Dieser Artikel ist Teil 1 von 3 der Serie

Nach der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung erhalten Sie vom Finanzamt einen Steuerbescheid. Mit diesem Steuerbescheid wird Ihnen die endgültige Höhe Ihrer zu zahlenden Steuern des entsprechenden Jahres mitgeteilt. Weiterhin wird der zu zahlende Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer festgesetzt.

Warum sollten Sie Ihren Steuerbescheid prüfen?

Weichen die Zahlen aus dem Steuerbescheid extrem von den errechneten Werten ab, wird jeder Steuerpflichtige den Bescheid genauer prüfen. Aber auch bei nur geringfügigen Abweichungen der Werte ist eine genauere Untersuchung der einzelnen Zahlen empfehlenswert. Der Bund der Steuerzahler hat festgestellt, dass ein Steuerbeamter ca. acht Minuten Zeit für die Bearbeitung eines Steuerfalls hat. Bei der Bearbeitung auftretende Fehler geschehen i.d.R. zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Im Folgenden wollen wir Ihnen aufzeigen, welche Schritte sie abhandeln müssen, sobald der Steuerbescheid in Ihrem Briefkasten liegt.

Beachten Sie die Fristen

Legen Sie den Steuerbescheid nicht zu den unerledigten Akten. Nach Erhalt des Bescheides bleibt Ihnen zur Prüfung nur eine Frist von vier Wochen. Innerhalb dieser vier Wochen müssen Sie einen eventuell erforderlichen Einspruch einlegen. Nutzen Sie die Ihnen zur Verfügung stehende Zeit effektiv aus.

Überprüfen Sie die einzelnen Werte

Sie haben in Ihrer Steuererklärung einen bestimmten Erstattungsbetrag errechnet oder einen Nachzahlungsbetrag festgestellt. Werden im Steuerbescheid die gleichen Werte ausgewiesen, ist das für Sie erst einmal der Hinweis, dass der Finanzbeamte alle Ihre aufgeführten Fakten übernommen hat. Trotz allem sollten Sie die einzelnen Zahlen auf Ihre Richtigkeit prüfen. Die Prüfung ist unter zwei Gesichtspunkten wichtig. Zum Einen können bestimmte Kosten anerkannt worden sein, die im Folgejahr nur noch unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden Zum Anderen stehen in Ihrem Steuerbescheid Werte, die die Grundlage für andere Leistungen bilden, bspw. das Kindergeld bei erwachsenen Kindern. Um den Anspruch auf solche Leistungen nicht zu verlieren, müssen die Werte exakt stimmen.

Die Werte stimmen nicht überein

Stimmen Ihre errechneten Werte nicht mit denen des Einkommensteuerbescheids überein? Das ist ein Indiz dafür, das der Finanzbeamte angegebene Kosten nicht berücksichtigt hat oder noch weitere Einnahmen hinzugerechnet wurden.

Die Hinweise geben Aufschluss

Der Finanzbeamte erläutert in den Hinweisen des Steuerbescheids, wo und warum Änderungen vorgenommen wurden. Lesen Sie sich die Hinweise aufmerksam durch. Wurden bspw. Werbungskosten nicht anerkannt oder weitere Einnahmen, bspw. aus Urlaubsabgeltung hinzugerechnet, sind diese Änderungen hier aufgeführt. Sind Sie mit den Änderungen nicht einverstanden, müssen Sie Einspruch einlegen. Das gilt auch, wenn Sie nicht erkennen können, woraus die Änderung resultiert. Auch hier ist ein Einspruch das richtige Mittel, so können Sie sich vom Finanzbeamten die Differenz erläutern lassen. An Hand der Erläuterung haben Sie dann die Möglichkeit, die Werte noch einmal zu überprüfen.

Zahlung nicht vergessen

Ein eingelegter Einspruch bedeutet nicht, dass Sie eine festgestellte Nachzahlung nicht zahlen müssen. Die Steuern, die Sie laut Bescheid zu entrichten haben, müssen Sie zunächst an das Finanzamt zahlen. Wird Ihrem Einspruch stattgegeben, bekommen Sie die zuviel gezahlten Steuern erstattet.

Checkliste

Im zweiten Teil haben wir Ihnen eine Checkliste zur Prüfung Ihres Einkommensteuerbescheides zusammengestellt.

Quelle

Steuertipps aktuell

Dieser Artikel ist Teil 2 von 3 der Serie

Im ersten Teil „So prüfen Sie Ihren Steuerbescheid“, haben wir Ihnen die Notwendigkeit der Prüfung Ihres Steuerbescheids erläutert. An Hand der 14 Punkte unserer Checkliste können Sie die einzelnen Sachverhalte unkompliziert und sicher abprüfen. Der damit verbundene Arbeitsaufwand lohnt sich in jedem Fall, insbesondere dann, wenn Sie Ihre Nachzahlung vermindern oder Ihre Erstattung erhöhen können. Einige in der Checkliste aufgeführten Punkte betreffen nicht alle Steuerpflichtigen. Haben Sie bspw. keine Einnahmen aus Vermietung oder keine Renteneinnahmen, brauchen Sie diese Punkte nicht abzuprüfen.

Punkt 1: Allgemeine Angaben

Sind die allgemeinen Angaben, wie Namen, Adressdaten oder das Geburtsdatum korrekt? Auf die fehlerfrei eingetragene Kirchenzugehörigkeit müssen Sie vor allem beim Kircheneintritt bzw. beim Kirchenaustritt achten.

Punkt 2: Bankverbindung

Erstattungen werden auf die angegebene Bankverbindung überwiesen. Sollten Sie Ihre Bank gewechselt haben, prüfen Sie die eingetragenen Kontodaten. Korrigieren Sie die unter Umständen falsche Bankverbindung indem Sie dem Finanzamt die richtigen Bankdaten umgehend mitteilen.

Punkt 3: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Stimmen die Daten des Steuerbescheids mit Ihrer Erklärung überein?

Punkt 4: Werbungskosten

Hier müssen Sie sorgfältig die einzelnen, von Ihnen geltend gemachten Werbungskosten abprüfen. Sollten einzelne Kosten vom Finanzbeamten nicht anerkannt worden sein, finden Sie in den Hinweisen die entsprechende Erläuterung.

Punkt 5: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Wurden die angegebenen Einnahmen und Werbungskosten korrekt übernommen?

Punkt 6: Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb

Wurde der Gewinn aus Ihrer selbständigen Tätigkeit bzw. der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb fehlerfrei übernommen?

Punkt 7: Renten und Pensionen

Achten Sie bei Renten und Pensionen auf den korrekten Freibetrag. Wurde bei den privaten Renten der Ertragsanteil ordnungsgemäß berechnet? Bei einem nicht berücksichtigten Altersentlastungsbetrag überprüfen Sie das angegebene Geburtsdatum.

Punkt 8: Sonderausgaben

Sie haben in Ihrer Steuererklärung gezahlte Versicherungsbeiträge und Spenden angegeben? Prüfen Sie, ob die Werte des Bescheides zutreffend übernommen wurden.

Punkt 9: Rister Rente

Der mit der Anlage AV beantragte Sonderausgabenabzug wurde berücksichtigt?

Punkt 10: Kirchensteuer

Mussten Sie im betreffenden Jahr eine Kirchensteuernachzahlung leisten oder haben Sie eine Erstattung erhalten, muss dieser Betrag korrekt aufgeführt sein.

Punkt 11: außergewöhnliche Belastungen

Krankheitskosten

Im betreffenden Jahr hatten Sie hohe Ausgaben für Krankheitskosten. Prüfen Sie ob diese Kosten ordnungsgemäß und unter Abzug der zumutbaren Belastung berücksichtigt wurden.

Behinderungsbedingte Aufwendungen

Ist der Ihnen zustehende Behinderten Pauschbetrag eingerechnet worden?

Punkt 12: Progressionsvorbehalt

Einige steuerfreie Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Dazu zählen bspw. Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld. Sind die vom Finanzamt berücksichtigten Werte einwandfrei?

Punkt 13: Handwerkerleistungen

Sie haben im betreffenden Jahr Handwerkerleistungen in Anspruch genommen? Dann ermäßigt sich Ihre Einkommensteuer um zwanzig Prozent Ihrer Aufwendungen bis maximal 1.200,- Euro. Wurden die Werte zutreffend übernommen?

Punkt 14: Steuervorteile für Eltern

Eltern müssen u.a. die Freibeträge, das Kindergeld, die Kinderbetreuungskosten und eventuell den Ausbildungsfreibetrag für ihre Kinder überprüfen. Alleinerziehenden steht ein Entlastungsbetrag zu. Sind alle diese Werte korrekt?

Konsequenzen der Überprüfung

Die Überprüfung hat keine Fehler aufgedeckt, prima – Sie können Ihren Steuerbescheid zu den Akten legen. Das betreffende Steuerjahr ist damit für Sie abgeschlossen. Bei der Überprüfung haben Sie Fehler festgestellt oder Ihnen ist aufgefallen, dass Sie bestimmte Angaben vergessen haben? Dann müssen Sie innerhalb von vier Wochen beim zuständigen Finanzamt einen Einspruch einlegen.

Vorläufigkeitsvermerk und den Vorbehalt der Nachprüfung

Im dritten Teil der Serie gehen wir näher auf den Vorläufigkeitsvermerk und den Vorbehalt der Nachprüfung ein.

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Steuertipps aktuell

Dieser Artikel ist Teil 3 von 3 der Serie

Sie haben mit Hilfe der Checkliste die Daten in Ihren Steuerbescheid geprüft. Zum Abschluss müssen Sie noch ein Augenmerk auf den Vorläufigkeitsvermerk und den Vorbehalt der Nachprüfung legen.

Der Vorläufigkeitsvermerk

Nicht immer sind beim Erlass des Steuerbescheides alle Unklarheiten beseitigt. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass einzelne Punkte Ihrer Steuererklärung nicht abschließend beurteilt werden können. Zum Anderen stehen oft noch Gerichtsurteile aus. Ihre Steuererklärung bleibt dann durch den Vorläufigkeitsvermerk in diesem Punkt offen.

Sach- oder Rechtsfragen im Einzelfall

Der Vorläufigkeitsvermerk bei Sach- oder Rechtsfragen im Einzelfall betrifft nicht den gesamten Steuerbescheid. Nur der einzelne festgestellte Punkt wird unter den Vorläufigkeitsvermerk gestellt und bleibt damit für spätere Korrekturen des Finanzamtes offen. Der gesamte restliche Bescheid erlangt nach Ablauf der Einspruchsfrist Bestandskraft.

Anhängige Gerichtsverfahren

Der Großteil der Vorläufigkeitsvermerke bezieht sich hingegen auf anhängige Gerichtsverfahren. Bis zu einem abschließenden Urteil, meist des Bundesfinanzhofs (BFH), bleibt der entsprechende Punkt im Bescheid offen. Beispiele für einen solchen Vorläufigkeitsvermerk sind die anhängigen Verfahren zu den Steuerberatungskosten oder zum Arbeitszimmer.

Vorläufigkeitsliste

Damit ein Sachverhalt unter den Vorläufigkeitsvermerk gestellt werden kann, muss er auf der Vorläufigkeitsliste stehen. Die Auswahl, welches der anhängigen Gerichtsverfahren auf der Vorläufigkeitsliste landet, trifft das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Die vorläufige Steuerfestsetzung betrifft in diesen Fällen immer sehr viele Steuerpflichtige und erspart den Finanzämtern Millionen von Einsprüchen.

Prüfen Sie Ihren Steuerbescheid auf den Vorläufigkeitsvermerk

In den Erläuterungen Ihres Steuerbescheids steht eine Liste der Punkte, in denen Ihr Bescheid nur vorläufig ist. Fehlt der Vorläufigkeitsvermerk in einem für Sie wichtigen Punkt, bspw. zum Arbeitszimmer, können Sie Einspruch einlegen. Mit dem Einspruch beantragen Sie die Vorläufigkeit für diesen Sachverhalt. Sie erhalten dann von Ihrem Finanzamt einen geänderten Steuerbescheid mit einer erweiterten Vorläufigkeit.

Vorbehalt der Nachprüfung

Im Gegensatz zur Vorläufigkeit bleibt ein Steuerbescheid, der unter Vorbehalt der Nachprüfung steht, im vollen Umfang offen. Vor allem Unternehmer erhalten oft mehrere Jahre nacheinander Steuerbescheide mit dem Vorbehalt der Nachprüfung, weil bei ihnen eine Außenprüfung geplant ist.

Folgen des Vorbehalts

Der Einkommensteuerbescheid bleibt insgesamt, in allen Punkten, offen für Änderungen. Die Änderungen können zu Gunsten oder Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfallen.

Änderung zu Ungunsten des Unternehmers

Das Finanzamt kann auch noch nach Jahren Unterlagen vom Unternehmer anfordern, Fehler korrigieren oder Aufwendungen nicht anerkennen.

Änderung zu Gunsten des Unternehmers

Der Unternehmer kann, solange der Bescheid unter Vorbehalt steht, weiterhin von Steuervergünstigungen oder Wahlrechten profitieren. Er hat die Möglichkeit, vergessene Betriebsausgaben nachträglich anzugeben. Ändert sich zwischenzeitlich die Rechtssprechung zu Gunsten des Unternehmers, kann er mit einem formlosen Antrag eine Änderung seines Steuerbescheids erreichen.

Wann erlangt der Bescheid Bestandskraft?

Mit dem Ablauf der Festsetzungfrist wird der Bescheid automatisch rechtskräftig. Das Finanzamt hat vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Möglichkeit, den Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben. Das geschieht in der Regel dann, wenn eine Außenprüfung abgeschlossen ist. Der Unternehmer erhält dann entweder einen geänderten endgültigen Bescheid oder falls keine Änderung notwendig war, ein Schreiben, dass der bisherige Vorbehalt aufgehoben wird.

Quelle: steuertipps.de