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Veranstaltungen

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Am 13.12.2011 wurde das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) im Bundesgesetzblatt verkündet. Es enthält die Umsetzung der EU-Beitreibungsrichtlinie und Änderungen diverser Steuergesetze.

Für Unternehmer sind vor allem 2 Änderungen interessant, die schon in diesem Jahr wirksam werden: Eine Änderung im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) und eine Änderung im Umsatzsteuergesetz (UStG).

§ 7 ErbStG hat nun einen Absatz 8 bekommen, nach dem im Fall einer Zuwendung an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft auch die Werterhöhung der Anteile an dieser Gesellschaft, die eine natürliche Person oder Stiftung erhält, als Schenkung gelten. Das gilt auch, wenn die Zuwendung von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an eine andere Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erfolgt, sofern nicht an beiden Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften die gleichen Gesellschafter im gleichen Verhältnis beteiligt sind.

Beispiel 1:

Ein Vater V, der an der neu gegründeten Gesellschaft G (Eigenkapital EUR 50.000,-) seines Schwiegersohnes S zu 20 % beteiligt ist, tätigt an diese eine freigiebige Zuwendung in Höhe von EUR 20.000,-. Zuvor hat er seinem Schwiegersohn S persönlich ebenfalls EUR 20.000,- zukommen lassen.
Nach bisheriger Rechtslage wäre insgesamt keine Schenkungsteuer angefallen, da in beiden Fällen ein Freibetrag von EUR 20.000,- gilt. Nach der Gesetzesänderung fällt nun Schenkungsteuer an, da das Eigenkapital – und damit auch der Wert der Anteile – um EUR 20.000, also 40 % gestiegen ist. Der Wert der Anteile des Schwiegersohnes, dem 80 Prozent der Gesellschaft gehören, steigt um EUR 16.000,-. Darauf werden nun 15 % also EUR 2.400,- Schenkungsteuer fällig.

Beispiel 2:

Vater V ist alleiniger Eigentümer der Gesellschaft G1 und er ist an der neu gegründeten Gesellschaft G2 (Eigenkapital EUR 50.000,-) seines Schwiegersohnes S zu 20 % beteiligt. Gesellschaft G1 tätigt an die Gesellschaft G2 eine freigiebige Zuwendung in Höhe von EUR 20.000,-. Zuvor hat Vater V seinem Schwiegersohn S persönlich ebenfalls EUR 20.000,- zukommen lassen.
Auch in diesem Fall wäre bisher keine Schenkungsteuer angefallen. Nach der Gesetzesänderung geht der Gesetzgeber davon aus, dass der eigentliche Schenker Vater V ist, der damit S einen Vermögenszuwachs verschafft. Auch hier steigt der Wert der Anteile von S um EUR 16.000,- und auch hier wird nun Schenkungsteuer in Höhe von 15 % also EUR 2.400,- fällig.

Des Weiteren wurde § 3a (8) Satz 1 UStG dahingehend geändert, dass nun auch der Leistungsort für Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen im Drittland liegt, wenn die Nutzung und Auswertung der Leistung auch dort liegt. Damit sind dann diese Leistungen nicht mehr steuerbar im Inland.

Quellen:

www.bundesfinanzministerium.de
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Umsatzsteuergesetz

Für Betriebsveranstaltungen gilt eine Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer. Wird diese Grenze auch nur um einen Cent überschritten, müssen die Arbeitnehmer den kompletten Wert versteuern. Doch wie berechnen Sie die Kosten überhaupt richtig, damit Sie die Versteuerung nicht riskieren?

Berechnung der Kosten für eine Betriebsveranstaltung

Um zu erfahren, ob Sie unter dem Freibetrag bleiben, müssen Sie zunächst alle anfallenden Kosten addieren. Wir erläutern dies anhand eines kleinen Beispiels:

Eine Weihnachtsfeier für einen Betrieb mit 100 Mitarbeitern soll organisiert werden. Folgende Aufwendungen fallen an:

6.000 Euro für Speisen und Getränke
   500 Euro Saalmiete
   800 Euro Live-Musik
2.000 Euro Geschenk im Wert von 20 Euro für jeden Mitarbeiter
  700 Euro Anfahrt mit dem Bus
10.000 Euro Gesamtkosten
100 Euro Kosten je Mitarbeiter

Da die Kosten je Mitarbeiter unter 100 Euro bleiben, können Sie die Betriebsveranstaltung pauschal versteuern, statt die Steuerlast Ihren Mitarbeitern aufzubürden.

Problematik: Geringere Teilnehmerzahl

Angenommen, in unserem Beispiel würden nun von den 100 Mitarbeitern 25 zuhause bleiben. Nun stellt sich die Frage, ob die ursprünglich errechneten Kosten pro Mitarbeiter bestehen bleiben können oder auf die 75 Teilnehmer umgelegt werden müssten. Letzter Fall würde nämlich in unserem Beispiel bedeuten, dass die Kosten je Teilnehmer rund 133 Euro betragen und somit die Freigrenze übersteigen würden.

Mit dieser Frage durfte sich das Finanzgericht Düsseldorf kürzlich beschäftigen. In seinem Urteil 11 K 908/10 vom 17. Januar 2011 stellten die Richter klar, dass in diesem Fall die ursprünglich geplanten Teilnehmerzahlen als Bemessungsgrundlage verwendet werden dürften. Ihre Entscheidung begründeten sie damit, dass die tatsächlichen Teilnehmer dadurch keinen Vorteil erlangen könnten, wenn ihre Kollegen zuhause bleiben. Deshalb muss auch kein höherer geldwerter Vorteil angenommen werden.

Quellen:
Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 7. April 2011
http://openjur.de

Betriebsveranstaltungen finden in nahezu jedem Unternehmen statt. Sie gelten als Möglichkeit, das Zugehörigkeitsgefühl zum Unternehmen zu verbessern. Deshalb sind auch steuerrechtlich bis zu 110 Euro pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung steuerfrei. Es handelt sich bei diesem Betrag jedoch nicht um einen Freibetrag, sondern eine Freigrenze. Wird diese überschritten, wenn auch nur geringfügig, ist der gesamte aufgewendete Betrag zu versteuern. Dabei gilt die Freigrenze für alle Betriebsveranstaltungen, die allen Arbeitnehmern offen stehen. Außerdem dürfen nur maximal zwei solcher Veranstaltungen im Jahr durchgeführt werden.

Kritik regt sich

Bei den Arbeitgebern allerdings regt sich heftige Kritik an der 110 Euro-Grenze. Denn diese ist seit Jahr und Tag unverändert, zu DM-Zeiten betrug sie gerade einmal 200 DM. Aufgrund des so lange gleich gebliebenen Betrags regt sich die Kritik dahingehend, dass die 110 Euro-Grenze längst nichts mehr mit der Realität zu tun hat. So erging es auch einer Partnergesellschaft von Rechtsanwälten. Sie gaben 170 Euro für jeden Mitarbeiter bei der Betriebsveranstaltung aus. Das Finanzamt wollte den gesamten Betrag besteuern. Die Anwälte wehrten sich dagegen, da die Preissteigerung und Inflation nicht mit eingerechnet sei. Deshalb sei die Grenze um 82 Prozent auf 200 Euro zu erhöhen.

FG Hessen entschied zu Lasten des Arbeitgebers

Der Fall landete vor dem Finanzgericht (FG) Hessen. Dort sahen die Richter ein, dass die Inflation nicht mit eingerechnet wurde. Allerdings käme eine so starke Erhöhung, wie von den Anwälten gefordert, ebenfalls nicht in Betracht. Somit musste die Partnergesellschaft tatsächlich Lohnsteuern und Sozialabgaben entrichten. Die Revision des Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen und liegt dort bereits unter dem Aktenzeichen VI R 79/10 vor.

Tipp

Sofern Sie selbst die Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen in Höhe von 110 Euro überschreiten, haben Sie die Möglichkeit, die Versteuerung pauschal mit 25 Prozent vorzunehmen. Das ist in der Regel günstiger, als die normale Besteuerung.

In Anlehnung an: http://www.selbststaendigentipps.de/

Das gemütliche Beisammensein im Kreise der gesamten Belegschaft hat eine lange Tradition, die in vielen Unternehmen noch heute gewahrt wird. Doch sollten Sie bei der Ausrichtung der Weihnachtsfeier einige Punkte beachten, sonst kann es dank Prüfungen des Finanzamts schnell zu bösen Überraschungen kommen.

Die Veranstaltung

Die Veranstaltung selbst muss allen Mitarbeitern offen stehen. Es steht jedem Mitglied der Belegschaft frei, daran teilzunehmen. Sie dürfen keine Weihnachtsfeier nur für einzelne Gehaltsgruppen oder Teams ausrufen, wenn die Kosten vom Finanzamt anerkannt werden sollen.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Der Fiskus akzeptiert nur zwei betriebliche Veranstaltungen jährlich. Haben Sie also bereits im Sommer ein Grillfest veranstaltet und vorher schon das Firmenjubiläum, so können Sie die Weihnachtsfeier nicht mehr als betriebliche Veranstaltung absetzen. In diesem Fall sind die Kosten, die Sie für die Feier aufwenden, als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen.

Die Aufwandsgrenzen

Ebenfalls sollten Sie die Weihnachtsfeier nicht zu großzügig ausfallen lassen. Denn in diesem Fall könnte die gut gemeinte Freundlichkeit schnell in einer bösen Überraschung enden. Pro Arbeitnehmer darf maximal ein Betrag von 110 Euro brutto aufgewendet werden. Addieren Sie also Raumkosten, Kosten für Speisen und Getränke, sowie die Aufwendungen für die Unterhaltung und teilen Sie sie dann durch die Anzahl der Mitarbeiter. Das Ergebnis darf 110 Euro brutto nicht überschreiten, andernfalls entsteht ein steuerpflichtiger Sachbezug.

Bedenken Sie außerdem, dass auch kleine Geschenke, die im Rahmen der Weihnachtsfeier überreicht werden, in diese 110-Euro-Grenze mit hinein zählen. Wenn Sie also einen Aufwand von 90 Euro pro Mitarbeiter errechnet haben und jedem Mitarbeiter ein Geschenk in Höhe von 25 Euro überreichen, überschreiten Sie die Grenze. Bei 115 Euro Aufwand werden aber dann nicht nur die fünf Euro versteuert, sondern der gesamte Betrag.

Bei größeren Geschenken müssen Sie wissen, dass diese grundsätzlich als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug anzusehen sind. Sie zählen nicht in die 110-Euro-Grenze mit hinein. Verschenken Sie also besser übliche Geschenke, wie Blumen, ein Buch oder Pralinen.

Genaue Aufzeichnungen sind Pflicht

Gerade Betriebsprüfer nehmen Weihnachtsfeiern und andere betriebliche Veranstaltungen sehr genau unter die Lupe. Machen Sie sich also genaue Aufzeichnungen über die Teilnehmer der Weihnachtsfeier. Bedenken Sie, dass mit eingeladene Partner mit dem Kostenaufwand auf den Mitarbeiter angerechnet werden. Somit darf für ein Paar, von dem nur ein Partner bei Ihnen beschäftigt ist, die 110-Euro-Grenze ebenfalls nicht überschritten werden.

In Anlehnung an: http://www.selbststaendigentipps.de
 

Betriebsveranstaltungen sind eine gute Möglichkeit, um Mitarbeiter zu motivieren. Allerdings müssen Sie als Unternehmer dabei die Freigrenzen beachten, die derzeit bei 110 Euro je Mitarbeiter liegen. Kosten für die Betriebsveranstaltung, die über diesen Betrag hinaus gehen, müssen lohnsteuerlich beachtet werden. Sie als Arbeitgeber haben hierfür die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent zu tragen. Ob diese Freigrenze aber auch im Bereich der Umsatzsteuer gilt, muss jetzt der Bundesfinanzhof entscheiden.

Zugrunde liegender Fall

Der zugrunde liegende Fall betrifft eine Steuerberatungsgesellschaft. Sie hatte in den Jahren 2003 und 2004 einen Betriebsausflug für die 18 Mitarbeiter veranstaltet. Die Kosten pro Mitarbeiter beliefen sich auf 250 Euro, so dass die pauschale Lohnsteuer vom Unternehmen auch entrichtet wurde.
 
Bei einer Betriebsprüfung wollte der Prüfer für den Betrag aber auch Umsatzsteuer haben, in der damaligen Höhe von 16 Prozent. Die Finanzverwaltung vertritt hierbei die Meinung, dass die Freigrenze für die Umsatzsteuer genauso, wie für die Lohnsteuer gelte. Zudem seien die privaten Interessen der Arbeitnehmer höher gewichtet, als die des Arbeitgebers. Das ergibt sich aus den Richtlinien UStR 2008, Abschnitt 12, Abs. 4 Nr. 6, nicht aber aus dem Gesetz.

Entscheidung steht noch aus

Die Steuerberatungsgesellschaft klagte gegen die Nachzahlung der Umsatzsteuer, allerdings erfolglos vor dem Finanzgericht. Das FG Münster wies mit Urteil vom 06.05.2010 unter dem Aktenzeichen 3959/07 U die Klage ab. Im Revisionsverfahren wird der Fall nun dem Bundesfinanzhof, kurz BFH, vorgelegt. Dieser soll klären, ob die Freigrenze von 110 Euro, die bereits seit mehr als 14 Jahren unverändert besteht, auch weiterhin erhalten bleibt und zudem umsatzsteuerlich relevant ist.
 
in Anlehnung an: www.selbststaendigentipps.de

Neben festangestellten Mitarbeitern werden in der Regel auch Aushilfskräfte im Unternehmen beschäftigt. Bei einer Betriebsfeier stellt sich immer die Frage, ob die Aushilfskräfte zwingend mit zur Veranstaltung eingeladen werden müssen. Mit dieser Problematik musste sich auch ein Unternehmer befassen, der mit seinem Stammpersonal eine Woche nach Italien fuhr. Die Aushilfskräfte waren zu dieser Reise nicht eingeladen. Der Unternehmer übernahm für die geplante Betriebsveranstaltung die Kosten und führte pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25% ab. Das Finanzgericht München entschied in seinem Urteil vom 30.04.2009 AZ.: 15 K 313/06 gegen die Ansicht einer Betriebsveranstaltung. Der Richter konnte keine betrieblichen Erfordernisse für den Ausschluss der Aushilfskräfte von der Betriebsveranstaltung finden.

Damit handelt es sich bei dieser Veranstaltung um eine Reise mit Belohnungscharakter (Incentive-Reise). Es wurde demzufolge keine Betriebsveranstaltung arrangiert, die eine pauschale Lohnversteuerung rechtfertigen würde. Die entstandenen Kosten stellten damit für die Mitarbeiter geldwerten Vorteil dar. Dieser Vorteil muss dem normalen Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherung unterworfen werden.

Fazit

An einer Betriebsveranstaltung müssen alle Mitarbeiter teilnehmen können. Es ist ausreichend, wenn die geplante Veranstaltung allen Mitgliedern einer Organisationseinheit, bspw. einer Abteilung zugänglich ist. Immer dazu zählen jedoch auch die Aushilfskräfte der entsprechenden Abteilung. Anderenfalls ist eine pauschale Lohnbesteuerung nicht möglich und die Kosten müssen als geldwerter Vorteil versteuert werden.

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Quelle: steuertipps aktuell