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Vorsteuer

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Wer einen Carport errichten lässt, um auf dessen Dach eine Photovoltaik-Anlage anzubringen und den Strom zu verkaufen, kann die in den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Carports enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen (BFH-Urteil vom 19.07.2011, AZ: XI R 21/10).

Wer unternehmerisch tätig wird, indem er mittels einer Photovoltaikanlage Strom erzeugt und diesen an einen Energieversorger verkauft, kann die Umsatzsteuer, die in den damit verbundenen Betriebsausgaben enthalten ist, als Vorsteuer geltend machen. Dies gilt auch bei der Anschaffung eines Carports, auf dessen Dach die Photovoltaikanlage befestigt werden soll. Voraussetzung dafür ist die Zuordnung des Carports zum Betriebsvermögen. Diese ist jedoch nur möglich für Gegenstände, die zu mindestens 10 % betrieblich genutzt werden.

In dem o. g. Fall versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug, weil es davon ausging, dass die Anschaffung des Carports nicht betrieblich veranlasst war und der Carport nicht zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird. Es bestritt somit einen Zusammenhang zwischen der Errichtung des Carports und dem Betrieb der Photovoltaikanlage.

Der Bundesfinanzhof dagegen schloss sich den Ausführungen des Steuerpflichtigen an, dass die Errichtung des Carports in direktem Zusammenhang mit der Befestigung der Photovoltaikanlage auf diesem steht. Auch die betriebliche Nutzung zu mindestens 10 % kann in dem Fall nicht einfach bestritten werden, da auch die Nutzung des Daches eine Nutzung des Carports darstellt. Um festzustellen, zu wieviel Prozent der Carport betrieblich genutzt wird, müsse man feststellen, wie hoch die Erlöse wären, wenn man den Carport bzw. sein Dach gegen Entgelt an Dritte vermieten würde. Diese Feststellung ist durchaus möglich, da inzwischen viele Hauseigentümer ihre Dachflächen an Betreiber von Photovoltaikanlagen vermieten und auch Stellplätze in Carports an Autobesitzer vermietet werden.

Betriebsvermögen bei mindestens 10%-iger Nutzung

Ergibt sich aus dieser Berechnung, dass der Carport zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird, so ist er dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Die Wahrscheinlichkeit dafür ist sehr hoch. Daraus folgt dann in diesem Fall das Recht zum kompletten Vorsteuerabzug, aber auch die Verpflichtung zur Versteuerung der privaten Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.

Anders sieht es aus, wenn das Gebäude, auf dessen Dach die Photovoltaik-Anlage befestigt wird, überhaupt nicht anderweitig genutzt wird. In dem Fall ist die Vorsteuer nur insoweit abzugsfähig, als das Gebäude betrieblich genutzt wird (BFH-Urteil vom 19.07.2011, AZ: XI R 29/09). In dem Fall ging es um einen Schuppen, der zur Installation einer Photovoltaikanlage errichtet wurde und nicht anderweitig genutzt wurde.

Quelle:

BFH-Urteile vom 19.07.2011

AZ: XI R 21/10
AZ: XI R 29/09

Angenommen Sie nutzen Ihr Büro zuhause zum einen für Ihre berufliche Tätigkeit, zum anderen für Ihre privaten Büroarbeiten. Wie können die Kosten nun bei der Steuererklärung berücksichtigt werden?

Abzug als Betriebsausgabe möglich

Bereits 2009 erging ein Grundsatzurteil durch den BFH, das es grundsätzlich ermöglicht, gemischt-genutzte Räume als Betriebsausgabe anzusetzen. Allerdings stellte der BFH auch damals bereits klar, dass der Abzug nur dann in Frage kommen kann, wenn es objektiv nachvollziehbare Kriterien für die Trennung zwischen privat und geschäftlich gibt. Dies scheint jedoch in der Praxis nicht ganz so einfach zu sein.

Finanzgericht Baden-Württemberg entscheidet anders

In einem Fall vom Anfang des Jahres sprach das Finanzgericht Baden-Württemberg ein deutliches, leider abfälliges Urteil (2. Februar 2011, Az. 7 K 2005/08). Die Richter sind der Ansicht, dass in dem ihnen vorliegenden Fall die Kriterien nicht ausreichend sind, um die Kosten sachgerecht aufzuteilen. Deshalb schloss es die Absetzung von gemischt-genutzten Räumen aus. Auch in diesem Fall betonten die Richter erneut, dass eindeutige Merkmale erforderlich seien, die es auch aus objektiver Sicht nachvollziehbar machen, wie die Kosten auf die private und die geschäftliche Nutzung aufgeteilt werden.

Wie Sie gemischt-genutzte Räume dennoch absetzen können

Ob Sie gemischt-genutzte Räume als Betriebsausgabe ansetzen können, hängt von den einzelnen Merkmalen in Ihrer individuellen Situation ab. Wichtig ist eigentlich nur, dass objektive Merkmale vorliegen, die es auch für außenstehende Dritte schlüssig nachvollziehbar machen, inwiefern ein Raum geschäftlich und privat genutzt wird.

Greifen wir doch kurz das eingangs verwendete Beispiel Ihres privaten Büros auf. Die Raumfläche wäre hier kein geeignetes objektives Kriterium, denn Sie werden privat und geschäftlich am selben Tisch sitzen, die gleichen Schränke verwenden usw. Aber Sie können die Nutzung durchaus nach dem Zeitanteil aufteilen. Stellen Sie also fest, wie viele Stunden der Raum geschäftlich und privat genutzt wird und schlüsseln Sie die Kosten nach diesem Schlüssel anteilig auf. Angenommen, Sie verfügen über eine große Garage, die zur Hälfte für die Unterstellung Ihres Autos und zur anderen Hälfte als geschäftliches Büro genutzt wird, würde sich im Gegensatz dazu die Aufteilung nach der Raumfläche anbieten. 

Im Endeffekt gilt hier die Regel: "Sie haben nichts zu verlieren!". Versuchen Sie immer, die Kosten aufzuteilen und anzusetzen. Es kann Ihnen nichts passieren, außer dass der Ansatz später wieder gestrichen wird. Wichtig ist, dass Sie nicht nur einfach die ermittelten Beträge in Ihre Steuererklärung eintragen, sondern auch genau erläutern, wie Sie zum jeweiligen Ergebnis gekommen sind. Machen Sie Ihre Berechnungen transparent und erklären Sie, wie Sie zum jeweiligen Aufteilungsschlüssel gekommen sind. So erhöhen Sie Ihre Chancen wesentlich, dass der Betriebsausgabenabzug anerkannt wird.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Die Umsatzsteuersonderprüfung ist bei so gut wie allen Unternehmern gefürchtet. Der Grund dafür ist einfach: Selbst bei der sorgfältigsten Buchführung findet der Prüfer häufig etwas und dann drohen saftige Nachzahlungen, die schon so manchen Unternehmer ruiniert haben. Wir zeigen Ihnen, welche Fehler Betriebsprüfer bei beinahe jeder Betriebsprüfung finden – und wie Sie sie vermeiden können.

Korrigierte Rechnungen

Es ist grundsätzlich zulässig, dass Sie Eingangsrechnungen abändern oder Informationen ergänzen, beispielsweise wenn einer der Mindestbestandteile einer Rechnung fehlt. Damit der Prüfer solche Änderungen akzeptiert, sollten Sie sie stets handschriftlich vornehmen und mit Ihrem Kürzel versehen, damit sie nachvollzogen werden können. Wichtiger als das ist jedoch, dass Sie eine Bestätigung vom Rechnungsaussteller erhalten, dass er mit der Änderung der Rechnung einverstanden ist. 

Hierfür haben Sie zwei einfache Möglichkeiten. Am wenigsten Arbeit macht es, wenn Sie die Änderung mit Ihrem Geschäftspartner kurz per Mail oder Fax absprechen und seine Antwort ausdrucken und aufbewahren. Alternativ können Sie ihm auch eine Kopie der geänderten Rechnung schicken und eine Bestätigung hierüber anfordern. Solche Bestätigungen legen Sie am besten gemeinsam mit der jeweiligen Rechnung ab, denn so vermeiden Sie Rückfragen des Steuerprüfers schon von vornherein.

Leistungsbeschreibung ist zu ungenau

Besonders bei Leistungen, die sehr umfangreich waren, bietet es sich auf den ersten Blick an, diese zusammenzufassen. Wenn der Prüfer jedoch der Meinung ist, dass anhand der Leistungsbeschreibung die abgerechnete Leistung nicht exakt nachvollzogen werden kann, kann er den Vorsteuerabzug schnell streichen. Achten Sie daher bei Ihren Eingangsrechnungen immer darauf, dass der Rechnungssteller die Leistung ausreichend ausführlich beschrieben hat. Er darf jedoch zu diesem Zweck auf ein anderes Dokument verweisen, beispielsweise auf eine Leistungsbeschreibung oder ein Angebot, in dem die Leistung genauer definiert ist.

Fehlende Mindestbestandteile

Jede Rechnung muss bestimmte Anforderungen erfüllen (welche dies genau sind, erfahren Sie im Bereich „Rechnungen“). Sie ergeben sich aus § 14 UStG und nur wenn all diese Inhalte auf der Rechnung stehen, berechtigt sie Sie zum Vorsteuerabzug. Fehlt auch nur einer davon, kann der Prüfer mit etwas Pech bereits den Vorsteuerabzug streichen.

Wirken Sie dem entgegen. Prüfen Sie am besten gleich beim Eingang der Rechnung, ob diese Inhalte vorhanden sind. Streichen Sie sie mit einem Textmarker oder einem Bleistift an. So können Sie sichergehen, dass Ihre Rechnung alle Anforderungen erfüllt. Fehlen Angaben, müssen Sie die Rechnung erst einmal nicht bezahlen. Sie können die Zahlung so lange zurückhalten, bis der Rechnungssteller Ihnen eine korrigierte Rechnung ausstellt. Dies gilt allerdings nur, wenn auf der Rechnung auch die Umsatzsteuer ausgewiesen wird (Rechnungen von Kleinunternehmern sind damit von der Regelung ausgenommen).

Steuernummer ist falsch

Auch eine falsch angegebene Steuernummer könnte Ihren Anspruch auf Vorsteuerabzug kippen, wenn der Prüfer dies bemerkt – schließlich gehört die Steuernummer zu den Mindestbestandteilen. Allerdings gibt die Umsatzsteuerrichtlinie vor (Abschnitt 192, Abs. 3, S. 4 UStR), dass es Ihnen nicht zugemutet werden kann, dass Sie Steuernummern oder inländische Umsatzsteueridentnummern auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Diese Richtlinie verpflichtet Sie übrigens auch dazu, die in der Rechnung enthaltenen Angaben zu überprüfen.

Elektronische Rechnungen ohne Signatur

Elektronische Rechnungen mussten bis vor kurzem strenge Anforderungen an eine qualifizierte Signatur erfüllen. Überprüfen Sie bei allen elektronischen Rechnungen, ob eine solche Signatur vorliegt. Andernfalls kann Ihnen der Prüfer den Vorsteuerabzug streichen. Diese Signaturpflicht ist zwar erst kürzlich gekippt worden, doch für die vergangenen Steuerjahre gilt diese Regelung natürlich nach wie vor.

Quelle: ProFirma 06/2010, S. 52/53

Bisher hatten Sie zwei Möglichkeiten, wie Sie verfahren konnten, wenn Sie eine Rechnung aus dem Ausland mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten haben:

  1. Sie konnten einen Vorsteuervergütungsantrag stellen, um die gezahlte Steuer zurückzuerhalten.
  2. Sie konnten den Antrag bleiben lassen und stattdessen die gezahlten Steuern als Betriebsausgabe geltend machen.

Variante 1 verspricht natürlich wesentlich lukrativer zu sein, ist andererseits aber auch aufwändig. Die meisten Unternehmer sparen sich die Mühe, da der Antrag beim Finanzamt des jeweiligen Landes zu stellen ist und man dort Eile in der Regel nicht gerade groß schreibt und die Anträge oder die Originalbelege bisweilen auch gerne schon einmal verloren gehen.

Vorsteuervergütungsverfahren vereinfacht

Bereits für das Steuerjahr 2009 wurde das Vorsteuervergütungsverfahren vereinfacht. Deshalb ist es jetzt wesentlich attraktiver, die Mühe auf sich zu nehmen. Im Überblick die wichtigsten Veränderungen:

  vor 2009 ab 2009
Antragsstelle die Finanzbehörde des jeweiligen Landes Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Antragsfrist 30. Juni des Folgejahres 30. September des Folgejahres
Antragspapiere alle Originalbelege nur noch Belege mit Nettobetrag > 1.000 Euro als Scan

Wie das Vorsteuervergütungsverfahren im Detail funktioniert

Wie bereits gewohnt, sammeln Sie zunächst alle Rechnungen, die ausländische Umsatzsteuer beinhalten. Fertigen Sie sich entweder eine Liste an, damit Sie sie schnell wieder finden oder sammeln Sie sie gleich gemeinsam an einem Ort. Wenn mehrere Länder vertreten sind, sollten Sie diese jeweils zusammensortieren, da Sie für jedes Land einen eigenen Antrag stellen müssen.

Prüfen Sie nun die Höhe der Rechnungen. Rechnungen, deren Nettowert eine Höhe von 1.000 Euro überschreitet, müssen Sie einscannen und als Scan mit dem Antrag einreichen. Alle Rechnungen mit einem geringeren Wert müssen nicht gescannt werden. Eine Vorlage der Originalbelege ist nur dann erforderlich, wenn das jeweilige Land diese nachträglich zur genaueren Prüfung anfordert.

Wenn Sie bereits einen Zugang für das Elster-Online-Portal besitzen, können Sie sich mit den Zugangsdaten im BZStOnline-Portal anmelden und von dort aus das Formular für Ihren Vorsteuervergütungsantrag ausfüllen, eventuell mit den Dateianhängen versehen und abschicken. Falls Sie noch keinen Zugang besitzen, können Sie sich Zugangsdaten zuschicken lassen, was gewöhnlich ein paar Tage dauert.

Unser Tipp: Es ist nicht mehr lange bis zur Antragsfrist für Belege aus dem Jahr 2010. Spätestens bis zum 30. September 2011 müssen alle Anträge eingegangen sein. Prüfen Sie am besten bereits jetzt, ob Sie Belege einzureichen haben und machen Sie die Anträge fertig.

Quelle: ProFirma 07/08 2010, S. 53

Immer wieder stellt sich der eine oder andere deutsche Steuerzahler die Frage, ob die Versicherungssteuer als Vorsteuer gewertet werden kann und infolge dessen durch das Finanzamt rückerstattet werden muss. Fakt ist bekanntlich, dass ein Unternehmer die Umsatzsteuer bei seinen Rechnungen als Vorsteuer abziehen und im Zuge dessen bares Geld sparen kann: der Umsatzsteuerbetrag wird ja mit der Vorsteuer verrechnet. Wie verhält es sich aber nun mit der auf die für Berufshaftpflichtbeitragszahlungen anfallende Versicherungssteuer?

Unterschied zwischen Vorsteuer und Versicherungssteuer

Gemäß Umsatzsteuergesetz ist die Steuer abziehbar, welche als gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und Leistungen zu bewerten ist, und die jeweils von einem anderen Unternehmen für den gewerblich tätigen Unternehmer (Steuerzahler) ausgeführt worden ist. Grundlage für die Verrechnung der Vorsteuer ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung. Ist auch die Versicherungssteuer als eine “gesetzlich geschuldete Steuer” zu verstehen und somit abzugsberechtigt?

Der Bundesfinanzhof ist anderer Ansicht

Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Versicherungssteuer keineswegs als “klassische” Mehrwertsteuer betrachtet und somit auch nicht als gesetzlich geschuldete Steuer bewertet werden darf. Denn die Versicherungssteuer gilt nicht als eine allgemeine Steuer, die im Rahmen bestimmter wirtschaftlicher Vorgänge erhoben wird. Darüber hinaus ist im UStG kein Hinweis dahingehend zu finden, welcher eine Verbindung zum Versicherungssteuergesetz herstelle. Gerade weil in diesem Zusammenhang aber immer mal wieder Fehlbuchungen auf Seiten der Unternehmer erfolgen, schaut das Finanzamt hier zumeist ganz genau hin. Wenn der Fehler frühzeitig korrigiert wird, lassen sich oft hohe Zinsnachzahlungen einsparen.

Die Anlage EÜR

Unternehmer sind verpflichtet – sofern die betrieblichen Einnahmen pro Jahr nicht unterhalb der 17.500-Euro-Grenze liegen – im Rahmen ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung das vergleichsweise umfangreiche Formular “Anlage EÜR” auszufüllen und gemeinsam mit der Steuererklärung an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Wie gut, dass es mittlerweile Vordrucke gibt, welche die buchhalterischen Arbeiten erleichtern….

In Anlehnung an: BFH, Beschluss vom 23.11.2010, Az.V B 119/09; veröffentlicht am 02.02.2011)

 

Wer bisher die Ausgabenbelege der Deutschen Post schlicht und einfach auf dem Konto “Betriebsaufwand” in der Gewinnermittlung verbucht hatte, muss sich in Zukunft umstellen. Denn in Bezug auf den bisher möglichen Vorsteuerabzug bei einer Vielzahl von Dienstleistungen der Post hat sich zum 1. Juli 2010 so einiges getan.

Besondere Sorgfalt ist auch weiterhin gefragt

Unternehmer (juristische und natürliche Personen) haben bekanntlich die Option, die für Lieferungen und Leistungen anfallende Umsatzsteuer im Sinne des § 14 bzw. des § 13 b. Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in Form des Vorsteuerabzugs vom Finanzamt zurückzufordern. Somit darf durch einen Unternehmer die anfallende Umsatzsteuer immer dann verrechnet werden, wenn Lieferungen und sonstige Leistungen jeweils durch ein anderes Unternehmen ausgeführt worden sind. Allerdings ist dies nur unter der Voraussetzung möglich, dass zu jedem Vorgang eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt wird. Selbiges gilt im Übrigen auch für die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren und Dienstleistungen oder für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, welche ein Unternehmer zum Zwecke der eigenen Nutzung ins Inland einführt.

Noch mehr Wissenswertes im Hinblick auf die Vorsteuer

 

Fakt aber ist gleichwohl, dass der Sachverhalt der ausgeführten Lieferung nicht gegeben ist, wenn der Unternehmer die betreffenden Waren bzw. Leistungen zu weniger als zehn Prozent für sein eigenes Unternehmen verwendet. In Anlehnung an die aktuell geltenden Richtlinien fallen fortan unter anderem auch Nachnahmesendungen, Express-Zustellungen und adressierte Bücher, Zeitungen und Kataloge mit einem Gewicht von mehr als zehn Kilogramm unter die Umsatzsteuerpflicht. Selbiges gilt darüber hinaus auch für all’ jene Leistungen, welche zu Sonderkonditionen erbracht sowie für Leistungen, die jeweils individuell vereinbart werden.

 

In Anlehnung an:

In Anlehnung an: http://www.selbststaendigentipps.de/?softlinkID=18420&aktID=2667&utm_source=Newsletter%20Selbststaendigentipps&utm_medium=E-Mail&utm_campaign=Eigener%20Newsletter

Die Umsatzsteuer ist für viele Unternehmer einer der entscheidenden Knackpunkte, die schon bei der Gründung beachtet werden müssen. Grundsätzlich besteht für Kleinunternehmer, die gerade erst ihr Unternehmen gründen, die Möglichkeit, zwischen der Umsatzsteuerpflicht und der Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht zu wählen.

Diese Option bindet den Unternehmer für meist fünf Jahre, wenn er sich für die Umsatzsteuerpflicht entscheidet. Bei der Befreiung gelten Umsatzgrenzen. Allerdings gibt es ein Wahlrecht, bei dem Neuerungen aufgetreten sind. Insbesondere für Vermietungsumsätze, Umsätze aus Finanz- und Grundstücksgeschäften ist dieses Wahlrecht von Bedeutung.

Die Regelungen haben sich verändert

So galt lange Zeit, dass Sie eine Option aussprechen oder von dieser zurücktreten konnten, und zwar bis zur materiellen Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheides. Da viele dieser Bescheide zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden, konnten Sie bis zur Festsetzung einer Verjährungsfrist Ihre Option aussprechen oder diese widerrufen.

Obwohl der BFH schon vor mehr als zwei Jahren ein Urteil fällte, welches sich mit dem Thema befasste und aussagte, dass nicht die materielle, sondern die formelle Bestandskraft entscheidend sei, folgte das Finanzministerium dieser Ansicht erst später. Seit dem 01.11.2010 gilt deshalb, dass Sie nur solange einer Option widersprechen oder diese aussprechen können, bis die Einspruchsfrist für den Umsatzsteuerbescheid abgelaufen ist.

Beispiel

Da sich diese Regelungen zwar mit Gesetzen belegen lassen, aber vielfach nur schwer zu verstehen sind, wollen wir an dieser Stelle ein Beispiel geben.

Sie erhalten am 01.06.2010 einen Umsatzsteuerbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergeht. Die Verjährung wird am 01.09.2011 festgelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie die Option für die Umsatzsteuerpflicht noch aussprechen oder diese widerrufen.

Erhalten Sie den Umsatzsteuerbescheid dagegen erst am 03.01.2011, so haben Sie in der Regel eine einmonatige Einspruchsfrist.  Diese läuft bis zum 03.02.2011. Nur bis zu diesem Termin können Sie jetzt Ihre Option aussprechen oder sie widerrufen.

Dabei gilt generell, haben Sie eine Option vor dem 01.11.2010 ausgesprochen, können Sie auch weiterhin nach der alten Regelung verfahren. Erst für Optionen ab dem 01.11.2010 gilt die neue Regelung.

In Anlehnung an: http://www.gruenderlexikon.de/

Bis vor Kurzem herrschte Klarheit: Wurde die Umsatzsteuervoranmeldung von Einnahmen-Überschuss-Rechnern für den Dezember 2009 bis zum 10. Januar 2010 beim Finanzamt eingereicht, war die geschuldete Umsatzsteuer eine Betriebsausgabe für 2009. Dies galt selbst dann, wenn die Zahlung erst zum 14. oder 15. Januar, etwa aufgrund der Einzugsermächtigung für das Finanzamt, erfolgte.

Nun will aber die Oberfinanzdirektion Rheinland diese Regelung kippen. Da die Umsatzsteuervoranmeldung für den Dezember 2009 erst am 11. Januar 2010 fällig gewesen sei, sei die Zahlung der Umsatzsteuer auch erst für das Jahr 2010 als Betriebsausgabe abzugsfähig. Grund dafür: Der 10. Januar war ein Sonntag. Für Unternehmer gilt jedoch: Solange das Bundesfinanzministerium hierzu keine klare Aussage gibt, bleibt die bisher gültige Regelung bestehen.

Unternehmer sollten deshalb die Zahlung der Umsatzsteuer auf die Betriebsausgaben 2009 anrechnen. Idealerweise wird auf einem gesonderten Blatt, das der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beigelegt wird, darauf hingewiesen.

Vorschau

Einnahme-Überschuss-Rechner müssen sich aber lediglich um die Umsatzsteuervoranmeldung für den Dezember 2009 sorgen. Im kommenden Jahr fällt der 10. Januar auf einen Montag, so dass die alte Regelung wieder Anwendung finden kann. Das heißt, dass die Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember 2010 auch tatsächlich wieder für das Jahr 2010 als Betriebsausgabe angesetzt werden kann. Versäumnisse bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung sollten dennoch vermieden werden, um nicht Gefahr zu laufen, die Umsatzsteuern erst für 2011 ansetzen zu können. Der Weihnachtsurlaub sollte also nicht zu lange andauern, um seinen Verpflichtungen noch korrekt nachkommen zu können.

Evtl. Berichtigungen, die zum Beispiel durch verspätet eingegangene Rechnungen notwendig werden, können selbstverständlich auch noch später durchgeführt werden.

in Anlehnung an: Pro Firma, März 2010, S. 54

Bisher galt bei der Finanzverwaltung der Grundsatz, dass die anfallenden Kosten für eine Auslandsreise, die auch private Anteile enthält, nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Nun hat sich jedoch eine neue Entscheidung ergeben, die von einem Arzt durchgesetzt wurde.

Der Fall im Überblick

Ein Mediziner hatte einen sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee absolviert. Während morgens und nachmittags Vorträge stattfanden, wurden in den Zeiten von 09:15 bis 15:45 verschiedene Sportarten, wie Surfen, Biken, Tennis oder Segeln praktisch und theoretisch durchgenommen.

Der Kurs umfasste 120 Stunden und ist von der Ärztekammer anerkannt, will man den Zusatz Sportmediziner tragen. Aufgrund dessen wollte der als Unfallarzt tätige Mediziner die entstandenen Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Die Finanzverwaltung jedoch erkannte die Betriebsausgaben nicht an. Die Reise sei nicht ausschließlich oder wenigstens nahezu ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen, so das Amt.

Entscheidung fiel bereits im April

Der Bundesfinanzhof hatte zwar durchaus in der Vergangenheit nach diesem Schema entschieden, doch mit dem Urteil vom 21.04.2010 unter dem Aktenzeichen VI R 66/04 entschied er sich um. Künftig können zumindest die anteiligen Kosten, die auf die berufliche Veranlassung zurückzuführen sind, als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn sich die beruflichen und privaten Anteile an der Reise abgrenzen lassen. Im besagten Fall konnte der Mediziner deshalb seine Reisekosten zumindest anteilig als Betriebsausgaben geltend machen.

Quelle: http://blog.steuerberaten.de

Das Jahressteuergesetz 2010 sieht einige neue Regelungen vor. So soll die Steuerschuldnerschaft erweitert werden. Nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG soll ab 2011 auch auf Lieferungen von Altmetallen, Industrieschrott und anderweitigen Abfällen eine Steuer erhoben werden. Diese ist fällig zum Zeitpunkt der Rechnungslegung, spätestens jedoch im Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Lieferungen erbracht wurden.

Nach §13b Abs. 2 Nr. 8 UStG wird weiterhin die Steuerschuldnerschaft für die Reinigung von Gebäuden erweitert. Hierunter fallen insbesondere die Reinigung von Gebäuden, samt Fassadenreinigung, die Reinigung von Inventar und Fenstern. Auch hier wird die Steuer mit Stellung der Rechnung, bzw. im Monat nach der erbrachten Leistung fällig. Dadurch sollen Steuerausfälle verringert werden.

Quelle: Haufe Info-Brief 03/10
 

Die Frist für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung soll laut einem neuen Gesetzentwurf verkürzt werden. Damit sollen EU-Richtlinien umgesetzt werden. Voraussichtlich soll die neue Regelung zum 01.07.2010 in Kraft treten. Die Zusammenfassende Meldung muss immer dann abgegeben werden, wenn innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Leistungen angefallen sind.

Neue Frist und Bemessungsgrundlagen

Die neue Frist sieht vor, dass die Zusammenfassende Meldung jeweils spätestens bis zum 25. des Folgemonats, in dem innergemeinschaftliche Umsätze erzielt wurden, einzureichen ist. Dabei kann die Frist auch auf eine quartalsweise Abgabe, dann wiederum bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals, verlängert werden. Hierfür spielt die Bemessungsgrundlage eine Rolle. Sie soll 50.000 Euro im Kalendermonat betragen. Vom 01.07.2010 bis 31.12.2011 sind sogar 100.000 Euro pro Monat vorgesehen. Diese Bemessungsgrundlage entspricht den Umsätzen aus innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen.

Schwierigkeiten in der Praxis

Durch die Verkürzung der Fristen dürfte es zu Schwierigkeiten in der Praxis kommen. Denn Zusammenfassende Meldung und Umsatzsteuervoranmeldung wurden bisher gemeinsam abgegeben. Die Termine fallen nun auseinander und so müssen die Unterlagen dem Steuerbüro frühzeitiger ausgehändigt werden. Eine komplette Umstrukturierung der innerbetrieblichen Buchführung ist damit unumgänglich, was manches Unternehmen vor Probleme stellen dürfte. Dies gilt insbesondere für verspätet eingetroffene Belege, die sehr häufig vorkommen.

Quelle: Blitzlicht 02/2010

Wird eine Rechnung ausgestellt, auf der 19 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen sind, obwohl die Waren dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wurde dem Rechnungsempfänger bisher der gesamte Vorsteuerabzug verwehrt. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.11.2009, das unter dem Aktenzeichen VR 41/08 erging, gibt es nun eine neue Regelung. Wird der falsche Steuerbetrag ausgewiesen, so steht dem Rechnungsempfänger mindestens der ermäßigte Steuerbetrag als Vorsteuer zu. In diesem Fall können also sieben Prozent Vorsteuer trotz allem abgezogen werden. Streitfragen bezüglich des Steuerabzugs sollten damit in Zukunft entfallen und so auch die Unklarheiten beseitigt werden.

in Anlehnung an: Der Steuerzahler Mai 2010, S. 122
 

Die Rechnungen, die Geschäftspartner untereinander austauschen, sind oft ein Buch mit sieben Siegeln. Insbesondere, wenn die Vorsteuer gezogen werden soll, können bereits kleine Fehler auf der Rechnung den Vorsteuerabzug hinfällig machen. Deshalb sollten Sie bei einer eingehenden Rechnung auf die folgenden Pflichtangaben achten und Ihre eigens ausgestellten Rechnungen ebenso aufstellen.

Grundsätzliche Angaben in der Rechnung

In jede Rechnung gehören zunächst grundsätzliche Angaben, die auch noch einmal im § 14 des Umsatzsteuergesetzes aufgegliedert sind. Hierzu zählen Name und Anschrift des Rechnungsempfängers und -ausstellers. Daneben muss der Liefertermin genau aufgeschlüsselt sein. Hinzu kommt die genaue Bezeichnung der gelieferten Waren oder der ausgeführten Leistungen mit Menge, Einzel- und Gesamtpreis. Außerdem müssen die Nettobeträge, der Steuerbetrag mit Angabe des verwendeten Steuersatzes sowie die Bruttobeträge auf der Rechnung vorhanden sein.

Ein Rechnungsdatum ist ebenfalls auf der finanzamtstauglichen Rechnung zu vermerken, genauso wie eine einmalig vergebene, fortlaufende Rechnungsnummer. Daneben muss die Steuernummer des Rechnungsausstellers, alternativ dessen Umsatzsteuer-Ident-Nummer angegeben werden.

Angaben bei der Kleinbetragsrechnung

Bei einer Kleinbetragsrechnung bis zu 150 Euro müssen lediglich die Anschrift des Ausstellers, die Menge und die Art der gelieferten Waren oder Leistungen sowie der Bruttobetrag enthalten sein. Auch ein Vermerk, wie viel Prozent Umsatzsteuer im Bruttobetrag enthalten sind, darf nicht fehlen.

Ganz wichtig ist zudem, dass bei einer Umsatzsteuerbefreiung, wie sie bei Kleinunternehmern an der Tagesordnung ist, auf diese hingewiesen wird. Der typische Satz unter der Rechnung lautet dann „umsatzsteuerbefreite Leistungen nach § 19 UStG".

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Quelle: akademie.de

Für die Vorsteuer gilt der Grundsatz, kein Vorsteuerabzug ohne steuerpflichtige Ausgangsumsätze. Nur Unternehmer die auch Umsatzsteuer abführen müssen, dürfen den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Eine Korrektur des Vorsteuerabzugs muss der Unternehmer durchführen, wenn sich die späteren Verhältnisse zur Verwendungsabsicht ändern.

Anwendungsbereich des § 15a UStG

Der § 15a UStG wird u.a. angewendet:

  • Nach § 15a Abs. 1 UStG bei Verwendungsänderung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wie bspw. Grund und Boden oder eine PC-Anlage.
  • Nach § 15a Abs. 2 UStG werden Wirtschaftsgüter erfasst, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden, das betrifft auch Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, wie bspw. der Verkauf von Wohnungen.
  • Nach § 15a Abs. 3 UStG zählen Bestandteile und sonstige Leistungen an Gegenständen, wie bspw. die Neulackierung eines Pkw hinzu.
  • Nach § 15a Abs. 4 UStG sind das sonstige Leistungen, die nicht an Wirtschaftsgütern ausgeführt werden, wie bspw. Beratungsleistungen oder Werbeleistungen.
  • Nach § 15a Abs. 7 UStG beim Übergang von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung sowie zur Durchschnittssatzbesteuerung und umgekehrt zu berücksichtigen.

Entscheidend ist die Verwendungsabsicht

Plant ein Unternehmer einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz, kann er die Vorsteuer aus den bspw. dafür benötigten Materialien abziehen. Ändern sich die Verhältnisse gegenüber der Verwendungsabsicht, ist der Unternehmer zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs verpflichtet.

Beispiel

Ein Unternehmer erstellt ein Gebäude und vermietet es an Einzelhändler. Nach drei Jahren Nutzung wird das gesamte Gebäude an Ärzte vermietet. Da die Ärzte ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze tätigen, muss der Unternehmer den ursprünglichen Vorsteuerabzug berichtigen.

Der maßgebliche Berichtigungszeitraum

Der maßgebliche Zeitraum ist gem. §15 Abs. 1 UStG auf volle fünf Jahre festgeschrieben und beginnt mit der erstmaligen tatsächlichen Verwendung. Liegt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer unter den festgelegten fünf Jahren ist der Berichtigungszeitraum ebenfalls kürzer anzusetzen. Beispiel: für einen PC gilt eine Nutzungsdauer von drei Jahren. Der Berichtigungszeitraum beträgt damit ebenfalls drei Jahre.

Ausnahmefall Grundstücke

Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile und Gebäuden auf fremdem Grund und Boden verlängert sich der Zeitraum der Berichtigung auf volle zehn Jahre.

Wann wird der § 15a UStG nicht angewendet?

Ein Vorsteuerabzug und damit auch die Berichtigung ist nur möglich, wenn die bezogene Leistung dem Unternehmen zugeordnet ist. Eine Korrektur nach § 15a UStG ist damit nicht möglich, wenn ein Nichtunternehmer Leistungen bezieht, die er später unternehmerisch verwendet. Das gilt ebenfalls, wenn ein Unternehmer ein gekauftes Wirtschaftgut dem Privatbereich zuordnet und später für unternehmerische Zwecke verwendet.

Typisches Beispiel zum § 15a UStG

Der Unternehmer kauft zum 01.05.2009 einen Pkw für 20.000,- Euro zzgl. 19% USt = 3.800,- Euro Umsatzsteuer. Er will den Pkw betrieblich nutzen, die eventuelle Privatnutzung ermittelt er über die 1%-Methode. Nach einem Jahr entscheidet er, dass sein Sohn den Wagen bekommen soll und entnimmt ihn zum Teilwert von 15.000,- Euro. Die Entnahme muss der Unternehmer der Umsatzsteuer unterwerfen und zahlt auf die Entnahme einen Betrag von 2.850,- EUR (15.000 x 19%).

Korrektur der Vorsteuer

Da der Pkw nicht mehr betrieblich genutzt wird, ist in der Folge die Vorsteuer gem. § 15a UStG zu korrigieren.

Der Berichtigungszeitraum beträgt 5 Jahre vom 1.05.2009 – 30.04.2014

Die Berechtigung zum vollen Vorsteuerabzug bestand vom 1.05.2009 bis 30.04.2010. Die Korrektur des Vorsteuerabzugs muss für den Zeitraum vom 1.05.2010 bis 30.04.2014 durchgeführt werden.
Der aus dem Kauf des Pkw geltend gemachte Vorsteuerbetrag von 2.850,- Euro wird durch die 5 Jahre des Berichtigungszeitraums geteilt: 3.800,- durch 5 ergibt 760,- Euro pro Jahr.

Aufschlüsselung nach Verwendungsjahren

1.    Verwendungsjahr 1.05.2009 – 30.04.2014 voller Vorsteuerabzug = 760,- Euro
2.    Verwendungsjahr 1.05.2010 – 30.04.2011 kein Vorsteuerabzug Korrektur um 760,- Euro
3.    Verwendungsjahr 1.05.2011 – 30.04.2012 kein Vorsteuerabzug Korrektur um 760,- Euro
4.    Verwendungsjahr 1.05.2012 – 30.04.2013 kein Vorsteuerabzug Korrektur um 760,- Euro
5.    Verwendungsjahr 1.05.2013 – 30.04.2014 kein Vorsteuerabzug Korrektur um 760,- Euro

Die Vorsteuerkorrektur beträgt damit 3.040,- Euro (4 mal 760,- Euro).

Fazit

Im Monat der Entnahme muss der Unternehmer für den Pkw folgenden Betrag an das Finanzamt abführen:

Umsatzsteuer auf die Entnahme = 2.850,- Euro:
Betrag aus der Vorsteuerkorrektur = 3.040,- Euro
Gesamtbetrag =5.890,- Euro.

Je teuerer der Wagen in der Anschaffung ist, um so weniger lohnt sich eine frühzeitige Entnahme des Pkw.

Quelle: www.steuertipps.de

Ob an der Tankstelle, auf der Post oder im Restaurant – hier wird oft in bar gezahlt. Als Quittung dient der Kassenbon. Problematisch ist allerdings das Thermopapier, das die Händler, Restaurants oder Tankstellen gerne verwenden. Dieses ist zwar für sie perfekt geeignet, da es sich gut rollen lässt, jedoch ein großer Feind für Unternehmer.

Thermopapier aufbewahren

Rechnungen, die auf Thermopapier gedruckt sind, werden offiziell als solche anerkannt. Schließlich beinhalten sie alle notwendigen Angaben, wie Datum der Rechnung, Rechnungsbetrag und enthaltene Vorsteuer. So weit so gut, doch die Tücke lauert im Detail. Thermopapier hat nämlich die Angewohnheit, schnell zu verblassen.

Das heißt für den Unternehmer im Klartext: Die Rechnung aus dem Restaurant muss ebenfalls über Jahre hinweg aufbewahrt werden. Allerdings ist sie meist schon nach wenigen Jahren nicht mehr lesbar. Dadurch ergibt sich das Problem bei einer Betriebsprüfung, dass der Prüfer nicht nachvollziehen kann, ob der Vorsteuerabzug korrekt war. Eine nicht lesbare Rechnung wird behandelt, wie eine nicht vorhandene Rechnung. In der Folge wird der Vorsteuerabzug rückwirkend gestrichen.

So schützen Sie sich

Ratsam ist es für Unternehmer deshalb, die Thermopapierbelege sofort zu kopieren und gemeinsam mit dem Original abzulegen. So bleibt auch bei der Betriebsprüfung keine nicht vorhandene Rechnung zurück. Zwar haben die Prüfer einigen Spielraum, allerdings nutzt das Finanzamt auch gerne die Chance, sich Geld zurückzuholen.

Ebenfalls können Sie die Belege einscannen und elektronisch archivieren. Achten Sie dann aber darauf, dass Sie die Dateien jederzeit wieder lesbar machen können. Dazu sind Sie als Unternehmer verpflichtet.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de/
 

Bewirtungskosten sind immer wieder ein Streitthema zwischen den Unternehmen und Finanzämtern. Das Finanzgericht Düsseldorf hat aber am 07.12.2009 entschieden, dass auch ein Eigenbeleg die steuerliche Abzugsfähigkeit bei Bewirtungskosten ermöglicht (Az: 11 K 1093/07E). Nötig sind dafür Angaben zu Tag, Ort und Teilnehmern sowie Anlass der Bewirtung.

Nachträglich können die bewirtenden Unternehmen im Vordruck eingetragen werden, sollte dies ursprünglich vergessen worden sein. Diese Eigenbelege wirken sich steuerlich nicht schädlich aus.

Wirtschaftliche Belastung nachweisen

Von Bedeutung ist jedoch, dass die Belastung des Unternehmens mit den betroffenen Ausgaben nachgewiesen werden kann. Dies muss nicht zwingend durch einen Adressaten auf der Quittung erfolgen. Das Finanzamt muss dem neuen Urteil zufolge die Bewirtungskosten auch dann anerkennen, wenn die wirtschaftliche Belastung anderweitig nachgewiesen werden kann.

Ein Nachweis kann dabei durch Überweisung oder Kreditkartenzahlung erfolgen, indem die jeweiligen Kontoauszüge zugrunde gelegt werden. Eine Kopie des Zahlungsnachweises sollte sinnvollerweise an den Eigenbeleg gehängt werden. So kann das Finanzamt die korrekte wirtschaftliche Belastung jederzeit nachprüfen und es kommt nicht zu unnötigen und zeitraubenden Rückfragen.

Als Eigenbeleg eignen sich verschiedene Vordrucke, die in jedem Schreibwarenhandel erhältlich sind. Sie enthalten bereits vorformulierte Felder, die entsprechend ausgefüllt werden. Entscheidend ist, dass Anlass und bewirtete Personen genau festgehalten werden, um den Steuerabzug zu ermöglichen. Besonders gut eignet sich die Vorlage Bewirtungskosten, die zum download bereitsteht.

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Quelle: http://www.steuernetz.de

Der Kleinunternehmer-Status ist für viele Existenzgründer zu Beginn ihrer Tätigkeit sinnvoll. In der Regel werden in den ersten Monaten und Jahren nach der Geschäftseröffnung keine höheren Umsätze erzielt, als sie in der Kleinunternehmer-Regelung festgehalten sind. Allerdings birgt dieser Status auch Nachteile. Da Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen, können sie auch keine gezahlte Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Gerade bei großen Anschaffungen zu Beginn einer selbstständigen Tätigkeit kann sich dies negativ auswirken. Deshalb sollte die Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung im Einzelfall immer genau abgewogen werden.

Wechsel zur Regelbesteuerung in der Umsatzsteuer

Der Wechsel zur Regelbesteuerung ist dann möglich, wenn im vorangegangenen Jahr die Umsätze die Grenze von derzeit 17.500 Euro überschritten haben. Dabei wird der Wechsel immer zu Jahresbeginn durchgeführt. Für die Mehrwertsteuer gelten hier ganz eigene Regelungen:

Gelder, die in der Zeit des bestehenden Kleinunternehmer-Status eingenommen wurden, bleiben auch nach dem Wechsel zur Regelbesteuerung steuerfrei. Erst mit Beginn des Jahres, ab dem die Optierung zur Umsatzsteuerpflicht gilt, wird Mehrwertsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen. Diese muss natürlich entsprechend ans Finanzamt abgeführt werden. Im Bereich der bereits getätigten Anschaffungen ergeben sich Sonderregelungen.

Mehrwertsteuer nachträglich geltend machen

Für große Anschaffungen, die regelmäßig über mehrere Jahre genutzt werden, kann nach dem Wechsel vom Kleinunternehmer-Status zur Mehrwertsteuer Pflicht, anteilig Umsatzsteuer geltend gemacht werden. Die Rechnungen sind mit der Umsatzsteuer belastet gewesen, durch die mehrjährig verteilte Abschreibung kann im Nachhinein Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werden. Allerdings wird die Vorsteuer nur noch anteilig für den Restbetrag gewährt.

Quellen:
http://www.vnr.de/
http://www.bwr-media.de
http://www.mein-geschaeftserfolg.de/

Ein Unternehmer weist beim Schreiben seiner Rechnungen die Umsatzsteuer falsch aus. Dabei kann der Umsatzsteuerbetrag zu hoch oder zu niedrig berechnet worden sein. Weitere Möglichkeiten sind der Umsatzsteuerausweis auf eine eigentlich steuerfreie Leistung oder der Ausweis der Umsatzsteuer von Unternehmern oder Personen die nicht zum Umsatzsteuerausweis berechtigt sind. Im Folgenden zeigen wir auf, welche Konsequenzen dieser falsche Ausweis der Umsatzsteuer für den ausstellenden Unternehmer und den Rechnungsempfänger hat.

Zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer

Wurde die Umsatzsteuer zu hoch ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet der Unternehmer diesen Betrag dem Finanzamt. Dieser Fehler kann bspw. einem Einzelhändler unterlaufen, der einen Lebensmittelverkauf mit einem Steuersatz von 19% statt 7% ausweist. Der Händler muss dann den zu hohen Betrag an das Finanzamt abführen lt. § 14c (1) UStG i.V.m. Abschnitt 192 Abs. 9 UStR. Der Rechnungsempfänger hingegen hat nicht das Recht, die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. Er kann lediglich die Vorsteuer abziehen, die ihm laut Umsatzsteuergesetz für die in Rechnung gestellte Lieferung oder Leistung zusteht.

Rechnungsberichtigung

Der Rechnungsempfänger kann vom Unternehmer die Berichtigung der Rechnung verlangen. Die korrigierte Rechnung sollte mit der Nennung des Rechnungsdatums und der Rechnungsnummer einen Bezug zur falschen Rechnung herstellen.

Zu niedrig ausgewiesene Umsatzsteuer

Wird die Umsatzsteuer zu niedrig ausgewiesen, schuldet der Unternehmer dem Finanzamt den tatsächlichen Steuerbetrag. Dieser Fehler kann bspw. einem Einzelhändler unterlaufen, der neben Lebensmitteln auch die verkauften Hygieneartikel mit einem Steuersatz von 7% ausweist. Obwohl der Unternehmer den eigentlichen, tatsächlich höheren Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abführen muss, darf der Kunde nur die tatsächlich ausgewiesene, zu niedrige Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.

Rechnungsberichtigung

Auch in diesem Fall ist die Berichtigung der Rechnung möglich. Ist der Kunde ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer wird er eine Korrektur der Rechnung kaum verlangen wohl aber begleichen, weil er die ausgewiesene Steuer sowie so als Vorsteuer wiederbekommt. Ob ein nichtumsatzsteuerpflichtiger Kunde auf die Nachforderung eingeht, hängt von verschiedenen Umständen ab und bleibt dahingestellt.

Umsatzsteuer wird unberechtigt ausgewiesen

Weisen bspw. Kleinunternehmer oder Privatpersonen Umsatzsteuer aus, schulden sie gem. § 14c (2) UStG (unberechtigter Steuerausweis) die ausgewiesene Steuer dem Finanzamt. Gleiches gilt für Schein- oder Gefälligkeitsrechnungen über eine nicht erbrachte Lieferung oder Leistung. Der Rechnungsempfänger darf die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer geltend machen.

Rechnungsberichtigung

Der Rechnungssteller kann beim Finanzamt schriftlich eine Berichtigung beantragen. Weiterhin muss er gegenüber dem Rechnungsempfänger den unberechtigten Steuerausweis für ungültig erklären.

Zahlt das Finanzamt die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer zurück?

Fall 1: Der Rechnungsempfänger hat den Vorsteuerabzug noch nicht vom Finanzamt wiederbekommen. In diesem Fall wird das Finanzamt nach dem Berichtigungsantrag den Steuerbetrag wieder an den Aussteller der Rechnung auszahlen.

Fall 2: Der Rechnungsempfänger hat den Vorsteuerabzug bereits beim Finanzamt geltend gemacht. In diesem Fall bekommt der Rechnungsaussteller den Betrag erst zurück, wenn der Rechnungsempfänger die Vorsteuer korrigiert und den Betrag zurückgezahlt hat.

Umsatzsteuer auf steuerfreie Leistungen

Sollte auf eine steuerfreie Leistung Umsatzsteuer ausgewiesen sein, schuldet der Unternehmer die ausgewiesene Steuer. Der Rechnungsempfänger darf hingegen keine Vorsteuer geltend machen.

Rechnungsberichtigung

Die Rechnung kann genau wie bei einer zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer korrigiert werden. Dabei sollte ebenfalls der Bezug zur Originalrechnung unter Nennung der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatum hergestellt werden.

Rechtliche Quellen

Umsatzsteuergesetz (UStG) § 14
Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) R 192
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes

Tätigt ein Unternehmer größere Anschaffungen, überwacht die Finanzverwaltung den dabei entstandenen Vorsteuerabzug 5 Jahre lang. Bei Gebäuden beträgt der Berichtigunszeitraum sogar 10 Jahre. Die Bagatellgrenze liegt bei einem Vorsteuerabzug von 1.000,- EUR, der Nettopreis der Anschaffung damit bei 5.263,- EUR (19% von 5.263,- entspr. 1.000,- EUR). Unterhalb dieser Grenze ist eine spätere Nutzungsänderung unschädlich.

Vorsteuerberichtigung zum Nachteil des Unternehmers

Um eine Vorsteuerberichtigung auszulösen, muss der Unternehmer eine Nutzungsänderung des Wirtschaftsgutes herbeiführen. Bspw. ein bisher umsatzsteuerpflichtig vermietetes Gebäude wird zukünftig umsatzsteuerfrei vermietet. Oder ein Unternehmer mit teilweise umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Umsätzen erhöht den Anteil der umsatzsteuerfreien Umsätze. Der Übergang von der Regelbesteuerung zum Kleinunternehmer kann ebenfalls eine Berichtigung der Vorsteuer auslösen.

Vorsteuerberichtigung zum Vorteil des Unternehmers

Indem sich die o.g. Nachteile umkehren, kann die Nutzungsänderung zum Vorteil für den Unternehmer werden. Wechselt ein Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung sollte er seine teuren Anschaffungen der letzten 5 Jahre überprüfen. Liegt der Nettopreis über 5.263,- EUR kann das zu einer Vorsteuerberichtigung zu seinen Gunsten führen.

Wenn der Vorsteuerabzug berücksichtigt werden soll, muss die Adresse auf der Rechnung des leistenden Unternehmens korrekt sein, entschied der Bundesgerichtshof. Nach Vertrauensschutzgrundsätzen sei der Vorsteuerabzug dem Kläger auch bei unkorrekten Rechnungsangaben zu gewähren, meinte das Finanzgericht, nachdem das Finanzamt angeklagt worden ist, weil es einem Kläger diesen nicht gewährte. In einem Urteil vom 30.04.2009 hat der BFH aber, nach der Revision des Finanzamtes, die Entscheidung vom Finanzgericht aufgehoben. Die Klage ist damit abgewiesen worden. Es ist jedoch nicht entschieden worden, ob der Kläger die unkorrekten Angaben hätte erkennen können und ihm darum der Anspruch auf den Vorsteuerabzug zu gewähren sei.

Quelle: http://www.stb-web.de

Schon seit Monaten herrscht ein großer Streit um die zu erhebende Mehrwertsteuer. Ein Unding sei es, so die Gegner der aktuellen Regelungen, dass Restaurants Lebensmittel mit sieben Prozent Mehrwertsteuer ein- und mit 19 Prozent Mehrwertsteuer verkaufen müssten. Noch interessanter wird das Bild, wenn Restaurants ihre Lebensmittel zum Mitnehmen anbieten. Denn dann sind nur sieben Prozent Mehrwertsteuer fällig.

Internationaler Vergleich

Auch der Blick über den Tellerrand bestätigt eine Ungerechtigkeit bei der Mehrwertsteuer. Werden in den nordischen Ländern 25 Prozent erhoben, so gelten in der Schweiz gerade einmal 7,6 Prozent. Die Unterschiede machen sich auch innerhalb der EU-Ministerien schon seit Jahren bemerkbar. Hier wird darauf gedrängt, die Mehrwertsteuersätze in den einzelnen Mitgliedsstaaten anzupassen. Angestrebt werden 15 Prozent Mehrwertsteuer im Allgemeinen und fünf Prozent ermäßigte Steuer.

Ausnahmen sind die Regel

In den EU-Mitgliedsstaaten stellen Ausnahmen bei der reduzierten Mehrwertsteuer eher die Regel dar. Sie gelten nicht nur für die Hotellerie und das Gastgewerbe, sondern genauso für das Handwerk. Ebenfalls sind in insgesamt 18 Mitgliedsländern weitere arbeitsintensive Dienstleistungen mit den reduzierten Sätzen zu versteuern. Die Regelungen gelten bis 2010, sollen nun aber nochmals verlängert werden. In den Verhandlungen einigte man sich auf weitere Ausnahmen. So dürfen die Mehrwertsteuersätze für viele Branchen von den Ländern selbst geregelt werden. Dazu zählen Gaststätten, Handwerk, häusliche Pflegedienste, Kosmetikdienstleistungen und das Friseurhandwerk sowie Bücher.

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Quelle: Pro Firma 05/2009, S. 28/29

So, oder so ähnlich stellen sich Steuerfahnder bei ihrem Besuch, zumeist am frühen Morgen, vor. Selbst wenn Sie oder Ihr Unternehmen sich aus steuerlicher Sicht nichts vorzuwerfen haben, können Sie in die Ermittlungsmühle der Steuerfahnder geraten. Es genügt vollkommen, dass einer Ihrer Geschäftspartner sich im Fadenkreuz der Steuerfahnder befindet. So geschehen im Jahr 2006, ein Zwischenhändler kam in Verdacht, gelieferte Waren ohne Rechnung an seine Kunden verkauft zu haben.

Vom Aktenkoffer bis zur Handtasche Ihrer Mitarbeiterin

Die Steuerfahndung darf ausnahmslos alles durchstöbern und gegebenenfalls konfiszieren. Eine Schamgrenze gibt es nicht. Selbst vor den Handtaschen Ihrer Mitarbeiterinnen machen die Fahnder keinen Halt. Sie durchsuchen ausgiebig und genau, im Zweifelsfalle nehmen Sie die Tasche einfach mit. Diese für alle Beteiligten unangenehme Vorgehensweise soll dazu führen, dass die Betroffenen überrumpelt werden und so schnell wie möglich aussagen. Der Aktenkoffer ist natürlich auch nicht sicher. Mit Schlössern gesicherte Aktenkoffer dürfen sogar aufgebrochen werden, sollte sich der Besitzer weigern, sie freiwillig zu öffnen. Dasselbe gilt für den Tresor, Ihr Auto, ja sogar das Kinderzimmer kann durchsucht werden.

Wie Sie sich richtig verhalten

Passiv und sachlich, das ist die Devise im Falle einer Steuerprüfung. Reagieren sie weder konfus noch aggressiv, die Fahnder sitzen am längeren Hebel. Je umsichtiger Ihr Handeln ist, umso eher können Sie einen Schaden für Ihr Unternehmen abwenden. Machen Sie keine Aussagen. Ist der Durchsuchungsbeschluss gültig, schauen Sie auf das Datum. Er darf nicht älter als sechs Monate sein. Schreiben Sie sich die Namen der Fahnder auf. Lassen Sie protokollieren, dass alles gegen Ihren Willen mitgenommen wurde. Sie und Ihre Mitarbeiter sollten das Geschehene genau aufschreiben. Bitten Sie die Beamten, die Festplatte zu kopieren, statt den Computer mitzunehmen. Verlangen Sie eine Auflistung aller konfiszierten Sachen.

Quelle: http://www.bwr-media.de

Welche Folgen ein zu hoher Umsatzsteuerausweis für den leistenden Unternehmer und Leistungsempfänger hat, erläutern wir im folgenden Beitrag anhand eines Beispiels.

Wie kann es zu einem höheren Umsatzsteuerausweis kommen?

Ein Veranstalter überlässt einem Markthändler einen Standplatz auf dem Wochenmarkt. Wie in dem Beitrag Vermietung von Standplätzen ist umsatzsteuerfrei bereits erläutert wurde, ist die Vermietung von Standplätzen ab 2009, solange die Vermietungsleistung im Vordergrund steht, umsatzsteuerfrei.

Weist ein Veranstalter aber auch in 2009 noch Umsatzsteuer für die gesamte oder einen Teil der Standgebühr aus, kommt es damit zu einem überhöhten Umsatzsteuerausweis.

Welche Folgen hat das für den Veranstalter?

Der Veranstalter hat auf eine steuerfreie Leistung Umsatzsteuer aufgeschlagen. Er schuldet die falsch ausgewiesene Umsatzsteuer und muss sie dem Finanzamt abführen.

Der Veranstalter kann aber den Steuerbetrag gegenüber dem Markthändler berichtigen.

Der Markthändler kann die falsch ausgewiesene Steuer jedoch nicht als Vorsteuer ansetzen.

Gesetzliche Grundlage: § 14 c UStG i.V.m. R 190 c UStR

Welche Folgen entstehen für den Markthändler?

Der Markthändler als Leistungsbezieher darf die zu hoch ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Der Gesamtbetrag der Rechnung ist aber als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. 

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Unternehmen die am Puls der Zeit sind, versenden ihre Rechnungen immer häufiger auf elektronischem Weg also per E-Mail. Das deutsche Umsatzsteuergesetz schreibt im § 14 Abs. 3 Nr. 1 vor, das eine solche Rechnung, wenn sie als ordnungsgemäß gelten soll, eine elektronische Signatur haben muss.

Was ist eine elektronische Signatur?

Eine elektronische Signatur lässt sich gut mit der eigenhändigen Unterschrift vergleichen. Liegt ein Vertrag in Papierform vor, kann er eigenhändig unterschrieben und dann beiden Vertragsparteien ausgehändigt werden. Jeder Partner kann durch seine Unterschrift, auch nach Jahren, die Echtheit des Vertrages zusichern. Im digitalen Datenaustausch übernimmt die Echtheitsfunktion die elektronische Signatur.

Wie funktioniert der elektronische Nachweis?

Um eine elektronische Unterschrift leisten zu können, muss der Unternehmer bei der zuständigen Zertifizierungsstelle, dem so genannten Trust Center ein Schlüsselpaar beantragen. Dieses Schlüsselpaar wird explizit für eine Person generiert und besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Schlüssel. Beide Schlüssel befinden sich in mathematischer Abhängigkeit zueinander.

a) Der private Schlüssel

Der private Schlüssel wird dem Unternehmer mittels einer Chipkarte übergeben. Diese Chipkarte besitzt einen internen Rechner. Mit diesem Schlüssel kann der Inhaber die elektronische Signatur erzeugen. Wichtig dabei ist, dass dieser Schlüssel, selbst für den Inhaber der Karte, nicht sichtbar ist. Ausnahmen: Es gibt Programme, bspw. Lexware eRechnung, wo Lexware die Formalitäten übernimmt.

b) Der öffentliche Schlüssel

Der Rechnungsempfänger kann mit dem öffentlichen Schlüssel die Signatur und das betreffende Dokument auf Echtheit prüfen. In einem öffentlichen Verzeichnis kann der Empfänger den öffentlichen Schlüssel überprüfen, z.B: unter https://www.regfish.de/sigverify

Der Signaturablauf

Aus der zu signierenden Rechnung bildet der Rechner in der Chipkarte eine Art Quersumme, mit welcher später die Echtheit geprüft werden kann. Der gleiche Inhalt führt immer zu der gleichen Quersumme. Aus dieser Quersumme und dem privaten Schlüssel wird die elektronische Signatur erzeugt. Die Datei besteht nun aus der ursprünglichen Datei (der Rechnung), und dem Signaturschlüsselzertifikat des Unternehmers.

Die Überprüfung der Echtheit

Der Rechnungsempfänger kann die digitale Signatur überprüfen. Dabei läuft der Signaturablauf in umgekehrter Reihenfolge. Mit dem öffentlichen Schlüssel wird wieder die Quersumme der Rechnung gebildet. Beide Quersummen werden verglichen. Stimmen Sie überein, ist das der Beweis dafür, dass die Signatur rechtmäßig ist und dass das Dokument nach dem Signieren nicht mehr verändert wurde.

Aufbewahrungspflichten

Der Unternehmer muss die digital erhaltenen Rechnungen genau so behandeln wie die konventionell auf Papier ausgedruckten Rechnungen. Das bedeutet, gem. § 14b UStG sind Rechnungen 10 Jahre aufzubewahren.

Was ist bei den digitalen Rechnungen zusätzlich zu beachten?

Die Signatur der digitalen Rechnung muss geprüft werden bspw. unter https://www.regfish.de/sigverify oder http://www.die-elektronische-signatur.de/ Menü Signaturprüfung. Nach Abschluss der Prüfung wird ein Prüfprotokoll ausgegeben. Dieses Protokoll muss mit einer eigenen Signatur versehen und der Originalrechnung archiviert werden. Dafür bietet sich eine Langzeitarchivierung z.B.: auf einer DVD an. Die zweite Möglichkeit besteht darin, die Rechnung und das dazugehörige Prüfprotokoll auszudrucken und gemeinsam zu archivieren.

Kosten

Um Rechnungen mit einer elektronischen Signatur versenden zu können, benötigt der Unternehmer ein Kartenlesegerät, die Chipkarte mit dem persönlichen Schlüssel und eine Signatursoftware. Dabei fallen für das Kartenlesegerät je nach Sicherheitsstufe Kosten von 30,- bis 150,- EUR an. Die Software gibt ist in der Testversion im Allgemeinen gratis, danach schlägt sie mit Kosten von 30,- bis 140,- EUR zu Buche. Monatlich fallen daneben noch Gebühren für die Signaturlizenzen und –pakete je nach Umfang an.

Fazit

Wenn große Mengen elektronischer Rechnungen versendet werden sollen, lohnen sich der Aufwand und die Fixkosten in jedem Fall, weil demgegenüber die Porto- und Verpackungskosten entfallen. Viele Insellösungen machen das Prüfen der Signatur schwer. Es gibt verschiedene Trust Center mit jeweils eigener Signatursoftware, inwieweit diese zukünftig miteinander arbeiten und die Prüfung der Signatur für den Nutzer einfach gestalten werden, bleibt offen. Durch die extrem hohe Sicherheit der Signatur sind unsichere Geschäfte im Internet, bei konsequenter Anwendung der Signatur kein Thema mehr.

Will ein Unternehmer aus seinen Eingangsrechnungen die Vorsteuer geltend machen, muss er sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung vergewissern. Was da alles beachtet werden muss, haben wir auf der Seite zu den formellen Vorschriften des Umsatzsteuergesetztes zu den Rechnungen geschrieben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem Urteil Az. VR 61/05 vom 6. Dezember 2007 entschieden, das der Unternehmer in der Beweispflicht bzw. der Prüfungspflicht steht, den auf der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers dahingehend zu prüfen, ob dieser tatsächlich bestanden hat.

Fazit
Jeder Unternehmer, unabhängig von seiner Rechtsform (z.B.: Einzelunternehmer oder GmbH), muss überprüfen, ob der angegebene Sitz seines Lieferanten wirklich besteht oder ob es sich um eine Scheinadresse handelt. Na dann fröhliches Prüfen, es lebe die Bürokratie. Ich bin auch mal gespannt, wenn ich meinen Lieferanten auf eine Identitätsnachweis hin anspreche: "Wohnst du wirklich in Berlin?" oder "Heißt du wirklich Müller?" "Ich möchte bitte deine Geburtsurkunde kopieren, die wird dann zu deinen Akten geheftet, als Beweis." In wie weit kann eine Briefkastenadresse überhaupt überprüft werden und vor allem wie?

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Streicht das Finanzamt rückwirkend den Vorsteuerabzug einer Eingangsrechnung, weil auf dieser fälschlicherweise Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, muss der Unternehmer diesen Betrag an das Finanzamt zurück überweisen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit dem Urteil Az. 12 U 46/06 vom 28.09.2006 entschieden, dass der Unternehmer in diesem Fall grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen den Rechnungsaussteller geltend machen kann.

Tipp
Eine genaue Kontrolle bei Rechnungseingang auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung ist von größter Bedeutung. Ob sich ein Schadensersatzanspruch durchsetzen lässt, hängt nicht zuletzt davon ab, ob das leistende Unternehmen noch besteht.

Sie sind Betreiber einer gewerblichen Accounts – prima, durch die Hinterlegung Ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer können Sie eine Nettorechnung von ebay erhalten. Eine Netto-Rechnung bedeutet für Sie als vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer, dass Sie dem Finanzamt die Umsatzsteuer schulden und gleichzeitig diesen Betrag als Vorsteuer geltend machen können. Als Kleinunternehmer müssen Sie die Umsatzsteuer auf den entsprechenden Betrag ebenfalls abführen, können aber, da Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, die Vorsteuer nicht geltend machen.