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Dekoration

Einige Gewerbetreibende verdienen ihr Geld mit dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen. Zu diesem Zweck arbeiten sie in Büros oder Verkaufsläden. Diese Räumlichkeiten können sie für Ihre Kunden so angenehm als möglich gestalten, aber auch ihr eigenes und das Wohlbefinden ihrer Mitarbeiter sollte Ihnen am Herzen liegen, so dass ein Blumenstrauß oder ein Tischschmuck Wunder bewirken können. Ob Weihnachten, Ostern oder Halloween, betriebliche Räume kann man in verschiedenen Varianten gestalten und herrichten. Dazu benötigte Materialien oder Produkte können als Betriebsausgaben jederzeit abgesetzt werden. Beachten Sie jedoch, dass auf der Quittung oder der ausgestellten Rechnung eine genaue Bezeichnung und eventuell auch ein Dekorationsgrund (Ostern oder Weihnachten) vermerkt ist. So wird der Finanzbeamte oder Prüfer wenig Erfolg haben dem zu widersprechen.

Folgende Materialien oder Gegenstände können als Dekoration geltend gemacht werden:
Tischdecken, Blumen (frische Schnittblumen oder Topfpflanzen), Fensterschmuck, Bilder, Tischbrunnen, Skulpturen oder angemessene Kunstgegenstände.

Eine Grenze der Abzugsfähigkeit wird in der Regel bei der Unangemessenheit der Dekoration gesehen. So ist das Verhältnis von Unternehmensgröße und dem Umfang der geltend zumachenden Dekorationen wichtig. Der Unternehmer sollte es vermeiden übermäßig viele Geschenke oder andere private Gegenstände als Dekoration in sein Unternehmen einzubringen.
So ist es beispielsweise sehr unwahrscheinlich, dass ein „fliegender Händler“ hunderte von Euro im Jahr an Dekoration aufwendet. Bei einem Buchladen ist dagegen eine Dekoration zu Ostern, Weihnachten oder auch die Einrichtung einer Leseecke sehr wahrscheinlich und dürfte ohne weiteres zu einem Betriebsausgabenabzug führen.

Selbstverständlich können auch enthaltene Vorsteuerbeträge bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern geltend gemacht werden.

Dekoration und seine Tippfehler

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