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Telefon

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Smartphones machen auch vor der Unternehmenswelt nicht halt. Neben den Standardfunktionen von Telefonie bis E-Mail Bearbeitung avancieren die technischen Alleskönner zum Statussymbol. Vor allem für Mitarbeiter, die direkten Kundenkontakt haben, muss das Telefon auch etwas darstellen.

Dies wirft allerdings die Frage der steuerlichen Absetzbarkeit auf. Bisher liegen zwar noch keine gegenteiligen Urteile vor. War der klassische Blackberry ein reines Arbeitsgerät, sind die heutigen Smartphones mehr als nur ein Betriebsmittel. Hinter den Geräten verbergen sich regelrechte Entertainment Maschinen.

Während bei einem Notebook der rein berufliche Zweck noch argumentiert werden kann, ist die Situation bei Smartphones nicht ganz eindeutig. Denn diese könnten durch einfachere und billigere Geräte, die dieselben Funktionen erfüllen ersetzt werden. Luxushandys beispielsweise werden nach aktueller steuerlicher Meinung keinesfalls als Betriebsausgabe anerkannt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit dem Urteil vom 14. Juli 2011 in dieser Frage eindeutig gegen eine Ansetzbarkeit als Betriebsausgabe entschieden. Das betroffene Gerät hatte einen Wert von etwa € 5.200,00. Derzeitige Smartphonepreise liegen deutlich unter diesem Wert. Es ist daher keine direkte Auswirkung auf die Ansetzbarkeit bei den derzeit am Markt gängigen Geräten zu befürchten, da sich die Preise weit unter diesem Niveau bewegen. Trotzdem ist bei der steuerlichen Absetzbarkeit auf einige Punkte zu achten.

Bei der reinen betrieblichen Nutzung in einem üblichen wirtschaftlichen Rahmen ist die derzeit herrschende Meinung, dass diese als Betriebsausgabe ansetzbar sind. Ist eine private Nutzung im Dienstvertrag geregelt, sind I-Phone und Co ähnlich wie beim Dienstwagen als Gehaltsbestandteil anzusehen. Dies könnte sich einerseits auf die steuerliche Absetzbarkeit im Unternehmen, aber auch auf die Einkommensbesteuerung des Mitarbeiters auswirken. Die Abgrenzung in der Praxis gestaltet sich in der Regel als schwierig. Oftmals ist es in Unternehmen gängige Kultur, dass Mobiltelefone privat genutzt werden dürfen, ohne dass dies “offiziell” vereinbart wurde.

Durch die technischen Möglichkeiten der neuen Handygeneration ist eine eindeutige betriebliche Nutzung oft nichtmehr zuordenbar. Die Finanzbehörde geht hier in der Regel von einer Grenze von etwa 25% Privatnutzungsanteil aus, wenn eine private Verwendung unternehmensintern erlaubt ist. Die Einschätzung ist vom Unternehmen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu treffen. Dieser liegt in der Regel zwischen 50-80% Betriebsanteil. Ist der Privatanteil größer als 50%, stellt das Smartphone kein betriebsnotwendiges Vermögen mehr dar. Das Telefon darf in diesem Fall gar nicht als Betriebsausgabe erfasst werden. Die Geräte werden in der Regel als geringwertige Wirtschaftsgüter bis € 410 angesetzt. Übersteigen die Anschaffungskosten die Grenze, sind Smartphones über 3 Jahre abzuschreiben. Es handelt sich hierbei um Nettobeträge, also ohne Umsatzsteuer und auch ohne Privatanteil.

Die genannten Punkte stellen allerdings keine Änderung zur bisherigen Aufteilung der Telefonkosten mit Privatnutzung dar. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass so lange sich die Smartphoneausgaben in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen bewegen, keine Neuerungen im Vergleich zur herkömmlichen Aufteilung der Telefonkosten ergeben.

Es vergeht kaum ein Tag an dem Global Warming nicht als Schlagwort in den Nachrichten erscheint. Es betrifft die ganze Welt und dennoch glauben viele, dass sie selbst nichts dagegen tun können. Im Zeitalter neuer Technologien war es allerdings noch nie so leicht ohne viel Aufwand dem Umweltschutz aktiv beizutragen. Konferenzschaltungen sind ein perfektes Beispiel hierfür. Telefonieren wird wieder Trend.

Das Internet öffnet uns unzählbare Möglichkeiten und Chancen und hat die Art wie wir kommunizieren revolutioniert. Postverkehr wird heutzutage meist durch E-Mails oder den neuen E-Brief ersetzt, wobei sowohl Papier- als auch Versandkosten eingespart werden. Und obwohl Anrufe oftmals durch SMS ersetzt werden, hat bis jetzt das Telefon an Wichtigkeit nichts eingebüßt. Telekommunikation ist und bleibt zum Informationsaustausch extrem wichtig und Unternehmen können dies zu ihrem Nutzen machen.

Telefonkonferenzen sparen Dienstreisen ein

Telefonkonferenzen können über das Internet kostengünstig durchgeführt werden. Vorbei sind die Zeiten in denen Dienstreisen auf jeden Fall unternommen werden mussten, da nur auf diese Weise effizient kommuniziert werden konnte. Diese Reisen nehmen Zeit in Anspruch und kosten viel Geld. Telefonkonferenzen sind im Gegensatz hierzu schnell und günstig. Viele Anbieter bieten diesen Service sogar gratis an: Es fallen keine Grundgebühr an und man bezahlt lediglich für die Kosten des eigenen Anrufs, was im Vergleich zu Reisekosten sehr günstig ist. Telefonkonferenzen sind ein Muss im 21. Jahrhundert: Man spart Zeit, Geld und schont gleichzeitig die Umwelt.

Dieser Artikel wurde zur Verfügung gestellt von www.powwownow.de

Skype ist eine Software, die es ermöglicht, über das Internet miteinander zu kommunizieren. Das kann sowohl mit Kurznachrichten als auch mit Anrufen und sogar Videoanrufen und Konferenzen mit bis zu 25 Teilnehmern geschehen.

Die Funktionen von Skype

Anrufe von Skype zu Skype sind kostenlos und haben eine gute Sprachqualität. Sie können Anrufe weiterleiten und zum Beispiel auf dem Handy annehmen, oder aber auch den „Anrufbeantworter“ (Voicemail) von Skype nutzen. Es lassen sich mit einer Webcam auch Videoanrufe tätigen, bei denen man den Bildschirm freigeben kann. Man kann Konferenzgespräche führen und Nachrichten an Kontaktgruppen versenden. Außerdem kann man Dateien, egal welcher Größe, kostenlos verschicken.

Einsatz von Skype im Unternehmen

Durch die Vielseitigkeit von Skype ist es im Unternehmen für verschiedenste Anwendungen einsetzbar. Oft ist es so, dass man mit mehreren Mitarbeitern etwas absprechen muss, die aber nicht vor Ort sind. Dann muss man nicht, wie bisher, jeden nacheinander anrufen oder anschreiben, sondern mit Hilfe von Skype kann dieses gleichzeitig geschehen.

Komfortabel ist auch das Versenden von Dateien während man telefoniert, ohne jedes Mal eine E-Mail zu schreiben. Um für Ihre Kunden mit einem Mausklick erreichbar zu sein, können Sie einen Skype-Button in Ihrer Webseite und Ihrer E-Mail-Signatur integrieren.

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Quellen:
http://www.skype.com
http://www.chip.de

VoIP heißt das Zauberwort, das immer mehr in Mode kommt. Gemeint ist damit das Telefonieren nicht mehr über den klassischen Weg über ein Festnetz- oder Mobiltelefon, sondern mithilfe des Internets. Damit verbunden sind einige Vorteile.

Internet Telefonie auch für Unternehmen geeignet

Diese Vorteile machen das Telefonieren über das Internet auch für Selbstständige und Unternehmen interessant. Je nachdem, wohin die Gespräche hauptsächlich führen, kann einiges an Kosten eingespart werden. Der Aufwand, um über das Internet telefonieren zu können, ist verhältnismäßig gering. Ein Headset, ein spezielles VoIP-Telefon oder auch nur ein im Laptop oder PC integriertes Mikrofon genügen. Einen passenden Anbieter für Internet Telefonie findet man relativ schnell. Am bekanntesten dürfte Skype sein. Man sollte allerdings bei der Wahl des Anbieters darauf achten, ob dessen Übertragungsstandard auch mit anderen Anbietern kompatibel ist.

Wo kann man sparen?

Internet Telefonie empfiehlt sich vor allem für Gespräche in Netze oder Länder, für die bei einem herkömmlichen Telefonanbieter verhältnismäßig hohe Preise gezahlt werden müssen. Viele Anbieter von Internet Telefonie bieten verschiedene Preismodelle an. Darunter finden sich auch Flatrates in bestimmte Länder oder Regionen. Wer beispielsweise geschäftlich häufig in ein bestimmtes Land telefonieren muss, kann mit solch einer Flatrate bares Geld sparen. Bei den meisten Anbietern wird für Gespräche innerhalb deren eigener Netze keine Gebühr erhoben. Dies gilt in der Regel aber nur, wenn Empfänger und Anrufender über das Internet und beim selben Anbieter telefonieren.

Mit Internet Telefonie kann vor allem bei Gesprächen ins Ausland gespart werden. Viele Anbieter haben Flatrates in bestimmte Regionen im Angebot.

Quellen:
http://www.wallstreet-online.de
http://www.tariftip.de

Jeder Unternehmer im Dienstleistungssektor kennt diese Situation: Die Kunden erwarten eine „24-Stunden-Betreuung". Für kleine und mittelständische Unternehmen stellt dies oftmals ein nahezu unlösbares Problem dar.

Telefonische Erreichbarkeit gewährleisten

Doch hier kann, mit der Bereitschaft der Angestellten, Abhilfe geschaffen werden. Für die Abendstunden und Wochenenden wird eine Rufbereitschaft eingeführt. Im rotierenden System sind die Mitarbeiter für Kunden auch außerhalb der regulären Geschäftszeiten telefonisch erreichbar. Das Prinzip funktioniert ebenso auch andersherum: Die Angestellten können potentielle Auftraggeber und Käufer, die ebenfalls tagsüber schwer erreichbar sind, telefonisch kontaktieren. Diesen zusätzlichen, nicht selbstverständlichen Service werden viele Kunden dankend annehmen.

Abrechnung entstehender Telefonkosten

Durch die Rufbereitschaft entstehen dem Unternehmen keine zusätzlichen Lohnkosten. Aber da der Angestellte von seinem Privattelefon die Kundschaft kontaktiert, fallen bei ihm zusätzliche Telefonkosten an, die ihm aber steuerfrei erstattet und als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Für derartige Abrechnungen gibt es unterschiedliche Möglichkeiten:

  1. Die Mitarbeiter belegen jedes dienstliche Telefonat anhand der Einzelverbindungsnachweise.
  2. Die Mitarbeiter weisen einmalig oder über den Zeitraum eines Vierteljahres den Anteil der Diensttelefonate anhand entsprechender Einzelverbindungsnachweise nach. Der derart berechnete Anteil wird vom Arbeitgeber das restliche Jahr steuerfrei erstattet und abgesetzt.
  3. Pauschal können durch den Unternehmer beim Finanzamt bis zu 20 Prozent der Telefonkosten – maximal 20 EURO pro Monat – pauschal steuerfrei geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt aber nur, wenn erfahrungsgemäß tatsächlich berufliche Telefonkosten anfallen, wie zum Beispiel bei Kundendienstmonteuren oder -beratern.
  4. Der Arbeitgeber kann den Angestellten einen betrieblichen Computer inklusive Telefon- und Internetanschluss zur Verfügung stellen. Die Ergebnisse der Telefongespräche können sofort entsprechend festgehalten werden. Diese Möglichkeit ist sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei. Sie umfasst die laufenden Telefonausgaben. Alle anfallenden Kosten können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Ein großer Vorteil ist, dass die Steuerbefreiung und die Betriebskostenabrechnung die private Nutzung und die privaten Verbindungsgebühren umfassen, solange der PC Eigentum des Unternehmers bleibt.

Quelle: http://www.bwr-media.de

Nutzt der Unternehmer seine betrieblichen Geräte, wie Telefon oder Fax auch privat, muss er den Privatanteil korrigieren. Was in den verschiedenen Konstellationen zu beachten ist, erläutern wir im nachfolgenden Artikel näher.

Privatwohnung und Firma sind in getrennten Räumlichkeiten

Sind die Privatwohnung und die Firma des Unternehmers räumlich getrennt und besitzen eigene Telefonanschlüsse ist die Behandlung der Telefonkosten am eindeutigsten. Die Kosten des betrieblichen Telefons sind betrieblich veranlasst, die Kosten des Privattelefons sind privat veranlasst. Auf eine Korrektur des privaten Nutzungsanteils des Firmentelefons und des beruflichen Nutzungsanteils des Privattelefons kann hier verzichtet werden, weil die Nutzungsanteile im Allgemeinen gleich hoch sind.
Ausnahme: Die privaten Telefonkosten sind sehr niedrig, dann kann die Finanzverwaltung eine detaillierte Einzelaufstellung für den betrieblichen Telefonanschluss anfordern.

Privatwohnung und Firma sind nicht in getrennten Räumlichkeiten

Gerade bei Existenzgründern und kleineren Unternehmen ist eine räumliche Trennung zwischen Firma und Privatwohnung meist nicht möglich. Oder, das Unternehmen wird zwar von ein oder zwei separaten Räumen aus geführt, es existiert aber nur ein Telefonanschluss. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass nur ein bestimmter Teil der Telefonkosten betrieblich veranlasst sind. Der Unternehmer muss den privaten Anteil an den Telefonkosten entsprechend korrigieren. Dabei hat der Unternehmer drei Möglichkeiten zur Korrektur am Jahresende.

Einzelgesprächsnachweis

Der Unternehmer kann sich monatlich einen Einzelverbindungsnachweis zu seiner Telefonrechnung ausdrucken lassen. An Hand des Einzelverbindungsnachweises ermittelt er seine Privatgespräche. Ermittelt der Unternehmer bspw., dass 22% der Gespräche privat veranlasst sind, muss er 22% der gesamten Rechnung als Privatnutzung korrigieren. Nach diesem Verfahren kann der Unternehmer jeden Monat exakt seine Privatnutzung ermitteln.

pauschale Ermittlung auf Basis des Einzelgesprächsnachweises

Jeden Monat aufs Neue die Privatnutzung zu ermitteln ist eine aufwändige und lästige Rechnerei. Nachdem der Unternehmer für einen gewissen Zeitraum, im Allgemeinen für 3 Monate, die Privatnutzung ermittelt hat, kann er den durchschnittlichen Prozentsatz auf das gesamte Jahr anwenden. Ändern sich die Verhältnisse nicht grundlegend, wird der Prozentsatz auch in den Folgejahren von der Finanzverwaltung anerkannt.

Pauschale

Einige Finanzämter erkennen auch eine Pauschale ohne Rechnerei an. So wurde bspw. ein Privatanteil von ca. 25,- EUR bis 30,- EUR pro Monat nicht beanstandet. Auch eine pauschale Aufteilung der Rechnung in betrieblich veranlasst und für die private Nutzung im Verhältnis 50/50 bis zu 70/30 wird in der Regel nicht beanstandet. Diese pauschale Aufteilung hat den Vorteil, dass der Unternehmer keine Rechnerei hat, sie ist aber im Normalfall für den Unternehmer ungünstiger.

Internet, DSL und Flatrate

Ohne Internet kann in der heutigen Zeit kaum ein Unternehmen arbeiten. Internetkosten gehören wie die Telefonkosten zu den betrieblichen Kosten. Die Aufteilung in betrieblich veranlasst und Privatnutzung erfolgt nach dem gleichen Prinzip wie bei den Telefonkosten.

Flatrate

Mit einer Flatrate zahlt der Unternehmer monatlich eine pauschale Gebühr für die Nutzung von Internet, Telefon- und oft auch Handygespräche. Die Gebühr ist ebenfalls in betrieblich veranlasst und Privatnutzung aufzuteilen. Einige Anbieter erstellen keinen Einzelgesprächsnachweis mehr. Damit entfällt für den Unternehmer die Möglichkeit, seine Privatnutzung an Hand der Einzelgespräche zu ermitteln. Der Unternehmer kann somit die Privatnutzung nur ordentlich schätzen.

Anschaffungskosten von Telefon, Fax und Handy

Werden das Telefon, das Fax oder das Handy privat mitgenutzt, müssen die Anschaffungskosten ebenfalls um die Privatnutzung korrigiert werden. Bemessungsgrundlage für die Korrektur ist die jährliche Abschreibung des Gerätes. Korrigiert wird mit dem Prozentsatz, der auch bei den Gesprächsgebühren angewendet wird.

Korrektur der Vorsteuer aus der Anschaffung?

Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen muss die gezahlte Umsatzsteuer nicht korrigiert werden, soweit die betriebliche Nutzung nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist, also über 10 % liegt. Dann kann der Unternehmer die Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten in voller Höhe als Vorsteuer geltend machen R 24c (4) UStR 2008.

R 24c (4) UStR 2008
Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten unternehmerisch genutzter Telekommunikationsgeräte (z.B. von Telefonanlagen nebst Zubehör, Faxgeräten, Mobilfunkeinrichtungen) kann der Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 15 UStG in voller Höhe als Vorsteuer abziehen. Die nichtunternehmerische (private) Nutzung dieser Geräte unterliegt nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer (vgl. Abschnitt 192 Abs. 21 Nr. 2 ). Bemessungsgrundlage sind die Ausgaben für die jeweiligen Geräte (vgl. Abschnitt 155 Abs. 3 ). Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören die Grund- und Gesprächsgebühren (vgl. BFH-Urteil vom 23.9.1993, V R 87/89, BStBl 1994 II S. 200). Die auf diese Gebühren entfallenden Vorsteuern sind in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen (vgl. Abschnitt 192 Abs. 21 Nr. 1 ).

Beispiel für die Privatnutzung einer Telefonanlage

Am 01.01.2009 wurde eine Telefonanlage für 1.000,- EUR + USt 190,- EUR angeschafft. Die monatliche Telefonrechnung liegt bei 200,- EUR + USt 38,- EUR. Die Privatnutzung wird pauschal mit 30 % berücksichtigt.

Was passiert bei der Anschaffung?

Die gezahlte USt in Höhe von 190,- EUR wird in voller Höhe als VSt geltend gemacht. Es erfolgt keine Korrektur durch die Privatnutzung.

Wie werden die Anschaffungskosten korrigiert?

Die Anschaffungskosten in Höhe von 1.000,- EUR werden im Sammelposten GWG 2009 erfasst und gleichmäßig über 5 Jahre abgeschrieben. Der jährliche Abschreibungsbetrag beträgt 200,- EUR (1.000,- EUR / 5 Jahre). Die Privatnutzung der Telefonanlage beträgt somit 60,- EUR (200,- EUR x 30 %). Die ermittelten 60,- EUR unterliegen als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.

Erfassung der monatlichen Gebühren

Die monatliche Telefonrechnung wird im Verhältnis der beruflichen und privaten Nutzung aufgeteilt. Als Betriebsausgabe wird die berufliche Nutzung von 70% der 200,- EUR, gleich 140,- EUR erfasst. Die darauf entfallende VSt 26,60 EUR (140,- x 19%) ist abziebar.

Der Anteil der Privatnutzung in Höhe von 60,- EUR (200,- x 30 %) ist nicht als Betriebsausgabe zu erfassen. Die darauf entfallende VSt in Höhe von 11,40 EUR (60,- EUR x 19 %) ist nicht abziehbar.

Auch bei der Telefonnutzung im Rahmen einer Telefonflatrate muss der Unternehmer die private Nutzung ermitteln und u.U. der Umsatzsteuer unterziehen. Der Aufteilungsschlüssel der privaten Nutzung der Telefonkosten kann bei einer Flatrate nicht mehr per Einzelverbindung durchgeführt werden, da ja seitens der Anbieter keine Einzelverbindungen mehr abgerechnet werden. Der Unternehmer muss also auf einem anderen Weg den Schlüssel ermitteln. Am schnellsten wird wohl eine gute Schätzung sein, was als letzte Option herhalten muss, sofern keine anderen Daten vorhanden sind.