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Ein Versicherungsvertreter, der neben einer Provision für den Abschluss eines Neuvertrages auch eine sogenannte „Bestandspflegeprovision“ erhält, darf für diese Bestandspflege Rückstellungen bilden. Zu dieser Auffassung kam der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen (Az. X R 26/10 sowie X R 8/10, X R 9/10 und X R 48/08).

Herbeigeführt hat dieses Urteil ein Versicherungsvertreter, der neben der Abschlussprovision für Lebensversicherungsverträge auch eine Provision für die Betreuung der Kunden erhielt. Für diese Bestandsprovision wurde vom Versicherungsvertreter eine Rückstellung passiviert, die das Finanzamt ablehnte. Das Finanzamt war der Auffassung, dass eine Rückstellung nur dann gebildet werden könne, wenn eine wesentliche Verpflichtung vorliegt.

Bundesfinanzhof setzt rechtliche Verpflichtung voraus

Der Bundesfinanzhof sieht dies anders: Aus dem Einkommenssteuergesetz lässt sich keine Einschränkung ableiten, nach der nur wesentliche Verpflichtungen eine Bildung von Rückstellungen erlauben. Auch in den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ist diesbezüglich keine Einschränkung vorgesehen. Wohl aber eine Einschränkung sieht der Bundesfinanzhof darin, wenn keine rechtliche Verpflichtung vorliegt, aus der heraus der Versicherungsvertreter den Bestand zu pflegen hat. Hat der Versicherungsvertreter allerdings eine Provision für diese Pflege erhalten und damit auch eine rechtliche Verpflichtung zur Nachbetreuung, ist die Bildung von Rückstellungen hierfür durchaus geboten.

Gleichzeitig stellte der Bundesfinanzhof aber auch fest, dass eine Rückstellung nur für bestehende Verträge zulässig sei, bei denen trotz eines Pflegeaufwandes keine weitere Vergütung erwartet werden kann. Akquise neuer Verträge, sei es bei Bestandskunden oder Neukunden, berechtigen demnach nicht zur Rückstellung.

Höhe und Umfang der Rückstellungen

Fraglich war für den Bundesfinanzhof nun, in welcher Höhe solche Rückstellungen zu bilden sind. Der Senat kam zu der Auffassung, dass eine halbe Stunde pro Jahr und pro Vertrag in diesem konkreten Fall angemessen und hinreichend ist. Um allerdings diese Aufwendungen der Bestandspflege genauer beurteilen zu können, verlangte der Bundesfinanzhof exakte und nachvollziehbare Aufzeichnungen, aus denen der tatsächliche Aufwand hervorgeht und ob dieser Aufwand zu einer Rückstellung berechtigt.

Der Bundesfinanzhof stellte weiterhin fest, dass die eigene Arbeitsleistung des Betriebsinhabers keine Rolle bei der Rückstellung spielen darf. Lediglich der Anteil von angestelltem Personal darf Berücksichtigung finden. Hierbei hält der Senat einen Stundenlohn von zwölf Euro für die Kundenbetreuung für angemessen. Einzelunternehmer dürfen somit grundsätzlich keine Rückstellung bilden.

Das Bundesministerium für Finanzen hat am 22.09.2011, mit seinem BMF-Schreiben bezüglich der Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers § 13b UStG, eine Erweiterung der betroffenen Leistungen erlassen.

Wofür gilt diese Erweiterung?

Diese Erweiterung gilt nun auch für die Lieferung bestimmter Mobilfunkgeräte und die Lieferung integrierter Schaltkreise. Doch diese Anwendung gilt nicht generell, sondern stützt sich auf spezielle Eckpfeiler.

Lieferung bestimmter Mobilfunkgeräte

Der § 13b UStG gilt bei der Lieferung bestimmter Mobilfunkgeräte lediglich, wenn es sich um Telekommunikationsleistungen handelt, bei denen die Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunknetze in Anspruch genommen wird. Angesprochen sind somit alle Großhändler von Handys, Satellitentelefonen und Ähnlichem.

Lieferung integrierter Schaltkreise

Bei der Lieferung integrierter Schaltkreise muss es sich um unverbaute Schaltkreise handeln, die in unverbautem Zustand an einen Unternehmer geliefert werden. Dies gilt auch, bei der Abgabe unverbauter Schaltkreise an einen Letztverbraucher. Doch wann ist ein Schaltkreis unverbaut? Insbesondere zählen dazu, Mikroprozessoren und CPUs, sofern diese noch nicht auf Einzelhandelsstufe in ein Endprodukt eingebaut wurden. Einzelhandelsstufe bedeutet, dass das Endprodukt ohne weitere Be-oder Verarbeitung an den Endverbraucher verkauft werden kann. Wird ein integrierter Schaltkreis jedoch in einen anderen Gegenstand eingebaut oder verbaut, entfällt die Regelung des § 13b UStG, da der Schaltkreis dann nicht mehr als integrierter unverbauter Schaltkreis gilt, sondern als Endprodukt eingestuft wird.

Regelungen, die für beide Lieferungen gelten

Bei beiden Lieferungen gilt, dass der Empfänger der Waren ein Unternehmer sein muss. Ebenso muss die Summe der steuerpflichtigen Lieferungen, die es in Rechnung zu stellen gilt, eine Bemessungsgrundlage von mindestens 5.000 Euro aufweisen. Wichtig dabei ist, dass es nicht darauf ankommt, ob die Ware in mehreren Teilen geliefert wird, und die einzelnen Teillieferungen dabei unter 5.000 Euro liegen. Grundlage hierbei ist der Bestellvorgang, der einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang bildet.

Anbei ein Beispiel:

Ein Großhändler bestellt bei einem Handyhersteller Mobilfunkgeräte im Gesamtwert von 35.000 Euro. Die Lieferungen kommen, nach Vereinbarung, in zehn Teillieferungen. Somit beträgt der Betrag der Teillieferungen jeweils 3.500 €, also deutlich unter den 5.000 €. Da aber diese zehn Teillieferungen aus einer gesamten Bestellung herausgehen, gilt dies als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang. Somit gilt der § 13b UStG und der Empfänger der Leistungen schuldet somit die Umsatzsteuer. Ausgeschlossen sind Lieferungen bei denen im Rahmenvertrag lediglich der Preis und die Lieferkonditionen stehen. Die Menge muss festgelegt sein. Ebenso entfallen Lieferungen, die im Rahmen einer dauerhaften Geschäftsbeziehung laufen, bei denen Aufträge mehrmals täglich erteilt werden. Die Einräumung eines Skonto hat keinen Einfluss auf die Regelungen des § 13b UStG. Anzuwenden ist diese neue Regelung auf alle Umsätze, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden, wobei für den Zeitraum 01. Juli 2011 bis 30. September 2011 eine Übergangsregelung gilt.

Bekommen wir unsere Bratwurst zukünftig in der Mittagspause günstiger? Der BFH hat den Kioskbesitzern mit seinen Urteilen (AZ: V R 35/08 und V R 18/10) eine Steilvorlage zur Preissenkung gegeben. In den Urteilen hat der BFH Stellung zum Mehrwertsteuersatz beim Bratwurstverkauf bezogen.

Currywurst im Stehen oder Sitzen verzehren?

Der Mehrwertsteuersatz für Speisen an den Imbissständen war seit langem umstritten. Bisher wurde der Steuersatz an der Bedeutung und Größe von Verzehrtheken festgemacht. Nach dem Urteil ist nun entscheidend, ob die Currywurst oder andere, einfach zubereitete Speisen im Stehen oder im Sitzen verzehrt werden.

Der Leitsatz des Urteils

Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist eine einheitliche Leistung, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Das bedeutet für den Kioskbesitzer

Speisen, die zum Verzehr nur abgegeben werden unterliegen als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz. Im Gegensatz dazu wird auf die Abgabe von Speisen zum Verzehr im Sitzen als sonstige Leistung gewertet und der Regelsteuersatz von 19 Prozent erhoben. Zur Unterscheidung sagt der BFH, wenn nur behelfsmäßigen Verzehreinrichtungen wie Ablagebretter an den Imbissständen vorhanden sind, gilt der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent für die Abgabe der Speisen.

BFH Urteil spült Kioskbesitzern bares Geld in die Kasse

Am folgenden Beispiel wollen wir aufzeigen, wie viel Geld die Kioskbesitzer durch das BFH Urteil mehr einnehmen. Unser fiktiver Bratwurstverkäufer erzielt einen monatlichen Umsatz von 23.800 Euro. Nach bisheriger Rechtslage musste der Verkäufer aufgrund der Größe seiner Verzehrtheke jede verkaufte Bratwurst mit 19 Prozent Umsatzsteuer belegen. Da er aber nur über behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen verfügt, kommt ihm das neue Urteil zugute. Jetzt werden seine Speisen nur noch mit sieben Prozent Umsatzsteuer belastet. Bei einem monatlichen Umsatz von 23.800 Euro ergibt sich die folgende Gewinnerhöhung:

23.800 Euro / 1,19 ergibt einen Nettoumsatz von 20.000 Euro
23.800 Euro / 1,07 ergibt einen Nettoumsatz von rund 22.243 Euro
Die Erhöhung des Gewinns beträgt damit monatlich 2.243 Euro (22.243 Euro – 20.000 Euro).

Übers Jahr betrachtet erwirtschaftet der Kioskbesitzer rund 27.000 Euro mehr Gewinn, da der Wareneinsatz identisch bleibt.

Fazit

Es würde den Kioskbesitzern gut zu Gesicht stehen, wenn sie einen Teil des Vorteils durch die geringere Umsatzsteuerbelastung an die Kunden weitergeben würden. Leider ist eine Preissenkung von Bratwürstchen & Co. nicht zu erkennen.

Diese Frage stellen sich Unternehmer regelmäßig, wenn es um eine zu bildende Ansparabschreibung bzw. den Investitionsabzugsbetrag geht. Der BFH hat mit seinem Urteil vom 18.05.2011 – X R 26/09 endgültig darüber entschieden.

Der Leitsatz aus dem genannten Urteil lautet:

Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist.

Die Vorgeschichte des Urteils zur Ansparabschreibung

Ein Kläger bildete eine Ansparabschreibung für die Anschaffung einer Systemsoftware. Das zuständige Finanzamt war jedoch der Meinung, dass es sich bei der Software um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt. Die Ansparabschreibung durfte hingegen nur für neue und bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gebildet werden. Damit versagte das Finanzamt dem Kläger die Anerkennung der Ansparabschreibung. Auf dem regulärem Klageweg landete dieser Fall schließlich vor dem BFH zur endgültigen Beurteilung.

Einteilung in materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter

Die Systemsoftware wird in der Regel auf einem Datenträger (DVD) geliefert. Das Wirtschaftsgut Software setzt sich demzufolge aus materiellen und immateriellen Bestandteilen zusammen. In solchen Fällen ist immer zu ermitteln, welches der beiden Bestandteile wirtschaftlich im Vordergrund der Lieferung steht. Bei der Softwarelieferung ist diese Beurteilung recht einfach, da das Materielle – die DVD – nur das Transportmittel für die Software darstellt. Der Hauptbestandteil der Lieferung ist die Software. Nach diesem Schema beurteilte das BFH die Einteilung in materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter. In der Begründung heißt es genau:

Computerprogramme jedweder Art sind grundsätzlich auch dann, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert und demnach aus materiellen und immateriellen Elementen zusammengesetzt sind, unkörperlicher Natur und daher immaterielle Wirtschaftsgüter.

Gilt das Urteil auch für den Investitionsabzugsbetrag?

Der Investitionsabzugsbetrag ist der Nachfolger der Ansparabschreibung. Auch beim Investitionsabzugsbetrag wird ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens für die Bildung gefordert. Da der BFH reine Software als immaterielles Wirtschaftsgut klassifiziert hat, kann für Software kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden.

Welche Fragen worden durch das Urteil nicht beantwortet?

Der BFH hat mit diesem Urteil nicht entschieden, ob eine Ansparabschreibung für ein Gesamtpaket möglich gewesen wäre. Zur Rechtmäßigkeit einer Ansparabschreibung bzw. eines Investitionsabzugbetrages für den Kauf eines PCs mit entsprechender Systemsoftware wurde demzufolge keine Aussage getroffen.

Trivialsoftware

Auch auf die Regelung, dass Trivialprogramme als bewegliche (also materielle) Wirtschaftsgüter zu behandeln sind, wurde in dem Urteil nicht eingegangen. Zu den Trivialprogrammen zählen insbesondere Computerprogramme mit Anschaffungskosten unter 410 Euro.

Fazit

Der BFH hat sich im genannten Urteil nur über die Bildung einer Rücklage für die Anschaffung von Software geäußert. Diese Begrenzung ist äußerst schade. Besser wäre es gewesen, wenn der BFH eine grundsätzliche Entscheidung zu der Behandlung von Software jeglicher Art getroffen hätte. Durch die enge Begrenzung bleibt bei den Unternehmern eine große Unsicherheit erhalten.

Im GründerlexikonTV


Der internetfähige PC gilt generell als Rundfunkempfangsgerät. Damit ist für ihn auch die GEZ-Gebühr zu entrichten. Ausnahmen gelten lediglich dann, wenn bereits ein Erstgerät angemeldet ist und für dieses Rundfunkgebühren gezahlt werden.

Wie der Fall bei Selbstständigen liegt

Die GEZ unterscheidet hier aber nochmals zwischen Selbstständigen und Privatpersonen. Unternehmer, die einen internetfähigen PC betrieblich nutzen, sollen nach Auffassung der GEZ für diesen auch Gebühren zahlen. Ausnahmen würden nur dann gelten, wenn genauso das angemeldete Erstgerät betrieblich genutzt würde. Läge hier jedoch eine private Nutzung vor, müsste für das betrieblich genutzte Rundfunkempfangsgerät zusätzlich die GEZ-Gebühr entrichtet werden.

Rechtsprechung sieht anders aus

Die Rechtsprechung dagegen sieht ein anderes Verhalten vor: Mit seinem Urteil vom 27.04.2011 hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 7 BV 10.443 folgendes entschieden: Gewerbetreibende, die ihre Arbeit von zu Hause aus erledigen, müssen für den internetfähigen PC keine Rundfunkgebühren entrichten.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Unternehmer, der seinen Betrieb aus dem eigenen Haus heraus führte. Er hatte ein Rundfunkempfangsgerät bei der GEZ angemeldet, diese wollte für den internetfähigen PC weitere Gebühren einfordern. Dagegen wehrte sich der Unternehmer, mit Erfolg. Auch wenn das Erstgerät lediglich privat genutzt würde, handele es sich bei dem PC um ein Zweitgerät, das von der Gebührenfreiheit profitiere. Es komme hierbei nicht darauf an, ob Erst- und Zweitgeräte betrieblich oder privat genutzt werden. So legte das Gericht die Vorschrift, die die Zweitgerätefreiheit beschreibt, zumindest aus. Damit ist klar: Das Home Office bleibt GEZ-befreit, sofern der heimische Fernseher angemeldet ist.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de/

 

Zunächst einmal stellt sich folgende Frage: was genau ist unter einer mehrjährigen Tätigkeit zu verstehen? Nun, laut Gesetzgeber handelt  es sich dabei um eine Tätigkeit, die mindestens zwei Veranlagungszeiträume umfasst und sich über eine Dauer von mehr als einem Jahr erstreckt. So weit, so gut. Die Vergütung, die für eine solche, mehrjährige Tätigkeit gezahlt wird, wird in der Regel in Anlehnung an die so genannte „Ein-Fünftel-Regelung“ geleistet. Das bedeutet also, dass sich für den Steuerzahler die Möglichkeit ergeben würde, bei außerordentlich hohen Einnahmen für einen bestimmten Sachverhalt in einem Jahr von einem attraktiven Steuervorteil profitieren zu können.

Gerichtsverhandlung in eigener Sache…

Anders jedoch bei einem Anwalt aus dem Großraum Hamburg. Dieser wurde mit einem Mandat betraut, welches im Allgemeinen die Durchsetzung erbrechtlicher Interessen beinhaltete. Die damit einhergehenden gerichtlichen Verhandlungen zogen sich über viele Jahre hin. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde dem Anwalt ein Honorar über 54.000 Euro überwiesen. Woraufhin der diese Einnahmen als außerordentliche Einkünfte in seiner Steuererklärung auswies mit der Absicht, Steuern zu sparen. 

Was tun, wenn sich das Finanzamt querstellt?

Mit dieser Vorgehensweise war allerdings das zuständige Finanzamt so gar nicht einverstanden und wurde dabei letztendlich sogar vom Hamburger Finanzgericht unterstützt (Urteil vom 28.9.2009, Az. 5 K 201/08, DStRE 2011 S. 18). Mit der Begründung, dass eine Berechtigung, die Ein-Fünftel-Regelung in Anspruch zu nehmen nur dann rechtens sei, wenn der Steuerpflichtige sich über mehrere Jahre hinweg ausschließlich mit einem bestimmten Sachverhalt befasse und hierfür die Entlohnung in einem Jahr bekäme. Oder wenn man sich über mehrere Jahre hinweg mit einer Sondertätigkeit auseinandersetze, die sich von der übrigen beruflichen Tätigkeit in ausreichendem Maße unterscheidet. Die also nicht als regelmäßige, betriebliche Arbeit zu bewerten ist und für welche der Steuerpflichtige die Vergütung in einem Jahr erhält.
Die Finanzbehörden waren im vorliegenden Fall der Ansicht, dass keine der vorgenannten Bedingungen erfüllt sei und wiesen somit die Klage des Rechtsanwaltes ab. Alles eine Sache der Interpretation.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.dewww.selbststaendigentipps.de

Gebrauchsgegenstände aus dem Alltag über eBay zu verkaufen, ist heute schon völlig normal. Allerdings sollten private Verkäufer immer auf ihre mit diesen Auktionen erzielten Umsätze achten. Denn schnell kann das Finanzamt sich einschalten und mit kassieren. Das gilt insbesondere, wenn eine Sammlung aufgelöst wird, wie jetzt das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied.

Der Fall im Überblick

Im zugrunde liegenden Fall ging es um ein Ehepaar, das über etwa dreieinhalb Jahre  mehr als 1.200 Gegenstände aus Sammlungen über eBay verkauft hatte. Darunter waren Puppen, Füllfederhalter und Porzellan.

Die Verkäufe brachten dem Paar jährlich zwischen 20.000 und 30.000 Euro ein. Damit lagen die Einnahmen deutlich über der Umsatzgrenze, die laut § 19 UStG für Kleinunternehmer gilt. Diese liegt derzeit bei 17.500 Euro Umsatz pro Jahr.

Das Ehepaar war der Ansicht, dass es sich eben nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handelte, da alle Auktionen deutlich als privat gekennzeichnet waren. Deshalb sah es keine Umsatzsteuerpflicht als gegeben. Außerdem habe man lediglich Dinge verkauft, die man über viele Jahre hinweg gesammelt habe, ohne dabei den Gedanken an den Wiederverkauf zu hegen. Das Finanzamt dagegen sah die Auktionen als umsatzsteuerpflichtig an. Aus den erzielten Umsätzen rechnete es deshalb die Umsatzsteuer heraus und verlangte deren Zahlung vom Ehepaar.

Ansicht des Gerichts

Schlussendlich landete der Fall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg. Dieses bestätigte die Auffassung des Fiskus. Als Begründung verwiesen die Richter auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes. Hier heißt es, dass eine gewerbliche, umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit dann gegeben ist, wenn diese langfristig ausgerichtet sei. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben, da das Paar über dreieinhalb Jahre gehandelt habe und zudem ein enormer Organisationsaufwand für die Verkäufe angefallen sei.

Es kommt laut Ansicht der Richter auch nicht darauf an, dass das Paar nicht wie ein klassischer Händler aufgetreten sei. Das Urteil erging am 22.09.2010 unter dem Aktenzeichen 1 K 3016/08. Die Revision wurde zugelassen und liegt derzeit unter dem Aktenzeichen V R 2/11 beim Bundesfinanzhof vor.

Fazit

Wenn Sie über eBay nicht mehr benötigte Dinge verkaufen wollen, insbesondere Sammlungen auflösen möchten, sollten Sie immer die Höhe der jährlichen Einnahmen im Auge behalten. Denn sonst kann Ihnen das Finanzamt schnell einen bösen Strich durch die Rechnung machen.

in Anlehnung an: http://www.steuernetz.de/

Die Zinsen auf Steuererstattungen galten lange Zeit als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.06.2010 wurde diese Regelung jedoch ausgesetzt. Der Gesetzgeber reagierte darauf und im Jahressteuergesetz 2010 entschied man, dass Erstattungszinsen auf Steuererstattungen generell als Einkünfte aus Kapitalforderungen anzusehen seien. Damit seien die Zinsen zu versteuern. Das wurde jetzt auch vom Finanzgericht (FG) Münster bestätigt.

Der zugrunde liegende Fall

Im zugrunde liegenden Fall ging es um ein Ehepaar, das für Steuererstattungen Erstattungszinsen erhielt. Zeitgleich mussten aber auch Steuernachzahlungen geleistet werden, die für mehrere Jahre galten. Das Paar war der Ansicht, dass nun entweder die Nachzahlungszinsen für die vorhergehenden Jahre steuerlich absetzbar seien oder aber die Erstattungszinsen steuerfrei seien.

Das Finanzgericht Münster sah den Fall anders. Es entschied, dass das Jahressteuergesetz 2010 eindeutig vorsehe, dass die Neuregelungen auch rückwirkend greifen. Damit seien auch alle noch nicht rechtskräftig festgesetzten Steuern zu berücksichtigen.

Keine Sonderausgaben für Nachzahlungszinsen

Daraufhin argumentierte das Paar, dass die Nachzahlungszinsen zumindest als Sonderausgaben berücksichtigt werden müssten. Doch auch dieser Meinung schloss sich das FG Münster nicht an. Die Regelung, dass Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben geltend gemacht werden könnten, sei schon seit 1999 nicht mehr in Kraft. Insofern seien die aktuellen Regelungen des Gesetzes auch verfassungskonform. Es stehe dem Gesetzgeber schließlich zu, Regelungen zu treffen, die parallel laufen.

Derzeit läuft das Revisionsverfahren beim BFH. Dort soll nun entschieden werden, ob die aktuelle Rechtsprechung tatsächlich korrekt ist. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen VIII R 1/11 geführt.

In Anlehnung an: http://www.steuertipps.de/

Das ELSTER-Formular soll dem Steuerzahler die Abgabe der eigenen Steuererklärung erleichtern. Dennoch kommt es hierbei immer wieder zu Fehlern. Dass diese nicht zwangsweise dem Steuerzahler angelastet werden können, hat jetzt das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden. Es sagte in seinem Urteil aus, dass übliche Fehler auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch berichtigt werden könnten.

Der zugrunde liegende Fall

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Freiberufler, der seine Steuererklärung für das Jahr 2006 via ELSTER-Formular erstellte und an das Finanzamt weiter leitete. Eine verkürzte Form der Steuererklärung reichte er unterschrieben in Papierform nach. Beim Übertragen der Daten aus seinen Unterlagen in das Formular hatte er jedoch vergessen, seine Beiträge zum Versorgungswerk in Höhe von 18.000 Euro einzutragen. Aufgefallen war ihm das jedoch erst ein Jahr später, als er die nächste Steuererklärung ausfüllen wollte. Natürlich war der Steuerbescheid mittlerweile bestandskräftig, so dass ein Einspruch dagegen nicht mehr in Frage kam. Der Freiberufler forderte deshalb eine Änderung aufgrund neuer Tatsachen, die laut § 173 AO möglich ist. Allerdings wehrte sich das Finanzamt dagegen, da es davon ausging, dass den Steuerzahler selbst ein grobes Verschulden treffe.

Die Entscheidung des Gerichts

Schließlich landete der Fall vor dem FG Rheinland-Pfalz, das sich auf die Seite des Steuerzahlers stellte. In der Urteilsbegründung hieß es, dass Fehler, wie das Vergessen von Eintragungen oder Irrtümer bei den Eintragungen, üblich seien und immer wieder vorkämen. Damit müsse auch das Finanzamt rechnen, weshalb es sich hierbei nur um ein einfaches Verschulden, nicht jedoch um ein grobes Verschulden handele. Zusätzlich sei das ELSTER-Programm an der betreffenden Stelle verwirrend. Denn um eine Eingabe in Zeile 61 zu machen, die der Freiberufler für seine Frau eintragen musste, sprang das Programm in die Lohnsteuerbescheinigung über, anschließend aber nicht zurück zu den Sonderausgaben. Auch bei der Druckvorschau werden frei gelassene Zeilen nicht mehr angezeigt, so dass das Fehlen der betroffenen Angabe dem Steuerzahler gar nicht auffallen konnte. Daraus ergebe sich ein einfaches Verschulden, so dass der Steuerbescheid zugunsten des Steuerzahlers geändert werden müsse. Das Urteil erging unter dem Aktenzeichen 5 K 2099/09 am 13.12.2010.

Fazit

Für Sie bedeutet dies, dass Sie alte Steuererklärungen noch einmal genau überprüfen sollten. Haben auch Sie Eintragungen schlicht vergessen, könnten Sie den bisherigen Steuerbescheid zu Ihren Gunsten ändern lassen. In Anlehnung an: http://www.steuernetz.de

Wird eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen veranlasst, dann können die daraus entstehenden Verpflegungsmehraufwendungen für einen maximalen Zeitraum von drei Monaten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Über diese Regelung musste kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.

Verfassungsmäßigkeit bestätigt

Mit seinem Urteil vom 08.07.2010 (Az: VI R 10/08) entschied der BFH, dass diese Drei-Monats-Grenze der Verfassung entspricht. Dabei können für jeden Tag der Abwesenheit vom Hauptwohnsitz die entstandenen Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich abgesetzt werden. Sie zählen in den Bereich der Werbungskosten. Nach Ablauf der drei Monate allerdings geht man davon aus, dass die überwiegend berufliche Veranlassung nicht mehr gegeben sei, die Verpflegungsmehraufwendungen können demnach nicht mehr berücksichtigt werden.

In diesem Zusammenhang wurde vor allem darauf hingewiesen, dass die Drei-Monats-Grenze für alle Arbeitnehmer gleichermaßen gelte. Somit sei auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes gegeben. Nach Art. 6 Abs. 1 GG wollten die Kläger nämlich darauf hinweisen, dass durch die Begrenzung der Abzüge für die doppelte Haushaltsführung die Berufstätigkeit eines Ehepartners entwertet werde. Der BFH entschied nun, dass eben dies nicht der Fall sei.

Doppelverdiener können auch weiter verdienen

Gerade in der Doppelverdienerehe wird somit beiden Partnern erlaubt, weiter zu verdienen oder sich innerhalb der Drei-Monats-Frist nach einem anderen Job umzusehen. Ebenfalls kann eine vorhandene Wohnung binnen dieser Frist gekündigt werden. Dadurch würde keiner der beiden Partner benachteiligt, heißt es im Urteil des BFH. Zudem müsse nach drei Monaten auch der zweite Haushaltsstand soweit eingerichtet sein, dass zusätzliche Entlastungen nicht mehr nötig seien.

in Anlehnung an: http://www.steuernetz.de
 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 22.06.2010, Aktenzeichen: VIII R 3/08 festgestellt: die Abschreibung eines nicht als Betriebs­vermögen erfassten Wirtschafts­guts kann nicht nachgeholt werden. Im Veranlagungszeitraum darf nur Restbuchwert zugrunde gelegt werden

Eine gleichmäßig von der Bemessungsgrundlage eines betrieblichen Wirtschaftsguts vorzunehmende normale Absetzung für Abnutzung (AfA) kann nicht nachgeholt werden, wenn sie deshalb versäumt wurde, weil das Wirtschaftsgut fälschlich nicht als betrieblich erfasst war. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im hier vorliegenden Fall ging es um ein Patent, das in einen Verwertungsbetrieb eingelegt worden war. Einlage, Einlagewert und Restnutzungsdauer des Patents waren Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung, die erst Jahre nach der Einlage zustande kam. In der Zwischenzeit hatte es der Kläger versäumt, AfA auf den Einlagewert vorzunehmen. Daraus ergab sich ein Streit über die Höhe des noch absetzungsfähigen Restbuchwertes.

Die Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung von: www.kostenlose-urteile.de/Urteil10492

Eine GbR Gründung ist bei Existenzgründern ebenso beliebt, wie eine Gründung als Einzelunternehmer. Die Gründer sollten sich jedoch im Klaren sein, dass neben einer Vielzahl von Rechten auch besondere Pflichten und rechtliche Hürden auf sie zukommen.

Vorsteuerabzug bei einer GbR

Schließen sich zwei oder mehrere Personen zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen, können sie nicht mehr als Einzelpersonen im Geschäftsverkehr für die GbR auftreten.

Kauft bspw. ein Gesellschafter auf seinen Namen Waren ein, ist der Leistungsbezieher nicht automatisch die GbR. Das Niedersächsische Finanzgericht musste über eine derart gelagerten Fall entscheiden und wies mit seinem Urteil vom 26.8.2009, Az. 16 K 56/09 die Klage der GbR auf Vorsteuerabzug ab.

Zur Begründung stellte das Finanzgericht fest, dass der Vorsteuerabzug nur dem Leistungsempfänger zusteht. Im zu urteilendem Fall hatte ein Gesellschafter ohne Hinweis auf die GbR Waren eingekauft und die Rechnung wurde direkt auf ihn ausgestellt. Nach eigenen Angaben war beiden Gesellschaftern nicht bewusst, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits eine GbR betrieben. Daher konnte nicht von einem verdeckten Einkauf für die GbR ausgegangen werden.

Bringt eine Rechnungsumschreibung Abhilfe?

Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts änderte die nachträgliche Umschreibung der Rechnungen auf die GbR nichts. Nach der ursprünglichen Rechtslage war die GbR nicht der Leistungsempfänger und damit auch nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.

Rechnungen sofort prüfen

Deshalb sollten Sie als Unternehmer in einer GbR in jedem Fall alle Rechnungen sofort prüfen. Sobald Sie Unstimmigkeiten feststellen, müssen Sie die Rechnungen, wie auch die Lieferscheine entsprechend ändern lassen. Noch besser ist es, Sie geben gleich an, dass alle Waren an die GbR zu liefern sind. Somit umgehen Sie sämtliche Problemfälle und können die anfallenden Vorsteuern entsprechend ziehen.

Quelle: Steuertipps aktuell

"Individuelle Dienstleistung" gegenüber dem Auskunftssuchenden

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass das Finanzamt die Gebühr für eine verbindliche Auskunft zu Recht erhebt.

Ein Steuerbürger hat die Möglichkeit, beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten zu beantragen. Ab 2007 wurde diese schon zuvor bestehende Möglichkeit gesetzlich näher geregelt und gleichzeitig – erstmals – eine Gebühr hierfür eingeführt.

Bei der Erteilung von verbindlichen Auskünften gehe es um eine über die Hauptaufgaben der Finanzverwaltung hinausgehende "individuelle Dienstleistung" gegenüber dem Auskunftssuchenden.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2008 [Aktenzeichen: 1 K 46/07]

Quelle: kostenlose Urteile

FG Köln: Domainverkauf weist keinen steuerbaren Bezug zu Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes auf

Der Erlös aus dem Verkauf einer Internet-Domain unterliegt nicht der Einkommensteuer, wenn der Verkauf außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt und der Verkäufer nicht gewerblich handelt. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Das Finanzamt sah im Verkauf einer Internet – Domain eine nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuernde sonstige Leistung. Dem ist das Finanzgericht Köln in seinem Urteil nicht gefolgt.

BFH muss entscheiden, ob Verkauf einer Domain als sonstige Leistung steuerbar ist

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da der Bundesfinanzhof bisher noch nicht entschieden hat, ob der Verkauf einer Domain als sonstige Leistung steuerbar ist.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.04.2010 [Aktenzeichen: 8 K 3038/08

Quelle: kostenlose Urteile

Ermöglichung eines Neustarts des Schuldners darf nicht unterlaufen werden

Während des Laufs eines Insolvenzverfahrens ist eine Gewerbeuntersagung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse nicht zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Auszug

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehe das Recht zur Verwaltung der gesamten Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über. Der Schuldner könne keine wirksamen Verfügungen mehr treffen. § 12 GewO bestimme deshalb, dass die Vorschriften über die Gewerbeuntersagung wegen finanzieller Gründe während eines laufenden Insolvenzverfahrens keine Anwendung finden.

Urteil vom Verwaltungsgericht Trier vom 14.04.2010 [Aktenzeichen: 5 K 11/10.TR]

Quelle: kostenlose Urteile

Urteil vom 18. Februar 2010 V R 28/08

Mit Urteil vom 18. Februar 2010 V R 28/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch
einzelne Musiker Umsatzsteuerfreie Leistungen (PDF, 16KB) erbringen können. Nach dem Umsatzsteuergesetz
(§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2) sind nicht nur die Leistungen der Orchester, die von öffentlich-rechtlichen
Trägern unterhalten werden, sondern auch die musikalischen Leistungen der privaten Orchester
umsatzsteuerfrei. Für private Orchester gilt dies aber nur, wenn die zuständige Landesbehörde
bescheinigt
, dass das private Orchester die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Orchester einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfüllt.

Liegt die erforderliche Bescheinigung für das private Orchester vor, sind nach dem jetzt
veröffentlichten Urteil des BFH nicht nur für die durch das Orchester erbrachten Leistungen, sondern
auch die Leistungen steuerfrei, die einzelne Musiker, die als Unternehmer selbständig tätig sind, als
Orchestermitglied gegenüber dem Orchester erbringen. Dies beruht maßgeblich auf einem Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Union
(EuGH) aus dem Jahr 2003. Aufgrund dieses EuGH-Urteils
wurde nun eine frühere Rechtsprechung des BFH, die von der Steuerpflicht der durch den einzelnen
Musiker erbrachten Leistung ausgegangen ist, gegenstandlos.

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Quelle: Bundesfinanzhof

Die Handwerkerleistungen oder auch haushaltsnahe Dienstleistungen können bereits seit geraumer Zeit steuerlich geltend gemacht werden. 2008 waren es noch 600 Euro, die maximal von der Steuerschuld abgezogen werden konnten, 2009 dann bereits 1.200 Euro.

Unklarheiten durch mangelhaftes Gesetz

Allerdings ist durch einen Fehler des Gesetzgebers nun unklar, ob die Verdoppelung des maximalen Abzugsbetrages tatsächlich erst ab 2009 gilt oder ob diese bereits für das Jahr 2008 angewendet werden kann. Grund für diese Unklarheit: Die Verdoppelung des Betrags trat bereits am 30. Dezember 2008 in Kraft. Die Anwendungsregelungen dagegen wurden erst zum 01. Januar 2009 gültig. Das Finanzgericht in Rheinland-Pfalz hat diesen Sachverhalt nun zu überprüfen und eine klare Aussage zu treffen, ab wann die Höchstgrenze von 1.200 Euro für den Steuerabzugsbetrag bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nun wirklich gilt. Die Verhandlungen hierzu finden unter dem Aktenzeichen 3 K 2002/09 statt.

Folgen für den Steuerzahler

Interessant wird der Ausgang des Verfahrens dabei allemal. Denn sollte die Verdoppelung des maximal abziehbaren Betrags tatsächlich ab 2008 gültig sein, können zahlreiche Steuerzahler ihre alten Steuererklärungen ändern und auf Erstattungen aus diesen heraus hoffen. Bleibt zu hoffen, dass sich das Finanzgericht zugunsten der Steuerzahler entscheidet.

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Quelle: Der Steuerzahler 12/2009, S. 247

Im Bereich der Bauleistungen gilt laut aktuellem Schreiben des Bundesfinanzministeriums eine Sonderregelung für die Steuerschuldnerschaft der Umsatzsteuer. Und zwar ist der Leistungsempfänger als Steuerschuldner zu sehen, wenn er selbst Unternehmer ist. Des Weiteren muss er selbst Bauleistungen anbieten. Beauftragt er dann Dritte mit Arbeiten, die für die Herstellung oder Instandsetzung, für Änderung an Bauwerken oder deren Beseitigung dienen, muss er die anfallende Umsatzsteuer selbst entrichten.

Probleme bei der Abgrenzung

Bisher war unklar, wann der Unternehmer selbst Bauleistungen regelmäßig erbringt. Diese Unklarheit wurde mit dem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums beseitigt. Demnach sind Unternehmer dann Steuerschuldner, wenn sie nachhaltig Bauleistungen erbringen. Das heißt, die Umsätze im vergangenen Jahr müssen zu mindestens zehn Prozent durch Bauleistungen erbracht worden sein. Sollten die Umsätze des Unternehmens niedriger sein, ist die Regelung bezüglich der Steuerschuldnerschaft hingegen nicht anzuwenden. Die Neuregelungen gelten indes für sämtliche Bauleistungen und damit erzielte Umsätze, die nach dem 31.12.2009 erzielt werden.

Klärung durch ein Urteil

Dieses Urteil, welches unter dem Aktenzeichen IV B 9 S 7279/0 erging, sollten sich alle Unternehmer zu Herzen nehmen, die Aufträge für Bauleistungen vergeben oder annehmen. Entsprechend sollten die Umsätze des Vorjahres dahingehend überprüft werden, ob die 10-Prozent-Grenze erreicht wurde oder nicht, um sich im aktuellen Jahr korrekt verhalten zu können.

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Quelle: Der Steuerzahler 12/2009, S. 246

Mit dem Urteil vom 24. Juni 2009 hat der Bundesfinanzhof die Finanzverwaltung unter dem Aktenzeichen VIII R 80/06 in ihre Schranken verwiesen. Dabei ging es um den Zugriff auf Daten zu Zwecken der Betriebsprüfung. Die freiberufliche Sozietät hat ihre Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt. Diese Unterlagen legte sie dem Betriebsprüfer natürlich auch vor. Allerdings hatte die Sozietät für unternehmensinterne Zwecke noch zusätzlich eine freiwillige Bilanz erstellt. Der Betriebsprüfer verlangte, auch Einsicht in die elektronisch geführte Buchhaltung und Bilanz zu erhalten. Die Sozietät wies diesen Wunsch zurück und verweigerte die Einsichtnahme. Schlussendlich landete der Fall vor dem Bundesfinanzhof, der bestätigte, dass sich der Betriebsprüfer rechtswidrig verhalten habe. Grundsätzlich sei ein Unternehmer nur verpflichtet, die Daten einsehen zu lassen, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Dies diene der Überprüfung der gesetzlich vorgeschrieben Pflichten bzw. deren Erfüllung durch die Unternehmer. Freiwillig geführte Aufzeichnungen sind also der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht zur Verfügung zu stellen.

Quelle: Der Steuerzahler 11/2009, S. 222

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.03.2010

Zum 01.04.2010 gelten neue Regeln für den Umgang mit Verbraucherdaten und den Auskunftsanspruch gegenüber Banken und Auskunfteien. Künftig kann jeder wissen, womit eine Bank rechnet, wenn sie Kredit gibt.

Auch wenn viele Verbraucher es nicht kennen, ist das so genannte Scoring mittlerweile weit verbreitet. Mit dem mathematisch-statistischen Verfahren berechnen Kreditinstitute die Wahrscheinlichkeit, ob einzelne Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Schulden zurückzahlen können.

Das Problem: Scoring-Daten sind häufig lückenhaft oder falsch, die Auskünfte dazu unklar. Das belegt eine Studie, die im vergangenen Jahr im Auftrag das Bundesverbraucherschutzministerium in Auftrag gegeben hatte.

Daten häufig falsch und unvollständig

Mittels Anfragen von Verbrauchern bei Auskunfteien haben die Forscher für die Jahre 2008 und 2009 ermittelt, in welchem Umfang Daten dort fehlerhaft gespeichert sind. Ihr Bericht belegte, dass bei den in die Studie einbezogenen Auskunfteien Verbraucherdaten von bis zu 45 Prozent nicht zutreffend sind.

Teils waren die Daten falsch oder veraltet, teils verfügte die Auskunftei nur über solche Daten, die die Testperson selbst angegeben hat. Auch Namensverwechselungen kamen vor. Mitunter wurden tatsächlich getilgte Darlehen als offen ausgewiesen.

"Der aus den gespeicherten Daten errechnete Scorewert kann sich auf die Höhe der Kreditzinsen auswirken und entscheidet darüber, ob jemand als kreditwürdig eingestuft wird. Deshalb ist es wichtig, dass die gespeicherten Daten auch korrekt sind. Sollten die gespeicherten Daten fehlerhaft sein, sind die Auskunfteien verpflichtet, dies zu korrigieren", sagte Bundesverbraucherministerin Aigner.

Informationsanspruch gesetzlich geregelt

Das Verbraucherministerium stellte fest, dass die Fehlerquoten der gesammelten Daten viel zu hoch ist. Die den Verbraucherinnen und Verbrauchern erteilten Selbstauskünfte sind oft völlig unbrauchbar.

Vor diesem Hintergrund beschloss der Deutsche Bundestag im vergangenen Jahr ein Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes. Es erhöht deutlich die Transparenz des Scoring und des Zustandekommens der gespeicherten Daten.

Klarheit über die eigenen Daten

Nun haben Betroffene gegenüber Banken und Auskunfteien einen detaillierten Auskunftsanspruch.

Einmal jährlich können kostenlos folgende Auskünfte eingeholt werden:

  •      welche Scorewerte sind an wen übermittelt worden,
  •      wie lautet mein aktueller Scorewert,
  •      welche Datenarten wurden für das berechnete Ergebnis genutzt,
  •      wie ist mein Scorewert zu Stande gekommen,
  •      welche Bedeutung hat mein Scorewert.

Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner begrüßte die Gesetzesänderung als "erhebliche Verbesserung der Verbraucherrechte im Wirtschaftsleben".

Quelle: Bundesregierung

Besteht bei einem Betrieb aufgrund einer anonymen Anzeige der konkrete Verdacht auf Schwarzarbeit, so darf der Zoll ohne vorherige schriftliche Ankündigung eine Überprüfung der dort Beschäftigten vornehmen. Dies stellte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg fest.

Anonyme Anzeige als Grund der Überprüfung

Im vorliegenden Fall erhielt die Behörde einen anonymen Hinweis auf mögliche Schwarzarbeit im betroffenen Betrieb. Dem Inhaber des Betriebs wurde die Prüfungsanordnung erst kurz vor Beginn der Prüfung mündlich mitgeteilt. Die Überprüfung blieb ohne Ergebnis. Der Betriebsinhaber hielt das Vorgehen des Hauptzollamts allerdings für nicht rechtens und klagte dagegen. Seiner Ansicht nach müsse eine Kontrolle wegen des Verdachts auf Schwarzarbeit, ähnlich wie bei einer steuerlichen Außenprüfung, unter Einhaltung eines angemessenen Zeitraums vorher angekündigt werden.

Gericht betont Wichtigkeit des Überraschungsmoments

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 4.11.2009, Az. 7 K 7024/07) entschied gegen den Betriebsinhaber. Sinn und Zweck einer Kontrolle nach dem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz sei es, zu prüfen, ob die sozialversicherungs- sowie ausländerrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Dies sei aber nur dann möglich, wenn die Prüfung mit einem gewissen Überraschungsmoment durchgeführt werde. Die Behörde müsse daher in der Lage sein, Kontrollen unangekündigt und überraschend vornehmen zu können.

Eine vorherige schriftliche Ankündigung würde den Zweck einer solchen Prüfung vereiteln. Weiter sei eine Prüfung durch das Hauptzollamt aufgrund einer anonymen Anzeige weder unverhältnismäßig noch willkürlich, solange die Anzeige nicht erkennbar haltlos ist oder einen schikanösen Hintergrund besitzt. Die Tatsache, dass sich der Verdacht auf einen Verstoß gegen sozialversicherungs- und ausländerrechtliche Bestimmungen nicht bestätigt hat, spielt nach Ansicht der Richter keine Rolle.

Quelle: steuernetz.de

Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat mit Verfügung vom 29. Juni 2009 beschlossen, dass Zahlungen bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst dann zu verbuchen sind, wenn sie auch tatsächlich fließen.

Vorgehensweise bei der Umsatzsteuervorauszahlung

Ausnahmen gelten jedoch für wiederkehrende Zahlungen, wie etwa die Umsatzsteuervorauszahlung. Diese ist für den Dezember eines Jahres regelmäßig zum 10. Januar des Folgejahres fällig. Somit würde sie erst im Folgejahr verbucht werden können. Gleiches gilt bei Rechnungen, die wiederkehrend sind und bis zum 10. Januar gezahlt werden. Diese werden jedoch noch dem alten Jahr zugeschrieben und mindern den darin erwirtschafteten Gewinn.

Verfahren beim Lastschriftverfahren

Nachdem die Regelung bekannt wurde, stellt sich jedoch die Frage, wie bei Lastschriftverfahren zu entscheiden ist. In diesem Fall bucht das Finanzamt regelmäßig erst am 13. oder 15. Januar ab. Doch auch hier entschied man zugunsten des Steuerzahlers. Die Zahlung gilt als dem Vorjahr zuzuordnen, sofern das betreffende Konto am Tage der Fälligkeit ausreichend gedeckt war. Ebenfalls bleibt davon unberührt, dass die Lastschrift bei Bedarf noch rückgängig gemacht werden kann wie auch das Finanzamt die Lastschrift erst nach dem 10. Januar abbucht. Damit wird klar, dass die Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember diesem auch regelmäßig hinzuzurechnen ist. Dadurch kann das Ergebnis noch einmal entsprechend berichtigt werden.

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Quelle: Der Steuerzahler 01/2010, S. 7

Betrieblich veranlasste Geschenke sind generell als Betriebsausgabe abzugsfähig. Sie dürfen allerdings einen Wert von maximal 35 Euro pro Jahr und Geschäftspartner aufweisen. Bei höheren Werten wird der Betriebsausgabenabzug nicht mehr gewährt. Werden die Geschenke beim Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt, gilt diese Regelung jedoch nicht. In diesem Fall muss der Empfänger sogar damit rechnen, dass er die Geschenke als Betriebseinnahmen versteuern muss. Deshalb sollten bei betrieblich veranlassten Geschenken stets nur solche ausgewählt werden, die unter dem Wert von 35 Euro liegen und nicht der betrieblichen Nutzung beim jeweiligen Geschäftspartner dienen.

Beispiel

Unternehmer U verschenkt zu Weihnachten an seine Geschäftspartner eine Flasche Wein im Wert von 20 Euro. Dieser kann nicht betrieblich genutzt werden und überschreitet die Grenze von 35 Euro ebenfalls nicht. Damit sind die Geschenke vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Verschenkt Unternehmer U zum Geburtstag seiner Geschäftspartner einen Blumenstrauß im Wert von ebenfalls 20 Euro, sieht es anders aus. In diesem Fall sind die Blumen zwar ebenfalls nicht betrieblich nutzbar, so dass sie als Betriebsausgabe absetzbar sind. Allerdings summieren sich Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke an die Geschäftspartner damit bereits auf 40 Euro. Die Grenze von 35 Euro ist somit überschritten und der komplette Betriebsausgabenabzug ist nicht mehr möglich. Vielmehr muss sogar eine Korrektur der gezogenen Vorsteuer für die ersten Geschenke vorgenommen werden. Die Korrektur der Vorsteuer erfolgt dabei stets in dem Monat, in dem die 35-Euro-Grenze überschritten wurde. Eine nachträgliche Korrektur bereits abgegebener Umsatzsteuervoranmeldungen ist somit nicht notwendig.

Werden von Unternehmer U hingegen hochwertige Notizblöcke oder andere Büromaterialien verschenkt, sind diese betrieblich nutzbar. Damit müssten diese Geschenke, unabhängig vom Wert, als Betriebseinnahmen beim Beschenkten behandelt und versteuert werden.

Quelle: Der Steuerzahler 01/2010, S. 7

Seit dem vergangenen Jahr sind die Einnahmen, die durch Kinderbetreuung entstehen, etwa bei einer Tagesmutter einkommenssteuerpflichtig. In Verbindung mit der Einkommenssteuerpflicht sind natürlich auch Betriebsausgaben abzugsfähig.

Berechnung der abzugsfähigen Pauschale

Dabei gilt eine Pauschale von 300 Euro pro Kind und Monat, die jedoch ausschließlich bei einer Betreuung über mindestens 40 Wochenstunden angesetzt werden kann. Bei kürzeren vereinbarten Betreuungszeiten ist die Pauschale stundengenau zu kürzen. Dadurch ergibt sich die Formel: 300 Euro x vereinbarter Betreuungszeit / 40 Stunden = Betriebsausgabenpauschale. Diese Pauschale kann die Tagesmutter dann steuerlich geltend machen. Bei einer 20-stündigen Betreuung werden so also 150 Euro als Betriebsausgabenpauschale absetzbar. Eine Betreuung, die über die 40 Stunden wöchentlich hinausgeht, bedingt allerdings keinen höheren Abzugsbetrag.

Tatsächliche Höhe entscheidet

Weiterhin weist die Oberfinanzdirektion Münster mit ihrer Kurzinformation vom 16.06.2009 darauf hin, dass die Betriebskostenpauschale lediglich bis zu der Höhe angesetzt werden kann, in der auch Einnahmen entstanden sind. Ein steuerlicher Verlust aufgrund der Betriebskostenpauschale ist somit nicht möglich. Für Tagesmütter bedeutet die Pauschale jedoch eine enorme steuerliche Erleichterung, da sie mithin einen entsprechend hohen Betrag von ihrem Einkommen direkt als gewinnmindernd absetzen können. Steuerersparnisse sind so deutlich einfacher geworden, wenngleich der maximale Betrag nach oben hin gedeckelt ist, selbst wenn eine längere Betreuungszeit vereinbart wurde.

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Quelle: Der Steuerzahler 01/2010, S. 6

Garantieleistung stellt untrennbare Verbindung zum eigentlichen Fahrzeugkauf dar. Die Vergabe von händlereigenen Garantien anlässlich eines Pkw-Kaufs ist – ebenso wie der Kauf des Fahrzeugs selbst – umsatzsteuerpflichtig. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Quelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 08.06.2009 (Aktenzeichen: 5 K 3002/05 U)

gefunden bei

http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil8387


BFH erweitert Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung. Einkünfte aus der Betreuung von Servern als Netz- oder Systemadministrator unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern betreut, übt den Beruf des Ingenieurs aus und erzielt mithin freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Quelle: Bundesfinanzhof; Urteil vom 22.09.2009 (Aktenzeichen: VIII R 31/07, VIII R 63/06 und VIII R 79/06)

Gesellschaftergrundstück ist für den Betrieb der GmbH von nicht nur untergeordneter Bedeutung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Eheleute, die Anteile an einer GmbH halten und an diese ein einzelnes Grundstück (Geschäftslokal) vermieten, auch dann gewerbliche Einkünfte erzielen, wenn der Filialbetrieb der GmbH (Einzelhandelsunternehmen) im Übrigen auf 9 Fremdgrundstücken ausgeübt wird.

Quelle: Bundesfinanzhof; Urteil vom 19.03.2009 (Aktenzeichen: IV R 78/06

Gefunden bei: http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7941

Das Urteil des niedersächsischen Finanzgerichtes gab kürzlich einem Kläger recht, der auf die Anerkennung des Vorsteuerabzugs einer Rechnung geklagt hatte.

Der Fall

Diese Rechnung, die er von einem Subunternehmer erhalten hatte, enthielt zwar eine Steuernummer, allerdings war diese noch korrekt. In Wirklichkeit handelte es sich dabei nur um das Aktenzeichen, unter dem der Subunternehmer mit seinem Finanzamt kommuniziert hatte. Das Finanzamt des Klägers lehnte es ab, dass er die Rechnung für den Vorsteuerabzug geltend machte. Da der Kläger diese Entscheidung nicht akzeptieren wollte, reichte er Klage beim Finanzgericht ein.

Die Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht urteilte, dass der Kläger sehr wohl davon ausgehen durfte, dass die Rechnung alle Bestandteile beinhaltete, die eine Rechnung laut gesetzlicher Vorgabe enthalten muss. Es wäre unverhältnismäßig, wenn der Vorsteuerabzugsberechtigte die Steuernummer eines jeden Subunternehmers überprüfen müsste.

Mit Urteil vom 20. Februar 2009 bestimmte das Finanzgericht, dass der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Az. 16 K 3121/08, DStRE 2009, S. 1069). Allerdings hat dieses Urteil bisher noch keine Rechtskräftigkeit erlangt. Das verklagte Finanzamt hat beim BFH Revision eingelegt.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Eine Webdesign GbR erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wie bspw. Programmierarbeiten und Konzeption und aus gewerblicher Tätigkeit, die mit der technischen Umsetzung im Zusammenhang stehen. Der gewerbliche Anteil am Gewinn liegt bei 14,45%, welchen die GbR als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärte. Das Finanzamt nahm als Grundlage für den Gewerbesteuermessbescheid den gesamten Gewinn von 59.326,- EUR. Mit seinem Urteil vom 19.06.2008 Az. K 4272/06 G bestätigte das Finanzgericht Münster die Auffassung des Finanzamtes. In der Begründung heißt es, dass es keine absolute Bagatellgrenze für unschädliche Einkünfte in Höhe des Gewerbesteuerfreibetrages für eine GbR gäbe.

In einem ähnliche gelagertem Fall entschied der BFH zu Gunsten eines Ingenieurbüros. Der selbständige Statiker führte leitend seine eigenen Projekte aus und wickelte weitere Projekte über einen angestellten Ingenieur ab. Der Angestellte bearbeitete die Projekte völlig eigenständig. Der BFH bestätigte die Möglichkeit der Trennung der einzelnen Tätigkeiten in freiberufliche und gewerbliche Anteile. Für diese Trennung wird nicht einmal eine getrennte Buchhaltung zwingend vorausgesetzt. 

Quelle: Steuertipps aktuell Ausgabe März 2009

Das Landesarbeitsgericht in Mainz entschied kürzlich, dass Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, wenn die Arbeitsleistung nur aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ausfällt (Aktenzeichen 6 Sa 361/08).

Nach einem Streit hatte ein Mitarbeiter seinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er nicht mehr für ihn arbeiten wolle. Am nächsten Tag erschien er nicht mehr zur Arbeit und lies sich krankschreiben. Sein Arbeitgeber strich im die Entgeltfortzahlung. Der Arbeitnehmer zog vor Gericht – und verlor! Auch die Richter gingen davon aus, dass eine Entgeltfortzahlung nur dann für den Arbeitgeber verpflichtend sei, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Vergütung gehabt hätte, wenn er nicht krank geworden wäre.

Quelle: Impulse 08/2009, S. 81
 

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass sowohl abhängig Beschäftigte als auch Selbständige ihre doppelte Haushaltsführung immer steuerlich geltend machen können (Aktenzeichen VI R 23/07). Bisher war es nur möglich, die Zweitwohnung abzusetzen, wenn man neben dem normalen Zuhause eine Zweitwohnung in die Nähe des Arbeitsplatzes legte.

Der Fall

Ein Angestellter hatte in dem Fall, in dem der Bundesfinanzhof entschied, seinen zweiten Wohnsitz mehrere Hundert Kilometer von der Arbeitsstelle entfernt gewählt, da er dort sein privates Glück gefunden hat. Das Finanzamt argumentierte, dass der zweite Wohnsitz nichts mit der Arbeitsstätte zu tun habe und verweigerte dem Steuerpflichtigen den Ansatz seiner Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung. Das wollte sich der Angestellte nicht gefallen lassen und zog vor Gericht – wo er auch prompt Recht bekam.

Das Urteil

Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass es für das Finanzamt überhaupt keine Rolle zu spielen hat, aus welchen Gründen der Wohnsitz verlegt wird. Es existieren zwei Wohnsitze, die auch steuerlich geltend gemacht werden können. Welcher der beiden Wohnsitze der Hauptwohnsitz ist und welcher der Zweitwohnsitz ist, spielt dabei keine Rolle. Und so oder so ist der Zweitwohnsitz beruflich veranlasst. Denn wäre dies nicht der Fall, würde sich der Arbeitnehmer den Zweitwohnsitz sparen und nur am Hauptwohnsitz wohnen. Stattdessen hält er aber aufgrund der Arbeitsstelle den Zweitwohnsitz aufrecht – und hat damit auch einen Anspruch auf die steuerliche Geltendmachung der zusätzlichen Kosten.

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Quelle: Impulse 08/2009, S. 82

Wenn der Arbeitgeber eine Veranstaltung für seine Mitarbeiter durchführt, die sowohl betrieblich veranlasst ist als auch einen gesellschaftlichen Charakter hat, so müssen die Kosten auf diese beiden Bereiche aufgeteilt werden. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass die Kosten grundsätzlich wie Arbeitslohn zu versteuern seien, sofern die Gesamtkosten den Betrag von 100 Euro pro Mitarbeiter übersteigen (Aktenzeichen VI R 55/07).

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber eine Ausflugsfahrt auf einem Schiff mit einer Betriebsversammlung und einem anschließenden Betriebsfest kombiniert. Diese Veranstaltung mit gemischten Anlässen urteilte der BFH, dass die Kosten als Arbeitslohn versteuert werden müssen.

Quelle: Impulse 08/2009, S. 81
 

Unternehmer, insbesondere Gebrauchtwagenhändler, die von privaten Personen oder anderen Unternehmen, bspw. Kleinunternehmern, gebrauchte Waren ohne Vorsteuerabzug kaufen unterliegen der Differenzbesteuerung. Dabei unterliegt nicht der volle Verkaufspreis der Umsatzsteuer, sondern nur die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis, die sogenannte Marge. Der Gesamtumsatz eines Differenzbesteuerers wurde ebenfalls aus der Differenz des Verkaufspreises und des Einkaufspreises des entsprechenden Wirtschaftsjahres ermittelt und nicht nach den tatsächlich erzielten Einnahmen. Auf Grund dieser Regelung fiel ein großer Teil der Unternehmer mit Differenzbesteuerung unter die Kleinunternehmergrenze von 17.500,- EUR und musste daher keine Umsatzsteuer abführen. Ab 2010 sollen laut dem BMF Schreiben vom 16.06.2009 auch bei Differenzbesteuernden die tatsächlich erzielten Einnahmen des Wirtschaftsjahres als Gesamtumsatz gelten. Damit werden einige Unternehmer die Kleinunternehmergrenze von 17.500,- EUR Gesamtumsatz überschreiten. In der Folge müssen Sie dann Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Tipp

Prüfen Sie deshalb sehr genau, wie hoch Ihre tatsächlichen Einnahmen sind. Auch nach den neuen Regelungen werden weiterhin bestimmte Umsätze, die ohnehin umsatzsteuerfrei sind, etwa Lieferungen ins Ausland, nicht mit in den Gesamtumsatz der Kleinunternehmer hinein gerechnet. Zudem sollten Sie beachten, dass die Grenze von 17.500 Euro lediglich für das vorhergehende Jahr gilt. Im aktuellen Geschäftsjahr dürfen Sie Umsätze bis zu 50.000 Euro erzielen, ohne den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Diese Regelung dürfte einige Unternehmer vor dem Wegfall des Kleinunternehmerstatus schützen. Sollten Sie die höhere Grenze ebenfalls überschreiten, sollten Sie sich zügig bei Ihrem Finanzamt melden, um den Sachverhalt im Einzelfall zu klären.

Quelle: Steuertipps aktuell Ausgabe September 2009

Der Europäische Gerichtshof, kurz EuGH, sagt nein zu dieser Frage. Denn Urlaub, der aufgrund von Krankheit in einem Jahr und auch im Folgejahr während der Übergangszeit nicht genommen werden kann, da die Krankheit weiter besteht, kann nicht verfallen. Würde diese Regelung angewendet, so stünde sie gegen geltendes EU-Recht, welches höherrangig zu bewerten sei.

Ebenso wenig ist es rechtens, dass ein finanzieller Ausgleich des vermeintlich verfallenen Urlaubs nicht geleistet werden müsse. Diese Regelungen widersprechen dem EU-Recht und sind deshalb unwirksam, bestätigt der EuGH.

Urlaubsanspruch kann nicht verfallen

Ein Verfall des bezahlten Jahresurlaubs sei nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer die Chance gehabt hätte, seinen Anspruch auf bezahlten Urlaub wahrzunehmen. Dies sei dann der Fall, wenn er nicht aufgrund einer Krankheit verhindert gewesen sei. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf demnach nicht verfallen, wenn der Arbeitnehmer während des betreffenden Jahres, sowie der folgenden Übergangszeit krankgeschrieben gewesen sei. Dies gilt auch dann, wenn in der Zwischenzeit das Arbeitsverhältnis beendet worden ist.

Finanzieller Ausgleich

In einem solchen Fall hatte der Arbeitnehmer keine Chance, seinen Urlaub zu nehmen. Deshalb sei eine finanzielle Vergütung zu zahlen. Dabei muss der Arbeitnehmer so gestellt werden, als hätte er seinen Urlaub normal nehmen können. Das heißt, es muss das volle Entgelt ausgezahlt werden.

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Quelle: Blitzlicht 05/2009
 

Das Bankgeheimnis wurde in Deutschland in der Vergangenheit immer weiter aufgeweicht. Dennoch besteht für die Finanzbehörden kein Recht auf eine willkürliche Sammlung von Kontodaten. Allerdings sind Kontrollmitteilungen bei einer Außenprüfung der Banken durchaus erlaubt. Dafür müssen jedoch bestimmte Richtlinien eingehalten werden, die in einem Urteil des Bundesfinanzhofs dargelegt wurden.

Die Voraussetzungen

So sind Kontrollmitteilungen auch ohne besonderen Anlass erlaubt, sofern diese nicht legitimationsgeprüfte Depots oder Konten betreffen. Zu diesen Konten zählen insbesondere auch die bankinternen Aufwandskonten. Es ist jedoch zu beachten, dass das Bankgeheimnis Kontobewegungen schützt, die in Verbindung mit legitimationsgeprüften Konten und Depots stehen.

Dieser Schutz kann nur dann aufgehoben werden, wenn ein ausreichender Anlass für die Erstellung einer Kontrollmitteilung gegeben ist. Dafür reicht es allerdings nicht aus, dass ein genereller Verdacht gegenüber Personen besteht, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erhalten. Dieser Verdacht auf Steuerunehrlichkeit kann nicht generell ausgesprochen werden, sondern muss stichhaltig sein.

Verdachtsmomente müssen vorliegen

Als hinreichend wird der Verdacht dann angesehen, wenn die betreffenden Konten diverse Auffälligkeiten aufweisen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Geschäft so abgewickelt wurde, dass es den Anschein hat, es sei eine Steuerhinterziehung versucht worden. Übliche Bankgeschäfte, die völlig normal verlaufen, rechtfertigen dagegen keine Kontrollmeldung, sondern das Bankgeheimnis bleibt gewahrt.

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Quelle: Blitzlicht 06/2009
 

Der Kindergeldbezug der Eltern ist bei volljährigen Kindern die sich noch in der Ausbildung befinden, von der Einhaltung der Einkommensgrenze abhängig. Das gleiche gilt auch für selbständig tätige Kinder. Die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit unterliegen für den Kindergeldbezug ebenfalls der Einkommensgrenze. Im vorliegenden Fall hatte ein selbständig tätiges Kind mittels der Ansparabschreibung seinen Gewinn und damit die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit unter die Einkommensgrenze gesenkt. Die Familienkasse addierte den Betrag der Ansparabschreibung dem Einkommen hinzu und verweigerte durch Überschreitung der Einkommensgrenze die weitere Kindergeldzahlung. Der BFH hat der Ansicht der Familienkasse mit seinem Urteil Az. III R 8/06 vom 28.05.2009 widersprochen. In der Urteilsbegründung stellte der BFH fest, dass es sich bei einer Ansparabschreibung um eine Rücklage für spätere Investitionen und nicht um eine Sonderabschreibung handelt.

Tipp

Der verhandelte Fall stammt aus dem Jahr 2006. Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 ist an die Stelle der Ansparabschreibung der Investitionsabzugsbetrag getreten. Im Gegensatz zur Ansparabschreibung muss eine nicht getätigte Investition für die ein Investitionsabzug gebildet wurde, im Jahr der Bildung aufgelöst werden. Das Kind würde dann nachträglich die Einkommensgrenze überschreiten und der Kindergeldbezug damit aufgehoben werden.

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Quelle: Steuertipps aktuell Ausgabe September 2009

Für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb der ersten 10 Tage des Folgejahres geleistet werden gilt die sogenannte 10-Tage Regelung. Dadurch werden Zahlungen für Betriebsausgaben dem Vorjahr, also dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeordnet. Umsatzsteuer Vorauszahlungen gelten nach einem BFH Urteil ebenfalls als wiederkehrende Zahlungen. Ein Unternehmer der seine Vorauszahlung per Überweisung zahlt, kann den Zeitpunkt der Überweisung entsprechend bis zum 10.01. wählen. Wird dem Unternehmer jedoch die Vorauszahlung per Lastschriftverfahren abgebucht, erfolgt die Belastung in der Regel erst nach dem 10. Januar. Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat mit einer Verfügung vom 29.06.2009 diese Ungleichheit aufgehoben. Damit gelten auch Umsatzsteuer Vorauszahlungen per Lastschrift als bis zum 10.01. bezahlt. Mit dieser Zahlungsfiktion sind die Umsatzsteuer Vorauszahlungen, unabhängig von der Belastung auf dem Konto im Vorjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Tipp

Die Zahlungsfiktion gilt natürlich nur, wenn die Voranmeldung rechtzeitig abgegeben wurde und das Konto gedeckt ist.

Regelung gilt auch bei Sonn- und Feiertagen

Ebenfalls wurde kürzlich erst ein Verfahren angestrengt, das den Betriebsausgabenabzug im Vorjahreszeitraum nicht genehmigte, wenn der 10. Januar auf einen Sonntag fällt. Doch diese Entscheidung der Finanzämter wurde mittlerweile als rechtsunwirksam erklärt. Die 10-Tage-Regelung gilt demzufolge auch dann, wenn der 10. Januar auf einen Sonntag fällt und somit selbst bei Überweisungen eine Zahlung erst am 11. Januar vom Finanzamt als pünktliche Zahlung anerkannt wird.

Ausnahmen können jedoch für Schecks gelten. Sie werden grundsätzlich mit dem dritten Tag nach Zugang des Schecks beim Finanzamt als Zahlungseingang anerkannt. Auch hier greift die Voraussetzung, dass das Konto gedeckt sein muss.

Quelle: Steuertipps aktuell Ausgabe September 2009

Seit dem Jahr 2004 können Steuerpflichtige die Kosten für ein Erststudium oder für die Erstausbildung dem Einkommen nicht mehr zugeordnet werden. Insofern kommt seitdem nur noch der Abzug von Sonderausgaben in Höhe von maximal 4.000 Euro in Frage. Werbungskosten oder Betriebsausgaben können nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Entscheidung des BFH

Eine Frau versuchte, die Kosten für ihr Studium, das auf eine Berufsausbildung folgte, als vorweggenommene Werbungskosten geltend zu machen. Die Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wurde vom Finanzamt abgelehnt, da sie ein Erststudium absolviert hatte. So zog die Steuerpflichtige vor das Finanzgericht, um ihren Anspruch durchzusetzen. Schließlich wurde der Fall vor dem BFH entschieden.

In einem Urteil vom 18. Juni 2009 (Az. VI R 14/07, DStR 2009 S. 1952) entschied der BFH, dass die Steuerpflichtige ihre Kosten für das Studium als Werbungskosten geltend machen darf. Grundlage dieser Entscheidung war, dass die Klägerin früher schon eine Berufsausbildung absolviert hatte, die in diesem Fall als Erststudium anzusehen war. Bei ihr sollten daher die gleichen Regelungen zur Anwendung gebracht werden, die auch bei Personen gelten, die ein Zweitstudium absolvieren. Wenn also vor dem Studium bereits eine Berufsausbildung absolviert wurde, können die Kosten für ein Erststudium voll einer Einkunftsart zugerechnet werden.

Was das für Sie bedeutet

Wenn auch Sie eine Berufsausbildung und ein anschließendes Studium absolviert haben, können Sie die Kosten für das Studium als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend machen. Es handelt sich dabei nämlich im Prinzip um denselben Fall wie bei der o. g. Klägerin, lediglich die Einkunftsart ist eine andere. Insofern ist das Urteil auch auf diesen Fall übertragbar.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Obwohl es sich beim Elterngeld um ein steuerfreies Einkommen handelt, erhöhen die Zahlungen vom Staat den Steuersatz, der für die steuerpflichtigen Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland gilt. Unklar ist jedoch, ob diese Erhöhung auch für den Mindestbetrag gilt. Dieser beträgt monatlich 300 Euro. Derzeit liegt es in den Händen des Bundesfinanzhofes, ob dieser Mindestbetrag von der Regelung befreit werden darf.

Einspruch lohnt sich

Da derzeit noch unklar ist, ob auch der Mindestbetrag des Elterngeldes Einfluss auf den individuellen Steuersatz nehmen darf, raten Experten dazu, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Diese Praxis sollte von allen Empfängern des Elterngeldes betrieben werden. In diesem Einspruch muss schließlich auf das Verfahren VI B 31/09, Aktenzeichen, verwiesen werden. Zudem sollte ein weiterer Verweis auf die Kurzinformation von der OFD Münster Nr. 20/2008 enthalten sein.

Das Elterngeld und die Steuer

Grundsätzlich ist das Elterngeld nach dem deutschen Steuerrecht ein steuerfreies Einkommen. Es muss allerdings bei der eigenen Steuererklärung angegeben werden und dadurch nimmt es automatisch Einfluss auf den Steuersatz der Empfänger. Der Steuersatz steigert sich dadurch. Bisher war dies sowohl für den Mindestbetrag als auch für den Höchstbetrag der Fall. Durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofes könnte es im deutschen Steuerrecht abermals zu einem kräftigen Wandel zu Gunsten der Steuerzahler kommen.

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Quelle: http://www.steuernetz.de

Im vorliegenden Fall hat ein Unternehmer eine Betriebsversammlung an Bord eines Ausflugsschiffes angesetzt. Während dieser Versammlung wurden Fachvorträge gehalten und Speisen und Getränke gereicht. Nach der Versammlung schloss sich in einem Hotel ein Betriebsfest für die Mitarbeiter an. Das zuständige Finanzamt behandelte alle entstandenen Kosten als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Gemischt veranlasste Kosten

Die für die Betriebsversammlung entstandenen Kosten sind betrieblich veranlasst und damit kein Arbeitslohn. Anders sieht es bei den Kosten für das Betriebsfest aus. Diese Aufwendungen sind steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Soweit Fahrt- und Verpflegungskosten nicht direkt zuzuordnen sind, müssen sie gemäß einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) auf die Veranstaltungselemente aufgeteilt werden. Als Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen. Wenn bspw. die Betriebsversammlung zwei Stunden Zeit in Anspruch genommen hat und die Betriebsfeier vier Stunden sind die Kosten im Verhältnis 1:2 aufzuteilen.

Fazit

Die Kosten für die Betriebsversammlung liegen im betrieblichen Interesse und müssen vom Arbeitnehmer nicht als Arbeitslohn versteuert werden. Für die Kosten des Betriebsfestes zuzüglich der anteiligen gemischt veranlassten Kosten, wie Fahrt- und Verpflegungskosten ist Arbeitslohn gegeben. Liegen die Gesamtkosten jedoch unter der Freigrenze von 110,- EUR, ist ebenfalls kein steuerpflichtiger Arbeitslohn gegeben.

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Quelle: Steuertipps Aktuell September 2009

Derzeit ist die Abgabe der EÜR nicht (mehr) verpflichtend, denn momentan beschäftigt sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit eben diesem Problem. Er muss nun in einem entsprechenden Verfahren mit dem Aktenzeichen X R 18/09 klären, ob die Abgabe der EÜR aufgrund des § 60 Abs. 4 EStDV mangels einer Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig ist. Dies würde dann die Abgabe eben dieser EÜR komplett in Frage stellen.

Urteil in Münster

Als zuständige Vorinstanz wurde der Fall schon am Finanzgericht Münster verhandelt, wobei es zu einem Urteilsspruch kam, der besagt, dass es an einer amtlichen Rechtsgrundlage für eben diesen Vordruck fehlt. Das heißt, dass der gesamte Vordruck in Frage gezogen wird und nicht zwingend verbindlich eingereicht werden muss. Hierbei kann man bei einem anderslautenden Bescheid also Einspruch einlegen und sich dabei auf das oben genannte Aktenzeichen und das noch nicht beendete Verfahren beziehen.

Richterliche Begründung

Nach Meinung der dortigen richterlichen Instanz kann sich die Finanzverwaltung in solchen Fällen nicht auf den § 60 Abs. 4 EStDV berufen, da die Voraussetzungen einer so genannten gesetzlichen Ermächtigung im Rahmen des EStG nicht vorliegen.

Zum einen vereinfacht das geforderte Vordruckmuster nicht das Besteuerungsverfahren, sondern erschwert es für den betroffenen Unternehmer sogar, so dass eine Ermittlung des Gewinns mittels der bisherigen elektronischen Systeme nach Ansicht der dortigen Richter gültig, verbindlich und auch ausreichend ist. Zum anderen wird eine verstärkte Kontrolle und Ungleichmäßigkeit der Besteuerung vermutet, die ebenfalls nicht zu Gunsten des Unternehmers sondern zu dessen Lasten geht.

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Quelle: http://www.weber-vondergroeben.de

Gegen Ende des Monats Juni hat der Deutsche Bundestag neue Gesetzentwürfe beschlossen, die der Modernisierung der Zwangsvollstreckung dienen. Dabei geht es vorrangig darum, Schuldnern die Begleichung ihrer Forderungen zu erleichtern und Gläubigern eine effektivere Eintreibung ihrer Forderungen zu ermöglichen. Nach den neuen Regelungen haben Gerichtsvollzieher das Recht, auch über Dritte Informationen zu den Vermögensverhältnissen der Schuldner einzuholen. Über den Rentenversicherungsträger kann herausgefunden werden, ob ein Arbeitsverhältnis besteht und eine Lohnpfändung möglich wird, um nur ein Beispiel zu nennen. Auch bestehende Konten oder Depots können künftig durch den Gerichtsvollzieher abgefragt werden. Weiterhin wird es nach den neuen Entwürfen möglich, gepfändete Sachen im Internet zu versteigern. Dadurch werden mehr Interessenten angesprochen, der Wettbewerb wird größer, die erzielbaren Erlöse steigen. Somit müssen weniger Sachen versteigert werden, um die Schulden zu begleichen, was durchaus im Sinne der Schuldner sein dürfte.

Quelle: http://www.bmj.de

Unternehmer, die für den Zahlungsverkehr das Onlinebanking nutzen, müssen die eingegebenen Daten genau kontrollieren. Wird bspw. bei der Empfängerkontonummer ein Zahlendreher übersehen, kann der Überweisungsbetrag einem falschen Kontobesitzer gutgeschrieben werden.

Die Bank hat bei Onlineüberweisungen nicht die Pflicht, Kontonummer und Empfängername abzugleichen. Demzufolge ist die Bank nicht schadensersatzpflichtig. Der Unternehmer muss den fälligen Betrag noch einmal zahlen, betätigte das AG München in seinem Urteil vom 18.06.2007 Az. 222 C 5471/07.

Im geurteilten Fall hatte die Bankkundin fälschlicherweise 1.800,- EUR überwiesen bekommen und das Geld verbraucht. Da sie sich in einer finanziellen Notlage befand, musste diese Bankkundin das Geld nicht zurückzahlen. Die Schadensersatzklage des Falschzahlers wurde abgewiesen. Er war verpflichtet, den bereits gezahlten Betrag noch einmal zu überweisen.
 

Der BFH hat in einem Urteil vom 18. Dezember 2008 festgestellt, dass die private Nutzung eines Werkstattwagens durch Mitarbeiter vom Finanzamt nachgewiesen werden muss. Nutzt der Mitarbeiter den Wagen laut eigenen Angaben lediglich für die Fahrten zwischen Wohnungs- und Arbeitsstätte, so kann nicht automatisch eine Privatnutzung unterstellt und Lohnsteuer verlangt werden.

Quelle: Pro Firma 03/2009, S. 52

Urlaubsgeld ist für jeden Arbeitnehmer eine willkommene Zusatzeinnahme. Schade nur, dass auf das Urlaubsgeld Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer gezahlt werden müssen. Das dachte sich auch ein pfiffiger Unternehmer. Er wandelte kurzerhand den Barlohn in Sachlohn um. Bei Sachlohn gilt gem. § 8 Abs. 3 EStG ein Rabattfreibetrag von 1.044,- EUR. Der Arbeitgeber konnte so das Urlaubsgeld steuer- und sozialversicherungsfrei als Warengutschrift auszahlen.

Bundesfinanzhof (BFH) urteilt entgegengesetzt

Der BFH sah die Sachlage leider nicht im Sinne der Arbeitgeber und –nehmer. In seinem Urteil vom 6.3.2008 Az. VI R 6/05 entschied der BFH, dass im vorliegenden Fall kein Anspruch auf den Rabattfreibetrag besteht. Eine Umwandlung von Barlohn in eine Warengutschrift ist reine Lohnverwendung. Die auf das Urlaubsgeld anfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie die Lohnsteuer mussten nachgezahlt werden.

Hat die Umwandlung dennoch eine Chance?

Im o.g. Urteil hat der BFH aber ein Hintertürchen offen gelassen. Mit einer Änderung des Arbeitsvertrages kann der Arbeitnehmer auf einen Teil des Barlohns verzichten und dafür Sachlohn wählen. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Lohnverwendung und der Rabattfreibetrag von 1.044,- EUR greift.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 24. Juni 2009 VIII R 80/06 eine Grundsatzentscheidung
zum neuen Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung getroffen.

Die Einsicht von Außenprüfern in elektronisch geführte Aufzeichnungen und Daten wurde mit diesem Urteil konkretisiert. Nach dem Gesetz besteht das Einsichtsrecht nur im Umfang der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht des § 147 Abs. 1 AO. Führt ein Unternehmer Aufzeichnungen, die vom Gesetz nicht gefordert sind, kann der Prüfer keine Einsicht in diese Unterlagen verlangen.

Quelle: Pressemitteilung Bundesfinanzhof

 

Schon seit langer Zeit wird darum gestritten, ob für gewerblich genutzte Computer mit Internetzugang GEZ abgeführt werden müssen. Jetzt gibt es hierzu ein neues Urteil des VG Schleswig, das dem Kläger, einem Softwareunternehmen, Recht gab. Wenn ein PC nicht die technische Ausstattung besitzt, um Rundfunkprogramme wiederzugeben, müssen dem Gericht zufolge keine Gebühren entrichtet werden. Wenn dem Computer also eine Soundkarte und Boxen fehlen, muss die Rundfunkgebühr (GEZ) nicht bezahlt werden.

Das Gericht geht im Gegensatz zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass gewerblich genutzte PCs nicht grundsätzlich als Rundfunkgeräte verwendet werden, auch wenn sie über einen Internetzugang verfügen.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Der Bundesgerichtshof hat dazu folgendes festgestellt:
Nutzung der Mietwohnung zu gewerblichen Zwecken nur bei nicht störendem Einwirken auf Mietsache.

Die Ausübung eines Gewerbes in einer zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung kann eine Pflichtverletzung darstellen und somit eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Quelle: Bundesgerichtshof; Urteil vom 14.07.2009 [Aktenzeichen: VIII ZR 165/08]

gefunden bei: http://www.kostenlose-urteile.de/newsview8150.htm

Kein erheblicher Unterschied zwischen E-Mail und Computerfax

Einer wirksamen Klageerhebung gegen einen Einkommenssteuerbescheid per E-Mail steht auch dann nichts entgegen, wenn der E-Mail keine qualifizierte digitale Signatur beigefügt war. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf; Urteil vom 09.07.2009 [Aktenzeichen: 16 K 572/09 E]

gefunden bei: http://www.kostenlose-urteile.de/newsview8362.htm

Arbeitgeber die trotz Auftragsmangels ihre Beschäftigten nicht entlassen wollen, können die Kurzarbeiterregelung nutzen. Mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes können Beschäftigungsverhältnisse erhalten werden.

Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Kurzarbeit

Der Bundestag mit einem Änderungsantrag das Kurzarbeitergeld Plus beschlossen. Damit treten rückwirkend zum 01. Juli 2009 einige Erleichterungen für Arbeitgeber in Kraft. Für Kurzarbeit ab dem 1. Januar 2009 kann der sich der Arbeitgeber auf Antrag die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge vollständig erstatten lassen. Die Erstattung erfolgt ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit. Damit ist eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für den Juli 2009, bei Vorliegen der Voraussetzungen, bereits möglich.

Unternehmen mit mehreren Betriebsteilen

Wurde in einem Betrieb des Unternehmens bereits sechs Monate Kurzarbeit durchgeführt, ist der Anspruch gegeben. Damit profitieren auch Betriebsteile von dieser Regelung, in denen weniger als sechs Monate Kurzarbeit angefallen ist. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf die vollständige Erstattung der von ihm allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge.

Verwaltungsaufwand wird gesenkt

Bei kurzfristigen Unterbrechungen von einem oder zwei Monaten, verlängerte sich nach der alten Rechtslage die Bezugsfrist um diesen Zeitraum. Dauerte die Unterbrechung drei oder mehr Monate, begann eine neue Bezugsfrist. Der Arbeitsausfall musste dann erneut angezeigt werden. Der Arbeitgeber kann mit der neuen Regelung den Antrag stellen, das er bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von mehr als drei Monaten keine neue Anzeige bei der zuständigen Arbeitsagentur stellen muss. Sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Arbeitsagentur ist damit ein richtiges Zeichen zum Bürokratieabbau gesetzt worden.

Bezugszeitraum verlängert

Für Arbeitnehmer, denen bis zum 31. Dezember 2009 ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld entstanden ist, wurde die Bezugsfrist von zuletzt 18 Monate auf 24 verlängert.

Alle Änderungen gelten befristet bis zum 31. Dezember 2010.

BMAS Kurzarbeitergeld plus (PDF, 62 KB)
BMAS Bezugsfrist für Kurzarbeitergeld verlängert (PDF, 63 KB)

In einem Urteil wurde jetzt eines klar: Trinkgeld ist nicht gleich Trinkgeld. In Berlin ist den Mitarbeitern von Spielbanken die Annahme von Trinkgeld untersagt. Wenn die Besucher dennoch derartige Zahlungen leisten, sind diese in einer gesonderten Kasse zu sammeln und an den Arbeitgeber zu überreichen. Dieser wird dann in der Regel seinen Mitarbeitern das Trinkgeld auszahlen.

Da es jedoch rechtlich aus dem Vermögen des Arbeitgebers stammt, sind die Zahlungen nicht steuerfrei. Zudem fehle der persönliche Bezug zwischen Arbeitnehmer und Trinkgeldgeber urteilte das Gericht. Damit seien diese Trinkgelder abzugrenzen, von jenen beim Frisör, die in einer Gemeinschaftskasse verwahrt werden.

Beispiel

Das Ganze lässt sich an einem Beispiel noch am deutlichsten erklären. In der Spielbank erhielt die Barfrau ein Trinkgeld von einem Euro. Dieses kam in den Gemeinschaftstopf. Dort befanden sich am Ende des Tages 100 Euro, die auf die zehn Mitarbeiter des Casinos gleichermaßen aufgeteilt wurde. Da aber nun die Barfrau A beispielsweise nur vier Euro von den Gästen erhalten hatte, Barfrau B aber bereits 15 Euro, sind die zehn Euro, die jedem Mitarbeiter ausgezahlt werden, nicht mehr mit dem Kunden, der das Trinkgeld gab, in Verbindung zu bringen. Zudem wird es vom Arbeitgeber ausgezahlt, so dass das Trinkgeld versteuert werden muss.

Anders sieht es aus, wenn das Trinkgeld der Belegschaft in eine Gemeinschaftskasse gelegt wird, dem Arbeitgeber aber nicht zur Verfügung steht. In diesem Fall besteht oft die Regelung, dass sich jeder Mitarbeiter merkt, wie viel Trinkgeld er bekommen hat und sich dieses dann aus der Kasse heraus nimmt. Oder alle Mitarbeiter beschließen, mit dem Trinkgeld gemeinsam essen zu gehen. Da das Geld somit nicht in das Vermögen des Arbeitgebers übergegangen ist, muss es auch nicht versteuert werden.
 

Quelle: Steuerzahler 05/2009, S. 90

Führt ein Freiberufler, im Beispiel ein EDV Spezialist, Tätigkeiten mit freiberuflichen und auch gewerblichen Elementen aus, liegt regelmäßig nur eine einzige Tätigkeit vor. Ob diese Tätigkeit dem Freiberuflichen oder dem Gewerblichen zugeordnet wird, muss auf Grund des Auftrags ermittelt werden. Überwiegt der freiberufliche Anteil ist der gesamte Auftrag dem Freien Beruf zuzuordnen. Ist der gewerbliche Anteil höher, muss der Auftrag der gewerblichen Tätigkeit zugeordnet werden. Diese Grundsätze ergeben sich aus dem BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 24.7.2008, VIII B 181/07.

Der im Beispiel genannte EDV Spezialist bot seinen Kunden Leistungspakete, die aus Netzwerkdienstleistungen und der Lieferung der entsprechenden Hardware bestehen, an. Das Gericht sah die Handelstätigkeit, in diesem Fall der An- und Verkauf von Hardware, als wesensfremd für einen Freien Beruf an. Durch die Handelstätigkeit wurde die gesamte Tätigkeit des EDV Spezialisten als gewerblich eingestuft.

Die Klage beim Bundesverfassungsgericht wurde abgewiesen. Es ging um die Besteuerung der Freiberufler mit Gewerbesteuer. Die Erlassung dieser Steuer sei nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz vereinbart, so die Kläger.

Allerdings sah das BVG (Az. 1 bvl2/04) dies anders, denn die Freiberufler würden den Gemeinden geringere Kosten verursachen, als dies bei Gewerbetreibenden der Fall sei. Deshalb müssen Freiberufler auch künftig keine Gewerbesteuer entrichten, unabhängig davon, wie hoch ihr Gewinn ist.

Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 19.03.09   IV R 57/07, dass die Wahl zur Gewinnermittlungsmethode auch noch nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums möglich sei.

Unternehmer, die nicht nach den Vorschriften des Handelsrechts buchführungspflichtig sind und deren Betriebe auch bestimmte steuerliche Grenzwerte (z.B. in Bezug auf den Umsatz) nicht überschreiten, können ihren Gewinn entweder aufgrund freiwillig geführter Bücher und Bilanzen oder aber vereinfacht durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (sog. Einnahmen-Überschussrechnung) ermitteln. Bisher gingen Rechtsprechung und Finanzverwaltung davon aus, dass die Entscheidung zugunsten der Gewinnermittlung durch Bilanzierung bereits gefallen ist, wenn der Unternehmer zu Beginn des Jahres eine Eröffnungsbilanz aufstellt und eine laufende Buchführung einrichtet. Mit dem Urteil vom 19. März 2009 gestattet der BFH nun weitergehend, dass auch noch nach Ablauf des Jahres zwischen Bilanzierung und Einnahmen-Überschussrechnung gewählt wird. Stellt der Unternehmer einen Jahresabschluss auf, entscheidet er sich erst dadurch für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung.

Quelle: 

Bundesfinanzhof
Pressemitteilung
Nr. 50 vom 17. Juni 2009

Die Abgrenzung zwischen sonstigen, beruflich genutzten Räumen und einem häuslichen Arbeitszimmer stellt Unternehmer oft vor ein nur schwer lösbares Problem. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer Vielzahl von Urteilen die Definition ob es sich um ein Arbeitszimmer oder einen sonstigen, beruflich genutzten Raum handelt, konkretisiert. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat ein 7 Seiten langes Schreiben mit Beispielen verfasst, wann ein Arbeitszimmer vorliegt. Liegt ein sonstiger, beruflich genutzter Raum vor, wie bspw. ein Lager- oder Ausstellungsraum, sind die Aufwendungen unbeschränkt als Betriebsausgaben absetzbar. Beim Arbeitszimmer dagegen, sind sehr enge Grenzen für die Anerkennung von Betriebsausgaben gesetzt.

Das Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) BGBl. I S. 1652, BStBl I S. 432 definiert den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers genau.

Auszug
III. Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
3 Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung ge-danklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient (>BFH-Urteile vom 19. September 2002, – VI R 70/01 -, BStBl II 2003 S. 139 und vom 16. Oktober 2002, – XI R 89/00 -, BStBl II 2003 S. 185) und ausschließlich oder nahezu aus-schließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.

Im Urteil vom 26. März 2009 Az. VI 15/07 hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für beruflich genutzte Räume, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, unbeschränkt als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.

Nutzt ein Arbeitnehmer Räume zu beruflichen Zwecken, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet werden können, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich uneingeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet mit dem Urteil vom 24.9.2008 Az. X R 58/06 im Sinne der Unternehmer und hilft beim Abbau von Bürokratie. Unternehmer, die ihren Gewinn mittels einer Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, müssen diese Entscheidung nicht jährlich dem Finanzamt gegenüber wiederholen. Das gilt, solange der Unternehmer berechtigt ist, den Gewinn mittels einer EÜR nach § 4 (3) EStG darzustellen. Die Gewinnermittlungsart bleibt bestehen, bis der Unternehmer eine andere Entscheidung trifft.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinen Urteilen vom 05.03.09 unter den Aktenzeichen VI R 23/07 und VI R 58/06 seine Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung geändert.

So kann eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass auch nach einem privat veranlasstem Umzug vorliegen.

VI R 23/07
2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).

VI R 58/06
3. Es kommt nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht (Änderung der Rechtsprechung).

Wird aus beruflicher Veranlassung ein zweiter Haushalt am Beschäftigungsort eingerichtet, liegt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor.

Beispiel

Das bedeutet für Sie, dass Sie bei der doppelten Haushaltsführung deutliche Erleichterungen erlangen können. Am folgenden Beispiel wollen wir das Ganze erläutern.

Arbeitnehmer U zieht mit seiner Familie in ein Eigenheim, dieses ist 100 Kilometer vom bisherigen Wohnort entfernt. Da er aber an selbigem seinen bisherigen Beruf weiter ausüben möchte, mietet er sich dort eine zweite Wohnung. Diese gilt als beruflich veranlasster zweiter Haushalt, weshalb die doppelte Haushaltsführung anerkannt wird.

Dadurch gelingt es, den Wunsch nach einem Eigenheim, etwa in einem eher ländlichen Umfeld, umzusetzen, ohne sich vor daraus resultierenden Folgen fürchten zu müssen.
 

Quelle: Pressemitteilung Bundesfinanzhof

Arbeitgeber dürfen bei einer Betriebsveranstaltung den Teilnehmerkreis nicht auf bestimmte Arbeitnehmergruppen begrenzen. Findet durch den Arbeitgeber eine Begrenzung der Teilnehmer statt, bspw. es sind nur die Führungskräfte eingeladen, liegt keine Betriebsveranstaltung vor.

Als steuerliche Konsequenz darf der den Führungskräften zugeflossene geldwerte Vorteil nicht pauschal mit 25% versteuert werden. Der geldwerte Vorteil wird in diesem Fall mit dem persönlichen Steuersatz des Arbeitnehmers besteuert.

Quelle: BFH Urteil vom 15. Januar 2009 Az.  VI R 22/06

gezDas Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 06.05.2009 Az: 3 K 4387/08 entschieden, dass für einen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühren zu entrichten sind.

Das Urteil findet natürlich nur Anwendung, wenn der beruflich genutzte PC nicht zum Rundfunkempfang verwendet wird. Die Beweislast der Nutzung liegt beim entsprechenden Sender, im vorliegenden Fall betrifft es den Sender SWR.

Das Gericht betonte in seinem Urteil, dass multifunktionale Geräte vielfältigen Zwecken dienen. Vom reinen Besitz eines PCs kann nicht automatisch auf das Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/newsview7857.htm

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Beck – VG Stuttgart: Keine Rundfunkgebühr für beruflich genutzten internetfähigen Computer
Rechtmedial – Verwaltungsgericht Stuttgart sagt GEZ und beruflich genutzter PC vertragen sich nicht
Medienrecht – Rundfunkgebühren für Büro Computer

Mit der Unternehmessteuerreform 2008 kann die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe angesetzt werden. Als Ausgleich wurde für Einzelunternehmer und Personengesellschaften der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer bei der Einkommenssteuer von 1,8 auf 3,8 erhöht. Somit kann der Unternehmer seine Einkommenssteuer um das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages mindern.

Entsteht bei dem Unternehmer hingegen keine Einkommenssteuer, weil bspw. Verluste aus Vermietung und Verpachtung entstanden sind, erfolgt keine Gewerbesteueranrechnung. Gem. dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts Az. 2 K 245/04 darf die Anrechnung der Gewerbesteuer nicht zu einer Erstattung führen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieses Urteil mit dem Beschluss vom 11.11.2008, Az. X R 55/06 bestätigt. Der Unternehmer kann die nicht angerechnete Gewerbesteuer demzufolge auch nicht in die Vorjahre oder Folgejahre übertragen. Der Verfall des so genannten Anrechnungsüberhangs bei § 35 EStG ist gem. dem BFH verfassungsgemäß.
 

Zwei Unternehmer vereinbaren, dass eine Rechnung ganz oder teilweise zurückgenommen wird. Nach bisheriger Rechtssprechung musste die Änderung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer im Zeitraum der Vereinbarung vorgenommen werden.

Neue Rechtssprechung zum Zeitpunkt der Änderung der Bemessungsgrundlage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 18. September 2008 Az. V R 56/06 seine Rechtsprechnung geändert. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer wird demnach erst zum Zeitpunkt der Rückzahlung geändert.

Die Annahme, dass ein Partyservice Lebensmittel liefert und damit der ermäßigten Umsatzsteuer unterliegt, hat der BFH widerlegt. Im seinem Urteil vom 18.12.2008 Az V R 55/06 kommt der BFH in Verbindung mit dem EuGH zu der Auffassung, dass ein Partyservice eine sonstige Leistung erbringt. Diese sonstige Leistung ist mit dem Regelsteuersatz zu besteuern.

Als Begründung gibt der BFH an, dass der Partyservice seine Speisen verzehrfertig zubereitet und dem Kunden am genannten Ort zur vereinbarten Zeit zur Verfügung stellt. Durch den Partyservice wird ebenfalls Besteck und Geschirr zur Verfügung gestellt und nach dem Gebrauch gereinigt. Die Annahme einer sonstigen Leistung ist dadurch gegeben.

Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 17.12.2008 Az: 6 K 2187/08 entschieden, dass die Gewinnermittlung nicht zwingend in der Anlage EÜR zu erfolgen hat.

Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung sondern durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck "Anlage EÜR" zu verwenden. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden und hierbei – soweit ersichtlich – erstmals zu der seit dem Jahr 2005 geltenden Neuregelung Stellung genommen.

Mit der Anlage EÜR kann die Finanzverwaltung Kontroll- und Plausibilitätsprüfungen durchführen. Solange das amtliche Formular nicht verpflichtend ist, sollten  Unternehmer, die ihren Gewinn mittels einer Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, dieses nicht freiwillig nutzen. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel Die wahre Funktion der neuen Anlage EÜR

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist unter dem Az. X R 18/09 die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.

Fazit

Für Sie als Unternehmer bedeutet das, dass Sie mit dem Ausfüllen des amtlichen Vordrucks noch gläserner werden. Denn die Finanzbehörden können Ihre Angaben mit denen ähnlicher Betriebe aus der gleichen Branche gezielt vergleichen. Bei Abweichungen kann es dann schnell zu Betriebsprüfungen kommen.

Aus diesem Grund ist das Ausfüllen des Formulars, sofern es nicht zwingend vorgeschrieben ist, keinesfalls anzuraten. Die Zahlen könnten zu einfache Branchenvergleiche zulassen, was für Sie als Unternehmer nicht empfehlenswert wäre. Nutzen Sie deshalb lieber eine eigene Aufstellung über Ihre Einnahmen und Ausgaben. Andernfalls könnte auch schnell entdeckt werden, dass Sie vermehrt Privateinlagen in Ihr Unternehmen einbringen. Da stellt sich die Frage, woher diese Gelder kommen.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/newsview7674.htm

Die Überlassung von Standplätzen durch den Veranstalter an die einzelnen Markthändler wurde von Markt zu Markt unterschiedlich behandelt. So rechnete der eine Veranstalter auf die gesamte Leistung 19% Umsatzsteuer auf. Der nächste Veranstalter war der Meinung, dass 75% der Leistung eine steuerfreie Vermietung darstellt und die restlichen 25% eine steuerpflichtige Leistung seien für bspw. den Stromanschluss. Die dritte Gruppe der Veranstalter berechnete auf die gesamte Vermietung keine Umsatzsteuer.

BFH Urteil V R 12/05 vom 24. Januar 2008

Mit dem Urteil V R 12/08 vom 24. Januar 2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, das die Überlassung von Standplätzen als eine einheitliche Vermietungsleistung angesehen werden kann.

BUNDESFINANZHOF

Die Überlassung von Standplätzen durch den Veranstalter von Wochenmärkten an die Markthändler kann als einheitliche Vermietungsleistung anzusehen sein (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 7. April 1960 V 143/58 U, BFHE 71, 41, BStBl III 1960, 261, unter 2.; vom 25. April 1968 V 120/64, BFHE 93, 393, BStBl II 1969, 94).

Das Bundesministerium der Finanzen schloss sich mit dem Schreiben vom 15.01.2009 (PDF 36 KB) dieser Auffassung an.

Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ist entscheidend, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, und wenn dies zutrifft, ob die Vermietungsteilleistung prägend ist.

Ist die Vermietungsleistung prägend, sind auch die Nebenleistungen, wie bspw. die Strompauschale umsatzsteuerfrei.

Optionsrecht gem. § 9 UStG

Der Vermieter hat davon ausgenommen ein Optionsrecht gem. § 9 UStG. Macht der Vermieter von diesem Optionsrecht Gebrauch, erlaubt ihm das die steuerpflichtige Behandlung der Vermietungsumsätze.

In diesem Fall ist die Vermietung von Standplätzen umsatzsteuerpflichtig.

Müssen die Standgebühren aus 2008 umsatzsteuerlich korrigiert werden?

Gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen ist die umsatzsteuerlich getrennte Behandlung für 2008 nicht zu beanstanden.

Für vor dem 1. Januar 2009 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn die Zurverfügungstellung von Standplätzen auf Märkten und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen – Leistungen besonderer Art – umsatzsteuerlich gesondert beurteilt werden und nur die Grundstücksvermietung als steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG behandelt wird.

Demzufolge müssen die Standgebühren umsatzsteuerlich nicht korrigiert werden.

Ab dem 1.1.2007 wurde die steuerliche Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers neu geregelt. So ist die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur noch dann möglich, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt.

Bildet das Arbeitszimmer nicht den gesamten Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, ist der Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht gegeben. Damit fällt der bis dahin gültige beschränkte Betriebsausgabenabzug in Höhe von maximal 1.250,- EUR weg.

Beim Bundesverfassungsgericht (BFH) ist unter dem Aktenzeichen AZ: VI R 13/09 ein Verfahren über die Begrenzung der abziehbaren Aufwendungen anhängig.

BFH Anhängiges Verfahren, VI R 13/09 (Aufnahme in die Datenbank am 19.3.2009)

Ist die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 bestimmte Begrenzung der abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf die Fälle, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, verfassungsgemäß?

Quelle: BFH

Einnahmen

Tagesmütter, die fremde Kinder gegen Entgelt betreuen, erzielen Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit. Erhalten Tagesmütter Pflegegeld vom Jugendamt, ist dieses ab 2009 nicht mehr steuerfrei, sondern muss versteuert werden.

Betriebsausgabenpauschale

Das BMF Schreiben vom 13.04.2007 Az. IV C 3 – S 2342/07/0001 weist darauf hin, das Tagesmütter aus Vereinfachungsgründen eine monatliche Betriebskostenpauschale ansetzen können. Pro Kind, das 8 Stunden betreut wird, kann die Tagesmutter monatlich eine Pauschale von 300,- EUR ansetzen. Ist die Betreuungszeit geringer, muss die Pauschale im Verhältnis gekürzt werden. Die Pauschale darf nicht höher sein, als die erzielten Einnahmen. Die Tagesmutter kann aber statt der Pauschale auch die tatsächlichen Kosten ansetzen.

Fazit

Im Einzelfall ist also genau durchzurechnen, mit welcher Form der Betriebsausgaben die Tagesmutter tatsächlich am günstigsten fährt. Eine Tagesmutter, die monatliche Einnahmen in Höhe von 400 Euro pro Kind erzielt und vier Kinder betreut, hat Gesamteinnahmen in Höhe von 1.600 Euro.

Nehmen wir weiter an, dass jedes dieser vier Kinder für sechs Stunden betreut wird, so ergibt sich eine Betriebskostenpauschale von 225 Euro pro Kind. Das sind Betriebskosten von insgesamt 900 Euro. Damit wären nur noch 700 Euro der Einnahmen als Gewinn zu versteuern. Liegen die tatsächlichen Kosten für die Betreuung der Kinder jedoch bei 250 Euro pro Kind, so können bereits 1.000 Euro als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Der Gewinn verringert sich damit noch einmal, und zwar auf 600 Euro. Liegen die tatsächlichen Kosten dagegen nur bei 200 Euro pro Kind, so sind nur 800 Euro als Betriebsausgaben absetzbar. Dadurch wäre ein Gewinn von 800 Euro zu versteuern. Die Entscheidung, wie abzurechnen ist, sollte deshalb immer im Einzelfall überprüft werden.

Mit dem Urteil vom 18.12.2008 Az. VI R 34/07 hat der BFH entschieden, dass die 1 % Regelung nicht angewendet werden darf, wenn das Fahrzeug nach der objektiven Beschaffenheit und Einrichtung nicht für private Zwecke geeignet ist. Im Streitfall ging es um die Privatnutzung eines zweisitzigen Kastenwagens (Werkstattwagen) durch einen Arbeitnehmer. Nach Auffassung des BFH macht die Ausstattung und die Bauart des Fahrzeugs deutlich, dass ein solcher Wagen typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt wird. 

Mit dem Urteil Az.: XI R 62/07 (PDF, 16 KB) vom 17. Dezember 2008 hat der der BFH entschieden, dass in einer Rechnung auch dann zwingend der Zeitpunkt der Lieferung anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.

Weitere Bestandteile einer ordnungsgemäßen Rechnung.

Wortlaut des Urteils: XI R 62/07 (PDF, 62 KB)

Existenzgründer müssen in ihrem Businessplan eine möglichst realistische Umsatzschätzung abgeben. Will der Gründer bei der Bundesagentur für Arbeit einen Gründungszuschuss beantragen, muss er den Businessplan mit einreichen. Einige Gründer glauben, nur wenn ihr junges Unternehmen hohe Umsatzerwartungen verspricht, erhalten sie den Gründungszuschuss. Demnach fallen die Umsatzprognosen dann etwas optimistischer aus.

Will der Existenzgründer hingegen die Kleinunternehmerregelung anwenden, muss der prognostizierte Umsatz unter 17.500,- EUR pro Jahr bleiben. Einen solchen Fall hat das Finanzgericht Düsseldorf, unter dem Az. 1 K 3124/07 U am 20.06.2008 entschieden.

Ein Existenzgründer hat für das Gründungsjahr eine Umsatzprognose von 45.000,- EUR und für das Folgejahr von 50.000,- angegeben. Sein tatsächlicher Umsatz hingegen betrug für das Gründungsjahr nur 13.315,64 EUR. Auf den Rechnungen hat der Gründer die Umsatzsteuer nicht offen ausgewiesen. Auf Grund des tatsächlichen Umsatzes wollte der Gründer im Nachhinein die Kleinunternehmerregelung anwenden. Das Finanzamt verwehrte dem Unternehmer dies aufgrund seiner Prognose. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Unternehmers. Eine offensichtlich unrealistische und zu optimistische Umsatzschätzung darf nicht die Anwendung der Kleinunternehmerregelung versagen.

Stellen Seitenbetreiber Kritik an einem Unternehmen mit einer entsprechenden Verlinkung ins Internet, kann der betroffene Unternehmer den gesetzten Link nicht verhindern.

Fundort: OLG Celle Az 13 U 4/07

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Eine pauschale Leistungsbeschreibung auf der Rechnung schließt für den Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug aus. Das geht aus dem am 17.12.2008 veröffentlichten Urteil des BFH V R 59/07 hervor. In der dem Urteil zu Grunde liegenden Rechnung, wurde als Leistungsbeschreibung aufgeführt:

"Für technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996…". 

Welche Angaben eine Rechnung enthalten muss, können Sie unter Muster und Vorlagen ersehen.

Das Europäische Mahnverfahren kann ab dem 12.12.2008 und das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ab dem 1.01.2009 europaweit genutzt werden. Unternehmen im Import bzw. Export können damit leichter bei Zahlungsverzug eines Schuldners agieren.

1. Das Europäische Mahnverfahren

Werden bspw. Waren europaweit verkauft, kann der Unternehmer nun bei Zahlungsverzug schneller und kostengünstiger den Käufer mahnen. Sind Gläubiger und Schuldner in verschiedenen Mitgliedsstaaten ansässig, kann der Gläubiger mittels des Europäischen Mahnverfahrens einen Titel gegen den Schuldner erwirken. Erhebt der Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen Widerspruch, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar. Das Amtsgericht Berlin-Wedding ist in Deutschland allein für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren zuständig.

Beispiel

Unternehmer U aus Deutschland hat an seinen Kunden K aus Holland Ersatzteile verkauft. K nimmt die Ware an, bezahlt sie aber nicht. U kann nun unter http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm das Europäische Mahnverfahren einleiten. Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls kann online ausgefüllt werden. Der gesamte Antrag ist mit Codes hinterlegt, eine Anspruchsgrundlage aus dem Kaufvertrag hat den Code 01, eine ausgebliebene Zahlung den Code 30. Durch die Verwendung der Codes können alle Gerichte der Mitgliedsstaaten ohne lange Übersetzungen sofort den Sachverhalt zuordnen. Solange der Ausgangsfall nicht offensichtlich unbegründet ist, erlässt das Gericht den Zahlungsbefehl. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Schuldner K zu. Der Schuldner hat nun die Möglichkeit den Zahlungsbefehl zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen.

Zahlungsbefehl wird akzeptiert

Legt K innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt automatisch das Gericht diesen Zahlungsbefehl für vollstreckbar. U kann den Zahlungstitel dann zwangsweise durchsetzen.

Einspruch einlegen

Legt der Kunde Einspruch gegen den Zahlungsbefehl ein, beginnt ein gewöhnlicher Zivilprozess.

Welches Gericht ist zuständig?

Das Europäische Mahnverfahren findet grundsätzlich bei dem Gericht statt, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Das bedeutet, der Kunde K erhält den Zahlungsbefehl von einem zuständigen Gericht in Holland.

2. Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Durch das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen können Forderungen innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) bis 2.000,- EUR leichter durchgesetzt werden. Für die Verfahrenseinleitung des Klägers und die Erwiderung des Schuldners stehen standardisierte Formulare zur Verfügung. Weder der Kläger noch der Schuldner muss sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Grundsätzlich wird dieses Verfahren schriftlich und am zuständigen Gericht des Schuldners geführt.
 

Die degressive Abschreibung war in den letzten Jahren ein Spielball der Politik. Mit der Wiedereinführung für die Jahre 2009 und 2010 können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder degressiv abgeschrieben werden. Weil Wirtschaftgüter nach den Regeln des Anschaffungsjahres abgeschrieben werden, muss insbesondere bei langen Nutzungsdauern der Überblick gewahrt bleiben. Eine Übersicht über die Regelungen und die Entwicklung der degressiven Abschreibung der letzten Jahre beinhaltet die folgende Tabelle:

Anschaffungsjahr
Höhe der degressiven AfA
bis 2000
3-fache der linearen AfA max. 30%
2001 bis 2005
2-fache der linearen AfA max. 20%
2006 bis 2007
3-fache der linearen AfA max. 30%
2008
die degressive Abschreibung ist unzulässig
2009 – 2010
2,5-fache der linearen AfA max. 25%
voraussichtlich ab 2011
die degressive Abschreibung ist unzulässig

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 22. April 2008 Az. IX R 29/06 über den anfallenden Verlust beim Gebrauchtwagenverkauf geurteilt. Demzufolge wird der Verlust eines Gebrauchtwagens der innerhalb eines Jahres gekauft und wieder verkauft wurde, steuerlich berücksichtigt. Der Unternehmer kann diesen Verlust bei seiner Einkommensteuererklärung zum Abzug bringen. Erzielt der Unternehmer beim dem Verkauf des Gebrauchtwagens Gewinn, zählt dieser zu den sonstigen Einkünften und muss ebenfalls angegeben werden.

Quelle: Der Steuerzahler, August 2008, S. 150

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 10. April 2008 unter dem AZ VI R 38/06 über die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches entschieden. Danach führen kleine Mängel am Fahrtenbuch nicht zur kompletten Verwerfung des Fahrtenbuches. Im verhandelten Fall ging es um eine Fahrt mit einem Dienstwagen zur Tankstelle. Obwohl eine Tankrechnung vorlag, wurde diese Fahrt im Fahrtenbuch nicht eingetragen. Der BFH vertritt die Auffassung, dass es unverhältnismäßig sei, wegen dieses Mangels die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches insgesamt anzuzweifeln und dieses zu verwerfen.

Hier die Erlebnisse des Rechtsanwalts Udo Vetter mit seinem Fahrtenbuch. Unsere kostenlose Vorlage Fahrtenbuch zum Download in sowie Vorlagen für Existenzgründer.

Gesetzlich zugelassene Software für Fahrtenbücher

 

 

Ein Mann hat seinen Kfz-Schein dauerhaft im Handschuhfach deponiert. Der Wagen wurde gestohlen, was allein im Jahr 2005 rund 24.000 Haltern passierte. Die Versicherung ersetzte den Schaden zunächst unter Vorbehalt. Das Oberlandesgericht Celle war der Auffassung, dass die Versicherung den Schaden nicht tragen muss und verurteilte den Fahrer zur Rückzahlung der Schadenssumme von ca. 11.000 EUR Aktenzeichen 8U 62/07. Da fragt sich der interessierte Laie doch besorgt, wäre dieses Auto nicht gestohlen worden, wenn der Kfz-Schein an einem anderen Ort aufbewahrt worden wäre? Oder gehen die Versicherer in so einem Fall automatisch von einem fingierten Diebstahl aus? Uns als Autofahrer bleibt nur: der Kfz-Schein sollte nicht dauerhaft im Pkw aufbewahrt werden, so entstehen im Schadensfall keine Nachteile.