit.

Quelle: http://www.bmj.bund.de

Für eine Abwrackprämie im Handwerk sprechen sich mittlerweile immer mehr Experten, wie Handwerksverbände, aus. Denn gerade im Handwerk sind oft sehr alte Transporter und Nutzfahrzeuge unterwegs. Diese sind jedoch nicht mit den heute gängigen Umweltstandards ausgestattet. Da aber während der anhaltenden Krise das Geld nicht zur Verfügung steht, um neue Transporter und Nutzfahrzeuge zu kaufen, sollten sich Handwerker ebenfalls über die Abwrackprämie neue Fuhrparks aufbauen können. Die Krise müsse laut den Verbänden, die das Vorhaben unterstützen, genutzt werden, um die Fuhrparks von Unternehmen preiswert und umweltschonend aufzurüsten.

Quelle: Pro Firma 05/2009, S. 50

Das Franchising ist eine Sonderform der Lizenzvergabe. Es besteht aus einem Franchise-Geber und mehreren Franchise-Nehmern. Die Franchise-Nehmer sind dabei rechtlich selbständig und tragen das volle unternehmerische Risiko. Das Verhältnis zwischen Franchise-Nehmer und Franchise-Geber wird jedoch umfassend vertraglich ausgestaltet. Die dem Franchise-Nehmer übertragenen Schutzrechte können sowohl eine Marke, aber auch einen Namen oder ein Produktionsverfahren betreffen. Der Franchise-Geber erhält dafür einmalig oder fortlaufend zu zahlende Lizenzgebühren. Zusätzlich zur Entrichtung der Lizenzgebühren, die sowohl umsatz- als auch stückbezogen berechnet werden können, verpflichtet sich der Franchise-Nehmer, weitere Vorgaben zu erfüllen. Diese werden durch den Franchise-Geber bezüglich der Produktqualität, Ausgestaltung der Verkaufsräume usw. festgelegt.

Wir sind auf einen Twitterbeitrag von Harry Zingel aufmerksam geworden, indem er auf sein Forum zur BWL hinweist und dort aktiv seine Forenmitglieder befragt, wie viel sie denn an ihre zuständige IHK für die Ausbildung zum Technischen Betriebswirten (TBW) oder zum geprüften Betriebswirten zahlen müssen. Die Ergebnisse sind echt verblüffend. Da gibt es deutschlandweit sehr große Unterschiede und man fragt sich als Unternehmer ernsthaft, ob die Gebührenunterschiede auch bei den Pflichtbeiträgen zur IHK bestehen, die ja ein Unternehmer zu zahlen hat (oder auch die zur Handwerkskammer)? Zur Pflichtmitgliedschaft in der IHK hatten wir bereits einen Beitrag verfasst. Auch die Leistungen der IHK habe haben wir bereits unter die Lupe genommen.

technischer Betriebswirthttp://forum.zingel.de/viewtopic.php?t=6391

geprüfter Betriebswirthttp://forum.zingel.de/viewtopic.php?t=6392

Das bisherige Ergebnis der Umfrage

Wir haben mal schnell die bisherigen Stimmen zusammengezählt, so dass die Preisunterschiede transparenter werden. Dieses Ergebnis wird in einigen Wochen nochmal aktualisiert werden, da wir der Meinung sind, dass es erheblich Staub aufwirbeln wird, zumindest bei den Industrie-und Handelskammer in Deutschland.

Unterschieden wird in der Umfrage zwischen dem Erstversuch und der Wiederholung der Prüfung. Wir beziehen uns zunächst nur auf die Gebühr für den Erstversuch.

technischer Betriebswirt

IHK Halle Dessau, 485 EUR

IHK Passau, 500 EUR

IHK Stuttgart, 460 EUR

IHK Hannover, 770,- EUR

IHK Köln, 500 EUR

IHK Düsseldorf, 500 EUR

IHK Karlsruhe, 500 EUR

IHK Hamburg, 600 EUR

IHK Heidenheim, 470 EUR

IHK Darmstadt, 520 EUR

geprüfter Betriebswirt

IHK Würzburg, 465 EUR

IHK Passau, 500 EUR

IHK Frankfurt / Main, 540 EUR

IHK Dortmund, 500 EUR

IHK Stuttgart, 320 EUR

IHK Osnabrück, 700 EUR

Neue oder alte Prüfungsordnung?

Bei dieser Statistik denke ich ist die Version der Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer egal, die Prüfungsgebühren variieren in jedem Fall erheblich und zwar von 320 EUR bis 700 EUR, was mehr als das Doppelte für dieselbe Leistung und den selben Abschluss bei der Industrie- und Handelskammer in ein und denselben Land ist. Unfassbar, man mag gar nicht darüber nachdenken, was die Kammer mit anderen Beiträgen für Unternehmer oder was andere Körperschaften des öffentlichen Rechts mit den Unternehmern machen.

Danke an Harry Zingel für den guten Einfall, der eventuell zur Einsparung von Betriebsausgaben für alle Unternehmen führen wird.

In den ersten zwei Jahren nach der Existenzgründung sind Jungunternehmer, unter bestimmten Voraussetzungen, von der Zahlung des IHK Beitrags befreit. Mit Ablauf dieses Zeitraums muss der Unternehmer erst einmal den Grundbeitrag zahlen. Später kommt auch noch die Umlagezahlung  dazu. Da werden schnell ein paar hundert Euro im Jahr fällig. Liegt der Unternehmensgewinn des Vorjahrs jedoch unter 5.200, EUR, kann sich der Unternehmer auf Antrag vom IHK Beitrag befreien lassen.

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Von Beiträgen zur IHK befreien lassen

Dieser Artikel ist Teil 1 von 8 der Serie

Ging es Ihnen auch schon so? Sie geben in unserem Betriebsausgabenlexikon (Hauptliste) einen Suchbegriff ein und es kann kein passendes Ergebnis im Lexikon gefunden werden. Auch in der erweiterten Liste (Nebenliste) ist kein treffendes Wort enthalten. Das kann mehrere Gründe haben, die nicht immer an uns liegen. Trotzdem möchten wir uns verbessern und daher werden uns alle Suchbegriffe per E-Mail zugesendet, die nicht zu einem Ergebnis im Lexikon führen. Aus dieser Fülle von Begriffen und Wortgruppen haben wir mal die lustigsten und kuriosesten sowie die häufigsten Fehler bei der Eingabe herausgesucht. Die Frage lautet: Kann man folgende Dinge, Orte oder Sachverhalte als Betriebsausgaben vom Gewinn absetzen? Und los geht´s: In Klammer unsere Einschätzung bzw. ein Link auf das passende Wort im Lexikon.

  1. Bordell (mit Sicherheit nicht absetzbar)
  2. Eltern / Kinder (ebenso nicht absetzbar)
  3. Rote Karte (das zählt zum Privatbereich des Unternehmers, nicht absetzbar)
  4. Falschgeld (wer Falschgeld bekommt, sollte das der Polizei melden und nicht über´s Steuern sparen nachdenken ;-)
  5. Sterbegeschenk (Was ist damit gemeint? Der Begriff kann in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet werden.)
  6. Strafzettel (Nicht absetzbar)
  7. Tropenschutzimpfung (Unter Umständen absetzbar, wenn betriebliche Reise vorliegt. Zum Bsp. Besuch eines Kunden, Vertragsabschluss, Wareneinkauf etc.)
  8. Unterstützung bedürftige Türke (Nicht als Betriebsausgabe absetzbar.)
  9. Lederhosen, Dirndl (Absetzbar, wenn betrieblich veranlasst, z.B. in einem bayrischen Lokal.)
  10. Geschenk f. Grab (Wenn betrieblich veranlasst, z.B. Beerdigung eines Kunden, Lieferanten.)

Kleine Statistik unseres Lexikons

Uns erreichen tgl. zwischen 20 und 50 Suchvorschläge und derzeit sind ca. 1.600 Vorschläge unbearbeitet. Insgesamt sind im Lexikon mehr als 340 Begriffe verankert und über die Suche abrufbar. Dazu kommen mehr als 540 Forenbeiträge und ca. 170 News, welche bei jeder Suchanfrage und jedem Aufruf eines Lexikonbegriffs nach dem entsprechenden Suchbegriff durchsucht werden.

Der häufigste Fehler – falsche Rechtschreibung

Bei der Eingabe des Suchbegriffs kommt es nicht auf die Groß- und Kleinschreibung an, vielmehr die richtige Folge der Buchstaben. Hier einige Beispiele, welche zu keinem Ergebnis durch die Suche führen, es sei denn, wir haben zufällig das Wort genauso falsch geschrieben wie der Besucher. In Klammern steht der richtige Begriff.

  1. einkommenststeuer (einkommensteuer)
  2. zweiteohnuhn (zweitwohnung)
  3. kontoführungsbühr (kontoführungsgebühr)
  4. kilometergelkd (kilometergeld)
  5. benziehn (benzin)
  6. kaffww (kaffee)
  7. rheinigung (reinigung)
  8. bücrhe (bücher)
  9. fittnes (fitness)
  10. wheinachtskarten (weihnachtskarten)

Zusammengesetzte Suchbegriffe vermeiden oder optimieren

Auch ein sehr häufiger Fehler, die Wahl des richtigen Suchbegriffes oder die Reduzierung des Suchbegriffes auf ein einzelnes Wort. Meist hilft schon das Verallgemeinern der Suche, also aus  "Abschreibung pkw" einfach nur "pkw" oder im zweiten Versuch "Abschreibung" machen. In Klammern finden Sie den von uns empfohlenen Begriff oder die Erläuterung.

  1. geschäftsessen mitarbeiter (geschäftsessen)
  2. Firmenkfz (kfz)
  3. Reisekosten Bewirtung (Entweder "Reisekosten" oder "Bewirtung". Beides zugleich führt zu keinem sinnvollen Ergebnis.)
  4. absetzen kleinunternehmer ("Kleinunternehmer" – da es sich hier nicht um Ausgaben sondern um eine steuerliche Regelung handelt, wird auch das Wort Kleinunternehmer zu einem mehr als fraglichen Suchergebnis führen. Der Suchende sollte sich präzisieren.)
  5. Hardware wie absetzen (Genauere Bezeichnung, bspw. "Monitor" oder "Drucker")
  6. schweiz (Hier sind sicher die Verpflegungspauschalen der Schweiz gemeint. Sinnvoll ist also das Wort "Verpflegung" oder auch "Spesen")
  7. Einzelverpflegungsbelege (Verpflegung)
  8. Autoverkauf (pkw)
  9. Kfz Handel (Unklar, was gemeint ist. Hat derjenige ein Fahrzeug erworben oder will er einen Handel eröffnen und sucht Infos zur Existenzgründung)
  10. eigenbewirtung unternehmer (bewirtung)

Die goldenen Suchregeln im Lexikon

  1. Achten Sie auf unsere Newsbeiträge und die Forenbeiträge.
  2. Verwenden Sie möglichst keine Suchbegriffe aus mehreren Wörtern.
  3. Achten Sie auf Rechtschreibung.
  4. Eher Verallgemeinern als zu detallierte Suchbegriffe verwenden.
  5. Suchen Sie nur nach möglichen Ausgaben, nicht nach gesetzlichen Regelungen, Paragrafen oder ähnlichen Suchwörtern.

Im Zweifel veröffentlichen Sie Ihre Frage mit Ihren Suchbegriffen im Forum. Dazu müssen Sie sich nur kostenlos registrieren und schon kann´s losgehen.

Das deutsche Steuerrecht ist so kompliziert, dass kaum ein Unternehmer ohne die Beratung eines Steuerberaters auskommt. Selbst für die Rechnung des Steuerberaters müsste der Unternehmer eine Beratung in Anspruch nehmen, um zu erfahren, in welcher Höhe diese Rechnung eine Betriebsausgabe darstellt.

Steuerberatungskosten sind Betriebsausgabe

Berät der Steuerberater den Unternehmer zu den Belangen des Unternehmens, sei es zur Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Investitionszulage oder Gewinnmaximierung, dann sind die Beratungskosten betrieblich veranlasst. Diese Kosten sind für den Unternehmer ohne Zweifel als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Steuerberatungskosten zählen zu den Kosten der privaten Lebensführung

Erhält der Unternehmer eine steuerliche Beratung zu privat veranlassten Themen, wie z.B. Erbschaftssteuer, Eigenheimzulage oder das Ausfüllen des Mantelbogens bzw. der Anlage Kinder ist eine betriebliche Veranlassung nicht gegeben. Diese Anteile der Steuerberatungskosten zählen zu den Kosten der privaten Lebensführung und sind damit nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Hinweis: Die Steuerberater schlüsseln ihre Rechnungen im Allgemeinen nach betrieblich und privat veranlassten Kosten auf, so dass eine Aufteilung in Betriebsausgaben und privat veranlasste Kosten leichter fällt.

Gerade Existenzgründer, die sich im Onlinehandel wie z.B. bei ebay selbständig machen, benötigen am Anfang ihrer Selbständigkeit wenig Ausstattung. Ein schneller PC, einen vernünftigen Schreibtisch und ein kleines Regal für die Produkte und schon kann es losgehen. Sobald der Erfolg eintritt und der Gewinn steuerlich relevante Auswirkungen zeigt, muss der Unternehmer sich Gedanken machen, ob er alle anfallenden Kosten erfasst hat. Bei gemischten Aufwendungen, die sowohl betrieblich als auch privat veranlasst sind, gilt ein Abzugsverbot. Von diesem Abzugsverbot gibt es eine Ausnahme, dass Vorliegen eines objektiven Aufteilungsmaßstabes. Wenn also der betriebliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist und eine korrekte und leicht trennbare Aufteilung möglich ist, können gemischte Aufwendungen aufgeteilt und der betrieblich veranlasste Teil als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Beispiel:
Unternehmer U hat eine Wohnung von 80 qm gemietet, seine Arbeit führt er in einem Zimmer dieser Wohnung mit der Größe von 15 qm, das entspricht 18,75% der Gesamtquadratmeter, aus. Die monatliche Miete in Höhe von 600,- EUR kann er entsprechend der qm aufteilen, 600,- EUR x 18,75% entspricht 112,50 EUR. Dieser Betrag stellt für Unternehmer U eine Betriebsausgabe dar. Nach dem gleichen Schlüssel können die Strom-, Heizungs-, Wasser- und Abwasserkosten aufgeteilt werden.

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Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und trägt somit zur Finanzierung der jeweiligen Gemeinde bei. Besteht beim Steuerpflichtigen eine Einkommensteuerschuld, darf er die gezahlte Gewerbesteuer darauf anrechnen. Wurde hingegen in anderen Einkommesarten, wie z. B.: in der Vermietung ein Verlust erwirtschaftet so dass keine Einkommensteuerschuld entsteht. In diesem Fall wird die Gewerbesteuer nicht angerechnet. Dem Steuerpflichtigen wird praktisch ein Sonderopfer abverlangt, dessen Rechtmäßigkeit der BFH noch entscheiden muss.

Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 kann die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe angesetzt werden. Dafür sinkt die Steuermesszahl der Gewerbesteuer von 5% auf 3,5% ab. Hinzurechnungen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie den Grenzwert i.H.v. 100.000 EUR übersteigen. Die Staffelung der Steuermesszahl bei Personengesellschaften wurde aufgehoben. Der Anrechnungsfaktor auf die Einkommensteuer erhöht sich von 1,8 auf 3,8. Ob das für den einzelnen Unternehmer ein Vorteil ist, hängt von seinem persönlichen Einkommenssteuersatz ab. Eine genaue individuelle Aussage kann nur durch einen steuerlichen Vergleich einzelner steuerlicher Varianten ermittelt werden.

Beispiel:
Ein gewerblicher Einzelunternehmer hat im Kalenderjahr einen Gewinn von 80.000 EUR erwirtschaftet. An Darlehenszinsen zahlt er jährlich 3.000 EUR. Der Einzelunternehmer besitzt ein Leasingfahrzeug, die jährliche Rate beträgt 9.000 EUR und eine Lagerhalle. Der Einheitswert dieser Lagerhalle beträgt 100.000 EUR. Die Gewinnentnahme beträgt monatlich 3.500 EUR.

Berechnungsschema:

  2007 2008
Gewerbeertrag (Gewinn) 80.000 80.000
Hinzurechnungen    

Schuldentgelte 2007 (3.000 x 0,5)

1.500 3.000

Miet- und Pachtzinsen (2007 – 9.000 x 0,5)(2008 – 9.000 x 20%)

4.500 1.800

 

tatsächl. Hinzurechnung (2008)
1/4 des Betrages, der die Freigrenze
von 100.000 EUR übersteigt

  0
Gewinnanteile Vollhafter (3.500 x 12) 42.000 42.000
Summe der Hinzurechnungen 48.000 42.000
     
Kürzungen:    
Einheitswert des Grundbesitzes (100.000 x 1,2%) 1.200 1.200
Summe der Kürzungen 1.200 1.200
     
Maßgeblicher Gewerbeertrag 126.800 120.800
abzgl. Freibeträge für Personengesellschaften 24.500 24.500
     
Gekürzter Gewerbeertrag 102.300 96.300
Ermittlung der Steuermesszahl    
erste 12.000 EUR 1% 120 x 3,5%
weitere 12.000 EUR 2% 240  
weitere 12.000 EUR 3% 360  
weitere 12.000 EUR 4% 480  
alle weiteren Beträge 5% (von 54.300 EUR) 2.715  
Steuermessbetrag insgesamt 3.915 3.370
Steuerschuld bei einem Hebesatz von z.B.: 420% 16.443 14.154

Stromsparen, ein Wort das zurzeit in aller Munde ist. Und immer wieder die Aussage, na dann vergleich doch mal den Strom. Stromsparen kann jeder vor allem durch den effektiven Einsatz der elektrischen Geräte, die im Haushalt vorhanden sind. Die Stromanbieter zu vergleichen ist dagegen eine simple Angelegenheit. Dazu sucht man sich kurz die letzte Stromabrechnung heraus und schaut sich an, wie viele KWh im letzten Abrechnungszeitraum verbraucht worden sind. Mit dieser Zahl geht man dann z.B. auf den unten stehenden Vergleichsrechner. Dort muss nur die eigene PLZ und der Verbrauch eingegeben werden. Sekunden später weiß der Wechselwillige, an welcher Stelle sein Energieversorger steht. Je tiefer der eigene Versorger in der Liste erscheint, umso höher die Ersparnis beim Anbieterwechsel. Ein Wechsel geht ganz einfach vonstatten, entweder fordert man beim ausgewählten neuen Anbieter die Unterlagen an oder man füllt diese gleich online aus. Nach Ablauf der Kündigungsfrist beim alten Anbieter kommt der Strom weiterhin ohne Änderung oder irgendwelche Umbauten aus der Steckdose. Nur die nächste Abrechnung kommt vom neuen Anbieter und es wurde Geld gespart.

http://www.tarifevergleichen.com/stromtarife-vergleichen.html

Hier ein Screenshot von der Ergebnistabelle. Oben stehen die günstigen Tarife und darunter die teureren.

Stromvergleich

Quelle: Verifox

Das war mal wieder typisch deutsch, alle jammern über den Strompreis und die sich bereichernden Konzerne, aber keiner bekommt mal den Arsch hoch und mach bei einer Aktion wie am gestrigen Abend mit. Es ging meiner Meinung nicht nur um das Klima, nein man könnte den Energieriesen auch mal zeigen, was wir bewirken können.

“Das Stromnetz wird zusammenbrechen.” oder “Wir sitzen den ganzen Abend im Dunkeln!” solche Sprüche waren zu hören. Als ich dann mal kurz nach 8 aus dem Fenster schaute, sah alles so aus wie sonst auc. Weihnachtsbeleuchtung brannnte, Zimmer war hell keine Spur von der Aktion “Licht aus!”

In Deutschland funktioniert so was nicht, den Deutschen kann es so dreckig gehen wie man es sich nur vorstellen kann, den Pops zu bewegen, etwas zu bewegen macht keiner. Da muss ich mich ja vom Sofa hochrecken. Eigentlich geht es uns zu gut, sonst würde sich was bewegen.

Derzeit kann man hinkommen wo man will, überall wird gejammert und auf den Stromanbieter bzw. die Strompreise geschimpft. Die sind ja auch frech. Habe ich doch von eon Energie ein Kunenmagazin erhalten. Ich stelle fest: Immer wenn die Strompreise mal wieder angehoben werden, rechtfertigen sich die Anbieter bei ihren Kunden und versuchen ihre Umsatzsteigerungen mit Stromspartipps auszubügeln. Für den Kunden wird´s ja eigentlich nciht teuerer, wenn er zusätzlich spart. Dann kompensiert die Ersparbnis des Kunden die Preiserhöhung und alle sind zufrieden. Der Kunde hat seine alten Preise und die Energeiversorger haben trotzdem mehr verdient. Klasse System, ein wunder das die Ölindustrie noch nicht soweit ist. Frei nach dem Motto: Die Preise sind stabil, wenn sie nur richtig Strom sparen und Ihre Geräte optimal einsetzen und nutzen.

Aber wann wird wirklich gespart und funktioniert das mit den Energiesparlampen auch oder ist das alles nur veralberung der Menschen? Wir haben da mal eine kleine Übersicht vorbereitet.

  Leistungin Watt Lebensdauerin Stunden Anschaffungs-preis

in EUR

Kosten bei Betriebsdauer von 2.000 Stunden*(Lampe + Verbrauch = Gesamtkosten)
Glühlampe (Standard) 75 1.000 1,00 2,00 + 30,00 = 32,00
Halogenlampe (Glühlampenform) 60 1.500 3,00 4,00 + 24,00 = 28,00
Halogenlampe
(12V)
50 2.000 2,00 2,00 + 20,00 = 22,00
Halogenlampe, infrarotbeschichtet
(12V)
35 4.000 6,00 3,00 + 14,00 = 17,00
Energiesparlampe 15 15.000 12,00 1,60 + 6,00 = 7,60
*Energiekosten von 20,0 Cent pro Kilowattstunde inkl. Mehrwertsteuer, Lichtstrom von 1.000 Lumen;Lampendaten gemäß Herstellerangaben

Quelle: Max-Planck-Institut für Plasmaphysik sowie eigene Berechnungen

Mehr dazu erfahren Sie auf tarifevergleichen.com/stromtarife-vergleichen.html

Übrigens, Strompreise vergleichen kann man auch, die meisten haben allerdings Angst zu wechseln. Ehrlich gesagt ich auch etwas und wegen 50 EUR im Jahr würde ich es auch nicht machen. Bei 200 oder 300 EUR würde ich ins grübeln kommen und bei 400 EUR garantiert wechseln. Mit dem Vergleich kann man die Ersparnis ausrechnen.

Die Beschaffung von Berufskleidung kommt generell dem Arbeitnehmer zu. Auch wenn der Arbeitnehmer durch die Anforderungen des Berufszweiges in der Auswahl begrenzt ist, wird die Berufsbekleidung vom persönlichen Geschmack des Arbeitnehmers bestimmt. Dienstkleidung hingegen ist vom Arbeitgeber unentgeltlich zu stellen, wenn bestimmte Vorgaben zur Farbe, dem Material oder dem Schnitt einzuhalten sind. Reinigungskosten von Dienstkleidung sind vom Arbeitgeber zu tragen. Als typische Berufsbekleidung sind u.a. Blaumann (Overall) und Kittel anzusehen. Zur Schutzbekleidung zählen sich Sicherheitsschuhe, Helm, Kettenhandschuhe also die Bekleidung, die dazu geeignet ist, den Körper zu schützen. Keinesfalls als Berufsbekleidung sondern zu den Kosten der privaten Lebensführung zählen u.a. Anzug, Kostüm, Oberhemden, Schuhe. Ist aber ein Jacket eigens für eine Messe in den Farben der Firma mit Firmenlogo ausgestattet, ist es als Berufsbekleidung anzusehen. Ist eine normale Sehhilfe nicht geeignet, kann eine spezielle Sehhilfe als Bildschirmarbeitsbrille zur Berufsbekleidung gehören.

Fazit

Die Grenzen zwischen der privat zu zahlenden Berufskleidung und der vom Arbeitgeber zu stellenden Dienstkleidung sind eigentlich klar voneinander getrennt. Dennoch kommt es gerade in diesem Bereich immer wieder zu Unklarheiten. Deshalb sei an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen: Kleidung, die im privaten Umfeld getragen werden kann und keine Rückschlüsse auf den Arbeitgeber zulässt, muss auch privat finanziert werden.

Bei den Vorschriften zur Sicherheit am Arbeitsplatz hingegen sieht der Gesetzgeber den Arbeitgeber in der Pflicht. Spezielle Sicherheitsschuhe und Co. sind deshalb unbedingt zur Dienstkleidung zu zählen, deren Kosten der Arbeitgeber trägt.

Beispiel:

Im Büro von Unternehmer A werden Anzug und Kostüm als Berufskleidung vorgeschrieben. Da diese aber auch privat getragen werden können, stellen sie keine Dienstkleidung dar, sondern müssen vom Arbeitnehmer selbst finanziert werden.

Ein Unternehmer nimmt ein Darlehen zur Begleichung seiner privaten Einkommenssteuer Nachzahlung auf. Die aus der Aufnahme dieses Darlehens resultierenden Schuldzinsen sind keine Betriebsausgabe. Die private Einkommensteuer dient nicht dem Erwerb, der Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen. Sie ist somit genau wie die angefallenen Schuldzinsen dem persönlichen Bereich bzw. der privaten Lebensführung zuzuordnen und demzufolge einkommenssteuerrechtlich bedeutungslos.

Ist eine spezielle Bildschirmarbeitsbrille neben einer normalen Sehhilfe notwendig, können diese Aufwendungen Betriebsausgaben sein. Die Bildschirmarbeitsverordnung vom 04. Dezember 1996 geht im § 6 Abs. 2 aus, (http://www.gesetze-im-internet.de/bildscharbv/index.html) von speziell auf den Arbeitsplatz ausgerichteten Sehhilfen aus. Das bedeutet, diese Brille ist auf den ungewöhnlichen Abstand vom 60 bis 90 cm, der am Bildschirmarbeitsplatz gegeben ist, ausgerichtet. Damit ist die Bildschirmarbeitsbrille nicht zum Lesen oder Autofahren geeignet. Der Arbeitgeber trägt die Aufwendungen für die Bildschirmarbeitsbrille, die bei ihm eine Betriebsausgabe darstellen. Für den Arbeitnehmer stellen diese Aufwendungen keinen steuerlichen Arbeitslohn dar.

Trotzdem sollte natürlich darauf geachtet werden, dass diese Brille notwendig ist. Wer sie einfach nur deshalb anschafft, weil dadurch Betriebsausgaben für das Unternehmen entstehen, nicht aber, weil sie notwendig ist, darf auch nicht damit rechnen, dass die Ausgaben anerkannt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Bildschirmarbeitsbrille nicht genutzt wird.

Ebenfalls kann eine solche Brille nur dann zu den Betriebsausgaben gezählt werden, wenn sie verhältnismäßig ist. Das neueste Designer-Gestell, welches beim Optiker für einige Hundert Euro angeboten wird, sollten Sie also nicht wählen, da der Fiskus sonst schnell hellhörig wird.

Die spezielle Bildschirmarbeitsbrille können auch Unternehmer selbst nutzen und deren Kosten als Betriebsausgaben geltend machen. Doch gilt hier ebenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Beispiel:
Mitarbeiter U benötigt eine spezielle Bildschirmarbeitsbrille, da er mit dieser besser sehen kann. Das Gestell schlägt mit etwa 50 Euro zu Buche, mit Gläsern entsteht ein Gesamtpreis von 100 Euro. Das ist durchaus vertretbar und wird vom Fiskus anerkannt. Wenn das Gestell aber schon 300 Euro kostet, kann die Betriebsausgabe schnell gestrichen werden.

Die Gebühreneinzugszentrale verlangt seit 2007 auch für Computer die berüchtigte GEZ-Gebühr. Dabei wird von den Selbständigen Unternehmern, Freiberuflern und Gewerbetreibenden die Gebühr verlangt, sofern Sie nicht schon für ein Fahrzeug oder ein Radio Ihres Unternehmens die GEZ-Gebühren bezahlen müssen. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob der Unternehmer mit seinem PC auch wirklich Fernsehen schaut oder Radio hört. Als kleines Trostpflaster: Die GEZ-Gebühr auf betriebliche Radios, PCs oder Fahrzeuge ist als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Nachdem seit 1. Januar 2006 das Porto für Sendungen ins europäische Ausland angehoben wurde, muss für ein Standardbrief nun nicht mehr 55 Cent sondern 70 Cent bezahlt werden. Im Inland braucht hingegen der Kompaktbrief (Brief bis 50g) nur noch mit 0,90 EUR statt mit 0,95 EUR beklebt werden. Großbriefe unterliegen im Inland einem Aufschlag von 1 Cent und kosten seit Januar nun 1,45 EUR. Wer noch alte Marken hat, sollte diese, nach Angaben der Deutschen Post AG, bis zum 31.01.2006 verkleben, andernfalls muss die Differenz zum teureren Porto am Automaten nachgelöst werden bzw. ist das zu viel gezahlte Porto sprichwörtlich auf dem Postweg verloren gegangen.

Steuerberatungskosten sind nach wie vor unverändert steuerlich abziehbar, wenn es sich um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Steuerberater eine Rechnung für die Ermittlung der Einkünfte stellt. So sind die Leistungen zur Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung weiterhin abzugsfähig. Die Streichung der Bundesregierung betrifft Leistungen, die damit nichts zu tun haben, bspw. das Ausfüllen der Formulare Mantelbogen oder der Anlage Kinder der Einkommensteuererklärung. Der Steuerberater muss also seine erbrachten Leistungen dahingehend teilen.